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IV.2025.00685

Rente: Im beweiskräftigen polydisziplinären estimed-Gutachten wurden von allen Fachgutachtern erhebliche Inkonsistenzen festgestellt. Grenze zu Aggravation/Simulation überschritten. Kein invalidisierender Gesundheitsschaden. Abweisung der Beschwerde.

Zürich SozVersG ·IV · 2026-06-10 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

mit

dem

beweiskräftige n

polydisziplinären

Gutachten

de r

I.___ vom

1 9 .

Juni

202 5

rechts genügend abgeklärt wurde und auf das Einholen eines Gerichtsgutachtens, respektive auf eine Rückweisung an die Beschwerdegegnerin zur erneuten Begutachtung,

in antizipierter Beweiswürdigung (BGE

144 V 361 E.

6.5) verzichtet werden kann . Die angefochtene Verfügung (Urk. 2), mit der ein Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung mangels Vorliegen s eines invalidisierenden Gesundheitsschadens abgewiesen wurde, erweist sich daher als rechtens. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 6 .

Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr.

200.-- bis Fr.

1'000.-- festgelegt (Art.

69 Abs.

1 bis IVG). Im vorliegenden Verfahren sind sie ermessensweise auf Fr.

700.-- anzusetzen und ausgangsgemäss der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Jonas Steiner - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde

eingereicht

werden

(Art.

82

ff.

in

Verbindung

mit

Art.

90

ff.

des

Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis

und

mit

dem

15.

August

sowie

vom

18.

Dezember

bis

und

mit

dem

2.

Januar

(Art.

46

BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die

Beschwerdeschrift

hat

die

Begehren,

deren

Begründung

mit

Angabe

der

Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu

enthalten;

der

angefochtene

Entscheid

sowie

die

als

Beweismittel

angerufenen

Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin BachofnerPortmann

Erwägungen (20 Absätze)

E. 1.3 Rechtsprechungsgemäss liegt regelmässig keine versicherte Gesundheitsschädigung

vor,

soweit

die

Leistungseinschränkung

auf

Aggravation

oder

einer

ähnlichen Erscheinung

beruht.

Hinweise

auf

solche

und

andere

Äusserungen

eines

sekundären

Krankheitsgewinns

ergeben

sich

namentlich,

wenn:

eine

erhebliche

Diskrepanz zwischen den geschilderten Schmerzen und dem gezeigten Verhalten oder der Anamnese besteht; intensive Schmerzen angegeben werden, deren Charakterisierung

jedoch

vage

bleibt;

keine

medizinische

Behandlung

und

Therapie

in

Anspruch genommen

wird;

demonstrativ

vorgetragene

Klagen

auf

den

Sachverständigen

unglaubwürdig wirken; schwere Einschränkungen im Alltag behauptet werden, das psychosoziale Umfeld jedoch weitgehend intakt ist. Nicht per se auf Aggravation weist blosses verdeutlichendes Verhalten hin (BGE

141 V 281 E.

2.2.1, 131 V 49 E.

1.2, je mit Hinweisen). Wann ein verdeutlichendes Verhalten (nur) verdeutlichend und unter welchen Voraussetzungen die Grenze zur Aggravation und vergleichbaren leistungshindernden Konstellationen überschritten ist, bedarf einer einzelfallbezogenen, sorgfältigen Prüfung auf einer möglichst breiten Beobachtungsbasis auch in zeitlicher Hinsicht (Urteil des Bundesgerichts 8C_165/2021 vom 2. Juli 2021 E. 4.2.1 mit Hinweisen).

Besteht im Einzelfall Klarheit darüber, dass solche Ausschlussgründe die Annahme einer Gesundheitsbeeinträchtigung verbieten, so besteht von vornherein keine Grundlage für eine Invalidenrente, selbst wenn die klassifikatorischen Merkmale einer Störung gegeben sein sollten (vgl. Art.

7 Abs.

E. 2 erster Satz ATSG). Soweit die betreffenden Anzeichen neben einer ausgewiesenen verselbständigten Gesundheitsschädigung auftreten, sind deren Auswirkungen derweil im Umfang der Aggravation zu bereinigen (BGE

141 V 281 E.

2.2.2, Urteil des Bundesgerichts 8C_165/2021 vom 2. Juli 2021 E. 4.2.1 mit Hinweisen).

Steht

fest,

dass

eine

anspruchsausschliessende

Aggravation

oder

ähnliche

Konstellation im Sinne der Rechtsprechung gegeben ist, erübrigt sich die Durchführung eines strukturierten Beweisverfahrens nach BGE 141 V 281 (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_520/2019 vom 22. Oktober 2019 E. 6.1 und 9C_371/2019 vom 7. Oktober 2019 E. 5.1.2). 1.

E. 2.1 mit Hinweis). Jedoch sind Tatsachen, die sich erst später verwirklichen, insoweit zu berücksichtigen, als sie mit dem Streitgegenstand in engem Sachzusammenhang stehen und geeignet sind, die Beurteilung im Zeitpunkt des Erlasses der Verwaltungsverfügung beziehungsweise des Einspracheentscheides zu beeinflussen (BGE

121 V 362 E.

1b, 99 V 98 E.

4; Urteil des Bundesgerichts 8C_95/2017 vom 15. Mai 2017 E. 5.1 m.w.H .).

Gemäss Bestätigung der Ärztinnen der B.___ (vorstehend E. 3.1 5) trat die Beschwerdeführerin am 16. Oktober 2025,

also nach Erlass des I.___ -Gutachtens vom

E. 2.2 Die

Beschwerdeführerin

brachte

dagegen

in

der

Beschwerde schrift

vom

14.

Oktober 2025 (Urk. 1) zusammengefasst vor, auf das polydisziplinäre Gutachten könne nicht

abgestellt

werden,

da

die

psychiatrische

Teilgutachterin

die

Fragen

zur

Dia gnose und zur Arbeitsfähigkeit nicht beantwortet habe. Indem die Beschwerdegegnerin den Leistungsanspruch dennoch mit Verweis auf Inkonsistenzen und Diskrepanzen ablehne, verletze sie den Untersuchungsgrundsatz (S. 7). Der behandelnde Psychologe widerspreche den Angaben im Gutachten bezüglich Selbstpflege und Arbeitsfähigkeit und empfehle daher eine Wiederholung des psychiatrischen Gutachtens (S. 8). Weiter habe er den Eindruck, die Einschätzung der psychiatrische n Gutachterin beruhe auf den früher erstatteten Gutachten, weshalb ihr Gutachten nicht unabhängig erstellt worden sei . Insgesamt sei das psychiatrische Teilgutachten nicht beweiswertig, weshalb ein Gerichtsgutachten in Auftrag zu geben oder d ie Beschwerdegegnerin zu einem neuen Gutachten (im Einigungsverfahren) zu verpflichten sei (S. 9).

E. 2.3 Strittig und zu prüfe n ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Leistungen der Invalidenversicherung und dabei insbesondere, ob eine invalidisierende gesundheitliche Beeinträchtigung vorliegt . 3. 3.1

Der behandelnde Arzt Dr. med. Z.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, berichtete am 27. Juni 2020 (Urk. 10/12/29-31) über eine schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F32.2; S. 1) und stellte eine vollständige Arbeitsunfähigkeit in sämtlichen Tätigkeiten fest (S. 3). 3.2

Dr. med. A.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, diagnostizierte in seinem im Auftrag der Krankentaggeldversicherung erstellten Gutachten vom 9. November 2020 (Urk. 10/23/18-51) einen Zustand nach Anpassungsstörung mit gemischter Störung von Gefühlen und Sozialverhalten (ICD-10 F43.25) nach erhaltener Kündigung im März 2020, gegenwärtig mit leichte n affektive n Residualsymptome n,

sowie einen Persönlichkeitsakzent (ICD-10 Z73.1) mit anan D .___ isch -perfektionistischen und kränkenden Anteilen (S. 27 Ziffer 4) . Eine schwere depressive Episode (ICD-10 F32.2) werde durch die Befundangaben nicht gestützt und eine entsprechende ICD- Kriterienprüfung sei den Akten nicht zu entnehmen (S. 28 Ziffer 4.2). In der angestammten und gleichzeitig angepassten Tätigkeit lasse sich keine massgebliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit begründen (S. 28 Ziff .

E. 4 Den

von

Versicherungsträgern

im

Verfahren

nach

Art.

44

ATSG

eingeholten,

den

A n forderungen

der

Rechtsprechung

entsprechenden

Gutachten

externer

Spezialärzte

(sog.

Administrativgutachten)

ist

Beweiskraft

zuzuerkennen,

solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE

137 V 210 E.

1.3.4, 135 V 465 E.

4.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_77/2021 vom 20. April 2021 E. 3 m.w.H .). 1.

E. 4.1 In medizinischer Hinsicht basiert die Beurteilung der Beschwerdegegnerin hauptsächlich auf dem I.___ -Gutachten vom 19. Juni 2025 (vorstehend E. 3.1 1) . Rechtsprechungsgemäss kommt diesem, im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten Gutachten voller Beweiswert zu, wenn nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (vgl. E. 1. 4).

Das I.___ -Gutachten beruht auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen, wurde in Kenntnis der und in Auseinandersetzung mit den Vorakten erstattet, berücksichtigt die geklagten Beschwerden und setzt sich mit diesen sowie dem Verhalten der Beschwerdeführerin auseinander . D ie Gutachter verfügen zudem über die notwendigen fachlichen Qualifikationen. In der Konsensbeurteilung (Urk. 10/17 6 /1-26) kamen die Gutachter im Rahmen der Konsistenzprüfung zum Schluss,

dass

in

sämtlichen

Fachuntersuchungen

Inkonsistenzen,

keine

Plausibilität

und

keine

Validität

der

Angaben,

respektive

des

Verhaltens

der

Beschwerdeführerin vorl ag en (S. 14-16). Der Gutachter für Allgemeine Innere Medizin wies auf eine

Inkonsistenz

zwischen

der

subjektiv

empfundenen

vollständigen

Arbeitsunfä higkeit

und

der

Reisetätigkeit

hin

(S.

E. 4.2 Die Beschwerdeführerin bringt vor, dem I.___ -Gutachten komme kein Beweiswert zu, da der behandelnde Psycho therapeut

der C.___,

Dr. phil. F.___,

in seinem Bericht vom 27. August 2025 (vorstehend E. 3.1 3) im Gegensatz zur psychiatrischen I.___ - Gutachterin festhalte, dass wegen der Krisensituation ein teilstationärer Aufenthalt der Beschwerdeführerin geprüft werde. Dies sei im Gutachten nicht berücksichtigt worden (Urk. 1 S. 9 Ziff. 25).

Nach ständiger Rechtsprechung beurteilt das Sozialversicherungsgericht die Gesetzmässigkeit der Verwaltungsverfügungen beziehungsweise der Einspracheentscheide in der Regel nach dem Sachverhalt, der zur Zeit des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens gegeben war. Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE

130 V 138 E.

E. 4.3 Bezüglich d er divergierenden Erkenntnisse

des

behandelnden Psychotherapeuten der C.___, Dr. phil.

F.___ (vorstehend E. 3.4 und E. 3. 13),

und de n

I.___ -Gutachte r n ist die Erfahrungstatsache zu beachten, dass behandelnde Fach personen im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen mitunter eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (Urteil des Bundesgerichts 8C_260/2012

vom

27.

Juni

2012

E.

3.3.2;

BGE

135

V

465

E.

4.5).

Die

unterschiedli che

Natur

von

Behandlungsauftrag

der

therapeutisch

tätigen

(Fach-)Person

einerseits und dem Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizinischen Experten anderseits (BGE 124 I 170 E. 4) lässt es nicht zu, ein Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräfte, zu anderslautenden Einschätzungen gelangen. Zudem fehlt es Dr. phil. F.___ an der erforderlichen fachärztlichen Qualifikation, denn f ür die verlässliche Beurteilung des psychischen Gesundheitszustandes und seiner Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit sind in der Regel psychiatri sche Fachärzte beizuziehen (BGE 130 V 352 E. 2.2.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_989/2010 vom 16. Februar 2011 E. 4.4.2 mit weiteren Hinweisen; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_880/2015 vom 30. März 2016 E. 4.2.4). Dr. phil. F.___ vermochte darüber hinaus die massiven Inkonsistenzen nicht schlüssig zu erklären . Dr. phil. F.___

diagnostizierte des Weiteren mit Bericht vom 27. August 2025 (E. 3.13, Urk. 10/189) erneut eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwergradige Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F33.2), und eine posttraumatische

Belastungsstörung

(ICD-10

F43.1).

Der

psychopathologische

Befund

(Urk.

10/189/1

Ziff.

1)

stützte

sich

weitgehend

auf

die

subjektiven

Äusserungen

der

Beschwerdeführerin,

die

Diagnoseerstellung

erfolgte

ohne

Abgleich

von

ob jektivierten

Befunden

mit

den

anerkannten

Diagnosemanuals

(Urk.

10/189/2

Ziff.

