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KA.2023.00008

Familienzulagen, Anspruchskonkurrenz, Rückweisung

Zürich SozVersG · 2023-12-27 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

X.___, geboren 1995, wohnhaft im Kanton St. Gallen, ist verheiratet und Vater des Kindes

Y.___, geboren 2 2. September 202 2. X.___

ist bei der Z.___ GmbH, A.___, angestellt (Urk. 5/3/1), welche der Sozialver sicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA), Familienausgleichskasse, als Arbeit geberin angeschlossen ist. Die Ehefrau von X.___

ist ebenfalls erwerbstätig, dies im Kanton St. Gallen (vgl. Urk. 5/3 /2) . Am 13.

März 20 23 stellte X.___ bei der Familienausgleichskasse der SVA ein Gesuch um Ausrichtung von Fami lienzulagen ab 1. September 2022 für das Kind Y.___ (U r k.

5/ 3) .

Mit Verfügung vom 3.

April 2023 wies die Familienausgleichskasse das Gesuch ab; sie begrün dete dies

im Wesentlichen damit, dass die Familienzulagen durch die Ehefrau im Kanton St. Gallen geltend zu machen seien (Urk. 5/4). Dagegen erhob X.___ am 13.

Mai 2023 Einsprache (Urk. 5/5), welche die Familienausgleichskasse mit Einspracheentscheid vom 4.

Juli 2023 abwies (Urk.

2). 2.

Dagegen erhob X.___ hierorts mit Eingabe vom 1. September 2023 Beschwerde und beantragte, dass das Gesuch um Ausrichtung von Familienzula gen für di e jenigen Monate, in denen die Familienzulagen seiner Ehef rau infolge Nichterreichens des Mindesteinkommens nicht ausgerichtet würden, nicht abzu lehnen sei (Urk. 1).

Mit Vernehmlassung vom 2 6. September 2023 stellte die Familienausgleichskasse Antrag auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 4), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 9. Oktober 2023 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1 .1

Familienzulagen

sind einmalige oder periodische Geldleistungen, die ausgerichtet werden, um die finanzielle Belastung durch ein oder mehrere Kinder teilweise auszugleichen (Art. 2 des Bundesgesetzes über die Familienzulagen und Finanz hilfen an Familienorganisationen [ Familienzulagen gesetz, FamZG ]). Sie umfassen unter anderem die Kinderzulagen und die Ausbildungszulagen (vgl. Art. 3 Abs. 1 FamZG) und betragen mindestens Fr. 200.-- pro Monat (Kinderzulage) bzw. Fr. 250.-- (Ausbildungszulage; vgl. Art. 5 Abs. 1 und 2 FamZG). 1.2

Nach Art. 12 Abs. 2 FamZG unterstehen Arbeitgeber und Selbständigerwerbende der Familienzulagen ordnung des Kantons, in dem das Unternehmen seinen recht lichen Sitz hat oder, wenn ein solcher fehlt, ihres Wohnsitzkantons. Zweignie derlassungen von Arbeitgebern unterstehen der Familienzulagen ordnung des Kantons, in dem sie sich befinden. Die Kantone können abweichende Regelungen vereinbaren. 1.3

Die als Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer in der AHV obligatorisch versi cherten Personen, die von einem diesem Gesetz unterstellten Arbeitgeber beschäf tigt werden, haben Anspruch auf Familienzulagen . Die Leistungen richten sich nach der Familienzulagen ordnung des Kantons gemäss Art. 12 Abs. 2. Der Anspruch entsteht und erlischt mit dem Lohnanspruch. Der Bundesrat regelt den Anspruch nach dem Erlöschen des Lohnanspruchs (Art. 13 Abs. 1 FamZG). 1.4

Es werden nur ganze Zulagen ausgerichtet. Anspruch auf Zulagen hat, wer auf einem jährlichen Erwerbseinkommen, das mindestens dem halben jährlichen Betrag der minimalen vollen Altersrente der AHV entspricht, AHV-Beiträge ent richtet (Art. 13 Abs. 3 FamZG). Dieser Wert betrug

im Jahr 2022 Fr. 7'170. -- bzw.

beträgt im Jahr 2023 Fr. 7'350.-- (vgl. Rz

507 der Wegleitung zum Familienzu lagengesetz,

FamZWL, je in der für 2022 und 2023 gültigen Fassung) . 1. 5

Haben mehrere Personen für das gleiche Kind Anspruch auf Familienzulagen nach eidgenössischem oder kantonalem Recht, so steht der Anspruch gemäss Art. 7 Abs. 1 FamZG in nachstehender Reihenfolge zu: a.

der erwerbstätigen Person; b.

der Person, welche die elterliche Sorge hat oder bis zur Mündigkeit des Kindes hatte; c.

der Person, bei der das Kind überwiegend lebt oder bis zu seiner Mündigkeit lebte; d.

der Person, auf welche die Familienzulagenordnung im Wohnsitz kanton des Kindes anwendbar ist; e.

der Person mit dem höheren AHV-pflichtigen Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit; f.

der Person mit dem höheren AHV-pflichtigen Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit.

