Sachverhalt
1.
X.___ ist Hausfrau und seit der Geburt ihrer Enkeltochter
Y.___
im
Dezember 2002 deren Pflegemutter. Dem Pflegeverhältnis liegt ein Pf legevertrag zugrunde, welcher im November 2002 zwischen der Mutter von Y.___ sowie den Eheleuten X.___ abgeschloss en worden und im September 2011 erneuert worden war (vgl. Urk. 7 / 2).
Am 2 7. November 2013
beantragte X.___ bei der Sozialversicherungsansta l t des Kantons Zürich, Familienausgleichskasse, die Ausrichtung von Familienzulagen für Nichterwerbstätige für das Pflegekind Y.___
(Urk. 7 /1) . Mit Verfügung vom 10.
April 2014 verneinte die Familienausgleichskasse einen Anspruch von X.___ auf Familienzulagen, was sie im Wesentlichen damit be gründete, dass das Pflegeverhältnis entgeltlich sei (Urk. 7 /8). Eine am 9. Mai 2014
erhobene Einsprache (Urk. 7/9) wies die Familienausgleichskasse mit Ein spra che entscheid vom 24. September 2014 ab (Urk. 2). 2.
Dagegen erhebt X.___ am 20. Oktober 2014 Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag um Ausrichtung von Familienzulagen für das Enkel kind Y.___
(Urk. 1). Die Familienausgleichkasse beantragt mit Vernehm lassung vom
21. Januar 2015 Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was X.___ am 23. Januar 2015 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Nach Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Familienzulagen
(FamZG) be rechtigen z um Anspruch auf Familienzulagen Kinder, zu denen ein Kindesver hältnis im Sinne des Zivilgesetzbuches besteht (a.), Stiefkinder (b .), Pflegekinder (c.) sowie Geschwister und Enkelkinder der bezugsberechtigten Person, wenn diese für deren Unterhalt in überwiegendem Mass aufkommt (d .) . Der Bundesrat regelt die Einzelheiten (Abs. 2). 1.2
N ach Art. 5 der Verordnung über die Familienzulagen (FamZV) besteht für Pfle gekinder im Sinne von Art. 4 Abs. 1 lit . c FamZG
ein Anspruch auf Familien zulagen, wenn sie im Sinne von Artikel 49 Absatz 1 der Verordnung über die Alters-, und Hinterlassenenversicherung (AHVV) unentgeltlich zu dauernder Pflege und Erziehung aufgenommen worden sind.
Dabei ist ein Pflegeverhältnis im Sinne von Art. 49 Abs. 1 AHVV unentgelt l ich, wenn die an die Pflegeeltern für das Kind von dritter Seite erbrachten Leistun gen (z.B. Unterhaltsbeiträge der Eltern oder von Verwandten, Alimentenbevor schussung, Kostgelder, Sozialversicherungs renten, private Versicherungsleistun gen) weniger als einen Viertel der tatsächlichen Unterhaltskosten decken (vgl. Rz 3310 der Wegleitung über die Renten in der Eidgenössischen Alters-, Hinter lassenen- und Invalidenversicherung, RWL). Dieser „ Viertelsansatz “ beträgt im Jahr 2014 bei einem Kind i m Alter von 7 bis 16 Jahren Fr. 397 . -- bzw . im Jah r 2015 Fr. 399.-- (vgl. wiederum RWL,
Rz 3314, unter Hinweis auf
deren Anhang III) .
1.3
Nach Art. 6 lit . a FamZV kommt d ie für Geschwister oder Enkelkinder im Sinne von Art. 4 Abs. 1 lit . d FamZG
bezugsberechtigte Person in überwiegendem Mass für den Unterhalt auf, wenn d as Kind in ihrem Haushalt lebt und der von dritter Seite für den Unterhalt des Kindes bezahlte Betrag die maximale volle Waisenrente der AHV nicht übersteigt . Diese betrug im Jahr 2014 Fr.
936. --
bzw. im Jahr 2015 Fr. 940. -- (vgl. Wegleitung zum Bundesgesetz über die Fa milien zulagen, FamZWL,
Rz
242 in der jeweils gültigen Fassung).
1.4
Gemäss Art. 19 Abs. 1 FamZG gelten i n der AHV obligatorisch versicherte Per sonen, die bei der AHV als nichterwerbstätige Personen erfasst sind, als Nicht er werbstätige . Sie haben Anspruch auf Familienzulagen nach den Artikeln 3 und 5. Artikel 7 Absatz 2 ist nicht anwendbar. Zuständig ist der Wohnsitzkan ton . Nach Absatz 2 derselben Bestimmung ist d er Anspruch auf Familienzula gen an die Voraussetzung geknüpft, dass das steuerbare Einkommen den an derthalb fachen Betrag einer maximalen vollen Altersrente der AHV nicht über steigt und keine Ergänzungsleistungen zur AHV/IV bezogen werden . 2. 2.1
Die Familienausgleichskasse begründete den angefochtenen Entscheid zur Haupt sache damit, dass die Beschwerdeführeri n die Voraussetzungen nach Art. 4 Abs. 1 lit . d FamZG in Verbindung mit Art. 6 lit . a FamZV nicht erfülle, da die an die Beschwerdeführerin ausbezahlten Beträge mehr als die maximale volle Waisen rente ausmach t e n (Urk. 2). 2.2
Dagegen wendet die Beschwerdeführerin zur Hauptsache ein, dass
der von der SVA ausgerichtete Betrag
denjenigen der maximalen vollen Waisenrente nicht überste ige. D ie durch die Stadt Z.___ ausgerichteten Beiträge seien nicht zu berücksichtigen (Urk. 1).
3. 3.1
Es ergibt sich aus den Akten und ist zwischen den Parteien nicht streitig, dass
das Kind Y.___
seit seiner Geburt im Jahr 2002 und bis voraussichtlich zur Voll jährigkeit
(ausschliesslich) bei ihre n Pflegeeltern wohnt (bzw. seit 1. September 2013 bei der Pflegemutter, da der Pflegevater seither nicht (mehr) in der Haus ge meinschaft lebt; Urk. 9/12). D as Pflegev erhä ltnis wird
durch einen Pflege vertrag geregelt, welcher zwischen der Mutter von Y.___ sowie den Ehe leuten X.___ abgesch l ossen worden ist (Urk. 7/2) . Daraus geht
- unter anderem - herv o r, dass ein
Pflegegeld von Fr. 1‘305. --
pro Monat verein bart wurde,
welches durch die M utter von Y.___ zu e ntrichten ist (Urk. 7 /2 S.
4) . Weiter ist ersichtlich, dass der leibliche Vater von Y.___ verstorben ist (Urk. 7/2 S. 1) und das Kind Y.___ eine Waisenrente der AHV
in Höhe von Fr. 621. -- pro Monat erhält und
zudem von der Stadt Z.___
monat lich Ergänzungs l eistungen i n Höhe von Fr. 591. --
für Y.___
ausgerichtet wer den (jeweilige Höh e im Jahr 2014; vgl. Urk. 9/16 S.
2 und 3),
welche Beträge direkt an die Beschwer deführerin ausbezah lt we rd en (vgl. auch Pflegevertrag Ziff. 4.2). 3.2
Die Verwaltung hat einen Zulagenanspruch der Beschwerdeführerin, welche gleich zeitig Pflegemutter wie auch Grossmutter von Y.___ ist - nach Massgabe von Art. 4 Abs. 1 lit . d FamZG (Anspruch für Geschwister und Enkelkinder) be ur teilt, welche Rechtsgrundlage mit Blick auf die darin statuierte höhere noch an spruchswahrende Drittleistung für die Beschwerdeführerin vorteilhafter
als die jenige von Art. 4 Abs. 1 lit . c FamZG
(Anspruch für Pflegekinder) ist (vgl. E. 1.2 und 1.3 hievor). Es kann vorliegend offen bleiben, ob
– da gleichzeitig sowohl ein En kelkind -V erhältnis wie auch ein mittels eines Pflegevertrages geregeltes
Pflege verhältnis vorliegt - Art. 4 Abs. 1 lit . c FamZG oder Art. 4 Abs. 1 lit . d FamZG
zur Anwendung gelangt, da – wie die Verwaltung jedenfalls zu R echt festhielt – selbst gestützt auf die (weniger strenge) G rundlage
von Art. 4 Abs. 1 lit . d Fa mZG
kein Anspruch besteht.
