Sachverhalt
mit
dem
beweiskräftige n
polydisziplinären
Gutachten
de r
I.___ vom
1 9 .
Juni
202 5
rechts genügend abgeklärt wurde und auf das Einholen eines Gerichtsgutachtens, respektive auf eine Rückweisung an die Beschwerdegegnerin zur erneuten Begutachtung,
in antizipierter Beweiswürdigung (BGE
144 V 361 E.
6.5) verzichtet werden kann . Die angefochtene Verfügung (Urk. 2), mit der ein Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung mangels Vorliegen s eines invalidisierenden Gesundheitsschadens abgewiesen wurde, erweist sich daher als rechtens. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 6 .
Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr.
200.-- bis Fr.
1'000.-- festgelegt (Art.
69 Abs.
1 bis IVG). Im vorliegenden Verfahren sind sie ermessensweise auf Fr.
700.-- anzusetzen und ausgangsgemäss der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Jonas Steiner - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde
eingereicht
werden
(Art.
82
ff.
in
Verbindung
mit
Art.
90
ff.
des
Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis
und
mit
dem
15.
August
sowie
vom
18.
Dezember
bis
und
mit
dem
2.
Januar
(Art.
46
BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die
Beschwerdeschrift
hat
die
Begehren,
deren
Begründung
mit
Angabe
der
Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu
enthalten;
der
angefochtene
Entscheid
sowie
die
als
Beweismittel
angerufenen
Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin BachofnerPortmann
Erwägungen (20 Absätze)
E. 1.3 Rechtsprechungsgemäss liegt regelmässig keine versicherte Gesundheitsschädigung
vor,
soweit
die
Leistungseinschränkung
auf
Aggravation
oder
einer
ähnlichen Erscheinung
beruht.
Hinweise
auf
solche
und
andere
Äusserungen
eines
sekundären
Krankheitsgewinns
ergeben
sich
namentlich,
wenn:
eine
erhebliche
Diskrepanz zwischen den geschilderten Schmerzen und dem gezeigten Verhalten oder der Anamnese besteht; intensive Schmerzen angegeben werden, deren Charakterisierung
jedoch
vage
bleibt;
keine
medizinische
Behandlung
und
Therapie
in
Anspruch genommen
wird;
demonstrativ
vorgetragene
Klagen
auf
den
Sachverständigen
unglaubwürdig wirken; schwere Einschränkungen im Alltag behauptet werden, das psychosoziale Umfeld jedoch weitgehend intakt ist. Nicht per se auf Aggravation weist blosses verdeutlichendes Verhalten hin (BGE
141 V 281 E.
2.2.1, 131 V 49 E.
1.2, je mit Hinweisen). Wann ein verdeutlichendes Verhalten (nur) verdeutlichend und unter welchen Voraussetzungen die Grenze zur Aggravation und vergleichbaren leistungshindernden Konstellationen überschritten ist, bedarf einer einzelfallbezogenen, sorgfältigen Prüfung auf einer möglichst breiten Beobachtungsbasis auch in zeitlicher Hinsicht (Urteil des Bundesgerichts 8C_165/2021 vom 2. Juli 2021 E. 4.2.1 mit Hinweisen).
Besteht im Einzelfall Klarheit darüber, dass solche Ausschlussgründe die Annahme einer Gesundheitsbeeinträchtigung verbieten, so besteht von vornherein keine Grundlage für eine Invalidenrente, selbst wenn die klassifikatorischen Merkmale einer Störung gegeben sein sollten (vgl. Art.
7 Abs.
E. 2 erster Satz ATSG). Soweit die betreffenden Anzeichen neben einer ausgewiesenen verselbständigten Gesundheitsschädigung auftreten, sind deren Auswirkungen derweil im Umfang der Aggravation zu bereinigen (BGE
141 V 281 E.
2.2.2, Urteil des Bundesgerichts 8C_165/2021 vom 2. Juli 2021 E. 4.2.1 mit Hinweisen).
Steht
fest,
dass
eine
anspruchsausschliessende
Aggravation
oder
ähnliche
Konstellation im Sinne der Rechtsprechung gegeben ist, erübrigt sich die Durchführung eines strukturierten Beweisverfahrens nach BGE 141 V 281 (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_520/2019 vom 22. Oktober 2019 E. 6.1 und 9C_371/2019 vom 7. Oktober 2019 E. 5.1.2). 1.
E. 2.1 mit Hinweis). Jedoch sind Tatsachen, die sich erst später verwirklichen, insoweit zu berücksichtigen, als sie mit dem Streitgegenstand in engem Sachzusammenhang stehen und geeignet sind, die Beurteilung im Zeitpunkt des Erlasses der Verwaltungsverfügung beziehungsweise des Einspracheentscheides zu beeinflussen (BGE
121 V 362 E.
1b, 99 V 98 E.
4; Urteil des Bundesgerichts 8C_95/2017 vom 15. Mai 2017 E. 5.1 m.w.H .).
Gemäss Bestätigung der Ärztinnen der B.___ (vorstehend E. 3.1 5) trat die Beschwerdeführerin am 16. Oktober 2025,
also nach Erlass des I.___ -Gutachtens vom
E. 2.2 Die
Beschwerdeführerin
brachte
dagegen
in
der
Beschwerde schrift
vom
14.
Oktober 2025 (Urk. 1) zusammengefasst vor, auf das polydisziplinäre Gutachten könne nicht
abgestellt
werden,
da
die
psychiatrische
Teilgutachterin
die
Fragen
zur
Dia gnose und zur Arbeitsfähigkeit nicht beantwortet habe. Indem die Beschwerdegegnerin den Leistungsanspruch dennoch mit Verweis auf Inkonsistenzen und Diskrepanzen ablehne, verletze sie den Untersuchungsgrundsatz (S. 7). Der behandelnde Psychologe widerspreche den Angaben im Gutachten bezüglich Selbstpflege und Arbeitsfähigkeit und empfehle daher eine Wiederholung des psychiatrischen Gutachtens (S. 8). Weiter habe er den Eindruck, die Einschätzung der psychiatrische n Gutachterin beruhe auf den früher erstatteten Gutachten, weshalb ihr Gutachten nicht unabhängig erstellt worden sei . Insgesamt sei das psychiatrische Teilgutachten nicht beweiswertig, weshalb ein Gerichtsgutachten in Auftrag zu geben oder d ie Beschwerdegegnerin zu einem neuen Gutachten (im Einigungsverfahren) zu verpflichten sei (S. 9).
E. 2.3 Strittig und zu prüfe n ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Leistungen der Invalidenversicherung und dabei insbesondere, ob eine invalidisierende gesundheitliche Beeinträchtigung vorliegt . 3. 3.1
Der behandelnde Arzt Dr. med. Z.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, berichtete am 27. Juni 2020 (Urk. 10/12/29-31) über eine schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F32.2; S. 1) und stellte eine vollständige Arbeitsunfähigkeit in sämtlichen Tätigkeiten fest (S. 3). 3.2
Dr. med. A.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, diagnostizierte in seinem im Auftrag der Krankentaggeldversicherung erstellten Gutachten vom 9. November 2020 (Urk. 10/23/18-51) einen Zustand nach Anpassungsstörung mit gemischter Störung von Gefühlen und Sozialverhalten (ICD-10 F43.25) nach erhaltener Kündigung im März 2020, gegenwärtig mit leichte n affektive n Residualsymptome n,
sowie einen Persönlichkeitsakzent (ICD-10 Z73.1) mit anan D .___ isch -perfektionistischen und kränkenden Anteilen (S. 27 Ziffer 4) . Eine schwere depressive Episode (ICD-10 F32.2) werde durch die Befundangaben nicht gestützt und eine entsprechende ICD- Kriterienprüfung sei den Akten nicht zu entnehmen (S. 28 Ziffer 4.2). In der angestammten und gleichzeitig angepassten Tätigkeit lasse sich keine massgebliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit begründen (S. 28 Ziff .
E. 4 Den
von
Versicherungsträgern
im
Verfahren
nach
Art.
44
ATSG
eingeholten,
den
A n forderungen
der
Rechtsprechung
entsprechenden
Gutachten
externer
Spezialärzte
(sog.
Administrativgutachten)
ist
Beweiskraft
zuzuerkennen,
solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE
137 V 210 E.
1.3.4, 135 V 465 E.
4.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_77/2021 vom 20. April 2021 E. 3 m.w.H .). 1.
E. 4.1 In medizinischer Hinsicht basiert die Beurteilung der Beschwerdegegnerin hauptsächlich auf dem I.___ -Gutachten vom 19. Juni 2025 (vorstehend E. 3.1 1) . Rechtsprechungsgemäss kommt diesem, im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten Gutachten voller Beweiswert zu, wenn nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (vgl. E. 1. 4).
Das I.___ -Gutachten beruht auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen, wurde in Kenntnis der und in Auseinandersetzung mit den Vorakten erstattet, berücksichtigt die geklagten Beschwerden und setzt sich mit diesen sowie dem Verhalten der Beschwerdeführerin auseinander . D ie Gutachter verfügen zudem über die notwendigen fachlichen Qualifikationen. In der Konsensbeurteilung (Urk. 10/17 6 /1-26) kamen die Gutachter im Rahmen der Konsistenzprüfung zum Schluss,
dass
in
sämtlichen
Fachuntersuchungen
Inkonsistenzen,
keine
Plausibilität
und
keine
Validität
der
Angaben,
respektive
des
Verhaltens
der
Beschwerdeführerin vorl ag en (S. 14-16). Der Gutachter für Allgemeine Innere Medizin wies auf eine
Inkonsistenz
zwischen
der
subjektiv
empfundenen
vollständigen
Arbeitsunfä higkeit
und
der
Reisetätigkeit
hin
(S.
E. 4.2 Die Beschwerdeführerin bringt vor, dem I.___ -Gutachten komme kein Beweiswert zu, da der behandelnde Psycho therapeut
der C.___,
Dr. phil. F.___,
in seinem Bericht vom 27. August 2025 (vorstehend E. 3.1 3) im Gegensatz zur psychiatrischen I.___ - Gutachterin festhalte, dass wegen der Krisensituation ein teilstationärer Aufenthalt der Beschwerdeführerin geprüft werde. Dies sei im Gutachten nicht berücksichtigt worden (Urk. 1 S. 9 Ziff. 25).
Nach ständiger Rechtsprechung beurteilt das Sozialversicherungsgericht die Gesetzmässigkeit der Verwaltungsverfügungen beziehungsweise der Einspracheentscheide in der Regel nach dem Sachverhalt, der zur Zeit des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens gegeben war. Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE
130 V 138 E.
E. 4.3 Bezüglich d er divergierenden Erkenntnisse
des
behandelnden Psychotherapeuten der C.___, Dr. phil.
F.___ (vorstehend E. 3.4 und E. 3. 13),
und de n
I.___ -Gutachte r n ist die Erfahrungstatsache zu beachten, dass behandelnde Fach personen im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen mitunter eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (Urteil des Bundesgerichts 8C_260/2012
vom
27.
Juni
2012
E.
3.3.2;
BGE
135
V
465
E.
4.5).
Die
unterschiedli che
Natur
von
Behandlungsauftrag
der
therapeutisch
tätigen
(Fach-)Person
einerseits und dem Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizinischen Experten anderseits (BGE 124 I 170 E. 4) lässt es nicht zu, ein Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräfte, zu anderslautenden Einschätzungen gelangen. Zudem fehlt es Dr. phil. F.___ an der erforderlichen fachärztlichen Qualifikation, denn f ür die verlässliche Beurteilung des psychischen Gesundheitszustandes und seiner Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit sind in der Regel psychiatri sche Fachärzte beizuziehen (BGE 130 V 352 E. 2.2.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_989/2010 vom 16. Februar 2011 E. 4.4.2 mit weiteren Hinweisen; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_880/2015 vom 30. März 2016 E. 4.2.4). Dr. phil. F.___ vermochte darüber hinaus die massiven Inkonsistenzen nicht schlüssig zu erklären . Dr. phil. F.___
diagnostizierte des Weiteren mit Bericht vom 27. August 2025 (E. 3.13, Urk. 10/189) erneut eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwergradige Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F33.2), und eine posttraumatische
Belastungsstörung
(ICD-10
F43.1).
Der
psychopathologische
Befund
(Urk.
10/189/1
Ziff.
1)
stützte
sich
weitgehend
auf
die
subjektiven
Äusserungen
der
Beschwerdeführerin,
die
Diagnoseerstellung
erfolgte
ohne
Abgleich
von
ob jektivierten
Befunden
mit
den
anerkannten
Diagnosemanuals
(Urk.
10/189/2
Ziff.
2) und die attestierte vollständige Arbeitsunfähigkeit seit dem 16. September 2021 blieb unbe gründet (Urk. 10/189/2 Ziff. 4). Aus dem Bericht vom 27. August 2025 ergeben sich somit keine Aspekte, die bei der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind, weshalb er am Beweiswert des I.___ -Gutachtens nichts zu ändern vermag. 4. 4
Weiter wendet die Beschwerdeführerin ein, die I.___ - Gutachter seien äusserst stark durch die Ergebnisse der früheren Begutachtung beeinflusst worden, sodass das
Gutachten
nicht
als
unabhängig
bezeichnet
werden
könne
(Urk.
1
S.
9
Ziff.
26). Damit
einem
von
Versicherungsträgern
im
Verfahren
nach
Art.
44
ATSG
eingeholten Gutachten voller Beweiswert zuerkannt werden kann, muss es in Kenntnis der systematisch erschlossenen Vorakten erstellt worden sein, eigene Erhebungen der Gutachterperson
auswerten
sowie
eine
inhaltlich
qualifizierte,
umfassende,
auf
me dizinischem Fachwissen basierende Einschätzung eines komplexen Sachverhalts abgeben
(Urteil
des
Bundesgericht
Urteil
8C_92/2025
vom
29.
Oktober
2025
E.
E. 5 Die
Therapiepersonen
der
B.___
stellten
mit
Bericht
vom
17.
November
2021
(Urk. 10/48) die Diagnosen rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F33.2), und Persönlichkeitsakzentuierung (ICD-10 Z73), Differentialdiagnose: Kombinierte Persönlichkeitsstörung mit histrionischen, narzisstischen und perfektionistischen Anteilen (ICD-10 F61.0) . Die Beschwerdeführerin sei vom 10. Juni bis 25. August 2021 in tagesklinischer
Behandlung
gewesen
(S.
1 -2).
Der
Einstieg
in
die
Gruppentherapien habe
sich
äusserst
schwierig
gestaltet.
Die
Beschwerdeführerin
habe
aufgrund
starker Erschöpfungssymptome wie Schwindel, Müdigkeit, Konzentrationsschwierigkeiten grosse Mühe bekundet, an d en Therapien teilzunehmen und sich auf die Inhalte einzulassen. Im Kontakt und bei Interaktion in der Gruppe habe sich die Beschwerdeführerin theatralisch leidend und kaum belastbar gezeigt und sich dabei im Affekt kaum schwingungsfähig und stark verflacht präsentiert. Die Einzelgespräche habe sie als stützend
und entlastend empfunden. Die Konfrontation mit ihren Vermeidungsstrategien habe jedoch eine therapeutische Herausforderung dargestellt. Die Beschwerdeführerin habe sich überfordert und teilweise vom Behandlungsteam missverstanden gefühlt, sei gekränkt gewesen und habe darauf aversiv und abwertend reagiert . Das Durchsetzen der eigenen Bedürfnisse habe wiederholt im Zentrum gestanden. Sie habe sich mit Nachdruck für ihren Leistungsanspruch bei der Krankentaggeldversicherung und für die Organisation von finanzieller Unterstützung in der Zusammenarbeit mit dem internen Sozialdienst eingesetzt. Bei Austritt habe die Beschwerdeführerin angegeben, die verordnete Dosis von 10mg Escitalopram nicht einzunehmen, sondern lediglich 5 mg (S. 3). S ie sei nach der Behandlung in der Tagesklinik vom 10. Juni bis 25. August 2021 in kaum verbessertem Zustand nach Hause entlassen worden (S. 4).
3.
E. 5.1 ;
vorstehend
E.
1.3).
Das
Gutachten
der
I.___ erfüllt
diese
Voraussetzungen.
Es
ist nicht zu beanstanden, ja sogar notwendig, dass die Gutachter ihre Beurteilung in Kenntnis
der
Vorgutachten
abgaben.
Darüber
hinaus
tätigten
die
I.___ -Gutachter
jedoch
eigene
Untersuchungen
und
leiteten
daraus
eigene
fachärztliche
Schluss folgerungen ab. Hinweise darauf, dass sie durch die Einschätzung der Vorgutachter beeinflusst worden wären oder in Abhängigkeit dazu agiert hätten, bestehen nicht und werden von der Beschwerdeführerin auch nicht substantiiert dargetan.
Vielmehr
er geben
sich
im
Untersuchungsverlauf
weitgehend
deckungsgleiche
fach ärztliche
Beurteilung en,
die
das
Ergebnis
des
I.___ -Gutachtens
stütz en
und
hinsichtlich der Frage der Aggravation eine breite Beobachtungsbasis auch in zeitlicher Hinsicht ermöglichen . So stellte
bereits Dr. A.___
in der gutachterlichen Konsistenzprüfung
eine nicht authentische Selbstbeurteilung der Arbeitsfähigkeit durch
die
Beschwerdeführerin
fest.
Er
ging
dabei
von
einer
bewusstseinsnahen
Ver deutlichung,
nicht
jedoch
von
einer
Simulation
aus
(Urk.
10/23/46
Ziff.
6).
Die
The rapiepersonen der B.___ verwiesen im Bericht vom 17. November 2021 (vorstehend E.
3.5,
Urk.
10/48)
auf
einen
übertriebenen
Ausdruck
von
Gefühlen
und
Reaktionen sowie
eine
hohe
Kränkbarkeit .
Die
Beschwerdeführerin
liess
sich
nicht
auf
Behandlungsmassnahmen
ein.
Die
Durchsetzung
eigener
Bedürfnisse
stand
wiederholt
im Zentrum,
die
Beschwerdeführerin
setzte
sich
mit
Nachdruck
für
ihren
Leistungs anspruch
bei
der
Krankentaggeldversicherung
und
für
die
Organisation
von
finan ziel ler
Unterstützung
ein,
wobei
es
ihr
-
anders
als
im
therapeutischen
Setting
-
gelang, Eigenverantwortung zu übernehmen. Sie zeigte sich kompetent und verbindlich. Darüber hinaus reduzierte sie eigenmächtig die Dosis des ihr verordneten antidepressiven Medikaments . Die mit der Beschwerdeführerin getroffene Behandlungsvereinbarung liess sich nicht wie gewünscht umsetzen, da sich diese dadurch gekränkt und missverstanden fühlte. Die Behandlung wurde daher aufgrund der fehlenden Therapiefähigkeit in gegenseitigem Einvernehmen früh zeitig beendet (Urk. 10/48/3). Auch bei Dr. E.___ (vorstehend E. 3. 6) entstand nach Abbruch der Untersuchung durch die Beschwerdeführerin und bei Fehlen von festgestellten psychopathologischen und körperlichen Befunden sowie nach nicht nachgewiesener Medikamenteneinnahme (Urk. 10/74/34-38) deutlich der Eindruck, dass sich die Beschwerdeführerin im Sinn eines massiven sekundären Krankheitsgewinns in eine Regression zurückgezogen hatte, um sich vor beruflichen und persönlichen Herausforderungen zu schützen. Auch bei den eingeschränkten Vitalitätsgefühlen bestanden ausgeprägte Aggravationstendenzen (Urk. 10/74/41). Er hielt fest, dass formal zwar einzelne Diagnosen gestellt werden könnten, aufgrund der anzunehmenden Aggravationstendenzen war ihm eine faktische Diagnosestellung jedoch nicht möglich (Urk. 10/74/44 Ziff. 6.3). Für die Symptome des Kollabierens, die jeweils vor einem Begutachtungstermin auftraten, konnte keine Ursache gefunden werden (vgl. vorstehend E. 3.7). Insbesondere konnte die tuberöse Hirnsklerose nicht damit in Zusammenhang
gebracht werden. 5.
Abschliessend
ist
festzustellen,
dass
d er
medizinische
Sachverhalt
mit
dem
beweiskräftige n
polydisziplinären
Gutachten
de r
I.___ vom
1 9 .
Juni
202 5
rechts genügend abgeklärt wurde und auf das Einholen eines Gerichtsgutachtens, respektive auf eine Rückweisung an die Beschwerdegegnerin zur erneuten Begutachtung,
in antizipierter Beweiswürdigung (BGE
144 V 361 E.
E. 6 Mit Schreiben vom 15. Februar 2023 (Urk. 10/72) stellte Dr. D.___, Fachpsychologin für Neuropsychologie FSP, zu h anden der auftraggebenden Beschwerdegegnerin fest, eine neuropsychologische Untersuchung der Beschwerdeführerin sei nicht möglich gewesen. Sie sei bereits am Empfang zusammengesackt, habe geweint und stark gezittert und nur leise mit überwiegend geschlossenen Augen Auskunft gegeben . Ein neuer Untersuchungsversuch sei erst nach Bestätigung der Untersuchungsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht empfehlenswert . 3.
E. 6.5 ) verzichtet werden kann . Die angefochtene Verfügung (Urk. 2), mit der ein Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung mangels Vorliegen s eines invalidisierenden Gesundheitsschadens abgewiesen wurde, erweist sich daher als rechtens. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 6 .
Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr.
200.-- bis Fr.
1'000.-- festgelegt (Art.
69 Abs.
1 bis IVG). Im vorliegenden Verfahren sind sie ermessensweise auf Fr.
700.-- anzusetzen und ausgangsgemäss der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Jonas Steiner - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde
eingereicht
werden
(Art.
82
ff.
in
Verbindung
mit
Art.
90
ff.
des
Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis
und
mit
dem
15.
August
sowie
vom
18.
Dezember
bis
und
mit
dem
2.
Januar
(Art.
46
BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die
Beschwerdeschrift
hat
die
Begehren,
deren
Begründung
mit
Angabe
der
Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu
enthalten;
der
angefochtene
Entscheid
sowie
die
als
Beweismittel
angerufenen
Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin BachofnerPortmann
E. 7 Am
22.
Februar
2023
erstattete
Dr.
med.
E.___,
Facharzt
für
Psychiatrie
und Psychotherapie, sein Gutachten zuhanden der Beschwerdegegnerin (Urk. 10/74). Die Anamnese habe nicht vollständig erfragt werden können, da die Beschwerdeführerin den Abbruch der Exploration gewünscht habe (S. 29 ff.). Sie sei - wie vor der neuropsychologischen Untersuchung - vor Beginn der Exploration kollabiert, wofür weder aus psychiatrischer noch aus somatischer Sicht eine medizinische Erklärung vorhanden sei. Die Laboruntersuchung habe gezeigt, dass die verordneten Antidepressiva nicht eingenommen würden (S. 37, S. 39). Es habe nicht plausibel gewirkt, dass die Beschwerdeführerin bei der ersten Aufklärung völlig abwesend gewirkt habe und dann plötzlich beim zweiten Anlauf orientiert gewesen sei und genau gewusst habe, um welche Untersuchung es sich handle. Auch habe die Müdigkeit, die sie zu Beginn der Exploration angegeben habe, nicht dazu gepasst, dass sie die anfänglichen Fragen nach ihrem Gesundheitszustand sehr detailliert und mit rascher Antwortlatenz habe beantworten können. Als sie auf eine Pause gedrängt habe, sei deutlich der Eindruck entstanden, dass sie dies nicht
wegen
Erschöpfung
getan
habe,
sondern
weil
ihr
die
Untersuchungssituation unangenehm gewesen sei (S. 40). Er stellte aufgrund der anzunehmenden Aggravationstendenzen keine Diagnosen (S. 44 Ziff . 6.3) und hielt fest, dass die Beschwerdeführerin in der bisherigen Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig sei. Die Arbeitsfähigkeit im Zeitraum von 2020 bis zu r aktuellen Begutachtung sei nicht beurteilbar, da keine fachärztlichen Dokumente vorlägen, die den Zustand plausibel beurteilen würden (S. 45 Ziff . 8). 3.
E. 8 Mit schriftlicher Intervention vom 7. September 2023 (Urk. 10/96) stellte der behandelnde Psychotherapeut bei der C.___, Dr. phil. F.___, verschiedene Bedingungen für eine zukünftige Begutachtung, um einer weiteren Dekompensation der Beschwerdeführerin vorzubeugen. Die Beschwerdegegnerin teilte in mindestens teilweiser Beachtung der Bedingungen am 16. April 2024 mit, dass eine neuropsychologische und eine psychiatrische Begutachtung notwendig sei (Urk. 10/103).
Die psychiatrische Gutachterin Dr. med. G.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, informierte die Beschwerdegegnerin mit E -M ail vom 10.
Juni
2024
(Urk.
10/118/2)
darüber,
dass
die
Beschwerdeführerin
in
einem
enorm schlechten körperlichen Zustand sei und sie die laufende erste Untersuchung wohl bald würde abbrechen müssen . Es gebe starke Hinweise auf eine Erkrankung aus dem somatoformen Kreis. Da die Beschwerdeführerin bisher noch nicht somatisch abgeklärt worden sei, sei mindestens ein orthopädisches Konsil ium erforderlich . Um
ein
adäquates
Gutachten
erstellen
zu
können,
seien
noch
mehrere
Termine
mit mehrwöchigem Abstand nötig. Mit später verschickte r E -M ail teilte Dr. G.___ den Abbruch der Exploration nach zwei Stunden mit (Urk. 10/118/1).
