Sachverhalt
1.
1.1
X.___
(nachfolgend:
die
Versicherte),
geboren
2011,
wurde
am
3.
Juni
2020
von
ihre n
Eltern
unter
Hinweis
auf
eine
Aufmerksamkeitsdefizit-
und
Hyperaktivitätsstörung
(ADHS)
beziehungsweise
ein
psychoorganisches
Syndrom
(POS)
bei
der
Invalidenversicherung
zum
Bezug
medizinischer
und
beruflicher
Massnahmen
angemeldet
(Urk.
8/1
Ziff.
6.1).
Die
Sozialversicherungs anstalt
des
Kantons
Zürich,
IV-Stelle,
anerkannte
das
Vorliegen
des
Geburtsge brechens
Ziff.
404
des
Anhangs
der
Verordnung
des
Eidgenössischen
Departe ments
des
Innern
(EDI)
über
Geburtsgebrechen
(GgV-EDI)
und
erteilte
am
9.
September
2020
für
die
Zeit
vom
5.
Dezember
2019
bis
3 1.
Januar
2025
Kostengutsprachen
für
die
Kosten
der
Behandlung
des
Geburtsgebrechens
Ziff.
404
GgV-EDI
sowie
konkret
für
die
ambulante
Psychotherapie
nach
ärztli cher
Verordnung
(Urk.
6
S.
2
oben,
Urk.
8/7-8
=
Urk.
8/9-10).
Am
2 2.
April
2021
erteilte
die
IV-Stelle
für
die
Zeit
vom
6.
April
2021
bis
3 1.
Januar
2025
Kosten gutsprache
für
ambulante
Ergotherapie
i m
Zusammenhang
mit
dem
Geburtsge brechen
Ziff.
404
GgV -EDI
(Urk.
8/13).
1.2
Die
KPT
Krankenkasse
AG
(nachfolgend:
KPT)
teilte
der
IV-Stelle
mit
vom
5.
Dezember
2024
mit,
dass
sie
als
obligatorische
Krankenpflegeversicherung
zugunsten
der
Versicherten
psychiatrische
Leistungen
(Notfallbehandlung
und
Home
Treatment)
bezahlt
habe,
und
ersuchte
die
IV-Stelle
um
Prüfung
einer
Kostenübernahme
der
Leistungen
für
den
Zeitraum
vom
2 5.
September
bis
zum
4.
Dezember
2024
(Urk.
8/21,
Urk.
8/22
=
Urk.
8/25).
Die
IV-Stelle
antwortete
in
der
vom
2 0.
Dezember
2024
abschlägig
auf
das
Gesuch
der
KPT
(Urk.
8/23,
vgl.
auch
Urk.
8/26,
Urk.
8/29).
In
der
Folge
tätigte
sie
medizinische
Abklärungen
(Urk.
8/51,
Urk.
8/53,
Urk.
8/63)
und
erteilte
a m
2 6.
Juni
2025
bis
zum
3 1.
August
2031
Kostengutsprache
für
medizinische
Massnahmen
zur
Behandlung
des
Geburtsgebrechens
Ziff.
404
GgV -EDI
(Urk.
8/55).
Nach
durchgeführtem
Vorbescheidverfahren
(vgl.
Urk.
8/56)
lehnte
die
IV-Stelle
eine
Kostengutsprache
für
Psychotherapie
mit
Verfügung
vom
8.
September
2025
(Urk.
8/76)
mit
der
Begründung
ab,
dass
die
angegebene
Therapeutin
als
Durch führungsstelle
nicht
auf
der
Liste
des
Bundesamts
für
Sozialversicherungen
aufgeführt
sei .
Mit
Vorbescheid
vom
1 5.
August
2025
stellte
die
IV-Stelle
in
Aussicht,
dass
sie
die
Voraussetzungen
für
eine
Kostengutsprache
für
Kinderspitexleistungen
für
den
Zeitraum
vom
2 5.
September
bis
zum
4.
Dezember
2024
zugunsten
der
Versicherten
als
nicht
erfüllt
erachte n
werde
(Urk.
8/74-75),
wogegen
die
KPT
am
1 5.
September
2025
Einwände
(Urk.
8/79)
erhob .
Mit
Verfügung
vom
2 9.
September
2025
(Urk.
8/85
=
Urk.
2)
verfügte
die
IV-Stelle
im
Sinne
des
Vorbescheids
und
lehnte
eine
Kostengutsprache
für
Kinderspitexleistungen
ab.
Der
KPT
wurde
eine
Kopie
der
Verfügung
zugestellt.
Am
1 6.
September
2025
er teilte
die
IV-Stelle
für
die
Zeit
vom
4.
August
bis
4.
Dezember
2025
Kostengutsprache
für
die
beantragte
teilstationäre
Behandlung
(Urk.
8/78).
2.
Die
KPT
erhob
am
2 8.
Oktober
2025
Beschwerde
gegen
die
Verfügung
vom
2 9.
September
2025
(Urk.
2)
und
beantragte,
diese
sei
aufzuheben,
und
es
sei
die
IV-Stelle
zur
Übernahme
der
Kosten
des
Home
Treatments
i m
Zusammenhang
mit
dem
Geburtsgebrechen
Ziff.
404
GgV-EDI
zu
verpflichten.
Von
der
KPT
über nommene
Vorleistungen
seien
von
der
IV-Stelle
zurückzuerstatten.
Eventuell
sei
die
Sache
an
die
IV-Stelle
zur
weiteren
Abklärung
und
Neubeurteilung
zurück zuweisen
(Urk.
1
S.
2
Ziff.
1-3
oben).
Die
IV-Stelle
beantragte
mit
Beschwerdeantwort
vom
1 5.
Dezember
2025
(Urk.
7)
die
Abweisung
der
Beschwerde.
Mit
Gerichtsverfügung
vom
2 6.
Januar
2026
wurde
die
Versicherte,
gesetzlich
vertreten
durch
ihre
Eltern,
zum
Prozess
beige laden
und
d er
KPT
eine
Kopie
der
Beschwerdeantwort
zur
Kenntnisnahme
zuge stellt
(Urk.
8
Dispositiv
Ziff.
1-3).
Die
Eltern
der
Versicherten
liessen
sich
innert
angesetzter
Frist
nicht
vernehmen.
Das
Gericht
zieht
Erwägungen (18 Absätze)
E. 1 Januar
2022
sind
die
geänderten
Bestimmungen
des
Bundesgesetzes
über
den
Allgemeinen
Teil
des
Sozialversicherungsrechts
(ATSG),
der
Verordnung
über
den
Allgemeinen
Teil
des
Sozialversicherungsrechts
(ATSV),
des
Bundesgesetzes
über
die
Invalidenversicherung
(IVG),
der
Verordnung
über
die
Invaliden versi cherung
(IVV)
sowie
eine
Neufassung
der
Verordnung
über
Geburtsgebre chen
(GgV;
neu
GgV-EDI)
in
Kraft
getreten.
In
zeitlicher
Hinsicht
sind
vorbehältlich
besonderer
übergangsrechtlicher
Rege lungen
grundsätzlich
diejenigen
Rechtssätze
massgebend,
die
bei
Erfüllung
des
rechtlich
zu
ordnenden
oder
zu
Rechtsfolgen
führenden
Tatbestandes
Geltung
haben
(BGE
146
V
364
E.
7.1,
144
V
210
E.
4.3.1,
je
mit
Hinweisen).
Der
Anspruch
auf
Behandlung
eines
Geburtsgebrechens
beginnt
mit
der
Einleitung
von
medizi nischen
Massnahmen,
frühestens
jedoch
nach
vollendeter
Geburt
(Art.
E. 1.1 Am
E. 1.2 Versicherte
haben
gemäss
Art.
13
Abs.
1
IVG
bis
zum
vollendeten
20.
Altersjahr
Anspruch
auf
medizinische
Massnahmen
zur
Behandlung
von
Geburtsgebrechen
(Art.
E. 1.3 ff.
des
Anhangs
4
des
Kreisschreibens
des
Bundesamtes
für
Sozialversicherungen
über
die
medizini schen
Eingliederungsmassnahmen
der
IV
[KSME],
Stand
1.
Januar
2025).
E. 3.1 C.___,
eidgenössisch
anerkannte
Psychotherapeutin,
und
Dr.
med.
D.___,
Facharzt
für
Kinder-
und
Jugendmedizin,
stellten
im
Bericht
vom
1 1.
Mai
2020
(Urk.
8/5/6-10;
Diagnostik
-
delegierte
Psychotherapie)
die
Diag nose
einfache
Aktivitäts-
und
Aufmerksamkeitsstörung
(IC D -10
F90.0)
bei
durch schnittlicher
Intelligenz
und
ernsthafter
sozialer
Beeinträchtigung
in
mindestens
ein
oder
zwei
Bereichen
(S.
5
Ziff.
9).
C.___
und
Dr.
D.___
hielten
in
ihrer
Beurteilung
fest,
es
ergebe
sich
eindeutig
das
Gesamtbild
einer
einfachen
Aktivitäts-
und
Aufmerksamkeitsstörung.
Die
Versicherte
und
ihre
Familie
benö tigten
intensive
Unterstützung
im
Umgang
mit
Verhaltensauffälligkeiten
sowie
hinsichtlich
der
schulischen
Belastung
(S.
5
Ziff.
8).
E. 3.2 E.___,
Psychologin,
und
med .
pract.
F.___,
Oberarzt
a.i.,
A.___,
berichteten
am
1.
Januar
2025
(Urk.
3/8
=
Urk.
8/51)
über
das
stationser setzende
Home
Treatment
der
A.___,
das
vom
2 5.
September
bis
4.
Dezember
2024
dauerte
(S.
1
oben).
Die
Fachleute
gaben
an,
die
Zuweisung
sei
durch
den
A.___
aufgrund
einer
Angstsympto matik
und
daraus
resultierendem
Schulabsentismus
erfolgt.
Zur
Anamnese
wurde
ausgeführt,
die
Eltern
hätten
die
Versicherte
aufgrund
eines
früheren
Schulab sentismus
(Frühjahr
2021
bis
Sommer
2022)
auf
einer
Privatschule
für
die
Ober stufe
angemeldet,
da
es
dort
familiärer
sei.
Der
Wechsel
sei
ihr
schwergefallen.
Ab
der
zweiten
Schulwoche
habe
sie
den
Unterricht
nicht
mehr
besucht.
Die
Versicherte
berichte,
dass
sie
in
die
Schule
gehen
wolle,
sich
aber
häufig
am
Morgen
oder
kurz
vor
der
Schule
wie
blockiert
fühle.
Von
den
Eltern
werde
berichtet,
dass
sie
sich
sozial
zunehmend
zurückgezogen
habe.