Denn w ie die Verwaltung im angefochtenen Entscheid im Ergebnis zu Recht aus geführt hat, kann vorliegend mit Blick auf die massgebenden Drittleistungen nicht gesagt werden, dass die Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 4 Abs. 1 lit . d
FamZG in Verbindung mit Art. 6
lit . a
FamZV in überwiegendem Masse für den Unterhalt von Y.___ aufkommt . So ist a ls monatliche
Drittleistung nicht nur die Waisenrente in Höhe von Fr. 621. -- zu berücksichtigen . A uch ist das Pflegegeld in Höhe von Fr. 1‘305.-- in Anrechnung zu bringen, nachdem die Beschwer de führerin zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens
– auch nicht auf entsprechende Nachfrage der Verwaltung hin (vgl. Urk. 6/15 ff.) - geltend gemacht hat, dass dieses nicht effektiv entrichtet werde. Jedoch überschreiten bereits diese Betreff nisse (von zusam me n gerechnet Fr. 1‘926.--) den Betrag d er maximale n volle n
Waisenrente der AHV (von Fr. 936.-- im Jahr 2014 bzw. Fr. 940.-- im Jahr 2015),
weshalb es nicht darauf ankommt, ob die durch die Stadt
Z.___ ausge rich te ten Ergänzungs leistungen
(zur Waisenrente)
in Höhe von Fr. 591. --
zusätzlich
zu berück sichtigen sind (was jedenfalls gemäss Rz 3312
RWL nicht der Fall ist) .
Damit
hat die Beschwerdeführerin
schon mangels überwiegenden Aufkommens für das Kind im Sinne von Art. 4 Abs. 1 lit . d FamZG in Verbindung mit Art. 6 lit . a FamZV
kein en Anspruch auf Fa m i lien zulagen, woran auch nichts ändert, dass sie keinen Lohn für die Pflege des Kin des bezieht (vgl. Einsprache Urk. 7/9) . Bei dieser Sachlage ist
daher auch nicht näher abzuklären, ob die weiteren An spruchsvoraussetzungen erfüllt sind, namentlich ob kein vorrangiger und mithin
einen allfälligen Anspruch
der Be schwerdeführerin von v orneherein ausschliess en der Zula g enanspruch einer Dritt person besteht (vgl. Art. 7 FamZG; insbe son dere von Seiten der Mutter von Y.___; vgl. Hinweis in der Verfügung vom 1 0. April 2014; Urk. 7/8) und ob
die Beschwerdeführerin
überhaupt
als Nichter werbs tätige im Sinne von Art. 19 FamZG gilt bzw. als solche grundsätzlich An spruch auf Zulagen hätte (vgl. E. 1.4
hievor) .
Schliesslich ist zu ergänzen, dass der Anspruch auch ge stützt auf Art. 4 Abs. 1 lit . c FamZG
zu verneinen wäre. Denn auch in Anwen dung diese r Bestimmung wären die nämlichen Drittleistungen (in Höhe von Fr. 1‘926.--) zu berück sich tigen, wobei diese den massgebenden Viertelsansatz bei weitem überschreiten würden. 3.3
Zusammenfassend ergibt sich daher, dass die Verwaltung den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Familienzulagen für das Kind Y.___ zu Recht verneint hat, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Familienausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubBachmann
Erwägungen (9 Absätze)
E. 1 X.___ ist Hausfrau und seit der Geburt ihrer Enkeltochter
Y.___
im
Dezember 2002 deren Pflegemutter. Dem Pflegeverhältnis liegt ein Pf legevertrag zugrunde, welcher im November 2002 zwischen der Mutter von Y.___ sowie den Eheleuten X.___ abgeschloss en worden und im September 2011 erneuert worden war (vgl. Urk. 7 /
E. 1.1 Nach Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Familienzulagen
(FamZG) be rechtigen z um Anspruch auf Familienzulagen Kinder, zu denen ein Kindesver hältnis im Sinne des Zivilgesetzbuches besteht (a.), Stiefkinder (b .), Pflegekinder (c.) sowie Geschwister und Enkelkinder der bezugsberechtigten Person, wenn diese für deren Unterhalt in überwiegendem Mass aufkommt (d .) . Der Bundesrat regelt die Einzelheiten (Abs. 2).
E. 1.2 N ach Art. 5 der Verordnung über die Familienzulagen (FamZV) besteht für Pfle gekinder im Sinne von Art. 4 Abs. 1 lit . c FamZG
ein Anspruch auf Familien zulagen, wenn sie im Sinne von Artikel 49 Absatz 1 der Verordnung über die Alters-, und Hinterlassenenversicherung (AHVV) unentgeltlich zu dauernder Pflege und Erziehung aufgenommen worden sind.
