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KA.2013.00005

Familienzulagen, Kein Anspruch auf Differenzzulagen für Nichterwerbstätigen, dessen Ehefrau in einem EU Land Familienzulagen als Nichterwerbstätige bezieht.

Zürich SozVersG · 2014-03-21 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

X.___ ist Schweizer Staatsangehöriger und als Nichterwerbstätig er der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA), Ausgleichskasse, ange schlossen. Im L aufe des Jahres 2012

beantragte

er bei der

SVA, Fa milienaus gleichs kasse,

die Ausrichtung von Familienzulagen für seine beiden bei ihrer Mutter in Y.___ wohnhaften Kinder Z.___, geboren 28. August 2000, so wie A.___, geboren 2 3. November 2006,

ab dem 3. März 2012 (Urk. 12/45) .

Mit

Verfügung vom

7. März 2013 verneinte die Fa milien aus gleichs kasse schliesslich den Anspruch von X.___ auf Familienzulagen (Diffe renz zulagen) für den Sohn Z.___ ab 3. März 2012 (Urk. 12/109) . Dagegen erhob der Versi cher te am 10.

März 2013 Einsprache (Urk. 12/110), welche die Fa milienausgleichskasse mit Einspracheentscheid vom 20.

März 2013 abwies (Urk. 12/114 =

Urk.

2).

Mit Schreiben vom 24.

April 2013 ersuchte der Ver si cher te um Wiedererwägung des E insprachee ntscheides vom 20. März 2013, w as die Familienausgleichskasse mit Schreiben vom 29.

April 2013 im Wesentlichen dahingehend beantwortet e, dass sie am E i nspr a cheentscheid fest halte (Urk. 12/117). 2.

G egen den Einspracheentscheid vom 20. März 2013

erhob X.___ darauf hin hierorts

mit Eingabe vom 6.

Mai 2013 Beschwerde mit den folgenden An trägen (Urk. 1 S. 2) : „ 1. Es sei der Einspracheentscheid vom 2 0. März 2013 und die Verfügung vom 7. März 2013 vollumfänglich aufzuheben und die Beschwerde geg nerin anzu weisen, dem Beschwerdeführer oder seiner Frau Differenzzulag en ab dem 3. März 2012 inkl. Verzugszins ab dem 3. April 2013 für die beiden Kinder Z.___ und A.___ auszurichten. Alles unter Kosten- und Entschädi gungsfolgen zulasten der Beschw e rdegegnerin. Eventualiter sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer bzw. seine Frau An spruch auf Differenzzulagen ab dem 3. März 2012 inkl. Verzugszins ab dem

3. April 2013 hat. 2. Es sei die Rechtsverweigerung und – verzögerung durch die Beschwer de gegnerin festzustellen und die Besc hwerdegegnerin anzuweisen, eine Ver fügung betreffend das zweite Kind des Beschwerdeführers, A.___, zu erlassen. 3. Es sei dem Beschwerdeführer gemäss Art. 34 Abs. 1 GSVGer und Art. 52 Abs. 3 Satz 2 sowie Art. 61 lit . g ATSG eine angemessen e Umtriebs ent schä di gung von Fr. 1‘000.--, eventualiter nach Ermessen des Gerichtes (§ 34 Abs. 3

GSVGer) auszurichten. 4. Es sei das Verfahren aufgrund der langen Verfahrensdauer, der prekären Ver hältnisse des Beschwerdeführers sowie angesichts der Spruchreife, be för derlich zu behandeln. 5 . Es seien Frau B.___ und Frau C.___ sowie Herr D.___ und Frau E.___ wegen Befangenheit vom weiteren Ver fah rens gang auszuschliessen. "

Dieses Verfahren wurde hierorts unter der Prozess Nr. KA.2013.0005 angelegt. Mit Vernehmlassung vom 23. September 2013 beantragte die Verwaltung Ab wei sung der Beschwerde (Urk. 11). Mit Verfügung vom 1. Oktober 2013 forderte da s hiesige Gericht die Familienausgleichskasse dazu auf, in Ergänzung ihrer Ver nehmlassung auch zum Vorwurf der Rechtsverweigerung bzw. Rechtsverzö ge rung Stellung zu nehmen (Urk. 13). Mit Eingabe vom 28. Oktober 2013 reichte die Familienausgleichskasse ihre Stellungnahme hiezu

ins Recht wobei sie unter anderem darauf hinwies, dass sie am 25. Oktober 2013 nun auch über den An spruch bezüglich der Tochter A.___ verfügt habe (Urk. 15-16). Am 7. No vember 2013 wurden die Vernehmlassung sowie die ergänzende Stellung nahme dem Beschwerdeführer zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 17). Mit Ein gabe vom 14.

November 2013 liess sich der Beschwerdef ührer dazu vernehmen (Urk. 18), welche Ausführungen der Beschwerdegegnerin am 19.

November 2013 zur frei gestellten Stellungnahme zugestellt wurde n (Urk.

19). Innert der angesetzten Frist ging hierorts keine Stellungnahme ein. Am 1 1. Februar 2014 erliess die Ver wal tung bezüglich der Tochter A.___

einen Einspracheent scheid, in welchem sie einen Anspruch auf Familienzulagen abermals verneinte (Urk. 2 3 /2).

3.

Auch gegen den Einspracheentscheid vom 1 1. Februar 2014 erhob X.___ hierorts mit Einga be vom 4. März 2014 Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 2 3 /1) :

„ 1. Es sei der Einspracheentscheid vom 11. Februar 2014 und die Verfü gung vom 2 5. Oktober 2013 vollumfänglich aufzuheben und die Beschwerde gegnerin anzuweisen, dem Beschwerdeführer oder seiner Frau die ab dem 3. März 2012 inkl. Verzugszinsen ab dem 4. März 2013 aufgelaufenen Diffe renzbeträge bzw. – zulagen

für A.___ auszurichten.

A lles unter Kosten- und Ent schädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin.

Eventualiter sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer bzw. seine Frau An spruch auf Differenzzulagen ab dem 3. März 2012 inkl. Verzugszins ab dem

4. März 2013 hat.

2. Es sei die Rechtsverweigerung bzw. -verzögerung durch die Beschwerde gegnerin seit dem 4. März 2012 festzustellen.

3. Eventualiter sei der Entscheid und die Verfügung wegen Befangenheit auf zuhe ben und zur willkürfreien Entscheidung – unter Ausschluss der Herren F.___ und G.___ sowie der weiteren in der Einsprache abge lehn ten Perso nen – an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

4. Es sei festzustellen, dass dem Beschwerdeführer bezüglich Ziffer 4 seines Haupt antrages und den Ziff. 1, 2 und 4 der Verfahrensanträge das Recht ganz oder teilweise verweigert wurde.

5. Es sei dem Beschwerdeführer gemäss § 34 Abs. 1 GSVGer und Art. 52 Abs. 3 Satz 2 sowie Art. 61 lit . g ATSG eine angemessene Umtriebs e nt schädigung von mindestens Fr.

1‘000.--, event u aliter nach Ermessen des Gerichtes (§ 34 Abs. 3 GSVGer) unter Berücksichtigung der Unkosten bezüglich des Formulars E 411 auszurichten.

6. Es sei das Verfahren aufgrund der langen Verfahrensdauer, der prekären Ver hältnisse des Beschwer deführers sowie angesichts der S pruchreife, be förderlich zu behandeln. ”

Dieses Verfahren wurde hierorts unter der Prozess Nr. KA.2014.0003 angelegt. 4.

Auf die Vorbringen der Parteien wird, soweit für den Entscheid erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Das Verfahren KA.2013.0005 betrifft den Anspruch des Beschwerdeführers auf Familienzulagen (Differenzzulagen) für d en Sohn Z.___, das Verfahren KA.2014.0003 den Anspruch auf Familienzulagen (Differenzzul a gen) für die Tochter A.___ . Z wischen den beiden Verfahren

besteht somit ein enger sach licher und rechtlicher Zusammenhang und die Parteien sind identisch. Es recht fert igt sich daher, den Prozess Nr. KA.2014.0003

mit dem vorliegenden Prozess Nr .

KA.2013.0005

zu vereinigen und unter dieser Prozessnummer we i terzuführen. Das Verfahren Nr. KA.2014.0003 ist als dadurch erledigt abzu schrei ben; dessen Akten werden im vorliegenden Prozess als Urk.

2 3 /0-4 ge führt. 1. 2

Im

Verfahren KA.2013.0005 hat die Verwaltung in ihrer Vernehml assung vom 23.

September 2013 zu den Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend den Anspruch auf Familienzulagen für den Sohn Z.___

Stellung genommen un d Antrag auf Abweisung gestellt . Mit

Verfügung vom 2 5. Oktober 2013 sowie Einspracheentscheid vom 11.

Februar 2014 hat sie den Anspruch auf Familien zulagen (Differenzzulagen)

für die Tochter A.___

zur Hauptsache mit der selben Begründung verneint (vgl. Urk. 2 3/2, Ziff. 4b). D ie Verwaltung hat mit hin verschiedentlich und jeweils gleichlautend zum materiellen

Anspruch des Be schwerdeführers auf Familienzul a gen Stellung bezogen .

Da der Beschwerde füh rer mehrfach die beförderliche B e handlung der Sache beantragt hat, recht fer tig t

es sich vorlie gend, von der Einholung einer

nochmaligen Stellungnahme der Be schwerde gegnerin beziehungsweise einer Vernehmlassung zur Beschwer de vom 4. März 2014 abzusehen. 1.3

In seiner Beschwerde vom 4. März 2014 beantragt der Beschwerdeführer die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und unent geltlichen Verbeistän dung (Urk. 23/1 S. 10). Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraus set zungen hiefür erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeistän dung notwendig oder doch geboten ist (BGE 103 V 46, 100 V 61, 98 V 115).

Das vorliegende Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit . a des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG), weshalb das Ge such um Gewährung der unentgelt l iche n Prozessführung

gegenstandlos ist . Als dann ist der Beschwerdeführer ausgebildeter Jurist und hat seine Rechte in den vor lie genden Verfahren mit seine n

B eschwerdee ingaben

durchaus eigenständig w ahrnehmen können. Der Beizug eines Rechtsanwaltes erscheint

daher vorlie gend weder notwendig noch geboten, weshalb mangels Vorliegen dieser – ku mulativ erforderlichen Voraussetzung - der diesbezügliche Antrag ab zuweisen ist. 2.

Zu prüfen sind vorab die vom Beschwerdeführer gemachten formellen Rügen . 2. 1

2.1.1

I n seiner Beschwerde vom 6. Mai 2013 machte der Beschwerdeführer Rechtsver weigerung bzw . -verzögerung geltend, was er zu r Hauptsache damit begründete, dass –

obwohl er die Ausrichtung von Familienzulagen für beide Kinder bean tragt hatte - die Verwaltung mit Verfügung vom 7. März 2013 nur über den An spruch des Sohnes Z.___ entschieden, jedoch hinsichtlich des An spruch s der Tochter A.___ keinen anfechtbaren Entscheid erlassen habe. Alsdann habe auch das Verfahren betreffend den Sohn Z.___ den Tatbe stand des unrechtmässigen Verzögerns eines Entscheides erfüllt (Urk. 1 S. 4 f.) . 2.1. 2

L aut Art. 56 Abs. 2 ATSG kann Beschwerde erhoben werden, wenn der Ver sicherungsträger entgegen dem Begehren der betroffenen Person keine Verfü gung oder kein en Einspracheentscheid erlässt . 2 .1. 3

Bezüglich des Sohnes Z.___ hatte die Verwaltung bereits im Zeitpunkt der Einreichung der Beschwerde vom 6. Mai 2013 sowohl eine Verfügung (vom 7. März 2013) wie auch einen Einspracheentscheid (vom 2 0. März 2013) erlas sen . D a das mit der Rechtsverzögerungs- oder - verweigerungsbeschwerde ver folgte rechtlich geschützte Interesse darin besteht, bezüglich eines streitigen Anspruchs

einen an eine gerichtliche Beschwerdeinstanz weiterziehbaren Ent scheid zu er hal ten, ist im Verfahren betreffend den

Zulagenanspruch für den Sohn

Z.___

ein rechtlich geschütztes Interesse an der Feststellung einer Rech ts ver zögerung von Vorneherein nicht ersichtlich . Was demgegenüber den Zulagen an spruch für die Tochter A.___ betrifft, so war ein solches I nte resse zu nächst tatsächlich

vorhanden, hatte die Verwaltung in diesem Zeitpunkt

doch (noch)

nicht verfügt,

was sie – was jedoch nicht genügen kann – damit begrün dete, dass die Ausführungen bet reffend den Sohn „ selbstverständlich auch für die Tochter A.___

gelten würden “

(vgl. Urk. 15) .

D och hat die Verwaltung

am 25. Oktober 2013 im Rahmen der vom hiesigen Gericht mit Verfügung vom 1. Oktober 2013 eingeforderten ergänzenden Stellungnahme

nunmehr auch hin sichtlich des Anspruchs für die Tochter ein e anfechtbare Verfügung so wie am 11. Feb ruar 201 4

einen entsprechenden

Einspracheentscheid erlassen, weshalb die Rüge der Rechtsverweigerung / - verzögerung in Bezug auf den Zu lagen an spruch für die Tochter inzwischen gegenstandslos geworden ist. 2.2

2.2.1

Weiter macht d er Beschwerdeführer Befangenheit der mit seinem Begehren be fassten Personen der Beschwerdegegnerin geltend. Dies begründet er bezüglich der in der Beschwerde vom 6. Mai 2013 bezeichneten vier Sachbearbeiter zu sam men fassend damit, deren Verhalten sei vor dem Hintergrund der klaren Recht s lage ob jektiv nicht nachvollziehbar und stehe im Widerspruch zu Treu und Glauben (vgl. Urk.

1 S.

7) .

