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IV.2025.00783

Gleichlautende Parteianträge auf Rückweisung; Kurzurteil

Zürich SozVersG ·IV · 2026-02-11 · Deutsch ZH
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Erwägungen (4 Absätze)

E. 1 Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 4. November 2025 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu entscheide.

E. 2 Die Gerichtskosten von Fr. 400 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

E. 3 Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

E. 4 Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDie Gerichtsschreiberin BachofnerGasser Küffer

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2025.00783 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Bachofner als Einzelrichter Gerichtsschreiberin Gasser Küffer Urteil vom 1 1. Februar 2026 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Nachdem die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Verfügung vom 4. November 2025

einen Kostenbeitrag für Hilfsmittel an den Patientenheber

Y.___ von Fr. 3'930.50 entsprechend einem Modell mit manueller Fahrgestellspreizung zugesprochen, eine vollumfängliche Kostenübernahme im veranschlagten Betrag von Fr. 4'449.40 mangels Einfachheit und Zweckmässig keit der elektronischen Ausführung indes verweigert hatte (Urk. 2), nach Einsicht in die Beschwerde vom 2 1. November 2025 (Urk. 1) und in die Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin vom 1 2. Januar 2026 (Urk. 5), welche der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 1 3. Januar 2026 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7), unter Hinweis darauf, dass die Beschwerdeführerin in der Beschwerde vom 2 1. November 2021 mit ihrem Hauptantrag die Rückweisung der Sache zu ergänzenden Abklärungen unter Auf hebung des angefochtenen Entscheids beantragt e (Urk. 1 S. 3), dass die Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort vom 1 2. Januar 2026 beantragte, die Beschwerde sei in dem Sinne (teilweise) gutzuheissen, als die Sache zu ergänzenden Abklärungen an sie zurückzuweisen sei (Urk. 5), in Erwägung, d ass die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt, da der Streitwert Fr. 30'000.-- nicht übersteigt (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer), dass mit Blick auf die von beiden Parteien beantragte Rückweisung der Sache zu ergänzenden Abklärungen gleichlautende Anträge vorliegen, dass diese mit der Akten- und Rechtslage in Einklang stehen, da die Einfachheit und Zweckmässigkeit des beantragten Hilfsmittels unter dem strittigen Gesichtspunkt, ob der elektronische Spreizmechanismus für den Einsatz des Patientenhebers im konkreten Fall notwendig ist (vgl. dazu: Urk. 1 S. 2, Urk. 5), gestützt auf die Akten nicht schlüssig beurteilt werden kann (vgl. dazu: fachtechnische Beurteilung der Z.___ vom 1 8. Juli 2025, Urk. 6/1327/1-2), dass die angefochtene Verfügung vom 4. November 2025 demnach aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit sie nach ergänzenden Abklärungen über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf das beantragte Hilfsmittel, den Patientenheber Y.___, neu verfüge, dass die Rückweisung einer Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen gilt und die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 400.-- daher der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind (Art. 69 Abs. 1 bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung), erkennt der Einzelrichter: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 4. November 2025 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu entscheide. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 400 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der EinzelrichterDie Gerichtsschreiberin BachofnerGasser Küffer