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KA.2025.00002

Familienzulagen für Nichterwerbstätige, übereinstimmende Anträge auf Neuprüfung des Anspruchs gestützt auf aktuelle Steuerunterlagen (Rückweisung)

Zürich SozVersG · 2025-03-13 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

Mit Verfügung vom 14. April 2023 verneinte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Familienausgleichskasse,

auf Grundlage de s steuerba ren Einkommens des Jahres 2022 (direkte Bundessteuer) einen Anspruch von X.___ auf Familienzulagen für Nichterwerbstätige für das Kind Y.___, geboren

2020,

für die Zeit ab 16. Dezember 202 2

(Urk. 6/50). Auf e ine am 11. Mai 2023 dagegen erhobene

Einsprache,

mit

welcher

X.___

geltend

gemacht

hatte,

dass

das

der Anspruchsprüfung zugrunde gelegte Einkommen deutlich höher sei als dasjenige, welches sie im aktuellen Jahr erzielen werde (Urk. 6/52), trat die Familienausgleichskasse nach erfolgter Fristansetzung zur Verbesserung der Einsprache (Urk. 6/82) mit Entscheid vom 12. Dezember 2024 nicht ein . Sie begründete dies damit, dass die einverlangten Unterlagen (Steuererklärung 2023) nicht eingegangen seien (Urk. 2) . 2.

Dagegen erhob X.___

mit Eingabe vom 21. Januar 2025 (Eingang hierorts) Beschwerde

unter Beilage von Steu e ru nterlagen betreffend das Steuerjahr 2023 (Urk.

1). Mit Beschwerdeantwort vom 20.

Februar 2025 stellte die Familienausglei c hskasse Antrag auf R ückweisung der Sache an sie zum neuen Entscheid über den Familienzulagen anspruch

(Urk. 5). Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1. 1.1

Da

der

Streitwert

Fr.

30’000.--

nicht

übersteigt,

fällt

die

Beurteilung

der

Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). 1. 2

Nach Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Familienzulagen und Finanzhilfen an Familienorganisationen (FamZG) in Verbindung mit Art. 43 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) prüft der Versicherungsträger die Begehren der versicherten Person, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. 1. 3

Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache

eingetreten

oder

der

Sachverhalt

ungenügend

festgestellt

wurde

26

Abs.

1

des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht,

GSVGer). 2.

2.1

Die

Beschwerdeführerin

macht

zur

Hauptsache

geltend,

die

Steuererklärung

2023

diese sei nach erhaltener Fristerstreckung am 18. Dezember 2024 bei m

zuständigen S teueramt eingereicht worden – liege nun vor . Daraus sei ersichtlich, dass das effektive Einkommen im Jahr 2023 lediglich Fr. 19'394. -- betrage n habe . A uch der Beschwerdegegnerin liege diese Steuererklärung nun vor und somit die Entscheidgrundlage für die Beurteilung des Antrag s auf Kinderzulagen (Urk. 1) . 2.2

Die

Beschwerdegegnerin

führt

in

ihrer

Vernehmlassung

zur

Hauptsache

aus,

dass

sie

-

gestützt

auf

die

Steuerzahlen

des

Jahres

2022

-

mit

Verfügung

vom

14. April 2023 einen Anspruch ab 16. Dezember 2022 verneint habe, da das steuerbare Einkommen über der Grenze lag . D ie Beschwerdeführerin habe zwischenzeitlich die Steuerunterlagen für das Jahr 2023 eingereicht;

g estützt darauf könne über die Familienzulagen neu entschi e den werden . Vor diesem Hintergrund sei die Angelegenheit zum neuen Entscheid an sie zurückzuweisen (Urk. 5). 2.3

Da

nun

auch

die

Beschwerdegegne ri n

m it

Blick

auf

die

ihr

nun

vorliegenden

Steuerunterlagen

2023

eine

neue

Prüfung

des

Zulagenanspruchs

(für

Nichterwerbstäti ge)

als

erforderlich

erachte t

und

die

von

ihr

beantragte

Rückweisung

an

sie

sowohl

mit der Akten- und Rechtslage als auch mit den Vorbringen der Beschwerdeführerin im Einklang steht, ist d ie

Beschwerde

in dem Sinne gutzuheissen, dass die Sache in Aufhebung des angefochtenen Entscheids vom 12. Dezember 2024 zu neuem Entscheid an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist.

Die Einzelrichterin erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Entscheid vom 12.

Dezember 2024 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Familienausgleichskasse, zurückgewiesen wird, damit diese über den Anspruch der B e schwerdefüh r erin auf Familienzulagen für Nichterwerbstätige für die Zeit ab 16. Dezember 2022 neu verfüge. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung per Einschreiben bzw. gegen Empfangsschein an: - X.___, unter Beilage des Doppels von Urk. 5

(per Einschreiben) - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Familienausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde

eingereicht

werden

(Art.

82

ff.

in

Verbindung

mit

Art.

90

ff.

des

Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis

und

mit

dem

15.

August

sowie

vom

18.

Dezember

bis

und

mit

dem

2.

Januar

(Art.

46

BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die

Beschwerdeschrift

hat

die

Begehren,

deren

Begründung

mit

Angabe

der

Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu

enthalten;

der

angefochtene

Entscheid

sowie

die

als

Beweismittel

angerufenen

Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin SlavikBachmann

Erwägungen (8 Absätze)

E. 1 Mit Verfügung vom 14. April 2023 verneinte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Familienausgleichskasse,

auf Grundlage de s steuerba ren Einkommens des Jahres 2022 (direkte Bundessteuer) einen Anspruch von X.___ auf Familienzulagen für Nichterwerbstätige für das Kind Y.___, geboren

2020,

für die Zeit ab 16. Dezember 202

E. 1.1 Da

der

Streitwert

Fr.

30’000.--

nicht

übersteigt,

fällt

die

Beurteilung

der

Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). 1.

E. 2 Nach Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Familienzulagen und Finanzhilfen an Familienorganisationen (FamZG) in Verbindung mit Art. 43 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) prüft der Versicherungsträger die Begehren der versicherten Person, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. 1.

E. 2.1 Die

Beschwerdeführerin

macht

zur

Hauptsache

geltend,

die

Steuererklärung

2023

diese sei nach erhaltener Fristerstreckung am 18. Dezember 2024 bei m

zuständigen S teueramt eingereicht worden – liege nun vor . Daraus sei ersichtlich, dass das effektive Einkommen im Jahr 2023 lediglich Fr. 19'394. -- betrage n habe . A uch der Beschwerdegegnerin liege diese Steuererklärung nun vor und somit die Entscheidgrundlage für die Beurteilung des Antrag s auf Kinderzulagen (Urk. 1) .

E. 2.2 Die

Beschwerdegegnerin

führt

in

ihrer

Vernehmlassung

zur

Hauptsache

aus,

dass

sie

-

gestützt

auf

die

Steuerzahlen

des

Jahres

2022

-

mit

Verfügung

vom

14. April 2023 einen Anspruch ab 16. Dezember 2022 verneint habe, da das steuerbare Einkommen über der Grenze lag . D ie Beschwerdeführerin habe zwischenzeitlich die Steuerunterlagen für das Jahr 2023 eingereicht;

g estützt darauf könne über die Familienzulagen neu entschi e den werden . Vor diesem Hintergrund sei die Angelegenheit zum neuen Entscheid an sie zurückzuweisen (Urk. 5).

E. 2.3 Da

nun

auch

die

Beschwerdegegne ri n

m it

Blick

auf

die

ihr

nun

vorliegenden

Steuerunterlagen

2023

eine

neue

Prüfung

des

Zulagenanspruchs

(für

Nichterwerbstäti ge)

als

erforderlich

erachte t

und

die

von

ihr

beantragte

Rückweisung

an

sie

sowohl

mit der Akten- und Rechtslage als auch mit den Vorbringen der Beschwerdeführerin im Einklang steht, ist d ie

Beschwerde

in dem Sinne gutzuheissen, dass die Sache in Aufhebung des angefochtenen Entscheids vom 12. Dezember 2024 zu neuem Entscheid an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist.

Die Einzelrichterin erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Entscheid vom 12.

Dezember 2024 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Familienausgleichskasse, zurückgewiesen wird, damit diese über den Anspruch der B e schwerdefüh r erin auf Familienzulagen für Nichterwerbstätige für die Zeit ab 16. Dezember 2022 neu verfüge. 2.

Das Verfahren ist kostenlos.

E. 3 Zustellung per Einschreiben bzw. gegen Empfangsschein an: - X.___, unter Beilage des Doppels von Urk. 5

(per Einschreiben) - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Familienausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen

E. 4 Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde

eingereicht

werden

(Art.

82

ff.

in

Verbindung

mit

Art.

90

ff.

des

Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis

und

mit

dem

15.

August

sowie

vom

18.

Dezember

bis

und

mit

dem

2.

Januar

(Art.

46

BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die

Beschwerdeschrift

hat

die

Begehren,

deren

Begründung

mit

Angabe

der

Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu

enthalten;

der

angefochtene

Entscheid

sowie

die

als

Beweismittel

angerufenen

Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin SlavikBachmann

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich KA.2025.00002 III. Kammer Sozialversicherungsrichterin Slavik als Einzelrichterin Gerichtsschreiberin Bachmann Urteil vom

13. März 2025 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Familienausgleichskasse Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

Mit Verfügung vom 14. April 2023 verneinte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Familienausgleichskasse,

auf Grundlage de s steuerba ren Einkommens des Jahres 2022 (direkte Bundessteuer) einen Anspruch von X.___ auf Familienzulagen für Nichterwerbstätige für das Kind Y.___, geboren

2020,

für die Zeit ab 16. Dezember 202 2

(Urk. 6/50). Auf e ine am 11. Mai 2023 dagegen erhobene

Einsprache,

mit

welcher

X.___

geltend

gemacht

hatte,

dass

das

der Anspruchsprüfung zugrunde gelegte Einkommen deutlich höher sei als dasjenige, welches sie im aktuellen Jahr erzielen werde (Urk. 6/52), trat die Familienausgleichskasse nach erfolgter Fristansetzung zur Verbesserung der Einsprache (Urk. 6/82) mit Entscheid vom 12. Dezember 2024 nicht ein . Sie begründete dies damit, dass die einverlangten Unterlagen (Steuererklärung 2023) nicht eingegangen seien (Urk. 2) . 2.

Dagegen erhob X.___

mit Eingabe vom 21. Januar 2025 (Eingang hierorts) Beschwerde

unter Beilage von Steu e ru nterlagen betreffend das Steuerjahr 2023 (Urk.

1). Mit Beschwerdeantwort vom 20.

Februar 2025 stellte die Familienausglei c hskasse Antrag auf R ückweisung der Sache an sie zum neuen Entscheid über den Familienzulagen anspruch

(Urk. 5). Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1. 1.1

Da

der

Streitwert

Fr.

30’000.--

nicht

übersteigt,

fällt

die

Beurteilung

der

Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). 1. 2

Nach Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Familienzulagen und Finanzhilfen an Familienorganisationen (FamZG) in Verbindung mit Art. 43 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) prüft der Versicherungsträger die Begehren der versicherten Person, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. 1. 3

Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache

eingetreten

oder

der

Sachverhalt

ungenügend

festgestellt

wurde

26

Abs.

1

des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht,

GSVGer). 2.

2.1

Die

Beschwerdeführerin

macht

zur

Hauptsache

geltend,

die

Steuererklärung

2023

diese sei nach erhaltener Fristerstreckung am 18. Dezember 2024 bei m

zuständigen S teueramt eingereicht worden – liege nun vor . Daraus sei ersichtlich, dass das effektive Einkommen im Jahr 2023 lediglich Fr. 19'394. -- betrage n habe . A uch der Beschwerdegegnerin liege diese Steuererklärung nun vor und somit die Entscheidgrundlage für die Beurteilung des Antrag s auf Kinderzulagen (Urk. 1) . 2.2

Die

Beschwerdegegnerin

führt

in

ihrer

Vernehmlassung

zur

Hauptsache

aus,

dass

sie

-

gestützt

auf

die

Steuerzahlen

des

Jahres

2022

-

mit

Verfügung

vom

14. April 2023 einen Anspruch ab 16. Dezember 2022 verneint habe, da das steuerbare Einkommen über der Grenze lag . D ie Beschwerdeführerin habe zwischenzeitlich die Steuerunterlagen für das Jahr 2023 eingereicht;

g estützt darauf könne über die Familienzulagen neu entschi e den werden . Vor diesem Hintergrund sei die Angelegenheit zum neuen Entscheid an sie zurückzuweisen (Urk. 5). 2.3

Da

nun

auch

die

Beschwerdegegne ri n

m it

Blick

auf

die

ihr

nun

vorliegenden

Steuerunterlagen

2023

eine

neue

Prüfung

des

Zulagenanspruchs

(für

Nichterwerbstäti ge)

als

erforderlich

erachte t

und

die

von

ihr

beantragte

Rückweisung

an

sie

sowohl

mit der Akten- und Rechtslage als auch mit den Vorbringen der Beschwerdeführerin im Einklang steht, ist d ie

Beschwerde

in dem Sinne gutzuheissen, dass die Sache in Aufhebung des angefochtenen Entscheids vom 12. Dezember 2024 zu neuem Entscheid an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist.

Die Einzelrichterin erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Entscheid vom 12.

Dezember 2024 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Familienausgleichskasse, zurückgewiesen wird, damit diese über den Anspruch der B e schwerdefüh r erin auf Familienzulagen für Nichterwerbstätige für die Zeit ab 16. Dezember 2022 neu verfüge. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung per Einschreiben bzw. gegen Empfangsschein an: - X.___, unter Beilage des Doppels von Urk. 5

(per Einschreiben) - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Familienausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde

eingereicht

werden

(Art.

82

ff.

in

Verbindung

mit

Art.

90

ff.

des

Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis

und

mit

dem

15.

August

sowie

vom

18.

Dezember

bis

und

mit

dem

2.

Januar

(Art.

46

BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die

Beschwerdeschrift

hat

die

Begehren,

deren

Begründung

mit

Angabe

der

Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu

enthalten;

der

angefochtene

Entscheid

sowie

die

als

Beweismittel

angerufenen

Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin SlavikBachmann