Sachverhalt
1. 1.1
X.___,
geboren
2017,
wurde
von
seinen
Eltern
und
gesetzlichen
Vertretern
am
5 .
September
2017
un ter
Hinweis
auf
ein
Geburtsgebrechen
bei
der
Invalidenversicherung
zwecks
Gewährung
medizinischer
Massnahmen
ange meldet
(Urk.
9/1).
Die
Sozialversicherungsanstalt
des
Kantons
Zürich,
IV-Stelle,
tätigte
medizinische
Abklärungen
(Urk.
9/7/4-6)
und
erteilte
mit
Mitteilung
vom
27.
Oktober
2017
Kostengutsprache
für
die
Behandlung
des
Geburtsgebrechens
Hypospadie
(Urk.
9/8). 1.2
Am
26.
Juni
2025
ersuchten
die
Eltern
des
Versicherten,
nunmehr
unter
Hinweis
auf
eine
Aufmerksamkeitsdefizit-/Hyperaktivitätsstörung
(ADHS,
ICD-10
F90.0),
um
die
Gewährung
weiterer
medizinischer
Massnahmen
(Urk.
9/9;
vgl.
dazu
auch
Urk.
9/14).
Die
IV-Stelle
holte
den
Bericht
von
A.___,
Fach ä rzt in
für
Kinder-
und
Jugendmedizin,
vom
24.
Ju l i
202 5
ein
(Urk.
9/19)
und
legte
die sen
Dr.
med.
B.___,
Fachärztin
für
Neurologie,
vom
regio nalen
ärztlichen
Dienst
(RAD)
zur
Stellungnahme
vor
(Urk.
9/20) .
Mit
Vorbe scheid
vom
2.
September
2025
stellte
die
IV-Stelle
die
Abweisung
des
Leistungs begehrens
in
Aussicht
(Urk.
9/21),
wogegen
die
Eltern
de s
Versicherten
(Eingang
bei
der
IV-Stelle
am
19.
September
2025)
insbesondere
durch
die
Einreic h ung
diverser
ärztlicher
Bericht e
Einwand
erhoben
(Urk.
9/23/1-53) .
In
der
Folge
verfügte
die
IV-Stelle
am
10.
November
2025
nach
erneut er
Vorlage
der
Angele genheit
an
den
RAD
(Urk.
9/25)
im
angekündigten
Sinne
(Urk.
9/26
=
Urk.
2).
Daraufhin
äusserten
sich
die
Eltern
von
X.___
erneut
zur
Sache
(Eingang
der
Eingabe
bei
der
IV-Stelle
am
3.
Dezember
2025;
Urk.
9/28),
dies
unter
Beilage
eine r
Stellungnahme
des
Fachp sychologen
lic.
psych .
C.___,
Psychologe
und
Psychotherapeut,
vom
20.
November
2025
(Urk.
9/27),
woraufhin
die
IV - Stelle
die
Eltern
des
Versicherten
am
5.
Dezember
2025
auf
das
mit
Verfügungs erlass
abgeschlossene
Verwaltungsverfahren
hinwies
und
darüber
hinaus
auf
die
Möglichkeit
zur
Erhebung
einer
Beschwerde
gegen
die
Verfügung
vom
1 0.
November
2025
(Urk.
9/29). 2.
Am
5.
Dezember
2025
erhob
der
Vater
des
Versicherten
in
dessen
Namen
Beschwerde
gegen
die
Verfügung
vom
10.
November
2025
(Urk.
1),
die
er
innert
gewährter
Nachfrist
(vgl.
Urk.
3)
mit
Eingabe
vom
19.
Dezember
2025
verbesserte
(Urk.
5,
Urk.
6 /1-24).
Er
beantragte
die
Aufhebung
der
angefochtenen
Verfü gung
sowie
die
Übernahme
der
angezeigten
medizinischen
Massnahmen
im
Rahmen
des
Geburtsgebrechens
Ziff.
404
(Urk.
1;
vgl.
auch
Urk.
9/28/2).
Die
Beschwerdegegnerin
schloss
mit
Beschwerdeantwort
vom
16 .
Februar
202 6
auf
Abweisung
der
Beschwerde
(Urk.
8),
worüber
der
Versicherte
mit
Verfügung
vom
17.
Februar
2026
in
Kenntnis
gesetzt
wurde
(Urk.
10). Das
Gericht
zieht
Erwägungen (27 Absätze)
E. 1 Januar
202
E. 1.1 Am
E. 1.2 a.E.).
E. 1.3 ff.
des
Anhangs
4
des
Kreisschreibens
des
Bundesamtes
für
Sozialversi cherungen
über
die
medizinischen
Eingliederungsmassnahmen
der
IV
[KSME],
Medizinischer
Leitfaden
zu
Ziff.
404
GgV-EDI,
Stand:
1.
Januar
2025). 1. 4
Autismus-Spektrum-Störungen
werden
als
Geburtsgebrechen
gemäss
Ziff.
405
Anhang
GgV-EDI
anerkannt,
sofern
die
Diagnose
durch
einen
Facharzt
für
Kinder-
und
Jugendpsychiatrie
oder
einen
Facharzt
für
Kinder-
und
Jugendme dizin
mit
Schwerpunkt
Neuropädiatrie
oder
Entwicklungspädiatrie
bestätigt
worden
ist. 1. 5
Versicherte
haben
gemäss
Art.
E. 2.1 Die
Beschwerdegegnerin
führte
in
der
angefochtenen
Verfügung
aus,
die
inhalt lichen
Kriterien
des
Geburtsgebrechens
Ziff.
404
seien
nicht
erfüllt.
Es
sei
keine
Störung
des
Erfassens
respektive
Erkennens
ausgewiesen,
es
fehle
der
Nach weis
einer
Gedächtnisstörung
und
es
liege
keine
Antriebsstörung
vor
(Urk.
2
S.
2
f.) .
Zudem
seien
die
Schwierigkeiten
als
sekundäre
Folge
einer
ausge prägten
Sprachentwicklungsstörung
hergeleitet
worden.
Da
die
Kriterien
zur
Anerkennung
des
Geburtsgebrechens
Ziff.
404
nicht
erfüllt
seien,
könnten
auch
nicht
die
Kosten
der
Psychotherapie
in
diesem
Zusammenhang
übernommen
werden.
Da
es
sich
um
eine
Leidensbehandlung
handle,
könnten
diese
Kosten
auch
nicht
nach
Art.
E. 2.1.1 ) .
Bezüglich
der
sozialen
Schwierigkeiten
mit
anderen
Kindern
(vgl.
vorstehende
E.
3.1)
hielt
Dr.
F.___
am
E. 2.1.6 ) .
Der
Versicherte
wies
anlässlich
der
Verlaufskontrolle
im
O.___s pital
am
14.
November
2024
einen
Gesamt-IQ
von
89
auf
(Urk.
6/13
S.
2)
und
erreichte
anlässlich
der
Testung
vom
7.
Mai
2025
bei
lic.
psych .
C.___
sodann
einen
Gesamt-IQ
von
102,
was
einem
durchschnittlichen
Intelligenzniveau
entspricht
(Urk.
6/17
S.
4
f.,
Urk.
6/18
S.
4).
Als
Störung
des
Verhaltens
in
Betracht
fallen
deutliche
Störung en
der
Affektivität
und/oder
der
Kontaktfähigkeit
(vgl.
KSME,
Anhang
4,
Medizinischer
Leitfaden
zu
Ziff.
404
GgV-EDI,
Ziff.
E. 2.2 In
der
Beschwerde
wird
auf
die
eingereichten
Unterlagen
verwiesen
(Urk.
1,
Urk.
5).
In sbesonder e
der
direkt
an
die
Beschwerdegegnerin
gerichteten
Stellung nahme
zur
angefochtenen
Verfügung
(Urk.
9/28)
ist
zu
entnehmen,
dass
vor
Voll endung
des
neunten
Lebensjahres
Hinweise
auf
ein
ADHS
vor ge l e gen
hätten .
Es
habe
sich
um
deutliche
Schwierigkeiten
bei
der
Aufmerksamkeit
und
der
Konzentration,
eine
erhöhte
Ablenkbarkeit,
Leistungs-
und
Verhaltens schwankungen
je
nach
Situation,
ein
verlangsamtes
Arbeitstempo
und
deutliche
Probleme
in
Gruppensituationen
im
Vergleich
zu
Einzelsettings
gehandelt
(S.
1
Ziff.
1).
Die
Diagnose
sei
durch
lic.
psych.
C.___
mit tels
s tandardisierte r
Verfahren
fachärztlich
gesichert
worden
(S.
1
Ziff.
2).
Eine
funktionelle
Beeinträchtigung
sei
im
Alltag
nachgewiesen
und
eine
entsprechende
medizinische
Behandlung
sei
angezeigt
und
notwendig
(S.
2). 3.
E. 3.1 Die
Therapeutin
für
Sensorische
Integrationstherapie,
D.___,
berichtete
am
5.
Oktober
2023
über
die
von
ihr
durchgeführte
ganzheitliche
Funktionsdiagnostik
(Urk.
9/23/1-3
=
Urk.
6/5) .
Auf
kognitiver
Ebene
sei
die
Aufmerksamkeit
des
Versicherten
reduziert
und
die
Sprache
sei
atypisch
sowie
altersunangemessen
(Urk.
9/23/ 1).
Auf
kommunikativer
Ebene
bestünden
keine
Synchronität
und
kein
Zusammenspiel.
Beim
Spielen
innerhalb
der
Peer g roup
störe
d er
Versicherte
oftmals
und
gehe
nicht
auf
die
interpersonellen
Interakti onen
ein.
Hinsichtlich
Hörvermögen
sei
die
phonemische
Wahrnehmung
beein trächtigt.
Es
bestünden
Schwierigkeiten
mit
der
phonemischen
Analyse.
Auf
Aufforderung
hin
reagiere
der
Junge
verzögert
und
habe
Probleme
mit
der
audi tiven
Aufmerksamkeit .
Des
Weiteren
bestünden
Störungen
des
Binokularsehens
und
manchmal
komme
es
auch
bei
der
Ausführung
einer
für
ihn
schwierigen
Aufgabe
zu
einem
Nystagmus.
Der
Versicherte
weise
sowohl
eine
taktile,
auditive
und
visuelle
Überempfindlichkeit
als
auch
eine
propriozeptive
Unterempfindlich keit
auf.
Bei
der
vorliegenden
Symptomtrias
aus
Autismus-Spektrum-Störungen
auf
der
sprachlichen,
kommunikativen
und
sozialen
Ebene
wäre
es
sinnvoll,
die
Diagnostik
um
ein
neurologisch-psychiatrisches
Gutachten
mit
der
Frage
nach
Autismus-Spektrum
zu
erweitern
(Urk.
9/23/ 2).
E. 3.2.1 Die
Ärzte
des
O.___s pitals
nannten
im
Bericht
vom
24.
