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KK.2012.00011

Taggeldanspruch zu Recht verneint; Arbeitsunfähigkeit nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad nachgewiesen; Kläger trägt folgen der Beweislosigkeit

Zürich SozVersG · 2013-10-29 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

1.1

X.___, geboren 1987, war seit September 2010 bei der Y.___ tätig und aufgrund dieser Anstellung bei der Helsana Zusatzversicherun gen AG (nachfolgend: Helsana) für die Folgen von krankheitsbedingtem Er werbsausfall im Rahmen einer Kollektivtaggeldversicherung nach dem Bundes gesetz über den Versicherungsvertrag (VVG) taggeldversichert (Urk. 16/52/2). Die Helsana sieht die Gewährung eines Taggeldes von 80 % des versicherten Lohnes ab dem 15. Krankheitstag vor.

Am 17. Januar 2011 rutschte der Versicherte von der Badewanne aus und fiel auf deren Kante. Die Arbeitgeberin meldete das Ereignis am 7. Februar 2011 dem Unfallversicherer, der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva; Urk. 16/3). Dr . med. Z.___, Facharzt FMH für Innere Medizin, berich tete über anhaltende teils massivste Schmerzen lumbal und beschei nigte dem Versicherten eine 100 %ige Arbeitsunfähigkeit ab dem 17. Januar 2011 (Urk. 16/1, Urk. 16/7 -8). Die Suva richtete bis am 22. Mai 2011 Versicherungs leistungen aus, lehnte jedoc h einen über den 23. Mai 2011 hin ausgehenden Leistungsanspruch mangels unfallbedingter Beschwerden mit Schreiben vom 25. Mai 2011 ab (Urk. 16/34).

Am 20. Juni 2011 meldete der Arbeitgeber des Versicherten dessen weiter andauernde Arbeitsunfähigkeit der Helsana (Urk. 16/35). Die Helsana holte daraufhin bei Dr. Z.___ einen Bericht (Urk. 16/36) sowie eine Stellungnahme ihres Vertrauensarztes ein (Urk. 16/3 8). 1.2

Am 7. September 2011 meldete der Arbeitgeber des Versicherten der Suva einen weiteren Unfall : Gemäss Schadenmeldung habe der Versicherte am 1. August 2011 einen Autounfall in Mazedonien erlitten (Urk. 16/39).

Die Helsana stellte die Taggeldleistungen mit Mitteilung vom 3. Oktober 2011 per 7. August 2011 ein und verwies den Versicherten für eine ab dem 7. August 2011 bestehende Arbeitsunfähigkeit an den Unfallversicherer (Urk. 16/ 46). Auf grund einer Vorleistungsvereinbarung erbrachte die Helsana ab dem 7. August 2011 während drei Monaten Vorleistungen (Urk. 16/68 S. 1 ff.).

Die Suva stellte sich mit Verfügung vom 3. Januar 2012 auf den Standpunkt, seit spätestens dem 31. Oktober 2011 seien die bestehenden Beschwerden nicht mehr unfallbedingt, sondern ausschliesslich krankhafter Natur, weshalb die weiter dauernde Arbeitsunfähigkeit sowie die medizinische Behandlung ab dem 1. November 2011 nicht mehr zu Lasten der Suva gehe (Urk. 16/76).

Mit Schreiben vom 23. Februar 2012 (Urk. 16/89) sowie vom 12. März 2012 (Urk. 16/91) hielt die Helsana an ihrem Entscheid vom 3. Oktober 2011 fest und verneinte einen Taggeldanspruch ab dem 7. November 201 1.

2.

Mit Eingabe vom 11. April 2012 erhob der Versicherte Klage gegen die Helsana und beantragte, es sei diese zu verpflichten, ihm vom 1. November 2011 bis 29. Februar 2012 Krankentaggeldleistungen zu bezahle n (Urk. 1 S. 2). Mit Ein gabe vom 2. Mai 2012 (Urk. 10) reichte der Versicherte den Einspracheentscheid der Suva vom 24. April 2012 ein (Urk. 11/1). Mit Klageantwort vom 15. Mai 2012 ersuchte die Helsana um Abweisung der Klage (Urk. 15). Mit Verfügung vom 28. August 2012 (Urk. 17) wurde antragsgemäss (vgl. Urk. 1 S. 2) das Ge such des Klägers um unentgeltliche Rechtsvertretung bewilligt . Gleichzeitig wurden die Unfallakten der Suva beigezogen (Urk. 23/1-67) und den Parteien zur Stellungnahme (vgl. Urk. 26 sowie Urk. 29) zugestellt .

Im Rahmen des am 21. November 2012 angeordneten zweiten Schriftenwech sels (Urk. 30) ergänzte der Kläger mit Replik vom 11 . Januar 2013 seine Rechts begehren dahin gehend, dass die Beklagte zu verpflichten sei, für die Zeit vom

1. November 2011 bis 29. Februar 2012 (121 Kalendertage) Krankentaggeld leistungen von total Fr. 18‘150.-- (Taggeldansatz von Fr. 150.--), eventuell von total Fr. 17‘303.-- entsprechend einem Taggeldansatz von Fr. 143.--, zu bezah len (Urk. 31 S.

2).

Mit Duplik vom 11. Februar 2013 erneuerte die Beklagte ihren Antrag auf Klage abweisung (Urk. 36), wovon dem Kläger am 15. Februar 2013 Kenntnis gegeben wurde (Urk. 37).

Mit Eingabe vom 5. März 2013 (Urk. 38) reichte der Kläger weitere Unterlagen (Urk. 39/1-2) ins Recht, was der Beklagten am 14. März 2013 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 40). Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.

1.1

Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung nach dem Bundesge setz über die Krankenversicherung (KVG) unterstehen nach Art. 12 Abs. 3 KVG dem Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag (VVG). Die Kantone können ein Gericht bezeichnen, welches als einzige kantonale Instanz für solche Strei tigkeiten zuständig ist (Art. 7 der Schweizerischen Zivilprozessordnung; ZPO). Im Kanton Zürich liegt die Zuständigkeit beim Sozialversicherungsgericht (§ 2 Abs. 2 lit . b des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Das Verfahren richtet sich nach Art. 244 bis 247 ZPO (einfaches Verfahren; Art. 243 Abs. 2 lit . f ZPO). Die Klage wird direkt beim Gericht anhängig gemacht (BGE 138 III 558 E. 3.2 und 4.6).

Die sachliche und örtliche Zuständigkeit des hiesigen Gerichts zur Beurteilung der eingereichten Klage ist gegeben. 1.2

Gemäss § 23 Abs. 1 GSVGer stellt das Gericht den Sachverhalt unter Mitwir kung der Parteien von Amtes wegen fest und würdigt die Beweise nach freiem Ermessen. 1.3

Gemäss Art. 8 des Zivilgesetzbuches (ZGB) hat, wo es das Gesetz nicht anders bestimmt, derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu bewei sen, der aus ihr Rechte ableitet. Demgemäss hat die Partei, die einen Anspruch geltend macht, die rechtsbegründenden Tatsachen zu beweisen, während die Beweislast für die rechtsaufhebenden beziehungsweise -hindernden Tatsachen bei der Partei liegt, die den Untergang des Anspruchs behauptet oder dessen Entstehung oder Durchsetzbarkeit bestreitet. Diese Grundregel kann durch ab weichende gesetzliche Beweislastvorschriften verdrängt werden und ist im Ein zelfall zu konkretisieren (BGE 128 III 273 E. 2a/ aa mit Hinweisen). Sie gilt auch im Bereich des Versicherungsvertrags (BGE 130 III 323 E. 3.1). Nach dieser Grundregel hat der Anspruchsberechtigte - in der Regel der Versicherungsneh mer, der versicherte Dritte oder der Begünstigte - die Tatsachen zur Begründung des Versicherungsvertrags zu beweisen, also namentlich das Bestehen eines Versicherungsvertrags, den Eintritt des Versicherungsfalls und den Umfang des Anspruchs. Den Versicherer trifft die Beweislast für Tatsachen, die ihn zu einer Kürzung oder Verweigerung der vertraglichen Leistung gegenüber dem An spruchsberechtigten berechtigen oder die den Versicherungsvertrag gegenüber dem Anspruchsberechtigten unverbindlich machen (vgl. zum Ganzen BGE 130 III 323 E. 3.1). Sobald das Gericht vom Beweisergebnis überzeugt ist, wird die Beweislastverteilung gegenstandslos (BGE 118 II 147 E. 3a unten und 114 II 291 E. 2a Mitte). 1.4

Da der Nachweis rechtsbegründender Tatsachen im Bereich des Versicherungs vertrags regelmässig mit Schwierigkeiten verbunden ist, geniesst der beweis pflichtige Anspruchsberechtigte insofern eine Beweiserleichterung, als er in der Regel nur eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für das Bestehen des geltend gemachten Versicherungsanspruchs darzutun hat. Allerdings kann der Versi cherer im Rahmen des Gegenbeweises Indizien geltend machen, welche die Glaubwürdigkeit des Ansprechers erschüttern oder erhebliche Zweifel an seinen Schilderungen erwecken. Gelingt der Gegenbeweis, dürfen die vom Anspruchs berechtigten behaupteten Tatsachen nicht als überwiegend wahrscheinlich gemacht und damit nicht als bewiesen anerkannt werden. Der Hauptbeweis ist vielmehr gescheitert (BGE 130 III 326 E. 3.4 mit Hinweis). Dieser dem Versiche rer obliegende Gegenbeweis besteht indes nicht im strikten Beweis des Gegen teils, sondern bloss im Begründen von Zweifeln an der Richtigkeit der Sachdar stellung des hauptbeweisbelasteten Versicherungsnehmers. Je erheblicher die von ihm geweckten Zweifel an der Version des Versicherungsnehmers, desto höher sind die Beweisanforderungen an dessen Sachdarstellung

(Urteil des Bun desgerichts 5C.146/2000 vom 1 5. Februar 2001 E. 4b mit Hinweisen). 1.5

Streitigkeiten aus den Zusatzversicherungen gemäss VVG sind dem Privatrecht zuzuordnen (BGE 124 III 46 E. 1a). Das Schweizerische Obligationenrecht (OR) gilt immer subsidiär, wenn das VVG, das hinsichtlich des Versicherungsvertra ges zahlreiche vom OR abweichende oder dieses ergänzende Bestimmungen enthält, eine Frage nicht regelt (vgl. Art. 100 Abs. 1 VVG).

Das grundsätzlich anwendbare VVG enthält ausser in Art. 87 VVG keine spezi fischen Bestimmungen zum Krankentaggeld. Es sind deshalb vorab die vertrag lichen Vereinbarungen der Parteien massgebend, im vorliegenden Fall also die Bestimmungen der Kollektiv-Krankenversicherung.

Die zur Diskussion stehende Taggeldversicherung untersteht gemäss den Allge meinen Versicherungsbedingungen (AVB; vgl. Urk. 16/102) dem VVG (AVB Ziff. 2.5). 1.6

Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Klage in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). 2. 2.1

Der Kläger stellte sich zur Begründung seiner Taggeldforderung für die Zeit vom 1. November 2011 bis 29. Februar 2012 auf den Standpunkt, gestützt auf diverse Arztberichte sowie insbesondere die Verfügung vom 3. Januar 2012 der Suva sei für die besagte Periode eine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit von 100 % ausgewiesen (Urk. 1 S. 6 ff. Ziff. 2.1 ff.). Insbesondere habe auch nach Abklingen der Unfallfolgen eine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit vorgele gen (S. 9 Ziff. 2.7).

Bis zum 30. Oktober 2011 sei sodann die Suva leistungspflichtig gewesen. Die bis dahin von der Beklagten im Rahmen der Vorleistungsvereinbarung vorge schossenen Leistungen seien von der Suva übernommen worden, was aber nicht heisse, dass nun die Vorschusspflicht der Beklagten erloschen sei. Bis zur Klage erhebung habe noch kein rechtskräftiger Entscheid der Suva vorgelegen zur Frage, ob diese leistungspflichtig sei oder nicht. Daher lebe die Vorleistungs pflicht der Beklagten weiter, solange nicht feststehe, wer nun endgültig leis tungspflichtig sei. Somit habe diese von November 2011 bis Januar 2012 Vor schuss zu leisten (S. 9 Ziff. 3.1 ff.) .

Daran hielt der Kläger insbesondere mit Eingabe vom 2. Mai 2012 (Urk. 10) unter Bezugnahme auf den Einspracheentscheid vom 24. April 2012 der Suva sowie mit Replik vom 11. Januar 2013 (Urk. 31) unter Bezugnahme auf die Klageantwort fest und bekräftigte, dass vorliegend die Beklagte für die Aus richtung der Taggelder für die Zeit vom 1. November 2011 bis 29. Februar 2012 zuständig se i . 2.2

Dagegen vertrat die Beklagte im Wesentlichen die Ansich t, dass ein Anspruch auf Krankentaggeld nicht gegeben sei, da eine Arbeitsunfähigkeit gestützt auf die - im Einzelnen dargelegte - medizinische Aktenlage nicht ausgewiesen sei (Urk. 15 S. 8 ff. Ziff. 4 ff.; Urk. 36 S. 2 ff.) . Sodann wies sie darauf hin, dass der Kläger auch wegen der Verletzung seiner Mitwirkungs- und Schadenminde rungspflicht keinen weiteren Leistungsanspruch habe (Urk. 15 S. 12 f. Ziff. 9). 2.3

Bis zum 7. November 2011 richtete die Beklagte im Rahmen der vereinbarten Vorleistung Taggelder aus

(vgl. Urk. 16/68 und Urk. 16/81) . Strittig und zu prüfen ist somit, ob der Kläger für die Zeit vom 8 . November 2011 bis 29. Februar 2012 Anspruch auf Krankentaggelder der Beklagten hat. 3.

Unbestritten blieb, dass im Rahmen der Kollektiven Krankentaggeldversicherung lediglich Versicherungsschutz gegen die wirtschaftlichen Folgen von Arbeits unfähigkeit infolge Krankheit gewährt ist (vgl. AVB Art. 1, Urk. 16/102).

In Art. 3.1 AVB wird als Krankheit jede Beeinträchtigung der körperlichen, geisti gen oder psychischen Gesundheit, die nicht Folge eines Unfalls ist und die eine medizinische Untersuchung oder Behandlung erfordert oder eine Arbeitsun fähigkeit zur Folge hat, definiert. Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beein trä chtigung der körperlichen, geis t i gen oder psychischen Gesundheit bedingte volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zu mutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (AVB Art. 3.4). Diese Definitionen entsprechen jenen in Art. 3 und Art. 6 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG).

Sodann ist den AVB zu entnehmen, dass d as Taggeld bei nachgewiesener Arbeits unfähigkeit von mindestens 25 % anteilsmässig entsprechend dem Grad der Arbeitsunfähigkeit ausgerichtet wird (AVB Art. 12.1) . Eine Arbeitsunfähig keit von weniger als 25 % gibt keinen Anspruch auf Taggeld (Art. 4 Ziff. 1 ZB). Unbestritten blieb sodann, dass die Beklagte ab dem 15 . Krankheitstag ein Krankentaggeld von 80 % des versicherten Lohnes erbringt (vgl. Urk. 16/52 S. 2 sowie AVB Art. 6.1 und Art. 16). 4. 4.1

Den Akten ist zum Gesundheitszustand des Klägers und den Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit für die Zeit ab dem Unfallereignis vom August 2011 und insbesondere für die Zeit ab November 2011 bis Ende Februar 2012 Folgendes zu entnehmen: 4.2

Gemäss Unfallmeldung (vgl. Urk. 16/39) erlitt der Kläger am 1. August 2011

nach eigener Darstellung des Klägers am 7. August 2011 (vgl. Urk. 16/42 S. 1)

in Mazedonien einen Autounfall, wobei er sich gemäss Bericht des Kran ken hauses vor Ort Verletzungen an der Lendenwirbelsäule (LWS) und der linken Schulter sowie der linken Brustseite zuzog (Urk. 16/42 S. 4).

4.3

Dr. Z.___ stellte

im Verlaufsbericht vom 28. September 2011 (Urk. 16/45) im Wesentlichen eine eingeschränkte LWS-Lateralflexion beidseits 1/2, eine ver spannte paralumbo vertebrale Muskulatur beidseits und

Druckdolenz

der LWS, des Sakrums, der mittleren Brustwirbelsäule (BWS) sowie über dem rechten Beckenkamm fest (S. 1 unten) . Seit dem 23. August 2011 sei die Schulter wieder vollständig beweglich, jedoch schmerzhaft (S. 2; vgl .

zum Ganzen auch Ver laufsbericht vom 3. November 2011, Urk. 16/53).

Er attestierte dem Kläger ab dem 23. August 2011 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 16/63). 4.4

Das z wischenzeitlich durchgeführte MRI der linken Schulter vom 29. September 2011 ergab einen Verdacht auf eine leichte Tendinopathie im Ansatzbereich der Supraspinatussehne . Sodann wurde das leicht deszendie rende Akromion in der parasagitt alen Ebene als mögliche Ursache für ein extrinsisches Impingement beurteilt. Ferner waren keine relevanten Risse an den Sehnen der Rotatoren manschette, keine Atrophie der Rotatorenmanschettenmuskulatur, keine Bursitis und keine Frakturen ersichtlich (Urk. 16/54 S. 2). 4.5

Sodann führte Dr. Z.___ mit Bericht vom 3. November 2011 aus, trotz dreimo natiger Behandlung bestünden anhaltende Schulterbeschwerden und der Kläger fühle sich immer noch zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 16/54 S. 1). 4.6

Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumato lo gie des Bewegungsapparates, B.___, hielt i m Bericht vom

22. Novem ber 2011 fest, aufgrund der erhobenen Befunde „denke (er) am ehes ten“ an eine Dysbalance der Schultermuskulatur bei Distorsion der Schulter am 7. August 201 1. Daher solle nun eine gezielte Physiotherapie mit schulterzent rierendem Kraftaufbau und eine Behandlung von Triggerpunkten angegangen werden. Bis anhin sei der Kläger zu 100 % arbeitsunfähig. Momentan könne die Arbeits fähigkeit noch nicht gesteigert werden, da er als Gerüstebauer gemäss eigenen Angaben zu starke Schmerzen habe bei Überkopfarbeiten (Urk. 16/66 S. 2). 4.7

Vertrauensarzt Dr. med. C.___ führte mit Stellungnahme vom 22. Februar 2012 aus, insbesondere unter Bezug auf die erhobenen Befunde im B.___ vom 22. November 2011 stehe fest, es liege kein organisches Korrelat vor, welches die Schulterbeschwerden erklären würde. Die Beweglich keit sei gut, eine Krankheit sei nicht ausgewiesen. Die Krankheitsfolgen seien abgeheilt. Bezüglich der Gesässverletzungen würden keinerlei Beschwerden im Kreuzbeinbereich geltend gemacht (Urk. 16/88). 4.8

Mit Bericht vom 28. März 2013 stellte Kreisärztin Dr. med. D.___, Fachärztin FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewe gungsapparates, fest, bei beiden Ereignissen (Januar 2011 und August 2011) habe der Kläger keine strukturellen objektivierbaren unfallbedingten Verände rungen im Bereich der Wirbelsäule beziehungsweise im lumbosakralen Bereich erlitten. Es sei bei beiden Unfällen zu einem Distorsionstrauma, respektive beim zweiten Ereignis auch zu einer leichten Prellung der linken Schulter gekommen. Die strukturellen Veränderungen beispielsweise in der Schulter seien unfallun abhängig . Selbst wenn aber eine solche „Veränderung“ bei den beiden Unfällen stattgefunden hätte, wäre diese innerhalb kurzer Zeit ausgeheilt, sodass Ansprü che nicht mehr gerechtfertigt seien . Die unspezifischen in der LWS und mehr oder weniger spezifischen Schmerzempfindlichkeitsstörungen in der Schulter stünden nicht in Zusammenhang mit den Unfällen. Weitere körperliche Behandlungen an Schulter und am Rücken seien als nötig und sinnvoll zu betrachten und sollten über die Krankenkasse erfolgen (Urk. 16/101 S. 9 f.). 5. 5.1

Beim Studium der vorhandenen Arztberichte fällt auf, dass Dr. Z.___ und Dr. A.___

in ihren Berichten vom November 2011 jeweils auf das subjektive Emp finden des Klägers abstellten und ihm gestützt darauf eine 100%ige Arbeitsun fähigkeit attestierten (vgl. E. 4.5 f.) . Dr. A.___ verwies gar lediglich auf die bis anhin attestierte Arbeitsunfähigkeit und schloss aus der Aussage des Klägers, er habe zu starke Schmerzen und könne daher nicht arbeiten, auf eine weiterhi n bestehende Arbeitsunfähigkeit, ohne diese medizinisch-theoretisch zu verifizie ren.

Dass aus objektiver medizinisch-theoretischer Sicht eine Arbeitsunfähigkeit nicht nur fraglich, sondern sich nicht begründen lässt, geht schliesslich

auch aus der Stellungnahme des Vertrauensarztes Dr. C.___ hervor, welcher festhielt, die geklagten Beschwerden seien nicht objektivierbar (vgl. E. 4.7) .

Sodann machte Dr. Z.___ widersprüchliche Angaben zur Arbeitsfähigkeit: Mit Bericht vom 28. September 2011 attestierte er dem Kläger eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (vgl. Urk. 16/45 S. 3 Ziff. 4a) . Demgegenüber hielt er in der Taggeldkarte ab dem 23. August 2011 bis zum 5. Januar 2012 lediglich eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit fest . Aufgrund der Konsultation vom 5. Januar 2012 änderte er allerdings die attestierte Arbeitsunfähigkeit rückwirkend für die Zeit vom 1. November 2011 bis 10. Februar 2012 wieder auf 100 % (vgl. Urk. 23/48).

Mangels einer nachvollziehbaren Begründung der festgestellten Arbeitsunfähig keit kommt den Berichten von Dr. Z.___ und Dr. A.___ daher nicht die konkrete Beweiskraft zu, um mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine Arbeitsunfähig keit zu beweisen.

Da sodann die Einschätzung von Dr. C.___ geeignet ist, mindestens erhebliche Zweifel an der Richtigkeit der Beurteilung von Dr. Z.___ und Dr. A.___ hervorzurufen, vermag der Kläger die für die Zeit ab November 2011 geltend gemachte Arbeitsunfähigkeit aufgrund der Aktenlage nicht mit dem erforderli chen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit darzutun (vgl. E. 1.4) . Zwar ist aufgrund der Akten eine weitere Behandlungsbedürftigkeit (Physio therapie mit schulterzentrierendem Kraftaufbau und eine Behandlung von Trig gerpunkten; vgl. E. 4.6 sowie auch E. 4.7) nachvollziehbar, eine einen Tag geld anspruch begründend e Arbeitsunfähigkeit ist allerdings nicht überwiegend wahrscheinlich ausgewiesen. 5.2

Die weiteren Einwendungen des Klägers vermögen an diesem Beweisergebnis nichts zu ändern. De m Kläger ist insbesondere nicht zu folgen, wenn er

die Ein vernahme von seiner Ehefrau sowie von Dr. Z.___ und Dr. A.___ beantragt (Urk. 31 1 S. 7 ff. Ziff. 1.2 f. und Ziff. 3.4). So kann, wie dargelegt, z um gegen wärtigen Zeitpunkt eine Arbeitsunfähigkeit zwischen dem 1. November bezie hungsweise dem 7. November 2011 und dem 29. Februar 2012 mittels echtzeit lichen Arztberichten nicht mehr beweisen werden, weshalb von ergänzenden Beweismassnahmen vorliegend abzusehen ist (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 127 V 491 E. 1b mit Hinweisen). Von weiteren Untersuchungen wären keine neuen Erkenntnisse zu erwarten. 5.3

Schliesslich hat der Kläger auch gestützt auf die Vorleistungsvereinbarung kei nen Anspruch auf Taggeldleistungen für die besagte Zeit von November 2011 bis Februar 2012 (vgl. Urk. 1 S. 9 Ziff. 3) : Die Vorleistungspflicht galt ab dem 7. August 2011 während maximal drei Monaten . Zudem wurde ausdrücklich vereinbart, dass die Beklagte nach Leistungseinstellung des Unfallversicherers keine Vorleistungen mehr erbringt (vgl. Urk. 16/68). Die Beklagte erbrachte vom 7. August bis 7. November 2011 Vorleistungen (vgl. Urk. 16/81), womit sie der vereinbarten Vorleistungspflicht nachkam. 5.4

Zusammenfassend steht fest, dass ab November 2011 keine anspruchsbegrün dende Arbeitsunfähigkeit mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit gegeben ist. Die Folgen der Beweislosigkeit hat der Kläger zu tragen.

Die Klage ist daher abzuweisen. 6.

6.1

Nach § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) bemisst sich die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert. Gemäss § 8 in Verbindung mit § 7 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht (GebV

SVGer) wird - auch im Rahmen der unentgeltlichen Rechtsvertretung - namentlich für unnötigen Aufwand kein Ersatz gewährt. 6.2

Der von Rechtsanwältin Dr. Caterina Nägeli mit Eingabe vom 28. Oktober 2013 geltend gemachte Aufwand von rund 28 Stunden und Fr. 206.40 Barauslagen (Urk. 41/2) ist der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozes ses nicht angemessen. Namentlich erscheint ein Aufwand von 7 Stunden 50 Minuten Aktenstudium als überhöht. Ebenfalls überhöht ist die Berücksichti gung von rund 5 Stunden Telefongesprächen und Besprechungen. Sodann wurde ein Aufwand von über 15 Stunden für den Schriftverkehr (inklusive Rechtsschriften) geltend gemacht, was ebenfalls überhöht ist.

Angesichts der zu studierenden Aktenstücke der Beklagten (Urk. 16/1-102), wo rin bereits viele der beigezogenen Unfallakten (Urk. 23/1-67) enthalten waren, den beiden rund 11-seitigen Rechtsschriften (Urk. 1 und Urk. 31), den Aufwen dungen im Zusammenhang mit dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege, dem Studium der Rechtsschriften der Beklagten (Urk. 15, Urk. 29 und Urk. 36) sowie der in ähnlichen Fällen zugesprochenen Beträgen ist Rechtsanwältin Dr. Caterina Nägeli bei Anwendung des gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 200.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) mit Fr. 4‘370.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Der Kläger ist auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen, wonach er zur Nachzahlung der Auslagen für die Vertretung verpflichtet werden kann, sofern er dazu in der Lage ist. Die Einzelrichterin erkennt: 1.

Die Klage wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Klägers, Rechtsanwältin Dr. Caterina Nägeli, Zürich, wird mit Fr. 4'370 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Kläger wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Dr. Caterina Nägeli - Helsana Versicherungen AG - Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA sowie an: - Gerichtskasse 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin KächFonti FK/FF/MTversandt

Erwägungen (15 Absätze)

E. 1.1 Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung nach dem Bundesge setz über die Krankenversicherung (KVG) unterstehen nach Art. 12 Abs.

E. 1.2 Gemäss § 23 Abs. 1 GSVGer stellt das Gericht den Sachverhalt unter Mitwir kung der Parteien von Amtes wegen fest und würdigt die Beweise nach freiem Ermessen.

E. 1.3 Gemäss Art.

E. 1.4 Da der Nachweis rechtsbegründender Tatsachen im Bereich des Versicherungs vertrags regelmässig mit Schwierigkeiten verbunden ist, geniesst der beweis pflichtige Anspruchsberechtigte insofern eine Beweiserleichterung, als er in der Regel nur eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für das Bestehen des geltend gemachten Versicherungsanspruchs darzutun hat. Allerdings kann der Versi cherer im Rahmen des Gegenbeweises Indizien geltend machen, welche die Glaubwürdigkeit des Ansprechers erschüttern oder erhebliche Zweifel an seinen Schilderungen erwecken. Gelingt der Gegenbeweis, dürfen die vom Anspruchs berechtigten behaupteten Tatsachen nicht als überwiegend wahrscheinlich gemacht und damit nicht als bewiesen anerkannt werden. Der Hauptbeweis ist vielmehr gescheitert (BGE 130 III 326 E. 3.4 mit Hinweis). Dieser dem Versiche rer obliegende Gegenbeweis besteht indes nicht im strikten Beweis des Gegen teils, sondern bloss im Begründen von Zweifeln an der Richtigkeit der Sachdar stellung des hauptbeweisbelasteten Versicherungsnehmers. Je erheblicher die von ihm geweckten Zweifel an der Version des Versicherungsnehmers, desto höher sind die Beweisanforderungen an dessen Sachdarstellung

(Urteil des Bun desgerichts 5C.146/2000 vom 1 5. Februar 2001 E. 4b mit Hinweisen).

E. 1.5 Streitigkeiten aus den Zusatzversicherungen gemäss VVG sind dem Privatrecht zuzuordnen (BGE 124 III 46 E. 1a). Das Schweizerische Obligationenrecht (OR) gilt immer subsidiär, wenn das VVG, das hinsichtlich des Versicherungsvertra ges zahlreiche vom OR abweichende oder dieses ergänzende Bestimmungen enthält, eine Frage nicht regelt (vgl. Art. 100 Abs. 1 VVG).

Das grundsätzlich anwendbare VVG enthält ausser in Art. 87 VVG keine spezi fischen Bestimmungen zum Krankentaggeld. Es sind deshalb vorab die vertrag lichen Vereinbarungen der Parteien massgebend, im vorliegenden Fall also die Bestimmungen der Kollektiv-Krankenversicherung.

Die zur Diskussion stehende Taggeldversicherung untersteht gemäss den Allge meinen Versicherungsbedingungen (AVB; vgl. Urk. 16/102) dem VVG (AVB Ziff. 2.5).

E. 1.6 Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Klage in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§

E. 2 Mit Eingabe vom 11. April 2012 erhob der Versicherte Klage gegen die Helsana und beantragte, es sei diese zu verpflichten, ihm vom 1. November 2011 bis 29. Februar 2012 Krankentaggeldleistungen zu bezahle n (Urk. 1 S. 2). Mit Ein gabe vom 2. Mai 2012 (Urk. 10) reichte der Versicherte den Einspracheentscheid der Suva vom 24. April 2012 ein (Urk. 11/1). Mit Klageantwort vom 15. Mai 2012 ersuchte die Helsana um Abweisung der Klage (Urk. 15). Mit Verfügung vom 28. August 2012 (Urk. 17) wurde antragsgemäss (vgl. Urk. 1 S. 2) das Ge such des Klägers um unentgeltliche Rechtsvertretung bewilligt . Gleichzeitig wurden die Unfallakten der Suva beigezogen (Urk. 23/1-67) und den Parteien zur Stellungnahme (vgl. Urk. 26 sowie Urk. 29) zugestellt .

Im Rahmen des am 21. November 2012 angeordneten zweiten Schriftenwech sels (Urk. 30) ergänzte der Kläger mit Replik vom 11 . Januar 2013 seine Rechts begehren dahin gehend, dass die Beklagte zu verpflichten sei, für die Zeit vom

1. November 2011 bis 29. Februar 2012 (121 Kalendertage) Krankentaggeld leistungen von total Fr. 18‘150.-- (Taggeldansatz von Fr. 150.--), eventuell von total Fr. 17‘303.-- entsprechend einem Taggeldansatz von Fr. 143.--, zu bezah len (Urk. 31 S.

2).

Mit Duplik vom 11. Februar 2013 erneuerte die Beklagte ihren Antrag auf Klage abweisung (Urk. 36), wovon dem Kläger am 15. Februar 2013 Kenntnis gegeben wurde (Urk. 37).

Mit Eingabe vom 5. März 2013 (Urk. 38) reichte der Kläger weitere Unterlagen (Urk. 39/1-2) ins Recht, was der Beklagten am 14. März 2013 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 40). Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.

E. 2.1 Der Kläger stellte sich zur Begründung seiner Taggeldforderung für die Zeit vom 1. November 2011 bis 29. Februar 2012 auf den Standpunkt, gestützt auf diverse Arztberichte sowie insbesondere die Verfügung vom 3. Januar 2012 der Suva sei für die besagte Periode eine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit von 100 % ausgewiesen (Urk. 1 S. 6 ff. Ziff. 2.1 ff.). Insbesondere habe auch nach Abklingen der Unfallfolgen eine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit vorgele gen (S. 9 Ziff. 2.7).

Bis zum 30. Oktober 2011 sei sodann die Suva leistungspflichtig gewesen. Die bis dahin von der Beklagten im Rahmen der Vorleistungsvereinbarung vorge schossenen Leistungen seien von der Suva übernommen worden, was aber nicht heisse, dass nun die Vorschusspflicht der Beklagten erloschen sei. Bis zur Klage erhebung habe noch kein rechtskräftiger Entscheid der Suva vorgelegen zur Frage, ob diese leistungspflichtig sei oder nicht. Daher lebe die Vorleistungs pflicht der Beklagten weiter, solange nicht feststehe, wer nun endgültig leis tungspflichtig sei. Somit habe diese von November 2011 bis Januar 2012 Vor schuss zu leisten (S. 9 Ziff. 3.1 ff.) .

Daran hielt der Kläger insbesondere mit Eingabe vom 2. Mai 2012 (Urk. 10) unter Bezugnahme auf den Einspracheentscheid vom 24. April 2012 der Suva sowie mit Replik vom 11. Januar 2013 (Urk. 31) unter Bezugnahme auf die Klageantwort fest und bekräftigte, dass vorliegend die Beklagte für die Aus richtung der Taggelder für die Zeit vom 1. November 2011 bis 29. Februar 2012 zuständig se i .

E. 2.2 Dagegen vertrat die Beklagte im Wesentlichen die Ansich t, dass ein Anspruch auf Krankentaggeld nicht gegeben sei, da eine Arbeitsunfähigkeit gestützt auf die - im Einzelnen dargelegte - medizinische Aktenlage nicht ausgewiesen sei (Urk. 15 S. 8 ff. Ziff. 4 ff.; Urk. 36 S. 2 ff.) . Sodann wies sie darauf hin, dass der Kläger auch wegen der Verletzung seiner Mitwirkungs- und Schadenminde rungspflicht keinen weiteren Leistungsanspruch habe (Urk. 15 S. 12 f. Ziff. 9).

E. 2.3 Bis zum 7. November 2011 richtete die Beklagte im Rahmen der vereinbarten Vorleistung Taggelder aus

(vgl. Urk. 16/68 und Urk. 16/81) . Strittig und zu prüfen ist somit, ob der Kläger für die Zeit vom 8 . November 2011 bis 29. Februar 2012 Anspruch auf Krankentaggelder der Beklagten hat. 3.

Unbestritten blieb, dass im Rahmen der Kollektiven Krankentaggeldversicherung lediglich Versicherungsschutz gegen die wirtschaftlichen Folgen von Arbeits unfähigkeit infolge Krankheit gewährt ist (vgl. AVB Art. 1, Urk. 16/102).

In Art. 3.1 AVB wird als Krankheit jede Beeinträchtigung der körperlichen, geisti gen oder psychischen Gesundheit, die nicht Folge eines Unfalls ist und die eine medizinische Untersuchung oder Behandlung erfordert oder eine Arbeitsun fähigkeit zur Folge hat, definiert. Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beein trä chtigung der körperlichen, geis t i gen oder psychischen Gesundheit bedingte volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zu mutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (AVB Art. 3.4). Diese Definitionen entsprechen jenen in Art. 3 und Art. 6 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG).

Sodann ist den AVB zu entnehmen, dass d as Taggeld bei nachgewiesener Arbeits unfähigkeit von mindestens 25 % anteilsmässig entsprechend dem Grad der Arbeitsunfähigkeit ausgerichtet wird (AVB Art. 12.1) . Eine Arbeitsunfähig keit von weniger als 25 % gibt keinen Anspruch auf Taggeld (Art. 4 Ziff. 1 ZB). Unbestritten blieb sodann, dass die Beklagte ab dem 15 . Krankheitstag ein Krankentaggeld von 80 % des versicherten Lohnes erbringt (vgl. Urk. 16/52 S. 2 sowie AVB Art. 6.1 und Art. 16). 4. 4.1

Den Akten ist zum Gesundheitszustand des Klägers und den Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit für die Zeit ab dem Unfallereignis vom August 2011 und insbesondere für die Zeit ab November 2011 bis Ende Februar 2012 Folgendes zu entnehmen: 4.2

Gemäss Unfallmeldung (vgl. Urk. 16/39) erlitt der Kläger am 1. August 2011

nach eigener Darstellung des Klägers am 7. August 2011 (vgl. Urk. 16/42 S. 1)

in Mazedonien einen Autounfall, wobei er sich gemäss Bericht des Kran ken hauses vor Ort Verletzungen an der Lendenwirbelsäule (LWS) und der linken Schulter sowie der linken Brustseite zuzog (Urk. 16/42 S. 4).

4.3

Dr. Z.___ stellte

im Verlaufsbericht vom 28. September 2011 (Urk. 16/45) im Wesentlichen eine eingeschränkte LWS-Lateralflexion beidseits 1/2, eine ver spannte paralumbo vertebrale Muskulatur beidseits und

Druckdolenz

der LWS, des Sakrums, der mittleren Brustwirbelsäule (BWS) sowie über dem rechten Beckenkamm fest (S. 1 unten) . Seit dem 23. August 2011 sei die Schulter wieder vollständig beweglich, jedoch schmerzhaft (S. 2; vgl .

zum Ganzen auch Ver laufsbericht vom 3. November 2011, Urk. 16/53).

Er attestierte dem Kläger ab dem 23. August 2011 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 16/63). 4.4

Das z wischenzeitlich durchgeführte MRI der linken Schulter vom 29. September 2011 ergab einen Verdacht auf eine leichte Tendinopathie im Ansatzbereich der Supraspinatussehne . Sodann wurde das leicht deszendie rende Akromion in der parasagitt alen Ebene als mögliche Ursache für ein extrinsisches Impingement beurteilt. Ferner waren keine relevanten Risse an den Sehnen der Rotatoren manschette, keine Atrophie der Rotatorenmanschettenmuskulatur, keine Bursitis und keine Frakturen ersichtlich (Urk. 16/54 S. 2). 4.5

Sodann führte Dr. Z.___ mit Bericht vom 3. November 2011 aus, trotz dreimo natiger Behandlung bestünden anhaltende Schulterbeschwerden und der Kläger fühle sich immer noch zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 16/54 S. 1). 4.6

Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumato lo gie des Bewegungsapparates, B.___, hielt i m Bericht vom

22. Novem ber 2011 fest, aufgrund der erhobenen Befunde „denke (er) am ehes ten“ an eine Dysbalance der Schultermuskulatur bei Distorsion der Schulter am 7. August 201 1. Daher solle nun eine gezielte Physiotherapie mit schulterzent rierendem Kraftaufbau und eine Behandlung von Triggerpunkten angegangen werden. Bis anhin sei der Kläger zu 100 % arbeitsunfähig. Momentan könne die Arbeits fähigkeit noch nicht gesteigert werden, da er als Gerüstebauer gemäss eigenen Angaben zu starke Schmerzen habe bei Überkopfarbeiten (Urk. 16/66 S. 2). 4.7

Vertrauensarzt Dr. med. C.___ führte mit Stellungnahme vom 22. Februar 2012 aus, insbesondere unter Bezug auf die erhobenen Befunde im B.___ vom 22. November 2011 stehe fest, es liege kein organisches Korrelat vor, welches die Schulterbeschwerden erklären würde. Die Beweglich keit sei gut, eine Krankheit sei nicht ausgewiesen. Die Krankheitsfolgen seien abgeheilt. Bezüglich der Gesässverletzungen würden keinerlei Beschwerden im Kreuzbeinbereich geltend gemacht (Urk. 16/88). 4.8

Mit Bericht vom 28. März 2013 stellte Kreisärztin Dr. med. D.___, Fachärztin FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewe gungsapparates, fest, bei beiden Ereignissen (Januar 2011 und August 2011) habe der Kläger keine strukturellen objektivierbaren unfallbedingten Verände rungen im Bereich der Wirbelsäule beziehungsweise im lumbosakralen Bereich erlitten. Es sei bei beiden Unfällen zu einem Distorsionstrauma, respektive beim zweiten Ereignis auch zu einer leichten Prellung der linken Schulter gekommen. Die strukturellen Veränderungen beispielsweise in der Schulter seien unfallun abhängig . Selbst wenn aber eine solche „Veränderung“ bei den beiden Unfällen stattgefunden hätte, wäre diese innerhalb kurzer Zeit ausgeheilt, sodass Ansprü che nicht mehr gerechtfertigt seien . Die unspezifischen in der LWS und mehr oder weniger spezifischen Schmerzempfindlichkeitsstörungen in der Schulter stünden nicht in Zusammenhang mit den Unfällen. Weitere körperliche Behandlungen an Schulter und am Rücken seien als nötig und sinnvoll zu betrachten und sollten über die Krankenkasse erfolgen (Urk. 16/101 S. 9 f.). 5. 5.1

Beim Studium der vorhandenen Arztberichte fällt auf, dass Dr. Z.___ und Dr. A.___

in ihren Berichten vom November 2011 jeweils auf das subjektive Emp finden des Klägers abstellten und ihm gestützt darauf eine 100%ige Arbeitsun fähigkeit attestierten (vgl. E. 4.5 f.) . Dr. A.___ verwies gar lediglich auf die bis anhin attestierte Arbeitsunfähigkeit und schloss aus der Aussage des Klägers, er habe zu starke Schmerzen und könne daher nicht arbeiten, auf eine weiterhi n bestehende Arbeitsunfähigkeit, ohne diese medizinisch-theoretisch zu verifizie ren.

Dass aus objektiver medizinisch-theoretischer Sicht eine Arbeitsunfähigkeit nicht nur fraglich, sondern sich nicht begründen lässt, geht schliesslich

auch aus der Stellungnahme des Vertrauensarztes Dr. C.___ hervor, welcher festhielt, die geklagten Beschwerden seien nicht objektivierbar (vgl. E. 4.7) .

Sodann machte Dr. Z.___ widersprüchliche Angaben zur Arbeitsfähigkeit: Mit Bericht vom 28. September 2011 attestierte er dem Kläger eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (vgl. Urk. 16/45 S. 3 Ziff. 4a) . Demgegenüber hielt er in der Taggeldkarte ab dem 23. August 2011 bis zum 5. Januar 2012 lediglich eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit fest . Aufgrund der Konsultation vom 5. Januar 2012 änderte er allerdings die attestierte Arbeitsunfähigkeit rückwirkend für die Zeit vom 1. November 2011 bis 10. Februar 2012 wieder auf 100 % (vgl. Urk. 23/48).

Mangels einer nachvollziehbaren Begründung der festgestellten Arbeitsunfähig keit kommt den Berichten von Dr. Z.___ und Dr. A.___ daher nicht die konkrete Beweiskraft zu, um mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine Arbeitsunfähig keit zu beweisen.

Da sodann die Einschätzung von Dr. C.___ geeignet ist, mindestens erhebliche Zweifel an der Richtigkeit der Beurteilung von Dr. Z.___ und Dr. A.___ hervorzurufen, vermag der Kläger die für die Zeit ab November 2011 geltend gemachte Arbeitsunfähigkeit aufgrund der Aktenlage nicht mit dem erforderli chen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit darzutun (vgl. E. 1.4) . Zwar ist aufgrund der Akten eine weitere Behandlungsbedürftigkeit (Physio therapie mit schulterzentrierendem Kraftaufbau und eine Behandlung von Trig gerpunkten; vgl. E. 4.6 sowie auch E. 4.7) nachvollziehbar, eine einen Tag geld anspruch begründend e Arbeitsunfähigkeit ist allerdings nicht überwiegend wahrscheinlich ausgewiesen. 5.2

Die weiteren Einwendungen des Klägers vermögen an diesem Beweisergebnis nichts zu ändern. De m Kläger ist insbesondere nicht zu folgen, wenn er

die Ein vernahme von seiner Ehefrau sowie von Dr. Z.___ und Dr. A.___ beantragt (Urk. 31 1 S. 7 ff. Ziff. 1.2 f. und Ziff. 3.4). So kann, wie dargelegt, z um gegen wärtigen Zeitpunkt eine Arbeitsunfähigkeit zwischen dem 1. November bezie hungsweise dem 7. November 2011 und dem 29. Februar 2012 mittels echtzeit lichen Arztberichten nicht mehr beweisen werden, weshalb von ergänzenden Beweismassnahmen vorliegend abzusehen ist (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 127 V 491 E. 1b mit Hinweisen). Von weiteren Untersuchungen wären keine neuen Erkenntnisse zu erwarten. 5.3

Schliesslich hat der Kläger auch gestützt auf die Vorleistungsvereinbarung kei nen Anspruch auf Taggeldleistungen für die besagte Zeit von November 2011 bis Februar 2012 (vgl. Urk. 1 S. 9 Ziff. 3) : Die Vorleistungspflicht galt ab dem 7. August 2011 während maximal drei Monaten . Zudem wurde ausdrücklich vereinbart, dass die Beklagte nach Leistungseinstellung des Unfallversicherers keine Vorleistungen mehr erbringt (vgl. Urk. 16/68). Die Beklagte erbrachte vom 7. August bis 7. November 2011 Vorleistungen (vgl. Urk. 16/81), womit sie der vereinbarten Vorleistungspflicht nachkam. 5.4

Zusammenfassend steht fest, dass ab November 2011 keine anspruchsbegrün dende Arbeitsunfähigkeit mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit gegeben ist. Die Folgen der Beweislosigkeit hat der Kläger zu tragen.

Die Klage ist daher abzuweisen. 6.

6.1

Nach § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) bemisst sich die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert. Gemäss § 8 in Verbindung mit § 7 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht (GebV

SVGer) wird - auch im Rahmen der unentgeltlichen Rechtsvertretung - namentlich für unnötigen Aufwand kein Ersatz gewährt. 6.2

Der von Rechtsanwältin Dr. Caterina Nägeli mit Eingabe vom 28. Oktober 2013 geltend gemachte Aufwand von rund 28 Stunden und Fr. 206.40 Barauslagen (Urk. 41/2) ist der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozes ses nicht angemessen. Namentlich erscheint ein Aufwand von 7 Stunden 50 Minuten Aktenstudium als überhöht. Ebenfalls überhöht ist die Berücksichti gung von rund 5 Stunden Telefongesprächen und Besprechungen. Sodann wurde ein Aufwand von über 15 Stunden für den Schriftverkehr (inklusive Rechtsschriften) geltend gemacht, was ebenfalls überhöht ist.

Angesichts der zu studierenden Aktenstücke der Beklagten (Urk. 16/1-102), wo rin bereits viele der beigezogenen Unfallakten (Urk. 23/1-67) enthalten waren, den beiden rund 11-seitigen Rechtsschriften (Urk. 1 und Urk. 31), den Aufwen dungen im Zusammenhang mit dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege, dem Studium der Rechtsschriften der Beklagten (Urk. 15, Urk. 29 und Urk. 36) sowie der in ähnlichen Fällen zugesprochenen Beträgen ist Rechtsanwältin Dr. Caterina Nägeli bei Anwendung des gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 200.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) mit Fr. 4‘370.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Der Kläger ist auf §

E. 3 KVG dem Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag (VVG). Die Kantone können ein Gericht bezeichnen, welches als einzige kantonale Instanz für solche Strei tigkeiten zuständig ist (Art.

E. 7 der Schweizerischen Zivilprozessordnung; ZPO). Im Kanton Zürich liegt die Zuständigkeit beim Sozialversicherungsgericht (§ 2 Abs. 2 lit . b des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Das Verfahren richtet sich nach Art. 244 bis 247 ZPO (einfaches Verfahren; Art. 243 Abs. 2 lit . f ZPO). Die Klage wird direkt beim Gericht anhängig gemacht (BGE 138 III 558 E. 3.2 und 4.6).

Die sachliche und örtliche Zuständigkeit des hiesigen Gerichts zur Beurteilung der eingereichten Klage ist gegeben.

E. 8 des Zivilgesetzbuches (ZGB) hat, wo es das Gesetz nicht anders bestimmt, derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu bewei sen, der aus ihr Rechte ableitet. Demgemäss hat die Partei, die einen Anspruch geltend macht, die rechtsbegründenden Tatsachen zu beweisen, während die Beweislast für die rechtsaufhebenden beziehungsweise -hindernden Tatsachen bei der Partei liegt, die den Untergang des Anspruchs behauptet oder dessen Entstehung oder Durchsetzbarkeit bestreitet. Diese Grundregel kann durch ab weichende gesetzliche Beweislastvorschriften verdrängt werden und ist im Ein zelfall zu konkretisieren (BGE 128 III 273 E. 2a/ aa mit Hinweisen). Sie gilt auch im Bereich des Versicherungsvertrags (BGE 130 III 323 E. 3.1). Nach dieser Grundregel hat der Anspruchsberechtigte - in der Regel der Versicherungsneh mer, der versicherte Dritte oder der Begünstigte - die Tatsachen zur Begründung des Versicherungsvertrags zu beweisen, also namentlich das Bestehen eines Versicherungsvertrags, den Eintritt des Versicherungsfalls und den Umfang des Anspruchs. Den Versicherer trifft die Beweislast für Tatsachen, die ihn zu einer Kürzung oder Verweigerung der vertraglichen Leistung gegenüber dem An spruchsberechtigten berechtigen oder die den Versicherungsvertrag gegenüber dem Anspruchsberechtigten unverbindlich machen (vgl. zum Ganzen BGE 130 III 323 E. 3.1). Sobald das Gericht vom Beweisergebnis überzeugt ist, wird die Beweislastverteilung gegenstandslos (BGE 118 II 147 E. 3a unten und 114 II 291 E. 2a Mitte).

E. 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). 2.

E. 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Dr. Caterina Nägeli - Helsana Versicherungen AG - Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA sowie an: - Gerichtskasse 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin KächFonti FK/FF/MTversandt

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich KK.2012.00011 II. Kammer Sozialversicherungsrichterin Käch als Einzelrichterin Gerichtsschreiberin Fonti Urteil vom

29. Oktober 2013 in Sachen X.___ Kläger vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Caterina Nägeli Bürgi Nägeli Rechtsanwälte Grossmünsterplatz 9, 8001 Zürich gegen Helsana Zusatzversicherungen AG Zürichstrasse 130, 8600 Dübendorf Beklagte vertreten durch Helsana Versicherungen AG Versicherungsrecht Postfach, 8081 Zürich Helsana Sachverhalt: 1.

1.1

X.___, geboren 1987, war seit September 2010 bei der Y.___ tätig und aufgrund dieser Anstellung bei der Helsana Zusatzversicherun gen AG (nachfolgend: Helsana) für die Folgen von krankheitsbedingtem Er werbsausfall im Rahmen einer Kollektivtaggeldversicherung nach dem Bundes gesetz über den Versicherungsvertrag (VVG) taggeldversichert (Urk. 16/52/2). Die Helsana sieht die Gewährung eines Taggeldes von 80 % des versicherten Lohnes ab dem 15. Krankheitstag vor.

Am 17. Januar 2011 rutschte der Versicherte von der Badewanne aus und fiel auf deren Kante. Die Arbeitgeberin meldete das Ereignis am 7. Februar 2011 dem Unfallversicherer, der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva; Urk. 16/3). Dr . med. Z.___, Facharzt FMH für Innere Medizin, berich tete über anhaltende teils massivste Schmerzen lumbal und beschei nigte dem Versicherten eine 100 %ige Arbeitsunfähigkeit ab dem 17. Januar 2011 (Urk. 16/1, Urk. 16/7 -8). Die Suva richtete bis am 22. Mai 2011 Versicherungs leistungen aus, lehnte jedoc h einen über den 23. Mai 2011 hin ausgehenden Leistungsanspruch mangels unfallbedingter Beschwerden mit Schreiben vom 25. Mai 2011 ab (Urk. 16/34).

Am 20. Juni 2011 meldete der Arbeitgeber des Versicherten dessen weiter andauernde Arbeitsunfähigkeit der Helsana (Urk. 16/35). Die Helsana holte daraufhin bei Dr. Z.___ einen Bericht (Urk. 16/36) sowie eine Stellungnahme ihres Vertrauensarztes ein (Urk. 16/3 8). 1.2

Am 7. September 2011 meldete der Arbeitgeber des Versicherten der Suva einen weiteren Unfall : Gemäss Schadenmeldung habe der Versicherte am 1. August 2011 einen Autounfall in Mazedonien erlitten (Urk. 16/39).

Die Helsana stellte die Taggeldleistungen mit Mitteilung vom 3. Oktober 2011 per 7. August 2011 ein und verwies den Versicherten für eine ab dem 7. August 2011 bestehende Arbeitsunfähigkeit an den Unfallversicherer (Urk. 16/ 46). Auf grund einer Vorleistungsvereinbarung erbrachte die Helsana ab dem 7. August 2011 während drei Monaten Vorleistungen (Urk. 16/68 S. 1 ff.).

Die Suva stellte sich mit Verfügung vom 3. Januar 2012 auf den Standpunkt, seit spätestens dem 31. Oktober 2011 seien die bestehenden Beschwerden nicht mehr unfallbedingt, sondern ausschliesslich krankhafter Natur, weshalb die weiter dauernde Arbeitsunfähigkeit sowie die medizinische Behandlung ab dem 1. November 2011 nicht mehr zu Lasten der Suva gehe (Urk. 16/76).

Mit Schreiben vom 23. Februar 2012 (Urk. 16/89) sowie vom 12. März 2012 (Urk. 16/91) hielt die Helsana an ihrem Entscheid vom 3. Oktober 2011 fest und verneinte einen Taggeldanspruch ab dem 7. November 201 1.

2.

Mit Eingabe vom 11. April 2012 erhob der Versicherte Klage gegen die Helsana und beantragte, es sei diese zu verpflichten, ihm vom 1. November 2011 bis 29. Februar 2012 Krankentaggeldleistungen zu bezahle n (Urk. 1 S. 2). Mit Ein gabe vom 2. Mai 2012 (Urk. 10) reichte der Versicherte den Einspracheentscheid der Suva vom 24. April 2012 ein (Urk. 11/1). Mit Klageantwort vom 15. Mai 2012 ersuchte die Helsana um Abweisung der Klage (Urk. 15). Mit Verfügung vom 28. August 2012 (Urk. 17) wurde antragsgemäss (vgl. Urk. 1 S. 2) das Ge such des Klägers um unentgeltliche Rechtsvertretung bewilligt . Gleichzeitig wurden die Unfallakten der Suva beigezogen (Urk. 23/1-67) und den Parteien zur Stellungnahme (vgl. Urk. 26 sowie Urk. 29) zugestellt .

Im Rahmen des am 21. November 2012 angeordneten zweiten Schriftenwech sels (Urk. 30) ergänzte der Kläger mit Replik vom 11 . Januar 2013 seine Rechts begehren dahin gehend, dass die Beklagte zu verpflichten sei, für die Zeit vom

1. November 2011 bis 29. Februar 2012 (121 Kalendertage) Krankentaggeld leistungen von total Fr. 18‘150.-- (Taggeldansatz von Fr. 150.--), eventuell von total Fr. 17‘303.-- entsprechend einem Taggeldansatz von Fr. 143.--, zu bezah len (Urk. 31 S.

2).

Mit Duplik vom 11. Februar 2013 erneuerte die Beklagte ihren Antrag auf Klage abweisung (Urk. 36), wovon dem Kläger am 15. Februar 2013 Kenntnis gegeben wurde (Urk. 37).

Mit Eingabe vom 5. März 2013 (Urk. 38) reichte der Kläger weitere Unterlagen (Urk. 39/1-2) ins Recht, was der Beklagten am 14. März 2013 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 40). Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.

1.1

Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung nach dem Bundesge setz über die Krankenversicherung (KVG) unterstehen nach Art. 12 Abs. 3 KVG dem Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag (VVG). Die Kantone können ein Gericht bezeichnen, welches als einzige kantonale Instanz für solche Strei tigkeiten zuständig ist (Art. 7 der Schweizerischen Zivilprozessordnung; ZPO). Im Kanton Zürich liegt die Zuständigkeit beim Sozialversicherungsgericht (§ 2 Abs. 2 lit . b des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Das Verfahren richtet sich nach Art. 244 bis 247 ZPO (einfaches Verfahren; Art. 243 Abs. 2 lit . f ZPO). Die Klage wird direkt beim Gericht anhängig gemacht (BGE 138 III 558 E. 3.2 und 4.6).

Die sachliche und örtliche Zuständigkeit des hiesigen Gerichts zur Beurteilung der eingereichten Klage ist gegeben. 1.2

Gemäss § 23 Abs. 1 GSVGer stellt das Gericht den Sachverhalt unter Mitwir kung der Parteien von Amtes wegen fest und würdigt die Beweise nach freiem Ermessen. 1.3

Gemäss Art. 8 des Zivilgesetzbuches (ZGB) hat, wo es das Gesetz nicht anders bestimmt, derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu bewei sen, der aus ihr Rechte ableitet. Demgemäss hat die Partei, die einen Anspruch geltend macht, die rechtsbegründenden Tatsachen zu beweisen, während die Beweislast für die rechtsaufhebenden beziehungsweise -hindernden Tatsachen bei der Partei liegt, die den Untergang des Anspruchs behauptet oder dessen Entstehung oder Durchsetzbarkeit bestreitet. Diese Grundregel kann durch ab weichende gesetzliche Beweislastvorschriften verdrängt werden und ist im Ein zelfall zu konkretisieren (BGE 128 III 273 E. 2a/ aa mit Hinweisen). Sie gilt auch im Bereich des Versicherungsvertrags (BGE 130 III 323 E. 3.1). Nach dieser Grundregel hat der Anspruchsberechtigte - in der Regel der Versicherungsneh mer, der versicherte Dritte oder der Begünstigte - die Tatsachen zur Begründung des Versicherungsvertrags zu beweisen, also namentlich das Bestehen eines Versicherungsvertrags, den Eintritt des Versicherungsfalls und den Umfang des Anspruchs. Den Versicherer trifft die Beweislast für Tatsachen, die ihn zu einer Kürzung oder Verweigerung der vertraglichen Leistung gegenüber dem An spruchsberechtigten berechtigen oder die den Versicherungsvertrag gegenüber dem Anspruchsberechtigten unverbindlich machen (vgl. zum Ganzen BGE 130 III 323 E. 3.1). Sobald das Gericht vom Beweisergebnis überzeugt ist, wird die Beweislastverteilung gegenstandslos (BGE 118 II 147 E. 3a unten und 114 II 291 E. 2a Mitte). 1.4

Da der Nachweis rechtsbegründender Tatsachen im Bereich des Versicherungs vertrags regelmässig mit Schwierigkeiten verbunden ist, geniesst der beweis pflichtige Anspruchsberechtigte insofern eine Beweiserleichterung, als er in der Regel nur eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für das Bestehen des geltend gemachten Versicherungsanspruchs darzutun hat. Allerdings kann der Versi cherer im Rahmen des Gegenbeweises Indizien geltend machen, welche die Glaubwürdigkeit des Ansprechers erschüttern oder erhebliche Zweifel an seinen Schilderungen erwecken. Gelingt der Gegenbeweis, dürfen die vom Anspruchs berechtigten behaupteten Tatsachen nicht als überwiegend wahrscheinlich gemacht und damit nicht als bewiesen anerkannt werden. Der Hauptbeweis ist vielmehr gescheitert (BGE 130 III 326 E. 3.4 mit Hinweis). Dieser dem Versiche rer obliegende Gegenbeweis besteht indes nicht im strikten Beweis des Gegen teils, sondern bloss im Begründen von Zweifeln an der Richtigkeit der Sachdar stellung des hauptbeweisbelasteten Versicherungsnehmers. Je erheblicher die von ihm geweckten Zweifel an der Version des Versicherungsnehmers, desto höher sind die Beweisanforderungen an dessen Sachdarstellung

(Urteil des Bun desgerichts 5C.146/2000 vom 1 5. Februar 2001 E. 4b mit Hinweisen). 1.5

Streitigkeiten aus den Zusatzversicherungen gemäss VVG sind dem Privatrecht zuzuordnen (BGE 124 III 46 E. 1a). Das Schweizerische Obligationenrecht (OR) gilt immer subsidiär, wenn das VVG, das hinsichtlich des Versicherungsvertra ges zahlreiche vom OR abweichende oder dieses ergänzende Bestimmungen enthält, eine Frage nicht regelt (vgl. Art. 100 Abs. 1 VVG).

Das grundsätzlich anwendbare VVG enthält ausser in Art. 87 VVG keine spezi fischen Bestimmungen zum Krankentaggeld. Es sind deshalb vorab die vertrag lichen Vereinbarungen der Parteien massgebend, im vorliegenden Fall also die Bestimmungen der Kollektiv-Krankenversicherung.

Die zur Diskussion stehende Taggeldversicherung untersteht gemäss den Allge meinen Versicherungsbedingungen (AVB; vgl. Urk. 16/102) dem VVG (AVB Ziff. 2.5). 1.6

Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Klage in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht). 2. 2.1

Der Kläger stellte sich zur Begründung seiner Taggeldforderung für die Zeit vom 1. November 2011 bis 29. Februar 2012 auf den Standpunkt, gestützt auf diverse Arztberichte sowie insbesondere die Verfügung vom 3. Januar 2012 der Suva sei für die besagte Periode eine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit von 100 % ausgewiesen (Urk. 1 S. 6 ff. Ziff. 2.1 ff.). Insbesondere habe auch nach Abklingen der Unfallfolgen eine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit vorgele gen (S. 9 Ziff. 2.7).

Bis zum 30. Oktober 2011 sei sodann die Suva leistungspflichtig gewesen. Die bis dahin von der Beklagten im Rahmen der Vorleistungsvereinbarung vorge schossenen Leistungen seien von der Suva übernommen worden, was aber nicht heisse, dass nun die Vorschusspflicht der Beklagten erloschen sei. Bis zur Klage erhebung habe noch kein rechtskräftiger Entscheid der Suva vorgelegen zur Frage, ob diese leistungspflichtig sei oder nicht. Daher lebe die Vorleistungs pflicht der Beklagten weiter, solange nicht feststehe, wer nun endgültig leis tungspflichtig sei. Somit habe diese von November 2011 bis Januar 2012 Vor schuss zu leisten (S. 9 Ziff. 3.1 ff.) .

Daran hielt der Kläger insbesondere mit Eingabe vom 2. Mai 2012 (Urk. 10) unter Bezugnahme auf den Einspracheentscheid vom 24. April 2012 der Suva sowie mit Replik vom 11. Januar 2013 (Urk. 31) unter Bezugnahme auf die Klageantwort fest und bekräftigte, dass vorliegend die Beklagte für die Aus richtung der Taggelder für die Zeit vom 1. November 2011 bis 29. Februar 2012 zuständig se i . 2.2

Dagegen vertrat die Beklagte im Wesentlichen die Ansich t, dass ein Anspruch auf Krankentaggeld nicht gegeben sei, da eine Arbeitsunfähigkeit gestützt auf die - im Einzelnen dargelegte - medizinische Aktenlage nicht ausgewiesen sei (Urk. 15 S. 8 ff. Ziff. 4 ff.; Urk. 36 S. 2 ff.) . Sodann wies sie darauf hin, dass der Kläger auch wegen der Verletzung seiner Mitwirkungs- und Schadenminde rungspflicht keinen weiteren Leistungsanspruch habe (Urk. 15 S. 12 f. Ziff. 9). 2.3

Bis zum 7. November 2011 richtete die Beklagte im Rahmen der vereinbarten Vorleistung Taggelder aus

(vgl. Urk. 16/68 und Urk. 16/81) . Strittig und zu prüfen ist somit, ob der Kläger für die Zeit vom 8 . November 2011 bis 29. Februar 2012 Anspruch auf Krankentaggelder der Beklagten hat. 3.

Unbestritten blieb, dass im Rahmen der Kollektiven Krankentaggeldversicherung lediglich Versicherungsschutz gegen die wirtschaftlichen Folgen von Arbeits unfähigkeit infolge Krankheit gewährt ist (vgl. AVB Art. 1, Urk. 16/102).

In Art. 3.1 AVB wird als Krankheit jede Beeinträchtigung der körperlichen, geisti gen oder psychischen Gesundheit, die nicht Folge eines Unfalls ist und die eine medizinische Untersuchung oder Behandlung erfordert oder eine Arbeitsun fähigkeit zur Folge hat, definiert. Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beein trä chtigung der körperlichen, geis t i gen oder psychischen Gesundheit bedingte volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zu mutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (AVB Art. 3.4). Diese Definitionen entsprechen jenen in Art. 3 und Art. 6 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG).

Sodann ist den AVB zu entnehmen, dass d as Taggeld bei nachgewiesener Arbeits unfähigkeit von mindestens 25 % anteilsmässig entsprechend dem Grad der Arbeitsunfähigkeit ausgerichtet wird (AVB Art. 12.1) . Eine Arbeitsunfähig keit von weniger als 25 % gibt keinen Anspruch auf Taggeld (Art. 4 Ziff. 1 ZB). Unbestritten blieb sodann, dass die Beklagte ab dem 15 . Krankheitstag ein Krankentaggeld von 80 % des versicherten Lohnes erbringt (vgl. Urk. 16/52 S. 2 sowie AVB Art. 6.1 und Art. 16). 4. 4.1

Den Akten ist zum Gesundheitszustand des Klägers und den Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit für die Zeit ab dem Unfallereignis vom August 2011 und insbesondere für die Zeit ab November 2011 bis Ende Februar 2012 Folgendes zu entnehmen: 4.2

Gemäss Unfallmeldung (vgl. Urk. 16/39) erlitt der Kläger am 1. August 2011

nach eigener Darstellung des Klägers am 7. August 2011 (vgl. Urk. 16/42 S. 1)

in Mazedonien einen Autounfall, wobei er sich gemäss Bericht des Kran ken hauses vor Ort Verletzungen an der Lendenwirbelsäule (LWS) und der linken Schulter sowie der linken Brustseite zuzog (Urk. 16/42 S. 4).

4.3

Dr. Z.___ stellte

im Verlaufsbericht vom 28. September 2011 (Urk. 16/45) im Wesentlichen eine eingeschränkte LWS-Lateralflexion beidseits 1/2, eine ver spannte paralumbo vertebrale Muskulatur beidseits und

Druckdolenz

der LWS, des Sakrums, der mittleren Brustwirbelsäule (BWS) sowie über dem rechten Beckenkamm fest (S. 1 unten) . Seit dem 23. August 2011 sei die Schulter wieder vollständig beweglich, jedoch schmerzhaft (S. 2; vgl .

zum Ganzen auch Ver laufsbericht vom 3. November 2011, Urk. 16/53).

Er attestierte dem Kläger ab dem 23. August 2011 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 16/63). 4.4

Das z wischenzeitlich durchgeführte MRI der linken Schulter vom 29. September 2011 ergab einen Verdacht auf eine leichte Tendinopathie im Ansatzbereich der Supraspinatussehne . Sodann wurde das leicht deszendie rende Akromion in der parasagitt alen Ebene als mögliche Ursache für ein extrinsisches Impingement beurteilt. Ferner waren keine relevanten Risse an den Sehnen der Rotatoren manschette, keine Atrophie der Rotatorenmanschettenmuskulatur, keine Bursitis und keine Frakturen ersichtlich (Urk. 16/54 S. 2). 4.5

Sodann führte Dr. Z.___ mit Bericht vom 3. November 2011 aus, trotz dreimo natiger Behandlung bestünden anhaltende Schulterbeschwerden und der Kläger fühle sich immer noch zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 16/54 S. 1). 4.6

Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumato lo gie des Bewegungsapparates, B.___, hielt i m Bericht vom

22. Novem ber 2011 fest, aufgrund der erhobenen Befunde „denke (er) am ehes ten“ an eine Dysbalance der Schultermuskulatur bei Distorsion der Schulter am 7. August 201 1. Daher solle nun eine gezielte Physiotherapie mit schulterzent rierendem Kraftaufbau und eine Behandlung von Triggerpunkten angegangen werden. Bis anhin sei der Kläger zu 100 % arbeitsunfähig. Momentan könne die Arbeits fähigkeit noch nicht gesteigert werden, da er als Gerüstebauer gemäss eigenen Angaben zu starke Schmerzen habe bei Überkopfarbeiten (Urk. 16/66 S. 2). 4.7

Vertrauensarzt Dr. med. C.___ führte mit Stellungnahme vom 22. Februar 2012 aus, insbesondere unter Bezug auf die erhobenen Befunde im B.___ vom 22. November 2011 stehe fest, es liege kein organisches Korrelat vor, welches die Schulterbeschwerden erklären würde. Die Beweglich keit sei gut, eine Krankheit sei nicht ausgewiesen. Die Krankheitsfolgen seien abgeheilt. Bezüglich der Gesässverletzungen würden keinerlei Beschwerden im Kreuzbeinbereich geltend gemacht (Urk. 16/88). 4.8

Mit Bericht vom 28. März 2013 stellte Kreisärztin Dr. med. D.___, Fachärztin FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewe gungsapparates, fest, bei beiden Ereignissen (Januar 2011 und August 2011) habe der Kläger keine strukturellen objektivierbaren unfallbedingten Verände rungen im Bereich der Wirbelsäule beziehungsweise im lumbosakralen Bereich erlitten. Es sei bei beiden Unfällen zu einem Distorsionstrauma, respektive beim zweiten Ereignis auch zu einer leichten Prellung der linken Schulter gekommen. Die strukturellen Veränderungen beispielsweise in der Schulter seien unfallun abhängig . Selbst wenn aber eine solche „Veränderung“ bei den beiden Unfällen stattgefunden hätte, wäre diese innerhalb kurzer Zeit ausgeheilt, sodass Ansprü che nicht mehr gerechtfertigt seien . Die unspezifischen in der LWS und mehr oder weniger spezifischen Schmerzempfindlichkeitsstörungen in der Schulter stünden nicht in Zusammenhang mit den Unfällen. Weitere körperliche Behandlungen an Schulter und am Rücken seien als nötig und sinnvoll zu betrachten und sollten über die Krankenkasse erfolgen (Urk. 16/101 S. 9 f.). 5. 5.1

Beim Studium der vorhandenen Arztberichte fällt auf, dass Dr. Z.___ und Dr. A.___

in ihren Berichten vom November 2011 jeweils auf das subjektive Emp finden des Klägers abstellten und ihm gestützt darauf eine 100%ige Arbeitsun fähigkeit attestierten (vgl. E. 4.5 f.) . Dr. A.___ verwies gar lediglich auf die bis anhin attestierte Arbeitsunfähigkeit und schloss aus der Aussage des Klägers, er habe zu starke Schmerzen und könne daher nicht arbeiten, auf eine weiterhi n bestehende Arbeitsunfähigkeit, ohne diese medizinisch-theoretisch zu verifizie ren.

Dass aus objektiver medizinisch-theoretischer Sicht eine Arbeitsunfähigkeit nicht nur fraglich, sondern sich nicht begründen lässt, geht schliesslich

auch aus der Stellungnahme des Vertrauensarztes Dr. C.___ hervor, welcher festhielt, die geklagten Beschwerden seien nicht objektivierbar (vgl. E. 4.7) .

Sodann machte Dr. Z.___ widersprüchliche Angaben zur Arbeitsfähigkeit: Mit Bericht vom 28. September 2011 attestierte er dem Kläger eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (vgl. Urk. 16/45 S. 3 Ziff. 4a) . Demgegenüber hielt er in der Taggeldkarte ab dem 23. August 2011 bis zum 5. Januar 2012 lediglich eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit fest . Aufgrund der Konsultation vom 5. Januar 2012 änderte er allerdings die attestierte Arbeitsunfähigkeit rückwirkend für die Zeit vom 1. November 2011 bis 10. Februar 2012 wieder auf 100 % (vgl. Urk. 23/48).

Mangels einer nachvollziehbaren Begründung der festgestellten Arbeitsunfähig keit kommt den Berichten von Dr. Z.___ und Dr. A.___ daher nicht die konkrete Beweiskraft zu, um mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine Arbeitsunfähig keit zu beweisen.

Da sodann die Einschätzung von Dr. C.___ geeignet ist, mindestens erhebliche Zweifel an der Richtigkeit der Beurteilung von Dr. Z.___ und Dr. A.___ hervorzurufen, vermag der Kläger die für die Zeit ab November 2011 geltend gemachte Arbeitsunfähigkeit aufgrund der Aktenlage nicht mit dem erforderli chen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit darzutun (vgl. E. 1.4) . Zwar ist aufgrund der Akten eine weitere Behandlungsbedürftigkeit (Physio therapie mit schulterzentrierendem Kraftaufbau und eine Behandlung von Trig gerpunkten; vgl. E. 4.6 sowie auch E. 4.7) nachvollziehbar, eine einen Tag geld anspruch begründend e Arbeitsunfähigkeit ist allerdings nicht überwiegend wahrscheinlich ausgewiesen. 5.2

Die weiteren Einwendungen des Klägers vermögen an diesem Beweisergebnis nichts zu ändern. De m Kläger ist insbesondere nicht zu folgen, wenn er

die Ein vernahme von seiner Ehefrau sowie von Dr. Z.___ und Dr. A.___ beantragt (Urk. 31 1 S. 7 ff. Ziff. 1.2 f. und Ziff. 3.4). So kann, wie dargelegt, z um gegen wärtigen Zeitpunkt eine Arbeitsunfähigkeit zwischen dem 1. November bezie hungsweise dem 7. November 2011 und dem 29. Februar 2012 mittels echtzeit lichen Arztberichten nicht mehr beweisen werden, weshalb von ergänzenden Beweismassnahmen vorliegend abzusehen ist (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 127 V 491 E. 1b mit Hinweisen). Von weiteren Untersuchungen wären keine neuen Erkenntnisse zu erwarten. 5.3

Schliesslich hat der Kläger auch gestützt auf die Vorleistungsvereinbarung kei nen Anspruch auf Taggeldleistungen für die besagte Zeit von November 2011 bis Februar 2012 (vgl. Urk. 1 S. 9 Ziff. 3) : Die Vorleistungspflicht galt ab dem 7. August 2011 während maximal drei Monaten . Zudem wurde ausdrücklich vereinbart, dass die Beklagte nach Leistungseinstellung des Unfallversicherers keine Vorleistungen mehr erbringt (vgl. Urk. 16/68). Die Beklagte erbrachte vom 7. August bis 7. November 2011 Vorleistungen (vgl. Urk. 16/81), womit sie der vereinbarten Vorleistungspflicht nachkam. 5.4

Zusammenfassend steht fest, dass ab November 2011 keine anspruchsbegrün dende Arbeitsunfähigkeit mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit gegeben ist. Die Folgen der Beweislosigkeit hat der Kläger zu tragen.

Die Klage ist daher abzuweisen. 6.

6.1

Nach § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) bemisst sich die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert. Gemäss § 8 in Verbindung mit § 7 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht (GebV

SVGer) wird - auch im Rahmen der unentgeltlichen Rechtsvertretung - namentlich für unnötigen Aufwand kein Ersatz gewährt. 6.2

Der von Rechtsanwältin Dr. Caterina Nägeli mit Eingabe vom 28. Oktober 2013 geltend gemachte Aufwand von rund 28 Stunden und Fr. 206.40 Barauslagen (Urk. 41/2) ist der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozes ses nicht angemessen. Namentlich erscheint ein Aufwand von 7 Stunden 50 Minuten Aktenstudium als überhöht. Ebenfalls überhöht ist die Berücksichti gung von rund 5 Stunden Telefongesprächen und Besprechungen. Sodann wurde ein Aufwand von über 15 Stunden für den Schriftverkehr (inklusive Rechtsschriften) geltend gemacht, was ebenfalls überhöht ist.

Angesichts der zu studierenden Aktenstücke der Beklagten (Urk. 16/1-102), wo rin bereits viele der beigezogenen Unfallakten (Urk. 23/1-67) enthalten waren, den beiden rund 11-seitigen Rechtsschriften (Urk. 1 und Urk. 31), den Aufwen dungen im Zusammenhang mit dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege, dem Studium der Rechtsschriften der Beklagten (Urk. 15, Urk. 29 und Urk. 36) sowie der in ähnlichen Fällen zugesprochenen Beträgen ist Rechtsanwältin Dr. Caterina Nägeli bei Anwendung des gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 200.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) mit Fr. 4‘370.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Der Kläger ist auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen, wonach er zur Nachzahlung der Auslagen für die Vertretung verpflichtet werden kann, sofern er dazu in der Lage ist. Die Einzelrichterin erkennt: 1.

Die Klage wird abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Klägers, Rechtsanwältin Dr. Caterina Nägeli, Zürich, wird mit Fr. 4'370 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Kläger wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Dr. Caterina Nägeli - Helsana Versicherungen AG - Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA sowie an: - Gerichtskasse 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin KächFonti FK/FF/MTversandt