Sachverhalt
1.
X.___ , geboren 1944, schloss per 1. Januar 2012 bei der Y.___ AG unter anderem die Zusatzversi cherung zur sozialen Krankenversicherung „HS Hôpital
s enior “ gemäss Bundes ge setz über den Versicherungsvertrag (VVG , Police
Nr. 824112-SI, Urk. 2/4 , Urk. 8/2 ) mit freier Wahl in der privaten Abteilung ab.
Am 29. Mai 2012 liess sich der Versicherte einer Herzoperation in der Z.___ unterziehen (vgl. Urk. 2 / 1). Am 29. Mai 2012 leistete die Y.___
gegenüber der Z.___
Kos tengutsprache
für den Spitalaufenthalt in der allgemeinen Abteilung (Urk. 8 / 6). Dem Versicherten teilte sie a m 30. Mai 2012 mit, die Kosten für einen stationä ren Aufenthalt in der halbprivaten oder privaten Abteilung würden erst nach einer Versicherungsdauer von 12 Monaten über seine Zusatzversicherung über nommen, weshalb sich die Spitalkostenüber nahme auf den Aufenthalt in der allgemeinen Abteilung beschränke (Urk. 2/2 = 8/7 ). In der nachfolgenden Kor respondenz konnten sich die Parteien nicht eini gen (Urk. 2/3 = Urk. 8/10, Urk. 2/17 = Urk. 8/11, Urk. 2/18 = Urk. 8/14). 2.
Am 16. Mai 2013 reichte der Versicherte gegen die Y.___ Klage ein und bean tragte , diese sei zu verpflichten, ihm die Spitalkosten (2012) in Anwendung der privaten Spitalzusatzversicherung in Höhe des Restbetrages von Fr. 69‘44 3.-- zu
vergüten (Urk. 1 S. 2). Mit Klageantwort vom 12. August 2013 schloss die Y.___ auf Abweisung der Klage (Urk. 7 ) . Am 3 1. März 2015 fand die Haupt ver hand lung statt (vgl. Protokoll S. 3 f.), anlässlich welcher der Kläger im Rechts be geh ren zusätzlich einen gesetzlichen Verzugszins von 5 % ab Klageer hebung vom 16 . Mai 2013 geltend machte ( Protokoll S. 3 und Plädoyernotizen , Urk. 22).
Die Beklagte hielt an i hrem Rechtsbegehren fest ( Protokoll S. 3). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Das Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) regelt die soziale Kran ken versicherung ( Art. 1a Abs. 1 KVG). Sie umfasst die obligatorische Kran ken pflegeversicherung und eine freiwillige Taggeldversicherung. Den Kranken kassen steht es frei, neben der sozialen Krankenversicherung nach KVG Zusatz ver si che rungen anzubieten. Diese unterliegen dem Bundesgesetz über den Ver siche rungsvertrag (VVG; Art. 12 Abs. 2-3 KVG). 1 .2
Bei der vo m Kläger mit Wirkung ab 1. Januar 20 12 abgeschlossenen Zusatzver sicherung „HS Hôpital
s enior “ , welche Kosten für den Aufenthalt auf der Privat abteilung eines Spitals oder einer Klinik in der ganzen Schweiz deckt, handelt es sich um eine Zusatzversicherung zur sozialen Krankenversicherung, welche dem VVG untersteht (Urk. 8/2 ) . 1.3
Gemäss Art. 7 der Schw eizerischen Zivilprozessordnung
( ZPO ) können d ie Kan tone ein Gericht bezeichnen, welches als einzige kantonale Instanz für Streitig keiten aus Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung zuständig ist . Im Kanton Zürich liegt die Zuständigkeit beim Sozialversicherungsgericht (§ 2 Abs. 2 lit. b des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer ). Das Verfahren richtet sich nach Art. 244 bis 247 ZPO ( ver einfach t es Verfahren; Art. 243 Abs. 2 lit. f ZPO). Die Klage wird direkt beim Gericht anhängig ge macht (BGE 138 III 558 E. 3.2 und 4.6).
Die sachliche und örtliche Zuständigkeit des hiesigen Gerichts zur Beurteilung der eingereichten Klage ist gegeben. 2. 2.1
Streitigkeiten aus den Zusatzversicherungen gemäss VVG sind privatrechtlicher Natur (BGE 133 III 439 E. 2.1 mit Hinweisen). Als Teil des Privatrechts räumt das VVG den Parteien weitgehende Vertragsfreiheit ein, solange sie die Schran ken der Rechtsordnung beachten, wobei sich der Vertragsinhalt betreffend die Zusatzversicherungen regelmässig nach den vorformulierten Allgemeinen Ver tragsbedingungen (AVB) richtet (Iten, Der private Versicherungsvertrag: Der An trag und das Antragsverhältnis unter Ausschluss der Anzeigepflicht, Freiburg 1999 , S.
23). Art. 100 Abs. 1 VVG erklärt sodann die Bestimmungen des Obli ga tionenrechts (OR) als anwendbar, soweit das VVG keine Vorschriften enthält.
Die hier anwendbaren Allgemeinen Bedingungen für die Kranken- und Unfall zusatzversicherungen (AV Z ), Ausgabe Januar 20 10 (Urk. 8/1/2 ), sowie die Be son deren Bestimm ungen der Versicherung Hôpital
s enior (HS) , Ausgabe 2000 (Urk. 8/1/4) , sind grundsätzlich nach den gleichen Regeln wie individuell ver fasste Vertragsklauseln auszulegen. 2.2
Laut Art. 5 HS (Urk. 8/1/4) gewährt der Versicherer während des ersten Versi cherungsjahres (12 Monate) nur Spitalaufenthaltsleistungen in der allgemeinen Abteilung in der ganzen Schweiz (Abs. 1). Nach Ablauf dieses ersten Jahrs tritt der Leistungsanspruch der Versicherung H ôpital
s enior gemäss der vom Versi ch erten gewählten Klasse in Kraft (Abs. 2). 2.3
Bei der Auslegung vorformulierter Vertragsbedingungen ist ausgehend vom Wort laut und unter Berücksichtigung des Zusammenhangs, in dem eine streitige Bestimmung als Ganzes steht, der objektive Vertragswille zu ermitteln. Zu be rücksichtigen ist hierbei, was sachgerecht ist, denn es kann nicht angenommen werden, dass die Parteien eine unvernünftige Lösung gewollt haben (BGE 131 V 29 E. 2.2).
Überdies sind die Unklarheits- und die Ungewöhnlichkeitsregel zu beachten. Die Unklarheitsregel besagt, dass mehrdeutige Wendungen im Zweifel zu Lasten je ner Partei auszulegen sind, welche sie verfasst hat (BGE 122 III 118 E. 2a; 124 III 155 E. 1b). 2. 4
Nach der Ungewöhnlichkeitsregel sind von der global erklärten Zustimmung zu allgemeinen Vertragsbedingungen alle ungewöhnlichen Klauseln ausgenom men, auf deren Vorhandensein die schwächere oder weniger geschäftserfahrene Partei nicht gesondert aufmerksam gemacht worden ist. Der Verfasser von all gemeinen Geschäftsbedingungen muss nach dem Vertrauensgrundsatz davon ausgehen, dass ein unerfahrener Vertragspartner ungewöhnlichen Klauseln nich t zustimmt. Die Ungewöhnlichkeit beurteilt sich aus der Sicht des Zustim menden im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses. Für einen Branchenfremden können des halb auch branchenübliche Klauseln ungewöhnlich sein. Die Unge wöhnlich keits regel kommt jedoch nur dann zur Anwendung, wenn neben der subjektiven Vor aussetzung des Fehlens von Branchenerfahrung die betreffende Klausel objektiv beurteilt einen geschäftsfremden Inhalt aufweist. Dies ist dann zu bejahen, wenn sie zu einer wesentlichen Änderung des Vertragscharakters führt oder in erheb lichem Masse aus dem gesetzlichen Rahmen des Vertragstyps fällt. Je stärker eine Klausel die Rechtstellung des Vertragspartner beeinträch tigt, desto eher ist sie als ungewöhnlich zu qualifizieren (BGE 135 III 1 E. 21, 255 E. 1.3). 3 . 3.1
Unter den Parteien ist umstritten, ob sich der Kläger
Art. 5 Abs. 1 HS , wonach während des ersten Versicherungsjahrs (12 Monate) nur Spitalaufenthaltsleis tungen in der allgemeinen Abteilung in der ganzen Schweiz gewährt werden, e nt gegenhalten lassen muss. 3 . 2
Der Kläger machte hierzu zusammengefasst geltend (Urk. 1), es handle sich bei der 12-monatigen Karenzfrist um einen sehr speziellen Vertragsinhalt, werde doch die vom Vertrag erfasste Deckung der Spitalkosten in der privaten Abtei lung im ersten Jahr gar nicht gewährt. Er habe sich aber genau dafür versichern wollen, sei er doch bis anhin bei der bisherigen Krankenversicherung ebenfalls für dies e Leistung versichert g ewesen. Diese Deckungsreduktion - Versicherung ohne entsprechende
Leistung tro tz voller Prämie im ersten Jahr - sei als un ge wöhnlich zu qualifizie ren. Ni cht einmal im Prospekt Hôpital
s enior werde auf diese Karenzfrist auf merksam gemacht (Ziff. 15). Er sei beim Abschluss der Ver sicherung weder vom Versicherungsvermittler noch von der Beklagen gesondert auf die Karenzfrist aufmerksam gemacht worden. Bei einer solch ungewöhnli chen Klausel wäre dies gemäss ständiger Rechtsprechung notwendig gewesen, damit die Karenz frist für ihn verbindlich geworden wäre. Es obliege der Beklag ten zu belegen, dass sie ihn auf diese ungewöhnliche 12-monatige Karenzfrist ausdrücklich hingewiesen habe ( Ziff. 16). Die von der Beklagten geltend ge mach te Karenzfrist bei der Spitalzusatzversicherung sei absolut unüblich und könne ihm gestützt auf die Ungewöhnlichkeitsregel in Art. 33 VVG nicht entge gengehalten werden. Er als branchenunerfahrener Senior hätte diese Spitalzu satzvers icherung nie mals in dieser Art a bgeschlossen, hätte er von der Karenz frist gewusst (Ziff. 19). 3.3
Die Beklagte wandte dagegen im Wesentlichen ein (Urk. 7), der Kläger sei sehr wohl über die Karenzfrist orientiert worden. Der Vermittler habe ihm sogar emp fohlen, ein Jahr lang die Prämien für beide Gesellschaften CSS/INTRAS und Y.___ zu bezahlen, um die Karenzfrist zu überbrücken. Da der Kläger auf die Karenzfrist aufmerksam gemacht worden sei, könne er sich nicht auf die Unge wöhnlichkeitsregel berufen ( Ziff. 5). Aber auch die Unklarheitsregel, komme nicht zur Anwendung, da sich bereits aufgrund von Auslegungsinstrumenten ergebe, dass eine Karenzfrist von 12 Monaten für Leistungen in halbprivater und priva ter Abteilung bestehe ( Ziff. 7 f.). 4. 4.1
Über die Auslegung des vorstehend ( E. 2.2 ) zitierten Art. 5 Abs. 1 HS bestehen unter den Parteien grundsätzlich keine Differenzen. 4.2
Der Kläger unterzeichnete am 9. November 2011 den Versicherungsantrag für Zusatzversicherungen (VVG) und beantragte unter anderem die Aufnahme in di e Spitalzusatzversicherung „ Hôpital
s enior C4 “ mit Versicherungsbeginn 1. Januar 2012 (Urk. 8/3/3). Auf dem Versicherungsantrag kann – anders als bei der Tag geldversicherung
– keine Wartefrist eingetragen werden. Am 10. November 2011 erstellte die Beklagte die Offerte für Krankenversicherung – Einzeltarife 201 2. Darin aufgeführt wurde unter anderem die Sp italzusatzversi cherung
Hôpital
s enior Klasse 4 ohne Franchise zur Monatsprämie von Fr. 315.20 (Urk. 8/3/5). Weder in der Offerte noch im Begleitschreiben (Urk. 8/4) wird auf die 12-monatige Karenzfrist aufmerksam gemacht . Selbst auf der Ver siche rungs police (Urk. 8/2) fehlt ein Hinweis auf die Karenzfrist. Indessen ist der 1. Januar 2012 als Beginn der Versicherung explizit vermerkt, und es wird auf die allge mei nen und besonderen Bestimmungen hingewiesen.
Zwar hat der Kläger auf dem Versicherungsantrag mit seiner Unterschrift bestä tigt, dass er unter anderem die Mindestvertragsdauer der ausgewählten Zusatz versicherungen, die Wartefristen sowie die Kündigungsfristen zur Kenntnis ge nommen habe (Urk. 8/3/3 S. 3). Da aber – wie oben dargelegt - beim Antrag auf das Versicherungsprodukt selber auf die Wartezeit nicht hingewiesen wird, ist es wenig wahrscheinlich , dass der Kläger mit seiner Unterschrift bestätigte, über die Wartezeit aufgeklärt worden zu sein. Auch der Versicherungsvermittler, welcher gegenüber der Beklagten beteuerte, den Kläger auf die Karenzfrist auf merksam gemacht zu haben (vgl. Urk. 8/13), kann dies nicht belegen.
Überdies wird a uch in dem dem Kläger zur Verfügung gestandenen Prospekt zur Spitalzusatzversicherung für über 55-Jährige (Urk. 2/8) nicht auf die einjährige Wartezeit hingewiesen. Vielmehr ist dem Prospekt in fetter Druckschrift zu ent nehmen, dass die Versicherung jederzeit und in jedem Alter abgeschlossen wer den k ann.
Zusammenfassend ist nicht erstellt, dass der Kläger von der Beklagten bei Ab schluss der Versicherung auf die einjährige Karenzfrist aufmerksam gemacht wurde . Auch wurde die Klausel ni rgends , zum Beispiel durch Fettdruck, speziell hervorgehoben. Es ist daher zu prüfen, ob sich der Kläger auf die Ungewöhn lichkeitsregel berufen kann. 4. 3
Der Kläger, welcher in seiner beruflichen Laufbahn verschiedene Tätigkeiten ausgeübt hatte, und sich als Allrounder versteht (vgl. Protokoll S. 4 f. ) , hatte sich nie über die allgemeine Lebenserfahrung hinaus mit Versicherungsfragen beschäftigt und ist daher branchenfremd. Die subjektive Voraussetzung der Un gewöh n lichkeitsregel ist somit erfüllt. 4. 4
Gemäss Rechtsprechung sind bei Versicherungsverträgen die berechtigten De ckungserwartungen zu berücksichtigen (vgl. Urteil 4A_187/2007 vom 9. Mai 2008 E.
5.4.2). Als ungewöhnlich erachtete das Bundesgericht etwa eine im Rah me n vorformulierter allgemeiner Versicherungsbedingungen enthaltene Klausel, welche die Versicherungsdeckung für die Haftung gegenüber Tempo räran ge stell ten nur für leichtes, nicht jedoch für schweres Verschulden der Ver siche rungsnehmerin ausschloss (Urteil 4A_187/2007 vom 9. Mai 2008 E.
5.4). Sodann wurde der Ausschluss des Versicherungsschutzes einer Vollkaskoversi cherung für den Fall einer einfachen Verkehrsregelverletzung als ungewöhnlich qualifi ziert ( BGE 119 II 443
E. 1b S.
446 f.) sowie eine Klausel, welche die Bank zur Auszahlung des Sparheftguthabens ohne Prüfung der Identität des Inhabers er mächtigte ( BGE 116 II
459
E. 2a S. 461 f.). Hingegen beurteilte das Bundesge rich t eine Bestimmung nicht als ungewöhnlich, wonach der Kunde das Risiko des Ver lusts oder Diebstahls von Eurochecks zu tragen hat ( BGE 122 III 373
E. 3a S.
378 f.), sowie eine Klausel, die einen Deckungsausschluss für Krankheiten und Unfälle im Zusammenhang mit Medikamentenmissbrauch und Suizidver such vorsah (Urteil 5C.134/2004 vom 1. Oktober 2004 E. 4). 4.5
Die Spitalzusatzversicherung wurde mit dem Zweck und dem Inhalt abgeschlos sen, Kosten für einen allfälligen Spitalaufenthalt in der privaten Abteilung zu decken. Dies geht aus dem Versicherungsausweis 2012 vom 11. November 2011 hervor (Urk. 8/2). Beginn der Versicherung war gemäss Versicherungsausweis aus drücklich der 1. Januar 201 2. Dass mit dem Versicherungsbeginn die Pflicht des Klägers zur Bezahlung der Versicherungsprämie, im Gegenzug aber die Pflich t der Beklagten zur Deckung eines allfälligen Spitalaufenthalts in der pri vaten Abteilung erst ein Jahr später auf den 1. Januar 2013 eintreten soll, mit hin, dass der Kläger während eines Jahres Versicherungsprämien leisten soll, ohne für
das Risiko, für welches er die Versicherun g abgeschlossen hat, wäh rend der ersten zwölf Monate versichert zu sein, muss als objektiv ungewöhnlich qualifiziert werden . Denn bei der 12-monatigen Wartezeit handelt es sich nicht um einen Ausschluss von Kosten für bestimmte Krankheiten, sondern um einen generellen Ausschluss von sämtlichen versicherten Leistungen –
Behandlung und Aufenthalt in der privaten Abteilung - in jedem Krank heitsfall . Damit ist das
Risiko , für welches die Versicherung abgeschlossen wurde, während eines Jahres gänzlich ungedeckt .
Auch ist ein sachlicher Grund, sämtliche Leistungen im ersten Versicherungs jahr zu verweigern, nich t ersichtlich. Insbesondere in Notfällen
und bei unvor hergesehenen Erkrankungen kann kaum davon ausgegangen werden, dass deren Behandlung aufgeschoben w ird , bis eine entsprechende Versicherung abge schlossen worden ist. 4. 6
Zusammenfassend muss sich der Kläger Art. 5 Abs. 1 HS nicht entgegenhalten lassen, weshalb die Beklagte die Zusatzleistungen für die private Abteilung in der Z.___ zu übernehmen hat. 5. 5.1
Nach Art. 41 Abs. 1 VVG wird die Forderung aus dem Versicherungsvertrag mit dem Ablauf der Deliberationsfrist von vier Wochen von dem Zeitpunkt an ge rechnet fällig, in dem der Versicherer Angaben erhalten hat, aus denen er sich von der Richtigkeit des Anspruchs überzeugen kann. Nach der herrschenden Lehre wird mit dieser Regelung allein kein Verfalltag statuiert, der eine Mah nung entbehrlich macht, da es eine Auslegungsfrage ist, wann der Versicherer alle notwendigen Auskünfte und Belege erhalten hat, wogegen Verfalltagsge schäfte eines genauen Erfüllungsdatums bedürfen. Gemäss herrschender Lehre gerät der Versicherer erst mit einer Mahnung in Verzug, ausser er lehnt seine Leistungspflicht definitiv ab. Dann treten Fälligkeit und Verzug sofort ein und die Deliberationsfrist wird überflüssig (Jürg Nef, in: Basler Kommentar zum Bun desgesetz über den Versicherungsvertrag, Basel 2001, Art. 41 Rn 20).
Weder die AVZ (Urk. 8/1/2) noch die HS (Urk. 8/1/4 ) enthalten eine Verzugs zinsrege lung . Es ist somit auch vertraglich kein Verfalltag vereinbart. Die Be klag te musste demnach entweder zur Zahlung gemahnt werden, damit sie in Ver zug geriet und ein Verzugszins geschuldet war, oder die Leistungspflicht defi nitiv ablehnen. 5.2
Der Lauf des Verzugszinses von 5 % ist wie beantragt - und zufolge der Dispositionsmaxime nicht früher - ab Klageerhebung vom 16. Mai 2013 anzu nehmen. 6.
Nach dem Dargelegten ist die Beklagte in Gutheissung der Klage zu verpflich ten, dem Kläger Fr. 69‘443.-- zuzüglich Zins von 5 % seit 16. Mai 2013 zu be zahlen. 7 . 7 . 1
Gemäss Art. 114 lit. e ZPO ist das Verfahren kostenlos. Zu den Prozesskosten gehören die Gerichtskosten und die Parteientschädigung ( Art. 95 Abs. 1 ZPO). Aus der Formulierung von Art. 114 ZPO ergibt sich, dass dessen lit. e nur die Ge richtskosten betrifft, nicht aber die Prozessentschädigung an die Gegenpartei (Urteil des Bundesgerichtes 4A_194/2010 vom 1 7. November 2010, E. 2.1 nicht publiziert in: BGE 137 III 47). Diese umfasst den Ersatz der notwendigen Ausla gen, die Kosten einer berufsmässigen Vertretung sowie in begründeten Fällen eine angemessene Umtriebsentschädigung , wenn eine Partei nicht berufsmässig vertreten ist ( Art. 95 Abs. 3 ZPO). 7 .2
Die Kantone sind zuständig, die Tarife für die Prozesskosten festzusetzen ( Art. 96 ZPO). Das zürcherische Ausführungsgesetz zur ZPO, das GOG, enthält keine für das Sozialversicherungsgericht anwendbare Tarifbestimmung (vgl. 7. Teil des GOG). Dasselbe gilt für die Verordnung über die Anwaltsgebühren. Diese regelt ausdrücklich nur die Parteientschädigungen vor den Schlichtungs behörden , den Zivilgerichten und den Strafbehörden. Die Bemessung der Partei entschädigung richtet sich somit nach § 34 GSVGer sowie den § § 1, 5 und 7 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozial versicherungsgericht ( GebV
SVGer ). Gemäss § 34 Abs. 1 GSVGer ist die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung nach der Bedeutung der Streitsa che, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rück sicht auf den Streitwert festzusetzen.
Die dem anwaltlich vertretenen Kläger zustehende Parteientschädigung ist in An wendung der genannten Kriterien und unter Berücksichtigung eines ge richts üb lichen Stundenansatzes von Fr. 200.-- bis 31. Dezember 2014 und seit 1. Januar 2015 eines solchen von Fr. 220. -- , zuzüglich Mehrwertsteuer ( MWSt ), für den bis
Ende 2014 angefallenen Aufwand auf Fr. 1‘900.-- (inkl. MWSt und Baraus lagen ) und für den seit 1. Januar 2015 an gefallenen Aufwand auf Fr. 1‘100.-- (inkl. MWSt ), mithin auf insgesamt Fr. 3‘000.-- (inkl. MWSt ) festzusetzen. Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, dem Kläger den Betrag von Fr. 69‘443. -- zuzüglich Zins von 5 %
seit
16. Mai 2013 zu bezahlen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine Prozessentschädigung von Fr. 3 ‘ 000 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Marianne I. Sieger - Mutuel Assurance Maladie SA - Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannTiefenbacher
Erwägungen (15 Absätze)
E. 1 X.___ , geboren 1944, schloss per 1. Januar 2012 bei der Y.___ AG unter anderem die Zusatzversi cherung zur sozialen Krankenversicherung „HS Hôpital
s enior “ gemäss Bundes ge setz über den Versicherungsvertrag (VVG , Police
Nr. 824112-SI, Urk. 2/4 , Urk. 8/2 ) mit freier Wahl in der privaten Abteilung ab.
Am 29. Mai 2012 liess sich der Versicherte einer Herzoperation in der Z.___ unterziehen (vgl. Urk. 2 / 1). Am 29. Mai 2012 leistete die Y.___
gegenüber der Z.___
Kos tengutsprache
für den Spitalaufenthalt in der allgemeinen Abteilung (Urk. 8 / 6). Dem Versicherten teilte sie a m 30. Mai 2012 mit, die Kosten für einen stationä ren Aufenthalt in der halbprivaten oder privaten Abteilung würden erst nach einer Versicherungsdauer von 12 Monaten über seine Zusatzversicherung über nommen, weshalb sich die Spitalkostenüber nahme auf den Aufenthalt in der allgemeinen Abteilung beschränke (Urk. 2/2 = 8/7 ). In der nachfolgenden Kor respondenz konnten sich die Parteien nicht eini gen (Urk. 2/3 = Urk. 8/10, Urk. 2/17 = Urk. 8/11, Urk. 2/18 = Urk. 8/14).
E. 1.1 Das Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) regelt die soziale Kran ken versicherung ( Art. 1a Abs. 1 KVG). Sie umfasst die obligatorische Kran ken pflegeversicherung und eine freiwillige Taggeldversicherung. Den Kranken kassen steht es frei, neben der sozialen Krankenversicherung nach KVG Zusatz ver si che rungen anzubieten. Diese unterliegen dem Bundesgesetz über den Ver siche rungsvertrag (VVG; Art. 12 Abs. 2-3 KVG). 1 .2
Bei der vo m Kläger mit Wirkung ab 1. Januar 20 12 abgeschlossenen Zusatzver sicherung „HS Hôpital
s enior “ , welche Kosten für den Aufenthalt auf der Privat abteilung eines Spitals oder einer Klinik in der ganzen Schweiz deckt, handelt es sich um eine Zusatzversicherung zur sozialen Krankenversicherung, welche dem VVG untersteht (Urk. 8/2 ) .
E. 1.3 Gemäss Art. 7 der Schw eizerischen Zivilprozessordnung
( ZPO ) können d ie Kan tone ein Gericht bezeichnen, welches als einzige kantonale Instanz für Streitig keiten aus Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung zuständig ist . Im Kanton Zürich liegt die Zuständigkeit beim Sozialversicherungsgericht (§ 2 Abs. 2 lit. b des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer ). Das Verfahren richtet sich nach Art. 244 bis 247 ZPO ( ver einfach t es Verfahren; Art. 243 Abs. 2 lit. f ZPO). Die Klage wird direkt beim Gericht anhängig ge macht (BGE 138 III 558 E. 3.2 und 4.6).
Die sachliche und örtliche Zuständigkeit des hiesigen Gerichts zur Beurteilung der eingereichten Klage ist gegeben.
E. 2 Am 16. Mai 2013 reichte der Versicherte gegen die Y.___ Klage ein und bean tragte , diese sei zu verpflichten, ihm die Spitalkosten (2012) in Anwendung der privaten Spitalzusatzversicherung in Höhe des Restbetrages von Fr. 69‘44 3.-- zu
vergüten (Urk. 1 S. 2). Mit Klageantwort vom 12. August 2013 schloss die Y.___ auf Abweisung der Klage (Urk. 7 ) . Am 3 1. März 2015 fand die Haupt ver hand lung statt (vgl. Protokoll S. 3 f.), anlässlich welcher der Kläger im Rechts be geh ren zusätzlich einen gesetzlichen Verzugszins von 5 % ab Klageer hebung vom 16 . Mai 2013 geltend machte ( Protokoll S. 3 und Plädoyernotizen , Urk. 22).
Die Beklagte hielt an i hrem Rechtsbegehren fest ( Protokoll S. 3). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
E. 2.1 Streitigkeiten aus den Zusatzversicherungen gemäss VVG sind privatrechtlicher Natur (BGE 133 III 439 E. 2.1 mit Hinweisen). Als Teil des Privatrechts räumt das VVG den Parteien weitgehende Vertragsfreiheit ein, solange sie die Schran ken der Rechtsordnung beachten, wobei sich der Vertragsinhalt betreffend die Zusatzversicherungen regelmässig nach den vorformulierten Allgemeinen Ver tragsbedingungen (AVB) richtet (Iten, Der private Versicherungsvertrag: Der An trag und das Antragsverhältnis unter Ausschluss der Anzeigepflicht, Freiburg 1999 , S.
23). Art. 100 Abs. 1 VVG erklärt sodann die Bestimmungen des Obli ga tionenrechts (OR) als anwendbar, soweit das VVG keine Vorschriften enthält.
Die hier anwendbaren Allgemeinen Bedingungen für die Kranken- und Unfall zusatzversicherungen (AV Z ), Ausgabe Januar 20 10 (Urk. 8/1/2 ), sowie die Be son deren Bestimm ungen der Versicherung Hôpital
s enior (HS) , Ausgabe 2000 (Urk. 8/1/4) , sind grundsätzlich nach den gleichen Regeln wie individuell ver fasste Vertragsklauseln auszulegen.
E. 2.2 Laut Art. 5 HS (Urk. 8/1/4) gewährt der Versicherer während des ersten Versi cherungsjahres (12 Monate) nur Spitalaufenthaltsleistungen in der allgemeinen Abteilung in der ganzen Schweiz (Abs. 1). Nach Ablauf dieses ersten Jahrs tritt der Leistungsanspruch der Versicherung H ôpital
s enior gemäss der vom Versi ch erten gewählten Klasse in Kraft (Abs. 2).
E. 2.3 Bei der Auslegung vorformulierter Vertragsbedingungen ist ausgehend vom Wort laut und unter Berücksichtigung des Zusammenhangs, in dem eine streitige Bestimmung als Ganzes steht, der objektive Vertragswille zu ermitteln. Zu be rücksichtigen ist hierbei, was sachgerecht ist, denn es kann nicht angenommen werden, dass die Parteien eine unvernünftige Lösung gewollt haben (BGE 131 V 29 E. 2.2).
Überdies sind die Unklarheits- und die Ungewöhnlichkeitsregel zu beachten. Die Unklarheitsregel besagt, dass mehrdeutige Wendungen im Zweifel zu Lasten je ner Partei auszulegen sind, welche sie verfasst hat (BGE 122 III 118 E. 2a; 124 III 155 E. 1b).
E. 4 Nach der Ungewöhnlichkeitsregel sind von der global erklärten Zustimmung zu allgemeinen Vertragsbedingungen alle ungewöhnlichen Klauseln ausgenom men, auf deren Vorhandensein die schwächere oder weniger geschäftserfahrene Partei nicht gesondert aufmerksam gemacht worden ist. Der Verfasser von all gemeinen Geschäftsbedingungen muss nach dem Vertrauensgrundsatz davon ausgehen, dass ein unerfahrener Vertragspartner ungewöhnlichen Klauseln nich t zustimmt. Die Ungewöhnlichkeit beurteilt sich aus der Sicht des Zustim menden im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses. Für einen Branchenfremden können des halb auch branchenübliche Klauseln ungewöhnlich sein. Die Unge wöhnlich keits regel kommt jedoch nur dann zur Anwendung, wenn neben der subjektiven Vor aussetzung des Fehlens von Branchenerfahrung die betreffende Klausel objektiv beurteilt einen geschäftsfremden Inhalt aufweist. Dies ist dann zu bejahen, wenn sie zu einer wesentlichen Änderung des Vertragscharakters führt oder in erheb lichem Masse aus dem gesetzlichen Rahmen des Vertragstyps fällt. Je stärker eine Klausel die Rechtstellung des Vertragspartner beeinträch tigt, desto eher ist sie als ungewöhnlich zu qualifizieren (BGE 135 III 1 E. 21, 255 E. 1.3). 3 . 3.1
Unter den Parteien ist umstritten, ob sich der Kläger
Art.
E. 4.1 Über die Auslegung des vorstehend ( E. 2.2 ) zitierten Art. 5 Abs. 1 HS bestehen unter den Parteien grundsätzlich keine Differenzen.
E. 4.2 Der Kläger unterzeichnete am 9. November 2011 den Versicherungsantrag für Zusatzversicherungen (VVG) und beantragte unter anderem die Aufnahme in di e Spitalzusatzversicherung „ Hôpital
s enior C4 “ mit Versicherungsbeginn 1. Januar 2012 (Urk. 8/3/3). Auf dem Versicherungsantrag kann – anders als bei der Tag geldversicherung
– keine Wartefrist eingetragen werden. Am 10. November 2011 erstellte die Beklagte die Offerte für Krankenversicherung – Einzeltarife 201 2. Darin aufgeführt wurde unter anderem die Sp italzusatzversi cherung
Hôpital
s enior Klasse 4 ohne Franchise zur Monatsprämie von Fr. 315.20 (Urk. 8/3/5). Weder in der Offerte noch im Begleitschreiben (Urk. 8/4) wird auf die 12-monatige Karenzfrist aufmerksam gemacht . Selbst auf der Ver siche rungs police (Urk. 8/2) fehlt ein Hinweis auf die Karenzfrist. Indessen ist der 1. Januar 2012 als Beginn der Versicherung explizit vermerkt, und es wird auf die allge mei nen und besonderen Bestimmungen hingewiesen.
Zwar hat der Kläger auf dem Versicherungsantrag mit seiner Unterschrift bestä tigt, dass er unter anderem die Mindestvertragsdauer der ausgewählten Zusatz versicherungen, die Wartefristen sowie die Kündigungsfristen zur Kenntnis ge nommen habe (Urk. 8/3/3 S. 3). Da aber – wie oben dargelegt - beim Antrag auf das Versicherungsprodukt selber auf die Wartezeit nicht hingewiesen wird, ist es wenig wahrscheinlich , dass der Kläger mit seiner Unterschrift bestätigte, über die Wartezeit aufgeklärt worden zu sein. Auch der Versicherungsvermittler, welcher gegenüber der Beklagten beteuerte, den Kläger auf die Karenzfrist auf merksam gemacht zu haben (vgl. Urk. 8/13), kann dies nicht belegen.
Überdies wird a uch in dem dem Kläger zur Verfügung gestandenen Prospekt zur Spitalzusatzversicherung für über 55-Jährige (Urk. 2/8) nicht auf die einjährige Wartezeit hingewiesen. Vielmehr ist dem Prospekt in fetter Druckschrift zu ent nehmen, dass die Versicherung jederzeit und in jedem Alter abgeschlossen wer den k ann.
Zusammenfassend ist nicht erstellt, dass der Kläger von der Beklagten bei Ab schluss der Versicherung auf die einjährige Karenzfrist aufmerksam gemacht wurde . Auch wurde die Klausel ni rgends , zum Beispiel durch Fettdruck, speziell hervorgehoben. Es ist daher zu prüfen, ob sich der Kläger auf die Ungewöhn lichkeitsregel berufen kann. 4. 3
Der Kläger, welcher in seiner beruflichen Laufbahn verschiedene Tätigkeiten ausgeübt hatte, und sich als Allrounder versteht (vgl. Protokoll S. 4 f. ) , hatte sich nie über die allgemeine Lebenserfahrung hinaus mit Versicherungsfragen beschäftigt und ist daher branchenfremd. Die subjektive Voraussetzung der Un gewöh n lichkeitsregel ist somit erfüllt. 4. 4
Gemäss Rechtsprechung sind bei Versicherungsverträgen die berechtigten De ckungserwartungen zu berücksichtigen (vgl. Urteil 4A_187/2007 vom 9. Mai 2008 E.
5.4.2). Als ungewöhnlich erachtete das Bundesgericht etwa eine im Rah me n vorformulierter allgemeiner Versicherungsbedingungen enthaltene Klausel, welche die Versicherungsdeckung für die Haftung gegenüber Tempo räran ge stell ten nur für leichtes, nicht jedoch für schweres Verschulden der Ver siche rungsnehmerin ausschloss (Urteil 4A_187/2007 vom 9. Mai 2008 E.
5.4). Sodann wurde der Ausschluss des Versicherungsschutzes einer Vollkaskoversi cherung für den Fall einer einfachen Verkehrsregelverletzung als ungewöhnlich qualifi ziert ( BGE 119 II 443
E. 1b S.
446 f.) sowie eine Klausel, welche die Bank zur Auszahlung des Sparheftguthabens ohne Prüfung der Identität des Inhabers er mächtigte ( BGE 116 II
459
E. 2a S. 461 f.). Hingegen beurteilte das Bundesge rich t eine Bestimmung nicht als ungewöhnlich, wonach der Kunde das Risiko des Ver lusts oder Diebstahls von Eurochecks zu tragen hat ( BGE 122 III 373
E. 3a S.
378 f.), sowie eine Klausel, die einen Deckungsausschluss für Krankheiten und Unfälle im Zusammenhang mit Medikamentenmissbrauch und Suizidver such vorsah (Urteil 5C.134/2004 vom 1. Oktober 2004 E. 4).
E. 4.5 Die Spitalzusatzversicherung wurde mit dem Zweck und dem Inhalt abgeschlos sen, Kosten für einen allfälligen Spitalaufenthalt in der privaten Abteilung zu decken. Dies geht aus dem Versicherungsausweis 2012 vom 11. November 2011 hervor (Urk. 8/2). Beginn der Versicherung war gemäss Versicherungsausweis aus drücklich der 1. Januar 201 2. Dass mit dem Versicherungsbeginn die Pflicht des Klägers zur Bezahlung der Versicherungsprämie, im Gegenzug aber die Pflich t der Beklagten zur Deckung eines allfälligen Spitalaufenthalts in der pri vaten Abteilung erst ein Jahr später auf den 1. Januar 2013 eintreten soll, mit hin, dass der Kläger während eines Jahres Versicherungsprämien leisten soll, ohne für
das Risiko, für welches er die Versicherun g abgeschlossen hat, wäh rend der ersten zwölf Monate versichert zu sein, muss als objektiv ungewöhnlich qualifiziert werden . Denn bei der 12-monatigen Wartezeit handelt es sich nicht um einen Ausschluss von Kosten für bestimmte Krankheiten, sondern um einen generellen Ausschluss von sämtlichen versicherten Leistungen –
Behandlung und Aufenthalt in der privaten Abteilung - in jedem Krank heitsfall . Damit ist das
Risiko , für welches die Versicherung abgeschlossen wurde, während eines Jahres gänzlich ungedeckt .
Auch ist ein sachlicher Grund, sämtliche Leistungen im ersten Versicherungs jahr zu verweigern, nich t ersichtlich. Insbesondere in Notfällen
und bei unvor hergesehenen Erkrankungen kann kaum davon ausgegangen werden, dass deren Behandlung aufgeschoben w ird , bis eine entsprechende Versicherung abge schlossen worden ist. 4. 6
Zusammenfassend muss sich der Kläger Art. 5 Abs. 1 HS nicht entgegenhalten lassen, weshalb die Beklagte die Zusatzleistungen für die private Abteilung in der Z.___ zu übernehmen hat. 5.
E. 5 Abs. 1 HS , wonach während des ersten Versicherungsjahrs (12 Monate) nur Spitalaufenthaltsleis tungen in der allgemeinen Abteilung in der ganzen Schweiz gewährt werden, e nt gegenhalten lassen muss. 3 . 2
Der Kläger machte hierzu zusammengefasst geltend (Urk. 1), es handle sich bei der 12-monatigen Karenzfrist um einen sehr speziellen Vertragsinhalt, werde doch die vom Vertrag erfasste Deckung der Spitalkosten in der privaten Abtei lung im ersten Jahr gar nicht gewährt. Er habe sich aber genau dafür versichern wollen, sei er doch bis anhin bei der bisherigen Krankenversicherung ebenfalls für dies e Leistung versichert g ewesen. Diese Deckungsreduktion - Versicherung ohne entsprechende
Leistung tro tz voller Prämie im ersten Jahr - sei als un ge wöhnlich zu qualifizie ren. Ni cht einmal im Prospekt Hôpital
s enior werde auf diese Karenzfrist auf merksam gemacht (Ziff. 15). Er sei beim Abschluss der Ver sicherung weder vom Versicherungsvermittler noch von der Beklagen gesondert auf die Karenzfrist aufmerksam gemacht worden. Bei einer solch ungewöhnli chen Klausel wäre dies gemäss ständiger Rechtsprechung notwendig gewesen, damit die Karenz frist für ihn verbindlich geworden wäre. Es obliege der Beklag ten zu belegen, dass sie ihn auf diese ungewöhnliche 12-monatige Karenzfrist ausdrücklich hingewiesen habe ( Ziff. 16). Die von der Beklagten geltend ge mach te Karenzfrist bei der Spitalzusatzversicherung sei absolut unüblich und könne ihm gestützt auf die Ungewöhnlichkeitsregel in Art. 33 VVG nicht entge gengehalten werden. Er als branchenunerfahrener Senior hätte diese Spitalzu satzvers icherung nie mals in dieser Art a bgeschlossen, hätte er von der Karenz frist gewusst (Ziff. 19). 3.3
Die Beklagte wandte dagegen im Wesentlichen ein (Urk. 7), der Kläger sei sehr wohl über die Karenzfrist orientiert worden. Der Vermittler habe ihm sogar emp fohlen, ein Jahr lang die Prämien für beide Gesellschaften CSS/INTRAS und Y.___ zu bezahlen, um die Karenzfrist zu überbrücken. Da der Kläger auf die Karenzfrist aufmerksam gemacht worden sei, könne er sich nicht auf die Unge wöhnlichkeitsregel berufen ( Ziff. 5). Aber auch die Unklarheitsregel, komme nicht zur Anwendung, da sich bereits aufgrund von Auslegungsinstrumenten ergebe, dass eine Karenzfrist von 12 Monaten für Leistungen in halbprivater und priva ter Abteilung bestehe ( Ziff.
E. 5.1 Nach Art. 41 Abs. 1 VVG wird die Forderung aus dem Versicherungsvertrag mit dem Ablauf der Deliberationsfrist von vier Wochen von dem Zeitpunkt an ge rechnet fällig, in dem der Versicherer Angaben erhalten hat, aus denen er sich von der Richtigkeit des Anspruchs überzeugen kann. Nach der herrschenden Lehre wird mit dieser Regelung allein kein Verfalltag statuiert, der eine Mah nung entbehrlich macht, da es eine Auslegungsfrage ist, wann der Versicherer alle notwendigen Auskünfte und Belege erhalten hat, wogegen Verfalltagsge schäfte eines genauen Erfüllungsdatums bedürfen. Gemäss herrschender Lehre gerät der Versicherer erst mit einer Mahnung in Verzug, ausser er lehnt seine Leistungspflicht definitiv ab. Dann treten Fälligkeit und Verzug sofort ein und die Deliberationsfrist wird überflüssig (Jürg Nef, in: Basler Kommentar zum Bun desgesetz über den Versicherungsvertrag, Basel 2001, Art. 41 Rn 20).
Weder die AVZ (Urk. 8/1/2) noch die HS (Urk. 8/1/4 ) enthalten eine Verzugs zinsrege lung . Es ist somit auch vertraglich kein Verfalltag vereinbart. Die Be klag te musste demnach entweder zur Zahlung gemahnt werden, damit sie in Ver zug geriet und ein Verzugszins geschuldet war, oder die Leistungspflicht defi nitiv ablehnen.
E. 5.2 Der Lauf des Verzugszinses von 5 % ist wie beantragt - und zufolge der Dispositionsmaxime nicht früher - ab Klageerhebung vom 16. Mai 2013 anzu nehmen. 6.
Nach dem Dargelegten ist die Beklagte in Gutheissung der Klage zu verpflich ten, dem Kläger Fr. 69‘443.-- zuzüglich Zins von 5 % seit 16. Mai 2013 zu be zahlen.
E. 7 .2
Die Kantone sind zuständig, die Tarife für die Prozesskosten festzusetzen ( Art. 96 ZPO). Das zürcherische Ausführungsgesetz zur ZPO, das GOG, enthält keine für das Sozialversicherungsgericht anwendbare Tarifbestimmung (vgl. 7. Teil des GOG). Dasselbe gilt für die Verordnung über die Anwaltsgebühren. Diese regelt ausdrücklich nur die Parteientschädigungen vor den Schlichtungs behörden , den Zivilgerichten und den Strafbehörden. Die Bemessung der Partei entschädigung richtet sich somit nach § 34 GSVGer sowie den § § 1, 5 und 7 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozial versicherungsgericht ( GebV
SVGer ). Gemäss § 34 Abs. 1 GSVGer ist die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung nach der Bedeutung der Streitsa che, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rück sicht auf den Streitwert festzusetzen.
Die dem anwaltlich vertretenen Kläger zustehende Parteientschädigung ist in An wendung der genannten Kriterien und unter Berücksichtigung eines ge richts üb lichen Stundenansatzes von Fr. 200.-- bis 31. Dezember 2014 und seit 1. Januar 2015 eines solchen von Fr. 220. -- , zuzüglich Mehrwertsteuer ( MWSt ), für den bis
Ende 2014 angefallenen Aufwand auf Fr. 1‘900.-- (inkl. MWSt und Baraus lagen ) und für den seit 1. Januar 2015 an gefallenen Aufwand auf Fr. 1‘100.-- (inkl. MWSt ), mithin auf insgesamt Fr. 3‘000.-- (inkl. MWSt ) festzusetzen. Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, dem Kläger den Betrag von Fr. 69‘443. -- zuzüglich Zins von 5 %
seit
16. Mai 2013 zu bezahlen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine Prozessentschädigung von Fr. 3 ‘ 000 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Marianne I. Sieger - Mutuel Assurance Maladie SA - Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannTiefenbacher
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich KK.2013.00018 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Käch Ersatzrichterin Lienhard Gerichtsschreiberin Tiefenbacher Urteil
vom
6. Mai 2015 in Sachen X.___ Kläger vertreten durch Rechtsanwältin Marianne I. Sieger Bretschger
Leuch Rechtsanwälte Kuttelgasse 8, Postfach 2158, 8022 Zürich gegen Mutuel Assurance Maladie SA Rechtsdienst Rue des Cèdres 5, 1920 Martigny Beklagte Sachverhalt: 1.
X.___ , geboren 1944, schloss per 1. Januar 2012 bei der Y.___ AG unter anderem die Zusatzversi cherung zur sozialen Krankenversicherung „HS Hôpital
s enior “ gemäss Bundes ge setz über den Versicherungsvertrag (VVG , Police
Nr. 824112-SI, Urk. 2/4 , Urk. 8/2 ) mit freier Wahl in der privaten Abteilung ab.
Am 29. Mai 2012 liess sich der Versicherte einer Herzoperation in der Z.___ unterziehen (vgl. Urk. 2 / 1). Am 29. Mai 2012 leistete die Y.___
gegenüber der Z.___
Kos tengutsprache
für den Spitalaufenthalt in der allgemeinen Abteilung (Urk. 8 / 6). Dem Versicherten teilte sie a m 30. Mai 2012 mit, die Kosten für einen stationä ren Aufenthalt in der halbprivaten oder privaten Abteilung würden erst nach einer Versicherungsdauer von 12 Monaten über seine Zusatzversicherung über nommen, weshalb sich die Spitalkostenüber nahme auf den Aufenthalt in der allgemeinen Abteilung beschränke (Urk. 2/2 = 8/7 ). In der nachfolgenden Kor respondenz konnten sich die Parteien nicht eini gen (Urk. 2/3 = Urk. 8/10, Urk. 2/17 = Urk. 8/11, Urk. 2/18 = Urk. 8/14). 2.
Am 16. Mai 2013 reichte der Versicherte gegen die Y.___ Klage ein und bean tragte , diese sei zu verpflichten, ihm die Spitalkosten (2012) in Anwendung der privaten Spitalzusatzversicherung in Höhe des Restbetrages von Fr. 69‘44 3.-- zu
vergüten (Urk. 1 S. 2). Mit Klageantwort vom 12. August 2013 schloss die Y.___ auf Abweisung der Klage (Urk. 7 ) . Am 3 1. März 2015 fand die Haupt ver hand lung statt (vgl. Protokoll S. 3 f.), anlässlich welcher der Kläger im Rechts be geh ren zusätzlich einen gesetzlichen Verzugszins von 5 % ab Klageer hebung vom 16 . Mai 2013 geltend machte ( Protokoll S. 3 und Plädoyernotizen , Urk. 22).
Die Beklagte hielt an i hrem Rechtsbegehren fest ( Protokoll S. 3). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1
Das Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) regelt die soziale Kran ken versicherung ( Art. 1a Abs. 1 KVG). Sie umfasst die obligatorische Kran ken pflegeversicherung und eine freiwillige Taggeldversicherung. Den Kranken kassen steht es frei, neben der sozialen Krankenversicherung nach KVG Zusatz ver si che rungen anzubieten. Diese unterliegen dem Bundesgesetz über den Ver siche rungsvertrag (VVG; Art. 12 Abs. 2-3 KVG). 1 .2
Bei der vo m Kläger mit Wirkung ab 1. Januar 20 12 abgeschlossenen Zusatzver sicherung „HS Hôpital
s enior “ , welche Kosten für den Aufenthalt auf der Privat abteilung eines Spitals oder einer Klinik in der ganzen Schweiz deckt, handelt es sich um eine Zusatzversicherung zur sozialen Krankenversicherung, welche dem VVG untersteht (Urk. 8/2 ) . 1.3
Gemäss Art. 7 der Schw eizerischen Zivilprozessordnung
( ZPO ) können d ie Kan tone ein Gericht bezeichnen, welches als einzige kantonale Instanz für Streitig keiten aus Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung zuständig ist . Im Kanton Zürich liegt die Zuständigkeit beim Sozialversicherungsgericht (§ 2 Abs. 2 lit. b des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer ). Das Verfahren richtet sich nach Art. 244 bis 247 ZPO ( ver einfach t es Verfahren; Art. 243 Abs. 2 lit. f ZPO). Die Klage wird direkt beim Gericht anhängig ge macht (BGE 138 III 558 E. 3.2 und 4.6).
Die sachliche und örtliche Zuständigkeit des hiesigen Gerichts zur Beurteilung der eingereichten Klage ist gegeben. 2. 2.1
Streitigkeiten aus den Zusatzversicherungen gemäss VVG sind privatrechtlicher Natur (BGE 133 III 439 E. 2.1 mit Hinweisen). Als Teil des Privatrechts räumt das VVG den Parteien weitgehende Vertragsfreiheit ein, solange sie die Schran ken der Rechtsordnung beachten, wobei sich der Vertragsinhalt betreffend die Zusatzversicherungen regelmässig nach den vorformulierten Allgemeinen Ver tragsbedingungen (AVB) richtet (Iten, Der private Versicherungsvertrag: Der An trag und das Antragsverhältnis unter Ausschluss der Anzeigepflicht, Freiburg 1999 , S.
23). Art. 100 Abs. 1 VVG erklärt sodann die Bestimmungen des Obli ga tionenrechts (OR) als anwendbar, soweit das VVG keine Vorschriften enthält.
Die hier anwendbaren Allgemeinen Bedingungen für die Kranken- und Unfall zusatzversicherungen (AV Z ), Ausgabe Januar 20 10 (Urk. 8/1/2 ), sowie die Be son deren Bestimm ungen der Versicherung Hôpital
s enior (HS) , Ausgabe 2000 (Urk. 8/1/4) , sind grundsätzlich nach den gleichen Regeln wie individuell ver fasste Vertragsklauseln auszulegen. 2.2
Laut Art. 5 HS (Urk. 8/1/4) gewährt der Versicherer während des ersten Versi cherungsjahres (12 Monate) nur Spitalaufenthaltsleistungen in der allgemeinen Abteilung in der ganzen Schweiz (Abs. 1). Nach Ablauf dieses ersten Jahrs tritt der Leistungsanspruch der Versicherung H ôpital
s enior gemäss der vom Versi ch erten gewählten Klasse in Kraft (Abs. 2). 2.3
Bei der Auslegung vorformulierter Vertragsbedingungen ist ausgehend vom Wort laut und unter Berücksichtigung des Zusammenhangs, in dem eine streitige Bestimmung als Ganzes steht, der objektive Vertragswille zu ermitteln. Zu be rücksichtigen ist hierbei, was sachgerecht ist, denn es kann nicht angenommen werden, dass die Parteien eine unvernünftige Lösung gewollt haben (BGE 131 V 29 E. 2.2).
Überdies sind die Unklarheits- und die Ungewöhnlichkeitsregel zu beachten. Die Unklarheitsregel besagt, dass mehrdeutige Wendungen im Zweifel zu Lasten je ner Partei auszulegen sind, welche sie verfasst hat (BGE 122 III 118 E. 2a; 124 III 155 E. 1b). 2. 4
Nach der Ungewöhnlichkeitsregel sind von der global erklärten Zustimmung zu allgemeinen Vertragsbedingungen alle ungewöhnlichen Klauseln ausgenom men, auf deren Vorhandensein die schwächere oder weniger geschäftserfahrene Partei nicht gesondert aufmerksam gemacht worden ist. Der Verfasser von all gemeinen Geschäftsbedingungen muss nach dem Vertrauensgrundsatz davon ausgehen, dass ein unerfahrener Vertragspartner ungewöhnlichen Klauseln nich t zustimmt. Die Ungewöhnlichkeit beurteilt sich aus der Sicht des Zustim menden im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses. Für einen Branchenfremden können des halb auch branchenübliche Klauseln ungewöhnlich sein. Die Unge wöhnlich keits regel kommt jedoch nur dann zur Anwendung, wenn neben der subjektiven Vor aussetzung des Fehlens von Branchenerfahrung die betreffende Klausel objektiv beurteilt einen geschäftsfremden Inhalt aufweist. Dies ist dann zu bejahen, wenn sie zu einer wesentlichen Änderung des Vertragscharakters führt oder in erheb lichem Masse aus dem gesetzlichen Rahmen des Vertragstyps fällt. Je stärker eine Klausel die Rechtstellung des Vertragspartner beeinträch tigt, desto eher ist sie als ungewöhnlich zu qualifizieren (BGE 135 III 1 E. 21, 255 E. 1.3). 3 . 3.1
Unter den Parteien ist umstritten, ob sich der Kläger
Art. 5 Abs. 1 HS , wonach während des ersten Versicherungsjahrs (12 Monate) nur Spitalaufenthaltsleis tungen in der allgemeinen Abteilung in der ganzen Schweiz gewährt werden, e nt gegenhalten lassen muss. 3 . 2
Der Kläger machte hierzu zusammengefasst geltend (Urk. 1), es handle sich bei der 12-monatigen Karenzfrist um einen sehr speziellen Vertragsinhalt, werde doch die vom Vertrag erfasste Deckung der Spitalkosten in der privaten Abtei lung im ersten Jahr gar nicht gewährt. Er habe sich aber genau dafür versichern wollen, sei er doch bis anhin bei der bisherigen Krankenversicherung ebenfalls für dies e Leistung versichert g ewesen. Diese Deckungsreduktion - Versicherung ohne entsprechende
Leistung tro tz voller Prämie im ersten Jahr - sei als un ge wöhnlich zu qualifizie ren. Ni cht einmal im Prospekt Hôpital
s enior werde auf diese Karenzfrist auf merksam gemacht (Ziff. 15). Er sei beim Abschluss der Ver sicherung weder vom Versicherungsvermittler noch von der Beklagen gesondert auf die Karenzfrist aufmerksam gemacht worden. Bei einer solch ungewöhnli chen Klausel wäre dies gemäss ständiger Rechtsprechung notwendig gewesen, damit die Karenz frist für ihn verbindlich geworden wäre. Es obliege der Beklag ten zu belegen, dass sie ihn auf diese ungewöhnliche 12-monatige Karenzfrist ausdrücklich hingewiesen habe ( Ziff. 16). Die von der Beklagten geltend ge mach te Karenzfrist bei der Spitalzusatzversicherung sei absolut unüblich und könne ihm gestützt auf die Ungewöhnlichkeitsregel in Art. 33 VVG nicht entge gengehalten werden. Er als branchenunerfahrener Senior hätte diese Spitalzu satzvers icherung nie mals in dieser Art a bgeschlossen, hätte er von der Karenz frist gewusst (Ziff. 19). 3.3
Die Beklagte wandte dagegen im Wesentlichen ein (Urk. 7), der Kläger sei sehr wohl über die Karenzfrist orientiert worden. Der Vermittler habe ihm sogar emp fohlen, ein Jahr lang die Prämien für beide Gesellschaften CSS/INTRAS und Y.___ zu bezahlen, um die Karenzfrist zu überbrücken. Da der Kläger auf die Karenzfrist aufmerksam gemacht worden sei, könne er sich nicht auf die Unge wöhnlichkeitsregel berufen ( Ziff. 5). Aber auch die Unklarheitsregel, komme nicht zur Anwendung, da sich bereits aufgrund von Auslegungsinstrumenten ergebe, dass eine Karenzfrist von 12 Monaten für Leistungen in halbprivater und priva ter Abteilung bestehe ( Ziff. 7 f.). 4. 4.1
Über die Auslegung des vorstehend ( E. 2.2 ) zitierten Art. 5 Abs. 1 HS bestehen unter den Parteien grundsätzlich keine Differenzen. 4.2
Der Kläger unterzeichnete am 9. November 2011 den Versicherungsantrag für Zusatzversicherungen (VVG) und beantragte unter anderem die Aufnahme in di e Spitalzusatzversicherung „ Hôpital
s enior C4 “ mit Versicherungsbeginn 1. Januar 2012 (Urk. 8/3/3). Auf dem Versicherungsantrag kann – anders als bei der Tag geldversicherung
– keine Wartefrist eingetragen werden. Am 10. November 2011 erstellte die Beklagte die Offerte für Krankenversicherung – Einzeltarife 201 2. Darin aufgeführt wurde unter anderem die Sp italzusatzversi cherung
Hôpital
s enior Klasse 4 ohne Franchise zur Monatsprämie von Fr. 315.20 (Urk. 8/3/5). Weder in der Offerte noch im Begleitschreiben (Urk. 8/4) wird auf die 12-monatige Karenzfrist aufmerksam gemacht . Selbst auf der Ver siche rungs police (Urk. 8/2) fehlt ein Hinweis auf die Karenzfrist. Indessen ist der 1. Januar 2012 als Beginn der Versicherung explizit vermerkt, und es wird auf die allge mei nen und besonderen Bestimmungen hingewiesen.
Zwar hat der Kläger auf dem Versicherungsantrag mit seiner Unterschrift bestä tigt, dass er unter anderem die Mindestvertragsdauer der ausgewählten Zusatz versicherungen, die Wartefristen sowie die Kündigungsfristen zur Kenntnis ge nommen habe (Urk. 8/3/3 S. 3). Da aber – wie oben dargelegt - beim Antrag auf das Versicherungsprodukt selber auf die Wartezeit nicht hingewiesen wird, ist es wenig wahrscheinlich , dass der Kläger mit seiner Unterschrift bestätigte, über die Wartezeit aufgeklärt worden zu sein. Auch der Versicherungsvermittler, welcher gegenüber der Beklagten beteuerte, den Kläger auf die Karenzfrist auf merksam gemacht zu haben (vgl. Urk. 8/13), kann dies nicht belegen.
Überdies wird a uch in dem dem Kläger zur Verfügung gestandenen Prospekt zur Spitalzusatzversicherung für über 55-Jährige (Urk. 2/8) nicht auf die einjährige Wartezeit hingewiesen. Vielmehr ist dem Prospekt in fetter Druckschrift zu ent nehmen, dass die Versicherung jederzeit und in jedem Alter abgeschlossen wer den k ann.
Zusammenfassend ist nicht erstellt, dass der Kläger von der Beklagten bei Ab schluss der Versicherung auf die einjährige Karenzfrist aufmerksam gemacht wurde . Auch wurde die Klausel ni rgends , zum Beispiel durch Fettdruck, speziell hervorgehoben. Es ist daher zu prüfen, ob sich der Kläger auf die Ungewöhn lichkeitsregel berufen kann. 4. 3
Der Kläger, welcher in seiner beruflichen Laufbahn verschiedene Tätigkeiten ausgeübt hatte, und sich als Allrounder versteht (vgl. Protokoll S. 4 f. ) , hatte sich nie über die allgemeine Lebenserfahrung hinaus mit Versicherungsfragen beschäftigt und ist daher branchenfremd. Die subjektive Voraussetzung der Un gewöh n lichkeitsregel ist somit erfüllt. 4. 4
Gemäss Rechtsprechung sind bei Versicherungsverträgen die berechtigten De ckungserwartungen zu berücksichtigen (vgl. Urteil 4A_187/2007 vom 9. Mai 2008 E.
5.4.2). Als ungewöhnlich erachtete das Bundesgericht etwa eine im Rah me n vorformulierter allgemeiner Versicherungsbedingungen enthaltene Klausel, welche die Versicherungsdeckung für die Haftung gegenüber Tempo räran ge stell ten nur für leichtes, nicht jedoch für schweres Verschulden der Ver siche rungsnehmerin ausschloss (Urteil 4A_187/2007 vom 9. Mai 2008 E.
5.4). Sodann wurde der Ausschluss des Versicherungsschutzes einer Vollkaskoversi cherung für den Fall einer einfachen Verkehrsregelverletzung als ungewöhnlich qualifi ziert ( BGE 119 II 443
E. 1b S.
446 f.) sowie eine Klausel, welche die Bank zur Auszahlung des Sparheftguthabens ohne Prüfung der Identität des Inhabers er mächtigte ( BGE 116 II
459
E. 2a S. 461 f.). Hingegen beurteilte das Bundesge rich t eine Bestimmung nicht als ungewöhnlich, wonach der Kunde das Risiko des Ver lusts oder Diebstahls von Eurochecks zu tragen hat ( BGE 122 III 373
E. 3a S.
378 f.), sowie eine Klausel, die einen Deckungsausschluss für Krankheiten und Unfälle im Zusammenhang mit Medikamentenmissbrauch und Suizidver such vorsah (Urteil 5C.134/2004 vom 1. Oktober 2004 E. 4). 4.5
Die Spitalzusatzversicherung wurde mit dem Zweck und dem Inhalt abgeschlos sen, Kosten für einen allfälligen Spitalaufenthalt in der privaten Abteilung zu decken. Dies geht aus dem Versicherungsausweis 2012 vom 11. November 2011 hervor (Urk. 8/2). Beginn der Versicherung war gemäss Versicherungsausweis aus drücklich der 1. Januar 201 2. Dass mit dem Versicherungsbeginn die Pflicht des Klägers zur Bezahlung der Versicherungsprämie, im Gegenzug aber die Pflich t der Beklagten zur Deckung eines allfälligen Spitalaufenthalts in der pri vaten Abteilung erst ein Jahr später auf den 1. Januar 2013 eintreten soll, mit hin, dass der Kläger während eines Jahres Versicherungsprämien leisten soll, ohne für
das Risiko, für welches er die Versicherun g abgeschlossen hat, wäh rend der ersten zwölf Monate versichert zu sein, muss als objektiv ungewöhnlich qualifiziert werden . Denn bei der 12-monatigen Wartezeit handelt es sich nicht um einen Ausschluss von Kosten für bestimmte Krankheiten, sondern um einen generellen Ausschluss von sämtlichen versicherten Leistungen –
Behandlung und Aufenthalt in der privaten Abteilung - in jedem Krank heitsfall . Damit ist das
Risiko , für welches die Versicherung abgeschlossen wurde, während eines Jahres gänzlich ungedeckt .
Auch ist ein sachlicher Grund, sämtliche Leistungen im ersten Versicherungs jahr zu verweigern, nich t ersichtlich. Insbesondere in Notfällen
und bei unvor hergesehenen Erkrankungen kann kaum davon ausgegangen werden, dass deren Behandlung aufgeschoben w ird , bis eine entsprechende Versicherung abge schlossen worden ist. 4. 6
Zusammenfassend muss sich der Kläger Art. 5 Abs. 1 HS nicht entgegenhalten lassen, weshalb die Beklagte die Zusatzleistungen für die private Abteilung in der Z.___ zu übernehmen hat. 5. 5.1
Nach Art. 41 Abs. 1 VVG wird die Forderung aus dem Versicherungsvertrag mit dem Ablauf der Deliberationsfrist von vier Wochen von dem Zeitpunkt an ge rechnet fällig, in dem der Versicherer Angaben erhalten hat, aus denen er sich von der Richtigkeit des Anspruchs überzeugen kann. Nach der herrschenden Lehre wird mit dieser Regelung allein kein Verfalltag statuiert, der eine Mah nung entbehrlich macht, da es eine Auslegungsfrage ist, wann der Versicherer alle notwendigen Auskünfte und Belege erhalten hat, wogegen Verfalltagsge schäfte eines genauen Erfüllungsdatums bedürfen. Gemäss herrschender Lehre gerät der Versicherer erst mit einer Mahnung in Verzug, ausser er lehnt seine Leistungspflicht definitiv ab. Dann treten Fälligkeit und Verzug sofort ein und die Deliberationsfrist wird überflüssig (Jürg Nef, in: Basler Kommentar zum Bun desgesetz über den Versicherungsvertrag, Basel 2001, Art. 41 Rn 20).
Weder die AVZ (Urk. 8/1/2) noch die HS (Urk. 8/1/4 ) enthalten eine Verzugs zinsrege lung . Es ist somit auch vertraglich kein Verfalltag vereinbart. Die Be klag te musste demnach entweder zur Zahlung gemahnt werden, damit sie in Ver zug geriet und ein Verzugszins geschuldet war, oder die Leistungspflicht defi nitiv ablehnen. 5.2
Der Lauf des Verzugszinses von 5 % ist wie beantragt - und zufolge der Dispositionsmaxime nicht früher - ab Klageerhebung vom 16. Mai 2013 anzu nehmen. 6.
Nach dem Dargelegten ist die Beklagte in Gutheissung der Klage zu verpflich ten, dem Kläger Fr. 69‘443.-- zuzüglich Zins von 5 % seit 16. Mai 2013 zu be zahlen. 7 . 7 . 1
Gemäss Art. 114 lit. e ZPO ist das Verfahren kostenlos. Zu den Prozesskosten gehören die Gerichtskosten und die Parteientschädigung ( Art. 95 Abs. 1 ZPO). Aus der Formulierung von Art. 114 ZPO ergibt sich, dass dessen lit. e nur die Ge richtskosten betrifft, nicht aber die Prozessentschädigung an die Gegenpartei (Urteil des Bundesgerichtes 4A_194/2010 vom 1 7. November 2010, E. 2.1 nicht publiziert in: BGE 137 III 47). Diese umfasst den Ersatz der notwendigen Ausla gen, die Kosten einer berufsmässigen Vertretung sowie in begründeten Fällen eine angemessene Umtriebsentschädigung , wenn eine Partei nicht berufsmässig vertreten ist ( Art. 95 Abs. 3 ZPO). 7 .2
Die Kantone sind zuständig, die Tarife für die Prozesskosten festzusetzen ( Art. 96 ZPO). Das zürcherische Ausführungsgesetz zur ZPO, das GOG, enthält keine für das Sozialversicherungsgericht anwendbare Tarifbestimmung (vgl. 7. Teil des GOG). Dasselbe gilt für die Verordnung über die Anwaltsgebühren. Diese regelt ausdrücklich nur die Parteientschädigungen vor den Schlichtungs behörden , den Zivilgerichten und den Strafbehörden. Die Bemessung der Partei entschädigung richtet sich somit nach § 34 GSVGer sowie den § § 1, 5 und 7 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozial versicherungsgericht ( GebV
SVGer ). Gemäss § 34 Abs. 1 GSVGer ist die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung nach der Bedeutung der Streitsa che, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rück sicht auf den Streitwert festzusetzen.
Die dem anwaltlich vertretenen Kläger zustehende Parteientschädigung ist in An wendung der genannten Kriterien und unter Berücksichtigung eines ge richts üb lichen Stundenansatzes von Fr. 200.-- bis 31. Dezember 2014 und seit 1. Januar 2015 eines solchen von Fr. 220. -- , zuzüglich Mehrwertsteuer ( MWSt ), für den bis
Ende 2014 angefallenen Aufwand auf Fr. 1‘900.-- (inkl. MWSt und Baraus lagen ) und für den seit 1. Januar 2015 an gefallenen Aufwand auf Fr. 1‘100.-- (inkl. MWSt ), mithin auf insgesamt Fr. 3‘000.-- (inkl. MWSt ) festzusetzen. Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, dem Kläger den Betrag von Fr. 69‘443. -- zuzüglich Zins von 5 %
seit
16. Mai 2013 zu bezahlen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine Prozessentschädigung von Fr. 3 ‘ 000 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Marianne I. Sieger - Mutuel Assurance Maladie SA - Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannTiefenbacher