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KK.2013.00009

Fortdauer der laufenden Taggeldleistungen bei Eintritt der Leistungssperre infolge Prämienverzugs; analoge Anwendung der Regelung bei definitivem Vetragsende

Zürich SozVersG · 2014-02-24 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

1.1

X.___ , geboren 1977, arbeitete seit 1. April 2012 als Geschäftsführer

bei der Y.___ AG und war durch seine Arbeitgeberin bei der Helsana Zu satz versicherungen AG (Helsana) durch eine Kollektiv v ersicherung nach dem Bun des gesetz über den Versicherungsvertrag (VVG) gegen Erwerbsausfall bei Krank heit versichert (vgl. die Police vom 4. Juni 2012 mit Vertragsb eginn am 1. April 2012, Urk. 2/2 = Urk. 7/3 , Urk. 7/5 ).

Aufgrund der am 1 5. April 2012 diagnos ti zierten akuten nekrotisierenden Cholezystitis wurde der Versicherte am 1 7. Apri l 2012 notfallmässig operiert, und ab diesem Datum b is am 1 6. Mai 2012 bestand eine Arbeitsunfähigkeit von 100

% (vgl. Berichte von Dr. med. Z.___ , Facharzt für Chirurgie, Urk. 7/ 7-8, Urk. 7/10). Seit dem 1. Juni 2012 war der Ver sicherte a ufgrund einer Erschöpfungsdepression mittleren Gra des zu 100

% ar beits unfähig geschrieben (vgl. die Berichte von Dr. med. A.___ , FMH Psychiatrie und Psychotherapie, Urk. 7/9, Urk. 7/12, Urk. 7/14, Urk. 7/23-24 , sowie die Berichte von Dr. med. B.___ , FMH Psychiatrie und Psy cho therapie, Urk. 2/9-12) . Die Helsana richtete nach Mass gabe der bescheinig ten Arbeitsunfähigkeit Taggelder aus ( Urk. 7/5-8) . 1.2

Am 2 4. Juni 2012 stellte die Helsana der Y.___ AG die Akontorechnungen für das zweite und dritte Quartal (April bis Juni und Juli bis September) 2012 zu, woraus ein Prämienbeitrag zugunsten des Versicherers in der Höhe von Fr. 6‘358.50 pro Quartal resultierte ( Urk. 7/4a-4b). Nach einer ersten Zahlungs erinnerung vom 1 9. August 2012 mit Aufforderung zur Zahlung bis am 6. Sep tem ber 2012 ( Urk. 7/11) forderte die Helsana die Arbeitgeberin des Klä gers mit Mahnung vom 1 5. September 2012 nochmals zur Zahlung der nach verlangten Prämienbeträge bis am 4. Oktober 2012 auf und wies sie darauf hin, dass nach Ablauf der Mahnfrist die Leistungspflicht ruhe und dass sich der Versicherer bei nicht fristgemässer Begleichung der Ausstände zudem das Recht vorbehalte, vom Vertrag zurückzutreten ( Urk. 7/13). Mit einem weiteren Mahn schreiben vom 2 9. Ok tober 2012 setzte die Helsana der Arbeitgeberin eine letzte Frist von fünf Tagen zur Überweisung der ausstehenden Prämienbeträge zuzüg lich Verzugs zins und Bearbeitungsgebühren und Kosten an, ansonsten sie die Betreibung ein lei ten werde ( Urk. 7/15). In der Folge stellte d ie Helsana am 3. Dezember 2012 das Betreibungsbegehren ( Urk. 7/19), und gegen den am 6. Dezember 2012 ausge stellten Zahlungsbe fehl wurde kein Rechtsvorschlag er hoben ( Urk. 7/21).

A m 7. Januar 2013 teilte die Helsana der Y.___ AG mit, dass sie für X.___ ab dem 1. November 2013 keine Leistungen mehr aus richte, da die Prä mi en nicht mehr bezahlt worden seien ( Urk. 8/26). 1.3

Mit Schreiben vom 8. und 1 0. Januar 2013 gelangte X.___ an die Hel sana und ersuchte um die Weiterausrichtung der Taggelder ( Urk. 7/27-28). Die Helsana antwortete am 3 0. Januar 2013, dass ihre Leistungspflicht durch die Leistungssperre unterbrochen werde und die Leistungen nach deren Aufhebung, also nach Bezahlung der ausstehenden Prämie n , wieder zukunftsgerichtet aus ge richtet würden; eine rückwirkende Leistungspflicht für die Dauer der aufge ho benen Leistungssperre bestehe jedoch nicht ( Urk. 7/30 ).

In der weiteren Korres pondenz hielten die Parteien an ihren Standpunkten fest ( Schreiben des Versi cher ten vom 1. und 1 2. Februar 2013, Urk. 7/31 ,

Urk. 7/34, und Schreiben der Helsana vom

8. Februar 2013 , Urk. 7/32 ) . Am 1 1. Februar 2013 stellte die Hels ana das Fortsetzungsbegehren ( Urk. 7/33), und am 4. März 2013 kündigte sie die Kollektivtaggeldversicherung mit der Y.___ AG auf den 3 1. Januar 2013 ( Urk. 7/36 ). 2.

Am 2 1. Februar 2013 erhob X.___ Klage gegen die Helsana mit dem Rechtsbegehren, di es e sei zur Zahlung von Taggeld für die Zeit vom 1. No vem be r 2012 bis zum 2 8. Februar 2013 in der Höhe von insgesamt Fr. 91‘803.24 nebst Zins von 5 % seit dem 3 1. Dezember 2012 an den Kläger zu verpflichten ( Urk. 1 S.

2). Mit Klageantwort vom 9. April 2013 beantragte die Helsana die Abwei sung der Klage ( Urk. 6 S. 2). Mit Replik vom 1 6. Mai 2013 ( Urk.

10) und mit Duplik vom 1 8. Juni 2013 ( Urk. 13), welche dem Kläger am 2 5. Juni 2013 zur Kennt nis nahme zugestellt wurde ( Urk. 14), hielten die Par teien an den gestellten Anträ gen fest. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Strittig und zu prüfen ist, ob der Kläger gegenüber der Beklagten Anspruch auf weitere Krankentaggelder für die vier Monate von November 2012 bis Februar 2013 in der Höhe von insgesamt Fr. 91‘803.24 hat. 2.

2.1

Grundlage für den geltend gemachten Taggeldanspruch ist primär der Kollektiv ver sicherungsvertrag zwischen der Y.___ AG als früherer Arbeitgeberin des Klägers und der Helsana. Zu Recht besteht unter den Parteien Einigkeit darüber (vgl. Urk.

1 S.

2 f. und Urk. 6 S.

2 ), dass die massgebende Versicherungspolice die je nige vom 4. Juni 2012 ist ( Urk. 2/2 = Urk. 7/3 ) und dass demzufolge die darin genannten „ Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) für die Hels ana Business Salary Kollektiv-Taggeldversicherung nach VVG" der Ausgabe 2006 (nach folgend AVB Business Salary ; Urk. 2/4 = Urk. 7/1 ) anwendbar sind. Ausser dem sind die Bestimmungen des VVG massgebend (vgl. Art. 2.5 AVB Business Salary ). 2.2

Art. 6.1 AVB Business Salary erklärt den in der Police aufgeführten Prozentsatz des effektiven AHV-Lohnes als versichert. Gemäss Art. 12.1 AVB Business Sa l ary wird das Taggeld bei nachgewiesener Arbeitsunfähigkeit von mindestens 25 % an teilsmässig entsprechend dem Grad der Arbeitsunfähigkeit ausgerichtet. Nach Art. 17.1 AVB Business Salary (Sätze 1 und 2) leistet der Versicherer das Tag geld

pro Schadenfall während der in der Police aufgeführten Leistungsdauer, abzüg lich der vereinbarten Wartefrist, und Tage mit teilweiser Arbeitsunfähig keit zäh len als ganze Tage ( Urk. 2/4).

Die Police vom 4. Juni 2012 sieht einen Anspruch auf Taggelder in der Höhe von 80 % des effektiven Lohnes vor, wobei sich die Leistungsdauer pro Fall auf 730 Tage bei einer Wartefrist von 14 Tagen beläuft (Urk. 2/2). 2.3

Nach Art. 18 Abs. 1 VVG ist der Versicherungsnehmer zur Bezahlung der Prä mi e verpflichtet.

Entrichtet der Schuldner die Prämie zur Verfallzeit oder während der im Vertrag eingeräumten Nachfrist nicht, so ist er nach Art. 20 Abs. 1 VVG unter Andro hung der Säumnisfolgen auf seine Kosten schriftlich aufzufordern, binnen 14 Ta gen, von der Absendung der Mahnung an gerechnet, Zahlung zu leisten. Bleibt die Mahnung ohne Erfolg, so ruht die Leistungspflicht des Versicherers gestützt auf Art. 20 Abs. 3 VVG vom Ablauf der Mahnfrist an.

Das Schicksal des Versicherungsvertrags nach Eintritt der Verzugsfolge des Ru hens der Leistungspflicht richtet sich nach den Vorschriften in Art. 21 VVG. In Abs. 1 dieser Bestimmung wird die Annahme statuiert, dass der Versicherer, der die rückständige Prämie nicht binnen zwei Monaten nach Ablauf der in Art. 20 VVG festgesetzten Frist rechtlich einfordert, unter Verzicht auf die Be zahlung der rückständigen Prämie vom Vertrag zurücktritt. Wird die Prämie demgegen über vom Versicherer eingefordert oder nachträglich angenommen, so lebt nach Art. 21 Abs. 2 VVG seine Haftung mit dem Zeitpunkt, in dem die rückständige Prä mie samt Zinsen und Kosten bezahlt wird, wieder auf. 2.4

Art. 32 AVB Business Salary übernimmt die Regelungen in Art. 20 und Art. 21 VVG.

Ferner befasst sich Art. 9 AVB Business Salary mit den Fällen, in denen der Ver si cherungsschutz endet. Gemäss Art. 9.2 AVB endet der Kollektivversiche rungs vertrag unter anderem bei Kündigung. Nach Art. 9.4 AVB Business Salary (Satz 1) bleibt der Leistungsanspruch für versicherte Personen, die bei Ende der Versicherung arbeitsunfähig beziehungsweise erwerbsunfähig sind, für den lau fenden Fall im Rahmen der Vertragsbestimmungen gewahrt (sogenannte Nach leistung ). 3. 3.1

Strittig und zu prüfen is t zunächst, ob die Arbeitgeberin des Klägers überhau pt in Prämienverzug geraten war. 3.2

Der klägerische Einwand, wonach die korrekte Prämienhöhe strittig gewesen sei und ein Verzug während der Abklärungen darüber nicht hätte eintreten können

( Urk. 1 S.

4 Ziff. 6), verfängt dabei nicht. Gemäss Art. 29.1-2 und Art. 30 AVB Business Salary

sind die Prämien für eine ganze Versicherungsperiode im Vo raus

geschuldet, wobei sich die Vorausprämien für die Arbeitnehmenden aus den vor aussichtlichen Löhnen ergeben und jeweils am Anfang des folgenden Jahres auf grund der endgültigen Lohnsummendeklaration abgerechnet werden. Vorliegend

forderte die Beklagte die vierteljährlich zu bezahlenden Prämien ( Urk. 2/2) für di e Zeit von April bis Juni 2012 und von Juli bis September 2012 ein; die Schluss abrechnung für das ganze Jahr 2012 w ä re erst anfangs 2013 erfolg t , und eine allfällig erforderliche Anpassung w ä re erst zu diesem Zeit punkt berücksichtigt

worden . Die ehemalige Arbeitgeberin des Klägers war somit vor leistungs pflich tig

und konnte unabhängig von den derzeit definitiv festzuset zenden Prämien in Ver zug geraten. Zudem datiert das Schreiben der Arbeitge berin des Klägers be treffend Anpassung der Lohnsumme

vom 8. November 2012 ( Urk. 2/14) und da mit von einem Zeitpunkt nach Ablauf der Mahnfrist , weshalb es auch aus die sem Grunde keine Wirkung auf den bereits eingetretenen Prämienverzug hätte ha ben können. 3.3

Auch dem weiteren Einwand, die Beklagte habe die Arbeitgeberin nicht ord nungs gemäss auf die Verzugsfolgen hingewiesen ( Urk. 1 S. 4 Ziff. 7), ist nicht zu

folgen. Vielmehr hat die Beklagte in Nachachtung der Regelung von Art. 20 Abs. 1 VVG und

Art. 32 AVB Business Salary

mit Mahnung vom 1 5. September 2012 die Y.___ AG zur Zahlung der ausstehenden Prämien bis am 4. Okto ber

2012 aufgefordert, unter Hinweis darauf, dass ansonsten nach Ab lauf der Mahn frist die Leistungspflicht gegenüber dem Versicherungsnehmer ruhe ( Urk. 7/13). 3.4

Infolgedessen ruhte die Leistungspflicht im Sinne von Art. 20 Abs. 3 VVG nach Ab lauf der unbenützt verstrichenen Zahlungsfrist

spätestens ab dem vorliegend zur Diskussion stehenden Zeitpunkt des 1. November 2012 . Eine Begleichung der

ausstehende n Prä mienschuld ist nicht aktenkundig . Am 1 1. Juli 2013 wurde die Y.___ AG aufgelöst, und am 7. Januar 2014 wurde das Konkursverfah ren

mangels Aktiven eingestellt (Internet-Handelsregisterauszug vom 7. Februar 2014 ,

Urk. 18).

Was die Frage nach einer Vertragsbeendigung angeht, so liegt kein Rücktritt vom Vertrag im Sinne von Art. 21 Abs. 1 VVG vor, denn die Beklagte setzte die For de rung in Betreibung und stellte am 1 1. Februar 2013 das Fortsetzungsbe geh ren . Hingegen kündigte die Beklagte a m 4. März 2013 die

Kollektivtaggeld ver sicherung mit der Y.___ AG

rückwirkend per 3 1. Januar 2013 ( Urk. 7/36) , weshalb dieser Zeitpunkt als Vertragsende anzunehmen ist . Spätes tens mit der Konkurseröffnung über die Y.___ AG hätte der Vertrag geendet ( Art. 9.2 AVB Business Salary ) .

Die sogenannte Leistungssperre umfasste damit nur einen Teil de s zur Diskus sion stehenden Zeitraum s , nämlich den Zeitraum vom 1. November 2012 bis 3 1. Ja nu ar 2013, während der Zeitraum vom 1. bis zum 2 8. Februar 2013 in die Zeit nach Beendigung des Versicherungsvertrags fällt. 4.

4.1

Strittig ist sodann, ob und wie sich das Ruhen der Leistungspflicht auf den Tag geldanspruch des Klägers auswirkt. Der Kläger bezieht die Wendung des Ruhens der Leistungspflicht im Sinne von Art. 20 Abs. 3 VVG in seinem Hauptstand punkt nur auf Versicherungsfälle, die sich während der Leistungssperre neu er eig nen. Darunter fällt seine eigene Situation seiner Auffassung nach nicht, da sein Taggeldanspruch bereits am 1 5. Juni 2012 ( Urk. 2/7) , also vor dem Eintritt der Leistungssperre, eingesetzt hatte (vgl. Urk.

1 S.

5 Ziff. 8 , Urk.

10 S.

2 ff. Ziff.

3 ). Demgegenüber legt die Beklagte Art. 20 Abs. 3 VVG dahingehend aus, dass wäh rend der Leistungssperre generell keine Leistungen zu erbringen seien. Sie un ter scheidet Versicherungsfälle, welche sich während der Sperre ereignen, von den davor eingetretenen erst in der Zeit nach der Aufhebung der Leis tungssperre : Während ihrer Meinung nach für neue Versicherungsfälle auch nach der Auf he bung keine Leistungspflicht entsteht, bewirkt die Sperre bei den bereits laufen den

Versicherungsfällen lediglich eine Unterbrechung der Leis tungspflicht und nach der Aufhebung der Sperre setzen die Leistungen wie der ein ; demnach besteht ihrer Auffassung nach für die Dauer der aufgehobenen Leistungssperre keine rück wirkende Leistungspflicht (Urk. 6 S. 7 ff. Ziff. 8-11 , Urk. 13 S. 2 f. ). 4.2

Wie in Erwägung 2.3.3 des Urteil s vom 2 1. Juni 2010 des hiesigen Gerichts ( Prozess nr . KK.2009.00007 ) ausgeführt, spricht der Wortlaut von Art. 20 Abs. 3 VVG für sich allein zwar nicht gegen die Auslegung der Beklagten. Vielmehr lässt

der allgemeine Sprachgebrauch im Sinne dieser Auslegung erwarten, dass nur et was, was besteht beziehungsweise schon entstanden ist, ruhen kann. Auch im rechtlichen Sprachgebrauch wird der Begriff des Ruhens teilweise so ver wendet, wie ihn die Beklagte verstanden haben will. So umfasst im Obligatio nenrecht da s Ruhen einer Verjährungsfrist sowohl den Fall, in dem der Fristenlauf gar nicht be ginnt, als auch den Fall, in dem eine bereits laufende Frist stillsteht ( Gauch / Schluep /Schmid/Rey, Schweizeri sches Obligationenrecht Allgemeiner Teil, Bd. II,

8. Auflage, Zürich 2003, N 3521 ff.). Hingegen schliesst die Rege lung in Art. 8 ff.

des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG), wo nach die kranken ver sicherungs rechtliche Unfalldeckung zum Ruhen gebracht werden kann, wenn eine Versicherung nach dem Bundesgesetz über die Unfall versicherung (UVG) besteht, entsprechend der Auslegung des Klägers von Art. 20 Abs. 3 VVG nur die

Leistungspflicht für diejenigen Unfälle aus, die sich in der Zeit des Ruhens er eig nen (vgl. Eugster , Krankenversicherung, in: Schwei zerisches Bundes verwal tungs recht , SBVR, 2. Auflage, Basel 2007, S. 451 Rz 171 f.).

Dass das Ruhen der Leistungspflicht in Art. 20 Abs. 3 VVG gleichermassen aus schliesslich die Deckung für Versicherungsfälle betrifft, die sich in der Ruhezeit ereignen, ergibt sich zunächst aus dem unmittelbaren Kontext, in dem diese Be stimmung im VVG steht. Art. 21 Abs. 2 VVG, in welchem die Situation nach der

Be gleichung des Prämienausstandes geregelt ist, spricht nämlich nicht etwa vom Wiederaufleben der Leistungen, sondern vom Wiederaufleben der Haftung , und dieser Begriff steht für die Leistungspflicht als solche und nicht für die einzel nen

daraus resultierenden Leistungen. Dementsprechend wird Art. 20 Abs. 3 VVG auch in der Lehre so interpretiert, dass der Versicherer für Versi cherungs fälle, die

sich während der Verzugsdauer ereignen, nicht leistungs pflichtig ist ( Hasen böh ler , in: Honsell et al. Hrsg., Kommentar zum schweize rischen Pri vatrecht, VVG, Basel 2001 nachfolgend : VVG-Kommentar, Art. 20 VVG, S. 312 Rz 1; Maurer, Schweizerisches Privatversicherungsrecht, 3. Auflage, Bern 1995, S.

295). Zum Ein fluss von Art. 20 Abs. 3 VVG auf lau fende Taggelder aus einem vorher einge tretenen Versicherungsfall wird in den zitierten Fundstellen zwar nicht direkt Stellung genommen, die Folgen nach Art. 20 Abs. 3 VVG werden aber als Sus pen dierung des Versicherungsvertrags bezeichnet (Maurer, a.a.O., S. 298), also als

vorübergehende Vertragsaufhebung. Es liegt daher nahe, hier dieselben Regeln für die Fortdauer der Taggeldleistungen anzuwenden wie beim definitiven Ver trags ende . Nach diesen Regeln ist die Fortdauer zu bejahen, wenn vertraglich nichts Abweichendes geregelt ist (vgl. BGE 127 III 106).

Eine solche abweichende Regelung besteht vorliegendenfalls nicht; vielmehr wird

die Fortdauer der Leistungspflicht bei Vertragsende in Art. 9.4 AVB Business Salary ausdrücklich statuiert, und diese Bestimmung ist nach dem Gesagten ana log auf die Zeit der Ve rzugsfolge einer Vertragssuspen dierung anzuwenden. Dies gilt im Ü b rigen umso mehr, als in der Lehre auf den Grundgedanken von Art. 20 Abs.

3 VVG hingewiesen wird, dass der Versiche rungsschutz, welcher di e Gegenleis tung für die Prämie darstelle, nicht aufrecht erhalten werden solle, wenn

die Zahlung ausbleibe ( Hasenböhler , VVG-Kom mentar, S. 327 Rz 79). Dieser Grund gedanke spielt im Falle von bereits laufen den Taggeldern dann nicht, wenn die Prämienzahlungspflicht mit dem Einset zen der Versicherungsleistun gen ohnehin endet, wie dies oft vertraglich bestimmt wird. So lässt Art. 29.3 AVB Business Salary die Pflicht zur Prämienzahlung während der Arbeitsunfä higkeit im Ausmass der erbrachten Leistungen aus dem Kollektivvertrag entfal len . 4.3

Der Kläger beruft sich damit zu Recht auf das

Urteil des hiesigen Gerichts vom 2 1. Juni 2010 im Verfahren Nr. KK.2009.00007 g egen die gleiche Beklagte ,

in welchem die gleichen AVB Business Salary anwendbar waren . Auch im Lichte der Ausführungen der Beklagten ist nicht ersichtlich, inwiefern der vorlie gende Fall von jenem abweichen sollte. Damit b esteht kein Anlass, v on obiger Beurteilung (vorstehend E.

4.2) abzuweichen und für einen laufenden Taggeldanspruch bei Ver tragsende und bei Vertragssuspendierung infolge Prä mienverzugs

unter schied liche Rechtsfolgen vorzusehen.

Was insbesondere das von der Beklagten angeführte Aus tauschverhältnis an geht ( Urk. 6 S. 8 Ziff. 9), so ergibt sich aus Art. 29.3 AVB Business Salary , wie bereits dargelegt (vgl. vorstehend E. 4.2), dass die Prämienzahlungspflicht und damit das Austauschverhältnis mit dem Einsetzen der Versicherungsleistungen ohne hin

endet. Sodann trifft zwar zu, dass BGE 127 III 106 sich nur auf die Fortdauer der Leistungspflicht bei Vertragsende bezieht und nicht ausdrücklich Stellung zu r

Fortdauer der Taggeldleistungen bei Prämienverzug nimmt (vgl. Urk. 6 S.

8 Ziff. 10) , doch schliesst

dies er Umstand eine analoge Anwendung nicht aus .

Zusammenfassend besteht damit kein Anlass, von obiger Beurteilung (vorste hend E.

4.2) abzuweichen , sodass es bei der analogen Anwendung der

Regel n für die Fortdauer der laufenden Taggeldleistungen bei definitivem Vertragsende wie beim Prämienverzug bleibt . Im Übrigen würde e ine unterschiedliche An knüpf ung

vorliegend zu m wenig nachvollziehbaren Ergebnis führen , dass für die Zeit der Leistungssperre infolge Prämienverzugs ( 1. November 2012 bis 3 1. Januar 2013) keine Taggeldleistungen geschuldet wären, während

für die Zeit ab Vertrags ende

infolge Kündigung

vom

1. bis am 2 8. Februar 2013 ein Anspruch auf Taggeld leis tungen bestünde . 4.4

Damit hat die Beklagte über den 3 1. Oktober 2012 hinaus Taggelder zu erbrin gen unter der Voraussetzung, dass der Versicherungsfall bereits vorher einge treten ist. Dies ist zweifellos der Fall, denn der Kläger war ab dem 1. Juni 2012

un be strittenermassen vollständig arbeitsunfähig (vgl. Urk. 2/7, Urk. 7/12) .

Dass der Kläger ab dem 1. Juni 2012 durchgehend bis Ende Februar 2013 zu 100 % arbeitsunfähig war, ist durch verschiedene Arztzeugnisse und Arztbe richte

belegt ( Urk. 2/9-12, Urk. 7/9, Urk. 7/12, Urk. 7/14 ) und wurde von der Be klag ten auch explizit anerkannt ( Urk. 6 S. 6 Ziff. 4 ). Unbestritten und durch die einge reich ten L eist ungsabrechnungen ( Urk. 2/5-8 ) belegt ist sodann, dass der Kläger von Juni bis und mit Oktober 2012 bereits 139 Taggelder bezogen hat und so mit unter Berücksichtigung der 14 Wartetage und der ihm insgesamt zustehenden 730 Taggelder noch Anspruch auf die strittigen 120 Taggelder hat. Die Beziffe rung der Taggelder auf Fr. 765.027 durch den Kläger ( Urk. 1 S.

6 Ziff.

10 ) ist nicht zu beanstanden. Von dieser Taggeldhöhe ging die Beklagte in ihren Ab rech nung en für die Zeit bis Oktober 2012 aus (vgl. Urk. 2/5-8 ).

Damit ist die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger die eingeklagte Taggeld summe im Betrag von Fr. 91‘803.24 (120 x Fr. 765.027 ) , gerundet Fr. 91‘803.2 5 , zu bezahlen. 5 . 5.1

Ebenfalls zuzusprechen sind dem Kläger gestützt auf Art. 100 VVG in Verbin dung mit Art. 104 Abs. 1 OR die beantragten Verzugszinsen zu 5 % . 5.2

Was den Beginn des Zinsenlaufs angeht, so machte d er Kläger einen Verzugs zin s von 5 % ab 3 1. Dezember 2012 (mittlerer Verfall) geltend ( Urk.

1 S.

2) un ter Hin w eis darauf, dass die Taggeldleistungen jeweils Ende des Monats fällig gewor den seien ( Urk.

1 S.

6 Ziff.

11).

Nach Art. 41 Abs. 1 VVG wird die Forderung aus dem Versicherungsvertrag mit dem Ablauf der Deliberationsfrist von vier Wochen von dem Zeitpunkt an ge rechnet fällig, in dem der Versicherer Angaben erhalten hat, aus denen er sich von der Richtigkeit des Anspruchs überzeugen kann. Nach der herrschenden Lehre wird mit dieser Regelung allein kein Verfalltag statuiert, der eine Mah nung entbehrlich macht, da es eine Auslegungsfrage ist, wann der Versicherer alle notwendigen Auskünfte und Belege erhalten hat, wogegen Verfalltagsge schäfte

eines genauen Erfüllungsdatums bedürfen. Gemäss herrschender Lehre gerät der Versicherer erst mit einer Mahnung in Verzug, ausser er lehnt seine Leis tungs pflicht definitiv ab. Dann treten Fälligkeit und Verzug sofort ein und die Deli be rationsfrist wird überflüssig (Jürg Nef, in: Basler Kommentar zum Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag, Basel 2001, Art. 41 Rn 20). Die AVB Business Salary ( Urk. 2/2) enthalten keine Verzugszinsregelung. Es ist so mit auch ver trag lich kein Verfalltag vereinbart. Die Beklagte musste demnach entweder zur Zahlung gemahnt werden, damit sie in Verzug geriet und ein Ver zugszins ge schuldet war, oder die Leistungspflicht definitiv ablehnen.

Aktenkundig sind in diesem Zusammenhang d ie Schreiben des Klägers vom 8.

und vom 1 0. Januar 2013, mit welche n er die Beklagte zur Zahlung bis am 1 5. Januar 2013 aufforderte ( Urk. 7/28), weshalb ab diesem Datum ein Verzugs zins auf dem Teilbetrag von gerundet Fr. 58‘142. 05

(76 x 765.027) geschuldet ist.

Auf dem Teil betrag von gerundet Fr. 33‘661.20

(44 x 765.027) sind die Ver zugs zinsen ab dem Klagedatum des 2 1. Februar 2013 geschuldet .

6 .

Zusammenfassend hat der Kläger einen Anspruch gegen die Beklagte auf die Bezahlung von Taggeldern in der Höhe von insgesamt gerundet Fr. 91‘803.2 5 nebst Verzugszins zu 5 % , auf dem Teilbetrag von Fr. 58‘142. 05

ab dem 1 5. Ja nu ar 2013 und auf dem Teilbetrag von Fr. 33‘661.20 ab dem 2 1. Februar 2013. 7 .

7 .1

Gemäss Art. 114 lit . e der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO) ist das Ver fahren kostenlos. Zu den Prozesskosten gehören die Gerichtskosten und die Parteientschädigung ( Art. 95 Abs. 1 ZPO). Aus der Formulierung von Art. 114 ZPO ergibt sich, dass dessen lit . e nur die Gerichtskosten betrifft, nicht aber die Prozessentschädigung an die Gegenpartei (Urteil des Bundesgerichtes 4A_194/2010 vom 1 7. November 2010, E. 2.1 nicht publiziert in: BGE 137 III 47). Diese umfasst den Ersatz der notwendigen Auslagen, die Kosten einer be rufs mässigen Vertretung sowie in begründeten Fällen eine angemessene Um triebs entschädigung , wenn eine Partei nicht berufsmässig vertreten ist ( Art. 95 Abs. 3 ZPO). 7 .2

Die Kantone sind zuständig, die Tarife für die Prozesskosten festzusetzen ( Art. 96

ZPO). Das zürcherische Ausführungsgesetz zur ZPO, das Gesetz über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess (GOG), enthält keine für das Sozialversicherungsgericht anwendbare Tarifbestimmung (vgl. 7. Teil des GOG) . Dasselbe gilt für die Verordnung über die Anwalts ge bühren (LS 215.3). Diese regelt ausdrücklich nur die Parteientschädigungen vor den Schlichtungs be hörden , den Zivilgerichten und den Strafbehörden. Die Be messung der Partei ent schädigung richtet sich somit nach § 34 des Gesetzes über das Sozial ver si che rungsgericht ( GSVGer ) sowie den § § 1, 5 und 7 der Verord nung über die Ge bühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozial versi cherungsgericht ( GebV

SVGer ). Gemäss § 34 Abs. 1 GSVGer ist die Höhe der ge richtlich festzusetz en den Entschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Pro zesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert fest zusetzen.

Die de m anwaltlich vertretenen Kläger zustehende Parteientschädigung ist in An wendung der genannten Kriterien auf Fr. 2‘900.-- (inkl. MWSt und Barausla gen ) festzusetzen. Das Gericht verfügt: 1.

In Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, dem Kläger Fr. 91‘ 803.2 5 zu bezahlen, zuzüglich Zins zu 5 % , auf dem Teilbetrag von Fr. 58‘142 .05

ab dem 1 5. Januar 2013 und auf dem Teilbetrag von Fr. 33‘661.20 ab dem 2

Erwägungen (13 Absätze)

E. 1 5. April 2012 diagnos ti zierten akuten nekrotisierenden Cholezystitis wurde der Versicherte am 1 7. Apri l 2012 notfallmässig operiert, und ab diesem Datum b is am 1 6. Mai 2012 bestand eine Arbeitsunfähigkeit von 100

% (vgl. Berichte von Dr. med. Z.___ , Facharzt für Chirurgie, Urk. 7/ 7-8, Urk. 7/10). Seit dem 1. Juni 2012 war der Ver sicherte a ufgrund einer Erschöpfungsdepression mittleren Gra des zu 100

% ar beits unfähig geschrieben (vgl. die Berichte von Dr. med. A.___ , FMH Psychiatrie und Psychotherapie, Urk. 7/9, Urk. 7/12, Urk. 7/14, Urk. 7/23-24 , sowie die Berichte von Dr. med. B.___ , FMH Psychiatrie und Psy cho therapie, Urk. 2/9-12) . Die Helsana richtete nach Mass gabe der bescheinig ten Arbeitsunfähigkeit Taggelder aus ( Urk. 7/5-8) .

E. 1.1 X.___ , geboren 1977, arbeitete seit 1. April 2012 als Geschäftsführer

bei der Y.___ AG und war durch seine Arbeitgeberin bei der Helsana Zu satz versicherungen AG (Helsana) durch eine Kollektiv v ersicherung nach dem Bun des gesetz über den Versicherungsvertrag (VVG) gegen Erwerbsausfall bei Krank heit versichert (vgl. die Police vom 4. Juni 2012 mit Vertragsb eginn am 1. April 2012, Urk. 2/2 = Urk. 7/3 , Urk. 7/5 ).

Aufgrund der am

E. 1.2 Am 2 4. Juni 2012 stellte die Helsana der Y.___ AG die Akontorechnungen für das zweite und dritte Quartal (April bis Juni und Juli bis September) 2012 zu, woraus ein Prämienbeitrag zugunsten des Versicherers in der Höhe von Fr. 6‘358.50 pro Quartal resultierte ( Urk. 7/4a-4b). Nach einer ersten Zahlungs erinnerung vom 1 9. August 2012 mit Aufforderung zur Zahlung bis am 6. Sep tem ber 2012 ( Urk. 7/11) forderte die Helsana die Arbeitgeberin des Klä gers mit Mahnung vom 1 5. September 2012 nochmals zur Zahlung der nach verlangten Prämienbeträge bis am 4. Oktober 2012 auf und wies sie darauf hin, dass nach Ablauf der Mahnfrist die Leistungspflicht ruhe und dass sich der Versicherer bei nicht fristgemässer Begleichung der Ausstände zudem das Recht vorbehalte, vom Vertrag zurückzutreten ( Urk. 7/13). Mit einem weiteren Mahn schreiben vom 2 9. Ok tober 2012 setzte die Helsana der Arbeitgeberin eine letzte Frist von fünf Tagen zur Überweisung der ausstehenden Prämienbeträge zuzüg lich Verzugs zins und Bearbeitungsgebühren und Kosten an, ansonsten sie die Betreibung ein lei ten werde ( Urk. 7/15). In der Folge stellte d ie Helsana am 3. Dezember 2012 das Betreibungsbegehren ( Urk. 7/19), und gegen den am 6. Dezember 2012 ausge stellten Zahlungsbe fehl wurde kein Rechtsvorschlag er hoben ( Urk. 7/21).

A m 7. Januar 2013 teilte die Helsana der Y.___ AG mit, dass sie für X.___ ab dem 1. November 2013 keine Leistungen mehr aus richte, da die Prä mi en nicht mehr bezahlt worden seien ( Urk. 8/26).

E. 1.3 Mit Schreiben vom 8. und 1 0. Januar 2013 gelangte X.___ an die Hel sana und ersuchte um die Weiterausrichtung der Taggelder ( Urk. 7/27-28). Die Helsana antwortete am 3 0. Januar 2013, dass ihre Leistungspflicht durch die Leistungssperre unterbrochen werde und die Leistungen nach deren Aufhebung, also nach Bezahlung der ausstehenden Prämie n , wieder zukunftsgerichtet aus ge richtet würden; eine rückwirkende Leistungspflicht für die Dauer der aufge ho benen Leistungssperre bestehe jedoch nicht ( Urk. 7/30 ).

In der weiteren Korres pondenz hielten die Parteien an ihren Standpunkten fest ( Schreiben des Versi cher ten vom 1. und 1 2. Februar 2013, Urk. 7/31 ,

Urk. 7/34, und Schreiben der Helsana vom

8. Februar 2013 , Urk. 7/32 ) . Am 1 1. Februar 2013 stellte die Hels ana das Fortsetzungsbegehren ( Urk. 7/33), und am 4. März 2013 kündigte sie die Kollektivtaggeldversicherung mit der Y.___ AG auf den 3 1. Januar 2013 ( Urk. 7/36 ).

E. 2 Am 2 1. Februar 2013 erhob X.___ Klage gegen die Helsana mit dem Rechtsbegehren, di es e sei zur Zahlung von Taggeld für die Zeit vom 1. No vem be r 2012 bis zum 2 8. Februar 2013 in der Höhe von insgesamt Fr. 91‘803.24 nebst Zins von 5 % seit dem 3 1. Dezember 2012 an den Kläger zu verpflichten ( Urk. 1 S.

2). Mit Klageantwort vom 9. April 2013 beantragte die Helsana die Abwei sung der Klage ( Urk.

E. 2.1 Grundlage für den geltend gemachten Taggeldanspruch ist primär der Kollektiv ver sicherungsvertrag zwischen der Y.___ AG als früherer Arbeitgeberin des Klägers und der Helsana. Zu Recht besteht unter den Parteien Einigkeit darüber (vgl. Urk.

1 S.

2 f. und Urk.

E. 2.2 Art. 6.1 AVB Business Salary erklärt den in der Police aufgeführten Prozentsatz des effektiven AHV-Lohnes als versichert. Gemäss Art. 12.1 AVB Business Sa l ary wird das Taggeld bei nachgewiesener Arbeitsunfähigkeit von mindestens 25 % an teilsmässig entsprechend dem Grad der Arbeitsunfähigkeit ausgerichtet. Nach Art. 17.1 AVB Business Salary (Sätze 1 und 2) leistet der Versicherer das Tag geld

pro Schadenfall während der in der Police aufgeführten Leistungsdauer, abzüg lich der vereinbarten Wartefrist, und Tage mit teilweiser Arbeitsunfähig keit zäh len als ganze Tage ( Urk. 2/4).

Die Police vom 4. Juni 2012 sieht einen Anspruch auf Taggelder in der Höhe von 80 % des effektiven Lohnes vor, wobei sich die Leistungsdauer pro Fall auf 730 Tage bei einer Wartefrist von 14 Tagen beläuft (Urk. 2/2).

E. 2.3 Nach Art. 18 Abs. 1 VVG ist der Versicherungsnehmer zur Bezahlung der Prä mi e verpflichtet.

Entrichtet der Schuldner die Prämie zur Verfallzeit oder während der im Vertrag eingeräumten Nachfrist nicht, so ist er nach Art. 20 Abs. 1 VVG unter Andro hung der Säumnisfolgen auf seine Kosten schriftlich aufzufordern, binnen 14 Ta gen, von der Absendung der Mahnung an gerechnet, Zahlung zu leisten. Bleibt die Mahnung ohne Erfolg, so ruht die Leistungspflicht des Versicherers gestützt auf Art. 20 Abs. 3 VVG vom Ablauf der Mahnfrist an.

Das Schicksal des Versicherungsvertrags nach Eintritt der Verzugsfolge des Ru hens der Leistungspflicht richtet sich nach den Vorschriften in Art. 21 VVG. In Abs. 1 dieser Bestimmung wird die Annahme statuiert, dass der Versicherer, der die rückständige Prämie nicht binnen zwei Monaten nach Ablauf der in Art. 20 VVG festgesetzten Frist rechtlich einfordert, unter Verzicht auf die Be zahlung der rückständigen Prämie vom Vertrag zurücktritt. Wird die Prämie demgegen über vom Versicherer eingefordert oder nachträglich angenommen, so lebt nach Art. 21 Abs. 2 VVG seine Haftung mit dem Zeitpunkt, in dem die rückständige Prä mie samt Zinsen und Kosten bezahlt wird, wieder auf.

E. 2.4 Art. 32 AVB Business Salary übernimmt die Regelungen in Art. 20 und Art. 21 VVG.

Ferner befasst sich Art. 9 AVB Business Salary mit den Fällen, in denen der Ver si cherungsschutz endet. Gemäss Art. 9.2 AVB endet der Kollektivversiche rungs vertrag unter anderem bei Kündigung. Nach Art. 9.4 AVB Business Salary (Satz 1) bleibt der Leistungsanspruch für versicherte Personen, die bei Ende der Versicherung arbeitsunfähig beziehungsweise erwerbsunfähig sind, für den lau fenden Fall im Rahmen der Vertragsbestimmungen gewahrt (sogenannte Nach leistung ). 3. 3.1

Strittig und zu prüfen is t zunächst, ob die Arbeitgeberin des Klägers überhau pt in Prämienverzug geraten war. 3.2

Der klägerische Einwand, wonach die korrekte Prämienhöhe strittig gewesen sei und ein Verzug während der Abklärungen darüber nicht hätte eintreten können

( Urk. 1 S.

4 Ziff. 6), verfängt dabei nicht. Gemäss Art. 29.1-2 und Art. 30 AVB Business Salary

sind die Prämien für eine ganze Versicherungsperiode im Vo raus

geschuldet, wobei sich die Vorausprämien für die Arbeitnehmenden aus den vor aussichtlichen Löhnen ergeben und jeweils am Anfang des folgenden Jahres auf grund der endgültigen Lohnsummendeklaration abgerechnet werden. Vorliegend

forderte die Beklagte die vierteljährlich zu bezahlenden Prämien ( Urk. 2/2) für di e Zeit von April bis Juni 2012 und von Juli bis September 2012 ein; die Schluss abrechnung für das ganze Jahr 2012 w ä re erst anfangs 2013 erfolg t , und eine allfällig erforderliche Anpassung w ä re erst zu diesem Zeit punkt berücksichtigt

worden . Die ehemalige Arbeitgeberin des Klägers war somit vor leistungs pflich tig

und konnte unabhängig von den derzeit definitiv festzuset zenden Prämien in Ver zug geraten. Zudem datiert das Schreiben der Arbeitge berin des Klägers be treffend Anpassung der Lohnsumme

vom 8. November 2012 ( Urk. 2/14) und da mit von einem Zeitpunkt nach Ablauf der Mahnfrist , weshalb es auch aus die sem Grunde keine Wirkung auf den bereits eingetretenen Prämienverzug hätte ha ben können. 3.3

Auch dem weiteren Einwand, die Beklagte habe die Arbeitgeberin nicht ord nungs gemäss auf die Verzugsfolgen hingewiesen ( Urk. 1 S. 4 Ziff. 7), ist nicht zu

folgen. Vielmehr hat die Beklagte in Nachachtung der Regelung von Art. 20 Abs. 1 VVG und

Art. 32 AVB Business Salary

mit Mahnung vom 1 5. September 2012 die Y.___ AG zur Zahlung der ausstehenden Prämien bis am 4. Okto ber

2012 aufgefordert, unter Hinweis darauf, dass ansonsten nach Ab lauf der Mahn frist die Leistungspflicht gegenüber dem Versicherungsnehmer ruhe ( Urk. 7/13). 3.4

Infolgedessen ruhte die Leistungspflicht im Sinne von Art. 20 Abs. 3 VVG nach Ab lauf der unbenützt verstrichenen Zahlungsfrist

spätestens ab dem vorliegend zur Diskussion stehenden Zeitpunkt des 1. November 2012 . Eine Begleichung der

ausstehende n Prä mienschuld ist nicht aktenkundig . Am 1 1. Juli 2013 wurde die Y.___ AG aufgelöst, und am 7. Januar 2014 wurde das Konkursverfah ren

mangels Aktiven eingestellt (Internet-Handelsregisterauszug vom 7. Februar 2014 ,

Urk. 18).

Was die Frage nach einer Vertragsbeendigung angeht, so liegt kein Rücktritt vom Vertrag im Sinne von Art. 21 Abs. 1 VVG vor, denn die Beklagte setzte die For de rung in Betreibung und stellte am 1 1. Februar 2013 das Fortsetzungsbe geh ren . Hingegen kündigte die Beklagte a m 4. März 2013 die

Kollektivtaggeld ver sicherung mit der Y.___ AG

rückwirkend per 3 1. Januar 2013 ( Urk. 7/36) , weshalb dieser Zeitpunkt als Vertragsende anzunehmen ist . Spätes tens mit der Konkurseröffnung über die Y.___ AG hätte der Vertrag geendet ( Art. 9.2 AVB Business Salary ) .

Die sogenannte Leistungssperre umfasste damit nur einen Teil de s zur Diskus sion stehenden Zeitraum s , nämlich den Zeitraum vom 1. November 2012 bis 3 1. Ja nu ar 2013, während der Zeitraum vom 1. bis zum 2 8. Februar 2013 in die Zeit nach Beendigung des Versicherungsvertrags fällt. 4.

4.1

Strittig ist sodann, ob und wie sich das Ruhen der Leistungspflicht auf den Tag geldanspruch des Klägers auswirkt. Der Kläger bezieht die Wendung des Ruhens der Leistungspflicht im Sinne von Art. 20 Abs. 3 VVG in seinem Hauptstand punkt nur auf Versicherungsfälle, die sich während der Leistungssperre neu er eig nen. Darunter fällt seine eigene Situation seiner Auffassung nach nicht, da sein Taggeldanspruch bereits am 1 5. Juni 2012 ( Urk. 2/7) , also vor dem Eintritt der Leistungssperre, eingesetzt hatte (vgl. Urk.

1 S.

5 Ziff.

E. 6 S.

2 ), dass die massgebende Versicherungspolice die je nige vom 4. Juni 2012 ist ( Urk. 2/2 = Urk. 7/3 ) und dass demzufolge die darin genannten „ Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) für die Hels ana Business Salary Kollektiv-Taggeldversicherung nach VVG" der Ausgabe 2006 (nach folgend AVB Business Salary ; Urk. 2/4 = Urk. 7/1 ) anwendbar sind. Ausser dem sind die Bestimmungen des VVG massgebend (vgl. Art. 2.5 AVB Business Salary ).

E. 8 , Urk.

E. 10 S.

2 ff. Ziff.

3 ). Demgegenüber legt die Beklagte Art. 20 Abs. 3 VVG dahingehend aus, dass wäh rend der Leistungssperre generell keine Leistungen zu erbringen seien. Sie un ter scheidet Versicherungsfälle, welche sich während der Sperre ereignen, von den davor eingetretenen erst in der Zeit nach der Aufhebung der Leis tungssperre : Während ihrer Meinung nach für neue Versicherungsfälle auch nach der Auf he bung keine Leistungspflicht entsteht, bewirkt die Sperre bei den bereits laufen den

Versicherungsfällen lediglich eine Unterbrechung der Leis tungspflicht und nach der Aufhebung der Sperre setzen die Leistungen wie der ein ; demnach besteht ihrer Auffassung nach für die Dauer der aufgehobenen Leistungssperre keine rück wirkende Leistungspflicht (Urk. 6 S. 7 ff. Ziff. 8-11 , Urk.

E. 13 S. 2 f. ). 4.2

Wie in Erwägung 2.3.3 des Urteil s vom 2 1. Juni 2010 des hiesigen Gerichts ( Prozess nr . KK.2009.00007 ) ausgeführt, spricht der Wortlaut von Art. 20 Abs. 3 VVG für sich allein zwar nicht gegen die Auslegung der Beklagten. Vielmehr lässt

der allgemeine Sprachgebrauch im Sinne dieser Auslegung erwarten, dass nur et was, was besteht beziehungsweise schon entstanden ist, ruhen kann. Auch im rechtlichen Sprachgebrauch wird der Begriff des Ruhens teilweise so ver wendet, wie ihn die Beklagte verstanden haben will. So umfasst im Obligatio nenrecht da s Ruhen einer Verjährungsfrist sowohl den Fall, in dem der Fristenlauf gar nicht be ginnt, als auch den Fall, in dem eine bereits laufende Frist stillsteht ( Gauch / Schluep /Schmid/Rey, Schweizeri sches Obligationenrecht Allgemeiner Teil, Bd. II,

8. Auflage, Zürich 2003, N 3521 ff.). Hingegen schliesst die Rege lung in Art. 8 ff.

des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG), wo nach die kranken ver sicherungs rechtliche Unfalldeckung zum Ruhen gebracht werden kann, wenn eine Versicherung nach dem Bundesgesetz über die Unfall versicherung (UVG) besteht, entsprechend der Auslegung des Klägers von Art. 20 Abs. 3 VVG nur die

Leistungspflicht für diejenigen Unfälle aus, die sich in der Zeit des Ruhens er eig nen (vgl. Eugster , Krankenversicherung, in: Schwei zerisches Bundes verwal tungs recht , SBVR, 2. Auflage, Basel 2007, S. 451 Rz 171 f.).

Dass das Ruhen der Leistungspflicht in Art. 20 Abs. 3 VVG gleichermassen aus schliesslich die Deckung für Versicherungsfälle betrifft, die sich in der Ruhezeit ereignen, ergibt sich zunächst aus dem unmittelbaren Kontext, in dem diese Be stimmung im VVG steht. Art. 21 Abs. 2 VVG, in welchem die Situation nach der

Be gleichung des Prämienausstandes geregelt ist, spricht nämlich nicht etwa vom Wiederaufleben der Leistungen, sondern vom Wiederaufleben der Haftung , und dieser Begriff steht für die Leistungspflicht als solche und nicht für die einzel nen

daraus resultierenden Leistungen. Dementsprechend wird Art. 20 Abs. 3 VVG auch in der Lehre so interpretiert, dass der Versicherer für Versi cherungs fälle, die

sich während der Verzugsdauer ereignen, nicht leistungs pflichtig ist ( Hasen böh ler , in: Honsell et al. Hrsg., Kommentar zum schweize rischen Pri vatrecht, VVG, Basel 2001 nachfolgend : VVG-Kommentar, Art. 20 VVG, S. 312 Rz 1; Maurer, Schweizerisches Privatversicherungsrecht, 3. Auflage, Bern 1995, S.

295). Zum Ein fluss von Art. 20 Abs. 3 VVG auf lau fende Taggelder aus einem vorher einge tretenen Versicherungsfall wird in den zitierten Fundstellen zwar nicht direkt Stellung genommen, die Folgen nach Art. 20 Abs. 3 VVG werden aber als Sus pen dierung des Versicherungsvertrags bezeichnet (Maurer, a.a.O., S. 298), also als

vorübergehende Vertragsaufhebung. Es liegt daher nahe, hier dieselben Regeln für die Fortdauer der Taggeldleistungen anzuwenden wie beim definitiven Ver trags ende . Nach diesen Regeln ist die Fortdauer zu bejahen, wenn vertraglich nichts Abweichendes geregelt ist (vgl. BGE 127 III 106).

Eine solche abweichende Regelung besteht vorliegendenfalls nicht; vielmehr wird

die Fortdauer der Leistungspflicht bei Vertragsende in Art. 9.4 AVB Business Salary ausdrücklich statuiert, und diese Bestimmung ist nach dem Gesagten ana log auf die Zeit der Ve rzugsfolge einer Vertragssuspen dierung anzuwenden. Dies gilt im Ü b rigen umso mehr, als in der Lehre auf den Grundgedanken von Art. 20 Abs.

3 VVG hingewiesen wird, dass der Versiche rungsschutz, welcher di e Gegenleis tung für die Prämie darstelle, nicht aufrecht erhalten werden solle, wenn

die Zahlung ausbleibe ( Hasenböhler , VVG-Kom mentar, S. 327 Rz 79). Dieser Grund gedanke spielt im Falle von bereits laufen den Taggeldern dann nicht, wenn die Prämienzahlungspflicht mit dem Einset zen der Versicherungsleistun gen ohnehin endet, wie dies oft vertraglich bestimmt wird. So lässt Art. 29.3 AVB Business Salary die Pflicht zur Prämienzahlung während der Arbeitsunfä higkeit im Ausmass der erbrachten Leistungen aus dem Kollektivvertrag entfal len . 4.3

Der Kläger beruft sich damit zu Recht auf das

Urteil des hiesigen Gerichts vom 2 1. Juni 2010 im Verfahren Nr. KK.2009.00007 g egen die gleiche Beklagte ,

in welchem die gleichen AVB Business Salary anwendbar waren . Auch im Lichte der Ausführungen der Beklagten ist nicht ersichtlich, inwiefern der vorlie gende Fall von jenem abweichen sollte. Damit b esteht kein Anlass, v on obiger Beurteilung (vorstehend E.

4.2) abzuweichen und für einen laufenden Taggeldanspruch bei Ver tragsende und bei Vertragssuspendierung infolge Prä mienverzugs

unter schied liche Rechtsfolgen vorzusehen.

Was insbesondere das von der Beklagten angeführte Aus tauschverhältnis an geht ( Urk. 6 S. 8 Ziff. 9), so ergibt sich aus Art. 29.3 AVB Business Salary , wie bereits dargelegt (vgl. vorstehend E. 4.2), dass die Prämienzahlungspflicht und damit das Austauschverhältnis mit dem Einsetzen der Versicherungsleistungen ohne hin

endet. Sodann trifft zwar zu, dass BGE 127 III 106 sich nur auf die Fortdauer der Leistungspflicht bei Vertragsende bezieht und nicht ausdrücklich Stellung zu r

Fortdauer der Taggeldleistungen bei Prämienverzug nimmt (vgl. Urk. 6 S.

8 Ziff. 10) , doch schliesst

dies er Umstand eine analoge Anwendung nicht aus .

Zusammenfassend besteht damit kein Anlass, von obiger Beurteilung (vorste hend E.

4.2) abzuweichen , sodass es bei der analogen Anwendung der

Regel n für die Fortdauer der laufenden Taggeldleistungen bei definitivem Vertragsende wie beim Prämienverzug bleibt . Im Übrigen würde e ine unterschiedliche An knüpf ung

vorliegend zu m wenig nachvollziehbaren Ergebnis führen , dass für die Zeit der Leistungssperre infolge Prämienverzugs ( 1. November 2012 bis 3 1. Januar 2013) keine Taggeldleistungen geschuldet wären, während

für die Zeit ab Vertrags ende

infolge Kündigung

vom

1. bis am 2 8. Februar 2013 ein Anspruch auf Taggeld leis tungen bestünde . 4.4

Damit hat die Beklagte über den 3 1. Oktober 2012 hinaus Taggelder zu erbrin gen unter der Voraussetzung, dass der Versicherungsfall bereits vorher einge treten ist. Dies ist zweifellos der Fall, denn der Kläger war ab dem 1. Juni 2012

un be strittenermassen vollständig arbeitsunfähig (vgl. Urk. 2/7, Urk. 7/12) .

Dass der Kläger ab dem 1. Juni 2012 durchgehend bis Ende Februar 2013 zu 100 % arbeitsunfähig war, ist durch verschiedene Arztzeugnisse und Arztbe richte

belegt ( Urk. 2/9-12, Urk. 7/9, Urk. 7/12, Urk. 7/14 ) und wurde von der Be klag ten auch explizit anerkannt ( Urk. 6 S. 6 Ziff. 4 ). Unbestritten und durch die einge reich ten L eist ungsabrechnungen ( Urk. 2/5-8 ) belegt ist sodann, dass der Kläger von Juni bis und mit Oktober 2012 bereits 139 Taggelder bezogen hat und so mit unter Berücksichtigung der 14 Wartetage und der ihm insgesamt zustehenden 730 Taggelder noch Anspruch auf die strittigen 120 Taggelder hat. Die Beziffe rung der Taggelder auf Fr. 765.027 durch den Kläger ( Urk. 1 S.

6 Ziff.

10 ) ist nicht zu beanstanden. Von dieser Taggeldhöhe ging die Beklagte in ihren Ab rech nung en für die Zeit bis Oktober 2012 aus (vgl. Urk. 2/5-8 ).

Damit ist die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger die eingeklagte Taggeld summe im Betrag von Fr. 91‘803.24 (120 x Fr. 765.027 ) , gerundet Fr. 91‘803.2 5 , zu bezahlen. 5 . 5.1

Ebenfalls zuzusprechen sind dem Kläger gestützt auf Art. 100 VVG in Verbin dung mit Art. 104 Abs. 1 OR die beantragten Verzugszinsen zu 5 % . 5.2

Was den Beginn des Zinsenlaufs angeht, so machte d er Kläger einen Verzugs zin s von 5 % ab 3 1. Dezember 2012 (mittlerer Verfall) geltend ( Urk.

1 S.

2) un ter Hin w eis darauf, dass die Taggeldleistungen jeweils Ende des Monats fällig gewor den seien ( Urk.

1 S.

6 Ziff.

11).

Nach Art. 41 Abs. 1 VVG wird die Forderung aus dem Versicherungsvertrag mit dem Ablauf der Deliberationsfrist von vier Wochen von dem Zeitpunkt an ge rechnet fällig, in dem der Versicherer Angaben erhalten hat, aus denen er sich von der Richtigkeit des Anspruchs überzeugen kann. Nach der herrschenden Lehre wird mit dieser Regelung allein kein Verfalltag statuiert, der eine Mah nung entbehrlich macht, da es eine Auslegungsfrage ist, wann der Versicherer alle notwendigen Auskünfte und Belege erhalten hat, wogegen Verfalltagsge schäfte

eines genauen Erfüllungsdatums bedürfen. Gemäss herrschender Lehre gerät der Versicherer erst mit einer Mahnung in Verzug, ausser er lehnt seine Leis tungs pflicht definitiv ab. Dann treten Fälligkeit und Verzug sofort ein und die Deli be rationsfrist wird überflüssig (Jürg Nef, in: Basler Kommentar zum Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag, Basel 2001, Art. 41 Rn 20). Die AVB Business Salary ( Urk. 2/2) enthalten keine Verzugszinsregelung. Es ist so mit auch ver trag lich kein Verfalltag vereinbart. Die Beklagte musste demnach entweder zur Zahlung gemahnt werden, damit sie in Verzug geriet und ein Ver zugszins ge schuldet war, oder die Leistungspflicht definitiv ablehnen.

Aktenkundig sind in diesem Zusammenhang d ie Schreiben des Klägers vom 8.

und vom 1 0. Januar 2013, mit welche n er die Beklagte zur Zahlung bis am 1 5. Januar 2013 aufforderte ( Urk. 7/28), weshalb ab diesem Datum ein Verzugs zins auf dem Teilbetrag von gerundet Fr. 58‘142. 05

(76 x 765.027) geschuldet ist.

Auf dem Teil betrag von gerundet Fr. 33‘661.20

(44 x 765.027) sind die Ver zugs zinsen ab dem Klagedatum des 2 1. Februar 2013 geschuldet .

6 .

Zusammenfassend hat der Kläger einen Anspruch gegen die Beklagte auf die Bezahlung von Taggeldern in der Höhe von insgesamt gerundet Fr. 91‘803.2 5 nebst Verzugszins zu 5 % , auf dem Teilbetrag von Fr. 58‘142. 05

ab dem 1 5. Ja nu ar 2013 und auf dem Teilbetrag von Fr. 33‘661.20 ab dem 2 1. Februar 2013. 7 .

7 .1

Gemäss Art. 114 lit . e der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO) ist das Ver fahren kostenlos. Zu den Prozesskosten gehören die Gerichtskosten und die Parteientschädigung ( Art. 95 Abs. 1 ZPO). Aus der Formulierung von Art. 114 ZPO ergibt sich, dass dessen lit . e nur die Gerichtskosten betrifft, nicht aber die Prozessentschädigung an die Gegenpartei (Urteil des Bundesgerichtes 4A_194/2010 vom 1 7. November 2010, E. 2.1 nicht publiziert in: BGE 137 III 47). Diese umfasst den Ersatz der notwendigen Auslagen, die Kosten einer be rufs mässigen Vertretung sowie in begründeten Fällen eine angemessene Um triebs entschädigung , wenn eine Partei nicht berufsmässig vertreten ist ( Art. 95 Abs. 3 ZPO). 7 .2

Die Kantone sind zuständig, die Tarife für die Prozesskosten festzusetzen ( Art. 96

ZPO). Das zürcherische Ausführungsgesetz zur ZPO, das Gesetz über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess (GOG), enthält keine für das Sozialversicherungsgericht anwendbare Tarifbestimmung (vgl. 7. Teil des GOG) . Dasselbe gilt für die Verordnung über die Anwalts ge bühren (LS 215.3). Diese regelt ausdrücklich nur die Parteientschädigungen vor den Schlichtungs be hörden , den Zivilgerichten und den Strafbehörden. Die Be messung der Partei ent schädigung richtet sich somit nach § 34 des Gesetzes über das Sozial ver si che rungsgericht ( GSVGer ) sowie den § § 1, 5 und 7 der Verord nung über die Ge bühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozial versi cherungsgericht ( GebV

SVGer ). Gemäss § 34 Abs. 1 GSVGer ist die Höhe der ge richtlich festzusetz en den Entschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Pro zesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert fest zusetzen.

Die de m anwaltlich vertretenen Kläger zustehende Parteientschädigung ist in An wendung der genannten Kriterien auf Fr. 2‘900.-- (inkl. MWSt und Barausla gen ) festzusetzen. Das Gericht verfügt: 1.

In Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, dem Kläger Fr. 91‘ 803.2 5 zu bezahlen, zuzüglich Zins zu 5 % , auf dem Teilbetrag von Fr. 58‘142 .05

ab dem 1 5. Januar 2013 und auf dem Teilbetrag von Fr. 33‘661.20 ab dem 2

Dispositiv
  1. Februar 2013 .
  2. Das Verfahren ist kostenlos. 3 .      Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine Prozessentschädigung von Fr.  2‘900 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4 .      Zustellung gegen Empfangsschein an: - Advokat Nicolai Fullin - Helsana Versicherungen AG - Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA 5 .      Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art.  82 ff. in Verbindung mit Art.  90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1
  3. Juli bis und mit 1
  4. August sowie vom 1
  5. Dezember bis und mit dem
  6. Januar ( Art.  46 BGG).      Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, zuzustellen.      Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art.  42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannGrieder-Martens
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich KK.2013.00009 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Bachofner Ersatzrichterin Romero-Käser Gerichtsschreiberin Grieder-Martens Urteil vom

24. Februar 2014 in Sachen X.___ Kläger vertreten durch Advokat Nicolai Fullin indemnis Rechtsanwälte Spalenberg 20, Postfach 1460, 4001 Basel gegen Helsana Zusatzversicherungen AG Zürichstrasse 130, 8600 Dübendorf Beklagte vertreten durch Helsana Versicherungen AG Versicherungsrecht Postfach, 8081 Zürich Helsana Sachverhalt: 1.

1.1

X.___ , geboren 1977, arbeitete seit 1. April 2012 als Geschäftsführer

bei der Y.___ AG und war durch seine Arbeitgeberin bei der Helsana Zu satz versicherungen AG (Helsana) durch eine Kollektiv v ersicherung nach dem Bun des gesetz über den Versicherungsvertrag (VVG) gegen Erwerbsausfall bei Krank heit versichert (vgl. die Police vom 4. Juni 2012 mit Vertragsb eginn am 1. April 2012, Urk. 2/2 = Urk. 7/3 , Urk. 7/5 ).

Aufgrund der am 1 5. April 2012 diagnos ti zierten akuten nekrotisierenden Cholezystitis wurde der Versicherte am 1 7. Apri l 2012 notfallmässig operiert, und ab diesem Datum b is am 1 6. Mai 2012 bestand eine Arbeitsunfähigkeit von 100

% (vgl. Berichte von Dr. med. Z.___ , Facharzt für Chirurgie, Urk. 7/ 7-8, Urk. 7/10). Seit dem 1. Juni 2012 war der Ver sicherte a ufgrund einer Erschöpfungsdepression mittleren Gra des zu 100

% ar beits unfähig geschrieben (vgl. die Berichte von Dr. med. A.___ , FMH Psychiatrie und Psychotherapie, Urk. 7/9, Urk. 7/12, Urk. 7/14, Urk. 7/23-24 , sowie die Berichte von Dr. med. B.___ , FMH Psychiatrie und Psy cho therapie, Urk. 2/9-12) . Die Helsana richtete nach Mass gabe der bescheinig ten Arbeitsunfähigkeit Taggelder aus ( Urk. 7/5-8) . 1.2

Am 2 4. Juni 2012 stellte die Helsana der Y.___ AG die Akontorechnungen für das zweite und dritte Quartal (April bis Juni und Juli bis September) 2012 zu, woraus ein Prämienbeitrag zugunsten des Versicherers in der Höhe von Fr. 6‘358.50 pro Quartal resultierte ( Urk. 7/4a-4b). Nach einer ersten Zahlungs erinnerung vom 1 9. August 2012 mit Aufforderung zur Zahlung bis am 6. Sep tem ber 2012 ( Urk. 7/11) forderte die Helsana die Arbeitgeberin des Klä gers mit Mahnung vom 1 5. September 2012 nochmals zur Zahlung der nach verlangten Prämienbeträge bis am 4. Oktober 2012 auf und wies sie darauf hin, dass nach Ablauf der Mahnfrist die Leistungspflicht ruhe und dass sich der Versicherer bei nicht fristgemässer Begleichung der Ausstände zudem das Recht vorbehalte, vom Vertrag zurückzutreten ( Urk. 7/13). Mit einem weiteren Mahn schreiben vom 2 9. Ok tober 2012 setzte die Helsana der Arbeitgeberin eine letzte Frist von fünf Tagen zur Überweisung der ausstehenden Prämienbeträge zuzüg lich Verzugs zins und Bearbeitungsgebühren und Kosten an, ansonsten sie die Betreibung ein lei ten werde ( Urk. 7/15). In der Folge stellte d ie Helsana am 3. Dezember 2012 das Betreibungsbegehren ( Urk. 7/19), und gegen den am 6. Dezember 2012 ausge stellten Zahlungsbe fehl wurde kein Rechtsvorschlag er hoben ( Urk. 7/21).

A m 7. Januar 2013 teilte die Helsana der Y.___ AG mit, dass sie für X.___ ab dem 1. November 2013 keine Leistungen mehr aus richte, da die Prä mi en nicht mehr bezahlt worden seien ( Urk. 8/26). 1.3

Mit Schreiben vom 8. und 1 0. Januar 2013 gelangte X.___ an die Hel sana und ersuchte um die Weiterausrichtung der Taggelder ( Urk. 7/27-28). Die Helsana antwortete am 3 0. Januar 2013, dass ihre Leistungspflicht durch die Leistungssperre unterbrochen werde und die Leistungen nach deren Aufhebung, also nach Bezahlung der ausstehenden Prämie n , wieder zukunftsgerichtet aus ge richtet würden; eine rückwirkende Leistungspflicht für die Dauer der aufge ho benen Leistungssperre bestehe jedoch nicht ( Urk. 7/30 ).

In der weiteren Korres pondenz hielten die Parteien an ihren Standpunkten fest ( Schreiben des Versi cher ten vom 1. und 1 2. Februar 2013, Urk. 7/31 ,

Urk. 7/34, und Schreiben der Helsana vom

8. Februar 2013 , Urk. 7/32 ) . Am 1 1. Februar 2013 stellte die Hels ana das Fortsetzungsbegehren ( Urk. 7/33), und am 4. März 2013 kündigte sie die Kollektivtaggeldversicherung mit der Y.___ AG auf den 3 1. Januar 2013 ( Urk. 7/36 ). 2.

Am 2 1. Februar 2013 erhob X.___ Klage gegen die Helsana mit dem Rechtsbegehren, di es e sei zur Zahlung von Taggeld für die Zeit vom 1. No vem be r 2012 bis zum 2 8. Februar 2013 in der Höhe von insgesamt Fr. 91‘803.24 nebst Zins von 5 % seit dem 3 1. Dezember 2012 an den Kläger zu verpflichten ( Urk. 1 S.

2). Mit Klageantwort vom 9. April 2013 beantragte die Helsana die Abwei sung der Klage ( Urk. 6 S. 2). Mit Replik vom 1 6. Mai 2013 ( Urk.

10) und mit Duplik vom 1 8. Juni 2013 ( Urk. 13), welche dem Kläger am 2 5. Juni 2013 zur Kennt nis nahme zugestellt wurde ( Urk. 14), hielten die Par teien an den gestellten Anträ gen fest. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

Strittig und zu prüfen ist, ob der Kläger gegenüber der Beklagten Anspruch auf weitere Krankentaggelder für die vier Monate von November 2012 bis Februar 2013 in der Höhe von insgesamt Fr. 91‘803.24 hat. 2.

2.1

Grundlage für den geltend gemachten Taggeldanspruch ist primär der Kollektiv ver sicherungsvertrag zwischen der Y.___ AG als früherer Arbeitgeberin des Klägers und der Helsana. Zu Recht besteht unter den Parteien Einigkeit darüber (vgl. Urk.

1 S.

2 f. und Urk. 6 S.

2 ), dass die massgebende Versicherungspolice die je nige vom 4. Juni 2012 ist ( Urk. 2/2 = Urk. 7/3 ) und dass demzufolge die darin genannten „ Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) für die Hels ana Business Salary Kollektiv-Taggeldversicherung nach VVG" der Ausgabe 2006 (nach folgend AVB Business Salary ; Urk. 2/4 = Urk. 7/1 ) anwendbar sind. Ausser dem sind die Bestimmungen des VVG massgebend (vgl. Art. 2.5 AVB Business Salary ). 2.2

Art. 6.1 AVB Business Salary erklärt den in der Police aufgeführten Prozentsatz des effektiven AHV-Lohnes als versichert. Gemäss Art. 12.1 AVB Business Sa l ary wird das Taggeld bei nachgewiesener Arbeitsunfähigkeit von mindestens 25 % an teilsmässig entsprechend dem Grad der Arbeitsunfähigkeit ausgerichtet. Nach Art. 17.1 AVB Business Salary (Sätze 1 und 2) leistet der Versicherer das Tag geld

pro Schadenfall während der in der Police aufgeführten Leistungsdauer, abzüg lich der vereinbarten Wartefrist, und Tage mit teilweiser Arbeitsunfähig keit zäh len als ganze Tage ( Urk. 2/4).

Die Police vom 4. Juni 2012 sieht einen Anspruch auf Taggelder in der Höhe von 80 % des effektiven Lohnes vor, wobei sich die Leistungsdauer pro Fall auf 730 Tage bei einer Wartefrist von 14 Tagen beläuft (Urk. 2/2). 2.3

Nach Art. 18 Abs. 1 VVG ist der Versicherungsnehmer zur Bezahlung der Prä mi e verpflichtet.

Entrichtet der Schuldner die Prämie zur Verfallzeit oder während der im Vertrag eingeräumten Nachfrist nicht, so ist er nach Art. 20 Abs. 1 VVG unter Andro hung der Säumnisfolgen auf seine Kosten schriftlich aufzufordern, binnen 14 Ta gen, von der Absendung der Mahnung an gerechnet, Zahlung zu leisten. Bleibt die Mahnung ohne Erfolg, so ruht die Leistungspflicht des Versicherers gestützt auf Art. 20 Abs. 3 VVG vom Ablauf der Mahnfrist an.

Das Schicksal des Versicherungsvertrags nach Eintritt der Verzugsfolge des Ru hens der Leistungspflicht richtet sich nach den Vorschriften in Art. 21 VVG. In Abs. 1 dieser Bestimmung wird die Annahme statuiert, dass der Versicherer, der die rückständige Prämie nicht binnen zwei Monaten nach Ablauf der in Art. 20 VVG festgesetzten Frist rechtlich einfordert, unter Verzicht auf die Be zahlung der rückständigen Prämie vom Vertrag zurücktritt. Wird die Prämie demgegen über vom Versicherer eingefordert oder nachträglich angenommen, so lebt nach Art. 21 Abs. 2 VVG seine Haftung mit dem Zeitpunkt, in dem die rückständige Prä mie samt Zinsen und Kosten bezahlt wird, wieder auf. 2.4

Art. 32 AVB Business Salary übernimmt die Regelungen in Art. 20 und Art. 21 VVG.

Ferner befasst sich Art. 9 AVB Business Salary mit den Fällen, in denen der Ver si cherungsschutz endet. Gemäss Art. 9.2 AVB endet der Kollektivversiche rungs vertrag unter anderem bei Kündigung. Nach Art. 9.4 AVB Business Salary (Satz 1) bleibt der Leistungsanspruch für versicherte Personen, die bei Ende der Versicherung arbeitsunfähig beziehungsweise erwerbsunfähig sind, für den lau fenden Fall im Rahmen der Vertragsbestimmungen gewahrt (sogenannte Nach leistung ). 3. 3.1

Strittig und zu prüfen is t zunächst, ob die Arbeitgeberin des Klägers überhau pt in Prämienverzug geraten war. 3.2

Der klägerische Einwand, wonach die korrekte Prämienhöhe strittig gewesen sei und ein Verzug während der Abklärungen darüber nicht hätte eintreten können

( Urk. 1 S.

4 Ziff. 6), verfängt dabei nicht. Gemäss Art. 29.1-2 und Art. 30 AVB Business Salary

sind die Prämien für eine ganze Versicherungsperiode im Vo raus

geschuldet, wobei sich die Vorausprämien für die Arbeitnehmenden aus den vor aussichtlichen Löhnen ergeben und jeweils am Anfang des folgenden Jahres auf grund der endgültigen Lohnsummendeklaration abgerechnet werden. Vorliegend

forderte die Beklagte die vierteljährlich zu bezahlenden Prämien ( Urk. 2/2) für di e Zeit von April bis Juni 2012 und von Juli bis September 2012 ein; die Schluss abrechnung für das ganze Jahr 2012 w ä re erst anfangs 2013 erfolg t , und eine allfällig erforderliche Anpassung w ä re erst zu diesem Zeit punkt berücksichtigt

worden . Die ehemalige Arbeitgeberin des Klägers war somit vor leistungs pflich tig

und konnte unabhängig von den derzeit definitiv festzuset zenden Prämien in Ver zug geraten. Zudem datiert das Schreiben der Arbeitge berin des Klägers be treffend Anpassung der Lohnsumme

vom 8. November 2012 ( Urk. 2/14) und da mit von einem Zeitpunkt nach Ablauf der Mahnfrist , weshalb es auch aus die sem Grunde keine Wirkung auf den bereits eingetretenen Prämienverzug hätte ha ben können. 3.3

Auch dem weiteren Einwand, die Beklagte habe die Arbeitgeberin nicht ord nungs gemäss auf die Verzugsfolgen hingewiesen ( Urk. 1 S. 4 Ziff. 7), ist nicht zu

folgen. Vielmehr hat die Beklagte in Nachachtung der Regelung von Art. 20 Abs. 1 VVG und

Art. 32 AVB Business Salary

mit Mahnung vom 1 5. September 2012 die Y.___ AG zur Zahlung der ausstehenden Prämien bis am 4. Okto ber

2012 aufgefordert, unter Hinweis darauf, dass ansonsten nach Ab lauf der Mahn frist die Leistungspflicht gegenüber dem Versicherungsnehmer ruhe ( Urk. 7/13). 3.4

Infolgedessen ruhte die Leistungspflicht im Sinne von Art. 20 Abs. 3 VVG nach Ab lauf der unbenützt verstrichenen Zahlungsfrist

spätestens ab dem vorliegend zur Diskussion stehenden Zeitpunkt des 1. November 2012 . Eine Begleichung der

ausstehende n Prä mienschuld ist nicht aktenkundig . Am 1 1. Juli 2013 wurde die Y.___ AG aufgelöst, und am 7. Januar 2014 wurde das Konkursverfah ren

mangels Aktiven eingestellt (Internet-Handelsregisterauszug vom 7. Februar 2014 ,

Urk. 18).

Was die Frage nach einer Vertragsbeendigung angeht, so liegt kein Rücktritt vom Vertrag im Sinne von Art. 21 Abs. 1 VVG vor, denn die Beklagte setzte die For de rung in Betreibung und stellte am 1 1. Februar 2013 das Fortsetzungsbe geh ren . Hingegen kündigte die Beklagte a m 4. März 2013 die

Kollektivtaggeld ver sicherung mit der Y.___ AG

rückwirkend per 3 1. Januar 2013 ( Urk. 7/36) , weshalb dieser Zeitpunkt als Vertragsende anzunehmen ist . Spätes tens mit der Konkurseröffnung über die Y.___ AG hätte der Vertrag geendet ( Art. 9.2 AVB Business Salary ) .

Die sogenannte Leistungssperre umfasste damit nur einen Teil de s zur Diskus sion stehenden Zeitraum s , nämlich den Zeitraum vom 1. November 2012 bis 3 1. Ja nu ar 2013, während der Zeitraum vom 1. bis zum 2 8. Februar 2013 in die Zeit nach Beendigung des Versicherungsvertrags fällt. 4.

4.1

Strittig ist sodann, ob und wie sich das Ruhen der Leistungspflicht auf den Tag geldanspruch des Klägers auswirkt. Der Kläger bezieht die Wendung des Ruhens der Leistungspflicht im Sinne von Art. 20 Abs. 3 VVG in seinem Hauptstand punkt nur auf Versicherungsfälle, die sich während der Leistungssperre neu er eig nen. Darunter fällt seine eigene Situation seiner Auffassung nach nicht, da sein Taggeldanspruch bereits am 1 5. Juni 2012 ( Urk. 2/7) , also vor dem Eintritt der Leistungssperre, eingesetzt hatte (vgl. Urk.

1 S.

5 Ziff. 8 , Urk.

10 S.

2 ff. Ziff.

3 ). Demgegenüber legt die Beklagte Art. 20 Abs. 3 VVG dahingehend aus, dass wäh rend der Leistungssperre generell keine Leistungen zu erbringen seien. Sie un ter scheidet Versicherungsfälle, welche sich während der Sperre ereignen, von den davor eingetretenen erst in der Zeit nach der Aufhebung der Leis tungssperre : Während ihrer Meinung nach für neue Versicherungsfälle auch nach der Auf he bung keine Leistungspflicht entsteht, bewirkt die Sperre bei den bereits laufen den

Versicherungsfällen lediglich eine Unterbrechung der Leis tungspflicht und nach der Aufhebung der Sperre setzen die Leistungen wie der ein ; demnach besteht ihrer Auffassung nach für die Dauer der aufgehobenen Leistungssperre keine rück wirkende Leistungspflicht (Urk. 6 S. 7 ff. Ziff. 8-11 , Urk. 13 S. 2 f. ). 4.2

Wie in Erwägung 2.3.3 des Urteil s vom 2 1. Juni 2010 des hiesigen Gerichts ( Prozess nr . KK.2009.00007 ) ausgeführt, spricht der Wortlaut von Art. 20 Abs. 3 VVG für sich allein zwar nicht gegen die Auslegung der Beklagten. Vielmehr lässt

der allgemeine Sprachgebrauch im Sinne dieser Auslegung erwarten, dass nur et was, was besteht beziehungsweise schon entstanden ist, ruhen kann. Auch im rechtlichen Sprachgebrauch wird der Begriff des Ruhens teilweise so ver wendet, wie ihn die Beklagte verstanden haben will. So umfasst im Obligatio nenrecht da s Ruhen einer Verjährungsfrist sowohl den Fall, in dem der Fristenlauf gar nicht be ginnt, als auch den Fall, in dem eine bereits laufende Frist stillsteht ( Gauch / Schluep /Schmid/Rey, Schweizeri sches Obligationenrecht Allgemeiner Teil, Bd. II,

8. Auflage, Zürich 2003, N 3521 ff.). Hingegen schliesst die Rege lung in Art. 8 ff.

des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG), wo nach die kranken ver sicherungs rechtliche Unfalldeckung zum Ruhen gebracht werden kann, wenn eine Versicherung nach dem Bundesgesetz über die Unfall versicherung (UVG) besteht, entsprechend der Auslegung des Klägers von Art. 20 Abs. 3 VVG nur die

Leistungspflicht für diejenigen Unfälle aus, die sich in der Zeit des Ruhens er eig nen (vgl. Eugster , Krankenversicherung, in: Schwei zerisches Bundes verwal tungs recht , SBVR, 2. Auflage, Basel 2007, S. 451 Rz 171 f.).

Dass das Ruhen der Leistungspflicht in Art. 20 Abs. 3 VVG gleichermassen aus schliesslich die Deckung für Versicherungsfälle betrifft, die sich in der Ruhezeit ereignen, ergibt sich zunächst aus dem unmittelbaren Kontext, in dem diese Be stimmung im VVG steht. Art. 21 Abs. 2 VVG, in welchem die Situation nach der

Be gleichung des Prämienausstandes geregelt ist, spricht nämlich nicht etwa vom Wiederaufleben der Leistungen, sondern vom Wiederaufleben der Haftung , und dieser Begriff steht für die Leistungspflicht als solche und nicht für die einzel nen

daraus resultierenden Leistungen. Dementsprechend wird Art. 20 Abs. 3 VVG auch in der Lehre so interpretiert, dass der Versicherer für Versi cherungs fälle, die

sich während der Verzugsdauer ereignen, nicht leistungs pflichtig ist ( Hasen böh ler , in: Honsell et al. Hrsg., Kommentar zum schweize rischen Pri vatrecht, VVG, Basel 2001 nachfolgend : VVG-Kommentar, Art. 20 VVG, S. 312 Rz 1; Maurer, Schweizerisches Privatversicherungsrecht, 3. Auflage, Bern 1995, S.

295). Zum Ein fluss von Art. 20 Abs. 3 VVG auf lau fende Taggelder aus einem vorher einge tretenen Versicherungsfall wird in den zitierten Fundstellen zwar nicht direkt Stellung genommen, die Folgen nach Art. 20 Abs. 3 VVG werden aber als Sus pen dierung des Versicherungsvertrags bezeichnet (Maurer, a.a.O., S. 298), also als

vorübergehende Vertragsaufhebung. Es liegt daher nahe, hier dieselben Regeln für die Fortdauer der Taggeldleistungen anzuwenden wie beim definitiven Ver trags ende . Nach diesen Regeln ist die Fortdauer zu bejahen, wenn vertraglich nichts Abweichendes geregelt ist (vgl. BGE 127 III 106).

Eine solche abweichende Regelung besteht vorliegendenfalls nicht; vielmehr wird

die Fortdauer der Leistungspflicht bei Vertragsende in Art. 9.4 AVB Business Salary ausdrücklich statuiert, und diese Bestimmung ist nach dem Gesagten ana log auf die Zeit der Ve rzugsfolge einer Vertragssuspen dierung anzuwenden. Dies gilt im Ü b rigen umso mehr, als in der Lehre auf den Grundgedanken von Art. 20 Abs.

3 VVG hingewiesen wird, dass der Versiche rungsschutz, welcher di e Gegenleis tung für die Prämie darstelle, nicht aufrecht erhalten werden solle, wenn

die Zahlung ausbleibe ( Hasenböhler , VVG-Kom mentar, S. 327 Rz 79). Dieser Grund gedanke spielt im Falle von bereits laufen den Taggeldern dann nicht, wenn die Prämienzahlungspflicht mit dem Einset zen der Versicherungsleistun gen ohnehin endet, wie dies oft vertraglich bestimmt wird. So lässt Art. 29.3 AVB Business Salary die Pflicht zur Prämienzahlung während der Arbeitsunfä higkeit im Ausmass der erbrachten Leistungen aus dem Kollektivvertrag entfal len . 4.3

Der Kläger beruft sich damit zu Recht auf das

Urteil des hiesigen Gerichts vom 2 1. Juni 2010 im Verfahren Nr. KK.2009.00007 g egen die gleiche Beklagte ,

in welchem die gleichen AVB Business Salary anwendbar waren . Auch im Lichte der Ausführungen der Beklagten ist nicht ersichtlich, inwiefern der vorlie gende Fall von jenem abweichen sollte. Damit b esteht kein Anlass, v on obiger Beurteilung (vorstehend E.

4.2) abzuweichen und für einen laufenden Taggeldanspruch bei Ver tragsende und bei Vertragssuspendierung infolge Prä mienverzugs

unter schied liche Rechtsfolgen vorzusehen.

Was insbesondere das von der Beklagten angeführte Aus tauschverhältnis an geht ( Urk. 6 S. 8 Ziff. 9), so ergibt sich aus Art. 29.3 AVB Business Salary , wie bereits dargelegt (vgl. vorstehend E. 4.2), dass die Prämienzahlungspflicht und damit das Austauschverhältnis mit dem Einsetzen der Versicherungsleistungen ohne hin

endet. Sodann trifft zwar zu, dass BGE 127 III 106 sich nur auf die Fortdauer der Leistungspflicht bei Vertragsende bezieht und nicht ausdrücklich Stellung zu r

Fortdauer der Taggeldleistungen bei Prämienverzug nimmt (vgl. Urk. 6 S.

8 Ziff. 10) , doch schliesst

dies er Umstand eine analoge Anwendung nicht aus .

Zusammenfassend besteht damit kein Anlass, von obiger Beurteilung (vorste hend E.

4.2) abzuweichen , sodass es bei der analogen Anwendung der

Regel n für die Fortdauer der laufenden Taggeldleistungen bei definitivem Vertragsende wie beim Prämienverzug bleibt . Im Übrigen würde e ine unterschiedliche An knüpf ung

vorliegend zu m wenig nachvollziehbaren Ergebnis führen , dass für die Zeit der Leistungssperre infolge Prämienverzugs ( 1. November 2012 bis 3 1. Januar 2013) keine Taggeldleistungen geschuldet wären, während

für die Zeit ab Vertrags ende

infolge Kündigung

vom

1. bis am 2 8. Februar 2013 ein Anspruch auf Taggeld leis tungen bestünde . 4.4

Damit hat die Beklagte über den 3 1. Oktober 2012 hinaus Taggelder zu erbrin gen unter der Voraussetzung, dass der Versicherungsfall bereits vorher einge treten ist. Dies ist zweifellos der Fall, denn der Kläger war ab dem 1. Juni 2012

un be strittenermassen vollständig arbeitsunfähig (vgl. Urk. 2/7, Urk. 7/12) .

Dass der Kläger ab dem 1. Juni 2012 durchgehend bis Ende Februar 2013 zu 100 % arbeitsunfähig war, ist durch verschiedene Arztzeugnisse und Arztbe richte

belegt ( Urk. 2/9-12, Urk. 7/9, Urk. 7/12, Urk. 7/14 ) und wurde von der Be klag ten auch explizit anerkannt ( Urk. 6 S. 6 Ziff. 4 ). Unbestritten und durch die einge reich ten L eist ungsabrechnungen ( Urk. 2/5-8 ) belegt ist sodann, dass der Kläger von Juni bis und mit Oktober 2012 bereits 139 Taggelder bezogen hat und so mit unter Berücksichtigung der 14 Wartetage und der ihm insgesamt zustehenden 730 Taggelder noch Anspruch auf die strittigen 120 Taggelder hat. Die Beziffe rung der Taggelder auf Fr. 765.027 durch den Kläger ( Urk. 1 S.

6 Ziff.

10 ) ist nicht zu beanstanden. Von dieser Taggeldhöhe ging die Beklagte in ihren Ab rech nung en für die Zeit bis Oktober 2012 aus (vgl. Urk. 2/5-8 ).

Damit ist die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger die eingeklagte Taggeld summe im Betrag von Fr. 91‘803.24 (120 x Fr. 765.027 ) , gerundet Fr. 91‘803.2 5 , zu bezahlen. 5 . 5.1

Ebenfalls zuzusprechen sind dem Kläger gestützt auf Art. 100 VVG in Verbin dung mit Art. 104 Abs. 1 OR die beantragten Verzugszinsen zu 5 % . 5.2

Was den Beginn des Zinsenlaufs angeht, so machte d er Kläger einen Verzugs zin s von 5 % ab 3 1. Dezember 2012 (mittlerer Verfall) geltend ( Urk.

1 S.

2) un ter Hin w eis darauf, dass die Taggeldleistungen jeweils Ende des Monats fällig gewor den seien ( Urk.

1 S.

6 Ziff.

11).

Nach Art. 41 Abs. 1 VVG wird die Forderung aus dem Versicherungsvertrag mit dem Ablauf der Deliberationsfrist von vier Wochen von dem Zeitpunkt an ge rechnet fällig, in dem der Versicherer Angaben erhalten hat, aus denen er sich von der Richtigkeit des Anspruchs überzeugen kann. Nach der herrschenden Lehre wird mit dieser Regelung allein kein Verfalltag statuiert, der eine Mah nung entbehrlich macht, da es eine Auslegungsfrage ist, wann der Versicherer alle notwendigen Auskünfte und Belege erhalten hat, wogegen Verfalltagsge schäfte

eines genauen Erfüllungsdatums bedürfen. Gemäss herrschender Lehre gerät der Versicherer erst mit einer Mahnung in Verzug, ausser er lehnt seine Leis tungs pflicht definitiv ab. Dann treten Fälligkeit und Verzug sofort ein und die Deli be rationsfrist wird überflüssig (Jürg Nef, in: Basler Kommentar zum Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag, Basel 2001, Art. 41 Rn 20). Die AVB Business Salary ( Urk. 2/2) enthalten keine Verzugszinsregelung. Es ist so mit auch ver trag lich kein Verfalltag vereinbart. Die Beklagte musste demnach entweder zur Zahlung gemahnt werden, damit sie in Verzug geriet und ein Ver zugszins ge schuldet war, oder die Leistungspflicht definitiv ablehnen.

Aktenkundig sind in diesem Zusammenhang d ie Schreiben des Klägers vom 8.

und vom 1 0. Januar 2013, mit welche n er die Beklagte zur Zahlung bis am 1 5. Januar 2013 aufforderte ( Urk. 7/28), weshalb ab diesem Datum ein Verzugs zins auf dem Teilbetrag von gerundet Fr. 58‘142. 05

(76 x 765.027) geschuldet ist.

Auf dem Teil betrag von gerundet Fr. 33‘661.20

(44 x 765.027) sind die Ver zugs zinsen ab dem Klagedatum des 2 1. Februar 2013 geschuldet .

6 .

Zusammenfassend hat der Kläger einen Anspruch gegen die Beklagte auf die Bezahlung von Taggeldern in der Höhe von insgesamt gerundet Fr. 91‘803.2 5 nebst Verzugszins zu 5 % , auf dem Teilbetrag von Fr. 58‘142. 05

ab dem 1 5. Ja nu ar 2013 und auf dem Teilbetrag von Fr. 33‘661.20 ab dem 2 1. Februar 2013. 7 .

7 .1

Gemäss Art. 114 lit . e der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO) ist das Ver fahren kostenlos. Zu den Prozesskosten gehören die Gerichtskosten und die Parteientschädigung ( Art. 95 Abs. 1 ZPO). Aus der Formulierung von Art. 114 ZPO ergibt sich, dass dessen lit . e nur die Gerichtskosten betrifft, nicht aber die Prozessentschädigung an die Gegenpartei (Urteil des Bundesgerichtes 4A_194/2010 vom 1 7. November 2010, E. 2.1 nicht publiziert in: BGE 137 III 47). Diese umfasst den Ersatz der notwendigen Auslagen, die Kosten einer be rufs mässigen Vertretung sowie in begründeten Fällen eine angemessene Um triebs entschädigung , wenn eine Partei nicht berufsmässig vertreten ist ( Art. 95 Abs. 3 ZPO). 7 .2

Die Kantone sind zuständig, die Tarife für die Prozesskosten festzusetzen ( Art. 96

ZPO). Das zürcherische Ausführungsgesetz zur ZPO, das Gesetz über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess (GOG), enthält keine für das Sozialversicherungsgericht anwendbare Tarifbestimmung (vgl. 7. Teil des GOG) . Dasselbe gilt für die Verordnung über die Anwalts ge bühren (LS 215.3). Diese regelt ausdrücklich nur die Parteientschädigungen vor den Schlichtungs be hörden , den Zivilgerichten und den Strafbehörden. Die Be messung der Partei ent schädigung richtet sich somit nach § 34 des Gesetzes über das Sozial ver si che rungsgericht ( GSVGer ) sowie den § § 1, 5 und 7 der Verord nung über die Ge bühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozial versi cherungsgericht ( GebV

SVGer ). Gemäss § 34 Abs. 1 GSVGer ist die Höhe der ge richtlich festzusetz en den Entschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Pro zesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert fest zusetzen.

Die de m anwaltlich vertretenen Kläger zustehende Parteientschädigung ist in An wendung der genannten Kriterien auf Fr. 2‘900.-- (inkl. MWSt und Barausla gen ) festzusetzen. Das Gericht verfügt: 1.

In Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, dem Kläger Fr. 91‘ 803.2 5 zu bezahlen, zuzüglich Zins zu 5 % , auf dem Teilbetrag von Fr. 58‘142 .05

ab dem 1 5. Januar 2013 und auf dem Teilbetrag von Fr. 33‘661.20 ab dem 2 1. Februar 2013 . 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3 .

Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine Prozessentschädigung von Fr. 2‘900 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt ) zu bezahlen. 4 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Advokat Nicolai Fullin - Helsana Versicherungen AG - Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA 5 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin MosimannGrieder-Martens