opencaselaw.ch

IV.2025.00824

Medizinische Massnahmen zur Behandlung von Geburtsgebrechen (hier Ziff. 404 u. 405 GgVEDI) nicht erfüllt: keine fachärztliche Diagnose, nicht alle erforderlichen Teilleistungsstörungen ausgewiesen; ebenso keine Übernahme von Psychotherapie gestützt auf Art. 12 IVG, da einjährige Karenzfrist nicht erfüllt ist.

Zürich SozVersG · 2026-04-30 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1. 1.1

X.___,

geboren

2017,

wurde

von

seinen

Eltern

und

gesetzlichen

Vertretern

am

5 .

September

2017

un ter

Hinweis

auf

ein

Geburtsgebrechen

bei

der

Invalidenversicherung

zwecks

Gewährung

medizinischer

Massnahmen

ange meldet

(Urk.

9/1).

Die

Sozialversicherungsanstalt

des

Kantons

Zürich,

IV-Stelle,

tätigte

medizinische

Abklärungen

(Urk.

9/7/4-6)

und

erteilte

mit

Mitteilung

vom

27.

Oktober

2017

Kostengutsprache

für

die

Behandlung

des

Geburtsgebrechens

Hypospadie

(Urk.

9/8). 1.2

Am

26.

Juni

2025

ersuchten

die

Eltern

des

Versicherten,

nunmehr

unter

Hinweis

auf

eine

Aufmerksamkeitsdefizit-/Hyperaktivitätsstörung

(ADHS,

ICD-10

F90.0),

um

die

Gewährung

weiterer

medizinischer

Massnahmen

(Urk.

9/9;

vgl.

dazu

auch

Urk.

9/14).

Die

IV-Stelle

holte

den

Bericht

von

A.___,

Fach ä rzt in

für

Kinder-

und

Jugendmedizin,

vom

24.

Ju l i

202 5

ein

(Urk.

9/19)

und

legte

die sen

Dr.

med.

B.___,

Fachärztin

für

Neurologie,

vom

regio nalen

ärztlichen

Dienst

(RAD)

zur

Stellungnahme

vor

(Urk.

9/20) .

Mit

Vorbe scheid

vom

2.

September

2025

stellte

die

IV-Stelle

die

Abweisung

des

Leistungs begehrens

in

Aussicht

(Urk.

9/21),

wogegen

die

Eltern

de s

Versicherten

(Eingang

bei

der

IV-Stelle

am

19.

September

2025)

insbesondere

durch

die

Einreic h ung

diverser

ärztlicher

Bericht e

Einwand

erhoben

(Urk.

9/23/1-53) .

In

der

Folge

verfügte

die

IV-Stelle

am

10.

November

2025

nach

erneut er

Vorlage

der

Angele genheit

an

den

RAD

(Urk.

9/25)

im

angekündigten

Sinne

(Urk.

9/26

=

Urk.

2).

Daraufhin

äusserten

sich

die

Eltern

von

X.___

erneut

zur

Sache

(Eingang

der

Eingabe

bei

der

IV-Stelle

am

3.

Dezember

2025;

Urk.

9/28),

dies

unter

Beilage

eine r

Stellungnahme

des

Fachp sychologen

lic.

psych .

C.___,

Psychologe

und

Psychotherapeut,

vom

20.

November

2025

(Urk.

9/27),

woraufhin

die

IV - Stelle

die

Eltern

des

Versicherten

am

5.

Dezember

2025

auf

das

mit

Verfügungs erlass

abgeschlossene

Verwaltungsverfahren

hinwies

und

darüber

hinaus

auf

die

Möglichkeit

zur

Erhebung

einer

Beschwerde

gegen

die

Verfügung

vom

1 0.

November

2025

(Urk.

9/29). 2.

Am

5.

Dezember

2025

erhob

der

Vater

des

Versicherten

in

dessen

Namen

Beschwerde

gegen

die

Verfügung

vom

10.

November

2025

(Urk.

1),

die

er

innert

gewährter

Nachfrist

(vgl.

Urk.

3)

mit

Eingabe

vom

19.

Dezember

2025

verbesserte

(Urk.

5,

Urk.

6 /1-24).

Er

beantragte

die

Aufhebung

der

angefochtenen

Verfü gung

sowie

die

Übernahme

der

angezeigten

medizinischen

Massnahmen

im

Rahmen

des

Geburtsgebrechens

Ziff.

404

(Urk.

1;

vgl.

auch

Urk.

9/28/2).

Die

Beschwerdegegnerin

schloss

mit

Beschwerdeantwort

vom

16 .

Februar

202 6

auf

Abweisung

der

Beschwerde

(Urk.

8),

worüber

der

Versicherte

mit

Verfügung

vom

17.

Februar

2026

in

Kenntnis

gesetzt

wurde

(Urk.

10). Das

Gericht

zieht

Erwägungen (27 Absätze)

E. 1 Januar

202

E. 1.2 a.E.).

E. 1.3 ff.

des

Anhangs

4

des

Kreisschreibens

des

Bundesamtes

für

Sozialversi cherungen

über

die

medizinischen

Eingliederungsmassnahmen

der

IV

[KSME],

Medizinischer

Leitfaden

zu

Ziff.

404

GgV-EDI,

Stand:

1.

Januar

2025). 1. 4

Autismus-Spektrum-Störungen

werden

als

Geburtsgebrechen

gemäss

Ziff.

405

Anhang

GgV-EDI

anerkannt,

sofern

die

Diagnose

durch

einen

Facharzt

für

Kinder-

und

Jugendpsychiatrie

oder

einen

Facharzt

für

Kinder-

und

Jugendme dizin

mit

Schwerpunkt

Neuropädiatrie

oder

Entwicklungspädiatrie

bestätigt

worden

ist. 1. 5

Versicherte

haben

gemäss

Art.

E. 2 Abs.

1

GgV,

Art.

E. 2.1 Die

Beschwerdegegnerin

führte

in

der

angefochtenen

Verfügung

aus,

die

inhalt lichen

Kriterien

des

Geburtsgebrechens

Ziff.

404

seien

nicht

erfüllt.

Es

sei

keine

Störung

des

Erfassens

respektive

Erkennens

ausgewiesen,

es

fehle

der

Nach weis

einer

Gedächtnisstörung

und

es

liege

keine

Antriebsstörung

vor

(Urk.

2

S.

2

f.) .

Zudem

seien

die

Schwierigkeiten

als

sekundäre

Folge

einer

ausge prägten

Sprachentwicklungsstörung

hergeleitet

worden.

Da

die

Kriterien

zur

Anerkennung

des

Geburtsgebrechens

Ziff.

404

nicht

erfüllt

seien,

könnten

auch

nicht

die

Kosten

der

Psychotherapie

in

diesem

Zusammenhang

übernommen

werden.

Da

es

sich

um

eine

Leidensbehandlung

handle,

könnten

diese

Kosten

auch

nicht

nach

Art.

E. 2.1.1 ) .

Bezüglich

der

sozialen

Schwierigkeiten

mit

anderen

Kindern

(vgl.

vorstehende

E.

3.1)

hielt

Dr.

F.___

am

E. 2.1.6 ) .

Der

Versicherte

wies

anlässlich

der

Verlaufskontrolle

im

O.___s pital

am

14.

November

2024

einen

Gesamt-IQ

von

89

auf

(Urk.

6/13

S.

2)

und

erreichte

anlässlich

der

Testung

vom

7.

Mai

2025

bei

lic.

psych .

C.___

sodann

einen

Gesamt-IQ

von

102,

was

einem

durchschnittlichen

Intelligenzniveau

entspricht

(Urk.

6/17

S.

4

f.,

Urk.

6/18

S.

4).

Als

Störung

des

Verhaltens

in

Betracht

fallen

deutliche

Störung en

der

Affektivität

und/oder

der

Kontaktfähigkeit

(vgl.

KSME,

Anhang

4,

Medizinischer

Leitfaden

zu

Ziff.

404

GgV-EDI,

Ziff.

E. 2.2 In

der

Beschwerde

wird

auf

die

eingereichten

Unterlagen

verwiesen

(Urk.

1,

Urk.

5).

In sbesonder e

der

direkt

an

die

Beschwerdegegnerin

gerichteten

Stellung nahme

zur

angefochtenen

Verfügung

(Urk.

9/28)

ist

zu

entnehmen,

dass

vor

Voll endung

des

neunten

Lebensjahres

Hinweise

auf

ein

ADHS

vor ge l e gen

hätten .

Es

habe

sich

um

deutliche

Schwierigkeiten

bei

der

Aufmerksamkeit

und

der

Konzentration,

eine

erhöhte

Ablenkbarkeit,

Leistungs-

und

Verhaltens schwankungen

je

nach

Situation,

ein

verlangsamtes

Arbeitstempo

und

deutliche

Probleme

in

Gruppensituationen

im

Vergleich

zu

Einzelsettings

gehandelt

(S.

1

Ziff.

1).

Die

Diagnose

sei

durch

lic.

psych.

C.___

mit tels

s tandardisierte r

Verfahren

fachärztlich

gesichert

worden

(S.

1

Ziff.

2).

Eine

funktionelle

Beeinträchtigung

sei

im

Alltag

nachgewiesen

und

eine

entsprechende

medizinische

Behandlung

sei

angezeigt

und

notwendig

(S.

2). 3.

E. 2.3 mit

Hinweisen

sowie

Ziff.

E. 3 bis

Abs.

2

IVV).

E. 3.1 Die

Therapeutin

für

Sensorische

Integrationstherapie,

D.___,

berichtete

am

5.

Oktober

2023

über

die

von

ihr

durchgeführte

ganzheitliche

Funktionsdiagnostik

(Urk.

9/23/1-3

=

Urk.

6/5) .

Auf

kognitiver

Ebene

sei

die

Aufmerksamkeit

des

Versicherten

reduziert

und

die

Sprache

sei

atypisch

sowie

altersunangemessen

(Urk.

9/23/ 1).

Auf

kommunikativer

Ebene

bestünden

keine

Synchronität

und

kein

Zusammenspiel.

Beim

Spielen

innerhalb

der

Peer g roup

störe

d er

Versicherte

oftmals

und

gehe

nicht

auf

die

interpersonellen

Interakti onen

ein.

Hinsichtlich

Hörvermögen

sei

die

phonemische

Wahrnehmung

beein trächtigt.

Es

bestünden

Schwierigkeiten

mit

der

phonemischen

Analyse.

Auf

Aufforderung

hin

reagiere

der

Junge

verzögert

und

habe

Probleme

mit

der

audi tiven

Aufmerksamkeit .

Des

Weiteren

bestünden

Störungen

des

Binokularsehens

und

manchmal

komme

es

auch

bei

der

Ausführung

einer

für

ihn

schwierigen

Aufgabe

zu

einem

Nystagmus.

Der

Versicherte

weise

sowohl

eine

taktile,

auditive

und

visuelle

Überempfindlichkeit

als

auch

eine

propriozeptive

Unterempfindlich keit

auf.

Bei

der

vorliegenden

Symptomtrias

aus

Autismus-Spektrum-Störungen

auf

der

sprachlichen,

kommunikativen

und

sozialen

Ebene

wäre

es

sinnvoll,

die

Diagnostik

um

ein

neurologisch-psychiatrisches

Gutachten

mit

der

Frage

nach

Autismus-Spektrum

zu

erweitern

(Urk.

9/23/ 2).

E. 3.2.1 Die

Ärzte

des

O.___s pitals

nannten

im

Bericht

vom

24.

November

2023

(Urk.

9/23/31-37

=

Urk.

6/6)

die

folgenden

Diagnosen

(Urk.

9/23/31): - a ltersentsprechende

nonverbal-kognitive

Entwicklung

(SFI

100) - Schwäche

in

der

auditiven

Merkfähigkeit - Spracherwerbsstörung

(Mehrspracherwerb

Polnisch,

Deutsch) - leichte

Auffälligkeiten

in

der

sozialen

Interaktion

und

anamnestisch

Sonderinteressen

und

rigide

Verhaltensweisen Sie

führten

aus,

der

Versicherte

weise

eine

Sprachentwicklungsstörung

auf,

welche

in

der

Zweitsprache

Deutsch

ausgeprägt

sei.

Anamnestisch

seien

Schwie rigkeiten

in

der

sozialen

Interaktion

beschrieben

worden,

welche

eher

mit

Emotionsregulation

und

Impulskontrolle

zusammenhingen;

der

Versicherte

habe

immer

einige

gute

Freunde

gehabt.

Sie,

die

Fachpersonen,

gingen

aufgrund

der

aktuellen

Beobachtung

während

der

Untersuchung

und

den

aktuellen

Testbe funden

eher

nicht

von

einer

primären

Störung

aus

dem

Bereich

Autismus-Spektrum

aus,

sondern

vermuteten,

dass

ein

grosser

Teil

der

sozialen

Schwierig keiten

mit

anderen

Kindern

und

Verhaltensauffälligkeiten

im

schulischen

Setting

mit

vermehrter

Ablenkbarkeit

reaktiv

durch

die

Spracherwerbsstörung

bedingt

sei.

Aufgrund

der

von

den

Eltern

und

der

Schule

beschriebenen

Sonderinteressen

und

rigiden

Verhaltensweisen,

sei

in

einem

Jahr

eine

Verlaufskontrolle

durchzu führen

(Urk.

9/23/3 5

ff.).

E. 3.2.2 Anlässlich

der

Verlaufskontrolle

vom

E. 3.3 Lic.

p sych .

C.___

nannte

im

Bericht

vom

24.

Juni

2025

(Urk.

9/19/ 11-18

=

Urk.

9/23/23-30

=

Urk.

6/18)

die

Diagnose

Aufmerksamkeitsdefizit-/Hyperaktivi tätsstörung

(ADHS),

kombinierter

Typ

(ICD-10

F90.0;

Urk.

9/19/17) .

Im

psycho pathologischen

Befund

hielt

er

zusammengefasst

fest

(Urk.

9/19/ 1 3),

der

Versi cherte

sei

ein

altersgemäss

entwickelter

achtjähriger

Junge,

der

sich

im

Kontakt

freundlich,

kooperativ

und

aufgeschlossen

zeige.

Die

Beziehungsgestaltung

gelinge

im

diagnostischen

Setting

rasch

und

stabil.

Die

sprachliche

Ausdrucksfä higkeit

sei

seinem

Alter

entsprechend,

ebenso

das

Spiel-

und

Kommunikations verhalten.

Die

Affektlage

sei

grundsätzlich

ausgeglichen,

es

habe

sich

jedoch

im

Verlauf

der

Untersuchungssituation

eine

deutlich

erhöhte

Irritierbarkeit

in

Belas tungssituationen

gezeigt .

Die

Frustrationstoleranz

erscheine

insgesamt

deutlich

reduziert.

Im

Bereich

der

Aufmerksamkeitssteuerung

und

Impulskontrolle

hätten

sich

ausgeprägte

Schwierigkeiten

gezeigt.

Motorisch

habe

sich

d er

Versicherte

in

hohem

Masse

unruhig

gezeigt,

mit

deutlichem

Bewegungsdrang .

Im

Vergleich

zwischen

den

unterschiedlichen

Testteilen

sei

aufgefallen,

dass

er

bei

visuell-räumlich

konstruktiven

Aufgaben

sehr

gute

Leistungen

gezeigt

habe.

Diese

habe

er

konzentriert

mit

hoher

Genauigkeit

und

Motivation

bearbeitet.

In

Aufgaben,

die

schnelles,

serielles

Arbeiten

oder

sprachgebundene

Aufmerksamkeit

erfor derten,

habe

er

sich

hingegen

verlangsamt

mit

Leistungseinbrüchen

und

erhöhter

Fehlerquote

gezeigt .

Die

emotionale

Reagibilität,

reduzierte

Frustrationstoleranz

sowie

der

ausgeprägte

Bewegungsdrang

verstärkten

die

Annahme

einer

Regula tionsstörung

mit

Aufmerksamkeitskomponente

(Urk.

9/19/17) .

Der

klinische

Eindruck

bestätige

die

Befunde

der

Testungen .

Trotz

klar

vorhan dener

Motivation

sei

es

dem

Versicherten

schwergefallen,

längere

Zeit

konzentriert

und

struk turiert

zu

arbeiten .

Die

standardisierten

Fremdeinschätzungen

(DISPYS-III)

hätten

aus

schulischer

Sicht

ein

sehr

auffälliges

Bild

in

allen

Kernbereichen

(Unaufmerk samkeit,

Impulsivität,

Hyperaktivität)

gezeigt,

ergänzt

durch

eine

ausgeprägte

funktionelle

Beeinträchtigung.

Die

elterliche

Einschätzung

sei

differenzierter,

zeige

aber

ebenfalls

Auffälligkeiten

im

Bereich

Impulskontrolle

und

Alltags struktur

(Urk.

9/19/ 1 7) .

3. 4

Am

24.

Juli

2025

erstattete

die

behandelnde

Kinderärztin

A.___

einen

Bericht

(Urk.

9/19 / 1-5) .

Sie

führte

bezugnehmend

auf

die

von

den

Ärzte n

des

O.___s pitals

und

von

lic.

psych.

C.___

gestellten

Diag nosen

(Urk.

9/19/3)

aus,

in

den

Konsultationen

halte

der

Versicherte

wenig

Blick kontakt

und

überlasse

die

Gespräche

meist

seinen

Eltern.

Ihr

gegenüber

habe

er

sich

ruhig

gezeigt

(Urk.

9/19/1).

Er

zeige

Auffälligkeiten

im

Sozialverhalten,

in

der

Kommunikation,

insbesondere

mit

rigiden

Verhaltensweisen,

und

er

habe

Konzentrationsprobleme

bei

schriftlichen

Aufgaben

mit

Vermeidungsverhalten.

In

der

Kommunikation

komme

es

darüber

hinaus

zu

Missverständnissen,

die

zu

Beleidigungen

und

Aggressionen

in

der

Peergroup

führen

könnten.

Es

lägen

keine

Antriebsstörungen

vor.

Darüber

hinaus

bestehe

eine

schwere

Spracherwerbsstö rung

in

der

Zweitsprache

Deutsch,

und

der

Versicherte

habe

insbesondere

in

der

Schriftsprache

Erfassungsprobleme

aufgrund

der

Spracherwerbsstörung.

Ferner

liege

eine

auditive

Merkfähigkeitsstörung

vor

(Urk.

9/19/2).

Der

Versicherte

stehe

seit

Anfang

2025

einmal

wöchentlich

in

psychotherapeutischer

Behandlung

(Urk.

9/19/3). 3. 5 3.5.1

Dr.

med.

B.___,

Fachärztin

für

Neurologie,

vom

regionalen

ärzt lichen

Dienst

(RAD)

berichtete

am

E. 4 November

2016

E.

4);

die

Diagnosestellung

und

der

Beginn

der

Behandlung

müssen

vor

der

Vollendung

des

E. 4.1 f.

mit

weiteren

Hinweisen)

sind

die

Voraussetzungen

zur

Kostenübernahme

einer

Psychotherapie

ausnahmsweise

dann

gegeben,

wenn

nach

intensiver

fachgerechter

Behandlung

von

einem

Jahr

Dauer

keine

genügende

Besserung

erzielt

wurde

und

gemäss

spezialärztlicher

Feststellung

bei

einer

weiteren

Behandlung

erwartet

werden

kann,

dass

der

drohende

Defekt

mit

seinen

negativen

Wirkungen

auf

die

Berufsausbildung

und

Erwerbsfähigkeit

zu

einem

grossen

Teil

verhindert

wird.

Vor

Erteilung

der

Kostengutsprache

zur

psychotherapeutischen

Behandlung

wird

vom

behan delnden

Leistungserbringer

zwecks

Beurteilung

der

Indikation

und

der

Angemes senheit

ein

Bericht

eingeholt.

Dieser

enthält

Angaben

zur

Diagnose,

zu

den

Befunden

mit

Auswirkung

auf

Arbeit

oder

Schule,

zum

bisherigen

Verlauf,

zur

vorgesehenen

Behandlungsmethode,

zum

Ziel

und

zum

Zweck

sowie

zur

geplanten

Dauer

der

Behandlung

(Anzahl

Sitzungen).

Die

medizi nische

Nachvollziehbarkeit

und

Relevanz

dieser

Angaben

sind

sorgfältig

zu

überprüfen.

Die

IV - Stelle

verfügt

danach,

ob

die

Kostenübernahme

ab

dem

zweiten

Behandlungsjahr

erfolgen

soll

oder

nicht.

Die

Psychotherapie

ist

dabei

jeweils

für

maximal

zwei

Jahre

zu

verfügen.

Psychotherapeutische

Massnahmen

gehen

nicht

zu

Lasten

der

Invalidenversicherung,

wenn

die

Prognose

unbestimmt

ist

und/oder

die

Behand lung

eine

medizinische

Vorkehr

von

zeitlich

unbegrenzter

Dauer

darstellt. 5.3

Gemäss

Angaben

der

Mutter

des

Versicherten

vom

14.

Juli

2025

besucht

dieser

seit

14.

April

2025

eine

psychologische

Beratung

bei

H.___,

Psychologin

FSP

(Urk.

9/14).

Selbst

wenn

auf

die

Angabe

der

behandelnden

Kinderärztin

(Urk.

9/19/3)

abgestellt

würde,

wonach

die

Psychotherapie

bereits

Anfang

2025

aufgenommen

wurde,

war

d ie

einjährige

Karenzfrist

zum

Zeitpunkt

der

angefoch tenen

Verfügung

vom

10.

November

2025

(Urk.

2)

noch

nicht

erfüllt.

Die

durch geführte

Psychotherapie

kann

in

diesem

Zusammenhang

mit

Blick

auf

Sinn

und

Zweck

der

Rz .

645-647/845-847.5

KSME

(vgl.

dazu

ausführlich

das

Urteil

des

Bundesgerichts

I

372/05

vom

12.

Januar

2006

E.

2.8)

nicht

berücksichtigt

werden.

Folglich

hat

die

Beschwerdegegnerin

den

Anspruch

auf

Kostenüber nahme

der

Psychotherapie

gemäss

Art.

12

IVG

im

Ergebnis

zu

Recht

verneint.

Im

Übrigen

ist

anzumerken,

dass

die

vom

Versicherten

wahrgenommene

Therapie

gemäss

Rechnung

der

Behandlerin

vom

14.

April

2025

nach

Tarif-Nr.

595

Abrechnungsziffer

5025

Prävention

und

Gesundheitsförderung

VVG

abgerechnet

wurde

(Urk.

9/18),

womit

die

Therapie

nicht

unter

die

Deckung

der

Grundversi cherung

fällt

und

damit

auch

offenbleibt,

inwiefern

dem

behandelten

Leiden

effektiv

Krankheitswert

zuzumessen

ist .

Was

die

von

lic.

psych .

C.___

am

2 4 .

Juni

2025

empfohlene

medikamentöse

Therapie

und

die

Ergotherapie

betrifft

(Urk.

9/19/18),

war

bei

Erlass

der

ange fochtenen

Verfügung,

falls

diese

Behandlungen

inzwischen

aufgenommen

wurden,

die

Frist

von

einem

Jahr

ebenfalls

noch

nicht

erfüllt.

Darüber

hinaus

ist

darauf

hinzuweisen,

dass

eine

medizinische

Eingliederungsmassnahme

für

eine

allfällige

Kostenübernahme

vor

Beginn

der

Behandlung

bei

der

zuständigen

IV-Stelle

beantragt

werden

muss

(Art.

2

Abs.

3

IVV).

6.

Nach

dem

Gesagten

ergibt

sich,

dass

die

Voraussetzung

für

die

Gewährung

medizinische r

Massnahme n

nicht

erfüllt

sind

und

daher

die

angefochtene

Verfü gung

vom

10.

November

2025

(Urk.

2)

nicht

zu

beanstanden

ist;

die

dagegen

erhobene

Beschwerde

erweist

sich

als

unbegründet

und

ist

abzuweisen.

7.

Da

die

Bewilligung

oder

Verweigerung

von

Versicherungsleistungen

zu

beur teilen

war,

ist

das

Verfahren

kostenpflichtig.

Die

Gerichtskosten

sind

nach

dem

Verfahrensaufwand

und

unabhängig

vom

Streitwert

im

Rahmen

von

Fr.

200.--

bis

Fr.

1'000.--

festzulegen

(Art.

69

Abs.

1 bis

IVG).

Sie

sind

ermessensweise

auf

Fr.

500 .--

anzusetzen

und

ausgangsgemäss

dem

unterliegenden

Beschwerdeführer

aufzuerlegen . Das

Gericht

erkennt: 1.

Die

Beschwerde

wird

abgewiesen. 2.

Die

Gerichtskosten

von

Fr.

500 .--

werden

dem

Beschwerdeführer

auferlegt.

Rechnung

und

Einzahlungsschein

werden

dem

Kostenpflichtigen

nach

Eintritt

der

Rechtskraft

zugestellt. 3.

Zustellung

gegen

Empfangsschein

an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt

des

Kantons

Zürich,

IV-Stelle - Bundesamt

für

Sozialversicherungen sowie

an: - Gerichtskasse

(im

Dispositiv

nach

Eintritt

der

Rechtskraft) 4.

Gegen

diesen

Entscheid

kann

innert

30

Tagen

seit

der

Zustellung

beim

Bundesgericht

Beschwerde

eingereicht

werden

(Art.

82

ff.

in

Verbindung

mit

Art.

90

ff.

des

Bundesge setzes

über

das

Bundesgericht,

BGG).

Die

Frist

steht

während

folgender

Zeiten

still:

vom

siebenten

Tag

vor

Ostern

bis

und

mit

dem

siebenten

Tag

nach

Ostern,

vom

15.

Juli

bis

und

mit

dem

15.

August

sowie

vom

18.

Dezember

bis

und

mit

dem

2.

Januar

(Art.

46

BGG).

Die

Beschwerdeschrift

ist

dem

Bundesgericht,

Schweizerhofquai

6,

6004

Luzern,

zuzu stellen.

Die

Beschwerdeschrift

hat

die

Begehren,

deren

Begründung

mit

Angabe

der

Beweis mittel

und

die

Unterschrift

der

beschwerdeführenden

Partei

oder

ihrer

Rechtsvertretung

zu

enthalten;

der

angefochtene

Entscheid

sowie

die

als

Beweismittel

angerufenen

Urkunden

sind

beizulegen,

soweit

die

Partei

sie

in

Händen

hat

(Art.

42

BGG). Sozialversicherungsgericht

des

Kantons

Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin PhilippO'Hara

E. 4.1.1 Vorab

ist

anzumerken,

dass

es

bei

der

Beurteilung

eines

Antrages

an

die

IV-Stelle

um

Kostengutsprache

für

medizinische

Massnahmen

um

die

Zuordnung

des

Leistungsträgers

und

nicht

um

die

Beurteilung

der

Therapiebedürftigkeit

eines

versicherten

Kindes

geht.

Die

Ablehnung

eines

Antrages

durch

die

Invalidenver sicherung

ist

demzufolge

nicht

ein

Entscheid

gegen

das

Kind

oder

eine

Vernei nung

seiner

Behandlungsbedürftigkeit,

sondern

ein

versicherungsrechtlicher

Entscheid

bezüglich

der

Zuordnung

des

Leistungsträgers

(vgl.

KSME,

Anhang

4,

Medizinischer

Leitfaden

zu

Ziff.

404

GgV-EDI,

Ziff.

1.1). 4 .1. 2

Ein

Geburtsgebrechen

gemäss

Ziff.

404

GgV-EDI

Anhang

ist

nur

dann

anzuer kennen

und

die

entsprechend

notwendigen

medizinischen

Massnahmen

sind

nur

dann

nach

Art.

13

IVG

von

der

Invalidenversicherung

zu

übernehmen,

wenn

zusätzlich

zur

diagnostizierten

Verhaltensstörung

des

normal

intelligenten

Kindes

auch

sämtliche

Teilleistungsstörungen

(Störung

des

Verhaltens

im

Sinne

krankhafter

Beeinträchtigung

der

Affektivität

oder

Kontaktfähigkeit,

Störung

des

Antriebs,

Störung

des

Erfassens/Erkennens,

Störung

der

Konzentrationsfähigkeit

und

Störung

der

Merkfähigkeit/des

Gedächtnisses)

kumulativ

ausgewiesen

sind

(vgl.

vorstehende

E.

1.3).

Die

Definition

des

Geburtsgebrechens

im

Sinne

von

Ziff.

404

Anhang

GgV-EDI

geht

weit

über

das

Vorliegen

eines

ADHS

hinaus,

indem

zusätzlich

weitere

Teil leistungsstörungen

diagnostiziert

werden

müssen.

Wenn

nur

einzelne

der

erwähnten

Symptome

ärztlich

festgestellt

werden,

sind

die

Voraussetzungen

für

die

Anerkennung

als

Geburtsgebrechen

gemäss

Ziff.

404

Anhang

GgV-EDI

nicht

erfüllt

(vgl.

vorstehende

E.

1.3).

Bis

zu

einer

sicheren

Diagnosestellung

ist

die

Kostenträgerin

notwendiger

medizinischer

Massnahmen

die

Krankenversiche rung

(KSME,

Anhang

4,

Medizinischer

Leitfaden

zu

Ziff.

404

GgV-EDI,

Ziff.

E. 4.2.1 D ie

Diagnos e

eines

ADHS,

kombinierter

Typ

(ICD-10

F90.0),

bestätigte

lic.

psych .

C.___

in

seinem

Bericht

vom

E. 4.2.2 Die

Beschwerdegegnerin

prüft e

gleichwohl

die

für

das

Geburtsgebrechen

Ziff.

404

GgV-EDI

Anhang

relevanten

Teilleistungsstörungen .

Voraussetzung

ist

eine

normale

Intelligenz,

was

bei

einem

Intelligenzquotient en

(IQ)

ab

70

der

Fall

ist

(vgl.

KSME,

Anhang

4,

Medizinischer

Leitfaden

zu

Ziff.

404

GgV-EDI,

Ziff.

E. 4.3 Wie

RAD-Ärztin

dipl.

med .

E.___

in

ihrer

Stellungnahme

sodann

zutreffend

ausführte,

hatten

die

Untersuchungen

durch

die

Fachärztinnen

für

Kinder-

und

Jugendmedizin

mit

Schwerpunkt

Entwicklungspädiatrie

des

O.___s pitals

auch

keine

Autismus-Spektrum -Störung

(ASS)

im

Sinne

eines

Geburtsgebrechens

nach

Ziff.

405

ergeben

(Urk.

9/23/21,

Urk.

9/23/35

ff.). 5 .

5.1

Die

Beschwerdegegnerin

verneinte

in

de r

angefochtenen

Verfügung

eine

Kosten übernahme

für

die

Psychotherapie

gestützt

auf

Art.

12

IVG,

da

es

sich

um

eine

Leidensbehandlung

handle

(Urk.

2

S.

2,

Urk.

8

S.

2

Ziff.

8).

5.2

Als

medizinische

Eingliederungsmassnahmen

im

Sinne

von

Art .

12

IVG

gelten

chirurgische,

physiotherapeutische

und

namentlich

auch

psychotherapeutische

Behandlungen.

Sie

haben,

nach

der

Behandlung

des

Leidens

an

sich

und

nach

Erreichen

eines

stabilisierten

Gesundheitszustands,

unmittelbar

die

Eingliederung

nach

Art .

12

Abs .

3

IVG

zum

Ziel

(Art.

2

Abs.

1

IVV) .

Gemäss

Rz .

645-647/845-847.5

KSME

(vgl.

auch

Urteil

des

Bundesgerichts

9C_354/2016

vom

1 8.

Juli

2016

E.

E. 9 Dezember

2018

E.

E. 12 IVG

getragen

werden

(Urk.

2

S.

2).

Die

behandelnde

Therapeutin

für

sensorische

Integrationstherapie

sei

zu

dem

Ergebnis

gekommen,

dass

eine

Autismus-Spektrum-Störung

(ASS)

vorliege.

Um

eine

solche

anerkennen

zu

können,

bedürfe

es

zuvor

einer

entwicklungspädiatrischen

Diagnostik

und

Bestä tigung

der

Diagnose.

Die

Untersuchungen

des

O.___s pitals

hätten

keine

ASS

ergeben,

ebenfalls

sei

kein

ADHS

diagnostiziert

worden .

E. 14 November

2024

stellten

die

Ärzte

des

O.___s pitals

nach folgende

Diagnosen

und

hielten

sie

in

ihrem

Bericht

vom

E. 17 November

2024

(Urk.

9/19/6-10

=

Urk.

9/23/ 18-22

=

Urk.

6/13)

fest

(Urk.

9/19/6):

- altersentsprechende

nonverbal-kognitive

Entwicklung

(nonverbaler

Index

106)

mit/bei: - überdurchschnittlicher

Leistung

in

der

visuell-räumlichen

Verarbeitung - leichter

Schwäche

in

der

auditiven

Merkfähigkeit - ausgeprägte

Sprachentwicklungsstörung

bei

Mehrsprachigkeit Der

Versicherte

habe

überdurchschnittliche

Leistungen

im

Bereich

der

visuell-räumlichen

Verarbeitung,

hingegen

eine

leicht

verminderte

auditive

Merkfähig keit

(Zahlen

Nachsprechen

vorwärts

WP6)

bei

altersentsprechender

visueller

Merkfähigkeit

und

durchschnittlicher

Verarbeitungsgeschwindigkeit

gezeigt.

Es

zeige

sich

nach

wie

vor

die

schwere

Sprachentwicklungsstörung

mit

deutlich

unterdurchschnittlichem

Sprachverständnis

und

stark

eingeschränktem

aktivem

und

passivem

Wortschatz,

zumindest

in

der

Zweitsprache

Deutsch,

welcher

dem

Niveau

eines

etwa

vierjährigen

Kindes

entspreche.

Anamnestisch

bestünden

auch

in

der

Erstsprache

nach

wie

vor

grosse

Schwierigkeiten.

Sowohl

die

Verarbeitungsgeschwindigkeit

als

auch

die

Testung

der

selektiven

Aufmerksam keit

seien

altersentsprechend

ausgefallen,

so

dass

die

von

den

Eltern

und

Lehr personen

beschriebenen

Schwierigkeiten

in

der

Konzentration

und

Fokussierung

mit

grosser

Wahrscheinlichkeit

sekundär

bedingt

seien,

dies

aufgrund

der

ausge prägten

Sprachentwicklungsstörung

und

der

dazu

passenden

leichten

auditiven

Merkfähigkeitsschwäche.

Auch

die

Schwierigkeiten

in

der

sozialen

Interaktion,

welche

sich

im

Laufe

des

letzten

Jahres

deutlich

gebessert

hätten,

seien

auf

die

Sprachentwicklungsstörung

zurückzuführen.

Es

gebe

aktuell

keine

Hinweise

auf

eine

zugrunde

liegende

primäre

Störung

der

sozialen

Interaktion

(Urk.

9/19/9) .

E. 20 August

2025

(vgl.

vorstehende

E.

3.5.1)

abzu stellen.

Des

Weiteren

hätten

die

Untersuchungen

im

O.___s pital

keine

Autismus-Spektrum-Störung

ergeben

(Urk.

9/25 / 2). 4.

E. 24 November

2023

fest,

dass

diese

eher

reaktiv

im

Rahmen

der

Spracherwerbsstörung

zu

interpre tieren

seien

(Urk.

9/23/16).

Dr.

G.___

stufte

diese

Auffälligkeiten

im

Bericht

vom

17.

November

2024

als

leicht

ein

und

hielt

fest,

dass

diese

im

Laufe

des

vergan gen en

Jahres

deutlich

gebessert

hätten

(Urk.

6/13

S.

4) .

Ausserdem

hat

der

Versicherte

inzwischen

sowohl

im

schulischen

als

auch

im

privaten

Umfeld

deutlich

besseren

Anschluss

an

andere

Kinder

gefunden

(Urk.

6/13

S.

3).

Damit

liegt

keine

deutliche

Störung

der

Kontaktfähigkeit

vor.

L ic.

psych .

C.___

berichtete

über

eine

grundsätzlich

ausgeglichene

Affektlage,

wobei

die

von

ihm

beschriebe ne

deutlich

erhöhte

Irritierbarkeit

in

Belastungssi tuationen

mit

der

ausgeprägten

Sprachentwicklungsstörung

zusammenhängt .

So

beobachteten

Dr.

G.___

und

der

Fachpsychologe

selbst,

dass

der

Versicherte

in

erster

Linie

bei

sprachgebundenen

Aufgaben

Mühe

hatte;

er

wurde

dabei

sehr

unruhig,

versuchte

ständig

auszuweichen,

liess

sich

leicht

ablenken

und

zeigte

eine

verminderte

Frustrationstoleranz.

Ebenso

zeigte

er

sich

verlangsamt,

mit

Leistungseinbrüchen

und

erhöhter

Fehlerquote

(Urk.

9/23/21,

Urk.

6/18

S.

3).

Insgesamt

ist

nicht

von

einer

Störung

der

Affektivität

oder

der

Kontaktfähigkeit

in

deutlichem

Ausmass

auszugehen .

Da

im

Falle

des

Vorliegens

einer

fachärztlich

gestellten

Diagnose

eines

ADHS

kumulativ

alle

in

Ziff.

404

GgV-EDI

Anhang

genannten

Teilleistungsstörungen

erfüllt

sein

müssen

(vgl.

vorstehende

E.

1.3),

kann

es

hier

offenbleiben,

ob

gegebenenfalls

weitere

Teilleistungsstörungen

zu

bejahen

wären.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des

Kantons

Zürich IV.2025.00824

I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Philipp, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Kübler Ersatzrichter Wilhelm Gerichtsschreiberin O'Hara Urteil vom 3 0.

April

2026 in

Sachen X.___,

geb.

2017 Beschwerdeführer gesetzlich

vertreten

durch

den

Vater Y.___ gegen Sozialversicherungsanstalt

des

Kantons

Zürich,

IV-Stelle Röntgenstrasse

17,

Postfach,

8087

Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1

X.___,

geboren

2017,

wurde

von

seinen

Eltern

und

gesetzlichen

Vertretern

am

5 .

September

2017

un ter

Hinweis

auf

ein

Geburtsgebrechen

bei

der

Invalidenversicherung

zwecks

Gewährung

medizinischer

Massnahmen

ange meldet

(Urk.

9/1).

Die

Sozialversicherungsanstalt

des

Kantons

Zürich,

IV-Stelle,

tätigte

medizinische

Abklärungen

(Urk.

9/7/4-6)

und

erteilte

mit

Mitteilung

vom

27.

Oktober

2017

Kostengutsprache

für

die

Behandlung

des

Geburtsgebrechens

Hypospadie

(Urk.

9/8). 1.2

Am

26.

Juni

2025

ersuchten

die

Eltern

des

Versicherten,

nunmehr

unter

Hinweis

auf

eine

Aufmerksamkeitsdefizit-/Hyperaktivitätsstörung

(ADHS,

ICD-10

F90.0),

um

die

Gewährung

weiterer

medizinischer

Massnahmen

(Urk.

9/9;

vgl.

dazu

auch

Urk.

9/14).

Die

IV-Stelle

holte

den

Bericht

von

A.___,

Fach ä rzt in

für

Kinder-

und

Jugendmedizin,

vom

24.

Ju l i

202 5

ein

(Urk.

9/19)

und

legte

die sen

Dr.

med.

B.___,

Fachärztin

für

Neurologie,

vom

regio nalen

ärztlichen

Dienst

(RAD)

zur

Stellungnahme

vor

(Urk.

9/20) .

Mit

Vorbe scheid

vom

2.

September

2025

stellte

die

IV-Stelle

die

Abweisung

des

Leistungs begehrens

in

Aussicht

(Urk.

9/21),

wogegen

die

Eltern

de s

Versicherten

(Eingang

bei

der

IV-Stelle

am

19.

September

2025)

insbesondere

durch

die

Einreic h ung

diverser

ärztlicher

Bericht e

Einwand

erhoben

(Urk.

9/23/1-53) .

In

der

Folge

verfügte

die

IV-Stelle

am

10.

November

2025

nach

erneut er

Vorlage

der

Angele genheit

an

den

RAD

(Urk.

9/25)

im

angekündigten

Sinne

(Urk.

9/26

=

Urk.

2).

Daraufhin

äusserten

sich

die

Eltern

von

X.___

erneut

zur

Sache

(Eingang

der

Eingabe

bei

der

IV-Stelle

am

3.

Dezember

2025;

Urk.

9/28),

dies

unter

Beilage

eine r

Stellungnahme

des

Fachp sychologen

lic.

psych .

C.___,

Psychologe

und

Psychotherapeut,

vom

20.

November

2025

(Urk.

9/27),

woraufhin

die

IV - Stelle

die

Eltern

des

Versicherten

am

5.

Dezember

2025

auf

das

mit

Verfügungs erlass

abgeschlossene

Verwaltungsverfahren

hinwies

und

darüber

hinaus

auf

die

Möglichkeit

zur

Erhebung

einer

Beschwerde

gegen

die

Verfügung

vom

1 0.

November

2025

(Urk.

9/29). 2.

Am

5.

Dezember

2025

erhob

der

Vater

des

Versicherten

in

dessen

Namen

Beschwerde

gegen

die

Verfügung

vom

10.

November

2025

(Urk.

1),

die

er

innert

gewährter

Nachfrist

(vgl.

Urk.

3)

mit

Eingabe

vom

19.

Dezember

2025

verbesserte

(Urk.

5,

Urk.

6 /1-24).

Er

beantragte

die

Aufhebung

der

angefochtenen

Verfü gung

sowie

die

Übernahme

der

angezeigten

medizinischen

Massnahmen

im

Rahmen

des

Geburtsgebrechens

Ziff.

404

(Urk.

1;

vgl.

auch

Urk.

9/28/2).

Die

Beschwerdegegnerin

schloss

mit

Beschwerdeantwort

vom

16 .

Februar

202 6

auf

Abweisung

der

Beschwerde

(Urk.

8),

worüber

der

Versicherte

mit

Verfügung

vom

17.

Februar

2026

in

Kenntnis

gesetzt

wurde

(Urk.

10). Das

Gericht

zieht

in

Erwägung: 1. 1.1

Am

1.

Januar

2022

sind

die

geänderten

Bestimmungen

des

Bundesgesetzes

über

den

Allgemeinen

Teil

des

Sozialversicherungsrechts

(ATSG),

der

Verordnung

über

den

Allgemeinen

Teil

des

Sozialversicherungsrechts

(ATSV),

des

Bundesgesetzes

über

die

Invalidenversicherung

(IVG),

der

Verordnung

über

die

Invalidenversi cherung

(IVV)

sowie

eine

Neufassung

der

Verordnung

über

Geburtsgebrechen

(GgV;

neu

GgV-EDI)

in

Kraft

getreten. In

zeitlicher

Hinsicht

sind

vorbehältlich

besonderer

übergangsrechtlicher

Rege lungen

grundsätzlich

diejenigen

Rechtssätze

massgebend,

die

bei

Erfüllung

des

rechtlich

zu

ordnenden

oder

zu

Rechtsfolgen

führenden

Tatbestandes

Geltung

haben

(BGE

146

V

364

E.

7.1,

144

V

210

E.

4.3.1,

je

mit

Hinweisen).

Die

ange fochtene

Verfügung

erging

nach

dem

1.

Januar

202 2.

Der

Anspruch

auf

Behand lung

eines

Geburtsgebrechens

beginnt

mit

der

Einleitung

von

medizinischen

Massnahmen,

frühestens

jedoch

nach

vollendeter

Geburt

(Art.

2

Abs.

1

GgV,

Art.

3 ter

Abs.

1

nIVV;

vgl.

Urteil

des

Bundesgerichts

9C_354/2016

vom

18.

Juli

2016

E.

4.4).

Vorliegend

wurde

das

Leistungsgesuch

am

26.

Juni

2025

gestellt

und

die

medizinischen

Massnahmen

wurden

nach

dem

1.

Januar

2022

verordnet

bzw.

eingeleitet

(vgl.

Urk.

9/14).

Damit

sind

die

ab

1.

Januar

2022

gültigen

Rechtsvorschriften

anwendbar. 1.2

Versicherte

haben

gemäss

Art.

13

Abs.

1

IVG

bis

zum

vollendeten

20.

Altersjahr

Anspruch

auf

medizinische

Massnahmen

zur

Behandlung

von

Geburtsgebrechen

(Art.

3

Abs.

2

ATSG).

Medizinische

Massnahmen

nach

Absatz

1

werden

gewährt

für

die

Behandlung

angeborener

Missbildungen,

genetischer

Krankheiten

sowie

prä-

und

perinatal

aufgetretener

Leiden,

die: a.

fachärztlich

diagnostiziert

sind; b.

die

Gesundheit

beeinträchtigen; c.

einen

bestimmten

Schweregrad

aufweisen; d.

eine

langdauernde

oder

komplexe

Behandlung

erfordern;

und e.

mit

medizinischen

Massnahmen

nach

Artikel

14

behandelbar

sind. Als

Geburtsgebrechen

gelten

diejenigen

Krankheiten,

die

bei

vollendeter

Geburt

bestehen

(Art.

3

Abs.

2

ATSG).

Die

blosse

Veranlagung

zu

einem

Leiden

gilt

nic ht

als

Geburtsgebrechen

(Art.

3

Abs.

2

IVV).

Der

Zeitpunkt,

in

dem

ein

Geburtsge brechen

als

solches

erkannt

wird,

ist

unerheblich

(Art.

3

Abs.

3

IVV).

Der

Anspruch

auf

Behandlung

eines

Geburtsgebrechens

beginnt

mit

der

Einleitung

von

medizinischen

Massnahmen,

frühestens

jedoch

nach

vollendeter

Geburt

(Art.

3 ter

Abs.

1

IVV).

Er

erlischt

am

Ende

des

Monats,

in

dem

die

versicherte

Person

das

20.

Altersjahr

vollendet

hat

(Art.

3 ter

Abs.

2

IVV).

Das

Eidgenössische

Departement

des

Innern

(EDI)

erstellt

die

Liste

nach

Artikel

14 ter

Absatz

1

Buch stabe

b

IVG

mit

den

Geburtsgebrechen,

für

die

medizinische

Massnahmen

nach

Artikel

13

IVG

gewährt

werden

(Art.

3 bis

Abs.

1

IVV).

Es

kann

nähere

Vorschriften

über

die

Liste

erlassen

(Art.

3 bis

Abs.

2

IVV). 1.3

Geburtsgebrechen

im

Sinne

von

Ziff.

404

Anhang

GgV-EDI

sind

angeborene

Störungen

des

Verhaltens

bei

Kindern

ohne

Intelligenzminderung

mit

kumula tivem

Nachweis

von

Störungen

des

Verhaltens

im

Sinne

einer

krankhaften

Beeinträchtigung

der

Affektivität

oder

der

Kontaktfähigkeit,

von

Störungen

des

Antriebes,

des

Erfassens

(perzeptive

Funktionen),

der

Konzentrationsfähigkeit

sowie

der

Merkfähigkeit

(Aufmerksamkeitsdefizit-/Hyperaktivitätsstörung

[ADHS];

früher

«psychoorganisches

Syndrom»,

POS;

vgl.

Urteil

des

Bundesge richts

9C_418/2016

vom

4.

November

2016

E.

4);

die

Diagnosestellung

und

der

Beginn

der

Behandlung

müssen

vor

der

Vollendung

des

9.

Lebensjahres

erfolgt

sein

(Abs.

2

von

Ziff.

404

Anhang

GgV-EDI,

vgl.

auch

das

Urteil

des

Bundesge richts

9C_855/2017

vom

1 9.

Dezember

2018

E.

2.3

mit

Hinweisen

sowie

Ziff.

1.3

ff.

des

Anhangs

4

des

Kreisschreibens

des

Bundesamtes

für

Sozialversi cherungen

über

die

medizinischen

Eingliederungsmassnahmen

der

IV

[KSME],

Medizinischer

Leitfaden

zu

Ziff.

404

GgV-EDI,

Stand:

1.

Januar

2025). 1. 4

Autismus-Spektrum-Störungen

werden

als

Geburtsgebrechen

gemäss

Ziff.

405

Anhang

GgV-EDI

anerkannt,

sofern

die

Diagnose

durch

einen

Facharzt

für

Kinder-

und

Jugendpsychiatrie

oder

einen

Facharzt

für

Kinder-

und

Jugendme dizin

mit

Schwerpunkt

Neuropädiatrie

oder

Entwicklungspädiatrie

bestätigt

worden

ist. 1. 5

Versicherte

haben

gemäss

Art.

12

IVG

bis

zum

vollendeten

20.

Altersjahr

Anspruch

auf

medizinische

Eingliederungsmassnahmen,

die

nicht

auf

die

Behandlung

des

Leidens

an

sich,

sondern

unmittelbar

auf

die

Eingliederung

in

die

obligatorische

Schule,

in

die

berufliche

Erstausbildung,

ins

Erwerbsleben

oder

in

den

Aufgabenbereich

gerichtet

sind

(Abs.

1).

Die

medizinischen

Eingliederungsmassnahmen

müssen

geeignet

sein,

die

Schul-,

Ausbildungs-

oder

Erwerbsfähigkeit

oder

die

Fähigkeit,

sich

im

Aufgabenbereich

zu

betätigen,

dauerhaft

und

wesentlich

zu

verbessern

oder

eine

solche

Fähigkeit

vor

wesentlicher

Beeinträchtigung

zu

bewahren.

Der

Anspruch

besteht

nur,

wenn

die

behandelnde

Fachärztin

oder

der

behandelnde

Facharzt

unter

Berücksichti gung

der

Schwere

des

Gebrechens

der

versicherten

Person

eine

günstige

Prognose

stellt

(Abs.

3). Gemäss

Urteil

9C_551/2018

vom

4.

Januar

2019

bezweckt

Art.

12

IVG

nament lich,

die

Aufgabenbereiche

der

Invalidenversicherung

einerseits

und

der

sozialen

Kranken-

und

Unfallversicherung

anderseits

gegeneinander

abzugrenzen.

Diese

Abgrenzung

beruht

auf

dem

Grundsatz,

dass

die

Behandlung

einer

Krankheit

oder

einer

Verletzung

ohne

Rücksicht

auf

die

Dauer

des

Leidens

primär

in

den

Aufga benbereich

der

Kranken-

und

Unfallversicherung

gehört

(vgl.

etwa

Urteile

9C_452/2014

vom

2 9.

Oktober

2014

E.

2.1;

9C_912/2014

vom

7.

Mai

2015

E.

1.2,

je

mit

Hinweisen). 2. 2.1

Die

Beschwerdegegnerin

führte

in

der

angefochtenen

Verfügung

aus,

die

inhalt lichen

Kriterien

des

Geburtsgebrechens

Ziff.

404

seien

nicht

erfüllt.

Es

sei

keine

Störung

des

Erfassens

respektive

Erkennens

ausgewiesen,

es

fehle

der

Nach weis

einer

Gedächtnisstörung

und

es

liege

keine

Antriebsstörung

vor

(Urk.

2

S.

2

f.) .

Zudem

seien

die

Schwierigkeiten

als

sekundäre

Folge

einer

ausge prägten

Sprachentwicklungsstörung

hergeleitet

worden.

Da

die

Kriterien

zur

Anerkennung

des

Geburtsgebrechens

Ziff.

404

nicht

erfüllt

seien,

könnten

auch

nicht

die

Kosten

der

Psychotherapie

in

diesem

Zusammenhang

übernommen

werden.

Da

es

sich

um

eine

Leidensbehandlung

handle,

könnten

diese

Kosten

auch

nicht

nach

Art.

12

IVG

getragen

werden

(Urk.

2

S.

2).

Die

behandelnde

Therapeutin

für

sensorische

Integrationstherapie

sei

zu

dem

Ergebnis

gekommen,

dass

eine

Autismus-Spektrum-Störung

(ASS)

vorliege.

Um

eine

solche

anerkennen

zu

können,

bedürfe

es

zuvor

einer

entwicklungspädiatrischen

Diagnostik

und

Bestä tigung

der

Diagnose.

Die

Untersuchungen

des

O.___s pitals

hätten

keine

ASS

ergeben,

ebenfalls

sei

kein

ADHS

diagnostiziert

worden . 2.2

In

der

Beschwerde

wird

auf

die

eingereichten

Unterlagen

verwiesen

(Urk.

1,

Urk.

5).

In sbesonder e

der

direkt

an

die

Beschwerdegegnerin

gerichteten

Stellung nahme

zur

angefochtenen

Verfügung

(Urk.

9/28)

ist

zu

entnehmen,

dass

vor

Voll endung

des

neunten

Lebensjahres

Hinweise

auf

ein

ADHS

vor ge l e gen

hätten .

Es

habe

sich

um

deutliche

Schwierigkeiten

bei

der

Aufmerksamkeit

und

der

Konzentration,

eine

erhöhte

Ablenkbarkeit,

Leistungs-

und

Verhaltens schwankungen

je

nach

Situation,

ein

verlangsamtes

Arbeitstempo

und

deutliche

Probleme

in

Gruppensituationen

im

Vergleich

zu

Einzelsettings

gehandelt

(S.

1

Ziff.

1).

Die

Diagnose

sei

durch

lic.

psych.

C.___

mit tels

s tandardisierte r

Verfahren

fachärztlich

gesichert

worden

(S.

1

Ziff.

2).

Eine

funktionelle

Beeinträchtigung

sei

im

Alltag

nachgewiesen

und

eine

entsprechende

medizinische

Behandlung

sei

angezeigt

und

notwendig

(S.

2). 3. 3.1

Die

Therapeutin

für

Sensorische

Integrationstherapie,

D.___,

berichtete

am

5.

Oktober

2023

über

die

von

ihr

durchgeführte

ganzheitliche

Funktionsdiagnostik

(Urk.

9/23/1-3

=

Urk.

6/5) .

Auf

kognitiver

Ebene

sei

die

Aufmerksamkeit

des

Versicherten

reduziert

und

die

Sprache

sei

atypisch

sowie

altersunangemessen

(Urk.

9/23/ 1).

Auf

kommunikativer

Ebene

bestünden

keine

Synchronität

und

kein

Zusammenspiel.

Beim

Spielen

innerhalb

der

Peer g roup

störe

d er

Versicherte

oftmals

und

gehe

nicht

auf

die

interpersonellen

Interakti onen

ein.

Hinsichtlich

Hörvermögen

sei

die

phonemische

Wahrnehmung

beein trächtigt.

Es

bestünden

Schwierigkeiten

mit

der

phonemischen

Analyse.

Auf

Aufforderung

hin

reagiere

der

Junge

verzögert

und

habe

Probleme

mit

der

audi tiven

Aufmerksamkeit .

Des

Weiteren

bestünden

Störungen

des

Binokularsehens

und

manchmal

komme

es

auch

bei

der

Ausführung

einer

für

ihn

schwierigen

Aufgabe

zu

einem

Nystagmus.

Der

Versicherte

weise

sowohl

eine

taktile,

auditive

und

visuelle

Überempfindlichkeit

als

auch

eine

propriozeptive

Unterempfindlich keit

auf.

Bei

der

vorliegenden

Symptomtrias

aus

Autismus-Spektrum-Störungen

auf

der

sprachlichen,

kommunikativen

und

sozialen

Ebene

wäre

es

sinnvoll,

die

Diagnostik

um

ein

neurologisch-psychiatrisches

Gutachten

mit

der

Frage

nach

Autismus-Spektrum

zu

erweitern

(Urk.

9/23/ 2).

3.2

3.2.1

Die

Ärzte

des

O.___s pitals

nannten

im

Bericht

vom

24.

November

2023

(Urk.

9/23/31-37

=

Urk.

6/6)

die

folgenden

Diagnosen

(Urk.

9/23/31): - a ltersentsprechende

nonverbal-kognitive

Entwicklung

(SFI

100) - Schwäche

in

der

auditiven

Merkfähigkeit - Spracherwerbsstörung

(Mehrspracherwerb

Polnisch,

Deutsch) - leichte

Auffälligkeiten

in

der

sozialen

Interaktion

und

anamnestisch

Sonderinteressen

und

rigide

Verhaltensweisen Sie

führten

aus,

der

Versicherte

weise

eine

Sprachentwicklungsstörung

auf,

welche

in

der

Zweitsprache

Deutsch

ausgeprägt

sei.

Anamnestisch

seien

Schwie rigkeiten

in

der

sozialen

Interaktion

beschrieben

worden,

welche

eher

mit

Emotionsregulation

und

Impulskontrolle

zusammenhingen;

der

Versicherte

habe

immer

einige

gute

Freunde

gehabt.

Sie,

die

Fachpersonen,

gingen

aufgrund

der

aktuellen

Beobachtung

während

der

Untersuchung

und

den

aktuellen

Testbe funden

eher

nicht

von

einer

primären

Störung

aus

dem

Bereich

Autismus-Spektrum

aus,

sondern

vermuteten,

dass

ein

grosser

Teil

der

sozialen

Schwierig keiten

mit

anderen

Kindern

und

Verhaltensauffälligkeiten

im

schulischen

Setting

mit

vermehrter

Ablenkbarkeit

reaktiv

durch

die

Spracherwerbsstörung

bedingt

sei.

Aufgrund

der

von

den

Eltern

und

der

Schule

beschriebenen

Sonderinteressen

und

rigiden

Verhaltensweisen,

sei

in

einem

Jahr

eine

Verlaufskontrolle

durchzu führen

(Urk.

9/23/3 5

ff.). 3.2.2

Anlässlich

der

Verlaufskontrolle

vom

14.

November

2024

stellten

die

Ärzte

des

O.___s pitals

nach folgende

Diagnosen

und

hielten

sie

in

ihrem

Bericht

vom

17.

November

2024

(Urk.

9/19/6-10

=

Urk.

9/23/ 18-22

=

Urk.

6/13)

fest

(Urk.

9/19/6):

- altersentsprechende

nonverbal-kognitive

Entwicklung

(nonverbaler

Index

106)

mit/bei: - überdurchschnittlicher

Leistung

in

der

visuell-räumlichen

Verarbeitung - leichter

Schwäche

in

der

auditiven

Merkfähigkeit - ausgeprägte

Sprachentwicklungsstörung

bei

Mehrsprachigkeit Der

Versicherte

habe

überdurchschnittliche

Leistungen

im

Bereich

der

visuell-räumlichen

Verarbeitung,

hingegen

eine

leicht

verminderte

auditive

Merkfähig keit

(Zahlen

Nachsprechen

vorwärts

WP6)

bei

altersentsprechender

visueller

Merkfähigkeit

und

durchschnittlicher

Verarbeitungsgeschwindigkeit

gezeigt.

Es

zeige

sich

nach

wie

vor

die

schwere

Sprachentwicklungsstörung

mit

deutlich

unterdurchschnittlichem

Sprachverständnis

und

stark

eingeschränktem

aktivem

und

passivem

Wortschatz,

zumindest

in

der

Zweitsprache

Deutsch,

welcher

dem

Niveau

eines

etwa

vierjährigen

Kindes

entspreche.

Anamnestisch

bestünden

auch

in

der

Erstsprache

nach

wie

vor

grosse

Schwierigkeiten.

Sowohl

die

Verarbeitungsgeschwindigkeit

als

auch

die

Testung

der

selektiven

Aufmerksam keit

seien

altersentsprechend

ausgefallen,

so

dass

die

von

den

Eltern

und

Lehr personen

beschriebenen

Schwierigkeiten

in

der

Konzentration

und

Fokussierung

mit

grosser

Wahrscheinlichkeit

sekundär

bedingt

seien,

dies

aufgrund

der

ausge prägten

Sprachentwicklungsstörung

und

der

dazu

passenden

leichten

auditiven

Merkfähigkeitsschwäche.

Auch

die

Schwierigkeiten

in

der

sozialen

Interaktion,

welche

sich

im

Laufe

des

letzten

Jahres

deutlich

gebessert

hätten,

seien

auf

die

Sprachentwicklungsstörung

zurückzuführen.

Es

gebe

aktuell

keine

Hinweise

auf

eine

zugrunde

liegende

primäre

Störung

der

sozialen

Interaktion

(Urk.

9/19/9) .

3.3

Lic.

p sych .

C.___

nannte

im

Bericht

vom

24.

Juni

2025

(Urk.

9/19/ 11-18

=

Urk.

9/23/23-30

=

Urk.

6/18)

die

Diagnose

Aufmerksamkeitsdefizit-/Hyperaktivi tätsstörung

(ADHS),

kombinierter

Typ

(ICD-10

F90.0;

Urk.

9/19/17) .

Im

psycho pathologischen

Befund

hielt

er

zusammengefasst

fest

(Urk.

9/19/ 1 3),

der

Versi cherte

sei

ein

altersgemäss

entwickelter

achtjähriger

Junge,

der

sich

im

Kontakt

freundlich,

kooperativ

und

aufgeschlossen

zeige.

Die

Beziehungsgestaltung

gelinge

im

diagnostischen

Setting

rasch

und

stabil.

Die

sprachliche

Ausdrucksfä higkeit

sei

seinem

Alter

entsprechend,

ebenso

das

Spiel-

und

Kommunikations verhalten.

Die

Affektlage

sei

grundsätzlich

ausgeglichen,

es

habe

sich

jedoch

im

Verlauf

der

Untersuchungssituation

eine

deutlich

erhöhte

Irritierbarkeit

in

Belas tungssituationen

gezeigt .

Die

Frustrationstoleranz

erscheine

insgesamt

deutlich

reduziert.

Im

Bereich

der

Aufmerksamkeitssteuerung

und

Impulskontrolle

hätten

sich

ausgeprägte

Schwierigkeiten

gezeigt.

Motorisch

habe

sich

d er

Versicherte

in

hohem

Masse

unruhig

gezeigt,

mit

deutlichem

Bewegungsdrang .

Im

Vergleich

zwischen

den

unterschiedlichen

Testteilen

sei

aufgefallen,

dass

er

bei

visuell-räumlich

konstruktiven

Aufgaben

sehr

gute

Leistungen

gezeigt

habe.

Diese

habe

er

konzentriert

mit

hoher

Genauigkeit

und

Motivation

bearbeitet.

In

Aufgaben,

die

schnelles,

serielles

Arbeiten

oder

sprachgebundene

Aufmerksamkeit

erfor derten,

habe

er

sich

hingegen

verlangsamt

mit

Leistungseinbrüchen

und

erhöhter

Fehlerquote

gezeigt .

Die

emotionale

Reagibilität,

reduzierte

Frustrationstoleranz

sowie

der

ausgeprägte

Bewegungsdrang

verstärkten

die

Annahme

einer

Regula tionsstörung

mit

Aufmerksamkeitskomponente

(Urk.

9/19/17) .

Der

klinische

Eindruck

bestätige

die

Befunde

der

Testungen .

Trotz

klar

vorhan dener

Motivation

sei

es

dem

Versicherten

schwergefallen,

längere

Zeit

konzentriert

und

struk turiert

zu

arbeiten .

Die

standardisierten

Fremdeinschätzungen

(DISPYS-III)

hätten

aus

schulischer

Sicht

ein

sehr

auffälliges

Bild

in

allen

Kernbereichen

(Unaufmerk samkeit,

Impulsivität,

Hyperaktivität)

gezeigt,

ergänzt

durch

eine

ausgeprägte

funktionelle

Beeinträchtigung.

Die

elterliche

Einschätzung

sei

differenzierter,

zeige

aber

ebenfalls

Auffälligkeiten

im

Bereich

Impulskontrolle

und

Alltags struktur

(Urk.

9/19/ 1 7) .

3. 4

Am

24.

Juli

2025

erstattete

die

behandelnde

Kinderärztin

A.___

einen

Bericht

(Urk.

9/19 / 1-5) .

Sie

führte

bezugnehmend

auf

die

von

den

Ärzte n

des

O.___s pitals

und

von

lic.

psych.

C.___

gestellten

Diag nosen

(Urk.

9/19/3)

aus,

in

den

Konsultationen

halte

der

Versicherte

wenig

Blick kontakt

und

überlasse

die

Gespräche

meist

seinen

Eltern.

Ihr

gegenüber

habe

er

sich

ruhig

gezeigt

(Urk.

9/19/1).

Er

zeige

Auffälligkeiten

im

Sozialverhalten,

in

der

Kommunikation,

insbesondere

mit

rigiden

Verhaltensweisen,

und

er

habe

Konzentrationsprobleme

bei

schriftlichen

Aufgaben

mit

Vermeidungsverhalten.

In

der

Kommunikation

komme

es

darüber

hinaus

zu

Missverständnissen,

die

zu

Beleidigungen

und

Aggressionen

in

der

Peergroup

führen

könnten.

Es

lägen

keine

Antriebsstörungen

vor.

Darüber

hinaus

bestehe

eine

schwere

Spracherwerbsstö rung

in

der

Zweitsprache

Deutsch,

und

der

Versicherte

habe

insbesondere

in

der

Schriftsprache

Erfassungsprobleme

aufgrund

der

Spracherwerbsstörung.

Ferner

liege

eine

auditive

Merkfähigkeitsstörung

vor

(Urk.

9/19/2).

Der

Versicherte

stehe

seit

Anfang

2025

einmal

wöchentlich

in

psychotherapeutischer

Behandlung

(Urk.

9/19/3). 3. 5 3.5.1

Dr.

med.

B.___,

Fachärztin

für

Neurologie,

vom

regionalen

ärzt lichen

Dienst

(RAD)

berichtete

am

20.

August

2025,

die

Kriterien

für

die

Aner kennung

des

Geburtsgebrechens

Ziff.

404

seien

nicht

erfüllt.

Sowohl

in

der

ärzt lichen

Untersuchung

im

November

2024

als

auch

in

der

fachpsychologischen

Untersuchung

im

Juni

2025

sei

keine

Störung

des

Erfassens

und

Erkennens

nach gewiesen

worden.

Es

fehle

auch

der

Nachweis

einer

Gedächtnisstörung.

Zudem

seien

in

der

entwicklungspädiatrisch-ärztlichen

Abklärung

im

November

2024

im

Gegensatz

zur

fachpsychologischen

Abklärung

im

Juni

2025

die

Schwierigkeiten

als

sekundäre

Folge

einer

ausgeprägten

Sprachentwicklungsstörung

hergeleitet

worden.

Es

könne

damit

nicht

davon

ausgegangen

werden,

dass

die

ADHS Symptomatik

eine

primäre

Störung

darstelle.

Aus

ärztlicher

Sicht

sei

diese

sekundär

und

entspreche

damit

nicht

einer

angeborenen

Pathologie.

Das

Geburts gebrechen

Ziff.

404

sei

damit

nicht

ausgewiesen

(Urk.

9/20 / 2). 3.5.2

RAD-Ärztin

d ipl.

med .

E.___,

Fachärztin

für

Innere

Medizin/Prävention

und

Gesundheitswesen,

führte

am

10.

November

2025

zusammengefasst

aus,

alle

fünf

Kriterien

des

Geburtsgebrechen s

Ziff.

404

müssten

erfüllt

sein .

D en

im

Einwandverfahren

eingereichten

Unterlagen

lasse

sich

indessen

keine

Antriebsstörung

entnehmen .

D aher

sei

weiter

auf

die

RAD - Stellungnahme

vom

20.

August

2025

(vgl.

vorstehende

E.

3.5.1)

abzu stellen.

Des

Weiteren

hätten

die

Untersuchungen

im

O.___s pital

keine

Autismus-Spektrum-Störung

ergeben

(Urk.

9/25 / 2). 4. 4.1 4.1.1

Vorab

ist

anzumerken,

dass

es

bei

der

Beurteilung

eines

Antrages

an

die

IV-Stelle

um

Kostengutsprache

für

medizinische

Massnahmen

um

die

Zuordnung

des

Leistungsträgers

und

nicht

um

die

Beurteilung

der

Therapiebedürftigkeit

eines

versicherten

Kindes

geht.

Die

Ablehnung

eines

Antrages

durch

die

Invalidenver sicherung

ist

demzufolge

nicht

ein

Entscheid

gegen

das

Kind

oder

eine

Vernei nung

seiner

Behandlungsbedürftigkeit,

sondern

ein

versicherungsrechtlicher

Entscheid

bezüglich

der

Zuordnung

des

Leistungsträgers

(vgl.

KSME,

Anhang

4,

Medizinischer

Leitfaden

zu

Ziff.

404

GgV-EDI,

Ziff.

1.1). 4 .1. 2

Ein

Geburtsgebrechen

gemäss

Ziff.

404

GgV-EDI

Anhang

ist

nur

dann

anzuer kennen

und

die

entsprechend

notwendigen

medizinischen

Massnahmen

sind

nur

dann

nach

Art.

13

IVG

von

der

Invalidenversicherung

zu

übernehmen,

wenn

zusätzlich

zur

diagnostizierten

Verhaltensstörung

des

normal

intelligenten

Kindes

auch

sämtliche

Teilleistungsstörungen

(Störung

des

Verhaltens

im

Sinne

krankhafter

Beeinträchtigung

der

Affektivität

oder

Kontaktfähigkeit,

Störung

des

Antriebs,

Störung

des

Erfassens/Erkennens,

Störung

der

Konzentrationsfähigkeit

und

Störung

der

Merkfähigkeit/des

Gedächtnisses)

kumulativ

ausgewiesen

sind

(vgl.

vorstehende

E.

1.3).

Die

Definition

des

Geburtsgebrechens

im

Sinne

von

Ziff.

404

Anhang

GgV-EDI

geht

weit

über

das

Vorliegen

eines

ADHS

hinaus,

indem

zusätzlich

weitere

Teil leistungsstörungen

diagnostiziert

werden

müssen.

Wenn

nur

einzelne

der

erwähnten

Symptome

ärztlich

festgestellt

werden,

sind

die

Voraussetzungen

für

die

Anerkennung

als

Geburtsgebrechen

gemäss

Ziff.

404

Anhang

GgV-EDI

nicht

erfüllt

(vgl.

vorstehende

E.

1.3).

Bis

zu

einer

sicheren

Diagnosestellung

ist

die

Kostenträgerin

notwendiger

medizinischer

Massnahmen

die

Krankenversiche rung

(KSME,

Anhang

4,

Medizinischer

Leitfaden

zu

Ziff.

404

GgV-EDI,

Ziff.

1.2

a.E.).

4.2

4.2.1

D ie

Diagnos e

eines

ADHS,

kombinierter

Typ

(ICD-10

F90.0),

bestätigte

lic.

psych .

C.___

in

seinem

Bericht

vom

24.

Juni

2025

(Urk.

9/23/29)

und

folglich,

bevor

d er

Versicherte

am

3.

März

2026

das

9.

Altersjahr

vollende t

hatte .

Zu

berücksichtigen

ist

jedoch,

dass

Geburtsgebrechen

als

Krankheiten

im

Rechtssinne

(Art.

3

Abs.

2

ATSG)

grundsätzlich

von

einem

(Fach-)Arzt

diagnostiziert

werden

müssen,

um

als

solche

anerkannt

zu

werden.

Diesbezüglich

hält

Rz .

404.5

KSME

fest,

dass

die

im

ersten

Teilsatz

von

Ziff.

404

Anhang

GgV-EDI

erwähnten

Symptome

ärztlich

festgestellt

sein

müssen.

B eim

Fachpsychologen

C.___

handelt

es

sich

jedoch

nicht

um

einen

Facharzt;

die

behandelnde

Kinderä rztin

A.___

ist

Fachärztin

für

Kinder

und

Jugendmedizin

ohne

eine

Zusatzqualifikation

in

Neuro-

oder

Entwicklungspädiatrie,

indessen

nicht

Kinder-

und

Jugendpsychia terin

(vgl.

vorstehende

E.

1.4) .

Im

Übrigen

stellte

sie

selbst

keine

Diagnose,

sondern

verwies

bezüglich

des

ADHS

auf

d ie

Diagnosestellung

durch

den

Fach psychologen

C.___

(vgl.

Urk.

9/19 /3

Ziff.

5.1

f.).

Wie

die

Ärztinnen

des

RAD

darüber

hinaus

zutreffend

fest hielten

(Urk.

9/20/2,

Urk.

9/25/1

f.),

hatten

die

Ärztinnen

des

O.___s pitals,

Dr.

med.

F.___

und

Dr.

med.

G.___,

beide

Fachärztinnen

für

Kinder-

und

Jugendmedizin

mit

Schwerpunkt

Entwicklungspädiatrie,

ebenfalls

kein

ADHS

diagnostiziert

(Urk.

9/23/18,

Urk.

9/23/31).

Zusammengefasst

liegt

kein

fachärztlich

diagnostizierte s

ADHS

vor,

was

gegen

das

Bestehen

eines

Geburtsgebrechen s

im

Sinne

von

Ziff.

404

GgV-EDI

Anhang

spricht

und

kein

Anspruch

auf

medizinische

Massnahmen

nach

Art.

13

IVG

besteht . 4.2.2

Die

Beschwerdegegnerin

prüft e

gleichwohl

die

für

das

Geburtsgebrechen

Ziff.

404

GgV-EDI

Anhang

relevanten

Teilleistungsstörungen .

Voraussetzung

ist

eine

normale

Intelligenz,

was

bei

einem

Intelligenzquotient en

(IQ)

ab

70

der

Fall

ist

(vgl.

KSME,

Anhang

4,

Medizinischer

Leitfaden

zu

Ziff.

404

GgV-EDI,

Ziff.

2.1.6) .

Der

Versicherte

wies

anlässlich

der

Verlaufskontrolle

im

O.___s pital

am

14.

November

2024

einen

Gesamt-IQ

von

89

auf

(Urk.

6/13

S.

2)

und

erreichte

anlässlich

der

Testung

vom

7.

Mai

2025

bei

lic.

psych .

C.___

sodann

einen

Gesamt-IQ

von

102,

was

einem

durchschnittlichen

Intelligenzniveau

entspricht

(Urk.

6/17

S.

4

f.,

Urk.

6/18

S.

4).

Als

Störung

des

Verhaltens

in

Betracht

fallen

deutliche

Störung en

der

Affektivität

und/oder

der

Kontaktfähigkeit

(vgl.

KSME,

Anhang

4,

Medizinischer

Leitfaden

zu

Ziff.

404

GgV-EDI,

Ziff.

2.1.1) .

Bezüglich

der

sozialen

Schwierigkeiten

mit

anderen

Kindern

(vgl.

vorstehende

E.

3.1)

hielt

Dr.

F.___

am

24.

November

2023

fest,

dass

diese

eher

reaktiv

im

Rahmen

der

Spracherwerbsstörung

zu

interpre tieren

seien

(Urk.

9/23/16).

Dr.

G.___

stufte

diese

Auffälligkeiten

im

Bericht

vom

17.

November

2024

als

leicht

ein

und

hielt

fest,

dass

diese

im

Laufe

des

vergan gen en

Jahres

deutlich

gebessert

hätten

(Urk.

6/13

S.

4) .

Ausserdem

hat

der

Versicherte

inzwischen

sowohl

im

schulischen

als

auch

im

privaten

Umfeld

deutlich

besseren

Anschluss

an

andere

Kinder

gefunden

(Urk.

6/13

S.

3).

Damit

liegt

keine

deutliche

Störung

der

Kontaktfähigkeit

vor.

L ic.

psych .

C.___

berichtete

über

eine

grundsätzlich

ausgeglichene

Affektlage,

wobei

die

von

ihm

beschriebe ne

deutlich

erhöhte

Irritierbarkeit

in

Belastungssi tuationen

mit

der

ausgeprägten

Sprachentwicklungsstörung

zusammenhängt .

So

beobachteten

Dr.

G.___

und

der

Fachpsychologe

selbst,

dass

der

Versicherte

in

erster

Linie

bei

sprachgebundenen

Aufgaben

Mühe

hatte;

er

wurde

dabei

sehr

unruhig,

versuchte

ständig

auszuweichen,

liess

sich

leicht

ablenken

und

zeigte

eine

verminderte

Frustrationstoleranz.

Ebenso

zeigte

er

sich

verlangsamt,

mit

Leistungseinbrüchen

und

erhöhter

Fehlerquote

(Urk.

9/23/21,

Urk.

6/18

S.

3).

Insgesamt

ist

nicht

von

einer

Störung

der

Affektivität

oder

der

Kontaktfähigkeit

in

deutlichem

Ausmass

auszugehen .

Da

im

Falle

des

Vorliegens

einer

fachärztlich

gestellten

Diagnose

eines

ADHS

kumulativ

alle

in

Ziff.

404

GgV-EDI

Anhang

genannten

Teilleistungsstörungen

erfüllt

sein

müssen

(vgl.

vorstehende

E.

1.3),

kann

es

hier

offenbleiben,

ob

gegebenenfalls

weitere

Teilleistungsstörungen

zu

bejahen

wären. 4.3

Wie

RAD-Ärztin

dipl.

med .

E.___

in

ihrer

Stellungnahme

sodann

zutreffend

ausführte,

hatten

die

Untersuchungen

durch

die

Fachärztinnen

für

Kinder-

und

Jugendmedizin

mit

Schwerpunkt

Entwicklungspädiatrie

des

O.___s pitals

auch

keine

Autismus-Spektrum -Störung

(ASS)

im

Sinne

eines

Geburtsgebrechens

nach

Ziff.

405

ergeben

(Urk.

9/23/21,

Urk.

9/23/35

ff.). 5 .

5.1

Die

Beschwerdegegnerin

verneinte

in

de r

angefochtenen

Verfügung

eine

Kosten übernahme

für

die

Psychotherapie

gestützt

auf

Art.

12

IVG,

da

es

sich

um

eine

Leidensbehandlung

handle

(Urk.

2

S.

2,

Urk.

8

S.

2

Ziff.

8).

5.2

Als

medizinische

Eingliederungsmassnahmen

im

Sinne

von

Art .

12

IVG

gelten

chirurgische,

physiotherapeutische

und

namentlich

auch

psychotherapeutische

Behandlungen.

Sie

haben,

nach

der

Behandlung

des

Leidens

an

sich

und

nach

Erreichen

eines

stabilisierten

Gesundheitszustands,

unmittelbar

die

Eingliederung

nach

Art .

12

Abs .

3

IVG

zum

Ziel

(Art.

2

Abs.

1

IVV) .

Gemäss

Rz .

645-647/845-847.5

KSME

(vgl.

auch

Urteil

des

Bundesgerichts

9C_354/2016

vom

1 8.

Juli

2016

E.

4.1

f.

mit

weiteren

Hinweisen)

sind

die

Voraussetzungen

zur

Kostenübernahme

einer

Psychotherapie

ausnahmsweise

dann

gegeben,

wenn

nach

intensiver

fachgerechter

Behandlung

von

einem

Jahr

Dauer

keine

genügende

Besserung

erzielt

wurde

und

gemäss

spezialärztlicher

Feststellung

bei

einer

weiteren

Behandlung

erwartet

werden

kann,

dass

der

drohende

Defekt

mit

seinen

negativen

Wirkungen

auf

die

Berufsausbildung

und

Erwerbsfähigkeit

zu

einem

grossen

Teil

verhindert

wird.

Vor

Erteilung

der

Kostengutsprache

zur

psychotherapeutischen

Behandlung

wird

vom

behan delnden

Leistungserbringer

zwecks

Beurteilung

der

Indikation

und

der

Angemes senheit

ein

Bericht

eingeholt.

Dieser

enthält

Angaben

zur

Diagnose,

zu

den

Befunden

mit

Auswirkung

auf

Arbeit

oder

Schule,

zum

bisherigen

Verlauf,

zur

vorgesehenen

Behandlungsmethode,

zum

Ziel

und

zum

Zweck

sowie

zur

geplanten

Dauer

der

Behandlung

(Anzahl

Sitzungen).

Die

medizi nische

Nachvollziehbarkeit

und

Relevanz

dieser

Angaben

sind

sorgfältig

zu

überprüfen.

Die

IV - Stelle

verfügt

danach,

ob

die

Kostenübernahme

ab

dem

zweiten

Behandlungsjahr

erfolgen

soll

oder

nicht.

Die

Psychotherapie

ist

dabei

jeweils

für

maximal

zwei

Jahre

zu

verfügen.

Psychotherapeutische

Massnahmen

gehen

nicht

zu

Lasten

der

Invalidenversicherung,

wenn

die

Prognose

unbestimmt

ist

und/oder

die

Behand lung

eine

medizinische

Vorkehr

von

zeitlich

unbegrenzter

Dauer

darstellt. 5.3

Gemäss

Angaben

der

Mutter

des

Versicherten

vom

14.

Juli

2025

besucht

dieser

seit

14.

April

2025

eine

psychologische

Beratung

bei

H.___,

Psychologin

FSP

(Urk.

9/14).

Selbst

wenn

auf

die

Angabe

der

behandelnden

Kinderärztin

(Urk.

9/19/3)

abgestellt

würde,

wonach

die

Psychotherapie

bereits

Anfang

2025

aufgenommen

wurde,

war

d ie

einjährige

Karenzfrist

zum

Zeitpunkt

der

angefoch tenen

Verfügung

vom

10.

November

2025

(Urk.

2)

noch

nicht

erfüllt.

Die

durch geführte

Psychotherapie

kann

in

diesem

Zusammenhang

mit

Blick

auf

Sinn

und

Zweck

der

Rz .

645-647/845-847.5

KSME

(vgl.

dazu

ausführlich

das

Urteil

des

Bundesgerichts

I

372/05

vom

12.

Januar

2006

E.

2.8)

nicht

berücksichtigt

werden.

Folglich

hat

die

Beschwerdegegnerin

den

Anspruch

auf

Kostenüber nahme

der

Psychotherapie

gemäss

Art.

12

IVG

im

Ergebnis

zu

Recht

verneint.

Im

Übrigen

ist

anzumerken,

dass

die

vom

Versicherten

wahrgenommene

Therapie

gemäss

Rechnung

der

Behandlerin

vom

14.

April

2025

nach

Tarif-Nr.

595

Abrechnungsziffer

5025

Prävention

und

Gesundheitsförderung

VVG

abgerechnet

wurde

(Urk.

9/18),

womit

die

Therapie

nicht

unter

die

Deckung

der

Grundversi cherung

fällt

und

damit

auch

offenbleibt,

inwiefern

dem

behandelten

Leiden

effektiv

Krankheitswert

zuzumessen

ist .

Was

die

von

lic.

psych .

C.___

am

2 4 .

Juni

2025

empfohlene

medikamentöse

Therapie

und

die

Ergotherapie

betrifft

(Urk.

9/19/18),

war

bei

Erlass

der

ange fochtenen

Verfügung,

falls

diese

Behandlungen

inzwischen

aufgenommen

wurden,

die

Frist

von

einem

Jahr

ebenfalls

noch

nicht

erfüllt.

Darüber

hinaus

ist

darauf

hinzuweisen,

dass

eine

medizinische

Eingliederungsmassnahme

für

eine

allfällige

Kostenübernahme

vor

Beginn

der

Behandlung

bei

der

zuständigen

IV-Stelle

beantragt

werden

muss

(Art.

2

Abs.

3

IVV).

6.

Nach

dem

Gesagten

ergibt

sich,

dass

die

Voraussetzung

für

die

Gewährung

medizinische r

Massnahme n

nicht

erfüllt

sind

und

daher

die

angefochtene

Verfü gung

vom

10.

November

2025

(Urk.

2)

nicht

zu

beanstanden

ist;

die

dagegen

erhobene

Beschwerde

erweist

sich

als

unbegründet

und

ist

abzuweisen.

7.

Da

die

Bewilligung

oder

Verweigerung

von

Versicherungsleistungen

zu

beur teilen

war,

ist

das

Verfahren

kostenpflichtig.

Die

Gerichtskosten

sind

nach

dem

Verfahrensaufwand

und

unabhängig

vom

Streitwert

im

Rahmen

von

Fr.

200.--

bis

Fr.

1'000.--

festzulegen

(Art.

69

Abs.

1 bis

IVG).

Sie

sind

ermessensweise

auf

Fr.

500 .--

anzusetzen

und

ausgangsgemäss

dem

unterliegenden

Beschwerdeführer

aufzuerlegen . Das

Gericht

erkennt: 1.

Die

Beschwerde

wird

abgewiesen. 2.

Die

Gerichtskosten

von

Fr.

500 .--

werden

dem

Beschwerdeführer

auferlegt.

Rechnung

und

Einzahlungsschein

werden

dem

Kostenpflichtigen

nach

Eintritt

der

Rechtskraft

zugestellt. 3.

Zustellung

gegen

Empfangsschein

an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt

des

Kantons

Zürich,

IV-Stelle - Bundesamt

für

Sozialversicherungen sowie

an: - Gerichtskasse

(im

Dispositiv

nach

Eintritt

der

Rechtskraft) 4.

Gegen

diesen

Entscheid

kann

innert

30

Tagen

seit

der

Zustellung

beim

Bundesgericht

Beschwerde

eingereicht

werden

(Art.

82

ff.

in

Verbindung

mit

Art.

90

ff.

des

Bundesge setzes

über

das

Bundesgericht,

BGG).

Die

Frist

steht

während

folgender

Zeiten

still:

vom

siebenten

Tag

vor

Ostern

bis

und

mit

dem

siebenten

Tag

nach

Ostern,

vom

15.

Juli

bis

und

mit

dem

15.

August

sowie

vom

18.

Dezember

bis

und

mit

dem

2.

Januar

(Art.

46

BGG).

Die

Beschwerdeschrift

ist

dem

Bundesgericht,

Schweizerhofquai

6,

6004

Luzern,

zuzu stellen.

Die

Beschwerdeschrift

hat

die

Begehren,

deren

Begründung

mit

Angabe

der

Beweis mittel

und

die

Unterschrift

der

beschwerdeführenden

Partei

oder

ihrer

Rechtsvertretung

zu

enthalten;

der

angefochtene

Entscheid

sowie

die

als

Beweismittel

angerufenen

Urkunden

sind

beizulegen,

soweit

die

Partei

sie

in

Händen

hat

(Art.

42

BGG). Sozialversicherungsgericht

des

Kantons

Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin PhilippO'Hara