November
2023
(Urk.
9/23/31-37
=
Urk.
6/6)
die
folgenden
Diagnosen
(Urk.
9/23/31): - a ltersentsprechende
nonverbal-kognitive
Entwicklung
(SFI
100) - Schwäche
in
der
auditiven
Merkfähigkeit - Spracherwerbsstörung
(Mehrspracherwerb
Polnisch,
Deutsch) - leichte
Auffälligkeiten
in
der
sozialen
Interaktion
und
anamnestisch
Sonderinteressen
und
rigide
Verhaltensweisen Sie
führten
aus,
der
Versicherte
weise
eine
Sprachentwicklungsstörung
auf,
welche
in
der
Zweitsprache
Deutsch
ausgeprägt
sei.
Anamnestisch
seien
Schwie rigkeiten
in
der
sozialen
Interaktion
beschrieben
worden,
welche
eher
mit
Emotionsregulation
und
Impulskontrolle
zusammenhingen;
der
Versicherte
habe
immer
einige
gute
Freunde
gehabt.
Sie,
die
Fachpersonen,
gingen
aufgrund
der
aktuellen
Beobachtung
während
der
Untersuchung
und
den
aktuellen
Testbe funden
eher
nicht
von
einer
primären
Störung
aus
dem
Bereich
Autismus-Spektrum
aus,
sondern
vermuteten,
dass
ein
grosser
Teil
der
sozialen
Schwierig keiten
mit
anderen
Kindern
und
Verhaltensauffälligkeiten
im
schulischen
Setting
mit
vermehrter
Ablenkbarkeit
reaktiv
durch
die
Spracherwerbsstörung
bedingt
sei.
Aufgrund
der
von
den
Eltern
und
der
Schule
beschriebenen
Sonderinteressen
und
rigiden
Verhaltensweisen,
sei
in
einem
Jahr
eine
Verlaufskontrolle
durchzu führen
(Urk.
9/23/3 5
ff.).
E. 3.3 Lic.
p sych .
C.___
nannte
im
Bericht
vom
24.
Juni
2025
(Urk.
9/19/ 11-18
=
Urk.
9/23/23-30
=
Urk.
6/18)
die
Diagnose
Aufmerksamkeitsdefizit-/Hyperaktivi tätsstörung
(ADHS),
kombinierter
Typ
(ICD-10
F90.0;
Urk.
9/19/17) .
Im
psycho pathologischen
Befund
hielt
er
zusammengefasst
fest
(Urk.
9/19/ 1 3),
der
Versi cherte
sei
ein
altersgemäss
entwickelter
achtjähriger
Junge,
der
sich
im
Kontakt
freundlich,
kooperativ
und
aufgeschlossen
zeige.
Die
Beziehungsgestaltung
gelinge
im
diagnostischen
Setting
rasch
und
stabil.
Die
sprachliche
Ausdrucksfä higkeit
sei
seinem
Alter
entsprechend,
ebenso
das
Spiel-
und
Kommunikations verhalten.
Die
Affektlage
sei
grundsätzlich
ausgeglichen,
es
habe
sich
jedoch
im
Verlauf
der
Untersuchungssituation
eine
deutlich
erhöhte
Irritierbarkeit
in
Belas tungssituationen
gezeigt .
Die
Frustrationstoleranz
erscheine
insgesamt
deutlich
reduziert.
Im
Bereich
der
Aufmerksamkeitssteuerung
und
Impulskontrolle
hätten
sich
ausgeprägte
Schwierigkeiten
gezeigt.
Motorisch
habe
sich
d er
Versicherte
in
hohem
Masse
unruhig
gezeigt,
mit
deutlichem
Bewegungsdrang .
Im
Vergleich
zwischen
den
unterschiedlichen
Testteilen
sei
aufgefallen,
dass
er
bei
visuell-räumlich
konstruktiven
Aufgaben
sehr
gute
Leistungen
gezeigt
habe.
Diese
habe
er
konzentriert
mit
hoher
Genauigkeit
und
Motivation
bearbeitet.
In
Aufgaben,
die
schnelles,
serielles
Arbeiten
oder
sprachgebundene
Aufmerksamkeit
erfor derten,
habe
er
sich
hingegen
verlangsamt
mit
Leistungseinbrüchen
und
erhöhter
Fehlerquote
gezeigt .
Die
emotionale
Reagibilität,
reduzierte
Frustrationstoleranz
sowie
der
ausgeprägte
Bewegungsdrang
verstärkten
die
Annahme
einer
Regula tionsstörung
mit
Aufmerksamkeitskomponente
(Urk.
9/19/17) .
Der
klinische
Eindruck
bestätige
die
Befunde
der
Testungen .
Trotz
klar
vorhan dener
Motivation
sei
es
dem
Versicherten
schwergefallen,
längere
Zeit
konzentriert
und
struk turiert
zu
arbeiten .
Die
standardisierten
Fremdeinschätzungen
(DISPYS-III)
hätten
aus
schulischer
Sicht
ein
sehr
auffälliges
Bild
in
allen
Kernbereichen
(Unaufmerk samkeit,
Impulsivität,
Hyperaktivität)
gezeigt,
ergänzt
durch
eine
ausgeprägte
funktionelle
Beeinträchtigung.
Die
elterliche
Einschätzung
sei
differenzierter,
zeige
aber
ebenfalls
Auffälligkeiten
im
Bereich
Impulskontrolle
und
Alltags struktur
(Urk.
9/19/ 1 7) .
3. 4
Am
24.
Juli
2025
erstattete
die
behandelnde
Kinderärztin
A.___
einen
Bericht
(Urk.
9/19 / 1-5) .
Sie
führte
bezugnehmend
auf
die
von
den
Ärzte n
des
O.___s pitals
und
von
lic.
psych.
C.___
gestellten
Diag nosen
(Urk.
9/19/3)
aus,
in
den
Konsultationen
halte
der
Versicherte
wenig
Blick kontakt
und
überlasse
die
Gespräche
meist
seinen
Eltern.
Ihr
gegenüber
habe
er
sich
ruhig
gezeigt
(Urk.
9/19/1).
Er
zeige
Auffälligkeiten
im
Sozialverhalten,
in
der
Kommunikation,
insbesondere
mit
rigiden
Verhaltensweisen,
und
er
habe
Konzentrationsprobleme
bei
schriftlichen
Aufgaben
mit
Vermeidungsverhalten.
In
der
Kommunikation
komme
es
darüber
hinaus
zu
Missverständnissen,
die
zu
Beleidigungen
und
Aggressionen
in
der
Peergroup
führen
könnten.
Es
lägen
keine
Antriebsstörungen
vor.
Darüber
hinaus
bestehe
eine
schwere
Spracherwerbsstö rung
in
der
Zweitsprache
Deutsch,
und
der
Versicherte
habe
insbesondere
in
der
Schriftsprache
Erfassungsprobleme
aufgrund
der
Spracherwerbsstörung.
Ferner
liege
eine
auditive
Merkfähigkeitsstörung
vor
(Urk.
9/19/2).
Der
Versicherte
stehe
seit
Anfang
2025
einmal
wöchentlich
in
psychotherapeutischer
Behandlung
(Urk.
9/19/3). 3. 5 3.5.1
Dr.
med.
B.___,
Fachärztin
für
Neurologie,
vom
regionalen
ärzt lichen
Dienst
(RAD)
berichtete
am
E. 4.1 f.
mit
weiteren
Hinweisen)
sind
die
Voraussetzungen
zur
Kostenübernahme
einer
Psychotherapie
ausnahmsweise
dann
gegeben,
wenn
nach
intensiver
fachgerechter
Behandlung
von
einem
Jahr
Dauer
keine
genügende
Besserung
erzielt
wurde
und
gemäss
spezialärztlicher
Feststellung
bei
einer
weiteren
Behandlung
erwartet
werden
kann,
dass
der
drohende
Defekt
mit
seinen
negativen
Wirkungen
auf
die
Berufsausbildung
und
Erwerbsfähigkeit
zu
einem
grossen
Teil
verhindert
wird.
Vor
Erteilung
der
Kostengutsprache
zur
psychotherapeutischen
Behandlung
wird
vom
behan delnden
Leistungserbringer
zwecks
Beurteilung
der
Indikation
und
der
Angemes senheit
ein
Bericht
eingeholt.
Dieser
enthält
Angaben
zur
Diagnose,
zu
den
Befunden
mit
Auswirkung
auf
Arbeit
oder
Schule,
zum
bisherigen
Verlauf,
zur
vorgesehenen
Behandlungsmethode,
zum
Ziel
und
zum
Zweck
sowie
zur
geplanten
Dauer
der
Behandlung
(Anzahl
Sitzungen).
Die
medizi nische
Nachvollziehbarkeit
und
Relevanz
dieser
Angaben
sind
sorgfältig
zu
überprüfen.
Die
IV - Stelle
verfügt
danach,
ob
die
Kostenübernahme
ab
dem
zweiten
Behandlungsjahr
erfolgen
soll
oder
nicht.
Die
Psychotherapie
ist
dabei
jeweils
für
maximal
zwei
Jahre
zu
verfügen.
Psychotherapeutische
Massnahmen
gehen
nicht
zu
Lasten
der
Invalidenversicherung,
wenn
die
Prognose
unbestimmt
ist
und/oder
die
Behand lung
eine
medizinische
Vorkehr
von
zeitlich
unbegrenzter
Dauer
darstellt. 5.3
Gemäss
Angaben
der
Mutter
des
Versicherten
vom
14.
Juli
2025
besucht
dieser
seit
14.
April
2025
eine
psychologische
Beratung
bei
H.___,
Psychologin
FSP
(Urk.
9/14).
Selbst
wenn
auf
die
Angabe
der
behandelnden
Kinderärztin
(Urk.
9/19/3)
abgestellt
würde,
wonach
die
Psychotherapie
bereits
Anfang
2025
aufgenommen
wurde,
war
d ie
einjährige
Karenzfrist
zum
Zeitpunkt
der
angefoch tenen
Verfügung
vom
10.
November
2025
(Urk.
2)
noch
nicht
erfüllt.
Die
durch geführte
Psychotherapie
kann
in
diesem
Zusammenhang
mit
Blick
auf
Sinn
und
Zweck
der
Rz .
645-647/845-847.5
KSME
(vgl.
dazu
ausführlich
das
Urteil
des
Bundesgerichts
I
372/05
vom
12.
Januar
2006
E.
2.8)
nicht
berücksichtigt
werden.
Folglich
hat
die
Beschwerdegegnerin
den
Anspruch
auf
Kostenüber nahme
der
Psychotherapie
gemäss
Art.
12
IVG
im
Ergebnis
zu
Recht
verneint.
Im
Übrigen
ist
anzumerken,
dass
die
vom
Versicherten
wahrgenommene
Therapie
gemäss
Rechnung
der
Behandlerin
vom
14.
April
2025
nach
Tarif-Nr.
595
Abrechnungsziffer
5025
Prävention
und
Gesundheitsförderung
VVG
abgerechnet
wurde
(Urk.
9/18),
womit
die
Therapie
nicht
unter
die
Deckung
der
Grundversi cherung
fällt
und
damit
auch
offenbleibt,
inwiefern
dem
behandelten
Leiden
effektiv
Krankheitswert
zuzumessen
ist .
Was
die
von
lic.
psych .
C.___
am
2 4 .
Juni
2025
empfohlene
medikamentöse
Therapie
und
die
Ergotherapie
betrifft
(Urk.
9/19/18),
war
bei
Erlass
der
ange fochtenen
Verfügung,
falls
diese
Behandlungen
inzwischen
aufgenommen
wurden,
die
Frist
von
einem
Jahr
ebenfalls
noch
nicht
erfüllt.
Darüber
hinaus
ist
darauf
hinzuweisen,
dass
eine
medizinische
Eingliederungsmassnahme
für
eine
allfällige
Kostenübernahme
vor
Beginn
der
Behandlung
bei
der
zuständigen
IV-Stelle
beantragt
werden
muss
(Art.
2
Abs.
3
IVV).
6.
Nach
dem
Gesagten
ergibt
sich,
dass
die
Voraussetzung
für
die
Gewährung
medizinische r
Massnahme n
nicht
erfüllt
sind
und
daher
die
angefochtene
Verfü gung
vom
10.
November
2025
(Urk.
2)
nicht
zu
beanstanden
ist;
die
dagegen
erhobene
Beschwerde
erweist
sich
als
unbegründet
und
ist
abzuweisen.
7.
Da
die
Bewilligung
oder
Verweigerung
von
Versicherungsleistungen
zu
beur teilen
war,
ist
das
Verfahren
kostenpflichtig.
Die
Gerichtskosten
sind
nach
dem
Verfahrensaufwand
und
unabhängig
vom
Streitwert
im
Rahmen
von
Fr.
200.--
bis
Fr.
1'000.--
festzulegen
(Art.
69
Abs.
1 bis
IVG).
Sie
sind
ermessensweise
auf
Fr.
500 .--
anzusetzen
und
ausgangsgemäss
dem
unterliegenden
Beschwerdeführer
aufzuerlegen . Das
Gericht
erkennt: 1.
Die
Beschwerde
wird
abgewiesen. 2.
Die
Gerichtskosten
von
Fr.
500 .--
werden
dem
Beschwerdeführer
auferlegt.
Rechnung
und
Einzahlungsschein
werden
dem
Kostenpflichtigen
nach
Eintritt
der
Rechtskraft
zugestellt. 3.
Zustellung
gegen
Empfangsschein
an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt
des
Kantons
Zürich,
IV-Stelle - Bundesamt
für
Sozialversicherungen sowie
an: - Gerichtskasse
(im
Dispositiv
nach
Eintritt
der
Rechtskraft) 4.
Gegen
diesen
Entscheid
kann
innert
30
Tagen
seit
der
Zustellung
beim
Bundesgericht
Beschwerde
eingereicht
werden
(Art.
82
ff.
in
Verbindung
mit
Art.
90
ff.
des
Bundesge setzes
über
das
Bundesgericht,
BGG).
Die
Frist
steht
während
folgender
Zeiten
still:
vom
siebenten
Tag
vor
Ostern
bis
und
mit
dem
siebenten
Tag
nach
Ostern,
vom
15.
Juli
bis
und
mit
dem
15.
August
sowie
vom
18.
Dezember
bis
und
mit
dem
2.
Januar
(Art.
46
BGG).
Die
Beschwerdeschrift
ist
dem
Bundesgericht,
Schweizerhofquai
6,
6004
Luzern,
zuzu stellen.
Die
Beschwerdeschrift
hat
die
Begehren,
deren
Begründung
mit
Angabe
der
Beweis mittel
und
die
Unterschrift
der
beschwerdeführenden
Partei
oder
ihrer
Rechtsvertretung
zu
enthalten;
der
angefochtene
Entscheid
sowie
die
als
Beweismittel
angerufenen
Urkunden
sind
beizulegen,
soweit
die
Partei
sie
in
Händen
hat
(Art.
42
BGG). Sozialversicherungsgericht
des
Kantons
Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin PhilippO'Hara
E. 4.1.1 Vorab
ist
anzumerken,
dass
es
bei
der
Beurteilung
eines
Antrages
an
die
IV-Stelle
um
Kostengutsprache
für
medizinische
Massnahmen
um
die
Zuordnung
des
Leistungsträgers
und
nicht
um
die
Beurteilung
der
Therapiebedürftigkeit
eines
versicherten
Kindes
geht.
Die
Ablehnung
eines
Antrages
durch
die
Invalidenver sicherung
ist
demzufolge
nicht
ein
Entscheid
gegen
das
Kind
oder
eine
Vernei nung
seiner
Behandlungsbedürftigkeit,
sondern
ein
versicherungsrechtlicher
Entscheid
bezüglich
der
Zuordnung
des
Leistungsträgers
(vgl.
KSME,
Anhang
4,
Medizinischer
Leitfaden
zu
Ziff.
404
GgV-EDI,
Ziff.
1.1). 4 .1. 2
Ein
Geburtsgebrechen
gemäss
Ziff.
404
GgV-EDI
Anhang
ist
nur
dann
anzuer kennen
und
die
entsprechend
notwendigen
medizinischen
Massnahmen
sind
nur
dann
nach
Art.
13
IVG
von
der
Invalidenversicherung
zu
übernehmen,
wenn
zusätzlich
zur
diagnostizierten
Verhaltensstörung
des
normal
intelligenten
Kindes
auch
sämtliche
Teilleistungsstörungen
(Störung
des
Verhaltens
im
Sinne
krankhafter
Beeinträchtigung
der
Affektivität
oder
Kontaktfähigkeit,
Störung
des
Antriebs,
Störung
des
Erfassens/Erkennens,
Störung
der
Konzentrationsfähigkeit
und
Störung
der
Merkfähigkeit/des
Gedächtnisses)
kumulativ
ausgewiesen
sind
(vgl.
vorstehende
E.
1.3).
Die
Definition
des
Geburtsgebrechens
im
Sinne
von
Ziff.
404
Anhang
GgV-EDI
geht
weit
über
das
Vorliegen
eines
ADHS
hinaus,
indem
zusätzlich
weitere
Teil leistungsstörungen
diagnostiziert
werden
müssen.
Wenn
nur
einzelne
der
erwähnten
Symptome
ärztlich
festgestellt
werden,
sind
die
Voraussetzungen
für
die
Anerkennung
als
Geburtsgebrechen
gemäss
Ziff.
404
Anhang
GgV-EDI
nicht
erfüllt
(vgl.
vorstehende
E.
1.3).
Bis
zu
einer
sicheren
Diagnosestellung
ist
die
Kostenträgerin
notwendiger
medizinischer
Massnahmen
die
Krankenversiche rung
(KSME,
Anhang
4,
Medizinischer
Leitfaden
zu
Ziff.
404
GgV-EDI,
Ziff.
E. 4.2.1 D ie
Diagnos e
eines
ADHS,
kombinierter
Typ
(ICD-10
F90.0),
bestätigte
lic.
psych .
C.___
in
seinem
Bericht
vom
E. 4.2.2 Die
Beschwerdegegnerin
prüft e
gleichwohl
die
für
das
Geburtsgebrechen
Ziff.
404
GgV-EDI
Anhang
relevanten
Teilleistungsstörungen .
Voraussetzung
ist
eine
normale
Intelligenz,
was
bei
einem
Intelligenzquotient en
(IQ)
ab
70
der
Fall
ist
(vgl.
KSME,
Anhang
4,
Medizinischer
Leitfaden
zu
Ziff.
404
GgV-EDI,
Ziff.
E. 4.3 Wie
RAD-Ärztin
dipl.
med .
E.___
in
ihrer
Stellungnahme
sodann
zutreffend
ausführte,
hatten
die
Untersuchungen
durch
die
Fachärztinnen
für
Kinder-
und
Jugendmedizin
mit
Schwerpunkt
Entwicklungspädiatrie
des
O.___s pitals
auch
keine
Autismus-Spektrum -Störung
(ASS)
im
Sinne
eines
Geburtsgebrechens
nach
Ziff.
405
ergeben
(Urk.
9/23/21,
Urk.
9/23/35
ff.). 5 .
5.1
Die
Beschwerdegegnerin
verneinte
in
de r
angefochtenen
Verfügung
eine
Kosten übernahme
für
die
Psychotherapie
gestützt
auf
Art.
12
IVG,
da
es
sich
um
eine
Leidensbehandlung
handle
(Urk.
2
S.
2,
Urk.
8
S.
2
Ziff.
8).
5.2
Als
medizinische
Eingliederungsmassnahmen
im
Sinne
von
Art .
12
IVG
gelten
chirurgische,
physiotherapeutische
und
namentlich
auch
psychotherapeutische
Behandlungen.
Sie
haben,
nach
der
Behandlung
des
Leidens
an
sich
und
nach
Erreichen
eines
stabilisierten
Gesundheitszustands,
unmittelbar
die
Eingliederung
nach
Art .
12
Abs .
3
IVG
zum
Ziel
(Art.
2
Abs.
1
IVV) .
Gemäss
Rz .
645-647/845-847.5
KSME
(vgl.
auch
Urteil
des
Bundesgerichts
9C_354/2016
vom
1 8.
Juli
2016
E.
E. 12 IVG
getragen
werden
(Urk.
2
S.
2).
Die
behandelnde
Therapeutin
für
sensorische
Integrationstherapie
sei
zu
dem
Ergebnis
gekommen,
dass
eine
Autismus-Spektrum-Störung
(ASS)
vorliege.
Um
eine
solche
anerkennen
zu
können,
bedürfe
es
zuvor
einer
entwicklungspädiatrischen
Diagnostik
und
Bestä tigung
der
Diagnose.
Die
Untersuchungen
des
O.___s pitals
hätten
keine
ASS
ergeben,
ebenfalls
sei
kein
ADHS
diagnostiziert
worden .
E. 14 November
2024
stellten
die
Ärzte
des
O.___s pitals
nach folgende
Diagnosen
und
hielten
sie
in
ihrem
Bericht
vom
E. 17 November
2024
(Urk.
9/19/6-10
=
Urk.
9/23/ 18-22
=
Urk.
6/13)
fest
(Urk.
9/19/6):
- altersentsprechende
nonverbal-kognitive
Entwicklung
(nonverbaler
Index
106)
mit/bei: - überdurchschnittlicher
Leistung
in
der
visuell-räumlichen
Verarbeitung - leichter
Schwäche
in
der
auditiven
Merkfähigkeit - ausgeprägte
Sprachentwicklungsstörung
bei
Mehrsprachigkeit Der
Versicherte
habe
überdurchschnittliche
Leistungen
im
Bereich
der
visuell-räumlichen
Verarbeitung,
hingegen
eine
leicht
verminderte
auditive
Merkfähig keit
(Zahlen
Nachsprechen
vorwärts
WP6)
bei
altersentsprechender
visueller
Merkfähigkeit
und
durchschnittlicher
Verarbeitungsgeschwindigkeit
gezeigt.
Es
zeige
sich
nach
wie
vor
die
schwere
Sprachentwicklungsstörung
mit
deutlich
unterdurchschnittlichem
Sprachverständnis
und
stark
eingeschränktem
aktivem
und
passivem
Wortschatz,
zumindest
in
der
Zweitsprache
Deutsch,
welcher
dem
Niveau
eines
etwa
vierjährigen
Kindes
entspreche.
Anamnestisch
bestünden
auch
in
der
Erstsprache
nach
wie
vor
grosse
Schwierigkeiten.
Sowohl
die
Verarbeitungsgeschwindigkeit
als
auch
die
Testung
der
selektiven
Aufmerksam keit
seien
altersentsprechend
ausgefallen,
so
dass
die
von
den
Eltern
und
Lehr personen
beschriebenen
Schwierigkeiten
in
der
Konzentration
und
Fokussierung
mit
grosser
Wahrscheinlichkeit
sekundär
bedingt
seien,
dies
aufgrund
der
ausge prägten
Sprachentwicklungsstörung
und
der
dazu
passenden
leichten
auditiven
Merkfähigkeitsschwäche.
Auch
die
Schwierigkeiten
in
der
sozialen
Interaktion,
welche
sich
im
Laufe
des
letzten
Jahres
deutlich
gebessert
hätten,
seien
auf
die
Sprachentwicklungsstörung
zurückzuführen.
Es
gebe
aktuell
keine
Hinweise
auf
eine
zugrunde
liegende
primäre
Störung
der
sozialen
Interaktion
(Urk.
9/19/9) .
E. 20 August
2025
(vgl.
vorstehende
E.
3.5.1)
abzu stellen.
Des
Weiteren
hätten
die
Untersuchungen
im
O.___s pital
keine
Autismus-Spektrum-Störung
ergeben
(Urk.
9/25 / 2). 4.
E. 24 November
2023
fest,
dass
diese
eher
reaktiv
im
Rahmen
der
Spracherwerbsstörung
zu
interpre tieren
seien
(Urk.
9/23/16).
Dr.
G.___
stufte
diese
Auffälligkeiten
im
Bericht
vom
17.
November
2024
als
leicht
ein
und
hielt
fest,
dass
diese
im
Laufe
des
vergan gen en
Jahres
deutlich
gebessert
hätten
(Urk.
6/13
S.
4) .
Ausserdem
hat
der
Versicherte
inzwischen
sowohl
im
schulischen
als
auch
im
privaten
Umfeld
deutlich
besseren
Anschluss
an
andere
Kinder
gefunden
(Urk.
6/13
S.
3).
Damit
liegt
keine
deutliche
Störung
der
Kontaktfähigkeit
vor.
L ic.
psych .
C.___
berichtete
über
eine
grundsätzlich
ausgeglichene
Affektlage,
wobei
die
von
ihm
beschriebe ne
deutlich
erhöhte
Irritierbarkeit
in
Belastungssi tuationen
mit
der
ausgeprägten
Sprachentwicklungsstörung
zusammenhängt .
So
beobachteten
Dr.
G.___
und
der
Fachpsychologe
selbst,
dass
der
Versicherte
in
erster
Linie
bei
sprachgebundenen
Aufgaben
Mühe
hatte;
er
wurde
dabei
sehr
unruhig,
versuchte
ständig
auszuweichen,
liess
sich
leicht
ablenken
und
zeigte
eine
verminderte
Frustrationstoleranz.
Ebenso
zeigte
er
sich
verlangsamt,
mit
Leistungseinbrüchen
und
erhöhter
Fehlerquote
(Urk.
9/23/21,
Urk.
6/18
S.
3).
Insgesamt
ist
nicht
von
einer
Störung
der
Affektivität
oder
der
Kontaktfähigkeit
in
deutlichem
Ausmass
auszugehen .
Da
im
Falle
des
Vorliegens
einer
fachärztlich
gestellten
Diagnose
eines
ADHS
kumulativ
alle
in
Ziff.
404
GgV-EDI
Anhang
genannten
Teilleistungsstörungen
erfüllt
sein
müssen
(vgl.
vorstehende
E.
1.3),
kann
es
hier
offenbleiben,
ob
gegebenenfalls
weitere
Teilleistungsstörungen
zu
bejahen
wären.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des
Kantons
Zürich IV.2025.00824
I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Philipp, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Kübler Ersatzrichter Wilhelm Gerichtsschreiberin O'Hara Urteil vom 3 0.
April
2026 in
Sachen X.___,
geb.
2017 Beschwerdeführer gesetzlich
vertreten
durch
den
Vater Y.___ gegen Sozialversicherungsanstalt
des
Kantons
Zürich,
IV-Stelle Röntgenstrasse
17,
Postfach,
8087
Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1
X.___,
geboren
2017,
wurde
von
seinen
Eltern
und
gesetzlichen
Vertretern
am
5 .
September
2017
un ter
Hinweis
auf
ein
Geburtsgebrechen
bei
der
Invalidenversicherung
zwecks
Gewährung
medizinischer
Massnahmen
ange meldet
(Urk.
9/1).
Die
Sozialversicherungsanstalt
des
Kantons
Zürich,
IV-Stelle,
tätigte
medizinische
Abklärungen
(Urk.
9/7/4-6)
und
erteilte
mit
Mitteilung
vom
27.
Oktober
2017
Kostengutsprache
für
die
Behandlung
des
Geburtsgebrechens
Hypospadie
(Urk.
9/8). 1.2
Am
26.
Juni
2025
ersuchten
die
Eltern
des
Versicherten,
nunmehr
unter
Hinweis
auf
eine
Aufmerksamkeitsdefizit-/Hyperaktivitätsstörung
(ADHS,
ICD-10
F90.0),
um
die
Gewährung
weiterer
medizinischer
Massnahmen
(Urk.
9/9;
vgl.
dazu
auch
Urk.
9/14).
Die
IV-Stelle
holte
den
Bericht
von
A.___,
Fach ä rzt in
für
Kinder-
und
Jugendmedizin,
vom
24.
Ju l i
202 5
ein
(Urk.
9/19)
und
legte
die sen
Dr.
med.
B.___,
Fachärztin
für
Neurologie,
vom
regio nalen
ärztlichen
Dienst
(RAD)
zur
Stellungnahme
vor
(Urk.
9/20) .
Mit
Vorbe scheid
vom
2.
September
2025
stellte
die
IV-Stelle
die
Abweisung
des
Leistungs begehrens
in
Aussicht
(Urk.
9/21),
wogegen
die
Eltern
de s
Versicherten
(Eingang
bei
der
IV-Stelle
am
19.
September
2025)
insbesondere
durch
die
Einreic h ung
diverser
ärztlicher
Bericht e
Einwand
erhoben
(Urk.
9/23/1-53) .
In
der
Folge
verfügte
die
IV-Stelle
am
10.
November
2025
nach
erneut er
Vorlage
der
Angele genheit
an
den
RAD
(Urk.
9/25)
im
angekündigten
Sinne
(Urk.
9/26
=
Urk.
2).
Daraufhin
äusserten
sich
die
Eltern
von
X.___
erneut
zur
Sache
(Eingang
der
Eingabe
bei
der
IV-Stelle
am
3.
Dezember
2025;
Urk.
9/28),
dies
unter
Beilage
eine r
Stellungnahme
des
Fachp sychologen
lic.
psych .
C.___,
Psychologe
und
Psychotherapeut,
vom
20.
November
2025
(Urk.
9/27),
woraufhin
die
IV - Stelle
die
Eltern
des
Versicherten
am
5.
Dezember
2025
auf
das
mit
Verfügungs erlass
abgeschlossene
Verwaltungsverfahren
hinwies
und
darüber
hinaus
auf
die
Möglichkeit
zur
Erhebung
einer
Beschwerde
gegen
die
Verfügung
vom
1 0.
November
2025
(Urk.
9/29). 2.
Am
5.
Dezember
2025
erhob
der
Vater
des
Versicherten
in
dessen
Namen
Beschwerde
gegen
die
Verfügung
vom
10.
November
2025
(Urk.
1),
die
er
innert
gewährter
Nachfrist
(vgl.
Urk.
3)
mit
Eingabe
vom
19.
Dezember
2025
verbesserte
(Urk.
5,
Urk.
6 /1-24).
Er
beantragte
die
Aufhebung
der
angefochtenen
Verfü gung
sowie
die
Übernahme
der
angezeigten
medizinischen
Massnahmen
im
Rahmen
des
Geburtsgebrechens
Ziff.
404
(Urk.
1;
vgl.
auch
Urk.
9/28/2).
Die
Beschwerdegegnerin
schloss
mit
Beschwerdeantwort
vom
16 .
Februar
202 6
auf
Abweisung
der
Beschwerde
(Urk.
8),
worüber
der
Versicherte
mit
Verfügung
vom
17.
Februar
2026
in
Kenntnis
gesetzt
wurde
(Urk.
10). Das
Gericht
zieht
in
Erwägung: 1. 1.1
Am
1.
Januar
2022
sind
die
geänderten
Bestimmungen
des
Bundesgesetzes
über
den
Allgemeinen
Teil
des
Sozialversicherungsrechts
(ATSG),
der
Verordnung
über
den
Allgemeinen
Teil
des
Sozialversicherungsrechts
(ATSV),
des
Bundesgesetzes
über
die
Invalidenversicherung
(IVG),
der
Verordnung
über
die
Invalidenversi cherung
(IVV)
sowie
eine
Neufassung
der
Verordnung
über
Geburtsgebrechen
(GgV;
neu
GgV-EDI)
in
Kraft
getreten. In
zeitlicher
Hinsicht
sind
vorbehältlich
besonderer
übergangsrechtlicher
Rege lungen
grundsätzlich
diejenigen
Rechtssätze
massgebend,
die
bei
Erfüllung
des
rechtlich
zu
ordnenden
oder
zu
Rechtsfolgen
führenden
Tatbestandes
Geltung
haben
(BGE
146
V
364
E.
7.1,
144
V
210
E.
4.3.1,
je
mit
Hinweisen).
Die
ange fochtene
Verfügung
erging
nach
dem
1.
Januar
202 2.
Der
Anspruch
auf
Behand lung
eines
Geburtsgebrechens
beginnt
mit
der
Einleitung
von
medizinischen
Massnahmen,
frühestens
jedoch
nach
vollendeter
Geburt
(Art.
2
Abs.
1
GgV,
Art.
3 ter
Abs.
1
nIVV;
vgl.
Urteil
des
Bundesgerichts
9C_354/2016
vom
18.
Juli
2016
E.
4.4).
Vorliegend
wurde
das
Leistungsgesuch
am
26.
Juni
2025
gestellt
und
die
medizinischen
Massnahmen
wurden
nach
dem
1.
Januar
2022
verordnet
bzw.
eingeleitet
(vgl.
Urk.
9/14).
Damit
sind
die
ab
1.
Januar
2022
gültigen
Rechtsvorschriften
anwendbar. 1.2
Versicherte
haben
gemäss
Art.
13
Abs.
1
IVG
bis
zum
vollendeten
20.
Altersjahr
Anspruch
auf
medizinische
Massnahmen
zur
Behandlung
von
Geburtsgebrechen
(Art.
3
Abs.
2
ATSG).
Medizinische
Massnahmen
nach
Absatz
1
werden
gewährt
für
die
Behandlung
angeborener
Missbildungen,
genetischer
Krankheiten
sowie
prä-
und
perinatal
aufgetretener
Leiden,
die: a.
fachärztlich
diagnostiziert
sind; b.
die
Gesundheit
beeinträchtigen; c.
einen
bestimmten
Schweregrad
aufweisen; d.
eine
langdauernde
oder
komplexe
Behandlung
erfordern;
und e.
mit
medizinischen
Massnahmen
nach
Artikel
14
behandelbar
sind. Als
Geburtsgebrechen
gelten
diejenigen
Krankheiten,
die
bei
vollendeter
Geburt
bestehen
(Art.
3
Abs.
2
ATSG).
Die
blosse
Veranlagung
zu
einem
Leiden
gilt
nic ht
als
Geburtsgebrechen
(Art.
3
Abs.
2
IVV).
Der
Zeitpunkt,
in
dem
ein
Geburtsge brechen
als
solches
erkannt
wird,
ist
unerheblich
(Art.
3
Abs.
3
IVV).
Der
Anspruch
auf
Behandlung
eines
Geburtsgebrechens
beginnt
mit
der
Einleitung
von
medizinischen
Massnahmen,
frühestens
jedoch
nach
vollendeter
Geburt
(Art.
3 ter
Abs.
1
IVV).
Er
erlischt
am
Ende
des
Monats,
in
dem
die
versicherte
Person
das
20.
Altersjahr
vollendet
hat
(Art.
3 ter
Abs.
2
IVV).
Das
Eidgenössische
Departement
des
Innern
(EDI)
erstellt
die
Liste
nach
Artikel
14 ter
Absatz
1
Buch stabe
b
IVG
mit
den
Geburtsgebrechen,
für
die
medizinische
Massnahmen
nach
Artikel
13
IVG
gewährt
werden
(Art.
3 bis
Abs.
1
IVV).
Es
kann
nähere
Vorschriften
über
die
Liste
erlassen
(Art.
3 bis
Abs.
2
IVV). 1.3
Geburtsgebrechen
im
Sinne
von
Ziff.
404
Anhang
GgV-EDI
sind
angeborene
Störungen
des
Verhaltens
bei
Kindern
ohne
Intelligenzminderung
mit
kumula tivem
Nachweis
von
Störungen
des
Verhaltens
im
Sinne
einer
krankhaften
Beeinträchtigung
der
Affektivität
oder
der
Kontaktfähigkeit,
von
Störungen
des
Antriebes,
des
Erfassens
(perzeptive
Funktionen),
der
Konzentrationsfähigkeit
sowie
der
Merkfähigkeit
(Aufmerksamkeitsdefizit-/Hyperaktivitätsstörung
[ADHS];
früher
«psychoorganisches
Syndrom»,
POS;
vgl.
Urteil
des
Bundesge richts
9C_418/2016
vom
4.
November
2016
E.
4);
die
Diagnosestellung
und
der
Beginn
der
Behandlung
müssen
vor
der
Vollendung
des
9.
Lebensjahres
erfolgt
sein
(Abs.
2
von
Ziff.
404
Anhang
GgV-EDI,
vgl.
auch
das
Urteil
des
Bundesge richts
9C_855/2017
vom
1 9.
Dezember
2018
E.
2.3
mit
Hinweisen
sowie
Ziff.
1.3
ff.
des
Anhangs
4
des
Kreisschreibens
des
Bundesamtes
für
Sozialversi cherungen
über
die
medizinischen
Eingliederungsmassnahmen
der
IV
[KSME],
Medizinischer
Leitfaden
zu
Ziff.
404
GgV-EDI,
Stand:
1.
Januar
2025). 1. 4
Autismus-Spektrum-Störungen
werden
als
Geburtsgebrechen
gemäss
Ziff.
405
Anhang
GgV-EDI
anerkannt,
sofern
die
Diagnose
durch
einen
Facharzt
für
Kinder-
und
Jugendpsychiatrie
oder
einen
Facharzt
für
Kinder-
und
Jugendme dizin
mit
Schwerpunkt
Neuropädiatrie
oder
Entwicklungspädiatrie
bestätigt
worden
ist. 1. 5
Versicherte
haben
gemäss
Art.
12
IVG
bis
zum
vollendeten
20.
Altersjahr
Anspruch
auf
medizinische
Eingliederungsmassnahmen,
die
nicht
auf
die
Behandlung
des
Leidens
an
sich,
sondern
unmittelbar
auf
die
Eingliederung
in
die
obligatorische
Schule,
in
die
berufliche
Erstausbildung,
ins
Erwerbsleben
oder
in
den
Aufgabenbereich
gerichtet
sind
(Abs.
1).
Die
medizinischen
Eingliederungsmassnahmen
müssen
geeignet
sein,
die
Schul-,
Ausbildungs-
oder
Erwerbsfähigkeit
oder
die
Fähigkeit,
sich
im
Aufgabenbereich
zu
betätigen,
dauerhaft
und
wesentlich
zu
verbessern
oder
eine
solche
Fähigkeit
vor
wesentlicher
Beeinträchtigung
zu
bewahren.
Der
Anspruch
besteht
nur,
wenn
die
behandelnde
Fachärztin
oder
der
behandelnde
Facharzt
unter
Berücksichti gung
der
Schwere
des
Gebrechens
der
versicherten
Person
eine
günstige
Prognose
stellt
(Abs.
3). Gemäss
Urteil
9C_551/2018
vom
4.
Januar
2019
bezweckt
Art.
12
IVG
nament lich,
die
Aufgabenbereiche
der
Invalidenversicherung
einerseits
und
der
sozialen
Kranken-
und
Unfallversicherung
anderseits
gegeneinander
abzugrenzen.
Diese
Abgrenzung
beruht
auf
dem
Grundsatz,
dass
die
Behandlung
einer
Krankheit
oder
einer
Verletzung
ohne
Rücksicht
auf
die
Dauer
des
Leidens
primär
in
den
Aufga benbereich
der
Kranken-
und
Unfallversicherung
gehört
(vgl.
etwa
Urteile
9C_452/2014
vom
2 9.
Oktober
2014
E.
2.1;
9C_912/2014
vom
7.
Mai
2015
E.
1.2,
je
mit
Hinweisen). 2. 2.1
Die
Beschwerdegegnerin
führte
in
der
angefochtenen
Verfügung
aus,
die
inhalt lichen
Kriterien
des
Geburtsgebrechens
Ziff.
404
seien
nicht
erfüllt.
Es
sei
keine
Störung
des
Erfassens
respektive
Erkennens
ausgewiesen,
es
fehle
der
Nach weis
einer
Gedächtnisstörung
und
es
liege
keine
Antriebsstörung
vor
(Urk.
2
S.
2
f.) .
Zudem
seien
die
Schwierigkeiten
als
sekundäre
Folge
einer
ausge prägten
Sprachentwicklungsstörung
hergeleitet
worden.
Da
die
Kriterien
zur
Anerkennung
des
Geburtsgebrechens
Ziff.
404
nicht
erfüllt
seien,
könnten
auch
nicht
die
Kosten
der
Psychotherapie
in
diesem
Zusammenhang
übernommen
werden.
Da
es
sich
um
eine
Leidensbehandlung
handle,
könnten
diese
Kosten
auch
nicht
nach
Art.
12
IVG
getragen
werden
(Urk.
2
S.
2).
Die
behandelnde
Therapeutin
für
sensorische
Integrationstherapie
sei
zu
dem
Ergebnis
gekommen,
dass
eine
Autismus-Spektrum-Störung
(ASS)
vorliege.
Um
eine
solche
anerkennen
zu
können,
bedürfe
es
zuvor
einer
entwicklungspädiatrischen
Diagnostik
und
Bestä tigung
der
Diagnose.
Die
Untersuchungen
des
O.___s pitals
hätten
keine
ASS
ergeben,
ebenfalls
sei
kein
ADHS
diagnostiziert
worden . 2.2
In
der
Beschwerde
wird
auf
die
eingereichten
Unterlagen
verwiesen
(Urk.
1,
Urk.
5).
In sbesonder e
der
direkt
an
die
Beschwerdegegnerin
gerichteten
Stellung nahme
zur
angefochtenen
Verfügung
(Urk.
9/28)
ist
zu
entnehmen,
dass
vor
Voll endung
des
neunten
Lebensjahres
Hinweise
auf
ein
ADHS
vor ge l e gen
hätten .
Es
habe
sich
um
deutliche
Schwierigkeiten
bei
der
Aufmerksamkeit
und
der
Konzentration,
eine
erhöhte
Ablenkbarkeit,
Leistungs-
und
Verhaltens schwankungen
je
nach
Situation,
ein
verlangsamtes
Arbeitstempo
und
deutliche
Probleme
in
Gruppensituationen
im
Vergleich
zu
Einzelsettings
gehandelt
(S.
1
Ziff.
1).
Die
Diagnose
sei
durch
lic.
psych.
C.___
mit tels
s tandardisierte r
Verfahren
fachärztlich
gesichert
worden
(S.
1
Ziff.
2).
Eine
funktionelle
Beeinträchtigung
sei
im
Alltag
nachgewiesen
und
eine
entsprechende
medizinische
Behandlung
sei
angezeigt
und
notwendig
(S.
2). 3. 3.1
Die
Therapeutin
für
Sensorische
Integrationstherapie,
D.___,
berichtete
am
5.
Oktober
2023
über
die
von
ihr
durchgeführte
ganzheitliche
Funktionsdiagnostik
(Urk.
9/23/1-3
=
Urk.
6/5) .
Auf
kognitiver
Ebene
sei
die
Aufmerksamkeit
des
Versicherten
reduziert
und
die
Sprache
sei
atypisch
sowie
altersunangemessen
(Urk.
9/23/ 1).
Auf
kommunikativer
Ebene
bestünden
keine
Synchronität
und
kein
Zusammenspiel.
Beim
Spielen
innerhalb
der
Peer g roup
störe
d er
Versicherte
oftmals
und
gehe
nicht
auf
die
interpersonellen
Interakti onen
ein.
Hinsichtlich
Hörvermögen
sei
die
phonemische
Wahrnehmung
beein trächtigt.
Es
bestünden
Schwierigkeiten
mit
der
phonemischen
Analyse.
Auf
Aufforderung
hin
reagiere
der
Junge
verzögert
und
habe
Probleme
mit
der
audi tiven
Aufmerksamkeit .
Des
Weiteren
bestünden
Störungen
des
Binokularsehens
und
manchmal
komme
es
auch
bei
der
Ausführung
einer
für
ihn
schwierigen
Aufgabe
zu
einem
Nystagmus.
Der
Versicherte
weise
sowohl
eine
taktile,
auditive
und
visuelle
Überempfindlichkeit
als
auch
eine
propriozeptive
Unterempfindlich keit
auf.
Bei
der
vorliegenden
Symptomtrias
aus
Autismus-Spektrum-Störungen
auf
der
sprachlichen,
kommunikativen
und
sozialen
Ebene
wäre
es
sinnvoll,
die
Diagnostik
um
ein
neurologisch-psychiatrisches
Gutachten
mit
der
Frage
nach
Autismus-Spektrum
zu
erweitern
(Urk.
9/23/ 2).
3.2
3.2.1
Die
Ärzte
des
O.___s pitals
nannten
im
Bericht
vom
24.
November
2023
(Urk.
9/23/31-37
=
Urk.
6/6)
die
folgenden
Diagnosen
(Urk.
9/23/31): - a ltersentsprechende
nonverbal-kognitive
Entwicklung
(SFI
100) - Schwäche
in
der
auditiven
Merkfähigkeit - Spracherwerbsstörung
(Mehrspracherwerb
Polnisch,
Deutsch) - leichte
Auffälligkeiten
in
der
sozialen
Interaktion
und
anamnestisch
Sonderinteressen
und
rigide
Verhaltensweisen Sie
führten
aus,
der
Versicherte
weise
eine
Sprachentwicklungsstörung
auf,
welche
in
der
Zweitsprache
Deutsch
ausgeprägt
sei.
Anamnestisch
seien
Schwie rigkeiten
in
der
sozialen
Interaktion
beschrieben
worden,
welche
eher
mit
Emotionsregulation
und
Impulskontrolle
zusammenhingen;
der
Versicherte
habe
immer
einige
gute
Freunde
gehabt.
Sie,
die
Fachpersonen,
gingen
aufgrund
der
aktuellen
Beobachtung
während
der
Untersuchung
und
den
aktuellen
Testbe funden
eher
nicht
von
einer
primären
Störung
aus
dem
Bereich
Autismus-Spektrum
aus,
sondern
vermuteten,
dass
ein
grosser
Teil
der
sozialen
Schwierig keiten
mit
anderen
Kindern
und
Verhaltensauffälligkeiten
im
schulischen
Setting
mit
vermehrter
Ablenkbarkeit
reaktiv
durch
die
Spracherwerbsstörung
bedingt
sei.
Aufgrund
der
von
den
Eltern
und
der
Schule
beschriebenen
Sonderinteressen
und
rigiden
Verhaltensweisen,
sei
in
einem
Jahr
eine
Verlaufskontrolle
durchzu führen
(Urk.
9/23/3 5
ff.). 3.2.2
Anlässlich
der
Verlaufskontrolle
vom
14.
November
2024
stellten
die
Ärzte
des
O.___s pitals
nach folgende
Diagnosen
und
hielten
sie
in
ihrem
Bericht
vom
17.
November
2024
(Urk.
9/19/6-10
=
Urk.
9/23/ 18-22
=
Urk.
6/13)
fest
(Urk.
9/19/6):
- altersentsprechende
nonverbal-kognitive
Entwicklung
(nonverbaler
Index
106)
mit/bei: - überdurchschnittlicher
Leistung
in
der
visuell-räumlichen
Verarbeitung - leichter
Schwäche
in
der
auditiven
Merkfähigkeit - ausgeprägte
Sprachentwicklungsstörung
bei
Mehrsprachigkeit Der
Versicherte
habe
überdurchschnittliche
Leistungen
im
Bereich
der
visuell-räumlichen
Verarbeitung,
hingegen
eine
leicht
verminderte
auditive
Merkfähig keit
(Zahlen
Nachsprechen
vorwärts
WP6)
bei
altersentsprechender
visueller
Merkfähigkeit
und
durchschnittlicher
Verarbeitungsgeschwindigkeit
gezeigt.
Es
zeige
sich
nach
wie
vor
die
schwere
Sprachentwicklungsstörung
mit
deutlich
unterdurchschnittlichem
Sprachverständnis
und
stark
eingeschränktem
aktivem
und
passivem
Wortschatz,
zumindest
in
der
Zweitsprache
Deutsch,
welcher
dem
Niveau
eines
etwa
vierjährigen
Kindes
entspreche.
Anamnestisch
bestünden
auch
in
der
Erstsprache
nach
wie
vor
grosse
Schwierigkeiten.
Sowohl
die
Verarbeitungsgeschwindigkeit
als
auch
die
Testung
der
selektiven
Aufmerksam keit
seien
altersentsprechend
ausgefallen,
so
dass
die
von
den
Eltern
und
Lehr personen
beschriebenen
Schwierigkeiten
in
der
Konzentration
und
Fokussierung
mit
grosser
Wahrscheinlichkeit
sekundär
bedingt
seien,
dies
aufgrund
der
ausge prägten
Sprachentwicklungsstörung
und
der
dazu
passenden
leichten
auditiven
Merkfähigkeitsschwäche.
Auch
die
Schwierigkeiten
in
der
sozialen
Interaktion,
welche
sich
im
Laufe
des
letzten
Jahres
deutlich
gebessert
hätten,
seien
auf
die
Sprachentwicklungsstörung
zurückzuführen.
Es
gebe
aktuell
keine
Hinweise
auf
eine
zugrunde
liegende
primäre
Störung
der
sozialen
Interaktion
(Urk.
9/19/9) .
3.3
Lic.
p sych .
C.___
nannte
im
Bericht
vom
24.
Juni
2025
(Urk.
9/19/ 11-18
=
Urk.
9/23/23-30
=
Urk.
6/18)
die
Diagnose
Aufmerksamkeitsdefizit-/Hyperaktivi tätsstörung
(ADHS),
kombinierter
Typ
(ICD-10
F90.0;
Urk.
9/19/17) .
Im
psycho pathologischen
Befund
hielt
er
zusammengefasst
fest
(Urk.
9/19/ 1 3),
der
Versi cherte
sei
ein
altersgemäss
entwickelter
achtjähriger
Junge,
der
sich
im
Kontakt
freundlich,
kooperativ
und
aufgeschlossen
zeige.
Die
Beziehungsgestaltung
gelinge
im
diagnostischen
Setting
rasch
und
stabil.
Die
sprachliche
Ausdrucksfä higkeit
sei
seinem
Alter
entsprechend,
ebenso
das
Spiel-
und
Kommunikations verhalten.
Die
Affektlage
sei
grundsätzlich
ausgeglichen,
es
habe
sich
jedoch
im
Verlauf
der
Untersuchungssituation
eine
deutlich
erhöhte
Irritierbarkeit
in
Belas tungssituationen
gezeigt .
Die
Frustrationstoleranz
erscheine
insgesamt
deutlich
reduziert.
Im
Bereich
der
Aufmerksamkeitssteuerung
und
Impulskontrolle
hätten
sich
ausgeprägte
Schwierigkeiten
gezeigt.
Motorisch
habe
sich
d er
Versicherte
in
hohem
Masse
unruhig
gezeigt,
mit
deutlichem
Bewegungsdrang .
Im
Vergleich
zwischen
den
unterschiedlichen
Testteilen
sei
aufgefallen,
dass
er
bei
visuell-räumlich
konstruktiven
Aufgaben
sehr
gute
Leistungen
gezeigt
habe.
Diese
habe
er
konzentriert
mit
hoher
Genauigkeit
und
Motivation
bearbeitet.
In
Aufgaben,
die
schnelles,
serielles
Arbeiten
oder
sprachgebundene
Aufmerksamkeit
erfor derten,
habe
er
sich
hingegen
verlangsamt
mit
Leistungseinbrüchen
und
erhöhter
Fehlerquote
gezeigt .
Die
emotionale
Reagibilität,
reduzierte
Frustrationstoleranz
sowie
der
ausgeprägte
Bewegungsdrang
verstärkten
die
Annahme
einer
Regula tionsstörung
mit
Aufmerksamkeitskomponente
(Urk.
9/19/17) .
Der
klinische
Eindruck
bestätige
die
Befunde
der
Testungen .
Trotz
klar
vorhan dener
Motivation
sei
es
dem
Versicherten
schwergefallen,
längere
Zeit
konzentriert
und
struk turiert
zu
arbeiten .
Die
standardisierten
Fremdeinschätzungen
(DISPYS-III)
hätten
aus
schulischer
Sicht
ein
sehr
auffälliges
Bild
in
allen
Kernbereichen
(Unaufmerk samkeit,
Impulsivität,
Hyperaktivität)
gezeigt,
ergänzt
durch
eine
ausgeprägte
funktionelle
Beeinträchtigung.
Die
elterliche
Einschätzung
sei
differenzierter,
zeige
aber
ebenfalls
Auffälligkeiten
im
Bereich
Impulskontrolle
und
Alltags struktur
(Urk.
9/19/ 1 7) .
3. 4
Am
24.
Juli
2025
erstattete
die
behandelnde
Kinderärztin
A.___
einen
Bericht
(Urk.
9/19 / 1-5) .
Sie
führte
bezugnehmend
auf
die
von
den
Ärzte n
des
O.___s pitals
und
von
lic.
psych.
C.___
gestellten
Diag nosen
(Urk.
9/19/3)
aus,
in
den
Konsultationen
halte
der
Versicherte
wenig
Blick kontakt
und
überlasse
die
Gespräche
meist
seinen
Eltern.
Ihr
gegenüber
habe
er
sich
ruhig
gezeigt
(Urk.
9/19/1).
Er
zeige
Auffälligkeiten
im
Sozialverhalten,
in
der
Kommunikation,
insbesondere
mit
rigiden
Verhaltensweisen,
und
er
habe
Konzentrationsprobleme
bei
schriftlichen
Aufgaben
mit
Vermeidungsverhalten.
In
der
Kommunikation
komme
es
darüber
hinaus
zu
Missverständnissen,
die
zu
Beleidigungen
und
Aggressionen
in
der
Peergroup
führen
könnten.
Es
lägen
keine
Antriebsstörungen
vor.
Darüber
hinaus
bestehe
eine
schwere
Spracherwerbsstö rung
in
der
Zweitsprache
Deutsch,
und
der
Versicherte
habe
insbesondere
in
der
Schriftsprache
Erfassungsprobleme
aufgrund
der
Spracherwerbsstörung.
Ferner
liege
eine
auditive
Merkfähigkeitsstörung
vor
(Urk.
9/19/2).
Der
Versicherte
stehe
seit
Anfang
2025
einmal
wöchentlich
in
psychotherapeutischer
Behandlung
(Urk.
9/19/3). 3. 5 3.5.1
Dr.
med.
B.___,
Fachärztin
für
Neurologie,
vom
regionalen
ärzt lichen
Dienst
(RAD)
berichtete
am
20.
August
2025,
die
Kriterien
für
die
Aner kennung
des
Geburtsgebrechens
Ziff.
404
seien
nicht
erfüllt.
Sowohl
in
der
ärzt lichen
Untersuchung
im
November
2024
als
auch
in
der
fachpsychologischen
Untersuchung
im
Juni
2025
sei
keine
Störung
des
Erfassens
und
Erkennens
nach gewiesen
worden.
Es
fehle
auch
der
Nachweis
einer
Gedächtnisstörung.
Zudem
seien
in
der
entwicklungspädiatrisch-ärztlichen
Abklärung
im
November
2024
im
Gegensatz
zur
fachpsychologischen
Abklärung
im
Juni
2025
die
Schwierigkeiten
als
sekundäre
Folge
einer
ausgeprägten
Sprachentwicklungsstörung
hergeleitet
worden.
Es
könne
damit
nicht
davon
ausgegangen
werden,
dass
die
ADHS Symptomatik
eine
primäre
Störung
darstelle.
Aus
ärztlicher
Sicht
sei
diese
sekundär
und
entspreche
damit
nicht
einer
angeborenen
Pathologie.
Das
Geburts gebrechen
Ziff.
404
sei
damit
nicht
ausgewiesen
(Urk.
9/20 / 2). 3.5.2
RAD-Ärztin
d ipl.
med .
E.___,
Fachärztin
für
Innere
Medizin/Prävention
und
Gesundheitswesen,
führte
am
10.
November
2025
zusammengefasst
aus,
alle
fünf
Kriterien
des
Geburtsgebrechen s
Ziff.
404
müssten
erfüllt
sein .
D en
im
Einwandverfahren
eingereichten
Unterlagen
lasse
sich
indessen
keine
Antriebsstörung
entnehmen .
D aher
sei
weiter
auf
die
RAD - Stellungnahme
vom
20.
August
2025
(vgl.
vorstehende
E.
3.5.1)
abzu stellen.
Des
Weiteren
hätten
die
Untersuchungen
im
O.___s pital
keine
Autismus-Spektrum-Störung
ergeben
(Urk.
9/25 / 2). 4. 4.1 4.1.1
Vorab
ist
anzumerken,
dass
es
bei
der
Beurteilung
eines
Antrages
an
die
IV-Stelle
um
Kostengutsprache
für
medizinische
Massnahmen
um
die
Zuordnung
des
Leistungsträgers
und
nicht
um
die
Beurteilung
der
Therapiebedürftigkeit
eines
versicherten
Kindes
geht.
Die
Ablehnung
eines
Antrages
durch
die
Invalidenver sicherung
ist
demzufolge
nicht
ein
Entscheid
gegen
das
Kind
oder
eine
Vernei nung
seiner
Behandlungsbedürftigkeit,
sondern
ein
versicherungsrechtlicher
Entscheid
bezüglich
der
Zuordnung
des
Leistungsträgers
(vgl.
KSME,
Anhang
4,
Medizinischer
Leitfaden
zu
Ziff.
404
GgV-EDI,
Ziff.
1.1). 4 .1. 2
Ein
Geburtsgebrechen
gemäss
Ziff.
404
GgV-EDI
Anhang
ist
nur
dann
anzuer kennen
und
die
entsprechend
notwendigen
medizinischen
Massnahmen
sind
nur
dann
nach
Art.
13
IVG
von
der
Invalidenversicherung
zu
übernehmen,
wenn
zusätzlich
zur
diagnostizierten
Verhaltensstörung
des
normal
intelligenten
Kindes
auch
sämtliche
Teilleistungsstörungen
(Störung
des
Verhaltens
im
Sinne
krankhafter
Beeinträchtigung
der
Affektivität
oder
Kontaktfähigkeit,
Störung
des
Antriebs,
Störung
des
Erfassens/Erkennens,
Störung
der
Konzentrationsfähigkeit
und
Störung
der
Merkfähigkeit/des
Gedächtnisses)
kumulativ
ausgewiesen
sind
(vgl.
vorstehende
E.
1.3).
Die
Definition
des
Geburtsgebrechens
im
Sinne
von
Ziff.
404
Anhang
GgV-EDI
geht
weit
über
das
Vorliegen
eines
ADHS
hinaus,
indem
zusätzlich
weitere
Teil leistungsstörungen
diagnostiziert
werden
müssen.
Wenn
nur
einzelne
der
erwähnten
Symptome
ärztlich
festgestellt
werden,
sind
die
Voraussetzungen
für
die
Anerkennung
als
Geburtsgebrechen
gemäss
Ziff.
404
Anhang
GgV-EDI
nicht
erfüllt
(vgl.
vorstehende
E.
1.3).
Bis
zu
einer
sicheren
Diagnosestellung
ist
die
Kostenträgerin
notwendiger
medizinischer
Massnahmen
die
Krankenversiche rung
(KSME,
Anhang
4,
Medizinischer
Leitfaden
zu
Ziff.
404
GgV-EDI,
Ziff.
1.2
a.E.).
4.2
4.2.1
D ie
Diagnos e
eines
ADHS,
kombinierter
Typ
(ICD-10
F90.0),
bestätigte
lic.
psych .
C.___
in
seinem
Bericht
vom
24.
Juni
2025
(Urk.
9/23/29)
und
folglich,
bevor
d er
Versicherte
am
3.
März
2026
das
9.
Altersjahr
vollende t
hatte .
Zu
berücksichtigen
ist
jedoch,
dass
Geburtsgebrechen
als
Krankheiten
im
Rechtssinne
(Art.
3
Abs.
2
ATSG)
grundsätzlich
von
einem
(Fach-)Arzt
diagnostiziert
werden
müssen,
um
als
solche
anerkannt
zu
werden.
Diesbezüglich
hält
Rz .
404.5
KSME
fest,
dass
die
im
ersten
Teilsatz
von
Ziff.
404
Anhang
GgV-EDI
erwähnten
Symptome
ärztlich
festgestellt
sein
müssen.
B eim
Fachpsychologen
C.___
handelt
es
sich
jedoch
nicht
um
einen
Facharzt;
die
behandelnde
Kinderä rztin
A.___
ist
Fachärztin
für
Kinder
und
Jugendmedizin
ohne
eine
Zusatzqualifikation
in
Neuro-
oder
Entwicklungspädiatrie,
indessen
nicht
Kinder-
und
Jugendpsychia terin
(vgl.
vorstehende
E.
1.4) .
Im
Übrigen
stellte
sie
selbst
keine
Diagnose,
sondern
verwies
bezüglich
des
ADHS
auf
d ie
Diagnosestellung
durch
den
Fach psychologen
C.___
(vgl.
Urk.
9/19 /3
Ziff.
5.1
f.).
Wie
die
Ärztinnen
des
RAD
darüber
hinaus
zutreffend
fest hielten
(Urk.
9/20/2,
Urk.
9/25/1
f.),
hatten
die
Ärztinnen
des
O.___s pitals,
Dr.
med.
F.___
und
Dr.
med.
G.___,
beide
Fachärztinnen
für
Kinder-
und
Jugendmedizin
mit
Schwerpunkt
Entwicklungspädiatrie,
ebenfalls
kein
ADHS
diagnostiziert
(Urk.
9/23/18,
Urk.
9/23/31).
Zusammengefasst
liegt
kein
fachärztlich
diagnostizierte s
ADHS
vor,
was
gegen
das
Bestehen
eines
Geburtsgebrechen s
im
Sinne
von
Ziff.
404
GgV-EDI
Anhang
spricht
und
kein
Anspruch
auf
medizinische
Massnahmen
nach
Art.
13
IVG
besteht . 4.2.2
Die
Beschwerdegegnerin
prüft e
gleichwohl
die
für
das
Geburtsgebrechen
Ziff.
404
GgV-EDI
Anhang
relevanten
Teilleistungsstörungen .
Voraussetzung
ist
eine
normale
Intelligenz,
was
bei
einem
Intelligenzquotient en
(IQ)
ab
70
der
Fall
ist
(vgl.
KSME,
Anhang
4,
Medizinischer
Leitfaden
zu
Ziff.
404
GgV-EDI,
Ziff.
2.1.6) .
Der
Versicherte
wies
anlässlich
der
Verlaufskontrolle
im
O.___s pital
am
14.
November
2024
einen
Gesamt-IQ
von
89
auf
(Urk.
6/13
S.
2)
und
erreichte
anlässlich
der
Testung
vom
7.
Mai
2025
bei
lic.
psych .
C.___
sodann
einen
Gesamt-IQ
von
102,
was
einem
durchschnittlichen
Intelligenzniveau
entspricht
(Urk.
6/17
S.
4
f.,
Urk.
6/18
S.
4).
Als
Störung
des
Verhaltens
in
Betracht
fallen
deutliche
Störung en
der
Affektivität
und/oder
der
Kontaktfähigkeit
(vgl.
KSME,
Anhang
4,
Medizinischer
Leitfaden
zu
Ziff.
404
GgV-EDI,
Ziff.
2.1.1) .
Bezüglich
der
sozialen
Schwierigkeiten
mit
anderen
Kindern
(vgl.
vorstehende
E.
3.1)
hielt
Dr.
F.___
am
24.
November
2023
fest,
dass
diese
eher
reaktiv
im
Rahmen
der
Spracherwerbsstörung
zu
interpre tieren
seien
(Urk.
9/23/16).
Dr.
G.___
stufte
diese
Auffälligkeiten
im
Bericht
vom
17.
November
2024
als
leicht
ein
und
hielt
fest,
dass
diese
im
Laufe
des
vergan gen en
Jahres
deutlich
gebessert
hätten
(Urk.
6/13
S.
4) .
Ausserdem
hat
der
Versicherte
inzwischen
sowohl
im
schulischen
als
auch
im
privaten
Umfeld
deutlich
besseren
Anschluss
an
andere
Kinder
gefunden
(Urk.
6/13
S.
3).
Damit
liegt
keine
deutliche
Störung
der
Kontaktfähigkeit
vor.
L ic.
psych .
C.___
berichtete
über
eine
grundsätzlich
ausgeglichene
Affektlage,
wobei
die
von
ihm
beschriebe ne
deutlich
erhöhte
Irritierbarkeit
in
Belastungssi tuationen
mit
der
ausgeprägten
Sprachentwicklungsstörung
zusammenhängt .
So
beobachteten
Dr.
G.___
und
der
Fachpsychologe
selbst,
dass
der
Versicherte
in
erster
Linie
bei
sprachgebundenen
Aufgaben
Mühe
hatte;
er
wurde
dabei
sehr
unruhig,
versuchte
ständig
auszuweichen,
liess
sich
leicht
ablenken
und
zeigte
eine
verminderte
Frustrationstoleranz.
Ebenso
zeigte
er
sich
verlangsamt,
mit
Leistungseinbrüchen
und
erhöhter
Fehlerquote
(Urk.
9/23/21,
Urk.
6/18
S.
3).
Insgesamt
ist
nicht
von
einer
Störung
der
Affektivität
oder
der
Kontaktfähigkeit
in
deutlichem
Ausmass
auszugehen .
Da
im
Falle
des
Vorliegens
einer
fachärztlich
gestellten
Diagnose
eines
ADHS
kumulativ
alle
in
Ziff.
404
GgV-EDI
Anhang
genannten
Teilleistungsstörungen
erfüllt
sein
müssen
(vgl.
vorstehende
E.
1.3),
kann
es
hier
offenbleiben,
ob
gegebenenfalls
weitere
Teilleistungsstörungen
zu
bejahen
wären. 4.3
Wie
RAD-Ärztin
dipl.
med .
E.___
in
ihrer
Stellungnahme
sodann
zutreffend
ausführte,
hatten
die
Untersuchungen
durch
die
Fachärztinnen
für
Kinder-
und
Jugendmedizin
mit
Schwerpunkt
Entwicklungspädiatrie
des
O.___s pitals
auch
keine
Autismus-Spektrum -Störung
(ASS)
im
Sinne
eines
Geburtsgebrechens
nach
Ziff.
405
ergeben
(Urk.
9/23/21,
Urk.
9/23/35
ff.). 5 .
5.1
Die
Beschwerdegegnerin
verneinte
in
de r
angefochtenen
Verfügung
eine
Kosten übernahme
für
die
Psychotherapie
gestützt
auf
Art.
12
IVG,
da
es
sich
um
eine
Leidensbehandlung
handle
(Urk.
2
S.
2,
Urk.
8
S.
2
Ziff.
8).
5.2
Als
medizinische
Eingliederungsmassnahmen
im
Sinne
von
Art .
12
IVG
gelten
chirurgische,
physiotherapeutische
und
namentlich
auch
psychotherapeutische
Behandlungen.
Sie
haben,
nach
der
Behandlung
des
Leidens
an
sich
und
nach
Erreichen
eines
stabilisierten
Gesundheitszustands,
unmittelbar
die
Eingliederung
nach
Art .
12
Abs .
3
IVG
zum
Ziel
(Art.
2
Abs.
1
IVV) .
Gemäss
Rz .
645-647/845-847.5
KSME
(vgl.
auch
Urteil
des
Bundesgerichts
9C_354/2016
vom
1 8.
Juli
2016
E.
4.1
f.
mit
weiteren
Hinweisen)
sind
die
Voraussetzungen
zur
Kostenübernahme
einer
Psychotherapie
ausnahmsweise
dann
gegeben,
wenn
nach
intensiver
fachgerechter
Behandlung
von
einem
Jahr
Dauer
keine
genügende
Besserung
erzielt
wurde
und
gemäss
spezialärztlicher
Feststellung
bei
einer
weiteren
Behandlung
erwartet
werden
kann,
dass
der
drohende
Defekt
mit
seinen
negativen
Wirkungen
auf
die
Berufsausbildung
und
Erwerbsfähigkeit
zu
einem
grossen
Teil
verhindert
wird.
Vor
Erteilung
der
Kostengutsprache
zur
psychotherapeutischen
Behandlung
wird
vom
behan delnden
Leistungserbringer
zwecks
Beurteilung
der
Indikation
und
der
Angemes senheit
ein
Bericht
eingeholt.
Dieser
enthält
Angaben
zur
Diagnose,
zu
den
Befunden
mit
Auswirkung
auf
Arbeit
oder
Schule,
zum
bisherigen
Verlauf,
zur
vorgesehenen
Behandlungsmethode,
zum
Ziel
und
zum
Zweck
sowie
zur
geplanten
Dauer
der
Behandlung
(Anzahl
Sitzungen).
Die
medizi nische
Nachvollziehbarkeit
und
Relevanz
dieser
Angaben
sind
sorgfältig
zu
überprüfen.
Die
IV - Stelle
verfügt
danach,
ob
die
Kostenübernahme
ab
dem
zweiten
Behandlungsjahr
erfolgen
soll
oder
nicht.
Die
Psychotherapie
ist
dabei
jeweils
für
maximal
zwei
Jahre
zu
verfügen.
Psychotherapeutische
Massnahmen
gehen
nicht
zu
Lasten
der
Invalidenversicherung,
wenn
die
Prognose
unbestimmt
ist
und/oder
die
Behand lung
eine
medizinische
Vorkehr
von
zeitlich
unbegrenzter
Dauer
darstellt. 5.3
Gemäss
Angaben
der
Mutter
des
Versicherten
vom
14.
Juli
2025
besucht
dieser
seit
14.
April
2025
eine
psychologische
Beratung
bei
H.___,
Psychologin
FSP
(Urk.
9/14).
Selbst
wenn
auf
die
Angabe
der
behandelnden
Kinderärztin
(Urk.
9/19/3)
abgestellt
würde,
wonach
die
Psychotherapie
bereits
Anfang
2025
aufgenommen
wurde,
war
d ie
einjährige
Karenzfrist
zum
Zeitpunkt
der
angefoch tenen
Verfügung
vom
10.
November
2025
(Urk.
2)
noch
nicht
erfüllt.
Die
durch geführte
Psychotherapie
kann
in
diesem
Zusammenhang
mit
Blick
auf
Sinn
und
Zweck
der
Rz .
645-647/845-847.5
KSME
(vgl.
dazu
ausführlich
das
Urteil
des
Bundesgerichts
I
372/05
vom
12.
Januar
2006
E.
2.8)
nicht
berücksichtigt
werden.
Folglich
hat
die
Beschwerdegegnerin
den
Anspruch
auf
Kostenüber nahme
der
Psychotherapie
gemäss
Art.
12
IVG
im
Ergebnis
zu
Recht
verneint.
Im
Übrigen
ist
anzumerken,
dass
die
vom
Versicherten
wahrgenommene
Therapie
gemäss
Rechnung
der
Behandlerin
vom
14.
April
2025
nach
Tarif-Nr.
595
Abrechnungsziffer
5025
Prävention
und
Gesundheitsförderung
VVG
abgerechnet
wurde
(Urk.
9/18),
womit
die
Therapie
nicht
unter
die
Deckung
der
Grundversi cherung
fällt
und
damit
auch
offenbleibt,
inwiefern
dem
behandelten
Leiden
effektiv
Krankheitswert
zuzumessen
ist .
Was
die
von
lic.
psych .
C.___
am
2 4 .
Juni
2025
empfohlene
medikamentöse
Therapie
und
die
Ergotherapie
betrifft
(Urk.
9/19/18),
war
bei
Erlass
der
ange fochtenen
Verfügung,
falls
diese
Behandlungen
inzwischen
aufgenommen
wurden,
die
Frist
von
einem
Jahr
ebenfalls
noch
nicht
erfüllt.
Darüber
hinaus
ist
darauf
hinzuweisen,
dass
eine
medizinische
Eingliederungsmassnahme
für
eine
allfällige
Kostenübernahme
vor
Beginn
der
Behandlung
bei
der
zuständigen
IV-Stelle
beantragt
werden
muss
(Art.
2
Abs.
3
IVV).
6.
Nach
dem
Gesagten
ergibt
sich,
dass
die
Voraussetzung
für
die
Gewährung
medizinische r
Massnahme n
nicht
erfüllt
sind
und
daher
die
angefochtene
Verfü gung
vom
10.
November
2025
(Urk.
2)
nicht
zu
beanstanden
ist;
die
dagegen
erhobene
Beschwerde
erweist
sich
als
unbegründet
und
ist
abzuweisen.
7.
Da
die
Bewilligung
oder
Verweigerung
von
Versicherungsleistungen
zu
beur teilen
war,
ist
das
Verfahren
kostenpflichtig.
Die
Gerichtskosten
sind
nach
dem
Verfahrensaufwand
und
unabhängig
vom
Streitwert
im
Rahmen
von
Fr.
200.--
bis
Fr.
1'000.--
festzulegen
(Art.
69
Abs.
1 bis
IVG).
Sie
sind
ermessensweise
auf
Fr.
500 .--
anzusetzen
und
ausgangsgemäss
dem
unterliegenden
Beschwerdeführer
aufzuerlegen . Das
Gericht
erkennt: 1.
Die
Beschwerde
wird
abgewiesen. 2.
Die
Gerichtskosten
von
Fr.
500 .--
werden
dem
Beschwerdeführer
auferlegt.
Rechnung
und
Einzahlungsschein
werden
dem
Kostenpflichtigen
nach
Eintritt
der
Rechtskraft
zugestellt. 3.
Zustellung
gegen
Empfangsschein
an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt
des
Kantons
Zürich,
IV-Stelle - Bundesamt
für
Sozialversicherungen sowie
an: - Gerichtskasse
(im
Dispositiv
nach
Eintritt
der
Rechtskraft) 4.
Gegen
diesen
Entscheid
kann
innert
30
Tagen
seit
der
Zustellung
beim
Bundesgericht
Beschwerde
eingereicht
werden
(Art.
82
ff.
in
Verbindung
mit
Art.
90
ff.
des
Bundesge setzes
über
das
Bundesgericht,
BGG).
Die
Frist
steht
während
folgender
Zeiten
still:
vom
siebenten
Tag
vor
Ostern
bis
und
mit
dem
siebenten
Tag
nach
Ostern,
vom
15.
Juli
bis
und
mit
dem
15.
August
sowie
vom
18.
Dezember
bis
und
mit
dem
2.
Januar
(Art.
46
BGG).
Die
Beschwerdeschrift
ist
dem
Bundesgericht,
Schweizerhofquai
6,
6004
Luzern,
zuzu stellen.
Die
Beschwerdeschrift
hat
die
Begehren,
deren
Begründung
mit
Angabe
der
Beweis mittel
und
die
Unterschrift
der
beschwerdeführenden
Partei
oder
ihrer
Rechtsvertretung
zu
enthalten;
der
angefochtene
Entscheid
sowie
die
als
Beweismittel
angerufenen
Urkunden
sind
beizulegen,
soweit
die
Partei
sie
in
Händen
hat
(Art.
42
BGG). Sozialversicherungsgericht
des
Kantons
Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin PhilippO'Hara