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IV.2026.00077

Neuanmeldung; kein Rentenanspruch im frühestmöglichen Zeitpunkt bei 100%iger Restarbeitsfähigkeit, Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes mit gänzlicher Arbeitsunfähigkeit während fünf Monaten begründet befristeten Rentenanspruch, nicht aber spätere Verschlechterungen von nur wenigen Wochen. Kein Anspruch auf berufliche Massnahmen mangels Eingliederungswillen.

Zürich SozVersG ·IV · 2026-07-15 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

1.1

X.___, geboren 1979, war vom 29. März bis 17. Dezember 2010 als

Handlanger

Bau

bei

der

Y.___

AG

angestellt

(Urk.

7/ 9/1) .

Am

24.

Janu ar

2011

meldete

er

sich

unter

Hinweis

auf

ein

bei

einem

Unfall

gebrochenes

Schlüs selbein und einen Sehverlust des linken Auges bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/2 Ziff. 6.2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach dem Versicherten mit Verfügung vom 25. Januar 2016 vom 1. Juli 2011 bis 31.

Dezember 2011 eine ganze Invalidenrente zu (Urk. 7/75). Ab August 2018 arbeitete der Versicherte

unter anderem im Gartenbau (Urk.

7/97, Urk.

7 /98/1, Urk. 7/98/8, Urk. 7/169/1). Am 6.

Januar 2020 unterzog er sich einer Hüft-Totalendoprothese (Hüft-TEP) links (Urk. 7 /124). 1.2

Am

27.

Juni

2020

meldete

er

sich

erneut

zum

Leistungsbezug

an

(Urk.

7 /89).

Nach durchgeführter Eingliederungsberatung (Urk. 7/172) teilte die IV-Stelle dem Versicherten a m 25. Januar 2023 mit, sein Rentenanspruch werde geprüft, da er sich aufgrund seiner gesundheitlichen Situation nicht in der Lage fühle, ein Aufbautraining zu absolvieren (Urk. 7/171). Die IV-Stelle verneinte mit Verfügung vom 11.

Januar 2024 einen Renten anspruch (Urk.

7/210). Die Beschwerde des Versicherten dagegen (Urk. 7/213 /3-9) wurde mit Urteil des hiesigen Gerichts vom 13. August 2024 in dem Sinne gutgeheissen, als die Sache zur Einholung eines Gutachtens an die IV-Stelle zurückgewiesen wurde (Urk. 7/215).

In

Nachachtung

dessen

ergänzte

die

IV-Stelle

die

Aktenlage

und

gab

ein

polydis ziplinäres

Gutachten

in

Auftrag,

welches

von

der

Z.___

AG

am

10.

September

2025

erstattet

wurde

(Urk.

7/255).

Nach

durchgeführtem

Vorbescheidverfahren

(Urk.

7/258,

Urk.

7/266)

verneinte

die

IV-Stelle

mit

Verfügung

vom

16.

Dezember

2025

einen

Leistungsanspruch

des

Versicherten

(Urk.

7/269

=

Urk.

2). 2.

Gegen

diesen

Entscheid

erhob

der

Versicherte

am

2.

Februar

2026

Beschwerde

und beantragte,

die

Beschwerdegegnerin

sei

zu

verpflichten,

die

gesetzlichen

Leistungen zu

erbringen,

dies

unter

Aufhebung

des

angefochtenen

Entscheids.

Ausserdem

stell te er ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 1 S. 2 f.). Die

Beschwerdegegnerin

schloss

in

der

Beschwerdeantwort

vom

16.

März

2026

auf Abweisung

der

Beschwerde

(Urk.

6).

Hierüber

wurde

der

Beschwerdeführer,

welcher sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege am 1. Juni 2026 zurückgezogen hatte (Urk. 10), mit Verfügung vom 3. Juni 2026 in Kenntnis gesetzt (Urk. 11). Das Gericht zieht

Erwägungen (26 Absätze)

E. 1.2 hiervor). Es ist nicht Sache der medizinischen Experten, den für einen Rentenanspruch rechtserheblichen Sachverhalt zu erstellen, sondern die Aufgabe des Versicherungsträgers im Rahmen seiner Abklärungspflicht gestützt auf Art. 43 ATSG. Entsprechend beruht die dem Gutachten zugrunde gelegte, im Übrigen zutreffende Annahme (vgl. nachfolgende E. 5. 2. 3) bezüglich der angestammten Tätigkeit denn auch auf einer Angabe der Beschwerdegegnerin zum Gutachtensa uftrag vom 15. Mai 2025

(Urk. 7/239/3) und nicht auf einer unvollständigen Aktenkenntnis der Gutachterpersonen . Ohnehin aber äusserten sich die Gutachter/Innen auch zur Arbeitsfähigkeit in der Hilfsarbeitertätigkeit auf dem Bau (E. 3.7) .

Soweit der Beschwerdeführer moniert, d er gutachterlich festgesetzte Beginn der Arbeitsunfähigkeit

angestammt

ab

6.

Januar

2020

widerspreche

der

Aktenlage,

ge mäss welcher er seit dem Unfall vom 26. Juli 2010 in der angestammten Tätigkeit auf dem Bau vollständig arbeitsunfähig sei

(Urk. 1 S. 6 f.),

erschliesst sich nicht,

was

der

Beschwerdeführer

aus

dem

Attest

einer

Arbeitsunfähigkeit

vor

Januar

2020 gewinnen könnte, da

das Wartezeiterfordernis gemäss Art. 28 Abs. 1 b IVG ausgehend von der gutachterlichen Arbeitsfähigkeitseinschätzung im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns am 1. Januar 2021 (E. 2.3) ohnehin erfüllt wäre .

E. 1.3 )

und

führte

die

Diagnose

F32.2

02/22

gleichzeitig

und

im Widerspruch zur Feststellung zu ihrer Angabe unter Ziff. 2.6 unter den Diagnosen mit

Auswirkungen

auf

die

Arbeitsfähigkeit

an.

Indem

sie

hierunter

aber

auch

mehrere somatische Diagnosen aufzählte und wiederholt betonte, der psychische Zustand sei vom somatischen Zustand abhängig und die Eingliederung werde in erheblichem

Masse

durch

die

Schmerzen

und

Einschränkungen

am

Bewegungsapparat behindert, wobei neben der Antriebslosigkeit und Müdigkeit auch eine fehlende

Motivation

mitspiele

(Ziff.

2.5,

Ziff.

3.4,

Ziff.

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin verneinte einen Rentenspruch im angefochtenen Entscheid

(Urk.

2)

mit

der

Begründung,

der

Beschwerdeführer

sei

gemäss

i hren

Abklärungen

zwar

seit

1.

Januar

2020

in

seiner

Tätigkeit

als

Hilfsarbeiter

im

Gartenbau nicht mehr, in einer angepassten Tätigkeit jedoch zu 100 % arbeitsfähig. Nach Ablauf der einjährigen Wartezeit

am 1. Januar 2021 habe der Invalidität s grad 0 %

bzw. unter Berücksichtigung der seit dem 1. Januar 2024 geltenden

Bestimmungen 5 % betragen, was zu keiner Rente berechtige. Da dem Beschwerdeführer der subjektive Eingliederungswille fehle, seien berufliche Eingliederungsmassnahmen nicht angezeigt (S. 2 f.).

E. 2.2 , Ziff. 3.1) .

Für eine relevante Verschlechterung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit aus psychischen Gründen sprach sich Dr. F.___ trotz angeblich schwergradiger

depressiver

Störung

folglich

nicht

aus,

sondern

mass

zwischenzeit lich anderen Faktoren massgebliches Gewicht bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers bei . Wenn hieraus angesichts der Diagnostik auch

nicht

ohne

Weitere s

geschlossen

werden

kann,

es

sei

im

Zeitpunkt

der

Bericht erstattung durch Dr. F.___ gar keine krankheitswertige psychische Störung mehr vorgelegen, so scheinen die psychosoziale n und soziokulturelle n Faktoren das Beschwerdebild doch sehr deutlich mitgeprägt zu haben (Urteil des Bundesgerichts 8C_441/2024 vom 31.

Januar 2025 E.

6.1 mit Hinweisen) . Da sich der Beschwerdeführer zudem

bei der psychiatrischen Begutachtung in der Z.___ AG am 14. Juli 2025

psychopathologisch unauffällig präsentierte und gemäss eigenen Angaben seit Anfang Jahr nicht mehr in psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung gestanden war (Urk. 7/255/176 Ziff. 3.2.14), lässt sich alleine gestützt auf de n Bericht von Dr. F.___ keine Verschlechterung des psychischen Zustandes von längerer Dauer erstellen (Art. 8 Abs. 1 ATSG) .

E. 2.3 Streitig und zu prüfen ist zunächst, ob die Beschwerdegegnerin einen Renten anspruch

des

Beschwerdeführers

im

Nachgang

zur

Neuanmeldung

vom

27.

Juni

2020 zu Recht verneinte. Dass vorliegend ein Neuanmeldungsgrund gegeben ist, wurde im

Urteil

IV.2024.00105

vom

13.

August

2024

bereits

festgestellt

(Urk.

7/215

S.

9

E.

4.1)

und

gibt

zu

keinen

Weiterungen

Anlass.

Entsprechend

ist

der

Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht ohne Bindung an frühere Beurteilungen umfassend ("allseitig") zu prüfen (BGE 141 V 9 E. 2.3). Dabei

steht

ein

Rentenanspruch

ab

1.

Januar

2021

zu r

Diskussion

(frühest

möglicher

Rentenbeginn;

vgl.

Art.

29

Abs.

1

und

3

IVG) .

Die

Neuanmeldung

des Beschwerdeführers datiert vom 27. Juni 2020 (Urk. 7/89/8), ging aber erst am 7. Juli 2020 bei der Beschwerdegegnerin ein (Urk. 7/96), weshalb die Anmeldung der Post überwiegend wahrscheinlich erst im Juli 2020 übergeben wurde (Art. 29 Abs. 3 ATSG; Urteil des Bundesgerichts 8C_156/2019 vom 11. September 2019 E. 3.1).

E. 2.5 und

Ziff.

2.7).

Eine

Verschlechterung

des

psychischen

Zustandes

seit

April 2022 lässt sich auch diesem Bericht nicht entnehmen . Im Gegenteil sprach sich Dr. F.___ im Vergleich zu ihrem Bericht vom

13. April 2022 (Urk. 7/152/3-7) nicht nur für eine leicht verbesserte Arbeitsfähigkeit aus . Auch die Befundlage (Urk. 7/191/3 Ziff. 2.4) lässt eher auf eine Verbesserung der depressiven Symptomatik schliessen, dies bei Vorliegen erhebliche r psychosoziale r Belastungen .

Anlässlich

der

neurologischen

Sprechstunde

in

der

L.___

vom

28.

November 2023 klagte der Beschwerdeführer über eine Verschlechterung der Stimmungslage

(Urk. 7/204/2) .

Vom 10. bis 16. April 2024 war er

im Sanatorium J.___ hospitalisier t . Im Austrittbericht vom 22. Mai 2024 wurde eine schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome diagnostiziert (Urk. 7/233/1- 7

S .

1).

Der

Beschwerdeführer

sei

auf

Zuweisung

des

S pitals

M.___ freiwillig eingetreten. Er beschreibe, unter einer chronischen depressiven Symptomatik zu leiden, welche sich in den letzten vier Wochen verschlechtert habe. Am Eintrittstag hätte er bei der Polizei vorstellig werden müssen, was ihn sehr belastet habe (S. 1). Initial habe man einen deprimierten Patienten gesehen, welcher unter Suizidgedanken und den Langzeitfolgen eines Verkehrsunfalls gelitten habe. Die Symptomatik sei im Rahmen einer schweren depressiven Episode interpretiert worden. Nach nur sechs Tagen sei der Beschwerdeführer auf eigenen Wunsch ausgetreten, weil er an einem Familientreffen habe teilnehmen wollen. Der Austritt sei in gebessertem, stabilem psychischem Zustand erfolgt (S. 2 f.; vgl. auch Zuweisungsschreiben von Dr. F.___ vom 10. April 2024, Urk. 7/235/10-11) .

Mit Blick darauf erweist sich die Schlussfolgerung von dipl. Arzt D.___ und damit einhergehend von RAD-Arzt K.___, wonach sich Ende 2023 möglicherweise noch einmal eine depressive Belastung und damit eine Verschlechterung des psychischen Zustandes im Rahmen der diagnostizierten rezidivierenden depressiven Störung gezeigt haben mag, als nachvollziehbar. Indes lässt sich der Schluss des RAD-Arzt es, wonach der Beschwerdeführer von Dezember 2023 bis 21.

Mai 2024 überwiegend wahrscheinlich aus psychischen Gründen neuerlich zu 100

% arbeitsunfähig gewesen sei, durch die Akten nicht erstell en . Anamnestisch klagte der Beschwerdeführer zwar bereits anlässlich der Sprechstunde in der Neurologie der L.___ vom 28. November 2023 über eine Verschlechterung der Stimmungslage . Die für den Bericht verantwortlich zeichnende Oberärztin schloss - wenn auch fachfremd - indes lediglich auf eine leichtgradige depressive Verstimmung

im

Rahmen

der

von

ihr

als

Nebendiagnose

angeführten

posttraumatischen Belastungsstörung (Urk. 7/204/2). Beweiswertige psychiatrische Berichte liegen für diese Zeit nicht bei den Akten. Im Rahmen des stationären Aufenthaltes im Sanatorium J.___ vom 10. bis 16. April 2024

berichtete der Beschwerdeführer sodann zwar über eine chronische depressive Symptomatik, erklärte aber, seine

Stimmung

habe

sich

(erst)

in

den

letzten

vier

Wochen

zusehends

verschlechtert. Die Annahme einer relevanten Verschlechterung der depressiven Störung liesse sich

- selbst ausgehend von den Angaben des Beschwerdeführers - daher gestützt auf die Aktenlage frühestens ab zirka A nfang März 2024, einen Monat vor Eintritt ins Sanatorium J.___, begründen und nicht - wie vom RAD-Arzt angenommen - bereits per Dezember 2023.

Dass

dipl.

Arzt

D.___

angesichts

des

freiwilligen

Austritts

des

Beschwerdeführers aus dem stationären Aufenthalt bereits nach sechs Tagen davon absah, die funktionellen

Auswirkungen

der

mögliche n

depressive

Störung

ab

Dezember

2023 abschliessend zu beurteilen, respektive derselben funktionelle Auswirkungen

von längerer Dauer beizumessen, und davon ausging, spätestens seit 22. Mai 2024 liege abgesehen von allenfalls kurzzeitigen mittelgradigen depressiven Episoden der Zustand vor, wie er im Zeitpunkt der Begutachtung bestanden habe, erweist sich dagegen auch

mit Blick auf die nachfolgende medizinische Aktenlage als nachvollziehbar. So diagnostizierte Dr. F.___ mit am 5. März 2025 bei der Beschwerdegegnerin

eingegangenem,

undatiertem

Bericht

(vgl.

zum

Eingangsdatum: Aktenverzeichnis zu Urk. 7/1-271 und Urk. 7/230) eine mittelgradige depressive Episode und attesti er te eine maximale Arbeits un fähigkeit von 80 % aus psychiatrischer Sicht, sprach sich aber für einen stationären Zustand seit Januar 2023 aus, dies nach der letzten Kontrolle vom 27. Februar 2025. Der Beschwerdeführer stehe weiterhin einmal monatlich in Behandlung und werde aktuell mit Surmontil 25 mg/d medikamentiert. Der psychische Zustand sei beeinflusst von den dauerhaften Schmerzen und den finanziellen Sorgen. Entscheidend für eine Verbesserung der Arbeitsfähigkeit sei primär die Behandlung der Schmerzsymptomatik (Urk. 7/229/2-4 Ziff. 1, Ziff. 2.2, Ziff. 3 und Ziff. 4.1). Mit am 19. Mai 2025 eingegangenem Bericht bestätigte sie wiederum, dass sich der psychische Zustand nicht verändert habe. Aufgrund der chronischen Schmerzen sei die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht schwi erig. Unter der Medikation mit Surmontil habe sich der Schlaf verbessert . Eine andere Medikation wurde nicht angeführt (Urk. 7/244/1-4 Ziff. 1, Ziff. 2.1 und Ziff. 3.1). Eine Verschlechterung des psychischen Zustandes seit Dezember 2023 lässt sich diesen Berichten nicht entnehmen. Auch deuten weder die Behandlungsfrequenz noch die Medikation mit Surmontil 25 mg/d auf eine solche hin.

