Sachverhalt
1. 1.1
X.___, geboren 1977, reiste 2015 in die Schweiz ein und war meist als Gipser tätig (vgl. Urk. 13/ 1 7 / 3). Er ist in einem 100 % Pensum bei der Y.___ AG angestellt (Urk. 13/29/3), wo er bereits in den Jahren 2021 und 2022 für mehrere Monate als Gipser beschäftigt war (vgl. Urk. 13/17 / 3).
1.2
Die Erstanmeldung zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung ging
bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, am 7. März
2022 ein (Urk. 13/4). Der Anmeldung legte der Versicherte unter anderem einen Arztbericht bei, welchem die Diagnose segmentale spinale Muskelatrophie zu entnehmen ist (Urk. 13/3). Die IV-Stelle führte medizinische sowie erwerbliche Abklärungen durch (Urk. 13/7 ff.) . Mit Verfügung vom
6. September 2022 wies sie das Leistungsbegehren ab (Urk. 13/27) . 1.3
Am 13. Mai 2025 meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf
die spinale muskuläre Atrophie sowie unter Beilage des Berichtes von Dr. med. Z.___, Facharzt für Neurologie, vom 15. April 2025 (Urk. 13/28 = Urk. 13/35/4) erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 13/ 29). Nachdem die IV-Stelle den Versicherten mit Schreiben vom 26. Mai
2025 aufgefordert hatte, weitere Beweismittel zur Glaubhaftmachung einer Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse einzureichen (Urk. 13/33), legte der Versicherte Berichte des A.___ und des neuromuskulären Zentrums der neurologischen Klinik des Spitals B.___ auf (Urk. 13/35/1-16). Mit Vorbescheid vom
10. Juli 2025 stellte ihm die IV-Stelle in
Aussicht, auf sein Leistungsbegehren nicht einzutreten (Urk. 13/36). Der Versicherte erhob am
25. August 2025 durch Übermittlung
des
Wiedererwä gungsgesuches
seines Hausarztes Dr.
med.
C.___, Praktischer Arzt, vom 19. August
2025
Einwand (Urk. 13/37 f., Urk. 13/42; vgl. auch Urk. 13/40-41) . Nach weiteren Abklärungen hinsichtlich der im Einwand geltend gemachten psychischen Beschwerden (vgl. Urk. 13/43-45) trat die IV-Stelle mit Verfügung vom
16. Oktober 2025 auf das Leistungsbegehren nicht ein (Urk. 13/47 = Urk. 2). 2.
Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte am 17. Oktober 2025 (Datum Post stempel) Beschwerde (Urk. 1; Beschwerdebeilagen vgl. Urk. 3/1-3) . Das Gericht gewährte dem Versicherten mit Verfügung vom 30. Oktober 2025 eine Nachfrist,
um anzugeben, welche Entscheidung anstelle der angefochtenen Verfügung beantragt w ird
und zur Darlegung, aus welchen Gründen er eine andere Entschei dung verlang t (Urk. 4). Dieser Auflage kam er innert Frist nach (Urk. 6) . Er
beantragte, es sei die angefochtene Verfügung vom
16. Oktober 2025 aufzuheben und seine Arbeitsfähigkeit sei aufgrund seiner gesundheitlichen Situation neu zu beurteilen. Insbesondere sei ihm eine Invalidenrente beziehungsweise eine berufliche Wiedereingliederungsmassnahme zuzusprechen. Eventualiter sei die Sache
zur ergänzenden medizinischen Abklärung an die IV-Stelle zurückzu weisen.
A m
17. November 2025 (Datum Poststempel) ergänzte der Versicherte s eine
Darlegungen zur Sache (Urk. 9),
und er reichte weitere Unterlagen ein (Urk. 10/1 4) .
Die IV-Stelle schloss mit Beschwerdeantwort vom
17. Dezember 2025 auf
Abweisung der Beschwerde (Urk. 12), was dem Beschwerdeführer am
18. Dezember
2025 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 1 4). Das Gericht zieht
Erwägungen (18 Absätze)
E. 1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurtei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7
Abs. 2 ATSG).
E. 1.2 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs.
E. 1.3 Der versicherten Person kommt im Neuanmeldeverfahren ausnahmsweise eine Beweisführungslast zu (vgl. BGE 130 V 64 E. 5.2.5). Die Eintretensvoraussetzung des Glaubhaftmachens soll verhindern, dass sich die Verwaltung immer wieder mit gleichlautenden und nicht näher begründeten, mithin keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Re ntengesuchen befassen muss (BGE 133 V 108 E. 5.3.1).
Hingegen kann diese Eintretensvorschrift nicht dahingehend ausgelegt werden, dass die glaubhaft zu machende Änderung gerade jenes Anspruchselement betreffen muss, welches die Verwaltung der früheren rechtskräftigen Leistungs abweisung zugrunde legte. Vielmehr muss es genügen, wenn die versicherte Person zumindest die Änderung eines Sachverhalts aus dem gesamten für die Rentenberechtigung erheblichen Tatsachenspektrum glaubwürdig dartut. Trifft dies zu, ist die Verwaltung verpflichtet, auf das neue Leistungsbegehren einzu treten und es in tatsächlicher (wie selbstverständlich auch in rechtlicher) Hi nsicht allseitig zu prüfen (BGE 117 V 198 E. 3a und E. 4b; vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 71 E. 2.2).
Ist die Änderung nicht glaubhaft gemacht, wird auf das Revisionsgesuch oder die erneute Anmeldung nicht einge treten (BGE 133 V 64 E. 5.2.5). Dabei wird die Verwaltung unter anderem zu berücksichtigen haben, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dementsprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anforderungen stellen. Insofern steht ihr ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, den das Gericht grundsätzlich zu respektieren hat. Daher hat das Gericht die Behandlung der Eintretensfrage durch die Verwaltung nur zu überprüfen, wenn das Eintreten streitig ist, das heisst wenn d ie Verwaltung gestützt auf Art. 87 Abs.
E. 1.4 Der behandelnde Hausarzt Dr. med. C.___, Praktischer Arzt, führte im Formularbericht vom 18. April 2022 aus, aufgrund der monomelische n Amyotro phie sei die Arbeit als Gipser nicht mehr möglich und attestierte dem Beschwer deführer eine 100%ige Arbeits un fähigkeit (Urk. 13/15/2 Ziff. 1.3, Urk. 13/15/3 Ziff. 2.5 und Ziff. 2.7, Urk. 13/15/5 Ziff. 4.1; vgl. auch Urk. 13/11). Überkopf arbeit und Heben mit dem rechten Arm seien nicht möglich (Urk. 13/15/4 Ziff. 3.4).
Eine dem Leiden angepassten Tätigkeit sei vermutlich während acht Stunden täglich zumutbar (Urk. 13/15/5 Ziff. 4. 2).
E. 3 IVV
Nichteintreten beschlossen hat und die versicherte Person deswegen Beschwerde führt; hingegen unterbleibt eine richterliche Beurteilung der Eintretensfrage, wenn die Verwaltung auf die Neuanmeldung einget reten ist (BGE 109 V 108 E. 2b mit Hinweisen; vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 71 E. 2.2 mit Hinweisen). 1.
