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IV.2025.00722

Keine Neuanmeldung. Abklärungen zum gesundheitlichen Zustand ungenügend. Rückweisung zur Vornahme weiterer Abklärungen und neuem Entscheid.

Zürich SozVersG · 2026-04-22 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

1.1

Die 1991 geborene X.___

erwarb im Jahr 2014 am Y.___

einen Bachelorabschluss in Applied Arts an d Sciences und war ab dem 1. Oktober 2016 in einem Vollzeitpensum

als Wirtschaftsprüferin tätig, zuletzt ab 1. März 2018 bei der Z.___ AG (Urk. 10/6, Urk. 10/7/5 f.) .

Am 9. November 2017 meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf eine seit Mai

2017 bestehende Arbeitsunfähigkeit bei der I nvalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 10/7) . Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle,

verneinte unter Hinweis auf die vorübergehende Natur der geltend gemachten Arbeitsunfähigkeit mit Verfügung vom 5. Februar 2018

den Anspruch der Versicherten auf Leistungen der Invalidenversicherung (Urk. 10/19) . D ies er Entscheid blieb unangefochten. 1.2

Seit 1. März 2018 war die Versicherte

wiederum zu 100% für die Z.___ AG tätig (Urk. 10/33) . Mit Gesuch vom 2 6. Juli 2024 meldete sie sich unter Hinweis auf eine seit 1 0. Januar 2024 bestehende Arbeitsunfähigkeit wegen einer Depression erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 10/ 21-22). Die IV-Stelle tätigte Abklärungen zu den beruflichen und gesundheitlichen Verhältnissen

(Urk. 10/23 ff.) und zog insbesondere die Akten der Krankentaggeldversicherung der Versicherten bei, darunter das

psychiatrische Gutachten von Dr. med. A.___, Facharzt für Psychiatrie und

Psychotherapie

sowie

Neurologie, vom 2 1. November 2024 (Urk. 10/51/46-69) . Nach Erlass des Vorbescheid es

am 2 4. Juli 2025 (Urk. 10/53) verfügte die IV-Stelle

am 2 5. September 2025 die Ab weisung des Leistungsbegehrens, da keine Invalidität im Sinne des Gesetzes vor liege (Urk. 10/60 = Urk. 2).

2.

Am 2 7. Oktober 2025 erhob die Versicherte Beschwerde gegen die Verfügung vom 2 5. September 2025 (Urk. 1)

unter Beilage eines Bericht s

ihrer behandelnden Ärztin, Dr. med. B.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH (Urk. 3) . S ie beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache sei zur Vornahme weiterer Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1 9. Januar 2026 unter Beilage einer in der Zwischenzeit eingeholten Stellungnahme des regionalen ärztlichen Dienstes (RAD) die Abweisung der Beschwerde (Urk. 8 und 9). Dies wurde der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 2 3. Januar 2026 mitgeteilt (Urk. 11). Das Gericht zieht

Erwägungen (14 Absätze)

E. 1.1 Am

1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten. Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 202 2. Entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE 144 V 210 E. 4.3.1) ist nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu diesem Zeitpunkt ein Renten anspruch entstanden ist. Steht ein erst nach dem 1. Januar 2022 entstandener Rentenanspruch zur Diskussion, findet darauf das seit diesem Zeitpunkt geltende Recht Anwendung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_452/2023 vom 24. Januar

2024 E. 3.2.1 mit Hinweisen).

Nachdem mit Bezug auf das im November 2017 gestellte erste G esuch ein Leistungsanspruch mit am 5. Februar

2018 erlassener und unangefochten gebliebener Verfügung verneint worden war, könnten

a uf g rund de s im Juli 2024 anhängig gemachten neuerlichen G esuchs allfällige Leistungen frühestens ab Januar 2025 ausgerichtet werden (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG). In dieser Konstellation ist die seit 1. Januar 2022 geltende Rechtslage massgebend, die im Folgenden

soweit nichts anderes vermerkt ist jeweils in dieser Version wiedergegeben, zitiert und angewendet wird.

E. 1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 140 V 193 E. 3.2 mit Hinweisen). 1.

E. 3.4 Die behandelnde Psychiaterin Dr. B.___ h ob mit B ericht vom 3. Januar 2025 (Urk. 10/51/79 -81) sowie mit B ericht vom 2 0. August 2025 (Urk. 3) hervor, es sei für die Beschwerdeführerin nur unter grosser Anstrengung möglich («ständiger Kampf»), im Leben zu funktionieren (Urk. 3 S. 2). Es bestehe bei ihr eine erhöhte Stress intoleranz, was in ihrem Leben immer wieder zu Erschöpfungszuständen und einer ängstlich-depressive n Symptomatik geführt habe . Dr. B.___ w ies darauf hin, dass bereits 2017 eine monatelange mittelgradige depressive Episode bestanden

habe. Diese sei durch sie behandelt worden, insbesondere mit einer Medikation mit Mirtazapin. Seit November 2021 nehme die Beschwerdeführerin erneut regelmässige Konsultationen bei ihr wahr und sie sei zu jener Zeit für vier Wochen zu 100% arbeitsunfähig gewesen und für zwei Wochen zu 50% (Urk. 10/51/80). Davor sei sie stationär im D.___

wegen psychische r Dekompensation aufgrund von Angst zuständen in Behandlung gewesen. Ab zirka September 2023 habe sich ihr Zustand erneut verschlechtert und im Januar 2024 habe sich die Symptomatik noch einmal massiv verstärkt, nachdem die Beschwerdeführerin nach dem Mutterschaftsurlaub für zwei Tage die Arbeitstätigkeit wieder aufgenommen habe (Urk. 10/51/ 80). Die Medikation sei in der Zwischenzeit angepasst worden (Urk. 3 S. 2).

E. 3.5 Die Krankentaggeldversicherung holte am 1 4. Februar 2025 sowie am 1. Juni 2025 zwei vertrauensärztliche Stellungnahmen ein, zum einen bei Dr. med. E.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie (Urk. 10/51/88 -89), und

zum anderen bei Dr. med. F.___, F acharzt für Psychiatrie

(Urk. 10/51/107 108).

Dr. E.___ h ie lt zusammenfassend fest, Dr. B.___ stelle für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit die Stressintoleranz sowie die verminderte psychophysische Belastbarkeit der Beschwerdeführerin aufgrund des Asperger-Syndroms und der ADHS-Symptomatik in den Vordergrund, während Dr. A.___ die ASS und das ADHS-Subsyndrom für nicht leistungsrelevant erachte (Urk. 10/51/89), was ihrer Ansicht nach eine Bagatellisierung der Problematik darstelle. Die enorme psychosoziale Belastung der Beschwerdeführerin führe aufgrund der ASS und der ADHS-Problematik zu einer kompromittierten Regenerationsfähigkeit, zu einer verzögerten Remission und auch zu einer grossen Rezidivneigung . Sie bescheinigte eine fortbestehende 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit und eine solche von 50 % in einer angepassten Tätigkeit bis Ende April 2025, unter der Voraussetzung, dass arbeitsrehabilitative Mass nahmen diskutiert und etabliert würden (Urk. 10/51/89). Dr. F.___ hingegen verw ies auf die volle Arbeits leistung, die die Beschwerdeführerin daheim mit den beiden Kindern erbringe, und schl oss, sie s ei vollständig arbeitsfähig (Urk. 10/51/108).

