Sachverhalt
1.
1.1
X.___, geboren 1979,
war seit
Mai 2013 bei der Y.___ GmbH als Complaint Manager tätig, als er sich am 5. Oktober 2023 u nter Hinweis auf psychische Beschwerden b ei der Invalidenversicherung zum Leis tungsbezug an meldete (Urk. 6/3, Urk. 6/13). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab und zog Akten der Krankentaggeldversicherung bei (Urk. 6/7- 9, Urk. 6/19-22, Urk. 6/24, Urk. 6/27-29).
Am 2 6. Februar 2024 wurde das Arbeitsverhältnis durch die Arbeitgeberin per 3 1. Mai 2024 gekündigt (Urk. 6/29/3-4).
Am 1 2. Juni 2024 (Urk. 6/44) teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass aufgrund seines Gesundheitszustandes zurzeit keine Eingliederungsmassnahmen möglich seien.
Nach
ergangenem Vorbescheid
(Urk. 6/ 48) verneinte
die IV-Stelle mit Verfügung vom
6. Januar 2025 einen Anspruch des Versicherten auf Leistungen der Invali denversicherung (Urk. 6/50), da keine nachvollziehbare, ärztliche Diagnose ausgewiesen sei, die einen Einfluss auf seine Arbeitsfähigkeit begründen würde . 1.2
Der Versicherte reichte am 7. Mai 2025 ein
als « Wiedererwägungsgesuch » beti teltes Schreiben bei der IV-Stelle ein (Urk. 6/51), das diese als neues Gesuch entgegennahm (vgl. Urk. 6/54) . Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/56, Urk. 6/58, Urk. 6/65-66, Urk. 6/ 68, Urk. 6/71) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 2 3. Februar 2026 erneut einen Anspruch des Versicherten auf Leistungen der Invalidenversicherung (Urk. 6/75 = Urk. 2). 2.
Der
Versicherte erhob am 2 3. März 2026 Beschwerde (Urk.
1) gegen die Verfü gung vom 2 3. Februar 2026 (Urk.
2) und beantragte, diese sei aufzuheben
und es sei en ihm berufliche Massnahmen zu gewähren (S. 2 Ziff. 1), eventuell sei die vorliegende Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen und diese zu verpflichten, ein psychiatrisches Gutachten in Auftrag zu geben (S. 2 Ziff. 2).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1 2. Mai 2026 (Urk. 5) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer
am 1 8. Mai 2026 zur Kenntnis gebracht (Urk. 7).
Das Gericht zieht
Erwägungen (26 Absätze)
E. 1 5
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 9C_16/2025 vom 24. April 2025 E. 4.3.1).
E. 1.2 Gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG wird die Invalidenrente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich um mindestens fünf Prozentpunkte ändert (lit .
a) oder auf 100 Prozent erhöht (lit . b). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswir kungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massge blichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschied liche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 144 I 103 E. 2.1, 141 V 9 E. 2.3, je mit Hinweisen). Weder eine im Vergleich zu früheren ärztlichen Einschät zungen ungleich attestierte Arbeitsunfähigkeit noch eine unterschiedliche diagnostische Einordnung des geltend gemachten Leidens genügt somit per
se,
um
auf
einen verbesserten oder verschlechterten Gesundheitszustand zu schliessen;
notwendig ist in diesem Zusammenhang vielmehr eine veränderte Befundlage
(Urteil des Bundesgerichts 8C_255/2024 vom
27. Januar 2025 E. 4.1 mit Hinweisen).
Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in recht licher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 144 I 103 E. 2.1, 141 V 9 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_255/2024 vom
27. Januar 2025 E. 4.1, je mit Hinweisen).
E. 1.3 Gesetz und Verordnung enthalten keine Vorschriften über die materiellrechtliche Revision von Eingliederungsleistungen wegen einer seit ihrer Zusprechung eingetretenen Veränderung der Verhältnisse. Ebenso wenig ist geregelt, unter welchen Voraussetzungen im Falle einer vorangegangenen Verweigerung von Eingliederungsleistungen ein neues Gesuch entgegenzunehmen und zu prüfen ist. In BGE 105 V 173 hat das Bundesgericht entschieden, dass Eingliederungsleis tungen gleich wie Renten und Hilflosenentschädigungen zu behandeln sind und dass demzufolge Art. 17 ATSG sowie die dazugehörigen Verordnungsbestim mungen in analoger Weise auch auf die Revision von Eingliederungsleistungen angewendet werden müssen. Art. 87 Abs. 3 IVV betrifft – trotz seiner Stellung im Abschnitt E «Die Revision der Rente und der Hilflosenentschädigung» – zwar nicht die eigentliche materiellrechtliche Revision laufender Leistungen, sondern einen anderen Sachverhalt, nämlich die Neuprüfung nach vorangegangener Leis tungsverweigerung. Es rechtfertigt sich aber, die vorerwähnte Rechtsprechung auch auf Art. 87 Abs. 3 IVV auszudehnen und diese Bestimmung ebenfalls in
analoger Weise auf Eingliederungsleistungen anzuwenden. Aufgrund der dortigen Verweisung auf Art. 87 Abs. 2 IVV ist daher, wenn eine Eingliederungs leistung verweigert wurde, eine neue Anmeldung nur zu prüfen, wenn die versi cherte Person glaubhaft macht, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert haben (vgl. BGE 130 V 64 E. 2, 125
V 410 E. 2b, 109 V 119 E. 3a, je mit Hinweisen; zur Publikation vorgesehenes Urteil des Bundesgerichts 8C_661/2022 vom 26. Juni 2023 E. 3.6.2 mit Hinweisen).
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin erwog in ihrer Verfügung (Urk. 2), d ie medizinische Abklärung habe ergeben, dass die vorliegenden Akten keine objektiven Befunde ausweisen würden. Die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit sei daher nicht nach vollziehbar. Seit der letzten Abweisung im Januar 2025 seien weiterhin keine ärztlichen Diagnosen ausgewiesen, welche einen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hätten. Es liege somit weiterhin keine IV-relevante gesundheitliche Beeinträchti gung vor (S. 1) . Im Rahmen des Einwandverfahrens habe der regionale ärztliche Dienst (RAD) sämtliche Akten ein weiteres Mal eingehend geprüft, wobei sich keine neuen Erkenntnisse ergeben hätten. Am Entscheid sei daher festzuhalten. Für die Unterstützung bei der Arbeitsvermittlung sei auf das regionale Arbeits vermittlungszentrum (RAV) zu verweisen (S. 2).
Vernehmlassungsweise hielt die Beschwerdegegnerin daran fest, dass es seit der letzten Abweisung des Leistungs begehrens zu keiner Veränderung gekommen sei, dagegen zumindest zu einer funktionellen Verbesserung (Urk. 5).
E. 2.2 ). Als objektive Befunde nannte Dr. B.___
praktisch wortgleich den durch Prof. Dr. A.___ anlässlich dessen Untersuchung vom
2. Oktober 2023 erhobenen Psychostatus (vgl. Urk. 6/ 19/74- 79 S. 4; vgl.
vorstehend E. 3.2). So nannte sie eine offensicht lich beeinträchtige Aufmerksamkeit. Erbenfalls ergäben sich diskrete Hinweise auf Merkfähigkeits störungen bei ungestörtem Kurzzeitgedächtnis. Es bestünden offensichtlich Ängste, insbesondere Zukunftsängste und authentisch angegebene (mit vegetativen Begleitreaktionen einhergehende) Angstattacken. Die Stimmung sei deutlich reduziert . Der Beschwerdeführer sei traurig, gedrückt und bisweilen verzweifelt. Positive Affekte würden nicht festgestellt. Die affektive Modulation sei nivelliert und es bestünden eine mässige Affektlabilität und Affektinkonti nenz. Die anamnestischen Angaben würden (in der Einschätzung des Untersu chers in authentischer Weise) auf eine relevante Beeinträchtigung des Antriebs und des Interesses hindeuten, darüber hinaus müsse auch ein vermindertes Vitalgefühl erkannt werden. Die Psychomotorik sei erheblich reduziert. Zudem seien soziale Kontakte und soziale Interaktionen innerhalb der Familie reduziert (S. 3 f. Ziff.
E. 2.4 ).
Als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte sie unverändert eine mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F32.1; S. 4 Ziff. 2.5). Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähig keit nannte sie Probleme mit Bezug auf Schwierigkeiten bei der Lebensbewälti gung (ICD-10 Z73) sowie einen psychophysischen Erschöpfungszustand, Erstdi agnose im Juli 2024 (S. 4 Ziff. 2.6). Die Arbeitsfähigkeit sei aufgrund der depressiven Symptomatik kaum verbessert. Die aktuelle Prognose sei ungünstig (S. 5
Ziff.
E. 2.7 ).
Als Funktionseinschränkungen nannte Dr. B.___ eine Traurig keit, Antriebsminderung, Konzentrationsstörungen, Freudeverlust und Schlafstö rungen (S. 5 f. Ziff. 3.4). Die bisherige Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer zirka zwei bis drei Stunden pro Tag zumutbar (S. 7 Ziff. 4.1) . Wie viele Stunden pro
Tag dem Beschwerdeführer eine dem Leiden angepasste Tätigkeit zumutbar wäre, konnte Dr. B.___ nicht beantworten (S. 7 Ziff. 4.2). Nach Angaben des Beschwerdeführers könne er den Haushalt mit viel Überwindung selbständig führen mit einem erhöhten Pausenbedarf, da er schnell erschöpft und müde sei (S. 7
Ziff.
E. 3 5
Dr. B.___ berichtete am 2 3. August 2024 zuhanden der Beschwerdegegnerin (Urk. 6/46) und führte aus, sie behandle den Beschwerdeführer seit Oktober
202 3. Gegenwärtig komme er einmal monatlich für die ärztliche Behandlung, zusätzlich erfolgten wöchentlich bis zweiwöchentlich Termine für die Psychothe rapie bei der Psychologin im Haus. Vom 6. Oktober 2023 bis zum 2 5. Februar 2024 habe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden, vom 2 6. Februar 2024 bis zum 3 1. März 2024 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit und seit dem 1. April 2024 wieder eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit
bis 3 1. Juli 2024 (S.
2
Ziff. 1.1-1.3) . Der Beschwerdeführer fühle sich sehr müde, denke allzu viel, insbesondere über Prob leme, grüble unaufhörlich und komme zu keinem Ergebnis, wie er aus der gege benen Situation herauskommen könnte. Darüber hinaus bestehe eine Erschöpf barkeit, wobei die Ausführungen auch darauf hindeuten würden, dass er Aktivitäten nicht einleiten könne beziehungsweise diesbezüglich eine Hemmung empfinde. Er stelle wiederholt Panikattacken fest. Er sei unkonzentriert und vergesse viel. Darüber hinaus fühle er sich stets angespannt und irritiert durch Kleinigkeiten.
Er fühle sich massiv angespannt und habe auch anhaltende Kopf schmerzen. Aufgrund seines seit nun Wochen andauernden Zustandes mache er am Tag nichts. Allerhöchstens bringe er die Kinder zur Kita beziehungsweise zum Kindergarten und sitze dann untätig zu Hause herum (S. 3
Ziff.
E. 3.1 Im Zeitpunkt des
Erlasses
der Verfügung vom 6. Januar 20 25
(Urk. 6 / 50)
präsen tierte sich die
medizinische
Aktenlage im Wesentlichen wie folgt:
E. 3.2 Prof. Dr. med. A.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, erstattete seine Plausibilisierung der Arbeitsunfähigkeit zuhanden der Kranken taggel d versicherung am 8. Oktober 2023 (Urk. 6/19/74-79) und nannte folgende Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 4 unten): - mittelgradige-schwere Episode der depressiven Störung mit somatischem Syndrom (ICD-10 F32.11)
Er führte aus, die psychische Störung habe sich gestützt auf die Angaben des Beschwerdeführers seit spätestens Ende Mai 2023 entwickelt. Er sei dann mit der schweren Erkrankung seines Vaters konfrontiert worden, welche ihm bis dahin verschwiegen worden sei. Er habe dann seinen Vater zu diversen Untersuchungen begleitet, wobei der Vater im Anschluss an eine Untersuchung verstorben sei. In der Folge sei der Beschwerdeführer massiv emotional belastet worden. Er sei von der Hausärztin mit Deprivita und Quetiapin behandelt worden, was ohne Erfolg geblieben sei. Vor diesem Hinterg rund sei schliesslich eine volle Arbeitsunfähig keit verfügt und eine psychologische Therapie eingeleitet worden (S. 3) .
