Sachverhalt
1.
X.___, geboren 1962 und von Beruf Rechtsanwalt, meldete sich erstmals a m 10. Februar 2009 (Eingangsdatum) bei der Sozialversi cherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug eines Hörgeräts an (Urk.
6/2).
Mit Mitteilung vom 28. Juli 2009 erteilte sie Kostengutsprache für eine erfolglose Hörgeräte-Anpassung, nach dem der Versicherte vorerst auf Hörgerät e verzichtet hatte (Urk. 6/7).
Am 7. April 2016 (Eingangsdatum) meldete sich der Versicherte erneut zum Bezug von Hörgerät en an (Urk. 6/8) . Die Anmeldung zog er am 17. Juni 2016 vorbehaltlos zurück (Urk. 6/15).
A m 28. April 2025 reichte der Versicherte bei der IV-Stelle wieder ein Gesuch zum Bezug von Hörgerät en
ein (Urk. 6/25).
Nach Eingang einer durch die IV-Stelle veranlasste ärztliche Expertise von Dr.
med. Y.___, Fach ä rzt in für Oto-Rhino-Laryngologie, vom 17. Juni 2025 (Urk. 6/33) und nach durchge führ tem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom
19. Juni 2025 [Urk. 6/35 ], Einwand zugestellt am 1 9 . August 2025 [ Urk. 6/ 36 ]) lehnte die IV-Stelle mit Verfügung vom
16. September 2025 eine Kostengutsprache für eine Hörgeräte pauschale ab (Urk.
2 [=
Urk. 2/38]). 2.
Dagegen erhob der Versicherte am 1 4 . Oktober 2025 Beschwerde und beantragte, es sei die Verfügung aufzuheben und ihm sei die maximale binaurale Hörpau schale zu sprechen . Eventuell
seien die Leistungen infolge des Vorliegens eines Härtefalles über die Pauschale hinaus zu gewähren. Subeventuell sei ein Stör lärmtest beziehungsweise ein Härtefallgutachten anzuordnen beziehungsweise hierzu das Verfahren an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (Urk. 1 S. 1) . Die Einzelrichterin zieht
Erwägungen (20 Absätze)
E. 1.1 Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [ GSVGer ]).
E. 1.2 Gemäss Art. 21 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) hat die versicherte Person im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste Anspruch auf jene Hilfsmittel, deren sie für die Ausübung der Erwerbstätigkeit oder der Tätigkeit im Aufgabenbereich, zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit, für die Schulung, die Aus- und Weiterbildung oder zum Zwecke der funktionellen Angewöhnung bedarf (Abs. 1). Versicherte, die infolge ihrer Invalidität für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge kostspieliger Geräte bedürfen, haben im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste ohne Rücksicht auf die Erwerbsfähig keit Anspruch auf solche Hilfsmittel (Abs. 2). Die Versicherung gibt die Hilfsmittel zu Eigentum oder leihweise in einfacher und zweckmässiger Ausführung ab. Ersetzt ein Hilfsmittel Gegenstände, die der Versicherte auch ohne Invalidität anschaffen müsste, so hat er sich an den Kosten zu beteiligen (Abs. 3). Der Bundes rat kann vorsehen, dass der Versicherte ein leihweise abgegebenes Hilfs mittel nach Wegfall der Anspruchsvoraussetzungen weiter verwenden darf (Abs. 4).
Die Befugnis zur Aufstellung der Hilfsmittelliste und zum Erlass ergänzender Vorschriften im Sinne von Art. 21 Abs. 4 IVG hat der Bundesrat in Art. 14 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) an das Eidgenössische Depar tement des Innern (EDI) übertragen, welches die Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (HVI) mit anhangsweise aufgeführ ter Hilfsmittelliste erlassen ha
t. Laut Art.
E. 1.3 Gemäss Ziff. 5.07 HVI-Anhang sind Hörgeräte bei Schwerhörigkeit abzugeben, sofern das Hörvermögen durch ein solches Gerät namhaft verbessert wird und die versicherte Person sich wesentlich besser mit der Umwelt verständigen kann. Die versicherte Person hat Anspruch auf eine Pauschalvergütung, die höchstens alle sechs Jahre beantragt werden kann; ein früherer Ersatz der Hörgeräte vor Ablauf dieser Frist ist möglich, wenn eine wesentliche Veränderung der Hörfähigkeit dies erfordert. Hörgeräte sind durch Fachpersonen abzugeben. Die Pauschale für eine monaurale Versorgung beträgt Fr. 840.--, für eine binaurale Versorgung Fr. 1'650.--, dies jeweils ohne Reparaturen und Batteriekosten. Gemäss Ziff. 5.07.2* HVI-Anhang (Härtefallregelung Hörgeräteversorgung) legt das Bundes amt für Sozialversicherungen (BSV) fest, in welchen Fällen über der Pauschale nach Ziff. 5.07 liegende Beiträge an monaurale und binaurale Versor gungen ausgerichtet werden können.