Dabei ist ein Pflegeverhältnis im Sinne von Art. 49 Abs. 1 AHVV unentgelt l ich, wenn die an die Pflegeeltern für das Kind von dritter Seite erbrachten Leistun gen (z.B. Unterhaltsbeiträge der Eltern oder von Verwandten, Alimentenbevor schussung, Kostgelder, Sozialversicherungs renten, private Versicherungsleistun gen) weniger als einen Viertel der tatsächlichen Unterhaltskosten decken (vgl. Rz 3310 der Wegleitung über die Renten in der Eidgenössischen Alters-, Hinter lassenen- und Invalidenversicherung, RWL). Dieser „ Viertelsansatz “ beträgt im Jahr 2014 bei einem Kind i m Alter von 7 bis 16 Jahren Fr. 397 . -- bzw . im Jah r 2015 Fr. 399.-- (vgl. wiederum RWL,
Rz 3314, unter Hinweis auf
deren Anhang III) .
E. 1.3 Nach Art. 6 lit . a FamZV kommt d ie für Geschwister oder Enkelkinder im Sinne von Art. 4 Abs. 1 lit . d FamZG
bezugsberechtigte Person in überwiegendem Mass für den Unterhalt auf, wenn d as Kind in ihrem Haushalt lebt und der von dritter Seite für den Unterhalt des Kindes bezahlte Betrag die maximale volle Waisenrente der AHV nicht übersteigt . Diese betrug im Jahr 2014 Fr.
936. --
bzw. im Jahr 2015 Fr. 940. -- (vgl. Wegleitung zum Bundesgesetz über die Fa milien zulagen, FamZWL,
Rz
242 in der jeweils gültigen Fassung).
E. 1.4 Gemäss Art. 19 Abs. 1 FamZG gelten i n der AHV obligatorisch versicherte Per sonen, die bei der AHV als nichterwerbstätige Personen erfasst sind, als Nicht er werbstätige . Sie haben Anspruch auf Familienzulagen nach den Artikeln 3 und 5. Artikel 7 Absatz 2 ist nicht anwendbar. Zuständig ist der Wohnsitzkan ton . Nach Absatz 2 derselben Bestimmung ist d er Anspruch auf Familienzula gen an die Voraussetzung geknüpft, dass das steuerbare Einkommen den an derthalb fachen Betrag einer maximalen vollen Altersrente der AHV nicht über steigt und keine Ergänzungsleistungen zur AHV/IV bezogen werden . 2.
E. 2 7. November 2013
beantragte X.___ bei der Sozialversicherungsansta l t des Kantons Zürich, Familienausgleichskasse, die Ausrichtung von Familienzulagen für Nichterwerbstätige für das Pflegekind Y.___
(Urk. 7 /1) . Mit Verfügung vom 10.
April 2014 verneinte die Familienausgleichskasse einen Anspruch von X.___ auf Familienzulagen, was sie im Wesentlichen damit be gründete, dass das Pflegeverhältnis entgeltlich sei (Urk.
E. 2.1 Die Familienausgleichskasse begründete den angefochtenen Entscheid zur Haupt sache damit, dass die Beschwerdeführeri n die Voraussetzungen nach Art. 4 Abs. 1 lit . d FamZG in Verbindung mit Art. 6 lit . a FamZV nicht erfülle, da die an die Beschwerdeführerin ausbezahlten Beträge mehr als die maximale volle Waisen rente ausmach t e n (Urk. 2).
E. 2.2 Dagegen wendet die Beschwerdeführerin zur Hauptsache ein, dass
der von der SVA ausgerichtete Betrag
denjenigen der maximalen vollen Waisenrente nicht überste ige. D ie durch die Stadt Z.___ ausgerichteten Beiträge seien nicht zu berücksichtigen (Urk. 1).
3. 3.1
Es ergibt sich aus den Akten und ist zwischen den Parteien nicht streitig, dass
das Kind Y.___
seit seiner Geburt im Jahr 2002 und bis voraussichtlich zur Voll jährigkeit
(ausschliesslich) bei ihre n Pflegeeltern wohnt (bzw. seit 1. September 2013 bei der Pflegemutter, da der Pflegevater seither nicht (mehr) in der Haus ge meinschaft lebt; Urk. 9/12). D as Pflegev erhä ltnis wird
durch einen Pflege vertrag geregelt, welcher zwischen der Mutter von Y.___ sowie den Ehe leuten X.___ abgesch l ossen worden ist (Urk. 7/2) . Daraus geht
- unter anderem - herv o r, dass ein
Pflegegeld von Fr. 1‘305. --
pro Monat verein bart wurde,
welches durch die M utter von Y.___ zu e ntrichten ist (Urk.
E. 7 FamZG; insbe son dere von Seiten der Mutter von Y.___; vgl. Hinweis in der Verfügung vom 1 0. April 2014; Urk. 7/8) und ob
die Beschwerdeführerin
überhaupt
als Nichter werbs tätige im Sinne von Art. 19 FamZG gilt bzw. als solche grundsätzlich An spruch auf Zulagen hätte (vgl. E. 1.4
hievor) .
Schliesslich ist zu ergänzen, dass der Anspruch auch ge stützt auf Art. 4 Abs. 1 lit . c FamZG
zu verneinen wäre. Denn auch in Anwen dung diese r Bestimmung wären die nämlichen Drittleistungen (in Höhe von Fr. 1‘926.--) zu berück sich tigen, wobei diese den massgebenden Viertelsansatz bei weitem überschreiten würden. 3.3
Zusammenfassend ergibt sich daher, dass die Verwaltung den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Familienzulagen für das Kind Y.___ zu Recht verneint hat, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Familienausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubBachmann
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich KA.2014.00010 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Sozialversicherungsrichterin Fehr Gerichtsschreiberin Bachmann Urteil vom
2. Juni 2015 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Familienausgleichskasse Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___ ist Hausfrau und seit der Geburt ihrer Enkeltochter
Y.___
im
Dezember 2002 deren Pflegemutter. Dem Pflegeverhältnis liegt ein Pf legevertrag zugrunde, welcher im November 2002 zwischen der Mutter von Y.___ sowie den Eheleuten X.___ abgeschloss en worden und im September 2011 erneuert worden war (vgl. Urk. 7 / 2).
Am 2 7. November 2013
beantragte X.___ bei der Sozialversicherungsansta l t des Kantons Zürich, Familienausgleichskasse, die Ausrichtung von Familienzulagen für Nichterwerbstätige für das Pflegekind Y.___
(Urk. 7 /1) . Mit Verfügung vom 10.
April 2014 verneinte die Familienausgleichskasse einen Anspruch von X.___ auf Familienzulagen, was sie im Wesentlichen damit be gründete, dass das Pflegeverhältnis entgeltlich sei (Urk. 7 /8). Eine am 9. Mai 2014
erhobene Einsprache (Urk. 7/9) wies die Familienausgleichskasse mit Ein spra che entscheid vom 24. September 2014 ab (Urk. 2). 2.
Dagegen erhebt X.___ am 20. Oktober 2014 Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag um Ausrichtung von Familienzulagen für das Enkel kind Y.___
(Urk. 1). Die Familienausgleichkasse beantragt mit Vernehm lassung vom
21. Januar 2015 Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was X.___ am 23. Januar 2015 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Nach Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Familienzulagen
(FamZG) be rechtigen z um Anspruch auf Familienzulagen Kinder, zu denen ein Kindesver hältnis im Sinne des Zivilgesetzbuches besteht (a.), Stiefkinder (b .), Pflegekinder (c.) sowie Geschwister und Enkelkinder der bezugsberechtigten Person, wenn diese für deren Unterhalt in überwiegendem Mass aufkommt (d .) . Der Bundesrat regelt die Einzelheiten (Abs. 2). 1.2
N ach Art. 5 der Verordnung über die Familienzulagen (FamZV) besteht für Pfle gekinder im Sinne von Art. 4 Abs. 1 lit . c FamZG
ein Anspruch auf Familien zulagen, wenn sie im Sinne von Artikel 49 Absatz 1 der Verordnung über die Alters-, und Hinterlassenenversicherung (AHVV) unentgeltlich zu dauernder Pflege und Erziehung aufgenommen worden sind.
Dabei ist ein Pflegeverhältnis im Sinne von Art. 49 Abs. 1 AHVV unentgelt l ich, wenn die an die Pflegeeltern für das Kind von dritter Seite erbrachten Leistun gen (z.B. Unterhaltsbeiträge der Eltern oder von Verwandten, Alimentenbevor schussung, Kostgelder, Sozialversicherungs renten, private Versicherungsleistun gen) weniger als einen Viertel der tatsächlichen Unterhaltskosten decken (vgl. Rz 3310 der Wegleitung über die Renten in der Eidgenössischen Alters-, Hinter lassenen- und Invalidenversicherung, RWL). Dieser „ Viertelsansatz “ beträgt im Jahr 2014 bei einem Kind i m Alter von 7 bis 16 Jahren Fr. 397 . -- bzw . im Jah r 2015 Fr. 399.-- (vgl. wiederum RWL,
Rz 3314, unter Hinweis auf
deren Anhang III) .
1.3
Nach Art. 6 lit . a FamZV kommt d ie für Geschwister oder Enkelkinder im Sinne von Art. 4 Abs. 1 lit . d FamZG
bezugsberechtigte Person in überwiegendem Mass für den Unterhalt auf, wenn d as Kind in ihrem Haushalt lebt und der von dritter Seite für den Unterhalt des Kindes bezahlte Betrag die maximale volle Waisenrente der AHV nicht übersteigt . Diese betrug im Jahr 2014 Fr.
936. --
bzw. im Jahr 2015 Fr. 940. -- (vgl. Wegleitung zum Bundesgesetz über die Fa milien zulagen, FamZWL,
Rz
242 in der jeweils gültigen Fassung).
1.4
Gemäss Art. 19 Abs. 1 FamZG gelten i n der AHV obligatorisch versicherte Per sonen, die bei der AHV als nichterwerbstätige Personen erfasst sind, als Nicht er werbstätige . Sie haben Anspruch auf Familienzulagen nach den Artikeln 3 und 5. Artikel 7 Absatz 2 ist nicht anwendbar. Zuständig ist der Wohnsitzkan ton . Nach Absatz 2 derselben Bestimmung ist d er Anspruch auf Familienzula gen an die Voraussetzung geknüpft, dass das steuerbare Einkommen den an derthalb fachen Betrag einer maximalen vollen Altersrente der AHV nicht über steigt und keine Ergänzungsleistungen zur AHV/IV bezogen werden . 2. 2.1
Die Familienausgleichskasse begründete den angefochtenen Entscheid zur Haupt sache damit, dass die Beschwerdeführeri n die Voraussetzungen nach Art. 4 Abs. 1 lit . d FamZG in Verbindung mit Art. 6 lit . a FamZV nicht erfülle, da die an die Beschwerdeführerin ausbezahlten Beträge mehr als die maximale volle Waisen rente ausmach t e n (Urk. 2). 2.2
Dagegen wendet die Beschwerdeführerin zur Hauptsache ein, dass
der von der SVA ausgerichtete Betrag
denjenigen der maximalen vollen Waisenrente nicht überste ige. D ie durch die Stadt Z.___ ausgerichteten Beiträge seien nicht zu berücksichtigen (Urk. 1).
3. 3.1
Es ergibt sich aus den Akten und ist zwischen den Parteien nicht streitig, dass
das Kind Y.___
seit seiner Geburt im Jahr 2002 und bis voraussichtlich zur Voll jährigkeit
(ausschliesslich) bei ihre n Pflegeeltern wohnt (bzw. seit 1. September 2013 bei der Pflegemutter, da der Pflegevater seither nicht (mehr) in der Haus ge meinschaft lebt; Urk. 9/12). D as Pflegev erhä ltnis wird
durch einen Pflege vertrag geregelt, welcher zwischen der Mutter von Y.___ sowie den Ehe leuten X.___ abgesch l ossen worden ist (Urk. 7/2) . Daraus geht
- unter anderem - herv o r, dass ein
Pflegegeld von Fr. 1‘305. --
pro Monat verein bart wurde,
welches durch die M utter von Y.___ zu e ntrichten ist (Urk. 7 /2 S.
4) . Weiter ist ersichtlich, dass der leibliche Vater von Y.___ verstorben ist (Urk. 7/2 S. 1) und das Kind Y.___ eine Waisenrente der AHV
in Höhe von Fr. 621. -- pro Monat erhält und
zudem von der Stadt Z.___
monat lich Ergänzungs l eistungen i n Höhe von Fr. 591. --
für Y.___
ausgerichtet wer den (jeweilige Höh e im Jahr 2014; vgl. Urk. 9/16 S.
2 und 3),
welche Beträge direkt an die Beschwer deführerin ausbezah lt we rd en (vgl. auch Pflegevertrag Ziff. 4.2). 3.2
Die Verwaltung hat einen Zulagenanspruch der Beschwerdeführerin, welche gleich zeitig Pflegemutter wie auch Grossmutter von Y.___ ist - nach Massgabe von Art. 4 Abs. 1 lit . d FamZG (Anspruch für Geschwister und Enkelkinder) be ur teilt, welche Rechtsgrundlage mit Blick auf die darin statuierte höhere noch an spruchswahrende Drittleistung für die Beschwerdeführerin vorteilhafter
als die jenige von Art. 4 Abs. 1 lit . c FamZG
(Anspruch für Pflegekinder) ist (vgl. E. 1.2 und 1.3 hievor). Es kann vorliegend offen bleiben, ob
– da gleichzeitig sowohl ein En kelkind -V erhältnis wie auch ein mittels eines Pflegevertrages geregeltes
Pflege verhältnis vorliegt - Art. 4 Abs. 1 lit . c FamZG oder Art. 4 Abs. 1 lit . d FamZG
zur Anwendung gelangt, da – wie die Verwaltung jedenfalls zu R echt festhielt – selbst gestützt auf die (weniger strenge) G rundlage
von Art. 4 Abs. 1 lit . d Fa mZG
kein Anspruch besteht.
Denn w ie die Verwaltung im angefochtenen Entscheid im Ergebnis zu Recht aus geführt hat, kann vorliegend mit Blick auf die massgebenden Drittleistungen nicht gesagt werden, dass die Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 4 Abs. 1 lit . d
FamZG in Verbindung mit Art. 6
lit . a
FamZV in überwiegendem Masse für den Unterhalt von Y.___ aufkommt . So ist a ls monatliche
Drittleistung nicht nur die Waisenrente in Höhe von Fr. 621. -- zu berücksichtigen . A uch ist das Pflegegeld in Höhe von Fr. 1‘305.-- in Anrechnung zu bringen, nachdem die Beschwer de führerin zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens
– auch nicht auf entsprechende Nachfrage der Verwaltung hin (vgl. Urk. 6/15 ff.) - geltend gemacht hat, dass dieses nicht effektiv entrichtet werde. Jedoch überschreiten bereits diese Betreff nisse (von zusam me n gerechnet Fr. 1‘926.--) den Betrag d er maximale n volle n
Waisenrente der AHV (von Fr. 936.-- im Jahr 2014 bzw. Fr. 940.-- im Jahr 2015),
weshalb es nicht darauf ankommt, ob die durch die Stadt
Z.___ ausge rich te ten Ergänzungs leistungen
(zur Waisenrente)
in Höhe von Fr. 591. --
zusätzlich
zu berück sichtigen sind (was jedenfalls gemäss Rz 3312
RWL nicht der Fall ist) .
Damit
hat die Beschwerdeführerin
schon mangels überwiegenden Aufkommens für das Kind im Sinne von Art. 4 Abs. 1 lit . d FamZG in Verbindung mit Art. 6 lit . a FamZV
kein en Anspruch auf Fa m i lien zulagen, woran auch nichts ändert, dass sie keinen Lohn für die Pflege des Kin des bezieht (vgl. Einsprache Urk. 7/9) . Bei dieser Sachlage ist
daher auch nicht näher abzuklären, ob die weiteren An spruchsvoraussetzungen erfüllt sind, namentlich ob kein vorrangiger und mithin
einen allfälligen Anspruch
der Be schwerdeführerin von v orneherein ausschliess en der Zula g enanspruch einer Dritt person besteht (vgl. Art. 7 FamZG; insbe son dere von Seiten der Mutter von Y.___; vgl. Hinweis in der Verfügung vom 1 0. April 2014; Urk. 7/8) und ob
die Beschwerdeführerin
überhaupt
als Nichter werbs tätige im Sinne von Art. 19 FamZG gilt bzw. als solche grundsätzlich An spruch auf Zulagen hätte (vgl. E. 1.4
hievor) .
Schliesslich ist zu ergänzen, dass der Anspruch auch ge stützt auf Art. 4 Abs. 1 lit . c FamZG
zu verneinen wäre. Denn auch in Anwen dung diese r Bestimmung wären die nämlichen Drittleistungen (in Höhe von Fr. 1‘926.--) zu berück sich tigen, wobei diese den massgebenden Viertelsansatz bei weitem überschreiten würden. 3.3
Zusammenfassend ergibt sich daher, dass die Verwaltung den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Familienzulagen für das Kind Y.___ zu Recht verneint hat, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Familienausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubBachmann