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IV.2026.00259

Rückweisung mit Kurzbegründung; neue Akten im Beschwerdeverfahren eingereicht; IV-Stelle beantragt Rückweisung

Zürich SozVersG ·IV · 2026-07-01 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

Die 1992 geborene X.___ war zuletzt als Account Manager tätig (Urk. 9/4). Am 2. März 2025 meldete sie sich unter Hinweis auf eine chronische Erschöpfung bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 9/4). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte erwerbliche sowie medizinische Abklärungen und holte die Akten des Krankentaggeldversicherers ein (Urk. 9/ 16). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 9/35) wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 4. März 2026 (Urk.

2) ab. 2.

Gegen die Verfügung vom 4. März 2026 (Urk.

2) erhob die Versicherte am 1 6. April 2026 (Urk. 1 und 5) Beschwerde und beantragte, die Verfügung vom 4. März 2026 sei aufzuheben und es sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zwecks Einholung eines polydisziplinären Gutachtens zurückzuweisen, damit sie hernach nochmals über die gesetzlichen Ansprüche der Beschwerdeführerin entscheide.

Mit Beschwerdeantwort vom 2 8. Mai 2026 (Urk.

8) beantragte die Beschwerde gegnerin die teilweise Gutheissung der Beschwerde im Sinne einer Rückweisung der Sache zu weiteren medizinischen Abklärungen. Das Gericht zieht

Erwägungen (7 Absätze)

E. 1 6

In Übereinstimmung mit der Beschwerdegegnerin kann gestützt auf die vorlie genden Akten nicht von einem vollständig geklärten, medizinischen Sachverhalt ausgegangen werden. Die Beschwerde ist damit in dem Sinne gutzuheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 4. März 2026 (Urk.

2) aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit diese nach Vornahme der erforderlichen Abklärungen über einen Leistungsanspruch neu verfüge.

E. 1.1 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs.

E. 1.2 Die Beschwerdeführerin und die Beschwerdegegnerin beantragen überein stimmend die Rückweisung der Sache zu weiteren medizinischen Abklärungen.

E. 2 Die Gerichtskosten von Fr. 200 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

E. 3 Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Parteient schädigung von Fr. 1’200 .-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen.

E. 4 Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Diane Günthart unter Beilage einer Kopie von Urk. 8 - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

E. 5 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubC. Brugger

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2026.00259 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichterin Senn Gerichtsschreiberin C. Brugger Urteil vom 1. Juli 2026 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwältin Diane Günthart ADVOMED Bahnhofstrasse 12, 8001 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

Die 1992 geborene X.___ war zuletzt als Account Manager tätig (Urk. 9/4). Am 2. März 2025 meldete sie sich unter Hinweis auf eine chronische Erschöpfung bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 9/4). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte erwerbliche sowie medizinische Abklärungen und holte die Akten des Krankentaggeldversicherers ein (Urk. 9/ 16). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 9/35) wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 4. März 2026 (Urk.

2) ab. 2.

Gegen die Verfügung vom 4. März 2026 (Urk.

2) erhob die Versicherte am 1 6. April 2026 (Urk. 1 und 5) Beschwerde und beantragte, die Verfügung vom 4. März 2026 sei aufzuheben und es sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zwecks Einholung eines polydisziplinären Gutachtens zurückzuweisen, damit sie hernach nochmals über die gesetzlichen Ansprüche der Beschwerdeführerin entscheide.

Mit Beschwerdeantwort vom 2 8. Mai 2026 (Urk.

8) beantragte die Beschwerde gegnerin die teilweise Gutheissung der Beschwerde im Sinne einer Rückweisung der Sache zu weiteren medizinischen Abklärungen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). 1.2

Die Beschwerdeführerin und die Beschwerdegegnerin beantragen überein stimmend die Rückweisung der Sache zu weiteren medizinischen Abklärungen. 1. 3

Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Entscheid vom 4. März 2026 (Urk.

2) damit, aufgrund der Aktenlage sei nicht ersichtlich, dass eine längerfristige oder bleibende gesundheitliche Einschränkung bestehe. Es bestehe daher kein Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung. 1. 4

Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens reichte die Beschwerdeführerin eine Terminbestätigung für eine vertrauensärztliche Untersuchung im Auftrag des

Krankenversicherers (Urk. 3/1) sowie für einen Termin am Universitätsspital Y.___ in der Klinik für Konsiliarpsychiatrie und Psychosomatik (Urk. 3/2) ein . 1. 5

Mit Beschwerdeantwort vom 2 8. Mai 2026 (Urk.

8) erklärte die IV-Stelle, dass ausgehend von den im Beschwerdeverfahren eingereichten Akten nicht von einem vollständig geklärten, medizinischen Sachverhalt ausgegangen werden könne, weshalb die Sache zu weiteren medizinischen Abklärungen zurückzu weisen sei. 1. 6

In Übereinstimmung mit der Beschwerdegegnerin kann gestützt auf die vorlie genden Akten nicht von einem vollständig geklärten, medizinischen Sachverhalt ausgegangen werden. Die Beschwerde ist damit in dem Sinne gutzuheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 4. März 2026 (Urk.

2) aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit diese nach Vornahme der erforderlichen Abklärungen über einen Leistungsanspruch neu verfüge. 2.

Die Kosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis des Bundesgesetzes über die Invaliden versicherung (IVG) sind auf Fr. 200.-- festzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 3.

Bei diesem Verfahrensausgang steht der anwaltlich vertretenen Beschwerde führerin ausserdem eine Parteientschädigung zu. Diese ist nach Art. 61 lit . g des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) in Verbindung mit § 34 Abs. 3 GSVGer ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses zu bemessen und vorliegend auf Fr. 1 ’ 2 00.-- (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 4. März 2026 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese nach Vornahme der erforderlichen Abklärungen über den Anspruch de r Beschwerdeführer in auf Leistungen der Invaliden versicherung neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 200 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Parteient schädigung von Fr. 1’200 .-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Diane Günthart unter Beilage einer Kopie von Urk. 8 - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubC. Brugger