E. 1.4 Im Hinblick auf die Umsetzung der HVI beauftragte das BSV die Kommission für Audiologie und Expertenwesen der Schweizerischen Gesellschaft für Oto-Rhino-Laryngologie, Hals- und Gesichtschirurgie, mit der Erstellung der «Richtlinien für ORL-Expertenärzte zum Abklärungsauftrag zur Vergütung von Hörgeräten durch die Sozialversicherungen IV und AHV» (nachfolgend: ORL-Expertenrichtlinien [www.orl-hno.ch, «Für Patient innen und Patient en», Informationen & Links], eingesehen am 2 4. März 2026), welche ab 1. Juli 2011 gültig erklärt und zuletzt per 1. Januar 2021 revidiert wurden.
Diesen ist unter «Expertentätigkeit für Erwachsene» zu entnehmen, dass die Invalidenversicherung einen Pauschalbetrag an die Hörgeräteversorgung entrich ten kann, wenn der binaurale Gesamt-Hörverlust mindestens 20 % beträgt (Ziff. 4.1.1.). Es wird dargelegt, wie sich dieser Gesamth örverlust aus dem Ton- und Sprachaudiogramm berechnet (Ziff. 4.1.2) und welche audiologischen Bedin gungen überdies für die Gewährung einer binauralen Versorgung erfüllt sein müssen (Ziff. 4.1.3). Bei Nichterreichen des für eine IV-Vergütung erforderlichen Hörverlusts von 20 % gemäss Ziffer 4.1.1 sind für Personen, welche auf ein Hör gerät angewiesen sind und einen Gesamthörverlust zwischen 15-20 % aufweisen, weitere Zusatzkriterien («Hochtonabfall», «Verstehen im Störgeräusch: SNR > 4 dB am zu versorgenden Ohr» und «einseitige Schwerhörigkeit») zu prüfen. Ist eines davon erfüllt, hat die versicherte Person Anspruch auf eine Vergütung durch die Invalidenversicherung (Ziff. 4.1.4).
E. 1.5 Sodann machte das BSV Gebrauch von seiner Befugnis, die Härtefälle bezie hungsweise Übernahme der Mehrkosten über dem Pauschalbetrag zu regeln. Gemäss Rz 2053* seines Kreisschreibens über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (KHMI, in der hier anwendbaren, im Jahr 2025 gültig gewesenen Version) ist die Härtefallregelung nur anwendbar, wenn der Versor gungs aufwand und die daraus resultierenden Kosten eine durchschnittli che, einfache und zweckmässige Versorgung in unzumutbarer Weise übersteigen. Voraussetzung ist, dass die versicherte Person einer Erwerbstätigkeit beziehungs weise Tätigkeit im Aufgabenbereich nachgeht oder in Schulung beziehungsweise Ausbildung steht. Eine Zusprache der Härtefallregelung bedeutet, dass die inva li ditätsbedingten Mehrkosten über dem Pauschalbetrag, aber immer noch im Rahmen einer einfachen und zweckmässigen Versorgung, durch die Invaliden versicherung übernommen werden können, wobei die versicherte Person keinen Anspruch auf die im Einzelfall bestmögliche Versorgung hat (Urteil des Bundes gerichts 9C_640/2015 vom 6.
Juli 2016 E.
2.3). Erläuternd und ergänzend hierzu erliess das BSV die IV-Rundschreiben Nr. 304 vom 23.
Dezember 2011 und Nr.
342 vom 14.
Dezember 201 5. Darin listete es vorab die für die Beurteilung eines Härtefalls massgeblichen audiologisch-medizinischen Kriterien auf, die zusammen mit den HNO-Kliniken ausgearbeitet wurden, welche die versicherten Personen untersuchen, wobei die Kriterien laufend überprüft und gegebenenfalls angepasst werden. Gemäss IV-Rundschreiben Nr.
E. 2 HVI besteht im Rahmen der im Anhang aufgeführten Liste Anspruch auf Hilfsmittel, soweit diese für die Fortbe wegung, die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die S elbstsorge notwendig sind (Abs. 1). Anspruch auf die in dieser Liste mit * bezeichneten Hilfs mittel besteht nur, soweit diese für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder die Tätigkeit im Aufgabenbereich, für die Schulung, die Ausbildung, die funktionelle Angewöhnung oder für die in der zutreffenden Ziffer des Anhangs ausdrücklich genannte Tätigkeit notwendig sind (Abs. 2; BGE 122 V 212 E. 2a; Urteil des Bundes gerichts 9C_647/2018 vom 1. Februar 2019 E. 3.3).
E. 2.1 In der angefochtenen Verfügung vom
16. September 2025 (Urk.
2) erwog die Beschwerdegegnerin, gemäss den medizinischen Unterlagen erreiche der Beschwerdeführer einen Hörverlust von 11.4 %, womit der erforderliche Schwel len wert von 20 % beziehungsweise 15 % nicht erreicht sei, mithin kein Anspruch auf eine Kostengutsprache für eine Hörgerätepauschale bestehe.