E. 3.6 Am 4. Dezember 2025 ersuchte die IV-Stelle den RAD um eine Stellungnahme. Der RAD-Arzt Dr. med. G.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, schloss in der Folge gestützt auf die vorhandenen Akten, es könne mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf die Einschätzung des Gut achters Dr. A.___ vom 1 2. November 2024 abgestellt werden (Urk.

E. 4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 9C_16/2025 vom 24. April 2025 E. 4.3.1). 1.

E. 4.1 Zwischen den Beurteilungen der involvierten Ärzte bestehen klare Widersprüche. Während die behandelnde Ärztin Dr. B.___ weiterhin eine anhaltende 100%igen Arbeitsunfähigkeit aufgrund der ASS und der ADHS-Sym ptomatik

mit einher gehender depressiv-ängstlicher Erkrankung postulierte, ging Dr. A.___ von einer vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit aufgrund einer Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion

aus, wie s allerdings darauf

hin, dass die mutmass liche Entwicklung der Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit nicht eingeschätzt werden könne (Urk. 10/51/67). Dr. E.___ ging von einer fort bestehenden Arbeitsunfähigkeit von 100 % in der angestammten Tätigkeit und von 50 % in einer angepassten Tätigkeit bis April 2025 aus, forderte allerdings arbeitsrehabilitative (medizinische) Massnahmen (Urk. 10/51/89). Dr. F.___ ver neinte jegliche Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin und hielt damit auch arbeitsrehabilitative Massnahmen für obsolet (Urk. 10/51/10 8). Der RAD-Arzt erklärte die Einschätzung von Dr. A.___ für überzeugend, äusserte aber, dass allenfalls auch die Annahme eine r Teilarbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit im Rahmen des Autismus nachvollziehbar

gewesen wäre bzw. Eingliederungs massnahmen angezeigt sein könnten (Urk.

E. 4.2 Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte kommt nach der Rechtsprechung Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 134 V 231 E. 5.1 mit Hinweis auf BGE 125 V 351 E. 3b/ ee). Trotz dieser grundsätzlichen Beweiseignung kommt den Berichten versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft zu wie einem gerichtlichen oder im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger veranlassten Gutachten unabhängiger Sach verständiger.

Der Umstand, wonach insbesondere ein Gutachten im Auftrag eines Kranken taggeldversicherers – und somit nicht im Verfahren nach Art. 44 ATSG – erstellt wurde, spricht praxisgemäss nicht gegen dessen Beweiskraft für die Beurteilung des Rentenanspruchs gegenüber der Invalidenversicherung. Einer zwingenden medizinischen Beurteilung nach den Grundsätzen von Art. 44 ATSG bedarf es daher nicht. Indessen sind auch hier an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässig keit und Schlüssigkeit einer solchen Expertise, so sind, wie bei versicherungs internen ärztlichen Feststellungen, ergänzende Abklärungen vorzunehmen (Urteil des Bundesgerichts 9C_452/2023 vom 2 4. Januar 2024 E. 5.2.1 mit weiteren Hin weisen).

E. 4.3 Der von der Krankentaggeldversicherung hinzugezogene Gutachter Dr . A.___ führt e eine Untersuchung der Beschwerdeführerin durch, setzte sich mit den vor handenen ärztlichen Berichte auseinander und n ahm eine eigene Würdigung der Situation vor. A llerdings begründete Dr. A.___ seine Ansicht, dass die ASS und ADHS-Symptomatik auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin keinen Ein fluss habe, nicht näher und liess dabei die früheren krankheitsbedingten Absenzen der Beschwerdeführerin ausser Acht (Urk. 10/51 64 f.) .

Sodann nahm er keine Gesamtwürdigung der verschiedenen Symptome der Beschwerde führerin vor, obwohl

- worauf Dr. A.___

selber hinwies - gerade beim Vorliegen einer ASS-Diagnose (und ADHS-Symptomatik) eine hohe Komorbidität mit Depressionen (affektiven Störungen) und Angsterkrankungen bekannt ist (Urk. 10/51/64) .

Warum die vorliegenden Symptome einer ASS-Erkrankung und die

auch von Dr. A.___

anerkannte affektive Störung in Form einer Anpassungs störung

gleichwohl losgelöst voneinander beurteil t wurden,

ist anhand seiner Ausführungen nicht gänzlich nachvollziehbar. Dass diese Symptome nicht losgelöst voneinander zu be trachten sind, da sie sich gegenseitig beeinflussen könnten, w urde sodann nicht nur von d er behandelnde n Psychiaterin Dr. B.___ (Urk. 3 S 3), sondern auch von der von der Krankentaggeldversicherung zu Rate gezogene n

Vertrauensärztin

Dr. E.___

hervorgehoben (Urk. 10/51/89).

Psychische Leiden und Komorbiditäten werden im Rahmen einer Gesamt betrachtung unter Berücksichtigung der Wechselwirkungen gewürdigt. Seit BGE 143 V 418 ist es nicht mehr erforderlich, dass eine Begleiterkrankung (Komorbidität) nur dann rechtlich massgebend ist, wenn sie selbst invalidisierend ist (Meier, in: Kieser ATSG-Kommentar, 5. Aufl., Zürich 2024, Art . 7 N. 64). Eine Ausscheidung einzelner Beschwerden aus der Gesamtbetrachtung wegen fehlen der invalidenversicherungsrechtlicher Relevanz wird dem Leiden nicht gerecht . Störungen fallen unabhängig von ihrer Diagnose bereits dann als rechtlich bedeutsame Komorbidität in Betracht, wenn ihnen im konkreten Fall ressourcen hemmende Wirkung beizumessen ist (BGE 143 V 418 E. 8.1.). Aus den Ausführungen von Dr. A.___ erg i bt sich damit kein schlüssiges Gesamt bild zu den funktionellen Auswirkungen de r Störungen der Beschwerdeführerin, was auch die Prognose in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit unklar erscheinen lässt. Dies gilt umso mehr, als sich dessen Prognose n zur Steigerbarkeit der Arbeits fähigkeit in der bisherigen und einer angepassten Tätigkeit nur geringfügig unterscheide n (Urk. 10/51/67), was angesichts der erheblichen qualitativen Unterschiede der Leistungsprofile von angestammter und angepasster Tätigkeit erklärungsbedürftig wäre . 4. 4

Die Stellungnahme des RAD-Arztes vom 1 9. Januar 2026 (Urk. 9) überzeugt ebenfalls nicht . Zum einen bleibt offen, ob nicht auch eine Teilarbeitsunfähigkeit vorliegen könnte oder Eingliederungsmassnahmen erforderlich wären .

