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IV.2025.00750

Ablehnung der Kostengutsprache für medizinische Massnahmen zur Behandlung des Geburtsgebrechens Ziff. 404 Anhang GgV-EDI bestätigt; insbesondere Störungen des Erfassens (perzeptive Funktionen) sind nicht rechtsgenüglich ausgewiesen; keine (weitere) Prüfung der anderen Anerkennungskriterien. Ebenso wenig besteht ein Anspruch auf medizinische Eingliederungsmassnahmen gestützt auf Art. 12 IVG. Abweisung.

Zürich SozVersG · 2026-03-30 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

X.___, geboren im Juni 2016, wurde von seinen Eltern am 11. September 2024 unter Hinweis auf das Geburtsgeb re chen Ziff . 404 gemäss Anhang zur Verordnung über Geburtsgebrechen (GgV -EDI) zum Bezug medizinischer Massnahmen angemeldet (Urk. 7/3; Eingang bei der IV-Stelle am 22. April 2025) . Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte medizinische Abklärungen (Urk. 7/6-8)

und unterbreitete die Akten ihrem regionalen ärztlichen Dienst (RAD) zur Stellungnahme (Urk. 7/11). Nach

durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk.

7/12) wies sie mit Verfügung vom 25. September 2025 (Urk. 7/15 = Urk. 2) das Leistungsbegehren ab. 2.

Mit am 8. Oktober 2025 bei der IV-Stelle erhobener (Eingang bei der IV-Stelle am 9. Oktober 2025, vgl. Urk. 7/16-17) und von dieser am 6. November 2025 (Urk.

3) an das hiesige Gericht überwiesener verbesserter Beschwerde (Urk. 1; vgl. auch Urk. 4 /2, Urk. 7/18-20) beantragte die Mutter des Versicherten (sinngemäss) die Aufhebung der Verfügung vom 25. September 2025 und eine Kostengutsprache für medizinische Massnahmen.

Mit Beschwerdeantwort vom 15. Dezember 2025 (Urk. 6) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde . Dies wurde de r Mutter des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 18. Dezember 2025 (Urk. 8) zur Kenntnis gebrach t . Das Gericht zieht

Erwägungen (19 Absätze)

E. 1.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG), der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) sowie eine Neufassung der Verordnung über Geburtsgebrechen (GgV; neu GgV -EDI) in Kraft getreten.

In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Der Anspruch auf Behandlung eines Geburtsgebrechens beginnt mit der Einleitung von medizinischen Massnahmen, frühestens jedoch nach vollendeter Geburt (Art. 2 Abs. 1 GgV, Art. 3ter Abs. 1 nIVV; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_354/2016 vom 18. Juli 2016 E. 4.4). Vorliegend wurde das Leistungsgesuch am 22.

April

2025 gestellt und die medizinischen Massnahmen wurden nach dem 1.

Januar 2022 verordnet b eziehungsweise eingeleitet (vgl. Urk. 7/8 Ziff. 2.4, Ziff. 5.4) . Damit sind die ab 1. Januar 2022 gültigen Rechtsvorschriften anwendbar.

E. 1.2 Versicherte haben gemäss Art. 13 Abs. 1 IVG bis zum vollendeten 20. Altersjahr Anspruch auf medizinische Massnahmen zur Behandlung von Geburtsgebrechen (Art. 3 Abs. 2 ATSG). Medizinische Massnahmen nach Absatz 1 werden gewährt für die Behandlung angeborener Missbildungen, genetischer Krankheiten sowie prä- und perinatal aufgetretener Leiden, die: a.

fachärztlich diagnostiziert sind; b.

die Gesundheit beeinträchtigen; c.

einen bestimmten Schweregrad aufweisen; d.

eine langdauernde oder komplexe Behandlung erfordern; und e.

mit medizinischen Massnahmen nach Artikel 14 behandelbar sind.

Als Geburtsgebrechen gelten diejenigen Krankheiten, die bei vollendeter Geburt bestehen (Art. 3 Abs. 2 ATSG). Die blosse Veranlagung zu einem Leiden gilt nicht als Geburtsgebrechen (Art. 3 Abs. 2 IVV). Der Zeitpunkt, in dem ein Geburtsgebrechen als solches erkannt wird, ist unerheblich (Art. 3 Abs. 3 IVV). Der Anspruch auf Behandlung eines Geburtsgebrechens beginnt mit der Einleitung von medizinischen Massnahmen, frühestens jedoch nach vollendeter Geburt (Art. 3 ter Abs. 1 IVV). Er erlischt am Ende des Monats, in dem die versicherte Person das 20. Altersjahr vollendet hat (Art. 3 ter Abs. 2 IVV). Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) erstellt die Liste nach Artikel 14 ter Absatz 1 Buchstabe b IVG mit den Geburtsgebrechen, für die medizinische Massnahmen nach Artikel 13 IVG gewährt werden (Art. 3 bis Abs. 1 IVV). Es kann nähere Vorschriften über die Liste erlassen (Art. 3 bis Abs. 2 IVV).

E. 1.3 Geburtsgebrechen im Sinne von Ziff. 404 Anhang GgV -EDI sind angeborene Störungen des Verhaltens bei Kindern ohne Intelligenzminderung mit kumulativem Nachweis von Störungen des Verhaltens im Sinne einer krankhaften Beeinträchtigung der Affektivität oder der Kontaktfähigkeit, von Störungen des Antriebes, des Erfassens (perzeptive Funktionen), der Konzentrationsfähigkeit sowie der Merkfähigkeit (Aufmerksamkeitsdefizit-/Hyperaktivitätsstörung [ADHS]; früher «psychoorganisches Syndrom», POS; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_418/2016 vom 4. November 2016 E. 4); die Diagnosestellung und der Beginn der Behandlung müssen vor der Vollendung des 9. Lebensjahres erfolgt sein (Abs. 2 von Ziff. 404 Anhang GgV -EDI, vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 9C_855/2017 vom 19. Dezember 2018 E. 2.3 mit Hinweisen sowie Ziff. 1.3 ff. des Anhangs 4 des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherungen über die medizinischen Eingliederungsmassnahmen der IV [KSME], Medizinischer Leitfaden zu Ziff. 404 GgV -EDI, Stand: 1. Januar 2025).

E. 2 Demgegenüber machte die Mutter de s Beschwerdeführer s

(sinngemäss) geltend, die Anerkennungskriterien für das Geburtsgebrechen gemäss Ziff. 404 Anhang

GgV -EDI seien erfüllt. Beim Beschwerdeführer bestehe (auch)

eine Schwäche des Erfassens, dies aus im E inzelnen näher dargelegten Gründen (Urk. 1).

E. 2.4 Strittig und zu prüfen ist, ob die Voraussetzungen für die Anerkennung und zur Behandlung des Geburtsgebrechens Ziff. 404 Anhang GgV -EDI im Rahmen medizinischer Massnahmen erfüllt sind.

E. 3 In der Beschwerdeantwort (Urk. 6) hielt die B eschwerdegegnerin unter Verweis auf die Stellungnahme ihrer RAD-Ärztin daran fest, dass die Kriterien für die Anerkennung des Geburtsgebrechens Ziff . 404 Anhang

GgV -EDI

nicht erfüllt seien (Ziff. 5). Weiter seien die Kriterien einer Autismus-Spektrum-Störung (ASS) ausweislich der Akten nicht erfüllt

(Ziff. 6). Schliesslich könne die Ergotherapie

auch nicht unter dem Titel der medizinischen Eingliederungsmassnahme im Sinne von Art

12 IVG übernommen werden, da sie bei psychischen Erkrankungen einen wesentlichen Teil des Gesamtbehandlungsplanes bilde und als Teil der Leidensbehandlung keine medizinische Eingliederungsmassnahme im Sinne von Art. 12 IVG darstelle (Ziff.

7).

E. 3.1 Aufgrund einer geringen Frustrationstoleranz sowie Schwierigkeiten, seine Gefühle zu regulieren und damit einhergehenden teilweise heftigen Wutausbrüchen in der Schule meldeten die Eltern des Beschwerdeführers diesen auf Empfehlung der Lehrperson bei Dr. phil . Z.___, Fachpsychologin für Psychotherapie FSP, zur Abklärung einer Aufmerksamkeitsdefizit-/Hyperaktivitätsstörung (ADHS) an (Urk. 7/6 S. 1 oben) . Im Untersuchungsbericht vom 17. Juli 2024 (Urk. 7/6) diagnostizierte Dr. Z.___ eine einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (ICD-10 F90.0) sowie eine durchschnittliche Intelligenz, IQ 104 (S. 3 Mitte). In ihrer Beurteilung führte sie unter anderem

aus, beim Beschwerdeführer handle es sich um einen feingliedrigen, ihr gegenüber zurückhaltenden, wenig spürbaren, im Antrieb auffälligen, innerlich unruhigen und emotional leicht entwicklungsverzögerten achtjährigen Jungen, der hohe Erwartungen an sich selbst habe. Testpsychologisch zeige er ein sehr unausgewogenes kognitives Potenzial, wirke motiviert, konzentriert und bemüht, sein Bestes zu geben. Er habe deutliche Schwierigkeiten im Arbeitsgedächtnis und Schr ei ben, was sich auf seine Verarbeitungsgeschwindigkeit auswirke. Gleichzeitig habe er ein sehr gutes visuell-räumliches Vorstellungsvermögen und ein gutes auditives Gedächtnis, wenn man ihm Geschichten erzähle. Er sei ein schneller Denker und könne Zusammenhänge schnell verstehen, habe jedoch Mühe in der Umsetzung, was zu inneren Spannungen, grossen Frustrationen und Ungeduld führe (S. 3 unten). Die Anamnese, die Beurteilungsfragebögen, die Untersuchungsbefunde, der klinische Eindruck und das Gesamtbild des Beschwerdeführers wiesen auf eine ADHS- Diagnose hin . Im Vordergrund stünden Defizite im Arbeitsgedächtnis, Ablenkbarkeit, emotionale Überforderung bei Reizüberflutung, Schwierigkeiten in der Emotionsregulation, motorische Unruhe, mangelnde Ausdauer und Schwierigkeiten, die Konzentration aufrechtzuerhalten bei Aufgaben, die nicht seinen Interessen entsprächen (S. 3 unten, S. 4 oben). Der Beschwerdeführer sei kein typisches ADHS-Kind. Er arbeite ordentlich, habe einen Hang zum Detail, sei planerisch und gut organisiert. Er gebe sich selbst innere Strukturen, indem er nichts verliere, Ordnung suche und einen regelbewussten sozialen Umgang hege. Bei Reizüberflutung, Druck oder Stress werde er impulsiv, zeige stereotype Verhaltensweisen und komme zunehmend an seine emotionalen Grenzen. Er habe eine schnelle Auffassungsgabe, wörtliches Sprachverständnis und einen ausgeprägten Verstand. Er sei in der Umsetzung wie Sprachproduktion und Handeln jedoch nicht so schnell, was zu vielen Frustrationen und Gereiztheit führe. Beim Beschwerdeführer bestehe eine Komorbidität zwischen ADHS und ASS, wobei die Kriterien einer ASS nicht erfüllt seien. Der Beschwerdeführer habe Spezialinteressen, bei denen er sich lange und ausdauernd konzentrieren könne, unflexible Denkweisen, Rigidität mit zwanghaften Zügen und situationsunangemessene Wutausbrüche bei unvorhergesehenen Veränderungen (S. 4 oben). Dr. Z.___ empfahl Ergotherapie und Logopädie sowie zu einem späteren Zeitpunkt eventuell Psychotherapie, eine Elternbegleitung, eine IV-Anmeldung mit Verweis auf Ziff. 404 Anhang

GgV -EDI sowie bei erhöhtem Leidensdruck eine Therapie mit Methylphenidat (S. 4 unten).

E. 3.2 A.___, Dipl. Ergotherapeutin,

Sti ftung B.___, berichtete am

24. März 2025 zu Handen der Kinderärztin des Beschwerdeführers über den Verlauf der Ende August 2024 begonnenen ergotherapeutischen Behandlung mit bislang knapp 3 x 9 Therapiesitzungen (Urk. 7/7) . Sie nahm Stellung zur Motorik und visuellen Wahrnehmung (S. 1 unten) sowie zur Aufmerksamkeit und zur Emotionsregulation/Impulskontrolle (S. 2 oben). Als Vorschläge und Ziele formulierte sie eine Verbesserung der Emotionsregulation und die Entwicklung von Strategien zur Emotionswahrnehmung sowie der Steuerung, des Weiteren eine Stärkung der Aufmerksamkeit und Strukturierung in dem Sinne, dass der Beschwerdeführer weiterhin übe, Aufgaben mit einer klaren Strukturvorgabe selbständig zu folgen und diese abzuschliessen, und schliesslich eine Steigerung der Genauigkeit und Selbständigkeit bei Aufgaben im Sinne einer Verbesserung der exakten Ausführung von Aufgaben (S. 2 Mitte). A.___ ersuchte um eine Verlängerung der Behandlungsserie um 2 x 9 Therapiesitzungen (S. 2 unten).

E. 3.3 Dr. med. C.___, Fachärztin für Kinder- und Jugendmedizin, führte im Bericht vom

15. Juli 2025 (Urk. 7/8) aus, den Beschwerdeführer seit dem 12.

September 2020 zu kennen (Ziff. 2.1). Er sei sehr sensibel und kognitiv normal intelligen t, er habe eine hohe Impulsivität sowie Mühe mit seiner Emotionsregulation und daher Mühe, sich in der Schule zu konzentrieren und seine Emotionen zu regulieren (Ziff. 2.2). In Bezug auf Motorik und Sprache habe er sich stets altersgerecht entwickelt. Im Kindergarten sei er aufgrund seiner emotionalen Unreife zurückgestellt worden. Im Verlauf habe er dann viele Wechsel im Kindergarten und in der Schule erlebt, weiter einen Umzug der Familie und auch die Trennung der Eltern (im Jahr 2024, v gl. Ziff. 2.5). In der Schule habe d er Beschwerdeführer Logopädie und Ergotherapie erhalten. Bei einer Abklärung durch Dr. Z.___ im Juli 2024 habe er eine ADHS-Diagnose erhalten (vgl. auch Ziff. 5.1-3) . Eine Medikation sei noch nicht eingeleitet worden. In der Schule komme der Beschwerdeführer gut zurecht, aber die Emotionsregulation bleibe ein Thema. Eine regelmässige Psychotherapie habe noch nicht stattgefunden (Ziff.

2.4). Danach gefragt, ob beim Beschwerdeführer eine Verhaltensstörung im Sinne einer krankhaften Beeinträchtigung der Affektivität oder der

Kontaktfähigkeit bestehe, gab Dr. C.___ an, es bestehe eine Neurodivergenz mit diagnostiziertem ADHS. Beim Beschwerdeführer bestehe eine hohe Sensibilität sowie eine hohe Impulsivität und er bekunde Mühe mit der Reizfilterung, der Emotionsregulation und der Handlungsplanung (Ziff.

4.1). Es bestünden keine Antriebsstörungen (Ziff. 4.2) und keine Störungen des Erfassens und Erkennens (Ziff. 4.3). Zu bejahen seien Konzentrationsstörungen (Ziff. 4.4) sowie Gedächtnis- und Merkfähigkeitsstörungen (Ziff. 4.5).

E. 4 KSME unter anderem zu entnehmen, dass b ei Störungen des Erfassens

ausg ewiesene Defizite der visuellen und auditiven Wahrnehmung im Vordergrund stehen .

Zu fordern

ist hier eine klar definierte und detaillierte Abklärung mit standardisierten Untersuchungsverfahren .

Spezifische Störungen der akustischen Wahrnehmung sind nicht immer einfach von Beeinträchtigungen der Merkfähigkeit zu unterscheiden. Weiter ist eine Beeinträchtigung der Lautdifferenzierungsfähigkeit von einer solchen der Serialität zu unterscheiden anhand einer qualitativen Analyse der Fehler (z.B. falsche Silben, unklare Abgrenzung der Wörter in Sätzen, z.B. auch beim Schreiben nach Diktat, falsche Reihenfolge). Insofern kommen verschiedene sprachlich-akustische Merkfähigkeitstests wie z.B. der Test nach Mottier, Zahlen nachsprechen (vorwärts und rückwärts), Wortreihen bilden u.a.m. in Frage. Es gilt, qualitative Auffälligkeiten im Sinne einer Differenzierungsstörung, die auf eine beeinträchtigte akustische Wahrnehmungsleistung schliessen lässt, darzustellen. Die k linische Beobachtung und Anamnese können bei der Differenzierung helfen . Es sollte also z.B. im Mottier -Test bei einem allein quantitativ unterdurchschnittlichen Resultat nicht ohne weiteres auf eine Differenzierungsstörung geschlossen werden, da der Befund auch gut mit einer Beeinträchtigung des Arbeitsgedächtnisses erklärt werden kann. Hier müssen zusätzliche Abklärungen erfolgen, um auditiv - perzeptive Teilleistungsstörungen zu belegen, z.B. mit der Lautdifferenzierung im Wahlverfahren nach Monroe (Wortunterscheidungstest WUT) oder der Wortpaarliste nach Nickisch.

Zum Erfassen von Störungen der visuellen Wahrnehmung gibt es eine grosse Fülle von Testverfahren . Viele Intelligenztests haben entsprechende Untertests, wie z.B. das Bilder e rgänzen, der Mosaiktest, das Figurenlegen, das Gestalterschliessen, die Zauberfenster und die Dreiecke. Zusätzlich gibt es auch viele Verfahren aus dem visuokonstruktiven Bereich: D ie Figure complexe von Rey oder der DTVP (Developmental Test of Visual Perception). So besteht die Möglichkeit, die Figur-Grund-Unterscheidung, die Formkonstanz, die Raumlage, räumliche Beziehungen und die analytisch-synthetische Formerfassung zu prüfen. Wichtig ist stets die Differenzierung zwischen Störungen des Erfassens und der Reproduktion.

Teilleistungsstörungen der proprio z eptiven und taktilen Perzeption sind schwieriger zu erfassen, dürfen aber wegen ihrer Bedeutung für exekutive und expressive Funktionen nicht vernachlässigt werden. Störungen der Graphästhesie, der Stereognosie und der propriozeptiven Wahrnehmung lassen sich allerdings kaum mit normierten Testverfahren diagnostizieren, und nicht selten wird aus neuromotorischen Schwierigkeiten fälschlicherweise auf Wahrnehmungsprobleme geschlossen. Hier ist es wichtig, die Plausibilität zwischen einem Zusammenhang dieser Teilleistungsstörung und der funktionellen Beeinträchtigung des Kindes in Schule und Alltag zu beurteilen. Störungen des Erfassens sollten deshalb nicht ausschliesslich mit Auffälligkeiten in diesen Bereichen belegt werden (KSME, Anhang 4 Ziff. 2.1.3)

E. 4.1 Vorab ist mit der Beschwerdegegnerin (Urk. 6 Ziff. 8) darauf hinzuweisen, dass es bei der Beurteilung eines Antrages an die IV-Stelle um Kostengutsprache für medizinische Massnahmen um die Zuordnung des Leistungsträgers und nicht um die Beurteilung der Therapiebedürftigkeit eines versicherten Kindes geht. Die Ablehnung eines Antrages durch die Invalidenversicherung ist insbesondere nicht ein Entscheid gegen das Kind oder eine Verneinung seiner Behandlungsbedürftigkeit, sondern ein versicherungsrechtlicher Entscheid bezüglich der Zuordnung des Leistungsträgers (vgl. KSME, Anhang 4 Ziff. 1.1).

E. 4.2 Ein Geburtsgebrechen gemäss Ziff. 404 Anhang GgV -EDI ist nur dann anzuerkennen und die entsprechend notwendigen medizinischen Massnahmen sind nur dann nach Art. 13 IVG von der Invalidenversicherung zu übernehmen, wenn zusätzlich zur diagnostizierten Verhaltensstörung des normal intelligenten Kindes auch sämtliche Teilleistungsstörungen (Störung des Verhaltens, Störung des Antriebs, Störung des Erfassens, Störung der Konzentrationsfähigkeit und Störung der Merkfähigkeit) kumulativ ausgewiesen sind (vgl. vorstehend E.

1.3).

Die Definition des Geburtsgebrechens im Sinne von Ziff. 404 Anhang GgV -EDI geht weit über das Vorliegen eines ADHS hinaus, indem zusätzlich weitere Teilleistungsstörungen diagnostiziert werden müssen. Wenn nur einzelne der erwähnten Symptome ärztlich festgestellt werden, sind die Voraussetzungen für ein Geburtsgebrechen gemäss Ziff. 404 Anhang GgV -EDI nicht erfüllt (KSME, Anhang 4 Ziff. 2.1). Bis zu einer sicheren Diagnosestellung ist die Kostenträgerin notwendiger medizinischer Massnahmen die Krankenversicherung (KSME, Anhang 4 Ziff. 1.2 a m E nde).

E. 4.3 Die Beschwerdegegnerin verneinte die Anerkennung des Geburtsgebrechens Ziff.

404 Anhang GgV -EDI gestützt auf die Aktenbeurteilung durch RAD-Ärztin Dr. med. D.___, Fachärztin für Neurologie, vom

30. Juli 2025 (Urk.

7/11; vgl. vorstehend E. 2.1 und E. 2.3).

Betreffend die anerkennungsrelevanten Teilleistungsstörungen führte Dr. D.___ aus, es würden folgende Auffälligkeiten beschrieben (S. 2 oben) : Verhaltensstörung : E motionale Labilität, hohe Sensibilität, Impulsivität, Mühe mit Reizfilterung, Wutausbrüche bei unvorhergesehenen Veränderungen. Unflexible Denkweisen, Rigidität, zwanghafte Züge. Antriebsstörung : G emäss Kinderärztin keine Antriebsstörung. Gemäss Abklärungsbericht Antrieb auffällig, innere Unruhe, Hände in ständiger Bewegung. Störung des Erfassens und des Erkennens : G emäss Kinderärztin keine Störung des Erfassens und Erkennens. Im Abklärungsbericht ebenfalls keine Defizite, der verbale Lern- und Merkfähigkeitstest (VLMT) m esse keine Wahrnehmungsleistungen. Konzentrationsstörung : leichte Ablenkbarkeit, reduzierte Konze n tration . Gedächtnis- und Merkfähigkeitsstörung : I m VLMT Defizite beim Erlernen der Worte, Auffälligkeiten bei Wiedererkennungsleistung. Schwierigkeiten im Arbeitsgedächtnis .

Dr. D.___ gelangte zum Schluss, die klinische Diagnose eines ADHS könne nachvollzogen werden. Die Kriterien für die Anerkennung des Geburtsgebrechens Ziff. 404 Anhang GgV -EDI seien jedoch nicht erfüllt. Insbesondere fehle der Nachweis einer Störung des Erfassens/Erkennens. Dies gehe aus dem Abklärungsbericht hervor und s ei von der Kinderärztin bestätigt worden (S. 2 Mitte).

E. 4.4 Betreffend die von Dr. D.___ insbesondere als nicht nachgewiesen erachtete Störung des Erfassens/Erkennens ist dem medizinische n Leitfaden i n Anhang

E. 4.6 In ihrer Stell ungnahme vom 8. Oktober 2025 (Urk. 7/17), welche nach Unterzeichnung durch die Mutter des Beschwerdeführers als Beschwerde an das Gericht weitergeleitet wurde (Urk. 1; vgl. auch Urk. 7/ 17- 18), führte Dr. Z.___ aus, beim Beschwerdeführer bestehe eine Schwäche des Erfassens und Erkennens. Dies zeige sich an seinem auffälligen Schriftbild. Er schreibe überdurchschnittlich gross, mit starkem Druck und die Lesbarkeit sei dadurch stark eingeschränkt. Beim Beschwerdeführer sei eine Tendenz zu einer Autismus-Spektrum-Störung diagnostiziert worden. Er zeige erhebliche Schwierigkeiten im Erkennen und Interpretieren sozialer Signale sowie bei der angemessenen Reaktion darauf. Seine Selbstwahrnehmung sei deutlich beeinträchtigt. Er habe Herausforderungen im Umgang mit Nähe und Distanz und könne eigene Empfindungen nicht sicher wahrnehmen. In der testdiagnostischen Untersuchung falle er bei der Bilderfolge (WP 7) auf, da es ihm schwerfalle, sich die Abbildungen einzuprägen und wiederzugeben.

Da sich Störungen des Erfassens nicht ausschliesslich mit Auffälligkeiten im Bereich der proprio z eptiven und taktilen Perzeption belegen lassen (vgl. vorstehend E. 4.4), kann allein aufgrund des auffälligen Schriftbilds des Beschwerdeführers nicht auf eine Störung des Erfassens geschlossen werden. Die weiteren Ausführungen von Dr. Z.___ vermögen eine solche ebenfalls nicht zu belegen. Das Vorl i egen der Kriterien einer ASS hat Dr. Z.___ in ihrem Bericht vom 17. Juli 2024 (vorstehend E. 3.1) im Übrigen explizit verneint und keine entsprechende Diagnose gestellt.

E. 4.7 Da beim Beschwerdeführer insbesondere eine Störung des Erfassens – als eines der kumulativ geforderten Anerkennungskriterien - nicht rechtsgenüglich ausgewiesen ist, kann keine Kostengutsprache für medizinische Massnahmen zur Behandlung des Geburtsgebrechen Ziff. 404 Anhang GgV -EDI gestützt auf Art.

13 IVG e rfolgen. Auf eine Prüfung der anderen Anerkennungsk riterien kann damit verzichtet werden (vgl.

KSME, Anhang 4 Ziff. 2.1.3 am Ende).

E. 4.8 Eine Kostengutsprache für allfällige Therapien, konkret die seit August 2024 durchgeführte Ergotherapie (vgl. vorstehend E. 3.2),

gestützt auf Art. 12 IVG wurde schliesslich weder explizit beantragt noch ist ein entsprechender Anspruch ausgewiesen . Der Anspruch auf medizinische Eingliederungsmassnahmen gemäss Art. 12 IVG setzt voraus, dass diese nicht auf die Behandlung des Leidens an sich, sondern unmittelbar auf die Eingliederung in die obligatorische Schule, in die berufliche Erstausbildung, ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich gerichtet sind (Abs. 1).

Ergotherapie kann als zeitlich befristete medizinische Eingliederungsmassnahme zur Behandlung einer wesentlichen Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit im Sinne von Art. 12 IVG dienen. Sie wird erst zu einer solchen, wenn sie sich deutlich vom eigentlichen Behandlungsplan des primären Leidens abhebt, wenn sie sich gegen stabilisierte krankhafte Zustände und unmittelbar auf die berufliche Eingliederung richtet (Rz . 1014.1b KSME).

Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt . Die Ergothera p ie dient zum jetzigen Zeitpunkt klar der Leidensbehandlung .

E. 4.9 Nach dem Gesagten ist d ie angefochtene Verfügung vom 25. September 2025 nicht zu beanstanden und die Beschwerde dementsprechend abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr.

E. 5 00 . -- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom

15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin BachofnerBarblan

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2025.00750 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Bachofner, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Käch Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser Gerichtsschreiberin Barblan Urteil vom

30. März 2026 in Sachen X.___, geb. 2016 Beschwerdeführer gesetzlich vertreten durch die Mutter Y.___ gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___, geboren im Juni 2016, wurde von seinen Eltern am 11. September 2024 unter Hinweis auf das Geburtsgeb re chen Ziff . 404 gemäss Anhang zur Verordnung über Geburtsgebrechen (GgV -EDI) zum Bezug medizinischer Massnahmen angemeldet (Urk. 7/3; Eingang bei der IV-Stelle am 22. April 2025) . Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte medizinische Abklärungen (Urk. 7/6-8)

und unterbreitete die Akten ihrem regionalen ärztlichen Dienst (RAD) zur Stellungnahme (Urk. 7/11). Nach

durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk.

7/12) wies sie mit Verfügung vom 25. September 2025 (Urk. 7/15 = Urk. 2) das Leistungsbegehren ab. 2.

Mit am 8. Oktober 2025 bei der IV-Stelle erhobener (Eingang bei der IV-Stelle am 9. Oktober 2025, vgl. Urk. 7/16-17) und von dieser am 6. November 2025 (Urk.

3) an das hiesige Gericht überwiesener verbesserter Beschwerde (Urk. 1; vgl. auch Urk. 4 /2, Urk. 7/18-20) beantragte die Mutter des Versicherten (sinngemäss) die Aufhebung der Verfügung vom 25. September 2025 und eine Kostengutsprache für medizinische Massnahmen.

Mit Beschwerdeantwort vom 15. Dezember 2025 (Urk. 6) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde . Dies wurde de r Mutter des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 18. Dezember 2025 (Urk. 8) zur Kenntnis gebrach t . Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG), der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) sowie eine Neufassung der Verordnung über Geburtsgebrechen (GgV; neu GgV -EDI) in Kraft getreten.

In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Der Anspruch auf Behandlung eines Geburtsgebrechens beginnt mit der Einleitung von medizinischen Massnahmen, frühestens jedoch nach vollendeter Geburt (Art. 2 Abs. 1 GgV, Art. 3ter Abs. 1 nIVV; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_354/2016 vom 18. Juli 2016 E. 4.4). Vorliegend wurde das Leistungsgesuch am 22.

April

2025 gestellt und die medizinischen Massnahmen wurden nach dem 1.

Januar 2022 verordnet b eziehungsweise eingeleitet (vgl. Urk. 7/8 Ziff. 2.4, Ziff. 5.4) . Damit sind die ab 1. Januar 2022 gültigen Rechtsvorschriften anwendbar. 1.2

Versicherte haben gemäss Art. 13 Abs. 1 IVG bis zum vollendeten 20. Altersjahr Anspruch auf medizinische Massnahmen zur Behandlung von Geburtsgebrechen (Art. 3 Abs. 2 ATSG). Medizinische Massnahmen nach Absatz 1 werden gewährt für die Behandlung angeborener Missbildungen, genetischer Krankheiten sowie prä- und perinatal aufgetretener Leiden, die: a.

fachärztlich diagnostiziert sind; b.

die Gesundheit beeinträchtigen; c.

einen bestimmten Schweregrad aufweisen; d.

eine langdauernde oder komplexe Behandlung erfordern; und e.

mit medizinischen Massnahmen nach Artikel 14 behandelbar sind.

Als Geburtsgebrechen gelten diejenigen Krankheiten, die bei vollendeter Geburt bestehen (Art. 3 Abs. 2 ATSG). Die blosse Veranlagung zu einem Leiden gilt nicht als Geburtsgebrechen (Art. 3 Abs. 2 IVV). Der Zeitpunkt, in dem ein Geburtsgebrechen als solches erkannt wird, ist unerheblich (Art. 3 Abs. 3 IVV). Der Anspruch auf Behandlung eines Geburtsgebrechens beginnt mit der Einleitung von medizinischen Massnahmen, frühestens jedoch nach vollendeter Geburt (Art. 3 ter Abs. 1 IVV). Er erlischt am Ende des Monats, in dem die versicherte Person das 20. Altersjahr vollendet hat (Art. 3 ter Abs. 2 IVV). Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) erstellt die Liste nach Artikel 14 ter Absatz 1 Buchstabe b IVG mit den Geburtsgebrechen, für die medizinische Massnahmen nach Artikel 13 IVG gewährt werden (Art. 3 bis Abs. 1 IVV). Es kann nähere Vorschriften über die Liste erlassen (Art. 3 bis Abs. 2 IVV). 1.3

Geburtsgebrechen im Sinne von Ziff. 404 Anhang GgV -EDI sind angeborene Störungen des Verhaltens bei Kindern ohne Intelligenzminderung mit kumulativem Nachweis von Störungen des Verhaltens im Sinne einer krankhaften Beeinträchtigung der Affektivität oder der Kontaktfähigkeit, von Störungen des Antriebes, des Erfassens (perzeptive Funktionen), der Konzentrationsfähigkeit sowie der Merkfähigkeit (Aufmerksamkeitsdefizit-/Hyperaktivitätsstörung [ADHS]; früher «psychoorganisches Syndrom», POS; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_418/2016 vom 4. November 2016 E. 4); die Diagnosestellung und der Beginn der Behandlung müssen vor der Vollendung des 9. Lebensjahres erfolgt sein (Abs. 2 von Ziff. 404 Anhang GgV -EDI, vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 9C_855/2017 vom 19. Dezember 2018 E. 2.3 mit Hinweisen sowie Ziff. 1.3 ff. des Anhangs 4 des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherungen über die medizinischen Eingliederungsmassnahmen der IV [KSME], Medizinischer Leitfaden zu Ziff. 404 GgV -EDI, Stand: 1. Januar 2025). 2. 2. 1

Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) davon aus, dass die Voraussetzungen für die Anerkennung des Geburtsgebrechens Ziff.

404 Anhang GgV -EDI nicht erfüllt seien. Gemäss den medizinischen Unterlagen liege keine Störung des Erfassens/Erkennens vor. Dem Abklärungsbericht liessen sich ebenfalls keine Defizite entnehmen, der verbale Lern- und Merkfähigkeitstest (VLMT) messe keine Wahrnehmungsleistungen (S.

2 oben). Gemäss den medizinischen Unterlagen fehlten auch die Anspruchsvoraussetzungen für eine Kostengutsprache nach Art. 12 IVG. Daher könnten keine medizinischen Massnahmen übernommen werden (S. 2 Mitte). 2. 2

Demgegenüber machte die Mutter de s Beschwerdeführer s

(sinngemäss) geltend, die Anerkennungskriterien für das Geburtsgebrechen gemäss Ziff. 404 Anhang

GgV -EDI seien erfüllt. Beim Beschwerdeführer bestehe (auch)

eine Schwäche des Erfassens, dies aus im E inzelnen näher dargelegten Gründen (Urk. 1). 2. 3

In der Beschwerdeantwort (Urk. 6) hielt die B eschwerdegegnerin unter Verweis auf die Stellungnahme ihrer RAD-Ärztin daran fest, dass die Kriterien für die Anerkennung des Geburtsgebrechens Ziff . 404 Anhang

GgV -EDI

nicht erfüllt seien (Ziff. 5). Weiter seien die Kriterien einer Autismus-Spektrum-Störung (ASS) ausweislich der Akten nicht erfüllt

(Ziff. 6). Schliesslich könne die Ergotherapie

auch nicht unter dem Titel der medizinischen Eingliederungsmassnahme im Sinne von Art

12 IVG übernommen werden, da sie bei psychischen Erkrankungen einen wesentlichen Teil des Gesamtbehandlungsplanes bilde und als Teil der Leidensbehandlung keine medizinische Eingliederungsmassnahme im Sinne von Art. 12 IVG darstelle (Ziff.

7). 2.4

Strittig und zu prüfen ist, ob die Voraussetzungen für die Anerkennung und zur Behandlung des Geburtsgebrechens Ziff. 404 Anhang GgV -EDI im Rahmen medizinischer Massnahmen erfüllt sind. 3. 3.1

Aufgrund einer geringen Frustrationstoleranz sowie Schwierigkeiten, seine Gefühle zu regulieren und damit einhergehenden teilweise heftigen Wutausbrüchen in der Schule meldeten die Eltern des Beschwerdeführers diesen auf Empfehlung der Lehrperson bei Dr. phil . Z.___, Fachpsychologin für Psychotherapie FSP, zur Abklärung einer Aufmerksamkeitsdefizit-/Hyperaktivitätsstörung (ADHS) an (Urk. 7/6 S. 1 oben) . Im Untersuchungsbericht vom 17. Juli 2024 (Urk. 7/6) diagnostizierte Dr. Z.___ eine einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (ICD-10 F90.0) sowie eine durchschnittliche Intelligenz, IQ 104 (S. 3 Mitte). In ihrer Beurteilung führte sie unter anderem

aus, beim Beschwerdeführer handle es sich um einen feingliedrigen, ihr gegenüber zurückhaltenden, wenig spürbaren, im Antrieb auffälligen, innerlich unruhigen und emotional leicht entwicklungsverzögerten achtjährigen Jungen, der hohe Erwartungen an sich selbst habe. Testpsychologisch zeige er ein sehr unausgewogenes kognitives Potenzial, wirke motiviert, konzentriert und bemüht, sein Bestes zu geben. Er habe deutliche Schwierigkeiten im Arbeitsgedächtnis und Schr ei ben, was sich auf seine Verarbeitungsgeschwindigkeit auswirke. Gleichzeitig habe er ein sehr gutes visuell-räumliches Vorstellungsvermögen und ein gutes auditives Gedächtnis, wenn man ihm Geschichten erzähle. Er sei ein schneller Denker und könne Zusammenhänge schnell verstehen, habe jedoch Mühe in der Umsetzung, was zu inneren Spannungen, grossen Frustrationen und Ungeduld führe (S. 3 unten). Die Anamnese, die Beurteilungsfragebögen, die Untersuchungsbefunde, der klinische Eindruck und das Gesamtbild des Beschwerdeführers wiesen auf eine ADHS- Diagnose hin . Im Vordergrund stünden Defizite im Arbeitsgedächtnis, Ablenkbarkeit, emotionale Überforderung bei Reizüberflutung, Schwierigkeiten in der Emotionsregulation, motorische Unruhe, mangelnde Ausdauer und Schwierigkeiten, die Konzentration aufrechtzuerhalten bei Aufgaben, die nicht seinen Interessen entsprächen (S. 3 unten, S. 4 oben). Der Beschwerdeführer sei kein typisches ADHS-Kind. Er arbeite ordentlich, habe einen Hang zum Detail, sei planerisch und gut organisiert. Er gebe sich selbst innere Strukturen, indem er nichts verliere, Ordnung suche und einen regelbewussten sozialen Umgang hege. Bei Reizüberflutung, Druck oder Stress werde er impulsiv, zeige stereotype Verhaltensweisen und komme zunehmend an seine emotionalen Grenzen. Er habe eine schnelle Auffassungsgabe, wörtliches Sprachverständnis und einen ausgeprägten Verstand. Er sei in der Umsetzung wie Sprachproduktion und Handeln jedoch nicht so schnell, was zu vielen Frustrationen und Gereiztheit führe. Beim Beschwerdeführer bestehe eine Komorbidität zwischen ADHS und ASS, wobei die Kriterien einer ASS nicht erfüllt seien. Der Beschwerdeführer habe Spezialinteressen, bei denen er sich lange und ausdauernd konzentrieren könne, unflexible Denkweisen, Rigidität mit zwanghaften Zügen und situationsunangemessene Wutausbrüche bei unvorhergesehenen Veränderungen (S. 4 oben). Dr. Z.___ empfahl Ergotherapie und Logopädie sowie zu einem späteren Zeitpunkt eventuell Psychotherapie, eine Elternbegleitung, eine IV-Anmeldung mit Verweis auf Ziff. 404 Anhang

GgV -EDI sowie bei erhöhtem Leidensdruck eine Therapie mit Methylphenidat (S. 4 unten). 3.2

A.___, Dipl. Ergotherapeutin,

Sti ftung B.___, berichtete am

24. März 2025 zu Handen der Kinderärztin des Beschwerdeführers über den Verlauf der Ende August 2024 begonnenen ergotherapeutischen Behandlung mit bislang knapp 3 x 9 Therapiesitzungen (Urk. 7/7) . Sie nahm Stellung zur Motorik und visuellen Wahrnehmung (S. 1 unten) sowie zur Aufmerksamkeit und zur Emotionsregulation/Impulskontrolle (S. 2 oben). Als Vorschläge und Ziele formulierte sie eine Verbesserung der Emotionsregulation und die Entwicklung von Strategien zur Emotionswahrnehmung sowie der Steuerung, des Weiteren eine Stärkung der Aufmerksamkeit und Strukturierung in dem Sinne, dass der Beschwerdeführer weiterhin übe, Aufgaben mit einer klaren Strukturvorgabe selbständig zu folgen und diese abzuschliessen, und schliesslich eine Steigerung der Genauigkeit und Selbständigkeit bei Aufgaben im Sinne einer Verbesserung der exakten Ausführung von Aufgaben (S. 2 Mitte). A.___ ersuchte um eine Verlängerung der Behandlungsserie um 2 x 9 Therapiesitzungen (S. 2 unten). 3.3

Dr. med. C.___, Fachärztin für Kinder- und Jugendmedizin, führte im Bericht vom

15. Juli 2025 (Urk. 7/8) aus, den Beschwerdeführer seit dem 12.

September 2020 zu kennen (Ziff. 2.1). Er sei sehr sensibel und kognitiv normal intelligen t, er habe eine hohe Impulsivität sowie Mühe mit seiner Emotionsregulation und daher Mühe, sich in der Schule zu konzentrieren und seine Emotionen zu regulieren (Ziff. 2.2). In Bezug auf Motorik und Sprache habe er sich stets altersgerecht entwickelt. Im Kindergarten sei er aufgrund seiner emotionalen Unreife zurückgestellt worden. Im Verlauf habe er dann viele Wechsel im Kindergarten und in der Schule erlebt, weiter einen Umzug der Familie und auch die Trennung der Eltern (im Jahr 2024, v gl. Ziff. 2.5). In der Schule habe d er Beschwerdeführer Logopädie und Ergotherapie erhalten. Bei einer Abklärung durch Dr. Z.___ im Juli 2024 habe er eine ADHS-Diagnose erhalten (vgl. auch Ziff. 5.1-3) . Eine Medikation sei noch nicht eingeleitet worden. In der Schule komme der Beschwerdeführer gut zurecht, aber die Emotionsregulation bleibe ein Thema. Eine regelmässige Psychotherapie habe noch nicht stattgefunden (Ziff.

2.4). Danach gefragt, ob beim Beschwerdeführer eine Verhaltensstörung im Sinne einer krankhaften Beeinträchtigung der Affektivität oder der

Kontaktfähigkeit bestehe, gab Dr. C.___ an, es bestehe eine Neurodivergenz mit diagnostiziertem ADHS. Beim Beschwerdeführer bestehe eine hohe Sensibilität sowie eine hohe Impulsivität und er bekunde Mühe mit der Reizfilterung, der Emotionsregulation und der Handlungsplanung (Ziff.

4.1). Es bestünden keine Antriebsstörungen (Ziff. 4.2) und keine Störungen des Erfassens und Erkennens (Ziff. 4.3). Zu bejahen seien Konzentrationsstörungen (Ziff. 4.4) sowie Gedächtnis- und Merkfähigkeitsstörungen (Ziff. 4.5). 4. 4.1

Vorab ist mit der Beschwerdegegnerin (Urk. 6 Ziff. 8) darauf hinzuweisen, dass es bei der Beurteilung eines Antrages an die IV-Stelle um Kostengutsprache für medizinische Massnahmen um die Zuordnung des Leistungsträgers und nicht um die Beurteilung der Therapiebedürftigkeit eines versicherten Kindes geht. Die Ablehnung eines Antrages durch die Invalidenversicherung ist insbesondere nicht ein Entscheid gegen das Kind oder eine Verneinung seiner Behandlungsbedürftigkeit, sondern ein versicherungsrechtlicher Entscheid bezüglich der Zuordnung des Leistungsträgers (vgl. KSME, Anhang 4 Ziff. 1.1). 4.2

Ein Geburtsgebrechen gemäss Ziff. 404 Anhang GgV -EDI ist nur dann anzuerkennen und die entsprechend notwendigen medizinischen Massnahmen sind nur dann nach Art. 13 IVG von der Invalidenversicherung zu übernehmen, wenn zusätzlich zur diagnostizierten Verhaltensstörung des normal intelligenten Kindes auch sämtliche Teilleistungsstörungen (Störung des Verhaltens, Störung des Antriebs, Störung des Erfassens, Störung der Konzentrationsfähigkeit und Störung der Merkfähigkeit) kumulativ ausgewiesen sind (vgl. vorstehend E.

1.3).

Die Definition des Geburtsgebrechens im Sinne von Ziff. 404 Anhang GgV -EDI geht weit über das Vorliegen eines ADHS hinaus, indem zusätzlich weitere Teilleistungsstörungen diagnostiziert werden müssen. Wenn nur einzelne der erwähnten Symptome ärztlich festgestellt werden, sind die Voraussetzungen für ein Geburtsgebrechen gemäss Ziff. 404 Anhang GgV -EDI nicht erfüllt (KSME, Anhang 4 Ziff. 2.1). Bis zu einer sicheren Diagnosestellung ist die Kostenträgerin notwendiger medizinischer Massnahmen die Krankenversicherung (KSME, Anhang 4 Ziff. 1.2 a m E nde). 4.3

Die Beschwerdegegnerin verneinte die Anerkennung des Geburtsgebrechens Ziff.

404 Anhang GgV -EDI gestützt auf die Aktenbeurteilung durch RAD-Ärztin Dr. med. D.___, Fachärztin für Neurologie, vom

30. Juli 2025 (Urk.

7/11; vgl. vorstehend E. 2.1 und E. 2.3).

Betreffend die anerkennungsrelevanten Teilleistungsstörungen führte Dr. D.___ aus, es würden folgende Auffälligkeiten beschrieben (S. 2 oben) : Verhaltensstörung : E motionale Labilität, hohe Sensibilität, Impulsivität, Mühe mit Reizfilterung, Wutausbrüche bei unvorhergesehenen Veränderungen. Unflexible Denkweisen, Rigidität, zwanghafte Züge. Antriebsstörung : G emäss Kinderärztin keine Antriebsstörung. Gemäss Abklärungsbericht Antrieb auffällig, innere Unruhe, Hände in ständiger Bewegung. Störung des Erfassens und des Erkennens : G emäss Kinderärztin keine Störung des Erfassens und Erkennens. Im Abklärungsbericht ebenfalls keine Defizite, der verbale Lern- und Merkfähigkeitstest (VLMT) m esse keine Wahrnehmungsleistungen. Konzentrationsstörung : leichte Ablenkbarkeit, reduzierte Konze n tration . Gedächtnis- und Merkfähigkeitsstörung : I m VLMT Defizite beim Erlernen der Worte, Auffälligkeiten bei Wiedererkennungsleistung. Schwierigkeiten im Arbeitsgedächtnis .

Dr. D.___ gelangte zum Schluss, die klinische Diagnose eines ADHS könne nachvollzogen werden. Die Kriterien für die Anerkennung des Geburtsgebrechens Ziff. 404 Anhang GgV -EDI seien jedoch nicht erfüllt. Insbesondere fehle der Nachweis einer Störung des Erfassens/Erkennens. Dies gehe aus dem Abklärungsbericht hervor und s ei von der Kinderärztin bestätigt worden (S. 2 Mitte). 4.4

Betreffend die von Dr. D.___ insbesondere als nicht nachgewiesen erachtete Störung des Erfassens/Erkennens ist dem medizinische n Leitfaden i n Anhang 4 KSME unter anderem zu entnehmen, dass b ei Störungen des Erfassens

ausg ewiesene Defizite der visuellen und auditiven Wahrnehmung im Vordergrund stehen .

Zu fordern

ist hier eine klar definierte und detaillierte Abklärung mit standardisierten Untersuchungsverfahren .

Spezifische Störungen der akustischen Wahrnehmung sind nicht immer einfach von Beeinträchtigungen der Merkfähigkeit zu unterscheiden. Weiter ist eine Beeinträchtigung der Lautdifferenzierungsfähigkeit von einer solchen der Serialität zu unterscheiden anhand einer qualitativen Analyse der Fehler (z.B. falsche Silben, unklare Abgrenzung der Wörter in Sätzen, z.B. auch beim Schreiben nach Diktat, falsche Reihenfolge). Insofern kommen verschiedene sprachlich-akustische Merkfähigkeitstests wie z.B. der Test nach Mottier, Zahlen nachsprechen (vorwärts und rückwärts), Wortreihen bilden u.a.m. in Frage. Es gilt, qualitative Auffälligkeiten im Sinne einer Differenzierungsstörung, die auf eine beeinträchtigte akustische Wahrnehmungsleistung schliessen lässt, darzustellen. Die k linische Beobachtung und Anamnese können bei der Differenzierung helfen . Es sollte also z.B. im Mottier -Test bei einem allein quantitativ unterdurchschnittlichen Resultat nicht ohne weiteres auf eine Differenzierungsstörung geschlossen werden, da der Befund auch gut mit einer Beeinträchtigung des Arbeitsgedächtnisses erklärt werden kann. Hier müssen zusätzliche Abklärungen erfolgen, um auditiv - perzeptive Teilleistungsstörungen zu belegen, z.B. mit der Lautdifferenzierung im Wahlverfahren nach Monroe (Wortunterscheidungstest WUT) oder der Wortpaarliste nach Nickisch.

Zum Erfassen von Störungen der visuellen Wahrnehmung gibt es eine grosse Fülle von Testverfahren . Viele Intelligenztests haben entsprechende Untertests, wie z.B. das Bilder e rgänzen, der Mosaiktest, das Figurenlegen, das Gestalterschliessen, die Zauberfenster und die Dreiecke. Zusätzlich gibt es auch viele Verfahren aus dem visuokonstruktiven Bereich: D ie Figure complexe von Rey oder der DTVP (Developmental Test of Visual Perception). So besteht die Möglichkeit, die Figur-Grund-Unterscheidung, die Formkonstanz, die Raumlage, räumliche Beziehungen und die analytisch-synthetische Formerfassung zu prüfen. Wichtig ist stets die Differenzierung zwischen Störungen des Erfassens und der Reproduktion.

Teilleistungsstörungen der proprio z eptiven und taktilen Perzeption sind schwieriger zu erfassen, dürfen aber wegen ihrer Bedeutung für exekutive und expressive Funktionen nicht vernachlässigt werden. Störungen der Graphästhesie, der Stereognosie und der propriozeptiven Wahrnehmung lassen sich allerdings kaum mit normierten Testverfahren diagnostizieren, und nicht selten wird aus neuromotorischen Schwierigkeiten fälschlicherweise auf Wahrnehmungsprobleme geschlossen. Hier ist es wichtig, die Plausibilität zwischen einem Zusammenhang dieser Teilleistungsstörung und der funktionellen Beeinträchtigung des Kindes in Schule und Alltag zu beurteilen. Störungen des Erfassens sollten deshalb nicht ausschliesslich mit Auffälligkeiten in diesen Bereichen belegt werden (KSME, Anhang 4 Ziff. 2.1.3) 4. 5

Vorab ist festzuhalten, dass Geburtsgebrechen als Krankheiten im Rechtssinne (Art. 3 Abs. 2 ATSG) grundsätzlich von einem (Fach-)Arzt diagnostiziert werden müssen, um als solche anerkannt zu werden. Diesbezüglich hält Rz . 404.5 KSME fest, dass die im ersten Teilsatz von Ziff. 404 Anhang GgV -EDI erwähnten Symptome ärztlich festgestellt sein müssen.

Im Falle des Beschwerdeführers liegt ein ärztlicher Bericht der Kinder- und Jugendmedizinerin Dr. C.___

(vorstehend E. 3.3) vor, in welchem diese betreffend Diagnose auf die Abklärungen durch die Fachpsychologin für Psychotherapie Dr. Z.___ verwies (Urk. 7/8 Ziff.

5.1-3) . Das Vorliegen von Antriebsstörungen und Störungen des Erfassens und Erkennens – und damit zumindest zwei der für die Anerkennung des Geburtsgebrechen s Ziff.

404 Anhang GgV -EDI kumulativ geforderten Anerkennungskriterien – verneinte Dr. C.___

explizit (Urk. 7/8 Ziff. 4.2-3).

Dr. Z.___ diagnostizierte beim Beschwerdeführer sodann zwar ein ADHS, äusserte sich in ihrer Beurteilung hinsichtlich der gestellten Diagnose allerdings insofern zurückhaltender, als dass sie festhielt, di e Anamnese, die Beurteilungsfragebögen, die Untersuchungsbefunde, der klinische Eindruck und das Gesamtbild des Beschwerdeführers «weisen auf eine ADHS-Diagnose hin», und der Beschwerdeführer sei kein typisches ADHS-Kind (vorstehend E. 3.1). In ihrem Bericht schält Dr. Z.___ die für die Anerkennung des Geburtsgebrechen s Ziff.

404 Anhang GgV -EDI kumulativ geforderten Anerkennungskriterien sodann nicht nachvollziehbar heraus beziehungsweise legt sie nicht dar, aufgrund welcher Untersuchungsbefunde und Testergebnisse die geforderten Teilleistungsstörungen zu bejahen sind und wie sich diese konkret äussern . Eine klar definierte und detaill ie rte Abk l ä r ung mit standar d isierten Untersuchungsverfahren wird allerdings

in s besondere zur F es t s tellung von St ö rungen des Erfassens gefordert (vgl. vorstehend E. 4. 4). Gemäss der Beurteilung durch Dr. D.___ ist (insbesondere) eine Störung des Erfassens/Erkennens nicht ausgewiesen. In diesem Zusammenhang ist hervorzuheben, dass der Beschwerdeführer im Rahmen des durch Dr. Z.___

durchgeführten Intelligenztestes WISC-V, w e lcher als Untertest auch den

zur Erfassung vi s ueller Wahrnehmun g sstörungen geeigneten Mosaiktest (vgl. vorste he nd E. 4 .4) beinhaltet e (vgl. Urk. 7/6 Mitte), kl a re Stärken in der visuell-räumlic h en Verarbeitung ze i gte (Urk. 7/6 S. 2 unten). Durchschnittliche bis überdurchschnittlic h e Werte im Bereich der visuellen Wahrnehmung stellte auch die Ergotherapeutin A.___ (vorstehend E. 3.3) fest (Urk. 7/7 S. 1 unten).

Dr. Z.___

erwähnte in ihrem Bericht weiter auch ein gutes auditives Gedächtnis, wenn man dem Beschwerdeführer G es chi c hten erzä hl e (vorstehend E. 3.1). Im Zusammenhang mit dem durchgeführten Lern- und Merkfähigkeitstest VLMT hielt sie zwar fest, der Fragebogen für auditive Wahrnehmungsdefizite habe durchgehend unterdurchschnittliche Werte gezeigt. Der Beschwerdeführer habe ein sehr langsames Erlernen der Wörter (2, 5, 3, 4, 7) mit Einbrüchen gezeigt und sei an seine kognit i ven Grenzen gestossen bei Dg6, PR 1 (Urk. 7/6 S. 3 oben). Gemäss RAD-Ärztin Dr. D.___ misst der V LMT jedoch keine Wahrnehmungsleistungen (vorstehend E. 4.3) . D em hielt Dr. Z.___ in der Stellungnahme vom 8. Oktober 2025 (Urk. 7/17) nicht s entgegen . Dass Dr. Z.___ spezi f ische sprachlich-akustische Merkfähigkeitstests, wie sie in Ziff. 2.1.3 Anhang 4 KSME beispielhaft angeführt sind, durchgeführt hätte, ist nicht ersichtlich. Qualitative Auffälligkeiten im Sinne einer Differ e nzierungsstörung, die auf eine beeinträc h tig t e akustische Wahrnehmungsle i stung des Beschwerdeführers schlies s en l iessen (vgl. vorstehend E. 4.4), sind in ihrem Bericht vom 17. Juli 2024 (vorstehend E. 3.1) nicht dargestellt. 4.6

In ihrer Stell ungnahme vom 8. Oktober 2025 (Urk. 7/17), welche nach Unterzeichnung durch die Mutter des Beschwerdeführers als Beschwerde an das Gericht weitergeleitet wurde (Urk. 1; vgl. auch Urk. 7/ 17- 18), führte Dr. Z.___ aus, beim Beschwerdeführer bestehe eine Schwäche des Erfassens und Erkennens. Dies zeige sich an seinem auffälligen Schriftbild. Er schreibe überdurchschnittlich gross, mit starkem Druck und die Lesbarkeit sei dadurch stark eingeschränkt. Beim Beschwerdeführer sei eine Tendenz zu einer Autismus-Spektrum-Störung diagnostiziert worden. Er zeige erhebliche Schwierigkeiten im Erkennen und Interpretieren sozialer Signale sowie bei der angemessenen Reaktion darauf. Seine Selbstwahrnehmung sei deutlich beeinträchtigt. Er habe Herausforderungen im Umgang mit Nähe und Distanz und könne eigene Empfindungen nicht sicher wahrnehmen. In der testdiagnostischen Untersuchung falle er bei der Bilderfolge (WP 7) auf, da es ihm schwerfalle, sich die Abbildungen einzuprägen und wiederzugeben.

Da sich Störungen des Erfassens nicht ausschliesslich mit Auffälligkeiten im Bereich der proprio z eptiven und taktilen Perzeption belegen lassen (vgl. vorstehend E. 4.4), kann allein aufgrund des auffälligen Schriftbilds des Beschwerdeführers nicht auf eine Störung des Erfassens geschlossen werden. Die weiteren Ausführungen von Dr. Z.___ vermögen eine solche ebenfalls nicht zu belegen. Das Vorl i egen der Kriterien einer ASS hat Dr. Z.___ in ihrem Bericht vom 17. Juli 2024 (vorstehend E. 3.1) im Übrigen explizit verneint und keine entsprechende Diagnose gestellt. 4.7

Da beim Beschwerdeführer insbesondere eine Störung des Erfassens – als eines der kumulativ geforderten Anerkennungskriterien - nicht rechtsgenüglich ausgewiesen ist, kann keine Kostengutsprache für medizinische Massnahmen zur Behandlung des Geburtsgebrechen Ziff. 404 Anhang GgV -EDI gestützt auf Art.

13 IVG e rfolgen. Auf eine Prüfung der anderen Anerkennungsk riterien kann damit verzichtet werden (vgl.

KSME, Anhang 4 Ziff. 2.1.3 am Ende). 4.8

Eine Kostengutsprache für allfällige Therapien, konkret die seit August 2024 durchgeführte Ergotherapie (vgl. vorstehend E. 3.2),

gestützt auf Art. 12 IVG wurde schliesslich weder explizit beantragt noch ist ein entsprechender Anspruch ausgewiesen . Der Anspruch auf medizinische Eingliederungsmassnahmen gemäss Art. 12 IVG setzt voraus, dass diese nicht auf die Behandlung des Leidens an sich, sondern unmittelbar auf die Eingliederung in die obligatorische Schule, in die berufliche Erstausbildung, ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich gerichtet sind (Abs. 1).

Ergotherapie kann als zeitlich befristete medizinische Eingliederungsmassnahme zur Behandlung einer wesentlichen Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit im Sinne von Art. 12 IVG dienen. Sie wird erst zu einer solchen, wenn sie sich deutlich vom eigentlichen Behandlungsplan des primären Leidens abhebt, wenn sie sich gegen stabilisierte krankhafte Zustände und unmittelbar auf die berufliche Eingliederung richtet (Rz . 1014.1b KSME).

Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt . Die Ergothera p ie dient zum jetzigen Zeitpunkt klar der Leidensbehandlung . 4.9

Nach dem Gesagten ist d ie angefochtene Verfügung vom 25. September 2025 nicht zu beanstanden und die Beschwerde dementsprechend abzuweisen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 5 00 . -- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom

15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin BachofnerBarblan