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IV.2025.00841

Medizinische Massnahmen gemäss Art. 12 IVG; Kostenübernahme für ambulante Psychothe-rapie bei minderjährigem Versicherten mit ADHS; keine Leidensbehandlung, keine Dauerbehandlung.

Zürich SozVersG ·IV · 2026-06-18 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

Der am 1 2. März 2015 geborene X.___ wurde am 7. Juni 2024 von seiner Mutter unter Hinweis auf aggressives Verhalten und einen mangelhaften Umgang mit Emotionen zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung (medizinische Massnahmen) angemeldet (Urk. 6/ 2). Mit Verfügung vom 1 7. Dezember 2024 verweigerte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, eine Kostengutsprache für die im April 2024 begonnene (vgl.

Urk. 6/2 S. 5 Ziff. 6.3) Psychotherapie. Ein Geburtsgebrechen habe nicht festge stellt werden können und eine Kostenübernahme gestützt auf Art. 12 des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) könne erst ab dem zweiten Behand lungsjahr erfolgen (Urk. 6/17).

Im Rahmen eine r

vom 2 5. September 2024 bis 2. Mai 2025 dauernden tageskli nischen Behandlung in der A.___ (A.___), Kinder- und Jugendpsychiatrie, B.___, wurde beim Versicherten

unter anderem eine einfache Aktivitäts- und Aufmerksam keit sstörung (ADHS) diagnostiziert (vgl. Urk. 6/2 7 S.

1 und S. 2) . Am 7. Mai 2025 stellte die Mutter des Versicherten für denselben Antrag auf Übernahme der Kosten für

ambulante Psychotherapie ab 9. Mai 2025 (Urk. 6/18). Nach medizinischen Abklärungen verneinte die IV-Stelle nach durch geführtem Vorbescheidverfahren

(Urk. 6/33, 6/38)

mit Verfügung vom 5. November 2025 einen Anspruch auf Kostenübernahme für Psychotherapie gemäss Art. 12 IVG (Urk. 6/41 = Urk. 2). 2.

Dagegen erhob der Versicherte, gesetzlich vertreten durch seine Mutter, mit Ein gabe vom 1 2. Dezember 2025 Beschwerde und beantragte, es sei Kostengutspra che für Psychotherapie gestützt auf Art. 12 IVG zu gewähren. Prozessual liess er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ersuchen (Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin schloss in der Beschwerdeantwort vom 2. Februar 2026 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5) . Hierüber wurde der Beschwer deführer mit Verfügung vom 3. Februar 2026 in Kenntnis gesetzt (Urk. 7) . Am 1 2. März 2026 liess er eine Unterstützungsbestätigung der Sozialhilfe einreichen (Urk. 10). Das Gericht zieht

Erwägungen (23 Absätze)

E. 1.1 Versicherte haben gemäss Art. 12 IVG bis zum vollendeten 20. Altersjahr Anspruch auf medizinische Eingliederungsmassnahmen, die nicht auf die Behand lung des Leidens an sich, sondern unmittelbar auf die Eingliederung in die obligatorische Schule, in die berufliche Erstausbildung, ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich gerichtet sind (Abs. 1).

E. 1.2 Nach Rechtsprechung und Praxis werden medizinische Vorkehren bei Minderjäh rigen schon dann von der Invalidenversicherung übernommen, wenn ohne Behand lung das Leiden mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu einem schwer korrigierbaren, die spätere Ausbildung und Erwerbsfähigkeit erheblich behin dernden stabilen pathologischen Zustand führen würde (BGE 131 V 9 E. 4.2). Auch in derartigen Fällen muss indessen der angestrebte Erfolg medizinisch-prognostisch mit genügender Wahrscheinlichkeit voraussehbar sein. Massgebend ist der medizinische Sachverhalt vor Durchführung der Massnahme in seiner Gesamt heit (Urteil des Bundesgerichts 8C_632/2017 vom 6. März 2018 E. 5.3.1 mit Hinweisen). Es ist nicht entscheidend, ob eine Sofortmassnahme oder zeitlich ausgedehntere (aber nicht unbegrenzte) Vorkehr angeordnet wird. Die Mass nahmen können sehr wohl eine gewisse Zeit andauern. Allerdings fallen Thera pien, die, ob bei psychischen oder physischen Leiden, Dauercharakter haben, das heisst zeitlich unbegrenzt erforderlich sind, ausser Betracht (Urteile des Bundes gerichts 9C_300/2022 vom 26. Januar 2023 E. 3.2 und 9C_343/2021 vom 26. Oktober 2021 E. 5.3.1, je mit Hinweisen).

E. 1.3 ff. des Anhangs 4 KSME). Hinweise auf andere Geburtsgebrechen sind den Akten nicht zu entnehmen (vgl.

dazu: Urk. 6/27 S. 2 Ziff. 1.3).

Strittig und zu prüfen ist dagegen, ob die Beschwerdegegnerin die Kosten für die ambulante Psychotherapie de s Beschwerdeführer s

ab 9. Mai 2025 im Sinne einer medizinischen Massnahme zur Eingliederung gemäss Art. 12 IVG zu übernehmen hat.

E. 1.4 und Ziff. 1.5).

E. 1.5 und Ziff. 1.6).

Ergänzend führten sie mit Bericht vom selben Tag an (Urk. 6 / 26), der Beschwer deführer zeige trotz insgesamt positiven Verlaufs im Rahmen der teilstationären Behandlung weiterhin eine Tendenz, bei Unsicherheiten oder Veränderungen mit Opposition, impulsiven Wutausbrüchen und Rückzug zu reagieren. Er werde zudem auf Unterstützung angewiesen sein, um seine Gefühle altersgemäss zu regu lieren, günstige Lösungsansätze zu finden, Impulse zu kontrollieren oder sich auf eine neue Situation einzulassen. Psychosozial zeig e sich eine stark belastete Familiensituation, die weiterer ambulanter familientherapeutischer und sozialpä dagogischer Interventionen bedürfe. Im schulischen Rahmen werde der Beschwer deführer auf eine enge und individualisierte Begleitung angewiesen sein, um die Leistungsanforderungen zu erfüllen. Es sei eine Psychopharma kotherapie mit Methylphenidat gestartet worden. Aufgrund der positiven Wir kung hätten sie bei Austritt empfohlen, diese weiterzufüh r en.

Die Dauer der notwendigen psychotherapeutischen Behandlung können zum jet zigen Zeitpunkt nicht konkret eingeschätzt werden. Sie hänge vom Verlauf im ambulanten Setting ab.