Der Beschwerdeführer wirke deutlich bedrückt und darüber hinaus angespannt und offensichtlich verängstigt. Kaum habe die Exploration angefangen, fange der Beschwerdeführer ohne für den Untersucher erkennbaren Grund zu weinen an. Die Aufmerksamkeit sei offensichtlich beeinträchtigt, bisweilen wirke der Beschwerdeführer dadurch auch in seiner Auffassungsfähigkeit beeinträchtigt. Ebenfalls ergäben sich diskrete Hinweise auf Merkfähigkeitsstörungen bei unge störtem Kurzzeitgedächtnis. Insgesamt wirke der Beschwerdeführer bei der Mobi lisierung von kognitiven Leistungen deutlich angestrengt. Da s Denken sei erheb lich eingeengt auf subjektive Belastungen, wobei negative Kognitionen ebenfalls deutlich erkennbar seien. Es bestünden offensichtliche Ängste, insbe sondere Zukunftsängste und authentisch angegebene (mit vegetativen Begleitre aktionen einhergehende) Angstattacken. Die Stimmung sei deutlich reduziert. Der Beschwer deführer sei traurig, gedrückt, bisweilen verzweifelt. Die affektive Modulation sei nivelliert und es bestünden eine mässige Affektlabilität und Affektinkontinenz. Die anamnestischen Angaben würden auf eine relevante Beeinträchtigung des Antriebs und des Interesses hindeuten, darüber hinaus müsse auch ein vermindertes Vitalgefühl erkannt werden. Die Psychomotorik sei erheblich reduziert . Zudem seien die sozialen Kontakte und die soziale Interaktion innerhalb der Familie reduziert (S. 4) .
Es bestehe aktuell eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätig keit . Der Verlauf sei ungewiss. Die wichtigen kognitiven Funktionen seien relevant beeinträchtigt bei zudem einer deutlich reduzierten psychischen Belastbar keit. Zudem bestehe zum Zeitpunkt der Untersuchung keine etablierte psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung beziehungsweise eine solche sei angemeldet worden und ein baldiger Termin stehe fest. Ferner sei neulich die antidepressive Therapie mit Sertralin begonnen worden, wobei die Erreichung einer Besserung und Stabilisierung unter dieser durchaus 4-6 Wochen bean spruchen dürfte. Es handle sich nicht um eine rein auf den aktuellen Arbeitsplatz bezogene Arbeitsunfähigkeit (S. 5). Die adäquate Therapie sei eingeleitet worden. Es dauere 4-6 Wochen bis zum Eintritt einer relevanten Besserung, wonach die neu behandelnde Instanz über die Arbeitsfähigkeit referieren sollte (S. 6) .
E. 3.4 ) . Aktuell sei weder die bisherige noch eine angepasste Tätigkeit zumutbar (S. 6 Ziff. 4.1-4.2) . Die Prognose hinsichtlich einer beruflichen Eingliederung sei längerfristig bei Remission der Symptome sowie stabilen psychosozialen Faktoren positiv (S. 6
Ziff.
E. 4.1 Im Zuge des mi t Neuanmeldung vom 7. Mai 202 5 (Urk. 6 / 5
1) eingeleiteten Verwaltungsverfahrens fanden folgende medizinische Berichte Eingang in die Akten:
E. 4.2 Die Ärzt inn e n der Klinik Z.___ berichteten am 8. Mai 2025 (Urk. 6/52) und führten aus, der Beschwerdeführer befinde sich seit dem 2. Dezember 2024 in ihrer teilstationäre n Behandlung zur psychischen Stabilisierung und störungsspezifischen Therapie. Die initial von der Zuweisung übernommene Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode (ICD-10 F32.1) sei anhand der biografischen Anamnese und aktuellen Symptomatik angepasst worden auf eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F33.2). Im Verlauf der teilstationären Behandlung habe der Beschwerdeführer einen Rückfall erlitten, sodass unten genannte Medikation (Wellbutrin und Sequase) wieder aufgenommen worden sei. Gegenwärtig zeige sich ein schwer depressives Zustandsbild mit ausgeprägtem Antriebsmangel, Reduktion von Freude und Interessen, depressiver Stimmung, Schlafstörungen, Gefühlen von Schuld und Wertlosigkeit, einem verminderten Selbstwert und negativen Zukunftsperspektiven .
E. 4.3 ) . Einer Eingliederung stünden die
aktuellen depressiven Symptome sowie somatische Beschwerden (Kopf schmerzen) und psychosoziale Belastungsfaktoren (Erkrankung der verwitweten Mutter und der Schwester, Betreuung von drei Kindern) entgegen (S.
6 Ziff. 4.4).
E. 4.4 Am 3. Juni 2025 (Urk. 6/57/3- 10) wurde zum Ausschluss einer neurologischen Ursache bei einer schweren Depression eine Magnetresonanztomographie des Schädels im Röntgeninstitut K.___
durchgeführt. Die Radiologen hielten in
ihrem Bericht fest, e s sei keine strukturell-organische Pathologie nach weisbar.
Es
zeigten sich keine Hinweise auf entzündliche, tumoröse oder vasku läre ZNS-Erkrankungen. Die 3D-Volumetrie habe jedoch deutlich unter schiedliche Volu mina der frontotemporalen und limbischen grauen Substanz gezeigt, was als funktionell neuroplastische Veränderung im Rahmen einer chroni fizierten depressiven Störung gewertet werden könne. Es gebe kein en Hinweis auf eine neurodegenerative oder entzündliche Genese.
E. 4.5 Dr. med. F.___, Assistenzärztin,
Klinik Z.___, berichtete am 2 2. Juli 2025 zuhanden der Beschwerdegegnerin (Urk. 6/62) und nannte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 3 Ziff. 2.5): - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F33.2) - Verdacht auf Migräne mit Aura
Sie führte aus, der Beschwerdeführer sei aktuell an zwei Tagen pro Woche in
der
Klinik Z.___ in teilstationärer Therapie. Seit der Behandlung saufnahme am 2. Dezember
2024 bis zum 3 1. Juli 2025 bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für alle Tätigkeiten (S. 2
Ziff. 1.1-1.3). Zu Beginn habe eine leichte Verbesserung erzielt werden können, der Beschwerdeführer habe aber A nfang 2025 einen Rück fall erlitten, unter anderem aufgrund erneuter Belastungsfaktoren wie der Erkran kung seiner Mutter und seiner Schwester (S. 3 Ziff. 2.1). Aktuell zeige sich ein depres sive s Zustandsbild (depressive Stimmung, Reduktion von Antrieb, Freude und Interessen, kognitive Defizite, Insuffizienzgefühle, Selbstvorwürfe, psycho moto rische Verlangsamung). Der Beschwerdeführer nehme aktuell Wellbutrin ein (S. 3
Ziff. 2.2-2.3) .
Auf Basis ihrer Untersuchungen wurden als objektive Befunde subjektiv schwere, objektiv mittelschwere Konzentrationsstörungen sowie ein formal gedankliches Grübeln, eingeengt auf negative Kognitionen, perseverierend und weitschweifig mit verlangsamter Denkgeschwindigkeit genannt. Zudem bestünden Zukunftsängste, immer wiederkehrende Sorge n bezüglich alltäglicher Situationen, diffuse Angstgefühle, eine depressive Stimmung, deutliche Insuffi zienzgefühle, eine leicht reduzierte affektive Schwingungsfähigkeit, Schuldge fühle, Selbstvorwürfe, Schamgefühle, Antriebsarmut, ein Verlust von Interesse, ein vermindertes Vitalgefühl und eine psychomotorische mittelschwere Verlang samung. Krankheitseinsicht und Behandlungsbereitschaft seien gegeben (S.
3
Ziff. 2.4). Der Beschwerdeführer sei weiterhin arbeitsunfähig. Eine schritt weise Wiedereingliederung bei positivem Krankheitsverlauf sei länger fristig denkbar (S. 4 Ziff. 2.7) . Der Beschwerdeführer werde voraussichtlich bis zirka
August die Behandlung in der Tagesklinik fortführen. Im Anschluss sei eine arbeitsorientierte Ergotherapie (AET) geplant mit einem Pensum von 4 halben Tagen pro Woche (S. 4 Ziff. 2.8) . Aufgrund der Diagnose sei der Beschwerdeführer aktuell in seiner kognitiven Leistungsfähigkeit, Belastbarkeit und sozialen Interaktion erheblich eingeschränkt. Die Selbstwirksamkeits- und Selbstregu lations mechanismen seien eingeschränkt. Zudem leide er unter häufigen Kopf schmerzen (S. 4
Ziff.
E. 4.6 RAD-Ärztin Dr. E.___ nahm am 8. September 2025 Stellung (Urk. 6/64/2-3) und führte aus, bezüglich des Schädel- MRT s sei es ohne einen früheren Befund unmöglich zu sagen, ob das geringe Volumen der grauen Substanz genetisch bedingt sei, schon immer so gewesen sei und ohne Krankheitswert sei oder ob
ein
veränderter Befund zum Beispiel im Rahmen einer chronifizierten affektiven
Störung aufgetreten sei. Im Übrigen stünden die psychosozialen Belastungen
weiter klar im Vordergrund, neue Erkenntnisse im Vergleich zu den RAD-Stellungnahmen vom 5. November 2024 und 1 4. Mai 2025 ergäben sich nicht.
E. 4.7 Die Ärzt innen der Klinik Z.___ nahmen am 2 9. September 2025 (Urk. 6/70/6-7) Stellung zum Vorbescheid der Beschwerdegegnerin vom 1 2. September 2025 und führten aus, beim Beschwerdeführer bestehe eine rezidivierende depressive Störung, aktuell im Sinne einer schweren depressiven Episode. Diese Diagnose sei fach ärztlich durch Dr. med. G.___ gestellt worden. Psychopathologisch bestünden eine sch w er depressive Stimmung, Interessenverlust, Freudlosigkeit, starke Antriebsminderung mit stark erhöhter Ermüdbarkeit und Aktivitätsein schränkung. Zudem leide der Beschwerdeführer unter erheblichen Konzentrati onsstörungen, vermindertem Selbstwert und Selbstvertrauen, Schuldgefühlen und Scham, Schlafstörungen und negativen Ge danken . Im Rahmen dieser Erkrankung zeige der Beschwerdeführer ausgeprägte Einschränkungen in seiner kognitiven Leistungsfähigkeit, Belastbarkeit sowie in der sozialen Interaktions fähigkeit. Aus medizinischer Sicht sei die Arbeitsfähigkeit derzeit erheblich eingeschränkt. Zudem sei am 3. Juni 2025 eine neuroradiologische Untersuchung durchgeführt worden, bei der funktionell neuroplastische Veränderungen festgestellt worden seien, die im Kontext einer chronifizierten depressiven Störung interpretiert werden könnten. Aufgrund der vorliegenden fachärztlichen Befunde und Diag nosen werde um erneute Überprüfung der Entscheidung ersucht.
E. 4.8 Die Ergotherapeut inn en der Klinik Z.___ berichteten am 3 0. September 2025 über die
arbeitsorientierte Ergotherapie des Beschwerdeführers (Urk. 6/70/1-5) und führten aus, er nehme seit Anfang Juli 2025 dreimal wöchentlich für jeweils zwei Stunden am Angebot Mediengruppe Büro Vormittag und einmal wöchentlich für zwei Stunden am Bewerbungstraining sowie an der Einzelberatung der arbeits orientierten Ergotherapie teil. Im Rahmen der Teilnahme habe ein Gespräch zur Erhebung förderlicher und hinderlicher Rahmenbedingungen am Arbeitsplatz stattgefunden (S. 1). Bei den kognitiven Merkmalen (Arbeitsplanung, Auffassung, Lernen/Merken, Problemlösen, Umstellung, Vorstellung) habe der Beschwerde führer deutliche Schwierigkeiten in der Konzentration gezeigt. Diese falle nach 30 Minuten zunehmen d ab, so dass er im Zeitraum von zwei Stunden meist eine bis zwei kurze Pausen benötige und sich zwischenzeitlich deutlich angestrengt zeige. Seit seinem Start im Setting habe sich die Fähigkeit zur Konzentration verbessert. Die Verlangsamung und Anstrengung sowie die reduzierte Fähigkeit zur Konzentration wirkten sich negativ auf die eigentlich abrufbaren kognitiven Fähigkeiten aus. Der Beschwerdeführer könne so, auch in einer niederprozentigen Stelle durch eine Teilkrankschreibung, auf dem ersten Arbeitsmarkt nicht bestehen. Im psychomotorischen Merkmal Antrieb seien Schwierigkeiten beobachtbar. Er steige meist zielgerichtet in die Aufgabenbearbeitung ein und wechsle nach Beendigung ohne Unterbruch die Aufgabe, jedoch zeige sich tages formabhängig eine stärkere oder weniger starke Verlangsamung. Anstrengung und Ermüdung seien trotz Interesse an den Aufgabeninhalten wiederholt beobachtet worden. Aktuell bearbeite der Beschwerdeführer die Standardauf gaben einfachen bis mittleren Niveaus in etwa der dreifachen Zeit der Normalbe arbeitungszeit. Aufgrund von Schwierigkeiten mit dem Antrieb gelinge es dem Beschwerdeführer nicht immer, pünktlich zu erscheinen. In der Regel treffe er etwa 15 Minuten später ein. Mehrheitlich gute Fähigkeiten zeige er in den Kulturtechniken Lesen, Schreiben, Sprechen und Rechnen. Der Beschwerdeführer zeige im Verlauf eine zunehmend zuverlässigere und kontinuierlichere Teil nahme. Aktuell nehme er regelmässig viermal in der Woche für zwei Stunden an den Angeboten Mediengruppe Büro und Bewerbungstraining teil. Die Pünktlich keit falle ihm aufgrund von Antriebsschwierigkeiten schwer, die Ausdauer sei reduziert und er benötige Pausen unabhängig von seinem Interesse an den Inhalten der Aufgaben. Die Sorgfalt und die kritische Kontrolle seien gut und die Arbeitsergebnisse wie erwartet. Lasse es die Konzentration zu, bleibe er auch bei auftretenden Schwierigkeiten geduldig, bis er eine Lösung finde, und zeige eine gute Misserfolgstoleranz. Ansonsten benötige er Pausen, um sich wieder der Aufgabe zuwenden zu können. Bezüglich der sozialen Merkmale könne gesagt werden, dass der Beschwerdeführer im Kontakt immer freundlich und angepasst sei im Verhalten. Sich selbst und seine Bedürfnisse scheine er unsicher wahrzu nehmen. Der Zugang sei aufgrund des depressiven Erlebens erschwert. Psychisch krank zu sein, das Krankheitserleben selbst und die arbeitsbezogenen Schwierig keiten aufgrund der depressiven Symptomatik seien stark schambesetzt und würden eine offene Kommunikation darüber erschweren. Er scheine die Krankheit als persönlichen Misserfolg zu bewerten und werte sich deshalb ab (S. 2). In den Merkmalen zur Arbeitsausführung zeige der Beschwerdeführer mehrheitlich gute Fähigkeiten. Er übernehme die ihm übertragenen Aufgaben verantwortungsbe wusst und gehe sorgsam mit seinen Arbeitsmitteln um. Er halte sich an Abspra chen. Er äussere auf Nachfrage, dass er zu Beginn der Krankheitsphase nicht in der Lage gewesen sei, adäquat Verantwortung für sich zu übernehmen. Das sei nun nur noch situativ so. Mehrheitlich arbeite er selbständig. Bei Unterstützungs bedarf spreche er die Gruppenleitung eher verzögert an (S. 3 oben).
Bezugnehmen d auf die beschriebenen arbeitsbezogenen Ressourcen und krank heitsbedingten Schwierigkeiten erscheine eine direkte Integration in den ersten Arbeitsmarkt kurzfristig nicht möglich. Es erscheine jedoch wichtig, trotz der reduzierten Belastbarkeit und der leicht reduzierten kognitiven Fähigkeiten zeitnah auf erkennbaren arbeitspraktischen Fähigkeiten aufzubauen. Der Beschwer deführer zeige eine hohe Motivation, seinen Weg zurück ins Arbeits leben zu machen. Er nehme regelmässig am Setting teil und zeige sich zuverlässig in Absprachen. Die regelmässige Struktur und das Eingebundensein in eine sinn gebende Tätigkeit werde vom Beschwerdeführer sowie
auch aus arbeitsreha bilitativer Sicht als gesundheitsfördernd eingeschätzt.
Das Belastungsniveau habe
sich als ausreichend für eine sorgfältige und qualitativ gute Bearbeitung der
vorgegebenen Aufgaben in erweitertem Zeitrahmen während jeweils zwei
Stunden an vier Tagen in der Woche erwiesen. Um eine Integration in den allge meinen Arbeitsmarkt und einen Aufbau der Leistungsfähigkeit auf 50 % zu
ermöglichen, werde daher ein Aufbautraining mit einem Startpensum von zwei
Stunden pro Tag empfohlen (S. 5). Der Beschwerdeführer strebe ein Pensum von 80 % mit einem fixen Wochentag reserviert für die Kinderbetreuung an (S.
4).
E. 4.9 RAD-Ärztin Dr. E.___ nahm am 1 1. Februar 2026 Stellung (Urk. 6/74/2-4) und führte aus, volumetrische MRT-Messungen spiegelten nicht die funktionelle Leistungsfähigkeit wider, diese bestehe auch bei unterdurchschnittlichen Volu mina. Ein unterdurchschnittliche s Volumen der grauen Substanz könne sehr viele Ursachen haben. Es sei keinesfalls pathognomisch für eine Depression. So könnte unter zahlreichen Möglichkeiten auch der Stress durch die vielen angegebenen psychosozialen Belastungen ursächlich sein. Die Diagnose einer Depression basiere auf klinischen Symptomen, die nicht mit neurologischen Symptomen korrelierten. In der Aufzählung von Symptomen einer schweren Depression werde verglichen zum Befund von Juli 2025 nun von den Ärztinnen der Klinik Z.___ von erheblichen anstelle von mittelschweren Konzentrationsstörungen berichtet, von einer schwer depressiven Stimmung statt einer depressiven Stimmung, von starker Antriebsarmut statt Antriebsarmut. Es sei jedoch zu keiner weiteren Verschlechterung gekommen, sondern zumindest zu einer funktionellen Verbes serung, wie der Bericht der Ergotherapeutinnen zeige. D ie noch reduzierte Belastbarkeit und leicht reduzierte kognitive Fähigkeiten, die sich bereits gebessert hätte n, seien angesichts der belastenden Umstände, inzwi schen mit weiterem Baby, und der depressiven Anpassungsstörung nachvoll ziehbar. Eine Unpünktlichkeit von unter 15 Minuten bei aber regelmässigem Erscheinen, zudem noch unter Berücksichtigung des Verkehrs, der Familiensitu ation etc. sei kein Krankheitssymptom. Sollte eine Antriebsminderung überhaupt bestehen, so sei der Beschwerdeführer in der Lage, diese zu überwinden. Das Belastungsniveau sei ausreichend für gute Arbeit. Er zeige eine gute Misser folgstoleranz und zeige sich gegenüber anderen Teilnehmern unterstützend, sei freundlich, pflege private Kontakte. Einschränkungen in der sozialen Interakti onsfähigkeit seien nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer sei nicht durchgehend, sondern tagesformabhängig verlangsamt. Aufgrund verminderter Konzentration benötige er mehr Pausen. Es seien eigentliche abrufbare kognitive Fähigkeiten erkennbar. Dennoch könne er Probleme erkennen und beheben und selbständig arbeiten, dies in guter Qualität. Die Betreuung der drei Kinder könne er leisten.
Es ergäben sich aus den vorgelegten Berichten keine neuen Erkenntnisse. Auswirkungen der Diagnose auf die Arbeit und den Privatbereich seien nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer sei trotz der vielen Belastungen und auch Symptomatik in der Lage seine drei Kinder zu betreuen.
E. 5.1 Strittig und zu prüfen ist, ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerde führers im relevanten Zeitraum (vgl. E. 2.3 hiervor) verschlechtert und sich dar aus eine Arbeits unfähigkeit in der angestammten beziehungsweise einer ange pass ten Tätigkeit ergeben hat.
Die Beschwerdegegnerin ging davon aus, dass die vorliegenden Akten keine objektiven Befunde ausweisen würden und die Einschränkung der Arbeits fähigkeit daher nicht nachvollziehbar sei. Seit der letzten Abweisung im Januar
2025 seien weiterhin keine ärztlichen Diagnosen ausgewiesen, welche einen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hätten (Urk. 2).
E. 5.2 Im Vergleich zu den der Verfügung vom 6. Januar 2025 (Urk. 6/50) zugrunde liegenden Berichten, in welchen bereits mehrfach fachärztlich eine mittelgradige depressive Episode
mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit diagnostiziert worden war (vgl. vorstehend E. 3.2, E. 3.3-3.4, E. 3.5), wobei die RAD-Ärztin auf eine Anpassungsstörung s chloss (vorstehend E. 3.6), gingen die
behandelnden Fach ä rzt inn e n gegenwärtig von einer schweren Episode einer rezidivierenden depres siven Störung mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit aus (vgl. vorstehend E. 4.2, E.
4.5, E. 4.7).
Im Mai 2025 (E. 4.2) und Juli 2025 (E. 4.5) berichteten die Ärzt inn e n der Klinik Z.___ über die seit dem 2. Dezember 2024 bestehende teilstationäre Behandlung des Beschwerdeführers, hielten nach anfänglicher leichter Besserung einen Rückfall A nfang 2025 - und damit nach Erlass der ursprünglichen Verfügung vom 6. Januar 2025 - fest und bestätigten die Wiederaufnahme der Medikation sowie Einschränkungen und Leistungsdefizite im Rahmen der depressiven Erkrankung, wobei sie objektiv erhobene Befunde (unter anderem objektiv mittelschwere, subjektiv schwere Konzentrationsstörungen und eine (starke) Antriebsarmut) und als Funktionseinschränkungen insbesondere Einschränkungen der kognitiven Leistungsfähigkeit, Belastbarkeit und sozialen Interaktion nannten
und im Juli
2025 jegliche Tätigkeiten für nicht zumutbar erachteten bei längerfristig guter Prognose, im September 2025 indes unbestimmt von einer erheblichen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit sprachen
(vgl. E. 4.7) .
Dabei sind ihren Berichten auch psychosoziale Belastungsfaktoren (wie die Erkrankung der Mutter und Schwester, Betreuung von drei Kindern) zu entnehmen, die unter anderem für den Rückfall verantwortlich gewesen seien und - neben den aktuellen depres siven Symptomen und somatischen Beschwerden wie Kopfschmerzen - einer Eingliederung entgegenstünden
(vgl. E. 4.5).
Die Einschätzung der Beschwerdegegnerin, es lägen keine objektiven Befunde
vor und es seien somit seit der letzten Abweisung im Januar 2025 weiterhin keine ärztlichen Diagnosen ausgewiesen, welche einen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hätten, greift vor diesem Hintergrund zu kurz und steht zudem im Widerspruch mit der Aktenlage. Hinsichtlich der Diagnosestellung hat sich gemäss den behan delnden Fachärztinnen eine Änderung ergeben, wobei festzuhalten ist, dass nicht die Diagnose, sondern in ers ter Linie der psychopathologische Befund und der Schweregrad der Symptomatik massgebend sind (Urteil des Bundes ge richts 9C_602/2016 vom 14. Dezember 2016 E. 5.1). Betreffend psychosoziale Belas tungs faktoren gilt es festzuhalten, dass d ie funktionellen Folgen von Gesund heits schädigungen auch mit Blick auf psychosoziale und soziokulturelle Belas tungsfaktoren abgeschätzt werden, welche den Wirkungsgrad der Folgen einer Gesundheitsschädigung beeinflussen (BGE 141 V 281 E. 3.4.2.1 mit Hinweisen). Soweit soziale Belastungen direkt negative funktionelle Folgen zeitigen, bleiben sie ausgeklammert, gilt es doch sicherzustellen, dass gesundheit lich bedingte Erwerbsunfähigkeit zum einen (Art. 4 Abs. 1 IVG) und nicht versi cherte Erwerbslosigkeit oder andere belastende Lebenslagen zum andern nicht ineinander aufgehen (BGE 141 V 281 E. 4.3.3 mit Hinweis auf BGE 127 V 294 E. 5a; vgl. auch BGE 143 V 409 E. 4.5.2). Psychosoziale Belastungsfaktoren können jedoch mittelbar zur Invalidität beitragen, wenn und soweit sie zu einer ausgewiesenen Beeinträchtigung der psychischen Integrität als solcher führen, welche ihrerseits eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bewirkt, wenn sie einen verselbständigten Gesundheitsschaden aufrechterhalten oder den Wirkungsgrad seiner Folgen verschlimmern (Urteile des Bundesgerichts 8C_213/2022 vom 4. August 2022 und 9C_311/2021 vom 23. September 2021 E. 4.2, je mit Hinweisen). Praxisgemäss spielt es keine Rolle, dass psychosoziale oder soziokul turelle Umstände bei der Entstehung einer Gesundheitsschädigung einen wichtigen Einfluss gehabt hatten, sofern sich inzwischen ein eigenständiger invalidi sierender Gesundheitsschaden entwickelt hat (BGE 141 V 281 E. 3.4.2.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_105/2023 vom 10. Juli 2023 E. 5.1 mit Hinweisen). Eine krankheitswertige Störung muss umso ausgeprägter vorhanden sein, je stärker psychosoziale und soziokulturelle Faktoren das Beschwerdebild mitprägen (Urteil des Bundesgerichts 8C_441/2024 vom 31. Januar 2025 E. 6.1 mit Hinweisen). Es ist daher geboten, in einer versicherungsmedizinischen Begut achtung solche invalidenversicherungsrechtlich nicht relevanten Umstände aufzu zeigen und gegebenenfalls bei der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit auszuklammern (Urteil des Bundesgerichts 9C_740/2018 vom 7. Mai 2019 E.
5.2.1). Eine Veränderung bzw. Verschlechterung des Gesundheitszustandes erscheint nach Gesa gtem nicht ausgeschlossen, zumal aus invalidenversicherungsrecht licher Sicht die Auswirkungen der gesundheitli chen Beeinträch tigungen auf die Arbeitsfähig keit entscheidend sind (BGE 136 V 279 E. 3.2.1 mit Hinweis auf BGE
127 V 294; Urteil des Bundesgerichts 9C_526/2014 vom 3. Dezember 2014 E. 5.1). In ihren Stellungnahmen (E. 4.3, E. 4.6, E. 4.9) setzte sich die RAD-Ärztin weder mit den Ausführungen der Fachärzt innen der Klinik Z.___ zu den anlässlich der teilstationären Behandlung erhobenen Symptomen eingehend auseinander,
noch liegt eine nachvollziehbare Diskussion der sich möglicherweise veränderten Befunde
sowie eine eingehende Auseinandersetzung mit den Auswirkungen der aufgeführten funktionellen Einschränkungen vor . Soweit die RAD-Ärztin im Hinblick auf die vorgenommene MRT des Schädels festhielt, dass die Diagnose einer Depression auf klinisch erhobenen Symptomen gemäss der ICD-10 basiere (vorstehend E. 4.9), ist ihr zwar zuzustimmen. Ihre Feststellung, dass die Ärztinnen der Klinik Z.___ im September 2025 verglichen zum Befund von Juli 2025 nun von erheblichen anstelle von mittelschwer e n Konzent r ationsstörungen, von einer schwer depressiven statt lediglich einer depressiven Stimmun g und von starker statt einfach von Antriebsarmut berichteten, wobei es aber zu keiner weiteren Verschlechterung gekommen sei, sondern gemäss Bericht der Ergotherapeutinnen zumindest zu einer funktionellen Verbesserung, genügt jedenfalls nicht, zumal die Behandlerinnen bereits im Mai 2025
ein schwer depressive s Zustandsbild mit ausgeprägtem Antriebsmangel (vorstehend E. 4.2) und im Juli 2025 ausdrücklich objektiv mittelschwere, subjektiv aber schwere Ko nzentrationsstörungen fest hielten (vorstehend E. 4.5) . Die RAD-Beurteilungen erweisen sich insgesamt als zu wenig substantiiert, um einzig gestützt darauf den Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit de s Beschwerdeführer s
bzw. eine zwischenzeitlich eingetre tene Veränderung /Verschlechterung
abschliessend beurteilen zu können. Im Übrigen ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin vorliegend auf die Neuan meldung de s Beschwerdeführer s eingetreten ist, weshalb sie die Sache materiell zu prüfen und insbesondere die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vorzunehmen hat (Art. 43 Abs. 1 ATSG; vorstehend E. 1. 4). Dem wurde mit den bei de r RAD-Ärzt i n eingeholten Stellungnahmen nicht Genüge getan. Denn bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit versicherungsinterner ärztlicher Feststellungen, zu denen die RAD-Berichte gehören, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 145 V 97 E. 8.5, 142
V 58 E. 5.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_608/2025 vom 24. März 2026 E. 2.3 mit Hinweisen).
E. 5.3 Vorliegend kann auch nicht einzig auf die Berichte der behandelnden Ärztinnen der Klinik Z.___ abgestellt werden. Es ist fraglich, inwieweit sie dem Gebot, invaliden versicherungsrechtlich nicht relevante Umstände bei der Einschätzung der Arbeits fähigkeit auszuklammern, nachgekommen sind. Mit der RAD-Ärztin scheint zudem der Bericht der Ergotherapeutinnen (vorstehend E. 4.8) auf eine funktionelle Verbesserung hinzuweisen, was wiederum die durch die Behandle rinnen attestierte erhebliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in Frage stellen könnte, wobei es rechtsprechungsgemä ss aber Aufgabe der Ärzte ist, die die Frage nach den noch zumutbaren Tätigkeiten und Arbeitsleistungen nach Massgabe der objektiv feststellbaren Gesundheitsschädigung zu beantworten . Sodann gilt es zu berücksichtigen, dass die behandeln den Ärztinnen und Ärzte in einem auftrags rechtlichen Verhältnis zur versicherten Person stehen und sich zudem in erster Linie auf die Behandlung zu konzentrieren haben . Ihre Berichte verfolgen daher nicht den Zweck einer den abschlies senden Entscheid über die Versiche rungs ansprüche erlaubenden objektiven Beurteilung des Gesundheitszustandes und erfüllen deshalb kaum je die materiellen Anforderungen an ein Gutachten gemäss BGE 125 V 351 E. 3a. Aus diesen Gründen und aufgrund der Erfahrungs tatsache,
dass Hausärzte - beziehungsweise regelmässig behandelnde Spezialärzte (vgl.
Urteil des Bundes gerichts I 551/06 vom 2. April 2007 E. 4.2) - mitunter auf grund ihre r auftragsrechtliche n Vertrauensstellung im Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen, kommt im Streitfall ein direktes Abstellen einzig gestützt auf die Angaben der behandelnden Ärztinnen und Ärzte nur selten in Frage (vgl. Urteil des Bundes gericht 8C_1055/2010 vom 17. Februar 2011 E.
4.1). Zum anderen sind, geht es um psy chische Erkrankungen, für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit syste matisierte Indikatoren beachtlich, die - unter Berück sichtigung leistungshin dern der äusserer Belastungsfaktoren einer seits und Kompensationspotentialen (Resso urcen) ande rerseits - erlauben, das tatsäch lich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 143 V 418; BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1). Den vorhandenen Berichten können nicht genügend Angaben entnommen werden, die in Anwendung des struktu rierten Beweisver fahrens Rückschlüsse auf das tat sächlich erreichbare Leistungs vermögen des Beschwerdeführers zuliessen.
E. 5.4 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26
Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss stän diger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Ver fahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwie rige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheid relevante Sach verhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2).
Nach dem Dargelegten vermag die Einschätzung durch die RAD-Ärztin, auf welche der abweisende Leistungsentscheid der Beschwerdegegnerin massgeblich beruht, die an eine beweiskräftige ärztliche Entscheidungsgrundlage gestellten Anforde rungen (vgl. vorstehend E. 1. 5) nicht zu erfüllen. Sie erlaubt somit keine rechtsverbindliche Beurteilung des Gesundheitszustandes bzw. der Arbeitsfähig keit des Beschwerdeführers . Dementsprechend ist die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuwei sen, damit diese nach erneuter rechtskon former Abklärung des psychischen Gesundheits zustandes eine neue Beurteilung vornehme und über den Leistungs anspruch des Beschwerdeführers, insbesondere über den Anspruch auf berufliche Massnahmen, neu verfüge. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.
E. 6.1 Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV - Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 7 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
E. 6.2 Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Ver wal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung sowohl für die Frage der Auferlegung der Gerichtskosten wie auch der Parteientschädigung als vollstän diges Obsiegen (BGE 137 V 57; vgl. auch BGE 141 V 281 E. 11.1 mit Hinweis), weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Parteientschädigung hat.
Diese ist gemäss Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 GSVGer
- ohne Rücksicht auf den Streitwert - nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens zu bemessen und vorliegend beim
praxis gemässen Stundenansatz von Fr. 280.-- ermessensweise auf Fr. 2 ' 6 00.-- (inkl. Barauslagen und MWST) festzusetzen . Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 23 . Februar 202 6 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, de m Beschwerdeführer eine Prozessent schä digung von Fr. 2' 6 00.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanw alt Mark A. Glavas - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin BachofnerSchüpbach
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2026.00213 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Bachofner, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser Ersatzrichterin Lienhard Gerichtsschreiberin Schüpbach Urteil vom 1 8. August 2026 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Mark A. Glavas Advokatur Glavas AG, Haus zur alten Dorfbank Dorfstrasse 33, 9313 Muolen gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
X.___, geboren 1979,
war seit
Mai 2013 bei der Y.___ GmbH als Complaint Manager tätig, als er sich am 5. Oktober 2023 u nter Hinweis auf psychische Beschwerden b ei der Invalidenversicherung zum Leis tungsbezug an meldete (Urk. 6/3, Urk. 6/13). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab und zog Akten der Krankentaggeldversicherung bei (Urk. 6/7- 9, Urk. 6/19-22, Urk. 6/24, Urk. 6/27-29).
Am 2 6. Februar 2024 wurde das Arbeitsverhältnis durch die Arbeitgeberin per 3 1. Mai 2024 gekündigt (Urk. 6/29/3-4).
Am 1 2. Juni 2024 (Urk. 6/44) teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass aufgrund seines Gesundheitszustandes zurzeit keine Eingliederungsmassnahmen möglich seien.
Nach
ergangenem Vorbescheid
(Urk. 6/ 48) verneinte
die IV-Stelle mit Verfügung vom
6. Januar 2025 einen Anspruch des Versicherten auf Leistungen der Invali denversicherung (Urk. 6/50), da keine nachvollziehbare, ärztliche Diagnose ausgewiesen sei, die einen Einfluss auf seine Arbeitsfähigkeit begründen würde . 1.2
Der Versicherte reichte am 7. Mai 2025 ein
als « Wiedererwägungsgesuch » beti teltes Schreiben bei der IV-Stelle ein (Urk. 6/51), das diese als neues Gesuch entgegennahm (vgl. Urk. 6/54) . Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/56, Urk. 6/58, Urk. 6/65-66, Urk. 6/ 68, Urk. 6/71) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 2 3. Februar 2026 erneut einen Anspruch des Versicherten auf Leistungen der Invalidenversicherung (Urk. 6/75 = Urk. 2). 2.
Der
Versicherte erhob am 2 3. März 2026 Beschwerde (Urk.
1) gegen die Verfü gung vom 2 3. Februar 2026 (Urk.
2) und beantragte, diese sei aufzuheben
und es sei en ihm berufliche Massnahmen zu gewähren (S. 2 Ziff. 1), eventuell sei die vorliegende Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen und diese zu verpflichten, ein psychiatrisches Gutachten in Auftrag zu geben (S. 2 Ziff. 2).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1 2. Mai 2026 (Urk. 5) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer
am 1 8. Mai 2026 zur Kenntnis gebracht (Urk. 7).
Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Wurde eine Rente
wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs.
3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat.
Ergibt die Prüfung durch die Verwaltung, dass die Vorbringen der versicherten Person nicht glaubhaft sind, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versi cherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie be i einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil
des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl.
auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auc h dem Gericht (Urteil des Bundesge richts 9C_ 234 /202 3 vom 4 . September 202 3 E. 1.2, insbesondere mit Hinweis auf
BGE 117 V 198 E. 3a). 1.2
Gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG wird die Invalidenrente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich um mindestens fünf Prozentpunkte ändert (lit .
a) oder auf 100 Prozent erhöht (lit . b). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswir kungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massge blichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschied liche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 144 I 103 E. 2.1, 141 V 9 E. 2.3, je mit Hinweisen). Weder eine im Vergleich zu früheren ärztlichen Einschät zungen ungleich attestierte Arbeitsunfähigkeit noch eine unterschiedliche diagnostische Einordnung des geltend gemachten Leidens genügt somit per
se,
um
auf
einen verbesserten oder verschlechterten Gesundheitszustand zu schliessen;
notwendig ist in diesem Zusammenhang vielmehr eine veränderte Befundlage
(Urteil des Bundesgerichts 8C_255/2024 vom
27. Januar 2025 E. 4.1 mit Hinweisen).
Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in recht licher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 144 I 103 E. 2.1, 141 V 9 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_255/2024 vom
27. Januar 2025 E. 4.1, je mit Hinweisen). 1.3
Gesetz und Verordnung enthalten keine Vorschriften über die materiellrechtliche Revision von Eingliederungsleistungen wegen einer seit ihrer Zusprechung eingetretenen Veränderung der Verhältnisse. Ebenso wenig ist geregelt, unter welchen Voraussetzungen im Falle einer vorangegangenen Verweigerung von Eingliederungsleistungen ein neues Gesuch entgegenzunehmen und zu prüfen ist. In BGE 105 V 173 hat das Bundesgericht entschieden, dass Eingliederungsleis tungen gleich wie Renten und Hilflosenentschädigungen zu behandeln sind und dass demzufolge Art. 17 ATSG sowie die dazugehörigen Verordnungsbestim mungen in analoger Weise auch auf die Revision von Eingliederungsleistungen angewendet werden müssen. Art. 87 Abs. 3 IVV betrifft – trotz seiner Stellung im Abschnitt E «Die Revision der Rente und der Hilflosenentschädigung» – zwar nicht die eigentliche materiellrechtliche Revision laufender Leistungen, sondern einen anderen Sachverhalt, nämlich die Neuprüfung nach vorangegangener Leis tungsverweigerung. Es rechtfertigt sich aber, die vorerwähnte Rechtsprechung auch auf Art. 87 Abs. 3 IVV auszudehnen und diese Bestimmung ebenfalls in
analoger Weise auf Eingliederungsleistungen anzuwenden. Aufgrund der dortigen Verweisung auf Art. 87 Abs. 2 IVV ist daher, wenn eine Eingliederungs leistung verweigert wurde, eine neue Anmeldung nur zu prüfen, wenn die versi cherte Person glaubhaft macht, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert haben (vgl. BGE 130 V 64 E. 2, 125
V 410 E. 2b, 109 V 119 E. 3a, je mit Hinweisen; zur Publikation vorgesehenes Urteil des Bundesgerichts 8C_661/2022 vom 26. Juni 2023 E. 3.6.2 mit Hinweisen). 1. 4
Im Sozialversicherungsverfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz. Danach haben der Versicherungsträger oder das Durchführungsorgan und im Beschwerdefall das kantonale Versicherungsgericht von sich aus für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen (Art. 43 Abs. 1 und Abs. 1 bis sowie Art. 61 lit . c i.V.m . Art. 2 ATSG). Der Untersuchungsgrundsatz wird durch die Mitwirkungspflicht der Versicherten respektive der Parteien beschränkt (Art. 28 und Art. 43 Abs. 2 ATSG), vor allem in Bezug auf Tatsachen,
die sie besser kennen als die (Verwaltungs- oder Gerichts-) Behörde und welche
diese sonst gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erheben könnte
(BGE 122 V 157 E. 1a; Urteil des Bundesgerichts 9C_341/2020 vom 4. September
2020 E. 2.2 mit Hinweis auf BGE 138 V 86 E. 5.2.3 und 125 V 193 E. 2; vgl.
BGE 130 I 180 E. 3.2).
Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne einer Beweisfüh rungslast begriffsnotwendig aus. Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen geblie benen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrund satzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (Urteil des Bundesgerichts 8C_765/2020 vom 4. März 2021 E. 3.2.2 mit Hinweis auf BGE 144 V 427 E. 3.2). Bleiben jedoch erhebliche Zweifel an der Vollständig keit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_257/2018 vom 24. August 2018 E. 3.3.2 mit Hinweis). 1. 5
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 9C_16/2025 vom 24. April 2025 E. 4.3.1). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin erwog in ihrer Verfügung (Urk. 2), d ie medizinische Abklärung habe ergeben, dass die vorliegenden Akten keine objektiven Befunde ausweisen würden. Die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit sei daher nicht nach vollziehbar. Seit der letzten Abweisung im Januar 2025 seien weiterhin keine ärztlichen Diagnosen ausgewiesen, welche einen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hätten. Es liege somit weiterhin keine IV-relevante gesundheitliche Beeinträchti gung vor (S. 1) . Im Rahmen des Einwandverfahrens habe der regionale ärztliche Dienst (RAD) sämtliche Akten ein weiteres Mal eingehend geprüft, wobei sich keine neuen Erkenntnisse ergeben hätten. Am Entscheid sei daher festzuhalten. Für die Unterstützung bei der Arbeitsvermittlung sei auf das regionale Arbeits vermittlungszentrum (RAV) zu verweisen (S. 2).
Vernehmlassungsweise hielt die Beschwerdegegnerin daran fest, dass es seit der letzten Abweisung des Leistungs begehrens zu keiner Veränderung gekommen sei, dagegen zumindest zu einer funktionellen Verbesserung (Urk. 5). 2.2
Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt (Urk. 1), er sei seit dem 1 4. Juni 2023 arbeitsunfähig, dies bei einer damals diagnostizierten mittelgradigen depressiven Episode mit somatischem Syndrom (S. 2 f.) . Ab dem 2 6. Februar 2024 sei er wieder zu 50 % arbeitsfähig gewesen. Er habe am 2 4. Mai
2024 der Beschwerdegegnerin mitgeteilt, dass er an beruflichen Massnahmen interessiert sei, doch die Kündigung des bisherigen Arbeits verhältnisses zu einer relevanten Verschlechterung seiner Psyche geführt habe (vgl. Urk. 6/41) . Im Juni 2024 sei ihm auch wieder eine 100%ige Arbeits unfähigkeit bescheinigt worden (S. 3). Er sei seit dem 2. Dezember 2024 in teil stationärer Behandlung und neu sei eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome, diagnostiziert worden. Der RAD der Beschwerdegeg nerin habe jedoch noch immer die psycho sozialen Faktoren im Vordergrund gesehen (S. 4).
Er leide aber gemäss Stellungnahme der Ärztin der Klinik Z.___ vom 2 9. September 2025 immer noch unter einer schweren depressiven Episode, wobei die Arbeitsfähigkeit noch deutlich einge schränkt sei. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb er trotz ausgewiesener hoher Motivation nicht im Rahmen von beruf lichen Massnahmen unterstützt werde. Seitens der Klinik Z.___ sei schlüssig erklärt worden, dass er nicht nur an psychosozialen Faktoren leide, sondern eine schwere psychische Störung bestehe. Dennoch möchte er wieder reüssieren. Er sei aufgrund der weiterhin bestehenden gesund heitlichen Einschränkungen beziehungs weise auch der noch gesundheitlich bedingten langen Abwesenheit vom Arbeitsmarkt mittels geeigneter Massnahmen zu unterstützen, damit er langfristig eine Stelle ausüben könne (S. 5 f.). Während beim ersten Leistungs gesuch die Berichte von Dr. med. B.___ noch eher dürftig gewesen seien, lägen nun seitens der Behandler schlüssige Beurteilungen vor. Es bestünden daher gewichtige Zweifel an der RAD-Beurteilung. Sollte der Anspruch auf berufliche Massnahmen noch nicht ausgewiesen sein, sei die vorliegende Sache an die Beschwer degegnerin zurückzuweisen und diese zu verpflichten, eine psychia trische Abklärung in Auftrag zu geben, damit der medizinische Sachver halt umfassend abgeklärt werde (S. 6).
2.3
Strittig und zu prüfen ist der Anspruch de s Beschwerdeführer s auf IV-Leistungen, insbesondere auf berufliche Massnahmen, und in diesem Zusammenhang, ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers verändert bzw. verschlechtert hat. Die letztmalige materielle Prüfung fand mit Verfügung vom 6. Januar 2025 (Urk. 6/50) ihren Abschluss . Zu vergleichen ist dem nach der Sachverhalt im Zeit punkt jener Verfü gung mit demjenigen im Zeitpunkt der vorliegend angefoch tenen Verfügung. 3. 3.1
Im Zeitpunkt des
Erlasses
der Verfügung vom 6. Januar 20 25
(Urk. 6 / 50)
präsen tierte sich die
medizinische
Aktenlage im Wesentlichen wie folgt: 3.2
Prof. Dr. med. A.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, erstattete seine Plausibilisierung der Arbeitsunfähigkeit zuhanden der Kranken taggel d versicherung am 8. Oktober 2023 (Urk. 6/19/74-79) und nannte folgende Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 4 unten): - mittelgradige-schwere Episode der depressiven Störung mit somatischem Syndrom (ICD-10 F32.11)
Er führte aus, die psychische Störung habe sich gestützt auf die Angaben des Beschwerdeführers seit spätestens Ende Mai 2023 entwickelt. Er sei dann mit der schweren Erkrankung seines Vaters konfrontiert worden, welche ihm bis dahin verschwiegen worden sei. Er habe dann seinen Vater zu diversen Untersuchungen begleitet, wobei der Vater im Anschluss an eine Untersuchung verstorben sei. In der Folge sei der Beschwerdeführer massiv emotional belastet worden. Er sei von der Hausärztin mit Deprivita und Quetiapin behandelt worden, was ohne Erfolg geblieben sei. Vor diesem Hinterg rund sei schliesslich eine volle Arbeitsunfähig keit verfügt und eine psychologische Therapie eingeleitet worden (S. 3) .
Der Beschwerdeführer wirke deutlich bedrückt und darüber hinaus angespannt und offensichtlich verängstigt. Kaum habe die Exploration angefangen, fange der Beschwerdeführer ohne für den Untersucher erkennbaren Grund zu weinen an. Die Aufmerksamkeit sei offensichtlich beeinträchtigt, bisweilen wirke der Beschwerdeführer dadurch auch in seiner Auffassungsfähigkeit beeinträchtigt. Ebenfalls ergäben sich diskrete Hinweise auf Merkfähigkeitsstörungen bei unge störtem Kurzzeitgedächtnis. Insgesamt wirke der Beschwerdeführer bei der Mobi lisierung von kognitiven Leistungen deutlich angestrengt. Da s Denken sei erheb lich eingeengt auf subjektive Belastungen, wobei negative Kognitionen ebenfalls deutlich erkennbar seien. Es bestünden offensichtliche Ängste, insbe sondere Zukunftsängste und authentisch angegebene (mit vegetativen Begleitre aktionen einhergehende) Angstattacken. Die Stimmung sei deutlich reduziert. Der Beschwer deführer sei traurig, gedrückt, bisweilen verzweifelt. Die affektive Modulation sei nivelliert und es bestünden eine mässige Affektlabilität und Affektinkontinenz. Die anamnestischen Angaben würden auf eine relevante Beeinträchtigung des Antriebs und des Interesses hindeuten, darüber hinaus müsse auch ein vermindertes Vitalgefühl erkannt werden. Die Psychomotorik sei erheblich reduziert . Zudem seien die sozialen Kontakte und die soziale Interaktion innerhalb der Familie reduziert (S. 4) .
Es bestehe aktuell eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätig keit . Der Verlauf sei ungewiss. Die wichtigen kognitiven Funktionen seien relevant beeinträchtigt bei zudem einer deutlich reduzierten psychischen Belastbar keit. Zudem bestehe zum Zeitpunkt der Untersuchung keine etablierte psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung beziehungsweise eine solche sei angemeldet worden und ein baldiger Termin stehe fest. Ferner sei neulich die antidepressive Therapie mit Sertralin begonnen worden, wobei die Erreichung einer Besserung und Stabilisierung unter dieser durchaus 4-6 Wochen bean spruchen dürfte. Es handle sich nicht um eine rein auf den aktuellen Arbeitsplatz bezogene Arbeitsunfähigkeit (S. 5). Die adäquate Therapie sei eingeleitet worden. Es dauere 4-6 Wochen bis zum Eintritt einer relevanten Besserung, wonach die neu behandelnde Instanz über die Arbeitsfähigkeit referieren sollte (S. 6) . 3. 3
Dr. med. B.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, C.___, berichtete am 2 0. Dezember 2023 (Urk. 6/27) und nannte folgende Diagnosen (S. 2): - mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1) - Verdacht auf posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1)
Sie führte aus, der Beschwerdeführer befinde sich seit Oktober 2023 in psycholo gischer Behandlung bei der Psychologin D.___ im Haus. Er sei zu Beginn aufgrund der Traumaerlebnisse
(traumatische Begleitung seines schwer kranken Vaters in Algerien) sowie aufgrund der Angst und Depression kaum in der Lage gewesen, am gesellschaftlichen Leben teilzunehmen sowie seinen Beruf auszu üben. Einfache Tätigkeiten wie aus dem Bett aufstehen und in den Supermarkt gehen, seien für den Beschwerdeführer zur extremen Belastung geworden und hätten nur unter Mühe erfolgen können. Aktuell seien einfache Aktivitäten im Haus kurzfristig und mit Unterstützung der Familie gut möglich. Der Beschwer deführer beklage aber weiterhin Konzentrationsstörungen und Antriebsverlust, nach einer Stunde Arbeit sei er schnell ermüdet (S. 1). Der Beschwerdeführer sei seit dem 6. Oktober 2023 zu 100 % arbeitsunfähig. Es sei mit einer Erhöhung der Arbeitsfähigkeit in den nächsten Wochen, ab dem 1. Februar 2024, zu rechnen (monatliche Aufstockung um 20 % geplant, unter laufender psychiatrischer-psychologischer Evaluation). Der Beschwerdeführer habe einmal in der Woche bis im November bei der Psychologin Termine geplant, leider seitdem keine weiteren Termine abgemacht. Bei der Referentin habe er mindestens einmal zwei wöchentlich oder alle drei Wochen Termine abgemacht, wobei der letzte Termin wegen Magenbeschwerden abgesagt worden sei. Bisher sei eine ambulante Psychotherapie und medikamentöse Behandlung erfolgt. Es sei aber zu empfehlen, wöchentliche Termine für die Traumabehandlung bei der Psychologin im Haus weiter zu planen. Medikamentös sei die Aufdosierung von Sertralin probiert worden, was der Beschwerdeführer allerdings nicht gut vertragen habe, deswegen sei Sertralin abgesetzt und mit Wellbutrin neu gestartet worden . Derzeit nehme der Beschwerdeführer im angstlösenden und schlafan stossenden Sinne abends noch Quetiapin ein. Die Behandlung zeige bis jetzt eine gute Wirkung, insbesondere könne mit dem Beschwerdeführer noch an einer Verbesserung des Umgangs mit Angst beziehungsweise Depression gearbeitet werden (S. 2). Die eindosierte psychiatrische Medikation könne weiterhin einge nommen werden, wobei diese im Verlauf bei weiterer Besserung der Symptomatik auch wieder ausgeschlichen werden könne. Im Falle einer Verschlechterung der Symptomatik sei eine teilstationäre Therapie angedacht, aktuell lehne der Beschwerdeführer diese Option ab. Die Arbeitsfähigkeit könne durch die Therapie weiterhin erhöht werden beziehungsweise es könne die gewonnene Stabilisierung aufrechterhalten und weiter ausgebaut werden (S. 3) 3. 4
Dr. B.___ berichtete am 3. Juni 2024 (Urk. 6/43) und führte aus, es gebe keine neuen Untersuchungsbefunde. Die aktuelle Diagnose sei unverändert (mittelgra dige depressive Episode; ICD-10 F32.1) geblieben. Zudem nannte sie eine post traumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1). Es werde eine körperzentrierte Gesprächstherapie/integrative Traumatherapie sowie eine medikamentöse Behandlung durchgeführt . Das 5-Phasen-Therapiemodell der Traumaverarbei tung sei erfolgreich durchgearbeitet worden. Der Beschwerdeführer habe die traumatischen Erinnerungen mit Flashbacks vom letzten Sommer, als er seinen Vater in Algerien im Sterben begleitet habe, zu einem grossen Teil verarbeiten können. Zudem habe er die sportliche Bewegung in seinen Alltag integrieren können. Die depressive Symptomatik habe sich durch immer neue Stressquellen kaum verbes sert. Aktuell werde eine Intensivierung der Psychotherapie mi t wöchentlichen Terminen geplant. Bei Verschlechterung der Symptomatik sei eine Behandlung in der Tagesklinik empfohlen. Der Beschwerdeführer sei in seiner bisherigen Tätig keit sowie in einer angepassten Tätigkeit zu 100 % arb e its unfähig.
Die Möglich keit eines Teilpensums in der bisherigen Tätigkeit sei nicht erwogen worden, da der Beschwerdeführer im Februar 2024 gekündigt worden sei. Die aktuelle Prog nose sei ungünstig.
3. 5
Dr. B.___ berichtete am 2 3. August 2024 zuhanden der Beschwerdegegnerin (Urk. 6/46) und führte aus, sie behandle den Beschwerdeführer seit Oktober
202 3. Gegenwärtig komme er einmal monatlich für die ärztliche Behandlung, zusätzlich erfolgten wöchentlich bis zweiwöchentlich Termine für die Psychothe rapie bei der Psychologin im Haus. Vom 6. Oktober 2023 bis zum 2 5. Februar 2024 habe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden, vom 2 6. Februar 2024 bis zum 3 1. März 2024 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit und seit dem 1. April 2024 wieder eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit
bis 3 1. Juli 2024 (S.
2
Ziff. 1.1-1.3) . Der Beschwerdeführer fühle sich sehr müde, denke allzu viel, insbesondere über Prob leme, grüble unaufhörlich und komme zu keinem Ergebnis, wie er aus der gege benen Situation herauskommen könnte. Darüber hinaus bestehe eine Erschöpf barkeit, wobei die Ausführungen auch darauf hindeuten würden, dass er Aktivitäten nicht einleiten könne beziehungsweise diesbezüglich eine Hemmung empfinde. Er stelle wiederholt Panikattacken fest. Er sei unkonzentriert und vergesse viel. Darüber hinaus fühle er sich stets angespannt und irritiert durch Kleinigkeiten.
Er fühle sich massiv angespannt und habe auch anhaltende Kopf schmerzen. Aufgrund seines seit nun Wochen andauernden Zustandes mache er am Tag nichts. Allerhöchstens bringe er die Kinder zur Kita beziehungsweise zum Kindergarten und sitze dann untätig zu Hause herum (S. 3
Ziff. 2.2). Als objektive Befunde nannte Dr. B.___
praktisch wortgleich den durch Prof. Dr. A.___ anlässlich dessen Untersuchung vom
2. Oktober 2023 erhobenen Psychostatus (vgl. Urk. 6/ 19/74- 79 S. 4; vgl.
vorstehend E. 3.2). So nannte sie eine offensicht lich beeinträchtige Aufmerksamkeit. Erbenfalls ergäben sich diskrete Hinweise auf Merkfähigkeits störungen bei ungestörtem Kurzzeitgedächtnis. Es bestünden offensichtlich Ängste, insbesondere Zukunftsängste und authentisch angegebene (mit vegetativen Begleitreaktionen einhergehende) Angstattacken. Die Stimmung sei deutlich reduziert . Der Beschwerdeführer sei traurig, gedrückt und bisweilen verzweifelt. Positive Affekte würden nicht festgestellt. Die affektive Modulation sei nivelliert und es bestünden eine mässige Affektlabilität und Affektinkonti nenz. Die anamnestischen Angaben würden (in der Einschätzung des Untersu chers in authentischer Weise) auf eine relevante Beeinträchtigung des Antriebs und des Interesses hindeuten, darüber hinaus müsse auch ein vermindertes Vitalgefühl erkannt werden. Die Psychomotorik sei erheblich reduziert. Zudem seien soziale Kontakte und soziale Interaktionen innerhalb der Familie reduziert (S. 3 f. Ziff. 2.4).
Als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte sie unverändert eine mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F32.1; S. 4 Ziff. 2.5). Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähig keit nannte sie Probleme mit Bezug auf Schwierigkeiten bei der Lebensbewälti gung (ICD-10 Z73) sowie einen psychophysischen Erschöpfungszustand, Erstdi agnose im Juli 2024 (S. 4 Ziff. 2.6). Die Arbeitsfähigkeit sei aufgrund der depressiven Symptomatik kaum verbessert. Die aktuelle Prognose sei ungünstig (S. 5
Ziff. 2.7).
Als Funktionseinschränkungen nannte Dr. B.___ eine Traurig keit, Antriebsminderung, Konzentrationsstörungen, Freudeverlust und Schlafstö rungen (S. 5 f. Ziff. 3.4). Die bisherige Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer zirka zwei bis drei Stunden pro Tag zumutbar (S. 7 Ziff. 4.1) . Wie viele Stunden pro
Tag dem Beschwerdeführer eine dem Leiden angepasste Tätigkeit zumutbar wäre, konnte Dr. B.___ nicht beantworten (S. 7 Ziff. 4.2). Nach Angaben des Beschwerdeführers könne er den Haushalt mit viel Überwindung selbständig führen mit einem erhöhten Pausenbedarf, da er schnell erschöpft und müde sei (S. 7
Ziff. 4.5). 3. 6
Dr. med. E.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, RAD der Beschwerdegegnerin, nahm am 5. November 2024 Stellung (Urk. 6/49/4-7) und führte aus, es werde eine mittelgradige depressive Episode nach ICD-10 F32.1 aufgeführt. Gleichzeitig werde in allen Berichten angegeben, dass auslösend der Tod des Vaters und die schwierige familiäre Situation gewesen sei, neben den Konflikten am Arbeitsplatz. Es werde ebenso durchgehend auf die familiären Konflikte hingewiesen, die eine Besserung verhinderten. Es sei daher davon auszugehen, dass das Krankheitsbild ohne die Belastung nicht entstanden wäre. Daher müsse von einer Anpassungsstörung (ICD-10 F43.21) statt einer Depression ausgegangen werden, die durch die weiterbestehenden Belastungen aufrecht erhalten werde.
Zudem bestehe eine Diskrepanz zwischen der attestierten Depression einerseits und dem inkonsistenten Behandlungsregime andererseits, mit vollständiger Arbeitsunfähigkeit und gleichzeitig aufgegebener Medikation, reduzierten psychia trischen und psychotherapeutischen Konsultationen. Dies bei fehlendem Nachweis des für Depressionen charakteristischen Leiden s drucks und offenbar auch nicht gesehener Notwendigkeit einer der Depression angepassten Behand lung. Eine weitere Diskrepanz werde deutlich zwischen attestierter vollständiger Arbeitsunfähigkeit und gleichzeitig ausgedehnten Reisen nach Algerien mit Versorgung der kranken Mutter (vgl. Verlaufsprotokoll Eingliederung vom 1 2. Juni 2024, Urk. 6/45) . Diskrepant sei zudem die vollständig attestierte Arbeits unfähigkeit und gleichzeitig für zumutbar gehaltene bisherige Tätigkeit im Umfang von 2-3 Stunden, weiter die Begründung, dass kein Teilpensum erwogen worden sei, da ihm gekündigt worden sei. Die zwischenzeitlich diagnostizierte PTBS nach ICD-10 F43.1 sei nicht nachvollziehbar, da bereits das Hauptkriterium Trauma nicht den Voraussetzungen des ICD-10 entspreche. Die Diagnose sei zudem nicht hergeleitet worden und spiegle sich nicht im Befund. Im Haushalt bestünden nach Überwindung keine Einschränkungen. Die psychosozialen Belas tungen stünden klar im Vordergrund. Ressourcen seien die langjährige Arbeits erfahrung, die familiäre Bindung, die Reisefähigkeit. Ein dauerhafter Gesund heitsschaden sei nicht ausgewiesen. 4. 4.1
Im Zuge des mi t Neuanmeldung vom 7. Mai 202 5 (Urk. 6 / 5
1) eingeleiteten Verwaltungsverfahrens fanden folgende medizinische Berichte Eingang in die Akten: 4.2
Die Ärzt inn e n der Klinik Z.___ berichteten am 8. Mai 2025 (Urk. 6/52) und führten aus, der Beschwerdeführer befinde sich seit dem 2. Dezember 2024 in ihrer teilstationäre n Behandlung zur psychischen Stabilisierung und störungsspezifischen Therapie. Die initial von der Zuweisung übernommene Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode (ICD-10 F32.1) sei anhand der biografischen Anamnese und aktuellen Symptomatik angepasst worden auf eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F33.2). Im Verlauf der teilstationären Behandlung habe der Beschwerdeführer einen Rückfall erlitten, sodass unten genannte Medikation (Wellbutrin und Sequase) wieder aufgenommen worden sei. Gegenwärtig zeige sich ein schwer depressives Zustandsbild mit ausgeprägtem Antriebsmangel, Reduktion von Freude und Interessen, depressiver Stimmung, Schlafstörungen, Gefühlen von Schuld und Wertlosigkeit, einem verminderten Selbstwert und negativen Zukunftsperspektiven . 4.3
RAD-Ärztin Dr. E.___ nahm am 1 4. Mai 2025 Stellung (Urk. 6/55/2) und führte aus, eine mittelgradige bis schwere depressive Episode sei bereits in den Vorakten angegeben worden, auch die Diskrepanz zwischen der attestierten Depression und dem inkonsistenten Behandlungsregime sei bekannt. Eine anhal tende Veränderung des Gesundheitsschadens könne anhand des eingereichten Berichts nicht nachvollzogen werden. 4.4
Am 3. Juni 2025 (Urk. 6/57/3- 10) wurde zum Ausschluss einer neurologischen Ursache bei einer schweren Depression eine Magnetresonanztomographie des Schädels im Röntgeninstitut K.___
durchgeführt. Die Radiologen hielten in
ihrem Bericht fest, e s sei keine strukturell-organische Pathologie nach weisbar.
Es
zeigten sich keine Hinweise auf entzündliche, tumoröse oder vasku läre ZNS-Erkrankungen. Die 3D-Volumetrie habe jedoch deutlich unter schiedliche Volu mina der frontotemporalen und limbischen grauen Substanz gezeigt, was als funktionell neuroplastische Veränderung im Rahmen einer chroni fizierten depressiven Störung gewertet werden könne. Es gebe kein en Hinweis auf eine neurodegenerative oder entzündliche Genese.
4.5
Dr. med. F.___, Assistenzärztin,
Klinik Z.___, berichtete am 2 2. Juli 2025 zuhanden der Beschwerdegegnerin (Urk. 6/62) und nannte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 3 Ziff. 2.5): - rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F33.2) - Verdacht auf Migräne mit Aura
Sie führte aus, der Beschwerdeführer sei aktuell an zwei Tagen pro Woche in
der
Klinik Z.___ in teilstationärer Therapie. Seit der Behandlung saufnahme am 2. Dezember
2024 bis zum 3 1. Juli 2025 bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für alle Tätigkeiten (S. 2
Ziff. 1.1-1.3). Zu Beginn habe eine leichte Verbesserung erzielt werden können, der Beschwerdeführer habe aber A nfang 2025 einen Rück fall erlitten, unter anderem aufgrund erneuter Belastungsfaktoren wie der Erkran kung seiner Mutter und seiner Schwester (S. 3 Ziff. 2.1). Aktuell zeige sich ein depres sive s Zustandsbild (depressive Stimmung, Reduktion von Antrieb, Freude und Interessen, kognitive Defizite, Insuffizienzgefühle, Selbstvorwürfe, psycho moto rische Verlangsamung). Der Beschwerdeführer nehme aktuell Wellbutrin ein (S. 3
Ziff. 2.2-2.3) .
Auf Basis ihrer Untersuchungen wurden als objektive Befunde subjektiv schwere, objektiv mittelschwere Konzentrationsstörungen sowie ein formal gedankliches Grübeln, eingeengt auf negative Kognitionen, perseverierend und weitschweifig mit verlangsamter Denkgeschwindigkeit genannt. Zudem bestünden Zukunftsängste, immer wiederkehrende Sorge n bezüglich alltäglicher Situationen, diffuse Angstgefühle, eine depressive Stimmung, deutliche Insuffi zienzgefühle, eine leicht reduzierte affektive Schwingungsfähigkeit, Schuldge fühle, Selbstvorwürfe, Schamgefühle, Antriebsarmut, ein Verlust von Interesse, ein vermindertes Vitalgefühl und eine psychomotorische mittelschwere Verlang samung. Krankheitseinsicht und Behandlungsbereitschaft seien gegeben (S.
