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IV.2025.00724

Anspruch des Krankenversicherers auf Übernahme der in Vorleistung erbrachten Kosten eines Home Treatment bei Geburtsgebrechen Ziff. 404 als medizinische Massnahme der Invalidenversicherung gegeben.

Zürich SozVersG · 2026-05-28 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

1.1

X.___

(nachfolgend:

die

Versicherte),

geboren

2011,

wurde

am

3.

Juni

2020

von

ihre n

Eltern

unter

Hinweis

auf

eine

Aufmerksamkeitsdefizit-

und

Hyperaktivitätsstörung

(ADHS)

beziehungsweise

ein

psychoorganisches

Syndrom

(POS)

bei

der

Invalidenversicherung

zum

Bezug

medizinischer

und

beruflicher

Massnahmen

angemeldet

(Urk.

8/1

Ziff.

6.1).

Die

Sozialversicherungs anstalt

des

Kantons

Zürich,

IV-Stelle,

anerkannte

das

Vorliegen

des

Geburtsge brechens

Ziff.

404

des

Anhangs

der

Verordnung

des

Eidgenössischen

Departe ments

des

Innern

(EDI)

über

Geburtsgebrechen

(GgV-EDI)

und

erteilte

am

9.

September

2020

für

die

Zeit

vom

5.

Dezember

2019

bis

3 1.

Januar

2025

Kostengutsprachen

für

die

Kosten

der

Behandlung

des

Geburtsgebrechens

Ziff.

404

GgV-EDI

sowie

konkret

für

die

ambulante

Psychotherapie

nach

ärztli cher

Verordnung

(Urk.

6

S.

2

oben,

Urk.

8/7-8

=

Urk.

8/9-10).

Am

2 2.

April

2021

erteilte

die

IV-Stelle

für

die

Zeit

vom

6.

April

2021

bis

3 1.

Januar

2025

Kosten gutsprache

für

ambulante

Ergotherapie

i m

Zusammenhang

mit

dem

Geburtsge brechen

Ziff.

404

GgV -EDI

(Urk.

8/13).

1.2

Die

KPT

Krankenkasse

AG

(nachfolgend:

KPT)

teilte

der

IV-Stelle

mit

E-Mail

vom

5.

Dezember

2024

mit,

dass

sie

als

obligatorische

Krankenpflegeversicherung

zugunsten

der

Versicherten

psychiatrische

Leistungen

(Notfallbehandlung

und

Home

Treatment)

bezahlt

habe,

und

ersuchte

die

IV-Stelle

um

Prüfung

einer

Kostenübernahme

der

Leistungen

für

den

Zeitraum

vom

2 5.

September

bis

zum

4.

Dezember

2024

(Urk.

8/21,

Urk.

8/22

=

Urk.

8/25).

Die

IV-Stelle

antwortete

in

der

E-Mail

vom

2 0.

Dezember

2024

abschlägig

auf

das

Gesuch

der

KPT

(Urk.

8/23,

vgl.

auch

Urk.

8/26,

Urk.

8/29).

In

der

Folge

tätigte

sie

medizinische

Abklärungen

(Urk.

8/51,

Urk.

8/53,

Urk.

8/63)

und

erteilte

a m

2 6.

Juni

2025

bis

zum

3 1.

August

2031

Kostengutsprache

für

medizinische

Massnahmen

zur

Behandlung

des

Geburtsgebrechens

Ziff.

404

GgV -EDI

(Urk.

8/55).

Nach

durchgeführtem

Vorbescheidverfahren

(vgl.

Urk.

8/56)

lehnte

die

IV-Stelle

eine

Kostengutsprache

für

Psychotherapie

mit

Verfügung

vom

8.

September

2025

(Urk.

8/76)

mit

der

Begründung

ab,

dass

die

angegebene

Therapeutin

als

Durch führungsstelle

nicht

auf

der

Liste

des

Bundesamts

für

Sozialversicherungen

aufgeführt

sei .

Mit

Vorbescheid

vom

1 5.

August

2025

stellte

die

IV-Stelle

in

Aussicht,

dass

sie

die

Voraussetzungen

für

eine

Kostengutsprache

für

Kinderspitexleistungen

für

den

Zeitraum

vom

2 5.

September

bis

zum

4.

Dezember

2024

zugunsten

der

Versicherten

als

nicht

erfüllt

erachte n

werde

(Urk.

8/74-75),

wogegen

die

KPT

am

1 5.

September

2025

Einwände

(Urk.

8/79)

erhob .

Mit

Verfügung

vom

2 9.

September

2025

(Urk.

8/85

=

Urk.

2)

verfügte

die

IV-Stelle

im

Sinne

des

Vorbescheids

und

lehnte

eine

Kostengutsprache

für

Kinderspitexleistungen

ab.

Der

KPT

wurde

eine

Kopie

der

Verfügung

zugestellt.

Am

1 6.

September

2025

er teilte

die

IV-Stelle

für

die

Zeit

vom

4.

August

bis

4.

Dezember

2025

Kostengutsprache

für

die

beantragte

teilstationäre

Behandlung

(Urk.

8/78).

2.

Die

KPT

erhob

am

2 8.

Oktober

2025

Beschwerde

gegen

die

Verfügung

vom

2 9.

September

2025

(Urk.

2)

und

beantragte,

diese

sei

aufzuheben,

und

es

sei

die

IV-Stelle

zur

Übernahme

der

Kosten

des

Home

Treatments

i m

Zusammenhang

mit

dem

Geburtsgebrechen

Ziff.

404

GgV-EDI

zu

verpflichten.

Von

der

KPT

über nommene

Vorleistungen

seien

von

der

IV-Stelle

zurückzuerstatten.

Eventuell

sei

die

Sache

an

die

IV-Stelle

zur

weiteren

Abklärung

und

Neubeurteilung

zurück zuweisen

(Urk.

1

S.

2

Ziff.

1-3

oben).

Die

IV-Stelle

beantragte

mit

Beschwerdeantwort

vom

1 5.

Dezember

2025

(Urk.

7)

die

Abweisung

der

Beschwerde.

Mit

Gerichtsverfügung

vom

2 6.

Januar

2026

wurde

die

Versicherte,

gesetzlich

vertreten

durch

ihre

Eltern,

zum

Prozess

beige laden

und

d er

KPT

eine

Kopie

der

Beschwerdeantwort

zur

Kenntnisnahme

zuge stellt

(Urk.

8

Dispositiv

Ziff.

1-3).

Die

Eltern

der

Versicherten

liessen

sich

innert

angesetzter

Frist

nicht

vernehmen.

Das

Gericht

zieht

Erwägungen (18 Absätze)

E. 1 Januar

2022

sind

die

geänderten

Bestimmungen

des

Bundesgesetzes

über

den

Allgemeinen

Teil

des

Sozialversicherungsrechts

(ATSG),

der

Verordnung

über

den

Allgemeinen

Teil

des

Sozialversicherungsrechts

(ATSV),

des

Bundesgesetzes

über

die

Invalidenversicherung

(IVG),

der

Verordnung

über

die

Invaliden versi cherung

(IVV)

sowie

eine

Neufassung

der

Verordnung

über

Geburtsgebre chen

(GgV;

neu

GgV-EDI)

in

Kraft

getreten.

In

zeitlicher

Hinsicht

sind

vorbehältlich

besonderer

übergangsrechtlicher

Rege lungen

grundsätzlich

diejenigen

Rechtssätze

massgebend,

die

bei

Erfüllung

des

rechtlich

zu

ordnenden

oder

zu

Rechtsfolgen

führenden

Tatbestandes

Geltung

haben

(BGE

146

V

364

E.

7.1,

144

V

210

E.

4.3.1,

je

mit

Hinweisen).

Der

Anspruch

auf

Behandlung

eines

Geburtsgebrechens

beginnt

mit

der

Einleitung

von

medizi nischen

Massnahmen,

frühestens

jedoch

nach

vollendeter

Geburt

(Art.

E. 1.2 Versicherte

haben

gemäss

Art.

13

Abs.

1

IVG

bis

zum

vollendeten

20.

Altersjahr

Anspruch

auf

medizinische

Massnahmen

zur

Behandlung

von

Geburtsgebrechen

(Art.

E. 1.3 ff.

des

Anhangs

4

des

Kreisschreibens

des

Bundesamtes

für

Sozialversicherungen

über

die

medizini schen

Eingliederungsmassnahmen

der

IV

[KSME],

Stand

1.

Januar

2025).

E. 1.4 Die

medizinischen

Massnahmen

umfassen

gemäss

Art.

E. 3 bis

Abs.

2

IVV).

E. 3.1 C.___,

eidgenössisch

anerkannte

Psychotherapeutin,

und

Dr.

med.

D.___,

Facharzt

für

Kinder-

und

Jugendmedizin,

stellten

im

Bericht

vom

1 1.

Mai

2020

(Urk.

8/5/6-10;

Diagnostik

-

delegierte

Psychotherapie)

die

Diag nose

einfache

Aktivitäts-

und

Aufmerksamkeitsstörung

(IC D -10

F90.0)

bei

durch schnittlicher

Intelligenz

und

ernsthafter

sozialer

Beeinträchtigung

in

mindestens

ein

oder

zwei

Bereichen

(S.

5

Ziff.

9).

C.___

und

Dr.

D.___

hielten

in

ihrer

Beurteilung

fest,

es

ergebe

sich

eindeutig

das

Gesamtbild

einer

einfachen

Aktivitäts-

und

Aufmerksamkeitsstörung.

Die

Versicherte

und

ihre

Familie

benö tigten

intensive

Unterstützung

im

Umgang

mit

Verhaltensauffälligkeiten

sowie

hinsichtlich

der

schulischen

Belastung

(S.

5

Ziff.

8).

E. 3.2 E.___,

Psychologin,

und

med .

pract.

F.___,

Oberarzt

a.i.,

A.___,

berichteten

am

1.

Januar

2025

(Urk.

3/8

=

Urk.

8/51)

über

das

stationser setzende

Home

Treatment

der

A.___,

das

vom

2 5.

September

bis

4.

Dezember

2024

dauerte

(S.

1

oben).

Die

Fachleute

gaben

an,

die

Zuweisung

sei

durch

den

A.___

aufgrund

einer

Angstsympto matik

und

daraus

resultierendem

Schulabsentismus

erfolgt.

Zur

Anamnese

wurde

ausgeführt,

die

Eltern

hätten

die

Versicherte

aufgrund

eines

früheren

Schulab sentismus

(Frühjahr

2021

bis

Sommer

2022)

auf

einer

Privatschule

für

die

Ober stufe

angemeldet,

da

es

dort

familiärer

sei.

Der

Wechsel

sei

ihr

schwergefallen.

Ab

der

zweiten

Schulwoche

habe

sie

den

Unterricht

nicht

mehr

besucht.