In der Beschwerdeantwort erläuterte die Beschwerde gegnerin insbesondere, dass der Wortlaut der ORL-Expertenrichtlinien unzweideutig ergebe, dass der Schwel len wert von 15 % exakt erfüllt sein m ü ss e, andernfalls eine Kostenbeteiligung durch die Invalidenversicherung ausgeschlossen sei. Da keine Pauschalvergütung auszurichten sei, erübrige sich eine Härtefallprüfung (Urk. 5).
E. 2.2 Demgegenüber br achte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom 14. Oktober 2025 im Wesentlichen vor, er leide an einer beidseitigen Schwer hörigkeit mit einem deutlichen Hochtonsteilabfall ab 2 kHz bis zu 75-90dB HL, der zu erheblichen Verständigungsschwierigkeiten führe. I hn beeinträchtige der Hörverlust im Alltag und bei der Arbeit erheblich, wie die Ärztin ausgeführt habe. Die konkrete Hörverständnisproblematik sei gestützt auf den starken Hoch tonsteilabfall aussergewöhnlich. Starre Schwellenwerte könn t en der Leistungs pflicht bei deutlichem Hochtonsteilabfall und erheblichen Problem mi t Störlärm nicht entgegenstehen. Die Beschwerdegegnerin habe den individuellen Einzelfall nicht geprüft (Urk.
1) . 3.
E. 2.3 f. der ORL-Expertenrichtlinien). Sie ist demnach befugt, ärztliche Expertisen für die Beurteilung des Anspruchs auf einen Kostenbeitrag für die Anschaffung eines Hörgerätes durchzuführen. Im Falle des Beschwerdeführers berechnete Dr.
Y.___ den für eine Leistungspflicht der Invalidenversicherung massgebenden Gesamthörverlust anhand eines Ton- und Sprachaudiogramms und mittels der vorgegebenen Formel (vgl. Ziff.
E. 3.1 Dr. Y.___ teilte der Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 17. Juni 2025 mit, der Beschwerdeführer habe berichtet, er habe starke Mühe beim Verstehen und sei deshalb sozial und bei der Arbeit stark eingeschränkt. D urch die vor zehn Jahren selbst finanzierten Hörgeräte habe er einen deutlichen Hör- und Versteh gewinn gehabt. Es bestehe noch eine Normakusis beidseits CPT-AMA im Ton audiogramm rechts 14.2 % und links 15.8 %. Es bestehe jedoch ein Hochton steil abfall a b 2 kHz von 10 dB bis maximal 75 dB rechts und von 15 dB bis maximal 90 dB links, was d as Hören im Sprachbereich sicherlich beeinträchtige (Urk. 6/30).
Das Sprachaudiogram m habe rechts einen Hörverlust von 3 % und links von 12.7 % gezeigt. Der Gesamthörverlust erreiche den Wert von 11.4 % (Urk. 6/33/1) . 3 .2
Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens reichte der Beschwerdeführer insbesonder e ein Audiogramm der Z.___
Hörberatung vom 11. Dezember 2024 ein, welches im Reintonaudiogramm ein CPT-Werte von 14.8 % rechts und von 15.8 % links auswies t . Auch ein Sprachaudiogramm ist enthalten, jedoch wird k ein Hörverlust in Prozent angegeben (Urk. 3/5).
E. 04 kann eine Härtefallprüfung nur von erwachsenen Personen beantragt werden, welche gemäss ärztlicher Expertise Anspruch auf eine Hörgeräte-Pauschalvergütung der Invaliden versicherung haben (S. 1). 2.
E. 4 .3
Dr.
Y.___ ist Fach ä rzt in für Oto-Rhino-Laryngologie und wurde vom BSV in die Liste der ORL-Expertenärzte (abrufbar unter www.ahv-iv.ch) aufgenommen (vgl. dazu Ziff.
E. 4.1 Strittig und zu prüfen ist der Leistungsanspruch des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit der binaurale Hörgeräteversorgung.
E. 4.1.1 f. der ORL-Expertenricht - linien). Gestützt auf die erhobenen Untersuchungswerte ermittelte sie einen Gesamthörverlust in der Höhe von 1 1.4 % (= [ 14.2 % + 15.8 % + 3 % + 12.7 % ] : 4; vgl. Urk.
6/ 33 /1 Ziff.
2). Anhand der Akten ergeben sich keinerlei Anhalts punkte dafür, dass die Einschränkung nicht korrekt berechnet worden wäre. Der Wert wurde vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten . Er machte lediglich
geltend, dass im Vorbescheid von eine r Einschränkung von 14.4 % gesprochen worden sei (Urk. 1 S. 3). Diesem Einwand kann mit Blick auf den Vorbescheid vom 19. Juni 2025, welcher eine Einschränkung von 11.4 % nannte (Ur. 6/35/2), nicht gefolgt werden.
Das eingereichte Audiogramm vom 11. Dezember 2024 (Urk. 3/5) vermag an dieser Einschätzung von Dr. Y.___ ebenfalls keine Zweifel zu wecken. Akustiker
bei der Z.___ Hörberatung ist gemäss deren Webseite Herr lic.
oec.