B ezüglich der in der Beschwerde vom 4. März 2014 bezeichneten weiteren zwei Personen macht er zur Hauptsache Befangenheit zu folge Vorbe fasstheit, Parteiinteressen und das Vorliegen von schweren und ge häuften Rechtsfehlern

geltend und bringt in formeller Hinsicht vor,

die se Personen hät ten (im Einspracheentscheid vom 1 1. Februar 201 4)

unzulässiger weise über ihr eigenes vom Beschwerdeführer in der Einsprache gestelltes

Aus standsbegehren entschieden

(Urk. 2 3 /1 S. 3 f. und 8). 2.2.2

Gemäss Art. 36 ATSG

treten Personen, die Entscheide über Rechte und Pflichten zu treffen oder vorzubereiten haben, in Ausstand, wenn sie in der Sache ein per sönliches Interesse haben oder aus anderen Gründen in der Sache befangen sein könnten (Abs. 1). Ist der Ausstand streitig, so entscheidet die Aufsichtsbe hörde; handelt es sich um den Ausstand eines Mitgliedes eines Kollegiums, so ent scheide t das Kollegium unter Ausschluss des betreffenden Mitgliedes (Abs. 2).

2.2.3

D em Beschwerdefü hrer ist in

formeller Hinsicht insoweit beizupflichten, als der im Einspracheentscheid vom 1 1. Februar 2014 enthaltene Entscheid über den eigenen Ausstand

fraglich

erscheint (vgl. Urk. 23 /2 Ziff. 2a) . Dennoch ist vor liegend mit Blick auf die gerügten Ausstandsgründe

aus prozessökonomi schen Gründen

von der Rückweisung der Sache zum rechtskonformen Entscheid

über das Aus stands begehren

sowie zum nochmaligen Entscheid in der Sache selbst

ab zu sehen . Denn nicht nur ist der Auffassung des Beschwerdeführers, wonach vor dem Hintergrund des bereits erlassenen Einspracheentscheides

vom 2 0. März 2013

betreffend seinen Sohn die Sache bezüglich der Tochter

vorbe stimmt sei,

weswegen Befangenheit vorliege (Urk. 23 /1 S. 3), nicht beizupflich ten, stellt doc h Vorbefassung in der Regel keinen Ausstandsgrund dar (vgl. etwa Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Auflage,

Art. 36

Rz 12). Ebensowenig kann aus dem Hinweis der Verwaltung in der Vernehmlassung vom 23. September 2013 sowie im Einspra cheentscheid vom 1 1. Februar 2014

dar auf,

dass die

Familien zulagen für Nicht erwerbstätige

durch den Kanton Zürich finanziert würden, ein unzulässiges („ fis kalisches “; vgl. Urk. 23 /1 S.

4) Parteiinteresse und somit Be fangenheit abgeleitet werden .

Aber

auch

ein e

Befangenheit vermuten lassende

willkürliche Gesetzes anwendung

(Urk. 23/1 S.

3) kann

vorliegend jedenfalls im Ergebnis nicht bejaht werden. Denn auch wenn der Verwaltung in ihrer Be gründung nicht in jeder Hinsicht ge folgt werden kann, ist

die Verneinung des Anspruchs auf Z ulagen im Ergebnis weitestgehend nicht zu beans tanden .

3 . 3 .1

Familienzulagen sind einmalige oder periodische Leistungen, die ausgerichtet werden, um die finanzielle Belastung durch ein oder mehrere Kinder teilweise auszugleichen (Art. 2 des Bundesgesetzes über die Familienzulagen, FamZG). Sie

umfassen die Kinder - und die Ausbildungszulagen (Art. 3 Abs.

1 Fa m ZG) und be tragen mindestens Fr. 200. -- (Fam i lienzulage) bzw. Fr. 250 .-- pro Monat (Aus bildungszulage; Art. 5 Abs. 1 und 2 FamZG). Für das gleiche Kind wird nur eine Zu lage derselben Art ausgerichtet; vorbehalten bleibt die Diffe renzzahlung nach Art. 7 Abs. 2 (Art. 6 FamZG). Haben mehrere Personen für das gleiche Kind An spruch auf Familienzulagen nach eidgenössisc hem oder k antonalen Recht, be steht der Anspruch gemäss der in Art. 7 Abs. 1

FamZ G geregelten Reihenfolge.

Richten sich die Familienzulagenansprüche der erst- und zweitanspruchs be rechtigten Person nach den Familienzulagenordnungen von zwei verschiedenen Kantonen, so hat die zweitanspruchsberechtigte Person Anspruch auf den Be trag, um den der gesetzliche Mindestansatz in ihrem Kan ton höher ist als im anderen (Art. 7 Abs. 2 FamZG). Für Kinder mit Wohnsitz im Ausland werden die Fami li en zulagen nur ausgerichtet, sofern zwischenstaatli che Vereinbarungen das vor schreiben (Art. 7 Abs. 1 FamZV) .

In der AHV obligatorisch versicherte Personen, die bei der AHV als nicht er werbs t ätige Personen erfasst sind, gelten als Nichterwerbstätige. Sie ha ben Anspruch auf Familienzulagen nach den Artikeln 3 und 5. Artikel 7 Abs. 2 (Differenz zu lage) ist nicht anwendbar. Zuständig ist der Wohnsitzkanton (Art. 19 Abs. 1 FamZG).

3 .2

Gemäss Art. 24 Abs. 1 FamZG gelten für die in Artikel 2 der Verordnung 1408/71 bezeichneten Personen

und in Bezug auf die in Artikel 4 dieser Ver ord nung vorgesehen Leistungen, soweit sie im Anwendungsbereich dieses Ge setzes l iegen, unter anderem auch das Abkommen vom 2 1. Juni 1999 zwischen der Schwei zerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Ge mein schaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Frei zügigkeits abkommen; FZA) in der Fassung der Protokolle vom 2 6. Oktober 2004 und vom 2 7. Mai 2008 über die Ausdehnung des Freizügigkeitsabkommens auf die neuen EG-Mitgliedstaaten, sein Anh ang II und die Verordnungen Nr. 1408/71 und Nr.

574/72 in ihrer angepassten Fassung (lit . a) .

4 .

4 .1

Die Verwaltung hatte den Einspracheentscheid vom 20. März 2013 (betreffend den Sohn

Z.___)

im Wesentlichen damit begründet, dass

gemäss Rz

414 der Wegleitung zum Bundesgesetz über die Familienzulagen (FamZWL) für Nichterwerbstätige kein Anspruch auf Differenzzulagen bestehe (Urk. 2) . Im Ein spracheentscheid vom 1 1. Februar 2014 (betreffend die Tochter

A.___) verneinte sie den Anspruch auf Familienzulagen dagegen im Wesentlichen mit der Begründung, dass Familienzulagen für Nichterwerbstätige als Sozia lhilfe leistungen gelten würden,

weshalb sie

nicht den Koordinationsnormen des EU- Rechts unterstellt würden (Urk.

2 3 /2). 4 .2

Dagegen macht der Beschwerdeführer in materieller Hinsicht zur Hauptsache geltend, dass vorliegend nicht die innerstaatlichen Bestimmungen des FamZG

zur Anspruchskonkurrenz anwendbar seien, sondern für den vorliegenden Fall

der Konkurr enz mit Ansprüchen in EU/EFTA- Staaten die

Koordinationsbestim mungen

mit der EU. Ein Anspruch auf die beantragten Leistungen bestehe vor liegend zudem auch aufgrund des

Vertrauenss chutzprinzips (Urk.

1 S.

5 ff, Urk. 2 3 /1) .

5 .

In tatsächlicher Hinsicht ist zwischen den Parteien un streitig, dass der Be schwer deführer als Nichterwerbstätiger zu gelten hat. Ebenfalls ist unstreitig,

dass

die Kinder Z.___

und A.___ mit ihrer Mutter Wohnsitz in Y.___ haben .

U nstreitig ist weiter, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers für die Kinder Z.___ und A.___

in Y.___ als Nichterwerbstä tige

Fami lienleistungen bezieht (vgl. Urk. 1 S. 3) . Letzteres

ergibt sich nament lich

aus

dem vom Beschwerdeführer eingereichte n, von den zuständigen s lowe nischen Be hörden ausgefüllten Formular E

4 11,

aus welchem

hervorgeht, dass die Ehe frau des Beschwerdeführers

jedenfalls seit 1. April 2012 bis zum Aus stellen der Bescheinigung (bis „heute“) Familienleistungen bezog . 6 .

6 .1

Die Verwaltung hatte einen Anspruch auf Familienzulagen (Differenzzulagen) im Einspracheentscheid vom 20. März 2013 zunächst noch unter Hinweis auf Rz 414 der Wegleitung zum Bundesgesetz über die Familienzulagen (FamZWL)

abgelehnt und i mplizite damit begründet, dass gemäss Art. 19 Abs. 1 Fa mZG

(auf welche Bestimmung sich diese Randziffer bezieht) für Nichterwerbs tätige

kein Anspruch auf Differenzzulage bestehe . Zu p rüfen ist daher zunächst, ob im vorliegenden Fall, welcher einen grenzüberschreitenden

und einen EU- Staat

(Y.___)

betreffenden Sachverhalt betrifft,

au ch die in E. 3 .2 genann ten Rechts g rundlagen zu berücksichtigen sind. I n ihrer Vernehmlassung vom 23. September 2013 wie auch

i m Einspracheentscheid vom 11. Februar 2014 anerkennt die Verwaltung die s lediglich in grundsätzlich er Weise, führt jedoch aus, dass die vorliegende Streitsache weder in persönlicher noch in sachlicher Hin sicht unter die Koordinationsbestimmungen fa ll e . 6 .2

Wie erwähnt gelten gemäss Art. 24 FamZG für die in Artikel 2 der Verordnung 1408/71 bezeichneten Personen und in Bezug auf die in Artikel 4 dieser Ver ordnung vorgesehen Leistungen, soweit sie im Anwendungsbereich des FamZG liegen, unter anderem auch das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eid genossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mit gliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA), sein Anhang II und die Verordnungen Nr. 1408/71 und Nr. 574/72 in ihrer angepassten Fassung (lit . a). Per 1. April 2012 wurde n d ie Verordnungen Nr. 1408/71 und Nr. 574/72 im Ver hältnis zwischen der Schweiz und der EU durch die Verordnungen (EG) Nr. 883/04 und Nr. 987/09 ersetzt (vgl. etwa Mitteilung des Bundesamtes für Sozialversicherungen [ BSV ] über die Durchführung der Familienzulagen Nr. 8 vom

15. Februar 2012 sowie Vorb emerkung zur Fassung der FamZWL vom 1. April 2012).

6 .2.1

Der persönliche Geltungs bereich der Verordnung (EG) Nr. 883/04 wird in ihrem Art. 2 festgelegt. Gemäss dessen Abs. 1 gilt sie für Staatsangehörige eines Mit gliedstaats, Staatenlose und Flüchtlinge mit Wohnort in einem Mitgliedstaat, für die die Rechtsvorschriften eines oder mehrer er Mitgliedstaaten gelten oder gal ten, sowie für ihre Familienangehörigen und Hinterbliebenen.

Der sachliche Geltungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 883/04 ist in Art. 3 fest gelegt. Nach dessen Abs. 1 Buchst. j gilt die Verordnung unter anderem für alle Rechtsvorschriften, die Familienleistungen betreffen. Laut der Legald efinition in Art. 1 Buchst. z gelten dabei als Familienleistungen alle Sach- und Geldleistun gen zum Ausgleich von Familienlasten, mit Ausnahme von Unterhaltsvor schüssen und besonderen Geburts- und Adoptionsbeihilfen nach Anhang I. 6 .2. 2

Der Beschwerdeführer ist Schweizer Staatsangehöriger mit Wohnort in der Schweiz, und als solcher (auch) in Bezug auf Familienzulagen den schweizeri schen Rechtsvorschriften unterstellt . Alsdann betrifft der

vorliegende Streit

Fa m i lien zu lagen und mithin Familienleistungen als einer der von der Ve r ordnung (EG)

Nr. 883/04 erfassten Zweige der sozialen Sicherheit. Es ergibt sich somit, dass der Beschwerdeführer

– wie er zu Recht geltend macht - in persönlicher wie auch in sachlicher Hinsicht unter den Geltungsbereich de s FZA und der Ver ordnung en fällt, auf die das FZA ve r weist .

Somit sind bezogen auf die vorlie gende Frage, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf Differenzzulagen hat, nicht die innerstaatlichen Regeln über die Anspruchskonkurrenz anwendbar (vgl. dazu auch Leitfaden für die Durchführung des Freizügigkeitsabkommens Schweiz –

EU im Bereich der Familienleistungen, Stand April 2012, Ziff. 7.3). 6 .2.3

Soweit die Verwaltung einerseits verneint, dass der Beschwerdeführer in den per sönlichen Geltungsbereich der Abkommen fällt und ausführt, das Freizügig keits abkommen sei nicht auf Nichterwerbstätige anwendbar, kann ihr nach dem Ge sagten nicht gefolgt werden. Mit Inkrafttreten des revidierten Anhangs II zum Freizügigkeitsabkommen per 1. April 2012 sind ab diesem Zeitpunkt im Ver hält nis zur EU die Verordnungen (EG) 883/2004 und 987/2009 anwendbar .

Mit diesen wurde

im Vergleich zu den früher anwendbaren Verordnungen (EG) Nr. 1408/71 und Nr. 574/72 der persönliche Geltungsbereich auch auf die Nichterwerbstätigen ausgedehnt (so auch wiederum das BSV in der Mittei lung über die Durchführung de r Familienzulagen Nr. 8 vom 15. Februar 2012 so wie in der Vorbemerkung zur Fassung der

FamZWL

vom 1. April 2012,

wo es

je weils festgehalten hat, dass sich infolge

des Inkrafttretens der Verordnungen [ EG ] 8 83/2004 und 987/2009 auf den 1. April 2012 hin bei der Koordination von Familienzulagen im Verhältnis zur EU eine wichtige Änderung ergebe, in dem der persönliche Geltungsbereich auf die Nichterwerbstätigen ausgedehnt werde; so würden auch nich terwerbstätige Schweizer und EU-Staatsa ngehörige künftig Familienleistungen fü r Kinder mit Wohnsitz in den EU- Staaten erhal ten) . Die von der Beschwerdegegnerin vertrete ne Auffassung der Nichtanwen dung der Koordinationsbestimmungen auf Familienzulagen für Nichterwerbstä tige trifft daher ab 1. April 2012 nicht mehr zu. Unzutreffend erscheint aber auch die Auffassung der Beschwerdegegnerin, wonach es sich bei Familienzula gen für Nichterwerbstätige um (kantonale) Sozialleistungen handle, welche in sachlicher Hinsicht nicht den Koordinationsnormen unterstellt seien . Vielmehr handelt

es sich bei den Zulagen nach Art. 19 FamZG

– trotz deren Finanzierung durch den Kanton - um einen (bundesrechtlichen) Anspruch

aufgrund des Fa mi lienzulagengesetz es, da das System für Nichterwerbstätige zu den im 3. Kapitel des Gesetzes geregelten Familienzulagenordnungen gehört (vgl. dazu auch Kieser / Reichmuth, Praxiskommentar zum Bundesgesetz über die Familien zu lagen, Art. 19 Rz 68 ff) .

Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin lässt sich d er Ausschluss der Anwendbarkeit der Verordnung (EG) 883/2004 da her auch nicht auf den

Anhang X der Verordnung (EG) 883/2004 oder das (IV-!)

Rundschreiben Nr. 309 des BSV stützen.

7 . 7 .1

Titel I I der Verordnung (EG) Nr. 883/04 enthält allgemeine Kollisionsregeln zur Bestimmung der anzuwendenden Rechtsvorschriften. Dabei legt Art. 11

Abs. 1 den kollisionsrechtlichen Grundsatz

der Einheitlichkeit der anwendbaren Rechts vorschriften fest. Personen, für die diese Verordnung gilt, unterliegen Rechts vorschr iften nur eines Mitgliedstaates . Gemäss Art. 11

Abs. 3 Bst. e un terliegen Personen, die nicht unter die vorausgegangenen Bestimmungen a-d fallen - was im Falle des (nichterwerbstätigen) Beschwerdeführers zutrifft - sowie vorliegend ebenfalls nicht zutreffende Ausnahmen vorbehalten, den Rechtsvor schriften des Wohnmitgliedstaates. 7 .2

In Kapitel 8 des Titels III enthält die Verordnung (EG) Nr. 883/04 besondere Vor schriften zu Familienleistungen:

7 .2.1

Art. 67 bestimmt, dass eine Person für Familienangehörige, die in einem ande ren Mitgliedstaat wohnen, Anspruch auf Familienleistungen nach den Rechts vorschriften des zuständigen Mitgliedstaates hat, als ob die Familienangehöri gen in diesem Mitgliedstaat wohnen würden. 7 .2.2

Art. 68 sieht Prioritätsregeln beim Zus ammentreffen von Ansprüchen vor:

Nach Abs. 1 gelten für den Fall, dass für denselben Zeitraum und für dieselben Familienangehörigen Leistungen nach den Rechtsvorschriften mehrerer Mit gl iedstaaten zu gewähren sind, folgende Prioritätsr egeln:

a) Sind Leistungen von mehreren Mitgliedstaaten aus unterschiedlichen Grün den zu gewähren, so gilt folgende Rangfolge:

an erster Stelle stehen die durch eine Beschäftigung oder eine selbständige Erwerbstätigkeit ausgelösten Ansprü che, darauf folgen die durch den Bezug einer Rente ausgelösten Ansprüche und schliesslich die durch den Wohnort ausgelösten Ansprüche.

b) Sind Leistungen von mehreren Mitgliedstaaten aus denselben Gründen zu gewähren, so richtet sich die Rangfolge nach den folgenden subsidiären Krite rien:

i) bei Ansprüchen, die durch eine Beschäftigung oder eine selbständige Er werbstätigkeit ausgelöst werden (..)

ii) bei Ansprüchen, die durch den Bezug einer Rente ausgelöst werden (..)

iii) bei Ansprüchen, die durch den Wohnort ausgelöst werden: der Wohnort der Kinder

Sodann sieht Abs. 2 von Art. 68 F olgendes vor: Bei m Zusammentreffen von An sprüchen werden die Familienleistungen nach den Rechtsvorschriften ge währ t, die nach Abs. 1 Vorrang haben. Ansprüche auf Familienleistungen n ach ande ren

widerstreitenden Re chtsvorschrif t en werden bis zur Höhe des nach den vorrangig geltenden Rechtsvorschriften vorgesehenen Betrages ausgesetzt; er forder lichen falls ist ein Unterschiedsbetrag in Höhe des darüber hinau s gehenden Betrags der Leistungen zu gewähren. Ein derartiger Unterschiedsbetrag muss je doch nicht für Kinder gewährt werden, die in einem anderen Mitgliedstaat woh nen, wenn der entsprechende Leistungsanspruch ausschliesslich durch den Wohnort aus ge löst wird. 8 .

8 .1

Gemäss Angaben der zuständigen slow enischen Behörde auf dem vom 1. Oktober 2012 datierenden und vom Besc hwerdeführer eingereichten Formular E 411 übt die Mutter keine Erwerbstätigkeit im Sinne der Verordnung aus und wurden die ihr ausgerichteten Familienleistungen auf der Grundlage von Art. 68 Abs. 1 Bst. b) iii der Verordnung Nr. 883/2004 und mithin (als Nichterwerbstä tige; vgl. auch Urk. 1 S.

3 Ziff. 4) aufgrund des Wohnortes der Kinder entrichtet (Urk. 7/110 S.

2) . Wie vorstehend ausgeführt, sieht nun aber

Art. 68 der Ver ordnung (EG)

Nr. 883/2004

– auf welche Bestimmung sich der Beschwerdefüh rer im Übrigen selber beruft (Urk. 1 S.

6) –

in dessen Abs. 2 in fine

vor, dass ein Unterschiedsbetrag nicht für Kinder gewährt werden muss, die in einem ande ren Mitgliedstaat wohnen, wenn der entsprechende Leistungsanspruch aus schliess lich

durch den Wohnort ausgelöst wird. D er Leistungsanspruch wird

bzw . würde vor liegend sowohl

bei der Mutter wie auch beim Beschwerdeführer

auf grund des Wohnorts ausgelö s

t. Daraus

folgt aber im vorliegenden Fall, dass ein Differenz betrag nicht zu gewähren ist, weshalb die Verneinung eines Anspru ches im Er gebnis rechtens ist. 8.2 8 . 2. 1

Der Beschwerdeführer macht schliesslich geltend, dass er abgeleitet aus dem Grundsatz von Treu und Glauben einen Anspruch auf die Differenzzulagen habe. Er begründet dies im Wesentlichen damit, er bzw . seine Ehefrau hätten im Hin blick auf die klare Rechtslage und die

erhaltene n

Auskünfte, namentlich ein Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 2 2. Oktober 2012,

Anschaffungen für die Kinder vorgenommen, welche ohne Aussicht auf die Differenzzulagen nicht getätigt worden wären . 8.2 .2

Zwar macht der Beschwerdefüh r er grundsätzlich zu Recht geltend, dass - a b ge leitet aus dem Grundsatz von Treu und Glauben, welcher den Bürger in sei nem berechtigten Vertrauen auf behördliches Verhalten schützt - falsche Aus künfte von Verwaltungsbehörden unter bestimmten Voraussetzungen eine vom mate riellen Recht abweichende Behandlung des Rechtsuchenden gebieten kön nen (vgl. zum Ganzen statt vieler: BGE 131 V 472). Doch sind vorliegend die kumu lativ erforderlichen Voraussetzungen nicht erfüllt . Aufgrund der Akten ist nicht ersichtlich, dass die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer eine un richtige Auskunft erteilt hät t e,

namentlich

hielt sie mit Schreiben vom 22. Okto ber 2012 (lediglich)

fest, dass sie „um den Anspruch auf Familienzula gen ab April 2012 klären zu können“ auf weitere Angaben des Beschwerdefüh rers angewiesen sei (Urk. 12/67),

was jedoch keine Zusicherung eines grundsätzlichen, lediglich in seiner Höhe noch unklaren, Anspruchs oder eine falsche Auskunft darstellt . Als dann stellt der Umstand, wonach der Be schwerdeführer Ausgaben tätigte, die er sonst nicht vorgenommen hätte, keine schützenswerte Disposition im Sinne der Rechtsprechung zum Vertrauensschutz dar (vgl. etwa Urteil e des damaligen Eid genössischen Versicherungsgerichts U 88/03 vom 1 2. Mai 2004, E. 6.2. 2. sowie I 133/01 vom 9. September 2002, E. 2.3.2) . Die nach der Rechtsprechung kumu la tiv erforderlichen Voraussetzungen für eine ausnahmsweise vom materiell en Recht abweichende Behandlung sind somit

in mehrfacher Hinsicht nicht erfüllt. 8.3

Zusammenfassend ergibt sich damit, dass die Beschwerde n, soweit damit die Ausrichtung von Familienzulagen bezüglich der Zeit ab 1. April 2012 beantragt wird, abzuweisen sind, da kein Anspruch auf Fam i lienzulage n (Differenzzulage) besteht. 8.4

Anzumerken bleibt allerdings was folgt: Mit Anmeldung zum Bezug von Fa mi lien zulagen hatte der Beschwerdeführer die

Ausrichtung von Zulagen ab März 201 2

beantragt (vgl. Urk. 12/45) . Demgegenüber nahm die Verwaltung die Sach verhaltsabklärung erst für die Zeit ab April 2012 vor;

namentlich geht

ins be sondere aus dem Formular E 411 nicht hervor, ob die Ehegattin des Be schwer deführers bereits im März 2012 in Y.___ Zulagen bezog oder darauf zu mindest einen Anspruch gehabt h ä tte. Die Sache ist daher bezüglich des Mo nats März 2012

zu ergänzenden Abklärungen und anschliessender Neuverfü gung

a n die Verwaltung zurückzuweisen und die Beschwerde n sind bezüglich des Monats März 2012 in diesem Sinne gutzuheissen.

9. 9 .1

Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialver sicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Partei kosten . Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens be messen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). 9 .2

Zwar obsiegt der Beschwerdeführer nur in einem geringen Umfang und wird an unvertretene Personen praxisgemäss keine Prozessentschädigung ausgerichtet, da der Arbeitsaufwand in der Regel den Rahmen dessen nicht überschreitet, was der Einzelne zumutbarerweise nebenbei zur Besorgung seiner persönlichen An gelegenheiten auf sich zu nehmen hat. Vorliegend gilt es jedoch F olgendes zu berücksichtigen:

Wie sich aus den Akten ergibt und vom Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 14. November 2013 zu Recht beanstandet wird, gab die Be schwerdegegnerin dem Beschwerdeführer auf, das für die Abklärung der mass geblichen Verhältnisse erforderliche Formular E 411 im Wohnstaat seiner Fami li e ausfüllen zu lassen (vgl. Schreiben der Beschwerdegegnerin an den Be schwer deführer vom 29. August 2012 [ Urk. 12/63], vom 2 2. Oktober 2012 [12/67], 1 0. De zember 2012 [ Urk. 12/84] und 1 9. Januar 2013 [ Urk. 12/91]); sie wies unter anderem darauf hin, dass ohne Einreichung des fraglichen Formulars eine Prüfung des Anspruchs nicht möglich sei (vgl. Schreiben der Beschwerde geg ne rin

vom 1 9. Januar 2013) . Damit auferlegte die Beschwerdegegnerin dem Beschwer deführer

– ohne ersichtlichen Grund – Abklärungen in Y.___, welche je doch

in erster Linie ihr selber obl a gen (vgl. dazu etwa Leitfaden für die Durchführung des Freizügigkeitsabkommens Schweiz-EU im Bereich Familienle i stungen vom April 2012, Ziff. 7.2.1.)

und welche r A rbeitsa ufw a nd

über das hinaus geht, was de r Beschwerdeführer

richtigerweise und damit auch zumutbarerweise zur Gel tend machung eines allfälligen Anspruchs

auf Familien zulagen auf sich zu nehmen gehabt hätte. Darüber hinaus hat die Verwaltung über den Anspruch auf Zulagen für die Tochter A.___ erst förmlich ver fügt, nach dem der Be schwerdeführer im Rahmen der Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 20. März 2013 hierorts

Rechtsver weigerung geltend gemacht hatte. Die dem Be schwerdeführer durch das Verhalten der Beschwerde gegnerin insgesamt entstan denen Zusatzaufwände rechtfertig en t rotz des nur geringen Obsiegens die Zu sprache einer Parteientschä digung . Diese ist ermessensweise auf Fr. 1‘000. --

fest zusetzen . Das Gericht beschliesst: 1.

Der Prozess Nr. KA.2014.00003 in Sachen der Parteien wird mit dem vorliegenden Prozess Nr. KA.2013.00005 vereinigt und als dadurch erledigt abgeschrieben. 2.

Das Gesuch vom 4. März 2014 um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeistän dung wird abgewiesen. Sodann erkennt

das Gericht : 1.

Die Beschwerde n

vom 6. Mai 2013 und vom 4. März 2014 w e rd en in dem Sinne teil weis e gu tgeheissen, dass die Einspracheentscheide vom 2 0. März 2013 und vom 1 1. Februar 2014

bezüglich des Anspruchs auf Familienzulagen für die Kinder Z.___ und A.___ für den Monat März 2012

aufgehoben und die Sache zu er gänzenden Abklärungen und anschliessender Neuverfügung an die Verwaltung zu rück gewiesen wird. Im übrigen Umfang werden sie abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr.

1 ‘ 000 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Familienausgleichskasse, unter Bei lage einer Kopie von Urk. 2 3 /1 - Bundesamt für Sozialversicherungen 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubBachmann

Erwägungen (8 Absätze)

E. 1 GSVGer und Art. 52 Abs.

E. 1.1 Das Verfahren KA.2013.0005 betrifft den Anspruch des Beschwerdeführers auf Familienzulagen (Differenzzulagen) für d en Sohn Z.___, das Verfahren KA.2014.0003 den Anspruch auf Familienzulagen (Differenzzul a gen) für die Tochter A.___ . Z wischen den beiden Verfahren

besteht somit ein enger sach licher und rechtlicher Zusammenhang und die Parteien sind identisch. Es recht fert igt sich daher, den Prozess Nr. KA.2014.0003

mit dem vorliegenden Prozess Nr .

