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IV.2025.00771

Erstanmeldung. Abstellen auf SMAB-Gutachten. 80 % Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit aufgrund somatischer Beschwerden. Keine Herausgabe von Unterlagen im Zusammenhang mit Beschwerdenvalidierungstests. Gemischte Methode. Verzicht auf Haushaltabklärung war rechtens. Abweisung.

Zürich SozVersG ·IV · 2026-05-05 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1. 1.1

Die 1971 geborene X.___, ohne Ausbildung und Mutter von drei erwachsenen Kindern, war bis zum 29. Juni 2015 (Beginn der Arbeitsunfähigkeit, Urk. 6/11/12) mit einem Pensum von 60 % als Montagemitarbeiterin bei der Y.___ in Z.___ tätig (Urk. 6/73/3, Urk. 6/7). Am 13. November 2015 meldete sie sich unter Hin weis auf ein Weichteilrheuma sowie eine Fibromyalgie bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/7).

Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, informierte die Ver sicherte am 15. Februar 2018 darüber, dass Beratung und Unterstützung bei der Stellensuche in Form von Arbeitsvermittlung Plus durch die A.___ vom 31. Januar bis 30. Juni 2018 gewährt werde (Urk. 6/76). Am 23. April 2018 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass die Kosten für ein Arbeits training vom 6. April bis 5. Oktober 2018 übernommen würden (Urk. 6/81). Am 12. Februar 2019 informierte die IV-Stelle die Versicherte mit Hinweis auf eine Verschlechterung des Gesundheitszustands über den Abschluss der Arbeitsvermittlung (Urk. 6/103).

Nach weiteren Abklärungen und Einholen einer Expertise bei der C.___ (vom 3 1. Januar 2020, Urk. 7/157) sowie einer Verlaufsexpertise (vom 28. April

2022, Urk. 6/211) wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren der Versicherten m it Verfügung vom

12. Januar 2023 (Urk. 6/219)

ab. Die dagegen von der Versicherten erhobene Beschwerde hiess das Sozial versicherungs gericht mit Urteil vom 2 9. September 2023 (Urk. 6/224; Prozess Nr. IV.2023.00049) insofern gut, als dass es die Verfügung vom 1 2. Januar 2023 aufhob und die Sache zu weiteren Abklärungen und neuer Entscheidung an die IV-Stelle zurückwies. 1.2

Die IV-Stelle nahm in der Folge weitere medizinischen Abklärungen vor und holte bei der D.___ ein polydisziplinäres Gutachten ein (Allgemeine Innere Medizin, Neurologie, Psychiatrie und Rheumatologie; Expertise vom 1 9. November 202 4 [ Urk. 6/293/1-82 ]). Mit Vorbescheid vom 9. Dezember 2024 (Urk. 6/296) stellte die IV-Stelle der Versicherten die Abweisung des Leistungs begehrens in Aussicht, wogegen letztere am 1 0. Januar 2025 (Urk. 6/300) Ein wand erhob . Am 2 5. Juni 2025 (Urk. 6/315)

beantworteten die Gutachter der D.___ die Rückfrage der IV-Stelle vom 3. Juni 2025 (Urk. 6/308/1-2), wozu die Versicherte am 2 5. Juli 2025 (Urk. 6/320) Stellung nahm. Mit Verfügung vom 1 5. Oktober 2025 (Urk.

2) wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren der Versicherten ab. 2.

Dagegen erhob die Versicherte am 1 4. November 2025 Beschwerde (Urk.

1) und beantragte, dass die Verfügung vom 1 5. Oktober 2025 aufzuheben und die Sache zu weiteren Abklärungen (insbesondere Einholung eines neuen externen bidisziplinären

(Ober)Gutachtens [rheumatologisch und psychiatrisch] bei einer bisher nicht involvierten Gutachterstelle und Durchführung einer Haushalts abklärung vor Ort) und zur neuen Verfügung über den Rentenanspruch an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen sei (S. 2). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 5. Januar 2026 (Urk.

5) auf Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführer in am 1 3. Januar 2026 (Urk. 7) zur Kennt nis gebracht wurde. Das Gericht zieht

Erwägungen (28 Absätze)

E. 1.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten. Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 202 2. Entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE 144 V 210 E. 4.3.1) ist nach der bis zum 31. Dezember

2021 geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu diesem Zeitpunkt ein Renten anspruch entstanden ist. Dies ist vorliegend der Fall, weshalb die anwendbaren Gesetzesbestimmungen nachfolgend in der bis 3 1. Dezember

2021 gültig gewesenen Fassung zitiert werden.

E. 1.2 -3 und E. 3.2) entsprechen den praxisgemässen Anforderungen an den Beweiswert einer Expertise. So sind sie für die streitigen Belange umfassend, geben sie doch Antwort auf die Frage nach dem Gesundheitszustand und der verbleibenden Arbeitsfähigkeit de r Beschwerdeführer in . Sie beruhen sodann auf den notwendigen rheumatologischen und psychiatrischen Untersuchungen. D ie Gutachter berück sichtigten detailliert die geklagten Beschwerden und setzten sich damit auseinander (Urk. 6/293/1-82 S. 48, S. 52 ff., S. 7 3, S. 78 f.; Urk. 6/ 3 15 S. 2) . Die Expertisen wurden sodann in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben, wobei sich die Gutachter zur Krankheitsentwicklung äusserten und Bezug auf die medizinischen Vorakten nahmen (Urk. 6/293/1-82 S. 43 ff., S 52 f., S. 54, S. 72 in Verbindung mit S. 13 ff.,

Urk. 6/315 S. 2 f.).

Sie kommentierten insbesondere abweichende Einschätzungen anderer Arztpersonen und würdigten diese in ein leuchtender Weise (Urk. 6/293/1-82

S. 79; Urk. 6/315 S. 2 f.) .

Schliesslich

leuchten die Expertisen in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein und die Schlussfolgerungen im Gutachten sind begründet.

E. 1.3 Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgest ützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krank heit ist jedoch nicht ohne W eiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Ar beitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 1 43 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 13 9 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.4 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

E. 1.5 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 9C_16/2025 vom 24. April 2025 E. 4.3.1).

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die leistungsabweisende Verfügung (Urk.

2) damit, dass gemäss dem D.___ -Gutachten in der bisherigen Tätigkeit als Mit arbeiterin Montage mindestens

seit November 2023 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %

bestehe, eine angepasste Tätigkeit der Beschwerdeführerin indes zu 80 % zumutbar sei. Zu vermeiden seien sitzende Tätigkeit en ohne die Möglichkeit zu wiederkehrenden Positionswechsel n, ohne repetitives Bücken/Aufrichten, ohne repetitives Anheben/Tragen von Lasten über 10 kg, ohne Kälte-/Zugluft exposition und

ohne Möglichkeit zu immer wiederkehrenden Pausen (beispielsweise Arbeiten im Akkord). Die Beschwerdeführerin sei als zu 60 % im Erwerbsbereich und zu 40 % im Haushaltbereich zu qualifizieren. Eine Haushalts abklärung sei nicht durchgeführt worden, da für einen Invaliditätsgrad von mindestens 40 % eine Einschränkung im Haushaltbereich von zirka 60 % vor liegen müss t e, was vorliegend unwahrscheinlich sei. Gestützt auf den Einkommensvergleich resultiere ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 17 % (S. 1 f.).

E. 2.2 Die Beschwerdeführerin machte demgegenüber geltend (Urk. 1), dass gemäss dem Urteil des Sozialversicherungsgerichts

vom 2 9. September 2023 die D.___ -Experten insbesondere in somatischer Sicht den gesamten Verlauf der Arbeits unfähigkeit für die bisherige und eine angepasste Tätigkeit vom 2 9. Juni 2015 bis zum aktuellen Zeitpunkt und für die Zukunft hätten beurteilen müssen. In Ver letzung der gesetzlichen Untersuchungspflicht erfülle das D.___ -Gutachten die gerichtlichen Vorgaben nicht. Der rheumatologische Expert e habe zwar betreffend die bisherige Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestätigt, die Frage nach dem diesbezüglichen zeitlichen Verlauf sei indes unbeantwortet geblieben und er habe lediglich darauf verwiesen, dass diese Einschätzung spätestens ab November 2023 gelte. Ebenso

wenig sei der Verlauf der Arbeits fähigkeit in angepasster Tätigkeit bestimmt worden, nachdem der Sach verständige eine 80%ige Arbeitsfähigkeit lediglich ab November 2023 festgestellt habe . Da gemäss dem Urteil vom 2 9. September 2023 nicht auf die Beurteilung der behandelnden Rheumatologin abgestellt werden dürfe, sei zur Frage des Ver laufs der Arbeitsfähigkeit in angestammter und in einer angepassten Tätigkeit ein weiteres rheumatologisches Gutachten einzuholen.

Dass für die bisherige Tätigkeit seit 2 9. Juni 2015 durchgehend eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestehe, könne angesichts der Umschreibung des Belastungs profils sinngemäss auch dem D.___ -Gutachten entnommen werden. Der Beschwerdeführerin sei die angestammte Tätigkeit seit Jahren dauerhaft nicht mehr zumutbar und es sei ihr nach rechtsgenügend durchgeführter Abklärung der Leistungsfähigkeit im Erwerbs - und im Haushaltbereich spätestens ab Juni

2016 eine IV-Rente zuzusprechen

(S. 3 f f . Ziff. 6 f f .). Die Frage nach dem zeit lichen Verlauf der Arbeitsfähigkeit sei entgegen der Auffassung der Gutachter keine objektiv unlösbare Aufgabe, vielmehr hätten sie diese Frage nur deshalb nicht in ihrem Sinne

schlüssig beantworten können, da sich ihre Beurteilung nicht mit den davon abweichenden früheren echtzeitlichen Beurteilungen in Ein klang habe bringen lassen

(S. 13 f. Ziff. 26 ff.).

Im Weiteren habe die Beschwerdegegnerin unzulässigerweise auf die Durch führung einer Haushaltsabklärung verzichtet. Gemäss dem rheumatologischen D.___ -Gutachten bestehe bereits für leichte Tätigkeiten eine Einschränkung von 20 %, weshalb es wahrscheinlich sei, dass sie für die überwiegend mittelschweren bis schweren Tätigkeiten im Haushalt massgeblich eingeschränkt sei, was sich auf den gesamten Invaliditätsgrad auswirke

(S. 8 f. Ziff. 13 f.).

Die Beschwerdeführer i n machte ferner geltend, es sei nicht plausib el, wenn im D.___ -Gutachten der Rheumatolog e und der Psychiater plötzlich die Rollen tauschen würden und nunmehr aus zur Hauptsache gleichen Gründen (erhöhte Ermüdbarkeit/vermehrter Pausenbedarf) kein psychiatrischer Befund, dafür aber ein rheumatologischer Befund vorliegen solle. Das Zusammenspiel dieser Fach bereiche bedürfe zwingend einer neuen Begutachtung inklusive Beurteilung der gesamthaften Arbeitsfähigkeit in einem wirklichen Konsens beider Fachbereiche über die ganze Dauer seit 2 9. Juni 2015 (S. 7 Ziff. 15).

Im Zusammenhang mit dem psychiatrischen D.___ -Gutachten

rügte die Beschwerdeführerin

eine fehlerhafte Prüfung der Affektivität, eine vor eingenommene Haltung und nicht korrekte Aktenwürdigung des psychiatrischen Gutachters sowie nicht gelöste Widersprüche zum früheren Gutachten der C.___ betreffend den Verlauf der Arbeitsfähigkeit (S. 9 ff. Ziff. 21 ff .). Der psychiatrische Experte sei zudem von einem nicht authentischen Beschwerdevortrag der Beschwerde führerin ausgegangen, wobei zwecks Über prüfung der Resultate der von ihm durchgeführten Beschwerde n validierungs verfahren sämtliche Unterlagen zu den zusätzlich durch geführten Unter suchungen (insbesondere Beck’sches Depressionsinventar, TOMM, SRSI, Freiburger Persönlichkeitsinventar, Mini-ICF-APP) durch das Sozial versicherungsgericht beizuziehen seien (S. 8 f.

Ziff. 17 ff.).

Nach dem Gesagten sei die Sache zwecks Klärung der Widersprüche und Vervoll ständigung der Frage nach dem Verlauf der Arbeitsfähigkeit zu weiteren Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (S. 15 Ziff. 32).

E. 2.3 Die Beschwerdegegnerin wies in ihrer Beschwerdeantwort (Urk.

5) auf die Stellungnahme des E.___ vom 5. September 2025 hin, wonach auch in der Zeit vor November 2023 mit überwiegender Wahr scheinlichkeit keine rentenbegründende Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit ausgewiesen sei.

E. 3 1. 3

Dr. I.___ führte in seinem psychiatrischen Teilgutachten vom 2 8. Oktober 2024 (Urk. 6/293/1-82 S. 71 ff.) aus, die Beschwerdeführerin habe im Rahmen des Beck’schen Depressionsinventar s einen Wert erzielt, welcher für eine mittel gradige depressive Symptomatik spreche. Das Ergebnis sei allerdings aufgrund der Auffälligkeiten bei der Beschwerdenvalidierung nicht verwertbar . Hinzu komme, dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Untersuchung keinen depressiven Eindruck hinterlassen habe. Im Zusammenhang mit dem « Test of Memory Malingering » (TOMM) habe sich ein Wert ergeben, der für das ziel gerichtete Vortäuschen einer nicht vorhandenen Symptomatik spreche (S. 77). Gemäss dem «Self-Report Symptom Inventory »

(SRSI) bestehe ein faktischer Beweis einer nicht authentischen Beschwerde n schilderung . Beim Freiburger Persönlichkeitsinventar hätten keine Hinweise auf das Vorliegen einer Störung der Primärpersönlichkeit vorgelegen (S. 78). Zusammenfassend sei d ie Beschwerde n schilderung der Beschwerdeführerin anlässlich der psychiatrischen Begutachtung vage geblieben, wobei sie bei zwei Beschwerde n validierungs verfahren signifikant schlecht abgeschnitten habe. Entsprechend sei von einem nicht authentischen Beschwerdenvortrag

auszugehen, was auch dem Eindruck entsprochen habe, den sie in der Untersuchung hinterlassen habe (S. 79) .

Im Gutachten der J.___ vom 4. Februar 202 0 sei von einer Depression und einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren die Rede gewesen, wobei gleichwohl keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit festgestellt worden sei. Der letztgenannte Punkt werde geteilt; der erstgenannte nicht, da die genannten Diagnosen aktuell nicht hätten verifiziert werden können. Hinsichtlich der chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren fehle es an den vorausgesetzten psychischen Faktoren. Auch die von den Experten der J.___ am 2 8. April 2022 genannten psychiatrischen Diagnosen seien aktuell nicht nachvollziehbar, wobei es damals unter anderem auch an einer Beschwerdenvalidierung gefehlt habe (S. 79).

B ei der Beschwerdeführerin liege keine psychische Erkrankung im engeren Sinne vor, weshalb aktuell

auch keine psychiatrischen Gründe gegen eine Teilnahme am Erwerbserleben sprächen . In Anlehnung an das Mini-ICF-APP seien die Fähigkeit zur Anpassung an Regeln /Routinen und zur Planung/Strukturierung von Aufgaben, die Flexibilität und Umstellungsfähigkeit, die Fähigkeit zur An wendung fachlicher Kompetenzen, die Entscheidungs-/Urteilsfähigkeit, die Durchhalte

- und Selbstbehauptungsfähigkeit, die Kontaktfähigkeit zu Dritten, die Gruppenfähigkeit, die Fähigkeit zu familiären/intimen Beziehungen und zu Spontanaktivitäten, die Fähigkeit zur Selbstpflege sowie die Verkehrsfähigkeit nicht beeinträchtigt (S. 80).

In der bisherigen und in einer angepassten Tätigkeit bestehe eine 100%ige Arbeitsfähigkeit. Aus psychiatrischer Sicht habe zu keinem Zeitpunkt eine relevante Einschränkung bestanden (S. 80 f.).

E. 3.1.1 Die D.___ - Gutachter

Dr. med. F.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin sowie für Allergologie und klinische Immunologie, Dr. med. G.___, Facharzt für Rheumatologie sowie für Allgemeine Innere Medizin, Dr. med. H.___, Fachärztin für Neurologie, und Dr. med. I.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie sowie für Neurologie, nannten in ihrer interdisziplinären Gesamtbeurteilung vom 1 9. November 2024 (Urk. 6/293/1-11) folgende Diagnosen (S. 5 f.): - mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit: - generalisiertes und chronifiziertes Weichteilschmerzsyndrom (fibro m y algiform, nicht inflammatorischer Genese) - therapierefraktäre Coccygodynie

- rezidivierendes lumbospondylogenes Schmerzsyndrom mit/bei beginnender degenerativer Diskopathie L5/S1, rechtsbetonter Diskus protrusion sowie gering ausgeprägte n Spondylarthrosen L5/S1 (MRT 28.11.2023) - Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit: - Status nach pulmonaler Tuberkulose, wahrscheinlich 1973 - Dyslipidämie - Lebersteatose - a ktenanamnestisch Vitamin D-Mangel - Adipositas Grad II, BMI 35.5

kg/m 2 - allgemeine Bandlaxität - Migräne ohne Aura - Spannungskopfschmerz - Verdacht auf allenfalls sehr dezentes Karpaltunnelsyndrom beidseits - psychische und Verhaltensstörungen durch Tabak, Abhängigkeit mit ständigem Substanzgebrauch (ICD-10 F17.2)

Die Experten führten aus, dass die Beschwerdenschilderung der Beschwerde führerin in der psychiatrischen Begutachtung vage geblieben sei. In zwei Beschwerde n validierungsverfahren habe sie signifikant schlecht abgeschnitten, so dass von einem nicht authentischen Beschwerdenvortrag ausgegangen werden müsse. Dies habe auch dem Eindruck entsprochen, den die Beschwerdeführerin in der Untersuchung hinterlassen habe. Aus rheumatologischer Sicht sei die

präsentierte Schmerzsymptomatik nachvollziehbar, wobei sich keine Hinweise auf eine extrasomatische Schmerzamplifikation ergeben hätten. Das Fehlen von wesentlichen Funktionseinbussen lasse sich möglicherweise dadurch erklären, dass die Beschwerdeführerin tendenziell eine allgemeine Bandlaxität aufweise und von der Entwicklung fortschreitender degenerativer Arthropathien bislang verschont geblieben sei. Die Kopfschmerz-Symptomatik lasse sich neurologisch einordnen, wobei sich gleichmässige Einschränkungen des Aktivitätenniveaus auf allen vergleichbaren Lebensbereich e n in moderatem Ausmass ergeben würden (S. 5).

In der angestammten Tätigkeit sei die Arbeitsfähigkeit aufgrund der rheuma tologischen Erkrankungen aufgehoben. Dies gelte spätestens ab November 2023 (Exazerbation der Coccygodynie). In einer angepassten Tätigkeit liege wegen der rheumatologischen Beschwerden eine quantitative Einschränkung von 20 % vor. Dabei seien sitzende Tätigkeiten ohne Möglichkeit zu wiederkehrenden Positions wechsel n, mit repetitive m Bücken/Aufrichten, mit repetitivem Heben/Tragen von Lasten über 10 kg, mit Arbeiten unter dauernder K ä lte - /Zugl uft exposition und ohne die Möglichkeit zu wiederkehrenden Pausen (beispielsweise Akkordarbeit) zu vermeiden. Die 20%ige Einschränkung beruhe auf der Notwendigkeit zu ver mehrten Arbeitspausen und Positionswechseln (S. 6 f f.). Die 80%ige Arbeits fähigkeit gelte ab November 2023 (Exazerbation der Coccygodynie) .

Allfällige Einschränkungen betreffend Haushaltstätigkeiten könnten aus medizinischer Sicht aufgrund fehlender Kenntnisse der tatsächlichen Haushalts verhältnisse der Beschwerdeführerin nicht beurteilt werden. Eine entsprechende Beurteilung könne abschliessend nur im Rahmen einer Haushaltsabklärung vor Ort erfolgen (S. 9).

E. 3.1.4 Gemäss dem neurologischen Teilgutachten von Dr. H.___ vom 2 8. Oktober 2024 (Urk. 6/293/1-82 S. 59 ff.)

liegt in der bisherigen Tätigkeit eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit vor und es konnte auch rückwirkend aus neurologischer Sicht keine längerfristige Arbeitsunfähigkeit begründet werden (S.

67 f.).

E. 3.1.5 Dr. F.___ verneinte in ihrer internistischen Teilexpertise vom 3 0. Oktober 2024 (Urk. 6/293/1-82 S. 30 ff.)

das Vorliegen von internistische n Diagnosen mit Aus wirkungen auf die Arbeitsfähigkeit und attestierte in jeglicher Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 100 % (S. 37 f.).

E. 3.2 In ihrer Stellungnahme

vom 2 5. Juni 2025 (Urk. 6/315) führten

der psychiatrische und der rheumatologische Gutachter Dres . I.___ und L.___ aus, dass im Ver lauf eine klar umschriebene psychiatrische Störung mit krankheitswertiger Symptomatik und nachvollziehbarer Relevanz für die Arbeitsfähigkeit über längere Zeit nicht dokumentiert worden sei. Die diagnostische Bezeichnung einer rezidivierenden depressiven Störung oder Angststörung h abe zwar Eingang in einige ärztliche Berichte gefunden, diese Einschätzungen hätten indes weder auf strukturierten klinischen Interviews noch auf dokumentierten psycho patho logischen Befunden basiert, welche den diagnostischen Anforderungen nach ICD-10 genügt hätten (S. 1). Im aktuellen Gutachten seien keine der zuvor genannten Diagnosen bestätigt worden und es hätten sich aufgrund zweier standardisierter Beschwerde n validierungstests Hinweise auf eine nicht

authentische Symptom beschreibung ergeben (S. 2).

Im Zeitraum von Juni 2015 bis Ende 2019 habe die eingeschränkte Arbeits fähig keit ausschliesslich auf somatischen Beschwerdeschilderungen beruht . Es hätten sich zwar Hinweise auf eine depressive Entwicklung im Kontext von chronischen Schmerzen gefunden, es habe aber an einer klaren psychiatrischen Krankheits entität mit relevanter funktioneller Beeinträchtigung gefehlt. Die Beschwerde führerin habe in dieser Zeit verschiedene medizinische und rehabilitative Mass nahmen wahrgenommen, eine anhaltende Einschränkung habe sich in diesen Kontexten aus psychiatrischer Sicht jedoch nicht begründen lassen. Vielmehr sei durchgehend betont worden, dass eine psychische Sympto matik im Hintergrund stehe oder sekundär ersch ei ne (S. 2).

Im Gutachten der J.___ vom 4. Februar 2020 sei zwar unter anderem eine leichte depressive Episode und eine chronische Schmerzstörung erwähnt worden, wobei aber eine diesbezügliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit explizit ver neint worden sei. Im Rahmen des Verlaufsgutachtens der J.___ vom 2 8. April 2022 sei dann eine depressive Symptomatik und eine Panikstörung diagnostiziert und eine Leistungseinschränkung von 20 % festgestellt worden . Diese Einschätzung sei aber auf Grundlage der subjektiven Angabe n der Beschwerdeführerin ohne ausreichende Beschwerde n validierung erfolgt und habe im Rahmen der aktuellen Beurteilung nicht bestätigt werden können. Vielmehr habe sich aktuell ein psychopathologischer Befund ohne substanzielle Auffällig keiten gezeigt. Es hätten sich keine affektive Affektverflachung, keine kognitive Leistungseinbussen und kein auf eine Angsterkrankung hinweisendes Vermeidungsverhalten verifiziert werden können. Die Interaktion sei unauffällig, die affektive

R esonanz erhalten, das Denken geor dnet und realitätsgerecht und die Motivation zur Mitarbeit betont gewesen . Im Weiteren hätten auch keine objekt i vierbaren Beeinträchtigungen im Rahmen des Mini-ICF-APP festgestellt werden können und die formale Leistungsfähigkeit sei insbesondere bezüglich Konzentration, Auffassung, Urteilsfähigkeit, soziale Interaktion, Eigenantrieb und Selbstversorgung uneingeschränkt gewesen. In zwei Beschwerdenvalidierungs tests

hätten sich Hinweise auf eine nicht

authentische Symptombeschreibung gezeigt . Im Zeitpunkt der Begutachtung habe k e ine psychiatrische Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit gestellt werden können (S. 2).

Vor diesem Hintergrund sei aus psychiatrischer Sicht festzuhalten, dass seit dem 2 9. Juni 2015 weder in der angestammten noch in einer angepassten Tätigkeit eine psychiatrisch begründbare Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestanden habe. Die teilweise ärztlich attestierten depressiven und ängstlichen Symptome seien retrospektiv als unspezifisch, situativ oder sekundär zu wer t en, wobei sich daraus keine relevante funktionelle Beeinträchtigung ableiten lasse . Auch die zwischenzeitlich postulierte 20%ige Einschränkung der Leistungsfähigkeit für an gepasste Tätigkeiten sei durch die aktuelle psychiatrische Begutachtung nicht bestätigt worden. Der gesamte bisherige Verlauf lasse deshalb aus psychiatrischer Perspektive auf eine durchgehend uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit schliessen (S. 3).

U nter somatischen Gesichtspunkten lasse sich

eine genaue Einschätzung der Arbeitsfähigkeit seit de m 2 9. Juni 2015

gestützt auf die zur Verfügung gestellte Dokumentation nicht vornehmen . Es bestünden zu viele Inkonsistenzen und divergierende Einschätzungen und es seien keine objektive n Untersuchungs befunde mit standardisierten Angaben von Umfangmassen, Bewegungsumfängen etc. vorhanden . Ebenso würde es an versicherungsmedizinisch nachvollziehbaren Bewertungen der konkreten Tätigkeiten der Beschwerdeführerin fehlen. Entsprechend gelinge es in retrospektiver Hinsicht nicht, eine genaue, versicherungs medizinisch nachvollziehbare Einschätzung der Arbeitsfähigkeit der letzten zehn Jahre vorzunehmen (S. 3).

E. 4 3 .2

In diesem Sinne ging Dr. G.___ aus rheumatologischer Sicht in angestammter Tätigkeit

unter Hinweis auf die mit der Coccygodynie zusammen hängenden Neigung zu vermehrten Rückenbeschwerden in monotonen Positionen nachvollziehbar von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit seit November 2023 aus . In einer angepassten Tätigkeit attestierte er mit Verweis auf eine

leichtgradige Einschränkung der Leistungsfähigkeit infolge des chronischen Schmerzsyndroms und der dadurch bedingten Reduktion der körperlichen Aktivität sowie eine r leichte n Reduktion der Belastbarkeit des Achsenskeletts

eine Arbeitsfähigkeit von 80 % (Urk. 6/293/1-82

S. 5 3 f., S. 56).

De m Hinweis der Beschwerdeführerin, der rheumatologische Experte habe die Frage nach dem Verlauf der Arbeitsfähigkeit vor November 2023 nicht beantwortet (Urk. 1 S. 4 Ziff. 8, S. 14 Ziff. 29), kann in dieser Form nicht gefolgt werden . Dr. G.___ setzte sich am 2 5. Juni 2025 explizit mit dieser Frage auseinander und legte eingehend dar, dass der Umfang der Arbeitsfähigkeit auf grund der diesbezüglich

divergierenden Einschätzungen und Inkonsistenzen in den echtzeitlichen Berichten für die Zeit vor November 2023 nicht angemessen ermittelt werden kann (Urk. 6/315 S. 3). In diesem Zusammenhang ist darauf hin zuweisen, dass es generell schwierig ist, rückwirkend und überdies für einen weit zurückliegenden Zeitraum die Arbeitsfähigkeit zuverlässig zu beurteilen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_167/2014 vom 8. August 2014 E. 6.2). Eine wie von der Beschwerdeführerin beantragte Rückweisung an die Beschwerde gegnerin zwecks Einholung eines neuen rheumatologischen Gutachtens (vgl. Urk. 1 S. 5 Ziff. 10) würde nichts daran ändern, da dabei zur Ermittlung der Arbeitsfähigkeit vor November 2023 ebenfalls auf die bereits

Dr. G.___ vor liegenden echtzeitlichen Berichte abgestellt werden müsste. Es stellt sich in diesem Zusammenhang vielmehr die Frage der Beweislast der Darlegung einer überwiegend wahrscheinlich bestehenden relevanten Einschränkung der Arbeits fähigkeit in angepasster Tätigkeit. Hierzu ergibt sich, dass die medizinische Aktenlage in der Tat unergiebig ist. Die vom Gutachter Dr. G.___ erwähnten Inkonsistenzen und divergierenden Einschätzungen sind aktenkundig. D ie von ihm erwähnten Einschätzungen von Dr. med. M.___, FMH Physikalische Medizin und Rehabilitation, sind mangels Begründung und Schlüssigkeit nicht beweiskräftig. Ihre Berichte vom 1 8. März

2020 (Urk. 6/165) und 2 5. März 2021 (Urk. 6/188) wurden bereits im Urteil vom 2 9. September 2023 (Urk. 6/224) in diesem Sinne gewürdigt. Die Ärzte der N.___ attestierten am 2 8. Mai 2016 (Urk. 6/41) unter Hinweis auf ein multilokuläres Schmerzsyndrom eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit nur bis 1 1. Juni 2016 und erachteten eine sukzessive Steigerung als möglich (S.

4). Das Attest einer lediglich zwei- bis vierstündigen Arbeitsfähigkeit durch Haus ar zt tz

Dr. med. O.___, Allgemeine Innere Medizin FMH, vom 1. November 2017 (Urk. 6/69/4-5) und 2 9. März 2019 (Urk. 6/114/4-5) entbehrt einer nachvollziehbaren Begründung und stellt lediglich auf die subjektiv geklagten Beschwerden ab. Damit ist eine objektivierbare relevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit im Verlauf nicht mit überwiegender Wahr scheinlichkeit dargetan, zumal auch die behandelnden Ärzte keine gesundheit liche Verbesserung bis zur aktuellen Begutachtung schilderten.

Die Beschwerdeführerin machte weiter geltend, aufgrund des im D.___ -Gutachten umschriebenen Belastungsprofils sei auf eine 100%ige Arbeits un fähigkeit in bisheriger Tätigkeit seit 2 9. Juni 2015 zu schliessen (Urk. 1 S. 5 Ziff. 10) . Dem kann nicht gefolgt werden, da das genannte Profil gemäss der Expertise der D.___ im Zusammenhang mit der im November 2023 eingetretenen Exazerbation der Coccygodynie

definiert wurde (Urk. 6/293/1-82 S. 8, S. 53).

Dies ist bei bestehender hochprozentiger Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit allerdings irrelevant.

E. 4.1 Zwischen den Parteien ist unbestritten, dass der Beschwerdeführerin die Aus übung ihrer bisherigen Tätigkeit seit mindestens November 2023 nicht mehr zumutbar ist (Urk. 2 S. 1). Strittig ist demgegenüber der Umfang der Arbeits fähigkeit in angestammte r Tätigkeit vor November 2023, wobei die Beschwerde führerin von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit seit Juni 2015 ausgeht (Urk. 1 S. 5 Ziff. 10). Im Weiteren sind sich die Parteien uneinig, in welchem Umfang die Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit arbeitsfähig ist: Während nach Auffassung der Beschwerdegegnerin eine Arbeitsfähigkeit von 80 % besteht (Urk. 2 S. 2), geht die Beschwerdeführerin von einer wesentlich tieferen Arbeits fähigkeit aus.

E. 4.2 Das internistische und das neurologische Teilgutachten der Dres . F.___ und H.___ wurden vo n der Beschwerdeführer in nicht explizit in Frage gestellt und es drängen sich weder aufgrund der übrigen medizinischen Akten noch im Lichte der bundesgerichtlichen Anforderungen an einen beweiswertigen ärztlichen Bericht (vgl. E. 1. 5) Zweifel an den Schlussfolgerungen der genannten Expertinnen auf. Entsprechend ist unter internistischen und neurologischen Gesichtspunkten mangels Einschränkungen der Leistungsfähigkeit de r Beschwerdeführer in von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in jeglicher Tätigkeit auszugehen (Urk. 6/293/1-82

S. 37 f f., S. 67 f.).

E. 4.3.3 Dr. I.___ ging aus psychiatrischer Sicht in schlüssiger Weise von

eine r psychische n

Störung ohne krankheitswertige Symptomatik aus, wobei er ins besondere eine depressive Erkrankung sowie eine Angststörung verneinte und eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit attestierte (Urk. 6/293/1-82 S. 7 9 ff ., Urk. 6/315 S 1 ff.).

Die Beschwerdeführerin machte geltend, Dr. I.___ habe sich mit seiner Ein schätzung, wonach zu keinem Zeitpunkt eine relevante Einschränkung in psychiatrischer Hinsicht bestanden habe, in Widerspruch zu dem im Urteil vom 2 9. September 2023 nicht beanstandeten psychiatrischen Gutachten der J.___ gesetzt, wonach eine Arbeitsunfähigkeit von 20 %

vorgelegen habe (Urk. 1 S. 6 f. Ziff. 13 ff., S. 11 f.

Ziff. 24 f.). Hierzu ist zu bemerken, dass sich d as hiesige Gericht im genannten Urteil einzig mit dem Beweiswert des rheumatologischen Gutachtens der J.___ auseinanderg e setzt hat (vgl. Urk. 6/224 S. 14 ff. E. 4). Dr. I.___ legte zudem nachvollziehbar dar, weshalb er in Abweichung von der psychiatrischen Expertise der J.___ von einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit in psychiatrischer Sicht ausging (Urk. 6/315 S. 2).

Tatsächlich basierte die Einschätzung der J.___ -Gutachter massgeblich auf den subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin und fehlt eine Indikatoren prüfung weitgehend respektive zeigten sich - mit Ausnahme der komorbiden Schmerzen - praktisch unauffällige Verhältnisse mit intakten Ressourcen (Urk. 6/211/143).

Was das Vorbringen der Beschwerdeführerin betreffend die von Dr. I.___ durch geführten Beschwerde n validierungstests sowie die Herausgabe der dies bezüglichen Unterlagen respektive Unterlagen zu den zusätzlich durchgeführten Untersuchungen angeht (Urk. 1 S. 8 f . Ziff. 1 7 ff.), ist Folgendes zu bemerken:

Im Rahmen einer Begutachtung besteht rechtsprechungsgemäss grundsätzlich kein Anspruch auf Einsicht in die der internen Meinungsbildung dienenden Notizen des Experten oder generell in das Gutachten vorbereitende Arbeitsunterlagen wie Hilfsmittel für die Erstellung eines Gutachtens, etwa schriftliche Aufzeichnungen über Testergebnisse oder andere Befunde. Das Gericht kann immerhin zum Beizug solcher Dokumente verpflichtet sein, wenn dies im Einzelfall zur Überprüfung der Grundlagen und Schlussfolgerungen eines Sachverständigengutachtens angezeigt erscheint

(Urteil des Bundesgerichts 8C_787/2021 vom 2 3. März 2022 E 9.2 mit Hinweisen) . Dies trifft vorliegend nicht zu, nachdem Dr. I.___ das Vorliegen einer invalidenversicherungsrelevanten psychischen Störung im Wesentlichen gestützt auf die klinische Untersuchung mit Anamneseerhebung, Symptomerfassung und Verhaltensbeobachtung verneint hat und sich im Rahmen der gutachterlichen Exploration ein psychopathologischer Befund ohne substanzielle Auffälligkeiten präsentierte. Es zeigten sich weder eine depressive Affektverflachung noch kognitive Leistungseinbussen oder ein auf eine Angst erkrankung hinweisendes Vermeidungsverhalten. Die Interaktion war unauf fällig, die affektive Resonanz erhalten, das Denken geordnet und realitätsgerecht und die Motivation zur Mitarbeit betont . Objektivierbare Beeinträchtigungen konnten gemäss Mini-ICF A PP nicht festgestellt werden und die formale Leistungsfähig keit (Konzentration, Auffassung, Urteilsfähigkeit, soziale Interaktion, Eigen antrieb und Selbstversorgung) war uneingeschränkt (Urk. 6/ 315 S. 2, Urk. 6/293/1-82 S. 75 ff.) . D en in Frage stehenden Beschwerde n validierungstest s

kam damit vorliegend

lediglich eine ergänzende Funktion zu

(Urteil des Bundes gerichts 8C_787/2021 vom 2 3. März 2022 E 9.2 mit Hinweisen).

Die Beschwerdeführerin wies ferner auf Widersprüchlichkeiten zwischen den von ihr anlässlich der psychiatrischen D.___ -Begutachtung gemachten Angaben und der Schlussfolgerung von Dr. I.___ betreffend das Fehlen einer depressiven Symptomatik

hin und ging von einer mittelgradigen depressiven Symptomatik aus (Urk. 1 S. 9 f. Ziff. 21) . In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass sich die Beschwerdeführerin gemäss ihren eigenen Angaben gegenüber Dr. I.___ im Zeitpunkt der Begutachtung nicht in psychiatrisch-psycho therapeutischer Behandlung befand (Urk. 6/293/1-82 S. 75) und die letzte therapeutische Sitzung

gemäss Aktenlage im August 2019 statt gefunden hatte (Urk. 6/166 S. 2) . Dies lässt nicht auf das Vorliegen eines erheblichen Leidensdrucks respektive auf eine mittelgradige depressive Symptomatik schliessen.

Ebenso

wenig kann aufgrund des Umstands, dass die Beschwerde führerin täglich das Antidepressivum Cymbal t a einnimmt (Urk. 1 S. 11 Ziff. 22), von einer invalidenversicherungsrechtlich relevanten depressiven Erkrankung ausgegangen werden.

Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin lässt der Hinweis von Dr. I.___, wonach das Ergebnis der Beschwerdenvalidierungsverfahren auch dem Eindruck entspreche, welche d ie Beschwerdeführerin anlässlich der gutachterlichen Exploration hinterlassen habe, nicht auf eine voreingenommene Haltung des Sachverständigen schliessen (Urk. 1 S. 11 Ziff. 23) . Dr. I.___ brachte damit ledig lich zum Ausdruck, dass zwischen den genannten Testergebnissen und der Untersuchung der Beschwerdeführerin keine relevanten Widersprüchlichkeiten bestanden . Im Übrigen führt die von der Beschwerdeführerin anlässlich der rheumatologischen D.___ -Begutachtung gezeigte nachvollziehbare Schmerzsymptomatik (Ziff. 23)

nicht zur

Unrichtigkeit der Ergebnisse der

im Rahmen der psychiatrischen Exploration durchgeführten Beschwerden val i dierungsverfahren .

E. 4.4 Mit der Beschwerdegegnerin ist damit gestützt auf die Einschätzung der D.___ -Gutachter davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin zwar in ihrer an gestammten Tätigkeit seit November 2023 nicht mehr, jedoch in einer angepassten Tätigkeit mit aus rheumatologischer Sicht passendem Anforderungs profil zu 80 % arbeitsfähig ist.

Retrospektiv sind keine abweichenden Verhältnisse mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, was sich zu Lasten der Beschwerdeführerin auswirkt.

E. 5.1 Zu prüfen bleibt, wie sich die Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit in erwerblicher Hinsicht auswirkt.

Die Beschwerdegegnerin ging davon aus, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall zu 60 % erwerbstätig wäre. Dies ist nicht zu beanstanden, nachdem die Beschwerdeführerin an ihrer letzten Arbeitsstelle bei der Y.___ mit einem 60 % -Pensum tätig war (Urk. 6/7 S. 6 Ziff. 5.4) und

sie im Übrigen de n 60%ige n Erwerbsbereich nicht in Frage stellte (Urk. 1 S. 5 Ziff. 11 f.).

E. 5.2.1 Gemäss dem in Art. 27 bis Abs. 2–4 IVV per 1. Januar 2018 eingeführten neuen Berechnungsmodell für die Festlegung des Invaliditätsgrads von teilerwerbs tätigen Versicherten nach der gemischten Methode (Art. 28a Abs. 3 IVG) werden der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Erwerbstätigkeit und der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich – weiterhin – summiert (Art. 27 bis Abs. 2 IVV). Die Berechnung des Invaliditätsgrads in Bezug auf die Erwerbstätig keit richtet sich nach Art. 16 ATSG, wobei das Erwerbseinkommen, das die ver sicherte Person durch die Teilerwerbstätigkeit erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, auf eine Vollerwerbstätigkeit hochgerechnet wird (Art. 27 bis Abs. 3 lit . a IVV) und die prozentuale Erwerbseinbusse anhand des Beschäftigungsgrads, den die versicherte Person hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, gewichtet wird (Art. 27 bis Abs. 3 lit . b IVV). Für die Berechnung des Invaliditätsgrads in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich wird der prozentuale Anteil der Einschränkungen bei der Betätigung im Aufgabenbereich im Vergleich zur Situation, wenn die versicherte Person nicht invalid geworden wäre, ermittelt. Der Anteil wird anhand der Differenz zwischen dem Beschäftigungsgrad nach Absatz 3 lit . b und einer Vollerwerbstätigkeit gewichtet (Art. 27 bis Abs. 4 IVV).

E. 5.2.2 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen einkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahr scheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommens entwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung ent spricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 145 V 141 E. 5.2.1, 139 V 28 E. 3.3.2, 135 V 58 E. 3.1, 134 V 322 E. 4.1).

Ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die versicherte Person die bisherige Tätigkeit unabhängig vom Eintritt der Invalidität nicht mehr ausgeübt hätte, kann das Valideneinkommen auf Grundlage der vom Bundesamt für Statistik (BFS) herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) berechnet werden, wobei die für die Entlöhnung im Einzelfall gegebenenfalls relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren zu berücksichtigen sind (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn 55 f. zu Art. 28a). Dabei sind grund sätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3).

E. 5.2.3 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5 .2, 129 V 472 E. 4.2.1). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3; zur Verwendung der aktuellsten statistischen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 143 V 295 E. 4.2.2, 142 V 178 E . 2.5.8.1, 133 V 545 E. 7.1). Die Verwendung der Tabellenlöhne ist subsidiär, das heisst deren Beizug erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommens aufgrund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BG E 142 V 178 E. 2.5.7, 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn

55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung).

E. 5.3 Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei der Berechnung des hypothetische n

Valideneinkommen s

auf die LSE 2022 (BFS, Tabelle TA1_skill_level, Total, Frauen, Kompetenzniveau 1) ab und ermittelte unter Berücksichtigung der wöchentlichen Arbeitszeit (BFS, Tabelle 03.02.03.01.04.01, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, 41.7 Stunden) und der Nominallohn entwicklung

(BFS, Tabelle T1.2.10, Nominallohnentwicklung Frauen; 202 2 :

109.4; 202 3 : 111.3)

für das relevante Jahr 2023 einen Validenlohn von Fr. 55'579.97 (Fr. 4'367.-- /40 x 41.7 x 12 / 109.4 x 111.3; Urk. 6/294). Dies ist nicht zu beanstanden, wobei das Abstellen auf den zuletzt bei der Y.___ erzielten Lohn (2014: Fr. 30'950.--, Urk. 6/190/3) zum p r aktisch gleichen und jedenfalls nicht zu einem höheren Valideneinkommen führen würde.

Das Invalideneinkommen beläuft sich gestützt auf die LSE 2022 (BFS, Tabelle TA1_skill_level, Total, Frauen, Kompetenzniveau 1) im Einklang mit der Beschwerdegegnerin bei gleichem Tabellenlohn ebenfalls auf Fr. 55'579.97 (Fr. 4'637.-- /40 x 41.7 x 12 / 109.4 x 111.3; Urk. 6/2 9 4), was bei einem Pensum von 80 %

Fr. 44'463.98 entspricht. Ein leidensbedingter Tabellenabzug drängt sich nicht auf, da

die bei der Beschwerdeführerin vorliegenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen bereits bei der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähig keit angemessen berücksichtigt wurden (BGE 146 V 16 E. 4.1 mit Hinweisen).

Ab 1. Januar 2024 ist gemäss Art. 26 bis

Abs. 3 Satz 1 IVV ein Pauschalabzug von 10 % vom Tabellenlohn zu berücksichtigen, weshalb sich

ein Invaliden einkommen von Fr. 40'017.58 ergibt .

E. 5.4 Der Vergleich des Valideneinkommens von Fr. 55'579.97 mit dem Invaliden einkommen von Fr. 44'463.09

ergibt eine Einkommenseinbusse von Fr. 11'115.99 und einen Invaliditätsgrad im Erwerbsbereich von 20 % . Ab 1. Januar 2024 und bei einem Invalideneinkommen von Fr. 40'017.58 ergibt sich eine Einkommens einbusse von Fr. 15'562.39, was

im Erwerbsbereich eine m Invaliditätsgrad von

28 % entspricht (vgl. Urk. 6/249) .

E. 5.5 Was den Einwand der Beschwerdeführerin angeht, die Beschwerdegegnerin habe zu Unrecht auf die Durchführung einer Haushaltsabklärung verzichtet, da bereits bei einer leichten Tätigkeit eine 20%i ge Einschränkung bestehe und deshalb für die überwiegend mittelschweren bis schweren Tätigkeiten im Haushalt eine sich auf den gesamten Invaliditätsgrad auswirkende erhebliche Beeinträchtigung bestehe

(Urk. 1 S. 5 Ziff. 11 f.), ist Folgendes zu bemerken: Die von den D.___ -Gutachtern festgesetzte 20%ige Arbeitsunfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit

ist in quantitativer Hinsicht durch

die Notwendigkeit vermehrte r Arbeitspausen und Positionswechsel begründet (Urk. 6/293/1-82 S. 8). Diesem Erfordernis kommt bei der Erledigung von Haushaltarbeiten keine wesentliche Bedeutung zu, nachdem diese nicht unter Zeitdruck zu erledigen sind und es der Beschwerde führerin im Rahmen ihrer Schadenminderungspflicht zumutbar ist, die Haushalt arbeit einzuteilen und die für sie notwendigen Pausen einzulegen und entsprechenden Positionswechsel vorzunehmen. Die

im Rahmen des zumutbaren Belastungsprofil s zu vermeidenden rein sitzenden Tätigkeiten, das repetitive He ben/Tragen von Lasten über 10 kg und Arbeiten unter dauernder Kälte-/Zug luftexposition (S. 7) fallen sodann nicht in die üblicherweise und wiederholt anfallenden Haushaltarbeiten.

In diesem Zusammenhang wies die Beschwerdegegnerin zu Recht darauf hin, dass zum Erreichen eines rentenbegründenden Invaliditätsgrads von 40 % eine knapp 60%ige Einschränkung im Haushaltsbereich notwendig

und dies unwahrschein lich sei (Urk. 2 S. 2).

K ann die Beschwerdeführerin wegen ihrer Behinderung gewisse Haushaltarbeiten zudem nur noch mühsam und mit höherem Zeit aufwand erledigen, so muss sie in üblichem Umfang die Mithilfe von Familien angehörigen in Anspruch nehmen, wobei die im Rahmen der Invaliditäts bemessung bei einer Hausfrau zu berücksichtigende Mithilfe von Familien angehörigen weiter geht als die ohne Gesundheitsschädigung üblicherweise zu erwartende Unterstützung (vgl. hierzu BGE 133 V 504 E. 4.2 mit Hinweisen) . In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der D.___ -Begutachtung mit ihrer Tochter zusammenwohnte, welch e den gemeinsamen Haushalt besorgte (Urk. 6/29 3/1- 82 S. 33 f., S. 4 9), und die

bei

den im Rahmen des Belastungsprofils ausgeschlossenen Tätigkeiten im Haushalt

– sofern diese überhaupt anfallen – Unterstützung bieten k ann . Vor diesem Hintergrund ist der Umstand, dass vorliegend keine Haushaltsabklärung durch geführt und von einer nicht relevanten Einschränkung im Haushaltsbereich aus gegangen wurde, nicht zu beanstanden.

E. 5.6 Gewichtet mit einem 60%igen Erwerbs anteil (vgl. E. 5.1) resultiert seit Juni 2015

ein Invaliditätsgrad von 12 % (0.6 x 20 %) und ab 1. Januar 2024 von 1

E. 6 Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind unabhängig vom Streit wert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Ent sprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerde führerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Dr. Kathrin Hässig - Sozialversicherungsanstalt des Kan tons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubSchleiffer Marais

E. 6.8 % (0.6 x 28 %). Zur Erreichung der 40%-Schwelle wäre im Haushalt eine Ein schränkung von 68.75 % respektive 56 .75 % nötig. Solches ist ausgeschlossen. Damit besteht kein Anspruch auf ei n e Rente der Invalidenversicherung, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2025.00771

III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Ersatzrichter Sonderegger Gerichtsschreiberin Schleiffer Marais Urteil vom 5. Mai 2026 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Kathrin Hässig Anwaltsbüro Lätsch + Hässig Dorfstrasse 18, Postfach 138, 8630 Rüti ZH gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1

Die 1971 geborene X.___, ohne Ausbildung und Mutter von drei erwachsenen Kindern, war bis zum 29. Juni 2015 (Beginn der Arbeitsunfähigkeit, Urk. 6/11/12) mit einem Pensum von 60 % als Montagemitarbeiterin bei der Y.___ in Z.___ tätig (Urk. 6/73/3, Urk. 6/7). Am 13. November 2015 meldete sie sich unter Hin weis auf ein Weichteilrheuma sowie eine Fibromyalgie bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/7).

Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, informierte die Ver sicherte am 15. Februar 2018 darüber, dass Beratung und Unterstützung bei der Stellensuche in Form von Arbeitsvermittlung Plus durch die A.___ vom 31. Januar bis 30. Juni 2018 gewährt werde (Urk. 6/76). Am 23. April 2018 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass die Kosten für ein Arbeits training vom 6. April bis 5. Oktober 2018 übernommen würden (Urk. 6/81). Am 12. Februar 2019 informierte die IV-Stelle die Versicherte mit Hinweis auf eine Verschlechterung des Gesundheitszustands über den Abschluss der Arbeitsvermittlung (Urk. 6/103).

Nach weiteren Abklärungen und Einholen einer Expertise bei der C.___ (vom 3 1. Januar 2020, Urk. 7/157) sowie einer Verlaufsexpertise (vom 28. April

2022, Urk. 6/211) wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren der Versicherten m it Verfügung vom

12. Januar 2023 (Urk. 6/219)

ab. Die dagegen von der Versicherten erhobene Beschwerde hiess das Sozial versicherungs gericht mit Urteil vom 2 9. September 2023 (Urk. 6/224; Prozess Nr. IV.2023.00049) insofern gut, als dass es die Verfügung vom 1 2. Januar 2023 aufhob und die Sache zu weiteren Abklärungen und neuer Entscheidung an die IV-Stelle zurückwies. 1.2

Die IV-Stelle nahm in der Folge weitere medizinischen Abklärungen vor und holte bei der D.___ ein polydisziplinäres Gutachten ein (Allgemeine Innere Medizin, Neurologie, Psychiatrie und Rheumatologie; Expertise vom 1 9. November 202 4 [ Urk. 6/293/1-82 ]). Mit Vorbescheid vom 9. Dezember 2024 (Urk. 6/296) stellte die IV-Stelle der Versicherten die Abweisung des Leistungs begehrens in Aussicht, wogegen letztere am 1 0. Januar 2025 (Urk. 6/300) Ein wand erhob . Am 2 5. Juni 2025 (Urk. 6/315)

beantworteten die Gutachter der D.___ die Rückfrage der IV-Stelle vom 3. Juni 2025 (Urk. 6/308/1-2), wozu die Versicherte am 2 5. Juli 2025 (Urk. 6/320) Stellung nahm. Mit Verfügung vom 1 5. Oktober 2025 (Urk.

2) wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren der Versicherten ab. 2.

Dagegen erhob die Versicherte am 1 4. November 2025 Beschwerde (Urk.

1) und beantragte, dass die Verfügung vom 1 5. Oktober 2025 aufzuheben und die Sache zu weiteren Abklärungen (insbesondere Einholung eines neuen externen bidisziplinären

(Ober)Gutachtens [rheumatologisch und psychiatrisch] bei einer bisher nicht involvierten Gutachterstelle und Durchführung einer Haushalts abklärung vor Ort) und zur neuen Verfügung über den Rentenanspruch an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen sei (S. 2). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 5. Januar 2026 (Urk.

5) auf Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführer in am 1 3. Januar 2026 (Urk. 7) zur Kennt nis gebracht wurde. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten. Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 202 2. Entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE 144 V 210 E. 4.3.1) ist nach der bis zum 31. Dezember

2021 geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu diesem Zeitpunkt ein Renten anspruch entstanden ist. Dies ist vorliegend der Fall, weshalb die anwendbaren Gesetzesbestimmungen nachfolgend in der bis 3 1. Dezember

2021 gültig gewesenen Fassung zitiert werden. 1.2

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht über windbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgest ützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krank heit ist jedoch nicht ohne W eiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Ar beitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 1 43 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 13 9 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.4

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 1.5

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 9C_16/2025 vom 24. April 2025 E. 4.3.1). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete die leistungsabweisende Verfügung (Urk.

2) damit, dass gemäss dem D.___ -Gutachten in der bisherigen Tätigkeit als Mit arbeiterin Montage mindestens

seit November 2023 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %

bestehe, eine angepasste Tätigkeit der Beschwerdeführerin indes zu 80 % zumutbar sei. Zu vermeiden seien sitzende Tätigkeit en ohne die Möglichkeit zu wiederkehrenden Positionswechsel n, ohne repetitives Bücken/Aufrichten, ohne repetitives Anheben/Tragen von Lasten über 10 kg, ohne Kälte-/Zugluft exposition und

ohne Möglichkeit zu immer wiederkehrenden Pausen (beispielsweise Arbeiten im Akkord). Die Beschwerdeführerin sei als zu 60 % im Erwerbsbereich und zu 40 % im Haushaltbereich zu qualifizieren. Eine Haushalts abklärung sei nicht durchgeführt worden, da für einen Invaliditätsgrad von mindestens 40 % eine Einschränkung im Haushaltbereich von zirka 60 % vor liegen müss t e, was vorliegend unwahrscheinlich sei. Gestützt auf den Einkommensvergleich resultiere ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 17 % (S. 1 f.). 2.2

Die Beschwerdeführerin machte demgegenüber geltend (Urk. 1), dass gemäss dem Urteil des Sozialversicherungsgerichts

vom 2 9. September 2023 die D.___ -Experten insbesondere in somatischer Sicht den gesamten Verlauf der Arbeits unfähigkeit für die bisherige und eine angepasste Tätigkeit vom 2 9. Juni 2015 bis zum aktuellen Zeitpunkt und für die Zukunft hätten beurteilen müssen. In Ver letzung der gesetzlichen Untersuchungspflicht erfülle das D.___ -Gutachten die gerichtlichen Vorgaben nicht. Der rheumatologische Expert e habe zwar betreffend die bisherige Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestätigt, die Frage nach dem diesbezüglichen zeitlichen Verlauf sei indes unbeantwortet geblieben und er habe lediglich darauf verwiesen, dass diese Einschätzung spätestens ab November 2023 gelte. Ebenso

wenig sei der Verlauf der Arbeits fähigkeit in angepasster Tätigkeit bestimmt worden, nachdem der Sach verständige eine 80%ige Arbeitsfähigkeit lediglich ab November 2023 festgestellt habe . Da gemäss dem Urteil vom 2 9. September 2023 nicht auf die Beurteilung der behandelnden Rheumatologin abgestellt werden dürfe, sei zur Frage des Ver laufs der Arbeitsfähigkeit in angestammter und in einer angepassten Tätigkeit ein weiteres rheumatologisches Gutachten einzuholen.

Dass für die bisherige Tätigkeit seit 2 9. Juni 2015 durchgehend eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestehe, könne angesichts der Umschreibung des Belastungs profils sinngemäss auch dem D.___ -Gutachten entnommen werden. Der Beschwerdeführerin sei die angestammte Tätigkeit seit Jahren dauerhaft nicht mehr zumutbar und es sei ihr nach rechtsgenügend durchgeführter Abklärung der Leistungsfähigkeit im Erwerbs - und im Haushaltbereich spätestens ab Juni

2016 eine IV-Rente zuzusprechen

(S. 3 f f . Ziff. 6 f f .). Die Frage nach dem zeit lichen Verlauf der Arbeitsfähigkeit sei entgegen der Auffassung der Gutachter keine objektiv unlösbare Aufgabe, vielmehr hätten sie diese Frage nur deshalb nicht in ihrem Sinne

schlüssig beantworten können, da sich ihre Beurteilung nicht mit den davon abweichenden früheren echtzeitlichen Beurteilungen in Ein klang habe bringen lassen

(S. 13 f. Ziff. 26 ff.).

Im Weiteren habe die Beschwerdegegnerin unzulässigerweise auf die Durch führung einer Haushaltsabklärung verzichtet. Gemäss dem rheumatologischen D.___ -Gutachten bestehe bereits für leichte Tätigkeiten eine Einschränkung von 20 %, weshalb es wahrscheinlich sei, dass sie für die überwiegend mittelschweren bis schweren Tätigkeiten im Haushalt massgeblich eingeschränkt sei, was sich auf den gesamten Invaliditätsgrad auswirke

(S. 8 f. Ziff. 13 f.).

Die Beschwerdeführer i n machte ferner geltend, es sei nicht plausib el, wenn im D.___ -Gutachten der Rheumatolog e und der Psychiater plötzlich die Rollen tauschen würden und nunmehr aus zur Hauptsache gleichen Gründen (erhöhte Ermüdbarkeit/vermehrter Pausenbedarf) kein psychiatrischer Befund, dafür aber ein rheumatologischer Befund vorliegen solle. Das Zusammenspiel dieser Fach bereiche bedürfe zwingend einer neuen Begutachtung inklusive Beurteilung der gesamthaften Arbeitsfähigkeit in einem wirklichen Konsens beider Fachbereiche über die ganze Dauer seit 2 9. Juni 2015 (S. 7 Ziff. 15).

Im Zusammenhang mit dem psychiatrischen D.___ -Gutachten

rügte die Beschwerdeführerin

eine fehlerhafte Prüfung der Affektivität, eine vor eingenommene Haltung und nicht korrekte Aktenwürdigung des psychiatrischen Gutachters sowie nicht gelöste Widersprüche zum früheren Gutachten der C.___ betreffend den Verlauf der Arbeitsfähigkeit (S. 9 ff. Ziff. 21 ff .). Der psychiatrische Experte sei zudem von einem nicht authentischen Beschwerdevortrag der Beschwerde führerin ausgegangen, wobei zwecks Über prüfung der Resultate der von ihm durchgeführten Beschwerde n validierungs verfahren sämtliche Unterlagen zu den zusätzlich durch geführten Unter suchungen (insbesondere Beck’sches Depressionsinventar, TOMM, SRSI, Freiburger Persönlichkeitsinventar, Mini-ICF-APP) durch das Sozial versicherungsgericht beizuziehen seien (S. 8 f.

Ziff. 17 ff.).

Nach dem Gesagten sei die Sache zwecks Klärung der Widersprüche und Vervoll ständigung der Frage nach dem Verlauf der Arbeitsfähigkeit zu weiteren Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (S. 15 Ziff. 32).

2.3

Die Beschwerdegegnerin wies in ihrer Beschwerdeantwort (Urk.

5) auf die Stellungnahme des E.___ vom 5. September 2025 hin, wonach auch in der Zeit vor November 2023 mit überwiegender Wahr scheinlichkeit keine rentenbegründende Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit ausgewiesen sei. 3. 3.1

3.1.1

Die D.___ - Gutachter

Dr. med. F.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin sowie für Allergologie und klinische Immunologie, Dr. med. G.___, Facharzt für Rheumatologie sowie für Allgemeine Innere Medizin, Dr. med. H.___, Fachärztin für Neurologie, und Dr. med. I.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie sowie für Neurologie, nannten in ihrer interdisziplinären Gesamtbeurteilung vom 1 9. November 2024 (Urk. 6/293/1-11) folgende Diagnosen (S. 5 f.): - mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit: - generalisiertes und chronifiziertes Weichteilschmerzsyndrom (fibro m y algiform, nicht inflammatorischer Genese) - therapierefraktäre Coccygodynie

- rezidivierendes lumbospondylogenes Schmerzsyndrom mit/bei beginnender degenerativer Diskopathie L5/S1, rechtsbetonter Diskus protrusion sowie gering ausgeprägte n Spondylarthrosen L5/S1 (MRT 28.11.2023) - Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit: - Status nach pulmonaler Tuberkulose, wahrscheinlich 1973 - Dyslipidämie - Lebersteatose - a ktenanamnestisch Vitamin D-Mangel - Adipositas Grad II, BMI 35.5

kg/m 2 - allgemeine Bandlaxität - Migräne ohne Aura - Spannungskopfschmerz - Verdacht auf allenfalls sehr dezentes Karpaltunnelsyndrom beidseits - psychische und Verhaltensstörungen durch Tabak, Abhängigkeit mit ständigem Substanzgebrauch (ICD-10 F17.2)

Die Experten führten aus, dass die Beschwerdenschilderung der Beschwerde führerin in der psychiatrischen Begutachtung vage geblieben sei. In zwei Beschwerde n validierungsverfahren habe sie signifikant schlecht abgeschnitten, so dass von einem nicht authentischen Beschwerdenvortrag ausgegangen werden müsse. Dies habe auch dem Eindruck entsprochen, den die Beschwerdeführerin in der Untersuchung hinterlassen habe. Aus rheumatologischer Sicht sei die

präsentierte Schmerzsymptomatik nachvollziehbar, wobei sich keine Hinweise auf eine extrasomatische Schmerzamplifikation ergeben hätten. Das Fehlen von wesentlichen Funktionseinbussen lasse sich möglicherweise dadurch erklären, dass die Beschwerdeführerin tendenziell eine allgemeine Bandlaxität aufweise und von der Entwicklung fortschreitender degenerativer Arthropathien bislang verschont geblieben sei. Die Kopfschmerz-Symptomatik lasse sich neurologisch einordnen, wobei sich gleichmässige Einschränkungen des Aktivitätenniveaus auf allen vergleichbaren Lebensbereich e n in moderatem Ausmass ergeben würden (S. 5).

In der angestammten Tätigkeit sei die Arbeitsfähigkeit aufgrund der rheuma tologischen Erkrankungen aufgehoben. Dies gelte spätestens ab November 2023 (Exazerbation der Coccygodynie). In einer angepassten Tätigkeit liege wegen der rheumatologischen Beschwerden eine quantitative Einschränkung von 20 % vor. Dabei seien sitzende Tätigkeiten ohne Möglichkeit zu wiederkehrenden Positions wechsel n, mit repetitive m Bücken/Aufrichten, mit repetitivem Heben/Tragen von Lasten über 10 kg, mit Arbeiten unter dauernder K ä lte - /Zugl uft exposition und ohne die Möglichkeit zu wiederkehrenden Pausen (beispielsweise Akkordarbeit) zu vermeiden. Die 20%ige Einschränkung beruhe auf der Notwendigkeit zu ver mehrten Arbeitspausen und Positionswechseln (S. 6 f f.). Die 80%ige Arbeits fähigkeit gelte ab November 2023 (Exazerbation der Coccygodynie) .

Allfällige Einschränkungen betreffend Haushaltstätigkeiten könnten aus medizinischer Sicht aufgrund fehlender Kenntnisse der tatsächlichen Haushalts verhältnisse der Beschwerdeführerin nicht beurteilt werden. Eine entsprechende Beurteilung könne abschliessend nur im Rahmen einer Haushaltsabklärung vor Ort erfolgen (S. 9).

3. 1. 2

Dr. G.___ führte in seinem rheumatologischen Teilgutachten vom 2 2. Oktober 2024 (Urk. 6/293/1-82 S. 4 2 ff.) aus, dass im Vordergrund der von der Beschwerdeführerin angegebenen Beschwerden ein generalisiertes Weichteil schmerzsy ndrom stehe. Dieses S yndrom imponiere fibromyalgiform mit einer aktenanamnestisch dokumentierten Coccygodynie und bislang ohne Hinweise auf eine inflammatorische Genese, und habe keine Funktions- oder Bewegungs einbussen der peripheren Gelenke und am Achsengelenk. Im Weiteren bestehe zumindest aktenanamnestisch ein rezidiv i erendes zerviko - und lumbospondylo genes Schmerzsyndrom, bislang magnettomografisch ohne Hin weise auf eine inflammatorische Grunderkrankung, aber mit Zeichen von geringen degenerativen Veränderungen an der unteren Lendenwirbelsäule (LWS). Aktuell bestünden milde spondylogene Schmerzsyndrome an der Halswirbelsäule (HWS) und LWS, ohne Hinweise auf eine radikuläre Kompression. Die Anamnese und die klinischen Untersuchungsbefunde sprächen gegen ein Syndrom des engen Spinalkanals, sowohl auf Höhe der HWS als auch der LWS. Die funktionelle Kapazität der peripheren Gelenke und des Achsenskeletts sei erhalten, wobei einige Befunde auf eine Neigung zur allgemeine n

Bandlaxität hinweisen würden, was aber keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit habe (S. 52).

Es bestehe eine leichtgradige Einschränkung der Leistungsfähigkeit infolge des chronischen Schmerzsyndroms und der dadurch bedingten Reduktion der körper lichen Ak tivität sowie eine leichte Reduktion der Belastbarkeit des Achsenskeletts. Für die bisherige Tätigkeit als Mitarbeiterin in der Montage sei die Beschwerdeführerin nicht mehr einsetzbar, zumal diese Arbeitstätigkeit mit monotonen und repetitiven sowie ergonomisch ungünstigen (vor allem sitzenden) Arbeitsbelastungen

ausgeführt werde. Längeres Sitzen sei infolge der aus geprägten therapierefraktären Coccygodynie und der Neigung zu vermehrten Rückenbeschwerden in monotonen Positionen nicht mehr möglich. Eine angepasste Tätigkeit sei i m Umfang von 8.5 Stunden pro Tag zumutbar mit einer zusätzlichen rheumatologisch begründbaren Leistungsminderung von 20 % . Diese sei durch die Notwendigkeit vermehrter Arbeitspausen sowie Positions wechsel n begründet. Diese Einschätzung gelte spätestens ab November 2023 und ent spreche für eine angepasste Tätigkeit im Wesentlichen derjenigen der Begut achtung durch die J.___, wobei es im Vergleich

z u r letz teren zu einer Ver schlechterung des Gesundheitszustands (Auftreten einer subacrom i alen Impingementsymptomatik mit Supraspinatustend in opathie rechts am 5. Mai

2022, Zunahme der lumbalen Rückensch merzen mit Exazerbation der Coccygodynie

[ Untersuchung vom 2 8. November 2023 in der K.___ Klinik ]) gekommen sei. Diese Läsionen hätten insbesondere eine Auswirkung auf die bisherige Tätigkeit in der Montage (S. 53) .

Der rheumatologische Gutachter hielt fest, dass sich trotz auffälliger Beschwerdenvalidierung gemäss psychiatrischem Gutachten keine Änderung der rheumatologischen Beurteilung ergebe (S. 53).

Im Rahmen einer beruflichen Reintegration seien sitzende Tätigkeiten ohne Möglichkeit zu wiederkehrenden Positionswechsel n, mit repetitive m Bücken/Aufrichten, mit repetitivem Heben/Tragen von Lasten über 10 kg, mit dauernder Kälte-/Zugluftexposition und ohne Möglichkeit zu wiederkehrenden Pausen (beispielsweise Akkordarbeit) zu vermeiden (S. 56). 3. 1. 3

Dr. I.___ führte in seinem psychiatrischen Teilgutachten vom 2 8. Oktober 2024 (Urk. 6/293/1-82 S. 71 ff.) aus, die Beschwerdeführerin habe im Rahmen des Beck’schen Depressionsinventar s einen Wert erzielt, welcher für eine mittel gradige depressive Symptomatik spreche. Das Ergebnis sei allerdings aufgrund der Auffälligkeiten bei der Beschwerdenvalidierung nicht verwertbar . Hinzu komme, dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Untersuchung keinen depressiven Eindruck hinterlassen habe. Im Zusammenhang mit dem « Test of Memory Malingering » (TOMM) habe sich ein Wert ergeben, der für das ziel gerichtete Vortäuschen einer nicht vorhandenen Symptomatik spreche (S. 77). Gemäss dem «Self-Report Symptom Inventory »

(SRSI) bestehe ein faktischer Beweis einer nicht authentischen Beschwerde n schilderung . Beim Freiburger Persönlichkeitsinventar hätten keine Hinweise auf das Vorliegen einer Störung der Primärpersönlichkeit vorgelegen (S. 78). Zusammenfassend sei d ie Beschwerde n schilderung der Beschwerdeführerin anlässlich der psychiatrischen Begutachtung vage geblieben, wobei sie bei zwei Beschwerde n validierungs verfahren signifikant schlecht abgeschnitten habe. Entsprechend sei von einem nicht authentischen Beschwerdenvortrag

auszugehen, was auch dem Eindruck entsprochen habe, den sie in der Untersuchung hinterlassen habe (S. 79) .

Im Gutachten der J.___ vom 4. Februar 202 0 sei von einer Depression und einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren die Rede gewesen, wobei gleichwohl keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit festgestellt worden sei. Der letztgenannte Punkt werde geteilt; der erstgenannte nicht, da die genannten Diagnosen aktuell nicht hätten verifiziert werden können. Hinsichtlich der chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren fehle es an den vorausgesetzten psychischen Faktoren. Auch die von den Experten der J.___ am 2 8. April 2022 genannten psychiatrischen Diagnosen seien aktuell nicht nachvollziehbar, wobei es damals unter anderem auch an einer Beschwerdenvalidierung gefehlt habe (S. 79).

B ei der Beschwerdeführerin liege keine psychische Erkrankung im engeren Sinne vor, weshalb aktuell

auch keine psychiatrischen Gründe gegen eine Teilnahme am Erwerbserleben sprächen . In Anlehnung an das Mini-ICF-APP seien die Fähigkeit zur Anpassung an Regeln /Routinen und zur Planung/Strukturierung von Aufgaben, die Flexibilität und Umstellungsfähigkeit, die Fähigkeit zur An wendung fachlicher Kompetenzen, die Entscheidungs-/Urteilsfähigkeit, die Durchhalte

- und Selbstbehauptungsfähigkeit, die Kontaktfähigkeit zu Dritten, die Gruppenfähigkeit, die Fähigkeit zu familiären/intimen Beziehungen und zu Spontanaktivitäten, die Fähigkeit zur Selbstpflege sowie die Verkehrsfähigkeit nicht beeinträchtigt (S. 80).

In der bisherigen und in einer angepassten Tätigkeit bestehe eine 100%ige Arbeitsfähigkeit. Aus psychiatrischer Sicht habe zu keinem Zeitpunkt eine relevante Einschränkung bestanden (S. 80 f.). 3.1.4

Gemäss dem neurologischen Teilgutachten von Dr. H.___ vom 2 8. Oktober 2024 (Urk. 6/293/1-82 S. 59 ff.)

liegt in der bisherigen Tätigkeit eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit vor und es konnte auch rückwirkend aus neurologischer Sicht keine längerfristige Arbeitsunfähigkeit begründet werden (S.

67 f.). 3.1.5

Dr. F.___ verneinte in ihrer internistischen Teilexpertise vom 3 0. Oktober 2024 (Urk. 6/293/1-82 S. 30 ff.)

das Vorliegen von internistische n Diagnosen mit Aus wirkungen auf die Arbeitsfähigkeit und attestierte in jeglicher Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 100 % (S. 37 f.). 3.2

In ihrer Stellungnahme

vom 2 5. Juni 2025 (Urk. 6/315) führten

der psychiatrische und der rheumatologische Gutachter Dres . I.___ und L.___ aus, dass im Ver lauf eine klar umschriebene psychiatrische Störung mit krankheitswertiger Symptomatik und nachvollziehbarer Relevanz für die Arbeitsfähigkeit über längere Zeit nicht dokumentiert worden sei. Die diagnostische Bezeichnung einer rezidivierenden depressiven Störung oder Angststörung h abe zwar Eingang in einige ärztliche Berichte gefunden, diese Einschätzungen hätten indes weder auf strukturierten klinischen Interviews noch auf dokumentierten psycho patho logischen Befunden basiert, welche den diagnostischen Anforderungen nach ICD-10 genügt hätten (S. 1). Im aktuellen Gutachten seien keine der zuvor genannten Diagnosen bestätigt worden und es hätten sich aufgrund zweier standardisierter Beschwerde n validierungstests Hinweise auf eine nicht

authentische Symptom beschreibung ergeben (S. 2).

Im Zeitraum von Juni 2015 bis Ende 2019 habe die eingeschränkte Arbeits fähig keit ausschliesslich auf somatischen Beschwerdeschilderungen beruht . Es hätten sich zwar Hinweise auf eine depressive Entwicklung im Kontext von chronischen Schmerzen gefunden, es habe aber an einer klaren psychiatrischen Krankheits entität mit relevanter funktioneller Beeinträchtigung gefehlt. Die Beschwerde führerin habe in dieser Zeit verschiedene medizinische und rehabilitative Mass nahmen wahrgenommen, eine anhaltende Einschränkung habe sich in diesen Kontexten aus psychiatrischer Sicht jedoch nicht begründen lassen. Vielmehr sei durchgehend betont worden, dass eine psychische Sympto matik im Hintergrund stehe oder sekundär ersch ei ne (S. 2).

Im Gutachten der J.___ vom 4. Februar 2020 sei zwar unter anderem eine leichte depressive Episode und eine chronische Schmerzstörung erwähnt worden, wobei aber eine diesbezügliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit explizit ver neint worden sei. Im Rahmen des Verlaufsgutachtens der J.___ vom 2 8. April 2022 sei dann eine depressive Symptomatik und eine Panikstörung diagnostiziert und eine Leistungseinschränkung von 20 % festgestellt worden . Diese Einschätzung sei aber auf Grundlage der subjektiven Angabe n der Beschwerdeführerin ohne ausreichende Beschwerde n validierung erfolgt und habe im Rahmen der aktuellen Beurteilung nicht bestätigt werden können. Vielmehr habe sich aktuell ein psychopathologischer Befund ohne substanzielle Auffällig keiten gezeigt. Es hätten sich keine affektive Affektverflachung, keine kognitive Leistungseinbussen und kein auf eine Angsterkrankung hinweisendes Vermeidungsverhalten verifiziert werden können. Die Interaktion sei unauffällig, die affektive

R esonanz erhalten, das Denken geor dnet und realitätsgerecht und die Motivation zur Mitarbeit betont gewesen . Im Weiteren hätten auch keine objekt i vierbaren Beeinträchtigungen im Rahmen des Mini-ICF-APP festgestellt werden können und die formale Leistungsfähigkeit sei insbesondere bezüglich Konzentration, Auffassung, Urteilsfähigkeit, soziale Interaktion, Eigenantrieb und Selbstversorgung uneingeschränkt gewesen. In zwei Beschwerdenvalidierungs tests

hätten sich Hinweise auf eine nicht

authentische Symptombeschreibung gezeigt . Im Zeitpunkt der Begutachtung habe k e ine psychiatrische Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit gestellt werden können (S. 2).

Vor diesem Hintergrund sei aus psychiatrischer Sicht festzuhalten, dass seit dem 2 9. Juni 2015 weder in der angestammten noch in einer angepassten Tätigkeit eine psychiatrisch begründbare Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestanden habe. Die teilweise ärztlich attestierten depressiven und ängstlichen Symptome seien retrospektiv als unspezifisch, situativ oder sekundär zu wer t en, wobei sich daraus keine relevante funktionelle Beeinträchtigung ableiten lasse . Auch die zwischenzeitlich postulierte 20%ige Einschränkung der Leistungsfähigkeit für an gepasste Tätigkeiten sei durch die aktuelle psychiatrische Begutachtung nicht bestätigt worden. Der gesamte bisherige Verlauf lasse deshalb aus psychiatrischer Perspektive auf eine durchgehend uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit schliessen (S. 3).

U nter somatischen Gesichtspunkten lasse sich

eine genaue Einschätzung der Arbeitsfähigkeit seit de m 2 9. Juni 2015

gestützt auf die zur Verfügung gestellte Dokumentation nicht vornehmen . Es bestünden zu viele Inkonsistenzen und divergierende Einschätzungen und es seien keine objektive n Untersuchungs befunde mit standardisierten Angaben von Umfangmassen, Bewegungsumfängen etc. vorhanden . Ebenso würde es an versicherungsmedizinisch nachvollziehbaren Bewertungen der konkreten Tätigkeiten der Beschwerdeführerin fehlen. Entsprechend gelinge es in retrospektiver Hinsicht nicht, eine genaue, versicherungs medizinisch nachvollziehbare Einschätzung der Arbeitsfähigkeit der letzten zehn Jahre vorzunehmen (S. 3). 4. 4.1

Zwischen den Parteien ist unbestritten, dass der Beschwerdeführerin die Aus übung ihrer bisherigen Tätigkeit seit mindestens November 2023 nicht mehr zumutbar ist (Urk. 2 S. 1). Strittig ist demgegenüber der Umfang der Arbeits fähigkeit in angestammte r Tätigkeit vor November 2023, wobei die Beschwerde führerin von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit seit Juni 2015 ausgeht (Urk. 1 S. 5 Ziff. 10). Im Weiteren sind sich die Parteien uneinig, in welchem Umfang die Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit arbeitsfähig ist: Während nach Auffassung der Beschwerdegegnerin eine Arbeitsfähigkeit von 80 % besteht (Urk. 2 S. 2), geht die Beschwerdeführerin von einer wesentlich tieferen Arbeits fähigkeit aus. 4.2

Das internistische und das neurologische Teilgutachten der Dres . F.___ und H.___ wurden vo n der Beschwerdeführer in nicht explizit in Frage gestellt und es drängen sich weder aufgrund der übrigen medizinischen Akten noch im Lichte der bundesgerichtlichen Anforderungen an einen beweiswertigen ärztlichen Bericht (vgl. E. 1. 5) Zweifel an den Schlussfolgerungen der genannten Expertinnen auf. Entsprechend ist unter internistischen und neurologischen Gesichtspunkten mangels Einschränkungen der Leistungsfähigkeit de r Beschwerdeführer in von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in jeglicher Tätigkeit auszugehen (Urk. 6/293/1-82

S. 37 f f., S. 67 f.). 4. 3

4. 3 .1

D as rheumatologische Teilgutachten von Dr. G.___ vom 2 2. Oktober 2024 und d ie psychiatrische Teilexpertise von Dr. I.___ vom 2 8. Oktober 2024

inklusive deren Stellungnahme vom 2 5. Juni 2025 (vgl. E. 3. 1.2 -3 und E. 3.2) entsprechen den praxisgemässen Anforderungen an den Beweiswert einer Expertise. So sind sie für die streitigen Belange umfassend, geben sie doch Antwort auf die Frage nach dem Gesundheitszustand und der verbleibenden Arbeitsfähigkeit de r Beschwerdeführer in . Sie beruhen sodann auf den notwendigen rheumatologischen und psychiatrischen Untersuchungen. D ie Gutachter berück sichtigten detailliert die geklagten Beschwerden und setzten sich damit auseinander (Urk. 6/293/1-82 S. 48, S. 52 ff., S. 7 3, S. 78 f.; Urk. 6/ 3 15 S. 2) . Die Expertisen wurden sodann in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben, wobei sich die Gutachter zur Krankheitsentwicklung äusserten und Bezug auf die medizinischen Vorakten nahmen (Urk. 6/293/1-82 S. 43 ff., S 52 f., S. 54, S. 72 in Verbindung mit S. 13 ff.,

Urk. 6/315 S. 2 f.).

Sie kommentierten insbesondere abweichende Einschätzungen anderer Arztpersonen und würdigten diese in ein leuchtender Weise (Urk. 6/293/1-82

S. 79; Urk. 6/315 S. 2 f.) .

Schliesslich

leuchten die Expertisen in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein und die Schlussfolgerungen im Gutachten sind begründet. 4. 3 .2

In diesem Sinne ging Dr. G.___ aus rheumatologischer Sicht in angestammter Tätigkeit

unter Hinweis auf die mit der Coccygodynie zusammen hängenden Neigung zu vermehrten Rückenbeschwerden in monotonen Positionen nachvollziehbar von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit seit November 2023 aus . In einer angepassten Tätigkeit attestierte er mit Verweis auf eine

leichtgradige Einschränkung der Leistungsfähigkeit infolge des chronischen Schmerzsyndroms und der dadurch bedingten Reduktion der körperlichen Aktivität sowie eine r leichte n Reduktion der Belastbarkeit des Achsenskeletts

eine Arbeitsfähigkeit von 80 % (Urk. 6/293/1-82

S. 5 3 f., S. 56).

De m Hinweis der Beschwerdeführerin, der rheumatologische Experte habe die Frage nach dem Verlauf der Arbeitsfähigkeit vor November 2023 nicht beantwortet (Urk. 1 S. 4 Ziff. 8, S. 14 Ziff. 29), kann in dieser Form nicht gefolgt werden . Dr. G.___ setzte sich am 2 5. Juni 2025 explizit mit dieser Frage auseinander und legte eingehend dar, dass der Umfang der Arbeitsfähigkeit auf grund der diesbezüglich

divergierenden Einschätzungen und Inkonsistenzen in den echtzeitlichen Berichten für die Zeit vor November 2023 nicht angemessen ermittelt werden kann (Urk. 6/315 S. 3). In diesem Zusammenhang ist darauf hin zuweisen, dass es generell schwierig ist, rückwirkend und überdies für einen weit zurückliegenden Zeitraum die Arbeitsfähigkeit zuverlässig zu beurteilen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_167/2014 vom 8. August 2014 E. 6.2). Eine wie von der Beschwerdeführerin beantragte Rückweisung an die Beschwerde gegnerin zwecks Einholung eines neuen rheumatologischen Gutachtens (vgl. Urk. 1 S. 5 Ziff. 10) würde nichts daran ändern, da dabei zur Ermittlung der Arbeitsfähigkeit vor November 2023 ebenfalls auf die bereits

Dr. G.___ vor liegenden echtzeitlichen Berichte abgestellt werden müsste. Es stellt sich in diesem Zusammenhang vielmehr die Frage der Beweislast der Darlegung einer überwiegend wahrscheinlich bestehenden relevanten Einschränkung der Arbeits fähigkeit in angepasster Tätigkeit. Hierzu ergibt sich, dass die medizinische Aktenlage in der Tat unergiebig ist. Die vom Gutachter Dr. G.___ erwähnten Inkonsistenzen und divergierenden Einschätzungen sind aktenkundig. D ie von ihm erwähnten Einschätzungen von Dr. med. M.___, FMH Physikalische Medizin und Rehabilitation, sind mangels Begründung und Schlüssigkeit nicht beweiskräftig. Ihre Berichte vom 1 8. März

2020 (Urk. 6/165) und 2 5. März 2021 (Urk. 6/188) wurden bereits im Urteil vom 2 9. September 2023 (Urk. 6/224) in diesem Sinne gewürdigt. Die Ärzte der N.___ attestierten am 2 8. Mai 2016 (Urk. 6/41) unter Hinweis auf ein multilokuläres Schmerzsyndrom eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit nur bis 1 1. Juni 2016 und erachteten eine sukzessive Steigerung als möglich (S.

4). Das Attest einer lediglich zwei- bis vierstündigen Arbeitsfähigkeit durch Haus ar zt tz

Dr. med. O.___, Allgemeine Innere Medizin FMH, vom 1. November 2017 (Urk. 6/69/4-5) und 2 9. März 2019 (Urk. 6/114/4-5) entbehrt einer nachvollziehbaren Begründung und stellt lediglich auf die subjektiv geklagten Beschwerden ab. Damit ist eine objektivierbare relevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit im Verlauf nicht mit überwiegender Wahr scheinlichkeit dargetan, zumal auch die behandelnden Ärzte keine gesundheit liche Verbesserung bis zur aktuellen Begutachtung schilderten.

Die Beschwerdeführerin machte weiter geltend, aufgrund des im D.___ -Gutachten umschriebenen Belastungsprofils sei auf eine 100%ige Arbeits un fähigkeit in bisheriger Tätigkeit seit 2 9. Juni 2015 zu schliessen (Urk. 1 S. 5 Ziff. 10) . Dem kann nicht gefolgt werden, da das genannte Profil gemäss der Expertise der D.___ im Zusammenhang mit der im November 2023 eingetretenen Exazerbation der Coccygodynie

definiert wurde (Urk. 6/293/1-82 S. 8, S. 53).

Dies ist bei bestehender hochprozentiger Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit allerdings irrelevant. 4.3.3

Dr. I.___ ging aus psychiatrischer Sicht in schlüssiger Weise von

eine r psychische n

Störung ohne krankheitswertige Symptomatik aus, wobei er ins besondere eine depressive Erkrankung sowie eine Angststörung verneinte und eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit attestierte (Urk. 6/293/1-82 S. 7 9 ff ., Urk. 6/315 S 1 ff.).

Die Beschwerdeführerin machte geltend, Dr. I.___ habe sich mit seiner Ein schätzung, wonach zu keinem Zeitpunkt eine relevante Einschränkung in psychiatrischer Hinsicht bestanden habe, in Widerspruch zu dem im Urteil vom 2 9. September 2023 nicht beanstandeten psychiatrischen Gutachten der J.___ gesetzt, wonach eine Arbeitsunfähigkeit von 20 %

vorgelegen habe (Urk. 1 S. 6 f. Ziff. 13 ff., S. 11 f.

Ziff. 24 f.). Hierzu ist zu bemerken, dass sich d as hiesige Gericht im genannten Urteil einzig mit dem Beweiswert des rheumatologischen Gutachtens der J.___ auseinanderg e setzt hat (vgl. Urk. 6/224 S. 14 ff. E. 4). Dr. I.___ legte zudem nachvollziehbar dar, weshalb er in Abweichung von der psychiatrischen Expertise der J.___ von einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit in psychiatrischer Sicht ausging (Urk. 6/315 S. 2).

Tatsächlich basierte die Einschätzung der J.___ -Gutachter massgeblich auf den subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin und fehlt eine Indikatoren prüfung weitgehend respektive zeigten sich - mit Ausnahme der komorbiden Schmerzen - praktisch unauffällige Verhältnisse mit intakten Ressourcen (Urk. 6/211/143).

Was das Vorbringen der Beschwerdeführerin betreffend die von Dr. I.___ durch geführten Beschwerde n validierungstests sowie die Herausgabe der dies bezüglichen Unterlagen respektive Unterlagen zu den zusätzlich durchgeführten Untersuchungen angeht (Urk. 1 S. 8 f . Ziff. 1 7 ff.), ist Folgendes zu bemerken:

Im Rahmen einer Begutachtung besteht rechtsprechungsgemäss grundsätzlich kein Anspruch auf Einsicht in die der internen Meinungsbildung dienenden Notizen des Experten oder generell in das Gutachten vorbereitende Arbeitsunterlagen wie Hilfsmittel für die Erstellung eines Gutachtens, etwa schriftliche Aufzeichnungen über Testergebnisse oder andere Befunde. Das Gericht kann immerhin zum Beizug solcher Dokumente verpflichtet sein, wenn dies im Einzelfall zur Überprüfung der Grundlagen und Schlussfolgerungen eines Sachverständigengutachtens angezeigt erscheint

(Urteil des Bundesgerichts 8C_787/2021 vom 2 3. März 2022 E 9.2 mit Hinweisen) . Dies trifft vorliegend nicht zu, nachdem Dr. I.___ das Vorliegen einer invalidenversicherungsrelevanten psychischen Störung im Wesentlichen gestützt auf die klinische Untersuchung mit Anamneseerhebung, Symptomerfassung und Verhaltensbeobachtung verneint hat und sich im Rahmen der gutachterlichen Exploration ein psychopathologischer Befund ohne substanzielle Auffälligkeiten präsentierte. Es zeigten sich weder eine depressive Affektverflachung noch kognitive Leistungseinbussen oder ein auf eine Angst erkrankung hinweisendes Vermeidungsverhalten. Die Interaktion war unauf fällig, die affektive Resonanz erhalten, das Denken geordnet und realitätsgerecht und die Motivation zur Mitarbeit betont . Objektivierbare Beeinträchtigungen konnten gemäss Mini-ICF A PP nicht festgestellt werden und die formale Leistungsfähig keit (Konzentration, Auffassung, Urteilsfähigkeit, soziale Interaktion, Eigen antrieb und Selbstversorgung) war uneingeschränkt (Urk. 6/ 315 S. 2, Urk. 6/293/1-82 S. 75 ff.) . D en in Frage stehenden Beschwerde n validierungstest s

kam damit vorliegend

lediglich eine ergänzende Funktion zu

(Urteil des Bundes gerichts 8C_787/2021 vom 2 3. März 2022 E 9.2 mit Hinweisen).

Die Beschwerdeführerin wies ferner auf Widersprüchlichkeiten zwischen den von ihr anlässlich der psychiatrischen D.___ -Begutachtung gemachten Angaben und der Schlussfolgerung von Dr. I.___ betreffend das Fehlen einer depressiven Symptomatik

hin und ging von einer mittelgradigen depressiven Symptomatik aus (Urk. 1 S. 9 f. Ziff. 21) . In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass sich die Beschwerdeführerin gemäss ihren eigenen Angaben gegenüber Dr. I.___ im Zeitpunkt der Begutachtung nicht in psychiatrisch-psycho therapeutischer Behandlung befand (Urk. 6/293/1-82 S. 75) und die letzte therapeutische Sitzung

gemäss Aktenlage im August 2019 statt gefunden hatte (Urk. 6/166 S. 2) . Dies lässt nicht auf das Vorliegen eines erheblichen Leidensdrucks respektive auf eine mittelgradige depressive Symptomatik schliessen.

Ebenso

wenig kann aufgrund des Umstands, dass die Beschwerde führerin täglich das Antidepressivum Cymbal t a einnimmt (Urk. 1 S. 11 Ziff. 22), von einer invalidenversicherungsrechtlich relevanten depressiven Erkrankung ausgegangen werden.

Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin lässt der Hinweis von Dr. I.___, wonach das Ergebnis der Beschwerdenvalidierungsverfahren auch dem Eindruck entspreche, welche d ie Beschwerdeführerin anlässlich der gutachterlichen Exploration hinterlassen habe, nicht auf eine voreingenommene Haltung des Sachverständigen schliessen (Urk. 1 S. 11 Ziff. 23) . Dr. I.___ brachte damit ledig lich zum Ausdruck, dass zwischen den genannten Testergebnissen und der Untersuchung der Beschwerdeführerin keine relevanten Widersprüchlichkeiten bestanden . Im Übrigen führt die von der Beschwerdeführerin anlässlich der rheumatologischen D.___ -Begutachtung gezeigte nachvollziehbare Schmerzsymptomatik (Ziff. 23)

nicht zur

Unrichtigkeit der Ergebnisse der

im Rahmen der psychiatrischen Exploration durchgeführten Beschwerden val i dierungsverfahren . 4.4

Mit der Beschwerdegegnerin ist damit gestützt auf die Einschätzung der D.___ -Gutachter davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin zwar in ihrer an gestammten Tätigkeit seit November 2023 nicht mehr, jedoch in einer angepassten Tätigkeit mit aus rheumatologischer Sicht passendem Anforderungs profil zu 80 % arbeitsfähig ist.

Retrospektiv sind keine abweichenden Verhältnisse mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, was sich zu Lasten der Beschwerdeführerin auswirkt. 5.

5.1

Zu prüfen bleibt, wie sich die Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit in erwerblicher Hinsicht auswirkt.

Die Beschwerdegegnerin ging davon aus, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall zu 60 % erwerbstätig wäre. Dies ist nicht zu beanstanden, nachdem die Beschwerdeführerin an ihrer letzten Arbeitsstelle bei der Y.___ mit einem 60 % -Pensum tätig war (Urk. 6/7 S. 6 Ziff. 5.4) und

sie im Übrigen de n 60%ige n Erwerbsbereich nicht in Frage stellte (Urk. 1 S. 5 Ziff. 11 f.). 5.2

5.2.1

Gemäss dem in Art. 27 bis Abs. 2–4 IVV per 1. Januar 2018 eingeführten neuen Berechnungsmodell für die Festlegung des Invaliditätsgrads von teilerwerbs tätigen Versicherten nach der gemischten Methode (Art. 28a Abs. 3 IVG) werden der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Erwerbstätigkeit und der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich – weiterhin – summiert (Art. 27 bis Abs. 2 IVV). Die Berechnung des Invaliditätsgrads in Bezug auf die Erwerbstätig keit richtet sich nach Art. 16 ATSG, wobei das Erwerbseinkommen, das die ver sicherte Person durch die Teilerwerbstätigkeit erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, auf eine Vollerwerbstätigkeit hochgerechnet wird (Art. 27 bis Abs. 3 lit . a IVV) und die prozentuale Erwerbseinbusse anhand des Beschäftigungsgrads, den die versicherte Person hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, gewichtet wird (Art. 27 bis Abs. 3 lit . b IVV). Für die Berechnung des Invaliditätsgrads in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich wird der prozentuale Anteil der Einschränkungen bei der Betätigung im Aufgabenbereich im Vergleich zur Situation, wenn die versicherte Person nicht invalid geworden wäre, ermittelt. Der Anteil wird anhand der Differenz zwischen dem Beschäftigungsgrad nach Absatz 3 lit . b und einer Vollerwerbstätigkeit gewichtet (Art. 27 bis Abs. 4 IVV). 5.2.2

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Validen einkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahr scheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommens entwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung ent spricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 145 V 141 E. 5.2.1, 139 V 28 E. 3.3.2, 135 V 58 E. 3.1, 134 V 322 E. 4.1).

Ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die versicherte Person die bisherige Tätigkeit unabhängig vom Eintritt der Invalidität nicht mehr ausgeübt hätte, kann das Valideneinkommen auf Grundlage der vom Bundesamt für Statistik (BFS) herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) berechnet werden, wobei die für die Entlöhnung im Einzelfall gegebenenfalls relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren zu berücksichtigen sind (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn 55 f. zu Art. 28a). Dabei sind grund sätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3). 5.2.3

Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5 .2, 129 V 472 E. 4.2.1). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3; zur Verwendung der aktuellsten statistischen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 143 V 295 E. 4.2.2, 142 V 178 E . 2.5.8.1, 133 V 545 E. 7.1). Die Verwendung der Tabellenlöhne ist subsidiär, das heisst deren Beizug erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommens aufgrund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BG E 142 V 178 E. 2.5.7, 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn

55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung). 5.3

Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei der Berechnung des hypothetische n

Valideneinkommen s

auf die LSE 2022 (BFS, Tabelle TA1_skill_level, Total, Frauen, Kompetenzniveau 1) ab und ermittelte unter Berücksichtigung der wöchentlichen Arbeitszeit (BFS, Tabelle 03.02.03.01.04.01, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, 41.7 Stunden) und der Nominallohn entwicklung

(BFS, Tabelle T1.2.10, Nominallohnentwicklung Frauen; 202 2 :

109.4; 202 3 : 111.3)

für das relevante Jahr 2023 einen Validenlohn von Fr. 55'579.97 (Fr. 4'367.-- /40 x 41.7 x 12 / 109.4 x 111.3; Urk. 6/294). Dies ist nicht zu beanstanden, wobei das Abstellen auf den zuletzt bei der Y.___ erzielten Lohn (2014: Fr. 30'950.--, Urk. 6/190/3) zum p r aktisch gleichen und jedenfalls nicht zu einem höheren Valideneinkommen führen würde.

Das Invalideneinkommen beläuft sich gestützt auf die LSE 2022 (BFS, Tabelle TA1_skill_level, Total, Frauen, Kompetenzniveau 1) im Einklang mit der Beschwerdegegnerin bei gleichem Tabellenlohn ebenfalls auf Fr. 55'579.97 (Fr. 4'637.-- /40 x 41.7 x 12 / 109.4 x 111.3; Urk. 6/2 9 4), was bei einem Pensum von 80 %

Fr. 44'463.98 entspricht. Ein leidensbedingter Tabellenabzug drängt sich nicht auf, da

die bei der Beschwerdeführerin vorliegenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen bereits bei der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähig keit angemessen berücksichtigt wurden (BGE 146 V 16 E. 4.1 mit Hinweisen).

Ab 1. Januar 2024 ist gemäss Art. 26 bis

Abs. 3 Satz 1 IVV ein Pauschalabzug von 10 % vom Tabellenlohn zu berücksichtigen, weshalb sich

ein Invaliden einkommen von Fr. 40'017.58 ergibt .

5.4

Der Vergleich des Valideneinkommens von Fr. 55'579.97 mit dem Invaliden einkommen von Fr. 44'463.09

ergibt eine Einkommenseinbusse von Fr. 11'115.99 und einen Invaliditätsgrad im Erwerbsbereich von 20 % . Ab 1. Januar 2024 und bei einem Invalideneinkommen von Fr. 40'017.58 ergibt sich eine Einkommens einbusse von Fr. 15'562.39, was

im Erwerbsbereich eine m Invaliditätsgrad von

28 % entspricht (vgl. Urk. 6/249) . 5.5

Was den Einwand der Beschwerdeführerin angeht, die Beschwerdegegnerin habe zu Unrecht auf die Durchführung einer Haushaltsabklärung verzichtet, da bereits bei einer leichten Tätigkeit eine 20%i ge Einschränkung bestehe und deshalb für die überwiegend mittelschweren bis schweren Tätigkeiten im Haushalt eine sich auf den gesamten Invaliditätsgrad auswirkende erhebliche Beeinträchtigung bestehe

(Urk. 1 S. 5 Ziff. 11 f.), ist Folgendes zu bemerken: Die von den D.___ -Gutachtern festgesetzte 20%ige Arbeitsunfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit

ist in quantitativer Hinsicht durch

die Notwendigkeit vermehrte r Arbeitspausen und Positionswechsel begründet (Urk. 6/293/1-82 S. 8). Diesem Erfordernis kommt bei der Erledigung von Haushaltarbeiten keine wesentliche Bedeutung zu, nachdem diese nicht unter Zeitdruck zu erledigen sind und es der Beschwerde führerin im Rahmen ihrer Schadenminderungspflicht zumutbar ist, die Haushalt arbeit einzuteilen und die für sie notwendigen Pausen einzulegen und entsprechenden Positionswechsel vorzunehmen. Die

im Rahmen des zumutbaren Belastungsprofil s zu vermeidenden rein sitzenden Tätigkeiten, das repetitive He ben/Tragen von Lasten über 10 kg und Arbeiten unter dauernder Kälte-/Zug luftexposition (S. 7) fallen sodann nicht in die üblicherweise und wiederholt anfallenden Haushaltarbeiten.

In diesem Zusammenhang wies die Beschwerdegegnerin zu Recht darauf hin, dass zum Erreichen eines rentenbegründenden Invaliditätsgrads von 40 % eine knapp 60%ige Einschränkung im Haushaltsbereich notwendig

und dies unwahrschein lich sei (Urk. 2 S. 2).

K ann die Beschwerdeführerin wegen ihrer Behinderung gewisse Haushaltarbeiten zudem nur noch mühsam und mit höherem Zeit aufwand erledigen, so muss sie in üblichem Umfang die Mithilfe von Familien angehörigen in Anspruch nehmen, wobei die im Rahmen der Invaliditäts bemessung bei einer Hausfrau zu berücksichtigende Mithilfe von Familien angehörigen weiter geht als die ohne Gesundheitsschädigung üblicherweise zu erwartende Unterstützung (vgl. hierzu BGE 133 V 504 E. 4.2 mit Hinweisen) . In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der D.___ -Begutachtung mit ihrer Tochter zusammenwohnte, welch e den gemeinsamen Haushalt besorgte (Urk. 6/29 3/1- 82 S. 33 f., S. 4 9), und die

bei

den im Rahmen des Belastungsprofils ausgeschlossenen Tätigkeiten im Haushalt

– sofern diese überhaupt anfallen – Unterstützung bieten k ann . Vor diesem Hintergrund ist der Umstand, dass vorliegend keine Haushaltsabklärung durch geführt und von einer nicht relevanten Einschränkung im Haushaltsbereich aus gegangen wurde, nicht zu beanstanden. 5.6

Gewichtet mit einem 60%igen Erwerbs anteil (vgl. E. 5.1) resultiert seit Juni 2015

ein Invaliditätsgrad von 12 % (0.6 x 20 %) und ab 1. Januar 2024 von 1 6.8 % (0.6 x 28 %). Zur Erreichung der 40%-Schwelle wäre im Haushalt eine Ein schränkung von 68.75 % respektive 56 .75 % nötig. Solches ist ausgeschlossen. Damit besteht kein Anspruch auf ei n e Rente der Invalidenversicherung, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. 6.

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind unabhängig vom Streit wert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Ent sprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerde führerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Dr. Kathrin Hässig - Sozialversicherungsanstalt des Kan tons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubSchleiffer Marais