2) und die attestierte vollständige Arbeitsunfähigkeit seit dem 16. September 2021 blieb unbe gründet (Urk. 10/189/2 Ziff. 4). Aus dem Bericht vom 27. August 2025 ergeben sich somit keine Aspekte, die bei der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind, weshalb er am Beweiswert des I.___ -Gutachtens nichts zu ändern vermag. 4. 4

Weiter wendet die Beschwerdeführerin ein, die I.___ - Gutachter seien äusserst stark durch die Ergebnisse der früheren Begutachtung beeinflusst worden, sodass das

Gutachten

nicht

als

unabhängig

bezeichnet

werden

könne

(Urk.

1

S.

9

Ziff.

26). Damit

einem

von

Versicherungsträgern

im

Verfahren

nach

Art.

44

ATSG

eingeholten Gutachten voller Beweiswert zuerkannt werden kann, muss es in Kenntnis der systematisch erschlossenen Vorakten erstellt worden sein, eigene Erhebungen der Gutachterperson

auswerten

sowie

eine

inhaltlich

qualifizierte,

umfassende,

auf

me dizinischem Fachwissen basierende Einschätzung eines komplexen Sachverhalts abgeben

(Urteil

des

Bundesgericht

Urteil

8C_92/2025

vom

29.

Oktober

2025

E.

E. 5 Die

Therapiepersonen

der

B.___

stellten

mit

Bericht

vom

17.

November

2021

(Urk. 10/48) die Diagnosen rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F33.2), und Persönlichkeitsakzentuierung (ICD-10 Z73), Differentialdiagnose: Kombinierte Persönlichkeitsstörung mit histrionischen, narzisstischen und perfektionistischen Anteilen (ICD-10 F61.0) . Die Beschwerdeführerin sei vom 10. Juni bis 25. August 2021 in tagesklinischer

Behandlung

gewesen

(S.

1 -2).

Der

Einstieg

in

die

Gruppentherapien habe

sich

äusserst

schwierig

gestaltet.

Die

Beschwerdeführerin

habe

aufgrund

starker Erschöpfungssymptome wie Schwindel, Müdigkeit, Konzentrationsschwierigkeiten grosse Mühe bekundet, an d en Therapien teilzunehmen und sich auf die Inhalte einzulassen. Im Kontakt und bei Interaktion in der Gruppe habe sich die Beschwerdeführerin theatralisch leidend und kaum belastbar gezeigt und sich dabei im Affekt kaum schwingungsfähig und stark verflacht präsentiert. Die Einzelgespräche habe sie als stützend

und entlastend empfunden. Die Konfrontation mit ihren Vermeidungsstrategien habe jedoch eine therapeutische Herausforderung dargestellt. Die Beschwerdeführerin habe sich überfordert und teilweise vom Behandlungsteam missverstanden gefühlt, sei gekränkt gewesen und habe darauf aversiv und abwertend reagiert . Das Durchsetzen der eigenen Bedürfnisse habe wiederholt im Zentrum gestanden. Sie habe sich mit Nachdruck für ihren Leistungsanspruch bei der Krankentaggeldversicherung und für die Organisation von finanzieller Unterstützung in der Zusammenarbeit mit dem internen Sozialdienst eingesetzt. Bei Austritt habe die Beschwerdeführerin angegeben, die verordnete Dosis von 10mg Escitalopram nicht einzunehmen, sondern lediglich 5 mg (S. 3). S ie sei nach der Behandlung in der Tagesklinik vom 10. Juni bis 25. August 2021 in kaum verbessertem Zustand nach Hause entlassen worden (S. 4).

3.

E. 5.1 ;

vorstehend

E.

1.3).

Das

Gutachten

der

I.___ erfüllt

diese

Voraussetzungen.

Es

ist nicht zu beanstanden, ja sogar notwendig, dass die Gutachter ihre Beurteilung in Kenntnis

der

Vorgutachten

abgaben.

Darüber

hinaus

tätigten

die

I.___ -Gutachter

jedoch

eigene

Untersuchungen

und

leiteten

daraus

eigene

fachärztliche

Schluss folgerungen ab. Hinweise darauf, dass sie durch die Einschätzung der Vorgutachter beeinflusst worden wären oder in Abhängigkeit dazu agiert hätten, bestehen nicht und werden von der Beschwerdeführerin auch nicht substantiiert dargetan.

Vielmehr

er geben

sich

im

Untersuchungsverlauf

weitgehend

deckungsgleiche

fach ärztliche

Beurteilung en,

die

das

Ergebnis

des

I.___ -Gutachtens

stütz en

und

hinsichtlich der Frage der Aggravation eine breite Beobachtungsbasis auch in zeitlicher Hinsicht ermöglichen . So stellte

bereits Dr. A.___

in der gutachterlichen Konsistenzprüfung

eine nicht authentische Selbstbeurteilung der Arbeitsfähigkeit durch

die

Beschwerdeführerin

fest.

Er

ging

dabei

von

einer

bewusstseinsnahen

Ver deutlichung,

nicht

jedoch

von

einer

Simulation

aus

(Urk.

10/23/46

Ziff.

6).

Die

The rapiepersonen der B.___ verwiesen im Bericht vom 17. November 2021 (vorstehend E.

3.5,

Urk.

10/48)

auf

einen

übertriebenen

Ausdruck

von

Gefühlen

und

Reaktionen sowie

eine

hohe

Kränkbarkeit .

Die

Beschwerdeführerin

liess

sich

nicht

auf

Behandlungsmassnahmen

ein.

Die

Durchsetzung

eigener

Bedürfnisse

stand

wiederholt

im Zentrum,

die

Beschwerdeführerin

setzte

sich

mit

Nachdruck

für

ihren

Leistungs anspruch

bei

der

Krankentaggeldversicherung

und

für

die

Organisation

von

finan ziel ler

Unterstützung

ein,

wobei

es

ihr

-

anders

als

im

therapeutischen

Setting

-

gelang, Eigenverantwortung zu übernehmen. Sie zeigte sich kompetent und verbindlich. Darüber hinaus reduzierte sie eigenmächtig die Dosis des ihr verordneten antidepressiven Medikaments . Die mit der Beschwerdeführerin getroffene Behandlungsvereinbarung liess sich nicht wie gewünscht umsetzen, da sich diese dadurch gekränkt und missverstanden fühlte. Die Behandlung wurde daher aufgrund der fehlenden Therapiefähigkeit in gegenseitigem Einvernehmen früh zeitig beendet (Urk. 10/48/3). Auch bei Dr. E.___ (vorstehend E. 3. 6) entstand nach Abbruch der Untersuchung durch die Beschwerdeführerin und bei Fehlen von festgestellten psychopathologischen und körperlichen Befunden sowie nach nicht nachgewiesener Medikamenteneinnahme (Urk. 10/74/34-38) deutlich der Eindruck, dass sich die Beschwerdeführerin im Sinn eines massiven sekundären Krankheitsgewinns in eine Regression zurückgezogen hatte, um sich vor beruflichen und persönlichen Herausforderungen zu schützen. Auch bei den eingeschränkten Vitalitätsgefühlen bestanden ausgeprägte Aggravationstendenzen (Urk. 10/74/41). Er hielt fest, dass formal zwar einzelne Diagnosen gestellt werden könnten, aufgrund der anzunehmenden Aggravationstendenzen war ihm eine faktische Diagnosestellung jedoch nicht möglich (Urk. 10/74/44 Ziff. 6.3). Für die Symptome des Kollabierens, die jeweils vor einem Begutachtungstermin auftraten, konnte keine Ursache gefunden werden (vgl. vorstehend E. 3.7). Insbesondere konnte die tuberöse Hirnsklerose nicht damit in Zusammenhang

gebracht werden. 5.

Abschliessend

ist

festzustellen,

dass

d er

medizinische

Sachverhalt

mit

dem

beweiskräftige n

polydisziplinären

Gutachten

de r

I.___ vom

1 9 .

Juni

202 5

rechts genügend abgeklärt wurde und auf das Einholen eines Gerichtsgutachtens, respektive auf eine Rückweisung an die Beschwerdegegnerin zur erneuten Begutachtung,

in antizipierter Beweiswürdigung (BGE

144 V 361 E.

E. 6 Mit Schreiben vom 15. Februar 2023 (Urk. 10/72) stellte Dr. D.___, Fachpsychologin für Neuropsychologie FSP, zu h anden der auftraggebenden Beschwerdegegnerin fest, eine neuropsychologische Untersuchung der Beschwerdeführerin sei nicht möglich gewesen. Sie sei bereits am Empfang zusammengesackt, habe geweint und stark gezittert und nur leise mit überwiegend geschlossenen Augen Auskunft gegeben . Ein neuer Untersuchungsversuch sei erst nach Bestätigung der Untersuchungsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht empfehlenswert . 3.

E. 6.5 ) verzichtet werden kann . Die angefochtene Verfügung (Urk. 2), mit der ein Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung mangels Vorliegen s eines invalidisierenden Gesundheitsschadens abgewiesen wurde, erweist sich daher als rechtens. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 6 .

Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr.

200.-- bis Fr.

1'000.-- festgelegt (Art.

69 Abs.

1 bis IVG). Im vorliegenden Verfahren sind sie ermessensweise auf Fr.

700.-- anzusetzen und ausgangsgemäss der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Jonas Steiner - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde

eingereicht

werden

(Art.

82

ff.

in

Verbindung

mit

Art.

90

ff.

des

Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis

und

mit

dem

15.

August

sowie

vom

18.

Dezember

bis

und

mit

dem

2.

Januar

(Art.

46

BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die

Beschwerdeschrift

hat

die

Begehren,

deren

Begründung

mit

Angabe

der

Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu

enthalten;

der

angefochtene

Entscheid

sowie

die

als

Beweismittel

angerufenen

Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin BachofnerPortmann

E. 7 Am

22.

Februar

2023

erstattete

Dr.

med.

E.___,

Facharzt

für

Psychiatrie

und Psychotherapie, sein Gutachten zuhanden der Beschwerdegegnerin (Urk. 10/74). Die Anamnese habe nicht vollständig erfragt werden können, da die Beschwerdeführerin den Abbruch der Exploration gewünscht habe (S. 29 ff.). Sie sei - wie vor der neuropsychologischen Untersuchung - vor Beginn der Exploration kollabiert, wofür weder aus psychiatrischer noch aus somatischer Sicht eine medizinische Erklärung vorhanden sei. Die Laboruntersuchung habe gezeigt, dass die verordneten Antidepressiva nicht eingenommen würden (S. 37, S. 39). Es habe nicht plausibel gewirkt, dass die Beschwerdeführerin bei der ersten Aufklärung völlig abwesend gewirkt habe und dann plötzlich beim zweiten Anlauf orientiert gewesen sei und genau gewusst habe, um welche Untersuchung es sich handle. Auch habe die Müdigkeit, die sie zu Beginn der Exploration angegeben habe, nicht dazu gepasst, dass sie die anfänglichen Fragen nach ihrem Gesundheitszustand sehr detailliert und mit rascher Antwortlatenz habe beantworten können. Als sie auf eine Pause gedrängt habe, sei deutlich der Eindruck entstanden, dass sie dies nicht

wegen

Erschöpfung

getan

habe,

sondern

weil

ihr

die

Untersuchungssituation unangenehm gewesen sei (S. 40). Er stellte aufgrund der anzunehmenden Aggravationstendenzen keine Diagnosen (S. 44 Ziff . 6.3) und hielt fest, dass die Beschwerdeführerin in der bisherigen Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig sei. Die Arbeitsfähigkeit im Zeitraum von 2020 bis zu r aktuellen Begutachtung sei nicht beurteilbar, da keine fachärztlichen Dokumente vorlägen, die den Zustand plausibel beurteilen würden (S. 45 Ziff . 8). 3.

E. 8 Mit schriftlicher Intervention vom 7. September 2023 (Urk. 10/96) stellte der behandelnde Psychotherapeut bei der C.___, Dr. phil. F.___, verschiedene Bedingungen für eine zukünftige Begutachtung, um einer weiteren Dekompensation der Beschwerdeführerin vorzubeugen. Die Beschwerdegegnerin teilte in mindestens teilweiser Beachtung der Bedingungen am 16. April 2024 mit, dass eine neuropsychologische und eine psychiatrische Begutachtung notwendig sei (Urk. 10/103).

Die psychiatrische Gutachterin Dr. med. G.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, informierte die Beschwerdegegnerin mit E -M ail vom 10.

Juni

2024

(Urk.

10/118/2)

darüber,

dass

die

Beschwerdeführerin

in

einem

enorm schlechten körperlichen Zustand sei und sie die laufende erste Untersuchung wohl bald würde abbrechen müssen . Es gebe starke Hinweise auf eine Erkrankung aus dem somatoformen Kreis. Da die Beschwerdeführerin bisher noch nicht somatisch abgeklärt worden sei, sei mindestens ein orthopädisches Konsil ium erforderlich . Um

ein

adäquates

Gutachten

erstellen

zu

können,

seien

noch

mehrere

Termine

mit mehrwöchigem Abstand nötig. Mit später verschickte r E -M ail teilte Dr. G.___ den Abbruch der Exploration nach zwei Stunden mit (Urk. 10/118/1).

Dr. H.___, Fachpsychologin für Neuropsychologie FSP, konnte in ihrem Gutachten vom 2. Juli 2024 (Urk. 10/124) keine Diagnose stellen (S. 8 Ziff . 6.3). Die Beschwerdeführerin sei so mit sich selbst beschäftigt gewesen, dass eine sachliche neuropsychologische Untersuchung nicht möglich gewesen sei und die Testergebnisse nicht interpretierbar seien. Es solle ein polydisziplinäres Gutachten erstellt werden, um somatische Ursachen auszuschliessen, auch ein MR T des Kopf s

sei zu empfehlen (S. 7). Das Verhalten der Beschwerdeführerin könne nicht als Aggravationsverhalten interpretiert werden. Es sei konsistent mit dem Brief des Ehemannes (Urk. 10/43/428-430), den dieser am 15. April 2021 an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin geschrieben habe (S. 8 Ziff. 6.2).

Dr. G.___ erstattete ihr Gutachten am 9. Juli 2024 (Urk. 10/126) .

Sie habe keine adäquate Exploration durchführen können, da die Beschwerdeführerin in immer kürzeren

Abständen

Pausen

benötigt

habe

und

sich

nicht

mehr

habe

konzentrieren können . Bei der Neuropsychologin habe sich die Exploration ähnlich gestaltet, weshalb die Beschwerdegegnerin entschieden habe, eine polydisziplinäre Begutachtung durchzuführen. Das aktuelle Gutachten sei dennoch, ohne zweite psychiatrische Exploration, abzuschliessen gewesen (S. 31). Zur Konsistenz und Plausibilität erklärte Dr. G.___, die Symptome und Beschwerdeschilderungen seien hinsichtlich der Aktenangaben, des Verlaufs und der Schilderung, respektive der Darbietung, während der Exploration schlüssig gewesen . Konsistenz könne bis zum Abbruch der Exploration angenommen werden. Die Plausibilität könne nicht beurteilt werden. Da nicht alle Symptome erfragt werden konnten, könne keine abschliessende Beurteilung der Diagnosen und Funktionseinschränkungen erfolgen (S. 39). Bis zum Abbruch der Exploration hätten sich keine Hinweise auf ein Aggravationsverhalten oder auf Simulation ergeben. Verdeutlichungstendenzen seien im Rahmen einer somatoform anmutenden Schmerzpräsentation vorhanden gewesen, diese könnten in ein somatoformes Krankheitsbild eingeordnet werden (S. 40 Ziff. 6.2.1). Die Gutachterin konnte mangels vollständiger Durchführung der Exploration keine Diagnosen erstellen (S. 40 Ziff. 6.3.1 und Ziff. 6.3.2) und keine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit vornehmen (S. 47-49 Ziff. 8.1 . und 8.2). 3.

E. 9 Am 30. Juli 2024 teilte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit, dass eine

polydisziplinäre

Begutachtung

(Allgemeine/Innere

Medizin,

Psychiatrie,

Neuropsychologie, Orthopädie und Neurologie, gegebenenfalls inklusive Bildgebung) notwendig sei (Urk. 10/131). Die psychiatrische Teilgutachterin informierte die Beschwerdegegnerin mit E-Mail vom 14. Januar 2025 darüber, dass die Untersuchung habe abgebrochen werden müssen, da sich die Beschwerdeführerin weder an ihren Namen, noch an ihr Geburtsdatum noch an ihren letzte Arbeitgeber habe erinnern können. Es sei daher die neurologische Begutachtung abzuwarten, um ein schweres somatisches Leiden auszuschliessen (Urk. 10/145). Mit E-Mail vom 18. Februar 2025 informierte die Gutachterstelle I.___ AG (I.___) darüber, dass die neurologische Abklärung wegen Krankheit der Beschwerdeführerin nicht habe durchgeführt werden können. Sie sei erkältet und mit Gesichtsmaske erschienen. Auf Nachfrage habe sie angegeben, die Beschwerden bestünden schon länger, cir c a drei Monate. Ob sich die Beschwerdeführerin beim Hausarzt gemeldet hatte, habe nicht eruiert werden können (Urk. 10/153). 3.1 0

Das am 27. Januar 2025 durchgeführte MRI der LWS ergab ein en aktivierten, geringgradigen Morbus Baastrup sowie eine geringfügige, leicht aktivierte Spondylose Th11/12 link s und eine leichte Bandscheibendegeneration L4/5 und L5/S1. Es zeigte sich keine Neurokompression, jedoch eine leichte rechtskonvexe skoliotische Fehlhaltung bei Differentialdiagnose Skoliose am thorakolumbalen Übergang. Es gab kein en Anhalt für ossäre Veränderungen bei Verdacht auf tuberöse Hirnsklerose (Urk. 10/156). Im MRI des Schädels vom 27. Januar 2025 fanden sich mehrere kleine Tubera subependymal beidseits, gut vereinbar mit einer tuberösen Hirnsklerose. Im Ü brigen war der Befund unauffällig (Urk. 10/157). 3.1 1

Nachdem

die

Beschwerdeführerin

den

Termin

für

die

psychiatrische

Untersuchung am

E. 11 März

2025

zwei

Minuten

vor

dem

Beginn

unter

Weinen

und

Husten

abgesagt hatte (Urk. 10/159), konnte die Begutachtung nach schriftlichem Hinweis auf die Mitwirkungspflicht (Urk. 10/158/1) durchgeführt werden.

Am 19. Juni 2025 erstatteten

die

Fachärzte

der

I.___ ihr

polydisziplinäres

Gutachten

(Urk.

10/176). In

der

Konsensbeurteilung

(Urk.

10/176/1-26)

stellten

die

Gutachter

zur

K onsistenz und Plausibilität mehrere Inkonsistenzen, keine durchgehende Plausibilität (S. 16) und keine Validität der Aussagen der Beschwerdeführerin fest (S. 17 oben) . Es se i mindestens von Verdeutlichungstendenzen auszugehen und eine Aggravation, beziehungsweise eine Simulation könne nicht sicher ausgeschlossen werden. Eine versicherungsmedizinische Zuordnung der Diagnosen und Ermittlung der Invaliditätsrelevanz sei dennoch weitgehend möglich gewesen (S. 17 Ziff. 4.2.2).

D ie Gutachter konnten keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit stellen (S. 17 Ziff. 4.3.1). Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie (S. 17 -18 Ziff. 4.3.2): - Mitralinsuffizienz O-l. Grades - Aortenklappeninsuffizienz O-l. Grades - Trikuspidalinsuffizienz O-l. Grades - Leukozyturie

- Migräne ohne Aura - Chronifizierung infolge eines Analgetikaüberkonsums

- c hronische Insomnie - Verdacht auf narzisstische Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.8) mit - p hasenweise depressiven Einbrüchen nach Versagensereignissen oder Kränkungen - f raglichem

Konsum

von

Opiaten,

langjähriger

Verordnung

von

Temesta - a ktenanamnestisch depressive Erkrankung (ICD-10 F33) (kann nicht bestätigt werden) - a ktenanamnestisch p osttraumatische Belastungsstörung (ICD-10: F43.1) (kann nicht bestätigt werden).

Bei fehlenden IV -relevanten Diagnosen seien keine funktionellen Auswirkungen zu

diskutieren

(S.

18

Ziff.

4.3.3).

Aus

interdisziplinärer

Sicht

ergebe

sich

eine

Ges a mtarbeits un fähigkeit

von

0

%

in

der

angestammten

sowie

in

einer

Verweis tätigkeit (S. 19 Ziff. 4.5) bei einem umsetzbaren Rendement von 100 % (S. 20 Ziff.

4.6.2).

Es

sei

durchgehend

von

einer

vollen

Arbeitsfähigkeit

auszugehen

(S. 20 Ziff. 4.6.4).

Aus allgemein-internistischer Sicht sei festzuhalten, dass sich die Beschwerdeführerin hinsichtlich ihrer Arbeitsfähigkeit für endgradig eingeschränkt halte, aber dennoch in der Lage sei, die mit einer Ferienreise verbundenen Strapazen auf sich zu nehmen (S. 14). Aus rein orthopädischer Sicht sei auffällig, dass trotz der subjektiv als extrem empfundenen lumbalen Rückenschmerzen bisher nie eine radiologische Diagnostik erfolgt sei und der aktuell erhobene Befund nicht mit dem klinischen Befund korreliere, weshalb kaum von einer ausreichenden Konsistenz zwischen der Aktenlage mit Vorbefunden, den eigenen Angaben und dem somatischen Befund ausgegangen werden könne. Auf neurologischem Fachgebiet sei eine deutliche Diskrepanz zwischen dem Schweregrad der geschilderten Beschwerden und dem weitgehend unauffälligen Neurostatus zu erwähnen . Aus rein neuropsychologischer Sicht sei die geltend gemachte Gedächtnisstörung im Beschwerdevalidierungstest weder plausibel noch nachvollziehbar und entspreche keiner neuropsychologischen Störung. Die Beschwerdeführerin sei zeitlich und örtlich vollständig orientiert, könne spontan präzise Angaben bezüglich ihrer Medikamente machen und könne sich den Namen der Referentin merken. Die erhaltenen Befunde der formalisierten Beschwerdeerhebung sprächen dafür, dass sie mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit gezielt danebengeraten habe. Mithin sei nachgewiesen, dass falsche Antworten gezielt und bewusst ausgewählt worden seien, um eine Gedächtnisstörung vorzutäuschen (S. 15).

Hinsichtlich der tuberösen Hirnsklerose hielt die neuropsychologische Gutachterin fest, dass aus der Anamnese kaum Hinweise auf einen kausalen Zusammenhang dieser Diagnose mit den geltend gemachten Beeinträchtigungen bestünden. Auch die aktuell hochauffälligen Befunde der Beschwerdevalidierung liessen sich dadurch nicht erklären, insbesondere liessen sich die Befunde nicht konsistent mit Spontanangaben der Beschwerdeführerin vereinbaren (Urk. 10/176/168). Der neurologische Gutachter führte dazu aus, die bildgebenden Befunde erinnerten an eine tuberöse Sklerose. Die dazu zugehörigen Symptome seien bei der Beschwerdeführerin eindeutig nicht vorhanden, da es dabei typischerweise bereits im Kindesalter zu Symptomen wie Epilepsie, multiplen Angiofibromen im Gesicht und geistiger Retardierung komme. Die psychiatrischen Auffälligkeiten der Beschwerdeführerin liessen sich durch den MRI-Befund nicht erklären (Urk. 10/176/145).

Psychische

Symptome

und

Beschwerden

würden

immer

in

derselben

Art

vorgebracht

und

bei

jeder

Gelegenheit

wiederholt.

Die

Beschwerdeführerin

habe

ausnahmslos alle Symptome einer Depression aufgezählt und dabei laut geheult.

Dabei

würden

oft

auch

Fachausdrücke

verwendet.

Nachgefragt,

was

die

Beschwerdeführerin darunter verstehe, werde die Antwort verweigert. Symptome würden bei

genauer

Nachfrage

auch

wieder

verneint

und

gewisse

Symptomkonstellationen seien a priori nicht plausibel (Konsensbeurteilung, S. 15). Die Beschwerdeführerin habe explizit angegeben, die Psychopharmaka immer einzunehmen. Beim Termin im Januar 2025 hätten die Medikamente jedoch im Blut nicht nachgewiesen werden können. Ebenso werde verneint, dass ausser Paracetamol andere Schmerzmedikamente eingenommen werden, jedoch sei das Screening für Opiate positiv gewesen.

Weiter

habe

die

Beschwerdeführerin

angegeben,

sich

nicht

mehr

zu

pflegen,

immer

alleine

im

Zimmer

zu

sein

und

auch

keinen

Kontakt

zu

den

im

gleichen Haushalt

lebenden

Familienmitgliedern

zu

haben.

Gleichzeitig

sei

aber

aufgefallen,

dass

sie

gekonnt

geschminkt

und

ihre

Lippen

aufgespritzt

seien.

Darauf

angesprochen, habe sie äusserst aggressiv reagiert. Das Gedächtnis sei einmal gut, dann werde wieder behauptet, sich nicht zu erinnern. Zu Traumata würden immer wieder andere Angaben gemacht. Die gezeigte psychiatrische Symptomatik sowie die spontanen Angaben der Beschwerdeführerin wirkten schon rein klinisch grotesk überzeichnet und wenig plausibel, ihre Angaben seien nicht valide . Was konstant beobachtet werden könne, sei eine stark erhöhte Kränkbarkeit (S. 16). 3.1 2

Dr.

med.

Markus

Deutschmann,

Facharzt

für

Psychiatrie

und

Psychotherapie

(RAD), hielt

am

23.