Die

Versicherte

berichte,

dass

sie

in

die

Schule

gehen

wolle,

sich

aber

häufig

am

Morgen

oder

kurz

vor

der

Schule

wie

blockiert

fühle.

Von

den

Eltern

werde

berichtet,

dass

sie

sich

sozial

zunehmend

zurückgezogen

habe.

Sie

sei

fast

nur

noch

zu

Hause

und

meide

Freunde

der

Familie

oder

öffentliche

Plätze

(S.

1).

E.___

und

med.

pract .

F.___

stellten

die

Diagnosen

einfache

Akti vitäts-

und

Aufmerksamkeitsstörung

(ICD-10

F90.0),

Erstdiagnose

Mai

2020,

und

mittelgradige

depressive

Episode

(ICD-10

F32.1;

S.

1).

Zum

Verlauf

wurde

ange geben,

die

Versicherte

sei

durch

das

stationsersetzende

Home

Treatment

zehn

Wochen

lang

begleitet

worden.

Anfangs

habe

sie

sich

im

Kontakt

eher

schüchtern

und

zurückhaltend,

im

Verlauf

aber

zunehmend

kontaktfreudiger

gezeigt.

Durch

den

schnellen

Beziehungsaufbau

hätten

offene

Gespräche

stattfinden

können.

Die

Versicherte

habe

ihre

Gefühle

meist

gut

benennen

können.

Der

Kontakt

mit

Gleichaltrigen

falle

ihr

oft

schwer.

Lieber

verbringe

sie

Zeit

allein

oder

passe

auf

jüngere

Kinder

auf.

Aktivitäten

im

Freien

vermeide

sie.

Sie

habe

die

Therapeuten

immer

herzlich

empfangen,

sei

motiviert

gewesen

und

habe

die

dargebotenen

Interventionen

angenommen.

Ein

Belastungsfaktor

stelle

die

Trennung

der

Eltern

dar.

Therapeutisch

sei

im

Verlauf

der

Behandlung

der

Umgang

mit

schwierigen

Situationen

vertieft

worden.

Dies e

h abe

ein

Skilltraining

sowie

eine

gemeinsame

Exposition

(Schulweg

und

Schulbesuch)

beinhaltet.

Die

Versicherte

habe

dabei

wiederholt

berichtet,

dass

sie

sich

für

einzelne

Schritte

mehr

Zeit

wünsche,

was

mit

ihr

psychoeduk ativ

habe

aufgearbeitet

werden

können

(Thema

Angst

und

Vermeidung;

S.

3

unten).

Ein

geplanter

Schuleinstieg

mit

einem

hohen

Pensum

sei

frustran

verlaufen.

Sie

habe

starke

Ängste

angegeben

und

die

Wohnung

des

Vaters

nicht

verlassen

können.

Im

Gespräch

zwischen

der

Versicherten

und

der

Therapeutin

sei

nach

einem

weiteren

Schulversuch

die

Enttäuschung

präsent

gewesen,

was

die

Thera peutin

versucht

habe,

aufzugreifen.

Im

Verlauf

sei

es

der

Versicherten

gelungen,

einzelne

Schulstunden

zu

besuchen

und

das

Schulpensum

langsam

zu

steigern.

Von

Seiten

des

Home

Treatments

sei

sie

teils

in

den

Schulbesuch en

begleitet

worden.

In

Anspannungszuständen

habe

sie

die

erarbeiteten

Skills

häufig

einsetzen

können.

Dies e

würden

ihr

helfen,

ihre

Anspannung

zu

senken.

Die

körperlichen

Stresssymptome

hätten

sich

ebenfalls

rückläufig

gezeigt.

Die

vielen

in

der

Pause

umherlaufenden

Schüler

schienen

ihr

keine

Mühe

zu

bereiten.

Sie

habe

berichtet,

dass

sie

sich

in

der

Klasse

sehr

wohl

fühle.

Zum

Ende

der

Behand lung

sei

zwar

noch

kein

voller

Schulbesuch

etabliert

worden.

Die

Versicherte

habe

sich

jedoch

stark

motiviert

gezeigt,

die

Anzahl

der

zu

besuchenden

Lektionen

zu

steigern.

Eine

medikamentöse

Behandlung

bezüglich

der

Aufmerksamkeitsstö rung

sei

mit

ihr

und

den

Eltern

thematisiert

worden.

Dies

werde

allerdings

im

Moment

nicht

gewünscht.

Eine

antidepressive

Medikation

sei

nicht

empfohlen

worden,

da

die

depressive

Symptomatik

mehr

im

Rahmen

des

Schulabsentismus

interpretiert

werde

und

die

Versicherte

von

den

psychotherapeutischen

Interven tionen

deutlich

profitiert

habe.

E ine

solche

Medikation

werde

auch

bezüglich

der

Angstsymptomatik

als

nicht

zielführend

erachtet

(S.

4).

E. 3.3 G.___,

Psychologin,

und

med.

pract.

H.___,

Facharzt

für

Kinder-

und

Jugendpsychiatrie

und

-psychotherapie,

Oberarzt,

A.___,

antworteten

am

2 9.

Juli

2025

(Urk.

8/63)

auf

die

Fragen

der

Beschwerdegegnerin

zu

einer

bevorstehenden

teilstationären

Behandlung.

Sie

nannten

als

Diagnosen

eine

einfache

Aktivität-

und

Aufmerksamkeitsstörung,

eine

mittelgradige

depres sive

Episode

und

einen

Verdacht

auf

eine

soziale

Phobie

(ICD-10

F40.1),

mit

konsekutiv

chronifiziertem

schulvermeidendem

Verhalten

seit

202 1.

Sie

gaben

an,

die

Verdachtsdiagnose

sei

am

1 6.

April

2025

im

Vorgespräch

für

die

geplante

teilstationäre

Behandlungsphase

gestellt

worden.

In

der

Anamnese

werde

von

einer

seit

dem

Kleinkindesalter

bestehenden

Abneigung,

d as

Haus

zu

verlassen

und

mit

Personen

ausserhalb

der

Kernfamilie

in

Kontakt

zu

treten,

berichtet.

Die

Versicherte

habe

sich

seit

dem

Kindergartenalter

nicht

auf

Gruppensituationen

mit

Kindern

einlassen

können

und

nur

wenige

Kontakte

zu

einzelnen

Mädchen

geknüpft.

Im

Verlauf

des

chronifizierten

Schulabsentismus

habe

zwischen

September

bis

Dezember

2024

eine

aufsuchende

Behandlungsphase

durch

das

A.___ -Home

Treatment

stattgefunden.

Eine

nachhaltige

Reintegration

in

einen

Schulalltag

sowie

in

ein

altersgemäss

autonomes

Sozialleben

habe

nicht

etabliert

werden

können.

Durch

die

Kollegen

des

Home

Treatment

sei

daher

die

Zuweisung

für

eine

teilstationäre

Behandlungsphase

erfolgt .

Es

sei

mit

den

Eltern

erwogen

worden,

ob

allenfalls

eine

vollstationäre

Behandlungsphase

dem

Chronifizie rungsgrad

der

Störung

besser

entspräche

(S.

1

Ziff.

1).

3. 4

Der

beratende

Arzt

der

Beschwerdeführerin,

I.___,

Facharzt

für

Psychiatrie

und

Psychotherapie,

gab

in

der

Stellungnahme

vom

5.

August

2025

(Urk.

3/9)

an,

im

Bericht

der

A.___

vom

1.

Januar

2025

werde

als

Erstdiag nose

eine

einfache

Aktivitäts-

und

Aufmerksamkeitsstörung

(ICD-10

F90.0)

aufgeführt .

D ies

entspreche

dem

Geburtsgebrechen

Ziff.

404

GgV-EDI

bezie hungsweise

einem

infantilen

POS.

Folglich

sei

die

Indikation

für

das

Home

Treatment

vom

2 5.

September

bis

4.

Dezember

2024

gegeben.

Das

stationserset zende

Home

Treatment

der

A.___

entspreche

einer

stationären

Akutbehandlung,

jedoch

im

häuslichen

Umfeld.

Zur

Aufnahme

in

ein

Home

Treatment

müsse

die

Versicherte

akut

hospitalisationsbedürftig

sein.

Nachdem

sie

die

Hospitalisations bedürftigkeit

nicht

mehr

erfülle,

werde

sie

aus

dem

Home

Treatment

entlassen

(Ziff.

1-2).

4.

E. 4 November

2016

E.

4);

die

Diagnosestellung

und

der

Beginn

der

Behand lung

müssen

vor

der

Vollendung

des

E. 4.1 Die

Beschwerdegegnerin

stellte

darauf

ab,

dass

es

sich

bei m

erbrachten

Home

Treatment

um

Kinderspitex -Leistungen

hand elt,

und

lehnte

eine

Kostengut sprache

für

die

Leistungen

ab .

In

der

angefochtenen

Verfügung

verwies

sie

insbesondere

auf

das

IV-Rundschreiben

Nr.

394

des

Bundesamtes

für

Sozialver sicherungen

(Urk.

2

S.

2) .

Das

Rundschreiben

regelt

Kinderspitex-Leistungen

nach

Art.

13

in

Verbindung

mit

Art.

E. 4.2 Nach

dem

von

der

Beschwerdeführerin

eingereichten

Auszug

aus

der

Internetseite

de r

A.___

und

dem

Hinweis

in

der

Beschwerde

(Urk.

1

S.

5

Ziff.

2

unten)

ist

von

einem

stationsersetzende n

Home

Treat ment

auszugehen .

Wie

die

A.___

angab,

bestehe

die

Möglichkeit,

beim

Kind

oder

Jugendlichen

zuhause

an

Schwierigkeiten

zu

arbeiten

und

dabei

die

Eltern

und

weitere

Familienmitglieder

intensiv

miteinzubeziehen.

Das

stationser setzende

Home

Treatment

entspreche

einer

stationären

Akutbehandlung,

jedoch

im

häus lichen

Umfeld.

Die

durchschnittliche

Dauer

der

Behandlung

sei

auf

sechs

Wochen

ausgelegt.

Dabei

würden

akut

erkrankte

Kinder

und

Jugendliche

durch

ein

inter professionelles

Team

im

häuslichen

Umfeld

täglich

begleitet,

auch

am

Wochen ende

und

während

der

Schulferien .

Im

stationsersetzenden

Home

Treatment

unterstütze

ein

interprofessionelles

Team

aus

Ärztinnen

und

Ärzt en,

Psycholo ginnen

und

Psychologen

sowie

Fachpersonen

aus

den

Bereichen

Sozialpädagogik

und

Pflege

die

Kinder

und

Jugendlichen

(Urk.

3/12

S.

1

f.).

E. 4.3 Die

Beschwerdeführerin

wies

in

der

Beschwerde

zu

Recht

auf

die

Unterscheidung

zwischen

einer

pflegerischen

Alltagsunterstützung

im

Sinne

einer

Spitex-Leis tung

und

dem

zu

prüfenden

stationsersetzenden

Home

Treatment

hin

(Urk.

1

S.

5

Ziff.

2

Mitte) .

Für

die

Einordnung

der

erbrachten

Leistungen

ist

zunächst

darauf

hinzuweisen,

dass

die

Massnahmen

nicht

von

einer

Spitex-Organisation,

sondern

von

Fachärzten,

Psychologen

und

weiteren

Fachpersonen

der

A.___

erbracht

wurden.

Gemäss

Art.

3 quinquies

Abs.

1

IVV

gel t en

als

ambulant

erbrachte

medizi nische

Pflegeleistungen

nach

Art.

E. 4.4 Nach

Art.

54a

Abs.

2

IVG

und

Art.

49

Abs.

1

IVV

besteht

die

Funktion

des

J.___

darin,

aus

medizinischer

Sicht

-

gewissermassen

als

Hilfestellung

für

die

medizinischen

Laien

in

Verwaltung

und

Gerichten,

welche

in

der

Folge

über

den

Leistungsanspruch

zu

entscheiden

haben

-

den

medizinischen

Sachverhalt

zusammenzufassen,

die

vorhandenen

Befunde

zu

würdigen

und

sich

dazu

zu

äussern,

ob

zusätzliche

Untersuch ungen

vorzunehmen

sind

(Ulrich

Meyer/Marco

Reichmuth,

Rechtsprechung

des

Bundesgerichts

zum

IVG,

4.

Aufl.

2022,

S.

533

Rz.

2

zu

Art.

54a).

Die

Beschwerdegegnerin

hat

zu

den

zu

prüfenden

Leistungen

des

stationsersetzenden

Home

Treatments

von

September

bis

Dezember

2024

keine

fachärztliche

Beurteilung

ihres

J.___

einge holt .

Dr.

med.

K.___,

Fachärztin

für

Neurologie,

äusserte

sich

in

der

Stellungnahme

vom

2 9.

August

2025

lediglich

zur

Kostengutsprache

für

die

teil stationäre

Behandlung

ab

dem

4.

August

202 5.

Sie

bejahte

den

direkten

Zusam menhang

zwischen

dem

Geburtsgebrechen

Ziff.

404

GgV-EDI

und

den

gestellten

Diagnosen

der

ADHS,

der

depressiven

Episode,

des

Verdachts

auf

eine

soziale

Phobie

und

dem

chronifizierten

Schulabsentismus

und

empfahl

die

Kostenüber nahme

für

die

teilstationäre

Behandlung

(Urk.

8/77

S.

2).

Die

Diagnose n

einer

ADHS

beziehungsweise

des

Geburtsgebrechens

Ziff.

404

GgV-EDI

sowie

einer

depressiven

Episode

bei

Schulabsentismus

lagen

auch

de m

stationsersetzenden

Home

Treatment

von

September

bis

Dezember

2024

zugrunde.

M angels

Einholens

einer

entsprechenden

Einschätzung

legte

der

J.___

beziehungsweise

die

Beschwer degegnerin

sodann

nicht

dar,

inwiefern

es

sich

beim

zu

beurteilenden

stationsersetzenden

Home

Treatment

bloss

um

pflegerische

Leistungen

handeln

sollte.

Dementsprechend

wurde

d ie

Einordnung

des

Home

Treatment s

durch

den

J.___

der

Beschwerdegegnerin

nicht

in

Frage

gestellt.

Es

ist

daher

insgesamt

von

einer

medizinische n

Massnahme

zur

Behandlung

des

Geburtsgebrechens

auszu gehen,

welche

-

mangels

gegenteiliger

Hinweise

-

wirksam,

zweckmässig

und

wirtschaftlich

war .

Für

die

Massnahmen

bestand

und

besteht

weiterhin

eine

Kostengutsprache

der

Beschwerdegegnerin

(Urk.

8/8,

Urk.

8/55). Das

Rundschreiben

des

Bundesamtes

für

Sozialversicherungen

Nr.

394

bezieht

sich

auf

Kinderspitex-Leistungen,

welche

von

Pflegefachpersonen

vorgenommen

werden .

Solche

liegen,

wie

erwähnt,

nicht

vor.

Der

Hinweis

der

Beschwerdegeg nerin

in

der

angefochtenen

Verfügung

auf

das

Rundschreiben

geht

daher

fehl

und

es

erstaunt

nicht,

dass

dieses

keine

Regelung

zu m

Home

Treatment

der

A.___

enthält.

Die

Voraussetzungen

von

Art.

13

Abs.

1

IVG

für

eine

Kostengutsprache

der

vom

2 5.

September

bis

4.

Dezember

2024

erbrachten

Leistungen

sind

somit

erfüllt.

E. 4.5 Ob

im

September

2024

ein

stabilisierter

Gesundheitszustand

als

Voraussetzung

für

eine

Leistungszusprache

gestützt

auf

Art.

12

IVG

vorlag

(vgl.

Urk.

1

S.

7

Ziff.

3),

muss

ausgangsgemäss

nicht

weiter

geprüft

werden

(vgl.

Ulrich

Meyer/Marco

Reichmuth,

a.a.O.,

Rz.

10

sowie

12-17

zu

Art.

12

IVG,

Rz .

E. 9 Dezember

2018

E.

2.3

mit

Hinweisen

sowie

Ziffer

E. 14 Abs.

1

lit.

b

IVG

solche

Massnahmen,

die

von

Pflegefachpersonen

erbracht

werden

und

die

der

Abklärung,

Beratung

und

Koordination

sowie

der

Untersuchung

und

Behandlung

der

versicherten

Person

dienen.

In

diesem

Sinne

werden

Spitex-Leistungen

durch

qualifizierte

Pflegefach personen

erbracht

und

von

Spitex-Organisationen

angeboten .

Nach

den

Angaben

der

A.___

handelt

es

sich

vorliegend

indes

nicht

um

Pflegeleistungen,

sondern

um

Massnahmen,

die

einer

stationären

Akutbehandlung

in

einer

psychiatrischen

Klinik

entsprechen

und

die

interdisziplinär

von

einem

Team

von

Ärzten,

Psycho logen

und

Fachpersonen

aus

dem

Bereich

der

Sozialpädagogik

und

auch

der

Pflege

erbracht

werden.

Dabei

handelt

es

sich

grundsätzlich

um

intensiv-thera peutische

Massnahmen

in

stationärer

Dichte .

Medizinische

Pflegeleistungen

stehen

somit

jedenfalls

nicht

im

Vordergrund.

Diese

Einschätzung

ergibt

sich

auch

aus

dem

Bericht

der

Fachleute

der

A.___

vom

1.

Januar

202 5.

Die

Behand lung

beinhaltete,

dass

mittels

eines

Skilltrainings,

gemeinsamer

Exposition

und

einer

anschliessenden

therapeutischen

Aufarbeitung

der

Themen

intensiv

an

den

Schwierigkeiten

des

Kindes

in

Zusammenhang

mit

dem

ADHS

und

einem

Schul absentismus

gearbeitet

wurde,

wobei

Fortschritte

erzielt

werden

konnten

(E.

3.2).

Im

Weiteren

wurden

medikamentöse

Behandlungen

besprochen,

was

in

den

Aufgabenbereich

eines

Arztes

fällt.

Im

Vordergrund

der

Behandlung

standen

demnach

intensive

therapeutische

und

nicht

blosse

pflegerische

Massnahmen.

D ie

erbrachten

Leistungen

sind,

wie

erwähnt,

mit

einer

akuten

stationären

Behand lung

gleichzusetzen .

Die

Versicherte

befand

sich

als

Folge

des

Geburtsgebrechens

sodann

in

einer

akuten

Behandlungsbedürftigkeit,

was

von

der

Beschwerdegeg nerin

nicht

bestritten

wurde .

Für

eine

teilstationäre

Behandlung

rund

ein

halbes

Jahr

nach

dem

Ende

des

stationsersetzenden

Home

Treatment

erteilte

die

Beschwerdegegnerin

in

der

Folge

mit

Verfügung

vom

1 6.

September

2025

(Urk.

8/78)

Kostengutsprache.

Das

erfolgte

Home

Treatment

lässt

sich

gemäss

den

Angaben

der

A.___

mit

einer

teilstationären

Behandlung

vergleichen.

Nach

den

vorliegenden

Abrechnungen

wurden

in

der

Zeit

vom

2 5.

September

bis

4.

Dezember

2024

für

beinahe

jeden

Tag

Leistungen

gemäss

Tarmed

(Ziff.

02.0865.00.02,

Home

Treatment

-

Tagespauschale

KJPP

HSK)

mit

einem

Ansatz

von

Fr.

300.--

pro

Tag

abgerechnet.

Die

Höhe

der

Tagespauschale

spricht

ebenfalls

gegen

eine

Einordnung

als

blosse

Pflegeleistung

der

Spitex.

Wie

auch

der

Vertrauensarzt

der

Beschwerdeführerin,

Dr.

I.___,

darlegte,

war

die

medizinische

Massnahme

aufgrund

des

Geburtsgebrechens

Ziff.

404

GgV-EDI

geboten.

Die

erbrachten

Leistungen

sind

demnach

kausal

auf

das

Geburtsge brechen

zurückzuführen,

was

von

der

Beschwerdegegnerin

nicht

bestritten

wurde .

E. 18 Dezember

bis

und

mit

dem

2.

Januar

(Art.

46

BGG).

Die

Beschwerdeschrift

ist

dem

Bundesgericht,

Schweizerhofquai

6,

6004

Luzern,

zuzu stellen.

Die

Beschwerdeschrift

hat

die

Begehren,

deren

Begründung

mit

Angabe

der

Beweis mittel

und

die

Unterschrift

der

beschwerdeführenden

Partei

oder

ihrer

Rechtsvertretung

zu

enthalten;

der

angefochtene

Entscheid

sowie

die

als

Beweismittel

angerufenen

Urkunden

sind

beizulegen,

soweit

die

Partei

sie

in

Händen

hat

(Art.

42

BGG). Sozialversicherungsgericht

des

Kantons

Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber Grieder-MartensBrugger

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des

Kantons

Zürich b IV.2025.00724 II. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Bachofner Sozialversicherungsrichterin Sager Gerichtsschreiber Brugger Urteil vom 2 8.

Mai

2026 in

Sachen KPT

Krankenkasse

AG Wankdorfallee

3,

3014

Bern Beschwerdeführerin gegen Sozialversicherungsanstalt

des

Kantons

Zürich,

IV-Stelle Röntgenstrasse

17,

Postfach,

8087

Zürich Beschwerdegegnerin weitere

Verfahrensbeteiligte: X.___,

geb.

2011 Beigeladene gesetzlich

vertreten

durch

die

Eltern

Y.___

und

Z.___ Sachverhalt: 1.

1.1

X.___

(nachfolgend:

die

Versicherte),

geboren

2011,

wurde

am

3.

Juni

2020

von

ihre n

Eltern

unter

Hinweis

auf

eine

Aufmerksamkeitsdefizit-

und

Hyperaktivitätsstörung

(ADHS)

beziehungsweise

ein

psychoorganisches

Syndrom

(POS)

bei

der

Invalidenversicherung

zum

Bezug

medizinischer

und

beruflicher

Massnahmen

angemeldet

(Urk.

8/1

Ziff.

6.1).

Die

Sozialversicherungs anstalt

des

Kantons

Zürich,

IV-Stelle,

anerkannte

das

Vorliegen

des

Geburtsge brechens

Ziff.

404

des

Anhangs

der

Verordnung

des

Eidgenössischen

Departe ments

des

Innern

(EDI)

über

Geburtsgebrechen

(GgV-EDI)

und

erteilte

am

9.

September

2020

für

die

Zeit

vom

5.

Dezember

2019

bis

3 1.

Januar

2025

Kostengutsprachen

für

die

Kosten

der

Behandlung

des

Geburtsgebrechens

Ziff.

404

GgV-EDI

sowie

konkret

für

die

ambulante

Psychotherapie

nach

ärztli cher

Verordnung

(Urk.

6

S.

2

oben,

Urk.

8/7-8

=

Urk.

8/9-10).

Am

2 2.

April

2021

erteilte

die

IV-Stelle

für

die

Zeit

vom

6.

April

2021

bis

3 1.

Januar

2025

Kosten gutsprache

für

ambulante

Ergotherapie

i m

Zusammenhang

mit

dem

Geburtsge brechen

Ziff.

404

GgV -EDI

(Urk.

8/13).

1.2

Die

KPT

Krankenkasse

AG

(nachfolgend:

KPT)

teilte

der

IV-Stelle

mit

E-Mail

vom

5.

Dezember

2024

mit,

dass

sie

als

obligatorische

Krankenpflegeversicherung

zugunsten

der

Versicherten

psychiatrische

Leistungen

(Notfallbehandlung

und

Home

Treatment)

bezahlt

habe,

und

ersuchte

die

IV-Stelle

um

Prüfung

einer

Kostenübernahme

der

Leistungen

für

den

Zeitraum

vom

2 5.

September

bis

zum

4.

Dezember

2024

(Urk.

8/21,

Urk.

8/22

=

Urk.

8/25).

Die

IV-Stelle

antwortete

in

der

E-Mail

vom

2 0.

Dezember

2024

abschlägig

auf

das

Gesuch

der

KPT

(Urk.

8/23,

vgl.

auch

Urk.

8/26,

Urk.

8/29).

In

der

Folge

tätigte

sie

medizinische

Abklärungen

(Urk.

8/51,

Urk.

8/53,

Urk.

8/63)

und

erteilte

a m

2 6.

Juni

2025

bis

zum

3 1.

August

2031

Kostengutsprache

für

medizinische

Massnahmen

zur

Behandlung

des

Geburtsgebrechens

Ziff.

404

GgV -EDI

(Urk.

8/55).

Nach

durchgeführtem

Vorbescheidverfahren

(vgl.

Urk.

8/56)

lehnte

die

IV-Stelle

eine

Kostengutsprache

für

Psychotherapie

mit

Verfügung

vom

8.

September

2025

(Urk.

8/76)

mit

der

Begründung

ab,

dass

die

angegebene

Therapeutin

als

Durch führungsstelle

nicht

auf

der

Liste

des

Bundesamts

für

Sozialversicherungen

aufgeführt

sei .

Mit

Vorbescheid

vom

1 5.

August

2025

stellte

die

IV-Stelle

in

Aussicht,

dass

sie

die

Voraussetzungen

für

eine

Kostengutsprache

für

Kinderspitexleistungen

für

den

Zeitraum

vom

2 5.

September

bis

zum

4.

Dezember

2024

zugunsten

der

Versicherten

als

nicht

erfüllt

erachte n

werde

(Urk.

8/74-75),

wogegen

die

KPT

am

1 5.

September

2025

Einwände

(Urk.

8/79)

erhob .

Mit

Verfügung

vom

2 9.

September

2025

(Urk.

8/85

=

Urk.

2)

verfügte

die

IV-Stelle

im

Sinne

des

Vorbescheids

und

lehnte

eine

Kostengutsprache

für

Kinderspitexleistungen

ab.

Der

KPT

wurde

eine

Kopie

der

Verfügung

zugestellt.

Am

1 6.

September

2025

er teilte

die

IV-Stelle

für

die

Zeit

vom

4.

August

bis

4.

Dezember

2025

Kostengutsprache

für

die

beantragte

teilstationäre

Behandlung

(Urk.

8/78).

2.

Die

KPT

erhob

am

2 8.

Oktober

2025

Beschwerde

gegen

die

Verfügung

vom

2 9.

September

2025

(Urk.

2)

und

beantragte,

diese

sei

aufzuheben,

und

es

sei

die

IV-Stelle

zur

Übernahme

der

Kosten

des

Home

Treatments

i m

Zusammenhang

mit

dem

Geburtsgebrechen

Ziff.

404

GgV-EDI

zu

verpflichten.

Von

der

KPT

über nommene

Vorleistungen

seien

von

der

IV-Stelle

zurückzuerstatten.

Eventuell

sei

die

Sache

an

die

IV-Stelle

zur

weiteren

Abklärung

und

Neubeurteilung

zurück zuweisen

(Urk.

1

S.

2

Ziff.

1-3

oben).

Die

IV-Stelle

beantragte

mit

Beschwerdeantwort

vom

1 5.

Dezember

2025

(Urk.

7)

die

Abweisung

der

Beschwerde.

Mit

Gerichtsverfügung

vom

2 6.

Januar

2026

wurde

die

Versicherte,

gesetzlich

vertreten

durch

ihre

Eltern,

zum

Prozess

beige laden

und

d er

KPT

eine

Kopie

der

Beschwerdeantwort

zur

Kenntnisnahme

zuge stellt

(Urk.

8

Dispositiv

Ziff.

1-3).

Die

Eltern

der

Versicherten

liessen

sich

innert

angesetzter

Frist

nicht

vernehmen.

Das

Gericht

zieht

in

Erwägung: 1.

1.1

Am

1.

Januar

2022

sind

die

geänderten

Bestimmungen

des

Bundesgesetzes

über

den

Allgemeinen

Teil

des

Sozialversicherungsrechts

(ATSG),

der

Verordnung

über

den

Allgemeinen

Teil

des

Sozialversicherungsrechts

(ATSV),

des

Bundesgesetzes

über

die

Invalidenversicherung

(IVG),

der

Verordnung

über

die

Invaliden versi cherung

(IVV)

sowie

eine

Neufassung

der

Verordnung

über

Geburtsgebre chen

(GgV;

neu

GgV-EDI)

in

Kraft

getreten.

In

zeitlicher

Hinsicht

sind

vorbehältlich

besonderer

übergangsrechtlicher

Rege lungen

grundsätzlich

diejenigen

Rechtssätze

massgebend,

die

bei

Erfüllung

des

rechtlich

zu

ordnenden

oder

zu

Rechtsfolgen

führenden

Tatbestandes

Geltung

haben

(BGE

146

V

364

E.

7.1,

144

V

210

E.

4.3.1,

je

mit

Hinweisen).

Der

Anspruch

auf

Behandlung

eines

Geburtsgebrechens

beginnt

mit

der

Einleitung

von

medizi nischen

Massnahmen,

frühestens

jedoch

nach

vollendeter

Geburt

(Art.

3 ter

Abs.

1

IVV).

Vorliegend

wurde

das

Leistungsgesuch

am

3.

Juni

2020

gestellt

(Urk.

8/1).

Die

angefochtene

Verfügung

erging

nach

dem

1.

Januar

202 2.

Da

vorliegend

die

Kostenübernahme

für

ab

September

2024

erbrachte

Leistungen

in

Frage

steh t

(Urk.

8/22

=

Urk.

8/25),

sind

die

ab

1.

Januar

2022

gültigen

Rechtsvorschriften

anwendbar,

die

nachfolgend

auch

in

dieser

Fassung

zitiert

werden.

1.2

Versicherte

haben

gemäss

Art.

13

Abs.

1

IVG

bis

zum

vollendeten

20.

Altersjahr

Anspruch

auf

medizinische

Massnahmen

zur

Behandlung

von

Geburtsgebrechen

(Art.

3

Abs.

2

ATSG).

Medizinische

Massnahmen

nach

Absatz

1

werden

gewährt

für

die

Behandlung

angeborener

Missbildungen,

genetischer

Krankheiten

sowie

prä-

und

perinatal

aufgetretener

Leiden,

die: a.

fachärztlich

diagnostiziert

sind; b.

die

Gesundheit

beeinträchtigen; c.

einen

bestimmten

Schweregrad

aufweisen; d.

eine

langdauernde

oder

komplexe

Behandlung

erfordern;

und e.

mit

medizinischen

Massnahmen

nach

Artikel

14

behandelbar

sind.

Als

Geburtsgebrechen

gelten

diejenigen

Krankheiten,

die

bei

vollendeter

Geburt

bestehen

(Art.

3

Abs.

2

ATSG).

Die

blosse

Veranlagung

zu

einem

Leiden

gilt

nic ht

als

Geburtsgebrechen

(Art.

3

Abs.

2

IVV).

Das

Eidgenössische

Departement

des

Innern

(EDI)

erstellt

die

Liste

nach

Artikel

14 ter

Absatz

1

Buchstabe

b

IVG

mit

den

Geburtsgebrechen,

für

die

medizinische

Massnahmen

nach

Artikel

13

IVG

gewährt

werden

(Art.

3 bis

Abs.

1

IVV).

Es

kann

nähere

Vorschriften

über

die

Liste

erlassen

(Art.

3 bis

Abs.

2

IVV). 1.3

Geburtsgebrechen

im

Sinne

von

Ziff.

404

GgV-EDI

sind

angeborene

Störungen

des

Verhaltens

bei

Kindern

ohne

Intelligenzminderung

mit

kumulativem

Nach weis

von

Störungen

des

Verhaltens

im

Sinne

einer

krankhaften

Beeinträchtigung

der

Affektivität

oder

der

Kontaktfähigkeit,

von

Störungen

des

Antriebes,

des

Erfassens

(perzeptive

Funktionen),

der

Konzentrationsfähigkeit

sowie

der

Merkfähigkeit

(Aufmerksamkeitsdefizit-/Hyperaktivitätsstörung

[ADHS];

früher

«psychoorganisches

Syndrom»,

POS;

vgl.

Urteil

des

Bundesgerichts

9C_418/2016

vom

4.

November

2016

E.

4);

die

Diagnosestellung

und

der

Beginn

der

Behand lung

müssen

vor

der

Vollendung

des

9.

Lebensjahres

erfolgt

sein

(Abs.

2

von

Ziff.

404

GgV-EDI;

vgl.

auch

Urteil

des

Bundesgerichts

9C_855/2017

vom

1 9.

Dezember

2018

E.

2.3

mit

Hinweisen

sowie

Ziffer

1.3

ff.

des

Anhangs

4

des

Kreisschreibens

des

Bundesamtes

für

Sozialversicherungen

über

die

medizini schen

Eingliederungsmassnahmen

der

IV

[KSME],

Stand

1.

Januar

2025).

1.4

Die

medizinischen

Massnahmen

umfassen

gemäss

Art.

14

Abs.

1

IVG: a. die

Behandlungen

und

die

dazugehörenden

Untersuchungen,

die

ambu lant

oder

stationär,

sowie

die

Pflegeleistungen,

die

in

einem

Spital

durch geführt

werden

von: 1. Ärztinnen

oder

Ärzten, 2. Chiropraktorinnen

oder

Chiropraktoren, 3. Personen,

die

auf

Anordnung

oder

im

Auftrag

einer

Ärztin

oder

eines

Arztes

beziehungsweise

einer

Chiropraktorin

oder

eines

Chiropraktors

Leistungen

erbringen; b.

medizinische

Pflegeleistungen,

die

ambulant

erbracht

werden; c.

die

ärztlich

oder

unter

den

vom

Bundesrat

bestimmten

Voraussetzungen

von

Chiropraktorinnen

oder

Chiropraktoren

verordneten

Analysen,

Arzneimittel

und

der

Untersuchung

oder

Behandlung

dienenden

Mittel

und

Gegenstände; d.

die

ärztlich

durchgeführten

oder

angeordneten

Massnahmen

der

medizi nischen

Rehabilitation; e.

den

Aufenthalt

im

Spital

entsprechend

dem

Standard

der

allgemeinen

Abteilung; f.

die

Leistung

der

Apothekerinnen

und

Apotheker

bei

der

Abgabe

von

nach

Buchstabe

c

verordneten

Arzneimitteln; g.

die

medizinisch

notwendigen

Transportkosten.

Die

medizinischen

Massnahmen

müssen

wirksam,

zweckmässig

und

wirtschaft lich

sein.

Die

Wirksamkeit

muss

nach

wissenschaftlichen

Methoden

nachge wiesen

sein;

im

Fall

von

seltenen

Krankheiten

wird

die

Häufigkeit

des

Auftretens

einer

Krankheit

berücksichtigt

(Art.

14

Abs.

2

IVG).

Die

Versicherung

übernimmt

keine

Kosten

für

logopädische

Massnahmen

(Art.

14

Abs.

3

IVG).

Beim

Entscheid

über

die

Gewährung

von

ambulanten

oder

stationären

medizinischen

Behand lungen

ist

auf

den

Vorschlag

des

behandelnden

Arztes

oder

der

behandelnden

Ärztin

und

auf

die

persönlichen

Verhältnisse

der

Versicherten

in

angemessener

Weise

Rücksicht

zu

nehmen

(Art.

14

Abs.

4

IVG). 2.

2.1

Die

Beschwerdeführerin

rügte

eine

Verletzung

des

rechtlichen

Gehörs,

da

die

Beschwerdegegnerin

trotz

ihrer

einspracheweise

geltend

gemachter

Vorbringen

in

der

Verfügung

vom

2 9.

September

2025

weiterhin

von

Spitex-Leistungen

ausgehe.

Die

Beschwerdegegnerin

sei

nicht

darauf

eingegangen,

weshalb

die

strit tigen

Leistungen

unter

diese

Kategorie

fallen

würden.

S ie

verletze

damit

das

rechtliche

Gehör

der

Beschwerdeführerin .

Es

bleibe

unklar,

ob

und

wie

die

Beschwerdegegnerin

eine

Kategorisierung

der

Leistungen

vorgenommen

habe

(Urk.

1

S.

4

Ziff.

1

unten).

Verfügungen

der

Versicherungsträger

müssen,

wenn

sie

den

Begehren

der

Parteien

nicht

voll

entsprechen,

eine

Begründung

enthalten

(Art.

49

Abs.

3

Satz

2

ATSG),

das

heisst

eine

Darstellung

des

vom

Versicherungsträger

als

relevant

erachteten

Sachverhaltes

und

der

rechtlichen

Erwägungen.

Gemäss

Art.

52

Abs.

2

Satz

2

ATSG

werden

Einspracheentscheide

begründet.

Die

aus

dem

Anspruch

auf

rechtliches

Gehör

nach

Art.

29

Abs.

2

BV

fliessende

Begründungspflicht

gebietet

nicht,

dass

sich

das

kantonale

Gericht

beziehungsweise

der

Versicherungsträger

mit

allen

Parteistandpunkten

einlässlich

auseinandersetzt

und

jedes

einzelne

Vorbringen

ausdrücklich

widerlegt.

Vielmehr

kann

sich

die

Behörde

auf

die

für

den

Entscheid

wesentlichen

Punkte

beschränken.

Die

Begründung

muss

so

abge fasst

sein,

dass

sich

die

betroffene

Person

über

die

Tragweite

des

Entscheids

Rechenschaft

geben

und

ihn

in

voller

Kenntnis

der

Sache

an

die

höhere

Instanz

weiterziehen

kann.

In

diesem

Sinne

müssen

wenigstens

kurz

die

Überlegungen

genannt

werden,

von

denen

sich

das

Gericht

respektive

der

Versicherungsträger

hat

leiten

lassen

und

auf

die

sich

sein

Entscheid

stützt

(BGE

142

II

49

E.

9.2,

136

I

229

E.

5.2,

je

m.w.H.). Die

aus

dem

Anspruch

auf

rechtliches

Gehör

nach

Art.

29

Abs.

2

BV

fliessende

Begründungspflicht

gebietet,

wie

erwähnt,

nicht,

dass

sich

der

Versicherungs träger

mit

allen

Parteistandpunkten

einlässlich

auseinandersetzt

und

jedes

einzelne

Vorbringen

ausdrücklich

widerlegt.

Vorliegend

lehnte

die

Beschwerde gegnerin

eine

Kostengutsprache

für

die

beantragten

Leistungen,

auch

wenn

sie

diese

ohne

entsprechende

Begründung

als

«Kinderspitex-Leistungen»

bezeich nete,

mit

dem

Hinweis

auf

das

IV-Rundschreiben

Nr.

394

des

Bundesamtes

für

Sozialversicherungen

ab.

Trotz

der

insgesamt

knappen

Begründung

in

der

ange fochtenen

Verfügung

(Urk.

2)

war

der

Beschwerdeführerin

eine

sachgerechte

Anfechtung

des

Entscheides

im

vorliegenden

Beschwerdeverfahren

gleichwohl

möglich.

Eine

Verletzung

des

Anspruchs

auf

rechtliches

Gehör

ist

daher

zu

verneinen.

2. 2

Die

Beschwerdegegnerin

hielt

in

der

Verfügung

vom

2 9.

September

2025

(Urk.

2)

fest,

in

Hauspflege

vorgenommene

Vorkehren,

deren

Durchführung

nicht

zwin gend

eine

medizinische

Berufsqualifikation

erforderten,

stellten

keine

medizini sche

Massnahme

im

Sinne

von

Art.

14

Abs.

1

lit.

a

IVG

dar

und

könnten

nicht

von

der

Invalidenversicherung

übernommen

werden

(S.

1).

Im

IV-Rundschreiben

Nr.

394

seien

die

im

Rahmen

der

Untersuchung

und

Behandlung

möglichen

medizinischen

Massnahmen

aufgelistet,

für

welche

die

Invalidenversicherung

eine

Kostenübernahme

leisten

könne.

Im

Leistungskatalog

seien

keine

Mass nahmen

erfasst,

die

von

den

Verrichtungen

her

dem

Home

Treatment

zugeordnet

werden

könnten.

Es

werde

davon

ausgegangen,

dass

das

Home

Treatment

den

psychiatrischen

Pflegeleistungen

zuzuordnen

sei.

Das

Bundesamt

für

Sozialver sicherung

habe

sich

dazu

in

einem

Schreiben

vom

3 1.

März

2022

geäussert.

Die

subsidiäre

Leistungspflicht

der

Krankenversicherung

sei

für

medizinische

Spitex -L eistungen

auch

bei

Vorliegen

einer

Verfügung

der

Invalidenversicherung

weiterhin

gegeben

(S.

2).

2. 3

Die

Beschwerdeführerin

brachte

vor,

im

Arztbericht

vom

1 1.

Mai

2020

werde

ein

eindeutiges

Gesamtbild

einer

Aktivitäts-

und

Aufmerksamkeitsstörung

festge stellt.

Zudem

werde

die

Notwendigkeit

einer

intensiven

Unterstützung

im

Umgang

mit

Verhaltensauffälligkeiten

und

der

schulischen

Belastung

der

Versi cherten

unterstrichen .

Sie

verfüge

für

das

Geburtsgebrechen

Ziff.

404

GgV-EDI

über

Kostengutsprache n

für

ambulante

Psychotherapie

und

medizinische

Mass nahmen

(Urk.

1

S.

3

Ziff.

1 -2).

Im

Herbst

2024

sei

es

im

Anschluss

an

eine

längerfristige

ambulante

Behandlung ssituation

zu

einer

Verschärfung

der

Symp tomatik

gekommen,

was

aus

Sicht

des

A.___

es

eine

Behandlung

in

stationärer

Dichte

notwendig

gemacht

habe .

Eine

Klinikeinweisung

hätte

dabei

nicht

den

sachgerechten

ersten

Schritt

dargestellt,

d ies

aus

Gründen

der

Kontinuität,

der

Eingliederung

in

die

obligato rische

Schule

und

der

familiäre n

Stabilität.

Die

p sychiatrische

K linik

B.___

habe

vor

diesem

Hintergrund

für

den

Zeitraum

vom

2 4.

September

bis

2 8.

Oktober

2024

ein

stationsersetzendes

Home

Treatment

angeordnet

und

durchgeführt.

Die

Behandlungsform

sei

gezielt

gewählt

worden .

Gemäss

dem

B ericht

des

Vertrauensarztes

der

Beschwerdeführerin

stehe

das

Home

Treatment

i n

Zusammenhang

mit

dem

Geburtsgebrechen

Ziff.

404

GgV-EDI

und

entspreche

einer

stationären

Akutbehandlung

(S.

3

f.

Ziff.

3- 4

oben).

Die

Versicherte

habe

keine

pflegerische

Alltagsunterstützung

im

Sinne

einer

Spitex-Leistung

erhalten,

sondern

eine

befristete,

mul ti professionelle,

hochinten sive

psychiatrische

Behandlung

durch

Therapeuten.

Diese

sei

als

Alternative

zur

stationären

Versorgung

konzipiert

und

durchgeführt

worden.

D ie

Kinderspitex

sei

strukturell

auf

Unterstützung

im

Alltag,

Pflegehandlungen

und

punktuelle

Begleitung

ausgerichtet.

Das

durchgeführte

Home

Treatment

ziele

dagegen

darauf

ab,

eine

stationäre

Psychiatrie

zu

substituieren

oder

zu

entlasten.

Dies

zeige

sich

in

der

Struktur

und

Zielsetzung

und

auch

in

der

Tarifierung .

Es

handle

sich

um

eine

durch

Therapeuten

durchgeführte

medizinische

Behandlung,

welche

einer

stationären

Akutbehandlung

entspreche,

die

jedoch

im

häuslichen

Umfeld

statt finde

(S.

5

Ziff.

2).

Im

Bericht

der

A.___

vom

1.

Januar

2025

werde

ausdrücklich

davon

gesprochen,

dass

es

sich

um

ein

stationsersetzendes

Home

Treatment

beziehungsweise

ein

psychiatrisches

Spezialangebot

handle .

Gemäss

dem

Bericht

sei

die

Versicherte

durch

das

stationsübergreifende

Home

Treatment

zehn

Wochen

lang

begleitet

worden,

was

insbesondere

eine

Vertiefung

im

Umgang

mit

schwierigen

Situationen,

ein

Skilltraining,

die

gemeinsame

Exposition

(Schulweg

und

Schulbesuch)

sowie

eine

psychoedukative

Aufarbeitung

beinhaltet

habe

(S.

5

f.

Ziff.

2).

Damit

zeige

sich

wiederum

klar,

dass

es

sich

nicht

um

eine

rein

pflegerische

Alltagsunterstützung

(Spitex)

ge hand elt

habe,

sondern

um

eine

psychiatrische

Behandlung.

Die

Leistungen

seien

dementsprechend

auch

von

einer

Therapeutin

vorgenommen

worden .

Gemäss

dem

Bericht

vom

1.

Januar

2025

könne

die

Versicherte

die

erarbeiteten

Skills

in

Anspannungs zuständen

häufig

einsetzen

und

die

Anspannung

so

senken .

Aus

dem

Umstand,

dass

das

IV-Rundschreiben

Nr.

394

-

als

Leistungskatalog

für

Kinderspitex

-

die

streitigen

Leistungen

nicht

aufführe,

könne

nicht

geschlossen

werden,

dass

das

Home

Treatment

keine

medizinische

Massnahme

in

Zusammen hang

mit

einem

Geburtsgebrechen

darstelle.

Die

Behandlung

sei

kausal

durch

das

Geburtsgebrechen

veranlasst

worden.

Nur

das

erfolgte

Setting

habe

sodann

die

erforderliche

Intensität,

Krisennähe

und

Alltagsintegration

gewährleisten

können.

Eine

ambulante

Regelversorgung

hätte

die

notwendige

Behandlungsfre quenz

und

-dichte

verfehlt

(S.

6).

Die

streitige

Massnahme

erfülle

primär

den

Anspruch

nach

Art.

13

IVG,

aber

auch

die

Voraussetzungen

von

Art.

12

Abs.

1

IVG.

Gemäss

Art.

12

Abs.

3

müss t en

die

medizinischen

Eingliederungsmassnahmen

die

Schul-,

Ausbildungs-

oder

Erwerbsfähigkeit

oder

die

Fähigkeit,

sich

im

Aufgabenbereich

zu

betätigen,

dauerhaft

und

wesentlich

verbessern

oder

eine

solche

Fähigkeit

vor

wesentlicher

Beeinträchtigung

bewahren.

Gemäss

dem

Bericht

der

Fachleute

der

A.___

vom

1.

Januar

2025

sei

das

Home

Treatment

unmittelbar

auf

die

Sicherung

und

Stabilisierung

der

schulischen

Eingliederung

ausgerichtet

gewesen

(S.

7

Ziff.

3).

2. 4

Bei

der

Versicherten

liegt

unbestrittenermassen

das

Geburtsgebrechen

Ziff.

404

GgV-EDI

vor.

Strittig

ist,

ob

die

Beschwerdegegnerin

die

Übernahme

der

Kosten

für

ein

Home

Treatment

der

A.___

vom

2 5.

September

bis

4.

Dezember

2024

zu

Recht

abgelehnt

hat.

Dabei

sind

die

Voraussetzungen

für

eine

Übernahme

medi zini s cher

Massnahmen

gestützt

auf

Art.

13

Abs.

1

und

Art.

12

Abs.

1

IVG

zu

prüfen .

Weiter

ist

darauf

einzugehen,

ob

es

sich

beim

Home

Treatment

der

A.___

um

Kinderspitex-Leistungen

handelt,

wie

die

Beschwerdegegnerin

annimmt.

3. 3.1

C.___,

eidgenössisch

anerkannte

Psychotherapeutin,

und

Dr.

med.

D.___,

Facharzt

für

Kinder-

und

Jugendmedizin,

stellten

im

Bericht

vom

1 1.

Mai

2020

(Urk.

8/5/6-10;

Diagnostik

-

delegierte

Psychotherapie)

die

Diag nose

einfache

Aktivitäts-

und

Aufmerksamkeitsstörung

(IC D -10

F90.0)

bei

durch schnittlicher

Intelligenz

und

ernsthafter

sozialer

Beeinträchtigung

in

mindestens

ein

oder

zwei

Bereichen

(S.

5

Ziff.

9).

C.___

und

Dr.

D.___

hielten

in

ihrer

Beurteilung

fest,

es

ergebe

sich

eindeutig

das

Gesamtbild

einer

einfachen

Aktivitäts-

und

Aufmerksamkeitsstörung.

Die

Versicherte

und

ihre

Familie

benö tigten

intensive

Unterstützung

im

Umgang

mit

Verhaltensauffälligkeiten

sowie

hinsichtlich

der

schulischen

Belastung

(S.

5

Ziff.

8).

3.2

E.___,

Psychologin,

und

med .

pract.

F.___,

Oberarzt

a.i.,

A.___,

berichteten

am

1.

Januar

2025

(Urk.

3/8

=

Urk.

8/51)

über

das

stationser setzende

Home

Treatment

der

A.___,

das

vom

2 5.

September

bis

4.

Dezember

2024

dauerte

(S.

1

oben).

Die

Fachleute

gaben

an,

die

Zuweisung

sei

durch

den

A.___

aufgrund

einer

Angstsympto matik

und

daraus

resultierendem

Schulabsentismus

erfolgt.

Zur

Anamnese

wurde

ausgeführt,

die

Eltern

hätten

die

Versicherte

aufgrund

eines

früheren

Schulab sentismus

(Frühjahr

2021

bis

Sommer

2022)

auf

einer

Privatschule

für

die

Ober stufe

angemeldet,

da

es

dort

familiärer

sei.

Der

Wechsel

sei

ihr

schwergefallen.

Ab

der

zweiten

Schulwoche

habe

sie

den

Unterricht

nicht

mehr

besucht.

Die

Versicherte

berichte,

dass

sie

in

die

Schule

gehen

wolle,

sich

aber

häufig

am

Morgen

oder

kurz

vor

der

Schule

wie

blockiert

fühle.

Von

den

Eltern

werde

berichtet,

dass

sie

sich

sozial

zunehmend

zurückgezogen

habe.

Sie

sei

fast

nur

noch

zu

Hause

und

meide

Freunde

der

Familie

oder

öffentliche

Plätze

(S.

1).

E.___

und

med.

pract .

F.___

stellten

die

Diagnosen

einfache

Akti vitäts-

und

Aufmerksamkeitsstörung

(ICD-10

F90.0),

Erstdiagnose

Mai

2020,

und

mittelgradige

depressive

Episode

(ICD-10

F32.1;

S.

1).

Zum

Verlauf

wurde

ange geben,

die

Versicherte

sei

durch

das

stationsersetzende

Home

Treatment

zehn

Wochen

lang

begleitet

worden.

Anfangs

habe

sie

sich

im

Kontakt

eher

schüchtern

und

zurückhaltend,

im

Verlauf

aber

zunehmend

kontaktfreudiger

gezeigt.

Durch

den

schnellen

Beziehungsaufbau

hätten

offene

Gespräche

stattfinden

können.

Die

Versicherte

habe

ihre

Gefühle

meist

gut

benennen

können.

Der

Kontakt

mit

Gleichaltrigen

falle

ihr

oft

schwer.

Lieber

verbringe

sie

Zeit

allein

oder

passe

auf

jüngere

Kinder

auf.

Aktivitäten

im

Freien

vermeide

sie.

Sie

habe

die

Therapeuten

immer

herzlich

empfangen,

sei

motiviert

gewesen

und

habe

die

dargebotenen

Interventionen

angenommen.

Ein

Belastungsfaktor

stelle

die

Trennung

der

Eltern

dar.

Therapeutisch

sei

im

Verlauf

der

Behandlung

der

Umgang

mit

schwierigen

Situationen

vertieft

worden.

Dies e

h abe

ein

Skilltraining

sowie

eine

gemeinsame

Exposition

(Schulweg

und

Schulbesuch)

beinhaltet.

Die

Versicherte

habe

dabei

wiederholt

berichtet,

dass

sie

sich

für

einzelne

Schritte

mehr

Zeit

wünsche,

was

mit

ihr

psychoeduk ativ

habe

aufgearbeitet

werden

können

(Thema

Angst

und

Vermeidung;

S.

3

unten).

Ein

geplanter

Schuleinstieg

mit

einem

hohen

Pensum

sei

frustran

verlaufen.

Sie

habe

starke

Ängste

angegeben

und

die

Wohnung

des

Vaters

nicht

verlassen

können.

Im

Gespräch

zwischen

der

Versicherten

und

der

Therapeutin

sei

nach

einem

weiteren

Schulversuch

die

Enttäuschung

präsent

gewesen,

was

die

Thera peutin

versucht

habe,

aufzugreifen.

Im

Verlauf

sei

es

der

Versicherten

gelungen,

einzelne

Schulstunden

zu

besuchen

und

das

Schulpensum

langsam

zu

steigern.

Von

Seiten

des

Home

Treatments

sei

sie

teils

in

den

Schulbesuch en

begleitet

worden.

In

Anspannungszuständen

habe

sie

die

erarbeiteten

Skills

häufig

einsetzen

können.

Dies e

würden

ihr

helfen,

ihre

Anspannung

zu

senken.

Die

körperlichen

Stresssymptome

hätten

sich

ebenfalls

rückläufig

gezeigt.

Die

vielen

in

der

Pause

umherlaufenden

Schüler

schienen

ihr

keine

Mühe

zu

bereiten.

Sie

habe

berichtet,

dass

sie

sich

in

der

Klasse

sehr

wohl

fühle.

Zum

Ende

der

Behand lung

sei

zwar

noch

kein

voller

Schulbesuch

etabliert

worden.

Die

Versicherte

habe

sich

jedoch

stark

motiviert

gezeigt,

die

Anzahl

der

zu

besuchenden

Lektionen

zu

steigern.

Eine

medikamentöse

Behandlung

bezüglich

der

Aufmerksamkeitsstö rung

sei

mit

ihr

und

den

Eltern

thematisiert

worden.

Dies

werde

allerdings

im

Moment

nicht

gewünscht.

Eine

antidepressive

Medikation

sei

nicht

empfohlen

worden,

da

die

depressive

Symptomatik

mehr

im

Rahmen

des

Schulabsentismus

interpretiert

werde

und

die

Versicherte

von

den

psychotherapeutischen

Interven tionen

deutlich

profitiert

habe.

E ine

solche

Medikation

werde

auch

bezüglich

der

Angstsymptomatik

als

nicht

zielführend

erachtet

(S.

4).

3.3

G.___,

Psychologin,

und

med.

pract.

H.___,

Facharzt

für

Kinder-

und

Jugendpsychiatrie

und

-psychotherapie,

Oberarzt,

A.___,

antworteten

am

2 9.

Juli

2025

(Urk.

8/63)

auf

die

Fragen

der

Beschwerdegegnerin

zu

einer

bevorstehenden

teilstationären

Behandlung.

Sie

nannten

als

Diagnosen

eine

einfache

Aktivität-

und

Aufmerksamkeitsstörung,

eine

mittelgradige

depres sive

Episode

und

einen

Verdacht

auf

eine

soziale

Phobie

(ICD-10

F40.1),

mit

konsekutiv

chronifiziertem

schulvermeidendem

Verhalten

seit

202 1.

Sie

gaben

an,

die

Verdachtsdiagnose

sei

am

1 6.

April

2025

im

Vorgespräch

für

die

geplante

teilstationäre

Behandlungsphase

gestellt

worden.

In

der

Anamnese

werde

von

einer

seit

dem

Kleinkindesalter

bestehenden

Abneigung,

d as

Haus

zu

verlassen

und

mit

Personen

ausserhalb

der

Kernfamilie

in

Kontakt

zu

treten,

berichtet.

Die

Versicherte

habe

sich

seit

dem

Kindergartenalter

nicht

auf

Gruppensituationen

mit

Kindern

einlassen

können

und

nur

wenige

Kontakte

zu

einzelnen

Mädchen

geknüpft.

Im

Verlauf

des

chronifizierten

Schulabsentismus

habe

zwischen

September

bis

Dezember

2024

eine

aufsuchende

Behandlungsphase

durch

das

A.___ -Home

Treatment

stattgefunden.

Eine

nachhaltige

Reintegration

in

einen

Schulalltag

sowie

in

ein

altersgemäss

autonomes

Sozialleben

habe

nicht

etabliert

werden

können.

Durch

die

Kollegen

des

Home

Treatment

sei

daher

die

Zuweisung

für

eine

teilstationäre

Behandlungsphase

erfolgt .

Es

sei

mit

den

Eltern

erwogen

worden,

ob

allenfalls

eine

vollstationäre

Behandlungsphase

dem

Chronifizie rungsgrad

der

Störung

besser

entspräche

(S.

1

Ziff.

1).

3. 4

Der

beratende

Arzt

der

Beschwerdeführerin,

I.___,

Facharzt

für

Psychiatrie

und

Psychotherapie,

gab

in

der

Stellungnahme

vom

5.

August

2025

(Urk.

3/9)

an,

im

Bericht

der

A.___

vom

1.

Januar

2025

werde

als

Erstdiag nose

eine

einfache

Aktivitäts-

und

Aufmerksamkeitsstörung

(ICD-10

F90.0)

aufgeführt .

D ies

entspreche

dem

Geburtsgebrechen

Ziff.

404

GgV-EDI

bezie hungsweise

einem

infantilen

POS.

Folglich

sei

die

Indikation

für

das

Home

Treatment

vom

2 5.

September

bis

4.

Dezember

2024

gegeben.

Das

stationserset zende

Home

Treatment

der

A.___

entspreche

einer

stationären

Akutbehandlung,

jedoch

im

häuslichen

Umfeld.

Zur

Aufnahme

in

ein

Home

Treatment

müsse

die

Versicherte

akut

hospitalisationsbedürftig

sein.

Nachdem

sie

die

Hospitalisations bedürftigkeit

nicht

mehr

erfülle,

werde

sie

aus

dem

Home

Treatment

entlassen

(Ziff.

1-2).

4. 4.1

Die

Beschwerdegegnerin

stellte

darauf

ab,

dass

es

sich

bei m

erbrachten

Home

Treatment

um

Kinderspitex -Leistungen

hand elt,

und

lehnte

eine

Kostengut sprache

für

die

Leistungen

ab .

In

der

angefochtenen

Verfügung

verwies

sie

insbesondere

auf

das

IV-Rundschreiben

Nr.

394

des

Bundesamtes

für

Sozialver sicherungen

(Urk.

2

S.

2) .

Das

Rundschreiben

regelt

Kinderspitex-Leistungen

nach

Art.

13

in

Verbindung

mit

Art.

14

IVG .

4.2

Nach

dem

von

der

Beschwerdeführerin

eingereichten

Auszug

aus

der

Internetseite

de r

A.___

und

dem

Hinweis

in

der

Beschwerde

(Urk.

1

S.

5

Ziff.

2

unten)

ist

von

einem

stationsersetzende n

Home

Treat ment

auszugehen .

Wie

die

A.___

angab,

bestehe

die

Möglichkeit,

beim

Kind

oder

Jugendlichen

zuhause

an

Schwierigkeiten

zu

arbeiten

und

dabei

die

Eltern

und

weitere

Familienmitglieder

intensiv

miteinzubeziehen.

Das

stationser setzende

Home

Treatment

entspreche

einer

stationären

Akutbehandlung,

jedoch

im

häus lichen

Umfeld.

Die

durchschnittliche

Dauer

der

Behandlung

sei

auf

sechs

Wochen

ausgelegt.

Dabei

würden

akut

erkrankte

Kinder

und

Jugendliche

durch

ein

inter professionelles

Team

im

häuslichen

Umfeld

täglich

begleitet,

auch

am

Wochen ende

und

während

der

Schulferien .

Im

stationsersetzenden

Home

Treatment

unterstütze

ein

interprofessionelles

Team

aus

Ärztinnen

und

Ärzt en,

Psycholo ginnen

und

Psychologen

sowie

Fachpersonen

aus

den

Bereichen

Sozialpädagogik

und

Pflege

die

Kinder

und

Jugendlichen

(Urk.

3/12

S.

1

f.).

4.3

Die

Beschwerdeführerin

wies

in

der

Beschwerde

zu

Recht

auf

die

Unterscheidung

zwischen

einer

pflegerischen

Alltagsunterstützung

im

Sinne

einer

Spitex-Leis tung

und

dem

zu

prüfenden

stationsersetzenden

Home

Treatment

hin

(Urk.

1

S.

5

Ziff.

2

Mitte) .

Für

die

Einordnung

der

erbrachten

Leistungen

ist

zunächst

darauf

hinzuweisen,

dass

die

Massnahmen

nicht

von

einer

Spitex-Organisation,

sondern

von

Fachärzten,

Psychologen

und

weiteren

Fachpersonen

der

A.___

erbracht

wurden.

Gemäss

Art.

3 quinquies

Abs.

1

IVV

gel t en

als

ambulant

erbrachte

medizi nische

Pflegeleistungen

nach

Art.

14

Abs.

1

lit.

b

IVG

solche

Massnahmen,

die

von

Pflegefachpersonen

erbracht

werden

und

die

der

Abklärung,

Beratung

und

Koordination

sowie

der

Untersuchung

und

Behandlung

der

versicherten

Person

dienen.

In

diesem

Sinne

werden

Spitex-Leistungen

durch

qualifizierte

Pflegefach personen

erbracht

und

von

Spitex-Organisationen

angeboten .

Nach

den

Angaben

der

A.___

handelt

es

sich

vorliegend

indes

nicht

um

Pflegeleistungen,

sondern

um

Massnahmen,

die

einer

stationären

Akutbehandlung

in

einer

psychiatrischen

Klinik

entsprechen

und

die

interdisziplinär

von

einem

Team

von

Ärzten,

Psycho logen

und

Fachpersonen

aus

dem

Bereich

der

Sozialpädagogik

und

auch

der

Pflege

erbracht

werden.

Dabei

handelt

es

sich

grundsätzlich

um

intensiv-thera peutische

Massnahmen

in

stationärer

Dichte .

Medizinische

Pflegeleistungen

stehen

somit

jedenfalls

nicht

im

Vordergrund.

Diese

Einschätzung

ergibt

sich

auch

aus

dem

Bericht

der

Fachleute

der

A.___

vom

1.

Januar

202 5.

Die

Behand lung

beinhaltete,

dass

mittels

eines

Skilltrainings,

gemeinsamer

Exposition

und

einer

anschliessenden

therapeutischen

Aufarbeitung

der

Themen

intensiv

an

den

Schwierigkeiten

des

Kindes

in

Zusammenhang

mit

dem

ADHS

und

einem

Schul absentismus

gearbeitet

wurde,

wobei

Fortschritte

erzielt

werden

konnten

(E.

3.2).

Im

Weiteren

wurden

medikamentöse

Behandlungen

besprochen,

was

in

den

Aufgabenbereich

eines

Arztes

fällt.

Im

Vordergrund

der

Behandlung

standen

demnach

intensive

therapeutische

und

nicht

blosse

pflegerische

Massnahmen.

D ie

erbrachten

Leistungen

sind,

wie

erwähnt,

mit

einer

akuten

stationären

Behand lung

gleichzusetzen .

Die

Versicherte

befand

sich

als

Folge

des

Geburtsgebrechens

sodann

in

einer

akuten

Behandlungsbedürftigkeit,

was

von

der

Beschwerdegeg nerin

nicht

bestritten

wurde .

Für

eine

teilstationäre

Behandlung

rund

ein

halbes

Jahr

nach

dem

Ende

des

stationsersetzenden

Home

Treatment

erteilte

die

Beschwerdegegnerin

in

der

Folge

mit

Verfügung

vom

1 6.

September

2025

(Urk.

8/78)

Kostengutsprache.

Das

erfolgte

Home

Treatment

lässt

sich

gemäss

den

Angaben

der

A.___

mit

einer

teilstationären

Behandlung

vergleichen.

Nach

den

vorliegenden

Abrechnungen

wurden

in

der

Zeit

vom

2 5.

September

bis

4.

Dezember

2024

für

beinahe

jeden

Tag

Leistungen

gemäss

Tarmed

(Ziff.

02.0865.00.02,

Home

Treatment

-

Tagespauschale

KJPP

HSK)

mit

einem

Ansatz

von

Fr.

300.--

pro

Tag

abgerechnet.

Die

Höhe

der

Tagespauschale

spricht

ebenfalls

gegen

eine

Einordnung

als

blosse

Pflegeleistung

der

Spitex.

Wie

auch

der

Vertrauensarzt

der

Beschwerdeführerin,

Dr.

I.___,

darlegte,

war

die

medizinische

Massnahme

aufgrund

des

Geburtsgebrechens

Ziff.

404

GgV-EDI

geboten.

Die

erbrachten

Leistungen

sind

demnach

kausal

auf

das

Geburtsge brechen

zurückzuführen,

was

von

der

Beschwerdegegnerin

nicht

bestritten

wurde .

4.4

Nach

Art.

54a

Abs.

2

IVG

und

Art.

49

Abs.

1

IVV

besteht

die

Funktion

des

J.___

darin,

aus

medizinischer

Sicht

-

gewissermassen

als

Hilfestellung

für

die

medizinischen

Laien

in

Verwaltung

und

Gerichten,

welche

in

der

Folge

über

den

Leistungsanspruch

zu

entscheiden

haben

-

den

medizinischen

Sachverhalt

zusammenzufassen,

die

vorhandenen

Befunde

zu

würdigen

und

sich

dazu

zu

äussern,

ob

zusätzliche

Untersuch ungen

vorzunehmen

sind

(Ulrich

Meyer/Marco

Reichmuth,

Rechtsprechung

des

Bundesgerichts

zum

IVG,

4.

Aufl.

2022,

S.

533

Rz.

2

zu

Art.

54a).

Die

Beschwerdegegnerin

hat

zu

den

zu

prüfenden

Leistungen

des

stationsersetzenden

Home

Treatments

von

September

bis

Dezember

2024

keine

fachärztliche

Beurteilung

ihres

J.___

einge holt .

Dr.

med.

K.___,

Fachärztin

für

Neurologie,

äusserte

sich

in

der

Stellungnahme

vom

2 9.

August

2025

lediglich

zur

Kostengutsprache

für

die

teil stationäre

Behandlung

ab

dem

4.

August

202 5.

Sie

bejahte

den

direkten

Zusam menhang

zwischen

dem

Geburtsgebrechen

Ziff.

404

GgV-EDI

und

den

gestellten

Diagnosen

der

ADHS,

der

depressiven

Episode,

des

Verdachts

auf

eine

soziale

Phobie

und

dem

chronifizierten

Schulabsentismus

und

empfahl

die

Kostenüber nahme

für

die

teilstationäre

Behandlung

(Urk.

8/77

S.

2).

Die

Diagnose n

einer

ADHS

beziehungsweise

des

Geburtsgebrechens

Ziff.

404

GgV-EDI

sowie

einer

depressiven

Episode

bei

Schulabsentismus

lagen

auch

de m

stationsersetzenden

Home

Treatment

von

September

bis

Dezember

2024

zugrunde.

M angels

Einholens

einer

entsprechenden

Einschätzung

legte

der

J.___

beziehungsweise

die

Beschwer degegnerin

sodann

nicht

dar,

inwiefern

es

sich

beim

zu

beurteilenden

stationsersetzenden

Home

Treatment

bloss

um

pflegerische

Leistungen

handeln

sollte.

Dementsprechend

wurde

d ie

Einordnung

des

Home

Treatment s

durch

den

J.___

der

Beschwerdegegnerin

nicht

in

Frage

gestellt.

Es

ist

daher

insgesamt

von

einer

medizinische n

Massnahme

zur

Behandlung

des

Geburtsgebrechens

auszu gehen,

welche

-

mangels

gegenteiliger

Hinweise

-

wirksam,

zweckmässig

und

wirtschaftlich

war .

Für

die

Massnahmen

bestand

und

besteht

weiterhin

eine

Kostengutsprache

der

Beschwerdegegnerin

(Urk.

8/8,

Urk.

8/55). Das

Rundschreiben

des

Bundesamtes

für

Sozialversicherungen

Nr.

394

bezieht

sich

auf

Kinderspitex-Leistungen,

welche

von

Pflegefachpersonen

vorgenommen

werden .

Solche

liegen,

wie

erwähnt,

nicht

vor.

Der

Hinweis

der

Beschwerdegeg nerin

in

der

angefochtenen

Verfügung

auf

das

Rundschreiben

geht

daher

fehl

und

es

erstaunt

nicht,

dass

dieses

keine

Regelung

zu m

Home

Treatment

der

A.___

enthält.

Die

Voraussetzungen

von

Art.

13

Abs.

1

IVG

für

eine

Kostengutsprache

der

vom

2 5.

September

bis

4.

Dezember

2024

erbrachten

Leistungen

sind

somit

erfüllt.

4.5

Ob

im

September

2024

ein

stabilisierter

Gesundheitszustand

als

Voraussetzung

für

eine

Leistungszusprache

gestützt

auf

Art.

12

IVG

vorlag

(vgl.

Urk.

1

S.

7

Ziff.

3),

muss

ausgangsgemäss

nicht

weiter

geprüft

werden

(vgl.

Ulrich

Meyer/Marco

Reichmuth,

a.a.O.,

Rz.

10

sowie

12-17

zu

Art.

12

IVG,

Rz .

18

zu

Art.

13

IVG). . 4. 6

Zusammenfassend

handelt

es

sich

bei

dem

von

der

A.___

vom

2 5.

September

bis

4.

Dezember

2024

erbrachten

stationsersetzenden

Home

Treatment

um

medizi nische

Massnahmen

zur

Behandlung

des

Geburtsgebrechens

Ziff.

404

GgV-EDI.

Die

Beschwerdegegnerin

hat

gestützt

auf

Art.

13

Abs.

1

IVG

für

die

erbrachten

Leistungen

aufzukommen.

Die

Beschwerde

ist

daher

gutzuheissen.

5. 5.1

Da

es

um

die

Bewilligung

oder

Verweigerung

von

Versicherungsleistungen

geht,

ist

das

Verfahren

kostenpflichtig.

Die

Gerichtskosten

sind

nach

dem

Verfahrens aufwand

und

unabhängig

vom

Streitwert

festzulegen

(Art.

69

Abs.

1 bis

IVG).

Vorliegend

sind

die

Kosten

auf

Fr.

600.--

festzusetzen.

Entsprechend

dem

Ausgang

des

Verfahrens

sind

sie

der

unterliegenden

Beschwerdegegnerin

aufzu erlegen.

5.2

Im

sozialversicherungsrechtlichen

Verfahren

darf

obsiegenden

Behörden

oder

mit

öffentlichrechtlichen

Aufgaben

betrauten

Organisationen

in

der

Regel

keine

Parteientschädigung

zugesprochen

werden.

In

Anwendung

dieses

Grundsatzes

hat

das

Bundesgericht

der

Suva

und

den

privaten

UVG-Versicherern

sowie

von

Sonderfällen

abgesehen

den

Krankenkassen

keine

Parteientschädigungen

zugesprochen,

weil

sie

als

Organisationen

mit

öffentlichrechtlichen

Aufgaben

zu

qualifizieren

sind

(vgl.

BGE

126

V

143

E.

4a;

Urteil

des

Bundesgerichts

8C_780/2016

vom

2 4.

März

2017

E.

9.2,

je

mit

Hinweis).

Das

hat

grundsätzlich

auch

für

die

Trägerinnen

oder

Versicherer

der

beruflichen

Vorsorge

gemäss

BVG

zu

gelten

(BGE

128

V

124

E.

5b

mit

Hinweis;

Urteil

des

Bundesgerichts

9C_159/2019

vom

31.

Oktober

2019

E.

8).

Der

Beschwerdeführerin

ist

als

obligatorische

Krankenpflegeversicherung,

die

überdies

nicht

anwaltlich

vertreten

ist,

keine

Parteientschädigung

zuzusprechen. Das

Gericht

erkennt: 1.

In

Gutheissung

der

Beschwerde

wird

die

angefochtene

Verfügung

der

Sozialversiche rungsanstalt

des

Kantons

Zürich,

IV-Stelle,

vom

2 9.

September

2025

aufgehoben

und

es

wird

festgestellt,

dass

die

Beschwerdegegnerin

für

die

Behandlung

von

X.___

durch

die

p sychiatrische

Klinik B.___

vom

2 5.

September

bis

4.

Dezember

2024

leistungspflichtig

ist . 2.

Die

Gerichtskosten

von

Fr.

600 .--

werden

der

Beschwerdegegnerin

auferlegt.

Rechnung

und

Einzahlungsschein

werden

der

Kostenpflichtigen

nach

Eintritt

der

Rechtskraft

zugestellt. 3.

Der

Beschwerdeführerin

wird

keine

Prozessentschädigung

zugesprochen. 4.

Zustellung

gegen

Empfangsschein

an: - KPT

Krankenkasse

AG - Sozialversicherungsanstalt

des

Kantons

Zürich,

IV-Stelle - Y.___

und

Z.___ - Bundesamt

für

Sozialversicherungen sowie

an: - Gerichtskasse

(im

Dispositiv

nach

Eintritt

der

Rechtskraft) 5.

Gegen

diesen

Entscheid

kann

innert

30

Tagen

seit

der

Zustellung

beim

Bundesgericht

Beschwerde

eingereicht

werden

(Art.

82

ff.

in

Verbindung

mit

Art.

90

ff.

des

Bundesge setzes

über

das

Bundesgericht,

BGG).

Die

Frist

steht

während

folgender

Zeiten

still:

vom

siebenten

Tag

vor

Ostern

bis

und

mit

dem

siebenten

Tag

nach

Ostern,

vom

15.

Juli

bis

und

mit

dem

15.

August

sowie

vom

18.

Dezember

bis

und

mit

dem

2.

Januar

(Art.

46

BGG).

Die

Beschwerdeschrift

ist

dem

Bundesgericht,

Schweizerhofquai

6,

6004

Luzern,

zuzu stellen.

Die

Beschwerdeschrift

hat

die

Begehren,

deren

Begründung

mit

Angabe

der

Beweis mittel

und

die

Unterschrift

der

beschwerdeführenden

Partei

oder

ihrer

Rechtsvertretung

zu

enthalten;

der

angefochtene

Entscheid

sowie

die

als

Beweismittel

angerufenen

Urkunden

sind

beizulegen,

soweit

die

Partei

sie

in

Händen

hat

(Art.

42

BGG). Sozialversicherungsgericht

des

Kantons

Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber Grieder-MartensBrugger