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IV.2025.00831

Neuanmeldung. Medizinischer Sachverhalt ungenügend abgeklärt. Rückweisung.

Zürich SozVersG ·IV · 2026-08-14 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1. 1.1 X.___, geboren 197 0,

meldete sich

erstmals

am 2 0. Juni 2011 unter Hin weis auf Wasser in den Beinen, einen Fersensporn, Gelenksentzündungen, seit einem Arbeitsunfall im Jahr 2007 bestehende Nacken- und Rückenschmerzen, regelmässige Blasenentzündungen, starke Migräneanfälle, Atemnot sowie eine Depression bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 10 / 4 Ziff. 6.2-3) . Nach Vornahme beruflicher und medizinischer Abklärungen und Ein holung eines psychiatrischen Gutachtens (Urk. 10/38) verneinte die

Sozialversi cherungsanstalt des Kantons Zürich,

IV-Stelle,

m it Verfügung vom 3. Juni 2013 einen Anspruch der Versicherten auf Leistungen

der Invalidenversicherung (Urk. 10/4 3). Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. 1.2

Erneut meldete sich die Versicherte am

1 7. Juli 2024 unter Hinweis auf seit 15 Jahren bestehende Rücken probleme (Bandscheibenvorfall Lendenwirbelsäule [LWS]) mit aktuell starken Schmerzen, seit vier Jahren bestehende Knieprobleme, Schwindel, schon lange bestehende Blasenprobleme/Inkontinenz, Energielosig keit sowie seit mehreren Jahren bestehende psychische Beschwerden im Sinne eine s

Verdacht s auf eine posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) und eine s Verdacht s auf eine mittelgradige depressive Episode zum Bezug von Leistungen bei der Invalidenversicherung an

(Urk. 10/ 66

Ziff. 6.1). Die IV-Stelle nahm medi zinische sowie beruflich-erwerbliche Abklärungen vor und verneinte nach durch geführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 10/ 89; Urk. 10/93, Urk. 10/102) mit Ver fügung vom 1 2. November 2025 einen Anspruch der Versicherten auf eine Invalidenrente (Urk. 10/108 =

Urk. 2). 2.

Die Versicherte erhob am 9. Dezember 2025 Beschwerde gegen die Verfügung vom 1 7. November 2025 (Urk.

2) und beantragte, diese sei aufzuheben, und es sei ihr eine Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen. Eventuell sei die Sache zur ergänzenden medizinischen (und allenfalls auch beruflich-erwerblichen) Abklä rung und anschliessendem neuen Entscheid an die IV-Stelle zurückzu weisen (Urk. 1 S. 2). In prozessualer Hinsicht beantragte sie, es sei ihr nach Akten einsicht die Möglichkeit zur Beschwerdeergänzung (allenfalls im Rahmen eines zweiten Schriftenwechsels) einzuräumen, und es sei durch das Gericht auf Kosten der Beschwerdegegnerin zur Klärung des medizinischen Sachverhaltes eine poly disziplinäre medizinische Begutachtung zu veranlassen. Sofern keine Rechts schutzversicherung bestehe, sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege (unent geltlicher Rechtsbeistand sowie unentgeltliches Verfahren) zu gewähren, und die unterzeichnende Rechtsanwältin sei als unentgeltliche Rechtsvertreterin einzu setzen (Urk. 1 S. 2). Am 2 7. Januar 2026 zog die Beschwerdeführerin ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung und unentgeltliche Prozessführung zufolge Kostengutsprache durch die Rechtsschutzversicherung zurück (Urk. 8).

Mit Beschwerdeantwort vom 3 0. Januar 2026 beantragte die Beschwerdegegnerin die Rückweisung der Angelegenheit zu weiteren Abklärungen betreffend die somati schen Beschwerden der Beschwerdeführerin (Urk. 9). Die Beschwerdeführerin nahm hierzu am 1 2. Februar 2026 Stellung und teilte mit, mit der Rückweisung zur ergänzenden somatischen Abklärung einverstanden zu sein, sie eine Abklä rung d er psychischen Beschwerden und deren Auswirkungen auf die Arbeitsfä higkeit

jedoch nach wie vor als geboten erachte . Allenfalls sei en

zusätzlich beruf lich-erwerbliche Abklärungen vorzunehmen (Urk. 13). Am 1 7. Februar 2026 (Urk.

15) reichte die Beschwerdeführerin weitere Unterlagen (Urk. 16 /1-2) ein. Die Beschwerdegegnerin reichte innert angesetzter Frist keine weitere Stellungnahme ein (Urk. 17, Urk. 19). A m 2 0. April und am 1. Juni 2026 (Urk. 20, Urk. 24) reichte die Beschwerdeführer in

weitere medizinische Berichte (Urk. 21, Urk. 25) ein . Das Gericht zieht

Erwägungen (24 Absätze)

E. 1 IVG), mithin vorliegend ab Januar 202 5.

Damit ist die seit 1. Januar 2022 geltende Rechtslage massgebend, die im Folgenden

soweit nichts anderes vermerkt ist jeweils in dieser Version wiederge geben, zitiert und angewendet wird .

E. 1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körper lichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbs möglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeits markt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsun fähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.3 Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krank heit ist jedoch nicht ohne Weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invali dität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbs fähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.4 Gemäss BGE 143 V 418 sind grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen (E.

7.2; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.1). Diese Abklärungen enden laut Bundesgericht stets mit der Rechtsfrage, ob und in welchem Umfang die ärztlichen Feststel lungen anhand der nach BGE 141 V 281 rechtserheblichen Indikatoren auf Arbeits unfähigkeit schliessen lassen (BGE 143 V 418 E. 7.1; vgl.

BGE 144 V 50 E. 4.3).

Indes gilt unverändert, dass ein invalidisierender psychischer Gesundheits schaden nur gegeben sein kann, wenn das klinische Beschwerdebild nicht einzig in psychosozialen und soziokulturellen Umständen seine Erklärung findet, sondern davon psychiatrisch unterscheidbare Befunde umfasst (Urteil des Bundes gerichts 9C_732/2017 vom 5. März 2018 E. 4.3.1). Psychosoziale und soziokul turelle Belastungsfaktoren sind aber nicht vorab und losgelöst von der Indikato renprüfung, sondern in deren Rahmen im Gesamtkontext zu würdigen (Urteil des Bundesgerichts 8C_407/2020 vom 3. März 2021 E. 4.1).

E. 1.5 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Eine Rente nach Abs. 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Art. 8 Abs. 1 bis und 1 ter nicht ausgeschöpft sind (Art. 28 Abs. 1 bis IVG). Gemäss Art. 28b Abs. 1 IVG wird die Höhe des Rentenan spruchs in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt. Bei einem Invaliditätsgrad von 50-69 % entspricht der prozentuale Anteil dem Invaliditäts grad (Abs. 2). Bei einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Abs. 3). Bei einem Invaliditätsgrad unter 50 % gelten die folgenden prozentualen Anteile (Abs. 4): Invaliditätsgrad prozentualer Anteil 49 Prozent 47.5 Prozent 48 Prozent 45 Prozent 47 Prozent 42.5 Prozent 46 Prozent 40 Prozent 45 Prozent 37.5 Prozent 44 Prozent 35 Prozent 43 Prozent 32.5 Prozent 42 Prozent 30 Prozent 41 Prozent 27.5 Prozent 40 Prozent 25 Prozent

E. 1.6 War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts I 659/04 vom 9. Februar 2005 E. 1.1).

E. 1.7 Gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG wird die Invalidenrente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditäts grad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich um min destens fünf Prozentpunkte ändert (lit . a) oder auf 100 Prozent erhöht (lit . b). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswir kungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massge blichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschied liche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisions rechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 144 I 103 E. 2.1, 141 V 9 E. 2.3, je mit Hinweisen). Weder eine im Vergleich zu früheren ärztlichen Einschät zungen ungleich attestierte Arbeitsunfähigkeit noch eine unterschiedliche diagnos tische Einordnung des geltend gemachten Leidens genügt somit per se, um auf einen verbesserten oder verschlechterten Gesundheitszustand zu schlies sen; notwendig ist in diesem Zusammenhang vielmehr eine veränderte Befund lage (Urteil des Bundesgerichts 8C_255/2024 vom 27. Januar 2025 E. 4.1 mit Hinweisen).

Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtli cher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 144 I 103 E. 2.1, 141 V 9 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_255/2024 vom 27. Januar 2025 E. 4.1, je mit Hinweisen).

E. 1.8 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwer defall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenen falls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 140 V 193 E. 3.2 mit Hinweisen).

Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte kommt nach der Recht sprechung Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuver lässigkeit bestehen (BGE 134 V 231 E. 5.1 mit Hinweis auf BGE 125 V 351 E. 3b/ ee). Trotz dieser grundsätzlichen Beweiseignung kommt den Berichten versicherungs interner medizinischer Fachpersonen praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft zu wie einem gerichtlichen oder im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger veranlassten Gutachten unabhängiger Sachverstän diger. Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens ent schieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stel len. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklä rungen vorzunehmen (BGE 142 V 58 E. 5.1; 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E.

4.7).

E. 2 5

S trittig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invali denrente und in diesem Zusammenhang, ob seit der letzten leistungsverneinen den Verfügung vom

3. Juni 2013

(Urk. 10/43) eine anspruchsrelevante Ver schlechterung ihres Gesundheitszustandes eingetreten ist (vorstehend E. 1 .6-7)

und ob die Beschwerdegegnerin in diesem Zusammenhang den medizinischen Sachverhalt genügend abgeklärt hat.

