Sachverhalt
1.
Die 1983 geborene X.___, von Beruf kaufmännisch e Angestellte, arbeitete zuletzt vom 7. März 2022 bis zur Selbstkündigung per 3 1. Mai 2024 als Teamlei terin Verkauf bei der Y.___ AG, Z.___; letzter effektiver Arbeitstag war der 1. Februar 2024 (Urk. 8 /27, vgl. auch Urk. 8/24). Am 1 8. September 2023 meldete sie sich unter Hinweis auf eine noch ungeklärte Entzündung im Blut bei der Eidge nössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/13). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle,
zog die Akten der Kran - kentaggeldversicherung bei (Urk. 8 /21, Urk. 8 /51) und t ätigte beruflich-erwerbliche sowie medizinische Abklärungen . Insbesondere veranlasste sie das interdisziplinäre (Allgemeine Innere Medi zin/Psychi atrie/Rheumatologie/Neurologie/Neuropsychologie/Otorhinolaryngologie) Gut achten der A.___
GmbH, B.___, vom 7. Juni 2025 (Urk. 8 /97/2-110). Gestützt darauf und nach durchgeführtem Vorbescheid verfahren (Urk. 8 /100, Urk. 8 /106, Urk. 8/110) verneinte sie mit Verfügung vom 1 3. Oktober 2025 einen Renten anspruch der Versicherten (Urk. 2). 2.
Dagegen erhob X.___ am 1 2. November 2025 Beschwerde und beantragte, es sei die angefochtene Verfügung vom 1 3. Oktober 2025 aufzuheben und die Sache zur weiteren Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, um hernach über die gesetzlichen Leistungen erneut zu entsch e iden
(Urk. 1 S. 2) . In prozessualer Hinsicht ersuchte die Beschwerdeführerin um Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels (Urk. 1 S. 6). Die Beschwerdegegnerin schloss auf Abwei sung der Beschwerde (Urk. 7), was der Beschwerdeführerin angezeigt wurde (Urk. 9).
Zudem wurde ihr mitgeteilt, dass das Gericht die Anordnung eines weite ren Schriftenwechsels nicht als erforderlich erachte (Urk. 10). Das Gericht zieht
Erwägungen (15 Absätze)
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Allgemeinen Teils des Sozialver sicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumut barer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die
Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
E. 1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Eine Rente nach Abs. 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Art. 8 Abs. 1 bis und 1 ter nicht ausgeschöpft sind (Art. 28 Abs. 1 bis IVG). Gemäss Art. 28b Abs. 1 IVG wird die Höhe des Rentenan spruchs in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt. Bei einem Invaliditätsgrad von 50-69 % entspricht der prozentuale Anteil dem Invaliditäts grad (Abs. 2). Bei einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Abs. 3). Bei einem Inv aliditätsgrad unter 50 % gelten die folgenden prozentualen Anteile (Abs. 4): Invaliditätsgrad prozentualer Anteil 49 Prozent 47.5 Prozent 48 Prozent 45 Prozent 47 Prozent 42.5 Prozent 46 Prozent 40 Prozent 45 Prozent 37.5 Prozent 44 Prozent 35 Prozent 43 Prozent 32.5 Prozent 42 Prozent 30 Prozent 41 Prozent 27.5 Prozent 40 Prozent 25 Prozent
E. 1.3 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
Die Rechtsprechung geht in Bezug auf die Würdigung von ärztlichen Berichten, welche die Suva im Administrativverfahren einholt, seit je davon aus, dass die Anstalt, solange sie in einem konkreten Fall noch nicht Prozesspartei ist, als Verwaltungsorgan dem Gesetzesvollzug dient. Wenn die von der Suva beauftragten Ärzte und Ärztinnen zu schlüssigen Ergeb nissen gelangen, darf das Gericht in seiner Beweiswürdigung auch solchen Gut achten folgen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Exper tise sprechen (vgl. BGE 104 V 209 E. c; RKUV 1991 Nr. U 133 S. 312).
E. 2.1 In der angefochtenen Verfügung erwog die Beschwerdegegnerin, gestützt auf die medizinischen Abklärungen sei die Beschwerdeführerin in ihrer bisherigen Tätig keit seit März 2023 (Beginn Wartezeit) gesundheitlich eingeschränkt. Infolge des vermehrten Pausenbedarfs sei eine Arbeitsunfähigkeit von 20 % nachvollziehbar. Eine höhere Arbeitsunfähigkeit könne bei den vorliegenden Befunden nicht nach vollzogen werden. Mithin sei die Beschwerdeführerin während des Wartejahrs durchschnittlich 20 % arbeitsunfähig gewesen. Ein Rentenanspruch setzte jedoch eine durchschnittliche Arbeitsunfähigkeit von zumindest 40 % während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch voraus. Bei der vorliegenden Sachlage sei diese Voraussetzung nicht erfüllt und habe die Beschwerdeführerin kein en Leistungs anspruch. Die einwandweise postulierte ME/CFS (Myalgische Enzepha lomyelitis/chronisches Fatigue-Syndrom) habe sich gutachterlich nicht bestätigen lassen. Im Bericht des S pitals C.___, vom 1 2. Februar 2025 sei letzteres lediglich als Verdachtsdiagnose erwähnt. Auf reine Verdachtsdiagnosen könne nicht a b gestellt werden. Der Sachverhalt erweise sich als hinreichend abge klärt (Urk. 2).
E. 2.2 Dagegen wandte die Beschwerdeführerin ein, die gutachterlich festgestellte Arbeits unfähigkeit von 20 % stehe diskrepant zur hausärztlich attestierten 100%igen Arbeitsunfähigkeit. Diese Diskrepanz sei nicht diskutiert worden und bedürfe einer schlüssigen und nachvollziehbaren Begründung. In diagnostischer Hinsicht sei die im Raum stehende ME/CFS durch den neurologischen Gutachter nach einer ungenügenden Kurzbeurteilung verneint b eziehungsweise nicht umfas send geprüft worden. Entgegen dem begutachtenden Neurologen handle es sich dabei um eine anerkannte Diagnose. Es werde hierfür auf den rechtskräftigen Entscheid des Kantonsgerichts Luzern 5V 22 26 vom 3 0. Oktober 2023 E. 7 .
E. 3 hingewiesen. Darin habe das Gericht überdies festgehalten, es sei nicht unerheblich, dass beurteilende Ärzte Erfahrung auf dem Gebiet der ME/CFS vorwe i sen könn t en bei der Beurteilung der funktionellen Leistungsfähigkeit (E.
E. 3.1 Im interdisziplinären A .___ - Gut a chten vom 7. Juni 2025 hielten die begutach tenden Fachärzte gestützt auf die im Januar und Februar 2025 erfolgten Explora tionen folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit fest (Urk. 8/97/11): - Unspezifischer Beschwerdekomplex (ICD-10 : R53) mit - Erschöpfung und Müdigkeit - m inimale r bis leichte r neuropsychologische r Funktionsstörung - Chronische Rhinopathie unklarer Ätiologie (ICD-10: J34.3) bei - Muschelhyperplasie - bildgebend unauffälligen strukturellen Befunden
Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit notierten sie (1) ein Hypermobilitäts syndrom (ICD-10 : M35.4), (2)
ein en
intermittierende n Tinnitus beidseits (ICD-10 : H93.1), kompensiert, (3) eine
Adipositas mit BMI 34.5 kg/m 2 (ICD-10 : E66.00), (4) eine substituierte Hypothyreose (ICD-10 : E03.9) und (5) eine Hyperuri k ämie, asymptomatisch, unbehandelt (ICD-10: E79.0, Urk. 8/97/11).
Die Beschwerdeführerin habe eine unauffällige Kindheit berichtet. Sie habe einen jüngeren Bruder und das innerfamiliäre Verhältnis sei harmonisch. Ihre Mutter sei, als die Beschwerdeführerin siebenjährig gewesen sei, an einem Mammakar zinom verstorben. In diesem Zusammenhang habe die Beschwerdeführerin im Alter von 10 Jahren für ein Jahr eine ambulante Behandlung wahrgenommen. Nach der obligatorischen Schule habe sie e ine KV-Lehre bei der Handelsschule D.___ und später die Berufsmatura absolviert; die danach besuchte Pass e relle habe sie nicht ab geschlossen . Die Beschwerdeführerin sei seit 17 Jahren in einer harmonischen, kinderlosen Partnerschaft mit einem acht Jahre jüngeren Partner . Gemeinsam bewohnten sie eine 4.5 Zimmer-Mietwohnung. D er Partner arbeite zu 100 %
als Chemielaborant an der Kantonsschule E.___
und erledige den Haus halt. Sie selbst helfe etwas mit bei der Essensplanung, beim Geschirrspüler aus räumen und Füttern der Katze. Ansonsten verbringe die Beschwerdeführerin ihre Zeit mit Mandal a s malen, stricken, Origami falten oder online mit einer Freundin chatten. Für Strecken bis 20 Minuten am Stück sei sie mit dem Auto mobil; für längere Strecken werde sie chauffiert. Ansonsten benutze sie den öffentlichen Verkehr. Finanziell lebe die Beschwerdeführerin im Moment noch vom Kranken taggeld der Versicherung (Urk. 8/97/24, Urk.
E. 3.2 Im Rahmen der internistischen Untersuchung habe die Beschwerdeführerin Erschöp fung, Müdigkeit und Konzentrationsstörungen, welche andauernd vor handen seien, berichtet. Wenn sie zu lange angestrengt nachdenken müsse, komme es zu Schmerzen im H i rn, die sich anfühlten, wie wenn der Kopf von o ben zusammengedrückt w ü rde. Ihre Nase se i von innen heraus oft zugeschwollen, was zu Atemproblemen und Schlafstörungen führe. Diese Beschwerden seien verbun den mit einer Verkrampfung der Gesichtsmuskulatur. Zudem habe sie
ein sehr starkes Durstgefühl und trinke täglich 4-5 Liter Flüssigkeit, weil sie das Gefühl habe, von innen zu verbrennen. Vor und während der Menstruation komme es über einen Zeitraum von ca. 14 Tagen zu Schmerzen im ganzen Unterleib mit Ausstrahlungen in die Vorderseite beider Oberschenkel sowie lumbalen Schmer zen und manchmal auch Schmerzen am ganzen Körper. Überdies habe die Beschwer deführerin Schmerzen im Bereich des Fussgelenks rechts, des Knies rechts, des Oberschenkels rechts und der rechten Hüfte. Diese Schmerzen kämen und gingen ohne bestimm te Auslöser. Ferner habe die Beschwerdeführerin einen dauernden, rauschenden Tinnitus, der sich bei körperlichem Stress zu einem pfei fenden Tinnitus verstärke (Urk. 8/97/23).
Die internistischen Befunde
seien bis auf eine Adipositas weitestgehend unauf fällig . Die Laboruntersuchungen hätten unter der angegebenen Substitutions therapie einen normwertigen TEH-Wert ergeben. Alsdann habe sich eine leichte Hyperurikämie gezeigt. Aus den unspezifischen Beschwerden mit Erschöpfung und Müdigkeit resultiere eine Leistungseinschränkung in Höh e von 20 % für sämtliche Tätigkeiten (vgl. Urk. 8/97/24, Urk. 8/97/26).
E. 3.3 Gegenüber dem psychiatrischen Gutachter habe die Beschwerdeführerin berich tet, sie sei sehr müde und ausgelaugt. Die ersten beiden Monate in diesem Jahr seien anstrengend gewesen; sie habe jede Woche einen Arzttermin gehabt. Momen tan habe sie eine schlechtere Phase; heute sei ein guter Tag in der schlech ten Phase. Die Beschwerdeführerin habe einen Infekt im linken Gehörgang gehabt. Bereits vor «dieser Geschichte» habe sie schon wenig Energie gehabt, was sich jetzt verschlechtert habe. Seit Ende Februar 2023 habe sie das Gefühl, aus gelaugt zu sein. Die Beschwerdeführerin habe damals Fieber und eine Bronchitis gehabt; alles habe im Sommer 2022 angefangen. Sie sei damals häufig krank gewesen, habe Infekte und einen Fieberausschlag gehabt. Davor sei alles normal gewesen. Seit 2017 habe sie rezidivierende Schmerzen in der rechten Leisten gegend. Psychisch habe sie nicht das Gefühl, einen Absturz zu haben. Es sei jedoch frustrierend, dass man nicht herausfinde, was es sei. Sie habe neue Hobb y s, welche zu ihrem Energielevel passten; Mandalas malen, S t r icken und Origami machen. Lesen oder S chreiben sei en ihr zu anstrengend. Wenn das Leben ein Gefühl wäre, würde es sich wie ein Muskelkater anfühlen. Im Februar 2023, als es ihr nicht gut gegangen sei, habe die Beschwerdeführerin ein Vorgespräch bei einer Therapeutin gehabt. Eine Fortführung der Behandlung sei jedoch nicht empfoh len worden. Eine psychopharmakologische Behandlung bestehe auch nicht (Urk. 8/97/30). Um den Haushalt kümmere sich der Partner; sie selbst könne allenfalls an guten Tagen den Geschirrspüler einräumen. Die administrativen Angele genheiten erledige man zusammen. Die Beschwerdeführerin besitze einen Fahrausweis und fahre Auto; nach 20 Min u ten Fahren benötige sie eine Pause. Soziale Kontakte bestünden; einige sehr enge und langjährige. Ver r eist sei die Beschwerdeführerin letztmals im Dezember für drei Tage nach C olmar. Alsdann sei sie im Frühjahr des vergangenen Jahres für eine Woche nach F.___ verreist. Es sei ihr jedoch mit den vielen Leuten zu viel gewesen. Den Tagesablauf habe die Beschwerdeführerin wie folgt geschildert: Zwischen 07.00 und 08.00 Uhr stehe sie auf, schüttle das Bett aus, füttere die Katzen und nehme ihre Medika mente ein . Alsdann esse sie ein Müesli und lasse die Katzen raus. Anschliessend setzte sich die Beschwerdeführerin aufs Sofa, wo sie sich erhole und bis ca. 10.00 Uhr meditiere. Danach beantworte sie
E-Mails und erledige etwa eine halbe Stunde administrative Angelegenheiten. Mittags wärme sie sich etwas zum Essen auf. Anschliessend erledige sie Kleinigkeiten, nachdem sie sich ausgeruht habe. Zwischen 17.00 und 17.30 Uhr komme der Partner nach Hause, welcher das Abendessen vorbereite. Danach schaue man noch etwas fern. Zwischen 20.00 und 21.00 Uhr gehe die Beschwerdeführerin ins Bett. Dort lese sie noch ein wenig, damit sie gut einschlafen könne . Bis auf einen Unterbruch schlafe sie durch (Urk. 8/97/31).
In klinischer Hinsicht sei d ie psychiatrische Untersuchung völlig unauffällig ausge fallen. Insbesondere hätten sich keine depressive Symptomatik und Ermü dungserschein un gen oder Konzentrationsstörungen während des Gesprächs gezeigt. Dies habe auch das neurologische Teilgutachten bestätigt. Die subjektiv beklagte erhöhte Ermüdbarkeit und das herabgesetzte Energielevel seien aus psychiat rischer Sicht nicht erklärbar. Insgesamt erg e be sich kein psychiatrisches Störungsbild und dementsprechend auch keine Arbeitsunfähigkeit au f psychiat rischem Fachgebiet (Urk. 8/97/33 f.).
E. 3.4 Auf rheumatologischem Fachgebiet habe die Beschwerdeführerin seit kurzem ohne fassbaren Grund auftretende Sprunggelenksschmerzen rechts berichtet. Im Vordergrund stehe jedoch eindeutig
eine ausgeprägte Müdigkeit seit Ende 2022, akzentuiert seit anfangs 2023, was zu einer erheblichen Leistungseinbusse für vielfältige Alltagsaktivitäten, Hobb y s und Verrichtungen im Haushalt geführt habe. Als Medikamente nehme die Beschwerdeführerin Acidum folicum 5mg Tablet ten (1 x wöchentlich), Euthyrox 25 µ g Tabletten (1-0-0), Coltab 1 mg Tablet ten (1-0-0) und Vitamin D3 Streuli Tropfen (0.8 g täglich) ein. Ab März 2025 sei eine ambulante Ergotherapie geplant (Urk. 8/97/38).
Die klinische Untersuchung bei guter Compliance habe eine überdurchschnittlich gute und komplett schmerzfreie segmentale Bewegungsfähigkeit der HWS, BWS und LWS ergeben. Im Rahmen der Adipositas (BMI 34 kg/m 2) bestehe e ine allge meine Dekonditionierung. Die Untersuchung der peripheren Gelenke und oberen Extremitäten habe eine Hypermobilität der Schultergelenke sowie Hand-, Finger -, Knie
- und Sprunggelenke beidseits ergeben . Zudem bestehe eine Fussfehlstatik.
D ie Hüftbeweglichkeit sei normal. Im Labor vom Februar 2025 habe sich eine grenzwertige Leukozytose von 10.59 (Norm bis 10), eine diskrete Thrombozytose von 351 (Norm bis 350) und ein leicht erhöhtes CRP bei 13 mg/l (Norm <5) erge ben. D ie BRS- und TSH-Wert e sei en normalwertig. Insgesamt könne eine sp e zi fische artikuläre
Pa thologie am gesamten Bewegungsapparat nicht objektiviert werden. Unter Berücksichtigung der gesamten Aktenlage ergebe sich überein stimmend mit den früheren rheumatologischen Einschätzungen keine eigenstän dige, entzündliche Systemerkrankung; die seit über zwei Jahren ge klagte chroni sche Müdigkeit und erhebliche allgemeine Leistungsintoleranz sei rheumatologisch nicht erklärbar (Urk. 8/97/41). Entsprechend hätten sich auf rheumatolo gische m Fachgebiet weder arbeitsrelevante Diagnosen noch Leistungsein schränkungen ergeben (Urk.
E. 3.5 Im Rahmen der neurologischen /neuropsychologischen Untersuchung habe die Beschwerdeführerin einerseits ausgeführt, es habe mit einem Infekt angefangen im Februar 202 2. Sie habe dann wieder 50 % und später 70 % gearbeitet, aber die Beschwerden hätten sich nicht verbessert. Die Beschwerdeführerin habe unter dauernder Erschöpfung und Müdigkeit gelitten und Mühe gehabt, sich zu konzent rieren und zu denken. Zudem habe sie sich immer wieder fiebrig gefühlt. Teilweise habe sie 37.5 oder 38° C Temperatur und erhöhte Entzündungswerte gehabt. Ausserdem habe die Beschwerdeführerin an Bauch- und Hüftschmerzen gelitten. Die Bauchschmerzen hätten sich mit der Zeit gebessert.
Im Herbst 2022 habe sie nur noch 50 % arbeiten können und anschliessend nur noch 40 % . Es sei dann auch anstrengend geworden, da Unstimmigkeiten in der Geschäfts leitung bestanden hätten und das ganze Team darunter gelitten habe. Im Februar 2023 habe die Beschwerdeführerin gekündigt. Seither sei sie 100 % zu Hause. Sie habe auch eine Physiotherapie angefangen, sei aber oft zu erschöpft für die Übun gen. Die Hüfte sei jetzt meistens ganz gut . Bauchschmerzen habe sie noch selten. Jetzt gerade habe die Beschwerdeführerin wieder ein Fiebergefühl, es sei schub weise und sie sei infektanfällig . Die Müdigkeit sei seit letztem Frühling etwas besser geworden. Im Sommer habe die Beschwerdeführerin einen Gehörgangs infekt erlitten und danach sei es schlimmer gewesen. Es fühle sich immer an, als hätte sie schlecht geschlafen. Es gebe verschiedene Stufen bis hin zu schmerzhaf ter Müdigkeit. Dann tue alles weh und das Reden werde schwieriger. Die Beschwer deführerin habe das Gefühl, sie laufe auf dem Zahnfleisch. Sie habe viele Arzttermine gehabt und schlafe 10-11 Stunden. Meist schlafe sie gut. (Urk. 8/97/53). Andernorts habe die Beschwerdeführerin a ngegeben, sie leide seit zwei Jahren an Müdigkeit und Erschöpfung sowie Konzentrations- und Denkstö rungen.
Dies seit d em grippalen Infekt im Februar 2023 mit Fieber in Höhe von 38° C über einen Zeitraum von 1-2 Wochen und einer Vielzahl von Symptomen. Im Nachhinein sei auch eine Bronchitis festgestellt worden. Seit diesem Infekt sei die Beschwerdeführerin besonders infektanfällig .
Sie sei damals nicht im Spital, sondern bei einer Ärztin gewesen, von welcher sie sich aber nicht ernstgenommen gefühlt habe. Die Beschwerdeführerin habe daraufhin den Hausarzt gewechselt . Dieser habe Entzündungswerte im Blut und in der Röntgenuntersuchung Reste einer Bronchitis festgestellt. Es sei damals zu einer Erschöpfung gekommen, wel che bis jetzt anhalte. Auf Covid sei sie nicht getestet worden. Es sei jedoch ein früher stattgehabtes
Pfei f fer ’ sche s Drüsenfieber festgestellt worden . Nach ca. drei Wochen habe die Beschwerdeführerin wieder angefangen zu arbeiten und das Pensum bis auf 70 % steigern können. Ab Sommer 2023 habe sie ihr Pensum wieder auf 40 % reduzieren müssen. Anfang 2024 sei die Situation am Arbeits platz durch die Partnerin ihres Chefs sehr schwierig geworden, sodass die Beschwer deführerin ab Februar 2024 wieder voll arbeitsunfähig geworden sei und die Stelle auf Ende April 2024 schliesslich verloren habe. Zeitgleich sei es auch wieder zu einem Infekt gekommen. Aktuell fühle sie sich ausgelaugt. Am liebsten würde sie sich hinlegen (Urk. 8/97/46).
Die Beschwerdeführerin
- so der neurologische Gutachter weiter - habe den Infekt 2022 sehr vage beschrieben; als Symptom habe lediglich Fieber bis 38° C in Erfah rung gebracht werden können. Der mit diesem Infekt zusammenfallende Beginn der Erschöpfungssymptomatik stehe diskrepant zum Bericht der neurolo gischen Klinik des C.___ vom Februar 2025, wonach die Erschöpfung im Sommer 2022 angefangen haben soll. Hinweise auf eine speziell neurologische Affektion im Rahmen dieses Infektes hätten sich auch anamnestisch nicht ergeben. Es wür den seither jedoch humorale Entzündungszeichen, unter andere m auch mit einer Lymphozytose persistieren. Eine weitere Einordnung sei seitens der Neurologie des C.___ nicht erfolgt; g astro entero logisch sei im Januar 2025 am ehesten eine metabolische Inflammation berichtet worden. Die aktuelle neurologische Begut achtung sei regelrecht ausgefallen; so wie auch im Bericht des C.___ vom Februar 2025 beschrieben . Insgesamt ergebe sich auf neurologischem Fachgebiet keine arbeitsrelevante Erkrankung. Die Einordnung des chronische n Entzündungs zustandes bleibe offen. Die im neurologischen Bericht des C.___ beschriebene myal gische Enzephalomyelitis sei umstritten und die zitierten Kriterien nicht objek tiv aussagekräftig . Andererseits könne das Entzündungssyndrom mögliche r Vorbote einer Autoimmunerkrankung wie auch einer eventuellen hämatolo gischen Erkrankung sein. Dabei seien jedoch auch die zum Teil divergenten, zum Teil diffusen Angaben der Beschwerdeführerin zu berücksichtigen (Urk. 8/97/48 f.). Alsdann habe sich i m Rahmen der neuropsychologischen Testverfahren mit validen Ergebnissen und ohne Hinweise auf Verzerrungen oder eine Aggravation eine minimale bis leichte neuropsychologische Funktionsstörung und Erschöp fung ergeben (Urk. 8/97/59). Befundausgehend seien berufliche Tätigkeiten geeig net, die mit leicht unterdurchschnittlichen bis durchschnittlichen Reaktions anforderungen einhergingen. Arbeitsaufträge sollten vorwiegend überschaubar sein oder es sollte die Möglichkeit bestehen, diese zu notieren. Bei beruflichen Tätigkeiten mit hohen Anforderungen sei die Funktionsfähigkeit gering einge schränkt. Mangels neuropsychologische r Voruntersuchungen könne der Verlauf der kognitiven Einschränkungen nicht zuverlässig beurteilt werden. Hinsichtlich der Müdigkeit und Erschöpfbarkeit sei in den letzten Jahren von einem schwan kenden Verlauf auszugehen (Urk. 8/97/60).
E. 3.6 Auf otorhinolaryngologischem Fachgebiet habe die Beschwerdeführerin eine seit ca. 2012 bestehende, intermittierende paranasale Drucksymptomatik sowie nächtlich akzentuierte Nasenatmungsbehinderung mit Trockenheitsgefühl mit Akzentuierung in den letzten zwei Jahren berichtet. Dabei bestehe teilweise eine nasale Sekretion, welche zum Teil auch putride sei. Diesbezüglich bestehe eine Therapie mit Sinupret und Bepanthen -Nasensalbe. Zudem bestehe eine intermit tierende muskuläre Verspannung im Gesicht. Diverse Abklärungen, auch bildge bend, hätten kein eindeutiges pathologisches Korrelat ergeben. Das Gehör sei bis auf einen intermittierenden, eher pfeifenden Tinnitus unauffällig (Urk. 8/97/63).
Anlässlich der aktuellen otorhinolaryngologischen
Untersuchung habe sich – übereinstimmend mit den Vorakten – ausser einer obstruktiven Schleimhautkom ponente kein pathologischer Befund ergeben. Daraus ergebe sich insoweit eine qualitative Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, als dass Tätigkeiten mit erhöhten Emissionsexpositionen (Staub, Hitze, Kälte) zu vermeiden seien. Aufgrund der Vor a kten und anamnestischen Angaben gelte d ie s seit 202 3. Der intermittierende Tinnitus beidseits mit teilweiser Begleitsymptomatik könne im Rahmen des subjek tiven Empfindens als kompensiert bezeichnet werden (Urk. 8/97/6 5 f.) .
E. 3.7 Im Rahmen der interdisziplinären Konsensberatung kamen die begutachtenden Fachärzte zum Schluss, aus der unspezifischen Erschöpfung und Müdigkeit unbe kannter Ätiologie resultiere ein etwas erhöhter Pausenbedarf. Damit sei die Leistungs fähigkeit der Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Tätigkeit um 20 % reduziert. Dies gelte auch für körperlich leichte Verweistätigkeiten, ohne Schichtdienst, erhöhte Anforderungen und erhöhte Emissionsexpositionen mit Staub, Hitze oder Kälte (Urk. 8/97/10 ff.). 4. 4.1
Das A.___ - Gutachten von 7. Juni 2025 erging in Kenntnis und Auseinandersetzung mit den Vorakten und den geklagten Beschwerden sowie gestützt auf die klini schen Untersuchungen. Es leuchtet in der Darlegung der medizinischen Situation und Zusammenhänge ein und ist hinsichtlich der im Einklang mit den erhobenen Befunden gestellten Diagnosen schlüssig . Damit genügt es den rechtsprechungs gemässen Anforderungen (vgl. hievor E. 1.3) . 4.2
Die berichtete Müdigkeit und Erschöpfung lies s en sich
weder
auf somatische m noch psychiatrischem Fachgebiet
erklären . Dazu passend hielten auch die behan delnden Ärzte der Klinik für Neurologie, C.___, im Bericht vom 1 2. Februar 2025 fest, hinsichtlich der rezidivierenden Infekte mit anhaltendem Erschöpfungs syndrom habe sich kein fokal-neurologisches Defizit ergeben; auch die ausführ lichen immunologischen, rheumatologischen, endokrinologischen, gynäkolo gischen Abklärungen hätten k einen wegweisenden Befund ergeben (Urk. 8/91) . Wie es sich auf übergeordneter, diagnostischer Ebene damit genau verhält, kann offengelassen werden . Insbesondere wurde der Erschöpfungsthematik im Rahmen der gutachterlichen Arbeitsfähigkeitsbeurteilung adäquat Rechnung getragen, indem der Beschwerdeführer in infolge des erhöhten Pausenbedarfs eine 20%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert wurde . Inwiefern L etztere darüber hinaus einge schränkt sein soll, hat sie nicht plausibiliert und die hausärztlicherseits postulierte 100%ige Arbeitsunfähigkeit (vgl. Bericht vom 2 6. Juli 2024, Urk. 8/35) lässt eine hinreichende Begründung und damit Nachvollziehbarkeit vermissen. Unter Beach tung der Divergenz von medizinischem Behandlungs- und Abklärungs auftrag ist es zudem nicht angängig, ein Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Ärzte zu anderslautenden Einschätzungen gelangen (Urteil des Bundesgerichts 9C_338/2016, E. 5.5) . Freilich vermag das im Bericht vom 1 2. Februar 2025
lediglich differenzialdiagnostisch notierte
C hronic
fatigue Syn drom (CFS/ME, Urk. 8/91/1) vor dem im Sozialversicherungsrecht massgeblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nicht standzuhalten. Da selbst die behandelnden Ärzte nicht von einer gesicherte n CFS/ME
ausgingen, ist nicht einzusehen, inwiefern das neurologische Teilgutachten anzuzweifeln wäre, wenn d er neurologische Gutachter eine CFS/ME - entgegen der Beschwerdeführeri n -
hinreichend begründet
verneint hat . Der beschwerdeweise in Aussicht gestellte Bericht über die zwischenzeitlich angeblich fachärztlich bestätigte CFS/ME hat die Beschwerdeführerin nicht eingereicht. Davon abgesehen beurteilt das Sozial versicherungsgericht die Gesetzmässigkeit des angefochtenen Entscheids n ach ständiger Rechtsprechung in der Regel nach dem Sachverhalt, der zur Zeit des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens gegeben war. Tatsachen, die jenen Sach verhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 130 V 138 E. 2.1, 121 V 362 E. 1b). Erwähnens wert ist schliesslich auch, dass der Selbstk ündigung ein Arbeitskonflikt zugrunde lag (vgl. Telefonnotiz vom 1 2. Februar 2024, Urk. 8/22; vgl. auch Assessment bericht de r Case Managerin vom 2 5. März 2024, wonach es sich bei der Y.___ AG um einen Familienbetrieb zweier Brüder handle. Das Arbeitsklima sei schwie rig gewesen, da zwischen den Brüdern oft Uneinigkeiten bestanden hätten und deren Partnerinnen ebenfalls im Betrieb angestellt gewesen seien, Urk. 8/24; vgl.
ausserdem den Fragebogen für Arbeitgeber, worin als Kündigungsgrund «Meinungs differenzen» angegeben wird, Urk. 8/27). 4.3
Zusammenfassend war die Beschwerdeführerin gestützt auf das beweiskräftige A .___ -Gutachten seit März 2023 sowohl in ihrer angestammten Tätigkeit als auch für
eine körperlich leichte Verweistätigkeit, ohne Schichtdienst, erhöhte Anfor derungen und erhöhte Emissionsexpositionen mit Staub, Hitze oder Kälte, zu 80 % arbeitsfähig. Damit sind jedenfalls die Voraussetzungen des Wartejahrs nicht erfüllt (vgl. hievor E. 1.2) und hat die Beschwerdegegnerin einen Renten anspruch zu Recht verneint .
Bei diesem Beweisergebnis besteht kein weiterer Abklärungsbedarf (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 144 V 361 E. 6.5 S. 368 f., 136 I 229 E. 5.3 S. 236) und ist die Beschwerde abzuweisen. 5.
Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind ermessensweise auf Fr. 7 00.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzu erlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zuge stellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Evalotta Samuelsson - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin Arnold GramignaHediger
E. 8 / 97/42 f.).
E. 8.3 und E. 10). Indem der neurologische Gutachter in seiner rudimentären Kurzbeurteilung den Krankheitsbegriff einer ME/CFS implizit vernein t habe
– trotz Kodierung in einem anerkannten Klassifikationssystem –, ergäben sich begründete Zweifel an der Vollständigkeit und Schlüssigkeit des eingeholten Gutachtens, weshalb darauf nicht abgestellt werden könne. Im Übrigen sei die vormals Verdachtsdiagnose inzwischen fachärztlich bestätigt worden. Der entsprechende Arztbericht befinde sich noch in der Fertigstellung und werde nachgereicht. Mithin sei die Sache zur weiteren Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (Urk. 1). 3.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2025.00763
III. Kammer Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Gräub Sozialversicherungsrichter Hurst Gerichtsschreiberin Hediger Urteil vom 1 7. Juni 2026 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwältin Evalotta Samuelsson ADVOMED Bahnhofstrasse 12, 8001 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
Die 1983 geborene X.___, von Beruf kaufmännisch e Angestellte, arbeitete zuletzt vom 7. März 2022 bis zur Selbstkündigung per 3 1. Mai 2024 als Teamlei terin Verkauf bei der Y.___ AG, Z.___; letzter effektiver Arbeitstag war der 1. Februar 2024 (Urk. 8 /27, vgl. auch Urk. 8/24). Am 1 8. September 2023 meldete sie sich unter Hinweis auf eine noch ungeklärte Entzündung im Blut bei der Eidge nössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/13). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle,
zog die Akten der Kran - kentaggeldversicherung bei (Urk. 8 /21, Urk. 8 /51) und t ätigte beruflich-erwerbliche sowie medizinische Abklärungen . Insbesondere veranlasste sie das interdisziplinäre (Allgemeine Innere Medi zin/Psychi atrie/Rheumatologie/Neurologie/Neuropsychologie/Otorhinolaryngologie) Gut achten der A.___
GmbH, B.___, vom 7. Juni 2025 (Urk. 8 /97/2-110). Gestützt darauf und nach durchgeführtem Vorbescheid verfahren (Urk. 8 /100, Urk. 8 /106, Urk. 8/110) verneinte sie mit Verfügung vom 1 3. Oktober 2025 einen Renten anspruch der Versicherten (Urk. 2). 2.
Dagegen erhob X.___ am 1 2. November 2025 Beschwerde und beantragte, es sei die angefochtene Verfügung vom 1 3. Oktober 2025 aufzuheben und die Sache zur weiteren Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, um hernach über die gesetzlichen Leistungen erneut zu entsch e iden
(Urk. 1 S. 2) . In prozessualer Hinsicht ersuchte die Beschwerdeführerin um Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels (Urk. 1 S. 6). Die Beschwerdegegnerin schloss auf Abwei sung der Beschwerde (Urk. 7), was der Beschwerdeführerin angezeigt wurde (Urk. 9).
Zudem wurde ihr mitgeteilt, dass das Gericht die Anordnung eines weite ren Schriftenwechsels nicht als erforderlich erachte (Urk. 10). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Allgemeinen Teils des Sozialver sicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumut barer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die
Folgen der gesundheitlichen Beein trächtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.2
Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die: a.
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betä tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Eine Rente nach Abs. 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Art. 8 Abs. 1 bis und 1 ter nicht ausgeschöpft sind (Art. 28 Abs. 1 bis IVG). Gemäss Art. 28b Abs. 1 IVG wird die Höhe des Rentenan spruchs in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt. Bei einem Invaliditätsgrad von 50-69 % entspricht der prozentuale Anteil dem Invaliditäts grad (Abs. 2). Bei einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Abs. 3). Bei einem Inv aliditätsgrad unter 50 % gelten die folgenden prozentualen Anteile (Abs. 4): Invaliditätsgrad prozentualer Anteil 49 Prozent 47.5 Prozent 48 Prozent 45 Prozent 47 Prozent 42.5 Prozent 46 Prozent 40 Prozent 45 Prozent 37.5 Prozent 44 Prozent 35 Prozent 43 Prozent 32.5 Prozent 42 Prozent 30 Prozent 41 Prozent 27.5 Prozent 40 Prozent 25 Prozent 1.3
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusam menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
Die Rechtsprechung geht in Bezug auf die Würdigung von ärztlichen Berichten, welche die Suva im Administrativverfahren einholt, seit je davon aus, dass die Anstalt, solange sie in einem konkreten Fall noch nicht Prozesspartei ist, als Verwaltungsorgan dem Gesetzesvollzug dient. Wenn die von der Suva beauftragten Ärzte und Ärztinnen zu schlüssigen Ergeb nissen gelangen, darf das Gericht in seiner Beweiswürdigung auch solchen Gut achten folgen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Exper tise sprechen (vgl. BGE 104 V 209 E. c; RKUV 1991 Nr. U 133 S. 312). 2.
2.1
In der angefochtenen Verfügung erwog die Beschwerdegegnerin, gestützt auf die medizinischen Abklärungen sei die Beschwerdeführerin in ihrer bisherigen Tätig keit seit März 2023 (Beginn Wartezeit) gesundheitlich eingeschränkt. Infolge des vermehrten Pausenbedarfs sei eine Arbeitsunfähigkeit von 20 % nachvollziehbar. Eine höhere Arbeitsunfähigkeit könne bei den vorliegenden Befunden nicht nach vollzogen werden. Mithin sei die Beschwerdeführerin während des Wartejahrs durchschnittlich 20 % arbeitsunfähig gewesen. Ein Rentenanspruch setzte jedoch eine durchschnittliche Arbeitsunfähigkeit von zumindest 40 % während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch voraus. Bei der vorliegenden Sachlage sei diese Voraussetzung nicht erfüllt und habe die Beschwerdeführerin kein en Leistungs anspruch. Die einwandweise postulierte ME/CFS (Myalgische Enzepha lomyelitis/chronisches Fatigue-Syndrom) habe sich gutachterlich nicht bestätigen lassen. Im Bericht des S pitals C.___, vom 1 2. Februar 2025 sei letzteres lediglich als Verdachtsdiagnose erwähnt. Auf reine Verdachtsdiagnosen könne nicht a b gestellt werden. Der Sachverhalt erweise sich als hinreichend abge klärt (Urk. 2). 2.2
Dagegen wandte die Beschwerdeführerin ein, die gutachterlich festgestellte Arbeits unfähigkeit von 20 % stehe diskrepant zur hausärztlich attestierten 100%igen Arbeitsunfähigkeit. Diese Diskrepanz sei nicht diskutiert worden und bedürfe einer schlüssigen und nachvollziehbaren Begründung. In diagnostischer Hinsicht sei die im Raum stehende ME/CFS durch den neurologischen Gutachter nach einer ungenügenden Kurzbeurteilung verneint b eziehungsweise nicht umfas send geprüft worden. Entgegen dem begutachtenden Neurologen handle es sich dabei um eine anerkannte Diagnose. Es werde hierfür auf den rechtskräftigen Entscheid des Kantonsgerichts Luzern 5V 22 26 vom 3 0. Oktober 2023 E. 7 . 3 hingewiesen. Darin habe das Gericht überdies festgehalten, es sei nicht unerheblich, dass beurteilende Ärzte Erfahrung auf dem Gebiet der ME/CFS vorwe i sen könn t en bei der Beurteilung der funktionellen Leistungsfähigkeit (E.
8.3 und E. 10). Indem der neurologische Gutachter in seiner rudimentären Kurzbeurteilung den Krankheitsbegriff einer ME/CFS implizit vernein t habe
– trotz Kodierung in einem anerkannten Klassifikationssystem –, ergäben sich begründete Zweifel an der Vollständigkeit und Schlüssigkeit des eingeholten Gutachtens, weshalb darauf nicht abgestellt werden könne. Im Übrigen sei die vormals Verdachtsdiagnose inzwischen fachärztlich bestätigt worden. Der entsprechende Arztbericht befinde sich noch in der Fertigstellung und werde nachgereicht. Mithin sei die Sache zur weiteren Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (Urk. 1). 3.
3.1
Im interdisziplinären A .___ - Gut a chten vom 7. Juni 2025 hielten die begutach tenden Fachärzte gestützt auf die im Januar und Februar 2025 erfolgten Explora tionen folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit fest (Urk. 8/97/11): - Unspezifischer Beschwerdekomplex (ICD-10 : R53) mit - Erschöpfung und Müdigkeit - m inimale r bis leichte r neuropsychologische r Funktionsstörung - Chronische Rhinopathie unklarer Ätiologie (ICD-10: J34.3) bei - Muschelhyperplasie - bildgebend unauffälligen strukturellen Befunden
Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit notierten sie (1) ein Hypermobilitäts syndrom (ICD-10 : M35.4), (2)
ein en
intermittierende n Tinnitus beidseits (ICD-10 : H93.1), kompensiert, (3) eine
Adipositas mit BMI 34.5 kg/m 2 (ICD-10 : E66.00), (4) eine substituierte Hypothyreose (ICD-10 : E03.9) und (5) eine Hyperuri k ämie, asymptomatisch, unbehandelt (ICD-10: E79.0, Urk. 8/97/11).
Die Beschwerdeführerin habe eine unauffällige Kindheit berichtet. Sie habe einen jüngeren Bruder und das innerfamiliäre Verhältnis sei harmonisch. Ihre Mutter sei, als die Beschwerdeführerin siebenjährig gewesen sei, an einem Mammakar zinom verstorben. In diesem Zusammenhang habe die Beschwerdeführerin im Alter von 10 Jahren für ein Jahr eine ambulante Behandlung wahrgenommen. Nach der obligatorischen Schule habe sie e ine KV-Lehre bei der Handelsschule D.___ und später die Berufsmatura absolviert; die danach besuchte Pass e relle habe sie nicht ab geschlossen . Die Beschwerdeführerin sei seit 17 Jahren in einer harmonischen, kinderlosen Partnerschaft mit einem acht Jahre jüngeren Partner . Gemeinsam bewohnten sie eine 4.5 Zimmer-Mietwohnung. D er Partner arbeite zu 100 %
als Chemielaborant an der Kantonsschule E.___
und erledige den Haus halt. Sie selbst helfe etwas mit bei der Essensplanung, beim Geschirrspüler aus räumen und Füttern der Katze. Ansonsten verbringe die Beschwerdeführerin ihre Zeit mit Mandal a s malen, stricken, Origami falten oder online mit einer Freundin chatten. Für Strecken bis 20 Minuten am Stück sei sie mit dem Auto mobil; für längere Strecken werde sie chauffiert. Ansonsten benutze sie den öffentlichen Verkehr. Finanziell lebe die Beschwerdeführerin im Moment noch vom Kranken taggeld der Versicherung (Urk. 8/97/24, Urk. 8 /97/30 f., Urk. 8/97/47). 3.2
Im Rahmen der internistischen Untersuchung habe die Beschwerdeführerin Erschöp fung, Müdigkeit und Konzentrationsstörungen, welche andauernd vor handen seien, berichtet. Wenn sie zu lange angestrengt nachdenken müsse, komme es zu Schmerzen im H i rn, die sich anfühlten, wie wenn der Kopf von o ben zusammengedrückt w ü rde. Ihre Nase se i von innen heraus oft zugeschwollen, was zu Atemproblemen und Schlafstörungen führe. Diese Beschwerden seien verbun den mit einer Verkrampfung der Gesichtsmuskulatur. Zudem habe sie
ein sehr starkes Durstgefühl und trinke täglich 4-5 Liter Flüssigkeit, weil sie das Gefühl habe, von innen zu verbrennen. Vor und während der Menstruation komme es über einen Zeitraum von ca. 14 Tagen zu Schmerzen im ganzen Unterleib mit Ausstrahlungen in die Vorderseite beider Oberschenkel sowie lumbalen Schmer zen und manchmal auch Schmerzen am ganzen Körper. Überdies habe die Beschwer deführerin Schmerzen im Bereich des Fussgelenks rechts, des Knies rechts, des Oberschenkels rechts und der rechten Hüfte. Diese Schmerzen kämen und gingen ohne bestimm te Auslöser. Ferner habe die Beschwerdeführerin einen dauernden, rauschenden Tinnitus, der sich bei körperlichem Stress zu einem pfei fenden Tinnitus verstärke (Urk. 8/97/23).
Die internistischen Befunde
seien bis auf eine Adipositas weitestgehend unauf fällig . Die Laboruntersuchungen hätten unter der angegebenen Substitutions therapie einen normwertigen TEH-Wert ergeben. Alsdann habe sich eine leichte Hyperurikämie gezeigt. Aus den unspezifischen Beschwerden mit Erschöpfung und Müdigkeit resultiere eine Leistungseinschränkung in Höh e von 20 % für sämtliche Tätigkeiten (vgl. Urk. 8/97/24, Urk. 8/97/26).
3.3
Gegenüber dem psychiatrischen Gutachter habe die Beschwerdeführerin berich tet, sie sei sehr müde und ausgelaugt. Die ersten beiden Monate in diesem Jahr seien anstrengend gewesen; sie habe jede Woche einen Arzttermin gehabt. Momen tan habe sie eine schlechtere Phase; heute sei ein guter Tag in der schlech ten Phase. Die Beschwerdeführerin habe einen Infekt im linken Gehörgang gehabt. Bereits vor «dieser Geschichte» habe sie schon wenig Energie gehabt, was sich jetzt verschlechtert habe. Seit Ende Februar 2023 habe sie das Gefühl, aus gelaugt zu sein. Die Beschwerdeführerin habe damals Fieber und eine Bronchitis gehabt; alles habe im Sommer 2022 angefangen. Sie sei damals häufig krank gewesen, habe Infekte und einen Fieberausschlag gehabt. Davor sei alles normal gewesen. Seit 2017 habe sie rezidivierende Schmerzen in der rechten Leisten gegend. Psychisch habe sie nicht das Gefühl, einen Absturz zu haben. Es sei jedoch frustrierend, dass man nicht herausfinde, was es sei. Sie habe neue Hobb y s, welche zu ihrem Energielevel passten; Mandalas malen, S t r icken und Origami machen. Lesen oder S chreiben sei en ihr zu anstrengend. Wenn das Leben ein Gefühl wäre, würde es sich wie ein Muskelkater anfühlen. Im Februar 2023, als es ihr nicht gut gegangen sei, habe die Beschwerdeführerin ein Vorgespräch bei einer Therapeutin gehabt. Eine Fortführung der Behandlung sei jedoch nicht empfoh len worden. Eine psychopharmakologische Behandlung bestehe auch nicht (Urk. 8/97/30). Um den Haushalt kümmere sich der Partner; sie selbst könne allenfalls an guten Tagen den Geschirrspüler einräumen. Die administrativen Angele genheiten erledige man zusammen. Die Beschwerdeführerin besitze einen Fahrausweis und fahre Auto; nach 20 Min u ten Fahren benötige sie eine Pause. Soziale Kontakte bestünden; einige sehr enge und langjährige. Ver r eist sei die Beschwerdeführerin letztmals im Dezember für drei Tage nach C olmar. Alsdann sei sie im Frühjahr des vergangenen Jahres für eine Woche nach F.___ verreist. Es sei ihr jedoch mit den vielen Leuten zu viel gewesen. Den Tagesablauf habe die Beschwerdeführerin wie folgt geschildert: Zwischen 07.00 und 08.00 Uhr stehe sie auf, schüttle das Bett aus, füttere die Katzen und nehme ihre Medika mente ein . Alsdann esse sie ein Müesli und lasse die Katzen raus. Anschliessend setzte sich die Beschwerdeführerin aufs Sofa, wo sie sich erhole und bis ca. 10.00 Uhr meditiere. Danach beantworte sie
E-Mails und erledige etwa eine halbe Stunde administrative Angelegenheiten. Mittags wärme sie sich etwas zum Essen auf. Anschliessend erledige sie Kleinigkeiten, nachdem sie sich ausgeruht habe. Zwischen 17.00 und 17.30 Uhr komme der Partner nach Hause, welcher das Abendessen vorbereite. Danach schaue man noch etwas fern. Zwischen 20.00 und 21.00 Uhr gehe die Beschwerdeführerin ins Bett. Dort lese sie noch ein wenig, damit sie gut einschlafen könne . Bis auf einen Unterbruch schlafe sie durch (Urk. 8/97/31).
In klinischer Hinsicht sei d ie psychiatrische Untersuchung völlig unauffällig ausge fallen. Insbesondere hätten sich keine depressive Symptomatik und Ermü dungserschein un gen oder Konzentrationsstörungen während des Gesprächs gezeigt. Dies habe auch das neurologische Teilgutachten bestätigt. Die subjektiv beklagte erhöhte Ermüdbarkeit und das herabgesetzte Energielevel seien aus psychiat rischer Sicht nicht erklärbar. Insgesamt erg e be sich kein psychiatrisches Störungsbild und dementsprechend auch keine Arbeitsunfähigkeit au f psychiat rischem Fachgebiet (Urk. 8/97/33 f.). 3.4
Auf rheumatologischem Fachgebiet habe die Beschwerdeführerin seit kurzem ohne fassbaren Grund auftretende Sprunggelenksschmerzen rechts berichtet. Im Vordergrund stehe jedoch eindeutig
eine ausgeprägte Müdigkeit seit Ende 2022, akzentuiert seit anfangs 2023, was zu einer erheblichen Leistungseinbusse für vielfältige Alltagsaktivitäten, Hobb y s und Verrichtungen im Haushalt geführt habe. Als Medikamente nehme die Beschwerdeführerin Acidum folicum 5mg Tablet ten (1 x wöchentlich), Euthyrox 25 µ g Tabletten (1-0-0), Coltab 1 mg Tablet ten (1-0-0) und Vitamin D3 Streuli Tropfen (0.8 g täglich) ein. Ab März 2025 sei eine ambulante Ergotherapie geplant (Urk. 8/97/38).
Die klinische Untersuchung bei guter Compliance habe eine überdurchschnittlich gute und komplett schmerzfreie segmentale Bewegungsfähigkeit der HWS, BWS und LWS ergeben. Im Rahmen der Adipositas (BMI 34 kg/m 2) bestehe e ine allge meine Dekonditionierung. Die Untersuchung der peripheren Gelenke und oberen Extremitäten habe eine Hypermobilität der Schultergelenke sowie Hand-, Finger -, Knie
- und Sprunggelenke beidseits ergeben . Zudem bestehe eine Fussfehlstatik.
D ie Hüftbeweglichkeit sei normal. Im Labor vom Februar 2025 habe sich eine grenzwertige Leukozytose von 10.59 (Norm bis 10), eine diskrete Thrombozytose von 351 (Norm bis 350) und ein leicht erhöhtes CRP bei 13 mg/l (Norm <5) erge ben. D ie BRS- und TSH-Wert e sei en normalwertig. Insgesamt könne eine sp e zi fische artikuläre
Pa thologie am gesamten Bewegungsapparat nicht objektiviert werden. Unter Berücksichtigung der gesamten Aktenlage ergebe sich überein stimmend mit den früheren rheumatologischen Einschätzungen keine eigenstän dige, entzündliche Systemerkrankung; die seit über zwei Jahren ge klagte chroni sche Müdigkeit und erhebliche allgemeine Leistungsintoleranz sei rheumatologisch nicht erklärbar (Urk. 8/97/41). Entsprechend hätten sich auf rheumatolo gische m Fachgebiet weder arbeitsrelevante Diagnosen noch Leistungsein schränkungen ergeben (Urk. 8 / 97/42 f.). 3.5
Im Rahmen der neurologischen /neuropsychologischen Untersuchung habe die Beschwerdeführerin einerseits ausgeführt, es habe mit einem Infekt angefangen im Februar 202 2. Sie habe dann wieder 50 % und später 70 % gearbeitet, aber die Beschwerden hätten sich nicht verbessert. Die Beschwerdeführerin habe unter dauernder Erschöpfung und Müdigkeit gelitten und Mühe gehabt, sich zu konzent rieren und zu denken. Zudem habe sie sich immer wieder fiebrig gefühlt. Teilweise habe sie 37.5 oder 38° C Temperatur und erhöhte Entzündungswerte gehabt. Ausserdem habe die Beschwerdeführerin an Bauch- und Hüftschmerzen gelitten. Die Bauchschmerzen hätten sich mit der Zeit gebessert.
Im Herbst 2022 habe sie nur noch 50 % arbeiten können und anschliessend nur noch 40 % . Es sei dann auch anstrengend geworden, da Unstimmigkeiten in der Geschäfts leitung bestanden hätten und das ganze Team darunter gelitten habe. Im Februar 2023 habe die Beschwerdeführerin gekündigt. Seither sei sie 100 % zu Hause. Sie habe auch eine Physiotherapie angefangen, sei aber oft zu erschöpft für die Übun gen. Die Hüfte sei jetzt meistens ganz gut . Bauchschmerzen habe sie noch selten. Jetzt gerade habe die Beschwerdeführerin wieder ein Fiebergefühl, es sei schub weise und sie sei infektanfällig . Die Müdigkeit sei seit letztem Frühling etwas besser geworden. Im Sommer habe die Beschwerdeführerin einen Gehörgangs infekt erlitten und danach sei es schlimmer gewesen. Es fühle sich immer an, als hätte sie schlecht geschlafen. Es gebe verschiedene Stufen bis hin zu schmerzhaf ter Müdigkeit. Dann tue alles weh und das Reden werde schwieriger. Die Beschwer deführerin habe das Gefühl, sie laufe auf dem Zahnfleisch. Sie habe viele Arzttermine gehabt und schlafe 10-11 Stunden. Meist schlafe sie gut. (Urk. 8/97/53). Andernorts habe die Beschwerdeführerin a ngegeben, sie leide seit zwei Jahren an Müdigkeit und Erschöpfung sowie Konzentrations- und Denkstö rungen.
Dies seit d em grippalen Infekt im Februar 2023 mit Fieber in Höhe von 38° C über einen Zeitraum von 1-2 Wochen und einer Vielzahl von Symptomen. Im Nachhinein sei auch eine Bronchitis festgestellt worden. Seit diesem Infekt sei die Beschwerdeführerin besonders infektanfällig .
Sie sei damals nicht im Spital, sondern bei einer Ärztin gewesen, von welcher sie sich aber nicht ernstgenommen gefühlt habe. Die Beschwerdeführerin habe daraufhin den Hausarzt gewechselt . Dieser habe Entzündungswerte im Blut und in der Röntgenuntersuchung Reste einer Bronchitis festgestellt. Es sei damals zu einer Erschöpfung gekommen, wel che bis jetzt anhalte. Auf Covid sei sie nicht getestet worden. Es sei jedoch ein früher stattgehabtes
Pfei f fer ’ sche s Drüsenfieber festgestellt worden . Nach ca. drei Wochen habe die Beschwerdeführerin wieder angefangen zu arbeiten und das Pensum bis auf 70 % steigern können. Ab Sommer 2023 habe sie ihr Pensum wieder auf 40 % reduzieren müssen. Anfang 2024 sei die Situation am Arbeits platz durch die Partnerin ihres Chefs sehr schwierig geworden, sodass die Beschwer deführerin ab Februar 2024 wieder voll arbeitsunfähig geworden sei und die Stelle auf Ende April 2024 schliesslich verloren habe. Zeitgleich sei es auch wieder zu einem Infekt gekommen. Aktuell fühle sie sich ausgelaugt. Am liebsten würde sie sich hinlegen (Urk. 8/97/46).
Die Beschwerdeführerin
- so der neurologische Gutachter weiter - habe den Infekt 2022 sehr vage beschrieben; als Symptom habe lediglich Fieber bis 38° C in Erfah rung gebracht werden können. Der mit diesem Infekt zusammenfallende Beginn der Erschöpfungssymptomatik stehe diskrepant zum Bericht der neurolo gischen Klinik des C.___ vom Februar 2025, wonach die Erschöpfung im Sommer 2022 angefangen haben soll. Hinweise auf eine speziell neurologische Affektion im Rahmen dieses Infektes hätten sich auch anamnestisch nicht ergeben. Es wür den seither jedoch humorale Entzündungszeichen, unter andere m auch mit einer Lymphozytose persistieren. Eine weitere Einordnung sei seitens der Neurologie des C.___ nicht erfolgt; g astro entero logisch sei im Januar 2025 am ehesten eine metabolische Inflammation berichtet worden. Die aktuelle neurologische Begut achtung sei regelrecht ausgefallen; so wie auch im Bericht des C.___ vom Februar 2025 beschrieben . Insgesamt ergebe sich auf neurologischem Fachgebiet keine arbeitsrelevante Erkrankung. Die Einordnung des chronische n Entzündungs zustandes bleibe offen. Die im neurologischen Bericht des C.___ beschriebene myal gische Enzephalomyelitis sei umstritten und die zitierten Kriterien nicht objek tiv aussagekräftig . Andererseits könne das Entzündungssyndrom mögliche r Vorbote einer Autoimmunerkrankung wie auch einer eventuellen hämatolo gischen Erkrankung sein. Dabei seien jedoch auch die zum Teil divergenten, zum Teil diffusen Angaben der Beschwerdeführerin zu berücksichtigen (Urk. 8/97/48 f.). Alsdann habe sich i m Rahmen der neuropsychologischen Testverfahren mit validen Ergebnissen und ohne Hinweise auf Verzerrungen oder eine Aggravation eine minimale bis leichte neuropsychologische Funktionsstörung und Erschöp fung ergeben (Urk. 8/97/59). Befundausgehend seien berufliche Tätigkeiten geeig net, die mit leicht unterdurchschnittlichen bis durchschnittlichen Reaktions anforderungen einhergingen. Arbeitsaufträge sollten vorwiegend überschaubar sein oder es sollte die Möglichkeit bestehen, diese zu notieren. Bei beruflichen Tätigkeiten mit hohen Anforderungen sei die Funktionsfähigkeit gering einge schränkt. Mangels neuropsychologische r Voruntersuchungen könne der Verlauf der kognitiven Einschränkungen nicht zuverlässig beurteilt werden. Hinsichtlich der Müdigkeit und Erschöpfbarkeit sei in den letzten Jahren von einem schwan kenden Verlauf auszugehen (Urk. 8/97/60). 3.6
Auf otorhinolaryngologischem Fachgebiet habe die Beschwerdeführerin eine seit ca. 2012 bestehende, intermittierende paranasale Drucksymptomatik sowie nächtlich akzentuierte Nasenatmungsbehinderung mit Trockenheitsgefühl mit Akzentuierung in den letzten zwei Jahren berichtet. Dabei bestehe teilweise eine nasale Sekretion, welche zum Teil auch putride sei. Diesbezüglich bestehe eine Therapie mit Sinupret und Bepanthen -Nasensalbe. Zudem bestehe eine intermit tierende muskuläre Verspannung im Gesicht. Diverse Abklärungen, auch bildge bend, hätten kein eindeutiges pathologisches Korrelat ergeben. Das Gehör sei bis auf einen intermittierenden, eher pfeifenden Tinnitus unauffällig (Urk. 8/97/63).
Anlässlich der aktuellen otorhinolaryngologischen
Untersuchung habe sich – übereinstimmend mit den Vorakten – ausser einer obstruktiven Schleimhautkom ponente kein pathologischer Befund ergeben. Daraus ergebe sich insoweit eine qualitative Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, als dass Tätigkeiten mit erhöhten Emissionsexpositionen (Staub, Hitze, Kälte) zu vermeiden seien. Aufgrund der Vor a kten und anamnestischen Angaben gelte d ie s seit 202 3. Der intermittierende Tinnitus beidseits mit teilweiser Begleitsymptomatik könne im Rahmen des subjek tiven Empfindens als kompensiert bezeichnet werden (Urk. 8/97/6 5 f.) . 3.7
Im Rahmen der interdisziplinären Konsensberatung kamen die begutachtenden Fachärzte zum Schluss, aus der unspezifischen Erschöpfung und Müdigkeit unbe kannter Ätiologie resultiere ein etwas erhöhter Pausenbedarf. Damit sei die Leistungs fähigkeit der Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Tätigkeit um 20 % reduziert. Dies gelte auch für körperlich leichte Verweistätigkeiten, ohne Schichtdienst, erhöhte Anforderungen und erhöhte Emissionsexpositionen mit Staub, Hitze oder Kälte (Urk. 8/97/10 ff.). 4. 4.1
Das A.___ - Gutachten von 7. Juni 2025 erging in Kenntnis und Auseinandersetzung mit den Vorakten und den geklagten Beschwerden sowie gestützt auf die klini schen Untersuchungen. Es leuchtet in der Darlegung der medizinischen Situation und Zusammenhänge ein und ist hinsichtlich der im Einklang mit den erhobenen Befunden gestellten Diagnosen schlüssig . Damit genügt es den rechtsprechungs gemässen Anforderungen (vgl. hievor E. 1.3) . 4.2
Die berichtete Müdigkeit und Erschöpfung lies s en sich
weder
auf somatische m noch psychiatrischem Fachgebiet
erklären . Dazu passend hielten auch die behan delnden Ärzte der Klinik für Neurologie, C.___, im Bericht vom 1 2. Februar 2025 fest, hinsichtlich der rezidivierenden Infekte mit anhaltendem Erschöpfungs syndrom habe sich kein fokal-neurologisches Defizit ergeben; auch die ausführ lichen immunologischen, rheumatologischen, endokrinologischen, gynäkolo gischen Abklärungen hätten k einen wegweisenden Befund ergeben (Urk. 8/91) . Wie es sich auf übergeordneter, diagnostischer Ebene damit genau verhält, kann offengelassen werden . Insbesondere wurde der Erschöpfungsthematik im Rahmen der gutachterlichen Arbeitsfähigkeitsbeurteilung adäquat Rechnung getragen, indem der Beschwerdeführer in infolge des erhöhten Pausenbedarfs eine 20%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert wurde . Inwiefern L etztere darüber hinaus einge schränkt sein soll, hat sie nicht plausibiliert und die hausärztlicherseits postulierte 100%ige Arbeitsunfähigkeit (vgl. Bericht vom 2 6. Juli 2024, Urk. 8/35) lässt eine hinreichende Begründung und damit Nachvollziehbarkeit vermissen. Unter Beach tung der Divergenz von medizinischem Behandlungs- und Abklärungs auftrag ist es zudem nicht angängig, ein Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Ärzte zu anderslautenden Einschätzungen gelangen (Urteil des Bundesgerichts 9C_338/2016, E. 5.5) . Freilich vermag das im Bericht vom 1 2. Februar 2025
lediglich differenzialdiagnostisch notierte
C hronic
fatigue Syn drom (CFS/ME, Urk. 8/91/1) vor dem im Sozialversicherungsrecht massgeblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nicht standzuhalten. Da selbst die behandelnden Ärzte nicht von einer gesicherte n CFS/ME
ausgingen, ist nicht einzusehen, inwiefern das neurologische Teilgutachten anzuzweifeln wäre, wenn d er neurologische Gutachter eine CFS/ME - entgegen der Beschwerdeführeri n -
hinreichend begründet
verneint hat . Der beschwerdeweise in Aussicht gestellte Bericht über die zwischenzeitlich angeblich fachärztlich bestätigte CFS/ME hat die Beschwerdeführerin nicht eingereicht. Davon abgesehen beurteilt das Sozial versicherungsgericht die Gesetzmässigkeit des angefochtenen Entscheids n ach ständiger Rechtsprechung in der Regel nach dem Sachverhalt, der zur Zeit des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens gegeben war. Tatsachen, die jenen Sach verhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 130 V 138 E. 2.1, 121 V 362 E. 1b). Erwähnens wert ist schliesslich auch, dass der Selbstk ündigung ein Arbeitskonflikt zugrunde lag (vgl. Telefonnotiz vom 1 2. Februar 2024, Urk. 8/22; vgl. auch Assessment bericht de r Case Managerin vom 2 5. März 2024, wonach es sich bei der Y.___ AG um einen Familienbetrieb zweier Brüder handle. Das Arbeitsklima sei schwie rig gewesen, da zwischen den Brüdern oft Uneinigkeiten bestanden hätten und deren Partnerinnen ebenfalls im Betrieb angestellt gewesen seien, Urk. 8/24; vgl.
ausserdem den Fragebogen für Arbeitgeber, worin als Kündigungsgrund «Meinungs differenzen» angegeben wird, Urk. 8/27). 4.3
Zusammenfassend war die Beschwerdeführerin gestützt auf das beweiskräftige A .___ -Gutachten seit März 2023 sowohl in ihrer angestammten Tätigkeit als auch für
eine körperlich leichte Verweistätigkeit, ohne Schichtdienst, erhöhte Anfor derungen und erhöhte Emissionsexpositionen mit Staub, Hitze oder Kälte, zu 80 % arbeitsfähig. Damit sind jedenfalls die Voraussetzungen des Wartejahrs nicht erfüllt (vgl. hievor E. 1.2) und hat die Beschwerdegegnerin einen Renten anspruch zu Recht verneint .
Bei diesem Beweisergebnis besteht kein weiterer Abklärungsbedarf (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 144 V 361 E. 6.5 S. 368 f., 136 I 229 E. 5.3 S. 236) und ist die Beschwerde abzuweisen. 5.
Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind ermessensweise auf Fr. 7 00.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzu erlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zuge stellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Evalotta Samuelsson - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin Arnold GramignaHediger