Sachverhalt
1.
X.___
war
seit dem Jahr 2002 mit Y.___
verheiratet ;
gemeinsam sind sie Eltern der Kinder Z.___ , geboren 9. Februar 2004, und A.___ , geboren 9. Mai 200 6. D ie Ehe der Eheleute X.___ und Y.___
wurde im Jahr 2011 geschieden ( Urteil des Bezirksgerichts B.___
vom 2.
März 2011 ; Urk. 6/58) . Mit Gesuch vom 8. Oktober 2013 mel d e te sich X.___ über seine Arbeitgeber in
bei der Sozialver sicherungsanstalt des Kantons Zürich, Familienausgleichskasse, zum Bezug von Familienzulagen für die Kinder Z.___ und A.___ an , welche
ihm in der F olge ab 1. September 2013 ausgerichtet wurden (vgl. Zulagenv erfügung
vom 18. Oktober 2013
[ Urk. 6/8] , vgl. auch Verfügungen vom 5. Juli 2017
[ Urk. 6/9 -10 ] sowie vom 15. Februar 2018 [ Urk. 6/25 ] ) . Am 28. Februar 2018 meldete sich auch Y.___ unter Hinweis darauf, dass sie seit November 2012 erwerbstätig sei , sie die alleinige elterliche Sorge für die Kin der habe und diese bei ihr wohnhaft seien , bei der Familienausgleichskasse zum (auch rückwirkenden ) Leistungsbezug an (Urk. 6/28 ) , worauf ihr
die Familienzu lagen für Z.___ und A.___
rückwirkend ausgerichtet wurden (vgl. Urk. 6/85). Mit Verfügung vom 24.
April 2018 forderte die Familienausgleichs kasse
daraufhin von X.___ die für den Zeitraum 1 . Septem ber 2013 bis 30. April 2018 für Z.___ und A.___ ausgerichteten Zulagen im Gesamtbetrag von Fr.
23'700. -- zurück (Urk. 6/38). Dagegen erhob X.___ am 24. Mai 2018 , ergänzt durch Eingabe vom 7. S ep tember 2018, Einsprache (Urk. 6/47 und Urk. 6/56), welche die Familienaus gleichskasse mit Einspracheentscheid vom 25. September 2018 abwies (Urk. 2). 2.
Dagegen erhob X.___ hierorts am 24. Oktober 2018 Beschwerde mit den Anträgen, der Einspracheentscheid vom 2 5. September 2018 der Vorinstanz sei aufzuheben (1.), die Verfügung vom 2 4. April 2018 bezüglich Rückforderung zuviel bezogener Familienzulagen sei aufzuheben (2.), eventuali ter sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen (3.), unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulaste n der Vorinstanz (4.; Urk. 1 S. 2). Mit Eingabe vom 15. November 2018 erklärte die Familienausgleichskasse Verzicht auf Stellungnahme (Urk. 5), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 1 6. November 2018 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7). Am 12. März 2019 liess X.___ ergänzende Unterlagen (Urteil des Bezirks gerichts B.___ vom 5. März 2019 betreffend Rechtsöffnung) einreichen (Urk. 8-9), bezüglich welcher Eingabe die Familienausgleichskasse am 27. März 2019 ebenfalls Verzicht auf Stellungnahme erklärte (Urk. 11), was dem Versicher ten zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 12). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1 .1
Familienzulagen sind einmalige oder periodische Geldleistungen, die ausgerichtet werden, um die finanzielle Belastung durch ein oder mehrere Kinder teilweise auszugleichen (Art. 2 des Bundesgesetzes über die Familienzulagen, FamZG ). Für das gleiche Kind wird nur eine Zulage derselben Art ausgerichtet. Die Differenz zahlung nach Art. 7 Abs. 2 FamZG bleibt vorbehalten (Art. 6 FamZG ). 1 .2
Haben mehrere Personen für das gleiche Kind Anspruch auf Familienzulagen nach eidgenössischem oder kantonalem Recht, so steht der Anspruch nach Art. 7 Abs. 1 FamZG in nachstehender Reihenfolge zu:
a. der erwerbstätigen Person;
b. der Person, welche die elterliche Sorge hat oder bis zur Mündigkeit
des Kindes hatte;
c. der Person, bei der das Kind überwiegend lebt oder bis zu seiner
Mündigkeit lebte;
d. der Person, auf welche die Familienzulagen ordnung im
Wohnsitzkanton des Kindes anwendbar ist;
e. der Person mit dem höheren AHV-pflichtigen Einkommen aus
unselbstständiger Erwerbstätigkeit;
f. der Person mit dem höheren AHV-pflichtigen Einkommen aus
selbstständiger Erwerbstätigkeit. 1 .3
Koordinierungsbedarf und damit eine «Anspruchskonkurrenz» im Sinne der Mar ginale von Art. 7 Abs. 1 FamZG besteht nicht erst ab der Einreichung des Gesu ches der zweiten Person, welche für ein Kind Familienzulagen beansprucht. Viel mehr gilt Art. 7 Abs. 1 FamZG bereits ab dem Zeitpunkt des Entstehens des Lohn anspruchs. Auch aus den Materialien ist ersichtlich, dass der Gesetzgeber kein Wahlrecht mehrerer anspruchsberechtigter Personen, wer von ihnen die Zulage beziehen soll, einführen wollte. Dies hat zwar die Folge, dass in Fällen, in denen sich der Anspruch der erstansprechenden Person nachträglich als nachrangig erweist, unter Umständen der zweitansprechenden Person Nachzahlungen erbracht werden müssen, während die erstansprechende Person grundsätzlich zur Rückzahlung der unrechtmässig bezogenen Leistungen verpflichtet ist. In der Lehre ist daher anerkannt, dass die in Art. 7 FamZG vorgesehene Regelung nicht einfach umzusetzen ist. Doch ist dies letztlich die Folge des gesetzgeberischen Entscheids, den Zulagenanspruch nicht an das Kind, sondern an die dieses ver sorgende Person im Sinne von Art. 4 FamZG anzuknüpfen (vgl. BGE 139 V 429 E. 4.2 mit Hinweisen). 1 .4
Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Art. 1 FamZG in Verbindung mit Art. 25 Abs. 1 des Bundesgeset zes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Der Rück forderungsanspruch erlischt mit Ablauf eines Jahres, nachdem die Versicherungs einrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach Entrichtung der einzelnen Leistung (Abs. 2 Satz 1). 1 .5
Eine rechtskräftig verfügte Leistung in der Sozialversicherung ist nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung nur zurückzuerstatten, wenn in verfahrens rechtlicher Hinsicht entweder die für die (prozessuale) Revision oder die für die Wiedererwägung erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Nach Art. 53 Abs. 2 ATSG kann der Versicherungsträger auf formell rechtskräftige Verfügun gen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (vgl. statt vieler etwa Urteil des Bundesgerichts 9C_695/2015 vom 9. August 2016 E. 2.1). 2 . 2 .1
Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Einspracheentscheid im Wesentlichen damit, dass gemäss (Scheidungs-) Urteil des Bezirksgerichts
B.___ vom 2. März 2011 die alleinige elterliche Sorge für Z.___
und A.___ deren Mutter,
Y.___ , zustehe , und dass die Kinder überdies bei ihr wohnten. D a Y.___
seit November 20 12 erwerbstätig sei , stehe
der Anspruch auf Familienzulagen ab dem
1. Sep tember 2013 vorrangig ihr zu. Aus wel chem Grund sie sich für die Zul a g en angemeldet habe , sei nicht relevant .
D a Art. 25 ATSG für die Zuordnung des Rückforderungsanspruchs auf den Empfänger abstelle , könne auch aus dem Vor bringen, dass die Zulagen bereits weitergeleitet worden seien,
nichts zu Gunsten von X.___
abgeleitet werden ( Urk. 2 ; siehe auch oben E. 1.4 ) . 2.2
Der Beschwerdeführer lässt dagegen im Wesentlichen geltend machen, dass er im streitbetroffenen Zeitraum die Familienzulagen stets an die Kindsmutter überwie sen habe. Diese habe diese Zahlungen vorbehaltlos entgegengenommen. Eine Verpflichtung des Beschwerdeführers zur Rückzahlung der bezogenen Familien zulagen würde eine Ersatzforderung auf zivilrechtlicher Ebene zwischen ihm und der Kindsmutter auslösen. Aus dem Verhalten der Kindsmutter , welche vom Beschwerdeführer wiederholt Vorschusszahlungen gefordert und ihn auch (erfolglos) betrieben habe, müsse geschlossen werden, dass sie die rückwirkende Anmeldung des Erstanspruchs für die Kinderzulagen nur deshalb vorgenommen habe, um neue Geldquellen zu erschliessen und ihre laufenden Schulden zu bezahlen . Dies stelle einen krassen Missbrauch so wohl ihres Anspruchs als auch des Instituts der rückwirkenden Anmeldung dar, weshalb die Verfügung (wohl: der angefochtene Einspracheentscheid ) zwingend aufzuheben sei ( Urk. 1 und Urk. 8-9 ). 3. 3.1
Es steht fest, dass der Beschwerdeführer
gestützt auf die Anmeldung vom 8. Oktober 2013
seit 1.
September 2013 Familienzulagen als U nselbständigerwer bender bezog. Weiter ist unstreitig , dass die Mutter von
Z.___
und A.___ ,
Y.___ , seit November 2012
und somit i m streit betroffenen Zeitraum ebenfalls in anspruchsbegründend e m Masse erwerbstätig war . Unbestritten und in den Akten ausgewiesen ist alsdann, dass die Kindsmutter
die alleinige
elterliche Sorge für die Kinder
Z.___ und A.___
hat (vgl. [Scheidungs-]Urteil des Bezirksgerichts B.___ vom 2. März 2011, Urk. 6/32 S. 2) . Vor diesem Hin tergrund und mit Blick auf Art. 7 Abs. 1 lit . b FamZG
ergibt sich daher ohne W eiteres und wird auch vom Beschwerde f üh rer nicht grundsätzl i c h
in Abrede gestellt , dass die Kindsmutter im streitbetroffenen Zeitraum vorrangig anspruchsberechtigt ist .
3.2
Der Beschwerdeführer beantragt die Aufhebung
des angefo chtenen Einsprache entscheid s
bzw. der angeordneten Rückforderung denn auch im Wesentlichen mit der Begründung ,
dass er die ihm für
Z.___ und A.___
ausgerich teten Familienzulagen stets an die Kindsmutter
weitergeleitet habe , weshalb
die
– rückwirkende - Geltendmachung des Erstanspruchs durch die se
rechts miss bräuchlich s ei.
Jedoch ist
daran zu erinnern ,
dass kei n W a hlrecht
besteht, wer die Zulage bez i e hen soll , sondern sich der
(Erst-) An s pruch
vielmehr
allein g e s t ützt auf die O rdnung von Art. 7 FamZ G
bestimmt (E. 1.3 hievor ). Vor diesem Hinter grund ist nicht ersicht li c h, inwi e weit in der rückwirkenden Ge ltendmachung des vorrangi gen Zulage n an spruchs
– welcher von Gesetzes wegen
(auch rückwir kend) ab En t stehen des Lohnanspruchs
besteht –
ein offenbare r Rechtsmissbrauch im Sinne von Art. 2 Abs. 2 des Zivilgesetzbuches ( ZGB )
erblickt werden soll . Dies gilt um so mehr, als die auch vorliegend eingetretene
Folge (Nachzahlung an die zweitansprechende , jedoch vorrangig anspruchsberechtigte Person und Rückfor derung von
der erstansprechenden nachrangig anspruchsberechtigten Person) nach höchstrichterlicher Rechtsprechung Konsequenz der Regelung nach Art. 7 FamZG ist (vgl. E. 1.3 hievor ). Dies
gilt selbst dann , wenn
– was vorliegend nicht näher zu prüfen ist - zutreffen sollte , dass d er Beschwerdeführer die für die Kinder
Z.___
und A.___ bezogenen Zulagen
stets
an die Kindsmutter weiterg e leitet hat . Denn soweit der Beschwerdeführer geltend macht, dass die Kindsmutter aufgrund der Doppelzahlung bereichert sei (vgl. Urk. 1 S. 5 Ziff. 10) ,
wäre diese m Umstand nicht unter dem Blickwinkel des Rechtsmissbrauchs , s on dern allenfalls unter bereicherungsrech t l ichen
Aspekten
Rechnung zu tragen .
Dass die Zulagen von der Kindsmutter
nicht für die Belange der Kinder ( sondern zum Begleichen von Schulden )
verwende t w u rden, stellt
alsdann lediglich ein e Mutmassung dar (Urk. 1 S. 5 Ziff. 10 und S. 7 Ziff. 1 7) ,
weshalb darauf nicht näher einzugehen ist . 3.3
Zusammenfassend ergibt sich daher, dass die Ausrichtung der Zulagen an den Beschwerdeführer im vorliegend streitigen Zeitraum nicht mit der gesetzlichen Ordnung nach Art. 7 FamZG in Übereinstimmung steht und somit unrechtmässig ist. 3.4
Da die Ausrichtung der Familienzulagen somit zweifellos unrichtig und die Berichtigung dieser Leistungszusprache angesichts des zur Diskussion stehen - den - vom Beschwerdeführer im masslicher Hinsicht im Übrigen nicht in Frage gestellten - Betrages von Fr. 23‘700 .-- von erheblicher Bedeutung ist, liegt als dann auch der für eine Rückforderung vorausgesetzte Rückkommenstitel (de r Wiedererwägung) vor (vgl. E. 1.5 hievor ). Schliesslich hat die Verwaltung die Rückforderungsverfügung vom 2 4. April 2018 auch innert der Jahresfrist nach Art. 25 Ab
s. 2 ATSG erlassen. So war sie gemäss Akten erstmals aufgrund der Anmeldung der Kind smutter vom 28.
Februar 2018
effektiv über die Erwerbstä tigkeit der Kindsmutter informiert und hatte sie
erst zu diesem Zeitpunkt
Kenntnis von den konkreten Umstände n , aus denen sich der Rückforderungsanspruch ergab (vgl. statt vieler etwa BGE 111 V 14 E. 3). Aber s elbst wenn für den Beginn der einjährigen relativen Verwirkungsfrist auf die Verfügung vom 5.
Juli 2017 abgestellt würde , mit welcher die Familienausgleichskasse
– erstmals nach der fehlerhaften Leistungszusprache
vom 18. Oktober 2013 –
den Zulagenanspruch überprüfte bzw. erneut verfügte , so erfolgte die Rückforderung innert Jahresfrist und mithin fristgerecht (vgl. zum rechtsprechungsgemäss erforderlichen « zweiten Anlass »
BGE 110 V 304 E.
2b, vgl. auch etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_617/2017 vom 1 2. Januar 2018, E. 4. 2 ).
D ass die Rückforderung verwirkt sei, hat im Übrigen auch der Beschwerdeführer nicht geltend gemacht.
3.5
Zusammenfassend führt dies zur Bestätigung des angefochtenen Entscheides und zur Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde.
Anzumerken bleibt, dass die vorliegend streitige Rückforderung wohl vermeidbar gewesen wäre, hätte der Beschwerdeführer in seiner Anmeldung zum Bezug von Familienzulagen vom 8. Oktober 2013 nicht vorbehaltlos angegeben, dass die geschiedene Ehefrau Hausfrau sei (vgl . Urk. 6 / 5 S. 3), welche Angabe zur Zuspra che bzw. Auszahlung der Zulagen an ihn (als vermeintlich vorrangig anspruchs berechtigten, da allein e rwerbstätigen Elternteil [vgl. Art. 7 Abs. 1 lit . a FamZG ] ) führte . Auch hätt e die Überprüfung bzw. Korrektur des Zulagenanspruchs (mit der Folge eines niedrigeren Rückforderungsbetrags) zu einem weit früheren Zeit punkt erfolgen können . N ach Lage der Akten ist davon auszugehen, dass d er Beschwerdeführer jedenfalls seit dem Jahr 2015 um die Erwerbstätigkeit seiner geschiedenen Ehefrau wusste (vgl. Urk. 1 S. 5 Ziff. 5 unter Hinweis auf Urk. 3/5), er diesen Umstand – entgegen den Hinweisen in den Zulagenverfügungen, wo nach (unter anderem) die Erwerbsaufnahme durch den andern Elternteil melde pflichtig sei (vgl. Verfügungen vom 18. Oktober 2013 [Urk. 6 /8 S.
2] und vom 5. Juli 2017 [Urk. 6/10 S. 2])
- der Beschwerdegegnerin soweit ersichtlich nicht angezeigt hat. Das Gericht erkennt : 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Zacharias Ziegler - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Familienausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 4 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubBachmann
Erwägungen (6 Absätze)
E. 1 . Septem ber 2013 bis 30. April 2018 für Z.___ und A.___ ausgerichteten Zulagen im Gesamtbetrag von Fr.
23'700. -- zurück (Urk. 6/38). Dagegen erhob X.___ am 24. Mai 2018 , ergänzt durch Eingabe vom 7. S ep tember 2018, Einsprache (Urk. 6/47 und Urk. 6/56), welche die Familienaus gleichskasse mit Einspracheentscheid vom 25. September 2018 abwies (Urk. 2).
E. 1.5 hievor ). Schliesslich hat die Verwaltung die Rückforderungsverfügung vom 2 4. April 2018 auch innert der Jahresfrist nach Art. 25 Ab
s. 2 ATSG erlassen. So war sie gemäss Akten erstmals aufgrund der Anmeldung der Kind smutter vom 28.
Februar 2018
effektiv über die Erwerbstä tigkeit der Kindsmutter informiert und hatte sie
erst zu diesem Zeitpunkt
Kenntnis von den konkreten Umstände n , aus denen sich der Rückforderungsanspruch ergab (vgl. statt vieler etwa BGE 111 V 14 E. 3). Aber s elbst wenn für den Beginn der einjährigen relativen Verwirkungsfrist auf die Verfügung vom 5.
Juli 2017 abgestellt würde , mit welcher die Familienausgleichskasse
– erstmals nach der fehlerhaften Leistungszusprache
vom 18. Oktober 2013 –
den Zulagenanspruch überprüfte bzw. erneut verfügte , so erfolgte die Rückforderung innert Jahresfrist und mithin fristgerecht (vgl. zum rechtsprechungsgemäss erforderlichen « zweiten Anlass »
BGE 110 V 304 E.
2b, vgl. auch etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_617/2017 vom 1 2. Januar 2018, E. 4. 2 ).
D ass die Rückforderung verwirkt sei, hat im Übrigen auch der Beschwerdeführer nicht geltend gemacht.
3.5
Zusammenfassend führt dies zur Bestätigung des angefochtenen Entscheides und zur Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde.
Anzumerken bleibt, dass die vorliegend streitige Rückforderung wohl vermeidbar gewesen wäre, hätte der Beschwerdeführer in seiner Anmeldung zum Bezug von Familienzulagen vom 8. Oktober 2013 nicht vorbehaltlos angegeben, dass die geschiedene Ehefrau Hausfrau sei (vgl . Urk. 6 / 5 S. 3), welche Angabe zur Zuspra che bzw. Auszahlung der Zulagen an ihn (als vermeintlich vorrangig anspruchs berechtigten, da allein e rwerbstätigen Elternteil [vgl. Art. 7 Abs. 1 lit . a FamZG ] ) führte . Auch hätt e die Überprüfung bzw. Korrektur des Zulagenanspruchs (mit der Folge eines niedrigeren Rückforderungsbetrags) zu einem weit früheren Zeit punkt erfolgen können . N ach Lage der Akten ist davon auszugehen, dass d er Beschwerdeführer jedenfalls seit dem Jahr 2015 um die Erwerbstätigkeit seiner geschiedenen Ehefrau wusste (vgl. Urk. 1 S. 5 Ziff. 5 unter Hinweis auf Urk. 3/5), er diesen Umstand – entgegen den Hinweisen in den Zulagenverfügungen, wo nach (unter anderem) die Erwerbsaufnahme durch den andern Elternteil melde pflichtig sei (vgl. Verfügungen vom 18. Oktober 2013 [Urk. 6 /8 S.
2] und vom 5. Juli 2017 [Urk. 6/10 S. 2])
- der Beschwerdegegnerin soweit ersichtlich nicht angezeigt hat. Das Gericht erkennt : 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Zacharias Ziegler - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Familienausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 4 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubBachmann
E. 2 Dagegen erhob X.___ hierorts am 24. Oktober 2018 Beschwerde mit den Anträgen, der Einspracheentscheid vom 2 5. September 2018 der Vorinstanz sei aufzuheben (1.), die Verfügung vom 2 4. April 2018 bezüglich Rückforderung zuviel bezogener Familienzulagen sei aufzuheben (2.), eventuali ter sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen (3.), unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulaste n der Vorinstanz (4.; Urk. 1 S. 2). Mit Eingabe vom 15. November 2018 erklärte die Familienausgleichskasse Verzicht auf Stellungnahme (Urk. 5), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 1 6. November 2018 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7). Am 12. März 2019 liess X.___ ergänzende Unterlagen (Urteil des Bezirks gerichts B.___ vom 5. März 2019 betreffend Rechtsöffnung) einreichen (Urk. 8-9), bezüglich welcher Eingabe die Familienausgleichskasse am 27. März 2019 ebenfalls Verzicht auf Stellungnahme erklärte (Urk. 11), was dem Versicher ten zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 12). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1 .1
Familienzulagen sind einmalige oder periodische Geldleistungen, die ausgerichtet werden, um die finanzielle Belastung durch ein oder mehrere Kinder teilweise auszugleichen (Art. 2 des Bundesgesetzes über die Familienzulagen, FamZG ). Für das gleiche Kind wird nur eine Zulage derselben Art ausgerichtet. Die Differenz zahlung nach Art. 7 Abs. 2 FamZG bleibt vorbehalten (Art. 6 FamZG ). 1 .2
Haben mehrere Personen für das gleiche Kind Anspruch auf Familienzulagen nach eidgenössischem oder kantonalem Recht, so steht der Anspruch nach Art. 7 Abs. 1 FamZG in nachstehender Reihenfolge zu:
a. der erwerbstätigen Person;
b. der Person, welche die elterliche Sorge hat oder bis zur Mündigkeit
des Kindes hatte;
c. der Person, bei der das Kind überwiegend lebt oder bis zu seiner
Mündigkeit lebte;
d. der Person, auf welche die Familienzulagen ordnung im
Wohnsitzkanton des Kindes anwendbar ist;
e. der Person mit dem höheren AHV-pflichtigen Einkommen aus
unselbstständiger Erwerbstätigkeit;
f. der Person mit dem höheren AHV-pflichtigen Einkommen aus
selbstständiger Erwerbstätigkeit. 1 .3
Koordinierungsbedarf und damit eine «Anspruchskonkurrenz» im Sinne der Mar ginale von Art.
E. 2.2 Der Beschwerdeführer lässt dagegen im Wesentlichen geltend machen, dass er im streitbetroffenen Zeitraum die Familienzulagen stets an die Kindsmutter überwie sen habe. Diese habe diese Zahlungen vorbehaltlos entgegengenommen. Eine Verpflichtung des Beschwerdeführers zur Rückzahlung der bezogenen Familien zulagen würde eine Ersatzforderung auf zivilrechtlicher Ebene zwischen ihm und der Kindsmutter auslösen. Aus dem Verhalten der Kindsmutter , welche vom Beschwerdeführer wiederholt Vorschusszahlungen gefordert und ihn auch (erfolglos) betrieben habe, müsse geschlossen werden, dass sie die rückwirkende Anmeldung des Erstanspruchs für die Kinderzulagen nur deshalb vorgenommen habe, um neue Geldquellen zu erschliessen und ihre laufenden Schulden zu bezahlen . Dies stelle einen krassen Missbrauch so wohl ihres Anspruchs als auch des Instituts der rückwirkenden Anmeldung dar, weshalb die Verfügung (wohl: der angefochtene Einspracheentscheid ) zwingend aufzuheben sei ( Urk. 1 und Urk. 8-9 ). 3. 3.1
Es steht fest, dass der Beschwerdeführer
gestützt auf die Anmeldung vom 8. Oktober 2013
seit 1.
September 2013 Familienzulagen als U nselbständigerwer bender bezog. Weiter ist unstreitig , dass die Mutter von
Z.___
und A.___ ,
Y.___ , seit November 2012
und somit i m streit betroffenen Zeitraum ebenfalls in anspruchsbegründend e m Masse erwerbstätig war . Unbestritten und in den Akten ausgewiesen ist alsdann, dass die Kindsmutter
die alleinige
elterliche Sorge für die Kinder
Z.___ und A.___
hat (vgl. [Scheidungs-]Urteil des Bezirksgerichts B.___ vom 2. März 2011, Urk. 6/32 S. 2) . Vor diesem Hin tergrund und mit Blick auf Art. 7 Abs. 1 lit . b FamZG
ergibt sich daher ohne W eiteres und wird auch vom Beschwerde f üh rer nicht grundsätzl i c h
in Abrede gestellt , dass die Kindsmutter im streitbetroffenen Zeitraum vorrangig anspruchsberechtigt ist .
3.2
Der Beschwerdeführer beantragt die Aufhebung
des angefo chtenen Einsprache entscheid s
bzw. der angeordneten Rückforderung denn auch im Wesentlichen mit der Begründung ,
dass er die ihm für
Z.___ und A.___
ausgerich teten Familienzulagen stets an die Kindsmutter
weitergeleitet habe , weshalb
die
– rückwirkende - Geltendmachung des Erstanspruchs durch die se
rechts miss bräuchlich s ei.
Jedoch ist
daran zu erinnern ,
dass kei n W a hlrecht
besteht, wer die Zulage bez i e hen soll , sondern sich der
(Erst-) An s pruch
vielmehr
allein g e s t ützt auf die O rdnung von Art. 7 FamZ G
bestimmt (E. 1.3 hievor ). Vor diesem Hinter grund ist nicht ersicht li c h, inwi e weit in der rückwirkenden Ge ltendmachung des vorrangi gen Zulage n an spruchs
– welcher von Gesetzes wegen
(auch rückwir kend) ab En t stehen des Lohnanspruchs
besteht –
ein offenbare r Rechtsmissbrauch im Sinne von Art. 2 Abs. 2 des Zivilgesetzbuches ( ZGB )
erblickt werden soll . Dies gilt um so mehr, als die auch vorliegend eingetretene
Folge (Nachzahlung an die zweitansprechende , jedoch vorrangig anspruchsberechtigte Person und Rückfor derung von
der erstansprechenden nachrangig anspruchsberechtigten Person) nach höchstrichterlicher Rechtsprechung Konsequenz der Regelung nach Art. 7 FamZG ist (vgl. E. 1.3 hievor ). Dies
gilt selbst dann , wenn
– was vorliegend nicht näher zu prüfen ist - zutreffen sollte , dass d er Beschwerdeführer die für die Kinder
Z.___
und A.___ bezogenen Zulagen
stets
an die Kindsmutter weiterg e leitet hat . Denn soweit der Beschwerdeführer geltend macht, dass die Kindsmutter aufgrund der Doppelzahlung bereichert sei (vgl. Urk. 1 S. 5 Ziff. 10) ,
wäre diese m Umstand nicht unter dem Blickwinkel des Rechtsmissbrauchs , s on dern allenfalls unter bereicherungsrech t l ichen
Aspekten
Rechnung zu tragen .
Dass die Zulagen von der Kindsmutter
nicht für die Belange der Kinder ( sondern zum Begleichen von Schulden )
verwende t w u rden, stellt
alsdann lediglich ein e Mutmassung dar (Urk. 1 S. 5 Ziff. 10 und S. 7 Ziff. 1 7) ,
weshalb darauf nicht näher einzugehen ist . 3.3
Zusammenfassend ergibt sich daher, dass die Ausrichtung der Zulagen an den Beschwerdeführer im vorliegend streitigen Zeitraum nicht mit der gesetzlichen Ordnung nach Art. 7 FamZG in Übereinstimmung steht und somit unrechtmässig ist. 3.4
Da die Ausrichtung der Familienzulagen somit zweifellos unrichtig und die Berichtigung dieser Leistungszusprache angesichts des zur Diskussion stehen - den - vom Beschwerdeführer im masslicher Hinsicht im Übrigen nicht in Frage gestellten - Betrages von Fr. 23‘700 .-- von erheblicher Bedeutung ist, liegt als dann auch der für eine Rückforderung vorausgesetzte Rückkommenstitel (de r Wiedererwägung) vor (vgl. E.
E. 7 FamZG vorgesehene Regelung nicht einfach umzusetzen ist. Doch ist dies letztlich die Folge des gesetzgeberischen Entscheids, den Zulagenanspruch nicht an das Kind, sondern an die dieses ver sorgende Person im Sinne von Art. 4 FamZG anzuknüpfen (vgl. BGE 139 V 429 E. 4.2 mit Hinweisen). 1 .4
Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Art. 1 FamZG in Verbindung mit Art. 25 Abs. 1 des Bundesgeset zes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Der Rück forderungsanspruch erlischt mit Ablauf eines Jahres, nachdem die Versicherungs einrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach Entrichtung der einzelnen Leistung (Abs. 2 Satz 1). 1 .5
Eine rechtskräftig verfügte Leistung in der Sozialversicherung ist nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung nur zurückzuerstatten, wenn in verfahrens rechtlicher Hinsicht entweder die für die (prozessuale) Revision oder die für die Wiedererwägung erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Nach Art. 53 Abs. 2 ATSG kann der Versicherungsträger auf formell rechtskräftige Verfügun gen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (vgl. statt vieler etwa Urteil des Bundesgerichts 9C_695/2015 vom 9. August 2016 E. 2.1). 2 . 2 .1
Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Einspracheentscheid im Wesentlichen damit, dass gemäss (Scheidungs-) Urteil des Bezirksgerichts
B.___ vom 2. März 2011 die alleinige elterliche Sorge für Z.___
und A.___ deren Mutter,
Y.___ , zustehe , und dass die Kinder überdies bei ihr wohnten. D a Y.___
seit November 20
E. 12 erwerbstätig sei , stehe
der Anspruch auf Familienzulagen ab dem
1. Sep tember 2013 vorrangig ihr zu. Aus wel chem Grund sie sich für die Zul a g en angemeldet habe , sei nicht relevant .
D a Art. 25 ATSG für die Zuordnung des Rückforderungsanspruchs auf den Empfänger abstelle , könne auch aus dem Vor bringen, dass die Zulagen bereits weitergeleitet worden seien,
nichts zu Gunsten von X.___
abgeleitet werden ( Urk. 2 ; siehe auch oben E. 1.4 ) .
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich KA.2018.00012
III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Ersatzrichterin Tanner Imfeld Gerichtsschreiberin Bachmann Urteil vom
21. Januar 2020 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Zacharias Ziegler Dubach Rechtsanwälte / Notariat Seestrasse 93, 6052 Hergiswil NW gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Familienausgleichskasse Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___
war
seit dem Jahr 2002 mit Y.___
verheiratet ;
gemeinsam sind sie Eltern der Kinder Z.___ , geboren 9. Februar 2004, und A.___ , geboren 9. Mai 200 6. D ie Ehe der Eheleute X.___ und Y.___
wurde im Jahr 2011 geschieden ( Urteil des Bezirksgerichts B.___
vom 2.
März 2011 ; Urk. 6/58) . Mit Gesuch vom 8. Oktober 2013 mel d e te sich X.___ über seine Arbeitgeber in
bei der Sozialver sicherungsanstalt des Kantons Zürich, Familienausgleichskasse, zum Bezug von Familienzulagen für die Kinder Z.___ und A.___ an , welche
ihm in der F olge ab 1. September 2013 ausgerichtet wurden (vgl. Zulagenv erfügung
vom 18. Oktober 2013
[ Urk. 6/8] , vgl. auch Verfügungen vom 5. Juli 2017
[ Urk. 6/9 -10 ] sowie vom 15. Februar 2018 [ Urk. 6/25 ] ) . Am 28. Februar 2018 meldete sich auch Y.___ unter Hinweis darauf, dass sie seit November 2012 erwerbstätig sei , sie die alleinige elterliche Sorge für die Kin der habe und diese bei ihr wohnhaft seien , bei der Familienausgleichskasse zum (auch rückwirkenden ) Leistungsbezug an (Urk. 6/28 ) , worauf ihr
die Familienzu lagen für Z.___ und A.___
rückwirkend ausgerichtet wurden (vgl. Urk. 6/85). Mit Verfügung vom 24.
April 2018 forderte die Familienausgleichs kasse
daraufhin von X.___ die für den Zeitraum 1 . Septem ber 2013 bis 30. April 2018 für Z.___ und A.___ ausgerichteten Zulagen im Gesamtbetrag von Fr.
23'700. -- zurück (Urk. 6/38). Dagegen erhob X.___ am 24. Mai 2018 , ergänzt durch Eingabe vom 7. S ep tember 2018, Einsprache (Urk. 6/47 und Urk. 6/56), welche die Familienaus gleichskasse mit Einspracheentscheid vom 25. September 2018 abwies (Urk. 2). 2.
Dagegen erhob X.___ hierorts am 24. Oktober 2018 Beschwerde mit den Anträgen, der Einspracheentscheid vom 2 5. September 2018 der Vorinstanz sei aufzuheben (1.), die Verfügung vom 2 4. April 2018 bezüglich Rückforderung zuviel bezogener Familienzulagen sei aufzuheben (2.), eventuali ter sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen (3.), unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulaste n der Vorinstanz (4.; Urk. 1 S. 2). Mit Eingabe vom 15. November 2018 erklärte die Familienausgleichskasse Verzicht auf Stellungnahme (Urk. 5), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 1 6. November 2018 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7). Am 12. März 2019 liess X.___ ergänzende Unterlagen (Urteil des Bezirks gerichts B.___ vom 5. März 2019 betreffend Rechtsöffnung) einreichen (Urk. 8-9), bezüglich welcher Eingabe die Familienausgleichskasse am 27. März 2019 ebenfalls Verzicht auf Stellungnahme erklärte (Urk. 11), was dem Versicher ten zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 12). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1 .1
Familienzulagen sind einmalige oder periodische Geldleistungen, die ausgerichtet werden, um die finanzielle Belastung durch ein oder mehrere Kinder teilweise auszugleichen (Art. 2 des Bundesgesetzes über die Familienzulagen, FamZG ). Für das gleiche Kind wird nur eine Zulage derselben Art ausgerichtet. Die Differenz zahlung nach Art. 7 Abs. 2 FamZG bleibt vorbehalten (Art. 6 FamZG ). 1 .2
Haben mehrere Personen für das gleiche Kind Anspruch auf Familienzulagen nach eidgenössischem oder kantonalem Recht, so steht der Anspruch nach Art. 7 Abs. 1 FamZG in nachstehender Reihenfolge zu:
a. der erwerbstätigen Person;
b. der Person, welche die elterliche Sorge hat oder bis zur Mündigkeit
des Kindes hatte;
c. der Person, bei der das Kind überwiegend lebt oder bis zu seiner
Mündigkeit lebte;
d. der Person, auf welche die Familienzulagen ordnung im
Wohnsitzkanton des Kindes anwendbar ist;
e. der Person mit dem höheren AHV-pflichtigen Einkommen aus
unselbstständiger Erwerbstätigkeit;
f. der Person mit dem höheren AHV-pflichtigen Einkommen aus
selbstständiger Erwerbstätigkeit. 1 .3
Koordinierungsbedarf und damit eine «Anspruchskonkurrenz» im Sinne der Mar ginale von Art. 7 Abs. 1 FamZG besteht nicht erst ab der Einreichung des Gesu ches der zweiten Person, welche für ein Kind Familienzulagen beansprucht. Viel mehr gilt Art. 7 Abs. 1 FamZG bereits ab dem Zeitpunkt des Entstehens des Lohn anspruchs. Auch aus den Materialien ist ersichtlich, dass der Gesetzgeber kein Wahlrecht mehrerer anspruchsberechtigter Personen, wer von ihnen die Zulage beziehen soll, einführen wollte. Dies hat zwar die Folge, dass in Fällen, in denen sich der Anspruch der erstansprechenden Person nachträglich als nachrangig erweist, unter Umständen der zweitansprechenden Person Nachzahlungen erbracht werden müssen, während die erstansprechende Person grundsätzlich zur Rückzahlung der unrechtmässig bezogenen Leistungen verpflichtet ist. In der Lehre ist daher anerkannt, dass die in Art. 7 FamZG vorgesehene Regelung nicht einfach umzusetzen ist. Doch ist dies letztlich die Folge des gesetzgeberischen Entscheids, den Zulagenanspruch nicht an das Kind, sondern an die dieses ver sorgende Person im Sinne von Art. 4 FamZG anzuknüpfen (vgl. BGE 139 V 429 E. 4.2 mit Hinweisen). 1 .4
Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Art. 1 FamZG in Verbindung mit Art. 25 Abs. 1 des Bundesgeset zes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Der Rück forderungsanspruch erlischt mit Ablauf eines Jahres, nachdem die Versicherungs einrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach Entrichtung der einzelnen Leistung (Abs. 2 Satz 1). 1 .5
Eine rechtskräftig verfügte Leistung in der Sozialversicherung ist nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung nur zurückzuerstatten, wenn in verfahrens rechtlicher Hinsicht entweder die für die (prozessuale) Revision oder die für die Wiedererwägung erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Nach Art. 53 Abs. 2 ATSG kann der Versicherungsträger auf formell rechtskräftige Verfügun gen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (vgl. statt vieler etwa Urteil des Bundesgerichts 9C_695/2015 vom 9. August 2016 E. 2.1). 2 . 2 .1
Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Einspracheentscheid im Wesentlichen damit, dass gemäss (Scheidungs-) Urteil des Bezirksgerichts
B.___ vom 2. März 2011 die alleinige elterliche Sorge für Z.___
und A.___ deren Mutter,
Y.___ , zustehe , und dass die Kinder überdies bei ihr wohnten. D a Y.___
seit November 20 12 erwerbstätig sei , stehe
der Anspruch auf Familienzulagen ab dem
1. Sep tember 2013 vorrangig ihr zu. Aus wel chem Grund sie sich für die Zul a g en angemeldet habe , sei nicht relevant .
D a Art. 25 ATSG für die Zuordnung des Rückforderungsanspruchs auf den Empfänger abstelle , könne auch aus dem Vor bringen, dass die Zulagen bereits weitergeleitet worden seien,
nichts zu Gunsten von X.___
abgeleitet werden ( Urk. 2 ; siehe auch oben E. 1.4 ) . 2.2
Der Beschwerdeführer lässt dagegen im Wesentlichen geltend machen, dass er im streitbetroffenen Zeitraum die Familienzulagen stets an die Kindsmutter überwie sen habe. Diese habe diese Zahlungen vorbehaltlos entgegengenommen. Eine Verpflichtung des Beschwerdeführers zur Rückzahlung der bezogenen Familien zulagen würde eine Ersatzforderung auf zivilrechtlicher Ebene zwischen ihm und der Kindsmutter auslösen. Aus dem Verhalten der Kindsmutter , welche vom Beschwerdeführer wiederholt Vorschusszahlungen gefordert und ihn auch (erfolglos) betrieben habe, müsse geschlossen werden, dass sie die rückwirkende Anmeldung des Erstanspruchs für die Kinderzulagen nur deshalb vorgenommen habe, um neue Geldquellen zu erschliessen und ihre laufenden Schulden zu bezahlen . Dies stelle einen krassen Missbrauch so wohl ihres Anspruchs als auch des Instituts der rückwirkenden Anmeldung dar, weshalb die Verfügung (wohl: der angefochtene Einspracheentscheid ) zwingend aufzuheben sei ( Urk. 1 und Urk. 8-9 ). 3. 3.1
Es steht fest, dass der Beschwerdeführer
gestützt auf die Anmeldung vom 8. Oktober 2013
seit 1.
September 2013 Familienzulagen als U nselbständigerwer bender bezog. Weiter ist unstreitig , dass die Mutter von
Z.___
und A.___ ,
Y.___ , seit November 2012
und somit i m streit betroffenen Zeitraum ebenfalls in anspruchsbegründend e m Masse erwerbstätig war . Unbestritten und in den Akten ausgewiesen ist alsdann, dass die Kindsmutter
die alleinige
elterliche Sorge für die Kinder
Z.___ und A.___
hat (vgl. [Scheidungs-]Urteil des Bezirksgerichts B.___ vom 2. März 2011, Urk. 6/32 S. 2) . Vor diesem Hin tergrund und mit Blick auf Art. 7 Abs. 1 lit . b FamZG
ergibt sich daher ohne W eiteres und wird auch vom Beschwerde f üh rer nicht grundsätzl i c h
in Abrede gestellt , dass die Kindsmutter im streitbetroffenen Zeitraum vorrangig anspruchsberechtigt ist .
3.2
Der Beschwerdeführer beantragt die Aufhebung
des angefo chtenen Einsprache entscheid s
bzw. der angeordneten Rückforderung denn auch im Wesentlichen mit der Begründung ,
dass er die ihm für
Z.___ und A.___
ausgerich teten Familienzulagen stets an die Kindsmutter
weitergeleitet habe , weshalb
die
– rückwirkende - Geltendmachung des Erstanspruchs durch die se
rechts miss bräuchlich s ei.
Jedoch ist
daran zu erinnern ,
dass kei n W a hlrecht
besteht, wer die Zulage bez i e hen soll , sondern sich der
(Erst-) An s pruch
vielmehr
allein g e s t ützt auf die O rdnung von Art. 7 FamZ G
bestimmt (E. 1.3 hievor ). Vor diesem Hinter grund ist nicht ersicht li c h, inwi e weit in der rückwirkenden Ge ltendmachung des vorrangi gen Zulage n an spruchs
– welcher von Gesetzes wegen
(auch rückwir kend) ab En t stehen des Lohnanspruchs
besteht –
ein offenbare r Rechtsmissbrauch im Sinne von Art. 2 Abs. 2 des Zivilgesetzbuches ( ZGB )
erblickt werden soll . Dies gilt um so mehr, als die auch vorliegend eingetretene
Folge (Nachzahlung an die zweitansprechende , jedoch vorrangig anspruchsberechtigte Person und Rückfor derung von
der erstansprechenden nachrangig anspruchsberechtigten Person) nach höchstrichterlicher Rechtsprechung Konsequenz der Regelung nach Art. 7 FamZG ist (vgl. E. 1.3 hievor ). Dies
gilt selbst dann , wenn
– was vorliegend nicht näher zu prüfen ist - zutreffen sollte , dass d er Beschwerdeführer die für die Kinder
Z.___
und A.___ bezogenen Zulagen
stets
an die Kindsmutter weiterg e leitet hat . Denn soweit der Beschwerdeführer geltend macht, dass die Kindsmutter aufgrund der Doppelzahlung bereichert sei (vgl. Urk. 1 S. 5 Ziff. 10) ,
wäre diese m Umstand nicht unter dem Blickwinkel des Rechtsmissbrauchs , s on dern allenfalls unter bereicherungsrech t l ichen
Aspekten
Rechnung zu tragen .
Dass die Zulagen von der Kindsmutter
nicht für die Belange der Kinder ( sondern zum Begleichen von Schulden )
verwende t w u rden, stellt
alsdann lediglich ein e Mutmassung dar (Urk. 1 S. 5 Ziff. 10 und S. 7 Ziff. 1 7) ,
weshalb darauf nicht näher einzugehen ist . 3.3
Zusammenfassend ergibt sich daher, dass die Ausrichtung der Zulagen an den Beschwerdeführer im vorliegend streitigen Zeitraum nicht mit der gesetzlichen Ordnung nach Art. 7 FamZG in Übereinstimmung steht und somit unrechtmässig ist. 3.4
Da die Ausrichtung der Familienzulagen somit zweifellos unrichtig und die Berichtigung dieser Leistungszusprache angesichts des zur Diskussion stehen - den - vom Beschwerdeführer im masslicher Hinsicht im Übrigen nicht in Frage gestellten - Betrages von Fr. 23‘700 .-- von erheblicher Bedeutung ist, liegt als dann auch der für eine Rückforderung vorausgesetzte Rückkommenstitel (de r Wiedererwägung) vor (vgl. E. 1.5 hievor ). Schliesslich hat die Verwaltung die Rückforderungsverfügung vom 2 4. April 2018 auch innert der Jahresfrist nach Art. 25 Ab
s. 2 ATSG erlassen. So war sie gemäss Akten erstmals aufgrund der Anmeldung der Kind smutter vom 28.
Februar 2018
effektiv über die Erwerbstä tigkeit der Kindsmutter informiert und hatte sie
erst zu diesem Zeitpunkt
Kenntnis von den konkreten Umstände n , aus denen sich der Rückforderungsanspruch ergab (vgl. statt vieler etwa BGE 111 V 14 E. 3). Aber s elbst wenn für den Beginn der einjährigen relativen Verwirkungsfrist auf die Verfügung vom 5.
Juli 2017 abgestellt würde , mit welcher die Familienausgleichskasse
– erstmals nach der fehlerhaften Leistungszusprache
vom 18. Oktober 2013 –
den Zulagenanspruch überprüfte bzw. erneut verfügte , so erfolgte die Rückforderung innert Jahresfrist und mithin fristgerecht (vgl. zum rechtsprechungsgemäss erforderlichen « zweiten Anlass »
BGE 110 V 304 E.
2b, vgl. auch etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_617/2017 vom 1 2. Januar 2018, E. 4. 2 ).
D ass die Rückforderung verwirkt sei, hat im Übrigen auch der Beschwerdeführer nicht geltend gemacht.
3.5
Zusammenfassend führt dies zur Bestätigung des angefochtenen Entscheides und zur Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde.
Anzumerken bleibt, dass die vorliegend streitige Rückforderung wohl vermeidbar gewesen wäre, hätte der Beschwerdeführer in seiner Anmeldung zum Bezug von Familienzulagen vom 8. Oktober 2013 nicht vorbehaltlos angegeben, dass die geschiedene Ehefrau Hausfrau sei (vgl . Urk. 6 / 5 S. 3), welche Angabe zur Zuspra che bzw. Auszahlung der Zulagen an ihn (als vermeintlich vorrangig anspruchs berechtigten, da allein e rwerbstätigen Elternteil [vgl. Art. 7 Abs. 1 lit . a FamZG ] ) führte . Auch hätt e die Überprüfung bzw. Korrektur des Zulagenanspruchs (mit der Folge eines niedrigeren Rückforderungsbetrags) zu einem weit früheren Zeit punkt erfolgen können . N ach Lage der Akten ist davon auszugehen, dass d er Beschwerdeführer jedenfalls seit dem Jahr 2015 um die Erwerbstätigkeit seiner geschiedenen Ehefrau wusste (vgl. Urk. 1 S. 5 Ziff. 5 unter Hinweis auf Urk. 3/5), er diesen Umstand – entgegen den Hinweisen in den Zulagenverfügungen, wo nach (unter anderem) die Erwerbsaufnahme durch den andern Elternteil melde pflichtig sei (vgl. Verfügungen vom 18. Oktober 2013 [Urk. 6 /8 S.
2] und vom 5. Juli 2017 [Urk. 6/10 S. 2])
- der Beschwerdegegnerin soweit ersichtlich nicht angezeigt hat. Das Gericht erkennt : 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Zacharias Ziegler - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Familienausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 4 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubBachmann