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IV.2025.00612

Medizinische Massnahmen nach Art. 13 IVG. Geburtsgebrechen 395/390. Kostenvergütung für ein Intensivprogramm mit DMI-Kinderphysiotherapie 4-6 x eine Intensivwoche pro Jahr und TheraTogs-Anzug zu Recht abgelehnt.

Zürich SozVersG · 2026-05-28 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

1.1

Die

Eltern

von

X.___,

geb oren

2024,

meldeten

diese

am

8.

April

2024

(Eingangsdatum)

unter

Hinweis

auf

das

Geburtsgebrechen

Ziff.

313

(Urk.

7/1/5)

bei

der

Eidgenössischen

Invalidenversicherung

zum

Bezug

von

Leistungen

der

Invalidenversicherung

(medizinische

Massnahmen)

an

(Urk.

7/1-2).

Die

Sozial versicherungsanstalt

des

Kantons

Zürich,

IV-Stelle,

holte

daraufhin

den

Bericht

des

Spitals

A.___

vom

2.

Mai

2024

ein

(Urk.

7/8)

und

sprach

der

Ver sicherten

mit

Mitteilung

vom

1 9.

Juli

202 4

die

Kostenvergütung

für

medizinische

Massnahmen

zur

Behandlung

des

Geburtsgebrechens

Ziff .

3 13

des

Anhangs

der

Verordnung

des

Eidgenössische n

Departement s

des

Innern

über

die

Geburtsge brechen

(GgV-EDI;

a ngeborene

Herz-

und

Gefässfehlbildungen)

für

den

Zeitraum

vom

21.

März

2024

bis

28.

Februar

2038

(ohne

Vorbeugemassnahmen

gegen

Herzinnenhautentzündung

[ Endocarditis ])

zu

(Urk.

7/11).

Mit

Vorbescheid

vom

19.

Juli

2024

kündigte

die

IV-Stelle

zudem

an,

die

Kostenvergütung

für

medi zinische

Massnahmen

zur

Behandlung

des

Geburtsgebrechens

Ziff.

314

Anhang

GgV-EDI

(a ngeborene

Kardiomyopathien

und

Rhythmusstörungen)

werde

abge lehnt,

da

keine

Therapie

(medikamentös,

katheterinterventionell

oder

operativ)

notwendig

sei

(Urk.

7/12).

Mit

Verfügung

vom

25.

September

2024

wies

die

IV-Stelle

das

Leistungsgesuch

für

medizinische

Massnahmen

zur

Behandlung

des

Geburtsgebrechens

Ziff.

314

Anhang

GgV-EDI

wie

angekündigt

ab

(Urk.

7/14).

Diese

Verfügung

erwuchs

unangefochten

in

Rechtskraft.

1.2

Am

21.

Januar

202 5

beantragte

Dr.

med.

O .___,

leitender

Arzt

Kinderneuro logie

des

Zentrums

für

Kinder-

und

Jugendmedizin

des

Spitals

B.___,

für

die

Versicherte

die

Kostengutsprache

für

medizinische

Massnahmen

(Physio-

und

Ergotherapie)

zur

Behandlung

der

Geburtsgebrechen

Ziff.

395

respektive

Ziff.

390

Anhang

GgV-EDI

(Urk.

7/15).

Die

IV-Stelle

holte

daraufhin

den

Bericht

von

Dr.

O .___

vom

21.

März

2025

ein

(Urk.

7/28) .

Mit

Mitteilung

vom

15.

April

2025

sprach

die

IV-Stelle

der

Versicherten

die

Kostenvergütung

für

medizinische

Massnahmen

zur

Behandlung

des

Geburtsgebrechens

Ziff.

395

Anhang

GgV-EDI

(pathologische

n euromotorische

Symptome)

für

den

Zeitraum

vom

15.

Juli

2024

bis

längstens

am

28.

Februar

2026

(vollendetes

zweites

Altersjahr)

zu

(Urk.

7/34).

Mit

weiteren

Mitteilungen

vom

15.

April

2025

sprach

die

IV-Stelle

der

Versicher ten

die

Kostenvergütung

für

Ergotherapie

zweimal

wöchentlich

vom

10.

Februar

2025

bis

28.

Februar

2026

(Urk.

7/35)

und

für

ambulante

Physiotherapie

vom

19.

Dezember

2024

bis

28.

Februar

2026

(Urk.

7/36)

nach

ärztlicher

Verordnung

im

Rahmen

des

Geburtsgebrechens

Ziff.

395

Anhang

GgV-EDI

zu.

1.3

Mit

Schreiben

vom

8.

April

2025

unterstützte

Dr.

O .___

zusätzlich

den

Antrag

auf

Kostengutsprache

für

die

Behandlung

der

Versicherten

im

Kindertherapie zentrum

der

C.___

mittels

intensiver

Kinderphysiotherapie

im

Umfang

von

vier-

bis

sechsmal

eine

Woche

pro

Jahr

mit

jeweils

vier

Therapi e einheiten

pro

Tag

während

sechs

Be handlungstagen

bis

Ende

2028

und

der

Nutzung

eines

TheraTogs-Anzugs

(Rumpforthese;

Urk.

7/32).

Hierzu

verwies

er

auf

den

Bericht

des

Kinder therapiezentrums

C.___

vom

1.

April

2025

(Urk.

7/30).

Mit

Vorbescheid

vom

12.

Mai

2025

stellte

die

IV-Stelle

d ie

Abweisung

des

Leistungs begehrens

um

Kostenübernahme

der

Behandlung

mittels

intensiver

Kinderphy siotherapie

und

der

TheraTogs-Orthese

in

Aussicht

(Urk.

7/43).

Dagegen

wurde

von

Seiten

der

Versicherten

am

27.

Mai

2025

(Urk.

7/48)

und

am

16.

Juli

2025

(Urk.

7/62)

unter

Beilage

des

Berichts

der

heilpädagogischen

Frühberatung

vom

15.

Juli

2025

(Urk.

7/61)

Einwände

erhoben .

Mit

Verfügung

vom

23.

Juli

2025

wies

die

IV-Stelle

das

Leistun g s begehren

betreffend

intensive

Kinderphysio therapie

und

TheraTogs-Orthese

wie

vorbeschieden

ab

(Urk.

7/ 65

=

Urk.

2).

2.

Hiergegen

erhob en

die

Eltern

der

Versicherten,

vertreten

durch

Rechtsanwältin

Emsale

Selmani,

mit

Eingabe

vom

1 5 .

September

2025

Beschwerde

und

bean tragte n,

die

Verfügung

vom

23.

Juli

2025

sei

aufzuheben

und

die

Beschwerdegeg nerin

sei

zu

verpflichten,

der

Beschwerdeführerin

Kostengutsprache

für

medi zinische

Massnahmen

(intensive

Kinderphysiotherapie

und

TheraTogs-Orthese)

zu

gewähren;

eventualiter

sei

die

Verfügung

vom

23.

Juli

2025

aufzuheben

und

die

Sache

sei

zur

Neubeurteilung

an

die

Beschwerdegegnerin

zurückzuweisen

(Urk.

1

S.

2).

Die

Beschwerdegegnerin

schloss

in

der

Beschwerdeantwort

vom

24.

Oktober

2025

auf

Abweisung

der

Beschwerde

(Urk.

6),

worüber

die

Rechts vertreterin

der

Beschwerdeführerin

mit

Verfügung

vom

30.

