Sachverhalt
1.
1.1
Die 1966 geborene X.___, ohne Berufsausbildung und dreifach e Mutter (1993, 1995, 20 0 1), reiste im August 2003 aus dem Z.___ in die Schweiz ein und arbeitete zuletzt von Dezember 2021 bis September 2023
in variablen Pensen als Reinigungskraft bei der Putzfrauenagentur A.___ GmbH in B.___ (vgl. Urk. 11/9, vgl. auch IK-Auszug vom 5. August 2024, Urk. 11 /50/2) . Am 29.
Juli 2022 meldete sie sich unter Hinweis auf eine Nieren entzündung bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 11/5). Nach beruflich-erwerbliche n und medizinische n Abklärungen sowie durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 11 /28 ff.) wies die Sozialver sicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, das Leistungsbeg e hren der Versicherten mit V erfügung vom 2 1. November 2023 ab (Urk. 11/33).
1.2
Mit Schreiben vom 1 3. Dezember 2023 (eingegangen am 1 8. Dezember 2023) machte Dr. med. C.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, eine Verschlechterung d es Gesundheitszustandes der Versicherten geltend (Urk. 11/34; von der Versicherten mit Eingabe vom 1 9. Januar 2024 eigenhändig gezeichnet, vgl. Urk. 11/38) und legte
weitere Arztberichte auf. Nach Beizug einer internen Stellungnahme des regionalen ärztlichen D ienst es (RAD, Urk. 11/45/2
f.) stellte die IV-Stelle der Versicherten mit Vorbescheid vom 1 2. Juli 2024 die Abweisung ihres Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 11 /46). Auf die dagegen erhobene n Ein wände (Urk. 11/47 f., Urk. 11/56 ff.) veranlasste die IV-Stelle das psychiat rische Gutachten von Dr. med. D.___, Facharzt für Psychiatrie und Psycho therapie, vom 9. Mai 2025 (Urk. 11/75/1-33). Zudem beauftragte sie ihren Abklärungsdienst mit der Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf
und
Haushalt (vgl. Abklärungsbericht vom 2 1. Juli über die Erhebung vom
1 0. Juli
2025, Urk. 11/80). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 11/88 ff .) wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 3. Dezember 2025 ab (Urk. 2). 2.
Dagegen erhob X.___
am 1 8. Dezember 2025 Beschwerde und beantragte, es sei ihr in Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 3. Dezember 2025 eine Rente von mindestens 45 % ab dem 1. Juli 2024 zuzu sprechen. Eventualiter sei die Sache zur Veranlassung eines neutralen, sprach sensiblen und methodengerechten Gerichtsgutachtens im Fach Psychiatrie an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragte die Beschwerde führerin die unentgeltliche Rechtspflege (Urk. 1 S. 2). Im Januar 2026 gab sie
den Bericht von Dr. C.___
vom 1 3. Januar 2026 zu den Akten (Urk. 7, Urk. 8) . Mit Beschwerdeantwort vom 9. Februar 2026 schloss d ie Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 10), was der Beschwerdeführerin angezeigt wurde (Urk. 12). Das Gericht zieht
Erwägungen (25 Absätze)
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurtei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.2 Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines aner kannten Klassifikationssystems abgest ützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne W eiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Ar beitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 1 43 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 13 9 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.3 Gemäss BGE 143 V 418 sind grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen, nach BGE 143 V 409 namentlich auch leichte bis mittelschwere Depressionen, für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach Massgabe von BGE 141 V 281 zu unterziehen (Änderung der Rechtsprechung). Speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere depressive Störungen hielt das Bundesgericht in BGE 143 V 409 – ebenfalls im Sinne einer Praxisänderung – fest, dass eine invalidenversicherungsrechtlich relevante psychische Gesundheits schädigung nicht mehr allein mit dem Argument der fehlenden Therapiere sistenz auszuschliessen sei (E. 5.1). Für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sind somit auch bei den leichten bis mittelgradigen depressiven Störungen systematisierte Indikatoren beachtlich, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsver mögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1).
Eine leicht- bis mittelgradige depressive Störung ohne nennenswerte Interfe renzen durch psychiatrische Komorbiditäten lässt sich im Allgemeinen nicht als schwere psychische Krankheit definieren. Besteht dazu noch ein bedeutendes therapeutisches Potential, so ist insbesondere auch die Dauerhaftigkeit des Gesundheitsschadens in Frage gestellt. Diesfalls müssen gewichtige Gründe vorliegen, damit dennoch auf eine invalidisierende Erkrankung geschlossen werden kann (BGE 148 V 49 E. 6.2.2 mit Hinweis). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrund lage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchs frei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu trage n (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).
E. 1.4 Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgerich t wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) - Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliede rungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnost ik, persönliche Ressourcen, E. 4.3.2) - Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3) - Kategorie «Konsistenz» (Ge sichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen verg leich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2)
Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezo gene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bun desgerichts 8C_604/2017 vom 15. März
2018 E. 7.4).
E. 1.5 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Eine Rente nach Abs. 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Art. 8 Abs. 1 bis und 1 ter nicht ausgeschöpft sind (Art. 28 Abs. 1 bis IVG). Gemäss Art. 28b Abs. 1 IVG wird die Höhe des Rentenan spruchs in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt. Bei einem Invaliditätsgrad von 50-69 % entspricht der prozentuale Anteil dem Invaliditäts grad (Abs. 2). Bei einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Abs. 3). Bei einem Inv aliditätsgrad unter 50 % gelten die folgenden prozentualen Anteile (Abs. 4): Invaliditätsgrad prozentualer Anteil 49 Prozent47.5Prozent 48 Prozent45Prozent 47 Prozent42.5Prozent 46 Prozent40Prozent 45 Prozent37.5Prozent 44 Prozent35Prozent 43 Prozent32.5Prozent 42 Prozent30Prozent 41 Prozent27.5Prozent 40 Prozent25Prozent
E. 1.6 War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfe n, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invalidi tätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts I 659/04 vom 9. Februar 2005 E. 1.1). Bei einer Neuanmeldung der versicherten Person bei der IV-Stelle sind die Revisionsregeln demnach analog anwendbar (BGE 141 V 585 E. 5.3 in fine, 133 V 108 E. 5.2, je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_317/2024 vom 22. Januar 2025 E. 2.2 mit Hinweisen).
E. 1.7 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 9C_16/2025 vom 24. April 2025 E. 4.3.1).
Den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten, den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechenden Gutachten externer Spezial ärzte (sog. Administrativgutachten) ist Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V
210 E. 1.3.4, 135 V 465 E. 4.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_77/2021 vom 20. April 2021 E. 3 m.w.H .).
E. 2.1 Im angefochtenen Entscheid verneinte die Beschwerdegegnerin eine krankheits wertige Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit. Dies unter Hinweis auf die gutachterlich festgestellte / n Aggravation und Pseudobeschwerden. Überdies
bestünden keine nennenswerten Wechselwirkungen mit anderen psychischen Leiden,
hingegen
ein bedeutendes therapeutisches Potential . B ei Erhöhung der Therapiefrequenz auf alle 14 Tage und Aufdosieren der aktuellen Medikation könne aus Sicht des Behandlers [recte: des Gutachters
Dr. D.___ ] innert sechs Monaten eine volle Arbeitsfähigkeit erreicht werden. Mithin bestehe keine gesundheitliche Einschränkung mit dauerhaftem und erheblichem Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 2).
E. 2.2 Dagegen wandte die Beschwerdeführerin ein, die Beschwerdegegnerin habe einen invalidisierenden Gesundheitsschaden im Kern damit verneint, dass bei intensiver Therapie innert sechs Monaten eine volle Arbeitsfähigkeit erreicht werden könne. Diese Einschätzung ersetze die erforderliche Indikatorenprüfung nicht. Mithin werde damit nicht aufgezeigt, weshalb bei der Beschwerdeführerin trotz gutachterlich festgestellter mittelgradiger Symptomatik, dokumentierter Angst- und somatisierungsbezogener Symptomcluster sowie Mini-ICF-Defiziten die tatsächlichen funktionellen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit vernachlässigt werden dürf t en. Dieses Vorgehen komme einer generellen Verneinungsformel gleich und genüge den rechtsprechungsgemässen Anforderungen nicht. Zudem komme dem Gutachten kein Beweiswert zu. Es sei methodisch nicht normgerecht, weil der SRSI mangels validierter arabischer Version improvisiert über Dolmet schung durchgeführt worden sei; damit fehle die testpsychologische Standardi sierung, seien die Manualvorgaben verletzt und die Resultate nicht beweiswertig für eine «Antwortverzerrung». Alsdann sei das Gutachten in sich widersprüchlich, indem es einerseits eine mittelgradige Depressivität, Mini-ICF-Defizite und seit Juli 2023 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit festhalte und andererseits wegen angeblicher Aggravation die Verwertbarkeit der eigenen Ergebnisse vernein t werde . Ferner sei die Indikatorenprüfung nicht vollständig angewendet worden, weil anstelle einer ergebnisoffenen, strukturierten Prüfung der Indikatoren eine abstrakte Therapierbarkeitserwägung gesetzt werde, die den konkreten funktio nellen Auswi r kungen ausweiche. Die Schlussfolgerung «Beweislosigkeit zulasten der Versicherten» verletze den Untersuchungsgrundsatz, da bereits geringe Zweifel am Gutachten (hier: Sprache- und Methodenmängel, innere Wider sprüche) zwingend weitergehende Abklärungen erforder te
n. Die Herleitung einer « A ggravation» stütze sich primär auf ein sprachlich nicht normgerecht erhobenes SVT-Ergebnis; selbst bei korrekter Erhebung hätten Va l idierungsverfahren nur ergänzenden Indizcharakter und könnten die klinische Gesamtbeurteilung nicht ersetzen. Schliesslich sei die Auseinandersetzung mit den fachärztlichen Stellung nahmen des behandelnden Psychiaters unzureichend, obwohl dieser die Aggra vationshypothese begründet zurückgewiesen und pharmakokinetisch plausible Erklärungen für den tiefen Medikamentenspiegel geliefert habe. Ferner habe die Beschwerdegegnerin «Cherry-Picking» betrieben, indem sie das G utachten selektiv gewürdigt habe; die gutachterlich festgestellte 50% ige
Arbeitsunfähigkeit sei relativiert und auf das Gutachten abgestellt worden, wo es gegen die Beschwer deführerin spreche. Dieses Vorgehen genüge den Anforderungen an eine schlüssige, allseitige Beweiswürdigung nicht. Konkret habe die Beschwerdegeg nerin die Passage zum «therapeutischen Potential» übernommen und dabei igno riert, dass das Gutachten zugleich eine seit Juli 2023 bestehende 50 % -Arbeits unfähigkeit attestiert habe. Alsdann habe die Beschwerdegegnerin unter Hinweis auf eine «Aggravation» die Untersuchung als unverwertbar erklärt und gleichwohl jene Teile des Gutachtens übernommen, welche gegen die Beschwerdeführerin sprechen würden (Therapieintensivierung/Behand l ungs-Appell), während dem sie die für die Beschwerdeführerin sprechenden klinischen Befunde ausgeblendet habe. Weiter habe die Beschwerdegegnerin den Leidensdruck wegen tiefer Medi kamentenspiegel in Frage gestellt. Dabei habe sie jedoch den gutachterlichen Hinw e is übergangen, wonach d ie Spiegel bei der niedrigen Dosierung nicht erstaunen würden und nicht Ausdruck fehlender Einnahme seien. Die Beschwer degegnerin habe sich ferner auf den SRSI-Befund als Hauptpfeiler für die «Antwort verzerrung» gestützt, aber nicht gewürdigt, dass der SRSI mangels arabischer Normversion mündlich über eine Dolmetscherin erhoben und vom Gutachter angekreuzt worden sei. Dies sei ein methodischer Bruch, der die psychometrische Belastbarkeit deutlich reduziere. Zudem habe die Beschwerde führerin daraus den radikalen Schluss der Beweislosigkeit gezogen. Dabei habe sie aber d ie zahlreichen Mini-ICF-Defizite, welche die funktionellen Einschrän kungen untermauern würden, ausgeblendet. Ausserdem habe die Beschwerde geg nerin der Beschwerdeführerin einen «mageren» Behandlungsrhythmus vorge halten, ohne jedoch die gutachterlich dokumentierte klinische Symptomlast und die attestierte 50%ige Arbeitsunfähigkeit in der Gesamtbilanz mitzuberücksich tigen. Zudem sei die Beschwerdegegnerin der Gutacht en spassage gefolgt, wonach eine höhere Alltagsaktivität als angegeben bestehe. Dabei habe sie jedoch verschwiegen, dass der Gutachter selbst - trotz SRSI-Befund - einen Leidensdruck und ein mittelgradiges depressives Syndrom anerkannt und eine 50%ige Arbeits unfähigkeit bestätigt habe. Selbst wenn dem Gutachten gefolgt werde, resultiere daraus eine längerdauernde, 50%ige Arbeitsunfähigkeit seit Juli 202 3. Damit sei das Wartejahr erfüllt und betreffe die Streitfrage nur noch die Rentenhöhe. Andernfalls habe das Gericht zwingend ein neutrales, sprachsensibles und methoden gerechtes Gerichtsgutachten im Fach Psychiatrie einzuholen. Hinsicht lich der Statusfrage habe das Bundesgericht klar festgestellt, das s nicht von fiskalischen Erwägungen auszugehen sei. Vorliegend sprächen die Biografie, die bisherigen Teilpensen zwischen 20 und 50 %, das Alter der Beschwerdeführerin sowie die familiäre Arbeitsteilung für eine ausserhäusliche Arbeit stätigkeit im Umfang von 50 % . Insbesondere sei die Beschwerdeführerin in der Schweiz nicht über 50 % erwerbstätig gewesen. Im Haushaltsbereich sei insgesamt von einer 40%igen Einschränkung auszugehen. Dies angesichts der Mini-ICF-Defizite und der aktenkundigen Übernahme zentraler Aufgaben durch Dritte. Daraus resultiere (gewichtet) ein rentenbegründender Gesamt-IV-Grad von mindestens 45 % . Da das Wartejahr im Juli 2024 erfüllt gewesen sei und sich die Beschwerdeführerin im Dezember 2023 zum Leistungsbezug angemeldet habe, habe sie ab dem 1. Juli
202 4 einen Rentenanspruch (Urk. 1).
E. 2.3 In ihrer Beschwerdeantwort hielt die Beschwerdegegnerin - auch unter Berück sichtigung des Berichts von Dr. C.___ vom 1 3. Januar 2026 - an ihrem Stand punkt fest (Urk. 10).
E. 3 Die Beschwerdegegnerin ist auf die Neuanmeldung vom 1 8. Dezember 2023 eingetreten (vgl. hievor Sachverhalt Ziff. 1.2).
Strittig und zu prüfen ist, ob infolge des
seit der abschlägigen Verfügung vom 21. November 2023 akten kundig gemachten psychiatrischen Leiden s
eine revisionsrelevante Veränderung im Sinne von Art. 17 ATSG eingetreten (vgl. hievor E. 1.6) und ein allfälliger Rentenanspruch entstanden ist .
E. 4.1 Im psychiatrischen Gutachten vom 9. Mai 2025 hielt Dr. D.___ folgende Diag nosen fest (Urk. 11/75/25): - Mittelgradige depressive Episode vor dem Hintergrund multipler lebens geschichtlicher Belastungen (ICD-10: F32.1) mit
Somatisierungstendenz; DD: Anamnestisch rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittel gradige, depressive Episode (ICD-1 0 : F33.1) - gemischte Angststörung mit nächtlichen Angstattacken, körperbezogenen und generalisierten Ängsten (ICD-10: F41.3). Die Beschwerdeführerin habe während acht Jahren im Z.___ die Schule besucht. Dann seien ihr Vater und vier Geschwister von politischen Gegnern verhaftet worden. Die Beschwerdeführerin habe in der Folge die Schule abbrechen müssen und die Mutter bei der Haushaltsführung unterstützt. Später habe sie bis zur Heirat 1992 als angelernte Schneiderin gearbeitet. 2003 sei sie mit dem Ehemann und drei Kindern aus dem Z.___ geflüchtet. Schlepper hätten sie während ca.
sechs
Monaten via Syrien/Russland/Weissrussland/Ukraine/Tschechien und erneut die Ukraine schliesslich in die Schweiz geführt. Hier hätten sie Asyl erhalten und lange Zeit in einem Heim gelebt, bis ihnen eine Wohnung zugeteilt worden sei. Aktuell lebe sie mit dem Ehemann und dem 2001 geborenen Sohn in einer 4-Zimmer-Mietwohnung (Urk. 11 /75/9 ff.). In gesundheitlicher Hinsicht habe die Beschwerdeführerin berichtet, beide Nieren seien krank. Sie habe Nierensteine gehabt und nunmehr eine eingeschränkte Nierenfunktion. Seit der ersten Nierensteinoperation im A lter von 27 Jahren im Z.___ leide sie unter Angst. Nun sei in der Schweiz ein Teil einer Niere entfernt worden. Die Beschwerdeführerin befürchte, ihre Nieren könnten versagen und dass sie sterben müsse. Nach Auftreten neuer Nierensteine habe sich ihre Angst verstärkt. Auf Rückfrage habe die Beschwerdeführerin hierzu präzisiert, dass sie Angst habe, ihre Kinder verlassen zu müssen. Vor der O peration habe sie sehr starke Schmerzen gehabt. Wenn sie nicht urinieren könne, habe sie Angst, ihre Nieren würden nicht mehr funktionieren. Eine psychiatrische Therapie habe sie erst auf Drängen ihrer Tochter im Juli 2023 aufgenommen. Diese habe gesagt: «Du bist die ganze Zeit traurig. Das ist nicht normal. Du denkst immer nur an den Tod». Die Beschwerdeführerin selbst habe eigentlich gar keine Behandlung aufnehmen wollen; die Tochter habe sie dazu «gezwungen». Die Behandlung bei Dr. C.___
erfolge auf Deutsch im monatlichen Rhythmus. Die aktuelle Medi kation mit Brintellix
bestehe seit ca. 1-2 Monaten; es helfe leicht gegen die Depression . Die Beschwerdeführerin verspüre damit etwas weniger Druck über der Brust am Morgen. Andererseits habe sie Angst vor Medikamenten und das Gefühl, dass diese sie «verrückt machen» würden. Die Schlaftabletten (Trittico) würden kaum helfen; sie schlafe weiterhin schlecht. Dr. C.___ habe die Dosis erhöhen wollen, aber dies habe die Beschwerdeführerin a b gelehnt. Die auf soma tischem Gebiet eingenommenen Medikamente könne sie nicht benennen. Jeden falls nehme sie Medikamente gegen den hohen Blutdruck, für die Schilddrüse sowie für de n Magen und Vitamine. Gegen die Schmerzen nehme die Beschwer deführerin
Novalgin, aktuell 1x/Woche; vor der Operation im Dezember 2024 3x/Woche. Ihre Angst habe sich in den letzten 3-4 Jahren verstärkt. Zudem schlafe sie schlecht und wache alle 4-5 Tage in der Nacht wegen Atemnot auf. Sie habe das Gefühl, zu ersticken resp ektive als würde etwas Schweres auf ihrer Brust lasten. Zudem sei sie die ganze Zeit traurig und wolle niemanden sehen. Ausserdem habe sie manchmal ein Rauschgefühl in den Ohren und das Gefühl, einen Schatten im Raum zu sehen. Als sie als Putzfrau in Privatwohnungen gearbeitet habe, habe sie immer Angst gehabt, dass jemand in die Wohnung komme und ihr etwas antue. Die Beschwerdeführerin habe auch Angst, allein zu sein. Seit der im Dezember 2024 durchgeführten Nierenoperation fühle sie sich für eine Tätigkeit als Putzfrau zu schwach (Urk. 11 /75/7
f.).
Sie sei rasch müde und erschöpft (Urk. 11 /75/10). Den Tagesablauf habe die Beschwerdeführerin alsdann wie folgt geschildert: In der Regel gehe sie ca. um 22 .00 Uhr zu Bett, könne aber manchmal erst gegen 3
Uhr morgens einschlafen. Manchmal könne sie auch rascher einschlafen . Genauere Angaben seien auch auf Rückfragen nicht erhältlich gewesen. Abends leide sie unter G edankenkreisen rund
um ihre Nierenerkrankung. Die Beschwer deführerin mache sich deswegen Sorgen und befürchte, sterben zu müssen. Der Schlaf sei unruhig. Einmal pro Woche leide sie unter Albträumen und wache in der N acht angsterfüllt auf. Sie träume davon, mit einem Messer bedroht zu werden oder von einem Berg herunterzufallen. Es handle sich dabei nicht um Ereignisse, die sie real erlebt habe. Meist wache die Beschwerdeführerin zwischen 8 .00 und 9 .00 Uhr morgens auf. Sie esse dann etwas und nehme die Tabletten ein. Oft verspüre sie am Morgen ein Druckgefühl auf der Brust. Dies habe sich auch mit der antidepressiven Medikation (Brintellix) nur leicht gebessert. In der Folge verrichte sie leichte Haushaltsarbeiten. 3-4 Mal pro Woche und am Wochenende komme die Tochter zu Besuch und unterstütze sie bei der Haushalts arbeit . Einkäufe erledige die Beschwerdeführerin gemeinsam mit dem Ehemann; aufgrund ihrer Schwäche und Schmerzen könne sie keine schweren Lasten tragen. Sie verfüge über einen Fahrausweis und fahre gern Auto, habe aber Angst vor Unfällen. Nach dem gemeinsamen Mittagessen sitze sie meist nur in der Wohnung. Der Ehemann versuche sie manchmal zu Spaziergängen zu moti v ieren, dies gelinge jedoch nur selte
n. Auch hier seien genauere A ngaben nicht erhältlich gewesen. Schliesslich habe die Beschwerdeführerin auf Rückfragen gereizt gemeint, sie gehe manchmal wochenlang nicht spazieren, es sei immer anders. Nachmittags lege sie sich für 1-2 Stunden hin, ohne einzuschlafen. Nach dem Abendessen sitze sie wieder herum und gehe dann gegen 22 .00 Uhr zu Bett (Urk. 11 /75/11 f.). Appetit und Libido seien vermindert (Urk. 11 /75/16). In klinischer Hinsicht sei die allseits orientierte, altersentsprechende, gepflegte, schlanke und in schwarz gekleidete Beschwerdeführerin mit hellem Kopftuch und weissen Sportschuhen pünktlich zum vereinbarten Termin erschienen. Es seien dunkle Augenringe aufgefallen. In der Kontaktaufnahme habe sie sich freundlich und zugewandt präsentiert. Bei der Begrüssung habe die Beschwerdeführerin recht gut D eutsch gesprochen. Die Untersuchung sei unter Do l metschung auf Arabisch erfolgt; die Beschwerdeführerin habe die Fragen teilweise auch auf Deutsch beantwortet.
Der Gang ins Untersuchungszimmer sei unauffällig und die Grundstimmung während der Untersuchung durchwegs mittelgradig niederge schlagen gewesen. Beim Berichten über das Nierenleiden und der Verhaftung ihres Vaters sowie vier Geschwister sei die Beschwerdeführerin kurz in Tränen ausgebrochen, habe sich aber rasch wieder gefasst. Psychomotorisch habe sie während der 2.5 Stunden dauernden Untersuchung ruhig auf dem Stuhl gesessen. Mimische oder Verhaltenshinweise auf Schmerzen hätten sich nicht ergeben. Aufmerksamkeits- oder Konzentrationsstörungen seien nicht aufgefallen . Das formale Denken sei geordnet und e s hätten sich keine Denkstörungen ergeben . Gegen Ende der Untersuchung habe die Beschwerdeführerin Kopfschmerzen beklagt. Auf Fragen habe sie mehrmals geantwortet, sich nicht erinnern zu können. Auch nach mehrmaligem Nachfragen habe sie kaum konkrete Angaben zur Auftretenshäufigkeit einzelner Symptome oder zu ihren Aktivitäten machen können. Dabei habe die Beschwerdeführerin bei Rückfragen phasenweise gereizt reagiert und dann mit kräftigerer Stimme
und teilweise auch gestikulierend gesprochen. Sie habe sich aber auch rasch wieder beruhigt. Die Verabschiedung habe sich freundlich gestaltet. Im Rahmen der Medikamentenspiegelbestimmung lagen die Wirkstoffe der als eingenommen angegebenen Psychopharmaka unter halb des therapeutischen Bereichs (Urk. 11 /75/1 3 ff.). Anlässlich der SRSI (Self-Report-Symptom- Inventory /deutsche Version) Testung zur Feststellung negativer Antwortverzerrungen sei der Fragebogen von der Do l metscherin auf Arabisch übersetzt und seien die Antworten vom begutach tenden Psychiater angekreuzt worden. Dabei hätten sich bei insgesamt 50
erfragten 43 potenziell genuine Beschwerden und 26 Pseudobeschwerden (Grenz wert: 9) ergeben. Dieser Wert liege oberhalb des empirisch ermittelten Grenz wertes für die Ermittlung negativer Antwortverzerrungen. Damit erg ä ben sich substanzielle Zweifel an der Gültigkeit der gelieferten Beschwerde schilderungen (Urk. 11 /75/16). Dies gelte auch für die Angaben der Beschwer deführerin zu den Alltagsaktivitäten; auch diese hätten begrenzte Aussagekraft. Aufgrund der klinischen Befunde sei die Aktivitäts- und Leistungsfähigkeit der Beschwerdefüh rerin höher als angegeben zu beurteilen (Urk. 11 /75/18). Im Montgomery-Asberg-Depression-Rating- Scale (MADRAS) habe die Beschwerde führerin 20 Punkte erreicht, einem mittelgradig depressiven Syndrom entsprechend (Urk. 11 /75/17); in der Hamilton Depressionsskala habe sie - ebenfalls einem mittelgradig depres siven Syndrom entsprechend - einen Punktwert von 23 erreicht (Urk. 11 /75/18). Bei den geprüften Mini-ICF-Kriterien hätten sich - näher bezeichnete - leichte bis mittelgradige Einschränkungen ergeben (Urk. 11 /75/18 ff.). In fremdanamnestische r
Hinsicht habe
Dr. C.___ am 8. Mai 2025 telefonisch berichtet, die Beschwerdeführerin komme seit Juli 2023 ca. alle zwei Monate zu einer Konsultation. Die Gespräche würden auf Deutsch durchgeführt; er selbst spreche nur wenig Arabisch und die Deutschkenntnisse der Beschwerdeführerin seien ausreichend. In diesem Jahr habe er sie nur einmalig im April gesehen. Im Vorfeld der Nierenoperation im Dezember 2024 sei die Beschwerdeführerin deut lich müde und kaum zu Aktivitäten fähig gewesen. Wegen Libidoverminderung sei medikamentös von Citalopram auf Brintellix 5mg/Tag gewechselt worden. Zudem nehme die Beschwerdeführerin zur Schlafunterstützung seit Januar 2024 Trittico 50 mg. Die vorgeschlagene Dosiserhöhung habe sie abgelehnt. Nach der Nierenoperation sei es ihr körperlich besser gegangen und die Müdigkeit habe
nachgelassen. Die im Bericht vom 1 3. Dezember 2023 diagnostizierte rezidivierende depressive Störung stehe im Z usammenhang mit den anamnestisch erhobenen früheren Krisen rund um den älteren Sohn, der nach einer Ausweisung
aus
der Schweiz nun in E.___ lebe (Urk. 11 /75/22). Gemäss Auskunft
des
behandelnden Hausarztes nehme die Beschwerdeführerin infolge einer Schilddrüsenunterfunktion, Hypertonie und Hypercholesterinämie Eltr o xin, Olmesartan Alodipin, Ezetimip
Rosuvastatin und Pantoprazol ein (Urk. 11 /75/22). Zusammenfassend habe sich die Beschwerdeführerin anlässlich der Untersuchung freundlich und weitestgehend kooperativ verhalten. Gleichwohl seien ihre Antworten teilweise ausweichend und vage ausgefallen. Gestützt auf die objekti vierbaren psychopathologischen Befunde sei von einer deutlich höheren Aktivi tätsfähigkeit auszugehen als angegeben. Zudem hätten sich testpsychologisch (SRSI) unauthentische Beschwerdeschilderungen ergeben (Urk. 11 /75/24 f.). Ungeachtet dessen bestehe bei der Beschwerdeführerin ein Leidensdruck. Klinisch zeige sich ein depressives Syndrom vor dem Hintergrund multipler lebensge schichtlicher Belastungen. Das Ausmass sei unter Abstraktion der festgestellten Aggravation als knapp mittelgradig zu beurteilen . Die Konsultationen bei Dr. C.___ erfolgten jeweils nur im zweimonatlichen Rhythmus; 2025 habe [jedenfalls bis anfangs Mai] nur einmalig eine Konsultation stattgefunden. Zudem figuriere der Medikamentenwirkstoffspiegel unterhalb des therapeutischen Rahmens. Dies sei jedoch nicht auf In c ompliance, sondern auf die Unterdosierung zurückzuführen. So habe die Beschwerdeführerin die ärztlich empfohlene Aufdo sierung abgelehnt. Infolge der geschilderten Ängste im Kontext der Nierenerkran kung und bei nächtlichen Angstattacken bestehe zudem
eine gemischte Angst störung. Zwar habe die Beschwerdeführerin zweifellos traumatisier e nde Erfahrungen im Rahmen der Flucht aus dem Z.___ in die Schweiz erlebt. Die typischen Symptome einer posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) seien jedoch weder anamnestisch berichtet noch klinisch feststellbar gewesen, womit keine PTBS diagnostiziert werden könne. Die depressive Entwicklung und aktuelle Angst symptomatik sei jedoch durch die anzunehmende erhöhte Vulnera bilität nach den belastenden lebensgeschichtlichen Erfahrungen mit hoher Wahrscheinlichkeit mitgefördert worden. Die t herapeutischen Möglichkeiten seien vorliegend klar nicht ausgeschöpft. Unter Intensivierung der psycho- und psychopharmakothe rapeutischen Behandlung sei mit hoher Wahrscheinlichkeit innert ca. 6 Monaten eine weitgehende Aufhellung des depressiven Syndroms zu erreichen. Infolge der Chronifizierung der psychischen Leiden könne jedoch auch unter leitlinienge rechter Behandlung eine depressive und ängstliche Rest symptomatik persistieren. Bezogen auf einfache Routinetätigkeiten sei dadurch jedenfalls keine wesentliche Einschränkung von mehr als 30 % zu erwarten (Urk. 11 /75/25 f.). Auf Ressour censeite bestünden relativ gute Deutschkenntnisse, belastend seien finanzielle Sorgen und die Unsicherheit bezüglich des Aufent haltsstatus; das Einbürgerungs verfahren sei noch pendent (Urk. 11 /75/26). In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit sei die Beschwerdeführerin insgesamt zu 50 %
arbeitsfähig, resultierend aus einer zumutbaren Präsenzzeit von 4-5 Stunden/Tag und einer zusätzlichen Leistungs minderung von 10-20 % . Dasselbe gelte für eine gut vorstrukturierte einfache Routinetätigkeit, ohne oder mit wenig Kunden kontakt, ohne erhöhte Anforderungen an das Konzentrationsvermögen, ohne Tätigkeiten mit erhöhter Unfallgefahr oder an entsprechenden Maschinen und mit regelmässigen, über den Tag und die Woche verteilte n Arbeitszeiten und verteilter Stressbelastung, das heiss e ohne Nach t
- und Schichtarbeit und mit wohl wollenden, konstanten Vorgesetzten . Diese Einschätzung gelte seit Aufnahme der Behandlung bei Dr. C.___
im Juli 2023 (Urk. 11 /75/27). Im Haushalt sei die
Beschwerdefüh rerin unter Berücksichtigung der freien Zeiteinteilung und Pausen möglichkeiten ca. 10-20 % eingeschränkt (Urk. 11/75/29).
E. 4.2 Auf entsprechende Vorlage kam RAD-Ärztin Dr. med. F.___, Fach ärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, mit interner Stellungnahme vom 2 0. Mai 2025 zum Schluss, das Gutachten von Dr. D.___ sei formal und inhalt lich von guter Qualität und erfülle die rechtsprechungsgemässen Anforderungen an eine beweisbildende Entscheidungsgrundlage. Die B eschwerdevalidierung habe eine Tendenz zur A ntwortverzerrung resp. zu nicht authentischen Beschwer deschilderungen ergeben, was sich auch in den eher vagen Angaben von alltäg lichen Beschwerden widerspiegle. Das Alltags-Funktionsniveau sei höher einzu schätzen als angegeben. Dennoch seien die depressiven Beschwerden als authentisch und bei längerer Dauer ohne suffiziente Behandlung mit einer Tendenz zur Chronifizierung eingeschätzt worden. Vor diesem Hintergrund sei von einer längeren Teilarbeitsunfähigkeit auszugehen, welche unter konsequ e nter Behand lung bis auf leichte Restbeschwerden re mittieren sollten. Im Haushalt bestünden wahrscheinlich kaum Einschränkungen (ca. 10-20 % Lei s tungs minderung). Die urologische Erkrankung verstärke die Ängste, habe aber für sich genommen keine länger andauernde Auswirkung auf die Arbeitsfähigke i t oder
die Haushaltsfüh rung . Als weitere medizinische Massnahme sei eine konse quente,
leitlinienge rechte Behandlung der depressiven Episode anzuordnen. Diese beinhalte eine regelmässige psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung mindestens alle 14 Tage über einen Zeitraum von sechs Monaten. Alsdann sei die aktuelle Medika tion auf einen wirksamen therapeutischen Bereich aufzudosieren unter Spiegel kontrollen; bei Ausbleiben einer Wirkung sei die Medikation umzu stellen und zu augmentieren gemäss Leitlinien. Sofern sich dies im ambulanten Setting nicht umsetzen lasse, sei eine 6-12-wöchige teilstationäre Behandlung mit den gleichen B ehandlungszielen und dem Aufbau einer Tagesstruktur angezeigt (Urk. 11 /81/ 3 f.).
E. 4.3 Die zuständige Sachbearbeiterin hielt am 1 1. August 2025 fest, aus dem Gutachten gehe hervor, dass die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus der depressiven Symptomatik resultiere. Laut Rechtsprechung (BGE 148 V 49) sei eine leicht- bis mittelgradige Symptomatik ohne nennenswerte Interferenzen durch psychiatrische Komorbiditäten im Allgemeinen nicht als schwere psychische Krankheit zu definieren. Bestehe dazu noch ein bedeutsames therapeutisches Potential, so sei insbesondere auch die Dauerhaftigkeit des Gesundheitsschadens in Frage gestellt. In diesem Fall müssten gewichtige Gründe vorliegen, damit dennoch auf eine invalidisierende Erkrankung geschlossen werden könne. So l che Gründe würden nicht vorliegen. Ferner bestehe eine gemischte Angststörung mit diffusen Ängsten, deren Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit aber nicht klar sei. Es sei deshalb nicht von einem invalidisierenden Gesundheitsschaden auszu gehen. Dafür spreche auch die im Gutachten nachgewiesene Aggravation . Damit sei das Gutachten an sich nicht verwertbar und herrsche Beweislosigkeit, de r en Folgen die Beschwerdeführerin zu tragen habe. Selbst wenn man all dies ausser Acht lasse und auf das G utachten abstell t e, bestehe noch ein grosses Behand lungspotential. So würde die Beschwerdeführerin bei adäquater Behandlung und Medikation spätestens nach einem halben Jahr eine uneingeschränkte Arbeitsfä higkeit erreichen. Das Leistungsbegehren sei also mangels eines IV-relevanten Gesundheitsschadens abzuweisen (Urk. 7/81/5, vgl. auch Urk. 7/82).
E. 4.4 Im Juli 2025 erfolgte eine Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt (vgl. Abklärungsbericht vom 2 1. Juli 2025, Urk. 7/80) am Wohnort der Beschwerdeführerin, einer
4-Zimmer-Mietwohnung im 4. Oberge schoss ohne Lift, welche sie zusammen mit ihrem 1962 geborenen, IV-berenteten Ehemann
und dem 2001 geborenen Sohn bewohnte . Letzterer arbeite te zu 100 %, «nutze ein Zimmer» und wünsche sich, bald mit seiner Freundin in eine eigene Wohnung zu ziehen. Anlässlich des Hausbesuchs sei die Abklärungsperson von der Tochter der Beschwerdeführerin an der Haustür empfangen worden. Diese habe dem Gespräch beigewohnt und soweit nötig übersetzt; d ie Beschwerdefüh rerin spreche einfaches Deutsch . Beim Gespräch habe sie ihren Kopf immer wieder am Tisch a uf gestützt, mit leiser Stimme geantwortet und ebenso depressiv wie desinteressiert gewirkt. Umso mehr habe sich die Tochter Mühe gegeben, die notwen d igen Informationen zu liefern, und dabei freundlich zugewandt gewirkt (Urk. 11/80/2).
In beruflicher Hinsicht habe die Beschwerdeführerin angegeben, dass sie im Rahmen ihrer zuletzt ausgeübten Reinigungsarbeit von einer anderen Frau gemobbt worden sei, was zu Konflikten und schliesslich zum Erhalt der Kündigung geführt habe. Aktuell beziehe sie Arbeitslosenentschädigung. Ohne Gesundheitsschaden würde sie heute in der Produktion oder Reinigung als Hilfskraft arbeiten. Früher habe sie max. 50 % gearbeitet. Bei guter Gesundheit würde sie heute mehr arbeiten müssen, um mit dem Ehemann leben zu können. Letzterer beziehe eine IV-Rente von Fr. 380.-- pro Monat, zuzüglich Ergänzungs leistungen in Höhe von ca. Fr. 2'800.-- (vgl. im Detail, Urk. 4/3) . Alsdann werde das Paar mit Fr. 1'000.-- monatlich von der Tochter unterstützt und es bestünden Schulden in Höhe von Fr. 30'000.-- bis Fr. 40'000.-- infolge eines Privatdar lehens gegen über derselben
(Urk. 11/80/3 f.).
Die Abklärungsperson hielt fest, die Beschwerdeführerin verfüge über k einen Berufsabschluss und habe seit ihrer Einreise in die Schweiz verschiedentlich in Pensen von 20-50 % gearbeitet. Heute müsste sie mindestens 80 % arbeiten, um gemeinsam mit ihrem Ehemann ein hinreichendes Einkommen zu erwirtschaften und die Schulden gegenüber der Tochter abzubauen. Kinderbetreuungsaufgaben bestünden nicht. Mithin sei die Beschwerdeführerin als zu 80 % im ausserhäus lichen und zu 20 % im häuslichen Bereich arbeitstätig zu qualifizieren (Urk. 11/80/4).
Zum Bereich «Ernährung» habe die Beschwerdeführerin angegeben, dass sie nicht mehr koche, da sie dazu keine Lust und Energie habe. Der Ehemann müsse einfache Gerichte zubereiten. An einem besseren Tag assistiere sie ihm. Vielfach sei es so, dass der Ehemann fertige Speisen (Kebab oder Pizza) im Quartier einkaufe. Das Geschirr werde mit dem Geschirrspüler gewa s chen. Faktisch sei es so, dass die Tochter jedes Wochenende die Küche sauber machen müsse, da sich auch der Ehemann hierfür nicht aufraffen könne. Die Tochter reinige auch den Kühlschrank. Da die Beschwerdeführerin psychisch bedingt so gut wie keine Arbeiten in diesem Bereich wahrnehme,
schloss die Abklärungsperson unter Berücksichtigung der Mitwirkungspflicht durch den Ehemann auf eine 20%ige Einschränkung in diesem Bereich
(Urk. 11/80/5 f.).
Betreffend die Wohnungs- und Hauspflege habe die Beschwerdeführerin ange geben, dass sie an einem besseren Tag höchstens mal ein Lavabo auswische. Ansonsten lasse sie alles so sein und liegen, wie es sei. Der Ehemann achte darauf, dass kein oder nur wenig Sch m utz entstehe, damit die Tochter am Wochenende weniger Arbeit habe, wenn sie vorbeikomme, um die Böden mit dem Staubsauger zu reinigen und feucht aufzunehmen. Während dessen würde die Beschwerde führerin lethargisch auf dem Sofa liegen oder am Tisch sitzen und in die Leere schauen. Die Tochter versuche, die Beschwerdeführerin zum Mithelfen zu moti vieren, was ihr selten gelinge. Der noch zu Hause wohnhafte Sohn kümmere sich um sein eigenes Zimmer, finde darüber hinaus aber keine Zeit, den Eltern unter die Arme zu greifen. Der Abfall werde vom Ehemann sortiert und nach unten gebracht. Letztlich bleibe aber der Grossteil aller Reinigungen bei der Tochter liegen. Es sei damit auch in diesem Bereich - so die Abklärungsperson - eine 20%ige Einschränkung anzurechnen (Urk. 11 /80/6).
Alsdann sei die Beschwerdeführerin nach eigenen Angaben körperlich zu schwach, um Einkäufe zu tätigen, weshalb diese vom Ehemann im Quartier erledigt werden müssten. Zudem müsse letzterer die Einkaufstaschen zusammen mit dem Sohn i n den 4. Stock hochtragen. Dazu sei die Beschwerdeführerin nicht in der Lage. Mithin sei auch im Bereich «Einkauf und weitere Besorgungen» eine 20%ige Einschränkung anzurechnen (Urk. 11 /80/7).
Die Wäsche und Kleiderpflege würden von der Tochter erledigt. Psychisch finde die Beschwerdeführerin hierzu keinen Antrieb. Sie sei auch körperlich nicht in der Lage, die vielen Stockwerte bis in den Keller zur Waschmaschine zu über winden. Der Ehemann habe Rückenprobleme und leide an einer Minderbeweg lichkeit. Wenn die Wäsche sauber in die Wohnung zurückgebracht worden sei, könne die Beschwerdeführerin diese an einem besseren Tag ausstreichen und falten. Meistens müsse aber die Tochter dies erledigen. Die Abklärungsperson anerkannte wiederum eine 20%ige Einschränkung (Urk. 11 /80/7).
Insgesamt ergab sich damit eine 20%ige Einschränkung im Haushaltbereich
(Urk. 11 /80/8).
E. 4.5 Stunden am Tag arbeitsfähig war, woraus sich eine funktionelle Arbeitsfähig keit von 53.95 %, gerundet 54 %
ergibt . Unter zusätzlicher Berücksichtigung der Leistungsminderung in Höhe von durchschnittlich 15 %
resultiert eine Arbeitsfä higkeit von 45.86 % (4.5 x 5 / 41.7 x 0.85; vgl. Bundesamt für Statistik, Betriebs übliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen [NOGA 2008], in Stunden pro Woche, 2004-2024, A-S 01-96; vgl. auch die Urteile des Bundesgerichts 9C_280/2010 vom 1 2. April 2011
E. 4.2 [nicht publiziert in BGE 137 V 71] und 9C_730/2012 vom 4. Juni 2013 E. 4.2, wonach bei einer Arbeits [ un ] fähigkeit in Form einer Spanne in der Regel vom Mittelwert auszugehen ist). Damit ergibt sich im Ergebnis keine Differenz zur Einschätzung von Dr. C.___ im Bericht vom 1 3. Januar 2026, worin dieser - wenn auch nicht hinreichend begründet - eine Arbeitsfähigkeit von maximal 50
% postuliert e (Urk. 8). Der Vollständigkeit halber bleibt darauf hinzuweisen, dass es die unterschiedliche Natur von Behand lungsauftrag des therapeutisch tätigen (Fach-)Arztes einerseits und Begutach tungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizinischen Experten andererseits nicht zulässt, ein Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Ärzte zu anderslautenden Einschätzungen gelangen oder an vorgängig geäusserten abweichenden Auffassungen festhalten (SVR 2017 IV Nr. 49 [9C_338/2016] E.
5.5). A ufgrund der prinzipiellen Verschiedenheit von Behandlungs- und Begut achtungsauftrag kann es auch nicht Sache des behandelnden Arztes sein, in umstrittenen Fällen verbindlich zur Arbeitsunfähigkeit Stellung zu nehmen (Urteil des Bundesgerichts
9C_152/2011 vom 10. Mai 2011).
Bei m
vorliegenden Beweisergebnis bedarf es keiner weiteren Abklärung (antizi pierte Beweiswürdigung; BGE 144 V 361 E.
E. 5.1 In medizinischer Hinsicht ist d as psychiatrische Gutachten von Dr. D.___ zusammen mit RAD-Ärztin Dr. F.___ als den in der Rechtsprechung des Bundesgerichts entwickelten Anforderungen (vgl. E. 1. 7) genügend und grund sätzlich als beweiskräftig anzusehen . Daran vermögen die Ausführungen der zuständigen Sachbearbeiterin nichts zu ändern. Insbesondere geht nicht an, wenn sie nach einer zwar formell durchgeführten Indikatorenprüfung (vgl. Urk. 11 /82)
dem Gutachten die Beweiswertigkeit unter Vernachlässigung der laut Dr. D.___
klinisch manifesten depressiven Störung mit - auch unter Berücksichtigung der
festgestellten Antwortverzerrung - konse kutiven, knapp mittelgradige n Einschrän kungen gänzlich abspricht und/oder
gestützt auf die prognostische Einschätzung von Dr. D.___
einen invalidisierenden Gesundheitsschaden verneint . Insbesondere sind künftige Entwicklungen nicht vollends voraussehbar, weshalb eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit lediglich aufgrund einer prog nostischen Einschätzung und ohne weitere fachmedizinische Einschätzung nicht angenommen werden darf (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_794/2023 vom 4. Oktober 2024 E. 5.2.1).
Mithin
bedarf es einer richterlichen Überprüfung der gutachterlich festgestellten Arbeitsfähigkeit anhand der anzuwendenden Standardindikatoren nach Mass gabe von BGE 141 V 281 (vgl. hievor E.
1.4) .
E. 5.2 Im Hinblick auf das depressive Leiden ergeben sich als diagnoserelevante Befunde im Wesentlichen eine mittelgradige Niedergestimmtheit, Schlafstörungen, Ängste, pessimistische Gedanken und Gedankenkreisen. Testpsychol o gisch (mittels Fremdbeurteilung) erreichte die Beschwerdeführerin Punktewerte entsprechend einer mittelgradigen depressiven Störung. I m Rahmen der Mini-ICF-App ergaben sich
von insgesamt 13 geprüften bei 7 Kriterien mittelgradige und im Übrigen je 3 leichtgradige
resp. keine Einschränkungen. Dabei stützte sich Dr. D.___ auf den psychopathologischen Befund (vgl. Urk. 11 /75/18). Subjektiv berichtete die Beschwerdeführerin hingegen eine praktisch aufgehobene Alltags funktionalität und
vollständige Inaktivität - bis au f leichte Haushaltstätigkeiten und sporadische Spaziergänge, ohne nähere Angaben. Unter Berücksichtigung der festgestellten negativen Antwortverzerrung im Rahmen der SRSI-Validierung kam Dr. D.___ zum begründeten Schluss, das Aktivitäts- und Leistungsniveau sei tatsächlich höher als angegeben
und als «knapp mittelgradig» zu beurteilen (Urk. 11 /75/25). Weshalb und inwiefern das Gutachten methodisch nicht norm gerecht sein soll, weil der SRSI-Fragebogen von Deutsch auf Arabisch übersetzt wurde - wie die Beschwerdeführerin monierte -, ist nicht einzusehen. Welche « Manualvorgaben » damit angeblich verletzt worden sind (vgl. Urk. 1 S. 6), hat sie zudem nicht substantiiert und kann nicht nachvollzogen werden . D ass allein aufgrund der Übersetzung die «Self-Report»-Natur eines Selbstbeurteilungsin s tru ments aufgehoben werde (Urk. 1 S. 7), ist weder einleuchtend noch stichhaltig. Insbesondere benennt die Beschwerdeführerin hierfür keine belastbare Grund lage. Im Übrigen fällt auf, dass die Behandlungskadenz im Missverhältnis zu m geltend gemachten Ausmass des psychischen Leidens steht und die Beschwerde führerin die (ärztlich empfohlene) medikamentöse Aufdosierung ablehnte. Letz teres ist unbestritten. Mangels Entscheidrelevanz erübrigen sich Weiterungen zum Ergebnis des Serumspiegels und zu allfälligen Erklärungen hierzu.
Mithin
bestehen - auch unabhängig von der SRSI-Validierung - begründete Zweifel am Ausmass der geltend gemachten Einschränkungen sowie
des Leidensdruck s .
Kommt hinzu, dass die Schilderungen der Beschwerdeführerin zu ihren Symptomen und Leiden auch auf Nachfrage vage blieben und sie auf Rückfragen gereizt reagierte. Im Lichte der übrigen Indikatoren ist a ndererseits
zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin ausserhalb der Familie offenbar keine
sozialen Kontakte unterhält und jedenfalls infolge der Angststörung Komorbiditäten bestehen. Zudem wies Dr. D.___ auf eine erhöhte Vulnerabilität infolge
ihrer lebensbiographischen Belastungen und finanzielle n Sorgen hin. Auf Ressourcen seite sind
einzig die als «ausreichend» taxierten Deutschkenntnisse (vgl. auch den Abklärungsbericht, wonach die Beschwerdeführerin Deutschkurse auf dem Niveau A1, A2 und B1 absolvierte, Urk. 11 /80/3, vgl. auch Lebenslauf, Urk. 11 /75/32) und die Unterstützung durch den Ehemann und die Tochter auszumachen.
Damit hält die gutachterlich festgestellte Arbeitsfähigkeit vor der Indikatorenprüfung
insgesamt stand .
E. 5.3 Zusammenfassend ist gestützt auf das beweiskräftige Gutachten von Dr. D.___ davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer in seit Aufnahme der psychothera peutischen Behandlung (Juli 202 3) für sämtliche Tätigkeiten à
durchschnittlich
E. 6 . 3
Nach dem Gesagten ist die Beschwerdeführerin als zu 5 0 % im Erwerbsbereich und zu 5 0 % im Haushalt Tätige zu qualifizieren, wobei sie im Haushaltsbereich zu maximal 20 % resp. gewichtet 10 %
e in ge schränk t war .
E. 6.1 Hinsichtlich der sozialversicherungsrechtlichen Qualifikation stellte sich die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf ihre realen Lebensverhältnisse
(Alter, familiäre Aufgabenteilung, bisherige Erwerbsbiographie) auf den Standpunkt, dass sie bei guter Gesundheit 5 0 %
teil erwerbstätig e
Hausfrau wäre (Urk. 1 S. 1 0).
Vorliegend ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin nie in ein em höhere n
P ensum als
zu 50 %
a usserhäuslich arbeitete, dabei grossmehrheitlich Jahres löhne von ca.
Fr. 10'000.-- bis 20'000.-- erwirtschaftete und zwischenzeitlich wiederholt längere Zeit nichterwerbstätig
war und Arbeitslosenentschädigung bezog (vgl. IK-Auszug, Urk. 11/50). Sie hat ihr Arbeitspensum auch nicht mit dem Rückgang resp. Wegfall d er Betreuungsaufgaben im Zusammenhang mit den 1993, 1995 und 2001 geborenen Kindern aufgestockt. Freilich sind auch die finanziellen Verhältnisse bei der Qualifikationsfrage zu berücksichtigen. Diesbe züglich machte die Beschwerdeführerin jed och nicht konkret geltend, dass sie das Privat dar lehen der Tochter zeitnah zurückzahlen müsste oder wollte. Zudem stellt sich die Frage, weshalb der vollzeitlich erwerbstätige Sohn keinen Mietbeitrag leistet. Dass er bereits konkrete Schritte unternommen hätte, mit der Freundin zusammen zu ziehen, ergibt sich aus dem Abklärungsbericht jedenfalls nicht. Da der Ehemann zudem selb st keiner Erwerbstätigkeit nachgeht und IV-Rentner ist, kann von einer hälftigen Aufgabenteilung im Haushalt ausgegangen werden . Mithin lässt es sich
- dem beschwerdeweise Antrag folgend (vgl. Urk. 1) - recht fertigen, von einer Qualifikation im Verhältnis 50 / 50 auszugehen. 6 .2
Alsdann ermittelte d ie Abklärungsperson eine insgesamt 20%ige Einschränkung im Haushalt sbereich, was sich mit Blick auf die gutachterlich hier festgehaltene Einschränkung von 10-20 % (vgl. Urk. 11/75/29) als wohlwollend erweist. Recht sprechungsgemäss ist der ärztlichen Einschätzung
bei psychischen Leiden in der Regel mehr Gewicht einzuräumen als dem Bericht über die Haushaltsabklärung, weil es der Abklärungsperson regelmässig nur beschränkt möglich ist, das Ausmass des psychischen Leidens und der damit verbundenen Einschränkungen zu erkennen (zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 8C_817/2013 vom 28. Mai
2014 E. 5.1) . Vorliegend können die Schlussfolgerungen der Abklärungs person
in Anbetracht
der medizinischen Befunde, des Belastbarkeitsprofils und der Angaben der Beschwerdeführerin anlässlich der Abklärung sowie unter Berück sichtigung der Möglichkeit zur freien Zeiteinteilung und gesetzlichen Schadens minderungspflicht des Ehemanns (vgl. BGE 133 V 504 E. 4.2, vgl. E. 1.2) als plausibel und schlüssig
beurteilt werden, womit zugunsten der Beschwer defüh rerin darauf a b zustellen ist . Soweit letztere unter Hinweis auf die Mini-ICF-Defizite eine höhere Einschränkung postuliert, kann ihr damit nicht gefolgt werden. Insbesondere kommt den als mittelgradig taxierten Einschränkungen bei der Verkehrsfähigkeit, Fähigkeit zu Spontanaktivitäten, Gruppenfähigkeit und Kontaktfähigkeit zu Dritten im Aufgabenbereich kaum Relevanz zu. Da die Ehegatten den Haushalt gemeinsam führen (vgl. hievor E. 6 .1), wird die Beschwer deführerin zudem nur anteilsmässig damit belastet (vgl. Bundes gerichtsentscheid 8C_229/2012 vom 1 7. September 2012 E. 9.1 mit weiteren Hinweisen). Aus der Übernahme von Aufgaben durch die Tochter und den Ehemann lässt sich
- entgegen ihrem beschwerdeweise Vorb r ingen (Urk. 1 Ziff.
11) - ebenfalls nichts zum Vorteil der Beschwerdeführer in ableiten. Bei der Bemessung der Invalidität von im Haushalt tätigen Versicherten ist die Schaden minderungspflicht von erheblicher Relevanz. Nach der Rechtsprechung ist dabei vom Grundsatz auszugehen, dass einem Leistungsansprecher im Rahmen der Schadenminderungspflicht Massnahmen zuzumuten sind, die ein vernünftiger Mensch in der gleichen Lage ergreifen würde, wenn er keinerlei Entschädigung zu erwarten hätte. Für die im Haushalt tätigen Versicherten bedeutet dies, dass sie Verhaltensweisen zu entwickeln haben, welche die Auswirkungen der Behin derung im hauswirtschaftlichen Bereich reduzieren und ihnen eine möglichst vollständige und unabhängige Erledigung der Haushaltarbeiten ermöglichen. Kann die versicherte Person wegen ihrer Behinderung gewisse Haushaltarbeiten nur noch mühsam und mit viel höherem Zeitaufwand erledigen, so muss sie in erster Linie ihre Arbeit einteilen und in üblichem Umfang die Mithilfe von Fami lienangehörigen in Anspruch nehmen.
Die im Rahmen der Invaliditätsbemessung bei einer Hausfrau zu berücksichtigende Mithilfe von Familienangehörigen geht daher weiter als die ohne Gesundheitsschädigung . G estützt auf die in Art. 272 des Zivilgesetzbuches (ZGB) statuierten Beistandspflichten zwischen Eltern und Kindern ist im Übrigen auch dem zu Hause wohnhaften Sohn eine Mithilfe im Haushalt zuzumuten.
E. 6.5 S. 368 f., 136 I 229 E. 5.3 S. 236).
E. 7 .
7 .1
Da die Beschwerdeführerin als teilerwerbstätige Hausfrau zu qualifizieren ist, kommt die gemischte Methode bei der Invaliditätsbemessung zur Anwendung: 7 .2
Gemäss Art. 27 bis Abs. 1 IVV werden für die Bestimmung des Invaliditätsgrades von Teilerwerbstätigen folgende Invaliditätsgrade zusammengezählt: a.
der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Erwerbstätigkeit; b.
der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich.
Für die Berechnung des Invaliditätsgrades in Bezug auf die Erwerbstätigkeit wird gemäss Art. 27 bis Abs. 2 IVV: a.
das Einkommen ohne Invalidität auf eine Erwerbstätigkeit, die einem Beschäftigungsgrad von 100 Prozent entspricht, hochgerechnet; b.
das Einkommen mit Invalidität auf der Basis einer Erwerbstätigkeit, die einem Beschäftigungsgrad von 100 Prozent entspricht, berechnet und entsprechend an die massgebliche funktionelle Leistungsfähigkeit ange passt; c.
die prozentuale Erwerbseinbusse anhand des Beschäftigungsgrades, den die Person hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, gewichtet.
Für die Berechnung des Invaliditätsgrades in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich wird gemäss Art. 27 bis Abs. 3 IVV: a.
der prozentuale Anteil der Einschränkungen bei der Betätigung im Aufgabenbereich im Vergleich zur Situation, wenn die versicherte Person nicht invalid geworden wäre, ermittelt; b.
der Anteil nach Buchstabe a anhand der Differenz zwischen dem Beschäf tigungsgrad nach Absatz 2 Buchstabe c und einer Vollerwerbstätigkeit gewichtet. 7 .3 7 .3.1
Nach eigenen Angaben der Beschwerdeführerin wurde die zuletzt innegehabte Stelle als Reinigungskraft aus gesundheitsfremden Gründen gekündigt (vgl.
Urk. 11 /80/4).
Damit ist z ur Ermittlung des Valideneinkommens
auf die Tabellen löhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik (BFS) periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) abzustellen, konkret auf den Tabellenlohn für einfache Hilfsarbeiten. 7 .3.2
Mangels Ausbildung und da die Beschwerdeführerin ihre Restarbeitsfähigkeit nicht ausgeschöpft hat, ist auch für die Ermittlung des Invalideneinkommens vom Tabellenlohn für Hilfsarbeiter auszugehen. Sind – wie vorliegend - Validen- und Invalideneinkommen ausgehend vom gleichen Tabellenlohn zu berechnen, erübrigt sich jedoch deren genaue Ermittlung. Diesfalls entspricht der Invaliditätsgrad – im Sinne einer rechnerischen Vereinfachung - dem Grad der Arbeitsunfähigkeit unter Berücksichtigung eines allfälligen Abzugs vom Tabellenlohn (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_148/2017 vom 19. Juni 2017 E.
4 unter Hinweis auf Urteil 9C_675/2016 vom 18. April 2017 E. 3.2.1). Ge stützt auf Art. 26 bis Abs. 3 IVV in der seit dem 1. Januar 2024 gültigen Fassung sind
vom statistisch bestimmten Wert des Einkommens mit Invalidität (Art. 26 bis Abs. 2 i.
V.
m. Art. 25 Abs. 3 IVV) vorliegend 1 0 Prozent a bzuziehen, da bei der Beschwer deführerin eine funk tionelle Arbeitsfähigkeit von mehr als 50 % besteht und
die reduzierte Erwerbsfähigkeit mit der rechnerischen Berücksichtigung der Einschränkung der Leistungsfähigkeit um 15 % in einer angepassten Tätigkeit bereits maximal berücksichtigt wird (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_283/2020 vom 1 7. August 2020 E. 7.2.2).
Selbst unter zusätzlicher Berücksichtigung des Pauschala bzugs von 1 0 % ab 1. Januar 2024, was sich bei der bereits berücksichtigten Leistungsminderung von durchschnittlich 15 % als grosszügig erweist, beläuft sich der Teilinvaliditätsgrad im Erwerbsbereich auf 58.7 3 % (100 – [ 45.86 x 0. 9 ] = 41.27) und der gewichtete Teilinvaliditätsgrad angesichts der Qualifikation als zu 5 0 % im Erwerbsbereich arbeitstätig auf rund 2
E. 9 9 .1
Die Beschwerdeführerin resp. ihr Ehemann bezieht Zusatzlei s tungen und das Vermögen liegt unterhalb des massgeblichen Freibetrags (vgl. Urk. 4/3). Damit sind die Voraussetzungen zur Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege gegeben, ist ihrem Gesuch vom 1 8. Dezember 2025 zu entsprechen und ihr die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren sowie in der Person von Rechtsan wältin Günes Kaya, St. Gallen, eine unentgeltliche Rechtsvertreterin zu bestellen. Die Beschwerdeführerin ist sodann auf § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozial versicherungsgericht des Kantons Zürich (GSVGer) hinzuweisen, wonach sie zur Nachzahlung der ihr erlassenen Gerichtskosten sowie der Auslagen für die unentgeltliche Rechtsvertretung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. 9 .2
Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 7 00.-- festzusetzen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichts-kasse zu nehmen. 9 .3
Rechtsanwältin Günes Kaya ist ermessensweise (vgl. Urk. 12) mit Fr. 2 ‘200.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Das Gericht beschliesst:
In Bewilligung des Gesuchs vom 1 8. Dezember 2025 wird de r Beschwerdeführer in die unentgeltliche Prozessführung gewährt, und es wird ih r Rechtsanwältin Günes Kaya, St. Gallen, als unentgeltliche Rechtsvertreterin für das vorliegende Verfahren bestellt, und erkennt:
E. 9.3 7 % (58.7 3 % x 0. 5). Zuzüglich der Einschränkung im Haushaltsbereich von 20 % bzw. gewichtet 10 % (20 x 0.5) resultiert ein renten ausschliessender Gesamt- IV-Grad von rund 3 9.36 %, gerundet 39 % . 8 .
Die angefochtene Verfügung vom 3. Dezember 2025 (Urk. 2) erweist sich im Ergebnis als rechtens. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
Mit Blick auf eine denkbare Neuanmeldung sei der Hinweis erlaubt, dass gestützt auf die Stellungnahme von RAD-Ärztin Dr. F.___
(vgl. hievor E. 4.2) die Auferlegung einer Schadenminderungspflicht angezeigt sein könnte .
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
- Die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Günes Kaya, St. Gallen, wird mit Fr. 2’200 .-- (inkl. Barauslagen und MWST) aus der Gerichts kasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4 . Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Günes Kaya - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5 . Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin Arnold GramignaHediger
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2025.00848
III. Kammer Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Hurst Sozialversicherungsrichterin Senn Gerichtsschreiberin Hediger Urteil vom 7. Juli 2026 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwältin Günes Kaya Y.___ AG Dufourstrasse 124, 9000 St. Gallen gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
Die 1966 geborene X.___, ohne Berufsausbildung und dreifach e Mutter (1993, 1995, 20 0 1), reiste im August 2003 aus dem Z.___ in die Schweiz ein und arbeitete zuletzt von Dezember 2021 bis September 2023
in variablen Pensen als Reinigungskraft bei der Putzfrauenagentur A.___ GmbH in B.___ (vgl. Urk. 11/9, vgl. auch IK-Auszug vom 5. August 2024, Urk. 11 /50/2) . Am 29.
Juli 2022 meldete sie sich unter Hinweis auf eine Nieren entzündung bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 11/5). Nach beruflich-erwerbliche n und medizinische n Abklärungen sowie durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 11 /28 ff.) wies die Sozialver sicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, das Leistungsbeg e hren der Versicherten mit V erfügung vom 2 1. November 2023 ab (Urk. 11/33).
1.2
Mit Schreiben vom 1 3. Dezember 2023 (eingegangen am 1 8. Dezember 2023) machte Dr. med. C.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, eine Verschlechterung d es Gesundheitszustandes der Versicherten geltend (Urk. 11/34; von der Versicherten mit Eingabe vom 1 9. Januar 2024 eigenhändig gezeichnet, vgl. Urk. 11/38) und legte
weitere Arztberichte auf. Nach Beizug einer internen Stellungnahme des regionalen ärztlichen D ienst es (RAD, Urk. 11/45/2
f.) stellte die IV-Stelle der Versicherten mit Vorbescheid vom 1 2. Juli 2024 die Abweisung ihres Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 11 /46). Auf die dagegen erhobene n Ein wände (Urk. 11/47 f., Urk. 11/56 ff.) veranlasste die IV-Stelle das psychiat rische Gutachten von Dr. med. D.___, Facharzt für Psychiatrie und Psycho therapie, vom 9. Mai 2025 (Urk. 11/75/1-33). Zudem beauftragte sie ihren Abklärungsdienst mit der Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf
und
Haushalt (vgl. Abklärungsbericht vom 2 1. Juli über die Erhebung vom
1 0. Juli
2025, Urk. 11/80). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 11/88 ff .) wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 3. Dezember 2025 ab (Urk. 2). 2.
Dagegen erhob X.___
am 1 8. Dezember 2025 Beschwerde und beantragte, es sei ihr in Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 3. Dezember 2025 eine Rente von mindestens 45 % ab dem 1. Juli 2024 zuzu sprechen. Eventualiter sei die Sache zur Veranlassung eines neutralen, sprach sensiblen und methodengerechten Gerichtsgutachtens im Fach Psychiatrie an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragte die Beschwerde führerin die unentgeltliche Rechtspflege (Urk. 1 S. 2). Im Januar 2026 gab sie
den Bericht von Dr. C.___
vom 1 3. Januar 2026 zu den Akten (Urk. 7, Urk. 8) . Mit Beschwerdeantwort vom 9. Februar 2026 schloss d ie Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 10), was der Beschwerdeführerin angezeigt wurde (Urk. 12). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurtei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines aner kannten Klassifikationssystems abgest ützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne W eiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Ar beitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 1 43 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 13 9 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3
Gemäss BGE 143 V 418 sind grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen, nach BGE 143 V 409 namentlich auch leichte bis mittelschwere Depressionen, für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach Massgabe von BGE 141 V 281 zu unterziehen (Änderung der Rechtsprechung). Speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere depressive Störungen hielt das Bundesgericht in BGE 143 V 409 – ebenfalls im Sinne einer Praxisänderung – fest, dass eine invalidenversicherungsrechtlich relevante psychische Gesundheits schädigung nicht mehr allein mit dem Argument der fehlenden Therapiere sistenz auszuschliessen sei (E. 5.1). Für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sind somit auch bei den leichten bis mittelgradigen depressiven Störungen systematisierte Indikatoren beachtlich, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsver mögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1).
Eine leicht- bis mittelgradige depressive Störung ohne nennenswerte Interfe renzen durch psychiatrische Komorbiditäten lässt sich im Allgemeinen nicht als schwere psychische Krankheit definieren. Besteht dazu noch ein bedeutendes therapeutisches Potential, so ist insbesondere auch die Dauerhaftigkeit des Gesundheitsschadens in Frage gestellt. Diesfalls müssen gewichtige Gründe vorliegen, damit dennoch auf eine invalidisierende Erkrankung geschlossen werden kann (BGE 148 V 49 E. 6.2.2 mit Hinweis). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrund lage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchs frei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu trage n (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3). 1.4
Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgerich t wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1): - Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3) - Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1) - Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1) - Behandlungs- und Eingliede rungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2) - Komorbiditäten (E. 4.3.1.3) - Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnost ik, persönliche Ressourcen, E. 4.3.2) - Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3) - Kategorie «Konsistenz» (Ge sichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4) - gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen verg leich baren Lebensbereichen (E. 4.4.1) - behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidens druck (E. 4.4.2)
Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezo gene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bun desgerichts 8C_604/2017 vom 15. März
2018 E. 7.4). 1.5
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Eine Rente nach Abs. 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Art. 8 Abs. 1 bis und 1 ter nicht ausgeschöpft sind (Art. 28 Abs. 1 bis IVG). Gemäss Art. 28b Abs. 1 IVG wird die Höhe des Rentenan spruchs in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt. Bei einem Invaliditätsgrad von 50-69 % entspricht der prozentuale Anteil dem Invaliditäts grad (Abs. 2). Bei einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Abs. 3). Bei einem Inv aliditätsgrad unter 50 % gelten die folgenden prozentualen Anteile (Abs. 4): Invaliditätsgrad prozentualer Anteil 49 Prozent47.5Prozent 48 Prozent45Prozent 47 Prozent42.5Prozent 46 Prozent40Prozent 45 Prozent37.5Prozent 44 Prozent35Prozent 43 Prozent32.5Prozent 42 Prozent30Prozent 41 Prozent27.5Prozent 40 Prozent25Prozent 1.6
War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfe n, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invalidi tätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts I 659/04 vom 9. Februar 2005 E. 1.1). Bei einer Neuanmeldung der versicherten Person bei der IV-Stelle sind die Revisionsregeln demnach analog anwendbar (BGE 141 V 585 E. 5.3 in fine, 133 V 108 E. 5.2, je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_317/2024 vom 22. Januar 2025 E. 2.2 mit Hinweisen). 1.7
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 9C_16/2025 vom 24. April 2025 E. 4.3.1).
Den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten, den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechenden Gutachten externer Spezial ärzte (sog. Administrativgutachten) ist Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V
210 E. 1.3.4, 135 V 465 E. 4.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_77/2021 vom 20. April 2021 E. 3 m.w.H .). 2.
2.1
Im angefochtenen Entscheid verneinte die Beschwerdegegnerin eine krankheits wertige Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit. Dies unter Hinweis auf die gutachterlich festgestellte / n Aggravation und Pseudobeschwerden. Überdies
bestünden keine nennenswerten Wechselwirkungen mit anderen psychischen Leiden,
hingegen
ein bedeutendes therapeutisches Potential . B ei Erhöhung der Therapiefrequenz auf alle 14 Tage und Aufdosieren der aktuellen Medikation könne aus Sicht des Behandlers [recte: des Gutachters
Dr. D.___ ] innert sechs Monaten eine volle Arbeitsfähigkeit erreicht werden. Mithin bestehe keine gesundheitliche Einschränkung mit dauerhaftem und erheblichem Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 2). 2.2
Dagegen wandte die Beschwerdeführerin ein, die Beschwerdegegnerin habe einen invalidisierenden Gesundheitsschaden im Kern damit verneint, dass bei intensiver Therapie innert sechs Monaten eine volle Arbeitsfähigkeit erreicht werden könne. Diese Einschätzung ersetze die erforderliche Indikatorenprüfung nicht. Mithin werde damit nicht aufgezeigt, weshalb bei der Beschwerdeführerin trotz gutachterlich festgestellter mittelgradiger Symptomatik, dokumentierter Angst- und somatisierungsbezogener Symptomcluster sowie Mini-ICF-Defiziten die tatsächlichen funktionellen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit vernachlässigt werden dürf t en. Dieses Vorgehen komme einer generellen Verneinungsformel gleich und genüge den rechtsprechungsgemässen Anforderungen nicht. Zudem komme dem Gutachten kein Beweiswert zu. Es sei methodisch nicht normgerecht, weil der SRSI mangels validierter arabischer Version improvisiert über Dolmet schung durchgeführt worden sei; damit fehle die testpsychologische Standardi sierung, seien die Manualvorgaben verletzt und die Resultate nicht beweiswertig für eine «Antwortverzerrung». Alsdann sei das Gutachten in sich widersprüchlich, indem es einerseits eine mittelgradige Depressivität, Mini-ICF-Defizite und seit Juli 2023 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit festhalte und andererseits wegen angeblicher Aggravation die Verwertbarkeit der eigenen Ergebnisse vernein t werde . Ferner sei die Indikatorenprüfung nicht vollständig angewendet worden, weil anstelle einer ergebnisoffenen, strukturierten Prüfung der Indikatoren eine abstrakte Therapierbarkeitserwägung gesetzt werde, die den konkreten funktio nellen Auswi r kungen ausweiche. Die Schlussfolgerung «Beweislosigkeit zulasten der Versicherten» verletze den Untersuchungsgrundsatz, da bereits geringe Zweifel am Gutachten (hier: Sprache- und Methodenmängel, innere Wider sprüche) zwingend weitergehende Abklärungen erforder te
n. Die Herleitung einer « A ggravation» stütze sich primär auf ein sprachlich nicht normgerecht erhobenes SVT-Ergebnis; selbst bei korrekter Erhebung hätten Va l idierungsverfahren nur ergänzenden Indizcharakter und könnten die klinische Gesamtbeurteilung nicht ersetzen. Schliesslich sei die Auseinandersetzung mit den fachärztlichen Stellung nahmen des behandelnden Psychiaters unzureichend, obwohl dieser die Aggra vationshypothese begründet zurückgewiesen und pharmakokinetisch plausible Erklärungen für den tiefen Medikamentenspiegel geliefert habe. Ferner habe die Beschwerdegegnerin «Cherry-Picking» betrieben, indem sie das G utachten selektiv gewürdigt habe; die gutachterlich festgestellte 50% ige
Arbeitsunfähigkeit sei relativiert und auf das Gutachten abgestellt worden, wo es gegen die Beschwer deführerin spreche. Dieses Vorgehen genüge den Anforderungen an eine schlüssige, allseitige Beweiswürdigung nicht. Konkret habe die Beschwerdegeg nerin die Passage zum «therapeutischen Potential» übernommen und dabei igno riert, dass das Gutachten zugleich eine seit Juli 2023 bestehende 50 % -Arbeits unfähigkeit attestiert habe. Alsdann habe die Beschwerdegegnerin unter Hinweis auf eine «Aggravation» die Untersuchung als unverwertbar erklärt und gleichwohl jene Teile des Gutachtens übernommen, welche gegen die Beschwerdeführerin sprechen würden (Therapieintensivierung/Behand l ungs-Appell), während dem sie die für die Beschwerdeführerin sprechenden klinischen Befunde ausgeblendet habe. Weiter habe die Beschwerdegegnerin den Leidensdruck wegen tiefer Medi kamentenspiegel in Frage gestellt. Dabei habe sie jedoch den gutachterlichen Hinw e is übergangen, wonach d ie Spiegel bei der niedrigen Dosierung nicht erstaunen würden und nicht Ausdruck fehlender Einnahme seien. Die Beschwer degegnerin habe sich ferner auf den SRSI-Befund als Hauptpfeiler für die «Antwort verzerrung» gestützt, aber nicht gewürdigt, dass der SRSI mangels arabischer Normversion mündlich über eine Dolmetscherin erhoben und vom Gutachter angekreuzt worden sei. Dies sei ein methodischer Bruch, der die psychometrische Belastbarkeit deutlich reduziere. Zudem habe die Beschwerde führerin daraus den radikalen Schluss der Beweislosigkeit gezogen. Dabei habe sie aber d ie zahlreichen Mini-ICF-Defizite, welche die funktionellen Einschrän kungen untermauern würden, ausgeblendet. Ausserdem habe die Beschwerde geg nerin der Beschwerdeführerin einen «mageren» Behandlungsrhythmus vorge halten, ohne jedoch die gutachterlich dokumentierte klinische Symptomlast und die attestierte 50%ige Arbeitsunfähigkeit in der Gesamtbilanz mitzuberücksich tigen. Zudem sei die Beschwerdegegnerin der Gutacht en spassage gefolgt, wonach eine höhere Alltagsaktivität als angegeben bestehe. Dabei habe sie jedoch verschwiegen, dass der Gutachter selbst - trotz SRSI-Befund - einen Leidensdruck und ein mittelgradiges depressives Syndrom anerkannt und eine 50%ige Arbeits unfähigkeit bestätigt habe. Selbst wenn dem Gutachten gefolgt werde, resultiere daraus eine längerdauernde, 50%ige Arbeitsunfähigkeit seit Juli 202 3. Damit sei das Wartejahr erfüllt und betreffe die Streitfrage nur noch die Rentenhöhe. Andernfalls habe das Gericht zwingend ein neutrales, sprachsensibles und methoden gerechtes Gerichtsgutachten im Fach Psychiatrie einzuholen. Hinsicht lich der Statusfrage habe das Bundesgericht klar festgestellt, das s nicht von fiskalischen Erwägungen auszugehen sei. Vorliegend sprächen die Biografie, die bisherigen Teilpensen zwischen 20 und 50 %, das Alter der Beschwerdeführerin sowie die familiäre Arbeitsteilung für eine ausserhäusliche Arbeit stätigkeit im Umfang von 50 % . Insbesondere sei die Beschwerdeführerin in der Schweiz nicht über 50 % erwerbstätig gewesen. Im Haushaltsbereich sei insgesamt von einer 40%igen Einschränkung auszugehen. Dies angesichts der Mini-ICF-Defizite und der aktenkundigen Übernahme zentraler Aufgaben durch Dritte. Daraus resultiere (gewichtet) ein rentenbegründender Gesamt-IV-Grad von mindestens 45 % . Da das Wartejahr im Juli 2024 erfüllt gewesen sei und sich die Beschwerdeführerin im Dezember 2023 zum Leistungsbezug angemeldet habe, habe sie ab dem 1. Juli
202 4 einen Rentenanspruch (Urk. 1).
2.3
In ihrer Beschwerdeantwort hielt die Beschwerdegegnerin - auch unter Berück sichtigung des Berichts von Dr. C.___ vom 1 3. Januar 2026 - an ihrem Stand punkt fest (Urk. 10). 3.
Die Beschwerdegegnerin ist auf die Neuanmeldung vom 1 8. Dezember 2023 eingetreten (vgl. hievor Sachverhalt Ziff. 1.2).
Strittig und zu prüfen ist, ob infolge des
seit der abschlägigen Verfügung vom 21. November 2023 akten kundig gemachten psychiatrischen Leiden s
eine revisionsrelevante Veränderung im Sinne von Art. 17 ATSG eingetreten (vgl. hievor E. 1.6) und ein allfälliger Rentenanspruch entstanden ist . 4. 4.1
Im psychiatrischen Gutachten vom 9. Mai 2025 hielt Dr. D.___ folgende Diag nosen fest (Urk. 11/75/25): - Mittelgradige depressive Episode vor dem Hintergrund multipler lebens geschichtlicher Belastungen (ICD-10: F32.1) mit
Somatisierungstendenz; DD: Anamnestisch rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittel gradige, depressive Episode (ICD-1 0 : F33.1) - gemischte Angststörung mit nächtlichen Angstattacken, körperbezogenen und generalisierten Ängsten (ICD-10: F41.3). Die Beschwerdeführerin habe während acht Jahren im Z.___ die Schule besucht. Dann seien ihr Vater und vier Geschwister von politischen Gegnern verhaftet worden. Die Beschwerdeführerin habe in der Folge die Schule abbrechen müssen und die Mutter bei der Haushaltsführung unterstützt. Später habe sie bis zur Heirat 1992 als angelernte Schneiderin gearbeitet. 2003 sei sie mit dem Ehemann und drei Kindern aus dem Z.___ geflüchtet. Schlepper hätten sie während ca.
sechs
Monaten via Syrien/Russland/Weissrussland/Ukraine/Tschechien und erneut die Ukraine schliesslich in die Schweiz geführt. Hier hätten sie Asyl erhalten und lange Zeit in einem Heim gelebt, bis ihnen eine Wohnung zugeteilt worden sei. Aktuell lebe sie mit dem Ehemann und dem 2001 geborenen Sohn in einer 4-Zimmer-Mietwohnung (Urk. 11 /75/9 ff.). In gesundheitlicher Hinsicht habe die Beschwerdeführerin berichtet, beide Nieren seien krank. Sie habe Nierensteine gehabt und nunmehr eine eingeschränkte Nierenfunktion. Seit der ersten Nierensteinoperation im A lter von 27 Jahren im Z.___ leide sie unter Angst. Nun sei in der Schweiz ein Teil einer Niere entfernt worden. Die Beschwerdeführerin befürchte, ihre Nieren könnten versagen und dass sie sterben müsse. Nach Auftreten neuer Nierensteine habe sich ihre Angst verstärkt. Auf Rückfrage habe die Beschwerdeführerin hierzu präzisiert, dass sie Angst habe, ihre Kinder verlassen zu müssen. Vor der O peration habe sie sehr starke Schmerzen gehabt. Wenn sie nicht urinieren könne, habe sie Angst, ihre Nieren würden nicht mehr funktionieren. Eine psychiatrische Therapie habe sie erst auf Drängen ihrer Tochter im Juli 2023 aufgenommen. Diese habe gesagt: «Du bist die ganze Zeit traurig. Das ist nicht normal. Du denkst immer nur an den Tod». Die Beschwerdeführerin selbst habe eigentlich gar keine Behandlung aufnehmen wollen; die Tochter habe sie dazu «gezwungen». Die Behandlung bei Dr. C.___
erfolge auf Deutsch im monatlichen Rhythmus. Die aktuelle Medi kation mit Brintellix
bestehe seit ca. 1-2 Monaten; es helfe leicht gegen die Depression . Die Beschwerdeführerin verspüre damit etwas weniger Druck über der Brust am Morgen. Andererseits habe sie Angst vor Medikamenten und das Gefühl, dass diese sie «verrückt machen» würden. Die Schlaftabletten (Trittico) würden kaum helfen; sie schlafe weiterhin schlecht. Dr. C.___ habe die Dosis erhöhen wollen, aber dies habe die Beschwerdeführerin a b gelehnt. Die auf soma tischem Gebiet eingenommenen Medikamente könne sie nicht benennen. Jeden falls nehme sie Medikamente gegen den hohen Blutdruck, für die Schilddrüse sowie für de n Magen und Vitamine. Gegen die Schmerzen nehme die Beschwer deführerin
Novalgin, aktuell 1x/Woche; vor der Operation im Dezember 2024 3x/Woche. Ihre Angst habe sich in den letzten 3-4 Jahren verstärkt. Zudem schlafe sie schlecht und wache alle 4-5 Tage in der Nacht wegen Atemnot auf. Sie habe das Gefühl, zu ersticken resp ektive als würde etwas Schweres auf ihrer Brust lasten. Zudem sei sie die ganze Zeit traurig und wolle niemanden sehen. Ausserdem habe sie manchmal ein Rauschgefühl in den Ohren und das Gefühl, einen Schatten im Raum zu sehen. Als sie als Putzfrau in Privatwohnungen gearbeitet habe, habe sie immer Angst gehabt, dass jemand in die Wohnung komme und ihr etwas antue. Die Beschwerdeführerin habe auch Angst, allein zu sein. Seit der im Dezember 2024 durchgeführten Nierenoperation fühle sie sich für eine Tätigkeit als Putzfrau zu schwach (Urk. 11 /75/7
f.).
Sie sei rasch müde und erschöpft (Urk. 11 /75/10). Den Tagesablauf habe die Beschwerdeführerin alsdann wie folgt geschildert: In der Regel gehe sie ca. um 22 .00 Uhr zu Bett, könne aber manchmal erst gegen 3
Uhr morgens einschlafen. Manchmal könne sie auch rascher einschlafen . Genauere Angaben seien auch auf Rückfragen nicht erhältlich gewesen. Abends leide sie unter G edankenkreisen rund
um ihre Nierenerkrankung. Die Beschwer deführerin mache sich deswegen Sorgen und befürchte, sterben zu müssen. Der Schlaf sei unruhig. Einmal pro Woche leide sie unter Albträumen und wache in der N acht angsterfüllt auf. Sie träume davon, mit einem Messer bedroht zu werden oder von einem Berg herunterzufallen. Es handle sich dabei nicht um Ereignisse, die sie real erlebt habe. Meist wache die Beschwerdeführerin zwischen 8 .00 und 9 .00 Uhr morgens auf. Sie esse dann etwas und nehme die Tabletten ein. Oft verspüre sie am Morgen ein Druckgefühl auf der Brust. Dies habe sich auch mit der antidepressiven Medikation (Brintellix) nur leicht gebessert. In der Folge verrichte sie leichte Haushaltsarbeiten. 3-4 Mal pro Woche und am Wochenende komme die Tochter zu Besuch und unterstütze sie bei der Haushalts arbeit . Einkäufe erledige die Beschwerdeführerin gemeinsam mit dem Ehemann; aufgrund ihrer Schwäche und Schmerzen könne sie keine schweren Lasten tragen. Sie verfüge über einen Fahrausweis und fahre gern Auto, habe aber Angst vor Unfällen. Nach dem gemeinsamen Mittagessen sitze sie meist nur in der Wohnung. Der Ehemann versuche sie manchmal zu Spaziergängen zu moti v ieren, dies gelinge jedoch nur selte
n. Auch hier seien genauere A ngaben nicht erhältlich gewesen. Schliesslich habe die Beschwerdeführerin auf Rückfragen gereizt gemeint, sie gehe manchmal wochenlang nicht spazieren, es sei immer anders. Nachmittags lege sie sich für 1-2 Stunden hin, ohne einzuschlafen. Nach dem Abendessen sitze sie wieder herum und gehe dann gegen 22 .00 Uhr zu Bett (Urk. 11 /75/11 f.). Appetit und Libido seien vermindert (Urk. 11 /75/16). In klinischer Hinsicht sei die allseits orientierte, altersentsprechende, gepflegte, schlanke und in schwarz gekleidete Beschwerdeführerin mit hellem Kopftuch und weissen Sportschuhen pünktlich zum vereinbarten Termin erschienen. Es seien dunkle Augenringe aufgefallen. In der Kontaktaufnahme habe sie sich freundlich und zugewandt präsentiert. Bei der Begrüssung habe die Beschwerdeführerin recht gut D eutsch gesprochen. Die Untersuchung sei unter Do l metschung auf Arabisch erfolgt; die Beschwerdeführerin habe die Fragen teilweise auch auf Deutsch beantwortet.
Der Gang ins Untersuchungszimmer sei unauffällig und die Grundstimmung während der Untersuchung durchwegs mittelgradig niederge schlagen gewesen. Beim Berichten über das Nierenleiden und der Verhaftung ihres Vaters sowie vier Geschwister sei die Beschwerdeführerin kurz in Tränen ausgebrochen, habe sich aber rasch wieder gefasst. Psychomotorisch habe sie während der 2.5 Stunden dauernden Untersuchung ruhig auf dem Stuhl gesessen. Mimische oder Verhaltenshinweise auf Schmerzen hätten sich nicht ergeben. Aufmerksamkeits- oder Konzentrationsstörungen seien nicht aufgefallen . Das formale Denken sei geordnet und e s hätten sich keine Denkstörungen ergeben . Gegen Ende der Untersuchung habe die Beschwerdeführerin Kopfschmerzen beklagt. Auf Fragen habe sie mehrmals geantwortet, sich nicht erinnern zu können. Auch nach mehrmaligem Nachfragen habe sie kaum konkrete Angaben zur Auftretenshäufigkeit einzelner Symptome oder zu ihren Aktivitäten machen können. Dabei habe die Beschwerdeführerin bei Rückfragen phasenweise gereizt reagiert und dann mit kräftigerer Stimme
und teilweise auch gestikulierend gesprochen. Sie habe sich aber auch rasch wieder beruhigt. Die Verabschiedung habe sich freundlich gestaltet. Im Rahmen der Medikamentenspiegelbestimmung lagen die Wirkstoffe der als eingenommen angegebenen Psychopharmaka unter halb des therapeutischen Bereichs (Urk. 11 /75/1 3 ff.). Anlässlich der SRSI (Self-Report-Symptom- Inventory /deutsche Version) Testung zur Feststellung negativer Antwortverzerrungen sei der Fragebogen von der Do l metscherin auf Arabisch übersetzt und seien die Antworten vom begutach tenden Psychiater angekreuzt worden. Dabei hätten sich bei insgesamt 50
erfragten 43 potenziell genuine Beschwerden und 26 Pseudobeschwerden (Grenz wert: 9) ergeben. Dieser Wert liege oberhalb des empirisch ermittelten Grenz wertes für die Ermittlung negativer Antwortverzerrungen. Damit erg ä ben sich substanzielle Zweifel an der Gültigkeit der gelieferten Beschwerde schilderungen (Urk. 11 /75/16). Dies gelte auch für die Angaben der Beschwer deführerin zu den Alltagsaktivitäten; auch diese hätten begrenzte Aussagekraft. Aufgrund der klinischen Befunde sei die Aktivitäts- und Leistungsfähigkeit der Beschwerdefüh rerin höher als angegeben zu beurteilen (Urk. 11 /75/18). Im Montgomery-Asberg-Depression-Rating- Scale (MADRAS) habe die Beschwerde führerin 20 Punkte erreicht, einem mittelgradig depressiven Syndrom entsprechend (Urk. 11 /75/17); in der Hamilton Depressionsskala habe sie - ebenfalls einem mittelgradig depres siven Syndrom entsprechend - einen Punktwert von 23 erreicht (Urk. 11 /75/18). Bei den geprüften Mini-ICF-Kriterien hätten sich - näher bezeichnete - leichte bis mittelgradige Einschränkungen ergeben (Urk. 11 /75/18 ff.). In fremdanamnestische r
Hinsicht habe
Dr. C.___ am 8. Mai 2025 telefonisch berichtet, die Beschwerdeführerin komme seit Juli 2023 ca. alle zwei Monate zu einer Konsultation. Die Gespräche würden auf Deutsch durchgeführt; er selbst spreche nur wenig Arabisch und die Deutschkenntnisse der Beschwerdeführerin seien ausreichend. In diesem Jahr habe er sie nur einmalig im April gesehen. Im Vorfeld der Nierenoperation im Dezember 2024 sei die Beschwerdeführerin deut lich müde und kaum zu Aktivitäten fähig gewesen. Wegen Libidoverminderung sei medikamentös von Citalopram auf Brintellix 5mg/Tag gewechselt worden. Zudem nehme die Beschwerdeführerin zur Schlafunterstützung seit Januar 2024 Trittico 50 mg. Die vorgeschlagene Dosiserhöhung habe sie abgelehnt. Nach der Nierenoperation sei es ihr körperlich besser gegangen und die Müdigkeit habe
nachgelassen. Die im Bericht vom 1 3. Dezember 2023 diagnostizierte rezidivierende depressive Störung stehe im Z usammenhang mit den anamnestisch erhobenen früheren Krisen rund um den älteren Sohn, der nach einer Ausweisung
aus
der Schweiz nun in E.___ lebe (Urk. 11 /75/22). Gemäss Auskunft
des
behandelnden Hausarztes nehme die Beschwerdeführerin infolge einer Schilddrüsenunterfunktion, Hypertonie und Hypercholesterinämie Eltr o xin, Olmesartan Alodipin, Ezetimip
Rosuvastatin und Pantoprazol ein (Urk. 11 /75/22). Zusammenfassend habe sich die Beschwerdeführerin anlässlich der Untersuchung freundlich und weitestgehend kooperativ verhalten. Gleichwohl seien ihre Antworten teilweise ausweichend und vage ausgefallen. Gestützt auf die objekti vierbaren psychopathologischen Befunde sei von einer deutlich höheren Aktivi tätsfähigkeit auszugehen als angegeben. Zudem hätten sich testpsychologisch (SRSI) unauthentische Beschwerdeschilderungen ergeben (Urk. 11 /75/24 f.). Ungeachtet dessen bestehe bei der Beschwerdeführerin ein Leidensdruck. Klinisch zeige sich ein depressives Syndrom vor dem Hintergrund multipler lebensge schichtlicher Belastungen. Das Ausmass sei unter Abstraktion der festgestellten Aggravation als knapp mittelgradig zu beurteilen . Die Konsultationen bei Dr. C.___ erfolgten jeweils nur im zweimonatlichen Rhythmus; 2025 habe [jedenfalls bis anfangs Mai] nur einmalig eine Konsultation stattgefunden. Zudem figuriere der Medikamentenwirkstoffspiegel unterhalb des therapeutischen Rahmens. Dies sei jedoch nicht auf In c ompliance, sondern auf die Unterdosierung zurückzuführen. So habe die Beschwerdeführerin die ärztlich empfohlene Aufdo sierung abgelehnt. Infolge der geschilderten Ängste im Kontext der Nierenerkran kung und bei nächtlichen Angstattacken bestehe zudem
eine gemischte Angst störung. Zwar habe die Beschwerdeführerin zweifellos traumatisier e nde Erfahrungen im Rahmen der Flucht aus dem Z.___ in die Schweiz erlebt. Die typischen Symptome einer posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) seien jedoch weder anamnestisch berichtet noch klinisch feststellbar gewesen, womit keine PTBS diagnostiziert werden könne. Die depressive Entwicklung und aktuelle Angst symptomatik sei jedoch durch die anzunehmende erhöhte Vulnera bilität nach den belastenden lebensgeschichtlichen Erfahrungen mit hoher Wahrscheinlichkeit mitgefördert worden. Die t herapeutischen Möglichkeiten seien vorliegend klar nicht ausgeschöpft. Unter Intensivierung der psycho- und psychopharmakothe rapeutischen Behandlung sei mit hoher Wahrscheinlichkeit innert ca. 6 Monaten eine weitgehende Aufhellung des depressiven Syndroms zu erreichen. Infolge der Chronifizierung der psychischen Leiden könne jedoch auch unter leitlinienge rechter Behandlung eine depressive und ängstliche Rest symptomatik persistieren. Bezogen auf einfache Routinetätigkeiten sei dadurch jedenfalls keine wesentliche Einschränkung von mehr als 30 % zu erwarten (Urk. 11 /75/25 f.). Auf Ressour censeite bestünden relativ gute Deutschkenntnisse, belastend seien finanzielle Sorgen und die Unsicherheit bezüglich des Aufent haltsstatus; das Einbürgerungs verfahren sei noch pendent (Urk. 11 /75/26). In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit sei die Beschwerdeführerin insgesamt zu 50 %
arbeitsfähig, resultierend aus einer zumutbaren Präsenzzeit von 4-5 Stunden/Tag und einer zusätzlichen Leistungs minderung von 10-20 % . Dasselbe gelte für eine gut vorstrukturierte einfache Routinetätigkeit, ohne oder mit wenig Kunden kontakt, ohne erhöhte Anforderungen an das Konzentrationsvermögen, ohne Tätigkeiten mit erhöhter Unfallgefahr oder an entsprechenden Maschinen und mit regelmässigen, über den Tag und die Woche verteilte n Arbeitszeiten und verteilter Stressbelastung, das heiss e ohne Nach t
- und Schichtarbeit und mit wohl wollenden, konstanten Vorgesetzten . Diese Einschätzung gelte seit Aufnahme der Behandlung bei Dr. C.___
im Juli 2023 (Urk. 11 /75/27). Im Haushalt sei die
Beschwerdefüh rerin unter Berücksichtigung der freien Zeiteinteilung und Pausen möglichkeiten ca. 10-20 % eingeschränkt (Urk. 11/75/29). 4.2
Auf entsprechende Vorlage kam RAD-Ärztin Dr. med. F.___, Fach ärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, mit interner Stellungnahme vom 2 0. Mai 2025 zum Schluss, das Gutachten von Dr. D.___ sei formal und inhalt lich von guter Qualität und erfülle die rechtsprechungsgemässen Anforderungen an eine beweisbildende Entscheidungsgrundlage. Die B eschwerdevalidierung habe eine Tendenz zur A ntwortverzerrung resp. zu nicht authentischen Beschwer deschilderungen ergeben, was sich auch in den eher vagen Angaben von alltäg lichen Beschwerden widerspiegle. Das Alltags-Funktionsniveau sei höher einzu schätzen als angegeben. Dennoch seien die depressiven Beschwerden als authentisch und bei längerer Dauer ohne suffiziente Behandlung mit einer Tendenz zur Chronifizierung eingeschätzt worden. Vor diesem Hintergrund sei von einer längeren Teilarbeitsunfähigkeit auszugehen, welche unter konsequ e nter Behand lung bis auf leichte Restbeschwerden re mittieren sollten. Im Haushalt bestünden wahrscheinlich kaum Einschränkungen (ca. 10-20 % Lei s tungs minderung). Die urologische Erkrankung verstärke die Ängste, habe aber für sich genommen keine länger andauernde Auswirkung auf die Arbeitsfähigke i t oder
die Haushaltsfüh rung . Als weitere medizinische Massnahme sei eine konse quente,
leitlinienge rechte Behandlung der depressiven Episode anzuordnen. Diese beinhalte eine regelmässige psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung mindestens alle 14 Tage über einen Zeitraum von sechs Monaten. Alsdann sei die aktuelle Medika tion auf einen wirksamen therapeutischen Bereich aufzudosieren unter Spiegel kontrollen; bei Ausbleiben einer Wirkung sei die Medikation umzu stellen und zu augmentieren gemäss Leitlinien. Sofern sich dies im ambulanten Setting nicht umsetzen lasse, sei eine 6-12-wöchige teilstationäre Behandlung mit den gleichen B ehandlungszielen und dem Aufbau einer Tagesstruktur angezeigt (Urk. 11 /81/ 3 f.). 4.3
Die zuständige Sachbearbeiterin hielt am 1 1. August 2025 fest, aus dem Gutachten gehe hervor, dass die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus der depressiven Symptomatik resultiere. Laut Rechtsprechung (BGE 148 V 49) sei eine leicht- bis mittelgradige Symptomatik ohne nennenswerte Interferenzen durch psychiatrische Komorbiditäten im Allgemeinen nicht als schwere psychische Krankheit zu definieren. Bestehe dazu noch ein bedeutsames therapeutisches Potential, so sei insbesondere auch die Dauerhaftigkeit des Gesundheitsschadens in Frage gestellt. In diesem Fall müssten gewichtige Gründe vorliegen, damit dennoch auf eine invalidisierende Erkrankung geschlossen werden könne. So l che Gründe würden nicht vorliegen. Ferner bestehe eine gemischte Angststörung mit diffusen Ängsten, deren Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit aber nicht klar sei. Es sei deshalb nicht von einem invalidisierenden Gesundheitsschaden auszu gehen. Dafür spreche auch die im Gutachten nachgewiesene Aggravation . Damit sei das Gutachten an sich nicht verwertbar und herrsche Beweislosigkeit, de r en Folgen die Beschwerdeführerin zu tragen habe. Selbst wenn man all dies ausser Acht lasse und auf das G utachten abstell t e, bestehe noch ein grosses Behand lungspotential. So würde die Beschwerdeführerin bei adäquater Behandlung und Medikation spätestens nach einem halben Jahr eine uneingeschränkte Arbeitsfä higkeit erreichen. Das Leistungsbegehren sei also mangels eines IV-relevanten Gesundheitsschadens abzuweisen (Urk. 7/81/5, vgl. auch Urk. 7/82). 4.4
Im Juli 2025 erfolgte eine Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt (vgl. Abklärungsbericht vom 2 1. Juli 2025, Urk. 7/80) am Wohnort der Beschwerdeführerin, einer
4-Zimmer-Mietwohnung im 4. Oberge schoss ohne Lift, welche sie zusammen mit ihrem 1962 geborenen, IV-berenteten Ehemann
und dem 2001 geborenen Sohn bewohnte . Letzterer arbeite te zu 100 %, «nutze ein Zimmer» und wünsche sich, bald mit seiner Freundin in eine eigene Wohnung zu ziehen. Anlässlich des Hausbesuchs sei die Abklärungsperson von der Tochter der Beschwerdeführerin an der Haustür empfangen worden. Diese habe dem Gespräch beigewohnt und soweit nötig übersetzt; d ie Beschwerdefüh rerin spreche einfaches Deutsch . Beim Gespräch habe sie ihren Kopf immer wieder am Tisch a uf gestützt, mit leiser Stimme geantwortet und ebenso depressiv wie desinteressiert gewirkt. Umso mehr habe sich die Tochter Mühe gegeben, die notwen d igen Informationen zu liefern, und dabei freundlich zugewandt gewirkt (Urk. 11/80/2).
In beruflicher Hinsicht habe die Beschwerdeführerin angegeben, dass sie im Rahmen ihrer zuletzt ausgeübten Reinigungsarbeit von einer anderen Frau gemobbt worden sei, was zu Konflikten und schliesslich zum Erhalt der Kündigung geführt habe. Aktuell beziehe sie Arbeitslosenentschädigung. Ohne Gesundheitsschaden würde sie heute in der Produktion oder Reinigung als Hilfskraft arbeiten. Früher habe sie max. 50 % gearbeitet. Bei guter Gesundheit würde sie heute mehr arbeiten müssen, um mit dem Ehemann leben zu können. Letzterer beziehe eine IV-Rente von Fr. 380.-- pro Monat, zuzüglich Ergänzungs leistungen in Höhe von ca. Fr. 2'800.-- (vgl. im Detail, Urk. 4/3) . Alsdann werde das Paar mit Fr. 1'000.-- monatlich von der Tochter unterstützt und es bestünden Schulden in Höhe von Fr. 30'000.-- bis Fr. 40'000.-- infolge eines Privatdar lehens gegen über derselben
(Urk. 11/80/3 f.).
Die Abklärungsperson hielt fest, die Beschwerdeführerin verfüge über k einen Berufsabschluss und habe seit ihrer Einreise in die Schweiz verschiedentlich in Pensen von 20-50 % gearbeitet. Heute müsste sie mindestens 80 % arbeiten, um gemeinsam mit ihrem Ehemann ein hinreichendes Einkommen zu erwirtschaften und die Schulden gegenüber der Tochter abzubauen. Kinderbetreuungsaufgaben bestünden nicht. Mithin sei die Beschwerdeführerin als zu 80 % im ausserhäus lichen und zu 20 % im häuslichen Bereich arbeitstätig zu qualifizieren (Urk. 11/80/4).
Zum Bereich «Ernährung» habe die Beschwerdeführerin angegeben, dass sie nicht mehr koche, da sie dazu keine Lust und Energie habe. Der Ehemann müsse einfache Gerichte zubereiten. An einem besseren Tag assistiere sie ihm. Vielfach sei es so, dass der Ehemann fertige Speisen (Kebab oder Pizza) im Quartier einkaufe. Das Geschirr werde mit dem Geschirrspüler gewa s chen. Faktisch sei es so, dass die Tochter jedes Wochenende die Küche sauber machen müsse, da sich auch der Ehemann hierfür nicht aufraffen könne. Die Tochter reinige auch den Kühlschrank. Da die Beschwerdeführerin psychisch bedingt so gut wie keine Arbeiten in diesem Bereich wahrnehme,
schloss die Abklärungsperson unter Berücksichtigung der Mitwirkungspflicht durch den Ehemann auf eine 20%ige Einschränkung in diesem Bereich
(Urk. 11/80/5 f.).
Betreffend die Wohnungs- und Hauspflege habe die Beschwerdeführerin ange geben, dass sie an einem besseren Tag höchstens mal ein Lavabo auswische. Ansonsten lasse sie alles so sein und liegen, wie es sei. Der Ehemann achte darauf, dass kein oder nur wenig Sch m utz entstehe, damit die Tochter am Wochenende weniger Arbeit habe, wenn sie vorbeikomme, um die Böden mit dem Staubsauger zu reinigen und feucht aufzunehmen. Während dessen würde die Beschwerde führerin lethargisch auf dem Sofa liegen oder am Tisch sitzen und in die Leere schauen. Die Tochter versuche, die Beschwerdeführerin zum Mithelfen zu moti vieren, was ihr selten gelinge. Der noch zu Hause wohnhafte Sohn kümmere sich um sein eigenes Zimmer, finde darüber hinaus aber keine Zeit, den Eltern unter die Arme zu greifen. Der Abfall werde vom Ehemann sortiert und nach unten gebracht. Letztlich bleibe aber der Grossteil aller Reinigungen bei der Tochter liegen. Es sei damit auch in diesem Bereich - so die Abklärungsperson - eine 20%ige Einschränkung anzurechnen (Urk. 11 /80/6).
Alsdann sei die Beschwerdeführerin nach eigenen Angaben körperlich zu schwach, um Einkäufe zu tätigen, weshalb diese vom Ehemann im Quartier erledigt werden müssten. Zudem müsse letzterer die Einkaufstaschen zusammen mit dem Sohn i n den 4. Stock hochtragen. Dazu sei die Beschwerdeführerin nicht in der Lage. Mithin sei auch im Bereich «Einkauf und weitere Besorgungen» eine 20%ige Einschränkung anzurechnen (Urk. 11 /80/7).
Die Wäsche und Kleiderpflege würden von der Tochter erledigt. Psychisch finde die Beschwerdeführerin hierzu keinen Antrieb. Sie sei auch körperlich nicht in der Lage, die vielen Stockwerte bis in den Keller zur Waschmaschine zu über winden. Der Ehemann habe Rückenprobleme und leide an einer Minderbeweg lichkeit. Wenn die Wäsche sauber in die Wohnung zurückgebracht worden sei, könne die Beschwerdeführerin diese an einem besseren Tag ausstreichen und falten. Meistens müsse aber die Tochter dies erledigen. Die Abklärungsperson anerkannte wiederum eine 20%ige Einschränkung (Urk. 11 /80/7).
Insgesamt ergab sich damit eine 20%ige Einschränkung im Haushaltbereich
(Urk. 11 /80/8). 5.
5.1
In medizinischer Hinsicht ist d as psychiatrische Gutachten von Dr. D.___ zusammen mit RAD-Ärztin Dr. F.___ als den in der Rechtsprechung des Bundesgerichts entwickelten Anforderungen (vgl. E. 1. 7) genügend und grund sätzlich als beweiskräftig anzusehen . Daran vermögen die Ausführungen der zuständigen Sachbearbeiterin nichts zu ändern. Insbesondere geht nicht an, wenn sie nach einer zwar formell durchgeführten Indikatorenprüfung (vgl. Urk. 11 /82)
dem Gutachten die Beweiswertigkeit unter Vernachlässigung der laut Dr. D.___
klinisch manifesten depressiven Störung mit - auch unter Berücksichtigung der
festgestellten Antwortverzerrung - konse kutiven, knapp mittelgradige n Einschrän kungen gänzlich abspricht und/oder
gestützt auf die prognostische Einschätzung von Dr. D.___
einen invalidisierenden Gesundheitsschaden verneint . Insbesondere sind künftige Entwicklungen nicht vollends voraussehbar, weshalb eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit lediglich aufgrund einer prog nostischen Einschätzung und ohne weitere fachmedizinische Einschätzung nicht angenommen werden darf (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_794/2023 vom 4. Oktober 2024 E. 5.2.1).
Mithin
bedarf es einer richterlichen Überprüfung der gutachterlich festgestellten Arbeitsfähigkeit anhand der anzuwendenden Standardindikatoren nach Mass gabe von BGE 141 V 281 (vgl. hievor E.
1.4) . 5.2
Im Hinblick auf das depressive Leiden ergeben sich als diagnoserelevante Befunde im Wesentlichen eine mittelgradige Niedergestimmtheit, Schlafstörungen, Ängste, pessimistische Gedanken und Gedankenkreisen. Testpsychol o gisch (mittels Fremdbeurteilung) erreichte die Beschwerdeführerin Punktewerte entsprechend einer mittelgradigen depressiven Störung. I m Rahmen der Mini-ICF-App ergaben sich
von insgesamt 13 geprüften bei 7 Kriterien mittelgradige und im Übrigen je 3 leichtgradige
resp. keine Einschränkungen. Dabei stützte sich Dr. D.___ auf den psychopathologischen Befund (vgl. Urk. 11 /75/18). Subjektiv berichtete die Beschwerdeführerin hingegen eine praktisch aufgehobene Alltags funktionalität und
vollständige Inaktivität - bis au f leichte Haushaltstätigkeiten und sporadische Spaziergänge, ohne nähere Angaben. Unter Berücksichtigung der festgestellten negativen Antwortverzerrung im Rahmen der SRSI-Validierung kam Dr. D.___ zum begründeten Schluss, das Aktivitäts- und Leistungsniveau sei tatsächlich höher als angegeben
und als «knapp mittelgradig» zu beurteilen (Urk. 11 /75/25). Weshalb und inwiefern das Gutachten methodisch nicht norm gerecht sein soll, weil der SRSI-Fragebogen von Deutsch auf Arabisch übersetzt wurde - wie die Beschwerdeführerin monierte -, ist nicht einzusehen. Welche « Manualvorgaben » damit angeblich verletzt worden sind (vgl. Urk. 1 S. 6), hat sie zudem nicht substantiiert und kann nicht nachvollzogen werden . D ass allein aufgrund der Übersetzung die «Self-Report»-Natur eines Selbstbeurteilungsin s tru ments aufgehoben werde (Urk. 1 S. 7), ist weder einleuchtend noch stichhaltig. Insbesondere benennt die Beschwerdeführerin hierfür keine belastbare Grund lage. Im Übrigen fällt auf, dass die Behandlungskadenz im Missverhältnis zu m geltend gemachten Ausmass des psychischen Leidens steht und die Beschwerde führerin die (ärztlich empfohlene) medikamentöse Aufdosierung ablehnte. Letz teres ist unbestritten. Mangels Entscheidrelevanz erübrigen sich Weiterungen zum Ergebnis des Serumspiegels und zu allfälligen Erklärungen hierzu.
Mithin
bestehen - auch unabhängig von der SRSI-Validierung - begründete Zweifel am Ausmass der geltend gemachten Einschränkungen sowie
des Leidensdruck s .
Kommt hinzu, dass die Schilderungen der Beschwerdeführerin zu ihren Symptomen und Leiden auch auf Nachfrage vage blieben und sie auf Rückfragen gereizt reagierte. Im Lichte der übrigen Indikatoren ist a ndererseits
zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin ausserhalb der Familie offenbar keine
sozialen Kontakte unterhält und jedenfalls infolge der Angststörung Komorbiditäten bestehen. Zudem wies Dr. D.___ auf eine erhöhte Vulnerabilität infolge
ihrer lebensbiographischen Belastungen und finanzielle n Sorgen hin. Auf Ressourcen seite sind
einzig die als «ausreichend» taxierten Deutschkenntnisse (vgl. auch den Abklärungsbericht, wonach die Beschwerdeführerin Deutschkurse auf dem Niveau A1, A2 und B1 absolvierte, Urk. 11 /80/3, vgl. auch Lebenslauf, Urk. 11 /75/32) und die Unterstützung durch den Ehemann und die Tochter auszumachen.
Damit hält die gutachterlich festgestellte Arbeitsfähigkeit vor der Indikatorenprüfung
insgesamt stand . 5.3
Zusammenfassend ist gestützt auf das beweiskräftige Gutachten von Dr. D.___ davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer in seit Aufnahme der psychothera peutischen Behandlung (Juli 202 3) für sämtliche Tätigkeiten à
durchschnittlich 4.5 Stunden am Tag arbeitsfähig war, woraus sich eine funktionelle Arbeitsfähig keit von 53.95 %, gerundet 54 %
ergibt . Unter zusätzlicher Berücksichtigung der Leistungsminderung in Höhe von durchschnittlich 15 %
resultiert eine Arbeitsfä higkeit von 45.86 % (4.5 x 5 / 41.7 x 0.85; vgl. Bundesamt für Statistik, Betriebs übliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen [NOGA 2008], in Stunden pro Woche, 2004-2024, A-S 01-96; vgl. auch die Urteile des Bundesgerichts 9C_280/2010 vom 1 2. April 2011
E. 4.2 [nicht publiziert in BGE 137 V 71] und 9C_730/2012 vom 4. Juni 2013 E. 4.2, wonach bei einer Arbeits [ un ] fähigkeit in Form einer Spanne in der Regel vom Mittelwert auszugehen ist). Damit ergibt sich im Ergebnis keine Differenz zur Einschätzung von Dr. C.___ im Bericht vom 1 3. Januar 2026, worin dieser - wenn auch nicht hinreichend begründet - eine Arbeitsfähigkeit von maximal 50
% postuliert e (Urk. 8). Der Vollständigkeit halber bleibt darauf hinzuweisen, dass es die unterschiedliche Natur von Behand lungsauftrag des therapeutisch tätigen (Fach-)Arztes einerseits und Begutach tungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizinischen Experten andererseits nicht zulässt, ein Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Ärzte zu anderslautenden Einschätzungen gelangen oder an vorgängig geäusserten abweichenden Auffassungen festhalten (SVR 2017 IV Nr. 49 [9C_338/2016] E.
5.5). A ufgrund der prinzipiellen Verschiedenheit von Behandlungs- und Begut achtungsauftrag kann es auch nicht Sache des behandelnden Arztes sein, in umstrittenen Fällen verbindlich zur Arbeitsunfähigkeit Stellung zu nehmen (Urteil des Bundesgerichts
9C_152/2011 vom 10. Mai 2011).
Bei m
vorliegenden Beweisergebnis bedarf es keiner weiteren Abklärung (antizi pierte Beweiswürdigung; BGE 144 V 361 E. 6.5 S. 368 f., 136 I 229 E. 5.3 S. 236). 6. 6.1
Hinsichtlich der sozialversicherungsrechtlichen Qualifikation stellte sich die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf ihre realen Lebensverhältnisse
(Alter, familiäre Aufgabenteilung, bisherige Erwerbsbiographie) auf den Standpunkt, dass sie bei guter Gesundheit 5 0 %
teil erwerbstätig e
Hausfrau wäre (Urk. 1 S. 1 0).
Vorliegend ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin nie in ein em höhere n
P ensum als
zu 50 %
a usserhäuslich arbeitete, dabei grossmehrheitlich Jahres löhne von ca.
Fr. 10'000.-- bis 20'000.-- erwirtschaftete und zwischenzeitlich wiederholt längere Zeit nichterwerbstätig
war und Arbeitslosenentschädigung bezog (vgl. IK-Auszug, Urk. 11/50). Sie hat ihr Arbeitspensum auch nicht mit dem Rückgang resp. Wegfall d er Betreuungsaufgaben im Zusammenhang mit den 1993, 1995 und 2001 geborenen Kindern aufgestockt. Freilich sind auch die finanziellen Verhältnisse bei der Qualifikationsfrage zu berücksichtigen. Diesbe züglich machte die Beschwerdeführerin jed och nicht konkret geltend, dass sie das Privat dar lehen der Tochter zeitnah zurückzahlen müsste oder wollte. Zudem stellt sich die Frage, weshalb der vollzeitlich erwerbstätige Sohn keinen Mietbeitrag leistet. Dass er bereits konkrete Schritte unternommen hätte, mit der Freundin zusammen zu ziehen, ergibt sich aus dem Abklärungsbericht jedenfalls nicht. Da der Ehemann zudem selb st keiner Erwerbstätigkeit nachgeht und IV-Rentner ist, kann von einer hälftigen Aufgabenteilung im Haushalt ausgegangen werden . Mithin lässt es sich
- dem beschwerdeweise Antrag folgend (vgl. Urk. 1) - recht fertigen, von einer Qualifikation im Verhältnis 50 / 50 auszugehen. 6 .2
Alsdann ermittelte d ie Abklärungsperson eine insgesamt 20%ige Einschränkung im Haushalt sbereich, was sich mit Blick auf die gutachterlich hier festgehaltene Einschränkung von 10-20 % (vgl. Urk. 11/75/29) als wohlwollend erweist. Recht sprechungsgemäss ist der ärztlichen Einschätzung
bei psychischen Leiden in der Regel mehr Gewicht einzuräumen als dem Bericht über die Haushaltsabklärung, weil es der Abklärungsperson regelmässig nur beschränkt möglich ist, das Ausmass des psychischen Leidens und der damit verbundenen Einschränkungen zu erkennen (zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 8C_817/2013 vom 28. Mai
2014 E. 5.1) . Vorliegend können die Schlussfolgerungen der Abklärungs person
in Anbetracht
der medizinischen Befunde, des Belastbarkeitsprofils und der Angaben der Beschwerdeführerin anlässlich der Abklärung sowie unter Berück sichtigung der Möglichkeit zur freien Zeiteinteilung und gesetzlichen Schadens minderungspflicht des Ehemanns (vgl. BGE 133 V 504 E. 4.2, vgl. E. 1.2) als plausibel und schlüssig
beurteilt werden, womit zugunsten der Beschwer defüh rerin darauf a b zustellen ist . Soweit letztere unter Hinweis auf die Mini-ICF-Defizite eine höhere Einschränkung postuliert, kann ihr damit nicht gefolgt werden. Insbesondere kommt den als mittelgradig taxierten Einschränkungen bei der Verkehrsfähigkeit, Fähigkeit zu Spontanaktivitäten, Gruppenfähigkeit und Kontaktfähigkeit zu Dritten im Aufgabenbereich kaum Relevanz zu. Da die Ehegatten den Haushalt gemeinsam führen (vgl. hievor E. 6 .1), wird die Beschwer deführerin zudem nur anteilsmässig damit belastet (vgl. Bundes gerichtsentscheid 8C_229/2012 vom 1 7. September 2012 E. 9.1 mit weiteren Hinweisen). Aus der Übernahme von Aufgaben durch die Tochter und den Ehemann lässt sich
- entgegen ihrem beschwerdeweise Vorb r ingen (Urk. 1 Ziff.
11) - ebenfalls nichts zum Vorteil der Beschwerdeführer in ableiten. Bei der Bemessung der Invalidität von im Haushalt tätigen Versicherten ist die Schaden minderungspflicht von erheblicher Relevanz. Nach der Rechtsprechung ist dabei vom Grundsatz auszugehen, dass einem Leistungsansprecher im Rahmen der Schadenminderungspflicht Massnahmen zuzumuten sind, die ein vernünftiger Mensch in der gleichen Lage ergreifen würde, wenn er keinerlei Entschädigung zu erwarten hätte. Für die im Haushalt tätigen Versicherten bedeutet dies, dass sie Verhaltensweisen zu entwickeln haben, welche die Auswirkungen der Behin derung im hauswirtschaftlichen Bereich reduzieren und ihnen eine möglichst vollständige und unabhängige Erledigung der Haushaltarbeiten ermöglichen. Kann die versicherte Person wegen ihrer Behinderung gewisse Haushaltarbeiten nur noch mühsam und mit viel höherem Zeitaufwand erledigen, so muss sie in erster Linie ihre Arbeit einteilen und in üblichem Umfang die Mithilfe von Fami lienangehörigen in Anspruch nehmen.
Die im Rahmen der Invaliditätsbemessung bei einer Hausfrau zu berücksichtigende Mithilfe von Familienangehörigen geht daher weiter als die ohne Gesundheitsschädigung . G estützt auf die in Art. 272 des Zivilgesetzbuches (ZGB) statuierten Beistandspflichten zwischen Eltern und Kindern ist im Übrigen auch dem zu Hause wohnhaften Sohn eine Mithilfe im Haushalt zuzumuten. 6 . 3
Nach dem Gesagten ist die Beschwerdeführerin als zu 5 0 % im Erwerbsbereich und zu 5 0 % im Haushalt Tätige zu qualifizieren, wobei sie im Haushaltsbereich zu maximal 20 % resp. gewichtet 10 %
e in ge schränk t war . 7 .
7 .1
Da die Beschwerdeführerin als teilerwerbstätige Hausfrau zu qualifizieren ist, kommt die gemischte Methode bei der Invaliditätsbemessung zur Anwendung: 7 .2
Gemäss Art. 27 bis Abs. 1 IVV werden für die Bestimmung des Invaliditätsgrades von Teilerwerbstätigen folgende Invaliditätsgrade zusammengezählt: a.
der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Erwerbstätigkeit; b.
der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich.
Für die Berechnung des Invaliditätsgrades in Bezug auf die Erwerbstätigkeit wird gemäss Art. 27 bis Abs. 2 IVV: a.
das Einkommen ohne Invalidität auf eine Erwerbstätigkeit, die einem Beschäftigungsgrad von 100 Prozent entspricht, hochgerechnet; b.
das Einkommen mit Invalidität auf der Basis einer Erwerbstätigkeit, die einem Beschäftigungsgrad von 100 Prozent entspricht, berechnet und entsprechend an die massgebliche funktionelle Leistungsfähigkeit ange passt; c.
die prozentuale Erwerbseinbusse anhand des Beschäftigungsgrades, den die Person hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, gewichtet.
Für die Berechnung des Invaliditätsgrades in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich wird gemäss Art. 27 bis Abs. 3 IVV: a.
der prozentuale Anteil der Einschränkungen bei der Betätigung im Aufgabenbereich im Vergleich zur Situation, wenn die versicherte Person nicht invalid geworden wäre, ermittelt; b.
der Anteil nach Buchstabe a anhand der Differenz zwischen dem Beschäf tigungsgrad nach Absatz 2 Buchstabe c und einer Vollerwerbstätigkeit gewichtet. 7 .3 7 .3.1
Nach eigenen Angaben der Beschwerdeführerin wurde die zuletzt innegehabte Stelle als Reinigungskraft aus gesundheitsfremden Gründen gekündigt (vgl.
Urk. 11 /80/4).
Damit ist z ur Ermittlung des Valideneinkommens
auf die Tabellen löhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik (BFS) periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) abzustellen, konkret auf den Tabellenlohn für einfache Hilfsarbeiten. 7 .3.2
Mangels Ausbildung und da die Beschwerdeführerin ihre Restarbeitsfähigkeit nicht ausgeschöpft hat, ist auch für die Ermittlung des Invalideneinkommens vom Tabellenlohn für Hilfsarbeiter auszugehen. Sind – wie vorliegend - Validen- und Invalideneinkommen ausgehend vom gleichen Tabellenlohn zu berechnen, erübrigt sich jedoch deren genaue Ermittlung. Diesfalls entspricht der Invaliditätsgrad – im Sinne einer rechnerischen Vereinfachung - dem Grad der Arbeitsunfähigkeit unter Berücksichtigung eines allfälligen Abzugs vom Tabellenlohn (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_148/2017 vom 19. Juni 2017 E.
4 unter Hinweis auf Urteil 9C_675/2016 vom 18. April 2017 E. 3.2.1). Ge stützt auf Art. 26 bis Abs. 3 IVV in der seit dem 1. Januar 2024 gültigen Fassung sind
vom statistisch bestimmten Wert des Einkommens mit Invalidität (Art. 26 bis Abs. 2 i.
V.
m. Art. 25 Abs. 3 IVV) vorliegend 1 0 Prozent a bzuziehen, da bei der Beschwer deführerin eine funk tionelle Arbeitsfähigkeit von mehr als 50 % besteht und
die reduzierte Erwerbsfähigkeit mit der rechnerischen Berücksichtigung der Einschränkung der Leistungsfähigkeit um 15 % in einer angepassten Tätigkeit bereits maximal berücksichtigt wird (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_283/2020 vom 1 7. August 2020 E. 7.2.2).
Selbst unter zusätzlicher Berücksichtigung des Pauschala bzugs von 1 0 % ab 1. Januar 2024, was sich bei der bereits berücksichtigten Leistungsminderung von durchschnittlich 15 % als grosszügig erweist, beläuft sich der Teilinvaliditätsgrad im Erwerbsbereich auf 58.7 3 % (100 – [ 45.86 x 0. 9 ] = 41.27) und der gewichtete Teilinvaliditätsgrad angesichts der Qualifikation als zu 5 0 % im Erwerbsbereich arbeitstätig auf rund 2 9.3 7 % (58.7 3 % x 0. 5). Zuzüglich der Einschränkung im Haushaltsbereich von 20 % bzw. gewichtet 10 % (20 x 0.5) resultiert ein renten ausschliessender Gesamt- IV-Grad von rund 3 9.36 %, gerundet 39 % . 8 .
Die angefochtene Verfügung vom 3. Dezember 2025 (Urk. 2) erweist sich im Ergebnis als rechtens. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
Mit Blick auf eine denkbare Neuanmeldung sei der Hinweis erlaubt, dass gestützt auf die Stellungnahme von RAD-Ärztin Dr. F.___
(vgl. hievor E. 4.2) die Auferlegung einer Schadenminderungspflicht angezeigt sein könnte . 9.
9 .1
Die Beschwerdeführerin resp. ihr Ehemann bezieht Zusatzlei s tungen und das Vermögen liegt unterhalb des massgeblichen Freibetrags (vgl. Urk. 4/3). Damit sind die Voraussetzungen zur Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege gegeben, ist ihrem Gesuch vom 1 8. Dezember 2025 zu entsprechen und ihr die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren sowie in der Person von Rechtsan wältin Günes Kaya, St. Gallen, eine unentgeltliche Rechtsvertreterin zu bestellen. Die Beschwerdeführerin ist sodann auf § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozial versicherungsgericht des Kantons Zürich (GSVGer) hinzuweisen, wonach sie zur Nachzahlung der ihr erlassenen Gerichtskosten sowie der Auslagen für die unentgeltliche Rechtsvertretung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. 9 .2
Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 7 00.-- festzusetzen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichts-kasse zu nehmen. 9 .3
Rechtsanwältin Günes Kaya ist ermessensweise (vgl. Urk. 12) mit Fr. 2 ‘200.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Das Gericht beschliesst:
In Bewilligung des Gesuchs vom 1 8. Dezember 2025 wird de r Beschwerdeführer in die unentgeltliche Prozessführung gewährt, und es wird ih r Rechtsanwältin Günes Kaya, St. Gallen, als unentgeltliche Rechtsvertreterin für das vorliegende Verfahren bestellt, und erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichts kasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 3.
Die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Günes Kaya, St. Gallen, wird mit Fr. 2’200 .-- (inkl. Barauslagen und MWST) aus der Gerichts kasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen. 4 .
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Günes Kaya - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5 .
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis
und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46
BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin Arnold GramignaHediger