Juni

2025

fest,

das

I.___ -Gutachten

erfülle

die

formalen

Qualitätskriterien, sei nachvollziehbar und in seinen medizi ni schen Schlussfolgerungen plausibel. Alle Gutachter kämen zum Schluss, dass die Schilderungen der Beschwerdeführerin weder plausibel, konsistent noch valide seien. Ein Auszug aus der neuropsychologischen Einschätzung schildere Folgendes: «Die Kooperation und Leistungsanstrengung sind eingeschränkt und eine valide neuropsychologische Untersuchung nicht möglich. Die erhaltenen Befunde der formalisierten Beschwerdeschilderung spr e chen dafür, dass nach mathematischer Berechnung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit von der Explorandin in diesem Verfahren

gezielt

danebengeraten

wird,

das

heisst,

es

kann

nachgewiesen

werden,

dass falsche

Antworten

gezielt

bewusst

ausgewählt

werden,

um

eine

Gedächtnisstörung vorzutäuschen». Darüber hinaus ergäben sich in allen explorierten Fachdisziplinen erhebliche Inkonsistenzen und Diskrepanzen, welche über mehrere Seiten hinweg in der Konsensbeurteilung aufgelistet seien. Zudem kämen alle Gutachter zum Schluss, dass die vorgetragenen Beschwerden keine glaubhaften funktionellen Leistungseinschränkungen begründeten und eine vollständige Arbeitsfähigkeit vorliege. Daher seien, auch nach multiplen Versuchen der Abklärung, keine verlässlichen Aussagen über die funktionellen Leistungseinschränkungen der Beschwerdeführerin möglich (Urk. 10/181/9). 3.1 3

Die

behandelnden

Fachpersonen

der

C.___

berichteten

am

27.

August

2025

(Urk. 10/189) über eine re z i d ivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F33.2), und eine posttraumatische Belastungsstörung

(S.

2

Ziff.

2).

Es

bestehe

seit

dem

27.

April

2020

eine

vollständige Arbeitsunfähigkeit (S. 2 Ziff. 2- 3). Zum I.___ -Gutachten sei festzuhalten, dass sich die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Begutachtung in einer sehr krisenhaften Situation befunden haben müsse, in welcher sie nicht mehr Auskunft über Gegebenheiten wie zu ihrer Familie habe geben können. Sie habe sich also auch in einem anderen Zustand wie in den mehrjährigen Therapiesitzungen befunden. Es

sei

deshalb

fraglich,

ob

sie

in

diesem

Zustand

überhaupt

habe

begutachtet

werden können (S. 2 Ziff. 5). Das Erscheinungsbild in den Therapiesitzungen decke sich nicht mit dem im Gutachten beschriebenen Eindruck (S. 3 Ziff. 6.4). Wegen der Krisensituation und zur Verbesserung des psychischen Zustandes werde ein teilstationärer Aufenthalt in einer psychiatrischen Klinik diskutiert (S. 3 Ziff. 6). 3.1 4

RAD-Arzt Dr. Deutschmann hielt in der Stellungnahme vom 15. September 2025 (Urk.

10/193/2-3) fest, der Arztbericht der Therapeuten der C.___ vom 27. August 2025 (vorstehend E. 3.1 3) überzeuge nicht, da mit einem psychologischen Ausnahmezustand argumentiert werde, der in keinerlei Hinsicht plausibel die nichtauthentische Beschwerdeschilderung der Beschwerdeführerin erkläre . Es sei daher an der RAD-Stellungnahme vom 23. Juni 2025 (vorstehend E. 3.1 2) festzuhalten und weiterhin auf das Gutachten vom 19. Juni 2025 (vorstehend E. 3.1 1) abzustellen. 3.1 5

Am 21. Oktober 2025 bestätigten die Ärztinnen der B.___, Akutpsychiatrie für Erwachsene (Urk. 10/197), den Eintritt der Beschwerdeführerin in die akutstationäre Behandlung.

Es

sei

eine

depressive

Symptomatik

bekannt,

die

ursprünglich

im

Zusammenhang

mit

dem

Verlust

der

Arbeitsstelle

ausgelöst

worden

sei.

Die

Beschwer deführerin

leide

unter

einer

ausgeprägten

depressiven

Verstimmung,

begleitet

von suizidalen Gedanken, Antriebsarmut, fehlender Zukunftsperspektive sowie intensiven Schamgefühlen im Zusammenhang mit ihrem Krankheitszustand. Zudem habe sie über ausgeprägte Schlafstörungen infolge wiederkehrender Albträume, die sich auf frühere Mobbingerfahrungen beziehen, berichtet. Weiterhin klage sie über starke Rückenschmerzen und ein generalisiertes Schwächegefühl ohne bekannte organische Befunde, welche sie in ihrer Mobilität deutlich einschränkten. 4.

E. 14 unten).

Wie

der

orthopädische

Teilgutachter überzeugend festhielt, war der radiologischen Diagnostik trotz der subjektiv von

der

Beschwerdeführerin

als

extrem

empfundenen

lumbalen

Rückenschmerzen kein

korrelierender

klinischer

Befund

zu

entnehmen

(S.

E. 15 oben).

Auch

der

neurologische

Gutachter

erwähnte

eine

deutliche

Diskrepanz

zwischen

dem

Schweregrad der geschilderten Beschwerden und dem weitgehend unauffälligen Neurostatus und verwies auf die trotz den g eklagten schweren Rückenschmerzen fehlenden ärztlichen Abklärungen (Urk. 10/176/15). In der neuropsychologischen Untersuchung

fand

die

Gutachterin

eine

Einschränkung

in

der

Kooperation

und

Leistungsanstrengung. Die Befunde der Beschwerdevalidierung konnten mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nachweisen, dass die Beschwerdeführerin gezielt falsche

Antworten

auswählte,

um

eine

Gedächtnisstörung

vorzutäuschen.

Die

psychiatrische Gutachterin hielt fest, dass die psychischen Symptome und Beschwerden

immer

in

derselben

Art

vorgebracht

und

bei

jeder

Gelegenheit

wiederholt

worden waren. Die Beschwerdeführerin zählte alle Symptome einer Depression auf, weinte

und

heulte

dabei

laut.

Auf

konkrete

Nachfrage

verweigerte

die

Beschwerdeführerin die Antwort. Sie verneinte zudem die Symptome, wenn die Gutachterin nachfragte oder kontrollieren wollte. Gewisse Symptomkonstellationen waren für die

Gutachterin

a

priori

nicht

plausibel.

Die

Beschwerdeführerin

gab

wiederholt

an, sie schäme sich so sehr für ihren Zustand und ihre psychischen Defizite (S. 15). Trotz

zweimaliger

Bestätigung

der

Einnahme

der

Psychopharmaka

durch

die

Beschwerdeführerin

konnten

die

Medikamente

nicht

im

Blut

nachgewiesen

werden, was auf einen fehlenden Leidensdruck schliessen lässt (BGE 140 V 260 E.

3.3.3;

Urteile

8C_73/2020

vom

7.

Mai

2020

E.

7.1.3,

8C_134/2019

vom

27.

Juni

2019

E.

4.2,

9C_490/2018

vom

9.

Oktober

2018

E.

6.4.2

und

8C_924/2014 vom 2. April 2015 E. 4.2). Die Beschwerdeführerin verneinte weiter die Einnahme anderer

Schmerzmittel

–

das

Screening

für

Opiate

war

im

Januar

2025

aber

positiv. Auch bezüglich Selbstpflege und sozialen Rückzug waren die Aussagen der Beschwerdeführerin

inkonsistent

zum

gezeigten

Erscheinungsbild

(Urk.

10/176/204). Dies

widerspricht

auch

den

vom

Ehemann

im

Schreiben

vom

21.

April

2021

(Urk. 10/43/428-430) gemachten Angaben. Auch bezüglich des Gedächtnisses fand die psychiatrische Gutachterin Diskrepanzen – einmal war das Gedächtnis gut und die Angaben wurden ohne Probleme gemacht, dann wieder behauptete die Beschwerdeführerin auch bei nicht belastenden Themen, sich nicht zu erinnern. Die Angaben zu Traumata waren unzuverlässig und widersprachen den vorgängig gemachten. Die gezeigte Symptomatik wirkte auf die psychiatrische Gutachterin klinisch grotesk überzeichnet und wenig plausibel. Bestätigt wurde dies durch die Resultate der Self-Report Symptom Inventory -Testung. Das Einzige, was sich für die Gutachterin konsistent beobachten liess, war die stark erhöhte Kränkbarkeit (S. 16). Zu erwähnen ist, dass die Beschwerdeführerin in der Beschwerdeschrift nicht ausdrücklich geltend macht, die Inkonsistenzen und Diskrepanzen seien zu Unrecht festgestellt worden.

Zusammenfassend wurden im I.___ - Gutachten somit nachvollziehbare Inkonsistenzen und erhebliche Diskrepanzen zwischen den geschilderten Beschwerden und Einschränkungen einerseits und dem gezeigten Verhalten andererseits beschrieben. Angesichts dessen ist die Grenze zur Aggravation unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Vorabklärungen (vorstehend E. 3.2 und E. 3.6-3.8) mit überwiegender Wahrscheinlichkeit überschritten (vgl. dazu nachfolgend E. 4.4) . Da die Gutachter keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit stellen konnten, war auch die Frage nach dem Umfang der Arbeitsfähigkeit hinfällig. Dies führt zum Ergebnis, dass ein erhebliches psychisches Krankheitsgeschehen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nicht mit ausreichender Wahrscheinlichkeit festgestellt werden konnte. Diese Beweislosigkeit geht zu Lasten der Beschwerdeführerin (vgl. BGE 138 V 218 E. 6; Urteil 8C_2/2022 vom 4. Juli 2022 E. 6.4; siehe auch Urteil 8C_48/2024 17. September 2024 E. 7.2.7).

Dass ein medizinischer Gutachter allfällige Anzeichen für Simulation oder Aggravation erwähnt und diese bei der Diagnosestellung berücksichtigt, gehört entgegen dem Einwand der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 7 Ziff. 19) zu seiner Aufgabe als Sachverständigem (Urteil des Bundesgerichts 8C_743/2011 vom 20. Dezember 2011 E. 2.4.2) und ist daher nicht zu monieren.

E. 19 Juni

2025

und

auch

nach

Erlass

der

angefochtenen

Verfügung

vom

22. September 2025,

aufgrund einer akuten Suizidalität in einen stationären Aufenthalt bei der B.___ ein . Die Ärztinnen verwiesen auf eine bereits bekannte depressive Symptomatik, ausgelöst durch den Verlust der Arbeitsstelle vor vier Jahren. Weiter gaben sie die subjektiven, von der Beschwerdeführerin geschilderten Beschwerden und Leiden wieder (Urk. 10/197). Sie äusserten sich jedoch in keiner Weise zu den gutachterlich von sämtlichen Fachgutachtern festgestellten Inkonsistenzen der Beschwerdeführerin . Die Bestätigung stellt zudem keinen Arztbericht im Rechtssinn (vorstehend E. 1.5) dar. Die se

Feststellungen

vermögen die Beurteilung in der angefochtenen Verfügung somit nicht zu beeinflussen und die Bestätigung vom 21. Oktober 2025 ist im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht zu berücksichtigen.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2025.00685 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Bachofner, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Sager Ersatzrichterin Lienhard Gerichtsschreiberin Portmann Urteil vom

10. Juni 2026 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Jonas Steiner schadenanwaelte AG Buchserstrasse 18, Postfach, 5001 Aarau 1 gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin S achverhalt : 1.

X.___, geboren 1971, arbeitete zuletzt seit dem 16. Oktober 2017 in einem Vollzeitpensum als Produktionsmitarbeiterin für die Y.___ AG, als die Arbeitgeberin die Anstellung per 30. Juni 2020 fristlos kündigte (Urk. 10/12/1; Urk. 10/12/8). Am 1. Oktober 2020 meldete sich die Versicherte unter

Hinweis

auf

eine

seit

dem

27.

April

2020

bestehende

Arbeitsunfähigkeit

zum Leistungsbezug

bei

der

Invalidenversicherung

an

(Urk.

10/10).

Die

Sozialversicherungsanstalt

des

Kantons

Zürich,

IV-Stelle,

zog

die

Akten

der

Krankentaggeldversicherung Helsana bei (Urk. 10/12, Urk. 1 0 /23; Urk. 10/34) und teilte der Versicherten am 18. Februar 2021 mit, dass keine Eingliederungsmassnahmen möglich seien (Urk. 10/28). In der Folge tätigte die IV-Stelle medizinische Abklärungen (Urk. 10/29, Urk. 10/31) und zog erneut die Akten der Krankentaggeldversicherung bei (Urk. 10/43). Nach Einholen aktueller Arztberichte (Urk. 10/47 -

48) sowie erneutem Beizug der Akten der Krankentaggeldversicherung (Urk. 10/51) teilte die IV-Stelle der Versicherten am 24. November 2022 mit, dass ein bidisziplinäres (psychiatrisch-neuropsychologisches) Gutachten notwendig sei (Urk. 10/58). Die n europsychologische Gutachterin informierte am 15. Februar 2023 darüber, dass eine Untersuchung nicht möglich gewesen sei (Urk. 10/72); der psychiatrische Gutachter erstattete seine Expertise am 22. Februar 2023 (Urk. 10/74). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 10/76, Urk. 10/8 3 -86) und nach Einholen eines neuropsychologischen und eines weiteren psychiatrischen Gutachtens (Urk. 10/124, Urk. 10/126), in dessen Rahmen weitere Abklärungen empfohlen wurden (Urk. 10/123), gab die IV-Stelle am 30. Juli 2024 ein polydisziplinäres Gutachten in Auftrag (Urk. 10/131). Im Verlauf wurden radiologisch e

Untersuchungen getätigt (Urk. 10/156-15 7) und d ie Beschwerdeführerin wurde auf ihre Mitwirkungspflicht hingewiesen (Urk. 10/158). Nach Eingang des polydisziplinären Gutachtens vom 19. Juni 2025 (Urk. 10/176) und nach erneut durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 10/182, Urk. 10/19 0) wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 22. September 2025 ab (Urk. 10/194 = Urk. 2). Am 2 3 . Oktober 2025 reichte die Versicherte die Bestätigung eines akutstationären Aufenthalts zu den Akten (Urk. 10/197 -198 = Urk. 7 und 8). 2.

Am

14. Oktober 2025 erhob die Versicherte Beschwerde gegen die Verfügung vom

22. September 2025 (Urk. 2) und beantragte, es sei in Aufhebung der Verfügung ein psychiatrisches G erichtsg utachten anzuordnen. Eventualiter sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, eine neue psychiatrische Begutachtung unter Berücksichtigung des Einigungsverfahrens zu veranlassen (Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin beantragte am

21. November 2025 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 9), was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 24. November 2025 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 11). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über

die

Invalidenversicherung

(IVG)

sowie

der

Verordnung

über

die

Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten. Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1.

Januar

2022.

Entsprechend

den

allgemeinen

intertemporalrechtlichen

Grund sätzen (vgl. BGE

144 V 210 E.

4.3.1) ist nach der bis zum 31.

Dezember 2021 geltenden

Rechtslage

zu

beurteilen,

ob

bis

zu

diesem

Zeitpunkt

ein

Rentenanspruch entstanden ist. Steht ein erst nach dem 1.

Januar 2022 entstandener Rentenanspruch zur Diskussion, findet darauf das seit diesem Zeitpunkt geltende Recht Anwendung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_452/2023 vom 24.

Januar 2024 E.

3.2.1 mit Hinweisen).

Auf Grund der im Oktober 2020 anhängig gemachten Anmeldung bei der Invalidenversicherung könnten allfällige Leistungen frühestens ab April 2021 ausgerichtet werden (vgl. Art.

29 Abs.

1 IVG). In dieser übergangsrechtlichen Konstellation ist die bis 31.

Dezember 2021 gültig gewesene Rechtslage massgebend, die im Folgenden soweit nichts anderes vermerkt ist jeweils in dieser Version wiedergegeben, zitiert und angewendet wird. 1.2

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise

Erwerbsunfähigkeit

(Art.

8

Abs.

1

ATSG).

Erwerbsunfähigkeit

ist

der

durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs.

2 ATSG). 1.3

Rechtsprechungsgemäss liegt regelmässig keine versicherte Gesundheitsschädigung

vor,

soweit

die

Leistungseinschränkung

auf

Aggravation

oder

einer

ähnlichen Erscheinung

beruht.

Hinweise

auf

solche

und

andere

Äusserungen

eines

sekundären

Krankheitsgewinns

ergeben

sich

namentlich,

wenn:

eine

erhebliche

Diskrepanz zwischen den geschilderten Schmerzen und dem gezeigten Verhalten oder der Anamnese besteht; intensive Schmerzen angegeben werden, deren Charakterisierung

jedoch

vage

bleibt;

keine

medizinische

Behandlung

und

Therapie

in

Anspruch genommen

wird;

demonstrativ

vorgetragene

Klagen

auf

den

Sachverständigen

unglaubwürdig wirken; schwere Einschränkungen im Alltag behauptet werden, das psychosoziale Umfeld jedoch weitgehend intakt ist. Nicht per se auf Aggravation weist blosses verdeutlichendes Verhalten hin (BGE

141 V 281 E.

2.2.1, 131 V 49 E.

1.2, je mit Hinweisen). Wann ein verdeutlichendes Verhalten (nur) verdeutlichend und unter welchen Voraussetzungen die Grenze zur Aggravation und vergleichbaren leistungshindernden Konstellationen überschritten ist, bedarf einer einzelfallbezogenen, sorgfältigen Prüfung auf einer möglichst breiten Beobachtungsbasis auch in zeitlicher Hinsicht (Urteil des Bundesgerichts 8C_165/2021 vom 2. Juli 2021 E. 4.2.1 mit Hinweisen).

Besteht im Einzelfall Klarheit darüber, dass solche Ausschlussgründe die Annahme einer Gesundheitsbeeinträchtigung verbieten, so besteht von vornherein keine Grundlage für eine Invalidenrente, selbst wenn die klassifikatorischen Merkmale einer Störung gegeben sein sollten (vgl. Art.

7 Abs.

2 erster Satz ATSG). Soweit die betreffenden Anzeichen neben einer ausgewiesenen verselbständigten Gesundheitsschädigung auftreten, sind deren Auswirkungen derweil im Umfang der Aggravation zu bereinigen (BGE

141 V 281 E.

2.2.2, Urteil des Bundesgerichts 8C_165/2021 vom 2. Juli 2021 E. 4.2.1 mit Hinweisen).

Steht

fest,

dass

eine

anspruchsausschliessende

Aggravation

oder

ähnliche

Konstellation im Sinne der Rechtsprechung gegeben ist, erübrigt sich die Durchführung eines strukturierten Beweisverfahrens nach BGE 141 V 281 (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_520/2019 vom 22. Oktober 2019 E. 6.1 und 9C_371/2019 vom 7. Oktober 2019 E. 5.1.2). 1. 4

Den

von

Versicherungsträgern

im

Verfahren

nach

Art.

44

ATSG

eingeholten,

den

A n forderungen

der

Rechtsprechung

entsprechenden

Gutachten

externer

Spezialärzte

(sog.

Administrativgutachten)

ist

Beweiskraft

zuzuerkennen,

solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE

137 V 210 E.

1.3.4, 135 V 465 E.

4.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_77/2021 vom 20. April 2021 E. 3 m.w.H .). 1. 5

Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE

134 V 231 E.

5.1, 125 V 351 E.

3a mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 9C_16/2025 vom 24. April 2025 E. 4.3.1). 2.

2.1

Die Beschwerdegegnerin hielt im angefochtenen Entscheid (Urk. 2) fest, gemäss der medizinischen Untersuchung sei die Beschwerdeschilderung der Beschwerdeführerin nicht plausibel und nicht konsistent gewesen. In allen Fachdisziplinen hätten erhebliche Inkonsistenzen und Diskrepanzen bestanden (S. 1 und 2 oben). Eine glaubhafte funktionelle Leistungseinschränkung sei nicht nachvollziehbar gewesen. Es liege keine gesundheitliche Einschränkung vor, die sich dauerhaft auf die Arbeitsfähigkeit auswirke (S. 2). 2.2

Die

Beschwerdeführerin

brachte

dagegen

in

der

Beschwerde schrift

vom

14.

Oktober 2025 (Urk. 1) zusammengefasst vor, auf das polydisziplinäre Gutachten könne nicht

abgestellt

werden,

da

die

psychiatrische

Teilgutachterin

die

Fragen

zur

Dia gnose und zur Arbeitsfähigkeit nicht beantwortet habe. Indem die Beschwerdegegnerin den Leistungsanspruch dennoch mit Verweis auf Inkonsistenzen und Diskrepanzen ablehne, verletze sie den Untersuchungsgrundsatz (S. 7). Der behandelnde Psychologe widerspreche den Angaben im Gutachten bezüglich Selbstpflege und Arbeitsfähigkeit und empfehle daher eine Wiederholung des psychiatrischen Gutachtens (S. 8). Weiter habe er den Eindruck, die Einschätzung der psychiatrische n Gutachterin beruhe auf den früher erstatteten Gutachten, weshalb ihr Gutachten nicht unabhängig erstellt worden sei . Insgesamt sei das psychiatrische Teilgutachten nicht beweiswertig, weshalb ein Gerichtsgutachten in Auftrag zu geben oder d ie Beschwerdegegnerin zu einem neuen Gutachten (im Einigungsverfahren) zu verpflichten sei (S. 9). 2.3

Strittig und zu prüfe n ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Leistungen der Invalidenversicherung und dabei insbesondere, ob eine invalidisierende gesundheitliche Beeinträchtigung vorliegt . 3. 3.1

Der behandelnde Arzt Dr. med. Z.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, berichtete am 27. Juni 2020 (Urk. 10/12/29-31) über eine schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F32.2; S. 1) und stellte eine vollständige Arbeitsunfähigkeit in sämtlichen Tätigkeiten fest (S. 3). 3.2

Dr. med. A.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, diagnostizierte in seinem im Auftrag der Krankentaggeldversicherung erstellten Gutachten vom 9. November 2020 (Urk. 10/23/18-51) einen Zustand nach Anpassungsstörung mit gemischter Störung von Gefühlen und Sozialverhalten (ICD-10 F43.25) nach erhaltener Kündigung im März 2020, gegenwärtig mit leichte n affektive n Residualsymptome n,

sowie einen Persönlichkeitsakzent (ICD-10 Z73.1) mit anan D .___ isch -perfektionistischen und kränkenden Anteilen (S. 27 Ziffer 4) . Eine schwere depressive Episode (ICD-10 F32.2) werde durch die Befundangaben nicht gestützt und eine entsprechende ICD- Kriterienprüfung sei den Akten nicht zu entnehmen (S. 28 Ziffer 4.2). In der angestammten und gleichzeitig angepassten Tätigkeit lasse sich keine massgebliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit begründen (S. 28 Ziff . 5 ad 5.2). 3 . 3

Dem Kurzaustrittsbericht der Ärzte der B.___ (B.___) vom

11. Dezember 2020 (Urk. 10/23/78-80) nach dem stationären Aufenthalt der Beschwerdeführerin vom 18. bis 25. November 2020 war als Diagnose eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1), zu entnehmen (S.

1). Die behandelnden Fachpersonen attestierten eine Arbeitsunfähigkeit bis zum 29. November 2020 (S. 2).

3. 4

Am 25. Februar 2021 (Urk. 10/29) berichteten die behandelnden Ther a piepersonen der C.___ AG (C.___) über eine rezidivierende depressive Störung (ICD-10 F33.2), gegenwärtig schwergradige Episode ohne psychotische Symptome sowie eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1), welche Diagnosen Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit hätten (S. 3 Ziff . 2.5) . Bei Fortsetzung der psychotherapeutischen und psychopharmakologischen Behandlung sei von einem positiven Behandlungsergebnis und einer Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit im früheren Pensum auszugehen (S. 3 Ziff .

2.7). Die Beschwerdeführerin sei aktuell in der Haushaltführung und Kinderbetreuung eingeschränkt, weshalb noch keine Arbeitsfähigkeit gegeben sei (S. 4 Ziff . 3.4). 3. 5

Die

Therapiepersonen

der

B.___

stellten

mit

Bericht

vom

17.

November

2021

(Urk. 10/48) die Diagnosen rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F33.2), und Persönlichkeitsakzentuierung (ICD-10 Z73), Differentialdiagnose: Kombinierte Persönlichkeitsstörung mit histrionischen, narzisstischen und perfektionistischen Anteilen (ICD-10 F61.0) . Die Beschwerdeführerin sei vom 10. Juni bis 25. August 2021 in tagesklinischer

Behandlung

gewesen

(S.

1 -2).

Der

Einstieg

in

die

Gruppentherapien habe

sich

äusserst

schwierig

gestaltet.

Die

Beschwerdeführerin

habe

aufgrund

starker Erschöpfungssymptome wie Schwindel, Müdigkeit, Konzentrationsschwierigkeiten grosse Mühe bekundet, an d en Therapien teilzunehmen und sich auf die Inhalte einzulassen. Im Kontakt und bei Interaktion in der Gruppe habe sich die Beschwerdeführerin theatralisch leidend und kaum belastbar gezeigt und sich dabei im Affekt kaum schwingungsfähig und stark verflacht präsentiert. Die Einzelgespräche habe sie als stützend

und entlastend empfunden. Die Konfrontation mit ihren Vermeidungsstrategien habe jedoch eine therapeutische Herausforderung dargestellt. Die Beschwerdeführerin habe sich überfordert und teilweise vom Behandlungsteam missverstanden gefühlt, sei gekränkt gewesen und habe darauf aversiv und abwertend reagiert . Das Durchsetzen der eigenen Bedürfnisse habe wiederholt im Zentrum gestanden. Sie habe sich mit Nachdruck für ihren Leistungsanspruch bei der Krankentaggeldversicherung und für die Organisation von finanzieller Unterstützung in der Zusammenarbeit mit dem internen Sozialdienst eingesetzt. Bei Austritt habe die Beschwerdeführerin angegeben, die verordnete Dosis von 10mg Escitalopram nicht einzunehmen, sondern lediglich 5 mg (S. 3). S ie sei nach der Behandlung in der Tagesklinik vom 10. Juni bis 25. August 2021 in kaum verbessertem Zustand nach Hause entlassen worden (S. 4).

3. 6

Mit Schreiben vom 15. Februar 2023 (Urk. 10/72) stellte Dr. D.___, Fachpsychologin für Neuropsychologie FSP, zu h anden der auftraggebenden Beschwerdegegnerin fest, eine neuropsychologische Untersuchung der Beschwerdeführerin sei nicht möglich gewesen. Sie sei bereits am Empfang zusammengesackt, habe geweint und stark gezittert und nur leise mit überwiegend geschlossenen Augen Auskunft gegeben . Ein neuer Untersuchungsversuch sei erst nach Bestätigung der Untersuchungsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht empfehlenswert . 3. 7

Am

22.

Februar

2023

erstattete

Dr.

med.

E.___,

Facharzt

für

Psychiatrie

und Psychotherapie, sein Gutachten zuhanden der Beschwerdegegnerin (Urk. 10/74). Die Anamnese habe nicht vollständig erfragt werden können, da die Beschwerdeführerin den Abbruch der Exploration gewünscht habe (S. 29 ff.). Sie sei - wie vor der neuropsychologischen Untersuchung - vor Beginn der Exploration kollabiert, wofür weder aus psychiatrischer noch aus somatischer Sicht eine medizinische Erklärung vorhanden sei. Die Laboruntersuchung habe gezeigt, dass die verordneten Antidepressiva nicht eingenommen würden (S. 37, S. 39). Es habe nicht plausibel gewirkt, dass die Beschwerdeführerin bei der ersten Aufklärung völlig abwesend gewirkt habe und dann plötzlich beim zweiten Anlauf orientiert gewesen sei und genau gewusst habe, um welche Untersuchung es sich handle. Auch habe die Müdigkeit, die sie zu Beginn der Exploration angegeben habe, nicht dazu gepasst, dass sie die anfänglichen Fragen nach ihrem Gesundheitszustand sehr detailliert und mit rascher Antwortlatenz habe beantworten können. Als sie auf eine Pause gedrängt habe, sei deutlich der Eindruck entstanden, dass sie dies nicht

wegen

Erschöpfung

getan

habe,

sondern

weil

ihr

die

Untersuchungssituation unangenehm gewesen sei (S. 40). Er stellte aufgrund der anzunehmenden Aggravationstendenzen keine Diagnosen (S. 44 Ziff . 6.3) und hielt fest, dass die Beschwerdeführerin in der bisherigen Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig sei. Die Arbeitsfähigkeit im Zeitraum von 2020 bis zu r aktuellen Begutachtung sei nicht beurteilbar, da keine fachärztlichen Dokumente vorlägen, die den Zustand plausibel beurteilen würden (S. 45 Ziff . 8). 3. 8

Mit schriftlicher Intervention vom 7. September 2023 (Urk. 10/96) stellte der behandelnde Psychotherapeut bei der C.___, Dr. phil. F.___, verschiedene Bedingungen für eine zukünftige Begutachtung, um einer weiteren Dekompensation der Beschwerdeführerin vorzubeugen. Die Beschwerdegegnerin teilte in mindestens teilweiser Beachtung der Bedingungen am 16. April 2024 mit, dass eine neuropsychologische und eine psychiatrische Begutachtung notwendig sei (Urk. 10/103).

Die psychiatrische Gutachterin Dr. med. G.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, informierte die Beschwerdegegnerin mit E -M ail vom 10.

Juni

2024

(Urk.

10/118/2)

darüber,

dass

die

Beschwerdeführerin

in

einem

enorm schlechten körperlichen Zustand sei und sie die laufende erste Untersuchung wohl bald würde abbrechen müssen . Es gebe starke Hinweise auf eine Erkrankung aus dem somatoformen Kreis. Da die Beschwerdeführerin bisher noch nicht somatisch abgeklärt worden sei, sei mindestens ein orthopädisches Konsil ium erforderlich . Um

ein

adäquates

Gutachten

erstellen

zu

können,

seien

noch

mehrere

Termine

mit mehrwöchigem Abstand nötig. Mit später verschickte r E -M ail teilte Dr. G.___ den Abbruch der Exploration nach zwei Stunden mit (Urk. 10/118/1).

Dr. H.___, Fachpsychologin für Neuropsychologie FSP, konnte in ihrem Gutachten vom 2. Juli 2024 (Urk. 10/124) keine Diagnose stellen (S. 8 Ziff . 6.3). Die Beschwerdeführerin sei so mit sich selbst beschäftigt gewesen, dass eine sachliche neuropsychologische Untersuchung nicht möglich gewesen sei und die Testergebnisse nicht interpretierbar seien. Es solle ein polydisziplinäres Gutachten erstellt werden, um somatische Ursachen auszuschliessen, auch ein MR T des Kopf s

sei zu empfehlen (S. 7). Das Verhalten der Beschwerdeführerin könne nicht als Aggravationsverhalten interpretiert werden. Es sei konsistent mit dem Brief des Ehemannes (Urk. 10/43/428-430), den dieser am 15. April 2021 an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin geschrieben habe (S. 8 Ziff. 6.2).

Dr. G.___ erstattete ihr Gutachten am 9. Juli 2024 (Urk. 10/126) .

Sie habe keine adäquate Exploration durchführen können, da die Beschwerdeführerin in immer kürzeren

Abständen

Pausen

benötigt

habe

und

sich

nicht

mehr

habe

konzentrieren können . Bei der Neuropsychologin habe sich die Exploration ähnlich gestaltet, weshalb die Beschwerdegegnerin entschieden habe, eine polydisziplinäre Begutachtung durchzuführen. Das aktuelle Gutachten sei dennoch, ohne zweite psychiatrische Exploration, abzuschliessen gewesen (S. 31). Zur Konsistenz und Plausibilität erklärte Dr. G.___, die Symptome und Beschwerdeschilderungen seien hinsichtlich der Aktenangaben, des Verlaufs und der Schilderung, respektive der Darbietung, während der Exploration schlüssig gewesen . Konsistenz könne bis zum Abbruch der Exploration angenommen werden. Die Plausibilität könne nicht beurteilt werden. Da nicht alle Symptome erfragt werden konnten, könne keine abschliessende Beurteilung der Diagnosen und Funktionseinschränkungen erfolgen (S. 39). Bis zum Abbruch der Exploration hätten sich keine Hinweise auf ein Aggravationsverhalten oder auf Simulation ergeben. Verdeutlichungstendenzen seien im Rahmen einer somatoform anmutenden Schmerzpräsentation vorhanden gewesen, diese könnten in ein somatoformes Krankheitsbild eingeordnet werden (S. 40 Ziff. 6.2.1). Die Gutachterin konnte mangels vollständiger Durchführung der Exploration keine Diagnosen erstellen (S. 40 Ziff. 6.3.1 und Ziff. 6.3.2) und keine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit vornehmen (S. 47-49 Ziff. 8.1 . und 8.2). 3. 9

Am 30. Juli 2024 teilte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit, dass eine

polydisziplinäre

Begutachtung

(Allgemeine/Innere

Medizin,

Psychiatrie,

Neuropsychologie, Orthopädie und Neurologie, gegebenenfalls inklusive Bildgebung) notwendig sei (Urk. 10/131). Die psychiatrische Teilgutachterin informierte die Beschwerdegegnerin mit E-Mail vom 14. Januar 2025 darüber, dass die Untersuchung habe abgebrochen werden müssen, da sich die Beschwerdeführerin weder an ihren Namen, noch an ihr Geburtsdatum noch an ihren letzte Arbeitgeber habe erinnern können. Es sei daher die neurologische Begutachtung abzuwarten, um ein schweres somatisches Leiden auszuschliessen (Urk. 10/145). Mit E-Mail vom 18. Februar 2025 informierte die Gutachterstelle I.___ AG (I.___) darüber, dass die neurologische Abklärung wegen Krankheit der Beschwerdeführerin nicht habe durchgeführt werden können. Sie sei erkältet und mit Gesichtsmaske erschienen. Auf Nachfrage habe sie angegeben, die Beschwerden bestünden schon länger, cir c a drei Monate. Ob sich die Beschwerdeführerin beim Hausarzt gemeldet hatte, habe nicht eruiert werden können (Urk. 10/153). 3.1 0

Das am 27. Januar 2025 durchgeführte MRI der LWS ergab ein en aktivierten, geringgradigen Morbus Baastrup sowie eine geringfügige, leicht aktivierte Spondylose Th11/12 link s und eine leichte Bandscheibendegeneration L4/5 und L5/S1. Es zeigte sich keine Neurokompression, jedoch eine leichte rechtskonvexe skoliotische Fehlhaltung bei Differentialdiagnose Skoliose am thorakolumbalen Übergang. Es gab kein en Anhalt für ossäre Veränderungen bei Verdacht auf tuberöse Hirnsklerose (Urk. 10/156). Im MRI des Schädels vom 27. Januar 2025 fanden sich mehrere kleine Tubera subependymal beidseits, gut vereinbar mit einer tuberösen Hirnsklerose. Im Ü brigen war der Befund unauffällig (Urk. 10/157). 3.1 1

Nachdem

die

Beschwerdeführerin

den

Termin

für

die

psychiatrische

Untersuchung am

11.

März

2025

zwei

Minuten

vor

dem

Beginn

unter

Weinen

und

Husten

abgesagt hatte (Urk. 10/159), konnte die Begutachtung nach schriftlichem Hinweis auf die Mitwirkungspflicht (Urk. 10/158/1) durchgeführt werden.

Am 19. Juni 2025 erstatteten

die

Fachärzte

der

I.___ ihr

polydisziplinäres

Gutachten

(Urk.

10/176). In

der

Konsensbeurteilung

(Urk.

10/176/1-26)

stellten

die

Gutachter

zur

K onsistenz und Plausibilität mehrere Inkonsistenzen, keine durchgehende Plausibilität (S. 16) und keine Validität der Aussagen der Beschwerdeführerin fest (S. 17 oben) . Es se i mindestens von Verdeutlichungstendenzen auszugehen und eine Aggravation, beziehungsweise eine Simulation könne nicht sicher ausgeschlossen werden. Eine versicherungsmedizinische Zuordnung der Diagnosen und Ermittlung der Invaliditätsrelevanz sei dennoch weitgehend möglich gewesen (S. 17 Ziff. 4.2.2).

D ie Gutachter konnten keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit stellen (S. 17 Ziff. 4.3.1). Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie (S. 17 -18 Ziff. 4.3.2): - Mitralinsuffizienz O-l. Grades - Aortenklappeninsuffizienz O-l. Grades - Trikuspidalinsuffizienz O-l. Grades - Leukozyturie

- Migräne ohne Aura - Chronifizierung infolge eines Analgetikaüberkonsums

- c hronische Insomnie - Verdacht auf narzisstische Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.8) mit - p hasenweise depressiven Einbrüchen nach Versagensereignissen oder Kränkungen - f raglichem

Konsum

von

Opiaten,

langjähriger

Verordnung

von

Temesta - a ktenanamnestisch depressive Erkrankung (ICD-10 F33) (kann nicht bestätigt werden) - a ktenanamnestisch p osttraumatische Belastungsstörung (ICD-10: F43.1) (kann nicht bestätigt werden).

Bei fehlenden IV -relevanten Diagnosen seien keine funktionellen Auswirkungen zu

diskutieren

(S.

18

Ziff.

4.3.3).

Aus

interdisziplinärer

Sicht

ergebe

sich

eine

Ges a mtarbeits un fähigkeit

von

0

%

in

der

angestammten

sowie

in

einer

Verweis tätigkeit (S. 19 Ziff. 4.5) bei einem umsetzbaren Rendement von 100 % (S. 20 Ziff.

4.6.2).

Es

sei

durchgehend

von

einer

vollen

Arbeitsfähigkeit

auszugehen

(S. 20 Ziff. 4.6.4).

Aus allgemein-internistischer Sicht sei festzuhalten, dass sich die Beschwerdeführerin hinsichtlich ihrer Arbeitsfähigkeit für endgradig eingeschränkt halte, aber dennoch in der Lage sei, die mit einer Ferienreise verbundenen Strapazen auf sich zu nehmen (S. 14). Aus rein orthopädischer Sicht sei auffällig, dass trotz der subjektiv als extrem empfundenen lumbalen Rückenschmerzen bisher nie eine radiologische Diagnostik erfolgt sei und der aktuell erhobene Befund nicht mit dem klinischen Befund korreliere, weshalb kaum von einer ausreichenden Konsistenz zwischen der Aktenlage mit Vorbefunden, den eigenen Angaben und dem somatischen Befund ausgegangen werden könne. Auf neurologischem Fachgebiet sei eine deutliche Diskrepanz zwischen dem Schweregrad der geschilderten Beschwerden und dem weitgehend unauffälligen Neurostatus zu erwähnen . Aus rein neuropsychologischer Sicht sei die geltend gemachte Gedächtnisstörung im Beschwerdevalidierungstest weder plausibel noch nachvollziehbar und entspreche keiner neuropsychologischen Störung. Die Beschwerdeführerin sei zeitlich und örtlich vollständig orientiert, könne spontan präzise Angaben bezüglich ihrer Medikamente machen und könne sich den Namen der Referentin merken. Die erhaltenen Befunde der formalisierten Beschwerdeerhebung sprächen dafür, dass sie mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit gezielt danebengeraten habe. Mithin sei nachgewiesen, dass falsche Antworten gezielt und bewusst ausgewählt worden seien, um eine Gedächtnisstörung vorzutäuschen (S. 15).

Hinsichtlich der tuberösen Hirnsklerose hielt die neuropsychologische Gutachterin fest, dass aus der Anamnese kaum Hinweise auf einen kausalen Zusammenhang dieser Diagnose mit den geltend gemachten Beeinträchtigungen bestünden. Auch die aktuell hochauffälligen Befunde der Beschwerdevalidierung liessen sich dadurch nicht erklären, insbesondere liessen sich die Befunde nicht konsistent mit Spontanangaben der Beschwerdeführerin vereinbaren (Urk. 10/176/168). Der neurologische Gutachter führte dazu aus, die bildgebenden Befunde erinnerten an eine tuberöse Sklerose. Die dazu zugehörigen Symptome seien bei der Beschwerdeführerin eindeutig nicht vorhanden, da es dabei typischerweise bereits im Kindesalter zu Symptomen wie Epilepsie, multiplen Angiofibromen im Gesicht und geistiger Retardierung komme. Die psychiatrischen Auffälligkeiten der Beschwerdeführerin liessen sich durch den MRI-Befund nicht erklären (Urk. 10/176/145).

Psychische

Symptome

und

Beschwerden

würden

immer

in

derselben

Art

vorgebracht

und

bei

jeder

Gelegenheit

wiederholt.

Die

Beschwerdeführerin

habe

ausnahmslos alle Symptome einer Depression aufgezählt und dabei laut geheult.

Dabei

würden

oft

auch

Fachausdrücke

verwendet.

Nachgefragt,

was

die

Beschwerdeführerin darunter verstehe, werde die Antwort verweigert. Symptome würden bei

genauer

Nachfrage

auch

wieder

verneint

und

gewisse

Symptomkonstellationen seien a priori nicht plausibel (Konsensbeurteilung, S. 15). Die Beschwerdeführerin habe explizit angegeben, die Psychopharmaka immer einzunehmen. Beim Termin im Januar 2025 hätten die Medikamente jedoch im Blut nicht nachgewiesen werden können. Ebenso werde verneint, dass ausser Paracetamol andere Schmerzmedikamente eingenommen werden, jedoch sei das Screening für Opiate positiv gewesen.

Weiter

habe

die

Beschwerdeführerin

angegeben,

sich

nicht

mehr

zu

pflegen,

immer

alleine

im

Zimmer

zu

sein

und

auch

keinen

Kontakt

zu

den

im

gleichen Haushalt

lebenden

Familienmitgliedern

zu

haben.

Gleichzeitig

sei

aber

aufgefallen,

dass

sie

gekonnt

geschminkt

und

ihre

Lippen

aufgespritzt

seien.

Darauf

angesprochen, habe sie äusserst aggressiv reagiert. Das Gedächtnis sei einmal gut, dann werde wieder behauptet, sich nicht zu erinnern. Zu Traumata würden immer wieder andere Angaben gemacht. Die gezeigte psychiatrische Symptomatik sowie die spontanen Angaben der Beschwerdeführerin wirkten schon rein klinisch grotesk überzeichnet und wenig plausibel, ihre Angaben seien nicht valide . Was konstant beobachtet werden könne, sei eine stark erhöhte Kränkbarkeit (S. 16). 3.1 2

Dr.

med.

Markus

Deutschmann,

Facharzt

für

Psychiatrie

und

Psychotherapie

(RAD), hielt

am

23.

Juni

2025

fest,

das

I.___ -Gutachten

erfülle

die

formalen

Qualitätskriterien, sei nachvollziehbar und in seinen medizi ni schen Schlussfolgerungen plausibel. Alle Gutachter kämen zum Schluss, dass die Schilderungen der Beschwerdeführerin weder plausibel, konsistent noch valide seien. Ein Auszug aus der neuropsychologischen Einschätzung schildere Folgendes: «Die Kooperation und Leistungsanstrengung sind eingeschränkt und eine valide neuropsychologische Untersuchung nicht möglich. Die erhaltenen Befunde der formalisierten Beschwerdeschilderung spr e chen dafür, dass nach mathematischer Berechnung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit von der Explorandin in diesem Verfahren

gezielt

danebengeraten

wird,

das

heisst,

es

kann

nachgewiesen

werden,

dass falsche

Antworten

gezielt

bewusst

ausgewählt

werden,

um

eine

Gedächtnisstörung vorzutäuschen». Darüber hinaus ergäben sich in allen explorierten Fachdisziplinen erhebliche Inkonsistenzen und Diskrepanzen, welche über mehrere Seiten hinweg in der Konsensbeurteilung aufgelistet seien. Zudem kämen alle Gutachter zum Schluss, dass die vorgetragenen Beschwerden keine glaubhaften funktionellen Leistungseinschränkungen begründeten und eine vollständige Arbeitsfähigkeit vorliege. Daher seien, auch nach multiplen Versuchen der Abklärung, keine verlässlichen Aussagen über die funktionellen Leistungseinschränkungen der Beschwerdeführerin möglich (Urk. 10/181/9). 3.1 3

Die

behandelnden

Fachpersonen

der

C.___

berichteten

am

27.

August

2025

(Urk. 10/189) über eine re z i d ivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F33.2), und eine posttraumatische Belastungsstörung

(S.

2

Ziff.

2).

Es

bestehe

seit

dem

27.

April

2020

eine

vollständige Arbeitsunfähigkeit (S. 2 Ziff. 2- 3). Zum I.___ -Gutachten sei festzuhalten, dass sich die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Begutachtung in einer sehr krisenhaften Situation befunden haben müsse, in welcher sie nicht mehr Auskunft über Gegebenheiten wie zu ihrer Familie habe geben können. Sie habe sich also auch in einem anderen Zustand wie in den mehrjährigen Therapiesitzungen befunden. Es

sei

deshalb

fraglich,

ob

sie

in

diesem

Zustand

überhaupt

habe

begutachtet

werden können (S. 2 Ziff. 5). Das Erscheinungsbild in den Therapiesitzungen decke sich nicht mit dem im Gutachten beschriebenen Eindruck (S. 3 Ziff. 6.4). Wegen der Krisensituation und zur Verbesserung des psychischen Zustandes werde ein teilstationärer Aufenthalt in einer psychiatrischen Klinik diskutiert (S. 3 Ziff. 6). 3.1 4

RAD-Arzt Dr. Deutschmann hielt in der Stellungnahme vom 15. September 2025 (Urk.

10/193/2-3) fest, der Arztbericht der Therapeuten der C.___ vom 27. August 2025 (vorstehend E. 3.1 3) überzeuge nicht, da mit einem psychologischen Ausnahmezustand argumentiert werde, der in keinerlei Hinsicht plausibel die nichtauthentische Beschwerdeschilderung der Beschwerdeführerin erkläre . Es sei daher an der RAD-Stellungnahme vom 23. Juni 2025 (vorstehend E. 3.1 2) festzuhalten und weiterhin auf das Gutachten vom 19. Juni 2025 (vorstehend E. 3.1 1) abzustellen. 3.1 5

Am 21. Oktober 2025 bestätigten die Ärztinnen der B.___, Akutpsychiatrie für Erwachsene (Urk. 10/197), den Eintritt der Beschwerdeführerin in die akutstationäre Behandlung.

Es

sei

eine

depressive

Symptomatik

bekannt,

die

ursprünglich

im

Zusammenhang

mit

dem

Verlust

der

Arbeitsstelle

ausgelöst

worden

sei.

Die

Beschwer deführerin

leide

unter

einer

ausgeprägten

depressiven

Verstimmung,

begleitet

von suizidalen Gedanken, Antriebsarmut, fehlender Zukunftsperspektive sowie intensiven Schamgefühlen im Zusammenhang mit ihrem Krankheitszustand. Zudem habe sie über ausgeprägte Schlafstörungen infolge wiederkehrender Albträume, die sich auf frühere Mobbingerfahrungen beziehen, berichtet. Weiterhin klage sie über starke Rückenschmerzen und ein generalisiertes Schwächegefühl ohne bekannte organische Befunde, welche sie in ihrer Mobilität deutlich einschränkten. 4. 4.1

In medizinischer Hinsicht basiert die Beurteilung der Beschwerdegegnerin hauptsächlich auf dem I.___ -Gutachten vom 19. Juni 2025 (vorstehend E. 3.1 1) . Rechtsprechungsgemäss kommt diesem, im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten Gutachten voller Beweiswert zu, wenn nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (vgl. E. 1. 4).

Das I.___ -Gutachten beruht auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen, wurde in Kenntnis der und in Auseinandersetzung mit den Vorakten erstattet, berücksichtigt die geklagten Beschwerden und setzt sich mit diesen sowie dem Verhalten der Beschwerdeführerin auseinander . D ie Gutachter verfügen zudem über die notwendigen fachlichen Qualifikationen. In der Konsensbeurteilung (Urk. 10/17 6 /1-26) kamen die Gutachter im Rahmen der Konsistenzprüfung zum Schluss,

dass

in

sämtlichen

Fachuntersuchungen

Inkonsistenzen,

keine

Plausibilität

und

keine

Validität

der

Angaben,

respektive

des

Verhaltens

der

Beschwerdeführerin vorl ag en (S. 14-16). Der Gutachter für Allgemeine Innere Medizin wies auf eine

Inkonsistenz

zwischen

der

subjektiv

empfundenen

vollständigen

Arbeitsunfä higkeit

und

der

Reisetätigkeit

hin

(S.

14

unten).

Wie

der

orthopädische

Teilgutachter überzeugend festhielt, war der radiologischen Diagnostik trotz der subjektiv von

der

Beschwerdeführerin

als

extrem

empfundenen

lumbalen

Rückenschmerzen kein

korrelierender

klinischer

Befund

zu

entnehmen

(S.

15

oben).

Auch

der

neurologische

Gutachter

erwähnte

eine

deutliche

Diskrepanz

zwischen

dem

Schweregrad der geschilderten Beschwerden und dem weitgehend unauffälligen Neurostatus und verwies auf die trotz den g eklagten schweren Rückenschmerzen fehlenden ärztlichen Abklärungen (Urk. 10/176/15). In der neuropsychologischen Untersuchung

fand

die

Gutachterin

eine

Einschränkung

in

der

Kooperation

und

Leistungsanstrengung. Die Befunde der Beschwerdevalidierung konnten mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nachweisen, dass die Beschwerdeführerin gezielt falsche

Antworten

auswählte,

um

eine

Gedächtnisstörung

vorzutäuschen.

Die

psychiatrische Gutachterin hielt fest, dass die psychischen Symptome und Beschwerden

immer

in

derselben

Art

vorgebracht

und

bei

jeder

Gelegenheit

wiederholt

worden waren. Die Beschwerdeführerin zählte alle Symptome einer Depression auf, weinte

und

heulte

dabei

laut.

Auf

konkrete

Nachfrage

verweigerte

die

Beschwerdeführerin die Antwort. Sie verneinte zudem die Symptome, wenn die Gutachterin nachfragte oder kontrollieren wollte. Gewisse Symptomkonstellationen waren für die

Gutachterin

a

priori

nicht

plausibel.

Die

Beschwerdeführerin

gab

wiederholt

an, sie schäme sich so sehr für ihren Zustand und ihre psychischen Defizite (S. 15). Trotz

zweimaliger

Bestätigung

der

Einnahme

der

Psychopharmaka

durch

die

Beschwerdeführerin

konnten

die

Medikamente

nicht

im

Blut

nachgewiesen

werden, was auf einen fehlenden Leidensdruck schliessen lässt (BGE 140 V 260 E.

3.3.3;

Urteile

8C_73/2020

vom

7.

Mai

2020

E.

7.1.3,

8C_134/2019

vom

27.

Juni

2019

E.

4.2,

9C_490/2018

vom

9.

Oktober

2018

E.

6.4.2

und

8C_924/2014 vom 2. April 2015 E. 4.2). Die Beschwerdeführerin verneinte weiter die Einnahme anderer

Schmerzmittel

–

das

Screening

für

Opiate

war

im

Januar

2025

aber

positiv. Auch bezüglich Selbstpflege und sozialen Rückzug waren die Aussagen der Beschwerdeführerin

inkonsistent

zum

gezeigten

Erscheinungsbild

(Urk.

10/176/204). Dies

widerspricht

auch

den

vom

Ehemann

im

Schreiben

vom

21.

April

2021

(Urk. 10/43/428-430) gemachten Angaben. Auch bezüglich des Gedächtnisses fand die psychiatrische Gutachterin Diskrepanzen – einmal war das Gedächtnis gut und die Angaben wurden ohne Probleme gemacht, dann wieder behauptete die Beschwerdeführerin auch bei nicht belastenden Themen, sich nicht zu erinnern. Die Angaben zu Traumata waren unzuverlässig und widersprachen den vorgängig gemachten. Die gezeigte Symptomatik wirkte auf die psychiatrische Gutachterin klinisch grotesk überzeichnet und wenig plausibel. Bestätigt wurde dies durch die Resultate der Self-Report Symptom Inventory -Testung. Das Einzige, was sich für die Gutachterin konsistent beobachten liess, war die stark erhöhte Kränkbarkeit (S. 16). Zu erwähnen ist, dass die Beschwerdeführerin in der Beschwerdeschrift nicht ausdrücklich geltend macht, die Inkonsistenzen und Diskrepanzen seien zu Unrecht festgestellt worden.

Zusammenfassend wurden im I.___ - Gutachten somit nachvollziehbare Inkonsistenzen und erhebliche Diskrepanzen zwischen den geschilderten Beschwerden und Einschränkungen einerseits und dem gezeigten Verhalten andererseits beschrieben. Angesichts dessen ist die Grenze zur Aggravation unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Vorabklärungen (vorstehend E. 3.2 und E. 3.6-3.8) mit überwiegender Wahrscheinlichkeit überschritten (vgl. dazu nachfolgend E. 4.4) . Da die Gutachter keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit stellen konnten, war auch die Frage nach dem Umfang der Arbeitsfähigkeit hinfällig. Dies führt zum Ergebnis, dass ein erhebliches psychisches Krankheitsgeschehen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nicht mit ausreichender Wahrscheinlichkeit festgestellt werden konnte. Diese Beweislosigkeit geht zu Lasten der Beschwerdeführerin (vgl. BGE 138 V 218 E. 6; Urteil 8C_2/2022 vom 4. Juli 2022 E. 6.4; siehe auch Urteil 8C_48/2024 17. September 2024 E. 7.2.7).

Dass ein medizinischer Gutachter allfällige Anzeichen für Simulation oder Aggravation erwähnt und diese bei der Diagnosestellung berücksichtigt, gehört entgegen dem Einwand der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 7 Ziff. 19) zu seiner Aufgabe als Sachverständigem (Urteil des Bundesgerichts 8C_743/2011 vom 20. Dezember 2011 E. 2.4.2) und ist daher nicht zu monieren. 4.2

Die Beschwerdeführerin bringt vor, dem I.___ -Gutachten komme kein Beweiswert zu, da der behandelnde Psycho therapeut

der C.___,

Dr. phil. F.___,

in seinem Bericht vom 27. August 2025 (vorstehend E. 3.1 3) im Gegensatz zur psychiatrischen I.___ - Gutachterin festhalte, dass wegen der Krisensituation ein teilstationärer Aufenthalt der Beschwerdeführerin geprüft werde. Dies sei im Gutachten nicht berücksichtigt worden (Urk. 1 S. 9 Ziff. 25).

Nach ständiger Rechtsprechung beurteilt das Sozialversicherungsgericht die Gesetzmässigkeit der Verwaltungsverfügungen beziehungsweise der Einspracheentscheide in der Regel nach dem Sachverhalt, der zur Zeit des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens gegeben war. Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE

130 V 138 E.

2.1 mit Hinweis). Jedoch sind Tatsachen, die sich erst später verwirklichen, insoweit zu berücksichtigen, als sie mit dem Streitgegenstand in engem Sachzusammenhang stehen und geeignet sind, die Beurteilung im Zeitpunkt des Erlasses der Verwaltungsverfügung beziehungsweise des Einspracheentscheides zu beeinflussen (BGE

121 V 362 E.

1b, 99 V 98 E.

4; Urteil des Bundesgerichts 8C_95/2017 vom 15. Mai 2017 E. 5.1 m.w.H .).

Gemäss Bestätigung der Ärztinnen der B.___ (vorstehend E. 3.1 5) trat die Beschwerdeführerin am 16. Oktober 2025,

also nach Erlass des I.___ -Gutachtens vom

19.

Juni

2025

und

auch

nach

Erlass

der

angefochtenen

Verfügung

vom

22. September 2025,

aufgrund einer akuten Suizidalität in einen stationären Aufenthalt bei der B.___ ein . Die Ärztinnen verwiesen auf eine bereits bekannte depressive Symptomatik, ausgelöst durch den Verlust der Arbeitsstelle vor vier Jahren. Weiter gaben sie die subjektiven, von der Beschwerdeführerin geschilderten Beschwerden und Leiden wieder (Urk. 10/197). Sie äusserten sich jedoch in keiner Weise zu den gutachterlich von sämtlichen Fachgutachtern festgestellten Inkonsistenzen der Beschwerdeführerin . Die Bestätigung stellt zudem keinen Arztbericht im Rechtssinn (vorstehend E. 1.5) dar. Die se

Feststellungen

vermögen die Beurteilung in der angefochtenen Verfügung somit nicht zu beeinflussen und die Bestätigung vom 21. Oktober 2025 ist im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht zu berücksichtigen. 4.3

Bezüglich d er divergierenden Erkenntnisse

des

behandelnden Psychotherapeuten der C.___, Dr. phil.

F.___ (vorstehend E. 3.4 und E. 3. 13),

und de n

I.___ -Gutachte r n ist die Erfahrungstatsache zu beachten, dass behandelnde Fach personen im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen mitunter eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (Urteil des Bundesgerichts 8C_260/2012

vom

27.

Juni

2012

E.

3.3.2;

BGE

135

V

465

E.

4.5).

Die

unterschiedli che

Natur

von

Behandlungsauftrag

der

therapeutisch

tätigen

(Fach-)Person

einerseits und dem Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizinischen Experten anderseits (BGE 124 I 170 E. 4) lässt es nicht zu, ein Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräfte, zu anderslautenden Einschätzungen gelangen. Zudem fehlt es Dr. phil. F.___ an der erforderlichen fachärztlichen Qualifikation, denn f ür die verlässliche Beurteilung des psychischen Gesundheitszustandes und seiner Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit sind in der Regel psychiatri sche Fachärzte beizuziehen (BGE 130 V 352 E. 2.2.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_989/2010 vom 16. Februar 2011 E. 4.4.2 mit weiteren Hinweisen; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_880/2015 vom 30. März 2016 E. 4.2.4). Dr. phil. F.___ vermochte darüber hinaus die massiven Inkonsistenzen nicht schlüssig zu erklären . Dr. phil. F.___

diagnostizierte des Weiteren mit Bericht vom 27. August 2025 (E. 3.13, Urk. 10/189) erneut eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwergradige Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F33.2), und eine posttraumatische

Belastungsstörung

(ICD-10

F43.1).

Der

psychopathologische

Befund

(Urk.

10/189/1

Ziff.

1)

stützte

sich

weitgehend

auf

die

subjektiven

Äusserungen

der

Beschwerdeführerin,

die

Diagnoseerstellung

erfolgte

ohne

Abgleich

von

ob jektivierten

Befunden

mit

den

anerkannten

Diagnosemanuals

(Urk.

10/189/2

Ziff.

2) und die attestierte vollständige Arbeitsunfähigkeit seit dem 16. September 2021 blieb unbe gründet (Urk. 10/189/2 Ziff. 4). Aus dem Bericht vom 27. August 2025 ergeben sich somit keine Aspekte, die bei der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind, weshalb er am Beweiswert des I.___ -Gutachtens nichts zu ändern vermag. 4. 4

Weiter wendet die Beschwerdeführerin ein, die I.___ - Gutachter seien äusserst stark durch die Ergebnisse der früheren Begutachtung beeinflusst worden, sodass das

Gutachten

nicht

als

unabhängig

bezeichnet

werden

könne

(Urk.

1

S.

9

Ziff.

26). Damit

einem

von

Versicherungsträgern

im

Verfahren

nach

Art.

44

ATSG

eingeholten Gutachten voller Beweiswert zuerkannt werden kann, muss es in Kenntnis der systematisch erschlossenen Vorakten erstellt worden sein, eigene Erhebungen der Gutachterperson

auswerten

sowie

eine

inhaltlich

qualifizierte,

umfassende,

auf

me dizinischem Fachwissen basierende Einschätzung eines komplexen Sachverhalts abgeben

(Urteil

des

Bundesgericht

Urteil

8C_92/2025

vom

29.

Oktober

2025

E.

5.1;

vorstehend

E.

1.3).

Das

Gutachten

der

I.___ erfüllt

diese

Voraussetzungen.

Es

ist nicht zu beanstanden, ja sogar notwendig, dass die Gutachter ihre Beurteilung in Kenntnis

der

Vorgutachten

abgaben.

Darüber

hinaus

tätigten

die

I.___ -Gutachter

jedoch

eigene

Untersuchungen

und

leiteten

daraus

eigene

fachärztliche

Schluss folgerungen ab. Hinweise darauf, dass sie durch die Einschätzung der Vorgutachter beeinflusst worden wären oder in Abhängigkeit dazu agiert hätten, bestehen nicht und werden von der Beschwerdeführerin auch nicht substantiiert dargetan.

Vielmehr

er geben

sich

im

Untersuchungsverlauf

weitgehend

deckungsgleiche

fach ärztliche

Beurteilung en,

die

das

Ergebnis

des

I.___ -Gutachtens

stütz en

und

hinsichtlich der Frage der Aggravation eine breite Beobachtungsbasis auch in zeitlicher Hinsicht ermöglichen . So stellte

bereits Dr. A.___

in der gutachterlichen Konsistenzprüfung

eine nicht authentische Selbstbeurteilung der Arbeitsfähigkeit durch

die

Beschwerdeführerin

fest.

Er

ging

dabei

von

einer

bewusstseinsnahen

Ver deutlichung,

nicht

jedoch

von

einer

Simulation

aus

(Urk.

10/23/46

Ziff.

6).

Die

The rapiepersonen der B.___ verwiesen im Bericht vom 17. November 2021 (vorstehend E.

3.5,

Urk.

10/48)

auf

einen

übertriebenen

Ausdruck

von

Gefühlen

und

Reaktionen sowie

eine

hohe

Kränkbarkeit .

Die

Beschwerdeführerin

liess

sich

nicht

auf

Behandlungsmassnahmen

ein.

Die

Durchsetzung

eigener

Bedürfnisse

stand

wiederholt

im Zentrum,

die

Beschwerdeführerin

setzte

sich

mit

Nachdruck

für

ihren

Leistungs anspruch

bei

der

Krankentaggeldversicherung

und

für

die

Organisation

von

finan ziel ler

Unterstützung

ein,

wobei

es

ihr

-

anders

als

im

therapeutischen

Setting

-

gelang, Eigenverantwortung zu übernehmen. Sie zeigte sich kompetent und verbindlich. Darüber hinaus reduzierte sie eigenmächtig die Dosis des ihr verordneten antidepressiven Medikaments . Die mit der Beschwerdeführerin getroffene Behandlungsvereinbarung liess sich nicht wie gewünscht umsetzen, da sich diese dadurch gekränkt und missverstanden fühlte. Die Behandlung wurde daher aufgrund der fehlenden Therapiefähigkeit in gegenseitigem Einvernehmen früh zeitig beendet (Urk. 10/48/3). Auch bei Dr. E.___ (vorstehend E. 3. 6) entstand nach Abbruch der Untersuchung durch die Beschwerdeführerin und bei Fehlen von festgestellten psychopathologischen und körperlichen Befunden sowie nach nicht nachgewiesener Medikamenteneinnahme (Urk. 10/74/34-38) deutlich der Eindruck, dass sich die Beschwerdeführerin im Sinn eines massiven sekundären Krankheitsgewinns in eine Regression zurückgezogen hatte, um sich vor beruflichen und persönlichen Herausforderungen zu schützen. Auch bei den eingeschränkten Vitalitätsgefühlen bestanden ausgeprägte Aggravationstendenzen (Urk. 10/74/41). Er hielt fest, dass formal zwar einzelne Diagnosen gestellt werden könnten, aufgrund der anzunehmenden Aggravationstendenzen war ihm eine faktische Diagnosestellung jedoch nicht möglich (Urk. 10/74/44 Ziff. 6.3). Für die Symptome des Kollabierens, die jeweils vor einem Begutachtungstermin auftraten, konnte keine Ursache gefunden werden (vgl. vorstehend E. 3.7). Insbesondere konnte die tuberöse Hirnsklerose nicht damit in Zusammenhang

gebracht werden. 5.

Abschliessend

ist

festzustellen,

dass

d er

medizinische

Sachverhalt

mit

dem

beweiskräftige n

polydisziplinären

Gutachten

de r

I.___ vom

1 9 .

Juni

202 5

rechts genügend abgeklärt wurde und auf das Einholen eines Gerichtsgutachtens, respektive auf eine Rückweisung an die Beschwerdegegnerin zur erneuten Begutachtung,

in antizipierter Beweiswürdigung (BGE

144 V 361 E.

6.5) verzichtet werden kann . Die angefochtene Verfügung (Urk. 2), mit der ein Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung mangels Vorliegen s eines invalidisierenden Gesundheitsschadens abgewiesen wurde, erweist sich daher als rechtens. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 6 .

Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr.

200.-- bis Fr.

1'000.-- festgelegt (Art.

69 Abs.

1 bis IVG). Im vorliegenden Verfahren sind sie ermessensweise auf Fr.

700.-- anzusetzen und ausgangsgemäss der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Jonas Steiner - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde

eingereicht

werden

(Art.

82

ff.

in

Verbindung

mit

Art.

90

ff.

des

Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis

und

mit

dem

15.

August

sowie

vom

18.

Dezember

bis

und

mit

dem

2.

Januar

(Art.

46

BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die

Beschwerdeschrift

hat

die

Begehren,

deren

Begründung

mit

Angabe

der

Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu

enthalten;

der

angefochtene

Entscheid

sowie

die

als

Beweismittel

angerufenen

Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin BachofnerPortmann