Erwägungen (4 Absätze)
E. 2 FamZG Familienzulagen einmalige oder periodische Geldleistungen sind, die ausgerichtet werden, um die finanzielle Belastung durch ein oder mehrere Kinder teilweise auszugleichen,
und
die Familienzulagen nach diesem Gesetz die Kinderzulagen und die Ausbildungszulagen umfassen (Art.
E. 3 Abs. 1 FamZG);
v orbehältlich der Differenzzahlung nach Artikel 7 Absatz 2 f ür das gleiche Kind nur eine Zulage derselben Art ausgerichtet wird (Art. 6 FamZG) und sich die Anspruchskonkurrenz nach Art. 7 FamZ G richtet,
nach Art.
E. 8 FamZG a nspruchsberechtigte Personen, die auf Grund eines Gerichts urteils oder einer Vereinbarung zur Zahlung von Unterhaltsbeiträgen für Kinder verpflichtet sind, die Familienzulagen zusätzlich zu den Unterhalts beiträgen entrichten müssen, und nach Art.
E. 9 Rz 6 ff., insbes. Rz 10),
die Beschwerdegegnerin ihre Anordnungen auf die Angaben der Sozialen Dienste der Stadt A.___ sowie ein von diese n eingereichtes Schreiben des Jugendsekretariates A.___
vom 12. April 2011 abge stützt hat, wonach der Beschwerdeführer bis anhin
„ trotz Zahlungsaufforderung “ weder Kinderzulagen noch Alimente zu Gunsten von Y.___ und Z.___ bezahlt habe (Urk. 7/21),
diese Angaben zwar
die fehlende Entrichtung b eziehungsweise Weiterleitung von Zulagen
jedenfalls glaubhaft zu machen vermögen (vgl. Wegleitung zum Bundesgesetz über die Familienzulagen, FamZWL, gültig ab 1. Januar 2009, Rz 246 S. 28),
dies allein jedoch
nicht genügt,
die Akten nämlich
bezüglich der Unterhaltsverpflichtung des Beschwerdefüh r ers an sich keine Unterlagen, namentlich weder ein en richterlichen Entscheid noch eine Vereinbarung enthalten, und somit nicht zuverlässig
festgestellt werden kann, wie es sich mit der Unterhaltspflicht des Beschwerdeführers und der Pflicht zur Weiterleitung der Zulagen überhaupt verhält,
somit aufgrund der Akten gar nicht ersichtlich ist, ob der Beschwerdeführer diese im Sinne von Art. 8 zu entrichten hat beziehungsweise in welcher Form diese für die Bedürfnisse der Person, für die sie bestimmt sind, zu verwenden sind,
die Verwaltung dem Beschwerde führer
sodann selbst bei
feststehender Unter halts - b eziehungsweise Weiterleitun g spflicht
im Sinne von Art. 8 FamZG (sowie glaubhaft gemachter Nicht entrichtung der Familienzulagen) hätte Gelegenheit einräumen müssen zum Beleg, dass er die Zulagen in den letzten sechs Monaten entrichtet ha t
(vgl. wiederum FamZWL, a.a.O),
welchen Anforderungen die Korrespondenz der Beschwerdegegnerin mit dem Beschwerdeführer (Schreiben vom 1 4. Juli 2010; Urk. 7/13, sowie v om 1 0. Dezember 2010; Urk. 7/16, in wel chen sie sich auf die Monate Juli und August 2010 bezog), jedoch nicht genügt,
mithin festzustellen ist, dass es vorliegend bereits an der genügenden Abklä rung des rechtserheblichen Sachverhalts betreffend d ie tatsächlichen Gegeben heiten und Voraussetzungen für eine allfällige Drittauszahlung fehlt, weshalb die Sache zur ergänzenden Sachverhalts ermittlung
(betreffend Unterhaltspflicht des Beschwerdeführers b eziehungsweise Pflicht zur Entrichtung der Zulagen sowie entsprechend er bedürfnisgemässe r Verwendung) und zur anschliessenden Neuverfügung an die Verwaltung zurückzuweisen ist; erkennt das Gericht: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Einspracheentscheid vom 1 9. Juli 2012 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kan tons Zürich, Familienausgleichskasse, zurückgewiesen wird, damit diese i m Sinne der Erwägungen verfahre . 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Familienausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubBachmann
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich KA.2012.00006 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Sozialversicherungsrichterin Fehr Gerichtsschreiberin Bachmann Urteil vom
30. Juni 2014 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Familienausgleichskasse Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin
Nachdem die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 29. Juni 2011 mit Wir kung ab Juli 2010 die Dritta uszahlung der von X.___ beanspruchten Familienzulagen für die Kinder Y.___, geboren 1998, und Z.___, geboren 2000,
an d ie
Sozialen Dienste der Stadt A.___ angeordnet (Urk. 7 /23) und an dieser Anordnung mit Einspracheentscheid vom
19. Juli 2012
festgehalten hat
(Urk.
2), nach Einsicht in
die Beschwerde vom
14. September 2012, mit welcher X.___
sinngemäss die Aufhe bung des angefochtenen Einspracheentscheids sowie die Ausrichtung der Fam i lien zulagen rückwirkend ab
September 2010, eventualiter bis und mit September 2012, an sich selbst beantragt hat,
im Wesentlichen mit der Begrün dung, dass die angeordnete Drittauszahlung rec htlich nicht zulässig sei (Urk. 1),
die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin vom
25. Oktober 2012 (Urk. 6) sowie in die übrigen Ak ten des vorliegenden Verfahrens; in Erwägung, dass
n ach Art. 1 des Bundesgesetzes über die Familienzulagen (FamZG) die Bestim mungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversiche rungsrechts (ATSG) vorbehältlich hier nicht einschlägiger Ausnahmen auf die Familienzulagen anwendbar sind, soweit das FamZG nicht ausdrücklich ei ne Abweichung vom ATSG vorsieht,
nach Art. 2 FamZG Familienzulagen einmalige oder periodische Geldleistungen sind, die ausgerichtet werden, um die finanzielle Belastung durch ein oder mehrere Kinder teilweise auszugleichen,
und
die Familienzulagen nach diesem Gesetz die Kinderzulagen und die Ausbildungszulagen umfassen (Art.
3 Abs. 1 FamZG);
v orbehältlich der Differenzzahlung nach Artikel 7 Absatz 2 f ür das gleiche Kind nur eine Zulage derselben Art ausgerichtet wird (Art. 6 FamZG) und sich die Anspruchskonkurrenz nach Art. 7 FamZ G richtet,
nach Art. 8 FamZG a nspruchsberechtigte Personen, die auf Grund eines Gerichts urteils oder einer Vereinbarung zur Zahlung von Unterhaltsbeiträgen für Kinder verpflichtet sind, die Familienzulagen zusätzlich zu den Unterhalts beiträgen entrichten müssen, und nach Art. 9 FamZG
f ür den Fall, dass die Fa milienzulagen nicht für die Bedürfnisse einer Person verwendet werden, für die sie bestimmt sind, diese Person oder ihr gesetzlicher Vertreter verlangen kann, dass ihr die Familienzulagen in Abweichung von Artikel 20 Absatz 1 ATSG auch ohne Fürsorgeabhängigkeit ausgerichtet werden,
n ach Art. 20 Abs. 1 ATSG Geldleistungen ganz oder teilweise einem geeigneten Dritten oder einer Behörde ausbezahlt werden können, der oder die der berech tigten Person gegenüber gesetzlich oder sittlich unterstützungspflichtig ist oder diese dauernd fürsorgerisch betreut, sofern die berechtigte Person die Geldleis tungen nicht für den eigenen Unterhalt oder für den Unterhalt von Personen, für die sie zu sorgen hat, verwendet oder dazu nachweisbar nicht im Stande ist (lit. a); und die berechtigte Person oder Personen, für die sie zu sorgen hat, aus einem Grund nach Buchstabe a auf die Hilfe der öffentlichen oder privaten Fürsorge angewiesen sind (lit. b),
g emäss Art 22 ATSG d er Anspruch auf Leistungen weder abtretbar noch verpfänd bar ist und j ede Abtretung oder Verpfändung nichtig ist (Abs. 1), Nachzahlungen von Leistungen des Sozialversicherers jedoch abgetreten werden können unter anderem der öffentlichen oder privaten Fürsorge, soweit d iese Vorschusszahlungen leisten (Abs. 2 lit. a);
das Gericht die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vor instanz zurück weisen kann, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer); in weiterer Erwägung, dass
sich in tatsächlicher Hinsicht im Einzelnen ergibt und nicht streitig ist, dass der Anspruch auf Familienz ulagen
grundsätzlich dem Beschwerdeführer als dem e rwerbstätige n Elternteil zusteht (Art. 7 FamZG),
die Sozialen Dienste der Stadt A.___, welche
die vom Beschwerdeführer getrennt lebende Ehefrau und dessen Kinder unterstütz en, mit Gesuch vom 25. Juni 2010 bei der Beschwerdegegnerin die Auszahlung der Zulagen an sie beantragt
und dies im Wesentlichen
damit begründet hatte, dass der Beschwer deführer
sich weigere, die Zulagen der Ehefrau beziehungsweise den Kindern zukommen zu lasse n
(Urk. 7/11),
die Beschwerdegegnerin
dem Beschwerdeführer in der Folge Gelegenheit gab zum
Nachweis, dass er die Zulagen „ab Juli 2010 “ an die Kindsm utter überweise (Urk. 7/13) und sie nach weiterer Korrespondenz mit dem Beschw erde führer
(Urk. 7/1 4
f f .), sowie nach Einholung ergänzender Unterlage n bei den
Sozialen Diensten der Stadt A.___ (Urk. 7/20 f .) am 29. Juni 2011 die rückwirkende
(Dritt-)A uszahlung der Zulagen ab Juli 2010 für die Kinder
Y.___ und Z.___ an die diese unterstützende Behörde verfügte (Urk.
7/ 2 3),
die Beschwerdegegnerin diese Verfügung
mit Einspracheentscheid vom 19. Juli 2012 bestätigte,
was sie im Wesentlichen damit begründete, dass die Zulagen für die Monate Juli und August 2010 nicht weitergeleitet worden seien bezie hungsweise
d er
Beschwerdeführer deren bestimmungsgemässe Verwendung nicht habe nach weisen können (Urk. 2 S. 5);
in weiter er Erwägung, dass
für die Beantwortung der Frage, ob die Zulagen im Sinne von Art. 9 FamZG „für die Bedürfnisse“ verwendet werden oder nicht, zunächst feststehen muss, inwieweit eine Verpflichtung des Beschwerdeführers zur Entrichtung der Zula gen besteht (Art. 8 FamZG), weil die Frage der bedürfnisgemässen Verwendung der Zulagen je nach Konstellation unterschiedlich zu prüfen und zu beantwor ten ist (vgl. zum Ganzen Kieser/Reichmuth, Praxiskommentar zum Bundesgesetz über die Familienzulagen, Art. 9 Rz 6 ff., insbes. Rz 10),
die Beschwerdegegnerin ihre Anordnungen auf die Angaben der Sozialen Dienste der Stadt A.___ sowie ein von diese n eingereichtes Schreiben des Jugendsekretariates A.___
vom 12. April 2011 abge stützt hat, wonach der Beschwerdeführer bis anhin
„ trotz Zahlungsaufforderung “ weder Kinderzulagen noch Alimente zu Gunsten von Y.___ und Z.___ bezahlt habe (Urk. 7/21),
diese Angaben zwar
die fehlende Entrichtung b eziehungsweise Weiterleitung von Zulagen
jedenfalls glaubhaft zu machen vermögen (vgl. Wegleitung zum Bundesgesetz über die Familienzulagen, FamZWL, gültig ab 1. Januar 2009, Rz 246 S. 28),
dies allein jedoch
nicht genügt,
die Akten nämlich
bezüglich der Unterhaltsverpflichtung des Beschwerdefüh r ers an sich keine Unterlagen, namentlich weder ein en richterlichen Entscheid noch eine Vereinbarung enthalten, und somit nicht zuverlässig
festgestellt werden kann, wie es sich mit der Unterhaltspflicht des Beschwerdeführers und der Pflicht zur Weiterleitung der Zulagen überhaupt verhält,
somit aufgrund der Akten gar nicht ersichtlich ist, ob der Beschwerdeführer diese im Sinne von Art. 8 zu entrichten hat beziehungsweise in welcher Form diese für die Bedürfnisse der Person, für die sie bestimmt sind, zu verwenden sind,
die Verwaltung dem Beschwerde führer
sodann selbst bei
feststehender Unter halts - b eziehungsweise Weiterleitun g spflicht
im Sinne von Art. 8 FamZG (sowie glaubhaft gemachter Nicht entrichtung der Familienzulagen) hätte Gelegenheit einräumen müssen zum Beleg, dass er die Zulagen in den letzten sechs Monaten entrichtet ha t
(vgl. wiederum FamZWL, a.a.O),
welchen Anforderungen die Korrespondenz der Beschwerdegegnerin mit dem Beschwerdeführer (Schreiben vom 1 4. Juli 2010; Urk. 7/13, sowie v om 1 0. Dezember 2010; Urk. 7/16, in wel chen sie sich auf die Monate Juli und August 2010 bezog), jedoch nicht genügt,
mithin festzustellen ist, dass es vorliegend bereits an der genügenden Abklä rung des rechtserheblichen Sachverhalts betreffend d ie tatsächlichen Gegeben heiten und Voraussetzungen für eine allfällige Drittauszahlung fehlt, weshalb die Sache zur ergänzenden Sachverhalts ermittlung
(betreffend Unterhaltspflicht des Beschwerdeführers b eziehungsweise Pflicht zur Entrichtung der Zulagen sowie entsprechend er bedürfnisgemässe r Verwendung) und zur anschliessenden Neuverfügung an die Verwaltung zurückzuweisen ist; erkennt das Gericht: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Einspracheentscheid vom 1 9. Juli 2012 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kan tons Zürich, Familienausgleichskasse, zurückgewiesen wird, damit diese i m Sinne der Erwägungen verfahre . 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Familienausgleichskasse - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 1 5. Juli bis und mit 1 5. August sowie vom 1 8. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubBachmann