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KA.2018.00010

Abbruch der Lehrstelle, Praktikantenausbildung als Fitnessinstruktorin, Ausbildungsbegriff im rechtlichen Sinne nicht erfüllt, Rückforderung nicht verwirkt

Zürich SozVersG · 2020-05-06 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

X.___

arbeitete ab 2011 bei der Gemeindeverwaltung Y.___ und be zog über ihre Arbeitgeberin bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich , Familiena usgleichs kasse (nachfolgend: Familienausgleichskasse ) , Familienzula gen f ür ihre beiden Kind er

Z.___ und A.___ , beide geboren 7. April 1996

( Urk. 8/1 ). Mit Verfügung vom 5. Juni 2018 forderte die Familienaus gle ichs kasse die ihr für A.___ gutgeschriebenen Familienzulagen für die Zeit vom 1. Oktober 2013 bis 3 1. August 2016 in der Höhe von Fr. 8'750.-- zurück, da sich A.___ zufolge Auflösung des Lehrverhältnisses seit dem 1. Oktober 2013 nicht länger in Ausbildung befu nd en habe ( Urk. 8/ 32) . Die dag egen erhobene Einsprache ( Urk. 8/33 ) wies die Familiena usgleichskas se mit Einspracheentscheid vom 1 1. bzw. 1 8. Juli 2018 ab (Urk. 2). 2. 2.1

Gegen den Einspra cheentscheid vom 1 1. bzw. 1 8. Juli 2018 liess X.___ hierorts mit Eingabe vom 1 2. September 2018 Beschwerde erheben mit folgendem Rechtsbegehren (alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin; Urk. 1) :

In Aufhebung

des Einspracheentscheides vom 1 1. bzw. 1 8. Juli 2018 seien der Be schwer deführerin die gesetzlichen Leistungen zu erbringen und es sei insbesondere 1. auf die Rückforderung der Familienzulagen für die Zeit vom 1. Oktober 2013 bis 3 1. August 2016 in der Höhe von Fr. 8'750.-- zu verzichten;

eventualiter sei die Rückforderung auf die Zeit vom

1. Oktober 2013 bis 2 8. Februar 2015, mithin auf den Betrag von Fr. 4'250.-- zu reduzieren; 2. der Beschwerdeführerin für den Sohn Z.___ , geb. 7. April 1996 , Familienzulagen für die Zeit vom 1. Januar 2015 bis 3 1. August 2015 in der Höhe von Fr. 2'000.-- zuzusprechen; 3. der Beschwerdeführerin sei für die Tochter A.___ , geb. 7. April 1996 ,

Familie nzulagen von monatlich Fr. 250.-- für die Zeit vom

1. März 2015 bis zum Ab schluss der Ausbildung als Fitnessinstruktorin mit Eidg . Fachausweis zuzu sprechen. 2.2

Mit Be schwerdeantwort vom 6. November 2018 ( Urk. 7) beantragte die Fami lien a usgleichskasse mit ausführlicher Begründung die Abweisung der Beschwerde . Das Sozialversicherungsgericht ordnete in der Folge einen zweiten Schriften wechsel an (Verfügung vom 9. November 2018, Urk. 10), worauf die Beschwer deführerin

am 2 2. Februar 2019 ihre Replik ( Urk. 14) erstatte te; die Beschwerde gegnerin verzichtete demgegenüber auf das Einreichen einer Duplik ( Urk. 17). Auf die Ausführungen der Parteien wird in den nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechts verhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beurteilen, zu denen die zustän dige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfügung be ziehungsweise eines Einspracheentscheids

– Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung beziehungsweise der Einspracheentscheid den beschwer deweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung beziehungsweise kein Einspracheentscheid ergangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a).

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts kann jedoch das verwaltungsgerichtliche Verfahren aus prozess ökonomischen Gründen auf eine ausserhalb des Anfechtungsgegenstandes, das heisst ausserhalb des durch die Verfügung beziehungsweise durch den Ein spracheentscheid bestimmten Rechtsverhältnisses liegende spruchreife Frage aus gedehnt werden, wenn diese mit dem bisherigen Streitgegenstand derart eng zu sammenhängt, dass von einer Tatbestandsgesamtheit gesprochen werden kann, und wenn sich die Verwaltung zu dieser Streitfrage mindestens in Form einer Pro zesserklärung geäussert hat (BGE 130 V 501, 122 V 34 E. 2a mit Hinweisen). 1.2

Der angefochtene Einspracheentscheid beinhaltet die Rückforderung von Fami lienzulagen, welche der Beschwerdeführerin für ihre Tochter A.___ für die Zeit vom 1. Oktober 2013 bis 3 1. August 2016 ausbezahlt worden sind. M it ihrer Beschwerde verlangt diese aber nicht nur den Verzicht auf die Rückforderung, sondern auch die Weiterauszahlung v on Familienzulagen bis zum Abschluss der Ausbildung als Fitnessinstruktorin (vorgesehen für Frühling 2019) sowie die Zusprechung von Familienzulagen für ihren Sohn Z.___ für die Monate Januar bis August 2015 ( Urk. 1). Diese Anträge bzw. Fragen nach der Anspruchs berechtigung hängen einerseits sehr eng mit der Rückforderung als Streit gegen stand zusammen und andererseits hat sich die Beschwerdegegnerin ausführlich dazu geäussert (vgl. Urk. 7), sodass das Gericht im vorliegenden Verfahren auch über diese – spruchreifen – Fragen entscheiden kann und wird. 2.

Bezüglich der geltend gemachten Familienzulagen für Z.___ für die Zeit vom 1. Januar bis 3 1. August 2015 ist den Akten Folgendes zu entneh men:

Mit Verfüg ung vom 3 0. Mai 2018 ( Kopie für die Arbeitnehmerin

Urk. 8/31 ) ist die Beschwerdeführerin für ihren Sohn bezugsberechtigt bis 3 1. August 201 5 . A us dem Familienzulagenregister gemäss

Art. 21a des Bundesgesetzes über die Fami lienzul agen

( FamZG ) ist als Anspruchsende ebenfalls der 3 1. August 2015 festge halten (zum öffentlichen Zugang zu diesen Daten siehe Art. 21b Abs. 2 FamZG ). In ihrer Vernehmlassung bestätigte die Beschwerdegegnerin denn auch, dass die Ausbildungszulagen bis Ende August 2015 dem Arbeitgeber der Beschwerde füh rerin gutgeschrieben worden seien ( Urk. 7 S. 4). Damit ist keine gerichtlich zu beurteilende spruchreife (Streit-)Frage zu erkennen ( siehe E . 1), weshalb diesbe züglich a uf die Beschwerde (Rechtsbegehren Zif fer 2 hiervor ) nicht einzutreten ist .

3 . 3 .1

Nach Art. 3 Abs. 1 lit . b FamZG werden Ausbildungszulagen ab Ende des Mona ts, in dem das Kind das 16. Altersjahr vollendet, bis zum Abschluss der Ausbildung ausgerichtet, längs tens jedoch bis zum Ende des Mona ts, in dem es das 25. Alters jahr vollendet. Art. 1 Abs. 1 der Verordnung über die Familienzulagen ( FamZV ) statuiert, dass ein Anspruch auf eine Ausbildungszulage für jene Kinder besteht, die eine Ausbildung im Sinne von

Art. 25 Abs. 5 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung ( AHVG ) absolvieren. 3 .2

Art. 25 Abs. 5 Satz 2 AHVG beauftragt den Bundesrat, den Begriff der Ausbil dung zu regeln, was dieser mit den auf den 1. Januar 2011 in Kraft getretenen Art. 49 bis und 49 ter

der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversiche rung ( AHVV ) getan hat.

Nach Art. 49 bis AHVV ist ein Kind in Ausbildung, wenn es sich auf der Grundlage eines ordnungsgemässen, rechtlich oder zumindest faktisch anerkannten Bil dungsganges systematisch und zeitlich überwiegend entweder auf einen Berufs abschluss vorbereitet oder sich eine Allgemeinausbildung erwirbt, die Grundlage bildet für den Erwerb verschiedener Berufe (Abs. 1). Als in Ausbildung gilt ein Kind auch, wenn es Brückenangebote wahrnimmt wie Motivationssemes ter und Vorlehren sowie Au-pair - und Sprachaufenthalte, sofern sie einen Anteil Schul unterricht enthalten (Abs. 2). Nicht als in Ausbildung gilt ein Kind, wenn es ein durchschnittliches monatliches Erwerbseinkommen erzielt, das höher ist als die maximale volle Altersrente der AHV (Abs. 3).

Die Wegleitung des Bund esamtes für Sozialversicherungen BSV über die Renten in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (RWL; Stand 1. Januar 2018 ) schreib t zusätzlich vor, dass ein Praktikum als Ausbildung anerkannt wird, wenn es gesetzlich oder reglementarisch eine Voraussetzung bildet für die Zulassung zu einem Bildungsgang oder zu einer Prüfung, oder zum Erwerb eines Diploms oder eines Berufsabschlusses verlangt wird (RWL Rz . 3361). Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, wird ein Praktikum dennoch als Aus bildung anerkannt, wenn es für eine bestimmte Ausbildung faktisch geboten ist und mit dem Antritt des Praktikums tatsächlich die Absicht besteht, die ange strebte Ausbildung zu realisieren (BGE 139 V 209) , und das Praktikum im be treffenden Betrieb höchstens ein Jahr dauert ( BGE 140 V 199; RWL Rz . 3361.1 ). Übt das Kind jedoch lediglich eine praktische Tätigkeit aus, um sich dabei einige Branchenkenntnisse und Fertigkei ten anzueignen, um die Anstellungschancen bei schwieriger Beschäftigungssitu ation zu verbessern oder um eine Berufswahl zu treffen, liegt regelmässig keine Ausbildung vor (RWL Rz . 3362 unter Hinweis auf das Urteil des B undesgerichts 9C_223/2008 vom 1. April 2008 ). 3 .3

Nach Art. 49 ter AHVV ist die Ausbildung mit einem Berufs- oder Schulabschluss beendet (Abs. 1). Die Ausbildung gilt auch als beendet, wenn sie abgebrochen oder unterbrochen wird oder wenn ein Anspruch auf eine Invalidenrente entsteht (Abs. 2). Nicht als Unterbrechung im Sinne von Abs. 2 gelten die folgenden Zeiten, sofern die Ausbildung unmittelbar danach fortgesetzt wird: übliche unter richtsfreie Zeiten und Ferien von längstens 4 Monaten ( lit . a), Militär- oder Zivildienst von längstens 5 Monaten ( lit . b) sowie gesundheits- oder schwanger schaftsbedingte Unterbrüche von längstens 12 Monaten ( lit . c; Abs. 3). 3 .4

Verwaltungsweisungen richten sich an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Entschei dung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstel len. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 133 V 587 E. 6.1; 133 V 257 E. 3.2 mit Hinweisen; vgl. BGE 133 II 305 E. 8.1). 4 . 4 .1

A.___ ist am 7. April 1996 gebore n, womit zwischen den Parteien zu Recht nicht strittig ist , dass ab 1. Mai 2012 nur dann Anspruch auf Aus bil dungszulagen bestand, wenn sie sich im Sinne der massgeblichen Be stim mungen in Ausbildung befand (vgl. Art. 3b FamZG ). In tatsächlicher Hinsicht ist ebenfalls unbestritten, dass A.___ am 1 9. August 2013 eine Lehre als Floristin EFZ begonnen hat, die sie im August 2016 hätte abschliessen sollen ( Urk. 3/6). Auf grund psychischer Beschwerden wurde das Lehrverhältnis jedoch per 3 0. Septem ber 2013 aufgelöst ( Urk. 8/29). Bereits im Januar 2014 verrichtete sie stunden weise und entsprechend der ihr zur Verfügung stehenden psychischen Ressourcen ein Teilpensum als Bürohilfe im Geschäft ihres Vaters und bewarb sich gleich zeitig um eine neue (Lehr-)stelle ( Urk. 3/7und 3/8 ) . Seit 1. März 2015 ist sie nun in einer Ausbildu ng zur Fitnessinstruktorin mit Eidg . Fachausweis bei der Firma B.___ , welche voraussichtlich 48 Monate dauert ( Urk. 3/11). 4 .2

Di e Beschwerdeführerin macht geltend, dass die Tätigkeit beim Vater zusammen mit dem Bewerbungsprozess für eine neue Lehrstelle als Ausbildung im Sinne von Art. 49 bis

Abs. 1 AHVV zu qualifizieren sei . Erstere habe sich nicht wesentlich von derjenigen eines KV-Lehrlings oder aber einer Medizinischen Praxis assi stentin unterschieden (Urk. 1 S. 15 , Urk. 14 S. 7 ). Die Verwaltung hat im ange focht enen Entscheid demgegenüber ausgeführt, dass in der streitigen Zeit keine Ausbildung im Sinne von Art. 49 bis AHVV vorlag . Nun stellt die Lehr stellensuche als solche – zumal ein schulischer Anteil gänzlich fehlt - keine Ausbildung dar und fällt nur ausnahmsweise und in hier nicht zutreffenden Konstellationen unter Art. 49 ter Abs. 3 AHVV (vgl. dazu etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_916/2013 von 20. März 2014 betreffend eine Zeitspanne zwischen vorzeitiger Auflösung eines alten und Begründung eines neuen Lehr verhältnisses, bei weiterhin erfolg tem Besuch der Berufsschule und der überbe trieblichen Kurse und sofern die Suche nach der neuen Lehrstelle unverzüglich an di e Hand genommen wird). Denn die Ausbildungszulagen dienen der Förderung der beruflichen Ausbildung, in welcher ein Kind, das sich im Wesentlichen der Lehrstellensuche widmet, eben noch nic ht steht. Weiter ist festzustellen, dass die von A.___ bei ihrem Vater ausgeübte Tätigkeit als Bürohilfskraft für die Ausbildung zur Fitnessin struktorin weder gesetzlich noch reglementarisch vorgeschrieben noch faktisch geboten war . Vor diesem Hinter grund hat die Verwaltung zu Recht diesbezüglich eine Ausbildung im Sinne von Art. 49 bis

Abs. 1 AHVV verneint ( Urk 7 S.

