Sachverhalt
1.
1.1
X.___, geboren 1969, arbeitete ab
4. Oktober 1993 als diplomierte Pflegefachfrau und Berufsbildnerin im Z.___ in A.___ in einem Pensum von 80 % . Am 2 1. März 2019 meldet sie sich unter Hinweis auf Bewegungseinschränkungen in der rechten Schulter infolge einer Capsulitis zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung an (Urk. 7/1, 7/66/1-2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, teilte der Versicherten am 2. Mai 2019 mit, dass kein Leistungsanspruch bestehe, da sie seit April 2019 wieder zu 70 % arbeite und beabsichtige, ab Mai 2019 auf ihr bisheriges Pensum zu erhöhen (Urk. 7/10). 1.2
Mit Formular vom 2 8. Dezember 2022 (Eingang am 4. Januar 2023, vgl. Akten verzeichnis zu Urk. 7/1-108) meldete sich die Versicherte neuerlich zum Leistungsbezug an, nunmehr unter Hinweis auf eine Diskushernie und eine deut liche Spondylarthrose LWK 4/5 (Urk. 7/21 S. 8 Ziff. 6 und S. 10) . Die IV-Stelle holte in Abklärung der erwerblichen und medizinischen Verhältnisse unter anderem die Akten der Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG (nachfolgend: Zürich) als Kollektiv-Krankentaggeldversicherung sowie d er Einzeltaggeld versicherung, der Swica, ein (
u. a. Urk. 7/27, 7/46, 7/48, 7/5 6, 7/60) . Ab Frühjahr 2023 arbeitete die Beschwerdeführerin im Rahmen eines vom Arbeitgeber ermöglichten Arbeitsversuchs während einige r Stunden pro Woche in der Wäscherei in sitzender Tätigkeit (Urk. 7/56/5, 7/60 S. 14 Ziff. 5, 7/61). Am 1 4. Oktober 2024 teilte die IV-Stelle
der Versicherten mit, aktuell seien keine Ein gliederungsmassnahmen möglich, dies aufgrund des nicht abgeschlossenen Heilungsverlaufs nach einem am 3. September 2024 erlittene n Unfall (Urk. 7/76) . Per 3 1. Oktober 2024 kündigte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis (Urk. 7/77/6 unten) . Nach Vorlage an ihren regionalen ärztlichen Dienst (RAD, Urk. 7/92/6-8) teilte die IV-Stelle der Versicherten mit Vorbescheid vom 2 1. März 2025 mit, ein Anspruch auf eine Invalidenrente werde voraussichtlich verneint (Urk. 7/93). Mit ihrem Einwand dagegen vom 2. Mai 2025 beantragte die Versicherte, es seien ihr berufliche Massnahmen respektive eine Umschulung zu gewähren sowie der Rentenanspruch zu einem späteren Zeitpunkt zu prüfen (Urk. 7/99/1). Mit Ver fügung vom 2 0. Oktober 2025 verneinte die IV-Stelle sowohl einen Anspruch auf eine Invalidenrente als auch einen Anspruch auf eine Umschulung (Urk. 7/105 = Urk. 2). 2.
Dagegen erhob die Versicherte am 1 4. November 2025 Beschwerde und beantragte (Urk. 1 S. 1), es seien ihr unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung die gesetzlichen Leistungen gemäss de m Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG) zu gewähren (Ziff. 1 und Ziff. 2), es seien ihr beruf liche Massnahmen und eine Umschulung zu gewähren (Ziff. 3), eventualiter seien ihr die gesetzlichen Rentenleistungen auszurichten (Ziff. 4). Prozessual ersuchte sie um Auferlegung der Kosten und Entschädigungen an die Beschwerdegegnerin auch im Falle einer Abweisung der Beschwerde (Ziff. 5), eventualiter um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Ziff. 6). Die Beschwerdegegnerin schloss in der Vernehmlassung vom 5. Januar 2026 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Hierüber wurde die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 2 0. Januar 2026 in Kenntnis gesetzt und mit selbiger Verfügung das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung abgewiesen (Urk. 8). Das Gericht zieht
Erwägungen (22 Absätze)
E. 1 Dr. m ed. C.___, Facharzt FMH für Rheumatologie, Physikalische Medizin und Rehabilitation sowie Allgemeine Innere Medizin, D.___ AG
E.___, stellte in seinem Konsiliarbericht vom 1 4. Oktober 2022 folgende Diagnosen (Urk. 7/48/3): - Persistierendes lumbovertebrales Schmerzsyndrom im lumbosakralen Übergang - s chmerzhafter lumbosakraler Übergang mit eingeschränkter Extensionsfähigkeit - DD: prolongierte Überlastung durch Adipositas, Fraktur, mediane Diskushernie, spinale Gicht - morbide Adipositas (BMI 48 kg/m
E. 2 ) - Folgeerkrankungen: arterielle Hypertonie, Diabetes mellitus (insulin bedürftig), Arthritis urica - klinisch Gonarthrose rechts mehr als links
Im Juli (2022) seien plötzlich starke, akute, immobilisierende, tief lumbale Rückenschmerzen aufgetreten mit initial diskreten Ausstrahlungen. Aufgrund der massiven Adipositas sei en die körperliche Untersuchung massiv erschwert und ein konventionelles Röntgen nicht durchführbar gewesen . Die Beschwerde führerin sei an zwei Unterarmgehstöcken mobil und zurzeit sicherlich nicht arbeitsfähig (Urk. 7/48/4).
E. 4.2.2 In den von Dr . C.___ veranlassten MR-Aufnahmen der LWS und des Sacrum s im Kantonsspital F.___ (F.___) vom 2 8. Oktober 2022 zeigten sich unter anderem deutliche osteodiskale
Foramenstenosen LWK 4/5 rechts und LWK 5/SWK 1 rechts mit Kompression der Wurzeln L4 und L5 foraminal rechts (Urk. 7/48/1).
E. 4.2.3 Vom 1 5. Februar bis 7. März 2023 unterzog sich die Beschwerdeführerin einem stationären Rehabilitationsaufenthalt in der Rehaklinik G.___ . Im Austritts bericht vom 7. März 2023 (Urk. 7/54/1-4) wurde ein Status nach persistierenden, starken,
lumbovertebralen Schmerzen in der unteren LWS seit Juli 2022 diagnostiziert. Bei Eintritt habe sich neben dem Schmerzsyndrom unter anderem eine mittelgradig ausgeprägte Gang- und Balancestörung gepaart mit Dekonditionierung und stark erhöhter Sturzgefahr und eine mittelgradig aus geprägte Pflegeabhängigkeit in den BADL (B a sic Activities
of Daily Living) gezeigt (S. 3). Die Beschwerdeführerin habe in gebessertem, aber noch therapie bedürftigem Zustand nach Hause entlassen werden können. Die Gehstrecke bei Austritt habe zirka 150 m an den Unterarmgehstöcken, überwiegend im 3-Punktegang betragen (S. 2).
E. 4.2.4 Die behandelnde dipl. Ärztin
H.___, D.___ AG E.___, attestierte der Beschwerdeführerin ab 7. Juli 2022 eine 100%ige Arbeits un fähigkeit (Urk. 7/12/4-12, 7/48/5-7/53) . In ihrem Zeugnis zu Handen
der Zürich vom 2 5. August 2023
(Urk. 7/46/1-5) führte sie zum Verlauf einen langsamen Fortschritt an, wobei die Rückenschmerzen besser würden (S . 3 Ziff. 4b). Die aktuelle Tätigkeit sei der Beschwerdeführerin nicht, e ine angepasste Tätigkeit in reduziertem Pensum
aber zumutbar, dies mit mehr Bürotätigkeit respektiv e kei ner körperlich anstrengenden Tätigkeit, wobei die Beschwerde führerin nicht länger als zwei Stunden sitzen könne (S. 4 Ziff. 7). Am 3. Oktober
2023 berichtete dipl.
H.___, die Beschwerdeführerin stehe auf der Warteliste für regelmässige Beratungen in einem Zentrum für Adipositas- und Stoffwechselkrankheiten. Ziel sei es, durch den Gewichtsverlust die Schmerzen zu reduzieren. Die Beschwerdeführerin gehe an Gehstöcken, lange Strecken und schweres Tragen seien noch nicht möglich. Sitzende Tätigkeiten seien dagegen bei eine r Sitzdauer von zwei bis drei Stunden gut möglich . Leichte Bürotätigkeit sei zumutbar, angestrebt werden sollte ein Pensum von 50 % dreimal die Woche (Urk. 7/56/78).
E. 4.2.5 ).
Dr. J.___
ging ab April 2023 von einer 20%igen
und bis Mai 2024
von einer 80 %igen Restarbeitsfähigkeit aus, ohne den Beginn der letzteren festzulegen . Zufolge der Ellbogenfraktur vom 5. Juli 2024 lag gemäss ihrer Einschätzung eine gänzliche Arbeitsunfähigkeit auch in angepasster Tätigkeit bis 2 0. Oktober 2024 und ab 1. Januar 2025 eine 20%ige Einschränkung vor . Zur Restarbeitsfähigkeit im Zeitraum vom 2 1. Oktober bis 3 1. Dezember 2024 äusserte sie sich nicht. In der zusammenfassenden Beurteilung scheint sie sich sodann für eine durch gehende 80%ige Restarbeitsfähigkeit seit März 2023 auszusprechen (E. 4.2.9) . Diese Einschätzung steht nicht nur mit ihren eigenen Attesten im Widerspruch, sondern auch mit derjenigen von Dr . B.___, gemäss welcher ab 1. Juni 2024 von einer 100%igen Restarbeitsfähigkeit auszugehen wäre. Auch Prof. Dr. K.___ ging am 1 8. Juni 2025 von einer uneingeschränkten Restarbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin aus, wobei sich seine Beurteilung mutmasslich nur auf die Ellbogenproblematik bezog und nicht ersichtlich ist, inwieweit er die lumbalen Beschwerden und die Adipositas miteinbezog (E. 4.2.10).
Damit drängen sich auch in Bezug auf die Beurteilung der Restarbeitsfähigkeit zumindest geringe Zweifel an den Beurteilungen von Dr. B.___ und Dr. J.___ auf und lässt die übrige medizinische Aktenlage keine abschliessende Beurteilung zu.
E. 4.2.7 Dipl. Ärztin
H.___
sprach sich am 5. September 2024 für eine fortdauernde Arbeitsunfähigkeit in angestammter Tätigkeit zufolge des lumbovertebralen Schmerzsyndroms und der Adipositas aus. Die Beschwerdeführerin werde ihren bisherigen Beruf nicht mehr ausüben können. Für eine Eingliederung sei eine Umschulung nötig (Urk. 7/72/3-6 Ziff. 1.3, 2.5, 2.7 und 4.3).
E. 4.2.9 ). Bei der Beurteilung von Dr . B.___ handelt es sich um ein vom Krankentaggeld versicherer
nicht im gesetzlich vorgesehenen Verfahren nach
Art. 44 ATSG eingeholte s Gutachten, weshalb diesem, wie auch der RAD-Beurteilung von Dr. J.___, der
Beweiswert
versicherungsinterner
ärztlicher Feststellungen zu kommt (Urteil des Bundesgerichts 8C_131/2022 vom 2 7. Juni 2022 E. 3.2.2 mit Hinweis). Folglich sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen (BGE 145 V 97
E. 8.5 in fine).
E. 5 Dr. B.___ erstellte am 2. Februar 2024 ein versicherungsmedizinisches Gut achten im Auftrag
der Zürich (Urk. 7/60/1-21). Seine Hauptdiagnosen lauteten auf ein lumbovertbrales Schmerzsyndrom, Gonarthrosen beidseits und eine Adipositas Grad III. Bildgebend hätten sich degenerative Veränderungen der LWS gezeigt, klinisch aber keine sensomotorischen Ausfälle (S. 13 Ziff. 4). Die neuro logische Untersuchung habe keine signifikanten Auffälligkeiten gezeigt. Der PSR beidseits sei knapp, der ASR beidseits nicht auslösbar gewesen (S. 12 Ziff. 3.1). Die Beschwerdeführerin arbeite seit April/Mai 2023 an zwei bis drei Tagen während zwei bis zweieinhalb Stunden in der Wäscherei des Pflegeheims, sie lege dort Wäsche zusammen (S. 14 Ziff. 5). Unter Therapie hätten sich seit Februar/März 2023 Fortschritte ergeben, einerseits bezüglich der Schmerz intensität, welche weiter abnehme, als auch bezüglich der Funktion beziehungs weise Mobilität. So könne die Beschwerdeführerin nun h ilfsmittelfrei gehen, sei mit dem öffentlichen Verkehr unterwegs und fahre Auto. Aufgrund der Besserungstendenz sei ab März 2024 ein schrittweiser Wiedereinstieg in die angestammte Tätigkeit als Pflegefachfrau vorgesehen. Bezogen auf ein 100%-Pensum betrage die Arbeitsunfähigkeit im angestammten Beruf ab März 2024 60
%, ab 1. April 2024 50 % und ab 1. Juni 2024 30 % . Die Einschränkungen beträfen das Gehen auf Treppen, welches nur mit Handlauf und das Tragen von Lasten, welches nur mit der anderen Hand möglich sei. Zudem könne die Beschwerdeführerin keine Hockestellung einnehmen. Auch seien knieende oder kauernde Tätigkeiten nicht möglich. Ob eine weitere Steigerung möglich sei, sei derzeit noch unsicher. Für eine optimal leidensangepasste Tätigkeit, zum Beispiel eine leichte, mehrheitlich sitzende Tätigkeit, bestehe aktuell und noch bis Ende Mai 2024 eine 20%ige Arbeitsunfähigkeit aufgrund der Notwendigkeit zusätz licher Pausen (S. 14 f. Ziff. 5, S . 19
Ziff. 6.7).
E. 5.1 Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte kommt nach der Rechtsprechung Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 134 V 231 E. 5.1 mit Hinweis auf BGE 125 V 351 E. 3b/ ee). Trotz dieser grundsätzlichen Beweiseignung kommt den Berichten versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft zu wie einem gerichtlichen oder im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger veranlassten Gutachten unabhängiger Sach verständiger. Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gut achtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässig keit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 142 V 58 E. 5.1; 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7).
Die Beschwerdegegnerin stützte ihren Entscheid, was die Beurteilung des Gesundheitszustandes und dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit anbelangt, im Wesentlichen auf die Beurteilungen von Dr. B.___ vom 2. Februar 2024 (E.
E. 5.2.1 Aufgrund der medizinischen Akten erstellt ist, dass die Beschwerdeführerin seit 7. Juli 2022 an einem lumbovertebralen Schmerzsyndrom bei degenerativen Veränderungen und im MRI festgestellten Kompressionen der Wurzeln L4 und L5 foraminal rechts (E. 4.2.2) leidet, dies bei Vorliegen einer Adipositas Grad III bei einem BMI von 54.77 kg/m 2
im Zeitpunkt der Begutachtung durch Dr. B.___ am 3 0. Januar 2024 (E. 4.2.5, Urk. 7/60 S. 13) .
E. 5.2.2 Was die Beurteilungen der Arbeitsfähigkeit durch Dr. B.___ wie auch Dr. J.___ anbelangt, erweisen sich diese in mehrfacher Hinsicht als für die Beantwortung der streitgegenständlichen Fragen unvollständig respektive diskrepant, was denn auch die zuständigen Sachbearbeiter der Beschwerdegegnerin erkannten (vgl. unter Fazit für den Fallabschluss vom 1 3. März 2025, Urk. 7/92/8).
E. 5.2.3 So beurteilte Dr. B.___
die Arbeitsfähigkeit in angestammter Tätigkeit erst ab 1. März 202 4. Für eine Verlaufsbeurteilung ab 7. Juli 2022 bestand angesichts der bei der Taggeldversicherung relevanten Fragestellung keine Veranlassung. Dr. J.___ attestierte in ihrer aktenbasierten Stellungnahme vom 2 1. Februar 2025 zufolge des Lumbovertebralsyndroms eine 100 %ige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit vom 1 8. Juli 2022 bis Februar 202 3. Zum Zeit raum März
2023 bis Ende Februar 2024 machte sie keine Angabe n (Urk. 7/92/7) . Ob es sich hierbei um ein Versehen handelte und Dr. J.___ eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bis Ende Februar 2024 attestieren wollte, liess die Beschwerdegegnerin ungeklärt. Damit liegt für die Zeit von März 2023 bis Februar 2024 von Seiten der Versicherungsärzte keine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in angestammter Tätigkeit vor, sondern einzig diejenige der behandelnden dipl. Ärztin
H.___ (E. 4.2.4), auf welche indes bereits wegen ihrer fehlenden orthopädischen Fach kompetenz nicht alleine abgestellt werden kann.
Was die Arbeitsfähigkeit in angestammter Tätigkeit ab 1. März 2024 anbelangt, nahm
Dr. B.___
eine Prognose vor, wobei gemäss seiner Einschätzung die Arbeitsfähigkeit ab 1. März 2024 40
%, ab 1. April 2025 50 % und ab 1. Juni 2024 70 % betragen haben soll (E. 4.2.5). Eine Begründung für die prognostizierte Steigerung der Arbeitsfähigkeit findet sich
keine. Zwar wies er auf die seit Februar/März 2023 eingetretene Zustandsverbesserung hin. Inwiefern sich die Befundlage ab März 2024 überwiegend wahrscheinlich weiter verbessern werde, erläuterte er indes nicht. Auch nahm er keine Stellung zur Relevanz und Ent wicklung der Adipositas für den Gesundheitszustand und die Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin, was angesichts deren Ausprägung und Entwicklung von einem BMI von 48 kg/m 2 im Oktober 2022 (E. 4.2.1) zu einem BMI von über 54 kg/m 2 am 3 0. Januar 2024 (Urk. 7/60/10) sowie mit Blick auf die bundesgericht liche Rechtsprechung gemäss BGE
151 V 66 keine abschliessende Beurteilung dieser Krankheit erlaubt . Weiter lässt sich seinen Ausführungen nicht entnehmen, ob er die angeführten Einschränkungen als mit der angestammten Tätigkeit vereinbar
beurteilte. Soweit sich Dr. J.___ in ihrer aktenbasierten Stellungnahme vom 2 1. Februar 2025 der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit in angestammter Tätigkeit durch Dr. B.___ ab 1. März 2024 ohne nähere Begründung anschloss (E. 4.2.9), überzeugt auch ihre Beurteilung nicht.
Nicht in Frage zu stellen ist dagegen, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Ellbogenverletzung, wie von Dr. J.___ attestiert (E. 4.2.9), ab 5. September 2024 angestammt zu 100 % arbeits un fähig war . Angesichts der fachärztlichen Ein schätzung von Prof. Dr. K.___ vom 1 8. Juni 2025 (E. 4.2.10), wonach eine Weiterbeschäftigung der Beschwerdeführerin in der angestammten Tätigkeit in der Pflege trotz Konsolidierung der Frakturen weiterhin nur angepasst möglich sei und eine Vollbelastung des linken Ellbogens länger nicht erfolgen sowie auf eine Belastung von über 10 kg verzichtet werden sollte, ist mit Blick auf das Anforderungsprofil der letzten Tätigkeit (vgl. Urk.7/66/3) sodann überwiegend wahrscheinlich erstellt, dass die Beschwerdeführerin angestammt längerdauernd nicht arbeitsfähig sein wird.
E. 5.2.4 Was die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit anbelangt, ist mit Blick auf die Aktenlage nicht in Frage zu stellen, dass die Beschwerdeführerin seit der Begutachtung durch Dr. B.___ am 3 0. Januar 2024 bis jedenfalls zur Ellbogen fraktur vom 5. September 2024 und auch nach Abheilung derselben (wieder) über eine nicht unerhebliche Restarbeitsfähigkeit verfügt (e) . Dies stellte die Beschwerdeführerin denn auch nicht in Frage (E. 2.2). Was das genaue Ausmass der Restarbeitsfähigkeit und den Verlauf anbelangt, erweisen sich die versicherung sinternen Beurteilungen von Dr. B.___ und Dr. J.___ jedoch eben falls als teilweise diskrepant und unvollständig. So sprach sich Dr. B.___ für eine 80%ige Restarbeitsfähigkeit ab Begutachtung bis Ende Mai 2024 aus und folglich - sinngemäss - für eine 100%ige Arbeitsfähigkeit ab Juni 202 4. Zur Zeit vor der Begutachtung äusserte er sich nicht (E. 4.2.6). Z um Einfluss der Adipositas auf die Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin nahm er auch unter diesem Aspekt keine Stellung
(E.
E. 5.3 Zusammengefasst führt die Würdigung der medizinischen Akten zum Schluss, dass der Beschwerdeführerin die angestammte Tätigkeit in der Pflege spätestens seit 3. September 2024 für längere Zeit nicht mehr zumutbar war . Im Übrigen lässt die Aktenlage, keine abschliessende Beurteilung zu, weder was die Arbeits fähigkeit in angestammter und angepasster Tätigkeit im Verlauf, noch was den hierfür massgeblichen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin anbelangt.
Mit Blick auf den geltend gemachten Anspruch auf berufliche Eingliederungs massnahmen in Form einer Umschulung
und das unter E. 3.2 Dargelegte zur Erwerbseinbusse von über 20 % selbst im Falle einer 100%igen Restarbeitsfähig keit wird die Beschwerdegegnerin die berufliche Eingliederung wieder aufzu nehmen und Umschulungsmassnahmen zu prüfen haben .
Im Hinblick auf die der Beschwerdeführerin konkret zumutbare Tätigkeit wird sie gleichzeitig ergänzende medizinische Abklärungen in die Wege zu leiten haben. Die Beschwerdeführerin ist jedenfalls orthopädisch zu begutachten, wobei auch die Auswirkungen der Adipositas zu beurteilen sein werden. Auch wenn ein Rentenanspruch grundsätzlich erst bejaht werden kann, wenn keine Ein gliederungsmassnahmen mehr in Frage kommen (E. 1.5), wird die Beschwerde gegnerin im Hinblick auf einen möglicherweise bereits vor der Eingliederung entstandenen Rentenanspruch im Rahmen der Begutachtung auch den Verlauf der Arbeitsfähigkeit ab Juli 2022 (Beginn Wartejahr, Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG) abzuklären haben, lässt sich aufgrund der Aktenlage doch nicht mit der not wendigen überwiegenden Wahrscheinlichkeit feststellen, ob die Beschwerde führerin im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns im Juni /Juli 2023 (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG; je nach Postaufgabe der am 2 8. Dezember 2022 datierten Neuanmeldung, Urk. 7/21/10, Art. 29 Abs. 3 ATSG betreffend den relevanten Zeitpunkt der Postaufgabe) bereits rentenausschliessend eingliederungsfähig war.
E. 5.4 Die angefochtene Verfügung ist dementsprechend vollumfänglich aufzuheben und
die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie die berufliche Eingliederung im Sinne des oben Gesagten wie auch die ergänzenden medizinischen Abklärungen anhand nehme, um neuerlich über die Leistungs ansprüche der Beschwerdeführerin zu entscheiden, wobei dies mit Blick auf das Alter der 1969 geborenen Beschwerdeführerin möglichst zeitnah erfolgen sollte. Ob für einen allfälligen Rentenentscheid gegebenenfalls eine Abklärung der Ein schränkungen im Haushalt notwendig sein wird, wird nach Ergänzung der Aktenlage zu entscheiden sein. Die Beschwerde ist in diesem Sinne gutzuheissen. 6.
E. 6 Gemäss E-Mail des zuständigen Care-Managers der I.___ AG vom 7. Juni
2024 erhielt die Beschwerdeführerin ab etwa Mai 2024 regelmässig Spritzen, die beim Abnehmen helfen sollten . Ausserdem nehme sie an einer Ernährungs beratung teil (Urk. 7/62) .
E. 6.1 Die Rückweisung einer Sache kommt einem Obsiegen der Beschwerdeführerin gleich
(BGE 137 V 57; vgl. auch BGE 141 V 281 E. 11.1 mit Hinweis) . Die Gerichtskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind auf Fr. 700.-- anzusetzen und der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
E. 6.2 Ausgangsgemäss hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Partei entschädigung, welche in Anwendung von § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) auf Fr. 1‘200 .-- (inkl. Barauslagen und MWST) festzulegen und der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen ist. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, als die angefochtene Verfügung vom 2 0. Oktober 2025 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum weiteren Vorgehen im Sinne der Erwägungen zurück gewiesen wird. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Partei entschädigung von Fr. 1’200 .-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Pro Infirmis Zürich - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin BachofnerGasser Küffer
E. 8 Am 3. September 2024 zog sich die Beschwerdeführerin bei einem Sturz eine Luxationsfraktur am linken Ellbogen mit Trümmerfraktur des proximalen Radiusschaftes sowie medialer und lateraler Kapselbandruptur zu. Nach der operativen Versorgung vom 5. September 2024 (Operationsbericht des F.___ vom 9. September 2024, 7/79/3-
5) wurde die Beschwerdeführerin zunächst bis 2 0. Oktober 2024 zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben (Urk. 7/79/2). Dieses Attest des F.___ wurde bei prolongiertem Verlauf und für belastete (gemeint wohl: belastende) Tätigkeiten verlängert bis Ende April 2025, obwohl die Beschwerde führerin bereits zufolge der Rückenbeschwerden nicht arbeitsfähig sei (Urk. 7/82/2, 7/83/2, 7/88/2).
E. 9 Dr. med. J.___, Fachärztin FMH für Innere Medizin und Infektiologie, regionaler ärztlicher Dienst (RAD), mass in ihrer Stellungnahme vom 2 1. Februar 2025 (Urk. 7/92/6-8) dem lumbovertebralen Schmerzsyndrom bei degenerativen Veränderungen und der operativ versorgten Luxationsfraktur Ellenbogen links Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit bei (Urk. 7/92/6) . Eingeschränkt sei die Beschwerdeführerin in ihrer bisherigen Tätigkeit aufgrund der Schmerzen. Zum Belastungsprofil führte sie an, es seien keine Zwangshaltungen, keine Hocke stellung, keine knienden oder kauernden Tätigkeiten, keine Tätigkeiten mit permanenter Belastung der linken Hand und des linken Arms zumutbar, hingegen leichte mehrheitlich sitzende Tätigkeit en mit regelmässiger Pause in ergo nomischer Körperhaltung.
In der angestammten Tätigkeit sei die Beschwerdeführerin das Lumbovertebral syndrom betreffend vom 1 8. Juli 2022 bis Februar 2023 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen, ab 1. März 2024 zu 60 %, ab 1. April 2024 zu 50 % und ab 1. Juni 2024 zu 30 % . Aufgrund der Ellenbogenfraktur habe zudem von September 2024 bis voraussichtlich Mai 2025 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden. In angepasster Tätigkeit habe aufgrund des Lumbovertebralsyndroms
seit April 2023 eine 80%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden und eine 20% ige bis Mai 2024, die Ellbogenfraktur betreffend eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 3. September bis 2 0. Oktober 2024 und eine 20%ige seit Januar 2025 (Urk. 7/92/7). Eine angepasste Tätigkeit sei der Beschwerdeführerin gemäss dem Fazit der RAD-Ärztin seit März 2023 nach Rückkehr aus der Rehabilitation möglich gewesen. Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit in angestammter Tätigkeit müsse betreffend die Ellbogenfraktur der Verlauf noch überprüft werden (Urk. 7/72/8).
E. 10 Im hierzu eingeholten Versicherungsbericht vom 1 8. Juni 2025 sprach sich Prof. Dr. med. K.___, Chefarzt Klinik für Orthopädie und Traumatologie, F.___, für eine Verbesserung des Gesundheitszustandes aus. Es zeige sich eine fortschreitende ossäre Konsolidierung im Bereich des proximalen Radiusschaftes. Eine Plattenentfernung sei nicht geplant. Im Prinzip sei die Beschwerdeführerin für körperlich nicht sehr strenge Arbeiten voll einsetzbar. In der Pflege wäre sicherlich nur ein tätigkeitsangepasster Einsatz möglich, da eine Vollbelastung des linken Ellbogens wahrscheinlich länger nicht erfolgen sollte. Auf eine Belastung von über 10 kg sollte verzichtet werden. Ansonsten seien im Prinzip alle Tätigkeiten möglich (Urk. 7/102). 5.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2025.00772 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Bachofner, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser Ersatzrichterin Lienhard Gerichtsschreiberin Gasser Küffer Urteil vom 5. Juni 2026 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Pro Infirmis Zürich Y.___ Hohlstrasse 560, Postfach, 8048 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
X.___, geboren 1969, arbeitete ab
4. Oktober 1993 als diplomierte Pflegefachfrau und Berufsbildnerin im Z.___ in A.___ in einem Pensum von 80 % . Am 2 1. März 2019 meldet sie sich unter Hinweis auf Bewegungseinschränkungen in der rechten Schulter infolge einer Capsulitis zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung an (Urk. 7/1, 7/66/1-2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, teilte der Versicherten am 2. Mai 2019 mit, dass kein Leistungsanspruch bestehe, da sie seit April 2019 wieder zu 70 % arbeite und beabsichtige, ab Mai 2019 auf ihr bisheriges Pensum zu erhöhen (Urk. 7/10). 1.2
Mit Formular vom 2 8. Dezember 2022 (Eingang am 4. Januar 2023, vgl. Akten verzeichnis zu Urk. 7/1-108) meldete sich die Versicherte neuerlich zum Leistungsbezug an, nunmehr unter Hinweis auf eine Diskushernie und eine deut liche Spondylarthrose LWK 4/5 (Urk. 7/21 S. 8 Ziff. 6 und S. 10) . Die IV-Stelle holte in Abklärung der erwerblichen und medizinischen Verhältnisse unter anderem die Akten der Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG (nachfolgend: Zürich) als Kollektiv-Krankentaggeldversicherung sowie d er Einzeltaggeld versicherung, der Swica, ein (
u. a. Urk. 7/27, 7/46, 7/48, 7/5 6, 7/60) . Ab Frühjahr 2023 arbeitete die Beschwerdeführerin im Rahmen eines vom Arbeitgeber ermöglichten Arbeitsversuchs während einige r Stunden pro Woche in der Wäscherei in sitzender Tätigkeit (Urk. 7/56/5, 7/60 S. 14 Ziff. 5, 7/61). Am 1 4. Oktober 2024 teilte die IV-Stelle
der Versicherten mit, aktuell seien keine Ein gliederungsmassnahmen möglich, dies aufgrund des nicht abgeschlossenen Heilungsverlaufs nach einem am 3. September 2024 erlittene n Unfall (Urk. 7/76) . Per 3 1. Oktober 2024 kündigte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis (Urk. 7/77/6 unten) . Nach Vorlage an ihren regionalen ärztlichen Dienst (RAD, Urk. 7/92/6-8) teilte die IV-Stelle der Versicherten mit Vorbescheid vom 2 1. März 2025 mit, ein Anspruch auf eine Invalidenrente werde voraussichtlich verneint (Urk. 7/93). Mit ihrem Einwand dagegen vom 2. Mai 2025 beantragte die Versicherte, es seien ihr berufliche Massnahmen respektive eine Umschulung zu gewähren sowie der Rentenanspruch zu einem späteren Zeitpunkt zu prüfen (Urk. 7/99/1). Mit Ver fügung vom 2 0. Oktober 2025 verneinte die IV-Stelle sowohl einen Anspruch auf eine Invalidenrente als auch einen Anspruch auf eine Umschulung (Urk. 7/105 = Urk. 2). 2.
Dagegen erhob die Versicherte am 1 4. November 2025 Beschwerde und beantragte (Urk. 1 S. 1), es seien ihr unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung die gesetzlichen Leistungen gemäss de m Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG) zu gewähren (Ziff. 1 und Ziff. 2), es seien ihr beruf liche Massnahmen und eine Umschulung zu gewähren (Ziff. 3), eventualiter seien ihr die gesetzlichen Rentenleistungen auszurichten (Ziff. 4). Prozessual ersuchte sie um Auferlegung der Kosten und Entschädigungen an die Beschwerdegegnerin auch im Falle einer Abweisung der Beschwerde (Ziff. 5), eventualiter um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Ziff. 6). Die Beschwerdegegnerin schloss in der Vernehmlassung vom 5. Januar 2026 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Hierüber wurde die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 2 0. Januar 2026 in Kenntnis gesetzt und mit selbiger Verfügung das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung abgewiesen (Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den All gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) . Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
Nach Art. 8 Abs. 3 ATSG bestimmt sich die Invalidität von Nichterwerbstätigen nach der Unmöglichkeit sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen (SVR 2005 IV Nr. 21). 1.2
Gemäss Art. 27 bis Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) werden für die Bestimmung des Invaliditätsgrades von Teilerwerbstätigen folgende Invaliditätsgrade zusammengezählt: a.
der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Erwerbstätigkeit; b.
der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich.
Für die Berechnung des Invaliditätsgrades in Bezug auf die Erwerbstätigkeit wird gemäss Art. 27 bis Abs. 2 IVV: a.
das Einkommen ohne Invalidität auf eine Erwerbstätigkeit, die einem Beschäftigungsgrad von 100 Prozent entspricht, hochgerechnet; b.
das Einkommen mit Invalidität auf der Basis einer Erwerbstätigkeit, die einem Beschäftigungsgrad von 100 Prozent entspricht, berechnet und entsprechend an die massgebliche funktionelle Leistungsfähigkeit angepasst; c.
die prozentuale Erwerbseinbusse anhand des Beschäftigungsgrades, den die Person hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, gewichtet. 1.3
1.3.1
Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte haben gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit: a.
diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähig keit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und b.
die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind.
Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Aus übung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen sind insbesondere zu berücksichtigen: a.
das Alter; b.
der Entwicklungsstand; c.
die Fähigkeiten der versicherten Person; und d.
die zu erwartende Dauer des Erwerbslebens (Abs. 1 bis).
Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Abs. 3 in medizinischen Mass nahmen (lit . a), Beratung und Begleitung (lit . a bis), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung (lit . a ter), Massnahmen beruflicher Art (lit . b) und in der Abgabe von Hilfsmitteln (lit . d). 1.3.2
Gemäss Art. 17 IVG hat die versicherte Person Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann (Abs. 1). Der Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit ist die Wiedereinschulung in den bisherigen Beruf gleichgestellt (Abs. 2). Als Umschulung gelten gemäss Art. 6 Abs. 1 IVV Ausbildungsmassnahmen, die Versicherte nach Abschluss einer erstmaligen beruflichen Ausbildung oder nach Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ohne vorgängige berufliche Ausbildung wegen ihrer Invalidität zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit benötigen.
Der Anspruch auf Umschulung setzt voraus, dass die versicherte Person wegen der Art und Schwere des Gesundheitsschadens im bisher ausgeübten Beruf und in den für sie ohne zusätzliche berufliche Ausbildung offen stehenden zumut baren Erwerbstätigkeiten eine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbs einbusse von etwa 20 % erleidet, wobei es sich um einen blossen Richtwert handelt (BGE 130 V 488 E. 4.2, 124 V 108 E. 2a und b, je mit Hinweisen; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_266/2021 vom 13. Juli 2021 E. 4.2.3 mit Hin weisen). 1.4
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Eine Rente nach Abs. 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Art. 8 Abs. 1 bis und 1 ter nicht ausgeschöpft sind (Art. 28 Abs. 1 bis IVG). 1.5
Kann die Erwerbsfähigkeit einer versicherten Person voraussichtlich durch zu mutbare Eingliederungsmassnahmen wieder hergestellt, erhalten oder verbessert werden, so greift der Grundsatz «Eingliederung vor Rente» (vgl. Art. 28 Abs. 1 lit . a IVG) beziehungsweise «Eingliederung statt Rente». Nur wenn keine ent sprechenden Massnahmen (mehr) in Frage kommen, kann ein Rentenanspruch bejaht werden, andernfalls sind vorab geeignete Eingliederungsmassnahmen anzuordnen. Nach der gesetzlichen Konzeption kann eine Rente vor der Durch führung von Eingliederungsmassnahmen (allenfalls auch rückwirkend) nur zugesprochen werden, wenn die versicherte Person wegen ihres Gesundheits zustandes nicht oder noch nicht eingliederungsfähig war. Dass der Renten anspruch grundsätzlich erst nach Beendigung der Eingliederungsmassnahmen entstehen kann, gilt dabei selbst im Fall, dass diese nur einen Teilerfolg brachten oder scheiterten. Anders verhält es sich nach Abklärungsmassnahmen, die zeigen sollen, ob die versicherte Person überhaupt eingliederungsfähig ist, und die dann ergeben, dass dies nicht zutrifft; diesfalls kann eine Rente rückwirkend zugesprochen werden (BGE 148 V 397 E. 6.2.4 mit Hinweisen; Urteil des Bundes gerichts 8C_485/2024 vom 25. Juli 2025 E. 3.2.2 mit Hinweisen). 1. 6
War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts I 659/04 vom 9. Februar 2005 E. 1.1). Bei einer Neuanmeldung der versicherten Person bei der IV-Stelle sind die Revisionsregeln demnach analog anwendbar (BGE 141 V 585 E. 5.3 in fine, 133 V 108 E. 5.2, je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_317/2024 vom 22. Januar 2025 E. 2.2 mit Hinweisen). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin verneinte im angefochtenen Entscheid einen Anspruch auf eine Invalidenrente damit, die Beschwerdeführerin sei ab Juni 2024 in ihrer bisherigen Tätigkeit wieder zu 70 %
und in angepass ter Tätigkeit seit Mai 2024 wieder zu 80 % arbeitsfähig . Der Unfall vom September 2024 habe lediglich eine vorübergehende Arbeitsunfähigkeit begründet. Bis heute liege keine erhebliche langdauernde gesundheitliche Einschränkung vor. Ein Anspruch auf Umschulung bestehe ebenfalls nicht (Urk. 2 S. 1 f.). 2.2
Die Beschwerdeführerin stellt sich dagegen in ihrer Beschwerde (Urk. 1) auf den Standpunkt, die Beschwerdegegnerin stütze ihren Entscheid auf einen unvoll ständig abgeklärten Sachverhalt und dabei auf das vom Taggeldversicherer ein geholte Gutachten von Dr. med. B.___, Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation, Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungs apparates sowie Rheumatologie, vom 2. Februar 2024, welcher seine r Ein schätzung der künftigen Arbeitsfähigkeit in angestammter Tätigkeit
eine Besserungstendenz zugrunde lege, welche nicht eingetreten sei (S. 2 Ziff. 2) . Die davon abweichende Beurteilung der behandelnden Ärztin werde von der Beschwerdegegnerin nicht beachtet (S. 3 Ziff. 3), und das vom RAD vorge g ebene Belastungsprofil lasse keine Wiederaufnahme der angestammten Tätigkeit zu (S.
3 f. Ziff. 4). Der Einkommensvergleich führe zu einem Invaliditätsgrad von 44.9 % und damit seien sowohl der Umschulungs- als auch ein Rentenanspruch ausgewiesen (S. 4 Ziff. 5). Auf diese bereits mit dem Einwand vorgebrachten Aspekte sei die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Entscheid nicht eingegangen, womit sie das rechtliche Gehör verletzt habe (S. 6 Ziff. 6). 3.
3.1
Soweit die Beschwerdeführerin eine Verletzung ihres Gehörsanspruchs geltend macht, ist festzuhalten, dass
Verfügungen der Versicherungsträger, wenn sie den Begehren der Parteien nicht voll entsprechen, eine Begründung enthalten müssen (Art. 49 Abs. 3 Satz 2 ATSG), das heisst eine Darstellung des vom Versicherungs träger als relevant erachteten Sachverhaltes und der rechtlichen Erwägungen. Ge mäss Art. 52 Abs. 2 Satz 2 ATSG werden Einspracheentscheide begründet. Die aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV fliessende Begründungspflicht gebietet nicht, dass sich das kantonale Gericht beziehungs weise der Versicherungsträger mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sich die Behörde auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich die betroffene Person über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich das Gericht respektive der Versicherungsträger hat leiten lassen und auf die sich sein Entscheid stützt (BGE 142 II 49 E. 9.2, 136 I 229 E. 5.2, je m.w.H .). 3. 2
Mit ihrem Einwand vom 2. Mai 2025 beantragte die Beschwerdeführerin in der Hauptsache die Zusprache von beruflichen Massnahmen in Form einer Um schulung und begründete dies damit, die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in an gestammter Tätigkeit von Dr. B.___ mit 70 % ab März 2024, auf welche die Beschwerdegegnerin abstelle, sei nicht beweiswertig. Vielmehr sei sie angestammt nicht mehr arbeitsfähig und führe der Einkommensvergleich zu einem Invaliditätsgrad von 40.31 % und damit zu einem ausgewiesenen Umschulungs anspruch wie auch einem Anspruch auf eine Invalidenteilrente, wobei letzterer gemäss ihrem Antrag Ziff. 2 erst zu einem späteren Zeitpunkt zu prüfen sei (Urk. 7/99/1-3).
Die Beschwerdegegnerin nahm d ie se Anträge und
Vorbringen der Beschwerde führerin im angefochtenen Entscheid
insoweit auf, als sie nicht nur über den vorbeschiedenen (verneinten) Anspruch auf eine Invalidenrente, sondern auch über Anspruch auf Umschulung verfügte, indem sie einen solchen explizit ver neinte (Urk. 2 S. 2). Ihre Begründung hierfür beschränkte sich indes auf diejenige für die Verneinung des Rentenanspruchs, wonach die Beschwerdeführerin gemäss ihren Abklärungen in der angestammten Tätigkeit seit Abschluss der Ein gliederung zu 70 %
und in einer leidensangepassten seit Mai 2024 zu 80 % arbeitsfähig sei, wobei durch den Unfall vom September 2024 kein e erhebliche langdauernde Gesundheitsschädigung eingetreten sei (vgl. insbesondere Urk. 2
S.
2).
Soweit sie damit an den von ihr als beweiswertig beurteilten ärztlichen Beurteilungen von Dr. B.___ und ihre m RAD festhielt (vgl. dazu auch Fest stellungsblätter vom 1 8. März 2025, Urk. 7/92/6-9, und vom 2 0. Oktober 2025, Urk. 7/104/1-3), kann darin keine Verletzung der Begründungspflicht erblickt werden, muss sie sich doch nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und konnte sich die Beschwerdeführerin über die Tragweite des Entscheids insoweit Rechenschaft geben .
Was den Verzicht auf einen Einkommensvergleich anbelangt und damit unter anderem
die Prüfung der für einen Umschulungsanspruch erforderlichen Erwerbseinbusse von 20 % (E. 1.3.2), fehlt es der Begründung der Beschwerde gegnerin aber an einer Auseinandersetzung mit einem für den Entscheid wesent lichen Punkt, nämlich der (leistungsspezifischen) Invaliditätsbemessung:
Die Beschwerdegegnerin ging für die Klärung des Rentenanspruchs davon aus, die Beschwerdeführerin wäre im Gesundheitsfall als zu 80 % erwerbstätig e und zu 20 % im Haushalt tätige Person zu qualifizieren (Urk. 7/92/8), woran sich auf grund der Akten keine Zweifel aufdrängen. Bei einer Arbeitsfähigkeit in an gestammter Tätigkeit von 70 %, wie sie die Beschwerdegegnerin annimmt, resultierte, sofern der Beschwerdeführerin das beim früheren Arbeitgeber erziel bare Einkommen weiterhin zu 70 %
anzurechnen wäre, ein
Teili nvaliditätsgrad im erwerblichen Bereich von
24 % (30 % x 0.8; vgl. zur Berechnung des Invaliditätsgrades bei Teilerwerbstätigen: E. 1.4) und damit eine Erwerbseinbusse von mehr als 20 % .
Angesichts des gemäss Arbeitgeberfragebogen vom 8. Juli 2024 im Gesundheits falle erzielbaren Einkommens in der letzten Tätigkeit in einem 80%-Pensum von Fr. 80'715.70 (13 x Fr. 6'208.90, Urk. 7/66/4, zum 1 3. Monatslohn vgl. Urk. 7/27/33) und des in einer optimal angepassten Tätigkeit erzielbaren Ein kommens, welches unter Beizug des Zentralwerts für Frauen gemäss der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) zu ermitteln wäre, ist sodann offensichtlich, dass bei einer 80%igen Rest arbeitsfähigkeit wie sie die Beschwerdegegnerin ihrem Entscheid zugrunde legte (E. 2.1), eine Erwerbseinbusse von deutlich mehr als 20 % resultier en würde . So lag der Zentralwert für Frauen im Bereich Gesundheits- und Sozialwesen im Kompetenzniveau 2, welches der Beschwerdeführerin möglicherweise auch in einer angepassten Tätigkeit in diesem Sektor anzurechnen wäre, gemäss LSE 2022 bei monatlich Fr. 5'281.--, was selbst im Falle einer 100%igen Restarbeits fähigkeit ab 1. Januar 2024 zu einem Teilinvaliditätsgrad im Erwerbsbereich von 31 % führ en würde
(Fr. 80'715.70 : 0.8
= Fr. 100'894.63 - Fr. 5'281. -- [LSE 2022, TA1_tirage_skill_level, Ziff. 86-88] x 12 : 40 x 41.6 [ Bundesamt für Statistik, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, T. 03.02.03.01.04.01, Ziff. 86-88] : 100.9 x 104.2 [Nominallohnindex, Frauen, 2021-2024, Ziff. 86-88 ] – 10 % [ Art. 26 bis
Abs. 3 IVV in der seit 1. Januar 2024 in Kraft stehenden Fassung] = Fr.
39‘638.46 : Fr. 100‘894.63 x 100 %
x 0.8 = 31 % [gerundet]).
Der Verzicht auf einen Einkommensvergleich und jegliche weitere Begründung der Verneinung eines Umschulungsanspruchs gemäss
Art. 17 IVG trägt damit der Begründungspflicht (Art. 29 Abs. 2 BV)
offensichtlich nicht genügend Rechnung. Wie sich aus dem Nachfolgenden ergibt, führte eine Rückweisung der Sache an die Verwaltung einzig zur Gewährung des rechtlichen Gehörs aber zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen, weshalb hier von abzusehen ist (BGE 142 II 218 E. 2.8.1, 137 I 195 E. 2.3.2, je m.w.H .). 4. 4.1
Materiell im Streite steht, ob die Beschwerdegegnerin den Anspruch der Beschwerdeführerin auf berufliche Eingliederungsmassnahmen und dabei ins besondere die geltend gemachte Umschulung wie auch
– eventualiter - einen Rentenanspruch zu Recht verneint hat. Unbestritten ist dabei, dass die Beschwerdegegnerin auf die Neuanmeldung der Beschwerdeführerin vom
2 8. Dezember 2022 (Urk. 7/26) materiell eingetreten ist (E. 1.5) . Auch das Vor liegen eines Revisionsgrundes wird zu Recht nicht in Frage gestellt, nachdem neu leistungseinschränkende lumbale Beschwerden in der Lendenwirbelsäule (LWS) mit degenerativen Befunden vorliegen
(vgl. nachfolgende E. 4 und E. 5.1) und im Rahmen der Erstanmeldung einzig eine Capsulitis
zur Diskussion stand (Urk. 6/1/6, 6/2/3). Entsprechend sind die geltend gemachten Ansprüche
in recht licher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») und ohne Bindung an frühere Beurteilungen zu prüfen
(BGE 144 I 103 E. 2.1, 141 V 9 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_255/2024 vom 27. Januar 2025 E. 4.1, je mit Hinweisen). Zu klären ist dabei zunächst, ob sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin und die hieraus resultierenden Einschränkungen gestützt auf die Akten rechts genüglich feststellen lassen . 4.2 4.2 . 1
Dr. m ed. C.___, Facharzt FMH für Rheumatologie, Physikalische Medizin und Rehabilitation sowie Allgemeine Innere Medizin, D.___ AG
E.___, stellte in seinem Konsiliarbericht vom 1 4. Oktober 2022 folgende Diagnosen (Urk. 7/48/3): - Persistierendes lumbovertebrales Schmerzsyndrom im lumbosakralen Übergang - s chmerzhafter lumbosakraler Übergang mit eingeschränkter Extensionsfähigkeit - DD: prolongierte Überlastung durch Adipositas, Fraktur, mediane Diskushernie, spinale Gicht - morbide Adipositas (BMI 48 kg/m 2) - Folgeerkrankungen: arterielle Hypertonie, Diabetes mellitus (insulin bedürftig), Arthritis urica - klinisch Gonarthrose rechts mehr als links
Im Juli (2022) seien plötzlich starke, akute, immobilisierende, tief lumbale Rückenschmerzen aufgetreten mit initial diskreten Ausstrahlungen. Aufgrund der massiven Adipositas sei en die körperliche Untersuchung massiv erschwert und ein konventionelles Röntgen nicht durchführbar gewesen . Die Beschwerde führerin sei an zwei Unterarmgehstöcken mobil und zurzeit sicherlich nicht arbeitsfähig (Urk. 7/48/4). 4.2.2
In den von Dr . C.___ veranlassten MR-Aufnahmen der LWS und des Sacrum s im Kantonsspital F.___ (F.___) vom 2 8. Oktober 2022 zeigten sich unter anderem deutliche osteodiskale
Foramenstenosen LWK 4/5 rechts und LWK 5/SWK 1 rechts mit Kompression der Wurzeln L4 und L5 foraminal rechts (Urk. 7/48/1). 4.2.3
Vom 1 5. Februar bis 7. März 2023 unterzog sich die Beschwerdeführerin einem stationären Rehabilitationsaufenthalt in der Rehaklinik G.___ . Im Austritts bericht vom 7. März 2023 (Urk. 7/54/1-4) wurde ein Status nach persistierenden, starken,
lumbovertebralen Schmerzen in der unteren LWS seit Juli 2022 diagnostiziert. Bei Eintritt habe sich neben dem Schmerzsyndrom unter anderem eine mittelgradig ausgeprägte Gang- und Balancestörung gepaart mit Dekonditionierung und stark erhöhter Sturzgefahr und eine mittelgradig aus geprägte Pflegeabhängigkeit in den BADL (B a sic Activities
of Daily Living) gezeigt (S. 3). Die Beschwerdeführerin habe in gebessertem, aber noch therapie bedürftigem Zustand nach Hause entlassen werden können. Die Gehstrecke bei Austritt habe zirka 150 m an den Unterarmgehstöcken, überwiegend im 3-Punktegang betragen (S. 2). 4.2.4
Die behandelnde dipl. Ärztin
H.___, D.___ AG E.___, attestierte der Beschwerdeführerin ab 7. Juli 2022 eine 100%ige Arbeits un fähigkeit (Urk. 7/12/4-12, 7/48/5-7/53) . In ihrem Zeugnis zu Handen
der Zürich vom 2 5. August 2023
(Urk. 7/46/1-5) führte sie zum Verlauf einen langsamen Fortschritt an, wobei die Rückenschmerzen besser würden (S . 3 Ziff. 4b). Die aktuelle Tätigkeit sei der Beschwerdeführerin nicht, e ine angepasste Tätigkeit in reduziertem Pensum
aber zumutbar, dies mit mehr Bürotätigkeit respektiv e kei ner körperlich anstrengenden Tätigkeit, wobei die Beschwerde führerin nicht länger als zwei Stunden sitzen könne (S. 4 Ziff. 7). Am 3. Oktober
2023 berichtete dipl.
H.___, die Beschwerdeführerin stehe auf der Warteliste für regelmässige Beratungen in einem Zentrum für Adipositas- und Stoffwechselkrankheiten. Ziel sei es, durch den Gewichtsverlust die Schmerzen zu reduzieren. Die Beschwerdeführerin gehe an Gehstöcken, lange Strecken und schweres Tragen seien noch nicht möglich. Sitzende Tätigkeiten seien dagegen bei eine r Sitzdauer von zwei bis drei Stunden gut möglich . Leichte Bürotätigkeit sei zumutbar, angestrebt werden sollte ein Pensum von 50 % dreimal die Woche (Urk. 7/56/78). 4.2. 5
Dr. B.___ erstellte am 2. Februar 2024 ein versicherungsmedizinisches Gut achten im Auftrag
der Zürich (Urk. 7/60/1-21). Seine Hauptdiagnosen lauteten auf ein lumbovertbrales Schmerzsyndrom, Gonarthrosen beidseits und eine Adipositas Grad III. Bildgebend hätten sich degenerative Veränderungen der LWS gezeigt, klinisch aber keine sensomotorischen Ausfälle (S. 13 Ziff. 4). Die neuro logische Untersuchung habe keine signifikanten Auffälligkeiten gezeigt. Der PSR beidseits sei knapp, der ASR beidseits nicht auslösbar gewesen (S. 12 Ziff. 3.1). Die Beschwerdeführerin arbeite seit April/Mai 2023 an zwei bis drei Tagen während zwei bis zweieinhalb Stunden in der Wäscherei des Pflegeheims, sie lege dort Wäsche zusammen (S. 14 Ziff. 5). Unter Therapie hätten sich seit Februar/März 2023 Fortschritte ergeben, einerseits bezüglich der Schmerz intensität, welche weiter abnehme, als auch bezüglich der Funktion beziehungs weise Mobilität. So könne die Beschwerdeführerin nun h ilfsmittelfrei gehen, sei mit dem öffentlichen Verkehr unterwegs und fahre Auto. Aufgrund der Besserungstendenz sei ab März 2024 ein schrittweiser Wiedereinstieg in die angestammte Tätigkeit als Pflegefachfrau vorgesehen. Bezogen auf ein 100%-Pensum betrage die Arbeitsunfähigkeit im angestammten Beruf ab März 2024 60
%, ab 1. April 2024 50 % und ab 1. Juni 2024 30 % . Die Einschränkungen beträfen das Gehen auf Treppen, welches nur mit Handlauf und das Tragen von Lasten, welches nur mit der anderen Hand möglich sei. Zudem könne die Beschwerdeführerin keine Hockestellung einnehmen. Auch seien knieende oder kauernde Tätigkeiten nicht möglich. Ob eine weitere Steigerung möglich sei, sei derzeit noch unsicher. Für eine optimal leidensangepasste Tätigkeit, zum Beispiel eine leichte, mehrheitlich sitzende Tätigkeit, bestehe aktuell und noch bis Ende Mai 2024 eine 20%ige Arbeitsunfähigkeit aufgrund der Notwendigkeit zusätz licher Pausen (S. 14 f. Ziff. 5, S . 19
Ziff. 6.7). 4.2. 6
Gemäss E-Mail des zuständigen Care-Managers der I.___ AG vom 7. Juni
2024 erhielt die Beschwerdeführerin ab etwa Mai 2024 regelmässig Spritzen, die beim Abnehmen helfen sollten . Ausserdem nehme sie an einer Ernährungs beratung teil (Urk. 7/62) . 4.2.7
Dipl. Ärztin
H.___
sprach sich am 5. September 2024 für eine fortdauernde Arbeitsunfähigkeit in angestammter Tätigkeit zufolge des lumbovertebralen Schmerzsyndroms und der Adipositas aus. Die Beschwerdeführerin werde ihren bisherigen Beruf nicht mehr ausüben können. Für eine Eingliederung sei eine Umschulung nötig (Urk. 7/72/3-6 Ziff. 1.3, 2.5, 2.7 und 4.3). 4.2. 8
Am 3. September 2024 zog sich die Beschwerdeführerin bei einem Sturz eine Luxationsfraktur am linken Ellbogen mit Trümmerfraktur des proximalen Radiusschaftes sowie medialer und lateraler Kapselbandruptur zu. Nach der operativen Versorgung vom 5. September 2024 (Operationsbericht des F.___ vom 9. September 2024, 7/79/3-
5) wurde die Beschwerdeführerin zunächst bis 2 0. Oktober 2024 zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben (Urk. 7/79/2). Dieses Attest des F.___ wurde bei prolongiertem Verlauf und für belastete (gemeint wohl: belastende) Tätigkeiten verlängert bis Ende April 2025, obwohl die Beschwerde führerin bereits zufolge der Rückenbeschwerden nicht arbeitsfähig sei (Urk. 7/82/2, 7/83/2, 7/88/2). 4.2. 9
Dr. med. J.___, Fachärztin FMH für Innere Medizin und Infektiologie, regionaler ärztlicher Dienst (RAD), mass in ihrer Stellungnahme vom 2 1. Februar 2025 (Urk. 7/92/6-8) dem lumbovertebralen Schmerzsyndrom bei degenerativen Veränderungen und der operativ versorgten Luxationsfraktur Ellenbogen links Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit bei (Urk. 7/92/6) . Eingeschränkt sei die Beschwerdeführerin in ihrer bisherigen Tätigkeit aufgrund der Schmerzen. Zum Belastungsprofil führte sie an, es seien keine Zwangshaltungen, keine Hocke stellung, keine knienden oder kauernden Tätigkeiten, keine Tätigkeiten mit permanenter Belastung der linken Hand und des linken Arms zumutbar, hingegen leichte mehrheitlich sitzende Tätigkeit en mit regelmässiger Pause in ergo nomischer Körperhaltung.
In der angestammten Tätigkeit sei die Beschwerdeführerin das Lumbovertebral syndrom betreffend vom 1 8. Juli 2022 bis Februar 2023 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen, ab 1. März 2024 zu 60 %, ab 1. April 2024 zu 50 % und ab 1. Juni 2024 zu 30 % . Aufgrund der Ellenbogenfraktur habe zudem von September 2024 bis voraussichtlich Mai 2025 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden. In angepasster Tätigkeit habe aufgrund des Lumbovertebralsyndroms
seit April 2023 eine 80%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden und eine 20% ige bis Mai 2024, die Ellbogenfraktur betreffend eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 3. September bis 2 0. Oktober 2024 und eine 20%ige seit Januar 2025 (Urk. 7/92/7). Eine angepasste Tätigkeit sei der Beschwerdeführerin gemäss dem Fazit der RAD-Ärztin seit März 2023 nach Rückkehr aus der Rehabilitation möglich gewesen. Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit in angestammter Tätigkeit müsse betreffend die Ellbogenfraktur der Verlauf noch überprüft werden (Urk. 7/72/8). 4.2. 10
Im hierzu eingeholten Versicherungsbericht vom 1 8. Juni 2025 sprach sich Prof. Dr. med. K.___, Chefarzt Klinik für Orthopädie und Traumatologie, F.___, für eine Verbesserung des Gesundheitszustandes aus. Es zeige sich eine fortschreitende ossäre Konsolidierung im Bereich des proximalen Radiusschaftes. Eine Plattenentfernung sei nicht geplant. Im Prinzip sei die Beschwerdeführerin für körperlich nicht sehr strenge Arbeiten voll einsetzbar. In der Pflege wäre sicherlich nur ein tätigkeitsangepasster Einsatz möglich, da eine Vollbelastung des linken Ellbogens wahrscheinlich länger nicht erfolgen sollte. Auf eine Belastung von über 10 kg sollte verzichtet werden. Ansonsten seien im Prinzip alle Tätigkeiten möglich (Urk. 7/102). 5. 5.1
Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte kommt nach der Rechtsprechung Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 134 V 231 E. 5.1 mit Hinweis auf BGE 125 V 351 E. 3b/ ee). Trotz dieser grundsätzlichen Beweiseignung kommt den Berichten versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft zu wie einem gerichtlichen oder im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger veranlassten Gutachten unabhängiger Sach verständiger. Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gut achtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässig keit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 142 V 58 E. 5.1; 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7).
Die Beschwerdegegnerin stützte ihren Entscheid, was die Beurteilung des Gesundheitszustandes und dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit anbelangt, im Wesentlichen auf die Beurteilungen von Dr. B.___ vom 2. Februar 2024 (E. 4.2.5) und der RAD-Ärztin Dr. J.___ vom 2 1. Februar 2025 (E. 4.2.9). Bei der Beurteilung von Dr . B.___ handelt es sich um ein vom Krankentaggeld versicherer
nicht im gesetzlich vorgesehenen Verfahren nach
Art. 44 ATSG eingeholte s Gutachten, weshalb diesem, wie auch der RAD-Beurteilung von Dr. J.___, der
Beweiswert
versicherungsinterner
ärztlicher Feststellungen zu kommt (Urteil des Bundesgerichts 8C_131/2022 vom 2 7. Juni 2022 E. 3.2.2 mit Hinweis). Folglich sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen (BGE 145 V 97
E. 8.5 in fine). 5.2
5.2.1
Aufgrund der medizinischen Akten erstellt ist, dass die Beschwerdeführerin seit 7. Juli 2022 an einem lumbovertebralen Schmerzsyndrom bei degenerativen Veränderungen und im MRI festgestellten Kompressionen der Wurzeln L4 und L5 foraminal rechts (E. 4.2.2) leidet, dies bei Vorliegen einer Adipositas Grad III bei einem BMI von 54.77 kg/m 2
im Zeitpunkt der Begutachtung durch Dr. B.___ am 3 0. Januar 2024 (E. 4.2.5, Urk. 7/60 S. 13) . 5.2.2
Was die Beurteilungen der Arbeitsfähigkeit durch Dr. B.___ wie auch Dr. J.___ anbelangt, erweisen sich diese in mehrfacher Hinsicht als für die Beantwortung der streitgegenständlichen Fragen unvollständig respektive diskrepant, was denn auch die zuständigen Sachbearbeiter der Beschwerdegegnerin erkannten (vgl. unter Fazit für den Fallabschluss vom 1 3. März 2025, Urk. 7/92/8). 5.2.3
So beurteilte Dr. B.___
die Arbeitsfähigkeit in angestammter Tätigkeit erst ab 1. März 202 4. Für eine Verlaufsbeurteilung ab 7. Juli 2022 bestand angesichts der bei der Taggeldversicherung relevanten Fragestellung keine Veranlassung. Dr. J.___ attestierte in ihrer aktenbasierten Stellungnahme vom 2 1. Februar 2025 zufolge des Lumbovertebralsyndroms eine 100 %ige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit vom 1 8. Juli 2022 bis Februar 202 3. Zum Zeit raum März
2023 bis Ende Februar 2024 machte sie keine Angabe n (Urk. 7/92/7) . Ob es sich hierbei um ein Versehen handelte und Dr. J.___ eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bis Ende Februar 2024 attestieren wollte, liess die Beschwerdegegnerin ungeklärt. Damit liegt für die Zeit von März 2023 bis Februar 2024 von Seiten der Versicherungsärzte keine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in angestammter Tätigkeit vor, sondern einzig diejenige der behandelnden dipl. Ärztin
H.___ (E. 4.2.4), auf welche indes bereits wegen ihrer fehlenden orthopädischen Fach kompetenz nicht alleine abgestellt werden kann.
Was die Arbeitsfähigkeit in angestammter Tätigkeit ab 1. März 2024 anbelangt, nahm
Dr. B.___
eine Prognose vor, wobei gemäss seiner Einschätzung die Arbeitsfähigkeit ab 1. März 2024 40
%, ab 1. April 2025 50 % und ab 1. Juni 2024 70 % betragen haben soll (E. 4.2.5). Eine Begründung für die prognostizierte Steigerung der Arbeitsfähigkeit findet sich
keine. Zwar wies er auf die seit Februar/März 2023 eingetretene Zustandsverbesserung hin. Inwiefern sich die Befundlage ab März 2024 überwiegend wahrscheinlich weiter verbessern werde, erläuterte er indes nicht. Auch nahm er keine Stellung zur Relevanz und Ent wicklung der Adipositas für den Gesundheitszustand und die Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin, was angesichts deren Ausprägung und Entwicklung von einem BMI von 48 kg/m 2 im Oktober 2022 (E. 4.2.1) zu einem BMI von über 54 kg/m 2 am 3 0. Januar 2024 (Urk. 7/60/10) sowie mit Blick auf die bundesgericht liche Rechtsprechung gemäss BGE
151 V 66 keine abschliessende Beurteilung dieser Krankheit erlaubt . Weiter lässt sich seinen Ausführungen nicht entnehmen, ob er die angeführten Einschränkungen als mit der angestammten Tätigkeit vereinbar
beurteilte. Soweit sich Dr. J.___ in ihrer aktenbasierten Stellungnahme vom 2 1. Februar 2025 der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit in angestammter Tätigkeit durch Dr. B.___ ab 1. März 2024 ohne nähere Begründung anschloss (E. 4.2.9), überzeugt auch ihre Beurteilung nicht.
Nicht in Frage zu stellen ist dagegen, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Ellbogenverletzung, wie von Dr. J.___ attestiert (E. 4.2.9), ab 5. September 2024 angestammt zu 100 % arbeits un fähig war . Angesichts der fachärztlichen Ein schätzung von Prof. Dr. K.___ vom 1 8. Juni 2025 (E. 4.2.10), wonach eine Weiterbeschäftigung der Beschwerdeführerin in der angestammten Tätigkeit in der Pflege trotz Konsolidierung der Frakturen weiterhin nur angepasst möglich sei und eine Vollbelastung des linken Ellbogens länger nicht erfolgen sowie auf eine Belastung von über 10 kg verzichtet werden sollte, ist mit Blick auf das Anforderungsprofil der letzten Tätigkeit (vgl. Urk.7/66/3) sodann überwiegend wahrscheinlich erstellt, dass die Beschwerdeführerin angestammt längerdauernd nicht arbeitsfähig sein wird.
5.2.4
Was die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit anbelangt, ist mit Blick auf die Aktenlage nicht in Frage zu stellen, dass die Beschwerdeführerin seit der Begutachtung durch Dr. B.___ am 3 0. Januar 2024 bis jedenfalls zur Ellbogen fraktur vom 5. September 2024 und auch nach Abheilung derselben (wieder) über eine nicht unerhebliche Restarbeitsfähigkeit verfügt (e) . Dies stellte die Beschwerdeführerin denn auch nicht in Frage (E. 2.2). Was das genaue Ausmass der Restarbeitsfähigkeit und den Verlauf anbelangt, erweisen sich die versicherung sinternen Beurteilungen von Dr. B.___ und Dr. J.___ jedoch eben falls als teilweise diskrepant und unvollständig. So sprach sich Dr. B.___ für eine 80%ige Restarbeitsfähigkeit ab Begutachtung bis Ende Mai 2024 aus und folglich - sinngemäss - für eine 100%ige Arbeitsfähigkeit ab Juni 202 4. Zur Zeit vor der Begutachtung äusserte er sich nicht (E. 4.2.6). Z um Einfluss der Adipositas auf die Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin nahm er auch unter diesem Aspekt keine Stellung
(E. 4.2.5).
Dr. J.___
ging ab April 2023 von einer 20%igen
und bis Mai 2024
von einer 80 %igen Restarbeitsfähigkeit aus, ohne den Beginn der letzteren festzulegen . Zufolge der Ellbogenfraktur vom 5. Juli 2024 lag gemäss ihrer Einschätzung eine gänzliche Arbeitsunfähigkeit auch in angepasster Tätigkeit bis 2 0. Oktober 2024 und ab 1. Januar 2025 eine 20%ige Einschränkung vor . Zur Restarbeitsfähigkeit im Zeitraum vom 2 1. Oktober bis 3 1. Dezember 2024 äusserte sie sich nicht. In der zusammenfassenden Beurteilung scheint sie sich sodann für eine durch gehende 80%ige Restarbeitsfähigkeit seit März 2023 auszusprechen (E. 4.2.9) . Diese Einschätzung steht nicht nur mit ihren eigenen Attesten im Widerspruch, sondern auch mit derjenigen von Dr . B.___, gemäss welcher ab 1. Juni 2024 von einer 100%igen Restarbeitsfähigkeit auszugehen wäre. Auch Prof. Dr. K.___ ging am 1 8. Juni 2025 von einer uneingeschränkten Restarbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin aus, wobei sich seine Beurteilung mutmasslich nur auf die Ellbogenproblematik bezog und nicht ersichtlich ist, inwieweit er die lumbalen Beschwerden und die Adipositas miteinbezog (E. 4.2.10).
Damit drängen sich auch in Bezug auf die Beurteilung der Restarbeitsfähigkeit zumindest geringe Zweifel an den Beurteilungen von Dr. B.___ und Dr. J.___ auf und lässt die übrige medizinische Aktenlage keine abschliessende Beurteilung zu. 5.3
Zusammengefasst führt die Würdigung der medizinischen Akten zum Schluss, dass der Beschwerdeführerin die angestammte Tätigkeit in der Pflege spätestens seit 3. September 2024 für längere Zeit nicht mehr zumutbar war . Im Übrigen lässt die Aktenlage, keine abschliessende Beurteilung zu, weder was die Arbeits fähigkeit in angestammter und angepasster Tätigkeit im Verlauf, noch was den hierfür massgeblichen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin anbelangt.
Mit Blick auf den geltend gemachten Anspruch auf berufliche Eingliederungs massnahmen in Form einer Umschulung
und das unter E. 3.2 Dargelegte zur Erwerbseinbusse von über 20 % selbst im Falle einer 100%igen Restarbeitsfähig keit wird die Beschwerdegegnerin die berufliche Eingliederung wieder aufzu nehmen und Umschulungsmassnahmen zu prüfen haben .
Im Hinblick auf die der Beschwerdeführerin konkret zumutbare Tätigkeit wird sie gleichzeitig ergänzende medizinische Abklärungen in die Wege zu leiten haben. Die Beschwerdeführerin ist jedenfalls orthopädisch zu begutachten, wobei auch die Auswirkungen der Adipositas zu beurteilen sein werden. Auch wenn ein Rentenanspruch grundsätzlich erst bejaht werden kann, wenn keine Ein gliederungsmassnahmen mehr in Frage kommen (E. 1.5), wird die Beschwerde gegnerin im Hinblick auf einen möglicherweise bereits vor der Eingliederung entstandenen Rentenanspruch im Rahmen der Begutachtung auch den Verlauf der Arbeitsfähigkeit ab Juli 2022 (Beginn Wartejahr, Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG) abzuklären haben, lässt sich aufgrund der Aktenlage doch nicht mit der not wendigen überwiegenden Wahrscheinlichkeit feststellen, ob die Beschwerde führerin im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns im Juni /Juli 2023 (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG; je nach Postaufgabe der am 2 8. Dezember 2022 datierten Neuanmeldung, Urk. 7/21/10, Art. 29 Abs. 3 ATSG betreffend den relevanten Zeitpunkt der Postaufgabe) bereits rentenausschliessend eingliederungsfähig war. 5.4
Die angefochtene Verfügung ist dementsprechend vollumfänglich aufzuheben und
die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie die berufliche Eingliederung im Sinne des oben Gesagten wie auch die ergänzenden medizinischen Abklärungen anhand nehme, um neuerlich über die Leistungs ansprüche der Beschwerdeführerin zu entscheiden, wobei dies mit Blick auf das Alter der 1969 geborenen Beschwerdeführerin möglichst zeitnah erfolgen sollte. Ob für einen allfälligen Rentenentscheid gegebenenfalls eine Abklärung der Ein schränkungen im Haushalt notwendig sein wird, wird nach Ergänzung der Aktenlage zu entscheiden sein. Die Beschwerde ist in diesem Sinne gutzuheissen. 6. 6.1
Die Rückweisung einer Sache kommt einem Obsiegen der Beschwerdeführerin gleich
(BGE 137 V 57; vgl. auch BGE 141 V 281 E. 11.1 mit Hinweis) . Die Gerichtskosten gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG sind auf Fr. 700.-- anzusetzen und der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 6.2
Ausgangsgemäss hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Partei entschädigung, welche in Anwendung von § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) auf Fr. 1‘200 .-- (inkl. Barauslagen und MWST) festzulegen und der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen ist. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, als die angefochtene Verfügung vom 2 0. Oktober 2025 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum weiteren Vorgehen im Sinne der Erwägungen zurück gewiesen wird. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Partei entschädigung von Fr. 1’200 .-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen. 4.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Pro Infirmis Zürich - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin BachofnerGasser Küffer