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KK.2013.00044

Über die geleisteten Taggelder hinaus besteht weder aufgrund eines Rückfalls noch in Form einer Nachdeckung oder zufolge Übertritt von der Kollektiv- in die Einzelversicherung ein weiterer Leistungsanspruch. (BGE 4A_360/2015)

Zürich SozVersG · 2015-05-29 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

1.1

X.___ , geboren 1970, arbeitete seit 1998 als Finanzberater für die Firma Y.___ (vgl. Urk. 2/4). Die Ar beitgeberin hatte für ihre Mitarbeiter bei der Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG (nachfolgend: Zürich) für krankheitsbedingten Erwerbsausfall eine Taggeld versicherung abgeschlossen (Police Nr. E.___ , gültig ab 1. Januar 2011 ; Urk. 9/B1 ). Für die Personengruppe 1, zu der André Travé gehörte, war für die Dauer von 730 Tagen, abzüglich einer Wartefrist von 14 Tagen, ein Taggeld im Umfang von 80 % des Verdienstes versichert ( Urk. 9/B1 S. 4 ; vgl. auch Urk. 2/1 ).

1.2

Ab 1. September 2011 wurde dem Versicherten ärztlich eine krankheitsbedingte vollständige Arbeitsunfähigkeit attestiert (vgl. Schadenmeldung vom 20. Septem ber 2011 sowie diverse Arztatteste und -berichte; Urk. 2/4-7). Ab 15. September 2011 richtete die Zürich Taggelder aus ( Fr. 422.54 entsprechend 80 % des in der Schadenmeldung angegebenen Verdienstes von Fr. 192‘781.50 pro Jahr; Urk. 2/8/1-5). Die Taggeldzahlungen erfolgten bis und mit 2 9. Februar 2012 (vgl. Urk. 2/8/5). Gemäss vertrauensärztl icher Beurteilung bestand ab 1. März 2012 wieder eine volle Arbeitsfähigkeit (Urk. 2/7 S. 3). B e reits z uvor, das heisst am 31. Januar 2012 , hatten der Versich erte und die Arbeitgeberin das Ar beits ver hältnis per sofort einvernehmlich aufgehoben (Urk. 2/3).

Mit Schreiben vom 3. April 2012 orientierte die Zürich den V ersicherten über die Möglichkeit zum Übertritt von der Kollektiv- in eine Einzeltaggeldversiche rung (Urk. 2/10). Am 2. Mai 2012 ersuchte der Versicherte u m eine Offerte (Urk. 2/11). A m 9. Mai 2012 erstellte die Zürich eine schriftliche V e r tragsofferte

(Urk. 9/B4). 1.3

In der Nacht vom 2 2. auf den 2 3. Februar 2013 liess sich d er Ver sicherte not fallmässig ambulant in der Klinik A.___

behandeln (Urk. 2/12) . H ernach folgten Abklärungen im Hinblick auf die weitere Behand lung des Versicherten (vgl. Urk. 2/13 und Urk. 9/B7 ) und vom 2 5. März bis zum 1 9. April 2013 ein stationärer Aufenthalt in der Herberge B.___ (Urk. 2/14) sowie eine Nachbehandlung in Form eines Gesundheits- und Berufs coachings

bei der Firma C.___ in Zusammenarbeit mit dem Hausarzt Dr. med. Z.___ , Fach arzt für Allgemeinmedizin (Urk. 2/15). Seit 17. September 2013 befand sich der Versiche rte zudem in Behandlung bei Dr. med. D.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie (Urk. 2/23).

F ür die Zeit ab Aufnahme der Behandlung im Februar 2013 und auch bereits für die Zeit zuvor attestierten sowohl D r. Z.___ als auch Dr. D.___ Arbeitsunfä hig keiten

(Urk. 2/16/1-5 , Urk. 2/17, Urk. 2 /21, Urk. 2/23 ). Die Ausrichtung wei terer Taggeldzahlungen für die Zeit ab März 2012 lehnte die Zürich jedoch ab (vgl. Urk. 2/26-29). 2.

Am 1 3. Deze mber 2013 erhob der Versicherte Klage ge gen die Zürich. Er stellte das R echtsbegehren, die Zürich sei zu verpflichten, ihm Fr. 231‘551.92 zuzüg lich 5 % Zins seit 1. Januar 2014 zu bezahlen (Urk. 1). Die Zürich bean tragte in der Klageantwort vom 4. März 2014 die Abweisung der Klage (Urk. 8). In Replik (Urk. 13) und Duplik (Urk. 17) hielten die Parteien an ihren Anträgen fest.

Auf die Ausführungen der Parteien und die Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung nach dem Bundesge setz über die Krankenversicher ung (KVG) unterstehen nach Art. 12 Abs. 3 KVG dem Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag (VVG). Dazu gehören auch Strei tigkeiten aus Krankentaggeldversicherungen nach dem VVG (BGE 138 III 2, 558 E. 2). Die Kantone können gestützt auf Art. 7 der Schweizerischen Zivilpro zess ordnung (ZPO) ein Gericht bezeichnen, w elches als einzige kantonale In stanz für Streitigkeiten in diesem Gebiet sachlich zuständig ist. Im Kanton Zürich liegt die

Zuständigkeit beim Sozialversicherungsgericht (§ 2 Abs. 2 lit . b des Ge setzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer ). Das Verfahren richtet sich nach der ZPO, wobei das vereinfa chte Verfahren zur Anwendung ge langt (Art. 243 Abs. 2 lit . f ZPO) und die Klage direkt beim Sozialversicherungs g ericht anhängig zu machen ist ( BGE 138 III 558 E. 3.2 und E. 4.6).

Die sachliche und ört liche Zu ständigkeit des hiesigen Gerichts zur Beurteilung der eingereichten Klage sind unstrittig gegeben . 2. 2.1

Das Gericht stellt den Sachverhalt unabhängig v om Streitwert von Amtes we gen

fest (Art. 247 Abs. 2 lit . a ZPO ). Der Unters uchungsgrundsatz, wonach das Ge richt alle rechtserheblichen Sachverhaltselemente zu berücksichtigen hat, die sich im Verlaufe des Verfahrens ergeben, auch wenn die Parteien diese nicht ange führt haben, gilt nicht uneingeschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwir kungs pflich ten der Parteien. Er entbindet die Parteien nicht davon, Beweise bei zu bring en und bei der Erstellung des Sachverhalts mitzuwirken (BGE 125 III 231 E. 4a; Mazan in: Basler Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessord nung, 2. Auf lage , 2013, N 9 und N 13 zu Art. 247). Ebenso sch liesst er die anti zipierte Be weis würdigung nicht aus (Urteil des Bundesgerichts 5C.206/2006 vom 9. Novem ber 200 6 E. 2.1) und verleiht den Parteien keinen Anspruch, dass alle möglichen Be weise abge nommen werden, und auch keinen Anspruch auf ein be stimmtes Be weis mittel (BGE 125 III 231; Urteil des Bundesgerichts 5C.34/2006 vom 27. Juni 2006 E. 2a). 2 .2

Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat gemäss Art. 8 des Zivilgesetzbu ches (ZGB) derjenige das Vorhandensein eine r behaupteten Tatsache zu bewei sen, der aus ihr Rechte ableitet. Nach dieser Grundregel hat der Anspruchsbe rechtigte die

Tatsachen zur "Begründung des Versicherungsanspruches" (Margi nalie zu Art. 39

VVG) zu beweisen, also name ntlich das Bestehen eines Versi cherungsvertrags, den Eintritt des Versicherungsfalls und den Umfang des An spruchs. Den Versi che rer trifft die Beweislast für Tatsachen, die ihn zu einer Kürzung oder Ver wei gerung der vertraglichen Leistung berechtigen oder die den Versicherungsver tra g gegenüber dem Anspruchsbe rechtigten unverbindlich ma chen ( BGE 130 III 321 E.

3.1). Im Privatv ersicherungsrecht müssen die an spruchsbegründenden Tatsa chen mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erwiesen sein (BGE 130 III 321 E. 3.5). Das gilt au ch für den Beweis von anspruchshin dernden Tatsachen, für welche die Beweislast aufgrund von Art. 8 ZGB beim Ver sicherer liegt (Praxis 80/1991, Nr. 230, S. 964 f. E. 3b [Urteil des Bundesgerichts vom 22. November 1990]). 3.

3.1

D er Kläger vertritt den Standpunkt , seine krankheitsbedingte Arbeitsunfähig keit

habe über den von der Beklagten anerkannten Zeitpunkt hinaus bis zum 3 1. Dezem ber 2013 angedauert , weswegen nicht nur bis 2 9. Februar 2012, son dern auch ab März 2012 bis zum Erreichen der maximalen Bezugsdauer An spruch auf Taggelder bestehe . Zwar sei das Arbeitsverhältnis bereits per 3 1. Janu ar 2012 einvernehmlich beendet worden, jedoch bestehe gemäss den anwend ba ren ergänzenden Vertragsbedingungen zu den Allgemeinen Vertrags bedingung en (AVB) für die Kranken-Lohnausfallversicherung nach VVG (Aus gabe 1/2007, auf die in der Police E.___ verwiesen wird; vgl. Urk. 9/B/1/1 S.

10) nach Be endigung des Versicherungsschutzes für denselben Krankheit sfall Anspruch auf Nachleistung (Urk. 1 S. 9 ff. Ziff. 3.1-2). 3.2

Die Beklagte ist hingegen der Auffassung , für die Zeit ab März 2012 sei eine Arbeitsunfähigkeit des Klägers nicht nachgewiesen. Ausser am 1 8. Januar 2012 habe er im gesamten Jahr 2012 im Zusammenhang mit dem behaupteten Leiden keinen Arzt aufgesu cht. Den Arbeitsunfähigkeitsatteste n für die betreffende Zeit lägen keine echtzeitlich en Feststellungen zu Grunde (Urk. 8 S. 8 Ziff. 29 f. ). 4.

4.1

Am 2 0. September 2011 o rientierte die Firma Y.___ die Beklagte ü ber eine seit dem 1. September 2011 bestehende Arbeitsunfähigkeit des Klägers, die voraussicht lich 30 Tage dauern werde. Behandelnder Arzt sei Dr. Z.___ (Urk. 2/4). 4.2

Dr. Z.___

ging in der Folge von einer vollständige n Arbeitsunfähigkeit bis 31.

Januar 2012 aus (Ur

k. 2/5/1-4). Im Bericht vom 12. Dezember 2011 nannte er als Diagnose den Verdacht auf ein Burn-out. Er habe den Kläger überzeugen können, dass er psychologische Hilfe brauche. Eine entsprechende Behandlung sei eingeleitet worden (Urk. 2/6). 4.3

Am 2 4. Januar 2012 erstattete Dr. med. F.___ , Facharzt FMH für Psy chiatrie und Psychotherapie sowie Pharmazeutische Medizin, zu Handen der Beklagten ein konsiliarisches Gutachten. Dr. F.___ untersuchte den Kläger am 11. Janu ar 2012 und diagnostizierte eine Anpassungsstörung mit längerer de pressiver Reaktion (ICD-10 F. 43.21). Er stellte fest, das Krankheitsbild sei mittler weile fast vollständig rückläufig. Eine weitere ärztliche Behandlung, ins be sondere durch Dr. Z.___ , sei jedoch weiterhin angezeigt, dies im Hinblick auf die Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit nach längerer krankheits be ding ter Arbeitsunfähigkeit und Stellenverlust. Dem Kläger sei nachdrücklich ge raten worden, sich eng an die Vorgaben des Arztes zu halten. Die laufende Be hand lung sei medizinisch notwendig und zweckmässig und sie folge allgemein aner kannten fachlichen Grundsätzen. Die attestierte Arbeitsunfähigkeit als Finan z berater sei aus psychiatrischer Sicht angemessen gewesen. Gemäss der aktu ellen Befundlage könne eine solche noch bis Ende Februar bestätigt werden. Hernach sei der Kläger als Finanzberater wieder voll arbeitsfähig ( Urk. 2/7 S. 3 Ziff. 4-5) .

Die Prognose sei günstig. In der Regel sei eine längere depressive Reaktion innerhalb weniger Monate wieder rückläufig. Beim Kläger habe mittlerweile eine fast vollständige Remission erreicht werden können. In Rechnung zu stel len sei nach der Kündigung des langjährigen Arbeitsverhältnisses die schwierige beruf liche Situation des Klägers . Dessen ungeachtet sei die Erkrankung nun mehr fast vollständig rückläufig und psychosozialen Belastungsfaktoren komme für sich genommen noch kein Krankheitswert zu. Wichtig sei die Fortsetz ung der Be hand lung (Urk. 2/7 S. 3 f .

Ziff. 4-6 ). 5. 5.1

Z um gesundheitlichen Verlauf ab März 2012 führte der Kläger aus , nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit der Firma Y.___ per 3 1. Januar 2012 be ziehungsweise nach der durch Dr. F.___ prognostizierten Wiedererlangung der Arbeits fähigkeit ab 1. März 2012 habe er sich eine Auszeit genommen. Er habe in Ruhe seine berufliche Zukunft planen und sich nach einer geeigneten Ar beitsstelle umsehen wollen. In der Folge habe er aber erkennen müssen, dass er aus psychischer Sicht nicht in der Lage gewes en sei, eine Stelle anzutreten (Urk. 1 S. 4 f . Ziff. 2.5 f. ) . 5.2

Nahm sich der Kläger ab 1. März 2012 zunächst eine Auszeit, schliesst dies ei nen Tagge ldanspruch im vornherein aus, denn d er damit verbundene

Erwerb sausfall war Folge einer persönlichen Entscheidung des Klägers, nicht jedoch Folge einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit. Es fehlte mit anderen Worten am erfor der lichen Kausalzusammenhang zwischen Erwerbsausfall und beei nträchtigtem Gesundheitszustand. 5.3

Offen ist, wie lange die Phase der Auszeit geplant war respektive wie lange sie effektiv andauerte . D ie Auszeit diente nach Darstellung des Klägers der berufli chen Neuorientierung und der Stellensuche ( Urk. 1 S. 4 Ziff. 2.5). Ohne dies zeit lich einzugrenzen wies der Kläger darauf hin, er habe erkennen müssen, dass er aus psychischer Sicht nicht in der Lage gewesen sei, eine neue Stelle an zutreten (Urk. 1 S. 5 Ziff. 2.6). Ein konkretes Stellenangebot habe er im Juli 2012 aus gesundheitlichen Gründen ablehnen müssen (Urk. 13 S.

3 Ziff. 3; vgl. auch Urk. 2/24).

Bereits ab März 2012 habe er sich in einer psychisch schlech ten Ver fassung befunden. B is Juni 2012 habe er zurückgezogen und ohne sozi ale Kon tak te in seiner Eigentumswohnung gelebt. Nach deren Verkauf habe er vorüber gehend bei seiner Schwester gewohnt. Auch dort habe er sich praktisch in seinem Zimmer eingeschlossen und nicht die Kraft aufbringen können , sich um se ine Angelegenheiten zu kümmern (Urk. 13 S. 3 f. Ziff. 3).

Einerseits schilderte d er Kläger

den Verlauf ab März 2012

als ungünstig , ande rerseits a ber su chte er ab März 2012 effektiv eine neue Stelle . Einzelheiten zu seinen Bemühungen machte der Kläger nicht aktenkundig, jedoch ist davon auszugehen, dass ihm gemäss seiner Darstellung im Juli 2012 schliesslich ein kon kretes Stellenangebot gemacht wurde . Das Angebot schlug der Kläger in der Folge zwar aus, doch lässt der Umstand, dass er sich bis Juli 2012 um s einen beruflichen Wiedereinstieg bemühte, nur den Schluss zu, dass er sich auch sub jektiv als grundsätzlich arbeitsfähig einstufte. Erst mit der Ablehnung der ange botenen Stelle änderte sich diese Überzeugung. Eine krankheitsbedingte Ar beit s unfähigkeit ist somit bis Juli 2012 nicht überwiegend wahrscheinlich . 5.4

Für die Zeit nach der Ablehnung der angebotenen Stelle, namentlich ab August 2012 macht der Kläger eine deutliche Verschlechterung seines psychischen Zu standes geltend . Ausschlagegebend dafür war nach seiner Darstellung vor allem der Tod seines Vaters ( Urk. 1 S. 5 Ziff. 2.6, Urk. 13 S. 3 f. Ziff. 3).

A b August 2012 ist einzig eine Konsultation b eim Hausarzt Dr. Z.___ am 28. September 2012 aufgrund eines akuten Hautproblems dokumentiert (Urk. 2/21 ).

Echtzeitliche Berichte oder Atteste über ab März 2012 erfolg te Arzt konsultationen oder Behandlungen im Zusammenhang mit einer erneu ten psy chischen Dekompensation fehlen unbestrittenermassen (vgl. Urk. 1 S. 4 Ziff. 3). Der Kläger hielt fest, er habe es unterlassen, sich ab März 2012 weiter ärztlich behandeln zu lassen (Urk. 1 S. 5 Ziff. 2.6). Eine Behandlung im Zusam menhang mit psychischen Problemen fand erstmals wieder im Februar 2013 ( Behandlung in der

Klinik A.___ am 2 2. Februar 2013; Urk. 2/12) statt.

Ob und gegebenenfalls in welchem Umfang die Arbeitsfähigkeit des Kläger s vor der Behandlung in der Klinik A.___ im Februar 2013 beeinträchtigt war,

kann

entgegen der Auffassung des Klägers

retrospektiv nicht zuverlässig beur teil t werden . Auf die Frage des Rechtsvertreters des Klägers , ob Ang aben zur Arbeits fähigkeit ab 1. März 2012 bis 3 1. Januar 2013 möglich seien, hielt Dr. Z.___ am 29. Oktober 2013 fest , theoretisch könne er dazu keine Angaben machen , weil er den Kläger seit dem 2 5. Februar 2012 , abgesehen von einer Konsultation am 2 8. September 2012 wegen eines Hautproblems , bis zum 2 5. Februar 2013 nicht mehr behandelt habe. Aus der Schilderung des Klägers und derjenigen seiner Schwester sei allerdings zu schliessen, dass er auch in der Zeit da zwischen wahrscheinlich arbeitsunfähig gewesen sei (Urk. 2/21).

Die blosse Wahrscheinlichkeit einer Arbeitsunfähigkeit genügt als Beweis nicht. Nötig ist eine überwiegende Wahrscheinlichkeit. Hierfür wären zeitnahe ärztli che Feststellungen nötig. Angaben von

Familienangehörig e n oder Freunde n

( vgl. Urk. 13 S. 4 ) vermö gen

eine

zeitnahe

ärztliche Beurteilung nicht zu erset zen . Es fehlt somit auch für die Zeit ab August 2012 am Na chweis einer Ar beitsun fähig keit. 5.5

Am 2 2. Februar 2013 begab sich der Kläger notfallmässig in die Klinik A.___ , wo er bis zum 2 3. Februar 2013 behandelt wurde. Im Austrittsbericht vom 2 6. Februar 2013 nannten die Ärzte der Klinik als Diagnose eine Anpas sung s störung mit depressiver Reaktion (ICD-10 F43.2) und als Differentialdiag nose eine depressive Störung. Ferner führten die Ärzte aus, der Eintritt sei auf grund einer Exazerbation ein er Burnout- Symptomatik mit starkem sozialem Rück zug seit drei Tagen und nicht auszuschliessender suizidaler Krise infolge familiärer Belastungsfaktoren erfolgt (Urk. 2/12).

Am 8. März 2013 liess sich der Kläger von Dr. med. G.___ , Fachärz tin FMH für Innere Medizin sowie Psychosomatische und Psychosoziale Medi zin, Oberärztin der Klinik H.___ , untersuchen. Diese nannte am 1 1. März 2013 als Diagnose eine mittelschwere depressive Episode mit so ma tischem Syndrom, teilweise agitiert (ICD-10 F 32.11) , mit sozialem Rückzug und mu l tipler sozialer Belastung ( ICD-10 Z63.0, Z63.4, Z56, Z59) . Bisher sei er hausärztlich betreut worden. Auf eine Psychotherapie

habe er sich bisher nicht eingelassen. A ktuell sei es zu einer krisenartigen Zuspitzung der Situation mit sozialem Rückzug und suizidalen Gedanken gekommen. Momentan sei einer stationären Behandlung der Vorzug zu geben (Urk. 9/B/6).

Eine stationäre Behandlung des Klägers erfolgte vom 2 5. März bis 1 9. April 2013 in der Herberge B.___ . Dem Bericht der Therapieeinrichtung vom 1 7. Mai 2013 ist zu entnehmen, der Kläger habe sich stark mit seinen Schat tenseiten und seinen verdrängten Ängsten auseinanderg esetzt. Er habe begon nen, seine finanzielle Situation zu regeln und er habe erste Schritte in Richtung berufliche Neuorientierung getan. Im Laufe des Aufenthaltes habe sich der Klä ger neue Einsichten und Erkenntnisse erarbeitet, um aus immer wiederkehren den Verhal tens mustern aussteigen zu können. Jedo ch benötige er noch einiges an Z eit und Nachbetreuung, um die gewonnenen Erkenntnisse umsetzen zu können (Urk. 2/14) .

Dem Bericht der Firma C.___ vom 5. Juni 2013 über die Nachbetreuung in Form eines Gesundheits- und Berufscoachings ist zu entnehmen, die Nachbe treu ung

habe zu einer Stabilisierung und Verbesserung des Gesundheitszustan des ge führt . Für das letzte Quartal 2013 könne mit einer vollständigen Gene sung gerechnet werden . Die Gesundschreibung werde durch den Hausarzt Dr. Z.___ erfolgen (Urk. 2/15).

Zur Arbeitsfähigkeit äusserte sich der Hausarzt Dr. Z.___ in verschiedenen Attesten. In diesen ging er von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit ab 1. Febru ar bis Ende Juni 2013 aus (Urk. 2/16/1-5). Im Bericht vom 2 3. Juni 2013 zu Handen der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, hielt er sodann fest, e s bestehe bereits seit 1. September 2011

bis dato eine vollständige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 2/17 S. 4 Ziff. 1.6). Im Kurzbericht vom 2 3. Juni 2013 zu

Handen der Beklagten hielt Dr. Z.___ fest, realistisch sei ein Arbeitsbeginn im vierten Quartal 2013 (Urk. 2/19). Auf die Frage des Rechts vertreters des Klägers, wie sich die Arbeitsfähigkeit seit dem 1. Juli 2013 entwi ckelt habe, hielt Dr. Z.___ am 29. Oktober 2013 fest, dies könne er nicht be urteilen, da er nach dem 21. Juni 2013 keinen Kontakt mehr mit dem Kläger gehabt habe (Urk. 2/21). Der behandelnde Psychiater Dr. D.___ führte in einem undatierten Schreiben an den Rechtsvertreter des Klägers (die vorangehende Anfrage des Rechtsvertreters datiert vom 2 8. Oktober 2013; vgl. Urk. 2/22) aus, er erachte den Kläger in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Finanzplaner als zu 100 % arbeitsunfähig. In einer geeigneten Tätigkeit mit geregelter Arbeitszeit, fixem Salär, im Innendienst und ohne Vorgesetztenfunktion sei von einer Ar beitsfähigkeit von 50 % ab 1. Januar 2014 auszugehen (Urk. 2/23). 5. 6

Der Austrittsbericht der

Klinik A.___

vom 2 6. Februar 2013 dokumen tiert erstmals seit Februar 2012 wieder eine ärztliche Behandlung psychischer Beschwerden am 2 2. und 2 3. Februar 2 01 3. Eine Arbeitsunfähigkeit wurde von den Ärzten der Klinik A.___ nicht attestiert. Eine krankheitsbedingte vollständige Arbeitsunfähigkeit attestierte hingegen Dr. G.___ am 1 1. März 201 3. Diese hatte den Kläger

am 8. März 2013 untersucht (Urk. 9/B/6). Auch Dr. Z.___ attestierte eine Arbeitsunfähigkeit. Im Attest vom 2 8. Mai 2013 nannte er eine vollständige Arbeitsunfähigkeit ab 1. Februar 2013 (Urk. 2/16/1). Im Bericht vom 2 3. Juni 2013 zu Handen der IV-Stelle erwähnte er zudem eine ununterbrochene vollständige Arbeitsunfähigkeit seit 1. September 2011 (Urk. 2/17 S. 4 Ziff. 1.6).

Mit der attestierten vollständigen Arbeitsunfähigkeit seit September 2011 wider spricht Dr. Z.___

nicht nur seiner Einschätzung im Januar 2012 (vgl. Urk. 2/5/4), sondern auch seinen Angaben vom 2 9. Oktober 2013, als er fest hielt , theoretisch könne er zu einer Arbeitsunfähigkeit ab 1. März 2012 keine Anga ben machen, weil er den Kläger seit dem 2 5. Februar 2012, abgese hen von einer Konsultation am 2 8. September 2012 wegen eines Hautproblems, bis zum 2 5. Febru ar 2013 nicht mehr behandelt habe (vgl. Urk. 2/21 Ziff. 4).

Ebenso wenig kann auf die ab 1. Februar 2013 attestierte Arbeitsunfähigkeit abge stellt werden, da Dr. Z.___ den Kläger im Jahr 2013 erstmals am 2 5. Februar 2013 wegen Erschöpfungsdepression und Burn out wieder behandelt hat te (vgl. Urk. 2/21 Ziff. 1-2). Die erste nach der Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit im März 2012 (vgl. vorstehende E . 4 ) nachvollziehbar attes tierte Arbeitsunfähigkeit bezieht sich somit auf den 25. Februar 2013 und die Folgezeit . Ob bereits am 2 2. Februar 201 3 , anlässlich der Behandlung in der Klinik A.___ respektive beim Austritt am Tag darauf eine Arbeitsunfä higkeit bestand, bleibt mangels eines entsprechende n Attest s der dort behan deln den Ärzte offen. 6 .

6.1

Die ergänzenden Vertragsbedingungen zu den AVB sehen in Ziff. 8.6 lit . h eine Nachdeckung für Versicherungsfälle vor, die nach Erlöschen des Versiche rungs schutzes noch nicht abgeschlossen sind ( Urk. 2/2 S.

7). Für die versicher ten Arbeit nehmer endet der Versicherungsschutz mit dem 3 0. Tag nach dem Tage, an dem der Anspruch auf mindestens den halben Lohn aufhört ( Ziff. 16.2 lit a der AVB ; Urk. 2/2 S. 9).

Die Firma Y.___ und der Kläger lösten ihre Zusammenarbeit am 3 1. Januar 2012 ein vernehmlich per sofort auf. Damit erloschen auch die Lohnansprüche des Klä gers (Urk. 2/3). Der Versicherungsschutz aus der Kollektivversicherung endete am 3 0. Tag nach dem 3 1. Januar 2012, das heisst am 1. März 2012 (2012 war ein Schaltjahr). Bereits per 2 9. Februar 2012 hatte die Beklagte den am 20. September 2011 gemeldeten Schadensfall ab geschlossen (vgl. Urk. 2/8/5, Urk. 2/9) . Ab 1. März 2012 war der Kläger aus ärztlicher Sicht wieder arbeits fähig (Urk. 2/17 S. 3 f.). Da der Versicherungsfall noch vor dem Erlöschen des Ver sicherungsschutzes abgeschlossen war , fällt ein Nachdeckungsanspruch ausse r Betracht . 6.2

Das erneute Auftreten einer Krankheit (Rückfall) gilt gemäss den ergänzenden Vertragsbedingungen zu den AVB hinsichtlich Leistungsdauer und Wartefrist - sofern diese pro Krankheitsfall vereinbart wurden - als neuer Krankheitsfall, wenn die versicherte Person ihretwegen während 12 Monaten ununterbrochen nicht arbeitsun fähig war ( Ziff. 8.7; Urk. 2/2 S. 7).

Im Zusammenhang mit dem am 2 0. September 2011 gemeldeten Schadensfall (Arbeitsunfähigkeit infolge psychischer Erkrankung) war der Kläger ab 1. März 2012 wieder voll ar beitsfähig (vgl. vorstehende E . 4). Eine erneute ärztlich at te stierte Arbeitsunfähigkeit ( wiederum infolge psychischer Erkrankung) bestand frühestens ab 2 5. Februar 2013 (vgl. vorstehende E .

5.6 ). Auf die Zeit dazwi sche n entfallen mithin nicht ganz zwölf Monate, während denen von einer un unter brochenen Arbeitsfähigkeit auszugehen ist. Die Voraussetzung gemäss Ziff. 8.7 der ergänzenden Vertragsbedingungen zu den AVB ist damit zwar grund sätzlich erfüllt, jedoch ist zu berüc ksichtigen, dass für den Kläger der Versicherungs schutz aus der Kollektivversicherung am 1. März 2012 endete. Gestützt auf die genannte Versicherungsbestimmung kann er somit keinen Anspruch auf Tag gelder geltend machen. 6.3

Gemäss Ziff. 18.1 der AVB kann die in der Schweiz oder Lichtenstein wohn hafte versicher te Person bei Austritt aus dem K reis der Versicherten oder bei Auflösung des Vertrages in die Einzelversicherung übertreten. Das Übertritts recht ist innert 90 Tagen entweder nach dem Austritt, der Auflösung des Ver trages oder dem Ende des Leistungsbezuges g eltend zu machen ( Urk. 2/2 S. 9).

Am 2. Mai 2012 ersuchte der Kläger in Form einer

Offertanfrage

um den Über tritt in die Einzelversicherung (Urk. 2/11). Zu diesem Zeitpunkt waren sowohl seit dem Ende des Leistungsbezuges am 2 9. Februar 2012 als auch seit dem Aus tritt aus dem Kreis der versicherten Personen am 1. März 2012 noch keine 90 Tage verstrichen. Die Beklagte reichte mit der Klageantwort eine am 9. Mai 2012 ausgefertigte Vertragsofferte für eine Einzeltaggeldversicherung ein (Urk. 9/B/4). Ob diese dem Kläger tatsächlich auch zugestellt wurde, ist nicht aktenkundig.

Fest steht indessen , dass es in der Folge zu keinem Vertragsabschluss kam. Der Kläger machte in der Klageschrift geltend, seine Offertanfrage vom 2. Mai 2012 sei unbeantwortet geblieben (Urk. 1 S. 4 Ziff. 2.5). Die Beklagte machte in der Kla geantwort geltend, der Kläger habe seinerseits auf die Offerte nicht reagiert (Urk. 8 S. 4 Ziff. 16). Der Kläger liess in der Replik die Behauptung der Beklag ten unwidersprochen . Es ist somit davon auszugehen, dass der Kläger, aus wel chen Gründen auch immer, die Offerte nicht retournierte und auf einen Übertritt in die Einzelversicherung verzichtete.

Aus den dargelegten Gründen ( diese Erwägung und vorstehende E. 8-9 ) steht fest, dass der Kläger keinen Anspruch auf weitere Taggelder mehr hat. Mit den von der Beklagten geleisteten Taggelder n (1 5. September 2011 bis 2 9. Februar 2012 im Schadensfall 278/11-368‘473) ; Urk. 2/8/1-5) hat es sein Bewenden. Auf weitere von den Parteien erörterte Aspekte (u.a. teilweise von der Beklagte n für das Jahr 2013 anerkannte Arbeitsunfähigkeit, Verletzung vertraglicher Oblie gen heiten durch den Kläger) ist bei der gegebenen Sach- und Rechtslage nicht einzugehen, sondern es ist die Klage abzuweisen. 7 .

Ausgangsgemäss hat die vertretene Beklagte gestützt auf § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) Anspruch auf eine Pro zessentschädigung . Diese ist unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsa che und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 3‘700 .-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen. Das Gericht erkennt:

Erwägungen (10 Absätze)

E. 1.1 X.___ , geboren 1970, arbeitete seit 1998 als Finanzberater für die Firma Y.___ (vgl. Urk. 2/4). Die Ar beitgeberin hatte für ihre Mitarbeiter bei der Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG (nachfolgend: Zürich) für krankheitsbedingten Erwerbsausfall eine Taggeld versicherung abgeschlossen (Police Nr. E.___ , gültig ab 1. Januar 2011 ; Urk. 9/B1 ). Für die Personengruppe 1, zu der André Travé gehörte, war für die Dauer von 730 Tagen, abzüglich einer Wartefrist von 14 Tagen, ein Taggeld im Umfang von 80 % des Verdienstes versichert ( Urk. 9/B1 S. 4 ; vgl. auch Urk. 2/1 ).

E. 1.2 Ab 1. September 2011 wurde dem Versicherten ärztlich eine krankheitsbedingte vollständige Arbeitsunfähigkeit attestiert (vgl. Schadenmeldung vom 20. Septem ber 2011 sowie diverse Arztatteste und -berichte; Urk. 2/4-7). Ab 15. September 2011 richtete die Zürich Taggelder aus ( Fr. 422.54 entsprechend 80 % des in der Schadenmeldung angegebenen Verdienstes von Fr. 192‘781.50 pro Jahr; Urk. 2/8/1-5). Die Taggeldzahlungen erfolgten bis und mit 2 9. Februar 2012 (vgl. Urk. 2/8/5). Gemäss vertrauensärztl icher Beurteilung bestand ab 1. März 2012 wieder eine volle Arbeitsfähigkeit (Urk. 2/7 S. 3). B e reits z uvor, das heisst am 31. Januar 2012 , hatten der Versich erte und die Arbeitgeberin das Ar beits ver hältnis per sofort einvernehmlich aufgehoben (Urk. 2/3).

Mit Schreiben vom 3. April 2012 orientierte die Zürich den V ersicherten über die Möglichkeit zum Übertritt von der Kollektiv- in eine Einzeltaggeldversiche rung (Urk. 2/10). Am 2. Mai 2012 ersuchte der Versicherte u m eine Offerte (Urk. 2/11). A m 9. Mai 2012 erstellte die Zürich eine schriftliche V e r tragsofferte

(Urk. 9/B4).

E. 1.3 In der Nacht vom

E. 2 Am 1 3. Deze mber 2013 erhob der Versicherte Klage ge gen die Zürich. Er stellte das R echtsbegehren, die Zürich sei zu verpflichten, ihm Fr. 231‘551.92 zuzüg lich 5 % Zins seit 1. Januar 2014 zu bezahlen (Urk. 1). Die Zürich bean tragte in der Klageantwort vom 4. März 2014 die Abweisung der Klage (Urk. 8). In Replik (Urk. 13) und Duplik (Urk. 17) hielten die Parteien an ihren Anträgen fest.

Auf die Ausführungen der Parteien und die Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung nach dem Bundesge setz über die Krankenversicher ung (KVG) unterstehen nach Art. 12 Abs.