E. 3.1 1
Die leistungsabweisende Verfügung vom 6. September 2022 (Urk. 13/27) stützt sich auf
Berichte
der behandelnden Ärzte.
Dr. med. Z.___, Facharzt für Neurologie, nannte in seinem Bericht vom 28. Juni 2018 als Diagnose eine segmentale spinale Muskelatrophie (mono melische Amyotrophie; Urk. 13/16/
E. 3.1.2 In seinem Bericht vom 26. Januar 2022 führte Dr.
Z.___ aus, es zeige sich erneut, allerdings fortschreitend, der Befund einer nukleären Schädigung, die sich nur auf den rechten Arm beschränke. Schmerzen oder Sensibilitätsstörungen fehlten vollständig. Die segmentale spinale Muskelatrophie führe langsam progredient zu einer Verschlechterung der Muskelkraft. Die Arbeitsfähigkeit in allen Berufen, die das schwere Heben oder Arbeiten über Kopf mit dem rechten Arm erforderten, sei eigentlich nicht mehr gegeben. Es gebe keine therapeutischen Interventionen, die diese wiederherstellen könnte. Alle weiteren Arbeiten, die nicht den Einsatz des rechten Armes mit Kraft erforderten, seien weiterhin möglich (Urk. 13/16/9 = Urk. 13/35/2).
E. 3.1.3 Im Formularbericht vom 11. April 2022 bestätigte Dr . Z.___ die oben genannte Diagnose (Urk. 13/16/3 Ziff. 2.5). Diese führe zu zunehmender Muskel schwäche im rechten Arm und sei prognostisch schlecht für schwere Arbeiten. E ventuell sei eine Umschulung indiziert (Urk. 13/16/3 Ziff. 2.7). Als bestehende Funktionseinschränkungen nannte er eine hochgradige Schwäche der rechten Hand und des rechtens Arms (Urk. 13/16/4 Ziff. 3.4). In seiner bisherigen Tätig keit seien dem Beschwerdeführer theoretische (gemeint wohl: intellektuelle) Arbeiten und Arbeiten im Büro zu 100 % möglich (Urk. 13/16/5 Ziff. 4.1).
3.
E. 3.2 Die Beschwerdegegnerin kam in Würdigung der erwähnten ärztlichen Beurtei lungen zum Schluss, es stehe fest, dass Tätigkeiten, die das Heben des rechten Armes mit Lasten über die Kopfhöhe und das Arbeiten mit selbigem in dieser Haltung nicht mehr möglich seien. Für alle anderen Arbeiten ohne den Einsatz des rechten Armes mit Kraft sei der Beschwerdeführer hingegen uneingeschränkt arbeitsfähig. Aufgrund der Beeinträchtigung nur auf somatischem Gebiet sei von keiner Einschränkung bei der Arbeitssuche auszugehen (Urk. 13/17/3). 4.
E. 4 E. 4.2 mit Hinweisen). Für das Beweismass des Glaubhaftmachens genügt es, dass für das Vorhandensein des behaupteten rechtserheblichen Sachumstands wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht erstellen lassen. Weder eine im Vergleich zu früheren ärztlichen Einschätzungen ungleich attestierte Arbeits unfähigkeit noch eine unterschiedliche diagnostische Einordnung des geltend gemachten Leidens genügt per se, um auf einen veränderten Gesundheitszustand zu schliessen; notwendig ist vielmehr eine veränderte Befundlage. Je länger die letzte materielle Prüfung zurückliegt, umso weniger strenge Anforderungen sind an die Glaubhaftmachung zu stellen (vgl. BGE 149 V 177 E. 4.3.2, 109 V 108 E. 2b; Urteile des Bundesgerichts 8C_431/2024 vom 16. Dezember 2024 E. 4.2 und 8C_97/2024 vom 29. August 2024 E. 2.3.2, je mit Hinweisen). 1.
E. 4.1 Nach erfolgter Neuanmeldung reichte der Beschwerdeführer auf Aufforderung der Beschwerdegegnerin (Urk. 13/33) verschiedene ärztliche
Berichte ein .
Im Bericht vom
21. August 2023 führten die Ärztinnen des neuromuskulären Zentrums der Klinik für Neurologie des B.___
unter Hinweis auf die bekannte Diagnose einer segmentalen spinalen Muskelatrophie aus, der Beschwerdeführer habe berichtet, die A trophien und Paresen seien deutlich besser geworden und er betreibe intensives Muskeltraining. Klinisch-neurologisch fänden sich residuelle Atrophien vor allem der Schulterblattmuskulatur sowie des Oberarms inklusive des radialis versorgten Triceps/ Brachioradialis und der Fingerstrecker. Passend hierzu habe sich eine Kraftminderung in fast allen Bewegungsgraden des Ober arms gezeigt, am deutlichsten ausgeprägt in der Fingerstreckung. Zusätzlich sei en ein leichtes Adduktionsdefizit des Kleinfingers rechts sowie eine Hypästhesie im Versorgungsgebiet des Nervus
ulnaris rechts festzustellen . Insgesamt scheine der Verlauf sehr erfreulich zu sein. Zeichen einer Progression mit Beteiligung anderer Körperregionen hätten sich nicht finden lassen . Bei differentialdiagnostisch möglichem zusätzlichem Verdacht auf das Sulcus
U lnaris s yndrom sei proba torisch eine Ellenbogenschiene rezeptiert worden (Urk. 13/35/12). A nlässlich der Verlaufskontrolle vo m 8. September 2023 berichteten die Ärzte der Klinik für Neurologie des B.___, es liege weiterhin ein mildes Sulcus
Ulnaris syn d rom vor. Betreffend die segmentale spinale Muskelatrophie hätten sich keine neuen Erkenntnisse ergeben. Es werde weiterhin regelmässiges Krafttraining nach Massgabe der Beschwerden empfohlen (Urk. 13/35/14).
E. 4.2 Dr.
Z.___ führte im Bericht vom
15. April 2025 aus, Folge n der sehr seltenen segmentalen spinalen Muskelatrophie sei en eine zunehmende Muskel schwäche, Muskelatrophien der rechten Armmuskulatur mit entsprechenden Paresen und damit verbundener reduzierter Belastbarkeit des rechten Armes. Es zeigten sich Paresen bei der Schulterelevation und im Bereich von Bizeps, Triceps, Handstrecker, Fingerstrecker, Handbeuger, Fingerbeuger und auch bei der intrin sischen Handmuskulatur. Links seien noch keine Paresen nachzuweisen. Das Ausmass der Paresen sei sehr deutlich, sodass der Einsatz des Armes für schwere Arbeiten nicht mehr in Betracht komme; alleine Haltearbeiten ohne schwere Last könne der Beschwerdeführer mit dem betroffenen Arm leisten (Urk. 13/35/4 = Urk. 13/28).
E. 4.3 Im Einwand verfahren liess der Beschwerdeführer durch Dr.
C.___ am
19. August 2025 ausführen, das aktuelle Problem sei die zunehmende depressive Sympto matik .
Als Diagnosen nannte Dr. C.___ : - langsam progrediente segmentale spinale Muskelatrophie - depressive Entwicklung (ICD-10 F32.1) - Anpassungsstörung (ICD-10 F42.2) Seit dem letzten Bericht aus dem Jahr 2022 habe die Muskelatrophie des rechten Armes weiter zu genommen . Neu sei eine depressive Symptomatik mit massiver Schlafstörung, Panikattacken, Gedankenkreisen und Zukunftsangst (Urk. 13/42). 5.
E. 5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 140 V 193 E. 3.2 mit Hinweisen). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin führte in der angefochtenen V erfügung und in der Beschwerdeantwort aus, im Rahmen der neuen Anmeldung müsse der Beschwer deführer mit entsprechenden Unterlagen eine Veränderung der Verhältnisse glaubhaft machen. Die Prüfung der Aktenlage habe keine Veränderung gezeigt (Urk. 2 S. 1). Daran vermöge das Bemühen
von ihr (der Beschwerdegegnerin), den Beschwerdeführer bei der Einholung der medizinischen Unterlagen zu unter stützen, nichts zu ändern. Insbesondere sei das kundenorientierte Handeln der Verwaltung nicht als Eintrittsschwelle zur materiellen Prüfung des Gesuchs zu werten (Urk. 12). Mit Schreiben vom 19. August 2025 hätten der Beschwerde führer und Dr. C.___ psychische Beschwerden geltend gemacht. Der Beschwerde führer sei darüber informiert worden, dass er im Einwandverfahren in der Beweispflicht stehe und entsprechend weitere Unterlagen – insbesondere ein Bericht des Psychiaters – einreichen müsse. Bis zum Verfügungserlass seien keine weiteren Berichte eingegangen, weswegen am Entscheid festgehalten werde (Urk. 2 S. 1). 2.2
Der Beschwerdeführer brachte im Wesentlichen vor, sein aktueller Gesundheits zustand, insbesondere seine psychischen Beschwerden, seien unzureichend berücksichtigt worden (Urk. 6). Sein psychischer Zustand habe sich seit 2024 deutlich verschlechtert und der Hausarzt habe eine depressive Entwicklung sowie eine erhebliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit dokumentiert. Des Weiteren habe am 16. November 2025 eine psychiatrische Sprechstunde bei Dr.
med. D.___ stattgefunden, dieser werde einen umfassenden Bericht erstellen. Die IV-Stelle habe keine fachpsychiatrische Abklärung vorgenommen (Urk. 9 S. 1). Aufgrund seiner somatischen Diagnose einer segmentalen spinale n Muskelatrophie (Typ 4) und der aktuellen psychischen Erkrankung sei er weder im angestammten Beruf als Gipser noch in angepassten Tätigkeiten voll arbeits fähig (Urk. 9 S. 2). 2.3
Streitgegenstand bildet die Frage, ob die Beschwerdegegnerin auf die Neuanmel dung des Beschwerdeführers vom 13. Mai 2025 (Urk. 13/29) zu Recht nicht eingetreten ist. Prozessthema ist demnach, ob der Beschwerdeführer im Sinne von
Art. 87 Abs. 3 IVV glaubhaft zu machen vermag, dass sich sein gesund heitlicher
Zustand – verglichen mit dem Zeitpunkt der letzten materiellen Beurteilung
mit
der unangefochten in Rechtskraft erwachsenen Verfügung vom 6. September
2022 (Urk. 13/27)
- erheblich verschlechtert hat.
Soweit der Beschwerdeführer konkret die Zusprechung von Leistungen beantragt (vgl. Urk. 6, Urk. 9 S. 1), ist auf seine Beschwerde hingegen nicht einzutreten. 3.
E. 5.1 Prozessthema bildet im Folgenden die Frage, ob d er Beschwerdeführer im Sinne von Art. 87 Abs. 2 IVV mit den anlässlich der Neuanmeldung vom
13. Mai 2025 (Urk. 13/29) eingereichten medizinischen Berichten glaubhaft gemacht hat, dass sich sein Gesundheitszustand seit Erlass de r
Verfügung vom 6. September 2022 (Urk. 13/27) in einer anspruchsrelevanten Weise verschlechtert hat (vgl. vorste hend e E.
1. 2 -1. 3 und 2.3). Dabei trifft es im Verfahren der Neuanmeldung nicht zu, dass der
Beschwerdegegnerin eine Abklärungspflicht obliegt
(vgl. Urk.
6 und Urk. 9 S.
1 unten). Diese greift erst, nachdem eine Veränderung glaubhaft gemacht wurde und auf das erneute Gesuch einzutreten ist . Vielmehr trifft d ie versicherte Person im Neuanmeldungsverfahren ausnahmsweise eine Beweisfüh rungslast (vgl. BGE 130 V 64 E. 5.2.5). Die Eintretensvoraussetzung des Glaub haftmachens soll
verhindern, dass sich die Verwaltung immer wieder mit gleich lautenden und nicht näher begründeten
Rentengesuchen befassen muss (BGE 133 V 108 E.
5.3.1; vgl. vorstehend e E.
1. 3).
E. 5.2 Die IV-Stelle erkundigte sich
nach Eingang der Neuanmeldung am 6. Oktober 2025 telefonisch beim Beschwerdeführer, ob er in psychiatrischer Behandlung sei
(Urk. 13/43),
woraufhin d er Beschwerdeführer erklärte, er habe vor etwa zwei
Monaten einmalig Dr. med. Dipl. Psych. E.___, Facharzt für Frauen krankheiten und Geburtshilfe, Dignität FMH Psychiatrie und Psycho therapie,
in Uster konsultiert und er suche aktuell einen vorzugsweise Russisch sprechenden Psychiater in seiner Nähe
(Urk. 13/44). Die IV-Stelle wies den Beschwerdeführer darauf hin, dass er im Einwandverfahren in der Beweis pflicht sei und kein Bericht von Dr. E.___ vorliege
(Urk. 13/45). Bereits mit Schreiben vom 26. Mai 2025 hatte die IV-Stelle den Beschwerdeführer auf seine Beweis pflicht hin gewiesen und ihm mit geteilt, dass sie in diesem Verfahrens s tadium keine Unterlagen bei seinen Behandlern anfordere (Urk. 13/33). Auch b is zum Verfügungserlass ging en bei der Beschwerdegegnerin keine Unterlagen zur psychiatrischen Behandlung des Beschwerdeführers ein. De n Bericht von Dr.
E.___
vom 3 0. Juli 2025 (Urk. 10/1) reichte der Beschwerdeführer erst im Beschwerdeverfahren ein (vgl. hierzu nachstehende E. 5. 5 .2) . Es ist angesichts dessen nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin sich beim Erlass der angefochtenen Verfügung auf die ihr damals bekannten, in vorstehender E. 4 erwähnten ärztlichen Berichte abstützte. 5. 3
Als ungeeignet zur Glaubhaftmachung einer Verschlechterung seines Gesund heitszustandes erweisen sich die vom Beschwerdeführer eingereichten Berichte,
die bereits Gegenstand der erst maligen Anspruchsprüfung bildeten (vgl.
Urk. 13/35/1 f., Urk. 13/35/5 und 7)
oder auch anderweitig
vor dem Zeitpunkt des
Erlasses der Verfügung vom
6. September 2022 (Urk. 13/27) verfasst worden waren (vgl. Berichte über die MRI -Untersuchung des Oberarms und der Halswir belsäule vom 19. Juni 2018; Urk. 13/35/6 und Urk. 13/35/8) .
5. 4 5. 4 .1
In somatischer Hinsicht stellte n die Ärzte
des B.___
im Bericht vom 2 1. August 2023 fest, dass keine Zeichen einer Progression mit Beteiligung anderer Körper regionen vorl ä gen und sich bei der Verlaufskontrolle im September 2023 keine neuen Erkenntnisse betreffend die segmentale spinale Muskelatrophie ergeben hätten (vgl. vorstehend e E. 4.1). Da kein Anlass zu Zweifeln an der Beur teilung
der Ärzte des B.___ besteht, ist nicht glaubhaft dargetan, dass im August bzw.
September 2023 gegenüber dem Gesundheitszustand, welcher di e Grundlage für die Verfügung vom 6. September 2022 (Urk. 13/27) bildete, eine Verschlechte rung eingetreten war . 5. 4 .2
Zu prüfen gilt es weiter, ob sich eine relevante Veränderung aus dem Bericht von Dr.
Z.___ vom 15. April 2025 (Urk. 13/28) ergibt. Zwar berichtete Dr. Z.___ über ein deutliches Ausmass der Paresen, jedoch entsprechen die beschriebenen Funktionseinschränkungen, wonach der Beschwerdeführer den rechten Arm für schwere Arbeiten nicht mehr einsetzen kann und mit diesem Arm allein Haltearbeiten ohne schwere Last leisten kann, dem Belastungsprofil für dem Leiden angepasste Tätigkeiten, welches die IV-Stelle der Verfügung vom 6. September 2022 (Urk. 13/27) zugrunde gelegt hatte (vgl. Urk. 13/17/3) .
Aufgrund der Darlegungen von Dr.
Z.___
ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer weiterhin für alle Arbeiten ohne Einsatz des rechten Armes mit Kraft zu 100 % arbeitsfähig ist . Aus somatischem Blickwinkel ist somit keine relevante Veränderung glaubhaft gemacht worden . 5. 5 5. 5 .1
Was die Verschlechterung des Gesundheitszustandes aus psychiatrischer Sicht
betrifft, erwähnte Dr.
C.___
in der Eingabe vom
19. August 2025, der Beschwer deführer leide zunehmend unter depressiven Symptomen und der Arzt nannte als Diagnose eine depressive Entwicklung und eine Anpassungsstörung (Urk. 13/42). In Betracht fällt in diesem Zusammenhang zunächst, dass es sich bei Dr. C.___ nicht um einen Facharzt im Bereich Psychiatrie handelt, weswegen denn auch erläuternde Darlegungen zu den gestellten psychiatrischen Diagnosen fehlen. Hinzu kommt, dass es sich bei m Schriftstück von Dr. C.___ vom 1 9. August 2025, das mit Wiedererwägungsgesuch betitelt ist, um das zunächst allein von Dr. C.___ visierte (Urk. 13/37) und erst hernach auch vom Beschwerdeführer unterzeichnete Einwandschreiben nach Erlass des Vorbescheides handelt, womit Dr. C.___ eine Nähe zum Beschwerdeführer an den Tag legte, die als Parteinahme einzustufen ist und entsprechend den Aussagenwert seiner Darlegungen beeinflusst. Sowohl
inhaltlich als auch formal vermögen die Darlegungen von Dr. C.___ vom 1 9. August 2025 den Anforderungen an die Glaubhaftmachung einer gesund heitlichen Verschlechterung mithin nicht zu genügen. 5. 5 .2
Im Beschwerdeverfahren reichte der Beschwerdeführer den vor Erlass der ange fochtenen Verfügung verfassten Bericht von Dr. E.___
vom 3 0. Juli 2025 ein (Urk. 10/1). Darin führte dieser aus, der an einer segmentalen spinalen Muskelatrophie leidende Beschwerdeführer klage über Angst und Depressionen und darüber, schlecht zu schlafen. Als Diagnosen zu nennen seien eine Anpas sungsstörung mit Angst und Depression gemischt sowie eine Insomnie. Es sei angezeigt, die Schlafproblematik in einem Schlaflabor abzuklären, ebenso die Restarbeitsfähigkeit im F.___ . Festzustellen ist, dass Dr. E.___ von einer Anpassungsproblemati k aus ging, wobei er keine konkrete Behandlungsbedürftigkeit erwähnt e . Beachtung zu schenken ist aus seiner Sicht in erster Linie der Insomnie, die er als weiter abklärungsbedürftig erachtete. Eine Arbeitsunfähigkeit attestiert e
Dr. E.___ aber nicht, weswegen ausgehend von seinen Darlegungen eine anspruchsrelevante Verschlechterung des gesundheit lichen Zustandes seit September 2022 konkret nicht naheliegt.
5. 6
Aufgrund des Gesagten ist festzuhalten, dass d er Beschwerdeführer
eine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes nicht
glaubhaft
darzutun vermochte.
Die angefochtene Verfügung (Urk. 2), mit welcher die Beschwerde gegnerin auf das erneute Leistungsgesuch
nicht
eingetreten
ist, erweist sich demzufolge als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt, soweit auf sie einzutreten ist (vgl. vorstehend E. 2.3). Zu ergänzen ist, dass die nach Erlass der angefochtenen Verfügung vom 16. Oktober 2025
vom Beschwerdeführer eingereichten Arzt atteste und - berichte (Urk. 13/48, Urk. 13/55; vgl. auch Urk. 10/4)
Gegenstand des von der Beschwer degegnerin anhand genommenen weiteren Neuanmel deverfahrens sind (vgl.
Urk. 13/53 = Urk. 10/3) und im vorliegende n Verfahren mithin nicht zu berück sichtigen sind . 6.
Da die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen zu beur teilen war, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach
dem
Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen
von
Fr. 200.- bis Fr. 1'000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG).
Sie
sind
ermessensweise auf
Fr. 500.-- anzusetzen und ausgangsgemäss dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird . 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis
und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46
BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin PhilippO'Hara
E. 6 = Urk. 13/35/5). Die von den Radiologen geäusserte Annahme, dass die leichten degenerativen Veränderungen der Hals wirbelsäule möglicherweise ursächlich seien, müsse aufgrund des klinischen und elektromyografischen Befundes verworfen werden. Möglicherweise könne der Beschwerdeführer seinen Beruf als Gipser nicht mehr fortsetzen (Urk. 13/16/
E. 7 = Urk. 13/35/7).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2025.00688 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Philipp, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Kübler Ersatzrichter Wilhelm Gerichtsschreiberin O'Hara Urteil vom 2 8. Januar 2026 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1
X.___, geboren 1977, reiste 2015 in die Schweiz ein und war meist als Gipser tätig (vgl. Urk. 13/ 1 7 / 3). Er ist in einem 100 % Pensum bei der Y.___ AG angestellt (Urk. 13/29/3), wo er bereits in den Jahren 2021 und 2022 für mehrere Monate als Gipser beschäftigt war (vgl. Urk. 13/17 / 3).
1.2
Die Erstanmeldung zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung ging
bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, am 7. März
2022 ein (Urk. 13/4). Der Anmeldung legte der Versicherte unter anderem einen Arztbericht bei, welchem die Diagnose segmentale spinale Muskelatrophie zu entnehmen ist (Urk. 13/3). Die IV-Stelle führte medizinische sowie erwerbliche Abklärungen durch (Urk. 13/7 ff.) . Mit Verfügung vom
6. September 2022 wies sie das Leistungsbegehren ab (Urk. 13/27) . 1.3
Am 13. Mai 2025 meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf
die spinale muskuläre Atrophie sowie unter Beilage des Berichtes von Dr. med. Z.___, Facharzt für Neurologie, vom 15. April 2025 (Urk. 13/28 = Urk. 13/35/4) erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 13/ 29). Nachdem die IV-Stelle den Versicherten mit Schreiben vom 26. Mai
2025 aufgefordert hatte, weitere Beweismittel zur Glaubhaftmachung einer Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse einzureichen (Urk. 13/33), legte der Versicherte Berichte des A.___ und des neuromuskulären Zentrums der neurologischen Klinik des Spitals B.___ auf (Urk. 13/35/1-16). Mit Vorbescheid vom
10. Juli 2025 stellte ihm die IV-Stelle in
Aussicht, auf sein Leistungsbegehren nicht einzutreten (Urk. 13/36). Der Versicherte erhob am
25. August 2025 durch Übermittlung
des
Wiedererwä gungsgesuches
seines Hausarztes Dr.
med.
C.___, Praktischer Arzt, vom 19. August
2025
Einwand (Urk. 13/37 f., Urk. 13/42; vgl. auch Urk. 13/40-41) . Nach weiteren Abklärungen hinsichtlich der im Einwand geltend gemachten psychischen Beschwerden (vgl. Urk. 13/43-45) trat die IV-Stelle mit Verfügung vom
16. Oktober 2025 auf das Leistungsbegehren nicht ein (Urk. 13/47 = Urk. 2). 2.
Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte am 17. Oktober 2025 (Datum Post stempel) Beschwerde (Urk. 1; Beschwerdebeilagen vgl. Urk. 3/1-3) . Das Gericht gewährte dem Versicherten mit Verfügung vom 30. Oktober 2025 eine Nachfrist,
um anzugeben, welche Entscheidung anstelle der angefochtenen Verfügung beantragt w ird
und zur Darlegung, aus welchen Gründen er eine andere Entschei dung verlang t (Urk. 4). Dieser Auflage kam er innert Frist nach (Urk. 6) . Er
beantragte, es sei die angefochtene Verfügung vom
16. Oktober 2025 aufzuheben und seine Arbeitsfähigkeit sei aufgrund seiner gesundheitlichen Situation neu zu beurteilen. Insbesondere sei ihm eine Invalidenrente beziehungsweise eine berufliche Wiedereingliederungsmassnahme zuzusprechen. Eventualiter sei die Sache
zur ergänzenden medizinischen Abklärung an die IV-Stelle zurückzu weisen.
A m
17. November 2025 (Datum Poststempel) ergänzte der Versicherte s eine
Darlegungen zur Sache (Urk. 9),
und er reichte weitere Unterlagen ein (Urk. 10/1 4) .
Die IV-Stelle schloss mit Beschwerdeantwort vom
17. Dezember 2025 auf
Abweisung der Beschwerde (Urk. 12), was dem Beschwerdeführer am
18. Dezember
2025 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 1 4). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurtei lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7
Abs. 2 ATSG). 1.2
Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs.
3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat.
Ergibt die Prüfung durch die Verwaltung, dass die Vorbringen der versicherten Person nicht glaubhaft sind, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. 1.3
Der versicherten Person kommt im Neuanmeldeverfahren ausnahmsweise eine Beweisführungslast zu (vgl. BGE 130 V 64 E. 5.2.5). Die Eintretensvoraussetzung des Glaubhaftmachens soll verhindern, dass sich die Verwaltung immer wieder mit gleichlautenden und nicht näher begründeten, mithin keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Re ntengesuchen befassen muss (BGE 133 V 108 E. 5.3.1).
Hingegen kann diese Eintretensvorschrift nicht dahingehend ausgelegt werden, dass die glaubhaft zu machende Änderung gerade jenes Anspruchselement betreffen muss, welches die Verwaltung der früheren rechtskräftigen Leistungs abweisung zugrunde legte. Vielmehr muss es genügen, wenn die versicherte Person zumindest die Änderung eines Sachverhalts aus dem gesamten für die Rentenberechtigung erheblichen Tatsachenspektrum glaubwürdig dartut. Trifft dies zu, ist die Verwaltung verpflichtet, auf das neue Leistungsbegehren einzu treten und es in tatsächlicher (wie selbstverständlich auch in rechtlicher) Hi nsicht allseitig zu prüfen (BGE 117 V 198 E. 3a und E. 4b; vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 71 E. 2.2).
Ist die Änderung nicht glaubhaft gemacht, wird auf das Revisionsgesuch oder die erneute Anmeldung nicht einge treten (BGE 133 V 64 E. 5.2.5). Dabei wird die Verwaltung unter anderem zu berücksichtigen haben, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dementsprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anforderungen stellen. Insofern steht ihr ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, den das Gericht grundsätzlich zu respektieren hat. Daher hat das Gericht die Behandlung der Eintretensfrage durch die Verwaltung nur zu überprüfen, wenn das Eintreten streitig ist, das heisst wenn d ie Verwaltung gestützt auf Art. 87 Abs. 3 IVV
Nichteintreten beschlossen hat und die versicherte Person deswegen Beschwerde führt; hingegen unterbleibt eine richterliche Beurteilung der Eintretensfrage, wenn die Verwaltung auf die Neuanmeldung einget reten ist (BGE 109 V 108 E. 2b mit Hinweisen; vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 71 E. 2.2 mit Hinweisen). 1. 4
Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden; die Tatsachenänderung muss nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Beweisgrad der überwi egenden Wahr scheinlichkeit (BGE 138 V 218 E. 6) erstellt sein (Urteil des Bundesgerichts 8C_ 431/2024 vom 16 . Dezember 202 4 E. 4.2 mit Hinweisen). Für das Beweismass des Glaubhaftmachens genügt es, dass für das Vorhandensein des behaupteten rechtserheblichen Sachumstands wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht erstellen lassen. Weder eine im Vergleich zu früheren ärztlichen Einschätzungen ungleich attestierte Arbeits unfähigkeit noch eine unterschiedliche diagnostische Einordnung des geltend gemachten Leidens genügt per se, um auf einen veränderten Gesundheitszustand zu schliessen; notwendig ist vielmehr eine veränderte Befundlage. Je länger die letzte materielle Prüfung zurückliegt, umso weniger strenge Anforderungen sind an die Glaubhaftmachung zu stellen (vgl. BGE 149 V 177 E. 4.3.2, 109 V 108 E. 2b; Urteile des Bundesgerichts 8C_431/2024 vom 16. Dezember 2024 E. 4.2 und 8C_97/2024 vom 29. August 2024 E. 2.3.2, je mit Hinweisen). 1. 5
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gege benenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 140 V 193 E. 3.2 mit Hinweisen). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin führte in der angefochtenen V erfügung und in der Beschwerdeantwort aus, im Rahmen der neuen Anmeldung müsse der Beschwer deführer mit entsprechenden Unterlagen eine Veränderung der Verhältnisse glaubhaft machen. Die Prüfung der Aktenlage habe keine Veränderung gezeigt (Urk. 2 S. 1). Daran vermöge das Bemühen
von ihr (der Beschwerdegegnerin), den Beschwerdeführer bei der Einholung der medizinischen Unterlagen zu unter stützen, nichts zu ändern. Insbesondere sei das kundenorientierte Handeln der Verwaltung nicht als Eintrittsschwelle zur materiellen Prüfung des Gesuchs zu werten (Urk. 12). Mit Schreiben vom 19. August 2025 hätten der Beschwerde führer und Dr. C.___ psychische Beschwerden geltend gemacht. Der Beschwerde führer sei darüber informiert worden, dass er im Einwandverfahren in der Beweispflicht stehe und entsprechend weitere Unterlagen – insbesondere ein Bericht des Psychiaters – einreichen müsse. Bis zum Verfügungserlass seien keine weiteren Berichte eingegangen, weswegen am Entscheid festgehalten werde (Urk. 2 S. 1). 2.2
Der Beschwerdeführer brachte im Wesentlichen vor, sein aktueller Gesundheits zustand, insbesondere seine psychischen Beschwerden, seien unzureichend berücksichtigt worden (Urk. 6). Sein psychischer Zustand habe sich seit 2024 deutlich verschlechtert und der Hausarzt habe eine depressive Entwicklung sowie eine erhebliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit dokumentiert. Des Weiteren habe am 16. November 2025 eine psychiatrische Sprechstunde bei Dr.
med. D.___ stattgefunden, dieser werde einen umfassenden Bericht erstellen. Die IV-Stelle habe keine fachpsychiatrische Abklärung vorgenommen (Urk. 9 S. 1). Aufgrund seiner somatischen Diagnose einer segmentalen spinale n Muskelatrophie (Typ 4) und der aktuellen psychischen Erkrankung sei er weder im angestammten Beruf als Gipser noch in angepassten Tätigkeiten voll arbeits fähig (Urk. 9 S. 2). 2.3
Streitgegenstand bildet die Frage, ob die Beschwerdegegnerin auf die Neuanmel dung des Beschwerdeführers vom 13. Mai 2025 (Urk. 13/29) zu Recht nicht eingetreten ist. Prozessthema ist demnach, ob der Beschwerdeführer im Sinne von
Art. 87 Abs. 3 IVV glaubhaft zu machen vermag, dass sich sein gesund heitlicher
Zustand – verglichen mit dem Zeitpunkt der letzten materiellen Beurteilung
mit
der unangefochten in Rechtskraft erwachsenen Verfügung vom 6. September
2022 (Urk. 13/27)
- erheblich verschlechtert hat.
Soweit der Beschwerdeführer konkret die Zusprechung von Leistungen beantragt (vgl. Urk. 6, Urk. 9 S. 1), ist auf seine Beschwerde hingegen nicht einzutreten. 3. 3.1 3.1. 1
Die leistungsabweisende Verfügung vom 6. September 2022 (Urk. 13/27) stützt sich auf
Berichte
der behandelnden Ärzte.
Dr. med. Z.___, Facharzt für Neurologie, nannte in seinem Bericht vom 28. Juni 2018 als Diagnose eine segmentale spinale Muskelatrophie (mono melische Amyotrophie; Urk. 13/16/ 6 = Urk. 13/35/5). Die von den Radiologen geäusserte Annahme, dass die leichten degenerativen Veränderungen der Hals wirbelsäule möglicherweise ursächlich seien, müsse aufgrund des klinischen und elektromyografischen Befundes verworfen werden. Möglicherweise könne der Beschwerdeführer seinen Beruf als Gipser nicht mehr fortsetzen (Urk. 13/16/ 7 = Urk. 13/35/7). 3.1.2
In seinem Bericht vom 26. Januar 2022 führte Dr.
Z.___ aus, es zeige sich erneut, allerdings fortschreitend, der Befund einer nukleären Schädigung, die sich nur auf den rechten Arm beschränke. Schmerzen oder Sensibilitätsstörungen fehlten vollständig. Die segmentale spinale Muskelatrophie führe langsam progredient zu einer Verschlechterung der Muskelkraft. Die Arbeitsfähigkeit in allen Berufen, die das schwere Heben oder Arbeiten über Kopf mit dem rechten Arm erforderten, sei eigentlich nicht mehr gegeben. Es gebe keine therapeutischen Interventionen, die diese wiederherstellen könnte. Alle weiteren Arbeiten, die nicht den Einsatz des rechten Armes mit Kraft erforderten, seien weiterhin möglich (Urk. 13/16/9 = Urk. 13/35/2). 3.1.3
Im Formularbericht vom 11. April 2022 bestätigte Dr . Z.___ die oben genannte Diagnose (Urk. 13/16/3 Ziff. 2.5). Diese führe zu zunehmender Muskel schwäche im rechten Arm und sei prognostisch schlecht für schwere Arbeiten. E ventuell sei eine Umschulung indiziert (Urk. 13/16/3 Ziff. 2.7). Als bestehende Funktionseinschränkungen nannte er eine hochgradige Schwäche der rechten Hand und des rechtens Arms (Urk. 13/16/4 Ziff. 3.4). In seiner bisherigen Tätig keit seien dem Beschwerdeführer theoretische (gemeint wohl: intellektuelle) Arbeiten und Arbeiten im Büro zu 100 % möglich (Urk. 13/16/5 Ziff. 4.1).
3. 1.4
Der behandelnde Hausarzt Dr. med. C.___, Praktischer Arzt, führte im Formularbericht vom 18. April 2022 aus, aufgrund der monomelische n Amyotro phie sei die Arbeit als Gipser nicht mehr möglich und attestierte dem Beschwer deführer eine 100%ige Arbeits un fähigkeit (Urk. 13/15/2 Ziff. 1.3, Urk. 13/15/3 Ziff. 2.5 und Ziff. 2.7, Urk. 13/15/5 Ziff. 4.1; vgl. auch Urk. 13/11). Überkopf arbeit und Heben mit dem rechten Arm seien nicht möglich (Urk. 13/15/4 Ziff. 3.4).
Eine dem Leiden angepassten Tätigkeit sei vermutlich während acht Stunden täglich zumutbar (Urk. 13/15/5 Ziff. 4. 2). 3.2
Die Beschwerdegegnerin kam in Würdigung der erwähnten ärztlichen Beurtei lungen zum Schluss, es stehe fest, dass Tätigkeiten, die das Heben des rechten Armes mit Lasten über die Kopfhöhe und das Arbeiten mit selbigem in dieser Haltung nicht mehr möglich seien. Für alle anderen Arbeiten ohne den Einsatz des rechten Armes mit Kraft sei der Beschwerdeführer hingegen uneingeschränkt arbeitsfähig. Aufgrund der Beeinträchtigung nur auf somatischem Gebiet sei von keiner Einschränkung bei der Arbeitssuche auszugehen (Urk. 13/17/3). 4. 4.1
Nach erfolgter Neuanmeldung reichte der Beschwerdeführer auf Aufforderung der Beschwerdegegnerin (Urk. 13/33) verschiedene ärztliche
Berichte ein .
Im Bericht vom
21. August 2023 führten die Ärztinnen des neuromuskulären Zentrums der Klinik für Neurologie des B.___
unter Hinweis auf die bekannte Diagnose einer segmentalen spinalen Muskelatrophie aus, der Beschwerdeführer habe berichtet, die A trophien und Paresen seien deutlich besser geworden und er betreibe intensives Muskeltraining. Klinisch-neurologisch fänden sich residuelle Atrophien vor allem der Schulterblattmuskulatur sowie des Oberarms inklusive des radialis versorgten Triceps/ Brachioradialis und der Fingerstrecker. Passend hierzu habe sich eine Kraftminderung in fast allen Bewegungsgraden des Ober arms gezeigt, am deutlichsten ausgeprägt in der Fingerstreckung. Zusätzlich sei en ein leichtes Adduktionsdefizit des Kleinfingers rechts sowie eine Hypästhesie im Versorgungsgebiet des Nervus
ulnaris rechts festzustellen . Insgesamt scheine der Verlauf sehr erfreulich zu sein. Zeichen einer Progression mit Beteiligung anderer Körperregionen hätten sich nicht finden lassen . Bei differentialdiagnostisch möglichem zusätzlichem Verdacht auf das Sulcus
U lnaris s yndrom sei proba torisch eine Ellenbogenschiene rezeptiert worden (Urk. 13/35/12). A nlässlich der Verlaufskontrolle vo m 8. September 2023 berichteten die Ärzte der Klinik für Neurologie des B.___, es liege weiterhin ein mildes Sulcus
Ulnaris syn d rom vor. Betreffend die segmentale spinale Muskelatrophie hätten sich keine neuen Erkenntnisse ergeben. Es werde weiterhin regelmässiges Krafttraining nach Massgabe der Beschwerden empfohlen (Urk. 13/35/14). 4.2
Dr.
Z.___ führte im Bericht vom
15. April 2025 aus, Folge n der sehr seltenen segmentalen spinalen Muskelatrophie sei en eine zunehmende Muskel schwäche, Muskelatrophien der rechten Armmuskulatur mit entsprechenden Paresen und damit verbundener reduzierter Belastbarkeit des rechten Armes. Es zeigten sich Paresen bei der Schulterelevation und im Bereich von Bizeps, Triceps, Handstrecker, Fingerstrecker, Handbeuger, Fingerbeuger und auch bei der intrin sischen Handmuskulatur. Links seien noch keine Paresen nachzuweisen. Das Ausmass der Paresen sei sehr deutlich, sodass der Einsatz des Armes für schwere Arbeiten nicht mehr in Betracht komme; alleine Haltearbeiten ohne schwere Last könne der Beschwerdeführer mit dem betroffenen Arm leisten (Urk. 13/35/4 = Urk. 13/28). 4.3
Im Einwand verfahren liess der Beschwerdeführer durch Dr.
C.___ am
19. August 2025 ausführen, das aktuelle Problem sei die zunehmende depressive Sympto matik .
Als Diagnosen nannte Dr. C.___ : - langsam progrediente segmentale spinale Muskelatrophie - depressive Entwicklung (ICD-10 F32.1) - Anpassungsstörung (ICD-10 F42.2) Seit dem letzten Bericht aus dem Jahr 2022 habe die Muskelatrophie des rechten Armes weiter zu genommen . Neu sei eine depressive Symptomatik mit massiver Schlafstörung, Panikattacken, Gedankenkreisen und Zukunftsangst (Urk. 13/42). 5. 5.1
Prozessthema bildet im Folgenden die Frage, ob d er Beschwerdeführer im Sinne von Art. 87 Abs. 2 IVV mit den anlässlich der Neuanmeldung vom
13. Mai 2025 (Urk. 13/29) eingereichten medizinischen Berichten glaubhaft gemacht hat, dass sich sein Gesundheitszustand seit Erlass de r
Verfügung vom 6. September 2022 (Urk. 13/27) in einer anspruchsrelevanten Weise verschlechtert hat (vgl. vorste hend e E.
1. 2 -1. 3 und 2.3). Dabei trifft es im Verfahren der Neuanmeldung nicht zu, dass der
Beschwerdegegnerin eine Abklärungspflicht obliegt
(vgl. Urk.
6 und Urk. 9 S.
1 unten). Diese greift erst, nachdem eine Veränderung glaubhaft gemacht wurde und auf das erneute Gesuch einzutreten ist . Vielmehr trifft d ie versicherte Person im Neuanmeldungsverfahren ausnahmsweise eine Beweisfüh rungslast (vgl. BGE 130 V 64 E. 5.2.5). Die Eintretensvoraussetzung des Glaub haftmachens soll
verhindern, dass sich die Verwaltung immer wieder mit gleich lautenden und nicht näher begründeten
Rentengesuchen befassen muss (BGE 133 V 108 E.
5.3.1; vgl. vorstehend e E.
1. 3). 5.2
Die IV-Stelle erkundigte sich
nach Eingang der Neuanmeldung am 6. Oktober 2025 telefonisch beim Beschwerdeführer, ob er in psychiatrischer Behandlung sei
(Urk. 13/43),
woraufhin d er Beschwerdeführer erklärte, er habe vor etwa zwei
Monaten einmalig Dr. med. Dipl. Psych. E.___, Facharzt für Frauen krankheiten und Geburtshilfe, Dignität FMH Psychiatrie und Psycho therapie,
in Uster konsultiert und er suche aktuell einen vorzugsweise Russisch sprechenden Psychiater in seiner Nähe
(Urk. 13/44). Die IV-Stelle wies den Beschwerdeführer darauf hin, dass er im Einwandverfahren in der Beweis pflicht sei und kein Bericht von Dr. E.___ vorliege
(Urk. 13/45). Bereits mit Schreiben vom 26. Mai 2025 hatte die IV-Stelle den Beschwerdeführer auf seine Beweis pflicht hin gewiesen und ihm mit geteilt, dass sie in diesem Verfahrens s tadium keine Unterlagen bei seinen Behandlern anfordere (Urk. 13/33). Auch b is zum Verfügungserlass ging en bei der Beschwerdegegnerin keine Unterlagen zur psychiatrischen Behandlung des Beschwerdeführers ein. De n Bericht von Dr.
E.___
vom 3 0. Juli 2025 (Urk. 10/1) reichte der Beschwerdeführer erst im Beschwerdeverfahren ein (vgl. hierzu nachstehende E. 5. 5 .2) . Es ist angesichts dessen nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin sich beim Erlass der angefochtenen Verfügung auf die ihr damals bekannten, in vorstehender E. 4 erwähnten ärztlichen Berichte abstützte. 5. 3
Als ungeeignet zur Glaubhaftmachung einer Verschlechterung seines Gesund heitszustandes erweisen sich die vom Beschwerdeführer eingereichten Berichte,
die bereits Gegenstand der erst maligen Anspruchsprüfung bildeten (vgl.
Urk. 13/35/1 f., Urk. 13/35/5 und 7)
oder auch anderweitig
vor dem Zeitpunkt des
Erlasses der Verfügung vom
6. September 2022 (Urk. 13/27) verfasst worden waren (vgl. Berichte über die MRI -Untersuchung des Oberarms und der Halswir belsäule vom 19. Juni 2018; Urk. 13/35/6 und Urk. 13/35/8) .
5. 4 5. 4 .1
In somatischer Hinsicht stellte n die Ärzte
des B.___
im Bericht vom 2 1. August 2023 fest, dass keine Zeichen einer Progression mit Beteiligung anderer Körper regionen vorl ä gen und sich bei der Verlaufskontrolle im September 2023 keine neuen Erkenntnisse betreffend die segmentale spinale Muskelatrophie ergeben hätten (vgl. vorstehend e E. 4.1). Da kein Anlass zu Zweifeln an der Beur teilung
der Ärzte des B.___ besteht, ist nicht glaubhaft dargetan, dass im August bzw.
September 2023 gegenüber dem Gesundheitszustand, welcher di e Grundlage für die Verfügung vom 6. September 2022 (Urk. 13/27) bildete, eine Verschlechte rung eingetreten war . 5. 4 .2
Zu prüfen gilt es weiter, ob sich eine relevante Veränderung aus dem Bericht von Dr.
Z.___ vom 15. April 2025 (Urk. 13/28) ergibt. Zwar berichtete Dr. Z.___ über ein deutliches Ausmass der Paresen, jedoch entsprechen die beschriebenen Funktionseinschränkungen, wonach der Beschwerdeführer den rechten Arm für schwere Arbeiten nicht mehr einsetzen kann und mit diesem Arm allein Haltearbeiten ohne schwere Last leisten kann, dem Belastungsprofil für dem Leiden angepasste Tätigkeiten, welches die IV-Stelle der Verfügung vom 6. September 2022 (Urk. 13/27) zugrunde gelegt hatte (vgl. Urk. 13/17/3) .
Aufgrund der Darlegungen von Dr.
Z.___
ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer weiterhin für alle Arbeiten ohne Einsatz des rechten Armes mit Kraft zu 100 % arbeitsfähig ist . Aus somatischem Blickwinkel ist somit keine relevante Veränderung glaubhaft gemacht worden . 5. 5 5. 5 .1
Was die Verschlechterung des Gesundheitszustandes aus psychiatrischer Sicht
betrifft, erwähnte Dr.
C.___
in der Eingabe vom
19. August 2025, der Beschwer deführer leide zunehmend unter depressiven Symptomen und der Arzt nannte als Diagnose eine depressive Entwicklung und eine Anpassungsstörung (Urk. 13/42). In Betracht fällt in diesem Zusammenhang zunächst, dass es sich bei Dr. C.___ nicht um einen Facharzt im Bereich Psychiatrie handelt, weswegen denn auch erläuternde Darlegungen zu den gestellten psychiatrischen Diagnosen fehlen. Hinzu kommt, dass es sich bei m Schriftstück von Dr. C.___ vom 1 9. August 2025, das mit Wiedererwägungsgesuch betitelt ist, um das zunächst allein von Dr. C.___ visierte (Urk. 13/37) und erst hernach auch vom Beschwerdeführer unterzeichnete Einwandschreiben nach Erlass des Vorbescheides handelt, womit Dr. C.___ eine Nähe zum Beschwerdeführer an den Tag legte, die als Parteinahme einzustufen ist und entsprechend den Aussagenwert seiner Darlegungen beeinflusst. Sowohl
inhaltlich als auch formal vermögen die Darlegungen von Dr. C.___ vom 1 9. August 2025 den Anforderungen an die Glaubhaftmachung einer gesund heitlichen Verschlechterung mithin nicht zu genügen. 5. 5 .2
Im Beschwerdeverfahren reichte der Beschwerdeführer den vor Erlass der ange fochtenen Verfügung verfassten Bericht von Dr. E.___
vom 3 0. Juli 2025 ein (Urk. 10/1). Darin führte dieser aus, der an einer segmentalen spinalen Muskelatrophie leidende Beschwerdeführer klage über Angst und Depressionen und darüber, schlecht zu schlafen. Als Diagnosen zu nennen seien eine Anpas sungsstörung mit Angst und Depression gemischt sowie eine Insomnie. Es sei angezeigt, die Schlafproblematik in einem Schlaflabor abzuklären, ebenso die Restarbeitsfähigkeit im F.___ . Festzustellen ist, dass Dr. E.___ von einer Anpassungsproblemati k aus ging, wobei er keine konkrete Behandlungsbedürftigkeit erwähnt e . Beachtung zu schenken ist aus seiner Sicht in erster Linie der Insomnie, die er als weiter abklärungsbedürftig erachtete. Eine Arbeitsunfähigkeit attestiert e
Dr. E.___ aber nicht, weswegen ausgehend von seinen Darlegungen eine anspruchsrelevante Verschlechterung des gesundheit lichen Zustandes seit September 2022 konkret nicht naheliegt.
5. 6
Aufgrund des Gesagten ist festzuhalten, dass d er Beschwerdeführer
eine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes nicht
glaubhaft
darzutun vermochte.
Die angefochtene Verfügung (Urk. 2), mit welcher die Beschwerde gegnerin auf das erneute Leistungsgesuch
nicht
eingetreten
ist, erweist sich demzufolge als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt, soweit auf sie einzutreten ist (vgl. vorstehend E. 2.3). Zu ergänzen ist, dass die nach Erlass der angefochtenen Verfügung vom 16. Oktober 2025
vom Beschwerdeführer eingereichten Arzt atteste und - berichte (Urk. 13/48, Urk. 13/55; vgl. auch Urk. 10/4)
Gegenstand des von der Beschwer degegnerin anhand genommenen weiteren Neuanmel deverfahrens sind (vgl.
Urk. 13/53 = Urk. 10/3) und im vorliegende n Verfahren mithin nicht zu berück sichtigen sind . 6.
Da die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen zu beur teilen war, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach
dem
Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen
von
Fr. 200.- bis Fr. 1'000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG).
Sie
sind
ermessensweise auf
Fr. 500.-- anzusetzen und ausgangsgemäss dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird . 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis
und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46
BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin PhilippO'Hara