opencaselaw.ch

IV.2025.00638

Taggeld; Höhe des Taggeldes bei UVG-Taggeldbezug unmittelbar vor der IV-Eingliederung (Bestandesschutz, Art. 24 Abs. 4 IVG) und unfallbedingtem Unterbruch der IV-Eingliederung.

Zürich SozVersG ·IV · 2026-04-28 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1. 1.1

Der im Jahre 1993 geborene X.___ bezog im Zusammenhang mit einem Unfallereignis vom 8. März 2023 Taggelder der Unfallversicherung in der Höhe von Fr. 139.3 5. Aufgrund einer ab 1. Januar 2024 laufenden beruflichen Abklärung als Junior Bauleiter stellte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, ihrerseits die Ausrichtung eines Taggeldes in Aussicht. Mit Ver fügung vom 14. Februar 2024 wurde dabei ein Taggeld in der Höhe von Fr. 124.80 festgesetzt; mit Mitteilung vom 15. Februar 2024 wurde über den Abbruch der beruflichen Massnahme per 24. Januar 2024 informi ert . Mit Verfü gung vom 18. März 2024 wurde das IV-Taggeld in Aufhebung der Verfügung vom 14. Februar 2024 rückwirkend auf Fr. 139.35 festgesetzt (vgl. Urk. 9 / 145 S.

2). 1.2

Mit Verfügung vom 17. April 2024 stellte die Suva die bisher gewährten Unfall versicherungsleistungen per 18. April 2024 ein (Urk. 9/91/2 -4) . Mit Mitteilung vom 22. Mai 2024 (Urk. 9/94) gewährte die IV-Stelle Kostengutsprache für ein Aufbautraining im ersten Arbeitsmarkt vom 13. Mai bis 12. November 2024; das IV-Taggeld wurde dabei mit Verfügung vom 24. Mai 2024 wiederum auf Fr. 124.80 pro Tag festgesetzt (Urk. 9/96). Am 7. September 2024 zog sich der Versicherte am rechten Fuss einen Bänderriss mit kleineren Brüchen an der Ferse zu, was zur Aussetzung der beruflichen Mass nahme führte (Urk. 9/111). Mit Schreiben vom 2 3. Oktober 2024 informierte die Suva über die Kostenübernahme unter Hinweis darauf, dass sie frühestens ab 1 0. September 2024 ein Taggeld in der Höhe von Fr. 116.85 vergüten würden (Urk. 9/121). Mit Mitteilung vom 2 1. November 2024 informierte die IV-Stelle über die Ver längerung des Aufbautrainings im ersten Arbeitsmarkt für die Zeit vom 1 3. November 2024 bis 1 2. Februar 2025 (Urk. 9/125); mit Mitteilung vom 2 7. Februar 2025 erfolgte eine weitere Verlängerung vom 1 3. Februar bis 1 2. Mai 2025 (Urk. 9/138), mit Mitteilung vom 2 6. Mai 2025 eine solche vom 1 3. Mai bis 1 2. August 2025 (Urk. 9/142). 1.3

Die gegen die Verfügung vom 24. Mai 2024 erhobene Beschwerde hiess das hie sige Gericht mit Urteil vom 2 0. Juni 2025 in dem Sinne gut, dass es die Verfügung vom 2 4. Mai 2024 insoweit aufhob, als sie ein Taggeld von mehr als Fr. 124.80 verneinte, und wies die Sache zur weiteren Abklärung der Taggeldhöhe an die IV-Stelle zurück (Urk. 9/145).

Mit Mitteilung vom 1 3. August 2025 gewährte die IV-Stelle Kostengutsprache für eine Umschulung in der Zeit vom 1 3. August 2025 bis 3 1. Juli 2028 (Urk. 9/147). Mit Verfügung vom 2 8. August 2025 (ersetzt Verfügung vom 2 4. Mai 2024) ver fügte die IV-Stelle für die Zeit vom 1 3. Mai bis 3 1. Oktober 2024 ein Taggeld in der Höhe von Fr. 139.35 (Urk. 9/149). Mit Verfügung gleichen Datums hielt die IV-Stelle weiter fest, dass für die Zeit vom 1. November 2024 bis zum 1 2. August 2025 grundsätzlich von einer Taggeldhöhe von Fr. 124.80 auszugehen sei (Urk. 2). 2.

Dagegen erhob der Versicherte am 2 5. September 2025 Beschwerde und bean tragte, das Taggeld sei auf den Betrag von Fr. 139.35 anzupassen (Urk. 1).

Mit Beschwerdeantwort vom 4. Dezember 2025 beantragte die Beschwerde geg nerin unter Hinweis auf die Verfahrensakten der zuständigen Ausgleichskasse die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7 f.), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 5. Dezember 2025 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 11). Das Gericht zieht

Erwägungen (7 Absätze)

E. 1.1 Versicherte haben gemäss Art. 22 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die Invaliden versicherung (IVG) während der Durchführung von Eingliederungs massnahmen nach Art. 8 Abs. 3 Anspruch auf ein Taggeld, wenn sie an wenigstens drei aufeinan derfolgenden Tagen wegen der Massnahmen ver hindert sind, einer Arbeit nachzugehen (lit . a), oder in ihrer Erwerbstätigkeit zu mindestens 50 % arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetz es über den Allgemei nen Teil des Sozial versicherungsrechts; ATSG) sind (lit . b). Gemäss Art. 22 Abs. 2 IVG haben Versi cherte während der erstmaligen beruflichen Ausbildung Anspruch auf Taggelder, wenn sie Leistungen nach Artikel 16 beziehen (lit . a), oder an Eingliederungs massnahmen nach Artikel 12 oder 14a teilgenommen haben, die für diese Aus bildung direkt erforderlich sind (lit . b). Versicherte, die eine höhere Berufsaus bildung absolvieren oder eine Hochschule besuchen, haben gemäss Art. 22 Abs. 3 IVG nur Anspruch auf ein Taggeld, wenn sie aufgrund ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigung daran gehindert sind, neben ihrer Ausbil dung eine Erwerbs tätigkeit auszuüben (lit . a), oder ihre Ausbildung auf grund ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigung wesentlich länger dauert (lit . b). Versicherte nach Absatz 2, die eine allgemeinbildende Schule besuchen oder eine berufliche Grundbildung absol vieren, die ausschliesslich an einer Schule erfolgt, haben keinen Anspruch auf ein Taggeld (Art. 22 Abs. 4 IVG). Für Massnahmen nach den Artikeln 8 Absatz 3 Buchstabe a bis und 16 Absatz 3 Buchstabe b besteht kein Anspruch auf ein Taggeld (Art. 22 Abs. 5 IVG).

E. 1.2 Der Höchstbetrag des Taggeldes nach Art. 22 Abs. 1 entspricht dem Höchstbetrag des versicherten Tagesverdienstes nach dem Bundesgesetz über die Unfallver sicherung (UVG, Art. 24 Abs. 1 IVG). Bestand bis zur Eingliederung Anspruch auf ein Taggeld nach dem UVG, so entspricht das Taggeld mindestens dem bisher bezogenen Taggeld der Unfallversicherung (Art. 24 Abs. 4 IVG).

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtene n Verfügung von einer Tag geldhöhe von Fr. 124.80 aus, ohne dies

– etwa unter Berücksichtigung der für die Vorperiode gewährten Taggeldhöhe von Fr. 139.35 -

näher zu begründen (Urk. 2).

E. 2.2 Demgegenüber machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, dass das Taggeld mindestens dem mit Verfügung vom

2 8. August 2025 für die Zeit vom 1 3. Mai bis 3 1. Oktober 2024 festgesetzten Betrag entsprechen müsse. Die Mass nahme sei durch seinen Unfall nicht unterbrochen worden, sodass ab 1. November 2024 weiterhin von einem Taggeld in der Höhe von Fr. 139.35 aus zugehen sei (Urk. 1).

E. 3.1 Vorab ist festzuhalten, dass die angefochtene Verfügung vom 2 8. August 2025 hinsichtlich der Höhe des Taggeldes keine Begründung enthält, was in Anbetracht des Urteils des hiesigen Gerichts vom 2 0. Juni 2025 sowie der gleichentags erlas senen Verfügung für die Zeitperiode vom 1 3. Mai bis 3 1. Oktober 2024 einen Mangel darstellt . Auch der Beschwerde antwort ist diesbezüglich keine Begrün dung zu entnehmen, wird doch pauschal auf die Akten der Ausgleichkasse ver wiesen (Urk. 7), welche wiederum auf eine Vernehmlassung verzichtete (Urk. 8). Eine abschliessende Prüfung unter dem Gesichtspunkt einer Gehörsverletzung kann aber aufgrund der nachfolgenden Ausführungen unterbleiben.

E. 3.2 Durch den Unfall des Versicherten vom 7. September 2024 ist es nicht zu einem Abbruch der von der Beschwerdegegnerin gewährten beruflichen Massnahme gekom men. Dementsprechend ist das in der Zeit vom 1 3. Mai 2024 bis zum 1 2. August 2025 gewährte Aufbautraining im ersten Arbeitsmarkt durchgehend verfügt (vgl. Sachverhalt E. 1.2) mit anschliessender Umschulung ab dem 1 3. August 202 5. Damit ist aber per 1. November 2024 nicht von einem Neube ginn, sondern von einer laufenden Eingliederung auszugehen, sodass eine Reduk tion des IV-Taggeldes aufgrund des zwischenzeitlich bezogenen (nunmehr gerin geren) UV-Taggeldes, ausser Betracht fällt. So ist aufgrund der Verfügung vom 2 8. August 2025 bezüglich des Zeitraums vom 1 3. Mai bis 3 1. Oktober 2024 mittler weile unbestritten (Urk. 9/149), dass im Anschluss an das ursprüngliche UV-Taggeld ein IV-Taggeld in der Höhe von Fr. 139.35 geschuldet ist.

Bei dieser Sachlage ist auch ab dem 1. November 2024 von einer Taggeldhöhe von Fr. 139.35 auszugehen, was in Gutheissung der Beschwerde zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung führt.

E. 4 Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechts vertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel ange rufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSchetty

Dispositiv
  1. 1.1      Der im Jahre 1993 geborene X.___ bezog im Zusammenhang mit einem Unfallereignis vom 8. März 2023 Taggelder der Unfallversicherung in der Höhe von Fr. 139.3
  2. Aufgrund einer ab 1. Januar 2024 laufenden beruflichen Abklärung als Junior Bauleiter stellte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, ihrerseits die Ausrichtung eines Taggeldes in Aussicht. Mit Ver fügung vom 14. Februar 2024 wurde dabei ein Taggeld in der Höhe von Fr. 124.80 festgesetzt; mit Mitteilung vom 15. Februar 2024 wurde über den Abbruch der beruflichen Massnahme per 24. Januar 2024 informi ert . Mit Verfü gung vom 18. März 2024 wurde das IV-Taggeld in Aufhebung der Verfügung vom 14. Februar 2024 rückwirkend auf Fr. 139.35 festgesetzt ( vgl. Urk.  9 / 145 S.   2 ). 1.2      Mit Verfügung vom 17. April 2024 stellte die Suva die bisher gewährten Unfall versicherungsleistungen per 18. April 2024 ein ( Urk.  9/91/2 -4 ) . Mit Mitteilung vom 22. Mai 2024 ( Urk.  9/94) gewährte die IV-Stelle Kostengutsprache für ein Aufbautraining im ersten Arbeitsmarkt vom 13. Mai bis 12. November 2024; das IV-Taggeld wurde dabei mit Verfügung vom 24. Mai 2024 wiederum auf Fr. 124.80 pro Tag festgesetzt ( Urk.  9/96). Am
  3. September 2024 zog sich der Versicherte am rechten Fuss einen Bänderriss mit kleineren Brüchen an der Ferse zu, was zur Aussetzung der beruflichen Mass nahme führte ( Urk.  9/111). Mit Schreiben vom 2
  4. Oktober 2024 informierte die Suva über die Kostenübernahme unter Hinweis darauf, dass sie frühestens ab 1
  5. September 2024 ein Taggeld in der Höhe von Fr.  116.85 vergüten würden ( Urk.  9/121). Mit Mitteilung vom 2
  6. November 2024 informierte die IV-Stelle über die Ver längerung des Aufbautrainings im ersten Arbeitsmarkt für die Zeit vom 1
  7. November 2024 bis 1
  8. Februar 2025 (Urk. 9/125); mit Mitteilung vom 2
  9. Februar 2025 erfolgte eine weitere Verlängerung vom 1
  10. Februar bis 1
  11. Mai 2025 ( Urk.  9/138), mit Mitteilung vom 2
  12. Mai 2025 eine solche vom 1
  13. Mai bis 1
  14. August 2025 ( Urk.  9/142). 1.3      Die gegen die Verfügung vom 24. Mai 2024 erhobene Beschwerde hiess das hie sige Gericht mit Urteil vom 2
  15. Juni 2025 in dem Sinne gut, dass es die Verfügung vom 2
  16. Mai 2024 insoweit aufhob, als sie ein Taggeld von mehr als Fr.  124.80 verneinte, und wies die Sache zur weiteren Abklärung der Taggeldhöhe an die IV-Stelle zurück ( Urk.  9/145).      Mit Mitteilung vom 1
  17. August 2025 gewährte die IV-Stelle Kostengutsprache für eine Umschulung in der Zeit vom 1
  18. August 2025 bis 3
  19. Juli 2028 ( Urk.  9/147). Mit Verfügung vom 2
  20. August 2025 (ersetzt Verfügung vom 2
  21. Mai 2024) ver fügte die IV-Stelle für die Zeit vom 1
  22. Mai bis 3
  23. Oktober 2024 ein Taggeld in der Höhe von Fr.  139.35 ( Urk.  9/149). Mit Verfügung gleichen Datums hielt die IV-Stelle weiter fest, dass für die Zeit vom
  24. November 2024 bis zum 1
  25. August 2025 grundsätzlich von einer Taggeldhöhe von Fr.  124.80 auszugehen sei ( Urk.  2).
  26. Dagegen erhob der Versicherte am 2
  27. September 2025 Beschwerde und bean tragte, das Taggeld sei auf den Betrag von Fr. 139.35 anzupassen (Urk. 1).      Mit Beschwerdeantwort vom
  28. Dezember 2025 beantragte die Beschwerde geg nerin unter Hinweis auf die Verfahrensakten der zuständigen Ausgleichskasse die Abweisung der Beschwerde (Urk.  7  f.), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom
  29. Dezember 2025 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk.  11 ). Das Gericht zieht in Erwägung:
  30. 1.1      Versicherte haben gemäss Art. 22 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die Invaliden versicherung (IVG) während der Durchführung von Eingliederungs massnahmen nach Art. 8 Abs. 3 Anspruch auf ein Taggeld, wenn sie an wenigstens drei aufeinan derfolgenden Tagen wegen der Massnahmen ver hindert sind, einer Arbeit nachzugehen ( lit . a), oder in ihrer Erwerbstätigkeit zu mindestens 50 % arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetz es über den Allgemei nen Teil des Sozial versicherungsrechts ; ATSG ) sind ( lit . b). Gemäss Art. 22 Abs. 2 IVG haben Versi cherte während der erstmaligen beruflichen Ausbildung Anspruch auf Taggelder, wenn sie Leistungen nach Artikel 16 beziehen ( lit . a), oder an Eingliederungs massnahmen nach Artikel 12 oder 14a teilgenommen haben, die für diese Aus bildung direkt erforderlich sind ( lit . b). Versicherte, die eine höhere Berufsaus bildung absolvieren oder eine Hochschule besuchen, haben gemäss Art. 22 Abs. 3 IVG nur Anspruch auf ein Taggeld, wenn sie aufgrund ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigung daran gehindert sind, neben ihrer Ausbil dung eine Erwerbs tätigkeit auszuüben ( lit . a), oder ihre Ausbildung auf grund ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigung wesentlich länger dauert ( lit . b). Versicherte nach Absatz 2, die eine allgemeinbildende Schule besuchen oder eine berufliche Grundbildung absol vieren, die ausschliesslich an einer Schule erfolgt, haben keinen Anspruch auf ein Taggeld (Art. 22 Abs. 4 IVG). Für Massnahmen nach den Artikeln 8 Absatz 3 Buchstabe  a bis und 16 Absatz 3 Buchstabe b besteht kein Anspruch auf ein Taggeld (Art. 22 Abs. 5 IVG). 1.2      Der Höchstbetrag des Taggeldes nach Art. 22 Abs. 1 entspricht dem Höchstbetrag des versicherten Tagesverdienstes nach dem Bundesgesetz über die Unfallver sicherung (UVG , Art. 24 Abs. 1 IVG). Bestand bis zur Eingliederung Anspruch auf ein Taggeld nach dem UVG, so entspricht das Taggeld mindestens dem bisher bezogenen Taggeld der Unfallversicherung (Art. 24 Abs. 4 IVG).
  31. 2.1      Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtene n Verfügung von einer Tag geldhöhe von Fr.  124.80 aus, ohne dies – etwa unter Berücksichtigung der für die Vorperiode gewährten Taggeldhöhe von Fr.  139.35 - näher zu begründen (Urk. 2). 2.2      Demgegenüber machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, dass das Taggeld mindestens dem mit Verfügung vom 2
  32. August 2025 für die Zeit vom 1
  33. Mai bis 3
  34. Oktober 2024 festgesetzten Betrag entsprechen müsse. Die Mass nahme sei durch seinen Unfall nicht unterbrochen worden, sodass ab
  35. November 2024 weiterhin von einem Taggeld in der Höhe von Fr. 139.35 aus zugehen sei (Urk. 1).
  36. 3.1      Vorab ist festzuhalten, dass die angefochtene Verfügung vom 2
  37. August 2025 hinsichtlich der Höhe des Taggeldes keine Begründung enthält, was in Anbetracht des Urteils des hiesigen Gerichts vom 2
  38. Juni 2025 sowie der gleichentags erlas senen Verfügung für die Zeitperiode vom 1
  39. Mai bis 3
  40. Oktober 2024 einen Mangel darstellt . Auch der Beschwerde antwort ist diesbezüglich keine Begrün dung zu entnehmen, wird doch pauschal auf die Akten der Ausgleichkasse ver wiesen (Urk. 7), welche wiederum auf eine Vernehmlassung verzichtete ( Urk.  8). Eine abschliessende Prüfung unter dem Gesichtspunkt einer Gehörsverletzung kann aber aufgrund der nachfolgenden Ausführungen unterbleiben. 3.2      Durch den Unfall des Versicherten vom
  41. September 2024 ist es nicht zu einem Abbruch der von der Beschwerdegegnerin gewährten beruflichen Massnahme gekom men. Dementsprechend ist das in der Zeit vom 1
  42. Mai 2024 bis zum 1
  43. August 2025 gewährte Aufbautraining im ersten Arbeitsmarkt durchgehend verfügt (vgl. Sachverhalt E. 1.2) mit anschliessender Umschulung ab dem 1
  44. August 202
  45. Damit ist aber per
  46. November 2024 nicht von einem Neube ginn, sondern von einer laufenden Eingliederung auszugehen, sodass eine Reduk tion des IV-Taggeldes aufgrund des zwischenzeitlich bezogenen (nunmehr gerin geren) UV-Taggeldes, ausser Betracht fällt. So ist aufgrund der Verfügung vom 2
  47. August 2025 bezüglich des Zeitraums vom 1
  48. Mai bis 3
  49. Oktober 2024 mittler weile unbestritten ( Urk.  9/149) , dass im Anschluss an das ursprüngliche UV-Taggeld ein IV-Taggeld in der Höhe von Fr.  139.35 geschuldet ist.      Bei dieser Sachlage ist auch ab dem
  50. November 2024 von einer Taggeldhöhe von Fr.  139.35 auszugehen, was in Gutheissung der Beschwerde zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung führt.
  51. Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr.  8 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt:
  52. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 2
  53. August 2025 aufgehoben und es wird festgestellt, dass auch ab
  54. November 2024 von einer Taggeld höhe von Fr.  139.35 auszugehen ist.
  55. Die Gerichtskosten von Fr.  800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zuge stellt.
  56. Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
  57. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art.  46 BGG).      Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.      Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechts vertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel ange rufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art.  42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSchetty
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2025.00638 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Sozialversicherungsrichterin Slavik Gerichtsschreiber Schetty Urteil vom 2 8. April 2026 in Sachen X.___ Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1. 1.1

Der im Jahre 1993 geborene X.___ bezog im Zusammenhang mit einem Unfallereignis vom 8. März 2023 Taggelder der Unfallversicherung in der Höhe von Fr. 139.3 5. Aufgrund einer ab 1. Januar 2024 laufenden beruflichen Abklärung als Junior Bauleiter stellte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, ihrerseits die Ausrichtung eines Taggeldes in Aussicht. Mit Ver fügung vom 14. Februar 2024 wurde dabei ein Taggeld in der Höhe von Fr. 124.80 festgesetzt; mit Mitteilung vom 15. Februar 2024 wurde über den Abbruch der beruflichen Massnahme per 24. Januar 2024 informi ert . Mit Verfü gung vom 18. März 2024 wurde das IV-Taggeld in Aufhebung der Verfügung vom 14. Februar 2024 rückwirkend auf Fr. 139.35 festgesetzt (vgl. Urk. 9 / 145 S.

2). 1.2

Mit Verfügung vom 17. April 2024 stellte die Suva die bisher gewährten Unfall versicherungsleistungen per 18. April 2024 ein (Urk. 9/91/2 -4) . Mit Mitteilung vom 22. Mai 2024 (Urk. 9/94) gewährte die IV-Stelle Kostengutsprache für ein Aufbautraining im ersten Arbeitsmarkt vom 13. Mai bis 12. November 2024; das IV-Taggeld wurde dabei mit Verfügung vom 24. Mai 2024 wiederum auf Fr. 124.80 pro Tag festgesetzt (Urk. 9/96). Am 7. September 2024 zog sich der Versicherte am rechten Fuss einen Bänderriss mit kleineren Brüchen an der Ferse zu, was zur Aussetzung der beruflichen Mass nahme führte (Urk. 9/111). Mit Schreiben vom 2 3. Oktober 2024 informierte die Suva über die Kostenübernahme unter Hinweis darauf, dass sie frühestens ab 1 0. September 2024 ein Taggeld in der Höhe von Fr. 116.85 vergüten würden (Urk. 9/121). Mit Mitteilung vom 2 1. November 2024 informierte die IV-Stelle über die Ver längerung des Aufbautrainings im ersten Arbeitsmarkt für die Zeit vom 1 3. November 2024 bis 1 2. Februar 2025 (Urk. 9/125); mit Mitteilung vom 2 7. Februar 2025 erfolgte eine weitere Verlängerung vom 1 3. Februar bis 1 2. Mai 2025 (Urk. 9/138), mit Mitteilung vom 2 6. Mai 2025 eine solche vom 1 3. Mai bis 1 2. August 2025 (Urk. 9/142). 1.3

Die gegen die Verfügung vom 24. Mai 2024 erhobene Beschwerde hiess das hie sige Gericht mit Urteil vom 2 0. Juni 2025 in dem Sinne gut, dass es die Verfügung vom 2 4. Mai 2024 insoweit aufhob, als sie ein Taggeld von mehr als Fr. 124.80 verneinte, und wies die Sache zur weiteren Abklärung der Taggeldhöhe an die IV-Stelle zurück (Urk. 9/145).

Mit Mitteilung vom 1 3. August 2025 gewährte die IV-Stelle Kostengutsprache für eine Umschulung in der Zeit vom 1 3. August 2025 bis 3 1. Juli 2028 (Urk. 9/147). Mit Verfügung vom 2 8. August 2025 (ersetzt Verfügung vom 2 4. Mai 2024) ver fügte die IV-Stelle für die Zeit vom 1 3. Mai bis 3 1. Oktober 2024 ein Taggeld in der Höhe von Fr. 139.35 (Urk. 9/149). Mit Verfügung gleichen Datums hielt die IV-Stelle weiter fest, dass für die Zeit vom 1. November 2024 bis zum 1 2. August 2025 grundsätzlich von einer Taggeldhöhe von Fr. 124.80 auszugehen sei (Urk. 2). 2.

Dagegen erhob der Versicherte am 2 5. September 2025 Beschwerde und bean tragte, das Taggeld sei auf den Betrag von Fr. 139.35 anzupassen (Urk. 1).

Mit Beschwerdeantwort vom 4. Dezember 2025 beantragte die Beschwerde geg nerin unter Hinweis auf die Verfahrensakten der zuständigen Ausgleichskasse die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7 f.), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 5. Dezember 2025 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 11). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Versicherte haben gemäss Art. 22 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die Invaliden versicherung (IVG) während der Durchführung von Eingliederungs massnahmen nach Art. 8 Abs. 3 Anspruch auf ein Taggeld, wenn sie an wenigstens drei aufeinan derfolgenden Tagen wegen der Massnahmen ver hindert sind, einer Arbeit nachzugehen (lit . a), oder in ihrer Erwerbstätigkeit zu mindestens 50 % arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetz es über den Allgemei nen Teil des Sozial versicherungsrechts; ATSG) sind (lit . b). Gemäss Art. 22 Abs. 2 IVG haben Versi cherte während der erstmaligen beruflichen Ausbildung Anspruch auf Taggelder, wenn sie Leistungen nach Artikel 16 beziehen (lit . a), oder an Eingliederungs massnahmen nach Artikel 12 oder 14a teilgenommen haben, die für diese Aus bildung direkt erforderlich sind (lit . b). Versicherte, die eine höhere Berufsaus bildung absolvieren oder eine Hochschule besuchen, haben gemäss Art. 22 Abs. 3 IVG nur Anspruch auf ein Taggeld, wenn sie aufgrund ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigung daran gehindert sind, neben ihrer Ausbil dung eine Erwerbs tätigkeit auszuüben (lit . a), oder ihre Ausbildung auf grund ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigung wesentlich länger dauert (lit . b). Versicherte nach Absatz 2, die eine allgemeinbildende Schule besuchen oder eine berufliche Grundbildung absol vieren, die ausschliesslich an einer Schule erfolgt, haben keinen Anspruch auf ein Taggeld (Art. 22 Abs. 4 IVG). Für Massnahmen nach den Artikeln 8 Absatz 3 Buchstabe a bis und 16 Absatz 3 Buchstabe b besteht kein Anspruch auf ein Taggeld (Art. 22 Abs. 5 IVG). 1.2

Der Höchstbetrag des Taggeldes nach Art. 22 Abs. 1 entspricht dem Höchstbetrag des versicherten Tagesverdienstes nach dem Bundesgesetz über die Unfallver sicherung (UVG, Art. 24 Abs. 1 IVG). Bestand bis zur Eingliederung Anspruch auf ein Taggeld nach dem UVG, so entspricht das Taggeld mindestens dem bisher bezogenen Taggeld der Unfallversicherung (Art. 24 Abs. 4 IVG). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtene n Verfügung von einer Tag geldhöhe von Fr. 124.80 aus, ohne dies

– etwa unter Berücksichtigung der für die Vorperiode gewährten Taggeldhöhe von Fr. 139.35 -

näher zu begründen (Urk. 2). 2.2

Demgegenüber machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, dass das Taggeld mindestens dem mit Verfügung vom

2 8. August 2025 für die Zeit vom 1 3. Mai bis 3 1. Oktober 2024 festgesetzten Betrag entsprechen müsse. Die Mass nahme sei durch seinen Unfall nicht unterbrochen worden, sodass ab 1. November 2024 weiterhin von einem Taggeld in der Höhe von Fr. 139.35 aus zugehen sei (Urk. 1). 3. 3.1

Vorab ist festzuhalten, dass die angefochtene Verfügung vom 2 8. August 2025 hinsichtlich der Höhe des Taggeldes keine Begründung enthält, was in Anbetracht des Urteils des hiesigen Gerichts vom 2 0. Juni 2025 sowie der gleichentags erlas senen Verfügung für die Zeitperiode vom 1 3. Mai bis 3 1. Oktober 2024 einen Mangel darstellt . Auch der Beschwerde antwort ist diesbezüglich keine Begrün dung zu entnehmen, wird doch pauschal auf die Akten der Ausgleichkasse ver wiesen (Urk. 7), welche wiederum auf eine Vernehmlassung verzichtete (Urk. 8). Eine abschliessende Prüfung unter dem Gesichtspunkt einer Gehörsverletzung kann aber aufgrund der nachfolgenden Ausführungen unterbleiben. 3.2

Durch den Unfall des Versicherten vom 7. September 2024 ist es nicht zu einem Abbruch der von der Beschwerdegegnerin gewährten beruflichen Massnahme gekom men. Dementsprechend ist das in der Zeit vom 1 3. Mai 2024 bis zum 1 2. August 2025 gewährte Aufbautraining im ersten Arbeitsmarkt durchgehend verfügt (vgl. Sachverhalt E. 1.2) mit anschliessender Umschulung ab dem 1 3. August 202 5. Damit ist aber per 1. November 2024 nicht von einem Neube ginn, sondern von einer laufenden Eingliederung auszugehen, sodass eine Reduk tion des IV-Taggeldes aufgrund des zwischenzeitlich bezogenen (nunmehr gerin geren) UV-Taggeldes, ausser Betracht fällt. So ist aufgrund der Verfügung vom 2 8. August 2025 bezüglich des Zeitraums vom 1 3. Mai bis 3 1. Oktober 2024 mittler weile unbestritten (Urk. 9/149), dass im Anschluss an das ursprüngliche UV-Taggeld ein IV-Taggeld in der Höhe von Fr. 139.35 geschuldet ist.

Bei dieser Sachlage ist auch ab dem 1. November 2024 von einer Taggeldhöhe von Fr. 139.35 auszugehen, was in Gutheissung der Beschwerde zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung führt. 4.

Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) und auf Fr. 8 00.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 2 8. August 2025 aufgehoben und es wird festgestellt, dass auch ab 1. November 2024 von einer Taggeld höhe von Fr. 139.35 auszugehen ist. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zuge stellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - X.___ - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechts vertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel ange rufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber GräubSchetty