E. 2.1 Das Gericht stellt den Sachverhalt unabhängig v om Streitwert von Amtes we gen

fest (Art. 247 Abs. 2 lit . a ZPO ). Der Unters uchungsgrundsatz, wonach das Ge richt alle rechtserheblichen Sachverhaltselemente zu berücksichtigen hat, die sich im Verlaufe des Verfahrens ergeben, auch wenn die Parteien diese nicht ange führt haben, gilt nicht uneingeschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwir kungs pflich ten der Parteien. Er entbindet die Parteien nicht davon, Beweise bei zu bring en und bei der Erstellung des Sachverhalts mitzuwirken (BGE 125 III 231 E. 4a; Mazan in: Basler Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessord nung, 2. Auf lage , 2013, N 9 und N 13 zu Art. 247). Ebenso sch liesst er die anti zipierte Be weis würdigung nicht aus (Urteil des Bundesgerichts 5C.206/2006 vom 9. Novem ber 200 6 E. 2.1) und verleiht den Parteien keinen Anspruch, dass alle möglichen Be weise abge nommen werden, und auch keinen Anspruch auf ein be stimmtes Be weis mittel (BGE 125 III 231; Urteil des Bundesgerichts 5C.34/2006 vom 27. Juni 2006 E. 2a). 2 .2

Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat gemäss Art. 8 des Zivilgesetzbu ches (ZGB) derjenige das Vorhandensein eine r behaupteten Tatsache zu bewei sen, der aus ihr Rechte ableitet. Nach dieser Grundregel hat der Anspruchsbe rechtigte die

Tatsachen zur "Begründung des Versicherungsanspruches" (Margi nalie zu Art. 39

VVG) zu beweisen, also name ntlich das Bestehen eines Versi cherungsvertrags, den Eintritt des Versicherungsfalls und den Umfang des An spruchs. Den Versi che rer trifft die Beweislast für Tatsachen, die ihn zu einer Kürzung oder Ver wei gerung der vertraglichen Leistung berechtigen oder die den Versicherungsver tra g gegenüber dem Anspruchsbe rechtigten unverbindlich ma chen ( BGE 130 III 321 E.

3.1). Im Privatv ersicherungsrecht müssen die an spruchsbegründenden Tatsa chen mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erwiesen sein (BGE 130 III 321 E. 3.5). Das gilt au ch für den Beweis von anspruchshin dernden Tatsachen, für welche die Beweislast aufgrund von Art. 8 ZGB beim Ver sicherer liegt (Praxis 80/1991, Nr. 230, S. 964 f. E. 3b [Urteil des Bundesgerichts vom 22. November 1990]). 3.

E. 2.5 f. ) . 5.2

Nahm sich der Kläger ab 1. März 2012 zunächst eine Auszeit, schliesst dies ei nen Tagge ldanspruch im vornherein aus, denn d er damit verbundene

Erwerb sausfall war Folge einer persönlichen Entscheidung des Klägers, nicht jedoch Folge einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit. Es fehlte mit anderen Worten am erfor der lichen Kausalzusammenhang zwischen Erwerbsausfall und beei nträchtigtem Gesundheitszustand. 5.3

Offen ist, wie lange die Phase der Auszeit geplant war respektive wie lange sie effektiv andauerte . D ie Auszeit diente nach Darstellung des Klägers der berufli chen Neuorientierung und der Stellensuche ( Urk. 1 S. 4 Ziff. 2.5). Ohne dies zeit lich einzugrenzen wies der Kläger darauf hin, er habe erkennen müssen, dass er aus psychischer Sicht nicht in der Lage gewesen sei, eine neue Stelle an zutreten (Urk. 1 S. 5 Ziff. 2.6). Ein konkretes Stellenangebot habe er im Juli 2012 aus gesundheitlichen Gründen ablehnen müssen (Urk. 13 S.

3 Ziff. 3; vgl. auch Urk. 2/24).

Bereits ab März 2012 habe er sich in einer psychisch schlech ten Ver fassung befunden. B is Juni 2012 habe er zurückgezogen und ohne sozi ale Kon tak te in seiner Eigentumswohnung gelebt. Nach deren Verkauf habe er vorüber gehend bei seiner Schwester gewohnt. Auch dort habe er sich praktisch in seinem Zimmer eingeschlossen und nicht die Kraft aufbringen können , sich um se ine Angelegenheiten zu kümmern (Urk. 13 S. 3 f. Ziff. 3).

Einerseits schilderte d er Kläger

den Verlauf ab März 2012

als ungünstig , ande rerseits a ber su chte er ab März 2012 effektiv eine neue Stelle . Einzelheiten zu seinen Bemühungen machte der Kläger nicht aktenkundig, jedoch ist davon auszugehen, dass ihm gemäss seiner Darstellung im Juli 2012 schliesslich ein kon kretes Stellenangebot gemacht wurde . Das Angebot schlug der Kläger in der Folge zwar aus, doch lässt der Umstand, dass er sich bis Juli 2012 um s einen beruflichen Wiedereinstieg bemühte, nur den Schluss zu, dass er sich auch sub jektiv als grundsätzlich arbeitsfähig einstufte. Erst mit der Ablehnung der ange botenen Stelle änderte sich diese Überzeugung. Eine krankheitsbedingte Ar beit s unfähigkeit ist somit bis Juli 2012 nicht überwiegend wahrscheinlich . 5.4

Für die Zeit nach der Ablehnung der angebotenen Stelle, namentlich ab August 2012 macht der Kläger eine deutliche Verschlechterung seines psychischen Zu standes geltend . Ausschlagegebend dafür war nach seiner Darstellung vor allem der Tod seines Vaters ( Urk. 1 S. 5 Ziff. 2.6, Urk. 13 S. 3 f. Ziff. 3).

A b August 2012 ist einzig eine Konsultation b eim Hausarzt Dr. Z.___ am 28. September 2012 aufgrund eines akuten Hautproblems dokumentiert (Urk. 2/21 ).

Echtzeitliche Berichte oder Atteste über ab März 2012 erfolg te Arzt konsultationen oder Behandlungen im Zusammenhang mit einer erneu ten psy chischen Dekompensation fehlen unbestrittenermassen (vgl. Urk. 1 S. 4 Ziff. 3). Der Kläger hielt fest, er habe es unterlassen, sich ab März 2012 weiter ärztlich behandeln zu lassen (Urk. 1 S. 5 Ziff. 2.6). Eine Behandlung im Zusam menhang mit psychischen Problemen fand erstmals wieder im Februar 2013 ( Behandlung in der

Klinik A.___ am 2 2. Februar 2013; Urk. 2/12) statt.

Ob und gegebenenfalls in welchem Umfang die Arbeitsfähigkeit des Kläger s vor der Behandlung in der Klinik A.___ im Februar 2013 beeinträchtigt war,

kann

entgegen der Auffassung des Klägers

retrospektiv nicht zuverlässig beur teil t werden . Auf die Frage des Rechtsvertreters des Klägers , ob Ang aben zur Arbeits fähigkeit ab 1. März 2012 bis 3 1. Januar 2013 möglich seien, hielt Dr. Z.___ am 29. Oktober 2013 fest , theoretisch könne er dazu keine Angaben machen , weil er den Kläger seit dem 2 5. Februar 2012 , abgesehen von einer Konsultation am 2 8. September 2012 wegen eines Hautproblems , bis zum 2 5. Februar 2013 nicht mehr behandelt habe. Aus der Schilderung des Klägers und derjenigen seiner Schwester sei allerdings zu schliessen, dass er auch in der Zeit da zwischen wahrscheinlich arbeitsunfähig gewesen sei (Urk. 2/21).

Die blosse Wahrscheinlichkeit einer Arbeitsunfähigkeit genügt als Beweis nicht. Nötig ist eine überwiegende Wahrscheinlichkeit. Hierfür wären zeitnahe ärztli che Feststellungen nötig. Angaben von

Familienangehörig e n oder Freunde n

( vgl. Urk. 13 S. 4 ) vermö gen

eine

zeitnahe

ärztliche Beurteilung nicht zu erset zen . Es fehlt somit auch für die Zeit ab August 2012 am Na chweis einer Ar beitsun fähig keit. 5.5

Am 2 2. Februar 2013 begab sich der Kläger notfallmässig in die Klinik A.___ , wo er bis zum 2 3. Februar 2013 behandelt wurde. Im Austrittsbericht vom 2 6. Februar 2013 nannten die Ärzte der Klinik als Diagnose eine Anpas sung s störung mit depressiver Reaktion (ICD-10 F43.2) und als Differentialdiag nose eine depressive Störung. Ferner führten die Ärzte aus, der Eintritt sei auf grund einer Exazerbation ein er Burnout- Symptomatik mit starkem sozialem Rück zug seit drei Tagen und nicht auszuschliessender suizidaler Krise infolge familiärer Belastungsfaktoren erfolgt (Urk. 2/12).

Am 8. März 2013 liess sich der Kläger von Dr. med. G.___ , Fachärz tin FMH für Innere Medizin sowie Psychosomatische und Psychosoziale Medi zin, Oberärztin der Klinik H.___ , untersuchen. Diese nannte am 1 1. März 2013 als Diagnose eine mittelschwere depressive Episode mit so ma tischem Syndrom, teilweise agitiert (ICD-10 F 32.11) , mit sozialem Rückzug und mu l tipler sozialer Belastung ( ICD-10 Z63.0, Z63.4, Z56, Z59) . Bisher sei er hausärztlich betreut worden. Auf eine Psychotherapie

habe er sich bisher nicht eingelassen. A ktuell sei es zu einer krisenartigen Zuspitzung der Situation mit sozialem Rückzug und suizidalen Gedanken gekommen. Momentan sei einer stationären Behandlung der Vorzug zu geben (Urk. 9/B/6).

Eine stationäre Behandlung des Klägers erfolgte vom 2 5. März bis 1 9. April 2013 in der Herberge B.___ . Dem Bericht der Therapieeinrichtung vom 1 7. Mai 2013 ist zu entnehmen, der Kläger habe sich stark mit seinen Schat tenseiten und seinen verdrängten Ängsten auseinanderg esetzt. Er habe begon nen, seine finanzielle Situation zu regeln und er habe erste Schritte in Richtung berufliche Neuorientierung getan. Im Laufe des Aufenthaltes habe sich der Klä ger neue Einsichten und Erkenntnisse erarbeitet, um aus immer wiederkehren den Verhal tens mustern aussteigen zu können. Jedo ch benötige er noch einiges an Z eit und Nachbetreuung, um die gewonnenen Erkenntnisse umsetzen zu können (Urk. 2/14) .

Dem Bericht der Firma C.___ vom 5. Juni 2013 über die Nachbetreuung in Form eines Gesundheits- und Berufscoachings ist zu entnehmen, die Nachbe treu ung

habe zu einer Stabilisierung und Verbesserung des Gesundheitszustan des ge führt . Für das letzte Quartal 2013 könne mit einer vollständigen Gene sung gerechnet werden . Die Gesundschreibung werde durch den Hausarzt Dr. Z.___ erfolgen (Urk. 2/15).