Sie
sei
fast
nur
noch
zu
Hause
und
meide
Freunde
der
Familie
oder
öffentliche
Plätze
(S.
1).
E.___
und
med.
pract .
F.___
stellten
die
Diagnosen
einfache
Akti vitäts-
und
Aufmerksamkeitsstörung
(ICD-10
F90.0),
Erstdiagnose
Mai
2020,
und
mittelgradige
depressive
Episode
(ICD-10
F32.1;
S.
1).
Zum
Verlauf
wurde
ange geben,
die
Versicherte
sei
durch
das
stationsersetzende
Home
Treatment
zehn
Wochen
lang
begleitet
worden.
Anfangs
habe
sie
sich
im
Kontakt
eher
schüchtern
und
zurückhaltend,
im
Verlauf
aber
zunehmend
kontaktfreudiger
gezeigt.
Durch
den
schnellen
Beziehungsaufbau
hätten
offene
Gespräche
stattfinden
können.
Die
Versicherte
habe
ihre
Gefühle
meist
gut
benennen
können.
Der
Kontakt
mit
Gleichaltrigen
falle
ihr
oft
schwer.
Lieber
verbringe
sie
Zeit
allein
oder
passe
auf
jüngere
Kinder
auf.
Aktivitäten
im
Freien
vermeide
sie.
Sie
habe
die
Therapeuten
immer
herzlich
empfangen,
sei
motiviert
gewesen
und
habe
die
dargebotenen
Interventionen
angenommen.
Ein
Belastungsfaktor
stelle
die
Trennung
der
Eltern
dar.
Therapeutisch
sei
im
Verlauf
der
Behandlung
der
Umgang
mit
schwierigen
Situationen
vertieft
worden.
Dies e
h abe
ein
Skilltraining
sowie
eine
gemeinsame
Exposition
(Schulweg
und
Schulbesuch)
beinhaltet.
Die
Versicherte
habe
dabei
wiederholt
berichtet,
dass
sie
sich
für
einzelne
Schritte
mehr
Zeit
wünsche,
was
mit
ihr
psychoeduk ativ
habe
aufgearbeitet
werden
können
(Thema
Angst
und
Vermeidung;
S.
3
unten).
Ein
geplanter
Schuleinstieg
mit
einem
hohen
Pensum
sei
frustran
verlaufen.
Sie
habe
starke
Ängste
angegeben
und
die
Wohnung
des
Vaters
nicht
verlassen
können.
Im
Gespräch
zwischen
der
Versicherten
und
der
Therapeutin
sei
nach
einem
weiteren
Schulversuch
die
Enttäuschung
präsent
gewesen,
was
die
Thera peutin
versucht
habe,
aufzugreifen.
Im
Verlauf
sei
es
der
Versicherten
gelungen,
einzelne
Schulstunden
zu
besuchen
und
das
Schulpensum
langsam
zu
steigern.
Von
Seiten
des
Home
Treatments
sei
sie
teils
in
den
Schulbesuch en
begleitet
worden.
In
Anspannungszuständen
habe
sie
die
erarbeiteten
Skills
häufig
einsetzen
können.
Dies e
würden
ihr
helfen,
ihre
Anspannung
zu
senken.
Die
körperlichen
Stresssymptome
hätten
sich
ebenfalls
rückläufig
gezeigt.
Die
vielen
in
der
Pause
umherlaufenden
Schüler
schienen
ihr
keine
Mühe
zu
bereiten.
Sie
habe
berichtet,
dass
sie
sich
in
der
Klasse
sehr
wohl
fühle.
Zum
Ende
der
Behand lung
sei
zwar
noch
kein
voller
Schulbesuch
etabliert
worden.
Die
Versicherte
habe
sich
jedoch
stark
motiviert
gezeigt,
die
Anzahl
der
zu
besuchenden
Lektionen
zu
steigern.
Eine
medikamentöse
Behandlung
bezüglich
der
Aufmerksamkeitsstö rung
sei
mit
ihr
und
den
Eltern
thematisiert
worden.
Dies
werde
allerdings
im
Moment
nicht
gewünscht.
Eine
antidepressive
Medikation
sei
nicht
empfohlen
worden,
da
die
depressive
Symptomatik
mehr
im
Rahmen
des
Schulabsentismus
interpretiert
werde
und
die
Versicherte
von
den
psychotherapeutischen
Interven tionen
deutlich
profitiert
habe.
E ine
solche
Medikation
werde
auch
bezüglich
der
Angstsymptomatik
als
nicht
zielführend
erachtet
(S.
4).
E. 3.3 G.___,
Psychologin,
und
med.
pract.
H.___,
Facharzt
für
Kinder-
und
Jugendpsychiatrie
und
-psychotherapie,
Oberarzt,
A.___,
antworteten
am
2 9.
Juli
2025
(Urk.
8/63)
auf
die
Fragen
der
Beschwerdegegnerin
zu
einer
bevorstehenden
teilstationären
Behandlung.
Sie
nannten
als
Diagnosen
eine
einfache
Aktivität-
und
Aufmerksamkeitsstörung,
eine
mittelgradige
depres sive
Episode
und
einen
Verdacht
auf
eine
soziale
Phobie
(ICD-10
F40.1),
mit
konsekutiv
chronifiziertem
schulvermeidendem
Verhalten
seit
202 1.
Sie
gaben
an,
die
Verdachtsdiagnose
sei
am
1 6.
April
2025
im
Vorgespräch
für
die
geplante
teilstationäre
Behandlungsphase
gestellt
worden.
In
der
Anamnese
werde
von
einer
seit
dem
Kleinkindesalter
bestehenden
Abneigung,
d as
Haus
zu
verlassen
und
mit
Personen
ausserhalb
der
Kernfamilie
in
Kontakt
zu
treten,
berichtet.
Die
Versicherte
habe
sich
seit
dem
Kindergartenalter
nicht
auf
Gruppensituationen
mit
Kindern
einlassen
können
und
nur
wenige
Kontakte
zu
einzelnen
Mädchen
geknüpft.
Im
Verlauf
des
chronifizierten
Schulabsentismus
habe
zwischen
September
bis
Dezember
2024
eine
aufsuchende
Behandlungsphase
durch
das
A.___ -Home
Treatment
stattgefunden.
Eine
nachhaltige
Reintegration
in
einen
Schulalltag
sowie
in
ein
altersgemäss
autonomes
Sozialleben
habe
nicht
etabliert
werden
können.
Durch
die
Kollegen
des
Home
Treatment
sei
daher
die
Zuweisung
für
eine
teilstationäre
Behandlungsphase
erfolgt .
Es
sei
mit
den
Eltern
erwogen
worden,
ob
allenfalls
eine
vollstationäre
Behandlungsphase
dem
Chronifizie rungsgrad
der
Störung
besser
entspräche
(S.
1
Ziff.
1).
3. 4
Der
beratende
Arzt
der
Beschwerdeführerin,
I.___,
Facharzt
für
Psychiatrie
und
Psychotherapie,
gab
in
der
Stellungnahme
vom
5.
August
2025
(Urk.
3/9)
an,
im
Bericht
der
A.___
vom
1.
Januar
2025
werde
als
Erstdiag nose
eine
einfache
Aktivitäts-
und
Aufmerksamkeitsstörung
(ICD-10
F90.0)
aufgeführt .
D ies
entspreche
dem
Geburtsgebrechen
Ziff.
404
GgV-EDI
bezie hungsweise
einem
infantilen
POS.
Folglich
sei
die
Indikation
für
das
Home
Treatment
vom
2 5.
September
bis
4.
Dezember
2024
gegeben.
Das
stationserset zende
Home
Treatment
der
A.___
entspreche
einer
stationären
Akutbehandlung,
jedoch
im
häuslichen
Umfeld.
Zur
Aufnahme
in
ein
Home
Treatment
müsse
die
Versicherte
akut
hospitalisationsbedürftig
sein.
Nachdem
sie
die
Hospitalisations bedürftigkeit
nicht
mehr
erfülle,
werde
sie
aus
dem
Home
Treatment
entlassen
(Ziff.
1-2).
4.
E. 4.1 Die
Beschwerdegegnerin
stellte
darauf
ab,
dass
es
sich
bei m
erbrachten
Home
Treatment
um
Kinderspitex -Leistungen
hand elt,
und
lehnte
eine
Kostengut sprache
für
die
Leistungen
ab .
In
der
angefochtenen
Verfügung
verwies
sie
insbesondere
auf
das
IV-Rundschreiben
Nr.
394
des
Bundesamtes
für
Sozialver sicherungen
(Urk.
2
S.
2) .
Das
Rundschreiben
regelt
Kinderspitex-Leistungen
nach
Art.
13
in
Verbindung
mit
Art.
E. 4.2 Nach
dem
von
der
Beschwerdeführerin
eingereichten
Auszug
aus
der
Internetseite
de r
A.___
und
dem
Hinweis
in
der
Beschwerde
(Urk.
1
S.
5
Ziff.
2
unten)
ist
von
einem
stationsersetzende n
Home
Treat ment
auszugehen .
Wie
die
A.___
angab,
bestehe
die
Möglichkeit,
beim
Kind
oder
Jugendlichen
zuhause
an
Schwierigkeiten
zu
arbeiten
und
dabei
die
Eltern
und
weitere
Familienmitglieder
intensiv
miteinzubeziehen.
Das
stationser setzende
Home
Treatment
entspreche
einer
stationären
Akutbehandlung,
jedoch
im
häus lichen
Umfeld.
Die
durchschnittliche
Dauer
der
Behandlung
sei
auf
sechs
Wochen
ausgelegt.
Dabei
würden
akut
erkrankte
Kinder
und
Jugendliche
durch
ein
inter professionelles
Team
im
häuslichen
Umfeld
täglich
begleitet,
auch
am
Wochen ende
und
während
der
Schulferien .
Im
stationsersetzenden
Home
Treatment
unterstütze
ein
interprofessionelles
Team
aus
Ärztinnen
und
Ärzt en,
Psycholo ginnen
und
Psychologen
sowie
Fachpersonen
aus
den
Bereichen
Sozialpädagogik
und
Pflege
die
Kinder
und
Jugendlichen
(Urk.
3/12
S.
1
f.).
E. 4.3 Die
Beschwerdeführerin
wies
in
der
Beschwerde
zu
Recht
auf
die
Unterscheidung
zwischen
einer
pflegerischen
Alltagsunterstützung
im
Sinne
einer
Spitex-Leis tung
und
dem
zu
prüfenden
stationsersetzenden
Home
Treatment
hin
(Urk.
1
S.
5
Ziff.
2
Mitte) .
Für
die
Einordnung
der
erbrachten
Leistungen
ist
zunächst
darauf
hinzuweisen,
dass
die
Massnahmen
nicht
von
einer
Spitex-Organisation,
sondern
von
Fachärzten,
Psychologen
und
weiteren
Fachpersonen
der
A.___
erbracht
wurden.
Gemäss
Art.
3 quinquies
Abs.
1
IVV
gel t en
als
ambulant
erbrachte
medizi nische
Pflegeleistungen
nach
Art.
E. 4.4 Nach
Art.
54a
Abs.
2
IVG
und
Art.
49
Abs.
1
IVV
besteht
die
Funktion
des
J.___
darin,
aus
medizinischer
Sicht
-
gewissermassen
als
Hilfestellung
für
die
medizinischen
Laien
in
Verwaltung
und
Gerichten,
welche
in
der
Folge
über
den
Leistungsanspruch
zu
entscheiden
haben
-
den
medizinischen
Sachverhalt
zusammenzufassen,
die
vorhandenen
Befunde
zu
würdigen
und
sich
dazu
zu
äussern,
ob
zusätzliche
Untersuch ungen
vorzunehmen
sind
(Ulrich
Meyer/Marco
Reichmuth,
Rechtsprechung
des
Bundesgerichts
zum
IVG,
4.
Aufl.
2022,
S.
533
Rz.
2
zu
Art.
54a).
Die
Beschwerdegegnerin
hat
zu
den
zu
prüfenden
Leistungen
des
stationsersetzenden
Home
Treatments
von
September
bis
Dezember
2024
keine
fachärztliche
Beurteilung
ihres
J.___
einge holt .
Dr.
med.
K.___,
Fachärztin
für
Neurologie,
äusserte
sich
in
der
Stellungnahme
vom
2 9.
August
2025
lediglich
zur
Kostengutsprache
für
die
teil stationäre
Behandlung
ab
dem
4.
August
202 5.
Sie
bejahte
den
direkten
Zusam menhang
zwischen
dem
Geburtsgebrechen
Ziff.
404
GgV-EDI
und
den
gestellten
Diagnosen
der
ADHS,
der
depressiven
Episode,
des
Verdachts
auf
eine
soziale
Phobie
und
dem
chronifizierten
Schulabsentismus
und
empfahl
die
Kostenüber nahme
für
die
teilstationäre
Behandlung
(Urk.
8/77
S.
2).
Die
Diagnose n
einer
ADHS
beziehungsweise
des
Geburtsgebrechens
Ziff.
404
GgV-EDI
sowie
einer
depressiven
Episode
bei
Schulabsentismus
lagen
auch
de m
stationsersetzenden
Home
Treatment
von
September
bis
Dezember
2024
zugrunde.
M angels
Einholens
einer
entsprechenden
Einschätzung
legte
der
J.___
beziehungsweise
die
Beschwer degegnerin
sodann
nicht
dar,
inwiefern
es
sich
beim
zu
beurteilenden
stationsersetzenden
Home
Treatment
bloss
um
pflegerische
Leistungen
handeln
sollte.
Dementsprechend
wurde
d ie
Einordnung
des
Home
Treatment s
durch
den
J.___
der
Beschwerdegegnerin
nicht
in
Frage
gestellt.
Es
ist
daher
insgesamt
von
einer
medizinische n
Massnahme
zur
Behandlung
des
Geburtsgebrechens
auszu gehen,
welche
-
mangels
gegenteiliger
Hinweise
-
wirksam,
zweckmässig
und
wirtschaftlich
war .
Für
die
Massnahmen
bestand
und
besteht
weiterhin
eine
Kostengutsprache
der
Beschwerdegegnerin
(Urk.
8/8,
Urk.
8/55). Das
Rundschreiben
des
Bundesamtes
für
Sozialversicherungen
Nr.
394
bezieht
sich
auf
Kinderspitex-Leistungen,
welche
von
Pflegefachpersonen
vorgenommen
werden .
Solche
liegen,
wie
erwähnt,
nicht
vor.
Der
Hinweis
der
Beschwerdegeg nerin
in
der
angefochtenen
Verfügung
auf
das
Rundschreiben
geht
daher
fehl
und
es
erstaunt
nicht,
dass
dieses
keine
Regelung
zu m
Home
Treatment
der
A.___
enthält.
Die
Voraussetzungen
von
Art.
13
Abs.
1
IVG
für
eine
Kostengutsprache
der
vom
2 5.
September
bis
4.
Dezember
2024
erbrachten
Leistungen
sind
somit
erfüllt.
E. 4.5 Ob
im
September
2024
ein
stabilisierter
Gesundheitszustand
als
Voraussetzung
für
eine
Leistungszusprache
gestützt
auf
Art.
12
IVG
vorlag
(vgl.
Urk.
1
S.
7
Ziff.
3),
muss
ausgangsgemäss
nicht
weiter
geprüft
werden
(vgl.
Ulrich
Meyer/Marco
Reichmuth,
a.a.O.,
Rz.
10
sowie
12-17
zu
Art.
12
IVG,
Rz .
E. 14 Abs.
1
lit.
b
IVG
solche
Massnahmen,
die
von
Pflegefachpersonen
erbracht
werden
und
die
der
Abklärung,
Beratung
und
Koordination
sowie
der
Untersuchung
und
Behandlung
der
versicherten
Person
dienen.
In
diesem
Sinne
werden
Spitex-Leistungen
durch
qualifizierte
Pflegefach personen
erbracht
und
von
Spitex-Organisationen
angeboten .
Nach
den
Angaben
der
A.___
handelt
es
sich
vorliegend
indes
nicht
um
Pflegeleistungen,
sondern
um
Massnahmen,
die
einer
stationären
Akutbehandlung
in
einer
psychiatrischen
Klinik
entsprechen
und
die
interdisziplinär
von
einem
Team
von
Ärzten,
Psycho logen
und
Fachpersonen
aus
dem
Bereich
der
Sozialpädagogik
und
auch
der
Pflege
erbracht
werden.
Dabei
handelt
es
sich
grundsätzlich
um
intensiv-thera peutische
Massnahmen
in
stationärer
Dichte .
Medizinische
Pflegeleistungen
stehen
somit
jedenfalls
nicht
im
Vordergrund.
Diese
Einschätzung
ergibt
sich
auch
aus
dem
Bericht
der
Fachleute
der
A.___
vom
1.
Januar
202 5.
Die
Behand lung
beinhaltete,
dass
mittels
eines
Skilltrainings,
gemeinsamer
Exposition
und
einer
anschliessenden
therapeutischen
Aufarbeitung
der
Themen
intensiv
an
den
Schwierigkeiten
des
Kindes
in
Zusammenhang
mit
dem
ADHS
und
einem
Schul absentismus
gearbeitet
wurde,
wobei
Fortschritte
erzielt
werden
konnten
(E.
3.2).
Im
Weiteren
wurden
medikamentöse
Behandlungen
besprochen,
was
in
den
Aufgabenbereich
eines
Arztes
fällt.
Im
Vordergrund
der
Behandlung
standen
demnach
intensive
therapeutische
und
nicht
blosse
pflegerische
Massnahmen.
D ie
erbrachten
Leistungen
sind,
wie
erwähnt,
mit
einer
akuten
stationären
Behand lung
gleichzusetzen .
Die
Versicherte
befand
sich
als
Folge
des
Geburtsgebrechens
sodann
in
einer
akuten
Behandlungsbedürftigkeit,
was
von
der
Beschwerdegeg nerin
nicht
bestritten
wurde .
Für
eine
teilstationäre
Behandlung
rund
ein
halbes
Jahr
nach
dem
Ende
des
stationsersetzenden
Home
Treatment
erteilte
die
Beschwerdegegnerin
in
der
Folge
mit
Verfügung
vom
1 6.
September
2025
(Urk.
8/78)
Kostengutsprache.
Das
erfolgte
Home
Treatment
lässt
sich
gemäss
den
Angaben
der
A.___
mit
einer
teilstationären
Behandlung
vergleichen.
Nach
den
vorliegenden
Abrechnungen
wurden
in
der
Zeit
vom
2 5.
September
bis
4.
Dezember
2024
für
beinahe
jeden
Tag
Leistungen
gemäss
Tarmed
(Ziff.
02.0865.00.02,
Home
Treatment
-
Tagespauschale
KJPP
HSK)
mit
einem
Ansatz
von
Fr.
300.--
pro
Tag
abgerechnet.
Die
Höhe
der
Tagespauschale
spricht
ebenfalls
gegen
eine
Einordnung
als
blosse
Pflegeleistung
der
Spitex.
Wie
auch
der
Vertrauensarzt
der
Beschwerdeführerin,
Dr.
I.___,
darlegte,
war
die
medizinische
Massnahme
aufgrund
des
Geburtsgebrechens
Ziff.
404
GgV-EDI
geboten.
Die
erbrachten
Leistungen
sind
demnach
kausal
auf
das
Geburtsge brechen
zurückzuführen,
was
von
der
Beschwerdegegnerin
nicht
bestritten
wurde .
E. 18 Dezember
bis
und
mit
dem
2.
Januar
(Art.
46
BGG).
Die
Beschwerdeschrift
ist
dem
Bundesgericht,
Schweizerhofquai
6,
6004
Luzern,
zuzu stellen.
Die
Beschwerdeschrift
hat
die
Begehren,
deren
Begründung
mit
Angabe
der
Beweis mittel
und
die
Unterschrift
der
beschwerdeführenden
Partei
oder
ihrer
Rechtsvertretung
zu
enthalten;
der
angefochtene
Entscheid
sowie
die
als
Beweismittel
angerufenen
Urkunden
sind
beizulegen,
soweit
die
Partei
sie
in
Händen
hat
(Art.
42
BGG). Sozialversicherungsgericht
des
Kantons
Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber Grieder-MartensBrugger
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des
Kantons
Zürich b IV.2025.00724 II. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Bachofner Sozialversicherungsrichterin Sager Gerichtsschreiber Brugger Urteil vom 2 8.
Mai
2026 in
Sachen KPT
Krankenkasse
AG Wankdorfallee
3,
3014
Bern Beschwerdeführerin gegen Sozialversicherungsanstalt
des
Kantons
Zürich,
IV-Stelle Röntgenstrasse
17,
Postfach,
8087
Zürich Beschwerdegegnerin weitere
Verfahrensbeteiligte: X.___,
geb.
2011 Beigeladene gesetzlich
vertreten
durch
die
Eltern
Y.___
und
Z.___ Sachverhalt: 1.
1.1
X.___
(nachfolgend:
die
Versicherte),
geboren
2011,
wurde
am
3.
Juni
2020
von
ihre n
Eltern
unter
Hinweis
auf
eine
Aufmerksamkeitsdefizit-
und
Hyperaktivitätsstörung
(ADHS)
beziehungsweise
ein
psychoorganisches
Syndrom
(POS)
bei
der
Invalidenversicherung
zum
Bezug
medizinischer
und
beruflicher
Massnahmen
angemeldet
(Urk.
8/1
Ziff.
6.1).
Die
Sozialversicherungs anstalt
des
Kantons
Zürich,
IV-Stelle,
anerkannte
das
Vorliegen
des
Geburtsge brechens
Ziff.
404
des
Anhangs
der
Verordnung
des
Eidgenössischen
Departe ments
des
Innern
(EDI)
über
Geburtsgebrechen
(GgV-EDI)
und
erteilte
am
9.
September
2020
für
die
Zeit
vom
5.
Dezember
2019
bis
3 1.
Januar
2025
Kostengutsprachen
für
die
Kosten
der
Behandlung
des
Geburtsgebrechens
Ziff.
404
GgV-EDI
sowie
konkret
für
die
ambulante
Psychotherapie
nach
ärztli cher
Verordnung
(Urk.
6
S.
2
oben,
Urk.
8/7-8
=
Urk.
8/9-10).
Am
2 2.
April
2021
erteilte
die
IV-Stelle
für
die
Zeit
vom
6.
April
2021
bis
3 1.
Januar
2025
Kosten gutsprache
für
ambulante
Ergotherapie
i m
Zusammenhang
mit
dem
Geburtsge brechen
Ziff.
404
GgV -EDI
(Urk.
8/13).
1.2
Die
KPT
Krankenkasse
AG
(nachfolgend:
KPT)
teilte
der
IV-Stelle
mit
vom
5.
Dezember
2024
mit,
dass
sie
als
obligatorische
Krankenpflegeversicherung
zugunsten
der
Versicherten
psychiatrische
Leistungen
(Notfallbehandlung
und
Home
Treatment)
bezahlt
habe,
und
ersuchte
die
IV-Stelle
um
Prüfung
einer
Kostenübernahme
der
Leistungen
für
den
Zeitraum
vom
2 5.
September
bis
zum
4.
Dezember
2024
(Urk.
8/21,
Urk.
8/22
=
Urk.
8/25).
Die
IV-Stelle
antwortete
in
der
vom
2 0.
Dezember
2024
abschlägig
auf
das
Gesuch
der
KPT
(Urk.
8/23,
vgl.
auch
Urk.
8/26,
Urk.
8/29).
In
der
Folge
tätigte
sie
medizinische
Abklärungen
(Urk.
8/51,
Urk.
8/53,
Urk.
8/63)
und
erteilte
a m
2 6.
Juni
2025
bis
zum
3 1.
August
2031
Kostengutsprache
für
medizinische
Massnahmen
zur
Behandlung
des
Geburtsgebrechens
Ziff.
404
GgV -EDI
(Urk.
8/55).
Nach
durchgeführtem
Vorbescheidverfahren
(vgl.
Urk.
8/56)
lehnte
die
IV-Stelle
eine
Kostengutsprache
für
Psychotherapie
mit
Verfügung
vom
8.
September
2025
(Urk.
8/76)
mit
der
Begründung
ab,
dass
die
angegebene
Therapeutin
als
Durch führungsstelle
nicht
auf
der
Liste
des
Bundesamts
für
Sozialversicherungen
aufgeführt
sei .
Mit
Vorbescheid
vom
1 5.
August
2025
stellte
die
IV-Stelle
in
Aussicht,
dass
sie
die
Voraussetzungen
für
eine
Kostengutsprache
für
Kinderspitexleistungen
für
den
Zeitraum
vom
2 5.
September
bis
zum
4.
Dezember
2024
zugunsten
der
Versicherten
als
nicht
erfüllt
erachte n
werde
(Urk.
8/74-75),
wogegen
die
KPT
am
1 5.
September
2025
Einwände
(Urk.
8/79)
erhob .
Mit
Verfügung
vom
2 9.
September
2025
(Urk.
8/85
=
Urk.
2)
verfügte
die
IV-Stelle
im
Sinne
des
Vorbescheids
und
lehnte
eine
Kostengutsprache
für
Kinderspitexleistungen
ab.
Der
KPT
wurde
eine
Kopie
der
Verfügung
zugestellt.
Am
1 6.
September
2025
er teilte
die
IV-Stelle
für
die
Zeit
vom
4.
August
bis
4.
Dezember
2025
Kostengutsprache
für
die
beantragte
teilstationäre
Behandlung
(Urk.
8/78).
2.
Die
KPT
erhob
am
2 8.
Oktober
2025
Beschwerde
gegen
die
Verfügung
vom
2 9.
September
2025
(Urk.
2)
und
beantragte,
diese
sei
aufzuheben,
und
es
sei
die
IV-Stelle
zur
Übernahme
der
Kosten
des
Home
Treatments
i m
Zusammenhang
mit
dem
Geburtsgebrechen
Ziff.
404
GgV-EDI
zu
verpflichten.
Von
der
KPT
über nommene
Vorleistungen
seien
von
der
IV-Stelle
zurückzuerstatten.
Eventuell
sei
die
Sache
an
die
IV-Stelle
zur
weiteren
Abklärung
und
Neubeurteilung
zurück zuweisen
(Urk.
1
S.
2
Ziff.
1-3
oben).
Die
IV-Stelle
beantragte
mit
Beschwerdeantwort
vom
1 5.
Dezember
2025
(Urk.
7)
die
Abweisung
der
Beschwerde.
Mit
Gerichtsverfügung
vom
2 6.
Januar
2026
wurde
die
Versicherte,
gesetzlich
vertreten
durch
ihre
Eltern,
zum
Prozess
beige laden
und
d er
KPT
eine
Kopie
der
Beschwerdeantwort
zur
Kenntnisnahme
zuge stellt
(Urk.
8
Dispositiv
Ziff.
1-3).
Die
Eltern
der
Versicherten
liessen
sich
innert
angesetzter
Frist
nicht
vernehmen.
Das
Gericht
zieht
in
Erwägung: 1.
1.1
Am
1.
Januar
2022
sind
die
geänderten
Bestimmungen
des
Bundesgesetzes
über
den
Allgemeinen
Teil
des
Sozialversicherungsrechts
(ATSG),
der
Verordnung
über
den
Allgemeinen
Teil
des
Sozialversicherungsrechts
(ATSV),
des
Bundesgesetzes
über
die
Invalidenversicherung
(IVG),
der
Verordnung
über
die
Invaliden versi cherung
(IVV)
sowie
eine
Neufassung
der
Verordnung
über
Geburtsgebre chen
(GgV;
neu
GgV-EDI)
in
Kraft
getreten.
In
zeitlicher
Hinsicht
sind
vorbehältlich
besonderer
übergangsrechtlicher
Rege lungen
grundsätzlich
diejenigen
Rechtssätze
massgebend,
die
bei
Erfüllung
des
rechtlich
zu
ordnenden
oder
zu
Rechtsfolgen
führenden
Tatbestandes
Geltung
haben
(BGE
146
V
364
E.
7.1,
144
V
210
E.
4.3.1,
je
mit
Hinweisen).
Der
Anspruch
auf
Behandlung
eines
Geburtsgebrechens
beginnt
mit
der
Einleitung
von
medizi nischen
Massnahmen,
frühestens
jedoch
nach
vollendeter
Geburt
(Art.
3 ter
Abs.
1
IVV).
Vorliegend
wurde
das
Leistungsgesuch
am
3.
Juni
2020
gestellt
(Urk.
8/1).
Die
angefochtene
Verfügung
erging
nach
dem
1.
Januar
202 2.
Da
vorliegend
die
Kostenübernahme
für
ab
September
2024
erbrachte
Leistungen
in
Frage
steh t
(Urk.
8/22
=
Urk.
8/25),
sind
die
ab
1.
Januar
2022
gültigen
Rechtsvorschriften
anwendbar,
die
nachfolgend
auch
in
dieser
Fassung
zitiert
werden.
1.2
Versicherte
haben
gemäss
Art.
13
Abs.
1
IVG
bis
zum
vollendeten
20.
Altersjahr
Anspruch
auf
medizinische
Massnahmen
zur
Behandlung
von
Geburtsgebrechen
(Art.
3
Abs.
2
ATSG).
Medizinische
Massnahmen
nach
Absatz
1
werden
gewährt
für
die
Behandlung
angeborener
Missbildungen,
genetischer
Krankheiten
sowie
prä-
und
perinatal
aufgetretener
Leiden,
die: a.
fachärztlich
diagnostiziert
sind; b.
die
Gesundheit
beeinträchtigen; c.
einen
bestimmten
Schweregrad
aufweisen; d.
eine
langdauernde
oder
komplexe
Behandlung
erfordern;
und e.
mit
medizinischen
Massnahmen
nach
Artikel
14
behandelbar
sind.
Als
Geburtsgebrechen
gelten
diejenigen
Krankheiten,
die
bei
vollendeter
Geburt
bestehen
(Art.
3
Abs.
2
ATSG).
Die
blosse
Veranlagung
zu
einem
Leiden
gilt
nic ht
als
Geburtsgebrechen
(Art.
3
Abs.
2
IVV).
Das
Eidgenössische
Departement
des
Innern
(EDI)
erstellt
die
Liste
nach
Artikel
14 ter
Absatz
1
Buchstabe
b
IVG
mit
den
Geburtsgebrechen,
für
die
medizinische
Massnahmen
nach
Artikel
13
IVG
gewährt
werden
(Art.
3 bis
Abs.
1
IVV).
Es
kann
nähere
Vorschriften
über
die
Liste
erlassen
(Art.
3 bis
Abs.
2
IVV). 1.3
Geburtsgebrechen
im
Sinne
von
Ziff.
404
GgV-EDI
sind
angeborene
Störungen
des
Verhaltens
bei
Kindern
ohne
Intelligenzminderung
mit
kumulativem
Nach weis
von
Störungen
des
Verhaltens
im
Sinne
einer
krankhaften
Beeinträchtigung
der
Affektivität
oder
der
Kontaktfähigkeit,
von
Störungen
des
Antriebes,
des
Erfassens
(perzeptive
Funktionen),
der
Konzentrationsfähigkeit
sowie
der
Merkfähigkeit
(Aufmerksamkeitsdefizit-/Hyperaktivitätsstörung
[ADHS];
früher
«psychoorganisches
Syndrom»,
POS;
vgl.
Urteil
des
Bundesgerichts
9C_418/2016
vom
4.
November
2016
E.
4);
die
Diagnosestellung
und
der
Beginn
der
Behand lung
müssen
vor
der
Vollendung
des
9.
Lebensjahres
erfolgt
sein
(Abs.
2
von
Ziff.
404
GgV-EDI;
vgl.
auch
Urteil
des
Bundesgerichts
9C_855/2017
vom
1 9.