E. 2 S. 2).

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung damit, auf grund der Diagnose einer ADHS sei von einer tiefgreifenden Störung auszugehen, welche eine längerfristige Behandlung benötige . Eine Prognose sei nicht abseh bar . Insgesamt stehe weiterhin die Leidensbehandlung im Vordergrund, weshalb eine Kostenübernahme gestützt auf Art. 12 IVG nicht möglich sei (Urk.

E. 2.2 Demgegenüber machte die gesetzliche Vertreterin des Beschwerdeführers mit der Beschwerde (Urk.

1) zusammengefasst geltend, die Voraussetzungen für eine aus nahmsweise Kostenübernahme der Psychotherapie seien aktenausweislich gege ben. Insbesondere werde im Bericht der A.___ vom 2 2. Juli 2025 bestätigt, dass durch die medizinischen Massnahmen eine spätere Eingliederung ins Erwerbs leben wesentlich verbessert werden könne, diese mithin eingliederungswirksam sei (S. 8 Ziff. 11).

E. 2.3 ).

Bei Austritt zeigte sich

im psychopathologischen Befund eine namhafte Verbes serung in der Impulssteuerung und eine deutliche Abnahme von fremdag gressivem Verhalten. Ausserdem wies die begonnene medikamentöse ADHS Behandlung offensichtlich positive Wirkung auf (Urk. 6/27 S. 3 Ziff.

E. 2.4 , Urk. 6/26).

Der Beschwerdeführer konnte gemäss Angaben seiner Mutter in der Anmeldung vom 7. Mai 2025 nach dem Austritt aus der Tagesklinik am 5. Juni 2025 wieder in der m.a.c . starten (Urk. 6/18), einer sonderpädagogischen Schule (Tagessonderschule Typ A; vgl. unter: https://stiftungmac.ch/schule/zielgruppe/, zuletzt besucht am 2 7. April 2026), wo der Beschwerdeführer bereits vom 6. Mai 2024 bis zum tagesklinischen Aufenthalt in der A.___ beschult worden war (Urk. 6/2/4 Ziff. 4.1).

Dipl. Arzt F.___ und die Psychologin G.___ beur teilten den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers als besserungsfähig und bestätigten, dass durch eine weiterführende ambulante Psychotherapie nach Austritt aus der Tagesklinik die Möglichkeit einer späteren Eingliederung ins Erwerbs leben wesentlich verbessert werden könne (Urk. 6/27 S. 2 Ziff.

E. 2.5 ihres Berichts vom 2 2. Juli 2025 nur anführten «Mit entsprechender Unter stützung besserungsfähig» (Urk. 6/27 S. 4), brachten sie mit ihren Antworten vom 2 2. Juli 2025 zu den ergänzenden Fragen der Beschwerdegegnerin doch klar zum Ausdruck, welche psychischen und psychosozialen Entwicklungsschritte mit der Therapie ermöglicht werden sollen, nämlich unter anderem die Förderung der Emotionsregulationsfähigkeit, die Erarbeitung und Umsetzung von angemes senen Emotionsregulationsstrategien sowie die Stärkung des Selbstwerts (Urk. 6/26).

Dass eine Verbesserung in diesen Bereichen zu einer besseren schulisch-berufli chen Potentialausschöpfung führt, ist naheliegend. Auch erweisen sich die gesund heitlichen Störungen des 2025 erst zehnjährigen Beschwerdeführers gera de im Bereich der Emotionsregulation als geeignet, seine Entwicklung im schuli schen Bereich in einer prägenden Phase

nachhaltig zu stören und letztlich ein en uneinholbare n Entwicklungsrückstand zu bewirken, welcher wiederum die Bildungs- und mittelbar auch die Erwerbsfähigkeit beeinträchtig en würde. Auf der anderen Seite spricht das junge Alter des Beschwerdeführers für eine optimis tische Prognose hinsichtlich der Eingliederung bei früh stattfindenden Mass nahmen (vgl. E. 3.2)

Dass die Behandler der A.___ dem Beschwerdeführer die notwendigen Entwick lungsschritte unter adäquater Therapie innert absehbarer Zeit zutrauen, um den Schulalltag in Zukunft meistern zu können, ist ihren Ausführungen mit der not wendigen überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu entnehmen. Zwar zeigte der Beschwer deführer auch zum Austrittszeitpunkt noch eine Tendenz, bei Unsicher heiten oder Veränderungen mit Opposition, impulsiven Wutausbrüchen und Rückzug zu reagieren, doch attestierten sie insgesamt einen positiven Verlauf (E.

3.4), was ihre Prognose bei erfolgreicher ambulanter Weiterbehandlung nachvoll ziehbar macht. Damit erweist sich auch der angestrebte Erfolg der ab 9. Mai 2025 angetretenen ambulanten Therapie als genügend wahrscheinlich voraussehbar (E. 1.2).

E. 3 4

Im Rahmen de s tagesklinischen Aufenthalts mit teilstationäre r Behandlung in der A.___

vom 2 5. September 2024 bis 2. Mai 2025 wurde weitere Zusatzdiagnostik durchgeführt. Gemäss Bericht vom 2 2. Juli 2025 (Urk. 6/27) liess diese nunmehr diagnostisch neben der emotionalen Störung des Kindesalters gemäss ICD-10: F93.9 auf eine einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung gemäss ID-10: F90.0 schliessen (S. 1 und S. 4). Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers führt e gemäss Beurteilung von dipl. Arzt F.___, Facharzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie, und der Psychologin G.___ zu häufigen Konfliktsituationen mit Mitschülern und Lehrern, unter anderem aufgrund reduzierter Frustrationstoleranz, verstärkter Impul sivität, eingeschränkter Emotionsregulationsstrategien, Aufmerksamkeits schwierigkeiten und auffälligem Bindungsverhalten. Dadurch sei es teilweise zu schulvermeidendem Verhalten oder schulischen Ausschlüssen gekommen. Zum Austrittszeitpunkt sei der Beschwerdeführer weiterhin auf eine enge und stark individualisierte Betreuung und externe Strukturierung angewiesen gewesen, um seinen Alltagsanforderungen im schulischen Kontext nachzukommen (S. 1 f. Ziff. 1.2).

Dipl. Arzt F.___ und die Psychologin G.___

sprachen sich für die Notwendigkeit einer weiteren psychotherapeutischen Behandlung in ambu lanter Form

nach dem teilstationären Aufenthalt aus. Der Gesund heitszustand des Beschwerdeführers sei besserungsfähig und die Möglichkeit einer späteren Eingliederung ins Erwerbsleben könne durch medizinische Mass nahmen wesentlich verbessert werden (S. 2 Ziff. 1.4, Ziff.