Zur Arbeitsfähigkeit äusserte sich der Hausarzt Dr. Z.___ in verschiedenen Attesten. In diesen ging er von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit ab 1. Febru ar bis Ende Juni 2013 aus (Urk. 2/16/1-5). Im Bericht vom 2 3. Juni 2013 zu Handen der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, hielt er sodann fest, e s bestehe bereits seit 1. September 2011

bis dato eine vollständige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 2/17 S. 4 Ziff. 1.6). Im Kurzbericht vom 2 3. Juni 2013 zu

Handen der Beklagten hielt Dr. Z.___ fest, realistisch sei ein Arbeitsbeginn im vierten Quartal 2013 (Urk. 2/19). Auf die Frage des Rechts vertreters des Klägers, wie sich die Arbeitsfähigkeit seit dem 1. Juli 2013 entwi ckelt habe, hielt Dr. Z.___ am 29. Oktober 2013 fest, dies könne er nicht be urteilen, da er nach dem 21. Juni 2013 keinen Kontakt mehr mit dem Kläger gehabt habe (Urk. 2/21). Der behandelnde Psychiater Dr. D.___ führte in einem undatierten Schreiben an den Rechtsvertreter des Klägers (die vorangehende Anfrage des Rechtsvertreters datiert vom 2 8. Oktober 2013; vgl. Urk. 2/22) aus, er erachte den Kläger in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Finanzplaner als zu 100 % arbeitsunfähig. In einer geeigneten Tätigkeit mit geregelter Arbeitszeit, fixem Salär, im Innendienst und ohne Vorgesetztenfunktion sei von einer Ar beitsfähigkeit von 50 % ab 1. Januar 2014 auszugehen (Urk. 2/23). 5. 6

Der Austrittsbericht der

Klinik A.___

vom 2 6. Februar 2013 dokumen tiert erstmals seit Februar 2012 wieder eine ärztliche Behandlung psychischer Beschwerden am 2 2. und 2 3. Februar 2 01 3. Eine Arbeitsunfähigkeit wurde von den Ärzten der Klinik A.___ nicht attestiert. Eine krankheitsbedingte vollständige Arbeitsunfähigkeit attestierte hingegen Dr. G.___ am 1 1. März 201 3. Diese hatte den Kläger

am 8. März 2013 untersucht (Urk. 9/B/6). Auch Dr. Z.___ attestierte eine Arbeitsunfähigkeit. Im Attest vom 2 8. Mai 2013 nannte er eine vollständige Arbeitsunfähigkeit ab 1. Februar 2013 (Urk. 2/16/1). Im Bericht vom 2 3. Juni 2013 zu Handen der IV-Stelle erwähnte er zudem eine ununterbrochene vollständige Arbeitsunfähigkeit seit 1. September 2011 (Urk. 2/17 S. 4 Ziff. 1.6).

Mit der attestierten vollständigen Arbeitsunfähigkeit seit September 2011 wider spricht Dr. Z.___

nicht nur seiner Einschätzung im Januar 2012 (vgl. Urk. 2/5/4), sondern auch seinen Angaben vom 2 9. Oktober 2013, als er fest hielt , theoretisch könne er zu einer Arbeitsunfähigkeit ab 1. März 2012 keine Anga ben machen, weil er den Kläger seit dem 2 5. Februar 2012, abgese hen von einer Konsultation am 2 8. September 2012 wegen eines Hautproblems, bis zum 2 5. Febru ar 2013 nicht mehr behandelt habe (vgl. Urk. 2/21 Ziff. 4).

Ebenso wenig kann auf die ab 1. Februar 2013 attestierte Arbeitsunfähigkeit abge stellt werden, da Dr. Z.___ den Kläger im Jahr 2013 erstmals am 2 5. Februar 2013 wegen Erschöpfungsdepression und Burn out wieder behandelt hat te (vgl. Urk. 2/21 Ziff. 1-2). Die erste nach der Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit im März 2012 (vgl. vorstehende E . 4 ) nachvollziehbar attes tierte Arbeitsunfähigkeit bezieht sich somit auf den 25. Februar 2013 und die Folgezeit . Ob bereits am 2 2. Februar 201 3 , anlässlich der Behandlung in der Klinik A.___ respektive beim Austritt am Tag darauf eine Arbeitsunfä higkeit bestand, bleibt mangels eines entsprechende n Attest s der dort behan deln den Ärzte offen. 6 .

6.1

Die ergänzenden Vertragsbedingungen zu den AVB sehen in Ziff. 8.6 lit . h eine Nachdeckung für Versicherungsfälle vor, die nach Erlöschen des Versiche rungs schutzes noch nicht abgeschlossen sind ( Urk. 2/2 S.

7). Für die versicher ten Arbeit nehmer endet der Versicherungsschutz mit dem 3 0. Tag nach dem Tage, an dem der Anspruch auf mindestens den halben Lohn aufhört ( Ziff. 16.2 lit a der AVB ; Urk. 2/2 S. 9).

Die Firma Y.___ und der Kläger lösten ihre Zusammenarbeit am 3 1. Januar 2012 ein vernehmlich per sofort auf. Damit erloschen auch die Lohnansprüche des Klä gers (Urk. 2/3). Der Versicherungsschutz aus der Kollektivversicherung endete am 3 0. Tag nach dem 3 1. Januar 2012, das heisst am 1. März 2012 (2012 war ein Schaltjahr). Bereits per 2 9. Februar 2012 hatte die Beklagte den am 20. September 2011 gemeldeten Schadensfall ab geschlossen (vgl. Urk. 2/8/5, Urk. 2/9) . Ab 1. März 2012 war der Kläger aus ärztlicher Sicht wieder arbeits fähig (Urk. 2/17 S. 3 f.). Da der Versicherungsfall noch vor dem Erlöschen des Ver sicherungsschutzes abgeschlossen war , fällt ein Nachdeckungsanspruch ausse r Betracht . 6.2

Das erneute Auftreten einer Krankheit (Rückfall) gilt gemäss den ergänzenden Vertragsbedingungen zu den AVB hinsichtlich Leistungsdauer und Wartefrist - sofern diese pro Krankheitsfall vereinbart wurden - als neuer Krankheitsfall, wenn die versicherte Person ihretwegen während 12 Monaten ununterbrochen nicht arbeitsun fähig war ( Ziff. 8.7; Urk. 2/2 S. 7).

Im Zusammenhang mit dem am 2 0. September 2011 gemeldeten Schadensfall (Arbeitsunfähigkeit infolge psychischer Erkrankung) war der Kläger ab 1. März 2012 wieder voll ar beitsfähig (vgl. vorstehende E . 4). Eine erneute ärztlich at te stierte Arbeitsunfähigkeit ( wiederum infolge psychischer Erkrankung) bestand frühestens ab 2 5. Februar 2013 (vgl. vorstehende E .

5.6 ). Auf die Zeit dazwi sche n entfallen mithin nicht ganz zwölf Monate, während denen von einer un unter brochenen Arbeitsfähigkeit auszugehen ist. Die Voraussetzung gemäss Ziff. 8.7 der ergänzenden Vertragsbedingungen zu den AVB ist damit zwar grund sätzlich erfüllt, jedoch ist zu berüc ksichtigen, dass für den Kläger der Versicherungs schutz aus der Kollektivversicherung am 1. März 2012 endete. Gestützt auf die genannte Versicherungsbestimmung kann er somit keinen Anspruch auf Tag gelder geltend machen. 6.3

Gemäss Ziff. 18.1 der AVB kann die in der Schweiz oder Lichtenstein wohn hafte versicher te Person bei Austritt aus dem K reis der Versicherten oder bei Auflösung des Vertrages in die Einzelversicherung übertreten. Das Übertritts recht ist innert 90 Tagen entweder nach dem Austritt, der Auflösung des Ver trages oder dem Ende des Leistungsbezuges g eltend zu machen ( Urk. 2/2 S. 9).

Am 2. Mai 2012 ersuchte der Kläger in Form einer

Offertanfrage

um den Über tritt in die Einzelversicherung (Urk. 2/11). Zu diesem Zeitpunkt waren sowohl seit dem Ende des Leistungsbezuges am 2 9. Februar 2012 als auch seit dem Aus tritt aus dem Kreis der versicherten Personen am 1. März 2012 noch keine 90 Tage verstrichen. Die Beklagte reichte mit der Klageantwort eine am 9. Mai 2012 ausgefertigte Vertragsofferte für eine Einzeltaggeldversicherung ein (Urk. 9/B/4). Ob diese dem Kläger tatsächlich auch zugestellt wurde, ist nicht aktenkundig.

Fest steht indessen , dass es in der Folge zu keinem Vertragsabschluss kam. Der Kläger machte in der Klageschrift geltend, seine Offertanfrage vom 2. Mai 2012 sei unbeantwortet geblieben (Urk. 1 S. 4 Ziff. 2.5). Die Beklagte machte in der Kla geantwort geltend, der Kläger habe seinerseits auf die Offerte nicht reagiert (Urk. 8 S. 4 Ziff. 16). Der Kläger liess in der Replik die Behauptung der Beklag ten unwidersprochen . Es ist somit davon auszugehen, dass der Kläger, aus wel chen Gründen auch immer, die Offerte nicht retournierte und auf einen Übertritt in die Einzelversicherung verzichtete.

Aus den dargelegten Gründen ( diese Erwägung und vorstehende E. 8-9 ) steht fest, dass der Kläger keinen Anspruch auf weitere Taggelder mehr hat. Mit den von der Beklagten geleisteten Taggelder n (1 5. September 2011 bis 2 9. Februar 2012 im Schadensfall 278/11-368‘473) ; Urk. 2/8/1-5) hat es sein Bewenden. Auf weitere von den Parteien erörterte Aspekte (u.a. teilweise von der Beklagte n für das Jahr 2013 anerkannte Arbeitsunfähigkeit, Verletzung vertraglicher Oblie gen heiten durch den Kläger) ist bei der gegebenen Sach- und Rechtslage nicht einzugehen, sondern es ist die Klage abzuweisen.

E. 3 KVG dem Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag (VVG). Dazu gehören auch Strei tigkeiten aus Krankentaggeldversicherungen nach dem VVG (BGE 138 III 2, 558 E. 2). Die Kantone können gestützt auf Art.

E. 3.1 D er Kläger vertritt den Standpunkt , seine krankheitsbedingte Arbeitsunfähig keit

habe über den von der Beklagten anerkannten Zeitpunkt hinaus bis zum 3 1. Dezem ber 2013 angedauert , weswegen nicht nur bis 2 9. Februar 2012, son dern auch ab März 2012 bis zum Erreichen der maximalen Bezugsdauer An spruch auf Taggelder bestehe . Zwar sei das Arbeitsverhältnis bereits per 3 1. Janu ar 2012 einvernehmlich beendet worden, jedoch bestehe gemäss den anwend ba ren ergänzenden Vertragsbedingungen zu den Allgemeinen Vertrags bedingung en (AVB) für die Kranken-Lohnausfallversicherung nach VVG (Aus gabe 1/2007, auf die in der Police E.___ verwiesen wird; vgl. Urk. 9/B/1/1 S.

10) nach Be endigung des Versicherungsschutzes für denselben Krankheit sfall Anspruch auf Nachleistung (Urk. 1 S. 9 ff. Ziff. 3.1-2).

E. 3.2 Die Beklagte ist hingegen der Auffassung , für die Zeit ab März 2012 sei eine Arbeitsunfähigkeit des Klägers nicht nachgewiesen. Ausser am 1 8. Januar 2012 habe er im gesamten Jahr 2012 im Zusammenhang mit dem behaupteten Leiden keinen Arzt aufgesu cht. Den Arbeitsunfähigkeitsatteste n für die betreffende Zeit lägen keine echtzeitlich en Feststellungen zu Grunde (Urk. 8 S. 8 Ziff. 29 f. ). 4.

4.1

Am 2 0. September 2011 o rientierte die Firma Y.___ die Beklagte ü ber eine seit dem 1. September 2011 bestehende Arbeitsunfähigkeit des Klägers, die voraussicht lich 30 Tage dauern werde. Behandelnder Arzt sei Dr. Z.___ (Urk. 2/4). 4.2

Dr. Z.___

ging in der Folge von einer vollständige n Arbeitsunfähigkeit bis 31.