Dezember
2018
E.
2.3
mit
Hinweisen
sowie
Ziffer
1.3
ff.
des
Anhangs
4
des
Kreisschreibens
des
Bundesamtes
für
Sozialversicherungen
über
die
medizini schen
Eingliederungsmassnahmen
der
IV
[KSME],
Stand
1.
Januar
2025).
1.4
Die
medizinischen
Massnahmen
umfassen
gemäss
Art.
14
Abs.
1
IVG: a. die
Behandlungen
und
die
dazugehörenden
Untersuchungen,
die
ambu lant
oder
stationär,
sowie
die
Pflegeleistungen,
die
in
einem
Spital
durch geführt
werden
von: 1. Ärztinnen
oder
Ärzten, 2. Chiropraktorinnen
oder
Chiropraktoren, 3. Personen,
die
auf
Anordnung
oder
im
Auftrag
einer
Ärztin
oder
eines
Arztes
beziehungsweise
einer
Chiropraktorin
oder
eines
Chiropraktors
Leistungen
erbringen; b.
medizinische
Pflegeleistungen,
die
ambulant
erbracht
werden; c.
die
ärztlich
oder
unter
den
vom
Bundesrat
bestimmten
Voraussetzungen
von
Chiropraktorinnen
oder
Chiropraktoren
verordneten
Analysen,
Arzneimittel
und
der
Untersuchung
oder
Behandlung
dienenden
Mittel
und
Gegenstände; d.
die
ärztlich
durchgeführten
oder
angeordneten
Massnahmen
der
medizi nischen
Rehabilitation; e.
den
Aufenthalt
im
Spital
entsprechend
dem
Standard
der
allgemeinen
Abteilung; f.
die
Leistung
der
Apothekerinnen
und
Apotheker
bei
der
Abgabe
von
nach
Buchstabe
c
verordneten
Arzneimitteln; g.
die
medizinisch
notwendigen
Transportkosten.
Die
medizinischen
Massnahmen
müssen
wirksam,
zweckmässig
und
wirtschaft lich
sein.
Die
Wirksamkeit
muss
nach
wissenschaftlichen
Methoden
nachge wiesen
sein;
im
Fall
von
seltenen
Krankheiten
wird
die
Häufigkeit
des
Auftretens
einer
Krankheit
berücksichtigt
(Art.
14
Abs.
2
IVG).
Die
Versicherung
übernimmt
keine
Kosten
für
logopädische
Massnahmen
(Art.
14
Abs.
3
IVG).
Beim
Entscheid
über
die
Gewährung
von
ambulanten
oder
stationären
medizinischen
Behand lungen
ist
auf
den
Vorschlag
des
behandelnden
Arztes
oder
der
behandelnden
Ärztin
und
auf
die
persönlichen
Verhältnisse
der
Versicherten
in
angemessener
Weise
Rücksicht
zu
nehmen
(Art.
14
Abs.
4
IVG). 2.
2.1
Die
Beschwerdeführerin
rügte
eine
Verletzung
des
rechtlichen
Gehörs,
da
die
Beschwerdegegnerin
trotz
ihrer
einspracheweise
geltend
gemachter
Vorbringen
in
der
Verfügung
vom
2 9.
September
2025
weiterhin
von
Spitex-Leistungen
ausgehe.
Die
Beschwerdegegnerin
sei
nicht
darauf
eingegangen,
weshalb
die
strit tigen
Leistungen
unter
diese
Kategorie
fallen
würden.
S ie
verletze
damit
das
rechtliche
Gehör
der
Beschwerdeführerin .
Es
bleibe
unklar,
ob
und
wie
die
Beschwerdegegnerin
eine
Kategorisierung
der
Leistungen
vorgenommen
habe
(Urk.
1
S.
4
Ziff.
1
unten).
Verfügungen
der
Versicherungsträger
müssen,
wenn
sie
den
Begehren
der
Parteien
nicht
voll
entsprechen,
eine
Begründung
enthalten
(Art.
49
Abs.
3
Satz
2
ATSG),
das
heisst
eine
Darstellung
des
vom
Versicherungsträger
als
relevant
erachteten
Sachverhaltes
und
der
rechtlichen
Erwägungen.
Gemäss
Art.
52
Abs.
2
Satz
2
ATSG
werden
Einspracheentscheide
begründet.
Die
aus
dem
Anspruch
auf
rechtliches
Gehör
nach
Art.
29
Abs.
2
BV
fliessende
Begründungspflicht
gebietet
nicht,
dass
sich
das
kantonale
Gericht
beziehungsweise
der
Versicherungsträger
mit
allen
Parteistandpunkten
einlässlich
auseinandersetzt
und
jedes
einzelne
Vorbringen
ausdrücklich
widerlegt.
Vielmehr
kann
sich
die
Behörde
auf
die
für
den
Entscheid
wesentlichen
Punkte
beschränken.
Die
Begründung
muss
so
abge fasst
sein,
dass
sich
die
betroffene
Person
über
die
Tragweite
des
Entscheids
Rechenschaft
geben
und
ihn
in
voller
Kenntnis
der
Sache
an
die
höhere
Instanz
weiterziehen
kann.
In
diesem
Sinne
müssen
wenigstens
kurz
die
Überlegungen
genannt
werden,
von
denen
sich
das
Gericht
respektive
der
Versicherungsträger
hat
leiten
lassen
und
auf
die
sich
sein
Entscheid
stützt
(BGE
142
II
49
E.
9.2,
136
I
229
E.
5.2,
je
m.w.H.). Die
aus
dem
Anspruch
auf
rechtliches
Gehör
nach
Art.
29
Abs.
2
BV
fliessende
Begründungspflicht
gebietet,
wie
erwähnt,
nicht,
dass
sich
der
Versicherungs träger
mit
allen
Parteistandpunkten
einlässlich
auseinandersetzt
und
jedes
einzelne
Vorbringen
ausdrücklich
widerlegt.
Vorliegend
lehnte
die
Beschwerde gegnerin
eine
Kostengutsprache
für
die
beantragten
Leistungen,
auch
wenn
sie
diese
ohne
entsprechende
Begründung
als
«Kinderspitex-Leistungen»
bezeich nete,
mit
dem
Hinweis
auf
das
IV-Rundschreiben
Nr.
394
des
Bundesamtes
für
Sozialversicherungen
ab.
Trotz
der
insgesamt
knappen
Begründung
in
der
ange fochtenen
Verfügung
(Urk.
2)
war
der
Beschwerdeführerin
eine
sachgerechte
Anfechtung
des
Entscheides
im
vorliegenden
Beschwerdeverfahren
gleichwohl
möglich.
Eine
Verletzung
des
Anspruchs
auf
rechtliches
Gehör
ist
daher
zu
verneinen.
2. 2
Die
Beschwerdegegnerin
hielt
in
der
Verfügung
vom
2 9.
September
2025
(Urk.
2)
fest,
in
Hauspflege
vorgenommene
Vorkehren,
deren
Durchführung
nicht
zwin gend
eine
medizinische
Berufsqualifikation
erforderten,
stellten
keine
medizini sche
Massnahme
im
Sinne
von
Art.
14
Abs.
1
lit.
a
IVG
dar
und
könnten
nicht
von
der
Invalidenversicherung
übernommen
werden
(S.
1).
Im
IV-Rundschreiben
Nr.
394
seien
die
im
Rahmen
der
Untersuchung
und
Behandlung
möglichen
medizinischen
Massnahmen
aufgelistet,
für
welche
die
Invalidenversicherung
eine
Kostenübernahme
leisten
könne.
Im
Leistungskatalog
seien
keine
Mass nahmen
erfasst,
die
von
den
Verrichtungen
her
dem
Home
Treatment
zugeordnet
werden
könnten.
Es
werde
davon
ausgegangen,
dass
das
Home
Treatment
den
psychiatrischen
Pflegeleistungen
zuzuordnen
sei.
Das
Bundesamt
für
Sozialver sicherung
habe
sich
dazu
in
einem
Schreiben
vom
3 1.
März
2022
geäussert.
Die
subsidiäre
Leistungspflicht
der
Krankenversicherung
sei
für
medizinische
Spitex -L eistungen
auch
bei
Vorliegen
einer
Verfügung
der
Invalidenversicherung
weiterhin
gegeben
(S.
2).
2. 3
Die
Beschwerdeführerin
brachte
vor,
im
Arztbericht
vom
1 1.
Mai
2020
werde
ein
eindeutiges
Gesamtbild
einer
Aktivitäts-
und
Aufmerksamkeitsstörung
festge stellt.
Zudem
werde
die
Notwendigkeit
einer
intensiven
Unterstützung
im
Umgang
mit
Verhaltensauffälligkeiten
und
der
schulischen
Belastung
der
Versi cherten
unterstrichen .
Sie
verfüge
für
das
Geburtsgebrechen
Ziff.
404
GgV-EDI
über
Kostengutsprache n
für
ambulante
Psychotherapie
und
medizinische
Mass nahmen
(Urk.
1
S.
3
Ziff.
1 -2).
Im
Herbst
2024
sei
es
im
Anschluss
an
eine
längerfristige
ambulante
Behandlung ssituation
zu
einer
Verschärfung
der
Symp tomatik
gekommen,
was
aus
Sicht
des
A.___
es
eine
Behandlung
in
stationärer
Dichte
notwendig
gemacht
habe .
Eine
Klinikeinweisung
hätte
dabei
nicht
den
sachgerechten
ersten
Schritt
dargestellt,
d ies
aus
Gründen
der
Kontinuität,
der
Eingliederung
in
die
obligato rische
Schule
und
der
familiäre n
Stabilität.
Die
p sychiatrische
K linik
B.___
habe
vor
diesem
Hintergrund
für
den
Zeitraum
vom
2 4.
September
bis
2 8.
Oktober
2024
ein
stationsersetzendes
Home
Treatment
angeordnet
und
durchgeführt.
Die
Behandlungsform
sei
gezielt
gewählt
worden .
Gemäss
dem
B ericht
des
Vertrauensarztes
der
Beschwerdeführerin
stehe
das
Home
Treatment
i n
Zusammenhang
mit
dem
Geburtsgebrechen
Ziff.
404
GgV-EDI
und
entspreche
einer
stationären
Akutbehandlung
(S.
3
f.
Ziff.
3- 4
oben).
Die
Versicherte
habe
keine
pflegerische
Alltagsunterstützung
im
Sinne
einer
Spitex-Leistung
erhalten,
sondern
eine
befristete,
mul ti professionelle,
hochinten sive
psychiatrische
Behandlung
durch
Therapeuten.
Diese
sei
als
Alternative
zur
stationären
Versorgung
konzipiert
und
durchgeführt
worden.
D ie
Kinderspitex
sei
strukturell
auf
Unterstützung
im
Alltag,
Pflegehandlungen
und
punktuelle
Begleitung
ausgerichtet.
Das
durchgeführte
Home
Treatment
ziele
dagegen
darauf
ab,
eine
stationäre
Psychiatrie
zu
substituieren
oder
zu
entlasten.
Dies
zeige
sich
in
der
Struktur
und
Zielsetzung
und
auch
in
der
Tarifierung .
Es
handle
sich
um
eine
durch
Therapeuten
durchgeführte
medizinische
Behandlung,
welche
einer
stationären
Akutbehandlung
entspreche,
die
jedoch
im
häuslichen
Umfeld
statt finde
(S.
5
Ziff.
2).
Im
Bericht
der
A.___
vom
1.
Januar
2025
werde
ausdrücklich
davon
gesprochen,
dass
es
sich
um
ein
stationsersetzendes
Home
Treatment
beziehungsweise
ein
psychiatrisches
Spezialangebot
handle .
Gemäss
dem
Bericht
sei
die
Versicherte
durch
das
stationsübergreifende
Home
Treatment
zehn
Wochen
lang
begleitet
worden,
was
insbesondere
eine
Vertiefung
im
Umgang
mit
schwierigen
Situationen,
ein
Skilltraining,
die
gemeinsame
Exposition
(Schulweg
und
Schulbesuch)
sowie
eine
psychoedukative
Aufarbeitung
beinhaltet
habe
(S.
5
f.
Ziff.
2).
Damit
zeige
sich
wiederum
klar,
dass
es
sich
nicht
um
eine
rein
pflegerische
Alltagsunterstützung
(Spitex)
ge hand elt
habe,
sondern
um
eine
psychiatrische
Behandlung.
Die
Leistungen
seien
dementsprechend
auch
von
einer
Therapeutin
vorgenommen
worden .
Gemäss
dem
Bericht
vom
1.
Januar
2025
könne
die
Versicherte
die
erarbeiteten
Skills
in
Anspannungs zuständen
häufig
einsetzen
und
die
Anspannung
so
senken .
Aus
dem
Umstand,
dass
das
IV-Rundschreiben
Nr.
394
-
als
Leistungskatalog
für
Kinderspitex
-
die
streitigen
Leistungen
nicht
aufführe,
könne
nicht
geschlossen
werden,
dass
das
Home
Treatment
keine
medizinische
Massnahme
in
Zusammen hang
mit
einem
Geburtsgebrechen
darstelle.
Die
Behandlung
sei
kausal
durch
das
Geburtsgebrechen
veranlasst
worden.
Nur
das
erfolgte
Setting
habe
sodann
die
erforderliche
Intensität,
Krisennähe
und
Alltagsintegration
gewährleisten
können.
Eine
ambulante
Regelversorgung
hätte
die
notwendige
Behandlungsfre quenz
und
-dichte
verfehlt
(S.
6).
Die
streitige
Massnahme
erfülle
primär
den
Anspruch
nach
Art.
13
IVG,
aber
auch
die
Voraussetzungen
von
Art.
12
Abs.
1
IVG.
Gemäss
Art.
12
Abs.
3
müss t en
die
medizinischen
Eingliederungsmassnahmen
die
Schul-,
Ausbildungs-
oder
Erwerbsfähigkeit
oder
die
Fähigkeit,
sich
im
Aufgabenbereich
zu
betätigen,
dauerhaft
und
wesentlich
verbessern
oder
eine
solche
Fähigkeit
vor
wesentlicher
Beeinträchtigung
bewahren.
Gemäss
dem
Bericht
der
Fachleute
der
A.___
vom
1.
Januar
2025
sei
das
Home
Treatment
unmittelbar
auf
die
Sicherung
und
Stabilisierung
der
schulischen
Eingliederung
ausgerichtet
gewesen
(S.
7
Ziff.
3).
2. 4
Bei
der
Versicherten
liegt
unbestrittenermassen
das
Geburtsgebrechen
Ziff.
404
GgV-EDI
vor.
Strittig
ist,
ob
die
Beschwerdegegnerin
die
Übernahme
der
Kosten
für
ein
Home
Treatment
der
A.___
vom
2 5.
September
bis
4.
Dezember
2024
zu
Recht
abgelehnt
hat.
Dabei
sind
die
Voraussetzungen
für
eine
Übernahme
medi zini s cher
Massnahmen
gestützt
auf
Art.
13
Abs.
1
und
Art.
12
Abs.
1
IVG
zu
prüfen .
Weiter
ist
darauf
einzugehen,
ob
es
sich
beim
Home
Treatment
der
A.___
um
Kinderspitex-Leistungen
handelt,
wie
die
Beschwerdegegnerin
annimmt.
3. 3.1
C.___,
eidgenössisch
anerkannte
Psychotherapeutin,
und
Dr.
med.
D.___,
Facharzt
für
Kinder-
und
Jugendmedizin,
stellten
im
Bericht
vom
1 1.
Mai
2020
(Urk.
8/5/6-10;
Diagnostik
-
delegierte
Psychotherapie)
die
Diag nose
einfache
Aktivitäts-
und
Aufmerksamkeitsstörung
(IC D -10
F90.0)
bei
durch schnittlicher
Intelligenz
und
ernsthafter
sozialer
Beeinträchtigung
in
mindestens
ein
oder
zwei
Bereichen
(S.
5
Ziff.
9).
C.___
und
Dr.
D.___
hielten
in
ihrer
Beurteilung
fest,
es
ergebe
sich
eindeutig
das
Gesamtbild
einer
einfachen
Aktivitäts-
und
Aufmerksamkeitsstörung.
Die
Versicherte
und
ihre
Familie
benö tigten
intensive
Unterstützung
im
Umgang
mit
Verhaltensauffälligkeiten
sowie
hinsichtlich
der
schulischen
Belastung
(S.
5
Ziff.
8).
3.2
E.___,
Psychologin,
und
med .
pract.
F.___,
Oberarzt
a.i.,
A.___,
berichteten
am
1.
Januar
2025
(Urk.
3/8
=
Urk.
8/51)
über
das
stationser setzende
Home
Treatment
der
A.___,
das
vom
2 5.
September
bis
4.
Dezember
2024
dauerte
(S.
1
oben).
Die
Fachleute
gaben
an,
die
Zuweisung
sei
durch
den
A.___
aufgrund
einer
Angstsympto matik
und
daraus
resultierendem
Schulabsentismus
erfolgt.
Zur
Anamnese
wurde
ausgeführt,
die
Eltern
hätten
die
Versicherte
aufgrund
eines
früheren
Schulab sentismus
(Frühjahr
2021
bis
Sommer
2022)
auf
einer
Privatschule
für
die
Ober stufe
angemeldet,
da
es
dort
familiärer
sei.
Der
Wechsel
sei
ihr
schwergefallen.
Ab
der
zweiten
Schulwoche
habe
sie
den
Unterricht
nicht
mehr
besucht.
Die
Versicherte
berichte,
dass
sie
in
die
Schule
gehen
wolle,
sich
aber
häufig
am
Morgen
oder
kurz
vor
der
Schule
wie
blockiert
fühle.
Von
den
Eltern
werde
berichtet,
dass
sie
sich
sozial
zunehmend
zurückgezogen
habe.
Sie
sei
fast
nur
noch
zu
Hause
und
meide
Freunde
der
Familie
oder
öffentliche
Plätze
(S.
1).
E.___
und
med.
pract .
F.___
stellten
die
Diagnosen
einfache
Akti vitäts-
und
Aufmerksamkeitsstörung
(ICD-10
F90.0),
Erstdiagnose
Mai
2020,
und
mittelgradige
depressive
Episode
(ICD-10
F32.1;
S.
1).
Zum
Verlauf
wurde
ange geben,
die
Versicherte
sei
durch
das
stationsersetzende
Home
Treatment
zehn
Wochen
lang
begleitet
worden.
Anfangs
habe
sie
sich
im
Kontakt
eher
schüchtern
und
zurückhaltend,
im
Verlauf
aber
zunehmend
kontaktfreudiger
gezeigt.
Durch
den
schnellen
Beziehungsaufbau
hätten
offene
Gespräche
stattfinden
können.
Die
Versicherte
habe
ihre
Gefühle
meist
gut
benennen
können.
Der
Kontakt
mit
Gleichaltrigen
falle
ihr
oft
schwer.
Lieber
verbringe
sie
Zeit
allein
oder
passe
auf
jüngere
Kinder
auf.
Aktivitäten
im
Freien
vermeide
sie.
Sie
habe
die
Therapeuten
immer
herzlich
empfangen,
sei
motiviert
gewesen
und
habe
die
dargebotenen
Interventionen
angenommen.
Ein
Belastungsfaktor
stelle
die
Trennung
der
Eltern
dar.
Therapeutisch
sei
im
Verlauf
der
Behandlung
der
Umgang
mit
schwierigen
Situationen
vertieft
worden.
Dies e
h abe
ein
Skilltraining
sowie
eine
gemeinsame
Exposition
(Schulweg
und
Schulbesuch)
beinhaltet.
Die
Versicherte
habe
dabei
wiederholt
berichtet,
dass
sie
sich
für
einzelne
Schritte
mehr
Zeit
wünsche,
was
mit
ihr
psychoeduk ativ
habe
aufgearbeitet
werden
können
(Thema
Angst
und
Vermeidung;
S.
3
unten).
Ein
geplanter
Schuleinstieg
mit
einem
hohen
Pensum
sei
frustran
verlaufen.
Sie
habe
starke
Ängste
angegeben
und
die
Wohnung
des
Vaters
nicht
verlassen
können.
Im
Gespräch
zwischen
der
Versicherten
und
der
Therapeutin
sei
nach
einem
weiteren
Schulversuch
die
Enttäuschung
präsent
gewesen,
was
die
Thera peutin
versucht
habe,
aufzugreifen.
Im
Verlauf
sei
es
der
Versicherten
gelungen,
einzelne
Schulstunden
zu
besuchen
und
das
Schulpensum
langsam
zu
steigern.
Von
Seiten
des
Home
Treatments
sei
sie
teils
in
den
Schulbesuch en
begleitet
worden.
In
Anspannungszuständen
habe
sie
die
erarbeiteten
Skills
häufig
einsetzen
können.
Dies e
würden
ihr
helfen,
ihre
Anspannung
zu
senken.
Die
körperlichen
Stresssymptome
hätten
sich
ebenfalls
rückläufig
gezeigt.
Die
vielen
in
der
Pause
umherlaufenden
Schüler
schienen
ihr
keine
Mühe
zu
bereiten.
Sie
habe
berichtet,
dass
sie
sich
in
der
Klasse
sehr
wohl
fühle.
Zum
Ende
der
Behand lung
sei
zwar
noch
kein
voller
Schulbesuch
etabliert
worden.
Die
Versicherte
habe
sich
jedoch
stark
motiviert
gezeigt,
die
Anzahl
der
zu
besuchenden
Lektionen
zu
steigern.
Eine
medikamentöse
Behandlung
bezüglich
der
Aufmerksamkeitsstö rung
sei
mit
ihr
und
den
Eltern
thematisiert
worden.
Dies
werde
allerdings
im
Moment
nicht
gewünscht.
Eine
antidepressive
Medikation
sei
nicht
empfohlen
worden,
da
die
depressive
Symptomatik
mehr
im
Rahmen
des
Schulabsentismus
interpretiert
werde
und
die
Versicherte
von
den
psychotherapeutischen
Interven tionen
deutlich
profitiert
habe.
E ine
solche
Medikation
werde
auch
bezüglich
der
Angstsymptomatik
als
nicht
zielführend
erachtet
(S.
4).
3.3
G.___,
Psychologin,
und
med.
pract.
H.___,
Facharzt
für
Kinder-
und
Jugendpsychiatrie
und
-psychotherapie,
Oberarzt,
A.___,
antworteten
am
2 9.
Juli
2025
(Urk.
8/63)
auf
die
Fragen
der
Beschwerdegegnerin
zu
einer
bevorstehenden
teilstationären
Behandlung.
Sie
nannten
als
Diagnosen
eine
einfache
Aktivität-
und
Aufmerksamkeitsstörung,
eine
mittelgradige
depres sive
Episode
und
einen
Verdacht
auf
eine
soziale
Phobie
(ICD-10
F40.1),
mit
konsekutiv
chronifiziertem
schulvermeidendem
Verhalten
seit
202 1.
Sie
gaben
an,
die
Verdachtsdiagnose
sei
am
1 6.
April
2025
im
Vorgespräch
für
die
geplante
teilstationäre
Behandlungsphase
gestellt
worden.
In
der
Anamnese
werde
von
einer
seit
dem
Kleinkindesalter
bestehenden
Abneigung,
d as
Haus
zu
verlassen
und
mit
Personen
ausserhalb
der
Kernfamilie
in
Kontakt
zu
treten,
berichtet.
Die
Versicherte
habe
sich
seit
dem
Kindergartenalter
nicht
auf
Gruppensituationen
mit
Kindern
einlassen
können
und
nur
wenige
Kontakte
zu
einzelnen
Mädchen
geknüpft.
Im
Verlauf
des
chronifizierten
Schulabsentismus
habe
zwischen
September
bis
Dezember
2024
eine
aufsuchende
Behandlungsphase
durch
das
A.___ -Home
Treatment
stattgefunden.
Eine
nachhaltige
Reintegration
in
einen
Schulalltag
sowie
in
ein
altersgemäss
autonomes
Sozialleben
habe
nicht
etabliert
werden
können.
Durch
die
Kollegen
des
Home
Treatment
sei
daher
die
Zuweisung
für
eine
teilstationäre
Behandlungsphase
erfolgt .
Es
sei
mit
den
Eltern
erwogen
worden,
ob
allenfalls
eine
vollstationäre
Behandlungsphase
dem
Chronifizie rungsgrad
der
Störung
besser
entspräche
(S.
1
Ziff.
1).
3. 4
Der
beratende
Arzt
der
Beschwerdeführerin,
I.___,
Facharzt
für
Psychiatrie
und
Psychotherapie,
gab
in
der
Stellungnahme
vom
5.
August
2025
(Urk.
3/9)
an,
im
Bericht
der
A.___
vom
1.
Januar
2025
werde
als
Erstdiag nose
eine
einfache
Aktivitäts-
und
Aufmerksamkeitsstörung
(ICD-10
F90.0)
aufgeführt .
D ies
entspreche
dem
Geburtsgebrechen
Ziff.
404
GgV-EDI
bezie hungsweise
einem
infantilen
POS.
Folglich
sei
die
Indikation
für
das
Home
Treatment
vom
2 5.
September
bis
4.
Dezember
2024
gegeben.
Das
stationserset zende
Home
Treatment
der
A.___
entspreche
einer
stationären
Akutbehandlung,
jedoch
im
häuslichen
Umfeld.
Zur
Aufnahme
in
ein
Home
Treatment
müsse
die
Versicherte
akut
hospitalisationsbedürftig
sein.
Nachdem
sie
die
Hospitalisations bedürftigkeit
nicht
mehr
erfülle,
werde
sie
aus
dem
Home
Treatment
entlassen
(Ziff.
1-2).
4. 4.1
Die
Beschwerdegegnerin
stellte
darauf
ab,
dass
es
sich
bei m
erbrachten
Home
Treatment
um
Kinderspitex -Leistungen
hand elt,
und
lehnte
eine
Kostengut sprache
für
die
Leistungen
ab .
In
der
angefochtenen
Verfügung
verwies
sie
insbesondere
auf
das
IV-Rundschreiben
Nr.
394
des
Bundesamtes
für
Sozialver sicherungen
(Urk.
2
S.
2) .
Das
Rundschreiben
regelt
Kinderspitex-Leistungen
nach
Art.
13
in
Verbindung
mit
Art.
14
IVG .
4.2
Nach
dem
von
der
Beschwerdeführerin
eingereichten
Auszug
aus
der
Internetseite
de r
A.___
und
dem
Hinweis
in
der
Beschwerde
(Urk.
1
S.
5
Ziff.
2
unten)
ist
von
einem
stationsersetzende n
Home
Treat ment
auszugehen .
Wie
die
A.___
angab,
bestehe
die
Möglichkeit,
beim
Kind
oder
Jugendlichen
zuhause
an
Schwierigkeiten
zu
arbeiten
und
dabei
die
Eltern
und
weitere
Familienmitglieder
intensiv
miteinzubeziehen.
Das
stationser setzende
Home
Treatment
entspreche
einer
stationären
Akutbehandlung,
jedoch
im
häus lichen
Umfeld.
Die
durchschnittliche
Dauer
der
Behandlung
sei
auf
sechs
Wochen
ausgelegt.
Dabei
würden
akut
erkrankte
Kinder
und
Jugendliche
durch
ein
inter professionelles
Team
im
häuslichen
Umfeld
täglich
begleitet,
auch
am
Wochen ende
und
während
der
Schulferien .
Im
stationsersetzenden
Home
Treatment
unterstütze
ein
interprofessionelles
Team
aus
Ärztinnen
und
Ärzt en,
Psycholo ginnen
und
Psychologen
sowie
Fachpersonen
aus
den
Bereichen
Sozialpädagogik
und
Pflege
die
Kinder
und
Jugendlichen
(Urk.
3/12
S.
1
f.).
4.3
Die
Beschwerdeführerin
wies
in
der
Beschwerde
zu
Recht
auf
die
Unterscheidung
zwischen
einer
pflegerischen
Alltagsunterstützung
im
Sinne
einer
Spitex-Leis tung
und
dem
zu
prüfenden
stationsersetzenden
Home
Treatment
hin
(Urk.
1
S.
5
Ziff.
2
Mitte) .
Für
die
Einordnung
der
erbrachten
Leistungen
ist
zunächst
darauf
hinzuweisen,
dass
die
Massnahmen
nicht
von
einer
Spitex-Organisation,
sondern
von
Fachärzten,
Psychologen
und
weiteren
Fachpersonen
der
A.___
erbracht
wurden.
Gemäss
Art.
3 quinquies
Abs.
1
IVV
gel t en
als
ambulant
erbrachte
medizi nische
Pflegeleistungen
nach
Art.
14
Abs.
1
lit.
b
IVG
solche
Massnahmen,
die
von
Pflegefachpersonen
erbracht
werden
und
die
der
Abklärung,
Beratung
und
Koordination
sowie
der
Untersuchung
und
Behandlung
der
versicherten
Person
dienen.
In
diesem
Sinne
werden
Spitex-Leistungen
durch
qualifizierte
Pflegefach personen
erbracht
und
von
Spitex-Organisationen
angeboten .
Nach
den
Angaben
der
A.___
handelt
es
sich
vorliegend
indes
nicht
um
Pflegeleistungen,
sondern
um
Massnahmen,
die
einer
stationären
Akutbehandlung
in
einer
psychiatrischen
Klinik
entsprechen
und
die
interdisziplinär
von
einem
Team
von
Ärzten,
Psycho logen
und
Fachpersonen
aus
dem
Bereich
der
Sozialpädagogik
und
auch
der
Pflege
erbracht
werden.
Dabei
handelt
es
sich
grundsätzlich
um
intensiv-thera peutische
Massnahmen
in
stationärer
Dichte .
Medizinische
Pflegeleistungen
stehen
somit
jedenfalls
nicht
im
Vordergrund.
Diese
Einschätzung
ergibt
sich
auch
aus
dem
Bericht
der
Fachleute
der
A.___
vom
1.
Januar
202 5.
Die
Behand lung
beinhaltete,
dass
mittels
eines
Skilltrainings,
gemeinsamer
Exposition
und
einer
anschliessenden
therapeutischen
Aufarbeitung
der
Themen
intensiv
an
den
Schwierigkeiten
des
Kindes
in
Zusammenhang
mit
dem
ADHS
und
einem
Schul absentismus
gearbeitet
wurde,
wobei
Fortschritte
erzielt
werden
konnten
(E.
3.2).
Im
Weiteren
wurden
medikamentöse
Behandlungen
besprochen,
was
in
den
Aufgabenbereich
eines
Arztes
fällt.
Im
Vordergrund
der
Behandlung
standen
demnach
intensive
therapeutische
und
nicht
blosse
pflegerische
Massnahmen.
D ie
erbrachten
Leistungen
sind,
wie
erwähnt,
mit
einer
akuten
stationären
Behand lung
gleichzusetzen .
Die
Versicherte
befand
sich
als
Folge
des
Geburtsgebrechens
sodann
in
einer
akuten
Behandlungsbedürftigkeit,
was
von
der
Beschwerdegeg nerin
nicht
bestritten
wurde .
Für
eine
teilstationäre
Behandlung
rund
ein
halbes
Jahr
nach
dem
Ende
des
stationsersetzenden
Home
Treatment
erteilte
die
Beschwerdegegnerin
in
der
Folge
mit
Verfügung
vom
1 6.
September
2025
(Urk.
8/78)
Kostengutsprache.
Das
erfolgte
Home
Treatment
lässt
sich
gemäss
den
Angaben
der
A.___
mit
einer
teilstationären
Behandlung
vergleichen.
Nach
den
vorliegenden
Abrechnungen
wurden
in
der
Zeit
vom
2 5.
September
bis
4.
Dezember
2024
für
beinahe
jeden
Tag
Leistungen
gemäss
Tarmed
(Ziff.
02.0865.00.02,
Home
Treatment
-
Tagespauschale
KJPP
HSK)
mit
einem
Ansatz
von
Fr.
300.--
pro
Tag
abgerechnet.
Die
Höhe
der
Tagespauschale
spricht
ebenfalls
gegen
eine
Einordnung
als
blosse
Pflegeleistung
der
Spitex.
Wie
auch
der
Vertrauensarzt
der
Beschwerdeführerin,
Dr.
I.___,
darlegte,
war
die
medizinische
Massnahme
aufgrund
des
Geburtsgebrechens
Ziff.
404
GgV-EDI
geboten.
Die
erbrachten
Leistungen
sind
demnach
kausal
auf
das
Geburtsge brechen
zurückzuführen,
was
von
der
Beschwerdegegnerin
nicht
bestritten
wurde .
4.4
Nach
Art.
54a
Abs.
2
IVG
und
Art.
49
Abs.
1
IVV
besteht
die
Funktion
des
J.___
darin,
aus
medizinischer
Sicht
-
gewissermassen
als
Hilfestellung
für
die
medizinischen
Laien
in
Verwaltung
und
Gerichten,
welche
in
der
Folge
über
den
Leistungsanspruch
zu
entscheiden
haben
-
den
medizinischen
Sachverhalt
zusammenzufassen,
die
vorhandenen
Befunde
zu
würdigen
und
sich
dazu
zu
äussern,
ob
zusätzliche
Untersuch ungen
vorzunehmen
sind
(Ulrich
Meyer/Marco
Reichmuth,
Rechtsprechung
des
Bundesgerichts
zum
IVG,
4.
Aufl.
2022,
S.
533
Rz.
2
zu
Art.
54a).
Die
Beschwerdegegnerin
hat
zu
den
zu
prüfenden
Leistungen
des
stationsersetzenden
Home
Treatments
von
September
bis
Dezember
2024
keine
fachärztliche
Beurteilung
ihres
J.___
einge holt .
Dr.
med.
K.___,
Fachärztin
für
Neurologie,
äusserte
sich
in
der
Stellungnahme
vom
2 9.
August
2025
lediglich
zur
Kostengutsprache
für
die
teil stationäre
Behandlung
ab
dem
4.
August
202 5.
Sie
bejahte
den
direkten
Zusam menhang
zwischen
dem
Geburtsgebrechen
Ziff.
404
GgV-EDI
und
den
gestellten
Diagnosen
der
ADHS,
der
depressiven
Episode,
des
Verdachts
auf
eine
soziale
Phobie
und
dem
chronifizierten
Schulabsentismus
und
empfahl
die
Kostenüber nahme
für
die
teilstationäre
Behandlung
(Urk.
8/77
S.
2).
Die
Diagnose n
einer
ADHS
beziehungsweise
des
Geburtsgebrechens
Ziff.
404
GgV-EDI
sowie
einer
depressiven
Episode
bei
Schulabsentismus
lagen
auch
de m
stationsersetzenden
Home
Treatment
von
September
bis
Dezember
2024
zugrunde.
M angels
Einholens
einer
entsprechenden
Einschätzung
legte
der
J.___
beziehungsweise
die
Beschwer degegnerin
sodann
nicht
dar,
inwiefern
es
sich
beim
zu
beurteilenden
stationsersetzenden
Home
Treatment
bloss
um
pflegerische
Leistungen
handeln
sollte.
Dementsprechend
wurde
d ie
Einordnung
des
Home
Treatment s
durch
den
J.___
der
Beschwerdegegnerin
nicht
in
Frage
gestellt.
Es
ist
daher
insgesamt
von
einer
medizinische n
Massnahme
zur
Behandlung
des
Geburtsgebrechens
auszu gehen,
welche
-
mangels
gegenteiliger
Hinweise
-
wirksam,
zweckmässig
und
wirtschaftlich
war .
Für
die
Massnahmen
bestand
und
besteht
weiterhin
eine
Kostengutsprache
der
Beschwerdegegnerin
(Urk.
8/8,
Urk.
8/55). Das
Rundschreiben
des
Bundesamtes
für
Sozialversicherungen
Nr.
394
bezieht
sich
auf
Kinderspitex-Leistungen,
welche
von
Pflegefachpersonen
vorgenommen
werden .
Solche
liegen,
wie
erwähnt,
nicht
vor.
Der
Hinweis
der
Beschwerdegeg nerin
in
der
angefochtenen
Verfügung
auf
das
Rundschreiben
geht
daher
fehl
und
es
erstaunt
nicht,
dass
dieses
keine
Regelung
zu m
Home
Treatment
der
A.___
enthält.
Die
Voraussetzungen
von
Art.
13
Abs.
1
IVG
für
eine
Kostengutsprache
der
vom
2 5.
September
bis
4.
Dezember
2024
erbrachten
Leistungen
sind
somit
erfüllt.
4.5
Ob
im
September
2024
ein
stabilisierter
Gesundheitszustand
als
Voraussetzung
für
eine
Leistungszusprache
gestützt
auf
Art.
12
IVG
vorlag
(vgl.
Urk.
1
S.
7
Ziff.
3),
muss
ausgangsgemäss
nicht
weiter
geprüft
werden
(vgl.
Ulrich
Meyer/Marco
Reichmuth,
a.a.O.,
Rz.
10
sowie
12-17
zu
Art.
12
IVG,
Rz .
18
zu
Art.
13
IVG). . 4. 6
Zusammenfassend
handelt
es
sich
bei
dem
von
der
A.___
vom
2 5.
September
bis
4.
Dezember
2024
erbrachten
stationsersetzenden
Home
Treatment
um
medizi nische
Massnahmen
zur
Behandlung
des
Geburtsgebrechens
Ziff.
404
GgV-EDI.
Die
Beschwerdegegnerin
hat
gestützt
auf
Art.
13
Abs.
1
IVG
für
die
erbrachten
Leistungen
aufzukommen.
Die
Beschwerde
ist
daher
gutzuheissen.
5. 5.1
Da
es
um
die
Bewilligung
oder
Verweigerung
von
Versicherungsleistungen
geht,
ist
das
Verfahren
kostenpflichtig.
Die
Gerichtskosten
sind
nach
dem
Verfahrens aufwand
und
unabhängig
vom
Streitwert
festzulegen
(Art.
69
Abs.
1 bis
IVG).
Vorliegend
sind
die
Kosten
auf
Fr.
600.--
festzusetzen.
Entsprechend
dem
Ausgang
des
Verfahrens
sind
sie
der
unterliegenden
Beschwerdegegnerin
aufzu erlegen.
5.2
Im
sozialversicherungsrechtlichen
Verfahren
darf
obsiegenden
Behörden
oder
mit
öffentlichrechtlichen
Aufgaben
betrauten
Organisationen
in
der
Regel
keine
Parteientschädigung
zugesprochen
werden.
In
Anwendung
dieses
Grundsatzes
hat
das
Bundesgericht
der
Suva
und
den
privaten
UVG-Versicherern
sowie
–
von
Sonderfällen
abgesehen
–
den
Krankenkassen
keine
Parteientschädigungen
zugesprochen,
weil
sie
als
Organisationen
mit
öffentlichrechtlichen
Aufgaben
zu
qualifizieren
sind
(vgl.
BGE
126
V
143
E.
4a;
Urteil
des
Bundesgerichts
8C_780/2016
vom
2 4.
März
2017
E.
9.2,
je
mit
Hinweis).
Das
hat
grundsätzlich
auch
für
die
Trägerinnen
oder
Versicherer
der
beruflichen
Vorsorge
gemäss
BVG
zu
gelten
(BGE
128
V
124
E.
5b
mit
Hinweis;
Urteil
des
Bundesgerichts
9C_159/2019
vom
31.
Oktober
2019
E.
8).
Der
Beschwerdeführerin
ist
als
obligatorische
Krankenpflegeversicherung,
die
überdies
nicht
anwaltlich
vertreten
ist,
keine
Parteientschädigung
zuzusprechen. Das
Gericht
erkennt: 1.
In
Gutheissung
der
Beschwerde
wird
die
angefochtene
Verfügung
der
Sozialversiche rungsanstalt
des
Kantons
Zürich,
IV-Stelle,
vom
2 9.
September
2025
aufgehoben
und
es
wird
festgestellt,
dass
die
Beschwerdegegnerin
für
die
Behandlung
von
X.___
durch
die
p sychiatrische
Klinik B.___
vom
2 5.
September
bis
4.
Dezember
2024
leistungspflichtig
ist . 2.
Die
Gerichtskosten
von
Fr.
600 .--
werden
der
Beschwerdegegnerin
auferlegt.
Rechnung
und
Einzahlungsschein
werden
der
Kostenpflichtigen
nach
Eintritt
der
Rechtskraft
zugestellt. 3.
Der
Beschwerdeführerin
wird
keine
Prozessentschädigung
zugesprochen. 4.
Zustellung
gegen
Empfangsschein
an: - KPT
Krankenkasse
AG - Sozialversicherungsanstalt
des
Kantons
Zürich,
IV-Stelle - Y.___
und
Z.___ - Bundesamt
für
Sozialversicherungen sowie
an: - Gerichtskasse
(im
Dispositiv
nach
Eintritt
der
Rechtskraft) 5.
Gegen
diesen
Entscheid
kann
innert
30
Tagen
seit
der
Zustellung
beim
Bundesgericht
Beschwerde
eingereicht
werden
(Art.
82
ff.
in
Verbindung
mit
Art.
90
ff.
des
Bundesge setzes
über
das
Bundesgericht,
BGG).
Die
Frist
steht
während
folgender
Zeiten
still:
vom
siebenten
Tag
vor
Ostern
bis
und
mit
dem
siebenten
Tag
nach
Ostern,
vom
15.
Juli
bis
und
mit
dem
15.
August
sowie
vom
18.
Dezember
bis
und
mit
dem
2.
Januar
(Art.
46
BGG).
Die
Beschwerdeschrift
ist
dem
Bundesgericht,
Schweizerhofquai
6,
6004
Luzern,
zuzu stellen.
Die
Beschwerdeschrift
hat
die
Begehren,
deren
Begründung
mit
Angabe
der
Beweis mittel
und
die
Unterschrift
der
beschwerdeführenden
Partei
oder
ihrer
Rechtsvertretung
zu
enthalten;
der
angefochtene
Entscheid
sowie
die
als
Beweismittel
angerufenen
Urkunden
sind
beizulegen,
soweit
die
Partei
sie
in
Händen
hat
(Art.
42
BGG). Sozialversicherungsgericht
des
Kantons
Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber Grieder-MartensBrugger