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IV.2026.00196

Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin zu ergänzender Sachverhaltsabklärung und anschliessend erneuter Verfügung über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin; Gutheissung und Rückweisung.

Zürich SozVersG ·IV · 2026-06-30 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

1.1

X.___, geboren 19 69, war seit Juli 2006 (Urk. 6/1), zuletzt ab 1. September 2022 als Personalverantwortliche b eziehungsweise als People & Culture Managerin im Umfang eines Arbeitspensums von 90 % bei der Z.___ AG, A.___

(Urk. 6/4 Ziff. 5.4), tätig gewesen, als sie sich am 1 0. April 2024 mit dem Hinweis auf eine chronische Erschöpfungsdepression und ein Burnout (Urk. 6/2 Ziff. 2.1) für eine Früherfassung und am 5. Juli 2024 mit dem Hinweis auf eine Erschöpfungsdepression, Schlaf- und Konzentrationsstörungen, körper liche Anspannung und Herzrasen (Urk. 6/4 Ziff. 6.1) zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung anmeldete. 1.2

Die Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach der Versi cherten mit Mitteilung vom 1 5. Juli 2024 (Urk. 6/9) Frühinterventions m assnah men im Sinne einer Unterstützung im Hinblick auf die Aufrechterhaltung des Arbeitsplatzes und mit Mitteilung vom 2 9. Januar 2025 (Urk. 9/14) Frühinter ventionsmassnahmen im Sinne einer Laufbahnberatung zu. Mit Mitteilung vom 1 1. April 2025 (Urk. 6/22) verneinte die IV-Stelle einen Anspruch der Versicher ten auf berufliche Massnahmen, beendete die Eingliederungs beratung und stellte den Abbruch der Laufbahnberatung per 7. April 2025 fest. 1. 3

Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/56, Urk. 6/64 und Urk. 6/ 67) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 2 4. Februar 2026 (Urk. 6/70 = Urk. 2) einen Leistungs anspruch der Versicherten. 2.

Gegen die Verfügung vom 2 4. Februar 2026 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 2 0. März 2026 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, diese sei aufzuheben

und es sei en ihr die gesetzlichen Leistungen, insbesondere berufliche Massnahmen, zuzusprechen; eventuell sei die Sache zu r ergänzende n Sachverhaltsabklärung und interdisziplinären Begutachtung sowie erneuter Verfügung über den Leis tungsanspruch an die IV-Stelle zurückzuweisen (S. 2).

Mit Beschwerdeantwort vom 1 1. Mai 2026 (Urk. 5) beantragte die Beschwerde gegnerin die Abweisung der Beschwerde, wovon der Beschwerdeführerin am 1 2. Mai 2026 Kenntnis gegeben wurde (Urk. 7). Das Gericht zieht

Erwägungen (20 Absätze)

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurtei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.3 Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte haben gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit: a.

diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähig keit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und b.

die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind.

Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen sind insbesondere zu berücksichtigen: a.

das Alter; b.

der Entwicklungsstand; c.

die Fähigkeiten der versicherten Person; und d.

die zu erwartende Dauer des Erwerbslebens (Abs. 1 bis).

Bei Abbruch einer Eingliederungsmassnahme wird nach Massgabe der Absätze 1 und 1 bis eine wiederholte Zusprache derselben oder einer anderen Eingliederungs massnahme geprüft (Abs. 1 ter). Nach Massgabe der Artikel 13 und 21 IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig von der Möglichkeit einer Eingliede rung ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich (Abs. 2). Nach Massgabe von Artikel 16 Abs. 3 lit . b IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig davon, ob die Eingliederungsmassnahmen notwendig sind oder nicht, um die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, zu erhalten oder zu verbessern (Abs. 2 bis).

Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Abs. 3 in medizinischen Mass nahmen (lit . a), Beratung und Begleitung (lit . a bis), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung (lit . a ter), Massnahmen beruflicher Art (lit . b) und in der Abgabe von Hilfsmitteln (lit . d).

E. 1.4 Die versicherte Person hat gemäss Art. 17 Abs. 1 IVG Anspruch auf Umschulung in eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwen dig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann. Unter Umschulung ist rechtsprechungsgemäss grundsätzlich die Summe der Eingliederungsmassnahmen berufsbildender Art zu verstehen, welche notwendig und geeignet sind, der vor Eintritt der Invalidität bereits erwerbstätig gewesenen versicherten Person eine ihrer früheren annähernd gleichwertige Erwerbsmöglichkeit zu vermitteln. Dabei bezieht sich der Begriff der "annähern den Gleichwertigkeit" nicht in erster Linie auf das Ausbildungsniveau als solches, sondern auf die nach erfolgter Eingliederung zu erwartende Verdienstmöglich keit. In der Regel besteht nur ein Anspruch auf die dem jeweiligen Eingliede rungszweck angemessenen, notwendigen Massnahmen, nicht aber auf die nach den gegebenen Umständen bestmöglichen Vorkehren. Denn das Gesetz will die Eingliederung lediglich soweit sicherstellen, als diese im Einzelfall notwendig, aber auch genügend ist (BGE 130 V 488 E. 4.2; Urteile des des 8C_163/2008 vom 8. August 2008 E. 2.2).

Der Umschulungsanspruch setzt grundsätzlich eine Mindesterwerbseinbusse von rund 20 % in den für die versicherte Person ohne zusätzliche Ausbildung offen stehenden, noch zumutbaren Erwerbstätigkeiten voraus (BGE 139 V 399 E. 5.3; 130 V 488 E. 4.2, 124 V 108 E. 3). Davon kann namentlich bei jungen Versicher ten mit entsprechend langer verbleibender Aktivitätsdauer abgewichen werden, wenn es sich bei den ohne Umschulung zumutbaren angepassten Tätigkeiten um unqualifizierte Hilfsarbeiten handelt, welche im Vergleich zur erlernten Tätigkeit qualitativ nicht als annähernd gleichwertig bezeichnet werden können (BGE 124 V 108 E. 3c; Urteile des Bundesgerichts 9C_15/2022 vom 1 9. Dezember 2022 E.

E. 1.5 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind. Eine Rente nach Abs. 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Art. 8 Abs. 1 bis und 1 ter nicht ausgeschöpft sind (Art. 28 Abs. 1 bis IVG).

E. 1.6 Der Rent enanspruch entsteht gemäss Art. 29 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistung sanspruchs nach Artikel 29 Abs. 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung d es 18. Alters jahres folgt (Abs. 1). Der Anspruch entsteht nicht, solange die versicherte Person ein Taggeld nach Art. 22 IVG beanspruchen kann (Abs. 2). Die Rente wird vom Beginn des Monats an ausbezahlt, in dem de r Rentenanspruch entsteht (Abs. 3). 1.

E. 1.8 ) beauftragen wird .

Die Beschwerde ist daher in genanntem Sinne gutzuheissen. 6 .

6 .1

Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kanto nalen Versicherungsgericht ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Im vorliegenden Verfahren sind sie ermessensweise auf Fr. 700.-- anzusetzen. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen, unabhängig davon, ob sie beantragt oder ob das Begehren im Haupt- oder Eventualantrag gestellt wird (BGE 141 V 281 E. 11.1, 137 V 210 E. 7.1, 137 V 57 E. 2.2) . Folglich sind die Gerichtskosten der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 6 .2

Anspruch auf eine Parteientschädigung besteht – neben einer anwaltlichen – ebenso bei einer (besonders) qualifizierten Vertretung. Nicht von Belang ist, ob das Vertretungsverhältnis unentgeltlich erfolgt. So können auch versicherte Personen, die durch Gewerkschaften, Verbände, Rechtsschutzversicherungen oder einen Arzt vertreten werden, Anspruch auf eine Parteientschädigung erheben (Urteile des Bundesgerichts 9C_479/2019 vom 17. September 2019 E. 3.1 und 9C_30/2014 vom 6. Mai 2014 E. 3.2; vgl. für die Aufzählung diverser Organi sationen mit Entschädigungsanspruch BGE 126 V 11 E. 2). 6 .3

Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht Gesetz über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Die Höhe der gericht lich festzusetzenden Entschädigung bemisst sich nach der Bedeutung der Streit sache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert (§ 34 Abs. 3 GSVGer) . Als weitere Bemessungskrite rien nennt § 7 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht (GebV

SVGer) den Zeitaufwand und die Barauslagen. 6 .4

Ausgangsgemäss hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Parteient schädigung. Diese ist nach der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses mit Fr. 1’800.-- (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen) zu bemessen und der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 2 4. Februar 2026 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre und hernach über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin erneut verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Parteient schädigung von Fr. 1’800 .-- (inkl usive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Dextra Rechtsschutz AG - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber BachofnerVolz

E. 1.9 ). Vorliegend fehlt es an einer umfassenden Beurteilung des psychischen Gesundheitsschadens und der funktionellen Leistungsfähigkeit sowie an einer Beurteilung der anamnestisch, aktuell und prognostisch relevanten Indikatoren. 5 . 5

Nach Gesagtem erweist sich der medizinische Sachverhalt in Bezug auf die Rest arbeitsfähigkeit de r Beschwerdeführer in in psychiatrischer Hinsicht als ungenü gend abgeklärt, weshalb die vorhan denen medizini schen Akten zu ergänzen sind. Die Sache ist deshalb an die Beschwerdegegnerin zurückzu wei sen, damit sie

- nach Vervollständigung der Akten sowie Einholung allfälli ger weiterer wesent li cher Entscheidgrundlagen

- die Frage nach einem im invalidenver sicherungs rechtlichen Sinne erheblichen psychischen Gesundheitsschaden neu beurteile und anschliessend über den Leistungsanspruch de r Beschwerdeführer in neu verfüge. Sinnvollerweise wird sie dabei entweder eine psychia trische Begutachtung bei einem unabhängigen psychiatrischen Experten einholen oder eine Untersuchung durch einen psychiatrischen Facharzt ihres RAD veranlassen, wobei sie die begut ach tende Stelle mit der Bemessung des Leistungsvermögens in psychiatrischer Hinsicht anhand der einschlägigen Stand ardindikatoren (vgl. vorstehend E.

E. 1.10 Eine leicht- bis mittelgradige depressive Störung ohne nennenswerte Interferen zen durch psychiatrische Komorbiditäten lässt sich im Allgemeinen nicht als schwere psychische Krankheit definieren. Besteht dazu noch ein bedeutendes therapeutisches Potential, so ist insbesondere auch die Dauerhaftigkeit des Gesundheitsschadens in Frage gestellt. Diesfalls müssen gewichtige Gründe vorliegen, damit dennoch auf eine invalidisierende Erkrankung geschlossen werden kann (BGE 148 V 49 E. 6.2.2 mit Hinweis). Die Anerkennung eines rentenbegrün denden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrund lage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchs frei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nach weis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweis losigkeit zu trage n (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3). 1.

E. 2 Kann die Erwerbsfähigkeit einer versicherten Person voraussichtlich durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder hergestellt, erhalten oder verbes sert werden, so greift der Grundsatz «Eingliederung vor Rente» (vgl. Art. 28 Abs. 1 lit . a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG) beziehungsweise «Eingliederung statt Rente». Nur wenn keine entsprechenden Massnahmen (mehr) in Frage kommen, kann ein Rentenanspruch bejaht werden, andernfalls sind vorab geeignete Eingliederungsmassnahmen anzuordnen. Nach der gesetzlichen Konzeption kann eine Rente vor der Durchführung von Eingliederungsmass nahmen (allenfalls auch rückwirkend) nur zugesprochen werden, wenn die versicherte Person wegen ihres Gesundheitszustandes nicht oder noch nicht einglie derungsfähig war. Dass der Rentenanspruch grundsätzlich erst nach Beendigung der Eingliederungsmassnahmen entstehen kann, gilt dabei selbst im Fall, dass diese nur einen Teilerfolg brachten oder scheiterten. Anders verhält es sich nach Abklärungsmassnahmen, die zeigen sollen, ob die versicherte Person überhaupt eingliederungsfähig ist, und die dann ergeben, dass dies nicht zutrifft; diesfalls kann eine Rente rückwirkend zugesprochen werden (BGE 148 V 397 E. 6.2.4 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_485/2024 vom 25. Juli 2025 E. 3.2.2 mit Hinweisen).

