Sachverhalt
1.
Mit Verfügung vom 14. April 2023 verneinte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Familienausgleichskasse,
auf Grundlage de s steuerba ren Einkommens des Jahres 2022 (direkte Bundessteuer) einen Anspruch von X.___ auf Familienzulagen für Nichterwerbstätige für das Kind Y.___, geboren
2020,
für die Zeit ab 16. Dezember 202 2
(Urk. 6/50). Auf e ine am 11. Mai 2023 dagegen erhobene
Einsprache,
mit
welcher
X.___
geltend
gemacht
hatte,
dass
das
der Anspruchsprüfung zugrunde gelegte Einkommen deutlich höher sei als dasjenige, welches sie im aktuellen Jahr erzielen werde (Urk. 6/52), trat die Familienausgleichskasse nach erfolgter Fristansetzung zur Verbesserung der Einsprache (Urk. 6/82) mit Entscheid vom 12. Dezember 2024 nicht ein . Sie begründete dies damit, dass die einverlangten Unterlagen (Steuererklärung 2023) nicht eingegangen seien (Urk. 2) . 2.
Dagegen erhob X.___
mit Eingabe vom 21. Januar 2025 (Eingang hierorts) Beschwerde
unter Beilage von Steu e ru nterlagen betreffend das Steuerjahr 2023 (Urk.
1). Mit Beschwerdeantwort vom 20.
Februar 2025 stellte die Familienausglei c hskasse Antrag auf R ückweisung der Sache an sie zum neuen Entscheid über den Familienzulagen anspruch
(Urk. 5). Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1. 1.1
Da
der
Streitwert
Fr.
30’000.--
nicht
übersteigt,
fällt
die
Beurteilung
der
Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). 1. 2
Nach Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Familienzulagen und Finanzhilfen an Familienorganisationen (FamZG) in Verbindung mit Art. 43 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) prüft der Versicherungsträger die Begehren der versicherten Person, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. 1. 3
Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache
eingetreten
oder
der
Sachverhalt
ungenügend
festgestellt
wurde
(§
26
Abs.
1
des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht,
GSVGer). 2.
2.1
Die
Beschwerdeführerin
macht
zur
Hauptsache
geltend,
die
Steuererklärung
2023
–
diese sei nach erhaltener Fristerstreckung am 18. Dezember 2024 bei m
zuständigen S teueramt eingereicht worden – liege nun vor . Daraus sei ersichtlich, dass das effektive Einkommen im Jahr 2023 lediglich Fr. 19'394. -- betrage n habe . A uch der Beschwerdegegnerin liege diese Steuererklärung nun vor und somit die Entscheidgrundlage für die Beurteilung des Antrag s auf Kinderzulagen (Urk. 1) . 2.2
Die
Beschwerdegegnerin
führt
in
ihrer
Vernehmlassung
zur
Hauptsache
aus,
dass
sie
-
gestützt
auf
die
Steuerzahlen
des
Jahres
2022
-
mit
Verfügung
vom
14. April 2023 einen Anspruch ab 16. Dezember 2022 verneint habe, da das steuerbare Einkommen über der Grenze lag . D ie Beschwerdeführerin habe zwischenzeitlich die Steuerunterlagen für das Jahr 2023 eingereicht;
g estützt darauf könne über die Familienzulagen neu entschi e den werden . Vor diesem Hintergrund sei die Angelegenheit zum neuen Entscheid an sie zurückzuweisen (Urk. 5). 2.3
Da
nun
auch
die
Beschwerdegegne ri n
m it
Blick
auf
die
ihr
nun
vorliegenden
Steuerunterlagen
2023
eine
neue
Prüfung
des
Zulagenanspruchs
(für
Nichterwerbstäti ge)
als
erforderlich
erachte t
und
die
von
ihr
beantragte
Rückweisung
an
sie
sowohl
mit der Akten- und Rechtslage als auch mit den Vorbringen der Beschwerdeführerin im Einklang steht, ist d ie
Beschwerde
in dem Sinne gutzuheissen, dass die Sache in Aufhebung des angefochtenen Entscheids vom 12. Dezember 2024 zu neuem Entscheid an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist.
Die Einzelrichterin erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Entscheid vom 12.
Dezember 2024 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Familienausgleichskasse, zurückgewiesen wird, damit diese über den Anspruch der B e schwerdefüh r erin auf Familienzulagen für Nichterwerbstätige für die Zeit ab 16. Dezember 2022 neu verfüge. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung per Einschreiben bzw. gegen Empfangsschein an: - X.___, unter Beilage des Doppels von Urk. 5
(per Einschreiben) - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Familienausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde
eingereicht
werden
(Art.
82
ff.
in
Verbindung
mit
Art.
90
ff.
des
Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis
und
mit
dem
15.
August
sowie
vom
18.
Dezember
bis
und
mit
dem
2.
Januar
(Art.
46
BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die
Beschwerdeschrift
hat
die
Begehren,
deren
Begründung
mit
Angabe
der
Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu
enthalten;
der
angefochtene
Entscheid
sowie
die
als
Beweismittel
angerufenen
Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin SlavikBachmann
Erwägungen (8 Absätze)
E. 1 Mit Verfügung vom 14. April 2023 verneinte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Familienausgleichskasse,
auf Grundlage de s steuerba ren Einkommens des Jahres 2022 (direkte Bundessteuer) einen Anspruch von X.___ auf Familienzulagen für Nichterwerbstätige für das Kind Y.___, geboren
2020,
für die Zeit ab 16. Dezember 202
E. 1.1 Da
der
Streitwert
Fr.
30’000.--
nicht
übersteigt,
fällt
die
Beurteilung
der
Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). 1.
E. 2 Nach Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Familienzulagen und Finanzhilfen an Familienorganisationen (FamZG) in Verbindung mit Art. 43 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) prüft der Versicherungsträger die Begehren der versicherten Person, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. 1.
E. 2.1 Die
Beschwerdeführerin
macht
zur
Hauptsache
geltend,
die
Steuererklärung
2023
–
diese sei nach erhaltener Fristerstreckung am 18. Dezember 2024 bei m
zuständigen S teueramt eingereicht worden – liege nun vor . Daraus sei ersichtlich, dass das effektive Einkommen im Jahr 2023 lediglich Fr. 19'394. -- betrage n habe . A uch der Beschwerdegegnerin liege diese Steuererklärung nun vor und somit die Entscheidgrundlage für die Beurteilung des Antrag s auf Kinderzulagen (Urk. 1) .
E. 2.2 Die
Beschwerdegegnerin
führt
in
ihrer
Vernehmlassung
zur
Hauptsache
aus,
dass
sie
-
gestützt
auf
die
Steuerzahlen
des
Jahres
2022
-
mit
Verfügung
vom
14. April 2023 einen Anspruch ab 16. Dezember 2022 verneint habe, da das steuerbare Einkommen über der Grenze lag . D ie Beschwerdeführerin habe zwischenzeitlich die Steuerunterlagen für das Jahr 2023 eingereicht;
g estützt darauf könne über die Familienzulagen neu entschi e den werden . Vor diesem Hintergrund sei die Angelegenheit zum neuen Entscheid an sie zurückzuweisen (Urk. 5).
E. 2.3 Da
nun
auch
die
Beschwerdegegne ri n
m it
Blick
auf
die
ihr
nun
vorliegenden
Steuerunterlagen
2023
eine
neue
Prüfung
des
Zulagenanspruchs
(für
Nichterwerbstäti ge)
als
erforderlich
erachte t
und
die
von
ihr
beantragte
Rückweisung
an
sie
sowohl
mit der Akten- und Rechtslage als auch mit den Vorbringen der Beschwerdeführerin im Einklang steht, ist d ie
Beschwerde
in dem Sinne gutzuheissen, dass die Sache in Aufhebung des angefochtenen Entscheids vom 12. Dezember 2024 zu neuem Entscheid an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist.
Die Einzelrichterin erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Entscheid vom 12.
Dezember 2024 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Familienausgleichskasse, zurückgewiesen wird, damit diese über den Anspruch der B e schwerdefüh r erin auf Familienzulagen für Nichterwerbstätige für die Zeit ab 16. Dezember 2022 neu verfüge. 2.
Das Verfahren ist kostenlos.
E. 3 Zustellung per Einschreiben bzw. gegen Empfangsschein an: - X.___, unter Beilage des Doppels von Urk. 5
(per Einschreiben) - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Familienausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen
E. 4 Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde
eingereicht
werden
(Art.
82
ff.
in
Verbindung
mit
Art.
90
ff.
des
Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis
und
mit
dem
15.
August
sowie
vom
18.
Dezember
bis
und
mit
dem
2.
Januar
(Art.
46
BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die
Beschwerdeschrift
hat
die
Begehren,
deren
Begründung
mit
Angabe
der
Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu
enthalten;
der
angefochtene
Entscheid
sowie
die
als
Beweismittel
angerufenen
Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin SlavikBachmann
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich KA.2025.00002 III. Kammer Sozialversicherungsrichterin Slavik als Einzelrichterin Gerichtsschreiberin Bachmann Urteil vom
13. März 2025 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Familienausgleichskasse Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
Mit Verfügung vom 14. April 2023 verneinte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Familienausgleichskasse,
auf Grundlage de s steuerba ren Einkommens des Jahres 2022 (direkte Bundessteuer) einen Anspruch von X.___ auf Familienzulagen für Nichterwerbstätige für das Kind Y.___, geboren
2020,
für die Zeit ab 16. Dezember 202 2
(Urk. 6/50). Auf e ine am 11. Mai 2023 dagegen erhobene
Einsprache,
mit
welcher
X.___
geltend
gemacht
hatte,
dass
das
der Anspruchsprüfung zugrunde gelegte Einkommen deutlich höher sei als dasjenige, welches sie im aktuellen Jahr erzielen werde (Urk. 6/52), trat die Familienausgleichskasse nach erfolgter Fristansetzung zur Verbesserung der Einsprache (Urk. 6/82) mit Entscheid vom 12. Dezember 2024 nicht ein . Sie begründete dies damit, dass die einverlangten Unterlagen (Steuererklärung 2023) nicht eingegangen seien (Urk. 2) . 2.
Dagegen erhob X.___
mit Eingabe vom 21. Januar 2025 (Eingang hierorts) Beschwerde
unter Beilage von Steu e ru nterlagen betreffend das Steuerjahr 2023 (Urk.
1). Mit Beschwerdeantwort vom 20.
Februar 2025 stellte die Familienausglei c hskasse Antrag auf R ückweisung der Sache an sie zum neuen Entscheid über den Familienzulagen anspruch
(Urk. 5). Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1. 1.1
Da
der
Streitwert
Fr.
30’000.--
nicht
übersteigt,
fällt
die
Beurteilung
der
Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). 1. 2
Nach Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Familienzulagen und Finanzhilfen an Familienorganisationen (FamZG) in Verbindung mit Art. 43 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) prüft der Versicherungsträger die Begehren der versicherten Person, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. 1. 3
Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache
eingetreten
oder
der
Sachverhalt
ungenügend
festgestellt
wurde
(§
26
Abs.
1
des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht,
GSVGer). 2.
2.1
Die
Beschwerdeführerin
macht
zur
Hauptsache
geltend,
die
Steuererklärung
2023
–
diese sei nach erhaltener Fristerstreckung am 18. Dezember 2024 bei m
zuständigen S teueramt eingereicht worden – liege nun vor . Daraus sei ersichtlich, dass das effektive Einkommen im Jahr 2023 lediglich Fr. 19'394. -- betrage n habe . A uch der Beschwerdegegnerin liege diese Steuererklärung nun vor und somit die Entscheidgrundlage für die Beurteilung des Antrag s auf Kinderzulagen (Urk. 1) . 2.2
Die
Beschwerdegegnerin
führt
in
ihrer
Vernehmlassung
zur
Hauptsache
aus,
dass
sie
-
gestützt
auf
die
Steuerzahlen
des
Jahres
2022
-
mit
Verfügung
vom
14. April 2023 einen Anspruch ab 16. Dezember 2022 verneint habe, da das steuerbare Einkommen über der Grenze lag . D ie Beschwerdeführerin habe zwischenzeitlich die Steuerunterlagen für das Jahr 2023 eingereicht;
g estützt darauf könne über die Familienzulagen neu entschi e den werden . Vor diesem Hintergrund sei die Angelegenheit zum neuen Entscheid an sie zurückzuweisen (Urk. 5). 2.3
Da
nun
auch
die
Beschwerdegegne ri n
m it
Blick
auf
die
ihr
nun
vorliegenden
Steuerunterlagen
2023
eine
neue
Prüfung
des
Zulagenanspruchs
(für
Nichterwerbstäti ge)
als
erforderlich
erachte t
und
die
von
ihr
beantragte
Rückweisung
an
sie
sowohl
mit der Akten- und Rechtslage als auch mit den Vorbringen der Beschwerdeführerin im Einklang steht, ist d ie
Beschwerde
in dem Sinne gutzuheissen, dass die Sache in Aufhebung des angefochtenen Entscheids vom 12. Dezember 2024 zu neuem Entscheid an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist.
Die Einzelrichterin erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Entscheid vom 12.
Dezember 2024 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Familienausgleichskasse, zurückgewiesen wird, damit diese über den Anspruch der B e schwerdefüh r erin auf Familienzulagen für Nichterwerbstätige für die Zeit ab 16. Dezember 2022 neu verfüge. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung per Einschreiben bzw. gegen Empfangsschein an: - X.___, unter Beilage des Doppels von Urk. 5
(per Einschreiben) - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Familienausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde
eingereicht
werden
(Art.
82
ff.
in
Verbindung
mit
Art.
90
ff.
des
Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis
und
mit
dem
15.
August
sowie
vom
18.
Dezember
bis
und
mit
dem
2.
Januar
(Art.
46
BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die
Beschwerdeschrift
hat
die
Begehren,
deren
Begründung
mit
Angabe
der
Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu
enthalten;
der
angefochtene
Entscheid
sowie
die
als
Beweismittel
angerufenen
Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin SlavikBachmann