E. 3.1 Dr. med. C.___, Facharzt für Kinder- und Jugendmedizin, überwies den Beschwerdeführer aufgrund von Aggressionsausbrüchen und Konfliktsituationen in der Schule zur ADHS-Abklärung in die A.___ . Die bis 9. März 2024 dauernde

Abklärung führte gemäss Bericht vom 1 2. März 2024 zur Diagnose einer Anpas sungsstörung mit vorwiegender Störung des Sozialverhaltens sowie depressiver Symptomatik (Urk. 6/1 S, 1). Die Anamnese, die Testungen und Berichte diverser Fachstellen hätten die Diagnose einer ADHS nicht zugelassen. Die Impulskon trolldurchbrüche, welche fast ausschliesslich in der Schule beobachtbar seien, würden aktuell als Kombination aus einer starken emotionalen Belastung, einem sensiblen Temperament, einer geringen Emotionsregulationsfähigkeit und ver gangenen negativen Erfahrungen in der Schule interpretiert. Gegen Ende der Abklä rung habe sich die Situation in der Schule immer mehr zugespitzt, we shalb der Beschwerdeführer bis zum Übertritt in eine Sonderschule zu 50 % zu Hause beschult werde (S. 2 f.). Die empfohlene Psychotherapie begann der Versicherte am 3. April 2024 bei der eidg. a nerkannten Psychotherapeutin D.___

(Urk. 6/2 S. 6, 6/24/2).

E. 3.2 Gemäss Bericht der A.___ vom 1 7. Oktober 2024 (Urk. 6/8) habe sich der Zustand des Versicherten und sein Verhalten in den letzten Monaten

t rotz ambulanter Psychotherapie, Familienbegleitung sowie einem erneuten Schulwechsel in eine heilpädagogische Schule verschlechtert. Aufgrund dessen sei es zum Eintritt in die Tagesklinik (2 5. September 2024) gekommen (S. 2 Ziff. 1.2). Neben der bereits gestellten Diagnose einer Anpassungsstörung schlossen die verantwortlich zeich nenden Fachpersonen auf die Verdachtsdiagnose einer emotionalen Störung des Kindesalters gemäss ICD-10: F93.0, mit sozialen Auffälligkeiten, depressiven Zügen und Bindungsauffälligkeiten. Weitere Diagnosen würden überprüft (S. 2 S.

1.1). Durch weitere Psychotherapie könne die Möglichkeit einer späteren Einglie derung ins Erwerbsleben wesentlich verbessert werden, wobei sie angesichts des jungen Alters des Beschwerdeführers und der früh stattfindenden Massnahmen hinsichtlich der Eingliederung optimistisch seien (S. 2 f. Ziff.

E. 3.5 Gemäss Stellungnahme der RAD-Ärztin Dr. med. H.___, Fachärztin FMH für Neurologie, vom 2 6. August 20 2 5 sei aufgrund der ADHS-Diagnose von einer tiefgreifenden Störung auszugehen, welche eine längerfristige Behandlung benötige. Es könne nicht von einem stabilisierten Zustand ausgegangen werden, insgesamt stehe weiterhin die Leidensbehandlung im Vordergrund (Urk. 6/32/2).

E. 4 5

Somit ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin eine Kostengutsprache für

Psychotherapie zu Unr echt verneint hat . Dies führt in Gutheissung der Beschwerde zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung und zur Feststellung, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf medizinische Massnahmen in Form von Psychotherapie im Sinne von Art. 12 IVG hat.

E. 4.1 Aufgrund der Akten ausgewiesen und zwischen den Parteien

unstrittig ist, dass der Beschwerdeführer an einer ADHS gemäss ICD-10 : F90.0 und einer emotio nalen Störung des Kindesalters gemäss ICD-10: F93.9 leidet . Seit April 2024 steht er in regelmässiger psychotherapeutischer Behandlung, zunächst ambulant bei der Psychologin D.___, vom 2 5. September 2024 bis 2. Mai 2025 teilsta tionär in der A.___ und seit

9. Mai 2025 wiederum ambulant bei der eidg. aner kannten Psychologin und Psychotherapeutin I.___

(vgl. dazu: von der CSS eingereichte Rechnungen, in: Urk. 6/24).

Unbestritten und aufgrund der erhobenen Befunde und Diagnosen einleuchtend ist zudem, dass die beantragte Psychotherapie indiziert ist. Strittig ist hingegen, ob die Psychotherapie

einen Dauercharakter bei unklarer Prognose aufweist und eine Leidensbehandlung im Vordergrund steht (E. 1.2) .

E. 4.2 Gemäss den Angaben der verantwortlich zeichnenden Fachpersonen der A.___

im Bericht vom 2 2. Juli 2026 imponierte der Beschwerdeführer im Eintrittszeitpunkt im September 2024 durch ein stark oppositionelles Verhalten, Weglauftendenzen, impulsive Wutausbrüche mit destruktiven Anteilen und durch eine verminderte Aufmerksamkeitsleistung. Das Verhalten habe zu Abbrüchen in den Beziehungen geführt und der Beschwerdeführer habe dadurch mehrfach am üblichen milieuthe rapeutischen und schulischen Alltag nicht teilnehmen können (Urk. 6/27 S. 3

Ziff.

E. 4.3 Nach dem Gesagten ergibt sich aus den Berichten der A.___ vom 2 2. Juli 2025 (E.

3.4), dass der damals zehnjährige Beschwerdeführer, nachdem die ADHS Diagnose gestellt und eine adäquate (auch medikamentöse) Behandlung installiert worden war, im Verlauf der teilstationären Behandlung in der Tagesklinik deut liche Fortschritte im Bereich der Emotionsregulation und Impulssteuerung gemacht hat te, was nach Austritt eine Reintegration in die Sonderschule ermög lichte.

Erhellt wird ebenfalls, dass der Beschwerdeführer für seine weitere Entwick lung weiterhin einer Psychotherapie im ambulanten Rahmen bedarf

und im schulischen Rahmen auf eine enge und individualisierte Begleitung ange wiesen ist, um die Leistungsanforderungen zu erfüllen (E. 3.4). Dass er nach dem Austritt aus der Tagesklinik für eine Rückkehr ins ordentliche Schulsystem, zu welchem im Anwendungsbereich von Art. 12 IVG auch Sonder- oder Privat schulen zählen (Rz . 23 KSME), therapeutischer Begleitung be durfte, ist denn auch nicht in Frage zu stellen.

Angesichts de ssen

sowie des Umstands, dass der Beschwerdeführer zufolge seiner gesundheitlich bedingten Schwierigkeiten insbesondere im Bereich der Emotions regulation und Frustrationstoleranz (E. 3.4) bis anhin erhebliche Schwierigkeiten zeigte, seinen Schulalltag adäquat zu meistern, ist die streitgegenständliche The rapie jedenfalls nicht ausschliesslich auf die Behandlung des Leidens des sich noch in (Schul -) ausbildung befindlichen Beschwerdeführers gerichtet, sondern dient in erheblichem Umfang der schulische n und damit auch beruflichen Ein gliederung . Es ist davon auszugehen, dass die unbehandelte ADHS des Beschwer deführers in Kombination mit der zusätzlichen emotionalen Störung gemäss ICD 10 F93.9 zumindest zu einem schwer korrigierbaren, die spätere Ausbildung und Erwerbsfähigkeit erheblich behindernden pathologischen Zustand führen würde (vgl. E. 1.

2) und dass eine gelingende Teilhabe im Unterricht und im sozialen Umgang mit Lehrern und Mitschülern eine enge Begleitung und weitere psycho therapeutische Unterstützung bedingt .

Auf eine Eingliederungswirksamkeit weiterer psychotherapeutischer Behandlung schlossen im Übrigen bereits die zuständigen Fachpersonen im A.___ -Bericht vom 1 7. Oktober 2024 (E. 3.2) und die RAD-Ärztin E.___ am 6. Dezember 2024 (E. 3.3), wenn auch noch ausgehend von einer anderen Diagnostik. Soweit die Beschwerdegegnerin von einer klar im Vordergrund stehenden Leidensbehand lung ausgeht (E. 2.1), kann ihr nicht gefolgt werden.

E. 4.4.1 Soweit die Beschwerdegegnerin einen Leistungsanspruch

gestützt auf die RAD Beurteilung von Dr. H.___ (E. 3.5) mit dem Argument verneinte, die Prog nose sei unbestimmt und die Behandlung von unbegrenzter Dauer (E. 2.1), ist ein Dauercharakter einer Behandlung rechtsprechungsgemäss nicht bereits dann zu bejahen, wenn eine Therapie längere Zeit dauert, sondern erst, wenn diese voraus sichtlich zeitlich unbegrenzt erforderlich sein wird (E. 1.2) . Dass die Fachpersonen der A.___ die voraussichtliche Dauer der ab 9. Mai 2025 angetretenen ambulanten Behandlung nicht konkret einschätzen konnten und kein Enddatum der Behand lung angegeben haben (E. 3.4), ist folglich nicht entscheidend, brachten sie doch zumindest zum Ausdruck, dass die Dauer vom Verlauf der ambulanten Behand lung abhängig ist, mithin gingen sie jedenfalls nicht von einer voraussichtlich unbegrenzten Behandlungsdauer aus.

Im Zeitpunkt der leistungsablehnenden Verfügung stand der Beschwerdeführer seit einem Jahr und sieben

Monaten in regelmässiger psychotherapeutischer Behandlung, wobei die ADHS-spezifische Behandlung inklusive der Psychopharmakotherapie mangels Diagnostik nicht von Anfang an einsetzte . Von einer Dauerbehandlung kann angesichts dessen nicht gesprochen werden (vgl.

dazu: Urteil des Bundesgerichts 9C_300/2022 vom 2 6. Januar 2023 E. 4.3).

E. 4.4.2 Bei Kindern darf die Prognose überdies nicht ausschliesslich im Sinne des Erfor dernisses einer absoluten, restlosen Heilung verstanden werden .

Vielmehr ist einer allfälligen besonderen Schadensneigung des jeweiligen Entwicklungssta diums Rechnung zu tragen. In diesem Sinne genügt es, wenn Psychotherapie einen psychischen oder psychosozialen Entwicklungsschritt ermöglicht, der sei nerseits die Grundlage für den Erwerb wichtiger Fertigkeiten bildet, deren Fehlen sich später als ein nicht mehr korrigierbarer Defekt darstellen würde (Urteil des Bundesgerichts 9C_912/2014 vom 7. Mai 2015 E. 4.3 m.w.H .). Wenn auch dipl. Arzt

F.___ und die Psychologin G.___ zur Prognose unter Ziff.

E. 5.1 Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand sowie unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 700.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

E. 5.2 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird bei diesem Ausgang des Verfahrens gegenstandslos. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der Sozialversi cherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 5. November 2025 aufgehoben und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf medizinische Mass nahmen (Psychotherapie) hat. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zuge stellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Stadt Zürich Soziale Dienste - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin BachofnerGasser Küffer

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2025.00841

II. Kammer Sozialversicherungsrichter Bachofner, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser Sozialversicherungsrichterin Sager Gerichtsschreiberin Gasser Küffer Urteil vom 1 8. Juni 2026 in Sachen X.___, geb. 2015 Beschwerdeführer gesetzlich vertreten durch die Mutter Y.___ diese vertreten durch Stadt Zürich Soziale Dienste MLaw

Z.___, Sozialversicherungsrecht Röschibachstrasse 26, 8037 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

Der am 1 2. März 2015 geborene X.___ wurde am 7. Juni 2024 von seiner Mutter unter Hinweis auf aggressives Verhalten und einen mangelhaften Umgang mit Emotionen zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung (medizinische Massnahmen) angemeldet (Urk. 6/ 2). Mit Verfügung vom 1 7. Dezember 2024 verweigerte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, eine Kostengutsprache für die im April 2024 begonnene (vgl.

Urk. 6/2 S. 5 Ziff. 6.3) Psychotherapie. Ein Geburtsgebrechen habe nicht festge stellt werden können und eine Kostenübernahme gestützt auf Art. 12 des Bun desgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) könne erst ab dem zweiten Behand lungsjahr erfolgen (Urk. 6/17).

Im Rahmen eine r

vom 2 5. September 2024 bis 2. Mai 2025 dauernden tageskli nischen Behandlung in der A.___ (A.___), Kinder- und Jugendpsychiatrie, B.___, wurde beim Versicherten

unter anderem eine einfache Aktivitäts- und Aufmerksam keit sstörung (ADHS) diagnostiziert (vgl. Urk. 6/2 7 S.

1 und S. 2) . Am 7. Mai 2025 stellte die Mutter des Versicherten für denselben Antrag auf Übernahme der Kosten für

ambulante Psychotherapie ab 9. Mai 2025 (Urk. 6/18). Nach medizinischen Abklärungen verneinte die IV-Stelle nach durch geführtem Vorbescheidverfahren

(Urk. 6/33, 6/38)

mit Verfügung vom 5. November 2025 einen Anspruch auf Kostenübernahme für Psychotherapie gemäss Art. 12 IVG (Urk. 6/41 = Urk. 2). 2.

Dagegen erhob der Versicherte, gesetzlich vertreten durch seine Mutter, mit Ein gabe vom 1 2. Dezember 2025 Beschwerde und beantragte, es sei Kostengutspra che für Psychotherapie gestützt auf Art. 12 IVG zu gewähren. Prozessual liess er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ersuchen (Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin schloss in der Beschwerdeantwort vom 2. Februar 2026 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5) . Hierüber wurde der Beschwer deführer mit Verfügung vom 3. Februar 2026 in Kenntnis gesetzt (Urk. 7) . Am 1 2. März 2026 liess er eine Unterstützungsbestätigung der Sozialhilfe einreichen (Urk. 10). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Versicherte haben gemäss Art. 12 IVG bis zum vollendeten 20. Altersjahr Anspruch auf medizinische Eingliederungsmassnahmen, die nicht auf die Behand lung des Leidens an sich, sondern unmittelbar auf die Eingliederung in die obligatorische Schule, in die berufliche Erstausbildung, ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich gerichtet sind (Abs. 1). 1.2

Nach Rechtsprechung und Praxis werden medizinische Vorkehren bei Minderjäh rigen schon dann von der Invalidenversicherung übernommen, wenn ohne Behand lung das Leiden mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu einem schwer korrigierbaren, die spätere Ausbildung und Erwerbsfähigkeit erheblich behin dernden stabilen pathologischen Zustand führen würde (BGE 131 V 9 E. 4.2). Auch in derartigen Fällen muss indessen der angestrebte Erfolg medizinisch-prognostisch mit genügender Wahrscheinlichkeit voraussehbar sein. Massgebend ist der medizinische Sachverhalt vor Durchführung der Massnahme in seiner Gesamt heit (Urteil des Bundesgerichts 8C_632/2017 vom 6. März 2018 E. 5.3.1 mit Hinweisen). Es ist nicht entscheidend, ob eine Sofortmassnahme oder zeitlich ausgedehntere (aber nicht unbegrenzte) Vorkehr angeordnet wird. Die Mass nahmen können sehr wohl eine gewisse Zeit andauern. Allerdings fallen Thera pien, die, ob bei psychischen oder physischen Leiden, Dauercharakter haben, das heisst zeitlich unbegrenzt erforderlich sind, ausser Betracht (Urteile des Bundes gerichts 9C_300/2022 vom 26. Januar 2023 E. 3.2 und 9C_343/2021 vom 26. Oktober 2021 E. 5.3.1, je mit Hinweisen). 1.3

Gemäss Rz . 645–647/ 845–847. 4 des Kreisschreiben s des Bundesamtes für Sozialversicherungen über die medizinischen Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung (KSME) in der ab 1. Januar 2022 gültigen Fassung, Stand 1. Januar 2025, schliesst das Vorliegen von Krankheiten und Defekten, die nach heutiger Erkenntnis der Medi zin ohne dauernde Behandlung nicht gebessert werden können (z.B. Schizo phrenien, manisch-depressive Psychosen), medizinische Massnahmen der IV aus.

Dies gilt gemäss derselben Verwaltungsweisung auch für Leiden, die einer The rapie zumindest über längere Zeit hinweg bedürfen, ohne dass sich eine zuver lässige Prognose stellen lässt (z.b. bei hyperkinetischen Störungen). Gemäss Rz . 645–647/ 845–847. 5 sind die Voraussetzungen zur Kostenübernahme einer Psy chotherapie auch im Falle solcher Störungen ausnahmsweise gegeben, wenn nach intensiver fachgerechter Behandlung von einem Jahr Dauer keine genügende Besserung erzielt wurde und gemäss spezialärztlicher Feststellung bei einer weiteren Behandlung erwartet werden kann, dass der drohende Defekt mit seinen negativen Wirkungen auf die Berufsausbildung und Erwerbsfähigkeit zu einem grossen Teil verhindert wird (zur Gesetzmässigkeit der einjährigen Wartezeit: SVR 2006 IV Nr. 38 S . 138; Urteil des Bundesgerichts 9C_354/2016 vom 1 8. Juli 2016 E. 4.2 m.w.H .) . 1.4

Art. 12 IVG bezweckt namentlich, die Aufgabenbereiche der Invalidenver sicherung einerseits und der sozialen Kranken- und Unfallversicherung anderseits gegeneinander abzugrenzen. Diese Abgrenzung beruht auf dem Grundsatz, dass die Behandlung einer Krankheit oder einer Verletzung ohne Rücksicht auf die Dauer des Leidens primär in den Aufgabenbereich der Kranken- und Unfallversi cherung gehört (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C _ 551/2018 vom 4. Januar 2019 E. 2 m.w.H .). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung damit, auf grund der Diagnose einer ADHS sei von einer tiefgreifenden Störung auszugehen, welche eine längerfristige Behandlung benötige . Eine Prognose sei nicht abseh bar . Insgesamt stehe weiterhin die Leidensbehandlung im Vordergrund, weshalb eine Kostenübernahme gestützt auf Art. 12 IVG nicht möglich sei (Urk. 2 S. 2). 2.2

Demgegenüber machte die gesetzliche Vertreterin des Beschwerdeführers mit der Beschwerde (Urk.

1) zusammengefasst geltend, die Voraussetzungen für eine aus nahmsweise Kostenübernahme der Psychotherapie seien aktenausweislich gege ben. Insbesondere werde im Bericht der A.___ vom 2 2. Juli 2025 bestätigt, dass durch die medizinischen Massnahmen eine spätere Eingliederung ins Erwerbs leben wesentlich verbessert werden könne, diese mithin eingliederungswirksam sei (S. 8 Ziff. 11). 2.3

Zu Recht nicht im Streit steht ein Leistungsanspruch gestützt auf Art. 13 IVG, wurde d ie Diagnose einer Aufmerksamkeitsdefizit-/Hyperaktivitätsstörung (ADHS) aktenausweislich doch erst nach Vollendung des neunten Lebensjahres des Beschwerdeführers gestellt (vgl. Urk. 6/27 S. 2 Ziff. 1.3), weshalb ein Leis tungsanspruch aufgrund eines anerkannten Geburtsgebrechens im Sinne von Ziff. 404 der Verordnung des Eidgenössischen Departements des Innern (EDI) über Geburtsgebrechen (GgV -EDI) nicht in Betracht fällt (Abs. 2 von Ziff. 404 GgV -EDI; vgl. auch das Urteil des Bundesgerichts 9C_855/2017 vom 1 9. Dezember 2018 E. 2.3 mit Hinweisen sowie Ziff. 1.3 ff. des Anhangs 4 KSME). Hinweise auf andere Geburtsgebrechen sind den Akten nicht zu entnehmen (vgl.

dazu: Urk. 6/27 S. 2 Ziff. 1.3).

Strittig und zu prüfen ist dagegen, ob die Beschwerdegegnerin die Kosten für die ambulante Psychotherapie de s Beschwerdeführer s

ab 9. Mai 2025 im Sinne einer medizinischen Massnahme zur Eingliederung gemäss Art. 12 IVG zu übernehmen hat.

3. 3.1

Dr. med. C.___, Facharzt für Kinder- und Jugendmedizin, überwies den Beschwerdeführer aufgrund von Aggressionsausbrüchen und Konfliktsituationen in der Schule zur ADHS-Abklärung in die A.___ . Die bis 9. März 2024 dauernde

Abklärung führte gemäss Bericht vom 1 2. März 2024 zur Diagnose einer Anpas sungsstörung mit vorwiegender Störung des Sozialverhaltens sowie depressiver Symptomatik (Urk. 6/1 S, 1). Die Anamnese, die Testungen und Berichte diverser Fachstellen hätten die Diagnose einer ADHS nicht zugelassen. Die Impulskon trolldurchbrüche, welche fast ausschliesslich in der Schule beobachtbar seien, würden aktuell als Kombination aus einer starken emotionalen Belastung, einem sensiblen Temperament, einer geringen Emotionsregulationsfähigkeit und ver gangenen negativen Erfahrungen in der Schule interpretiert. Gegen Ende der Abklä rung habe sich die Situation in der Schule immer mehr zugespitzt, we shalb der Beschwerdeführer bis zum Übertritt in eine Sonderschule zu 50 % zu Hause beschult werde (S. 2 f.). Die empfohlene Psychotherapie begann der Versicherte am 3. April 2024 bei der eidg. a nerkannten Psychotherapeutin D.___

(Urk. 6/2 S. 6, 6/24/2). 3.2

Gemäss Bericht der A.___ vom 1 7. Oktober 2024 (Urk. 6/8) habe sich der Zustand des Versicherten und sein Verhalten in den letzten Monaten

t rotz ambulanter Psychotherapie, Familienbegleitung sowie einem erneuten Schulwechsel in eine heilpädagogische Schule verschlechtert. Aufgrund dessen sei es zum Eintritt in die Tagesklinik (2 5. September 2024) gekommen (S. 2 Ziff. 1.2). Neben der bereits gestellten Diagnose einer Anpassungsstörung schlossen die verantwortlich zeich nenden Fachpersonen auf die Verdachtsdiagnose einer emotionalen Störung des Kindesalters gemäss ICD-10: F93.0, mit sozialen Auffälligkeiten, depressiven Zügen und Bindungsauffälligkeiten. Weitere Diagnosen würden überprüft (S. 2 S.

1.1). Durch weitere Psychotherapie könne die Möglichkeit einer späteren Einglie derung ins Erwerbsleben wesentlich verbessert werden, wobei sie angesichts des jungen Alters des Beschwerdeführers und der früh stattfindenden Massnahmen hinsichtlich der Eingliederung optimistisch seien (S. 2 f. Ziff. 1.5 und Ziff. 1.6). 3. 3

Dipl. Ärztin E.___, Fachärztin FMH für Kinder- und Jugendmedizin sowie Innere Medizin, vom regionalen ärztlichen Dienst (RAD) erachtete die Psy chotherapie gemäss ihrer Aktenbeurteilung vom 6. November 2024 als durchaus eingliederungswirksam, dies insbesondere angesichts des bisherigen Verlaufs der schulischen Karriere, welche ohne psychotherapeutische Betreuung gefährdet sei. Mit Blick auf die erst im März 2024 (richtig: April 2024) begonnene Therapie und d ie Anspruchsvoraussetzung einer intensiven fachgerechten Behandlung von einem Jahr sprach sich die RAD-Ärztin jedoch gegen eine Kostengutsprach e aus (Urk. 6/15/3). 3. 4

Im Rahmen de s tagesklinischen Aufenthalts mit teilstationäre r Behandlung in der A.___

vom 2 5. September 2024 bis 2. Mai 2025 wurde weitere Zusatzdiagnostik durchgeführt. Gemäss Bericht vom 2 2. Juli 2025 (Urk. 6/27) liess diese nunmehr diagnostisch neben der emotionalen Störung des Kindesalters gemäss ICD-10: F93.9 auf eine einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung gemäss ID-10: F90.0 schliessen (S. 1 und S. 4). Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers führt e gemäss Beurteilung von dipl. Arzt F.___, Facharzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie, und der Psychologin G.___ zu häufigen Konfliktsituationen mit Mitschülern und Lehrern, unter anderem aufgrund reduzierter Frustrationstoleranz, verstärkter Impul sivität, eingeschränkter Emotionsregulationsstrategien, Aufmerksamkeits schwierigkeiten und auffälligem Bindungsverhalten. Dadurch sei es teilweise zu schulvermeidendem Verhalten oder schulischen Ausschlüssen gekommen. Zum Austrittszeitpunkt sei der Beschwerdeführer weiterhin auf eine enge und stark individualisierte Betreuung und externe Strukturierung angewiesen gewesen, um seinen Alltagsanforderungen im schulischen Kontext nachzukommen (S. 1 f. Ziff. 1.2).

Dipl. Arzt F.___ und die Psychologin G.___

sprachen sich für die Notwendigkeit einer weiteren psychotherapeutischen Behandlung in ambu lanter Form

nach dem teilstationären Aufenthalt aus. Der Gesund heitszustand des Beschwerdeführers sei besserungsfähig und die Möglichkeit einer späteren Eingliederung ins Erwerbsleben könne durch medizinische Mass nahmen wesentlich verbessert werden (S. 2 Ziff. 1.4, Ziff. 1.5 und Ziff. 1.6).

Ergänzend führten sie mit Bericht vom selben Tag an (Urk. 6 / 26), der Beschwer deführer zeige trotz insgesamt positiven Verlaufs im Rahmen der teilstationären Behandlung weiterhin eine Tendenz, bei Unsicherheiten oder Veränderungen mit Opposition, impulsiven Wutausbrüchen und Rückzug zu reagieren. Er werde zudem auf Unterstützung angewiesen sein, um seine Gefühle altersgemäss zu regu lieren, günstige Lösungsansätze zu finden, Impulse zu kontrollieren oder sich auf eine neue Situation einzulassen. Psychosozial zeig e sich eine stark belastete Familiensituation, die weiterer ambulanter familientherapeutischer und sozialpä dagogischer Interventionen bedürfe. Im schulischen Rahmen werde der Beschwer deführer auf eine enge und individualisierte Begleitung angewiesen sein, um die Leistungsanforderungen zu erfüllen. Es sei eine Psychopharma kotherapie mit Methylphenidat gestartet worden. Aufgrund der positiven Wir kung hätten sie bei Austritt empfohlen, diese weiterzufüh r en.

Die Dauer der notwendigen psychotherapeutischen Behandlung können zum jet zigen Zeitpunkt nicht konkret eingeschätzt werden. Sie hänge vom Verlauf im ambulanten Setting ab.

3.5

Gemäss Stellungnahme der RAD-Ärztin Dr. med. H.___, Fachärztin FMH für Neurologie, vom 2 6. August 20 2 5 sei aufgrund der ADHS-Diagnose von einer tiefgreifenden Störung auszugehen, welche eine längerfristige Behandlung benötige. Es könne nicht von einem stabilisierten Zustand ausgegangen werden, insgesamt stehe weiterhin die Leidensbehandlung im Vordergrund (Urk. 6/32/2). 4. 4.1

Aufgrund der Akten ausgewiesen und zwischen den Parteien

unstrittig ist, dass der Beschwerdeführer an einer ADHS gemäss ICD-10 : F90.0 und einer emotio nalen Störung des Kindesalters gemäss ICD-10: F93.9 leidet . Seit April 2024 steht er in regelmässiger psychotherapeutischer Behandlung, zunächst ambulant bei der Psychologin D.___, vom 2 5. September 2024 bis 2. Mai 2025 teilsta tionär in der A.___ und seit

9. Mai 2025 wiederum ambulant bei der eidg. aner kannten Psychologin und Psychotherapeutin I.___

(vgl. dazu: von der CSS eingereichte Rechnungen, in: Urk. 6/24).

Unbestritten und aufgrund der erhobenen Befunde und Diagnosen einleuchtend ist zudem, dass die beantragte Psychotherapie indiziert ist. Strittig ist hingegen, ob die Psychotherapie

einen Dauercharakter bei unklarer Prognose aufweist und eine Leidensbehandlung im Vordergrund steht (E. 1.2) . 4.2

Gemäss den Angaben der verantwortlich zeichnenden Fachpersonen der A.___

im Bericht vom 2 2. Juli 2026 imponierte der Beschwerdeführer im Eintrittszeitpunkt im September 2024 durch ein stark oppositionelles Verhalten, Weglauftendenzen, impulsive Wutausbrüche mit destruktiven Anteilen und durch eine verminderte Aufmerksamkeitsleistung. Das Verhalten habe zu Abbrüchen in den Beziehungen geführt und der Beschwerdeführer habe dadurch mehrfach am üblichen milieuthe rapeutischen und schulischen Alltag nicht teilnehmen können (Urk. 6/27 S. 3

Ziff. 2.3).

Bei Austritt zeigte sich

im psychopathologischen Befund eine namhafte Verbes serung in der Impulssteuerung und eine deutliche Abnahme von fremdag gressivem Verhalten. Ausserdem wies die begonnene medikamentöse ADHS Behandlung offensichtlich positive Wirkung auf (Urk. 6/27 S. 3 Ziff. 2.4, Urk. 6/26).

Der Beschwerdeführer konnte gemäss Angaben seiner Mutter in der Anmeldung vom 7. Mai 2025 nach dem Austritt aus der Tagesklinik am 5. Juni 2025 wieder in der m.a.c . starten (Urk. 6/18), einer sonderpädagogischen Schule (Tagessonderschule Typ A; vgl. unter: https://stiftungmac.ch/schule/zielgruppe/, zuletzt besucht am 2 7. April 2026), wo der Beschwerdeführer bereits vom 6. Mai 2024 bis zum tagesklinischen Aufenthalt in der A.___ beschult worden war (Urk. 6/2/4 Ziff. 4.1).

Dipl. Arzt F.___ und die Psychologin G.___ beur teilten den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers als besserungsfähig und bestätigten, dass durch eine weiterführende ambulante Psychotherapie nach Austritt aus der Tagesklinik die Möglichkeit einer späteren Eingliederung ins Erwerbs leben wesentlich verbessert werden könne (Urk. 6/27 S. 2 Ziff. 1.4 und Ziff. 1.5). 4.3

Nach dem Gesagten ergibt sich aus den Berichten der A.___ vom 2 2. Juli 2025 (E.

3.4), dass der damals zehnjährige Beschwerdeführer, nachdem die ADHS Diagnose gestellt und eine adäquate (auch medikamentöse) Behandlung installiert worden war, im Verlauf der teilstationären Behandlung in der Tagesklinik deut liche Fortschritte im Bereich der Emotionsregulation und Impulssteuerung gemacht hat te, was nach Austritt eine Reintegration in die Sonderschule ermög lichte.

Erhellt wird ebenfalls, dass der Beschwerdeführer für seine weitere Entwick lung weiterhin einer Psychotherapie im ambulanten Rahmen bedarf

und im schulischen Rahmen auf eine enge und individualisierte Begleitung ange wiesen ist, um die Leistungsanforderungen zu erfüllen (E. 3.4). Dass er nach dem Austritt aus der Tagesklinik für eine Rückkehr ins ordentliche Schulsystem, zu welchem im Anwendungsbereich von Art. 12 IVG auch Sonder- oder Privat schulen zählen (Rz . 23 KSME), therapeutischer Begleitung be durfte, ist denn auch nicht in Frage zu stellen.

Angesichts de ssen

sowie des Umstands, dass der Beschwerdeführer zufolge seiner gesundheitlich bedingten Schwierigkeiten insbesondere im Bereich der Emotions regulation und Frustrationstoleranz (E. 3.4) bis anhin erhebliche Schwierigkeiten zeigte, seinen Schulalltag adäquat zu meistern, ist die streitgegenständliche The rapie jedenfalls nicht ausschliesslich auf die Behandlung des Leidens des sich noch in (Schul -) ausbildung befindlichen Beschwerdeführers gerichtet, sondern dient in erheblichem Umfang der schulische n und damit auch beruflichen Ein gliederung . Es ist davon auszugehen, dass die unbehandelte ADHS des Beschwer deführers in Kombination mit der zusätzlichen emotionalen Störung gemäss ICD 10 F93.9 zumindest zu einem schwer korrigierbaren, die spätere Ausbildung und Erwerbsfähigkeit erheblich behindernden pathologischen Zustand führen würde (vgl. E. 1.

2) und dass eine gelingende Teilhabe im Unterricht und im sozialen Umgang mit Lehrern und Mitschülern eine enge Begleitung und weitere psycho therapeutische Unterstützung bedingt .

Auf eine Eingliederungswirksamkeit weiterer psychotherapeutischer Behandlung schlossen im Übrigen bereits die zuständigen Fachpersonen im A.___ -Bericht vom 1 7. Oktober 2024 (E. 3.2) und die RAD-Ärztin E.___ am 6. Dezember 2024 (E. 3.3), wenn auch noch ausgehend von einer anderen Diagnostik. Soweit die Beschwerdegegnerin von einer klar im Vordergrund stehenden Leidensbehand lung ausgeht (E. 2.1), kann ihr nicht gefolgt werden.

4.4 4.4.1

Soweit die Beschwerdegegnerin einen Leistungsanspruch

gestützt auf die RAD Beurteilung von Dr. H.___ (E. 3.5) mit dem Argument verneinte, die Prog nose sei unbestimmt und die Behandlung von unbegrenzter Dauer (E. 2.1), ist ein Dauercharakter einer Behandlung rechtsprechungsgemäss nicht bereits dann zu bejahen, wenn eine Therapie längere Zeit dauert, sondern erst, wenn diese voraus sichtlich zeitlich unbegrenzt erforderlich sein wird (E. 1.2) . Dass die Fachpersonen der A.___ die voraussichtliche Dauer der ab 9. Mai 2025 angetretenen ambulanten Behandlung nicht konkret einschätzen konnten und kein Enddatum der Behand lung angegeben haben (E. 3.4), ist folglich nicht entscheidend, brachten sie doch zumindest zum Ausdruck, dass die Dauer vom Verlauf der ambulanten Behand lung abhängig ist, mithin gingen sie jedenfalls nicht von einer voraussichtlich unbegrenzten Behandlungsdauer aus.

Im Zeitpunkt der leistungsablehnenden Verfügung stand der Beschwerdeführer seit einem Jahr und sieben

Monaten in regelmässiger psychotherapeutischer Behandlung, wobei die ADHS-spezifische Behandlung inklusive der Psychopharmakotherapie mangels Diagnostik nicht von Anfang an einsetzte . Von einer Dauerbehandlung kann angesichts dessen nicht gesprochen werden (vgl.

dazu: Urteil des Bundesgerichts 9C_300/2022 vom 2 6. Januar 2023 E. 4.3). 4.4.2

Bei Kindern darf die Prognose überdies nicht ausschliesslich im Sinne des Erfor dernisses einer absoluten, restlosen Heilung verstanden werden .

Vielmehr ist einer allfälligen besonderen Schadensneigung des jeweiligen Entwicklungssta diums Rechnung zu tragen. In diesem Sinne genügt es, wenn Psychotherapie einen psychischen oder psychosozialen Entwicklungsschritt ermöglicht, der sei nerseits die Grundlage für den Erwerb wichtiger Fertigkeiten bildet, deren Fehlen sich später als ein nicht mehr korrigierbarer Defekt darstellen würde (Urteil des Bundesgerichts 9C_912/2014 vom 7. Mai 2015 E. 4.3 m.w.H .). Wenn auch dipl. Arzt

F.___ und die Psychologin G.___ zur Prognose unter Ziff. 2.5 ihres Berichts vom 2 2. Juli 2025 nur anführten «Mit entsprechender Unter stützung besserungsfähig» (Urk. 6/27 S. 4), brachten sie mit ihren Antworten vom 2 2. Juli 2025 zu den ergänzenden Fragen der Beschwerdegegnerin doch klar zum Ausdruck, welche psychischen und psychosozialen Entwicklungsschritte mit der Therapie ermöglicht werden sollen, nämlich unter anderem die Förderung der Emotionsregulationsfähigkeit, die Erarbeitung und Umsetzung von angemes senen Emotionsregulationsstrategien sowie die Stärkung des Selbstwerts (Urk. 6/26).

Dass eine Verbesserung in diesen Bereichen zu einer besseren schulisch-berufli chen Potentialausschöpfung führt, ist naheliegend. Auch erweisen sich die gesund heitlichen Störungen des 2025 erst zehnjährigen Beschwerdeführers gera de im Bereich der Emotionsregulation als geeignet, seine Entwicklung im schuli schen Bereich in einer prägenden Phase

nachhaltig zu stören und letztlich ein en uneinholbare n Entwicklungsrückstand zu bewirken, welcher wiederum die Bildungs- und mittelbar auch die Erwerbsfähigkeit beeinträchtig en würde. Auf der anderen Seite spricht das junge Alter des Beschwerdeführers für eine optimis tische Prognose hinsichtlich der Eingliederung bei früh stattfindenden Mass nahmen (vgl. E. 3.2)

Dass die Behandler der A.___ dem Beschwerdeführer die notwendigen Entwick lungsschritte unter adäquater Therapie innert absehbarer Zeit zutrauen, um den Schulalltag in Zukunft meistern zu können, ist ihren Ausführungen mit der not wendigen überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu entnehmen. Zwar zeigte der Beschwer deführer auch zum Austrittszeitpunkt noch eine Tendenz, bei Unsicher heiten oder Veränderungen mit Opposition, impulsiven Wutausbrüchen und Rückzug zu reagieren, doch attestierten sie insgesamt einen positiven Verlauf (E.

3.4), was ihre Prognose bei erfolgreicher ambulanter Weiterbehandlung nachvoll ziehbar macht. Damit erweist sich auch der angestrebte Erfolg der ab 9. Mai 2025 angetretenen ambulanten Therapie als genügend wahrscheinlich voraussehbar (E. 1.2).

4. 5

Somit ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin eine Kostengutsprache für

Psychotherapie zu Unr echt verneint hat . Dies führt in Gutheissung der Beschwerde zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung und zur Feststellung, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf medizinische Massnahmen in Form von Psychotherapie im Sinne von Art. 12 IVG hat.

5.

5.1

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand sowie unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 700.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 5.2

Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird bei diesem Ausgang des Verfahrens gegenstandslos. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der Sozialversi cherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 5. November 2025 aufgehoben und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf medizinische Mass nahmen (Psychotherapie) hat. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zuge stellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Stadt Zürich Soziale Dienste - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin BachofnerGasser Küffer