Januar 2012 aus (Ur

k. 2/5/1-4). Im Bericht vom 12. Dezember 2011 nannte er als Diagnose den Verdacht auf ein Burn-out. Er habe den Kläger überzeugen können, dass er psychologische Hilfe brauche. Eine entsprechende Behandlung sei eingeleitet worden (Urk. 2/6). 4.3

Am 2 4. Januar 2012 erstattete Dr. med. F.___ , Facharzt FMH für Psy chiatrie und Psychotherapie sowie Pharmazeutische Medizin, zu Handen der Beklagten ein konsiliarisches Gutachten. Dr. F.___ untersuchte den Kläger am 11. Janu ar 2012 und diagnostizierte eine Anpassungsstörung mit längerer de pressiver Reaktion (ICD-10 F. 43.21). Er stellte fest, das Krankheitsbild sei mittler weile fast vollständig rückläufig. Eine weitere ärztliche Behandlung, ins be sondere durch Dr. Z.___ , sei jedoch weiterhin angezeigt, dies im Hinblick auf die Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit nach längerer krankheits be ding ter Arbeitsunfähigkeit und Stellenverlust. Dem Kläger sei nachdrücklich ge raten worden, sich eng an die Vorgaben des Arztes zu halten. Die laufende Be hand lung sei medizinisch notwendig und zweckmässig und sie folge allgemein aner kannten fachlichen Grundsätzen. Die attestierte Arbeitsunfähigkeit als Finan z berater sei aus psychiatrischer Sicht angemessen gewesen. Gemäss der aktu ellen Befundlage könne eine solche noch bis Ende Februar bestätigt werden. Hernach sei der Kläger als Finanzberater wieder voll arbeitsfähig ( Urk. 2/7 S. 3 Ziff. 4-5) .

Die Prognose sei günstig. In der Regel sei eine längere depressive Reaktion innerhalb weniger Monate wieder rückläufig. Beim Kläger habe mittlerweile eine fast vollständige Remission erreicht werden können. In Rechnung zu stel len sei nach der Kündigung des langjährigen Arbeitsverhältnisses die schwierige beruf liche Situation des Klägers . Dessen ungeachtet sei die Erkrankung nun mehr fast vollständig rückläufig und psychosozialen Belastungsfaktoren komme für sich genommen noch kein Krankheitswert zu. Wichtig sei die Fortsetz ung der Be hand lung (Urk. 2/7 S. 3 f .

Ziff. 4-6 ). 5. 5.1

Z um gesundheitlichen Verlauf ab März 2012 führte der Kläger aus , nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit der Firma Y.___ per 3 1. Januar 2012 be ziehungsweise nach der durch Dr. F.___ prognostizierten Wiedererlangung der Arbeits fähigkeit ab 1. März 2012 habe er sich eine Auszeit genommen. Er habe in Ruhe seine berufliche Zukunft planen und sich nach einer geeigneten Ar beitsstelle umsehen wollen. In der Folge habe er aber erkennen müssen, dass er aus psychischer Sicht nicht in der Lage gewes en sei, eine Stelle anzutreten (Urk. 1 S. 4 f . Ziff.

E. 7 .

Ausgangsgemäss hat die vertretene Beklagte gestützt auf § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) Anspruch auf eine Pro zessentschädigung . Diese ist unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsa che und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 3‘700 .-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen. Das Gericht erkennt:

Dispositiv
  1. Die Klage wird abgewiesen.
  2. Das Verfahren ist kostenlos.
  3. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten eine Prozessentschädigung von Fr.  3‘700 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen.
  4. Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Daniel Christe - Rechtsanwältin Eva Pouget-Hänseler - Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA
  5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen nach Art. 72 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht (BGG) eingereicht werden. Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art.  46 BGG).      Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, zuzustellen.      Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Kläger s oder seines Vertreters zu enthalten; der ange fochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art.  42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GrünigKlemmt
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich KK.2013.00044 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter Ersatzrichter Wilhelm Gerichtsschreiber Klemmt Urteil vom

29. Mai 2015 in Sachen X.___ Kläger vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Christe Christe & Isler Rechtsanwälte Obergasse 32, Postfach 1663, 8401 Winterthur gegen Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG Mythenquai 2, 8002 Zürich Beklagte vertreten durch Rechtsanwältin Eva Pouget-Hänseler Buis Bürgi AG Mühlebachstrasse 8, Postfach 672, 8024 Zürich Sachverhalt: 1.

1.1

X.___ , geboren 1970, arbeitete seit 1998 als Finanzberater für die Firma Y.___ (vgl. Urk. 2/4). Die Ar beitgeberin hatte für ihre Mitarbeiter bei der Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG (nachfolgend: Zürich) für krankheitsbedingten Erwerbsausfall eine Taggeld versicherung abgeschlossen (Police Nr. E.___ , gültig ab 1. Januar 2011 ; Urk. 9/B1 ). Für die Personengruppe 1, zu der André Travé gehörte, war für die Dauer von 730 Tagen, abzüglich einer Wartefrist von 14 Tagen, ein Taggeld im Umfang von 80 % des Verdienstes versichert ( Urk. 9/B1 S. 4 ; vgl. auch Urk. 2/1 ).

1.2

Ab 1. September 2011 wurde dem Versicherten ärztlich eine krankheitsbedingte vollständige Arbeitsunfähigkeit attestiert (vgl. Schadenmeldung vom 20. Septem ber 2011 sowie diverse Arztatteste und -berichte; Urk. 2/4-7). Ab 15. September 2011 richtete die Zürich Taggelder aus ( Fr. 422.54 entsprechend 80 % des in der Schadenmeldung angegebenen Verdienstes von Fr. 192‘781.50 pro Jahr; Urk. 2/8/1-5). Die Taggeldzahlungen erfolgten bis und mit 2 9. Februar 2012 (vgl. Urk. 2/8/5). Gemäss vertrauensärztl icher Beurteilung bestand ab 1. März 2012 wieder eine volle Arbeitsfähigkeit (Urk. 2/7 S. 3). B e reits z uvor, das heisst am 31. Januar 2012 , hatten der Versich erte und die Arbeitgeberin das Ar beits ver hältnis per sofort einvernehmlich aufgehoben (Urk. 2/3).

Mit Schreiben vom 3. April 2012 orientierte die Zürich den V ersicherten über die Möglichkeit zum Übertritt von der Kollektiv- in eine Einzeltaggeldversiche rung (Urk. 2/10). Am 2. Mai 2012 ersuchte der Versicherte u m eine Offerte (Urk. 2/11). A m 9. Mai 2012 erstellte die Zürich eine schriftliche V e r tragsofferte

(Urk. 9/B4). 1.3

In der Nacht vom 2 2. auf den 2 3. Februar 2013 liess sich d er Ver sicherte not fallmässig ambulant in der Klinik A.___

behandeln (Urk. 2/12) . H ernach folgten Abklärungen im Hinblick auf die weitere Behand lung des Versicherten (vgl. Urk. 2/13 und Urk. 9/B7 ) und vom 2 5. März bis zum 1 9. April 2013 ein stationärer Aufenthalt in der Herberge B.___ (Urk. 2/14) sowie eine Nachbehandlung in Form eines Gesundheits- und Berufs coachings

bei der Firma C.___ in Zusammenarbeit mit dem Hausarzt Dr. med. Z.___ , Fach arzt für Allgemeinmedizin (Urk. 2/15). Seit 17. September 2013 befand sich der Versiche rte zudem in Behandlung bei Dr. med. D.___ , Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie (Urk. 2/23).

F ür die Zeit ab Aufnahme der Behandlung im Februar 2013 und auch bereits für die Zeit zuvor attestierten sowohl D r. Z.___ als auch Dr. D.___ Arbeitsunfä hig keiten

(Urk. 2/16/1-5 , Urk. 2/17, Urk. 2 /21, Urk. 2/23 ). Die Ausrichtung wei terer Taggeldzahlungen für die Zeit ab März 2012 lehnte die Zürich jedoch ab (vgl. Urk. 2/26-29). 2.

Am 1 3. Deze mber 2013 erhob der Versicherte Klage ge gen die Zürich. Er stellte das R echtsbegehren, die Zürich sei zu verpflichten, ihm Fr. 231‘551.92 zuzüg lich 5 % Zins seit 1. Januar 2014 zu bezahlen (Urk. 1). Die Zürich bean tragte in der Klageantwort vom 4. März 2014 die Abweisung der Klage (Urk. 8). In Replik (Urk. 13) und Duplik (Urk. 17) hielten die Parteien an ihren Anträgen fest.

Auf die Ausführungen der Parteien und die Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung nach dem Bundesge setz über die Krankenversicher ung (KVG) unterstehen nach Art. 12 Abs. 3 KVG dem Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag (VVG). Dazu gehören auch Strei tigkeiten aus Krankentaggeldversicherungen nach dem VVG (BGE 138 III 2, 558 E. 2). Die Kantone können gestützt auf Art. 7 der Schweizerischen Zivilpro zess ordnung (ZPO) ein Gericht bezeichnen, w elches als einzige kantonale In stanz für Streitigkeiten in diesem Gebiet sachlich zuständig ist. Im Kanton Zürich liegt die

Zuständigkeit beim Sozialversicherungsgericht (§ 2 Abs. 2 lit . b des Ge setzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer ). Das Verfahren richtet sich nach der ZPO, wobei das vereinfa chte Verfahren zur Anwendung ge langt (Art. 243 Abs. 2 lit . f ZPO) und die Klage direkt beim Sozialversicherungs g ericht anhängig zu machen ist ( BGE 138 III 558 E. 3.2 und E. 4.6).

Die sachliche und ört liche Zu ständigkeit des hiesigen Gerichts zur Beurteilung der eingereichten Klage sind unstrittig gegeben . 2. 2.1

Das Gericht stellt den Sachverhalt unabhängig v om Streitwert von Amtes we gen

fest (Art. 247 Abs. 2 lit . a ZPO ). Der Unters uchungsgrundsatz, wonach das Ge richt alle rechtserheblichen Sachverhaltselemente zu berücksichtigen hat, die sich im Verlaufe des Verfahrens ergeben, auch wenn die Parteien diese nicht ange führt haben, gilt nicht uneingeschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwir kungs pflich ten der Parteien. Er entbindet die Parteien nicht davon, Beweise bei zu bring en und bei der Erstellung des Sachverhalts mitzuwirken (BGE 125 III 231 E. 4a; Mazan in: Basler Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessord nung, 2. Auf lage , 2013, N 9 und N 13 zu Art. 247). Ebenso sch liesst er die anti zipierte Be weis würdigung nicht aus (Urteil des Bundesgerichts 5C.206/2006 vom 9. Novem ber 200 6 E. 2.1) und verleiht den Parteien keinen Anspruch, dass alle möglichen Be weise abge nommen werden, und auch keinen Anspruch auf ein be stimmtes Be weis mittel (BGE 125 III 231; Urteil des Bundesgerichts 5C.34/2006 vom 27. Juni 2006 E. 2a). 2 .2

Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat gemäss Art. 8 des Zivilgesetzbu ches (ZGB) derjenige das Vorhandensein eine r behaupteten Tatsache zu bewei sen, der aus ihr Rechte ableitet. Nach dieser Grundregel hat der Anspruchsbe rechtigte die

Tatsachen zur "Begründung des Versicherungsanspruches" (Margi nalie zu Art. 39

VVG) zu beweisen, also name ntlich das Bestehen eines Versi cherungsvertrags, den Eintritt des Versicherungsfalls und den Umfang des An spruchs. Den Versi che rer trifft die Beweislast für Tatsachen, die ihn zu einer Kürzung oder Ver wei gerung der vertraglichen Leistung berechtigen oder die den Versicherungsver tra g gegenüber dem Anspruchsbe rechtigten unverbindlich ma chen ( BGE 130 III 321 E.

3.1). Im Privatv ersicherungsrecht müssen die an spruchsbegründenden Tatsa chen mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erwiesen sein (BGE 130 III 321 E. 3.5). Das gilt au ch für den Beweis von anspruchshin dernden Tatsachen, für welche die Beweislast aufgrund von Art. 8 ZGB beim Ver sicherer liegt (Praxis 80/1991, Nr. 230, S. 964 f. E. 3b [Urteil des Bundesgerichts vom 22. November 1990]). 3.

3.1

D er Kläger vertritt den Standpunkt , seine krankheitsbedingte Arbeitsunfähig keit

habe über den von der Beklagten anerkannten Zeitpunkt hinaus bis zum 3 1. Dezem ber 2013 angedauert , weswegen nicht nur bis 2 9. Februar 2012, son dern auch ab März 2012 bis zum Erreichen der maximalen Bezugsdauer An spruch auf Taggelder bestehe . Zwar sei das Arbeitsverhältnis bereits per 3 1. Janu ar 2012 einvernehmlich beendet worden, jedoch bestehe gemäss den anwend ba ren ergänzenden Vertragsbedingungen zu den Allgemeinen Vertrags bedingung en (AVB) für die Kranken-Lohnausfallversicherung nach VVG (Aus gabe 1/2007, auf die in der Police E.___ verwiesen wird; vgl. Urk. 9/B/1/1 S.

10) nach Be endigung des Versicherungsschutzes für denselben Krankheit sfall Anspruch auf Nachleistung (Urk. 1 S. 9 ff. Ziff. 3.1-2). 3.2

Die Beklagte ist hingegen der Auffassung , für die Zeit ab März 2012 sei eine Arbeitsunfähigkeit des Klägers nicht nachgewiesen. Ausser am 1 8. Januar 2012 habe er im gesamten Jahr 2012 im Zusammenhang mit dem behaupteten Leiden keinen Arzt aufgesu cht. Den Arbeitsunfähigkeitsatteste n für die betreffende Zeit lägen keine echtzeitlich en Feststellungen zu Grunde (Urk. 8 S. 8 Ziff. 29 f. ). 4.

4.1

Am 2 0. September 2011 o rientierte die Firma Y.___ die Beklagte ü ber eine seit dem 1. September 2011 bestehende Arbeitsunfähigkeit des Klägers, die voraussicht lich 30 Tage dauern werde. Behandelnder Arzt sei Dr. Z.___ (Urk. 2/4). 4.2

Dr. Z.___

ging in der Folge von einer vollständige n Arbeitsunfähigkeit bis 31.

Januar 2012 aus (Ur

k. 2/5/1-4). Im Bericht vom 12. Dezember 2011 nannte er als Diagnose den Verdacht auf ein Burn-out. Er habe den Kläger überzeugen können, dass er psychologische Hilfe brauche. Eine entsprechende Behandlung sei eingeleitet worden (Urk. 2/6). 4.3

Am 2 4. Januar 2012 erstattete Dr. med. F.___ , Facharzt FMH für Psy chiatrie und Psychotherapie sowie Pharmazeutische Medizin, zu Handen der Beklagten ein konsiliarisches Gutachten. Dr. F.___ untersuchte den Kläger am 11. Janu ar 2012 und diagnostizierte eine Anpassungsstörung mit längerer de pressiver Reaktion (ICD-10 F. 43.21). Er stellte fest, das Krankheitsbild sei mittler weile fast vollständig rückläufig. Eine weitere ärztliche Behandlung, ins be sondere durch Dr. Z.___ , sei jedoch weiterhin angezeigt, dies im Hinblick auf die Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit nach längerer krankheits be ding ter Arbeitsunfähigkeit und Stellenverlust. Dem Kläger sei nachdrücklich ge raten worden, sich eng an die Vorgaben des Arztes zu halten. Die laufende Be hand lung sei medizinisch notwendig und zweckmässig und sie folge allgemein aner kannten fachlichen Grundsätzen. Die attestierte Arbeitsunfähigkeit als Finan z berater sei aus psychiatrischer Sicht angemessen gewesen. Gemäss der aktu ellen Befundlage könne eine solche noch bis Ende Februar bestätigt werden. Hernach sei der Kläger als Finanzberater wieder voll arbeitsfähig ( Urk. 2/7 S. 3 Ziff. 4-5) .

Die Prognose sei günstig. In der Regel sei eine längere depressive Reaktion innerhalb weniger Monate wieder rückläufig. Beim Kläger habe mittlerweile eine fast vollständige Remission erreicht werden können. In Rechnung zu stel len sei nach der Kündigung des langjährigen Arbeitsverhältnisses die schwierige beruf liche Situation des Klägers . Dessen ungeachtet sei die Erkrankung nun mehr fast vollständig rückläufig und psychosozialen Belastungsfaktoren komme für sich genommen noch kein Krankheitswert zu. Wichtig sei die Fortsetz ung der Be hand lung (Urk. 2/7 S. 3 f .

Ziff. 4-6 ). 5. 5.1

Z um gesundheitlichen Verlauf ab März 2012 führte der Kläger aus , nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit der Firma Y.___ per 3 1. Januar 2012 be ziehungsweise nach der durch Dr. F.___ prognostizierten Wiedererlangung der Arbeits fähigkeit ab 1. März 2012 habe er sich eine Auszeit genommen. Er habe in Ruhe seine berufliche Zukunft planen und sich nach einer geeigneten Ar beitsstelle umsehen wollen. In der Folge habe er aber erkennen müssen, dass er aus psychischer Sicht nicht in der Lage gewes en sei, eine Stelle anzutreten (Urk. 1 S. 4 f . Ziff. 2.5 f. ) . 5.2

Nahm sich der Kläger ab 1. März 2012 zunächst eine Auszeit, schliesst dies ei nen Tagge ldanspruch im vornherein aus, denn d er damit verbundene

Erwerb sausfall war Folge einer persönlichen Entscheidung des Klägers, nicht jedoch Folge einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit. Es fehlte mit anderen Worten am erfor der lichen Kausalzusammenhang zwischen Erwerbsausfall und beei nträchtigtem Gesundheitszustand. 5.3

Offen ist, wie lange die Phase der Auszeit geplant war respektive wie lange sie effektiv andauerte . D ie Auszeit diente nach Darstellung des Klägers der berufli chen Neuorientierung und der Stellensuche ( Urk. 1 S. 4 Ziff. 2.5). Ohne dies zeit lich einzugrenzen wies der Kläger darauf hin, er habe erkennen müssen, dass er aus psychischer Sicht nicht in der Lage gewesen sei, eine neue Stelle an zutreten (Urk. 1 S. 5 Ziff. 2.6). Ein konkretes Stellenangebot habe er im Juli 2012 aus gesundheitlichen Gründen ablehnen müssen (Urk. 13 S.

3 Ziff. 3; vgl. auch Urk. 2/24).

Bereits ab März 2012 habe er sich in einer psychisch schlech ten Ver fassung befunden. B is Juni 2012 habe er zurückgezogen und ohne sozi ale Kon tak te in seiner Eigentumswohnung gelebt. Nach deren Verkauf habe er vorüber gehend bei seiner Schwester gewohnt. Auch dort habe er sich praktisch in seinem Zimmer eingeschlossen und nicht die Kraft aufbringen können , sich um se ine Angelegenheiten zu kümmern (Urk. 13 S. 3 f. Ziff. 3).

Einerseits schilderte d er Kläger

den Verlauf ab März 2012

als ungünstig , ande rerseits a ber su chte er ab März 2012 effektiv eine neue Stelle . Einzelheiten zu seinen Bemühungen machte der Kläger nicht aktenkundig, jedoch ist davon auszugehen, dass ihm gemäss seiner Darstellung im Juli 2012 schliesslich ein kon kretes Stellenangebot gemacht wurde . Das Angebot schlug der Kläger in der Folge zwar aus, doch lässt der Umstand, dass er sich bis Juli 2012 um s einen beruflichen Wiedereinstieg bemühte, nur den Schluss zu, dass er sich auch sub jektiv als grundsätzlich arbeitsfähig einstufte. Erst mit der Ablehnung der ange botenen Stelle änderte sich diese Überzeugung. Eine krankheitsbedingte Ar beit s unfähigkeit ist somit bis Juli 2012 nicht überwiegend wahrscheinlich . 5.4

Für die Zeit nach der Ablehnung der angebotenen Stelle, namentlich ab August 2012 macht der Kläger eine deutliche Verschlechterung seines psychischen Zu standes geltend . Ausschlagegebend dafür war nach seiner Darstellung vor allem der Tod seines Vaters ( Urk. 1 S. 5 Ziff. 2.6, Urk. 13 S. 3 f. Ziff. 3).

A b August 2012 ist einzig eine Konsultation b eim Hausarzt Dr. Z.___ am 28. September 2012 aufgrund eines akuten Hautproblems dokumentiert (Urk. 2/21 ).

Echtzeitliche Berichte oder Atteste über ab März 2012 erfolg te Arzt konsultationen oder Behandlungen im Zusammenhang mit einer erneu ten psy chischen Dekompensation fehlen unbestrittenermassen (vgl. Urk. 1 S. 4 Ziff. 3). Der Kläger hielt fest, er habe es unterlassen, sich ab März 2012 weiter ärztlich behandeln zu lassen (Urk. 1 S. 5 Ziff. 2.6). Eine Behandlung im Zusam menhang mit psychischen Problemen fand erstmals wieder im Februar 2013 ( Behandlung in der

Klinik A.___ am 2 2. Februar 2013; Urk. 2/12) statt.

Ob und gegebenenfalls in welchem Umfang die Arbeitsfähigkeit des Kläger s vor der Behandlung in der Klinik A.___ im Februar 2013 beeinträchtigt war,

kann

entgegen der Auffassung des Klägers

retrospektiv nicht zuverlässig beur teil t werden . Auf die Frage des Rechtsvertreters des Klägers , ob Ang aben zur Arbeits fähigkeit ab 1. März 2012 bis 3 1. Januar 2013 möglich seien, hielt Dr. Z.___ am 29. Oktober 2013 fest , theoretisch könne er dazu keine Angaben machen , weil er den Kläger seit dem 2 5. Februar 2012 , abgesehen von einer Konsultation am 2 8. September 2012 wegen eines Hautproblems , bis zum 2 5. Februar 2013 nicht mehr behandelt habe. Aus der Schilderung des Klägers und derjenigen seiner Schwester sei allerdings zu schliessen, dass er auch in der Zeit da zwischen wahrscheinlich arbeitsunfähig gewesen sei (Urk. 2/21).

Die blosse Wahrscheinlichkeit einer Arbeitsunfähigkeit genügt als Beweis nicht. Nötig ist eine überwiegende Wahrscheinlichkeit. Hierfür wären zeitnahe ärztli che Feststellungen nötig. Angaben von

Familienangehörig e n oder Freunde n

( vgl. Urk. 13 S. 4 ) vermö gen

eine

zeitnahe

ärztliche Beurteilung nicht zu erset zen . Es fehlt somit auch für die Zeit ab August 2012 am Na chweis einer Ar beitsun fähig keit. 5.5

Am 2 2. Februar 2013 begab sich der Kläger notfallmässig in die Klinik A.___ , wo er bis zum 2 3. Februar 2013 behandelt wurde. Im Austrittsbericht vom 2 6. Februar 2013 nannten die Ärzte der Klinik als Diagnose eine Anpas sung s störung mit depressiver Reaktion (ICD-10 F43.2) und als Differentialdiag nose eine depressive Störung. Ferner führten die Ärzte aus, der Eintritt sei auf grund einer Exazerbation ein er Burnout- Symptomatik mit starkem sozialem Rück zug seit drei Tagen und nicht auszuschliessender suizidaler Krise infolge familiärer Belastungsfaktoren erfolgt (Urk. 2/12).

Am 8. März 2013 liess sich der Kläger von Dr. med. G.___ , Fachärz tin FMH für Innere Medizin sowie Psychosomatische und Psychosoziale Medi zin, Oberärztin der Klinik H.___ , untersuchen. Diese nannte am 1 1. März 2013 als Diagnose eine mittelschwere depressive Episode mit so ma tischem Syndrom, teilweise agitiert (ICD-10 F 32.11) , mit sozialem Rückzug und mu l tipler sozialer Belastung ( ICD-10 Z63.0, Z63.4, Z56, Z59) . Bisher sei er hausärztlich betreut worden. Auf eine Psychotherapie

habe er sich bisher nicht eingelassen. A ktuell sei es zu einer krisenartigen Zuspitzung der Situation mit sozialem Rückzug und suizidalen Gedanken gekommen. Momentan sei einer stationären Behandlung der Vorzug zu geben (Urk. 9/B/6).

Eine stationäre Behandlung des Klägers erfolgte vom 2 5. März bis 1 9. April 2013 in der Herberge B.___ . Dem Bericht der Therapieeinrichtung vom 1 7. Mai 2013 ist zu entnehmen, der Kläger habe sich stark mit seinen Schat tenseiten und seinen verdrängten Ängsten auseinanderg esetzt. Er habe begon nen, seine finanzielle Situation zu regeln und er habe erste Schritte in Richtung berufliche Neuorientierung getan. Im Laufe des Aufenthaltes habe sich der Klä ger neue Einsichten und Erkenntnisse erarbeitet, um aus immer wiederkehren den Verhal tens mustern aussteigen zu können. Jedo ch benötige er noch einiges an Z eit und Nachbetreuung, um die gewonnenen Erkenntnisse umsetzen zu können (Urk. 2/14) .

Dem Bericht der Firma C.___ vom 5. Juni 2013 über die Nachbetreuung in Form eines Gesundheits- und Berufscoachings ist zu entnehmen, die Nachbe treu ung

habe zu einer Stabilisierung und Verbesserung des Gesundheitszustan des ge führt . Für das letzte Quartal 2013 könne mit einer vollständigen Gene sung gerechnet werden . Die Gesundschreibung werde durch den Hausarzt Dr. Z.___ erfolgen (Urk. 2/15).

Zur Arbeitsfähigkeit äusserte sich der Hausarzt Dr. Z.___ in verschiedenen Attesten. In diesen ging er von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit ab 1. Febru ar bis Ende Juni 2013 aus (Urk. 2/16/1-5). Im Bericht vom 2 3. Juni 2013 zu Handen der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, hielt er sodann fest, e s bestehe bereits seit 1. September 2011

bis dato eine vollständige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 2/17 S. 4 Ziff. 1.6). Im Kurzbericht vom 2 3. Juni 2013 zu

Handen der Beklagten hielt Dr. Z.___ fest, realistisch sei ein Arbeitsbeginn im vierten Quartal 2013 (Urk. 2/19). Auf die Frage des Rechts vertreters des Klägers, wie sich die Arbeitsfähigkeit seit dem 1. Juli 2013 entwi ckelt habe, hielt Dr. Z.___ am 29. Oktober 2013 fest, dies könne er nicht be urteilen, da er nach dem 21. Juni 2013 keinen Kontakt mehr mit dem Kläger gehabt habe (Urk. 2/21). Der behandelnde Psychiater Dr. D.___ führte in einem undatierten Schreiben an den Rechtsvertreter des Klägers (die vorangehende Anfrage des Rechtsvertreters datiert vom 2 8. Oktober 2013; vgl. Urk. 2/22) aus, er erachte den Kläger in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Finanzplaner als zu 100 % arbeitsunfähig. In einer geeigneten Tätigkeit mit geregelter Arbeitszeit, fixem Salär, im Innendienst und ohne Vorgesetztenfunktion sei von einer Ar beitsfähigkeit von 50 % ab 1. Januar 2014 auszugehen (Urk. 2/23). 5. 6

Der Austrittsbericht der

Klinik A.___

vom 2 6. Februar 2013 dokumen tiert erstmals seit Februar 2012 wieder eine ärztliche Behandlung psychischer Beschwerden am 2 2. und 2 3. Februar 2 01 3. Eine Arbeitsunfähigkeit wurde von den Ärzten der Klinik A.___ nicht attestiert. Eine krankheitsbedingte vollständige Arbeitsunfähigkeit attestierte hingegen Dr. G.___ am 1 1. März 201 3. Diese hatte den Kläger

am 8. März 2013 untersucht (Urk. 9/B/6). Auch Dr. Z.___ attestierte eine Arbeitsunfähigkeit. Im Attest vom 2 8. Mai 2013 nannte er eine vollständige Arbeitsunfähigkeit ab 1. Februar 2013 (Urk. 2/16/1). Im Bericht vom 2 3. Juni 2013 zu Handen der IV-Stelle erwähnte er zudem eine ununterbrochene vollständige Arbeitsunfähigkeit seit 1. September 2011 (Urk. 2/17 S. 4 Ziff. 1.6).

Mit der attestierten vollständigen Arbeitsunfähigkeit seit September 2011 wider spricht Dr. Z.___

nicht nur seiner Einschätzung im Januar 2012 (vgl. Urk. 2/5/4), sondern auch seinen Angaben vom 2 9. Oktober 2013, als er fest hielt , theoretisch könne er zu einer Arbeitsunfähigkeit ab 1. März 2012 keine Anga ben machen, weil er den Kläger seit dem 2 5. Februar 2012, abgese hen von einer Konsultation am 2 8. September 2012 wegen eines Hautproblems, bis zum 2 5. Febru ar 2013 nicht mehr behandelt habe (vgl. Urk. 2/21 Ziff. 4).

Ebenso wenig kann auf die ab 1. Februar 2013 attestierte Arbeitsunfähigkeit abge stellt werden, da Dr. Z.___ den Kläger im Jahr 2013 erstmals am 2 5. Februar 2013 wegen Erschöpfungsdepression und Burn out wieder behandelt hat te (vgl. Urk. 2/21 Ziff. 1-2). Die erste nach der Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit im März 2012 (vgl. vorstehende E . 4 ) nachvollziehbar attes tierte Arbeitsunfähigkeit bezieht sich somit auf den 25. Februar 2013 und die Folgezeit . Ob bereits am 2 2. Februar 201 3 , anlässlich der Behandlung in der Klinik A.___ respektive beim Austritt am Tag darauf eine Arbeitsunfä higkeit bestand, bleibt mangels eines entsprechende n Attest s der dort behan deln den Ärzte offen. 6 .

6.1

Die ergänzenden Vertragsbedingungen zu den AVB sehen in Ziff. 8.6 lit . h eine Nachdeckung für Versicherungsfälle vor, die nach Erlöschen des Versiche rungs schutzes noch nicht abgeschlossen sind ( Urk. 2/2 S.

7). Für die versicher ten Arbeit nehmer endet der Versicherungsschutz mit dem 3 0. Tag nach dem Tage, an dem der Anspruch auf mindestens den halben Lohn aufhört ( Ziff. 16.2 lit a der AVB ; Urk. 2/2 S. 9).

Die Firma Y.___ und der Kläger lösten ihre Zusammenarbeit am 3 1. Januar 2012 ein vernehmlich per sofort auf. Damit erloschen auch die Lohnansprüche des Klä gers (Urk. 2/3). Der Versicherungsschutz aus der Kollektivversicherung endete am 3 0. Tag nach dem 3 1. Januar 2012, das heisst am 1. März 2012 (2012 war ein Schaltjahr). Bereits per 2 9. Februar 2012 hatte die Beklagte den am 20. September 2011 gemeldeten Schadensfall ab geschlossen (vgl. Urk. 2/8/5, Urk. 2/9) . Ab 1. März 2012 war der Kläger aus ärztlicher Sicht wieder arbeits fähig (Urk. 2/17 S. 3 f.). Da der Versicherungsfall noch vor dem Erlöschen des Ver sicherungsschutzes abgeschlossen war , fällt ein Nachdeckungsanspruch ausse r Betracht . 6.2

Das erneute Auftreten einer Krankheit (Rückfall) gilt gemäss den ergänzenden Vertragsbedingungen zu den AVB hinsichtlich Leistungsdauer und Wartefrist - sofern diese pro Krankheitsfall vereinbart wurden - als neuer Krankheitsfall, wenn die versicherte Person ihretwegen während 12 Monaten ununterbrochen nicht arbeitsun fähig war ( Ziff. 8.7; Urk. 2/2 S. 7).

Im Zusammenhang mit dem am 2 0. September 2011 gemeldeten Schadensfall (Arbeitsunfähigkeit infolge psychischer Erkrankung) war der Kläger ab 1. März 2012 wieder voll ar beitsfähig (vgl. vorstehende E . 4). Eine erneute ärztlich at te stierte Arbeitsunfähigkeit ( wiederum infolge psychischer Erkrankung) bestand frühestens ab 2 5. Februar 2013 (vgl. vorstehende E .

5.6 ). Auf die Zeit dazwi sche n entfallen mithin nicht ganz zwölf Monate, während denen von einer un unter brochenen Arbeitsfähigkeit auszugehen ist. Die Voraussetzung gemäss Ziff. 8.7 der ergänzenden Vertragsbedingungen zu den AVB ist damit zwar grund sätzlich erfüllt, jedoch ist zu berüc ksichtigen, dass für den Kläger der Versicherungs schutz aus der Kollektivversicherung am 1. März 2012 endete. Gestützt auf die genannte Versicherungsbestimmung kann er somit keinen Anspruch auf Tag gelder geltend machen. 6.3

Gemäss Ziff. 18.1 der AVB kann die in der Schweiz oder Lichtenstein wohn hafte versicher te Person bei Austritt aus dem K reis der Versicherten oder bei Auflösung des Vertrages in die Einzelversicherung übertreten. Das Übertritts recht ist innert 90 Tagen entweder nach dem Austritt, der Auflösung des Ver trages oder dem Ende des Leistungsbezuges g eltend zu machen ( Urk. 2/2 S. 9).

Am 2. Mai 2012 ersuchte der Kläger in Form einer

Offertanfrage

um den Über tritt in die Einzelversicherung (Urk. 2/11). Zu diesem Zeitpunkt waren sowohl seit dem Ende des Leistungsbezuges am 2 9. Februar 2012 als auch seit dem Aus tritt aus dem Kreis der versicherten Personen am 1. März 2012 noch keine 90 Tage verstrichen. Die Beklagte reichte mit der Klageantwort eine am 9. Mai 2012 ausgefertigte Vertragsofferte für eine Einzeltaggeldversicherung ein (Urk. 9/B/4). Ob diese dem Kläger tatsächlich auch zugestellt wurde, ist nicht aktenkundig.

Fest steht indessen , dass es in der Folge zu keinem Vertragsabschluss kam. Der Kläger machte in der Klageschrift geltend, seine Offertanfrage vom 2. Mai 2012 sei unbeantwortet geblieben (Urk. 1 S. 4 Ziff. 2.5). Die Beklagte machte in der Kla geantwort geltend, der Kläger habe seinerseits auf die Offerte nicht reagiert (Urk. 8 S. 4 Ziff. 16). Der Kläger liess in der Replik die Behauptung der Beklag ten unwidersprochen . Es ist somit davon auszugehen, dass der Kläger, aus wel chen Gründen auch immer, die Offerte nicht retournierte und auf einen Übertritt in die Einzelversicherung verzichtete.

Aus den dargelegten Gründen ( diese Erwägung und vorstehende E. 8-9 ) steht fest, dass der Kläger keinen Anspruch auf weitere Taggelder mehr hat. Mit den von der Beklagten geleisteten Taggelder n (1 5. September 2011 bis 2 9. Februar 2012 im Schadensfall 278/11-368‘473) ; Urk. 2/8/1-5) hat es sein Bewenden. Auf weitere von den Parteien erörterte Aspekte (u.a. teilweise von der Beklagte n für das Jahr 2013 anerkannte Arbeitsunfähigkeit, Verletzung vertraglicher Oblie gen heiten durch den Kläger) ist bei der gegebenen Sach- und Rechtslage nicht einzugehen, sondern es ist die Klage abzuweisen. 7 .

Ausgangsgemäss hat die vertretene Beklagte gestützt auf § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) Anspruch auf eine Pro zessentschädigung . Diese ist unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsa che und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 3‘700 .-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Klage wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten eine Prozessentschädigung von Fr. 3‘700 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Daniel Christe - Rechtsanwältin Eva Pouget-Hänseler - Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen nach Art. 72 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht (BGG) eingereicht werden. Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Kläger s oder seines Vertreters zu enthalten; der ange fochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GrünigKlemmt