Dr. H.___, Fachpsychologin für Neuropsychologie FSP, konnte in ihrem Gutachten vom 2. Juli 2024 (Urk. 10/124) keine Diagnose stellen (S. 8 Ziff . 6.3). Die Beschwerdeführerin sei so mit sich selbst beschäftigt gewesen, dass eine sachliche neuropsychologische Untersuchung nicht möglich gewesen sei und die Testergebnisse nicht interpretierbar seien. Es solle ein polydisziplinäres Gutachten erstellt werden, um somatische Ursachen auszuschliessen, auch ein MR T des Kopf s
sei zu empfehlen (S. 7). Das Verhalten der Beschwerdeführerin könne nicht als Aggravationsverhalten interpretiert werden. Es sei konsistent mit dem Brief des Ehemannes (Urk. 10/43/428-430), den dieser am 15. April 2021 an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin geschrieben habe (S. 8 Ziff. 6.2).
Dr. G.___ erstattete ihr Gutachten am 9. Juli 2024 (Urk. 10/126) .
Sie habe keine adäquate Exploration durchführen können, da die Beschwerdeführerin in immer kürzeren
Abständen
Pausen
benötigt
habe
und
sich
nicht
mehr
habe
konzentrieren können . Bei der Neuropsychologin habe sich die Exploration ähnlich gestaltet, weshalb die Beschwerdegegnerin entschieden habe, eine polydisziplinäre Begutachtung durchzuführen. Das aktuelle Gutachten sei dennoch, ohne zweite psychiatrische Exploration, abzuschliessen gewesen (S. 31). Zur Konsistenz und Plausibilität erklärte Dr. G.___, die Symptome und Beschwerdeschilderungen seien hinsichtlich der Aktenangaben, des Verlaufs und der Schilderung, respektive der Darbietung, während der Exploration schlüssig gewesen . Konsistenz könne bis zum Abbruch der Exploration angenommen werden. Die Plausibilität könne nicht beurteilt werden. Da nicht alle Symptome erfragt werden konnten, könne keine abschliessende Beurteilung der Diagnosen und Funktionseinschränkungen erfolgen (S. 39). Bis zum Abbruch der Exploration hätten sich keine Hinweise auf ein Aggravationsverhalten oder auf Simulation ergeben. Verdeutlichungstendenzen seien im Rahmen einer somatoform anmutenden Schmerzpräsentation vorhanden gewesen, diese könnten in ein somatoformes Krankheitsbild eingeordnet werden (S. 40 Ziff. 6.2.1). Die Gutachterin konnte mangels vollständiger Durchführung der Exploration keine Diagnosen erstellen (S. 40 Ziff. 6.3.1 und Ziff. 6.3.2) und keine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit vornehmen (S. 47-49 Ziff. 8.1 . und 8.2). 3.
E. 9 Am 30. Juli 2024 teilte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit, dass eine
polydisziplinäre
Begutachtung
(Allgemeine/Innere
Medizin,
Psychiatrie,
Neuropsychologie, Orthopädie und Neurologie, gegebenenfalls inklusive Bildgebung) notwendig sei (Urk. 10/131). Die psychiatrische Teilgutachterin informierte die Beschwerdegegnerin mit E-Mail vom 14. Januar 2025 darüber, dass die Untersuchung habe abgebrochen werden müssen, da sich die Beschwerdeführerin weder an ihren Namen, noch an ihr Geburtsdatum noch an ihren letzte Arbeitgeber habe erinnern können. Es sei daher die neurologische Begutachtung abzuwarten, um ein schweres somatisches Leiden auszuschliessen (Urk. 10/145). Mit E-Mail vom 18. Februar 2025 informierte die Gutachterstelle I.___ AG (I.___) darüber, dass die neurologische Abklärung wegen Krankheit der Beschwerdeführerin nicht habe durchgeführt werden können. Sie sei erkältet und mit Gesichtsmaske erschienen. Auf Nachfrage habe sie angegeben, die Beschwerden bestünden schon länger, cir c a drei Monate. Ob sich die Beschwerdeführerin beim Hausarzt gemeldet hatte, habe nicht eruiert werden können (Urk. 10/153). 3.1 0
Das am 27. Januar 2025 durchgeführte MRI der LWS ergab ein en aktivierten, geringgradigen Morbus Baastrup sowie eine geringfügige, leicht aktivierte Spondylose Th11/12 link s und eine leichte Bandscheibendegeneration L4/5 und L5/S1. Es zeigte sich keine Neurokompression, jedoch eine leichte rechtskonvexe skoliotische Fehlhaltung bei Differentialdiagnose Skoliose am thorakolumbalen Übergang. Es gab kein en Anhalt für ossäre Veränderungen bei Verdacht auf tuberöse Hirnsklerose (Urk. 10/156). Im MRI des Schädels vom 27. Januar 2025 fanden sich mehrere kleine Tubera subependymal beidseits, gut vereinbar mit einer tuberösen Hirnsklerose. Im Ü brigen war der Befund unauffällig (Urk. 10/157). 3.1 1
Nachdem
die
Beschwerdeführerin
den
Termin
für
die
psychiatrische
Untersuchung am
E. 11 März
2025
zwei
Minuten
vor
dem
Beginn
unter
Weinen
und
Husten
abgesagt hatte (Urk. 10/159), konnte die Begutachtung nach schriftlichem Hinweis auf die Mitwirkungspflicht (Urk. 10/158/1) durchgeführt werden.
Am 19. Juni 2025 erstatteten
die
Fachärzte
der
I.___ ihr
polydisziplinäres
Gutachten
(Urk.
10/176). In
der
Konsensbeurteilung
(Urk.
10/176/1-26)
stellten
die
Gutachter
zur
K onsistenz und Plausibilität mehrere Inkonsistenzen, keine durchgehende Plausibilität (S. 16) und keine Validität der Aussagen der Beschwerdeführerin fest (S. 17 oben) . Es se i mindestens von Verdeutlichungstendenzen auszugehen und eine Aggravation, beziehungsweise eine Simulation könne nicht sicher ausgeschlossen werden. Eine versicherungsmedizinische Zuordnung der Diagnosen und Ermittlung der Invaliditätsrelevanz sei dennoch weitgehend möglich gewesen (S. 17 Ziff. 4.2.2).
D ie Gutachter konnten keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit stellen (S. 17 Ziff. 4.3.1). Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie (S. 17 -18 Ziff. 4.3.2): - Mitralinsuffizienz O-l. Grades - Aortenklappeninsuffizienz O-l. Grades - Trikuspidalinsuffizienz O-l. Grades - Leukozyturie
- Migräne ohne Aura - Chronifizierung infolge eines Analgetikaüberkonsums
- c hronische Insomnie - Verdacht auf narzisstische Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.8) mit - p hasenweise depressiven Einbrüchen nach Versagensereignissen oder Kränkungen - f raglichem
Konsum
von
Opiaten,
langjähriger
Verordnung
von
Temesta - a ktenanamnestisch depressive Erkrankung (ICD-10 F33) (kann nicht bestätigt werden) - a ktenanamnestisch p osttraumatische Belastungsstörung (ICD-10: F43.1) (kann nicht bestätigt werden).
Bei fehlenden IV -relevanten Diagnosen seien keine funktionellen Auswirkungen zu
diskutieren
(S.
18
Ziff.
4.3.3).
Aus
interdisziplinärer
Sicht
ergebe
sich
eine
Ges a mtarbeits un fähigkeit
von
0
%
in
der
angestammten
sowie
in
einer
Verweis tätigkeit (S. 19 Ziff. 4.5) bei einem umsetzbaren Rendement von 100 % (S. 20 Ziff.
4.6.2).
Es
sei
durchgehend
von
einer
vollen
Arbeitsfähigkeit
auszugehen
(S. 20 Ziff. 4.6.4).
Aus allgemein-internistischer Sicht sei festzuhalten, dass sich die Beschwerdeführerin hinsichtlich ihrer Arbeitsfähigkeit für endgradig eingeschränkt halte, aber dennoch in der Lage sei, die mit einer Ferienreise verbundenen Strapazen auf sich zu nehmen (S. 14). Aus rein orthopädischer Sicht sei auffällig, dass trotz der subjektiv als extrem empfundenen lumbalen Rückenschmerzen bisher nie eine radiologische Diagnostik erfolgt sei und der aktuell erhobene Befund nicht mit dem klinischen Befund korreliere, weshalb kaum von einer ausreichenden Konsistenz zwischen der Aktenlage mit Vorbefunden, den eigenen Angaben und dem somatischen Befund ausgegangen werden könne. Auf neurologischem Fachgebiet sei eine deutliche Diskrepanz zwischen dem Schweregrad der geschilderten Beschwerden und dem weitgehend unauffälligen Neurostatus zu erwähnen . Aus rein neuropsychologischer Sicht sei die geltend gemachte Gedächtnisstörung im Beschwerdevalidierungstest weder plausibel noch nachvollziehbar und entspreche keiner neuropsychologischen Störung. Die Beschwerdeführerin sei zeitlich und örtlich vollständig orientiert, könne spontan präzise Angaben bezüglich ihrer Medikamente machen und könne sich den Namen der Referentin merken. Die erhaltenen Befunde der formalisierten Beschwerdeerhebung sprächen dafür, dass sie mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit gezielt danebengeraten habe. Mithin sei nachgewiesen, dass falsche Antworten gezielt und bewusst ausgewählt worden seien, um eine Gedächtnisstörung vorzutäuschen (S. 15).
Hinsichtlich der tuberösen Hirnsklerose hielt die neuropsychologische Gutachterin fest, dass aus der Anamnese kaum Hinweise auf einen kausalen Zusammenhang dieser Diagnose mit den geltend gemachten Beeinträchtigungen bestünden. Auch die aktuell hochauffälligen Befunde der Beschwerdevalidierung liessen sich dadurch nicht erklären, insbesondere liessen sich die Befunde nicht konsistent mit Spontanangaben der Beschwerdeführerin vereinbaren (Urk. 10/176/168). Der neurologische Gutachter führte dazu aus, die bildgebenden Befunde erinnerten an eine tuberöse Sklerose. Die dazu zugehörigen Symptome seien bei der Beschwerdeführerin eindeutig nicht vorhanden, da es dabei typischerweise bereits im Kindesalter zu Symptomen wie Epilepsie, multiplen Angiofibromen im Gesicht und geistiger Retardierung komme. Die psychiatrischen Auffälligkeiten der Beschwerdeführerin liessen sich durch den MRI-Befund nicht erklären (Urk. 10/176/145).
Psychische
Symptome
und
Beschwerden
würden
immer
in
derselben
Art
vorgebracht
und
bei
jeder
Gelegenheit
wiederholt.
Die
Beschwerdeführerin
habe
ausnahmslos alle Symptome einer Depression aufgezählt und dabei laut geheult.
Dabei
würden
oft
auch
Fachausdrücke
verwendet.
Nachgefragt,
was
die
Beschwerdeführerin darunter verstehe, werde die Antwort verweigert. Symptome würden bei
genauer
Nachfrage
auch
wieder
verneint
und
gewisse
Symptomkonstellationen seien a priori nicht plausibel (Konsensbeurteilung, S. 15). Die Beschwerdeführerin habe explizit angegeben, die Psychopharmaka immer einzunehmen. Beim Termin im Januar 2025 hätten die Medikamente jedoch im Blut nicht nachgewiesen werden können. Ebenso werde verneint, dass ausser Paracetamol andere Schmerzmedikamente eingenommen werden, jedoch sei das Screening für Opiate positiv gewesen.
Weiter
habe
die
Beschwerdeführerin
angegeben,
sich
nicht
mehr
zu
pflegen,
immer
alleine
im
Zimmer
zu
sein
und
auch
keinen
Kontakt
zu
den
im
gleichen Haushalt
lebenden
Familienmitgliedern
zu
haben.
Gleichzeitig
sei
aber
aufgefallen,
dass
sie
gekonnt
geschminkt
und
ihre
Lippen
aufgespritzt
seien.
Darauf
angesprochen, habe sie äusserst aggressiv reagiert. Das Gedächtnis sei einmal gut, dann werde wieder behauptet, sich nicht zu erinnern. Zu Traumata würden immer wieder andere Angaben gemacht. Die gezeigte psychiatrische Symptomatik sowie die spontanen Angaben der Beschwerdeführerin wirkten schon rein klinisch grotesk überzeichnet und wenig plausibel, ihre Angaben seien nicht valide . Was konstant beobachtet werden könne, sei eine stark erhöhte Kränkbarkeit (S. 16). 3.1 2
Dr.
med.
Markus
Deutschmann,
Facharzt
für
Psychiatrie
und
Psychotherapie
(RAD), hielt
am
23.
Juni
2025
fest,
das
I.___ -Gutachten
erfülle
die
formalen
Qualitätskriterien, sei nachvollziehbar und in seinen medizi ni schen Schlussfolgerungen plausibel. Alle Gutachter kämen zum Schluss, dass die Schilderungen der Beschwerdeführerin weder plausibel, konsistent noch valide seien. Ein Auszug aus der neuropsychologischen Einschätzung schildere Folgendes: «Die Kooperation und Leistungsanstrengung sind eingeschränkt und eine valide neuropsychologische Untersuchung nicht möglich. Die erhaltenen Befunde der formalisierten Beschwerdeschilderung spr e chen dafür, dass nach mathematischer Berechnung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit von der Explorandin in diesem Verfahren
gezielt
danebengeraten
wird,
das
heisst,
es
kann
nachgewiesen
werden,
dass falsche
Antworten
gezielt
bewusst
ausgewählt
werden,
um
eine
Gedächtnisstörung vorzutäuschen». Darüber hinaus ergäben sich in allen explorierten Fachdisziplinen erhebliche Inkonsistenzen und Diskrepanzen, welche über mehrere Seiten hinweg in der Konsensbeurteilung aufgelistet seien. Zudem kämen alle Gutachter zum Schluss, dass die vorgetragenen Beschwerden keine glaubhaften funktionellen Leistungseinschränkungen begründeten und eine vollständige Arbeitsfähigkeit vorliege. Daher seien, auch nach multiplen Versuchen der Abklärung, keine verlässlichen Aussagen über die funktionellen Leistungseinschränkungen der Beschwerdeführerin möglich (Urk. 10/181/9). 3.1 3
Die
behandelnden
Fachpersonen
der
C.___
berichteten
am
27.
August
2025
(Urk. 10/189) über eine re z i d ivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F33.2), und eine posttraumatische Belastungsstörung
(S.
2
Ziff.
2).
Es
bestehe
seit
dem
27.
April
2020
eine
vollständige Arbeitsunfähigkeit (S. 2 Ziff. 2- 3). Zum I.___ -Gutachten sei festzuhalten, dass sich die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Begutachtung in einer sehr krisenhaften Situation befunden haben müsse, in welcher sie nicht mehr Auskunft über Gegebenheiten wie zu ihrer Familie habe geben können. Sie habe sich also auch in einem anderen Zustand wie in den mehrjährigen Therapiesitzungen befunden. Es
sei
deshalb
fraglich,
ob
sie
in
diesem
Zustand
überhaupt
habe
begutachtet
werden können (S. 2 Ziff. 5). Das Erscheinungsbild in den Therapiesitzungen decke sich nicht mit dem im Gutachten beschriebenen Eindruck (S. 3 Ziff. 6.4). Wegen der Krisensituation und zur Verbesserung des psychischen Zustandes werde ein teilstationärer Aufenthalt in einer psychiatrischen Klinik diskutiert (S. 3 Ziff. 6). 3.1 4
RAD-Arzt Dr. Deutschmann hielt in der Stellungnahme vom 15. September 2025 (Urk.
10/193/2-3) fest, der Arztbericht der Therapeuten der C.___ vom 27. August 2025 (vorstehend E. 3.1 3) überzeuge nicht, da mit einem psychologischen Ausnahmezustand argumentiert werde, der in keinerlei Hinsicht plausibel die nichtauthentische Beschwerdeschilderung der Beschwerdeführerin erkläre . Es sei daher an der RAD-Stellungnahme vom 23. Juni 2025 (vorstehend E. 3.1 2) festzuhalten und weiterhin auf das Gutachten vom 19. Juni 2025 (vorstehend E. 3.1 1) abzustellen. 3.1 5
Am 21. Oktober 2025 bestätigten die Ärztinnen der B.___, Akutpsychiatrie für Erwachsene (Urk. 10/197), den Eintritt der Beschwerdeführerin in die akutstationäre Behandlung.
Es
sei
eine
depressive
Symptomatik
bekannt,
die
ursprünglich
im
Zusammenhang
mit
dem
Verlust
der
Arbeitsstelle
ausgelöst
worden
sei.
Die
Beschwer deführerin
leide
unter
einer
ausgeprägten
depressiven
Verstimmung,
begleitet
von suizidalen Gedanken, Antriebsarmut, fehlender Zukunftsperspektive sowie intensiven Schamgefühlen im Zusammenhang mit ihrem Krankheitszustand. Zudem habe sie über ausgeprägte Schlafstörungen infolge wiederkehrender Albträume, die sich auf frühere Mobbingerfahrungen beziehen, berichtet. Weiterhin klage sie über starke Rückenschmerzen und ein generalisiertes Schwächegefühl ohne bekannte organische Befunde, welche sie in ihrer Mobilität deutlich einschränkten. 4.
E. 14 unten).
Wie
der
orthopädische
Teilgutachter überzeugend festhielt, war der radiologischen Diagnostik trotz der subjektiv von
der
Beschwerdeführerin
als
extrem
empfundenen
lumbalen
Rückenschmerzen kein
korrelierender
klinischer
Befund
zu
entnehmen
(S.
E. 15 oben).
Auch
der
neurologische
Gutachter
erwähnte
eine
deutliche
Diskrepanz
zwischen
dem
Schweregrad der geschilderten Beschwerden und dem weitgehend unauffälligen Neurostatus und verwies auf die trotz den g eklagten schweren Rückenschmerzen fehlenden ärztlichen Abklärungen (Urk. 10/176/15). In der neuropsychologischen Untersuchung
fand
die
Gutachterin
eine
Einschränkung
in
der
Kooperation
und
Leistungsanstrengung. Die Befunde der Beschwerdevalidierung konnten mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nachweisen, dass die Beschwerdeführerin gezielt falsche
Antworten
auswählte,
um
eine
Gedächtnisstörung
vorzutäuschen.
Die
psychiatrische Gutachterin hielt fest, dass die psychischen Symptome und Beschwerden
immer
in
derselben
Art
vorgebracht
und
bei
jeder
Gelegenheit
wiederholt
worden waren. Die Beschwerdeführerin zählte alle Symptome einer Depression auf, weinte
und
heulte
dabei
laut.
Auf
konkrete
Nachfrage
verweigerte
die
Beschwerdeführerin die Antwort. Sie verneinte zudem die Symptome, wenn die Gutachterin nachfragte oder kontrollieren wollte. Gewisse Symptomkonstellationen waren für die
Gutachterin
a
priori
nicht
plausibel.
Die
Beschwerdeführerin
gab
wiederholt
an, sie schäme sich so sehr für ihren Zustand und ihre psychischen Defizite (S. 15). Trotz
zweimaliger
Bestätigung
der
Einnahme
der
Psychopharmaka
durch
die
Beschwerdeführerin
konnten
die
Medikamente
nicht
im
Blut
nachgewiesen
werden, was auf einen fehlenden Leidensdruck schliessen lässt (BGE 140 V 260 E.
3.3.3;
Urteile
8C_73/2020
vom
7.
Mai
2020
E.
7.1.3,
8C_134/2019
vom
27.
Juni
2019
E.
4.2,
9C_490/2018
vom
9.
Oktober
2018
E.
6.4.2
und
8C_924/2014 vom 2. April 2015 E. 4.2). Die Beschwerdeführerin verneinte weiter die Einnahme anderer
Schmerzmittel
–
das
Screening
für
Opiate
war
im
Januar
2025
aber
positiv. Auch bezüglich Selbstpflege und sozialen Rückzug waren die Aussagen der Beschwerdeführerin
inkonsistent
zum
gezeigten
Erscheinungsbild
(Urk.
10/176/204). Dies
widerspricht
auch
den
vom
Ehemann
im
Schreiben
vom
21.
April
2021
(Urk. 10/43/428-430) gemachten Angaben. Auch bezüglich des Gedächtnisses fand die psychiatrische Gutachterin Diskrepanzen – einmal war das Gedächtnis gut und die Angaben wurden ohne Probleme gemacht, dann wieder behauptete die Beschwerdeführerin auch bei nicht belastenden Themen, sich nicht zu erinnern. Die Angaben zu Traumata waren unzuverlässig und widersprachen den vorgängig gemachten. Die gezeigte Symptomatik wirkte auf die psychiatrische Gutachterin klinisch grotesk überzeichnet und wenig plausibel. Bestätigt wurde dies durch die Resultate der Self-Report Symptom Inventory -Testung. Das Einzige, was sich für die Gutachterin konsistent beobachten liess, war die stark erhöhte Kränkbarkeit (S. 16). Zu erwähnen ist, dass die Beschwerdeführerin in der Beschwerdeschrift nicht ausdrücklich geltend macht, die Inkonsistenzen und Diskrepanzen seien zu Unrecht festgestellt worden.
Zusammenfassend wurden im I.___ - Gutachten somit nachvollziehbare Inkonsistenzen und erhebliche Diskrepanzen zwischen den geschilderten Beschwerden und Einschränkungen einerseits und dem gezeigten Verhalten andererseits beschrieben. Angesichts dessen ist die Grenze zur Aggravation unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Vorabklärungen (vorstehend E. 3.2 und E. 3.6-3.8) mit überwiegender Wahrscheinlichkeit überschritten (vgl. dazu nachfolgend E. 4.4) . Da die Gutachter keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit stellen konnten, war auch die Frage nach dem Umfang der Arbeitsfähigkeit hinfällig. Dies führt zum Ergebnis, dass ein erhebliches psychisches Krankheitsgeschehen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nicht mit ausreichender Wahrscheinlichkeit festgestellt werden konnte. Diese Beweislosigkeit geht zu Lasten der Beschwerdeführerin (vgl. BGE 138 V 218 E. 6; Urteil 8C_2/2022 vom 4. Juli 2022 E. 6.4; siehe auch Urteil 8C_48/2024 17. September 2024 E. 7.2.7).
Dass ein medizinischer Gutachter allfällige Anzeichen für Simulation oder Aggravation erwähnt und diese bei der Diagnosestellung berücksichtigt, gehört entgegen dem Einwand der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 7 Ziff. 19) zu seiner Aufgabe als Sachverständigem (Urteil des Bundesgerichts 8C_743/2011 vom 20. Dezember 2011 E. 2.4.2) und ist daher nicht zu monieren.
E. 19 Juni
2025
und
auch
nach
Erlass
der
angefochtenen
Verfügung
vom
22. September 2025,
aufgrund einer akuten Suizidalität in einen stationären Aufenthalt bei der B.___ ein . Die Ärztinnen verwiesen auf eine bereits bekannte depressive Symptomatik, ausgelöst durch den Verlust der Arbeitsstelle vor vier Jahren. Weiter gaben sie die subjektiven, von der Beschwerdeführerin geschilderten Beschwerden und Leiden wieder (Urk. 10/197). Sie äusserten sich jedoch in keiner Weise zu den gutachterlich von sämtlichen Fachgutachtern festgestellten Inkonsistenzen der Beschwerdeführerin . Die Bestätigung stellt zudem keinen Arztbericht im Rechtssinn (vorstehend E. 1.5) dar. Die se
Feststellungen
vermögen die Beurteilung in der angefochtenen Verfügung somit nicht zu beeinflussen und die Bestätigung vom 21. Oktober 2025 ist im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht zu berücksichtigen.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2025.00685 II. Kammer Sozialversicherungsrichter Bachofner, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Sager Ersatzrichterin Lienhard Gerichtsschreiberin Portmann Urteil vom
10. Juni 2026 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Jonas Steiner schadenanwaelte AG Buchserstrasse 18, Postfach, 5001 Aarau 1 gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin S achverhalt : 1.
X.___, geboren 1971, arbeitete zuletzt seit dem 16. Oktober 2017 in einem Vollzeitpensum als Produktionsmitarbeiterin für die Y.___ AG, als die Arbeitgeberin die Anstellung per 30. Juni 2020 fristlos kündigte (Urk. 10/12/1; Urk. 10/12/8). Am 1. Oktober 2020 meldete sich die Versicherte unter
Hinweis
auf
eine
seit
dem
27.
April
2020
bestehende
Arbeitsunfähigkeit
zum Leistungsbezug
bei
der
Invalidenversicherung
an
(Urk.
10/10).
Die
Sozialversicherungsanstalt
des
Kantons
Zürich,
IV-Stelle,
zog
die
Akten
der
Krankentaggeldversicherung Helsana bei (Urk. 10/12, Urk. 1 0 /23; Urk. 10/34) und teilte der Versicherten am 18. Februar 2021 mit, dass keine Eingliederungsmassnahmen möglich seien (Urk. 10/28). In der Folge tätigte die IV-Stelle medizinische Abklärungen (Urk. 10/29, Urk. 10/31) und zog erneut die Akten der Krankentaggeldversicherung bei (Urk. 10/43). Nach Einholen aktueller Arztberichte (Urk. 10/47 -
48) sowie erneutem Beizug der Akten der Krankentaggeldversicherung (Urk. 10/51) teilte die IV-Stelle der Versicherten am 24. November 2022 mit, dass ein bidisziplinäres (psychiatrisch-neuropsychologisches) Gutachten notwendig sei (Urk. 10/58). Die n europsychologische Gutachterin informierte am 15. Februar 2023 darüber, dass eine Untersuchung nicht möglich gewesen sei (Urk. 10/72); der psychiatrische Gutachter erstattete seine Expertise am 22. Februar 2023 (Urk. 10/74). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 10/76, Urk. 10/8 3 -86) und nach Einholen eines neuropsychologischen und eines weiteren psychiatrischen Gutachtens (Urk. 10/124, Urk. 10/126), in dessen Rahmen weitere Abklärungen empfohlen wurden (Urk. 10/123), gab die IV-Stelle am 30. Juli 2024 ein polydisziplinäres Gutachten in Auftrag (Urk. 10/131). Im Verlauf wurden radiologisch e
Untersuchungen getätigt (Urk. 10/156-15 7) und d ie Beschwerdeführerin wurde auf ihre Mitwirkungspflicht hingewiesen (Urk. 10/158). Nach Eingang des polydisziplinären Gutachtens vom 19. Juni 2025 (Urk. 10/176) und nach erneut durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 10/182, Urk. 10/19 0) wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 22. September 2025 ab (Urk. 10/194 = Urk. 2). Am 2 3 . Oktober 2025 reichte die Versicherte die Bestätigung eines akutstationären Aufenthalts zu den Akten (Urk. 10/197 -198 = Urk. 7 und 8). 2.