Richten sich die Familienzulagenansprüche der erst- und zweitanspruchsberech tigten Person nach den Familienzulagenordnungen von zwei verschiedenen Kan tonen, so hat die zweitanspruchsberechtigte Person Anspruch auf den Betrag, um den der gesetzliche Mindestansatz in ihrem Kanton höher ist als im anderen (Art. 7 Abs. 2 FamZG). 1. 6

Wenn in Konstellationen wie der vorliegenden mit unregelmässigen Arbeitseinsätzen nicht sicher ist, ob der erstanspruchsberechtigte Elternteil das nötige Mindesterwerbseinkommen auf das ganze Jahr gesehen auch wirklich erreicht, oder wenn er in kurzen Arbeitsverhältnissen bei wechselnden Arbeitge bern steht (z.B. verschiedene Zwischenverdienste), so einigen sich die beteiligten FAK gemäss Randziffer 510.2 FamZWL

darauf, dass diejenige Perso n die Famili enzulagen bezieht, deren Einkommen klar über der Grenze liegt, bzw. die in einem dauernden Arbeitsverhältnis steht oder als selbständigerwerbende Person Anspruch auf Familienzulagen hat. Es soll vermieden werden, dass die Person, welche die Zulagen bezieht, ständig wechselt. Nach einer solchen Vereinbarung hat eine FAK in der Regel keinen Anspruch auf ganze oder anteilsmässige Rück erstattung der Leistungen durch die andere FAK. 1. 7

Verwaltungsweisungen, wie etwa Wegleitungen oder Kreisschreiben, richten sich an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Entscheidung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwend baren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestre ben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwen dung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 146 V 224 E. 4.4.2, 141 V 365 E. 2.4 m.w.H .). 2.

2.1

Die B e schwerdegegner i n begründete den angefochtenen Einspracheentscheid im Wesentlichen damit, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers im Jahr 2021 das Mindesteinkommen erreicht habe. Die Lohnzahlen für das Jahr 2022 seien aktuell noch nicht vorhanden, weshalb der Anspruch auf Familienzulagen für das Jahr 2022 noch nicht geprüft werden könne (Urk. 2) . 2.2

Der Beschwerdeführer macht dagegen geltend, dass widersprüchlich erscheine, wenn für das Jahr 2022 die Lohnzahlen nicht vorhanden seien, die Beschwerde gegnerin jedoch darauf bestehe, dass der Antrag auf Familienzulagen abzuweisen sei. Alsdann werde seine Frau ebenfalls einen Antrag auf Familienzulagen stellen. Für jene Monate, in denen sie das Mindesteinkommen erzielt habe, werde sie wohl Familienzulagen gemäss Wohnkanton erhalten. Für jene Monate, in denen sie das Mindesteinkommen nicht erreicht habe, werde sie wohl mit einer Ablehnung rechnen müssen, was für die Monate März bis August 2023 zu erwarten sei,

da sie dann gar kein Einkommen gehabt habe. Dies sei ihm in zahlreichen Telefon gesprächen mit der SVA Zürich und der SVA St. Gallen bestätigt worden. In

die sem Fall würden die Familienzulagen dem Beschwerdeführer im Kanton Zürich zustehen (Urk.

1). 2.3

In ihrer Verneh m lassung vom 26.

September 2023 ergänzte die Beschwerdegeg ner i n im Wesentlichen, sie habe zwischenzeitlich die Übersicht zum Auszug aus dem i ndividuellen Konto (IK) der Ehefrau eingeholt. Gemäss Auszug aus dem IK vom 2 5. September 2023 habe die Ehefrau im Jahr 2022 ein Jahreseinkommen von Fr. 21'56 9 . -- bei B.___ Gmb H erzielt. Da in Bezug auf die Ehefrau die

Familienzulagenordnung des Wohnkantons (St. Gallen) zur Anwendung gelange, da sie auch dort arbeite, gehe deren A n sp r uch gegen über demjenigen des Beschwerdeführers, der im Kanton Zürich arbeite, vor. Somit habe die Beschwerdegegnerin den Anspruch des Beschwerdeführers zu Recht ver neint (Urk. 4). 3. 3.1

In tatsäc hl icher Hinsicht ergibt sich aus

de n Akten, dass der Beschwerdeführer seit 1. Februar 2022 vollzeitlich bei der Z.___ G mbH in A.___

angestellt ist, im Rahmen welcher Tätigkeit er einen Jahresbruttolohn von Fr.

54'000. -- erziel t (vgl. Angaben in der Anmeldung zum Bezug von Familien zulagen, Urk. 5/3 /1). In Bezug auf seine Ehefrau ist alsdann aufgrund der Anga ben des Beschwerdeführers i m nämlichen Leistungsgesuch ersichtlich, dass sie für B.___ in C.___ tätig ist . Gemäss IK - Auszug hat sie im Jahr 2021 in der Zeit von Januar bis September 2022 ein Einkommen von Fr. 21'569.-- erzielt (Urk. 5/3) .

3.2

Zwar ist der Beschwerdegegnerin inso w eit zu folgen, dass im vorliegenden Fall, i n welchem

beide Eltern erwerbstätig sind,

unstreitig die gemeinsame elterliche Sorge haben und mit dem Kind zusammenwohnen, die Kriterien nach Art. 7

Abs. 1 lit .

a bis c

FamZG keine Zuordnung des vorran g igen Zulagenanspruchs erlaub en und deshalb als nächstes zu prüfen

ist, ob sich die Frage,

welche m Elternteil die Zulagen zustehen,

anhand des

nachrangige n

Kriterium s

von

Art. 7

Abs. 1

lit .

d FamZG (Person, auf welche die Familienzulagenordnung im Wohn sitzkanton des Kindes anwendbar ist) beantworten lässt . Auch ist der Beschwer degegnerin darin zu folgen, dass

– da die Ehefrau des Beschwerdeführers für B.___ i m Kanton St. Gallen erwerbstätig ist (vgl. Urk. 5/3) – auf sie die Familien zulagenordnung des Wohnsitzkantons des Kindes anwendbar und sie daher im Lichte von Art. 7 Abs. 1 lit . d FamZG

grundsätzli c h vorrangig anspruchsberech tigt ist . Wenn die Beschwerdegegnerin allerdings einen Anspruch des Beschwerde führers ohne Weiteres verneint, überzeugt dies nicht.

So

macht der Beschwerdeführer zur Hauptsache geltend, dass seine Ehefrau nur zeitweise erwerbstätig sei und mitunter über mehrere Monate hinweg nicht arbeite

(vgl. Urk. 2, wonach sie in den Monaten März bis August 2023 nicht erwerbstätig [gewesen] sei). B ereits in der Einsprache hatte er ausgeführt, dass es Monate gebe, in denen sie gar nichts verdiene, da sie «per Auftrag angestellt» sei (vgl. Urk. 5/5). S omit ist jedenfalls davon auszugehen, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers eine unregelmässige Beschäftigung ausübt (vgl. auch IK - Auszug vom 2 0. September 2023, welcher für die Monate Oktober bis Dezember 2022 keine Eintragungen

ausweist; Urk. 6/17) .

Daher und da die Akten

im Ü brigen keine

weiteren

Informationen oder Un t erlagen z ur Erwerbstätigkeit der Ehefrau enthalten, kann

mit Blick auf die Ausführungen des Beschwerdeführers nicht ohne Weiteres angenommen werden, dass

sie

seit 1. September 2022 einen durchgehenden Anspruch auf Familienzulagen

hat,

bestehen doch

bei unregelmässiger Erwerbstätigkeit Kons tellationen, in denen

- selbst bei

Erzielung des vorausgesetzten Mindest erwerbs nach Art. 13 Abs. 3 FamZG

- nur ein zeitweiser

(monat s weiser) Anspruch auf Familienzulagen gegeben ist (vgl. zum Ganzen Rz 510 FamZWL) . Auch wenn es grundsätzlich zulässig ist, das Gesuch in Konstellationen abzuweisen, in denen sich ein e prinzipiell nachrangige Person zum Leistung s bezug anmeldet, wurde vorliegend jedoch geltend gemacht, dass im Wohn sitz kanton des Kindes keine durchgehende Anspruchsberechtigung besteht (Urk. 1 S. 2) . Mithin

drängen

sich ergänzende

Abklärungen

auf (unter Mitwirkung des Beschwerdeführers und/oder der für die Ehefrau zuständigen Familienausgleichskasse) . Denn sollte die Ehefrau effektiv

über k einen

durchgehende n Zulagena nspruch verfüg en

und weil vermie den werden soll, dass die Person, welche die Zulagen bezieht, ständig wechselt (E. 1.6 hiervor), wäre ein koordinierendes Vorgehen mit der für die Ehefrau zuständigen Familienausgleichskasse einzuschlagen (E. 1.6 hiervor) .

3.3

Die Sache ist daher in Aufhebung des angefochtene n

Einspracheentscheid s an die B e schwerdegegner i n zurückzuweisen, damit diese

nach erfolgtem Vorgehen im Sinne der

Erwägungen (4 Absätze)

E. 1 Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einsprache entscheid vom 4. Juli 2023 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Familienausgleichskasse, zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre.

E. 2 Das Verfahren ist kostenlos.

E. 3 Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Familienausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen

E. 4 Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubBachmann

Dispositiv
  1. X.___ , geboren 1995, wohnhaft im Kanton St. Gallen, ist verheiratet und Vater des Kindes Y.___ , geboren 2
  2. September 202
  3. X.___ ist bei der Z.___ GmbH , A.___ , angestellt (Urk. 5/3/1) , welche der Sozialver sicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA) , Familienausgleichskasse , als Arbeit geberin angeschlossen ist. Die Ehefrau von X.___ ist ebenfalls erwerbstätig , dies im Kanton St. Gallen (vgl. Urk.  5/3 /2 ) . Am
  4. März 20 23 stellte X.___ bei der Familienausgleichskasse der SVA ein Gesuch um Ausrichtung von Fami lienzulagen ab
  5. September 2022 für das Kind Y.___ (U r k.   5/ 3 ) . Mit Verfügung vom 3.   April 2023 wies die Familienausgleichskasse das Gesuch ab ; sie begrün dete dies im Wesentlichen damit, dass die Familienzulagen durch die Ehefrau im Kanton St. Gallen geltend zu machen seien ( Urk.  5/4). Dagegen erhob X.___ am 13.   Mai 2023 Einsprache (Urk. 5/5) , welche die Familienausgleichskasse mit Einspracheentscheid vom 4.   Juli 2023 abwies (Urk.   2).
  6. Dagegen erhob X.___ hierorts mit Eingabe vom
  7. September 2023 Beschwerde und beantragte, dass das Gesuch um Ausrichtung von Familienzula gen für di e jenigen Monate, in denen die Familienzulagen seiner Ehef rau infolge Nichterreichens des Mindesteinkommens nicht ausgerichtet würden, nicht abzu lehnen sei ( Urk.  1).      Mit Vernehmlassung vom 2
  8. September 2023 stellte die Familienausgleichskasse Antrag auf Abweisung der Beschwerde ( Urk.  4), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom
  9. Oktober 2023 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk.  7). Das Gericht zieht in Erwägung:
  10. 1 .1      Familienzulagen sind einmalige oder periodische Geldleistungen, die ausgerichtet werden, um die finanzielle Belastung durch ein oder mehrere Kinder teilweise auszugleichen ( Art.  2 des Bundesgesetzes über die Familienzulagen und Finanz hilfen an Familienorganisationen [ Familienzulagen gesetz, FamZG ]). Sie umfassen unter anderem die Kinderzulagen und die Ausbildungszulagen (vgl. Art.  3 Abs.  1 FamZG ) und betragen mindestens Fr.  200.-- pro Monat (Kinderzulage) bzw. Fr.  250.-- (Ausbildungszulage; vgl. Art.  5 Abs.  1 und 2 FamZG ). 1.2      Nach Art.  12 Abs.  2 FamZG unterstehen Arbeitgeber und Selbständigerwerbende der Familienzulagen ordnung des Kantons, in dem das Unternehmen seinen recht lichen Sitz hat oder, wenn ein solcher fehlt, ihres Wohnsitzkantons. Zweignie derlassungen von Arbeitgebern unterstehen der Familienzulagen ordnung des Kantons, in dem sie sich befinden. Die Kantone können abweichende Regelungen vereinbaren. 1.3      Die als Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer in der AHV obligatorisch versi cherten Personen, die von einem diesem Gesetz unterstellten Arbeitgeber beschäf tigt werden, haben Anspruch auf Familienzulagen . Die Leistungen richten sich nach der Familienzulagen ordnung des Kantons gemäss Art. 12 Abs. 2. Der Anspruch entsteht und erlischt mit dem Lohnanspruch. Der Bundesrat regelt den Anspruch nach dem Erlöschen des Lohnanspruchs (Art. 13 Abs. 1 FamZG ). 1.4      Es werden nur ganze Zulagen ausgerichtet. Anspruch auf Zulagen hat, wer auf einem jährlichen Erwerbseinkommen, das mindestens dem halben jährlichen Betrag der minimalen vollen Altersrente der AHV entspricht, AHV-Beiträge ent richtet (Art. 13 Abs. 3 FamZG ). Dieser Wert betrug im Jahr 2022 Fr.  7'170. -- bzw. beträgt im Jahr 2023 Fr. 7'350.-- (vgl. Rz 507 der Wegleitung zum Familienzu lagengesetz , FamZWL , je in der für 2022 und 2023 gültigen Fassung ) .
  11. 5      Haben mehrere Personen für das gleiche Kind Anspruch auf Familienzulagen nach eidgenössischem oder kantonalem Recht, so steht der Anspruch gemäss Art. 7 Abs. 1 FamZG in nachstehender Reihenfolge zu: a.      der erwerbstätigen Person; b.      der Person, welche die elterliche Sorge hat oder bis zur Mündigkeit des Kindes hatte; c.      der Person, bei der das Kind überwiegend lebt oder bis zu seiner Mündigkeit lebte; d.      der Person, auf welche die Familienzulagenordnung im Wohnsitz kanton des Kindes anwendbar ist; e.      der Person mit dem höheren AHV-pflichtigen Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit; f.      der Person mit dem höheren AHV-pflichtigen Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit.      Richten sich die Familienzulagenansprüche der erst- und zweitanspruchsberech tigten Person nach den Familienzulagenordnungen von zwei verschiedenen Kan tonen, so hat die zweitanspruchsberechtigte Person Anspruch auf den Betrag, um den der gesetzliche Mindestansatz in ihrem Kanton höher ist als im anderen ( Art.  7 Abs.  2 FamZG ).
  12. 6      Wenn in Konstellationen wie der vorliegenden mit unregelmässigen Arbeitseinsätzen nicht sicher ist, ob der erstanspruchsberechtigte Elternteil das nötige Mindesterwerbseinkommen auf das ganze Jahr gesehen auch wirklich erreicht, oder wenn er in kurzen Arbeitsverhältnissen bei wechselnden Arbeitge bern steht ( z.B. verschiedene Zwischenverdienste) , so einigen sich die beteiligten FAK gemäss Randziffer 510.2 FamZWL darauf, dass diejenige Perso n die Famili enzulagen bezieht, deren Einkommen klar über der Grenze liegt, bzw. die in einem dauernden Arbeitsverhältnis steht oder als selbständigerwerbende Person Anspruch auf Familienzulagen hat. Es soll vermieden werden, dass die Person , welche die Zulagen bezieht, ständig wechselt. Nach einer solchen Vereinbarung hat eine FAK in der Regel keinen Anspruch auf ganze oder anteilsmässige Rück erstattung der Leistungen durch die andere FAK.
  13. 7      Verwaltungsweisungen, wie etwa Wegleitungen oder Kreisschreiben, richten sich an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Entscheidung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwend baren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestre ben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwen dung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 146 V 224 E. 4.4.2, 141 V 365 E. 2.4 m.w.H .).
  14. 2.1      Die B e schwerdegegner i n begründete den angefochtenen Einspracheentscheid im Wesentlichen damit, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers im Jahr 2021 das Mindesteinkommen erreicht habe. Die Lohnzahlen für das Jahr 2022 seien aktuell noch nicht vorhanden, weshalb der Anspruch auf Familienzulagen für das Jahr 2022 noch nicht geprüft werden könne ( Urk.  2) . 2.2      Der Beschwerdeführer macht dagegen geltend, dass widersprüchlich erscheine , wenn für das Jahr 2022 die Lohnzahlen nicht vorhanden seien, die Beschwerde gegnerin jedoch darauf bestehe, dass der Antrag auf Familienzulagen abzuweisen sei. Alsdann werde seine Frau ebenfalls einen Antrag auf Familienzulagen stellen. Für jene Monate, in denen sie das Mindesteinkommen erzielt habe, werde sie wohl Familienzulagen gemäss Wohnkanton erhalten. Für jene Monate, in denen sie das Mindesteinkommen nicht erreicht habe, werde sie wohl mit einer Ablehnung rechnen müssen, was für die Monate März bis August 2023 zu erwarten sei , da sie dann gar kein Einkommen gehabt habe. Dies sei ihm in zahlreichen Telefon gesprächen mit der SVA Zürich und der SVA St. Gallen bestätigt worden. In die sem Fall würden die Familienzulagen dem Beschwerdeführer im Kanton Zürich zustehen (Urk.   1). 2.3      In ihrer Verneh m lassung vom 26.   September 2023 ergänzte die Beschwerdegeg ner i n im Wesentlichen , sie habe zwischenzeitlich die Übersicht zum Auszug aus dem i ndividuellen Konto (IK) der Ehefrau eingeholt. Gemäss Auszug aus dem IK vom 2
  15. September 2023 habe die Ehefrau im Jahr 2022 ein Jahreseinkommen von Fr.  21'56 9 . -- bei B.___ Gmb H erzielt. Da in Bezug auf die Ehefrau die Familienzulagenordnung des Wohnkantons (St. Gallen) zur Anwendung gelange, da sie auch dort arbeite, gehe deren A n sp r uch gegen über demjenigen des Beschwerdeführers , der im Kanton Zürich arbeite, vor. Somit habe die Beschwerdegegnerin den Anspruch des Beschwerdeführers zu Recht ver neint ( Urk.  4).
  16. 3.1      In tatsäc hl icher Hinsicht ergibt sich aus de n Akten , dass der Beschwerdeführer seit
  17. Februar 2022 vollzeitlich bei der Z.___ G mbH in A.___ angestellt ist, im Rahmen welcher Tätigkeit er einen Jahresbruttolohn von Fr.   54'000. -- erziel t ( vgl. Angaben in der Anmeldung zum Bezug von Familien zulagen , Urk.  5/3 /1 ). In Bezug auf seine Ehefrau ist alsdann aufgrund der Anga ben des Beschwerdeführers i m nämlichen Leistungsgesuch ersichtlich, dass sie für B.___ in C.___ tätig ist . Gemäss IK - Auszug hat sie im Jahr 2021 in der Zeit von Januar bis September 2022 ein Einkommen von Fr.  21'569.-- erzielt ( Urk.  5/3) . 3.2      Zwar ist der Beschwerdegegnerin inso w eit zu folgen, dass im vorliegenden Fall, i n welchem beide Eltern erwerbstätig sind , unstreitig die gemeinsame elterliche Sorge haben und mit dem Kind zusammenwohnen, die Kriterien nach Art.  7 Abs.  1 lit . a bis c FamZG keine Zuordnung des vorran g igen Zulagenanspruchs erlaub en und deshalb als nächstes zu prüfen ist , ob sich die Frage , welche m Elternteil die Zulagen zustehen , anhand des nachrangige n Kriterium s von Art.  7 Abs.  1 lit . d FamZG (Person, auf welche die Familienzulagenordnung im Wohn sitzkanton des Kindes anwendbar ist) beantworten lässt . Auch ist der Beschwer degegnerin darin zu folgen, dass – da die Ehefrau des Beschwerdeführers für B.___ i m Kanton St. Gallen erwerbstätig ist (vgl. Urk.  5/3) – auf sie die Familien zulagenordnung des Wohnsitzkantons des Kindes anwendbar und sie daher im Lichte von Art.  7 Abs.  1 lit . d FamZG grundsätzli c h vorrangig anspruchsberech tigt ist . Wenn die Beschwerdegegnerin allerdings einen Anspruch des Beschwerde führers ohne Weiteres verneint, überzeugt dies nicht.      So macht der Beschwerdeführer zur Hauptsache geltend, dass seine Ehefrau nur zeitweise erwerbstätig sei und mitunter über mehrere Monate hinweg nicht arbeite (vgl. Urk.  2, wonach sie in den Monaten März bis August 2023 nicht erwerbstätig [gewesen] sei). B ereits in der Einsprache hatte er ausgeführt , dass es Monate gebe , in denen sie gar nichts verdiene, da sie «per Auftrag angestellt» sei ( vgl. Urk.  5/5). S omit ist jedenfalls davon auszugehen, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers eine unregelmässige Beschäftigung ausübt ( vgl. auch IK - Auszug vom 2
  18. September 2023 , welcher für die Monate Oktober bis Dezember 2022 keine Eintragungen ausweist ; Urk.  6/17) . Daher und da die Akten im Ü brigen keine weiteren Informationen oder Un t erlagen z ur Erwerbstätigkeit der Ehefrau enthalten, kann mit Blick auf die Ausführungen des Beschwerdeführers nicht ohne Weiteres angenommen werden , dass sie seit 1. September 2022 einen durchgehenden Anspruch auf Familienzulagen hat , bestehen doch bei unregelmässiger Erwerbstätigkeit Kons tellationen, in denen - selbst bei Erzielung des vorausgesetzten Mindest erwerbs nach Art.  13 Abs.  3 FamZG - nur ein zeitweiser ( monat s weiser ) Anspruch auf Familienzulagen gegeben ist (vgl. zum Ganzen Rz 510 FamZWL ) . Auch wenn es grundsätzlich zulässig ist, das Gesuch in Konstellationen abzuweisen, in denen sich ein e prinzipiell nachrangige Person zum Leistung s bezug anmeldet, wurde vorliegend jedoch geltend gemacht , dass im Wohn sitz kanton des Kindes keine durchgehende Anspruchsberechtigung besteht ( Urk.  1 S. 2) . Mithin drängen sich ergänzende Abklärungen auf (unter Mitwirkung des Beschwerdeführers und/oder der für die Ehefrau zuständigen Familienausgleichskasse) . Denn sollte die Ehefrau effektiv über k einen durchgehende n Zulagena nspruch verfüg en und weil vermie den werden soll, dass die Person, welche die Zulagen bezieht, ständig wechselt (E. 1.6 hiervor), wäre ein koordinierendes Vorgehen mit der für die Ehefrau zuständigen Familienausgleichskasse einzuschlagen ( E. 1.6 hiervor) . 3.3      Die Sache ist daher in Aufhebung des angefochtene n Einspracheentscheid s an die B e schwerdegegner i n zurückzuweisen , damit diese nach erfolgtem Vorgehen im Sinne der Erwägungen über den Anspruch des Beschwerdeführers auf Familien zulagen für das Kind Y.___ neu verfüge. In diesem Sinne ist die Beschwerde gut zuheissen .      Das Gericht erkennt:
  19. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen , dass der angefochtene Einsprache entscheid vom
  20. Juli 2023 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Familienausgleichskasse, zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre.
  21. Das Verfahren ist kostenlos.
  22. Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Familienausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen
  23. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art.  46 BGG).      Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.      Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art.  42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubBachmann
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich KA.2023.00008

III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Slavik Ersatzrichterin Gasser Küffer Gerichtsschreiberin Bachmann Urteil vom

27. Dezember 2023 in S achen X.___ Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Familienausgleichskasse Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___, geboren 1995, wohnhaft im Kanton St. Gallen, ist verheiratet und Vater des Kindes

Y.___, geboren 2 2. September 202 2. X.___

ist bei der Z.___ GmbH, A.___, angestellt (Urk. 5/3/1), welche der Sozialver sicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA), Familienausgleichskasse, als Arbeit geberin angeschlossen ist. Die Ehefrau von X.___

ist ebenfalls erwerbstätig, dies im Kanton St. Gallen (vgl. Urk. 5/3 /2) . Am 13.

März 20 23 stellte X.___ bei der Familienausgleichskasse der SVA ein Gesuch um Ausrichtung von Fami lienzulagen ab 1. September 2022 für das Kind Y.___ (U r k.

5/ 3) .

Mit Verfügung vom 3.

April 2023 wies die Familienausgleichskasse das Gesuch ab; sie begrün dete dies

im Wesentlichen damit, dass die Familienzulagen durch die Ehefrau im Kanton St. Gallen geltend zu machen seien (Urk. 5/4). Dagegen erhob X.___ am 13.

Mai 2023 Einsprache (Urk. 5/5), welche die Familienausgleichskasse mit Einspracheentscheid vom 4.

Juli 2023 abwies (Urk.

2). 2.

Dagegen erhob X.___ hierorts mit Eingabe vom 1. September 2023 Beschwerde und beantragte, dass das Gesuch um Ausrichtung von Familienzula gen für di e jenigen Monate, in denen die Familienzulagen seiner Ehef rau infolge Nichterreichens des Mindesteinkommens nicht ausgerichtet würden, nicht abzu lehnen sei (Urk. 1).

Mit Vernehmlassung vom 2 6. September 2023 stellte die Familienausgleichskasse Antrag auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 4), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 9. Oktober 2023 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1 .1

Familienzulagen

sind einmalige oder periodische Geldleistungen, die ausgerichtet werden, um die finanzielle Belastung durch ein oder mehrere Kinder teilweise auszugleichen (Art. 2 des Bundesgesetzes über die Familienzulagen und Finanz hilfen an Familienorganisationen [ Familienzulagen gesetz, FamZG ]). Sie umfassen unter anderem die Kinderzulagen und die Ausbildungszulagen (vgl. Art. 3 Abs. 1 FamZG) und betragen mindestens Fr. 200.-- pro Monat (Kinderzulage) bzw. Fr. 250.-- (Ausbildungszulage; vgl. Art. 5 Abs. 1 und 2 FamZG). 1.2

Nach Art. 12 Abs. 2 FamZG unterstehen Arbeitgeber und Selbständigerwerbende der Familienzulagen ordnung des Kantons, in dem das Unternehmen seinen recht lichen Sitz hat oder, wenn ein solcher fehlt, ihres Wohnsitzkantons. Zweignie derlassungen von Arbeitgebern unterstehen der Familienzulagen ordnung des Kantons, in dem sie sich befinden. Die Kantone können abweichende Regelungen vereinbaren. 1.3

Die als Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer in der AHV obligatorisch versi cherten Personen, die von einem diesem Gesetz unterstellten Arbeitgeber beschäf tigt werden, haben Anspruch auf Familienzulagen . Die Leistungen richten sich nach der Familienzulagen ordnung des Kantons gemäss Art. 12 Abs. 2. Der Anspruch entsteht und erlischt mit dem Lohnanspruch. Der Bundesrat regelt den Anspruch nach dem Erlöschen des Lohnanspruchs (Art. 13 Abs. 1 FamZG). 1.4

Es werden nur ganze Zulagen ausgerichtet. Anspruch auf Zulagen hat, wer auf einem jährlichen Erwerbseinkommen, das mindestens dem halben jährlichen Betrag der minimalen vollen Altersrente der AHV entspricht, AHV-Beiträge ent richtet (Art. 13 Abs. 3 FamZG). Dieser Wert betrug

im Jahr 2022 Fr. 7'170. -- bzw.

beträgt im Jahr 2023 Fr. 7'350.-- (vgl. Rz

507 der Wegleitung zum Familienzu lagengesetz,

FamZWL, je in der für 2022 und 2023 gültigen Fassung) . 1. 5

Haben mehrere Personen für das gleiche Kind Anspruch auf Familienzulagen nach eidgenössischem oder kantonalem Recht, so steht der Anspruch gemäss Art. 7 Abs. 1 FamZG in nachstehender Reihenfolge zu: a.

der erwerbstätigen Person; b.

der Person, welche die elterliche Sorge hat oder bis zur Mündigkeit des Kindes hatte; c.

der Person, bei der das Kind überwiegend lebt oder bis zu seiner Mündigkeit lebte; d.

der Person, auf welche die Familienzulagenordnung im Wohnsitz kanton des Kindes anwendbar ist; e.

der Person mit dem höheren AHV-pflichtigen Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit; f.

der Person mit dem höheren AHV-pflichtigen Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit.

Richten sich die Familienzulagenansprüche der erst- und zweitanspruchsberech tigten Person nach den Familienzulagenordnungen von zwei verschiedenen Kan tonen, so hat die zweitanspruchsberechtigte Person Anspruch auf den Betrag, um den der gesetzliche Mindestansatz in ihrem Kanton höher ist als im anderen (Art. 7 Abs. 2 FamZG). 1. 6

Wenn in Konstellationen wie der vorliegenden mit unregelmässigen Arbeitseinsätzen nicht sicher ist, ob der erstanspruchsberechtigte Elternteil das nötige Mindesterwerbseinkommen auf das ganze Jahr gesehen auch wirklich erreicht, oder wenn er in kurzen Arbeitsverhältnissen bei wechselnden Arbeitge bern steht (z.B. verschiedene Zwischenverdienste), so einigen sich die beteiligten FAK gemäss Randziffer 510.2 FamZWL

darauf, dass diejenige Perso n die Famili enzulagen bezieht, deren Einkommen klar über der Grenze liegt, bzw. die in einem dauernden Arbeitsverhältnis steht oder als selbständigerwerbende Person Anspruch auf Familienzulagen hat. Es soll vermieden werden, dass die Person, welche die Zulagen bezieht, ständig wechselt. Nach einer solchen Vereinbarung hat eine FAK in der Regel keinen Anspruch auf ganze oder anteilsmässige Rück erstattung der Leistungen durch die andere FAK. 1. 7

Verwaltungsweisungen, wie etwa Wegleitungen oder Kreisschreiben, richten sich an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Entscheidung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwend baren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestre ben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwen dung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 146 V 224 E. 4.4.2, 141 V 365 E. 2.4 m.w.H .). 2.

2.1

Die B e schwerdegegner i n begründete den angefochtenen Einspracheentscheid im Wesentlichen damit, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers im Jahr 2021 das Mindesteinkommen erreicht habe. Die Lohnzahlen für das Jahr 2022 seien aktuell noch nicht vorhanden, weshalb der Anspruch auf Familienzulagen für das Jahr 2022 noch nicht geprüft werden könne (Urk. 2) . 2.2

Der Beschwerdeführer macht dagegen geltend, dass widersprüchlich erscheine, wenn für das Jahr 2022 die Lohnzahlen nicht vorhanden seien, die Beschwerde gegnerin jedoch darauf bestehe, dass der Antrag auf Familienzulagen abzuweisen sei. Alsdann werde seine Frau ebenfalls einen Antrag auf Familienzulagen stellen. Für jene Monate, in denen sie das Mindesteinkommen erzielt habe, werde sie wohl Familienzulagen gemäss Wohnkanton erhalten. Für jene Monate, in denen sie das Mindesteinkommen nicht erreicht habe, werde sie wohl mit einer Ablehnung rechnen müssen, was für die Monate März bis August 2023 zu erwarten sei,

da sie dann gar kein Einkommen gehabt habe. Dies sei ihm in zahlreichen Telefon gesprächen mit der SVA Zürich und der SVA St. Gallen bestätigt worden. In

die sem Fall würden die Familienzulagen dem Beschwerdeführer im Kanton Zürich zustehen (Urk.

1). 2.3

In ihrer Verneh m lassung vom 26.

September 2023 ergänzte die Beschwerdegeg ner i n im Wesentlichen, sie habe zwischenzeitlich die Übersicht zum Auszug aus dem i ndividuellen Konto (IK) der Ehefrau eingeholt. Gemäss Auszug aus dem IK vom 2 5. September 2023 habe die Ehefrau im Jahr 2022 ein Jahreseinkommen von Fr. 21'56 9 . -- bei B.___ Gmb H erzielt. Da in Bezug auf die Ehefrau die

Familienzulagenordnung des Wohnkantons (St. Gallen) zur Anwendung gelange, da sie auch dort arbeite, gehe deren A n sp r uch gegen über demjenigen des Beschwerdeführers, der im Kanton Zürich arbeite, vor. Somit habe die Beschwerdegegnerin den Anspruch des Beschwerdeführers zu Recht ver neint (Urk. 4). 3. 3.1

In tatsäc hl icher Hinsicht ergibt sich aus

de n Akten, dass der Beschwerdeführer seit 1. Februar 2022 vollzeitlich bei der Z.___ G mbH in A.___

angestellt ist, im Rahmen welcher Tätigkeit er einen Jahresbruttolohn von Fr.

54'000. -- erziel t (vgl. Angaben in der Anmeldung zum Bezug von Familien zulagen, Urk. 5/3 /1). In Bezug auf seine Ehefrau ist alsdann aufgrund der Anga ben des Beschwerdeführers i m nämlichen Leistungsgesuch ersichtlich, dass sie für B.___ in C.___ tätig ist . Gemäss IK - Auszug hat sie im Jahr 2021 in der Zeit von Januar bis September 2022 ein Einkommen von Fr. 21'569.-- erzielt (Urk. 5/3) .

3.2

Zwar ist der Beschwerdegegnerin inso w eit zu folgen, dass im vorliegenden Fall, i n welchem

beide Eltern erwerbstätig sind,

unstreitig die gemeinsame elterliche Sorge haben und mit dem Kind zusammenwohnen, die Kriterien nach Art. 7

Abs. 1 lit .

a bis c

FamZG keine Zuordnung des vorran g igen Zulagenanspruchs erlaub en und deshalb als nächstes zu prüfen

ist, ob sich die Frage,

welche m Elternteil die Zulagen zustehen,

anhand des

nachrangige n

Kriterium s

von

Art. 7

Abs. 1

lit .

d FamZG (Person, auf welche die Familienzulagenordnung im Wohn sitzkanton des Kindes anwendbar ist) beantworten lässt . Auch ist der Beschwer degegnerin darin zu folgen, dass

– da die Ehefrau des Beschwerdeführers für B.___ i m Kanton St. Gallen erwerbstätig ist (vgl. Urk. 5/3) – auf sie die Familien zulagenordnung des Wohnsitzkantons des Kindes anwendbar und sie daher im Lichte von Art. 7 Abs. 1 lit . d FamZG

grundsätzli c h vorrangig anspruchsberech tigt ist . Wenn die Beschwerdegegnerin allerdings einen Anspruch des Beschwerde führers ohne Weiteres verneint, überzeugt dies nicht.

So

macht der Beschwerdeführer zur Hauptsache geltend, dass seine Ehefrau nur zeitweise erwerbstätig sei und mitunter über mehrere Monate hinweg nicht arbeite

(vgl. Urk. 2, wonach sie in den Monaten März bis August 2023 nicht erwerbstätig [gewesen] sei). B ereits in der Einsprache hatte er ausgeführt, dass es Monate gebe, in denen sie gar nichts verdiene, da sie «per Auftrag angestellt» sei (vgl. Urk. 5/5). S omit ist jedenfalls davon auszugehen, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers eine unregelmässige Beschäftigung ausübt (vgl. auch IK - Auszug vom 2 0. September 2023, welcher für die Monate Oktober bis Dezember 2022 keine Eintragungen

ausweist; Urk. 6/17) .

Daher und da die Akten

im Ü brigen keine

weiteren

Informationen oder Un t erlagen z ur Erwerbstätigkeit der Ehefrau enthalten, kann

mit Blick auf die Ausführungen des Beschwerdeführers nicht ohne Weiteres angenommen werden, dass

sie

seit 1. September 2022 einen durchgehenden Anspruch auf Familienzulagen

hat,

bestehen doch

bei unregelmässiger Erwerbstätigkeit Kons tellationen, in denen

- selbst bei

Erzielung des vorausgesetzten Mindest erwerbs nach Art. 13 Abs. 3 FamZG

- nur ein zeitweiser

(monat s weiser) Anspruch auf Familienzulagen gegeben ist (vgl. zum Ganzen Rz 510 FamZWL) . Auch wenn es grundsätzlich zulässig ist, das Gesuch in Konstellationen abzuweisen, in denen sich ein e prinzipiell nachrangige Person zum Leistung s bezug anmeldet, wurde vorliegend jedoch geltend gemacht, dass im Wohn sitz kanton des Kindes keine durchgehende Anspruchsberechtigung besteht (Urk. 1 S. 2) . Mithin

drängen

sich ergänzende

Abklärungen

auf (unter Mitwirkung des Beschwerdeführers und/oder der für die Ehefrau zuständigen Familienausgleichskasse) . Denn sollte die Ehefrau effektiv

über k einen

durchgehende n Zulagena nspruch verfüg en

und weil vermie den werden soll, dass die Person, welche die Zulagen bezieht, ständig wechselt (E. 1.6 hiervor), wäre ein koordinierendes Vorgehen mit der für die Ehefrau zuständigen Familienausgleichskasse einzuschlagen (E. 1.6 hiervor) .

3.3

Die Sache ist daher in Aufhebung des angefochtene n

Einspracheentscheid s an die B e schwerdegegner i n zurückzuweisen, damit diese

nach erfolgtem Vorgehen im Sinne der Erwägungen

über den Anspruch des Beschwerdeführers auf Familien zulagen für das Kind Y.___ neu verfüge. In diesem Sinne ist die Beschwerde gut zuheissen .

Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einsprache entscheid vom 4. Juli 2023 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Familienausgleichskasse, zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Familienausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubBachmann