Erwägungen (6 Absätze)
E. 1 im Verfahren IV.2026.00138; vgl. auch Urk. 2/2). Mit Eingabe vom 2 7. März 2026 beantragte der Beschwerdeführer beim hiesigen Gericht, (1) es sei RAD-Arzt Dr. med. Y.___, SVA Zürich/IV-Stelle, aufzufordern, im zurückliegenden IV Verwaltungsverfahren in den Ausstand zu treten. (2) Komme Dr. Y.___ dieser Aufforderung nicht nach, sei sein Ausstand zu verfügen. In prozessualer Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um Prozessvereinigung mit dem Verfahren IV.2026.00138 (Urk. 1). Mit Vernehmlassung vom 2 7. April 2026 schloss die Beschwer degegnerin auf Nichteintreten resp. Abweisung des Ausstandsbegehrens (Urk. 5), was dem Beschwerdeführer angezeigt wurde (Urk. 7) .
E. 2 ATSG - nicht die Aufsichtsbehörde resp. Kollegialbehörde zuständig, sondern die Rechtsmittelinstanz (Geertsen, in: Kieser /Kradolfer/ Lendfers, ATSG-Kommentar, 5. Auflage 202
E. 2.1 Gemäss Art. 36 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts (ATSG) treten Personen, die Entscheidungen über Rechte und Pflichten zu treffen oder vorzubereiten haben, in den Ausstand, wenn sie in der Sache ein persönliches Interesse haben oder aus anderen Gründen in der Sache befangen sein könnten. Befangenheit ist anzunehmen, wenn Umstände vorliegen, die in objektiver Weise geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit und Unvor eingenommenheit der sachverständigen Person zu erwecken (BGE 148 V 225 E. 3.4; 132 V 93 E. 7.1; vgl. auch BGE 140 III 221 E. 4.1 mit Hinweisen). Ist der Ausstand streitig, so entscheidet die Aufsichtsbehörde .
Handelt es sich um den Ausstand eines Mitgliedes eines Kollegiums, so entscheidet das Kollegium unter Ausschluss des betreffenden Mitgliedes (Art. 36 Abs.
E. 2.2 Eine Verletzung von Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV)
– sowie gegebenen falls von Art.
E. 4 , N. 24 f. zu Art. 36).
E. 6 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK; vgl. BGE 130 I 174 mit Hinweisen) – liegt nach der Rechtsprechung unter anderem dann vor, wenn eine Gerichts- oder Verwaltungsbehörde ein Gesuch, dessen Erledigung in ihre Kompetenz fällt, nicht an die Hand nimmt und behan delt. Ein solches Verhalten einer Behörde wird in der Rechtsprechung als formelle Rechtsverweigerung bezeichnet. Art. 29 Abs. 1 BV ist aber auch verletzt, wenn die zuständige Behörde sich zwar bereit zeigt, einen Entscheid zu treffen, diesen aber nicht binnen der Frist fasst, welche nach der Natur der Sache und nach der Gesamtheit der übrigen Umstände als angemessen erscheint (sog. Rechtsverzö gerung).
Für den Rechtsuchenden ist es unerheblich, auf welche Gründe – beispielsweise auf ein Fehlverhalten der Behörden oder auf andere Umstände – die Rechtsver weigerung oder Rechtsverzögerung zurückzuführen ist; entscheidend ist aus schliesslich, dass die Behörde nicht oder nicht fristgerecht handelt (SVR 2001 IV Nr. 24 S. 73 f. E. 3a und b, BGE 124 V 130, 117 Ia 116 E. 3a, 197 E. 1c, 103 V 190 E. 3c). 3.
Vorliegend hat der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 4. Februar 2026 (vgl. Urk. 2/2; vgl. auch Schreiben vom 1 1. März 2026, Urk. 2/4) und damit nach Erlass der inzwischen mit Beschwerde angefochtenen Verfügung vom 2 8. Januar 2026 (vgl. Beschwerdeverfahren IV.2026.00138) bei der Beschwerdegegnerin ein Ausstandsbegehren betreffend RAD-Arzt
Dr. Y.___ gestellt. In seiner Beschwerde vom 2 7. Februar 2026 gegen die Verfügung vom 2 8. Januar 2026 hat der Beschwerdeführer auf das Ausstandsbegehren vom 4. Februar 2026 hin gewiesen (vgl. hievor Ziff. 1, Urk. 1 im Verfahren IV.2026.00138). Mithin ist das Ausstandsbegehren gegen RAD -Arzt
Dr. Y.___ im Beschwerdeverfahren IV.2026.00138 zu beurteilen und erweist sich das Begehren des Beschwerde führers auf Prozessvereinigung als obsolet.
Damit ist bereits gesagt, dass der Beschwerdegegnerin im Zusammenhang mit dem Ausstands be gehren keine Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung zur Last gelegt werden kann. Soweit der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 2 7. März 2026 (Urk. 1) sinngemäss eine Rechtsverweigerung resp. Rechtsverzögerung gel tend machen w ill, ist eine solche zu verneinen.
Mithin ist die (sinngemässe) Rechtsverz ö gerung s- resp. Rechtsverweigerungsbe schwerde a b zuweisen.
4.
Bei der Rechtsverzögerungs- bzw. Rechtsverweigerungsbeschwerde handelt es sich nicht um eine Leistungsstreitigkeit im Sinne von Art. 69 Abs. 1 bis
des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG), weshalb das vorliegende Ver fahren kostenlos ist. Das Gericht beschliesst: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Markus Steudler - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen 4 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin Arnold GramignaHediger
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2026.00228 III. Kammer Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna, Vorsitzende Sozialversicherungsrichterin Senn Ersatzrichter Sonderegger Gerichtsschreiberin Hediger Urteil vom 1 6. Juni 2026 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Markus Steudler KSPartner Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin 1.
Am 2 7. Februar 2026 erhob X.___ Beschwerde gegen die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 2 8. Januar 2026, vom hiesigen Gericht als Verfahren IV.2026.00138 eröffnet . Darin bean standete er die Beurteilung des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) und verwies auf ein in diesem Zusammenhang bei der Beschwerdegegnerin am 4. Februar 2026 eingereichtes Ausstandsbegehren hin (vgl. Urk. 1 im Verfahren IV.2026.00138; vgl. auch Urk. 2/2). Mit Eingabe vom 2 7. März 2026 beantragte der Beschwerdeführer beim hiesigen Gericht, (1) es sei RAD-Arzt Dr. med. Y.___, SVA Zürich/IV-Stelle, aufzufordern, im zurückliegenden IV Verwaltungsverfahren in den Ausstand zu treten. (2) Komme Dr. Y.___ dieser Aufforderung nicht nach, sei sein Ausstand zu verfügen. In prozessualer Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um Prozessvereinigung mit dem Verfahren IV.2026.00138 (Urk. 1). Mit Vernehmlassung vom 2 7. April 2026 schloss die Beschwer degegnerin auf Nichteintreten resp. Abweisung des Ausstandsbegehrens (Urk. 5), was dem Beschwerdeführer angezeigt wurde (Urk. 7) . 2. 2.1
Gemäss Art. 36 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial versicherungsrechts (ATSG) treten Personen, die Entscheidungen über Rechte und Pflichten zu treffen oder vorzubereiten haben, in den Ausstand, wenn sie in der Sache ein persönliches Interesse haben oder aus anderen Gründen in der Sache befangen sein könnten. Befangenheit ist anzunehmen, wenn Umstände vorliegen, die in objektiver Weise geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit und Unvor eingenommenheit der sachverständigen Person zu erwecken (BGE 148 V 225 E. 3.4; 132 V 93 E. 7.1; vgl. auch BGE 140 III 221 E. 4.1 mit Hinweisen). Ist der Ausstand streitig, so entscheidet die Aufsichtsbehörde .
Handelt es sich um den Ausstand eines Mitgliedes eines Kollegiums, so entscheidet das Kollegium unter Ausschluss des betreffenden Mitgliedes (Art. 36 Abs. 2 ATSG). Dies gilt soweit das Ausstandsbegehren vor dem Zeitpunkt des Erlasses durch Einlegung eines Rechtsmittels anzufechtenden Entscheids gestellt wird. Wird das Bestehen eines Ausstandsgrundes erst im Zeitpunkt der Entscheidung eingewendet, ist zur Beurteilung dieses Begehrens - entgegen dem Wortlaut von Art. 36 Abs. 2 ATSG - nicht die Aufsichtsbehörde resp. Kollegialbehörde zuständig, sondern die Rechtsmittelinstanz (Geertsen, in: Kieser /Kradolfer/ Lendfers, ATSG-Kommentar, 5. Auflage 202 4, N. 24 f. zu Art. 36). 2.2
Eine Verletzung von Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV)
– sowie gegebenen falls von Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK; vgl. BGE 130 I 174 mit Hinweisen) – liegt nach der Rechtsprechung unter anderem dann vor, wenn eine Gerichts- oder Verwaltungsbehörde ein Gesuch, dessen Erledigung in ihre Kompetenz fällt, nicht an die Hand nimmt und behan delt. Ein solches Verhalten einer Behörde wird in der Rechtsprechung als formelle Rechtsverweigerung bezeichnet. Art. 29 Abs. 1 BV ist aber auch verletzt, wenn die zuständige Behörde sich zwar bereit zeigt, einen Entscheid zu treffen, diesen aber nicht binnen der Frist fasst, welche nach der Natur der Sache und nach der Gesamtheit der übrigen Umstände als angemessen erscheint (sog. Rechtsverzö gerung).
Für den Rechtsuchenden ist es unerheblich, auf welche Gründe – beispielsweise auf ein Fehlverhalten der Behörden oder auf andere Umstände – die Rechtsver weigerung oder Rechtsverzögerung zurückzuführen ist; entscheidend ist aus schliesslich, dass die Behörde nicht oder nicht fristgerecht handelt (SVR 2001 IV Nr. 24 S. 73 f. E. 3a und b, BGE 124 V 130, 117 Ia 116 E. 3a, 197 E. 1c, 103 V 190 E. 3c). 3.
Vorliegend hat der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 4. Februar 2026 (vgl. Urk. 2/2; vgl. auch Schreiben vom 1 1. März 2026, Urk. 2/4) und damit nach Erlass der inzwischen mit Beschwerde angefochtenen Verfügung vom 2 8. Januar 2026 (vgl. Beschwerdeverfahren IV.2026.00138) bei der Beschwerdegegnerin ein Ausstandsbegehren betreffend RAD-Arzt
Dr. Y.___ gestellt. In seiner Beschwerde vom 2 7. Februar 2026 gegen die Verfügung vom 2 8. Januar 2026 hat der Beschwerdeführer auf das Ausstandsbegehren vom 4. Februar 2026 hin gewiesen (vgl. hievor Ziff. 1, Urk. 1 im Verfahren IV.2026.00138). Mithin ist das Ausstandsbegehren gegen RAD -Arzt
Dr. Y.___ im Beschwerdeverfahren IV.2026.00138 zu beurteilen und erweist sich das Begehren des Beschwerde führers auf Prozessvereinigung als obsolet.
Damit ist bereits gesagt, dass der Beschwerdegegnerin im Zusammenhang mit dem Ausstands be gehren keine Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung zur Last gelegt werden kann. Soweit der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 2 7. März 2026 (Urk. 1) sinngemäss eine Rechtsverweigerung resp. Rechtsverzögerung gel tend machen w ill, ist eine solche zu verneinen.
Mithin ist die (sinngemässe) Rechtsverz ö gerung s- resp. Rechtsverweigerungsbe schwerde a b zuweisen.
4.
Bei der Rechtsverzögerungs- bzw. Rechtsverweigerungsbeschwerde handelt es sich nicht um eine Leistungsstreitigkeit im Sinne von Art. 69 Abs. 1 bis
des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG), weshalb das vorliegende Ver fahren kostenlos ist. Das Gericht beschliesst: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Das Verfahren ist kostenlos. 3 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Markus Steudler - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen 4 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin Arnold GramignaHediger