Sachverhalt
1.
Mit angefochtener Verfügung vom 2. Dezember 2025 (Urk. 2) sprach die Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, Z.___, geboren 1997, rückwirkend ab 1. November 20 2 4 eine Rente von 61 Prozent einer ganzen Invalidenrente zu . Mit verbesserter Beschwerdeschrift vom 2 6. Januar
2026 beantragte der X.___, dass die Verfügung vom 2. Dezember 2025 aufzuheben sei und der Beginn des einjährigen Wartejahres im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vor dem 1. Oktober 2023 festgesetzt werde. Die Angelegenheit sei zwecks genauer Festsetzung des Invaliditätsgrades von Z.___ an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, unter Kosten - und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin (Urk. 9 S. 2 f.). Mit Gerichtsverfügung vom 2 9. Januar 2026 wurde Z.___ zum Prozess beigeladen und die Beschwerdegegnerin zur Beschwerdeantwort aufgefordert (Urk. 10). 2.
Mit Beschwerdeantwort vom 5. März 2026 (Urk. 15) beantragte die Beschwerde gegnerin die Gutheissung der Beschwerde in dem Sinne, als die Sache zu ergänzenden Abklärungen an sie zurückzuweisen sei.
In seiner Stellungnahme vom 8. April 2026 teilte der Beschwerdeführer mit, dass er mit dem Antrag der Beschwerdegegnerin auf Rückweisung zu weiteren Abklärungen einverstanden sei (Urk. 21).
Der Beigeladene liess sich innert der mit Gerichtsverfügung vom 2 4. März 2026 angesetzten Frist (vgl. Urk.
18) nicht zu m Antrag der Beschwerdegegnerin auf Rückweisung der Sache zwecks ergänzender Abklärungen vernehmen. Das Gericht zieht
Erwägungen (5 Absätze)
E. 1 Nachdem sich der Beschwerdeführer am 8. April 2026 ausdrücklich mit der von der Beschwerdegegnerin beantragten Rückweisung zu weiteren Abklärungen ein verstanden erklärt hat (Urk. 21), liegen nunmehr übereinstimmende Anträge vor. Da diese mit der Akten- und Rechtslage im Einklang stehen, ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 2. Dezember
2025 (Urk.
2) aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzu weisen ist, damit diese nach Vornahme der erforderlichen Abklärungen über den Rentenanspruch des Beigeladenen neu verfüge.
E. 2 Die Kosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis des Bundesgesetzes über die Invaliden versicherung (IVG) sind ermessensweise auf Fr. 400.-- festzusetzen und der unter liegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
E. 3 De m Beschwerdeführer wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.
E. 4 Zustellung gegen Empfangsschein an: - KESSLER VORSORGE AG - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 21 - Z.___, unter Beilage einer Kopie von Urk. 21 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
E. 5 Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin Grieder-MartensSchucan
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2026.00025
II. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Bachofner Sozialversicherungsrichterin Käch Gerichtsschreiberin Schucan Urteil vom 4. Juni 2026 in Sachen X.___ c/o Y.___ AG Beschwerdeführer vertreten durch Kessler Vorsorge AG Avenue de la Gare 44, 1003 Lausanne Zustelladresse: KESSLER VORSORGE AG Forchstrasse 95, Postfach, 8032 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin weitere Verfahrensbeteiligte: Z.___ Beigeladener Sachverhalt: 1.
Mit angefochtener Verfügung vom 2. Dezember 2025 (Urk. 2) sprach die Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, Z.___, geboren 1997, rückwirkend ab 1. November 20 2 4 eine Rente von 61 Prozent einer ganzen Invalidenrente zu . Mit verbesserter Beschwerdeschrift vom 2 6. Januar
2026 beantragte der X.___, dass die Verfügung vom 2. Dezember 2025 aufzuheben sei und der Beginn des einjährigen Wartejahres im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vor dem 1. Oktober 2023 festgesetzt werde. Die Angelegenheit sei zwecks genauer Festsetzung des Invaliditätsgrades von Z.___ an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, unter Kosten - und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin (Urk. 9 S. 2 f.). Mit Gerichtsverfügung vom 2 9. Januar 2026 wurde Z.___ zum Prozess beigeladen und die Beschwerdegegnerin zur Beschwerdeantwort aufgefordert (Urk. 10). 2.
Mit Beschwerdeantwort vom 5. März 2026 (Urk. 15) beantragte die Beschwerde gegnerin die Gutheissung der Beschwerde in dem Sinne, als die Sache zu ergänzenden Abklärungen an sie zurückzuweisen sei.
In seiner Stellungnahme vom 8. April 2026 teilte der Beschwerdeführer mit, dass er mit dem Antrag der Beschwerdegegnerin auf Rückweisung zu weiteren Abklärungen einverstanden sei (Urk. 21).
Der Beigeladene liess sich innert der mit Gerichtsverfügung vom 2 4. März 2026 angesetzten Frist (vgl. Urk.
18) nicht zu m Antrag der Beschwerdegegnerin auf Rückweisung der Sache zwecks ergänzender Abklärungen vernehmen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
Nachdem sich der Beschwerdeführer am 8. April 2026 ausdrücklich mit der von der Beschwerdegegnerin beantragten Rückweisung zu weiteren Abklärungen ein verstanden erklärt hat (Urk. 21), liegen nunmehr übereinstimmende Anträge vor. Da diese mit der Akten- und Rechtslage im Einklang stehen, ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 2. Dezember
2025 (Urk.
2) aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzu weisen ist, damit diese nach Vornahme der erforderlichen Abklärungen über den Rentenanspruch des Beigeladenen neu verfüge. 2.
Die Kosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis des Bundesgesetzes über die Invaliden versicherung (IVG) sind ermessensweise auf Fr. 400.-- festzusetzen und der unter liegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 3.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts steht dem obsiegenden Sozial versicherungsträger im kantonalen Verfahren eine Prozessentschädigung zu, wenn er anwaltlich oder sonst wie qualifiziert vertreten ist und wenn die Prozessführung der Gegenpartei als mutwillig oder leichtsinnig zu bezeichnen ist (BGE 128 V 323). Von Mutwilligkeit oder Leichtsinnigkeit kann beim Entscheid der Beschwerdegegnerin nicht gesprochen werden, weshalb de m Beschwerde führer keine Prozessentschädigung zuzusprechen ist. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, als die angefochtene Verfügung vom 2. Dezember 2025 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgter Abklärung über den Anspruch des
Beigeladenen auf eine Invalidenrente neu entscheide. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 400 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
De m Beschwerdeführer wird keine Prozessentschädigung zugesprochen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - KESSLER VORSORGE AG - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 21 - Z.___, unter Beilage einer Kopie von Urk. 21 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin Grieder-MartensSchucan