Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich KK.2013.00034 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Bachofner als Einzelrichter Gerichtsschreiberin Fonti Verfügung vom
15. Mai 2014 in Sachen X.___ Kläger gegen SWICA Gesundheitsorganisation Rechtsdienst Römerstrasse 38, 8401 Winterthur Beklagte 1.
Am 7. Oktober 2013
reichte
X.___
gegen die Swica
Gesundheits organisation (nachfolgend: Swica) eine „Zivilklage“
ein mit folgendem Rechts begehren (Urk. 1):
„Es sei der/die Beklagte zu verpflichten, dem/der Klägerin zu bezahlen: CHF 14‘410.-- nebst 5 % Zins seit 17. September 2013 CHF 103.-- Betreibungskosten in der Betreibung: Y.___ Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. Z.___ des Betreibungsamtes A.___ sei aufzuheben. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des/der Beklagten.“
Mit Eingabe vom 28. Januar 2014 (Urk. 5) legte der Versicherte weitere Unterla gen ins Recht (Urk. 6/1-7). 2.
Mit Eingabe vom 5. Mai 2014 beantragte die Swica, auf die Klage sei nicht einzu treten, eventuell sei diese abzuweisen (Urk. 11). Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, es fehle einerseits bereits an einer rechtsgenüglichen Begründung der Klage des Versicherten (S. 5 f. Ziff. IV.1) . Andererseits sei sodann insbesondere zu berücksichtigen, dass bis anhin über die Versicherungs ansprüche des Versicherten aus den beiden bei der Swica bestehenden Kran kentaggeldversicherungen SALARIA nach dem Bundesgesetz über die Kranken versicherung (KVG) keine anfechtbare Verfügung erlassen worden sei. Dies liege darin begründet, dass der Versicherte als einzige Reaktion auf das Schreiben der Swica vom 19. August 2013 - mit welchem sie ihm mitteilte, dass er zwischen dem 16. August 2012 und dem 1. April 2013 keinen Lohnausfall erlitten habe, so dass man ihm die Aufhebung des Versicherungsvertrags SALARIA KVG Fix Fr. 110.-- empfehle (vgl. Urk. 11 S. 5 Ziff. 4) - ohne grösseren Verzug eine Betreibung und (nach Eingang des Rechtsvorschlages dagegen) die vorliegende Klage erhoben habe. Richtigerweise hätte der Versicherte allerdings gestützt auf Art. 49 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversi cherungsrechts (ATSG) eine anfechtbare Verfügung verlangen müssen, wogegen er Einsprache hätte erheben können. Im Falle eines abweisenden Einsprache entscheides hätte der Versicherte mit Beschwerde ans hiesige Gericht gelangen können, um seine Taggeldansprüche geltend zu machen . Nach Abschluss des vorliegenden Verfahrens werde die Swica das Verwaltungsverfahren korrekt mit einer anfechtbaren Verfügung abschliessen
(S. 6 Ziff. 2). 3. 3.1
Da es in der vorliegenden Sache um eine Streitigkeit aus einer Krankentaggeld versicherung nach KVG geht (vg
l. Urk. 12/1 sowie Urk. 12/2 S. 9), ist das ATSG anwendbar (Art. 1 Abs. 1 KVG).
Über Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die erheblich sind oder mit denen die betroffene Person nicht einverstanden ist, hat der Versicherungsträger schriftlich Verfügungen zu erlassen (Art. 49 Abs. 1 ATSG). Gemäss Art. 52 Abs. 1 ATSG kann gegen Verfügungen innerhalb von 30 Tagen bei der verfü genden Stelle Einsprache erhoben werden. Die Einspracheentscheide sind innert angemessener Frist zu erlassen (Abs. 2). Erst gegen den Einspracheentscheid steht die Beschwerde ans Sozialversicherungsgericht offen (Art. 56 Abs. 1 ATSG). 3.2
Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfah ren sind grund sätzlich nur Rechts verhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beur teilen, zu denen die zuständige Verwaltungs behörde vorgän gig verbindlich in Form einer Verfü gung beziehungsweise eines Einspracheentscheids
Stellung genom men hat. Insoweit bestimmt die Verfügung beziehungsweise der Einspracheentscheid den beschwerdewei se weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sach urteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung beziehungsweise kein Einspracheentscheid er gangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a). 4.
Das gerichtliche Beschwerdeverfahren nach KVG erfordert vor der Beschwerde er hebung das Durchlaufen des Verwaltungsverfahrens. Da vor liegend das Ver wal tungsverfahren nicht abgeschlossen ist und bisher weder eine Verfügung noch ein vor Gericht anfechtbarer Einspracheentscheid ergangen ist, ist auf die Eingabe des Versicherten vom 7. Oktober 2013 nicht einzutreten. Der Einzelrichter verfügt: 1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___, unter Beilage einer Kopie von Urk. 11 (Beschwerdeantwort) - SWICA Gesundheitsorganisation - Bundesamt für Gesundheit
4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die Gerichtsschreiberin Fonti