Sachverhalt
1.
X.___ , geboren 19 71 , war als Marketing-Leiterin bei
der
Y.___ AG
tätig und als Angestellte dieses Unternehmens bei der SWICA Krankenversicherung AG (nach fol gend: SWICA ) kollektivkranken taggeldver sichert nach dem Bundes gesetz über den Versicherungsvertrag (VVG), und zwar für ein Krankentaggeld von 90 % de r ver sicherten Lohnsumme für die Dauer von 730 Tagen inklusive einer Warte frist von 3 0 Tagen pro Fall ( Ver si cherungsvertrag vom 5. No vember 2010, Urk. 7/33 S. 2 ). Mit undatiertem For mular wurde der SWICA eine krankheitsbedingte 100%ige Arbeits un fähig keit ab dem 16. Mai 2011 und die Kündigung des Arbeitsverhältnisses auf Ende 2011 gemeldet (U rk. 7/3). Die SWICA erbrachte in der Folge
Krankentaggelder für eine 100%ige Arbeits un fähigkeit , welche sie gestützt auf das von ihr ein geholte psychiatrische Gutachten vom 8. März 2012 von Dr. med. Z.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psycho therapie, mit visiert von Prof. Dr. med. A.___ , Facharzt für Neurologie (Urk. 7/23) , ab dem 1. Juni 2012 auf 50 % reduzierte und per Ende Juni 2012 einstellte (Schreiben der SWICA vom 12. März 2012, Urk. 2/10).
Die Versicherte machte in ihrem Schreiben an die SWICA vom 29. Mai 2012 mit Verweis auf den Bericht von Dr. med. B.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psycho thera pie, und von med. pract . C.___
vom 22. Mai 2012 (Urk. 7/26) geltend, dass für die Zeit ab Juni 2012 wei terhin eine 100%ige Arbeitsun fähigkeit be stehe (Urk. 7/27). Die SWICA holte in der Folge die Stellungnahme von Dr. med. D.___ , Facha rzt für Psychiatrie und Psycho therapie, vom 14. Juli 2012 (Urk. 7/29 ) ein und hielt gestützt darauf an der Reduktion und Einstellung der Taggelder fest (Schreiben vom 20. Juli 2012, Urk. 7/30) . Die Versicherte meldete sich p er Ende Juli 2012 bei der Arbeitslosen versicherung an und bezog von dieser ab dem 1 3. August 2012 Taggelder (Urk. 1 S. 6 f., Urk. 2/18-22). Am 1. Januar 2013 trat die Versicherte eine neue Arbeitsstelle an (Urk. 1 S. 7). 2.
Mit Eingabe vom
5. April 2013 erhob die Versicherte Klage gegen die SWICA und bean tragte, die Be klagte sei zu verpflichten, ihr den Betrag von Fr. 10‘523.25 zuzüglich Zins zu 5 % ab dem 27 . August 2012, eventualiter ab Erhe bung der Klage zu bezahlen (Urk. 1 S. 2) . Die Be klagte schloss in der Klage antwort vom
17. April 2013 auf Abweisung der Klage (Urk. 6 S. 2). Die Parteien hielten in der Replik vom
17. August 2013 (Urk. 12 S. 2) und in der Duplik vom
3. September 2013 (Urk. 16 S. 2 ) an ihren jeweiligen Anträgen fest.
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beur teilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). 2. 2 .1
Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung nach dem Bundes ge setz über die Krankenversicher ung (KVG) unterstehen nach Art. 12 Abs. 3 KVG dem Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag (VVG). Dazu gehören auch Streitigkeiten aus Krankentaggeldversicherungen nach dem VVG (BGE 138 III 2, 558 E. 2). Die Kantone können gestützt auf Art. 7 der Schwei ze rischen Zivil pro zessordnung (ZPO) ein Gericht bezeichnen, welches als einzige kantonale In stanz für Streitig keiten in diesem Gebiet sachlich zuständig ist. Im Kanton Zürich liegt die Zu ständigkeit beim Sozial versicherungsgericht (§ 2 Abs. 2 lit . b des Gesetzes über das Sozial versicherungsgericht, GSVGer ). Das Verfahren rich tet sich nach der ZPO, wobei das vereinfachte Verfahren zur Anwendun g ge langt (Art. 243 Abs. 2 lit . f ZPO) und die Klage direkt beim Sozialversicherungs g ericht an hängig zu machen ist ( BGE 138 III 558 E. 3.2 und E. 4.6).
Die sachliche und örtliche Zu ständig keit des hiesigen Gerichts zur Beurteilung der eingereichten Klage
ist un strittig gegeben . 2 .2
Das Gericht stellt den Sachverhalt unabhän gig vom Streitwert von Amtes wegen fest (Untersuchungsmaxime; Art. 247 Abs. 2 lit . a ZPO ). Der Untersu chungsgrundsatz , wonach das Gericht alle rechtserheb lichen Sachverhaltsele mente zu berücksich tigen hat, die sich im Verlaufe des Verfahrens ergeben, auch wenn die Parteien diese nicht angeführt haben, gilt nicht unein geschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien. Er entbindet die Parteien nicht davon, Beweise beizubringen und bei der Erstellung des Sachverhalts mit zuwirken (BGE 125 III 231 E. 4a; Mazan in: Basler Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. Auflage, 2013, N 9 und N 13 zu Art. 247). Ebenso schliesst er die anti zipierte Beweiswürdigung nicht aus (Urteil des Bundes gerichts 5C.206/2006 vom 9. No vember 2006 E. 2.1) und verleiht den Parteien keinen Anspruch, dass alle möglichen Beweise abge nommen wer den, und auch keinen Anspruch auf ein bestimmtes Beweismittel (BGE 125 III 231; Urteil des Bundesgerichts 5C.34/2006 vom 27. Juni 2006 E. 2a). Ausserdem gilt die Dispositionsmaxime. Danach darf das Gericht einer Partei nicht mehr und nichts anderes zusprechen, als sie verlangt, und nicht weniger, als die Gegenseite anerkannt hat ( Art. 58 ZPO; Urteil des Bun des gerichts 4A_138/2013 vom 2 7. Juni 2013 E. 6) 2 .3
Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat gemäss Art. 8 des Zivilgesetzbu ches (ZGB) derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu bewei sen, der aus ihr Rechte ableitet. Nach dieser Grundregel hat der Anspruchs be rechtigte - in der Regel der Versicherungsnehmer, der versicherte Dritte oder der Begünstigte - die Tatsachen zur "Begründung des Versicherungsanspruches" (Marginalie zu Art. 39 VVG) zu beweisen, also namentlich das Bestehen eines Versicherungsvertrags, den Eintritt des Versicherungsfalls und den Umfang des Anspruchs. Den Versicherer trifft die Beweislast für Tatsachen, die ihn zu einer Kürzung oder Verweigerung der vertraglichen Leistung berechtigen oder die den Versicherungsvertrag gegenüber dem Anspruchsbe rechtigten unverbindlich machen. Anspruchsberechtigter und Versicherer haben im Streit um vertragliche Leistungen je ihr eigenes Beweisthema und hierfür j e den Hauptbeweis zu erbringen ( BGE 130 III 321 E. 3.1). Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung müssen im Privatversicherungsrecht die anspruchsbegründenden Tatsachen le diglich mit dem Beweisgrad der über wiegenden Wahrscheinlichkeit erwiesen sein (BGE 130 III 321 E. 3.5). Das gilt auch für den Beweis von anspruchs hin dernden Tatsachen, für welche die Beweislast aufgrund von Art. 8 ZGB beim Versicherer liegt (Praxis 80/1991, Nr. 230, S. 964 f. E. 3b [Urteil des Bundes ge richts vom 22. November 1990]). Gelingt es dem Versicherer im Rahmen des ihm zustehenden Gegenbeweises, an der Sachdarstellung des Anspruchs berech tigten erhebliche Zweifel zu wecken, so ist der Hauptbeweis des An spruchs be rechtigten gescheitert
(BGE 130 III 321 E. 3.5). 2 .4
Als Teil des Privatrechts räumt das VVG den Parteien weitgehende Vertrags freiheit ein, solange sie die Schran ken der Rechtsordnung beachten und sich der Vertragsinhalt regelmässig nach den vor formulierten Allgemeinen Vertragsbe dingungen richtet (Iten, Der pri vate Ver sicherungsvertrag: Der Antrag und das Antragsverhältnis unter Aus schluss der Anzeigepflicht, Freiburg 1999, S. 23). Art. 100 Abs. 1 VVG erklärt sodann die Bestimmungen des Obligationen rechts (OR) als anwendbar, soweit das VVG keine Vorschriften enthält. 2 .5
Bei der Auslegung eines (Ver sicherungs-)Vertrages ist zu beachten, dass Indi vidualabreden in der Regel vorformulierten Vertrags bestimmungen vorgehen (BGE 93 II 326 E. 4b, 123 III 44 E. 2c/ bb ; Fuhrer , in: Basler Kommentar zum Bundesgesetz über den Ver siche rungsvertrag , 2001, N 77ff. zu Art. 33). Im Üb rigen sind vorformulierte Vertragsbestimmungen und individuell verfasste Ver tragsklauseln grundsätzlich nach den gleichen Regeln auszulegen ( BGE 135 III 1
E. 2, 135 III 410 E. 3.2 ). Somit be stimmt sich der Inhalt in erster Linie nach dem übereinstimmenden wirklichen Parteiwillen (Art. 18 Abs. 1 OR). Wenn dieser un bewiesen bleibt, sind zur Er mittlung des mut masslichen Parteiwillens die Er klärungen der Parteien auf grund des Vertrauensprinzips so auszulegen, wie sie nach den gesamten Um ständen ver standen werden durften und mussten (vgl. BGE 133 III 675 E. 3.3; zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 5C.271/2004 vom 12. Juli 2005 E. 2; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 4A_41/2012 vom 31.
Mai 2012 E. 3.3 mit Hinweisen ). Bei der Auslegung von vor formulierten Vertragsbestimmungen nach dem Vertrauensprinzip hat das Gericht vom Wortlaut auszugehen und zu berücksichtigen, was sachgerecht er scheint. Es orientiert sich am dispositiven Recht, weil derjenige Ver trags partner, der dieses verdrängen will, das mit hin reichender Deutlichkeit zum Ausdruck brin gen muss (Urteil des Bundes gerichts 5C.21/2007 vom 20. April 2007 E. 3.1). Bei juristischen Fachausdrücken oder Begriffen, die in der Rechts sprache eine fest umrissene Bedeutung haben, gilt vermutungsweise der fach technische Sinn (vgl. Stoessel , in: Basler Kom mentar zum Bundesgesetz über den Versicherungs vertrag , 2001, Vorbemerkungen zu Art. 1-3 N 24). 3 . 3 .1
Auf die hier massgebliche, für die Klägerin geltende Krankentaggeldver siche rung sind die Allgemeinen Vertrags bedingungen (AVB) für die kollektive T ag geld versicherung
nach VVG , Ausgabe 2006 (Urk. 2/23) , anwendbar (Urk. 7 /33 S. 2 ). G emäss Art . 2 AVB gewährt die Beklagte
Versicherungsschutz gegen die wirt schaft lichen Folgen von Krankheiten und Geburt im Rahmen der verein barten Leistungen . G emäss dem Versicherungsvertrag vom 5. No vember 2010 werden
pro Fall 90 % der versicherten Lohnsumme ( Art . 32 ff. AVB) wäh rend einer Leistungsdauer von 730 Tagen ab züglich einer Wartefrist von 3 0 Tagen
geleistet (Urk. 7/ 33 S. 2) . 3 .2
Als Krankheit im Sinne der Versicherung gilt nach der Definition in Art . 3 AVB jede Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Ge sund heit, die nicht Folge eines Unfalles ist und die eine medizinische Unter suchung oder Be hand lung erfordert oder eine Arbeits unfähigkeit zur Folge hat.
Der Begriff Arbeitsunfähigkeit wird in Art. 16 AVB definiert als die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit bedingte voll e oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumut bare Arbeit zu leisten. Nach drei Monaten Arbeitsunfähigkeit wird auch die zumut bare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berück sich tigt. 3 .3
Nach Art . 12 AVB bezahlt die Beklagte bei voller Arbeitsunfähigkeit das im Ver trag aufgeführte Taggeld, wenn die versicherte Person nach ärztlicher Fest stellung arbeitsunfähig ist. Bei teilweise r Arbeitsunfähigkeit von min destens 25 % wird das Taggeld gemäss Art . 13 AVB entsprechend dem Grad der Ar beits un fähigkeit ausgerichtet. 3 .4
Gemäss Ziff. 4.2 des hier massgeblichen Versicherungsvertrages vom 5. No vem ber 2010 bezahlt die Beklagte in Abänderung von Art. 25 und 47 AVB das Tag geld für Krankheiten, die während der Vertragsdauer eingetreten sind, noch bis zur Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit, längstens jedoch bis zum Ablauf der vereinbarten Leistungsdauer. Diese Leistungen werden der Kollektiv ver sicherung belastet. Neue Arbeitsunfähigkeiten sind nur versichert, sofern vom Über tritts recht in die Einzelversicherung Gebrauch gemacht wurde (Urk. 7/33 S. 3). 4 . 4 .1
Die Klägerin begründet ihre Klage und Forderung von Fr. 10‘523.25 zuzüglich Zins damit, dass sie in der Zeit von Juni und Juli 2012 aufgrund ihrer De pres sion
und Skoliose weiterhin vollständig arbeitsunfähig gewesen sei . Dies sei durch den Arztbericht und die Arztz eugnisse von Dr. B.___ und med. pract . C.___ vom 22. Mai, 18. Juni und 6. August 2012 basierend auf zeit nahen Ab klä rungen und den anerkannten Diagnosewerkzeugen des Becks- De pres sions - in ventars (BDI) und der Hamilton-Depressionsskala (HAMD) (Urk. 2/13-14, Urk. 2/17) hinlänglich erstellt. Auch würden insbesondere diese Akten zeigen , dass es ihr im Juni und Juli 2012 noch nicht möglich gewesen sei, ihre De pres sion
- in der Klage schrift sei nur irrtümlich von einem Burnout gesprochen worden - zu überwinden. Dagegen könne weder auf das psychia trische Gutach ten von Dr. Z .___ und Prof. Dr. A.___ vom 8. März 2012
(Urk. 7/23) noch auf die Stellungnahme von Dr . D.___ vom 14. Juli 2012 (Urk. 7/29 ) abgestellt wer den. Im Gutachten sei Monate im Voraus auf eine volle Arbeitsfähigkeit ab Juli 2012 geschlossen worden , obschon die erwähnten Zeichen einer gewissen Bes serung im Gutach ten nirgends ersichtlich seien und der Verlauf angesichts des schwan kenden Charakters der diagnostizierten rezi divierenden Depression nicht vorher gesehen werden könne . Die Stellung nahme von Dr. D.___ sei schon deshalb nicht ausreichend, weil sie nicht unter zeichnet sei. Zudem bezeichne sich Dr. D.___ als Facharzt für Psychiatrie und Psycho therapie FMH, obschon er im Verzeichnis dieses Vereins nicht zu finden sei. Auch habe es zwischen ihr, der Klägerin, und Dr. D.___ nie einen Kontakt gegeben (Urk. 1 S. 8 ff. , Urk. 12 S. 2
ff. ). 4 .2
Die Beklagte bringt dagegen vor, in der Klageschrift habe die Klägerin erstmals vorgebracht, sie sei infolge eines Burnouts seit dem 1 6. Mai 2011 arbeitsunfähig gewesen. Dieses Syndrom könne bei Personen mit bestimmten Persönlichkeits merkmalen in psychosozialen Belastungssituationen auftreten und stelle daher grundsätzlich keinen krankheitsbedingten Gesundheitsschaden dar. Weiter sei von einer mittelgradigen depressiven Episode im Rahmen einer psychosozialen Belastungssituation und Überlastung in der Arbeitstätigkeit mit Erschöpfungs syndrom die Rede. Es stünden somit die psychosozialen Faktoren (schwierige Beziehung mit verheiratetem Freund, subjektiv erlebtes Mobbing am Arbeits platz) und nicht eine eigenständige andauernde Depression im Sinne der Recht sprechung im Vordergrund. Es fehle daher an der Voraussetzung einer Krank heit im Sinne des Vertrages. Den Beurteilungen de s behandelnden Arztes Dr. B.___ , auf die sich die Klägerin stütze, komme im Hinblick auf dessen auftragsrechtliche Ver trauensstellung im Verhältnis zu den unabhängigen Gut achtern Dr. Z.___ und Dr. D.___
eine geringere Beweiskraft zu , wes halb von einer vollen Arbeitsfähigkeit auszugehen sei . Aber selbst wenn man von einer depressiven Episode im Sinne einer eigenständigen Diagnose aus ge hen würde, müsste man auf die Rechtsprechung verweisen, wonach eine de pressive Episode keinen Gesundheitsschaden darstelle , der eine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbsunfähigkeit auszulösen vermöge, sondern im Nor malfall mit willentlicher Anstrengung überwindbar sei. Diese Recht spre chung sei auch im Bereich der VVG-Krankentaggeldversicherung anwend bar . Eine allfällige Rückforderung sei im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes zu prüfen
(Urk. 6 S. 3 ff. , Urk. 16 S. 2 f. ). 4 .3
Ob die Beklagte die Krankentaggelder für die Zeit vom 1 6. Mai 2011 bis Mai 2012 zu Recht erbrachte und ob allenfalls eine Rückforderung der Beklagten besteht , ist hier ungeachtet des Umstandes, dass in diesem Zivilverfahren die Untersuchungsmaxime gilt , wonach der Sachverhalt von Amtes wegen zu ermitteln ist ( Art. 247 Abs. 2 lit . a ZPO) - nicht zu verwechseln mit der Offizial maxime -, nicht zu beurteilen. Denn die Beklagte erhob keine Widerklage . Eine Beurteilung dieser Frage ist angesichts der hier zu beachtenden Dispositions ma xime ( Art. 58 ZPO; Urteil des Bun des gerichts 4A_138/2013 vom 2 7. Juni 2013 E.
6) daher nicht zulässig. Taggelder dürfen nicht für einen anderen Zeitraum zugesprochen werden als für denjenigen, für den sie geltend gemacht worden sind ( Urteil des Bun des gerichts 4A_572/201 0
vom
20. Dezember 2010 E. 4.3).
Strittig und zu prüfen ist einzig entsprechend der eingeklagten Forderung betref fend die Monate Juni und Juli 2012 , ob die Beklagte zu Recht die Tag geldleistungen ab dem 1. Juni 2012 auf 50 % kürzte und per Ende Juni 2012 e instellte. 5. 5.1
5.1.1
Die Klägerin wurde nach der Anmeldung ihrer Arbeitsunfähigkeit ab dem 16. Mai 2011 (Urk. 7/3) und nach der ambulanten ärztlichen Behandlung ge mäss dem Entlassungsbericht der Clinica
Holistica
Engiadina
vom 24. Oktober 2011 vom 26. Juli bis 26. August 2011 dort stationär be handelt. Es wurden die Diagnosen einer mittelgradigen depressiven Episode (ICD-10 F32.11) im Rah men einer psycho sozialen Krisensituation und Über lastung in der Arbeitstätig keit (ICD-10 Z56) mit Erschöpfungssyndrom (ICD-10 Z73.0) gestellt. Ausserdem wurde im Entlassungsbericht die im Jahr 200 5 gestellte Diagnose einer Fibro myalgie
aufgeführt (Urk. 7/14) .
Vom
29. August bis 6. Oktober 2011 wurde sie gemäss dem Austrittsbericht vom 23. November 2011 in der Privatklinik F.___ stationär und vom 10. bis 20. Oktober 2011 teilstationär behandelt. Dort wurden die Diagnosen einer mittelgradigen depressiven Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F32.11), einer Skoliose (ICD-10 M41) und von Problemen mit Bezug auf Ver schwinden oder Tod eines Familienangehörigen (ICD-10 Z63.4) gestellt (Urk. 7/15 S. 1) .
Dr. Z.___
stellte gemäss dem psychiatrischen Gutachten vom 8. März 2012
nach der Untersuchung vom 7.
Februar 2012 die Diagnose einer rezi di vie rend depressiven Störung, derzeit mittelgradig depressive Episode. Es zeige sich zusammenfassend das klinische Bild einer mittelgradig depressiven Episode mit durchweg depressiv niedergeschlagenem Affekt, einer einge schränkten Schwin gung s fähigkeit , formellen Denkstörungen, Freud- und Interesse losigkeit sowie vegetativen Symptomen im Sinne von Ein- und Durchschlafstörungen und Ap petitminderung . D ie Diagnose einer rezi di vie rend depressiven Störung ergebe sich in Zusammenschau mit den bereits in der Vorgeschichte aufge tre tenen depressiven Phasen, zuletzt im Jahr 2005, welche im Übrigen auch eine psychotherapeutische Behandlung nach sich gezogen habe. Die Gestaltungs - fähig keit des Alltages sei bei ausführlicher Anamnese glaubhaft durch die Erkran kung eingeschränkt. Es gelinge der Versicherten nur mit Mühe, ihren All tag zu bewältigen und die notwendige Tagesstruktur aufrechtzuerhalten. Es be st ünden weiterhin ein sozialer Rückzug, Konzentrations- und Schlafstörungen und dadurch bedingt eine allg emein e Minderung der psychischen und phy sischen Belastbarkeit. Im Übrigen hätten sich während der ausführlichen Explo ration keine Zeichen für eine Aggravation der Beschwerden gezeigt . Die psychia trische Symp tomatik sei gegenwärtig noch so ausgeprägt, dass die Klägerin in jeglicher Tätigkeit zu 100 % ar beits unfähig sei. Da sich aber bereits Zeichen einer ge wissen Besserung der Beschwerden andeuten würden, sei davon auszugehen, dass sie ab dem 1. Juni 2012 in der Lage sein werde, wieder mi t einer Arbeits fähigkeit von 50 % einer der angestammten Tätigkeit vergleichbaren Arbeit nachzugehen m it einer Steigerung auf 100 % ab dem 1. Juli 2012 (Urk. 7/2 3 S. 7 ff.).
Dr. B.___ und med. pract . C.___ , in dessen Praxis sich die Klägerin seit dem 17. Oktober 2011 in regelmässiger ambulanter psychiatrischer -psycho thera peutischer Behand lung befand, stellten gemäss dem Bericht vom 2 2. Mai 2012 die Diagnosen einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittel gradige Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F33.11), einer Skoliose (ICD-10 M41) und anamnestisch einer Fibromyalgie . Am 1 4. Mai 2012 sei (unter anderem) der folgende psychopathologische Befund festgestellt wor den: mittelgradig eingeschränkte Konzentration, leichte Störung der Merk fähig keit, im formalen Denken gehemmt, leicht verlangsamt sowie eingeengt mit leichtem Gedankenabreissen, ausgeprägte Grübelneigung und Gedanken drän gen , affektiv arm und starr, Gefühl der Gefühllosigkeit, Störung der Vital ge fühle , deprimiert, hoffnungslos, ängstlich, leicht gereizt, dysphorisch und in ner lich unruhig mit Insuffi zienz-, Schuld- und Verarmungsg efühlen, im An trieb arm und gehemmt, motorisch unruhig , Circadian (gemeint wohl Ein stel len auf den Schlaf-Wach-Rhythmus) abends schlechter, Einschlaf- und Durch schlaf probleme mit Verkürzung der Schlafdauer, Früherwachen und er höhte Tages müdigkeit , verminderte(r ) Appetit und Sexualität, sozialer Rückzug, pas sive Sui zid gedanken . In somatischer Hinsicht bestünden zudem Übelkeit, Schwin del, Herz klopfen, Kopfdruck, Rückenbeschwerden, Schweregefühl in den Beinen und ein Hitzegefühl. Das Becks-Depressions-Inventar vom 14. Mai 2012 habe 35 Punkte ergeben, was einer schweren Depressivität entspreche. Die Ha milton-Depressionsskala vom 1 4. Mai 2012 entspreche mit 24 Punkten einer mit telgra digen Depression. Die Arbeitsun fähigkeit betrage aufgrund des aktuel len Zustandsbildes weiterhin 100 % vorerst bis 30. Juni 201 2. Die Ein schätzung der Arbeitsfähigkeit finde monat lich statt. Es werde für die Zeit nach erfolgter Stabilisierung eine schrittweise Erhöhung der Arbeits fähigkeit in Abhängigkeit des Zustandsbildes der Klägerin empfohlen. Genauere Zeitan gaben könnten aktuell nicht getroffen werden, da dies vom Therapieerfolg ab hängig sei (Urk. 7/26) . Im ärztlichen Zeugnis vom 1 8. Juni 2012 attestierte med. pract . C.___
wiederum eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 1. bis 31. Juli 2012 (Urk. 2/14). 5.1.2
Der Ve rtrauensarzt der Beklagten, Dr. D.___ , erklärte
in seiner Stellungnahme vom 14. Juli 2012 (Unterschrift vgl. Urk. 7/29 S. 5)
nach Einsicht in die Berichte von Dr. Z.___ und Dr. B.___ sowie med. pract . C.___ , es sei bereits im psychia trischen Gutachten von Dr. Z.___ beschrieben worden, dass sich Zeichen einer ge wissen Besserung andeuten würden. Letztlich sei aus dem Gutachten jedoch nicht vollständig nachvollziehbar, weshalb nicht schon zum Zeitpunkt der Ex ploration am 7. Februar 2012 eine Arbeitsfähigkeit zu einem bestimmten Pro zentsatz bestanden habe. Im Allgemeinen sei bei einer mittel gradigen de pres siven Episode ohne somatischem Syndrom bei fehlenden wei te ren Kom plika tionen zunächst nicht von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit aus zugehen. Auch erscheine der prognostizierte Zeitraum von vier Monaten bis zum Er reichen einer 50%igen Arbeitsfähigkeit zu lang. Keinesfalls könne bei den (in seinem Bericht, Urk. 7/29 S. 2 ff.) beschriebenen Mängeln des ärztlichen Bericht s von Dr. B.___ und med. pract . C.___ von einer 100%igen Arbeits un fähig keit bei der Klägerin ausgegangen werden. Bei überwiegend reaktiven Anteilen des Krankheitsbildes und unter Berücksichtigung des bisherigen Ver laufs sei ausgehend vom (von Dr. Z.___ erhobenen) Befund vom 7 . Februar 2012 (Urk. 7/23 S. 6 f. ), auch bei pessimistischer Prognose zu erwar ten, dass eine 100%ige Arbeitsfähigkeit ab dem 1. Juli 2012 wieder erreicht sei (Urk. 7/29 S. 4 f.) . 5.1 . 3
Im ärztlichen Zeugnis vom 6. August 2012 zuhanden der Regio nalen Arbeits vermittlung (RAV) bestätigten Dr. B.___ und med. pract . C.___ , dass sich aktuell bei der Klägerin unter anderem Einschränkungen im Bereich der Kon zentration, der Merkfähigkeit, des formalen Denkens, in der Af fektivität und im Antrieb zeigen würden, so dass es sein könne, dass die Klä gerin nicht allen An forderungen in den gesetzten Fristen werde nach kommen können (Urk. 2/17). 5.2
5.2.1
Es ist aufgrund der insofern einheitlichen medizinischen Aktenlage ausge wie sen , dass die Beschwerdeführerin ab Mai 2011 an einer erheblichen depres siven Symptomatik litt, die zu einer mehrmonatigen stationären und teil statio nären
Behandlung führte (Urk. 7/14-15) , und dass sie ab Mitte Oktober 2011
ambulant psycho pharmakologisch
und psy chiatrisch-psychotherapeutisch be handelt wer den musste (Urk. 7/26).
Aufgrund der nachvoll ziehbar begrün deten Beur teilung von Dr. Z.___ gemäss dessen Gutachten vom
8. März 2012
(Urk. 7/23) ist davon auszugehen, dass die Klägerin an einer rezidivierend depres siven Störung litt , welche sich anlässlich seiner Begutachtung im Februar 2012 in mittel gra di ger Aus prägung zeigte (Urk. 7/23 S. 7 ff. ) , zumal diese Diagnose einer rezi di vierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode mit soma ti schem Syndrom (ICD-10 F33.11), schliesslich
auch von den behan delnden Ärzten Dr. B.___ und med. pract . C.___
gestellt wurde (Urk. 7/26 S. 1 ) .
Entgegen der Ansicht der Beklagten erschöpfte sich die depressive Symp tomatik somit nicht in einer Reaktion auf psycho soziale Belastungsfaktoren, sondern es bestand eine psychische Sympto matik mit eigenständigem Krankheitswert
und fachärztlich festgestellter Diagnose .
Hinsichtlich der von der Beklagten hierzu zitierte n sozialver sicherungsrechtlichen Recht sprechung (Urk. 6 S. 4 f.) gilt es im Übrigen zu beachten , dass für die Anspruchserheblichkeit eines Gesundheits schadens
nicht bedeutsam ist , ob soziale Umstände bei seiner Ent stehung eine massgebende
Rolle spielten, s oweit
- wie hier - ein verselbständigter Gesund heitsschaden , zum Beispiel eine von depressiven Verstimmungszuständen klar unterscheidbare andauernde De pres sion im fachmedizinischen Sinne gegeben ist (vgl. BGE 127 V 294 E. 5a ; Urteil des Bundesgerichts 9C_776/2010 vom 20. De zember 2011 E. 2.3.3 ). 5.2.2
Dr. D.___
bemängelte in der Stellungnahme vom
14. Juli 2012
in diesem Zu sammenhang , ein rezidi vierender Verlauf der Erkrankung werde (von Dr. Z.___ ) daraus abge leitet, dass die Klägerin bereits im Jahr 2005 die ersten depressiven Be schwerden gehabt habe. Ansonsten werde auf eher reak tive Elemente der Er krankung hingewiesen, ohne dass ein eigengesetzlicher Verlauf heraus gearbeitet werde (Urk. 7/29 S. 2).
Dies vermag die von Dr. Z.___ gestellte Diagnose jedoch nicht in Frage zu stellen . Denn zum einen hat Dr. D.___ die Klägerin nicht selbst untersucht und keine eigene Diagnose gestellt . Zum anderen wurde die depressive Erkrankung i m Gutachten von Dr. Z.___
- und auch im Bericht vo n Dr. B.___ und med. pract . C.___
- nicht hauptsächlich als Reaktion auf bestimmte vor herrschende Um stände dargestellt. Viel mehr führte Dr. Z.___ bestimmte psychosoziale Um stände , nämlich eine proble matische B eziehung zu einem älteren ver heira teten Mann und dessen lebens gefährliche Erkrankung bei gleichzeitigen Prob lemen am Arbeitsplatz , als mög liche Auslöser für die gegenwärtige de pressive Episode auf
( Urk. 7/23 S. 8) . Ein solcher Auslöser ist als Merkmal zur Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung zu verstehen. Denn bei rezidivieren den de pressiven Störung en werden g e mäss der Diagnosebeschreibung der
Welt gesund heitsorganisation
(WHO) zu ICD-10 F33 die einzelnen Episoden jeden Schwere grades häufig durch belastende Lebens ereignisse ausgelöst ( Dil ling / Mom bour /Schmidt, WHO, Inter nationalen Klas si fikation psychi scher Stö rungen, ICD-10 Kapitel V (F), Klinisch-dia gnostische Leitlinien, 9. Auflage 2014, S. 177).
Auch im Bericht der Privatklinik F.___ vom 23. November 2011 war bereits fest gehalten worden, dass Anamnese und Befund für das Vor liegen einer rezidivierend depres siven Störung gegenwärtig mittelgradige Epi sode mit somatischem Syn drom sprechen würden. Auslöser für die aktuelle Episode dürfte die seit über einem Jahr proble matische Partnerbeziehung und die Unstimmigkeiten am Arbeits platz sein. Nach Abklingen der depressiven Symptomatik zeige sich ein symp tomales Syndrom, das die Diagnose einer Akzentuierung der Persönlich keit im Sinne von ängstlich vermeidend nahe lege (Urk. 7/15 S. 1).
Zudem zitierte Dr. D.___
das Gutachten von Dr. Z.___ unzu treffend hin sichtlich der Bemerkung, die Klägerin habe die ersten depres siven Be schwerden im Jahr 2005 gehabt (Urk. 7/29 S. 2) . Dr. Z.___ hatte dagegen ausgeführt, die Diagnose einer rezidivier e nden depres siven Störung ergebe sich in Zusam menschau mit den bereits in der Vorge schichte aufgetre tenen depressiven Phasen, zuletzt im Jahr 2005, welche im Übrigen auch eine psychotherapeuti sche Behandlung nach sich gezogen habe (Urk. 7/23 S. 8) . 5.2.3
Es ist somit vom Vorliegen einer behandlungsbedürftigen rezidivierend depres siven Störung mittelgradige r Episode mit somatischem Syn drom auszugehen. Es besteht kein Zweifel, dass damit der Krankheitsbegriff im Sinne von Art. 3 AVB erfüllt ist.
Bei dieser Ausgangslage fällt e ntgegen der Ansicht der Beklagten (Urk. 6 S. 5 f.) die An wendung der von ihr zitierten sozialversicherungsrechtlichen Recht spre chung zu pathogenetisch -ätiologisch unklaren syndromalen
Be schwerde bildern , welche in der Regel keine zu einer Invalidität führenden Einschränkung der Arbeitsun fähigkeit zu bewirken vermögen (BGE 139 V 547 E. 5-6; Urteil des Bundes ge richts vom 23. Februar 2011
8C_976/2010 E. 5.6) , jedenfalls nicht in Betracht, zumal nicht ein e Schmerzstörung sondern die depressive Erkrankung im Vorder grund stand (vgl. auch Urteil des Bundes gerichts 4A_280/2013 vom 20. Sep tember 2013 E. 3). Dabei kann offen
bleiben, ob die Anwendung dieser Rechtsprechung hier grundsätzlich rechtens wäre ( ohne weitere Begründung bejaht im Urteil des Bundesgerichts 4A_5/2011 vom 24. März 2011 E. 4.3.2.1; offen gelassen im Urteil des Bundes gerichts 4A_2 23/2012 vom 20. August 2012 E. 3; vgl. zudem im Bereich des Bundes gesetzes über die Unfallversicherung [UVG] BGE 137 V 199 [An wendbarkeit bei UVG-Taggelder verneint] ). 5. 3 5. 3 .1
Mit dem Bericht vom 2 2. Mai 2012 (Urk. 7/26) zusammen mit dem
ärztlichen Zeugnis vom 18. Juni 2012 (Urk. 2/14) von Dr. B.___ und med. pract . C.___
erbrachte die Klägerin
sodann den Hauptbeweis dafür, dass in den Mona ten Juni und Juli 2012 überwiegend wahrscheinlich weiterhin eine voll ständige Arbeitsun fähigkeit bestand und insbesondere im Vergleich zum Zeit punkt der psychia trischen Begutachtung durch Dr. Z.___ im Februar 2012 entgegen dessen prognostischer Einschätzung (Urk. 7/23 S. 9) bis im Juli noch keine erheb liche Verbesserung des Gesundheitszustandes eingetreten war. Die Klä ge rin macht zu Recht geltend, dass die Einschätzung
der Arbeitsfähig keit von Dr. Z.___ gemäss dessen Gutachten vom 8. März 2012 in Bezug auf die Monate Juni und Juli 2012 (Urk. 7/ 23 S. 9 ) lediglich einer Prognose ent spricht, die als Gr undlage zum Beweis der tatsächliche n Arbeitsfähigkeit in diesen Monaten nicht genügt. 5.3.2
Die Beklagte vermag auch mit der Stellungnahme von Dr. D.___ vom 1 4. Juli 2012 (Urk. 7/29) an der Sachdarstellung der Klägerin und namentlich an einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit in den Monaten Juni und Juli 2012 keine erheb li chen Zweifel zu wecken. Auch hier fällt ins Gewicht, dass Dr. D.___ die Klä ge rin nicht selbst untersucht hat und sich daher kein eigenes Bild vom Ge sund heits zustand der Klägerin machen konnte. Seine Beurteilung basier t auf theo re tischen Annahmen. So erklärte er, es sei „Im Allgemeinen“ bei einer mit tel gra digen depressiven Episode ohne somatischem Syndrom bei fehlenden wei teren Komplikationen zunächst nicht von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit aus zu gehen und der - von Dr. Z.___
- prognostizierte Zeitraum von vier Monaten bis zum Erreichen einer 50%igen Arbeitsfähigkeit erscheine zu lang (Urk. 7/29 S. 5) . Auch die Bemerkung, es sei ausgehend vom Befund vom 7. Feb ruar 2012 bei überwiegend reaktiven Anteilen des Krankheitsbildes
- dazu vgl. E. 5.2.2 hiervor - und unter Berücksichti g ung selbst bei pessimistischer Pro gnose ab dem 1. Juli 2012 wieder eine 100%ige Arbeitsfähigkeit zu er war ten, ent spricht
- wie die Worte „zu erwarten“ implizieren
- einer auf Er war tung basierender Schluss folgerung
ohne tatsächlicher Überprüfung und Be stätigung des erwar teten Sachverhaltes. 5.3.3
Aber a uch die von Dr. D.___ am Bericht von Dr. B.___ und med. pract . C.___ vom 22. Mai 2012 (Urk. 7/26 ) geübte Kritik lässt nicht auf eine erheb li che Ver bes serung des psychischen Gesundheitszustandes bis Ende Juli 2012 seit der Be gutach tung du rch Dr. Z.___ schliessen. So hält Dr. D.___ selbst fest, der im Bericht von Dr. B.___ und med. pract . C.___ vom 22. Mai 2012 für den 14.
Mai 2012 aufgeführte psychopathologische Befund beschreibe eine ex treme Verschlechterung (Urk. 7/29 S. 3) .
Als Mängel am Bericht von Dr. B.___ und med. pract . C.___ vom 22. Mai 2012 (Urk. 7/26) rügte Dr. D.___ , es sei auffällig, dass im Befund Qualitäten aufgeführt würden, die in dieser Kombination nicht oder extrem selten bei einer depressiven Erkrankung vorkämen, namentlich Gedankenab reissen und Gedan kendrängen . Weiter sei der Affekt entweder arm oder starr, nicht beides, eine Anamnese zu den Begriff en des (gestörten) Vitalgefühls und des Gefühls der Gefühllosigkeit sei nicht dokumentiert, der Antrieb könne begriffslogisch nicht gleichzeit i g arm und gehemmt sein, die Erhebung mittels des Becks- De pressions -Inventars und der Ha milton-Depressionsskala sei zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht geeignet, die Form der monatlichen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit sei im Bericht nicht angegeben worden und die Medikation sei trotz der dokumentierten Verschlechterung auch nach über drei Monaten nicht geändert worden
(Urk. 7/29 S. 3 ff.).
Auch wenn diese Kritikpunkte aus fachärztlicher Sicht gegebenenfalls gerecht fertigt sein mögen, kann indes der Schluss folgerung, dass aufgrund dieser Män gel des Berichts nicht von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit ausgegangen werden könne (Urk. 7/29 S. 5), nicht gefolgt werden. Denn auch eine allfällige nicht fachgerechte Behandlung würde nichts daran ändern, dass tatsächlich keine Verbesserung erreicht wurde, selbst wenn eine Änderung der medika men tösen Be hand lung möglicherweise eine raschere Heilung hätte erwarten lassen. Zudem kann die Kritik am Befund nicht darüber hinwegtäuschen, dass im Mai 2012 weiterhin eine erhebliche Pathologie im Sinne von ICD-10 F33.11 bestand und die hierzu massgeblichen Symptome weitgehend erfüllt waren
(vgl. Dil ling / Mom bour /Schmidt, a.a.O., S. 179 in Verbindung mit S. 169 ff. ). Die Über prüfung mittels der Becks-Depressions-Inventars und der Ha milton-Depres si onsskala
spricht zudem für eine fundierte und umfassende diag nostische Abklärung der behandelnden Ärzte, welche zusammen mit dem erho benen Be fund und dem klinischen Eindruck durchaus Anhaltspunkte für die Schwere der Be ein trächtigung der Funktionsniveaus geben können . 5.4
Nach dem Gesagten ist m angels hinreichenden Gegenbeweis es
davon auszu gehen, dass die Klägerin in den Monaten Juni und Juli 2012 zufolge einer Krank heit zu 100 % arbeits un fähig in jeg licher Tätigkeit war. Sie hat gestützt auf Art. 3, 12 und 16 AVB folglich Anspruch auf das volle Taggeld vom 1. Juni bis 3 1. Juli 201 2.
Sämtliche weiteren Vorbringen der Beklagten führen zu keinem anderen Ergeb nis . V on weiteren Beweismassnahmen sind keine anderen
entscheidrelevanten
Erkenntnisse zu erwarten , weshalb davon abzusehen ist
( vgl. BGE 136 I 229 E. 5.3; Urteil des Bundesgerichts 4A_505/2012
vom 6. Dezember 2012 E. 4.2), zumal die Beklagte keine weiteren Beweise offerierte (Urk. 6, Urk. 16) . 6. 6.1
Das volle Taggeld beträgt unstrittig Fr. 228.75 pro Tag (Urk. 1 S. 8 , Urk. 7/32). Für den Juni wurde bereits 50 % respektive Fr. 3‘432.-- (30 x Fr. 114.40) aus be zahlt ( Urk. 2/8, Urk. 7/32). Der verbleibende Anspruch für die Monate Juni und Juli 2012 beträgt somit Fr. 10‘523.25 ([30 x Fr. 114.40] + [31 x Fr. 228.75]). 6.2
6.2.1
Die Klägerin macht einen Zins von 5 % ab dem 2 7. August 2012 , eventualiter ab Erhebung der Klage geltend (Ur
k. 1 S. 12). Die Be klagte bringt hierzu nichts vor. 6.2.2
Der Schuldner einer Geldschuld hat, soweit nichts anderes vereinbart worden ist, von Gesetzes wegen einen Verzugszins von 5 % für das Jahr zu zahlen, so bald er mit der Zahlung der Schuld in Verzug gerät ( Art. 104 Abs. 1 des Obliga tionenrechts, OR ). Die Verzugszinspflicht setzt einerseits die Fälligkeit der For derung und andererseits
- s oweit kein Verfalltagsgeschäft vorliegt ( Art. 102 Abs. 2 OR) - die Mahnung des Schuldners voraus. Fälligkeit be deutet, dass der Gläubiger die Leistung einfordern und bei Nichtleistung ein kl agen darf. Die Mahnung ist die un missverständliche Aufforderung des Gläu bi gers, die Leistung zu erbringen . Grund sätzlich gerät der Schuldner un mi ttelbar mit dem Eintreffen der Mahnung in Verzug (Art. 100 Abs. 1 VVG in Ver bin dung mit Art. 102 Abs. 1 und 104 Abs. 1 OR; Wiegand, in: Basler Kommen tar zum Obligationenrecht I, 5. Auflage, Basel 2011, Art. 102 N 8).
Als Mahnung gilt dabei unter anderem auch die Erhebung einer Leistungsklage (vgl. BGE 130 III 591 E. 3; 116 II 225 E. 5a). Dabei ist zu beach ten, dass die Mahnung eine empfangsbedürftige Er klä rung ist, mithin dem Schuld ner dergestalt zugehen muss, dass deren Kenntnis nahme nur noch von dessen Verhalten abhängig ist. Dies gilt auch für den Fall der Klage erhebung, weshalb erforderlich ist, dass diese dem Schuldner notifi ziert oder dass ihm vom Gläubiger eine Kopie der entsprechenden Rechts schrift zugestellt wird (vgl. BGE 56 II 212 E. 3). Erst ab Empfang der Mahnung (respektive ab Zugang der Klageschrift) , mit der ihm der Gläubiger zu erkennen gibt, dass er die Leistung wünscht, soll der Schuldner mit Verzugs zinsen belas tet werden (vgl. BGE 97 II 58 E. 5 ; zum Ganzen: Urteil des Bun desgerichts 4A_11/2013
vom 1 6. Mai 2013 E. 5 ).
Nach Art. 41 Abs. 1 VVG wird die Forderung aus dem Versicherungsvertrag mit dem Ablaufe von vier Wochen (Deliberationsfrist)
von dem Zeitpunkt an gerechnet fällig, in dem der Versicherer Angaben erhalten hat, aus denen er sich von der Richtigkeit des Anspruchs überzeugen kann. Auch im Bereich des Ver sicherungsrechts gerät der Versicherer nach herrschender Lehre erst mit der Mahnung in Verzug (Art. 102 Abs. 1 OR). Lehnt der Versicherer jedoch zu Un recht seine Leistungspflicht definitiv ab, bedarf es keiner Mahnung. Fälligkeit und Verzug treten dann sofort ein, und die Deliberationsfrist wird überflüssig, wenn sie nicht schon abgelaufen ist (Nef in: Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht, Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag (VVG), 2001, Art. 41 Rz 20). 6.2.3
In den AVB der Beklagten wurden keine besonderen Bestimmungen zum Ver zugszins aufge nommen. Es gelten somit die allgemeinen Regeln nach
OR. Der An spruch auf sämtliche Taggelder der Monate Juni und Juli 2012 war spä tes tens Ende Juli 2012 entstanden. Die Versicherungsleistung war spätestens dann fäl lig , nach dem Ende Mai/Anfang Juni 2012 die Zustellung des Berichts von Dr. B.___ und med. pract . C.___
vom 22. Mai 2012 erfolgt war ( Urk. 2/25, Urk. 7/26 S. 1 ; Art. 41 Abs. 2 VVG) .
Eine ausdrückliche Mahnung zur Zahlung der Forderung erfolgte hernach nicht. Die Klägerin bat die Beklagte zuletzt - vor der Klageerhebung - mit E-Mail vom 27. August 2012 im Zusammenhang mit der Prüfung einer Leistungsklage um Mitteilung der passivlegitimierten juristischen Person (Urk. 2/27).
Darin ist jedoch keine unmissverständliche Zahlungsaufforderung für den Betrag von Fr. 10‘523.25 respektive für die Taggelder der Monate Juni und Juli 2012 zu erblicken. Jedoch lehnte die Beklagte ihre Leistungspflicht bereits mit Schreiben vom
20. Juli 2012 definitiv ab (Urk. 7/30). Der
Lauf des Verzugszins es
von 5 % ist
wie beantragt - und zufolge der Dispositionsmaxime nicht früher - ab dem 27. August 2012 anzunehmen. 6.3
In Gutheissung der Klage ist die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin den Betrag von Fr. 10‘523.25 zuzüglich Zins von 5 % ab dem
27. August 2012 zu bezahl en. 7 .
7.1
Zu den Prozesskosten gehören die Gerichtskosten und die Parteientschädigung ( Art. 95 Abs. 1 ZPO). Das Verfahren ist kostenlos ( Art. 114 lit . e ZPO ). 7.2
Aus der Formulierung von Art. 114 ZPO ergibt sich, dass dessen lit . e nur die Gerichtskosten betrifft, nicht aber die Prozessentschädigung an die Gegenpartei (Urteil des Bundesgerichtes 4A_194/2010 vom 1 7. November 2010, E. 2.2.1, nicht publiziert in: BGE 137 III 47). Diese umfasst den Ersatz der notwendigen Auslagen, die Kosten einer berufsmässigen Vertretung sowie in begründeten Fällen eine angemessene Umtriebsentschädigung , wenn eine Partei nicht berufs mässig vertreten ist ( Art. 95 Abs. 3 ZPO).
Die Kantone sind zuständig, die Tarife für die P rozesskosten festzusetzen (Art. 96 ZPO). Das zürcherische Ausführungsgesetz zur ZPO, das Gesetz über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess (GOG), enthält keine für das Sozialversicherungsgericht anwendbare Tarifbestimmung (vgl. 7. Titel des GOG). Dasselbe gilt für die Verordnung über die Anwaltsgebühren (LS 215.3). Diese regelt ausdrücklich nur die Parteientschädigungen vor den Schlichtungsbehörden, den Zivilgerichten und den Strafbehörden. Die Bemes sung der Parteientschädigung richtet sich somit nach § 34 GSVGer sowie den § § 1, 5 und 7 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungs gericht ( GebV
SVGer ). Gemäss § 34 Abs. 3 GSVGer ist die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwie rig keit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert festzusetzen.
Der vertretenen
Klägerin
ist nach diesen Grundsätzen eine Parteientschädigung von Fr. 2‘500. -- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer ) zuzusprechen. Die Einzelrichterin erkennt:
Erwägungen (22 Absätze)
E. 1 X.___ , geboren 19 71 , war als Marketing-Leiterin bei
der
Y.___ AG
tätig und als Angestellte dieses Unternehmens bei der SWICA Krankenversicherung AG (nach fol gend: SWICA ) kollektivkranken taggeldver sichert nach dem Bundes gesetz über den Versicherungsvertrag (VVG), und zwar für ein Krankentaggeld von 90 % de r ver sicherten Lohnsumme für die Dauer von 730 Tagen inklusive einer Warte frist von
E. 3 0 Tagen pro Fall ( Ver si cherungsvertrag vom 5. No vember 2010, Urk. 7/33 S. 2 ). Mit undatiertem For mular wurde der SWICA eine krankheitsbedingte 100%ige Arbeits un fähig keit ab dem 16. Mai 2011 und die Kündigung des Arbeitsverhältnisses auf Ende 2011 gemeldet (U rk. 7/3). Die SWICA erbrachte in der Folge
Krankentaggelder für eine 100%ige Arbeits un fähigkeit , welche sie gestützt auf das von ihr ein geholte psychiatrische Gutachten vom 8. März 2012 von Dr. med. Z.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psycho therapie, mit visiert von Prof. Dr. med. A.___ , Facharzt für Neurologie (Urk. 7/23) , ab dem 1. Juni 2012 auf 50 % reduzierte und per Ende Juni 2012 einstellte (Schreiben der SWICA vom 12. März 2012, Urk. 2/10).
Die Versicherte machte in ihrem Schreiben an die SWICA vom 29. Mai 2012 mit Verweis auf den Bericht von Dr. med. B.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psycho thera pie, und von med. pract . C.___
vom 22. Mai 2012 (Urk. 7/26) geltend, dass für die Zeit ab Juni 2012 wei terhin eine 100%ige Arbeitsun fähigkeit be stehe (Urk. 7/27). Die SWICA holte in der Folge die Stellungnahme von Dr. med. D.___ , Facha rzt für Psychiatrie und Psycho therapie, vom 14. Juli 2012 (Urk. 7/29 ) ein und hielt gestützt darauf an der Reduktion und Einstellung der Taggelder fest (Schreiben vom 20. Juli 2012, Urk. 7/30) . Die Versicherte meldete sich p er Ende Juli 2012 bei der Arbeitslosen versicherung an und bezog von dieser ab dem 1 3. August 2012 Taggelder (Urk. 1 S. 6 f., Urk. 2/18-22). Am 1. Januar 2013 trat die Versicherte eine neue Arbeitsstelle an (Urk. 1 S. 7). 2.
Mit Eingabe vom
5. April 2013 erhob die Versicherte Klage gegen die SWICA und bean tragte, die Be klagte sei zu verpflichten, ihr den Betrag von Fr. 10‘523.25 zuzüglich Zins zu
E. 3.2 und E. 4.6).
Die sachliche und örtliche Zu ständig keit des hiesigen Gerichts zur Beurteilung der eingereichten Klage
ist un strittig gegeben . 2 .2
Das Gericht stellt den Sachverhalt unabhän gig vom Streitwert von Amtes wegen fest (Untersuchungsmaxime; Art. 247 Abs. 2 lit . a ZPO ). Der Untersu chungsgrundsatz , wonach das Gericht alle rechtserheb lichen Sachverhaltsele mente zu berücksich tigen hat, die sich im Verlaufe des Verfahrens ergeben, auch wenn die Parteien diese nicht angeführt haben, gilt nicht unein geschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien. Er entbindet die Parteien nicht davon, Beweise beizubringen und bei der Erstellung des Sachverhalts mit zuwirken (BGE 125 III 231 E. 4a; Mazan in: Basler Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. Auflage, 2013, N 9 und N 13 zu Art. 247). Ebenso schliesst er die anti zipierte Beweiswürdigung nicht aus (Urteil des Bundes gerichts 5C.206/2006 vom 9. No vember 2006 E. 2.1) und verleiht den Parteien keinen Anspruch, dass alle möglichen Beweise abge nommen wer den, und auch keinen Anspruch auf ein bestimmtes Beweismittel (BGE 125 III 231; Urteil des Bundesgerichts 5C.34/2006 vom 27. Juni 2006 E. 2a). Ausserdem gilt die Dispositionsmaxime. Danach darf das Gericht einer Partei nicht mehr und nichts anderes zusprechen, als sie verlangt, und nicht weniger, als die Gegenseite anerkannt hat ( Art. 58 ZPO; Urteil des Bun des gerichts 4A_138/2013 vom 2 7. Juni 2013 E. 6) 2 .3
Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat gemäss Art. 8 des Zivilgesetzbu ches (ZGB) derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu bewei sen, der aus ihr Rechte ableitet. Nach dieser Grundregel hat der Anspruchs be rechtigte - in der Regel der Versicherungsnehmer, der versicherte Dritte oder der Begünstigte - die Tatsachen zur "Begründung des Versicherungsanspruches" (Marginalie zu Art. 39 VVG) zu beweisen, also namentlich das Bestehen eines Versicherungsvertrags, den Eintritt des Versicherungsfalls und den Umfang des Anspruchs. Den Versicherer trifft die Beweislast für Tatsachen, die ihn zu einer Kürzung oder Verweigerung der vertraglichen Leistung berechtigen oder die den Versicherungsvertrag gegenüber dem Anspruchsbe rechtigten unverbindlich machen. Anspruchsberechtigter und Versicherer haben im Streit um vertragliche Leistungen je ihr eigenes Beweisthema und hierfür j e den Hauptbeweis zu erbringen ( BGE 130 III 321 E. 3.1). Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung müssen im Privatversicherungsrecht die anspruchsbegründenden Tatsachen le diglich mit dem Beweisgrad der über wiegenden Wahrscheinlichkeit erwiesen sein (BGE 130 III 321 E. 3.5). Das gilt auch für den Beweis von anspruchs hin dernden Tatsachen, für welche die Beweislast aufgrund von Art. 8 ZGB beim Versicherer liegt (Praxis 80/1991, Nr. 230, S. 964 f. E. 3b [Urteil des Bundes ge richts vom 22. November 1990]). Gelingt es dem Versicherer im Rahmen des ihm zustehenden Gegenbeweises, an der Sachdarstellung des Anspruchs berech tigten erhebliche Zweifel zu wecken, so ist der Hauptbeweis des An spruchs be rechtigten gescheitert
(BGE 130 III 321 E. 3.5). 2 .4
Als Teil des Privatrechts räumt das VVG den Parteien weitgehende Vertrags freiheit ein, solange sie die Schran ken der Rechtsordnung beachten und sich der Vertragsinhalt regelmässig nach den vor formulierten Allgemeinen Vertragsbe dingungen richtet (Iten, Der pri vate Ver sicherungsvertrag: Der Antrag und das Antragsverhältnis unter Aus schluss der Anzeigepflicht, Freiburg 1999, S. 23). Art. 100 Abs. 1 VVG erklärt sodann die Bestimmungen des Obligationen rechts (OR) als anwendbar, soweit das VVG keine Vorschriften enthält. 2 .5
Bei der Auslegung eines (Ver sicherungs-)Vertrages ist zu beachten, dass Indi vidualabreden in der Regel vorformulierten Vertrags bestimmungen vorgehen (BGE 93 II 326 E. 4b, 123 III 44 E. 2c/ bb ; Fuhrer , in: Basler Kommentar zum Bundesgesetz über den Ver siche rungsvertrag , 2001, N 77ff. zu Art. 33). Im Üb rigen sind vorformulierte Vertragsbestimmungen und individuell verfasste Ver tragsklauseln grundsätzlich nach den gleichen Regeln auszulegen ( BGE 135 III 1
E. 2, 135 III 410 E. 3.2 ). Somit be stimmt sich der Inhalt in erster Linie nach dem übereinstimmenden wirklichen Parteiwillen (Art. 18 Abs. 1 OR). Wenn dieser un bewiesen bleibt, sind zur Er mittlung des mut masslichen Parteiwillens die Er klärungen der Parteien auf grund des Vertrauensprinzips so auszulegen, wie sie nach den gesamten Um ständen ver standen werden durften und mussten (vgl. BGE 133 III 675 E. 3.3; zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 5C.271/2004 vom 12. Juli 2005 E. 2; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 4A_41/2012 vom 31.
Mai 2012 E. 3.3 mit Hinweisen ). Bei der Auslegung von vor formulierten Vertragsbestimmungen nach dem Vertrauensprinzip hat das Gericht vom Wortlaut auszugehen und zu berücksichtigen, was sachgerecht er scheint. Es orientiert sich am dispositiven Recht, weil derjenige Ver trags partner, der dieses verdrängen will, das mit hin reichender Deutlichkeit zum Ausdruck brin gen muss (Urteil des Bundes gerichts 5C.21/2007 vom 20. April 2007 E. 3.1). Bei juristischen Fachausdrücken oder Begriffen, die in der Rechts sprache eine fest umrissene Bedeutung haben, gilt vermutungsweise der fach technische Sinn (vgl. Stoessel , in: Basler Kom mentar zum Bundesgesetz über den Versicherungs vertrag , 2001, Vorbemerkungen zu Art. 1-3 N 24). 3 . 3 .1
Auf die hier massgebliche, für die Klägerin geltende Krankentaggeldver siche rung sind die Allgemeinen Vertrags bedingungen (AVB) für die kollektive T ag geld versicherung
nach VVG , Ausgabe 2006 (Urk. 2/23) , anwendbar (Urk.
E. 5 % ab dem 27 . August 2012, eventualiter ab Erhe bung der Klage zu bezahlen (Urk. 1 S. 2) . Die Be klagte schloss in der Klage antwort vom
17. April 2013 auf Abweisung der Klage (Urk.
E. 5.1 . 3
Im ärztlichen Zeugnis vom 6. August 2012 zuhanden der Regio nalen Arbeits vermittlung (RAV) bestätigten Dr. B.___ und med. pract . C.___ , dass sich aktuell bei der Klägerin unter anderem Einschränkungen im Bereich der Kon zentration, der Merkfähigkeit, des formalen Denkens, in der Af fektivität und im Antrieb zeigen würden, so dass es sein könne, dass die Klä gerin nicht allen An forderungen in den gesetzten Fristen werde nach kommen können (Urk. 2/17).
E. 5.1.1 Die Klägerin wurde nach der Anmeldung ihrer Arbeitsunfähigkeit ab dem 16. Mai 2011 (Urk. 7/3) und nach der ambulanten ärztlichen Behandlung ge mäss dem Entlassungsbericht der Clinica
Holistica
Engiadina
vom 24. Oktober 2011 vom 26. Juli bis 26. August 2011 dort stationär be handelt. Es wurden die Diagnosen einer mittelgradigen depressiven Episode (ICD-10 F32.11) im Rah men einer psycho sozialen Krisensituation und Über lastung in der Arbeitstätig keit (ICD-10 Z56) mit Erschöpfungssyndrom (ICD-10 Z73.0) gestellt. Ausserdem wurde im Entlassungsbericht die im Jahr 200 5 gestellte Diagnose einer Fibro myalgie
aufgeführt (Urk. 7/14) .
Vom
29. August bis 6. Oktober 2011 wurde sie gemäss dem Austrittsbericht vom 23. November 2011 in der Privatklinik F.___ stationär und vom 10. bis 20. Oktober 2011 teilstationär behandelt. Dort wurden die Diagnosen einer mittelgradigen depressiven Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F32.11), einer Skoliose (ICD-10 M41) und von Problemen mit Bezug auf Ver schwinden oder Tod eines Familienangehörigen (ICD-10 Z63.4) gestellt (Urk. 7/15 S. 1) .
Dr. Z.___
stellte gemäss dem psychiatrischen Gutachten vom 8. März 2012
nach der Untersuchung vom 7.
Februar 2012 die Diagnose einer rezi di vie rend depressiven Störung, derzeit mittelgradig depressive Episode. Es zeige sich zusammenfassend das klinische Bild einer mittelgradig depressiven Episode mit durchweg depressiv niedergeschlagenem Affekt, einer einge schränkten Schwin gung s fähigkeit , formellen Denkstörungen, Freud- und Interesse losigkeit sowie vegetativen Symptomen im Sinne von Ein- und Durchschlafstörungen und Ap petitminderung . D ie Diagnose einer rezi di vie rend depressiven Störung ergebe sich in Zusammenschau mit den bereits in der Vorgeschichte aufge tre tenen depressiven Phasen, zuletzt im Jahr 2005, welche im Übrigen auch eine psychotherapeutische Behandlung nach sich gezogen habe. Die Gestaltungs - fähig keit des Alltages sei bei ausführlicher Anamnese glaubhaft durch die Erkran kung eingeschränkt. Es gelinge der Versicherten nur mit Mühe, ihren All tag zu bewältigen und die notwendige Tagesstruktur aufrechtzuerhalten. Es be st ünden weiterhin ein sozialer Rückzug, Konzentrations- und Schlafstörungen und dadurch bedingt eine allg emein e Minderung der psychischen und phy sischen Belastbarkeit. Im Übrigen hätten sich während der ausführlichen Explo ration keine Zeichen für eine Aggravation der Beschwerden gezeigt . Die psychia trische Symp tomatik sei gegenwärtig noch so ausgeprägt, dass die Klägerin in jeglicher Tätigkeit zu 100 % ar beits unfähig sei. Da sich aber bereits Zeichen einer ge wissen Besserung der Beschwerden andeuten würden, sei davon auszugehen, dass sie ab dem 1. Juni 2012 in der Lage sein werde, wieder mi t einer Arbeits fähigkeit von 50 % einer der angestammten Tätigkeit vergleichbaren Arbeit nachzugehen m it einer Steigerung auf 100 % ab dem 1. Juli 2012 (Urk. 7/2 3 S. 7 ff.).
Dr. B.___ und med. pract . C.___ , in dessen Praxis sich die Klägerin seit dem 17. Oktober 2011 in regelmässiger ambulanter psychiatrischer -psycho thera peutischer Behand lung befand, stellten gemäss dem Bericht vom 2 2. Mai 2012 die Diagnosen einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittel gradige Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F33.11), einer Skoliose (ICD-10 M41) und anamnestisch einer Fibromyalgie . Am 1 4. Mai 2012 sei (unter anderem) der folgende psychopathologische Befund festgestellt wor den: mittelgradig eingeschränkte Konzentration, leichte Störung der Merk fähig keit, im formalen Denken gehemmt, leicht verlangsamt sowie eingeengt mit leichtem Gedankenabreissen, ausgeprägte Grübelneigung und Gedanken drän gen , affektiv arm und starr, Gefühl der Gefühllosigkeit, Störung der Vital ge fühle , deprimiert, hoffnungslos, ängstlich, leicht gereizt, dysphorisch und in ner lich unruhig mit Insuffi zienz-, Schuld- und Verarmungsg efühlen, im An trieb arm und gehemmt, motorisch unruhig , Circadian (gemeint wohl Ein stel len auf den Schlaf-Wach-Rhythmus) abends schlechter, Einschlaf- und Durch schlaf probleme mit Verkürzung der Schlafdauer, Früherwachen und er höhte Tages müdigkeit , verminderte(r ) Appetit und Sexualität, sozialer Rückzug, pas sive Sui zid gedanken . In somatischer Hinsicht bestünden zudem Übelkeit, Schwin del, Herz klopfen, Kopfdruck, Rückenbeschwerden, Schweregefühl in den Beinen und ein Hitzegefühl. Das Becks-Depressions-Inventar vom 14. Mai 2012 habe 35 Punkte ergeben, was einer schweren Depressivität entspreche. Die Ha milton-Depressionsskala vom 1 4. Mai 2012 entspreche mit 24 Punkten einer mit telgra digen Depression. Die Arbeitsun fähigkeit betrage aufgrund des aktuel len Zustandsbildes weiterhin 100 % vorerst bis 30. Juni 201 2. Die Ein schätzung der Arbeitsfähigkeit finde monat lich statt. Es werde für die Zeit nach erfolgter Stabilisierung eine schrittweise Erhöhung der Arbeits fähigkeit in Abhängigkeit des Zustandsbildes der Klägerin empfohlen. Genauere Zeitan gaben könnten aktuell nicht getroffen werden, da dies vom Therapieerfolg ab hängig sei (Urk. 7/26) . Im ärztlichen Zeugnis vom 1 8. Juni 2012 attestierte med. pract . C.___
wiederum eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 1. bis 31. Juli 2012 (Urk. 2/14).
E. 5.1.2 Der Ve rtrauensarzt der Beklagten, Dr. D.___ , erklärte
in seiner Stellungnahme vom 14. Juli 2012 (Unterschrift vgl. Urk. 7/29 S. 5)
nach Einsicht in die Berichte von Dr. Z.___ und Dr. B.___ sowie med. pract . C.___ , es sei bereits im psychia trischen Gutachten von Dr. Z.___ beschrieben worden, dass sich Zeichen einer ge wissen Besserung andeuten würden. Letztlich sei aus dem Gutachten jedoch nicht vollständig nachvollziehbar, weshalb nicht schon zum Zeitpunkt der Ex ploration am 7. Februar 2012 eine Arbeitsfähigkeit zu einem bestimmten Pro zentsatz bestanden habe. Im Allgemeinen sei bei einer mittel gradigen de pres siven Episode ohne somatischem Syndrom bei fehlenden wei te ren Kom plika tionen zunächst nicht von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit aus zugehen. Auch erscheine der prognostizierte Zeitraum von vier Monaten bis zum Er reichen einer 50%igen Arbeitsfähigkeit zu lang. Keinesfalls könne bei den (in seinem Bericht, Urk. 7/29 S. 2 ff.) beschriebenen Mängeln des ärztlichen Bericht s von Dr. B.___ und med. pract . C.___ von einer 100%igen Arbeits un fähig keit bei der Klägerin ausgegangen werden. Bei überwiegend reaktiven Anteilen des Krankheitsbildes und unter Berücksichtigung des bisherigen Ver laufs sei ausgehend vom (von Dr. Z.___ erhobenen) Befund vom 7 . Februar 2012 (Urk. 7/23 S. 6 f. ), auch bei pessimistischer Prognose zu erwar ten, dass eine 100%ige Arbeitsfähigkeit ab dem 1. Juli 2012 wieder erreicht sei (Urk. 7/29 S. 4 f.) .
E. 5.2.1 Es ist aufgrund der insofern einheitlichen medizinischen Aktenlage ausge wie sen , dass die Beschwerdeführerin ab Mai 2011 an einer erheblichen depres siven Symptomatik litt, die zu einer mehrmonatigen stationären und teil statio nären
Behandlung führte (Urk. 7/14-15) , und dass sie ab Mitte Oktober 2011
ambulant psycho pharmakologisch
und psy chiatrisch-psychotherapeutisch be handelt wer den musste (Urk. 7/26).
Aufgrund der nachvoll ziehbar begrün deten Beur teilung von Dr. Z.___ gemäss dessen Gutachten vom
8. März 2012
(Urk. 7/23) ist davon auszugehen, dass die Klägerin an einer rezidivierend depres siven Störung litt , welche sich anlässlich seiner Begutachtung im Februar 2012 in mittel gra di ger Aus prägung zeigte (Urk. 7/23 S. 7 ff. ) , zumal diese Diagnose einer rezi di vierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode mit soma ti schem Syndrom (ICD-10 F33.11), schliesslich
auch von den behan delnden Ärzten Dr. B.___ und med. pract . C.___
gestellt wurde (Urk. 7/26 S. 1 ) .
Entgegen der Ansicht der Beklagten erschöpfte sich die depressive Symp tomatik somit nicht in einer Reaktion auf psycho soziale Belastungsfaktoren, sondern es bestand eine psychische Sympto matik mit eigenständigem Krankheitswert
und fachärztlich festgestellter Diagnose .
Hinsichtlich der von der Beklagten hierzu zitierte n sozialver sicherungsrechtlichen Recht sprechung (Urk. 6 S. 4 f.) gilt es im Übrigen zu beachten , dass für die Anspruchserheblichkeit eines Gesundheits schadens
nicht bedeutsam ist , ob soziale Umstände bei seiner Ent stehung eine massgebende
Rolle spielten, s oweit
- wie hier - ein verselbständigter Gesund heitsschaden , zum Beispiel eine von depressiven Verstimmungszuständen klar unterscheidbare andauernde De pres sion im fachmedizinischen Sinne gegeben ist (vgl. BGE 127 V 294 E. 5a ; Urteil des Bundesgerichts 9C_776/2010 vom 20. De zember 2011 E. 2.3.3 ).
E. 5.2.2 Dr. D.___
bemängelte in der Stellungnahme vom
14. Juli 2012
in diesem Zu sammenhang , ein rezidi vierender Verlauf der Erkrankung werde (von Dr. Z.___ ) daraus abge leitet, dass die Klägerin bereits im Jahr 2005 die ersten depressiven Be schwerden gehabt habe. Ansonsten werde auf eher reak tive Elemente der Er krankung hingewiesen, ohne dass ein eigengesetzlicher Verlauf heraus gearbeitet werde (Urk. 7/29 S. 2).
Dies vermag die von Dr. Z.___ gestellte Diagnose jedoch nicht in Frage zu stellen . Denn zum einen hat Dr. D.___ die Klägerin nicht selbst untersucht und keine eigene Diagnose gestellt . Zum anderen wurde die depressive Erkrankung i m Gutachten von Dr. Z.___
- und auch im Bericht vo n Dr. B.___ und med. pract . C.___
- nicht hauptsächlich als Reaktion auf bestimmte vor herrschende Um stände dargestellt. Viel mehr führte Dr. Z.___ bestimmte psychosoziale Um stände , nämlich eine proble matische B eziehung zu einem älteren ver heira teten Mann und dessen lebens gefährliche Erkrankung bei gleichzeitigen Prob lemen am Arbeitsplatz , als mög liche Auslöser für die gegenwärtige de pressive Episode auf
( Urk. 7/23 S. 8) . Ein solcher Auslöser ist als Merkmal zur Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung zu verstehen. Denn bei rezidivieren den de pressiven Störung en werden g e mäss der Diagnosebeschreibung der
Welt gesund heitsorganisation
(WHO) zu ICD-10 F33 die einzelnen Episoden jeden Schwere grades häufig durch belastende Lebens ereignisse ausgelöst ( Dil ling / Mom bour /Schmidt, WHO, Inter nationalen Klas si fikation psychi scher Stö rungen, ICD-10 Kapitel V (F), Klinisch-dia gnostische Leitlinien, 9. Auflage 2014, S. 177).
Auch im Bericht der Privatklinik F.___ vom 23. November 2011 war bereits fest gehalten worden, dass Anamnese und Befund für das Vor liegen einer rezidivierend depres siven Störung gegenwärtig mittelgradige Epi sode mit somatischem Syn drom sprechen würden. Auslöser für die aktuelle Episode dürfte die seit über einem Jahr proble matische Partnerbeziehung und die Unstimmigkeiten am Arbeits platz sein. Nach Abklingen der depressiven Symptomatik zeige sich ein symp tomales Syndrom, das die Diagnose einer Akzentuierung der Persönlich keit im Sinne von ängstlich vermeidend nahe lege (Urk. 7/15 S. 1).
Zudem zitierte Dr. D.___
das Gutachten von Dr. Z.___ unzu treffend hin sichtlich der Bemerkung, die Klägerin habe die ersten depres siven Be schwerden im Jahr 2005 gehabt (Urk. 7/29 S. 2) . Dr. Z.___ hatte dagegen ausgeführt, die Diagnose einer rezidivier e nden depres siven Störung ergebe sich in Zusam menschau mit den bereits in der Vorge schichte aufgetre tenen depressiven Phasen, zuletzt im Jahr 2005, welche im Übrigen auch eine psychotherapeuti sche Behandlung nach sich gezogen habe (Urk. 7/23 S. 8) .
E. 5.2.3 Es ist somit vom Vorliegen einer behandlungsbedürftigen rezidivierend depres siven Störung mittelgradige r Episode mit somatischem Syn drom auszugehen. Es besteht kein Zweifel, dass damit der Krankheitsbegriff im Sinne von Art. 3 AVB erfüllt ist.
Bei dieser Ausgangslage fällt e ntgegen der Ansicht der Beklagten (Urk. 6 S. 5 f.) die An wendung der von ihr zitierten sozialversicherungsrechtlichen Recht spre chung zu pathogenetisch -ätiologisch unklaren syndromalen
Be schwerde bildern , welche in der Regel keine zu einer Invalidität führenden Einschränkung der Arbeitsun fähigkeit zu bewirken vermögen (BGE 139 V 547 E. 5-6; Urteil des Bundes ge richts vom 23. Februar 2011
8C_976/2010 E. 5.6) , jedenfalls nicht in Betracht, zumal nicht ein e Schmerzstörung sondern die depressive Erkrankung im Vorder grund stand (vgl. auch Urteil des Bundes gerichts 4A_280/2013 vom 20. Sep tember 2013 E. 3). Dabei kann offen
bleiben, ob die Anwendung dieser Rechtsprechung hier grundsätzlich rechtens wäre ( ohne weitere Begründung bejaht im Urteil des Bundesgerichts 4A_5/2011 vom 24. März 2011 E. 4.3.2.1; offen gelassen im Urteil des Bundes gerichts 4A_2 23/2012 vom 20. August 2012 E. 3; vgl. zudem im Bereich des Bundes gesetzes über die Unfallversicherung [UVG] BGE 137 V 199 [An wendbarkeit bei UVG-Taggelder verneint] ). 5. 3 5. 3 .1
Mit dem Bericht vom 2 2. Mai 2012 (Urk. 7/26) zusammen mit dem
ärztlichen Zeugnis vom 18. Juni 2012 (Urk. 2/14) von Dr. B.___ und med. pract . C.___
erbrachte die Klägerin
sodann den Hauptbeweis dafür, dass in den Mona ten Juni und Juli 2012 überwiegend wahrscheinlich weiterhin eine voll ständige Arbeitsun fähigkeit bestand und insbesondere im Vergleich zum Zeit punkt der psychia trischen Begutachtung durch Dr. Z.___ im Februar 2012 entgegen dessen prognostischer Einschätzung (Urk. 7/23 S. 9) bis im Juli noch keine erheb liche Verbesserung des Gesundheitszustandes eingetreten war. Die Klä ge rin macht zu Recht geltend, dass die Einschätzung
der Arbeitsfähig keit von Dr. Z.___ gemäss dessen Gutachten vom 8. März 2012 in Bezug auf die Monate Juni und Juli 2012 (Urk. 7/ 23 S. 9 ) lediglich einer Prognose ent spricht, die als Gr undlage zum Beweis der tatsächliche n Arbeitsfähigkeit in diesen Monaten nicht genügt. 5.3.2
Die Beklagte vermag auch mit der Stellungnahme von Dr. D.___ vom 1 4. Juli 2012 (Urk. 7/29) an der Sachdarstellung der Klägerin und namentlich an einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit in den Monaten Juni und Juli 2012 keine erheb li chen Zweifel zu wecken. Auch hier fällt ins Gewicht, dass Dr. D.___ die Klä ge rin nicht selbst untersucht hat und sich daher kein eigenes Bild vom Ge sund heits zustand der Klägerin machen konnte. Seine Beurteilung basier t auf theo re tischen Annahmen. So erklärte er, es sei „Im Allgemeinen“ bei einer mit tel gra digen depressiven Episode ohne somatischem Syndrom bei fehlenden wei teren Komplikationen zunächst nicht von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit aus zu gehen und der - von Dr. Z.___
- prognostizierte Zeitraum von vier Monaten bis zum Erreichen einer 50%igen Arbeitsfähigkeit erscheine zu lang (Urk. 7/29 S. 5) . Auch die Bemerkung, es sei ausgehend vom Befund vom 7. Feb ruar 2012 bei überwiegend reaktiven Anteilen des Krankheitsbildes
- dazu vgl. E. 5.2.2 hiervor - und unter Berücksichti g ung selbst bei pessimistischer Pro gnose ab dem 1. Juli 2012 wieder eine 100%ige Arbeitsfähigkeit zu er war ten, ent spricht
- wie die Worte „zu erwarten“ implizieren
- einer auf Er war tung basierender Schluss folgerung
ohne tatsächlicher Überprüfung und Be stätigung des erwar teten Sachverhaltes. 5.3.3
Aber a uch die von Dr. D.___ am Bericht von Dr. B.___ und med. pract . C.___ vom 22. Mai 2012 (Urk. 7/26 ) geübte Kritik lässt nicht auf eine erheb li che Ver bes serung des psychischen Gesundheitszustandes bis Ende Juli 2012 seit der Be gutach tung du rch Dr. Z.___ schliessen. So hält Dr. D.___ selbst fest, der im Bericht von Dr. B.___ und med. pract . C.___ vom 22. Mai 2012 für den 14.
Mai 2012 aufgeführte psychopathologische Befund beschreibe eine ex treme Verschlechterung (Urk. 7/29 S. 3) .
Als Mängel am Bericht von Dr. B.___ und med. pract . C.___ vom 22. Mai 2012 (Urk. 7/26) rügte Dr. D.___ , es sei auffällig, dass im Befund Qualitäten aufgeführt würden, die in dieser Kombination nicht oder extrem selten bei einer depressiven Erkrankung vorkämen, namentlich Gedankenab reissen und Gedan kendrängen . Weiter sei der Affekt entweder arm oder starr, nicht beides, eine Anamnese zu den Begriff en des (gestörten) Vitalgefühls und des Gefühls der Gefühllosigkeit sei nicht dokumentiert, der Antrieb könne begriffslogisch nicht gleichzeit i g arm und gehemmt sein, die Erhebung mittels des Becks- De pressions -Inventars und der Ha milton-Depressionsskala sei zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht geeignet, die Form der monatlichen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit sei im Bericht nicht angegeben worden und die Medikation sei trotz der dokumentierten Verschlechterung auch nach über drei Monaten nicht geändert worden
(Urk. 7/29 S. 3 ff.).
Auch wenn diese Kritikpunkte aus fachärztlicher Sicht gegebenenfalls gerecht fertigt sein mögen, kann indes der Schluss folgerung, dass aufgrund dieser Män gel des Berichts nicht von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit ausgegangen werden könne (Urk. 7/29 S. 5), nicht gefolgt werden. Denn auch eine allfällige nicht fachgerechte Behandlung würde nichts daran ändern, dass tatsächlich keine Verbesserung erreicht wurde, selbst wenn eine Änderung der medika men tösen Be hand lung möglicherweise eine raschere Heilung hätte erwarten lassen. Zudem kann die Kritik am Befund nicht darüber hinwegtäuschen, dass im Mai 2012 weiterhin eine erhebliche Pathologie im Sinne von ICD-10 F33.11 bestand und die hierzu massgeblichen Symptome weitgehend erfüllt waren
(vgl. Dil ling / Mom bour /Schmidt, a.a.O., S. 179 in Verbindung mit S. 169 ff. ). Die Über prüfung mittels der Becks-Depressions-Inventars und der Ha milton-Depres si onsskala
spricht zudem für eine fundierte und umfassende diag nostische Abklärung der behandelnden Ärzte, welche zusammen mit dem erho benen Be fund und dem klinischen Eindruck durchaus Anhaltspunkte für die Schwere der Be ein trächtigung der Funktionsniveaus geben können .
E. 5.4 Nach dem Gesagten ist m angels hinreichenden Gegenbeweis es
davon auszu gehen, dass die Klägerin in den Monaten Juni und Juli 2012 zufolge einer Krank heit zu 100 % arbeits un fähig in jeg licher Tätigkeit war. Sie hat gestützt auf Art. 3, 12 und 16 AVB folglich Anspruch auf das volle Taggeld vom 1. Juni bis 3 1. Juli 201 2.
Sämtliche weiteren Vorbringen der Beklagten führen zu keinem anderen Ergeb nis . V on weiteren Beweismassnahmen sind keine anderen
entscheidrelevanten
Erkenntnisse zu erwarten , weshalb davon abzusehen ist
( vgl. BGE 136 I 229 E. 5.3; Urteil des Bundesgerichts 4A_505/2012
vom 6. Dezember 2012 E. 4.2), zumal die Beklagte keine weiteren Beweise offerierte (Urk. 6, Urk. 16) . 6.
E. 6 S. 2). Die Parteien hielten in der Replik vom
17. August 2013 (Urk. 12 S. 2) und in der Duplik vom
3. September 2013 (Urk. 16 S. 2 ) an ihren jeweiligen Anträgen fest.
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beur teilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). 2. 2 .1
Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung nach dem Bundes ge setz über die Krankenversicher ung (KVG) unterstehen nach Art. 12 Abs. 3 KVG dem Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag (VVG). Dazu gehören auch Streitigkeiten aus Krankentaggeldversicherungen nach dem VVG (BGE 138 III 2, 558 E. 2). Die Kantone können gestützt auf Art.
E. 6.1 Das volle Taggeld beträgt unstrittig Fr. 228.75 pro Tag (Urk. 1 S. 8 , Urk. 7/32). Für den Juni wurde bereits 50 % respektive Fr. 3‘432.-- (30 x Fr. 114.40) aus be zahlt ( Urk. 2/8, Urk. 7/32). Der verbleibende Anspruch für die Monate Juni und Juli 2012 beträgt somit Fr. 10‘523.25 ([30 x Fr. 114.40] + [31 x Fr. 228.75]).
E. 6.2.1 Die Klägerin macht einen Zins von 5 % ab dem 2 7. August 2012 , eventualiter ab Erhebung der Klage geltend (Ur
k. 1 S. 12). Die Be klagte bringt hierzu nichts vor.
E. 6.2.2 Der Schuldner einer Geldschuld hat, soweit nichts anderes vereinbart worden ist, von Gesetzes wegen einen Verzugszins von 5 % für das Jahr zu zahlen, so bald er mit der Zahlung der Schuld in Verzug gerät ( Art. 104 Abs. 1 des Obliga tionenrechts, OR ). Die Verzugszinspflicht setzt einerseits die Fälligkeit der For derung und andererseits
- s oweit kein Verfalltagsgeschäft vorliegt ( Art. 102 Abs. 2 OR) - die Mahnung des Schuldners voraus. Fälligkeit be deutet, dass der Gläubiger die Leistung einfordern und bei Nichtleistung ein kl agen darf. Die Mahnung ist die un missverständliche Aufforderung des Gläu bi gers, die Leistung zu erbringen . Grund sätzlich gerät der Schuldner un mi ttelbar mit dem Eintreffen der Mahnung in Verzug (Art. 100 Abs. 1 VVG in Ver bin dung mit Art. 102 Abs. 1 und 104 Abs. 1 OR; Wiegand, in: Basler Kommen tar zum Obligationenrecht I, 5. Auflage, Basel 2011, Art. 102 N 8).
Als Mahnung gilt dabei unter anderem auch die Erhebung einer Leistungsklage (vgl. BGE 130 III 591 E. 3; 116 II 225 E. 5a). Dabei ist zu beach ten, dass die Mahnung eine empfangsbedürftige Er klä rung ist, mithin dem Schuld ner dergestalt zugehen muss, dass deren Kenntnis nahme nur noch von dessen Verhalten abhängig ist. Dies gilt auch für den Fall der Klage erhebung, weshalb erforderlich ist, dass diese dem Schuldner notifi ziert oder dass ihm vom Gläubiger eine Kopie der entsprechenden Rechts schrift zugestellt wird (vgl. BGE 56 II 212 E. 3). Erst ab Empfang der Mahnung (respektive ab Zugang der Klageschrift) , mit der ihm der Gläubiger zu erkennen gibt, dass er die Leistung wünscht, soll der Schuldner mit Verzugs zinsen belas tet werden (vgl. BGE 97 II 58 E. 5 ; zum Ganzen: Urteil des Bun desgerichts 4A_11/2013
vom 1 6. Mai 2013 E. 5 ).
Nach Art. 41 Abs. 1 VVG wird die Forderung aus dem Versicherungsvertrag mit dem Ablaufe von vier Wochen (Deliberationsfrist)
von dem Zeitpunkt an gerechnet fällig, in dem der Versicherer Angaben erhalten hat, aus denen er sich von der Richtigkeit des Anspruchs überzeugen kann. Auch im Bereich des Ver sicherungsrechts gerät der Versicherer nach herrschender Lehre erst mit der Mahnung in Verzug (Art. 102 Abs. 1 OR). Lehnt der Versicherer jedoch zu Un recht seine Leistungspflicht definitiv ab, bedarf es keiner Mahnung. Fälligkeit und Verzug treten dann sofort ein, und die Deliberationsfrist wird überflüssig, wenn sie nicht schon abgelaufen ist (Nef in: Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht, Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag (VVG), 2001, Art. 41 Rz 20).
E. 6.2.3 In den AVB der Beklagten wurden keine besonderen Bestimmungen zum Ver zugszins aufge nommen. Es gelten somit die allgemeinen Regeln nach
OR. Der An spruch auf sämtliche Taggelder der Monate Juni und Juli 2012 war spä tes tens Ende Juli 2012 entstanden. Die Versicherungsleistung war spätestens dann fäl lig , nach dem Ende Mai/Anfang Juni 2012 die Zustellung des Berichts von Dr. B.___ und med. pract . C.___
vom 22. Mai 2012 erfolgt war ( Urk. 2/25, Urk. 7/26 S. 1 ; Art. 41 Abs. 2 VVG) .
Eine ausdrückliche Mahnung zur Zahlung der Forderung erfolgte hernach nicht. Die Klägerin bat die Beklagte zuletzt - vor der Klageerhebung - mit E-Mail vom 27. August 2012 im Zusammenhang mit der Prüfung einer Leistungsklage um Mitteilung der passivlegitimierten juristischen Person (Urk. 2/27).
Darin ist jedoch keine unmissverständliche Zahlungsaufforderung für den Betrag von Fr. 10‘523.25 respektive für die Taggelder der Monate Juni und Juli 2012 zu erblicken. Jedoch lehnte die Beklagte ihre Leistungspflicht bereits mit Schreiben vom
20. Juli 2012 definitiv ab (Urk. 7/30). Der
Lauf des Verzugszins es
von 5 % ist
wie beantragt - und zufolge der Dispositionsmaxime nicht früher - ab dem 27. August 2012 anzunehmen.
E. 6.3 In Gutheissung der Klage ist die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin den Betrag von Fr. 10‘523.25 zuzüglich Zins von 5 % ab dem
27. August 2012 zu bezahl en. 7 .
E. 7 /33 S. 2 ). G emäss Art . 2 AVB gewährt die Beklagte
Versicherungsschutz gegen die wirt schaft lichen Folgen von Krankheiten und Geburt im Rahmen der verein barten Leistungen . G emäss dem Versicherungsvertrag vom 5. No vember 2010 werden
pro Fall 90 % der versicherten Lohnsumme ( Art . 32 ff. AVB) wäh rend einer Leistungsdauer von 730 Tagen ab züglich einer Wartefrist von 3 0 Tagen
geleistet (Urk. 7/ 33 S. 2) . 3 .2
Als Krankheit im Sinne der Versicherung gilt nach der Definition in Art . 3 AVB jede Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Ge sund heit, die nicht Folge eines Unfalles ist und die eine medizinische Unter suchung oder Be hand lung erfordert oder eine Arbeits unfähigkeit zur Folge hat.
Der Begriff Arbeitsunfähigkeit wird in Art. 16 AVB definiert als die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit bedingte voll e oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumut bare Arbeit zu leisten. Nach drei Monaten Arbeitsunfähigkeit wird auch die zumut bare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berück sich tigt. 3 .3
Nach Art .
E. 7.1 Zu den Prozesskosten gehören die Gerichtskosten und die Parteientschädigung ( Art. 95 Abs. 1 ZPO). Das Verfahren ist kostenlos ( Art. 114 lit . e ZPO ).
E. 7.2 Aus der Formulierung von Art. 114 ZPO ergibt sich, dass dessen lit . e nur die Gerichtskosten betrifft, nicht aber die Prozessentschädigung an die Gegenpartei (Urteil des Bundesgerichtes 4A_194/2010 vom 1 7. November 2010, E. 2.2.1, nicht publiziert in: BGE 137 III 47). Diese umfasst den Ersatz der notwendigen Auslagen, die Kosten einer berufsmässigen Vertretung sowie in begründeten Fällen eine angemessene Umtriebsentschädigung , wenn eine Partei nicht berufs mässig vertreten ist ( Art. 95 Abs. 3 ZPO).
Die Kantone sind zuständig, die Tarife für die P rozesskosten festzusetzen (Art. 96 ZPO). Das zürcherische Ausführungsgesetz zur ZPO, das Gesetz über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess (GOG), enthält keine für das Sozialversicherungsgericht anwendbare Tarifbestimmung (vgl. 7. Titel des GOG). Dasselbe gilt für die Verordnung über die Anwaltsgebühren (LS 215.3). Diese regelt ausdrücklich nur die Parteientschädigungen vor den Schlichtungsbehörden, den Zivilgerichten und den Strafbehörden. Die Bemes sung der Parteientschädigung richtet sich somit nach § 34 GSVGer sowie den § § 1, 5 und 7 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungs gericht ( GebV
SVGer ). Gemäss § 34 Abs. 3 GSVGer ist die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwie rig keit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert festzusetzen.
Der vertretenen
Klägerin
ist nach diesen Grundsätzen eine Parteientschädigung von Fr. 2‘500. -- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer ) zuzusprechen. Die Einzelrichterin erkennt:
E. 12 AVB bezahlt die Beklagte bei voller Arbeitsunfähigkeit das im Ver trag aufgeführte Taggeld, wenn die versicherte Person nach ärztlicher Fest stellung arbeitsunfähig ist. Bei teilweise r Arbeitsunfähigkeit von min destens 25 % wird das Taggeld gemäss Art .
E. 13 AVB entsprechend dem Grad der Ar beits un fähigkeit ausgerichtet. 3 .4
Gemäss Ziff. 4.2 des hier massgeblichen Versicherungsvertrages vom 5. No vem ber 2010 bezahlt die Beklagte in Abänderung von Art. 25 und 47 AVB das Tag geld für Krankheiten, die während der Vertragsdauer eingetreten sind, noch bis zur Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit, längstens jedoch bis zum Ablauf der vereinbarten Leistungsdauer. Diese Leistungen werden der Kollektiv ver sicherung belastet. Neue Arbeitsunfähigkeiten sind nur versichert, sofern vom Über tritts recht in die Einzelversicherung Gebrauch gemacht wurde (Urk. 7/33 S. 3). 4 . 4 .1
Die Klägerin begründet ihre Klage und Forderung von Fr. 10‘523.25 zuzüglich Zins damit, dass sie in der Zeit von Juni und Juli 2012 aufgrund ihrer De pres sion
und Skoliose weiterhin vollständig arbeitsunfähig gewesen sei . Dies sei durch den Arztbericht und die Arztz eugnisse von Dr. B.___ und med. pract . C.___ vom 22. Mai, 18. Juni und 6. August 2012 basierend auf zeit nahen Ab klä rungen und den anerkannten Diagnosewerkzeugen des Becks- De pres sions - in ventars (BDI) und der Hamilton-Depressionsskala (HAMD) (Urk. 2/13-14, Urk. 2/17) hinlänglich erstellt. Auch würden insbesondere diese Akten zeigen , dass es ihr im Juni und Juli 2012 noch nicht möglich gewesen sei, ihre De pres sion
- in der Klage schrift sei nur irrtümlich von einem Burnout gesprochen worden - zu überwinden. Dagegen könne weder auf das psychia trische Gutach ten von Dr. Z .___ und Prof. Dr. A.___ vom 8. März 2012
(Urk. 7/23) noch auf die Stellungnahme von Dr . D.___ vom 14. Juli 2012 (Urk. 7/29 ) abgestellt wer den. Im Gutachten sei Monate im Voraus auf eine volle Arbeitsfähigkeit ab Juli 2012 geschlossen worden , obschon die erwähnten Zeichen einer gewissen Bes serung im Gutach ten nirgends ersichtlich seien und der Verlauf angesichts des schwan kenden Charakters der diagnostizierten rezi divierenden Depression nicht vorher gesehen werden könne . Die Stellung nahme von Dr. D.___ sei schon deshalb nicht ausreichend, weil sie nicht unter zeichnet sei. Zudem bezeichne sich Dr. D.___ als Facharzt für Psychiatrie und Psycho therapie FMH, obschon er im Verzeichnis dieses Vereins nicht zu finden sei. Auch habe es zwischen ihr, der Klägerin, und Dr. D.___ nie einen Kontakt gegeben (Urk. 1 S. 8 ff. , Urk. 12 S. 2
ff. ). 4 .2
Die Beklagte bringt dagegen vor, in der Klageschrift habe die Klägerin erstmals vorgebracht, sie sei infolge eines Burnouts seit dem 1 6. Mai 2011 arbeitsunfähig gewesen. Dieses Syndrom könne bei Personen mit bestimmten Persönlichkeits merkmalen in psychosozialen Belastungssituationen auftreten und stelle daher grundsätzlich keinen krankheitsbedingten Gesundheitsschaden dar. Weiter sei von einer mittelgradigen depressiven Episode im Rahmen einer psychosozialen Belastungssituation und Überlastung in der Arbeitstätigkeit mit Erschöpfungs syndrom die Rede. Es stünden somit die psychosozialen Faktoren (schwierige Beziehung mit verheiratetem Freund, subjektiv erlebtes Mobbing am Arbeits platz) und nicht eine eigenständige andauernde Depression im Sinne der Recht sprechung im Vordergrund. Es fehle daher an der Voraussetzung einer Krank heit im Sinne des Vertrages. Den Beurteilungen de s behandelnden Arztes Dr. B.___ , auf die sich die Klägerin stütze, komme im Hinblick auf dessen auftragsrechtliche Ver trauensstellung im Verhältnis zu den unabhängigen Gut achtern Dr. Z.___ und Dr. D.___
eine geringere Beweiskraft zu , wes halb von einer vollen Arbeitsfähigkeit auszugehen sei . Aber selbst wenn man von einer depressiven Episode im Sinne einer eigenständigen Diagnose aus ge hen würde, müsste man auf die Rechtsprechung verweisen, wonach eine de pressive Episode keinen Gesundheitsschaden darstelle , der eine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbsunfähigkeit auszulösen vermöge, sondern im Nor malfall mit willentlicher Anstrengung überwindbar sei. Diese Recht spre chung sei auch im Bereich der VVG-Krankentaggeldversicherung anwend bar . Eine allfällige Rückforderung sei im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes zu prüfen
(Urk. 6 S. 3 ff. , Urk. 16 S. 2 f. ). 4 .3
Ob die Beklagte die Krankentaggelder für die Zeit vom 1 6. Mai 2011 bis Mai 2012 zu Recht erbrachte und ob allenfalls eine Rückforderung der Beklagten besteht , ist hier ungeachtet des Umstandes, dass in diesem Zivilverfahren die Untersuchungsmaxime gilt , wonach der Sachverhalt von Amtes wegen zu ermitteln ist ( Art. 247 Abs. 2 lit . a ZPO) - nicht zu verwechseln mit der Offizial maxime -, nicht zu beurteilen. Denn die Beklagte erhob keine Widerklage . Eine Beurteilung dieser Frage ist angesichts der hier zu beachtenden Dispositions ma xime ( Art. 58 ZPO; Urteil des Bun des gerichts 4A_138/2013 vom 2 7. Juni 2013 E.
6) daher nicht zulässig. Taggelder dürfen nicht für einen anderen Zeitraum zugesprochen werden als für denjenigen, für den sie geltend gemacht worden sind ( Urteil des Bun des gerichts 4A_572/201 0
vom
20. Dezember 2010 E. 4.3).
Strittig und zu prüfen ist einzig entsprechend der eingeklagten Forderung betref fend die Monate Juni und Juli 2012 , ob die Beklagte zu Recht die Tag geldleistungen ab dem 1. Juni 2012 auf 50 % kürzte und per Ende Juni 2012 e instellte. 5.
Dispositiv
- Die Beklagte wird in Gutheissung der Klage verpflichtet, der Klägerin den Betrag von Fr. 10‘523.25 zuzüglich Zins von 5 % ab dem
- August 2012 zu bezahlen.
- Das Verfahren ist kostenlos.
- Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Prozessentschädigung von Fr . 2‘500.-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen.
- Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Rolf Müller - SWICA Krankenversicherung AG - Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen nach Art. 72 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht (BGG) eingereicht werden. Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin Maurer ReiterHartmann
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich KK.2013.00014 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter als Einzelrichterin Gerichtsschreiberin Hartmann Urteil vom
23. Dezember 2014 in Sachen X.___ Klägerin vertreten durch Rechtsanwalt Rolf Müller Engel & Küng Rechtsanwälte Schaffhauserstrasse 135, 8302 Kloten gegen SWICA Krankenversicherung AG SWICA Gesundheitsorganisation, Rechtsdienst Römerstrasse 38, 8401 Winterthur Beklagte Sachverhalt: 1.
X.___ , geboren 19 71 , war als Marketing-Leiterin bei
der
Y.___ AG
tätig und als Angestellte dieses Unternehmens bei der SWICA Krankenversicherung AG (nach fol gend: SWICA ) kollektivkranken taggeldver sichert nach dem Bundes gesetz über den Versicherungsvertrag (VVG), und zwar für ein Krankentaggeld von 90 % de r ver sicherten Lohnsumme für die Dauer von 730 Tagen inklusive einer Warte frist von 3 0 Tagen pro Fall ( Ver si cherungsvertrag vom 5. No vember 2010, Urk. 7/33 S. 2 ). Mit undatiertem For mular wurde der SWICA eine krankheitsbedingte 100%ige Arbeits un fähig keit ab dem 16. Mai 2011 und die Kündigung des Arbeitsverhältnisses auf Ende 2011 gemeldet (U rk. 7/3). Die SWICA erbrachte in der Folge
Krankentaggelder für eine 100%ige Arbeits un fähigkeit , welche sie gestützt auf das von ihr ein geholte psychiatrische Gutachten vom 8. März 2012 von Dr. med. Z.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psycho therapie, mit visiert von Prof. Dr. med. A.___ , Facharzt für Neurologie (Urk. 7/23) , ab dem 1. Juni 2012 auf 50 % reduzierte und per Ende Juni 2012 einstellte (Schreiben der SWICA vom 12. März 2012, Urk. 2/10).
Die Versicherte machte in ihrem Schreiben an die SWICA vom 29. Mai 2012 mit Verweis auf den Bericht von Dr. med. B.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psycho thera pie, und von med. pract . C.___
vom 22. Mai 2012 (Urk. 7/26) geltend, dass für die Zeit ab Juni 2012 wei terhin eine 100%ige Arbeitsun fähigkeit be stehe (Urk. 7/27). Die SWICA holte in der Folge die Stellungnahme von Dr. med. D.___ , Facha rzt für Psychiatrie und Psycho therapie, vom 14. Juli 2012 (Urk. 7/29 ) ein und hielt gestützt darauf an der Reduktion und Einstellung der Taggelder fest (Schreiben vom 20. Juli 2012, Urk. 7/30) . Die Versicherte meldete sich p er Ende Juli 2012 bei der Arbeitslosen versicherung an und bezog von dieser ab dem 1 3. August 2012 Taggelder (Urk. 1 S. 6 f., Urk. 2/18-22). Am 1. Januar 2013 trat die Versicherte eine neue Arbeitsstelle an (Urk. 1 S. 7). 2.
Mit Eingabe vom
5. April 2013 erhob die Versicherte Klage gegen die SWICA und bean tragte, die Be klagte sei zu verpflichten, ihr den Betrag von Fr. 10‘523.25 zuzüglich Zins zu 5 % ab dem 27 . August 2012, eventualiter ab Erhe bung der Klage zu bezahlen (Urk. 1 S. 2) . Die Be klagte schloss in der Klage antwort vom
17. April 2013 auf Abweisung der Klage (Urk. 6 S. 2). Die Parteien hielten in der Replik vom
17. August 2013 (Urk. 12 S. 2) und in der Duplik vom
3. September 2013 (Urk. 16 S. 2 ) an ihren jeweiligen Anträgen fest.
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beur teilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). 2. 2 .1
Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung nach dem Bundes ge setz über die Krankenversicher ung (KVG) unterstehen nach Art. 12 Abs. 3 KVG dem Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag (VVG). Dazu gehören auch Streitigkeiten aus Krankentaggeldversicherungen nach dem VVG (BGE 138 III 2, 558 E. 2). Die Kantone können gestützt auf Art. 7 der Schwei ze rischen Zivil pro zessordnung (ZPO) ein Gericht bezeichnen, welches als einzige kantonale In stanz für Streitig keiten in diesem Gebiet sachlich zuständig ist. Im Kanton Zürich liegt die Zu ständigkeit beim Sozial versicherungsgericht (§ 2 Abs. 2 lit . b des Gesetzes über das Sozial versicherungsgericht, GSVGer ). Das Verfahren rich tet sich nach der ZPO, wobei das vereinfachte Verfahren zur Anwendun g ge langt (Art. 243 Abs. 2 lit . f ZPO) und die Klage direkt beim Sozialversicherungs g ericht an hängig zu machen ist ( BGE 138 III 558 E. 3.2 und E. 4.6).
Die sachliche und örtliche Zu ständig keit des hiesigen Gerichts zur Beurteilung der eingereichten Klage
ist un strittig gegeben . 2 .2
Das Gericht stellt den Sachverhalt unabhän gig vom Streitwert von Amtes wegen fest (Untersuchungsmaxime; Art. 247 Abs. 2 lit . a ZPO ). Der Untersu chungsgrundsatz , wonach das Gericht alle rechtserheb lichen Sachverhaltsele mente zu berücksich tigen hat, die sich im Verlaufe des Verfahrens ergeben, auch wenn die Parteien diese nicht angeführt haben, gilt nicht unein geschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien. Er entbindet die Parteien nicht davon, Beweise beizubringen und bei der Erstellung des Sachverhalts mit zuwirken (BGE 125 III 231 E. 4a; Mazan in: Basler Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. Auflage, 2013, N 9 und N 13 zu Art. 247). Ebenso schliesst er die anti zipierte Beweiswürdigung nicht aus (Urteil des Bundes gerichts 5C.206/2006 vom 9. No vember 2006 E. 2.1) und verleiht den Parteien keinen Anspruch, dass alle möglichen Beweise abge nommen wer den, und auch keinen Anspruch auf ein bestimmtes Beweismittel (BGE 125 III 231; Urteil des Bundesgerichts 5C.34/2006 vom 27. Juni 2006 E. 2a). Ausserdem gilt die Dispositionsmaxime. Danach darf das Gericht einer Partei nicht mehr und nichts anderes zusprechen, als sie verlangt, und nicht weniger, als die Gegenseite anerkannt hat ( Art. 58 ZPO; Urteil des Bun des gerichts 4A_138/2013 vom 2 7. Juni 2013 E. 6) 2 .3
Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat gemäss Art. 8 des Zivilgesetzbu ches (ZGB) derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu bewei sen, der aus ihr Rechte ableitet. Nach dieser Grundregel hat der Anspruchs be rechtigte - in der Regel der Versicherungsnehmer, der versicherte Dritte oder der Begünstigte - die Tatsachen zur "Begründung des Versicherungsanspruches" (Marginalie zu Art. 39 VVG) zu beweisen, also namentlich das Bestehen eines Versicherungsvertrags, den Eintritt des Versicherungsfalls und den Umfang des Anspruchs. Den Versicherer trifft die Beweislast für Tatsachen, die ihn zu einer Kürzung oder Verweigerung der vertraglichen Leistung berechtigen oder die den Versicherungsvertrag gegenüber dem Anspruchsbe rechtigten unverbindlich machen. Anspruchsberechtigter und Versicherer haben im Streit um vertragliche Leistungen je ihr eigenes Beweisthema und hierfür j e den Hauptbeweis zu erbringen ( BGE 130 III 321 E. 3.1). Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung müssen im Privatversicherungsrecht die anspruchsbegründenden Tatsachen le diglich mit dem Beweisgrad der über wiegenden Wahrscheinlichkeit erwiesen sein (BGE 130 III 321 E. 3.5). Das gilt auch für den Beweis von anspruchs hin dernden Tatsachen, für welche die Beweislast aufgrund von Art. 8 ZGB beim Versicherer liegt (Praxis 80/1991, Nr. 230, S. 964 f. E. 3b [Urteil des Bundes ge richts vom 22. November 1990]). Gelingt es dem Versicherer im Rahmen des ihm zustehenden Gegenbeweises, an der Sachdarstellung des Anspruchs berech tigten erhebliche Zweifel zu wecken, so ist der Hauptbeweis des An spruchs be rechtigten gescheitert
(BGE 130 III 321 E. 3.5). 2 .4
Als Teil des Privatrechts räumt das VVG den Parteien weitgehende Vertrags freiheit ein, solange sie die Schran ken der Rechtsordnung beachten und sich der Vertragsinhalt regelmässig nach den vor formulierten Allgemeinen Vertragsbe dingungen richtet (Iten, Der pri vate Ver sicherungsvertrag: Der Antrag und das Antragsverhältnis unter Aus schluss der Anzeigepflicht, Freiburg 1999, S. 23). Art. 100 Abs. 1 VVG erklärt sodann die Bestimmungen des Obligationen rechts (OR) als anwendbar, soweit das VVG keine Vorschriften enthält. 2 .5
Bei der Auslegung eines (Ver sicherungs-)Vertrages ist zu beachten, dass Indi vidualabreden in der Regel vorformulierten Vertrags bestimmungen vorgehen (BGE 93 II 326 E. 4b, 123 III 44 E. 2c/ bb ; Fuhrer , in: Basler Kommentar zum Bundesgesetz über den Ver siche rungsvertrag , 2001, N 77ff. zu Art. 33). Im Üb rigen sind vorformulierte Vertragsbestimmungen und individuell verfasste Ver tragsklauseln grundsätzlich nach den gleichen Regeln auszulegen ( BGE 135 III 1
E. 2, 135 III 410 E. 3.2 ). Somit be stimmt sich der Inhalt in erster Linie nach dem übereinstimmenden wirklichen Parteiwillen (Art. 18 Abs. 1 OR). Wenn dieser un bewiesen bleibt, sind zur Er mittlung des mut masslichen Parteiwillens die Er klärungen der Parteien auf grund des Vertrauensprinzips so auszulegen, wie sie nach den gesamten Um ständen ver standen werden durften und mussten (vgl. BGE 133 III 675 E. 3.3; zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 5C.271/2004 vom 12. Juli 2005 E. 2; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 4A_41/2012 vom 31.
Mai 2012 E. 3.3 mit Hinweisen ). Bei der Auslegung von vor formulierten Vertragsbestimmungen nach dem Vertrauensprinzip hat das Gericht vom Wortlaut auszugehen und zu berücksichtigen, was sachgerecht er scheint. Es orientiert sich am dispositiven Recht, weil derjenige Ver trags partner, der dieses verdrängen will, das mit hin reichender Deutlichkeit zum Ausdruck brin gen muss (Urteil des Bundes gerichts 5C.21/2007 vom 20. April 2007 E. 3.1). Bei juristischen Fachausdrücken oder Begriffen, die in der Rechts sprache eine fest umrissene Bedeutung haben, gilt vermutungsweise der fach technische Sinn (vgl. Stoessel , in: Basler Kom mentar zum Bundesgesetz über den Versicherungs vertrag , 2001, Vorbemerkungen zu Art. 1-3 N 24). 3 . 3 .1
Auf die hier massgebliche, für die Klägerin geltende Krankentaggeldver siche rung sind die Allgemeinen Vertrags bedingungen (AVB) für die kollektive T ag geld versicherung
nach VVG , Ausgabe 2006 (Urk. 2/23) , anwendbar (Urk. 7 /33 S. 2 ). G emäss Art . 2 AVB gewährt die Beklagte
Versicherungsschutz gegen die wirt schaft lichen Folgen von Krankheiten und Geburt im Rahmen der verein barten Leistungen . G emäss dem Versicherungsvertrag vom 5. No vember 2010 werden
pro Fall 90 % der versicherten Lohnsumme ( Art . 32 ff. AVB) wäh rend einer Leistungsdauer von 730 Tagen ab züglich einer Wartefrist von 3 0 Tagen
geleistet (Urk. 7/ 33 S. 2) . 3 .2
Als Krankheit im Sinne der Versicherung gilt nach der Definition in Art . 3 AVB jede Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Ge sund heit, die nicht Folge eines Unfalles ist und die eine medizinische Unter suchung oder Be hand lung erfordert oder eine Arbeits unfähigkeit zur Folge hat.
Der Begriff Arbeitsunfähigkeit wird in Art. 16 AVB definiert als die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit bedingte voll e oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumut bare Arbeit zu leisten. Nach drei Monaten Arbeitsunfähigkeit wird auch die zumut bare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berück sich tigt. 3 .3
Nach Art . 12 AVB bezahlt die Beklagte bei voller Arbeitsunfähigkeit das im Ver trag aufgeführte Taggeld, wenn die versicherte Person nach ärztlicher Fest stellung arbeitsunfähig ist. Bei teilweise r Arbeitsunfähigkeit von min destens 25 % wird das Taggeld gemäss Art . 13 AVB entsprechend dem Grad der Ar beits un fähigkeit ausgerichtet. 3 .4
Gemäss Ziff. 4.2 des hier massgeblichen Versicherungsvertrages vom 5. No vem ber 2010 bezahlt die Beklagte in Abänderung von Art. 25 und 47 AVB das Tag geld für Krankheiten, die während der Vertragsdauer eingetreten sind, noch bis zur Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit, längstens jedoch bis zum Ablauf der vereinbarten Leistungsdauer. Diese Leistungen werden der Kollektiv ver sicherung belastet. Neue Arbeitsunfähigkeiten sind nur versichert, sofern vom Über tritts recht in die Einzelversicherung Gebrauch gemacht wurde (Urk. 7/33 S. 3). 4 . 4 .1
Die Klägerin begründet ihre Klage und Forderung von Fr. 10‘523.25 zuzüglich Zins damit, dass sie in der Zeit von Juni und Juli 2012 aufgrund ihrer De pres sion
und Skoliose weiterhin vollständig arbeitsunfähig gewesen sei . Dies sei durch den Arztbericht und die Arztz eugnisse von Dr. B.___ und med. pract . C.___ vom 22. Mai, 18. Juni und 6. August 2012 basierend auf zeit nahen Ab klä rungen und den anerkannten Diagnosewerkzeugen des Becks- De pres sions - in ventars (BDI) und der Hamilton-Depressionsskala (HAMD) (Urk. 2/13-14, Urk. 2/17) hinlänglich erstellt. Auch würden insbesondere diese Akten zeigen , dass es ihr im Juni und Juli 2012 noch nicht möglich gewesen sei, ihre De pres sion
- in der Klage schrift sei nur irrtümlich von einem Burnout gesprochen worden - zu überwinden. Dagegen könne weder auf das psychia trische Gutach ten von Dr. Z .___ und Prof. Dr. A.___ vom 8. März 2012
(Urk. 7/23) noch auf die Stellungnahme von Dr . D.___ vom 14. Juli 2012 (Urk. 7/29 ) abgestellt wer den. Im Gutachten sei Monate im Voraus auf eine volle Arbeitsfähigkeit ab Juli 2012 geschlossen worden , obschon die erwähnten Zeichen einer gewissen Bes serung im Gutach ten nirgends ersichtlich seien und der Verlauf angesichts des schwan kenden Charakters der diagnostizierten rezi divierenden Depression nicht vorher gesehen werden könne . Die Stellung nahme von Dr. D.___ sei schon deshalb nicht ausreichend, weil sie nicht unter zeichnet sei. Zudem bezeichne sich Dr. D.___ als Facharzt für Psychiatrie und Psycho therapie FMH, obschon er im Verzeichnis dieses Vereins nicht zu finden sei. Auch habe es zwischen ihr, der Klägerin, und Dr. D.___ nie einen Kontakt gegeben (Urk. 1 S. 8 ff. , Urk. 12 S. 2
ff. ). 4 .2
Die Beklagte bringt dagegen vor, in der Klageschrift habe die Klägerin erstmals vorgebracht, sie sei infolge eines Burnouts seit dem 1 6. Mai 2011 arbeitsunfähig gewesen. Dieses Syndrom könne bei Personen mit bestimmten Persönlichkeits merkmalen in psychosozialen Belastungssituationen auftreten und stelle daher grundsätzlich keinen krankheitsbedingten Gesundheitsschaden dar. Weiter sei von einer mittelgradigen depressiven Episode im Rahmen einer psychosozialen Belastungssituation und Überlastung in der Arbeitstätigkeit mit Erschöpfungs syndrom die Rede. Es stünden somit die psychosozialen Faktoren (schwierige Beziehung mit verheiratetem Freund, subjektiv erlebtes Mobbing am Arbeits platz) und nicht eine eigenständige andauernde Depression im Sinne der Recht sprechung im Vordergrund. Es fehle daher an der Voraussetzung einer Krank heit im Sinne des Vertrages. Den Beurteilungen de s behandelnden Arztes Dr. B.___ , auf die sich die Klägerin stütze, komme im Hinblick auf dessen auftragsrechtliche Ver trauensstellung im Verhältnis zu den unabhängigen Gut achtern Dr. Z.___ und Dr. D.___
eine geringere Beweiskraft zu , wes halb von einer vollen Arbeitsfähigkeit auszugehen sei . Aber selbst wenn man von einer depressiven Episode im Sinne einer eigenständigen Diagnose aus ge hen würde, müsste man auf die Rechtsprechung verweisen, wonach eine de pressive Episode keinen Gesundheitsschaden darstelle , der eine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbsunfähigkeit auszulösen vermöge, sondern im Nor malfall mit willentlicher Anstrengung überwindbar sei. Diese Recht spre chung sei auch im Bereich der VVG-Krankentaggeldversicherung anwend bar . Eine allfällige Rückforderung sei im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes zu prüfen
(Urk. 6 S. 3 ff. , Urk. 16 S. 2 f. ). 4 .3
Ob die Beklagte die Krankentaggelder für die Zeit vom 1 6. Mai 2011 bis Mai 2012 zu Recht erbrachte und ob allenfalls eine Rückforderung der Beklagten besteht , ist hier ungeachtet des Umstandes, dass in diesem Zivilverfahren die Untersuchungsmaxime gilt , wonach der Sachverhalt von Amtes wegen zu ermitteln ist ( Art. 247 Abs. 2 lit . a ZPO) - nicht zu verwechseln mit der Offizial maxime -, nicht zu beurteilen. Denn die Beklagte erhob keine Widerklage . Eine Beurteilung dieser Frage ist angesichts der hier zu beachtenden Dispositions ma xime ( Art. 58 ZPO; Urteil des Bun des gerichts 4A_138/2013 vom 2 7. Juni 2013 E.
6) daher nicht zulässig. Taggelder dürfen nicht für einen anderen Zeitraum zugesprochen werden als für denjenigen, für den sie geltend gemacht worden sind ( Urteil des Bun des gerichts 4A_572/201 0
vom
20. Dezember 2010 E. 4.3).
Strittig und zu prüfen ist einzig entsprechend der eingeklagten Forderung betref fend die Monate Juni und Juli 2012 , ob die Beklagte zu Recht die Tag geldleistungen ab dem 1. Juni 2012 auf 50 % kürzte und per Ende Juni 2012 e instellte. 5. 5.1
5.1.1
Die Klägerin wurde nach der Anmeldung ihrer Arbeitsunfähigkeit ab dem 16. Mai 2011 (Urk. 7/3) und nach der ambulanten ärztlichen Behandlung ge mäss dem Entlassungsbericht der Clinica
Holistica
Engiadina
vom 24. Oktober 2011 vom 26. Juli bis 26. August 2011 dort stationär be handelt. Es wurden die Diagnosen einer mittelgradigen depressiven Episode (ICD-10 F32.11) im Rah men einer psycho sozialen Krisensituation und Über lastung in der Arbeitstätig keit (ICD-10 Z56) mit Erschöpfungssyndrom (ICD-10 Z73.0) gestellt. Ausserdem wurde im Entlassungsbericht die im Jahr 200 5 gestellte Diagnose einer Fibro myalgie
aufgeführt (Urk. 7/14) .
Vom
29. August bis 6. Oktober 2011 wurde sie gemäss dem Austrittsbericht vom 23. November 2011 in der Privatklinik F.___ stationär und vom 10. bis 20. Oktober 2011 teilstationär behandelt. Dort wurden die Diagnosen einer mittelgradigen depressiven Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F32.11), einer Skoliose (ICD-10 M41) und von Problemen mit Bezug auf Ver schwinden oder Tod eines Familienangehörigen (ICD-10 Z63.4) gestellt (Urk. 7/15 S. 1) .
Dr. Z.___
stellte gemäss dem psychiatrischen Gutachten vom 8. März 2012
nach der Untersuchung vom 7.
Februar 2012 die Diagnose einer rezi di vie rend depressiven Störung, derzeit mittelgradig depressive Episode. Es zeige sich zusammenfassend das klinische Bild einer mittelgradig depressiven Episode mit durchweg depressiv niedergeschlagenem Affekt, einer einge schränkten Schwin gung s fähigkeit , formellen Denkstörungen, Freud- und Interesse losigkeit sowie vegetativen Symptomen im Sinne von Ein- und Durchschlafstörungen und Ap petitminderung . D ie Diagnose einer rezi di vie rend depressiven Störung ergebe sich in Zusammenschau mit den bereits in der Vorgeschichte aufge tre tenen depressiven Phasen, zuletzt im Jahr 2005, welche im Übrigen auch eine psychotherapeutische Behandlung nach sich gezogen habe. Die Gestaltungs - fähig keit des Alltages sei bei ausführlicher Anamnese glaubhaft durch die Erkran kung eingeschränkt. Es gelinge der Versicherten nur mit Mühe, ihren All tag zu bewältigen und die notwendige Tagesstruktur aufrechtzuerhalten. Es be st ünden weiterhin ein sozialer Rückzug, Konzentrations- und Schlafstörungen und dadurch bedingt eine allg emein e Minderung der psychischen und phy sischen Belastbarkeit. Im Übrigen hätten sich während der ausführlichen Explo ration keine Zeichen für eine Aggravation der Beschwerden gezeigt . Die psychia trische Symp tomatik sei gegenwärtig noch so ausgeprägt, dass die Klägerin in jeglicher Tätigkeit zu 100 % ar beits unfähig sei. Da sich aber bereits Zeichen einer ge wissen Besserung der Beschwerden andeuten würden, sei davon auszugehen, dass sie ab dem 1. Juni 2012 in der Lage sein werde, wieder mi t einer Arbeits fähigkeit von 50 % einer der angestammten Tätigkeit vergleichbaren Arbeit nachzugehen m it einer Steigerung auf 100 % ab dem 1. Juli 2012 (Urk. 7/2 3 S. 7 ff.).
Dr. B.___ und med. pract . C.___ , in dessen Praxis sich die Klägerin seit dem 17. Oktober 2011 in regelmässiger ambulanter psychiatrischer -psycho thera peutischer Behand lung befand, stellten gemäss dem Bericht vom 2 2. Mai 2012 die Diagnosen einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittel gradige Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F33.11), einer Skoliose (ICD-10 M41) und anamnestisch einer Fibromyalgie . Am 1 4. Mai 2012 sei (unter anderem) der folgende psychopathologische Befund festgestellt wor den: mittelgradig eingeschränkte Konzentration, leichte Störung der Merk fähig keit, im formalen Denken gehemmt, leicht verlangsamt sowie eingeengt mit leichtem Gedankenabreissen, ausgeprägte Grübelneigung und Gedanken drän gen , affektiv arm und starr, Gefühl der Gefühllosigkeit, Störung der Vital ge fühle , deprimiert, hoffnungslos, ängstlich, leicht gereizt, dysphorisch und in ner lich unruhig mit Insuffi zienz-, Schuld- und Verarmungsg efühlen, im An trieb arm und gehemmt, motorisch unruhig , Circadian (gemeint wohl Ein stel len auf den Schlaf-Wach-Rhythmus) abends schlechter, Einschlaf- und Durch schlaf probleme mit Verkürzung der Schlafdauer, Früherwachen und er höhte Tages müdigkeit , verminderte(r ) Appetit und Sexualität, sozialer Rückzug, pas sive Sui zid gedanken . In somatischer Hinsicht bestünden zudem Übelkeit, Schwin del, Herz klopfen, Kopfdruck, Rückenbeschwerden, Schweregefühl in den Beinen und ein Hitzegefühl. Das Becks-Depressions-Inventar vom 14. Mai 2012 habe 35 Punkte ergeben, was einer schweren Depressivität entspreche. Die Ha milton-Depressionsskala vom 1 4. Mai 2012 entspreche mit 24 Punkten einer mit telgra digen Depression. Die Arbeitsun fähigkeit betrage aufgrund des aktuel len Zustandsbildes weiterhin 100 % vorerst bis 30. Juni 201 2. Die Ein schätzung der Arbeitsfähigkeit finde monat lich statt. Es werde für die Zeit nach erfolgter Stabilisierung eine schrittweise Erhöhung der Arbeits fähigkeit in Abhängigkeit des Zustandsbildes der Klägerin empfohlen. Genauere Zeitan gaben könnten aktuell nicht getroffen werden, da dies vom Therapieerfolg ab hängig sei (Urk. 7/26) . Im ärztlichen Zeugnis vom 1 8. Juni 2012 attestierte med. pract . C.___
wiederum eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 1. bis 31. Juli 2012 (Urk. 2/14). 5.1.2
Der Ve rtrauensarzt der Beklagten, Dr. D.___ , erklärte
in seiner Stellungnahme vom 14. Juli 2012 (Unterschrift vgl. Urk. 7/29 S. 5)
nach Einsicht in die Berichte von Dr. Z.___ und Dr. B.___ sowie med. pract . C.___ , es sei bereits im psychia trischen Gutachten von Dr. Z.___ beschrieben worden, dass sich Zeichen einer ge wissen Besserung andeuten würden. Letztlich sei aus dem Gutachten jedoch nicht vollständig nachvollziehbar, weshalb nicht schon zum Zeitpunkt der Ex ploration am 7. Februar 2012 eine Arbeitsfähigkeit zu einem bestimmten Pro zentsatz bestanden habe. Im Allgemeinen sei bei einer mittel gradigen de pres siven Episode ohne somatischem Syndrom bei fehlenden wei te ren Kom plika tionen zunächst nicht von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit aus zugehen. Auch erscheine der prognostizierte Zeitraum von vier Monaten bis zum Er reichen einer 50%igen Arbeitsfähigkeit zu lang. Keinesfalls könne bei den (in seinem Bericht, Urk. 7/29 S. 2 ff.) beschriebenen Mängeln des ärztlichen Bericht s von Dr. B.___ und med. pract . C.___ von einer 100%igen Arbeits un fähig keit bei der Klägerin ausgegangen werden. Bei überwiegend reaktiven Anteilen des Krankheitsbildes und unter Berücksichtigung des bisherigen Ver laufs sei ausgehend vom (von Dr. Z.___ erhobenen) Befund vom 7 . Februar 2012 (Urk. 7/23 S. 6 f. ), auch bei pessimistischer Prognose zu erwar ten, dass eine 100%ige Arbeitsfähigkeit ab dem 1. Juli 2012 wieder erreicht sei (Urk. 7/29 S. 4 f.) . 5.1 . 3
Im ärztlichen Zeugnis vom 6. August 2012 zuhanden der Regio nalen Arbeits vermittlung (RAV) bestätigten Dr. B.___ und med. pract . C.___ , dass sich aktuell bei der Klägerin unter anderem Einschränkungen im Bereich der Kon zentration, der Merkfähigkeit, des formalen Denkens, in der Af fektivität und im Antrieb zeigen würden, so dass es sein könne, dass die Klä gerin nicht allen An forderungen in den gesetzten Fristen werde nach kommen können (Urk. 2/17). 5.2
5.2.1
Es ist aufgrund der insofern einheitlichen medizinischen Aktenlage ausge wie sen , dass die Beschwerdeführerin ab Mai 2011 an einer erheblichen depres siven Symptomatik litt, die zu einer mehrmonatigen stationären und teil statio nären
Behandlung führte (Urk. 7/14-15) , und dass sie ab Mitte Oktober 2011
ambulant psycho pharmakologisch
und psy chiatrisch-psychotherapeutisch be handelt wer den musste (Urk. 7/26).
Aufgrund der nachvoll ziehbar begrün deten Beur teilung von Dr. Z.___ gemäss dessen Gutachten vom
8. März 2012
(Urk. 7/23) ist davon auszugehen, dass die Klägerin an einer rezidivierend depres siven Störung litt , welche sich anlässlich seiner Begutachtung im Februar 2012 in mittel gra di ger Aus prägung zeigte (Urk. 7/23 S. 7 ff. ) , zumal diese Diagnose einer rezi di vierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode mit soma ti schem Syndrom (ICD-10 F33.11), schliesslich
auch von den behan delnden Ärzten Dr. B.___ und med. pract . C.___
gestellt wurde (Urk. 7/26 S. 1 ) .
Entgegen der Ansicht der Beklagten erschöpfte sich die depressive Symp tomatik somit nicht in einer Reaktion auf psycho soziale Belastungsfaktoren, sondern es bestand eine psychische Sympto matik mit eigenständigem Krankheitswert
und fachärztlich festgestellter Diagnose .
Hinsichtlich der von der Beklagten hierzu zitierte n sozialver sicherungsrechtlichen Recht sprechung (Urk. 6 S. 4 f.) gilt es im Übrigen zu beachten , dass für die Anspruchserheblichkeit eines Gesundheits schadens
nicht bedeutsam ist , ob soziale Umstände bei seiner Ent stehung eine massgebende
Rolle spielten, s oweit
- wie hier - ein verselbständigter Gesund heitsschaden , zum Beispiel eine von depressiven Verstimmungszuständen klar unterscheidbare andauernde De pres sion im fachmedizinischen Sinne gegeben ist (vgl. BGE 127 V 294 E. 5a ; Urteil des Bundesgerichts 9C_776/2010 vom 20. De zember 2011 E. 2.3.3 ). 5.2.2
Dr. D.___
bemängelte in der Stellungnahme vom
14. Juli 2012
in diesem Zu sammenhang , ein rezidi vierender Verlauf der Erkrankung werde (von Dr. Z.___ ) daraus abge leitet, dass die Klägerin bereits im Jahr 2005 die ersten depressiven Be schwerden gehabt habe. Ansonsten werde auf eher reak tive Elemente der Er krankung hingewiesen, ohne dass ein eigengesetzlicher Verlauf heraus gearbeitet werde (Urk. 7/29 S. 2).
Dies vermag die von Dr. Z.___ gestellte Diagnose jedoch nicht in Frage zu stellen . Denn zum einen hat Dr. D.___ die Klägerin nicht selbst untersucht und keine eigene Diagnose gestellt . Zum anderen wurde die depressive Erkrankung i m Gutachten von Dr. Z.___
- und auch im Bericht vo n Dr. B.___ und med. pract . C.___
- nicht hauptsächlich als Reaktion auf bestimmte vor herrschende Um stände dargestellt. Viel mehr führte Dr. Z.___ bestimmte psychosoziale Um stände , nämlich eine proble matische B eziehung zu einem älteren ver heira teten Mann und dessen lebens gefährliche Erkrankung bei gleichzeitigen Prob lemen am Arbeitsplatz , als mög liche Auslöser für die gegenwärtige de pressive Episode auf
( Urk. 7/23 S. 8) . Ein solcher Auslöser ist als Merkmal zur Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung zu verstehen. Denn bei rezidivieren den de pressiven Störung en werden g e mäss der Diagnosebeschreibung der
Welt gesund heitsorganisation
(WHO) zu ICD-10 F33 die einzelnen Episoden jeden Schwere grades häufig durch belastende Lebens ereignisse ausgelöst ( Dil ling / Mom bour /Schmidt, WHO, Inter nationalen Klas si fikation psychi scher Stö rungen, ICD-10 Kapitel V (F), Klinisch-dia gnostische Leitlinien, 9. Auflage 2014, S. 177).
Auch im Bericht der Privatklinik F.___ vom 23. November 2011 war bereits fest gehalten worden, dass Anamnese und Befund für das Vor liegen einer rezidivierend depres siven Störung gegenwärtig mittelgradige Epi sode mit somatischem Syn drom sprechen würden. Auslöser für die aktuelle Episode dürfte die seit über einem Jahr proble matische Partnerbeziehung und die Unstimmigkeiten am Arbeits platz sein. Nach Abklingen der depressiven Symptomatik zeige sich ein symp tomales Syndrom, das die Diagnose einer Akzentuierung der Persönlich keit im Sinne von ängstlich vermeidend nahe lege (Urk. 7/15 S. 1).
Zudem zitierte Dr. D.___
das Gutachten von Dr. Z.___ unzu treffend hin sichtlich der Bemerkung, die Klägerin habe die ersten depres siven Be schwerden im Jahr 2005 gehabt (Urk. 7/29 S. 2) . Dr. Z.___ hatte dagegen ausgeführt, die Diagnose einer rezidivier e nden depres siven Störung ergebe sich in Zusam menschau mit den bereits in der Vorge schichte aufgetre tenen depressiven Phasen, zuletzt im Jahr 2005, welche im Übrigen auch eine psychotherapeuti sche Behandlung nach sich gezogen habe (Urk. 7/23 S. 8) . 5.2.3
Es ist somit vom Vorliegen einer behandlungsbedürftigen rezidivierend depres siven Störung mittelgradige r Episode mit somatischem Syn drom auszugehen. Es besteht kein Zweifel, dass damit der Krankheitsbegriff im Sinne von Art. 3 AVB erfüllt ist.
Bei dieser Ausgangslage fällt e ntgegen der Ansicht der Beklagten (Urk. 6 S. 5 f.) die An wendung der von ihr zitierten sozialversicherungsrechtlichen Recht spre chung zu pathogenetisch -ätiologisch unklaren syndromalen
Be schwerde bildern , welche in der Regel keine zu einer Invalidität führenden Einschränkung der Arbeitsun fähigkeit zu bewirken vermögen (BGE 139 V 547 E. 5-6; Urteil des Bundes ge richts vom 23. Februar 2011
8C_976/2010 E. 5.6) , jedenfalls nicht in Betracht, zumal nicht ein e Schmerzstörung sondern die depressive Erkrankung im Vorder grund stand (vgl. auch Urteil des Bundes gerichts 4A_280/2013 vom 20. Sep tember 2013 E. 3). Dabei kann offen
bleiben, ob die Anwendung dieser Rechtsprechung hier grundsätzlich rechtens wäre ( ohne weitere Begründung bejaht im Urteil des Bundesgerichts 4A_5/2011 vom 24. März 2011 E. 4.3.2.1; offen gelassen im Urteil des Bundes gerichts 4A_2 23/2012 vom 20. August 2012 E. 3; vgl. zudem im Bereich des Bundes gesetzes über die Unfallversicherung [UVG] BGE 137 V 199 [An wendbarkeit bei UVG-Taggelder verneint] ). 5. 3 5. 3 .1
Mit dem Bericht vom 2 2. Mai 2012 (Urk. 7/26) zusammen mit dem
ärztlichen Zeugnis vom 18. Juni 2012 (Urk. 2/14) von Dr. B.___ und med. pract . C.___
erbrachte die Klägerin
sodann den Hauptbeweis dafür, dass in den Mona ten Juni und Juli 2012 überwiegend wahrscheinlich weiterhin eine voll ständige Arbeitsun fähigkeit bestand und insbesondere im Vergleich zum Zeit punkt der psychia trischen Begutachtung durch Dr. Z.___ im Februar 2012 entgegen dessen prognostischer Einschätzung (Urk. 7/23 S. 9) bis im Juli noch keine erheb liche Verbesserung des Gesundheitszustandes eingetreten war. Die Klä ge rin macht zu Recht geltend, dass die Einschätzung
der Arbeitsfähig keit von Dr. Z.___ gemäss dessen Gutachten vom 8. März 2012 in Bezug auf die Monate Juni und Juli 2012 (Urk. 7/ 23 S. 9 ) lediglich einer Prognose ent spricht, die als Gr undlage zum Beweis der tatsächliche n Arbeitsfähigkeit in diesen Monaten nicht genügt. 5.3.2
Die Beklagte vermag auch mit der Stellungnahme von Dr. D.___ vom 1 4. Juli 2012 (Urk. 7/29) an der Sachdarstellung der Klägerin und namentlich an einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit in den Monaten Juni und Juli 2012 keine erheb li chen Zweifel zu wecken. Auch hier fällt ins Gewicht, dass Dr. D.___ die Klä ge rin nicht selbst untersucht hat und sich daher kein eigenes Bild vom Ge sund heits zustand der Klägerin machen konnte. Seine Beurteilung basier t auf theo re tischen Annahmen. So erklärte er, es sei „Im Allgemeinen“ bei einer mit tel gra digen depressiven Episode ohne somatischem Syndrom bei fehlenden wei teren Komplikationen zunächst nicht von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit aus zu gehen und der - von Dr. Z.___
- prognostizierte Zeitraum von vier Monaten bis zum Erreichen einer 50%igen Arbeitsfähigkeit erscheine zu lang (Urk. 7/29 S. 5) . Auch die Bemerkung, es sei ausgehend vom Befund vom 7. Feb ruar 2012 bei überwiegend reaktiven Anteilen des Krankheitsbildes
- dazu vgl. E. 5.2.2 hiervor - und unter Berücksichti g ung selbst bei pessimistischer Pro gnose ab dem 1. Juli 2012 wieder eine 100%ige Arbeitsfähigkeit zu er war ten, ent spricht
- wie die Worte „zu erwarten“ implizieren
- einer auf Er war tung basierender Schluss folgerung
ohne tatsächlicher Überprüfung und Be stätigung des erwar teten Sachverhaltes. 5.3.3
Aber a uch die von Dr. D.___ am Bericht von Dr. B.___ und med. pract . C.___ vom 22. Mai 2012 (Urk. 7/26 ) geübte Kritik lässt nicht auf eine erheb li che Ver bes serung des psychischen Gesundheitszustandes bis Ende Juli 2012 seit der Be gutach tung du rch Dr. Z.___ schliessen. So hält Dr. D.___ selbst fest, der im Bericht von Dr. B.___ und med. pract . C.___ vom 22. Mai 2012 für den 14.
Mai 2012 aufgeführte psychopathologische Befund beschreibe eine ex treme Verschlechterung (Urk. 7/29 S. 3) .
Als Mängel am Bericht von Dr. B.___ und med. pract . C.___ vom 22. Mai 2012 (Urk. 7/26) rügte Dr. D.___ , es sei auffällig, dass im Befund Qualitäten aufgeführt würden, die in dieser Kombination nicht oder extrem selten bei einer depressiven Erkrankung vorkämen, namentlich Gedankenab reissen und Gedan kendrängen . Weiter sei der Affekt entweder arm oder starr, nicht beides, eine Anamnese zu den Begriff en des (gestörten) Vitalgefühls und des Gefühls der Gefühllosigkeit sei nicht dokumentiert, der Antrieb könne begriffslogisch nicht gleichzeit i g arm und gehemmt sein, die Erhebung mittels des Becks- De pressions -Inventars und der Ha milton-Depressionsskala sei zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht geeignet, die Form der monatlichen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit sei im Bericht nicht angegeben worden und die Medikation sei trotz der dokumentierten Verschlechterung auch nach über drei Monaten nicht geändert worden
(Urk. 7/29 S. 3 ff.).
Auch wenn diese Kritikpunkte aus fachärztlicher Sicht gegebenenfalls gerecht fertigt sein mögen, kann indes der Schluss folgerung, dass aufgrund dieser Män gel des Berichts nicht von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit ausgegangen werden könne (Urk. 7/29 S. 5), nicht gefolgt werden. Denn auch eine allfällige nicht fachgerechte Behandlung würde nichts daran ändern, dass tatsächlich keine Verbesserung erreicht wurde, selbst wenn eine Änderung der medika men tösen Be hand lung möglicherweise eine raschere Heilung hätte erwarten lassen. Zudem kann die Kritik am Befund nicht darüber hinwegtäuschen, dass im Mai 2012 weiterhin eine erhebliche Pathologie im Sinne von ICD-10 F33.11 bestand und die hierzu massgeblichen Symptome weitgehend erfüllt waren
(vgl. Dil ling / Mom bour /Schmidt, a.a.O., S. 179 in Verbindung mit S. 169 ff. ). Die Über prüfung mittels der Becks-Depressions-Inventars und der Ha milton-Depres si onsskala
spricht zudem für eine fundierte und umfassende diag nostische Abklärung der behandelnden Ärzte, welche zusammen mit dem erho benen Be fund und dem klinischen Eindruck durchaus Anhaltspunkte für die Schwere der Be ein trächtigung der Funktionsniveaus geben können . 5.4
Nach dem Gesagten ist m angels hinreichenden Gegenbeweis es
davon auszu gehen, dass die Klägerin in den Monaten Juni und Juli 2012 zufolge einer Krank heit zu 100 % arbeits un fähig in jeg licher Tätigkeit war. Sie hat gestützt auf Art. 3, 12 und 16 AVB folglich Anspruch auf das volle Taggeld vom 1. Juni bis 3 1. Juli 201 2.
Sämtliche weiteren Vorbringen der Beklagten führen zu keinem anderen Ergeb nis . V on weiteren Beweismassnahmen sind keine anderen
entscheidrelevanten
Erkenntnisse zu erwarten , weshalb davon abzusehen ist
( vgl. BGE 136 I 229 E. 5.3; Urteil des Bundesgerichts 4A_505/2012
vom 6. Dezember 2012 E. 4.2), zumal die Beklagte keine weiteren Beweise offerierte (Urk. 6, Urk. 16) . 6. 6.1
Das volle Taggeld beträgt unstrittig Fr. 228.75 pro Tag (Urk. 1 S. 8 , Urk. 7/32). Für den Juni wurde bereits 50 % respektive Fr. 3‘432.-- (30 x Fr. 114.40) aus be zahlt ( Urk. 2/8, Urk. 7/32). Der verbleibende Anspruch für die Monate Juni und Juli 2012 beträgt somit Fr. 10‘523.25 ([30 x Fr. 114.40] + [31 x Fr. 228.75]). 6.2
6.2.1
Die Klägerin macht einen Zins von 5 % ab dem 2 7. August 2012 , eventualiter ab Erhebung der Klage geltend (Ur
k. 1 S. 12). Die Be klagte bringt hierzu nichts vor. 6.2.2
Der Schuldner einer Geldschuld hat, soweit nichts anderes vereinbart worden ist, von Gesetzes wegen einen Verzugszins von 5 % für das Jahr zu zahlen, so bald er mit der Zahlung der Schuld in Verzug gerät ( Art. 104 Abs. 1 des Obliga tionenrechts, OR ). Die Verzugszinspflicht setzt einerseits die Fälligkeit der For derung und andererseits
- s oweit kein Verfalltagsgeschäft vorliegt ( Art. 102 Abs. 2 OR) - die Mahnung des Schuldners voraus. Fälligkeit be deutet, dass der Gläubiger die Leistung einfordern und bei Nichtleistung ein kl agen darf. Die Mahnung ist die un missverständliche Aufforderung des Gläu bi gers, die Leistung zu erbringen . Grund sätzlich gerät der Schuldner un mi ttelbar mit dem Eintreffen der Mahnung in Verzug (Art. 100 Abs. 1 VVG in Ver bin dung mit Art. 102 Abs. 1 und 104 Abs. 1 OR; Wiegand, in: Basler Kommen tar zum Obligationenrecht I, 5. Auflage, Basel 2011, Art. 102 N 8).
Als Mahnung gilt dabei unter anderem auch die Erhebung einer Leistungsklage (vgl. BGE 130 III 591 E. 3; 116 II 225 E. 5a). Dabei ist zu beach ten, dass die Mahnung eine empfangsbedürftige Er klä rung ist, mithin dem Schuld ner dergestalt zugehen muss, dass deren Kenntnis nahme nur noch von dessen Verhalten abhängig ist. Dies gilt auch für den Fall der Klage erhebung, weshalb erforderlich ist, dass diese dem Schuldner notifi ziert oder dass ihm vom Gläubiger eine Kopie der entsprechenden Rechts schrift zugestellt wird (vgl. BGE 56 II 212 E. 3). Erst ab Empfang der Mahnung (respektive ab Zugang der Klageschrift) , mit der ihm der Gläubiger zu erkennen gibt, dass er die Leistung wünscht, soll der Schuldner mit Verzugs zinsen belas tet werden (vgl. BGE 97 II 58 E. 5 ; zum Ganzen: Urteil des Bun desgerichts 4A_11/2013
vom 1 6. Mai 2013 E. 5 ).
Nach Art. 41 Abs. 1 VVG wird die Forderung aus dem Versicherungsvertrag mit dem Ablaufe von vier Wochen (Deliberationsfrist)
von dem Zeitpunkt an gerechnet fällig, in dem der Versicherer Angaben erhalten hat, aus denen er sich von der Richtigkeit des Anspruchs überzeugen kann. Auch im Bereich des Ver sicherungsrechts gerät der Versicherer nach herrschender Lehre erst mit der Mahnung in Verzug (Art. 102 Abs. 1 OR). Lehnt der Versicherer jedoch zu Un recht seine Leistungspflicht definitiv ab, bedarf es keiner Mahnung. Fälligkeit und Verzug treten dann sofort ein, und die Deliberationsfrist wird überflüssig, wenn sie nicht schon abgelaufen ist (Nef in: Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht, Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag (VVG), 2001, Art. 41 Rz 20). 6.2.3
In den AVB der Beklagten wurden keine besonderen Bestimmungen zum Ver zugszins aufge nommen. Es gelten somit die allgemeinen Regeln nach
OR. Der An spruch auf sämtliche Taggelder der Monate Juni und Juli 2012 war spä tes tens Ende Juli 2012 entstanden. Die Versicherungsleistung war spätestens dann fäl lig , nach dem Ende Mai/Anfang Juni 2012 die Zustellung des Berichts von Dr. B.___ und med. pract . C.___
vom 22. Mai 2012 erfolgt war ( Urk. 2/25, Urk. 7/26 S. 1 ; Art. 41 Abs. 2 VVG) .
Eine ausdrückliche Mahnung zur Zahlung der Forderung erfolgte hernach nicht. Die Klägerin bat die Beklagte zuletzt - vor der Klageerhebung - mit E-Mail vom 27. August 2012 im Zusammenhang mit der Prüfung einer Leistungsklage um Mitteilung der passivlegitimierten juristischen Person (Urk. 2/27).
Darin ist jedoch keine unmissverständliche Zahlungsaufforderung für den Betrag von Fr. 10‘523.25 respektive für die Taggelder der Monate Juni und Juli 2012 zu erblicken. Jedoch lehnte die Beklagte ihre Leistungspflicht bereits mit Schreiben vom
20. Juli 2012 definitiv ab (Urk. 7/30). Der
Lauf des Verzugszins es
von 5 % ist
wie beantragt - und zufolge der Dispositionsmaxime nicht früher - ab dem 27. August 2012 anzunehmen. 6.3
In Gutheissung der Klage ist die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin den Betrag von Fr. 10‘523.25 zuzüglich Zins von 5 % ab dem
27. August 2012 zu bezahl en. 7 .
7.1
Zu den Prozesskosten gehören die Gerichtskosten und die Parteientschädigung ( Art. 95 Abs. 1 ZPO). Das Verfahren ist kostenlos ( Art. 114 lit . e ZPO ). 7.2
Aus der Formulierung von Art. 114 ZPO ergibt sich, dass dessen lit . e nur die Gerichtskosten betrifft, nicht aber die Prozessentschädigung an die Gegenpartei (Urteil des Bundesgerichtes 4A_194/2010 vom 1 7. November 2010, E. 2.2.1, nicht publiziert in: BGE 137 III 47). Diese umfasst den Ersatz der notwendigen Auslagen, die Kosten einer berufsmässigen Vertretung sowie in begründeten Fällen eine angemessene Umtriebsentschädigung , wenn eine Partei nicht berufs mässig vertreten ist ( Art. 95 Abs. 3 ZPO).
Die Kantone sind zuständig, die Tarife für die P rozesskosten festzusetzen (Art. 96 ZPO). Das zürcherische Ausführungsgesetz zur ZPO, das Gesetz über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess (GOG), enthält keine für das Sozialversicherungsgericht anwendbare Tarifbestimmung (vgl. 7. Titel des GOG). Dasselbe gilt für die Verordnung über die Anwaltsgebühren (LS 215.3). Diese regelt ausdrücklich nur die Parteientschädigungen vor den Schlichtungsbehörden, den Zivilgerichten und den Strafbehörden. Die Bemes sung der Parteientschädigung richtet sich somit nach § 34 GSVGer sowie den § § 1, 5 und 7 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungs gericht ( GebV
SVGer ). Gemäss § 34 Abs. 3 GSVGer ist die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwie rig keit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert festzusetzen.
Der vertretenen
Klägerin
ist nach diesen Grundsätzen eine Parteientschädigung von Fr. 2‘500. -- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer ) zuzusprechen. Die Einzelrichterin erkennt: 1.
Die Beklagte wird in Gutheissung der Klage verpflichtet, der Klägerin den Betrag von Fr. 10‘523.25 zuzüglich Zins von 5 % ab dem
27. August 2012 zu bezahlen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Die Beklagte wird
verpflichtet,
der Klägerin eine Prozessentschädigung von Fr . 2‘500.-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Rolf Müller - SWICA Krankenversicherung AG - Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen nach Art. 72 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht (BGG) eingereicht werden. Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin Maurer ReiterHartmann