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KA.2025.00010

Erlass der Rückerstattung von Familienzulagen bei rückwirkender Zusprache von Ergänzungsleistungen. Vorliegend keine Verletzung der Meldepflicht. Massgeblich ist der gute Glaube während des Leistungsbezugs.

Zürich SozVersG · 2026-02-20 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

1.1

X.___, geboren 1973, geschieden und Mutter von drei Kindern (geboren 2001, 2005 und 2011), ist seit Januar 2021 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA), Ausgleichskasse, als Nichterwerbstätige erfasst (Urk. 6/6) . Gestützt auf ihre Anmeldung vom 28.

November 2022 (Urk.

6/9)

bei der Familienausgleichskasse der SVA bezog X.___

ab 1.

November 2022 Familienzulagen für Nichterwerbstätige für ihre zwei jüngeren Kinder (Urk.

6/19).

Mit Verfügung vom 20.

März 2025 forderte die Familienausgleichskasse von X.___ die im Zeitraum 1. November 2022 bis 31. Mai 2024 ausgerichteten Familienzulagen im Gesamtbetrag von Fr.

9'300. -- zurück . Die Familienaus gleichskasse begründete dies damit, dass sie die Meldung erhalten habe, dass X.___ für die Zeit von 1.

November 2022 bis 31. Mai 2024 Zusatz leistungen bezogen habe; aus diesem Grund bestehe kein Anspruch auf Familien zulagen für Nichterwerbstätige (Urk.

6/75). 1.2

Am 25.

März 2025 stellte X.___ bei der Familienausgleichskasse ein Gesuch um Erlass der Rückerstattung (« Erlassgesuch »; Urk.

6/80) . Die Familien ausgleichskasse wies das Gesuch mit Verfügung vom 26.

Mai 2025 ab (Urk.

6/83). Eine am 4.

Juni 2025 dagegen sinngemäss erhobene Einsprache (Urk.

6/87) wies die Familienausgleichskasse mit Einspracheentscheid vom 10.

Juli 2025 ebenfalls ab (Urk. 2). 2.

Dagegen erhob X.___ hierorts am 26.

August 2025 Beschwerde («Ein sprache») und beantragte sinngemäss, dass ihr die Rückforderung zu erlassen sei (Urk. 1).

Die Familienausgleichskasse stellte mit Vernehmlassung vom 9.

Oktober 2025 Antrag auf Abweisung der Beschwerde (Urk.

5), was X.___ mit Verfügung vom 28. Oktober 2025 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7). Die Einzelrichterin zieht

Erwägungen (14 Absätze)

E. 1.1 Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer).

E. 1.2 Nach Art. 25 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts (ATSG) sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzu erstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt. Dabei wird die Rückerstattung ganz oder teilweise erlassen (Art. 4 Abs. 1 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSV).

E. 1.3 hievor) .

Z u prüfen ist dabei insbesondere, ob

die Beschwerdeführerin

– wie die Beschwerdegegnerin dafürhält – ihre Meldepflicht grobfahrlässig verletz t hat .

E. 1.4 hiervor) hat die Beschwerdegegner i n im angefochtenen Entscheid nicht geprüft.

Die Sache ist daher an sie zurückzuweisen, damit sie das Kriterium der grossen Härte prüfe und hernach über das Erlassgesuch neu entscheide.

Die Einzelrichterin erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der

Einspracheentscheid vom

10. Juli 2025 unter Bejahung des guten

Glaube ns

der Beschwerdeführerin beim Leistungsbezug aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des

Kantons Zürich, Familienausgleichskasse, zurückgewiesen wird, damit diese nach Prüfung des Vorliegens einer grossen Härte erneut über das

Erlass gesuch verfüge. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Familienausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art.

46

BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin SlavikBachmann

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Einspracheentscheid im Wesentlichen damit, sie habe die Beschwerdeführerin in den Verfügungen über ihre Meldepflicht aufmerksam gemacht. Namentlich sei ausgeführt worden, dass jede Änderung in den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen einen meldepflichtigen Tatbestand darstelle. Aufgrund der Zusprache der IV-Rente und der Zusatzleistungen hätten sich die finanziellen Verhältnisse der Beschwer deführerin verändert;

d ies hätte sie unverzüglich mitteilen müssen. Indem die Beschwerdeführerin die Beschwerdegegner i n nicht über die Nachzahlungen informiert habe, habe sie ihre Meldepflicht grob verletzt . Somit könne nicht von einem gutgläubigen Bezug der ausbezahlten Zulagen ausgegangen werden. Die Voraussetzung des guten Glaubens sei nicht erfüllt .

D ie Prüfung der grossen Härte sei nicht erforderlich, da beide Voraussetzungen kumulativ zu erfüllen seien (Urk.

2) .

E. 2.2 Die Beschwerdeführerin bringt dagegen zur Hauptsache vor, die Wohnsitz gemeinde habe sie auf die Möglichkeit des Ergänzungsleistungsbezugs hinge wiesen. Leider sei ihr nicht mitgeteilt worden, dass sie in diesem Fall keinen Anspruch auf Familienzulagen habe. Auch habe sie es selber versäumt, sich darüber ausreichend zu informieren. Den ausbezahlten Betrag habe sie im guten Glauben entgegengenommen, es sei nie ihre Absicht gewesen, unrechtmässig Leistungen zu beziehen. Ihre finanzielle Situation und ihr Gesundheitszustand seien nach wie vor sehr angespannt, weshalb es ihr nicht möglich sei, den Rückforderungsbetrag zu begleichen (Urk. 1).

E. 2.3 Streitig und zu prüfen ist in diesem Verfahren der Erlass der Rückforderung in Höhe von Fr.

9'300.--. Die Rückforderung als solche bildet nicht Streitgegen stand.

E. 3 In tatsächlicher Hinsicht ist a us den Akten ersichtlich, dass die Beschwerde führerin im Rahmen der periodischen Überprüfung der weiteren Anspruchsbe rechtigung am 22. Oktober 2024 auf dem entsprechenden Formular (neu) angekreuzt hatte, dass sie «seit Mai 2024» Bezügerin von Arbeitslosentaggeld, IV-Taggeld oder Ergänzungsleistungen sei; diese Angaben präzisierte sie dahin, dass der Antrag auf Ausrichtung von Ergänzungsleistungen gestellt, jedoch noch in Verarbeitung sei (Urk. 6/62/2 unten). Am 11. Dezember 2024 reichte die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin - wie von dieser erbeten (Urk. 6/63) - die Verfügung der SVA, Zusatzleistungen, vom 21. November 2024 über die Zusatzleistungen ein (Urk. 6/65-66). Aus dieser ergab sich, dass der Beschwer deführerin gestützt auf deren Gesuch vom 1. Juli 2024 aufgrund der Zusprache einer IV-Rente per 1. Januar 2022 rückwirkend mit Wirkung ab 1. Januar 2022 bis zum 31. Mai 2024 auch Zusatzleistungen (Ergänzungsleistungen und Prä mien vergütung Krankenversicherung) zugesprochen worden waren (Urk. 6/66).

E. 4.1 Dass sich die Beschwerdeführerin bei Erhalt der

von ihr nun zurückgeforderten Familienzulagen

der Unrechtmässigkeit des Leistungsbezugs bewusst gewesen sein und sie diese in böswillig er Absicht bezogen haben soll,

macht auch die Beschwerdegeg nerin

(zu Recht) ni cht geltend . Hierfür bestehen keine Anhalts punkte . Der gute

Glaube

im vorliegend massgebenden Rechtssinne hängt damit davon ab, ob die zu Unrecht erfolgte Leistungsausrichtung auf eine grobfahr lässige Melde- oder Auskunftspflichtverletzung zurückzuführen ist oder ein Verhalten der Beschwerdeführerin

vorliegt, das allenfalls leicht fahrlässig

war

(vgl. E.

E. 4.2.1 Aus den Akten ergibt sich nach dem in E. 3 hiervor Ausgeführten, dass die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin im Rahmen der Überprüfung des weiteren Zulagenanspruchs, welche Überprüfung parallel zur Prüfung des Anspruchs auf Ergänzungsleistungen lief,

am 22. Oktober 2024 d ie Anmeldung zum und den (erwarteten) Bezug von Ergänzungsleistungen angezeigt hatte (Urk.

6/62) . Ebenfalls hatte sie der Beschwerdegegnerin

a m 11.

Dezember 2024 die Verfügung vom 21.