Zum anderen liess er de n Bericht von Dr. E.___

gänzlich unerwähnt, die sich zu m Gutachten von Dr. A.___ kritisch geäussert und die Arbeitsfähigkeit zurück haltender eingeschätzt hatte. Auch die krankheitsbedingten Absenzen der Beschwerdeführerin vor und zwischen den Geburten der beiden Kinder bl ie ben un erwähnt .

Die Ausführungen vermögen nicht zu überzeugen und bleiben im Resultat vage. Insgesamt zeichnet auch die Einschätzung des RAD-Arztes damit kein klares Bild und es kann gestützt darauf kein Leistungsentscheid erfolgen .

Auch aus den übrigen ärztlichen Unterlagen lassen sich keine zuverlässigen Erkenntnisse hinsichtlich der gegebenenfalls längerdauernden erwerblichen Aus wirkungen des Leidens der Beschwerdeführerin gewinnen, zumal

namentlich eine direkte Leistungszusprache einzig gestützt auf die Angaben der behandelnden Fachpersonen kaum je in Frage kommt (vgl. BGE 135 V 465 E.

4.5) . 4. 5

Nach dem Gesagten erlauben die vo r liegenden medizinischen Akten keine ab schliessende Beurteilung, ob und gegebenenfalls ab wann und in welchem Aus mass eine invalidenversicherungsrechtlich relevante psychische Erkrankung mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit vorliegt.

Ein abschliessender materieller Entscheid anhand des gegebenen medizinischen Dossiers ist damit nicht möglich. Da der für den Entscheid wesentliche Sachverhalt nicht hinreichend abgeklärt ist, ist d ie Sache in Gutheissung der Beschwerde zur Vornahme der noch nötigen Abklärungen, insbesondere zur Einholung eines psychiatrischen Gutachtens, das sich gegebenenfalls auch mit den rechtserheblichen Indikatoren zu befassen haben wird, an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (vgl. vorstehende E. 1. 5) . 5.

E. 5 Im Sozialversicherungsverfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz. Danach haben der Versicherungsträger oder das Durchführungsorgan und im Beschwerdefall das kantonale Versicherungsgericht von sich aus für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen (Art. 43 Abs. 1 und Abs. 1 bis sowie Art. 61 lit . c i.V.m . Art. 2 ATSG). Bleiben jedoch erhebliche Zweifel an der Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen Tat sachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_257/2018 vom 24. August 2018 E. 3.3.2 mit Hinweis).

Wenn der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde, kann das Gericht die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen (§ 26 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht; GSVGer). %1. 1.%2 Die Beschwerdegegnerin hielt im angefochtenen Entscheid fest, gemäss ihren Abklärungen seien die Beschwerden der Beschwerdeführerin auf psychosoziale Faktoren zurückzuführen. Eine klar ausgewiesene und therapieresistente psychische Erkrankung, die zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Arbeits fähigkeit führe, liege nicht vor. Damit würden die vorliegenden Belastungen nicht in den versicherungsrechtlichen Leistungsbereich fallen (Urk. 2) .

Nach dem Einholen d e s RAD-Berichtes vom 1 1. Dezember 2025 (Urk.

9) hielt die Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort an ihrer Darstellung fest und erklärte, es sei dem RAD-Bericht zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin sowohl in der angestammten Tätigkeit wie auch im Haushalt vollständig arbeits fähig sei und damit keine weiteren Abklärungen angezeigt seien (Urk. 8). 2.%2 Die Beschwerdeführerin brachte beschwerdeweise vor, es s ei aufgrund der divergierenden medizinischen Berichte ausgewiesen, dass ihr Gesundheitszustand noch nicht stabil und dieser ungenügend abgeklärt sei. Die Abweisung des Leistungsbegehrens durch die Beschwerdegegnerin sei verfrüht erfolgt. Es müsse zuerst mit den noch anstehenden Therapien geprüft werden, ob ein langfristiger Gesundheitsschaden vorliege, und hernach sei ein Verlaufsbericht der behandelnden Psychiaterin Dr. B.___

einzuholen bzw. seien weitere Abklärungen vorzunehmen und erst dann

der Anspruch auf Eingliederungs massnahmen oder eine Rente zu prüfen (Urk. 1) .

3.%2 Streitig und zu prüfen ist die Frage, ob die IV-Stelle den rechtserheblichen medizinischen Sachverhalt ausreichend abgeklärt hat und ob über den Leistungs anspruch entschieden werden kann . Obschon sich die Beschwerdeführerin bereits am 9. November 2017 erstmals zum Leistungsbezug angemeldet hatte (Urk. 10/7), ist die vorliegend strittige Anmeldung vom 2 6. Juni 2024 nicht unter dem Blickwinkel einer Neuanmeldung zu prüfen (BGE 97 V 58; Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invaliden versicherung, Zürich 2022, N.

120 zu Art. 30) . D enn d ie Verfügung vom 5. Februar 2018 erging sowohl vor Ablauf des Wartejahres bezüglich der erstmals ab dem 2 8. März 2017 attestierten Arbeitsunfähigkeit (Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG; Urk.

10/3/4-5, vgl. Urk. 10/2/6 Ziff.

6.2) als auch vor Ablauf der sechsmonatigen Karenzfrist nach Gelten d machung des Leistungsanspruches (Art. 29 Abs. 1 IVG) . 3.

3. 1

Die Beschwerdeführerin ist seit dem 1 2. Juni 2017 in Behandlung bei Dr. B.___

(Urk. 10/51/79) . Diese hatte der Beschwerdefüh r erin bereits im Jahr 2017,

ab Juni 2017 bis Ende Februar 2018, aufgrund einer rezidivierenden depressiven Störung eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bescheinigt sowie erneut v om 1 3. November 2021 bis 3 1. Dezember 2021 (Urk. 10/51/6). Seit dem 1 0. Januar 2024 attestierte Dr . B.___ der Beschwerdeführerin wiederum eine fortdauernde 100%ige Arbeits unfähigkeit (Urk. 10/51/5) . Im Verlaufsbericht vom 1. Juli 2024 zu Handen der Krankentaggeldversicherung nannte Dr. B.___

als Diagnosen wiederum eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.0 [recte F33.1]), ferner ein A s perger-Syndrom (ICD-10 F84.5) sowie zusätz lich eine subsyndromale

Aufmerksamkeitsdefizit/Hyperaktivitätsstörung (ADHS; ICD-10 F90.8) und führte aus, es bestehe weiterhin und bis auf Weiteres eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Berufliche Massnahmen seien zu einem späteren Zeitpunkt angezeigt und eine Prognose sei derzeit nicht möglich (Urk. 10/51/14 f.) . Mit Bericht an die Krankentaggeldversicherung vom 3. Januar 2025 (Urk. 10/51/79 -81) sowie mit

im Gerichtsverfahren aufgelegten Bericht vom 2 0. August 2025 (Urk. 3) bestätigte

Dr. B.___

diese Diagnosen mit den Ergänzungen, die Depression sei teilweise regredient, allerdings ohne volle zwischenzeitliche Remission seit 2016, und es bestehe zusätzlich eine Essstörung, nicht näher bezeichnet (ICD-10 F50.9).

Mit Bezug auf die Arbeitsfähigkeit führte sie im Bericht vom 3. Januar 2025 aus, die Beschwerdeführerin sei bis auf Weiteres nicht arbeitsfähig. Ein beruflicher Wiedereinstieg hätte mit hoher Wahr scheinlichkeit eine schnelle und massive Verschlechterung des Gesundheits zustandes zur Folge und sei daher derzeit nicht möglich (Urk. 10/51/81). Mit Schreiben vom 2 1. April 2025 an die Krankentaggeldversicherung führte Dr. B.___ aus, ein beruflicher Wiedereinstieg sei für die Beschwerdeführerin frühestens ab Januar 2026 möglich (Urk. 10/51/104). Im Bericht vom 2 0. August 2025 bestätigte sie eine fortbestehende 100%ige Arbeitsunfähigkeit und ging von einer eher ungünstigen Prognose aus

(Urk. 3). 3. 2

Am 3 1. Januar 2024 diagnostizierte Dr. med. C.___, Facharzt für Neurologie und für Psychiatrie und Psychotherapie, ein Asperger-Syndrom (ICD-10 F84.5) sowie eine subsyndromale ADHS-Symptomatik (ICD-10 F90.8) . Die im Rahmen der Abklärung ausgefüllten Frageb ö gen seien quantitativ wenig auf fällig, in qualitativer Hinsicht bestehe aber die typische Symptomatik (Urk. 10/51/17) . 3. 3

Die Krankentaggeldversicherung gab zur Plausibilisierung der Arbeitsunfähigkeit ein Gutachten bei Dr. med. A.___, Facharzt für Neurologie und Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, in Auftrag. Am 1 2. November 2024 fand die Untersuchung der Beschwerdeführerin statt (Urk. 10/51/46). Dr. A.___ bestätigte die 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit. Diese sei bis am 3 1. Januar 2025 ausgewiesen und stütze sich auf die Diagnose einer Anpassungsstörung mit längerer depressive r Reaktion (ICD-10 F43.21; Urk. 10/51/58). Aufgrund der belastenden privaten sowie der Arbeitsplatz situation und bei offensichtlich reduzierten Ressourcen und Bewältigungs strategien im Hinblick auf einen adäquaten Umgang mit Konfliktsituationen sei es zur Entwicklung der erwähnten Anpassungsstörung mit längere r depressive r Reaktion gekommen (Urk. 10/51/60). Er verwies

auf und bestätigte die akten kundige Diagnose des Asperger-Syndroms (ICD-10 F84.5) sowie d ie zusätzliche subsyndromale bzw. leichte ADHS-Symptomatik (ICD-10 F90.8; Urk. 10/51/58; Urk. 10/51/62-65). Diese letztgenannten Beeinträchtigungen hätten jedoch keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 10/51/58). Die von Dr . B.___

gestellte Diagnose einer rezidivierende n Depression, g egenwärtig mittelgradige Episode, erachtete er für nicht nachvollziehbar (Urk. 10/51/50;

Urk. 10/51/65).

Dr . A.___ hielt fest, dass es sich bei der Diagnose einer Anpassungsstörung um eine leichtgradige psychische Störung handle, die etwa den Schweregrad für eine leichte depressive Episode (ICD-10 F32.0) respektive eine Angststörung (ICD-10: F40, F41) nicht erreiche bzw. das Ausmass einer Angst - und depressiven Störung gemischt (ICD-10 F41.2) respektive von anderen gemischten Angststörungen (ICD-10 F4 1.

3) nicht übersteige. Daher könne durch die Auswirkungen dieser Störung aus versicherungspsychiatrischer Sicht keine dauerhafte und vor allem keine 100%ige Arbeitsunfähigkeit, zumindest nicht in einer optimal angepassten Tätigkeit, begründet werden (Urk. 10/51/65).

Dr. A.___ erklärte weiter, aufgrund der aktuellen Exploration und der in der psychiatrischen Untersuchung erhobenen Befunde könne der Se l bstbeurteilung der Beschwerdeführerin, zurzeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Business - Strategist nicht arbeitsfähig zu sein, allenfalls vorübergehend, das heisst bis Ende Januar 2025 gefolgt werden (Urk. 10/51/66) . Weiter h ie lt er fest, dass d ie voraus sichtliche Entwicklung der Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit nicht eingeschätzt werden könne (Urk. 10/51/67). Bei einer den Beschwerden optimal angepassten Tätigkeit, die kein hohes Mass an Daueraufmerksamkeit, Dauerkonzentration, Kreativität sowie keinen hohen Kundenkontakt voraussetze, ging er von einer Arbeitsfähigkeit von 50 % ab 1 2. November 2024 bis 3 1. Januar 2025 aus, danach von

einer Arbeitsfähigkeit von

100% (Urk. 10/51/67).

In Bezug auf das Asperger-Syndrom und die ADHS - Symptomatik führte Dr. A.___ aus, dass es sich bei Erstdiagnosen im Erwachsenenalter fast ausschliesslich um den hoch-funktionalen Autismus bzw. das Asperger-Syndrom handle. Dabei blieben insbesondere intuitive, automatische Anteile der sozialen Kognition defizitär, während inferenzielle, regelbasierte Ko m ponenten in gewissem Umfang erlernt werden könnten. Hochfunktional autistische Personen könnten auf dieser Grundlage eine gewisse soziale Leistungsfähigkeit aufbauen, die meist auf wenigen und starren Regeln beruhe und daher differenzierten sozialen Kontexten nicht gerecht werden könne. Dr. A.___ argumentierte weiter, dass unter Berück sichtigung der Biografie der Beschwerdeführerin (Schul- und Berufsausbildung, abgeschlossenes Hochschulstudium, langjährige Berufstätigkeit, Familien gründung) diese aber weder durch die Autismus-Spektrum-Störung (ASS) noch durch die ADHS-Erkrankung beeinträchtigt gewesen sei, daher hätten diese Diagnosen in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit keine Relevanz (Urk. 10/51/ 64 f.).

E. 5.1 Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Im vorliegenden Verfahren sind sie auf Fr. 700.-- anzusetzen und ausgangsgemäss der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen .

E. 5.2 Nach § 34 Abs. 1 GSVGer hat die obsiegende vertretene Partei Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung bemisst sich nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Als weitere Bemessungskriterien nennt § 7 der V erordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht (GebV

SVGer) den Zeitaufwand und die Barauslagen.

Unter Berücksichtigung der massgebenden Kriterien hat die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin eine ermessenweise mit

Fr. 1'800 .- festzusetzende P artei entschädigung (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. Das G ericht erkennt: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 2 5. September 2025 auf gehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre und hernach über den Leistungsanspruch neu entscheide. 2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.- - werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, de r Beschwerdeführer in eine Partei entschädigung von Fr. 1'800 .- - (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen. 4. Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Mark A. Glavas - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG) . Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin PhilippStark

E. 9 S. 2).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2025.00722 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Philipp, Vorsitzende Sozialversicherungsrichterin Fehr Ersatzrichter Wilhelm Gerichtsschreiberin Stark Urteil vom 2 2. April 2026 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Mark A. Glavas Advokatur Glavas AG Markusstrasse 10, 8006 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

Die 1991 geborene X.___

erwarb im Jahr 2014 am Y.___

einen Bachelorabschluss in Applied Arts an d Sciences und war ab dem 1. Oktober 2016 in einem Vollzeitpensum

als Wirtschaftsprüferin tätig, zuletzt ab 1. März 2018 bei der Z.___ AG (Urk. 10/6, Urk. 10/7/5 f.) .

