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IV.2025.00752

Rückweisung zur weiteren Abklärung bei übereinstimmenden Parteianträgen.

Zürich SozVersG ·IV · 2026-02-24 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Erwägungen (7 Absätze)

E. 1 X.___, geboren 1987, meldete sich am 8 . Oktober 2024 unter Hinweis auf Traumata, eine Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (ADHS), Depressionen, Angs t zustände, Dekompensation in Drucksituationen, Impulsivität sowie eine Substanza bhängigkeit im Sinne einer Selbstmedikation

bei der Sozialver siche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 10/4).

Nach erfolgten Abklärungen (Urk. 10/8 ff.) und durchgeführtem Vorbescheid verfahren (Vorbescheid vom

15. August 2025 [Urk. 10/25 ]; Einwand vom

18. August 2025 [Urk. 10/26 ];

weiterer Beizug von Arztberichten

[Urk . 10/28 ff. ]) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom

10. Oktober 2025 einen Leistungs anspruch de s Versicherten (Urk.

2 = Urk. 10/34).

E. 2.1 Dagegen erhob der Versicherte am

6. November 2025 Beschwerde (Urk. 1), die er innert Nachfrist am

27. November 2025 verbesserte (Urk. 6).

Er beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie eine unter Berücksichtigung sämtlicher medizinischer Diagnosen fachgerechte und umfassende Neubeurtei lung . Eventualiter sei ihm gestützt auf die Ergebnisse einer solchen Abklärung eine Invalidenrente zuzusprechen (Urk. 6).

Der Beschwerdeführer führte nament lich aus, verschiedene aus psychiatrischer Sicht relevante Diagnosen und Befunde seien beim Erlass des angefochtenen Entscheides nicht berücksichtigt worden. Vor allem die Spielsucht sei in ihrer Wirkung mit den übrigen psychischen Leiden in Form einer schweren depressiven Störung und in Kombination mit einer Aufmerksamkeitsdefizit- und Hyperaktivitätsstörung (ADHS) nicht hinreichend gewichtet worden (Urk. 6 S. 2 f.).

E. 2.2 Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom

19. Januar 2026 die teilweise Gutheissung der Beschwerde im Sinne einer Aufhebung der ange foch tenen Verfügung und Rückweisung der Angelegenheit zu weiteren medizi nischen Abklärung. Die IV-Stelle führte aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien nicht unbeachtlich. Aufgrund der bestehenden medizinischen Aktenlage könne indessen nicht abschliessend beurteilt werden, inwiefern sich die geltend gemachten gesundheitlichen Einschränkungen tatsächlich auf die funktionale Leistungsfähigkeit auswirkten. Insbesondere könne nicht beantwortet werden, ob und inwiefern die erwähnte schwere Depression und das ADHS in Wechsel wirkung zueinander stünden . Demnach sei eine Rentenzusprache gegenwärtig nicht möglich (Urk. 9).

E. 3 Es liegen übereinstimmende Parteianträge auf Rückweisung der Sache zur weit eren Abklärung vor. Eine solche steht mit der Rechts- und Aktenlage sodann im Einklang, womit die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen ist, als die angefochtene Verfügung vom

10. Oktober 2025 aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit diese weitere Abklärungen vor nehme und hernach über das Leistungsbegehren de s Beschwerdeführer s neu verfüge.

E. 4 Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art.

46

BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin PhilippO'Hara

E. 4.1 Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Ver waltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2).

E. 4.2 Da die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen zu beur teilen war, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Sie sind ermessensweise auf Fr. 4 00.-- anzusetzen und ausgangsgemäss der unterliegenden Beschwerdegeg nerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom

10. Oktober 2025 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgter weiterer Abklärung über den Leistungsanspruch de s Beschwerdeführer s neu entscheide. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 400 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2025.00752 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Philipp, Vorsitzende Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter Ersatzrichter Wilhelm Gerichtsschreiberin O'Hara Urteil vom

24. Februar 2026 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin 1.

X.___, geboren 1987, meldete sich am 8 . Oktober 2024 unter Hinweis auf Traumata, eine Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (ADHS), Depressionen, Angs t zustände, Dekompensation in Drucksituationen, Impulsivität sowie eine Substanza bhängigkeit im Sinne einer Selbstmedikation

bei der Sozialver siche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 10/4).

Nach erfolgten Abklärungen (Urk. 10/8 ff.) und durchgeführtem Vorbescheid verfahren (Vorbescheid vom

15. August 2025 [Urk. 10/25 ]; Einwand vom

18. August 2025 [Urk. 10/26 ];

weiterer Beizug von Arztberichten

[Urk . 10/28 ff. ]) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom

10. Oktober 2025 einen Leistungs anspruch de s Versicherten (Urk.

2 = Urk. 10/34). 2. 2.1

Dagegen erhob der Versicherte am

6. November 2025 Beschwerde (Urk. 1), die er innert Nachfrist am

27. November 2025 verbesserte (Urk. 6).

Er beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie eine unter Berücksichtigung sämtlicher medizinischer Diagnosen fachgerechte und umfassende Neubeurtei lung . Eventualiter sei ihm gestützt auf die Ergebnisse einer solchen Abklärung eine Invalidenrente zuzusprechen (Urk. 6).

Der Beschwerdeführer führte nament lich aus, verschiedene aus psychiatrischer Sicht relevante Diagnosen und Befunde seien beim Erlass des angefochtenen Entscheides nicht berücksichtigt worden. Vor allem die Spielsucht sei in ihrer Wirkung mit den übrigen psychischen Leiden in Form einer schweren depressiven Störung und in Kombination mit einer Aufmerksamkeitsdefizit- und Hyperaktivitätsstörung (ADHS) nicht hinreichend gewichtet worden (Urk. 6 S. 2 f.). 2.2

Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom

19. Januar 2026 die teilweise Gutheissung der Beschwerde im Sinne einer Aufhebung der ange foch tenen Verfügung und Rückweisung der Angelegenheit zu weiteren medizi nischen Abklärung. Die IV-Stelle führte aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien nicht unbeachtlich. Aufgrund der bestehenden medizinischen Aktenlage könne indessen nicht abschliessend beurteilt werden, inwiefern sich die geltend gemachten gesundheitlichen Einschränkungen tatsächlich auf die funktionale Leistungsfähigkeit auswirkten. Insbesondere könne nicht beantwortet werden, ob und inwiefern die erwähnte schwere Depression und das ADHS in Wechsel wirkung zueinander stünden . Demnach sei eine Rentenzusprache gegenwärtig nicht möglich (Urk. 9). 3.

Es liegen übereinstimmende Parteianträge auf Rückweisung der Sache zur weit eren Abklärung vor. Eine solche steht mit der Rechts- und Aktenlage sodann im Einklang, womit die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen ist, als die angefochtene Verfügung vom

10. Oktober 2025 aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit diese weitere Abklärungen vor nehme und hernach über das Leistungsbegehren de s Beschwerdeführer s neu verfüge. 4.

4.1

Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Ver waltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2). 4.2

Da die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen zu beur teilen war, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Sie sind ermessensweise auf Fr. 4 00.-- anzusetzen und ausgangsgemäss der unterliegenden Beschwerdegeg nerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom

10. Oktober 2025 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgter weiterer Abklärung über den Leistungsanspruch de s Beschwerdeführer s neu entscheide. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 400 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art.

46

BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin PhilippO'Hara