Dagegen stellte Dr. F.___ im Bericht vom 21. Mai 2025 (Urk. 7/248/1- 5)

nach der letzten

Kontrolle

vom

6.

Mai

2025

wiederum

die

Diagnose

ei ne r

schweren

depres siven Episode, der Zustand habe sich verschlechtert. Als aktuelle Befunde führte sie

eine

depressive

Symptomatik,

aggressives

Verhalten

mit

zunehmender

Ratlosig keit und Gefährdungsaspekte an. Trotz angeblich verschlechtertem psychischem Zustand mit neuerlich diagnostizierter schwergradiger depressiver Episode attestierte

Dr.

F.___

aber

keine

Arbeitsunfähigkeit,

sondern

führte

aus,

d er

Beschwerdeführer sei aufgrund der somatischen Einschränkungen nicht erwerbstätig. Die Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit sei nicht einschätzbar. Aus psychiatrischer Sicht sei die Leistungsfähigkeit aufgrund fehlender Mo tivation, Stimmungs schwankungen

und

defizitäre r

Sprachkenntnisse

eingeschränkt

(S.

2

f.

Ziff.

1. 1-1.3, Ziff.

E. 3.1 Dr. med. A.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, PD Dr. med. B.___, Facharzt für Neurologie, Dr. med. C.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, dipl. Arzt D.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, und MSc

E.___, Fachpsychologin für Neuro psychologie DAS/SVNP, von der Z.___ AG stellten

im Gutachten vom

10. September 2025 (Urk. 7/255) im Rahmen ihrer Konsensbeurteilung (Urk. 7/255/1-38) folgende Diagnosen mit Auswirkung en auf die Arbeitsfähigkeit (S. 18 f. Ziff. 4.3.1): - p roximale, peroneal -be t onte Läsion des N .

i schiadicus links mit zusätzlicher funktioneller Überlagerung (ICD-10 G57.3) mit/bei - ä tiologisch

wahrscheinlich

iatrogen

nach

Hüft-TEP

links

am

06.01.2020 mit postoperativer Fussheberparese links und hochgradiger Mobilitätseinschränkung (ICD-10 Z96.64) - LWS-MRI 05/2020: unauffälliger Befund - MRI Neurographie N. ischiadicus 10/2020: Narbige Veränderungen der anterioren Anteile des N. ischiadicus angrenzend an das Acetabulum

- c hronisch neurogener Umbau M. bizeps

femoris

caput

brevis und tibialis anterior - Velounfall am 26.07.2010 (ICD-10 V99) mit/bei - Commotio Cerebri (ICD-10 S06.0) - Amaurosis links bei traumatischer Optikusneuropathie infolge Contusio

orbitae (ICD-10 H47.0/H54.4) - p ersistierende r Bewegungseinschränkung linkes Schultergelenk bei dislozierter Claviculafraktur links (Osteosynthese am 28.07.2010), Revisionsoperation Clavicula links, Metallentfernung und Plattenosteosynthese am 03.03.2011 (ICD-10 M25.61 /Z98.8)

Keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit massen die Gutachter/Innen einem Karpaltunnelsyndrom beidseits, einer chronischen Insomnie, einer rezidivierenden Lumbago, einer erektilen Dysfunktion und einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig remittiert, bei (S. 19 Ziff. 4.3.2).

Der

Beschwerdeführer

klage

aktuell

über

eine

Gefühl-

und

Kraftlosigkeit

im

linken Bein,

Schmerzen

im

Rücken

mit

Ausstrahlungen

ins

linke

Bein,

Schulter-

und

Armschmerzen links, Schmerzen im Schulterblattbereich, über Kribbelparästhesien in der ganzen linken Hand, Probleme im Bereich der unteren Lendenwirbelsäule, Beschwerden im Bereich der linken Hüfte, Kopfschmerzen, Sehverlust auf dem linken Auge, Depressionen, Konzentrationsprobleme, Vergesslichkeit, vermehrte Nervosität, vermehrtes Gefühl von Stress, Panik, sozialen Rückzug und weitere psychische

Beschwerden

(S.

14

Ziff.

E. 3.2 Dr.

A.___

schloss

in

ihrem

allgemein-internistischem

Gutachten

(Urk.

7/255/39-64)

das

Vorliegen

einer

Diagnose

mit

funktionellen

Auswirkungen

aus.

Aktenkun dig sei die wohl praktische Blindheit des linken Auges nach traumatischer Optikus neuropathie infolge des Velounfalls im Juli 2010. Dem Beschwerdeführer sei aber diesbezüglich eine Tätigkeit im Gartenbau und auch das Autofahren möglich gewesen,

letzteres

bis

zum

Führerausweisentzug

wegen

zu

schnelle n

Fahren s

(S. 19 f. Ziff. 6.3 -6.4). Rein medizinisch-theoretisch sollte der Beschwerdeführer aufgrund des Molekularsehen s keine Tätigkeiten mit besonderen Anforderungen

an räumliches Sehen, schnelle Reaktionszeiten oder beidäugige Tiefenwahrnehmung ausführen. Die angestammte Tätigkeit als Hilfsarbeiter im Bau und Gartenbau sei optimal angepasst (S. 23 Ziff. 8.2.1).

E. 3.3 PD Dr. B.___ folgerte in seinem Fachgutachten (Urk. 7/255/65-96), von neurologischer Seite stehe eine linksseitige Beinlähmung im Vordergrund, die zumindest teilweise auf eine proximale, peroneal -betonte Läsion des N. ischiadus links zurückzuführen

sei.

Diese

sei

wahrscheinlich

während

der

Hüft-TEP -Operation

entstanden. Bei deutlich funktioneller Überlagerung seien die tatsächlichen Auswirkungen

der

Läsion

auf

die

Muskelkraft

des

Beines

schwierig

zu

beurteilen.

Was

die geklagten Rückenschmerzen anbelange, sei eine lumboradikuläre Symptomatik in Zusammenschau der Befunde unwahrscheinlich (S. 23 Ziff. 6.4). Seit der Operation vom 6. Januar 2020 bestehe in der angestammten Tätigkeit als Hilfsarbeiter im Gartenbau durchgehend eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (S. 26 Ziff. 8.1). In einer körperlich leichten, mehrheitlich in sitzender Position durchführbaren, wechselbelastenden Tätigkeit,

ohne die Notwendigkeit in knieender oder kauernder Position, aber mit der Möglichkeit, seine Körperposition je nach Bedarf zu wechseln, sei der Beschwerdeführer zu 100 % arbeitsfähig (S. 27 Ziff. 8.2.1, 8.2.2).

E. 3.4 Gemäss

Beurteilung

durch

Dr.

C.___

in

seinem

orthopädischen

Gutachten

(Urk. 7/255/120-157) liegen die Fähigkeits- und Funktionsstörungen des Beschwerdeführers nahezu ausschliesslich im Bereich der linken unteren Extremität. Hier

demonstriere

er

mittlerweile

eine

vollständige

Paralyse

des

linken

Beines

und sei mit Hilfe von Unterarmgehstützen mobilisiert. Das linke Bein werde nur passiv nachgezogen. Zum anderen bestehe eine Bewegungseinschränkung verbunden mit einer Kraftminderung im Bereich des linken Schultergelenks bei einem Zustand nach traumatischer Klavikulafraktur und mehreren operativen Revisionen. Eine aktive Elevation und Abduktion über die Horizontale sei nicht möglich. Zudem zeige sich eine Kraftabschwächung links (S. 3 0 Ziff. 7.2). Auch Dr. C.___ beurteilte den Beschwerdeführer in der körperlich schweren Tätigkeit im Gartenbau seit Januar 2020 als nicht mehr arbeitsfähig. In einer körperlich leichten bis mittelschweren Tätigkeit ohne Überkopfarbeiten, ohne Steigen auf Leitern und Gerüsten, mit nur geringen Anforderungen an Lauf- und Stehbelastungen und ohne übermässiges Treppensteigen sei der Beschwerdeführer nach einer postoperativen Rekonsvaleszenz von vier Monaten seit Mai 2025 (gemeint: Mai 2021) zu 100 % arbeitsfähig (S. 32 Ziff. 8.2.1, S. 33 Ziff. 8.2.5, S. 36 Ziff. 8.4).

E. 3.5 Die neuropsychologische Abklärung durch MSc

E.___ (Urk. 7/255/97-119) führte zum Ausschluss einer neuropsychologischen Störung. Auch fielen die durchgeführten Beschwerdevalidierungstests unauffällig aus (S. 16 Ziff. 6.2 und Ziff. 6.3.1).

E. 3.6 Der psychiatrische Gutachter dipl. Arzt D.___

kam in sein em Gutachten vom 15. August 2025 (Ur k . 7/255/158 -200) zum Schluss, dass trotz festgestellter Verdeutlichungs- und Ausweitungstendenzen keine Erkrankung aus dem somatoformen Diagnosespektrum festgestellt werden könne. Hierzu fehle es an weiteren Diagnosekriterien im Zusammenhang mit einem «unbewussten» innerpsychischen Konflikt. Bei der sich aus den Akten ergebende n Neigung zur Konversion spielten wohl persönlichkeitsimmanente Faktoren wie die geringe Introspektionsfähigkeit, d ie

eher

bestehende

Bildungsferne

und

soziokulturelle

Faktoren

eine

Rolle

(S.

29

f. Ziff. 6.4). Sodann habe die von der behandelnden Psychiaterin Dr. m ed. F.___ im Bericht vom 22. Januar 2025

angeführte depressive Störung aufgrund der aktuellen klinischen Befunde nicht festgestellt werden können. Auch psychometrisch (HAMD-17) habe sich kein Hinweis auf eine floride depressive Symptomatik gezeigt. Allerdings seien gemäss der Aktenlage beim Beschwerdeführer im Rahmen eines

Rehabilitationsaufenthaltes

vom

31.

Oktober

bis

E. 3.7 Interdisziplinär

(Urk.

7/255/1-38)

schlossen

die

Gutachter/innen

auf

eine

vollstän dige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Hilfsarbeiter Bau- und Gartenbau seit der Hüft-Operation vom 6. Januar 2020 (S. 24 Ziff . 4.6) . In einer angepassten

Tätigkeit

entsprechend

de n

i n

den

neurologischen

und

orthopädischen Teilgutachten formulierten Anforderungsprofil en (vgl. dazu: S. 21 Ziff. 4.5 und S.

24 Ziff. 4.7.1) sei der Beschwerdeführer rein medizinisch-theoretisch seit jeher uneingeschränkt

arbeitsfähig,

dies

abgesehen

von

zeitweise

bestehenden

Arbeitsunfähigkeiten.

Solche

hätten

im

Nachgang

zum

Velounfall

2010

mit

den

nachfol genden Operationen von Juli bis Oktober 2010 und von März bis Mai 2011 sowie nach der Hüftoperation von Januar bis Mai 2020 bestanden. Die auf psychiatrischem

Fachgebiet

(gemeint:

von

den

Behandlern)

attestierten

Arbeitsunfähigkeiten könnten aufgrund der teilweise vorhandenen Widersprüche und Unplausibilitäten nur eingeschränkt nachvollzogen werden. Eine vollständige Arbeitsfähigkeit bestehe sicher seit dem 22. Mai 2024 (S. 28 Ziff. 4.7.5). 4.

E. 4.1 Das polydisziplinäre Gutachten de r Z.___ AG vom 10. September 2025 (E. 3 hiervor) beruht auf den erforderlichen Untersuchungen, ist für die streitigen Belange, zumindest was die Beurteilung des im Gutachtenszeitpunkt aktuellen Gesundheitszustandes anbelangt, umfassend und wurde in Auseinandersetzung mit den fallrelevanten Vorakten erstellt. Die Gutachter legten die medizinischen Zusammenhänge einleuchtend dar, beurteilten die medizinische Situation

überzeugend und setzten sich mit den geklagten Beschwerden und dem Verhalten de s Beschwerdeführer s auseinander .

E. 4.1.2 ).

Interdisziplinär

seien

Verdeutlichungs tendenzen zu beobachten gewesen, allerdings keine sicheren Hinweise auf eine Aggravation oder gar Simulation (S. 18 Ziff. 4.2.2).

E. 4.2 und

Ziff.

4.4),

wird

die

von ihr weiterhin attestierte Schwere der Störung mit einhergehender gänzlicher Arbeits un fähigkeit aus rein psychischen Gründen deutlich in Frage ge stellt . Dies gilt umso

mehr,

als

aufgrund

der

von

Dr.

F.___

angeführten

psychopathologischen

Befunde

(in

Ziff.

2.4)

die

typischen

Symptome

für

die

Annahme

einer

schweren

depressiven

Episode

gemäss

ICD-10

F32.2

weder

in

der

notwendigen

Anzahl

noch

in der

verlangten

Ausprägung

ausgewiesen

sind

(Internationale

Klassifikation

psychi scher Störungen, ICD-10, a.a.O, S. 174). Zudem spricht

die niedrige Behandlungsfrequenz - trotz mangelhaftem Krankheitsverständnis und sprachlicher Barriere (vgl. dazu: Urk. 7/157/1)

- gegen ein schweres psychisches Leiden und einen damit

einhergehenden

erheblichen

Leidensdruck

(BGE

143

V

409

E.

4.5.2,

141

V

281 E. 4.4.; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15.

Februar 2018 E.

5.1).

D ie Annahme eines verbesserten psychischen Zustandes ab April 2022

geht sodann einher mit de n Feststellung en i n den Bericht en der Neurologie der L.___ vom 30. Mai 2022 zur Sprechstunde vom 9. Mai 2022 und vom 30. August 2022 zur Sprechstunde vom 24. August 2022, in welchen die psychische Situation, wohl

gestützt auf die Angaben des Beschwerdeführers, als stabil bezeichnet wurde (Urk. 7/156/7, Urk. 7/162/2).

Ebenso sprach sich Dr. F.___ in ihrem Schreiben an die Beschwerdegegnerin vom 23. Juni 2022 für einen stabilen Zustand aus (Urk. 7/157/1). Der Beschwerdeführer selber erklärte gegenüber dipl. Arzt D.___, es sei nach der H.___ wieder besser gegangen (Urk. 7/255/168). Vom 4. März bis 7. April 2023 unterzog sich der Beschwerdeführer einer stationären interdisziplinären Schmerzrehabilitation in den Zürcher RehaZentren, Klinik I.___ . Im Austrittsbericht vom 3. April 2023 (Urk. 7/184/2-13) wurde als Diagnose eine Depression angeführt, dies aber ohne näher e

Kodierung und ohne Angabe von psychopathologischen Befunden (S. 2, S. 8), was keinen Schluss auf d en dannzumalige n

Schweregrad der Störung und die dadurch verursachten funktionellen Einschränkungen zulässt . Die Beurteilung des RAD-Arztes, wonach ab 2022 überwiegend wahrscheinlich keine Arbeitsunfähigkeit aus psychischen Gründen mehr vorgelegen habe (E. 4.4. 2), erweist sich

damit insoweit als mit der Aktenlage kongruent und begründet, als sich der Schweregrad der Störung und die Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit zumindest ab April 2022 gestützt auf die Aktenlage rückblickend nicht

mit der notwendigen Wahrscheinlichkeit feststellen lässt und diese Annahme auch durch die mit BGE 141 V 281 normierten Beweisthemen nicht in Frage gestellt wird.

E. 4.3 So gelangten die Gutachter/innen denn auch zur begründeten und nachvollziehbaren Ansicht, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner somatischen Beschwerden sowohl in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit im Gartenbau als auch als Hilfsarbeiter auf dem Bau seit der Hüftoperation vom 6. Januar 2020 nicht mehr, in einer den somatischen Einschränkungen Rechnung tragenden Tätigkeit aber seit Mai 2020 zu 100 % arbeitsfähig ist, wogegen der Beschwerdeführer keine weiteren Einwände erhob.

Keine konkreten Einwände brachte d er Beschwerdeführer zudem gegen die gutachterliche Beurteilung seines psychischen Gesundheitszustandes vor. Der psychiatrische Experte legte denn auch nachvollziehbar dar, weshalb aufgrund der aktuellen Befunde auf psychiatrischem Fachgebiet diagnostisch einzig auf eine remittierte rezidivierende Störung geschlossen werden könne und entsprechend

keine Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit vorlägen

(E. 3.6).