3 ), fehlt es doch offensichtlich an einer zeitlich überwiegenden Ausbildung im Rahmen eines systematischen, strukturierten, rechtlich oder faktisch anerkannten Bildung s ganges, wie dies nach Art. 25 Abs. 5 AHVG in Verbindung mit Art. 49 bis und 49 ter AHVV vorausgesetzt ist. Damit galt die Ausbildung ab Ab bruch der Lehre als Floristin (per Ende September 2013) als unterbrochen bzw. (vorläufig) beendet (Art. 49 ter Abs. 2 AHVV) und es bestand ( jedenfalls ) ab 1. Oktober 2013 kein An spruch auf Ausbildungszulagen mehr. 4.3 4.3.1

Es stellt sich weiter die Frage, ob die Ausbildung zur Fitnessinstruktorin rechtlich als Ausbildung gemäss Art. 25 Abs. 5 AHVG zu gelten hat, was die Beschwer deführer in bejaht, die Beschwerdegegnerin jedoch verneint.

Die RWL

hält zum Begriff der Ausbildung unter anderem fest, dass die Aus bildung auf einem strukturierten Bildungsgang beruhen muss, der rechtlich oder zumindest faktisch aner kannt ist. Keine Rolle spielt , ob es eine erstmalige Aus bildung, eine Zusatz- oder Zweitausbildung ist ( Rz . 3358). D ie systematische Vor bereitung erfordert, dass das Kind die Ausbildung mit dem objektiv zumutbaren Einsatz betreibt, um sie innert nützlicher Frist abschliessen zu können. Während der Ausbildung muss sich das Kind zeitlich überwiegend dem Ausbildungsziel widmen. Dies gilt nur dann als erfüllt, wenn der gesamte Ausbildungsaufwand (Lehre im Betrieb, Schulunterricht, Vorlesungen, Kurse, Vor- und Nachbereitung, Prüfungsvorbereitung, Selbststudium, Verfassen einer Diplomarbeit, Fernstudium etc.) mindestens 20 Stunden pro Woche ausmacht (RWL Rz . 3359). Der effektive Ausbildungsaufwand kann teilweise nur mittels Indizien, mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit, eruiert werden. Dabei ist insbesondere auch auf Auskünfte des Ausbildungsanbieters über die durchschnittlich aufzuwen den de Zeit für die jeweilige Ausbildung abzu stellen (vgl. RWL Rz . 3360). 4.3.2

Ausgangspunkt für diese Prüfung bildet der am

2 0. Februar 2015 abgeschlossene «Praktikanten Ausbildungsvertrag zum Fitnessinstruktor mit Eidg . Fachausweis» zwischen der C.___ AG und dem Ausbil dungsbetrieb B.___

( Urk. 3/11) . Ausbildungsteil nehmerin ist «Frau A .___ » , Ausbildungsbeginn 1. März 2015 und Aus bildungsdauer 48 Monate. Unter «Ausbildung zum Fitnessinstruktor mit Eidg . Fachausweis» heisst es weiter:

«Die berufsbegleitende, 24 monatige Praktikantenausbildung (Umschulung) wird im kombinierten Unterricht angeboten. Dabei wird ein Selbststudium mit kom pakten Präsenzphasen kombiniert. Die Daten der Ausbildungen sind frei wählbar. Wir empfehlen die aufgeführte Reihenfolge. Planen Sie Ihren Ausbildungsweg über s Web , einfach ,Login ’ anklicken und Ihr eigenes Benutzerkonto eröffnen, bzw. nutzen. Wählen Sie die passenden Termine mit , planen ’ aus. Ihren Ausbil dungsplan können Sie ausdrucken oder direkt ,buchen ’ . ». Es folgen betreffend 1. - 4. Semester nähere Angaben und am Schluss die Übersicht dazu : «Dauer in Monaten: 24 Monate; Total Präsenztage: 48 Tage; Total Prüfungstage: 4 Tage; Kosten: 24 Monatsraten à CHF 445.00». 4.3.3

D em Informationsblatt der C.___ , welches die Beschwerdeführerin dem Gericht einreichte ( Urk. 15), ist weiter zu entnehmen, dass die in Frage stehende Aus bildung zum Fitnessinstruktor mit Eidg . Fachausweis als duale Gesamtausbildung konz i piert ist. Einzelne Ausbildungen ergeben zusammengesetzt die Gesamtaus bildung, wobei ein Selbststudium mit kompakten Präsenzzeiten vernetzt wird. Es wird ausdrücklich erwähnt, dass man jederzeit beginnen kann und die Weiter bildung mit Beruf, Familie und Freizeit vereinbar ist , das Selbststudium bzw. Durcharbeiten des Lehrmaterials in gewohnter Umgebung zu Hause stattfinden k ann und man dabei den Zeitrahmen u nd das Lerntempo selber festlegt . In den Präsenzphasen werden im Kleingruppenunterricht die theoretischen Inhalte durch Übungen, Fallbeispiele und Rollenspiele in die Praxis umgesetzt – die Termine dafür sind frei wählbar. Jedes Semester wird mit einer Prüfung abgeschlossen. 4.3.4

Die Prüfungsordnung über die Berufsprüfung f ür den Fitnessinstruktor /die Fit ne ss instruktorin vom 7. März 2005 des Schweizerischen Fitness Center Verbands (SFCV), welche (nur noch) bis Ende Juli 2017 gültig war (siehe Urk. 9/2), hält in Ziffer

3.31 die Zulassungsvoraussetzungen zur Prüfung fest ( Urk. 9/1) , wobei davon auszugehen ist, dass lit . c) im Falle von A.___ massgebend ist, da sie weder über eine abgeschlossene Berufslehre noch einen Mittelschulabschluss verfügt (siehe lit . a ). Danach würde sie zur Prüfung zugelassen, wenn sie den Nachweis über eine lückenlose, mindestens vier jähri ge Berufspraxis als Vollzeit-Fitnessinstruktor in mit mindestens 38 Wochenstunden erbringt. Ihre Ausbildung zur Fit nessinstruktorin bei der Firma B.___ dauert denn auch vor aussichtlich 48 Monate, was mit dieser Prüfungsbestimmung zusammenhängen dürfte . 4.4

Bei dieser Ausgangslage kann nun aber nicht von einer v ierjährigen A usb ildung im rechtlichen Sinne ausgegangen werden, denn die Tätigkeit von A.___ bei der Firma B.___ scheint vielmehr der Berufserfahrung zu dienen. Denn ohne diese kann – wie aufgezeigt in E. 4.3.4 – d ie gewünschte Ausbildung zur Fitnessinstruktorin nicht abgeschlossen und der Eidg . Fähigkeitsausweis nicht erlangt werden. Bezeichnenderweise dauert die eigentliche Praktikanten a us bil dung bei der Firma B.___

denn auch lediglich 24 Monate bei einer gesamten Vertragsdauer von 48 Monate n (E.

4.3.2). Überdies

erfüllt ein Praktikum den Ausbildungsbegriff grundsätzlich nur, wenn es nicht länge r als ein Jahr dauert, und eine Ausbildung muss rechtsprechungs- und praxisgemäss mindestens 20 Wochenstunden in Anspruch nehmen (E.4.3.1). Dies verkennt die Beschwerde führerin , wenn sie beim Ausbildungsaufwand mit Wochen und Jahr e n rechnet ( Urk. 14 S. 5) . V on Seiten der Beschwerdeführerin

werden zudem keinerlei An gab en über das tatsächliche ausbildungsmässige Vorgehen von A.___ gemacht bzw. es wird nicht einmal ansatzweise konkret dargelegt , wie sie sich zeitlich ihrer Ausbildung widmet, zum Beispiel wie viele Stunden sie für das Selbststudium aufgewendet hat, ob sie sich für eine oder mehrere der Semester prüfung en angemeldet hat , ob sie diese bestanden hat und w ie viel Zeit allenfalls die jeweiligen Prüfungsvorbereit ungen in Anspruch genom men haben . Wie be reits ausgeführt muss aber ein Bildungsaufwand von mindestens 20 Wochen stunden mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit er stellt sein, wovon vorliegend nicht die Rede sein kann . Ein fundiertes Darlegen derselben wäre aber umso wichtiger gewesen, als das der Berufserfahrung dienende Wochen pensum (gemäss Prüfungsordnung) bereits mindestens 38 Stunden beträgt und der gewünschte Ausbildungsgang institutionalisiert keinen Zeitrahmen vorsch reibt, sondern diesen im Gegenteil ganz dem Teilnehmer überlässt . Zudem ist auch noch zu berücksichtigen, dass gemäss telefonischer Auskunft der Geschäftsstelle SFCV d ie Prüfungsordnung des SFCS seit Ende Juli 2018 ausser Kraft ist und die ent sprechende letzte Prüfung am 1. November 2018 abgenommen wurde ( Urk. 9/1 ) . Doch zu diesem ihr bekannten Umstand (vgl. Urk. 10) hat sich die Beschwerde führerin auch in der Replikschrift ( Urk. 14) mit keinem Wort geäussert . Mangels Ausbildung gemäss

Art. 25 Abs. 5 AHVG besteht nach dem Gesagten folglich auch seit dem 1. März 2015 kein Anspruch auf Ausbildungszulagen für A.___ . 5. 5.1

Zusammengefasst (siehe 4.2 und 4.4 hie r vor) ist damit festzuhalten, dass die Be schwerdeführerin ab dem 1. Oktober 2013 kein en Anspruch auf Ausbildungszu lagen für A.___

hat . D ie Beschwerdegegnerin fordert e deshalb insofern zu Recht die ab diesem Zeitpunkt bis zum 3 1. August 2016 ausbezahlt en Fami lien zulagen mittels dem vorliegend angefochtenen Einspracheentscheid vom 1 1. Juli 2018 zurück ( Urk. 2) .

D ie Beschwerdeführerin macht aber die Verwirkung der

Rückforderung g eltend ( Urk. 14 S.

3 und 4), da die Beschwerdegegnerin ihrer Meinung nach bereits im Juni 2016 hätte davon ausgehen müssen, dass sich A.___ nicht mehr in der Ausbildung als Floristin befand ( Urk. 14 S. 3f.). 5.2

Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurü ckzuerstatten (Art. 1 FamZG in Verbindung mit Art. 25 Abs. 1 des Bundesgeset zes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG).

Der Rück forderungsanspruch erlischt mit Ab lauf eines Jahres, nachdem die Versicherungs einrichtung davon Kenntnis erhal ten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach Entrichtung der einzelnen Leistung (Abs. 2 Satz 1). Bei den genannten Fristen handelt es sich um Verwirkungsfristen ( BGE 140 V 521

E. 2.1 S.

525 mit Hinweisen).

Unter der Wendung « nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat » , ist der Zeitpunkt zu verstehen, in dem die Verwaltung bei Beachtung der ihr zumutbaren Aufmerksamkeit hätte erkennen müssen, dass die Voraussetzungen für eine Rückerstattung bestehen, oder mit andern Worten, in welchem sich der Versicherungsträger hätte Rechenschaft geben müssen über Grundsatz, Ausmass

und Adressat d es Rückforderungsanspruchs ( BGE 140 V 521 E. 2.1 mit Hinwei sen). Verfügt die Versicherung über hinreichende, aber noch unvollständige Hin weise auf einen möglichen Rückforderungsanspruch, hat sie allenfalls noch erfor derliche Abklärungen (betreffend Grundsatz, Ausmass oder Adressat) innert ange messener Zeit vorzunehmen. Unterlässt sie dies, ist der Beginn der Ver wir kungs frist auf den Zeitpunkt festzusetzen, in welchem die Verwaltung ihre unvoll ständige Kenntnis mit dem erforderlichen und zumutbaren Einsatz so zu ergänzen im Stande gewesen wäre, dass der Rückforderungsanspruch hätte geltend ge macht werden können ( BGE 112 V 180 E. 4b ; Urteil 9C_454/2012 vom 1 8. März 2012 E. 4.1 ). 5.3 5.3.1

Zur Frage der Verwirkung ist den Akten Folgendes zu entnehmen:

Gestützt auf den ihr mit einer Änderungsmeldung für Arbeitnehmende

vorge legten und vom Mittelschul- und Berufsbildungsamt, Zürich, am 1 1. März 2013 genehmigten Lehrvertrag als Floristin EFZ ( Urk. 8/14) sprach die Familienaus gleichkasse mit Verfügung vom 2. Juli 2013 für A.___ Ausbildungszu lagen bis 3 1. August 2016 ( voraussichtliches Ende der Lehre) zu ( Urk. 8/15). Die Änderungsmeldung enthiel t unter Ziffer 5 («Verpflichtung und Unterschrift der Antragstellerin») die folgende Anmerkung: «Sie verpflichten sich, unaufgefordert alle Änderungen der gegenwärtigen Verhältnisse sofort der SVA Zürich, Rönt genstrasse 17, 8087 Zürich, mitzuteilen. Sie machen sich strafbar, wenn Sie falsch e Angaben machen oder Tatsachen verschweigen». Weiter wird darauf hinge wiesen, dass bei Rückfragen zu den gemachten Angaben sich die SVA Zürich üblicherweise an die Personalabteilung des Arbeitgebers wendet und davon aus geht, ohne Angabe einer Kontaktperson sei die Antragstellerin mit diesem Vor gehen einverstanden. Darunter folgt e die Unterschrift

der Antragstellerin bzw. Beschwerdeführerin ( Urk. 8/13 S. 2) . In der daraufhin erlassenen Verfügung vom 2. Juli 2013 wird unter «Meldepflicht» nochma ls darauf hingewiesen, dass alle Änderungen in den Verhältnissen des Arbeitnehmenden , die den Anspruch auf Familienzulagen beeinflussen können, umgehend der SVA Züri ch mitgeteilt werden müssen und als Beispiel wird insbesondere der Abbruch der Ausbildung eines Kindes aufgeführt

( Urk. 8/15 S.

2). 5.3.2

Auf ihr Hinweisschreiben betreffend Verlängerung von Ausbildungszulagen vom 1 0. Juni 2016 ( Urk. 8/17) hin erhielt die Familienausgleichskasse eine neue ,

am 2 7. Juni 2016 von der Antragstellerin und ihrer Tochter unterschriebene Ände rungsanzeige, diesmal unter Beilage des Ausbildungsvertrags mit der Firma B.___ ( Urk. 8/18 und

19 ) . A uf d em betreffenden Formular machte die Sach be arbeiterin der SVA am 1 2. Juli 2016 eine Notiz über ein Telefonat mit Herr n

D.___ , der zuständigen Kontakt person beim Arbeitgeber der Beschwerdeführerin. Sie notierte: « A.___ hat die Floristenlehre im August 2016 abgeschlossen. Falls sie die Lehre vorher abgebrochen hat, Hr. D.___ mitgeteilt, dass er es uns melden soll. Ansonsten wird Praktikum abgelehnt. Lohn unklar und 4 Jahre Praktikum zu lang» ( Urk. 8/18) . In der Folge erliess die Familienausgleichskasse die Verfügung vom 1 3. Juli 2016, mit welcher sie für die Zeit ab dem 1. Januar 2016 die Ver fü gung vom 2. Juli 2013 ersetzte und bis 3 1. August 2016 einen Familien zu lagen a nspruch pro Monat von Fr. 250.-- und vom 1. September 2016 b is 2 8. Februar 2017 von Fr. 0.-- zusprach ( Urk. 8/21). 5.3.3

Mit Brief vom 1 2. Dezember 2016

– unter Beilage der Verfügung vom 1 3. Juli 2016 und des Ausbildungsvertrags mit der Firma B.___ - gelangte die Beschwerdeführerin an ihren neuen Arbeitgeber (Gesundheitszentrum

E.___ ). S ie schrieb, sie habe per Zufall festgestellt , dass bei den Kinderzulagen mög l i cherweise ein Versehen vorliege, denn A.___ sei bis Februar 2019 in der Erstausbildung ( Urk. 8/22 S. 2 und 3 und Urk. 8/23).

Auf Verweis der dort zustän digen Person (Frau

F.___ ) auf die Zuständigkeit der SVA zur Prüfung und Ver fügung des Anspruchs auf Familienzulagen, leitete die Beschwerdeführer in in der Folge ihre Anf rage mit den erwähnten Beilagen an diese weiter ( Urk. 8/22 S. 1). In einem Telefonat mit Frau

F.___

teilte die SVA dieser unter anderem mit, dass sie im Juli mit Herrn D.___ gesp r ochen hätte, und legte den Fall schliesslich

(als erledigt) ab (siehe dazu Notiz vom 3. April 2017 auf Urk. 8/22 S. 1 ). Bereits a m 14 . Februar 2017 hatte die Familienausgleichskasse -

wegen des neuen Arbeit gebers mit neuer Abrechnungsnummer -

die Bezugsberechtigung für Ausbil dungszulagen lediglich bis zum 3 1. August 2016 nochmals verfügt, und zwar zeitlich bis En de 2016 zuhanden der Gemeindeverwaltung Y.___ sowie für Januar und Februar 2017 zuhanden

des Gesundheitszentrum s

E.___

( Urk. 8/24 und 25). 5.3.4

Mit schriftlicher Anfrage « für mögliche Kinderzulagen »

gelangte die Beschwerde führerin am 2 8. März 2018 erneut

an die Familie nausgleichskasse. Sie führte aus , sie habe beim Aufräumen von Unterlagen noch eine Pendenz bezüglich Kinder zulagen gefunden, welche sie nun abschliessend klären möchte. Ihres Wissens könnten mindestens bis zum Ende der Erstausbildung Kinderzulagen geltend ge macht werden

– auch über das 1 6. Altersjahr hinaus ; sie leg e die Lehrverträge ihrer nun erwachsenen Kinder bei ( Urk. 8/26 – 28).

Daraufhin bat die Familienausgleichskasse

– nach ber eits stattgehabtem telefoni schem Gespräch - mit Mail vom 1 7. April 2018 das Mittelschul- und Berufs bil dungsamt um genaue Angaben bezüglich Lehrabbruchdatum, da ihr ein Lehrver trag als Floristin vom 1 9. August 2013 bis zum 1 8. August 2016 vo r liege, dieser jedoch nicht erfüllt worden sei, obwohl von ihrer Seite Ausbildungszulagen bezahlt w orden seien. Da s Mittelschul

- und Berufsbildungsamt antwortete noch gleichentags, das besagte Lehrverhältnis mit A .___ sei per 3 0. September 201 3 aufgelöst worden ( Urk. 8/29). 5.4

Vorweg ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin der ihr obliegenden - und ihr auch klar kommunizierten - Meldepflicht gegenüber der SVA in keiner Weise nachgekommen ist, da sie dieser den Abbruch der Lehre von A.___ als Floristin weder umgehend/ sofort noch zu einem späteren Zeitpunkt mitgeteilt hat (E. 5.3.1 hiervor) . Die Annahme der Beschwerdeführerin, die Beendigung des Lehrvertrages sei der Beschwerdegegnerin noch im Jahr 2013 zu Kenntnis ge bracht worden ( Urk. 1 S. 5) , vermag ohne irgendwelche Belege ihrerseits nicht zu üb erzeugen, fehlt doch dafür jeglicher Hinw eis in den Akten.

Die Beschwerdeführerin zieht

weiter aus dem Umstand, dass die Beschwerde geg nerin i m März 2018 nach Erhalt des Praktikanten - Ausbildungsvertrags mit der Firma B.___ sich beim Berufsbildungsamt nach einem allfälligen Lehrabbruch von A.___ erkundigte, den Schluss, dies hätte schon früher abgeklärt werden müssen , sei

doch der selbe Vertrag ihr schon am 2 7. Juni 2016 vorgelegt und am 3 0. Dezember 2016 nochmals übermittelt worden

( Urk. 14 S. 3f.). D ie Beschwer degegnerin scheint diesbezüglich denn auch

Überlegungen angestellt zu haben, hat sie doch mit der Kontaktperson Herrn D.___ telefoniert und vereinbart, dieser solle sich melden, falls A.___ die Lehre vorher abgebrochen habe, wobei sie aber klar davon ausging, diese habe die Floristenlehre im August 2016 abgeschlossen ( so wörtlich die Telefonnotiz vom 1 2. Juli 2016, siehe E. 5.3.2 hiervor). Daraus nun zu schliessen, wie es die Besch werdefüh re r in tut , Herr D.___

habe dies auch tatsächlich getan ( Urk. 14 S. 4), geht aber fehl . Denn e inerseits fehlt dafür

erneut jeglicher Hinweis in den Akten und andererseits leuchtet die Schlussfolgerung auch nicht ein, weil so unverständlich bliebe , dass Herr D.___ bzw. die Gemein deverwaltung Y.___ nicht auf die daraufhin erlassene Verfügung vom 1 3. Juli 2016 reagierte n, mit welcher Familienzulagen nur bis Ende August 2016 zuge sprochen wurden und ein weiterer Anspruch – aufgrund der vorhandenen Unter lagen war die Voraussetzung einer beruflichen Ausbildung nicht erfüllt – verneint wurde. Zudem nahm die Beschwerdegegnerin ca. ein Jahr später in diesem Sinn nochmals Bezug auf das Telefon mit Herrn D.___ (siehe E. 5.3.3 hiervor). Aus den genannten Gründen sowie der seither verflossenen Zeit ist auch von einer Zeu geneinvernahme von Herrn D.___ abzusehen, da davon keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind (antizipierte Beweiswürdigung). Abgesehen davon ist der Prak tikanten Ausbildungsvertrag als Fitnessinstruktorin auch

nicht so abgefasst, dass ein Abschluss d er Floristenlehre

von vornherein auszuschliessen war: als Stich worte seien zum Beispiel Praktikantenausbildung (Umschulung), berufsbe glei tend, frei wählbare Daten der Ausbildungen, äusserst lange Dauer von 4 Jahre erwähnt

(siehe vorne E. 4.3.2). Zudem h at die Beschwerdeführerin die Verfügung vom 1 3. Juli 2016 akzeptiert und sich bezüglich Familienzulagen erst wieder a m 1 2. Dezember 2016 bei ihrem Arbeitgeber ge meldet . A uch bei dieser Anfrage ging es wiederum nur um den Leistungsanspruch in Bezug auf die Ausbild ung zur Fitnessinstruktorin

– der Abbruch der Florist enlehre wurde erneut nicht thema tisiert. Auch zu diesem Zeitpunkt kann demnach nicht davon gesprochen werden, dass die Beschwerdegegnerin bei Beachtung der ihr zumutbaren Aufmerksamkeit hätte erkennen müssen, dass die Voraussetzungen für eine Rückerstattung be stehen bzw. dass sie rechtsgenügende Kenntnis vom Lehrabbruch als Grundlage der unrechtmässigen Leistung en hätte haben sollen. S o nahm sie konkret Bezug darauf, im Juli mit Herrn D.___ gesprochen zu haben , und durf te aufgrund des Verlaufs des Telefongesprächs mit Frau F.___ davon ausgehen, die Sache sei auch für die Beschwerdeführerin erledigt (siehe E.

5.3.3). Auch die zusätzliche kurze Notiz «wurde schon am 13.07.2016 abgewiese [n]» u ntermauert diese An sicht ( Urk. 8/22 S. 1 ganz oben). Es folgten anschliessend die bereits erwähnten Verfügungen vom 1 4. Februar 2017 (E. 5.3.3), welche die Beschwerdeführerin wiederum nicht in Frage stellte bzw. anfocht.

Zu guter Letzt gelangte die Beschwerdeführerin

mit Schreiben vom 2 8. März 2018 erneut mit einer Anfrage für mögliche Kinderzulagen für ihre beiden nun erwach senen Kinder in Erstausbildung an die SVA (E. 5.3.4). Deren nun erfolgte Abklä rung beim Berufsbildungsamt am 1 7. April 2 018 ergab, dass das Lehrverhältnis von A.___

als Floristin bereits per 3 0. September 2013 aufgelöst worden war. Nun klarerweise in Kenntnis eines ungerechtfertigten Leistungsbezug s von Aus bildungs zulagen

vom 1. Oktober 2013 bis 3 1. August 2016 erl iess die Beschwer degegnerin die

R ückerstatt ungsverfügung vom 5. Juni 2018 ( Urk. 8/32). Die ein jährige relative Verwirkungsfrist ( Art. 25 ATSG) war damit eingehalten und die Rückforderung in der Höhe von Fr. 8'750.-- ist folglich nicht verwirkt. 6.

Zusammengefasst ist nach dem Gesagten die Beschwerde abzuweisen (E. 5.1 und 5.4), soweit darauf einzutreten war (E. 2.). Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Michael Grimmer - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Familienausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSonderegger

Erwägungen (16 Absätze)

E. 1 X.___

arbeitete ab 2011 bei der Gemeindeverwaltung Y.___ und be zog über ihre Arbeitgeberin bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich , Familiena usgleichs kasse (nachfolgend: Familienausgleichskasse ) , Familienzula gen f ür ihre beiden Kind er

Z.___ und A.___ , beide geboren 7. April 1996

( Urk. 8/1 ). Mit Verfügung vom 5. Juni 2018 forderte die Familienaus gle ichs kasse die ihr für A.___ gutgeschriebenen Familienzulagen für die Zeit vom 1. Oktober 2013 bis 3 1. August 2016 in der Höhe von Fr. 8'750.-- zurück, da sich A.___ zufolge Auflösung des Lehrverhältnisses seit dem 1. Oktober 2013 nicht länger in Ausbildung befu nd en habe ( Urk. 8/ 32) . Die dag egen erhobene Einsprache ( Urk. 8/33 ) wies die Familiena usgleichskas se mit Einspracheentscheid vom 1 1. bzw. 1 8. Juli 2018 ab (Urk. 2).

E. 1.1 Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechts verhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beurteilen, zu denen die zustän dige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfügung be ziehungsweise eines Einspracheentscheids

– Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung beziehungsweise der Einspracheentscheid den beschwer deweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung beziehungsweise kein Einspracheentscheid ergangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a).

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts kann jedoch das verwaltungsgerichtliche Verfahren aus prozess ökonomischen Gründen auf eine ausserhalb des Anfechtungsgegenstandes, das heisst ausserhalb des durch die Verfügung beziehungsweise durch den Ein spracheentscheid bestimmten Rechtsverhältnisses liegende spruchreife Frage aus gedehnt werden, wenn diese mit dem bisherigen Streitgegenstand derart eng zu sammenhängt, dass von einer Tatbestandsgesamtheit gesprochen werden kann, und wenn sich die Verwaltung zu dieser Streitfrage mindestens in Form einer Pro zesserklärung geäussert hat (BGE 130 V 501, 122 V 34 E. 2a mit Hinweisen).

E. 1.2 Der angefochtene Einspracheentscheid beinhaltet die Rückforderung von Fami lienzulagen, welche der Beschwerdeführerin für ihre Tochter A.___ für die Zeit vom 1. Oktober 2013 bis 3 1. August 2016 ausbezahlt worden sind. M it ihrer Beschwerde verlangt diese aber nicht nur den Verzicht auf die Rückforderung, sondern auch die Weiterauszahlung v on Familienzulagen bis zum Abschluss der Ausbildung als Fitnessinstruktorin (vorgesehen für Frühling 2019) sowie die Zusprechung von Familienzulagen für ihren Sohn Z.___ für die Monate Januar bis August 2015 ( Urk. 1). Diese Anträge bzw. Fragen nach der Anspruchs berechtigung hängen einerseits sehr eng mit der Rückforderung als Streit gegen stand zusammen und andererseits hat sich die Beschwerdegegnerin ausführlich dazu geäussert (vgl. Urk. 7), sodass das Gericht im vorliegenden Verfahren auch über diese – spruchreifen – Fragen entscheiden kann und wird. 2.

Bezüglich der geltend gemachten Familienzulagen für Z.___ für die Zeit vom 1. Januar bis 3 1. August 2015 ist den Akten Folgendes zu entneh men:

Mit Verfüg ung vom 3 0. Mai 2018 ( Kopie für die Arbeitnehmerin

Urk. 8/31 ) ist die Beschwerdeführerin für ihren Sohn bezugsberechtigt bis 3 1. August 201

E. 2 der Beschwerdeführerin für den Sohn Z.___ , geb. 7. April 1996 , Familienzulagen für die Zeit vom 1. Januar 2015 bis 3 1. August 2015 in der Höhe von Fr. 2'000.-- zuzusprechen;

E. 2.1 Gegen den Einspra cheentscheid vom 1 1. bzw. 1 8. Juli 2018 liess X.___ hierorts mit Eingabe vom 1 2. September 2018 Beschwerde erheben mit folgendem Rechtsbegehren (alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin; Urk. 1) :

In Aufhebung

des Einspracheentscheides vom 1 1. bzw. 1 8. Juli 2018 seien der Be schwer deführerin die gesetzlichen Leistungen zu erbringen und es sei insbesondere 1. auf die Rückforderung der Familienzulagen für die Zeit vom 1. Oktober 2013 bis 3 1. August 2016 in der Höhe von Fr. 8'750.-- zu verzichten;

eventualiter sei die Rückforderung auf die Zeit vom

1. Oktober 2013 bis 2 8. Februar 2015, mithin auf den Betrag von Fr. 4'250.-- zu reduzieren;

E. 2.2 Mit Be schwerdeantwort vom 6. November 2018 ( Urk. 7) beantragte die Fami lien a usgleichskasse mit ausführlicher Begründung die Abweisung der Beschwerde . Das Sozialversicherungsgericht ordnete in der Folge einen zweiten Schriften wechsel an (Verfügung vom 9. November 2018, Urk. 10), worauf die Beschwer deführerin

am 2 2. Februar 2019 ihre Replik ( Urk. 14) erstatte te; die Beschwerde gegnerin verzichtete demgegenüber auf das Einreichen einer Duplik ( Urk. 17). Auf die Ausführungen der Parteien wird in den nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

E. 3 der Beschwerdeführerin sei für die Tochter A.___ , geb. 7. April 1996 ,

Familie nzulagen von monatlich Fr. 250.-- für die Zeit vom

1. März 2015 bis zum Ab schluss der Ausbildung als Fitnessinstruktorin mit Eidg . Fachausweis zuzu sprechen.

E. 5 . A us dem Familienzulagenregister gemäss

Art. 21a des Bundesgesetzes über die Fami lienzul agen

( FamZG ) ist als Anspruchsende ebenfalls der 3 1. August 2015 festge halten (zum öffentlichen Zugang zu diesen Daten siehe Art. 21b Abs. 2 FamZG ). In ihrer Vernehmlassung bestätigte die Beschwerdegegnerin denn auch, dass die Ausbildungszulagen bis Ende August 2015 dem Arbeitgeber der Beschwerde füh rerin gutgeschrieben worden seien ( Urk.

E. 5.1 und 5.4), soweit darauf einzutreten war (E. 2.). Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Michael Grimmer - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Familienausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSonderegger

E. 5.2 Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurü ckzuerstatten (Art. 1 FamZG in Verbindung mit Art. 25 Abs. 1 des Bundesgeset zes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG).

Der Rück forderungsanspruch erlischt mit Ab lauf eines Jahres, nachdem die Versicherungs einrichtung davon Kenntnis erhal ten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach Entrichtung der einzelnen Leistung (Abs. 2 Satz 1). Bei den genannten Fristen handelt es sich um Verwirkungsfristen ( BGE 140 V 521

E. 2.1 S.

525 mit Hinweisen).

Unter der Wendung « nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat » , ist der Zeitpunkt zu verstehen, in dem die Verwaltung bei Beachtung der ihr zumutbaren Aufmerksamkeit hätte erkennen müssen, dass die Voraussetzungen für eine Rückerstattung bestehen, oder mit andern Worten, in welchem sich der Versicherungsträger hätte Rechenschaft geben müssen über Grundsatz, Ausmass

und Adressat d es Rückforderungsanspruchs ( BGE 140 V 521 E. 2.1 mit Hinwei sen). Verfügt die Versicherung über hinreichende, aber noch unvollständige Hin weise auf einen möglichen Rückforderungsanspruch, hat sie allenfalls noch erfor derliche Abklärungen (betreffend Grundsatz, Ausmass oder Adressat) innert ange messener Zeit vorzunehmen. Unterlässt sie dies, ist der Beginn der Ver wir kungs frist auf den Zeitpunkt festzusetzen, in welchem die Verwaltung ihre unvoll ständige Kenntnis mit dem erforderlichen und zumutbaren Einsatz so zu ergänzen im Stande gewesen wäre, dass der Rückforderungsanspruch hätte geltend ge macht werden können ( BGE 112 V 180 E. 4b ; Urteil 9C_454/2012 vom 1 8. März 2012 E. 4.1 ).

E. 5.3.1 Zur Frage der Verwirkung ist den Akten Folgendes zu entnehmen:

Gestützt auf den ihr mit einer Änderungsmeldung für Arbeitnehmende

vorge legten und vom Mittelschul- und Berufsbildungsamt, Zürich, am 1 1. März 2013 genehmigten Lehrvertrag als Floristin EFZ ( Urk. 8/14) sprach die Familienaus gleichkasse mit Verfügung vom 2. Juli 2013 für A.___ Ausbildungszu lagen bis 3 1. August 2016 ( voraussichtliches Ende der Lehre) zu ( Urk. 8/15). Die Änderungsmeldung enthiel t unter Ziffer 5 («Verpflichtung und Unterschrift der Antragstellerin») die folgende Anmerkung: «Sie verpflichten sich, unaufgefordert alle Änderungen der gegenwärtigen Verhältnisse sofort der SVA Zürich, Rönt genstrasse 17, 8087 Zürich, mitzuteilen. Sie machen sich strafbar, wenn Sie falsch e Angaben machen oder Tatsachen verschweigen». Weiter wird darauf hinge wiesen, dass bei Rückfragen zu den gemachten Angaben sich die SVA Zürich üblicherweise an die Personalabteilung des Arbeitgebers wendet und davon aus geht, ohne Angabe einer Kontaktperson sei die Antragstellerin mit diesem Vor gehen einverstanden. Darunter folgt e die Unterschrift

der Antragstellerin bzw. Beschwerdeführerin ( Urk. 8/13 S. 2) . In der daraufhin erlassenen Verfügung vom 2. Juli 2013 wird unter «Meldepflicht» nochma ls darauf hingewiesen, dass alle Änderungen in den Verhältnissen des Arbeitnehmenden , die den Anspruch auf Familienzulagen beeinflussen können, umgehend der SVA Züri ch mitgeteilt werden müssen und als Beispiel wird insbesondere der Abbruch der Ausbildung eines Kindes aufgeführt

( Urk. 8/15 S.

2).

E. 5.3.2 Auf ihr Hinweisschreiben betreffend Verlängerung von Ausbildungszulagen vom 1 0. Juni 2016 ( Urk. 8/17) hin erhielt die Familienausgleichskasse eine neue ,

am 2 7. Juni 2016 von der Antragstellerin und ihrer Tochter unterschriebene Ände rungsanzeige, diesmal unter Beilage des Ausbildungsvertrags mit der Firma B.___ ( Urk. 8/18 und

19 ) . A uf d em betreffenden Formular machte die Sach be arbeiterin der SVA am 1 2. Juli 2016 eine Notiz über ein Telefonat mit Herr n

D.___ , der zuständigen Kontakt person beim Arbeitgeber der Beschwerdeführerin. Sie notierte: « A.___ hat die Floristenlehre im August 2016 abgeschlossen. Falls sie die Lehre vorher abgebrochen hat, Hr. D.___ mitgeteilt, dass er es uns melden soll. Ansonsten wird Praktikum abgelehnt. Lohn unklar und 4 Jahre Praktikum zu lang» ( Urk. 8/18) . In der Folge erliess die Familienausgleichskasse die Verfügung vom 1 3. Juli 2016, mit welcher sie für die Zeit ab dem 1. Januar 2016 die Ver fü gung vom 2. Juli 2013 ersetzte und bis 3 1. August 2016 einen Familien zu lagen a nspruch pro Monat von Fr. 250.-- und vom 1. September 2016 b is 2 8. Februar 2017 von Fr. 0.-- zusprach ( Urk. 8/21).

E. 5.3.3 Mit Brief vom 1 2. Dezember 2016

– unter Beilage der Verfügung vom 1 3. Juli 2016 und des Ausbildungsvertrags mit der Firma B.___ - gelangte die Beschwerdeführerin an ihren neuen Arbeitgeber (Gesundheitszentrum

E.___ ). S ie schrieb, sie habe per Zufall festgestellt , dass bei den Kinderzulagen mög l i cherweise ein Versehen vorliege, denn A.___ sei bis Februar 2019 in der Erstausbildung ( Urk. 8/22 S. 2 und 3 und Urk. 8/23).

Auf Verweis der dort zustän digen Person (Frau

F.___ ) auf die Zuständigkeit der SVA zur Prüfung und Ver fügung des Anspruchs auf Familienzulagen, leitete die Beschwerdeführer in in der Folge ihre Anf rage mit den erwähnten Beilagen an diese weiter ( Urk. 8/22 S. 1). In einem Telefonat mit Frau

F.___

teilte die SVA dieser unter anderem mit, dass sie im Juli mit Herrn D.___ gesp r ochen hätte, und legte den Fall schliesslich

(als erledigt) ab (siehe dazu Notiz vom 3. April 2017 auf Urk. 8/22 S. 1 ). Bereits a m 14 . Februar 2017 hatte die Familienausgleichskasse -

wegen des neuen Arbeit gebers mit neuer Abrechnungsnummer -

die Bezugsberechtigung für Ausbil dungszulagen lediglich bis zum 3 1. August 2016 nochmals verfügt, und zwar zeitlich bis En de 2016 zuhanden der Gemeindeverwaltung Y.___ sowie für Januar und Februar 2017 zuhanden

des Gesundheitszentrum s

E.___

( Urk. 8/24 und 25).

E. 5.3.4 Mit schriftlicher Anfrage « für mögliche Kinderzulagen »

gelangte die Beschwerde führerin am 2 8. März 2018 erneut

an die Familie nausgleichskasse. Sie führte aus , sie habe beim Aufräumen von Unterlagen noch eine Pendenz bezüglich Kinder zulagen gefunden, welche sie nun abschliessend klären möchte. Ihres Wissens könnten mindestens bis zum Ende der Erstausbildung Kinderzulagen geltend ge macht werden

– auch über das 1 6. Altersjahr hinaus ; sie leg e die Lehrverträge ihrer nun erwachsenen Kinder bei ( Urk. 8/26 – 28).

Daraufhin bat die Familienausgleichskasse

– nach ber eits stattgehabtem telefoni schem Gespräch - mit Mail vom 1 7. April 2018 das Mittelschul- und Berufs bil dungsamt um genaue Angaben bezüglich Lehrabbruchdatum, da ihr ein Lehrver trag als Floristin vom 1 9. August 2013 bis zum 1 8. August 2016 vo r liege, dieser jedoch nicht erfüllt worden sei, obwohl von ihrer Seite Ausbildungszulagen bezahlt w orden seien. Da s Mittelschul

- und Berufsbildungsamt antwortete noch gleichentags, das besagte Lehrverhältnis mit A .___ sei per 3 0. September 201 3 aufgelöst worden ( Urk. 8/29).