3
Ziff. 2.4). Der Beschwerdeführer sei weiterhin arbeitsunfähig. Eine schritt weise Wiedereingliederung bei positivem Krankheitsverlauf sei länger fristig denkbar (S. 4 Ziff. 2.7) . Der Beschwerdeführer werde voraussichtlich bis zirka
August die Behandlung in der Tagesklinik fortführen. Im Anschluss sei eine arbeitsorientierte Ergotherapie (AET) geplant mit einem Pensum von 4 halben Tagen pro Woche (S. 4 Ziff. 2.8) . Aufgrund der Diagnose sei der Beschwerdeführer aktuell in seiner kognitiven Leistungsfähigkeit, Belastbarkeit und sozialen Interaktion erheblich eingeschränkt. Die Selbstwirksamkeits- und Selbstregu lations mechanismen seien eingeschränkt. Zudem leide er unter häufigen Kopf schmerzen (S. 4
Ziff. 3.4) . Aktuell sei weder die bisherige noch eine angepasste Tätigkeit zumutbar (S. 6 Ziff. 4.1-4.2) . Die Prognose hinsichtlich einer beruflichen Eingliederung sei längerfristig bei Remission der Symptome sowie stabilen psychosozialen Faktoren positiv (S. 6
Ziff. 4.3) . Einer Eingliederung stünden die
aktuellen depressiven Symptome sowie somatische Beschwerden (Kopf schmerzen) und psychosoziale Belastungsfaktoren (Erkrankung der verwitweten Mutter und der Schwester, Betreuung von drei Kindern) entgegen (S.
6 Ziff. 4.4). 4.6
RAD-Ärztin Dr. E.___ nahm am 8. September 2025 Stellung (Urk. 6/64/2-3) und führte aus, bezüglich des Schädel-MRT s sei es ohne einen früheren Befund unmöglich zu sagen, ob das geringe Volumen der grauen Substanz genetisch bedingt sei, schon immer so gewesen sei und ohne Krankheitswert sei oder ob
ein
veränderter Befund zum Beispiel im Rahmen einer chronifizierten affektiven
Störung aufgetreten sei. Im Übrigen stünden die psychosozialen Belastungen
weiter klar im Vordergrund, neue Erkenntnisse im Vergleich zu den RAD-Stellungnahmen vom 5. November 2024 und 1 4. Mai 2025 ergäben sich nicht.
4.7
Die Ärzt innen der Klinik Z.___ nahmen am 2 9. September 2025 (Urk. 6/70/6-7) Stellung zum Vorbescheid der Beschwerdegegnerin vom 1 2. September 2025 und führten aus, beim Beschwerdeführer bestehe eine rezidivierende depressive Störung, aktuell im Sinne einer schweren depressiven Episode. Diese Diagnose sei fach ärztlich durch Dr. med. G.___ gestellt worden. Psychopathologisch bestünden eine sch w er depressive Stimmung, Interessenverlust, Freudlosigkeit, starke Antriebsminderung mit stark erhöhter Ermüdbarkeit und Aktivitätsein schränkung. Zudem leide der Beschwerdeführer unter erheblichen Konzentrati onsstörungen, vermindertem Selbstwert und Selbstvertrauen, Schuldgefühlen und Scham, Schlafstörungen und negativen Ge danken . Im Rahmen dieser Erkrankung zeige der Beschwerdeführer ausgeprägte Einschränkungen in seiner kognitiven Leistungsfähigkeit, Belastbarkeit sowie in der sozialen Interaktions fähigkeit. Aus medizinischer Sicht sei die Arbeitsfähigkeit derzeit erheblich eingeschränkt. Zudem sei am 3. Juni 2025 eine neuroradiologische Untersuchung durchgeführt worden, bei der funktionell neuroplastische Veränderungen festgestellt worden seien, die im Kontext einer chronifizierten depressiven Störung interpretiert werden könnten. Aufgrund der vorliegenden fachärztlichen Befunde und Diag nosen werde um erneute Überprüfung der Entscheidung ersucht. 4.8
Die Ergotherapeut inn en der Klinik Z.___ berichteten am 3 0. September 2025 über die
arbeitsorientierte Ergotherapie des Beschwerdeführers (Urk. 6/70/1-5) und führten aus, er nehme seit Anfang Juli 2025 dreimal wöchentlich für jeweils zwei Stunden am Angebot Mediengruppe Büro Vormittag und einmal wöchentlich für zwei Stunden am Bewerbungstraining sowie an der Einzelberatung der arbeits orientierten Ergotherapie teil. Im Rahmen der Teilnahme habe ein Gespräch zur Erhebung förderlicher und hinderlicher Rahmenbedingungen am Arbeitsplatz stattgefunden (S. 1). Bei den kognitiven Merkmalen (Arbeitsplanung, Auffassung, Lernen/Merken, Problemlösen, Umstellung, Vorstellung) habe der Beschwerde führer deutliche Schwierigkeiten in der Konzentration gezeigt. Diese falle nach 30 Minuten zunehmen d ab, so dass er im Zeitraum von zwei Stunden meist eine bis zwei kurze Pausen benötige und sich zwischenzeitlich deutlich angestrengt zeige. Seit seinem Start im Setting habe sich die Fähigkeit zur Konzentration verbessert. Die Verlangsamung und Anstrengung sowie die reduzierte Fähigkeit zur Konzentration wirkten sich negativ auf die eigentlich abrufbaren kognitiven Fähigkeiten aus. Der Beschwerdeführer könne so, auch in einer niederprozentigen Stelle durch eine Teilkrankschreibung, auf dem ersten Arbeitsmarkt nicht bestehen. Im psychomotorischen Merkmal Antrieb seien Schwierigkeiten beobachtbar. Er steige meist zielgerichtet in die Aufgabenbearbeitung ein und wechsle nach Beendigung ohne Unterbruch die Aufgabe, jedoch zeige sich tages formabhängig eine stärkere oder weniger starke Verlangsamung. Anstrengung und Ermüdung seien trotz Interesse an den Aufgabeninhalten wiederholt beobachtet worden. Aktuell bearbeite der Beschwerdeführer die Standardauf gaben einfachen bis mittleren Niveaus in etwa der dreifachen Zeit der Normalbe arbeitungszeit. Aufgrund von Schwierigkeiten mit dem Antrieb gelinge es dem Beschwerdeführer nicht immer, pünktlich zu erscheinen. In der Regel treffe er etwa 15 Minuten später ein. Mehrheitlich gute Fähigkeiten zeige er in den Kulturtechniken Lesen, Schreiben, Sprechen und Rechnen. Der Beschwerdeführer zeige im Verlauf eine zunehmend zuverlässigere und kontinuierlichere Teil nahme. Aktuell nehme er regelmässig viermal in der Woche für zwei Stunden an den Angeboten Mediengruppe Büro und Bewerbungstraining teil. Die Pünktlich keit falle ihm aufgrund von Antriebsschwierigkeiten schwer, die Ausdauer sei reduziert und er benötige Pausen unabhängig von seinem Interesse an den Inhalten der Aufgaben. Die Sorgfalt und die kritische Kontrolle seien gut und die Arbeitsergebnisse wie erwartet. Lasse es die Konzentration zu, bleibe er auch bei auftretenden Schwierigkeiten geduldig, bis er eine Lösung finde, und zeige eine gute Misserfolgstoleranz. Ansonsten benötige er Pausen, um sich wieder der Aufgabe zuwenden zu können. Bezüglich der sozialen Merkmale könne gesagt werden, dass der Beschwerdeführer im Kontakt immer freundlich und angepasst sei im Verhalten. Sich selbst und seine Bedürfnisse scheine er unsicher wahrzu nehmen. Der Zugang sei aufgrund des depressiven Erlebens erschwert. Psychisch krank zu sein, das Krankheitserleben selbst und die arbeitsbezogenen Schwierig keiten aufgrund der depressiven Symptomatik seien stark schambesetzt und würden eine offene Kommunikation darüber erschweren. Er scheine die Krankheit als persönlichen Misserfolg zu bewerten und werte sich deshalb ab (S. 2). In den Merkmalen zur Arbeitsausführung zeige der Beschwerdeführer mehrheitlich gute Fähigkeiten. Er übernehme die ihm übertragenen Aufgaben verantwortungsbe wusst und gehe sorgsam mit seinen Arbeitsmitteln um. Er halte sich an Abspra chen. Er äussere auf Nachfrage, dass er zu Beginn der Krankheitsphase nicht in der Lage gewesen sei, adäquat Verantwortung für sich zu übernehmen. Das sei nun nur noch situativ so. Mehrheitlich arbeite er selbständig. Bei Unterstützungs bedarf spreche er die Gruppenleitung eher verzögert an (S. 3 oben).
Bezugnehmen d auf die beschriebenen arbeitsbezogenen Ressourcen und krank heitsbedingten Schwierigkeiten erscheine eine direkte Integration in den ersten Arbeitsmarkt kurzfristig nicht möglich. Es erscheine jedoch wichtig, trotz der reduzierten Belastbarkeit und der leicht reduzierten kognitiven Fähigkeiten zeitnah auf erkennbaren arbeitspraktischen Fähigkeiten aufzubauen. Der Beschwer deführer zeige eine hohe Motivation, seinen Weg zurück ins Arbeits leben zu machen. Er nehme regelmässig am Setting teil und zeige sich zuverlässig in Absprachen. Die regelmässige Struktur und das Eingebundensein in eine sinn gebende Tätigkeit werde vom Beschwerdeführer sowie
auch aus arbeitsreha bilitativer Sicht als gesundheitsfördernd eingeschätzt.
Das Belastungsniveau habe
sich als ausreichend für eine sorgfältige und qualitativ gute Bearbeitung der
vorgegebenen Aufgaben in erweitertem Zeitrahmen während jeweils zwei
Stunden an vier Tagen in der Woche erwiesen. Um eine Integration in den allge meinen Arbeitsmarkt und einen Aufbau der Leistungsfähigkeit auf 50 % zu
ermöglichen, werde daher ein Aufbautraining mit einem Startpensum von zwei
Stunden pro Tag empfohlen (S. 5). Der Beschwerdeführer strebe ein Pensum von 80 % mit einem fixen Wochentag reserviert für die Kinderbetreuung an (S.
4). 4.9
RAD-Ärztin Dr. E.___ nahm am 1 1. Februar 2026 Stellung (Urk. 6/74/2-4) und führte aus, volumetrische MRT-Messungen spiegelten nicht die funktionelle Leistungsfähigkeit wider, diese bestehe auch bei unterdurchschnittlichen Volu mina. Ein unterdurchschnittliche s Volumen der grauen Substanz könne sehr viele Ursachen haben. Es sei keinesfalls pathognomisch für eine Depression. So könnte unter zahlreichen Möglichkeiten auch der Stress durch die vielen angegebenen psychosozialen Belastungen ursächlich sein. Die Diagnose einer Depression basiere auf klinischen Symptomen, die nicht mit neurologischen Symptomen korrelierten. In der Aufzählung von Symptomen einer schweren Depression werde verglichen zum Befund von Juli 2025 nun von den Ärztinnen der Klinik Z.___ von erheblichen anstelle von mittelschweren Konzentrationsstörungen berichtet, von einer schwer depressiven Stimmung statt einer depressiven Stimmung, von starker Antriebsarmut statt Antriebsarmut. Es sei jedoch zu keiner weiteren Verschlechterung gekommen, sondern zumindest zu einer funktionellen Verbes serung, wie der Bericht der Ergotherapeutinnen zeige. D ie noch reduzierte Belastbarkeit und leicht reduzierte kognitive Fähigkeiten, die sich bereits gebessert hätte n, seien angesichts der belastenden Umstände, inzwi schen mit weiterem Baby, und der depressiven Anpassungsstörung nachvoll ziehbar. Eine Unpünktlichkeit von unter 15 Minuten bei aber regelmässigem Erscheinen, zudem noch unter Berücksichtigung des Verkehrs, der Familiensitu ation etc. sei kein Krankheitssymptom. Sollte eine Antriebsminderung überhaupt bestehen, so sei der Beschwerdeführer in der Lage, diese zu überwinden. Das Belastungsniveau sei ausreichend für gute Arbeit. Er zeige eine gute Misser folgstoleranz und zeige sich gegenüber anderen Teilnehmern unterstützend, sei freundlich, pflege private Kontakte. Einschränkungen in der sozialen Interakti onsfähigkeit seien nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer sei nicht durchgehend, sondern tagesformabhängig verlangsamt. Aufgrund verminderter Konzentration benötige er mehr Pausen. Es seien eigentliche abrufbare kognitive Fähigkeiten erkennbar. Dennoch könne er Probleme erkennen und beheben und selbständig arbeiten, dies in guter Qualität. Die Betreuung der drei Kinder könne er leisten.
Es ergäben sich aus den vorgelegten Berichten keine neuen Erkenntnisse. Auswirkungen der Diagnose auf die Arbeit und den Privatbereich seien nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer sei trotz der vielen Belastungen und auch Symptomatik in der Lage seine drei Kinder zu betreuen.
5. 5.1
Strittig und zu prüfen ist, ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerde führers im relevanten Zeitraum (vgl. E. 2.3 hiervor) verschlechtert und sich dar aus eine Arbeits unfähigkeit in der angestammten beziehungsweise einer ange pass ten Tätigkeit ergeben hat.
Die Beschwerdegegnerin ging davon aus, dass die vorliegenden Akten keine objektiven Befunde ausweisen würden und die Einschränkung der Arbeits fähigkeit daher nicht nachvollziehbar sei. Seit der letzten Abweisung im Januar
2025 seien weiterhin keine ärztlichen Diagnosen ausgewiesen, welche einen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hätten (Urk. 2).
5.2
Im Vergleich zu den der Verfügung vom 6. Januar 2025 (Urk. 6/50) zugrunde liegenden Berichten, in welchen bereits mehrfach fachärztlich eine mittelgradige depressive Episode
mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit diagnostiziert worden war (vgl. vorstehend E. 3.2, E. 3.3-3.4, E. 3.5), wobei die RAD-Ärztin auf eine Anpassungsstörung s chloss (vorstehend E. 3.6), gingen die
behandelnden Fach ä rzt inn e n gegenwärtig von einer schweren Episode einer rezidivierenden depres siven Störung mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit aus (vgl. vorstehend E. 4.2, E.
4.5, E. 4.7).
Im Mai 2025 (E. 4.2) und Juli 2025 (E. 4.5) berichteten die Ärzt inn e n der Klinik Z.___ über die seit dem 2. Dezember 2024 bestehende teilstationäre Behandlung des Beschwerdeführers, hielten nach anfänglicher leichter Besserung einen Rückfall A nfang 2025 - und damit nach Erlass der ursprünglichen Verfügung vom 6. Januar 2025 - fest und bestätigten die Wiederaufnahme der Medikation sowie Einschränkungen und Leistungsdefizite im Rahmen der depressiven Erkrankung, wobei sie objektiv erhobene Befunde (unter anderem objektiv mittelschwere, subjektiv schwere Konzentrationsstörungen und eine (starke) Antriebsarmut) und als Funktionseinschränkungen insbesondere Einschränkungen der kognitiven Leistungsfähigkeit, Belastbarkeit und sozialen Interaktion nannten
und im Juli
2025 jegliche Tätigkeiten für nicht zumutbar erachteten bei längerfristig guter Prognose, im September 2025 indes unbestimmt von einer erheblichen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit sprachen
(vgl. E. 4.7) .
Dabei sind ihren Berichten auch psychosoziale Belastungsfaktoren (wie die Erkrankung der Mutter und Schwester, Betreuung von drei Kindern) zu entnehmen, die unter anderem für den Rückfall verantwortlich gewesen seien und - neben den aktuellen depres siven Symptomen und somatischen Beschwerden wie Kopfschmerzen - einer Eingliederung entgegenstünden
(vgl. E. 4.5).
Die Einschätzung der Beschwerdegegnerin, es lägen keine objektiven Befunde
vor und es seien somit seit der letzten Abweisung im Januar 2025 weiterhin keine ärztlichen Diagnosen ausgewiesen, welche einen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hätten, greift vor diesem Hintergrund zu kurz und steht zudem im Widerspruch mit der Aktenlage. Hinsichtlich der Diagnosestellung hat sich gemäss den behan delnden Fachärztinnen eine Änderung ergeben, wobei festzuhalten ist, dass nicht die Diagnose, sondern in ers ter Linie der psychopathologische Befund und der Schweregrad der Symptomatik massgebend sind (Urteil des Bundes ge richts 9C_602/2016 vom 14. Dezember 2016 E. 5.1). Betreffend psychosoziale Belas tungs faktoren gilt es festzuhalten, dass d ie funktionellen Folgen von Gesund heits schädigungen auch mit Blick auf psychosoziale und soziokulturelle Belas tungsfaktoren abgeschätzt werden, welche den Wirkungsgrad der Folgen einer Gesundheitsschädigung beeinflussen (BGE 141 V 281 E. 3.4.2.1 mit Hinweisen). Soweit soziale Belastungen direkt negative funktionelle Folgen zeitigen, bleiben sie ausgeklammert, gilt es doch sicherzustellen, dass gesundheit lich bedingte Erwerbsunfähigkeit zum einen (Art. 4 Abs. 1 IVG) und nicht versi cherte Erwerbslosigkeit oder andere belastende Lebenslagen zum andern nicht ineinander aufgehen (BGE 141 V 281 E. 4.3.3 mit Hinweis auf BGE 127 V 294 E. 5a; vgl. auch BGE 143 V 409 E. 4.5.2). Psychosoziale Belastungsfaktoren können jedoch mittelbar zur Invalidität beitragen, wenn und soweit sie zu einer ausgewiesenen Beeinträchtigung der psychischen Integrität als solcher führen, welche ihrerseits eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bewirkt, wenn sie einen verselbständigten Gesundheitsschaden aufrechterhalten oder den Wirkungsgrad seiner Folgen verschlimmern (Urteile des Bundesgerichts 8C_213/2022 vom 4. August 2022 und 9C_311/2021 vom 23. September 2021 E. 4.2, je mit Hinweisen). Praxisgemäss spielt es keine Rolle, dass psychosoziale oder soziokul turelle Umstände bei der Entstehung einer Gesundheitsschädigung einen wichtigen Einfluss gehabt hatten, sofern sich inzwischen ein eigenständiger invalidi sierender Gesundheitsschaden entwickelt hat (BGE 141 V 281 E. 3.4.2.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_105/2023 vom 10. Juli 2023 E. 5.1 mit Hinweisen). Eine krankheitswertige Störung muss umso ausgeprägter vorhanden sein, je stärker psychosoziale und soziokulturelle Faktoren das Beschwerdebild mitprägen (Urteil des Bundesgerichts 8C_441/2024 vom 31. Januar 2025 E. 6.1 mit Hinweisen). Es ist daher geboten, in einer versicherungsmedizinischen Begut achtung solche invalidenversicherungsrechtlich nicht relevanten Umstände aufzu zeigen und gegebenenfalls bei der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit auszuklammern (Urteil des Bundesgerichts 9C_740/2018 vom 7. Mai 2019 E.
5.2.1). Eine Veränderung bzw. Verschlechterung des Gesundheitszustandes erscheint nach Gesa gtem nicht ausgeschlossen, zumal aus invalidenversicherungsrecht licher Sicht die Auswirkungen der gesundheitli chen Beeinträch tigungen auf die Arbeitsfähig keit entscheidend sind (BGE 136 V 279 E. 3.2.1 mit Hinweis auf BGE
127 V 294; Urteil des Bundesgerichts 9C_526/2014 vom 3. Dezember 2014 E. 5.1). In ihren Stellungnahmen (E. 4.3, E. 4.6, E. 4.9) setzte sich die RAD-Ärztin weder mit den Ausführungen der Fachärzt innen der Klinik Z.___ zu den anlässlich der teilstationären Behandlung erhobenen Symptomen eingehend auseinander,
noch liegt eine nachvollziehbare Diskussion der sich möglicherweise veränderten Befunde
sowie eine eingehende Auseinandersetzung mit den Auswirkungen der aufgeführten funktionellen Einschränkungen vor . Soweit die RAD-Ärztin im Hinblick auf die vorgenommene MRT des Schädels festhielt, dass die Diagnose einer Depression auf klinisch erhobenen Symptomen gemäss der ICD-10 basiere (vorstehend E. 4.9), ist ihr zwar zuzustimmen. Ihre Feststellung, dass die Ärztinnen der Klinik Z.___ im September 2025 verglichen zum Befund von Juli 2025 nun von erheblichen anstelle von mittelschwer e n Konzent r ationsstörungen, von einer schwer depressiven statt lediglich einer depressiven Stimmun g und von starker statt einfach von Antriebsarmut berichteten, wobei es aber zu keiner weiteren Verschlechterung gekommen sei, sondern gemäss Bericht der Ergotherapeutinnen zumindest zu einer funktionellen Verbesserung, genügt jedenfalls nicht, zumal die Behandlerinnen bereits im Mai 2025
ein schwer depressive s Zustandsbild mit ausgeprägtem Antriebsmangel (vorstehend E. 4.2) und im Juli 2025 ausdrücklich objektiv mittelschwere, subjektiv aber schwere Ko nzentrationsstörungen fest hielten (vorstehend E. 4.5) . Die RAD-Beurteilungen erweisen sich insgesamt als zu wenig substantiiert, um einzig gestützt darauf den Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit de s Beschwerdeführer s
bzw. eine zwischenzeitlich eingetre tene Veränderung /Verschlechterung
abschliessend beurteilen zu können. Im Übrigen ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin vorliegend auf die Neuan meldung de s Beschwerdeführer s eingetreten ist, weshalb sie die Sache materiell zu prüfen und insbesondere die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vorzunehmen hat (Art. 43 Abs. 1 ATSG; vorstehend E. 1. 4). Dem wurde mit den bei de r RAD-Ärzt i n eingeholten Stellungnahmen nicht Genüge getan. Denn bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit versicherungsinterner ärztlicher Feststellungen, zu denen die RAD-Berichte gehören, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 145 V 97 E. 8.5, 142
V 58 E. 5.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_608/2025 vom 24. März 2026 E. 2.3 mit Hinweisen). 5.3
Vorliegend kann auch nicht einzig auf die Berichte der behandelnden Ärztinnen der Klinik Z.___ abgestellt werden. Es ist fraglich, inwieweit sie dem Gebot, invaliden versicherungsrechtlich nicht relevante Umstände bei der Einschätzung der Arbeits fähigkeit auszuklammern, nachgekommen sind. Mit der RAD-Ärztin scheint zudem der Bericht der Ergotherapeutinnen (vorstehend E. 4.8) auf eine funktionelle Verbesserung hinzuweisen, was wiederum die durch die Behandle rinnen attestierte erhebliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in Frage stellen könnte, wobei es rechtsprechungsgemä ss aber Aufgabe der Ärzte ist, die die Frage nach den noch zumutbaren Tätigkeiten und Arbeitsleistungen nach Massgabe der objektiv feststellbaren Gesundheitsschädigung zu beantworten . Sodann gilt es zu berücksichtigen, dass die behandeln den Ärztinnen und Ärzte in einem auftrags rechtlichen Verhältnis zur versicherten Person stehen und sich zudem in erster Linie auf die Behandlung zu konzentrieren haben . Ihre Berichte verfolgen daher nicht den Zweck einer den abschlies senden Entscheid über die Versiche rungs ansprüche erlaubenden objektiven Beurteilung des Gesundheitszustandes und erfüllen deshalb kaum je die materiellen Anforderungen an ein Gutachten gemäss BGE 125 V 351 E. 3a. Aus diesen Gründen und aufgrund der Erfahrungs tatsache,
dass Hausärzte - beziehungsweise regelmässig behandelnde Spezialärzte (vgl.
Urteil des Bundes gerichts I 551/06 vom 2. April 2007 E. 4.2) - mitunter auf grund ihre r auftragsrechtliche n Vertrauensstellung im Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen, kommt im Streitfall ein direktes Abstellen einzig gestützt auf die Angaben der behandelnden Ärztinnen und Ärzte nur selten in Frage (vgl. Urteil des Bundes gericht 8C_1055/2010 vom 17. Februar 2011 E.
4.1). Zum anderen sind, geht es um psy chische Erkrankungen, für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit syste matisierte Indikatoren beachtlich, die - unter Berück sichtigung leistungshin dern der äusserer Belastungsfaktoren einer seits und Kompensationspotentialen (Resso urcen) ande rerseits - erlauben, das tatsäch lich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 143 V 418; BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1). Den vorhandenen Berichten können nicht genügend Angaben entnommen werden, die in Anwendung des struktu rierten Beweisver fahrens Rückschlüsse auf das tat sächlich erreichbare Leistungs vermögen des Beschwerdeführers zuliessen. 5.4
Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26
Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss stän diger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Ver fahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwie rige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheid relevante Sach verhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2).
Nach dem Dargelegten vermag die Einschätzung durch die RAD-Ärztin, auf welche der abweisende Leistungsentscheid der Beschwerdegegnerin massgeblich beruht, die an eine beweiskräftige ärztliche Entscheidungsgrundlage gestellten Anforde rungen (vgl. vorstehend E. 1. 5) nicht zu erfüllen. Sie erlaubt somit keine rechtsverbindliche Beurteilung des Gesundheitszustandes bzw. der Arbeitsfähig keit des Beschwerdeführers . Dementsprechend ist die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuwei sen, damit diese nach erneuter rechtskon former Abklärung des psychischen Gesundheits zustandes eine neue Beurteilung vornehme und über den Leistungs anspruch des Beschwerdeführers, insbesondere über den Anspruch auf berufliche Massnahmen, neu verfüge. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen. 6. 6.1
Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV - Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 7 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 6.2
Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Ver wal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung sowohl für die Frage der Auferlegung der Gerichtskosten wie auch der Parteientschädigung als vollstän diges Obsiegen (BGE 137 V 57; vgl. auch BGE 141 V 281 E. 11.1 mit Hinweis), weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Parteientschädigung hat.
Diese ist gemäss Art. 61 lit . g ATSG in Verbindung mit § 34 GSVGer
- ohne Rücksicht auf den Streitwert - nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens zu bemessen und vorliegend beim
praxis gemässen Stundenansatz von Fr. 280.-- ermessensweise auf Fr. 2 ' 6 00.-- (inkl. Barauslagen und MWST) festzusetzen . Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 23 . Februar 202 6 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, de m Beschwerdeführer eine Prozessent schä digung von Fr. 2' 6 00.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanw alt Mark A. Glavas - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin BachofnerSchüpbach