November 2024 über Zusatzleistungen

zur Kenntnis gebracht (Urk.

6/ 65- 66). Entgegen den Ausführungen im angefochtenen Ein spracheentscheid hat die Beschwerdeführerin jedenfalls den (erwarteten und in der Folge auch tatsächlichen [ rückwirkenden und befristeten ]) Erhalt von Ergän zungsleistungen, welcher den Anspruch auf Familienzulagen für Nichter werbs tätige rückwirkend ausschloss,

durchaus zeitnah angezeigt. Von einer Melde pflichtverletzung kann insoweit keine Rede sein.

E. 4.2.2 Dass

die Beschwerdeführerin der Familienausgleichskasse auch die Zusprache der IV - Rente vorgängig mitgeteilt hatte, lässt sich den Akten nicht entnehmen, liegt doch weder ein e entsprechende Mitteilung der Beschwerdeführerin noch die entsprechende Rentenv erfügung vor. Zu berücksichtigen ist jedoch, dass sich aus den in den jeweiligen Zulagenverfügungen enthaltenen Hinweisen auf die Meldepflicht nicht ohne Weiteres ergab, dass die Zusprache bzw. der Bezug einer IV-Rente einen meldepflichtigen Sachverhalt darstell t; so

waren in wirtschaft licher Hinsicht lediglich die Erwerbsaufnahme, das Überschreiten der Einkom mensschwelle oder der Ergänzungsleistungsbezug aufgeführt (vgl. Urk.

6/19/2 oder Urk.

6/52/2) .

Auch war im Rahmen der jährlichen Überprüfung des Zulagenanspruchs auf den entsprechenden Formularen insoweit lediglich anzugeben, ob die versicherte Person Bezüger/in von Arbeitslosentaggeld, IV-Taggeld oder Ergänzungsleistungen sei .

O b die versicherte Person eine IV-Rente beziehe, wurde nicht abgefragt (vgl. Urk. 6/62/2 und Urk. 6/41). Jedoch is t

bei der Meldepflicht von Bedeutung, dass die betreffende Person in unzweideutiger Form über konkrete Meldepflichten aufgeklärt wird (vgl. dazu SK-ATSG, Christian Meyer/Philipp Egli,

E. 4.2.3 Z u beachten ist aber insbesonder e, dass der gute Glaube während des Bezugs der unrechtmässigen Leistung von Bedeutung ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_ 341/2024 vom 14. Januar 2025 E. 3 mit Hinweisen). Vorliegend konnte die Beschwerdeführerin, welche das Gesuch um Ausrichtung von Zusatzleistungen erst am 1. Juli 2024 (vgl. Urk. 6/66) und mithin zeitlich erst nach dem vorliegend streitbetroffenen Rückforderungszeitraum (1. November 2022 bis 31. Mai 2024) gestellt hatte, bis zum Erhalt der Verfügung vom 21. November 2024 von v ornherein keine sichere Kenntnis von dem ihr

dereinst

verfügungsweise

(ver bindlich)

rückwirkend zugesprochenen Anspruch auf Zusatzleistungen (Ergän zungsleistungen) haben, welcher mit dem Anspruch auf Familienzulagen

für Nichterwerbstätige

konfligiert

(vgl. dazu

Art. 19 Abs. 2

FamZG).

Bis zum

Erhalt der Verfügung vom

21. November 2024 kann

der Beschwerdeführerin der

gute Glaube daher nicht (rückwirkend) abgesprochen

werden

(vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 9C_728/2016 vom 26. Oktober 2017 E. 2.1),

was die Beschwer degegnerin zu übersehen scheint.

E. 4.3 Zusammengefasst

ergibt sich somit, dass der Beschwerdeführerin keine grobe Meldepflichtverletzung

zum Vorwurf gemacht werden kann und sie sich

be i Entgegennahme der ihr im streitbetroffenen Zeitraum ausgerichteten

(und nun zurückgeforderten)

Zulagen

im guten Glauben im Sinne von Art. 25 Abs. 1 ATSG

befand . Demzufolge hat sie die von ihr zurückgeforderten Zulagen nicht zurückzuerstatten, wenn dies für sie eine grosse Härte bedeutet .

E. 5 Die zweite Erlassvoraussetzung nach Art. 25 Abs. 1 ATSG (grosse finanzielle Härte; vgl. E.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich KA.2025.00010 III. Kammer Sozialversicherungsrichterin Slavik als Einzelrichterin Gerichtsschreiberin Bachmann Urteil vom

20. Februar 2026 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Familienausgleichskasse Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

X.___, geboren 1973, geschieden und Mutter von drei Kindern (geboren 2001, 2005 und 2011), ist seit Januar 2021 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA), Ausgleichskasse, als Nichterwerbstätige erfasst (Urk. 6/6) . Gestützt auf ihre Anmeldung vom 28.

November 2022 (Urk.

6/9)

bei der Familienausgleichskasse der SVA bezog X.___

ab 1.

November 2022 Familienzulagen für Nichterwerbstätige für ihre zwei jüngeren Kinder (Urk.

6/19).

Mit Verfügung vom 20.

März 2025 forderte die Familienausgleichskasse von X.___ die im Zeitraum 1. November 2022 bis 31. Mai 2024 ausgerichteten Familienzulagen im Gesamtbetrag von Fr.

9'300. -- zurück . Die Familienaus gleichskasse begründete dies damit, dass sie die Meldung erhalten habe, dass X.___ für die Zeit von 1.

November 2022 bis 31. Mai 2024 Zusatz leistungen bezogen habe; aus diesem Grund bestehe kein Anspruch auf Familien zulagen für Nichterwerbstätige (Urk.

6/75). 1.2

Am 25.

März 2025 stellte X.___ bei der Familienausgleichskasse ein Gesuch um Erlass der Rückerstattung (« Erlassgesuch »; Urk.

6/80) . Die Familien ausgleichskasse wies das Gesuch mit Verfügung vom 26.

Mai 2025 ab (Urk.

6/83). Eine am 4.

Juni 2025 dagegen sinngemäss erhobene Einsprache (Urk.

6/87) wies die Familienausgleichskasse mit Einspracheentscheid vom 10.

Juli 2025 ebenfalls ab (Urk. 2). 2.

Dagegen erhob X.___ hierorts am 26.

August 2025 Beschwerde («Ein sprache») und beantragte sinngemäss, dass ihr die Rückforderung zu erlassen sei (Urk. 1).

Die Familienausgleichskasse stellte mit Vernehmlassung vom 9.

Oktober 2025 Antrag auf Abweisung der Beschwerde (Urk.

5), was X.___ mit Verfügung vom 28. Oktober 2025 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7). Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.

1.1

Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). 1.2

Nach Art. 25 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts (ATSG) sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzu erstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt. Dabei wird die Rückerstattung ganz oder teilweise erlassen (Art. 4 Abs. 1 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSV). 1.3

Nach der Rechtsprechung ist der gute Glaube nicht schon bei Unkenntnis des Rechtsmangels gegeben. Vielmehr darf sich der Leistungsempfänger oder die Leistungsempfängerin nicht nur keiner böswilligen Absicht, sondern auch keiner groben Nachlässigkeit schuldig gemacht haben. Der gute Glaube als Erlass voraussetzung entfällt somit einerseits von vornherein, wenn die zu Unrecht erfolgte Leistungsausrichtung auf eine arglistige oder grobfahrlässige Melde- oder Auskunftspflichtverletzung zurückzuführen ist. Anderseits kann sich die rückerstattungspflichtige Person auf den guten Glauben berufen, wenn ihr fehlerhaftes Verhalten nur leicht fahrlässig war (BGE 138 V 218 E. 4, 112 V 97 E. 2c). Wie in anderen Bereichen beurteilt sich das Mass der erforderlichen Sorgfalt nach einem objektiven Massstab, wobei aber das den Betroffenen in ihrer Subjektivität Mögliche und Zumutbare (wie etwa Urteilsfähigkeit, Gesundheits zustand, Bildungsgrad) nicht ausgeblendet werden darf (BGE 138 V 218 E. 4 m.w.H .; Urteil des Bundesgerichts 8C_448/2017 vom 3. Januar 2018 E. 2.1). Das Verhalten, das den guten Glauben ausschliesst, braucht nicht in einer Melde- oder Anzeigepflichtverletzung zu bestehen. Auch ein anderes Verhalten, beispielsweise die Unterlassung, sich bei der Verwaltung zu erkundigen, fällt in Betracht (Urteil des Bundesgerichts 8C_102/2020 vom 1. Mai 2020 E. 4.1 m.w.H .). 1.4

Eine grosse Härte im Sinne von Art. 25 Abs. 1 ATSG liegt gemäss Art. 5 Abs. 1 ATSV vor, wenn die vom Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) anerkannten Ausgaben und die zusätzlichen Ausgaben nach Art. 5 Abs. 4 ATSV die nach ELG anrechenbaren Einnahmen übersteigen, dies unter Berücksichtigung der zusätzlichen Vorgaben gemäss Art. 5 Abs. 2 und 3 ATSV. Massgebend sind die wirtschaftlichen Verhältnisse, wie sie im Zeitpunkt vorliegen, in welchem über die Rückforderung rechtskräftig entschieden ist (vgl. Art. 4 Abs. 2 ATSV). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Einspracheentscheid im Wesentlichen damit, sie habe die Beschwerdeführerin in den Verfügungen über ihre Meldepflicht aufmerksam gemacht. Namentlich sei ausgeführt worden, dass jede Änderung in den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen einen meldepflichtigen Tatbestand darstelle. Aufgrund der Zusprache der IV-Rente und der Zusatzleistungen hätten sich die finanziellen Verhältnisse der Beschwer deführerin verändert;

d ies hätte sie unverzüglich mitteilen müssen. Indem die Beschwerdeführerin die Beschwerdegegner i n nicht über die Nachzahlungen informiert habe, habe sie ihre Meldepflicht grob verletzt . Somit könne nicht von einem gutgläubigen Bezug der ausbezahlten Zulagen ausgegangen werden. Die Voraussetzung des guten Glaubens sei nicht erfüllt .

D ie Prüfung der grossen Härte sei nicht erforderlich, da beide Voraussetzungen kumulativ zu erfüllen seien (Urk.

2) . 2.2

Die Beschwerdeführerin bringt dagegen zur Hauptsache vor, die Wohnsitz gemeinde habe sie auf die Möglichkeit des Ergänzungsleistungsbezugs hinge wiesen. Leider sei ihr nicht mitgeteilt worden, dass sie in diesem Fall keinen Anspruch auf Familienzulagen habe. Auch habe sie es selber versäumt, sich darüber ausreichend zu informieren. Den ausbezahlten Betrag habe sie im guten Glauben entgegengenommen, es sei nie ihre Absicht gewesen, unrechtmässig Leistungen zu beziehen. Ihre finanzielle Situation und ihr Gesundheitszustand seien nach wie vor sehr angespannt, weshalb es ihr nicht möglich sei, den Rückforderungsbetrag zu begleichen (Urk. 1). 2.3

Streitig und zu prüfen ist in diesem Verfahren der Erlass der Rückforderung in Höhe von Fr.

9'300.--. Die Rückforderung als solche bildet nicht Streitgegen stand. 3.

In tatsächlicher Hinsicht ist a us den Akten ersichtlich, dass die Beschwerde führerin im Rahmen der periodischen Überprüfung der weiteren Anspruchsbe rechtigung am 22. Oktober 2024 auf dem entsprechenden Formular (neu) angekreuzt hatte, dass sie «seit Mai 2024» Bezügerin von Arbeitslosentaggeld, IV-Taggeld oder Ergänzungsleistungen sei; diese Angaben präzisierte sie dahin, dass der Antrag auf Ausrichtung von Ergänzungsleistungen gestellt, jedoch noch in Verarbeitung sei (Urk. 6/62/2 unten). Am 11. Dezember 2024 reichte die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin - wie von dieser erbeten (Urk. 6/63) - die Verfügung der SVA, Zusatzleistungen, vom 21. November 2024 über die Zusatzleistungen ein (Urk. 6/65-66). Aus dieser ergab sich, dass der Beschwer deführerin gestützt auf deren Gesuch vom 1. Juli 2024 aufgrund der Zusprache einer IV-Rente per 1. Januar 2022 rückwirkend mit Wirkung ab 1. Januar 2022 bis zum 31. Mai 2024 auch Zusatzleistungen (Ergänzungsleistungen und Prä mien vergütung Krankenversicherung) zugesprochen worden waren (Urk. 6/66). 4. 4.1

Dass sich die Beschwerdeführerin bei Erhalt der

von ihr nun zurückgeforderten Familienzulagen

der Unrechtmässigkeit des Leistungsbezugs bewusst gewesen sein und sie diese in böswillig er Absicht bezogen haben soll,

macht auch die Beschwerdegeg nerin

(zu Recht) ni cht geltend . Hierfür bestehen keine Anhalts punkte . Der gute

Glaube

im vorliegend massgebenden Rechtssinne hängt damit davon ab, ob die zu Unrecht erfolgte Leistungsausrichtung auf eine grobfahr lässige Melde- oder Auskunftspflichtverletzung zurückzuführen ist oder ein Verhalten der Beschwerdeführerin

vorliegt, das allenfalls leicht fahrlässig

war

(vgl. E.

1.3 hievor) .

Z u prüfen ist dabei insbesondere, ob

die Beschwerdeführerin

– wie die Beschwerdegegnerin dafürhält – ihre Meldepflicht grobfahrlässig verletz t hat . 4.2

4.2.1

Aus den Akten ergibt sich nach dem in E. 3 hiervor Ausgeführten, dass die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin im Rahmen der Überprüfung des weiteren Zulagenanspruchs, welche Überprüfung parallel zur Prüfung des Anspruchs auf Ergänzungsleistungen lief,

am 22. Oktober 2024 d ie Anmeldung zum und den (erwarteten) Bezug von Ergänzungsleistungen angezeigt hatte (Urk.

6/62) . Ebenfalls hatte sie der Beschwerdegegnerin

a m 11.

Dezember 2024 die Verfügung vom 21.

November 2024 über Zusatzleistungen

zur Kenntnis gebracht (Urk.

6/ 65- 66). Entgegen den Ausführungen im angefochtenen Ein spracheentscheid hat die Beschwerdeführerin jedenfalls den (erwarteten und in der Folge auch tatsächlichen [ rückwirkenden und befristeten ]) Erhalt von Ergän zungsleistungen, welcher den Anspruch auf Familienzulagen für Nichter werbs tätige rückwirkend ausschloss,

durchaus zeitnah angezeigt. Von einer Melde pflichtverletzung kann insoweit keine Rede sein. 4.2.2

Dass

die Beschwerdeführerin der Familienausgleichskasse auch die Zusprache der IV - Rente vorgängig mitgeteilt hatte, lässt sich den Akten nicht entnehmen, liegt doch weder ein e entsprechende Mitteilung der Beschwerdeführerin noch die entsprechende Rentenv erfügung vor. Zu berücksichtigen ist jedoch, dass sich aus den in den jeweiligen Zulagenverfügungen enthaltenen Hinweisen auf die Meldepflicht nicht ohne Weiteres ergab, dass die Zusprache bzw. der Bezug einer IV-Rente einen meldepflichtigen Sachverhalt darstell t; so

waren in wirtschaft licher Hinsicht lediglich die Erwerbsaufnahme, das Überschreiten der Einkom mensschwelle oder der Ergänzungsleistungsbezug aufgeführt (vgl. Urk.

6/19/2 oder Urk.

6/52/2) .

Auch war im Rahmen der jährlichen Überprüfung des Zulagenanspruchs auf den entsprechenden Formularen insoweit lediglich anzugeben, ob die versicherte Person Bezüger/in von Arbeitslosentaggeld, IV-Taggeld oder Ergänzungsleistungen sei .

O b die versicherte Person eine IV-Rente beziehe, wurde nicht abgefragt (vgl. Urk. 6/62/2 und Urk. 6/41). Jedoch is t

bei der Meldepflicht von Bedeutung, dass die betreffende Person in unzweideutiger Form über konkrete Meldepflichten aufgeklärt wird (vgl. dazu SK-ATSG, Christian Meyer/Philipp Egli,

5 . Auflage, Art. 31 Rz . 1 4); dass die Beschwerde führerin das

(nicht konkret aufgeführte)

Erfordernis, die Zusprache der IV-Rente zu melden, nicht erkannte, kann ihr daher

ungleich weniger zum Vorwurf gereichen als die Nichtanzeige eines unter den meldepflichtigen Tatbeständen explizit aufgeführten Sachverhalts .

Dies muss umso mehr gelten,

al s

es sich bei der Beschwerdeführerin soweit ersichtlich um ein e Lai in in sozialversicherungs rechtlichen Fragen handelt und kein Grund zur Annahme besteht, dass

sie ihrer Meldepflicht im Rahmen des ihr in ihrer S ubjektiv ität Möglichen und Zumutbaren (vgl. dazu E. 1.3 hiervor) nicht nach gekommen wäre, zumal sie jedenfalls

den unter dem Titel Meldepflicht explizit genannten Ergänzungsleistungsbezug bereits vor der verfügungsweisen Zusprache angezeigt hat .

Dass sie bezüglich der in den massgebenden Hinweisen der Beschwerdegegnerin nicht explizit aufge führten Zusprache ihrer IV-Rente ihre Mel depflicht nicht erkannte und sich diesbezüglich auch nicht erkundigte, ist d er Beschwer deführerin daher vor diesem Hintergrund

nicht als grobfahrlässiges Verhalten anzulasten, sondern stellt allenfalls eine leichte Fahrlässigkeit dar,

welche den guten Glauben nicht ausschliesst (vgl. E. 1.3 hievor) .

Dies muss umso mehr gelten, als die Beschwerde gegnerin im Übrigen auch nicht geltend macht, die Beschwerdeführerin habe

aufgrund des IV-Rentenbezugs im Rückforderungszeitraum die massgebende Einkommensschwelle nach Art. 19 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Familien zulagen (FamZG) überschritten, welcher Umstand wiederum explizit melde pflichtig war .

4.2.3

Z u beachten ist aber insbesonder e, dass der gute Glaube während des Bezugs der unrechtmässigen Leistung von Bedeutung ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_ 341/2024 vom 14. Januar 2025 E. 3 mit Hinweisen). Vorliegend konnte die Beschwerdeführerin, welche das Gesuch um Ausrichtung von Zusatzleistungen erst am 1. Juli 2024 (vgl. Urk. 6/66) und mithin zeitlich erst nach dem vorliegend streitbetroffenen Rückforderungszeitraum (1. November 2022 bis 31. Mai 2024) gestellt hatte, bis zum Erhalt der Verfügung vom 21. November 2024 von v ornherein keine sichere Kenntnis von dem ihr

dereinst

verfügungsweise

(ver bindlich)

rückwirkend zugesprochenen Anspruch auf Zusatzleistungen (Ergän zungsleistungen) haben, welcher mit dem Anspruch auf Familienzulagen

für Nichterwerbstätige

konfligiert

(vgl. dazu

Art. 19 Abs. 2

FamZG).

Bis zum

Erhalt der Verfügung vom

21. November 2024 kann

der Beschwerdeführerin der

gute Glaube daher nicht (rückwirkend) abgesprochen

werden

(vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 9C_728/2016 vom 26. Oktober 2017 E. 2.1),

was die Beschwer degegnerin zu übersehen scheint.

4.3

Zusammengefasst

ergibt sich somit, dass der Beschwerdeführerin keine grobe Meldepflichtverletzung

zum Vorwurf gemacht werden kann und sie sich

be i Entgegennahme der ihr im streitbetroffenen Zeitraum ausgerichteten

(und nun zurückgeforderten)

Zulagen

im guten Glauben im Sinne von Art. 25 Abs. 1 ATSG

befand . Demzufolge hat sie die von ihr zurückgeforderten Zulagen nicht zurückzuerstatten, wenn dies für sie eine grosse Härte bedeutet . 5.

Die zweite Erlassvoraussetzung nach Art. 25 Abs. 1 ATSG (grosse finanzielle Härte; vgl. E.

1.4 hiervor) hat die Beschwerdegegner i n im angefochtenen Entscheid nicht geprüft.

Die Sache ist daher an sie zurückzuweisen, damit sie das Kriterium der grossen Härte prüfe und hernach über das Erlassgesuch neu entscheide.

Die Einzelrichterin erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der

Einspracheentscheid vom

10. Juli 2025 unter Bejahung des guten

Glaube ns

der Beschwerdeführerin beim Leistungsbezug aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des

Kantons Zürich, Familienausgleichskasse, zurückgewiesen wird, damit diese nach Prüfung des Vorliegens einer grossen Härte erneut über das

Erlass gesuch verfüge. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Familienausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art.

46

BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin SlavikBachmann