E. 2.1 mit Hin wei sen). 5.2

Den erwähnten, vorhandenen medizinischen Akten lässt sich nicht plausibel entnehmen, ob beziehungsweise in welchem Umfang die Beschwerdeführerin bei Erlass der angefochtenen leistungsverneinenden Verfügung vom 2 4. Februar 2026 weiterhin in einer für den Rentenanspruch massgeblichen Weise in Bezug auf die Ausübung der bisherigen Tätigkeit und angepasster Tätigkeiten in funk tioneller Hinsicht in ihrer Leistungs- beziehungsweise Arbeitsfähigkeit beein trächtigt war. Auf Grund der vorhandenen medizinischen Akten lässt sich jeden falls im Zeitpunkt des Verfügungserlasses vom 2 4. Februar 2026 eine funktionelle Leistungsbeeinträchtigung auf Grund eines psychischen Gesund heitsschadens nicht mit dem massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ausschliessen und die Abklärungsmöglichkeiten wurden nicht ausgeschöpft . Obwohl die Akten gewisse Hinweise darauf enthalten, dass sich der psychische Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin - den günstigen Progno sen der behandelnden Ärzte entsprechend - im Zeitpunkt des Verfügungserlasses vom 2 4. Februar 2026 allenfalls gebessert haben könnte, lässt sich a uf Grund der Akten nicht ausschliessen, dass es bis zum Verfügungszeitpunkt noch nicht zu einer vollständigen Remission gekommen ist. Demzufolge lässt sich der medizi nische Sachverhalt aufgrund der Aktenlage nicht rechtsgenüglich erstellen und er bedarf weiterer Abklärung durch die Beschwerdegegnerin. 5.3

Das Gericht holt gemäss Rechtsprechung (BGE 139 V 99 E. 1.1 und 137 V 210 E. 4.4.1.4) in der Regel ein Gerichtsgutachten ein, wenn es im Rahmen der Beweiswürdigung zum Schluss kommt, ein bereits erhobener medizinischer Sach verhalt müsse (insgesamt oder in wesentlichen Teilen) noch gutachtlich geklärt werden oder eine Administrativexpertise sei in einem rechtserheblichen Punkt nicht beweiskräftig. Eine Rückweisung an die IV-Stelle bleibt hingegen möglich, wenn es darum geht, zu einer bisher vollständig ungeklärten Frage ein Gutachten einzuholen. Ebenso steht es dem Versicherungsgericht frei, eine Sache zurückzu weisen, wenn allein eine Klarstellung, Präzisierung oder Ergänzung der medizi nischen Akten beziehungsweise von gutachtlichen Ausführungen erforderlich ist (BGE 139 V 99 E. 1.1 und BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4). Gemäss § 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialver si che rungsgericht (GSVGer) kann das Gericht insbesondere dann die Angelegen heit zu neuer Entscheidung an die Vo r in stanz zurückweisen, wenn mit dem angefoch tenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wu rde. 5.4

Des Weiteren gilt es zu berücksichtigen, dass gemäss der Rechtsprechung - wie bereits erwähnt (vor ste hend E.

E. 2.2 Die Beschwerdeführerin brachte hiegegen vor, dass in den Akten keine vollum fänglich beweistauglichen medizinischen Unterlagen enthalten seien, weshalb auf die auf Grund der Akten verfasste Stellungnahme eines versicherungsinternen Arztes der Beschwerdegegnerin vom 2 0. Februar 2026 nicht abschliessend abge stellt werden könne (Urk. 1 S. 4). Da der medizinische Sachverhalt nicht genügend abgeklärt worden sei, sei die Sache vielmehr zu weiterer Sachverhaltsabklärung und zur Einholung eines Gutachtens an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (S. 5). 3.

E. 3.1 Der für den streitigen Leistungsanspruch massgebliche medizinische Sachverhalt stellt sich auf G rund der vorhandenen Akten wie folgt dar:

E. 3.2 ). Für die Zeit vom 2 0. November 2023 bis 4. Februar 2024 wurde der Beschwerdeführerin eine vollständige Arbeitsunfähigkeit attestiert. Danach erfolgte ein schrittweiser Widereinstieg in den Arbeitsprozess, beginnend vom

5. bis 1 9. Februar 2024 im Umfang von 2 0 %, vom 2 0. Februar bis 2. April 2024 in einem solchen von 3 0 %, vom 3. April bis 3. Mai 2024 in einem solchen von 4 0

%, vom 4. Mai bis 3 0. Juni 2024 in einem solchen von 50

%, vom 1. Juli bis 3 1. August 2024 in einem solchen von 6 0 %, vom 1. September bis 3 0. November 2024 in einem solchen von 7 0 % und

vom 1. Dezember 2024 bis 3 1. Januar 2025 in eine m solche n von 8 0 % . Im Februar 2025 ist es zu einer Zustandsver schlech terung gekommen und es wurde der Beschwerdeführerin vo n Februar bis 2 5. Oktober 2025 erneut eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % und ab 2 6. Oktober 2025 eine solche von 80 % (vorstehend E. 3.5) attestiert. 4.2

Während die Ärzte der Klinik C.___ in ihren

Berichten vom 2 7. Juni (vorstehend E.

E. 3.3 ) und 2 3. Juli 2025 (vorstehend E.

E. 3.4 ) eine schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome diagnostizierten, gingen sie in ihrem Bericht vom 1 0. November 2025 (v orstehend E.

E. 3.5 ) fest, dass anlässlich der Konsultation vom 2 6. Oktober 2025 eine Arbeitsfähigkeit von 20 % in der angestammten Tätigkeit bestanden habe, und dass prognostisch von einer vollständigen Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit auszugehen sei . Damit übereinstimmend hielt Dr. D.___

in seiner Stellungnahme vom 2 0. Februar 2026 (vorstehend E.

E. 3.6 ) fest, dass der Beschwerdeführer in

ab 2 8. Oktober 2025 bis auf Weiteres eine Arbeitsunfähigkeit von 80 %

attestiert worden sei, und ging prognostisch davon aus, dass eine vollständige Rückbildung der Symptome und ein Wiedererreichen der vorbestehenden funktionellen Leistungsfähigkeit überwiegend wahrscheinlich sei, wobei jedoch mit einer verzögerten Rekonvaleszenz zu rechnen sei.

Dr. D.___ stellte jedoch fest, dass die aktuelle Leistungs- beziehungsweise Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin nicht sicher zu beziffern beziehungsweise zu beurteilen sei . Sodann hielt Dr. D.___ fest, dass es möglich sein könnte, dass gegenwärtig bereits eine Belast barkeit für Eingliederungsmassnahmen bestehe, weshalb er empfehle, diesbezüg lich beim psychiatrischen Behandler eine Stellungnahme einzuholen .

5. 5.1

Nach der Rechtsprechung beurteilt das Sozialversicherungsgericht die Gesetz mässigkeit der Verwaltungsverfügungen in der Regel nach dem Sachverhalt, der zur Zeit des Verfügungserlasses gegeben war (BGE 130 V 138 E.

E. 7 Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgest ützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krank heit ist jedoch nicht ohne W eiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Ar beitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 1 43 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 13

E. 9 Aus Gründen der Verhältnismässigkeit kann dort von einem struktur ierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 abgesehen werden, wo es nicht nötig oder auch gar nicht geeignet ist. Ein Beweisverfahren bleibt daher entbehrlich, wenn im Rahmen beweiswertiger fa chärztlicher Berichte (vgl. BGE 125 V 351) eine Arbeitsunfähigkeit in nachvollziehbar begründeter Weise verneint wird und allfälligen gegenteiligen Einschätzungen mangels fachärztlicher Qualifikation oder aus anderen Gründen kein Beweiswert beigemesse n werden kann (BGE 143 V 409 E. 4.5.3; vgl. BGE 143 V 418 E. 7.1). Insbesondere in Fällen, in welchen nach der Aktenlage überwiegend wahrscheinlich von einer bloss leichtgradigen depressi ven Störung auszugehen ist, die nicht schon als chronifiziert gelten kann und auch nicht mit Komorbiditäten einhergeht, bedarf es in aller Regel keines struk turierten Bew eisverfahrens (BGE 143 V 409 E. 4.5.3; vgl. Urteil des Bundes gerichts 9C_580/20 17 vom 16. Januar 2018 E. 3.1).

E. 11 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 9C_16/2025 vom 24. April 2025 E. 4.3.1). 2.

Dispositiv
  1. 1.1      X.___ , geboren 19 69, war seit Juli 2006 ( Urk.  6/1) , zuletzt ab
  2. September 2022 als Personalverantwortliche b eziehungsweise als People & Culture Managerin im Umfang eines Arbeitspensums von 90  % bei der Z.___ AG, A.___ (Urk.  6/4 Ziff.  5.4 ) , tätig gewesen, als sie sich am 1
  3. April 2024 mit dem Hinweis auf eine chronische Erschöpfungsdepression und ein Burnout ( Urk.  6/2 Ziff. 2.1) für eine Früherfassung und am
  4. Juli 2024 mit dem Hinweis auf eine Erschöpfungsdepression, Schlaf- und Konzentrationsstörungen, körper liche Anspannung und Herzrasen ( Urk.  6/4 Ziff.  6.1) zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung anmeldete. 1.2      Die Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach der Versi cherten mit Mitteilung vom 1
  5. Juli 2024 ( Urk.  6/9) Frühinterventions m assnah men im Sinne einer Unterstützung im Hinblick auf die Aufrechterhaltung des Arbeitsplatzes und mit Mitteilung vom 2
  6. Januar 2025 ( Urk.  9/14) Frühinter ventionsmassnahmen im Sinne einer Laufbahnberatung zu. Mit Mitteilung vom 1
  7. April 2025 ( Urk.  6/22) verneinte die IV-Stelle einen Anspruch der Versicher ten auf berufliche Massnahmen, beendete die Eingliederungs beratung und stellte den Abbruch der Laufbahnberatung per
  8. April 2025 fest.
  9. 3      Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk.  6/56 , Urk.  6/64 und Urk.  6/ 67 ) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 2
  10. Februar 2026 (Urk.  6/70 = Urk. 2) einen Leistungs anspruch der Versicherten.
  11. Gegen die Verfügung vom 2
  12. Februar 2026 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 2
  13. März 2026 Beschwerde ( Urk.  1) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei en ihr die gesetzlichen Leistungen, insbesondere berufliche Massnahmen, zuzusprechen; eventuell sei die Sache zu r ergänzende n Sachverhaltsabklärung und interdisziplinären Begutachtung sowie erneuter Verfügung über den Leis tungsanspruch an die IV-Stelle zurückzuweisen (S. 2).      Mit Beschwerdeantwort vom 1
  14. Mai 2026 (Urk.  5 ) beantragte die Beschwerde gegnerin die Abweisung der Beschwerde, wovon der Beschwerdeführerin am 1
  15. Mai 2026 Kenntnis gegeben wurde (Urk.  7 ). Das Gericht zieht in Erwägung:
  16. 1.1      Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts , ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurtei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
  17. 2      Kann die Erwerbsfähigkeit einer versicherten Person voraussichtlich durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder hergestellt, erhalten oder verbes sert werden, so greift der Grundsatz «Eingliederung vor Rente» (vgl. Art. 28 Abs. 1 lit . a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung , IVG ) beziehungsweise «Eingliederung statt Rente». Nur wenn keine entsprechenden Massnahmen (mehr) in Frage kommen, kann ein Rentenanspruch bejaht werden, andernfalls sind vorab geeignete Eingliederungsmassnahmen anzuordnen. Nach der gesetzlichen Konzeption kann eine Rente vor der Durchführung von Eingliederungsmass nahmen (allenfalls auch rückwirkend) nur zugesprochen werden, wenn die versicherte Person wegen ihres Gesundheitszustandes nicht oder noch nicht einglie derungsfähig war. Dass der Rentenanspruch grundsätzlich erst nach Beendigung der Eingliederungsmassnahmen entstehen kann, gilt dabei selbst im Fall, dass diese nur einen Teilerfolg brachten oder scheiterten. Anders verhält es sich nach Abklärungsmassnahmen, die zeigen sollen, ob die versicherte Person überhaupt eingliederungsfähig ist, und die dann ergeben, dass dies nicht zutrifft; diesfalls kann eine Rente rückwirkend zugesprochen werden (BGE 148 V 397 E. 6.2.4 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_485/2024 vom 25. Juli 2025 E. 3.2.2 mit Hinweisen). 1.3      Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte haben gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit: a.      diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähig keit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und b.      die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind.      Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen sind insbesondere zu berücksichtigen: a.      das Alter; b.      der Entwicklungsstand; c.      die Fähigkeiten der versicherten Person; und d.      die zu erwartende Dauer des Erwerbslebens (Abs. 1 bis ).      Bei Abbruch einer Eingliederungsmassnahme wird nach Massgabe der Absätze 1 und 1 bis eine wiederholte Zusprache derselben oder einer anderen Eingliederungs massnahme geprüft (Abs. 1 ter ). Nach Massgabe der Artikel 13 und 21 IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig von der Möglichkeit einer Eingliede rung ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich (Abs. 2). Nach Massgabe von Artikel 16 Abs. 3 lit . b IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig davon, ob die Eingliederungsmassnahmen notwendig sind oder nicht, um die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, zu erhalten oder zu verbessern (Abs. 2 bis ).      Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Abs. 3 in medizinischen Mass nahmen ( lit . a), Beratung und Begleitung ( lit .  a bis ), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung ( lit .  a ter ), Massnahmen beruflicher Art ( lit . b) und in der Abgabe von Hilfsmitteln ( lit . d). 1.4      Die versicherte Person hat gemäss Art.  17 Abs.  1 IVG Anspruch auf Umschulung in eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwen dig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann. Unter Umschulung ist rechtsprechungsgemäss grundsätzlich die Summe der Eingliederungsmassnahmen berufsbildender Art zu verstehen, welche notwendig und geeignet sind, der vor Eintritt der Invalidität bereits erwerbstätig gewesenen versicherten Person eine ihrer früheren annähernd gleichwertige Erwerbsmöglichkeit zu vermitteln. Dabei bezieht sich der Begriff der "annähern den Gleichwertigkeit" nicht in erster Linie auf das Ausbildungsniveau als solches, sondern auf die nach erfolgter Eingliederung zu erwartende Verdienstmöglich keit. In der Regel besteht nur ein Anspruch auf die dem jeweiligen Eingliede rungszweck angemessenen, notwendigen Massnahmen, nicht aber auf die nach den gegebenen Umständen bestmöglichen Vorkehren. Denn das Gesetz will die Eingliederung lediglich soweit sicherstellen, als diese im Einzelfall notwendig, aber auch genügend ist (BGE 130 V 488 E. 4.2; Urteile des des 8C_163/2008 vom
  18. August 2008 E. 2.2).      Der Umschulungsanspruch setzt grundsätzlich eine Mindesterwerbseinbusse von rund 20  % in den für die versicherte Person ohne zusätzliche Ausbildung offen stehenden, noch zumutbaren Erwerbstätigkeiten voraus (BGE 139 V 399 E. 5.3; 130 V 488 E. 4.2, 124 V 108 E. 3). Davon kann namentlich bei jungen Versicher ten mit entsprechend langer verbleibender Aktivitätsdauer abgewichen werden, wenn es sich bei den ohne Umschulung zumutbaren angepassten Tätigkeiten um unqualifizierte Hilfsarbeiten handelt, welche im Vergleich zur erlernten Tätigkeit qualitativ nicht als annähernd gleichwertig bezeichnet werden können (BGE 124 V 108 E. 3c; Urteile des Bundesgerichts 9C_15/2022 vom 1
  19. Dezember 2022 E.   3.1 und 8C_808/2017 vom 1
  20. Januar 2018 E. 3). 1.5      Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.      ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.      während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.      nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind. Eine Rente nach Abs. 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Art. 8 Abs. 1 bis und 1 ter nicht ausgeschöpft sind (Art. 28 Abs. 1 bis IVG). 1.6      Der Rent enanspruch entsteht gemäss Art.  29 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistung sanspruchs nach Artikel 29 Abs.  1 ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung d es 18. Alters jahres folgt (Abs.  1). Der Anspruch entsteht nicht, solange die versicherte Person ein Taggeld nach Art. 22 IVG beanspruchen kann (Abs. 2). Die Rente wird vom Beginn des Monats an ausbezahlt, in dem de r Rentenanspruch entsteht (Abs.  3).
  21. 7      Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgest ützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E.  2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E.  6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krank heit ist jedoch nicht ohne W eiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Ar beitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 1 43 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E.  3.7, 13 9 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).
  22. 8      Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem struk tu r ierten Beweisverfahren nach BGE  141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderu ng der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E.  4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).      Das strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einer seits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15 .   Februar 2018 E.  5.1). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizi nisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwie gender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E . 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).      Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_ 580/2017 vom 16. Januar 2018 E.  3.1 mit Hinweisen).
  23. 9      Aus Gründen der Verhältnismässigkeit kann dort von einem struktur ierten Beweisverfahren nach BGE  141 V 281 abgesehen werden, wo es nicht nötig oder auch gar nicht geeignet ist. Ein Beweisverfahren bleibt daher entbehrlich, wenn im Rahmen beweiswertiger fa chärztlicher Berichte (vgl. BGE  125 V 351) eine Arbeitsunfähigkeit in nachvollziehbar begründeter Weise verneint wird und allfälligen gegenteiligen Einschätzungen mangels fachärztlicher Qualifikation oder aus anderen Gründen kein Beweiswert beigemesse n werden kann (BGE 143 V 409 E. 4.5.3; vgl. BGE 143 V 418 E.  7.1). Insbesondere in Fällen, in welchen nach der Aktenlage überwiegend wahrscheinlich von einer bloss leichtgradigen depressi ven Störung auszugehen ist, die nicht schon als chronifiziert gelten kann und auch nicht mit Komorbiditäten einhergeht, bedarf es in aller Regel keines struk turierten Bew eisverfahrens (BGE 143 V 409 E.  4.5.3; vgl. Urteil des Bundes gerichts 9C_580/20 17 vom 16. Januar 2018 E. 3.1). 1.10      Eine leicht- bis mittelgradige depressive Störung ohne nennenswerte Interferen zen durch psychiatrische Komorbiditäten lässt sich im Allgemeinen nicht als schwere psychische Krankheit definieren. Besteht dazu noch ein bedeutendes therapeutisches Potential, so ist insbesondere auch die Dauerhaftigkeit des Gesundheitsschadens in Frage gestellt. Diesfalls müssen gewichtige Gründe vorliegen, damit dennoch auf eine invalidisierende Erkrankung geschlossen werden kann (BGE 148 V 49 E. 6.2.2 mit Hinweis). Die Anerkennung eines rentenbegrün denden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrund lage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchs frei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nach weis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweis losigkeit zu trage n (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE  144 V 50 E. 4.3).
  24. 11      Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis ; Urteil des Bundesgerichts 9C_16/2025 vom 24. April 2025 E. 4.3.1 ).
  25. 2.1      Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung vom 3. Juli 2024 (Urk. 2) fest, dass die gesundheitlichen Einschränkungen der Beschwerdeführerin nicht zu einer langandauernden Arbeitsunfähigkeit geführt hätten, dass das psychische Leiden der Beschwerdeführerin auf Grund einer Belastungssituation am Arbeitsplatz und im familiären Umfeld entstanden sei, und dass es sich dabei um Faktoren handle, die keine dauerhafte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründen könnten (S. 1). 2.2      Die Beschwerdeführerin brachte hiegegen vor, dass in den Akten keine vollum fänglich beweistauglichen medizinischen Unterlagen enthalten seien, weshalb auf die auf Grund der Akten verfasste Stellungnahme eines versicherungsinternen Arztes der Beschwerdegegnerin vom 2
  26. Februar 2026 nicht abschliessend abge stellt werden könne ( Urk.  1 S. 4). Da der medizinische Sachverhalt nicht genügend abgeklärt worden sei, sei die Sache vielmehr zu weiterer Sachverhaltsabklärung und zur Einholung eines Gutachtens an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (S. 5).
  27. 3.1      Der für den streitigen Leistungsanspruch massgebliche medizinische Sachverhalt stellt sich auf G rund der vorhandenen Akten wie folgt dar: 3.2      Med. pract . B.___ , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapi e, erwähnte in ihrem zuhanden des Kranken taggeldversiche rers verfassten Bericht vom 2
  28. Mai 2024 ( Urk.  6/12/26-28), dass die Erstbehand lung der Beschwerdeführerin am 1
  29. Dezember 2023 stattgefunden habe und stellte die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1): - mittelgradige depressive Episode (ICD-10: F32.1) auf dem Boden eines Erschöpfungssyndroms (ICD-10: Z73.0) - Panikattacken mit herzphobischer Komponente      Die Ärztin erwähnte, dass die Beschwerdeführerin Mitte November 2023 einen Zusammenbruch a n ihrem Arbeitsplatz bei der Z.___ AG erlitten habe . Sie habe ihre bisherige Tätigkeit im Sommer 2022 als Personalchefin bei der Z.___ AG angetreten. Sie habe jedoch keine Einarbeitung erhalten und habe das erste Arbeitsjahr an der neuen Arbeitsstelle als sehr hart empfunden. Gegenwärtig werde sie erfolgreich medikamentös mit Trittico behandelt. Sie leide unter Freudlosigkeit, Antriebsminderung , Morgentief mit Anlaufschwierigkeiten, Angst und Panik, Konzentrationsminderung, innere r Unruhe, reduzierte r Belastbarkeit , einer grenzwertig en Frustrationstoleranz, sie explodiere leicht, unter Durch schlaf störungen, körperliche r Anspannung sowie unter Verdauung s problemen (S.   1). Ihre affektive Modulationsfähigkeit sei deutlich reduziert, ihre Gedanken seien eingeengt auf eine herzphobische Symptomatik und auf Ängste vor einem Schlaganfall, ohne psychotisches Erleben und ohne Suizidalität. Auf Grund der depressiven Symptomatik und der Ängste leide sie unter Kopfschmerzen, verminderter Konzentrationsfähigkeit, Belastbarkeit und Frustrationstoleranz (S.   2) .      In Bezug auf die gegenwärtige Tätigkeit als Personalchefin habe vom 1
  30. Dezember 2023 bis
  31. Februar 2024 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit, vom
  32. b is 1
  33. Februar 2024 eine solche von 80  % , vom 2
  34. Februar bis
  35. April 2024 eine solche von 70  % , vom
  36. April bis
  37. Mai 2024 eine solche von 60  % und vom
  38. Mai bis 3
  39. Juni 2024 eine solche von 50  % bestanden. Die Wiederauf nahme der bisherigen Tätigkeit im bisherigen Umfang sei gegenwärtig noch nicht absehbar. Grundsätzlich sei indes eine gute Prognose zu stellen (S. 3). 3.3      Die Ärzte der psychiatrischen Klinik C.___ erwähnten in ihrem Bericht vom 2
  40. Juni 2025 ( Urk.  6/39), dass die Beschwerdeführerin vom 1
  41. April bis
  42. Juni 2025 stationär und vom 1
  43. Juni bis 1
  44. Juli 2025 teil statio när psychiatrisch und psychotherapeutisch ( auf kognitiv verhaltens therapeuti scher Grundlage ) behandelt worden sei und stellten die folgenden Diagnosen (S. 3) : - Hauptdiagnose: - schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome (F32.2) - Nebendiagnose: - andere Kontaktanlässe mit Bezug auf den engeren Familienkreis (Z63)      Die Ärzte erwähnten, dass es der Beschwerdeführerin gemäss ihren Angaben seit dem Jahre 2019 zunehmend schlechter gegangen sei . Im November 2023 habe sie dann einen Zusammenbruch an der Arbeit erlitten. Sie habe zuvor intern auf eine neue Position gewechselt. In diesem Zusammenhang habe sie wenig Unter stützung erlebt und es sei zu interaktione l le n Probleme n gekommen, weshalb sie sich erschöpft gefühlt habe , unter Schlafstörungen gelitten habe und in der Folge während zweieinhalb Monate n arbeitsunfähig gewesen sei . Anschliessend habe sie das Arbeitspensum langsam wieder gesteigert, bis zum Erreichen eines Pensums von 80  % im Januar 202
  45. Nachdem sie im Februar 2025 einen Infekt erlitten hatte, habe sie das Gefühl gehabt , nicht mehr auf die Beine zu kommen. Sie fühle sich niedergesc hlagen, leide an Ängsten, fühle sich stark erschöpft, habe Kopfschmerzen und Schwindel sowie ein Ziehen im Brustkorb. Im Herbst 2024 sei zudem ihre 16-Jahre alte Tochter psychisch erkrankt ; sie habe eine Schulangst entwickelt und leide unter agoraphobische n Ängst en (S. 1).      Es sei von einer s chleichende n Entwicklung einer Erschöpfungsdepression bis zu einem ph ysische n und p sychische n Zusammenbruch im November 2023 auszu gehen (S. 2) . Der Zustand der Patientin ha be sich im Laufe des stationären Aufenthaltes langsam gebessert. Grundsätzlich sei bei weiterhin gutem Verlauf davon auszugehen, dass eine vollständige Wiedereingliederung und eine voll ständige Arbeitsfähigkeit erreicht werden könne n . Es sei der Beschwerdeführerin eine vollständige Arbeitsunfähigkeit vom 1
  46. April bis voraussichtlich 2
  47. Juli 2025 attestiert worden (S. 3). 3.4      In ihrem Bericht vom 2
  48. Juli 2025 ( Urk.  6/45/12-26) diagnostizierten die Ärzte der Klinik C.___ eine schwere depressive Episode ohne psychoti sche Symptome ( Ziff.  3.1) und führten aus, dass die Beschwerdeführerin durch eine depressive Symptomatik mit starker Erschöpfung, Niedergeschlagenheit, Ängsten, Insuffizienz, Schuldgefühlen, Schwindel und Gangunsicherheit beein trächtigt worden sei ( Ziff.  3.2.1). Während des teilstationären Aufenthalts habe sie weitgehend eigenständig eine Tagestruktur einhalten und ihren familiären Verpflichtungen teilweise nachkommen können. Ihr Ehegatte habe ein en Teil der Verpflichtungen übernommen. Die Beschwerdeführerin habe jedoch weiterhin unter einer erhöhten Ermüdbarkeit gelitten und sie sei in der Haushaltsführung sowie bei der Nutzung von Technik teilweise noch eingeschränkt gewesen . Sie habe auch ihren Hobbies noch nicht vollumfänglich nachgehen können ( Ziff.  4.1.1). Am Ende der Behandlung in der Klinik s e i die Beschwerdeführerin bei einer reduzierten depressiven Symptomatik und einem deutlich gebesserten Allgemeinbefinden entlassen worden. Es hätten jedoch weiterhin Konzentrations störungen persistiert und die Belastbarkeit sei weiterhin eingeschränkt gewesen. In Kris e nsitua t i onen sei es z udem zu Angst und Überforderungsge fühlen gekom men ( Ziff.  6.1) . Gegenwärtig könne die Beschwerdeführerin weder ihr e bisherige Tätigkeit, noch angepasste Tätigkeiten ausüben ( Ziff.  7.1). Ihre Leistungsfähigkeit könn t e sich jedoch in Zukunft verbessern ( Ziff.  7.5). 3.5      In ihrem Bericht vom 1
  49. November 2025 ( Urk.  6/66) stellten die Ärzte der Klinik C.___ fest, dass sie der Beschwerdeführerin vo n November 2023 bis Februar 2024 eine Arbeitsunfähigkeit von 100  % attestiert hätten . Danach sei ein schrittweiser Wi e dereinstieg in den Arbeitsprozess, beginnend ab Februar 2024 mit 20  % gefolgt. Im Februar 2025 habe die Beschwerdeführerin erneut ein Pensum von 80  % erreicht. Auf Grund einer Zustandsversch lechterung im Rahmen eines Infektes sei sie ab Februar 2025 jedoch erneut zu 100  % krank geschrieben worden . Gegenwärtig leide sie unter einer formalgedanklich ausge prägten Grübelneigung am Tag und in der Nacht. Im Affekt sei sie weiterhin mittelgradig niedergeschlagen und es bestehe ein e leicht- bis mittelgradige Affektlabi lität und eine eingeschränkte Konz e nt ration und Aufmerksamkeit. Weiterhin bestünden unspezi fi sche und existenzielle Ängste, welche durch die aktuelle Situa t ion akzentuiert würden. Demgegenüber habe sich die vorbeste hende unspe zifis ch e Ängst lichkeit , bei einem Verdacht auf eine generalisierte Angsts tö rung , gebessert (S. 2).      Die Ärzte diagnostizierten eine mittelgradige depressive Episode. Neben der Angstsymptomatik hätten sich im Verlauf der Behandlung Hinweise auf eine rezidivierende depressive Störung gezeigt, weshalb eine solche Störung in Betracht zu ziehen sei. Bei der letzten Konsultation vom 2
  50. Oktober 2025 habe eine Arbeitsfähigkeit von 20  % in der angestammten Tätigkeit bestanden. Bei einer genügenden Weiterbehandlung sei prognostisch von einer vollständigen Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit auszugehen (S. 3). 3.6      Dr.   med. D.___ , Facharzt für Psychiatrie und Psycho therapie , r egionaler ä rztlicher Dienst der Beschwerdegegnerin (RAD), hielt in seiner Stellungnahme vom 2
  51. Februar 2026 ( Urk.  6/69/3-4) fest, dass bei der Beschwer deführerin mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ein psychischer Gesundheits schaden mit Entwicklung einer depressiven Erschöpfungs sympto matik seit mindestens November 2023 bestehe . Dieser sei durch arbeitsplatz spezifische Be- und Überlastungen sowie im Verlauf auch durch familiäre Belastungen (Tochter mit Schulphobie) ausgelöst worden. Demgegenüber gingen die behandelnden Ärzte der Klinik C.___ von einem unabhängi gen psychischen Gesundheitsschaden mit erhöhter Vulnerabilität bei einer gene ralisierten Angst störung sowie Hinweisen für eine saisonale rezidivierende depressive Erkrankung aus. Nach gescheiterter beruflicher Eingliederung im Februar 2025 mit Auftreten erneuter Erschöpfungssymptomatik bei einem Infekt sowie Exazerbation einer depressiven Verstimmung, sei es zu einer Therapie intensivierung in der Klinik C.___ gekommen, wobei die entspre chenden Berichte der Ärzte dieser Klinik weitgehend belastbar beziehungsweise nachvollziehbar seien. Darin sei ein über psychosoziale oder arbeitsplatzspezi fi sche Belastungen hinausgeh en de r psychische r Gesundheits schaden beschrieben worden , welcher einer störungs spezifischen Behandlung zugänglich sei. Eine weitere Besserung mit Wieder gewinnung der bisherigen funktionellen Leistungs fähigkeit sei zumindest medi zintheoretisch möglich, eine verlängerte Rekon valeszenz aber überwiegend wahr scheinlich.      Dr.  D.___ stellte die folgenden Diagnosen (S. 1): Diagnosen mit dauerhafter Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1) : - Verdacht auf eine rezidivierende depressive Verstimmung, gegenwärtig mittelgradig e Episode - g eneralisierte Angststörung Diagnosen ohne dauerhafte Auswirkung auf die A rbeitsfähigkeit : - k eine      In Bezug auf die bisherige Tätigkeit als Personalm anagerin werde die Beschwer deführerin durch d epressionsbedingte Einschränkungen in der Konzentration, in der Ausdauer, in der Flexibilität und in der psychophysischen Stabilität beein trächtigt. Ein Belastun g sprofil für eine angepasste Tätigkeit könne gegenwärtig nicht erstellt werden. Es sei jedoch davon auszugehen, dass im Falle einer weiteren Rekonvaleszenz, wie sie überwiegend wahrscheinlich zu erwarten sei, auch eine Leistungsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit erreicht werden könn t e (S. 3) . Eine weitere Besserung sei unter einer leitliniengerechten Depressionsbehandlung überwiegend wahrscheinlich . Die aktuelle Leistungs fähigkeit könne indes nicht sicher beurteilt werden, wobei es möglich sein könnte, dass gegenwärtig bereits eine Belastbarkeit für Eingliederungsmassnahmen erreicht worden sein könnte (S. 4).      Zusammengefasst sei von einem leichten bis mittelgradigen psychischen Gesund heitsschaden mit Entwicklung einer wiederkehrenden depressiven Verstimmung auf dem Boden einer erhöhten Vulnerabilität bei zugrundeliegender generalisier ter Angststörung mit anfänglich auslösenden arbeitsplatzspezifischen und fami liären Belastungsfaktoren, die jedoch das gesamte Krankheitsbild nicht ausreichend erklären könnten, auszugehen. Es sei mit einer verzögerten Rekon vales zenz zu rechnen, wobei eine vollständige Rückbildung der Symptome und ein Wiedererreichen der vorbestehenden funktionellen Leistungsfähigkeit über wie gend wahrscheinlich sei . Es sei von folgenden Arbeitsunfähigkeiten in Bezug auf die bisher ausgeübte Tätigkeit als Personalmanagerin sowie hinsichtlich ange passter Tätigkeiten auszugehen: Vom 2
  52. November 2023 bis
  53. Februar 2024 habe eine vollständige Arbeitsunfähigkeit, vom
  54. bis 1
  55. Februar 2024 eine solche von 80  % , vom 2
  56. Februar bis
  57. April 2024 eine solche von 70  % , vom
  58. April bis
  59. Mai 2024 eine solche von 60  % , vom
  60. Mai bis 3
  61. Juni 2024 eine solche von 50  % , vom
  62. Juli bis 3
  63. August 2024 eine solche von 40  % , vom
  64. September bis 3
  65. November 2024 eine solche von 30  % , vom
  66. Dezember 2024 bis 3
  67. Januar 2025 eine solche von 20  % , im Februar 2025 eine solche von 10  % , ab März bis 2
  68. Oktober 2025 erneut eine solche von 100  % und ab 2
  69. Oktober 2025 bis auf Weiteres eine solche von 80 % bestanden (S. 4).
  70. 4.1      Den erwähnten medizinischen Akten zum psychischen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin im November 2023 infolge arbeitsplatzspezifische r Be- und Überlastungen eine psychische Dekompensation erlitt. In der Folge wurde sie ab 1
  71. Dezember 2023 durch Dr.  B.___ psychiatrisch behandelt, welche eine mittelgradige depressive Episode auf dem Boden eines Erschöpfungssyndroms und Panikattacken mit herz phobischer Komponente diagnostizierte, und eine gute Prognose stellte (vorste hend E. 3.2 ). Für die Zeit vom 2
  72. November 2023 bis
  73. Februar 2024 wurde der Beschwerdeführerin eine vollständige Arbeitsunfähigkeit attestiert. Danach erfolgte ein schrittweiser Widereinstieg in den Arbeitsprozess , beginnend vom
  74. bis 1
  75. Februar 2024 im Umfang von 2 0  % , vom 2
  76. Februar bis
  77. April 2024 in einem solchen von 3 0  % , vom
  78. April bis
  79. Mai 2024 in einem solchen von 4 0   %, vom
  80. Mai bis 3
  81. Juni 2024 in einem solchen von 50   %, vom
  82. Juli bis 3
  83. August 2024 in einem solchen von 6 0  % , vom
  84. September bis 3
  85. November 2024 in einem solchen von 7 0  % und vom
  86. Dezember 2024 bis 3
  87. Januar 2025 in eine m solche n von 8 0  % . Im Februar 2025 ist es zu einer Zustandsver schlech terung gekommen und es wurde der Beschwerdeführerin vo n Februar bis 2
  88. Oktober 2025 erneut eine Arbeitsunfähigkeit von 100  % und ab 2
  89. Oktober 2025 eine solche von 80  % (vorstehend E. 3.5) attestiert. 4.2      Während die Ärzte der Klinik C.___ in ihren Berichten vom 2
  90. Juni (vorstehend E. 3.3 ) und 2
  91. Juli 2025 (vorstehend E. 3.4 ) eine schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome diagnostizierten, gingen sie in ihrem Bericht vom 1
  92. November 2025 (v orstehend E. 3.5 ) davon aus, dass die Beschwerdeführerin gegenwärtig unter eine r mittelgradige n depressive n Episode leide und stellten Hinweise auf eine rezidivierende depressive Störung fest . Damit übereinstimmend ging auch Dr.  D.___ in seiner Stellungnahme vom 2
  93. Februar 2026 (vorstehend E. 3.6 ) von einer gegenwärtig mittelgradigen depressiven Episode aus und stellte die Verdachtsdiagnose einer rezidivierenden depressiven Verstimmung und einer generalisierten Angststörung. 4.3      Während die Ärzte der Klinik C.___ in ihrem Bericht vom 1
  94. November 2025 (vorstehend E. 3.5 ) die Ansicht vertraten, dass sich im Verlauf der Behandlung n eben der Angstsymptomatik Hinweise auf eine rezidivierende depressive Störung gezeigt hätten , weshalb eine solche in Betracht zu ziehen sei , ging Dr.  D.___ am 2
  95. Februar 2026 (vorstehend E. 3.6 ) davon aus, dass die Beschwerdeführerin unter einem leichten bis mittelgradigen psychischen Gesund heitsschaden mit Entwicklung einer wiederkehrenden depressiven Verstimmung auf dem Boden einer erhöhten Vulnerabilität bei zugrundeliegender generalisier ter Angststörung leide . Sodann ging er davon aus, dass die arbeitsplatz spezifische n und familiäre n Belastungsfaktoren das gesamte Krankheitsbild nicht ausreichend erklären könnten, obwohl das Leiden anfänglich durch arbeitsplatz spezifische und familiäre Belastungsfaktoren ausgelöst worden sei. 4.4      In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin stellten d ie Ärzte der Klinik C.___ in ihrem Bericht vom 1
  96. November 2025 (vorste hend E. 3.5 ) fest, dass anlässlich der Konsultation vom 2
  97. Oktober 2025 eine Arbeitsfähigkeit von 20  % in der angestammten Tätigkeit bestanden habe , und dass prognostisch von einer vollständigen Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit auszugehen sei . Damit übereinstimmend hielt Dr.  D.___ in seiner Stellungnahme vom 2
  98. Februar 2026 ( vorstehend E. 3.6 ) fest , dass der Beschwerdeführer in ab 2
  99. Oktober 2025 bis auf Weiteres eine Arbeitsunfähigkeit von 80  % attestiert worden sei, und ging prognostisch davon aus, dass eine vollständige Rückbildung der Symptome und ein Wiedererreichen der vorbestehenden funktionellen Leistungsfähigkeit überwiegend wahrscheinlich sei , wobei jedoch mit einer verzögerten Rekonvaleszenz zu rechnen sei. Dr.  D.___ stellte jedoch fest, dass die aktuelle Leistungs- beziehungsweise Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin nicht sicher zu beziffern beziehungsweise zu beurteilen sei . Sodann hielt Dr.  D.___ fest, dass es möglich sein könnte, dass gegenwärtig bereits eine Belast barkeit für Eingliederungsmassnahmen bestehe, weshalb er empfehle, diesbezüg lich beim psychiatrischen Behandler eine Stellungnahme einzuholen .
  100. 5.1      Nach der Rechtsprechung beurteilt das Sozialversicherungsgericht die Gesetz mässigkeit der Verwaltungsverfügungen in der Regel nach dem Sachverhalt, der zur Zeit des Verfügungserlasses gegeben war (BGE 130 V 138 E.   2.1 mit Hin wei sen). 5.2      Den erwähnten, vorhandenen medizinischen Akten lässt sich nicht plausibel entnehmen, ob beziehungsweise in welchem Umfang die Beschwerdeführerin bei Erlass der angefochtenen leistungsverneinenden Verfügung vom 2
  101. Februar 2026 weiterhin in einer für den Rentenanspruch massgeblichen Weise in Bezug auf die Ausübung der bisherigen Tätigkeit und angepasster Tätigkeiten in funk tioneller Hinsicht in ihrer Leistungs- beziehungsweise Arbeitsfähigkeit beein trächtigt war. Auf Grund der vorhandenen medizinischen Akten lässt sich jeden falls im Zeitpunkt des Verfügungserlasses vom 2
  102. Februar 2026 eine funktionelle Leistungsbeeinträchtigung auf Grund eines psychischen Gesund heitsschadens nicht mit dem massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ausschliessen und die Abklärungsmöglichkeiten wurden nicht ausgeschöpft . Obwohl die Akten gewisse Hinweise darauf enthalten , dass sich der psychische Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin - den günstigen Progno sen der behandelnden Ärzte entsprechend - im Zeitpunkt des Verfügungserlasses vom 2
  103. Februar 2026 allenfalls gebessert haben könnte, lässt sich a uf Grund der Akten nicht ausschliessen, dass es bis zum Verfügungszeitpunkt noch nicht zu einer vollständigen Remission gekommen ist. Demzufolge lässt sich der medizi nische Sachverhalt aufgrund der Aktenlage nicht rechtsgenüglich erstellen und er bedarf weiterer Abklärung durch die Beschwerdegegnerin. 5.3      Das Gericht holt gemäss Rechtsprechung (BGE 139 V 99 E. 1.1 und 137 V 210 E. 4.4.1.4) in der Regel ein Gerichtsgutachten ein, wenn es im Rahmen der Beweiswürdigung zum Schluss kommt, ein bereits erhobener medizinischer Sach verhalt müsse (insgesamt oder in wesentlichen Teilen) noch gutachtlich geklärt werden oder eine Administrativexpertise sei in einem rechtserheblichen Punkt nicht beweiskräftig. Eine Rückweisung an die IV-Stelle bleibt hingegen möglich, wenn es darum geht, zu einer bisher vollständig ungeklärten Frage ein Gutachten einzuholen. Ebenso steht es dem Versicherungsgericht frei, eine Sache zurückzu weisen, wenn allein eine Klarstellung, Präzisierung oder Ergänzung der medizi nischen Akten beziehungsweise von gutachtlichen Ausführungen erforderlich ist ( BGE 139 V 99 E. 1.1 und BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4). Gemäss § 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialver si che rungsgericht ( GSVGer ) kann das Gericht insbesondere dann die Angelegen heit zu neuer Entscheidung an die Vo r in stanz zurückweisen, wenn mit dem angefoch tenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wu rde. 5.4      Des Weiteren gilt es zu berücksichtigen, dass gemäss der Rechtsprechung - wie bereits erwähnt (vor ste hend E. 1.8 ) - grundsätzlich sämtliche psychischen Leiden, namentlich auch leichte bis mittelschwere Depressionen, für die Beurtei lung der Arbeits fähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach Mass gabe von BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (unter Vorbehalt der Fälle, in welchen davon aus Grün den der Verhältnismässigkeit abgesehen werden kann; vgl. vorstehend E.  1.9 ). Vorliegend fehlt es an einer umfassenden Beurteilung des psychischen Gesundheitsschadens und der funktionellen Leistungsfähigkeit sowie an einer Beurteilung der anamnestisch, aktuell und prognostisch relevanten Indikatoren. 5 . 5      Nach Gesagtem erweist sich der medizinische Sachverhalt in Bezug auf die Rest arbeitsfähigkeit de r Beschwerdeführer in in psychiatrischer Hinsicht als ungenü gend abgeklärt, weshalb die vorhan denen medizini schen Akten zu ergänzen sind. Die Sache ist deshalb an die Beschwerdegegnerin zurückzu wei sen, damit sie - nach Vervollständigung der Akten sowie Einholung allfälli ger weiterer wesent li cher Entscheidgrundlagen - die Frage nach einem im invalidenver sicherungs rechtlichen Sinne erheblichen psychischen Gesundheitsschaden neu beurteile und anschliessend über den Leistungsanspruch de r Beschwerdeführer in neu verfüge. Sinnvollerweise wird sie dabei entweder eine psychia trische Begutachtung bei einem unabhängigen psychiatrischen Experten einholen oder eine Untersuchung durch einen psychiatrischen Facharzt ihres RAD veranlassen , wobei sie die begut ach tende Stelle mit der Bemessung des Leistungsvermögens in psychiatrischer Hinsicht anhand der einschlägigen Stand ardindikatoren (vgl. vorstehend E. 1.8 ) beauftragen wird .      Die Beschwerde ist daher in genanntem Sinne gutzuheissen. 6 .      6 .1      Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kanto nalen Versicherungsgericht ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Im vorliegenden Verfahren sind sie ermessensweise auf Fr. 700.-- anzusetzen. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen , unabhängig davon, ob sie beantragt oder ob das Begehren im Haupt- oder Eventualantrag gestellt wird (BGE  141 V 281 E. 11.1, 137 V 210 E. 7.1, 137 V 57 E. 2.2) . Folglich sind die Gerichtskosten der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 6 .2      Anspruch auf eine Parteientschädigung besteht – neben einer anwaltlichen – ebenso bei einer (besonders) qualifizierten Vertretung. Nicht von Belang ist, ob das Vertretungsverhältnis unentgeltlich erfolgt. So können auch versicherte Personen, die durch Gewerkschaften, Verbände, Rechtsschutzversicherungen oder einen Arzt vertreten werden, Anspruch auf eine Parteientschädigung erheben (Urteile des Bundesgerichts 9C_479/2019 vom 17. September 2019 E. 3.1 und 9C_30/2014 vom 6. Mai 2014 E. 3.2; vgl. für die Aufzählung diverser Organi sationen mit Entschädigungsanspruch BGE 126 V 11 E. 2). 6 .3      Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht Gesetz über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) hat die obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Die Höhe der gericht lich festzusetzenden Entschädigung bemisst sich nach der Bedeutung der Streit sache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert (§ 34 Abs. 3 GSVGer ) . Als weitere Bemessungskrite rien nennt § 7 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht ( GebV SVGer ) den Zeitaufwand und die Barauslagen. 6 .4      Ausgangsgemäss hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Parteient schädigung. Diese ist nach der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses mit Fr. 1’800.-- (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen) zu bemessen und der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt:
  104. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 2
  105. Februar 2026 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre und hernach über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin erneut verfüge.
  106. Die Gerichtskosten von Fr.  700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
  107. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Parteient schädigung von Fr.  1’800 .-- (inkl usive Barauslagen und Mehrwertsteuer ) zu bezahlen.
  108. Zustellung gegen Empfangsschein an: - Dextra Rechtsschutz AG - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
  109. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art.  46 BGG).      Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.      Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art.  42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber BachofnerVolz
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2026.00196 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Bachofner, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Käch Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser Gerichtsschreiber Volz Urteil vom 3 0. Juni 2026 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Dextra Rechtsschutz AG Dr. iur . Y.___ Hohlstrasse 556, 8048 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