Oktober

2025

in

Kenntnis

gesetzt

wurde

(Urk.

8).

Das

Gericht

zieht

Erwägungen (19 Absätze)

E. 1 des

Bundesgesetz es

über

die

Invalidenversicherung

(IVG)

bis

zum

vollendeten

20.

Altersjahr

Anspruch

auf

medizinische

Massnahmen

zur

Behandlung

von

Geburtsgebrechen

(Art.

E. 3 bis

Abs.

2

IVV).

Der

Leistungsanspruch

bei

Geburtsgebrechen

gemäss

Art.

13

IVG

besteht

-

anders

als

nach

der

allgemeinen

Bestimmung

des

Art.

12

IVG

-

unabhängig

von

der

Möglichkeit

einer

späteren

Eingliederung

in

das

Erwerbsleben

(Art.

E. 3.1 f.

mit

Hinweisen;

Urteil

des

Bun desgerichts

K

156/01

vom

30.

Oktober

2003

E.

4.3.2,

Rz.

1219

KSME),

ist

(noch)

nicht

erbracht .

Vor

diesem

Hintergrund

ist

die

Beschwerdegegnerin

im

ange fochtenen

Entscheid

(Urk.

2

S.

2)

zu

Recht

den

nachvollziehbaren

Ausführungen

der

RAD-Ärztin

gefolgt,

wonach

die

Intensivwochen

gemäss

verschi e dener

Ein zelbeobachtungen

und

auch

der

Literatur

jeweils

zu

einer

kurzfristigen

Verbes serung

des

Bewegungsverhaltens

führen

würden,

wobei

im

Vergleich

zur

regel mässig

erfolgenden

Einzelphysiotherapie

unklar

sei,

ob

eine

Verbesserung

im

langfristigen

Verlauf

erzielt

werden

könne

(Urk.

7/64/3).

Dagegen

sind

die

gel tend

gemachten

konkreten

Fortschritte

der

Beschwerdeführerin

nach

den

Inten sivwochen

bei

C.___,

welche

durch

die

Physiotherapeutin

im

Schreiben

vom

15.

Juli

2025

(Urk.

3/8

=

Urk.

7/61)

und

von

Dr.

O .___

in

der

E-Mail

vom

12.

September

2025

(Urk.

3/9)

bestätigt

worden

seien

(Urk.

1

S.

6

f.),

in

Bezug

auf

die

Voraussetzung

der

Wirksamkeit

ohne

einen

allgemeingültigen

Nachweis

nach

wissenschaftlichen

Methoden

(Art.

14

Abs.

2

IVG;

vgl.

dazu

oben

E.

1.2.2)

nicht

entscheidend.

Denn

für

den

Nachweis

der

therapeutischen

Wirksamkeit

reicht

der

blosse

Hinweis

auf

die

Wirkung

im

Einzelfall

nach

der

Formel

« post

hoc

ergo

propter

hoc »

praxisgemäss

nicht

aus

(vgl.

BGE

145

V

97

E.

E. 3.2.1 Es

ist

ausgewiesen,

dass

bei

der

Beschwerdeführerin

aufgrund

der

bei

ihr

fest gestellten

neuromotorischen

Symptome

im

Sinne

einer

muskulären

Tonusregu lationsstörung,

eines

auffälligen

Haltungsmusters

und

einer

pathologischen

Spontanmotorik

(Urk.

7/13/1)

das

Geburtsgebrechen

gemäss

Ziff.

395

Anhang

GgV-EDI

beziehungsweise

aufgrund

der

später,

am

E. 3.2.2 und

E.

3.3.1)

-

die

DM I -Physiotherapie

nicht

als

indizierte

und

wirksame

Behandlung

ausgewiesen.

Eine

davon

unabhängige,

separate

Nutzung

und

Kostenvergütung

eines

Thera Togs-Anzugs

oder

einer

anderen

Rumpforthese

wurde

nicht

beantragt

und

ist

nicht

angezeigt,

zumal

hierfür

keine

ärztliche

Indikation

festgestellt

wurde

und

keine

ärztliche

Verordnung

vorliegt

(vgl.

oben

E.

3.2.2).

Damit

hat

es

sein

Bewenden.

E. 3.3 2

Bezüglich

des

von

der

C.___

(Urk.

7/30/5)

empfohlenen

TheraTogs-Anzugs

befand

die

RAD-Ärztin,

dass

es

sich

dabei

nicht

um

ein

von

der

IV

anerkanntes

Hilfsmittel

handle

(Urk.

7/64/3),

was

von

Seiten

der

Beschwerdeführerin

nicht

in

Abrede

gestellt

wurde

(Urk.

1

S.

6

ff.).

Dazu

ist

anzumerken,

dass

f ür

die

Abgabe

von

Behandlungsgeräten,

die

einen

notwendigen

Bestandteil

einer

medizinischen

Eingliederungsmassnahme

im

Sinne

der

Art .

12

und

13

IVG

bilden

und

die

nicht

in

der

im

Anhang

zur

Verordnung

über

die

Abgabe

von

Hilfsmitteln

durch

die

Invalidenversicherung

(HVI)

enthaltenen

Liste

aufgeführt

sind,

die

Art .

3-9

HVI

sinngemäss

gelten

(Art.

1

Abs.

2

HVI).

Nach

ständiger

Rechtsprechung

de s

Bundesgerichts

besteht

Anspruch

auf

Abgabe

von

Gegenständen

unter

diesem

Titel

nur,

wenn

sie

not wendigerweise

Bestandteil

einer

medizinischen

Eingliederungs massnahme

nach

Art.

12

oder

13

IVG

bilden.

Dafür

ist

entscheidend,

ob

sie

in

engem,

unmittel barem

Zusammenhang

mit

der

von

der

Invalidenversiche rung

übernommenen

medizinischen

Vorkehr

stehen

(vgl.

BGE

131

V

9

E.

5.2.2.1

mit

Hinweisen). Hier

wurde

d ie

Versorgung

der

Beschwerdeführerin

mit

einem

TheraTogs-Anzug

als

unterstützende

Ergänzung

zur

DMI-Physiotherapie

respektive

zum

Programm

der

C.___

im

Sinne

eines

Gesamtprogramms

geltend

gemacht .

Dr.

O .___

beschrieb

die

Nutzung

des

TheraTogs-Anzugs

(Rumpforthese)

im

Schreiben

vom

8.

April

2025

als

Teil

des

Intensivprogramms

im

Kindertherapiezentrum

C.___

(Urk.

7 /32/1).

Jedoch

ist

-

wie

ausgeführt

(E.

E. 3.3.1 In

Bezug

auf

das

WZW-Kriterium

(Art.

14

Abs.

2

IVG)

der

Wirksamkeit

der

Behandlungen

hat

die

Beschwerdegegnerin

sodann

zu

Recht

auf

eine

allgemeine,

von

den

Behandlungsergebnissen

des

vorliegenden

Anwendungsfall s

losgelöste

Beurteilung

der

RAD-Ärztin

abgestellt,

wonach

die

wissenschaftliche

Evidenz

der

Überlegenheit

der

betreffenden

Therapiemethode

gegenüber

der

konventionellen

regelmässigen

Physiotherapie

fehle

(Urk.

7/64/3) .

Dagegen

wurde

von

Seiten

der

Beschwerdeführerin

(Urk.

1

S.

6

f.)

nichts

vorgebracht,

was

darauf

schliessen

liesse,

dass

es

sich

bei

der

DMI-Therapie

mit

vier

bis

sechs

Intensivwochen

pro

Jahr

im

Kinderphysiotherapiezentrum

C.___

-

gegenüber

der

ärztlich

ver ordneten

konventionellen

regelmässigen

Physio -

und

Ergo therapie

-

um

eine

wissenschaftlich

anerkannte

Behandlungsmethode

handelt.

Im

Bericht

der

C.___

vom

1.

April

2025

wurde

im

Anhang

4

mit

dem

Titel

«Kinder physiotherapie

-

Dynamic

Movement

Intervention»

angemerkt,

dass

erste

Fall studien

(Case

Reports)

erstellt

worden

seien,

welche

die

Effizienz

der

DMI-Thera pie

dokumentieren

und

aufzeigen

würden,

dass

die

Methode

vielversprechende

Ergebnisse

in

der

Behandlung

von

Kindern

mit

motorischen

Entwicklungs verzögerungen

liefere.

Auch

das

Kindertherapiezentrum

C.___

dokumentiere

mittels

« Gross

Motor

Function

Measure »

(GMFM)

und,

wenn

angebracht,

mittels

«Peabody

Development

Scale

den

Fortschritt

der

therapierten

Kinder

und

erarbeite

erste

Case

Reports,

um

die

Grundlage

für

wissenschaftliche

Unter suchungen

zu

bilden

(Urk.

7/ 30/18).

Die

Erforschung

der

Wirksamkeit

der

DMI-Therapie

ist

mit

anderen

Worten

erst

in

den

Anfängen.

Weitere

einschlägige

Studien,

die

über

erste

Fallstudien

(ohne

Therapievergleiche)

hinausgehen

(wie

publizierte

randomisierte

kontrollierte

Studien,

Doppelblindstudien),

wurden

nicht

genannt.

Der

Nachweis

im

Sinne

von

Art.

14

Abs.

2

IVG,

namentlich

mit

nach

international

anerkannten

Richtlinien

verfassten

wissenschaftlichen

(Langzeit-)Studien

(BGE

133

V

115

E.

E. 3.4.1 Nach

dem

Gesagten

ist

nicht

zu

beanstanden,

dass

die

Beschwerdegegnerin

die

Kostenvergütung

der

im

Kindertherapiezentrum

C.___

durchgeführten

intensiven

Kinderphysiotherapie

mit

vier

bis

sechs

Intensivwochen

pro

Jahr

und

eines

TheraTogs-Anzug s

(Rumpforthese;

Urt.

7/32/1)

abgelehnt

hat.

E. 3.4.2 Sämtliche

Vorbringen

von

Seiten

der

Beschwerdeführerin

führen

zu

keiner

anderen

Betrachtungsweise.

Namentlich

ist

die

Berufung

auf

die

Ausnahmerege lung

in

Art.

2

Abs.

2

IVV

(Urk.

1

S.

10

f.)

unbehelflich.

Denn

diese

basiert

auf

der

Kompetenzbestimmung

von

Art.

14 ter

Abs.

2

IVG,

wonach

der

Bundesrat

vor sehen

kann,

dass

di e

Kosten

für

medizinische

Eingliederungsmassnahmen

nach

Art .

12

IVG

übernommen

werden,

die

den

WZW - Grundsätzen

nac h

Art .

14

Ab s.

2

IVG

nicht

entsprechen,

wenn

diese

Massnahmen

für

die

Eingliederung

notwendig

sind.

Er

bestimmt

Art

und

Umfang

der

Massnahmen.

Art.

14 ter

Abs.

2

IVG

ermöglich t

somit

eine

Ausnahme

zu

Art.

14

Abs.

2

IVG

für

die

medizinischen

Massnahmen,

die

für

die

Eingliederung

notwendig

sind.

Diese

Regelungs kompetenz

bezieht

sic h

allein

auf

medizinische

Eingliederungsmassnahmen

nach

Art .

12

IVG

und

nicht

auch

auf

die

hier

zu

beurteilenden

anfechtungs-

und

streit gegenständlichen

medizinischen

Massnahmen

nach

Art.

13

IVG,

die

unabhängig

von

der

Möglichkeit

einer

späteren

Eingliederung

in

das

Erwerbsleben

zu

ge währen

sind

(Art.

8

Abs.

2

IVG).

M it

Art.

2

Abs.

2

IVV

hat

der

Bundesrat

von

seiner

Regelungskompetenz

denn

auch

im

Rahmen

von

Art.

14 ter

Abs.

2

IVG

Gebrauch

gemacht,

indem

er

die

Übernahme

von

medizinischen

Eingliederungs massnahmen

(nach

Art.

12

IVG)

unter

bestimmten,

die

Eingliederung

betref fenden

Voraussetzungen

einräumt.

Und

zwar

können

laut

Art.

2

Abs.

2

IVV

medizinische

Eingliederungsmassnahmen,

die

den

WZW - Grundsätzen

nach

Art.

14

Abs.

2

IVG

nicht

entsprechen,

von

der

Invalidenversicherung

über nommen

werden,

wenn

es

sich

um

einen

Fall

mit

hohem

Eingliederungspotenzial

handelt

(lit.

a)

und

die

möglichen

Einsparungen

durch

eine

Eingliederung

höher

sind

als

die

Kosten

der

medizinischen

Eingliederungsmassnahmen

(lit.

b;

vgl.

dazu

die

Erläuterungen

zu

Art.

2

Abs.

2

IVV

in

Rz.

33.2

f.

KSME

unter

dem

2.

Teil

mit

dem

Titel

«Medizinische

Massnahmen

zur

Eingliederung

nach

Art.

12

IVG»;

dagegen

Rz.

6.2

f.

KSME

im

1.

Teil

«Der

Anspruch

auf

medizinische

Massnahmen

der

IV

bei

Geburtsgebrechen

nach

Art.

13

IVG»,

wonach

medizinische

Leistungen,

welche

die

WZW-Kriterien

nicht

erfüllen,

von

der

IV

nicht

übernommen

werden) .

Ebenfalls

nicht

gefolgt

werden

kann

d er

Ansicht

von

Seiten

der

Beschwerde führerin,

d ie

Verweigerung

der

Leistung

im

vorliegenden

Fall

stelle

eine

sachlich

nicht

erklärbare

Ungleichbehandlung

dar,

da

verschiedene

IV-Stellen

in

ver gleichbaren

Fällen

eine

Kostengutsprache

für

die

beantragten

Massnahmen

einer

DMI-Intensivtherapie

und

Versorgung

mit

einer

TheraTogs-Orthese

erteilt

hätten

(Urk.

1

S .

11) .

Dazu

erklärte

die

RAD-Ärztin

in

ihrer

Stellungnahme

vom

22.

Juli

2025

schlüssig,

dass

in

Einzelfällen

eine

einmalige

Intensivtherapieeinheit

über nommen

werden

könne .

Kinder

mit

dem

Geburtsgebrechen

Ziff.

395

und

Ziff.

390

Anhang

GgV-EDI

hätten

jedoch

heterogene

gesundheitliche

Einschränkungen;

denn

diese

Geburtsgebrechen

würden

Folgen

verschiedener

Störungen

und

Er krankungen

des

Nervensystems

darstellen

(Urk.

7/64/3).

Die

vorgelegten

Fall beispiele

(Urk.

3/11/1-3)

sind

mit

dem

vorliegenden

Sachverhalt

denn

auch

nicht

vergleichbar.

So

stammt

die

Kostengutsprache

vom

12.

Juni

2025

(Urk.

3/11.1)

aus

dem

Kanton

Solothurn

und

wurde

für

ein

anderes

Geburtsgebrechen,

nämlich

nach

Ziff.

470

Anhang

GgV-EDI

(Stoffwechselstörungen),

sowie

für

lediglich

zwei

Wochen

verfügt.

Der

weiter

vorgelegten

zum

Teil

geschwärzten,

wahr scheinlich

von

der

Beschwerdegegnerin

erlassenen

Mitteilung

von

2025

(weiteres

Datum

geschwärzt;

Urk.

3/11.2)

ist

ferner

nicht

zu

entnehmen,

für

welches

Ge burtsgebrechen

die

Kostengutsprache

erfolgte

und

welche

Störungen

sowie

Er krankungen

respektive

medizinischen

Indikationen

mit

der

zugesprochenen

intensiven

DMI-Physiotherapie

behandelt

werden

sollten.

Auch

aus

der

vorge legten

Mitteilung

der

IV-Stelle

Schwyz

vom

11.

Februar

2025

betreffend

eine

Kostengutsprache

für

eine

Rumpforthese

(Urk.

3/11.3)

gehen

die

zu

behandelnden

Störungen

und

Er krankungen

respektive

medizinischen

Indikationen

nicht

hervor.

Ausserdem

wurde

dort

zur

Behandlung

des

Geburtsgebrechens

Ziff.

390

Anhang

GgV-EDI

eine

Kostengutsprache

für

eine

Kombination

von

zwei

Orthesen-Systemen,

und

zwar

für

das

TheraAlign - Dragonfly - TLSO -System

inklusive

eines

TheraTog s -Systems

erteilt,

wobei

dies

-

anders

als

hier

-

nicht

im

Rahmen

eines

Intensivpro gramms

zur

Unterstützung

der

physiotherapeutischen

Behandlung

vorgesehen

wurde.

Schliesslich

stammt

auch

dieser

Entscheid

aus

einem

anderen

Kanton.

Eine

ungleiche

Behandlung

in

der

Rechtsan wendung

(vgl.

Art.

8

Abs.

1

der

Bundesverfassung :

Gebot

der

rechtsgleichen

Behandlung)

respektive

ein

willkürliche r

Entscheid

(Art.

9

BV:

Grundsatz

des

Willkürverbots;

BGE

149

I

125

E.

5.1,

147

V

312

E.

6.3.2,

145

II

E. 3.4.3 Im

Ergebnis

erweist

sich

die

angefochtene

Verfügung

vom

23.

Juli

2025

(Urk.

2)

als

rechtmässig.

Die

Beschwerde

ist

folglich

abzuweisen.

4 .

Da

es

im

vorliegenden

Verfahren

um

die

Bewilligung

oder

die

Verweigerung

von

Versicherungsleistungen

geht,

ist

das

Verfahren

kostenpflichtig.

Die

Gerichts kosten

sind

nach

dem

Verfahrensaufwand

und

unabhängig

vom

Streitwert

im

Rahmen

von

Fr.

200.--

bis

Fr.

1'000.--

festzulegen

(Art.

69

Abs.

1 bis

IVG)

sowie

ermessensweise

auf

Fr.

7 00.--

anzusetzen.

A usgangsgemäss

sind

sie

der

unter liegenden

Beschwerdeführerin

aufzuerlegen. Das

Gericht

erkennt: 1.

Die

Beschwerde

wird

abgewiesen. 2.

Die

Gerichtskosten

von

Fr.

700 .--

werden

der

Beschwerdeführerin

auferlegt.

Rechnung

und

Einzahlungsschein

werden

der

Kostenpflichtigen

nach

Eintritt

der

Rechtskraft

zugestellt. 3.

Zustellung

gegen

Empfangsschein

an: - Rechtsanwältin

Emsale

Selmani - Sozialversicherungsanstalt

des

Kantons

Zürich,

IV-Stelle - Bundesamt

für

Sozialversicherungen sowie

an: - Gerichtskasse

(im

Dispositiv

nach

Eintritt

der

Rechtskraft) 4 .

Gegen

diesen

Entscheid

kann

innert

30

Tagen

seit

der

Zustellung

beim

Bundesgericht

Beschwerde

eingereicht

werden

(Art.

82

ff.

in

Verbindung

mit

Art.

90

ff.

des

Bundesgesetzes

über

das

Bundesgericht,

BGG).

Die

Frist

steht

während

folgender

Zeiten

still:

vom

siebenten

Tag

vor

Ostern

bis

und

mit

dem

siebenten

Tag

nach

Ostern,

vom

15.

Juli

bis

und

mit

dem

15.

August

sowie

vom

18.

Dezember

bis

und

mit

dem

2.

Januar

(Art.

46

BGG).

Die

Beschwerdeschrift

ist

dem

Bundesgericht,

Schweizerhofquai

6,

6004

Luzern,

zuzustellen.

Die

Beschwerdeschrift

hat

die

Begehren,

deren

Begründung

mit

Angabe

der

Beweismittel

und

die

Unterschrift

der

beschwerdeführenden

Partei

oder

ihrer

Rechts vertretung

zu

enthalten;

der

angefochtene

Entscheid

sowie

die

als

Beweismittel

ange rufenen

Urkunden

sind

beizulegen,

soweit

die

Partei

sie

in

Händen

hat

(Art.

42

BGG). Sozialversicherungsgericht

des

Kantons

Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin FehrHartmann

E. 8 Abs.

2

IVG).

Eingliederungszweck

ist

die

Behebung

oder

Milderung

der

als

Folge

eines

Geburtsgebrechens

eingetretenen

Beeinträchtigung

(BGE

143

V

1

E.

5.2.4.2,

115

V

202

E.

4e/cc;

Urteil

des

Bundesgerichts

I

897/05

vom

E. 8.4 ,

Urteil

des

Bundesgerichts

8C_523/2016

vom

E. 13 Februar

2006

E.

1). 1 .2 1.2.1

Art.

E. 14 Rz.

12

S.

169).

Der

Nachweis

der

Wirksamkeit

ist

in

der

Regel

nach

international

anerkannten

Richtlinien

verfasste n

wissen schaftliche n

(Langzeit-)Studien

zu

erbringen .

D abei

geht

es

um

eine

vom

einzelnen

Anwendungsfall

losgelöste

und

retrospektive

allgemeine

Bewertung

der

Behandlungsergebnisse

(vgl.

BGE

133

V

115

E.

3. 1

f.

mit

Hinweisen;

Urteil

des

Bundesgerichts

K

156/01

vom

30.

Oktober

2003

E.

4.3.2;

vgl.

auch

Rz.

1219

des

Kreisschreiben s

über

die

medizinischen

Eingliederungsmassnahmen

der

IV

[ KSME;

gültig

ab

1.

Januar

2022,

Stand:

1.

Januar

2025 ]).

Die

Zweckmässigkeit

setzt

die

Wirksamkeit

der

Behandlung

voraus.

Zweckmässig

ist

jene

Anwendung,

die

gemessen

am

angestrebten

Erfolg

und

unter

Berücksich tigung

der

Risiken

aus

vorausschauender

Sicht

den

besten

diagnostischen

oder

therapeutischen

Nutzen

im

Einzelfall

aufweist

(BGE

151

V

158

E.

3.3.2,

145

V

116

E.

3.2.2).

Die

Zweckmässigkeit

fragt

unter

anderem

nach

der

medizinischen

Indikation

der

Leistung.

Fehlt

im

Einzelfall

die

medizinische

Indikation

für

eine

bestimmte

Massnahme,

kann

nur

der

Verzicht

darauf

zweckmässig

sein

(BGE

125

V

95

E.

4a

f.;

vgl.

Eugster,

Krankenversicherung,

in:

Schweizerisches

Bundesver waltungsrecht

[SBVR],

3.

Aufl age,

Rz.

331

ff.

S.

508

f.).

Das

Kriterium

der

Wirtschaftlichkeit

dient

als

Massstab

für

die

Auswahl

unter

den

wirksamen

und

zweckmässigen

Behandlungsalternativen.

Bei

vergleichbarem

medizinischem

Nutzen

gilt

die

kostengünstigste

Alternative

als

wirtschaftlich;

zwischen

Kosten

und

Nutzen

soll

ein

optimales

Verhältnis

erreicht

werden.

Eine

vergleichsweise

grössere

medizinische

Zweckmässigkeit

kann

die

Übernahme

einer

teureren

Applikation

rechtfertigen.

Unwirksame

und

unzweckmässige

Behandlungen

sind

stets

auch

unwirtschaftlich

(BGE

151

V

158

E.

3.3.3

mit

Hinweisen). 1. 3

Medizinische

Massnahmen

nach

Art.

13

IVG

werden

gemäss

Art.

1

GgV-EDI

(in

Kraft

ab

dem

1.

Januar

2022)

i.V.m.

Ziff.

390

Anhang

GgV-EDI

unter

anderem

gewährt

für

a ngeborene

infantile

Zerebralparese

(spastisch,

dyskinetisch,

atak tisch) .

Als

Geburtsgebrechen

nach

Art.

13

IVG

gelten

laut

Ziff.

395

Anhang

GgV-EDI

ausserdem

n euromotorische

Symptome

im

Sinne

eindeutig

pathologischer

Bewe gungsmuster

(asymmetrische

Bewegungsmuster,

eingeschränkte

Variabilität

der

Spontanmotorik

[Stereotypien])

oder

weitere,

im

Verlauf

als

zunehmend

doku mentierte

Symptome

(asymmetrisches

Haltungsmuster,

Opisthotonus,

persistie rende

Primitivreaktionen

sowie

ausgeprägte

qualitative

Auffälligkeiten

des

Mus keltonus

[Rumpfhypotonie

bei

erhöhtem

Tonus

im

Bereiche

der

Extremitäten]),

welche

in

den

ersten

zwei

Lebensjahren

auftreten,

als

mögliche

Frühsymptome

einer

zerebralen

Lähmung

gelten

und

therapiebedürftig

sind.

Ein

motorischer

Entwicklungsrückstand

und

ein

Plagiozephalus

gelten

nicht

als

Geburtsgebrechen

im

Sinne

der

Ziff .

395

Anhang

GgV-EDI . 2 . 2 .1

Zur

Begründung

der

angefochtenen

Verfügung

führte

die

Beschwerdegegnerin

gestützt

auf

die

entsprechenden

Stellungnahmen

von

Dr.

med.

B.___,

Fachärztin

der

Neurologie,

vom

regionalen

ärztlichen

Dienst

(RAD)

vom

28.

April

2025

(Urk.

7/42)

und

vom

22.

Juli

2025

(Urk.

7/64/2-3)

aus,

die

beantragte n

medizinischen

Massnahmen

einer

intensiven

Kinderphysiotherapie

und

eines

TheraTogs-Anzug

(Rumpfo rthese)

seien

in

den

entsprechenden

Richtlinien

der

IV

nicht

als

leitliniengerechte

Therapiemassnahmen

aufgeführt.

Es

sei

dem

Antrag

auch

keine

wissenschaftliche

Evidenz

beigelegt

worden,

welche

darauf

hinweise,

dass

mit

diesen

Massnahmen

im

Vergleich

zur

konventionellen

Therapie

eine

längerfristig

verbesserte

Behandlung

der

neurologischen

Auffälligkeiten

erreicht

werden

könne.

Das

Geburtsgebrechen

Ziff.

395

Anhang

GgV-EDI

sei

nur

bis

zum

Erreichen

des

zweiten

Geburtstages

gültig

und

werde

anerkannt,

sofern

sich

in

den

ersten

zwei

Lebensjahren

eine

zerebrale

Parese

zeige.

Das

Geburtsgebrechen

Ziff.

390

Anhang

GgV-EDI

werde

ab

dem

zweiten

Lebensjahr

verfügt,

sofern

die

zerebrale

Parese

endgültig

bestätigt

werde.

Eine

gleichzeitige

Anerkennung

bei der

Geburtsgebrechen

erfolge

damit

nicht,

was

allerdings

auch

keine

Konsequen zen

bezüglich

der

Kostenübernahme

habe,

da

über

beide

Geburtsgebrechen

die

gleichen

Massnahmen

übernommen

würden.

Mit

dem

Nachweis

von

Anzeichen

einer

zerebralen

Parese

bestehe

zwar

die

Indikation

zur

Physiotherapie,

weshalb

die

Kostenübernahme

für

diese

Massnahme

auch

erfolgt

sei

(vgl.

Verfügungen

vom

E. 15 Juli

2025

erklärte

D.___

von

der

Heilpädagogischen

Frühberatung,

sie

bestätige

die

eindrücklichen

Fortschritte

der

Beschwerdeführerin,

welche

jeweils

nach

den

Intensivwochen

bei

C.___

b eobachtet

werden

könn t en.

Es

sei

der

Be schwerdeführerin

gelungen,

mehr

Körperspannung

aufzubauen,

wodurch

sie

aufrechter

und

stabiler

sitzen

könne.

Dies

ermögliche

ihr

eine

bessere

Kopf-

und

Augenkontrolle;

sie

könne

fokussierter

und

zielgerichteter

ihre

Umgebung

erkun den.

Auch

sei

sie

in

der

Bewegungsentwicklung

vorangekommen;

si e

könne

sich

vorwärts

ziehen

und

dabei

bereits

die

Hüfte

leicht

abheben,

so

dass

die

Anbah nung

zum

Kriechen

sichtbar

sei.

Sie

zeige

zudem

mehr

Selbstvertrauen

und

wehre

sich

gegenüber

der

Schwester.

Sie

bleibe

vermehrt

an

einer

Herausforderung

dran,

bis

sie

das

Ge wünschte

erreicht

habe

(Urk.

3/8

=

Urk.

7/61).

Dr.

O .___

erklärte

in

der

E-Mail

vom

12.

September

2025,

er

habe

sich

anlässlich

der

klinischen

Verlaufskontrolle

vom

2.

Juli

2025

vergewissern

können,

dass

die

Beschwerdeführerin

gute

Fortschritte

mache

und

von

der

Intensivtherapie

habe

profitieren

können

(Urk.

3/9).

E. 17 Januar

2025

schliesslich

diagnostizierten

bilateralen

spastischen

Zerebralparese

(Urk.

7/28/1-2)

das

Geburtsgebrechen

gemäss

Ziff.

39 0

Anhang

GgV-EDI

gegeben

sind .

Unstrittig

hat

die

Beschwerdeführerin

gemäss

Art.

13

Abs.

1

IVG

grundsätzlich

Anspruch

auf

Kosten vergütung

der

zur

Behandlung

dieser

Geburtsgebrechen

-

im

Sinne

der

WZW-Kriterien

(Art.

14

Abs.

2

IVG)

-

notwendigen

medizinischen

Massnahmen .

Die

Beschwerdegegnerin

bejahte

ihre

Leistungspflicht

zunächst

zur

Behandlung

des

Geburtsgebrechen s

gemäss

Ziff.

395

Anhang

GgV-EDI

-

entsprechend

dem

Text

im

Anhang

GgV-EDI

(« welche

in

den

ersten

zwei

Lebensjahren

auftreten»;

vgl.

auch

Rz.

395.1

KSME)

-

bis

zum

vollendeten

zweiten

Lebensjahr

der

im

Frühjahr

2024

geborenen

Beschwerdeführerin

(vgl.

Mitteilungen

vom

15.

April

2025;

Urk.

7/34-36).

Dazu

führte

d ie

RAD-Ärztin

Dr.

P .___

in

ihrer

Stellungnahme

vom

E. 22 Juli

2025

dazu

mithin

korrekt

erklärt,

es

gehe

aus

dem

Schreiben

des

Kinderneuro logen

vom

8.

April

2025

hervor,

dass

die

Eltern

das

Intensivprogramm

und

die

im

Programm

beinhaltete

Nutzung

eines

TheraTogs-Anzugs

wünschten.

Er

unter stütze

zwar

dieses

Ansinnen,

er

habe

jedoch

die

Indikation

dazu

nicht

gestellt.

Eine

medizinische

Notwendigkeit

für

diese

Intensivbehandlung

könne

daraus

nicht

gefolgert

werden

(Urk.

7/64/3).

Dem

ist

zuzustimmen .

Ohne

ärztlich

be stätigte

medizinische

Indikation

ist

die

Zweckmässigkeit

der

Behandlungen

(Art.

14

Abs.

2

IVG)

nicht

ausgewiesen

(vgl.

BGE

125

V

95

E.

4 b;

Eugster,

a.a.O.,

Rz.

33 4

S.

50 9) .

Die

betreffenden

therapeutischen

Behandlungen

liegen

damit

auch

nicht

innerhalb

des

(dort

abschliessend

aufgeführten)

Umfangs

für

medizi nische

Massnahmen

nach

Art.

14

Abs.

1

IVG;

namentlich

sind

es

keine

Leistun gen

nach

Art.

14

Abs.

1

lit.

a

Ziff.

3

IVG,

welche

von

Personen

durchgeführt

werden,

die

auf

Anordnung

oder

im

Auftrag

eines

Arztes

oder

eines

Chiropraktors

erbracht

werden.

E. 27 Oktober

201 6

E.

4.2,

je

mit

Hinweisen).

D ie

Voraussetzung

der

Wirksamkeit

der

DMI-Intensivphysiotherapie

ist

somit

(unab hängig

von

den

Fortschritten

der

Beschwerdeführerin)

nicht

erfüllt.

Nicht

stichhaltig

ist

ferner

auch

das

Vorbringen

von

Seiten

der

Beschwerde führerin,

die

(bereits

zugesprochene)

Alternative

der

Behandlung

mit

regel mässiger

wöchentlicher

Physio-

und

Ergotherapie

(Urk.

7/35-36)

sei

wegen

der

Kündigung

der

Ergotherapeutin

faktisch

nicht

verfügbar,

weshalb

keine

wirksame

Behandlung

sichergestellt

sei

(Urk.

1

S.

9).

Denn

die

Ergotherapie

ist

auch

bei

einem

anderen

Ergotherapeuten

/

einer

anderen

Ergotherapeutin

durchführbar.

Eine

allgemeine

faktische

Unmöglichkeit

einer

regelmässigen

wöchentlichen

Ergotherapie

kann

aus

den

geltend

gemachten

Umständen

jedenfalls

nicht

abgeleitet

werden.

Die

Wirksamkeit

des

beantragten

Intensivprogramms

ist

zudem

unabhängig

davon

zu

beurteilen.

E. 32 E.

5.1,

125

I

166

E.

2a,

122

I

343

E.

4a),

was

rechtsprechungsgemäss

grundsätzlich

nur

dann

gegeben

ist,

wenn

die

nämliche

Behörde

gleichartige

Fälle

ohne

sachlichen

Grund

unterschiedlich

beurteilt

hat

(vgl.

BGE

138

I

321

E.

5.3.6,

115

Ia

81

E.

3c,

104

Ia

156

E.

2b),

lässt

sich

damit

jedenfalls

nicht

begründen.

Dispositiv
  1. 1.1      Die Eltern von X.___ , geb oren 2024 , meldeten diese am
  2. April 2024 (Eingangsdatum) unter Hinweis auf das Geburtsgebrechen Ziff. 313 (Urk. 7/1/5) bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung (medizinische Massnahmen) an (Urk. 7/1-2 ). Die Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte daraufhin den Bericht des Spitals A.___ vom
  3. Mai 2024 ein (Urk. 7/8 ) und sprach der Ver sicherten mit Mitteilung vom 1
  4. Juli 202 4 die Kostenvergütung für medizinische Massnahmen zur Behandlung des Geburtsgebrechens Ziff . 3 13 des Anhangs der Verordnung des Eidgenössische n Departement s des Innern über die Geburtsge brechen (GgV-EDI; a ngeborene Herz- und Gefässfehlbildungen) für den Zeitraum vom
  5. März 2024 bis
  6. Februar 2038 ( ohne Vorbeugemassnahmen gegen Herzinnenhautentzündung [ Endocarditis ] ) zu (Urk. 7/11 ). Mit Vorbescheid vom
  7. Juli 2024 kündigte die IV-Stelle zudem an, die Kostenvergütung für medi zinische Massnahmen zur Behandlung des Geburtsgebrechens Ziff. 314 Anhang GgV-EDI (a ngeborene Kardiomyopathien und Rhythmusstörungen ) werde abge lehnt , da keine Therapie (medikamentös, katheterinterventionell oder operativ) notwendig sei (Urk. 7/12). Mit Verfügung vom
  8. September 2024 wies die IV-Stelle das Leistungsgesuch für medizinische Massnahmen zur Behandlung des Geburtsgebrechens Ziff. 314 Anhang GgV-EDI wie angekündigt ab (Urk. 7/14). Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. 1.2      Am
  9. Januar 202 5 beantragte Dr. med. O .___ , leitender Arzt Kinderneuro logie des Zentrums für Kinder- und Jugendmedizin des Spitals B.___ , für die Versicherte die Kostengutsprache für medizinische Massnahmen (Physio- und Ergotherapie) zur Behandlung der Geburtsgebrechen Ziff. 395 respektive Ziff. 390 Anhang GgV-EDI (Urk. 7/15). Die IV-Stelle holte daraufhin den Bericht von Dr. O .___ vom
  10. März 2025 ein ( Urk. 7/28 ) . Mit Mitteilung vom
  11. April 2025 sprach die IV-Stelle der Versicherten die Kostenvergütung für medizinische Massnahmen zur Behandlung des Geburtsgebrechens Ziff. 395 Anhang GgV-EDI ( pathologische n euromotorische Symptome ) für den Zeitraum vom
  12. Juli 2024 bis längstens am
  13. Februar 2026 (vollendetes zweites Altersjahr) zu (Urk. 7/34). Mit weiteren Mitteilungen vom
  14. April 2025 sprach die IV-Stelle der Versicher ten die Kostenvergütung für Ergotherapie zweimal wöchentlich vom
  15. Februar 2025 bis
  16. Februar 2026 (Urk. 7/35) und für ambulante Physiotherapie vom
  17. Dezember 2024 bis
  18. Februar 2026 (Urk. 7/36) nach ärztlicher Verordnung im Rahmen des Geburtsgebrechens Ziff. 395 Anhang GgV-EDI zu. 1.3      Mit Schreiben vom
  19. April 2025 unterstützte Dr. O .___ zusätzlich den Antrag auf Kostengutsprache für die Behandlung der Versicherten im Kindertherapie zentrum der C.___ mittels intensiver Kinderphysiotherapie im Umfang von vier- bis sechsmal eine Woche pro Jahr mit jeweils vier Therapi e einheiten pro Tag während sechs Be handlungstagen bis Ende 2028 und der Nutzung eines TheraTogs-Anzugs (Rumpforthese ; Urk. 7/32). Hierzu verwies er auf den Bericht des Kinder therapiezentrums C.___ vom
  20. April 2025 (Urk. 7/30). Mit Vorbescheid vom
  21. Mai 2025 stellte die IV-Stelle d ie Abweisung des Leistungs begehrens um Kostenübernahme der Behandlung mittels intensiver Kinderphy siotherapie und der TheraTogs-Orthese in Aussicht (Urk. 7/43 ). Dagegen wurde von Seiten der Versicherten am
  22. Mai 2025 (Urk. 7/48) und am
  23. Juli 2025 ( Urk. 7/62 ) unter Beilage des Berichts der heilpädagogischen Frühberatung vom
  24. Juli 2025 (Urk. 7/61) Einwände erhoben . Mit Verfügung vom
  25. Juli 2025 wies die IV-Stelle das Leistun g s begehren betreffend intensive Kinderphysio therapie und TheraTogs-Orthese wie vorbeschieden ab (Urk. 7/ 65 = Urk. 2).
  26. Hiergegen erhob en die Eltern der Versicherten, vertreten durch Rechtsanwältin Emsale Selmani, mit Eingabe vom 1 5 . September 2025 Beschwerde und bean tragte n , die Verfügung vom
  27. Juli 2025 sei aufzuheben und die Beschwerdegeg nerin sei zu verpflichten, der Beschwerdeführerin Kostengutsprache für medi zinische Massnahmen (intensive Kinderphysiotherapie und TheraTogs-Orthese) zu gewähren; eventualiter sei die Verfügung vom
  28. Juli 2025 aufzuheben und die Sache sei zur Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin schloss in der Beschwerdeantwort vom
  29. Oktober 2025 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6 ), worüber die Rechts vertreterin der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom
  30. Oktober 2025 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 8 ). Das Gericht zieht in Erwägung: 1 . 1 .1      Versicherte haben g emäss Art. 13 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung (IVG) bis zum vollendeten
  31. Altersjahr Anspruch auf medizinische Massnahmen zur Behandlung von Geburtsgebrechen (Art. 3 Abs. 2 des Bundesgesetz es über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts , ATSG ). Medizinische Mass nahmen nach Abs . 1 werden gewährt für die Behandlung angeborener Missbildungen, genetischer Krankheiten sowie prä- und perinatal aufgetretener Leiden, die: a.      fachärztlich diagnostiziert sind; b.      die Gesundheit beeinträchtigen; c.      einen bestimmten Schweregrad aufweisen; d.      eine langdauernde oder komplexe Behandlung erfordern; und e.      mit medizinischen Massnahmen nach Artikel 14 behandelbar sind.      Als Geburtsgebrechen gelten diejenigen Krankheiten, die bei vollendeter Geburt bestehen (Art. 3 Abs. 2 ATSG). Der Anspruch auf Behandlung eines Geburtsgebrechens beginnt mit der Einleitung von medizinischen Massnahmen, frühestens jedoch nach vollendeter Geburt (Art. 3 ter Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung , IVV ). Er erlischt am Ende des Monats, in dem die versicherte Person das
  32. Altersjahr vollendet hat (Art. 3 ter Abs. 2 IVV). Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) erstellt die Liste nach Art. 14 ter Abs. 1 lit. b IVG mit den Geburtsgebrechen, für die medizinische Massnahmen nach Art . 13 IVG gewährt werden (Art. 3 bis Abs. 1 IVV). Es kann nähere Vorschriften über die Liste erlassen (Art. 3 bis Abs. 2 IVV).      Der Leistungsanspruch bei Geburtsgebrechen gemäss Art. 13 IVG besteht - anders als nach der allgemeinen Bestimmung des Art. 12 IVG - unabhängig von der Möglichkeit einer späteren Eingliederung in das Erwerbsleben (Art. 8 Abs. 2 IVG). Eingliederungszweck ist die Behebung oder Milderung der als Folge eines Geburtsgebrechens eingetretenen Beeinträchtigung (BGE 143 V 1 E. 5.2.4.2 , 115 V 202 E. 4e/cc ; Urteil des Bundesgerichts I 897/05 vom
  33. Februar 2006 E. 1). 1 .2 1.2.1      Art. 14 IVG konkretisiert die mit der Gesetzesreform «Weiterentwicklung der IV» ( WEIV ; in Kraft ab
  34. Januar 2022) angestrebte Vereinheitlichung und Harmo nisierung der Praxis der Invalidenversicherung und der obligatorischen Kranken pflegeversicherung (OKP) bezüglich der Leistungen von medizinischen Mass nahmen . So orientiert sich die Aufzählung der von der IV übernommenen medi zinischen Massnahmen in Abs. 1 an Art. 25-25a des Bundesgesetz es über die Krankenversicherung ( KVG ; vgl. BBl 2017 2562 und 2651; Meyer/Reichmuth, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG,
