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IV.2025.00714

Neuanmeldung. Eine seit der letzten Anspruchsprüfung eingetretene Veränderung des Gesundheitszustandes ist glaubhaft gemacht worden. Auf die Neuanmeldung ist einzutreten. Gutheissung.

Zürich SozVersG · 2026-03-18 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1. 1.1

X.___, geboren 1 981, Mutter zweier Kinder (geboren 2012 und 2013), war bei der Y.___

in einem Teilzeitpensum

als Verkäuferin Food angestellt (Urk. 6/ 11/5, Urk. 6/9 S. 3) und meldete sich am

1 4. Januar 2022 unter Hinweis auf seit August 2021 bestehende gesundheitliche Beeinträchtigungen, so eine Diskushernie C5/C6 mit Operation am 1 9. September 2021, eine Lumboischi algie mit Stenose L5/S1 beidseits und Schulterschmerzen mit Seh n enriss rechts bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/3 Ziff. 6.1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle,

klärte die medizinische und die beruflich-erwerbliche Situation ab, holte die Unterlagen des Kranken taggeldversicherers SWICA ein (Urk. 6/ 11, Urk. 6/21, Urk. 6/23, Urk. 6/26, Urk. 6/29-30) und verneinte

m it Verfügung vom 9. November 2023

einen Anspruch auf eine Invalidenrente (Urk. 6/50). 1. 2

Am 2 5. September 2024 meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf seit dem Jahr 2020 bestehende chronische Schmerzen bei Diskushernie und Operation sowie einen multifaktoriellen Schwindel zum Bezug von Hilflosenentschädigung an (Urk. 6/ 53

Ziff. 3.1). Mit Verfügung vom 1 1. November 2024 verneinte die IV Stelle einen Anspruch der Versicherten auf eine Hilflosenentschädigung (Urk. 6/57). 1.3

Die behandelnde Hausärztin der Versicherten, Dr. med. Z.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, ersuchte mit Schreiben vom 1 7. November 2024 (Urk. 6/58/1-2) infolge einer bei der Beschwerdeführerin eingetretenen deutlichen Verschlechterung des Gesundheitszustandes um Neube urteilung des Rentenanspruchs. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/64;

Urk. 6/65) trat die IV-Stelle mit Verfügung vom 2 4. September 2025 auf das Leistungsbegehren nicht ein (Urk. 6/75 =

Urk. 2). 2.

Die Versicherte erhob am 2 7. Oktober 2025 gegen die Verfügung vom 2 4. September 2025 (Urk.

2) Beschwerde und beantragte, diese sei aufzuheben und die Sache sei zur materiellen Abklärung des Rentenanspruches an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2).

Mit Beschwerdeantwort vom 3. Dezember 2025 (Urk.

5) beantragte die Beschwer degegnerin, die Beschwerde sei abzuweisen, was der Beschwerdeführerin am 5. Dezember 2025 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7). Das Gericht zieht

Erwägungen (15 Absätze)

E. 1.1 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades

verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat.

Ergibt die Prüfung durch die Verwaltung, dass die Vorbringen der versicherten Person nicht glaubhaft sind, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten.

E. 1.2 Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden; die Tatsachenänderung muss nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Beweisgrad der überwi egenden Wahr scheinlichkeit (BGE 138 V 218 E. 6) erstellt sein (Urteil des Bundesgerichts 8C_ 431/2024 vom 16 . Dezember 202

E. 4 E. 4.2 mit Hinweisen). Für das Beweismass des Glaubhaftmachens genügt es, dass für das Vorhandensein des behaupteten rechtserheblichen Sachumstands wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht erstellen lassen. Weder eine im Vergleich zu früheren ärztlichen Einschätzungen ungleich attestierte Arbeits unfähigkeit noch eine unterschiedliche diagnostische Einordnung des geltend gemachten Leidens genügt per se, um auf einen veränderten Gesundheitszustand zu schliessen; notwendig ist vielmehr eine veränderte Befundlage. Je länger die letzte materielle Prüfung zurückliegt, umso weniger strenge Anforderungen sind an die Glaubhaftmachung zu stellen (vgl. BGE 149 V 177 E. 4.3.2, 109 V 108 E. 2b; Urteile des Bundesgerichts 8C_431/2024 vom 16. Dezember 2024 E. 4.2 und 8C_97/2024 vom 29. August 2024 E. 2.3.2, je mit Hinweisen). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete in ihrer Verfügung (Urk.

2) das Nicht eintreten auf das neue Leistungsgesuch der Beschwerdeführerin vom 1 9. November

2024 damit, dass am 9. November 2023 eine Abweisung des Leistungsbegehrens erfolgt sei. Im Rahmen der Neuanmeldung müsse die Beschwerdeführerin mit entsprechenden Unterlagen eine Veränderung der Verhältnisse glaubhaft machen. Die Prüfung der Aktenlage zeige keine Veränderung (S. 1). Die im Einwandverfahren eingereichten Arztberichte seien dem regionalen ärztlichen Dienst (RAD) vorgelegt worden. Die Abklärungen hätten ergeben, dass sich keine wesentlichen Veränderungen des Gesund heitszustandes der Beschwerdeführerin gegenüber dem Zeitpunkt der letzten Verfügung vom 9. November 2023 ergeben hätten (S. 2). 2.2

Dagegen machte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde (Urk.

1) geltend, dass

die Schwindelbeschwerden, die im neuen IV-Verfahren im Vordergrund stünden, im Zusammenhang mit der Verfügung vom 9. November 2023 nicht als invalidisierend eingestuft worden seien .

Die Charakteristik des Schwindels habe sich im Verlauf geändert mit wesentlicher Zunahme der Symptomatik. Auch in psychischer Hinsicht sei IV-rechtlich von einer Verschlechterung des Gesund heitszustandes auszugehen. Trotz s eit der Verfügung vom 9. November 2023 anhal tende r Behandlung liege nach wie vor eine mittel- bis schwergradige depressive Symptomatik vor, und die psychiatrischen Behandler gingen auch in angepassten Tätigkeiten von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit aus. Das depressive Leiden in Kombination mit der vorbestehenden chronischen Schmerz störung habe sich somit chronifiziert und könne nicht länger als irrelevant in Bezug auf das IV-Verfahren und die Beurteilung von Rentenansprüchen bezeichnet werden (S. 6 f. Ziff. 6). Damit sei zumindest glaubhaft gemacht, dass sich ihr Gesundheitszustand seit der Verfügung vom 9. November 2023 wesent lich und rentenrelevant verschlechtert habe, und es bestehe ein Anspruch auf eine neue materielle Abklärung des Rentenanspruchs (S. 7 Ziff. 7). 3.

3.1

Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchsrelevanten Änderung bildet der der Verfügung vom

9. November 2023 (Urk. 6/50)

zugrundeliegende Sachverhalt. Dieser präsentiert sich wie folgt: 3.2

Am 1 6. November 2022 erstattete Dr. med. A.___, Facharzt für Ortho pädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, B.___, Klinik C.___, das von der SWICA veranlasste Gutachten (Urk. 6/26 /1-45).

Dr. A.___ stellte nach Untersuchung der Beschwerdefüh rerin am 8. November 2022 (S. 1) folgende Diagnosen (S. 33 Ziff. 3.1): - persistierende Schmerzen der Halswirbelsäule (HWS) mit pseudoradiku lärer Ausstrahlung in die rechte Extremität bei - Diske k tomie mit mikrochirurgischer Entfernung der Diskushernie C5/6 rechts mit Cage-S pondylodese mit Zero-P VA und Grafton, 1 9. September 2021 - MRI HWS 2. Oktober 2020: Breite Bandscheibenprotrusion H öhe Hals wirbelkörper (HWK)

E. 4.1 Im aktuellen Neuanmeldeverfahren

wurden

die folgenden ärztlichen Berichte

aktenkundig:

E. 4.2 ) und insbesondere aus dem Bericht von Dr. O.___ und der Psychologin P.___

vom 2 0. August 2024 (vorstehend E. 4. 4)

hervor, indem die Beschwerdeführerin angegeben hatte, dass die Schwindelbeschwerden seit Juni 2023 bestünden und die Symptome seither konstant geblieben sei en .

Im Zusammenhang mit den Schwindelbeschwerden ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass sich den Akten eine über einen längeren Zeitraum andauernde, bis tägliche Einnahme des Medikamentes Tramal (Tramadol) durch die Beschwer deführerin ergibt, d ies nebst der täglichen Einnahme von Pregabalin sowie dem Antidepressivum Venlafaxin (Urk. 6/26/1- 45 S. 6 unten, Urk. 6/30/222-225 S. 2 oben, Urk. 6/38 S. 2 Mitte, Urk. 6/39 S. 3 oben, Urk. 6/58/8-11 S. 3 Mitte, Urk. 6/58/15-17 S. 3 oben).

Beim Medikament Tramal handelt es sich um ein Opioid, welches gemäss Medi kamentenangaben (www.compendium.ch) einerseits schnell zur psychischen und physischen Abhängigkeit und damit zur missbräuchlichen Einnahme führen kann, andererseits die häufigsten Nebenwirkungen von Tramal (betrifft mehr als einen von zehn Anwendern) Schwindelbeschwerden und Übelkeit sind.

Laut Medikamenteninformation erhöht sich die Gefahr von Nebenwirkungen insbesondere bei gleichzeitiger Einnahme von Antidepressiva (u.a. das von der Beschwer deführerin eingenommene Venlafaxin) und auch dem von ihr einge nommenen Pregabalin.

Med. pract . H.___ hielt in seinem zuhanden der Krankentaggeldversicherung verfassten Bericht vom 8. Februar 2023 auch fest, dass bei der Beschwerdefüh rerin eine gesteigerte Schmerzeinstellung mit langsam aufdosierten Opioiden bislang mehr Nebenwirkungen und so gut wie keine effiziente Schmerzeinstel lung bewirkt habe (Urk. 6/30/222- 225 S. 3 Ziff. 7). Weshalb dieser bekannter weise als mit erheblichen Nebenwirkungen vergesellschaftete Mixkonsum von Medi kamenten bei ausbleibender Wirkung von ärztlicher Seite her bei der Beschwer deführerin weiter unterstützt wird, lässt sich nicht nachvollziehen .

E. 4.5 Dr. Z.___ stellte in ihrem Bericht vom 1 7. November 2024 (Urk. 6/58/1-2) folgende Diagnosen (S. 1): - chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren - bei Status nach cervi k aler Diskushernie und Operation - bei Status nach Schulteroperation - depressive Episode mittelgradig - Schwindel multifaktoriell (Verweis auf Berichte der Kopfschmerzsprech stunde STZ und der Schwindelsprechstunde J.___, sowie der Konsiliarpsy chiatrie

J.___) - chronische Rhinosinusitis, Status nach Operation 2021 - neu: A rterielle Hypertonie

Dr. Z.___ führte aus, dass die Situation der Beschwerdeführerin betreffend Schmerzen, Sch w indel und Ängste schlechter werde. Ein normaler Tagesablauf sei nicht möglich. Nebst diesen Grundproblemen seien zusätzliche medizinische Probleme aufgetreten, welche wegen unkontrollierten Durchf ä llen und analem Blutabgang g astroenterologische Betreuung notwendig machten. Aufgrund des Schwindels und der Angstattacken könne die Beschwerdeführerin die Kontrollen, Spezialsprechstunden und Therapiestunden nur in Begleitung von Familienange hörigen bewältigen. Sie brauche auch zu Hause im Haushalt und bei der Kinder betreuung Unterstützung, ebenfalls bei der eigenen Körperpflege. Regemässig komme die Psychiatriespitex zu ihr nach Hause (S. 1). 4 .

E. 5 Prof. Dr. med. I.___, Fachärztin für Augenkrankheiten, Augen klinik, Spital J.___ (J.___), stellte in ihrem Bericht vom 2 6. Juli 2023 (Urk. 6/41) folgende Diagnosen (Ziff. 1.2): - dekompensierende

Esophorie - Hyperopie - Astigmatismus - Presbyopie

Prof. I.___ führte aus, dass nur bezüglich der Untersuchung vom 1 2. April und 2 2. Juni 2023 Stellung genommen werden könne. Es sei dahinge hend nur eine Standortbestimmung/ Visusbestimmung und Brillenanpassung erfolgt (Ziff. 1.1).

Aufgrund der dekompensierenden

Esophorie sei weiterhin eine Arbeitsfähigkeit gegeben. Mit der entsprechenden Brillenkorrektur sollte n der Schwindel und die Diplopie korrigiert werden. Dies könne jedoch noch nicht abschliessend beurteilt werden. Ein Termin sei im Oktober 2023 geplant (Ziff. 2.1). 3.

E. 5.1 Nach Einschätzung der Beschwerdegegnerin vermochte die Beschwerdeführerin eine

seit der letzten

leistungsverneinenden Verfügung vom 9. November 2023 (Urk. 6/50)

eingetretene Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes nicht

glaubhaft

zu machen

(vorstehend E. 2.1). 5. 2

Wie aus dem Feststellungsblatt für den Beschluss (vorstehend E. 3. 6) hervorgeht, erging die Verfügung vom 9. November 2023 (Urk. 6/50) infolge der abschlies senden Beurteilung vom 4. September 2023 durch den Kundenberater der Beschwerdegegnerin . In somatischer Hinsicht stützte er sich auf das von der Krankentaggeldversicherung in Auftrag gegebene orthopädische Gutachten von

Dr. A.___ vom 1 6. November 2022 (vorstehend E. 3. 2). Dr. A.___

kam nach Untersuchung der Beschwerdeführerin und Würdigung der Vorakten, insbesondere der Bildgebung von HWS, LWS und der rechten Schulter zum Schluss, dass sich die von

ihr

g eklagten Beschwerden

nicht nachvollziehen liessen, weshalb er auf keine Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit aus orthopä discher Sicht schloss.

Was den psychischen Gesundheitszustand der Beschwerdegegnerin anbelangt hielt der Kundenberater fest, dass aufgrund der ab 1 1. Dezember 2022 beste henden Schmerzstörung und der mittelgradigen depressiven Episode

keine lange Zeit andauernde Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ausgewiesen sei.

E. 5.3 Zu Recht wurde von Seiten der B e schwerdeführerin nicht geltend gemacht, dass sich aus den eingereichten Rhinologie-Berichten vom

1. Juni 2024 (Urk. 6/58/18-19) und vom

8. August 2024 (Urk. 6/58/5-7) eine relevante Verschlechterung des Gesundheitszustandes mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ergebe.

Ein veränderter gesundheitlicher Zustand lässt sich mit Blick auf das orthopä dische Gutachten von Dr. A.___ vom 1 6. November 2022 (vorstehend E.

3.2) auch nicht aus dem Bericht der Ärztinnen der Abteilung für Neurologie, Spital D.___,

vom 2 7. Mai 2024 (vorstehend E. 4. 3) herleiten. Sie hielten ausdrücklich fest, dass sich bei der Beschwerdeführerin weiterhin unver änderte Beschwerden der bekannten komplexen chronischen Schmerzsympto matik mit rechtseitige m

zervikoradikuläre m sowie lumbospondylogen em Schmerzsyndrom, Schulterschmerzen und auch die kontinuierlichen rechtshemi sphärischen Kopfschmerzen (DD Hemicrania continua) gezeigt hätten.

Von einem unveränderten Sachverhalt ist auch betreffend die Schwindelsympto matik auszugehen. Diese lag bereits im Rahmen der letzten Anspruchsprüfung vor, wie sich aus dem Bericht von Prof. I.___ vom 2 6. Juli 2023 (vorste hend E. 3. 5) ergibt. Zu diesem Zeitpunkt wurde keine Einschränkung der Arbeits fähigkeit aufgrund von Schwindelbeschwerden von ärztlicher Seite her bestätigt und zur Brillenkorrektur geraten. Dass es sich um eine seither unverändert beste hende Symptomatik handelt, geht klar aus dem Bericht von Prof . K.___ und Dr. L.___ vom 2 4. Mai 2024 (vorstehend E.

E. 5.4 Was den psychischen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin im Rahmen der letzten Anspruchsprüfung im Zusammenhang mit der Verfügung vom 9. November 2023 (Urk. 6/50) anbelangt, mass der Kundenberater der Schmerz störung und der mittelgradigen depressiven Episode keine dauerhafte Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit zu (vorstehend E. 3.6). Aus den neu vorliegenden Berichten der seit dem 1 0. Juli 2024 behandelnden Fachpersonen der Klinik für

Konsiliarpsychiatrie und Psychosomatik, J.___, vom 2 0. August 2024 und vom

1 1. Juli 2025

(vorstehend E. 4. 4 und E. 4. 6) geht jedoch hervor, dass die psychische Problematik bei der Beschwerdeführerin, anders als zum Zeitpunkt der Verfügung vom 9. November 2023 (Urk. 6/50) angenommen, andauerte. Überdies gingen die behandelnden Fachpersonen in ihrem Bericht vom 1 1. Juli 2025 (vorstehend E. 4.6) von einer mittel- bis schwergradigen depressiven Episode (ICD-10 F32.1) aus, worin auch eine Veränderung des Schweregrades der depres siven Episode im Vergleich zu r vom Kundenberater zur Kenntnis genommenen Symptomatik vor liegt . Auch aus dem Anmeldungsschreiben der behandelnden Hausärztin Dr. Z.___

vom 1 7. November 2024 (vorstehend E. 4.5) geht hervor, dass die Beschwerdeführerin Termine ausser Haus nur noch in Begleitung von Familienangehörigen bewältigen könne und auch beim Haushalt und der Körperpflege Unterstützung von Familienangehörigen benötige. Zudem k omme auch die Psychiatriespitex regelmässig zu ihr nach Hause. Im Rahmen der letzten Anspruchsprüfung zeigte sich die Beschwerdeführerin jedenfalls nicht in diesem Ausmass beeinträchtigt.

E. 5.5 Nach dem Gesagten

liegen damit zumindest Anhaltspunkte für eine mögliche versicherungsmedizinisch relevante Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführer in seit dem Erlass der Verfügung vom 9. November 2023 (Urk. 6/50) vor, w as zur Glaubhaftmachung ausreicht (vorstehend E. 1.2).

Eine genaue medizinische Abklärung ist

angezeigt.

Die Beschwerdegegnerin ist somit zu Unrecht nicht auf die Neuanmeldung eingetreten, weshalb die Beschwerde gutzuheissen und die Sache zur materiellen Beurteilung an sie zurückzuweisen ist. 6.

E. 6 Dr. O.___ und die Psychologin P.___, Klinik für Konsiliarpsychiatrie und Psychosomatik, J.___, führten in ihrem Bericht vom 1 1. Juli 202 5 (Urk. 6/72) aus, das s um Neubeurteilung des IV-Rentengesuchs der Beschwerdeführerin gebeten werde, bei allgemeiner Verschlechterung des Zustandes.

Seit März 2023 bestehe bei ihr ein multifaktorieller Belastungsschwindel. Des Weiteren bestehe eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41). Durch den Schwindel, die dadurch bestehende Sturzangst und durch die Schmerzen sei sie im Alltag stark belastet und eingeschränkt. Es zeigten sich weitere Symptome, welche aktuell als mittelgradige bis schwere depressive Episode (ICD-10 F32.1) eingestuft würden (S. 1 Mitte).

D ie Fachpersonen führten weiter aus, dass die Beschwerdeführerin sie erstmals am 1 0. Juli 2024 konsultiert habe. Seither seien regelmässige Konsultationen im Rahmen einer Psychotherapie in ihrer Sprechstunde für Schwindel durchgeführt worden, bei bereits vorausgegangener psychologischer und psychiatrischer Behandlung.

Die Arbeitsunfähigkeit sei bisher nicht von ihrer Seite attestiert worden. Sie erachteten die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin jedoch aufgrund der komplexen Symptomatik ebenfalls als deutlich eingeschränkt und gingen von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit aus . Ob und wann eine Wieder aufnahme der Arbeit wieder möglich sei, könne zurzeit wenig abgeschätzt werden. Eine Arbeit in angepasster Tätigkeit in kleinem Pensum sei aktuell eben falls nicht zumutbar (S. 1 unten). 4.

E. 6.1 D a es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichts kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert fest zulegen (Art. 69 Abs. 1 bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversiche rung, IVG) und auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

E. 6.2 Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb d ie vertretene Beschwerdeführer in Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat. Diese ist unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses und beim massgebenden Stundenansatz von Fr. 2 80 .-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) auf Fr. 2’200 .-- (inklu sive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzulegen. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 2 4. September 2025 aufgehoben, und die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, auf die Neuanmeldung einzutreten und diese materiell zu prüfen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Parteientschä digung von Fr. 2’200 .-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Daniel Christe - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46

BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin BachofnerSchucan

E. 7 Q.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, RAD, führte in seiner Stellungnahme vom 2 4. September 2025 (Urk. 6/74/2) aus, dass die vorlie gend eingereichten medizinischen Unterlagen keine wesentliche Veränderung des Gesundheitszustandes gegenüber dem Zeitpunkt der letzten Verfügung begrün deten. 5 .

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2025.00714 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Bachofner, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Sager Ersatzrichterin Lienhard Gerichtsschreiberin Schucan Urteil vom 1 8. März 2026 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Christe Christe & Isler Rechtsanwälte Obergasse 32, Postfach 1663, 8401 Winterthur gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1

X.___, geboren 1 981, Mutter zweier Kinder (geboren 2012 und 2013), war bei der Y.___

in einem Teilzeitpensum

als Verkäuferin Food angestellt (Urk. 6/ 11/5, Urk. 6/9 S. 3) und meldete sich am

1 4. Januar 2022 unter Hinweis auf seit August 2021 bestehende gesundheitliche Beeinträchtigungen, so eine Diskushernie C5/C6 mit Operation am 1 9. September 2021, eine Lumboischi algie mit Stenose L5/S1 beidseits und Schulterschmerzen mit Seh n enriss rechts bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/3 Ziff. 6.1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle,

klärte die medizinische und die beruflich-erwerbliche Situation ab, holte die Unterlagen des Kranken taggeldversicherers SWICA ein (Urk. 6/ 11, Urk. 6/21, Urk. 6/23, Urk. 6/26, Urk. 6/29-30) und verneinte

m it Verfügung vom 9. November 2023

einen Anspruch auf eine Invalidenrente (Urk. 6/50). 1. 2

Am 2 5. September 2024 meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf seit dem Jahr 2020 bestehende chronische Schmerzen bei Diskushernie und Operation sowie einen multifaktoriellen Schwindel zum Bezug von Hilflosenentschädigung an (Urk. 6/ 53

Ziff. 3.1). Mit Verfügung vom 1 1. November 2024 verneinte die IV Stelle einen Anspruch der Versicherten auf eine Hilflosenentschädigung (Urk. 6/57). 1.3

Die behandelnde Hausärztin der Versicherten, Dr. med. Z.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, ersuchte mit Schreiben vom 1 7. November 2024 (Urk. 6/58/1-2) infolge einer bei der Beschwerdeführerin eingetretenen deutlichen Verschlechterung des Gesundheitszustandes um Neube urteilung des Rentenanspruchs. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/64;

Urk. 6/65) trat die IV-Stelle mit Verfügung vom 2 4. September 2025 auf das Leistungsbegehren nicht ein (Urk. 6/75 =

Urk. 2). 2.

Die Versicherte erhob am 2 7. Oktober 2025 gegen die Verfügung vom 2 4. September 2025 (Urk.

2) Beschwerde und beantragte, diese sei aufzuheben und die Sache sei zur materiellen Abklärung des Rentenanspruches an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2).

Mit Beschwerdeantwort vom 3. Dezember 2025 (Urk.

5) beantragte die Beschwer degegnerin, die Beschwerde sei abzuweisen, was der Beschwerdeführerin am 5. Dezember 2025 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades

verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat.

Ergibt die Prüfung durch die Verwaltung, dass die Vorbringen der versicherten Person nicht glaubhaft sind, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. 1.2

Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden; die Tatsachenänderung muss nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Beweisgrad der überwi egenden Wahr scheinlichkeit (BGE 138 V 218 E. 6) erstellt sein (Urteil des Bundesgerichts 8C_ 431/2024 vom 16 . Dezember 202 4 E. 4.2 mit Hinweisen). Für das Beweismass des Glaubhaftmachens genügt es, dass für das Vorhandensein des behaupteten rechtserheblichen Sachumstands wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht erstellen lassen. Weder eine im Vergleich zu früheren ärztlichen Einschätzungen ungleich attestierte Arbeits unfähigkeit noch eine unterschiedliche diagnostische Einordnung des geltend gemachten Leidens genügt per se, um auf einen veränderten Gesundheitszustand zu schliessen; notwendig ist vielmehr eine veränderte Befundlage. Je länger die letzte materielle Prüfung zurückliegt, umso weniger strenge Anforderungen sind an die Glaubhaftmachung zu stellen (vgl. BGE 149 V 177 E. 4.3.2, 109 V 108 E. 2b; Urteile des Bundesgerichts 8C_431/2024 vom 16. Dezember 2024 E. 4.2 und 8C_97/2024 vom 29. August 2024 E. 2.3.2, je mit Hinweisen). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin begründete in ihrer Verfügung (Urk.

2) das Nicht eintreten auf das neue Leistungsgesuch der Beschwerdeführerin vom 1 9. November

2024 damit, dass am 9. November 2023 eine Abweisung des Leistungsbegehrens erfolgt sei. Im Rahmen der Neuanmeldung müsse die Beschwerdeführerin mit entsprechenden Unterlagen eine Veränderung der Verhältnisse glaubhaft machen. Die Prüfung der Aktenlage zeige keine Veränderung (S. 1). Die im Einwandverfahren eingereichten Arztberichte seien dem regionalen ärztlichen Dienst (RAD) vorgelegt worden. Die Abklärungen hätten ergeben, dass sich keine wesentlichen Veränderungen des Gesund heitszustandes der Beschwerdeführerin gegenüber dem Zeitpunkt der letzten Verfügung vom 9. November 2023 ergeben hätten (S. 2). 2.2

Dagegen machte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde (Urk.

1) geltend, dass

die Schwindelbeschwerden, die im neuen IV-Verfahren im Vordergrund stünden, im Zusammenhang mit der Verfügung vom 9. November 2023 nicht als invalidisierend eingestuft worden seien .

Die Charakteristik des Schwindels habe sich im Verlauf geändert mit wesentlicher Zunahme der Symptomatik. Auch in psychischer Hinsicht sei IV-rechtlich von einer Verschlechterung des Gesund heitszustandes auszugehen. Trotz s eit der Verfügung vom 9. November 2023 anhal tende r Behandlung liege nach wie vor eine mittel- bis schwergradige depressive Symptomatik vor, und die psychiatrischen Behandler gingen auch in angepassten Tätigkeiten von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit aus. Das depressive Leiden in Kombination mit der vorbestehenden chronischen Schmerz störung habe sich somit chronifiziert und könne nicht länger als irrelevant in Bezug auf das IV-Verfahren und die Beurteilung von Rentenansprüchen bezeichnet werden (S. 6 f. Ziff. 6). Damit sei zumindest glaubhaft gemacht, dass sich ihr Gesundheitszustand seit der Verfügung vom 9. November 2023 wesent lich und rentenrelevant verschlechtert habe, und es bestehe ein Anspruch auf eine neue materielle Abklärung des Rentenanspruchs (S. 7 Ziff. 7). 3.

3.1

Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchsrelevanten Änderung bildet der der Verfügung vom

9. November 2023 (Urk. 6/50)

zugrundeliegende Sachverhalt. Dieser präsentiert sich wie folgt: 3.2

Am 1 6. November 2022 erstattete Dr. med. A.___, Facharzt für Ortho pädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, B.___, Klinik C.___, das von der SWICA veranlasste Gutachten (Urk. 6/26 /1-45).

Dr. A.___ stellte nach Untersuchung der Beschwerdefüh rerin am 8. November 2022 (S. 1) folgende Diagnosen (S. 33 Ziff. 3.1): - persistierende Schmerzen der Halswirbelsäule (HWS) mit pseudoradiku lärer Ausstrahlung in die rechte Extremität bei - Diske k tomie mit mikrochirurgischer Entfernung der Diskushernie C5/6 rechts mit Cage-S pondylodese mit Zero-P VA und Grafton, 1 9. September 2021 - MRI HWS 2. Oktober 2020: Breite Bandscheibenprotrusion H öhe Hals wirbelkörper (HWK) 5- 7. Befund Höhe HWK 5/6 rechtsseitig betont. Hierdurch bedingte Spinalkanalstenose. Mögliche präfor a minale Tangierung der Nervenwurzel C6 rechts - CT-gesteuerte Nervenwurzel-Infiltration C6 (Segmente C 5-6) rechts am 4. Mai 2021 - chronisch rezidivierendes lumbales Schmerzsyndrom ohne radikuläre Ausfallsymptomatik - MRI der Lendenwirbelsäule (LWS) 2 4. Oktober 2021: Stationäre Spon dylarthrose L3/4 und L4/5 mit linksseitiger Betonung. Keine höhergra dige spinale oder neuroforaminale Einengung. Stationäre leichte neuroforaminale Einengung mit möglicher Tangierung L5 rechts - CT-gesteuerte periradikuläre Infiltration L5 rechts vom 2 4. November 2021 - CT-gesteuerte Facettengelenksinfiltration L4/5 beidseits vom 2 1. März 2022 - Status nach Schulterarthroskopie rechts mit arthroskopischer Tenodese und Tenotomie rechts, 1 7. Februar 2022 - SLAP-II-Läsion im MRI vom 1 7. Dezember 2021 - postoperativer funktioneller Stupor, beziehungsweise zusätzliche funk tionelle Komponente wahrscheinlich am 1 7. Dezember 2021

Als Nebendiagnosen nannte er eine Appendektomie 1998, eine Ovarialzystenope ration 2010, eine Mittelohrenoperation links 2019, eine Nasennebenhöhlenope ration März 2021, ein Quetschtrauma der Beugesehnen über MCP II-IV Hand rechts im Januar 2021 und einen Status nach Operation eines dorsalen Ganglions am linken Handgelenk (S. 34 Ziff. 3.2).

Dr. A.___ führte zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in der beruf lichen Tätigkeit als Verkäuferin Food aus, dass aus rein orthopädischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestehe. Als Verkäuferin sei ein Pensum von 100 % möglich (S. 43 Ziff. 7). Aus orthopädischer Sicht bestehe auch in einer anderen Tätigkeit keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, da aus seiner Sicht keine patho-anatomischen Veränderungen in der HWS, LWS und der rechten Schulter vorlägen, welche die Beschwerden der Beschwerdeführerin erklärten (S.

44 oben). Übereinstimmend mit dem Bericht der Rheumatologie des Spitals D.___ könne er jedoch festhalten, dass die Beschwerden möglicher weise funkti oneller Natur oder psycho-motorisch bedingt seien, was er als Ortho päde nicht beurteilen könne (S. 43 Mitte). 3. 3

Dr. med. univ. E.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, Ober ärz t in a.i ., und Dr. med. F.___, Assistenzarzt, G.___, stellten in ihrem Austrittsbericht vom 1 5. Dezember 2022 (Urk. 6/ 38) in der Hauptsache folgende Diagnosen (S. 1): - chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) - mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1) - Zervikalneuralgie - Rückenschmerzen, nicht näher bezeichnet: Lumbalbereich - essentielle Hypertonie, nicht näher bezeichnet: Ohne Angabe einer hyper tensiven Krise - Colitis ulcerosa, nicht näher bezeichnet

Die Ärzte führten aus, dass die Beschwerdeführerin vom 1 1. bis 1 6. Dezember 2022 bei ihnen stationär hospitalisiert gewesen sei (S. 1). Der Eintritt sei auf Zuweisung der hausinternen ambulanten Krisenintervention aufgrund einer Zustandsverschlechterung mit zunehmender depressiver Symptomatik sowie Zunahme von Suizidgedanken vor dem Hintergrund einer bekannten chronischen Schmerzstörung sowie einer mittelgradigen depressiven Episode und bei Vorliegen verschiedener psychosozialer Belastungsfaktoren erfolgt (S. 2 oben) .

Die Patientin habe sich auf das Setting der Krisenintervention einlassen und von den regelmässigen, supportiven Gesprächen profitieren können. Sie habe sich während der stationären Behandlung durchgehend von starken Rücken- und Kopfschmerzen geplagt gezeigt (S. 2 unten). Die Ärzte hielten weiter fest, dass sie die Patientin gedanklich sehr auf die somatische Thematik eingeengt erlebt hätten. Im Kontakt habe sie oft hilflos und verzweifelt gewirkt. Dadurch sei sie im Gespräch oft nur schwer zugänglich und kaum auf andere Themen zu lenken gewesen . Sie sei trotz intermittierender Suizidgedanken während der kompletten Hospitalisation klar absprachefähig und distanziert von jeglicher Handlungsrele vanz gewesen . Am siebten Behandlungstag sei sie regulär leicht stabilisiert in die vorbekannten Verhältnisse ausgetreten (S. 3 oben). 3. 4

Med. pract . H.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, stellte in seinem Bericht vom 1 5. Juli 2023 (Urk. 6/39) folgende Diagnosen mit Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 2.5): - chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) - rezidivierende depressive Störung, mittelgradig bis schwergradig, ICD-10 F33.1

Med. pract . H.___ führte aus, dass die Beschwerdeführerin seit dem 2 0. Dezember 2022 bei ihm in Behandlung und die letzte Kontrolle am 1 2. Juli

2023 erfolgt sei (Ziff. 1.1). Seit dem 1. Januar 2023 habe er ihr eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert für die letzte Beschäftigung bei Y.___ (Ziff. 1.2). Die bisherige Tätigkeit sei nicht mehr zumutbar (Ziff. 4.1). Die Frage, wie viele Stunden pro Tag eine dem Leiden angepasste Tätigkeit zumutbar sei, könne er nicht beantworten (Ziff. 4.2). Die Prognose sei sehr schlecht (Ziff. 4.3). Einer Eingliederung stünden die eingeschränkte Bildung, die innere Aufgabe infolge Verzweiflung, die Hoffnungslosigkeit sowie die Depression, ein Krank heitsgewinn sowie ein Rentenbegehren entgegen (Ziff. 4.4). 3. 5

Prof. Dr. med. I.___, Fachärztin für Augenkrankheiten, Augen klinik, Spital J.___ (J.___), stellte in ihrem Bericht vom 2 6. Juli 2023 (Urk. 6/41) folgende Diagnosen (Ziff. 1.2): - dekompensierende

Esophorie - Hyperopie - Astigmatismus - Presbyopie

Prof. I.___ führte aus, dass nur bezüglich der Untersuchung vom 1 2. April und 2 2. Juni 2023 Stellung genommen werden könne. Es sei dahinge hend nur eine Standortbestimmung/ Visusbestimmung und Brillenanpassung erfolgt (Ziff. 1.1).

Aufgrund der dekompensierenden

Esophorie sei weiterhin eine Arbeitsfähigkeit gegeben. Mit der entsprechenden Brillenkorrektur sollte n der Schwindel und die Diplopie korrigiert werden. Dies könne jedoch noch nicht abschliessend beurteilt werden. Ein Termin sei im Oktober 2023 geplant (Ziff. 2.1). 3. 6

Gemäss Feststellungsblatt für den Beschluss (Urk. 6/44) erging die rentenan spruchsverneinende Verfügung vom 9. November 2023 (Urk. 6/50) im Wesentli chen gestützt auf die abschliessende Einschätzung der Sachlage durch einen Kundenberater der Beschwerdegegnerin vom 4. September 2023 (Urk. 6/44/8) . Dieser führte aus, dass gemäss dem Gutachten von Dr. A.___, B.___, vom 1 6. November 2022 bei der Beschwerdeführerin eine 100%ige Arbeitsfähig keit bestehe .

Aufgrund eines psychischen Leidens sei die Beschwerdeführerin wegen einer Schmerzstörung und einer mittelgradigen depressiven Episode ab dem 1 1. Dezember 2022 erneut zu 100 % [wohl arbeitsunfähig] . Sie sei alle zwei

Wochen in fachpsychiatrischer Behandlung. Im Arztbericht von med. pract . H.___ vom 1 5. Juli 2023 werde unter anderem auf das Gutachten von Dr. A.___ vom 1 6. November 2022 verwiesen. Das depressive Leiden sei im Gutachten nicht ausgewiesen. Aufgrund des Augenleidens und der gastroentero logischen Behandlung bestehe keine Arbeitsunfähigkeit. Eine wesentliche und lange Zeit andauernde Einschränkung in der Erwerbsfähigkeit sei aufgrund der gesundheitlichen Einschränkungen nicht nachvollziehbar. Der Beschwerdefüh rerin sei es zumutbar, mit der gesundheitlichen Einschränkung in der bisherigen Tätigkeit im ursprünglichen Pensum ein rentenanspruchausschliessendes Einkommen zu erzielen. Eine Invalidität im Sinne des Gesetzes bestehe nicht . 4. 4.1

Im aktuellen Neuanmeldeverfahren

wurden

die folgenden ärztlichen Berichte

aktenkundig: 4.2

Prof. Dr. med. K.___, Facharzt für Neurologie, Leitender Arzt, und Dr. med. univ. L.___, Assistenzärztin, Interdisziplinäres Zentrum für Schwindel und neurologische Sehstörungen, J.___, stellten in ihrem Bericht vom 2 4. Mai 2024 (Urk. 6/58/12-14) folgende Hauptdiagnosen (S. 1 f.): - Belastungsschwindel, am ehesten multifaktoriell (Erstmanifestation [ EM ]

März 2023): Dekompensierte Esophorie, Otolithen-Unterfunktion links, visuell-induzierter Schwindel - Status nach komplizierter Otitis media links, Erstdiagnose (ED) 2 7. März 2019 - Trigenoautonomie Kopfschmerz im Sinne einer Hemicrania continua - Status nach Bandscheibenoperation, August 2021 - Lumbago - chronische Rhin osinu sitis ohne Polypen - Hyperplasie der Concha inferior beidseits mit unklarer Schleimhautverän derung Concha inferior rechts

Die Ärzte führten zur Zwischenanamnese aus, dass die Beschwerdeführerin berichtet habe, dass es ihr seit der letzten Verlaufskontrolle im Dezember 2023 unverändert gehe. Die Schwindelbeschwerden seien bei Bewegung vorhanden. Diese würden sie im alltäglichen Leben nicht von Aktivitäten abhalten, diese jedoch negativ beeinflussen. Die Physiotherapie sei aktuell aufgrund von starken Rückenschmerzen pausiert worden

(S. 2 Mitte).

In der heutigen Verlaufskontrolle hätten in der fokussierten neuro-otologischen Untersuchung keine neuen Aspekte objektiviert werden können. Das Verlaufs- cMRI vom Februar 2024 habe keine neuen Aspekte gezeigt. Ein bereits vorbeschriebenes Aneurysma der distalen Arteria

carotis

interna (ACI) rechts habe sich grössenstabil verhalten. Bei gleich bleibender Symptomatik sei mit der Patientin besprochen worden, die aktuelle Therapie beizubehalten, und es sei das Prozedere beschlossen worden (S. 3 Mitte) . 4. 3

Dr. med. M.___, Fachärztin für Neurologie, Leitende Ärztin Neurologie, und N.___, Assistenzärztin Neurologie, Abteilung für Neurologie, Spital D.___, stellten in ihrem Sprechstundenbericht vom

2 7. Mai

2024 (Urk. 6/58/15-17) in der Hauptsache folgende Diagnosen (S.

1

f.) - Verdacht auf Hemicrania continua rechts (ED 2019) - chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10

F45 .41) - cervi k oradikuläres Schmerzsyndrom und mildes sensomotorisches Ausfallsyndrom C6 rechts - chronisch rezidivierendes lumbospondylogenes Schmerzsyndrom - Status nach Schulterarthroskopie recht s mit arthroskopischer Tenodese und Tenotomie rechts (Limbusfix .) 1 7. Februar 2022 bei Bize p ssehnen ruptur der langen Bizepssehne

Die Ärz tinnen führten aus, es sei eine Verlaufskontrolle bei bekannter chronischer Schmerzsymptomatik mit rechtsseitigen Kopfschmerzen seit 2019 und Rücken schmerzen seit 2021 erfolgt (S. 2 oben). Die Patientin habe von einem unverän derten Verlauf berichtet. Sie habe weiterhin die starken stechenden Kopf schmerzen rechtsseitig. Bis auf das Pregabalin habe bislang nichts geholfen. Des Weiteren sei sie auch durch die Rückenschmerzen eingeschränkt. An Therapien mache sie aktuell lediglich Physiotherapie für die Schulter (S. 2 Mitte).

Die Ärztinnen hielten in ihrer Beurteilung fest, dass sich anlässlich der Verlaufs kontrolle weiterhin unveränderte Beschwerden der bekannten komplexen chronischen Schmerzsymptomatik mit rechts s eitige m

zervikoradikuläre m sowie lumbospondylogen em Schmerzsyndrom, Schulterschmerzen und auch die konti nuierlichen rechtshemisphärischen Kopfschmerzen (DD Hemicrania continua) gefunden hätten (S. 3 Mitte). 4. 4

Dr. med. O.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, Ober ärztin, und P.___, Psychologin, Klinik für Konsiliarpsychiatrie und Psychosomatik, J.___, stellten in ihrem Bericht vom 2 0. August 2024 (Urk. 6/58/8-11) folgende Diagnosen (S. 1): - somatoformer Schwindel - mittelgradige depressive Episode

Die Fachpersonen führten aus, dass sich die Patientin am 1 0. Juli und 1 4. August 2024 in der Sprechstunde für Schwindel vorgestellt habe (S. 1 oben). In ihrer diagnostischen Beurteilung führten die Ärzte aus, dass ein Belastungs schwindel

mit visueller Dominanz bestehe, am ehesten multifaktoriell bedingt, bei dekompensierender

Esophorie und Otolithen-Unterfunktion links . Der Schwindel habe sich vor einem Jahr entwickelt

und zeichne sich durch täglichen

Schwank schwindel und Exazerbation der Symptomatik bei Stress und komplexen

visu ellen Reizen wie Bildschirmarbeit oder Einkaufen im Supermarkt aus .

Durch

den Schwindel sei die Patientin im Alltag stark belastet und einge schränkt . Des

Weiteren zeige sich eine klinisch relevante, mittelschwere depressive Sympto matik, gekennzeichnet durch Anhedonie, gedrückte n Affekt und Antriebs losigkeit

sowie negative Zukunftsgedanken und reduzierte n Appetit (ICD-10 F32.1; S.

1

Mitte).

Zur aktuellen Problematik und deren Vorgeschichte hielten die Fachpersonen fest, dass die Beschwerdeführerin Schmerzen im Kopf-, Nacken- und Rückenbereich habe und das linke Bein ebenfalls schmerze. Aufgrund des Schwindels könne sie keine Physiotherapie machen. Laut Angaben der Beschwerdeführerin sei der Schwindel im Juni 2023 plötzlich aufgetreten. Die Symptome seien seither konstant geblieben. Der Schwindel werde durch Gehen und Stehen ausgelöst, sei

immer etwa gleich, verstärke sich aber durch Stress (S. 3 oben) . Am 1 4. August

2024 habe die Beschwerdeführerin berichtet, dass es ihr nicht besser gehe. Sie habe die letzten Tage täglich Tramal eingenommen wegen der Schmerzen. Zudem nehme sie noch Pr e gabalin (bis zu 4x/d), Dafalgan und Novalgin . Sie könne auch schlecht schlafen wegen der starken Rückenschmerzen, welche bis ins linke Bein ausstrahlten. Aufgrund des Aneurysmas im Kopf habe sie immer Kopfschmerzen, ein Stechen rechts an der S e ite des Kopfes. Auch die Müdigkeit sei in letzter Zeit stärker geworden (S. 3 Mitte) 4.5

Dr. Z.___ stellte in ihrem Bericht vom 1 7. November 2024 (Urk. 6/58/1-2) folgende Diagnosen (S. 1): - chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren - bei Status nach cervi k aler Diskushernie und Operation - bei Status nach Schulteroperation - depressive Episode mittelgradig - Schwindel multifaktoriell (Verweis auf Berichte der Kopfschmerzsprech stunde STZ und der Schwindelsprechstunde J.___, sowie der Konsiliarpsy chiatrie

J.___) - chronische Rhinosinusitis, Status nach Operation 2021 - neu: A rterielle Hypertonie

Dr. Z.___ führte aus, dass die Situation der Beschwerdeführerin betreffend Schmerzen, Sch w indel und Ängste schlechter werde. Ein normaler Tagesablauf sei nicht möglich. Nebst diesen Grundproblemen seien zusätzliche medizinische Probleme aufgetreten, welche wegen unkontrollierten Durchf ä llen und analem Blutabgang g astroenterologische Betreuung notwendig machten. Aufgrund des Schwindels und der Angstattacken könne die Beschwerdeführerin die Kontrollen, Spezialsprechstunden und Therapiestunden nur in Begleitung von Familienange hörigen bewältigen. Sie brauche auch zu Hause im Haushalt und bei der Kinder betreuung Unterstützung, ebenfalls bei der eigenen Körperpflege. Regemässig komme die Psychiatriespitex zu ihr nach Hause (S. 1). 4 . 6

Dr. O.___ und die Psychologin P.___, Klinik für Konsiliarpsychiatrie und Psychosomatik, J.___, führten in ihrem Bericht vom 1 1. Juli 202 5 (Urk. 6/72) aus, das s um Neubeurteilung des IV-Rentengesuchs der Beschwerdeführerin gebeten werde, bei allgemeiner Verschlechterung des Zustandes.

Seit März 2023 bestehe bei ihr ein multifaktorieller Belastungsschwindel. Des Weiteren bestehe eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41). Durch den Schwindel, die dadurch bestehende Sturzangst und durch die Schmerzen sei sie im Alltag stark belastet und eingeschränkt. Es zeigten sich weitere Symptome, welche aktuell als mittelgradige bis schwere depressive Episode (ICD-10 F32.1) eingestuft würden (S. 1 Mitte).

D ie Fachpersonen führten weiter aus, dass die Beschwerdeführerin sie erstmals am 1 0. Juli 2024 konsultiert habe. Seither seien regelmässige Konsultationen im Rahmen einer Psychotherapie in ihrer Sprechstunde für Schwindel durchgeführt worden, bei bereits vorausgegangener psychologischer und psychiatrischer Behandlung.

Die Arbeitsunfähigkeit sei bisher nicht von ihrer Seite attestiert worden. Sie erachteten die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin jedoch aufgrund der komplexen Symptomatik ebenfalls als deutlich eingeschränkt und gingen von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit aus . Ob und wann eine Wieder aufnahme der Arbeit wieder möglich sei, könne zurzeit wenig abgeschätzt werden. Eine Arbeit in angepasster Tätigkeit in kleinem Pensum sei aktuell eben falls nicht zumutbar (S. 1 unten). 4. 7

Q.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, RAD, führte in seiner Stellungnahme vom 2 4. September 2025 (Urk. 6/74/2) aus, dass die vorlie gend eingereichten medizinischen Unterlagen keine wesentliche Veränderung des Gesundheitszustandes gegenüber dem Zeitpunkt der letzten Verfügung begrün deten. 5 .

5.1

Nach Einschätzung der Beschwerdegegnerin vermochte die Beschwerdeführerin eine

seit der letzten

leistungsverneinenden Verfügung vom 9. November 2023 (Urk. 6/50)

eingetretene Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes nicht

glaubhaft

zu machen

(vorstehend E. 2.1). 5. 2

Wie aus dem Feststellungsblatt für den Beschluss (vorstehend E. 3. 6) hervorgeht, erging die Verfügung vom 9. November 2023 (Urk. 6/50) infolge der abschlies senden Beurteilung vom 4. September 2023 durch den Kundenberater der Beschwerdegegnerin . In somatischer Hinsicht stützte er sich auf das von der Krankentaggeldversicherung in Auftrag gegebene orthopädische Gutachten von

Dr. A.___ vom 1 6. November 2022 (vorstehend E. 3. 2). Dr. A.___

kam nach Untersuchung der Beschwerdeführerin und Würdigung der Vorakten, insbesondere der Bildgebung von HWS, LWS und der rechten Schulter zum Schluss, dass sich die von

ihr

g eklagten Beschwerden

nicht nachvollziehen liessen, weshalb er auf keine Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit aus orthopä discher Sicht schloss.

Was den psychischen Gesundheitszustand der Beschwerdegegnerin anbelangt hielt der Kundenberater fest, dass aufgrund der ab 1 1. Dezember 2022 beste henden Schmerzstörung und der mittelgradigen depressiven Episode

keine lange Zeit andauernde Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ausgewiesen sei. 5.3

Zu Recht wurde von Seiten der B e schwerdeführerin nicht geltend gemacht, dass sich aus den eingereichten Rhinologie-Berichten vom

1. Juni 2024 (Urk. 6/58/18-19) und vom

8. August 2024 (Urk. 6/58/5-7) eine relevante Verschlechterung des Gesundheitszustandes mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ergebe.

Ein veränderter gesundheitlicher Zustand lässt sich mit Blick auf das orthopä dische Gutachten von Dr. A.___ vom 1 6. November 2022 (vorstehend E.

3.2) auch nicht aus dem Bericht der Ärztinnen der Abteilung für Neurologie, Spital D.___,

vom 2 7. Mai 2024 (vorstehend E. 4. 3) herleiten. Sie hielten ausdrücklich fest, dass sich bei der Beschwerdeführerin weiterhin unver änderte Beschwerden der bekannten komplexen chronischen Schmerzsympto matik mit rechtseitige m

zervikoradikuläre m sowie lumbospondylogen em Schmerzsyndrom, Schulterschmerzen und auch die kontinuierlichen rechtshemi sphärischen Kopfschmerzen (DD Hemicrania continua) gezeigt hätten.

Von einem unveränderten Sachverhalt ist auch betreffend die Schwindelsympto matik auszugehen. Diese lag bereits im Rahmen der letzten Anspruchsprüfung vor, wie sich aus dem Bericht von Prof. I.___ vom 2 6. Juli 2023 (vorste hend E. 3. 5) ergibt. Zu diesem Zeitpunkt wurde keine Einschränkung der Arbeits fähigkeit aufgrund von Schwindelbeschwerden von ärztlicher Seite her bestätigt und zur Brillenkorrektur geraten. Dass es sich um eine seither unverändert beste hende Symptomatik handelt, geht klar aus dem Bericht von Prof . K.___ und Dr. L.___ vom 2 4. Mai 2024 (vorstehend E. 4.2) und insbesondere aus dem Bericht von Dr. O.___ und der Psychologin P.___

vom 2 0. August 2024 (vorstehend E. 4. 4)

hervor, indem die Beschwerdeführerin angegeben hatte, dass die Schwindelbeschwerden seit Juni 2023 bestünden und die Symptome seither konstant geblieben sei en .

Im Zusammenhang mit den Schwindelbeschwerden ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass sich den Akten eine über einen längeren Zeitraum andauernde, bis tägliche Einnahme des Medikamentes Tramal (Tramadol) durch die Beschwer deführerin ergibt, d ies nebst der täglichen Einnahme von Pregabalin sowie dem Antidepressivum Venlafaxin (Urk. 6/26/1- 45 S. 6 unten, Urk. 6/30/222-225 S. 2 oben, Urk. 6/38 S. 2 Mitte, Urk. 6/39 S. 3 oben, Urk. 6/58/8-11 S. 3 Mitte, Urk. 6/58/15-17 S. 3 oben).

Beim Medikament Tramal handelt es sich um ein Opioid, welches gemäss Medi kamentenangaben (www.compendium.ch) einerseits schnell zur psychischen und physischen Abhängigkeit und damit zur missbräuchlichen Einnahme führen kann, andererseits die häufigsten Nebenwirkungen von Tramal (betrifft mehr als einen von zehn Anwendern) Schwindelbeschwerden und Übelkeit sind.

Laut Medikamenteninformation erhöht sich die Gefahr von Nebenwirkungen insbesondere bei gleichzeitiger Einnahme von Antidepressiva (u.a. das von der Beschwer deführerin eingenommene Venlafaxin) und auch dem von ihr einge nommenen Pregabalin.

Med. pract . H.___ hielt in seinem zuhanden der Krankentaggeldversicherung verfassten Bericht vom 8. Februar 2023 auch fest, dass bei der Beschwerdefüh rerin eine gesteigerte Schmerzeinstellung mit langsam aufdosierten Opioiden bislang mehr Nebenwirkungen und so gut wie keine effiziente Schmerzeinstel lung bewirkt habe (Urk. 6/30/222- 225 S. 3 Ziff. 7). Weshalb dieser bekannter weise als mit erheblichen Nebenwirkungen vergesellschaftete Mixkonsum von Medi kamenten bei ausbleibender Wirkung von ärztlicher Seite her bei der Beschwer deführerin weiter unterstützt wird, lässt sich nicht nachvollziehen . 5.4

Was den psychischen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin im Rahmen der letzten Anspruchsprüfung im Zusammenhang mit der Verfügung vom 9. November 2023 (Urk. 6/50) anbelangt, mass der Kundenberater der Schmerz störung und der mittelgradigen depressiven Episode keine dauerhafte Auswir kung auf die Arbeitsfähigkeit zu (vorstehend E. 3.6). Aus den neu vorliegenden Berichten der seit dem 1 0. Juli 2024 behandelnden Fachpersonen der Klinik für

Konsiliarpsychiatrie und Psychosomatik, J.___, vom 2 0. August 2024 und vom

1 1. Juli 2025

(vorstehend E. 4. 4 und E. 4. 6) geht jedoch hervor, dass die psychische Problematik bei der Beschwerdeführerin, anders als zum Zeitpunkt der Verfügung vom 9. November 2023 (Urk. 6/50) angenommen, andauerte. Überdies gingen die behandelnden Fachpersonen in ihrem Bericht vom 1 1. Juli 2025 (vorstehend E. 4.6) von einer mittel- bis schwergradigen depressiven Episode (ICD-10 F32.1) aus, worin auch eine Veränderung des Schweregrades der depres siven Episode im Vergleich zu r vom Kundenberater zur Kenntnis genommenen Symptomatik vor liegt . Auch aus dem Anmeldungsschreiben der behandelnden Hausärztin Dr. Z.___

vom 1 7. November 2024 (vorstehend E. 4.5) geht hervor, dass die Beschwerdeführerin Termine ausser Haus nur noch in Begleitung von Familienangehörigen bewältigen könne und auch beim Haushalt und der Körperpflege Unterstützung von Familienangehörigen benötige. Zudem k omme auch die Psychiatriespitex regelmässig zu ihr nach Hause. Im Rahmen der letzten Anspruchsprüfung zeigte sich die Beschwerdeführerin jedenfalls nicht in diesem Ausmass beeinträchtigt. 5.5

Nach dem Gesagten

liegen damit zumindest Anhaltspunkte für eine mögliche versicherungsmedizinisch relevante Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführer in seit dem Erlass der Verfügung vom 9. November 2023 (Urk. 6/50) vor, w as zur Glaubhaftmachung ausreicht (vorstehend E. 1.2).

Eine genaue medizinische Abklärung ist

angezeigt.

Die Beschwerdegegnerin ist somit zu Unrecht nicht auf die Neuanmeldung eingetreten, weshalb die Beschwerde gutzuheissen und die Sache zur materiellen Beurteilung an sie zurückzuweisen ist. 6.

6.1

D a es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichts kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert fest zulegen (Art. 69 Abs. 1 bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversiche rung, IVG) und auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 6.2

Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb d ie vertretene Beschwerdeführer in Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat. Diese ist unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses und beim massgebenden Stundenansatz von Fr. 2 80 .-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) auf Fr. 2’200 .-- (inklu sive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzulegen. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der Sozialversiche rungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 2 4. September 2025 aufgehoben, und die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, auf die Neuanmeldung einzutreten und diese materiell zu prüfen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Parteientschä digung von Fr. 2’200 .-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Daniel Christe - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46

BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin BachofnerSchucan