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KK.2012.00037

Zusatzversicherungen nach VVG. Kein Leistungsanspruch wegen Vertragsauflösung bei Aufenthalt im Ausland bei Einreisesperre und Entzug der Aufenthaltsbewilligung; Wohnsitzfrage; Prämienrückerstattung; Abweisung URV-Gesuch mangels Nachweis Aktiva. (BGE 4A_172/2014)

Zürich SozVersG · 2014-01-31 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

1.1

Der 1962 geborene X.___ ist Z.___ und A.___ Dop pelbürger und lebte in der Schweiz. Er

schloss bei der Sanitas Privat ver si che rungen AG die Kran ken- und Unfall ver sicherung für Private (Spital- und Pflegeaufenthalt in der Privat abteilung) nach dem Bundes gesetz über den Ver si che rungsvertrag (VVG; Urk. 16/2) sowie bei der Wincare Zusatz versiche rungen AG

die Zusatzversicherungen nach dem VVG Diversa Kom fort und Na tura Kom fort (Urk. 16/ 1 ) ab.

Mit Verfügung vom 4. März 2010 ent zog ihm das Amt für Migration des Kantons B._ __ die Aufenthalts bewil ligung C (Urk. 16/5/5) und for derte ihn auf, die Schweiz zu verlassen. Die Ausr eise nach C.___ erfolgte am 5. März 201 0. Ebenfalls am 4. März 2010 hatte das Bundes amt für Migra tion (BFM) eine zehn Jahre dauernde Ein reise sperre verhängt , welche das Bun des ver wal tungsgericht mit Urteil vom 25. Feb ruar 2011 auf drei Jahre (bis zum 4.

April

2013) beschränkte. Die Einreisesperre wurde aus per sön liche n und ge schäftli chen

Gründen

mehr mals für befristete Aufenthalte in der Schweiz aufgehoben (Urk. 20/A S. 2, Urk. 6/23-30). Mit Verfügung vom 19. März 2012 hob da s BFM das Einreiseverbot wieder erwägungsweise auf (Urk. 24/34). Eine Wiederer wä gung

des Entzugs der Aufenthalts bewilligung lehnte das Amt für Migration des Kan tons

B.___ ab (Urk. 24/32-33). 1.2

Mit Schreiben vom 18. Februar 2011

hatte die Privatklinik D.___ um Kos ten gutsprache für eine stationäre Behandlung eines depressiven und suizi dalen Syn droms von X.___

ersucht (Urk. 16/3).

Die Wincare und die Sanita s

lehnten am 1 3. April 2011 eine Kostenübernahme mit der Begrün dung ab, zu folge der Verlegung des gewöhnlichen Auf enthaltsortes während mehr als zwölf

Monaten ins Ausland respektive nach Ablauf von sechs Mona ten nach Aufhe bung des zivilrechtlichen Wohnsitzes in der Schweiz seien die Ver sicherungen am

6. und 1 4. März 2011 erloschen . Mit demselben Schreiben verneinte auch die obli gatorische Krankenpflegeversicherung nach dem Bundes gesetz über die Kran ken ver sicherung (KVG) von X.___ , die Win care Versicherungen AG,

ihre

Leistungspflicht , und zwar mangels Wohnsitz in der Schweiz

(Verfü gung

vom 13. April 2011, Urk. 16/9 S. 2). Die dagegen erho bene Einsprache betreff end die Ansprüche von X.___ aus de r ob ligatorischen Krankenpfle ge ver sicherung

wies die Wincare Versicherungen AG mit Einspracheentscheid vom

1. Juli 2011 ab (Urk. 20/A S. 2). Das Verwal tungsgericht des Kantons B.___ , So zialversicherungsrechtliche Abteilung, be stätigte mit Urteil S 11 364 vom 12. Juli

2012 den Ein spracheentscheid

mit der Be grün dung, seit Aufgabe des Wohn sitzes

in der Schweiz spätestens per 15. September 2010 bestehe kein Versicherungs obli gatorium

nach Art. 3 Abs. 1 KVG

mehr (Urk. 20/A S. 5 ff.). Dieser Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft (Urk. 15 S. 2). 2.

Mit Verfügung vom 2 9. August 2012 trat der Einzelrichter des Bezirksgerichts E.___

auf die Klage n von X.___

vom 1 3. Juni 2012 (Urk. 1) ge gen die Wincare Zusatz versiche rungen AG und die Sanitas Privatver siche rungen AG wegen sachlicher Unzuständigkeit nicht ein und über wies das Verfahren dem hiesige n Gericht (Urk. 4).

Mit den nunmehr am Sozial versiche rungsgericht des Kantons Zürich anhängi gen Klage n vom 13. Juni 2012 (Urk. 1), ergänzt mit Schreiben vom 4. Oktober 2012 (Urk. 5), beantragte X.___ , es sei ihm Kostengutsprache für einen stationären aus ser kan to nalen Klinikaufenthalt zu erteilen, es sei festzustellen, dass die Zusatz ver siche rungen Diversa Kom fort und Natura Komfort (bei der Win care Zusatz ver siche rungen AG) und die Kranken- und Unfallversicherung für Private (bei der Sa nitas Privatver siche rungen AG) weiterbestünden; ent sprechend seien die Ent scheide vom 13. April 2011 beziehungsweise vom 1. Juli 2011 aufzuheben .

E s sei die Kündigung der V ersicherung für Private vom 18. April 2011 „ Résilia tion de l’assurance

maladie et accidents

pour les parti culiers “, Police Nr.

F.___ , aufzuheben .

E ven tualiter sei festzustellen, dass die Kranken- und Unfall versi cherung für Private am 1 4. September 2010 erloschen sei und die danach ge leis teten Prämien im Betrag von Fr.

6 21.81 für das Jahr 2010 vom 15. September bis 3 1. Dezember 2010 und von Fr. 909.31 für das Jahr 2011 vom 1. Januar bis 16. April 2011 zurückzuerstatten seien. In prozessualer Hin sicht beantragte der Kläger, es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege ge mäss Art. 117 der Schweizerischen Zivil prozessordnung (ZPO)

zu gewähren; alle s unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten unter Über bin dung der Friedensrichterkosten von Fr. 525.--

(Urk. 1 S. 2).

Mit Eingabe vom 2 5. Januar 2013 reichte der Kläger das Arztzeugnis der Privat klinik D.___ vom 17.

Dezember 2012 ein (Urk. 12).

Die Beklagte n schloss en in der ge mein samen Klageantwort vom

7. Februar 2013 auf Abweisung der Kla ge n (Urk. 15 S.

1 ). Mit Verfügung vom 7. März 2013 (Urk. 18) wurden die Ak ten des Ver fahrens Nr. S 11 364 des Verwaltungs ge richts B.___ , Sozialversiche rungs rechtliche Abteilung, in Sachen des Klägers gegen die Wincare Ver siche rungen AG beigezogen (Urk. 20/A-C + 1/21).

Mit Eingabe n vom 27. März 2013 (Urk. 23 ), vom 10. Mai 2013 (Urk. 33) und vom 2. August 2013 (Urk. 37) hielt der

Kläger an seinen Anträgen fest und ergänzte diese mit dem Antrag, es sei der Wohn s itz nach heutigen Kriterien im Sinne des Sozialversicherungsrechts fest zu legen (Urk. 37 S. 3 ). Ausserdem reichte er das Arztzeugnis der Privatklinik D.___ vom 2. Juli 2013 ein (Urk. 38). Die Beklagten ver zichteten mit ge mein samer Eingabe vom 3 0. September 2013 auf e ine weitere Stellungnahme (Urk. 43 ). Mit Eingabe vom 10. Oktober 2013 (Urk. 45) reichte der Kläger wei tere Urkunden ein (Urk. 46/36-38 ). Auch hierzu sahen die Beklagten von einer Stell ungnahme ab (Eingabe vom 2 2. Oktober 2013, Urk. 51).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1 . 1.1

1.1.1

Die Streitgegenstände betreffen Zusatzversicherungen zur sozialen Kranken ver sicherung. Es handelt sich dabei um eine Zivilsache (Konsumentenverträge) .

So weit hingegen der Kläger die Aufhebung der Verfügung vom 13. April 2011 bzw.

des Einspracheentscheids

vom 1. Juli 2011 beantragt, handelt es sich um die Strei tigkeiten gestützt auf das KVG, weshalb auf diesen Antrag nicht ein zu treten ist.

Da ein internationaler Sach verhalt

vorliegt

- der Kläger befindet sich in der Y.___ und ist Z.___

und A.___

Doppelbürger - und

kein Staats vertrag anwendbar ist , ist das Bundesgesetz über das Internationale Privat recht (IPRG) massgeblich (Art. 1 Abs. 2 IPRG) . Gemäss Art. 5 Abs. 1 IPRG sind

Ge richts standsvereinbarungen

grundsätzlich zulässig. Gemäss Art. 114 Abs. 2 IPRG kann ein Konsument jedoch nicht zum Voraus auf den Ge richts stand an seinem Wohnsitz oder an seinem gewöhnlichen Aufent haltsort verzichten. Er hat gemäss Abs. 1 von Art. 114 IPRG die Wahl zwischen dem Gerichtsstand ei nes schweizerischen Gericht s am Wohnsitz oder am ge wöhnlichen Aufenthalt des Konsumenten ( lit . a), oder am Wohnsitz des An bieters oder, wenn ein sol cher fehlt, an dessen gewöhnlichem Aufenthalt ( lit . b) . 1.1. 2

Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung nach dem Bundes ge setz über die Krankenversicher ung (KVG) unterstehen nach Art. 12 Abs. 3 KVG dem Bun desgesetz über den Versicherungsvertrag (VVG). Dazu gehören auch Streitig k eiten aus Krankentaggeldversicherungen nach dem VVG (BGE 138 III 2, BGE 138 III 558 E. 2). Die Kantone können gestützt auf Art. 7 der Schweize ri schen Zivil prozess ordnung (ZPO) ein Gericht bezeichnen, welches als einzige kanto nale

Instanz für Streitig keiten in diesem Gebiet sachlich zuständig ist. Im Kanton Zürich liegt die Zu ständigkeit beim Sozialversicherungsgericht (§ 2 Abs. 2 lit . b des Gesetzes über das Sozial versicherungsgericht, GSVGer ). 1.1.3

Da die Beklagten ihren Sitz (Art.

21 IPRG) in Winterthur und Zürich haben, ist d ie sachliche und örtliche Zuständigkeit des hiesigen Gerichts zur Beurteilung der eingereichten Klage n aufgrund von Art. 114 Abs. 1 lit . b IPRG (Wohnsitz des Anbieters) in Ver bindung mit Art. 7 ZPO gegeben .

Nichts anderes würde sich im Übrigen gestützt auf die Gerichts stands ver ein barungen der Parteien ergeben. In Bezug auf die Ver sicherung mit der Be klag ten 1 gelten die AVB, Zusatz ver sicherungen gemäss VVG (nachfolgend: AVB1; Urk.

16/11), und die Zusatzbedingungen Diversa Konform (ZB-DK; Urk. 16/12) sowie Natura Kon form (ZB-NK; Urk. 16/13), je Ausgabe Juli 200 6. Art. 31 AVB1 sieht als Gerichtsstand für Klagen des Ver sicherten bei Streitig keiten aus dem Ver trag dessen Wohnsitz in der Schweiz oder jenen in Zürich vor. Auf die Kranken- und Unfallversicherung für Private bei der Be klagten 2 sind die AVB, Ausgabe September 1994 (Urk. 16/14), an wend bar (nach folgend: AVB2). Die da rin in Art. A15 AVB2 statuierte Gerichtsstandsver einbarung sieht wahlweise den Gerichts stand am schwei zerischen Wohn ort des Versicherten oder in Zürich vor (Urk. 16/14 S. 6). 1. 2

Das anwendbare materielle Recht richtet sich in Bezug auf die strittigen An sprüche aus den Verträgen mit den Beklagten betreffend Zusatz ver siche rungen nach Art. 116 f. IPRG. Eine ausdrückliche Rechtswahl (Art. 116 Abs. 2 IPRG) im in ternationalen Verhältnis ist den Vertr agsbestimmungen der Parteien nicht zu entnehmen. Es wir d in Art. 1 Abs. 4 AVB1 und in Art. A15 AVB2 aber auf das VVG verwiesen . Auch unter der Annahme des Fehlens einer Rechtswahl ist ge stützt auf

Art. 1 1 7 IPRG aufgrund des engsten (funktionalen) Zusam men hangs des Vertragsverhältnisses, der in der Regel die Nicht-Geldleistung

- hier die Ver sicherungsleistung - betrifft ( Am stutz/Wang in: Basler Kommentar zum In ter nationale n Privat recht, Hon sell /Vogt/ Schnyder /Berti [Hrsg.],

3. Auflage, 2013, N 17 zu Art. 117 ), schweizerisches Recht anwendbar. Ein besonderer Fall von Art. 120 Abs. 1 lit . a-c IPRG liegt nicht vor. Angebot, Entgegennahme der Be stel lung , Rechtshandlungen und Vertrags abschluss waren je in der Schweiz er folgt. 1.3

Das Verfahren richtet sich nach der ZPO, wobei das vereinfachte Verfahren zur Anwendung gelangt (Art. 243 Abs. 2 lit . f ZPO) und die Klage direkt - ohne vor gängiges Sühneverfahren - beim Sozial versicherungsgericht an hängig zu machen ist ( BGE 138 III 558 E. 3.2 und E. 4.6). Das Gericht stellt den Sach ver halt un ab hän gig vom Streitwert von Amtes wegen fest (Art. 247 Abs. 2 lit . a ZPO ). 1.4

Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat gemäss Art. 8 des Zivilgesetzbu che s (ZGB) derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu bewei sen, der aus ihr Rechte ableitet. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung müssen im Privatversicherungsrecht die anspruchsbegründenden Tatsachen le diglich mit dem Beweisgrad der über wiegenden Wahrscheinlichkeit erwiesen sein (BGE 130 III 321 E. 3.5). Das gilt auch für den Beweis von anspruchshin dernden Tatsach en, für welche die Beweislast aufgrund von Art. 8 ZGB beim Versicherer liegt (Praxis 80/1991, Nr. 230, S.

964 f. E.

3b [Urteil des Bundes ge richts vom 22. November 1990]).

Als Teil des Privatrechts räumt das VVG den Parteien weitgehende Vertrags frei heit ein, solange sie die Schran ken der Rechtsordnung beachten und sich der Ver tragsinhalt regelmässig nach den vor formulierten AVB richtet (Iten, Der pri vate Versicherungsvertrag: Der Antrag und das Antragsverhältnis unter Aus schluss der Anzeigepflicht, Freiburg 1999, S. 23). Art. 100 Abs. 1 VVG erklärt so dann die Bestimmungen des Obligationen rechts (OR) als anwendbar, soweit da s VVG keine Vorschriften enthält. 1.5

Bei der Auslegung des (Versicherungs-)Ver tr ages ist zu beachten, dass Indivi dual abreden in der Regel vorformulierten Ver tragsbestimmungen vorgehen (BGE 93 II 326 E. 4b, 123 III 44 E. 2c/ bb ; Fuhrer , in: Basler Kommentar zum Bundes gesetz über den Versicherungsvertrag, 2001, N 77ff. zu Art. 33). Im Üb rigen sind vor formulierte Vertragsbestimmungen und individuell verf asste Ver tragsklauseln grund sätzlich nach den gleichen Regeln auszulegen. Somit be stimmt sich der In halt in erster Linie nach dem über einstimmenden wirk lichen Parteiwillen (Art. 18 Abs. 1 OR). Wenn dieser unbe wiesen bleibt, sind zur Er mittlung des mut mass li chen Parteiwillens die Erklä rungen der Parteien auf grund des Vertrauens prin zips so auszulegen, wie sie nach den gesamten Um ständen ver standen wer den durften und mussten (vgl. BGE 133 III 675 E. 3.3; zum Ganzen: Urteil des Bun desge richts 5C.271/2004 vom 12. Juli 2005 E. 2; vgl. auch Urteil des Bun des gerichts 4A_41/2012 vom 31. Mai 2012 E. 3.3 mit Hinweisen). Bei der Aus legung von vor formulierten Vertragsbestimmungen nach dem Vertrauensprinzip hat das Ge richt vom Wortlaut auszugehen und zu berücksichtigen, was sachgerecht er scheint. Es orientiert sich am dispositiven Recht, weil derjenige Ver trags partner, de r dieses verdrängen will, das mit hin reichender Deutlichkeit zum Ausdruck bringen muss (Urteil des Bundes gerichts 5C.21/2007 vom 20. April 2007 E. 3.1). Bei juristischen Fachausdrücken oder Begriffen, die in der Rechts sprache eine fest umrissene Bedeutung haben, gilt vermutungsweise der fach technische Sinn (vgl. Stoessel , in: Basler Kom mentar zum Bundesgesetz über den Versicherungs ver trag , 2001, Vorbemerkungen zu Art. 1-3 N 24). 2. 2.1

Der Kläger begründet die

strittige Leistungspflicht der Beklagten

für die Kosten einer stationäre n Behandlung in der Privatklinik D.___

damit, dass das Kos ten gut sprachegesuch vom 18. Feb ruar 2011 für eine solche Behandlung ge stellt worden sei, um die Medi kation neu einzu stellen, wozu ein Aufenthalt von drei bis vier Wochen not wendig sei, nachdem er bereits vom 1 8. Juni bis 15. September 2010 in der Privatklinik D.___ behandelt worden sei. Die Notwendigkeit der stationären Behandlung, insbe sondere auch um einer w e i te ren Chronifizierung seiner Depression vorzu beugen, sei ärztlich belegt. Er habe vom 2 4. März bis 26. April 2011 in der Schweiz geweilt. In dieser Zeit hätte er den klinischen Auf enthalt antreten können, was durch eine schleppende Be handlung des Kos tengutsprachegesuchs durch die Beklagten verhindert worden sei. Er habe das Ge such vor Ablauf des Verfalls der Police (der Beklag ten 2) per 1 4. März 2011 ge stellt. Für den Versicherungsschutz sei der Zeitpunkt des Ge suchs massgeb lich . Es sei zu beachten, dass er

seit dem 1 6. Juni 2000 in der Schweiz geweilt habe , ab 2004 mit einer C-Bewil ligung. Er habe seinen Wohnsitz in der Schweiz trotz Aus landaufenthalt , Entzug der Aufenthalts bewilligung und Einreisesperre, welche im Übri gen seit dem 19. März 2012 auf gehoben sei, nicht aufgegeben und nicht ins Ausland verlegt . Die Einreisesperre habe nur eine polizeilich-administrative Massnahme dar ge stellt, die über den Wohnsitz nichts aus zusagen vermöge. Die Abmeldung nach C.___ sei nur er folgt, um den Zugang zur Pensionskasse zu sichern, damit er das Studium seiner ältesten Tochter, die in G.___ lebe, fi nan zieren könne. Er sei

zudem nach der Untersuchungshaft nicht ausgeschafft worden, sondern es sei eine freiwillige Ausreise unter polizeilicher Begleitung zum Flughafen erfolgt . Die gesetzliche Vermutung, dass der Wohnsitz dort sei, wo eine Person sich auf halte, sei widerlegt. Derzeit wohne er in der Y.___

mit einem befriste ten Mietvertrag. Die s sei bloss eine Notlösung, bis er wieder über eine Aufent haltsbewilligung in der Schweiz verfüge . Er habe mittels Suspen si ons verfügun gen pro Jahr insge samt mehr als zwei Monate Aufent halts be willi gung en erhal ten. Das Scheidungsverfahren von seiner in der Schweiz wohnhaften Ehe frau sei noch nicht abge schlossen. Das gemeinsame Kind könne er nur be schränkt sehen. Auch die von ihm an das Amt für Migration des Kantons E.___ gestell ten Wiedererwägungsgesuche zur Wiedererteilung der Aufent haltsbewilli gung würden zeigen, wo er seinen Lebensmittelpunkt ver standen haben möchte. Die Feststellung des Ver waltungsgericht s (des Kantons B.___ ) im Urteil vom 12. Juli 2012, dass infolge der verhängten Einreisesperre das Kriterium der Ab sicht des dauernden Ver bleibens in der Schweiz nicht gegeben sei, sei nicht nach vollziehbar. Er sei fast zehn Jahre im Besitz einer Niederlassungsbewilli gung gewesen und sowohl sein jüngster Sohn als auch seine Lebenspartnerin seien in der Schweiz wohnhaft. Die Absicht des dauern den Verbleibs sei auch unter dem Aspekt von Art.

8 der Europäi schen Men schenrechtskonvention (EMRK) zu würdigen. Zudem befänden sich seine Kleider und Möbel immer noc h in der Schweiz. Auch die Geschäftsadresse seiner Gesell schaft H.___ befinde sich in der Schweiz , was

zeige , dass sich sein Lebensmittelpunkt in der Schweiz befinde.

Dasselbe gelte für die Zu sicherung des BFM, dass im Falle ei nes guten Ver haltens die Einreisesperre frühzeitig auf gehoben werde. Die An sicht der Lehre , dass im Falle einer Ausschaffung respek tive Wegweisung der schweizerische Wohn sitz aufgegeben werde, sei vorliegend nicht anwendbar. Die dogmatische Sicht sei nicht ausschlaggebend, denn als Anknüpfungspunkt müsse der ehe ma lige Wohnsitz gelten und dürfe nicht auf das internationale Rec hts verhältnis ab gestützt werden. Gemäss den mass geb lichen Allgemeinen Vertrags bedingungen (AVB) sei das Schweizerische Zivil gesetz buch (ZGB) an wendbar. Auf das objek tive Kr iterium nach Art. 23 Abs. 1 ZGB , wonach ein tatsächlicher, physischer Aufenthalt in der Schweiz erfor derlich sei, könne in den Fällen verzichtet werden, in denen eine Person bei ihrer Familie Wohnsitz habe, sich jedoch an einem anderen Ort aufhalte. Sein Wohnsitz befinde s ich nach wie vor in der Schweiz und er habe keinen ge wöhnlichen Aufenthalt in der Y.___ beg ründet. Er habe mit Blick auf die Grundversicherung im stritti gen Zeitpunkt der Ver siche rungspflicht gemäss Art. 3 Abs. 1 KVG unterstanden, somit gelte in Bezug auf die Privat- und Zu satzversicherungen dasselbe (Urk. 1 S. 5 ff., Urk. 5 S. 3, Urk. 23 S. 3, Urk. 33 S.

3 ff. ) . Wo sich der Wohnsitz befinde sei nach heutigen Kriterien im Sinne des Sozialversicherungsrechts festzulegen (Urk. 37 S. 3). Nach zweiein halb Jahren Aufenthalt in der Y.___ sei es ihm nunmehr gelungen , eine or dent liche Aufent haltsbewilligung in der Y.___ vom 29. Juni 2013 bis 1 0. Juni 2013 (richtig: 2014) zu erhalten . Die Y.___ verstehe sich indes (weiterhin) nur als eine vorübergehende Bleibe bis eine Aufenthalts bewilligung in der Schweiz er teilt werde ( Urk. 45). 2.2

Die Beklagten bringen dagegen vor, im Zusammenhang mit dem Gesuch um Kostengutsprache vom 1 8. Februar 2011 sei der Wohnsitz des Klägers abgeklärt worden. Mit Schreiben vom 1 3. April 2011 hätten die Beklagten festgehalten, dass die Zusatzversicherungen Natura Konform und Diversa Konform aufgrund der Verlegung des gewöhnlichen Aufenthaltsortes ins Ausland während mehr als

zwölf Monaten per 6. März 2011 erloschen seien und die Kranken- und Un fallversicherung für Private sechs Monate nach Aufhebung des zivil recht lichen Wohnsitzes in der Schweiz per 1 4. März 2011 erloschen seien. Mit rechts kräfti gem Urteil des Verwaltungsgericht s des Kantons B.___ vom 1 2. Juli 2012 sei zu dem festgehalten worden, dass der Kläger seit dem 4. März 2010 über keinen zivil rechtlichen Wohnsitz mehr in der Schweiz verfüge. In Anwendung von Art. 12 Abs. 2 der AVB Kranken-Zusatzversicherungen und Ziff. A4.1 AVB Kran ken- und Unfallversicherung für Private seien die Versicherungen dem zu folge am 6. März beziehungsweise am 1 4. März 2011 erloschen. Aus diesen Be stimmungen sei klar ersichtlich, dass beide Versicherungen mit der Verlegung de s Wohnsitzes ins Ausland eine Beendigung der Versicherungsdeckung be wir ken wollten. Da keine Deckungen mehr bestünden, seien auch keine Kosten gut sprachen für Aufenthalte in der stationären Privatabteilung in der Privatkli nik D.___ zu prüfen (Urk. 15 S. 1 f.). 2.3

Strittig und zu prüfen ist, ob die Beklagten die Kosten für eine mit Gesuch vom 1 8. Februar 2011 geltend gemachte stationäre psychiatrische Behandlung in der Privatklinik D.___ (Urk. 16/3) zu übernehmen haben . Vorab gilt es insbe son dere zu klären , ob die bei der Be klagten 1 abgeschlossenen Zusatzver siche rung en Diversa Kom fort und Natura Kom fort (Urk. 16/1) und die bei der Be klagten 2 abgeschlossene Kran ken- und Unfallzusatzversicherung für Private (Spital- und Pflegeaufenthalt in der Privat abteilung; Urk. 16/2) auch noch ab Gesuchstellung Mitte Februar 2011 bestand en . 3. 3.1

In den AVB der Beklagten 1 (Urk. 16/11) ist vorgesehen, dass die einzelnen Ver sicherungen unter anderem enden durch Verlegung des zivilrechtlichen Wohn sitzes ins Ausland und durch Verlegung des gewöhnlichen Aufent halt s ortes ins Ausland während mehr als 12 Monaten ( Art. 12 Abs. 2 AVB1).

Nach Art. 15 AVB1 erlöscht der Leistungsanspruch, einschliesslich solcher für laufende Krank heits

- und Unfallbehandlungen (mit Ausnahme der Leistungen für die In vali di täts

- und Todesfallkapitalversicherungen), mit dem Ende der Ver siche run gen.

Bezüglich des Versicherungs verhältnisses mit der Beklagten 2 gilt g emäss Ziff. A3 .4

AVB 2 , dass die einzelne Versicherung unter anderem bei einer Wohn sitzverlegung ins Ausland gemäss Ziff. A4.1 AVB2 erlischt . Danach erlöschen die Versicherungen nach sechs Monaten, wenn die versicherte Person ihren zi vi l rechtlichen Wohnsitz in der Schweiz aufhebt (Urk. 16/14 S. 3).

3.2

3.2.1

Sowohl die AVB1 als auch die AVB2 beziehen sich auf den

Begriff des zivil rechtlichen Wohnsitz es . Art. 12 Abs. 2 AVB1 nennt zudem den Begriff des ge wöhnlichen Aufenthaltsortes. Zu klären ist, inwiefern diesbezüglich die Be stim mungen nach Art. 20 IPRG und nach Art. 23 f. ZGB massgeblich sind.

Der Kläger macht dazu geltend, die in den AVB verwendeten Begriffe Wohnsitz und gewöhnlicher Aufenthalt würden sich nach dem ZGB richten. Unabhängig davon, ob ein internationales Verhältnis vorliege, sei insbesondere Art. 20 Abs. 2 IPRG nicht massgeblich ( Urk. 33 S. 4). Im Weiteren beantragt er (ohne Begrün dung), dass der Wohnsitz nach heutigen Krite rien im Sinne des Sozial versi che rungsrechts festzulegen sei (Urk. 37 S. 3). Die Beklagten führen dazu nichts aus, ver weisen aber auf das (öffentlich - rechtliche) Urteil des Ver wal tungsgerichts des Kantons B.___ vom 1 2. Juli 2012 E. 3a (Urk. 20/A), worin festgehalten worden sei, dass der Kläger seit dem 4. März 2010 über keinen zi vilrechtlichen Wohn sitz in der Schweiz mehr verfüge (Urk. 15 S. 2). 3.2.2

Im Urteil vom 1 2. Juli 2012 kam das Verwaltungsgericht des Kantons B.___

zum Schluss ,

der Wohnsitz des Kläger s

sei bis zum Widerruf seiner Nieder las sungsbewilligung per 4. März 2010 in der Schweiz gewesen. Danach und nach der voll zogenen Ausreise sei es dem Kläger aufgrund der Ein reisesperre

im massgeblichen Zeit punkt des Einspracheentscheides (vom 1. Juli 2011) verwehrt gewesen, seine Absicht des dauernden Verbleibens in der Schweiz im Sinne von Art. 23 Abs. 1 ZGB nach aussen erkennbar zu machen . Der Kläger habe auch nicht darzutun ver mocht, inwiefern sich der Mittelpunkt seiner Lebens be ziehun gen trotz der ge schilderten Lebensumstände in der Schweiz befinden sollte. Da zu genüge nicht, dass er Möbel und Kleider in der Schweiz eingelagert habe, sich zum Besuche seines jüngsten Kindes und zwecks Gerichts ver handlungen für eine befristet e Zeit in die Schweiz begebe. Gemäss Schrifttum werde durch die Aus schaffung ein schweizerischer Wohnsitz auf gegeben, selbst wenn noch kein neuer begründet worden sei. Es könne bei einer vollzogenen Weg weisung kein fiktiver Wohnsitz in der Schweiz im Sinne von Art. 24 Abs. 1 ZGB gegeben sein . Im Rahmen des IPRG bleibe ein aufge gebener Wohnsitz nicht bis zur Be gründung eines neuen bestehe n , sondern es trete der gewöhnliche Aufent halt an die Stelle eines Wohnsitzes, wenn im Ausland kein neuer Wohn sitz be gründet worden sei (Art. 20 IPRG). Dass der Kläger im Ausland einen Wohn sitz be grün det hätte, sei nicht erstellt. Seinen g e wöhn lichen Aufenthalt habe der Kläger in der Y.___ , woran der Umstand der befristeten Miete nichts ändere. Demnach ver möchte sich der Kläger auch nicht auf Art. 24 Abs. 1 ZGB zu berufen

(E. 3a; Urk. 20/A S. 5 f f.). 3.3

In der öffentlich- und sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung der Leistungs pflicht der obligatorischen Krankenpflegeversicherung nach KVG bestimmt sich der Wohnsitz gestütz t auf Art. 13 Abs. 1 ATSG (Art. 1 KVG) zwar nach Art. 23 ff.

ZGB. Zivilrechtliche Begriffe, auf welche Normen des Bundes sozial ver sicherung s rechts verweisen, werden dadurch indes Teil des öffentlichen Rechts. Sie brau chen daher nicht notwendigerweise den gleichen Bedeutungs gehalt aufzu weisen wie im rein zivilrechtlichen Kontext. Sinn und Zweck der Norm können eine vom

Zivilrecht abweichende Betrachtungsweise erfordern (BGE 130 V 404 E.

5.1; Ur tei le des Bundesgerichts 2P.222/2006 vom 21. Feb ruar 2007 E. 3.2 und 9C_294/2007

vom 1 0. Oktober 2007 E. 6.2). Das im Urteil des Ver waltungs ge richts des Kantons B.___ vom 1 2. Juli 2012 zum Wohnsitz und Aufenthalt Au s geführte gilt daher nicht ohne weiteres auch in Bezug auf die hier zu klärenden zivil rechtlichen Streit gegenstände .

Die beiden Ver siche rungsverträge der Parteie n und namentlich Art. 12 Abs. 2 AVB1 und Ziff. A3.4 AVB2 in Verbindung mit Ziff. A4.1 AVB2 sind je vertragsautonom aus zulegen. 3.4 3.4.1

Gemäss Art. 23 Abs. 1 ZGB befindet sich der Wohn sitz einer Person an dem Ort, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibs aufhält. Niemand kann an meh reren Orten zugleich seinen Wohnsitz haben (Abs. 2). Die geschäftliche Nie derlassung wird von dieser Bestimmung nicht betroffen (Abs. 3). Nach Art. 24 Abs. 1 ZGB bleibt der einmal begründete Wohnsitz einer Person bis zum Erwerb eines neuen Wohnsitzes bestehen. Nach Art. 26 ZGB (in der bis Ende 2012 gül tig gewesenen Fassung) begründen der Aufenthalt an einem Ort zum Zweck des Besuchs einer Lehranstalt und die Unterbringung einer Person in einer Erzie hungs - , Versorgungs- Heil- oder Strafanstalt keinen Wohnsitz.

Gemäss

Art. 20 Abs. 1 lit . a IPRG bestimmt sich der Wohnsitz ausländischer Staats angehöriger ebenfalls danach, wo sie sich mit der Absicht des dauernden Verbleibens aufhalten. Ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat eine natürliche Per son nach Art. 20 Abs. 1 lit . b IPRG in dem Staat, in dem sie während län gerer Zeit lebt, selbst wenn diese Zeit zum vorneher ein befristet ist. Art. 20 Abs. 2 IPRG sieht vor, dass niemand an mehreren Orten zugleich Wohnsitz haben kann. Hat eine Person nirgends einen Wohnsitz, so tritt der ge wöhnliche Auf enthalt an die Stelle des Wohnsitzes. Die Bestimmungen des ZGB über Wohnsitz und Aufent halt sind nicht anwendbar. 3.4.2

Der Wohnsitzbegriff nach Art. 23 Abs. 1 ZGB deckt sich mit jenem n ach Art. 20 Abs. 1 lit . a IPRG

(BGE 120 III 8 E. 2a, 119 II 169 E. 2b, je mit Hinweisen) .

Die

Bestimmung über den fiktiven Wohnsitz nach Art. 24 Abs. 1 ZGB

ist im Rah me n des IPRG jedoch nicht an wendbar (Art. 20 Abs. 2 IPRG; Staehelin , in: Hon sell /

Vogt/ Geiser, Basler Kommentar zum Zivilgesetz buch I, 4 . Aufl., 20 10 , N 4 zu Art. 23 und N 2 zu Art. 24; Urteil des Bundes gerichts K 34/04 vom 2. August 2005 E.

3).

I m An wen dungs bereich des IPRG gilt nach

Art. 20 Abs. 2 IPRG der gewö hnliche Aufenthalt als Wohn sitz , wenn eine Person keinen Wohnsitz hat . Der einmal begründete und verlassene Wohnsitz bleibt (anders als in

Art. 24 Abs. 1 ZGB ) somit nicht bestehen bis ein neuer be gründet wird. Im internatio na len Privat recht dient der Wohnsitz zudem als Anknüpfungs begriff zur Er mittlung der Rechtsordnung beziehungsweise des Gerichtsortes, mit denen eine Person und deren Rechtsverhältnisse den engsten Zusammen hang haben. Dieser Umstand schliesst indes nicht aus, dass bei der Auslegung von Art. 20 Abs. 1 IPRG auf die Praxis zu Art. 23 ZGB zurückgegriffen wird (BGE 119 II 64 E. 2b/ aa

mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 5A_663/2009 vom 1. März 2010 E. 2.2.1) . 4. 4.1

In Bezug auf Art. 12 Abs. 2 AVB1 ist angesichts der identischen Bedeutung des zivilrechtlichen Wohnsitzes nach Art. 23 Abs. 1 ZGB und Art. 20 Abs. 1 lit . a IPRG

die „Verlegung des zivilrechtlichen Wohnsitzes ins Ausland“ jeden falls er folgt, wenn sich der Versicherungsnehmer an einem Ort im Ausland mit der Ab sicht dauernden Verbleibs im Sinne von Art. 23 Abs. 1 ZGB und

Art. 20 Abs. 1 lit . a IPRG

auf hält . Mit dem weiteren Tatbestand gemäss Art. 12 Abs. 2 AVB1 , der Ver legung des gewöhnlichen Aufenthaltsortes ins Ausland während mehr als

12 Monaten, wird zusätzlich geregelt, was es zu r Beendigung des Ver siche rungs ver hältnisses braucht, wenn im Ausland kein oder noch kein Wohn sitz be grün det wurde. Der Begriff „gewöhnlicher Aufenthalt“ findet sich in Art. 20 IPRG, nicht aber in Art. 23 ff. ZGB. Die beiden Tatbestände von Art. 12 Abs. 2 AVB1 sind daher nach Treu und Glauben so zu verstehen, dass das

Ver siche rung s ver hältnis endet, sobald e in neuer Wohnsitz im Ausland als Ort mit der Absicht dau ernden Verbleibs im Sinne von Art. 23 Abs. 1 ZGB begrün det wird oder – un abhängig davon, ob der bisherige Wohnsitz in der Schweiz aufgegeben wurde oder nicht - sobald ein ge wöhnlicher Aufenthalt im Sinne von Art. 20 Abs. 1 lit .

b IPRG im Ausland während mehr als 12 Mona ten be stand. Für die Anwen dung von Art. 20 Abs. 2 IPRG

in den ersten 12 Monaten nach Aufgabe des Wohn sitzes bleibt damit kein Raum.

Der Fall, dass

eine versicherte Person ihren Wohnsitz in der Schweiz auf gege ben

hat, aber im Ausland weder gewöhnliche n Aufenthalt noch Wohnsitz ge nomm en

hat , wird in den AVB1 nicht als Grund für das Ende des Ver siche rungsver hält nisses

genannt . Da b ei der Aufzählung in Art. 12 AVB1 von einer abschli e ssen de n Aufzählung auszugehen ist, muss in einem solchen Fall vom Fortbestand des Versicherungsverhältnisses ausgegangen werden . 4.2 4.2.1

Zunächst ist nach dem Gesagten zu prüfen, ob und wo der Kläger zum Zeit punkt des Gesuchs vom 18. Februar 2011 (Urk. 16/3)

- welcher Zeitpunkt gleich zeitig gegebenenfalls als Zeitpunkt des Eintritts des Vers icherungsfalls an ge nommen wird -

einen Wohnsitz im Sinne von Art. 23 Abs. 1 ZGB und

Art. 20 Abs. 1 lit . a IPRG

hatte.

Nach der Rechtsprechung setzt der Begriff des Wohn sitzes im Sinne von

Art. 23 Abs. 1 ZGB objektiv den physischen Aufenthalt und subjektiv die Absicht des dauernden Verbleibens voraus; letztere ist nur soweit von Bedeutung, als sie nac h aussen erkennb ar ist. Massgebend ist somit der Ort, wo sich der Mit tel punkt der Lebensbeziehungen befindet (BGE 127 V 23 7 E. 1, Staehelin , a.a.O., N 5 zu Art. 23). Der Lebensmittelpunkt befindet sich im Normalfall am Woh n ort, das heisst wo man schläft, die Freizeit verbringt und wo sich die persön li chen Effek ten befinden, wo man üblicherweise einen Telefon anschluss und eine Postad resse hat ( Staehelin , a.a.O., N 6 zu Art. 23). Entscheidend ist nicht der in nere Wille der betreffenden Person, sondern worauf die erkennbaren Um stände schliessen

lassen, ist doch nicht nur für die Person selbst, sondern vor allem auch für Dritt personen und Behörden von Bedeutung, wo sich deren Wohnsitz befinde t . Es ist daher auf die Kriterien abzustellen, die für Dritte erkennbar sind (Urteil de s Bundesgerichts 5A_663/2009 vom 1. März 2010 E. 2.2.2). Die nach aussen er kenn bare Absicht muss auf einen dauernden - d.h. im Sinne von "bis auf Wei teres"

- Aufenthalt ausgerichtet sein . Staehelin postuliert diesbe züglich ei ne Mindestdauer von einem Jahr . Die Absicht, einen Ort später wieder zu ver lassen , schliesst

einen Wohnsitz nicht aus (BGE 127 V 2 37 E .

2c, 125 III 100 E . 3). Die Ab sicht dauernden Verweilens muss zudem nur im Moment der Be gründung eines Wohnsitzes bestanden haben ( Staehelin , a.a.O., N 8 zu Art. 23 ). Tat säch licher Aufenthalt im Sinne eines Wohnens ist erforderlich zur Begrün dung eines Lebensmittelpunktes, der blosse Wille zur Wohnsitznahme genügt nicht. Auf das Erfor dernis der persönlichen An wesen heit kann in den Fällen verzichtet werden, in denen eine Person bei ihrer Familie Wohnsitz hat, sich je doch an einem an de ren Ort aufhält, vorausgesetzt die Familie bildet weiterhin den Lebensmittel punkt .

Ist die objektiv erkennbare Absicht des dauernden Ver weilens und der Be gründung eines neuen Lebens mittelpunktes gegeben, so ge nügt ein Aufent halt kürzester Dauer (Einzug) zur Begründung eines Wohnsitzes ( Staehelin , a.a.O., N

20

f f. zu Art. 23). Ein freiwilliger schwei zerischer Wohnsitz wird aufgegeben, wenn eine Person die Schweiz definitiv verlässt oder polizei lich ausgeschafft wird

( Staehel in , a.a.O., N 2 zu Art. 24). Nicht massgeblich, sondern nur Indizien für die

Beur teilung der Wohnsitzfrage sind die Anmeldung und Hinterlegung der Schrif ten, die Aus übung der politi schen Rechte, die Be zahlung der Steuern, fremden polizeiliche Bewilligungen sowie die Gründe, die zur Wahl eines bestimmten Wohnsitzes veranlassen ( Staehel in , a.a.O., N 23 f. zu Art. 23;

zum Ganzen vgl. auch : Urteil des Bun desgerichts K 34/04 vom 2. Au gust 2005 E. 3). 4.2 .2

Der Kläger verliess die Schweiz , in der er bis dahin unstrittig Wohnsitz hatte, am 5. März 201 0. Auf diese s Datum hin erfolgte auch die Ab meldung beim Ein wohneramt der Stadt I.___

(Urk. 16/5/3).

Zufolge der Weg weisung mit Einreise sperre und Entzug der Aufenthaltsbe willigung für die Schweiz (Urk. 16/5/5, Urk. 20/A S. 2) reiste er nach C.___ aus ( Urk. 16/5/3). Gemäss den Bemer kung en zur Erfolgs rechnung des Jahres 2010 des Klägers war er vom 14. Januar bis zum 5. März 2010 in Untersuchungshaft in der Schweiz gewesen . Nach der Abreise nach C.___ am 5. März 2010 habe er sich zuerst in J.___ bei einer Tante bis Mitte April 2010 auf gehalten , darauf vom 30. April bis 1 9. Mai 2010 in

einer Klinik in K.___ , vom 2 2. bis 3 0. Mai 2010 in L.___ und vom 18. Juni

bis 1 4 . Sep tember 2010 in der Privatklinik D.___ (Urk. 54/9/6). Letzteres wird durch das Schreiben der Privatklinik D.___ vom 18. Februar 2011 bestätigt (Urk. 16/3). Daraus geht weiter hervor, dass der Kläger zum Zeit punkt der Ge suchstellung in der Y.___ weilte. Seine Lebenspartnerin habe ihn dort im Januar 2011 besucht (Urk. 16/3 S. 2). Eine Adresse des Klägers in der Y.___ ist zudem bereits den Selbstdeklarationen für die Z.___ Steuern für die Jahre 2009 bis 2011 zu ent nehmen, welche je Anfang 2010, 2011 und 2012 vom Kläger unterzeichnet wurden (Urk. 2/6/5-7). Ein vom Klä ger eingereichte r nicht unter zeichneter und unbefristeter Mietvertrag vom 26. April 2011, respektive de ren Übersetzung, betrifft die Miete des Klägers ei ner Zwei zim merwohnung an derselben Adresse in der Y.___ (Urk. 2/6/11). Es ist somit davon auszugehen, dass diese Wohnung vom Kläger bereits vor dem 2 6. April 2011 gemietet wor den war. Ein zweiter, ebenfalls nicht unter zeich ne ter ,

auf ein Jahr vom 27. Oktober 2012 bis 27. Oktober 2013 befristeter Miet vertrag des Klägers vom 26. Septem be r 2012 bezieht sich auf eine Woh nung mit Adresse ebenfalls in der Y.___

(Urk. 27/3). Gemäss den Bemer kun gen zur Er folgs rechnung des Jahres 2010 seien die Bezüge der Büroräumlich keiten und des Appartements auf den 1. November 2010 erfolgt, die Ge schäfts tätigkeit sei per 20. Oktober 2010 aufgenom men wor den, das Salär ab dem 1. Oktober 2010 be zahlt worden ( Urk. 54/9/6). Dies ist auch e iner Zusam men stellung der Lohn auszahlungen an einen Assistenten zu ent nehmen (Urk. 2/6/13). Somit betrieb und betreibt der Kläger seine Makler-/ Fi nanztätig keit von der Y.___ aus seit mindestens November 2010, wozu er nac h eigenen Angaben auch einen Assis tenten (zuerst zu 100 %, danach zu 50 %) und schliesslich teilzeitlich zu sätzlich eine Assistentin für das Telefonmarketing zum Gewinnen neuer In vestoren an stellte (Urk. 2/5 S. 4, Urk. 2/6/12-13).

Es ist vor diesem Hintergrund davon auszugehen, dass sich der Kläger nach der Ausreise Anfang März 2010 mindestens seit November 2010 haupt sächlich in der Y.___ aufhielt, dort wohnte und vo n dort aus sein Geschäft betrieb. Dar aus ergibt sich auch, dass er dort für gewöhnlich schlief , seine per sönlichen Ef fekten und eine Post adresse hatte sowie dort die alltägliche Freizeit verbrachte . Mit der gleichenorts genommenen Wohnung und Führung des Ge schäfts samt An stellung von Angestellten in der Y.___ manifestierte der Kläger nach aus sen erkennbar

die Absicht, sich dort bis auf W eiteres aufzu hal ten. Aus der Be haup tung, seine Geschäftsadresse laufe nicht über die Y.___ , sondern unter dem Namen seiner H.___ Gesellschaft, welche im Jahr 1994 registriert wor den sei, mit Adresse in der Schweiz an der Geschäftsadresse seiner Rechtsver treterin

( Urk. 33 S. 4), vermag der Kläger nichts zu seinen Gun sten abzuleiten. Wie er selbst sagt, handelt es sich dabei gerade nicht um seine Adresse und/oder sein en Arbeitsort, sondern um eine stellvertretende Adresse aus geschäftlichen, mithin repr ä sentativen Gründen. Dies fällt für den mass geblichen, tatsächlichen Lebens mittelpunkt des Klägers nicht ins Gewicht. Nicht erheblich ist zudem, was der Kläger vorbringt, dass er einen bloss befristeten Mietvertrag in der Y.___ ab ge schlos sen habe ( Urk. 33 S. 5), zumal lediglich der zweite Mietvertrag - so weit das nicht unterzeichnete , eingereichte Papier überhaupt diesem entspricht – be fristet war, der ab einem hier nicht mehr mass geblichen Zeitraum ab 2 7. Okto ber 2012 galt (Urk. 27/3) .

Selbst wenn der Kläger

zudem vor hatte, seinen Lebensmittelpunkt so bald als mög lich wieder in die Schweiz zu verlegen, ändert dies nichts daran, dass er Mitte Februar 2011 diesen seit län gerem in der Y.___ hatte und nach aussen er kennbar vorderhand nicht in die Schweiz zurück verlegte . Denn es genügt zur Wohnsitzbegründung der Wille, an einem Ort zu bleiben, bis durch nicht mit Bestimmtheit vorauszusehende Um stände eine Änderung des Aufenthaltes ver an lasst werden kann (SJZ 3 S. 53 Nr. 16; Bucher, Das Personenrecht, Berner Kommentar zu Art. 11-26 ZGB, 1976, N 22 zu Art. 23 ). Zu keinem anderen Schluss führt der Umstand, dass der Kläger auch für die Y.___

- nach eigenen Angaben erstmals - ab dem 29. Juni 2013 eine ordent liche Aufenthalts be willi gung erhielt (Urk. 45 S. 1, Urk. 46/36) und zuvor regelmässig wieder ein- und ausreisen musste, um den legalen Aufenthalt in der Y.___ zu er mög lichen. Ge mäss den Bemerkungen zur Er folgsrechnung 2012 bezahlte er beim Überzie hen der Aufenthaltsdauer in der Y.___ bei der Ein- und Ausreise gewisse Be träge (Urk. 54/9/16) und ermöglichte somit in jedem Fall sein Leben in der Y.___ .

Insbesondere war nicht absehbar, wann eine Rück kehr in die Schweiz im Sinne eines dauernden Aufenthaltes erfolgen würde . Eine solche Rückkehr wollte er , wie er selbst erklärte und letztlich auch mit den rechtlichen Massnahmen gegen den Entzug der Aufenthaltsbewilligung sowie die Einreisesperre zum Ausdruck brachte (Urk. 24/32-34, Urk. 37 S. 3 ) , nicht illegal und ohne Aufenthalts be willi gung vollziehen. Dass sich der Kläger seit dem Entzug der Aufent halts bewilli gung mehrmals in der Schweiz aufhielt, ist

- auch angesichts der ge schaffenen Lebensumstände in der Y.___ - nicht entscheidend. In die Schweiz reiste er jeweils lediglich für eine beschränkte Zeit zu Sonderzwecken ein (Wahr nehmen von Ge richts- und Behördentermine, Be such der Lebenspartnerin, Wahrnehmen des beglei teten Besuchs rechts, geschäft liche Bespre chung, Urk. 6/24-30; statio näre medi zinische Be handlung, Urk. 6/23-30) .

Ein Lebensmittelpunkt in der Schweiz bestand entgegen der Ansicht des Klägers auch nicht aufgrund eines Familienanschlusses. Zwar wäre der Lebens mittel punkt

durchaus regelmässig dort zu suchen, wo die familiären Interessen und Bindungen am stärksten lokalisiert sind

( Urteil des Bundesgerichts 5A_663/2009 vom 1. März 2010 E. 2.2.2 ), wobei sich d er Wohnsitz bei verheirateten Personen jedenfalls geson dert für jeden Ehegatten bestimmt

( Staehelin , a.a.O., N 10

zu Art. 23). Der Kläger lebte bei der Ausreise und seither

jedoch in Trennung von seiner Ehefrau . F ür das gemeinsame Kind hatte er lediglich ein beglei tetes Be suchsrecht, wie sich aus den Suspensionsverfügungen ergibt (Urk. 6/25-26). Ein Konkubinatsverhältnis in Bezug auf seine neue Beziehung besteht und bestand nicht , zumal vor der Ausreise am 5. März 2010 keine Wohngemeinschaft vor handen war . Ein ge mein samer Wohnsitz, der hätte fortbestehen können, fällt da her nicht in Be tracht. Die Behauptung sodann , er verfüge immer noch über ei ne (Wohn-)Adresse in der Schweiz (Urk. 33 S. 5), ist unzutreffend . Denn bei der genannten Adresse M.___ (Urk. 33 S. 1) , handelt es sich um die Privat a dresse seiner Rechtsvertreterin. Zwar wird sie

im Bericht der Privat klinik D.___ vom 18. Februar 2011 als seine

Lebens part ne rin

be zeichnet (Urk. 16/3 S. 2) und es mag sein, dass er jeweils bei ihr wohnte, wenn er im Rahmen der Sonderbewilligungen in der Schweiz weilte . Die Ab sicht dauernden Verbleibens, welche über den be willigten , jeweils be fristeten Sonderzweck des Besuchs hinaus ginge, wurde damit für Dritte jeden falls nicht manifest. Unerheblich ist vor diesem Hinter grund auch , wenn er gel tend macht, er habe nach wie vor gewisse Klei der und M öbel in der Schweiz gelagert . 4.2. 3

Nach dem Gesagten ist davon auszugehen, dass Anfang 2011 und im Zei tpunkt der Gesuch stellung am 18. Februar 2011 ( Urk. 16/3) die Begrün dung eines neuen Lebensmittelpunktes in der Y.___

längstens gegeben war und die ob jektiv er kennbare Absicht des dauernden Verweilens in der Y.___ bis auf Weiteres be stand. Der Kläger hatte damit seinen zivilrechtlichen Wohn sitz längstens im Sinne von Art. 12 Abs. 2 AVB1 ins Ausland verlegt, weshalb die bei der Be klag ten 1 abgeschlossenen Zusatzversicherungen Diversa Kom fort und Natura Kom fort nicht mehr bestanden . Eine Leistungspflicht der Beklag ten 1 für die Kosten einer stationären Behandlung in der Schweiz bestand und besteht s o mit nicht. Die Klage gegen die Beklagte 1 hinsichtlich der Gewährung der Kostengut sprache und der Feststellung des Bestands eines Vert r agsverhältnisses ist folglich abzuweisen. 5 .

5 .1

Bezüglich des Versicherungsverhältnisses mit der Beklagten 2 ist mit dem in Ziff. A4.1 AVB2 ( Urk. 16/14 S. 3) genannten Begriff des zivilrechtlichen Wohn sitzes ebenfalls der Wohnsitzbegriff gemäss Art. 23 Abs. 1 ZGB und (damit grundsätzlich iden tisch [ vgl. dazu Erwägung en 3.4.1 und 3.5.1 hiervor] ) jener nach Art. 20 Abs. 1 lit . a IPRG zu verstehen. Auch in diesem Zusammenhang gilt

gemäss dem oben Ausgeführten , dass der Kläger ab November 20 10 einen neuen

Wohn sitz in der Y.___ be grün det hat . Spätestens ab dann bestand in der Schwei z aufgrund des Prinzip s der Ausschliesslichkeit des Wohnsitzes (Art. 23 Abs. 2 ZGB ; Staehelin , a.a.O., N 2 zu Art. 23 ) kein Wohnsitz in der Schweiz mehr.

Die Kranken-

und Un fall ver sicherung bei der Beklagten 2 war damit auf grund von Ziff. A4.1 AVB2 in Verbindung mit Ziff. A 3.4 AVB2 spä testens per 1 . Mai 2011 er loschen.

Zu prüfen ist, ob bereits in der Zeit zwischen der polizeilich begleiteten Abreise aus der Schweiz am 5. März 2010 und der Wohnsitznahme in der Y.___ ab November 2010 ein Sachverhalt bestanden hatte, der nach Ziff. A4.1 AVB2 zum Erlöschen der Kranken-und Un fall ver sicherung führte. 5 .2

5 .2.1

Nach dem klaren Wortlaut in der in Ziff. A4.1 AVB2 ( Urk. 16/14 S. 3) ge wähl ten For mulierung , auf die

Ziff. A 3.4 AVB2 verweist, erlöschen die Ver siche run gen sechs

Monate, nachdem die versicherte Person ihren zivil recht lichen Wohn sitz in der Schweiz aufgehoben hat te . Damit ist

- abgesehen vom Zeit ab la uf von sechs

Monaten - das Aufgeben des schwei zerischen Wohn sitzes allein aus rei chend und massgeblich , um das Erlöschen der Ver siche rung

zu bewirken. Die Rechtsfolge knüpft nicht an den Wohnsitz an, sondern an das Aufheben des selben in der Schweiz. Für ein Abweichen vom Wortlaut bieten weder die Syste matik der AVB noch der Zweck der Regelung Anlass. Die Fra ge n , w ann und unter welchen Voraussetzungen der neue Wohnsitz im Aus land begründet wird und ob dazu gestützt auf Art. 20 Abs. 2 IPRG der ge wöhn liche Aufenthalt ge nügt , ist für das Erlöschen der Versicherung folglich uner heblich. Mit

Ziff. A4.1 AVB2 wird aber auch die Bedeutung der Be stimmung in Art. 24 Abs. 1 ZGB, welche bis zur Begründung eines neuen Wohnsitzes fiktiv den bis he rigen Wohn sitz weitergelten lässt , implizit aus geschlossen . Denn die Been di gung eines Wohn sitzes nach Art. 23 Abs. 1 ZGB ist geradezu Voraus setzung dafür, dass ein solcher nach Art. 24 ZGB Platz greifen kann (Bucher, a.a.O., N 5 zu Art. 24). 5 .2.2

Die Ausreise des Klägers aus der Schweiz stand im Zu sammenhang mit dem Ent zug seiner Aufenthaltsbewilligung und der zunächst auf zehn Jahre ausge spro chenen Einreisesperre

(Urk. 20/A, Urk. 6/23-30).

In der Folge blieb er der Schweiz

grundsätzlich fern und hielt sich

- mit Ausnahme von be stimmten Aufenthalten zu Sonderzwecken, etwa zur medizinischen Be hand lung vom 18. Juni bis 15. Sep tember 2010 in der Privatklinik D.___

(Urk. 16/3)

- im Ausland auf mit einer den Z.___ - Behörden gegenüber deklarierten Wohnadresse in der Y.___

(Urk. 2/6/5-7 ; vgl. auch Erwägung 3.5.2 hiervor ) . Vor diesem Hintergrund ist von der Aufhebung des schweizerischen Wohnsitzes im Zeitpunkt der behörd lich überwachten Ausreise am 5. März 2010 auszu ge hen.

Dass der Kläger ohne die behördlichen Massnahmen in der Schweiz ver blieben wäre, ist letztlich ohne Bedeutung. Denn b etreffend die Absicht dauernden Ver bleibens

an einem Ort ( Art. 23 ZGB) , namentlich in der Schweiz, sind die Mo tive die dazu führen , irgend wo einen Lebensmittelpunkt aufzugeben,

- gleich er massen wie beim Be gründen eines Lebensmittelpunktes - unerheblich . Es wird insbe sondere nicht voraus gesetzt, dass sich jemand freiwillig entschliesst, sich an ei nem bestimmten Ort aufzuhalten oder nicht mehr aufzuhalten . Zwar vermag behördliche r Zwang allein , so der Ent zug der Niederlassungsbewilli gung , eine Ausweisung, eine Heimschaffung oder Wei sungen der unter stützen den Behörde,

die Ab sicht dauernden Verblei bens nicht zu zerstören oder zu be gründen . Etwa kann

eine Ausweisung für sich allein noch nicht das Vorliegen der Verbleibens absicht im Sinne von Art. 23 Abs. 1 ZGB ausschliessen . Die Absicht dauern den Ver bleibens kann durch behördliche Zwangs mass nahmen indes beeinflusst sein

( Bucher, a.a.O., N 26

f. zu Art. 23). Entfällt - wie hier - das objektive Wohnsit z element des faktischen Aufenthaltes und wird dem be hördlichen Zwang Folge geleistet respektive wird dieser durchgesetzt und damit der Wohnsitz aufgege ben , könnte höchstens die hier gerade ausge schlossene Be stimmung in Art. 24 Abs. 1 ZGB den (fiktiven) Fortbestand des Wohn sitzes in der Schweiz bewahren (vgl. Staehelin , a.a.O., N 20 zu Art. 23 und N 2 und 8 zu Art. 24 ; Bucher, a.a.O., N 16 zu Art. 23). Nach Staehelin wird ein freiwilliger schwei zerischer Wohnsitz denn auch aufgegeben, wenn eine Person die Schweiz definitiv verlässt oder poli z eilich ausgeschafft wird ( Staehelin , a.a.O., N 2 zu Art. 24 ; vgl. auch Wes ten berg in: Basler Kommentar zum Inter nationalen Privatrecht, a.a.O. , N 14 zu Art. 20 ).

Aus dem vom Kl äger aufge führten

(Urk. 1 S. 16) sozialversicherungsrechtlichen

Urteil des Bundesgerichts I 486/00 vom 30. September 2004 (E. 2.2) vermag er nichts Gegenteiliges zu seinen Gunsten abzuleiten. Denn es betrifft

- wie auch im Urteil des Ver waltungsgerichts des Kantons B.___ vom 1 2. Juli 2012, E. 3a, dargelegt wurde (Urk. 20/A) - einen Versicherten, der sich trotz des Entzugs der Aufent halts bewilligung weiter hin in der Schweiz aufhielt und damit - im Ge gensatz zum Kläger - die Absicht, in der Schweiz zu verbleiben, für Dritte er kennbar zum Ausdruck brachte und den Wohnsitz damit nicht aufgab . 5 .2.3

Nach dem Gesagten ist darauf zu schliessen , dass die Kranken-und Un fall ver si cherung des Klägers bei der Beklagten 2 gestützt auf Ziff. A4.1 AVB2 in Ver bindung mit Ziff.

A3.4 AVB2 6 Monate nach der Aufhebung des Wohnsitzes in der Schweiz und damit bereits ab dem 6. September 2010 erloschen war. Eine Leis tungspflicht der Beklagten 2 für die Kosten einer (weiteren) stationären psychia trischen Behandlung in der Schweiz bestand und besteht somit nicht . Die Klage gegen die Beklagte 2 hinsichtlich der Gewährung der Kostengut sprach e und der Feststellung des Bestands eines Vertragsverhältnisses ist dem nach inso fern abzuweisen. 5 .3

5 .3.1

Bei diesem Ausgang ist zusätzlich der vom Kläger gegen die Beklagte 2 ge stellte Eventualantrag betreffend die Rückerstattung von Prämien für die Zeit vom 15. September 2010 bis 1 6. April 2011 im Betrag von insgesamt Fr. 1‘531.12 zu beurteilen. Der Kläger macht Fr. 621.81 für das Jahr 2010 bei einer monat lichen Prämie von Fr. 177.66 und Fr. 909.31 für das Jahr 2011 bei einer monat lichen Prämie von Fr. 202.66 geltend ( Urk. 1 S. 2 und S. 17). Die Beklagte 2 liess sich dazu nicht

verlauten (Urk. 15 ).

5 .3.2

Unter dem Titel „Wann besteht ein Anspruch auf Rückers tattung der Prämie ? “ sieht Ziff. A8 AVB2 Folgendes vor : „ Sofern Sie die Prämie für eine bestimmte Versicherungsdauer vorau sbezahlt haben und der Vertrag aus einem gesetz li chen oder vertraglich vorgesehenen Grunde vor Ende dieser Dauer aufgehoben wird , bezahlt die Sanitas

Ihnen die auf die nicht abgelaufene Versicherungs pe riode entfallende Prämie zurück . “ Nach Ziff. A8.2 AVB2 schuldet die ver sicherte Person die Prämie für das laufende Versicherungsjahr jedoch ganz, wenn ihr Ver trag beim Erlöschen weniger als ein Jahr in Kraft war und sie die Aufhebung veranlass t hat (Urk. 16/14) .

Damit entspricht die vertragliche Bestimmung der (absolut zwingenden; vgl. Art. 97 Abs. 1 VVG) gesetzlichen Regelung in Art. 24 Abs. 1 und Art. 42 Abs. 3 VVG insofern, als bei vorzeitiger Auflösung oder Been digung des Ver si che rungs vertrages die Prämie nur für die Zeit bis zur Vertragsauflösung ge schuldet ist , dem Versicherer der Anspruch auf die (ganze) Prämie für die lau fende

Ver si cherungsperiode

aber ausnahmsweise gewahrt bleibt , falls der Ver si cherungs neh mer den

Vertrag (im Teilschadenfall) während des auf den Ver tragsabschluss folgenden Jahres kündigt.

Art. 24 Abs. 2 VVG sieht zudem die weitere Aus nahme vor, dass die auf die laufende Ver sicherungsperiode ent fal lene Prämie ganz

ge schuldet ist , wenn der Ver sicherer zufolge des Weg falls (gemeint: um fassende Ver wirklichung) des Risikos die

Versicherungsleistung er bracht hat ( Total schaden f all im Sinne des Wegfalls des versicherten Interesses ; vgl. Eisner-Kiefer in: Basler Kommentar zum Ver sicherungs vertragsgesetz , Nach führungsband , Honsell / Vogt/ Schynder / Groli mund [Hrsg.], 2012, ad N 1 ff. zu Art. 24) .

Gemäss

Ziff. A5.1 AVB2 wird die Prämie für die Police an dem auf der Prä mien rechnung aufgeführten Tag fällig. Bei Teilzahlungen bleiben die noch nicht be zahlten Raten einer Jahresprämie geschuldet, wob ei A8 vorbehalten bleibt (Ziff. A5.2 AVB2). 5.3.3

Nach der Police vom 7. April 2009 war die Kranken- und Unfallversicherung des Klägers bei der Beklagten 2 bereits seit dem 1. April 2009 gültig. Die jährli che Prämie betrug Fr. 2‘132.-- (Urk. 16/2 ) . Ab dem 1. Januar 2011 betrug die Jahres prämie gemäss der Police vom 1 5. November 2010 Fr. 2‘432.-- (Urk. 2/4/4.2). De m Schreiben der Beklagten 2 vom 2 1. September 2011 ist zu entnehmen, dass der Kläger die Prämie jeweils in Teilbeträgen mit Fr. 608.-- vierteljährlich be zahlte und dass die Beklagte 2 ihm die am 9. Februar und 6. April 2011 be zahlten Prämienbeträge für die Zeit ab dem 1 5. März 2011 pro rata

temporis

(1 Monat = 30 Tage, bei 360 Tagen pro Jahr) im Umfang von Fr. 716.10 zurück ers tattet e (Urk. 2/4 /17.4 ), nachdem sie eine Kündigung der Ver sicherung per 14. März 2011 akzeptiert hatte (vgl. das Schreiben der Be klagten vom 18. April 2011; U rk. 2/4/17.1 , und da s Schreiben des Klägers vom 23. August 2011, Urk. 2/4/17.2 ).

Daher und weil die Beklagte 2 nichts anderes verlauten liess, ist davon auszugehen, dass der Kläger von den Prämie n der Jahre 2010 und 2011

die vertraglich geschuldeten Beträge bis zum 14. März 2011 be zahlt und noch nicht zurückerhalten hat. 5.3.4

Da der Versicherungsvertrag mit der Beklagten 2 Mitte September 2010 bereits mehr als ein Jahr bestanden hatte, ist die Anwendung von Ziff. A8.2 AVB2 aus ge schlossen. Zu prüfen bleibt , ob Ziff. A8.1 AVB2 An wendung findet und die Prämien zurückzuerstatten sind.

Der Kläger hat die Prämie für eine bestimmte Versicherungsdauer, nämlich bis zum 14. März 2011 bezahlt, wogegen die Versicherung aus einem ver traglich vorgesehenen Grund, nämlich der Wohnsitzaufg abe in der Schweiz gemäss Ziff. A4.1 AVB2 in Verbindung mit Ziff. A3.4 AVB2 ,

bereits ab dem 6. Sep tem ber

2010 erloschen war. Die Voraussetzungen von Ziff. A8.1 AVB2 für den An spruch auf Rückerstattung der auf die nicht abgelaufene Versicherungs peri ode

ent fallende Prämie sind damit erfüllt. Sofern damit („auf die nicht abge laufene Ver sicherungsperiode“) allein der Anspruch auf Rü ckerstattung der (bis zum 14. Mär z 2011 bezahlten ) Prämie des Jahres 2011 begründet wird, wäre zu sätzlich die zwinge nde Bestimmung von Art. 24 Abs. 1 VVG zu beach ten, wo nach die Prämie nur für die Zeit bis zur Vertragsauflösung

(hier bis und mit 5. September 2010) ge schuldet ist . Auf grund des Anspruch s auf Rücker stattung aus ungerechtfertigter Bereicherung nach von Art. 62 OR ( in Ver bindung mit

Art. 100 VVG)

- und da mangels Einrede die Ver jährung (Art. 67 OR) nicht zu prüfen ist -,

ist

die Prämie von 2010 an tragsgemäss ab dem 15. Septem ber 2010 zurückzu be zah len. Dabei kann angesichts des hier zu prüfenden An trages auf Rückerstattung der Prämien ab dem 1 5. September 2010 (Urk. 1 S. 2) offen bleiben, wie sich der Leistungsbezug bis zum 14. Sep tember 2010 in der Klinik D.___ (Urk. 16/3) auswirken würde.

Damit ist jedenfalls der Anspruch des Klägers auf anteil s mässige Rückerstattung seiner Prämien zah lungen pro rata

temporis vom 1 5. September 2010 bis und mit 14. März 2011 begründet. Die Beklagte 2 ist daher entsprechend zu ver pflichten, dem Kläger den Betrag von Fr. 1‘127.65 ([Fr. 2‘132. -- : 360 Tage x 106 Tage ] + [Fr. 2‘432.-- : 360 Tage x 74 Tage ]) zu bezahlen. Im Mehrb e trag ist die Klage abzu weisen.

6. 6.1

Gemäss Art. 114 lit . e ZPO ist das Verfahren kostenlos. Zu den Prozesskosten gehören die Gerichtskosten und die Parteientschädigung (Art. 95 Abs. 1 ZPO). Aus der Formulierung von Art. 114 ZPO ergibt sich, dass dessen lit . e nur die Gerichtskosten betrifft, nicht aber die Prozessentschädigung an die Gegenpartei (Urteil des Bundesgerichtes 4A_194/2010 vom 17. November 2010, E.

2.2.1, nicht publiziert in: BGE 137 III 47). Diese umfasst den Ersatz der notwendigen Ausla gen, die Kosten einer berufsmässigen Vertretung sowie in begründeten Fällen eine angemessene Umtriebsentschädigung , wenn eine Partei nicht berufs mässig vertreten ist (Art. 95 Abs. 3 ZPO).

Die Kantone sind zuständig, die Tarife für die Prozesskosten festzusetzen (Art. 96 ZPO). Das zürcherische Ausführungsgesetz zur ZPO, das Gesetz über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess (GOG), enthält keine für das Sozialversicherungsgericht anwendbare Tarifbestimmung (vgl. 7. Teil des GOG). Dasselbe gilt für die Verordnung über die Anwaltsgebühren (LS 215.3). Diese regelt ausdrücklich nur die Parteientschädigungen vor den Schlichtungsbehörden, den Zivilgerichten und den Strafbehörden. Die Bemes sung der Parteientschädigung richtet sich somit nach § 34 GSVGer sowie den §§ 1, 5 und 7 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Ent schädi gungen vor dem Sozialversicherungsgericht ( GebV

SVGer ). Gemäss § 34 Abs. 3 GSVGer ist die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung nach der Bedeutung der Streit sache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegen s, je doch ohne Rücksicht auf die Höhe des Streitwert s festzusetzen. 6.2

Der Kläger obsiegt einzig in Bezug auf seine Klage gegen die Beklagte 2 in gerin gem Umfang. Es ist ihm daher eine d iesem Umstand angemessene, ent sprechend redu zierte Prozessentschädigung von der Beklagten 2 von Fr. 5 00.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen. Keine Entschädigung erhält er für die – mangels Zustän d igkeit – unnötigerweise verursachten Kosten des Schlichtung s verfahrens von Fr. 525.-- (BGE 138 III 558).

6.3 6.3.1

Schliesslich ist das Gesuch des Klägers vom 1 3. Juni 2012 um unentgeltliche Rechts pflege im Sinne von Art. 117 ZPO (Urk. 1 S. 2 ; Urk. 2/5 ) zu prüfen.

Nach Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt ( lit . a) und ihr Rechts be geh ren nicht aussichtslos erscheint ( lit . b). Die Voraussetzungen der unent geltli chen Rechtspflege gemäss

Art. 117 ff. ZPO stimmen mit denjenigen der Mini mal garantie von Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung ( BV ) überein. Die zu die ser Garantie ergangene Rechtsprechung ist d aher für die Auslegung von Art. 117 lit . a ZPO zu berücksichtigen (vgl. zur Frage der Aussichtslosigkeit: BGE 138 III 217 E. 2.2.4). Gemäss der zu Art. 29 Abs. 3 BV ergangenen Recht sprechung gilt eine Partei als bedürftig, wenn sie die Kosten eines Prozesses nicht aufzu bring en vermag, ohne jene Mittel anzugreifen, die für die Deckung des eigenen not wendigen Lebensunterhalts und desjenigen ihrer Familie erfor derlich sind. Im Rahmen der Prüfung der Bedürftigkeit sind alle finanziellen Verpflichtungen des

Gesuchstellers zu berücksichtigen und seine Einkommens- und Vermögensver hält nisse im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs zu wür digen. Schuldver pflich tungen sind jedoch nur soweit massgebend , als sie tat sächlich erfüllt werden. Auf alte Verbindlichkeiten, die der Gesuchsteller nicht mehr tilgt, kann er sich nicht berufen (BGE 135 I 221 E. 5.1, 128 I 225 E. 2.5.1, je mit Hin wei sen).

Eine Person, die ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege stellt, hat ihre Ein kommens- und Vermögensverhältnisse darzulegen und sich zur Sache sowie über ihre Beweismittel zu äussern ( Art. 119 Abs. 2 ZPO). Insoweit trifft den Ge suchsteller eine umfassende Mitwirkungsobliegenheit. Um unnütze Ausgaben zu vermeiden hat die Behörde im öffentlichen Interesse den Sachverhalt zwar von Amtes wegen abzuklären. Sie hat den Sachverhalt dort (weiter) abzuklären, wo Un sicherh eiten und Unklarheiten bestehen , und sie hat allenfalls unbe hol fene Rechtsuchende auf die Angaben hinzuweisen, die sie zur Beurteilung des Ge suches benötigt (BGE 120 Ia 179 E. 3a). Der Untersuchungsgrundsatz entbin det den Gesuchsteller aber nicht von seiner Mitwirkungsobliegenheit. Er hat sowohl seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse als auch sämtliche fi nanziellen Ver pflichtungen vollständig anzugeben und soweit möglich zu bele gen. Über dies muss er nachweisen, dass er den behaupteten Verpflichtungen auch tat sächlich nachkommt ( BGE 135 I 221 E. 5.1 ,

121 III 20 E. 3). An die um fassende und klare Darstellung der finanziellen Situation durch den Gesuch steller selbst dürfen umso höhere Anforderungen gestellt werden, je kom plexer diese Ver hält nisse sind. Verweigert er die zur Beurteilung seiner aktuellen Ge samt si tua tion erforderlichen Angaben oder Belege, so kann die Behörd e die Be dürftigkeit ohne Verletzung des verfassungsmässigen Anspruchs verneinen ( BGE 120 Ia 179 E. 3a).

Sie ist nicht verpflichtet, den Sachverhalt von sich aus nach jeder Richtung hin weiter abzuklären (zum Ganzen: Urteile des Bun desge richts 4A_319/2013 vom 3 1. Juli 2013 E. 2.2 und 4A_227/2013 vom 7. Oktober 2013 E. 2.1 mit weiteren Hinweisen ) . 6.3.2

Der Kläger begründet e sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege in seiner Eingabe vom 13. Juni 2012 damit, dass er aus gesundheitlichen Gründen wegen seiner Depression mit einer Arbeitsun fähigkeit von 80

% und infolge der ange strengten Marktsituation in seinem bisherigen Tätigkeitsfeld als Hedge -Fund-Ver mittler nach den Verwerfungen im Jahre 2008 und dem Konkurs seines Un ter nehmens N.___ GmbH noch nicht wieder habe Fuss fassen können. Er werde von seinem Onkel O.___

unterstützt. Die Schuld dem Onkel ge genüber betrage mittlerweile USD 135‘000.--. Dies sei den Belegen der Kre ditkarte zu entnehmen, welche eine ähnliche Funktion wie eine Bank habe, in dem zuerst Geld auf die Karte gebucht werde, damit Geld abgehoben werden könne. Sowohl die Auflage der P.___ der Jahre 2009 bis 2011 als auch die Veranlagungsverfügungen des Steueramtes der Stadt I.___ der Jahre 2009 und 2010 würden belegen, dass er über kein Einkommen und Vermögen verfüge. E r habe lediglich mittels einer Website mit einer kos tenpflichtigen hinterlegten Investorenliste im Jahr 2011 zirka USD 11‘000. -- er wirtschaftet, wovon ihm ent spre chend seiner Beteiligung von 55 % USD 6‘050.-- zukommen. Dieser Betrag werde in seine Firma reinvestiert.

Seine Wohnung diene auch als Büro mit einem Angestellten im 50%igen Arbeits pensum , den er auf grund seiner Ar beits unfähigkeit habe anstellen müssen , und einer teil zeitlich arbeitenden Assistentin. Er habe eine Datenbank mit potentiellen Fir men ge kauft, die an Maklerverträgen für die Gewinnung von Investoren inte ressiert sein

könnten. Zudem würden seit 2012 A k quisitionskosten (Flüge und Unterkunft) ent stehen bei Reprä sentationen von Hedge -Funds und Privat Equite -Funds an Meetings

in verschiedenen euro päischen Städten, welche er zusammen mit seinem Geschäftspartner Q.___ zulasten des Dar le hens seines Onkels alle selber finanziere. Auch seien regelmässige Flugkosten angefallen, da er (bis zum 28. Juni 2013 ; Urk. 45, Urk. 46/36) keine Aufent halts bewilligung in der Y.___ gehabt habe und alle 90 Tage habe ausreisen müssen. Diese Reisen habe er jeweils zum Besuch seines Sohnes und seiner Le benspartnerin in der Schweiz genutzt ( Urk. 2/5 S. 2 ff.) . Weiter unterstehe er rechtlichen Ver pflichtungen zu Unterhaltszahlungen in den Z.___ und in der Schweiz. An beiden Orten würden Abänderungsbegehren anstehen, da derzeit keine Unter haltsbeiträge geleistet werden könnten. Er sei derzeit zudem nicht in der Lage Schulden abzutragen. Es werde daher nur ein Schuldenverzeichnis eingereicht (Urk. 25).

Im vom Gericht mit Verfügung vom 7. März 2013 (Urk. 18) eingeholten Formu lar zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit , welches der Kläger am 13. März 2013 in R.___ unterzeichnete, gab der Kläger zusätzlich an, dass er über diverse Wertsachen und einen Mercedes Benz S.___

mit einem Wert von Fr. 3‘000.-- bis Fr. 8 ‘000.-- verfüge, die sich

jedoch im Besitz seiner (getrennt lebenden , Urk. 27/2 S. 3 ) Noch-Ehegattin befänden. Schulden habe er bei sei nem Onkel aufgrund von Darlehen in der Höhe von USD 202‘317.90 und auf grund von offenen Gerichtskosten , Kreditkartenschulden und in weiteren Be langen im Betrag von Fr. 33‘784.-- und Fr.

140‘984.-- ( Urk. 26 S. 2, Urk. 27/2). Über ein Einkommen würde er aufgrund der Verwerfungen im Finanzmarkt nicht verfügen. Es habe in den letzten Monaten kein Maklervertrag abge schlossen werden können (Urk. 26 S. 3). Er habe vier Kinder mit Jahrgang 1990, 1996, 1999 und 200 8. Kei nes der Kinder wohne bei ihm. Die volljährige Tochter sei noch in Aus bildung . Die für die Kinder bestehenden Unter halts verpflichtun gen von je Fr. 850.-- wür den derzeit nicht bezahlt (Urk. 27/2 S. 4 und S. 6 ). Der monatliche Mietzins betrage USD 1‘000.--, die monatlichen Heizungskosten betrügen USD 170.-- und die Telefon

- und TV-Kosten wür den sich auf USD 900.-- be laufen . Über eine Hausrat- und Haft pflicht versicherung verfüge er keine (Urk. 27/2 S. 5). Steuern würden in der Schweiz keine anfallen (Urk. 27/2 S. 6).

Mit Eingabe vom 1 3. Dezember 2013 reichte der Kläger weitere Unterlagen zu seine n finanziellen Verhältnissen ein , insbesondere Erfolgsrechnungen für die Jahre 2009 bis 2013 (Urk. 54/9/1-27), und führte aus, m it seiner Maklertätigkeit (Management fees , income

as

agent ) habe er im Jahr 2009 kein en Umsatz, im Jahr 2010 einen solchen von USD 5‘530.50, im Jahr 2011 einen solchen von USD 8‘618.73, im Jahr 2012 von USD 40‘644.65 und im ersten Halbjahr 2013 einen Umsatz von USD 3‘9 98.33 erzielt. Sämtliche Aktien, Wertpapiere und Fi nanz mittel seien verkauft beziehungsweise untergegangen und es würden keine Coupons oder Dividenden mehr fliessen (Urk. 53) . 6.4 6.4.1

In den vorgelegten Erfolgsrechnungen sind gleichermassen Auslagen für seine privaten und beruflichen Belange als Aufwand aufgeführt. Der Aufwand der Jahre 2009 bis 2013 übertraf danach jeweils namhaft den Ertrag aus den ge schäft lichen Ein nahmen (die Aufnahme der Geschäftstätigkeit sei per 2 0. Ok to ber 20 10 erfolgt und das Salär per 1. Ok tober ausbezahlt worden, Urk. 54/9/6) . Es ent stand gemäss den Erfolgs rech nungen jeweils ein Verlust vor Darlehen res pektive zulasten des Fremdkapitals , welches allein aus einem Dar lehen ( „ loan “ ) bestanden habe (2009: - USD 15‘247.90, Urk. 54/9/1; 2010: - USD 9‘910.71, Urk. 54/9/5; 2011: - USD 30‘263.34, Urk. 54/9/13 ; 2012: - USD 83‘123.21 , Urk. 54/9/15; 2013 : Zwischenbilanz per 30. Juni 2013 : - USD 90‘220.69; 54/9/24). Die massgebliche Einnahmequelle für die privaten und beruflichen Aus gaben stellt danach und gemäss den Ausführungen des Klägers die Darlehen seines Onkels dar . Den Akten sind dazu zwei Kopien von Darlehen s bestä ti gung en

zu entnehmen, eine für die Zeitspanne vom 15. Sep tember 2009 bis Mai 2012 über den Betrag von USD 134‘650.-- (Urk. 2/6/03), die andere betreffend die Zeit vom 15. März 2010 bis 18. Februar 2013 über den Betrag von USD 202‘317.90 (Urk. 27/1). Auf fallend ist dabei, dass die Unter schrift des angeblichen Darleh ens gebers O.___ auf beiden Darlehens bestätigungen bis auf da s kleinste Detail identisch ist, so dass von Kopien der Unterschrift oder eingescannten Un ter schriften ausge gangen werden muss. Die Bestätigungen sind daher ni cht aus sagekräftig und zum Beweis untauglich .

Aber auch die übrigen vom Kläger zu seinen finanziellen Verhältnissen einge reichten Urkunden basieren entweder auf nicht objektivierbare n

Selbst dekla rati o n en

oder auf unzureichenden oder wenig aussagekräftigen Belegen . So wurde ein Mietvertrag einge reicht, der von den Vertragsparteien weder unterzeichnet noch datiert ist (Urk. 27/3). Zu den geltend gemachten Heizungs- und Telefon kosten wurden keine Belege eingereicht. Die Steuerbelege für die Z.___ basieren auf der Selbstdeklaration des Klägers für die hier nicht massgeb lichen Jahre 2009 bis 2011 ( Urk. 2/6/5-7, Urk. 27/6-7) und die Steuer unterlagen für die Schweiz be schränken sich auf die Veranlagungsver fügung en der Steuer behörde für die

- hier nicht massg e bliche n

- Jahr e 2009 und 2010 ( Urk. 2/6/8-9, Urk. 27/5). Die Kontoauszüge, angeblich von der Bank T.___ (Urk. 54/9/6), die seit September 2012

U.___ Bank heisst , sind nicht als solche identifizierbar (Urk. 54/9/3 ; Urk. 54/9/7-11, Urk. 54/9/12a-13a, Urk. 54/9/17-22, Urk. 54/9/26-27 ). Dassel be gilt für die Auszüge betreffend die P repaid-Kreditkarten (Urk. 2/6/4, Urk. 54/9/4;

Urk. 54/9/12, Urk. 54/9/14a, Urk. 54/9/23). Das betref fende Finanz institut ist daraus nicht erkennbar. Fraglich ist auch, weshalb in der Kopie des Kontoaus zuges per 3 1. Dezember 2012 die untere Hälfte abge deckt ist (Urk. 54/9/18). 6.4.2

Bei dieser Ausgangslage, bei der ein nicht plausibel und nicht nachvollziehbar

belegtes Missverhältnis zwischen Einkommen und Ausgaben besteht, das die Finanzierung des Lebensunterhaltes des Klägers nicht zureichend aufzuzeigen vermag, ist vom Scheitern des Nachweises der Bedürftigkeit auszugehen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2A.681/2005 vom 1 9. Januar 2006 E. 2.2.2). Das Ge such um unentgeltliche Rechtspflege ist daher abzuweisen. Das Gericht beschliesst: 1. Das Gesuch des Klägers vom 1 3. Juni 2012 um unen t geltliche Rechtspflege wird ab ge wiesen. 2. Auf das Begehren um Aufhebung der Verfügung vom 13. April 2011 bzw. des Ein sprache entscheids vom 1. Juli 2011 der Wincare Versicherungen AG wird nicht ein getreten . und erkennt sodan n : 1.

Die Klage gegen die Wincare Zusatzversicherungen AG wird abgewiesen . 2.

In teilweiser Gutheissung der Klage gegen die Sanitas Privatversicherungen AG wird diese verpflichtet, dem Kläger den Betrag von Fr. 1‘127.65 zurückzuerstatten. Im Übri gen wird die Klage gegen die Sanitas Privatversicherungen AG abgewiesen. 3 .

Das Verfahren ist kostenlos. 4.

Die Sanitas Privatversicherungen AG wird verpflichtet, dem Kläger eine Prozess ent schädigung von Fr. 500.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 5 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Claudia Zumtaugwald - Sanitas unter Beilage einer Kopie von Urk. 54/9/6 und Urk. 54/9/16 - Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA 6 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bun des gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigHartmann

Erwägungen (28 Absätze)

E. 1 KVG

mehr (Urk. 20/A S. 5 ff.). Dieser Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft (Urk. 15 S. 2).

E. 1.1 2

Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung nach dem Bundes ge setz über die Krankenversicher ung (KVG) unterstehen nach Art. 12 Abs. 3 KVG dem Bun desgesetz über den Versicherungsvertrag (VVG). Dazu gehören auch Streitig k eiten aus Krankentaggeldversicherungen nach dem VVG (BGE 138 III 2, BGE 138 III 558 E. 2). Die Kantone können gestützt auf Art.

E. 1.1.1 Die Streitgegenstände betreffen Zusatzversicherungen zur sozialen Kranken ver sicherung. Es handelt sich dabei um eine Zivilsache (Konsumentenverträge) .

So weit hingegen der Kläger die Aufhebung der Verfügung vom 13. April 2011 bzw.

des Einspracheentscheids

vom 1. Juli 2011 beantragt, handelt es sich um die Strei tigkeiten gestützt auf das KVG, weshalb auf diesen Antrag nicht ein zu treten ist.

Da ein internationaler Sach verhalt

vorliegt

- der Kläger befindet sich in der Y.___ und ist Z.___

und A.___

Doppelbürger - und

kein Staats vertrag anwendbar ist , ist das Bundesgesetz über das Internationale Privat recht (IPRG) massgeblich (Art. 1 Abs. 2 IPRG) . Gemäss Art. 5 Abs. 1 IPRG sind

Ge richts standsvereinbarungen

grundsätzlich zulässig. Gemäss Art. 114 Abs. 2 IPRG kann ein Konsument jedoch nicht zum Voraus auf den Ge richts stand an seinem Wohnsitz oder an seinem gewöhnlichen Aufent haltsort verzichten. Er hat gemäss Abs. 1 von Art. 114 IPRG die Wahl zwischen dem Gerichtsstand ei nes schweizerischen Gericht s am Wohnsitz oder am ge wöhnlichen Aufenthalt des Konsumenten ( lit . a), oder am Wohnsitz des An bieters oder, wenn ein sol cher fehlt, an dessen gewöhnlichem Aufenthalt ( lit . b) .

E. 1.1.3 Da die Beklagten ihren Sitz (Art.

21 IPRG) in Winterthur und Zürich haben, ist d ie sachliche und örtliche Zuständigkeit des hiesigen Gerichts zur Beurteilung der eingereichten Klage n aufgrund von Art. 114 Abs. 1 lit . b IPRG (Wohnsitz des Anbieters) in Ver bindung mit Art.

E. 1.2 Mit Schreiben vom 18. Februar 2011

hatte die Privatklinik D.___ um Kos ten gutsprache für eine stationäre Behandlung eines depressiven und suizi dalen Syn droms von X.___

ersucht (Urk. 16/3).

Die Wincare und die Sanita s

lehnten am 1 3. April 2011 eine Kostenübernahme mit der Begrün dung ab, zu folge der Verlegung des gewöhnlichen Auf enthaltsortes während mehr als zwölf

Monaten ins Ausland respektive nach Ablauf von sechs Mona ten nach Aufhe bung des zivilrechtlichen Wohnsitzes in der Schweiz seien die Ver sicherungen am

6. und 1 4. März 2011 erloschen . Mit demselben Schreiben verneinte auch die obli gatorische Krankenpflegeversicherung nach dem Bundes gesetz über die Kran ken ver sicherung (KVG) von X.___ , die Win care Versicherungen AG,

ihre

Leistungspflicht , und zwar mangels Wohnsitz in der Schweiz

(Verfü gung

vom 13. April 2011, Urk. 16/9 S. 2). Die dagegen erho bene Einsprache betreff end die Ansprüche von X.___ aus de r ob ligatorischen Krankenpfle ge ver sicherung

wies die Wincare Versicherungen AG mit Einspracheentscheid vom

1. Juli 2011 ab (Urk. 20/A S. 2). Das Verwal tungsgericht des Kantons B.___ , So zialversicherungsrechtliche Abteilung, be stätigte mit Urteil S 11 364 vom 12. Juli

2012 den Ein spracheentscheid

mit der Be grün dung, seit Aufgabe des Wohn sitzes

in der Schweiz spätestens per 15. September 2010 bestehe kein Versicherungs obli gatorium

nach Art. 3 Abs.

E. 1.3 Das Verfahren richtet sich nach der ZPO, wobei das vereinfachte Verfahren zur Anwendung gelangt (Art. 243 Abs. 2 lit . f ZPO) und die Klage direkt - ohne vor gängiges Sühneverfahren - beim Sozial versicherungsgericht an hängig zu machen ist ( BGE 138 III 558 E. 3.2 und E. 4.6). Das Gericht stellt den Sach ver halt un ab hän gig vom Streitwert von Amtes wegen fest (Art. 247 Abs. 2 lit . a ZPO ).

E. 1.4 Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat gemäss Art. 8 des Zivilgesetzbu che s (ZGB) derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu bewei sen, der aus ihr Rechte ableitet. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung müssen im Privatversicherungsrecht die anspruchsbegründenden Tatsachen le diglich mit dem Beweisgrad der über wiegenden Wahrscheinlichkeit erwiesen sein (BGE 130 III 321 E. 3.5). Das gilt auch für den Beweis von anspruchshin dernden Tatsach en, für welche die Beweislast aufgrund von Art. 8 ZGB beim Versicherer liegt (Praxis 80/1991, Nr. 230, S.

964 f. E.

3b [Urteil des Bundes ge richts vom 22. November 1990]).

Als Teil des Privatrechts räumt das VVG den Parteien weitgehende Vertrags frei heit ein, solange sie die Schran ken der Rechtsordnung beachten und sich der Ver tragsinhalt regelmässig nach den vor formulierten AVB richtet (Iten, Der pri vate Versicherungsvertrag: Der Antrag und das Antragsverhältnis unter Aus schluss der Anzeigepflicht, Freiburg 1999, S. 23). Art. 100 Abs. 1 VVG erklärt so dann die Bestimmungen des Obligationen rechts (OR) als anwendbar, soweit da s VVG keine Vorschriften enthält.

E. 1.5 Bei der Auslegung des (Versicherungs-)Ver tr ages ist zu beachten, dass Indivi dual abreden in der Regel vorformulierten Ver tragsbestimmungen vorgehen (BGE 93 II 326 E. 4b, 123 III 44 E. 2c/ bb ; Fuhrer , in: Basler Kommentar zum Bundes gesetz über den Versicherungsvertrag, 2001, N 77ff. zu Art. 33). Im Üb rigen sind vor formulierte Vertragsbestimmungen und individuell verf asste Ver tragsklauseln grund sätzlich nach den gleichen Regeln auszulegen. Somit be stimmt sich der In halt in erster Linie nach dem über einstimmenden wirk lichen Parteiwillen (Art. 18 Abs. 1 OR). Wenn dieser unbe wiesen bleibt, sind zur Er mittlung des mut mass li chen Parteiwillens die Erklä rungen der Parteien auf grund des Vertrauens prin zips so auszulegen, wie sie nach den gesamten Um ständen ver standen wer den durften und mussten (vgl. BGE 133 III 675 E. 3.3; zum Ganzen: Urteil des Bun desge richts 5C.271/2004 vom 12. Juli 2005 E. 2; vgl. auch Urteil des Bun des gerichts 4A_41/2012 vom 31. Mai 2012 E. 3.3 mit Hinweisen). Bei der Aus legung von vor formulierten Vertragsbestimmungen nach dem Vertrauensprinzip hat das Ge richt vom Wortlaut auszugehen und zu berücksichtigen, was sachgerecht er scheint. Es orientiert sich am dispositiven Recht, weil derjenige Ver trags partner, de r dieses verdrängen will, das mit hin reichender Deutlichkeit zum Ausdruck bringen muss (Urteil des Bundes gerichts 5C.21/2007 vom 20. April 2007 E. 3.1). Bei juristischen Fachausdrücken oder Begriffen, die in der Rechts sprache eine fest umrissene Bedeutung haben, gilt vermutungsweise der fach technische Sinn (vgl. Stoessel , in: Basler Kom mentar zum Bundesgesetz über den Versicherungs ver trag , 2001, Vorbemerkungen zu Art. 1-3 N 24). 2.

E. 2 Mit Verfügung vom 2 9. August 2012 trat der Einzelrichter des Bezirksgerichts E.___

auf die Klage n von X.___

vom 1 3. Juni 2012 (Urk. 1) ge gen die Wincare Zusatz versiche rungen AG und die Sanitas Privatver siche rungen AG wegen sachlicher Unzuständigkeit nicht ein und über wies das Verfahren dem hiesige n Gericht (Urk. 4).

Mit den nunmehr am Sozial versiche rungsgericht des Kantons Zürich anhängi gen Klage n vom 13. Juni 2012 (Urk. 1), ergänzt mit Schreiben vom 4. Oktober 2012 (Urk. 5), beantragte X.___ , es sei ihm Kostengutsprache für einen stationären aus ser kan to nalen Klinikaufenthalt zu erteilen, es sei festzustellen, dass die Zusatz ver siche rungen Diversa Kom fort und Natura Komfort (bei der Win care Zusatz ver siche rungen AG) und die Kranken- und Unfallversicherung für Private (bei der Sa nitas Privatver siche rungen AG) weiterbestünden; ent sprechend seien die Ent scheide vom 13. April 2011 beziehungsweise vom 1. Juli 2011 aufzuheben .

E s sei die Kündigung der V ersicherung für Private vom 18. April 2011 „ Résilia tion de l’assurance

maladie et accidents

pour les parti culiers “, Police Nr.

F.___ , aufzuheben .

E ven tualiter sei festzustellen, dass die Kranken- und Unfall versi cherung für Private am 1 4. September 2010 erloschen sei und die danach ge leis teten Prämien im Betrag von Fr.

E. 2.1 Der Kläger begründet die

strittige Leistungspflicht der Beklagten

für die Kosten einer stationäre n Behandlung in der Privatklinik D.___

damit, dass das Kos ten gut sprachegesuch vom 18. Feb ruar 2011 für eine solche Behandlung ge stellt worden sei, um die Medi kation neu einzu stellen, wozu ein Aufenthalt von drei bis vier Wochen not wendig sei, nachdem er bereits vom 1 8. Juni bis 15. September 2010 in der Privatklinik D.___ behandelt worden sei. Die Notwendigkeit der stationären Behandlung, insbe sondere auch um einer w e i te ren Chronifizierung seiner Depression vorzu beugen, sei ärztlich belegt. Er habe vom 2 4. März bis 26. April 2011 in der Schweiz geweilt. In dieser Zeit hätte er den klinischen Auf enthalt antreten können, was durch eine schleppende Be handlung des Kos tengutsprachegesuchs durch die Beklagten verhindert worden sei. Er habe das Ge such vor Ablauf des Verfalls der Police (der Beklag ten 2) per 1 4. März 2011 ge stellt. Für den Versicherungsschutz sei der Zeitpunkt des Ge suchs massgeb lich . Es sei zu beachten, dass er

seit dem 1 6. Juni 2000 in der Schweiz geweilt habe , ab 2004 mit einer C-Bewil ligung. Er habe seinen Wohnsitz in der Schweiz trotz Aus landaufenthalt , Entzug der Aufenthalts bewilligung und Einreisesperre, welche im Übri gen seit dem 19. März 2012 auf gehoben sei, nicht aufgegeben und nicht ins Ausland verlegt . Die Einreisesperre habe nur eine polizeilich-administrative Massnahme dar ge stellt, die über den Wohnsitz nichts aus zusagen vermöge. Die Abmeldung nach C.___ sei nur er folgt, um den Zugang zur Pensionskasse zu sichern, damit er das Studium seiner ältesten Tochter, die in G.___ lebe, fi nan zieren könne. Er sei

zudem nach der Untersuchungshaft nicht ausgeschafft worden, sondern es sei eine freiwillige Ausreise unter polizeilicher Begleitung zum Flughafen erfolgt . Die gesetzliche Vermutung, dass der Wohnsitz dort sei, wo eine Person sich auf halte, sei widerlegt. Derzeit wohne er in der Y.___

mit einem befriste ten Mietvertrag. Die s sei bloss eine Notlösung, bis er wieder über eine Aufent haltsbewilligung in der Schweiz verfüge . Er habe mittels Suspen si ons verfügun gen pro Jahr insge samt mehr als zwei Monate Aufent halts be willi gung en erhal ten. Das Scheidungsverfahren von seiner in der Schweiz wohnhaften Ehe frau sei noch nicht abge schlossen. Das gemeinsame Kind könne er nur be schränkt sehen. Auch die von ihm an das Amt für Migration des Kantons E.___ gestell ten Wiedererwägungsgesuche zur Wiedererteilung der Aufent haltsbewilli gung würden zeigen, wo er seinen Lebensmittelpunkt ver standen haben möchte. Die Feststellung des Ver waltungsgericht s (des Kantons B.___ ) im Urteil vom 12. Juli 2012, dass infolge der verhängten Einreisesperre das Kriterium der Ab sicht des dauernden Ver bleibens in der Schweiz nicht gegeben sei, sei nicht nach vollziehbar. Er sei fast zehn Jahre im Besitz einer Niederlassungsbewilli gung gewesen und sowohl sein jüngster Sohn als auch seine Lebenspartnerin seien in der Schweiz wohnhaft. Die Absicht des dauern den Verbleibs sei auch unter dem Aspekt von Art.

E. 2.2 Die Beklagten bringen dagegen vor, im Zusammenhang mit dem Gesuch um Kostengutsprache vom 1 8. Februar 2011 sei der Wohnsitz des Klägers abgeklärt worden. Mit Schreiben vom 1 3. April 2011 hätten die Beklagten festgehalten, dass die Zusatzversicherungen Natura Konform und Diversa Konform aufgrund der Verlegung des gewöhnlichen Aufenthaltsortes ins Ausland während mehr als

zwölf Monaten per 6. März 2011 erloschen seien und die Kranken- und Un fallversicherung für Private sechs Monate nach Aufhebung des zivil recht lichen Wohnsitzes in der Schweiz per 1 4. März 2011 erloschen seien. Mit rechts kräfti gem Urteil des Verwaltungsgericht s des Kantons B.___ vom 1 2. Juli 2012 sei zu dem festgehalten worden, dass der Kläger seit dem 4. März 2010 über keinen zivil rechtlichen Wohnsitz mehr in der Schweiz verfüge. In Anwendung von Art.

E. 2.3 Strittig und zu prüfen ist, ob die Beklagten die Kosten für eine mit Gesuch vom 1 8. Februar 2011 geltend gemachte stationäre psychiatrische Behandlung in der Privatklinik D.___ (Urk. 16/3) zu übernehmen haben . Vorab gilt es insbe son dere zu klären , ob die bei der Be klagten 1 abgeschlossenen Zusatzver siche rung en Diversa Kom fort und Natura Kom fort (Urk. 16/1) und die bei der Be klagten 2 abgeschlossene Kran ken- und Unfallzusatzversicherung für Private (Spital- und Pflegeaufenthalt in der Privat abteilung; Urk. 16/2) auch noch ab Gesuchstellung Mitte Februar 2011 bestand en . 3. 3.1

In den AVB der Beklagten 1 (Urk. 16/11) ist vorgesehen, dass die einzelnen Ver sicherungen unter anderem enden durch Verlegung des zivilrechtlichen Wohn sitzes ins Ausland und durch Verlegung des gewöhnlichen Aufent halt s ortes ins Ausland während mehr als 12 Monaten ( Art.

E. 6 21.81 für das Jahr 2010 vom 15. September bis 3 1. Dezember 2010 und von Fr. 909.31 für das Jahr 2011 vom 1. Januar bis 16. April 2011 zurückzuerstatten seien. In prozessualer Hin sicht beantragte der Kläger, es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege ge mäss Art. 117 der Schweizerischen Zivil prozessordnung (ZPO)

zu gewähren; alle s unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten unter Über bin dung der Friedensrichterkosten von Fr. 525.--

(Urk. 1 S. 2).

Mit Eingabe vom 2 5. Januar 2013 reichte der Kläger das Arztzeugnis der Privat klinik D.___ vom 17.

Dezember 2012 ein (Urk. 12).

Die Beklagte n schloss en in der ge mein samen Klageantwort vom

7. Februar 2013 auf Abweisung der Kla ge n (Urk. 15 S.

1 ). Mit Verfügung vom 7. März 2013 (Urk. 18) wurden die Ak ten des Ver fahrens Nr. S 11 364 des Verwaltungs ge richts B.___ , Sozialversiche rungs rechtliche Abteilung, in Sachen des Klägers gegen die Wincare Ver siche rungen AG beigezogen (Urk. 20/A-C + 1/21).

Mit Eingabe n vom 27. März 2013 (Urk. 23 ), vom 10. Mai 2013 (Urk. 33) und vom 2. August 2013 (Urk. 37) hielt der

Kläger an seinen Anträgen fest und ergänzte diese mit dem Antrag, es sei der Wohn s itz nach heutigen Kriterien im Sinne des Sozialversicherungsrechts fest zu legen (Urk. 37 S. 3 ). Ausserdem reichte er das Arztzeugnis der Privatklinik D.___ vom 2. Juli 2013 ein (Urk. 38). Die Beklagten ver zichteten mit ge mein samer Eingabe vom 3 0. September 2013 auf e ine weitere Stellungnahme (Urk. 43 ). Mit Eingabe vom 10. Oktober 2013 (Urk. 45) reichte der Kläger wei tere Urkunden ein (Urk. 46/36-38 ). Auch hierzu sahen die Beklagten von einer Stell ungnahme ab (Eingabe vom 2 2. Oktober 2013, Urk. 51).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1 .

E. 6.1 Gemäss Art. 114 lit . e ZPO ist das Verfahren kostenlos. Zu den Prozesskosten gehören die Gerichtskosten und die Parteientschädigung (Art. 95 Abs. 1 ZPO). Aus der Formulierung von Art. 114 ZPO ergibt sich, dass dessen lit . e nur die Gerichtskosten betrifft, nicht aber die Prozessentschädigung an die Gegenpartei (Urteil des Bundesgerichtes 4A_194/2010 vom 17. November 2010, E.

2.2.1, nicht publiziert in: BGE 137 III 47). Diese umfasst den Ersatz der notwendigen Ausla gen, die Kosten einer berufsmässigen Vertretung sowie in begründeten Fällen eine angemessene Umtriebsentschädigung , wenn eine Partei nicht berufs mässig vertreten ist (Art. 95 Abs. 3 ZPO).

Die Kantone sind zuständig, die Tarife für die Prozesskosten festzusetzen (Art. 96 ZPO). Das zürcherische Ausführungsgesetz zur ZPO, das Gesetz über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess (GOG), enthält keine für das Sozialversicherungsgericht anwendbare Tarifbestimmung (vgl. 7. Teil des GOG). Dasselbe gilt für die Verordnung über die Anwaltsgebühren (LS 215.3). Diese regelt ausdrücklich nur die Parteientschädigungen vor den Schlichtungsbehörden, den Zivilgerichten und den Strafbehörden. Die Bemes sung der Parteientschädigung richtet sich somit nach § 34 GSVGer sowie den §§ 1, 5 und 7 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Ent schädi gungen vor dem Sozialversicherungsgericht ( GebV

SVGer ). Gemäss § 34 Abs. 3 GSVGer ist die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung nach der Bedeutung der Streit sache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegen s, je doch ohne Rücksicht auf die Höhe des Streitwert s festzusetzen.

E. 6.2 Der Kläger obsiegt einzig in Bezug auf seine Klage gegen die Beklagte 2 in gerin gem Umfang. Es ist ihm daher eine d iesem Umstand angemessene, ent sprechend redu zierte Prozessentschädigung von der Beklagten 2 von Fr. 5 00.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen. Keine Entschädigung erhält er für die – mangels Zustän d igkeit – unnötigerweise verursachten Kosten des Schlichtung s verfahrens von Fr. 525.-- (BGE 138 III 558).

E. 6.3.1 Schliesslich ist das Gesuch des Klägers vom 1 3. Juni 2012 um unentgeltliche Rechts pflege im Sinne von Art. 117 ZPO (Urk. 1 S. 2 ; Urk. 2/5 ) zu prüfen.

Nach Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt ( lit . a) und ihr Rechts be geh ren nicht aussichtslos erscheint ( lit . b). Die Voraussetzungen der unent geltli chen Rechtspflege gemäss

Art. 117 ff. ZPO stimmen mit denjenigen der Mini mal garantie von Art.

E. 6.3.2 Der Kläger begründet e sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege in seiner Eingabe vom 13. Juni 2012 damit, dass er aus gesundheitlichen Gründen wegen seiner Depression mit einer Arbeitsun fähigkeit von 80

% und infolge der ange strengten Marktsituation in seinem bisherigen Tätigkeitsfeld als Hedge -Fund-Ver mittler nach den Verwerfungen im Jahre 2008 und dem Konkurs seines Un ter nehmens N.___ GmbH noch nicht wieder habe Fuss fassen können. Er werde von seinem Onkel O.___

unterstützt. Die Schuld dem Onkel ge genüber betrage mittlerweile USD 135‘000.--. Dies sei den Belegen der Kre ditkarte zu entnehmen, welche eine ähnliche Funktion wie eine Bank habe, in dem zuerst Geld auf die Karte gebucht werde, damit Geld abgehoben werden könne. Sowohl die Auflage der P.___ der Jahre 2009 bis 2011 als auch die Veranlagungsverfügungen des Steueramtes der Stadt I.___ der Jahre 2009 und 2010 würden belegen, dass er über kein Einkommen und Vermögen verfüge. E r habe lediglich mittels einer Website mit einer kos tenpflichtigen hinterlegten Investorenliste im Jahr 2011 zirka USD 11‘000. -- er wirtschaftet, wovon ihm ent spre chend seiner Beteiligung von 55 % USD 6‘050.-- zukommen. Dieser Betrag werde in seine Firma reinvestiert.

Seine Wohnung diene auch als Büro mit einem Angestellten im 50%igen Arbeits pensum , den er auf grund seiner Ar beits unfähigkeit habe anstellen müssen , und einer teil zeitlich arbeitenden Assistentin. Er habe eine Datenbank mit potentiellen Fir men ge kauft, die an Maklerverträgen für die Gewinnung von Investoren inte ressiert sein

könnten. Zudem würden seit 2012 A k quisitionskosten (Flüge und Unterkunft) ent stehen bei Reprä sentationen von Hedge -Funds und Privat Equite -Funds an Meetings

in verschiedenen euro päischen Städten, welche er zusammen mit seinem Geschäftspartner Q.___ zulasten des Dar le hens seines Onkels alle selber finanziere. Auch seien regelmässige Flugkosten angefallen, da er (bis zum 28. Juni 2013 ; Urk. 45, Urk. 46/36) keine Aufent halts bewilligung in der Y.___ gehabt habe und alle 90 Tage habe ausreisen müssen. Diese Reisen habe er jeweils zum Besuch seines Sohnes und seiner Le benspartnerin in der Schweiz genutzt ( Urk. 2/5 S. 2 ff.) . Weiter unterstehe er rechtlichen Ver pflichtungen zu Unterhaltszahlungen in den Z.___ und in der Schweiz. An beiden Orten würden Abänderungsbegehren anstehen, da derzeit keine Unter haltsbeiträge geleistet werden könnten. Er sei derzeit zudem nicht in der Lage Schulden abzutragen. Es werde daher nur ein Schuldenverzeichnis eingereicht (Urk. 25).

Im vom Gericht mit Verfügung vom 7. März 2013 (Urk. 18) eingeholten Formu lar zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit , welches der Kläger am 13. März 2013 in R.___ unterzeichnete, gab der Kläger zusätzlich an, dass er über diverse Wertsachen und einen Mercedes Benz S.___

mit einem Wert von Fr. 3‘000.-- bis Fr. 8 ‘000.-- verfüge, die sich

jedoch im Besitz seiner (getrennt lebenden , Urk. 27/2 S. 3 ) Noch-Ehegattin befänden. Schulden habe er bei sei nem Onkel aufgrund von Darlehen in der Höhe von USD 202‘317.90 und auf grund von offenen Gerichtskosten , Kreditkartenschulden und in weiteren Be langen im Betrag von Fr. 33‘784.-- und Fr.

140‘984.-- ( Urk. 26 S. 2, Urk. 27/2). Über ein Einkommen würde er aufgrund der Verwerfungen im Finanzmarkt nicht verfügen. Es habe in den letzten Monaten kein Maklervertrag abge schlossen werden können (Urk. 26 S. 3). Er habe vier Kinder mit Jahrgang 1990, 1996, 1999 und 200 8. Kei nes der Kinder wohne bei ihm. Die volljährige Tochter sei noch in Aus bildung . Die für die Kinder bestehenden Unter halts verpflichtun gen von je Fr. 850.-- wür den derzeit nicht bezahlt (Urk. 27/2 S. 4 und S. 6 ). Der monatliche Mietzins betrage USD 1‘000.--, die monatlichen Heizungskosten betrügen USD 170.-- und die Telefon

- und TV-Kosten wür den sich auf USD 900.-- be laufen . Über eine Hausrat- und Haft pflicht versicherung verfüge er keine (Urk. 27/2 S. 5). Steuern würden in der Schweiz keine anfallen (Urk. 27/2 S. 6).

Mit Eingabe vom 1 3. Dezember 2013 reichte der Kläger weitere Unterlagen zu seine n finanziellen Verhältnissen ein , insbesondere Erfolgsrechnungen für die Jahre 2009 bis 2013 (Urk. 54/9/1-27), und führte aus, m it seiner Maklertätigkeit (Management fees , income

as

agent ) habe er im Jahr 2009 kein en Umsatz, im Jahr 2010 einen solchen von USD 5‘530.50, im Jahr 2011 einen solchen von USD 8‘618.73, im Jahr 2012 von USD 40‘644.65 und im ersten Halbjahr 2013 einen Umsatz von USD 3‘9 98.33 erzielt. Sämtliche Aktien, Wertpapiere und Fi nanz mittel seien verkauft beziehungsweise untergegangen und es würden keine Coupons oder Dividenden mehr fliessen (Urk. 53) .

E. 6.4.1 In den vorgelegten Erfolgsrechnungen sind gleichermassen Auslagen für seine privaten und beruflichen Belange als Aufwand aufgeführt. Der Aufwand der Jahre 2009 bis 2013 übertraf danach jeweils namhaft den Ertrag aus den ge schäft lichen Ein nahmen (die Aufnahme der Geschäftstätigkeit sei per 2 0. Ok to ber 20 10 erfolgt und das Salär per 1. Ok tober ausbezahlt worden, Urk. 54/9/6) . Es ent stand gemäss den Erfolgs rech nungen jeweils ein Verlust vor Darlehen res pektive zulasten des Fremdkapitals , welches allein aus einem Dar lehen ( „ loan “ ) bestanden habe (2009: - USD 15‘247.90, Urk. 54/9/1; 2010: - USD 9‘910.71, Urk. 54/9/5; 2011: - USD 30‘263.34, Urk. 54/9/13 ; 2012: - USD 83‘123.21 , Urk. 54/9/15; 2013 : Zwischenbilanz per 30. Juni 2013 : - USD 90‘220.69; 54/9/24). Die massgebliche Einnahmequelle für die privaten und beruflichen Aus gaben stellt danach und gemäss den Ausführungen des Klägers die Darlehen seines Onkels dar . Den Akten sind dazu zwei Kopien von Darlehen s bestä ti gung en

zu entnehmen, eine für die Zeitspanne vom 15. Sep tember 2009 bis Mai 2012 über den Betrag von USD 134‘650.-- (Urk. 2/6/03), die andere betreffend die Zeit vom 15. März 2010 bis 18. Februar 2013 über den Betrag von USD 202‘317.90 (Urk. 27/1). Auf fallend ist dabei, dass die Unter schrift des angeblichen Darleh ens gebers O.___ auf beiden Darlehens bestätigungen bis auf da s kleinste Detail identisch ist, so dass von Kopien der Unterschrift oder eingescannten Un ter schriften ausge gangen werden muss. Die Bestätigungen sind daher ni cht aus sagekräftig und zum Beweis untauglich .

Aber auch die übrigen vom Kläger zu seinen finanziellen Verhältnissen einge reichten Urkunden basieren entweder auf nicht objektivierbare n

Selbst dekla rati o n en

oder auf unzureichenden oder wenig aussagekräftigen Belegen . So wurde ein Mietvertrag einge reicht, der von den Vertragsparteien weder unterzeichnet noch datiert ist (Urk. 27/3). Zu den geltend gemachten Heizungs- und Telefon kosten wurden keine Belege eingereicht. Die Steuerbelege für die Z.___ basieren auf der Selbstdeklaration des Klägers für die hier nicht massgeb lichen Jahre 2009 bis 2011 ( Urk. 2/6/5-7, Urk. 27/6-7) und die Steuer unterlagen für die Schweiz be schränken sich auf die Veranlagungsver fügung en der Steuer behörde für die

- hier nicht massg e bliche n

- Jahr e 2009 und 2010 ( Urk. 2/6/8-9, Urk. 27/5). Die Kontoauszüge, angeblich von der Bank T.___ (Urk. 54/9/6), die seit September 2012

U.___ Bank heisst , sind nicht als solche identifizierbar (Urk. 54/9/3 ; Urk. 54/9/7-11, Urk. 54/9/12a-13a, Urk. 54/9/17-22, Urk. 54/9/26-27 ). Dassel be gilt für die Auszüge betreffend die P repaid-Kreditkarten (Urk. 2/6/4, Urk. 54/9/4;

Urk. 54/9/12, Urk. 54/9/14a, Urk. 54/9/23). Das betref fende Finanz institut ist daraus nicht erkennbar. Fraglich ist auch, weshalb in der Kopie des Kontoaus zuges per 3 1. Dezember 2012 die untere Hälfte abge deckt ist (Urk. 54/9/18).

E. 6.4.2 Bei dieser Ausgangslage, bei der ein nicht plausibel und nicht nachvollziehbar

belegtes Missverhältnis zwischen Einkommen und Ausgaben besteht, das die Finanzierung des Lebensunterhaltes des Klägers nicht zureichend aufzuzeigen vermag, ist vom Scheitern des Nachweises der Bedürftigkeit auszugehen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2A.681/2005 vom 1 9. Januar 2006 E. 2.2.2). Das Ge such um unentgeltliche Rechtspflege ist daher abzuweisen. Das Gericht beschliesst: 1. Das Gesuch des Klägers vom 1 3. Juni 2012 um unen t geltliche Rechtspflege wird ab ge wiesen. 2. Auf das Begehren um Aufhebung der Verfügung vom 13. April 2011 bzw. des Ein sprache entscheids vom 1. Juli 2011 der Wincare Versicherungen AG wird nicht ein getreten . und erkennt sodan n : 1.

Die Klage gegen die Wincare Zusatzversicherungen AG wird abgewiesen . 2.

In teilweiser Gutheissung der Klage gegen die Sanitas Privatversicherungen AG wird diese verpflichtet, dem Kläger den Betrag von Fr. 1‘127.65 zurückzuerstatten. Im Übri gen wird die Klage gegen die Sanitas Privatversicherungen AG abgewiesen. 3 .

Das Verfahren ist kostenlos. 4.

Die Sanitas Privatversicherungen AG wird verpflichtet, dem Kläger eine Prozess ent schädigung von Fr. 500.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 5 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Claudia Zumtaugwald - Sanitas unter Beilage einer Kopie von Urk. 54/9/6 und Urk. 54/9/16 - Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA 6 .

Gegen diesen Entscheid kann innert

E. 7 IPRG aufgrund des engsten (funktionalen) Zusam men hangs des Vertragsverhältnisses, der in der Regel die Nicht-Geldleistung

- hier die Ver sicherungsleistung - betrifft ( Am stutz/Wang in: Basler Kommentar zum In ter nationale n Privat recht, Hon sell /Vogt/ Schnyder /Berti [Hrsg.],

3. Auflage, 2013, N 17 zu Art. 117 ), schweizerisches Recht anwendbar. Ein besonderer Fall von Art. 120 Abs. 1 lit . a-c IPRG liegt nicht vor. Angebot, Entgegennahme der Be stel lung , Rechtshandlungen und Vertrags abschluss waren je in der Schweiz er folgt.

E. 8 der Europäi schen Men schenrechtskonvention (EMRK) zu würdigen. Zudem befänden sich seine Kleider und Möbel immer noc h in der Schweiz. Auch die Geschäftsadresse seiner Gesell schaft H.___ befinde sich in der Schweiz , was

zeige , dass sich sein Lebensmittelpunkt in der Schweiz befinde.

Dasselbe gelte für die Zu sicherung des BFM, dass im Falle ei nes guten Ver haltens die Einreisesperre frühzeitig auf gehoben werde. Die An sicht der Lehre , dass im Falle einer Ausschaffung respek tive Wegweisung der schweizerische Wohn sitz aufgegeben werde, sei vorliegend nicht anwendbar. Die dogmatische Sicht sei nicht ausschlaggebend, denn als Anknüpfungspunkt müsse der ehe ma lige Wohnsitz gelten und dürfe nicht auf das internationale Rec hts verhältnis ab gestützt werden. Gemäss den mass geb lichen Allgemeinen Vertrags bedingungen (AVB) sei das Schweizerische Zivil gesetz buch (ZGB) an wendbar. Auf das objek tive Kr iterium nach Art. 23 Abs. 1 ZGB , wonach ein tatsächlicher, physischer Aufenthalt in der Schweiz erfor derlich sei, könne in den Fällen verzichtet werden, in denen eine Person bei ihrer Familie Wohnsitz habe, sich jedoch an einem anderen Ort aufhalte. Sein Wohnsitz befinde s ich nach wie vor in der Schweiz und er habe keinen ge wöhnlichen Aufenthalt in der Y.___ beg ründet. Er habe mit Blick auf die Grundversicherung im stritti gen Zeitpunkt der Ver siche rungspflicht gemäss Art. 3 Abs. 1 KVG unterstanden, somit gelte in Bezug auf die Privat- und Zu satzversicherungen dasselbe (Urk. 1 S. 5 ff., Urk. 5 S. 3, Urk. 23 S. 3, Urk. 33 S.

3 ff. ) . Wo sich der Wohnsitz befinde sei nach heutigen Kriterien im Sinne des Sozialversicherungsrechts festzulegen (Urk. 37 S. 3). Nach zweiein halb Jahren Aufenthalt in der Y.___ sei es ihm nunmehr gelungen , eine or dent liche Aufent haltsbewilligung in der Y.___ vom 29. Juni 2013 bis 1 0. Juni 2013 (richtig: 2014) zu erhalten . Die Y.___ verstehe sich indes (weiterhin) nur als eine vorübergehende Bleibe bis eine Aufenthalts bewilligung in der Schweiz er teilt werde ( Urk. 45).

E. 12 Abs. 2 AVB1).

Nach Art.

E. 15 AVB1 erlöscht der Leistungsanspruch, einschliesslich solcher für laufende Krank heits

- und Unfallbehandlungen (mit Ausnahme der Leistungen für die In vali di täts

- und Todesfallkapitalversicherungen), mit dem Ende der Ver siche run gen.

Bezüglich des Versicherungs verhältnisses mit der Beklagten 2 gilt g emäss Ziff. A3 .4

AVB 2 , dass die einzelne Versicherung unter anderem bei einer Wohn sitzverlegung ins Ausland gemäss Ziff. A4.1 AVB2 erlischt . Danach erlöschen die Versicherungen nach sechs Monaten, wenn die versicherte Person ihren zi vi l rechtlichen Wohnsitz in der Schweiz aufhebt (Urk. 16/14 S. 3).

3.2

3.2.1

Sowohl die AVB1 als auch die AVB2 beziehen sich auf den

Begriff des zivil rechtlichen Wohnsitz es . Art. 12 Abs. 2 AVB1 nennt zudem den Begriff des ge wöhnlichen Aufenthaltsortes. Zu klären ist, inwiefern diesbezüglich die Be stim mungen nach Art.

E. 20 Abs. 2 IPRG nicht massgeblich ( Urk. 33 S. 4). Im Weiteren beantragt er (ohne Begrün dung), dass der Wohnsitz nach heutigen Krite rien im Sinne des Sozial versi che rungsrechts festzulegen sei (Urk. 37 S. 3). Die Beklagten führen dazu nichts aus, ver weisen aber auf das (öffentlich - rechtliche) Urteil des Ver wal tungsgerichts des Kantons B.___ vom 1 2. Juli 2012 E. 3a (Urk. 20/A), worin festgehalten worden sei, dass der Kläger seit dem 4. März 2010 über keinen zi vilrechtlichen Wohn sitz in der Schweiz mehr verfüge (Urk. 15 S. 2). 3.2.2

Im Urteil vom 1 2. Juli 2012 kam das Verwaltungsgericht des Kantons B.___

zum Schluss ,

der Wohnsitz des Kläger s

sei bis zum Widerruf seiner Nieder las sungsbewilligung per 4. März 2010 in der Schweiz gewesen. Danach und nach der voll zogenen Ausreise sei es dem Kläger aufgrund der Ein reisesperre

im massgeblichen Zeit punkt des Einspracheentscheides (vom 1. Juli 2011) verwehrt gewesen, seine Absicht des dauernden Verbleibens in der Schweiz im Sinne von Art. 23 Abs. 1 ZGB nach aussen erkennbar zu machen . Der Kläger habe auch nicht darzutun ver mocht, inwiefern sich der Mittelpunkt seiner Lebens be ziehun gen trotz der ge schilderten Lebensumstände in der Schweiz befinden sollte. Da zu genüge nicht, dass er Möbel und Kleider in der Schweiz eingelagert habe, sich zum Besuche seines jüngsten Kindes und zwecks Gerichts ver handlungen für eine befristet e Zeit in die Schweiz begebe. Gemäss Schrifttum werde durch die Aus schaffung ein schweizerischer Wohnsitz auf gegeben, selbst wenn noch kein neuer begründet worden sei. Es könne bei einer vollzogenen Weg weisung kein fiktiver Wohnsitz in der Schweiz im Sinne von Art.

E. 24 Abs. 1 ZGB gegeben sein . Im Rahmen des IPRG bleibe ein aufge gebener Wohnsitz nicht bis zur Be gründung eines neuen bestehe n , sondern es trete der gewöhnliche Aufent halt an die Stelle eines Wohnsitzes, wenn im Ausland kein neuer Wohn sitz be gründet worden sei (Art. 20 IPRG). Dass der Kläger im Ausland einen Wohn sitz be grün det hätte, sei nicht erstellt. Seinen g e wöhn lichen Aufenthalt habe der Kläger in der Y.___ , woran der Umstand der befristeten Miete nichts ändere. Demnach ver möchte sich der Kläger auch nicht auf Art. 24 Abs. 1 ZGB zu berufen

(E. 3a; Urk. 20/A S. 5 f f.). 3.3

In der öffentlich- und sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung der Leistungs pflicht der obligatorischen Krankenpflegeversicherung nach KVG bestimmt sich der Wohnsitz gestütz t auf Art. 13 Abs. 1 ATSG (Art. 1 KVG) zwar nach Art. 23 ff.

ZGB. Zivilrechtliche Begriffe, auf welche Normen des Bundes sozial ver sicherung s rechts verweisen, werden dadurch indes Teil des öffentlichen Rechts. Sie brau chen daher nicht notwendigerweise den gleichen Bedeutungs gehalt aufzu weisen wie im rein zivilrechtlichen Kontext. Sinn und Zweck der Norm können eine vom

Zivilrecht abweichende Betrachtungsweise erfordern (BGE 130 V 404 E.

5.1; Ur tei le des Bundesgerichts 2P.222/2006 vom 21. Feb ruar 2007 E. 3.2 und 9C_294/2007

vom 1 0. Oktober 2007 E. 6.2). Das im Urteil des Ver waltungs ge richts des Kantons B.___ vom 1 2. Juli 2012 zum Wohnsitz und Aufenthalt Au s geführte gilt daher nicht ohne weiteres auch in Bezug auf die hier zu klärenden zivil rechtlichen Streit gegenstände .

Die beiden Ver siche rungsverträge der Parteie n und namentlich Art. 12 Abs. 2 AVB1 und Ziff. A3.4 AVB2 in Verbindung mit Ziff. A4.1 AVB2 sind je vertragsautonom aus zulegen. 3.4 3.4.1

Gemäss Art. 23 Abs. 1 ZGB befindet sich der Wohn sitz einer Person an dem Ort, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibs aufhält. Niemand kann an meh reren Orten zugleich seinen Wohnsitz haben (Abs. 2). Die geschäftliche Nie derlassung wird von dieser Bestimmung nicht betroffen (Abs. 3). Nach Art. 24 Abs. 1 ZGB bleibt der einmal begründete Wohnsitz einer Person bis zum Erwerb eines neuen Wohnsitzes bestehen. Nach Art.

E. 26 ZGB (in der bis Ende 2012 gül tig gewesenen Fassung) begründen der Aufenthalt an einem Ort zum Zweck des Besuchs einer Lehranstalt und die Unterbringung einer Person in einer Erzie hungs - , Versorgungs- Heil- oder Strafanstalt keinen Wohnsitz.

Gemäss

Art. 20 Abs. 1 lit . a IPRG bestimmt sich der Wohnsitz ausländischer Staats angehöriger ebenfalls danach, wo sie sich mit der Absicht des dauernden Verbleibens aufhalten. Ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat eine natürliche Per son nach Art. 20 Abs. 1 lit . b IPRG in dem Staat, in dem sie während län gerer Zeit lebt, selbst wenn diese Zeit zum vorneher ein befristet ist. Art. 20 Abs. 2 IPRG sieht vor, dass niemand an mehreren Orten zugleich Wohnsitz haben kann. Hat eine Person nirgends einen Wohnsitz, so tritt der ge wöhnliche Auf enthalt an die Stelle des Wohnsitzes. Die Bestimmungen des ZGB über Wohnsitz und Aufent halt sind nicht anwendbar. 3.4.2

Der Wohnsitzbegriff nach Art. 23 Abs. 1 ZGB deckt sich mit jenem n ach Art. 20 Abs. 1 lit . a IPRG

(BGE 120 III 8 E. 2a, 119 II 169 E. 2b, je mit Hinweisen) .

Die

Bestimmung über den fiktiven Wohnsitz nach Art. 24 Abs. 1 ZGB

ist im Rah me n des IPRG jedoch nicht an wendbar (Art. 20 Abs. 2 IPRG; Staehelin , in: Hon sell /

Vogt/ Geiser, Basler Kommentar zum Zivilgesetz buch I, 4 . Aufl., 20 10 , N 4 zu Art. 23 und N 2 zu Art. 24; Urteil des Bundes gerichts K 34/04 vom 2. August 2005 E.

3).

I m An wen dungs bereich des IPRG gilt nach

Art. 20 Abs. 2 IPRG der gewö hnliche Aufenthalt als Wohn sitz , wenn eine Person keinen Wohnsitz hat . Der einmal begründete und verlassene Wohnsitz bleibt (anders als in

Art. 24 Abs. 1 ZGB ) somit nicht bestehen bis ein neuer be gründet wird. Im internatio na len Privat recht dient der Wohnsitz zudem als Anknüpfungs begriff zur Er mittlung der Rechtsordnung beziehungsweise des Gerichtsortes, mit denen eine Person und deren Rechtsverhältnisse den engsten Zusammen hang haben. Dieser Umstand schliesst indes nicht aus, dass bei der Auslegung von Art. 20 Abs. 1 IPRG auf die Praxis zu Art. 23 ZGB zurückgegriffen wird (BGE 119 II 64 E. 2b/ aa

mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 5A_663/2009 vom 1. März 2010 E. 2.2.1) . 4. 4.1

In Bezug auf Art. 12 Abs. 2 AVB1 ist angesichts der identischen Bedeutung des zivilrechtlichen Wohnsitzes nach Art. 23 Abs. 1 ZGB und Art. 20 Abs. 1 lit . a IPRG

die „Verlegung des zivilrechtlichen Wohnsitzes ins Ausland“ jeden falls er folgt, wenn sich der Versicherungsnehmer an einem Ort im Ausland mit der Ab sicht dauernden Verbleibs im Sinne von Art. 23 Abs. 1 ZGB und

Art. 20 Abs. 1 lit . a IPRG

auf hält . Mit dem weiteren Tatbestand gemäss Art. 12 Abs. 2 AVB1 , der Ver legung des gewöhnlichen Aufenthaltsortes ins Ausland während mehr als

12 Monaten, wird zusätzlich geregelt, was es zu r Beendigung des Ver siche rungs ver hältnisses braucht, wenn im Ausland kein oder noch kein Wohn sitz be grün det wurde. Der Begriff „gewöhnlicher Aufenthalt“ findet sich in Art. 20 IPRG, nicht aber in Art. 23 ff. ZGB. Die beiden Tatbestände von Art. 12 Abs. 2 AVB1 sind daher nach Treu und Glauben so zu verstehen, dass das

Ver siche rung s ver hältnis endet, sobald e in neuer Wohnsitz im Ausland als Ort mit der Absicht dau ernden Verbleibs im Sinne von Art. 23 Abs. 1 ZGB begrün det wird oder – un abhängig davon, ob der bisherige Wohnsitz in der Schweiz aufgegeben wurde oder nicht - sobald ein ge wöhnlicher Aufenthalt im Sinne von Art. 20 Abs. 1 lit .

b IPRG im Ausland während mehr als 12 Mona ten be stand. Für die Anwen dung von Art. 20 Abs. 2 IPRG

in den ersten 12 Monaten nach Aufgabe des Wohn sitzes bleibt damit kein Raum.

Der Fall, dass

eine versicherte Person ihren Wohnsitz in der Schweiz auf gege ben

hat, aber im Ausland weder gewöhnliche n Aufenthalt noch Wohnsitz ge nomm en

hat , wird in den AVB1 nicht als Grund für das Ende des Ver siche rungsver hält nisses

genannt . Da b ei der Aufzählung in Art. 12 AVB1 von einer abschli e ssen de n Aufzählung auszugehen ist, muss in einem solchen Fall vom Fortbestand des Versicherungsverhältnisses ausgegangen werden . 4.2 4.2.1

Zunächst ist nach dem Gesagten zu prüfen, ob und wo der Kläger zum Zeit punkt des Gesuchs vom 18. Februar 2011 (Urk. 16/3)

- welcher Zeitpunkt gleich zeitig gegebenenfalls als Zeitpunkt des Eintritts des Vers icherungsfalls an ge nommen wird -

einen Wohnsitz im Sinne von Art. 23 Abs. 1 ZGB und

Art. 20 Abs. 1 lit . a IPRG

hatte.

Nach der Rechtsprechung setzt der Begriff des Wohn sitzes im Sinne von

Art. 23 Abs. 1 ZGB objektiv den physischen Aufenthalt und subjektiv die Absicht des dauernden Verbleibens voraus; letztere ist nur soweit von Bedeutung, als sie nac h aussen erkennb ar ist. Massgebend ist somit der Ort, wo sich der Mit tel punkt der Lebensbeziehungen befindet (BGE 127 V 23 7 E. 1, Staehelin , a.a.O., N 5 zu Art. 23). Der Lebensmittelpunkt befindet sich im Normalfall am Woh n ort, das heisst wo man schläft, die Freizeit verbringt und wo sich die persön li chen Effek ten befinden, wo man üblicherweise einen Telefon anschluss und eine Postad resse hat ( Staehelin , a.a.O., N 6 zu Art. 23). Entscheidend ist nicht der in nere Wille der betreffenden Person, sondern worauf die erkennbaren Um stände schliessen

lassen, ist doch nicht nur für die Person selbst, sondern vor allem auch für Dritt personen und Behörden von Bedeutung, wo sich deren Wohnsitz befinde t . Es ist daher auf die Kriterien abzustellen, die für Dritte erkennbar sind (Urteil de s Bundesgerichts 5A_663/2009 vom 1. März 2010 E. 2.2.2). Die nach aussen er kenn bare Absicht muss auf einen dauernden - d.h. im Sinne von "bis auf Wei teres"

- Aufenthalt ausgerichtet sein . Staehelin postuliert diesbe züglich ei ne Mindestdauer von einem Jahr . Die Absicht, einen Ort später wieder zu ver lassen , schliesst

einen Wohnsitz nicht aus (BGE 127 V 2 37 E .

2c, 125 III 100 E . 3). Die Ab sicht dauernden Verweilens muss zudem nur im Moment der Be gründung eines Wohnsitzes bestanden haben ( Staehelin , a.a.O., N 8 zu Art. 23 ). Tat säch licher Aufenthalt im Sinne eines Wohnens ist erforderlich zur Begrün dung eines Lebensmittelpunktes, der blosse Wille zur Wohnsitznahme genügt nicht. Auf das Erfor dernis der persönlichen An wesen heit kann in den Fällen verzichtet werden, in denen eine Person bei ihrer Familie Wohnsitz hat, sich je doch an einem an de ren Ort aufhält, vorausgesetzt die Familie bildet weiterhin den Lebensmittel punkt .

Ist die objektiv erkennbare Absicht des dauernden Ver weilens und der Be gründung eines neuen Lebens mittelpunktes gegeben, so ge nügt ein Aufent halt kürzester Dauer (Einzug) zur Begründung eines Wohnsitzes ( Staehelin , a.a.O., N

20

f f. zu Art. 23). Ein freiwilliger schwei zerischer Wohnsitz wird aufgegeben, wenn eine Person die Schweiz definitiv verlässt oder polizei lich ausgeschafft wird

( Staehel in , a.a.O., N 2 zu Art. 24). Nicht massgeblich, sondern nur Indizien für die

Beur teilung der Wohnsitzfrage sind die Anmeldung und Hinterlegung der Schrif ten, die Aus übung der politi schen Rechte, die Be zahlung der Steuern, fremden polizeiliche Bewilligungen sowie die Gründe, die zur Wahl eines bestimmten Wohnsitzes veranlassen ( Staehel in , a.a.O., N 23 f. zu Art. 23;

zum Ganzen vgl. auch : Urteil des Bun desgerichts K 34/04 vom 2. Au gust 2005 E. 3). 4.2 .2

Der Kläger verliess die Schweiz , in der er bis dahin unstrittig Wohnsitz hatte, am 5. März 201 0. Auf diese s Datum hin erfolgte auch die Ab meldung beim Ein wohneramt der Stadt I.___

(Urk. 16/5/3).

Zufolge der Weg weisung mit Einreise sperre und Entzug der Aufenthaltsbe willigung für die Schweiz (Urk. 16/5/5, Urk. 20/A S. 2) reiste er nach C.___ aus ( Urk. 16/5/3). Gemäss den Bemer kung en zur Erfolgs rechnung des Jahres 2010 des Klägers war er vom 14. Januar bis zum 5. März 2010 in Untersuchungshaft in der Schweiz gewesen . Nach der Abreise nach C.___ am 5. März 2010 habe er sich zuerst in J.___ bei einer Tante bis Mitte April 2010 auf gehalten , darauf vom 30. April bis 1 9. Mai 2010 in

einer Klinik in K.___ , vom 2 2. bis 3 0. Mai 2010 in L.___ und vom 18. Juni

bis 1 4 . Sep tember 2010 in der Privatklinik D.___ (Urk. 54/9/6). Letzteres wird durch das Schreiben der Privatklinik D.___ vom 18. Februar 2011 bestätigt (Urk. 16/3). Daraus geht weiter hervor, dass der Kläger zum Zeit punkt der Ge suchstellung in der Y.___ weilte. Seine Lebenspartnerin habe ihn dort im Januar 2011 besucht (Urk. 16/3 S. 2). Eine Adresse des Klägers in der Y.___ ist zudem bereits den Selbstdeklarationen für die Z.___ Steuern für die Jahre 2009 bis 2011 zu ent nehmen, welche je Anfang 2010, 2011 und 2012 vom Kläger unterzeichnet wurden (Urk. 2/6/5-7). Ein vom Klä ger eingereichte r nicht unter zeichneter und unbefristeter Mietvertrag vom 26. April 2011, respektive de ren Übersetzung, betrifft die Miete des Klägers ei ner Zwei zim merwohnung an derselben Adresse in der Y.___ (Urk. 2/6/11). Es ist somit davon auszugehen, dass diese Wohnung vom Kläger bereits vor dem 2 6. April 2011 gemietet wor den war. Ein zweiter, ebenfalls nicht unter zeich ne ter ,

auf ein Jahr vom 27. Oktober 2012 bis 27. Oktober 2013 befristeter Miet vertrag des Klägers vom 26. Septem be r 2012 bezieht sich auf eine Woh nung mit Adresse ebenfalls in der Y.___

(Urk. 27/3). Gemäss den Bemer kun gen zur Er folgs rechnung des Jahres 2010 seien die Bezüge der Büroräumlich keiten und des Appartements auf den 1. November 2010 erfolgt, die Ge schäfts tätigkeit sei per 20. Oktober 2010 aufgenom men wor den, das Salär ab dem 1. Oktober 2010 be zahlt worden ( Urk. 54/9/6). Dies ist auch e iner Zusam men stellung der Lohn auszahlungen an einen Assistenten zu ent nehmen (Urk. 2/6/13). Somit betrieb und betreibt der Kläger seine Makler-/ Fi nanztätig keit von der Y.___ aus seit mindestens November 2010, wozu er nac h eigenen Angaben auch einen Assis tenten (zuerst zu 100 %, danach zu 50 %) und schliesslich teilzeitlich zu sätzlich eine Assistentin für das Telefonmarketing zum Gewinnen neuer In vestoren an stellte (Urk. 2/5 S. 4, Urk. 2/6/12-13).

Es ist vor diesem Hintergrund davon auszugehen, dass sich der Kläger nach der Ausreise Anfang März 2010 mindestens seit November 2010 haupt sächlich in der Y.___ aufhielt, dort wohnte und vo n dort aus sein Geschäft betrieb. Dar aus ergibt sich auch, dass er dort für gewöhnlich schlief , seine per sönlichen Ef fekten und eine Post adresse hatte sowie dort die alltägliche Freizeit verbrachte . Mit der gleichenorts genommenen Wohnung und Führung des Ge schäfts samt An stellung von Angestellten in der Y.___ manifestierte der Kläger nach aus sen erkennbar

die Absicht, sich dort bis auf W eiteres aufzu hal ten. Aus der Be haup tung, seine Geschäftsadresse laufe nicht über die Y.___ , sondern unter dem Namen seiner H.___ Gesellschaft, welche im Jahr 1994 registriert wor den sei, mit Adresse in der Schweiz an der Geschäftsadresse seiner Rechtsver treterin

( Urk. 33 S. 4), vermag der Kläger nichts zu seinen Gun sten abzuleiten. Wie er selbst sagt, handelt es sich dabei gerade nicht um seine Adresse und/oder sein en Arbeitsort, sondern um eine stellvertretende Adresse aus geschäftlichen, mithin repr ä sentativen Gründen. Dies fällt für den mass geblichen, tatsächlichen Lebens mittelpunkt des Klägers nicht ins Gewicht. Nicht erheblich ist zudem, was der Kläger vorbringt, dass er einen bloss befristeten Mietvertrag in der Y.___ ab ge schlos sen habe ( Urk. 33 S. 5), zumal lediglich der zweite Mietvertrag - so weit das nicht unterzeichnete , eingereichte Papier überhaupt diesem entspricht – be fristet war, der ab einem hier nicht mehr mass geblichen Zeitraum ab 2 7. Okto ber 2012 galt (Urk. 27/3) .

Selbst wenn der Kläger

zudem vor hatte, seinen Lebensmittelpunkt so bald als mög lich wieder in die Schweiz zu verlegen, ändert dies nichts daran, dass er Mitte Februar 2011 diesen seit län gerem in der Y.___ hatte und nach aussen er kennbar vorderhand nicht in die Schweiz zurück verlegte . Denn es genügt zur Wohnsitzbegründung der Wille, an einem Ort zu bleiben, bis durch nicht mit Bestimmtheit vorauszusehende Um stände eine Änderung des Aufenthaltes ver an lasst werden kann (SJZ 3 S. 53 Nr. 16; Bucher, Das Personenrecht, Berner Kommentar zu Art. 11-26 ZGB, 1976, N 22 zu Art. 23 ). Zu keinem anderen Schluss führt der Umstand, dass der Kläger auch für die Y.___

- nach eigenen Angaben erstmals - ab dem 29. Juni 2013 eine ordent liche Aufenthalts be willi gung erhielt (Urk. 45 S. 1, Urk. 46/36) und zuvor regelmässig wieder ein- und ausreisen musste, um den legalen Aufenthalt in der Y.___ zu er mög lichen. Ge mäss den Bemerkungen zur Er folgsrechnung 2012 bezahlte er beim Überzie hen der Aufenthaltsdauer in der Y.___ bei der Ein- und Ausreise gewisse Be träge (Urk. 54/9/16) und ermöglichte somit in jedem Fall sein Leben in der Y.___ .

Insbesondere war nicht absehbar, wann eine Rück kehr in die Schweiz im Sinne eines dauernden Aufenthaltes erfolgen würde . Eine solche Rückkehr wollte er , wie er selbst erklärte und letztlich auch mit den rechtlichen Massnahmen gegen den Entzug der Aufenthaltsbewilligung sowie die Einreisesperre zum Ausdruck brachte (Urk. 24/32-34, Urk. 37 S. 3 ) , nicht illegal und ohne Aufenthalts be willi gung vollziehen. Dass sich der Kläger seit dem Entzug der Aufent halts bewilli gung mehrmals in der Schweiz aufhielt, ist

- auch angesichts der ge schaffenen Lebensumstände in der Y.___ - nicht entscheidend. In die Schweiz reiste er jeweils lediglich für eine beschränkte Zeit zu Sonderzwecken ein (Wahr nehmen von Ge richts- und Behördentermine, Be such der Lebenspartnerin, Wahrnehmen des beglei teten Besuchs rechts, geschäft liche Bespre chung, Urk. 6/24-30; statio näre medi zinische Be handlung, Urk. 6/23-30) .

Ein Lebensmittelpunkt in der Schweiz bestand entgegen der Ansicht des Klägers auch nicht aufgrund eines Familienanschlusses. Zwar wäre der Lebens mittel punkt

durchaus regelmässig dort zu suchen, wo die familiären Interessen und Bindungen am stärksten lokalisiert sind

( Urteil des Bundesgerichts 5A_663/2009 vom 1. März 2010 E. 2.2.2 ), wobei sich d er Wohnsitz bei verheirateten Personen jedenfalls geson dert für jeden Ehegatten bestimmt

( Staehelin , a.a.O., N 10

zu Art. 23). Der Kläger lebte bei der Ausreise und seither

jedoch in Trennung von seiner Ehefrau . F ür das gemeinsame Kind hatte er lediglich ein beglei tetes Be suchsrecht, wie sich aus den Suspensionsverfügungen ergibt (Urk. 6/25-26). Ein Konkubinatsverhältnis in Bezug auf seine neue Beziehung besteht und bestand nicht , zumal vor der Ausreise am 5. März 2010 keine Wohngemeinschaft vor handen war . Ein ge mein samer Wohnsitz, der hätte fortbestehen können, fällt da her nicht in Be tracht. Die Behauptung sodann , er verfüge immer noch über ei ne (Wohn-)Adresse in der Schweiz (Urk. 33 S. 5), ist unzutreffend . Denn bei der genannten Adresse M.___ (Urk. 33 S. 1) , handelt es sich um die Privat a dresse seiner Rechtsvertreterin. Zwar wird sie

im Bericht der Privat klinik D.___ vom 18. Februar 2011 als seine

Lebens part ne rin

be zeichnet (Urk. 16/3 S. 2) und es mag sein, dass er jeweils bei ihr wohnte, wenn er im Rahmen der Sonderbewilligungen in der Schweiz weilte . Die Ab sicht dauernden Verbleibens, welche über den be willigten , jeweils be fristeten Sonderzweck des Besuchs hinaus ginge, wurde damit für Dritte jeden falls nicht manifest. Unerheblich ist vor diesem Hinter grund auch , wenn er gel tend macht, er habe nach wie vor gewisse Klei der und M öbel in der Schweiz gelagert . 4.2. 3

Nach dem Gesagten ist davon auszugehen, dass Anfang 2011 und im Zei tpunkt der Gesuch stellung am 18. Februar 2011 ( Urk. 16/3) die Begrün dung eines neuen Lebensmittelpunktes in der Y.___

längstens gegeben war und die ob jektiv er kennbare Absicht des dauernden Verweilens in der Y.___ bis auf Weiteres be stand. Der Kläger hatte damit seinen zivilrechtlichen Wohn sitz längstens im Sinne von Art. 12 Abs. 2 AVB1 ins Ausland verlegt, weshalb die bei der Be klag ten 1 abgeschlossenen Zusatzversicherungen Diversa Kom fort und Natura Kom fort nicht mehr bestanden . Eine Leistungspflicht der Beklag ten 1 für die Kosten einer stationären Behandlung in der Schweiz bestand und besteht s o mit nicht. Die Klage gegen die Beklagte 1 hinsichtlich der Gewährung der Kostengut sprache und der Feststellung des Bestands eines Vert r agsverhältnisses ist folglich abzuweisen. 5 .

5 .1

Bezüglich des Versicherungsverhältnisses mit der Beklagten 2 ist mit dem in Ziff. A4.1 AVB2 ( Urk. 16/14 S. 3) genannten Begriff des zivilrechtlichen Wohn sitzes ebenfalls der Wohnsitzbegriff gemäss Art. 23 Abs. 1 ZGB und (damit grundsätzlich iden tisch [ vgl. dazu Erwägung en 3.4.1 und 3.5.1 hiervor] ) jener nach Art. 20 Abs. 1 lit . a IPRG zu verstehen. Auch in diesem Zusammenhang gilt

gemäss dem oben Ausgeführten , dass der Kläger ab November 20 10 einen neuen

Wohn sitz in der Y.___ be grün det hat . Spätestens ab dann bestand in der Schwei z aufgrund des Prinzip s der Ausschliesslichkeit des Wohnsitzes (Art. 23 Abs. 2 ZGB ; Staehelin , a.a.O., N 2 zu Art. 23 ) kein Wohnsitz in der Schweiz mehr.

Die Kranken-

und Un fall ver sicherung bei der Beklagten 2 war damit auf grund von Ziff. A4.1 AVB2 in Verbindung mit Ziff. A 3.4 AVB2 spä testens per 1 . Mai 2011 er loschen.

Zu prüfen ist, ob bereits in der Zeit zwischen der polizeilich begleiteten Abreise aus der Schweiz am 5. März 2010 und der Wohnsitznahme in der Y.___ ab November 2010 ein Sachverhalt bestanden hatte, der nach Ziff. A4.1 AVB2 zum Erlöschen der Kranken-und Un fall ver sicherung führte. 5 .2

5 .2.1

Nach dem klaren Wortlaut in der in Ziff. A4.1 AVB2 ( Urk. 16/14 S. 3) ge wähl ten For mulierung , auf die

Ziff. A 3.4 AVB2 verweist, erlöschen die Ver siche run gen sechs

Monate, nachdem die versicherte Person ihren zivil recht lichen Wohn sitz in der Schweiz aufgehoben hat te . Damit ist

- abgesehen vom Zeit ab la uf von sechs

Monaten - das Aufgeben des schwei zerischen Wohn sitzes allein aus rei chend und massgeblich , um das Erlöschen der Ver siche rung

zu bewirken. Die Rechtsfolge knüpft nicht an den Wohnsitz an, sondern an das Aufheben des selben in der Schweiz. Für ein Abweichen vom Wortlaut bieten weder die Syste matik der AVB noch der Zweck der Regelung Anlass. Die Fra ge n , w ann und unter welchen Voraussetzungen der neue Wohnsitz im Aus land begründet wird und ob dazu gestützt auf Art. 20 Abs. 2 IPRG der ge wöhn liche Aufenthalt ge nügt , ist für das Erlöschen der Versicherung folglich uner heblich. Mit

Ziff. A4.1 AVB2 wird aber auch die Bedeutung der Be stimmung in Art. 24 Abs. 1 ZGB, welche bis zur Begründung eines neuen Wohnsitzes fiktiv den bis he rigen Wohn sitz weitergelten lässt , implizit aus geschlossen . Denn die Been di gung eines Wohn sitzes nach Art. 23 Abs. 1 ZGB ist geradezu Voraus setzung dafür, dass ein solcher nach Art. 24 ZGB Platz greifen kann (Bucher, a.a.O., N 5 zu Art. 24). 5 .2.2

Die Ausreise des Klägers aus der Schweiz stand im Zu sammenhang mit dem Ent zug seiner Aufenthaltsbewilligung und der zunächst auf zehn Jahre ausge spro chenen Einreisesperre

(Urk. 20/A, Urk. 6/23-30).

In der Folge blieb er der Schweiz

grundsätzlich fern und hielt sich

- mit Ausnahme von be stimmten Aufenthalten zu Sonderzwecken, etwa zur medizinischen Be hand lung vom 18. Juni bis 15. Sep tember 2010 in der Privatklinik D.___

(Urk. 16/3)

- im Ausland auf mit einer den Z.___ - Behörden gegenüber deklarierten Wohnadresse in der Y.___

(Urk. 2/6/5-7 ; vgl. auch Erwägung 3.5.2 hiervor ) . Vor diesem Hintergrund ist von der Aufhebung des schweizerischen Wohnsitzes im Zeitpunkt der behörd lich überwachten Ausreise am 5. März 2010 auszu ge hen.

Dass der Kläger ohne die behördlichen Massnahmen in der Schweiz ver blieben wäre, ist letztlich ohne Bedeutung. Denn b etreffend die Absicht dauernden Ver bleibens

an einem Ort ( Art. 23 ZGB) , namentlich in der Schweiz, sind die Mo tive die dazu führen , irgend wo einen Lebensmittelpunkt aufzugeben,

- gleich er massen wie beim Be gründen eines Lebensmittelpunktes - unerheblich . Es wird insbe sondere nicht voraus gesetzt, dass sich jemand freiwillig entschliesst, sich an ei nem bestimmten Ort aufzuhalten oder nicht mehr aufzuhalten . Zwar vermag behördliche r Zwang allein , so der Ent zug der Niederlassungsbewilli gung , eine Ausweisung, eine Heimschaffung oder Wei sungen der unter stützen den Behörde,

die Ab sicht dauernden Verblei bens nicht zu zerstören oder zu be gründen . Etwa kann

eine Ausweisung für sich allein noch nicht das Vorliegen der Verbleibens absicht im Sinne von Art. 23 Abs. 1 ZGB ausschliessen . Die Absicht dauern den Ver bleibens kann durch behördliche Zwangs mass nahmen indes beeinflusst sein

( Bucher, a.a.O., N 26

f. zu Art. 23). Entfällt - wie hier - das objektive Wohnsit z element des faktischen Aufenthaltes und wird dem be hördlichen Zwang Folge geleistet respektive wird dieser durchgesetzt und damit der Wohnsitz aufgege ben , könnte höchstens die hier gerade ausge schlossene Be stimmung in Art. 24 Abs. 1 ZGB den (fiktiven) Fortbestand des Wohn sitzes in der Schweiz bewahren (vgl. Staehelin , a.a.O., N 20 zu Art. 23 und N 2 und 8 zu Art. 24 ; Bucher, a.a.O., N 16 zu Art. 23). Nach Staehelin wird ein freiwilliger schwei zerischer Wohnsitz denn auch aufgegeben, wenn eine Person die Schweiz definitiv verlässt oder poli z eilich ausgeschafft wird ( Staehelin , a.a.O., N 2 zu Art. 24 ; vgl. auch Wes ten berg in: Basler Kommentar zum Inter nationalen Privatrecht, a.a.O. , N 14 zu Art. 20 ).

Aus dem vom Kl äger aufge führten

(Urk. 1 S. 16) sozialversicherungsrechtlichen

Urteil des Bundesgerichts I 486/00 vom 30. September 2004 (E. 2.2) vermag er nichts Gegenteiliges zu seinen Gunsten abzuleiten. Denn es betrifft

- wie auch im Urteil des Ver waltungsgerichts des Kantons B.___ vom 1 2. Juli 2012, E. 3a, dargelegt wurde (Urk. 20/A) - einen Versicherten, der sich trotz des Entzugs der Aufent halts bewilligung weiter hin in der Schweiz aufhielt und damit - im Ge gensatz zum Kläger - die Absicht, in der Schweiz zu verbleiben, für Dritte er kennbar zum Ausdruck brachte und den Wohnsitz damit nicht aufgab . 5 .2.3

Nach dem Gesagten ist darauf zu schliessen , dass die Kranken-und Un fall ver si cherung des Klägers bei der Beklagten 2 gestützt auf Ziff. A4.1 AVB2 in Ver bindung mit Ziff.

A3.4 AVB2 6 Monate nach der Aufhebung des Wohnsitzes in der Schweiz und damit bereits ab dem 6. September 2010 erloschen war. Eine Leis tungspflicht der Beklagten 2 für die Kosten einer (weiteren) stationären psychia trischen Behandlung in der Schweiz bestand und besteht somit nicht . Die Klage gegen die Beklagte 2 hinsichtlich der Gewährung der Kostengut sprach e und der Feststellung des Bestands eines Vertragsverhältnisses ist dem nach inso fern abzuweisen. 5 .3

5 .3.1

Bei diesem Ausgang ist zusätzlich der vom Kläger gegen die Beklagte 2 ge stellte Eventualantrag betreffend die Rückerstattung von Prämien für die Zeit vom 15. September 2010 bis 1 6. April 2011 im Betrag von insgesamt Fr. 1‘531.12 zu beurteilen. Der Kläger macht Fr. 621.81 für das Jahr 2010 bei einer monat lichen Prämie von Fr. 177.66 und Fr. 909.31 für das Jahr 2011 bei einer monat lichen Prämie von Fr. 202.66 geltend ( Urk. 1 S. 2 und S. 17). Die Beklagte 2 liess sich dazu nicht

verlauten (Urk. 15 ).

5 .3.2

Unter dem Titel „Wann besteht ein Anspruch auf Rückers tattung der Prämie ? “ sieht Ziff. A8 AVB2 Folgendes vor : „ Sofern Sie die Prämie für eine bestimmte Versicherungsdauer vorau sbezahlt haben und der Vertrag aus einem gesetz li chen oder vertraglich vorgesehenen Grunde vor Ende dieser Dauer aufgehoben wird , bezahlt die Sanitas

Ihnen die auf die nicht abgelaufene Versicherungs pe riode entfallende Prämie zurück . “ Nach Ziff. A8.2 AVB2 schuldet die ver sicherte Person die Prämie für das laufende Versicherungsjahr jedoch ganz, wenn ihr Ver trag beim Erlöschen weniger als ein Jahr in Kraft war und sie die Aufhebung veranlass t hat (Urk. 16/14) .

Damit entspricht die vertragliche Bestimmung der (absolut zwingenden; vgl. Art. 97 Abs. 1 VVG) gesetzlichen Regelung in Art. 24 Abs. 1 und Art. 42 Abs. 3 VVG insofern, als bei vorzeitiger Auflösung oder Been digung des Ver si che rungs vertrages die Prämie nur für die Zeit bis zur Vertragsauflösung ge schuldet ist , dem Versicherer der Anspruch auf die (ganze) Prämie für die lau fende

Ver si cherungsperiode

aber ausnahmsweise gewahrt bleibt , falls der Ver si cherungs neh mer den

Vertrag (im Teilschadenfall) während des auf den Ver tragsabschluss folgenden Jahres kündigt.

Art. 24 Abs. 2 VVG sieht zudem die weitere Aus nahme vor, dass die auf die laufende Ver sicherungsperiode ent fal lene Prämie ganz

ge schuldet ist , wenn der Ver sicherer zufolge des Weg falls (gemeint: um fassende Ver wirklichung) des Risikos die

Versicherungsleistung er bracht hat ( Total schaden f all im Sinne des Wegfalls des versicherten Interesses ; vgl. Eisner-Kiefer in: Basler Kommentar zum Ver sicherungs vertragsgesetz , Nach führungsband , Honsell / Vogt/ Schynder / Groli mund [Hrsg.], 2012, ad N 1 ff. zu Art. 24) .

Gemäss

Ziff. A5.1 AVB2 wird die Prämie für die Police an dem auf der Prä mien rechnung aufgeführten Tag fällig. Bei Teilzahlungen bleiben die noch nicht be zahlten Raten einer Jahresprämie geschuldet, wob ei A8 vorbehalten bleibt (Ziff. A5.2 AVB2). 5.3.3

Nach der Police vom 7. April 2009 war die Kranken- und Unfallversicherung des Klägers bei der Beklagten 2 bereits seit dem 1. April 2009 gültig. Die jährli che Prämie betrug Fr. 2‘132.-- (Urk. 16/2 ) . Ab dem 1. Januar 2011 betrug die Jahres prämie gemäss der Police vom 1 5. November 2010 Fr. 2‘432.-- (Urk. 2/4/4.2). De m Schreiben der Beklagten 2 vom 2 1. September 2011 ist zu entnehmen, dass der Kläger die Prämie jeweils in Teilbeträgen mit Fr. 608.-- vierteljährlich be zahlte und dass die Beklagte 2 ihm die am 9. Februar und 6. April 2011 be zahlten Prämienbeträge für die Zeit ab dem 1 5. März 2011 pro rata

temporis

(1 Monat = 30 Tage, bei 360 Tagen pro Jahr) im Umfang von Fr. 716.10 zurück ers tattet e (Urk. 2/4 /17.4 ), nachdem sie eine Kündigung der Ver sicherung per 14. März 2011 akzeptiert hatte (vgl. das Schreiben der Be klagten vom 18. April 2011; U rk. 2/4/17.1 , und da s Schreiben des Klägers vom 23. August 2011, Urk. 2/4/17.2 ).

Daher und weil die Beklagte 2 nichts anderes verlauten liess, ist davon auszugehen, dass der Kläger von den Prämie n der Jahre 2010 und 2011

die vertraglich geschuldeten Beträge bis zum 14. März 2011 be zahlt und noch nicht zurückerhalten hat. 5.3.4

Da der Versicherungsvertrag mit der Beklagten 2 Mitte September 2010 bereits mehr als ein Jahr bestanden hatte, ist die Anwendung von Ziff. A8.2 AVB2 aus ge schlossen. Zu prüfen bleibt , ob Ziff. A8.1 AVB2 An wendung findet und die Prämien zurückzuerstatten sind.

Der Kläger hat die Prämie für eine bestimmte Versicherungsdauer, nämlich bis zum 14. März 2011 bezahlt, wogegen die Versicherung aus einem ver traglich vorgesehenen Grund, nämlich der Wohnsitzaufg abe in der Schweiz gemäss Ziff. A4.1 AVB2 in Verbindung mit Ziff. A3.4 AVB2 ,

bereits ab dem 6. Sep tem ber

2010 erloschen war. Die Voraussetzungen von Ziff. A8.1 AVB2 für den An spruch auf Rückerstattung der auf die nicht abgelaufene Versicherungs peri ode

ent fallende Prämie sind damit erfüllt. Sofern damit („auf die nicht abge laufene Ver sicherungsperiode“) allein der Anspruch auf Rü ckerstattung der (bis zum 14. Mär z 2011 bezahlten ) Prämie des Jahres 2011 begründet wird, wäre zu sätzlich die zwinge nde Bestimmung von Art. 24 Abs. 1 VVG zu beach ten, wo nach die Prämie nur für die Zeit bis zur Vertragsauflösung

(hier bis und mit 5. September 2010) ge schuldet ist . Auf grund des Anspruch s auf Rücker stattung aus ungerechtfertigter Bereicherung nach von Art. 62 OR ( in Ver bindung mit

Art. 100 VVG)

- und da mangels Einrede die Ver jährung (Art. 67 OR) nicht zu prüfen ist -,

ist

die Prämie von 2010 an tragsgemäss ab dem 15. Septem ber 2010 zurückzu be zah len. Dabei kann angesichts des hier zu prüfenden An trages auf Rückerstattung der Prämien ab dem 1 5. September 2010 (Urk. 1 S. 2) offen bleiben, wie sich der Leistungsbezug bis zum 14. Sep tember 2010 in der Klinik D.___ (Urk. 16/3) auswirken würde.

Damit ist jedenfalls der Anspruch des Klägers auf anteil s mässige Rückerstattung seiner Prämien zah lungen pro rata

temporis vom 1 5. September 2010 bis und mit 14. März 2011 begründet. Die Beklagte 2 ist daher entsprechend zu ver pflichten, dem Kläger den Betrag von Fr. 1‘127.65 ([Fr. 2‘132. -- : 360 Tage x 106 Tage ] + [Fr. 2‘432.-- : 360 Tage x 74 Tage ]) zu bezahlen. Im Mehrb e trag ist die Klage abzu weisen.

6.

E. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung ( BV ) überein. Die zu die ser Garantie ergangene Rechtsprechung ist d aher für die Auslegung von Art. 117 lit . a ZPO zu berücksichtigen (vgl. zur Frage der Aussichtslosigkeit: BGE 138 III 217 E. 2.2.4). Gemäss der zu Art. 29 Abs. 3 BV ergangenen Recht sprechung gilt eine Partei als bedürftig, wenn sie die Kosten eines Prozesses nicht aufzu bring en vermag, ohne jene Mittel anzugreifen, die für die Deckung des eigenen not wendigen Lebensunterhalts und desjenigen ihrer Familie erfor derlich sind. Im Rahmen der Prüfung der Bedürftigkeit sind alle finanziellen Verpflichtungen des

Gesuchstellers zu berücksichtigen und seine Einkommens- und Vermögensver hält nisse im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs zu wür digen. Schuldver pflich tungen sind jedoch nur soweit massgebend , als sie tat sächlich erfüllt werden. Auf alte Verbindlichkeiten, die der Gesuchsteller nicht mehr tilgt, kann er sich nicht berufen (BGE 135 I 221 E. 5.1, 128 I 225 E. 2.5.1, je mit Hin wei sen).

Eine Person, die ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege stellt, hat ihre Ein kommens- und Vermögensverhältnisse darzulegen und sich zur Sache sowie über ihre Beweismittel zu äussern ( Art. 119 Abs. 2 ZPO). Insoweit trifft den Ge suchsteller eine umfassende Mitwirkungsobliegenheit. Um unnütze Ausgaben zu vermeiden hat die Behörde im öffentlichen Interesse den Sachverhalt zwar von Amtes wegen abzuklären. Sie hat den Sachverhalt dort (weiter) abzuklären, wo Un sicherh eiten und Unklarheiten bestehen , und sie hat allenfalls unbe hol fene Rechtsuchende auf die Angaben hinzuweisen, die sie zur Beurteilung des Ge suches benötigt (BGE 120 Ia 179 E. 3a). Der Untersuchungsgrundsatz entbin det den Gesuchsteller aber nicht von seiner Mitwirkungsobliegenheit. Er hat sowohl seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse als auch sämtliche fi nanziellen Ver pflichtungen vollständig anzugeben und soweit möglich zu bele gen. Über dies muss er nachweisen, dass er den behaupteten Verpflichtungen auch tat sächlich nachkommt ( BGE 135 I 221 E. 5.1 ,

121 III 20 E. 3). An die um fassende und klare Darstellung der finanziellen Situation durch den Gesuch steller selbst dürfen umso höhere Anforderungen gestellt werden, je kom plexer diese Ver hält nisse sind. Verweigert er die zur Beurteilung seiner aktuellen Ge samt si tua tion erforderlichen Angaben oder Belege, so kann die Behörd e die Be dürftigkeit ohne Verletzung des verfassungsmässigen Anspruchs verneinen ( BGE 120 Ia 179 E. 3a).

Sie ist nicht verpflichtet, den Sachverhalt von sich aus nach jeder Richtung hin weiter abzuklären (zum Ganzen: Urteile des Bun desge richts 4A_319/2013 vom 3 1. Juli 2013 E. 2.2 und 4A_227/2013 vom 7. Oktober 2013 E. 2.1 mit weiteren Hinweisen ) .

E. 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bun des gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigHartmann

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich KK.2012.00037 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Spitz Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter Gerichtsschreiberin Hartmann Urteil vom

31. Januar 2014 in Sachen X.___ z.Zt. im Ausland ( Y.___ ) Kläger vertreten durch Rechtsanwältin Claudia Zumtaugwald Bruchstrasse 5, Postfach 7942, 6000 Luzern 7 gegen 1.

Wincare Zusatzversicherungen AG Konradstrasse 14, 8401 Winterthur 2.

Sanitas Privatversicherungen AG Hauptsitz , Jägergasse 3, 8004 Zürich Beklagte beide Zustelladresse: Sanitas Rechtsdienst Departement Leistungen Postfach 2010, 8021 Zürich Sachverhalt: 1.

1.1

Der 1962 geborene X.___ ist Z.___ und A.___ Dop pelbürger und lebte in der Schweiz. Er

schloss bei der Sanitas Privat ver si che rungen AG die Kran ken- und Unfall ver sicherung für Private (Spital- und Pflegeaufenthalt in der Privat abteilung) nach dem Bundes gesetz über den Ver si che rungsvertrag (VVG; Urk. 16/2) sowie bei der Wincare Zusatz versiche rungen AG

die Zusatzversicherungen nach dem VVG Diversa Kom fort und Na tura Kom fort (Urk. 16/ 1 ) ab.

Mit Verfügung vom 4. März 2010 ent zog ihm das Amt für Migration des Kantons B._ __ die Aufenthalts bewil ligung C (Urk. 16/5/5) und for derte ihn auf, die Schweiz zu verlassen. Die Ausr eise nach C.___ erfolgte am 5. März 201 0. Ebenfalls am 4. März 2010 hatte das Bundes amt für Migra tion (BFM) eine zehn Jahre dauernde Ein reise sperre verhängt , welche das Bun des ver wal tungsgericht mit Urteil vom 25. Feb ruar 2011 auf drei Jahre (bis zum 4.

April

2013) beschränkte. Die Einreisesperre wurde aus per sön liche n und ge schäftli chen

Gründen

mehr mals für befristete Aufenthalte in der Schweiz aufgehoben (Urk. 20/A S. 2, Urk. 6/23-30). Mit Verfügung vom 19. März 2012 hob da s BFM das Einreiseverbot wieder erwägungsweise auf (Urk. 24/34). Eine Wiederer wä gung

des Entzugs der Aufenthalts bewilligung lehnte das Amt für Migration des Kan tons

B.___ ab (Urk. 24/32-33). 1.2

Mit Schreiben vom 18. Februar 2011

hatte die Privatklinik D.___ um Kos ten gutsprache für eine stationäre Behandlung eines depressiven und suizi dalen Syn droms von X.___

ersucht (Urk. 16/3).

Die Wincare und die Sanita s

lehnten am 1 3. April 2011 eine Kostenübernahme mit der Begrün dung ab, zu folge der Verlegung des gewöhnlichen Auf enthaltsortes während mehr als zwölf

Monaten ins Ausland respektive nach Ablauf von sechs Mona ten nach Aufhe bung des zivilrechtlichen Wohnsitzes in der Schweiz seien die Ver sicherungen am

6. und 1 4. März 2011 erloschen . Mit demselben Schreiben verneinte auch die obli gatorische Krankenpflegeversicherung nach dem Bundes gesetz über die Kran ken ver sicherung (KVG) von X.___ , die Win care Versicherungen AG,

ihre

Leistungspflicht , und zwar mangels Wohnsitz in der Schweiz

(Verfü gung

vom 13. April 2011, Urk. 16/9 S. 2). Die dagegen erho bene Einsprache betreff end die Ansprüche von X.___ aus de r ob ligatorischen Krankenpfle ge ver sicherung

wies die Wincare Versicherungen AG mit Einspracheentscheid vom

1. Juli 2011 ab (Urk. 20/A S. 2). Das Verwal tungsgericht des Kantons B.___ , So zialversicherungsrechtliche Abteilung, be stätigte mit Urteil S 11 364 vom 12. Juli

2012 den Ein spracheentscheid

mit der Be grün dung, seit Aufgabe des Wohn sitzes

in der Schweiz spätestens per 15. September 2010 bestehe kein Versicherungs obli gatorium

nach Art. 3 Abs. 1 KVG

mehr (Urk. 20/A S. 5 ff.). Dieser Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft (Urk. 15 S. 2). 2.

Mit Verfügung vom 2 9. August 2012 trat der Einzelrichter des Bezirksgerichts E.___

auf die Klage n von X.___

vom 1 3. Juni 2012 (Urk. 1) ge gen die Wincare Zusatz versiche rungen AG und die Sanitas Privatver siche rungen AG wegen sachlicher Unzuständigkeit nicht ein und über wies das Verfahren dem hiesige n Gericht (Urk. 4).

Mit den nunmehr am Sozial versiche rungsgericht des Kantons Zürich anhängi gen Klage n vom 13. Juni 2012 (Urk. 1), ergänzt mit Schreiben vom 4. Oktober 2012 (Urk. 5), beantragte X.___ , es sei ihm Kostengutsprache für einen stationären aus ser kan to nalen Klinikaufenthalt zu erteilen, es sei festzustellen, dass die Zusatz ver siche rungen Diversa Kom fort und Natura Komfort (bei der Win care Zusatz ver siche rungen AG) und die Kranken- und Unfallversicherung für Private (bei der Sa nitas Privatver siche rungen AG) weiterbestünden; ent sprechend seien die Ent scheide vom 13. April 2011 beziehungsweise vom 1. Juli 2011 aufzuheben .

E s sei die Kündigung der V ersicherung für Private vom 18. April 2011 „ Résilia tion de l’assurance

maladie et accidents

pour les parti culiers “, Police Nr.

F.___ , aufzuheben .

E ven tualiter sei festzustellen, dass die Kranken- und Unfall versi cherung für Private am 1 4. September 2010 erloschen sei und die danach ge leis teten Prämien im Betrag von Fr.

6 21.81 für das Jahr 2010 vom 15. September bis 3 1. Dezember 2010 und von Fr. 909.31 für das Jahr 2011 vom 1. Januar bis 16. April 2011 zurückzuerstatten seien. In prozessualer Hin sicht beantragte der Kläger, es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege ge mäss Art. 117 der Schweizerischen Zivil prozessordnung (ZPO)

zu gewähren; alle s unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten unter Über bin dung der Friedensrichterkosten von Fr. 525.--

(Urk. 1 S. 2).

Mit Eingabe vom 2 5. Januar 2013 reichte der Kläger das Arztzeugnis der Privat klinik D.___ vom 17.

Dezember 2012 ein (Urk. 12).

Die Beklagte n schloss en in der ge mein samen Klageantwort vom

7. Februar 2013 auf Abweisung der Kla ge n (Urk. 15 S.

1 ). Mit Verfügung vom 7. März 2013 (Urk. 18) wurden die Ak ten des Ver fahrens Nr. S 11 364 des Verwaltungs ge richts B.___ , Sozialversiche rungs rechtliche Abteilung, in Sachen des Klägers gegen die Wincare Ver siche rungen AG beigezogen (Urk. 20/A-C + 1/21).

Mit Eingabe n vom 27. März 2013 (Urk. 23 ), vom 10. Mai 2013 (Urk. 33) und vom 2. August 2013 (Urk. 37) hielt der

Kläger an seinen Anträgen fest und ergänzte diese mit dem Antrag, es sei der Wohn s itz nach heutigen Kriterien im Sinne des Sozialversicherungsrechts fest zu legen (Urk. 37 S. 3 ). Ausserdem reichte er das Arztzeugnis der Privatklinik D.___ vom 2. Juli 2013 ein (Urk. 38). Die Beklagten ver zichteten mit ge mein samer Eingabe vom 3 0. September 2013 auf e ine weitere Stellungnahme (Urk. 43 ). Mit Eingabe vom 10. Oktober 2013 (Urk. 45) reichte der Kläger wei tere Urkunden ein (Urk. 46/36-38 ). Auch hierzu sahen die Beklagten von einer Stell ungnahme ab (Eingabe vom 2 2. Oktober 2013, Urk. 51).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, so weit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1 . 1.1

1.1.1

Die Streitgegenstände betreffen Zusatzversicherungen zur sozialen Kranken ver sicherung. Es handelt sich dabei um eine Zivilsache (Konsumentenverträge) .

So weit hingegen der Kläger die Aufhebung der Verfügung vom 13. April 2011 bzw.

des Einspracheentscheids

vom 1. Juli 2011 beantragt, handelt es sich um die Strei tigkeiten gestützt auf das KVG, weshalb auf diesen Antrag nicht ein zu treten ist.

Da ein internationaler Sach verhalt

vorliegt

- der Kläger befindet sich in der Y.___ und ist Z.___

und A.___

Doppelbürger - und

kein Staats vertrag anwendbar ist , ist das Bundesgesetz über das Internationale Privat recht (IPRG) massgeblich (Art. 1 Abs. 2 IPRG) . Gemäss Art. 5 Abs. 1 IPRG sind

Ge richts standsvereinbarungen

grundsätzlich zulässig. Gemäss Art. 114 Abs. 2 IPRG kann ein Konsument jedoch nicht zum Voraus auf den Ge richts stand an seinem Wohnsitz oder an seinem gewöhnlichen Aufent haltsort verzichten. Er hat gemäss Abs. 1 von Art. 114 IPRG die Wahl zwischen dem Gerichtsstand ei nes schweizerischen Gericht s am Wohnsitz oder am ge wöhnlichen Aufenthalt des Konsumenten ( lit . a), oder am Wohnsitz des An bieters oder, wenn ein sol cher fehlt, an dessen gewöhnlichem Aufenthalt ( lit . b) . 1.1. 2

Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung nach dem Bundes ge setz über die Krankenversicher ung (KVG) unterstehen nach Art. 12 Abs. 3 KVG dem Bun desgesetz über den Versicherungsvertrag (VVG). Dazu gehören auch Streitig k eiten aus Krankentaggeldversicherungen nach dem VVG (BGE 138 III 2, BGE 138 III 558 E. 2). Die Kantone können gestützt auf Art. 7 der Schweize ri schen Zivil prozess ordnung (ZPO) ein Gericht bezeichnen, welches als einzige kanto nale

Instanz für Streitig keiten in diesem Gebiet sachlich zuständig ist. Im Kanton Zürich liegt die Zu ständigkeit beim Sozialversicherungsgericht (§ 2 Abs. 2 lit . b des Gesetzes über das Sozial versicherungsgericht, GSVGer ). 1.1.3

Da die Beklagten ihren Sitz (Art.

21 IPRG) in Winterthur und Zürich haben, ist d ie sachliche und örtliche Zuständigkeit des hiesigen Gerichts zur Beurteilung der eingereichten Klage n aufgrund von Art. 114 Abs. 1 lit . b IPRG (Wohnsitz des Anbieters) in Ver bindung mit Art. 7 ZPO gegeben .

Nichts anderes würde sich im Übrigen gestützt auf die Gerichts stands ver ein barungen der Parteien ergeben. In Bezug auf die Ver sicherung mit der Be klag ten 1 gelten die AVB, Zusatz ver sicherungen gemäss VVG (nachfolgend: AVB1; Urk.

16/11), und die Zusatzbedingungen Diversa Konform (ZB-DK; Urk. 16/12) sowie Natura Kon form (ZB-NK; Urk. 16/13), je Ausgabe Juli 200 6. Art. 31 AVB1 sieht als Gerichtsstand für Klagen des Ver sicherten bei Streitig keiten aus dem Ver trag dessen Wohnsitz in der Schweiz oder jenen in Zürich vor. Auf die Kranken- und Unfallversicherung für Private bei der Be klagten 2 sind die AVB, Ausgabe September 1994 (Urk. 16/14), an wend bar (nach folgend: AVB2). Die da rin in Art. A15 AVB2 statuierte Gerichtsstandsver einbarung sieht wahlweise den Gerichts stand am schwei zerischen Wohn ort des Versicherten oder in Zürich vor (Urk. 16/14 S. 6). 1. 2

Das anwendbare materielle Recht richtet sich in Bezug auf die strittigen An sprüche aus den Verträgen mit den Beklagten betreffend Zusatz ver siche rungen nach Art. 116 f. IPRG. Eine ausdrückliche Rechtswahl (Art. 116 Abs. 2 IPRG) im in ternationalen Verhältnis ist den Vertr agsbestimmungen der Parteien nicht zu entnehmen. Es wir d in Art. 1 Abs. 4 AVB1 und in Art. A15 AVB2 aber auf das VVG verwiesen . Auch unter der Annahme des Fehlens einer Rechtswahl ist ge stützt auf

Art. 1 1 7 IPRG aufgrund des engsten (funktionalen) Zusam men hangs des Vertragsverhältnisses, der in der Regel die Nicht-Geldleistung

- hier die Ver sicherungsleistung - betrifft ( Am stutz/Wang in: Basler Kommentar zum In ter nationale n Privat recht, Hon sell /Vogt/ Schnyder /Berti [Hrsg.],

3. Auflage, 2013, N 17 zu Art. 117 ), schweizerisches Recht anwendbar. Ein besonderer Fall von Art. 120 Abs. 1 lit . a-c IPRG liegt nicht vor. Angebot, Entgegennahme der Be stel lung , Rechtshandlungen und Vertrags abschluss waren je in der Schweiz er folgt. 1.3

Das Verfahren richtet sich nach der ZPO, wobei das vereinfachte Verfahren zur Anwendung gelangt (Art. 243 Abs. 2 lit . f ZPO) und die Klage direkt - ohne vor gängiges Sühneverfahren - beim Sozial versicherungsgericht an hängig zu machen ist ( BGE 138 III 558 E. 3.2 und E. 4.6). Das Gericht stellt den Sach ver halt un ab hän gig vom Streitwert von Amtes wegen fest (Art. 247 Abs. 2 lit . a ZPO ). 1.4

Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat gemäss Art. 8 des Zivilgesetzbu che s (ZGB) derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu bewei sen, der aus ihr Rechte ableitet. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung müssen im Privatversicherungsrecht die anspruchsbegründenden Tatsachen le diglich mit dem Beweisgrad der über wiegenden Wahrscheinlichkeit erwiesen sein (BGE 130 III 321 E. 3.5). Das gilt auch für den Beweis von anspruchshin dernden Tatsach en, für welche die Beweislast aufgrund von Art. 8 ZGB beim Versicherer liegt (Praxis 80/1991, Nr. 230, S.

964 f. E.

3b [Urteil des Bundes ge richts vom 22. November 1990]).

Als Teil des Privatrechts räumt das VVG den Parteien weitgehende Vertrags frei heit ein, solange sie die Schran ken der Rechtsordnung beachten und sich der Ver tragsinhalt regelmässig nach den vor formulierten AVB richtet (Iten, Der pri vate Versicherungsvertrag: Der Antrag und das Antragsverhältnis unter Aus schluss der Anzeigepflicht, Freiburg 1999, S. 23). Art. 100 Abs. 1 VVG erklärt so dann die Bestimmungen des Obligationen rechts (OR) als anwendbar, soweit da s VVG keine Vorschriften enthält. 1.5

Bei der Auslegung des (Versicherungs-)Ver tr ages ist zu beachten, dass Indivi dual abreden in der Regel vorformulierten Ver tragsbestimmungen vorgehen (BGE 93 II 326 E. 4b, 123 III 44 E. 2c/ bb ; Fuhrer , in: Basler Kommentar zum Bundes gesetz über den Versicherungsvertrag, 2001, N 77ff. zu Art. 33). Im Üb rigen sind vor formulierte Vertragsbestimmungen und individuell verf asste Ver tragsklauseln grund sätzlich nach den gleichen Regeln auszulegen. Somit be stimmt sich der In halt in erster Linie nach dem über einstimmenden wirk lichen Parteiwillen (Art. 18 Abs. 1 OR). Wenn dieser unbe wiesen bleibt, sind zur Er mittlung des mut mass li chen Parteiwillens die Erklä rungen der Parteien auf grund des Vertrauens prin zips so auszulegen, wie sie nach den gesamten Um ständen ver standen wer den durften und mussten (vgl. BGE 133 III 675 E. 3.3; zum Ganzen: Urteil des Bun desge richts 5C.271/2004 vom 12. Juli 2005 E. 2; vgl. auch Urteil des Bun des gerichts 4A_41/2012 vom 31. Mai 2012 E. 3.3 mit Hinweisen). Bei der Aus legung von vor formulierten Vertragsbestimmungen nach dem Vertrauensprinzip hat das Ge richt vom Wortlaut auszugehen und zu berücksichtigen, was sachgerecht er scheint. Es orientiert sich am dispositiven Recht, weil derjenige Ver trags partner, de r dieses verdrängen will, das mit hin reichender Deutlichkeit zum Ausdruck bringen muss (Urteil des Bundes gerichts 5C.21/2007 vom 20. April 2007 E. 3.1). Bei juristischen Fachausdrücken oder Begriffen, die in der Rechts sprache eine fest umrissene Bedeutung haben, gilt vermutungsweise der fach technische Sinn (vgl. Stoessel , in: Basler Kom mentar zum Bundesgesetz über den Versicherungs ver trag , 2001, Vorbemerkungen zu Art. 1-3 N 24). 2. 2.1

Der Kläger begründet die

strittige Leistungspflicht der Beklagten

für die Kosten einer stationäre n Behandlung in der Privatklinik D.___

damit, dass das Kos ten gut sprachegesuch vom 18. Feb ruar 2011 für eine solche Behandlung ge stellt worden sei, um die Medi kation neu einzu stellen, wozu ein Aufenthalt von drei bis vier Wochen not wendig sei, nachdem er bereits vom 1 8. Juni bis 15. September 2010 in der Privatklinik D.___ behandelt worden sei. Die Notwendigkeit der stationären Behandlung, insbe sondere auch um einer w e i te ren Chronifizierung seiner Depression vorzu beugen, sei ärztlich belegt. Er habe vom 2 4. März bis 26. April 2011 in der Schweiz geweilt. In dieser Zeit hätte er den klinischen Auf enthalt antreten können, was durch eine schleppende Be handlung des Kos tengutsprachegesuchs durch die Beklagten verhindert worden sei. Er habe das Ge such vor Ablauf des Verfalls der Police (der Beklag ten 2) per 1 4. März 2011 ge stellt. Für den Versicherungsschutz sei der Zeitpunkt des Ge suchs massgeb lich . Es sei zu beachten, dass er

seit dem 1 6. Juni 2000 in der Schweiz geweilt habe , ab 2004 mit einer C-Bewil ligung. Er habe seinen Wohnsitz in der Schweiz trotz Aus landaufenthalt , Entzug der Aufenthalts bewilligung und Einreisesperre, welche im Übri gen seit dem 19. März 2012 auf gehoben sei, nicht aufgegeben und nicht ins Ausland verlegt . Die Einreisesperre habe nur eine polizeilich-administrative Massnahme dar ge stellt, die über den Wohnsitz nichts aus zusagen vermöge. Die Abmeldung nach C.___ sei nur er folgt, um den Zugang zur Pensionskasse zu sichern, damit er das Studium seiner ältesten Tochter, die in G.___ lebe, fi nan zieren könne. Er sei

zudem nach der Untersuchungshaft nicht ausgeschafft worden, sondern es sei eine freiwillige Ausreise unter polizeilicher Begleitung zum Flughafen erfolgt . Die gesetzliche Vermutung, dass der Wohnsitz dort sei, wo eine Person sich auf halte, sei widerlegt. Derzeit wohne er in der Y.___

mit einem befriste ten Mietvertrag. Die s sei bloss eine Notlösung, bis er wieder über eine Aufent haltsbewilligung in der Schweiz verfüge . Er habe mittels Suspen si ons verfügun gen pro Jahr insge samt mehr als zwei Monate Aufent halts be willi gung en erhal ten. Das Scheidungsverfahren von seiner in der Schweiz wohnhaften Ehe frau sei noch nicht abge schlossen. Das gemeinsame Kind könne er nur be schränkt sehen. Auch die von ihm an das Amt für Migration des Kantons E.___ gestell ten Wiedererwägungsgesuche zur Wiedererteilung der Aufent haltsbewilli gung würden zeigen, wo er seinen Lebensmittelpunkt ver standen haben möchte. Die Feststellung des Ver waltungsgericht s (des Kantons B.___ ) im Urteil vom 12. Juli 2012, dass infolge der verhängten Einreisesperre das Kriterium der Ab sicht des dauernden Ver bleibens in der Schweiz nicht gegeben sei, sei nicht nach vollziehbar. Er sei fast zehn Jahre im Besitz einer Niederlassungsbewilli gung gewesen und sowohl sein jüngster Sohn als auch seine Lebenspartnerin seien in der Schweiz wohnhaft. Die Absicht des dauern den Verbleibs sei auch unter dem Aspekt von Art.

8 der Europäi schen Men schenrechtskonvention (EMRK) zu würdigen. Zudem befänden sich seine Kleider und Möbel immer noc h in der Schweiz. Auch die Geschäftsadresse seiner Gesell schaft H.___ befinde sich in der Schweiz , was

zeige , dass sich sein Lebensmittelpunkt in der Schweiz befinde.

Dasselbe gelte für die Zu sicherung des BFM, dass im Falle ei nes guten Ver haltens die Einreisesperre frühzeitig auf gehoben werde. Die An sicht der Lehre , dass im Falle einer Ausschaffung respek tive Wegweisung der schweizerische Wohn sitz aufgegeben werde, sei vorliegend nicht anwendbar. Die dogmatische Sicht sei nicht ausschlaggebend, denn als Anknüpfungspunkt müsse der ehe ma lige Wohnsitz gelten und dürfe nicht auf das internationale Rec hts verhältnis ab gestützt werden. Gemäss den mass geb lichen Allgemeinen Vertrags bedingungen (AVB) sei das Schweizerische Zivil gesetz buch (ZGB) an wendbar. Auf das objek tive Kr iterium nach Art. 23 Abs. 1 ZGB , wonach ein tatsächlicher, physischer Aufenthalt in der Schweiz erfor derlich sei, könne in den Fällen verzichtet werden, in denen eine Person bei ihrer Familie Wohnsitz habe, sich jedoch an einem anderen Ort aufhalte. Sein Wohnsitz befinde s ich nach wie vor in der Schweiz und er habe keinen ge wöhnlichen Aufenthalt in der Y.___ beg ründet. Er habe mit Blick auf die Grundversicherung im stritti gen Zeitpunkt der Ver siche rungspflicht gemäss Art. 3 Abs. 1 KVG unterstanden, somit gelte in Bezug auf die Privat- und Zu satzversicherungen dasselbe (Urk. 1 S. 5 ff., Urk. 5 S. 3, Urk. 23 S. 3, Urk. 33 S.

3 ff. ) . Wo sich der Wohnsitz befinde sei nach heutigen Kriterien im Sinne des Sozialversicherungsrechts festzulegen (Urk. 37 S. 3). Nach zweiein halb Jahren Aufenthalt in der Y.___ sei es ihm nunmehr gelungen , eine or dent liche Aufent haltsbewilligung in der Y.___ vom 29. Juni 2013 bis 1 0. Juni 2013 (richtig: 2014) zu erhalten . Die Y.___ verstehe sich indes (weiterhin) nur als eine vorübergehende Bleibe bis eine Aufenthalts bewilligung in der Schweiz er teilt werde ( Urk. 45). 2.2

Die Beklagten bringen dagegen vor, im Zusammenhang mit dem Gesuch um Kostengutsprache vom 1 8. Februar 2011 sei der Wohnsitz des Klägers abgeklärt worden. Mit Schreiben vom 1 3. April 2011 hätten die Beklagten festgehalten, dass die Zusatzversicherungen Natura Konform und Diversa Konform aufgrund der Verlegung des gewöhnlichen Aufenthaltsortes ins Ausland während mehr als

zwölf Monaten per 6. März 2011 erloschen seien und die Kranken- und Un fallversicherung für Private sechs Monate nach Aufhebung des zivil recht lichen Wohnsitzes in der Schweiz per 1 4. März 2011 erloschen seien. Mit rechts kräfti gem Urteil des Verwaltungsgericht s des Kantons B.___ vom 1 2. Juli 2012 sei zu dem festgehalten worden, dass der Kläger seit dem 4. März 2010 über keinen zivil rechtlichen Wohnsitz mehr in der Schweiz verfüge. In Anwendung von Art. 12 Abs. 2 der AVB Kranken-Zusatzversicherungen und Ziff. A4.1 AVB Kran ken- und Unfallversicherung für Private seien die Versicherungen dem zu folge am 6. März beziehungsweise am 1 4. März 2011 erloschen. Aus diesen Be stimmungen sei klar ersichtlich, dass beide Versicherungen mit der Verlegung de s Wohnsitzes ins Ausland eine Beendigung der Versicherungsdeckung be wir ken wollten. Da keine Deckungen mehr bestünden, seien auch keine Kosten gut sprachen für Aufenthalte in der stationären Privatabteilung in der Privatkli nik D.___ zu prüfen (Urk. 15 S. 1 f.). 2.3

Strittig und zu prüfen ist, ob die Beklagten die Kosten für eine mit Gesuch vom 1 8. Februar 2011 geltend gemachte stationäre psychiatrische Behandlung in der Privatklinik D.___ (Urk. 16/3) zu übernehmen haben . Vorab gilt es insbe son dere zu klären , ob die bei der Be klagten 1 abgeschlossenen Zusatzver siche rung en Diversa Kom fort und Natura Kom fort (Urk. 16/1) und die bei der Be klagten 2 abgeschlossene Kran ken- und Unfallzusatzversicherung für Private (Spital- und Pflegeaufenthalt in der Privat abteilung; Urk. 16/2) auch noch ab Gesuchstellung Mitte Februar 2011 bestand en . 3. 3.1

In den AVB der Beklagten 1 (Urk. 16/11) ist vorgesehen, dass die einzelnen Ver sicherungen unter anderem enden durch Verlegung des zivilrechtlichen Wohn sitzes ins Ausland und durch Verlegung des gewöhnlichen Aufent halt s ortes ins Ausland während mehr als 12 Monaten ( Art. 12 Abs. 2 AVB1).

Nach Art. 15 AVB1 erlöscht der Leistungsanspruch, einschliesslich solcher für laufende Krank heits

- und Unfallbehandlungen (mit Ausnahme der Leistungen für die In vali di täts

- und Todesfallkapitalversicherungen), mit dem Ende der Ver siche run gen.

Bezüglich des Versicherungs verhältnisses mit der Beklagten 2 gilt g emäss Ziff. A3 .4

AVB 2 , dass die einzelne Versicherung unter anderem bei einer Wohn sitzverlegung ins Ausland gemäss Ziff. A4.1 AVB2 erlischt . Danach erlöschen die Versicherungen nach sechs Monaten, wenn die versicherte Person ihren zi vi l rechtlichen Wohnsitz in der Schweiz aufhebt (Urk. 16/14 S. 3).

3.2

3.2.1

Sowohl die AVB1 als auch die AVB2 beziehen sich auf den

Begriff des zivil rechtlichen Wohnsitz es . Art. 12 Abs. 2 AVB1 nennt zudem den Begriff des ge wöhnlichen Aufenthaltsortes. Zu klären ist, inwiefern diesbezüglich die Be stim mungen nach Art. 20 IPRG und nach Art. 23 f. ZGB massgeblich sind.

Der Kläger macht dazu geltend, die in den AVB verwendeten Begriffe Wohnsitz und gewöhnlicher Aufenthalt würden sich nach dem ZGB richten. Unabhängig davon, ob ein internationales Verhältnis vorliege, sei insbesondere Art. 20 Abs. 2 IPRG nicht massgeblich ( Urk. 33 S. 4). Im Weiteren beantragt er (ohne Begrün dung), dass der Wohnsitz nach heutigen Krite rien im Sinne des Sozial versi che rungsrechts festzulegen sei (Urk. 37 S. 3). Die Beklagten führen dazu nichts aus, ver weisen aber auf das (öffentlich - rechtliche) Urteil des Ver wal tungsgerichts des Kantons B.___ vom 1 2. Juli 2012 E. 3a (Urk. 20/A), worin festgehalten worden sei, dass der Kläger seit dem 4. März 2010 über keinen zi vilrechtlichen Wohn sitz in der Schweiz mehr verfüge (Urk. 15 S. 2). 3.2.2

Im Urteil vom 1 2. Juli 2012 kam das Verwaltungsgericht des Kantons B.___

zum Schluss ,

der Wohnsitz des Kläger s

sei bis zum Widerruf seiner Nieder las sungsbewilligung per 4. März 2010 in der Schweiz gewesen. Danach und nach der voll zogenen Ausreise sei es dem Kläger aufgrund der Ein reisesperre

im massgeblichen Zeit punkt des Einspracheentscheides (vom 1. Juli 2011) verwehrt gewesen, seine Absicht des dauernden Verbleibens in der Schweiz im Sinne von Art. 23 Abs. 1 ZGB nach aussen erkennbar zu machen . Der Kläger habe auch nicht darzutun ver mocht, inwiefern sich der Mittelpunkt seiner Lebens be ziehun gen trotz der ge schilderten Lebensumstände in der Schweiz befinden sollte. Da zu genüge nicht, dass er Möbel und Kleider in der Schweiz eingelagert habe, sich zum Besuche seines jüngsten Kindes und zwecks Gerichts ver handlungen für eine befristet e Zeit in die Schweiz begebe. Gemäss Schrifttum werde durch die Aus schaffung ein schweizerischer Wohnsitz auf gegeben, selbst wenn noch kein neuer begründet worden sei. Es könne bei einer vollzogenen Weg weisung kein fiktiver Wohnsitz in der Schweiz im Sinne von Art. 24 Abs. 1 ZGB gegeben sein . Im Rahmen des IPRG bleibe ein aufge gebener Wohnsitz nicht bis zur Be gründung eines neuen bestehe n , sondern es trete der gewöhnliche Aufent halt an die Stelle eines Wohnsitzes, wenn im Ausland kein neuer Wohn sitz be gründet worden sei (Art. 20 IPRG). Dass der Kläger im Ausland einen Wohn sitz be grün det hätte, sei nicht erstellt. Seinen g e wöhn lichen Aufenthalt habe der Kläger in der Y.___ , woran der Umstand der befristeten Miete nichts ändere. Demnach ver möchte sich der Kläger auch nicht auf Art. 24 Abs. 1 ZGB zu berufen

(E. 3a; Urk. 20/A S. 5 f f.). 3.3

In der öffentlich- und sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung der Leistungs pflicht der obligatorischen Krankenpflegeversicherung nach KVG bestimmt sich der Wohnsitz gestütz t auf Art. 13 Abs. 1 ATSG (Art. 1 KVG) zwar nach Art. 23 ff.

ZGB. Zivilrechtliche Begriffe, auf welche Normen des Bundes sozial ver sicherung s rechts verweisen, werden dadurch indes Teil des öffentlichen Rechts. Sie brau chen daher nicht notwendigerweise den gleichen Bedeutungs gehalt aufzu weisen wie im rein zivilrechtlichen Kontext. Sinn und Zweck der Norm können eine vom

Zivilrecht abweichende Betrachtungsweise erfordern (BGE 130 V 404 E.

5.1; Ur tei le des Bundesgerichts 2P.222/2006 vom 21. Feb ruar 2007 E. 3.2 und 9C_294/2007

vom 1 0. Oktober 2007 E. 6.2). Das im Urteil des Ver waltungs ge richts des Kantons B.___ vom 1 2. Juli 2012 zum Wohnsitz und Aufenthalt Au s geführte gilt daher nicht ohne weiteres auch in Bezug auf die hier zu klärenden zivil rechtlichen Streit gegenstände .

Die beiden Ver siche rungsverträge der Parteie n und namentlich Art. 12 Abs. 2 AVB1 und Ziff. A3.4 AVB2 in Verbindung mit Ziff. A4.1 AVB2 sind je vertragsautonom aus zulegen. 3.4 3.4.1

Gemäss Art. 23 Abs. 1 ZGB befindet sich der Wohn sitz einer Person an dem Ort, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibs aufhält. Niemand kann an meh reren Orten zugleich seinen Wohnsitz haben (Abs. 2). Die geschäftliche Nie derlassung wird von dieser Bestimmung nicht betroffen (Abs. 3). Nach Art. 24 Abs. 1 ZGB bleibt der einmal begründete Wohnsitz einer Person bis zum Erwerb eines neuen Wohnsitzes bestehen. Nach Art. 26 ZGB (in der bis Ende 2012 gül tig gewesenen Fassung) begründen der Aufenthalt an einem Ort zum Zweck des Besuchs einer Lehranstalt und die Unterbringung einer Person in einer Erzie hungs - , Versorgungs- Heil- oder Strafanstalt keinen Wohnsitz.

Gemäss

Art. 20 Abs. 1 lit . a IPRG bestimmt sich der Wohnsitz ausländischer Staats angehöriger ebenfalls danach, wo sie sich mit der Absicht des dauernden Verbleibens aufhalten. Ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat eine natürliche Per son nach Art. 20 Abs. 1 lit . b IPRG in dem Staat, in dem sie während län gerer Zeit lebt, selbst wenn diese Zeit zum vorneher ein befristet ist. Art. 20 Abs. 2 IPRG sieht vor, dass niemand an mehreren Orten zugleich Wohnsitz haben kann. Hat eine Person nirgends einen Wohnsitz, so tritt der ge wöhnliche Auf enthalt an die Stelle des Wohnsitzes. Die Bestimmungen des ZGB über Wohnsitz und Aufent halt sind nicht anwendbar. 3.4.2

Der Wohnsitzbegriff nach Art. 23 Abs. 1 ZGB deckt sich mit jenem n ach Art. 20 Abs. 1 lit . a IPRG

(BGE 120 III 8 E. 2a, 119 II 169 E. 2b, je mit Hinweisen) .

Die

Bestimmung über den fiktiven Wohnsitz nach Art. 24 Abs. 1 ZGB

ist im Rah me n des IPRG jedoch nicht an wendbar (Art. 20 Abs. 2 IPRG; Staehelin , in: Hon sell /

Vogt/ Geiser, Basler Kommentar zum Zivilgesetz buch I, 4 . Aufl., 20 10 , N 4 zu Art. 23 und N 2 zu Art. 24; Urteil des Bundes gerichts K 34/04 vom 2. August 2005 E.

3).

I m An wen dungs bereich des IPRG gilt nach

Art. 20 Abs. 2 IPRG der gewö hnliche Aufenthalt als Wohn sitz , wenn eine Person keinen Wohnsitz hat . Der einmal begründete und verlassene Wohnsitz bleibt (anders als in

Art. 24 Abs. 1 ZGB ) somit nicht bestehen bis ein neuer be gründet wird. Im internatio na len Privat recht dient der Wohnsitz zudem als Anknüpfungs begriff zur Er mittlung der Rechtsordnung beziehungsweise des Gerichtsortes, mit denen eine Person und deren Rechtsverhältnisse den engsten Zusammen hang haben. Dieser Umstand schliesst indes nicht aus, dass bei der Auslegung von Art. 20 Abs. 1 IPRG auf die Praxis zu Art. 23 ZGB zurückgegriffen wird (BGE 119 II 64 E. 2b/ aa

mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 5A_663/2009 vom 1. März 2010 E. 2.2.1) . 4. 4.1

In Bezug auf Art. 12 Abs. 2 AVB1 ist angesichts der identischen Bedeutung des zivilrechtlichen Wohnsitzes nach Art. 23 Abs. 1 ZGB und Art. 20 Abs. 1 lit . a IPRG

die „Verlegung des zivilrechtlichen Wohnsitzes ins Ausland“ jeden falls er folgt, wenn sich der Versicherungsnehmer an einem Ort im Ausland mit der Ab sicht dauernden Verbleibs im Sinne von Art. 23 Abs. 1 ZGB und

Art. 20 Abs. 1 lit . a IPRG

auf hält . Mit dem weiteren Tatbestand gemäss Art. 12 Abs. 2 AVB1 , der Ver legung des gewöhnlichen Aufenthaltsortes ins Ausland während mehr als

12 Monaten, wird zusätzlich geregelt, was es zu r Beendigung des Ver siche rungs ver hältnisses braucht, wenn im Ausland kein oder noch kein Wohn sitz be grün det wurde. Der Begriff „gewöhnlicher Aufenthalt“ findet sich in Art. 20 IPRG, nicht aber in Art. 23 ff. ZGB. Die beiden Tatbestände von Art. 12 Abs. 2 AVB1 sind daher nach Treu und Glauben so zu verstehen, dass das

Ver siche rung s ver hältnis endet, sobald e in neuer Wohnsitz im Ausland als Ort mit der Absicht dau ernden Verbleibs im Sinne von Art. 23 Abs. 1 ZGB begrün det wird oder – un abhängig davon, ob der bisherige Wohnsitz in der Schweiz aufgegeben wurde oder nicht - sobald ein ge wöhnlicher Aufenthalt im Sinne von Art. 20 Abs. 1 lit .

b IPRG im Ausland während mehr als 12 Mona ten be stand. Für die Anwen dung von Art. 20 Abs. 2 IPRG

in den ersten 12 Monaten nach Aufgabe des Wohn sitzes bleibt damit kein Raum.

Der Fall, dass

eine versicherte Person ihren Wohnsitz in der Schweiz auf gege ben

hat, aber im Ausland weder gewöhnliche n Aufenthalt noch Wohnsitz ge nomm en

hat , wird in den AVB1 nicht als Grund für das Ende des Ver siche rungsver hält nisses

genannt . Da b ei der Aufzählung in Art. 12 AVB1 von einer abschli e ssen de n Aufzählung auszugehen ist, muss in einem solchen Fall vom Fortbestand des Versicherungsverhältnisses ausgegangen werden . 4.2 4.2.1

Zunächst ist nach dem Gesagten zu prüfen, ob und wo der Kläger zum Zeit punkt des Gesuchs vom 18. Februar 2011 (Urk. 16/3)

- welcher Zeitpunkt gleich zeitig gegebenenfalls als Zeitpunkt des Eintritts des Vers icherungsfalls an ge nommen wird -

einen Wohnsitz im Sinne von Art. 23 Abs. 1 ZGB und

Art. 20 Abs. 1 lit . a IPRG

hatte.

Nach der Rechtsprechung setzt der Begriff des Wohn sitzes im Sinne von

Art. 23 Abs. 1 ZGB objektiv den physischen Aufenthalt und subjektiv die Absicht des dauernden Verbleibens voraus; letztere ist nur soweit von Bedeutung, als sie nac h aussen erkennb ar ist. Massgebend ist somit der Ort, wo sich der Mit tel punkt der Lebensbeziehungen befindet (BGE 127 V 23 7 E. 1, Staehelin , a.a.O., N 5 zu Art. 23). Der Lebensmittelpunkt befindet sich im Normalfall am Woh n ort, das heisst wo man schläft, die Freizeit verbringt und wo sich die persön li chen Effek ten befinden, wo man üblicherweise einen Telefon anschluss und eine Postad resse hat ( Staehelin , a.a.O., N 6 zu Art. 23). Entscheidend ist nicht der in nere Wille der betreffenden Person, sondern worauf die erkennbaren Um stände schliessen

lassen, ist doch nicht nur für die Person selbst, sondern vor allem auch für Dritt personen und Behörden von Bedeutung, wo sich deren Wohnsitz befinde t . Es ist daher auf die Kriterien abzustellen, die für Dritte erkennbar sind (Urteil de s Bundesgerichts 5A_663/2009 vom 1. März 2010 E. 2.2.2). Die nach aussen er kenn bare Absicht muss auf einen dauernden - d.h. im Sinne von "bis auf Wei teres"

- Aufenthalt ausgerichtet sein . Staehelin postuliert diesbe züglich ei ne Mindestdauer von einem Jahr . Die Absicht, einen Ort später wieder zu ver lassen , schliesst

einen Wohnsitz nicht aus (BGE 127 V 2 37 E .

2c, 125 III 100 E . 3). Die Ab sicht dauernden Verweilens muss zudem nur im Moment der Be gründung eines Wohnsitzes bestanden haben ( Staehelin , a.a.O., N 8 zu Art. 23 ). Tat säch licher Aufenthalt im Sinne eines Wohnens ist erforderlich zur Begrün dung eines Lebensmittelpunktes, der blosse Wille zur Wohnsitznahme genügt nicht. Auf das Erfor dernis der persönlichen An wesen heit kann in den Fällen verzichtet werden, in denen eine Person bei ihrer Familie Wohnsitz hat, sich je doch an einem an de ren Ort aufhält, vorausgesetzt die Familie bildet weiterhin den Lebensmittel punkt .

Ist die objektiv erkennbare Absicht des dauernden Ver weilens und der Be gründung eines neuen Lebens mittelpunktes gegeben, so ge nügt ein Aufent halt kürzester Dauer (Einzug) zur Begründung eines Wohnsitzes ( Staehelin , a.a.O., N

20

f f. zu Art. 23). Ein freiwilliger schwei zerischer Wohnsitz wird aufgegeben, wenn eine Person die Schweiz definitiv verlässt oder polizei lich ausgeschafft wird

( Staehel in , a.a.O., N 2 zu Art. 24). Nicht massgeblich, sondern nur Indizien für die

Beur teilung der Wohnsitzfrage sind die Anmeldung und Hinterlegung der Schrif ten, die Aus übung der politi schen Rechte, die Be zahlung der Steuern, fremden polizeiliche Bewilligungen sowie die Gründe, die zur Wahl eines bestimmten Wohnsitzes veranlassen ( Staehel in , a.a.O., N 23 f. zu Art. 23;

zum Ganzen vgl. auch : Urteil des Bun desgerichts K 34/04 vom 2. Au gust 2005 E. 3). 4.2 .2

Der Kläger verliess die Schweiz , in der er bis dahin unstrittig Wohnsitz hatte, am 5. März 201 0. Auf diese s Datum hin erfolgte auch die Ab meldung beim Ein wohneramt der Stadt I.___

(Urk. 16/5/3).

Zufolge der Weg weisung mit Einreise sperre und Entzug der Aufenthaltsbe willigung für die Schweiz (Urk. 16/5/5, Urk. 20/A S. 2) reiste er nach C.___ aus ( Urk. 16/5/3). Gemäss den Bemer kung en zur Erfolgs rechnung des Jahres 2010 des Klägers war er vom 14. Januar bis zum 5. März 2010 in Untersuchungshaft in der Schweiz gewesen . Nach der Abreise nach C.___ am 5. März 2010 habe er sich zuerst in J.___ bei einer Tante bis Mitte April 2010 auf gehalten , darauf vom 30. April bis 1 9. Mai 2010 in

einer Klinik in K.___ , vom 2 2. bis 3 0. Mai 2010 in L.___ und vom 18. Juni

bis 1 4 . Sep tember 2010 in der Privatklinik D.___ (Urk. 54/9/6). Letzteres wird durch das Schreiben der Privatklinik D.___ vom 18. Februar 2011 bestätigt (Urk. 16/3). Daraus geht weiter hervor, dass der Kläger zum Zeit punkt der Ge suchstellung in der Y.___ weilte. Seine Lebenspartnerin habe ihn dort im Januar 2011 besucht (Urk. 16/3 S. 2). Eine Adresse des Klägers in der Y.___ ist zudem bereits den Selbstdeklarationen für die Z.___ Steuern für die Jahre 2009 bis 2011 zu ent nehmen, welche je Anfang 2010, 2011 und 2012 vom Kläger unterzeichnet wurden (Urk. 2/6/5-7). Ein vom Klä ger eingereichte r nicht unter zeichneter und unbefristeter Mietvertrag vom 26. April 2011, respektive de ren Übersetzung, betrifft die Miete des Klägers ei ner Zwei zim merwohnung an derselben Adresse in der Y.___ (Urk. 2/6/11). Es ist somit davon auszugehen, dass diese Wohnung vom Kläger bereits vor dem 2 6. April 2011 gemietet wor den war. Ein zweiter, ebenfalls nicht unter zeich ne ter ,

auf ein Jahr vom 27. Oktober 2012 bis 27. Oktober 2013 befristeter Miet vertrag des Klägers vom 26. Septem be r 2012 bezieht sich auf eine Woh nung mit Adresse ebenfalls in der Y.___

(Urk. 27/3). Gemäss den Bemer kun gen zur Er folgs rechnung des Jahres 2010 seien die Bezüge der Büroräumlich keiten und des Appartements auf den 1. November 2010 erfolgt, die Ge schäfts tätigkeit sei per 20. Oktober 2010 aufgenom men wor den, das Salär ab dem 1. Oktober 2010 be zahlt worden ( Urk. 54/9/6). Dies ist auch e iner Zusam men stellung der Lohn auszahlungen an einen Assistenten zu ent nehmen (Urk. 2/6/13). Somit betrieb und betreibt der Kläger seine Makler-/ Fi nanztätig keit von der Y.___ aus seit mindestens November 2010, wozu er nac h eigenen Angaben auch einen Assis tenten (zuerst zu 100 %, danach zu 50 %) und schliesslich teilzeitlich zu sätzlich eine Assistentin für das Telefonmarketing zum Gewinnen neuer In vestoren an stellte (Urk. 2/5 S. 4, Urk. 2/6/12-13).

Es ist vor diesem Hintergrund davon auszugehen, dass sich der Kläger nach der Ausreise Anfang März 2010 mindestens seit November 2010 haupt sächlich in der Y.___ aufhielt, dort wohnte und vo n dort aus sein Geschäft betrieb. Dar aus ergibt sich auch, dass er dort für gewöhnlich schlief , seine per sönlichen Ef fekten und eine Post adresse hatte sowie dort die alltägliche Freizeit verbrachte . Mit der gleichenorts genommenen Wohnung und Führung des Ge schäfts samt An stellung von Angestellten in der Y.___ manifestierte der Kläger nach aus sen erkennbar

die Absicht, sich dort bis auf W eiteres aufzu hal ten. Aus der Be haup tung, seine Geschäftsadresse laufe nicht über die Y.___ , sondern unter dem Namen seiner H.___ Gesellschaft, welche im Jahr 1994 registriert wor den sei, mit Adresse in der Schweiz an der Geschäftsadresse seiner Rechtsver treterin

( Urk. 33 S. 4), vermag der Kläger nichts zu seinen Gun sten abzuleiten. Wie er selbst sagt, handelt es sich dabei gerade nicht um seine Adresse und/oder sein en Arbeitsort, sondern um eine stellvertretende Adresse aus geschäftlichen, mithin repr ä sentativen Gründen. Dies fällt für den mass geblichen, tatsächlichen Lebens mittelpunkt des Klägers nicht ins Gewicht. Nicht erheblich ist zudem, was der Kläger vorbringt, dass er einen bloss befristeten Mietvertrag in der Y.___ ab ge schlos sen habe ( Urk. 33 S. 5), zumal lediglich der zweite Mietvertrag - so weit das nicht unterzeichnete , eingereichte Papier überhaupt diesem entspricht – be fristet war, der ab einem hier nicht mehr mass geblichen Zeitraum ab 2 7. Okto ber 2012 galt (Urk. 27/3) .

Selbst wenn der Kläger

zudem vor hatte, seinen Lebensmittelpunkt so bald als mög lich wieder in die Schweiz zu verlegen, ändert dies nichts daran, dass er Mitte Februar 2011 diesen seit län gerem in der Y.___ hatte und nach aussen er kennbar vorderhand nicht in die Schweiz zurück verlegte . Denn es genügt zur Wohnsitzbegründung der Wille, an einem Ort zu bleiben, bis durch nicht mit Bestimmtheit vorauszusehende Um stände eine Änderung des Aufenthaltes ver an lasst werden kann (SJZ 3 S. 53 Nr. 16; Bucher, Das Personenrecht, Berner Kommentar zu Art. 11-26 ZGB, 1976, N 22 zu Art. 23 ). Zu keinem anderen Schluss führt der Umstand, dass der Kläger auch für die Y.___

- nach eigenen Angaben erstmals - ab dem 29. Juni 2013 eine ordent liche Aufenthalts be willi gung erhielt (Urk. 45 S. 1, Urk. 46/36) und zuvor regelmässig wieder ein- und ausreisen musste, um den legalen Aufenthalt in der Y.___ zu er mög lichen. Ge mäss den Bemerkungen zur Er folgsrechnung 2012 bezahlte er beim Überzie hen der Aufenthaltsdauer in der Y.___ bei der Ein- und Ausreise gewisse Be träge (Urk. 54/9/16) und ermöglichte somit in jedem Fall sein Leben in der Y.___ .

Insbesondere war nicht absehbar, wann eine Rück kehr in die Schweiz im Sinne eines dauernden Aufenthaltes erfolgen würde . Eine solche Rückkehr wollte er , wie er selbst erklärte und letztlich auch mit den rechtlichen Massnahmen gegen den Entzug der Aufenthaltsbewilligung sowie die Einreisesperre zum Ausdruck brachte (Urk. 24/32-34, Urk. 37 S. 3 ) , nicht illegal und ohne Aufenthalts be willi gung vollziehen. Dass sich der Kläger seit dem Entzug der Aufent halts bewilli gung mehrmals in der Schweiz aufhielt, ist

- auch angesichts der ge schaffenen Lebensumstände in der Y.___ - nicht entscheidend. In die Schweiz reiste er jeweils lediglich für eine beschränkte Zeit zu Sonderzwecken ein (Wahr nehmen von Ge richts- und Behördentermine, Be such der Lebenspartnerin, Wahrnehmen des beglei teten Besuchs rechts, geschäft liche Bespre chung, Urk. 6/24-30; statio näre medi zinische Be handlung, Urk. 6/23-30) .

Ein Lebensmittelpunkt in der Schweiz bestand entgegen der Ansicht des Klägers auch nicht aufgrund eines Familienanschlusses. Zwar wäre der Lebens mittel punkt

durchaus regelmässig dort zu suchen, wo die familiären Interessen und Bindungen am stärksten lokalisiert sind

( Urteil des Bundesgerichts 5A_663/2009 vom 1. März 2010 E. 2.2.2 ), wobei sich d er Wohnsitz bei verheirateten Personen jedenfalls geson dert für jeden Ehegatten bestimmt

( Staehelin , a.a.O., N 10

zu Art. 23). Der Kläger lebte bei der Ausreise und seither

jedoch in Trennung von seiner Ehefrau . F ür das gemeinsame Kind hatte er lediglich ein beglei tetes Be suchsrecht, wie sich aus den Suspensionsverfügungen ergibt (Urk. 6/25-26). Ein Konkubinatsverhältnis in Bezug auf seine neue Beziehung besteht und bestand nicht , zumal vor der Ausreise am 5. März 2010 keine Wohngemeinschaft vor handen war . Ein ge mein samer Wohnsitz, der hätte fortbestehen können, fällt da her nicht in Be tracht. Die Behauptung sodann , er verfüge immer noch über ei ne (Wohn-)Adresse in der Schweiz (Urk. 33 S. 5), ist unzutreffend . Denn bei der genannten Adresse M.___ (Urk. 33 S. 1) , handelt es sich um die Privat a dresse seiner Rechtsvertreterin. Zwar wird sie

im Bericht der Privat klinik D.___ vom 18. Februar 2011 als seine

Lebens part ne rin

be zeichnet (Urk. 16/3 S. 2) und es mag sein, dass er jeweils bei ihr wohnte, wenn er im Rahmen der Sonderbewilligungen in der Schweiz weilte . Die Ab sicht dauernden Verbleibens, welche über den be willigten , jeweils be fristeten Sonderzweck des Besuchs hinaus ginge, wurde damit für Dritte jeden falls nicht manifest. Unerheblich ist vor diesem Hinter grund auch , wenn er gel tend macht, er habe nach wie vor gewisse Klei der und M öbel in der Schweiz gelagert . 4.2. 3

Nach dem Gesagten ist davon auszugehen, dass Anfang 2011 und im Zei tpunkt der Gesuch stellung am 18. Februar 2011 ( Urk. 16/3) die Begrün dung eines neuen Lebensmittelpunktes in der Y.___

längstens gegeben war und die ob jektiv er kennbare Absicht des dauernden Verweilens in der Y.___ bis auf Weiteres be stand. Der Kläger hatte damit seinen zivilrechtlichen Wohn sitz längstens im Sinne von Art. 12 Abs. 2 AVB1 ins Ausland verlegt, weshalb die bei der Be klag ten 1 abgeschlossenen Zusatzversicherungen Diversa Kom fort und Natura Kom fort nicht mehr bestanden . Eine Leistungspflicht der Beklag ten 1 für die Kosten einer stationären Behandlung in der Schweiz bestand und besteht s o mit nicht. Die Klage gegen die Beklagte 1 hinsichtlich der Gewährung der Kostengut sprache und der Feststellung des Bestands eines Vert r agsverhältnisses ist folglich abzuweisen. 5 .

5 .1

Bezüglich des Versicherungsverhältnisses mit der Beklagten 2 ist mit dem in Ziff. A4.1 AVB2 ( Urk. 16/14 S. 3) genannten Begriff des zivilrechtlichen Wohn sitzes ebenfalls der Wohnsitzbegriff gemäss Art. 23 Abs. 1 ZGB und (damit grundsätzlich iden tisch [ vgl. dazu Erwägung en 3.4.1 und 3.5.1 hiervor] ) jener nach Art. 20 Abs. 1 lit . a IPRG zu verstehen. Auch in diesem Zusammenhang gilt

gemäss dem oben Ausgeführten , dass der Kläger ab November 20 10 einen neuen

Wohn sitz in der Y.___ be grün det hat . Spätestens ab dann bestand in der Schwei z aufgrund des Prinzip s der Ausschliesslichkeit des Wohnsitzes (Art. 23 Abs. 2 ZGB ; Staehelin , a.a.O., N 2 zu Art. 23 ) kein Wohnsitz in der Schweiz mehr.

Die Kranken-

und Un fall ver sicherung bei der Beklagten 2 war damit auf grund von Ziff. A4.1 AVB2 in Verbindung mit Ziff. A 3.4 AVB2 spä testens per 1 . Mai 2011 er loschen.

Zu prüfen ist, ob bereits in der Zeit zwischen der polizeilich begleiteten Abreise aus der Schweiz am 5. März 2010 und der Wohnsitznahme in der Y.___ ab November 2010 ein Sachverhalt bestanden hatte, der nach Ziff. A4.1 AVB2 zum Erlöschen der Kranken-und Un fall ver sicherung führte. 5 .2

5 .2.1

Nach dem klaren Wortlaut in der in Ziff. A4.1 AVB2 ( Urk. 16/14 S. 3) ge wähl ten For mulierung , auf die

Ziff. A 3.4 AVB2 verweist, erlöschen die Ver siche run gen sechs

Monate, nachdem die versicherte Person ihren zivil recht lichen Wohn sitz in der Schweiz aufgehoben hat te . Damit ist

- abgesehen vom Zeit ab la uf von sechs

Monaten - das Aufgeben des schwei zerischen Wohn sitzes allein aus rei chend und massgeblich , um das Erlöschen der Ver siche rung

zu bewirken. Die Rechtsfolge knüpft nicht an den Wohnsitz an, sondern an das Aufheben des selben in der Schweiz. Für ein Abweichen vom Wortlaut bieten weder die Syste matik der AVB noch der Zweck der Regelung Anlass. Die Fra ge n , w ann und unter welchen Voraussetzungen der neue Wohnsitz im Aus land begründet wird und ob dazu gestützt auf Art. 20 Abs. 2 IPRG der ge wöhn liche Aufenthalt ge nügt , ist für das Erlöschen der Versicherung folglich uner heblich. Mit

Ziff. A4.1 AVB2 wird aber auch die Bedeutung der Be stimmung in Art. 24 Abs. 1 ZGB, welche bis zur Begründung eines neuen Wohnsitzes fiktiv den bis he rigen Wohn sitz weitergelten lässt , implizit aus geschlossen . Denn die Been di gung eines Wohn sitzes nach Art. 23 Abs. 1 ZGB ist geradezu Voraus setzung dafür, dass ein solcher nach Art. 24 ZGB Platz greifen kann (Bucher, a.a.O., N 5 zu Art. 24). 5 .2.2

Die Ausreise des Klägers aus der Schweiz stand im Zu sammenhang mit dem Ent zug seiner Aufenthaltsbewilligung und der zunächst auf zehn Jahre ausge spro chenen Einreisesperre

(Urk. 20/A, Urk. 6/23-30).

In der Folge blieb er der Schweiz

grundsätzlich fern und hielt sich

- mit Ausnahme von be stimmten Aufenthalten zu Sonderzwecken, etwa zur medizinischen Be hand lung vom 18. Juni bis 15. Sep tember 2010 in der Privatklinik D.___

(Urk. 16/3)

- im Ausland auf mit einer den Z.___ - Behörden gegenüber deklarierten Wohnadresse in der Y.___

(Urk. 2/6/5-7 ; vgl. auch Erwägung 3.5.2 hiervor ) . Vor diesem Hintergrund ist von der Aufhebung des schweizerischen Wohnsitzes im Zeitpunkt der behörd lich überwachten Ausreise am 5. März 2010 auszu ge hen.

Dass der Kläger ohne die behördlichen Massnahmen in der Schweiz ver blieben wäre, ist letztlich ohne Bedeutung. Denn b etreffend die Absicht dauernden Ver bleibens

an einem Ort ( Art. 23 ZGB) , namentlich in der Schweiz, sind die Mo tive die dazu führen , irgend wo einen Lebensmittelpunkt aufzugeben,

- gleich er massen wie beim Be gründen eines Lebensmittelpunktes - unerheblich . Es wird insbe sondere nicht voraus gesetzt, dass sich jemand freiwillig entschliesst, sich an ei nem bestimmten Ort aufzuhalten oder nicht mehr aufzuhalten . Zwar vermag behördliche r Zwang allein , so der Ent zug der Niederlassungsbewilli gung , eine Ausweisung, eine Heimschaffung oder Wei sungen der unter stützen den Behörde,

die Ab sicht dauernden Verblei bens nicht zu zerstören oder zu be gründen . Etwa kann

eine Ausweisung für sich allein noch nicht das Vorliegen der Verbleibens absicht im Sinne von Art. 23 Abs. 1 ZGB ausschliessen . Die Absicht dauern den Ver bleibens kann durch behördliche Zwangs mass nahmen indes beeinflusst sein

( Bucher, a.a.O., N 26

f. zu Art. 23). Entfällt - wie hier - das objektive Wohnsit z element des faktischen Aufenthaltes und wird dem be hördlichen Zwang Folge geleistet respektive wird dieser durchgesetzt und damit der Wohnsitz aufgege ben , könnte höchstens die hier gerade ausge schlossene Be stimmung in Art. 24 Abs. 1 ZGB den (fiktiven) Fortbestand des Wohn sitzes in der Schweiz bewahren (vgl. Staehelin , a.a.O., N 20 zu Art. 23 und N 2 und 8 zu Art. 24 ; Bucher, a.a.O., N 16 zu Art. 23). Nach Staehelin wird ein freiwilliger schwei zerischer Wohnsitz denn auch aufgegeben, wenn eine Person die Schweiz definitiv verlässt oder poli z eilich ausgeschafft wird ( Staehelin , a.a.O., N 2 zu Art. 24 ; vgl. auch Wes ten berg in: Basler Kommentar zum Inter nationalen Privatrecht, a.a.O. , N 14 zu Art. 20 ).

Aus dem vom Kl äger aufge führten

(Urk. 1 S. 16) sozialversicherungsrechtlichen

Urteil des Bundesgerichts I 486/00 vom 30. September 2004 (E. 2.2) vermag er nichts Gegenteiliges zu seinen Gunsten abzuleiten. Denn es betrifft

- wie auch im Urteil des Ver waltungsgerichts des Kantons B.___ vom 1 2. Juli 2012, E. 3a, dargelegt wurde (Urk. 20/A) - einen Versicherten, der sich trotz des Entzugs der Aufent halts bewilligung weiter hin in der Schweiz aufhielt und damit - im Ge gensatz zum Kläger - die Absicht, in der Schweiz zu verbleiben, für Dritte er kennbar zum Ausdruck brachte und den Wohnsitz damit nicht aufgab . 5 .2.3

Nach dem Gesagten ist darauf zu schliessen , dass die Kranken-und Un fall ver si cherung des Klägers bei der Beklagten 2 gestützt auf Ziff. A4.1 AVB2 in Ver bindung mit Ziff.

A3.4 AVB2 6 Monate nach der Aufhebung des Wohnsitzes in der Schweiz und damit bereits ab dem 6. September 2010 erloschen war. Eine Leis tungspflicht der Beklagten 2 für die Kosten einer (weiteren) stationären psychia trischen Behandlung in der Schweiz bestand und besteht somit nicht . Die Klage gegen die Beklagte 2 hinsichtlich der Gewährung der Kostengut sprach e und der Feststellung des Bestands eines Vertragsverhältnisses ist dem nach inso fern abzuweisen. 5 .3

5 .3.1

Bei diesem Ausgang ist zusätzlich der vom Kläger gegen die Beklagte 2 ge stellte Eventualantrag betreffend die Rückerstattung von Prämien für die Zeit vom 15. September 2010 bis 1 6. April 2011 im Betrag von insgesamt Fr. 1‘531.12 zu beurteilen. Der Kläger macht Fr. 621.81 für das Jahr 2010 bei einer monat lichen Prämie von Fr. 177.66 und Fr. 909.31 für das Jahr 2011 bei einer monat lichen Prämie von Fr. 202.66 geltend ( Urk. 1 S. 2 und S. 17). Die Beklagte 2 liess sich dazu nicht

verlauten (Urk. 15 ).

5 .3.2

Unter dem Titel „Wann besteht ein Anspruch auf Rückers tattung der Prämie ? “ sieht Ziff. A8 AVB2 Folgendes vor : „ Sofern Sie die Prämie für eine bestimmte Versicherungsdauer vorau sbezahlt haben und der Vertrag aus einem gesetz li chen oder vertraglich vorgesehenen Grunde vor Ende dieser Dauer aufgehoben wird , bezahlt die Sanitas

Ihnen die auf die nicht abgelaufene Versicherungs pe riode entfallende Prämie zurück . “ Nach Ziff. A8.2 AVB2 schuldet die ver sicherte Person die Prämie für das laufende Versicherungsjahr jedoch ganz, wenn ihr Ver trag beim Erlöschen weniger als ein Jahr in Kraft war und sie die Aufhebung veranlass t hat (Urk. 16/14) .

Damit entspricht die vertragliche Bestimmung der (absolut zwingenden; vgl. Art. 97 Abs. 1 VVG) gesetzlichen Regelung in Art. 24 Abs. 1 und Art. 42 Abs. 3 VVG insofern, als bei vorzeitiger Auflösung oder Been digung des Ver si che rungs vertrages die Prämie nur für die Zeit bis zur Vertragsauflösung ge schuldet ist , dem Versicherer der Anspruch auf die (ganze) Prämie für die lau fende

Ver si cherungsperiode

aber ausnahmsweise gewahrt bleibt , falls der Ver si cherungs neh mer den

Vertrag (im Teilschadenfall) während des auf den Ver tragsabschluss folgenden Jahres kündigt.

Art. 24 Abs. 2 VVG sieht zudem die weitere Aus nahme vor, dass die auf die laufende Ver sicherungsperiode ent fal lene Prämie ganz

ge schuldet ist , wenn der Ver sicherer zufolge des Weg falls (gemeint: um fassende Ver wirklichung) des Risikos die

Versicherungsleistung er bracht hat ( Total schaden f all im Sinne des Wegfalls des versicherten Interesses ; vgl. Eisner-Kiefer in: Basler Kommentar zum Ver sicherungs vertragsgesetz , Nach führungsband , Honsell / Vogt/ Schynder / Groli mund [Hrsg.], 2012, ad N 1 ff. zu Art. 24) .

Gemäss

Ziff. A5.1 AVB2 wird die Prämie für die Police an dem auf der Prä mien rechnung aufgeführten Tag fällig. Bei Teilzahlungen bleiben die noch nicht be zahlten Raten einer Jahresprämie geschuldet, wob ei A8 vorbehalten bleibt (Ziff. A5.2 AVB2). 5.3.3

Nach der Police vom 7. April 2009 war die Kranken- und Unfallversicherung des Klägers bei der Beklagten 2 bereits seit dem 1. April 2009 gültig. Die jährli che Prämie betrug Fr. 2‘132.-- (Urk. 16/2 ) . Ab dem 1. Januar 2011 betrug die Jahres prämie gemäss der Police vom 1 5. November 2010 Fr. 2‘432.-- (Urk. 2/4/4.2). De m Schreiben der Beklagten 2 vom 2 1. September 2011 ist zu entnehmen, dass der Kläger die Prämie jeweils in Teilbeträgen mit Fr. 608.-- vierteljährlich be zahlte und dass die Beklagte 2 ihm die am 9. Februar und 6. April 2011 be zahlten Prämienbeträge für die Zeit ab dem 1 5. März 2011 pro rata

temporis

(1 Monat = 30 Tage, bei 360 Tagen pro Jahr) im Umfang von Fr. 716.10 zurück ers tattet e (Urk. 2/4 /17.4 ), nachdem sie eine Kündigung der Ver sicherung per 14. März 2011 akzeptiert hatte (vgl. das Schreiben der Be klagten vom 18. April 2011; U rk. 2/4/17.1 , und da s Schreiben des Klägers vom 23. August 2011, Urk. 2/4/17.2 ).

Daher und weil die Beklagte 2 nichts anderes verlauten liess, ist davon auszugehen, dass der Kläger von den Prämie n der Jahre 2010 und 2011

die vertraglich geschuldeten Beträge bis zum 14. März 2011 be zahlt und noch nicht zurückerhalten hat. 5.3.4

Da der Versicherungsvertrag mit der Beklagten 2 Mitte September 2010 bereits mehr als ein Jahr bestanden hatte, ist die Anwendung von Ziff. A8.2 AVB2 aus ge schlossen. Zu prüfen bleibt , ob Ziff. A8.1 AVB2 An wendung findet und die Prämien zurückzuerstatten sind.

Der Kläger hat die Prämie für eine bestimmte Versicherungsdauer, nämlich bis zum 14. März 2011 bezahlt, wogegen die Versicherung aus einem ver traglich vorgesehenen Grund, nämlich der Wohnsitzaufg abe in der Schweiz gemäss Ziff. A4.1 AVB2 in Verbindung mit Ziff. A3.4 AVB2 ,

bereits ab dem 6. Sep tem ber

2010 erloschen war. Die Voraussetzungen von Ziff. A8.1 AVB2 für den An spruch auf Rückerstattung der auf die nicht abgelaufene Versicherungs peri ode

ent fallende Prämie sind damit erfüllt. Sofern damit („auf die nicht abge laufene Ver sicherungsperiode“) allein der Anspruch auf Rü ckerstattung der (bis zum 14. Mär z 2011 bezahlten ) Prämie des Jahres 2011 begründet wird, wäre zu sätzlich die zwinge nde Bestimmung von Art. 24 Abs. 1 VVG zu beach ten, wo nach die Prämie nur für die Zeit bis zur Vertragsauflösung

(hier bis und mit 5. September 2010) ge schuldet ist . Auf grund des Anspruch s auf Rücker stattung aus ungerechtfertigter Bereicherung nach von Art. 62 OR ( in Ver bindung mit

Art. 100 VVG)

- und da mangels Einrede die Ver jährung (Art. 67 OR) nicht zu prüfen ist -,

ist

die Prämie von 2010 an tragsgemäss ab dem 15. Septem ber 2010 zurückzu be zah len. Dabei kann angesichts des hier zu prüfenden An trages auf Rückerstattung der Prämien ab dem 1 5. September 2010 (Urk. 1 S. 2) offen bleiben, wie sich der Leistungsbezug bis zum 14. Sep tember 2010 in der Klinik D.___ (Urk. 16/3) auswirken würde.

Damit ist jedenfalls der Anspruch des Klägers auf anteil s mässige Rückerstattung seiner Prämien zah lungen pro rata

temporis vom 1 5. September 2010 bis und mit 14. März 2011 begründet. Die Beklagte 2 ist daher entsprechend zu ver pflichten, dem Kläger den Betrag von Fr. 1‘127.65 ([Fr. 2‘132. -- : 360 Tage x 106 Tage ] + [Fr. 2‘432.-- : 360 Tage x 74 Tage ]) zu bezahlen. Im Mehrb e trag ist die Klage abzu weisen.

6. 6.1

Gemäss Art. 114 lit . e ZPO ist das Verfahren kostenlos. Zu den Prozesskosten gehören die Gerichtskosten und die Parteientschädigung (Art. 95 Abs. 1 ZPO). Aus der Formulierung von Art. 114 ZPO ergibt sich, dass dessen lit . e nur die Gerichtskosten betrifft, nicht aber die Prozessentschädigung an die Gegenpartei (Urteil des Bundesgerichtes 4A_194/2010 vom 17. November 2010, E.

2.2.1, nicht publiziert in: BGE 137 III 47). Diese umfasst den Ersatz der notwendigen Ausla gen, die Kosten einer berufsmässigen Vertretung sowie in begründeten Fällen eine angemessene Umtriebsentschädigung , wenn eine Partei nicht berufs mässig vertreten ist (Art. 95 Abs. 3 ZPO).

Die Kantone sind zuständig, die Tarife für die Prozesskosten festzusetzen (Art. 96 ZPO). Das zürcherische Ausführungsgesetz zur ZPO, das Gesetz über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess (GOG), enthält keine für das Sozialversicherungsgericht anwendbare Tarifbestimmung (vgl. 7. Teil des GOG). Dasselbe gilt für die Verordnung über die Anwaltsgebühren (LS 215.3). Diese regelt ausdrücklich nur die Parteientschädigungen vor den Schlichtungsbehörden, den Zivilgerichten und den Strafbehörden. Die Bemes sung der Parteientschädigung richtet sich somit nach § 34 GSVGer sowie den §§ 1, 5 und 7 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Ent schädi gungen vor dem Sozialversicherungsgericht ( GebV

SVGer ). Gemäss § 34 Abs. 3 GSVGer ist die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung nach der Bedeutung der Streit sache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegen s, je doch ohne Rücksicht auf die Höhe des Streitwert s festzusetzen. 6.2

Der Kläger obsiegt einzig in Bezug auf seine Klage gegen die Beklagte 2 in gerin gem Umfang. Es ist ihm daher eine d iesem Umstand angemessene, ent sprechend redu zierte Prozessentschädigung von der Beklagten 2 von Fr. 5 00.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen. Keine Entschädigung erhält er für die – mangels Zustän d igkeit – unnötigerweise verursachten Kosten des Schlichtung s verfahrens von Fr. 525.-- (BGE 138 III 558).

6.3 6.3.1

Schliesslich ist das Gesuch des Klägers vom 1 3. Juni 2012 um unentgeltliche Rechts pflege im Sinne von Art. 117 ZPO (Urk. 1 S. 2 ; Urk. 2/5 ) zu prüfen.

Nach Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt ( lit . a) und ihr Rechts be geh ren nicht aussichtslos erscheint ( lit . b). Die Voraussetzungen der unent geltli chen Rechtspflege gemäss

Art. 117 ff. ZPO stimmen mit denjenigen der Mini mal garantie von Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung ( BV ) überein. Die zu die ser Garantie ergangene Rechtsprechung ist d aher für die Auslegung von Art. 117 lit . a ZPO zu berücksichtigen (vgl. zur Frage der Aussichtslosigkeit: BGE 138 III 217 E. 2.2.4). Gemäss der zu Art. 29 Abs. 3 BV ergangenen Recht sprechung gilt eine Partei als bedürftig, wenn sie die Kosten eines Prozesses nicht aufzu bring en vermag, ohne jene Mittel anzugreifen, die für die Deckung des eigenen not wendigen Lebensunterhalts und desjenigen ihrer Familie erfor derlich sind. Im Rahmen der Prüfung der Bedürftigkeit sind alle finanziellen Verpflichtungen des

Gesuchstellers zu berücksichtigen und seine Einkommens- und Vermögensver hält nisse im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs zu wür digen. Schuldver pflich tungen sind jedoch nur soweit massgebend , als sie tat sächlich erfüllt werden. Auf alte Verbindlichkeiten, die der Gesuchsteller nicht mehr tilgt, kann er sich nicht berufen (BGE 135 I 221 E. 5.1, 128 I 225 E. 2.5.1, je mit Hin wei sen).

Eine Person, die ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege stellt, hat ihre Ein kommens- und Vermögensverhältnisse darzulegen und sich zur Sache sowie über ihre Beweismittel zu äussern ( Art. 119 Abs. 2 ZPO). Insoweit trifft den Ge suchsteller eine umfassende Mitwirkungsobliegenheit. Um unnütze Ausgaben zu vermeiden hat die Behörde im öffentlichen Interesse den Sachverhalt zwar von Amtes wegen abzuklären. Sie hat den Sachverhalt dort (weiter) abzuklären, wo Un sicherh eiten und Unklarheiten bestehen , und sie hat allenfalls unbe hol fene Rechtsuchende auf die Angaben hinzuweisen, die sie zur Beurteilung des Ge suches benötigt (BGE 120 Ia 179 E. 3a). Der Untersuchungsgrundsatz entbin det den Gesuchsteller aber nicht von seiner Mitwirkungsobliegenheit. Er hat sowohl seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse als auch sämtliche fi nanziellen Ver pflichtungen vollständig anzugeben und soweit möglich zu bele gen. Über dies muss er nachweisen, dass er den behaupteten Verpflichtungen auch tat sächlich nachkommt ( BGE 135 I 221 E. 5.1 ,

121 III 20 E. 3). An die um fassende und klare Darstellung der finanziellen Situation durch den Gesuch steller selbst dürfen umso höhere Anforderungen gestellt werden, je kom plexer diese Ver hält nisse sind. Verweigert er die zur Beurteilung seiner aktuellen Ge samt si tua tion erforderlichen Angaben oder Belege, so kann die Behörd e die Be dürftigkeit ohne Verletzung des verfassungsmässigen Anspruchs verneinen ( BGE 120 Ia 179 E. 3a).

Sie ist nicht verpflichtet, den Sachverhalt von sich aus nach jeder Richtung hin weiter abzuklären (zum Ganzen: Urteile des Bun desge richts 4A_319/2013 vom 3 1. Juli 2013 E. 2.2 und 4A_227/2013 vom 7. Oktober 2013 E. 2.1 mit weiteren Hinweisen ) . 6.3.2

Der Kläger begründet e sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege in seiner Eingabe vom 13. Juni 2012 damit, dass er aus gesundheitlichen Gründen wegen seiner Depression mit einer Arbeitsun fähigkeit von 80

% und infolge der ange strengten Marktsituation in seinem bisherigen Tätigkeitsfeld als Hedge -Fund-Ver mittler nach den Verwerfungen im Jahre 2008 und dem Konkurs seines Un ter nehmens N.___ GmbH noch nicht wieder habe Fuss fassen können. Er werde von seinem Onkel O.___

unterstützt. Die Schuld dem Onkel ge genüber betrage mittlerweile USD 135‘000.--. Dies sei den Belegen der Kre ditkarte zu entnehmen, welche eine ähnliche Funktion wie eine Bank habe, in dem zuerst Geld auf die Karte gebucht werde, damit Geld abgehoben werden könne. Sowohl die Auflage der P.___ der Jahre 2009 bis 2011 als auch die Veranlagungsverfügungen des Steueramtes der Stadt I.___ der Jahre 2009 und 2010 würden belegen, dass er über kein Einkommen und Vermögen verfüge. E r habe lediglich mittels einer Website mit einer kos tenpflichtigen hinterlegten Investorenliste im Jahr 2011 zirka USD 11‘000. -- er wirtschaftet, wovon ihm ent spre chend seiner Beteiligung von 55 % USD 6‘050.-- zukommen. Dieser Betrag werde in seine Firma reinvestiert.

Seine Wohnung diene auch als Büro mit einem Angestellten im 50%igen Arbeits pensum , den er auf grund seiner Ar beits unfähigkeit habe anstellen müssen , und einer teil zeitlich arbeitenden Assistentin. Er habe eine Datenbank mit potentiellen Fir men ge kauft, die an Maklerverträgen für die Gewinnung von Investoren inte ressiert sein

könnten. Zudem würden seit 2012 A k quisitionskosten (Flüge und Unterkunft) ent stehen bei Reprä sentationen von Hedge -Funds und Privat Equite -Funds an Meetings

in verschiedenen euro päischen Städten, welche er zusammen mit seinem Geschäftspartner Q.___ zulasten des Dar le hens seines Onkels alle selber finanziere. Auch seien regelmässige Flugkosten angefallen, da er (bis zum 28. Juni 2013 ; Urk. 45, Urk. 46/36) keine Aufent halts bewilligung in der Y.___ gehabt habe und alle 90 Tage habe ausreisen müssen. Diese Reisen habe er jeweils zum Besuch seines Sohnes und seiner Le benspartnerin in der Schweiz genutzt ( Urk. 2/5 S. 2 ff.) . Weiter unterstehe er rechtlichen Ver pflichtungen zu Unterhaltszahlungen in den Z.___ und in der Schweiz. An beiden Orten würden Abänderungsbegehren anstehen, da derzeit keine Unter haltsbeiträge geleistet werden könnten. Er sei derzeit zudem nicht in der Lage Schulden abzutragen. Es werde daher nur ein Schuldenverzeichnis eingereicht (Urk. 25).

Im vom Gericht mit Verfügung vom 7. März 2013 (Urk. 18) eingeholten Formu lar zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit , welches der Kläger am 13. März 2013 in R.___ unterzeichnete, gab der Kläger zusätzlich an, dass er über diverse Wertsachen und einen Mercedes Benz S.___

mit einem Wert von Fr. 3‘000.-- bis Fr. 8 ‘000.-- verfüge, die sich

jedoch im Besitz seiner (getrennt lebenden , Urk. 27/2 S. 3 ) Noch-Ehegattin befänden. Schulden habe er bei sei nem Onkel aufgrund von Darlehen in der Höhe von USD 202‘317.90 und auf grund von offenen Gerichtskosten , Kreditkartenschulden und in weiteren Be langen im Betrag von Fr. 33‘784.-- und Fr.

140‘984.-- ( Urk. 26 S. 2, Urk. 27/2). Über ein Einkommen würde er aufgrund der Verwerfungen im Finanzmarkt nicht verfügen. Es habe in den letzten Monaten kein Maklervertrag abge schlossen werden können (Urk. 26 S. 3). Er habe vier Kinder mit Jahrgang 1990, 1996, 1999 und 200 8. Kei nes der Kinder wohne bei ihm. Die volljährige Tochter sei noch in Aus bildung . Die für die Kinder bestehenden Unter halts verpflichtun gen von je Fr. 850.-- wür den derzeit nicht bezahlt (Urk. 27/2 S. 4 und S. 6 ). Der monatliche Mietzins betrage USD 1‘000.--, die monatlichen Heizungskosten betrügen USD 170.-- und die Telefon

- und TV-Kosten wür den sich auf USD 900.-- be laufen . Über eine Hausrat- und Haft pflicht versicherung verfüge er keine (Urk. 27/2 S. 5). Steuern würden in der Schweiz keine anfallen (Urk. 27/2 S. 6).

Mit Eingabe vom 1 3. Dezember 2013 reichte der Kläger weitere Unterlagen zu seine n finanziellen Verhältnissen ein , insbesondere Erfolgsrechnungen für die Jahre 2009 bis 2013 (Urk. 54/9/1-27), und führte aus, m it seiner Maklertätigkeit (Management fees , income

as

agent ) habe er im Jahr 2009 kein en Umsatz, im Jahr 2010 einen solchen von USD 5‘530.50, im Jahr 2011 einen solchen von USD 8‘618.73, im Jahr 2012 von USD 40‘644.65 und im ersten Halbjahr 2013 einen Umsatz von USD 3‘9 98.33 erzielt. Sämtliche Aktien, Wertpapiere und Fi nanz mittel seien verkauft beziehungsweise untergegangen und es würden keine Coupons oder Dividenden mehr fliessen (Urk. 53) . 6.4 6.4.1

In den vorgelegten Erfolgsrechnungen sind gleichermassen Auslagen für seine privaten und beruflichen Belange als Aufwand aufgeführt. Der Aufwand der Jahre 2009 bis 2013 übertraf danach jeweils namhaft den Ertrag aus den ge schäft lichen Ein nahmen (die Aufnahme der Geschäftstätigkeit sei per 2 0. Ok to ber 20 10 erfolgt und das Salär per 1. Ok tober ausbezahlt worden, Urk. 54/9/6) . Es ent stand gemäss den Erfolgs rech nungen jeweils ein Verlust vor Darlehen res pektive zulasten des Fremdkapitals , welches allein aus einem Dar lehen ( „ loan “ ) bestanden habe (2009: - USD 15‘247.90, Urk. 54/9/1; 2010: - USD 9‘910.71, Urk. 54/9/5; 2011: - USD 30‘263.34, Urk. 54/9/13 ; 2012: - USD 83‘123.21 , Urk. 54/9/15; 2013 : Zwischenbilanz per 30. Juni 2013 : - USD 90‘220.69; 54/9/24). Die massgebliche Einnahmequelle für die privaten und beruflichen Aus gaben stellt danach und gemäss den Ausführungen des Klägers die Darlehen seines Onkels dar . Den Akten sind dazu zwei Kopien von Darlehen s bestä ti gung en

zu entnehmen, eine für die Zeitspanne vom 15. Sep tember 2009 bis Mai 2012 über den Betrag von USD 134‘650.-- (Urk. 2/6/03), die andere betreffend die Zeit vom 15. März 2010 bis 18. Februar 2013 über den Betrag von USD 202‘317.90 (Urk. 27/1). Auf fallend ist dabei, dass die Unter schrift des angeblichen Darleh ens gebers O.___ auf beiden Darlehens bestätigungen bis auf da s kleinste Detail identisch ist, so dass von Kopien der Unterschrift oder eingescannten Un ter schriften ausge gangen werden muss. Die Bestätigungen sind daher ni cht aus sagekräftig und zum Beweis untauglich .

Aber auch die übrigen vom Kläger zu seinen finanziellen Verhältnissen einge reichten Urkunden basieren entweder auf nicht objektivierbare n

Selbst dekla rati o n en

oder auf unzureichenden oder wenig aussagekräftigen Belegen . So wurde ein Mietvertrag einge reicht, der von den Vertragsparteien weder unterzeichnet noch datiert ist (Urk. 27/3). Zu den geltend gemachten Heizungs- und Telefon kosten wurden keine Belege eingereicht. Die Steuerbelege für die Z.___ basieren auf der Selbstdeklaration des Klägers für die hier nicht massgeb lichen Jahre 2009 bis 2011 ( Urk. 2/6/5-7, Urk. 27/6-7) und die Steuer unterlagen für die Schweiz be schränken sich auf die Veranlagungsver fügung en der Steuer behörde für die

- hier nicht massg e bliche n

- Jahr e 2009 und 2010 ( Urk. 2/6/8-9, Urk. 27/5). Die Kontoauszüge, angeblich von der Bank T.___ (Urk. 54/9/6), die seit September 2012

U.___ Bank heisst , sind nicht als solche identifizierbar (Urk. 54/9/3 ; Urk. 54/9/7-11, Urk. 54/9/12a-13a, Urk. 54/9/17-22, Urk. 54/9/26-27 ). Dassel be gilt für die Auszüge betreffend die P repaid-Kreditkarten (Urk. 2/6/4, Urk. 54/9/4;

Urk. 54/9/12, Urk. 54/9/14a, Urk. 54/9/23). Das betref fende Finanz institut ist daraus nicht erkennbar. Fraglich ist auch, weshalb in der Kopie des Kontoaus zuges per 3 1. Dezember 2012 die untere Hälfte abge deckt ist (Urk. 54/9/18). 6.4.2

Bei dieser Ausgangslage, bei der ein nicht plausibel und nicht nachvollziehbar

belegtes Missverhältnis zwischen Einkommen und Ausgaben besteht, das die Finanzierung des Lebensunterhaltes des Klägers nicht zureichend aufzuzeigen vermag, ist vom Scheitern des Nachweises der Bedürftigkeit auszugehen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2A.681/2005 vom 1 9. Januar 2006 E. 2.2.2). Das Ge such um unentgeltliche Rechtspflege ist daher abzuweisen. Das Gericht beschliesst: 1. Das Gesuch des Klägers vom 1 3. Juni 2012 um unen t geltliche Rechtspflege wird ab ge wiesen. 2. Auf das Begehren um Aufhebung der Verfügung vom 13. April 2011 bzw. des Ein sprache entscheids vom 1. Juli 2011 der Wincare Versicherungen AG wird nicht ein getreten . und erkennt sodan n : 1.

Die Klage gegen die Wincare Zusatzversicherungen AG wird abgewiesen . 2.

In teilweiser Gutheissung der Klage gegen die Sanitas Privatversicherungen AG wird diese verpflichtet, dem Kläger den Betrag von Fr. 1‘127.65 zurückzuerstatten. Im Übri gen wird die Klage gegen die Sanitas Privatversicherungen AG abgewiesen. 3 .

Das Verfahren ist kostenlos. 4.

Die Sanitas Privatversicherungen AG wird verpflichtet, dem Kläger eine Prozess ent schädigung von Fr. 500.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 5 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Claudia Zumtaugwald - Sanitas unter Beilage einer Kopie von Urk. 54/9/6 und Urk. 54/9/16 - Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA 6 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bun des gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GrünigHartmann