E. 5.4 Vorweg ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin der ihr obliegenden - und ihr auch klar kommunizierten - Meldepflicht gegenüber der SVA in keiner Weise nachgekommen ist, da sie dieser den Abbruch der Lehre von A.___ als Floristin weder umgehend/ sofort noch zu einem späteren Zeitpunkt mitgeteilt hat (E. 5.3.1 hiervor) . Die Annahme der Beschwerdeführerin, die Beendigung des Lehrvertrages sei der Beschwerdegegnerin noch im Jahr 2013 zu Kenntnis ge bracht worden ( Urk. 1 S. 5) , vermag ohne irgendwelche Belege ihrerseits nicht zu üb erzeugen, fehlt doch dafür jeglicher Hinw eis in den Akten.

Die Beschwerdeführerin zieht

weiter aus dem Umstand, dass die Beschwerde geg nerin i m März 2018 nach Erhalt des Praktikanten - Ausbildungsvertrags mit der Firma B.___ sich beim Berufsbildungsamt nach einem allfälligen Lehrabbruch von A.___ erkundigte, den Schluss, dies hätte schon früher abgeklärt werden müssen , sei

doch der selbe Vertrag ihr schon am 2 7. Juni 2016 vorgelegt und am 3 0. Dezember 2016 nochmals übermittelt worden

( Urk. 14 S. 3f.). D ie Beschwer degegnerin scheint diesbezüglich denn auch

Überlegungen angestellt zu haben, hat sie doch mit der Kontaktperson Herrn D.___ telefoniert und vereinbart, dieser solle sich melden, falls A.___ die Lehre vorher abgebrochen habe, wobei sie aber klar davon ausging, diese habe die Floristenlehre im August 2016 abgeschlossen ( so wörtlich die Telefonnotiz vom 1 2. Juli 2016, siehe E. 5.3.2 hiervor). Daraus nun zu schliessen, wie es die Besch werdefüh re r in tut , Herr D.___

habe dies auch tatsächlich getan ( Urk. 14 S. 4), geht aber fehl . Denn e inerseits fehlt dafür

erneut jeglicher Hinweis in den Akten und andererseits leuchtet die Schlussfolgerung auch nicht ein, weil so unverständlich bliebe , dass Herr D.___ bzw. die Gemein deverwaltung Y.___ nicht auf die daraufhin erlassene Verfügung vom 1 3. Juli 2016 reagierte n, mit welcher Familienzulagen nur bis Ende August 2016 zuge sprochen wurden und ein weiterer Anspruch – aufgrund der vorhandenen Unter lagen war die Voraussetzung einer beruflichen Ausbildung nicht erfüllt – verneint wurde. Zudem nahm die Beschwerdegegnerin ca. ein Jahr später in diesem Sinn nochmals Bezug auf das Telefon mit Herrn D.___ (siehe E. 5.3.3 hiervor). Aus den genannten Gründen sowie der seither verflossenen Zeit ist auch von einer Zeu geneinvernahme von Herrn D.___ abzusehen, da davon keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind (antizipierte Beweiswürdigung). Abgesehen davon ist der Prak tikanten Ausbildungsvertrag als Fitnessinstruktorin auch

nicht so abgefasst, dass ein Abschluss d er Floristenlehre

von vornherein auszuschliessen war: als Stich worte seien zum Beispiel Praktikantenausbildung (Umschulung), berufsbe glei tend, frei wählbare Daten der Ausbildungen, äusserst lange Dauer von 4 Jahre erwähnt

(siehe vorne E. 4.3.2). Zudem h at die Beschwerdeführerin die Verfügung vom 1 3. Juli 2016 akzeptiert und sich bezüglich Familienzulagen erst wieder a m 1 2. Dezember 2016 bei ihrem Arbeitgeber ge meldet . A uch bei dieser Anfrage ging es wiederum nur um den Leistungsanspruch in Bezug auf die Ausbild ung zur Fitnessinstruktorin

– der Abbruch der Florist enlehre wurde erneut nicht thema tisiert. Auch zu diesem Zeitpunkt kann demnach nicht davon gesprochen werden, dass die Beschwerdegegnerin bei Beachtung der ihr zumutbaren Aufmerksamkeit hätte erkennen müssen, dass die Voraussetzungen für eine Rückerstattung be stehen bzw. dass sie rechtsgenügende Kenntnis vom Lehrabbruch als Grundlage der unrechtmässigen Leistung en hätte haben sollen. S o nahm sie konkret Bezug darauf, im Juli mit Herrn D.___ gesprochen zu haben , und durf te aufgrund des Verlaufs des Telefongesprächs mit Frau F.___ davon ausgehen, die Sache sei auch für die Beschwerdeführerin erledigt (siehe E.

5.3.3). Auch die zusätzliche kurze Notiz «wurde schon am 13.07.2016 abgewiese [n]» u ntermauert diese An sicht ( Urk. 8/22 S. 1 ganz oben). Es folgten anschliessend die bereits erwähnten Verfügungen vom 1 4. Februar 2017 (E. 5.3.3), welche die Beschwerdeführerin wiederum nicht in Frage stellte bzw. anfocht.

Zu guter Letzt gelangte die Beschwerdeführerin

mit Schreiben vom 2 8. März 2018 erneut mit einer Anfrage für mögliche Kinderzulagen für ihre beiden nun erwach senen Kinder in Erstausbildung an die SVA (E. 5.3.4). Deren nun erfolgte Abklä rung beim Berufsbildungsamt am 1 7. April 2 018 ergab, dass das Lehrverhältnis von A.___

als Floristin bereits per 3 0. September 2013 aufgelöst worden war. Nun klarerweise in Kenntnis eines ungerechtfertigten Leistungsbezug s von Aus bildungs zulagen

vom 1. Oktober 2013 bis 3 1. August 2016 erl iess die Beschwer degegnerin die

R ückerstatt ungsverfügung vom 5. Juni 2018 ( Urk. 8/32). Die ein jährige relative Verwirkungsfrist ( Art. 25 ATSG) war damit eingehalten und die Rückforderung in der Höhe von Fr. 8'750.-- ist folglich nicht verwirkt. 6.

Zusammengefasst ist nach dem Gesagten die Beschwerde abzuweisen (E.

E. 7 S.

3 ), fehlt es doch offensichtlich an einer zeitlich überwiegenden Ausbildung im Rahmen eines systematischen, strukturierten, rechtlich oder faktisch anerkannten Bildung s ganges, wie dies nach Art. 25 Abs. 5 AHVG in Verbindung mit Art. 49 bis und 49 ter AHVV vorausgesetzt ist. Damit galt die Ausbildung ab Ab bruch der Lehre als Floristin (per Ende September 2013) als unterbrochen bzw. (vorläufig) beendet (Art. 49 ter Abs. 2 AHVV) und es bestand ( jedenfalls ) ab 1. Oktober 2013 kein An spruch auf Ausbildungszulagen mehr. 4.3 4.3.1

Es stellt sich weiter die Frage, ob die Ausbildung zur Fitnessinstruktorin rechtlich als Ausbildung gemäss Art. 25 Abs. 5 AHVG zu gelten hat, was die Beschwer deführer in bejaht, die Beschwerdegegnerin jedoch verneint.

Die RWL

hält zum Begriff der Ausbildung unter anderem fest, dass die Aus bildung auf einem strukturierten Bildungsgang beruhen muss, der rechtlich oder zumindest faktisch aner kannt ist. Keine Rolle spielt , ob es eine erstmalige Aus bildung, eine Zusatz- oder Zweitausbildung ist ( Rz . 3358). D ie systematische Vor bereitung erfordert, dass das Kind die Ausbildung mit dem objektiv zumutbaren Einsatz betreibt, um sie innert nützlicher Frist abschliessen zu können. Während der Ausbildung muss sich das Kind zeitlich überwiegend dem Ausbildungsziel widmen. Dies gilt nur dann als erfüllt, wenn der gesamte Ausbildungsaufwand (Lehre im Betrieb, Schulunterricht, Vorlesungen, Kurse, Vor- und Nachbereitung, Prüfungsvorbereitung, Selbststudium, Verfassen einer Diplomarbeit, Fernstudium etc.) mindestens 20 Stunden pro Woche ausmacht (RWL Rz . 3359). Der effektive Ausbildungsaufwand kann teilweise nur mittels Indizien, mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit, eruiert werden. Dabei ist insbesondere auch auf Auskünfte des Ausbildungsanbieters über die durchschnittlich aufzuwen den de Zeit für die jeweilige Ausbildung abzu stellen (vgl. RWL Rz . 3360). 4.3.2

Ausgangspunkt für diese Prüfung bildet der am

2 0. Februar 2015 abgeschlossene «Praktikanten Ausbildungsvertrag zum Fitnessinstruktor mit Eidg . Fachausweis» zwischen der C.___ AG und dem Ausbil dungsbetrieb B.___

( Urk. 3/11) . Ausbildungsteil nehmerin ist «Frau A .___ » , Ausbildungsbeginn 1. März 2015 und Aus bildungsdauer 48 Monate. Unter «Ausbildung zum Fitnessinstruktor mit Eidg . Fachausweis» heisst es weiter:

«Die berufsbegleitende, 24 monatige Praktikantenausbildung (Umschulung) wird im kombinierten Unterricht angeboten. Dabei wird ein Selbststudium mit kom pakten Präsenzphasen kombiniert. Die Daten der Ausbildungen sind frei wählbar. Wir empfehlen die aufgeführte Reihenfolge. Planen Sie Ihren Ausbildungsweg über s Web , einfach ,Login ’ anklicken und Ihr eigenes Benutzerkonto eröffnen, bzw. nutzen. Wählen Sie die passenden Termine mit , planen ’ aus. Ihren Ausbil dungsplan können Sie ausdrucken oder direkt ,buchen ’ . ». Es folgen betreffend 1. - 4. Semester nähere Angaben und am Schluss die Übersicht dazu : «Dauer in Monaten: 24 Monate; Total Präsenztage: 48 Tage; Total Prüfungstage: 4 Tage; Kosten: 24 Monatsraten à CHF 445.00». 4.3.3

D em Informationsblatt der C.___ , welches die Beschwerdeführerin dem Gericht einreichte ( Urk. 15), ist weiter zu entnehmen, dass die in Frage stehende Aus bildung zum Fitnessinstruktor mit Eidg . Fachausweis als duale Gesamtausbildung konz i piert ist. Einzelne Ausbildungen ergeben zusammengesetzt die Gesamtaus bildung, wobei ein Selbststudium mit kompakten Präsenzzeiten vernetzt wird. Es wird ausdrücklich erwähnt, dass man jederzeit beginnen kann und die Weiter bildung mit Beruf, Familie und Freizeit vereinbar ist , das Selbststudium bzw. Durcharbeiten des Lehrmaterials in gewohnter Umgebung zu Hause stattfinden k ann und man dabei den Zeitrahmen u nd das Lerntempo selber festlegt . In den Präsenzphasen werden im Kleingruppenunterricht die theoretischen Inhalte durch Übungen, Fallbeispiele und Rollenspiele in die Praxis umgesetzt – die Termine dafür sind frei wählbar. Jedes Semester wird mit einer Prüfung abgeschlossen. 4.3.4

Die Prüfungsordnung über die Berufsprüfung f ür den Fitnessinstruktor /die Fit ne ss instruktorin vom 7. März 2005 des Schweizerischen Fitness Center Verbands (SFCV), welche (nur noch) bis Ende Juli 2017 gültig war (siehe Urk. 9/2), hält in Ziffer

3.31 die Zulassungsvoraussetzungen zur Prüfung fest ( Urk. 9/1) , wobei davon auszugehen ist, dass lit . c) im Falle von A.___ massgebend ist, da sie weder über eine abgeschlossene Berufslehre noch einen Mittelschulabschluss verfügt (siehe lit . a ). Danach würde sie zur Prüfung zugelassen, wenn sie den Nachweis über eine lückenlose, mindestens vier jähri ge Berufspraxis als Vollzeit-Fitnessinstruktor in mit mindestens 38 Wochenstunden erbringt. Ihre Ausbildung zur Fit nessinstruktorin bei der Firma B.___ dauert denn auch vor aussichtlich 48 Monate, was mit dieser Prüfungsbestimmung zusammenhängen dürfte . 4.4

Bei dieser Ausgangslage kann nun aber nicht von einer v ierjährigen A usb ildung im rechtlichen Sinne ausgegangen werden, denn die Tätigkeit von A.___ bei der Firma B.___ scheint vielmehr der Berufserfahrung zu dienen. Denn ohne diese kann – wie aufgezeigt in E. 4.3.4 – d ie gewünschte Ausbildung zur Fitnessinstruktorin nicht abgeschlossen und der Eidg . Fähigkeitsausweis nicht erlangt werden. Bezeichnenderweise dauert die eigentliche Praktikanten a us bil dung bei der Firma B.___

denn auch lediglich 24 Monate bei einer gesamten Vertragsdauer von 48 Monate n (E.

4.3.2). Überdies

erfüllt ein Praktikum den Ausbildungsbegriff grundsätzlich nur, wenn es nicht länge r als ein Jahr dauert, und eine Ausbildung muss rechtsprechungs- und praxisgemäss mindestens 20 Wochenstunden in Anspruch nehmen (E.4.3.1). Dies verkennt die Beschwerde führerin , wenn sie beim Ausbildungsaufwand mit Wochen und Jahr e n rechnet ( Urk. 14 S. 5) . V on Seiten der Beschwerdeführerin

werden zudem keinerlei An gab en über das tatsächliche ausbildungsmässige Vorgehen von A.___ gemacht bzw. es wird nicht einmal ansatzweise konkret dargelegt , wie sie sich zeitlich ihrer Ausbildung widmet, zum Beispiel wie viele Stunden sie für das Selbststudium aufgewendet hat, ob sie sich für eine oder mehrere der Semester prüfung en angemeldet hat , ob sie diese bestanden hat und w ie viel Zeit allenfalls die jeweiligen Prüfungsvorbereit ungen in Anspruch genom men haben . Wie be reits ausgeführt muss aber ein Bildungsaufwand von mindestens 20 Wochen stunden mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit er stellt sein, wovon vorliegend nicht die Rede sein kann . Ein fundiertes Darlegen derselben wäre aber umso wichtiger gewesen, als das der Berufserfahrung dienende Wochen pensum (gemäss Prüfungsordnung) bereits mindestens 38 Stunden beträgt und der gewünschte Ausbildungsgang institutionalisiert keinen Zeitrahmen vorsch reibt, sondern diesen im Gegenteil ganz dem Teilnehmer überlässt . Zudem ist auch noch zu berücksichtigen, dass gemäss telefonischer Auskunft der Geschäftsstelle SFCV d ie Prüfungsordnung des SFCS seit Ende Juli 2018 ausser Kraft ist und die ent sprechende letzte Prüfung am 1. November 2018 abgenommen wurde ( Urk. 9/1 ) . Doch zu diesem ihr bekannten Umstand (vgl. Urk. 10) hat sich die Beschwerde führerin auch in der Replikschrift ( Urk. 14) mit keinem Wort geäussert . Mangels Ausbildung gemäss

Art. 25 Abs. 5 AHVG besteht nach dem Gesagten folglich auch seit dem 1. März 2015 kein Anspruch auf Ausbildungszulagen für A.___ . 5.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich KA.2018.00010

III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens Gerichtsschreiber Sonderegger Urteil vom

6. Mai 2020 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Michael Grimmer Peyer Partner Rechtsanwälte Löwenstrasse 17, Postfach, 8021 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Familienausgleichskasse Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___

arbeitete ab 2011 bei der Gemeindeverwaltung Y.___ und be zog über ihre Arbeitgeberin bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich , Familiena usgleichs kasse (nachfolgend: Familienausgleichskasse ) , Familienzula gen f ür ihre beiden Kind er

Z.___ und A.___ , beide geboren 7. April 1996

( Urk. 8/1 ). Mit Verfügung vom 5. Juni 2018 forderte die Familienaus gle ichs kasse die ihr für A.___ gutgeschriebenen Familienzulagen für die Zeit vom 1. Oktober 2013 bis 3 1. August 2016 in der Höhe von Fr. 8'750.-- zurück, da sich A.___ zufolge Auflösung des Lehrverhältnisses seit dem 1. Oktober 2013 nicht länger in Ausbildung befu nd en habe ( Urk. 8/ 32) . Die dag egen erhobene Einsprache ( Urk. 8/33 ) wies die Familiena usgleichskas se mit Einspracheentscheid vom 1 1. bzw. 1 8. Juli 2018 ab (Urk. 2). 2. 2.1

Gegen den Einspra cheentscheid vom 1 1. bzw. 1 8. Juli 2018 liess X.___ hierorts mit Eingabe vom 1 2. September 2018 Beschwerde erheben mit folgendem Rechtsbegehren (alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin; Urk. 1) :

In Aufhebung

des Einspracheentscheides vom 1 1. bzw. 1 8. Juli 2018 seien der Be schwer deführerin die gesetzlichen Leistungen zu erbringen und es sei insbesondere 1. auf die Rückforderung der Familienzulagen für die Zeit vom 1. Oktober 2013 bis 3 1. August 2016 in der Höhe von Fr. 8'750.-- zu verzichten;

eventualiter sei die Rückforderung auf die Zeit vom

1. Oktober 2013 bis 2 8. Februar 2015, mithin auf den Betrag von Fr. 4'250.-- zu reduzieren; 2. der Beschwerdeführerin für den Sohn Z.___ , geb. 7. April 1996 , Familienzulagen für die Zeit vom 1. Januar 2015 bis 3 1. August 2015 in der Höhe von Fr. 2'000.-- zuzusprechen; 3. der Beschwerdeführerin sei für die Tochter A.___ , geb. 7. April 1996 ,

Familie nzulagen von monatlich Fr. 250.-- für die Zeit vom

1. März 2015 bis zum Ab schluss der Ausbildung als Fitnessinstruktorin mit Eidg . Fachausweis zuzu sprechen. 2.2

Mit Be schwerdeantwort vom 6. November 2018 ( Urk. 7) beantragte die Fami lien a usgleichskasse mit ausführlicher Begründung die Abweisung der Beschwerde . Das Sozialversicherungsgericht ordnete in der Folge einen zweiten Schriften wechsel an (Verfügung vom 9. November 2018, Urk. 10), worauf die Beschwer deführerin

am 2 2. Februar 2019 ihre Replik ( Urk. 14) erstatte te; die Beschwerde gegnerin verzichtete demgegenüber auf das Einreichen einer Duplik ( Urk. 17). Auf die Ausführungen der Parteien wird in den nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechts verhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beurteilen, zu denen die zustän dige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfügung be ziehungsweise eines Einspracheentscheids

– Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung beziehungsweise der Einspracheentscheid den beschwer deweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung beziehungsweise kein Einspracheentscheid ergangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a).

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts kann jedoch das verwaltungsgerichtliche Verfahren aus prozess ökonomischen Gründen auf eine ausserhalb des Anfechtungsgegenstandes, das heisst ausserhalb des durch die Verfügung beziehungsweise durch den Ein spracheentscheid bestimmten Rechtsverhältnisses liegende spruchreife Frage aus gedehnt werden, wenn diese mit dem bisherigen Streitgegenstand derart eng zu sammenhängt, dass von einer Tatbestandsgesamtheit gesprochen werden kann, und wenn sich die Verwaltung zu dieser Streitfrage mindestens in Form einer Pro zesserklärung geäussert hat (BGE 130 V 501, 122 V 34 E. 2a mit Hinweisen). 1.2

Der angefochtene Einspracheentscheid beinhaltet die Rückforderung von Fami lienzulagen, welche der Beschwerdeführerin für ihre Tochter A.___ für die Zeit vom 1. Oktober 2013 bis 3 1. August 2016 ausbezahlt worden sind. M it ihrer Beschwerde verlangt diese aber nicht nur den Verzicht auf die Rückforderung, sondern auch die Weiterauszahlung v on Familienzulagen bis zum Abschluss der Ausbildung als Fitnessinstruktorin (vorgesehen für Frühling 2019) sowie die Zusprechung von Familienzulagen für ihren Sohn Z.___ für die Monate Januar bis August 2015 ( Urk. 1). Diese Anträge bzw. Fragen nach der Anspruchs berechtigung hängen einerseits sehr eng mit der Rückforderung als Streit gegen stand zusammen und andererseits hat sich die Beschwerdegegnerin ausführlich dazu geäussert (vgl. Urk. 7), sodass das Gericht im vorliegenden Verfahren auch über diese – spruchreifen – Fragen entscheiden kann und wird. 2.

Bezüglich der geltend gemachten Familienzulagen für Z.___ für die Zeit vom 1. Januar bis 3 1. August 2015 ist den Akten Folgendes zu entneh men:

Mit Verfüg ung vom 3 0. Mai 2018 ( Kopie für die Arbeitnehmerin

Urk. 8/31 ) ist die Beschwerdeführerin für ihren Sohn bezugsberechtigt bis 3 1. August 201 5 . A us dem Familienzulagenregister gemäss

Art. 21a des Bundesgesetzes über die Fami lienzul agen

( FamZG ) ist als Anspruchsende ebenfalls der 3 1. August 2015 festge halten (zum öffentlichen Zugang zu diesen Daten siehe Art. 21b Abs. 2 FamZG ). In ihrer Vernehmlassung bestätigte die Beschwerdegegnerin denn auch, dass die Ausbildungszulagen bis Ende August 2015 dem Arbeitgeber der Beschwerde füh rerin gutgeschrieben worden seien ( Urk. 7 S. 4). Damit ist keine gerichtlich zu beurteilende spruchreife (Streit-)Frage zu erkennen ( siehe E . 1), weshalb diesbe züglich a uf die Beschwerde (Rechtsbegehren Zif fer 2 hiervor ) nicht einzutreten ist .

3 . 3 .1

Nach Art. 3 Abs. 1 lit . b FamZG werden Ausbildungszulagen ab Ende des Mona ts, in dem das Kind das 16. Altersjahr vollendet, bis zum Abschluss der Ausbildung ausgerichtet, längs tens jedoch bis zum Ende des Mona ts, in dem es das 25. Alters jahr vollendet. Art. 1 Abs. 1 der Verordnung über die Familienzulagen ( FamZV ) statuiert, dass ein Anspruch auf eine Ausbildungszulage für jene Kinder besteht, die eine Ausbildung im Sinne von

Art. 25 Abs. 5 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung ( AHVG ) absolvieren. 3 .2

Art. 25 Abs. 5 Satz 2 AHVG beauftragt den Bundesrat, den Begriff der Ausbil dung zu regeln, was dieser mit den auf den 1. Januar 2011 in Kraft getretenen Art. 49 bis und 49 ter

der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversiche rung ( AHVV ) getan hat.

Nach Art. 49 bis AHVV ist ein Kind in Ausbildung, wenn es sich auf der Grundlage eines ordnungsgemässen, rechtlich oder zumindest faktisch anerkannten Bil dungsganges systematisch und zeitlich überwiegend entweder auf einen Berufs abschluss vorbereitet oder sich eine Allgemeinausbildung erwirbt, die Grundlage bildet für den Erwerb verschiedener Berufe (Abs. 1). Als in Ausbildung gilt ein Kind auch, wenn es Brückenangebote wahrnimmt wie Motivationssemes ter und Vorlehren sowie Au-pair - und Sprachaufenthalte, sofern sie einen Anteil Schul unterricht enthalten (Abs. 2). Nicht als in Ausbildung gilt ein Kind, wenn es ein durchschnittliches monatliches Erwerbseinkommen erzielt, das höher ist als die maximale volle Altersrente der AHV (Abs. 3).

Die Wegleitung des Bund esamtes für Sozialversicherungen BSV über die Renten in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (RWL; Stand 1. Januar 2018 ) schreib t zusätzlich vor, dass ein Praktikum als Ausbildung anerkannt wird, wenn es gesetzlich oder reglementarisch eine Voraussetzung bildet für die Zulassung zu einem Bildungsgang oder zu einer Prüfung, oder zum Erwerb eines Diploms oder eines Berufsabschlusses verlangt wird (RWL Rz . 3361). Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, wird ein Praktikum dennoch als Aus bildung anerkannt, wenn es für eine bestimmte Ausbildung faktisch geboten ist und mit dem Antritt des Praktikums tatsächlich die Absicht besteht, die ange strebte Ausbildung zu realisieren (BGE 139 V 209) , und das Praktikum im be treffenden Betrieb höchstens ein Jahr dauert ( BGE 140 V 199; RWL Rz . 3361.1 ). Übt das Kind jedoch lediglich eine praktische Tätigkeit aus, um sich dabei einige Branchenkenntnisse und Fertigkei ten anzueignen, um die Anstellungschancen bei schwieriger Beschäftigungssitu ation zu verbessern oder um eine Berufswahl zu treffen, liegt regelmässig keine Ausbildung vor (RWL Rz . 3362 unter Hinweis auf das Urteil des B undesgerichts 9C_223/2008 vom 1. April 2008 ). 3 .3

Nach Art. 49 ter AHVV ist die Ausbildung mit einem Berufs- oder Schulabschluss beendet (Abs. 1). Die Ausbildung gilt auch als beendet, wenn sie abgebrochen oder unterbrochen wird oder wenn ein Anspruch auf eine Invalidenrente entsteht (Abs. 2). Nicht als Unterbrechung im Sinne von Abs. 2 gelten die folgenden Zeiten, sofern die Ausbildung unmittelbar danach fortgesetzt wird: übliche unter richtsfreie Zeiten und Ferien von längstens 4 Monaten ( lit . a), Militär- oder Zivildienst von längstens 5 Monaten ( lit . b) sowie gesundheits- oder schwanger schaftsbedingte Unterbrüche von längstens 12 Monaten ( lit . c; Abs. 3). 3 .4

Verwaltungsweisungen richten sich an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Entschei dung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstel len. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 133 V 587 E. 6.1; 133 V 257 E. 3.2 mit Hinweisen; vgl. BGE 133 II 305 E. 8.1). 4 . 4 .1

A.___ ist am 7. April 1996 gebore n, womit zwischen den Parteien zu Recht nicht strittig ist , dass ab 1. Mai 2012 nur dann Anspruch auf Aus bil dungszulagen bestand, wenn sie sich im Sinne der massgeblichen Be stim mungen in Ausbildung befand (vgl. Art. 3b FamZG ). In tatsächlicher Hinsicht ist ebenfalls unbestritten, dass A.___ am 1 9. August 2013 eine Lehre als Floristin EFZ begonnen hat, die sie im August 2016 hätte abschliessen sollen ( Urk. 3/6). Auf grund psychischer Beschwerden wurde das Lehrverhältnis jedoch per 3 0. Septem ber 2013 aufgelöst ( Urk. 8/29). Bereits im Januar 2014 verrichtete sie stunden weise und entsprechend der ihr zur Verfügung stehenden psychischen Ressourcen ein Teilpensum als Bürohilfe im Geschäft ihres Vaters und bewarb sich gleich zeitig um eine neue (Lehr-)stelle ( Urk. 3/7und 3/8 ) . Seit 1. März 2015 ist sie nun in einer Ausbildu ng zur Fitnessinstruktorin mit Eidg . Fachausweis bei der Firma B.___ , welche voraussichtlich 48 Monate dauert ( Urk. 3/11). 4 .2

