Sachverhalt
1.
X.___, geboren 1974, ist Mutter von zwei Kindern, unter anderem der Tochter Y.___, geboren 201 2. Vom Vater von Y.___ ist X.___ seit Dezember 2019 geschieden; bei der Scheidung wurde Y.___ unter der gemeinsa men elterliche n Sorge b elassen und d ie Obhut für sie der Mutter zugeteilt (vgl. Urteil und Verfügung des Bezirks gerichts Zürich vom 5. Dezember 2019 betreffend Ehescheidung, Urk. 6/4).
Am 6. Dezember 2021 meldete sich X.___ bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA), Familienausgleichskasse, für die Z eit ab 25. November 2021 zum Bezug von Familienzulagen für Nicht erwerbstätige an (Urk. 6/1) . Sie gab
dabei unter anderem an, dass sie bis zum 31. Juli 2021 AHV - Beiträge über die Arbeitslosenkasse geleistet und von 16. August bis zum 24. November 2021 AHV- Beiträge als Arbeitnehmende ent richtet habe . Seit März 2021 und andauernd («bis heute») habe sie überdies Beiträge über die Z.___ SA bezahlt, wo sie (als Weinverkäuferin) auf reine Provision angestellt sei, jedoch das Mindesteinkommen noch länger nicht erreichen werde . Der Vater von Y.___ dürfe die Zulagen nicht erhalten, da er alles Geld im Casino ausgebe und viele Betreibungen habe (Urk. 6/ 1-3) . Mit S chreiben vom 30. Dezember 2021 forderte die Familie n ausgleichskasse X.___ auf, den (AHV-)Fragebogen für Nichterwerbstätige auszufüllen und weitere Unter lagen einzureichen (Urk. 6/5). Dem kam X.___ am 2 6. Januar 2022 (Eingang bei der SVA) nach und führte unter anderem aus, dass sie zwischenzeitlich einen (befristeten) Nebenjob ausgeübt und bei Z.___ SA das Mindesteinkommen bald erreicht habe .
Bezüglich Haupterwerb im Jahre 2022 gab sie wiederum an, dass
sie seit März 2021 als W einverkäuferin bei der Z.___ SA arbeite; der Einsatz daue re noch länger (ungekündigtes Arbeitsverhältnis; Urk. 6/8) . In der Folge wurde X.___
am 1. April 2022 d urch die Ausgleichskasse der SVA AHV-beitragsrechtlich per 1. Januar 2021 rückwirkend als Nich t erwerbstätige erfasst (Urk. 6/13).
Nach getätigten weiteren Abklärungen (vgl. U rk. 6/18) verneinte die Familien ausgleichskasse mit Verfügung vom
6. April 2022 einen Anspruch von X.___ auf Familienzulagen für Nichterwerbstätige für das Kind Y.___
(Urk. 6/19). Eine dagegen erhobene Einsprache vom 17.
April 2022 (Urk. 21) wies die Familienausgleichskasse mit Einspracheentscheid vom
8. Juni 2022 ab
(Urk. 2) . 2.
Dagegen erhob X.___ am 29. Juni 2022 hierorts Beschwerde und beantragte, dass ihr die Kinder zulagen auszuzahlen seien (Urk. 1).
Die Familienausgleichskasse st ellte mit Vernehmlassung vom 5. September 2022 Antrag auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), was X.___ mit Verfügung vom 6. September 2022 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7). Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.
1.1
Familienzulagen sind einmalige oder periodische Geldleistungen, die ausgerichtet werden, um die finanzielle Belastung durch ein oder mehrere Kinder teilweise auszugleichen (Art. 2 des Bundesgesetzes über die Familienzulagen, FamZG). Sie umfassen die Kinder- und die Ausbildungszulagen (Art. 3 Abs. 1 FamZG) und betragen mindestens Fr. 200.-- (Kinderzulage) bzw. Fr. 250.-- pro Monat (Aus bildungszulage; Art. 5 Abs. 1 und 2 FamZG). Für das gleiche Kind wird nur eine Zulage derselben Art ausgerichtet; vorbehalten bleibt die Differenzzahlung nach Art. 7 Abs. 2 FamZG (Art. 6 FamZG). 1 .2
Die als Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer in der AHV obligatorisch versicherten Personen, die von einem diesem Gesetz unterstellten Arbeitgeber beschäftigt werden, haben Anspruch auf Familienzulagen . Die Leistungen richten sich nach der Familienzulagen ordnung des Kantons gemäss Art ikel 12 Absatz
2. Der Anspruch entsteht und erlischt mit dem Lohnanspruch. Der Bundesrat regelt den Anspruch nach dem Erlöschen des Lohnanspruchs (Art. 13 Abs. 1 FamZG). Es werden nur ganze Zulagen ausgerichtet. Anspruch auf Zulagen hat, wer auf einem jährlichen Erwerbseinkommen, das mindestens dem halben jährlichen Betrag der minimalen vollen Altersrente der AHV entspricht, AHV-Beiträge entrichtet (Art. 13 Abs. 3 FamZG). Dieser Betrag
entspricht im Jahr 2021 und 2022 597 Franken pro Monat bzw. 7170 Franken pro Jahr (vgl. Rz 507 der Wegleitung über die Familienzulagen (FamZWL, Stand 1. Januar 2021 und 1. Januar 2022) .
1 .3
Gemäss Art. 19 FamZG gelten in der AHV obligatorisch versicherte Personen, die bei der AHV als nichterwerbstätige Personen erfasst sind, als Nichterwerbstätige. Sie haben Anspruch auf Familienzulagen nach den Artikeln 3 und 5. Art. 7 Abs. 2 ist nicht anwendbar. Zuständig ist der Wohnsitzkanton (Abs. 1). Der Anspruch auf Familienzulagen ist an die Voraussetzung geknüpft, dass das steuerbare Einkommen den anderthalbfachen Betrag einer maximalen vollen Altersrente der AHV nicht übersteigt und keine Ergänzungsleistungen zur AHV/IV bezogen werden (Abs. 2). 1 .4
Haben mehrere Personen für das gleiche Kind Anspruch auf Familienzulagen nach eidgenöss ischem oder kantonalem Recht, steht der Anspruch nach Art. 7 Abs. 1 FamZG in nachstehender Reihenfolge zu : der erwerbstätigen Person (lit. a), der Person, welche die elterliche Sorge hat oder bis zur Mündigkeit des Kindes hatte (lit. b), der Person, bei der das Kind überwiegend lebt oder bis zu seiner Mündigkeit lebte (lit.
c), der Person, auf welche die Familien zulagenordnung im Wohnsitzkanton des Kindes anwendbar ist (lit. d), der Person mit dem höheren AHV-pflichtigen Einkommen aus unselbständiger Erwerbs tätigkeit (lit. e), sowie schliesslich der Person mit dem höheren AHV-pflichtigen Einkommen aus selb ständiger Erwerbstätigkeit (lit. f) . 1.5
Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht; GSVGer). 2 . 2 .1
Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Entscheid im Wesent lichen damit, dass gestützt auf Art. 7 FamZG der Erstanspruch auf Familienzu lagen beim Kindsvater liege, da dieser ein AHV-pflichtiges Einkommen erziele. Im Falle der Beschwerdeführerin bestehe
jedoch die Möglichkeit, ein Direktaus zahlungsgesuch nach Art. 9 FamZG zu stellen (Urk. 2). 2 .2
Die Beschwerdeführerin bringt dagegen zur Hauptsache vor, sie sei damit nicht einverstanden, dass sie für die Tochter Y.___ keine Kinderzulagen bekomme. Da sie für die Familie viele Auslagen habe und die Rechnungen nicht bezahlen könne, sei sie dringend auf die Zulage angewiesen. Aus dem Scheidungsurteil sei alsdan n ersichtlich, dass immer sie (die Beschwerdeführerin) die Zulagen bezogen habe. Bis zum 2 3. November 2021 habe immer sie die Z ulagen erhalten. A uch die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich habe die Kinderzulagen immer bezahlt (2019-2021).
3 . 3 .1
Zu prüfen ist vorliegend – entsprechend dem Inhalt des angefochtenen E insprachee ntscheides
– ob die Beschwerdegegnerin einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf Familienzulagen für Nichterwerbstätige ab 2 5. November 2021 zu Recht verneint hat. Der Anspruch auf Familienzulagen als Erwerbstätige ist nicht Thema im genannten Entscheid und gehört somit nicht zum Anfech tungs
- und Streitgegenstand. 3 .2
Wie die Beschwerdegegnerin im Lichte der Regelung von Art. 7 Abs. 1 lit. a FamZG an sich im Grundsatz zu Recht ausführt e, steht der Anspruch
auf die Zulagen
vorrangi g dem erwerbstätigen Elternteil zu . Jedoch kann vorliegend - s elbst
wenn die Beschwerdeführerin auch für die Belange der Familienzulagen a ls Nichterwerbstätige zu gelten hätte (vgl. dazu nachfolgend E.
4.3) - ein Anspruch der Beschwerdeführerin auf Familienzulagen (als Nichterwerbstätige)
gestützt auf die Akten nicht von vo rneher e in ausgeschlossen werden. D enn auch wenn der Gesetzgeber mit dem Vorrang der erwerbstätigen Person nach Art. 7 Abs. 1 lit. a FamZG sicherstellen wollte, dass die Zulagen für Erwerbstätige den Zulagen für Nichterwerbstätige prinzipiell vorangehen, ist immerhin voraus gesetzt, dass eine ausgeübte Erwerbstätigkeit auch den Anspruch auf die Zulage (als erwerbstätige Person) begründet, wozu das Erreichen des nötigen Mindest einkommens voraus gesetzt ist (Art. 13 Abs. 3 FamZG; vgl. zum Ganzen auch Kieser/Reichmuth, a.a.O., Art. 7 Rz 44 ff.). Ob der Kindsvater im streitbetroffenen Zeitraum (ab November 2021) Einkünfte in der Höhe jedenfalls
des Mindestein kommens nach Art. 13 Abs. 3 FamZG
erzielte bzw. erzielt,
ist vorliegend jedoch nicht ersichtlich, geht a us den Akten doch ledi g li c h hervor, da ss er Arbeitnehmer ist (vgl. Akten notiz der Beschwerdegegnerin in
Urk. 6/18) . Von einer hinreichen den Erwerbs tätigkeit kann nach Lage der Akten auch nicht ohne weiteres ausge gangen werden (vgl. Urk. 6/3; wonach die Beschwerdeführerin nicht wisse, wieviele Stunden er arbeite, und es auch unregelmässig sei), weshalb e rgänzende
A bklä rungen hierzu
unerlässlich sind . Denn wäre der Kind svater zwar erwerbs tätig, erzielte jedoch kein den Grenzwert von Art. 13 Abs. 3 FamZG erreich e ndes Einkommen, stünde der Zulagenan spruch gestützt auf Art. 7 Abs. 1 lit. c FamZG
der Beschwerdeführe r in (selbst als Nichterwerbstätige) zu. Erlaubt die Aktenlage daher keine hinreichend zuverlässige Zuordnu n g des Zulagenanspruchs, ist der angefochtene Entscheid zwecks vollständiger Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts
aufzuheben. 3 . 3
Anzumerken ist dazu Folgendes : Die Beschwerdeführerin beantragte am 6. Dezember 2021 bei der Beschwerdegegne r i n
zwar mit entsprechendem Formu lar Fa milienzul a gen für N ichterwer bstätige (Urk. 6/1). N achdem sie
auch
den AHV- Fragebogen für Nichterwerbstätige ausgefüllt hatte (Urk. 6/8),
wurde
sie von der Ausgleichskasse am 1. April 2022 AHV- rechtl i ch rückwirkend per 1. Januar 2021 als Nicht er werbstätige erfasst und beitragspflichtig (Urk. 6/13- 15) . Mit Verfügung vom 6. April 2022
(Urk. 6/19) und Einspracheentscheid vom 8. Juni 2022 (Urk. 2)
verneinte die Familienaus gleichskasse
daraufhin unter Hinweis auf das AHV-pflichtige Einkommen des Kindsvaters e inen Anspruch auf Familienzulagen als Nichterwerbstätige;
z u den von der
Beschwerdeführerin selber ebenfalls ausgeübten Er werbstätig k ei ten äusserte sich die Beschwerdegeg nerin dabei n icht .