Am
14. Oktober 2025 erhob die Versicherte Beschwerde gegen die Verfügung vom
22. September 2025 (Urk. 2) und beantragte, es sei in Aufhebung der Verfügung ein psychiatrisches G erichtsg utachten anzuordnen. Eventualiter sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, eine neue psychiatrische Begutachtung unter Berücksichtigung des Einigungsverfahrens zu veranlassen (Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin beantragte am
21. November 2025 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 9), was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 24. November 2025 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 11). Das Gericht zieht in Erwägung: 1.
1.1
Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über
die
Invalidenversicherung
(IVG)
sowie
der
Verordnung
über
die
Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten. Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1.
Januar
2022.
Entsprechend
den
allgemeinen
intertemporalrechtlichen
Grund sätzen (vgl. BGE
144 V 210 E.
4.3.1) ist nach der bis zum 31.
Dezember 2021 geltenden
Rechtslage
zu
beurteilen,
ob
bis
zu
diesem
Zeitpunkt
ein
Rentenanspruch entstanden ist. Steht ein erst nach dem 1.
Januar 2022 entstandener Rentenanspruch zur Diskussion, findet darauf das seit diesem Zeitpunkt geltende Recht Anwendung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_452/2023 vom 24.
Januar 2024 E.
3.2.1 mit Hinweisen).
Auf Grund der im Oktober 2020 anhängig gemachten Anmeldung bei der Invalidenversicherung könnten allfällige Leistungen frühestens ab April 2021 ausgerichtet werden (vgl. Art.
29 Abs.
1 IVG). In dieser übergangsrechtlichen Konstellation ist die bis 31.
Dezember 2021 gültig gewesene Rechtslage massgebend, die im Folgenden soweit nichts anderes vermerkt ist jeweils in dieser Version wiedergegeben, zitiert und angewendet wird. 1.2
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise
Erwerbsunfähigkeit
(Art.
8
Abs.
1
ATSG).
Erwerbsunfähigkeit
ist
der
durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs.
2 ATSG). 1.3
Rechtsprechungsgemäss liegt regelmässig keine versicherte Gesundheitsschädigung
vor,
soweit
die
Leistungseinschränkung
auf
Aggravation
oder
einer
ähnlichen Erscheinung
beruht.
Hinweise
auf
solche
und
andere
Äusserungen
eines
sekundären
Krankheitsgewinns
ergeben
sich
namentlich,
wenn:
eine
erhebliche
Diskrepanz zwischen den geschilderten Schmerzen und dem gezeigten Verhalten oder der Anamnese besteht; intensive Schmerzen angegeben werden, deren Charakterisierung
jedoch
vage
bleibt;
keine
medizinische
Behandlung
und
Therapie
in
Anspruch genommen
wird;
demonstrativ
vorgetragene
Klagen
auf
den
Sachverständigen
unglaubwürdig wirken; schwere Einschränkungen im Alltag behauptet werden, das psychosoziale Umfeld jedoch weitgehend intakt ist. Nicht per se auf Aggravation weist blosses verdeutlichendes Verhalten hin (BGE
141 V 281 E.
2.2.1, 131 V 49 E.
1.2, je mit Hinweisen). Wann ein verdeutlichendes Verhalten (nur) verdeutlichend und unter welchen Voraussetzungen die Grenze zur Aggravation und vergleichbaren leistungshindernden Konstellationen überschritten ist, bedarf einer einzelfallbezogenen, sorgfältigen Prüfung auf einer möglichst breiten Beobachtungsbasis auch in zeitlicher Hinsicht (Urteil des Bundesgerichts 8C_165/2021 vom 2. Juli 2021 E. 4.2.1 mit Hinweisen).
Besteht im Einzelfall Klarheit darüber, dass solche Ausschlussgründe die Annahme einer Gesundheitsbeeinträchtigung verbieten, so besteht von vornherein keine Grundlage für eine Invalidenrente, selbst wenn die klassifikatorischen Merkmale einer Störung gegeben sein sollten (vgl. Art.
7 Abs.
2 erster Satz ATSG). Soweit die betreffenden Anzeichen neben einer ausgewiesenen verselbständigten Gesundheitsschädigung auftreten, sind deren Auswirkungen derweil im Umfang der Aggravation zu bereinigen (BGE
141 V 281 E.
2.2.2, Urteil des Bundesgerichts 8C_165/2021 vom 2. Juli 2021 E. 4.2.1 mit Hinweisen).
Steht
fest,
dass
eine
anspruchsausschliessende
Aggravation
oder
ähnliche
Konstellation im Sinne der Rechtsprechung gegeben ist, erübrigt sich die Durchführung eines strukturierten Beweisverfahrens nach BGE 141 V 281 (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_520/2019 vom 22. Oktober 2019 E. 6.1 und 9C_371/2019 vom 7. Oktober 2019 E. 5.1.2). 1. 4
Den
von
Versicherungsträgern
im
Verfahren
nach
Art.
44
ATSG
eingeholten,
den
A n forderungen
der
Rechtsprechung
entsprechenden
Gutachten
externer
Spezialärzte
(sog.
Administrativgutachten)
ist
Beweiskraft
zuzuerkennen,
solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE
137 V 210 E.
1.3.4, 135 V 465 E.
4.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_77/2021 vom 20. April 2021 E. 3 m.w.H .). 1. 5
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE
134 V 231 E.
5.1, 125 V 351 E.
3a mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 9C_16/2025 vom 24. April 2025 E. 4.3.1). 2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin hielt im angefochtenen Entscheid (Urk. 2) fest, gemäss der medizinischen Untersuchung sei die Beschwerdeschilderung der Beschwerdeführerin nicht plausibel und nicht konsistent gewesen. In allen Fachdisziplinen hätten erhebliche Inkonsistenzen und Diskrepanzen bestanden (S. 1 und 2 oben). Eine glaubhafte funktionelle Leistungseinschränkung sei nicht nachvollziehbar gewesen. Es liege keine gesundheitliche Einschränkung vor, die sich dauerhaft auf die Arbeitsfähigkeit auswirke (S. 2). 2.2
Die
Beschwerdeführerin
brachte
dagegen
in
der
Beschwerde schrift
vom
14.
Oktober 2025 (Urk. 1) zusammengefasst vor, auf das polydisziplinäre Gutachten könne nicht
abgestellt
werden,
da
die
psychiatrische
Teilgutachterin
die
Fragen
zur
Dia gnose und zur Arbeitsfähigkeit nicht beantwortet habe. Indem die Beschwerdegegnerin den Leistungsanspruch dennoch mit Verweis auf Inkonsistenzen und Diskrepanzen ablehne, verletze sie den Untersuchungsgrundsatz (S. 7). Der behandelnde Psychologe widerspreche den Angaben im Gutachten bezüglich Selbstpflege und Arbeitsfähigkeit und empfehle daher eine Wiederholung des psychiatrischen Gutachtens (S. 8). Weiter habe er den Eindruck, die Einschätzung der psychiatrische n Gutachterin beruhe auf den früher erstatteten Gutachten, weshalb ihr Gutachten nicht unabhängig erstellt worden sei . Insgesamt sei das psychiatrische Teilgutachten nicht beweiswertig, weshalb ein Gerichtsgutachten in Auftrag zu geben oder d ie Beschwerdegegnerin zu einem neuen Gutachten (im Einigungsverfahren) zu verpflichten sei (S. 9). 2.3
Strittig und zu prüfe n ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Leistungen der Invalidenversicherung und dabei insbesondere, ob eine invalidisierende gesundheitliche Beeinträchtigung vorliegt . 3. 3.1
Der behandelnde Arzt Dr. med. Z.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, berichtete am 27. Juni 2020 (Urk. 10/12/29-31) über eine schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F32.2; S. 1) und stellte eine vollständige Arbeitsunfähigkeit in sämtlichen Tätigkeiten fest (S. 3). 3.2
Dr. med. A.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, diagnostizierte in seinem im Auftrag der Krankentaggeldversicherung erstellten Gutachten vom 9. November 2020 (Urk. 10/23/18-51) einen Zustand nach Anpassungsstörung mit gemischter Störung von Gefühlen und Sozialverhalten (ICD-10 F43.25) nach erhaltener Kündigung im März 2020, gegenwärtig mit leichte n affektive n Residualsymptome n,
sowie einen Persönlichkeitsakzent (ICD-10 Z73.1) mit anan D .___ isch -perfektionistischen und kränkenden Anteilen (S. 27 Ziffer 4) . Eine schwere depressive Episode (ICD-10 F32.2) werde durch die Befundangaben nicht gestützt und eine entsprechende ICD- Kriterienprüfung sei den Akten nicht zu entnehmen (S. 28 Ziffer 4.2). In der angestammten und gleichzeitig angepassten Tätigkeit lasse sich keine massgebliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit begründen (S. 28 Ziff . 5 ad 5.2). 3 . 3
Dem Kurzaustrittsbericht der Ärzte der B.___ (B.___) vom
11. Dezember 2020 (Urk. 10/23/78-80) nach dem stationären Aufenthalt der Beschwerdeführerin vom 18. bis 25. November 2020 war als Diagnose eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1), zu entnehmen (S.
1). Die behandelnden Fachpersonen attestierten eine Arbeitsunfähigkeit bis zum 29. November 2020 (S. 2).
3. 4
Am 25. Februar 2021 (Urk. 10/29) berichteten die behandelnden Ther a piepersonen der C.___ AG (C.___) über eine rezidivierende depressive Störung (ICD-10 F33.2), gegenwärtig schwergradige Episode ohne psychotische Symptome sowie eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1), welche Diagnosen Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit hätten (S. 3 Ziff . 2.5) . Bei Fortsetzung der psychotherapeutischen und psychopharmakologischen Behandlung sei von einem positiven Behandlungsergebnis und einer Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit im früheren Pensum auszugehen (S. 3 Ziff .
2.7). Die Beschwerdeführerin sei aktuell in der Haushaltführung und Kinderbetreuung eingeschränkt, weshalb noch keine Arbeitsfähigkeit gegeben sei (S. 4 Ziff . 3.4). 3. 5
Die
Therapiepersonen
der
B.___
stellten
mit
Bericht
vom
17.
November
2021
(Urk. 10/48) die Diagnosen rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F33.2), und Persönlichkeitsakzentuierung (ICD-10 Z73), Differentialdiagnose: Kombinierte Persönlichkeitsstörung mit histrionischen, narzisstischen und perfektionistischen Anteilen (ICD-10 F61.0) . Die Beschwerdeführerin sei vom 10. Juni bis 25. August 2021 in tagesklinischer
Behandlung
gewesen
(S.
1 -2).
Der
Einstieg
in
die
Gruppentherapien habe
sich
äusserst
schwierig
gestaltet.
Die
Beschwerdeführerin
habe
aufgrund
starker Erschöpfungssymptome wie Schwindel, Müdigkeit, Konzentrationsschwierigkeiten grosse Mühe bekundet, an d en Therapien teilzunehmen und sich auf die Inhalte einzulassen. Im Kontakt und bei Interaktion in der Gruppe habe sich die Beschwerdeführerin theatralisch leidend und kaum belastbar gezeigt und sich dabei im Affekt kaum schwingungsfähig und stark verflacht präsentiert. Die Einzelgespräche habe sie als stützend
und entlastend empfunden. Die Konfrontation mit ihren Vermeidungsstrategien habe jedoch eine therapeutische Herausforderung dargestellt. Die Beschwerdeführerin habe sich überfordert und teilweise vom Behandlungsteam missverstanden gefühlt, sei gekränkt gewesen und habe darauf aversiv und abwertend reagiert . Das Durchsetzen der eigenen Bedürfnisse habe wiederholt im Zentrum gestanden. Sie habe sich mit Nachdruck für ihren Leistungsanspruch bei der Krankentaggeldversicherung und für die Organisation von finanzieller Unterstützung in der Zusammenarbeit mit dem internen Sozialdienst eingesetzt. Bei Austritt habe die Beschwerdeführerin angegeben, die verordnete Dosis von 10mg Escitalopram nicht einzunehmen, sondern lediglich 5 mg (S. 3). S ie sei nach der Behandlung in der Tagesklinik vom 10. Juni bis 25. August 2021 in kaum verbessertem Zustand nach Hause entlassen worden (S. 4).
3. 6
Mit Schreiben vom 15. Februar 2023 (Urk. 10/72) stellte Dr. D.___, Fachpsychologin für Neuropsychologie FSP, zu h anden der auftraggebenden Beschwerdegegnerin fest, eine neuropsychologische Untersuchung der Beschwerdeführerin sei nicht möglich gewesen. Sie sei bereits am Empfang zusammengesackt, habe geweint und stark gezittert und nur leise mit überwiegend geschlossenen Augen Auskunft gegeben . Ein neuer Untersuchungsversuch sei erst nach Bestätigung der Untersuchungsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht empfehlenswert . 3. 7
Am
22.
Februar
2023
erstattete
Dr.
med.
E.___,
Facharzt
für
Psychiatrie
und Psychotherapie, sein Gutachten zuhanden der Beschwerdegegnerin (Urk. 10/74). Die Anamnese habe nicht vollständig erfragt werden können, da die Beschwerdeführerin den Abbruch der Exploration gewünscht habe (S. 29 ff.). Sie sei - wie vor der neuropsychologischen Untersuchung - vor Beginn der Exploration kollabiert, wofür weder aus psychiatrischer noch aus somatischer Sicht eine medizinische Erklärung vorhanden sei. Die Laboruntersuchung habe gezeigt, dass die verordneten Antidepressiva nicht eingenommen würden (S. 37, S. 39). Es habe nicht plausibel gewirkt, dass die Beschwerdeführerin bei der ersten Aufklärung völlig abwesend gewirkt habe und dann plötzlich beim zweiten Anlauf orientiert gewesen sei und genau gewusst habe, um welche Untersuchung es sich handle. Auch habe die Müdigkeit, die sie zu Beginn der Exploration angegeben habe, nicht dazu gepasst, dass sie die anfänglichen Fragen nach ihrem Gesundheitszustand sehr detailliert und mit rascher Antwortlatenz habe beantworten können. Als sie auf eine Pause gedrängt habe, sei deutlich der Eindruck entstanden, dass sie dies nicht
wegen
Erschöpfung
getan
habe,
sondern
weil
ihr
die
Untersuchungssituation unangenehm gewesen sei (S. 40). Er stellte aufgrund der anzunehmenden Aggravationstendenzen keine Diagnosen (S. 44 Ziff . 6.3) und hielt fest, dass die Beschwerdeführerin in der bisherigen Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig sei. Die Arbeitsfähigkeit im Zeitraum von 2020 bis zu r aktuellen Begutachtung sei nicht beurteilbar, da keine fachärztlichen Dokumente vorlägen, die den Zustand plausibel beurteilen würden (S. 45 Ziff . 8). 3. 8
Mit schriftlicher Intervention vom 7. September 2023 (Urk. 10/96) stellte der behandelnde Psychotherapeut bei der C.___, Dr. phil. F.___, verschiedene Bedingungen für eine zukünftige Begutachtung, um einer weiteren Dekompensation der Beschwerdeführerin vorzubeugen. Die Beschwerdegegnerin teilte in mindestens teilweiser Beachtung der Bedingungen am 16. April 2024 mit, dass eine neuropsychologische und eine psychiatrische Begutachtung notwendig sei (Urk. 10/103).
Die psychiatrische Gutachterin Dr. med. G.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, informierte die Beschwerdegegnerin mit E -M ail vom 10.
Juni
2024
(Urk.
10/118/2)
darüber,
dass
die
Beschwerdeführerin
in
einem
enorm schlechten körperlichen Zustand sei und sie die laufende erste Untersuchung wohl bald würde abbrechen müssen . Es gebe starke Hinweise auf eine Erkrankung aus dem somatoformen Kreis. Da die Beschwerdeführerin bisher noch nicht somatisch abgeklärt worden sei, sei mindestens ein orthopädisches Konsil ium erforderlich . Um
ein
adäquates
Gutachten
erstellen
zu
können,
seien
noch
mehrere
Termine
mit mehrwöchigem Abstand nötig. Mit später verschickte r E -M ail teilte Dr. G.___ den Abbruch der Exploration nach zwei Stunden mit (Urk. 10/118/1).
Dr. H.___, Fachpsychologin für Neuropsychologie FSP, konnte in ihrem Gutachten vom 2. Juli 2024 (Urk. 10/124) keine Diagnose stellen (S. 8 Ziff . 6.3). Die Beschwerdeführerin sei so mit sich selbst beschäftigt gewesen, dass eine sachliche neuropsychologische Untersuchung nicht möglich gewesen sei und die Testergebnisse nicht interpretierbar seien. Es solle ein polydisziplinäres Gutachten erstellt werden, um somatische Ursachen auszuschliessen, auch ein MR T des Kopf s
sei zu empfehlen (S. 7). Das Verhalten der Beschwerdeführerin könne nicht als Aggravationsverhalten interpretiert werden. Es sei konsistent mit dem Brief des Ehemannes (Urk. 10/43/428-430), den dieser am 15. April 2021 an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin geschrieben habe (S. 8 Ziff. 6.2).
Dr. G.___ erstattete ihr Gutachten am 9. Juli 2024 (Urk. 10/126) .
Sie habe keine adäquate Exploration durchführen können, da die Beschwerdeführerin in immer kürzeren
Abständen
Pausen
benötigt
habe
und
sich
nicht
mehr
habe
konzentrieren können . Bei der Neuropsychologin habe sich die Exploration ähnlich gestaltet, weshalb die Beschwerdegegnerin entschieden habe, eine polydisziplinäre Begutachtung durchzuführen. Das aktuelle Gutachten sei dennoch, ohne zweite psychiatrische Exploration, abzuschliessen gewesen (S. 31). Zur Konsistenz und Plausibilität erklärte Dr. G.___, die Symptome und Beschwerdeschilderungen seien hinsichtlich der Aktenangaben, des Verlaufs und der Schilderung, respektive der Darbietung, während der Exploration schlüssig gewesen . Konsistenz könne bis zum Abbruch der Exploration angenommen werden. Die Plausibilität könne nicht beurteilt werden. Da nicht alle Symptome erfragt werden konnten, könne keine abschliessende Beurteilung der Diagnosen und Funktionseinschränkungen erfolgen (S. 39). Bis zum Abbruch der Exploration hätten sich keine Hinweise auf ein Aggravationsverhalten oder auf Simulation ergeben. Verdeutlichungstendenzen seien im Rahmen einer somatoform anmutenden Schmerzpräsentation vorhanden gewesen, diese könnten in ein somatoformes Krankheitsbild eingeordnet werden (S. 40 Ziff. 6.2.1). Die Gutachterin konnte mangels vollständiger Durchführung der Exploration keine Diagnosen erstellen (S. 40 Ziff. 6.3.1 und Ziff. 6.3.2) und keine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit vornehmen (S. 47-49 Ziff. 8.1 . und 8.2). 3. 9
Am 30. Juli 2024 teilte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit, dass eine
polydisziplinäre
Begutachtung
(Allgemeine/Innere
Medizin,
Psychiatrie,
Neuropsychologie, Orthopädie und Neurologie, gegebenenfalls inklusive Bildgebung) notwendig sei (Urk. 10/131). Die psychiatrische Teilgutachterin informierte die Beschwerdegegnerin mit E-Mail vom 14. Januar 2025 darüber, dass die Untersuchung habe abgebrochen werden müssen, da sich die Beschwerdeführerin weder an ihren Namen, noch an ihr Geburtsdatum noch an ihren letzte Arbeitgeber habe erinnern können. Es sei daher die neurologische Begutachtung abzuwarten, um ein schweres somatisches Leiden auszuschliessen (Urk. 10/145). Mit E-Mail vom 18. Februar 2025 informierte die Gutachterstelle I.___ AG (I.___) darüber, dass die neurologische Abklärung wegen Krankheit der Beschwerdeführerin nicht habe durchgeführt werden können. Sie sei erkältet und mit Gesichtsmaske erschienen. Auf Nachfrage habe sie angegeben, die Beschwerden bestünden schon länger, cir c a drei Monate. Ob sich die Beschwerdeführerin beim Hausarzt gemeldet hatte, habe nicht eruiert werden können (Urk. 10/153). 3.1 0
Das am 27. Januar 2025 durchgeführte MRI der LWS ergab ein en aktivierten, geringgradigen Morbus Baastrup sowie eine geringfügige, leicht aktivierte Spondylose Th11/12 link s und eine leichte Bandscheibendegeneration L4/5 und L5/S1. Es zeigte sich keine Neurokompression, jedoch eine leichte rechtskonvexe skoliotische Fehlhaltung bei Differentialdiagnose Skoliose am thorakolumbalen Übergang. Es gab kein en Anhalt für ossäre Veränderungen bei Verdacht auf tuberöse Hirnsklerose (Urk. 10/156). Im MRI des Schädels vom 27. Januar 2025 fanden sich mehrere kleine Tubera subependymal beidseits, gut vereinbar mit einer tuberösen Hirnsklerose. Im Ü brigen war der Befund unauffällig (Urk. 10/157). 3.1 1
Nachdem
die
Beschwerdeführerin
den
Termin
für
die
psychiatrische
Untersuchung am
11.
März
2025
zwei
Minuten
vor
dem
Beginn
unter
Weinen
und
Husten
abgesagt hatte (Urk. 10/159), konnte die Begutachtung nach schriftlichem Hinweis auf die Mitwirkungspflicht (Urk. 10/158/1) durchgeführt werden.
Am 19. Juni 2025 erstatteten
die
Fachärzte
der
I.___ ihr
polydisziplinäres
Gutachten
(Urk.
10/176). In
der
Konsensbeurteilung
(Urk.
10/176/1-26)
stellten
die
Gutachter
zur
K onsistenz und Plausibilität mehrere Inkonsistenzen, keine durchgehende Plausibilität (S. 16) und keine Validität der Aussagen der Beschwerdeführerin fest (S. 17 oben) . Es se i mindestens von Verdeutlichungstendenzen auszugehen und eine Aggravation, beziehungsweise eine Simulation könne nicht sicher ausgeschlossen werden. Eine versicherungsmedizinische Zuordnung der Diagnosen und Ermittlung der Invaliditätsrelevanz sei dennoch weitgehend möglich gewesen (S. 17 Ziff. 4.2.2).
D ie Gutachter konnten keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit stellen (S. 17 Ziff. 4.3.1). Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie (S. 17 -18 Ziff. 4.3.2): - Mitralinsuffizienz O-l. Grades - Aortenklappeninsuffizienz O-l. Grades - Trikuspidalinsuffizienz O-l. Grades - Leukozyturie
- Migräne ohne Aura - Chronifizierung infolge eines Analgetikaüberkonsums
- c hronische Insomnie - Verdacht auf narzisstische Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.8) mit - p hasenweise depressiven Einbrüchen nach Versagensereignissen oder Kränkungen - f raglichem
Konsum
von
Opiaten,
langjähriger
Verordnung
von
Temesta - a ktenanamnestisch depressive Erkrankung (ICD-10 F33) (kann nicht bestätigt werden) - a ktenanamnestisch p osttraumatische Belastungsstörung (ICD-10: F43.1) (kann nicht bestätigt werden).
Bei fehlenden IV -relevanten Diagnosen seien keine funktionellen Auswirkungen zu
diskutieren
(S.
18
Ziff.
4.3.3).
Aus
interdisziplinärer
Sicht
ergebe
sich
eine
Ges a mtarbeits un fähigkeit
von
0
%
in
der
angestammten
sowie
in
einer
Verweis tätigkeit (S. 19 Ziff. 4.5) bei einem umsetzbaren Rendement von 100 % (S. 20 Ziff.
4.6.2).
Es
sei
durchgehend
von
einer
vollen
Arbeitsfähigkeit
auszugehen
(S. 20 Ziff. 4.6.4).
Aus allgemein-internistischer Sicht sei festzuhalten, dass sich die Beschwerdeführerin hinsichtlich ihrer Arbeitsfähigkeit für endgradig eingeschränkt halte, aber dennoch in der Lage sei, die mit einer Ferienreise verbundenen Strapazen auf sich zu nehmen (S. 14). Aus rein orthopädischer Sicht sei auffällig, dass trotz der subjektiv als extrem empfundenen lumbalen Rückenschmerzen bisher nie eine radiologische Diagnostik erfolgt sei und der aktuell erhobene Befund nicht mit dem klinischen Befund korreliere, weshalb kaum von einer ausreichenden Konsistenz zwischen der Aktenlage mit Vorbefunden, den eigenen Angaben und dem somatischen Befund ausgegangen werden könne. Auf neurologischem Fachgebiet sei eine deutliche Diskrepanz zwischen dem Schweregrad der geschilderten Beschwerden und dem weitgehend unauffälligen Neurostatus zu erwähnen . Aus rein neuropsychologischer Sicht sei die geltend gemachte Gedächtnisstörung im Beschwerdevalidierungstest weder plausibel noch nachvollziehbar und entspreche keiner neuropsychologischen Störung. Die Beschwerdeführerin sei zeitlich und örtlich vollständig orientiert, könne spontan präzise Angaben bezüglich ihrer Medikamente machen und könne sich den Namen der Referentin merken. Die erhaltenen Befunde der formalisierten Beschwerdeerhebung sprächen dafür, dass sie mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit gezielt danebengeraten habe. Mithin sei nachgewiesen, dass falsche Antworten gezielt und bewusst ausgewählt worden seien, um eine Gedächtnisstörung vorzutäuschen (S. 15).
Hinsichtlich der tuberösen Hirnsklerose hielt die neuropsychologische Gutachterin fest, dass aus der Anamnese kaum Hinweise auf einen kausalen Zusammenhang dieser Diagnose mit den geltend gemachten Beeinträchtigungen bestünden. Auch die aktuell hochauffälligen Befunde der Beschwerdevalidierung liessen sich dadurch nicht erklären, insbesondere liessen sich die Befunde nicht konsistent mit Spontanangaben der Beschwerdeführerin vereinbaren (Urk. 10/176/168). Der neurologische Gutachter führte dazu aus, die bildgebenden Befunde erinnerten an eine tuberöse Sklerose. Die dazu zugehörigen Symptome seien bei der Beschwerdeführerin eindeutig nicht vorhanden, da es dabei typischerweise bereits im Kindesalter zu Symptomen wie Epilepsie, multiplen Angiofibromen im Gesicht und geistiger Retardierung komme. Die psychiatrischen Auffälligkeiten der Beschwerdeführerin liessen sich durch den MRI-Befund nicht erklären (Urk. 10/176/145).
Psychische
Symptome
und
Beschwerden
würden
immer
in
derselben
Art
vorgebracht
und
bei
jeder
Gelegenheit
wiederholt.
Die
Beschwerdeführerin
habe
ausnahmslos alle Symptome einer Depression aufgezählt und dabei laut geheult.
Dabei
würden
oft
auch
Fachausdrücke
verwendet.
Nachgefragt,
was
die
Beschwerdeführerin darunter verstehe, werde die Antwort verweigert. Symptome würden bei
genauer
Nachfrage
auch
wieder
verneint
und
gewisse
Symptomkonstellationen seien a priori nicht plausibel (Konsensbeurteilung, S. 15). Die Beschwerdeführerin habe explizit angegeben, die Psychopharmaka immer einzunehmen. Beim Termin im Januar 2025 hätten die Medikamente jedoch im Blut nicht nachgewiesen werden können. Ebenso werde verneint, dass ausser Paracetamol andere Schmerzmedikamente eingenommen werden, jedoch sei das Screening für Opiate positiv gewesen.
Weiter
habe
die
Beschwerdeführerin
angegeben,
sich
nicht
mehr
zu
pflegen,
immer
alleine
im
Zimmer
zu
sein
und
auch
keinen
Kontakt
zu
den
im
gleichen Haushalt
lebenden
Familienmitgliedern
zu
haben.
Gleichzeitig
sei
aber
aufgefallen,
dass
sie
gekonnt
geschminkt
und
ihre
Lippen
aufgespritzt
seien.
Darauf
angesprochen, habe sie äusserst aggressiv reagiert. Das Gedächtnis sei einmal gut, dann werde wieder behauptet, sich nicht zu erinnern. Zu Traumata würden immer wieder andere Angaben gemacht. Die gezeigte psychiatrische Symptomatik sowie die spontanen Angaben der Beschwerdeführerin wirkten schon rein klinisch grotesk überzeichnet und wenig plausibel, ihre Angaben seien nicht valide . Was konstant beobachtet werden könne, sei eine stark erhöhte Kränkbarkeit (S. 16). 3.1 2
Dr.
med.
Markus
Deutschmann,
Facharzt
für
Psychiatrie
und
Psychotherapie
(RAD), hielt
am
23.
Juni
2025
fest,
das
I.___ -Gutachten
erfülle
die
formalen
Qualitätskriterien, sei nachvollziehbar und in seinen medizi ni schen Schlussfolgerungen plausibel. Alle Gutachter kämen zum Schluss, dass die Schilderungen der Beschwerdeführerin weder plausibel, konsistent noch valide seien. Ein Auszug aus der neuropsychologischen Einschätzung schildere Folgendes: «Die Kooperation und Leistungsanstrengung sind eingeschränkt und eine valide neuropsychologische Untersuchung nicht möglich. Die erhaltenen Befunde der formalisierten Beschwerdeschilderung spr e chen dafür, dass nach mathematischer Berechnung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit von der Explorandin in diesem Verfahren
gezielt
danebengeraten
wird,
das
heisst,
es
kann
nachgewiesen
werden,
dass falsche
Antworten
gezielt
bewusst
ausgewählt
werden,
um
eine
Gedächtnisstörung vorzutäuschen». Darüber hinaus ergäben sich in allen explorierten Fachdisziplinen erhebliche Inkonsistenzen und Diskrepanzen, welche über mehrere Seiten hinweg in der Konsensbeurteilung aufgelistet seien. Zudem kämen alle Gutachter zum Schluss, dass die vorgetragenen Beschwerden keine glaubhaften funktionellen Leistungseinschränkungen begründeten und eine vollständige Arbeitsfähigkeit vorliege. Daher seien, auch nach multiplen Versuchen der Abklärung, keine verlässlichen Aussagen über die funktionellen Leistungseinschränkungen der Beschwerdeführerin möglich (Urk. 10/181/9). 3.1 3
Die
behandelnden
Fachpersonen
der
C.___
berichteten
am
27.
August
2025
(Urk. 10/189) über eine re z i d ivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F33.2), und eine posttraumatische Belastungsstörung
(S.
2
Ziff.
2).
Es
bestehe
seit
dem
27.
April
2020
eine
vollständige Arbeitsunfähigkeit (S. 2 Ziff. 2- 3). Zum I.___ -Gutachten sei festzuhalten, dass sich die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Begutachtung in einer sehr krisenhaften Situation befunden haben müsse, in welcher sie nicht mehr Auskunft über Gegebenheiten wie zu ihrer Familie habe geben können. Sie habe sich also auch in einem anderen Zustand wie in den mehrjährigen Therapiesitzungen befunden. Es
sei
deshalb
fraglich,
ob
sie
in
diesem
Zustand
überhaupt
habe
begutachtet
werden können (S. 2 Ziff. 5). Das Erscheinungsbild in den Therapiesitzungen decke sich nicht mit dem im Gutachten beschriebenen Eindruck (S. 3 Ziff. 6.4). Wegen der Krisensituation und zur Verbesserung des psychischen Zustandes werde ein teilstationärer Aufenthalt in einer psychiatrischen Klinik diskutiert (S. 3 Ziff. 6). 3.1 4
RAD-Arzt Dr. Deutschmann hielt in der Stellungnahme vom 15. September 2025 (Urk.
10/193/2-3) fest, der Arztbericht der Therapeuten der C.___ vom 27. August 2025 (vorstehend E. 3.1 3) überzeuge nicht, da mit einem psychologischen Ausnahmezustand argumentiert werde, der in keinerlei Hinsicht plausibel die nichtauthentische Beschwerdeschilderung der Beschwerdeführerin erkläre . Es sei daher an der RAD-Stellungnahme vom 23. Juni 2025 (vorstehend E. 3.1 2) festzuhalten und weiterhin auf das Gutachten vom 19. Juni 2025 (vorstehend E. 3.1 1) abzustellen. 3.1 5
Am 21. Oktober 2025 bestätigten die Ärztinnen der B.___, Akutpsychiatrie für Erwachsene (Urk. 10/197), den Eintritt der Beschwerdeführerin in die akutstationäre Behandlung.
Es
sei
eine
depressive
Symptomatik
bekannt,
die
ursprünglich
im
Zusammenhang
mit
dem
Verlust
der
Arbeitsstelle
ausgelöst
worden
sei.
Die
Beschwer deführerin
leide
unter
einer
ausgeprägten
depressiven
Verstimmung,
begleitet
von suizidalen Gedanken, Antriebsarmut, fehlender Zukunftsperspektive sowie intensiven Schamgefühlen im Zusammenhang mit ihrem Krankheitszustand. Zudem habe sie über ausgeprägte Schlafstörungen infolge wiederkehrender Albträume, die sich auf frühere Mobbingerfahrungen beziehen, berichtet. Weiterhin klage sie über starke Rückenschmerzen und ein generalisiertes Schwächegefühl ohne bekannte organische Befunde, welche sie in ihrer Mobilität deutlich einschränkten. 4. 4.1
In medizinischer Hinsicht basiert die Beurteilung der Beschwerdegegnerin hauptsächlich auf dem I.___ -Gutachten vom 19. Juni 2025 (vorstehend E. 3.1 1) . Rechtsprechungsgemäss kommt diesem, im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten Gutachten voller Beweiswert zu, wenn nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (vgl. E. 1. 4).
Das I.___ -Gutachten beruht auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen, wurde in Kenntnis der und in Auseinandersetzung mit den Vorakten erstattet, berücksichtigt die geklagten Beschwerden und setzt sich mit diesen sowie dem Verhalten der Beschwerdeführerin auseinander . D ie Gutachter verfügen zudem über die notwendigen fachlichen Qualifikationen. In der Konsensbeurteilung (Urk. 10/17 6 /1-26) kamen die Gutachter im Rahmen der Konsistenzprüfung zum Schluss,
dass
in
sämtlichen
Fachuntersuchungen
Inkonsistenzen,
keine
Plausibilität
und
keine
Validität
der
Angaben,
respektive
des
Verhaltens
der
Beschwerdeführerin vorl ag en (S. 14-16). Der Gutachter für Allgemeine Innere Medizin wies auf eine
Inkonsistenz
zwischen
der
subjektiv
empfundenen
vollständigen
Arbeitsunfä higkeit
und
der
Reisetätigkeit
hin
(S.
14
unten).
Wie
der
orthopädische
Teilgutachter überzeugend festhielt, war der radiologischen Diagnostik trotz der subjektiv von
der
Beschwerdeführerin
als
extrem
empfundenen
lumbalen
Rückenschmerzen kein
korrelierender
klinischer
Befund
zu
entnehmen
(S.
15
oben).
Auch
der
neurologische
Gutachter
erwähnte
eine
deutliche
Diskrepanz
zwischen
dem
Schweregrad der geschilderten Beschwerden und dem weitgehend unauffälligen Neurostatus und verwies auf die trotz den g eklagten schweren Rückenschmerzen fehlenden ärztlichen Abklärungen (Urk. 10/176/15). In der neuropsychologischen Untersuchung
fand
die
Gutachterin
eine
Einschränkung
in
der
Kooperation
und
Leistungsanstrengung. Die Befunde der Beschwerdevalidierung konnten mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nachweisen, dass die Beschwerdeführerin gezielt falsche
Antworten
auswählte,
um
eine
Gedächtnisstörung
vorzutäuschen.
Die
psychiatrische Gutachterin hielt fest, dass die psychischen Symptome und Beschwerden
immer
in
derselben
Art
vorgebracht
und
bei
jeder
Gelegenheit
wiederholt
worden waren. Die Beschwerdeführerin zählte alle Symptome einer Depression auf, weinte
und
heulte
dabei
laut.
Auf
konkrete
Nachfrage
verweigerte
die
Beschwerdeführerin die Antwort. Sie verneinte zudem die Symptome, wenn die Gutachterin nachfragte oder kontrollieren wollte. Gewisse Symptomkonstellationen waren für die
Gutachterin
a
priori
nicht
plausibel.
Die
Beschwerdeführerin
gab
wiederholt
an, sie schäme sich so sehr für ihren Zustand und ihre psychischen Defizite (S. 15). Trotz
zweimaliger
Bestätigung
der
Einnahme
der
Psychopharmaka
durch
die
Beschwerdeführerin
konnten
die
Medikamente
nicht
im
Blut
nachgewiesen
werden, was auf einen fehlenden Leidensdruck schliessen lässt (BGE 140 V 260 E.
3.3.3;
Urteile
8C_73/2020
vom
7.
Mai
2020
E.
7.1.3,
8C_134/2019
vom
27.
Juni
2019
E.
4.2,
9C_490/2018
vom
9.
Oktober
2018
E.
6.4.2
und
8C_924/2014 vom 2. April 2015 E. 4.2). Die Beschwerdeführerin verneinte weiter die Einnahme anderer
Schmerzmittel
–
das
Screening
für
Opiate
war
im
Januar
2025
aber
positiv. Auch bezüglich Selbstpflege und sozialen Rückzug waren die Aussagen der Beschwerdeführerin
inkonsistent
zum
gezeigten
Erscheinungsbild
(Urk.
10/176/204). Dies
widerspricht
auch
den
vom
Ehemann
im
Schreiben
vom
21.
April
2021
(Urk. 10/43/428-430) gemachten Angaben. Auch bezüglich des Gedächtnisses fand die psychiatrische Gutachterin Diskrepanzen – einmal war das Gedächtnis gut und die Angaben wurden ohne Probleme gemacht, dann wieder behauptete die Beschwerdeführerin auch bei nicht belastenden Themen, sich nicht zu erinnern. Die Angaben zu Traumata waren unzuverlässig und widersprachen den vorgängig gemachten. Die gezeigte Symptomatik wirkte auf die psychiatrische Gutachterin klinisch grotesk überzeichnet und wenig plausibel. Bestätigt wurde dies durch die Resultate der Self-Report Symptom Inventory -Testung. Das Einzige, was sich für die Gutachterin konsistent beobachten liess, war die stark erhöhte Kränkbarkeit (S. 16). Zu erwähnen ist, dass die Beschwerdeführerin in der Beschwerdeschrift nicht ausdrücklich geltend macht, die Inkonsistenzen und Diskrepanzen seien zu Unrecht festgestellt worden.
Zusammenfassend wurden im I.___ - Gutachten somit nachvollziehbare Inkonsistenzen und erhebliche Diskrepanzen zwischen den geschilderten Beschwerden und Einschränkungen einerseits und dem gezeigten Verhalten andererseits beschrieben. Angesichts dessen ist die Grenze zur Aggravation unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Vorabklärungen (vorstehend E. 3.2 und E. 3.6-3.8) mit überwiegender Wahrscheinlichkeit überschritten (vgl. dazu nachfolgend E. 4.4) . Da die Gutachter keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit stellen konnten, war auch die Frage nach dem Umfang der Arbeitsfähigkeit hinfällig. Dies führt zum Ergebnis, dass ein erhebliches psychisches Krankheitsgeschehen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nicht mit ausreichender Wahrscheinlichkeit festgestellt werden konnte. Diese Beweislosigkeit geht zu Lasten der Beschwerdeführerin (vgl. BGE 138 V 218 E. 6; Urteil 8C_2/2022 vom 4. Juli 2022 E. 6.4; siehe auch Urteil 8C_48/2024 17. September 2024 E. 7.2.7).
Dass ein medizinischer Gutachter allfällige Anzeichen für Simulation oder Aggravation erwähnt und diese bei der Diagnosestellung berücksichtigt, gehört entgegen dem Einwand der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 7 Ziff. 19) zu seiner Aufgabe als Sachverständigem (Urteil des Bundesgerichts 8C_743/2011 vom 20. Dezember 2011 E. 2.4.2) und ist daher nicht zu monieren. 4.2
Die Beschwerdeführerin bringt vor, dem I.___ -Gutachten komme kein Beweiswert zu, da der behandelnde Psycho therapeut
der C.___,
Dr. phil. F.___,
in seinem Bericht vom 27. August 2025 (vorstehend E. 3.1 3) im Gegensatz zur psychiatrischen I.___ - Gutachterin festhalte, dass wegen der Krisensituation ein teilstationärer Aufenthalt der Beschwerdeführerin geprüft werde. Dies sei im Gutachten nicht berücksichtigt worden (Urk. 1 S. 9 Ziff. 25).
Nach ständiger Rechtsprechung beurteilt das Sozialversicherungsgericht die Gesetzmässigkeit der Verwaltungsverfügungen beziehungsweise der Einspracheentscheide in der Regel nach dem Sachverhalt, der zur Zeit des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens gegeben war. Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE
130 V 138 E.
2.1 mit Hinweis). Jedoch sind Tatsachen, die sich erst später verwirklichen, insoweit zu berücksichtigen, als sie mit dem Streitgegenstand in engem Sachzusammenhang stehen und geeignet sind, die Beurteilung im Zeitpunkt des Erlasses der Verwaltungsverfügung beziehungsweise des Einspracheentscheides zu beeinflussen (BGE
121 V 362 E.
1b, 99 V 98 E.
4; Urteil des Bundesgerichts 8C_95/2017 vom 15. Mai 2017 E. 5.1 m.w.H .).
Gemäss Bestätigung der Ärztinnen der B.___ (vorstehend E. 3.1 5) trat die Beschwerdeführerin am 16. Oktober 2025,
also nach Erlass des I.___ -Gutachtens vom
19.
Juni
2025
und
auch
nach
Erlass
der
angefochtenen
Verfügung
vom
22. September 2025,
aufgrund einer akuten Suizidalität in einen stationären Aufenthalt bei der B.___ ein . Die Ärztinnen verwiesen auf eine bereits bekannte depressive Symptomatik, ausgelöst durch den Verlust der Arbeitsstelle vor vier Jahren. Weiter gaben sie die subjektiven, von der Beschwerdeführerin geschilderten Beschwerden und Leiden wieder (Urk. 10/197). Sie äusserten sich jedoch in keiner Weise zu den gutachterlich von sämtlichen Fachgutachtern festgestellten Inkonsistenzen der Beschwerdeführerin . Die Bestätigung stellt zudem keinen Arztbericht im Rechtssinn (vorstehend E. 1.5) dar. Die se
Feststellungen
vermögen die Beurteilung in der angefochtenen Verfügung somit nicht zu beeinflussen und die Bestätigung vom 21. Oktober 2025 ist im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht zu berücksichtigen. 4.3
Bezüglich d er divergierenden Erkenntnisse
des
behandelnden Psychotherapeuten der C.___, Dr. phil.
F.___ (vorstehend E. 3.4 und E. 3. 13),
und de n
I.___ -Gutachte r n ist die Erfahrungstatsache zu beachten, dass behandelnde Fach personen im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen mitunter eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (Urteil des Bundesgerichts 8C_260/2012
vom
27.
Juni
2012
E.
3.3.2;
BGE
135
V
465
E.
4.5).
Die
unterschiedli che
Natur
von
Behandlungsauftrag
der
therapeutisch
tätigen
(Fach-)Person
einerseits und dem Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizinischen Experten anderseits (BGE 124 I 170 E. 4) lässt es nicht zu, ein Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräfte, zu anderslautenden Einschätzungen gelangen. Zudem fehlt es Dr. phil. F.___ an der erforderlichen fachärztlichen Qualifikation, denn f ür die verlässliche Beurteilung des psychischen Gesundheitszustandes und seiner Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit sind in der Regel psychiatri sche Fachärzte beizuziehen (BGE 130 V 352 E. 2.2.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_989/2010 vom 16. Februar 2011 E. 4.4.2 mit weiteren Hinweisen; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_880/2015 vom 30. März 2016 E. 4.2.4). Dr. phil. F.___ vermochte darüber hinaus die massiven Inkonsistenzen nicht schlüssig zu erklären . Dr. phil. F.___
diagnostizierte des Weiteren mit Bericht vom 27. August 2025 (E. 3.13, Urk. 10/189) erneut eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwergradige Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F33.2), und eine posttraumatische
Belastungsstörung
(ICD-10
F43.1).
Der
psychopathologische
Befund
(Urk.
10/189/1
Ziff.
1)
stützte
sich
weitgehend
auf
die
subjektiven
Äusserungen
der
Beschwerdeführerin,
die
Diagnoseerstellung
erfolgte
ohne
Abgleich
von
ob jektivierten
Befunden
mit
den
anerkannten
Diagnosemanuals
(Urk.
10/189/2
Ziff.
2) und die attestierte vollständige Arbeitsunfähigkeit seit dem 16. September 2021 blieb unbe gründet (Urk. 10/189/2 Ziff. 4). Aus dem Bericht vom 27. August 2025 ergeben sich somit keine Aspekte, die bei der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind, weshalb er am Beweiswert des I.___ -Gutachtens nichts zu ändern vermag. 4. 4
Weiter wendet die Beschwerdeführerin ein, die I.___ - Gutachter seien äusserst stark durch die Ergebnisse der früheren Begutachtung beeinflusst worden, sodass das
Gutachten
nicht
als
unabhängig
bezeichnet
werden
könne
(Urk.
1
S.
9
Ziff.
26). Damit
einem
von
Versicherungsträgern
im
Verfahren
nach
Art.
44
ATSG
eingeholten Gutachten voller Beweiswert zuerkannt werden kann, muss es in Kenntnis der systematisch erschlossenen Vorakten erstellt worden sein, eigene Erhebungen der Gutachterperson
auswerten
sowie
eine
inhaltlich
qualifizierte,
umfassende,
auf
me dizinischem Fachwissen basierende Einschätzung eines komplexen Sachverhalts abgeben
(Urteil
des
Bundesgericht
Urteil
8C_92/2025
vom
29.
Oktober
2025
E.
5.1;
vorstehend
E.
1.3).
Das
Gutachten
der
I.___ erfüllt
diese
Voraussetzungen.
Es
ist nicht zu beanstanden, ja sogar notwendig, dass die Gutachter ihre Beurteilung in Kenntnis
der
Vorgutachten
abgaben.
Darüber
hinaus
tätigten
die
I.___ -Gutachter
jedoch
eigene
Untersuchungen
und
leiteten
daraus
eigene
fachärztliche
Schluss folgerungen ab. Hinweise darauf, dass sie durch die Einschätzung der Vorgutachter beeinflusst worden wären oder in Abhängigkeit dazu agiert hätten, bestehen nicht und werden von der Beschwerdeführerin auch nicht substantiiert dargetan.
Vielmehr
er geben
sich
im
Untersuchungsverlauf
weitgehend
deckungsgleiche
fach ärztliche
Beurteilung en,
die
das
Ergebnis
des
I.___ -Gutachtens
stütz en
und
hinsichtlich der Frage der Aggravation eine breite Beobachtungsbasis auch in zeitlicher Hinsicht ermöglichen . So stellte
bereits Dr. A.___
in der gutachterlichen Konsistenzprüfung
eine nicht authentische Selbstbeurteilung der Arbeitsfähigkeit durch
die
Beschwerdeführerin
fest.
Er
ging
dabei
von
einer
bewusstseinsnahen
Ver deutlichung,
nicht
jedoch
von
einer
Simulation
aus
(Urk.
10/23/46
Ziff.
6).
Die
The rapiepersonen der B.___ verwiesen im Bericht vom 17. November 2021 (vorstehend E.
3.5,
Urk.
10/48)
auf
einen
übertriebenen
Ausdruck
von
Gefühlen
und
Reaktionen sowie
eine
hohe
Kränkbarkeit .
Die
Beschwerdeführerin
liess
sich
nicht
auf
Behandlungsmassnahmen
ein.
Die
Durchsetzung
eigener
Bedürfnisse
stand
wiederholt
im Zentrum,
die
Beschwerdeführerin
setzte
sich
mit
Nachdruck
für
ihren
Leistungs anspruch
bei
der
Krankentaggeldversicherung
und
für
die
Organisation
von
finan ziel ler
Unterstützung
ein,
wobei
es
ihr
-
anders
als
im
therapeutischen
Setting
-
gelang, Eigenverantwortung zu übernehmen. Sie zeigte sich kompetent und verbindlich. Darüber hinaus reduzierte sie eigenmächtig die Dosis des ihr verordneten antidepressiven Medikaments . Die mit der Beschwerdeführerin getroffene Behandlungsvereinbarung liess sich nicht wie gewünscht umsetzen, da sich diese dadurch gekränkt und missverstanden fühlte. Die Behandlung wurde daher aufgrund der fehlenden Therapiefähigkeit in gegenseitigem Einvernehmen früh zeitig beendet (Urk. 10/48/3). Auch bei Dr. E.___ (vorstehend E. 3. 6) entstand nach Abbruch der Untersuchung durch die Beschwerdeführerin und bei Fehlen von festgestellten psychopathologischen und körperlichen Befunden sowie nach nicht nachgewiesener Medikamenteneinnahme (Urk. 10/74/34-38) deutlich der Eindruck, dass sich die Beschwerdeführerin im Sinn eines massiven sekundären Krankheitsgewinns in eine Regression zurückgezogen hatte, um sich vor beruflichen und persönlichen Herausforderungen zu schützen. Auch bei den eingeschränkten Vitalitätsgefühlen bestanden ausgeprägte Aggravationstendenzen (Urk. 10/74/41). Er hielt fest, dass formal zwar einzelne Diagnosen gestellt werden könnten, aufgrund der anzunehmenden Aggravationstendenzen war ihm eine faktische Diagnosestellung jedoch nicht möglich (Urk. 10/74/44 Ziff. 6.3). Für die Symptome des Kollabierens, die jeweils vor einem Begutachtungstermin auftraten, konnte keine Ursache gefunden werden (vgl. vorstehend E. 3.7). Insbesondere konnte die tuberöse Hirnsklerose nicht damit in Zusammenhang
gebracht werden. 5.
Abschliessend
ist
festzustellen,
dass
d er
medizinische
Sachverhalt
mit
dem
beweiskräftige n
polydisziplinären
Gutachten
de r
I.___ vom
1 9 .
Juni
202 5
rechts genügend abgeklärt wurde und auf das Einholen eines Gerichtsgutachtens, respektive auf eine Rückweisung an die Beschwerdegegnerin zur erneuten Begutachtung,
in antizipierter Beweiswürdigung (BGE
144 V 361 E.
6.5) verzichtet werden kann . Die angefochtene Verfügung (Urk. 2), mit der ein Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung mangels Vorliegen s eines invalidisierenden Gesundheitsschadens abgewiesen wurde, erweist sich daher als rechtens. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 6 .
Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr.
200.-- bis Fr.
1'000.-- festgelegt (Art.
69 Abs.
1 bis IVG). Im vorliegenden Verfahren sind sie ermessensweise auf Fr.
700.-- anzusetzen und ausgangsgemäss der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Jonas Steiner - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde
eingereicht
werden
(Art.
82
ff.
in
Verbindung
mit
Art.
90
ff.
des
Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis
und
mit
dem
15.
August
sowie
vom
18.
Dezember
bis
und
mit
dem
2.
Januar
(Art.
46
BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die
Beschwerdeschrift
hat
die
Begehren,
deren
Begründung
mit
Angabe
der
Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu
enthalten;
der
angefochtene
Entscheid
sowie
die
als
Beweismittel
angerufenen
Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin BachofnerPortmann