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IV.2025.00807

Verletzung des rechtlichen Gehörs (fehlende Begründung) bezüglich externer Verrechnung der Nachzahlungen der IV. Rückweisung.

Zürich SozVersG · 2026-06-05 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

Die

19 68 geborene X.___ meldete sich am

4. November 2019 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Rente) an (Urk. 6/15). Die Sozialver sicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die erwerbli chen und medizinischen Verhältnisse ab, zog Akten der Krankentaggeldversicherung bei (Urk. 6/16-17) und holte beim Z.___ (Z.___) ein bidiszip linäres Gutachten ein, das am 13. August 2021 erstattet wurde (Urk. 6/8 8). M it Ver fü gung vom

1. April 2022 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren ab (Urk. 6 / 111).

Mit Verfügung vom 12. April 2022 hob die IV - Stelle die Verfügung vom 1. April 2022 wiedererwägungsweise auf, damit das Dossier durch einen fachspezifischen Psychiater/Psychotherapeuten des Regio nalen Ärzt lichen Dienstes (RAD) beurteilt werden könne (Urk. 6/115). Mit Verfü gung vom 12. Mai 2022 verneinte die IV-Stelle einen Rentenanspruch der Versi cherten erneut (Urk. 6/118).

Mit Urteil vom 1 6. März 2023 (Prozess Nr. IV.20 22 .00 338; Urk. 6 / 129) hob das hiesige Gericht die Verfü gung der IV-Stelle auf und wies die Sache an diese zurück, damit sie nach ergän zenden Abklärungen über den Anspruch der Ver sicherten neu verfüge. Die IV Stelle tätigte medizinische Abklärungen und sprach der Versi cherten schliesslich mit Verfügung vom 6. November 2025 eine ganze Rente ab dem 1. Juni 2020 zu (Urk. 6/301, Urk. 6/279), wobei betreffend die fällig werdende Nachzahlung von Fr. 98'687.-- eine externe Auszahlung von

Fr. 3'458.-- an die Gemeinde A.___ und Fr. 22'152.75 an die SWICA Gesundheitsorganisation als externe Verrechnung vorgesehen wurde .

2.

Dagegen erhob die Versicherte am 2. Dezember 2025 Beschwerde (Urk. 1) und bean tragte, die verfügte externe Verrechnung auf Nachzahlungen der Gemeinde A.___ und der SWICA Gesundheitsorganisation sei aufzuheben und der Betrag von Fr. 25'610.75 nebst Zins zu 5 % ab dem 1. Juni 2025 sei ihr zuzusprechen, eventuell sei die verfügte Verrechnung auf Nachzahlung aufzuheben und der verfügte Entscheid in diesem Punkt an die Vorinstanz zur neuen Entscheidung zurückzuweisen.

Am 27 . Januar 20 26 (Urk. 5) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 2. Februar 2026 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7). Mit Eingabe vom 5. März 2026 (Urk.

8) hielt die Beschwerdeführerin an ihrem Antrag fest. Dies wurde der Beschwerdegeg nerin am 1 6. März 2026 zur Kenntnis gebracht (Urk. 9).

Die Einzelrichterin zieht

Erwägungen (10 Absätze)

E. 1.1 Nach Art. 49 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial- ver sicherungsrechts (ATSG) hat der Versicherungsträger über Leistungen, For de rungen und Anordnungen, die erheblich sind oder mit denen die be troffene Person nicht einverstanden ist, schriftlich Verfügungen zu erlassen.

Die Verfügungen werden mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen. Sie sind zu begründen, wenn sie den Begehren der Parteien nicht voll entsprechen. Aus ei ner mangelhaften Eröffnung einer Verfügung darf der betroffenen Person kein Nach teil erwachsen (Art. 49 Abs. 3 ATSG).

E. 1.2 Die Aufgaben im Zusammenhang mit der Zusprechung von Invalidenrenten sind nach dem Gesetz zwischen den IV-Stellen und den Ausgleichskassen auf geteilt: Die IV-Stellen klären unter anderem die versicherungsmässigen Vo raus setzungen ab, bemessen die Invalidität und verfügen über die Leistungen der Invalidenver sicherung (Art. 57 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invali denver siche rung, IVG). Die Ausgleichskassen wirken bei der Abklärung der ver siche rungs mässigen Voraussetzungen mit und berechnen die Renten (Art. 60 Abs. 1 lit . a und b IVG, vgl. auch BGE 134 V 97 E. 2.3.1).

Nach Art. 57a IVG teilt die IV-Stelle der versicherten Person den vorgesehenen Endentscheid über ein Leistungsbegehren oder den Entzug oder die Herab set zung einer bisher gewährten Leistung mittels Vorbescheid mit. Die versi cherte Person hat Anspruch auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 42 ATSG. Berührt der vorgesehene Entscheid die Leistungspflicht eines anderen Versicherungsträ gers, so hört die IV-Stelle diesen vor Erlass der Verfügung an (Art. 57a Abs. 2 IVG).

E. 1.3 Im Bereich der Sozialversicherungen ist nach Art. 22 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) der Anspruch auf Leistungen weder abtretbar noch verpfändbar . Jede Abtretung oder Verpfän dung ist nichtig. Nachzahlungen von Leistungen des Sozialversicherers können jedoch abgetreten werden: a) dem Arbeitgeber oder der öffentlichen oder privaten Fürsorge, soweit diese Vorschusszahlungen leisten; b) einer Versicherung, die Vorleistungen erbringt (Art. 22 Abs. 2 ATSG).

E. 1.6 Gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV) haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung einer Person eingreift. Dazu gehört insbesondere deren Recht, sich vor Erlass des in ihre Rechtsstellung ein greifenden Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 132 V 368 E. 3.1 mit Hinweisen).

Einen wesentlichen Bestandteil des in Art. 29 Abs. 2 BV verankerten Anspruchs auf rechtliches Gehör bildet die Pflicht der Verwaltungsbehörden und der So zi al versicherungsgerichte, ihre Entscheide zu begründen. Die Begründungs pflicht soll verhindern, dass sich die Behörde von unsachlichen Motiven leiten l ässt, und der betroffenen Partei ermöglichen, die Verfügung oder den Ge richtsent scheid gege benenfalls sachgerecht anzufechten. Dies ist nur möglich, wenn sowohl die betroffene Partei als auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf welche sich ihre Verfügung bzw. ihr Urteil stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sie sich ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte besc hrän ken (BGE 126 I 102 E. 2b).

E. 1.7 Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Die Verletzung des recht lichen Gehörs führt ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels in der Sache selbst zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids (BGE 144 I 11 E. 5.3, 137 I 195 E. 2.2). Es kommt mit anderen Worten nicht darauf an, ob die Anhörung im konkreten Fall für den Ausgang der materiellen Streitentscheidung von Bedeutung ist, das heisst die Behörde zu einer Änderung ihres Entscheides veranlasst wird oder nicht (BGE 127 V 431 E. 3d/ aa, 126 V 130 E. 2b m.w.H .). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung vom

E. 4 Art. 50 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sieht vor, dass hinsichtlich der Verrechnung im R ahmen der Invalidenversicherung Art. 20

Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenver sicherung

(AHVG) sinngemäss Anwendung finde

t. Demnach können unter anderem

die

Rückforderungen von Renten und Taggeldern der obligatorischen Unfallversicherung, der Militärversicherung, der Arbeitslosenversicherung und der Krankenver sicheru ng (nach KVG) mit fälligen Leistungen verrechnet werden. 1 .

E. 4.2 Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung sowohl für die Frage der Auferlegung der Gerichtskosten wie auch der Parteientschädigung als vollstän diges Obsiegen (BGE 137 V 57; vgl. auch BGE 141 V 281 E. 11.1 mit Hinweis), weshalb die vertretene Beschwerdeführer in Anspruch auf eine Parteientschädi gung hat.

Diese wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34

Abs. 3 des Gesetz es über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Unter Berück sichtigung eines gerichtsüblichen Ansatzes für juristisch geschulte Vertreterinnen und Vertreter

von Fr. 185. pro Stunde zuzüglich Mehrwert steuer

erscheint eine

Parteientschädigung von Fr. 1’ 4 00.

(inklusive Barauslagen und Mehrwert steuer) als angemessen.

Die Einzelrichterin erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom

E. 5 Art. 85 bis der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) regelt die Nach zahlung an bevorschussende Dritte. Arbeitgeber, Einrichtungen der beruflichen Vorsorge, Krankenversicherungen oder öffentliche und private Fürsorgestellen, welche im Hinblick auf eine Rente der Invalidenversicherung Vors chuss leistun gen erbracht haben, können verlangen, dass die Nachzahlung dieser Rente bis zur Höhe ihrer Vorschussleistung verrechnet und an sie ausbezahlt wird. Vor behalten bleibt die Verrechnung nach Art. 20 AHVG . Die bevorschussenden Stellen haben ihren Anspruch mit besonderem Formular frühestens bei der Ren tenanmeldung und spätestens im Zeitpunkt der Verfügung der IV-Stelle gelten d zu machen (Abs. 1). Als Vorschussleistungen gelten freiwillige Leistungen, sofern die versi cherte Person zu deren Rückerstattung verpflichtet ist und sie der Aus zahlung der Rentennachzahlung an die bevorschussende Stelle schriftlich zuge stimmt hat, und

vertraglich oder aufgrund eines Gesetzes erbrachte Leistungen, soweit aus dem Vertrag oder dem Gesetz ein eindeutiges Rückforderungsrecht infolge der Rentennachzahlung a bgeleitet werden kann (Abs. 2). Die Nach zahlung darf der bevorschussenden Stelle höchstens im Betrag der Vorschuss leistung und für den Zeitraum, in welchem diese erbracht worden ist, ausbezahlt werden (Abs. 3).

E. 6 . November 2025 betreffend die vorgesehene externe Verrechnung im Betrag von Fr. 25'610.75 auf den verfügten Nachzahlungen aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kan tons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen ver fahre. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, de r Beschwerdeführer in eine

Prozessent schädigung von Fr. 1‘ 4 00.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes ge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin KächSchüpbach

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2025.00807 II. Kammer Sozialversicherungsrichterin Käch als Einzelrichterin Gerichtsschreiberin Schüpbach Urteil vom 5. Juni 2026 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Y.___ gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

Die

19 68 geborene X.___ meldete sich am

4. November 2019 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Rente) an (Urk. 6/15). Die Sozialver sicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die erwerbli chen und medizinischen Verhältnisse ab, zog Akten der Krankentaggeldversicherung bei (Urk. 6/16-17) und holte beim Z.___ (Z.___) ein bidiszip linäres Gutachten ein, das am 13. August 2021 erstattet wurde (Urk. 6/8 8). M it Ver fü gung vom

1. April 2022 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren ab (Urk. 6 / 111).

Mit Verfügung vom 12. April 2022 hob die IV - Stelle die Verfügung vom 1. April 2022 wiedererwägungsweise auf, damit das Dossier durch einen fachspezifischen Psychiater/Psychotherapeuten des Regio nalen Ärzt lichen Dienstes (RAD) beurteilt werden könne (Urk. 6/115). Mit Verfü gung vom 12. Mai 2022 verneinte die IV-Stelle einen Rentenanspruch der Versi cherten erneut (Urk. 6/118).

Mit Urteil vom 1 6. März 2023 (Prozess Nr. IV.20 22 .00 338; Urk. 6 / 129) hob das hiesige Gericht die Verfü gung der IV-Stelle auf und wies die Sache an diese zurück, damit sie nach ergän zenden Abklärungen über den Anspruch der Ver sicherten neu verfüge. Die IV Stelle tätigte medizinische Abklärungen und sprach der Versi cherten schliesslich mit Verfügung vom 6. November 2025 eine ganze Rente ab dem 1. Juni 2020 zu (Urk. 6/301, Urk. 6/279), wobei betreffend die fällig werdende Nachzahlung von Fr. 98'687.-- eine externe Auszahlung von

Fr. 3'458.-- an die Gemeinde A.___ und Fr. 22'152.75 an die SWICA Gesundheitsorganisation als externe Verrechnung vorgesehen wurde .

2.

Dagegen erhob die Versicherte am 2. Dezember 2025 Beschwerde (Urk. 1) und bean tragte, die verfügte externe Verrechnung auf Nachzahlungen der Gemeinde A.___ und der SWICA Gesundheitsorganisation sei aufzuheben und der Betrag von Fr. 25'610.75 nebst Zins zu 5 % ab dem 1. Juni 2025 sei ihr zuzusprechen, eventuell sei die verfügte Verrechnung auf Nachzahlung aufzuheben und der verfügte Entscheid in diesem Punkt an die Vorinstanz zur neuen Entscheidung zurückzuweisen.

Am 27 . Januar 20 26 (Urk. 5) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 2. Februar 2026 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7). Mit Eingabe vom 5. März 2026 (Urk.

8) hielt die Beschwerdeführerin an ihrem Antrag fest. Dies wurde der Beschwerdegeg nerin am 1 6. März 2026 zur Kenntnis gebracht (Urk. 9).

Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.

1.1

Nach Art. 49 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial- ver sicherungsrechts (ATSG) hat der Versicherungsträger über Leistungen, For de rungen und Anordnungen, die erheblich sind oder mit denen die be troffene Person nicht einverstanden ist, schriftlich Verfügungen zu erlassen.

Die Verfügungen werden mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen. Sie sind zu begründen, wenn sie den Begehren der Parteien nicht voll entsprechen. Aus ei ner mangelhaften Eröffnung einer Verfügung darf der betroffenen Person kein Nach teil erwachsen (Art. 49 Abs. 3 ATSG). 1.2

Die Aufgaben im Zusammenhang mit der Zusprechung von Invalidenrenten sind nach dem Gesetz zwischen den IV-Stellen und den Ausgleichskassen auf geteilt: Die IV-Stellen klären unter anderem die versicherungsmässigen Vo raus setzungen ab, bemessen die Invalidität und verfügen über die Leistungen der Invalidenver sicherung (Art. 57 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invali denver siche rung, IVG). Die Ausgleichskassen wirken bei der Abklärung der ver siche rungs mässigen Voraussetzungen mit und berechnen die Renten (Art. 60 Abs. 1 lit . a und b IVG, vgl. auch BGE 134 V 97 E. 2.3.1).

Nach Art. 57a IVG teilt die IV-Stelle der versicherten Person den vorgesehenen Endentscheid über ein Leistungsbegehren oder den Entzug oder die Herab set zung einer bisher gewährten Leistung mittels Vorbescheid mit. Die versi cherte Person hat Anspruch auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 42 ATSG. Berührt der vorgesehene Entscheid die Leistungspflicht eines anderen Versicherungsträ gers, so hört die IV-Stelle diesen vor Erlass der Verfügung an (Art. 57a Abs. 2 IVG). 1.3

Im Bereich der Sozialversicherungen ist nach Art. 22 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) der Anspruch auf Leistungen weder abtretbar noch verpfändbar . Jede Abtretung oder Verpfän dung ist nichtig. Nachzahlungen von Leistungen des Sozialversicherers können jedoch abgetreten werden: a) dem Arbeitgeber oder der öffentlichen oder privaten Fürsorge, soweit diese Vorschusszahlungen leisten; b) einer Versicherung, die Vorleistungen erbringt (Art. 22 Abs. 2 ATSG). 1 . 4

Art. 50 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sieht vor, dass hinsichtlich der Verrechnung im R ahmen der Invalidenversicherung Art. 20

Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenver sicherung

(AHVG) sinngemäss Anwendung finde

t. Demnach können unter anderem

die

Rückforderungen von Renten und Taggeldern der obligatorischen Unfallversicherung, der Militärversicherung, der Arbeitslosenversicherung und der Krankenver sicheru ng (nach KVG) mit fälligen Leistungen verrechnet werden. 1 . 5

Art. 85 bis der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) regelt die Nach zahlung an bevorschussende Dritte. Arbeitgeber, Einrichtungen der beruflichen Vorsorge, Krankenversicherungen oder öffentliche und private Fürsorgestellen, welche im Hinblick auf eine Rente der Invalidenversicherung Vors chuss leistun gen erbracht haben, können verlangen, dass die Nachzahlung dieser Rente bis zur Höhe ihrer Vorschussleistung verrechnet und an sie ausbezahlt wird. Vor behalten bleibt die Verrechnung nach Art. 20 AHVG . Die bevorschussenden Stellen haben ihren Anspruch mit besonderem Formular frühestens bei der Ren tenanmeldung und spätestens im Zeitpunkt der Verfügung der IV-Stelle gelten d zu machen (Abs. 1). Als Vorschussleistungen gelten freiwillige Leistungen, sofern die versi cherte Person zu deren Rückerstattung verpflichtet ist und sie der Aus zahlung der Rentennachzahlung an die bevorschussende Stelle schriftlich zuge stimmt hat, und

vertraglich oder aufgrund eines Gesetzes erbrachte Leistungen, soweit aus dem Vertrag oder dem Gesetz ein eindeutiges Rückforderungsrecht infolge der Rentennachzahlung a bgeleitet werden kann (Abs. 2). Die Nach zahlung darf der bevorschussenden Stelle höchstens im Betrag der Vorschuss leistung und für den Zeitraum, in welchem diese erbracht worden ist, ausbezahlt werden (Abs. 3). 1.6

Gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV) haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung einer Person eingreift. Dazu gehört insbesondere deren Recht, sich vor Erlass des in ihre Rechtsstellung ein greifenden Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 132 V 368 E. 3.1 mit Hinweisen).

Einen wesentlichen Bestandteil des in Art. 29 Abs. 2 BV verankerten Anspruchs auf rechtliches Gehör bildet die Pflicht der Verwaltungsbehörden und der So zi al versicherungsgerichte, ihre Entscheide zu begründen. Die Begründungs pflicht soll verhindern, dass sich die Behörde von unsachlichen Motiven leiten l ässt, und der betroffenen Partei ermöglichen, die Verfügung oder den Ge richtsent scheid gege benenfalls sachgerecht anzufechten. Dies ist nur möglich, wenn sowohl die betroffene Partei als auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf welche sich ihre Verfügung bzw. ihr Urteil stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sie sich ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte besc hrän ken (BGE 126 I 102 E. 2b). 1.7

Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Die Verletzung des recht lichen Gehörs führt ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels in der Sache selbst zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids (BGE 144 I 11 E. 5.3, 137 I 195 E. 2.2). Es kommt mit anderen Worten nicht darauf an, ob die Anhörung im konkreten Fall für den Ausgang der materiellen Streitentscheidung von Bedeutung ist, das heisst die Behörde zu einer Änderung ihres Entscheides veranlasst wird oder nicht (BGE 127 V 431 E. 3d/ aa, 126 V 130 E. 2b m.w.H .). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung vom 6 . November 20 25 (Urk. 2) bezüglich der externen Verrechnungen auf Nachzah lungen nicht. Mit Beschwerdeantwort vom 2 7. Januar 2026 (Urk. 5) führte sie aus, die Gemeinde A.___ habe als öffentliche Sozialhilfe die Beschwerdeführerin unterstützt. Entsprechend habe sie einen Verrechnungsantrag stellen dürfen. Des Weiteren sei darauf hinzuweisen, dass die Gemeinde A.___ auch das Gesuch um

Drittauszahlung eingereicht habe, welches die Beschwerdeführerin am 1. September 2022 unterschrieben habe. Die SWICA Gesundheitsorganisation trete vorliegend als Krankentaggeldversicherung des Arbeitgebers auf. Es handle sich also auch bei der SWICA Gesundheitsorganisation um einen bevor schussenden Dritten. Die SWICA Gesundheitsorganisation habe die Beschwerde führerin zudem mit Schreiben vom 2 2. August 2025 über die Verrechnung infor miert. Wie der Korrespondenz vom 1. Oktober 2025 zu entnehmen sei, sei der Rückforderungsbetrag sogar noch reduziert worden. 2.2

Die Beschwerdeführerin machte geltend (Urk. 1), dass bezüglich Verrechnungen eine Pendenz bestanden habe, habe sie sich zusammenreimen können. So habe sie ein Schreiben vom 2 2. August 2025 der SWICA erhalten. Mit Schreiben vom 2 8. August 2025 habe sie zudem ein Schreiben der Beschwerdegegnerin mit der Anrede «Guten Tag Herr B.___ » erhalten. Dieses Schreiben sollte nicht an sie, sondern an Herrn B.___ von der SWICA. Dieses Schreiben habe so interpre tiert werden müssen, dass der geltend gemachte Anspruch der SWICA nicht bestehen würde. Was dann zwischen der Beschwerdegegnerin und der SWICA ausgedealt worden sei, entziehe sich ihrer Kenntnis. Die Umstände, wie es zu den Verrechnungen gekommen sei, seien ihr nicht bekannt. Es sei verfügt worden, ohne dass sie vorgängig ins Bild gesetzt worden sei, dass Verrechnungen in dieser Grössenordnung vorgenommen werden sollten. Es müsse von einem heillosen Chaos gesprochen werden, zumal bezüglich des vermeintlichen Anspruchs der SWICA auch keine Klarheit geherrscht habe und die Beschwerdegegnerin im

Schreiben vom 2 8. August 2025 der SWICA mitgeteilt habe, der Betrag von

Fr. 24'622.75 entspreche nicht der Zeitperiode vom 1. Juni 2020 bis 2 4. Juli

202 1. Verfügt worden sei schliesslich ein Betrag von Fr. 22'152.7 5. Die Beschwerdegegnerin hätte sie anhören müssen bevor bezüglich dieser zwei Posi tionen verfügt worden sei. Ihr hätte dargelegt werden müssen, wie sich die zwei Verrechnungsbeträge zusammensetzten und auf was sie sich stützten. Sie hätten dann Stellung nehmen dürfen. Die beiden bestrittenen Verrechnungsbeträge seien rein willkürlich und nicht nachvollziehbar festgelegt worden, tangierten ihre Rechtsposition massiv und verletzten das Recht, die beiden Forderungen substan tiiert bestreiten zu können. Sie habe die Korrektheit der beiden Beträge nicht verifizieren können. Sinnvollerweise sei die Verfügung in diesem Punkt aufzu heben und die beiden Verrechnungspositionen seien durch die Beschwerdegeg nerin neu zu beurteilen. Aktuell gebe es keine nachvollziehbaren Anhaltspunkte, dass die beiden Beträge so richtig seien.

3. 3.1

D ie Beschwerdegegnerin verrechnete ein en Teil der Nachzahlung der der Beschwerdeführe rin vom 1. Juni 2020 bis 30. September 2025 auszurichtenden IV-Rente von Fr. 98'687.-- im Umfang von Fr. 3'458.-- mit Forderungen der Gemeinde A.___ (vgl. Urk. 6/287) sowie im Umfang von Fr. 22’152.75 mit Forde rungen der SWICA Gesundheitsorganisation (vgl. Urk. 6/289, Urk. 6/298).

Streitigkeiten über Bestand und Höhe der Rückforderung sind zwischen dem Vorschussleistenden und dem Versicherten auszutragen (Meyer /Reichmuth, Bundes gesetz über di e Invalidenversicherung [IVG], 3. Auflage 2014, S. 532 Rz

169). Im vorliegenden Verfahren ist jedoch auch die Rechtmässigkeit der Verrechnung zu prüfen. Wie bereits dargelegt, können bevorschussende Stelle n verlangen, dass Rente nnachzahlungen bis zur Höhe ihrer Vorschussleistung und für den Zeit raum, in welchem diese erbracht worden ist, verrechnet und an sie ausbezahlt werden. Die bevorschussenden Stellen haben ihren Anspruch mit besonderem Formular frühestens bei der Rentenanmeldung und spätestens im Zeitpunkt der Verfügung der IV-Stelle geltend zu machen (Art. 85 bis Abs. 1 IVV) .

3.2

Den von der Beschwerdegegnerin eingereichten Unterlagen sind zwar die erfor derlichen Verrechnungsanträge (Urk. 6/287, Urk. 6/289) zu entnehmen, andere Kassenakten, insbesondere eine detaillierte Abrechnung über die erbrachten Leis tungen sowie anderweitige Unterlagen betreffend die Verrechnungsforderungen, fehlen hingegen. Weder der Klientinnenkontoauszug des Sozialamtes der Gemeinde A.___ vom 1. Januar 1800 bis 3 1. Dezember 2100 (Urk. 6/287/7), welcher ausserdem nicht die Beschwerdeführerin sondern einen « C.___ » betrifft, noch das Schreiben der SWICA vom 2 2. August 2025 (Urk. 6/289/6) geben genügend Auskunft über mögliche Verrechnungen. Letzteres erscheint insbesondere auch mit Blick auf die Korrektur des Betrages von Fr. 24'622.75 (Urk. 6/289/4) auf Fr. 22'152.75 (Urk. 6/298) ohne jegliche Begrün dung beziehungsweise detaillierter Abrechnung fraglich und erklärungs bedürftig.

Es ist nicht Sa che des Gerichts, bei allen eine Verrechnung beantragenden Stellen die für die Prüfung des Gesuchs erforderlichen Unterlagen einzuholen und an Stelle der Be schwerdegegnerin die Akten zu vervollständigen. 3.3

Gestützt auf die in Art. 49 Abs. 3 ATSG enthaltene Begründungspflicht und die

dargelegte Rechtsprechung zum rechtlichen Gehör, sind Verfügungen so zu

begründen, dass ersichtlich ist, auf welchen Überlegun gen der Entscheid basiert, so dass die betroffene Partei in Kenntnis dieser Überlegungen prüfen kann, ob und mit welchen Argumenten sie den Entscheid gerichtlich an fechten will.

Die angefochtene Verfügung vom 6 . November 2025 (Urk. 2) enthält bezüglich der beantragten Verrechnungen nichts, das als Begründung im Rechtssinn erkenn bar wäre, und genügt den erwähnten Anforderun gen dem nach nicht. Es fehlt vorliegend nicht nur eine genügende Begründung, vielmehr fehlt diese gänzlich. So ist in der Verfügung

mit keinem Wort begründet und es fehlen jegliche Ausführungen dazu, aufgrund welcher tatsächlichen, auf den konkreten Fall bezogenen Gegebenheiten und aufgrund welcher geleisteten Zahlungen die Verrechnungen vorgenommen wurden. Insbesondere fehlt eine Auseinanderset zung mit den Auszahlungsansprüchen und den zeitlichen Perioden, während welchen wer Leistungen erbracht hat,

gänzlich.

So ist

nicht ersichtlich, ob sämt liche verrechneten Leistungen im selben Zeit raum wie die der Beschwerdeführerin nachzuzahlenden Rentenbetreffnisse er bracht worden sind.

Aufgrund der Aktenlage bleibt zudem fraglich, ob die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin die Verrechnungsgesuche vor Verfügungserlass zur Kenntnis gebracht hatte. Es ist nach dem Gesagten davon auszugehen, dass sich die Beschwerdeführerin vor Erlass der Verfügung nicht dazu äussern konnte, obwohl der Entscheid erheblich in ihre Rechtsstellung eingreift. 3 .4

Wie vorstehend erwähnt, sind an die Begründungsdichte von Verfügungen, welche nach Durchführung eines Vorbescheidverfahrens gemäss Art. 57a IVG erlassen wurden, erhöhte Anforderungen zu stellen. Die angefochtene Ver fü gung vom 6. November 2025 kommt diesen Anforderungen nicht nach. Indem sich die Beschwerde gegnerin weder mit den einge reichten Verrechnungsanträgen noch

mit einer detaillierten Auflistung der verrechneten Beträge auseinandersetzte, kam sie der ihr obliegenden Begründungspflicht nicht in rechtsgenügender Weise nach und verletzte da durch das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin.

Mangels einer Begründung war die Beschwerdeführerin nicht in der Lage zu beurteilen, ob die angefochtene Verrechnung zu Recht gewährt wurde oder nicht. Zur Wahrung ihrer Rechte blieb der Beschwerdeführerin kein ande rer Weg, als die fragliche Verfügung beschwerde weise anzufechten. Dies kann nicht im Sinne der Ver fahrensökonomie liegen . 3.5

Aufgrund dieser Verfahrensmängel ist die angefochtene Verfügung

betreffend die externen Verrechnungen auf Nachzahlungen im Betrag von total Fr. 25'610.75 aufzuheben und die Sache zur Vervollständigung der Unterlagen, zur Durchfüh rung eines gehörigen Verwaltungsverfahrens und zu neue m

Entscheid über die externe Verrechnung an die Beschwerdegegnerin zurückzuwei sen. 4 .

4 .1

Vorliegend handelt es sich nicht um eine Streitigkeit um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen, weshalb das Verfahren kostenlos ist (Art. 69 Abs. 1 bis IVG e contrario BGE 129 V 362 E. 7) . 4.2

Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung sowohl für die Frage der Auferlegung der Gerichtskosten wie auch der Parteientschädigung als vollstän diges Obsiegen (BGE 137 V 57; vgl. auch BGE 141 V 281 E. 11.1 mit Hinweis), weshalb die vertretene Beschwerdeführer in Anspruch auf eine Parteientschädi gung hat.

Diese wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34

Abs. 3 des Gesetz es über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Unter Berück sichtigung eines gerichtsüblichen Ansatzes für juristisch geschulte Vertreterinnen und Vertreter

von Fr. 185. pro Stunde zuzüglich Mehrwert steuer

erscheint eine

Parteientschädigung von Fr. 1’ 4 00.

(inklusive Barauslagen und Mehrwert steuer) als angemessen.

Die Einzelrichterin erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 6 . November 2025 betreffend die vorgesehene externe Verrechnung im Betrag von Fr. 25'610.75 auf den verfügten Nachzahlungen aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kan tons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägungen ver fahre. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, de r Beschwerdeführer in eine

Prozessent schädigung von Fr. 1‘ 4 00.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesge richt Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes ge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Ur kunden sind beizu legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin KächSchüpbach