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IV.2026.00078

Berufliche Massnahmen: Die IV-Stelle hat die Umschulung zum Zeichner EFZ zu Unrecht abgebrochen, ohne die gesundheitliche Situation abschliessend abzuklären. Rückweisung.

Zürich SozVersG ·IV · 2026-06-23 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

1.1

X.___, geboren 1988, ist Strassenbauer mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ)

und meldete sich nach einem Unfall vom 2 2. März 2018 mit einer Fussverletzung (Urk. 6/2/3, Urk. 6/2/ 6-7) am 2 8. September 2018 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungs bezug an (Urk. 6/1). Nach Einholen der Akten der Unfallversicherung (Urk. 6/2, Urk. 6/14) sowie nach beruflichen Abklärungen (Urk. 6/ 16 -17) und nach Beizug weiterer Unfallversicherungsakten (Urk. 6/19, Urk. 6/21-22, Urk. 6/27-31), teilte die IV-Stelle dem Versicherten am 3. Dezember 2019 mit, dass sie die Kosten für die Unterstützung bei der Lehrstellensuche und für die Organisation eines berufs vorbereitenden Praktikums übernehmen werde (Urk. 6/32). Mit Mitteilung vom 3. April 2020 erteilte die IV-Stelle dem Versicherten zudem eine Kostengut sprache für eine Umschulung zum Zeichner EFZ vom 1 0. August 2020 bis 9. August 2023 (Urk. 6/51) und vereinbarte mit dem Versicherten entsprechende Ziel e (Urk. 6/52) . Die Unfallversicherung schloss den Fall am 2 6. April 2021 ab und verwies auf die durch die IV-Stelle durchgeführte Umschulung und auf die nach deren Abschluss erfolgende Rentenprüfung (Urk. 6/60). Am 9. November 2022 übernahm die IV-Stelle die Kosten für ein Coaching im Zusammenhang mit der Umschulung für die Dauer vom 1. November 2022 bis 3 0. Juni 2023 (Urk. 6/73). Nach Eingang des Abschlussberichts der durchführenden Coaching firma vom 1 5. Juni 2023 (Urk. 6/80) verlängerte die IV-Stelle die Umschulung mit Mitteilung vom 1 3. September 2023 in Form von Beratung und Begleitung (Urk. 6/84) und vereinbarte mit dem Versicherten Ziele

für eine erfolgreiche Eingliederung (Urk. 6/90). Nach Eingang des Zeugnisses der Berufsfachschulen des Kantons Zürich vom 7. Februar 2024 (Urk. 6/93) sowie der ärztlichen Bestätigung einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit seit dem 3 1. Januar 2024 (Urk. 6/94-95), forderte die IV-Stelle den Versicherten mit Schreiben vom 1. März 202 4 unter Hinweis auf die Mitwirkungspflicht auf, den Verpflichtungen und Vorgaben der Zielvereinbarung vom 1 3. September 2023 nachzukommen

(Urk. 6/96). Die Coaching- Durchführungsstelle erliess

mit Datum vom 8. und 1 4. August 2024 (Urk. 6/104 - 105) weitere Abschlussbericht e, woraufhin die IV Stelle die Umschu lung mit Mitteilung vom 5. September 2024 erneut verlängerte und die Kosten für die Repetition des letzten Lehrjahres vom 1 9. August 2024 bis 1 8. August 2025 in Form von Beratung und Begleitung übernahm (Urk. 6/111). Nach Ein gang des entsprechenden Abschlussberichts vom 2 5. August 2025 (Urk. 6/131) und nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/132, Urk. 6/140, Urk. 6/144) schloss die IV- S telle die beruflichen Massnahmen ab und eröffnete dem Versicherten mit Verfügung vom 1 2. Dezember 2025, dass über den Renten anspruch in einer separaten Verfügung entschieden werde (Urk. 6/147 = Urk. 2). Am 1 6. Januar 2026 erstattete die behandelnde Psychotherapeutin ihren Bericht (Urk. 6/149). 1.2

Gegen die Verfügung vom 1 2. Dezember 2025 (Urk.

2) e rhob der Versicherte am 2. Februar 2026 Beschwerde und beantragte, es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ihm die gesetzlichen Leistungen auszurichten (Urk. 1 S. 2).

Mit Beschwerdeantwort vom 1 3. März 2026 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), was dem Beschwerdeführer mit Ver fügung vom 1 7. März 2026 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7). Das Gericht zieht

Erwägungen (16 Absätze)

E. 1 IVG) eine subjektive und objektive Eingliederungsfähigkeit der betroffenen Person voraussetzt (vgl. BGE 145 V 2 E. 4.3.3.2 mit Hinweisen). Mass gebende Aspekte der subjektiven und objektiven Eingliederungsfähigkeit sind insbesondere der Gesundheitszustand, das Leistungsvermögen, die Bildungs fähigkeit und die Motivation (BGE 142 V 523 E. 6.3 mit Hinweisen).

E. 1.1 Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG) bedrohte Versicherte haben gemäss Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit: a.

diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähig keit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und b.

die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind.

Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen sind insbesondere zu berücksichtigen: a.

das Alter; b.

der Entwicklungsstand; c.

die Fähigkeiten der versicherten Person; und d.

die zu erwartende Dauer des Erwerbslebens (Abs. 1 bis).

Bei Abbruch einer Eingliederungsmassnahme wird nach Massgabe der Absätze 1 und 1 bis eine wiederholte Zusprache derselben oder einer anderen Eingliederungs massnahme geprüft (Abs. 1 ter). Nach Massgabe von Artikel 16 Abs. 3 lit . b IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig davon, ob die Eingliederungs massnahmen notwendig sind oder nicht, um die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, zu erhalten oder zu verbessern (Abs. 2 bis).

Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Abs. 3 in medizinischen Mass nahmen (lit . a), Beratung und Begleitung (lit . a bis), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung (lit . a ter), Massnahmen beruflicher Art (lit . b) und in der Abgabe von Hilfsmitteln (lit . d).

E. 1.2 Gemäss Art. 17 IVG hat die versicherte Person Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten od er verbessert werden kann (Abs. 1). Der Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit ist die Wiedereinschulung in den bisher igen Beruf gleichgestellt (Abs. 2). Al s Umschu lung gelten gemäss Art. 6 Abs.

E. 1.3 Nebst den in Art. 8 Abs. 1 lit . a IVG genannten Erfordernissen der Geeignetheit und Notwendigkeit hat die Eingliederungsmassnahme dem Aspekt der Ange messen heit (Verhältnismässigkeit im engeren Sinne) als drittem Teilgehalt des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes zu genügen (Urteil des Bundesgerichts 9C_329/2020 vom 6. August 2020 E. 3.1.3). Demgemäss ist es - was unter prospektiver Betrachtung zu beurteilen ist - von Bedeutung, dass die fragliche Mass nahme eingliederungswirksam ist, was auch beim Anspruch auf Umschu lung (Art. 17 Abs.

E. 1.4 Die versicherte Person muss gemäss Art. 7 Abs. 2 IVG an allen zumutbaren Mass nahmen, die zur Erhaltung des bestehenden Arbeitsplatzes oder zu ihrer Einglie derung ins Erwerbsleben oder in einen dem Erwerbsleben gleichgestellten Aufgabenbereich (Aufgabenbereich) dienen, aktiv teilnehmen. Dazu zählen gemäss lit . c von Art. 7 Abs. 2 IVG namentlich auch die Massnahmen beruf licher Art (Art. 15–18 und 18b IVG). Als zumutbar gilt jede Massnahme, die der Eingliederung der versicherten Person dient; ausgenommen sind Massnahmen, die ihrem Gesundheitszustand nicht angemessen sind (Art. 7a IVG). Gemäss Art. 7b Abs. 1 IVG können die Leistungen nach Artikel 21 Absatz 4 ATSG gekürzt oder verweigert werden, wenn die versicherte Person den Pflichten nach Artikel

7 dieses Gesetzes oder nach Artikel 43 Absatz 2 ATSG nicht nachgekommen ist.

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung (Urk. 2) zusammengefasst damit, dass der Beschwerdeführer das Qualifikationsverfahren zum Abschluss der Umschulung zum Zeichner EFZ im Sommer 2024 aus gesund heitlichen Gründen nicht angetreten habe, weshalb eine Verlängerung der Umschulung erfolgt sei (S. 2). Der damalige Ausbildungsbetrieb habe dem Beschwerdeführer eine Festanstellung als Zeichner ohne eidgenössisches Fähig keitszeugnis angeboten, welches er nicht angenommen habe. Das Angebot habe aufgezeigt, dass er über genügende berufliche Kenntnisse verfüge, um auch ohne Abschluss ein Einkommen im ersten Arbeitsmarkt zu erwirtschaften (S. 2) . Auch beim zweiten Versuch im Frühjahr 2025, nach zweimaliger Repetition des letzten Lehrjahres, habe sich der Beschwerdeführer nicht in der Lage gesehen, das Qualifikationsverfahren zu absolvieren und auf das Angebot, es auf September 2025 zu verschieben, sei er nicht eingegangen . Es sei dem Beschwerdeführer zumutbar, eine Anstellung als Zeichner ohne eidgenössisches Fähigkeitszeugnis anzutreten und das Qualifikationsverfahren zu durchlaufen, ohne dass dabei wesentliche Kosten entstünden. Der gesundheitliche Zustand werde abgeklärt und die

Ergebnisse würden im Rahmen der Rentenprüfung berücksichtigt (S. 3).

Mit Beschwerdeantwort (Urk.