E. 4.4 3

Diese Beurteilung erweist sich im Lichte der gesamten Aktenlage

wie auch mit Blick auf die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) in Bezug auf die vom 31. Oktober 2021 bis März 2022 attestierte 100%ige Arbeitsunfähigkeit in jeder Tätigkeit als nachvollziehbar. Der Beschwerdef ührer wurde zufolge akuter Suizidgedanken am 9. November 2021 von den Zürcher Rehazentren, Klinik I.___, zunächst in die Klinik G.___ verlegt

(Urk.

7/146 / 5).

Vom

22.

November

2021

bis

1.

Februar

2022

folgte

ein

statio närer Aufenthalt in der H.___, wo eine schwere depressive Episode ohne

psychotische Symptome diagnostiziert wurde (Austrittsbericht vom 22. Februar 2022, Urk. 7/152/8- 14 S. 1), was mit der dort festgestellten deutlich depressogenen Befund lage

(S.

2)

korrespondiert.

Unter

psychotherapeutischer

und

psychopharmako logischer

Behandlung

(Sertralin

175

mg/d,

Lorazepam

1

mg

/d,

Lithium

1000

mg/d) habe sich die Symptomatik bis zum Austritt gebessert (S. 10 f.), indes lautete die Austrittsdiagnose weiterhin auf eine schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome. Da eine solche gemäss den diagnostischen Leitlinien des ICD-10 nur unwahrscheinlich mit einer noch fortführbaren beruflichen Aktivität verbunden ist (Horst Dilling/ Werner Mombour /Martin H. Schmidt [Hrsg.], Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10, Kapitel V (F), 10. Auflage, S. 174), erweist sich die Annahme einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit ab Beginn der Hospitalisierung am 31. Oktober 2021 (Urk. 7/146/2) als nachvollziehbar und deckt sich diese

insoweit auch mit der Beurteilung durch

dipl. Arzt D.___, als er etwa ab diesem Zeitpunkt von einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ausging (E. 3.6) .

Nach

Austritt

aus

der

H.___

am

1.

Februar

2022

stand

der

Beschwerdeführer

ab

8. Februar 2022 alle drei bis vier Wochen in psychotherapeutischer Behandlung bei Dr. F.___ . Diese bezeichnete die schwere depressive Episode in ihrem Bericht vom 13. April 2022 (Urk. 7/152/3- 7) als remittiert und führte die Diagnose «F32.2 remittiert» als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit an (Ziff. 2.6).

Zwar

sprach

sie

sich

dennoch

für

eine

100%ige

Arbeitsunfähigkeit

aus

psychiatrischer

Sicht

aus

(Ziff.

E. 4.4.1 Was

die

Verlaufsbeurteilung

in

Bezug

auf

den

psychischen

Zustand

des

Beschwerdeführers anbelangt, ging dipl. Arzt D.___

von einer wohl ab November 2021 aufgetretenen rezidivierende n depressive n Störung mit einer zunächst schweren depressiven Episode aus. In Auseinandersetzung mit den medizinischen Akten zeigte er zudem auf, dass diese Episode wohl ab April 2022 remittiert sei und dass sich ab zirka Ende 2023 bis im April 2024 eine neuerliche depressive Belastung gezeigt habe, welche r

er indes nach dem freiwilligen Austritt des Beschwerdeführers aus dem Sanatorium J.___ am 10. April 2024 lediglich noch das Ausmass kurzzeitiger Episoden mittelgradigen depressiven Ausmasses mit vorübergehenden Einschränkungen von maximal 50 % beimass. In Bezug auf die Beurteilung d er Arbeitsfähigkeit legte sich der psychiatrische Gutachter angesichts der Schwierigkeiten einer retrospektiven Beurteilung bei nur lückenhaft dokumentierter und teils widersprüchlicher psychiatrischer Aktenlage nur insoweit fest, als die aktuelle Beurteilung spätestens seit 22. Mai 2024 (Austrittsbericht des Sanatoriums J.___) bestanden habe (E. 3.6). Dem schloss en sich die Experten im Konsens an (E. 3.7).

Dass

die

Gutachter/Innen

damit

gewisse

Unsicherheiten

in

der

Beurteilung

namhaft gemacht haben, schmälert den Beweiswert des Gutachtens nicht grundsätzlich, ist es doch Sache der Sachverständigen aufzuzeigen, mit welcher Bestimmtheit eine gewisse Aussage gemacht werden kann u nd an welchen Stellen allenfalls mit Hypothesen und Bandbreiten gearbeitet werden muss. Daher ist es zum Beispiel ein Qualitätsmerkmal, wenn ein Experte im Bereich diagnostisch nicht eindeutiger und demzufolge einen Interpretationsspielraum eröffnender Beschwerdebilder darauf verzichtet, eine Sicherheit vorzutäuschen, welche es in solchen Belangen von der Natur der Sache her nicht geben kan n (Urteil des Bundesgerichts I 961/06 vom 19. November 2007 E. 3. 1 m.w.H .).

Fraglich und zu prüfen ist, ob sich unter Berücksichtigung der gesamten Aktenlage der psychische Gesundheitszustand des Beschwerdeführers respektive dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit im Verlauf

bis zur psychiatrischen Begutachtung im Juli 2025 mit der notwendigen überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellen lassen kann und falls nicht, ob gegebenenfalls von weiteren Abklärungen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu erwarten wären (Urteil des Bundesgerichts 8C_257/2018 vom 24. August 2018 E. 3.3.2 mit Hinweis) .

E. 4.4.4 Was

den

weiteren

Verlauf

anbelangt,

stellte

Dr.

F.___

in

ihrem

Bericht

vom

18. Juli 2023

unverändert die Diagnose einer schweren depressiven Episode und attestierte nunmehr eine 80%ige Arbeitsunfähigkeit

seit 1. September 2012 (gemeint

möglicherweise:

1.

September

2022)

bis

19.

August

2023,

dies

bei

einer

Be handlungsfrequenz

von

weiterhin

nur

alle

drei

bis

vier

Wochen

Die

aktuelle

Symp tomatik sei geprägt durch kognitive Störungen und dadurch, dass die finanziellen Sorgen seit einem Autounfall des Sohnes im Juni 2023 zugenommen hätten. Die Prognose

zur

Arbeitsfähigkeit

stehe

in

Zusammenhang

mit

dem

somatischen

Zustand und der finanziellen Sicherheit (Urk. 7/191/1-5 Ziff. 1.2, Ziff. 1.3, Ziff. 2.2, Ziff.

E. 4.5 Zusammengefasst führt die Würdigung der medizinischen Aktenlage

folglich zum Schluss, dass der Beschwerdeführer im streitgegenständlich relevanten Zeitraum seit 6. Januar 2020 sowohl in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit im Gartenbau wie auch als Hilfsarbeiter im Baugewerbe nicht mehr arbeitsfähig ist. In einer den körperlichen Einschränkungen angepassten Tätigkeit bestand ab

Mai 2020 eine 100%ige

Arbeitsfähigkeit.

Zufolge

der

Verschlechterung

des

psychischen

Gesundheitszustandes

rechtfertigt

sich

gestützt

auf

die

aktenbasierte

RAD-Stellungnahme die Annahme einer vo m

31. Oktober 2021 bis 31. März 2022 dauernden 100% igen

A rbeitsunfähig keit in jeder Tätigkeit . Ab April 2022 hat sich der psychische Zustand gebessert und erlauben die Akten den Schluss auf eine Arbeitsunfähigkeit in angepasster Tätigkeit von längerer Dauer nicht mehr . Von ergänzenden medizinischen Abklärungen zum Verlauf des psychischen Zustandes des Beschwerdeführers ab April 2022 bis zur Begutachtung im Juli 2025 sind keine entscheidrelevanten Erkenntnisse zu erwarten . Dr. F.___ ist am 25. August 2025 verstorben

(Urk. 7/254/ 1), weshalb über den Zustand des Beschwerdeführers in der Behandlungszeit keine ergänzenden Auskünfte eingeholt werden können. Eine neue psychotherapeutische Behandlung hat d er Beschwerdeführer aktenausweislich nicht aufgenommen (Urk. 7/255/176 Ziff. 3.2.14), weshalb auch insoweit die Aktenlage nicht beweisrelevant ergänzt werden könnte .

Folglich ist in antizipierter Beweiswürdigung von Weiterungen des Verfahrens abzusehen (BGE

144 V 361 E.

6.5, 136 I 229 E.

5.3, je m.w.H .) und hat der Beschwerdeführer die Folgen der diesbezüglichen Beweislosigkeit zu tragen (Urteil des Bundesgerichts 8C_765/2020 vom 4.

März 2021 E. 3.2.2 mit Hinweis auf BGE 144 V 427 E. 3.2). 5. 5.1

Zu prüfen bleibt, wie sich das Leistungsvermögen des Beschwerdeführers in erwerbliche r Hinsicht auswirkt.

Der für die Invaliditätsbemessung und damit den Rentenanspruch massgebende Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensver gleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1).

Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypothetischen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend

(hier:

1. Januar 2021), wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen sind (BGE 143 V 295 E. 4.1.3, 129 V 222 E. 4.1 und E. 4.2, 128 V 174). 5.2

5.2.1

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 139 V 28 E.

3.3.2; 135 V 58 E. 3.1; 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweis). 5. 2 . 2

Der Beschwerdeführer arbeitete zuletzt ab August 2018 mit kurzem Unterbruch als Hilfsarbeiter im Gartenbau für die N.___ GmbH (Urk. 7/98/1, Urk.

7/219/1). Dass die se Tätig k eit aus wirtschaftlichen Gründen verloren gegangen wäre, steht nicht zur Diskussion. Nicht gefolgt werden kann dem Beschwerdeführer, soweit er geltend macht, beim zuletzt erzielten Einkommen handle es sich um ein Invalideneinkommen (Urk. 1 S. 6) . Seine Arbeit im Gartenbau war aktenausweislich körperlich sehr anspruchsvoll (vgl. zum konkreten Tätigkeitsprofil: Urk. 7/98/3) und

bezüglich der körperlichen Schwere durchaus vergleichbar mit derjenigen als Hilfsarbeiter auf dem Bau, welche bei Erlass der Verfügung vom 25. Januar 2016 (Urk. 7/75) als nicht mehr zumutbar erachtet wurde. Zumutbar schienen dannzumal einzig noch leichte bis mittelschwere, überwiegend sitzende oder wechselbelastende Tätigkeiten ohne Überkopfarbeiten und ohne Anforderungen an Stereosehen (Urk. 7/65/4). Der Beschwerdeführer zeigte sich indes in der Lage, bereits ab August 2016 wiederum Tätigkeiten als Bauarbeiter nachzugehen

(Urk.

7/219/1,

Urk.

7/255/49

Ziff.

3.2.6) .

Hinweise

darauf,

dass

er

die Bauarbeitertätigkeit im August 2018 aus gesundheitlichen Gründen aufgegeben hätte und deswegen in den Gartenbau gewechselt hätte, sind den medizinischen Akten keine zu entnehmen .

Dass er im Gesundheitsfall im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns am 1. Januar 2021 nicht mehr an der letzten Arbeitsstelle im Gartenbau tätig gewesen wäre, sondern eine neuerliche Tätigkeit als Bauhilfsarbeiter aufgenommen hätte, scheint mit Blick auf seine Erwerbsbiographie mit diversen, teilweise auch nur kurzfristigen Tätigkeiten sowohl im Bereich Bau als auch Gartenbau

und als Produktionsmitarbeiter

in

O.___

(Urk.

7/3,

Urk.

7/9/1,

Urk.

7/169/1-2,

Urk.

7/219/1, Urk. 7/255/49 Ziff. 3.2.6) durchaus möglich. Überwiegend wahrscheinlich erstellt ist dies indes nicht, zumal es sich bei der letzten Stelle um eine ungekündigte und offensichtlich auch unbefristete Anstellung handelte .

Zudem kann mit Blick auf die vom Beschwerdeführer bis anhin erzielten Löhne

von maximal Fr. 49' 4 30.-- im Jahr 2017 (Urk. 7/219) auch nicht auf das Vorliegen einer schlecht bezahlten «Zufallsbeschäftigung»

geschlossen

werden

(Urteil

des

Bundesgerichts

9C_84/2020 vom 2. März 2020 E. 4.1). Entsprechend ist davon auszugehen, dass er diese Tätigkeit bei guter Gesundheit weiterhin ausgeübt hätte.

Gestützt auf die Angaben der letzten Arbeitgeberin vom 11. August 2020 betrug der Nettos tundenlohn 2019 Fr. 26.15 bei einer betriebsüblichen Arbeitszeit von 42 Stunden pro Woche, der Bruttostundenlohn Fr. 30.51. In letzterem mit eingerechnet

sind

8.333

%

Ferien-

und

8.333

%

Feiertagsentschädigung

sowie

8.333

% für den

E. 9 November

2021

Suizidge danken aufgekommen, weshalb er vom 9. bis 19. November 2021 in der G.___ und

vom

22.

November

2021

bis

1.

Februar

2022

mit

der

Diagnose einer

schweren

depressiven

Episode

ohne

psychotische

Symptome

in

der

H.___

behandelt

worden

sei

(S.

30

f.

Ziff.

6.4) .

Unter anderem in den Berichten von Dr. F.___ vom 23. Juni 2022, 18. Juli 2023 und einem Zuweisungsschreiben vom 10. April 2022 (gemeint wohl: 10. April 2024, vgl. Urk. 7/235/10-11) werde diese Diagnose wiederum angeführt. Vor diesem Hintergrund müsse die depressive Störung als rezidivierend bezeichnet werden, aktuell remittiert (S. 31 f. Ziff. 6.4).

Weiter könne die nach dem Velounfall aus dem Jahr 2010 angeführte Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung so nicht (mehr) bestätigt werden und habe keine traumaassoziierte Symptomatik erhoben werden können (S. 32 Ziff. 6.4) .

Der aufgrund der Laboruntersuchung anzunehmende, wohl über das eingeräumte Mass hinausgehende Alkoholkonsum sei vom Beschwerdeführer bagatellisiert worden, weshalb auch aufgrund fehlender Hinweise im Dossier keine Diagnose abgeleitet werden könne (S.

3 3 Ziff. 6.5.1). Die Laborparamater hätten dafürgesprochen, dass die angegebene Medikation von Lithium und Sertralin nicht eingenommen worden sei. Einzig Ibuprofen sei wohl in der gemachten Dosisangabe eingenommen worden (S. 25 Ziff. 4.3.2.2). Sodann hätten sich weitere - näher angeführte - Diskrepanzen und Inkonsistenzen ergeben und beständen psychosoziale Faktoren, wie die Sprachbarriere, fehlende Ausbildung und eine finanziell angespannte Situation .

Plausibilität und Validität schienen nicht (vollständig) gegeben zu sein (S. 27 f. Ziff. 6.2) und es seien Verdeutlichungstendenzen vorgelegen (S. 28 Ziff. 6.2.1).

Auf psychiatrischem Fachgebiet hätten keine Befunde erhoben werden können, welche unter Würdigung von Fähigkeiten, Ressourcen und Belastun g en eine Funktionseinbusse zur Folge hätten (S. 34 f. Ziff. 7.2). Auch unter Berücksichtigung der auf neuropsychologischem Fachgebiet erhobenen Befunde bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 100 %

(S. 36 Ziff. 8.1.3).

Den Verlauf der Arbeitsfähigkeit seit der Verfügung vom

25. Januar 20 16 retrospektiv beurteilen zu wollen, erscheine kaum möglich. Mit Blick auf die Aktenlage und den Bericht der Klinik I.___, vom 12. November 2021 und die berichteten Suizidgedanken, sei wohl ab dann von einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit auszugehen. Bereits im Bericht von Dr. F.___ vom 14. April 2022, wo zwar wenig nachvollziehbar weiterhin die Diagnose einer schweren depressiven Episode, ED 02/2022, angeführt worden sei, sei dieselbe Diagnose als remittiert und ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit angeführt worden. Entsprechend sei wohl ab April 2022 vom Rückgang der Symptomatik auszugehen, was

sich

denn

auch

in

den

weiteren

Akten

bestätige

(S.

36

Ziff.

8.1.4).

Möglicher weise habe sich Ende 2023 nochmals eine depressive Belastung gezeigt. Allerdings habe der Beschwerdeführer die am 10. April 2024 angetretene stationäre Behandlung im Sanatorium J.___ aufgrund einer Familienfeier abgebroche

n. Die weiteren Berichte von Dr. F.___ l ie ssen auf weitere kurzzeitige mittelgradige depressive

Episode n

mit

einer

vorübergehenden

Einschränkung

von

maximal

50

% schliessen, doch dürften insgesamt die heutigen Umstände spätestens seit dem Austrittsbericht des Sanatoriums J.___ vom 22. Mai 2024 bestanden haben (S. 38 f. Ziff. 8.2.5).

E. 13 Monatslohn (Urk. 7/98/2 ff. Ziff. 2.3 und Ziff. 5.1). Der Ferien- und Feiertagszuschlag von insgesamt 16.666 % entspricht 8.66 Wochen, also 43.316 Tagen

(52

x

0.1666

x

5).

Diese

Tage

sind

von

der

jährlichen

Arbeitszeit

abzuziehen

(SVR

2018

UV

Nr.

4

[Urteil

des

Bundesgerichts

8C_520/2016

vom

E. 14 August

2017 E. 4.3.2]. Das erzielbare Bruttoeinkommen

beläuft sich daher auf Fr. 55'532. 65 ([5 x 52] - 43.316 = 216.68 4 x Fr. 30.51 x 8.4 [Stunden pro Tag]) .

Ob die dem Beschwerdeführer zusätzlich ausgerichtete

Entschädigung für Kost und Logis von monatlich Fr. 100.-- (Urk. 7/98/4 Ziff. 5.1) bei der Ermittlung des

Valideneinkommens

zu berücksichtigen ist, hängt davon ab, ob sie eine regelmässige Entschädigung für die übliche Verpflegung am Wohnort oder am gewöhnlichen Arbeitsort gewesen war, die damit zum massgebenden Lohn gehörte

(vgl. dazu etwa Urteil e des Bundesgericht 8C_762/2020 vom 4. Mai 2020 E. 3.2.3, 8C_430/2010

vom

28.

September

2010

E.

6.3) .

Da

sich

an

den

Leistungsansprüchen des Beschwerdeführers auch unter Berücksichtigung einer

Spesenp auschale von jährlich Fr. 1'200.-- nichts ändert

(vgl. nachfolgende E. 5.4 und E. 6), kann diese Frage ebenso offenbleiben wie diejenige, ob die Nominallohnentwicklung bei der Ermittlung des massgeblichen Lohns zu berücksichtigen ist. Der hypothetische Validenlohn

2021 beliefe sich maximal auf Fr. 57'167. 35 (Fr. 55'532. 65 : 102. 2 [2019] x 1 03 [2021] [Bundesamt für Statistik, Nominallohnindex, Männer, 2016-2025, T1.1.15, Ziff. 41-43] + Fr. 1'200.--). 5.3

Das Invalideneinkommen ist gestützt auf die Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) festzulegen. Der hier massgebliche monatliche Bruttolohn (Zentralwert) für Männer in einfachen und repetitiven Tätigkeiten (LSE 2020, TA1, Total, Kompetenzniveau 1) beläuft sich auf Fr.

5'261.--. Dies ergibt unter Berücksichtigung einer betriebsüblichen durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41.7 Stunden (Bundesamt für Statistik, Tabelle T 03.02.03.01.04.01 Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, Total) aufgerechnet auf das Jahr 2021 bei der gutachterlich festgestellten 100 %igen Arbeitsfähigkeit ein Jahreseinkommen von Fr.

5'368.70 (Fr. 5'261.-- x 12 : 40 x 41.7 : 103.2 [2020] x 102.5 [2021]). 5.4

Aus

dem

Vergleich

des

Validen einkommens

mit

dem

Invalideneinkommen

er gibt sich ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 0 %. Nachdem selbst unter

Berücksichtigung

eines

maximal

möglichen

Leidensabzugs

von

25

%

(BGE

135

V

297

E.

5.2,

134

V

322

E.

5.2

und

126

V

75

E.

5b/ aa -cc)

ein

rentenaus schliessender

Invaliditätsgrad

resultiert,

erübrigen

sich

Ausführungen

zur

Frage,

ob und in welcher Höhe ein solcher zu berücksichtigen wäre (dies im Übrigen auch nach Rechtslage ab 1. Januar 2024). Nach Ablauf der Wartezeit gemäss Art. 29 Abs.

1 IVG im Januar 2021 bestand folglich kein Rentenanspruch. 5.5

5.5.1

Zu prüfen bleibt, ob die nachfolgende Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers zu einem Anspruch auf eine Invalidenrente führt. 5.5.2

Besteht für die bisherige Tätigkeit eine Arbeitsunfähigkeit von erheblicher Dauer und Ausprägung, während vorerst mit der verbliebenen Arbeitsfähigkeit in angepassten Tätigkeiten ein rentenausschliessendes Einkommen erzielt werden kann resp ektive könnte, so entsteht - unter Vorbehalt anderer Voraussetzungen (vgl. insbesondere Art. 29 Abs. 1 IVG) - bei Verschlechterung des Gesundheitszustandes ein Rentenanspruch, sobald die Invalidität mindestens 40

% beträgt (in diesem Sinn bereits BGE 121 V 264 E. 5b S. 270 und E. 6b/ bb S. 273 mit Verweis auf BGE 105 V 156) . In einer solchen Konstellation gelangt denn auch die Wartezeit gemäss Art. 88a Abs. 2 IVV nicht zur Anwendung (Urteil des Bundesgerichts 9C_878/2017 vom 19. Februar 2018 E. 5.3 m.w.H .).

Eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit ist für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird . Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird (Art. 88a Abs. 1 Satz 1 IVV). 5.5.3

Vorliegend steht fest, dass der Beschwerdeführer seit Januar 2020 in der bisherigen und ab 31. Oktober 2021 auch in jeder anderen Tätigkeit vollständig arbeitsunfähig war, dies bis Ende März 2022. Ab April 2022 lag wiederum eine uneing e schränkte Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit vor (E. 4.4.3 und E. 4.5). Bei einer mehr als fünf Monate dauernden gänzlichen Arbeitsunfähigkeit ist das Kriterium einer länger dauernden ganzen oder teilweisen Erwerbsunfähigkeit gemäss Art.

8 Abs. 1 ATSG, welches für die Auslösung eines vorübergehenden Rentenanspruchs erforderlich ist, erfüllt .

Nach dem Gesagten (E. 5.5.2) hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine vom 1. Oktober 2021 bis 30 . Juni 2022 befristete ganze Invalidenrente . Die späteren allenfalls einige Wochen dauernden depressiven Phasen, welche möglicherweise Arbeitsunfähigkeiten nach sich zogen, waren jedenfalls zu kurz, um einen neuerlichen vorübergehenden Rentenanspruch auslösen zu können (Urteil des Bundesgerichts 9C_677/2012 vom 3. Juli 2013 E. 2.3 letzter Satz).

Die Beschwerde ist insoweit teilweise gutzuheissen. 6.

6.1

Was den geltend gemachten Anspruch auf berufliche Massnahmen anbelangt, wurde ein solcher bereits mit Mitteilung vom 25. Januar 2023 sinngemäss verneint, da sich der Beschwerdeführer aufgrund seiner gesundheitlichen Situation nicht in der Lage fühlte, ein Aufbautraining zu absolvieren (Urk. 7/171). Der Beschwerdeführer erhob dagegen innert Jahresfrist keinen Einwand, weshalb der formlos mitgeteilte Abschluss der Eingliederungsmassnahmen rechtswirksam wurde

(BGE

134

V

145

E.

E.

5;

Urteil

des

Bundesgerichts

9C_682/2017

vom

6. September 2018 E. 4.1.3). Gegenstand der Verfügung vom 11. Januar 2024 (Urk.

7/21 0) bildete denn auch einzig der Rentenanspruch des Beschwerdeführers. Der

erst mit der Einsprache vom 11. Dezember 2025 geltend gemachte Anspruch auf

berufliche Massnahmen (Urk. 7/266 S. 5) ist demgemäss als Neuanmeldung nach

abgelehntem Leistungsanspruch zu betrachten. 6.2

Die

Beschwerdegegnerin verneinte einen Anspruch auf berufliche Massnahmen im hier angefochtenen Entscheid mangels subjektivem Eingliederungswillen des Beschwerdeführers

(E.

2.1).

Der

Beschwerdeführer

brachte

dagegen

einzig

vor,

die

Beschwerdegegnerin

habe

ihn

nach

seinem

diesbezüglichen

Antrag

vom

11.

Dezember

2025

nicht

vorgeladen

und

ohne

Weiterungen

verfügt

(Urk.

1

S.

7

f. Ziff. 5).

6.3

Von einem fehlenden Eingliederungswillen darf nur dann ausgegangen werden, wenn er mit überwiegender Wahrscheinlichkeit feststeht. Berufliche Massnahmen können zwar unter anderem dazu dienen, subjektive Eingliederungshindernisse im Sinne einer Krankheitsüberzeugung der versicherten Person zu beseitigen. Es bedarf indessen auch eines Eingliederungswillens beziehungsweise einer entsprechenden Motivation der versicherten Person. Es sind insbesondere die gegenüber der Verwaltung und den medizinischen Experten gemachten Aussagen betreffend Krankheitsüberzeugung beziehungsweise Arbeitsmotivation zu berücksichtigen. Ebenfalls

von

Belang

sein

können

die

im

Vorbescheidverfahren

und

vor

kantonalem Versicherungsgericht gemachten Ausführungen respektive gestellten Anträge (Urteil e des Bundesgerichts 8C_489/2024 vom 4.

Februar 2026 E.

3 und 9C_593/2023 vom 11. Juli 2024 E. 4.1, je

mit Hinweisen). 6.4

Die Arbeitsmotivation des Beschwerdeführers wurde von Dr. F.___ wiederholt, zuletzt mit Bericht vom 21. Mai 2025, als die Leistungsfähigkeit einschränkender und die Eingliederung behindernder Faktor angeführt (Urk. 7/248 S. 2 Ziff. 2.2 und S. 3 Ziff. 4.1). Im Rahmen der Begutachtung bei der Z.___ AG erklärte der Beschwerdeführer gegenüber Dr. A.___ zwar, e r sei schon motiviert, einen Arbeitsversuch zu starten, aber nicht bereit, einen Psychiater aufzusuchen, sonst bringe er sich gleich um (Urk. 7/255/52 -53 Ziff. 3.2.15). Gegenüber dem neurologischen Sachverständigen führte er dagegen aus, wegen der chronischen Schmerzen sei ihm keine Arbeitstätigkeit möglich, auch keine sitzende, da die Schmerzen nach längerem Sitzen zunähmen und die Beine völlig taub würden (Urk.

7/255/77

Ziff.

3.2.8).

Er

werde

keine

Arbeitstätigkeit

(gemeint:

Arbeitsfähigkeit)

mehr

erreichen

(Urk.

7/255/80

Ziff.

3.2.15) .

In

der

orthopädischen

Exploration erklärte er zu seinen Zukunftsvorstellung en in beruflicher Hinsicht, er könne sich im Moment nichts vorstellen (Urk. 7/255/138 Ziff. 3.2.15). Vergleichbar äusserte er sich in der psychiatrischen Abklärung und verneinte, sich eine wie auch immer geartete Arbeitstätigkeit vorstellen zu können (Urk. 7/255/172 Ziff. 3.2. 8). Dipl. Arzt D.___ beurteilte die Arbeitsmotivation des Beschwerdeführers im Rahmen seiner Ressourcenprüfung als erloschen (Urk. 7/255/191 Ziff. 7.2).

Aufgrund der vom Beschwerdeführer gegenüber den medizinischen Experten gemachten Aussagen betreffend Krankheitsüberzeugung sowie deren Einschätzung der Arbeitsmotivation hat die Beschwerdegegnerin de n Eingliederungswillen des Beschwerdeführers im Verfügungszeitpunkt zu Recht als nicht gegeben erachte t, zumal angesichts der Ausführungen des Beschwerdeführers in seiner Einsprache vom 11. Dezember 2025 (Urk. 7/266 S. 5) kein Anlass zu weiteren Abklärungen hierzu bestand (Art. 43 Abs. 1 ATSG). Dem Beschwerdeführer steht es offen, sich bei entsprechender Motivation erneut bei der Beschwerdegegnerin zur Gewährung beruflicher Massnahmen anzumelden. 7.

Zusammengefasst hat der Beschwerdeführer für die Zeit vom 1. Oktober 2021 bis 30.

Juni 2022 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente. Insofern ist die angefochtene Verfügung mit der entsprechenden Feststellung abzuändern

und die Beschwerde teilweise gutzuheissen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.

8.

8.1

Die Kosten des Verfahrens sind gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ermessensweise auf Fr.

800.-- festzusetzen. Der Beschwerdeführer unterliegt im hiesigen Verfahren in einem wesentlichen Umfang, weshalb ihm die Gerichtskosten zu drei Vierteln und der Beschwerdegegnerin zu einem Viertel aufzuerlegen sind (vgl. dazu § 28 lit . a des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht i.V.m . Art. 106 Abs. 2 der Schweizerischen Zivilprozessordnung). 8.2

Nachdem

sein

«Überklagen»

nicht

nur

aufgrund

des

geltend

gemachten

Anspruchs auf berufliche Massnahmen, sondern des zumindest sinngemäss geltend gemachten unbefristeten Rentenanspruchs den Prozessaufwand wesentlich beeinflusst hat (vgl. dazu etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_281/2022 vom 24. Oktober 2022 E.

7.1), steht dem Beschwerdeführer unter Berücksichtigung seines Unterliegens lediglich eine reduzierte Parteientschädigung zu. Diese wird vom Gericht in Anwendung von Art. 61 lit . g ATSG unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses und ohne Rücksicht auf den Streitwert festgesetzt. Entsprechend ist ihm eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 7 00.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen. Das Gericht erkennt: 1.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom

16. Dezember 2025 mit der Feststellung abgeändert, dass der Beschwerdeführer von Oktober 2021 bis Juni 2022 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer zu drei Vierteln sowie der Beschwerdegegnerin zu einem Viertel auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden den Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 700 .-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dominique Chopard - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde

eingereicht

werden

(Art.

82

ff.

in

Verbindung

mit

Art.

90

ff.

des

Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis

und

mit

dem

E. 15 August

sowie

vom

E. 18 Dezember

bis

und

mit

dem

2.

Januar

(Art.

46

BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die

Beschwerdeschrift

hat

die

Begehren,

deren

Begründung

mit

Angabe

der

Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu

enthalten;

der

angefochtene

Entscheid

sowie

die

als

Beweismittel

angerufenen

Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin Grieder-MartensGasser Küffer

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2026.00077

II. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Bachofner Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser Gerichtsschreiberin Gasser Küffer Urteil vom

15. Juli 2026 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Dominique Chopard Bachtobelstrasse 4, Postfach, 8810 Horgen 1 gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

X.___, geboren 1979, war vom 29. März bis 17. Dezember 2010 als

Handlanger

Bau

bei

der

Y.___

AG

angestellt

(Urk.

7/ 9/1) .

Am

24.

Janu ar

2011

meldete

er

sich

unter

Hinweis

auf

ein

bei

einem

Unfall

gebrochenes

Schlüs selbein und einen Sehverlust des linken Auges bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/2 Ziff. 6.2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach dem Versicherten mit Verfügung vom 25. Januar 2016 vom 1. Juli 2011 bis 31.

Dezember 2011 eine ganze Invalidenrente zu (Urk. 7/75). Ab August 2018 arbeitete der Versicherte

unter anderem im Gartenbau (Urk.

7/97, Urk.

7 /98/1, Urk. 7/98/8, Urk. 7/169/1). Am 6.

Januar 2020 unterzog er sich einer Hüft-Totalendoprothese (Hüft-TEP) links (Urk. 7 /124). 1.2

Am

27.

Juni

2020

meldete

er

sich

erneut

zum

Leistungsbezug

an

(Urk.

7 /89).

Nach durchgeführter Eingliederungsberatung (Urk. 7/172) teilte die IV-Stelle dem Versicherten a m 25. Januar 2023 mit, sein Rentenanspruch werde geprüft, da er sich aufgrund seiner gesundheitlichen Situation nicht in der Lage fühle, ein Aufbautraining zu absolvieren (Urk. 7/171). Die IV-Stelle verneinte mit Verfügung vom 11.

Januar 2024 einen Renten anspruch (Urk.

7/210). Die Beschwerde des Versicherten dagegen (Urk. 7/213 /3-9) wurde mit Urteil des hiesigen Gerichts vom 13. August 2024 in dem Sinne gutgeheissen, als die Sache zur Einholung eines Gutachtens an die IV-Stelle zurückgewiesen wurde (Urk. 7/215).

In

Nachachtung

dessen

ergänzte

die

IV-Stelle

die

Aktenlage

und

gab

ein

polydis ziplinäres

Gutachten

in

Auftrag,

welches

von

der

Z.___

AG

am

10.

September

2025

erstattet

wurde

(Urk.

7/255).

Nach

durchgeführtem

Vorbescheidverfahren

(Urk.

7/258,

Urk.

7/266)

verneinte

die

IV-Stelle

mit

Verfügung

vom

16.

Dezember

2025

einen

Leistungsanspruch

des

Versicherten

(Urk.

7/269

=

Urk.

2). 2.

Gegen

diesen

Entscheid

erhob

der

Versicherte

am

2.

Februar

2026

Beschwerde

und beantragte,

die

Beschwerdegegnerin

sei

zu

verpflichten,

die

gesetzlichen

Leistungen zu

erbringen,

dies

unter

Aufhebung

des

angefochtenen

Entscheids.

Ausserdem

stell te er ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 1 S. 2 f.). Die

Beschwerdegegnerin

schloss

in

der

Beschwerdeantwort

vom

16.

März

2026

auf Abweisung

der

Beschwerde

(Urk.

6).

Hierüber

wurde

der

Beschwerdeführer,

welcher sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege am 1. Juni 2026 zurückgezogen hatte (Urk. 10), mit Verfügung vom 3. Juni 2026 in Kenntnis gesetzt (Urk. 11). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1. 1

In

übergangsrechtlicher

Hinsicht

sind

mit

Blick

auf

die

am

1.

Januar

2022

geänder ten

Bestimmungen

des

Bundesgesetzes

über

den

Allgemeinen

Teil

des

Sozialversicherungsrechts

(ATSG),

der

Verordnung

über

den

Allgemeinen

Teil

des

Sozialversicherungsrechts

(ATSV),

des

Bundesgesetzes

über

die

Invalidenversicherung

(IVG) sowie

der

Verordnung

über

die

Invalidenversicherung

(IVV),

nach

den

allgemeinen Grundsätzen

des

materiellen

intertemporalen

Rechts

bei

der

Rechtsänderung

in zeitlicher Hinsicht diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Verwirklichung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts in Geltung standen. In Anwendung dieses

intertemporalrechtlichen

Hauptsatzes

ist

bei

einem

dauerhaften

Sachverhalt, der

wie

hier

teilweise

vor

und

teilweise

nach

dem

Inkrafttreten

der

neuen

Gesetz gebung eingetreten ist, der Anspruch auf eine Invalidenrente für die erste Periode nach

den

altrechtlichen

Bestimmungen

und

für

die

zweite

Periode

nach

den

neuen Normen zu prüfen (BGE

150 V 323 E.

4; Urteil des Bundesgerichts 8C_23/2025 vom 1.

Juli 2025 E.

3.2) .

Besondere übergangsrechtliche Regelungen bleiben vorbehalten (Urteil des Bundesgerichts 8C_435/2023 vom 27. Mai 2024 E. 4.2 mit weiteren Hinweisen, zur Publikation vorgesehen). 1.2

Im

Urteil

IV.2024.00105

vom

13.

August

2024

(Urk.

7/215)

wurden

unter

E.

1 .2-1.6 die

für

die

Beurteilung

des

Rentenanspruchs

nach

Art.

28

IVG

massgeblichen

Be stimmungen, insbesondere zur Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 Abs. 1 ATSG) und zur Invalidität

(Art.

8

Abs.

1

ATSG)

in

Bezug

auf

die

Rechtslage

bis

31.

Dezember

2021 dargelegt . Darauf wird verwiesen. Gleiches gilt hinsichtlic h der Regeln, nach welchen das Gericht zu prüfen hat, ob nach dem Eintreten auf eine Neuanmeldung eine für den Rentenanspruch relevante Änderung im Sinne von Art. 17 ATSG eingetreten ist, und den Regeln über die Würdigung von ärztlichen Berichten, so auch einer Stellungnahme des regionalen ärztlichen Dienstes (RAD). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin verneinte einen Rentenspruch im angefochtenen Entscheid

(Urk.

2)

mit

der

Begründung,

der

Beschwerdeführer

sei

gemäss

i hren

Abklärungen

zwar

seit

1.

Januar

2020

in

seiner

Tätigkeit

als

Hilfsarbeiter

im

Gartenbau nicht mehr, in einer angepassten Tätigkeit jedoch zu 100 % arbeitsfähig. Nach Ablauf der einjährigen Wartezeit

am 1. Januar 2021 habe der Invalidität s grad 0 %

bzw. unter Berücksichtigung der seit dem 1. Januar 2024 geltenden

Bestimmungen 5 % betragen, was zu keiner Rente berechtige. Da dem Beschwerdeführer der subjektive Eingliederungswille fehle, seien berufliche Eingliederungsmassnahmen nicht angezeigt (S. 2 f.). 2.2

Der Beschwerdeführer stellt sich mit seiner Beschwerde dagegen auf den Standpunkt, das Gutachten der Z.___ AG, auf welches die Beschwerdegegnerin ihren Entscheid abstütze, basiere auf der unrichtigen Annahme, seine angestammte Tätigkeit sei diejenige im Gartenbau, und damit auf unvollständiger Aktenkenntnis, und sei folglich nicht beweiskräftig. Zudem h abe die Beschwerdegegnerin seinen mit dem Einwand gestellten Antrag auf berufliche Massnahmen ohne Weiterungen abgewiesen, weshalb die angefochtene Verfügung ebenfalls unrichtig sei (Urk. 1 S. 5 ff.). 2.3

Streitig und zu prüfen ist zunächst, ob die Beschwerdegegnerin einen Renten anspruch

des

Beschwerdeführers

im

Nachgang

zur

Neuanmeldung

vom

27.

Juni

2020 zu Recht verneinte. Dass vorliegend ein Neuanmeldungsgrund gegeben ist, wurde im

Urteil

IV.2024.00105

vom

13.

August

2024

bereits

festgestellt

(Urk.

7/215

S.

9

E.

4.1)

und

gibt

zu

keinen

Weiterungen

Anlass.

Entsprechend

ist

der

Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht ohne Bindung an frühere Beurteilungen umfassend ("allseitig") zu prüfen (BGE 141 V 9 E. 2.3). Dabei

steht

ein

Rentenanspruch

ab

1.

Januar

2021

zu r

Diskussion

(frühest

möglicher

Rentenbeginn;

vgl.

Art.

29

Abs.

1

und

3

IVG) .

Die

Neuanmeldung

des Beschwerdeführers datiert vom 27. Juni 2020 (Urk. 7/89/8), ging aber erst am 7. Juli 2020 bei der Beschwerdegegnerin ein (Urk. 7/96), weshalb die Anmeldung der Post überwiegend wahrscheinlich erst im Juli 2020 übergeben wurde (Art. 29 Abs. 3 ATSG; Urteil des Bundesgerichts 8C_156/2019 vom 11. September 2019 E. 3.1). 3. 3.1

Dr. med. A.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, PD Dr. med. B.___, Facharzt für Neurologie, Dr. med. C.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, dipl. Arzt D.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, und MSc

E.___, Fachpsychologin für Neuro psychologie DAS/SVNP, von der Z.___ AG stellten

im Gutachten vom

10. September 2025 (Urk. 7/255) im Rahmen ihrer Konsensbeurteilung (Urk. 7/255/1-38) folgende Diagnosen mit Auswirkung en auf die Arbeitsfähigkeit (S. 18 f. Ziff. 4.3.1): - p roximale, peroneal -be t onte Läsion des N .

i schiadicus links mit zusätzlicher funktioneller Überlagerung (ICD-10 G57.3) mit/bei - ä tiologisch

wahrscheinlich

iatrogen

nach

Hüft-TEP

links

am

06.01.2020 mit postoperativer Fussheberparese links und hochgradiger Mobilitätseinschränkung (ICD-10 Z96.64) - LWS-MRI 05/2020: unauffälliger Befund - MRI Neurographie N. ischiadicus 10/2020: Narbige Veränderungen der anterioren Anteile des N. ischiadicus angrenzend an das Acetabulum

- c hronisch neurogener Umbau M. bizeps

femoris

caput

brevis und tibialis anterior - Velounfall am 26.07.2010 (ICD-10 V99) mit/bei - Commotio Cerebri (ICD-10 S06.0) - Amaurosis links bei traumatischer Optikusneuropathie infolge Contusio

orbitae (ICD-10 H47.0/H54.4) - p ersistierende r Bewegungseinschränkung linkes Schultergelenk bei dislozierter Claviculafraktur links (Osteosynthese am 28.07.2010), Revisionsoperation Clavicula links, Metallentfernung und Plattenosteosynthese am 03.03.2011 (ICD-10 M25.61 /Z98.8)

Keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit massen die Gutachter/Innen einem Karpaltunnelsyndrom beidseits, einer chronischen Insomnie, einer rezidivierenden Lumbago, einer erektilen Dysfunktion und einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig remittiert, bei (S. 19 Ziff. 4.3.2).

Der

Beschwerdeführer

klage

aktuell

über

eine

Gefühl-

und

Kraftlosigkeit

im

linken Bein,

Schmerzen

im

Rücken

mit

Ausstrahlungen

ins

linke

Bein,

Schulter-

und

Armschmerzen links, Schmerzen im Schulterblattbereich, über Kribbelparästhesien in der ganzen linken Hand, Probleme im Bereich der unteren Lendenwirbelsäule, Beschwerden im Bereich der linken Hüfte, Kopfschmerzen, Sehverlust auf dem linken Auge, Depressionen, Konzentrationsprobleme, Vergesslichkeit, vermehrte Nervosität, vermehrtes Gefühl von Stress, Panik, sozialen Rückzug und weitere psychische

Beschwerden

(S.

14

Ziff.

4.1.2).

Interdisziplinär

seien

Verdeutlichungs tendenzen zu beobachten gewesen, allerdings keine sicheren Hinweise auf eine Aggravation oder gar Simulation (S. 18 Ziff. 4.2.2). 3.2

Dr.

A.___

schloss

in

ihrem

allgemein-internistischem

Gutachten

(Urk.

7/255/39-64)

das

Vorliegen

einer

Diagnose

mit

funktionellen

Auswirkungen

aus.

Aktenkun dig sei die wohl praktische Blindheit des linken Auges nach traumatischer Optikus neuropathie infolge des Velounfalls im Juli 2010. Dem Beschwerdeführer sei aber diesbezüglich eine Tätigkeit im Gartenbau und auch das Autofahren möglich gewesen,

letzteres

bis

zum

Führerausweisentzug

wegen

zu

schnelle n

Fahren s

(S. 19 f. Ziff. 6.3 -6.4). Rein medizinisch-theoretisch sollte der Beschwerdeführer aufgrund des Molekularsehen s keine Tätigkeiten mit besonderen Anforderungen

an räumliches Sehen, schnelle Reaktionszeiten oder beidäugige Tiefenwahrnehmung ausführen. Die angestammte Tätigkeit als Hilfsarbeiter im Bau und Gartenbau sei optimal angepasst (S. 23 Ziff. 8.2.1). 3.3

PD Dr. B.___ folgerte in seinem Fachgutachten (Urk. 7/255/65-96), von neurologischer Seite stehe eine linksseitige Beinlähmung im Vordergrund, die zumindest teilweise auf eine proximale, peroneal -betonte Läsion des N. ischiadus links zurückzuführen

sei.

Diese

sei

wahrscheinlich

während

der

Hüft-TEP -Operation

entstanden. Bei deutlich funktioneller Überlagerung seien die tatsächlichen Auswirkungen

der

Läsion

auf

die

Muskelkraft

des

Beines

schwierig

zu

beurteilen.

Was

die geklagten Rückenschmerzen anbelange, sei eine lumboradikuläre Symptomatik in Zusammenschau der Befunde unwahrscheinlich (S. 23 Ziff. 6.4). Seit der Operation vom 6. Januar 2020 bestehe in der angestammten Tätigkeit als Hilfsarbeiter im Gartenbau durchgehend eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (S. 26 Ziff. 8.1). In einer körperlich leichten, mehrheitlich in sitzender Position durchführbaren, wechselbelastenden Tätigkeit,

ohne die Notwendigkeit in knieender oder kauernder Position, aber mit der Möglichkeit, seine Körperposition je nach Bedarf zu wechseln, sei der Beschwerdeführer zu 100 % arbeitsfähig (S. 27 Ziff. 8.2.1, 8.2.2). 3.4

Gemäss

Beurteilung

durch

Dr.

C.___

in

seinem

orthopädischen

Gutachten

(Urk. 7/255/120-157) liegen die Fähigkeits- und Funktionsstörungen des Beschwerdeführers nahezu ausschliesslich im Bereich der linken unteren Extremität. Hier

demonstriere

er

mittlerweile

eine

vollständige

Paralyse

des

linken

Beines

und sei mit Hilfe von Unterarmgehstützen mobilisiert. Das linke Bein werde nur passiv nachgezogen. Zum anderen bestehe eine Bewegungseinschränkung verbunden mit einer Kraftminderung im Bereich des linken Schultergelenks bei einem Zustand nach traumatischer Klavikulafraktur und mehreren operativen Revisionen. Eine aktive Elevation und Abduktion über die Horizontale sei nicht möglich. Zudem zeige sich eine Kraftabschwächung links (S. 3 0 Ziff. 7.2). Auch Dr. C.___ beurteilte den Beschwerdeführer in der körperlich schweren Tätigkeit im Gartenbau seit Januar 2020 als nicht mehr arbeitsfähig. In einer körperlich leichten bis mittelschweren Tätigkeit ohne Überkopfarbeiten, ohne Steigen auf Leitern und Gerüsten, mit nur geringen Anforderungen an Lauf- und Stehbelastungen und ohne übermässiges Treppensteigen sei der Beschwerdeführer nach einer postoperativen Rekonsvaleszenz von vier Monaten seit Mai 2025 (gemeint: Mai 2021) zu 100 % arbeitsfähig (S. 32 Ziff. 8.2.1, S. 33 Ziff. 8.2.5, S. 36 Ziff. 8.4). 3.5

Die neuropsychologische Abklärung durch MSc

E.___ (Urk. 7/255/97-119) führte zum Ausschluss einer neuropsychologischen Störung. Auch fielen die durchgeführten Beschwerdevalidierungstests unauffällig aus (S. 16 Ziff. 6.2 und Ziff. 6.3.1). 3.6

Der psychiatrische Gutachter dipl. Arzt D.___

kam in sein em Gutachten vom 15. August 2025 (Ur k . 7/255/158 -200) zum Schluss, dass trotz festgestellter Verdeutlichungs- und Ausweitungstendenzen keine Erkrankung aus dem somatoformen Diagnosespektrum festgestellt werden könne. Hierzu fehle es an weiteren Diagnosekriterien im Zusammenhang mit einem «unbewussten» innerpsychischen Konflikt. Bei der sich aus den Akten ergebende n Neigung zur Konversion spielten wohl persönlichkeitsimmanente Faktoren wie die geringe Introspektionsfähigkeit, d ie

eher

bestehende

Bildungsferne

und

soziokulturelle

Faktoren

eine

Rolle

(S.

29

f. Ziff. 6.4). Sodann habe die von der behandelnden Psychiaterin Dr. m ed. F.___ im Bericht vom 22. Januar 2025

angeführte depressive Störung aufgrund der aktuellen klinischen Befunde nicht festgestellt werden können. Auch psychometrisch (HAMD-17) habe sich kein Hinweis auf eine floride depressive Symptomatik gezeigt. Allerdings seien gemäss der Aktenlage beim Beschwerdeführer im Rahmen eines

Rehabilitationsaufenthaltes

vom

31.

Oktober

bis

9.

November

2021

Suizidge danken aufgekommen, weshalb er vom 9. bis 19. November 2021 in der G.___ und

vom

22.

November

2021

bis

1.

Februar

2022

mit

der

Diagnose einer

schweren

depressiven

Episode

ohne

psychotische

Symptome

in

der

H.___

behandelt

worden

sei

(S.

30

f.

Ziff.

6.4) .

Unter anderem in den Berichten von Dr. F.___ vom 23. Juni 2022, 18. Juli 2023 und einem Zuweisungsschreiben vom 10. April 2022 (gemeint wohl: 10. April 2024, vgl. Urk. 7/235/10-11) werde diese Diagnose wiederum angeführt. Vor diesem Hintergrund müsse die depressive Störung als rezidivierend bezeichnet werden, aktuell remittiert (S. 31 f. Ziff. 6.4).