Den diversen An g aben der B e schwerdeführer i n
in den Akten ist allerdings
– wie bereits ausgeführt - zu entneh m en, dass sie
nach ihrer Aussteuerung im Juli
20 21 temporäre Stellen versah und seit März 20 21 und weiterhin bei der Z.___ SA auf Provision (ohne Fixum)
angestellt sei
(vgl. etwa
Urk. 6/8), wo sie - so ihre Angaben jedenfalls vom 5. Januar 2022
- das « Mindes t einkommen bald erreicht » habe (Urk. 6/8/2) . Jedoch
i st z u berück sic htigen, dass der Status in der AHV nicht in erster Linie leistungs- sondern beitragsrele v ant ist und die jahresweise Betrachtung in der AHV nicht in jedem Fall auf die Familienzulagen, welche als monatliche Leistungen für den laufenden Unterhalt des Kindes bestimmt sind, übernommen werden darf (vgl . zum Ganzen Rz . 602 der Wegleitung über die Familienzulagen, FamZWL) . Die von der Beschwerdeführerin angegebenen Erwerbstätigkeiten bzw. – e inkünfte hätten daher
nicht ausser Acht gelassen werden dürfen.
I m Rahmen der vorzunehmen den ergänzenden Abklä r ungen wird daher auch zu prüfen sein, ob bzw. inwieweit die Beschwerdeführerin
trotz deren AHV - rechtlichen Erfassung
als Nichterwerbs tätige aufgrund ihrer (in den Akten im Übrigen nicht näher dokumentierten) Erwerbstätigkeiten auch im S inne der FamZG als N ichterwerbstätige gilt, oder ob – allenfalls für gewisse Zeiträume – ein Zulagenanspruch als Erwerbstätige besteht.
3.4
Zu ergänzen ist schliesslich, was folgt: Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwer deführerin im angefochtenen Einspracheentscheid auf die Möglichkeit hingewie sen, ein Drittauszahlungsgesuch nach Art. 9 FamZG zu stellen. Diese Bestimmung (in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 ATSG) bezieht sich indes ausschliesslich auf die Drittauszahlung einer laufenden Leistung. Sollten die noch vorzunehmenden Abklärungen ergebe n, dass der Kindsvater von Y.___
vorrangig anspruchsberech tigt ist, jedoch keine L eistungen bezieht, kann die Beschwerdeführerin gemäss § 1 der Verordnung des Kantons Zürich zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Familienzulagen (Verordnung EG FamZG) den Anspruch stellvertretend gelten d machen (vgl. auch Rz 104 FamZWL). In diesem Fall werden die Fami lienzulagen direkt an die Beschwerdeführerin als antragstellende Person ausge richtet bzw. nachgezahlt (Art. 22 Abs. 2 ATSG). 3 .4
Zusammengefasst erweist sich der recht s erhebliche Sachverhalt als ungenügend abgeklärt. Der Einspracheentsc heid vom 8. Juni 2022 ist daher
aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese den Anspruch auf Familienzulagen für Nichterwerbstätige rechtsgenüglich abkläre und hernach neu verfüge.
Die Einzelrichterin erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Einspracheentscheid vom 8. Juni 2022 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Familienausgleichskasse, zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre und hernach über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Familienzulagen neu verfüge. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Familienausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin SlavikBachmann
Erwägungen (10 Absätze)
E. 1 X.___, geboren 1974, ist Mutter von zwei Kindern, unter anderem der Tochter Y.___, geboren 201 2. Vom Vater von Y.___ ist X.___ seit Dezember 2019 geschieden; bei der Scheidung wurde Y.___ unter der gemeinsa men elterliche n Sorge b elassen und d ie Obhut für sie der Mutter zugeteilt (vgl. Urteil und Verfügung des Bezirks gerichts Zürich vom 5. Dezember 2019 betreffend Ehescheidung, Urk. 6/4).
Am 6. Dezember 2021 meldete sich X.___ bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA), Familienausgleichskasse, für die Z eit ab 25. November 2021 zum Bezug von Familienzulagen für Nicht erwerbstätige an (Urk. 6/1) . Sie gab
dabei unter anderem an, dass sie bis zum 31. Juli 2021 AHV - Beiträge über die Arbeitslosenkasse geleistet und von 16. August bis zum 24. November 2021 AHV- Beiträge als Arbeitnehmende ent richtet habe . Seit März 2021 und andauernd («bis heute») habe sie überdies Beiträge über die Z.___ SA bezahlt, wo sie (als Weinverkäuferin) auf reine Provision angestellt sei, jedoch das Mindesteinkommen noch länger nicht erreichen werde . Der Vater von Y.___ dürfe die Zulagen nicht erhalten, da er alles Geld im Casino ausgebe und viele Betreibungen habe (Urk. 6/ 1-3) . Mit S chreiben vom 30. Dezember 2021 forderte die Familie n ausgleichskasse X.___ auf, den (AHV-)Fragebogen für Nichterwerbstätige auszufüllen und weitere Unter lagen einzureichen (Urk. 6/5). Dem kam X.___ am
E. 1.1 Familienzulagen sind einmalige oder periodische Geldleistungen, die ausgerichtet werden, um die finanzielle Belastung durch ein oder mehrere Kinder teilweise auszugleichen (Art. 2 des Bundesgesetzes über die Familienzulagen, FamZG). Sie umfassen die Kinder- und die Ausbildungszulagen (Art. 3 Abs. 1 FamZG) und betragen mindestens Fr. 200.-- (Kinderzulage) bzw. Fr. 250.-- pro Monat (Aus bildungszulage; Art. 5 Abs. 1 und 2 FamZG). Für das gleiche Kind wird nur eine Zulage derselben Art ausgerichtet; vorbehalten bleibt die Differenzzahlung nach Art. 7 Abs. 2 FamZG (Art. 6 FamZG). 1 .2
Die als Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer in der AHV obligatorisch versicherten Personen, die von einem diesem Gesetz unterstellten Arbeitgeber beschäftigt werden, haben Anspruch auf Familienzulagen . Die Leistungen richten sich nach der Familienzulagen ordnung des Kantons gemäss Art ikel 12 Absatz
2. Der Anspruch entsteht und erlischt mit dem Lohnanspruch. Der Bundesrat regelt den Anspruch nach dem Erlöschen des Lohnanspruchs (Art. 13 Abs. 1 FamZG). Es werden nur ganze Zulagen ausgerichtet. Anspruch auf Zulagen hat, wer auf einem jährlichen Erwerbseinkommen, das mindestens dem halben jährlichen Betrag der minimalen vollen Altersrente der AHV entspricht, AHV-Beiträge entrichtet (Art. 13 Abs. 3 FamZG). Dieser Betrag
entspricht im Jahr 2021 und 2022 597 Franken pro Monat bzw. 7170 Franken pro Jahr (vgl. Rz 507 der Wegleitung über die Familienzulagen (FamZWL, Stand 1. Januar 2021 und 1. Januar 2022) .
1 .3
Gemäss Art. 19 FamZG gelten in der AHV obligatorisch versicherte Personen, die bei der AHV als nichterwerbstätige Personen erfasst sind, als Nichterwerbstätige. Sie haben Anspruch auf Familienzulagen nach den Artikeln 3 und 5. Art. 7 Abs. 2 ist nicht anwendbar. Zuständig ist der Wohnsitzkanton (Abs. 1). Der Anspruch auf Familienzulagen ist an die Voraussetzung geknüpft, dass das steuerbare Einkommen den anderthalbfachen Betrag einer maximalen vollen Altersrente der AHV nicht übersteigt und keine Ergänzungsleistungen zur AHV/IV bezogen werden (Abs. 2). 1 .4
Haben mehrere Personen für das gleiche Kind Anspruch auf Familienzulagen nach eidgenöss ischem oder kantonalem Recht, steht der Anspruch nach Art. 7 Abs. 1 FamZG in nachstehender Reihenfolge zu : der erwerbstätigen Person (lit. a), der Person, welche die elterliche Sorge hat oder bis zur Mündigkeit des Kindes hatte (lit. b), der Person, bei der das Kind überwiegend lebt oder bis zu seiner Mündigkeit lebte (lit.
c), der Person, auf welche die Familien zulagenordnung im Wohnsitzkanton des Kindes anwendbar ist (lit. d), der Person mit dem höheren AHV-pflichtigen Einkommen aus unselbständiger Erwerbs tätigkeit (lit. e), sowie schliesslich der Person mit dem höheren AHV-pflichtigen Einkommen aus selb ständiger Erwerbstätigkeit (lit. f) .
E. 1.5 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht; GSVGer).
E. 2 .1
Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Entscheid im Wesent lichen damit, dass gestützt auf Art.
E. 7 FamZG der Erstanspruch auf Familienzu lagen beim Kindsvater liege, da dieser ein AHV-pflichtiges Einkommen erziele. Im Falle der Beschwerdeführerin bestehe
jedoch die Möglichkeit, ein Direktaus zahlungsgesuch nach Art.
E. 9 FamZG zu stellen (Urk. 2). 2 .2
Die Beschwerdeführerin bringt dagegen zur Hauptsache vor, sie sei damit nicht einverstanden, dass sie für die Tochter Y.___ keine Kinderzulagen bekomme. Da sie für die Familie viele Auslagen habe und die Rechnungen nicht bezahlen könne, sei sie dringend auf die Zulage angewiesen. Aus dem Scheidungsurteil sei alsdan n ersichtlich, dass immer sie (die Beschwerdeführerin) die Zulagen bezogen habe. Bis zum 2 3. November 2021 habe immer sie die Z ulagen erhalten. A uch die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich habe die Kinderzulagen immer bezahlt (2019-2021).
3 . 3 .1
Zu prüfen ist vorliegend – entsprechend dem Inhalt des angefochtenen E insprachee ntscheides
– ob die Beschwerdegegnerin einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf Familienzulagen für Nichterwerbstätige ab 2 5. November 2021 zu Recht verneint hat. Der Anspruch auf Familienzulagen als Erwerbstätige ist nicht Thema im genannten Entscheid und gehört somit nicht zum Anfech tungs
- und Streitgegenstand. 3 .2
Wie die Beschwerdegegnerin im Lichte der Regelung von Art. 7 Abs. 1 lit. a FamZG an sich im Grundsatz zu Recht ausführt e, steht der Anspruch
auf die Zulagen
vorrangi g dem erwerbstätigen Elternteil zu . Jedoch kann vorliegend - s elbst
wenn die Beschwerdeführerin auch für die Belange der Familienzulagen a ls Nichterwerbstätige zu gelten hätte (vgl. dazu nachfolgend E.
4.3) - ein Anspruch der Beschwerdeführerin auf Familienzulagen (als Nichterwerbstätige)
gestützt auf die Akten nicht von vo rneher e in ausgeschlossen werden. D enn auch wenn der Gesetzgeber mit dem Vorrang der erwerbstätigen Person nach Art. 7 Abs. 1 lit. a FamZG sicherstellen wollte, dass die Zulagen für Erwerbstätige den Zulagen für Nichterwerbstätige prinzipiell vorangehen, ist immerhin voraus gesetzt, dass eine ausgeübte Erwerbstätigkeit auch den Anspruch auf die Zulage (als erwerbstätige Person) begründet, wozu das Erreichen des nötigen Mindest einkommens voraus gesetzt ist (Art. 13 Abs. 3 FamZG; vgl. zum Ganzen auch Kieser/Reichmuth, a.a.O., Art. 7 Rz 44 ff.). Ob der Kindsvater im streitbetroffenen Zeitraum (ab November 2021) Einkünfte in der Höhe jedenfalls
des Mindestein kommens nach Art.
E. 13 Abs. 3 FamZG erreich e ndes Einkommen, stünde der Zulagenan spruch gestützt auf Art. 7 Abs. 1 lit. c FamZG
der Beschwerdeführe r in (selbst als Nichterwerbstätige) zu. Erlaubt die Aktenlage daher keine hinreichend zuverlässige Zuordnu n g des Zulagenanspruchs, ist der angefochtene Entscheid zwecks vollständiger Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts
aufzuheben. 3 . 3
Anzumerken ist dazu Folgendes : Die Beschwerdeführerin beantragte am 6. Dezember 2021 bei der Beschwerdegegne r i n
zwar mit entsprechendem Formu lar Fa milienzul a gen für N ichterwer bstätige (Urk. 6/1). N achdem sie
auch
den AHV- Fragebogen für Nichterwerbstätige ausgefüllt hatte (Urk. 6/8),
wurde
sie von der Ausgleichskasse am 1. April 2022 AHV- rechtl i ch rückwirkend per 1. Januar 2021 als Nicht er werbstätige erfasst und beitragspflichtig (Urk. 6/13-
E. 15 ) . Mit Verfügung vom 6. April 2022
(Urk. 6/19) und Einspracheentscheid vom 8. Juni 2022 (Urk. 2)
verneinte die Familienaus gleichskasse
daraufhin unter Hinweis auf das AHV-pflichtige Einkommen des Kindsvaters e inen Anspruch auf Familienzulagen als Nichterwerbstätige;
z u den von der
Beschwerdeführerin selber ebenfalls ausgeübten Er werbstätig k ei ten äusserte sich die Beschwerdegeg nerin dabei n icht .
Den diversen An g aben der B e schwerdeführer i n
in den Akten ist allerdings
– wie bereits ausgeführt - zu entneh m en, dass sie
nach ihrer Aussteuerung im Juli
E. 21 und weiterhin bei der Z.___ SA auf Provision (ohne Fixum)
angestellt sei
(vgl. etwa
Urk. 6/8), wo sie - so ihre Angaben jedenfalls vom 5. Januar 2022
- das « Mindes t einkommen bald erreicht » habe (Urk. 6/8/2) . Jedoch
i st z u berück sic htigen, dass der Status in der AHV nicht in erster Linie leistungs- sondern beitragsrele v ant ist und die jahresweise Betrachtung in der AHV nicht in jedem Fall auf die Familienzulagen, welche als monatliche Leistungen für den laufenden Unterhalt des Kindes bestimmt sind, übernommen werden darf (vgl . zum Ganzen Rz . 602 der Wegleitung über die Familienzulagen, FamZWL) . Die von der Beschwerdeführerin angegebenen Erwerbstätigkeiten bzw. – e inkünfte hätten daher
nicht ausser Acht gelassen werden dürfen.
I m Rahmen der vorzunehmen den ergänzenden Abklä r ungen wird daher auch zu prüfen sein, ob bzw. inwieweit die Beschwerdeführerin
trotz deren AHV - rechtlichen Erfassung
als Nichterwerbs tätige aufgrund ihrer (in den Akten im Übrigen nicht näher dokumentierten) Erwerbstätigkeiten auch im S inne der FamZG als N ichterwerbstätige gilt, oder ob – allenfalls für gewisse Zeiträume – ein Zulagenanspruch als Erwerbstätige besteht.
3.4
Zu ergänzen ist schliesslich, was folgt: Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwer deführerin im angefochtenen Einspracheentscheid auf die Möglichkeit hingewie sen, ein Drittauszahlungsgesuch nach Art. 9 FamZG zu stellen. Diese Bestimmung (in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 ATSG) bezieht sich indes ausschliesslich auf die Drittauszahlung einer laufenden Leistung. Sollten die noch vorzunehmenden Abklärungen ergebe n, dass der Kindsvater von Y.___
vorrangig anspruchsberech tigt ist, jedoch keine L eistungen bezieht, kann die Beschwerdeführerin gemäss § 1 der Verordnung des Kantons Zürich zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Familienzulagen (Verordnung EG FamZG) den Anspruch stellvertretend gelten d machen (vgl. auch Rz 104 FamZWL). In diesem Fall werden die Fami lienzulagen direkt an die Beschwerdeführerin als antragstellende Person ausge richtet bzw. nachgezahlt (Art.
E. 22 Abs. 2 ATSG). 3 .4
Zusammengefasst erweist sich der recht s erhebliche Sachverhalt als ungenügend abgeklärt. Der Einspracheentsc heid vom 8. Juni 2022 ist daher
aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese den Anspruch auf Familienzulagen für Nichterwerbstätige rechtsgenüglich abkläre und hernach neu verfüge.
Die Einzelrichterin erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Einspracheentscheid vom 8. Juni 2022 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Familienausgleichskasse, zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre und hernach über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Familienzulagen neu verfüge. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Familienausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin SlavikBachmann
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich KA.2022.00011
III. Kammer Sozialversicherungsrichterin Slavik als Einzelrichterin Gerichtsschreiberin Bachmann Urteil vom
2. November 2022 in Sach en X.___ Beschwerdeführerin gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Familienausgleichskasse Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___, geboren 1974, ist Mutter von zwei Kindern, unter anderem der Tochter Y.___, geboren 201 2. Vom Vater von Y.___ ist X.___ seit Dezember 2019 geschieden; bei der Scheidung wurde Y.___ unter der gemeinsa men elterliche n Sorge b elassen und d ie Obhut für sie der Mutter zugeteilt (vgl. Urteil und Verfügung des Bezirks gerichts Zürich vom 5. Dezember 2019 betreffend Ehescheidung, Urk. 6/4).
Am 6. Dezember 2021 meldete sich X.___ bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA), Familienausgleichskasse, für die Z eit ab 25. November 2021 zum Bezug von Familienzulagen für Nicht erwerbstätige an (Urk. 6/1) . Sie gab
dabei unter anderem an, dass sie bis zum 31. Juli 2021 AHV - Beiträge über die Arbeitslosenkasse geleistet und von 16. August bis zum 24. November 2021 AHV- Beiträge als Arbeitnehmende ent richtet habe . Seit März 2021 und andauernd («bis heute») habe sie überdies Beiträge über die Z.___ SA bezahlt, wo sie (als Weinverkäuferin) auf reine Provision angestellt sei, jedoch das Mindesteinkommen noch länger nicht erreichen werde . Der Vater von Y.___ dürfe die Zulagen nicht erhalten, da er alles Geld im Casino ausgebe und viele Betreibungen habe (Urk. 6/ 1-3) . Mit S chreiben vom 30. Dezember 2021 forderte die Familie n ausgleichskasse X.___ auf, den (AHV-)Fragebogen für Nichterwerbstätige auszufüllen und weitere Unter lagen einzureichen (Urk. 6/5). Dem kam X.___ am 2 6. Januar 2022 (Eingang bei der SVA) nach und führte unter anderem aus, dass sie zwischenzeitlich einen (befristeten) Nebenjob ausgeübt und bei Z.___ SA das Mindesteinkommen bald erreicht habe .
Bezüglich Haupterwerb im Jahre 2022 gab sie wiederum an, dass
sie seit März 2021 als W einverkäuferin bei der Z.___ SA arbeite; der Einsatz daue re noch länger (ungekündigtes Arbeitsverhältnis; Urk. 6/8) . In der Folge wurde X.___
am 1. April 2022 d urch die Ausgleichskasse der SVA AHV-beitragsrechtlich per 1. Januar 2021 rückwirkend als Nich t erwerbstätige erfasst (Urk. 6/13).
Nach getätigten weiteren Abklärungen (vgl. U rk. 6/18) verneinte die Familien ausgleichskasse mit Verfügung vom
6. April 2022 einen Anspruch von X.___ auf Familienzulagen für Nichterwerbstätige für das Kind Y.___
(Urk. 6/19). Eine dagegen erhobene Einsprache vom 17.
April 2022 (Urk. 21) wies die Familienausgleichskasse mit Einspracheentscheid vom
8. Juni 2022 ab
(Urk. 2) . 2.
Dagegen erhob X.___ am 29. Juni 2022 hierorts Beschwerde und beantragte, dass ihr die Kinder zulagen auszuzahlen seien (Urk. 1).
Die Familienausgleichskasse st ellte mit Vernehmlassung vom 5. September 2022 Antrag auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), was X.___ mit Verfügung vom 6. September 2022 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7). Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.
1.1
Familienzulagen sind einmalige oder periodische Geldleistungen, die ausgerichtet werden, um die finanzielle Belastung durch ein oder mehrere Kinder teilweise auszugleichen (Art. 2 des Bundesgesetzes über die Familienzulagen, FamZG). Sie umfassen die Kinder- und die Ausbildungszulagen (Art. 3 Abs. 1 FamZG) und betragen mindestens Fr. 200.-- (Kinderzulage) bzw. Fr. 250.-- pro Monat (Aus bildungszulage; Art. 5 Abs. 1 und 2 FamZG). Für das gleiche Kind wird nur eine Zulage derselben Art ausgerichtet; vorbehalten bleibt die Differenzzahlung nach Art. 7 Abs. 2 FamZG (Art. 6 FamZG). 1 .2
Die als Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer in der AHV obligatorisch versicherten Personen, die von einem diesem Gesetz unterstellten Arbeitgeber beschäftigt werden, haben Anspruch auf Familienzulagen . Die Leistungen richten sich nach der Familienzulagen ordnung des Kantons gemäss Art ikel 12 Absatz
2. Der Anspruch entsteht und erlischt mit dem Lohnanspruch. Der Bundesrat regelt den Anspruch nach dem Erlöschen des Lohnanspruchs (Art. 13 Abs. 1 FamZG). Es werden nur ganze Zulagen ausgerichtet. Anspruch auf Zulagen hat, wer auf einem jährlichen Erwerbseinkommen, das mindestens dem halben jährlichen Betrag der minimalen vollen Altersrente der AHV entspricht, AHV-Beiträge entrichtet (Art. 13 Abs. 3 FamZG). Dieser Betrag
entspricht im Jahr 2021 und 2022 597 Franken pro Monat bzw. 7170 Franken pro Jahr (vgl. Rz 507 der Wegleitung über die Familienzulagen (FamZWL, Stand 1. Januar 2021 und 1. Januar 2022) .
1 .3
Gemäss Art. 19 FamZG gelten in der AHV obligatorisch versicherte Personen, die bei der AHV als nichterwerbstätige Personen erfasst sind, als Nichterwerbstätige. Sie haben Anspruch auf Familienzulagen nach den Artikeln 3 und 5. Art. 7 Abs. 2 ist nicht anwendbar. Zuständig ist der Wohnsitzkanton (Abs. 1). Der Anspruch auf Familienzulagen ist an die Voraussetzung geknüpft, dass das steuerbare Einkommen den anderthalbfachen Betrag einer maximalen vollen Altersrente der AHV nicht übersteigt und keine Ergänzungsleistungen zur AHV/IV bezogen werden (Abs. 2). 1 .4
Haben mehrere Personen für das gleiche Kind Anspruch auf Familienzulagen nach eidgenöss ischem oder kantonalem Recht, steht der Anspruch nach Art. 7 Abs. 1 FamZG in nachstehender Reihenfolge zu : der erwerbstätigen Person (lit. a), der Person, welche die elterliche Sorge hat oder bis zur Mündigkeit des Kindes hatte (lit. b), der Person, bei der das Kind überwiegend lebt oder bis zu seiner Mündigkeit lebte (lit.
c), der Person, auf welche die Familien zulagenordnung im Wohnsitzkanton des Kindes anwendbar ist (lit. d), der Person mit dem höheren AHV-pflichtigen Einkommen aus unselbständiger Erwerbs tätigkeit (lit. e), sowie schliesslich der Person mit dem höheren AHV-pflichtigen Einkommen aus selb ständiger Erwerbstätigkeit (lit. f) . 1.5
Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht; GSVGer). 2 . 2 .1
Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Entscheid im Wesent lichen damit, dass gestützt auf Art. 7 FamZG der Erstanspruch auf Familienzu lagen beim Kindsvater liege, da dieser ein AHV-pflichtiges Einkommen erziele. Im Falle der Beschwerdeführerin bestehe
jedoch die Möglichkeit, ein Direktaus zahlungsgesuch nach Art. 9 FamZG zu stellen (Urk. 2). 2 .2
Die Beschwerdeführerin bringt dagegen zur Hauptsache vor, sie sei damit nicht einverstanden, dass sie für die Tochter Y.___ keine Kinderzulagen bekomme. Da sie für die Familie viele Auslagen habe und die Rechnungen nicht bezahlen könne, sei sie dringend auf die Zulage angewiesen. Aus dem Scheidungsurteil sei alsdan n ersichtlich, dass immer sie (die Beschwerdeführerin) die Zulagen bezogen habe. Bis zum 2 3. November 2021 habe immer sie die Z ulagen erhalten. A uch die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich habe die Kinderzulagen immer bezahlt (2019-2021).
3 . 3 .1
Zu prüfen ist vorliegend – entsprechend dem Inhalt des angefochtenen E insprachee ntscheides
– ob die Beschwerdegegnerin einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf Familienzulagen für Nichterwerbstätige ab 2 5. November 2021 zu Recht verneint hat. Der Anspruch auf Familienzulagen als Erwerbstätige ist nicht Thema im genannten Entscheid und gehört somit nicht zum Anfech tungs
- und Streitgegenstand. 3 .2
Wie die Beschwerdegegnerin im Lichte der Regelung von Art. 7 Abs. 1 lit. a FamZG an sich im Grundsatz zu Recht ausführt e, steht der Anspruch
auf die Zulagen
vorrangi g dem erwerbstätigen Elternteil zu . Jedoch kann vorliegend - s elbst
wenn die Beschwerdeführerin auch für die Belange der Familienzulagen a ls Nichterwerbstätige zu gelten hätte (vgl. dazu nachfolgend E.
4.3) - ein Anspruch der Beschwerdeführerin auf Familienzulagen (als Nichterwerbstätige)
gestützt auf die Akten nicht von vo rneher e in ausgeschlossen werden. D enn auch wenn der Gesetzgeber mit dem Vorrang der erwerbstätigen Person nach Art. 7 Abs. 1 lit. a FamZG sicherstellen wollte, dass die Zulagen für Erwerbstätige den Zulagen für Nichterwerbstätige prinzipiell vorangehen, ist immerhin voraus gesetzt, dass eine ausgeübte Erwerbstätigkeit auch den Anspruch auf die Zulage (als erwerbstätige Person) begründet, wozu das Erreichen des nötigen Mindest einkommens voraus gesetzt ist (Art. 13 Abs. 3 FamZG; vgl. zum Ganzen auch Kieser/Reichmuth, a.a.O., Art. 7 Rz 44 ff.). Ob der Kindsvater im streitbetroffenen Zeitraum (ab November 2021) Einkünfte in der Höhe jedenfalls
des Mindestein kommens nach Art. 13 Abs. 3 FamZG
erzielte bzw. erzielt,
ist vorliegend jedoch nicht ersichtlich, geht a us den Akten doch ledi g li c h hervor, da ss er Arbeitnehmer ist (vgl. Akten notiz der Beschwerdegegnerin in
Urk. 6/18) . Von einer hinreichen den Erwerbs tätigkeit kann nach Lage der Akten auch nicht ohne weiteres ausge gangen werden (vgl. Urk. 6/3; wonach die Beschwerdeführerin nicht wisse, wieviele Stunden er arbeite, und es auch unregelmässig sei), weshalb e rgänzende
A bklä rungen hierzu
unerlässlich sind . Denn wäre der Kind svater zwar erwerbs tätig, erzielte jedoch kein den Grenzwert von Art. 13 Abs. 3 FamZG erreich e ndes Einkommen, stünde der Zulagenan spruch gestützt auf Art. 7 Abs. 1 lit. c FamZG
der Beschwerdeführe r in (selbst als Nichterwerbstätige) zu. Erlaubt die Aktenlage daher keine hinreichend zuverlässige Zuordnu n g des Zulagenanspruchs, ist der angefochtene Entscheid zwecks vollständiger Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts
aufzuheben. 3 . 3
Anzumerken ist dazu Folgendes : Die Beschwerdeführerin beantragte am 6. Dezember 2021 bei der Beschwerdegegne r i n
zwar mit entsprechendem Formu lar Fa milienzul a gen für N ichterwer bstätige (Urk. 6/1). N achdem sie
auch
den AHV- Fragebogen für Nichterwerbstätige ausgefüllt hatte (Urk. 6/8),
wurde
sie von der Ausgleichskasse am 1. April 2022 AHV- rechtl i ch rückwirkend per 1. Januar 2021 als Nicht er werbstätige erfasst und beitragspflichtig (Urk. 6/13- 15) . Mit Verfügung vom 6. April 2022
(Urk. 6/19) und Einspracheentscheid vom 8. Juni 2022 (Urk. 2)
verneinte die Familienaus gleichskasse
daraufhin unter Hinweis auf das AHV-pflichtige Einkommen des Kindsvaters e inen Anspruch auf Familienzulagen als Nichterwerbstätige;
z u den von der
Beschwerdeführerin selber ebenfalls ausgeübten Er werbstätig k ei ten äusserte sich die Beschwerdegeg nerin dabei n icht .
Den diversen An g aben der B e schwerdeführer i n
in den Akten ist allerdings
– wie bereits ausgeführt - zu entneh m en, dass sie
nach ihrer Aussteuerung im Juli
20 21 temporäre Stellen versah und seit März 20 21 und weiterhin bei der Z.___ SA auf Provision (ohne Fixum)
angestellt sei
(vgl. etwa
Urk. 6/8), wo sie - so ihre Angaben jedenfalls vom 5. Januar 2022
- das « Mindes t einkommen bald erreicht » habe (Urk. 6/8/2) . Jedoch
i st z u berück sic htigen, dass der Status in der AHV nicht in erster Linie leistungs- sondern beitragsrele v ant ist und die jahresweise Betrachtung in der AHV nicht in jedem Fall auf die Familienzulagen, welche als monatliche Leistungen für den laufenden Unterhalt des Kindes bestimmt sind, übernommen werden darf (vgl . zum Ganzen Rz . 602 der Wegleitung über die Familienzulagen, FamZWL) . Die von der Beschwerdeführerin angegebenen Erwerbstätigkeiten bzw. – e inkünfte hätten daher
nicht ausser Acht gelassen werden dürfen.
I m Rahmen der vorzunehmen den ergänzenden Abklä r ungen wird daher auch zu prüfen sein, ob bzw. inwieweit die Beschwerdeführerin
trotz deren AHV - rechtlichen Erfassung
als Nichterwerbs tätige aufgrund ihrer (in den Akten im Übrigen nicht näher dokumentierten) Erwerbstätigkeiten auch im S inne der FamZG als N ichterwerbstätige gilt, oder ob – allenfalls für gewisse Zeiträume – ein Zulagenanspruch als Erwerbstätige besteht.
3.4
Zu ergänzen ist schliesslich, was folgt: Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwer deführerin im angefochtenen Einspracheentscheid auf die Möglichkeit hingewie sen, ein Drittauszahlungsgesuch nach Art. 9 FamZG zu stellen. Diese Bestimmung (in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 ATSG) bezieht sich indes ausschliesslich auf die Drittauszahlung einer laufenden Leistung. Sollten die noch vorzunehmenden Abklärungen ergebe n, dass der Kindsvater von Y.___
vorrangig anspruchsberech tigt ist, jedoch keine L eistungen bezieht, kann die Beschwerdeführerin gemäss § 1 der Verordnung des Kantons Zürich zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Familienzulagen (Verordnung EG FamZG) den Anspruch stellvertretend gelten d machen (vgl. auch Rz 104 FamZWL). In diesem Fall werden die Fami lienzulagen direkt an die Beschwerdeführerin als antragstellende Person ausge richtet bzw. nachgezahlt (Art. 22 Abs. 2 ATSG). 3 .4
Zusammengefasst erweist sich der recht s erhebliche Sachverhalt als ungenügend abgeklärt. Der Einspracheentsc heid vom 8. Juni 2022 ist daher
aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese den Anspruch auf Familienzulagen für Nichterwerbstätige rechtsgenüglich abkläre und hernach neu verfüge.
Die Einzelrichterin erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Einspracheentscheid vom 8. Juni 2022 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Familienausgleichskasse, zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre und hernach über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Familienzulagen neu verfüge. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Familienausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin SlavikBachmann