5) wies sie darauf hin, dass die Umschulung nicht abgebrochen, sondern beendet worden sei. Der Erfolg der Massnahme setze kein Abschlussdiplom voraus. Da der Beschwerdeführer rund fünf Jahre berufs relevante Fähigkeiten erlernt und gute Noten erzielt und der Lehrbetrieb ihm eine Festanstellung auch ohne EFZ angeboten habe, könne er ein langfristig renten ausschliessendes Einkommen erzielen und sei die Umschulung zu Recht beendet worden (S. 2 f. Ziff. 2). Die Verschlechterung der psychischen Verfassung des Beschwerdeführers sei sodann bekannt gewesen und der Beschwerdeführer entsprechend im Rahmen der Mitwirkungspflicht aufgefordert worden, eine regel mässige psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung anzutreten. Trotz gross zügigen Entgegenkommens der Arbeitgeber habe sich im Verlauf eine ausgeprägte Angststörung gezeigt, welche sich insbesondere in Prüfungs situationen gezeigt habe. Dennoch habe die Beschwerdegegnerin zwei Mal die Verlängerung der Umschulung gewährt, obschon die Berufsberatung und der Lerncoach davon abgeraten habe und der Beschwerdeführer die erwähnte Festanstellung ohne EFZ hätte antreten können. Damit sei der Sachverhalt rechtsgenüglich abgeklärt gewesen (S. 3 Ziff. 3).

E. 2.2 Demgegenüber machte der Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift vom 2. Februar 2026 (Urk. 1) im Wesentlichen geltend, er habe das Qualifikations verfahren im Sommer 2024 und auch dessen Repetition im Mai 2025 aus gesund heitlichen Gründen nicht antrete n können (S. 5 f. Ziffer 10 - 12). B eruflich e Eingliederungsmassnahme n sei en nicht nur unter Berücksichtigung der aktuellen gesundheitlichen Beeinträchtigung, sondern im Hinblick auf die gesamte, noch zu erwartende Erwerbsd auer einzuschätzen (S. 7 Ziffer 17) . Um die Angemessen heit prognostisch beurteilen zu können, sei der Gesundheitszustand vor Abschluss der beruflichen Massnahmen rechtsgenüglich abzuklären (S. 7 Ziffer 19). Ein Abschluss der beruflichen Massnahmen ohne Durchführung der gesundheitlichen Abklärungen verletze den Untersuchungsgrundsatz (S. 8 Ziffer 19). Zudem treffe es nicht zu, dass der Beschwerdeführer nur mit einer Lehre, ohne eidgenössischen Fähigkeitsausweis und ohne praktische Berufserfahrung, ein rentenausschliessen des Einkommen erzielen könnte (S. 8 Ziffer 20). Der Abschluss der beruflichen Massnahmen sei daher verfrüht erfolgt (S. 8 Ziffer 21).

E. 3 3

Zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin unter diesen Umständen die Umschu lung abbrechen durfte mit dem Hinweis, der Beschwerdeführer könne auch ohne den Abschluss EFZ eine Stelle auf dem ersten Arbeitsmarkt finden. Dies wäre bei einer Verletzung der Mitwirkungspflicht,

respekt i ve der fehlenden Eingliede rungswirksamkeit anderer Eingliederungsmassnahmen oder bei fehlendem Eingliederungswillen der Fall (vorstehend E. 1.3 und 1.4).

Die Beschwerdegegnerin wurde am 4. Dezember 2023 durch den Lerncoach über die Aufnahme einer psychotherapeutischen Behandlung des Beschwerdeführers im Dezember 2023 informiert (Urk. 6/91). Am 2 9. Februar 2024 stellte der Lern coach das Semesterzeugnis vom 7. Februar 2024 (Urk. 6/93) und die Arzt zeugnisse mit Bestätigung einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit vom

3 1. Januar bis 3. März 2024 zu (Urk. 6/ 9 4-95) . Mit Schreiben vom 1. März 2024 (Urk. 6/96) verwies die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer auf die Zielvereinbarung vom 1 3. September 2023 (Urk. 6/ 90), worin sich dieser zu einer regelmässige n psychiatrisch-psychotherapeutische n Behandlung verpflichtet habe, und machte ihn unter Androhung von Rechtsfolgen auf seine Mitwirkungspflicht aufmerk sam . Aus der erwähnten Zielvereinbarung ergibt sich indessen keine Verpflich tung des Beschwerdeführers zur Aufnahme einer Psychot herapie (Urk. 6/90); er wurde lediglich allgemein auf die Schadenminderungspflicht hingewiesen (Urk. 6/90/2). Zudem hatte der Beschwerdeführer bereits am 8. Dezember 2023 eine Psychotherapie auf genommen (Urk. 6/91) und führte diese seither, soweit aus den Akten ersichtlich, weiter (Urk. 6/ 149/1) . Eine Verletzung der Mitwir kungspflicht liegt somit nicht vor .

Die Beschwerdegegnerin bewilligte denn auch entgegen der Einschätzung des Lerncoachs vom 1 4. August 2024,

wonach eine psychische Instabilität bei Prüfungsdruck vorliegt (Urk. 6/105/3; vorstehend E. 3.2.2), eine erneute Verlän gerung der Umschulung mit Beratung und Begleitung vom 1 9. August 2024 bis 1 8. August 2025 (Urk. 6/111) . Dabei unterliess sie es jedoch, den psychischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers abzuklären. Erst nach Abschluss der beruflichen Massnahmen forderte die Beschwerdegegnerin zwecks Renten prüfung Berichte bei den behandelnden Ärzten und Therapeuten ein (Urk. 6/146/2, Urk. 6/148-149, Urk. 6/151, Urk. 6/156). Somit erweist sich die (objektive) Eingliederungsfähigkeit mangels aktuelle r Angaben zum Gesundheits zustand des Beschwerdeführers als ungenügend abgeklärt. Auch d ie Wirksamkeit anderer Eingliederungsmassnahmen, die Bildungsfähigkeit und die Motivation wurden nicht geprüft und k ö nn en

allein aufgrund der Berichte der Eingliede rungsfachpersonen ohne Abklärung der gesundheitlichen Situation nicht abschliessend beurteilt werden . Für die Motivation des Beschwerdeführers spricht immerhin, dass er nach Auflösung des Ausbildungsverhältnisses durch die Y.___ AG ohne Hilfe wieder einen Lehrbetrieb suchte und fand (Urk. 6/146/3).

E. 3.1 Zu prüfen ist vorliegend die Rechtmässigkeit des Abbruchs der beruflichen Massnahmen, konkret der Umschulung zum Zeichner EFZ. Diesbezüglich ist vorab festzuhalten, dass eine einmal begonnene Umschulung nicht vorzeitig abgebrochen werden darf, solange das Eingliederungsziel unter Berücksichtigung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes noch erreichbar ist (Meyer/Reichmuth, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], 4. Aufl., Rz 52 zu Art. 17 IVG). Ohne stichhaltigen Grund – wie etwa die Verletzung der Mitwirkungspflicht – darf daher die IV-Stelle eine zugesprochene Umschulung nicht von sich aus vorzeitig been den (BGE 139 V 399 E. 6).

E. 3.2.1 Aus den Akten (Urk. 6/14/22 und Urk. 6/13/2) ergibt sich und blieb unbestritten, dass der Beschwerdeführer aufgrund der bleibenden Beeinträchtigungen als Folge der Talusluxationsfraktur links

vom 2 2. März 2018 in der angestammten Tätig keit als Strassenbauer nicht mehr arbeitsfähig ist. Die Beschwerdegegnerin erteilte mit Verfügung vom 3. April 2020 Kostengutsprache für eine (verkürzte) Um schulung zum Zeichner EFZ bei der Y.___ AG vom 1 0. August 2020 bis 9. August 2023 (Urk. 6/51, Urk. 6/146/ 5) . Sie erachtete den damals 32 Jahre alten Beschwerdeführer somit als in der Lage, den Berufsabschluss mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis in verkürzter Form zu erreichen und ging von der Eingliede rungswirksamkeit der Ausbildung aus.

E. 3.2.2 Die ersten beiden Lehrjahre absolvierte der Beschwerdeführer in einem Jahr, was aufgrund von Wissenslücken zu Anpassungen im Ausbildungsprogramm und tablierung eines Lerncoachings führte (Urk. 6/146/5-6). Gemäss Bericht de s

Lernc oachs vom 1 5. Juni 2023 (Urk. 6/80) konnten die Ziele des C oachings dennoch nur sehr beschränkt erreicht werden (Urk. 6/80/1). Während der Begleitung wirkte der Beschwerdeführer zwar sehr motiviert, pflichtbewusst und gewissen haft . Er hatte berufliche Ziele, die er nach der Lehre erreichen wollte. Sehr schnell zeigten sich jedoch schulische Lücken, unter anderem, weil er das erste Lehrjahr übersprungen hatte. Das Selbstwertgefühl des Beschwerdeführers war schwan kend mit Zeiten von Zuversicht, die Prüfung absolvieren zu können, gefolgt von Zweifeln mit Überforderungsgefühlen. Mit zunehmendem Druck durch das nahende Qualifikationsverfahren und das Wissen um die Lücken, nahmen die Absenzen deutlich zu und es kam immer häufiger zu krankheits bedingten Aus fällen, die den Beschwerdeführer schliesslich zum Abbruch des Lerncoachings veranlassten . Der Lerncoach empfahl bei einer Verlängerung der Ausbildung ein begleitendes Job-Coaching sowie eine psychologisch-psychiatrische Behandlung (Urk. 6/80/2). Wie der Lerncoach im Bericht vom 8. August 2024 (Urk. 6/104) festhielt, gelang es dem Beschwerdeführer in der Folge trotz Umsetzung der empfohlenen Massnahmen bei einer erneuten depressiven Phase anfangs 2024 und einer damit verbunden mehrmonatigen Auszeit nicht, das Q ualifikations verfahren zu absolvieren (Urk. 6/104/1). Der Coach empfahl,

in einem ersten Schritt nach einer Anstellung im ersten Arbeitsmarkt zu suchen, die Umschulung zu vertagen und zu einem späteren Zeitpunkt einen neuen Plan zur Fortsetzung seiner Ausbildung und beruflichen Zukunft zu entwickeln . Weiter sei

eine weitere psychologische und medizinische Betreuung sicherzustellen, um eine langfristige Integration in den Arbeitsmarkt zu ermöglichen

(Urk. 6/104/3 und Urk. 6/105/3).

E. 3.2.3 Die behandelnde Psychotherapeutin Dr. phil. Z.___ hielt mit Bericht vom 1 6. Januar 2026 (Urk. 6/149) als Diagnosen eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, mit somatischem Syndrom, einen Verdacht auf eine einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung und ängst lich-vermeidende Persönlichkeitszüge sowie differentialdiagnostisch eine anhal tende Persönlichkeitsveränderung nach psychischem Trauma fest (S. 3 Ziff. 2.3). Zur Eingliederung führte sie aus, dass die Eingliederung im «Büro-Setting» durch eine Aufmerksamkeitsstörung so erschwert sei, dass der Beschwerdeführer längerfristig jeweils depressiv dekompensiere . Eine Eingliederung in eine n körperlich fordernde n und abwechslungsreicheren Beruf erachte sie aus psycho logischer Sicht als realistischer, inwiefern dies aus somatischer Sicht möglich sei, sei fachärztlich zu beurteilen (S. 4 Ziff. 2.5).

E. 3.2.4 Mit Blick auf das konkret gezeigte Leistungsvermögen des Beschwerdeführers, d ie Einschätzung der Eingliederungsf achperson sowie de n Bericht der Psycho therapeutin vom 1 6. Januar 2026 (Urk. 6/149) bestehen Zweifel daran, ob die Umschu lung zum Zeichner EFZ der objektiven Eingliederungsfähigkeit des Beschwerde führers entspricht und damit eingliederungswirksam ist.

E. 3.4 Die Begründung der Beschwerdegegnerin, der Beschwerdeführer könne nach durchgeführter Lehre zum Zeichner ohne Abschluss eine Stelle auf dem ersten Arbeitsmarkt antreten und in der Folge ohne zusätzliche Kosten den Lehrab schluss erreichen, ist haltlos. Unter Umschulung ist rechtsprechungsgemäss die Summe der Eingliederungsmassnahmen berufsbildender Art zu verstehen, die notwendig und geeignet sind, der vor Eintritt der Invalidität bereits erwerbstätig gewesenen versicherten Person eine ihrer früheren Tätigkeit annähernd gleich wertige Erwerbsmöglichkeit zu vermitteln. Dabei bezieht sich der Begriff der "annähernden Gleichwertigkeit" nicht in erster Linie auf das Ausbildungsniveau als solches, sondern auf die nach erfolgter Eingliederung zu erwartende Verdienstmöglichkeit. In der Regel besteht nur ein Anspruch auf die dem jewei ligen Eingliederungszweck angemessenen, notwendigen Massnahmen, nicht aber auf die nach den gegebenen Umständen bestmöglichen Vorkehren. Denn das Gesetz will die Eingliederung lediglich so weit sicherstellen, als diese im Einzelfall notwendig, aber auch genügend ist (BGE 130 V 488 E. 4.2; Urteil 8C_808/2017 vom 1 1. Januar 2018 E. 3).

Dem Bericht der in der Rehaklinik A.___ durchgeführten beruflichen Standort bestimmung vom 2 4. April 2019 (Urk. 6/13/1-4) ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer nach mehreren Lehrabbrüchen die Ausbildung zum Strassen bauer EFZ abschloss und seit 2017 in diesem Beruf arbeitete (Urk. 6/13/2). Er erzielte damit z um Zeitpunkt des Unfalls vom 2 2. März 2018 ein Einkommen von Fr. 4'750. -- pro Monat (Urk. 6/2/3) . Dass der Beschwerdeführer als Zeichner auch ohne EFZ eine gleichwertige Erwerbsmöglichkeit hätte, ist spekulativ. Allein der Umstand, dass der bisherige Betrieb ihm auch ohne Fähigkeitszeugnis eine Stelle offerierte, ändert daran nichts, dürfte das Absolvieren der Lehre ihm doch dort zum Vorteil gereicht haben. Unter Berücksichtigung der gesamten noch zu erwartende n

Erwerbs dauer des heute 38 Jahre alten Beschwerdeführers, ist ein Anspruch auf eine Umschulung in einen Beruf mit Lehrabschluss grundsätzlich zu bejahen, denn e s ist nicht überwiegend wahrscheinlich, dass er auch ohne eidgenössisches Fähigkeitszeugnis

prospektiv eine gleichwertige Einkommens entwicklung

durchlaufen könnte, respektive, dass ein Arbeitgeber im Rahmen der Anstellung die Kosten für den Lehrabschluss in jedem Fall übernehmen würde .

Nach dem Gesagten erlauben die vorliegenden medizinischen Akten keine abschliessende Beurteilung der objektiven und subjektiven Eingliederungsfähig keit des Beschwerdeführers und der Sachverhalt erweist sich als ungenügend abgeklärt .

E. 3.5 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 GSVGer).

Die Sache ist daher an die Beschwerdegegnerin zur ergänzenden Abklärung im Sinne der obigen Erwägungen zurückzuweisen . Anschliessend hat sie über einen Anspruch auf Massnahmen der beruflichen Eingliederung, respektive

- nach Durchführung allfälliger Massnahmen - über einen allfälligen Rentenanspruch zu entscheiden. In diesem Sinn

ist die Beschwerde gutzuheissen.

E. 4 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin Grieder-MartensPortmann

Dispositiv
  1. 1.1      X.___ , geboren 1988, ist Strassenbauer mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ) und meldete sich nach einem Unfall vom 2
  2. März 2018 mit einer Fussverletzung ( Urk.  6/2/3, Urk.  6/2/ 6-7 ) am 2
  3. September 2018 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungs bezug an ( Urk.  6/1). Nach Einholen der Akten der Unfallversicherung ( Urk.  6/2, Urk.  6/14) sowie nach beruflichen Abklärungen ( Urk.  6/ 16 -17 ) und nach Beizug weiterer Unfallversicherungsakten ( Urk.  6/19, Urk.  6/21-22 , Urk.  6/27-31), teilte die IV-Stelle dem Versicherten am
  4. Dezember 2019 mit, dass sie die Kosten für die Unterstützung bei der Lehrstellensuche und für die Organisation eines berufs vorbereitenden Praktikums übernehmen werde ( Urk.  6/32). Mit Mitteilung vom
  5. April 2020 erteilte die IV-Stelle dem Versicherten zudem eine Kostengut sprache für eine Umschulung zum Zeichner EFZ vom 1
  6. August 2020 bis
  7. August 2023 ( Urk.  6/51 ) und vereinbarte mit dem Versicherten entsprechende Ziel e ( Urk.  6/52) . Die Unfallversicherung schloss den Fall am 2
  8. April 2021 ab und verwies auf die durch die IV-Stelle durchgeführte Umschulung und auf die nach deren Abschluss erfolgende Rentenprüfung ( Urk.  6/60). Am
  9. November 2022 übernahm die IV-Stelle die Kosten für ein Coaching im Zusammenhang mit der Umschulung für die Dauer vom
  10. November 2022 bis 3
  11. Juni 2023 ( Urk.  6/73). Nach Eingang des Abschlussberichts der durchführenden Coaching firma vom 1
  12. Juni 2023 ( Urk.  6/80) verlängerte die IV-Stelle die Umschulung mit Mitteilung vom 1
  13. September 2023 in Form von Beratung und Begleitung ( Urk.  6/84) und vereinbarte mit dem Versicherten Ziele für eine erfolgreiche Eingliederung ( Urk.  6/90). Nach Eingang des Zeugnisses der Berufsfachschulen des Kantons Zürich vom
  14. Februar 2024 ( Urk.  6/93) sowie der ärztlichen Bestätigung einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit seit dem 3
  15. Januar 2024 ( Urk.  6/94-95), forderte die IV-Stelle den Versicherten mit Schreiben vom
  16. März 202 4 unter Hinweis auf die Mitwirkungspflicht auf, den Verpflichtungen und Vorgaben der Zielvereinbarung vom 1
  17. September 2023 nachzukommen ( Urk.  6/96). Die Coaching- Durchführungsstelle erliess mit Datum vom
  18. und 1
  19. August 2024 ( Urk.  6/104 - 105) weitere Abschlussbericht e, woraufhin die IV Stelle die Umschu lung mit Mitteilung vom
  20. September 2024 erneut verlängerte und die Kosten für die Repetition des letzten Lehrjahres vom 1
  21. August 2024 bis 1
  22. August 2025 in Form von Beratung und Begleitung übernahm ( Urk.  6/111). Nach Ein gang des entsprechenden Abschlussberichts vom 2
  23. August 2025 ( Urk.  6/131) und nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren ( Urk.  6/132, Urk.  6/140, Urk.  6/144) schloss die IV- S telle die beruflichen Massnahmen ab und eröffnete dem Versicherten mit Verfügung vom 1
  24. Dezember 2025 , dass über den Renten anspruch in einer separaten Verfügung entschieden werde ( Urk.  6/147 = Urk.  2 ). Am 1
  25. Januar 2026 erstattete die behandelnde Psychotherapeutin ihren Bericht ( Urk.  6/149). 1.2      Gegen die Verfügung vom 1
  26. Dezember 2025 ( Urk.  2) e rhob der Versicherte am
  27. Februar 2026 Beschwerde und beantragte, es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ihm die gesetzlichen Leistungen auszurichten ( Urk.  1 S. 2).      Mit Beschwerdeantwort vom 1
  28. März 2026 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde ( Urk.  5), was dem Beschwerdeführer mit Ver fügung vom 1
  29. März 2026 zur Kenntnis gebracht wurde ( Urk.  7). Das Gericht zieht in Erwägung:
  30. 1.1      Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG) bedrohte Versicherte haben gemäss Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung ( IVG ) Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit: a.      diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähig keit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und b.      die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind.      Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen sind insbesondere zu berücksichtigen: a.      das Alter; b.      der Entwicklungsstand; c.      die Fähigkeiten der versicherten Person; und d.      die zu erwartende Dauer des Erwerbslebens (Abs. 1 bis ).      Bei Abbruch einer Eingliederungsmassnahme wird nach Massgabe der Absätze 1 und 1 bis eine wiederholte Zusprache derselben oder einer anderen Eingliederungs massnahme geprüft (Abs. 1 ter ). Nach Massgabe von Artikel 16 Abs. 3 lit . b IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig davon, ob die Eingliederungs massnahmen notwendig sind oder nicht, um die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, zu erhalten oder zu verbessern (Abs. 2 bis ).      Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Abs. 3 in medizinischen Mass nahmen ( lit . a), Beratung und Begleitung ( lit .  a bis ), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung ( lit .  a ter ), Massnahmen beruflicher Art ( lit . b) und in der Abgabe von Hilfsmitteln ( lit . d). 1.2      Gemäss Art.  17 IVG hat die versicherte Person Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten od er verbessert werden kann (Abs.  1). Der Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit ist die Wiedereinschulung in den bisher igen Beruf gleichgestellt (Abs.  2). Al s Umschu lung gelten gemäss Art. 6 Abs.  1 der Verordnung über die Invalidenversicherung ( IVV ) Ausbildungsmassnahmen, die Versicherte nach Abschluss einer erstmaligen beruflichen Ausbildung oder nach Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ohne vorgängige berufliche Ausbildung wegen ihrer Invalidität zur Erhaltung oder Ver besserung der Erwerbsfähigkeit benötigen. 1.3      Nebst den in Art.  8 Abs.  1 lit . a IVG genannten Erfordernissen der Geeignetheit und Notwendigkeit hat die Eingliederungsmassnahme dem Aspekt der Ange messen heit (Verhältnismässigkeit im engeren Sinne) als drittem Teilgehalt des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes zu genügen (Urteil des Bundesgerichts 9C_329/2020 vom
  31. August 2020 E. 3.1.3). Demgemäss ist es - was unter prospektiver Betrachtung zu beurteilen ist - von Bedeutung, dass die fragliche Mass nahme eingliederungswirksam ist, was auch beim Anspruch auf Umschu lung ( Art.  17 Abs.  1 IVG) eine subjektive und objektive Eingliederungsfähigkeit der betroffenen Person voraussetzt (vgl. BGE 145 V 2 E. 4.3.3.2 mit Hinweisen). Mass gebende Aspekte der subjektiven und objektiven Eingliederungsfähigkeit sind insbesondere der Gesundheitszustand, das Leistungsvermögen, die Bildungs fähigkeit und die Motivation (BGE 142 V 523 E. 6.3 mit Hinweisen). 1.4      Die versicherte Person muss gemäss Art. 7 Abs. 2 IVG an allen zumutbaren Mass nahmen, die zur Erhaltung des bestehenden Arbeitsplatzes oder zu ihrer Einglie derung ins Erwerbsleben oder in einen dem Erwerbsleben gleichgestellten Aufgabenbereich (Aufgabenbereich) dienen, aktiv teilnehmen. Dazu zählen gemäss  lit . c von Art. 7 Abs. 2 IVG namentlich auch die Massnahmen beruf licher Art (Art. 15–18 und 18b IVG). Als zumutbar gilt jede Massnahme, die der Eingliederung der versicherten Person dient; ausgenommen sind Massnahmen, die ihrem Gesundheitszustand nicht angemessen sind (Art. 7a IVG). Gemäss Art. 7b Abs. 1 IVG können die Leistungen nach Artikel 21 Absatz 4 ATSG gekürzt oder verweigert werden, wenn die versicherte Person den Pflichten nach Artikel   7 dieses Gesetzes oder nach Artikel 43 Absatz 2 ATSG nicht nachgekommen ist.
  32. 2.1      Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung ( Urk.  2) zusammengefasst damit, dass der Beschwerdeführer das Qualifikationsverfahren zum Abschluss der Umschulung zum Zeichner EFZ im Sommer 2024 aus gesund heitlichen Gründen nicht angetreten habe, weshalb eine Verlängerung der Umschulung erfolgt sei (S. 2). Der damalige Ausbildungsbetrieb habe dem Beschwerdeführer eine Festanstellung als Zeichner ohne eidgenössisches Fähig keitszeugnis angeboten, welches er nicht angenommen habe. Das Angebot habe aufgezeigt, dass er über genügende berufliche Kenntnisse verfüge , um auch ohne Abschluss ein Einkommen im ersten Arbeitsmarkt zu erwirtschaften (S. 2) . Auch beim zweiten Versuch im Frühjahr 2025 , nach zweimaliger Repetition des letzten Lehrjahres, habe sich der Beschwerdeführer nicht in der Lage gesehen, das Qualifikationsverfahren zu absolvieren und auf das Angebot , es auf September 2025 zu verschieben, sei er nicht eingegangen . Es sei dem Beschwerdeführer zumutbar, eine Anstellung als Zeichner ohne eidgenössisches Fähigkeitszeugnis anzutreten und das Qualifikationsverfahren zu durchlaufen, ohne dass dabei wesentliche Kosten entstünden. Der gesundheitliche Zustand werde abgeklärt und die Ergebnisse würden im Rahmen der Rentenprüfung berücksichtigt (S. 3).      Mit Beschwerdeantwort ( Urk.  5) wies sie darauf hin, dass die Umschulung nicht abgebrochen, sondern beendet worden sei. Der Erfolg der Massnahme setze kein Abschlussdiplom voraus. Da der Beschwerdeführer rund fünf Jahre berufs relevante Fähigkeiten erlernt und gute Noten erzielt und der Lehrbetrieb ihm eine Festanstellung auch ohne EFZ angeboten habe, könne er ein langfristig renten ausschliessendes Einkommen erzielen und sei die Umschulung zu Recht beendet worden (S. 2 f. Ziff.  2). Die Verschlechterung der psychischen Verfassung des Beschwerdeführers sei sodann bekannt gewesen und der Beschwerdeführer entsprechend im Rahmen der Mitwirkungspflicht aufgefordert worden, eine regel mässige psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung anzutreten. Trotz gross zügigen Entgegenkommens der Arbeitgeber habe sich im Verlauf eine ausgeprägte Angststörung gezeigt, welche sich insbesondere in Prüfungs situationen gezeigt habe. Dennoch habe die Beschwerdegegnerin zwei Mal die Verlängerung der Umschulung gewährt, obschon die Berufsberatung und der Lerncoach davon abgeraten habe und der Beschwerdeführer die erwähnte Festanstellung ohne EFZ hätte antreten können. Damit sei der Sachverhalt rechtsgenüglich abgeklärt gewesen (S. 3 Ziff.  3). 2.2      Demgegenüber machte der Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift vom
  33. Februar 2026 ( Urk.  1) im Wesentlichen geltend, er habe das Qualifikations verfahren im Sommer 2024 und auch dessen Repetition im Mai 2025 aus gesund heitlichen Gründen nicht antrete n können (S. 5 f. Ziffer 10 - 12). B eruflich e Eingliederungsmassnahme n sei en nicht nur unter Berücksichtigung der aktuellen gesundheitlichen Beeinträchtigung , sondern im Hinblick auf die gesamte, noch zu erwartende Erwerbsd auer einzuschätzen (S. 7 Ziffer 17) . Um die Angemessen heit prognostisch beurteilen zu können, sei der Gesundheitszustand vor Abschluss der beruflichen Massnahmen rechtsgenüglich abzuklären (S. 7 Ziffer 19). Ein Abschluss der beruflichen Massnahmen ohne Durchführung der gesundheitlichen Abklärungen verletze den Untersuchungsgrundsatz (S. 8 Ziffer 19). Zudem treffe es nicht zu, dass der Beschwerdeführer nur mit einer Lehre, ohne eidgenössischen Fähigkeitsausweis und ohne praktische Berufserfahrung, ein rentenausschliessen des Einkommen erzielen könnte (S. 8 Ziffer 20). Der Abschluss der beruflichen Massnahmen sei daher verfrüht erfolgt (S. 8 Ziffer 21). 3 .      3.1      Zu prüfen ist vorliegend die Rechtmässigkeit des Abbruchs der beruflichen Massnahmen, konkret der Umschulung zum Zeichner EFZ. Diesbezüglich ist vorab festzuhalten, dass eine einmal begonnene Umschulung nicht vorzeitig abgebrochen werden darf, solange das Eingliederungsziel unter Berücksichtigung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes noch erreichbar ist (Meyer/Reichmuth, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG],
  34. Aufl., Rz 52 zu Art.  17 IVG). Ohne stichhaltigen Grund – wie etwa die Verletzung der Mitwirkungspflicht – darf daher die IV-Stelle eine zugesprochene Umschulung nicht von sich aus vorzeitig been den (BGE 139 V 399 E. 6). 3.2      3.2.1      Aus den Akten ( Urk.  6/14/22 und Urk.  6/13/2) ergibt sich und blieb unbestritten, dass der Beschwerdeführer aufgrund der bleibenden Beeinträchtigungen als Folge der Talusluxationsfraktur links vom 2
  35. März 2018 in der angestammten Tätig keit als Strassenbauer nicht mehr arbeitsfähig ist. Die Beschwerdegegnerin erteilte mit Verfügung vom
  36. April 2020 Kostengutsprache für eine (verkürzte) Um schulung zum Zeichner EFZ bei der Y.___ AG vom 1
  37. August 2020 bis
  38. August 2023 ( Urk.  6/51 , Urk.  6/146/ 5) . Sie erachtete den damals 32 Jahre alten Beschwerdeführer somit als in der Lage , den Berufsabschluss mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis in verkürzter Form zu erreichen und ging von der Eingliede rungswirksamkeit der Ausbildung aus. 3.2.2      Die ersten beiden Lehrjahre absolvierte der Beschwerdeführer in einem Jahr, was aufgrund von Wissenslücken zu Anpassungen im Ausbildungsprogramm und tablierung eines Lerncoachings führte ( Urk.  6/146/5-6). Gemäss Bericht de s Lernc oachs vom 1
  39. Juni 2023 ( Urk.  6/80) konnten die Ziele des C oachings dennoch nur sehr beschränkt erreicht werden ( Urk.  6/80/1 ). Während der Begleitung wirkte der Beschwerdeführer zwar sehr motiviert, pflichtbewusst und gewissen haft . Er hatte berufliche Ziele, die er nach der Lehre erreichen wollte. Sehr schnell zeigten sich jedoch schulische Lücken, unter anderem, weil er das erste Lehrjahr übersprungen hatte. Das Selbstwertgefühl des Beschwerdeführers war schwan kend mit Zeiten von Zuversicht, die Prüfung absolvieren zu können , gefolgt von Zweifeln mit Überforderungsgefühlen. Mit zunehmendem Druck durch das nahende Qualifikationsverfahren und das Wissen um die Lücken , nahmen die Absenzen deutlich zu und es kam immer häufiger zu krankheits bedingten Aus fällen, die den Beschwerdeführer schliesslich zum Abbruch des Lerncoachings veranlassten . Der Lerncoach empfahl bei einer Verlängerung der Ausbildung ein begleitendes Job-Coaching sowie eine psychologisch-psychiatrische Behandlung ( Urk.  6/80/2). Wie der Lerncoach im Bericht vom
  40. August 2024 ( Urk.  6/104) festhielt, gelang es dem Beschwerdeführer in der Folge trotz Umsetzung der empfohlenen Massnahmen bei einer erneuten depressiven Phase anfangs 2024 und einer damit verbunden mehrmonatigen Auszeit nicht, das Q ualifikations verfahren zu absolvieren ( Urk.  6/104/1). Der Coach empfahl , in einem ersten Schritt nach einer Anstellung im ersten Arbeitsmarkt zu suchen, die Umschulung zu vertagen und zu einem späteren Zeitpunkt einen neuen Plan zur Fortsetzung seiner Ausbildung und beruflichen Zukunft zu entwickeln . Weiter sei eine weitere psychologische und medizinische Betreuung sicherzustellen , um eine langfristige Integration in den Arbeitsmarkt zu ermöglichen ( Urk.  6/104/3 und Urk.  6/105/3). 3.2.3      Die behandelnde Psychotherapeutin Dr.  phil. Z.___ hielt mit Bericht vom 1
  41. Januar 2026 ( Urk.  6/149) als Diagnosen eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, mit somatischem Syndrom, einen Verdacht auf eine einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung und ängst lich-vermeidende Persönlichkeitszüge sowie differentialdiagnostisch eine anhal tende Persönlichkeitsveränderung nach psychischem Trauma fest (S. 3 Ziff.  2.3). Zur Eingliederung führte sie aus, dass die Eingliederung im «Büro-Setting» durch eine Aufmerksamkeitsstörung so erschwert sei, dass der Beschwerdeführer längerfristig jeweils depressiv dekompensiere . Eine Eingliederung in eine n körperlich fordernde n und abwechslungsreicheren Beruf erachte sie aus psycho logischer Sicht als realistischer, inwiefern dies aus somatischer Sicht möglich sei, sei fachärztlich zu beurteilen (S. 4 Ziff.  2.5). 3.2.4      Mit Blick auf das konkret gezeigte Leistungsvermögen des Beschwerdeführers , d ie Einschätzung der Eingliederungsf achperson sowie de n Bericht der Psycho therapeutin vom 1
  42. Januar 2026 ( Urk.  6/149) bestehen Zweifel daran, ob die Umschu lung zum Zeichner EFZ der objektiven Eingliederungsfähigkeit des Beschwerde führers entspricht und damit eingliederungswirksam ist.
  43. 3      Zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin unter diesen Umständen die Umschu lung abbrechen durfte mit dem Hinweis, der Beschwerdeführer könne auch ohne den Abschluss EFZ eine Stelle auf dem ersten Arbeitsmarkt finden. Dies wäre bei einer Verletzung der Mitwirkungspflicht , respekt i ve der fehlenden Eingliede rungswirksamkeit anderer Eingliederungsmassnahmen oder bei fehlendem Eingliederungswillen der Fall (vorstehend E. 1.3 und 1.4).      Die Beschwerdegegnerin wurde am
  44. Dezember 2023 durch den Lerncoach über die Aufnahme einer psychotherapeutischen Behandlung des Beschwerdeführers im Dezember 2023 informiert ( Urk.  6/91). Am 2
  45. Februar 2024 stellte der Lern coach das Semesterzeugnis vom
  46. Februar 2024 ( Urk.  6/93) und die Arzt zeugnisse mit Bestätigung einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit vom 3
  47. Januar bis
  48. März 2024 zu ( Urk.  6/ 9 4-95) . Mit Schreiben vom
  49. März 2024 ( Urk.  6/96) verwies die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer auf die Zielvereinbarung vom 1
  50. September 2023 ( Urk.  6/ 90) , worin sich dieser zu einer regelmässige n psychiatrisch-psychotherapeutische n Behandlung verpflichtet habe , und machte ihn unter Androhung von Rechtsfolgen auf seine Mitwirkungspflicht aufmerk sam . Aus der erwähnten Zielvereinbarung ergibt sich indessen keine Verpflich tung des Beschwerdeführers zur Aufnahme einer Psychot herapie ( Urk.  6/90); er wurde lediglich allgemein auf die Schadenminderungspflicht hingewiesen ( Urk.  6/90/2). Zudem hatte der Beschwerdeführer bereits am
  51. Dezember 2023 eine Psychotherapie auf genommen ( Urk.  6/91) und führte diese seither , soweit aus den Akten ersichtlich, weiter ( Urk.  6/ 149/1 ) . Eine Verletzung der Mitwir kungspflicht liegt somit nicht vor .      Die Beschwerdegegnerin bewilligte denn auch entgegen der Einschätzung des Lerncoachs vom 1
  52. August 2024 , wonach eine psychische Instabilität bei Prüfungsdruck vorliegt ( Urk.  6/105/3 ; vorstehend E. 3.2.2 ), eine erneute Verlän gerung der Umschulung mit Beratung und Begleitung vom 1
  53. August 2024 bis 1
  54. August 2025 ( Urk.  6/111) . Dabei unterliess sie es jedoch , den psychischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers abzuklären. Erst nach Abschluss der beruflichen Massnahmen forderte die Beschwerdegegnerin zwecks Renten prüfung Berichte bei den behandelnden Ärzten und Therapeuten ein ( Urk.  6/146/2, Urk.  6/148-149, Urk.  6/151, Urk.  6/156 ). Somit erweist sich die (objektive) Eingliederungsfähigkeit mangels aktuelle r Angaben zum Gesundheits zustand des Beschwerdeführers als ungenügend abgeklärt. Auch d ie Wirksamkeit anderer Eingliederungsmassnahmen, die Bildungsfähigkeit und die Motivation wurden nicht geprüft und k ö nn en allein aufgrund der Berichte der Eingliede rungsfachpersonen ohne Abklärung der gesundheitlichen Situation nicht abschliessend beurteilt werden . Für die Motivation des Beschwerdeführers spricht immerhin , dass er nach Auflösung des Ausbildungsverhältnisses durch die Y.___ AG ohne Hilfe wieder einen Lehrbetrieb suchte und fand ( Urk.  6/146/3). 3.4      Die Begründung der Beschwerdegegnerin, der Beschwerdeführer könne nach durchgeführter Lehre zum Zeichner ohne Abschluss eine Stelle auf dem ersten Arbeitsmarkt antreten und in der Folge ohne zusätzliche Kosten den Lehrab schluss erreichen, ist haltlos. Unter Umschulung ist rechtsprechungsgemäss die Summe der Eingliederungsmassnahmen berufsbildender Art zu verstehen, die notwendig und geeignet sind, der vor Eintritt der Invalidität bereits erwerbstätig gewesenen versicherten Person eine ihrer früheren Tätigkeit annähernd gleich wertige Erwerbsmöglichkeit zu vermitteln. Dabei bezieht sich der Begriff der "annähernden Gleichwertigkeit" nicht in erster Linie auf das Ausbildungsniveau als solches, sondern auf die nach erfolgter Eingliederung zu erwartende Verdienstmöglichkeit. In der Regel besteht nur ein Anspruch auf die dem jewei ligen Eingliederungszweck angemessenen, notwendigen Massnahmen, nicht aber auf die nach den gegebenen Umständen bestmöglichen Vorkehren. Denn das Gesetz will die Eingliederung lediglich so weit sicherstellen, als diese im Einzelfall notwendig, aber auch genügend ist (BGE 130 V 488 E. 4.2; Urteil 8C_808/2017 vom 1
  55. Januar 2018 E. 3).      Dem Bericht der in der Rehaklinik A.___ durchgeführten beruflichen Standort bestimmung vom 2
  56. April 2019 ( Urk.  6/13/1-4) ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer nach mehreren Lehrabbrüchen die Ausbildung zum Strassen bauer EFZ abschloss und seit 2017 in diesem Beruf arbeitete ( Urk.  6/13/2). Er erzielte damit z um Zeitpunkt des Unfalls vom 2
  57. März 2018 ein Einkommen von Fr.  4'750. -- pro Monat ( Urk.  6/2/3) . Dass der Beschwerdeführer als Zeichner auch ohne EFZ eine gleichwertige Erwerbsmöglichkeit hätte, ist spekulativ. Allein der Umstand, dass der bisherige Betrieb ihm auch ohne Fähigkeitszeugnis eine Stelle offerierte, ändert daran nichts, dürfte das Absolvieren der Lehre ihm doch dort zum Vorteil gereicht haben. Unter Berücksichtigung der gesamten noch zu erwartende n Erwerbs dauer des heute 38 Jahre alten Beschwerdeführers, ist ein Anspruch auf eine Umschulung in einen Beruf mit Lehrabschluss grundsätzlich zu bejahen , denn e s ist nicht überwiegend wahrscheinlich , dass er auch ohne eidgenössisches Fähigkeitszeugnis prospektiv eine gleichwertige Einkommens entwicklung durchlaufen könnte, respektive, dass ein Arbeitgeber im Rahmen der Anstellung die Kosten für den Lehrabschluss in jedem Fall übernehmen würde .      Nach dem Gesagten erlauben die vorliegenden medizinischen Akten keine abschliessende Beurteilung der objektiven und subjektiven Eingliederungsfähig keit des Beschwerdeführers und der Sachverhalt erweist sich als ungenügend abgeklärt . 3.5      Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 GSVGer ).      Die Sache ist daher an die Beschwerdegegnerin zur ergänzenden Abklärung im Sinne der obigen Erwägungen zurückzuweisen . Anschliessend hat sie über einen Anspruch auf Massnahmen der beruflichen Eingliederung , respektive - nach Durchführung allfälliger Massnahmen - über einen allfälligen Rentenanspruch zu entscheiden. In diesem Sinn ist die Beschwerde gutzuheissen. 4 .      Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kanto nalen Versicherungsgericht ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Im vorliegenden Verfahren sind sie ermessensweise auf Fr. 600.-- anzusetzen. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen , unabhängig davon, ob sie beantragt oder ob das Begehren im Haupt- oder Eventualantrag gestellt wird (BGE  141 V 281 E. 11.1, 137 V 210 E. 7.1, 137 V 57 E. 2.2) . Folglich sind die Gerichtskosten der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt:
  58. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 1
  59. Dezember 2025 aufgehoben wird und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgter Abklä rung im Sinne der Erwägungen, neu entscheide.
  60. Die Gerichtskosten von Fr.  600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3 .      Zustellung gegen Empfangsschein a n: - Rechtsanwalt Christos Antoniadis - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4 .      Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art.  46 BGG).      Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.      Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art.  42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin Grieder-MartensPortmann
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2026.00078 II. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens, Vorsitzende Sozialversicherungsrichterin Käch Sozialversicherungsrichter Bachofner Gerichtsschreiberin Portmann Urteil vom 2 3. Juni 2026 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Christos Antoniadis Antoniadis Advokaturbüro Zweierstrasse 129, 8003 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

X.___, geboren 1988, ist Strassenbauer mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ)

und meldete sich nach einem Unfall vom 2 2. März 2018 mit einer Fussverletzung (Urk. 6/2/3, Urk. 6/2/ 6-7) am 2 8. September 2018 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungs bezug an (Urk. 6/1). Nach Einholen der Akten der Unfallversicherung (Urk. 6/2, Urk. 6/14) sowie nach beruflichen Abklärungen (Urk. 6/ 16 -17) und nach Beizug weiterer Unfallversicherungsakten (Urk. 6/19, Urk. 6/21-22, Urk. 6/27-31), teilte die IV-Stelle dem Versicherten am 3. Dezember 2019 mit, dass sie die Kosten für die Unterstützung bei der Lehrstellensuche und für die Organisation eines berufs vorbereitenden Praktikums übernehmen werde (Urk. 6/32). Mit Mitteilung vom 3. April 2020 erteilte die IV-Stelle dem Versicherten zudem eine Kostengut sprache für eine Umschulung zum Zeichner EFZ vom 1 0. August 2020 bis 9. August 2023 (Urk. 6/51) und vereinbarte mit dem Versicherten entsprechende Ziel e (Urk. 6/52) . Die Unfallversicherung schloss den Fall am 2 6. April 2021 ab und verwies auf die durch die IV-Stelle durchgeführte Umschulung und auf die nach deren Abschluss erfolgende Rentenprüfung (Urk. 6/60). Am 9. November 2022 übernahm die IV-Stelle die Kosten für ein Coaching im Zusammenhang mit der Umschulung für die Dauer vom 1. November 2022 bis 3 0. Juni 2023 (Urk. 6/73). Nach Eingang des Abschlussberichts der durchführenden Coaching firma vom 1 5. Juni 2023 (Urk. 6/80) verlängerte die IV-Stelle die Umschulung mit Mitteilung vom 1 3. September 2023 in Form von Beratung und Begleitung (Urk. 6/84) und vereinbarte mit dem Versicherten Ziele

für eine erfolgreiche Eingliederung (Urk. 6/90). Nach Eingang des Zeugnisses der Berufsfachschulen des Kantons Zürich vom 7. Februar 2024 (Urk. 6/93) sowie der ärztlichen Bestätigung einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit seit dem 3 1. Januar 2024 (Urk. 6/94-95), forderte die IV-Stelle den Versicherten mit Schreiben vom 1. März 202 4 unter Hinweis auf die Mitwirkungspflicht auf, den Verpflichtungen und Vorgaben der Zielvereinbarung vom 1 3. September 2023 nachzukommen

(Urk. 6/96). Die Coaching- Durchführungsstelle erliess

mit Datum vom 8. und 1 4. August 2024 (Urk. 6/104 - 105) weitere Abschlussbericht e, woraufhin die IV Stelle die Umschu lung mit Mitteilung vom 5. September 2024 erneut verlängerte und die Kosten für die Repetition des letzten Lehrjahres vom 1 9. August 2024 bis 1 8. August 2025 in Form von Beratung und Begleitung übernahm (Urk. 6/111). Nach Ein gang des entsprechenden Abschlussberichts vom 2 5. August 2025 (Urk. 6/131) und nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/132, Urk. 6/140, Urk. 6/144) schloss die IV- S telle die beruflichen Massnahmen ab und eröffnete dem Versicherten mit Verfügung vom 1 2. Dezember 2025, dass über den Renten anspruch in einer separaten Verfügung entschieden werde (Urk. 6/147 = Urk. 2). Am 1 6. Januar 2026 erstattete die behandelnde Psychotherapeutin ihren Bericht (Urk. 6/149). 1.2

Gegen die Verfügung vom 1 2. Dezember 2025 (Urk.

2) e rhob der Versicherte am 2. Februar 2026 Beschwerde und beantragte, es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ihm die gesetzlichen Leistungen auszurichten (Urk. 1 S. 2).

Mit Beschwerdeantwort vom 1 3. März 2026 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), was dem Beschwerdeführer mit Ver fügung vom 1 7. März 2026 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG) bedrohte Versicherte haben gemäss Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit: a.

diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähig keit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und b.

die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind.

Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen sind insbesondere zu berücksichtigen: a.

das Alter; b.

der Entwicklungsstand; c.

die Fähigkeiten der versicherten Person; und d.

die zu erwartende Dauer des Erwerbslebens (Abs. 1 bis).

Bei Abbruch einer Eingliederungsmassnahme wird nach Massgabe der Absätze 1 und 1 bis eine wiederholte Zusprache derselben oder einer anderen Eingliederungs massnahme geprüft (Abs. 1 ter). Nach Massgabe von Artikel 16 Abs. 3 lit . b IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig davon, ob die Eingliederungs massnahmen notwendig sind oder nicht, um die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, zu erhalten oder zu verbessern (Abs. 2 bis).

Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Abs. 3 in medizinischen Mass nahmen (lit . a), Beratung und Begleitung (lit . a bis), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung (lit . a ter), Massnahmen beruflicher Art (lit . b) und in der Abgabe von Hilfsmitteln (lit . d). 1.2

Gemäss Art. 17 IVG hat die versicherte Person Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten od er verbessert werden kann (Abs. 1). Der Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit ist die Wiedereinschulung in den bisher igen Beruf gleichgestellt (Abs. 2). Al s Umschu lung gelten gemäss Art. 6 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) Ausbildungsmassnahmen, die Versicherte nach Abschluss einer erstmaligen beruflichen Ausbildung oder nach Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ohne vorgängige berufliche Ausbildung wegen ihrer Invalidität zur Erhaltung oder Ver besserung der Erwerbsfähigkeit benötigen. 1.3

Nebst den in Art. 8 Abs. 1 lit . a IVG genannten Erfordernissen der Geeignetheit und Notwendigkeit hat die Eingliederungsmassnahme dem Aspekt der Ange messen heit (Verhältnismässigkeit im engeren Sinne) als drittem Teilgehalt des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes zu genügen (Urteil des Bundesgerichts 9C_329/2020 vom 6. August 2020 E. 3.1.3). Demgemäss ist es - was unter prospektiver Betrachtung zu beurteilen ist - von Bedeutung, dass die fragliche Mass nahme eingliederungswirksam ist, was auch beim Anspruch auf Umschu lung (Art. 17 Abs. 1 IVG) eine subjektive und objektive Eingliederungsfähigkeit der betroffenen Person voraussetzt (vgl. BGE 145 V 2 E. 4.3.3.2 mit Hinweisen). Mass gebende Aspekte der subjektiven und objektiven Eingliederungsfähigkeit sind insbesondere der Gesundheitszustand, das Leistungsvermögen, die Bildungs fähigkeit und die Motivation (BGE 142 V 523 E. 6.3 mit Hinweisen). 1.4

Die versicherte Person muss gemäss Art. 7 Abs. 2 IVG an allen zumutbaren Mass nahmen, die zur Erhaltung des bestehenden Arbeitsplatzes oder zu ihrer Einglie derung ins Erwerbsleben oder in einen dem Erwerbsleben gleichgestellten Aufgabenbereich (Aufgabenbereich) dienen, aktiv teilnehmen. Dazu zählen gemäss lit . c von Art. 7 Abs. 2 IVG namentlich auch die Massnahmen beruf licher Art (Art. 15–18 und 18b IVG). Als zumutbar gilt jede Massnahme, die der Eingliederung der versicherten Person dient; ausgenommen sind Massnahmen, die ihrem Gesundheitszustand nicht angemessen sind (Art. 7a IVG). Gemäss Art. 7b Abs. 1 IVG können die Leistungen nach Artikel 21 Absatz 4 ATSG gekürzt oder verweigert werden, wenn die versicherte Person den Pflichten nach Artikel

7 dieses Gesetzes oder nach Artikel 43 Absatz 2 ATSG nicht nachgekommen ist. 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung (Urk. 2) zusammengefasst damit, dass der Beschwerdeführer das Qualifikationsverfahren zum Abschluss der Umschulung zum Zeichner EFZ im Sommer 2024 aus gesund heitlichen Gründen nicht angetreten habe, weshalb eine Verlängerung der Umschulung erfolgt sei (S. 2). Der damalige Ausbildungsbetrieb habe dem Beschwerdeführer eine Festanstellung als Zeichner ohne eidgenössisches Fähig keitszeugnis angeboten, welches er nicht angenommen habe. Das Angebot habe aufgezeigt, dass er über genügende berufliche Kenntnisse verfüge, um auch ohne Abschluss ein Einkommen im ersten Arbeitsmarkt zu erwirtschaften (S. 2) . Auch beim zweiten Versuch im Frühjahr 2025, nach zweimaliger Repetition des letzten Lehrjahres, habe sich der Beschwerdeführer nicht in der Lage gesehen, das Qualifikationsverfahren zu absolvieren und auf das Angebot, es auf September 2025 zu verschieben, sei er nicht eingegangen . Es sei dem Beschwerdeführer zumutbar, eine Anstellung als Zeichner ohne eidgenössisches Fähigkeitszeugnis anzutreten und das Qualifikationsverfahren zu durchlaufen, ohne dass dabei wesentliche Kosten entstünden. Der gesundheitliche Zustand werde abgeklärt und die

Ergebnisse würden im Rahmen der Rentenprüfung berücksichtigt (S. 3).

Mit Beschwerdeantwort (Urk.

5) wies sie darauf hin, dass die Umschulung nicht abgebrochen, sondern beendet worden sei. Der Erfolg der Massnahme setze kein Abschlussdiplom voraus. Da der Beschwerdeführer rund fünf Jahre berufs relevante Fähigkeiten erlernt und gute Noten erzielt und der Lehrbetrieb ihm eine Festanstellung auch ohne EFZ angeboten habe, könne er ein langfristig renten ausschliessendes Einkommen erzielen und sei die Umschulung zu Recht beendet worden (S. 2 f. Ziff. 2). Die Verschlechterung der psychischen Verfassung des Beschwerdeführers sei sodann bekannt gewesen und der Beschwerdeführer entsprechend im Rahmen der Mitwirkungspflicht aufgefordert worden, eine regel mässige psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung anzutreten. Trotz gross zügigen Entgegenkommens der Arbeitgeber habe sich im Verlauf eine ausgeprägte Angststörung gezeigt, welche sich insbesondere in Prüfungs situationen gezeigt habe. Dennoch habe die Beschwerdegegnerin zwei Mal die Verlängerung der Umschulung gewährt, obschon die Berufsberatung und der Lerncoach davon abgeraten habe und der Beschwerdeführer die erwähnte Festanstellung ohne EFZ hätte antreten können. Damit sei der Sachverhalt rechtsgenüglich abgeklärt gewesen (S. 3 Ziff. 3). 2.2

Demgegenüber machte der Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift vom 2. Februar 2026 (Urk. 1) im Wesentlichen geltend, er habe das Qualifikations verfahren im Sommer 2024 und auch dessen Repetition im Mai 2025 aus gesund heitlichen Gründen nicht antrete n können (S. 5 f. Ziffer 10 - 12). B eruflich e Eingliederungsmassnahme n sei en nicht nur unter Berücksichtigung der aktuellen gesundheitlichen Beeinträchtigung, sondern im Hinblick auf die gesamte, noch zu erwartende Erwerbsd auer einzuschätzen (S. 7 Ziffer 17) . Um die Angemessen heit prognostisch beurteilen zu können, sei der Gesundheitszustand vor Abschluss der beruflichen Massnahmen rechtsgenüglich abzuklären (S. 7 Ziffer 19). Ein Abschluss der beruflichen Massnahmen ohne Durchführung der gesundheitlichen Abklärungen verletze den Untersuchungsgrundsatz (S. 8 Ziffer 19). Zudem treffe es nicht zu, dass der Beschwerdeführer nur mit einer Lehre, ohne eidgenössischen Fähigkeitsausweis und ohne praktische Berufserfahrung, ein rentenausschliessen des Einkommen erzielen könnte (S. 8 Ziffer 20). Der Abschluss der beruflichen Massnahmen sei daher verfrüht erfolgt (S. 8 Ziffer 21). 3 .

3.1

Zu prüfen ist vorliegend die Rechtmässigkeit des Abbruchs der beruflichen Massnahmen, konkret der Umschulung zum Zeichner EFZ. Diesbezüglich ist vorab festzuhalten, dass eine einmal begonnene Umschulung nicht vorzeitig abgebrochen werden darf, solange das Eingliederungsziel unter Berücksichtigung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes noch erreichbar ist (Meyer/Reichmuth, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], 4. Aufl., Rz 52 zu Art. 17 IVG). Ohne stichhaltigen Grund – wie etwa die Verletzung der Mitwirkungspflicht – darf daher die IV-Stelle eine zugesprochene Umschulung nicht von sich aus vorzeitig been den (BGE 139 V 399 E. 6). 3.2

3.2.1

Aus den Akten (Urk. 6/14/22 und Urk. 6/13/2) ergibt sich und blieb unbestritten, dass der Beschwerdeführer aufgrund der bleibenden Beeinträchtigungen als Folge der Talusluxationsfraktur links

vom 2 2. März 2018 in der angestammten Tätig keit als Strassenbauer nicht mehr arbeitsfähig ist. Die Beschwerdegegnerin erteilte mit Verfügung vom 3. April 2020 Kostengutsprache für eine (verkürzte) Um schulung zum Zeichner EFZ bei der Y.___ AG vom 1 0. August 2020 bis 9. August 2023 (Urk. 6/51, Urk. 6/146/ 5) . Sie erachtete den damals 32 Jahre alten Beschwerdeführer somit als in der Lage, den Berufsabschluss mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis in verkürzter Form zu erreichen und ging von der Eingliede rungswirksamkeit der Ausbildung aus. 3.2.2

Die ersten beiden Lehrjahre absolvierte der Beschwerdeführer in einem Jahr, was aufgrund von Wissenslücken zu Anpassungen im Ausbildungsprogramm und tablierung eines Lerncoachings führte (Urk. 6/146/5-6). Gemäss Bericht de s

Lernc oachs vom 1 5. Juni 2023 (Urk. 6/80) konnten die Ziele des C oachings dennoch nur sehr beschränkt erreicht werden (Urk. 6/80/1). Während der Begleitung wirkte der Beschwerdeführer zwar sehr motiviert, pflichtbewusst und gewissen haft . Er hatte berufliche Ziele, die er nach der Lehre erreichen wollte. Sehr schnell zeigten sich jedoch schulische Lücken, unter anderem, weil er das erste Lehrjahr übersprungen hatte. Das Selbstwertgefühl des Beschwerdeführers war schwan kend mit Zeiten von Zuversicht, die Prüfung absolvieren zu können, gefolgt von Zweifeln mit Überforderungsgefühlen. Mit zunehmendem Druck durch das nahende Qualifikationsverfahren und das Wissen um die Lücken, nahmen die Absenzen deutlich zu und es kam immer häufiger zu krankheits bedingten Aus fällen, die den Beschwerdeführer schliesslich zum Abbruch des Lerncoachings veranlassten . Der Lerncoach empfahl bei einer Verlängerung der Ausbildung ein begleitendes Job-Coaching sowie eine psychologisch-psychiatrische Behandlung (Urk. 6/80/2). Wie der Lerncoach im Bericht vom 8. August 2024 (Urk. 6/104) festhielt, gelang es dem Beschwerdeführer in der Folge trotz Umsetzung der empfohlenen Massnahmen bei einer erneuten depressiven Phase anfangs 2024 und einer damit verbunden mehrmonatigen Auszeit nicht, das Q ualifikations verfahren zu absolvieren (Urk. 6/104/1). Der Coach empfahl,

in einem ersten Schritt nach einer Anstellung im ersten Arbeitsmarkt zu suchen, die Umschulung zu vertagen und zu einem späteren Zeitpunkt einen neuen Plan zur Fortsetzung seiner Ausbildung und beruflichen Zukunft zu entwickeln . Weiter sei

eine weitere psychologische und medizinische Betreuung sicherzustellen, um eine langfristige Integration in den Arbeitsmarkt zu ermöglichen

(Urk. 6/104/3 und Urk. 6/105/3). 3.2.3

Die behandelnde Psychotherapeutin Dr. phil. Z.___ hielt mit Bericht vom 1 6. Januar 2026 (Urk. 6/149) als Diagnosen eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, mit somatischem Syndrom, einen Verdacht auf eine einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung und ängst lich-vermeidende Persönlichkeitszüge sowie differentialdiagnostisch eine anhal tende Persönlichkeitsveränderung nach psychischem Trauma fest (S. 3 Ziff. 2.3). Zur Eingliederung führte sie aus, dass die Eingliederung im «Büro-Setting» durch eine Aufmerksamkeitsstörung so erschwert sei, dass der Beschwerdeführer längerfristig jeweils depressiv dekompensiere . Eine Eingliederung in eine n körperlich fordernde n und abwechslungsreicheren Beruf erachte sie aus psycho logischer Sicht als realistischer, inwiefern dies aus somatischer Sicht möglich sei, sei fachärztlich zu beurteilen (S. 4 Ziff. 2.5). 3.2.4

Mit Blick auf das konkret gezeigte Leistungsvermögen des Beschwerdeführers, d ie Einschätzung der Eingliederungsf achperson sowie de n Bericht der Psycho therapeutin vom 1 6. Januar 2026 (Urk. 6/149) bestehen Zweifel daran, ob die Umschu lung zum Zeichner EFZ der objektiven Eingliederungsfähigkeit des Beschwerde führers entspricht und damit eingliederungswirksam ist. 3. 3

Zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin unter diesen Umständen die Umschu lung abbrechen durfte mit dem Hinweis, der Beschwerdeführer könne auch ohne den Abschluss EFZ eine Stelle auf dem ersten Arbeitsmarkt finden. Dies wäre bei einer Verletzung der Mitwirkungspflicht,

respekt i ve der fehlenden Eingliede rungswirksamkeit anderer Eingliederungsmassnahmen oder bei fehlendem Eingliederungswillen der Fall (vorstehend E. 1.3 und 1.4).

Die Beschwerdegegnerin wurde am 4. Dezember 2023 durch den Lerncoach über die Aufnahme einer psychotherapeutischen Behandlung des Beschwerdeführers im Dezember 2023 informiert (Urk. 6/91). Am 2 9. Februar 2024 stellte der Lern coach das Semesterzeugnis vom 7. Februar 2024 (Urk. 6/93) und die Arzt zeugnisse mit Bestätigung einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit vom

3 1. Januar bis 3. März 2024 zu (Urk. 6/ 9 4-95) . Mit Schreiben vom 1. März 2024 (Urk. 6/96) verwies die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer auf die Zielvereinbarung vom 1 3. September 2023 (Urk. 6/ 90), worin sich dieser zu einer regelmässige n psychiatrisch-psychotherapeutische n Behandlung verpflichtet habe, und machte ihn unter Androhung von Rechtsfolgen auf seine Mitwirkungspflicht aufmerk sam . Aus der erwähnten Zielvereinbarung ergibt sich indessen keine Verpflich tung des Beschwerdeführers zur Aufnahme einer Psychot herapie (Urk. 6/90); er wurde lediglich allgemein auf die Schadenminderungspflicht hingewiesen (Urk. 6/90/2). Zudem hatte der Beschwerdeführer bereits am 8. Dezember 2023 eine Psychotherapie auf genommen (Urk. 6/91) und führte diese seither, soweit aus den Akten ersichtlich, weiter (Urk. 6/ 149/1) . Eine Verletzung der Mitwir kungspflicht liegt somit nicht vor .

Die Beschwerdegegnerin bewilligte denn auch entgegen der Einschätzung des Lerncoachs vom 1 4. August 2024,

wonach eine psychische Instabilität bei Prüfungsdruck vorliegt (Urk. 6/105/3; vorstehend E. 3.2.2), eine erneute Verlän gerung der Umschulung mit Beratung und Begleitung vom 1 9. August 2024 bis 1 8. August 2025 (Urk. 6/111) . Dabei unterliess sie es jedoch, den psychischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers abzuklären. Erst nach Abschluss der beruflichen Massnahmen forderte die Beschwerdegegnerin zwecks Renten prüfung Berichte bei den behandelnden Ärzten und Therapeuten ein (Urk. 6/146/2, Urk. 6/148-149, Urk. 6/151, Urk. 6/156). Somit erweist sich die (objektive) Eingliederungsfähigkeit mangels aktuelle r Angaben zum Gesundheits zustand des Beschwerdeführers als ungenügend abgeklärt. Auch d ie Wirksamkeit anderer Eingliederungsmassnahmen, die Bildungsfähigkeit und die Motivation wurden nicht geprüft und k ö nn en

allein aufgrund der Berichte der Eingliede rungsfachpersonen ohne Abklärung der gesundheitlichen Situation nicht abschliessend beurteilt werden . Für die Motivation des Beschwerdeführers spricht immerhin, dass er nach Auflösung des Ausbildungsverhältnisses durch die Y.___ AG ohne Hilfe wieder einen Lehrbetrieb suchte und fand (Urk. 6/146/3). 3.4

Die Begründung der Beschwerdegegnerin, der Beschwerdeführer könne nach durchgeführter Lehre zum Zeichner ohne Abschluss eine Stelle auf dem ersten Arbeitsmarkt antreten und in der Folge ohne zusätzliche Kosten den Lehrab schluss erreichen, ist haltlos. Unter Umschulung ist rechtsprechungsgemäss die Summe der Eingliederungsmassnahmen berufsbildender Art zu verstehen, die notwendig und geeignet sind, der vor Eintritt der Invalidität bereits erwerbstätig gewesenen versicherten Person eine ihrer früheren Tätigkeit annähernd gleich wertige Erwerbsmöglichkeit zu vermitteln. Dabei bezieht sich der Begriff der "annähernden Gleichwertigkeit" nicht in erster Linie auf das Ausbildungsniveau als solches, sondern auf die nach erfolgter Eingliederung zu erwartende Verdienstmöglichkeit. In der Regel besteht nur ein Anspruch auf die dem jewei ligen Eingliederungszweck angemessenen, notwendigen Massnahmen, nicht aber auf die nach den gegebenen Umständen bestmöglichen Vorkehren. Denn das Gesetz will die Eingliederung lediglich so weit sicherstellen, als diese im Einzelfall notwendig, aber auch genügend ist (BGE 130 V 488 E. 4.2; Urteil 8C_808/2017 vom 1 1. Januar 2018 E. 3).

Dem Bericht der in der Rehaklinik A.___ durchgeführten beruflichen Standort bestimmung vom 2 4. April 2019 (Urk. 6/13/1-4) ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer nach mehreren Lehrabbrüchen die Ausbildung zum Strassen bauer EFZ abschloss und seit 2017 in diesem Beruf arbeitete (Urk. 6/13/2). Er erzielte damit z um Zeitpunkt des Unfalls vom 2 2. März 2018 ein Einkommen von Fr. 4'750. -- pro Monat (Urk. 6/2/3) . Dass der Beschwerdeführer als Zeichner auch ohne EFZ eine gleichwertige Erwerbsmöglichkeit hätte, ist spekulativ. Allein der Umstand, dass der bisherige Betrieb ihm auch ohne Fähigkeitszeugnis eine Stelle offerierte, ändert daran nichts, dürfte das Absolvieren der Lehre ihm doch dort zum Vorteil gereicht haben. Unter Berücksichtigung der gesamten noch zu erwartende n

Erwerbs dauer des heute 38 Jahre alten Beschwerdeführers, ist ein Anspruch auf eine Umschulung in einen Beruf mit Lehrabschluss grundsätzlich zu bejahen, denn e s ist nicht überwiegend wahrscheinlich, dass er auch ohne eidgenössisches Fähigkeitszeugnis

prospektiv eine gleichwertige Einkommens entwicklung

durchlaufen könnte, respektive, dass ein Arbeitgeber im Rahmen der Anstellung die Kosten für den Lehrabschluss in jedem Fall übernehmen würde .

Nach dem Gesagten erlauben die vorliegenden medizinischen Akten keine abschliessende Beurteilung der objektiven und subjektiven Eingliederungsfähig keit des Beschwerdeführers und der Sachverhalt erweist sich als ungenügend abgeklärt . 3.5

Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 GSVGer).

Die Sache ist daher an die Beschwerdegegnerin zur ergänzenden Abklärung im Sinne der obigen Erwägungen zurückzuweisen . Anschliessend hat sie über einen Anspruch auf Massnahmen der beruflichen Eingliederung, respektive

- nach Durchführung allfälliger Massnahmen - über einen allfälligen Rentenanspruch zu entscheiden. In diesem Sinn

ist die Beschwerde gutzuheissen. 4 .

Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kanto nalen Versicherungsgericht ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Im vorliegenden Verfahren sind sie ermessensweise auf Fr. 600.-- anzusetzen. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen, unabhängig davon, ob sie beantragt oder ob das Begehren im Haupt- oder Eventualantrag gestellt wird (BGE 141 V 281 E. 11.1, 137 V 210 E. 7.1, 137 V 57 E. 2.2) . Folglich sind die Gerichtskosten der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 1 2. Dezember 2025 aufgehoben wird und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgter Abklä rung im Sinne der Erwägungen, neu entscheide. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3 .

Zustellung gegen Empfangsschein a n: - Rechtsanwalt Christos Antoniadis - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin Grieder-MartensPortmann