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin erwog in ihrer Verfügung (Urk. 2), dass sie nach Erhalt der Neuanmeldung der Beschwerdeführerin vom 1 7. Juli 2024 nach leistungsan spruchsverneinender Verfügung vom 3. Juni 2013 auf das Gesuch eingetreten sei und den Sachverhalt abgeklärt habe. Gestützt auf die Stellungnahme des regio nalen ärztlichen Dienstes (RAD) lägen aus psychiatrischer Sicht keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vor. Die vorliegenden sozialen Belastungs faktoren wie zum Beispiel die Stellenlosigkeit oder der Verlust des Ehe partners seien verständlicherweise nicht einfach, würden jedoch als überwindbar gelten und seien somit nicht IV - relevant. Die Beschwerdeführerin habe gute Res sourcen, auf die sie zurückgreifen könne. Es sei ihr somit diesbe züglich eine Arbeits fähigkeit von 100 % zumutbar.

In Bezug auf die körperlichen Beschwerden sei davon auszugehen, dass die Beschwer deführerin seit dem 1 3. Februar 2025 in ihrer angestammten Tätigkeit als Coiffeuse

wieder zu 50 %

arbeitsfähig sei und in einer optimal angepassten Tätigkeit keine Arbeitsunfähigkeit vor liege . Da in einer angepassten Tätigkeit ein rentenausschliessendes Einkommen erzielt werden könne, werde das Gesuch abge wiesen. Die nach ergangenem Vorbescheid am 2 4. September 2025 einge reichte schriftliche Stellungnahme der Y.___ sei dem RAD vorgelegt worden, welcher zum Schluss gekommen sei, dass keine neuen, unberücksichtigten Tatsachen vorgebracht worden seien. Am Entscheid werde daher festgehalten (S. 1 f.).

E. 2.2 Dagegen machte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde (Urk.

1) geltend, dass angesichts der im Bericht vom 2 5. November 2025 dokumentierten Rücken beschwerden die Annahme einer vollen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätig keit nicht nachvollziehbar sei (S. 4 Ziff. 1 lit . b- c). Überdies bestünden auch erhebliche Kniebeschwerden, und sie sei wegen weiterer Beschwerden (unter ande rem Herzbeschwerden, Ultraschall vom 5. Dezember 2025) und Lipödemen in Behandlung (S. 5 lit . d-e). Schliesslich leide sie an invalidisierenden psychi schen Beschwerden (S. 5 lit . f). Die Beschwerdegegnerin habe aus den dargelegten Gründen ihre Begründungspflicht und den Untersuchungsgrundsatz verletzt (S. 5 Ziff.

E. 2.3 In ihrer Beschwerdeantwort (Urk.

9) führte die Beschwerdegegnerin aus, dass sie beantrage, die Beschwerde teilweise gutzuheissen im Sinne einer Rückweisung zu weiteren medizinischen Abklärungen aus somatischer Sicht (S. 3 oben) . Dem im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eingereichten Arztbericht der Klinik

Z.___ vom 2 5. November 2025 lasse sich entnehmen, dass sich die Befunde im Zusammenhang mit den chronischen Rückenschmerzen im Vergleich zur Aktenlage zum Zeitpunkt der RAD-Stellungnahme n vom 2 9. Juli und vom 3 0. Oktober 2025 verändert hätten. Gegenwärtig bestehe aus orthopädischer Sicht kein stabiler Zustand, und eine klare Beurteilung einer angepassten Tätigkeit samt Belastungsprofil sei somit nicht möglich (S. 2 Rz . 4-5) . Im Hinblick auf die vor gebrachten Kniebeschwerden sei anzumerken, dass diese ebenfalls Einfluss auf die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit und das Belastungsprofil haben könnten. Deren weiterer Verlauf sei zu beobachten und in die Beurteilung miteinzube ziehen (S. 2 Rz . 6). Soweit die Beschwerdeführerin jedoch geltend mache, an invali disierenden psychischen Beschwerden zu leiden, bestünden keine Aspekte, die Zweifel an der RAD-Beurteilung ergeben würden, weshalb auf diese nach wie vor abzustellen sei (S. 2 f. Rz . 8).

E. 2.4 In ihrer Stellungnahme (Urk.

13) führte die Beschwerdeführerin aus, mit der Rückweisung zu r ergänzende n Abklärung der somatischen Beschwerden und deren Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit einverstanden zu sein (S. 1 Mitte). Abweichend von dem Antrag der Beschwerdegegnerin werde es aber als zwingend notwendig erachtet, auch die psychi schen Beschwerden und deren Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit umfassend abzuklären . Eine Rückweisung müsste sich daher auch auf die entsprechende Abklärung des psychischen Gesundheits zustandes beziehen (S. 1 unten).

E. 3 Die leistungsanspruchsverneinende Verfügung vom 3. Juni 2013

(Urk. 10/43) erging in somatischer Hinsicht gestützt auf die abschliessende Stellungnahme von RAD-Arzt Dr. med. A.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, vom 2 3. April 2013 (vgl. Urk. 10/39/4) . Dr. Wüst hielt nach Würdigung der Akten bei v orliegenden Diagnosen eine s

panvertebralen Schmerzsyndroms, eines beid seitigen Fersensporn s mit zusätzlicher Plantar - fasziitis, einer Adipositas

sowie eines hochgradigen Verdachts auf eine Thin -Basement-Membran-Nephropathie

dafür, dass in der angestammten Tätigkeit der Beschwerdeführerin als Putzfrau aus rheumatologischer Sicht nur eine anhaltende Gefährdung der Arbeitsfähig keit seit April 2011 bestätigt werden könne, während in optimal leidensange passter, leichter und wechselbelastenden Tätigkeit stets eine 100%ige Restarbeits fähigkeit ausgewiesen gewesen sei (Urk. 10/ 19/2-3, Urk. 10/39/4). Zur Abklärung des psychischen Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin holte die Beschwer degegnerin bei Dr. med. B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psycho therapie, ein psychiatrisches Gutachten ein, welches am 1 9. April 2013 erstattet wurde (Urk. 10/38). Dieser

diagnostizierte eine somatoforme Schmerz komponente (ICD-10 F4 5.

41) sowie ein leichtes bis knapp mittelgradiges depres sives Syndrom (Urk. 10/38 S. 12 f.) und ging von einer aktuellen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin von 40 % aus (Urk. 10/38 S. 13 Ziff. 5) .

Die Beschwerdegegnerin verneinte i n der Folge nach Prüfung der damals verwendeten F oersterschen

Kriterien und der Annahme der Überwindbarkeit der mittelgradigen depressiven Episode das Vorliegen eines invalidisierenden Gesundheits schadens und ging von einer vollen Arbeitsfähigkeit der Beschwer deführerin aus psychi scher Sicht aus (Urk. 10/39/4-5).

E. 4 Im vorliegenden Beschwerdeverfahren beantragte die Beschwerdegegnerin i n ihrer Beschwerdeantwort vom 3 0. Januar 2026 (vorstehend E. 2.3) die Rückwei sung der Sache zu weiteren Abklärungen des somatischen Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin.

Die s

insbesondere bezogen auf den von der Beschwer deführerin im Rahmen des Beschwerdeverfahrens neu eingereichten Arztbericht der Klinik

Z.___ vom 2 5. November 2025 (Urk. 3 /3) und de r darin gestellten Diagnose eines chronischen lumbospondylogene n Schmerzsyndroms bei bildgebend unter anderem bestätigter hochgradiger zentraler Spinalkanals tenose L/4/5 mit schwerer Rezessusstenose für die deszendierende L5-Wurzel beidseits rechts betont .

Dieser Befund wurde als Erklärung für die Lumbalgie sowie die L5 Radikulopathie beschrieben. Im Weiteren verwies die Beschwerde gegnerin auch auf die b eschwerdeweise vorgebrachten Kniebeschwerden, welche ebenfalls Einfluss auf die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit und das Belastungs profil haben könnten.

Weitere Ausführungen zum somatischen Gesundheitszustand der Beschwerde führerin und ihrer Arbeitsfähigkeit aus somatischer Sicht erübrigen sich bei auch aus Sicht des Gerichtes vorzunehmender Rückweisung der Sache zu weiteren Abklärun g en und diesbezüglich übereinstimmenden Parteianträgen (vorstehend E. 2.3-4) .

Zu prüfen bleibt nachfolgend, ob die Beschwerdegegnerin den psychischen Gesund heitszustand der Beschwerdeführerin und dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nach Neuanmeldung am 1 7. Juni 2024 (Urk. 10/66) genügend abgeklärt hat.

E. 5 5

MSc

D.___, Oberpsychologin, und Dr. E.___, Y.___, führten in ihrer Stellungnahme vom 2 4. September 2025 (Urk. 10/ 93) zum Vorbescheid aus, dass bei der Beschwerdeführerin im Rahmen einer intensiven Behandlung und differenzial diagnostischen Abklärung durch eine spezialisierte psychiatrische Fachklinik für Traumafolgestörungen eine PTBS (ICD-10 F43.1) bestätigt worden sei. Komorbid liege eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittel gradige Episode (ICD-10 F33.1), vor. Zusätzlich bestünden anhaltende somato forme Schmerzsymptome (ICD-10 F45.41) mit psychischer Überlagerung. Die Akten lage zeige zudem, dass es seit dem Jahr 2022 zu einer deutlichen Verschlech terung der Funktionsfähigkeit gekommen sei, was unter anderem die Schliessung des eigenen Coiffeursalons nach zehn Jahren und die in der Folge mehrfach missglückten Arbeitsversuche sowie ein zunehmender sozialer Rückzug verdeutlich t en. Der entsprechende Bericht aus dem Jahr 2022 liege bei (S.

1

Mitte).

Die Annahme der Beschwerdegegnerin, wonach die Symptomatik der Beschwer deführerin seit 2001 unverändert und ohne funktionelle Einschränkungen bestehe, sei folglich unzutreffend. Wie ausgeführt, sei im Jahr 2022 eine erneute spezialisierte Abklärung in einer Fachklinik für Traumafolgestörungen erfolgt, wobei die Diagnose einer PTBS habe bestätigt werden können (S. 1 unten).

Eine bezogen auf die somatischen Einschränkungen angepasste Tätigkeit sei aus psychiatrischer Sicht durch die massiven überlagerten psychischen Einschrän kungen nicht realistisch. Zudem sei die Beschwerdeführerin im Verlauf der Behand lung mehrmals mit objektiv sichtbaren Hämatomen im Gesichtsbereich in die Sitzungen vor Ort gekommen. Auf Nachfrage habe sie angegeben, dass diese Sturzereignisse im häuslichen Bereich erfolgt seien. Dies sei weiterer Hinweis für eine erhebliche und zusätzlich physische Beeinträchtigung, welche weiter abzu klären sei (S. 2 Mitte).

Die Fachpersonen hielten zusammenfassend fest, dass eine gesicherte PTBS mit komorbider depressiver Symptomatik und chronischer Schmerzstörung vorliege. Die Symptomatik sei seit 2020 / 2021 progredient mit massiver Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Die ebenfalls bestätigten multiplen somatischen Diagnose n seien zusätzlich belastend, auch wenn keine akute Verschlechterung der degene rativen Veränderung vorliege. Die wiederholten Sturzereignisse mit sichtbaren Hämatomen im Gesicht verdeutlichten nochmals mehr die objektivierbare Alltagsbe einträchtigung und mögliche Gefährdung der Patientin (S 2 unten).

E. 5.2 Dr. med. C.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Leitender Arzt, Y.___, stellte in seinem Bericht vom 9. August 2022 (Urk. 10/92) nach Vor gespräch mit der Beschwerdeführerin vom 2 1. Juli 2022 folgende Diagnosen (S.

1): - PTBS, ICD-10 F43.1 - schwere depressive Episode, ICD-10 F32.1 - weitere Diagnosen siehe Vorberichte

Dr. C.___ führte aus, dass ihm die Patientin zur Abklärung einer Traumatherapie zugewiesen worden sei (S. 1 Mitte). Zur Anamnese hielt Dr. C.___ fest, dass sie berichtet habe, dass es ihr nicht gut gehe, und sie insbesondere am Morgen keine Kraft, viele Schmerzen und Probleme mit dem Rücken und den Knien habe. Oft habe sie Kopfschmerzen und der Kopf fühle sich immer voll an. Sie sei vergesslich und könne deshalb nicht mehr arbeiten. Lange Zeit habe sie eine Putzstell e inne gehabt, w elche man ihr gekündigt habe. Danach habe sie sich mit einem Coiffeur-Salon selbständig gemacht. Vor der Corona-Pandemie sei dieser gut gelaufen, dann habe sie schliessen müssen .

Jetzt sei es einerseits schwierig, wieder Kunden und Kundinnen zu bekommen, andererseits gehe es ihr so schlecht, dass sie die Arbeit kaum schaffe. Sie habe auch versucht, bei ihrer Tochter auszuhelfen, welche eine Putzfirma habe, diese habe ihr jedoch die Rückmeldung gegeben, dass sie viel zu langsam und zu unkonzentriert sei, um wirklich helfen zu können.

Zu Hause habe sie sehr viel Stress und ständig Streit mit dem Ehemann. Früher habe es viel Gewalt gegeben, aber inzwischen sei es vor allem psychischer Stress und anhaltende sexuelle Gewalt. Sie habe schon mehrfach versucht beziehungs weise überlegt, sich von ihm zu trennen, jedoch sei ihr von ihrer eigenen Familie her gedroht worden, dass sie aus der Familie ausgestossen werden würde (S.

1

unten f.). Von ihren drei erwachsenen Kindern lebten noch zwei zu Hause. Sie

die Beschwerdeführerin - versuche, alles von ihren Kindern fernzuhalten . Sie schäme sich oft, dass sie einfach nicht mehr könne, teilweise sei sie auch wütend und verzweifelt (S. 2 oben).

Dr. C.___ führte in seiner Beurteilung aus, dass das Ausfüllen des ersten Trauma-Inventars für die Beschwerdeführerin nicht möglich gewesen sei, da sie sich damit überfordert gefühlt habe. Dennoch könne die Diagnose einer PTBS als gesichert gelten, da die klinischen Symptome eindeutig seien. Darüber hinaus bestehe eine körperliche Schmerzsymptomatik mit starker psychischer Überlagerung .

Die Ver zweiflung und die Leiden seien aufgrund ihrer Lebenssituation sehr nachvoll ziehbar.

Auf der kognitiven Ebene sei klar, dass nur eine Trennung vom Ehemann zu einer Lösung ihrer Probleme beitragen und es ihr nur danach besser gehen könne. Auf der emotionalen Ebene sei die kulturelle Bindung und die Angst vor de m

Ausgestos sensein oder dem Verlust der Beziehung zu ihren Kindern, was ihr immer wieder von ihrer Familie angedroht worden sei, so stark, dass sie die Tren nung nicht vollziehen könne (S. 2 Mitte) . Dr. C.___ führte aus, dass nicht nur tägliche psychische Belastungen und ein starkes Ausgenutztwerden und viel Boshaf tigkeit von Seiten des Ehemannes bestünden, sondern auch regelmässige anhaltende sexuelle Gewalt. Mit Beschwerdeführerin sei besprochen worden, dass es sich hier um ein Offizialdelikt handle und sie ihren Ehemann jederzeit anzeigen könne. Sie sei darüber informiert, könne sich jedoch nicht vorstellen, diesen Schritt zu gehen. Dr. C.___ führte aus, es sei augenscheinlich, dass die Beschwer deführerin dringend Unterstützung und Hilfe benötig e, jedoch an ihrer Situation im häuslichen Umfeld nichts ändern könne oder wolle. Eine Traumatherapie sei unter den gegebenen Umständen kontraindiziert und habe keine Aussicht auf Erfolg. Dies sei mit der Beschwerdeführerin ausführlich besprochen worden. Sollte sie sich zu einer Trennung vom Ehemann entschliessen, wäre eine beglei tende Therapie, um diesen Schritt vollziehen zu können, sicherlich dringend indi ziert und im Anschluss eine Traumatherapie sinnvoll (S. 2 unten).

E. 5.6 Dr. G.___, RAD, führte in ihrer Stellungnahme vom 3 0. Oktober 2025 (Urk. 10/107/3) zu m Bericht der Fachpersonen der Y.___

zum Vorbescheid aus, dass keine neuen, unberücksichtigten medizinischen Fakten oder Tatsachen vor gebracht w orden seien . Es könne daher an der letzten Stellungnahme vom 2 8. Juli 2025 festgehalten werden.

E. 6 4

Aufgrund des Gesagten erweist sich der medizinische Sachverhalt als ungenü gend abgeklärt. Es fehlt vorliegend an verlässlichen medizinischen Grundlagen zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der

Beschwerdeführerin

in

somatischer und in

psychischer Hinsicht. Zur Beurteilung ihrer

invalidenversicherungsrechtlichen Ansprüche bedarf es daher zusätzlicher medizinischer Grundlagen im Sinne eines Gutachtens unter anderem mit den Disziplinen Psychiatrie und Orthopädie sowie gegebenenfalls weiterer Fachrichtungen, welches sich zu den offenen

Fragen äus sert

und den rechtsprechungsgemässen Anforderungen genügt.

Die Beschwerde ist folglich in dem Sinne gutzuheissen, als dass

die

angefochtene Verfügung (Urk.

2) aufzuheben und die Sache zur Vornahme weiterer Abklä rungen im Sinne der Erwägungen und zu erneutem Entscheid über den

Anspruch der Beschwerdeführerin auf Leistungen der Invalidenversicherung an die Beschwer degegnerin zurückzuweisen

ist.

E. 6.2 Was den psychischen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin anbelangt, liegt lediglich ein fachärztlicher Bericht verfasst durch Dr. C.___ (vorstehend E.

5.2) vor, welcher jedoch vor dem rentenrelevanten Zeitraum ab frühestens Januar 2025 (Urk. 10/66, Art. 29 Abs. 1 IVG) vom 9. August 2022 datiert. Seinem Bericht lässt sich jedoch entnehmen, dass es im Jahr 2022 bei der Beschwerdeführerin zu einer Zunahme von Fähigkeitsbeeinträchtigungen gekommen ist, welche sich nach ihren Angaben deutlich auf ihre Arbeitsfähigkeit aus gewirkt haben . Eine zureichende Auseinandersetzung hiermit nahm RAD Ärztin Dr. G.___ in ihrer Stellungnahe vom 3 0. Oktober 2025 (vorstehend E. 5.6) jedoch nicht vor. Ihre Annahme, wonach keine schweren funktionellen Einschränkungen bei der Beschwerdeführerin nachvollziehbar seien, zumal sie bei vorbe kannten Diag nosen ohne Einschränkungen ihrer selbständig erwerbenden Tätigkeit habe nach gehen können, lässt unberücksichtigt, dass sich psychische Beschwerden

im Laufe der Zeit nicht immer im gleichen Ausmass präsentieren und unterschiedlich auf die Arbeitsfähigkeit auswirken können . Dr. C.___ diagnostizierte nach Konsul tation der Beschwerdeführerin im Juli 2022 eine schwere depressive Episode (ICD 10

F32.1; vorstehend E. 5.2), was eine

Verschlechterung des depressiven Krank heitsgeschehens

im Vergleich zu dem im Gutachten von Dr. B.___ vom 1 9. April 2013 diagnostizieren leicht- bis mittelgradigen depressiven Syndrom (vorstehend E. 3) darstellt.

Im Weiteren greift die Betrachtungsweise von RAD-Ärztin Dr. G.___ (vor stehend E. 5. 3)

zu kurz, so weit sie das Vorliegen einer PTBS mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit einfach unter Hinweis auf das im Rahmen der letzten Rentenanspruchsprüfung eingeholte psychiatrische Gutachten von Dr. B.___ vom 1 9. April 2013 (Urk. 10/38) verneint e . So handelt es sich gemäss den Ausführun gen von Dr. C.___ in seinem Bericht vom 9. August 2022 (vorstehend E. 5.2) bei der diagnostizierten PTBS um die Folge einer fortwährende n, über Jahre hin anhal tende n Traumatisierung der Beschwerdeführerin während der Ehe, welche dann im Juli 2022 zu einer psychischen Dekompensation führte. Dr. C.___ legte im Übrigen auch nachvollziehbar dar, weshalb eine Traumatherapie ohne Tren nung vom gewalttätigen Ehemann zu diesem Zeitpunkt keinen Sinn mach t e.

Der

psychische Gesundheitszustand der B eschwerdeführerin ab rentenrelevante m Zeitraum lässt sich vorliegend jedoch auch nicht gestützt

auf die Berichte der behandelnden Fachpersonen der Y.___

vom 3 0. April und vom 2 4. September 2025 (vorstehend E. 5.3 und E. 5.5)

beurteilen . So handelt es sich dabei nicht um eine fachärztliche Beurteilung des psychischen Gesundheitszustandes der Beschwer deführerin, zumal weder die Psychologin MSc

D.___ noch Dr. E.___ über einen Facharzttitel für Psychiatrie und Psychotherapie verfüg en.

Ihre Berichte lassen sodann kein schlüssiges Bild über eine n allfälligen Krankheits- respektive Behandlungsverlauf zu, und erweisen sich als zu undifferenziert,

insbesondere auch mit Blick auf die zwischenzeitlich bestehende Arbeitsfähigkeit der Beschwer deführerin in ihrer Tätigkeit als selbständige Coiffeuse

ab dem Jahr 2013 bis wohl ins Jahr 2022 und eine allfällige, hernach eingetretene Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes. Im Weiteren fand auch eine Vermischung von psychiatri schen mit somatischen Diagnosen statt, und eine den gestellten Diagno sen und der attestierte n vollständige n Arbeitsunfäh i gkeit

entsprechende, als leitlinien gerecht zu qualifizierende Behandlung lässt sich, wie RAD-Ärztin Dr. G.___ zu Recht ausführte (vorstehend E. 5.4), den Berichten nicht ent nehmen .

Die Annahme der Beschwerdegegnerin, wonach das psychische Leiden der Beschwerdeführerin seine Erklärung in psychosozialen Belastungsfaktoren, so der Stellenlosigkeit und dem Tod des Ehemannes, findet, wird der gesamten Situa tion, insbesondere mit Blick auf den von Dr. C.___ verfassten Bericht (vor stehend E. 5.2), nicht gerecht. Vor diesem Hintergrund, aber auch mit Blick auf den unklaren Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin aus somatischer Sicht (vorstehend E. 4), können auch keine verlässlichen Schlussfolgerungen hin sichtlich der tatsächlich vorhandenen Auswirkungen einer

somatoformen Schmerzstörung (IC-10 F45.41) gezogen werden.

E. 7.1 Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

E. 7.2 Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung sowohl für die Frage der Auferlegung der Gerichtskosten wie auch der Parteientschädigung als vollstän diges Obsiegen (BGE 137 V 57; vgl. auch BGE 141 V 281 E. 11.1 mit Hinweis), weshalb die vertretene Beschwerdeführer in Anspruch auf eine Parteient schädigung hat.

E. 7.3 Nach

§ 34 Abs. 3 GSVGer bemisst sich die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert. Gemäss § 8 in Verbindung mit § 7 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht (GebV

SVGer) wird namentlich für unnötigen Aufwand kein Ersatz gewährt.

E. 7.4 Der von Rechtsanwältin Stephanie Schwarz mit Eingabe vom 1. Juni 2026 gel tend gemachte Aufwand von 15 Stunden und 55 Minuten à Fr. 280.-- und Fr. 1 33.70 Barauslagen (Urk. 26) ist der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses gerade noch

angemessen .

Somit ist die Entschädigung von

Rechtsanwältin Stephanie Schwarz

bei Anwen dung des gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 2 80 .-- (zuzüglich Mehrwert steuer) auf Fr. 4'962.15 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom

1 2. November 2025

aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zuge stellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Parteientschä digung von Fr. 4'962.15 (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Stephanie Schwarz - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 21; Urk. 25 sowie von Urk. 26 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin Grieder-MartensSchucan

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2025.00831

II. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Bachofner Ersatzrichterin Lienhard Gerichtsschreiberin Schucan Urteil vom 1 4. August 2026 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwältin Stephanie Schwarz Sigg Schwarz Advokatur Theaterstrasse 3, Postfach 2336, 8401 Winterthur gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1 X.___, geboren 197 0,

meldete sich

erstmals

am 2 0. Juni 2011 unter Hin weis auf Wasser in den Beinen, einen Fersensporn, Gelenksentzündungen, seit einem Arbeitsunfall im Jahr 2007 bestehende Nacken- und Rückenschmerzen, regelmässige Blasenentzündungen, starke Migräneanfälle, Atemnot sowie eine Depression bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 10 / 4 Ziff. 6.2-3) . Nach Vornahme beruflicher und medizinischer Abklärungen und Ein holung eines psychiatrischen Gutachtens (Urk. 10/38) verneinte die

Sozialversi cherungsanstalt des Kantons Zürich,

IV-Stelle,

m it Verfügung vom 3. Juni 2013 einen Anspruch der Versicherten auf Leistungen

der Invalidenversicherung (Urk. 10/4 3). Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. 1.2

Erneut meldete sich die Versicherte am

1 7. Juli 2024 unter Hinweis auf seit 15 Jahren bestehende Rücken probleme (Bandscheibenvorfall Lendenwirbelsäule [LWS]) mit aktuell starken Schmerzen, seit vier Jahren bestehende Knieprobleme, Schwindel, schon lange bestehende Blasenprobleme/Inkontinenz, Energielosig keit sowie seit mehreren Jahren bestehende psychische Beschwerden im Sinne eine s

Verdacht s auf eine posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) und eine s Verdacht s auf eine mittelgradige depressive Episode zum Bezug von Leistungen bei der Invalidenversicherung an

(Urk. 10/ 66

Ziff. 6.1). Die IV-Stelle nahm medi zinische sowie beruflich-erwerbliche Abklärungen vor und verneinte nach durch geführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 10/ 89; Urk. 10/93, Urk. 10/102) mit Ver fügung vom 1 2. November 2025 einen Anspruch der Versicherten auf eine Invalidenrente (Urk. 10/108 =

Urk. 2). 2.

Die Versicherte erhob am 9. Dezember 2025 Beschwerde gegen die Verfügung vom 1 7. November 2025 (Urk.

2) und beantragte, diese sei aufzuheben, und es sei ihr eine Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen. Eventuell sei die Sache zur ergänzenden medizinischen (und allenfalls auch beruflich-erwerblichen) Abklä rung und anschliessendem neuen Entscheid an die IV-Stelle zurückzu weisen (Urk. 1 S. 2). In prozessualer Hinsicht beantragte sie, es sei ihr nach Akten einsicht die Möglichkeit zur Beschwerdeergänzung (allenfalls im Rahmen eines zweiten Schriftenwechsels) einzuräumen, und es sei durch das Gericht auf Kosten der Beschwerdegegnerin zur Klärung des medizinischen Sachverhaltes eine poly disziplinäre medizinische Begutachtung zu veranlassen. Sofern keine Rechts schutzversicherung bestehe, sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege (unent geltlicher Rechtsbeistand sowie unentgeltliches Verfahren) zu gewähren, und die unterzeichnende Rechtsanwältin sei als unentgeltliche Rechtsvertreterin einzu setzen (Urk. 1 S. 2). Am 2 7. Januar 2026 zog die Beschwerdeführerin ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung und unentgeltliche Prozessführung zufolge Kostengutsprache durch die Rechtsschutzversicherung zurück (Urk. 8).

Mit Beschwerdeantwort vom 3 0. Januar 2026 beantragte die Beschwerdegegnerin die Rückweisung der Angelegenheit zu weiteren Abklärungen betreffend die somati schen Beschwerden der Beschwerdeführerin (Urk. 9). Die Beschwerdeführerin nahm hierzu am 1 2. Februar 2026 Stellung und teilte mit, mit der Rückweisung zur ergänzenden somatischen Abklärung einverstanden zu sein, sie eine Abklä rung d er psychischen Beschwerden und deren Auswirkungen auf die Arbeitsfä higkeit

jedoch nach wie vor als geboten erachte . Allenfalls sei en

zusätzlich beruf lich-erwerbliche Abklärungen vorzunehmen (Urk. 13). Am 1 7. Februar 2026 (Urk.

15) reichte die Beschwerdeführerin weitere Unterlagen (Urk. 16 /1-2) ein. Die Beschwerdegegnerin reichte innert angesetzter Frist keine weitere Stellungnahme ein (Urk. 17, Urk. 19). A m 2 0. April und am 1. Juni 2026 (Urk. 20, Urk. 24) reichte die Beschwerdeführer in

weitere medizinische Berichte (Urk. 21, Urk. 25) ein . Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten. Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 202 2. Entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE 144 V 210 E. 4.3.1) ist nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu diesem Zeitpunkt ein Renten anspruch entstanden ist. Steht ein erst nach dem 1. Januar 2022 entstandener Rentenanspruch zur Diskussion, findet darauf das seit diesem Zeitpunkt geltende Recht Anwendung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_452/2023 vom 24. Januar 2024 E. 3.2.1 mit Hinweisen).