Weiter könne die nach dem Velounfall aus dem Jahr 2010 angeführte Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung so nicht (mehr) bestätigt werden und habe keine traumaassoziierte Symptomatik erhoben werden können (S. 32 Ziff. 6.4) .

Der aufgrund der Laboruntersuchung anzunehmende, wohl über das eingeräumte Mass hinausgehende Alkoholkonsum sei vom Beschwerdeführer bagatellisiert worden, weshalb auch aufgrund fehlender Hinweise im Dossier keine Diagnose abgeleitet werden könne (S.

3 3 Ziff. 6.5.1). Die Laborparamater hätten dafürgesprochen, dass die angegebene Medikation von Lithium und Sertralin nicht eingenommen worden sei. Einzig Ibuprofen sei wohl in der gemachten Dosisangabe eingenommen worden (S. 25 Ziff. 4.3.2.2). Sodann hätten sich weitere - näher angeführte - Diskrepanzen und Inkonsistenzen ergeben und beständen psychosoziale Faktoren, wie die Sprachbarriere, fehlende Ausbildung und eine finanziell angespannte Situation .

Plausibilität und Validität schienen nicht (vollständig) gegeben zu sein (S. 27 f. Ziff. 6.2) und es seien Verdeutlichungstendenzen vorgelegen (S. 28 Ziff. 6.2.1).

Auf psychiatrischem Fachgebiet hätten keine Befunde erhoben werden können, welche unter Würdigung von Fähigkeiten, Ressourcen und Belastun g en eine Funktionseinbusse zur Folge hätten (S. 34 f. Ziff. 7.2). Auch unter Berücksichtigung der auf neuropsychologischem Fachgebiet erhobenen Befunde bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 100 %

(S. 36 Ziff. 8.1.3).

Den Verlauf der Arbeitsfähigkeit seit der Verfügung vom

25. Januar 20 16 retrospektiv beurteilen zu wollen, erscheine kaum möglich. Mit Blick auf die Aktenlage und den Bericht der Klinik I.___, vom 12. November 2021 und die berichteten Suizidgedanken, sei wohl ab dann von einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit auszugehen. Bereits im Bericht von Dr. F.___ vom 14. April 2022, wo zwar wenig nachvollziehbar weiterhin die Diagnose einer schweren depressiven Episode, ED 02/2022, angeführt worden sei, sei dieselbe Diagnose als remittiert und ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit angeführt worden. Entsprechend sei wohl ab April 2022 vom Rückgang der Symptomatik auszugehen, was

sich

denn

auch

in

den

weiteren

Akten

bestätige

(S.

36

Ziff.

8.1.4).

Möglicher weise habe sich Ende 2023 nochmals eine depressive Belastung gezeigt. Allerdings habe der Beschwerdeführer die am 10. April 2024 angetretene stationäre Behandlung im Sanatorium J.___ aufgrund einer Familienfeier abgebroche

n. Die weiteren Berichte von Dr. F.___ l ie ssen auf weitere kurzzeitige mittelgradige depressive

Episode n

mit

einer

vorübergehenden

Einschränkung

von

maximal

50

% schliessen, doch dürften insgesamt die heutigen Umstände spätestens seit dem Austrittsbericht des Sanatoriums J.___ vom 22. Mai 2024 bestanden haben (S. 38 f. Ziff. 8.2.5). 3.7

Interdisziplinär

(Urk.

7/255/1-38)

schlossen

die

Gutachter/innen

auf

eine

vollstän dige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Hilfsarbeiter Bau- und Gartenbau seit der Hüft-Operation vom 6. Januar 2020 (S. 24 Ziff . 4.6) . In einer angepassten

Tätigkeit

entsprechend

de n

i n

den

neurologischen

und

orthopädischen Teilgutachten formulierten Anforderungsprofil en (vgl. dazu: S. 21 Ziff. 4.5 und S.

24 Ziff. 4.7.1) sei der Beschwerdeführer rein medizinisch-theoretisch seit jeher uneingeschränkt

arbeitsfähig,

dies

abgesehen

von

zeitweise

bestehenden

Arbeitsunfähigkeiten.

Solche

hätten

im

Nachgang

zum

Velounfall

2010

mit

den

nachfol genden Operationen von Juli bis Oktober 2010 und von März bis Mai 2011 sowie nach der Hüftoperation von Januar bis Mai 2020 bestanden. Die auf psychiatrischem

Fachgebiet

(gemeint:

von

den

Behandlern)

attestierten

Arbeitsunfähigkeiten könnten aufgrund der teilweise vorhandenen Widersprüche und Unplausibilitäten nur eingeschränkt nachvollzogen werden. Eine vollständige Arbeitsfähigkeit bestehe sicher seit dem 22. Mai 2024 (S. 28 Ziff. 4.7.5). 4. 4.1

Das polydisziplinäre Gutachten de r Z.___ AG vom 10. September 2025 (E. 3 hiervor) beruht auf den erforderlichen Untersuchungen, ist für die streitigen Belange, zumindest was die Beurteilung des im Gutachtenszeitpunkt aktuellen Gesundheitszustandes anbelangt, umfassend und wurde in Auseinandersetzung mit den fallrelevanten Vorakten erstellt. Die Gutachter legten die medizinischen Zusammenhänge einleuchtend dar, beurteilten die medizinische Situation

überzeugend und setzten sich mit den geklagten Beschwerden und dem Verhalten de s Beschwerdeführer s auseinander . 4.2

Soweit der Beschwerdeführer die Beweiskraft des Gutachtens damit in Frage stellt, als er geltend macht, diesem liege keine vollständige Aktenkenntnis der Sachverständigen zugrunde, seien die Gutachter doch aktenwidrig davon ausgegangen, die angestammte Tätigkeit sei diejenige im Gartenbau und nicht diejenige auf dem Bau, welche er bis zum Unfall im Jahr 2010 ausgeübt habe (E. 2.2), vermag dies nicht in Frage zu stellen, dass das Gutachten den rechtsprechungsgemässen Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische Entscheidungsgrundlage

entspricht (vgl. E. 1.2 hiervor). Es ist nicht Sache der medizinischen Experten, den für einen Rentenanspruch rechtserheblichen Sachverhalt zu erstellen, sondern die Aufgabe des Versicherungsträgers im Rahmen seiner Abklärungspflicht gestützt auf Art. 43 ATSG. Entsprechend beruht die dem Gutachten zugrunde gelegte, im Übrigen zutreffende Annahme (vgl. nachfolgende E. 5. 2. 3) bezüglich der angestammten Tätigkeit denn auch auf einer Angabe der Beschwerdegegnerin zum Gutachtensa uftrag vom 15. Mai 2025

(Urk. 7/239/3) und nicht auf einer unvollständigen Aktenkenntnis der Gutachterpersonen . Ohnehin aber äusserten sich die Gutachter/Innen auch zur Arbeitsfähigkeit in der Hilfsarbeitertätigkeit auf dem Bau (E. 3.7) .

Soweit der Beschwerdeführer moniert, d er gutachterlich festgesetzte Beginn der Arbeitsunfähigkeit

angestammt

ab

6.

Januar

2020

widerspreche

der

Aktenlage,

ge mäss welcher er seit dem Unfall vom 26. Juli 2010 in der angestammten Tätigkeit auf dem Bau vollständig arbeitsunfähig sei

(Urk. 1 S. 6 f.),

erschliesst sich nicht,

was

der

Beschwerdeführer

aus

dem

Attest

einer

Arbeitsunfähigkeit

vor

Januar

2020 gewinnen könnte, da

das Wartezeiterfordernis gemäss Art. 28 Abs. 1 b IVG ausgehend von der gutachterlichen Arbeitsfähigkeitseinschätzung im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns am 1. Januar 2021 (E. 2.3) ohnehin erfüllt wäre .

4.3

So gelangten die Gutachter/innen denn auch zur begründeten und nachvollziehbaren Ansicht, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner somatischen Beschwerden sowohl in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit im Gartenbau als auch als Hilfsarbeiter auf dem Bau seit der Hüftoperation vom 6. Januar 2020 nicht mehr, in einer den somatischen Einschränkungen Rechnung tragenden Tätigkeit aber seit Mai 2020 zu 100 % arbeitsfähig ist, wogegen der Beschwerdeführer keine weiteren Einwände erhob.

Keine konkreten Einwände brachte d er Beschwerdeführer zudem gegen die gutachterliche Beurteilung seines psychischen Gesundheitszustandes vor. Der psychiatrische Experte legte denn auch nachvollziehbar dar, weshalb aufgrund der aktuellen Befunde auf psychiatrischem Fachgebiet diagnostisch einzig auf eine remittierte rezidivierende Störung geschlossen werden könne und entsprechend

keine Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit vorlägen

(E. 3.6).

4.4

4.4.1

Was

die

Verlaufsbeurteilung

in

Bezug

auf

den

psychischen

Zustand

des

Beschwerdeführers anbelangt, ging dipl. Arzt D.___

von einer wohl ab November 2021 aufgetretenen rezidivierende n depressive n Störung mit einer zunächst schweren depressiven Episode aus. In Auseinandersetzung mit den medizinischen Akten zeigte er zudem auf, dass diese Episode wohl ab April 2022 remittiert sei und dass sich ab zirka Ende 2023 bis im April 2024 eine neuerliche depressive Belastung gezeigt habe, welche r

er indes nach dem freiwilligen Austritt des Beschwerdeführers aus dem Sanatorium J.___ am 10. April 2024 lediglich noch das Ausmass kurzzeitiger Episoden mittelgradigen depressiven Ausmasses mit vorübergehenden Einschränkungen von maximal 50 % beimass. In Bezug auf die Beurteilung d er Arbeitsfähigkeit legte sich der psychiatrische Gutachter angesichts der Schwierigkeiten einer retrospektiven Beurteilung bei nur lückenhaft dokumentierter und teils widersprüchlicher psychiatrischer Aktenlage nur insoweit fest, als die aktuelle Beurteilung spätestens seit 22. Mai 2024 (Austrittsbericht des Sanatoriums J.___) bestanden habe (E. 3.6). Dem schloss en sich die Experten im Konsens an (E. 3.7).

Dass

die

Gutachter/Innen

damit

gewisse

Unsicherheiten

in

der

Beurteilung

namhaft gemacht haben, schmälert den Beweiswert des Gutachtens nicht grundsätzlich, ist es doch Sache der Sachverständigen aufzuzeigen, mit welcher Bestimmtheit eine gewisse Aussage gemacht werden kann u nd an welchen Stellen allenfalls mit Hypothesen und Bandbreiten gearbeitet werden muss. Daher ist es zum Beispiel ein Qualitätsmerkmal, wenn ein Experte im Bereich diagnostisch nicht eindeutiger und demzufolge einen Interpretationsspielraum eröffnender Beschwerdebilder darauf verzichtet, eine Sicherheit vorzutäuschen, welche es in solchen Belangen von der Natur der Sache her nicht geben kan n (Urteil des Bundesgerichts I 961/06 vom 19. November 2007 E. 3. 1 m.w.H .).

Fraglich und zu prüfen ist, ob sich unter Berücksichtigung der gesamten Aktenlage der psychische Gesundheitszustand des Beschwerdeführers respektive dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit im Verlauf

bis zur psychiatrischen Begutachtung im Juli 2025 mit der notwendigen überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellen lassen kann und falls nicht, ob gegebenenfalls von weiteren Abklärungen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu erwarten wären (Urteil des Bundesgerichts 8C_257/2018 vom 24. August 2018 E. 3.3.2 mit Hinweis) .

4.4. 2

Dipl. Arzt K.___, Facharzt Arbeitsmedizin, RAD, erachtete das Gutachten der Z.___ AG vom 10. September 2025 gemäss seiner Stellungnahme vom 22. September 2025 als beweiskräftig. Was den retrospektiven Verlauf der Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit anbelange, könne diese gestützt auf die durch die Behandler auf psychiatrischem Fachgebiet attestierten Arbeitsunfähigkeiten nur schwer nachvollzogen werden. Überwiegend wahrscheinlich sei der Beschwerdeführer diesbezüglich bis 30. Oktober 2021 100

% arbeitsfähig gewesen, vom 31. Oktober 2021 bis März 2022 sei von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit, anschliessend überwiegend wahrscheinlich wieder bis November 2023 von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit und von Dezember 2023 bis 21. Mai 2024 neuerlich von einer 100%ige n Arbeitsunfähigkeit auszugehen . Seit 22. Mai 2024 bestehe eine 100%ige Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/257/7-8). 4.4. 3

Diese Beurteilung erweist sich im Lichte der gesamten Aktenlage

wie auch mit Blick auf die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) in Bezug auf die vom 31. Oktober 2021 bis März 2022 attestierte 100%ige Arbeitsunfähigkeit in jeder Tätigkeit als nachvollziehbar. Der Beschwerdef ührer wurde zufolge akuter Suizidgedanken am 9. November 2021 von den Zürcher Rehazentren, Klinik I.___, zunächst in die Klinik G.___ verlegt

(Urk.

7/146 / 5).

Vom

22.

November

2021

bis

1.

Februar

2022

folgte

ein

statio närer Aufenthalt in der H.___, wo eine schwere depressive Episode ohne

psychotische Symptome diagnostiziert wurde (Austrittsbericht vom 22. Februar 2022, Urk. 7/152/8- 14 S. 1), was mit der dort festgestellten deutlich depressogenen Befund lage

(S.

2)

korrespondiert.

Unter

psychotherapeutischer

und

psychopharmako logischer

Behandlung

(Sertralin

175

mg/d,

Lorazepam

1

mg

/d,

Lithium

1000

mg/d) habe sich die Symptomatik bis zum Austritt gebessert (S. 10 f.), indes lautete die Austrittsdiagnose weiterhin auf eine schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome. Da eine solche gemäss den diagnostischen Leitlinien des ICD-10 nur unwahrscheinlich mit einer noch fortführbaren beruflichen Aktivität verbunden ist (Horst Dilling/ Werner Mombour /Martin H. Schmidt [Hrsg.], Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10, Kapitel V (F), 10. Auflage, S. 174), erweist sich die Annahme einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit ab Beginn der Hospitalisierung am 31. Oktober 2021 (Urk. 7/146/2) als nachvollziehbar und deckt sich diese

insoweit auch mit der Beurteilung durch

dipl. Arzt D.___, als er etwa ab diesem Zeitpunkt von einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ausging (E. 3.6) .

Nach

Austritt

aus

der

H.___

am

1.

Februar

2022

stand

der

Beschwerdeführer

ab

8. Februar 2022 alle drei bis vier Wochen in psychotherapeutischer Behandlung bei Dr. F.___ . Diese bezeichnete die schwere depressive Episode in ihrem Bericht vom 13. April 2022 (Urk. 7/152/3- 7) als remittiert und führte die Diagnose «F32.2 remittiert» als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit an (Ziff. 2.6).

Zwar

sprach

sie

sich

dennoch

für

eine

100%ige

Arbeitsunfähigkeit

aus

psychiatrischer

Sicht

aus

(Ziff.

1.3)

und

führte

die

Diagnose

F32.2

02/22

gleichzeitig

und

im Widerspruch zur Feststellung zu ihrer Angabe unter Ziff. 2.6 unter den Diagnosen mit

Auswirkungen

auf

die

Arbeitsfähigkeit

an.

Indem

sie

hierunter

aber

auch

mehrere somatische Diagnosen aufzählte und wiederholt betonte, der psychische Zustand sei vom somatischen Zustand abhängig und die Eingliederung werde in erheblichem

Masse

durch

die

Schmerzen

und

Einschränkungen

am

Bewegungsapparat behindert, wobei neben der Antriebslosigkeit und Müdigkeit auch eine fehlende

Motivation

mitspiele

(Ziff.

2.5,

Ziff.

3.4,

Ziff.

4.2

und

Ziff.

4.4),

wird

die

von ihr weiterhin attestierte Schwere der Störung mit einhergehender gänzlicher Arbeits un fähigkeit aus rein psychischen Gründen deutlich in Frage ge stellt . Dies gilt umso

mehr,

als

aufgrund

der

von

Dr.

F.___

angeführten

psychopathologischen

Befunde

(in

Ziff.

2.4)

die

typischen

Symptome

für

die

Annahme

einer

schweren

depressiven

Episode

gemäss

ICD-10

F32.2

weder

in

der

notwendigen

Anzahl

noch

in der

verlangten

Ausprägung

ausgewiesen

sind

(Internationale

Klassifikation

psychi scher Störungen, ICD-10, a.a.O, S. 174). Zudem spricht

die niedrige Behandlungsfrequenz - trotz mangelhaftem Krankheitsverständnis und sprachlicher Barriere (vgl. dazu: Urk. 7/157/1)

- gegen ein schweres psychisches Leiden und einen damit

einhergehenden

erheblichen

Leidensdruck

(BGE

143

V

409

E.

4.5.2,

141

V

281 E. 4.4.; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15.

Februar 2018 E.

5.1).

D ie Annahme eines verbesserten psychischen Zustandes ab April 2022

geht sodann einher mit de n Feststellung en i n den Bericht en der Neurologie der L.___ vom 30. Mai 2022 zur Sprechstunde vom 9. Mai 2022 und vom 30. August 2022 zur Sprechstunde vom 24. August 2022, in welchen die psychische Situation, wohl

gestützt auf die Angaben des Beschwerdeführers, als stabil bezeichnet wurde (Urk. 7/156/7, Urk. 7/162/2).

Ebenso sprach sich Dr. F.___ in ihrem Schreiben an die Beschwerdegegnerin vom 23. Juni 2022 für einen stabilen Zustand aus (Urk. 7/157/1). Der Beschwerdeführer selber erklärte gegenüber dipl. Arzt D.___, es sei nach der H.___ wieder besser gegangen (Urk. 7/255/168). Vom 4. März bis 7. April 2023 unterzog sich der Beschwerdeführer einer stationären interdisziplinären Schmerzrehabilitation in den Zürcher RehaZentren, Klinik I.___ . Im Austrittsbericht vom 3. April 2023 (Urk. 7/184/2-13) wurde als Diagnose eine Depression angeführt, dies aber ohne näher e

Kodierung und ohne Angabe von psychopathologischen Befunden (S. 2, S. 8), was keinen Schluss auf d en dannzumalige n

Schweregrad der Störung und die dadurch verursachten funktionellen Einschränkungen zulässt . Die Beurteilung des RAD-Arztes, wonach ab 2022 überwiegend wahrscheinlich keine Arbeitsunfähigkeit aus psychischen Gründen mehr vorgelegen habe (E. 4.4. 2), erweist sich

damit insoweit als mit der Aktenlage kongruent und begründet, als sich der Schweregrad der Störung und die Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit zumindest ab April 2022 gestützt auf die Aktenlage rückblickend nicht

mit der notwendigen Wahrscheinlichkeit feststellen lässt und diese Annahme auch durch die mit BGE 141 V 281 normierten Beweisthemen nicht in Frage gestellt wird. 4.4.4

Was

den

weiteren

Verlauf

anbelangt,

stellte

Dr.

F.___

in

ihrem

Bericht

vom

18. Juli 2023

unverändert die Diagnose einer schweren depressiven Episode und attestierte nunmehr eine 80%ige Arbeitsunfähigkeit

seit 1. September 2012 (gemeint

möglicherweise:

1.

September

2022)

bis

19.

August

2023,

dies

bei

einer

Be handlungsfrequenz

von

weiterhin

nur

alle

drei

bis

vier

Wochen

Die

aktuelle

Symp tomatik sei geprägt durch kognitive Störungen und dadurch, dass die finanziellen Sorgen seit einem Autounfall des Sohnes im Juni 2023 zugenommen hätten. Die Prognose

zur

Arbeitsfähigkeit

stehe

in

Zusammenhang

mit

dem

somatischen

Zustand und der finanziellen Sicherheit (Urk. 7/191/1-5 Ziff. 1.2, Ziff. 1.3, Ziff. 2.2, Ziff.

2.5

und

Ziff.

2.7).

Eine

Verschlechterung

des

psychischen

Zustandes

seit

April 2022 lässt sich auch diesem Bericht nicht entnehmen . Im Gegenteil sprach sich Dr. F.___ im Vergleich zu ihrem Bericht vom

13. April 2022 (Urk. 7/152/3-7) nicht nur für eine leicht verbesserte Arbeitsfähigkeit aus . Auch die Befundlage (Urk. 7/191/3 Ziff. 2.4) lässt eher auf eine Verbesserung der depressiven Symptomatik schliessen, dies bei Vorliegen erhebliche r psychosoziale r Belastungen .

Anlässlich

der

neurologischen

Sprechstunde

in

der

L.___

vom

28.

November 2023 klagte der Beschwerdeführer über eine Verschlechterung der Stimmungslage

(Urk. 7/204/2) .

Vom 10. bis 16. April 2024 war er

im Sanatorium J.___ hospitalisier t . Im Austrittbericht vom 22. Mai 2024 wurde eine schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome diagnostiziert (Urk. 7/233/1- 7

S .

1).

Der

Beschwerdeführer

sei

auf

Zuweisung

des

S pitals

M.___ freiwillig eingetreten. Er beschreibe, unter einer chronischen depressiven Symptomatik zu leiden, welche sich in den letzten vier Wochen verschlechtert habe. Am Eintrittstag hätte er bei der Polizei vorstellig werden müssen, was ihn sehr belastet habe (S. 1). Initial habe man einen deprimierten Patienten gesehen, welcher unter Suizidgedanken und den Langzeitfolgen eines Verkehrsunfalls gelitten habe. Die Symptomatik sei im Rahmen einer schweren depressiven Episode interpretiert worden. Nach nur sechs Tagen sei der Beschwerdeführer auf eigenen Wunsch ausgetreten, weil er an einem Familientreffen habe teilnehmen wollen. Der Austritt sei in gebessertem, stabilem psychischem Zustand erfolgt (S. 2 f.; vgl. auch Zuweisungsschreiben von Dr. F.___ vom 10. April 2024, Urk. 7/235/10-11) .

Mit Blick darauf erweist sich die Schlussfolgerung von dipl. Arzt D.___ und damit einhergehend von RAD-Arzt K.___, wonach sich Ende 2023 möglicherweise noch einmal eine depressive Belastung und damit eine Verschlechterung des psychischen Zustandes im Rahmen der diagnostizierten rezidivierenden depressiven Störung gezeigt haben mag, als nachvollziehbar. Indes lässt sich der Schluss des RAD-Arzt es, wonach der Beschwerdeführer von Dezember 2023 bis 21.

Mai 2024 überwiegend wahrscheinlich aus psychischen Gründen neuerlich zu 100

% arbeitsunfähig gewesen sei, durch die Akten nicht erstell en . Anamnestisch klagte der Beschwerdeführer zwar bereits anlässlich der Sprechstunde in der Neurologie der L.___ vom 28. November 2023 über eine Verschlechterung der Stimmungslage . Die für den Bericht verantwortlich zeichnende Oberärztin schloss - wenn auch fachfremd - indes lediglich auf eine leichtgradige depressive Verstimmung

im

Rahmen

der

von

ihr

als

Nebendiagnose

angeführten

posttraumatischen Belastungsstörung (Urk. 7/204/2). Beweiswertige psychiatrische Berichte liegen für diese Zeit nicht bei den Akten. Im Rahmen des stationären Aufenthaltes im Sanatorium J.___ vom 10. bis 16. April 2024

berichtete der Beschwerdeführer sodann zwar über eine chronische depressive Symptomatik, erklärte aber, seine

Stimmung

habe

sich

(erst)

in

den

letzten

vier

Wochen

zusehends

verschlechtert. Die Annahme einer relevanten Verschlechterung der depressiven Störung liesse sich

- selbst ausgehend von den Angaben des Beschwerdeführers - daher gestützt auf die Aktenlage frühestens ab zirka A nfang März 2024, einen Monat vor Eintritt ins Sanatorium J.___, begründen und nicht - wie vom RAD-Arzt angenommen - bereits per Dezember 2023.

Dass

dipl.

Arzt

D.___

angesichts

des

freiwilligen

Austritts

des

Beschwerdeführers aus dem stationären Aufenthalt bereits nach sechs Tagen davon absah, die funktionellen

Auswirkungen

der

mögliche n

depressive

Störung

ab

Dezember

2023 abschliessend zu beurteilen, respektive derselben funktionelle Auswirkungen

von längerer Dauer beizumessen, und davon ausging, spätestens seit 22. Mai 2024 liege abgesehen von allenfalls kurzzeitigen mittelgradigen depressiven Episoden der Zustand vor, wie er im Zeitpunkt der Begutachtung bestanden habe, erweist sich dagegen auch

mit Blick auf die nachfolgende medizinische Aktenlage als nachvollziehbar. So diagnostizierte Dr. F.___ mit am 5. März 2025 bei der Beschwerdegegnerin

eingegangenem,

undatiertem

Bericht

(vgl.

zum

Eingangsdatum: Aktenverzeichnis zu Urk. 7/1-271 und Urk. 7/230) eine mittelgradige depressive Episode und attesti er te eine maximale Arbeits un fähigkeit von 80 % aus psychiatrischer Sicht, sprach sich aber für einen stationären Zustand seit Januar 2023 aus, dies nach der letzten Kontrolle vom 27. Februar 2025. Der Beschwerdeführer stehe weiterhin einmal monatlich in Behandlung und werde aktuell mit Surmontil 25 mg/d medikamentiert. Der psychische Zustand sei beeinflusst von den dauerhaften Schmerzen und den finanziellen Sorgen. Entscheidend für eine Verbesserung der Arbeitsfähigkeit sei primär die Behandlung der Schmerzsymptomatik (Urk. 7/229/2-4 Ziff. 1, Ziff. 2.2, Ziff. 3 und Ziff. 4.1). Mit am 19. Mai 2025 eingegangenem Bericht bestätigte sie wiederum, dass sich der psychische Zustand nicht verändert habe. Aufgrund der chronischen Schmerzen sei die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht schwi erig. Unter der Medikation mit Surmontil habe sich der Schlaf verbessert . Eine andere Medikation wurde nicht angeführt (Urk. 7/244/1-4 Ziff. 1, Ziff. 2.1 und Ziff. 3.1). Eine Verschlechterung des psychischen Zustandes seit Dezember 2023 lässt sich diesen Berichten nicht entnehmen. Auch deuten weder die Behandlungsfrequenz noch die Medikation mit Surmontil 25 mg/d auf eine solche hin.

Dagegen stellte Dr. F.___ im Bericht vom 21. Mai 2025 (Urk. 7/248/1- 5)

nach der letzten

Kontrolle

vom

6.

Mai

2025

wiederum

die

Diagnose

ei ne r

schweren

depres siven Episode, der Zustand habe sich verschlechtert. Als aktuelle Befunde führte sie

eine

depressive

Symptomatik,

aggressives

Verhalten

mit

zunehmender

Ratlosig keit und Gefährdungsaspekte an. Trotz angeblich verschlechtertem psychischem Zustand mit neuerlich diagnostizierter schwergradiger depressiver Episode attestierte

Dr.

F.___

aber

keine

Arbeitsunfähigkeit,

sondern

führte

aus,

d er

Beschwerdeführer sei aufgrund der somatischen Einschränkungen nicht erwerbstätig. Die Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit sei nicht einschätzbar. Aus psychiatrischer Sicht sei die Leistungsfähigkeit aufgrund fehlender Mo tivation, Stimmungs schwankungen

und

defizitäre r

Sprachkenntnisse

eingeschränkt

(S.

2

f.

Ziff.

1. 1-1.3, Ziff. 2.1- 2.2, Ziff. 3.1) .

Für eine relevante Verschlechterung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit aus psychischen Gründen sprach sich Dr. F.___ trotz angeblich schwergradiger

depressiver

Störung

folglich

nicht

aus,

sondern

mass

zwischenzeit lich anderen Faktoren massgebliches Gewicht bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers bei . Wenn hieraus angesichts der Diagnostik auch

nicht

ohne

Weitere s

geschlossen

werden

kann,

es

sei

im

Zeitpunkt

der

Bericht erstattung durch Dr. F.___ gar keine krankheitswertige psychische Störung mehr vorgelegen, so scheinen die psychosoziale n und soziokulturelle n Faktoren das Beschwerdebild doch sehr deutlich mitgeprägt zu haben (Urteil des Bundesgerichts 8C_441/2024 vom 31.

Januar 2025 E.

6.1 mit Hinweisen) . Da sich der Beschwerdeführer zudem

bei der psychiatrischen Begutachtung in der Z.___ AG am 14. Juli 2025

psychopathologisch unauffällig präsentierte und gemäss eigenen Angaben seit Anfang Jahr nicht mehr in psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung gestanden war (Urk. 7/255/176 Ziff. 3.2.14), lässt sich alleine gestützt auf de n Bericht von Dr. F.___ keine Verschlechterung des psychischen Zustandes von längerer Dauer erstellen (Art. 8 Abs. 1 ATSG) . 4.5

Zusammengefasst führt die Würdigung der medizinischen Aktenlage

folglich zum Schluss, dass der Beschwerdeführer im streitgegenständlich relevanten Zeitraum seit 6. Januar 2020 sowohl in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit im Gartenbau wie auch als Hilfsarbeiter im Baugewerbe nicht mehr arbeitsfähig ist. In einer den körperlichen Einschränkungen angepassten Tätigkeit bestand ab

Mai 2020 eine 100%ige

Arbeitsfähigkeit.

Zufolge

der

Verschlechterung

des

psychischen

Gesundheitszustandes

rechtfertigt

sich

gestützt

auf

die

aktenbasierte

RAD-Stellungnahme die Annahme einer vo m

31. Oktober 2021 bis 31. März 2022 dauernden 100% igen

A rbeitsunfähig keit in jeder Tätigkeit . Ab April 2022 hat sich der psychische Zustand gebessert und erlauben die Akten den Schluss auf eine Arbeitsunfähigkeit in angepasster Tätigkeit von längerer Dauer nicht mehr . Von ergänzenden medizinischen Abklärungen zum Verlauf des psychischen Zustandes des Beschwerdeführers ab April 2022 bis zur Begutachtung im Juli 2025 sind keine entscheidrelevanten Erkenntnisse zu erwarten . Dr. F.___ ist am 25. August 2025 verstorben

(Urk. 7/254/ 1), weshalb über den Zustand des Beschwerdeführers in der Behandlungszeit keine ergänzenden Auskünfte eingeholt werden können. Eine neue psychotherapeutische Behandlung hat d er Beschwerdeführer aktenausweislich nicht aufgenommen (Urk. 7/255/176 Ziff. 3.2.14), weshalb auch insoweit die Aktenlage nicht beweisrelevant ergänzt werden könnte .

Folglich ist in antizipierter Beweiswürdigung von Weiterungen des Verfahrens abzusehen (BGE

144 V 361 E.

6.5, 136 I 229 E.

5.3, je m.w.H .) und hat der Beschwerdeführer die Folgen der diesbezüglichen Beweislosigkeit zu tragen (Urteil des Bundesgerichts 8C_765/2020 vom 4.

März 2021 E. 3.2.2 mit Hinweis auf BGE 144 V 427 E. 3.2). 5. 5.1

Zu prüfen bleibt, wie sich das Leistungsvermögen des Beschwerdeführers in erwerbliche r Hinsicht auswirkt.

Der für die Invaliditätsbemessung und damit den Rentenanspruch massgebende Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensver gleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1).

Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypothetischen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend

(hier:

1. Januar 2021), wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen sind (BGE 143 V 295 E. 4.1.3, 129 V 222 E. 4.1 und E. 4.2, 128 V 174). 5.2

5.2.1

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 139 V 28 E.

3.3.2; 135 V 58 E. 3.1; 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweis). 5. 2 . 2

Der Beschwerdeführer arbeitete zuletzt ab August 2018 mit kurzem Unterbruch als Hilfsarbeiter im Gartenbau für die N.___ GmbH (Urk. 7/98/1, Urk.

7/219/1). Dass die se Tätig k eit aus wirtschaftlichen Gründen verloren gegangen wäre, steht nicht zur Diskussion. Nicht gefolgt werden kann dem Beschwerdeführer, soweit er geltend macht, beim zuletzt erzielten Einkommen handle es sich um ein Invalideneinkommen (Urk. 1 S. 6) . Seine Arbeit im Gartenbau war aktenausweislich körperlich sehr anspruchsvoll (vgl. zum konkreten Tätigkeitsprofil: Urk. 7/98/3) und

bezüglich der körperlichen Schwere durchaus vergleichbar mit derjenigen als Hilfsarbeiter auf dem Bau, welche bei Erlass der Verfügung vom 25. Januar 2016 (Urk. 7/75) als nicht mehr zumutbar erachtet wurde. Zumutbar schienen dannzumal einzig noch leichte bis mittelschwere, überwiegend sitzende oder wechselbelastende Tätigkeiten ohne Überkopfarbeiten und ohne Anforderungen an Stereosehen (Urk. 7/65/4). Der Beschwerdeführer zeigte sich indes in der Lage, bereits ab August 2016 wiederum Tätigkeiten als Bauarbeiter nachzugehen

(Urk.

7/219/1,

Urk.

7/255/49

Ziff.

3.2.6) .

Hinweise

darauf,

dass

er

die Bauarbeitertätigkeit im August 2018 aus gesundheitlichen Gründen aufgegeben hätte und deswegen in den Gartenbau gewechselt hätte, sind den medizinischen Akten keine zu entnehmen .

Dass er im Gesundheitsfall im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns am 1. Januar 2021 nicht mehr an der letzten Arbeitsstelle im Gartenbau tätig gewesen wäre, sondern eine neuerliche Tätigkeit als Bauhilfsarbeiter aufgenommen hätte, scheint mit Blick auf seine Erwerbsbiographie mit diversen, teilweise auch nur kurzfristigen Tätigkeiten sowohl im Bereich Bau als auch Gartenbau

und als Produktionsmitarbeiter

in

O.___

(Urk.

7/3,

Urk.

7/9/1,

Urk.

7/169/1-2,

Urk.

7/219/1, Urk. 7/255/49 Ziff. 3.2.6) durchaus möglich. Überwiegend wahrscheinlich erstellt ist dies indes nicht, zumal es sich bei der letzten Stelle um eine ungekündigte und offensichtlich auch unbefristete Anstellung handelte .

Zudem kann mit Blick auf die vom Beschwerdeführer bis anhin erzielten Löhne

von maximal Fr. 49' 4 30.-- im Jahr 2017 (Urk. 7/219) auch nicht auf das Vorliegen einer schlecht bezahlten «Zufallsbeschäftigung»

geschlossen

werden

(Urteil

des

Bundesgerichts

9C_84/2020 vom 2. März 2020 E. 4.1). Entsprechend ist davon auszugehen, dass er diese Tätigkeit bei guter Gesundheit weiterhin ausgeübt hätte.

Gestützt auf die Angaben der letzten Arbeitgeberin vom 11. August 2020 betrug der Nettos tundenlohn 2019 Fr. 26.15 bei einer betriebsüblichen Arbeitszeit von 42 Stunden pro Woche, der Bruttostundenlohn Fr. 30.51. In letzterem mit eingerechnet

sind

8.333

%

Ferien-

und

8.333

%

Feiertagsentschädigung

sowie

8.333

% für den

13. Monatslohn (Urk. 7/98/2 ff. Ziff. 2.3 und Ziff. 5.1). Der Ferien- und Feiertagszuschlag von insgesamt 16.666 % entspricht 8.66 Wochen, also 43.316 Tagen

(52

x

0.1666

x

5).

Diese

Tage

sind

von

der

jährlichen

Arbeitszeit

abzuziehen

(SVR

2018

UV

Nr.

4

[Urteil

des

Bundesgerichts

8C_520/2016

vom

14.

August

2017 E. 4.3.2]. Das erzielbare Bruttoeinkommen

beläuft sich daher auf Fr. 55'532. 65 ([5 x 52] - 43.316 = 216.68 4 x Fr. 30.51 x 8.4 [Stunden pro Tag]) .

Ob die dem Beschwerdeführer zusätzlich ausgerichtete

Entschädigung für Kost und Logis von monatlich Fr. 100.-- (Urk. 7/98/4 Ziff. 5.1) bei der Ermittlung des

Valideneinkommens

zu berücksichtigen ist, hängt davon ab, ob sie eine regelmässige Entschädigung für die übliche Verpflegung am Wohnort oder am gewöhnlichen Arbeitsort gewesen war, die damit zum massgebenden Lohn gehörte

(vgl. dazu etwa Urteil e des Bundesgericht 8C_762/2020 vom 4. Mai 2020 E. 3.2.3, 8C_430/2010

vom

28.

September

2010

E.

6.3) .

Da

sich

an

den

Leistungsansprüchen des Beschwerdeführers auch unter Berücksichtigung einer

Spesenp auschale von jährlich Fr. 1'200.-- nichts ändert

(vgl. nachfolgende E. 5.4 und E. 6), kann diese Frage ebenso offenbleiben wie diejenige, ob die Nominallohnentwicklung bei der Ermittlung des massgeblichen Lohns zu berücksichtigen ist. Der hypothetische Validenlohn

2021 beliefe sich maximal auf Fr. 57'167. 35 (Fr. 55'532. 65 : 102. 2 [2019] x 1 03 [2021] [Bundesamt für Statistik, Nominallohnindex, Männer, 2016-2025, T1.1.15, Ziff. 41-43] + Fr. 1'200.--). 5.3

Das Invalideneinkommen ist gestützt auf die Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) festzulegen. Der hier massgebliche monatliche Bruttolohn (Zentralwert) für Männer in einfachen und repetitiven Tätigkeiten (LSE 2020, TA1, Total, Kompetenzniveau 1) beläuft sich auf Fr.

5'261.--. Dies ergibt unter Berücksichtigung einer betriebsüblichen durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41.7 Stunden (Bundesamt für Statistik, Tabelle T 03.02.03.01.04.01 Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, Total) aufgerechnet auf das Jahr 2021 bei der gutachterlich festgestellten 100 %igen Arbeitsfähigkeit ein Jahreseinkommen von Fr.

5'368.70 (Fr. 5'261.-- x 12 : 40 x 41.7 : 103.2 [2020] x 102.5 [2021]). 5.4

Aus

dem

Vergleich

des

Validen einkommens

mit

dem

Invalideneinkommen

er gibt sich ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 0 %. Nachdem selbst unter

Berücksichtigung

eines

maximal

möglichen

Leidensabzugs

von

25

%

(BGE

135

V

297

E.

5.2,

134

V

322

E.

5.2

und

126

V

75

E.

5b/ aa -cc)

ein

rentenaus schliessender

Invaliditätsgrad

resultiert,

erübrigen

sich

Ausführungen

zur

Frage,

ob und in welcher Höhe ein solcher zu berücksichtigen wäre (dies im Übrigen auch nach Rechtslage ab 1. Januar 2024). Nach Ablauf der Wartezeit gemäss Art. 29 Abs.

1 IVG im Januar 2021 bestand folglich kein Rentenanspruch. 5.5

5.5.1

Zu prüfen bleibt, ob die nachfolgende Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers zu einem Anspruch auf eine Invalidenrente führt. 5.5.2

Besteht für die bisherige Tätigkeit eine Arbeitsunfähigkeit von erheblicher Dauer und Ausprägung, während vorerst mit der verbliebenen Arbeitsfähigkeit in angepassten Tätigkeiten ein rentenausschliessendes Einkommen erzielt werden kann resp ektive könnte, so entsteht - unter Vorbehalt anderer Voraussetzungen (vgl. insbesondere Art. 29 Abs. 1 IVG) - bei Verschlechterung des Gesundheitszustandes ein Rentenanspruch, sobald die Invalidität mindestens 40

% beträgt (in diesem Sinn bereits BGE 121 V 264 E. 5b S. 270 und E. 6b/ bb S. 273 mit Verweis auf BGE 105 V 156) . In einer solchen Konstellation gelangt denn auch die Wartezeit gemäss Art. 88a Abs. 2 IVV nicht zur Anwendung (Urteil des Bundesgerichts 9C_878/2017 vom 19. Februar 2018 E. 5.3 m.w.H .).

Eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit ist für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird . Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird (Art. 88a Abs. 1 Satz 1 IVV). 5.5.3

Vorliegend steht fest, dass der Beschwerdeführer seit Januar 2020 in der bisherigen und ab 31. Oktober 2021 auch in jeder anderen Tätigkeit vollständig arbeitsunfähig war, dies bis Ende März 2022. Ab April 2022 lag wiederum eine uneing e schränkte Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit vor (E. 4.4.3 und E. 4.5). Bei einer mehr als fünf Monate dauernden gänzlichen Arbeitsunfähigkeit ist das Kriterium einer länger dauernden ganzen oder teilweisen Erwerbsunfähigkeit gemäss Art.

8 Abs. 1 ATSG, welches für die Auslösung eines vorübergehenden Rentenanspruchs erforderlich ist, erfüllt .

Nach dem Gesagten (E. 5.5.2) hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine vom 1. Oktober 2021 bis 30 . Juni 2022 befristete ganze Invalidenrente . Die späteren allenfalls einige Wochen dauernden depressiven Phasen, welche möglicherweise Arbeitsunfähigkeiten nach sich zogen, waren jedenfalls zu kurz, um einen neuerlichen vorübergehenden Rentenanspruch auslösen zu können (Urteil des Bundesgerichts 9C_677/2012 vom 3. Juli 2013 E. 2.3 letzter Satz).

Die Beschwerde ist insoweit teilweise gutzuheissen. 6.

6.1

Was den geltend gemachten Anspruch auf berufliche Massnahmen anbelangt, wurde ein solcher bereits mit Mitteilung vom 25. Januar 2023 sinngemäss verneint, da sich der Beschwerdeführer aufgrund seiner gesundheitlichen Situation nicht in der Lage fühlte, ein Aufbautraining zu absolvieren (Urk. 7/171). Der Beschwerdeführer erhob dagegen innert Jahresfrist keinen Einwand, weshalb der formlos mitgeteilte Abschluss der Eingliederungsmassnahmen rechtswirksam wurde

(BGE

134

V

145

E.

E.

5;

Urteil

des

Bundesgerichts

9C_682/2017

vom

6. September 2018 E. 4.1.3). Gegenstand der Verfügung vom 11. Januar 2024 (Urk.

7/21 0) bildete denn auch einzig der Rentenanspruch des Beschwerdeführers. Der

erst mit der Einsprache vom 11. Dezember 2025 geltend gemachte Anspruch auf

berufliche Massnahmen (Urk. 7/266 S. 5) ist demgemäss als Neuanmeldung nach

abgelehntem Leistungsanspruch zu betrachten. 6.2

Die

Beschwerdegegnerin verneinte einen Anspruch auf berufliche Massnahmen im hier angefochtenen Entscheid mangels subjektivem Eingliederungswillen des Beschwerdeführers

(E.

2.1).

Der

Beschwerdeführer

brachte

dagegen

einzig

vor,

die

Beschwerdegegnerin

habe

ihn

nach

seinem

diesbezüglichen

Antrag

vom

11.

Dezember

2025

nicht

vorgeladen

und

ohne

Weiterungen

verfügt

(Urk.

1

S.

7

f. Ziff. 5).

6.3

Von einem fehlenden Eingliederungswillen darf nur dann ausgegangen werden, wenn er mit überwiegender Wahrscheinlichkeit feststeht. Berufliche Massnahmen können zwar unter anderem dazu dienen, subjektive Eingliederungshindernisse im Sinne einer Krankheitsüberzeugung der versicherten Person zu beseitigen. Es bedarf indessen auch eines Eingliederungswillens beziehungsweise einer entsprechenden Motivation der versicherten Person. Es sind insbesondere die gegenüber der Verwaltung und den medizinischen Experten gemachten Aussagen betreffend Krankheitsüberzeugung beziehungsweise Arbeitsmotivation zu berücksichtigen. Ebenfalls

von

Belang

sein

können

die

im

Vorbescheidverfahren

und

vor

kantonalem Versicherungsgericht gemachten Ausführungen respektive gestellten Anträge (Urteil e des Bundesgerichts 8C_489/2024 vom 4.

Februar 2026 E.

3 und 9C_593/2023 vom 11. Juli 2024 E. 4.1, je

mit Hinweisen). 6.4

Die Arbeitsmotivation des Beschwerdeführers wurde von Dr. F.___ wiederholt, zuletzt mit Bericht vom 21. Mai 2025, als die Leistungsfähigkeit einschränkender und die Eingliederung behindernder Faktor angeführt (Urk. 7/248 S. 2 Ziff. 2.2 und S. 3 Ziff. 4.1). Im Rahmen der Begutachtung bei der Z.___ AG erklärte der Beschwerdeführer gegenüber Dr. A.___ zwar, e r sei schon motiviert, einen Arbeitsversuch zu starten, aber nicht bereit, einen Psychiater aufzusuchen, sonst bringe er sich gleich um (Urk. 7/255/52 -53 Ziff. 3.2.15). Gegenüber dem neurologischen Sachverständigen führte er dagegen aus, wegen der chronischen Schmerzen sei ihm keine Arbeitstätigkeit möglich, auch keine sitzende, da die Schmerzen nach längerem Sitzen zunähmen und die Beine völlig taub würden (Urk.

7/255/77

Ziff.

3.2.8).

Er

werde

keine

Arbeitstätigkeit

(gemeint:

Arbeitsfähigkeit)

mehr

erreichen

(Urk.

7/255/80

Ziff.

3.2.15) .

In

der

orthopädischen

Exploration erklärte er zu seinen Zukunftsvorstellung en in beruflicher Hinsicht, er könne sich im Moment nichts vorstellen (Urk. 7/255/138 Ziff. 3.2.15). Vergleichbar äusserte er sich in der psychiatrischen Abklärung und verneinte, sich eine wie auch immer geartete Arbeitstätigkeit vorstellen zu können (Urk. 7/255/172 Ziff. 3.2. 8). Dipl. Arzt D.___ beurteilte die Arbeitsmotivation des Beschwerdeführers im Rahmen seiner Ressourcenprüfung als erloschen (Urk. 7/255/191 Ziff. 7.2).

Aufgrund der vom Beschwerdeführer gegenüber den medizinischen Experten gemachten Aussagen betreffend Krankheitsüberzeugung sowie deren Einschätzung der Arbeitsmotivation hat die Beschwerdegegnerin de n Eingliederungswillen des Beschwerdeführers im Verfügungszeitpunkt zu Recht als nicht gegeben erachte t, zumal angesichts der Ausführungen des Beschwerdeführers in seiner Einsprache vom 11. Dezember 2025 (Urk. 7/266 S. 5) kein Anlass zu weiteren Abklärungen hierzu bestand (Art. 43 Abs. 1 ATSG). Dem Beschwerdeführer steht es offen, sich bei entsprechender Motivation erneut bei der Beschwerdegegnerin zur Gewährung beruflicher Massnahmen anzumelden. 7.

Zusammengefasst hat der Beschwerdeführer für die Zeit vom 1. Oktober 2021 bis 30.

Juni 2022 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente. Insofern ist die angefochtene Verfügung mit der entsprechenden Feststellung abzuändern

und die Beschwerde teilweise gutzuheissen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.

8.

8.1

Die Kosten des Verfahrens sind gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ermessensweise auf Fr.

800.-- festzusetzen. Der Beschwerdeführer unterliegt im hiesigen Verfahren in einem wesentlichen Umfang, weshalb ihm die Gerichtskosten zu drei Vierteln und der Beschwerdegegnerin zu einem Viertel aufzuerlegen sind (vgl. dazu § 28 lit . a des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht i.V.m . Art. 106 Abs. 2 der Schweizerischen Zivilprozessordnung). 8.2

Nachdem

sein

«Überklagen»

nicht

nur

aufgrund

des

geltend

gemachten

Anspruchs auf berufliche Massnahmen, sondern des zumindest sinngemäss geltend gemachten unbefristeten Rentenanspruchs den Prozessaufwand wesentlich beeinflusst hat (vgl. dazu etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_281/2022 vom 24. Oktober 2022 E.

7.1), steht dem Beschwerdeführer unter Berücksichtigung seines Unterliegens lediglich eine reduzierte Parteientschädigung zu. Diese wird vom Gericht in Anwendung von Art. 61 lit . g ATSG unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses und ohne Rücksicht auf den Streitwert festgesetzt. Entsprechend ist ihm eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 7 00.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen. Das Gericht erkennt: 1.

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom

16. Dezember 2025 mit der Feststellung abgeändert, dass der Beschwerdeführer von Oktober 2021 bis Juni 2022 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden dem Beschwerdeführer zu drei Vierteln sowie der Beschwerdegegnerin zu einem Viertel auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden den Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 700 .-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Dominique Chopard - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde

eingereicht

werden

(Art.

82

ff.

in

Verbindung

mit

Art.

90

ff.

des

Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis

und

mit

dem

15.

August

sowie

vom

18.

Dezember

bis

und

mit

dem

2.

Januar

(Art.

46

BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die

Beschwerdeschrift

hat

die

Begehren,

deren

Begründung

mit

Angabe

der

Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu

enthalten;

der

angefochtene

Entscheid

sowie

die

als

Beweismittel

angerufenen

Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin Grieder-MartensGasser Küffer