KA.2013.0005

zu vereinigen und unter dieser Prozessnummer we i terzuführen. Das Verfahren Nr. KA.2014.0003 ist als dadurch erledigt abzu schrei ben; dessen Akten werden im vorliegenden Prozess als Urk.

2 3 /0-4 ge führt. 1. 2

Im

Verfahren KA.2013.0005 hat die Verwaltung in ihrer Vernehml assung vom 23.

September 2013 zu den Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend den Anspruch auf Familienzulagen für den Sohn Z.___

Stellung genommen un d Antrag auf Abweisung gestellt . Mit

Verfügung vom 2 5. Oktober 2013 sowie Einspracheentscheid vom 11.

Februar 2014 hat sie den Anspruch auf Familien zulagen (Differenzzulagen)

für die Tochter A.___

zur Hauptsache mit der selben Begründung verneint (vgl. Urk. 2 3/2, Ziff. 4b). D ie Verwaltung hat mit hin verschiedentlich und jeweils gleichlautend zum materiellen

Anspruch des Be schwerdeführers auf Familienzul a gen Stellung bezogen .

Da der Beschwerde füh rer mehrfach die beförderliche B e handlung der Sache beantragt hat, recht fer tig t

es sich vorlie gend, von der Einholung einer

nochmaligen Stellungnahme der Be schwerde gegnerin beziehungsweise einer Vernehmlassung zur Beschwer de vom 4. März 2014 abzusehen.

E. 1.3 In seiner Beschwerde vom 4. März 2014 beantragt der Beschwerdeführer die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und unent geltlichen Verbeistän dung (Urk. 23/1 S. 10). Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraus set zungen hiefür erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeistän dung notwendig oder doch geboten ist (BGE 103 V 46, 100 V 61, 98 V 115).

Das vorliegende Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit . a des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG), weshalb das Ge such um Gewährung der unentgelt l iche n Prozessführung

gegenstandlos ist . Als dann ist der Beschwerdeführer ausgebildeter Jurist und hat seine Rechte in den vor lie genden Verfahren mit seine n

B eschwerdee ingaben

durchaus eigenständig w ahrnehmen können. Der Beizug eines Rechtsanwaltes erscheint

daher vorlie gend weder notwendig noch geboten, weshalb mangels Vorliegen dieser – ku mulativ erforderlichen Voraussetzung - der diesbezügliche Antrag ab zuweisen ist. 2.

Zu prüfen sind vorab die vom Beschwerdeführer gemachten formellen Rügen . 2. 1

2.1.1

I n seiner Beschwerde vom 6. Mai 2013 machte der Beschwerdeführer Rechtsver weigerung bzw . -verzögerung geltend, was er zu r Hauptsache damit begründete, dass –

obwohl er die Ausrichtung von Familienzulagen für beide Kinder bean tragt hatte - die Verwaltung mit Verfügung vom 7. März 2013 nur über den An spruch des Sohnes Z.___ entschieden, jedoch hinsichtlich des An spruch s der Tochter A.___ keinen anfechtbaren Entscheid erlassen habe. Alsdann habe auch das Verfahren betreffend den Sohn Z.___ den Tatbe stand des unrechtmässigen Verzögerns eines Entscheides erfüllt (Urk. 1 S. 4 f.) . 2.1. 2

L aut Art. 56 Abs. 2 ATSG kann Beschwerde erhoben werden, wenn der Ver sicherungsträger entgegen dem Begehren der betroffenen Person keine Verfü gung oder kein en Einspracheentscheid erlässt . 2 .1. 3

Bezüglich des Sohnes Z.___ hatte die Verwaltung bereits im Zeitpunkt der Einreichung der Beschwerde vom 6. Mai 2013 sowohl eine Verfügung (vom 7. März 2013) wie auch einen Einspracheentscheid (vom 2 0. März 2013) erlas sen . D a das mit der Rechtsverzögerungs- oder - verweigerungsbeschwerde ver folgte rechtlich geschützte Interesse darin besteht, bezüglich eines streitigen Anspruchs

einen an eine gerichtliche Beschwerdeinstanz weiterziehbaren Ent scheid zu er hal ten, ist im Verfahren betreffend den

Zulagenanspruch für den Sohn

Z.___

ein rechtlich geschütztes Interesse an der Feststellung einer Rech ts ver zögerung von Vorneherein nicht ersichtlich . Was demgegenüber den Zulagen an spruch für die Tochter A.___ betrifft, so war ein solches I nte resse zu nächst tatsächlich

vorhanden, hatte die Verwaltung in diesem Zeitpunkt

doch (noch)

nicht verfügt,

was sie – was jedoch nicht genügen kann – damit begrün dete, dass die Ausführungen bet reffend den Sohn „ selbstverständlich auch für die Tochter A.___

gelten würden “

(vgl. Urk. 15) .

D och hat die Verwaltung

am 25. Oktober 2013 im Rahmen der vom hiesigen Gericht mit Verfügung vom 1. Oktober 2013 eingeforderten ergänzenden Stellungnahme

nunmehr auch hin sichtlich des Anspruchs für die Tochter ein e anfechtbare Verfügung so wie am 11. Feb ruar 201 4

einen entsprechenden

Einspracheentscheid erlassen, weshalb die Rüge der Rechtsverweigerung / - verzögerung in Bezug auf den Zu lagen an spruch für die Tochter inzwischen gegenstandslos geworden ist. 2.2

2.2.1

Weiter macht d er Beschwerdeführer Befangenheit der mit seinem Begehren be fassten Personen der Beschwerdegegnerin geltend. Dies begründet er bezüglich der in der Beschwerde vom 6. Mai 2013 bezeichneten vier Sachbearbeiter zu sam men fassend damit, deren Verhalten sei vor dem Hintergrund der klaren Recht s lage ob jektiv nicht nachvollziehbar und stehe im Widerspruch zu Treu und Glauben (vgl. Urk.

1 S.

7) .

B ezüglich der in der Beschwerde vom 4. März 2014 bezeichneten weiteren zwei Personen macht er zur Hauptsache Befangenheit zu folge Vorbe fasstheit, Parteiinteressen und das Vorliegen von schweren und ge häuften Rechtsfehlern

geltend und bringt in formeller Hinsicht vor,

die se Personen hät ten (im Einspracheentscheid vom 1 1. Februar 201 4)

unzulässiger weise über ihr eigenes vom Beschwerdeführer in der Einsprache gestelltes

Aus standsbegehren entschieden

(Urk. 2 3 /1 S. 3 f. und 8). 2.2.2

Gemäss Art. 36 ATSG

treten Personen, die Entscheide über Rechte und Pflichten zu treffen oder vorzubereiten haben, in Ausstand, wenn sie in der Sache ein per sönliches Interesse haben oder aus anderen Gründen in der Sache befangen sein könnten (Abs. 1). Ist der Ausstand streitig, so entscheidet die Aufsichtsbe hörde; handelt es sich um den Ausstand eines Mitgliedes eines Kollegiums, so ent scheide t das Kollegium unter Ausschluss des betreffenden Mitgliedes (Abs. 2).

2.2.3

D em Beschwerdefü hrer ist in

formeller Hinsicht insoweit beizupflichten, als der im Einspracheentscheid vom 1 1. Februar 2014 enthaltene Entscheid über den eigenen Ausstand

fraglich

erscheint (vgl. Urk. 23 /2 Ziff. 2a) . Dennoch ist vor liegend mit Blick auf die gerügten Ausstandsgründe

aus prozessökonomi schen Gründen

von der Rückweisung der Sache zum rechtskonformen Entscheid

über das Aus stands begehren

sowie zum nochmaligen Entscheid in der Sache selbst

ab zu sehen . Denn nicht nur ist der Auffassung des Beschwerdeführers, wonach vor dem Hintergrund des bereits erlassenen Einspracheentscheides

vom 2 0. März 2013

betreffend seinen Sohn die Sache bezüglich der Tochter

vorbe stimmt sei,

weswegen Befangenheit vorliege (Urk. 23 /1 S. 3), nicht beizupflich ten, stellt doc h Vorbefassung in der Regel keinen Ausstandsgrund dar (vgl. etwa Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Auflage,

Art. 36

Rz 12). Ebensowenig kann aus dem Hinweis der Verwaltung in der Vernehmlassung vom 23. September 2013 sowie im Einspra cheentscheid vom 1 1. Februar 2014

dar auf,

dass die

Familien zulagen für Nicht erwerbstätige

durch den Kanton Zürich finanziert würden, ein unzulässiges („ fis kalisches “; vgl. Urk. 23 /1 S.

4) Parteiinteresse und somit Be fangenheit abgeleitet werden .

Aber

auch

ein e

Befangenheit vermuten lassende

willkürliche Gesetzes anwendung

(Urk. 23/1 S.

3) kann

vorliegend jedenfalls im Ergebnis nicht bejaht werden. Denn auch wenn der Verwaltung in ihrer Be gründung nicht in jeder Hinsicht ge folgt werden kann, ist

die Verneinung des Anspruchs auf Z ulagen im Ergebnis weitestgehend nicht zu beans tanden .

3 . 3 .1

Familienzulagen sind einmalige oder periodische Leistungen, die ausgerichtet werden, um die finanzielle Belastung durch ein oder mehrere Kinder teilweise auszugleichen (Art. 2 des Bundesgesetzes über die Familienzulagen, FamZG). Sie

umfassen die Kinder - und die Ausbildungszulagen (Art. 3 Abs.

1 Fa m ZG) und be tragen mindestens Fr. 200. -- (Fam i lienzulage) bzw. Fr. 250 .-- pro Monat (Aus bildungszulage; Art.

E. 3 GSVGer) auszurichten. 4. Es sei das Verfahren aufgrund der langen Verfahrensdauer, der prekären Ver hältnisse des Beschwerdeführers sowie angesichts der Spruchreife, be för derlich zu behandeln.

E. 5 Abs. 1 und 2 FamZG). Für das gleiche Kind wird nur eine Zu lage derselben Art ausgerichtet; vorbehalten bleibt die Diffe renzzahlung nach Art.

E. 7 Abs. 1 FamZV) .

In der AHV obligatorisch versicherte Personen, die bei der AHV als nicht er werbs t ätige Personen erfasst sind, gelten als Nichterwerbstätige. Sie ha ben Anspruch auf Familienzulagen nach den Artikeln 3 und 5. Artikel 7 Abs. 2 (Differenz zu lage) ist nicht anwendbar. Zuständig ist der Wohnsitzkanton (Art. 19 Abs. 1 FamZG).

3 .2

Gemäss Art. 24 Abs. 1 FamZG gelten für die in Artikel 2 der Verordnung 1408/71 bezeichneten Personen

und in Bezug auf die in Artikel 4 dieser Ver ord nung vorgesehen Leistungen, soweit sie im Anwendungsbereich dieses Ge setzes l iegen, unter anderem auch das Abkommen vom 2 1. Juni 1999 zwischen der Schwei zerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Ge mein schaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Frei zügigkeits abkommen; FZA) in der Fassung der Protokolle vom 2 6. Oktober 2004 und vom 2 7. Mai 2008 über die Ausdehnung des Freizügigkeitsabkommens auf die neuen EG-Mitgliedstaaten, sein Anh ang II und die Verordnungen Nr. 1408/71 und Nr.

574/72 in ihrer angepassten Fassung (lit . a) .

4 .

4 .1

Die Verwaltung hatte den Einspracheentscheid vom 20. März 2013 (betreffend den Sohn

Z.___)

im Wesentlichen damit begründet, dass

gemäss Rz

414 der Wegleitung zum Bundesgesetz über die Familienzulagen (FamZWL) für Nichterwerbstätige kein Anspruch auf Differenzzulagen bestehe (Urk. 2) . Im Ein spracheentscheid vom 1 1. Februar 2014 (betreffend die Tochter

A.___) verneinte sie den Anspruch auf Familienzulagen dagegen im Wesentlichen mit der Begründung, dass Familienzulagen für Nichterwerbstätige als Sozia lhilfe leistungen gelten würden,

weshalb sie

nicht den Koordinationsnormen des EU- Rechts unterstellt würden (Urk.

2 3 /2). 4 .2

Dagegen macht der Beschwerdeführer in materieller Hinsicht zur Hauptsache geltend, dass vorliegend nicht die innerstaatlichen Bestimmungen des FamZG

zur Anspruchskonkurrenz anwendbar seien, sondern für den vorliegenden Fall

der Konkurr enz mit Ansprüchen in EU/EFTA- Staaten die

Koordinationsbestim mungen

mit der EU. Ein Anspruch auf die beantragten Leistungen bestehe vor liegend zudem auch aufgrund des

Vertrauenss chutzprinzips (Urk.

1 S.

5 ff, Urk. 2 3 /1) .

5 .

In tatsächlicher Hinsicht ist zwischen den Parteien un streitig, dass der Be schwer deführer als Nichterwerbstätiger zu gelten hat. Ebenfalls ist unstreitig,

dass

die Kinder Z.___

und A.___ mit ihrer Mutter Wohnsitz in Y.___ haben .

U nstreitig ist weiter, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers für die Kinder Z.___ und A.___

in Y.___ als Nichterwerbstä tige

Fami lienleistungen bezieht (vgl. Urk. 1 S. 3) . Letzteres

ergibt sich nament lich

aus

dem vom Beschwerdeführer eingereichte n, von den zuständigen s lowe nischen Be hörden ausgefüllten Formular E

4

E. 7.3 ). 6 .2.3

Soweit die Verwaltung einerseits verneint, dass der Beschwerdeführer in den per sönlichen Geltungsbereich der Abkommen fällt und ausführt, das Freizügig keits abkommen sei nicht auf Nichterwerbstätige anwendbar, kann ihr nach dem Ge sagten nicht gefolgt werden. Mit Inkrafttreten des revidierten Anhangs II zum Freizügigkeitsabkommen per 1. April 2012 sind ab diesem Zeitpunkt im Ver hält nis zur EU die Verordnungen (EG) 883/2004 und 987/2009 anwendbar .

Mit diesen wurde

im Vergleich zu den früher anwendbaren Verordnungen (EG) Nr. 1408/71 und Nr. 574/72 der persönliche Geltungsbereich auch auf die Nichterwerbstätigen ausgedehnt (so auch wiederum das BSV in der Mittei lung über die Durchführung de r Familienzulagen Nr. 8 vom 15. Februar 2012 so wie in der Vorbemerkung zur Fassung der

FamZWL

vom 1. April 2012,

wo es

je weils festgehalten hat, dass sich infolge

des Inkrafttretens der Verordnungen [ EG ] 8 83/2004 und 987/2009 auf den 1. April 2012 hin bei der Koordination von Familienzulagen im Verhältnis zur EU eine wichtige Änderung ergebe, in dem der persönliche Geltungsbereich auf die Nichterwerbstätigen ausgedehnt werde; so würden auch nich terwerbstätige Schweizer und EU-Staatsa ngehörige künftig Familienleistungen fü r Kinder mit Wohnsitz in den EU- Staaten erhal ten) . Die von der Beschwerdegegnerin vertrete ne Auffassung der Nichtanwen dung der Koordinationsbestimmungen auf Familienzulagen für Nichterwerbstä tige trifft daher ab 1. April 2012 nicht mehr zu. Unzutreffend erscheint aber auch die Auffassung der Beschwerdegegnerin, wonach es sich bei Familienzula gen für Nichterwerbstätige um (kantonale) Sozialleistungen handle, welche in sachlicher Hinsicht nicht den Koordinationsnormen unterstellt seien . Vielmehr handelt

es sich bei den Zulagen nach Art. 19 FamZG

– trotz deren Finanzierung durch den Kanton - um einen (bundesrechtlichen) Anspruch

aufgrund des Fa mi lienzulagengesetz es, da das System für Nichterwerbstätige zu den im 3. Kapitel des Gesetzes geregelten Familienzulagenordnungen gehört (vgl. dazu auch Kieser / Reichmuth, Praxiskommentar zum Bundesgesetz über die Familien zu lagen, Art. 19 Rz 68 ff) .

Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin lässt sich d er Ausschluss der Anwendbarkeit der Verordnung (EG) 883/2004 da her auch nicht auf den

Anhang X der Verordnung (EG) 883/2004 oder das (IV-!)

Rundschreiben Nr. 309 des BSV stützen.

7 . 7 .1

Titel I I der Verordnung (EG) Nr. 883/04 enthält allgemeine Kollisionsregeln zur Bestimmung der anzuwendenden Rechtsvorschriften. Dabei legt Art.

E. 11 Abs. 3 Bst. e un terliegen Personen, die nicht unter die vorausgegangenen Bestimmungen a-d fallen - was im Falle des (nichterwerbstätigen) Beschwerdeführers zutrifft - sowie vorliegend ebenfalls nicht zutreffende Ausnahmen vorbehalten, den Rechtsvor schriften des Wohnmitgliedstaates. 7 .2

In Kapitel 8 des Titels III enthält die Verordnung (EG) Nr. 883/04 besondere Vor schriften zu Familienleistungen:

7 .2.1

Art. 67 bestimmt, dass eine Person für Familienangehörige, die in einem ande ren Mitgliedstaat wohnen, Anspruch auf Familienleistungen nach den Rechts vorschriften des zuständigen Mitgliedstaates hat, als ob die Familienangehöri gen in diesem Mitgliedstaat wohnen würden. 7 .2.2

Art. 68 sieht Prioritätsregeln beim Zus ammentreffen von Ansprüchen vor:

Nach Abs. 1 gelten für den Fall, dass für denselben Zeitraum und für dieselben Familienangehörigen Leistungen nach den Rechtsvorschriften mehrerer Mit gl iedstaaten zu gewähren sind, folgende Prioritätsr egeln:

a) Sind Leistungen von mehreren Mitgliedstaaten aus unterschiedlichen Grün den zu gewähren, so gilt folgende Rangfolge:

an erster Stelle stehen die durch eine Beschäftigung oder eine selbständige Erwerbstätigkeit ausgelösten Ansprü che, darauf folgen die durch den Bezug einer Rente ausgelösten Ansprüche und schliesslich die durch den Wohnort ausgelösten Ansprüche.

b) Sind Leistungen von mehreren Mitgliedstaaten aus denselben Gründen zu gewähren, so richtet sich die Rangfolge nach den folgenden subsidiären Krite rien:

i) bei Ansprüchen, die durch eine Beschäftigung oder eine selbständige Er werbstätigkeit ausgelöst werden (..)

ii) bei Ansprüchen, die durch den Bezug einer Rente ausgelöst werden (..)

iii) bei Ansprüchen, die durch den Wohnort ausgelöst werden: der Wohnort der Kinder

Sodann sieht Abs. 2 von Art. 68 F olgendes vor: Bei m Zusammentreffen von An sprüchen werden die Familienleistungen nach den Rechtsvorschriften ge währ t, die nach Abs. 1 Vorrang haben. Ansprüche auf Familienleistungen n ach ande ren

widerstreitenden Re chtsvorschrif t en werden bis zur Höhe des nach den vorrangig geltenden Rechtsvorschriften vorgesehenen Betrages ausgesetzt; er forder lichen falls ist ein Unterschiedsbetrag in Höhe des darüber hinau s gehenden Betrags der Leistungen zu gewähren. Ein derartiger Unterschiedsbetrag muss je doch nicht für Kinder gewährt werden, die in einem anderen Mitgliedstaat woh nen, wenn der entsprechende Leistungsanspruch ausschliesslich durch den Wohnort aus ge löst wird. 8 .

8 .1

Gemäss Angaben der zuständigen slow enischen Behörde auf dem vom 1. Oktober 2012 datierenden und vom Besc hwerdeführer eingereichten Formular E 411 übt die Mutter keine Erwerbstätigkeit im Sinne der Verordnung aus und wurden die ihr ausgerichteten Familienleistungen auf der Grundlage von Art. 68 Abs. 1 Bst. b) iii der Verordnung Nr. 883/2004 und mithin (als Nichterwerbstä tige; vgl. auch Urk. 1 S.

3 Ziff. 4) aufgrund des Wohnortes der Kinder entrichtet (Urk. 7/110 S.

2) . Wie vorstehend ausgeführt, sieht nun aber

Art. 68 der Ver ordnung (EG)

Nr. 883/2004

– auf welche Bestimmung sich der Beschwerdefüh rer im Übrigen selber beruft (Urk. 1 S.

6) –

in dessen Abs. 2 in fine

vor, dass ein Unterschiedsbetrag nicht für Kinder gewährt werden muss, die in einem ande ren Mitgliedstaat wohnen, wenn der entsprechende Leistungsanspruch aus schliess lich

durch den Wohnort ausgelöst wird. D er Leistungsanspruch wird

bzw . würde vor liegend sowohl

bei der Mutter wie auch beim Beschwerdeführer

auf grund des Wohnorts ausgelö s

t. Daraus

folgt aber im vorliegenden Fall, dass ein Differenz betrag nicht zu gewähren ist, weshalb die Verneinung eines Anspru ches im Er gebnis rechtens ist. 8.2 8 . 2. 1

Der Beschwerdeführer macht schliesslich geltend, dass er abgeleitet aus dem Grundsatz von Treu und Glauben einen Anspruch auf die Differenzzulagen habe. Er begründet dies im Wesentlichen damit, er bzw . seine Ehefrau hätten im Hin blick auf die klare Rechtslage und die

erhaltene n

Auskünfte, namentlich ein Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 2 2. Oktober 2012,

Anschaffungen für die Kinder vorgenommen, welche ohne Aussicht auf die Differenzzulagen nicht getätigt worden wären . 8.2 .2

Zwar macht der Beschwerdefüh r er grundsätzlich zu Recht geltend, dass - a b ge leitet aus dem Grundsatz von Treu und Glauben, welcher den Bürger in sei nem berechtigten Vertrauen auf behördliches Verhalten schützt - falsche Aus künfte von Verwaltungsbehörden unter bestimmten Voraussetzungen eine vom mate riellen Recht abweichende Behandlung des Rechtsuchenden gebieten kön nen (vgl. zum Ganzen statt vieler: BGE 131 V 472). Doch sind vorliegend die kumu lativ erforderlichen Voraussetzungen nicht erfüllt . Aufgrund der Akten ist nicht ersichtlich, dass die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer eine un richtige Auskunft erteilt hät t e,

namentlich

hielt sie mit Schreiben vom 22. Okto ber 2012 (lediglich)

fest, dass sie „um den Anspruch auf Familienzula gen ab April 2012 klären zu können“ auf weitere Angaben des Beschwerdefüh rers angewiesen sei (Urk. 12/67),

was jedoch keine Zusicherung eines grundsätzlichen, lediglich in seiner Höhe noch unklaren, Anspruchs oder eine falsche Auskunft darstellt . Als dann stellt der Umstand, wonach der Be schwerdeführer Ausgaben tätigte, die er sonst nicht vorgenommen hätte, keine schützenswerte Disposition im Sinne der Rechtsprechung zum Vertrauensschutz dar (vgl. etwa Urteil e des damaligen Eid genössischen Versicherungsgerichts U 88/03 vom 1 2. Mai 2004, E. 6.2. 2. sowie I 133/01 vom 9. September 2002, E. 2.3.2) . Die nach der Rechtsprechung kumu la tiv erforderlichen Voraussetzungen für eine ausnahmsweise vom materiell en Recht abweichende Behandlung sind somit

in mehrfacher Hinsicht nicht erfüllt. 8.3

Zusammenfassend ergibt sich damit, dass die Beschwerde n, soweit damit die Ausrichtung von Familienzulagen bezüglich der Zeit ab 1. April 2012 beantragt wird, abzuweisen sind, da kein Anspruch auf Fam i lienzulage n (Differenzzulage) besteht. 8.4

Anzumerken bleibt allerdings was folgt: Mit Anmeldung zum Bezug von Fa mi lien zulagen hatte der Beschwerdeführer die

Ausrichtung von Zulagen ab März 201 2

beantragt (vgl. Urk. 12/45) . Demgegenüber nahm die Verwaltung die Sach verhaltsabklärung erst für die Zeit ab April 2012 vor;

namentlich geht

ins be sondere aus dem Formular E 411 nicht hervor, ob die Ehegattin des Be schwer deführers bereits im März 2012 in Y.___ Zulagen bezog oder darauf zu mindest einen Anspruch gehabt h ä tte. Die Sache ist daher bezüglich des Mo nats März 2012

zu ergänzenden Abklärungen und anschliessender Neuverfü gung

a n die Verwaltung zurückzuweisen und die Beschwerde n sind bezüglich des Monats März 2012 in diesem Sinne gutzuheissen.

9. 9 .1

Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialver sicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Partei kosten . Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens be messen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). 9 .2

Zwar obsiegt der Beschwerdeführer nur in einem geringen Umfang und wird an unvertretene Personen praxisgemäss keine Prozessentschädigung ausgerichtet, da der Arbeitsaufwand in der Regel den Rahmen dessen nicht überschreitet, was der Einzelne zumutbarerweise nebenbei zur Besorgung seiner persönlichen An gelegenheiten auf sich zu nehmen hat. Vorliegend gilt es jedoch F olgendes zu berücksichtigen:

Wie sich aus den Akten ergibt und vom Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 14. November 2013 zu Recht beanstandet wird, gab die Be schwerdegegnerin dem Beschwerdeführer auf, das für die Abklärung der mass geblichen Verhältnisse erforderliche Formular E 411 im Wohnstaat seiner Fami li e ausfüllen zu lassen (vgl. Schreiben der Beschwerdegegnerin an den Be schwer deführer vom 29. August 2012 [ Urk. 12/63], vom 2 2. Oktober 2012 [12/67], 1 0. De zember 2012 [ Urk. 12/84] und 1 9. Januar 2013 [ Urk. 12/91]); sie wies unter anderem darauf hin, dass ohne Einreichung des fraglichen Formulars eine Prüfung des Anspruchs nicht möglich sei (vgl. Schreiben der Beschwerde geg ne rin

vom 1 9. Januar 2013) . Damit auferlegte die Beschwerdegegnerin dem Beschwer deführer

– ohne ersichtlichen Grund – Abklärungen in Y.___, welche je doch

in erster Linie ihr selber obl a gen (vgl. dazu etwa Leitfaden für die Durchführung des Freizügigkeitsabkommens Schweiz-EU im Bereich Familienle i stungen vom April 2012, Ziff. 7.2.1.)

und welche r A rbeitsa ufw a nd

über das hinaus geht, was de r Beschwerdeführer

richtigerweise und damit auch zumutbarerweise zur Gel tend machung eines allfälligen Anspruchs

auf Familien zulagen auf sich zu nehmen gehabt hätte. Darüber hinaus hat die Verwaltung über den Anspruch auf Zulagen für die Tochter A.___ erst förmlich ver fügt, nach dem der Be schwerdeführer im Rahmen der Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 20. März 2013 hierorts

Rechtsver weigerung geltend gemacht hatte. Die dem Be schwerdeführer durch das Verhalten der Beschwerde gegnerin insgesamt entstan denen Zusatzaufwände rechtfertig en t rotz des nur geringen Obsiegens die Zu sprache einer Parteientschä digung . Diese ist ermessensweise auf Fr. 1‘000. --

fest zusetzen . Das Gericht beschliesst: 1.

Der Prozess Nr. KA.2014.00003 in Sachen der Parteien wird mit dem vorliegenden Prozess Nr. KA.2013.00005 vereinigt und als dadurch erledigt abgeschrieben. 2.

Das Gesuch vom 4. März 2014 um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeistän dung wird abgewiesen. Sodann erkennt

das Gericht : 1.

Die Beschwerde n

vom 6. Mai 2013 und vom 4. März 2014 w e rd en in dem Sinne teil weis e gu tgeheissen, dass die Einspracheentscheide vom 2 0. März 2013 und vom 1 1. Februar 2014

bezüglich des Anspruchs auf Familienzulagen für die Kinder Z.___ und A.___ für den Monat März 2012

aufgehoben und die Sache zu er gänzenden Abklärungen und anschliessender Neuverfügung an die Verwaltung zu rück gewiesen wird. Im übrigen Umfang werden sie abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr.

1 ‘ 000 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Familienausgleichskasse, unter Bei lage einer Kopie von Urk. 2 3 /1 - Bundesamt für Sozialversicherungen 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubBachmann

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich KA.2013.00005 damit vereinigt KA.2014.00003 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Annaheim Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Gerichtsschreiberin Bachmann Urteil vom

21. März 2014 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Familienausgleichskasse Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___ ist Schweizer Staatsangehöriger und als Nichterwerbstätig er der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA), Ausgleichskasse, ange schlossen. Im L aufe des Jahres 2012

beantragte

er bei der

SVA, Fa milienaus gleichs kasse,

die Ausrichtung von Familienzulagen für seine beiden bei ihrer Mutter in Y.___ wohnhaften Kinder Z.___, geboren 28. August 2000, so wie A.___, geboren 2 3. November 2006,

ab dem 3. März 2012 (Urk. 12/45) .

Mit

Verfügung vom

7. März 2013 verneinte die Fa milien aus gleichs kasse schliesslich den Anspruch von X.___ auf Familienzulagen (Diffe renz zulagen) für den Sohn Z.___ ab 3. März 2012 (Urk. 12/109) . Dagegen erhob der Versi cher te am 10.

März 2013 Einsprache (Urk. 12/110), welche die Fa milienausgleichskasse mit Einspracheentscheid vom 20.

März 2013 abwies (Urk. 12/114 =

Urk.

2).

Mit Schreiben vom 24.

April 2013 ersuchte der Ver si cher te um Wiedererwägung des E insprachee ntscheides vom 20. März 2013, w as die Familienausgleichskasse mit Schreiben vom 29.

April 2013 im Wesentlichen dahingehend beantwortet e, dass sie am E i nspr a cheentscheid fest halte (Urk. 12/117). 2.

G egen den Einspracheentscheid vom 20. März 2013

erhob X.___ darauf hin hierorts

mit Eingabe vom 6.

Mai 2013 Beschwerde mit den folgenden An trägen (Urk. 1 S. 2) : „ 1. Es sei der Einspracheentscheid vom 2 0. März 2013 und die Verfügung vom 7. März 2013 vollumfänglich aufzuheben und die Beschwerde geg nerin anzu weisen, dem Beschwerdeführer oder seiner Frau Differenzzulag en ab dem 3. März 2012 inkl. Verzugszins ab dem 3. April 2013 für die beiden Kinder Z.___ und A.___ auszurichten. Alles unter Kosten- und Entschädi gungsfolgen zulasten der Beschw e rdegegnerin. Eventualiter sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer bzw. seine Frau An spruch auf Differenzzulagen ab dem 3. März 2012 inkl. Verzugszins ab dem

3. April 2013 hat. 2. Es sei die Rechtsverweigerung und – verzögerung durch die Beschwer de gegnerin festzustellen und die Besc hwerdegegnerin anzuweisen, eine Ver fügung betreffend das zweite Kind des Beschwerdeführers, A.___, zu erlassen. 3. Es sei dem Beschwerdeführer gemäss Art. 34 Abs. 1 GSVGer und Art. 52 Abs. 3 Satz 2 sowie Art. 61 lit . g ATSG eine angemessen e Umtriebs ent schä di gung von Fr. 1‘000.--, eventualiter nach Ermessen des Gerichtes (§ 34 Abs. 3

GSVGer) auszurichten. 4. Es sei das Verfahren aufgrund der langen Verfahrensdauer, der prekären Ver hältnisse des Beschwerdeführers sowie angesichts der Spruchreife, be för derlich zu behandeln. 5 . Es seien Frau B.___ und Frau C.___ sowie Herr D.___ und Frau E.___ wegen Befangenheit vom weiteren Ver fah rens gang auszuschliessen. "

Dieses Verfahren wurde hierorts unter der Prozess Nr. KA.2013.0005 angelegt. Mit Vernehmlassung vom 23. September 2013 beantragte die Verwaltung Ab wei sung der Beschwerde (Urk. 11). Mit Verfügung vom 1. Oktober 2013 forderte da s hiesige Gericht die Familienausgleichskasse dazu auf, in Ergänzung ihrer Ver nehmlassung auch zum Vorwurf der Rechtsverweigerung bzw. Rechtsverzö ge rung Stellung zu nehmen (Urk. 13). Mit Eingabe vom 28. Oktober 2013 reichte die Familienausgleichskasse ihre Stellungnahme hiezu

ins Recht wobei sie unter anderem darauf hinwies, dass sie am 25. Oktober 2013 nun auch über den An spruch bezüglich der Tochter A.___ verfügt habe (Urk. 15-16). Am 7. No vember 2013 wurden die Vernehmlassung sowie die ergänzende Stellung nahme dem Beschwerdeführer zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 17). Mit Ein gabe vom 14.

November 2013 liess sich der Beschwerdef ührer dazu vernehmen (Urk. 18), welche Ausführungen der Beschwerdegegnerin am 19.

November 2013 zur frei gestellten Stellungnahme zugestellt wurde n (Urk.

19). Innert der angesetzten Frist ging hierorts keine Stellungnahme ein. Am 1 1. Februar 2014 erliess die Ver wal tung bezüglich der Tochter A.___

einen Einspracheent scheid, in welchem sie einen Anspruch auf Familienzulagen abermals verneinte (Urk. 2 3 /2).

3.

Auch gegen den Einspracheentscheid vom 1 1. Februar 2014 erhob X.___ hierorts mit Einga be vom 4. März 2014 Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 2 3 /1) :

„ 1. Es sei der Einspracheentscheid vom 11. Februar 2014 und die Verfü gung vom 2 5. Oktober 2013 vollumfänglich aufzuheben und die Beschwerde gegnerin anzuweisen, dem Beschwerdeführer oder seiner Frau die ab dem 3. März 2012 inkl. Verzugszinsen ab dem 4. März 2013 aufgelaufenen Diffe renzbeträge bzw. – zulagen

für A.___ auszurichten.

A lles unter Kosten- und Ent schädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin.

Eventualiter sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer bzw. seine Frau An spruch auf Differenzzulagen ab dem 3. März 2012 inkl. Verzugszins ab dem

4. März 2013 hat.

2. Es sei die Rechtsverweigerung bzw. -verzögerung durch die Beschwerde gegnerin seit dem 4. März 2012 festzustellen.

3. Eventualiter sei der Entscheid und die Verfügung wegen Befangenheit auf zuhe ben und zur willkürfreien Entscheidung – unter Ausschluss der Herren F.___ und G.___ sowie der weiteren in der Einsprache abge lehn ten Perso nen – an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

4. Es sei festzustellen, dass dem Beschwerdeführer bezüglich Ziffer 4 seines Haupt antrages und den Ziff. 1, 2 und 4 der Verfahrensanträge das Recht ganz oder teilweise verweigert wurde.

5. Es sei dem Beschwerdeführer gemäss § 34 Abs. 1 GSVGer und Art. 52 Abs. 3 Satz 2 sowie Art. 61 lit . g ATSG eine angemessene Umtriebs e nt schädigung von mindestens Fr.

1‘000.--, event u aliter nach Ermessen des Gerichtes (§ 34 Abs. 3 GSVGer) unter Berücksichtigung der Unkosten bezüglich des Formulars E 411 auszurichten.

6. Es sei das Verfahren aufgrund der langen Verfahrensdauer, der prekären Ver hältnisse des Beschwer deführers sowie angesichts der S pruchreife, be förderlich zu behandeln. ”

Dieses Verfahren wurde hierorts unter der Prozess Nr. KA.2014.0003 angelegt. 4.

Auf die Vorbringen der Parteien wird, soweit für den Entscheid erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Das Verfahren KA.2013.0005 betrifft den Anspruch des Beschwerdeführers auf Familienzulagen (Differenzzulagen) für d en Sohn Z.___, das Verfahren KA.2014.0003 den Anspruch auf Familienzulagen (Differenzzul a gen) für die Tochter A.___ . Z wischen den beiden Verfahren

besteht somit ein enger sach licher und rechtlicher Zusammenhang und die Parteien sind identisch. Es recht fert igt sich daher, den Prozess Nr. KA.2014.0003

mit dem vorliegenden Prozess Nr .

KA.2013.0005

zu vereinigen und unter dieser Prozessnummer we i terzuführen. Das Verfahren Nr. KA.2014.0003 ist als dadurch erledigt abzu schrei ben; dessen Akten werden im vorliegenden Prozess als Urk.

2 3 /0-4 ge führt. 1. 2

Im

Verfahren KA.2013.0005 hat die Verwaltung in ihrer Vernehml assung vom 23.

September 2013 zu den Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend den Anspruch auf Familienzulagen für den Sohn Z.___

Stellung genommen un d Antrag auf Abweisung gestellt . Mit

Verfügung vom 2 5. Oktober 2013 sowie Einspracheentscheid vom 11.

Februar 2014 hat sie den Anspruch auf Familien zulagen (Differenzzulagen)

für die Tochter A.___

zur Hauptsache mit der selben Begründung verneint (vgl. Urk. 2 3/2, Ziff. 4b). D ie Verwaltung hat mit hin verschiedentlich und jeweils gleichlautend zum materiellen

Anspruch des Be schwerdeführers auf Familienzul a gen Stellung bezogen .

Da der Beschwerde füh rer mehrfach die beförderliche B e handlung der Sache beantragt hat, recht fer tig t

es sich vorlie gend, von der Einholung einer

nochmaligen Stellungnahme der Be schwerde gegnerin beziehungsweise einer Vernehmlassung zur Beschwer de vom 4. März 2014 abzusehen. 1.3

In seiner Beschwerde vom 4. März 2014 beantragt der Beschwerdeführer die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und unent geltlichen Verbeistän dung (Urk. 23/1 S. 10). Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraus set zungen hiefür erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeistän dung notwendig oder doch geboten ist (BGE 103 V 46, 100 V 61, 98 V 115).

Das vorliegende Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit . a des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG), weshalb das Ge such um Gewährung der unentgelt l iche n Prozessführung

gegenstandlos ist . Als dann ist der Beschwerdeführer ausgebildeter Jurist und hat seine Rechte in den vor lie genden Verfahren mit seine n

B eschwerdee ingaben

durchaus eigenständig w ahrnehmen können. Der Beizug eines Rechtsanwaltes erscheint

daher vorlie gend weder notwendig noch geboten, weshalb mangels Vorliegen dieser – ku mulativ erforderlichen Voraussetzung - der diesbezügliche Antrag ab zuweisen ist. 2.

Zu prüfen sind vorab die vom Beschwerdeführer gemachten formellen Rügen . 2. 1

2.1.1

I n seiner Beschwerde vom 6. Mai 2013 machte der Beschwerdeführer Rechtsver weigerung bzw . -verzögerung geltend, was er zu r Hauptsache damit begründete, dass –

obwohl er die Ausrichtung von Familienzulagen für beide Kinder bean tragt hatte - die Verwaltung mit Verfügung vom 7. März 2013 nur über den An spruch des Sohnes Z.___ entschieden, jedoch hinsichtlich des An spruch s der Tochter A.___ keinen anfechtbaren Entscheid erlassen habe. Alsdann habe auch das Verfahren betreffend den Sohn Z.___ den Tatbe stand des unrechtmässigen Verzögerns eines Entscheides erfüllt (Urk. 1 S. 4 f.) . 2.1. 2

L aut Art. 56 Abs. 2 ATSG kann Beschwerde erhoben werden, wenn der Ver sicherungsträger entgegen dem Begehren der betroffenen Person keine Verfü gung oder kein en Einspracheentscheid erlässt . 2 .1. 3

Bezüglich des Sohnes Z.___ hatte die Verwaltung bereits im Zeitpunkt der Einreichung der Beschwerde vom 6. Mai 2013 sowohl eine Verfügung (vom 7. März 2013) wie auch einen Einspracheentscheid (vom 2 0. März 2013) erlas sen . D a das mit der Rechtsverzögerungs- oder - verweigerungsbeschwerde ver folgte rechtlich geschützte Interesse darin besteht, bezüglich eines streitigen Anspruchs

einen an eine gerichtliche Beschwerdeinstanz weiterziehbaren Ent scheid zu er hal ten, ist im Verfahren betreffend den

Zulagenanspruch für den Sohn

Z.___

ein rechtlich geschütztes Interesse an der Feststellung einer Rech ts ver zögerung von Vorneherein nicht ersichtlich . Was demgegenüber den Zulagen an spruch für die Tochter A.___ betrifft, so war ein solches I nte resse zu nächst tatsächlich

vorhanden, hatte die Verwaltung in diesem Zeitpunkt

doch (noch)

nicht verfügt,

was sie – was jedoch nicht genügen kann – damit begrün dete, dass die Ausführungen bet reffend den Sohn „ selbstverständlich auch für die Tochter A.___

gelten würden “

(vgl. Urk. 15) .

D och hat die Verwaltung

am 25. Oktober 2013 im Rahmen der vom hiesigen Gericht mit Verfügung vom 1. Oktober 2013 eingeforderten ergänzenden Stellungnahme

nunmehr auch hin sichtlich des Anspruchs für die Tochter ein e anfechtbare Verfügung so wie am 11. Feb ruar 201 4

einen entsprechenden

Einspracheentscheid erlassen, weshalb die Rüge der Rechtsverweigerung / - verzögerung in Bezug auf den Zu lagen an spruch für die Tochter inzwischen gegenstandslos geworden ist. 2.2

2.2.1

Weiter macht d er Beschwerdeführer Befangenheit der mit seinem Begehren be fassten Personen der Beschwerdegegnerin geltend. Dies begründet er bezüglich der in der Beschwerde vom 6. Mai 2013 bezeichneten vier Sachbearbeiter zu sam men fassend damit, deren Verhalten sei vor dem Hintergrund der klaren Recht s lage ob jektiv nicht nachvollziehbar und stehe im Widerspruch zu Treu und Glauben (vgl. Urk.

1 S.

7) .

B ezüglich der in der Beschwerde vom 4. März 2014 bezeichneten weiteren zwei Personen macht er zur Hauptsache Befangenheit zu folge Vorbe fasstheit, Parteiinteressen und das Vorliegen von schweren und ge häuften Rechtsfehlern

geltend und bringt in formeller Hinsicht vor,

die se Personen hät ten (im Einspracheentscheid vom 1 1. Februar 201 4)

unzulässiger weise über ihr eigenes vom Beschwerdeführer in der Einsprache gestelltes

Aus standsbegehren entschieden

(Urk. 2 3 /1 S. 3 f. und 8). 2.2.2

Gemäss Art. 36 ATSG

treten Personen, die Entscheide über Rechte und Pflichten zu treffen oder vorzubereiten haben, in Ausstand, wenn sie in der Sache ein per sönliches Interesse haben oder aus anderen Gründen in der Sache befangen sein könnten (Abs. 1). Ist der Ausstand streitig, so entscheidet die Aufsichtsbe hörde; handelt es sich um den Ausstand eines Mitgliedes eines Kollegiums, so ent scheide t das Kollegium unter Ausschluss des betreffenden Mitgliedes (Abs. 2).

2.2.3

D em Beschwerdefü hrer ist in

formeller Hinsicht insoweit beizupflichten, als der im Einspracheentscheid vom 1 1. Februar 2014 enthaltene Entscheid über den eigenen Ausstand

fraglich

erscheint (vgl. Urk. 23 /2 Ziff. 2a) . Dennoch ist vor liegend mit Blick auf die gerügten Ausstandsgründe

aus prozessökonomi schen Gründen

von der Rückweisung der Sache zum rechtskonformen Entscheid

über das Aus stands begehren

sowie zum nochmaligen Entscheid in der Sache selbst

ab zu sehen . Denn nicht nur ist der Auffassung des Beschwerdeführers, wonach vor dem Hintergrund des bereits erlassenen Einspracheentscheides

vom 2 0. März 2013

betreffend seinen Sohn die Sache bezüglich der Tochter

vorbe stimmt sei,

weswegen Befangenheit vorliege (Urk. 23 /1 S. 3), nicht beizupflich ten, stellt doc h Vorbefassung in der Regel keinen Ausstandsgrund dar (vgl. etwa Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Auflage,

Art. 36

Rz 12). Ebensowenig kann aus dem Hinweis der Verwaltung in der Vernehmlassung vom 23. September 2013 sowie im Einspra cheentscheid vom 1 1. Februar 2014

dar auf,

dass die

Familien zulagen für Nicht erwerbstätige

durch den Kanton Zürich finanziert würden, ein unzulässiges („ fis kalisches “; vgl. Urk. 23 /1 S.

4) Parteiinteresse und somit Be fangenheit abgeleitet werden .

Aber

auch

ein e

Befangenheit vermuten lassende

willkürliche Gesetzes anwendung

(Urk. 23/1 S.

3) kann

vorliegend jedenfalls im Ergebnis nicht bejaht werden. Denn auch wenn der Verwaltung in ihrer Be gründung nicht in jeder Hinsicht ge folgt werden kann, ist

die Verneinung des Anspruchs auf Z ulagen im Ergebnis weitestgehend nicht zu beans tanden .

3 . 3 .1

Familienzulagen sind einmalige oder periodische Leistungen, die ausgerichtet werden, um die finanzielle Belastung durch ein oder mehrere Kinder teilweise auszugleichen (Art. 2 des Bundesgesetzes über die Familienzulagen, FamZG). Sie

umfassen die Kinder - und die Ausbildungszulagen (Art. 3 Abs.

1 Fa m ZG) und be tragen mindestens Fr. 200. -- (Fam i lienzulage) bzw. Fr. 250 .-- pro Monat (Aus bildungszulage; Art. 5 Abs. 1 und 2 FamZG). Für das gleiche Kind wird nur eine Zu lage derselben Art ausgerichtet; vorbehalten bleibt die Diffe renzzahlung nach Art. 7 Abs. 2 (Art. 6 FamZG). Haben mehrere Personen für das gleiche Kind An spruch auf Familienzulagen nach eidgenössisc hem oder k antonalen Recht, be steht der Anspruch gemäss der in Art. 7 Abs. 1

FamZ G geregelten Reihenfolge.

Richten sich die Familienzulagenansprüche der erst- und zweitanspruchs be rechtigten Person nach den Familienzulagenordnungen von zwei verschiedenen Kantonen, so hat die zweitanspruchsberechtigte Person Anspruch auf den Be trag, um den der gesetzliche Mindestansatz in ihrem Kan ton höher ist als im anderen (Art. 7 Abs. 2 FamZG). Für Kinder mit Wohnsitz im Ausland werden die Fami li en zulagen nur ausgerichtet, sofern zwischenstaatli che Vereinbarungen das vor schreiben (Art. 7 Abs. 1 FamZV) .

In der AHV obligatorisch versicherte Personen, die bei der AHV als nicht er werbs t ätige Personen erfasst sind, gelten als Nichterwerbstätige. Sie ha ben Anspruch auf Familienzulagen nach den Artikeln 3 und 5. Artikel 7 Abs. 2 (Differenz zu lage) ist nicht anwendbar. Zuständig ist der Wohnsitzkanton (Art. 19 Abs. 1 FamZG).

3 .2

Gemäss Art. 24 Abs. 1 FamZG gelten für die in Artikel 2 der Verordnung 1408/71 bezeichneten Personen

und in Bezug auf die in Artikel 4 dieser Ver ord nung vorgesehen Leistungen, soweit sie im Anwendungsbereich dieses Ge setzes l iegen, unter anderem auch das Abkommen vom 2 1. Juni 1999 zwischen der Schwei zerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Ge mein schaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Frei zügigkeits abkommen; FZA) in der Fassung der Protokolle vom 2 6. Oktober 2004 und vom 2 7. Mai 2008 über die Ausdehnung des Freizügigkeitsabkommens auf die neuen EG-Mitgliedstaaten, sein Anh ang II und die Verordnungen Nr. 1408/71 und Nr.

574/72 in ihrer angepassten Fassung (lit . a) .

4 .

4 .1

Die Verwaltung hatte den Einspracheentscheid vom 20. März 2013 (betreffend den Sohn

Z.___)

im Wesentlichen damit begründet, dass

gemäss Rz

414 der Wegleitung zum Bundesgesetz über die Familienzulagen (FamZWL) für Nichterwerbstätige kein Anspruch auf Differenzzulagen bestehe (Urk. 2) . Im Ein spracheentscheid vom 1 1. Februar 2014 (betreffend die Tochter

A.___) verneinte sie den Anspruch auf Familienzulagen dagegen im Wesentlichen mit der Begründung, dass Familienzulagen für Nichterwerbstätige als Sozia lhilfe leistungen gelten würden,

weshalb sie

nicht den Koordinationsnormen des EU- Rechts unterstellt würden (Urk.

2 3 /2). 4 .2

Dagegen macht der Beschwerdeführer in materieller Hinsicht zur Hauptsache geltend, dass vorliegend nicht die innerstaatlichen Bestimmungen des FamZG

zur Anspruchskonkurrenz anwendbar seien, sondern für den vorliegenden Fall

der Konkurr enz mit Ansprüchen in EU/EFTA- Staaten die

Koordinationsbestim mungen

mit der EU. Ein Anspruch auf die beantragten Leistungen bestehe vor liegend zudem auch aufgrund des

Vertrauenss chutzprinzips (Urk.

1 S.

5 ff, Urk. 2 3 /1) .

5 .

In tatsächlicher Hinsicht ist zwischen den Parteien un streitig, dass der Be schwer deführer als Nichterwerbstätiger zu gelten hat. Ebenfalls ist unstreitig,

dass

die Kinder Z.___

und A.___ mit ihrer Mutter Wohnsitz in Y.___ haben .

U nstreitig ist weiter, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers für die Kinder Z.___ und A.___

in Y.___ als Nichterwerbstä tige

Fami lienleistungen bezieht (vgl. Urk. 1 S. 3) . Letzteres

ergibt sich nament lich

aus

dem vom Beschwerdeführer eingereichte n, von den zuständigen s lowe nischen Be hörden ausgefüllten Formular E

4 11,

aus welchem

hervorgeht, dass die Ehe frau des Beschwerdeführers

jedenfalls seit 1. April 2012 bis zum Aus stellen der Bescheinigung (bis „heute“) Familienleistungen bezog . 6 .

6 .1

Die Verwaltung hatte einen Anspruch auf Familienzulagen (Differenzzulagen) im Einspracheentscheid vom 20. März 2013 zunächst noch unter Hinweis auf Rz 414 der Wegleitung zum Bundesgesetz über die Familienzulagen (FamZWL)

abgelehnt und i mplizite damit begründet, dass gemäss Art. 19 Abs. 1 Fa mZG

(auf welche Bestimmung sich diese Randziffer bezieht) für Nichterwerbs tätige

kein Anspruch auf Differenzzulage bestehe . Zu p rüfen ist daher zunächst, ob im vorliegenden Fall, welcher einen grenzüberschreitenden

und einen EU- Staat

(Y.___)

betreffenden Sachverhalt betrifft,

au ch die in E. 3 .2 genann ten Rechts g rundlagen zu berücksichtigen sind. I n ihrer Vernehmlassung vom 23. September 2013 wie auch

i m Einspracheentscheid vom 11. Februar 2014 anerkennt die Verwaltung die s lediglich in grundsätzlich er Weise, führt jedoch aus, dass die vorliegende Streitsache weder in persönlicher noch in sachlicher Hin sicht unter die Koordinationsbestimmungen fa ll e . 6 .2

Wie erwähnt gelten gemäss Art. 24 FamZG für die in Artikel 2 der Verordnung 1408/71 bezeichneten Personen und in Bezug auf die in Artikel 4 dieser Ver ordnung vorgesehen Leistungen, soweit sie im Anwendungsbereich des FamZG liegen, unter anderem auch das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eid genossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mit gliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA), sein Anhang II und die Verordnungen Nr. 1408/71 und Nr. 574/72 in ihrer angepassten Fassung (lit . a). Per 1. April 2012 wurde n d ie Verordnungen Nr. 1408/71 und Nr. 574/72 im Ver hältnis zwischen der Schweiz und der EU durch die Verordnungen (EG) Nr. 883/04 und Nr. 987/09 ersetzt (vgl. etwa Mitteilung des Bundesamtes für Sozialversicherungen [ BSV ] über die Durchführung der Familienzulagen Nr. 8 vom

15. Februar 2012 sowie Vorb emerkung zur Fassung der FamZWL vom 1. April 2012).

6 .2.1

Der persönliche Geltungs bereich der Verordnung (EG) Nr. 883/04 wird in ihrem Art. 2 festgelegt. Gemäss dessen Abs. 1 gilt sie für Staatsangehörige eines Mit gliedstaats, Staatenlose und Flüchtlinge mit Wohnort in einem Mitgliedstaat, für die die Rechtsvorschriften eines oder mehrer er Mitgliedstaaten gelten oder gal ten, sowie für ihre Familienangehörigen und Hinterbliebenen.

Der sachliche Geltungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 883/04 ist in Art. 3 fest gelegt. Nach dessen Abs. 1 Buchst. j gilt die Verordnung unter anderem für alle Rechtsvorschriften, die Familienleistungen betreffen. Laut der Legald efinition in Art. 1 Buchst. z gelten dabei als Familienleistungen alle Sach- und Geldleistun gen zum Ausgleich von Familienlasten, mit Ausnahme von Unterhaltsvor schüssen und besonderen Geburts- und Adoptionsbeihilfen nach Anhang I. 6 .2. 2

Der Beschwerdeführer ist Schweizer Staatsangehöriger mit Wohnort in der Schweiz, und als solcher (auch) in Bezug auf Familienzulagen den schweizeri schen Rechtsvorschriften unterstellt . Alsdann betrifft der

vorliegende Streit

Fa m i lien zu lagen und mithin Familienleistungen als einer der von der Ve r ordnung (EG)

Nr. 883/04 erfassten Zweige der sozialen Sicherheit. Es ergibt sich somit, dass der Beschwerdeführer

– wie er zu Recht geltend macht - in persönlicher wie auch in sachlicher Hinsicht unter den Geltungsbereich de s FZA und der Ver ordnung en fällt, auf die das FZA ve r weist .

Somit sind bezogen auf die vorlie gende Frage, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf Differenzzulagen hat, nicht die innerstaatlichen Regeln über die Anspruchskonkurrenz anwendbar (vgl. dazu auch Leitfaden für die Durchführung des Freizügigkeitsabkommens Schweiz –

EU im Bereich der Familienleistungen, Stand April 2012, Ziff. 7.3). 6 .2.3

Soweit die Verwaltung einerseits verneint, dass der Beschwerdeführer in den per sönlichen Geltungsbereich der Abkommen fällt und ausführt, das Freizügig keits abkommen sei nicht auf Nichterwerbstätige anwendbar, kann ihr nach dem Ge sagten nicht gefolgt werden. Mit Inkrafttreten des revidierten Anhangs II zum Freizügigkeitsabkommen per 1. April 2012 sind ab diesem Zeitpunkt im Ver hält nis zur EU die Verordnungen (EG) 883/2004 und 987/2009 anwendbar .

Mit diesen wurde

im Vergleich zu den früher anwendbaren Verordnungen (EG) Nr. 1408/71 und Nr. 574/72 der persönliche Geltungsbereich auch auf die Nichterwerbstätigen ausgedehnt (so auch wiederum das BSV in der Mittei lung über die Durchführung de r Familienzulagen Nr. 8 vom 15. Februar 2012 so wie in der Vorbemerkung zur Fassung der

FamZWL

vom 1. April 2012,

wo es

je weils festgehalten hat, dass sich infolge

des Inkrafttretens der Verordnungen [ EG ] 8 83/2004 und 987/2009 auf den 1. April 2012 hin bei der Koordination von Familienzulagen im Verhältnis zur EU eine wichtige Änderung ergebe, in dem der persönliche Geltungsbereich auf die Nichterwerbstätigen ausgedehnt werde; so würden auch nich terwerbstätige Schweizer und EU-Staatsa ngehörige künftig Familienleistungen fü r Kinder mit Wohnsitz in den EU- Staaten erhal ten) . Die von der Beschwerdegegnerin vertrete ne Auffassung der Nichtanwen dung der Koordinationsbestimmungen auf Familienzulagen für Nichterwerbstä tige trifft daher ab 1. April 2012 nicht mehr zu. Unzutreffend erscheint aber auch die Auffassung der Beschwerdegegnerin, wonach es sich bei Familienzula gen für Nichterwerbstätige um (kantonale) Sozialleistungen handle, welche in sachlicher Hinsicht nicht den Koordinationsnormen unterstellt seien . Vielmehr handelt

es sich bei den Zulagen nach Art. 19 FamZG

– trotz deren Finanzierung durch den Kanton - um einen (bundesrechtlichen) Anspruch

aufgrund des Fa mi lienzulagengesetz es, da das System für Nichterwerbstätige zu den im 3. Kapitel des Gesetzes geregelten Familienzulagenordnungen gehört (vgl. dazu auch Kieser / Reichmuth, Praxiskommentar zum Bundesgesetz über die Familien zu lagen, Art. 19 Rz 68 ff) .

Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin lässt sich d er Ausschluss der Anwendbarkeit der Verordnung (EG) 883/2004 da her auch nicht auf den

Anhang X der Verordnung (EG) 883/2004 oder das (IV-!)

Rundschreiben Nr. 309 des BSV stützen.

7 . 7 .1

Titel I I der Verordnung (EG) Nr. 883/04 enthält allgemeine Kollisionsregeln zur Bestimmung der anzuwendenden Rechtsvorschriften. Dabei legt Art. 11

Abs. 1 den kollisionsrechtlichen Grundsatz

der Einheitlichkeit der anwendbaren Rechts vorschriften fest. Personen, für die diese Verordnung gilt, unterliegen Rechts vorschr iften nur eines Mitgliedstaates . Gemäss Art. 11

Abs. 3 Bst. e un terliegen Personen, die nicht unter die vorausgegangenen Bestimmungen a-d fallen - was im Falle des (nichterwerbstätigen) Beschwerdeführers zutrifft - sowie vorliegend ebenfalls nicht zutreffende Ausnahmen vorbehalten, den Rechtsvor schriften des Wohnmitgliedstaates. 7 .2

In Kapitel 8 des Titels III enthält die Verordnung (EG) Nr. 883/04 besondere Vor schriften zu Familienleistungen:

7 .2.1

Art. 67 bestimmt, dass eine Person für Familienangehörige, die in einem ande ren Mitgliedstaat wohnen, Anspruch auf Familienleistungen nach den Rechts vorschriften des zuständigen Mitgliedstaates hat, als ob die Familienangehöri gen in diesem Mitgliedstaat wohnen würden. 7 .2.2

Art. 68 sieht Prioritätsregeln beim Zus ammentreffen von Ansprüchen vor:

Nach Abs. 1 gelten für den Fall, dass für denselben Zeitraum und für dieselben Familienangehörigen Leistungen nach den Rechtsvorschriften mehrerer Mit gl iedstaaten zu gewähren sind, folgende Prioritätsr egeln:

a) Sind Leistungen von mehreren Mitgliedstaaten aus unterschiedlichen Grün den zu gewähren, so gilt folgende Rangfolge:

an erster Stelle stehen die durch eine Beschäftigung oder eine selbständige Erwerbstätigkeit ausgelösten Ansprü che, darauf folgen die durch den Bezug einer Rente ausgelösten Ansprüche und schliesslich die durch den Wohnort ausgelösten Ansprüche.

b) Sind Leistungen von mehreren Mitgliedstaaten aus denselben Gründen zu gewähren, so richtet sich die Rangfolge nach den folgenden subsidiären Krite rien:

i) bei Ansprüchen, die durch eine Beschäftigung oder eine selbständige Er werbstätigkeit ausgelöst werden (..)

ii) bei Ansprüchen, die durch den Bezug einer Rente ausgelöst werden (..)

iii) bei Ansprüchen, die durch den Wohnort ausgelöst werden: der Wohnort der Kinder

Sodann sieht Abs. 2 von Art. 68 F olgendes vor: Bei m Zusammentreffen von An sprüchen werden die Familienleistungen nach den Rechtsvorschriften ge währ t, die nach Abs. 1 Vorrang haben. Ansprüche auf Familienleistungen n ach ande ren

widerstreitenden Re chtsvorschrif t en werden bis zur Höhe des nach den vorrangig geltenden Rechtsvorschriften vorgesehenen Betrages ausgesetzt; er forder lichen falls ist ein Unterschiedsbetrag in Höhe des darüber hinau s gehenden Betrags der Leistungen zu gewähren. Ein derartiger Unterschiedsbetrag muss je doch nicht für Kinder gewährt werden, die in einem anderen Mitgliedstaat woh nen, wenn der entsprechende Leistungsanspruch ausschliesslich durch den Wohnort aus ge löst wird. 8 .

8 .1

Gemäss Angaben der zuständigen slow enischen Behörde auf dem vom 1. Oktober 2012 datierenden und vom Besc hwerdeführer eingereichten Formular E 411 übt die Mutter keine Erwerbstätigkeit im Sinne der Verordnung aus und wurden die ihr ausgerichteten Familienleistungen auf der Grundlage von Art. 68 Abs. 1 Bst. b) iii der Verordnung Nr. 883/2004 und mithin (als Nichterwerbstä tige; vgl. auch Urk. 1 S.

3 Ziff. 4) aufgrund des Wohnortes der Kinder entrichtet (Urk. 7/110 S.

2) . Wie vorstehend ausgeführt, sieht nun aber

Art. 68 der Ver ordnung (EG)

Nr. 883/2004

– auf welche Bestimmung sich der Beschwerdefüh rer im Übrigen selber beruft (Urk. 1 S.

6) –

in dessen Abs. 2 in fine

vor, dass ein Unterschiedsbetrag nicht für Kinder gewährt werden muss, die in einem ande ren Mitgliedstaat wohnen, wenn der entsprechende Leistungsanspruch aus schliess lich

durch den Wohnort ausgelöst wird. D er Leistungsanspruch wird

bzw . würde vor liegend sowohl

bei der Mutter wie auch beim Beschwerdeführer

auf grund des Wohnorts ausgelö s

t. Daraus

folgt aber im vorliegenden Fall, dass ein Differenz betrag nicht zu gewähren ist, weshalb die Verneinung eines Anspru ches im Er gebnis rechtens ist. 8.2 8 . 2. 1

Der Beschwerdeführer macht schliesslich geltend, dass er abgeleitet aus dem Grundsatz von Treu und Glauben einen Anspruch auf die Differenzzulagen habe. Er begründet dies im Wesentlichen damit, er bzw . seine Ehefrau hätten im Hin blick auf die klare Rechtslage und die

erhaltene n

Auskünfte, namentlich ein Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 2 2. Oktober 2012,

Anschaffungen für die Kinder vorgenommen, welche ohne Aussicht auf die Differenzzulagen nicht getätigt worden wären . 8.2 .2

Zwar macht der Beschwerdefüh r er grundsätzlich zu Recht geltend, dass - a b ge leitet aus dem Grundsatz von Treu und Glauben, welcher den Bürger in sei nem berechtigten Vertrauen auf behördliches Verhalten schützt - falsche Aus künfte von Verwaltungsbehörden unter bestimmten Voraussetzungen eine vom mate riellen Recht abweichende Behandlung des Rechtsuchenden gebieten kön nen (vgl. zum Ganzen statt vieler: BGE 131 V 472). Doch sind vorliegend die kumu lativ erforderlichen Voraussetzungen nicht erfüllt . Aufgrund der Akten ist nicht ersichtlich, dass die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer eine un richtige Auskunft erteilt hät t e,

namentlich

hielt sie mit Schreiben vom 22. Okto ber 2012 (lediglich)

fest, dass sie „um den Anspruch auf Familienzula gen ab April 2012 klären zu können“ auf weitere Angaben des Beschwerdefüh rers angewiesen sei (Urk. 12/67),

was jedoch keine Zusicherung eines grundsätzlichen, lediglich in seiner Höhe noch unklaren, Anspruchs oder eine falsche Auskunft darstellt . Als dann stellt der Umstand, wonach der Be schwerdeführer Ausgaben tätigte, die er sonst nicht vorgenommen hätte, keine schützenswerte Disposition im Sinne der Rechtsprechung zum Vertrauensschutz dar (vgl. etwa Urteil e des damaligen Eid genössischen Versicherungsgerichts U 88/03 vom 1 2. Mai 2004, E. 6.2. 2. sowie I 133/01 vom 9. September 2002, E. 2.3.2) . Die nach der Rechtsprechung kumu la tiv erforderlichen Voraussetzungen für eine ausnahmsweise vom materiell en Recht abweichende Behandlung sind somit

in mehrfacher Hinsicht nicht erfüllt. 8.3

Zusammenfassend ergibt sich damit, dass die Beschwerde n, soweit damit die Ausrichtung von Familienzulagen bezüglich der Zeit ab 1. April 2012 beantragt wird, abzuweisen sind, da kein Anspruch auf Fam i lienzulage n (Differenzzulage) besteht. 8.4

Anzumerken bleibt allerdings was folgt: Mit Anmeldung zum Bezug von Fa mi lien zulagen hatte der Beschwerdeführer die

Ausrichtung von Zulagen ab März 201 2

beantragt (vgl. Urk. 12/45) . Demgegenüber nahm die Verwaltung die Sach verhaltsabklärung erst für die Zeit ab April 2012 vor;

namentlich geht

ins be sondere aus dem Formular E 411 nicht hervor, ob die Ehegattin des Be schwer deführers bereits im März 2012 in Y.___ Zulagen bezog oder darauf zu mindest einen Anspruch gehabt h ä tte. Die Sache ist daher bezüglich des Mo nats März 2012

zu ergänzenden Abklärungen und anschliessender Neuverfü gung

a n die Verwaltung zurückzuweisen und die Beschwerde n sind bezüglich des Monats März 2012 in diesem Sinne gutzuheissen.

9. 9 .1

Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialver sicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Partei kosten . Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens be messen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). 9 .2

Zwar obsiegt der Beschwerdeführer nur in einem geringen Umfang und wird an unvertretene Personen praxisgemäss keine Prozessentschädigung ausgerichtet, da der Arbeitsaufwand in der Regel den Rahmen dessen nicht überschreitet, was der Einzelne zumutbarerweise nebenbei zur Besorgung seiner persönlichen An gelegenheiten auf sich zu nehmen hat. Vorliegend gilt es jedoch F olgendes zu berücksichtigen:

Wie sich aus den Akten ergibt und vom Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 14. November 2013 zu Recht beanstandet wird, gab die Be schwerdegegnerin dem Beschwerdeführer auf, das für die Abklärung der mass geblichen Verhältnisse erforderliche Formular E 411 im Wohnstaat seiner Fami li e ausfüllen zu lassen (vgl. Schreiben der Beschwerdegegnerin an den Be schwer deführer vom 29. August 2012 [ Urk. 12/63], vom 2 2. Oktober 2012 [12/67], 1 0. De zember 2012 [ Urk. 12/84] und 1 9. Januar 2013 [ Urk. 12/91]); sie wies unter anderem darauf hin, dass ohne Einreichung des fraglichen Formulars eine Prüfung des Anspruchs nicht möglich sei (vgl. Schreiben der Beschwerde geg ne rin

vom 1 9. Januar 2013) . Damit auferlegte die Beschwerdegegnerin dem Beschwer deführer

– ohne ersichtlichen Grund – Abklärungen in Y.___, welche je doch

in erster Linie ihr selber obl a gen (vgl. dazu etwa Leitfaden für die Durchführung des Freizügigkeitsabkommens Schweiz-EU im Bereich Familienle i stungen vom April 2012, Ziff. 7.2.1.)

und welche r A rbeitsa ufw a nd

über das hinaus geht, was de r Beschwerdeführer

richtigerweise und damit auch zumutbarerweise zur Gel tend machung eines allfälligen Anspruchs

auf Familien zulagen auf sich zu nehmen gehabt hätte. Darüber hinaus hat die Verwaltung über den Anspruch auf Zulagen für die Tochter A.___ erst förmlich ver fügt, nach dem der Be schwerdeführer im Rahmen der Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 20. März 2013 hierorts

Rechtsver weigerung geltend gemacht hatte. Die dem Be schwerdeführer durch das Verhalten der Beschwerde gegnerin insgesamt entstan denen Zusatzaufwände rechtfertig en t rotz des nur geringen Obsiegens die Zu sprache einer Parteientschä digung . Diese ist ermessensweise auf Fr. 1‘000. --

fest zusetzen . Das Gericht beschliesst: 1.

Der Prozess Nr. KA.2014.00003 in Sachen der Parteien wird mit dem vorliegenden Prozess Nr. KA.2013.00005 vereinigt und als dadurch erledigt abgeschrieben. 2.

Das Gesuch vom 4. März 2014 um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeistän dung wird abgewiesen. Sodann erkennt

das Gericht : 1.

Die Beschwerde n

vom 6. Mai 2013 und vom 4. März 2014 w e rd en in dem Sinne teil weis e gu tgeheissen, dass die Einspracheentscheide vom 2 0. März 2013 und vom 1 1. Februar 2014

bezüglich des Anspruchs auf Familienzulagen für die Kinder Z.___ und A.___ für den Monat März 2012

aufgehoben und die Sache zu er gänzenden Abklärungen und anschliessender Neuverfügung an die Verwaltung zu rück gewiesen wird. Im übrigen Umfang werden sie abgewiesen. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent schädigung von Fr.

1 ‘ 000 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Familienausgleichskasse, unter Bei lage einer Kopie von Urk. 2 3 /1 - Bundesamt für Sozialversicherungen 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthal ten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubBachmann