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KK.2013.00015

In AVB dispositivrechtlich statuierte Frist zur Krankheitsmeldung schuldhaft verpasst; durch AVB vorgesehene Sanktionierung (erster Tag der AUF erst ab Meldung) bewirkt, dass in casu kein Taggeldanspruch besteht, da bei frühestmöglicher Entstehung des Anspruchs keine AUF mehr bestand

Zürich SozVersG · 2013-12-31 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

X.___ arbeitete

ab

1. Dezember 2010 für die Firma Z.___ und war im Rahmen des

durch diese Firma zu Gunsten des Personals mit der SWICA Krankenversicherung AG abgeschlossenen Kollektivvertrags in den Jahren 2010 bis 2013 krankentaggeld versichert (Urk. 7/4, Urk. 13/2).

Am 1 9. Juni 2012 ging bei der SWICA eine Krankmeldung der Arbeitgeberin ein, wonach die Versicherte ab 1 2. März 2012 wegen Krankheit zu 100 % ar beits un fähig war (Urk. 2/9).

Nachdem die SWICA die Versicherte in der Folge mehrmals erfolglos um Unter zeichnung einer Vollmacht zur Einholung der für die Beurteilung des Leistungs anspruchs erforderlichen Auskünfte ersucht hatte (Urk. 7/5 -8), teilte sie ihr mit S chreiben vom 1 4. August 2012 mit, keine Taggeldleistungen erbringen zu können, da sie ihre Mitwirkungspflicht verletzt habe (Urk. 7/10). Am 2 8. August 2012 erschien die Versicherte zu einem Gespräch bei der SWICA, händigte ihr die unterschriebene Vollmacht aus und teilte mit, dass ihr das Arbeitsverhältnis per 3 1. Juli 2012 gekündigt worden sei und sie sich ab 1. August 2012 beim Regio nalen Arbeitsvermittlungszentrum als zu 100 % vermittlungsfähig ange meldet habe.

Mit einem weiteren Schreiben vom 5. September 2012 lehnte es die SWICA erneut ab, Krankentaggelder auszurichten, und begründete dies da mit, die Ver sicherte sei am 2 8. August 2012 ihrer Mitwirkungspflicht zwar nachge kommen und

a b diesem Zeitpunkt wären die Anspruchsvoraussetzungen grund sätzlich gegeben gewesen, allerdings sei die Versicherte bereits ab dem 1. August wieder zu 100 % vermittelbar und folglich nicht mehr krank gewesen (Urk. 7/12). 2.

Mit Eingabe vom 1 0. April 2013 reichte die Versicherte Klage gegen die SWICA ein mit dem Rechtsbegehren, die Beklagte sei zu verpflichten, ihr Krankentag gelder von Fr. 22‘073.65 zuz üglich Zins von 5 % seit 1 8. Juli 2012 zu bezahlen (Urk. 1). Mit Klageantwort vom 1 6. Mai 2013 beantragte die SWICA die Ab wei sung der Klage, eventualiter die Durchführung medizinischer Abklärungen zu Diagnose und Arbeitsfähigkeit mit anschliessendem Entscheid über den Tag geld anspruch (Urk. 6). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung nach dem Bundesge setz über die Krankenversicherung (KVG) unterstehen nach Art. 12 Abs. 3 KVG dem Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag (VVG). Das Bundesgericht subsu miert kollektive Krankentaggeldversicherungen wie alle weiteren Taggeld ver si cherungen in ständiger Praxis unter den Begriff der Zusatzversicherung zur so zi alen Krankenversicherung (Urteil des Bundesgerichts 4A_47/2012 vom 1 2. März 2012 E.

2 mit weiteren Hinweisen). Die Kantone können gestützt auf Art. 7 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO) ein Gericht bezeichnen, welches als einzige kantonale Instanz für Streitigkeiten in diesem Gebiet sach lich zuständig ist. Im Kanton Zürich liegt die Zuständigkeit beim Sozialversi cherungsgericht (§ 2 Abs. 2 lit . b des Gesetzes über das Sozialversicherungsge richt, GSVGer).

Die sachliche und örtliche Zuständigkeit des hiesigen Gerichts zur Beurteilung der

eingereichten Klage ist gegeben (vgl. Urk. 1).

D i e Kläger in macht einen Anspruch aus einer Taggeldversicherung geltend und hat Wohnsitz im Kanton Zürich. 1.2

Das Verfahren richtet sich nach der ZPO, wobei das einfache Verfahren zur An wendung gelangt (Art. 243 Abs. 2 lit . f ZPO) und die Klage direkt beim Gericht anhängig zu machen ist (BGE 138 III 558 E. 3.2 und 4.6). Das Gericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 57 ZPO),

darf einer Partei aber nicht mehr und nichts anderes zusprechen, als sie verlangt, und nicht weniger, als die Ge genpartei anerkannt hat (Art. 58 ZPO). Es stellt den Sachverhalt von Amtes we gen fest (Art. 247 Abs. 2 lit . a i.V.m . Art. 243 Abs. 2 lit . f ZPO), erhebt von Amtes wegen Beweis (Art. 153 i.V.m . Art. 247 Abs. 2 lit . a ZPO) und bildet seine Überzeugung nach freier Würdigung der Beweise (Art. 157 ZPO). Es werden keine Gerichtskosten gesprochen (Art. 114 lit . e ZPO). 2.

Art. 87 VVG gewährt demjenigen, zu dessen Gunsten die kollektive Unfall- oder Krankenversicherung abgeschlossen worden ist, mit dem Eintritt des Unfalls oder der Krankheit ein selbständiges Forderungsrecht auf die Versicherungsleistungen im

Versicherungsfall gegen den Versicherer (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5C.41/2001 vom 3. Juli 2001 E. 2c; Peter Stein in:

Kommentar zum Schweizeri schen Privat recht, VVG, Basel 2001, Art. 87 Rz 15; Willy Koenig, Der Versiche rungsvertrag, in: Schweizerisches Privatrecht, VII/2, Basel 1979, S. 729). Diese Be stimmung darf gemäss Art. 98 VVG nicht zuungunsten des Anspruchsberechtigten abgeändert werden.

Gemäss der Police Nr. 902/8004/1516892 ist die Kollektiv-Taggeldversicherung zu Gunsten des Personals der Z.___ abgeschlossen worden (Urk. 13/2 S .

1 f.) . Die Klägerin war bei Eintritt der geltend gemachten Arbeitsunfähigkeit Teil die ser Personengruppe (Urk. 7/3-4), so dass ihr gegenüber der SWICA ein selbständi ges Forderungsrecht auf die Versicherungsleistungen zusteht. Dass unter Punkt 7 der Police statuiert wird, die SWICA r ichte die Leistungen an die Z.___ als Versicherungsnehmerin aus (Urk. 13/2 S. 3), vermag wegen des teilzwingenden Charakters

von Art. 98 VVG daran nichts zu ändern. 3. 3.1

Die Klägerin macht geltend, vom 1 2. März bis 1 6. Juli 2012 arbeitsunfähig ge we sen zu sein, was durch die eingereichten ärztlichen Atteste belegt werde (Urk. 1, Urk. 2/8-9). 3.2

Gemäss Art. 38 Abs. 1 VVG muss der Anspruchsberechtigte, sobald er vom Ein tritt des befürchteten beziehungsweise versicherten Ereignisses und von seinem Anspruch aus der Versicherung Kenntnis erlangt, den Versicherer benachrichti gen. Hat er diese Anzeigepflicht schuldhafterweise verletzt, so ist der Versiche rer befugt, die Entschädigung um den Betrag zu kürzen, um den sie sich bei recht zeitiger Anzeige gemindert ha ben würde (Art. 38 Abs. 2 VVG).

Art. 49 der gemäss Police integrierender Bestandteil bildenden Allgemeinen Ver sicherungsbedingungen (AVB), Ausgabe 2006 (vgl. Urk. 13/2 S.

4), bestimmt in Ab weichung von Art. 38 VVG im Abschnitt „VI Obliegenheiten bei einem Krank heitsfall “, dass Ansprüche auf Taggeldleistungen

spätestens innert fünf Tagen nach Ablauf der laut Police 30 Tage dauernden Wartefrist ab dem ersten Tag der ärztlich festgestellten Arbeitsunfähigkeit

(Art. 19 AVB; vgl. Urk. 13/2 S.

2) gel tend zu machen sind. Trifft die Krankmeldung später ein, so gilt der Tag, an dem sie eintrifft, gemäss Art. 50 AVB als erster Tag der Arbeitsunfähigkeit. Die im Vergleich zur gesetzlichen Regelung in Art. 38 VVG in zeitlicher Hin sicht mittels einer Frist konkretisierte Anzeigepflicht und die strengere Sanktion bei deren Verletzung

sind zulässig .

Art. 38 VVG

fehlt nämlich im Katalog der durch Vereinbarung nicht abänderbaren, zwingenden Bestimmungen gemäss Art. 97 VVG und Art. 98 VVG . Voraussetzung für eine Sanktionierung ist aller dings, dass die Anzeigepflicht schuldhaft verletzt worden ist; Art. 45 VVG, wel cher ge mäss Art. 98 VVG durch Vertragsabrede nicht zuungunsten des An spruchs be rech tigten abgeändert werden darf, untersagt in Abs. 1 nämlich die vertragliche Vereinbarung von Rechtsnachteilen bei unverschuldeter Verletzung von Oblie gen heiten (vgl. auch Nef, Kommentar zum Schweizerischen Privat recht, VVG, Basel 2001, Art. 38 Rz 13 f. und 17 sowie Art. 87 Rz 19 ff. sowie Alfred Maurer, Schweizerisches Privatversicherungsrecht, 3. Auflage, Bern 1995, S. 339 ff.). 3.3

Das schriftliche Formular

„ Krankmeldung /Taggeldanspruch“ wurde von der Ar beitgeberin der Klägerin am 1 9. Juni 2012 ausgefüllt und der SWICA gleichen tags - zusammen mit Attesten der behandelnden Ärztin für Allgemeinmedizin A.___

vom

7. Mai, 2 1. Mai, 4. Juni 2012 sowie einem Zeugnis der di plo mierten Psychologin B.___ von der C.___ vom 1 3. Juni 2012 (Urk. 7/ 1-2)

- per Fax übermittelt (Urk. 7/4; vgl. auch Ur k. 7/5; das Faxgerät hinterliess auf den Dokument en

[ Urk. 7/4 und Urk. 7/1-2 ]

I nformationen zum Absender und zur Zeit der Übermittlung; die Telefon numm er

der Arbeitge berin ergibt sich aus Urk. 7/3). Die Arbeitgeberin gab der SWICA an, die Kläge rin habe, nachdem ihr gekündigt worden sei (vgl. Urk. 7/3), über ihren Anwalt die rückwirkend geltenden ärztlichen Atteste über ihre Arbeitsun fähig keit ein gereicht (Urk. 6, Urk. 7/2, Urk. 7/6). Gestützt darauf kann als erstellt gel ten, dass vor dem 1 9. Juni 2012 weder durch die Klägerin

- die Anspruchsbe rechtigte - noch durch ihre Arbeitge berin – die Versicherungsnehmerin - eine An zeige des geltend gemachten Schadens bei der SWICA in irgendeiner Form – etwa durch das Einreichen von ärztlichen Attesten - erfolgte.

M it der Krankmeldung vom 1 9. Juni 2012 wurde die Frist zur Anmeldung der Krankheit von fünf Tagen nach Ablauf der 30tägigen Wartefrist gemäss Art. 49 AVB

a uf jeden Fall nicht eingehalten, egal ob als erster Tag der ärztlich festge stellten Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Art. 19 AVB das

Eintrittsdatum in die C.___

(1 2. März 2012 [ Urk. 7/2]) oder der Beginn der nach Klinikaustritt seitens der behandelnden Ärztin für Allge meinmedizin A.___ attestierten Arbeitsunfähigkeit herangezogen wird (1 7. April 2012 [ Urk. 7/9 ] beziehungsweise 7. Mai 2012 [ Urk. 7/1 / 5]). Damit hat die Klägerin eine ihr durch die AVB auferlegte Obliegenheit verletzt.

Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin im Sinne von Art. 45 Abs. 1 VVG keine Schuld am Verpassen der Frist für die Erfüllung der Anzeigepflicht

tri ff t, feh len . Die Arbeitgeberin gab der SWICA an, die Klägerin habe ihr erst nach Erhalt der Kündigung per Ende Juli 2012 (vgl. Urk. 7/2) ein rückwirkend geltendes Arzt zeugnis

(der C.___ vom 1 3. Juni 2012 [ Urk. 7/2; vgl. auch Urk. 7/4 ]) eingereicht (Urk. 6 S. 2, Urk. 7/6 S. 1) .

Mit der Be schwerde reichte die Klägerin

neu ein deutlich älteres

ärztliches

Zeugnis der C.___ vom 2 7.

März 2012 (Urk. 2/8) ins Recht, dessen Inhalt mit demjenigen des Attestes vom 1 3. Juni 2012 im We sent lichen übereinstimmt.

Angesichts dessen ist davon auszugehen, dass es ihr ohne weiteres zumutbar gewesen wäre, ihre Ansprüche innert Frist direkt bei der SWICA oder indirekt über die Arbeitgeberin geltend zu machen. Da sie die in Art. 49 AVB als Obliegenheit statuierte Frist schuldhafterweise verpasst hat, tritt der in Art. 50 AVB geregelte Rechtnachteil ein; der 1 9. Juni 2012, das Da tum des Eintreffens der Krankmeldung, gilt als erster Tag der Arbeitsunfähig keit. 3.4

Offen bleiben kann, ob die von der Klägerin geltend gemachte, von der Be klag ten

aber bestrittene Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen ist. Steht nach dem Gesagten der 1 9. Juni 2012 als erster Tag einer allfälligen Arbeitsun fähigkeit fest, hätte ein

Anspruch auf Taggelder unter Berücksichtigung der durch die Police und Art. 19 AVB definierten Wartefrist von 30 Tagen gemäss Art. 18 AVB erst nach deren Ablauf, mithin ab dem 1 8. Juli 2012, bestanden .

Da die Beschwerdeführerin nach eigenen Angaben bereits ab dem 1 7. Juli 2012 wieder arbeitsfähig war, hat sie keinen Anspruch auf Krankentaggelder. 4.

Die Beklagte beantragt, es sei ihr zu Lasten der Klägerin eine Parteientschädi gung zuzusprechen (Urk. 6 S. 2).

Nach der zu alt Art . 47 Abs. 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) er gang enen, weiterhin gültigen höchstrichterlichen Rechtsprechung hat der obsie gende Versicherungsträger Anspruch auf eine Parteientschädigung, falls er durch einen externen Anwalt vertreten ist (Urteil des Bundesgerichtes 4A_194/2010 vom 1 7. November 2010, E. 2.2.1, nicht publiziert in: BGE 137 III 47; Urteil des Bundesgerichts 5C.244/2000 vom 9. Januar 2001, E. 5 mit Hin weisen).

Die Beklagte liess sich durch den eigenen Rechtsdienst vertreten (Urk.

6 S.

4). Des halb steht ihr trotz Obsiegen keine Parteientschädigung zu. Das Gericht erkennt:

Erwägungen (10 Absätze)

E. 1 X.___ arbeitete

ab

1. Dezember 2010 für die Firma Z.___ und war im Rahmen des

durch diese Firma zu Gunsten des Personals mit der SWICA Krankenversicherung AG abgeschlossenen Kollektivvertrags in den Jahren 2010 bis 2013 krankentaggeld versichert (Urk. 7/4, Urk. 13/2).

Am 1 9. Juni 2012 ging bei der SWICA eine Krankmeldung der Arbeitgeberin ein, wonach die Versicherte ab 1 2. März 2012 wegen Krankheit zu 100 % ar beits un fähig war (Urk. 2/9).

Nachdem die SWICA die Versicherte in der Folge mehrmals erfolglos um Unter zeichnung einer Vollmacht zur Einholung der für die Beurteilung des Leistungs anspruchs erforderlichen Auskünfte ersucht hatte (Urk. 7/5 -8), teilte sie ihr mit S chreiben vom 1 4. August 2012 mit, keine Taggeldleistungen erbringen zu können, da sie ihre Mitwirkungspflicht verletzt habe (Urk. 7/10). Am 2 8. August 2012 erschien die Versicherte zu einem Gespräch bei der SWICA, händigte ihr die unterschriebene Vollmacht aus und teilte mit, dass ihr das Arbeitsverhältnis per 3 1. Juli 2012 gekündigt worden sei und sie sich ab 1. August 2012 beim Regio nalen Arbeitsvermittlungszentrum als zu 100 % vermittlungsfähig ange meldet habe.

Mit einem weiteren Schreiben vom 5. September 2012 lehnte es die SWICA erneut ab, Krankentaggelder auszurichten, und begründete dies da mit, die Ver sicherte sei am 2 8. August 2012 ihrer Mitwirkungspflicht zwar nachge kommen und

a b diesem Zeitpunkt wären die Anspruchsvoraussetzungen grund sätzlich gegeben gewesen, allerdings sei die Versicherte bereits ab dem 1. August wieder zu 100 % vermittelbar und folglich nicht mehr krank gewesen (Urk. 7/12).

E. 1.1 Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung nach dem Bundesge setz über die Krankenversicherung (KVG) unterstehen nach Art. 12 Abs.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach der ZPO, wobei das einfache Verfahren zur An wendung gelangt (Art. 243 Abs. 2 lit . f ZPO) und die Klage direkt beim Gericht anhängig zu machen ist (BGE 138 III 558 E. 3.2 und 4.6). Das Gericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 57 ZPO),

darf einer Partei aber nicht mehr und nichts anderes zusprechen, als sie verlangt, und nicht weniger, als die Ge genpartei anerkannt hat (Art. 58 ZPO). Es stellt den Sachverhalt von Amtes we gen fest (Art. 247 Abs. 2 lit . a i.V.m . Art. 243 Abs. 2 lit . f ZPO), erhebt von Amtes wegen Beweis (Art. 153 i.V.m . Art. 247 Abs. 2 lit . a ZPO) und bildet seine Überzeugung nach freier Würdigung der Beweise (Art. 157 ZPO). Es werden keine Gerichtskosten gesprochen (Art. 114 lit . e ZPO). 2.

Art. 87 VVG gewährt demjenigen, zu dessen Gunsten die kollektive Unfall- oder Krankenversicherung abgeschlossen worden ist, mit dem Eintritt des Unfalls oder der Krankheit ein selbständiges Forderungsrecht auf die Versicherungsleistungen im

Versicherungsfall gegen den Versicherer (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5C.41/2001 vom 3. Juli 2001 E. 2c; Peter Stein in:

Kommentar zum Schweizeri schen Privat recht, VVG, Basel 2001, Art. 87 Rz 15; Willy Koenig, Der Versiche rungsvertrag, in: Schweizerisches Privatrecht, VII/2, Basel 1979, S. 729). Diese Be stimmung darf gemäss Art. 98 VVG nicht zuungunsten des Anspruchsberechtigten abgeändert werden.

Gemäss der Police Nr. 902/8004/1516892 ist die Kollektiv-Taggeldversicherung zu Gunsten des Personals der Z.___ abgeschlossen worden (Urk. 13/2 S .

1 f.) . Die Klägerin war bei Eintritt der geltend gemachten Arbeitsunfähigkeit Teil die ser Personengruppe (Urk. 7/3-4), so dass ihr gegenüber der SWICA ein selbständi ges Forderungsrecht auf die Versicherungsleistungen zusteht. Dass unter Punkt 7 der Police statuiert wird, die SWICA r ichte die Leistungen an die Z.___ als Versicherungsnehmerin aus (Urk. 13/2 S. 3), vermag wegen des teilzwingenden Charakters

von Art. 98 VVG daran nichts zu ändern. 3.

E. 2 Mit Eingabe vom 1 0. April 2013 reichte die Versicherte Klage gegen die SWICA ein mit dem Rechtsbegehren, die Beklagte sei zu verpflichten, ihr Krankentag gelder von Fr. 22‘073.65 zuz üglich Zins von 5 % seit 1 8. Juli 2012 zu bezahlen (Urk. 1). Mit Klageantwort vom 1 6. Mai 2013 beantragte die SWICA die Ab wei sung der Klage, eventualiter die Durchführung medizinischer Abklärungen zu Diagnose und Arbeitsfähigkeit mit anschliessendem Entscheid über den Tag geld anspruch (Urk. 6). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 3 KVG dem Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag (VVG). Das Bundesgericht subsu miert kollektive Krankentaggeldversicherungen wie alle weiteren Taggeld ver si cherungen in ständiger Praxis unter den Begriff der Zusatzversicherung zur so zi alen Krankenversicherung (Urteil des Bundesgerichts 4A_47/2012 vom 1 2. März 2012 E.

2 mit weiteren Hinweisen). Die Kantone können gestützt auf Art.

E. 3.1 Die Klägerin macht geltend, vom 1 2. März bis 1 6. Juli 2012 arbeitsunfähig ge we sen zu sein, was durch die eingereichten ärztlichen Atteste belegt werde (Urk. 1, Urk. 2/8-9).

E. 3.2 Gemäss Art. 38 Abs. 1 VVG muss der Anspruchsberechtigte, sobald er vom Ein tritt des befürchteten beziehungsweise versicherten Ereignisses und von seinem Anspruch aus der Versicherung Kenntnis erlangt, den Versicherer benachrichti gen. Hat er diese Anzeigepflicht schuldhafterweise verletzt, so ist der Versiche rer befugt, die Entschädigung um den Betrag zu kürzen, um den sie sich bei recht zeitiger Anzeige gemindert ha ben würde (Art. 38 Abs. 2 VVG).

Art. 49 der gemäss Police integrierender Bestandteil bildenden Allgemeinen Ver sicherungsbedingungen (AVB), Ausgabe 2006 (vgl. Urk. 13/2 S.

4), bestimmt in Ab weichung von Art. 38 VVG im Abschnitt „VI Obliegenheiten bei einem Krank heitsfall “, dass Ansprüche auf Taggeldleistungen

spätestens innert fünf Tagen nach Ablauf der laut Police 30 Tage dauernden Wartefrist ab dem ersten Tag der ärztlich festgestellten Arbeitsunfähigkeit

(Art. 19 AVB; vgl. Urk. 13/2 S.

2) gel tend zu machen sind. Trifft die Krankmeldung später ein, so gilt der Tag, an dem sie eintrifft, gemäss Art. 50 AVB als erster Tag der Arbeitsunfähigkeit. Die im Vergleich zur gesetzlichen Regelung in Art. 38 VVG in zeitlicher Hin sicht mittels einer Frist konkretisierte Anzeigepflicht und die strengere Sanktion bei deren Verletzung

sind zulässig .

Art. 38 VVG

fehlt nämlich im Katalog der durch Vereinbarung nicht abänderbaren, zwingenden Bestimmungen gemäss Art. 97 VVG und Art. 98 VVG . Voraussetzung für eine Sanktionierung ist aller dings, dass die Anzeigepflicht schuldhaft verletzt worden ist; Art. 45 VVG, wel cher ge mäss Art. 98 VVG durch Vertragsabrede nicht zuungunsten des An spruchs be rech tigten abgeändert werden darf, untersagt in Abs. 1 nämlich die vertragliche Vereinbarung von Rechtsnachteilen bei unverschuldeter Verletzung von Oblie gen heiten (vgl. auch Nef, Kommentar zum Schweizerischen Privat recht, VVG, Basel 2001, Art. 38 Rz 13 f. und 17 sowie Art. 87 Rz 19 ff. sowie Alfred Maurer, Schweizerisches Privatversicherungsrecht, 3. Auflage, Bern 1995, S. 339 ff.).

E. 3.3 Das schriftliche Formular

„ Krankmeldung /Taggeldanspruch“ wurde von der Ar beitgeberin der Klägerin am 1 9. Juni 2012 ausgefüllt und der SWICA gleichen tags - zusammen mit Attesten der behandelnden Ärztin für Allgemeinmedizin A.___

vom

7. Mai, 2 1. Mai, 4. Juni 2012 sowie einem Zeugnis der di plo mierten Psychologin B.___ von der C.___ vom 1 3. Juni 2012 (Urk. 7/ 1-2)

- per Fax übermittelt (Urk. 7/4; vgl. auch Ur k. 7/5; das Faxgerät hinterliess auf den Dokument en

[ Urk. 7/4 und Urk. 7/1-2 ]

I nformationen zum Absender und zur Zeit der Übermittlung; die Telefon numm er

der Arbeitge berin ergibt sich aus Urk. 7/3). Die Arbeitgeberin gab der SWICA an, die Kläge rin habe, nachdem ihr gekündigt worden sei (vgl. Urk. 7/3), über ihren Anwalt die rückwirkend geltenden ärztlichen Atteste über ihre Arbeitsun fähig keit ein gereicht (Urk. 6, Urk. 7/2, Urk. 7/6). Gestützt darauf kann als erstellt gel ten, dass vor dem 1 9. Juni 2012 weder durch die Klägerin

- die Anspruchsbe rechtigte - noch durch ihre Arbeitge berin – die Versicherungsnehmerin - eine An zeige des geltend gemachten Schadens bei der SWICA in irgendeiner Form – etwa durch das Einreichen von ärztlichen Attesten - erfolgte.

M it der Krankmeldung vom 1 9. Juni 2012 wurde die Frist zur Anmeldung der Krankheit von fünf Tagen nach Ablauf der 30tägigen Wartefrist gemäss Art. 49 AVB

a uf jeden Fall nicht eingehalten, egal ob als erster Tag der ärztlich festge stellten Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Art. 19 AVB das

Eintrittsdatum in die C.___

(1 2. März 2012 [ Urk. 7/2]) oder der Beginn der nach Klinikaustritt seitens der behandelnden Ärztin für Allge meinmedizin A.___ attestierten Arbeitsunfähigkeit herangezogen wird (1 7. April 2012 [ Urk. 7/9 ] beziehungsweise 7. Mai 2012 [ Urk. 7/1 / 5]). Damit hat die Klägerin eine ihr durch die AVB auferlegte Obliegenheit verletzt.

Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin im Sinne von Art. 45 Abs. 1 VVG keine Schuld am Verpassen der Frist für die Erfüllung der Anzeigepflicht

tri ff t, feh len . Die Arbeitgeberin gab der SWICA an, die Klägerin habe ihr erst nach Erhalt der Kündigung per Ende Juli 2012 (vgl. Urk. 7/2) ein rückwirkend geltendes Arzt zeugnis

(der C.___ vom 1 3. Juni 2012 [ Urk. 7/2; vgl. auch Urk. 7/4 ]) eingereicht (Urk. 6 S. 2, Urk. 7/6 S. 1) .

Mit der Be schwerde reichte die Klägerin

neu ein deutlich älteres

ärztliches

Zeugnis der C.___ vom 2

E. 3.4 Offen bleiben kann, ob die von der Klägerin geltend gemachte, von der Be klag ten

aber bestrittene Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen ist. Steht nach dem Gesagten der 1 9. Juni 2012 als erster Tag einer allfälligen Arbeitsun fähigkeit fest, hätte ein

Anspruch auf Taggelder unter Berücksichtigung der durch die Police und Art. 19 AVB definierten Wartefrist von 30 Tagen gemäss Art. 18 AVB erst nach deren Ablauf, mithin ab dem 1 8. Juli 2012, bestanden .

Da die Beschwerdeführerin nach eigenen Angaben bereits ab dem 1 7. Juli 2012 wieder arbeitsfähig war, hat sie keinen Anspruch auf Krankentaggelder. 4.

Die Beklagte beantragt, es sei ihr zu Lasten der Klägerin eine Parteientschädi gung zuzusprechen (Urk. 6 S. 2).

Nach der zu alt Art . 47 Abs. 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) er gang enen, weiterhin gültigen höchstrichterlichen Rechtsprechung hat der obsie gende Versicherungsträger Anspruch auf eine Parteientschädigung, falls er durch einen externen Anwalt vertreten ist (Urteil des Bundesgerichtes 4A_194/2010 vom 1 7. November 2010, E. 2.2.1, nicht publiziert in: BGE 137 III 47; Urteil des Bundesgerichts 5C.244/2000 vom 9. Januar 2001, E. 5 mit Hin weisen).

Die Beklagte liess sich durch den eigenen Rechtsdienst vertreten (Urk.

6 S.

4). Des halb steht ihr trotz Obsiegen keine Parteientschädigung zu. Das Gericht erkennt:

E. 7 März 2012 (Urk. 2/8) ins Recht, dessen Inhalt mit demjenigen des Attestes vom 1 3. Juni 2012 im We sent lichen übereinstimmt.

Angesichts dessen ist davon auszugehen, dass es ihr ohne weiteres zumutbar gewesen wäre, ihre Ansprüche innert Frist direkt bei der SWICA oder indirekt über die Arbeitgeberin geltend zu machen. Da sie die in Art. 49 AVB als Obliegenheit statuierte Frist schuldhafterweise verpasst hat, tritt der in Art. 50 AVB geregelte Rechtnachteil ein; der 1 9. Juni 2012, das Da tum des Eintreffens der Krankmeldung, gilt als erster Tag der Arbeitsunfähig keit.

Dispositiv
  1. Die Klage wird abgewiesen.
  2. Das Verfahren ist kostenlos.
  3. Der Beklagten wird keine Pro zessentschädigung zugesprochen. 4 .      Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - SWICA Krankenversicherung AG - Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA 5 .      Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen nach Art.  7 2 ff. in Verbindung mit Art.  90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG) eingereicht werden . Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
  4. Juli bis und mit 1
  5. August sowie vom 1
  6. Dezember bis und mit dem
  7. Januar ( Art.  46 BGG).      Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14 , zuzu stellen.      Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art.  42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GrünigKlemmt
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich KK.2013.00015 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Spitz Ersatzrichter Wilhelm Gerichtsschreiber Klemmt Urteil vom

31. Dezember 2013 in Sachen X.___ c/o Y.___ Klägerin gegen SWICA Krankenversicherung AG SWICA Gesundheitsorganisation, Rechtsdienst Römerstrasse 38, 8401 Winterthur Beklagte Sachverhalt: 1.

X.___ arbeitete

ab

1. Dezember 2010 für die Firma Z.___ und war im Rahmen des

durch diese Firma zu Gunsten des Personals mit der SWICA Krankenversicherung AG abgeschlossenen Kollektivvertrags in den Jahren 2010 bis 2013 krankentaggeld versichert (Urk. 7/4, Urk. 13/2).

Am 1 9. Juni 2012 ging bei der SWICA eine Krankmeldung der Arbeitgeberin ein, wonach die Versicherte ab 1 2. März 2012 wegen Krankheit zu 100 % ar beits un fähig war (Urk. 2/9).

Nachdem die SWICA die Versicherte in der Folge mehrmals erfolglos um Unter zeichnung einer Vollmacht zur Einholung der für die Beurteilung des Leistungs anspruchs erforderlichen Auskünfte ersucht hatte (Urk. 7/5 -8), teilte sie ihr mit S chreiben vom 1 4. August 2012 mit, keine Taggeldleistungen erbringen zu können, da sie ihre Mitwirkungspflicht verletzt habe (Urk. 7/10). Am 2 8. August 2012 erschien die Versicherte zu einem Gespräch bei der SWICA, händigte ihr die unterschriebene Vollmacht aus und teilte mit, dass ihr das Arbeitsverhältnis per 3 1. Juli 2012 gekündigt worden sei und sie sich ab 1. August 2012 beim Regio nalen Arbeitsvermittlungszentrum als zu 100 % vermittlungsfähig ange meldet habe.

Mit einem weiteren Schreiben vom 5. September 2012 lehnte es die SWICA erneut ab, Krankentaggelder auszurichten, und begründete dies da mit, die Ver sicherte sei am 2 8. August 2012 ihrer Mitwirkungspflicht zwar nachge kommen und

a b diesem Zeitpunkt wären die Anspruchsvoraussetzungen grund sätzlich gegeben gewesen, allerdings sei die Versicherte bereits ab dem 1. August wieder zu 100 % vermittelbar und folglich nicht mehr krank gewesen (Urk. 7/12). 2.

Mit Eingabe vom 1 0. April 2013 reichte die Versicherte Klage gegen die SWICA ein mit dem Rechtsbegehren, die Beklagte sei zu verpflichten, ihr Krankentag gelder von Fr. 22‘073.65 zuz üglich Zins von 5 % seit 1 8. Juli 2012 zu bezahlen (Urk. 1). Mit Klageantwort vom 1 6. Mai 2013 beantragte die SWICA die Ab wei sung der Klage, eventualiter die Durchführung medizinischer Abklärungen zu Diagnose und Arbeitsfähigkeit mit anschliessendem Entscheid über den Tag geld anspruch (Urk. 6). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung nach dem Bundesge setz über die Krankenversicherung (KVG) unterstehen nach Art. 12 Abs. 3 KVG dem Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag (VVG). Das Bundesgericht subsu miert kollektive Krankentaggeldversicherungen wie alle weiteren Taggeld ver si cherungen in ständiger Praxis unter den Begriff der Zusatzversicherung zur so zi alen Krankenversicherung (Urteil des Bundesgerichts 4A_47/2012 vom 1 2. März 2012 E.

2 mit weiteren Hinweisen). Die Kantone können gestützt auf Art. 7 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO) ein Gericht bezeichnen, welches als einzige kantonale Instanz für Streitigkeiten in diesem Gebiet sach lich zuständig ist. Im Kanton Zürich liegt die Zuständigkeit beim Sozialversi cherungsgericht (§ 2 Abs. 2 lit . b des Gesetzes über das Sozialversicherungsge richt, GSVGer).

Die sachliche und örtliche Zuständigkeit des hiesigen Gerichts zur Beurteilung der

eingereichten Klage ist gegeben (vgl. Urk. 1).

D i e Kläger in macht einen Anspruch aus einer Taggeldversicherung geltend und hat Wohnsitz im Kanton Zürich. 1.2

Das Verfahren richtet sich nach der ZPO, wobei das einfache Verfahren zur An wendung gelangt (Art. 243 Abs. 2 lit . f ZPO) und die Klage direkt beim Gericht anhängig zu machen ist (BGE 138 III 558 E. 3.2 und 4.6). Das Gericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 57 ZPO),

darf einer Partei aber nicht mehr und nichts anderes zusprechen, als sie verlangt, und nicht weniger, als die Ge genpartei anerkannt hat (Art. 58 ZPO). Es stellt den Sachverhalt von Amtes we gen fest (Art. 247 Abs. 2 lit . a i.V.m . Art. 243 Abs. 2 lit . f ZPO), erhebt von Amtes wegen Beweis (Art. 153 i.V.m . Art. 247 Abs. 2 lit . a ZPO) und bildet seine Überzeugung nach freier Würdigung der Beweise (Art. 157 ZPO). Es werden keine Gerichtskosten gesprochen (Art. 114 lit . e ZPO). 2.

Art. 87 VVG gewährt demjenigen, zu dessen Gunsten die kollektive Unfall- oder Krankenversicherung abgeschlossen worden ist, mit dem Eintritt des Unfalls oder der Krankheit ein selbständiges Forderungsrecht auf die Versicherungsleistungen im

Versicherungsfall gegen den Versicherer (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5C.41/2001 vom 3. Juli 2001 E. 2c; Peter Stein in:

Kommentar zum Schweizeri schen Privat recht, VVG, Basel 2001, Art. 87 Rz 15; Willy Koenig, Der Versiche rungsvertrag, in: Schweizerisches Privatrecht, VII/2, Basel 1979, S. 729). Diese Be stimmung darf gemäss Art. 98 VVG nicht zuungunsten des Anspruchsberechtigten abgeändert werden.

Gemäss der Police Nr. 902/8004/1516892 ist die Kollektiv-Taggeldversicherung zu Gunsten des Personals der Z.___ abgeschlossen worden (Urk. 13/2 S .

1 f.) . Die Klägerin war bei Eintritt der geltend gemachten Arbeitsunfähigkeit Teil die ser Personengruppe (Urk. 7/3-4), so dass ihr gegenüber der SWICA ein selbständi ges Forderungsrecht auf die Versicherungsleistungen zusteht. Dass unter Punkt 7 der Police statuiert wird, die SWICA r ichte die Leistungen an die Z.___ als Versicherungsnehmerin aus (Urk. 13/2 S. 3), vermag wegen des teilzwingenden Charakters

von Art. 98 VVG daran nichts zu ändern. 3. 3.1

Die Klägerin macht geltend, vom 1 2. März bis 1 6. Juli 2012 arbeitsunfähig ge we sen zu sein, was durch die eingereichten ärztlichen Atteste belegt werde (Urk. 1, Urk. 2/8-9). 3.2

Gemäss Art. 38 Abs. 1 VVG muss der Anspruchsberechtigte, sobald er vom Ein tritt des befürchteten beziehungsweise versicherten Ereignisses und von seinem Anspruch aus der Versicherung Kenntnis erlangt, den Versicherer benachrichti gen. Hat er diese Anzeigepflicht schuldhafterweise verletzt, so ist der Versiche rer befugt, die Entschädigung um den Betrag zu kürzen, um den sie sich bei recht zeitiger Anzeige gemindert ha ben würde (Art. 38 Abs. 2 VVG).

Art. 49 der gemäss Police integrierender Bestandteil bildenden Allgemeinen Ver sicherungsbedingungen (AVB), Ausgabe 2006 (vgl. Urk. 13/2 S.

4), bestimmt in Ab weichung von Art. 38 VVG im Abschnitt „VI Obliegenheiten bei einem Krank heitsfall “, dass Ansprüche auf Taggeldleistungen

spätestens innert fünf Tagen nach Ablauf der laut Police 30 Tage dauernden Wartefrist ab dem ersten Tag der ärztlich festgestellten Arbeitsunfähigkeit

(Art. 19 AVB; vgl. Urk. 13/2 S.

2) gel tend zu machen sind. Trifft die Krankmeldung später ein, so gilt der Tag, an dem sie eintrifft, gemäss Art. 50 AVB als erster Tag der Arbeitsunfähigkeit. Die im Vergleich zur gesetzlichen Regelung in Art. 38 VVG in zeitlicher Hin sicht mittels einer Frist konkretisierte Anzeigepflicht und die strengere Sanktion bei deren Verletzung

sind zulässig .

Art. 38 VVG

fehlt nämlich im Katalog der durch Vereinbarung nicht abänderbaren, zwingenden Bestimmungen gemäss Art. 97 VVG und Art. 98 VVG . Voraussetzung für eine Sanktionierung ist aller dings, dass die Anzeigepflicht schuldhaft verletzt worden ist; Art. 45 VVG, wel cher ge mäss Art. 98 VVG durch Vertragsabrede nicht zuungunsten des An spruchs be rech tigten abgeändert werden darf, untersagt in Abs. 1 nämlich die vertragliche Vereinbarung von Rechtsnachteilen bei unverschuldeter Verletzung von Oblie gen heiten (vgl. auch Nef, Kommentar zum Schweizerischen Privat recht, VVG, Basel 2001, Art. 38 Rz 13 f. und 17 sowie Art. 87 Rz 19 ff. sowie Alfred Maurer, Schweizerisches Privatversicherungsrecht, 3. Auflage, Bern 1995, S. 339 ff.). 3.3

Das schriftliche Formular

„ Krankmeldung /Taggeldanspruch“ wurde von der Ar beitgeberin der Klägerin am 1 9. Juni 2012 ausgefüllt und der SWICA gleichen tags - zusammen mit Attesten der behandelnden Ärztin für Allgemeinmedizin A.___

vom

7. Mai, 2 1. Mai, 4. Juni 2012 sowie einem Zeugnis der di plo mierten Psychologin B.___ von der C.___ vom 1 3. Juni 2012 (Urk. 7/ 1-2)

- per Fax übermittelt (Urk. 7/4; vgl. auch Ur k. 7/5; das Faxgerät hinterliess auf den Dokument en

[ Urk. 7/4 und Urk. 7/1-2 ]

I nformationen zum Absender und zur Zeit der Übermittlung; die Telefon numm er

der Arbeitge berin ergibt sich aus Urk. 7/3). Die Arbeitgeberin gab der SWICA an, die Kläge rin habe, nachdem ihr gekündigt worden sei (vgl. Urk. 7/3), über ihren Anwalt die rückwirkend geltenden ärztlichen Atteste über ihre Arbeitsun fähig keit ein gereicht (Urk. 6, Urk. 7/2, Urk. 7/6). Gestützt darauf kann als erstellt gel ten, dass vor dem 1 9. Juni 2012 weder durch die Klägerin

- die Anspruchsbe rechtigte - noch durch ihre Arbeitge berin – die Versicherungsnehmerin - eine An zeige des geltend gemachten Schadens bei der SWICA in irgendeiner Form – etwa durch das Einreichen von ärztlichen Attesten - erfolgte.

M it der Krankmeldung vom 1 9. Juni 2012 wurde die Frist zur Anmeldung der Krankheit von fünf Tagen nach Ablauf der 30tägigen Wartefrist gemäss Art. 49 AVB

a uf jeden Fall nicht eingehalten, egal ob als erster Tag der ärztlich festge stellten Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Art. 19 AVB das

Eintrittsdatum in die C.___

(1 2. März 2012 [ Urk. 7/2]) oder der Beginn der nach Klinikaustritt seitens der behandelnden Ärztin für Allge meinmedizin A.___ attestierten Arbeitsunfähigkeit herangezogen wird (1 7. April 2012 [ Urk. 7/9 ] beziehungsweise 7. Mai 2012 [ Urk. 7/1 / 5]). Damit hat die Klägerin eine ihr durch die AVB auferlegte Obliegenheit verletzt.

Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin im Sinne von Art. 45 Abs. 1 VVG keine Schuld am Verpassen der Frist für die Erfüllung der Anzeigepflicht

tri ff t, feh len . Die Arbeitgeberin gab der SWICA an, die Klägerin habe ihr erst nach Erhalt der Kündigung per Ende Juli 2012 (vgl. Urk. 7/2) ein rückwirkend geltendes Arzt zeugnis

(der C.___ vom 1 3. Juni 2012 [ Urk. 7/2; vgl. auch Urk. 7/4 ]) eingereicht (Urk. 6 S. 2, Urk. 7/6 S. 1) .

Mit der Be schwerde reichte die Klägerin

neu ein deutlich älteres

ärztliches

Zeugnis der C.___ vom 2 7.

März 2012 (Urk. 2/8) ins Recht, dessen Inhalt mit demjenigen des Attestes vom 1 3. Juni 2012 im We sent lichen übereinstimmt.

Angesichts dessen ist davon auszugehen, dass es ihr ohne weiteres zumutbar gewesen wäre, ihre Ansprüche innert Frist direkt bei der SWICA oder indirekt über die Arbeitgeberin geltend zu machen. Da sie die in Art. 49 AVB als Obliegenheit statuierte Frist schuldhafterweise verpasst hat, tritt der in Art. 50 AVB geregelte Rechtnachteil ein; der 1 9. Juni 2012, das Da tum des Eintreffens der Krankmeldung, gilt als erster Tag der Arbeitsunfähig keit. 3.4

Offen bleiben kann, ob die von der Klägerin geltend gemachte, von der Be klag ten

aber bestrittene Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen ist. Steht nach dem Gesagten der 1 9. Juni 2012 als erster Tag einer allfälligen Arbeitsun fähigkeit fest, hätte ein

Anspruch auf Taggelder unter Berücksichtigung der durch die Police und Art. 19 AVB definierten Wartefrist von 30 Tagen gemäss Art. 18 AVB erst nach deren Ablauf, mithin ab dem 1 8. Juli 2012, bestanden .

Da die Beschwerdeführerin nach eigenen Angaben bereits ab dem 1 7. Juli 2012 wieder arbeitsfähig war, hat sie keinen Anspruch auf Krankentaggelder. 4.

Die Beklagte beantragt, es sei ihr zu Lasten der Klägerin eine Parteientschädi gung zuzusprechen (Urk. 6 S. 2).

Nach der zu alt Art . 47 Abs. 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) er gang enen, weiterhin gültigen höchstrichterlichen Rechtsprechung hat der obsie gende Versicherungsträger Anspruch auf eine Parteientschädigung, falls er durch einen externen Anwalt vertreten ist (Urteil des Bundesgerichtes 4A_194/2010 vom 1 7. November 2010, E. 2.2.1, nicht publiziert in: BGE 137 III 47; Urteil des Bundesgerichts 5C.244/2000 vom 9. Januar 2001, E. 5 mit Hin weisen).

Die Beklagte liess sich durch den eigenen Rechtsdienst vertreten (Urk.

6 S.

4). Des halb steht ihr trotz Obsiegen keine Parteientschädigung zu. Das Gericht erkennt: 1.

Die Klage wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Der Beklagten wird keine Pro zessentschädigung zugesprochen. 4 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - SWICA Krankenversicherung AG - Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA 5 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen nach

Art. 7 2 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG) eingereicht werden . Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GrünigKlemmt