X.___, geboren 19 69, war seit Juli 2006 (Urk. 6/1), zuletzt ab 1. September 2022 als Personalverantwortliche b eziehungsweise als People & Culture Managerin im Umfang eines Arbeitspensums von 90 % bei der Z.___ AG, A.___

(Urk. 6/4 Ziff. 5.4), tätig gewesen, als sie sich am 1 0. April 2024 mit dem Hinweis auf eine chronische Erschöpfungsdepression und ein Burnout (Urk. 6/2 Ziff. 2.1) für eine Früherfassung und am 5. Juli 2024 mit dem Hinweis auf eine Erschöpfungsdepression, Schlaf- und Konzentrationsstörungen, körper liche Anspannung und Herzrasen (Urk. 6/4 Ziff. 6.1) zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung anmeldete. 1.2

Die Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach der Versi cherten mit Mitteilung vom 1 5. Juli 2024 (Urk. 6/9) Frühinterventions m assnah men im Sinne einer Unterstützung im Hinblick auf die Aufrechterhaltung des Arbeitsplatzes und mit Mitteilung vom 2 9. Januar 2025 (Urk. 9/14) Frühinter ventionsmassnahmen im Sinne einer Laufbahnberatung zu. Mit Mitteilung vom 1 1. April 2025 (Urk. 6/22) verneinte die IV-Stelle einen Anspruch der Versicher ten auf berufliche Massnahmen, beendete die Eingliederungs beratung und stellte den Abbruch der Laufbahnberatung per 7. April 2025 fest. 1. 3

Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/56, Urk. 6/64 und Urk. 6/ 67) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 2 4. Februar 2026 (Urk. 6/70 = Urk. 2) einen Leistungs anspruch der Versicherten. 2.

Gegen die Verfügung vom 2 4. Februar 2026 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 2 0. März 2026 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, diese sei aufzuheben

und es sei en ihr die gesetzlichen Leistungen, insbesondere berufliche Massnahmen, zuzusprechen; eventuell sei die Sache zu r ergänzende n Sachverhaltsabklärung und interdisziplinären Begutachtung sowie erneuter Verfügung über den Leis tungsanspruch an die IV-Stelle zurückzuweisen (S. 2).

Mit Beschwerdeantwort vom 1 1. Mai 2026 (Urk. 5) beantragte die Beschwerde gegnerin die Abweisung der Beschwerde, wovon der Beschwerdeführerin am 1 2. Mai 2026 Kenntnis gegeben wurde (Urk. 7). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurtei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1. 2

Kann die Erwerbsfähigkeit einer versicherten Person voraussichtlich durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder hergestellt, erhalten oder verbes sert werden, so greift der Grundsatz «Eingliederung vor Rente» (vgl. Art. 28 Abs. 1 lit . a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG) beziehungsweise «Eingliederung statt Rente». Nur wenn keine entsprechenden Massnahmen (mehr) in Frage kommen, kann ein Rentenanspruch bejaht werden, andernfalls sind vorab geeignete Eingliederungsmassnahmen anzuordnen. Nach der gesetzlichen Konzeption kann eine Rente vor der Durchführung von Eingliederungsmass nahmen (allenfalls auch rückwirkend) nur zugesprochen werden, wenn die versicherte Person wegen ihres Gesundheitszustandes nicht oder noch nicht einglie derungsfähig war. Dass der Rentenanspruch grundsätzlich erst nach Beendigung der Eingliederungsmassnahmen entstehen kann, gilt dabei selbst im Fall, dass diese nur einen Teilerfolg brachten oder scheiterten. Anders verhält es sich nach Abklärungsmassnahmen, die zeigen sollen, ob die versicherte Person überhaupt eingliederungsfähig ist, und die dann ergeben, dass dies nicht zutrifft; diesfalls kann eine Rente rückwirkend zugesprochen werden (BGE 148 V 397 E. 6.2.4 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_485/2024 vom 25. Juli 2025 E. 3.2.2 mit Hinweisen). 1.3

Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte haben gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit: a.

diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähig keit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und b.

die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind.

Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen sind insbesondere zu berücksichtigen: a.

das Alter; b.

der Entwicklungsstand; c.

die Fähigkeiten der versicherten Person; und d.

die zu erwartende Dauer des Erwerbslebens (Abs. 1 bis).

Bei Abbruch einer Eingliederungsmassnahme wird nach Massgabe der Absätze 1 und 1 bis eine wiederholte Zusprache derselben oder einer anderen Eingliederungs massnahme geprüft (Abs. 1 ter). Nach Massgabe der Artikel 13 und 21 IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig von der Möglichkeit einer Eingliede rung ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich (Abs. 2). Nach Massgabe von Artikel 16 Abs. 3 lit . b IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig davon, ob die Eingliederungsmassnahmen notwendig sind oder nicht, um die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, zu erhalten oder zu verbessern (Abs. 2 bis).

Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Abs. 3 in medizinischen Mass nahmen (lit . a), Beratung und Begleitung (lit . a bis), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung (lit . a ter), Massnahmen beruflicher Art (lit . b) und in der Abgabe von Hilfsmitteln (lit . d). 1.4

Die versicherte Person hat gemäss Art. 17 Abs. 1 IVG Anspruch auf Umschulung in eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwen dig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann. Unter Umschulung ist rechtsprechungsgemäss grundsätzlich die Summe der Eingliederungsmassnahmen berufsbildender Art zu verstehen, welche notwendig und geeignet sind, der vor Eintritt der Invalidität bereits erwerbstätig gewesenen versicherten Person eine ihrer früheren annähernd gleichwertige Erwerbsmöglichkeit zu vermitteln. Dabei bezieht sich der Begriff der "annähern den Gleichwertigkeit" nicht in erster Linie auf das Ausbildungsniveau als solches, sondern auf die nach erfolgter Eingliederung zu erwartende Verdienstmöglich keit. In der Regel besteht nur ein Anspruch auf die dem jeweiligen Eingliede rungszweck angemessenen, notwendigen Massnahmen, nicht aber auf die nach den gegebenen Umständen bestmöglichen Vorkehren. Denn das Gesetz will die Eingliederung lediglich soweit sicherstellen, als diese im Einzelfall notwendig, aber auch genügend ist (BGE 130 V 488 E. 4.2; Urteile des des 8C_163/2008 vom 8. August 2008 E. 2.2).

Der Umschulungsanspruch setzt grundsätzlich eine Mindesterwerbseinbusse von rund 20 % in den für die versicherte Person ohne zusätzliche Ausbildung offen stehenden, noch zumutbaren Erwerbstätigkeiten voraus (BGE 139 V 399 E. 5.3; 130 V 488 E. 4.2, 124 V 108 E. 3). Davon kann namentlich bei jungen Versicher ten mit entsprechend langer verbleibender Aktivitätsdauer abgewichen werden, wenn es sich bei den ohne Umschulung zumutbaren angepassten Tätigkeiten um unqualifizierte Hilfsarbeiten handelt, welche im Vergleich zur erlernten Tätigkeit qualitativ nicht als annähernd gleichwertig bezeichnet werden können (BGE 124 V 108 E. 3c; Urteile des Bundesgerichts 9C_15/2022 vom 1 9. Dezember 2022 E.

3.1 und 8C_808/2017 vom 1 1. Januar 2018 E. 3). 1.5

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind. Eine Rente nach Abs. 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Art. 8 Abs. 1 bis und 1 ter nicht ausgeschöpft sind (Art. 28 Abs. 1 bis IVG). 1.6

Der Rent enanspruch entsteht gemäss Art. 29 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistung sanspruchs nach Artikel 29 Abs. 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung d es 18. Alters jahres folgt (Abs. 1). Der Anspruch entsteht nicht, solange die versicherte Person ein Taggeld nach Art. 22 IVG beanspruchen kann (Abs. 2). Die Rente wird vom Beginn des Monats an ausbezahlt, in dem de r Rentenanspruch entsteht (Abs. 3). 1. 7

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgest ützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krank heit ist jedoch nicht ohne W eiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Ar beitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 1 43 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 13 9 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1. 8

Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem struk tu r ierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderu ng der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).

Das strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einer seits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15 .

Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizi nisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwie gender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E . 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).

Diese Rechtsprechung ist auf alle im Zeitpunkt der Praxisänderung noch nicht erledigten Fälle anzuwenden (Urteil des Bundesgerichts 9C_ 580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1 mit Hinweisen). 1. 9

Aus Gründen der Verhältnismässigkeit kann dort von einem struktur ierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 abgesehen werden, wo es nicht nötig oder auch gar nicht geeignet ist. Ein Beweisverfahren bleibt daher entbehrlich, wenn im Rahmen beweiswertiger fa chärztlicher Berichte (vgl. BGE 125 V 351) eine Arbeitsunfähigkeit in nachvollziehbar begründeter Weise verneint wird und allfälligen gegenteiligen Einschätzungen mangels fachärztlicher Qualifikation oder aus anderen Gründen kein Beweiswert beigemesse n werden kann (BGE 143 V 409 E. 4.5.3; vgl. BGE 143 V 418 E. 7.1). Insbesondere in Fällen, in welchen nach der Aktenlage überwiegend wahrscheinlich von einer bloss leichtgradigen depressi ven Störung auszugehen ist, die nicht schon als chronifiziert gelten kann und auch nicht mit Komorbiditäten einhergeht, bedarf es in aller Regel keines struk turierten Bew eisverfahrens (BGE 143 V 409 E. 4.5.3; vgl. Urteil des Bundes gerichts 9C_580/20 17 vom 16. Januar 2018 E. 3.1). 1.10

Eine leicht- bis mittelgradige depressive Störung ohne nennenswerte Interferen zen durch psychiatrische Komorbiditäten lässt sich im Allgemeinen nicht als schwere psychische Krankheit definieren. Besteht dazu noch ein bedeutendes therapeutisches Potential, so ist insbesondere auch die Dauerhaftigkeit des Gesundheitsschadens in Frage gestellt. Diesfalls müssen gewichtige Gründe vorliegen, damit dennoch auf eine invalidisierende Erkrankung geschlossen werden kann (BGE 148 V 49 E. 6.2.2 mit Hinweis). Die Anerkennung eines rentenbegrün denden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrund lage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchs frei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nach weis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweis losigkeit zu trage n (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3). 1. 11

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 9C_16/2025 vom 24. April 2025 E. 4.3.1). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung vom 3. Juli 2024 (Urk. 2) fest, dass die gesundheitlichen Einschränkungen der Beschwerdeführerin nicht zu einer langandauernden Arbeitsunfähigkeit geführt hätten, dass das psychische Leiden der Beschwerdeführerin auf Grund einer Belastungssituation am Arbeitsplatz und im familiären Umfeld entstanden sei, und dass es sich dabei um Faktoren handle, die keine dauerhafte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründen könnten (S. 1). 2.2

Die Beschwerdeführerin brachte hiegegen vor, dass in den Akten keine vollum fänglich beweistauglichen medizinischen Unterlagen enthalten seien, weshalb auf die auf Grund der Akten verfasste Stellungnahme eines versicherungsinternen Arztes der Beschwerdegegnerin vom 2 0. Februar 2026 nicht abschliessend abge stellt werden könne (Urk. 1 S. 4). Da der medizinische Sachverhalt nicht genügend abgeklärt worden sei, sei die Sache vielmehr zu weiterer Sachverhaltsabklärung und zur Einholung eines Gutachtens an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (S. 5). 3. 3.1

Der für den streitigen Leistungsanspruch massgebliche medizinische Sachverhalt stellt sich auf G rund der vorhandenen Akten wie folgt dar: 3.2

Med. pract . B.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapi e, erwähnte in ihrem zuhanden des Kranken taggeldversiche rers verfassten Bericht vom 2 7. Mai 2024 (Urk. 6/12/26-28), dass die Erstbehand lung der Beschwerdeführerin am 1 2. Dezember 2023 stattgefunden habe und stellte die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1): - mittelgradige depressive Episode (ICD-10: F32.1) auf dem Boden eines Erschöpfungssyndroms (ICD-10: Z73.0) - Panikattacken mit herzphobischer Komponente

Die Ärztin erwähnte, dass die Beschwerdeführerin Mitte November 2023 einen Zusammenbruch a n

ihrem Arbeitsplatz bei der Z.___ AG erlitten habe . Sie habe ihre bisherige Tätigkeit im Sommer 2022 als Personalchefin bei der Z.___ AG angetreten. Sie habe jedoch keine Einarbeitung erhalten und habe das erste Arbeitsjahr an der neuen Arbeitsstelle als sehr hart empfunden. Gegenwärtig werde sie erfolgreich medikamentös mit Trittico behandelt. Sie leide unter Freudlosigkeit, Antriebsminderung, Morgentief mit

Anlaufschwierigkeiten, Angst und Panik, Konzentrationsminderung, innere r Unruhe, reduzierte r Belastbarkeit, einer grenzwertig en Frustrationstoleranz, sie explodiere leicht, unter Durch schlaf störungen, körperliche r Anspannung sowie unter Verdauung s problemen (S.

1). Ihre affektive Modulationsfähigkeit sei deutlich reduziert, ihre Gedanken seien eingeengt auf eine herzphobische Symptomatik und auf Ängste vor einem Schlaganfall, ohne psychotisches Erleben und ohne Suizidalität. Auf Grund der depressiven Symptomatik und der Ängste leide sie unter Kopfschmerzen, verminderter Konzentrationsfähigkeit, Belastbarkeit und Frustrationstoleranz (S.

2) .

In Bezug auf die gegenwärtige Tätigkeit als Personalchefin habe vom 1 8. Dezember 2023 bis 4. Februar 2024 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit, vom 5. b is 1 9. Februar 2024 eine solche von 80 %, vom 2 0. Februar bis 2. April 2024 eine solche von 70 %, vom 3. April bis 3. Mai 2024 eine solche von 60 % und vom 4. Mai bis 3 0. Juni 2024 eine solche von 50 % bestanden. Die Wiederauf nahme der bisherigen Tätigkeit im bisherigen Umfang sei gegenwärtig noch nicht absehbar. Grundsätzlich sei indes eine gute Prognose zu stellen (S. 3). 3.3

Die Ärzte der psychiatrischen Klinik C.___ erwähnten in ihrem Bericht vom 2 7. Juni 2025 (Urk. 6/39), dass die Beschwerdeführerin vom 1 4. April bis 7. Juni 2025 stationär und vom 1 6. Juni bis 1 2. Juli 2025 teil statio när psychiatrisch und psychotherapeutisch (auf kognitiv verhaltens therapeuti scher Grundlage) behandelt worden sei und stellten die folgenden Diagnosen (S. 3) : - Hauptdiagnose: - schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome (F32.2) - Nebendiagnose: - andere Kontaktanlässe mit Bezug auf den engeren Familienkreis (Z63)

Die Ärzte erwähnten, dass es der Beschwerdeführerin gemäss ihren Angaben seit dem Jahre 2019 zunehmend schlechter gegangen sei . Im November 2023 habe sie dann einen Zusammenbruch an der Arbeit erlitten. Sie habe zuvor intern auf eine neue Position gewechselt. In diesem Zusammenhang habe sie wenig Unter stützung erlebt und es sei zu interaktione l le n Probleme n

gekommen, weshalb sie sich erschöpft gefühlt habe, unter Schlafstörungen gelitten habe und in der Folge während zweieinhalb Monate n arbeitsunfähig gewesen sei . Anschliessend habe sie das Arbeitspensum langsam wieder gesteigert, bis zum Erreichen eines Pensums von 80 % im Januar 202 5. Nachdem sie im Februar 2025 einen Infekt erlitten hatte, habe sie das Gefühl gehabt, nicht mehr auf die Beine zu kommen. Sie fühle sich niedergesc hlagen, leide an Ängsten, fühle sich stark erschöpft, habe Kopfschmerzen und Schwindel sowie ein Ziehen im Brustkorb. Im Herbst 2024 sei zudem ihre 16-Jahre alte Tochter psychisch erkrankt; sie habe eine Schulangst entwickelt und leide

unter agoraphobische n Ängst en (S. 1).

Es sei von einer s chleichende n Entwicklung einer Erschöpfungsdepression bis zu einem ph ysische n und p sychische n Zusammenbruch im November 2023 auszu gehen (S. 2) . Der Zustand der Patientin ha be sich im Laufe des stationären Aufenthaltes langsam gebessert. Grundsätzlich sei bei weiterhin gutem Verlauf davon auszugehen, dass eine vollständige Wiedereingliederung und eine voll ständige Arbeitsfähigkeit erreicht werden könne n . Es sei der Beschwerdeführerin eine vollständige Arbeitsunfähigkeit vom 1 4. April bis voraussichtlich 2 6. Juli 2025 attestiert worden (S. 3). 3.4

In ihrem Bericht vom 2 3. Juli 2025 (Urk. 6/45/12-26) diagnostizierten die Ärzte der Klinik C.___

eine schwere depressive Episode ohne psychoti sche Symptome (Ziff. 3.1) und führten aus, dass die Beschwerdeführerin durch eine depressive Symptomatik mit starker Erschöpfung, Niedergeschlagenheit, Ängsten, Insuffizienz, Schuldgefühlen, Schwindel und Gangunsicherheit beein trächtigt worden sei (Ziff. 3.2.1). Während des teilstationären Aufenthalts habe sie weitgehend eigenständig eine Tagestruktur einhalten und ihren familiären Verpflichtungen teilweise nachkommen können. Ihr Ehegatte habe ein en Teil der Verpflichtungen übernommen. Die Beschwerdeführerin habe jedoch weiterhin unter einer erhöhten Ermüdbarkeit gelitten und sie sei in der Haushaltsführung sowie bei der Nutzung von Technik teilweise noch eingeschränkt gewesen . Sie habe auch ihren Hobbies noch nicht vollumfänglich nachgehen können (Ziff. 4.1.1). Am Ende der Behandlung in der Klinik s e i die Beschwerdeführerin bei einer reduzierten depressiven Symptomatik und einem deutlich gebesserten Allgemeinbefinden entlassen worden. Es hätten jedoch weiterhin Konzentrations störungen persistiert und die Belastbarkeit sei weiterhin eingeschränkt gewesen. In Kris e nsitua t i onen

sei es z udem zu Angst und

Überforderungsge fühlen gekom men (Ziff. 6.1) . Gegenwärtig könne die Beschwerdeführerin weder ihr e bisherige Tätigkeit, noch angepasste Tätigkeiten ausüben (Ziff. 7.1). Ihre Leistungsfähigkeit könn t e sich jedoch in Zukunft verbessern (Ziff. 7.5). 3.5

In ihrem Bericht vom 1 0. November 2025 (Urk. 6/66) stellten die Ärzte der Klinik C.___ fest, dass sie der Beschwerdeführerin vo n November 2023 bis Februar 2024 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % attestiert hätten . Danach sei ein schrittweiser Wi e dereinstieg in den Arbeitsprozess, beginnend ab Februar 2024 mit 20 % gefolgt. Im Februar 2025 habe die Beschwerdeführerin erneut ein Pensum von 80 % erreicht. Auf Grund einer Zustandsversch lechterung

im Rahmen eines Infektes sei sie ab Februar 2025 jedoch erneut zu 100 %

krank geschrieben worden . Gegenwärtig leide sie unter einer formalgedanklich ausge prägten Grübelneigung am Tag und in der Nacht. Im Affekt sei sie weiterhin mittelgradig niedergeschlagen und es bestehe ein e leicht- bis mittelgradige Affektlabi lität und eine eingeschränkte Konz e nt ration und Aufmerksamkeit. Weiterhin bestünden unspezi fi sche und existenzielle Ängste, welche durch die aktuelle Situa t ion akzentuiert würden. Demgegenüber habe sich die vorbeste hende unspe zifis ch e Ängst lichkeit, bei einem Verdacht auf eine generalisierte Angsts tö rung, gebessert (S. 2).

Die Ärzte diagnostizierten eine mittelgradige depressive Episode. Neben der Angstsymptomatik hätten sich im Verlauf der Behandlung Hinweise auf eine rezidivierende depressive Störung gezeigt, weshalb eine solche Störung in Betracht zu ziehen sei. Bei der letzten Konsultation vom 2 6. Oktober 2025 habe eine Arbeitsfähigkeit von 20 % in der angestammten Tätigkeit bestanden. Bei einer genügenden Weiterbehandlung sei prognostisch von einer vollständigen Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit auszugehen (S. 3). 3.6

Dr.

med. D.___, Facharzt für Psychiatrie und Psycho therapie, r egionaler ä rztlicher Dienst der Beschwerdegegnerin (RAD), hielt in seiner Stellungnahme vom 2 0. Februar 2026 (Urk. 6/69/3-4) fest, dass bei der Beschwer deführerin mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ein psychischer Gesundheits schaden mit Entwicklung einer depressiven Erschöpfungs sympto matik seit mindestens November 2023 bestehe . Dieser sei durch arbeitsplatz spezifische Be- und Überlastungen sowie im Verlauf auch durch familiäre Belastungen (Tochter mit Schulphobie) ausgelöst worden. Demgegenüber gingen die behandelnden Ärzte der Klinik C.___ von einem unabhängi gen psychischen Gesundheitsschaden mit erhöhter Vulnerabilität bei einer gene ralisierten Angst störung sowie Hinweisen für eine saisonale rezidivierende depressive Erkrankung aus. Nach gescheiterter beruflicher Eingliederung im Februar 2025 mit Auftreten erneuter Erschöpfungssymptomatik bei einem Infekt sowie Exazerbation einer depressiven Verstimmung, sei es zu einer Therapie intensivierung in der Klinik C.___ gekommen, wobei die entspre chenden Berichte der Ärzte dieser Klinik weitgehend belastbar beziehungsweise nachvollziehbar seien. Darin sei ein über psychosoziale oder arbeitsplatzspezi fi sche Belastungen

hinausgeh en de r psychische r Gesundheits schaden beschrieben worden, welcher einer störungs spezifischen Behandlung zugänglich sei. Eine weitere Besserung mit Wieder gewinnung der bisherigen funktionellen

Leistungs fähigkeit sei zumindest medi zintheoretisch möglich, eine verlängerte

Rekon valeszenz aber überwiegend wahr scheinlich.

Dr. D.___ stellte die folgenden Diagnosen (S. 1): Diagnosen mit dauerhafter Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1) : - Verdacht auf eine rezidivierende depressive Verstimmung, gegenwärtig mittelgradig e Episode

- g eneralisierte Angststörung Diagnosen ohne dauerhafte Auswirkung auf die A rbeitsfähigkeit : - k eine

In Bezug auf die bisherige Tätigkeit als Personalm anagerin werde die Beschwer deführerin durch d epressionsbedingte Einschränkungen in der Konzentration, in der Ausdauer, in der Flexibilität und in der psychophysischen Stabilität beein trächtigt. Ein Belastun g sprofil für eine angepasste Tätigkeit könne gegenwärtig nicht erstellt werden. Es sei jedoch davon auszugehen, dass im Falle einer weiteren Rekonvaleszenz, wie sie

überwiegend wahrscheinlich zu erwarten sei, auch eine Leistungsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit erreicht werden könn t e (S. 3) . Eine weitere Besserung sei unter einer leitliniengerechten Depressionsbehandlung überwiegend wahrscheinlich . Die aktuelle Leistungs fähigkeit könne indes nicht sicher beurteilt werden, wobei es möglich sein könnte, dass gegenwärtig bereits eine Belastbarkeit für Eingliederungsmassnahmen erreicht worden sein könnte (S. 4).

Zusammengefasst sei von einem leichten bis mittelgradigen psychischen Gesund heitsschaden mit Entwicklung einer wiederkehrenden depressiven Verstimmung auf dem Boden einer erhöhten Vulnerabilität bei zugrundeliegender generalisier ter Angststörung mit anfänglich auslösenden arbeitsplatzspezifischen und fami liären Belastungsfaktoren, die jedoch das gesamte Krankheitsbild nicht ausreichend erklären könnten, auszugehen. Es sei mit einer verzögerten Rekon vales zenz zu rechnen, wobei eine vollständige Rückbildung der Symptome und ein Wiedererreichen der vorbestehenden funktionellen Leistungsfähigkeit über wie gend wahrscheinlich sei . Es sei von folgenden Arbeitsunfähigkeiten in Bezug auf die bisher ausgeübte Tätigkeit als Personalmanagerin sowie hinsichtlich ange passter Tätigkeiten auszugehen: Vom 2 0. November 2023 bis 4. Februar 2024 habe eine vollständige Arbeitsunfähigkeit, vom 5. bis 1 9. Februar 2024 eine solche von 80 %, vom 2 0. Februar bis 2. April 2024 eine solche von 70 %, vom 3. April bis 3. Mai 2024 eine solche von 60 %, vom 4. Mai bis 3 0. Juni 2024 eine solche von 50 %, vom 1. Juli bis 3 1. August 2024 eine solche von 40 %, vom 1. September bis 3 0. November 2024 eine solche von 30 %, vom 1. Dezember 2024 bis 3 1. Januar 2025 eine solche von 20 %, im Februar 2025 eine solche von 10 %, ab März bis 2 7. Oktober 2025 erneut eine solche von 100 % und ab 2 8. Oktober 2025 bis auf Weiteres eine solche von 80 % bestanden (S. 4).

4. 4.1

Den erwähnten medizinischen Akten zum psychischen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin im November 2023 infolge arbeitsplatzspezifische r Be- und Überlastungen eine psychische Dekompensation erlitt. In der Folge wurde sie ab 1 2. Dezember 2023 durch Dr. B.___ psychiatrisch behandelt, welche eine mittelgradige depressive Episode auf dem Boden eines Erschöpfungssyndroms und Panikattacken mit herz phobischer Komponente diagnostizierte, und eine gute Prognose stellte (vorste hend E. 3.2). Für die Zeit vom 2 0. November 2023 bis 4. Februar 2024 wurde der Beschwerdeführerin eine vollständige Arbeitsunfähigkeit attestiert. Danach erfolgte ein schrittweiser Widereinstieg in den Arbeitsprozess, beginnend vom

5. bis 1 9. Februar 2024 im Umfang von 2 0 %, vom 2 0. Februar bis 2. April 2024 in einem solchen von 3 0 %, vom 3. April bis 3. Mai 2024 in einem solchen von 4 0

%, vom 4. Mai bis 3 0. Juni 2024 in einem solchen von 50

%, vom 1. Juli bis 3 1. August 2024 in einem solchen von 6 0 %, vom 1. September bis 3 0. November 2024 in einem solchen von 7 0 % und

vom 1. Dezember 2024 bis 3 1. Januar 2025 in eine m solche n von 8 0 % . Im Februar 2025 ist es zu einer Zustandsver schlech terung gekommen und es wurde der Beschwerdeführerin vo n Februar bis 2 5. Oktober 2025 erneut eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % und ab 2 6. Oktober 2025 eine solche von 80 % (vorstehend E. 3.5) attestiert. 4.2

Während die Ärzte der Klinik C.___ in ihren

Berichten vom 2 7. Juni (vorstehend E. 3.3) und 2 3. Juli 2025 (vorstehend E. 3.4) eine schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome diagnostizierten, gingen sie in ihrem Bericht vom 1 0. November 2025 (v orstehend E. 3.5) davon aus, dass die Beschwerdeführerin gegenwärtig unter eine r mittelgradige n depressive n Episode

leide und stellten Hinweise auf eine rezidivierende depressive Störung fest . Damit übereinstimmend ging auch Dr. D.___ in seiner Stellungnahme vom 2 0. Februar 2026 (vorstehend E. 3.6) von einer gegenwärtig mittelgradigen depressiven Episode aus und stellte die Verdachtsdiagnose einer rezidivierenden depressiven Verstimmung und einer generalisierten Angststörung. 4.3

Während die Ärzte der Klinik C.___ in ihrem Bericht vom 1 0. November 2025 (vorstehend E. 3.5) die Ansicht vertraten, dass sich im Verlauf der Behandlung n eben der Angstsymptomatik Hinweise auf eine rezidivierende depressive Störung gezeigt hätten, weshalb eine solche in Betracht zu ziehen sei, ging Dr. D.___ am 2 0. Februar 2026 (vorstehend E. 3.6) davon aus, dass die Beschwerdeführerin unter einem leichten bis mittelgradigen psychischen Gesund heitsschaden mit Entwicklung einer wiederkehrenden depressiven Verstimmung auf dem Boden einer erhöhten Vulnerabilität bei zugrundeliegender generalisier ter Angststörung leide . Sodann ging er davon aus, dass die arbeitsplatz spezifische n und familiäre n Belastungsfaktoren das gesamte Krankheitsbild nicht ausreichend erklären könnten, obwohl das Leiden anfänglich durch arbeitsplatz spezifische und familiäre Belastungsfaktoren ausgelöst worden sei. 4.4

In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin stellten d ie Ärzte der Klinik C.___ in ihrem Bericht vom 1 0. November 2025 (vorste hend E. 3.5) fest, dass anlässlich der Konsultation vom 2 6. Oktober 2025 eine Arbeitsfähigkeit von 20 % in der angestammten Tätigkeit bestanden habe, und dass prognostisch von einer vollständigen Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit auszugehen sei . Damit übereinstimmend hielt Dr. D.___

in seiner Stellungnahme vom 2 0. Februar 2026 (vorstehend E. 3.6) fest, dass der Beschwerdeführer in

ab 2 8. Oktober 2025 bis auf Weiteres eine Arbeitsunfähigkeit von 80 %

attestiert worden sei, und ging prognostisch davon aus, dass eine vollständige Rückbildung der Symptome und ein Wiedererreichen der vorbestehenden funktionellen Leistungsfähigkeit überwiegend wahrscheinlich sei, wobei jedoch mit einer verzögerten Rekonvaleszenz zu rechnen sei.

Dr. D.___ stellte jedoch fest, dass die aktuelle Leistungs- beziehungsweise Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin nicht sicher zu beziffern beziehungsweise zu beurteilen sei . Sodann hielt Dr. D.___ fest, dass es möglich sein könnte, dass gegenwärtig bereits eine Belast barkeit für Eingliederungsmassnahmen bestehe, weshalb er empfehle, diesbezüg lich beim psychiatrischen Behandler eine Stellungnahme einzuholen .

5. 5.1

Nach der Rechtsprechung beurteilt das Sozialversicherungsgericht die Gesetz mässigkeit der Verwaltungsverfügungen in der Regel nach dem Sachverhalt, der zur Zeit des Verfügungserlasses gegeben war (BGE 130 V 138 E.

2.1 mit Hin wei sen). 5.2

Den erwähnten, vorhandenen medizinischen Akten lässt sich nicht plausibel entnehmen, ob beziehungsweise in welchem Umfang die Beschwerdeführerin bei Erlass der angefochtenen leistungsverneinenden Verfügung vom 2 4. Februar 2026 weiterhin in einer für den Rentenanspruch massgeblichen Weise in Bezug auf die Ausübung der bisherigen Tätigkeit und angepasster Tätigkeiten in funk tioneller Hinsicht in ihrer Leistungs- beziehungsweise Arbeitsfähigkeit beein trächtigt war. Auf Grund der vorhandenen medizinischen Akten lässt sich jeden falls im Zeitpunkt des Verfügungserlasses vom 2 4. Februar 2026 eine funktionelle Leistungsbeeinträchtigung auf Grund eines psychischen Gesund heitsschadens nicht mit dem massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ausschliessen und die Abklärungsmöglichkeiten wurden nicht ausgeschöpft . Obwohl die Akten gewisse Hinweise darauf enthalten, dass sich der psychische Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin - den günstigen Progno sen der behandelnden Ärzte entsprechend - im Zeitpunkt des Verfügungserlasses vom 2 4. Februar 2026 allenfalls gebessert haben könnte, lässt sich a uf Grund der Akten nicht ausschliessen, dass es bis zum Verfügungszeitpunkt noch nicht zu einer vollständigen Remission gekommen ist. Demzufolge lässt sich der medizi nische Sachverhalt aufgrund der Aktenlage nicht rechtsgenüglich erstellen und er bedarf weiterer Abklärung durch die Beschwerdegegnerin. 5.3

Das Gericht holt gemäss Rechtsprechung (BGE 139 V 99 E. 1.1 und 137 V 210 E. 4.4.1.4) in der Regel ein Gerichtsgutachten ein, wenn es im Rahmen der Beweiswürdigung zum Schluss kommt, ein bereits erhobener medizinischer Sach verhalt müsse (insgesamt oder in wesentlichen Teilen) noch gutachtlich geklärt werden oder eine Administrativexpertise sei in einem rechtserheblichen Punkt nicht beweiskräftig. Eine Rückweisung an die IV-Stelle bleibt hingegen möglich, wenn es darum geht, zu einer bisher vollständig ungeklärten Frage ein Gutachten einzuholen. Ebenso steht es dem Versicherungsgericht frei, eine Sache zurückzu weisen, wenn allein eine Klarstellung, Präzisierung oder Ergänzung der medizi nischen Akten beziehungsweise von gutachtlichen Ausführungen erforderlich ist (BGE 139 V 99 E. 1.1 und BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4). Gemäss § 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialver si che rungsgericht (GSVGer) kann das Gericht insbesondere dann die Angelegen heit zu neuer Entscheidung an die Vo r in stanz zurückweisen, wenn mit dem angefoch tenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wu rde. 5.4

Des Weiteren gilt es zu berücksichtigen, dass gemäss der Rechtsprechung - wie bereits erwähnt (vor ste hend E. 1.8) - grundsätzlich sämtliche psychischen Leiden, namentlich auch leichte bis mittelschwere Depressionen, für die Beurtei lung der Arbeits fähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach Mass gabe von BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (unter Vorbehalt der Fälle, in welchen davon aus Grün den der Verhältnismässigkeit abgesehen werden kann; vgl. vorstehend E. 1.9). Vorliegend fehlt es an einer umfassenden Beurteilung des psychischen Gesundheitsschadens und der funktionellen Leistungsfähigkeit sowie an einer Beurteilung der anamnestisch, aktuell und prognostisch relevanten Indikatoren. 5 . 5

Nach Gesagtem erweist sich der medizinische Sachverhalt in Bezug auf die Rest arbeitsfähigkeit de r Beschwerdeführer in in psychiatrischer Hinsicht als ungenü gend abgeklärt, weshalb die vorhan denen medizini schen Akten zu ergänzen sind. Die Sache ist deshalb an die Beschwerdegegnerin zurückzu wei sen, damit sie

- nach Vervollständigung der Akten sowie Einholung allfälli ger weiterer wesent li cher Entscheidgrundlagen

- die Frage nach einem im invalidenver sicherungs rechtlichen Sinne erheblichen psychischen Gesundheitsschaden neu beurteile und anschliessend über den Leistungsanspruch de r Beschwerdeführer in neu verfüge. Sinnvollerweise wird sie dabei entweder eine psychia trische Begutachtung bei einem unabhängigen psychiatrischen Experten einholen oder eine Untersuchung durch einen psychiatrischen Facharzt ihres RAD veranlassen, wobei sie die begut ach tende Stelle mit der Bemessung des Leistungsvermögens in psychiatrischer Hinsicht anhand der einschlägigen Stand ardindikatoren (vgl. vorstehend E. 1.8) beauftragen wird .

Die Beschwerde ist daher in genanntem Sinne gutzuheissen. 6 .

6 .1

Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kanto nalen Versicherungsgericht ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Im vorliegenden Verfahren sind sie ermessensweise auf Fr. 700.-- anzusetzen. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen, unabhängig davon, ob sie beantragt oder ob das Begehren im Haupt- oder Eventualantrag gestellt wird (BGE 141 V 281 E. 11.1, 137 V 210 E. 7.1, 137 V 57 E. 2.2) . Folglich sind die Gerichtskosten der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 6 .2

Anspruch auf eine Parteientschädigung besteht – neben einer anwaltlichen – ebenso bei einer (besonders) qualifizierten Vertretung. Nicht von Belang ist, ob das Vertretungsverhältnis unentgeltlich erfolgt. So können auch versicherte Personen, die durch Gewerkschaften, Verbände, Rechtsschutzversicherungen oder einen Arzt vertreten werden, Anspruch auf eine Parteientschädigung erheben (Urteile des Bundesgerichts 9C_479/2019 vom 17. September 2019 E. 3.1 und 9C_30/2014 vom 6. Mai 2014 E. 3.2; vgl. für die Aufzählung diverser Organi sationen mit Entschädigungsanspruch BGE 126 V 11 E. 2). 6 .3

Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht Gesetz über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Die Höhe der gericht lich festzusetzenden Entschädigung bemisst sich nach der Bedeutung der Streit sache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert (§ 34 Abs. 3 GSVGer) . Als weitere Bemessungskrite rien nennt § 7 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht (GebV

SVGer) den Zeitaufwand und die Barauslagen. 6 .4

Ausgangsgemäss hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Parteient schädigung. Diese ist nach der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses mit Fr. 1’800.-- (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen) zu bemessen und der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 2 4. Februar 2026 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre und hernach über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin erneut verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Parteient schädigung von Fr. 1’800 .-- (inkl usive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Dextra Rechtsschutz AG - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber BachofnerVolz