Di e Beschwerdeführerin macht geltend, dass die Tätigkeit beim Vater zusammen mit dem Bewerbungsprozess für eine neue Lehrstelle als Ausbildung im Sinne von Art. 49 bis

Abs. 1 AHVV zu qualifizieren sei . Erstere habe sich nicht wesentlich von derjenigen eines KV-Lehrlings oder aber einer Medizinischen Praxis assi stentin unterschieden (Urk. 1 S. 15 , Urk. 14 S. 7 ). Die Verwaltung hat im ange focht enen Entscheid demgegenüber ausgeführt, dass in der streitigen Zeit keine Ausbildung im Sinne von Art. 49 bis AHVV vorlag . Nun stellt die Lehr stellensuche als solche – zumal ein schulischer Anteil gänzlich fehlt - keine Ausbildung dar und fällt nur ausnahmsweise und in hier nicht zutreffenden Konstellationen unter Art. 49 ter Abs. 3 AHVV (vgl. dazu etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_916/2013 von 20. März 2014 betreffend eine Zeitspanne zwischen vorzeitiger Auflösung eines alten und Begründung eines neuen Lehr verhältnisses, bei weiterhin erfolg tem Besuch der Berufsschule und der überbe trieblichen Kurse und sofern die Suche nach der neuen Lehrstelle unverzüglich an di e Hand genommen wird). Denn die Ausbildungszulagen dienen der Förderung der beruflichen Ausbildung, in welcher ein Kind, das sich im Wesentlichen der Lehrstellensuche widmet, eben noch nic ht steht. Weiter ist festzustellen, dass die von A.___ bei ihrem Vater ausgeübte Tätigkeit als Bürohilfskraft für die Ausbildung zur Fitnessin struktorin weder gesetzlich noch reglementarisch vorgeschrieben noch faktisch geboten war . Vor diesem Hinter grund hat die Verwaltung zu Recht diesbezüglich eine Ausbildung im Sinne von Art. 49 bis

Abs. 1 AHVV verneint ( Urk 7 S.

3 ), fehlt es doch offensichtlich an einer zeitlich überwiegenden Ausbildung im Rahmen eines systematischen, strukturierten, rechtlich oder faktisch anerkannten Bildung s ganges, wie dies nach Art. 25 Abs. 5 AHVG in Verbindung mit Art. 49 bis und 49 ter AHVV vorausgesetzt ist. Damit galt die Ausbildung ab Ab bruch der Lehre als Floristin (per Ende September 2013) als unterbrochen bzw. (vorläufig) beendet (Art. 49 ter Abs. 2 AHVV) und es bestand ( jedenfalls ) ab 1. Oktober 2013 kein An spruch auf Ausbildungszulagen mehr. 4.3 4.3.1

Es stellt sich weiter die Frage, ob die Ausbildung zur Fitnessinstruktorin rechtlich als Ausbildung gemäss Art. 25 Abs. 5 AHVG zu gelten hat, was die Beschwer deführer in bejaht, die Beschwerdegegnerin jedoch verneint.

Die RWL

hält zum Begriff der Ausbildung unter anderem fest, dass die Aus bildung auf einem strukturierten Bildungsgang beruhen muss, der rechtlich oder zumindest faktisch aner kannt ist. Keine Rolle spielt , ob es eine erstmalige Aus bildung, eine Zusatz- oder Zweitausbildung ist ( Rz . 3358). D ie systematische Vor bereitung erfordert, dass das Kind die Ausbildung mit dem objektiv zumutbaren Einsatz betreibt, um sie innert nützlicher Frist abschliessen zu können. Während der Ausbildung muss sich das Kind zeitlich überwiegend dem Ausbildungsziel widmen. Dies gilt nur dann als erfüllt, wenn der gesamte Ausbildungsaufwand (Lehre im Betrieb, Schulunterricht, Vorlesungen, Kurse, Vor- und Nachbereitung, Prüfungsvorbereitung, Selbststudium, Verfassen einer Diplomarbeit, Fernstudium etc.) mindestens 20 Stunden pro Woche ausmacht (RWL Rz . 3359). Der effektive Ausbildungsaufwand kann teilweise nur mittels Indizien, mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit, eruiert werden. Dabei ist insbesondere auch auf Auskünfte des Ausbildungsanbieters über die durchschnittlich aufzuwen den de Zeit für die jeweilige Ausbildung abzu stellen (vgl. RWL Rz . 3360). 4.3.2

Ausgangspunkt für diese Prüfung bildet der am

2 0. Februar 2015 abgeschlossene «Praktikanten Ausbildungsvertrag zum Fitnessinstruktor mit Eidg . Fachausweis» zwischen der C.___ AG und dem Ausbil dungsbetrieb B.___

( Urk. 3/11) . Ausbildungsteil nehmerin ist «Frau A .___ » , Ausbildungsbeginn 1. März 2015 und Aus bildungsdauer 48 Monate. Unter «Ausbildung zum Fitnessinstruktor mit Eidg . Fachausweis» heisst es weiter:

«Die berufsbegleitende, 24 monatige Praktikantenausbildung (Umschulung) wird im kombinierten Unterricht angeboten. Dabei wird ein Selbststudium mit kom pakten Präsenzphasen kombiniert. Die Daten der Ausbildungen sind frei wählbar. Wir empfehlen die aufgeführte Reihenfolge. Planen Sie Ihren Ausbildungsweg über s Web , einfach ,Login ’ anklicken und Ihr eigenes Benutzerkonto eröffnen, bzw. nutzen. Wählen Sie die passenden Termine mit , planen ’ aus. Ihren Ausbil dungsplan können Sie ausdrucken oder direkt ,buchen ’ . ». Es folgen betreffend 1. - 4. Semester nähere Angaben und am Schluss die Übersicht dazu : «Dauer in Monaten: 24 Monate; Total Präsenztage: 48 Tage; Total Prüfungstage: 4 Tage; Kosten: 24 Monatsraten à CHF 445.00». 4.3.3

D em Informationsblatt der C.___ , welches die Beschwerdeführerin dem Gericht einreichte ( Urk. 15), ist weiter zu entnehmen, dass die in Frage stehende Aus bildung zum Fitnessinstruktor mit Eidg . Fachausweis als duale Gesamtausbildung konz i piert ist. Einzelne Ausbildungen ergeben zusammengesetzt die Gesamtaus bildung, wobei ein Selbststudium mit kompakten Präsenzzeiten vernetzt wird. Es wird ausdrücklich erwähnt, dass man jederzeit beginnen kann und die Weiter bildung mit Beruf, Familie und Freizeit vereinbar ist , das Selbststudium bzw. Durcharbeiten des Lehrmaterials in gewohnter Umgebung zu Hause stattfinden k ann und man dabei den Zeitrahmen u nd das Lerntempo selber festlegt . In den Präsenzphasen werden im Kleingruppenunterricht die theoretischen Inhalte durch Übungen, Fallbeispiele und Rollenspiele in die Praxis umgesetzt – die Termine dafür sind frei wählbar. Jedes Semester wird mit einer Prüfung abgeschlossen. 4.3.4

Die Prüfungsordnung über die Berufsprüfung f ür den Fitnessinstruktor /die Fit ne ss instruktorin vom 7. März 2005 des Schweizerischen Fitness Center Verbands (SFCV), welche (nur noch) bis Ende Juli 2017 gültig war (siehe Urk. 9/2), hält in Ziffer

3.31 die Zulassungsvoraussetzungen zur Prüfung fest ( Urk. 9/1) , wobei davon auszugehen ist, dass lit . c) im Falle von A.___ massgebend ist, da sie weder über eine abgeschlossene Berufslehre noch einen Mittelschulabschluss verfügt (siehe lit . a ). Danach würde sie zur Prüfung zugelassen, wenn sie den Nachweis über eine lückenlose, mindestens vier jähri ge Berufspraxis als Vollzeit-Fitnessinstruktor in mit mindestens 38 Wochenstunden erbringt. Ihre Ausbildung zur Fit nessinstruktorin bei der Firma B.___ dauert denn auch vor aussichtlich 48 Monate, was mit dieser Prüfungsbestimmung zusammenhängen dürfte . 4.4

Bei dieser Ausgangslage kann nun aber nicht von einer v ierjährigen A usb ildung im rechtlichen Sinne ausgegangen werden, denn die Tätigkeit von A.___ bei der Firma B.___ scheint vielmehr der Berufserfahrung zu dienen. Denn ohne diese kann – wie aufgezeigt in E. 4.3.4 – d ie gewünschte Ausbildung zur Fitnessinstruktorin nicht abgeschlossen und der Eidg . Fähigkeitsausweis nicht erlangt werden. Bezeichnenderweise dauert die eigentliche Praktikanten a us bil dung bei der Firma B.___

denn auch lediglich 24 Monate bei einer gesamten Vertragsdauer von 48 Monate n (E.

4.3.2). Überdies

erfüllt ein Praktikum den Ausbildungsbegriff grundsätzlich nur, wenn es nicht länge r als ein Jahr dauert, und eine Ausbildung muss rechtsprechungs- und praxisgemäss mindestens 20 Wochenstunden in Anspruch nehmen (E.4.3.1). Dies verkennt die Beschwerde führerin , wenn sie beim Ausbildungsaufwand mit Wochen und Jahr e n rechnet ( Urk. 14 S. 5) . V on Seiten der Beschwerdeführerin

werden zudem keinerlei An gab en über das tatsächliche ausbildungsmässige Vorgehen von A.___ gemacht bzw. es wird nicht einmal ansatzweise konkret dargelegt , wie sie sich zeitlich ihrer Ausbildung widmet, zum Beispiel wie viele Stunden sie für das Selbststudium aufgewendet hat, ob sie sich für eine oder mehrere der Semester prüfung en angemeldet hat , ob sie diese bestanden hat und w ie viel Zeit allenfalls die jeweiligen Prüfungsvorbereit ungen in Anspruch genom men haben . Wie be reits ausgeführt muss aber ein Bildungsaufwand von mindestens 20 Wochen stunden mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit er stellt sein, wovon vorliegend nicht die Rede sein kann . Ein fundiertes Darlegen derselben wäre aber umso wichtiger gewesen, als das der Berufserfahrung dienende Wochen pensum (gemäss Prüfungsordnung) bereits mindestens 38 Stunden beträgt und der gewünschte Ausbildungsgang institutionalisiert keinen Zeitrahmen vorsch reibt, sondern diesen im Gegenteil ganz dem Teilnehmer überlässt . Zudem ist auch noch zu berücksichtigen, dass gemäss telefonischer Auskunft der Geschäftsstelle SFCV d ie Prüfungsordnung des SFCS seit Ende Juli 2018 ausser Kraft ist und die ent sprechende letzte Prüfung am 1. November 2018 abgenommen wurde ( Urk. 9/1 ) . Doch zu diesem ihr bekannten Umstand (vgl. Urk. 10) hat sich die Beschwerde führerin auch in der Replikschrift ( Urk. 14) mit keinem Wort geäussert . Mangels Ausbildung gemäss

Art. 25 Abs. 5 AHVG besteht nach dem Gesagten folglich auch seit dem 1. März 2015 kein Anspruch auf Ausbildungszulagen für A.___ . 5. 5.1

Zusammengefasst (siehe 4.2 und 4.4 hie r vor) ist damit festzuhalten, dass die Be schwerdeführerin ab dem 1. Oktober 2013 kein en Anspruch auf Ausbildungszu lagen für A.___

hat . D ie Beschwerdegegnerin fordert e deshalb insofern zu Recht die ab diesem Zeitpunkt bis zum 3 1. August 2016 ausbezahlt en Fami lien zulagen mittels dem vorliegend angefochtenen Einspracheentscheid vom 1 1. Juli 2018 zurück ( Urk. 2) .

D ie Beschwerdeführerin macht aber die Verwirkung der

Rückforderung g eltend ( Urk. 14 S.

3 und 4), da die Beschwerdegegnerin ihrer Meinung nach bereits im Juni 2016 hätte davon ausgehen müssen, dass sich A.___ nicht mehr in der Ausbildung als Floristin befand ( Urk. 14 S. 3f.). 5.2

Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurü ckzuerstatten (Art. 1 FamZG in Verbindung mit Art. 25 Abs. 1 des Bundesgeset zes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG).

Der Rück forderungsanspruch erlischt mit Ab lauf eines Jahres, nachdem die Versicherungs einrichtung davon Kenntnis erhal ten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach Entrichtung der einzelnen Leistung (Abs. 2 Satz 1). Bei den genannten Fristen handelt es sich um Verwirkungsfristen ( BGE 140 V 521

E. 2.1 S.

525 mit Hinweisen).

Unter der Wendung « nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat » , ist der Zeitpunkt zu verstehen, in dem die Verwaltung bei Beachtung der ihr zumutbaren Aufmerksamkeit hätte erkennen müssen, dass die Voraussetzungen für eine Rückerstattung bestehen, oder mit andern Worten, in welchem sich der Versicherungsträger hätte Rechenschaft geben müssen über Grundsatz, Ausmass

und Adressat d es Rückforderungsanspruchs ( BGE 140 V 521 E. 2.1 mit Hinwei sen). Verfügt die Versicherung über hinreichende, aber noch unvollständige Hin weise auf einen möglichen Rückforderungsanspruch, hat sie allenfalls noch erfor derliche Abklärungen (betreffend Grundsatz, Ausmass oder Adressat) innert ange messener Zeit vorzunehmen. Unterlässt sie dies, ist der Beginn der Ver wir kungs frist auf den Zeitpunkt festzusetzen, in welchem die Verwaltung ihre unvoll ständige Kenntnis mit dem erforderlichen und zumutbaren Einsatz so zu ergänzen im Stande gewesen wäre, dass der Rückforderungsanspruch hätte geltend ge macht werden können ( BGE 112 V 180 E. 4b ; Urteil 9C_454/2012 vom 1 8. März 2012 E. 4.1 ). 5.3 5.3.1

Zur Frage der Verwirkung ist den Akten Folgendes zu entnehmen:

Gestützt auf den ihr mit einer Änderungsmeldung für Arbeitnehmende

vorge legten und vom Mittelschul- und Berufsbildungsamt, Zürich, am 1 1. März 2013 genehmigten Lehrvertrag als Floristin EFZ ( Urk. 8/14) sprach die Familienaus gleichkasse mit Verfügung vom 2. Juli 2013 für A.___ Ausbildungszu lagen bis 3 1. August 2016 ( voraussichtliches Ende der Lehre) zu ( Urk. 8/15). Die Änderungsmeldung enthiel t unter Ziffer 5 («Verpflichtung und Unterschrift der Antragstellerin») die folgende Anmerkung: «Sie verpflichten sich, unaufgefordert alle Änderungen der gegenwärtigen Verhältnisse sofort der SVA Zürich, Rönt genstrasse 17, 8087 Zürich, mitzuteilen. Sie machen sich strafbar, wenn Sie falsch e Angaben machen oder Tatsachen verschweigen». Weiter wird darauf hinge wiesen, dass bei Rückfragen zu den gemachten Angaben sich die SVA Zürich üblicherweise an die Personalabteilung des Arbeitgebers wendet und davon aus geht, ohne Angabe einer Kontaktperson sei die Antragstellerin mit diesem Vor gehen einverstanden. Darunter folgt e die Unterschrift

der Antragstellerin bzw. Beschwerdeführerin ( Urk. 8/13 S. 2) . In der daraufhin erlassenen Verfügung vom 2. Juli 2013 wird unter «Meldepflicht» nochma ls darauf hingewiesen, dass alle Änderungen in den Verhältnissen des Arbeitnehmenden , die den Anspruch auf Familienzulagen beeinflussen können, umgehend der SVA Züri ch mitgeteilt werden müssen und als Beispiel wird insbesondere der Abbruch der Ausbildung eines Kindes aufgeführt

( Urk. 8/15 S.

2). 5.3.2

Auf ihr Hinweisschreiben betreffend Verlängerung von Ausbildungszulagen vom 1 0. Juni 2016 ( Urk. 8/17) hin erhielt die Familienausgleichskasse eine neue ,

am 2 7. Juni 2016 von der Antragstellerin und ihrer Tochter unterschriebene Ände rungsanzeige, diesmal unter Beilage des Ausbildungsvertrags mit der Firma B.___ ( Urk. 8/18 und

19 ) . A uf d em betreffenden Formular machte die Sach be arbeiterin der SVA am 1 2. Juli 2016 eine Notiz über ein Telefonat mit Herr n

D.___ , der zuständigen Kontakt person beim Arbeitgeber der Beschwerdeführerin. Sie notierte: « A.___ hat die Floristenlehre im August 2016 abgeschlossen. Falls sie die Lehre vorher abgebrochen hat, Hr. D.___ mitgeteilt, dass er es uns melden soll. Ansonsten wird Praktikum abgelehnt. Lohn unklar und 4 Jahre Praktikum zu lang» ( Urk. 8/18) . In der Folge erliess die Familienausgleichskasse die Verfügung vom 1 3. Juli 2016, mit welcher sie für die Zeit ab dem 1. Januar 2016 die Ver fü gung vom 2. Juli 2013 ersetzte und bis 3 1. August 2016 einen Familien zu lagen a nspruch pro Monat von Fr. 250.-- und vom 1. September 2016 b is 2 8. Februar 2017 von Fr. 0.-- zusprach ( Urk. 8/21). 5.3.3

Mit Brief vom 1 2. Dezember 2016

– unter Beilage der Verfügung vom 1 3. Juli 2016 und des Ausbildungsvertrags mit der Firma B.___ - gelangte die Beschwerdeführerin an ihren neuen Arbeitgeber (Gesundheitszentrum

E.___ ). S ie schrieb, sie habe per Zufall festgestellt , dass bei den Kinderzulagen mög l i cherweise ein Versehen vorliege, denn A.___ sei bis Februar 2019 in der Erstausbildung ( Urk. 8/22 S. 2 und 3 und Urk. 8/23).

Auf Verweis der dort zustän digen Person (Frau

F.___ ) auf die Zuständigkeit der SVA zur Prüfung und Ver fügung des Anspruchs auf Familienzulagen, leitete die Beschwerdeführer in in der Folge ihre Anf rage mit den erwähnten Beilagen an diese weiter ( Urk. 8/22 S. 1). In einem Telefonat mit Frau

F.___

teilte die SVA dieser unter anderem mit, dass sie im Juli mit Herrn D.___ gesp r ochen hätte, und legte den Fall schliesslich

(als erledigt) ab (siehe dazu Notiz vom 3. April 2017 auf Urk. 8/22 S. 1 ). Bereits a m 14 . Februar 2017 hatte die Familienausgleichskasse -

wegen des neuen Arbeit gebers mit neuer Abrechnungsnummer -

die Bezugsberechtigung für Ausbil dungszulagen lediglich bis zum 3 1. August 2016 nochmals verfügt, und zwar zeitlich bis En de 2016 zuhanden der Gemeindeverwaltung Y.___ sowie für Januar und Februar 2017 zuhanden

des Gesundheitszentrum s

E.___

( Urk. 8/24 und 25). 5.3.4

Mit schriftlicher Anfrage « für mögliche Kinderzulagen »

gelangte die Beschwerde führerin am 2 8. März 2018 erneut

an die Familie nausgleichskasse. Sie führte aus , sie habe beim Aufräumen von Unterlagen noch eine Pendenz bezüglich Kinder zulagen gefunden, welche sie nun abschliessend klären möchte. Ihres Wissens könnten mindestens bis zum Ende der Erstausbildung Kinderzulagen geltend ge macht werden

– auch über das 1 6. Altersjahr hinaus ; sie leg e die Lehrverträge ihrer nun erwachsenen Kinder bei ( Urk. 8/26 – 28).

Daraufhin bat die Familienausgleichskasse

– nach ber eits stattgehabtem telefoni schem Gespräch - mit Mail vom 1 7. April 2018 das Mittelschul- und Berufs bil dungsamt um genaue Angaben bezüglich Lehrabbruchdatum, da ihr ein Lehrver trag als Floristin vom 1 9. August 2013 bis zum 1 8. August 2016 vo r liege, dieser jedoch nicht erfüllt worden sei, obwohl von ihrer Seite Ausbildungszulagen bezahlt w orden seien. Da s Mittelschul

- und Berufsbildungsamt antwortete noch gleichentags, das besagte Lehrverhältnis mit A .___ sei per 3 0. September 201 3 aufgelöst worden ( Urk. 8/29). 5.4

Vorweg ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin der ihr obliegenden - und ihr auch klar kommunizierten - Meldepflicht gegenüber der SVA in keiner Weise nachgekommen ist, da sie dieser den Abbruch der Lehre von A.___ als Floristin weder umgehend/ sofort noch zu einem späteren Zeitpunkt mitgeteilt hat (E. 5.3.1 hiervor) . Die Annahme der Beschwerdeführerin, die Beendigung des Lehrvertrages sei der Beschwerdegegnerin noch im Jahr 2013 zu Kenntnis ge bracht worden ( Urk. 1 S. 5) , vermag ohne irgendwelche Belege ihrerseits nicht zu üb erzeugen, fehlt doch dafür jeglicher Hinw eis in den Akten.

Die Beschwerdeführerin zieht

weiter aus dem Umstand, dass die Beschwerde geg nerin i m März 2018 nach Erhalt des Praktikanten - Ausbildungsvertrags mit der Firma B.___ sich beim Berufsbildungsamt nach einem allfälligen Lehrabbruch von A.___ erkundigte, den Schluss, dies hätte schon früher abgeklärt werden müssen , sei

doch der selbe Vertrag ihr schon am 2 7. Juni 2016 vorgelegt und am 3 0. Dezember 2016 nochmals übermittelt worden

( Urk. 14 S. 3f.). D ie Beschwer degegnerin scheint diesbezüglich denn auch

Überlegungen angestellt zu haben, hat sie doch mit der Kontaktperson Herrn D.___ telefoniert und vereinbart, dieser solle sich melden, falls A.___ die Lehre vorher abgebrochen habe, wobei sie aber klar davon ausging, diese habe die Floristenlehre im August 2016 abgeschlossen ( so wörtlich die Telefonnotiz vom 1 2. Juli 2016, siehe E. 5.3.2 hiervor). Daraus nun zu schliessen, wie es die Besch werdefüh re r in tut , Herr D.___

habe dies auch tatsächlich getan ( Urk. 14 S. 4), geht aber fehl . Denn e inerseits fehlt dafür

erneut jeglicher Hinweis in den Akten und andererseits leuchtet die Schlussfolgerung auch nicht ein, weil so unverständlich bliebe , dass Herr D.___ bzw. die Gemein deverwaltung Y.___ nicht auf die daraufhin erlassene Verfügung vom 1 3. Juli 2016 reagierte n, mit welcher Familienzulagen nur bis Ende August 2016 zuge sprochen wurden und ein weiterer Anspruch – aufgrund der vorhandenen Unter lagen war die Voraussetzung einer beruflichen Ausbildung nicht erfüllt – verneint wurde. Zudem nahm die Beschwerdegegnerin ca. ein Jahr später in diesem Sinn nochmals Bezug auf das Telefon mit Herrn D.___ (siehe E. 5.3.3 hiervor). Aus den genannten Gründen sowie der seither verflossenen Zeit ist auch von einer Zeu geneinvernahme von Herrn D.___ abzusehen, da davon keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind (antizipierte Beweiswürdigung). Abgesehen davon ist der Prak tikanten Ausbildungsvertrag als Fitnessinstruktorin auch

nicht so abgefasst, dass ein Abschluss d er Floristenlehre

von vornherein auszuschliessen war: als Stich worte seien zum Beispiel Praktikantenausbildung (Umschulung), berufsbe glei tend, frei wählbare Daten der Ausbildungen, äusserst lange Dauer von 4 Jahre erwähnt

(siehe vorne E. 4.3.2). Zudem h at die Beschwerdeführerin die Verfügung vom 1 3. Juli 2016 akzeptiert und sich bezüglich Familienzulagen erst wieder a m 1 2. Dezember 2016 bei ihrem Arbeitgeber ge meldet . A uch bei dieser Anfrage ging es wiederum nur um den Leistungsanspruch in Bezug auf die Ausbild ung zur Fitnessinstruktorin

– der Abbruch der Florist enlehre wurde erneut nicht thema tisiert. Auch zu diesem Zeitpunkt kann demnach nicht davon gesprochen werden, dass die Beschwerdegegnerin bei Beachtung der ihr zumutbaren Aufmerksamkeit hätte erkennen müssen, dass die Voraussetzungen für eine Rückerstattung be stehen bzw. dass sie rechtsgenügende Kenntnis vom Lehrabbruch als Grundlage der unrechtmässigen Leistung en hätte haben sollen. S o nahm sie konkret Bezug darauf, im Juli mit Herrn D.___ gesprochen zu haben , und durf te aufgrund des Verlaufs des Telefongesprächs mit Frau F.___ davon ausgehen, die Sache sei auch für die Beschwerdeführerin erledigt (siehe E.

5.3.3). Auch die zusätzliche kurze Notiz «wurde schon am 13.07.2016 abgewiese [n]» u ntermauert diese An sicht ( Urk. 8/22 S. 1 ganz oben). Es folgten anschliessend die bereits erwähnten Verfügungen vom 1 4. Februar 2017 (E. 5.3.3), welche die Beschwerdeführerin wiederum nicht in Frage stellte bzw. anfocht.

Zu guter Letzt gelangte die Beschwerdeführerin

mit Schreiben vom 2 8. März 2018 erneut mit einer Anfrage für mögliche Kinderzulagen für ihre beiden nun erwach senen Kinder in Erstausbildung an die SVA (E. 5.3.4). Deren nun erfolgte Abklä rung beim Berufsbildungsamt am 1 7. April 2 018 ergab, dass das Lehrverhältnis von A.___

als Floristin bereits per 3 0. September 2013 aufgelöst worden war. Nun klarerweise in Kenntnis eines ungerechtfertigten Leistungsbezug s von Aus bildungs zulagen

vom 1. Oktober 2013 bis 3 1. August 2016 erl iess die Beschwer degegnerin die

R ückerstatt ungsverfügung vom 5. Juni 2018 ( Urk. 8/32). Die ein jährige relative Verwirkungsfrist ( Art. 25 ATSG) war damit eingehalten und die Rückforderung in der Höhe von Fr. 8'750.-- ist folglich nicht verwirkt. 6.

Zusammengefasst ist nach dem Gesagten die Beschwerde abzuweisen (E. 5.1 und 5.4), soweit darauf einzutreten war (E. 2.). Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Michael Grimmer - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Familienausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden ( Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSonderegger