opencaselaw.ch

KK.2013.00023

Taggeldversicherung; ausgesteuerte Versicherte; Anwendung der Rechtsprechung, wonach bei Ablauf der Rahmenfrist die Vermutung besteht, dass eine versicherte Person ohne Erkrankung auch weiterhin arbeitslos wäre und daher kein Erwerbsausfall vorliege. (BGE 4A_25/2015)

Zürich SozVersG · 2014-11-24 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

1.1

X.___ , geboren 1979, war seit dem

1. Dezember 2011 als Club Manager in einem 100%-Pensum bei der Y.___ AG angestellt (Urk. 2/2) und über diese bei der Helsana Versicherungen (nachfolgend: Helsana) kollektiv kran ke n taggeldversichert .

Am 2. Juli 2012 schied die Versicherte aus der Firma aus (vgl. Urk. 2/3) und mel dete sich tags darauf beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zur

Arbeitsvermittlung und Bezug von Arbeitslosentaggelder n an (Urk. 2/5). Mit dem Ausscheiden aus der Y.___ AG trat die Versicherte auf den 1. Juli 2012 in eine Einzeltaggeldversicherung der Helsana über ( vgl. Versiche rungs police der Helsana vom 31. Oktober 2012, Urk. 7/1 = Urk. 2/4 ) . 1.2

Am 23. November 2012 meldete die Versicherte der Helsana eine seit dem 16. November 2012 bestehende Arbeitsunfähigkeit ( Urk. 7/9 = Urk. 2/8 ). Die Helsana richtete vom 16. Dezember 2012 bis 31. März 2013 ein Krankentaggeld aus (Urk. 2/11a-d). Weitere Leistungen lehnte sie ab ( Urk. 7/13 = Urk. 2/9 ).

2.

Mit Eingabe vom 14. Juni 2013 erhob die Versicherte Klage

gegen die Helsana mit dem Rechtsbegehren, diese sei zu verpflichten, ihr ab dem 1. April 2013 bis zum Datum dieser Eingabe ein Taggeld basierend auf einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % in der Höhe von insgesamt Fr. 12‘300.-- nebst Zins zu 5 % ab Da tum der Klage zu leisten. Darüber hinaus sei die Helsana zu verpflichten, die ab Ein reichung der Klage weiterhin geschuldeten Krankentaggelder in der Höhe von Fr. 164.-- pro Tag (bei voller Arbeitsunfähigkeit) basierend auf der künftig ausgewiesenen Arbeitsunfähigkeit, nebst 5 % ab jeweiliger Fälligkeit, bis längs tens zum Ablauf der vereinbarten Leistungsdauer zu leisten (Urk. 1 S. 2).

Mit Klageantwort vom 19. Juli 2013 beantragte die Helsana die Abweisung der Klage (Urk. 6).

Die Klägerin hielt in der Replik vom 23. August 2013 an den ge stellten An trä gen fest (Urk. 11) . Die Beklagte hielt in der Duplik vom 16. September 2013 ihre r seits an den gestellten Anträgen fest (Urk. 15), was der Klägerin am 18. Septem ber 2013 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 16). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung nach dem Bundesge setz über die Krankenversicherun g (KVG) unterstehen gemäss Art. 12 Abs. 3 KVG dem Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag (VVG). Die daraus her rüh ren den Streitigkeiten sind daher zivil- und vermögensrechtlich (BGE 124 III 46 E. 1 und 232 E. 2b).

Die Kantone können ein Gericht bezeichnen, welches als einzige kantonale In stanz für solche Str eitigkeiten zuständig ist (Art. 7 der Schweizerischen Zivil prozessordnung, ZPO). Im Kanton Zürich liegt die Zuständigkeit beim Sozial versicherungsgericht (§ 2 Abs. 2 lit . b des Gesetzes über das Sozialversiche rungs gericht , GSVGer ). Das V erfahren richtet sich nach Art. 244 bis 247 ZPO (ein fach es Verfahren; Art. 243 Abs. 2 lit . f ZPO). Die Klage wird direkt beim Gericht anhängig gemacht (BGE 138 III 558 E. 3.2 und 4.6). Das Gericht stellt den Sach ver halt von Amtes wegen fest (Art. 247 Abs. 2 lit . a in Verbindung mit Art. 243 Abs. 1 lit . f ZPO).

Die sachliche und örtliche Zuständigkeit des hiesigen Gerichts zur Beurteilung der eingereichten Klage ist unstreitig gegeben. 1.2

Im Rahmen des Versicherungsvertrages hat die anspruchsberechtigte Person - in der Regel der Versicherungsnehmer - die Tatsachen zur Begründung d es Versi cherungsanspruchs (Art. 39 VVG) zu behaupten und zu beweisen. Da der Nach weis rechtsbegründender Tatsachen im Bereich des Versicherungsvertrages re gel mässig mit Schwierigkeiten verbunden ist, geniesst der Versicherungsnehmer in sofern eine Beweiserleichterung, als er nur eine überwiegende Wahrschein lichkeit für das Bestehen des geltend gemachten Versicherungsanspruchs dar zutun hat. Beim Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ist verlangt, dass die Möglichkeit, dass es sich auch anders verhalten könnte, zwar nicht aus geschlossen ist, sie darf aber für die betreffende Tatsache weder eine mass ge ben de Rolle spielen noch vernünftigerweise in Betracht fallen (vgl. BGE 130 III 321 E. 3.3). 2.

2.1

Die freiwillige Taggeldversicherung nach Art. 67 ff. KVG bezweckt die Deckung des Erwerbsausfalles infolge von Krankheit, Unfall oder Mutterschaft, ist also eine reine Erwerbsausfallversicherung (Botschaft des Bundesrates über die Re vision

der Krankenversicherung vom 6. November 1991, BBI 1992 I S. 138; Eugster , Krankenversicherung, i n: SBVR, Soziale Sicherheit, 2. Aufl., Rz 1095 S.

773). 2.2

Die Versicherten dürfen bei Krankheit, Unfall oder Mutterschaft durch Leistun gen

der sozialen Krankenversicherung nicht überentschädigt werden. Für den An spruch auf Taggelder reicht daher das Bestehen einer Versicherungsdeckung allein nicht aus; die versicherte Person muss bei Arbeitsunfähigkeit überdies eine durch den Versicherungsfall bedingte finanzielle Einbusse ausweisen ( Eug ster , a.a.O., Rz 1130 S. 786).

Im Falle von Arbeitslosigkeit sind zwei Fallkategorien zu unterscheiden: Bei einer Person, die nach Eintritt der Arbeitslosigkeit arbeitsunfähig wird, ist - Ge genbeweis vorbehalten - zu präsumieren, dass sie ohne Erkrankung nach wie vor arbeitslos wäre. Verliert die Person dagegen ihre Stelle durch Kündigung zu einem Zeitpunkt, da sie bereits arbeitsunfähig ist, kann sie die Vermutung für sich beanspruchen, dass sie eine Erwerbstätigkeit ausüben würde, wenn sie nicht

erkrankt wäre. Die arbeitslose Person, die erkrankt, erleidet mangels Ver mitt lungs fähigkeit (Art . 15 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeits l osenversicherung und die Insolvenzentschädigung, AVIG) einen krank heits

- oder unfallbedingten Einkommensausfall im Umfang der entgangenen Arbeitslosen ent schädigung . Dieser ist durch ein Taggeld der Krankenversiche rung in der Höhe

der entgangenen Arbeitslosenentschädigung auszugleichen, sofern eine ent sprech ende Deckung vorhanden ist.

Ausgesteuerte oder Personen, die wegen Nichterfüllung der beitragsmässigen Voraussetzungen kein Anrecht auf Arbeitslosenentschädigung haben, können bei Arbeitsunfähigkeit mangels Einbusse an Ersatzeinkünften kein KVG-Taggeld beanspruchen. Sie erleiden allerdings dann einen Erwerbsausfall, wenn sie im Beweisgrade der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachzuweisen vermögen, dass sie ohne Krankheit eine Stelle hätten antreten können ( Eugster a.a.O., Rz 1133 S. 786 f. mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 9C_332/2007 vo m 29.

Mai 20 08 E . 2.1 ,

9C_311/201 0 vom

2. August 2010 E . 1.3 und 4A_138/2013 vom 27. Juni 2013 E. 4.1 ). 3. 3.1

Die Klägerin

führte zur Begründung ihrer Klage (Urk. 1) an , dass sie während der laufenden Rahmenfrist (Beginn per 1. April 2011) per 1. Dezember 2011 eine Anstellung bei der Y.___ AG gefunden und dort bis zum 2. Juli 2012 gearbeitet habe, mithin sei sie während der zweijährigen Rahmen frist sieben Monate erwerbstätig gewesen. Nachdem sie sich erneut zur Arbeits vermittlung angemeldet habe, sei infolge einer Erkrankung ab 16. November 2012 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit eingetreten. Damit sei es ihr während der laufenden Rahmenfrist bereits einmal gelungen, eine mehrmonatige An stellung zu finden (S. 5 f. Ziff. 11). Sie sei somit in der Lage, relativ kurzfristig eine neue Erwerbstätigkeit zu finden. Alleine der Umstand, dass sie Mitte No vem ber 2012 erkrankt und seither arbeitsunfähig sei, hindere sie daran, einer neuen Arbeit nachzugehen. Damit stehe aber fest, dass sie ohne die Erkrankung wieder einer Erwerbstätigkeit nachgehen würde, weshalb im vorliegenden Fall trotz Ablauf der Rahmenfrist weiterhin von einem Erwerbsausfall auszugehen sei (S. 6 Ziff. 12). 3.2

D emgegenüber machte die Beklagte in ihrer Klageantwort (Urk. 6 ) geltend, ge mäss Ziff. 5.2 der Zusätzlichen Versicherungsbedingungen (ZVB) bestehe ein An spruch auf Krankentaggelder nur dann, wenn seitens der Versicherten ein Erwerbsausfall nachgewiesen werden könne. Da am 31. März 2013 die Rah men frist und somit der Höchstanspruch von Taggeldern bei der Arbeitslosen kasse abgelaufen sei, habe ab diesem Datum kein nachweisbarer Lohn oder Lohn ersatz mehr bestanden (S. 3 Ziff. 3). Nach der Rechtsprechung könne auch eine arbeitslose Person, die keinen Anspruch auf Taggelder der Arbeitslosen ver siche rung besitze, einen Erwerbsausfall erleiden, welcher Anspru ch auf Krankentag gelder verleihe. In Fällen, in denen die versicherte Person erkranke, nachdem sie bereits zuvor arbeitslos geworden sei, gelte die Vermutung, dass die versicherte Person, auch wenn sie nicht erkrankt wäre, weiterhin keine Er werbstätigkeit aus üben würde, es sei denn, sie vermöge mit dem Beweisgrad der überwiege n den Wahrscheinlichkeit nachweisen, dass sie ohne Krankheit eine Stelle hätte antreten können (S. 5 Ziff. 6). Di e Klägerin könne nicht beweisen, dass sie eine Erwerbstätigkeit ausüben würde, wenn sie nicht krank geworden wäre, das heiss t mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine konkrete Stelle an getreten hätte, wenn sie nicht erkrankt wäre (S. 5 Ziff. 7, S. 6 Ziff. 9) . 3.3

Ergänzend brachte die Klägerin in der Replik (Urk. 11) vor, aus ihrem Lebens lauf ergebe sich, dass sie bereits in der Vergangenheit Phasen der Arbeitslosig keit durchlaufen habe und es ihr jeweils gelungen sei, innert kurzer Frist wieder eine Anstellung zu finden. Ausserdem sei sie gut ausgebildet und vielseitig ein setzbar, ihre Chancen auf dem Stellenmarkt seien somit bestens (S. 2). Es gehe in des nicht an, die entsprechende Vermutung, auf welche die Beklagte sich stütze , auf etwelche Sachverhalte anzuwenden, in denen eine Person während ihrer Arbeitslosigkeit erkranke. Dies würde zu massiven Ungerechtigkeiten füh ren, was gegen den Grundsatz der Rechtsgleichheit gemäss Art. 8 Abs. 1 der Bundes verfassung (BV) verstiesse. Ausserdem sei es entscheidend, ob eine neue Rahmen frist eröffnet worden sei oder eben nicht. Wegen der bereits laufenden Rah men frist s eien ihr deutlich weniger Bezugstage zugestanden, denn es mache einen massiven Unterschied, ob jemand 260 oder gar 400 Taggelder der Ar beitslosen kasse beziehe, bevor er ausgesteuert werde, oder ob er infolge einer bereits laufenden Rahmenfrist eine sehr viel kürzere Bezugsdauer aufweise (S. 3). Selbst wenn von der praxisgemässen Vermutung auszugehen sei, hätte sie ohne Ein tritt der Erkrankung gute Chancen gehabt, innert kurzer Zeit eine neue Stelle zu f inden, was die verschiedenen Möglichkeiten zur Vorstellung bei diversen Arbeit gebern beweisen würden (S. 4 unten).

Die Beklagte hielt in ihrer Duplik (Urk. 15) dagegen, die Klägerin sei erst ab dem

16. November 2012 vollständig krankheitsbedingt arbeitsunfähig gewesen, So mi t sei

aus den von der Klägerin eingereichten Beilagen (betreffend Vorstel lungs gespräche) nicht zu entnehmen, dass die Klägerin mit überwiegender Wahr scheinlichkeit eine konkret bezeichnete Stelle angetreten hätte, wenn sie nicht erkrankt wäre (S. 3). 3.4

Zwischen den Parteien ist unbestritten, dass die Klägerin mit dem Ausscheiden aus der Y.___ AG auf den 1. Juli 2012 in eine Einzeltaggeldversi cherung der Beklagten übertrat.

Strittig und zu prüfen ist, ob die Beklagte die ab dem 16. Dezember 2012 ausge richteten Krankentaggelder zu Recht auf den 31. März 2013 eingestellt hat. 4. 4.1

Die ab dem 1. Juli 2012 gültige Versicherungspolice der SALARIA Taggeld-Ver sicherung sieht bei Krankheit eine Leistung von Fr. 164.-- pro Tag bei einer Leis tungsdauer von 730 Tagen und einer Wartefrist von 30 Tagen vor (Urk. 7/1).

Ziff. 10.1- 10.3 der anwendbaren Allgemeinen Versicherungsbedingungen der Be klagten (AVB) regeln die Kündigung der Versicherung durch den Versiche rungsnehmer (Urk. 7/2). Nach Ziff. 4.2 der ZVB zur SALARIA Taggeld-Versi cherung erlischt die Versicherung automatisch, wenn die maximale Leistungs dauer erreicht ist sowie bei Aufgabe einer Erwerbstätigkeit. Gemäss Ziff. 5. 1 ZVB

wird das Taggeld bei nachgewiesener Arbeitsunfähigkeit von mindestens 25 % ausgerichtet und laut Ziff. 5.2 ZVB hat die versicherte Person den Nach weis von Erwerbsausfall zu erbringen. Kann sie den Erwerbsausfall nicht nach weisen, besteht kein Anspruch auf Leistungen (Urk. 7/3). 4.2

Am 23. November 2012 wurde der Beklagten mit dem Formular Krank- und Unfallmeldung für Einzel-Taggeldversicherte eine Arbeitsunfähigkeit der Kläge rin ab dem 16. November 2012 gemeldet (Urk. 7/9).

Dr. med. Z.___ , Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin und für Allergologie und Klinische Immunologie , diagnostizierte in ihrem Zwischen be richt für die Beklagte vom 29. November 2012 (Urk. 7/11) ein fibromyalgisches

Beschwerde bild und Erschöpf ung. Sie führte aus, die Klägerin stehe seit 16. November 2012 bei ihr in Behandlung, wobei seither erst zwei Konsul ta tionen stattgefunden hätten. Die Klägerin klage über Erschöpfung, Schmerzen, Kopfweh und stark verminderte Leistungsfähigkeit (Ziff. 1). Es bestehe seit 8. August 2012 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit, wobe i sie die Klägerin nur zwei Mal gesehen habe und deshalb die Arbeitsunfähigkeit in dieser Zeit nicht einschätzen könne. Die Klägerin fühle sich subjektiv zu 100 % arbeitsunfähig (Ziff. 4, Ziff. 6).

Da der Beklagten die Arbeitsunfähigkeit der Klägerin erst ab dem 16. November 2012 gemeldet wurde und vorher Dr. Z.___ die Klägerin nicht behandelt hatte respektive ihre Arbeitsunfähigkeitsschätzung ab 8. August 2012 auf die subjektiven Angaben der Klägerin beruhten und diese zudem mit den klägeri schen Angaben in ihrem Lebenslauf divergierten (Arbeitsunfähigkeit von 100 % be ziehungsweise von 50 % gemäss Lebenslauf, Urk. 12/1 S. 1), ist von einer aus ge wiesenen vollständigen Arbeitsunfähigkeit erst ab dem 16. November 2012 auszugehen. Dies wurde auch vorliegend von den Parteien nicht bestritten.

Sodann wurde von Dr. Z.___ , Dr. med. A.___ , Fach arzt für Rheu maerkrankungen , und von Dr. med. B.___ , C.___ , Rheuma klinik , a uf der Taggeldkarte für Einzel-Taggeldversicherte eine durchgehende vollständige Arbeitsunfähigkeit der Klägerin bis 8. Juli 2013 at testiert, wobei fest gehalten wurde, dass ab 1. Mai 2013 ein e stufenweise Steige rung der Arbeits fähigkeit (Beginn mit drei Halbtage n pro Woche, nach zwei Wo chen Steigerung auf fünf Halbtage pro Woche) möglich sei (Urk. 7/4). 4.3

Unbestritten und in Übereinstimmung mit der medizinischen Beurteilung der Arbeitsfähigkeit ging die Arbeitslosenversicheru ng anlässlich der Anmeldung der Klägerin vom 3. Juli 2012 von einer vollen Vermittlungsfähigkeit aus (Urk. 2/5). Die ab dem 16. November 2012 bestehende volle Arbeitsunfähigkeit der Klägerin (vgl. vorstehend E. 4.2) fällt demnach in einen Zeitraum, als sie bereits arbeitslos und in ihrer Arbeitsfähigkeit vorerst nicht eingeschränkt war. Daher kommt die zitierte Rechtsprechung (vgl. vorstehend E. 2.2) zur Anwen dung, wonach die Klägerin den Nachweis zu erbringen hat, dass sie ohne Krank heit wieder eine Arbeitsstelle angetreten hätte. 4.4

Um diesen Nachweis zu erbringen , verwies die Klägerin auf ihren Lebenslauf (vgl. Urk. 12/1), wonach sie bereits in der Vergangenheit Phasen der Arbeitslo sigkeit durchlaufen habe und es ihr dabei jeweils gelungen sei, innert kurzer Frist wieder eine Anstellung zu finden. Ferner reichte sie den E-Mail- Verkehr mit vier potentiellen Arbeitgebern ein, bei welchen sie Möglichkeiten zur Vor stellung erhalten hatte (Urk. 12/3-6).

Mit dem Hinweis auf ihre Erwerbsbiographie (vgl. Lebenslauf, Urk. 12/1 ) ver ma g die Klägerin nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit darzulegen, dass sie rasch wieder eine Anstellung gefunden hätte, da jeder Fall gesondert zu be trach ten ist und aus dem Lebenslauf hervorgeht, dass die Perioden der Arbeits losig keit zum Teil durch Kündigungen seitens der Klägerin selbst verursacht

wor den sind .

Was die Vorstellung smöglichkeiten bei interessierten Arbeitgebern betrifft, geht aus den einger eichten E-Mails hervor, dass die Vorstellungsgespräche - mit Aus nahme ein es im Oktober 2012 aus Gesundheitsgründen abgesagten Bewer bungs gespräch s bei der D.___ (Urk. 12/6)

alle samt vor Krankheitseintritt im August beziehungsweise anfangs September 2012 stattgefunden hatten . So erfolgte das Bewerbungsgespräch bei der E.___ am 13. August 2012 (Urk. 12/3), die F.___ bat am 27. August 2012 um Kontaktaufnahme zwecks Verein barung eines Kennenlerngesprächs (Urk. 12/4) und die G.___ lud die Klägerin am

11. September 2012 zu einem Vorstellungsgespräch für die ausgeschriebene Stelle im Verkauf/Administration ein (Urk. 12/5).

Wie die Beklagte zu Recht vorbrachte (vgl. Urk. 15 S. 2 f. unten), kam es offen bar nicht über die vorver traglichen Verhandlungen hinaus, da davon ausge gang en werden kann, dass , sofern der Klägerin eine Stelle zugesagt worden wäre,

sie die Arbeitsstelle vor ihrer festgestellten Arbeitsunfähigkeit ab dem 16. Novem ber 2012 angetreten hätte oder diese – analog ihrer Mitteilung zum geplanten Vorstellungsgespräch bei der D.___

– aus Krankheitsgründen abgesagt hätte.

Damit bleibt es bei vier dokumentierten Stellenbemühungen für den Zeitraum August bis Oktober 2012, was auch in quantitativer Hinsicht nicht den Anforderungen der Arbeitslosenkasse entsprechen dürfte, wonach durch schnitt lich etwa zehn bis zwölf Stellenbem ühungen im Monat erwartet werden (vgl. Urteil des Bundesge richts 8C_278/2013 vom 22. Oktober 2013 E. 2.1.4) . Weitere Arbeitsbemühun gen der Klägerin sind nicht dokumentiert, weshalb fraglich ist, wie intensiv sich die Klägerin während ihrer Arbeitslosigkeit um Arbeit bemüht hat.

Nach dem Gesagten vermag die Klägerin nicht den Beweis zu erbringen, dass sie ohne erneute Krankheit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit wieder eine Arbeitsstelle angetreten hätte. 4.5

Die Rahmenfrist für den Leistungsbezug gegenüber der Arbeitslosenversiche rung

lief am 31. März 2013 ab , mithin neun Monate nach Beginn der erneuten

Arbeits losigkeit. Dies ist auf den Umstand zurückzuführen , dass die Klä gerin vor ihrem letzten Arbeitseinsatz bei der Y.___ AG bereits arbeitslos ge wesen war . Diese Arbeitslosigkeit erö ffnete die Rahmenfrist am

1. April 2011 (vgl. die Verfügung der SYNA Arbeitslosenkasse vom 14. Dezember 2012, Urk. 2/6 S. 1) . Soweit die Klägerin beanstandet , dass ihr durch diese bereits bestehende Rahmenfrist weniger Bezugstage und damit we niger Tage für die Arbeitsstellensuche zur Verfügung gestanden seien , als je mand em mit neu eröffneter Rahmenfrist , weshalb die Rechtsprechung, wonach bei Ablauf der Rah men frist eine Vermutung bestehe, dass eine versicherte Person ohne Erkrankung auch weiterhin arbeitslos wäre und daher kein Erwerbsausfall vor liege, nicht anwendbar sei (Urk. 1 S. 4 ff.), kann ihr aus dem folge nden Grund nicht gefolgt werden: Die am 1. April 2011 eröffnete Rahmenfrist wurde durch die Kündigung seitens der Klägerin und der darauffolgenden (selbst ge wählten) Arbeitslosigkeit (Aufgabe der Sendeleitung und Programmdisposition beim

H.___ , vgl. Urk. 12/1 S. 2 oben) ausgelöst .

Damit hat die Klägerin d ie verkürzte Taggeldbezugsdauer selbst ver ursacht , wes halb kein Grund ersicht lich ist, von der vorgenannten praxisgemä ssen Rechtsprechung abzuweichen .

Da di e Klägerin auf den Zeitpunkt des Ablauf s der Rahmenfrist hin keine Er werbs einbusse mehr nachzuweisen vermag (vgl. vorstehend E. 4.4), hat sie über den 31. März 2013 hinaus keinen Anspruch auf Krankentaggelder. 4.6

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die ausgesteuerte Klägerin den Beweis nicht zu erbringen vermag, dass sie ohne erneute Krankheit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit wieder eine Arbeitsstelle angetreten hätte. Damit hat sie über den 31. März 2013 hinaus keine n Anspruch auf Krankentaggelder . Die Be klagte hat ihre Leistungen daher zu Recht auf diesen Zeitpunkt eingestellt. Dies führt zur vollumfänglichen Abweisung der Klage. 5. 5.1

Gemäss Art. 114 lit . e ZPO ist das Verfahren kostenlos. Zu den Prozesskosten gehören die Gerichtskosten und die Parteientschädigung (Art. 95 Abs. 1 ZPO) . Aus der Formulierung von Art. 114 ZP O ergibt sich, dass dessen lit . e nur die Gerichtskosten betrifft, nicht aber die Prozessentschädigung an die Gegenpartei (Urteil des Bundesgerichtes 4A_194/2010 vom 17. November 2010, E. 2.2.1, nicht publiziert in: BGE 137 III 47). 5.2

Die Prozessentschädigung umfasst den Ersatz der notwendigen Auslagen, die Koste n einer berufsmässigen Vertretung sowie in begründeten Fällen eine an ge messene Umtriebsentschädigung , wenn eine Partei nicht berufsmässig ver tre ten ist (Art. 95 Abs. 3 ZPO). Nach der zu altArt . 47 Abs. 3 des Versicherungs auf sichts gesetzes (VAG) ergangenen, weiterhin gültigen höchstrichterlichen Recht sprechung hat der obsiegende Versicherungsträger Anspruch auf eine Parteient schädigung , falls er durch einen externen Anwalt vertreten ist (Urteil des Bun d e sgerichtes 4A_194/2010 vom 17. November 2010, E. 2.2.1, nicht pu bliziert in: BGE 137 III 47; Urteil des Bu ndesgerichts 5C.244/2000 vom 9. Januar 2001, E. 5 mit Hinweisen). Der nicht durch einen externen Anwalt vertretenen Beklagten ist somit keine Prozessentschädigung zuzusprechen. 6.

Die Beklagte hat vom 16. Dezember 2012 bis am 31. März 2013 Taggeld leis tungen erbracht, mithin während 106 Tagen (2012: 16 Tage, 2013: 90 Tage). So mit verbleibt - gemessen am vertraglichen Maximum von 730 Tagen à Fr. 164.--

(vorstehend E. 4.1) - ein nicht ausgeschöpfter Anspruch von 624 Tagen. Im Falle

eines Obsiegens wäre somit ein verbleibender Anspruch von bis zu Fr.

102‘336.-- zu bejahen gewesen.

Damit beträgt der Streitwert jedenfalls mehr als Fr. 30‘000.--. Das Gericht erkennt:

Erwägungen (13 Absätze)

E. 1.1 Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung nach dem Bundesge setz über die Krankenversicherun g (KVG) unterstehen gemäss Art. 12 Abs.

E. 1.2 Im Rahmen des Versicherungsvertrages hat die anspruchsberechtigte Person - in der Regel der Versicherungsnehmer - die Tatsachen zur Begründung d es Versi cherungsanspruchs (Art. 39 VVG) zu behaupten und zu beweisen. Da der Nach weis rechtsbegründender Tatsachen im Bereich des Versicherungsvertrages re gel mässig mit Schwierigkeiten verbunden ist, geniesst der Versicherungsnehmer in sofern eine Beweiserleichterung, als er nur eine überwiegende Wahrschein lichkeit für das Bestehen des geltend gemachten Versicherungsanspruchs dar zutun hat. Beim Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ist verlangt, dass die Möglichkeit, dass es sich auch anders verhalten könnte, zwar nicht aus geschlossen ist, sie darf aber für die betreffende Tatsache weder eine mass ge ben de Rolle spielen noch vernünftigerweise in Betracht fallen (vgl. BGE 130 III 321 E. 3.3). 2.

E. 1.3 und 4A_138/2013 vom 27. Juni 2013 E. 4.1 ). 3.

E. 2 Mit Eingabe vom 14. Juni 2013 erhob die Versicherte Klage

gegen die Helsana mit dem Rechtsbegehren, diese sei zu verpflichten, ihr ab dem 1. April 2013 bis zum Datum dieser Eingabe ein Taggeld basierend auf einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % in der Höhe von insgesamt Fr. 12‘300.-- nebst Zins zu 5 % ab Da tum der Klage zu leisten. Darüber hinaus sei die Helsana zu verpflichten, die ab Ein reichung der Klage weiterhin geschuldeten Krankentaggelder in der Höhe von Fr. 164.-- pro Tag (bei voller Arbeitsunfähigkeit) basierend auf der künftig ausgewiesenen Arbeitsunfähigkeit, nebst 5 % ab jeweiliger Fälligkeit, bis längs tens zum Ablauf der vereinbarten Leistungsdauer zu leisten (Urk. 1 S. 2).

Mit Klageantwort vom 19. Juli 2013 beantragte die Helsana die Abweisung der Klage (Urk. 6).

Die Klägerin hielt in der Replik vom 23. August 2013 an den ge stellten An trä gen fest (Urk. 11) . Die Beklagte hielt in der Duplik vom 16. September 2013 ihre r seits an den gestellten Anträgen fest (Urk. 15), was der Klägerin am 18. Septem ber 2013 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 16). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 2.1 ,

9C_311/201 0 vom

2. August 2010 E .

E. 2.2 Die Versicherten dürfen bei Krankheit, Unfall oder Mutterschaft durch Leistun gen

der sozialen Krankenversicherung nicht überentschädigt werden. Für den An spruch auf Taggelder reicht daher das Bestehen einer Versicherungsdeckung allein nicht aus; die versicherte Person muss bei Arbeitsunfähigkeit überdies eine durch den Versicherungsfall bedingte finanzielle Einbusse ausweisen ( Eug ster , a.a.O., Rz 1130 S. 786).

Im Falle von Arbeitslosigkeit sind zwei Fallkategorien zu unterscheiden: Bei einer Person, die nach Eintritt der Arbeitslosigkeit arbeitsunfähig wird, ist - Ge genbeweis vorbehalten - zu präsumieren, dass sie ohne Erkrankung nach wie vor arbeitslos wäre. Verliert die Person dagegen ihre Stelle durch Kündigung zu einem Zeitpunkt, da sie bereits arbeitsunfähig ist, kann sie die Vermutung für sich beanspruchen, dass sie eine Erwerbstätigkeit ausüben würde, wenn sie nicht

erkrankt wäre. Die arbeitslose Person, die erkrankt, erleidet mangels Ver mitt lungs fähigkeit (Art . 15 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeits l osenversicherung und die Insolvenzentschädigung, AVIG) einen krank heits

- oder unfallbedingten Einkommensausfall im Umfang der entgangenen Arbeitslosen ent schädigung . Dieser ist durch ein Taggeld der Krankenversiche rung in der Höhe

der entgangenen Arbeitslosenentschädigung auszugleichen, sofern eine ent sprech ende Deckung vorhanden ist.

Ausgesteuerte oder Personen, die wegen Nichterfüllung der beitragsmässigen Voraussetzungen kein Anrecht auf Arbeitslosenentschädigung haben, können bei Arbeitsunfähigkeit mangels Einbusse an Ersatzeinkünften kein KVG-Taggeld beanspruchen. Sie erleiden allerdings dann einen Erwerbsausfall, wenn sie im Beweisgrade der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachzuweisen vermögen, dass sie ohne Krankheit eine Stelle hätten antreten können ( Eugster a.a.O., Rz 1133 S. 786 f. mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 9C_332/2007 vo m 29.

Mai 20

E. 3 KVG dem Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag (VVG). Die daraus her rüh ren den Streitigkeiten sind daher zivil- und vermögensrechtlich (BGE 124 III 46 E. 1 und 232 E. 2b).

Die Kantone können ein Gericht bezeichnen, welches als einzige kantonale In stanz für solche Str eitigkeiten zuständig ist (Art.

E. 3.1 Die Klägerin

führte zur Begründung ihrer Klage (Urk. 1) an , dass sie während der laufenden Rahmenfrist (Beginn per 1. April 2011) per 1. Dezember 2011 eine Anstellung bei der Y.___ AG gefunden und dort bis zum 2. Juli 2012 gearbeitet habe, mithin sei sie während der zweijährigen Rahmen frist sieben Monate erwerbstätig gewesen. Nachdem sie sich erneut zur Arbeits vermittlung angemeldet habe, sei infolge einer Erkrankung ab 16. November 2012 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit eingetreten. Damit sei es ihr während der laufenden Rahmenfrist bereits einmal gelungen, eine mehrmonatige An stellung zu finden (S. 5 f. Ziff. 11). Sie sei somit in der Lage, relativ kurzfristig eine neue Erwerbstätigkeit zu finden. Alleine der Umstand, dass sie Mitte No vem ber 2012 erkrankt und seither arbeitsunfähig sei, hindere sie daran, einer neuen Arbeit nachzugehen. Damit stehe aber fest, dass sie ohne die Erkrankung wieder einer Erwerbstätigkeit nachgehen würde, weshalb im vorliegenden Fall trotz Ablauf der Rahmenfrist weiterhin von einem Erwerbsausfall auszugehen sei (S. 6 Ziff. 12).

E. 3.2 D emgegenüber machte die Beklagte in ihrer Klageantwort (Urk. 6 ) geltend, ge mäss Ziff. 5.2 der Zusätzlichen Versicherungsbedingungen (ZVB) bestehe ein An spruch auf Krankentaggelder nur dann, wenn seitens der Versicherten ein Erwerbsausfall nachgewiesen werden könne. Da am 31. März 2013 die Rah men frist und somit der Höchstanspruch von Taggeldern bei der Arbeitslosen kasse abgelaufen sei, habe ab diesem Datum kein nachweisbarer Lohn oder Lohn ersatz mehr bestanden (S. 3 Ziff. 3). Nach der Rechtsprechung könne auch eine arbeitslose Person, die keinen Anspruch auf Taggelder der Arbeitslosen ver siche rung besitze, einen Erwerbsausfall erleiden, welcher Anspru ch auf Krankentag gelder verleihe. In Fällen, in denen die versicherte Person erkranke, nachdem sie bereits zuvor arbeitslos geworden sei, gelte die Vermutung, dass die versicherte Person, auch wenn sie nicht erkrankt wäre, weiterhin keine Er werbstätigkeit aus üben würde, es sei denn, sie vermöge mit dem Beweisgrad der überwiege n den Wahrscheinlichkeit nachweisen, dass sie ohne Krankheit eine Stelle hätte antreten können (S. 5 Ziff. 6). Di e Klägerin könne nicht beweisen, dass sie eine Erwerbstätigkeit ausüben würde, wenn sie nicht krank geworden wäre, das heiss t mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine konkrete Stelle an getreten hätte, wenn sie nicht erkrankt wäre (S. 5 Ziff. 7, S. 6 Ziff. 9) .

E. 3.3 Ergänzend brachte die Klägerin in der Replik (Urk. 11) vor, aus ihrem Lebens lauf ergebe sich, dass sie bereits in der Vergangenheit Phasen der Arbeitslosig keit durchlaufen habe und es ihr jeweils gelungen sei, innert kurzer Frist wieder eine Anstellung zu finden. Ausserdem sei sie gut ausgebildet und vielseitig ein setzbar, ihre Chancen auf dem Stellenmarkt seien somit bestens (S. 2). Es gehe in des nicht an, die entsprechende Vermutung, auf welche die Beklagte sich stütze , auf etwelche Sachverhalte anzuwenden, in denen eine Person während ihrer Arbeitslosigkeit erkranke. Dies würde zu massiven Ungerechtigkeiten füh ren, was gegen den Grundsatz der Rechtsgleichheit gemäss Art. 8 Abs. 1 der Bundes verfassung (BV) verstiesse. Ausserdem sei es entscheidend, ob eine neue Rahmen frist eröffnet worden sei oder eben nicht. Wegen der bereits laufenden Rah men frist s eien ihr deutlich weniger Bezugstage zugestanden, denn es mache einen massiven Unterschied, ob jemand 260 oder gar 400 Taggelder der Ar beitslosen kasse beziehe, bevor er ausgesteuert werde, oder ob er infolge einer bereits laufenden Rahmenfrist eine sehr viel kürzere Bezugsdauer aufweise (S. 3). Selbst wenn von der praxisgemässen Vermutung auszugehen sei, hätte sie ohne Ein tritt der Erkrankung gute Chancen gehabt, innert kurzer Zeit eine neue Stelle zu f inden, was die verschiedenen Möglichkeiten zur Vorstellung bei diversen Arbeit gebern beweisen würden (S. 4 unten).

Die Beklagte hielt in ihrer Duplik (Urk. 15) dagegen, die Klägerin sei erst ab dem

16. November 2012 vollständig krankheitsbedingt arbeitsunfähig gewesen, So mi t sei

aus den von der Klägerin eingereichten Beilagen (betreffend Vorstel lungs gespräche) nicht zu entnehmen, dass die Klägerin mit überwiegender Wahr scheinlichkeit eine konkret bezeichnete Stelle angetreten hätte, wenn sie nicht erkrankt wäre (S. 3).

E. 3.4 Zwischen den Parteien ist unbestritten, dass die Klägerin mit dem Ausscheiden aus der Y.___ AG auf den 1. Juli 2012 in eine Einzeltaggeldversi cherung der Beklagten übertrat.

Strittig und zu prüfen ist, ob die Beklagte die ab dem 16. Dezember 2012 ausge richteten Krankentaggelder zu Recht auf den 31. März 2013 eingestellt hat. 4. 4.1

Die ab dem 1. Juli 2012 gültige Versicherungspolice der SALARIA Taggeld-Ver sicherung sieht bei Krankheit eine Leistung von Fr. 164.-- pro Tag bei einer Leis tungsdauer von 730 Tagen und einer Wartefrist von 30 Tagen vor (Urk. 7/1).

Ziff. 10.1- 10.3 der anwendbaren Allgemeinen Versicherungsbedingungen der Be klagten (AVB) regeln die Kündigung der Versicherung durch den Versiche rungsnehmer (Urk. 7/2). Nach Ziff. 4.2 der ZVB zur SALARIA Taggeld-Versi cherung erlischt die Versicherung automatisch, wenn die maximale Leistungs dauer erreicht ist sowie bei Aufgabe einer Erwerbstätigkeit. Gemäss Ziff. 5. 1 ZVB

wird das Taggeld bei nachgewiesener Arbeitsunfähigkeit von mindestens 25 % ausgerichtet und laut Ziff. 5.2 ZVB hat die versicherte Person den Nach weis von Erwerbsausfall zu erbringen. Kann sie den Erwerbsausfall nicht nach weisen, besteht kein Anspruch auf Leistungen (Urk. 7/3). 4.2

Am 23. November 2012 wurde der Beklagten mit dem Formular Krank- und Unfallmeldung für Einzel-Taggeldversicherte eine Arbeitsunfähigkeit der Kläge rin ab dem 16. November 2012 gemeldet (Urk. 7/9).

Dr. med. Z.___ , Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin und für Allergologie und Klinische Immunologie , diagnostizierte in ihrem Zwischen be richt für die Beklagte vom 29. November 2012 (Urk. 7/11) ein fibromyalgisches

Beschwerde bild und Erschöpf ung. Sie führte aus, die Klägerin stehe seit 16. November 2012 bei ihr in Behandlung, wobei seither erst zwei Konsul ta tionen stattgefunden hätten. Die Klägerin klage über Erschöpfung, Schmerzen, Kopfweh und stark verminderte Leistungsfähigkeit (Ziff. 1). Es bestehe seit 8. August 2012 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit, wobe i sie die Klägerin nur zwei Mal gesehen habe und deshalb die Arbeitsunfähigkeit in dieser Zeit nicht einschätzen könne. Die Klägerin fühle sich subjektiv zu 100 % arbeitsunfähig (Ziff. 4, Ziff. 6).

Da der Beklagten die Arbeitsunfähigkeit der Klägerin erst ab dem 16. November 2012 gemeldet wurde und vorher Dr. Z.___ die Klägerin nicht behandelt hatte respektive ihre Arbeitsunfähigkeitsschätzung ab 8. August 2012 auf die subjektiven Angaben der Klägerin beruhten und diese zudem mit den klägeri schen Angaben in ihrem Lebenslauf divergierten (Arbeitsunfähigkeit von 100 % be ziehungsweise von 50 % gemäss Lebenslauf, Urk. 12/1 S. 1), ist von einer aus ge wiesenen vollständigen Arbeitsunfähigkeit erst ab dem 16. November 2012 auszugehen. Dies wurde auch vorliegend von den Parteien nicht bestritten.

Sodann wurde von Dr. Z.___ , Dr. med. A.___ , Fach arzt für Rheu maerkrankungen , und von Dr. med. B.___ , C.___ , Rheuma klinik , a uf der Taggeldkarte für Einzel-Taggeldversicherte eine durchgehende vollständige Arbeitsunfähigkeit der Klägerin bis 8. Juli 2013 at testiert, wobei fest gehalten wurde, dass ab 1. Mai 2013 ein e stufenweise Steige rung der Arbeits fähigkeit (Beginn mit drei Halbtage n pro Woche, nach zwei Wo chen Steigerung auf fünf Halbtage pro Woche) möglich sei (Urk. 7/4). 4.3

Unbestritten und in Übereinstimmung mit der medizinischen Beurteilung der Arbeitsfähigkeit ging die Arbeitslosenversicheru ng anlässlich der Anmeldung der Klägerin vom 3. Juli 2012 von einer vollen Vermittlungsfähigkeit aus (Urk. 2/5). Die ab dem 16. November 2012 bestehende volle Arbeitsunfähigkeit der Klägerin (vgl. vorstehend E. 4.2) fällt demnach in einen Zeitraum, als sie bereits arbeitslos und in ihrer Arbeitsfähigkeit vorerst nicht eingeschränkt war. Daher kommt die zitierte Rechtsprechung (vgl. vorstehend E. 2.2) zur Anwen dung, wonach die Klägerin den Nachweis zu erbringen hat, dass sie ohne Krank heit wieder eine Arbeitsstelle angetreten hätte. 4.4

Um diesen Nachweis zu erbringen , verwies die Klägerin auf ihren Lebenslauf (vgl. Urk. 12/1), wonach sie bereits in der Vergangenheit Phasen der Arbeitslo sigkeit durchlaufen habe und es ihr dabei jeweils gelungen sei, innert kurzer Frist wieder eine Anstellung zu finden. Ferner reichte sie den E-Mail- Verkehr mit vier potentiellen Arbeitgebern ein, bei welchen sie Möglichkeiten zur Vor stellung erhalten hatte (Urk. 12/3-6).

Mit dem Hinweis auf ihre Erwerbsbiographie (vgl. Lebenslauf, Urk. 12/1 ) ver ma g die Klägerin nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit darzulegen, dass sie rasch wieder eine Anstellung gefunden hätte, da jeder Fall gesondert zu be trach ten ist und aus dem Lebenslauf hervorgeht, dass die Perioden der Arbeits losig keit zum Teil durch Kündigungen seitens der Klägerin selbst verursacht

wor den sind .

Was die Vorstellung smöglichkeiten bei interessierten Arbeitgebern betrifft, geht aus den einger eichten E-Mails hervor, dass die Vorstellungsgespräche - mit Aus nahme ein es im Oktober 2012 aus Gesundheitsgründen abgesagten Bewer bungs gespräch s bei der D.___ (Urk. 12/6)

alle samt vor Krankheitseintritt im August beziehungsweise anfangs September 2012 stattgefunden hatten . So erfolgte das Bewerbungsgespräch bei der E.___ am 13. August 2012 (Urk. 12/3), die F.___ bat am 27. August 2012 um Kontaktaufnahme zwecks Verein barung eines Kennenlerngesprächs (Urk. 12/4) und die G.___ lud die Klägerin am

11. September 2012 zu einem Vorstellungsgespräch für die ausgeschriebene Stelle im Verkauf/Administration ein (Urk. 12/5).

Wie die Beklagte zu Recht vorbrachte (vgl. Urk. 15 S. 2 f. unten), kam es offen bar nicht über die vorver traglichen Verhandlungen hinaus, da davon ausge gang en werden kann, dass , sofern der Klägerin eine Stelle zugesagt worden wäre,

sie die Arbeitsstelle vor ihrer festgestellten Arbeitsunfähigkeit ab dem 16. Novem ber 2012 angetreten hätte oder diese – analog ihrer Mitteilung zum geplanten Vorstellungsgespräch bei der D.___

– aus Krankheitsgründen abgesagt hätte.

Damit bleibt es bei vier dokumentierten Stellenbemühungen für den Zeitraum August bis Oktober 2012, was auch in quantitativer Hinsicht nicht den Anforderungen der Arbeitslosenkasse entsprechen dürfte, wonach durch schnitt lich etwa zehn bis zwölf Stellenbem ühungen im Monat erwartet werden (vgl. Urteil des Bundesge richts 8C_278/2013 vom 22. Oktober 2013 E. 2.1.4) . Weitere Arbeitsbemühun gen der Klägerin sind nicht dokumentiert, weshalb fraglich ist, wie intensiv sich die Klägerin während ihrer Arbeitslosigkeit um Arbeit bemüht hat.

Nach dem Gesagten vermag die Klägerin nicht den Beweis zu erbringen, dass sie ohne erneute Krankheit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit wieder eine Arbeitsstelle angetreten hätte. 4.5

Die Rahmenfrist für den Leistungsbezug gegenüber der Arbeitslosenversiche rung

lief am 31. März 2013 ab , mithin neun Monate nach Beginn der erneuten

Arbeits losigkeit. Dies ist auf den Umstand zurückzuführen , dass die Klä gerin vor ihrem letzten Arbeitseinsatz bei der Y.___ AG bereits arbeitslos ge wesen war . Diese Arbeitslosigkeit erö ffnete die Rahmenfrist am

1. April 2011 (vgl. die Verfügung der SYNA Arbeitslosenkasse vom 14. Dezember 2012, Urk. 2/6 S. 1) . Soweit die Klägerin beanstandet , dass ihr durch diese bereits bestehende Rahmenfrist weniger Bezugstage und damit we niger Tage für die Arbeitsstellensuche zur Verfügung gestanden seien , als je mand em mit neu eröffneter Rahmenfrist , weshalb die Rechtsprechung, wonach bei Ablauf der Rah men frist eine Vermutung bestehe, dass eine versicherte Person ohne Erkrankung auch weiterhin arbeitslos wäre und daher kein Erwerbsausfall vor liege, nicht anwendbar sei (Urk. 1 S. 4 ff.), kann ihr aus dem folge nden Grund nicht gefolgt werden: Die am 1. April 2011 eröffnete Rahmenfrist wurde durch die Kündigung seitens der Klägerin und der darauffolgenden (selbst ge wählten) Arbeitslosigkeit (Aufgabe der Sendeleitung und Programmdisposition beim

H.___ , vgl. Urk. 12/1 S. 2 oben) ausgelöst .

Damit hat die Klägerin d ie verkürzte Taggeldbezugsdauer selbst ver ursacht , wes halb kein Grund ersicht lich ist, von der vorgenannten praxisgemä ssen Rechtsprechung abzuweichen .

Da di e Klägerin auf den Zeitpunkt des Ablauf s der Rahmenfrist hin keine Er werbs einbusse mehr nachzuweisen vermag (vgl. vorstehend E. 4.4), hat sie über den 31. März 2013 hinaus keinen Anspruch auf Krankentaggelder. 4.6

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die ausgesteuerte Klägerin den Beweis nicht zu erbringen vermag, dass sie ohne erneute Krankheit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit wieder eine Arbeitsstelle angetreten hätte. Damit hat sie über den 31. März 2013 hinaus keine n Anspruch auf Krankentaggelder . Die Be klagte hat ihre Leistungen daher zu Recht auf diesen Zeitpunkt eingestellt. Dies führt zur vollumfänglichen Abweisung der Klage. 5. 5.1

Gemäss Art. 114 lit . e ZPO ist das Verfahren kostenlos. Zu den Prozesskosten gehören die Gerichtskosten und die Parteientschädigung (Art. 95 Abs. 1 ZPO) . Aus der Formulierung von Art. 114 ZP O ergibt sich, dass dessen lit . e nur die Gerichtskosten betrifft, nicht aber die Prozessentschädigung an die Gegenpartei (Urteil des Bundesgerichtes 4A_194/2010 vom 17. November 2010, E. 2.2.1, nicht publiziert in: BGE 137 III 47). 5.2

Die Prozessentschädigung umfasst den Ersatz der notwendigen Auslagen, die Koste n einer berufsmässigen Vertretung sowie in begründeten Fällen eine an ge messene Umtriebsentschädigung , wenn eine Partei nicht berufsmässig ver tre ten ist (Art. 95 Abs. 3 ZPO). Nach der zu altArt . 47 Abs. 3 des Versicherungs auf sichts gesetzes (VAG) ergangenen, weiterhin gültigen höchstrichterlichen Recht sprechung hat der obsiegende Versicherungsträger Anspruch auf eine Parteient schädigung , falls er durch einen externen Anwalt vertreten ist (Urteil des Bun d e sgerichtes 4A_194/2010 vom 17. November 2010, E. 2.2.1, nicht pu bliziert in: BGE 137 III 47; Urteil des Bu ndesgerichts 5C.244/2000 vom 9. Januar 2001, E. 5 mit Hinweisen). Der nicht durch einen externen Anwalt vertretenen Beklagten ist somit keine Prozessentschädigung zuzusprechen. 6.

Die Beklagte hat vom 16. Dezember 2012 bis am 31. März 2013 Taggeld leis tungen erbracht, mithin während 106 Tagen (2012: 16 Tage, 2013: 90 Tage). So mit verbleibt - gemessen am vertraglichen Maximum von 730 Tagen à Fr. 164.--

(vorstehend E. 4.1) - ein nicht ausgeschöpfter Anspruch von 624 Tagen. Im Falle

eines Obsiegens wäre somit ein verbleibender Anspruch von bis zu Fr.

102‘336.-- zu bejahen gewesen.

Damit beträgt der Streitwert jedenfalls mehr als Fr. 30‘000.--. Das Gericht erkennt:

E. 7 der Schweizerischen Zivil prozessordnung, ZPO). Im Kanton Zürich liegt die Zuständigkeit beim Sozial versicherungsgericht (§ 2 Abs. 2 lit . b des Gesetzes über das Sozialversiche rungs gericht , GSVGer ). Das V erfahren richtet sich nach Art. 244 bis 247 ZPO (ein fach es Verfahren; Art. 243 Abs. 2 lit . f ZPO). Die Klage wird direkt beim Gericht anhängig gemacht (BGE 138 III 558 E. 3.2 und 4.6). Das Gericht stellt den Sach ver halt von Amtes wegen fest (Art. 247 Abs. 2 lit . a in Verbindung mit Art. 243 Abs. 1 lit . f ZPO).

Die sachliche und örtliche Zuständigkeit des hiesigen Gerichts zur Beurteilung der eingereichten Klage ist unstreitig gegeben.

E. 08 E .

Dispositiv
  1. Die Klage wird abgewiesen.
  2. Das Verfahren ist kostenlos.
  3. Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt David Husmann - Helsana Versicherungen AG - Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA
  4. Da der Streitwert Fr.  30'000.-- übersteigt , kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen nach Art.  72 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesg ericht (BGG) eingereicht werden.      Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art.  46 BGG).      Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, zuzustellen.      Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art.  42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannBrühwiler
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich KK.2013.00023 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Käch Sozialversicherungsrichterin Sager Gerichtsschreiber Brühwiler Urteil vom

24. November 2014 in Sachen X.___ Klägerin vertreten durch Rechtsanwalt David Husmann schadenanwaelte.ch AG Alderstrasse 40, Postfach, 8034 Zürich gegen Helsana Zusatzversicherungen AG Zürichstrasse 130, 8600 Dübendorf Beklagte vertreten durch Helsana Versicherungen AG Versicherungsrecht Postfach, 8081 Zürich Helsana Sachverhalt: 1.

1.1

X.___ , geboren 1979, war seit dem

1. Dezember 2011 als Club Manager in einem 100%-Pensum bei der Y.___ AG angestellt (Urk. 2/2) und über diese bei der Helsana Versicherungen (nachfolgend: Helsana) kollektiv kran ke n taggeldversichert .

Am 2. Juli 2012 schied die Versicherte aus der Firma aus (vgl. Urk. 2/3) und mel dete sich tags darauf beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zur

Arbeitsvermittlung und Bezug von Arbeitslosentaggelder n an (Urk. 2/5). Mit dem Ausscheiden aus der Y.___ AG trat die Versicherte auf den 1. Juli 2012 in eine Einzeltaggeldversicherung der Helsana über ( vgl. Versiche rungs police der Helsana vom 31. Oktober 2012, Urk. 7/1 = Urk. 2/4 ) . 1.2

Am 23. November 2012 meldete die Versicherte der Helsana eine seit dem 16. November 2012 bestehende Arbeitsunfähigkeit ( Urk. 7/9 = Urk. 2/8 ). Die Helsana richtete vom 16. Dezember 2012 bis 31. März 2013 ein Krankentaggeld aus (Urk. 2/11a-d). Weitere Leistungen lehnte sie ab ( Urk. 7/13 = Urk. 2/9 ).

2.

Mit Eingabe vom 14. Juni 2013 erhob die Versicherte Klage

gegen die Helsana mit dem Rechtsbegehren, diese sei zu verpflichten, ihr ab dem 1. April 2013 bis zum Datum dieser Eingabe ein Taggeld basierend auf einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % in der Höhe von insgesamt Fr. 12‘300.-- nebst Zins zu 5 % ab Da tum der Klage zu leisten. Darüber hinaus sei die Helsana zu verpflichten, die ab Ein reichung der Klage weiterhin geschuldeten Krankentaggelder in der Höhe von Fr. 164.-- pro Tag (bei voller Arbeitsunfähigkeit) basierend auf der künftig ausgewiesenen Arbeitsunfähigkeit, nebst 5 % ab jeweiliger Fälligkeit, bis längs tens zum Ablauf der vereinbarten Leistungsdauer zu leisten (Urk. 1 S. 2).

Mit Klageantwort vom 19. Juli 2013 beantragte die Helsana die Abweisung der Klage (Urk. 6).

Die Klägerin hielt in der Replik vom 23. August 2013 an den ge stellten An trä gen fest (Urk. 11) . Die Beklagte hielt in der Duplik vom 16. September 2013 ihre r seits an den gestellten Anträgen fest (Urk. 15), was der Klägerin am 18. Septem ber 2013 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 16). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung nach dem Bundesge setz über die Krankenversicherun g (KVG) unterstehen gemäss Art. 12 Abs. 3 KVG dem Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag (VVG). Die daraus her rüh ren den Streitigkeiten sind daher zivil- und vermögensrechtlich (BGE 124 III 46 E. 1 und 232 E. 2b).

Die Kantone können ein Gericht bezeichnen, welches als einzige kantonale In stanz für solche Str eitigkeiten zuständig ist (Art. 7 der Schweizerischen Zivil prozessordnung, ZPO). Im Kanton Zürich liegt die Zuständigkeit beim Sozial versicherungsgericht (§ 2 Abs. 2 lit . b des Gesetzes über das Sozialversiche rungs gericht , GSVGer ). Das V erfahren richtet sich nach Art. 244 bis 247 ZPO (ein fach es Verfahren; Art. 243 Abs. 2 lit . f ZPO). Die Klage wird direkt beim Gericht anhängig gemacht (BGE 138 III 558 E. 3.2 und 4.6). Das Gericht stellt den Sach ver halt von Amtes wegen fest (Art. 247 Abs. 2 lit . a in Verbindung mit Art. 243 Abs. 1 lit . f ZPO).

Die sachliche und örtliche Zuständigkeit des hiesigen Gerichts zur Beurteilung der eingereichten Klage ist unstreitig gegeben. 1.2

Im Rahmen des Versicherungsvertrages hat die anspruchsberechtigte Person - in der Regel der Versicherungsnehmer - die Tatsachen zur Begründung d es Versi cherungsanspruchs (Art. 39 VVG) zu behaupten und zu beweisen. Da der Nach weis rechtsbegründender Tatsachen im Bereich des Versicherungsvertrages re gel mässig mit Schwierigkeiten verbunden ist, geniesst der Versicherungsnehmer in sofern eine Beweiserleichterung, als er nur eine überwiegende Wahrschein lichkeit für das Bestehen des geltend gemachten Versicherungsanspruchs dar zutun hat. Beim Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ist verlangt, dass die Möglichkeit, dass es sich auch anders verhalten könnte, zwar nicht aus geschlossen ist, sie darf aber für die betreffende Tatsache weder eine mass ge ben de Rolle spielen noch vernünftigerweise in Betracht fallen (vgl. BGE 130 III 321 E. 3.3). 2.

2.1

Die freiwillige Taggeldversicherung nach Art. 67 ff. KVG bezweckt die Deckung des Erwerbsausfalles infolge von Krankheit, Unfall oder Mutterschaft, ist also eine reine Erwerbsausfallversicherung (Botschaft des Bundesrates über die Re vision

der Krankenversicherung vom 6. November 1991, BBI 1992 I S. 138; Eugster , Krankenversicherung, i n: SBVR, Soziale Sicherheit, 2. Aufl., Rz 1095 S.

773). 2.2

Die Versicherten dürfen bei Krankheit, Unfall oder Mutterschaft durch Leistun gen

der sozialen Krankenversicherung nicht überentschädigt werden. Für den An spruch auf Taggelder reicht daher das Bestehen einer Versicherungsdeckung allein nicht aus; die versicherte Person muss bei Arbeitsunfähigkeit überdies eine durch den Versicherungsfall bedingte finanzielle Einbusse ausweisen ( Eug ster , a.a.O., Rz 1130 S. 786).

Im Falle von Arbeitslosigkeit sind zwei Fallkategorien zu unterscheiden: Bei einer Person, die nach Eintritt der Arbeitslosigkeit arbeitsunfähig wird, ist - Ge genbeweis vorbehalten - zu präsumieren, dass sie ohne Erkrankung nach wie vor arbeitslos wäre. Verliert die Person dagegen ihre Stelle durch Kündigung zu einem Zeitpunkt, da sie bereits arbeitsunfähig ist, kann sie die Vermutung für sich beanspruchen, dass sie eine Erwerbstätigkeit ausüben würde, wenn sie nicht

erkrankt wäre. Die arbeitslose Person, die erkrankt, erleidet mangels Ver mitt lungs fähigkeit (Art . 15 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeits l osenversicherung und die Insolvenzentschädigung, AVIG) einen krank heits

- oder unfallbedingten Einkommensausfall im Umfang der entgangenen Arbeitslosen ent schädigung . Dieser ist durch ein Taggeld der Krankenversiche rung in der Höhe

der entgangenen Arbeitslosenentschädigung auszugleichen, sofern eine ent sprech ende Deckung vorhanden ist.

Ausgesteuerte oder Personen, die wegen Nichterfüllung der beitragsmässigen Voraussetzungen kein Anrecht auf Arbeitslosenentschädigung haben, können bei Arbeitsunfähigkeit mangels Einbusse an Ersatzeinkünften kein KVG-Taggeld beanspruchen. Sie erleiden allerdings dann einen Erwerbsausfall, wenn sie im Beweisgrade der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachzuweisen vermögen, dass sie ohne Krankheit eine Stelle hätten antreten können ( Eugster a.a.O., Rz 1133 S. 786 f. mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 9C_332/2007 vo m 29.

Mai 20 08 E . 2.1 ,

9C_311/201 0 vom

2. August 2010 E . 1.3 und 4A_138/2013 vom 27. Juni 2013 E. 4.1 ). 3. 3.1

Die Klägerin

führte zur Begründung ihrer Klage (Urk. 1) an , dass sie während der laufenden Rahmenfrist (Beginn per 1. April 2011) per 1. Dezember 2011 eine Anstellung bei der Y.___ AG gefunden und dort bis zum 2. Juli 2012 gearbeitet habe, mithin sei sie während der zweijährigen Rahmen frist sieben Monate erwerbstätig gewesen. Nachdem sie sich erneut zur Arbeits vermittlung angemeldet habe, sei infolge einer Erkrankung ab 16. November 2012 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit eingetreten. Damit sei es ihr während der laufenden Rahmenfrist bereits einmal gelungen, eine mehrmonatige An stellung zu finden (S. 5 f. Ziff. 11). Sie sei somit in der Lage, relativ kurzfristig eine neue Erwerbstätigkeit zu finden. Alleine der Umstand, dass sie Mitte No vem ber 2012 erkrankt und seither arbeitsunfähig sei, hindere sie daran, einer neuen Arbeit nachzugehen. Damit stehe aber fest, dass sie ohne die Erkrankung wieder einer Erwerbstätigkeit nachgehen würde, weshalb im vorliegenden Fall trotz Ablauf der Rahmenfrist weiterhin von einem Erwerbsausfall auszugehen sei (S. 6 Ziff. 12). 3.2

D emgegenüber machte die Beklagte in ihrer Klageantwort (Urk. 6 ) geltend, ge mäss Ziff. 5.2 der Zusätzlichen Versicherungsbedingungen (ZVB) bestehe ein An spruch auf Krankentaggelder nur dann, wenn seitens der Versicherten ein Erwerbsausfall nachgewiesen werden könne. Da am 31. März 2013 die Rah men frist und somit der Höchstanspruch von Taggeldern bei der Arbeitslosen kasse abgelaufen sei, habe ab diesem Datum kein nachweisbarer Lohn oder Lohn ersatz mehr bestanden (S. 3 Ziff. 3). Nach der Rechtsprechung könne auch eine arbeitslose Person, die keinen Anspruch auf Taggelder der Arbeitslosen ver siche rung besitze, einen Erwerbsausfall erleiden, welcher Anspru ch auf Krankentag gelder verleihe. In Fällen, in denen die versicherte Person erkranke, nachdem sie bereits zuvor arbeitslos geworden sei, gelte die Vermutung, dass die versicherte Person, auch wenn sie nicht erkrankt wäre, weiterhin keine Er werbstätigkeit aus üben würde, es sei denn, sie vermöge mit dem Beweisgrad der überwiege n den Wahrscheinlichkeit nachweisen, dass sie ohne Krankheit eine Stelle hätte antreten können (S. 5 Ziff. 6). Di e Klägerin könne nicht beweisen, dass sie eine Erwerbstätigkeit ausüben würde, wenn sie nicht krank geworden wäre, das heiss t mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine konkrete Stelle an getreten hätte, wenn sie nicht erkrankt wäre (S. 5 Ziff. 7, S. 6 Ziff. 9) . 3.3

Ergänzend brachte die Klägerin in der Replik (Urk. 11) vor, aus ihrem Lebens lauf ergebe sich, dass sie bereits in der Vergangenheit Phasen der Arbeitslosig keit durchlaufen habe und es ihr jeweils gelungen sei, innert kurzer Frist wieder eine Anstellung zu finden. Ausserdem sei sie gut ausgebildet und vielseitig ein setzbar, ihre Chancen auf dem Stellenmarkt seien somit bestens (S. 2). Es gehe in des nicht an, die entsprechende Vermutung, auf welche die Beklagte sich stütze , auf etwelche Sachverhalte anzuwenden, in denen eine Person während ihrer Arbeitslosigkeit erkranke. Dies würde zu massiven Ungerechtigkeiten füh ren, was gegen den Grundsatz der Rechtsgleichheit gemäss Art. 8 Abs. 1 der Bundes verfassung (BV) verstiesse. Ausserdem sei es entscheidend, ob eine neue Rahmen frist eröffnet worden sei oder eben nicht. Wegen der bereits laufenden Rah men frist s eien ihr deutlich weniger Bezugstage zugestanden, denn es mache einen massiven Unterschied, ob jemand 260 oder gar 400 Taggelder der Ar beitslosen kasse beziehe, bevor er ausgesteuert werde, oder ob er infolge einer bereits laufenden Rahmenfrist eine sehr viel kürzere Bezugsdauer aufweise (S. 3). Selbst wenn von der praxisgemässen Vermutung auszugehen sei, hätte sie ohne Ein tritt der Erkrankung gute Chancen gehabt, innert kurzer Zeit eine neue Stelle zu f inden, was die verschiedenen Möglichkeiten zur Vorstellung bei diversen Arbeit gebern beweisen würden (S. 4 unten).

Die Beklagte hielt in ihrer Duplik (Urk. 15) dagegen, die Klägerin sei erst ab dem

16. November 2012 vollständig krankheitsbedingt arbeitsunfähig gewesen, So mi t sei

aus den von der Klägerin eingereichten Beilagen (betreffend Vorstel lungs gespräche) nicht zu entnehmen, dass die Klägerin mit überwiegender Wahr scheinlichkeit eine konkret bezeichnete Stelle angetreten hätte, wenn sie nicht erkrankt wäre (S. 3). 3.4

Zwischen den Parteien ist unbestritten, dass die Klägerin mit dem Ausscheiden aus der Y.___ AG auf den 1. Juli 2012 in eine Einzeltaggeldversi cherung der Beklagten übertrat.

Strittig und zu prüfen ist, ob die Beklagte die ab dem 16. Dezember 2012 ausge richteten Krankentaggelder zu Recht auf den 31. März 2013 eingestellt hat. 4. 4.1

Die ab dem 1. Juli 2012 gültige Versicherungspolice der SALARIA Taggeld-Ver sicherung sieht bei Krankheit eine Leistung von Fr. 164.-- pro Tag bei einer Leis tungsdauer von 730 Tagen und einer Wartefrist von 30 Tagen vor (Urk. 7/1).

Ziff. 10.1- 10.3 der anwendbaren Allgemeinen Versicherungsbedingungen der Be klagten (AVB) regeln die Kündigung der Versicherung durch den Versiche rungsnehmer (Urk. 7/2). Nach Ziff. 4.2 der ZVB zur SALARIA Taggeld-Versi cherung erlischt die Versicherung automatisch, wenn die maximale Leistungs dauer erreicht ist sowie bei Aufgabe einer Erwerbstätigkeit. Gemäss Ziff. 5. 1 ZVB

wird das Taggeld bei nachgewiesener Arbeitsunfähigkeit von mindestens 25 % ausgerichtet und laut Ziff. 5.2 ZVB hat die versicherte Person den Nach weis von Erwerbsausfall zu erbringen. Kann sie den Erwerbsausfall nicht nach weisen, besteht kein Anspruch auf Leistungen (Urk. 7/3). 4.2

Am 23. November 2012 wurde der Beklagten mit dem Formular Krank- und Unfallmeldung für Einzel-Taggeldversicherte eine Arbeitsunfähigkeit der Kläge rin ab dem 16. November 2012 gemeldet (Urk. 7/9).

Dr. med. Z.___ , Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin und für Allergologie und Klinische Immunologie , diagnostizierte in ihrem Zwischen be richt für die Beklagte vom 29. November 2012 (Urk. 7/11) ein fibromyalgisches

Beschwerde bild und Erschöpf ung. Sie führte aus, die Klägerin stehe seit 16. November 2012 bei ihr in Behandlung, wobei seither erst zwei Konsul ta tionen stattgefunden hätten. Die Klägerin klage über Erschöpfung, Schmerzen, Kopfweh und stark verminderte Leistungsfähigkeit (Ziff. 1). Es bestehe seit 8. August 2012 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit, wobe i sie die Klägerin nur zwei Mal gesehen habe und deshalb die Arbeitsunfähigkeit in dieser Zeit nicht einschätzen könne. Die Klägerin fühle sich subjektiv zu 100 % arbeitsunfähig (Ziff. 4, Ziff. 6).

Da der Beklagten die Arbeitsunfähigkeit der Klägerin erst ab dem 16. November 2012 gemeldet wurde und vorher Dr. Z.___ die Klägerin nicht behandelt hatte respektive ihre Arbeitsunfähigkeitsschätzung ab 8. August 2012 auf die subjektiven Angaben der Klägerin beruhten und diese zudem mit den klägeri schen Angaben in ihrem Lebenslauf divergierten (Arbeitsunfähigkeit von 100 % be ziehungsweise von 50 % gemäss Lebenslauf, Urk. 12/1 S. 1), ist von einer aus ge wiesenen vollständigen Arbeitsunfähigkeit erst ab dem 16. November 2012 auszugehen. Dies wurde auch vorliegend von den Parteien nicht bestritten.

Sodann wurde von Dr. Z.___ , Dr. med. A.___ , Fach arzt für Rheu maerkrankungen , und von Dr. med. B.___ , C.___ , Rheuma klinik , a uf der Taggeldkarte für Einzel-Taggeldversicherte eine durchgehende vollständige Arbeitsunfähigkeit der Klägerin bis 8. Juli 2013 at testiert, wobei fest gehalten wurde, dass ab 1. Mai 2013 ein e stufenweise Steige rung der Arbeits fähigkeit (Beginn mit drei Halbtage n pro Woche, nach zwei Wo chen Steigerung auf fünf Halbtage pro Woche) möglich sei (Urk. 7/4). 4.3

Unbestritten und in Übereinstimmung mit der medizinischen Beurteilung der Arbeitsfähigkeit ging die Arbeitslosenversicheru ng anlässlich der Anmeldung der Klägerin vom 3. Juli 2012 von einer vollen Vermittlungsfähigkeit aus (Urk. 2/5). Die ab dem 16. November 2012 bestehende volle Arbeitsunfähigkeit der Klägerin (vgl. vorstehend E. 4.2) fällt demnach in einen Zeitraum, als sie bereits arbeitslos und in ihrer Arbeitsfähigkeit vorerst nicht eingeschränkt war. Daher kommt die zitierte Rechtsprechung (vgl. vorstehend E. 2.2) zur Anwen dung, wonach die Klägerin den Nachweis zu erbringen hat, dass sie ohne Krank heit wieder eine Arbeitsstelle angetreten hätte. 4.4

Um diesen Nachweis zu erbringen , verwies die Klägerin auf ihren Lebenslauf (vgl. Urk. 12/1), wonach sie bereits in der Vergangenheit Phasen der Arbeitslo sigkeit durchlaufen habe und es ihr dabei jeweils gelungen sei, innert kurzer Frist wieder eine Anstellung zu finden. Ferner reichte sie den E-Mail- Verkehr mit vier potentiellen Arbeitgebern ein, bei welchen sie Möglichkeiten zur Vor stellung erhalten hatte (Urk. 12/3-6).

Mit dem Hinweis auf ihre Erwerbsbiographie (vgl. Lebenslauf, Urk. 12/1 ) ver ma g die Klägerin nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit darzulegen, dass sie rasch wieder eine Anstellung gefunden hätte, da jeder Fall gesondert zu be trach ten ist und aus dem Lebenslauf hervorgeht, dass die Perioden der Arbeits losig keit zum Teil durch Kündigungen seitens der Klägerin selbst verursacht

wor den sind .

Was die Vorstellung smöglichkeiten bei interessierten Arbeitgebern betrifft, geht aus den einger eichten E-Mails hervor, dass die Vorstellungsgespräche - mit Aus nahme ein es im Oktober 2012 aus Gesundheitsgründen abgesagten Bewer bungs gespräch s bei der D.___ (Urk. 12/6)

alle samt vor Krankheitseintritt im August beziehungsweise anfangs September 2012 stattgefunden hatten . So erfolgte das Bewerbungsgespräch bei der E.___ am 13. August 2012 (Urk. 12/3), die F.___ bat am 27. August 2012 um Kontaktaufnahme zwecks Verein barung eines Kennenlerngesprächs (Urk. 12/4) und die G.___ lud die Klägerin am

11. September 2012 zu einem Vorstellungsgespräch für die ausgeschriebene Stelle im Verkauf/Administration ein (Urk. 12/5).

Wie die Beklagte zu Recht vorbrachte (vgl. Urk. 15 S. 2 f. unten), kam es offen bar nicht über die vorver traglichen Verhandlungen hinaus, da davon ausge gang en werden kann, dass , sofern der Klägerin eine Stelle zugesagt worden wäre,

sie die Arbeitsstelle vor ihrer festgestellten Arbeitsunfähigkeit ab dem 16. Novem ber 2012 angetreten hätte oder diese – analog ihrer Mitteilung zum geplanten Vorstellungsgespräch bei der D.___

– aus Krankheitsgründen abgesagt hätte.

Damit bleibt es bei vier dokumentierten Stellenbemühungen für den Zeitraum August bis Oktober 2012, was auch in quantitativer Hinsicht nicht den Anforderungen der Arbeitslosenkasse entsprechen dürfte, wonach durch schnitt lich etwa zehn bis zwölf Stellenbem ühungen im Monat erwartet werden (vgl. Urteil des Bundesge richts 8C_278/2013 vom 22. Oktober 2013 E. 2.1.4) . Weitere Arbeitsbemühun gen der Klägerin sind nicht dokumentiert, weshalb fraglich ist, wie intensiv sich die Klägerin während ihrer Arbeitslosigkeit um Arbeit bemüht hat.

Nach dem Gesagten vermag die Klägerin nicht den Beweis zu erbringen, dass sie ohne erneute Krankheit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit wieder eine Arbeitsstelle angetreten hätte. 4.5

Die Rahmenfrist für den Leistungsbezug gegenüber der Arbeitslosenversiche rung

lief am 31. März 2013 ab , mithin neun Monate nach Beginn der erneuten

Arbeits losigkeit. Dies ist auf den Umstand zurückzuführen , dass die Klä gerin vor ihrem letzten Arbeitseinsatz bei der Y.___ AG bereits arbeitslos ge wesen war . Diese Arbeitslosigkeit erö ffnete die Rahmenfrist am

1. April 2011 (vgl. die Verfügung der SYNA Arbeitslosenkasse vom 14. Dezember 2012, Urk. 2/6 S. 1) . Soweit die Klägerin beanstandet , dass ihr durch diese bereits bestehende Rahmenfrist weniger Bezugstage und damit we niger Tage für die Arbeitsstellensuche zur Verfügung gestanden seien , als je mand em mit neu eröffneter Rahmenfrist , weshalb die Rechtsprechung, wonach bei Ablauf der Rah men frist eine Vermutung bestehe, dass eine versicherte Person ohne Erkrankung auch weiterhin arbeitslos wäre und daher kein Erwerbsausfall vor liege, nicht anwendbar sei (Urk. 1 S. 4 ff.), kann ihr aus dem folge nden Grund nicht gefolgt werden: Die am 1. April 2011 eröffnete Rahmenfrist wurde durch die Kündigung seitens der Klägerin und der darauffolgenden (selbst ge wählten) Arbeitslosigkeit (Aufgabe der Sendeleitung und Programmdisposition beim

H.___ , vgl. Urk. 12/1 S. 2 oben) ausgelöst .

Damit hat die Klägerin d ie verkürzte Taggeldbezugsdauer selbst ver ursacht , wes halb kein Grund ersicht lich ist, von der vorgenannten praxisgemä ssen Rechtsprechung abzuweichen .

Da di e Klägerin auf den Zeitpunkt des Ablauf s der Rahmenfrist hin keine Er werbs einbusse mehr nachzuweisen vermag (vgl. vorstehend E. 4.4), hat sie über den 31. März 2013 hinaus keinen Anspruch auf Krankentaggelder. 4.6

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die ausgesteuerte Klägerin den Beweis nicht zu erbringen vermag, dass sie ohne erneute Krankheit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit wieder eine Arbeitsstelle angetreten hätte. Damit hat sie über den 31. März 2013 hinaus keine n Anspruch auf Krankentaggelder . Die Be klagte hat ihre Leistungen daher zu Recht auf diesen Zeitpunkt eingestellt. Dies führt zur vollumfänglichen Abweisung der Klage. 5. 5.1

Gemäss Art. 114 lit . e ZPO ist das Verfahren kostenlos. Zu den Prozesskosten gehören die Gerichtskosten und die Parteientschädigung (Art. 95 Abs. 1 ZPO) . Aus der Formulierung von Art. 114 ZP O ergibt sich, dass dessen lit . e nur die Gerichtskosten betrifft, nicht aber die Prozessentschädigung an die Gegenpartei (Urteil des Bundesgerichtes 4A_194/2010 vom 17. November 2010, E. 2.2.1, nicht publiziert in: BGE 137 III 47). 5.2

Die Prozessentschädigung umfasst den Ersatz der notwendigen Auslagen, die Koste n einer berufsmässigen Vertretung sowie in begründeten Fällen eine an ge messene Umtriebsentschädigung , wenn eine Partei nicht berufsmässig ver tre ten ist (Art. 95 Abs. 3 ZPO). Nach der zu altArt . 47 Abs. 3 des Versicherungs auf sichts gesetzes (VAG) ergangenen, weiterhin gültigen höchstrichterlichen Recht sprechung hat der obsiegende Versicherungsträger Anspruch auf eine Parteient schädigung , falls er durch einen externen Anwalt vertreten ist (Urteil des Bun d e sgerichtes 4A_194/2010 vom 17. November 2010, E. 2.2.1, nicht pu bliziert in: BGE 137 III 47; Urteil des Bu ndesgerichts 5C.244/2000 vom 9. Januar 2001, E. 5 mit Hinweisen). Der nicht durch einen externen Anwalt vertretenen Beklagten ist somit keine Prozessentschädigung zuzusprechen. 6.

Die Beklagte hat vom 16. Dezember 2012 bis am 31. März 2013 Taggeld leis tungen erbracht, mithin während 106 Tagen (2012: 16 Tage, 2013: 90 Tage). So mit verbleibt - gemessen am vertraglichen Maximum von 730 Tagen à Fr. 164.--

(vorstehend E. 4.1) - ein nicht ausgeschöpfter Anspruch von 624 Tagen. Im Falle

eines Obsiegens wäre somit ein verbleibender Anspruch von bis zu Fr.

102‘336.-- zu bejahen gewesen.

Damit beträgt der Streitwert jedenfalls mehr als Fr. 30‘000.--. Das Gericht erkennt: 1.

Die Klage wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt David Husmann - Helsana Versicherungen AG - Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA 4.

Da der Streitwert Fr. 30'000.-- übersteigt , kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen nach Art. 72 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesg ericht (BGG) eingereicht werden.

Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber MosimannBrühwiler