Die Beschwerdeführerin meldete sich erneut am 1 7. Juli 2024 bei der Invaliden versicherung zum Leistungsbezug an, wobei sie verschiedene, seit mehreren Jahren bestehende gesundheitliche Beeinträchtigungen angab (Urk. 10/66

Ziff. 6.1) . Massgebend zur Bestimmung des anwendbaren Rechts ist vorliegend der Zeit punkt der massgeblichen Änderung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin nach Art. 88a IVV (vgl. Kreisschreiben über Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung [KSIR], Rz . 9102), welcher gemäss Aktenlage auf das Jahr 2022 (nachfolgend E. 6.2) zu setzen ist. Ein allfälliger Rentenanspruch ent steht jedoch frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruches (Art. 29 Abs. 1 IVG), mithin vorliegend ab Januar 202 5.

Damit ist die seit 1. Januar 2022 geltende Rechtslage massgebend, die im Folgenden

soweit nichts anderes vermerkt ist jeweils in dieser Version wiederge geben, zitiert und angewendet wird . 1.2

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körper lichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbs möglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeits markt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsun fähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krank heit ist jedoch nicht ohne Weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invali dität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbs fähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.4

Gemäss BGE 143 V 418 sind grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen (E.

7.2; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.1). Diese Abklärungen enden laut Bundesgericht stets mit der Rechtsfrage, ob und in welchem Umfang die ärztlichen Feststel lungen anhand der nach BGE 141 V 281 rechtserheblichen Indikatoren auf Arbeits unfähigkeit schliessen lassen (BGE 143 V 418 E. 7.1; vgl.

BGE 144 V 50 E. 4.3).

Indes gilt unverändert, dass ein invalidisierender psychischer Gesundheits schaden nur gegeben sein kann, wenn das klinische Beschwerdebild nicht einzig in psychosozialen und soziokulturellen Umständen seine Erklärung findet, sondern davon psychiatrisch unterscheidbare Befunde umfasst (Urteil des Bundes gerichts 9C_732/2017 vom 5. März 2018 E. 4.3.1). Psychosoziale und soziokul turelle Belastungsfaktoren sind aber nicht vorab und losgelöst von der Indikato renprüfung, sondern in deren Rahmen im Gesamtkontext zu würdigen (Urteil des Bundesgerichts 8C_407/2020 vom 3. März 2021 E. 4.1). 1.5

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min destens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Eine Rente nach Abs. 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Art. 8 Abs. 1 bis und 1 ter nicht ausgeschöpft sind (Art. 28 Abs. 1 bis IVG). Gemäss Art. 28b Abs. 1 IVG wird die Höhe des Rentenan spruchs in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt. Bei einem Invaliditätsgrad von 50-69 % entspricht der prozentuale Anteil dem Invaliditäts grad (Abs. 2). Bei einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Abs. 3). Bei einem Invaliditätsgrad unter 50 % gelten die folgenden prozentualen Anteile (Abs. 4): Invaliditätsgrad prozentualer Anteil 49 Prozent 47.5 Prozent 48 Prozent 45 Prozent 47 Prozent 42.5 Prozent 46 Prozent 40 Prozent 45 Prozent 37.5 Prozent 44 Prozent 35 Prozent 43 Prozent 32.5 Prozent 42 Prozent 30 Prozent 41 Prozent 27.5 Prozent 40 Prozent 25 Prozent 1.6

War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts I 659/04 vom 9. Februar 2005 E. 1.1).

1.7

Gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG wird die Invalidenrente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditäts grad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich um min destens fünf Prozentpunkte ändert (lit . a) oder auf 100 Prozent erhöht (lit . b). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswir kungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massge blichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschied liche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisions rechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 144 I 103 E. 2.1, 141 V 9 E. 2.3, je mit Hinweisen). Weder eine im Vergleich zu früheren ärztlichen Einschät zungen ungleich attestierte Arbeitsunfähigkeit noch eine unterschiedliche diagnos tische Einordnung des geltend gemachten Leidens genügt somit per se, um auf einen verbesserten oder verschlechterten Gesundheitszustand zu schlies sen; notwendig ist in diesem Zusammenhang vielmehr eine veränderte Befund lage (Urteil des Bundesgerichts 8C_255/2024 vom 27. Januar 2025 E. 4.1 mit Hinweisen).

Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtli cher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 144 I 103 E. 2.1, 141 V 9 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_255/2024 vom 27. Januar 2025 E. 4.1, je mit Hinweisen). 1.8

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwer defall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenen falls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 140 V 193 E. 3.2 mit Hinweisen).

Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte kommt nach der Recht sprechung Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuver lässigkeit bestehen (BGE 134 V 231 E. 5.1 mit Hinweis auf BGE 125 V 351 E. 3b/ ee). Trotz dieser grundsätzlichen Beweiseignung kommt den Berichten versicherungs interner medizinischer Fachpersonen praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft zu wie einem gerichtlichen oder im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger veranlassten Gutachten unabhängiger Sachverstän diger. Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens ent schieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stel len. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklä rungen vorzunehmen (BGE 142 V 58 E. 5.1; 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E.

4.7). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin erwog in ihrer Verfügung (Urk. 2), dass sie nach Erhalt der Neuanmeldung der Beschwerdeführerin vom 1 7. Juli 2024 nach leistungsan spruchsverneinender Verfügung vom 3. Juni 2013 auf das Gesuch eingetreten sei und den Sachverhalt abgeklärt habe. Gestützt auf die Stellungnahme des regio nalen ärztlichen Dienstes (RAD) lägen aus psychiatrischer Sicht keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vor. Die vorliegenden sozialen Belastungs faktoren wie zum Beispiel die Stellenlosigkeit oder der Verlust des Ehe partners seien verständlicherweise nicht einfach, würden jedoch als überwindbar gelten und seien somit nicht IV - relevant. Die Beschwerdeführerin habe gute Res sourcen, auf die sie zurückgreifen könne. Es sei ihr somit diesbe züglich eine Arbeits fähigkeit von 100 % zumutbar.

In Bezug auf die körperlichen Beschwerden sei davon auszugehen, dass die Beschwer deführerin seit dem 1 3. Februar 2025 in ihrer angestammten Tätigkeit als Coiffeuse

wieder zu 50 %

arbeitsfähig sei und in einer optimal angepassten Tätigkeit keine Arbeitsunfähigkeit vor liege . Da in einer angepassten Tätigkeit ein rentenausschliessendes Einkommen erzielt werden könne, werde das Gesuch abge wiesen. Die nach ergangenem Vorbescheid am 2 4. September 2025 einge reichte schriftliche Stellungnahme der Y.___ sei dem RAD vorgelegt worden, welcher zum Schluss gekommen sei, dass keine neuen, unberücksichtigten Tatsachen vorgebracht worden seien. Am Entscheid werde daher festgehalten (S. 1 f.). 2.2

Dagegen machte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde (Urk.

1) geltend, dass angesichts der im Bericht vom 2 5. November 2025 dokumentierten Rücken beschwerden die Annahme einer vollen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätig keit nicht nachvollziehbar sei (S. 4 Ziff. 1 lit . b- c). Überdies bestünden auch erhebliche Kniebeschwerden, und sie sei wegen weiterer Beschwerden (unter ande rem Herzbeschwerden, Ultraschall vom 5. Dezember 2025) und Lipödemen in Behandlung (S. 5 lit . d-e). Schliesslich leide sie an invalidisierenden psychi schen Beschwerden (S. 5 lit . f). Die Beschwerdegegnerin habe aus den dargelegten Gründen ihre Begründungspflicht und den Untersuchungsgrundsatz verletzt (S. 5 Ziff. 2 lit . a-b). Angesichts des Zusammenspiels diverser somatischer und psychi scher Beschwerden sei eine polydisziplinäre medizinische Begutachtung zur Klä rung des massgeblichen Sachverhaltes unabdingbar (S. 6 oben). 2.3

In ihrer Beschwerdeantwort (Urk.

9) führte die Beschwerdegegnerin aus, dass sie beantrage, die Beschwerde teilweise gutzuheissen im Sinne einer Rückweisung zu weiteren medizinischen Abklärungen aus somatischer Sicht (S. 3 oben) . Dem im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eingereichten Arztbericht der Klinik

Z.___ vom 2 5. November 2025 lasse sich entnehmen, dass sich die Befunde im Zusammenhang mit den chronischen Rückenschmerzen im Vergleich zur Aktenlage zum Zeitpunkt der RAD-Stellungnahme n vom 2 9. Juli und vom 3 0. Oktober 2025 verändert hätten. Gegenwärtig bestehe aus orthopädischer Sicht kein stabiler Zustand, und eine klare Beurteilung einer angepassten Tätigkeit samt Belastungsprofil sei somit nicht möglich (S. 2 Rz . 4-5) . Im Hinblick auf die vor gebrachten Kniebeschwerden sei anzumerken, dass diese ebenfalls Einfluss auf die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit und das Belastungsprofil haben könnten. Deren weiterer Verlauf sei zu beobachten und in die Beurteilung miteinzube ziehen (S. 2 Rz . 6). Soweit die Beschwerdeführerin jedoch geltend mache, an invali disierenden psychischen Beschwerden zu leiden, bestünden keine Aspekte, die Zweifel an der RAD-Beurteilung ergeben würden, weshalb auf diese nach wie vor abzustellen sei (S. 2 f. Rz . 8). 2.4

In ihrer Stellungnahme (Urk.

13) führte die Beschwerdeführerin aus, mit der Rückweisung zu r ergänzende n Abklärung der somatischen Beschwerden und deren Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit einverstanden zu sein (S. 1 Mitte). Abweichend von dem Antrag der Beschwerdegegnerin werde es aber als zwingend notwendig erachtet, auch die psychi schen Beschwerden und deren Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit umfassend abzuklären . Eine Rückweisung müsste sich daher auch auf die entsprechende Abklärung des psychischen Gesundheits zustandes beziehen (S. 1 unten). 2. 5

S trittig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invali denrente und in diesem Zusammenhang, ob seit der letzten leistungsverneinen den Verfügung vom

3. Juni 2013

(Urk. 10/43) eine anspruchsrelevante Ver schlechterung ihres Gesundheitszustandes eingetreten ist (vorstehend E. 1 .6-7)

und ob die Beschwerdegegnerin in diesem Zusammenhang den medizinischen Sachverhalt genügend abgeklärt hat. 3.

Die leistungsanspruchsverneinende Verfügung vom 3. Juni 2013

(Urk. 10/43) erging in somatischer Hinsicht gestützt auf die abschliessende Stellungnahme von RAD-Arzt Dr. med. A.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, vom 2 3. April 2013 (vgl. Urk. 10/39/4) . Dr. Wüst hielt nach Würdigung der Akten bei v orliegenden Diagnosen eine s

panvertebralen Schmerzsyndroms, eines beid seitigen Fersensporn s mit zusätzlicher Plantar - fasziitis, einer Adipositas

sowie eines hochgradigen Verdachts auf eine Thin -Basement-Membran-Nephropathie

dafür, dass in der angestammten Tätigkeit der Beschwerdeführerin als Putzfrau aus rheumatologischer Sicht nur eine anhaltende Gefährdung der Arbeitsfähig keit seit April 2011 bestätigt werden könne, während in optimal leidensange passter, leichter und wechselbelastenden Tätigkeit stets eine 100%ige Restarbeits fähigkeit ausgewiesen gewesen sei (Urk. 10/ 19/2-3, Urk. 10/39/4). Zur Abklärung des psychischen Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin holte die Beschwer degegnerin bei Dr. med. B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psycho therapie, ein psychiatrisches Gutachten ein, welches am 1 9. April 2013 erstattet wurde (Urk. 10/38). Dieser

diagnostizierte eine somatoforme Schmerz komponente (ICD-10 F4 5.

41) sowie ein leichtes bis knapp mittelgradiges depres sives Syndrom (Urk. 10/38 S. 12 f.) und ging von einer aktuellen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin von 40 % aus (Urk. 10/38 S. 13 Ziff. 5) .

Die Beschwerdegegnerin verneinte i n der Folge nach Prüfung der damals verwendeten F oersterschen

Kriterien und der Annahme der Überwindbarkeit der mittelgradigen depressiven Episode das Vorliegen eines invalidisierenden Gesundheits schadens und ging von einer vollen Arbeitsfähigkeit der Beschwer deführerin aus psychi scher Sicht aus (Urk. 10/39/4-5). 4.

Im vorliegenden Beschwerdeverfahren beantragte die Beschwerdegegnerin i n ihrer Beschwerdeantwort vom 3 0. Januar 2026 (vorstehend E. 2.3) die Rückwei sung der Sache zu weiteren Abklärungen des somatischen Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin.

Die s

insbesondere bezogen auf den von der Beschwer deführerin im Rahmen des Beschwerdeverfahrens neu eingereichten Arztbericht der Klinik

Z.___ vom 2 5. November 2025 (Urk. 3 /3) und de r darin gestellten Diagnose eines chronischen lumbospondylogene n Schmerzsyndroms bei bildgebend unter anderem bestätigter hochgradiger zentraler Spinalkanals tenose L/4/5 mit schwerer Rezessusstenose für die deszendierende L5-Wurzel beidseits rechts betont .

Dieser Befund wurde als Erklärung für die Lumbalgie sowie die L5 Radikulopathie beschrieben. Im Weiteren verwies die Beschwerde gegnerin auch auf die b eschwerdeweise vorgebrachten Kniebeschwerden, welche ebenfalls Einfluss auf die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit und das Belastungs profil haben könnten.

Weitere Ausführungen zum somatischen Gesundheitszustand der Beschwerde führerin und ihrer Arbeitsfähigkeit aus somatischer Sicht erübrigen sich bei auch aus Sicht des Gerichtes vorzunehmender Rückweisung der Sache zu weiteren Abklärun g en und diesbezüglich übereinstimmenden Parteianträgen (vorstehend E. 2.3-4) .

Zu prüfen bleibt nachfolgend, ob die Beschwerdegegnerin den psychischen Gesund heitszustand der Beschwerdeführerin und dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nach Neuanmeldung am 1 7. Juni 2024 (Urk. 10/66) genügend abgeklärt hat. 5. 5 .1

Nach Neuanmeldung der Beschwerdeführerin bei der Invalidenversicherung am 1 7. Juli 2024

(Urk. 10/66) präsentiert sich die relevante Aktenlage betreffend den psychischen Gesundheitszustand wie folgt: 5.2

Dr. med. C.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Leitender Arzt, Y.___, stellte in seinem Bericht vom 9. August 2022 (Urk. 10/92) nach Vor gespräch mit der Beschwerdeführerin vom 2 1. Juli 2022 folgende Diagnosen (S.

1): - PTBS, ICD-10 F43.1 - schwere depressive Episode, ICD-10 F32.1 - weitere Diagnosen siehe Vorberichte

Dr. C.___ führte aus, dass ihm die Patientin zur Abklärung einer Traumatherapie zugewiesen worden sei (S. 1 Mitte). Zur Anamnese hielt Dr. C.___ fest, dass sie berichtet habe, dass es ihr nicht gut gehe, und sie insbesondere am Morgen keine Kraft, viele Schmerzen und Probleme mit dem Rücken und den Knien habe. Oft habe sie Kopfschmerzen und der Kopf fühle sich immer voll an. Sie sei vergesslich und könne deshalb nicht mehr arbeiten. Lange Zeit habe sie eine Putzstell e inne gehabt, w elche man ihr gekündigt habe. Danach habe sie sich mit einem Coiffeur-Salon selbständig gemacht. Vor der Corona-Pandemie sei dieser gut gelaufen, dann habe sie schliessen müssen .

Jetzt sei es einerseits schwierig, wieder Kunden und Kundinnen zu bekommen, andererseits gehe es ihr so schlecht, dass sie die Arbeit kaum schaffe. Sie habe auch versucht, bei ihrer Tochter auszuhelfen, welche eine Putzfirma habe, diese habe ihr jedoch die Rückmeldung gegeben, dass sie viel zu langsam und zu unkonzentriert sei, um wirklich helfen zu können.

Zu Hause habe sie sehr viel Stress und ständig Streit mit dem Ehemann. Früher habe es viel Gewalt gegeben, aber inzwischen sei es vor allem psychischer Stress und anhaltende sexuelle Gewalt. Sie habe schon mehrfach versucht beziehungs weise überlegt, sich von ihm zu trennen, jedoch sei ihr von ihrer eigenen Familie her gedroht worden, dass sie aus der Familie ausgestossen werden würde (S.

1

unten f.). Von ihren drei erwachsenen Kindern lebten noch zwei zu Hause. Sie

die Beschwerdeführerin - versuche, alles von ihren Kindern fernzuhalten . Sie schäme sich oft, dass sie einfach nicht mehr könne, teilweise sei sie auch wütend und verzweifelt (S. 2 oben).

Dr. C.___ führte in seiner Beurteilung aus, dass das Ausfüllen des ersten Trauma-Inventars für die Beschwerdeführerin nicht möglich gewesen sei, da sie sich damit überfordert gefühlt habe. Dennoch könne die Diagnose einer PTBS als gesichert gelten, da die klinischen Symptome eindeutig seien. Darüber hinaus bestehe eine körperliche Schmerzsymptomatik mit starker psychischer Überlagerung .

Die Ver zweiflung und die Leiden seien aufgrund ihrer Lebenssituation sehr nachvoll ziehbar.

Auf der kognitiven Ebene sei klar, dass nur eine Trennung vom Ehemann zu einer Lösung ihrer Probleme beitragen und es ihr nur danach besser gehen könne. Auf der emotionalen Ebene sei die kulturelle Bindung und die Angst vor de m

Ausgestos sensein oder dem Verlust der Beziehung zu ihren Kindern, was ihr immer wieder von ihrer Familie angedroht worden sei, so stark, dass sie die Tren nung nicht vollziehen könne (S. 2 Mitte) . Dr. C.___ führte aus, dass nicht nur tägliche psychische Belastungen und ein starkes Ausgenutztwerden und viel Boshaf tigkeit von Seiten des Ehemannes bestünden, sondern auch regelmässige anhaltende sexuelle Gewalt. Mit Beschwerdeführerin sei besprochen worden, dass es sich hier um ein Offizialdelikt handle und sie ihren Ehemann jederzeit anzeigen könne. Sie sei darüber informiert, könne sich jedoch nicht vorstellen, diesen Schritt zu gehen. Dr. C.___ führte aus, es sei augenscheinlich, dass die Beschwer deführerin dringend Unterstützung und Hilfe benötig e, jedoch an ihrer Situation im häuslichen Umfeld nichts ändern könne oder wolle. Eine Traumatherapie sei unter den gegebenen Umständen kontraindiziert und habe keine Aussicht auf Erfolg. Dies sei mit der Beschwerdeführerin ausführlich besprochen worden. Sollte sie sich zu einer Trennung vom Ehemann entschliessen, wäre eine beglei tende Therapie, um diesen Schritt vollziehen zu können, sicherlich dringend indi ziert und im Anschluss eine Traumatherapie sinnvoll (S. 2 unten). 5. 3

MSc

D.___, Therapeutische Leiterin Konsiliardienst, und Dr. med. E.___, Assistenzarzt, Y.___, stellten in ihrem Bericht vom 3 0. April 2025 (Urk. 10/82/1-5) folgende Diagnosen (Ziff. 2.3): - mittelgradige depressive Episode ohne somatisches Syndrom (ICD 10

F32.1), Erstdiagnose (ED) 2001 - PTBS (ICD-10 F43.1), ED 2001 - chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41)

Die Fachpersonen führten aus, dass es seit September 2012 zur Wiederaufnahme der ambulanten psychiatrischen Behandlung der Beschwerdeführerin gekommen sei . Seit dem Jahr 2022 finde eine fortlaufende ambulante Betreuung an der F.___ der Y.___ statt. Die medikamentöse Behandlung werde aktuell mit Duloxetin 30mg/d durchgeführt (S. 2 Mitte).

Der Beschwerdeführerin sei eine vollständige Arbeitsunfähigkeit attestiert worden. Auch in einer optimal angepassten Tätigkeit, die den aktuellen körperlichen und psychischen Einschränkungen gerecht würde, sei sie zu 100 % arbeits unfähig. Angesichts der chronischen Beschwerden und der aktuellen psychischen Belastung sei eine Verbesserung der Arbeitsfähigkeit kurz- bis mittelfristig nicht zu erwarten. Langfristig, nach intensiver Therapie sowie einer möglichen weiteren Anpassung der Tätigkeit, könnte eine schrittweise Steigerung der Arbeitsfähigkeit denkbar sein. Eine vollständige Rückkehr in den Arbeitsmarkt bleibe jedoch vor erst nicht absehbar (Ziff. 3.4).

In ihrer Beurteilung hielten die Fachpersonen fest, dass bei der Patientin eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, eine lang jährige PTBS sowie eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung mit erheb lichen, psychischen und körperlichen Be einträchtigungen bekannt seien. T rotz kontinuierlicher, unter anderem ambulanter psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung, bestehe durch die genannten Diagnosen eine starke Einschränkung der psychosozialen und beruflichen Funktionsfähigkeit. Eine nachhaltige Wieder eingliederung in den ersten Arbeitsmarkt sei aus heutiger Sicht folglich nicht realistisch (Ziff. 2.6). 5. 4

Dr. med. G.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, RAD, führte in ihrer Stellungnahme vom 2 8. Juli 2025 (Urk. 10/88/4-7) aus, dass aus ihrer Sicht keine Diagnosen mit dauerhafter Auswirkung auf die Arbeits fähigkeit bei der Beschwerdeführerin vorlägen . Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte Dr. G.___ eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1), eine PTBS (ICD-10 F43.1) sowie eine chronische Schmerz störung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) . Dr. G.___ hielt fest, dass in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als selbständig erwerbende Coiffeuse (2013 bis 2024) keine Einschränkungen durch psychische Fähigkeitsstörungen nachvollziehbar seien.

Die seit 1 2. Juli 2024 attestierte 100%ige Arbeitsunfähigkeit sei nicht nachvollziehbar.

In der seit dem Jahr 2022 durchgeführten

psychiatrisch-psychotherapeutischen

Behandlung werde Duloxetin 30 mg/d ohne Erfolg eingesetzt bei empfohlener Erhaltungsdosis 60 mg/d. Eine Anpassung der Medikation müsste erfolgen, um einen Effekt zu erzie len. Bezüglich der angegebenen PTBS werde keine traumspezifische Behandlung durchgeführt. Eine chronische Schmerzstörung müsste leitliniengerecht mit multi modaler Schmerztherapie behandelt werden, was ebenfalls nicht erfolge. Die Beschwerdeführerin habe ab dem Jahr 2013 selbständig einen Friseursalon geführt, bei der Familienspitex sei sie von Januar bis März 2024 gewesen. Nach dem Tod des Ehemannes im März 2024 habe ihr Sohn die Leitung des Friseursa lons übernommen.

Dr. G.___ führte aus, dass von den behandelnden Fachpersonen der Y.___ eine mittelgradige depressive Störung beziehungsweise eine mittelgradige Epi sode einer rezidivierenden Depression, bestehend seit dem Jahr 2001 angegeben worden sei. Eine ausreichende Behandlung bestehe nicht. Unter der seit vielen Jahren unverändert angegebenen mittelgradigen depressiven Störung (ohne Ver schlechterung, sondern chronifiziert) sei die Beschwerdeführerin in der Lage gewe sen, über Jahre ihre Tätigkeit als selbständig erwerbende Coiffeurin auszu üben, ohne dass von psychischen Einschränkungen berichtet worden sei. Schwere funktionelle Einschränkungen seien daher nicht nachvollziehbar.

Auch die PTBS werde seit dem Jahr 2001 bestehend angegeben. Eine entspre chende Symptomatik sei in der psychiatrischen Begutacht ung bei angegebenen Traumatisierungen jedoch nicht festgestellt worden. Die als langjährig chronifi ziert und unverändert angegebene Symptomatik habe zu keinen funktionellen Einschränkungen in ihrer selbständig erwerbenden Tätigkeit geführt. Die Sympto matik habe sich seitdem nicht verschlechtert. Daher seien schwere funktio nelle Einschränkungen nicht nachvollziehbar.

Weiter führt Dr. G.___ aus, dass seit vielen Jahren eine somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.41) angegeben worden sei. Die angegebenen Schmerzen könnten im Rahmen der affektiven Störung zu verstehen sei n, kon gruent mit den Codierungsrichtlinien der ICD-10, die eine Diagnose neben einer affektiven Störung nicht zulasse. Die chronischen Schmerzen hätten die Beschwer deführerin ebenfalls nicht an der langjährigen T ä tigkeit als selbständig erwerbende Coiffeu se gehindert. Sie hätten sich nicht verändert, weshalb aus psy chiatrischer Sicht keine funktionellen Einschränkungen dadurch nachvollziehbar seien. I m Bericht der Y.___ vom 3 0. April 2025 werde hauptsächlich auf die Beschwer den der Beschwerdeführerin abgestellt, schwere funktionelle Einschrän kungen seien nicht nachvollziehbar.

Als psychosoziale Belastungen nannte Dr. G.___ die Stellenlosigkeit und dass die Beschwerdeführerin seit März 2024 Witwe sei. Als Ressourcen nannte sie die langjährige selbständige Erwerbstätigkeit und die familiäre Einbindung. Dr. G.___ hielt abschliessend fest, dass ein dauerhafter psychiatrischer Gesundheits schaden mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nicht ausgewiesen sei . 5. 5

MSc

D.___, Oberpsychologin, und Dr. E.___, Y.___, führten in ihrer Stellungnahme vom 2 4. September 2025 (Urk. 10/ 93) zum Vorbescheid aus, dass bei der Beschwerdeführerin im Rahmen einer intensiven Behandlung und differenzial diagnostischen Abklärung durch eine spezialisierte psychiatrische Fachklinik für Traumafolgestörungen eine PTBS (ICD-10 F43.1) bestätigt worden sei. Komorbid liege eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittel gradige Episode (ICD-10 F33.1), vor. Zusätzlich bestünden anhaltende somato forme Schmerzsymptome (ICD-10 F45.41) mit psychischer Überlagerung. Die Akten lage zeige zudem, dass es seit dem Jahr 2022 zu einer deutlichen Verschlech terung der Funktionsfähigkeit gekommen sei, was unter anderem die Schliessung des eigenen Coiffeursalons nach zehn Jahren und die in der Folge mehrfach missglückten Arbeitsversuche sowie ein zunehmender sozialer Rückzug verdeutlich t en. Der entsprechende Bericht aus dem Jahr 2022 liege bei (S.

1

Mitte).

Die Annahme der Beschwerdegegnerin, wonach die Symptomatik der Beschwer deführerin seit 2001 unverändert und ohne funktionelle Einschränkungen bestehe, sei folglich unzutreffend. Wie ausgeführt, sei im Jahr 2022 eine erneute spezialisierte Abklärung in einer Fachklinik für Traumafolgestörungen erfolgt, wobei die Diagnose einer PTBS habe bestätigt werden können (S. 1 unten).

Eine bezogen auf die somatischen Einschränkungen angepasste Tätigkeit sei aus psychiatrischer Sicht durch die massiven überlagerten psychischen Einschrän kungen nicht realistisch. Zudem sei die Beschwerdeführerin im Verlauf der Behand lung mehrmals mit objektiv sichtbaren Hämatomen im Gesichtsbereich in die Sitzungen vor Ort gekommen. Auf Nachfrage habe sie angegeben, dass diese Sturzereignisse im häuslichen Bereich erfolgt seien. Dies sei weiterer Hinweis für eine erhebliche und zusätzlich physische Beeinträchtigung, welche weiter abzu klären sei (S. 2 Mitte).

Die Fachpersonen hielten zusammenfassend fest, dass eine gesicherte PTBS mit komorbider depressiver Symptomatik und chronischer Schmerzstörung vorliege. Die Symptomatik sei seit 2020 / 2021 progredient mit massiver Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Die ebenfalls bestätigten multiplen somatischen Diagnose n seien zusätzlich belastend, auch wenn keine akute Verschlechterung der degene rativen Veränderung vorliege. Die wiederholten Sturzereignisse mit sichtbaren Hämatomen im Gesicht verdeutlichten nochmals mehr die objektivierbare Alltagsbe einträchtigung und mögliche Gefährdung der Patientin (S 2 unten). 5.6

Dr. G.___, RAD, führte in ihrer Stellungnahme vom 3 0. Oktober 2025 (Urk. 10/107/3) zu m Bericht der Fachpersonen der Y.___

zum Vorbescheid aus, dass keine neuen, unberücksichtigten medizinischen Fakten oder Tatsachen vor gebracht w orden seien . Es könne daher an der letzten Stellungnahme vom 2 8. Juli 2025 festgehalten werden. 6 .

6 .1

Mit den neu aufgetretenen Befunden an der Wirbelsäule sowie den Kniebe schwerden (vorstehend E. 4) liegt eine veränderte Befundlage im Vergleich

zur letztmaligen Anspruchsprüfung im Zusammenhang mit der Verfügung vom 3. Juni 2013 (Urk. 10/ 43; vorstehend E. 3) und damit ein Revisionsgrund vor, welcher zur Folge hat, dass der Rentenanspruch der Beschwerdeführerin in recht licher und tatsächlicher Hinsicht umfassend zu prüfen ist, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (vorstehend E. 1. 7).

Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung betreffend den psychischen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin gestützt auf die Stellung nahmen von RAD-Ärztin

Dr. G.___ vom 2 8. Juli und vom 3 0. Oktober 2025 (vorstehend E. 5. 4 und 5. 6) davon aus, dass aus psychiatrischer Sicht keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vor lägen. Die psycho sozialen Belastungsfaktoren, so die Stellenlosigkeit und der Verlust des Ehemannes, seien nicht IV - relevant. Es sei ihr somit eine Arbeitsfähigkeit von 100 % zumutbar (vorstehend E. 2.1) . 6.2

Was den psychischen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin anbelangt, liegt lediglich ein fachärztlicher Bericht verfasst durch Dr. C.___ (vorstehend E.

5.2) vor, welcher jedoch vor dem rentenrelevanten Zeitraum ab frühestens Januar 2025 (Urk. 10/66, Art. 29 Abs. 1 IVG) vom 9. August 2022 datiert. Seinem Bericht lässt sich jedoch entnehmen, dass es im Jahr 2022 bei der Beschwerdeführerin zu einer Zunahme von Fähigkeitsbeeinträchtigungen gekommen ist, welche sich nach ihren Angaben deutlich auf ihre Arbeitsfähigkeit aus gewirkt haben . Eine zureichende Auseinandersetzung hiermit nahm RAD Ärztin Dr. G.___ in ihrer Stellungnahe vom 3 0. Oktober 2025 (vorstehend E. 5.6) jedoch nicht vor. Ihre Annahme, wonach keine schweren funktionellen Einschränkungen bei der Beschwerdeführerin nachvollziehbar seien, zumal sie bei vorbe kannten Diag nosen ohne Einschränkungen ihrer selbständig erwerbenden Tätigkeit habe nach gehen können, lässt unberücksichtigt, dass sich psychische Beschwerden

im Laufe der Zeit nicht immer im gleichen Ausmass präsentieren und unterschiedlich auf die Arbeitsfähigkeit auswirken können . Dr. C.___ diagnostizierte nach Konsul tation der Beschwerdeführerin im Juli 2022 eine schwere depressive Episode (ICD 10

F32.1; vorstehend E. 5.2), was eine

Verschlechterung des depressiven Krank heitsgeschehens

im Vergleich zu dem im Gutachten von Dr. B.___ vom 1 9. April 2013 diagnostizieren leicht- bis mittelgradigen depressiven Syndrom (vorstehend E. 3) darstellt.

Im Weiteren greift die Betrachtungsweise von RAD-Ärztin Dr. G.___ (vor stehend E. 5. 3)

zu kurz, so weit sie das Vorliegen einer PTBS mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit einfach unter Hinweis auf das im Rahmen der letzten Rentenanspruchsprüfung eingeholte psychiatrische Gutachten von Dr. B.___ vom 1 9. April 2013 (Urk. 10/38) verneint e . So handelt es sich gemäss den Ausführun gen von Dr. C.___ in seinem Bericht vom 9. August 2022 (vorstehend E. 5.2) bei der diagnostizierten PTBS um die Folge einer fortwährende n, über Jahre hin anhal tende n Traumatisierung der Beschwerdeführerin während der Ehe, welche dann im Juli 2022 zu einer psychischen Dekompensation führte. Dr. C.___ legte im Übrigen auch nachvollziehbar dar, weshalb eine Traumatherapie ohne Tren nung vom gewalttätigen Ehemann zu diesem Zeitpunkt keinen Sinn mach t e.

Der

psychische Gesundheitszustand der B eschwerdeführerin ab rentenrelevante m Zeitraum lässt sich vorliegend jedoch auch nicht gestützt

auf die Berichte der behandelnden Fachpersonen der Y.___

vom 3 0. April und vom 2 4. September 2025 (vorstehend E. 5.3 und E. 5.5)

beurteilen . So handelt es sich dabei nicht um eine fachärztliche Beurteilung des psychischen Gesundheitszustandes der Beschwer deführerin, zumal weder die Psychologin MSc

D.___ noch Dr. E.___ über einen Facharzttitel für Psychiatrie und Psychotherapie verfüg en.

Ihre Berichte lassen sodann kein schlüssiges Bild über eine n allfälligen Krankheits- respektive Behandlungsverlauf zu, und erweisen sich als zu undifferenziert,

insbesondere auch mit Blick auf die zwischenzeitlich bestehende Arbeitsfähigkeit der Beschwer deführerin in ihrer Tätigkeit als selbständige Coiffeuse

ab dem Jahr 2013 bis wohl ins Jahr 2022 und eine allfällige, hernach eingetretene Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes. Im Weiteren fand auch eine Vermischung von psychiatri schen mit somatischen Diagnosen statt, und eine den gestellten Diagno sen und der attestierte n vollständige n Arbeitsunfäh i gkeit

entsprechende, als leitlinien gerecht zu qualifizierende Behandlung lässt sich, wie RAD-Ärztin Dr. G.___ zu Recht ausführte (vorstehend E. 5.4), den Berichten nicht ent nehmen .

Die Annahme der Beschwerdegegnerin, wonach das psychische Leiden der Beschwerdeführerin seine Erklärung in psychosozialen Belastungsfaktoren, so der Stellenlosigkeit und dem Tod des Ehemannes, findet, wird der gesamten Situa tion, insbesondere mit Blick auf den von Dr. C.___ verfassten Bericht (vor stehend E. 5.2), nicht gerecht. Vor diesem Hintergrund, aber auch mit Blick auf den unklaren Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin aus somatischer Sicht (vorstehend E. 4), können auch keine verlässlichen Schlussfolgerungen hin sichtlich der tatsächlich vorhandenen Auswirkungen einer

somatoformen Schmerzstörung (IC-10 F45.41) gezogen werden. 6. 3

Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht; GSVGer).

Bei ungenügenden Abklärungen durch den Versicherungsträger holt die Beschwer deinstanz im Regelfall ein Gerichtsgutachten ein, wenn sie einen (im Verwaltungsverfahren anderweitig erhobenen) medizinischen Sachverhalt über haupt für gutachterlich abklärungsbedürftig hält oder wenn eine Administrativ expertise in einem rechtserheblichen Punkt nicht beweiskräftig ist. Die betref fende Beweiserhebung erfolgt alsdann vor der – anschliessend reformatorisch entscheidenden – Beschwerdeinstanz selber statt über eine Rückweisung an die Verwaltung. Eine Rückweisung an den Versicherungsträger bleibt hingegen mög lich, wenn sie allein in der notwendigen Erhebung einer bisher vollständig unge klärten Frage begründet ist. Ausserdem bleibt es dem kantonalen Gericht (unter dem Aspekt der Verfahrensgarantien) unbenommen, eine Sache zurückzuweisen, wenn lediglich eine Klarstellung, Präzisierung oder Ergänzung von gutachterlichen Ausführungen erforderlich ist (B GE 139 V 99 E. 1.1, 137 V 210 E. 4.4.1.4 m.w.H .; Urteil des Bundesgerichts 9C_354/2020 vom 8. September 2020 E. 2.1) . 6. 4

Aufgrund des Gesagten erweist sich der medizinische Sachverhalt als ungenü gend abgeklärt. Es fehlt vorliegend an verlässlichen medizinischen Grundlagen zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der

Beschwerdeführerin

in

somatischer und in

psychischer Hinsicht. Zur Beurteilung ihrer

invalidenversicherungsrechtlichen Ansprüche bedarf es daher zusätzlicher medizinischer Grundlagen im Sinne eines Gutachtens unter anderem mit den Disziplinen Psychiatrie und Orthopädie sowie gegebenenfalls weiterer Fachrichtungen, welches sich zu den offenen

Fragen äus sert

und den rechtsprechungsgemässen Anforderungen genügt.

Die Beschwerde ist folglich in dem Sinne gutzuheissen, als dass

die

angefochtene Verfügung (Urk.

2) aufzuheben und die Sache zur Vornahme weiterer Abklä rungen im Sinne der Erwägungen und zu erneutem Entscheid über den

Anspruch der Beschwerdeführerin auf Leistungen der Invalidenversicherung an die Beschwer degegnerin zurückzuweisen

ist. 7. 7.1

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 7.2

Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung sowohl für die Frage der Auferlegung der Gerichtskosten wie auch der Parteientschädigung als vollstän diges Obsiegen (BGE 137 V 57; vgl. auch BGE 141 V 281 E. 11.1 mit Hinweis), weshalb die vertretene Beschwerdeführer in Anspruch auf eine Parteient schädigung hat. 7.3

Nach

§ 34 Abs. 3 GSVGer bemisst sich die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert. Gemäss § 8 in Verbindung mit § 7 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht (GebV

SVGer) wird namentlich für unnötigen Aufwand kein Ersatz gewährt. 7.4

Der von Rechtsanwältin Stephanie Schwarz mit Eingabe vom 1. Juni 2026 gel tend gemachte Aufwand von 15 Stunden und 55 Minuten à Fr. 280.-- und Fr. 1 33.70 Barauslagen (Urk. 26) ist der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses gerade noch

angemessen .

Somit ist die Entschädigung von

Rechtsanwältin Stephanie Schwarz

bei Anwen dung des gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 2 80 .-- (zuzüglich Mehrwert steuer) auf Fr. 4'962.15 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom

1 2. November 2025

aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zuge stellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Parteientschä digung von Fr. 4'962.15 (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Stephanie Schwarz - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 21; Urk. 25 sowie von Urk. 26 - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin Grieder-MartensSchucan