Am 9. November 2017 meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf eine seit Mai

2017 bestehende Arbeitsunfähigkeit bei der I nvalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 10/7) . Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle,

verneinte unter Hinweis auf die vorübergehende Natur der geltend gemachten Arbeitsunfähigkeit mit Verfügung vom 5. Februar 2018

den Anspruch der Versicherten auf Leistungen der Invalidenversicherung (Urk. 10/19) . D ies er Entscheid blieb unangefochten. 1.2

Seit 1. März 2018 war die Versicherte

wiederum zu 100% für die Z.___ AG tätig (Urk. 10/33) . Mit Gesuch vom 2 6. Juli 2024 meldete sie sich unter Hinweis auf eine seit 1 0. Januar 2024 bestehende Arbeitsunfähigkeit wegen einer Depression erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 10/ 21-22). Die IV-Stelle tätigte Abklärungen zu den beruflichen und gesundheitlichen Verhältnissen

(Urk. 10/23 ff.) und zog insbesondere die Akten der Krankentaggeldversicherung der Versicherten bei, darunter das

psychiatrische Gutachten von Dr. med. A.___, Facharzt für Psychiatrie und

Psychotherapie

sowie

Neurologie, vom 2 1. November 2024 (Urk. 10/51/46-69) . Nach Erlass des Vorbescheid es

am 2 4. Juli 2025 (Urk. 10/53) verfügte die IV-Stelle

am 2 5. September 2025 die Ab weisung des Leistungsbegehrens, da keine Invalidität im Sinne des Gesetzes vor liege (Urk. 10/60 = Urk. 2).

2.

Am 2 7. Oktober 2025 erhob die Versicherte Beschwerde gegen die Verfügung vom 2 5. September 2025 (Urk. 1)

unter Beilage eines Bericht s

ihrer behandelnden Ärztin, Dr. med. B.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH (Urk. 3) . S ie beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache sei zur Vornahme weiterer Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2). Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1 9. Januar 2026 unter Beilage einer in der Zwischenzeit eingeholten Stellungnahme des regionalen ärztlichen Dienstes (RAD) die Abweisung der Beschwerde (Urk. 8 und 9). Dies wurde der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 2 3. Januar 2026 mitgeteilt (Urk. 11). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Am

1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten. Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 202 2. Entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE 144 V 210 E. 4.3.1) ist nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu diesem Zeitpunkt ein Renten anspruch entstanden ist. Steht ein erst nach dem 1. Januar 2022 entstandener Rentenanspruch zur Diskussion, findet darauf das seit diesem Zeitpunkt geltende Recht Anwendung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_452/2023 vom 24. Januar

2024 E. 3.2.1 mit Hinweisen).

Nachdem mit Bezug auf das im November 2017 gestellte erste G esuch ein Leistungsanspruch mit am 5. Februar

2018 erlassener und unangefochten gebliebener Verfügung verneint worden war, könnten

a uf g rund de s im Juli 2024 anhängig gemachten neuerlichen G esuchs allfällige Leistungen frühestens ab Januar 2025 ausgerichtet werden (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG). In dieser Konstellation ist die seit 1. Januar 2022 geltende Rechtslage massgebend, die im Folgenden

soweit nichts anderes vermerkt ist jeweils in dieser Version wiedergegeben, zitiert und angewendet wird. 1.2

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1. 3

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 140 V 193 E. 3.2 mit Hinweisen). 1. 4

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 9C_16/2025 vom 24. April 2025 E. 4.3.1). 1. 5

Im Sozialversicherungsverfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz. Danach haben der Versicherungsträger oder das Durchführungsorgan und im Beschwerdefall das kantonale Versicherungsgericht von sich aus für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen (Art. 43 Abs. 1 und Abs. 1 bis sowie Art. 61 lit . c i.V.m . Art. 2 ATSG). Bleiben jedoch erhebliche Zweifel an der Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen Tat sachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_257/2018 vom 24. August 2018 E. 3.3.2 mit Hinweis).

Wenn der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde, kann das Gericht die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen (§ 26 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht; GSVGer). %1. 1.%2 Die Beschwerdegegnerin hielt im angefochtenen Entscheid fest, gemäss ihren Abklärungen seien die Beschwerden der Beschwerdeführerin auf psychosoziale Faktoren zurückzuführen. Eine klar ausgewiesene und therapieresistente psychische Erkrankung, die zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Arbeits fähigkeit führe, liege nicht vor. Damit würden die vorliegenden Belastungen nicht in den versicherungsrechtlichen Leistungsbereich fallen (Urk. 2) .

Nach dem Einholen d e s RAD-Berichtes vom 1 1. Dezember 2025 (Urk.

9) hielt die Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort an ihrer Darstellung fest und erklärte, es sei dem RAD-Bericht zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin sowohl in der angestammten Tätigkeit wie auch im Haushalt vollständig arbeits fähig sei und damit keine weiteren Abklärungen angezeigt seien (Urk. 8). 2.%2 Die Beschwerdeführerin brachte beschwerdeweise vor, es s ei aufgrund der divergierenden medizinischen Berichte ausgewiesen, dass ihr Gesundheitszustand noch nicht stabil und dieser ungenügend abgeklärt sei. Die Abweisung des Leistungsbegehrens durch die Beschwerdegegnerin sei verfrüht erfolgt. Es müsse zuerst mit den noch anstehenden Therapien geprüft werden, ob ein langfristiger Gesundheitsschaden vorliege, und hernach sei ein Verlaufsbericht der behandelnden Psychiaterin Dr. B.___

einzuholen bzw. seien weitere Abklärungen vorzunehmen und erst dann

der Anspruch auf Eingliederungs massnahmen oder eine Rente zu prüfen (Urk. 1) .

3.%2 Streitig und zu prüfen ist die Frage, ob die IV-Stelle den rechtserheblichen medizinischen Sachverhalt ausreichend abgeklärt hat und ob über den Leistungs anspruch entschieden werden kann . Obschon sich die Beschwerdeführerin bereits am 9. November 2017 erstmals zum Leistungsbezug angemeldet hatte (Urk. 10/7), ist die vorliegend strittige Anmeldung vom 2 6. Juni 2024 nicht unter dem Blickwinkel einer Neuanmeldung zu prüfen (BGE 97 V 58; Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invaliden versicherung, Zürich 2022, N.

120 zu Art. 30) . D enn d ie Verfügung vom 5. Februar 2018 erging sowohl vor Ablauf des Wartejahres bezüglich der erstmals ab dem 2 8. März 2017 attestierten Arbeitsunfähigkeit (Art. 28 Abs. 1 lit . b IVG; Urk.

10/3/4-5, vgl. Urk. 10/2/6 Ziff.

6.2) als auch vor Ablauf der sechsmonatigen Karenzfrist nach Gelten d machung des Leistungsanspruches (Art. 29 Abs. 1 IVG) . 3.

3. 1

Die Beschwerdeführerin ist seit dem 1 2. Juni 2017 in Behandlung bei Dr. B.___

(Urk. 10/51/79) . Diese hatte der Beschwerdefüh r erin bereits im Jahr 2017,

ab Juni 2017 bis Ende Februar 2018, aufgrund einer rezidivierenden depressiven Störung eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bescheinigt sowie erneut v om 1 3. November 2021 bis 3 1. Dezember 2021 (Urk. 10/51/6). Seit dem 1 0. Januar 2024 attestierte Dr . B.___ der Beschwerdeführerin wiederum eine fortdauernde 100%ige Arbeits unfähigkeit (Urk. 10/51/5) . Im Verlaufsbericht vom 1. Juli 2024 zu Handen der Krankentaggeldversicherung nannte Dr. B.___

als Diagnosen wiederum eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.0 [recte F33.1]), ferner ein A s perger-Syndrom (ICD-10 F84.5) sowie zusätz lich eine subsyndromale

Aufmerksamkeitsdefizit/Hyperaktivitätsstörung (ADHS; ICD-10 F90.8) und führte aus, es bestehe weiterhin und bis auf Weiteres eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Berufliche Massnahmen seien zu einem späteren Zeitpunkt angezeigt und eine Prognose sei derzeit nicht möglich (Urk. 10/51/14 f.) . Mit Bericht an die Krankentaggeldversicherung vom 3. Januar 2025 (Urk. 10/51/79 -81) sowie mit

im Gerichtsverfahren aufgelegten Bericht vom 2 0. August 2025 (Urk. 3) bestätigte

Dr. B.___

diese Diagnosen mit den Ergänzungen, die Depression sei teilweise regredient, allerdings ohne volle zwischenzeitliche Remission seit 2016, und es bestehe zusätzlich eine Essstörung, nicht näher bezeichnet (ICD-10 F50.9).

Mit Bezug auf die Arbeitsfähigkeit führte sie im Bericht vom 3. Januar 2025 aus, die Beschwerdeführerin sei bis auf Weiteres nicht arbeitsfähig. Ein beruflicher Wiedereinstieg hätte mit hoher Wahr scheinlichkeit eine schnelle und massive Verschlechterung des Gesundheits zustandes zur Folge und sei daher derzeit nicht möglich (Urk. 10/51/81). Mit Schreiben vom 2 1. April 2025 an die Krankentaggeldversicherung führte Dr. B.___ aus, ein beruflicher Wiedereinstieg sei für die Beschwerdeführerin frühestens ab Januar 2026 möglich (Urk. 10/51/104). Im Bericht vom 2 0. August 2025 bestätigte sie eine fortbestehende 100%ige Arbeitsunfähigkeit und ging von einer eher ungünstigen Prognose aus

(Urk. 3). 3. 2

Am 3 1. Januar 2024 diagnostizierte Dr. med. C.___, Facharzt für Neurologie und für Psychiatrie und Psychotherapie, ein Asperger-Syndrom (ICD-10 F84.5) sowie eine subsyndromale ADHS-Symptomatik (ICD-10 F90.8) . Die im Rahmen der Abklärung ausgefüllten Frageb ö gen seien quantitativ wenig auf fällig, in qualitativer Hinsicht bestehe aber die typische Symptomatik (Urk. 10/51/17) . 3. 3

Die Krankentaggeldversicherung gab zur Plausibilisierung der Arbeitsunfähigkeit ein Gutachten bei Dr. med. A.___, Facharzt für Neurologie und Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, in Auftrag. Am 1 2. November 2024 fand die Untersuchung der Beschwerdeführerin statt (Urk. 10/51/46). Dr. A.___ bestätigte die 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit. Diese sei bis am 3 1. Januar 2025 ausgewiesen und stütze sich auf die Diagnose einer Anpassungsstörung mit längerer depressive r Reaktion (ICD-10 F43.21; Urk. 10/51/58). Aufgrund der belastenden privaten sowie der Arbeitsplatz situation und bei offensichtlich reduzierten Ressourcen und Bewältigungs strategien im Hinblick auf einen adäquaten Umgang mit Konfliktsituationen sei es zur Entwicklung der erwähnten Anpassungsstörung mit längere r depressive r Reaktion gekommen (Urk. 10/51/60). Er verwies

auf und bestätigte die akten kundige Diagnose des Asperger-Syndroms (ICD-10 F84.5) sowie d ie zusätzliche subsyndromale bzw. leichte ADHS-Symptomatik (ICD-10 F90.8; Urk. 10/51/58; Urk. 10/51/62-65). Diese letztgenannten Beeinträchtigungen hätten jedoch keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 10/51/58). Die von Dr . B.___

gestellte Diagnose einer rezidivierende n Depression, g egenwärtig mittelgradige Episode, erachtete er für nicht nachvollziehbar (Urk. 10/51/50;

Urk. 10/51/65).

Dr . A.___ hielt fest, dass es sich bei der Diagnose einer Anpassungsstörung um eine leichtgradige psychische Störung handle, die etwa den Schweregrad für eine leichte depressive Episode (ICD-10 F32.0) respektive eine Angststörung (ICD-10: F40, F41) nicht erreiche bzw. das Ausmass einer Angst - und depressiven Störung gemischt (ICD-10 F41.2) respektive von anderen gemischten Angststörungen (ICD-10 F4 1.

3) nicht übersteige. Daher könne durch die Auswirkungen dieser Störung aus versicherungspsychiatrischer Sicht keine dauerhafte und vor allem keine 100%ige Arbeitsunfähigkeit, zumindest nicht in einer optimal angepassten Tätigkeit, begründet werden (Urk. 10/51/65).

Dr. A.___ erklärte weiter, aufgrund der aktuellen Exploration und der in der psychiatrischen Untersuchung erhobenen Befunde könne der Se l bstbeurteilung der Beschwerdeführerin, zurzeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Business - Strategist nicht arbeitsfähig zu sein, allenfalls vorübergehend, das heisst bis Ende Januar 2025 gefolgt werden (Urk. 10/51/66) . Weiter h ie lt er fest, dass d ie voraus sichtliche Entwicklung der Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit nicht eingeschätzt werden könne (Urk. 10/51/67). Bei einer den Beschwerden optimal angepassten Tätigkeit, die kein hohes Mass an Daueraufmerksamkeit, Dauerkonzentration, Kreativität sowie keinen hohen Kundenkontakt voraussetze, ging er von einer Arbeitsfähigkeit von 50 % ab 1 2. November 2024 bis 3 1. Januar 2025 aus, danach von

einer Arbeitsfähigkeit von

100% (Urk. 10/51/67).

In Bezug auf das Asperger-Syndrom und die ADHS - Symptomatik führte Dr. A.___ aus, dass es sich bei Erstdiagnosen im Erwachsenenalter fast ausschliesslich um den hoch-funktionalen Autismus bzw. das Asperger-Syndrom handle. Dabei blieben insbesondere intuitive, automatische Anteile der sozialen Kognition defizitär, während inferenzielle, regelbasierte Ko m ponenten in gewissem Umfang erlernt werden könnten. Hochfunktional autistische Personen könnten auf dieser Grundlage eine gewisse soziale Leistungsfähigkeit aufbauen, die meist auf wenigen und starren Regeln beruhe und daher differenzierten sozialen Kontexten nicht gerecht werden könne. Dr. A.___ argumentierte weiter, dass unter Berück sichtigung der Biografie der Beschwerdeführerin (Schul- und Berufsausbildung, abgeschlossenes Hochschulstudium, langjährige Berufstätigkeit, Familien gründung) diese aber weder durch die Autismus-Spektrum-Störung (ASS) noch durch die ADHS-Erkrankung beeinträchtigt gewesen sei, daher hätten diese Diagnosen in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit keine Relevanz (Urk. 10/51/ 64 f.). 3.4

Die behandelnde Psychiaterin Dr. B.___ h ob mit B ericht vom 3. Januar 2025 (Urk. 10/51/79 -81) sowie mit B ericht vom 2 0. August 2025 (Urk. 3) hervor, es sei für die Beschwerdeführerin nur unter grosser Anstrengung möglich («ständiger Kampf»), im Leben zu funktionieren (Urk. 3 S. 2). Es bestehe bei ihr eine erhöhte Stress intoleranz, was in ihrem Leben immer wieder zu Erschöpfungszuständen und einer ängstlich-depressive n Symptomatik geführt habe . Dr. B.___ w ies darauf hin, dass bereits 2017 eine monatelange mittelgradige depressive Episode bestanden

habe. Diese sei durch sie behandelt worden, insbesondere mit einer Medikation mit Mirtazapin. Seit November 2021 nehme die Beschwerdeführerin erneut regelmässige Konsultationen bei ihr wahr und sie sei zu jener Zeit für vier Wochen zu 100% arbeitsunfähig gewesen und für zwei Wochen zu 50% (Urk. 10/51/80). Davor sei sie stationär im D.___

wegen psychische r Dekompensation aufgrund von Angst zuständen in Behandlung gewesen. Ab zirka September 2023 habe sich ihr Zustand erneut verschlechtert und im Januar 2024 habe sich die Symptomatik noch einmal massiv verstärkt, nachdem die Beschwerdeführerin nach dem Mutterschaftsurlaub für zwei Tage die Arbeitstätigkeit wieder aufgenommen habe (Urk. 10/51/ 80). Die Medikation sei in der Zwischenzeit angepasst worden (Urk. 3 S. 2). 3.5

Die Krankentaggeldversicherung holte am 1 4. Februar 2025 sowie am 1. Juni 2025 zwei vertrauensärztliche Stellungnahmen ein, zum einen bei Dr. med. E.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie (Urk. 10/51/88 -89), und

zum anderen bei Dr. med. F.___, F acharzt für Psychiatrie

(Urk. 10/51/107 108).

Dr. E.___ h ie lt zusammenfassend fest, Dr. B.___ stelle für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit die Stressintoleranz sowie die verminderte psychophysische Belastbarkeit der Beschwerdeführerin aufgrund des Asperger-Syndroms und der ADHS-Symptomatik in den Vordergrund, während Dr. A.___ die ASS und das ADHS-Subsyndrom für nicht leistungsrelevant erachte (Urk. 10/51/89), was ihrer Ansicht nach eine Bagatellisierung der Problematik darstelle. Die enorme psychosoziale Belastung der Beschwerdeführerin führe aufgrund der ASS und der ADHS-Problematik zu einer kompromittierten Regenerationsfähigkeit, zu einer verzögerten Remission und auch zu einer grossen Rezidivneigung . Sie bescheinigte eine fortbestehende 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit und eine solche von 50 % in einer angepassten Tätigkeit bis Ende April 2025, unter der Voraussetzung, dass arbeitsrehabilitative Mass nahmen diskutiert und etabliert würden (Urk. 10/51/89). Dr. F.___ hingegen verw ies auf die volle Arbeits leistung, die die Beschwerdeführerin daheim mit den beiden Kindern erbringe, und schl oss, sie s ei vollständig arbeitsfähig (Urk. 10/51/108). 3.6

Am 4. Dezember 2025 ersuchte die IV-Stelle den RAD um eine Stellungnahme. Der RAD-Arzt Dr. med. G.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, schloss in der Folge gestützt auf die vorhandenen Akten, es könne mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf die Einschätzung des Gut achters Dr. A.___ vom 1 2. November 2024 abgestellt werden (Urk. 9 Seite 2). E s sei unklar, warum Dr. B.___ eine volle Arbeitsunfähigkeit sowohl in der angestammten wie auch in angepasster Tätigkeit aufführe und warum sie keine Eingliederungsmassnahmen für möglich halte. Hätte sie eine Teilarbeits unfähigkei t, gegebenenfalls mit Eingliederungsbestreben, geltend gemacht, wäre dies vielleicht nachvollziehbar gewesen (Urk. 9 S. 2) . 4. 4.1

Zwischen den Beurteilungen der involvierten Ärzte bestehen klare Widersprüche. Während die behandelnde Ärztin Dr. B.___ weiterhin eine anhaltende 100%igen Arbeitsunfähigkeit aufgrund der ASS und der ADHS-Sym ptomatik

mit einher gehender depressiv-ängstlicher Erkrankung postulierte, ging Dr. A.___ von einer vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit aufgrund einer Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion

aus, wie s allerdings darauf

hin, dass die mutmass liche Entwicklung der Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit nicht eingeschätzt werden könne (Urk. 10/51/67). Dr. E.___ ging von einer fort bestehenden Arbeitsunfähigkeit von 100 % in der angestammten Tätigkeit und von 50 % in einer angepassten Tätigkeit bis April 2025 aus, forderte allerdings arbeitsrehabilitative (medizinische) Massnahmen (Urk. 10/51/89). Dr. F.___ ver neinte jegliche Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin und hielt damit auch arbeitsrehabilitative Massnahmen für obsolet (Urk. 10/51/10 8). Der RAD-Arzt erklärte die Einschätzung von Dr. A.___ für überzeugend, äusserte aber, dass allenfalls auch die Annahme eine r Teilarbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit im Rahmen des Autismus nachvollziehbar

gewesen wäre bzw. Eingliederungs massnahmen angezeigt sein könnten (Urk. 9 S. 2). 4.2

Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte kommt nach der Rechtsprechung Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 134 V 231 E. 5.1 mit Hinweis auf BGE 125 V 351 E. 3b/ ee). Trotz dieser grundsätzlichen Beweiseignung kommt den Berichten versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft zu wie einem gerichtlichen oder im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger veranlassten Gutachten unabhängiger Sach verständiger.

Der Umstand, wonach insbesondere ein Gutachten im Auftrag eines Kranken taggeldversicherers – und somit nicht im Verfahren nach Art. 44 ATSG – erstellt wurde, spricht praxisgemäss nicht gegen dessen Beweiskraft für die Beurteilung des Rentenanspruchs gegenüber der Invalidenversicherung. Einer zwingenden medizinischen Beurteilung nach den Grundsätzen von Art. 44 ATSG bedarf es daher nicht. Indessen sind auch hier an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässig keit und Schlüssigkeit einer solchen Expertise, so sind, wie bei versicherungs internen ärztlichen Feststellungen, ergänzende Abklärungen vorzunehmen (Urteil des Bundesgerichts 9C_452/2023 vom 2 4. Januar 2024 E. 5.2.1 mit weiteren Hin weisen). 4.3

Der von der Krankentaggeldversicherung hinzugezogene Gutachter Dr . A.___ führt e eine Untersuchung der Beschwerdeführerin durch, setzte sich mit den vor handenen ärztlichen Berichte auseinander und n ahm eine eigene Würdigung der Situation vor. A llerdings begründete Dr. A.___ seine Ansicht, dass die ASS und ADHS-Symptomatik auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin keinen Ein fluss habe, nicht näher und liess dabei die früheren krankheitsbedingten Absenzen der Beschwerdeführerin ausser Acht (Urk. 10/51 64 f.) .

Sodann nahm er keine Gesamtwürdigung der verschiedenen Symptome der Beschwerde führerin vor, obwohl

- worauf Dr. A.___

selber hinwies - gerade beim Vorliegen einer ASS-Diagnose (und ADHS-Symptomatik) eine hohe Komorbidität mit Depressionen (affektiven Störungen) und Angsterkrankungen bekannt ist (Urk. 10/51/64) .

Warum die vorliegenden Symptome einer ASS-Erkrankung und die

auch von Dr. A.___

anerkannte affektive Störung in Form einer Anpassungs störung

gleichwohl losgelöst voneinander beurteil t wurden,

ist anhand seiner Ausführungen nicht gänzlich nachvollziehbar. Dass diese Symptome nicht losgelöst voneinander zu be trachten sind, da sie sich gegenseitig beeinflussen könnten, w urde sodann nicht nur von d er behandelnde n Psychiaterin Dr. B.___ (Urk. 3 S 3), sondern auch von der von der Krankentaggeldversicherung zu Rate gezogene n

Vertrauensärztin

Dr. E.___

hervorgehoben (Urk. 10/51/89).

Psychische Leiden und Komorbiditäten werden im Rahmen einer Gesamt betrachtung unter Berücksichtigung der Wechselwirkungen gewürdigt. Seit BGE 143 V 418 ist es nicht mehr erforderlich, dass eine Begleiterkrankung (Komorbidität) nur dann rechtlich massgebend ist, wenn sie selbst invalidisierend ist (Meier, in: Kieser ATSG-Kommentar, 5. Aufl., Zürich 2024, Art . 7 N. 64). Eine Ausscheidung einzelner Beschwerden aus der Gesamtbetrachtung wegen fehlen der invalidenversicherungsrechtlicher Relevanz wird dem Leiden nicht gerecht . Störungen fallen unabhängig von ihrer Diagnose bereits dann als rechtlich bedeutsame Komorbidität in Betracht, wenn ihnen im konkreten Fall ressourcen hemmende Wirkung beizumessen ist (BGE 143 V 418 E. 8.1.). Aus den Ausführungen von Dr. A.___ erg i bt sich damit kein schlüssiges Gesamt bild zu den funktionellen Auswirkungen de r Störungen der Beschwerdeführerin, was auch die Prognose in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit unklar erscheinen lässt. Dies gilt umso mehr, als sich dessen Prognose n zur Steigerbarkeit der Arbeits fähigkeit in der bisherigen und einer angepassten Tätigkeit nur geringfügig unterscheide n (Urk. 10/51/67), was angesichts der erheblichen qualitativen Unterschiede der Leistungsprofile von angestammter und angepasster Tätigkeit erklärungsbedürftig wäre . 4. 4

Die Stellungnahme des RAD-Arztes vom 1 9. Januar 2026 (Urk. 9) überzeugt ebenfalls nicht . Zum einen bleibt offen, ob nicht auch eine Teilarbeitsunfähigkeit vorliegen könnte oder Eingliederungsmassnahmen erforderlich wären .

Zum anderen liess er de n Bericht von Dr. E.___

gänzlich unerwähnt, die sich zu m Gutachten von Dr. A.___ kritisch geäussert und die Arbeitsfähigkeit zurück haltender eingeschätzt hatte. Auch die krankheitsbedingten Absenzen der Beschwerdeführerin vor und zwischen den Geburten der beiden Kinder bl ie ben un erwähnt .

Die Ausführungen vermögen nicht zu überzeugen und bleiben im Resultat vage. Insgesamt zeichnet auch die Einschätzung des RAD-Arztes damit kein klares Bild und es kann gestützt darauf kein Leistungsentscheid erfolgen .

Auch aus den übrigen ärztlichen Unterlagen lassen sich keine zuverlässigen Erkenntnisse hinsichtlich der gegebenenfalls längerdauernden erwerblichen Aus wirkungen des Leidens der Beschwerdeführerin gewinnen, zumal

namentlich eine direkte Leistungszusprache einzig gestützt auf die Angaben der behandelnden Fachpersonen kaum je in Frage kommt (vgl. BGE 135 V 465 E.

4.5) . 4. 5

Nach dem Gesagten erlauben die vo r liegenden medizinischen Akten keine ab schliessende Beurteilung, ob und gegebenenfalls ab wann und in welchem Aus mass eine invalidenversicherungsrechtlich relevante psychische Erkrankung mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit vorliegt.

Ein abschliessender materieller Entscheid anhand des gegebenen medizinischen Dossiers ist damit nicht möglich. Da der für den Entscheid wesentliche Sachverhalt nicht hinreichend abgeklärt ist, ist d ie Sache in Gutheissung der Beschwerde zur Vornahme der noch nötigen Abklärungen, insbesondere zur Einholung eines psychiatrischen Gutachtens, das sich gegebenenfalls auch mit den rechtserheblichen Indikatoren zu befassen haben wird, an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (vgl. vorstehende E. 1. 5) . 5.

5.1

Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Im vorliegenden Verfahren sind sie auf Fr. 700.-- anzusetzen und ausgangsgemäss der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen .

5.2

Nach § 34 Abs. 1 GSVGer hat die obsiegende vertretene Partei Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung bemisst sich nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Als weitere Bemessungskriterien nennt § 7 der V erordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht (GebV

SVGer) den Zeitaufwand und die Barauslagen.

Unter Berücksichtigung der massgebenden Kriterien hat die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin eine ermessenweise mit

Fr. 1'800 .- festzusetzende P artei entschädigung (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. Das G ericht erkennt: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 2 5. September 2025 auf gehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre und hernach über den Leistungsanspruch neu entscheide. 2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.- - werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, de r Beschwerdeführer in eine Partei entschädigung von Fr. 1'800 .- - (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen. 4. Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Mark A. Glavas - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG) . Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin PhilippStark