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IV.2025.00801

Nichteintreten der IV-Stelle auf Neuanmeldung; Anhaltspunkte für eine Verschlechterung der gesundheitlichen Situation glaubhaft dargetan.

Zürich SozVersG · 2026-03-30 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1. 1.1

Der im Jahre 1969 geborene X.___ besuchte in der Türkei die Grundschule und erwarb in der Folge keine berufliche Ausbildung. Nach seiner Einreise in die Schweiz Ende 2002 war er als Koch erwerbstätig (Urk. 6/13, Urk. 6/81/11 -12, Urk. 6/185). Im Zusammenhang mit einem symptomatischen Knick-Senkfuss rechts wurde am 19. März 2014 eine korrigierende Double-Arthrodese am rechten Rückfuss durchgeführt (Urk. 6/38/11). Aufgrund persistierende r Fussbeschwerden meldete sich der Versicherte erstmals am

23. September 2014 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 6/13); die Anmeldung zum Hilfsmittelbezug (orthopädische Serienschuhe) war am 11 . September 2014 erfolgt (Urk. 6/8). Mit Mitteilung vom 29. Januar 201 5 erteilte die IV-Stelle Kostengutsprache für orthopädische Serienschuhe (Urk. 6/37). 1.2

Infolge anhaltender Beschwerden am rechten Fuss fand am 30. September 2015 die Entfernung der talonavikulären Schrauben im rechten Fuss statt (Urk. 6/48/4). Am 1. März 2017 erfolgte ein weiterer Eingriff am rechten Fuss (plantarflektierende TMT I-Arthrodese, TMT II-Arthrodese, Cheilektomie MT I und Akin-Osteotomie Dig. I; Urk. 6/90/7). Nach Einholung eines interdisziplinären Gutachtens (Expertise vom 27. März 2017, Urk. 6/81) verneinte die IV-Stelle a usgehend von einer vollständigen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit mit Verfügung vom 17. April 2018 einen Rentenanspruch (Urk.

6/103). 1.3

Am 17. September 2019 meldete sich der Versicherte erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 6/111). Mit Mitteilung vom 31. Januar 2020 erteilte diese erneut Kostengutsprache für orthopädische Serienschuhe (Urk. 6/119). Mangels Veränderung wies sie demgegenüber das Rentenbegehren mit Verfügung vom 16.

März 2020 erneut ab (Urk. 6/123). 1.4

Am 18. Februar 2022 wurde am rechten Fuss erneut ein operativer Eingriff durchgeführt (naviculocuneiforme Arthrodese mit ipsilateralem bikortikalem Beckenkammspann und Spongiosa, OSME Calcaneus und partiell Lisfranc -Gelenk; Urk. 6/134/6). In diesem Zusammenhang meldete sich der Versicherte am 1 6 . August 2022 erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 6/129). Mit Verfügung vom 3. Juli 2024 wies diese das Rentenbegehren ausgehend von einer 80%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit ab (Urk. 6/174). 1.5

Am

20. August 2025 meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf eine Verschlechterung seiner gesundheitlichen Situation erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 6/183). Mit Vorbescheid vom 5. September 2025 stellte die IV-Stelle dem Versicherten das Nichteintreten auf das Leistungsbegehren in Aussicht (Urk. 6/188) und hielt an diesem Entscheid mit Verfügung vom 17.

Oktober 2025 fest (Urk. 2). 2.

Dagegen erhob der V ersicherte am 5. November 2025 Beschwerde (Urk. 1, Urk. 3) und beantragte, die IV-Stelle sei zu verpflichten, auf das Leistungsbegehren einzutreten; weiter sei eine neue medizinische Abklärung durchzuführen und der Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung neu zu beurteilen (Urk. 1 S.

1).

Mit Beschwerdeantwort vom 23. Januar 2026 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 28. Januar 2026 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7). Das Gericht zieht

Erwägungen (8 Absätze)

E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Eine Rente nach Abs. 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Art. 8 Abs. 1 bis und 1 ter nicht ausgeschöpft sind (Art. 28 Abs. 1 bis IVG). Gemäss Art. 28b Abs. 1 IVG wird die Höhe des Rentenanspruchs in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt. Bei einem Invaliditätsgrad von 50-69 % entspricht der prozentuale Anteil dem Invaliditätsgrad (Abs. 2). Bei einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Abs. 3). Bei einem Invaliditätsgrad unter 50 % gelten die folgenden prozentualen Anteile (Abs. 4): Invaliditätsgrad prozentualer Anteil 49 Prozent 47.5 Prozent 48 Prozent 45 Prozent 47 Prozent 42.5 Prozent 46 Prozent 40 Prozent 45 Prozent 37.5 Prozent 44 Prozent 35 Prozent 43 Prozent 32.5 Prozent 42 Prozent 30 Prozent 41 Prozent 27.5 Prozent 40 Prozent 25 Prozent

E. 3 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuan mel dung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu verge wissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Verände rung des Invaliditäts grades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2).

Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbe grün den de Invalidität zu bejahen, und her nach zu beschliessen. Im Beschwerde fall obliegt die gleiche materielle Prüfungs pflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b).

Mit Art. 87 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 IVV soll verhindert werden, dass sich die Verwaltung nach vorangegangener rechtskräftiger Leistungsver - weigerung immer wieder mit gleichlautenden und nicht näher begründeten, das heisst keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Gesuchen befassen muss (BGE 109 V 108 E. 2a, 264 E. 3). Hingegen kann diese Eintretensvorschrift nicht dahin gehend ausgelegt werden, dass die glaubhaft zu machende Änderung gerade jenes Anspruchselement betreffen muss, welches die Verwaltung der früheren rechts kräftigen Leistungsabweisung zugrunde legte. Vielmehr muss es genügen, wenn die versicherte Person zumindest die Änderung eines Sachverhalts aus dem ge sam ten für die Rentenberechtigung erheblichen Tatsachenspektrum glaub-würdig dartut. Trifft dies zu, ist die Verwaltung verpflichtet, auf das neue Leistungs begehren einzutreten und es in tatsächlicher (wie selbstverständlich auch in rechtlicher) Hinsicht allseitig zu prüfen (BGE 117 V 198 E. 3a und E. 4b; vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 72 E. 2.2 mit Hinweisen).

Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden; die Tatsachenänderung muss also nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Grad der überwiegenden Wahr scheinlichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b) erstellt sein. Es genügt, dass für das Vor handensein des geltend gemachten rechtserheblichen Sachumstandes wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Ände rung nicht erstel len lassen. Erheblich ist eine Sachverhaltsänderung, wenn ange nommen werden kann, der Anspruch auf eine Invalidenrente (oder deren Erhöhung) sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erwei sen sollten (Urteil des Bundesgerichts 9C_523/2014 vom 19. November 2014 E. 2 mit weiteren Hinweisen). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung damit, dass aufgrund der eingereichten Unterlagen keine Veränderung der Verhältnisse glaubhaft gemacht sei, weshalb auf das Gesuch nicht eingetreten werden könne (Urk. 2). 2.2

Demgegenüber machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, dass es seit dem letzten Entscheid vom 3. Juli 2024 zu einer nachweislichen und erheblichen Verschlechterung seines Gesundheitszustandes gekommen sei (Urk. 1). 2.3

Vergleichsbasis im vorliegenden Neuanmeldeverfahren bildet die Verfügung vom 3. Juli 2024, mit welcher die Beschwerdegegnerin das Rentenbegehren dannzumal ausgehend von einer 80%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit abgewiesen hat (Urk. 6/174). In medizinischer Hinsicht stützte sich die genannte Verfügung im Wesentlichen auf den Sprechstundenbericht der Klinik Y.___ vom 2

E. 3.1 In seinem Sprechstundenbericht vom 2 1 . August 2024 ging PD Dr. A.___ von den folgenden Diagnosen aus (Urk. 6/177/1 f.) : - Non Union Fuss rechts mit/bei Status nach naviculocuneiformer Arthrodese mit ipsilateralem bikortikalem Beckenkammspann und Spongiosa und OSME Calcaneus und partiell Lisfranc -Gelenk vom 18.02.2022 rechts mit/bei - Naviculocuneiforme r Arthrose, oligosymptomatischer OSG- und calcaneocuboidaler Arthrose bei Status nach Ansprechen in der diagnostischen Phase auf die naviculocuneiforme Infiltration rechts - Status nach plantar flektierender TMT I-Arthrodese, TMT II-Arthrodese, Cheilektomie MT I und Akin-Osteotomie Dig. I Fuss rechts vom 1.03.2017 bei OSME P1 Dig. I Fuss rechts vom 24.04.2017, symptomatischer MTP I-Arthrose, Status nach Entfernung der talonavikulären Schr au be Fuss rechts am 30.09.2015 bei störendem Osteosynthesematerial Fuss rechts, Status nach Double-Arthrodese Rückfuss rechts am 19.03.2014 bei symptomatischem Knick-/Senkfuss beidseits, Überlastung Lisfranc -Gelenksreihe bei alteriertem Gangbild - Pes

planovalgus links mit/bei - Mittelfussarthrose - Status nach paradoxer Reaktion auf Infiltration naviculocuneiforme rechts 4/2016 - Naviculocuneiforme, talonavikuläre Arthrose bei Knick-/Senkfuss links - Diabetes mellitus Typ 2 unter OAD - Adipositas, BMI 32 kg/m2

Der Beschwerdeführer berichte über unveränderte belastungsabhängige Beschwerden im rechten Fuss. Die Gehstrecke werde mit maximal 200 Metern angegeben, anschliessend komme es zu immobilisierenden Schmerzen im rechten Fuss. Es sei weiterhin von einer unzufriedenstellenden Situation mit ausbleibender Heilung und zunehmendem Materialversagen im Mittelfuss auszugehen. Da die Prognose einer weiteren Operation nicht sicher zu stellen sei, würden sie weiterhin ein konservatives Vorgehen vereinbaren (Urk. 6/177/2).

E. 3.2 In seinem Sprechstundenbericht vom 31. Oktober 2024 führte PD Dr. A.___

– ausgehend von einer unveränderten Diagnosestellung – aus, dass die Beschwerden nun auch in Ruhe auftreten würden. Für körperlich beanspruchende Tätigkeiten sei der Beschwerdeführer mit dem aktuellen Beschwerdebild nicht arbeitsfähig, Bürotätigkeiten seien grundsätzlich denkbar (Urk. 6/178).

E. 3.3 In seinem Sprechstundenbericht vom 5. Juni 2025 äusserte sich PD Dr. A.___ dahingehend, dass eine Revision induziert sei, er sehe den Endpunkt des Zumutbaren erreicht (Urk. 6/182).

E. 3.4 In seiner Stellungnahme vom 26. August 2025 führte Dr. Z.___ aus, dass die eingereichten medizinischen Unter lagen vom 20. August 2024, 31. Oktober 2024 sowie 5. Juni 2025 keine Veränderung des Gesundheitszustandes im Vergleich zur letzten Stellungnahme des RAD vom 19. Oktober 2023 beziehungsweise 18.

März 2024 begründen würden (Urk. 6/187 S. 2). 4. 4.1

Bezüglich der gestellten Diagnosen ist anzumerken, dass die Auflistung gemäss Bericht vom 2 1 . August 2024 betreffend den rechten Fuss im Wesentlichen derjenigen im Sprechstundenbericht vom 2

E. 6 . April 2023 selbst in der angestammten Tätigkeit (gehend/stehend) noch von einer Arbeitsfähigkeit von 20 % aus (Urk. 6/ 160/63), was aufgrund der dannzumal vorliegenden ärztlichen Sachlage ohne weiteres nachvollzogen werden konnte. So führte der Beschwerdeführer anlässlich der Sprechstunde vom 9. März 2023 etwa aus, dass er nach langem Laufen von ungefähr 2 Stunden seit 10 Tagen wieder Schmerzen in seinem rechten Fuss habe (Urk. 6/ 160/60). Dies bestätigt, dass dannzumal die Belastbarkeit des rechten Fusses - wenn auch nicht optimal

– so doch erheblich grösser war als aktuell. So ist entsprechend der neusten Berichte von einer Gehstrecke von 200 Metern auszugehen bei vollständiger Arbeitsunfähigkeit in einer belastenden Tätigkeit. Auch werden nun Ruheschmerzen und Materialversagen im Mittelfuss erwähnt; gemäss Dr. A.___

ist dabei der Endpunkt des Zumutbaren erreicht, sodass die über längere Zeit aufgeschobene Revision soperation ins Auge gefasst werden muss. 4. 2

Zusammengefasst enthalten die vorliegenden medizinischen Akten verschiedene Anhaltspunkte dafür, dass es sowohl im Bereich des linken wie auch des rechten Fusses zu einer Verschlechterung des gesundheitlichen Zustands gekommen ist. Hinzuweisen ist dabei auf die Tatsache, dass mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden sind.

Die Beschwerdegegnerin ist deshalb in Gutheissung der Beschwerde zu ver pflichten, auf das Leistungsbegehren de s Beschwerdeführer s einzutreten und den massgebenden Sachverhalt umfassend abzuklären. 5.

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69

Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird d ie angefochtene Verfügung vom 17. Oktober 2025 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen, damit sie auf die Neuanmeldung eintrete und diese materiell prüfe . 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSchetty

Dispositiv
  1. 1.1      Der im Jahre 1969 geborene X.___ besuchte in der Türkei die Grundschule und erwarb in der Folge keine berufliche Ausbildung. Nach seiner Einreise in die Schweiz Ende 2002 war er als Koch erwerbstätig (Urk. 6/13, Urk. 6/81/11 -12, Urk. 6/185 ). Im Zusammenhang mit einem symptomatischen Knick-Senkfuss rechts wurde am 19. März 2014 eine korrigierende Double-Arthrodese am rechten Rückfuss durchgeführt (Urk. 6/38/11). Aufgrund persistierende r Fussbeschwerden meldete sich der Versicherte erstmals am
  2. September 2014 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 6/13); die Anmeldung zum Hilfsmittelbezug (orthopädische Serienschuhe) war am 11 . September 2014 erfolgt (Urk. 6/8). Mit Mitteilung vom 29. Januar 201 5 erteilte die IV-Stelle Kostengutsprache für orthopädische Serienschuhe (Urk. 6/37). 1.2      Infolge anhaltender Beschwerden am rechten Fuss fand am 30. September 2015 die Entfernung der talonavikulären Schrauben im rechten Fuss statt (Urk. 6/48/4). Am 1. März 2017 erfolgte ein weiterer Eingriff am rechten Fuss ( plantarflektierende TMT I-Arthrodese, TMT II-Arthrodese, Cheilektomie MT I und Akin-Osteotomie Dig. I; Urk. 6/90/7). Nach Einholung eines interdisziplinären Gutachtens ( Expertise vom 27. März 2017, Urk. 6/81) verneinte die IV-Stelle a usgehend von einer vollständigen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit mit Verfügung vom 17. April 2018 einen Rentenanspruch (Urk.   6/103). 1.3      Am 17. September 2019 meldete sich der Versicherte erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 6/111). Mit Mitteilung vom 31. Januar 2020 erteilte diese erneut Kostengutsprache für orthopädische Serienschuhe (Urk. 6/119). Mangels Veränderung wies sie demgegenüber das Rentenbegehren mit Verfügung vom 16.   März 2020 erneut ab (Urk. 6/123). 1.4      Am 18. Februar 2022 wurde am rechten Fuss erneut ein operativer Eingriff durchgeführt ( naviculocuneiforme Arthrodese mit ipsilateralem bikortikalem Beckenkammspann und Spongiosa, OSME Calcaneus und partiell Lisfranc -Gelenk; Urk. 6/134/6). In diesem Zusammenhang meldete sich der Versicherte am 1 6 . August 2022 erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 6/129). Mit Verfügung vom 3. Juli 2024 wies diese das Rentenbegehren ausgehend von einer 80%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit ab (Urk. 6/174). 1.5      Am
  3. August 2025 meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf eine Verschlechterung seiner gesundheitlichen Situation erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 6/183). Mit Vorbescheid vom 5. September 2025 stellte die IV-Stelle dem Versicherten das Nichteintreten auf das Leistungsbegehren in Aussicht (Urk. 6/188) und hielt an diesem Entscheid mit Verfügung vom 17.   Oktober 2025 fest ( Urk. 2 ).
  4. Dagegen erhob der V ersicherte am 5. November 2025 Beschwerde (Urk. 1, Urk. 3) und beantragte, die IV-Stelle sei zu verpflichten, auf das Leistungsbegehren einzutreten; weiter sei eine neue medizinische Abklärung durchzuführen und der Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung neu zu beurteilen (Urk. 1 S.   1).      Mit Beschwerdeantwort vom 23. Januar 2026 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 28. Januar 2026 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7). Das Gericht zieht in Erwägung:
  5. 1.1      Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts ; ATSG ). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG ). 1.2      Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.      ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;      b.      während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG ) gewesen sind; und c.      nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.      Eine Rente nach Abs. 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Art. 8 Abs. 1 bis und 1 ter nicht ausgeschöpft sind (Art. 28 Abs. 1 bis IVG). Gemäss Art. 28b Abs. 1 IVG wird die Höhe des Rentenanspruchs in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt. Bei einem Invaliditätsgrad von 50-69 % entspricht der prozentuale Anteil dem Invaliditätsgrad (Abs. 2). Bei einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Abs. 3). Bei einem Invaliditätsgrad unter 50 % gelten die folgenden prozentualen Anteile (Abs. 4): Invaliditätsgrad prozentualer Anteil 49 Prozent 47.5 Prozent 48 Prozent 45 Prozent 47 Prozent 42.5 Prozent 46 Prozent 40 Prozent 45 Prozent 37.5 Prozent 44 Prozent 35 Prozent 43 Prozent 32.5 Prozent 42 Prozent 30 Prozent 41 Prozent 27.5 Prozent 40 Prozent 25 Prozent
  6. 3      Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuan mel dung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu verge wissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Verände rung des Invaliditäts grades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2).      Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbe grün den de Invalidität zu bejahen, und her nach zu beschliessen. Im Beschwerde fall obliegt die gleiche materielle Prüfungs pflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b).      Mit Art. 87 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 IVV soll verhindert werden, dass sich die Verwaltung nach vorangegangener rechtskräftiger Leistungsver - weigerung immer wieder mit gleichlautenden und nicht näher begründeten, das heisst keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Gesuchen befassen muss (BGE 109 V 108 E. 2a, 264 E. 3). Hingegen kann diese Eintretensvorschrift nicht dahin gehend ausgelegt werden, dass die glaubhaft zu machende Änderung gerade jenes Anspruchselement betreffen muss, welches die Verwaltung der früheren rechts kräftigen Leistungsabweisung zugrunde legte. Vielmehr muss es genügen, wenn die versicherte Person zumindest die Änderung eines Sachverhalts aus dem ge sam ten für die Rentenberechtigung erheblichen Tatsachenspektrum glaub-würdig dartut. Trifft dies zu, ist die Verwaltung verpflichtet, auf das neue Leistungs begehren einzutreten und es in tatsächlicher (wie selbstverständlich auch in rechtlicher) Hinsicht allseitig zu prüfen (BGE 117 V 198 E. 3a und E. 4b; vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 72 E. 2.2 mit Hinweisen).      Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden; die Tatsachenänderung muss also nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Grad der überwiegenden Wahr scheinlichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b) erstellt sein. Es genügt, dass für das Vor handensein des geltend gemachten rechtserheblichen Sachumstandes wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Ände rung nicht erstel len lassen. Erheblich ist eine Sachverhaltsänderung, wenn ange nommen werden kann, der Anspruch auf eine Invalidenrente (oder deren Erhöhung) sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erwei sen sollten (Urteil des Bundesgerichts 9C_523/2014 vom 19. November 2014 E. 2 mit weiteren Hinweisen).
  7. 2.1      Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung damit, dass aufgrund der eingereichten Unterlagen keine Veränderung der Verhältnisse glaubhaft gemacht sei, weshalb auf das Gesuch nicht eingetreten werden könne (Urk. 2). 2.2      Demgegenüber machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, dass es seit dem letzten Entscheid vom 3. Juli 2024 zu einer nachweislichen und erheblichen Verschlechterung seines Gesundheitszustandes gekommen sei (Urk. 1). 2.3      Vergleichsbasis im vorliegenden Neuanmeldeverfahren bildet die Verfügung vom 3. Juli 2024 , mit welcher die Beschwerdegegnerin das Rentenbegehren dannzumal ausgehend von einer 80%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit abgewiesen hat (Urk. 6/174). In medizinischer Hinsicht stützte sich die genannte Verfügung im Wesentlichen auf den Sprechstundenbericht der Klinik Y.___ vom 2 6 . April 2023 (Urk. 6/ 160/62 f. ) sowie auf die Einschätzung von Dr. med. Z.___ , Facharzt für O rthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates , Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), vom 19. Oktober 2023 (Urk. 6/161/4 ff.) .      PD Dr. med. A.___ , L eitender Arzt Orthopädie an der Klinik Y.___ , führte im Sprechstundenbericht vom 26. April 2023 aus , dass von einer tendenziellen Besserung – auch hinsichtlich der Konsolidierung - der vor allem belastungsabhängigen Fussbeschwerden rechts auszugehen sei. Bezüglich einer erneuten Operation sei deshalb weiterhin ein abwartendes Prozedere gewählt worden. Aktuell sei in der angestammten Tätigkeit (gehend/stehend) von einer Arbeitsfähigkeit von maximal 20 % auszugehen (Urk. 6/ 160/63 ). Gestützt auf diese Ausführungen ging Dr. Z.___ in seiner RAD- Stellungnahme vom 19.   Oktober 2023 in einer angepassten Tätigkeit von einer 80%igen Arbeitsfähigkeit aus, dies aufgrund der schmerzbedingt nötigen zusätzlichen Pausen (Urk. 6/161 S. 6, vgl. auch Urk. 6/173 S. 2 f.).
  8. 3.1      In seinem Sprechstundenbericht vom 2 1 . August 2024 ging PD Dr. A.___ von den folgenden Diagnosen aus (Urk. 6/177/1 f.) : - Non Union Fuss rechts mit/bei Status nach naviculocuneiformer Arthrodese mit ipsilateralem bikortikalem Beckenkammspann und Spongiosa und OSME Calcaneus und partiell Lisfranc -Gelenk vom 18.02.2022 rechts mit/bei - Naviculocuneiforme r Arthrose, oligosymptomatischer OSG- und calcaneocuboidaler Arthrose bei Status nach Ansprechen in der diagnostischen Phase auf die naviculocuneiforme Infiltration rechts - Status nach plantar flektierender TMT I-Arthrodese, TMT II-Arthrodese, Cheilektomie MT I und Akin-Osteotomie Dig. I Fuss rechts vom 1.03.2017 bei OSME P1 Dig. I Fuss rechts vom 24.04.2017, symptomatischer MTP I-Arthrose, Status nach Entfernung der talonavikulären Schr au be Fuss rechts am 30.09.2015 bei störendem Osteosynthesematerial Fuss rechts, Status nach Double-Arthrodese Rückfuss rechts am 19.03.2014 bei symptomatischem Knick-/Senkfuss beidseits, Überlastung Lisfranc -Gelenksreihe bei alteriertem Gangbild - Pes planovalgus links mit/bei - Mittelfussarthrose - Status nach paradoxer Reaktion auf Infiltration naviculocuneiforme rechts 4/2016 - Naviculocuneiforme , talonavikuläre Arthrose bei Knick-/Senkfuss links - Diabetes mellitus Typ 2 unter OAD - Adipositas, BMI 32 kg/m2      Der Beschwerdeführer berichte über unveränderte belastungsabhängige Beschwerden im rechten Fuss. Die Gehstrecke werde mit maximal 200 Metern angegeben, anschliessend komme es zu immobilisierenden Schmerzen im rechten Fuss. Es sei weiterhin von einer unzufriedenstellenden Situation mit ausbleibender Heilung und zunehmendem Materialversagen im Mittelfuss auszugehen. Da die Prognose einer weiteren Operation nicht sicher zu stellen sei, würden sie weiterhin ein konservatives Vorgehen vereinbaren (Urk. 6/177/2). 3.2      In seinem Sprechstundenbericht vom 31. Oktober 2024 führte PD Dr. A.___ – ausgehend von einer unveränderten Diagnosestellung – aus, dass die Beschwerden nun auch in Ruhe auftreten würden. Für körperlich beanspruchende Tätigkeiten sei der Beschwerdeführer mit dem aktuellen Beschwerdebild nicht arbeitsfähig, Bürotätigkeiten seien grundsätzlich denkbar (Urk. 6/178). 3.3      In seinem Sprechstundenbericht vom 5. Juni 2025 äusserte sich PD Dr. A.___ dahingehend, dass eine Revision induziert sei, er sehe den Endpunkt des Zumutbaren erreicht (Urk. 6/182). 3.4      In seiner Stellungnahme vom 26. August 2025 führte Dr. Z.___ aus, dass die eingereichten medizinischen Unter lagen vom 20. August 2024, 31. Oktober 2024 sowie 5. Juni 2025 keine Veränderung des Gesundheitszustandes im Vergleich zur letzten Stellungnahme des RAD vom 19. Oktober 2023 beziehungsweise 18.   März 2024 begründen würden (Urk. 6/187 S. 2).
  9. 4.1      Bezüglich der gestellten Diagnosen ist anzumerken, dass die Auflistung gemäss Bericht vom 2 1 . August 2024 betreffend den rechten Fuss im Wesentlichen derjenigen im Sprechstundenbericht vom 2 6 . April 2023 entspricht (vgl. Urk. 6/ 160/62 und Urk. 6/177/1). Neu ist demgegenüber aber, dass der Beschwerdeführer nun auch an diagnosewürdigen Beschwerden am linken Fuss leidet, welche seine Mobilität aufgrund der persistierenden Beschwerden am rechten Fuss zusätzlich einschränken dürften. Schon allein deshalb erscheint es fraglich, ob nicht aufgrund dieses Umstandes von der Glaubhaftmachung einer Zustandsverschlechterung auszugehen ist.      Daneben scheint es zudem auch hinsichtlich der Situation am rechten Fuss zu einer Verschlechterung gekommen zu sein. So ging PD  Dr. A.___ in seinem Sprechstundenbericht vom 2 6 . April 2023 selbst in der angestammten Tätigkeit (gehend/stehend) noch von einer Arbeitsfähigkeit von 20 % aus (Urk. 6/ 160/63 ), was aufgrund der dannzumal vorliegenden ärztlichen Sachlage ohne weiteres nachvollzogen werden konnte. So führte der Beschwerdeführer anlässlich der Sprechstunde vom 9. März 2023 etwa aus, dass er nach langem Laufen von ungefähr 2 Stunden seit 10 Tagen wieder Schmerzen in seinem rechten Fuss habe (Urk. 6/ 160/60 ). Dies bestätigt, dass dannzumal die Belastbarkeit des rechten Fusses - wenn auch nicht optimal – so doch erheblich grösser war als aktuell. So ist entsprechend der neusten Berichte von einer Gehstrecke von 200 Metern auszugehen bei vollständiger Arbeitsunfähigkeit in einer belastenden Tätigkeit. Auch werden nun Ruheschmerzen und Materialversagen im Mittelfuss erwähnt; gemäss Dr. A.___ ist dabei der Endpunkt des Zumutbaren erreicht, sodass die über längere Zeit aufgeschobene Revision soperation ins Auge gefasst werden muss.
  10. 2      Zusammengefasst enthalten die vorliegenden medizinischen Akten verschiedene Anhaltspunkte dafür, dass es sowohl im Bereich des linken wie auch des rechten Fusses zu einer Verschlechterung des gesundheitlichen Zustands gekommen ist. Hinzuweisen ist dabei auf die Tatsache, dass mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden sind.      Die Beschwerdegegnerin ist deshalb in Gutheissung der Beschwerde zu ver pflichten, auf das Leistungsbegehren de s Beschwerdeführer s einzutreten und den massgebenden Sachverhalt umfassend abzuklären.
  11. Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69   Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt:
  12. In Gutheissung der Beschwerde wird d ie angefochtene Verfügung vom 17. Oktober 2025 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen, damit sie auf die Neuanmeldung eintrete und diese materiell prüfe .
  13. Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
  14. Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
  15. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).      Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.      Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSchetty
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2025.00801 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichter Hurst Sozialversicherungsrichterin Senn Gerichtsschreiber Schetty Urteil vom

30. März 2026 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1

Der im Jahre 1969 geborene X.___ besuchte in der Türkei die Grundschule und erwarb in der Folge keine berufliche Ausbildung. Nach seiner Einreise in die Schweiz Ende 2002 war er als Koch erwerbstätig (Urk. 6/13, Urk. 6/81/11 -12, Urk. 6/185). Im Zusammenhang mit einem symptomatischen Knick-Senkfuss rechts wurde am 19. März 2014 eine korrigierende Double-Arthrodese am rechten Rückfuss durchgeführt (Urk. 6/38/11). Aufgrund persistierende r Fussbeschwerden meldete sich der Versicherte erstmals am

23. September 2014 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 6/13); die Anmeldung zum Hilfsmittelbezug (orthopädische Serienschuhe) war am 11 . September 2014 erfolgt (Urk. 6/8). Mit Mitteilung vom 29. Januar 201 5 erteilte die IV-Stelle Kostengutsprache für orthopädische Serienschuhe (Urk. 6/37). 1.2

Infolge anhaltender Beschwerden am rechten Fuss fand am 30. September 2015 die Entfernung der talonavikulären Schrauben im rechten Fuss statt (Urk. 6/48/4). Am 1. März 2017 erfolgte ein weiterer Eingriff am rechten Fuss (plantarflektierende TMT I-Arthrodese, TMT II-Arthrodese, Cheilektomie MT I und Akin-Osteotomie Dig. I; Urk. 6/90/7). Nach Einholung eines interdisziplinären Gutachtens (Expertise vom 27. März 2017, Urk. 6/81) verneinte die IV-Stelle a usgehend von einer vollständigen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit mit Verfügung vom 17. April 2018 einen Rentenanspruch (Urk.

6/103). 1.3

Am 17. September 2019 meldete sich der Versicherte erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 6/111). Mit Mitteilung vom 31. Januar 2020 erteilte diese erneut Kostengutsprache für orthopädische Serienschuhe (Urk. 6/119). Mangels Veränderung wies sie demgegenüber das Rentenbegehren mit Verfügung vom 16.

März 2020 erneut ab (Urk. 6/123). 1.4

Am 18. Februar 2022 wurde am rechten Fuss erneut ein operativer Eingriff durchgeführt (naviculocuneiforme Arthrodese mit ipsilateralem bikortikalem Beckenkammspann und Spongiosa, OSME Calcaneus und partiell Lisfranc -Gelenk; Urk. 6/134/6). In diesem Zusammenhang meldete sich der Versicherte am 1 6 . August 2022 erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 6/129). Mit Verfügung vom 3. Juli 2024 wies diese das Rentenbegehren ausgehend von einer 80%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit ab (Urk. 6/174). 1.5

Am

20. August 2025 meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf eine Verschlechterung seiner gesundheitlichen Situation erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 6/183). Mit Vorbescheid vom 5. September 2025 stellte die IV-Stelle dem Versicherten das Nichteintreten auf das Leistungsbegehren in Aussicht (Urk. 6/188) und hielt an diesem Entscheid mit Verfügung vom 17.

Oktober 2025 fest (Urk. 2). 2.

Dagegen erhob der V ersicherte am 5. November 2025 Beschwerde (Urk. 1, Urk. 3) und beantragte, die IV-Stelle sei zu verpflichten, auf das Leistungsbegehren einzutreten; weiter sei eine neue medizinische Abklärung durchzuführen und der Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung neu zu beurteilen (Urk. 1 S.

1).

Mit Beschwerdeantwort vom 23. Januar 2026 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 28. Januar 2026 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetz es über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Eine Rente nach Abs. 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Art. 8 Abs. 1 bis und 1 ter nicht ausgeschöpft sind (Art. 28 Abs. 1 bis IVG). Gemäss Art. 28b Abs. 1 IVG wird die Höhe des Rentenanspruchs in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt. Bei einem Invaliditätsgrad von 50-69 % entspricht der prozentuale Anteil dem Invaliditätsgrad (Abs. 2). Bei einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Abs. 3). Bei einem Invaliditätsgrad unter 50 % gelten die folgenden prozentualen Anteile (Abs. 4): Invaliditätsgrad prozentualer Anteil 49 Prozent 47.5 Prozent 48 Prozent 45 Prozent 47 Prozent 42.5 Prozent 46 Prozent 40 Prozent 45 Prozent 37.5 Prozent 44 Prozent 35 Prozent 43 Prozent 32.5 Prozent 42 Prozent 30 Prozent 41 Prozent 27.5 Prozent 40 Prozent 25 Prozent 1. 3

Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuan mel dung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu verge wissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Verände rung des Invaliditäts grades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2).

Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbe grün den de Invalidität zu bejahen, und her nach zu beschliessen. Im Beschwerde fall obliegt die gleiche materielle Prüfungs pflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b).

Mit Art. 87 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 IVV soll verhindert werden, dass sich die Verwaltung nach vorangegangener rechtskräftiger Leistungsver - weigerung immer wieder mit gleichlautenden und nicht näher begründeten, das heisst keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Gesuchen befassen muss (BGE 109 V 108 E. 2a, 264 E. 3). Hingegen kann diese Eintretensvorschrift nicht dahin gehend ausgelegt werden, dass die glaubhaft zu machende Änderung gerade jenes Anspruchselement betreffen muss, welches die Verwaltung der früheren rechts kräftigen Leistungsabweisung zugrunde legte. Vielmehr muss es genügen, wenn die versicherte Person zumindest die Änderung eines Sachverhalts aus dem ge sam ten für die Rentenberechtigung erheblichen Tatsachenspektrum glaub-würdig dartut. Trifft dies zu, ist die Verwaltung verpflichtet, auf das neue Leistungs begehren einzutreten und es in tatsächlicher (wie selbstverständlich auch in rechtlicher) Hinsicht allseitig zu prüfen (BGE 117 V 198 E. 3a und E. 4b; vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 72 E. 2.2 mit Hinweisen).

Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden; die Tatsachenänderung muss also nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Grad der überwiegenden Wahr scheinlichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b) erstellt sein. Es genügt, dass für das Vor handensein des geltend gemachten rechtserheblichen Sachumstandes wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Ände rung nicht erstel len lassen. Erheblich ist eine Sachverhaltsänderung, wenn ange nommen werden kann, der Anspruch auf eine Invalidenrente (oder deren Erhöhung) sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erwei sen sollten (Urteil des Bundesgerichts 9C_523/2014 vom 19. November 2014 E. 2 mit weiteren Hinweisen). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung damit, dass aufgrund der eingereichten Unterlagen keine Veränderung der Verhältnisse glaubhaft gemacht sei, weshalb auf das Gesuch nicht eingetreten werden könne (Urk. 2). 2.2

Demgegenüber machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, dass es seit dem letzten Entscheid vom 3. Juli 2024 zu einer nachweislichen und erheblichen Verschlechterung seines Gesundheitszustandes gekommen sei (Urk. 1). 2.3

Vergleichsbasis im vorliegenden Neuanmeldeverfahren bildet die Verfügung vom 3. Juli 2024, mit welcher die Beschwerdegegnerin das Rentenbegehren dannzumal ausgehend von einer 80%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit abgewiesen hat (Urk. 6/174). In medizinischer Hinsicht stützte sich die genannte Verfügung im Wesentlichen auf den Sprechstundenbericht der Klinik Y.___ vom 2 6 . April 2023 (Urk. 6/ 160/62 f.) sowie auf die Einschätzung von Dr. med. Z.___, Facharzt für O rthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), vom 19. Oktober 2023 (Urk. 6/161/4 ff.) .

PD Dr. med. A.___, L eitender Arzt Orthopädie an der Klinik Y.___, führte im Sprechstundenbericht vom 26. April 2023 aus, dass von einer tendenziellen Besserung – auch hinsichtlich der Konsolidierung - der vor allem belastungsabhängigen Fussbeschwerden rechts auszugehen sei. Bezüglich einer erneuten Operation sei deshalb weiterhin ein abwartendes Prozedere gewählt worden. Aktuell sei in der angestammten Tätigkeit (gehend/stehend) von einer Arbeitsfähigkeit von maximal 20 % auszugehen (Urk. 6/ 160/63). Gestützt auf diese Ausführungen ging Dr. Z.___ in seiner RAD- Stellungnahme vom 19.

Oktober 2023 in einer angepassten Tätigkeit von einer 80%igen Arbeitsfähigkeit aus, dies aufgrund der schmerzbedingt nötigen zusätzlichen Pausen (Urk. 6/161 S. 6, vgl. auch Urk. 6/173 S. 2 f.). 3. 3.1

In seinem Sprechstundenbericht vom 2 1 . August 2024 ging PD Dr. A.___ von den folgenden Diagnosen aus (Urk. 6/177/1 f.) : - Non Union Fuss rechts mit/bei Status nach naviculocuneiformer Arthrodese mit ipsilateralem bikortikalem Beckenkammspann und Spongiosa und OSME Calcaneus und partiell Lisfranc -Gelenk vom 18.02.2022 rechts mit/bei - Naviculocuneiforme r Arthrose, oligosymptomatischer OSG- und calcaneocuboidaler Arthrose bei Status nach Ansprechen in der diagnostischen Phase auf die naviculocuneiforme Infiltration rechts - Status nach plantar flektierender TMT I-Arthrodese, TMT II-Arthrodese, Cheilektomie MT I und Akin-Osteotomie Dig. I Fuss rechts vom 1.03.2017 bei OSME P1 Dig. I Fuss rechts vom 24.04.2017, symptomatischer MTP I-Arthrose, Status nach Entfernung der talonavikulären Schr au be Fuss rechts am 30.09.2015 bei störendem Osteosynthesematerial Fuss rechts, Status nach Double-Arthrodese Rückfuss rechts am 19.03.2014 bei symptomatischem Knick-/Senkfuss beidseits, Überlastung Lisfranc -Gelenksreihe bei alteriertem Gangbild - Pes

planovalgus links mit/bei - Mittelfussarthrose - Status nach paradoxer Reaktion auf Infiltration naviculocuneiforme rechts 4/2016 - Naviculocuneiforme, talonavikuläre Arthrose bei Knick-/Senkfuss links - Diabetes mellitus Typ 2 unter OAD - Adipositas, BMI 32 kg/m2

Der Beschwerdeführer berichte über unveränderte belastungsabhängige Beschwerden im rechten Fuss. Die Gehstrecke werde mit maximal 200 Metern angegeben, anschliessend komme es zu immobilisierenden Schmerzen im rechten Fuss. Es sei weiterhin von einer unzufriedenstellenden Situation mit ausbleibender Heilung und zunehmendem Materialversagen im Mittelfuss auszugehen. Da die Prognose einer weiteren Operation nicht sicher zu stellen sei, würden sie weiterhin ein konservatives Vorgehen vereinbaren (Urk. 6/177/2). 3.2

In seinem Sprechstundenbericht vom 31. Oktober 2024 führte PD Dr. A.___

– ausgehend von einer unveränderten Diagnosestellung – aus, dass die Beschwerden nun auch in Ruhe auftreten würden. Für körperlich beanspruchende Tätigkeiten sei der Beschwerdeführer mit dem aktuellen Beschwerdebild nicht arbeitsfähig, Bürotätigkeiten seien grundsätzlich denkbar (Urk. 6/178). 3.3

In seinem Sprechstundenbericht vom 5. Juni 2025 äusserte sich PD Dr. A.___ dahingehend, dass eine Revision induziert sei, er sehe den Endpunkt des Zumutbaren erreicht (Urk. 6/182). 3.4

In seiner Stellungnahme vom 26. August 2025 führte Dr. Z.___ aus, dass die eingereichten medizinischen Unter lagen vom 20. August 2024, 31. Oktober 2024 sowie 5. Juni 2025 keine Veränderung des Gesundheitszustandes im Vergleich zur letzten Stellungnahme des RAD vom 19. Oktober 2023 beziehungsweise 18.

März 2024 begründen würden (Urk. 6/187 S. 2). 4. 4.1

Bezüglich der gestellten Diagnosen ist anzumerken, dass die Auflistung gemäss Bericht vom 2 1 . August 2024 betreffend den rechten Fuss im Wesentlichen derjenigen im Sprechstundenbericht vom 2 6 . April 2023 entspricht (vgl. Urk. 6/ 160/62 und Urk. 6/177/1). Neu ist demgegenüber aber, dass der Beschwerdeführer nun auch an diagnosewürdigen Beschwerden am linken Fuss leidet, welche seine Mobilität aufgrund der persistierenden Beschwerden am rechten Fuss zusätzlich einschränken dürften. Schon allein deshalb erscheint es fraglich, ob nicht aufgrund dieses Umstandes von der Glaubhaftmachung einer Zustandsverschlechterung auszugehen ist.

Daneben scheint es zudem auch hinsichtlich der Situation am rechten Fuss zu einer Verschlechterung gekommen zu sein. So ging PD Dr. A.___ in seinem Sprechstundenbericht vom 2 6 . April 2023 selbst in der angestammten Tätigkeit (gehend/stehend) noch von einer Arbeitsfähigkeit von 20 % aus (Urk. 6/ 160/63), was aufgrund der dannzumal vorliegenden ärztlichen Sachlage ohne weiteres nachvollzogen werden konnte. So führte der Beschwerdeführer anlässlich der Sprechstunde vom 9. März 2023 etwa aus, dass er nach langem Laufen von ungefähr 2 Stunden seit 10 Tagen wieder Schmerzen in seinem rechten Fuss habe (Urk. 6/ 160/60). Dies bestätigt, dass dannzumal die Belastbarkeit des rechten Fusses - wenn auch nicht optimal

– so doch erheblich grösser war als aktuell. So ist entsprechend der neusten Berichte von einer Gehstrecke von 200 Metern auszugehen bei vollständiger Arbeitsunfähigkeit in einer belastenden Tätigkeit. Auch werden nun Ruheschmerzen und Materialversagen im Mittelfuss erwähnt; gemäss Dr. A.___

ist dabei der Endpunkt des Zumutbaren erreicht, sodass die über längere Zeit aufgeschobene Revision soperation ins Auge gefasst werden muss. 4. 2

Zusammengefasst enthalten die vorliegenden medizinischen Akten verschiedene Anhaltspunkte dafür, dass es sowohl im Bereich des linken wie auch des rechten Fusses zu einer Verschlechterung des gesundheitlichen Zustands gekommen ist. Hinzuweisen ist dabei auf die Tatsache, dass mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden sind.

Die Beschwerdegegnerin ist deshalb in Gutheissung der Beschwerde zu ver pflichten, auf das Leistungsbegehren de s Beschwerdeführer s einzutreten und den massgebenden Sachverhalt umfassend abzuklären. 5.

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69

Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird d ie angefochtene Verfügung vom 17. Oktober 2025 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen, damit sie auf die Neuanmeldung eintrete und diese materiell prüfe . 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 600 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSchetty