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IV.2025.00725

Schriftliche Zustimmungserklärung der Erwachsenenschutzbehörde zur Prozessführung bzw. Vollmacht des Beschwerdeführers wurde durch Beiständin nicht innert Frist eingereicht; Nichteintreten.

Zürich SozVersG · 2025-12-09 · Deutsch ZH
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Erwägungen (10 Absätze)

E. 1 ) erhob Y.___ als Beiständin von X.___ Beschwerde gegen die Verfügung der Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 29. September 2025 betreffend abgelehnte Kostengutsprache für einen Elektrorollstuhl (Urk.

E. 1.1 Mit Eingabe vom 23. Oktober 2025 (Urk.

E. 1.2 Deshalb setzte das Sozialversicherungsgericht der Beiständin

mit Verfügung vom 3 0. Oktober 2025 eine Frist von 20 Tagen an, um dem Gericht mitzuteilen, ob die Handlungsfähigkeit des Versicherten

für die vorliegende Prozessführung einge schränkt sei, und bejahendenfalls die schriftliche Zustimmungserklärung der Erwachsenenschutzbehörde zur Prozessführung einzureichen, verneinendenfalls das Einverständnis der verbeiständeten Person zur Prozessführung schriftlich nachzuweisen. Dies verband das Gericht mit der Androhung, bei Säumnis davon auszugehen, dass die Beiständin einer Zustimmungserklärung der Erwachsenen schutzbehörde oder einer schriftlichen Vertretungsvollmacht von X.___ zur Prozessführung bedürfe und eine solche nicht vorlieg e, und deshalb auf die Beschwerde nicht ein zu treten (Urk. 3) .

E. 1.3 Die per Einschreiben versandte Verfügung

vom

E. 2 ). Dabei reichte sie weder eine Zustimmungserklärung der Erwachsenenschutzbehörde zur Prozess führung noch eine Vertretungsvollmacht der verbeiständeten Person ein.

E. 2.1 Gemäss Art. 416 Abs. 1 Ziff. 9 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches bedarf die Beiständin zur Prozessführung namens der verbeiständeten Person der Zustim mung der Erwachsenenschutzbehörde, falls die Handlungsfähigkeit durch die Beistandschaft eingeschränkt ist.

Falls keine Einschränkung der Handlungsfähig keit vorliegt, ist das Einverständnis der verbeiständeten Person zur Prozess führung mittels einer von dieser unterzeichneten Vertretungsvollmacht schriftlich nachzuweisen (§ 15 GSVGer, §

28 lit . a GSVGer in Verbindung mit Art. 68 Abs. 3 der Zivilprozessordnung [ZPO]) .

E. 2.2 Da die Beiständin den Entscheid vom 1 1. September 2025 über ihre Ernennung ab 1. September 2025 (Urk. 6) samt Vollmacht des Beschwerdeführers zu seiner Vertretung im vorliegenden

Verfahren (Urk. 7) nicht innert der angesetzten Frist ein ge reicht

und auch kein Fristerstreckungsgesuch gestellt hat, ist androhungs gemäss auf die Beschwerde nicht einzutreten. 3.

Da sich die Beschwerde als offensichtlich unzulässig erweist, kann ohne Anhörung der Beschwerdegegnerin sofort entschieden werden (§ 19 Abs. 2 GSVGer). Umständehalber ist auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten. Das Gericht beschliesst: 1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.___ - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage je einer Kopie von Urk. 1 und Urk. 2 - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung

zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der Gerichtsschreiber Klemmt

E. 3 0. Oktober 2025

wurde von der

Beist ändin und vom

Versicherten

am 4. November 202

E. 5 in Empfang genommen (v gl. Urk. 4 -5). Die 20tägige Frist hat am 5. November 2023 zu

laufen begonnen (§ 13 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [ GSVGer ] in Verbindung mit Art. 38 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG])

und ist am Montag

24 .

November 202 4 abge laufen.

Die erst am 2 5. November 2025 bei der Post aufgegebene

(vgl. Briefum schlag zu Urk. 6-7, Urk.

E. 8 ) Vollmacht des Versicherten

(Urk. 7; vgl. auch Urk. 6) wurde somit verspätet eingereicht . 2.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2025.00725 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter Sozialversicherungsrichterin Philipp Gerichtsschreiber Klemmt Beschluss vom 9. Dezember 2025 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch die Beiständin Y.___ Stadt Z.___, Berufsbeistandschaft gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin 1.

1.1

Mit Eingabe vom 23. Oktober 2025 (Urk. 1) erhob Y.___ als Beiständin von X.___ Beschwerde gegen die Verfügung der Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 29. September 2025 betreffend abgelehnte Kostengutsprache für einen Elektrorollstuhl (Urk. 2). Dabei reichte sie weder eine Zustimmungserklärung der Erwachsenenschutzbehörde zur Prozess führung noch eine Vertretungsvollmacht der verbeiständeten Person ein. 1.2

Deshalb setzte das Sozialversicherungsgericht der Beiständin

mit Verfügung vom 3 0. Oktober 2025 eine Frist von 20 Tagen an, um dem Gericht mitzuteilen, ob die Handlungsfähigkeit des Versicherten

für die vorliegende Prozessführung einge schränkt sei, und bejahendenfalls die schriftliche Zustimmungserklärung der Erwachsenenschutzbehörde zur Prozessführung einzureichen, verneinendenfalls das Einverständnis der verbeiständeten Person zur Prozessführung schriftlich nachzuweisen. Dies verband das Gericht mit der Androhung, bei Säumnis davon auszugehen, dass die Beiständin einer Zustimmungserklärung der Erwachsenen schutzbehörde oder einer schriftlichen Vertretungsvollmacht von X.___ zur Prozessführung bedürfe und eine solche nicht vorlieg e, und deshalb auf die Beschwerde nicht ein zu treten (Urk. 3) . 1.3

Die per Einschreiben versandte Verfügung

vom 3 0. Oktober 2025

wurde von der

Beist ändin und vom

Versicherten

am 4. November 202 5 in Empfang genommen (v gl. Urk. 4 -5). Die 20tägige Frist hat am 5. November 2023 zu

laufen begonnen (§ 13 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [ GSVGer ] in Verbindung mit Art. 38 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG])

und ist am Montag

24 .

November 202 4 abge laufen.

Die erst am 2 5. November 2025 bei der Post aufgegebene

(vgl. Briefum schlag zu Urk. 6-7, Urk. 8) Vollmacht des Versicherten

(Urk. 7; vgl. auch Urk. 6) wurde somit verspätet eingereicht . 2.

2.1

Gemäss Art. 416 Abs. 1 Ziff. 9 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches bedarf die Beiständin zur Prozessführung namens der verbeiständeten Person der Zustim mung der Erwachsenenschutzbehörde, falls die Handlungsfähigkeit durch die Beistandschaft eingeschränkt ist.

Falls keine Einschränkung der Handlungsfähig keit vorliegt, ist das Einverständnis der verbeiständeten Person zur Prozess führung mittels einer von dieser unterzeichneten Vertretungsvollmacht schriftlich nachzuweisen (§ 15 GSVGer, §

28 lit . a GSVGer in Verbindung mit Art. 68 Abs. 3 der Zivilprozessordnung [ZPO]) . 2.2

Da die Beiständin den Entscheid vom 1 1. September 2025 über ihre Ernennung ab 1. September 2025 (Urk. 6) samt Vollmacht des Beschwerdeführers zu seiner Vertretung im vorliegenden

Verfahren (Urk. 7) nicht innert der angesetzten Frist ein ge reicht

und auch kein Fristerstreckungsgesuch gestellt hat, ist androhungs gemäss auf die Beschwerde nicht einzutreten. 3.

Da sich die Beschwerde als offensichtlich unzulässig erweist, kann ohne Anhörung der Beschwerdegegnerin sofort entschieden werden (§ 19 Abs. 2 GSVGer). Umständehalber ist auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten. Das Gericht beschliesst: 1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2.

Das Verfahren ist kostenlos. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Y.___ - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage je einer Kopie von Urk. 1 und Urk. 2 - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung

zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der Gerichtsschreiber Klemmt