HSG
A.___ . Die Einschätzung stammt somit nicht von einem Facharzt für Oto-Rhino-Laryngologie, der in die Liste der ORL-Expertenärzte aufgenommen wurde. Auch zu beachten ist, dass Akustiker einem gewissen Interessenkonflikt bei der Beur teilung des geeigneten Hörgeräts unterliegen, sind sie doch gleichzeitig Verkäufer und Berater (Urteil des Bundesgerichts 9C_114/2018 E. 4.3). Eine Empfehlung durch einen von der Invalidenversicherung anerkannten Expertenarzt
bzw . eine Expertenärztin ist Grundvoraussetzung für den Entscheid, ob eine Versorgung mit Hörgeräten erfolgt (Rz 2037 KHMI). Diese liegt nicht vor (vgl. Urk. 6/30-33). Selbst wenn man auf die von Herr A.___ erhobenen Einschränkungen im Reintonaudiogramm abstellen würde und in Ermangelung genügender Messwerte im Sprachaudiogramm zur Berechnung der Einschränkung in Prozent en (vgl.
Ziff. 4.1.2 und Anhang 5.7 Ziff. 6.3.2 der ORL-Expertenrichtlinien) auf die Werte von Dr. Y.___ abstellen würde, ergäbe sich lediglich ein Wert von 11.6 % (=
[14.8 % + 15.8 % + 3 % + 12.7 % ] : 4; vgl. Urk. 3/5 S. 1 und 6/33/1 Ziff. 2).
Zusammenfassend ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass eine Gesamthörverlust von 11.4 % besteht.
E. 4.1.4 der ORL-Experten - richtlinien) nicht erreicht. Demzufolge erübrigt sich eine Prüfung der drei Zusatzkriterien, insbesondere der Kriterien des Hochtonsteilabfalls und des Verstehens im Störlärm . Der Schwellenwert von 15
% muss exakt vorliegen,
a ndernfalls ist eine Kostenbeteiligung durch die Invalidenversicherung ausge schlossen. Diese Betrachtungsweise mag als formalistisch empfunden werden. Gleichwohl gilt es die aufgestellten Schwellenwerte, welche die in der Verord nung vorausgesetzten unbestimmten Begriffe («namhaft verbessert» bzw. «wesentlich besser»; vgl. E. 1.3) umschreiben, zu beachten, da diese andernfalls ihre Bedeutung auch im Hinblick auf die Gleichbehandlung aller versicherten Personen verlieren würden. Daran änder n auch die Feststellung von Dr. Y.___, dass der Hochtonsteilabfall ab 2 kHz das Hören im Sprachbereich sicherlich einschränke (Urk. 6/30), und die detaillierten Ausführungen des Beschwerde führers, in welchen beruflichen und privaten Situationen er beeinträchtigt sei (Urk. 1 Ziff. 5-8), nichts.
Es besteht vorliegend bei einem Gesamthörverlust von unter 15 % kein Anspruch auf eine binaurale Hörgeräte-Pauschalvergütung.
E. 4.2 Gemäss den mit Blick auf die Gleichbehandlung der Versicherten und die rechts gleiche Gesetzesanwendung erstellten ORL-Expertenrichtlinien (E. 1.4) gewährt die Invalidenversicherung einen Kostenbeitrag an die Hörgeräteversorgung bei einem binauralen Gesamthörverlust von mindestens 20
%. Bei einem Gesamthör verlust zwischen 15 und 20
% besteht ein Anspruch auf Kostenbeteiligung durch die Invalidenversicherung, wenn eines der drei aufgeführten Zusatzkriterien erfüllt ist.
E. 4.4 Ein Gesamthörverlust von 1 1.4 % ist für die beantragte Kostengutsprache nicht ausreichend, wird doch der notwendige Schwellenwert von 15
% für Spezialfälle mit binauralem Hörverlust zwischen 15 und 20
% (Ziff.
E. 4.5 Es erübrigt sich auch ein Härtefallprüfung, da diese gemäss IV-Rundschreiben Nr. 304 S. 1 nur zur Diskussion steht, wenn Anspruch auf eine Hörgeräte-Pauschal vergütung der Invalidenversicherung besteht (vgl. E. 1.5) . Demnach ist das Verfahren auch nicht zwecks Durchführung eines Härtefallgutachtens an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
E. 4.6 Zusammenfassend ergibt sich somit, dass im Falle des Beschwerdeführers die Voraussetzungen für einen Kostenbeitrag der Invalidenversicherung an die Hör geräteversorgung nicht erfüllt sind.
Nach Gesagtem ist die angefochtene Verfügung vom
16. September 2025 (Urk.
2) nicht zu beanstanden und die Beschwerde ist daher abzuweisen.
E. 5 00.-- anzusetzen und ausgangsgemäss dem unterliegenden Beschwerde führer aufzuerlegen. Die Einzelrichterin erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkun den sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin Maurer ReiterRüttimann
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2025.00676 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter als Einzelrichterin Gerichtsschreiberin Rüttimann Urteil vom 2 4. März 2026 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
X.___, geboren 1962 und von Beruf Rechtsanwalt, meldete sich erstmals a m 10. Februar 2009 (Eingangsdatum) bei der Sozialversi cherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug eines Hörgeräts an (Urk.
6/2).
Mit Mitteilung vom 28. Juli 2009 erteilte sie Kostengutsprache für eine erfolglose Hörgeräte-Anpassung, nach dem der Versicherte vorerst auf Hörgerät e verzichtet hatte (Urk. 6/7).
Am 7. April 2016 (Eingangsdatum) meldete sich der Versicherte erneut zum Bezug von Hörgerät en an (Urk. 6/8) . Die Anmeldung zog er am 17. Juni 2016 vorbehaltlos zurück (Urk. 6/15).
A m 28. April 2025 reichte der Versicherte bei der IV-Stelle wieder ein Gesuch zum Bezug von Hörgerät en
ein (Urk. 6/25).
Nach Eingang einer durch die IV-Stelle veranlasste ärztliche Expertise von Dr.
med. Y.___, Fach ä rzt in für Oto-Rhino-Laryngologie, vom 17. Juni 2025 (Urk. 6/33) und nach durchge führ tem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom
19. Juni 2025 [Urk. 6/35 ], Einwand zugestellt am 1 9 . August 2025 [ Urk. 6/ 36 ]) lehnte die IV-Stelle mit Verfügung vom
16. September 2025 eine Kostengutsprache für eine Hörgeräte pauschale ab (Urk.
2 [=
Urk. 2/38]). 2.
Dagegen erhob der Versicherte am 1 4 . Oktober 2025 Beschwerde und beantragte, es sei die Verfügung aufzuheben und ihm sei die maximale binaurale Hörpau schale zu sprechen . Eventuell
seien die Leistungen infolge des Vorliegens eines Härtefalles über die Pauschale hinaus zu gewähren. Subeventuell sei ein Stör lärmtest beziehungsweise ein Härtefallgutachten anzuordnen beziehungsweise hierzu das Verfahren an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (Urk. 1 S. 1) . Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1. 1.1
Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [ GSVGer ]). 1.2
Gemäss Art. 21 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) hat die versicherte Person im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste Anspruch auf jene Hilfsmittel, deren sie für die Ausübung der Erwerbstätigkeit oder der Tätigkeit im Aufgabenbereich, zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit, für die Schulung, die Aus- und Weiterbildung oder zum Zwecke der funktionellen Angewöhnung bedarf (Abs. 1). Versicherte, die infolge ihrer Invalidität für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge kostspieliger Geräte bedürfen, haben im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste ohne Rücksicht auf die Erwerbsfähig keit Anspruch auf solche Hilfsmittel (Abs. 2). Die Versicherung gibt die Hilfsmittel zu Eigentum oder leihweise in einfacher und zweckmässiger Ausführung ab. Ersetzt ein Hilfsmittel Gegenstände, die der Versicherte auch ohne Invalidität anschaffen müsste, so hat er sich an den Kosten zu beteiligen (Abs. 3). Der Bundes rat kann vorsehen, dass der Versicherte ein leihweise abgegebenes Hilfs mittel nach Wegfall der Anspruchsvoraussetzungen weiter verwenden darf (Abs. 4).
Die Befugnis zur Aufstellung der Hilfsmittelliste und zum Erlass ergänzender Vorschriften im Sinne von Art. 21 Abs. 4 IVG hat der Bundesrat in Art. 14 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) an das Eidgenössische Depar tement des Innern (EDI) übertragen, welches die Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (HVI) mit anhangsweise aufgeführ ter Hilfsmittelliste erlassen ha
t. Laut Art. 2 HVI besteht im Rahmen der im Anhang aufgeführten Liste Anspruch auf Hilfsmittel, soweit diese für die Fortbe wegung, die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die S elbstsorge notwendig sind (Abs. 1). Anspruch auf die in dieser Liste mit * bezeichneten Hilfs mittel besteht nur, soweit diese für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder die Tätigkeit im Aufgabenbereich, für die Schulung, die Ausbildung, die funktionelle Angewöhnung oder für die in der zutreffenden Ziffer des Anhangs ausdrücklich genannte Tätigkeit notwendig sind (Abs. 2; BGE 122 V 212 E. 2a; Urteil des Bundes gerichts 9C_647/2018 vom 1. Februar 2019 E. 3.3). 1.3
Gemäss Ziff. 5.07 HVI-Anhang sind Hörgeräte bei Schwerhörigkeit abzugeben, sofern das Hörvermögen durch ein solches Gerät namhaft verbessert wird und die versicherte Person sich wesentlich besser mit der Umwelt verständigen kann. Die versicherte Person hat Anspruch auf eine Pauschalvergütung, die höchstens alle sechs Jahre beantragt werden kann; ein früherer Ersatz der Hörgeräte vor Ablauf dieser Frist ist möglich, wenn eine wesentliche Veränderung der Hörfähigkeit dies erfordert. Hörgeräte sind durch Fachpersonen abzugeben. Die Pauschale für eine monaurale Versorgung beträgt Fr. 840.--, für eine binaurale Versorgung Fr. 1'650.--, dies jeweils ohne Reparaturen und Batteriekosten. Gemäss Ziff. 5.07.2* HVI-Anhang (Härtefallregelung Hörgeräteversorgung) legt das Bundes amt für Sozialversicherungen (BSV) fest, in welchen Fällen über der Pauschale nach Ziff. 5.07 liegende Beiträge an monaurale und binaurale Versor gungen ausgerichtet werden können. 1.4
Im Hinblick auf die Umsetzung der HVI beauftragte das BSV die Kommission für Audiologie und Expertenwesen der Schweizerischen Gesellschaft für Oto-Rhino-Laryngologie, Hals- und Gesichtschirurgie, mit der Erstellung der «Richtlinien für ORL-Expertenärzte zum Abklärungsauftrag zur Vergütung von Hörgeräten durch die Sozialversicherungen IV und AHV» (nachfolgend: ORL-Expertenrichtlinien [www.orl-hno.ch, «Für Patient innen und Patient en», Informationen & Links], eingesehen am 2 4. März 2026), welche ab 1. Juli 2011 gültig erklärt und zuletzt per 1. Januar 2021 revidiert wurden.
Diesen ist unter «Expertentätigkeit für Erwachsene» zu entnehmen, dass die Invalidenversicherung einen Pauschalbetrag an die Hörgeräteversorgung entrich ten kann, wenn der binaurale Gesamt-Hörverlust mindestens 20 % beträgt (Ziff. 4.1.1.). Es wird dargelegt, wie sich dieser Gesamth örverlust aus dem Ton- und Sprachaudiogramm berechnet (Ziff. 4.1.2) und welche audiologischen Bedin gungen überdies für die Gewährung einer binauralen Versorgung erfüllt sein müssen (Ziff. 4.1.3). Bei Nichterreichen des für eine IV-Vergütung erforderlichen Hörverlusts von 20 % gemäss Ziffer 4.1.1 sind für Personen, welche auf ein Hör gerät angewiesen sind und einen Gesamthörverlust zwischen 15-20 % aufweisen, weitere Zusatzkriterien («Hochtonabfall», «Verstehen im Störgeräusch: SNR > 4 dB am zu versorgenden Ohr» und «einseitige Schwerhörigkeit») zu prüfen. Ist eines davon erfüllt, hat die versicherte Person Anspruch auf eine Vergütung durch die Invalidenversicherung (Ziff. 4.1.4). 1.5
Sodann machte das BSV Gebrauch von seiner Befugnis, die Härtefälle bezie hungsweise Übernahme der Mehrkosten über dem Pauschalbetrag zu regeln. Gemäss Rz 2053* seines Kreisschreibens über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (KHMI, in der hier anwendbaren, im Jahr 2025 gültig gewesenen Version) ist die Härtefallregelung nur anwendbar, wenn der Versor gungs aufwand und die daraus resultierenden Kosten eine durchschnittli che, einfache und zweckmässige Versorgung in unzumutbarer Weise übersteigen. Voraussetzung ist, dass die versicherte Person einer Erwerbstätigkeit beziehungs weise Tätigkeit im Aufgabenbereich nachgeht oder in Schulung beziehungsweise Ausbildung steht. Eine Zusprache der Härtefallregelung bedeutet, dass die inva li ditätsbedingten Mehrkosten über dem Pauschalbetrag, aber immer noch im Rahmen einer einfachen und zweckmässigen Versorgung, durch die Invaliden versicherung übernommen werden können, wobei die versicherte Person keinen Anspruch auf die im Einzelfall bestmögliche Versorgung hat (Urteil des Bundes gerichts 9C_640/2015 vom 6.
Juli 2016 E.
2.3). Erläuternd und ergänzend hierzu erliess das BSV die IV-Rundschreiben Nr. 304 vom 23.
Dezember 2011 und Nr.
342 vom 14.
Dezember 201 5. Darin listete es vorab die für die Beurteilung eines Härtefalls massgeblichen audiologisch-medizinischen Kriterien auf, die zusammen mit den HNO-Kliniken ausgearbeitet wurden, welche die versicherten Personen untersuchen, wobei die Kriterien laufend überprüft und gegebenenfalls angepasst werden. Gemäss IV-Rundschreiben Nr.
3 04
kann eine Härtefallprüfung nur von erwachsenen Personen beantragt werden, welche gemäss ärztlicher Expertise Anspruch auf eine Hörgeräte-Pauschalvergütung der Invaliden versicherung haben (S. 1). 2. 2.1
In der angefochtenen Verfügung vom
16. September 2025 (Urk.
2) erwog die Beschwerdegegnerin, gemäss den medizinischen Unterlagen erreiche der Beschwerdeführer einen Hörverlust von 11.4 %, womit der erforderliche Schwel len wert von 20 % beziehungsweise 15 % nicht erreicht sei, mithin kein Anspruch auf eine Kostengutsprache für eine Hörgerätepauschale bestehe.
In der Beschwerdeantwort erläuterte die Beschwerde gegnerin insbesondere, dass der Wortlaut der ORL-Expertenrichtlinien unzweideutig ergebe, dass der Schwel len wert von 15 % exakt erfüllt sein m ü ss e, andernfalls eine Kostenbeteiligung durch die Invalidenversicherung ausgeschlossen sei. Da keine Pauschalvergütung auszurichten sei, erübrige sich eine Härtefallprüfung (Urk. 5). 2.2
Demgegenüber br achte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom 14. Oktober 2025 im Wesentlichen vor, er leide an einer beidseitigen Schwer hörigkeit mit einem deutlichen Hochtonsteilabfall ab 2 kHz bis zu 75-90dB HL, der zu erheblichen Verständigungsschwierigkeiten führe. I hn beeinträchtige der Hörverlust im Alltag und bei der Arbeit erheblich, wie die Ärztin ausgeführt habe. Die konkrete Hörverständnisproblematik sei gestützt auf den starken Hoch tonsteilabfall aussergewöhnlich. Starre Schwellenwerte könn t en der Leistungs pflicht bei deutlichem Hochtonsteilabfall und erheblichen Problem mi t Störlärm nicht entgegenstehen. Die Beschwerdegegnerin habe den individuellen Einzelfall nicht geprüft (Urk.
1) . 3. 3.1
Dr. Y.___ teilte der Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 17. Juni 2025 mit, der Beschwerdeführer habe berichtet, er habe starke Mühe beim Verstehen und sei deshalb sozial und bei der Arbeit stark eingeschränkt. D urch die vor zehn Jahren selbst finanzierten Hörgeräte habe er einen deutlichen Hör- und Versteh gewinn gehabt. Es bestehe noch eine Normakusis beidseits CPT-AMA im Ton audiogramm rechts 14.2 % und links 15.8 %. Es bestehe jedoch ein Hochton steil abfall a b 2 kHz von 10 dB bis maximal 75 dB rechts und von 15 dB bis maximal 90 dB links, was d as Hören im Sprachbereich sicherlich beeinträchtige (Urk. 6/30).
Das Sprachaudiogram m habe rechts einen Hörverlust von 3 % und links von 12.7 % gezeigt. Der Gesamthörverlust erreiche den Wert von 11.4 % (Urk. 6/33/1) . 3 .2
Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens reichte der Beschwerdeführer insbesonder e ein Audiogramm der Z.___
Hörberatung vom 11. Dezember 2024 ein, welches im Reintonaudiogramm ein CPT-Werte von 14.8 % rechts und von 15.8 % links auswies t . Auch ein Sprachaudiogramm ist enthalten, jedoch wird k ein Hörverlust in Prozent angegeben (Urk. 3/5). 4. 4.1
Strittig und zu prüfen ist der Leistungsanspruch des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit der binaurale Hörgeräteversorgung. 4.2
Gemäss den mit Blick auf die Gleichbehandlung der Versicherten und die rechts gleiche Gesetzesanwendung erstellten ORL-Expertenrichtlinien (E. 1.4) gewährt die Invalidenversicherung einen Kostenbeitrag an die Hörgeräteversorgung bei einem binauralen Gesamthörverlust von mindestens 20
%. Bei einem Gesamthör verlust zwischen 15 und 20
% besteht ein Anspruch auf Kostenbeteiligung durch die Invalidenversicherung, wenn eines der drei aufgeführten Zusatzkriterien erfüllt ist. 4 .3
Dr.
Y.___ ist Fach ä rzt in für Oto-Rhino-Laryngologie und wurde vom BSV in die Liste der ORL-Expertenärzte (abrufbar unter www.ahv-iv.ch) aufgenommen (vgl. dazu Ziff.
2.3
f. der ORL-Expertenrichtlinien). Sie ist demnach befugt, ärztliche Expertisen für die Beurteilung des Anspruchs auf einen Kostenbeitrag für die Anschaffung eines Hörgerätes durchzuführen. Im Falle des Beschwerdeführers berechnete Dr.
Y.___ den für eine Leistungspflicht der Invalidenversicherung massgebenden Gesamthörverlust anhand eines Ton- und Sprachaudiogramms und mittels der vorgegebenen Formel (vgl. Ziff.
4.1.1
f. der ORL-Expertenricht - linien). Gestützt auf die erhobenen Untersuchungswerte ermittelte sie einen Gesamthörverlust in der Höhe von 1 1.4 % (= [ 14.2 % + 15.8 % + 3 % + 12.7 % ] : 4; vgl. Urk.
6/ 33 /1 Ziff.
2). Anhand der Akten ergeben sich keinerlei Anhalts punkte dafür, dass die Einschränkung nicht korrekt berechnet worden wäre. Der Wert wurde vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten . Er machte lediglich
geltend, dass im Vorbescheid von eine r Einschränkung von 14.4 % gesprochen worden sei (Urk. 1 S. 3). Diesem Einwand kann mit Blick auf den Vorbescheid vom 19. Juni 2025, welcher eine Einschränkung von 11.4 % nannte (Ur. 6/35/2), nicht gefolgt werden.
Das eingereichte Audiogramm vom 11. Dezember 2024 (Urk. 3/5) vermag an dieser Einschätzung von Dr. Y.___ ebenfalls keine Zweifel zu wecken. Akustiker
bei der Z.___ Hörberatung ist gemäss deren Webseite Herr lic.
oec.
HSG
A.___ . Die Einschätzung stammt somit nicht von einem Facharzt für Oto-Rhino-Laryngologie, der in die Liste der ORL-Expertenärzte aufgenommen wurde. Auch zu beachten ist, dass Akustiker einem gewissen Interessenkonflikt bei der Beur teilung des geeigneten Hörgeräts unterliegen, sind sie doch gleichzeitig Verkäufer und Berater (Urteil des Bundesgerichts 9C_114/2018 E. 4.3). Eine Empfehlung durch einen von der Invalidenversicherung anerkannten Expertenarzt
bzw . eine Expertenärztin ist Grundvoraussetzung für den Entscheid, ob eine Versorgung mit Hörgeräten erfolgt (Rz 2037 KHMI). Diese liegt nicht vor (vgl. Urk. 6/30-33). Selbst wenn man auf die von Herr A.___ erhobenen Einschränkungen im Reintonaudiogramm abstellen würde und in Ermangelung genügender Messwerte im Sprachaudiogramm zur Berechnung der Einschränkung in Prozent en (vgl.
Ziff. 4.1.2 und Anhang 5.7 Ziff. 6.3.2 der ORL-Expertenrichtlinien) auf die Werte von Dr. Y.___ abstellen würde, ergäbe sich lediglich ein Wert von 11.6 % (=
[14.8 % + 15.8 % + 3 % + 12.7 % ] : 4; vgl. Urk. 3/5 S. 1 und 6/33/1 Ziff. 2).
Zusammenfassend ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass eine Gesamthörverlust von 11.4 % besteht. 4.4
Ein Gesamthörverlust von 1 1.4 % ist für die beantragte Kostengutsprache nicht ausreichend, wird doch der notwendige Schwellenwert von 15
% für Spezialfälle mit binauralem Hörverlust zwischen 15 und 20
% (Ziff.
4.1.4 der ORL-Experten - richtlinien) nicht erreicht. Demzufolge erübrigt sich eine Prüfung der drei Zusatzkriterien, insbesondere der Kriterien des Hochtonsteilabfalls und des Verstehens im Störlärm . Der Schwellenwert von 15
% muss exakt vorliegen,
a ndernfalls ist eine Kostenbeteiligung durch die Invalidenversicherung ausge schlossen. Diese Betrachtungsweise mag als formalistisch empfunden werden. Gleichwohl gilt es die aufgestellten Schwellenwerte, welche die in der Verord nung vorausgesetzten unbestimmten Begriffe («namhaft verbessert» bzw. «wesentlich besser»; vgl. E. 1.3) umschreiben, zu beachten, da diese andernfalls ihre Bedeutung auch im Hinblick auf die Gleichbehandlung aller versicherten Personen verlieren würden. Daran änder n auch die Feststellung von Dr. Y.___, dass der Hochtonsteilabfall ab 2 kHz das Hören im Sprachbereich sicherlich einschränke (Urk. 6/30), und die detaillierten Ausführungen des Beschwerde führers, in welchen beruflichen und privaten Situationen er beeinträchtigt sei (Urk. 1 Ziff. 5-8), nichts.
Es besteht vorliegend bei einem Gesamthörverlust von unter 15 % kein Anspruch auf eine binaurale Hörgeräte-Pauschalvergütung. 4.5
Es erübrigt sich auch ein Härtefallprüfung, da diese gemäss IV-Rundschreiben Nr. 304 S. 1 nur zur Diskussion steht, wenn Anspruch auf eine Hörgeräte-Pauschal vergütung der Invalidenversicherung besteht (vgl. E. 1.5) . Demnach ist das Verfahren auch nicht zwecks Durchführung eines Härtefallgutachtens an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 4.6
Zusammenfassend ergibt sich somit, dass im Falle des Beschwerdeführers die Voraussetzungen für einen Kostenbeitrag der Invalidenversicherung an die Hör geräteversorgung nicht erfüllt sind.
Nach Gesagtem ist die angefochtene Verfügung vom
16. September 2025 (Urk.
2) nicht zu beanstanden und die Beschwerde ist daher abzuweisen. 5.
Da die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen zu beurtei len war, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Sie sind ermessensweise auf Fr. 5 00.-- anzusetzen und ausgangsgemäss dem unterliegenden Beschwerde führer aufzuerlegen. Die Einzelrichterin erkennt: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500 .-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mit tel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkun den sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin Maurer ReiterRüttimann