Sachverhalt
Am 9. Oktober 2025 (Urk.
1) erhob X.___, geboren 1967, beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Beschwerde gegen die
Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 1 1. September 2025, mit der die IV-Stelle de n Anspruch des Versicherten auf Rentenleistungen verneint hatte
(Urk. 2). Er beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfü gung und die Sistierung des Verfahrens
bis zur Mitteilung der IV-Stelle, ob sie die Verfügung vom 1 1. September 2025 aufhebe. Ferner beantragte der Versi cherte die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 1 S. 2). In der Beschwerdeantwort vom 9. Januar 2026 beantragte die IV-Stelle die Gutheissung der Beschwerde und Rückweisung der Streitsache zur Durchführung des Ein wandverfahrens (Urk. 10). Davon wurde dem Beschwerdeführer am 23.
Januar 2026 Kenntnis gegeben (Urk. 12). Das Gericht zieht
Erwägungen (5 Absätze)
E. 1 .2
Die Beschwerdegegnerin führte in ihrer Vernehmlassung aus, gegen den am 1.
Juli 2025 erlassenen Vorbescheid habe die Beschwerdeführerin am
E. 2 .2
Gegen den von der Beschwerdegegnerin am 1. Juli 2025 erlassenen Vorbescheid, mit dem sie dem Beschwerdeführer die Verneinung des Anspruch auf eine Invaliden rente in Aussicht stellte (Urk. 11/160), erhob der Beschwerdeführer am 2 8. August 2025 unbestrittenermassen rechtzeitig Einwand, sandte die betref fende Eingabe aber irrtümlich nicht an die Beschwerdegegnerin, sondern an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, welches in der Folge am 1 0. September 2025 ohne Anhörung der Gegenpartei einen Nichteintretens beschluss erliess und die Sache nach Eintritt der Rechtskraft an die Beschwer degegnerin zur Durchführung des Einspracheverfahrens überwies (Verfahren IV.2025.00556; Urk. 11/164). Bereits am 1 1. September 2025 erliess die Beschwerde gegnerin in der Sache im Sinne des Vorbescheides die Verfügung, das heisst, sie verneinte den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente (Urk. 11/163). Diese Verfügung erliess die Beschwerdegegnerin mithin ohne Kenntnis der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Einwände und somit ohne dessen vorgängige Anhörung. Der Umstand, dass der Einwand an eine nicht zustän dige Behörde gesandt wurde, vermag mit Blick auf Art. 30 ATSG eine Hei lung des Mangels nicht zu rechtfertigen. Dies sieht im Übrigen auch die Beschwer degegnerin nicht anders, indem sie ihrerseits die Gutheissung der Beschwerde und die Rückweisung der Sache an sie zwecks Durchführung des Einwandverfahrens beantragt (Urk. 10). Die Beschwerde ist somit antragsgemäss gutzuheissen und die Sache ist zur Durchführung des Einwandverfahrens an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
E. 2.1 Gemäss Art. 57a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) teilt die IV-Stelle der versicherten Person den vorgesehenen Endentscheid über ein Leistungsbegehren, den Entzug oder die Herabsetzung einer bisher gewährten Leistung sowie den vorgesehenen Entscheid über die vorsorgliche Einstellung von Leistungen mittels Vorbescheid mit (Satz 1); die versicherte Person hat Anspruch auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 42 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; Satz 2). Gemäss Art. 57a Abs. 3 IVG können die Parteien innerhalb einer Frist von 30 Tagen Einwände zum Vorbescheid vorbringen. Ist die Abklärung der Verhältnisse abgeschlossen, so beschliesst die IV-Stelle gemäss Art. 74 Abs. 1 und 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) über das Leistungsbegehren; die Begründung des Beschlusses hat sich mit den für den Beschluss relevanten Einwänden zum Vor bescheid der Parteien auseinanderzusetzen.
Sinn und Zweck des Vorbescheidverfahrens besteht darin, eine unkomplizierte Diskussion des Sachverhalts zu ermöglichen und dadurch die Akzeptanz des Ent scheids bei den Versicherten zu verbessern (BGE 134 V 97 E. 2.7 mit Hinweisen). Das Vorbescheidverfahren dient zwar auch der Ausübung des rechtlichen Gehörs, geht aber über den verfassungsrechtlichen Mindestanspruch (Art. 29 Abs. 2 BV) hinaus, indem es Gelegenheit bietet, sich zur vorgesehenen Rechtsanwendung sowie zum beabsichtigten Endentscheid zu äussern. Die Nichtbeachtung der gesetz lichen Pflicht zum Erlass des Vorbescheids im umschriebenen Rahmen wie überhaupt Verstösse gegen die bei der Durchführung des Vorbescheidverfahrens zu beachtenden Regeln über die Gehörs- respektive Akteneinsichtsgewährung sind, soweit es sich nicht um blosse Ordnungsvorschriften handelt, nach den Grundsätzen über die Verletzung des rechtlichen Gehörs zu sanktionieren (BGE 116 V 182; Urteil des Bundesgerichts 9C_551/2022 vom 4. März 2024 E.
4.2 mit Hinweisen).
Nach der Rechtsprechung erweist sich die Verletzung der Anhörungspflicht schon dann als schwerwiegend, wenn ein nach Erlass des Vorbescheids ergangenes Begehren um Aktenedition oder eine Stellungnahme zum Vorbescheid unberück sichtigt geblieben ist, indem auf die vorgebrachten Einwendungen nicht einge gangen wurde. Dies hat erst recht für den Fall zu gelten, dass überhaupt kein Vorbescheidverfahren durchgeführt und ohne Gewährung des rechtlichen Gehörs eine rentenablehnende Verfügung erlassen wird. Es kann lediglich in speziell gela gerten Ausnahmefällen auf das Vorbescheidverfahren verzichtet werden (BGE 134 V 97 E. 2.8.2 und 2.9.1 mit Hinweisen; vgl. nunmehr Art. 74 ter IVV). Die Möglichkeit der Heilung einer entsprechenden Unterlassung im Rahmen des nachfolgenden Beschwerdeprozesses wird sodann nur sehr zurückhaltend gewährt (BGE 134 V 97 E. 2.9.2 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_551/2022 vom 4. März 2024 E. 4.3.2 mit Hinweisen).
E. 3 Zustellung gegen Empfangsschein an: - Stadt Zürich - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen
E. 4 Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechts vertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel ange rufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber Grieder-MartensWilhelm
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2025.00675 II. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Bachofner Sozialversicherungsrichterin Sager Gerichtsschreiber Wilhelm Urteil vom 1 2. März 2026 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Stadt Zürich Sozialzentrum Y.___, Z.___ gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt:
Am 9. Oktober 2025 (Urk.
1) erhob X.___, geboren 1967, beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Beschwerde gegen die
Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 1 1. September 2025, mit der die IV-Stelle de n Anspruch des Versicherten auf Rentenleistungen verneint hatte
(Urk. 2). Er beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfü gung und die Sistierung des Verfahrens
bis zur Mitteilung der IV-Stelle, ob sie die Verfügung vom 1 1. September 2025 aufhebe. Ferner beantragte der Versi cherte die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 1 S. 2). In der Beschwerdeantwort vom 9. Januar 2026 beantragte die IV-Stelle die Gutheissung der Beschwerde und Rückweisung der Streitsache zur Durchführung des Ein wandverfahrens (Urk. 10). Davon wurde dem Beschwerdeführer am 23.
Januar 2026 Kenntnis gegeben (Urk. 12). Das Gericht zieht in Erwägung: 1 . 1 .1
Der Beschwerdeführer führte in der Beschwerdeschrift aus, am 2 8. August 2025 habe er gegen den von der Beschwerdegegnerin am 1. Juli 2025 erlassenen Vor bescheid Einwand erhoben, das Einwandschreiben aber fälschlicherweise an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich gesandt . Am 1 1. September 2025 habe die Beschwerdegegnerin die Verfügung erlassen und – wie mit dem Vorbe scheid in Aussicht gestellt – den Anspruch auf eine Invalidenrente verneint. Da der Einwand rechtzeitig erhoben worden sei, habe die Beschwerdegegnerin diesen zu berücksichtigen, wobei es ohne Bedeutung sei, dass dieser an eine nicht zustän dige Behörde gesandt worden sei. Um zu verhindern, dass die Verfügung vom 1 1. September 2025 in Rechtskraft erwachse, sei dagegen Beschwerde erho ben worden. Bis zum weiteren Entscheid der Beschwerdegegnerin, sei das Beschwer deverfahren zu sistieren (Urk. 1 S. 3 f.) . 1 .2
Die Beschwerdegegnerin führte in ihrer Vernehmlassung aus, gegen den am 1.
Juli 2025 erlassenen Vorbescheid habe die Beschwerdeführerin am 2 8. August 2025 Einwand erhoben, das diesbezügliche Schreiben
aber an das Sozialver sicherungsgericht gesandt . Auf den Einwand sei das Gericht mit Beschluss vom 1 0. September 2025 nicht eingetreten und habe im Entscheid festgehalten, nach Eintritt der Rechtskraft werde die Sache an die IV-Stelle zwecks Durchführung des Einwandverfahrens überwiesen. Ohne Kenntnis davon habe sie, die Beschwerdegegnerin, am 1 1. September 2025 die Verfügung erlassen. Vom Einwand gegen den Vorbescheid vom 1. Juli 2025 habe sie erst am 2 4. November 2025, das heisst rund einen Monat nach Erhebung der vorliegenden Beschwerde, Kenntnis genom men. Die Verfügung vom 1 1. September 2025 sei mithin in Unkenntnis des Umstandes erlassen worden, dass gegen den Vorbescheid vom 1. Juli 2025 Einwand erhoben worden sei. Aufgrund der Umstände sei somit die Beschwerde gutzuheissen und die Sache zwecks Durchführung des Einwandverfahrens zurück zuweisen (Urk. 10 S. 1 f.). 2 . 2.1
Gemäss Art. 57a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) teilt die IV-Stelle der versicherten Person den vorgesehenen Endentscheid über ein Leistungsbegehren, den Entzug oder die Herabsetzung einer bisher gewährten Leistung sowie den vorgesehenen Entscheid über die vorsorgliche Einstellung von Leistungen mittels Vorbescheid mit (Satz 1); die versicherte Person hat Anspruch auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 42 des Bundesgesetzes über den Allge meinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; Satz 2). Gemäss Art. 57a Abs. 3 IVG können die Parteien innerhalb einer Frist von 30 Tagen Einwände zum Vorbescheid vorbringen. Ist die Abklärung der Verhältnisse abgeschlossen, so beschliesst die IV-Stelle gemäss Art. 74 Abs. 1 und 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) über das Leistungsbegehren; die Begründung des Beschlusses hat sich mit den für den Beschluss relevanten Einwänden zum Vor bescheid der Parteien auseinanderzusetzen.
Sinn und Zweck des Vorbescheidverfahrens besteht darin, eine unkomplizierte Diskussion des Sachverhalts zu ermöglichen und dadurch die Akzeptanz des Ent scheids bei den Versicherten zu verbessern (BGE 134 V 97 E. 2.7 mit Hinweisen). Das Vorbescheidverfahren dient zwar auch der Ausübung des rechtlichen Gehörs, geht aber über den verfassungsrechtlichen Mindestanspruch (Art. 29 Abs. 2 BV) hinaus, indem es Gelegenheit bietet, sich zur vorgesehenen Rechtsanwendung sowie zum beabsichtigten Endentscheid zu äussern. Die Nichtbeachtung der gesetz lichen Pflicht zum Erlass des Vorbescheids im umschriebenen Rahmen wie überhaupt Verstösse gegen die bei der Durchführung des Vorbescheidverfahrens zu beachtenden Regeln über die Gehörs- respektive Akteneinsichtsgewährung sind, soweit es sich nicht um blosse Ordnungsvorschriften handelt, nach den Grundsätzen über die Verletzung des rechtlichen Gehörs zu sanktionieren (BGE 116 V 182; Urteil des Bundesgerichts 9C_551/2022 vom 4. März 2024 E.
4.2 mit Hinweisen).
Nach der Rechtsprechung erweist sich die Verletzung der Anhörungspflicht schon dann als schwerwiegend, wenn ein nach Erlass des Vorbescheids ergangenes Begehren um Aktenedition oder eine Stellungnahme zum Vorbescheid unberück sichtigt geblieben ist, indem auf die vorgebrachten Einwendungen nicht einge gangen wurde. Dies hat erst recht für den Fall zu gelten, dass überhaupt kein Vorbescheidverfahren durchgeführt und ohne Gewährung des rechtlichen Gehörs eine rentenablehnende Verfügung erlassen wird. Es kann lediglich in speziell gela gerten Ausnahmefällen auf das Vorbescheidverfahren verzichtet werden (BGE 134 V 97 E. 2.8.2 und 2.9.1 mit Hinweisen; vgl. nunmehr Art. 74 ter IVV). Die Möglichkeit der Heilung einer entsprechenden Unterlassung im Rahmen des nachfolgenden Beschwerdeprozesses wird sodann nur sehr zurückhaltend gewährt (BGE 134 V 97 E. 2.9.2 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_551/2022 vom 4. März 2024 E. 4.3.2 mit Hinweisen). 2 .2
Gegen den von der Beschwerdegegnerin am 1. Juli 2025 erlassenen Vorbescheid, mit dem sie dem Beschwerdeführer die Verneinung des Anspruch auf eine Invaliden rente in Aussicht stellte (Urk. 11/160), erhob der Beschwerdeführer am 2 8. August 2025 unbestrittenermassen rechtzeitig Einwand, sandte die betref fende Eingabe aber irrtümlich nicht an die Beschwerdegegnerin, sondern an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, welches in der Folge am 1 0. September 2025 ohne Anhörung der Gegenpartei einen Nichteintretens beschluss erliess und die Sache nach Eintritt der Rechtskraft an die Beschwer degegnerin zur Durchführung des Einspracheverfahrens überwies (Verfahren IV.2025.00556; Urk. 11/164). Bereits am 1 1. September 2025 erliess die Beschwerde gegnerin in der Sache im Sinne des Vorbescheides die Verfügung, das heisst, sie verneinte den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente (Urk. 11/163). Diese Verfügung erliess die Beschwerdegegnerin mithin ohne Kenntnis der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Einwände und somit ohne dessen vorgängige Anhörung. Der Umstand, dass der Einwand an eine nicht zustän dige Behörde gesandt wurde, vermag mit Blick auf Art. 30 ATSG eine Hei lung des Mangels nicht zu rechtfertigen. Dies sieht im Übrigen auch die Beschwer degegnerin nicht anders, indem sie ihrerseits die Gutheissung der Beschwerde und die Rückweisung der Sache an sie zwecks Durchführung des Einwandverfahrens beantragt (Urk. 10). Die Beschwerde ist somit antragsgemäss gutzuheissen und die Sache ist zur Durchführung des Einwandverfahrens an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 3.
Umständehalber sind keine Gerichtskosten aufzuerlegen (§ 33 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer) . Das Gericht erkennt: 1.
In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der Sozialver sicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 1 1. September 2025 aufgehoben und die Sache wird im Sinne d er Erwägungen zur Durchführung des Vorbescheid verfahrens an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. 2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben . 3.
Zustellung gegen Empfangsschein an: - Stadt Zürich - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen 4.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechts vertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel ange rufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber Grieder-MartensWilhelm