  35. Auflage 2022, Art. 13 Rz. 1 S. 147 , Art. 14 Rz. 1 S. 165 f. ).      Die medizinischen Massnahmen umfassen nach Art. 14 Abs. 1 IVG unter anderem die Behandlungen und die dazugehörenden Untersuchungen, die ambulant oder stationär, sowie die Pflegeleistungen, die in einem Spital durchgeführt werden von Ärztinnen oder Ärzten, Chiropraktorinnen oder Chiropraktoren und Per sonen, die auf Anordnung oder im Auftrag einer Ärztin oder eines Arztes beziehungsweise einer Chiropraktorin oder eines Chiropraktors Leistungen erbringen (lit. a). Gemäss Art. 14 Abs. 4 IVG ist b eim Entscheid über die Gewä h rung von ambulanten oder stationären medizinischen Behandlungen auf den Vorschlag des behandelnden Arztes oder der behandelnden Ärztin und auf die persönlichen Verhältnisse der Versicherten in angemessener Weise Rücksicht zu nehmen.
  36. 2 .2      Die medizinischen Massnahmen müssen - wie in der OKP (vgl. Art. 32 KVG ) - wirksam, zweckmässig und wirtschaftlich sein (WZW-Kriterien ; Art. 14 Abs. 2 Satz 1 IVG ) .      Eine Leistung gilt als wirksam, wenn sie objektiv geeignet ist, auf den ange strebten medizinischen (diagnostischen, therapeutischen oder pflegerischen) Nutzen hinzuwirken bzw. wenn sie den Verlauf einer Krankheit günstig beein flusst ( BGE 151 V 158 E. 3.3.1 mit Hinweisen). Die Wirksamkeit muss nach wis senschaftlichen Methoden nachgewiesen sein; im Fall von seltenen Krankheiten wird die Häufigkeit des Auftretens einer Krankheit berücksichtigt (Art. 14 Abs. 2 Satz 2 IVG). Massgebend ist der medizinische Wissenschaftlichkeitsbegriff, das heisst die Betrachtungsweise gemäss OKP , welche prinzipiell auch auf die medizi nischen Massnahmen der Invalidenversicherung Anwendung findet (vgl. BGE 145 V 97 E. 7.1, 123 V 53 E. 2b/cc ; Urteil des Bundesgerichts 8C_523/2016 vom
  37. Oktober 2016 E. 2.2 mit Hinweisen ). Als wissenschaftlich anerkannt gilt eine Behandlungsmethode, wenn sie von Forschern und Praktikern der medizinischen Wissenschaft auf breiter Basis akzeptiert ist. Entscheidend sind dabei das Ergebnis der Erfahrungen und der Erfolg einer bestimmten Behandlung (BGE 121 V 289 E. 7a; Urteil des Bundesgerichts 8C_523/2016 vom
  38. Oktober 2016 E. 2.2, Meyer/Reichmuth, a.a.O., Art. 14 Rz. 12 S. 169). Der Nachweis der Wirksamkeit ist in der Regel nach international anerkannten Richtlinien verfasste n wissen schaftliche n (Langzeit-)Studien zu erbringen . D abei geht es um eine vom einzelnen Anwendungsfall losgelöste und retrospektive allgemeine Bewertung der Behandlungsergebnisse (vgl. BGE 133 V 115 E.
  39. 1 f. mit Hinweisen ; Urteil des Bundesgerichts K 156/01 vom
  40. Oktober 2003 E. 4.3.2 ; vgl. auch Rz. 1219 des Kreisschreiben s über die medizinischen Eingliederungsmassnahmen der IV [ KSME; gültig ab
  41. Januar 2022, Stand:
  42. Januar 2025 ] ).      Die Zweckmässigkeit setzt die Wirksamkeit der Behandlung voraus. Zweckmässig ist jene Anwendung, die gemessen am angestrebten Erfolg und unter Berücksich tigung der Risiken aus vorausschauender Sicht den besten diagnostischen oder therapeutischen Nutzen im Einzelfall aufweist ( BGE 151 V 158 E. 3.3.2, 145 V 116 E. 3.2.2). Die Zweckmässigkeit fragt unter anderem nach der medizinischen Indikation der Leistung. Fehlt im Einzelfall die medizinische Indikation für eine bestimmte Massnahme, kann nur der Verzicht darauf zweckmässig sein ( BGE 125 V 95 E. 4a f. ; vgl. Eugster, Krankenversicherung, in: Schweizerisches Bundesver waltungsrecht [SBVR],
  43. Aufl age , Rz. 331 ff. S. 508 f. ).      Das Kriterium der Wirtschaftlichkeit dient als Massstab für die Auswahl unter den wirksamen und zweckmässigen Behandlungsalternativen. Bei vergleichbarem medizinischem Nutzen gilt die kostengünstigste Alternative als wirtschaftlich; zwischen Kosten und Nutzen soll ein optimales Verhältnis erreicht werden. Eine vergleichsweise grössere medizinische Zweckmässigkeit kann die Übernahme einer teureren Applikation rechtfertigen. Unwirksame und unzweckmässige Behandlungen sind stets auch unwirtschaftlich (BGE 151 V 158 E. 3.3.3 mit Hinweisen ).
  44. 3      Medizinische Massnahmen nach Art. 13 IVG werden gemäss Art. 1 GgV-EDI (in Kraft ab dem
  45. Januar 2022) i.V.m. Ziff. 390 Anhang GgV-EDI unter anderem gewährt für a ngeborene infantile Zerebralparese (spastisch, dyskinetisch, atak tisch) .      Als Geburtsgebrechen nach Art. 13 IVG gelten laut Ziff. 395 Anhang GgV-EDI ausserdem n euromotorische Symptome im Sinne eindeutig pathologischer Bewe gungsmuster (asymmetrische Bewegungsmuster, eingeschränkte Variabilität der Spontanmotorik [Stereotypien]) oder weitere, im Verlauf als zunehmend doku mentierte Symptome (asymmetrisches Haltungsmuster, Opisthotonus, persistie rende Primitivreaktionen sowie ausgeprägte qualitative Auffälligkeiten des Mus keltonus [Rumpfhypotonie bei erhöhtem Tonus im Bereiche der Extremitäten]), welche in den ersten zwei Lebensjahren auftreten, als mögliche Frühsymptome einer zerebralen Lähmung gelten und therapiebedürftig sind. Ein motorischer Entwicklungsrückstand und ein Plagiozephalus gelten nicht als Geburtsgebrechen im Sinne der Ziff . 395 Anhang GgV-EDI . 2 . 2 .1      Zur Begründung der angefochtenen Verfügung führte die Beschwerdegegnerin gestützt auf die entsprechenden Stellungnahmen von Dr. med. B.___ , Fachärztin der Neurologie, vom regionalen ärztlichen Dienst (RAD) vom
  46. April 2025 (Urk. 7/42) und vom
  47. Juli 2025 (Urk. 7/64/2-3) aus , die beantragte n medizinischen Massnahmen einer intensiven Kinderphysiotherapie und eines TheraTogs-Anzug ( Rumpfo rthese) seien in den entsprechenden Richtlinien der IV nicht als leitliniengerechte Therapiemassnahmen aufgeführt. Es sei dem Antrag auch keine wissenschaftliche Evidenz beigelegt worden, welche darauf hinweise, dass mit diesen Massnahmen im Vergleich zur konventionellen Therapie eine längerfristig verbesserte Behandlung der neurologischen Auffälligkeiten erreicht werden könne. Das Geburtsgebrechen Ziff. 395 Anhang GgV-EDI sei nur bis zum Erreichen des zweiten Geburtstages gültig und werde anerkannt, sofern sich in den ersten zwei Lebensjahren eine zerebrale Parese zeige. Das Geburtsgebrechen Ziff. 390 Anhang GgV-EDI werde ab dem zweiten Lebensjahr verfügt, sofern die zerebrale Parese endgültig bestätigt werde. Eine gleichzeitige Anerkennung bei der Geburtsgebrechen erfolge damit nicht , was allerdings auch keine Konsequen zen bezüglich der Kostenübernahme habe , da über beide Geburtsgebrechen die gleichen Massnahmen übernommen würden. Mit dem Nachweis von Anzeichen einer zerebralen Parese bestehe zwar die Indikation zur Physiotherapie, weshalb die Kostenübernahme für diese Massnahme auch erfolgt sei (vgl. Verfügungen vom
  48. April 2025, Urk. 7/34-36). Bezüglich der beantragten und aktuell allein beurteilten Intensivtherapie bis 2028 mit vier bis sechs Intensivwochen pro Jahr mit jeweils vier Therapieeinheiten pro Tag gelte dagegen, dass in Einzelfällen eine einmalige Intensivtherapieeinheit übernommen werde n könne . Kinder mit dem Geburtsgebrechen Ziff. 395 und Ziff. 390 Anhang GgV-EDI hätten hetero gene gesundheitliche Einschränkungen ; denn diese Geburtsgebrechen würden Folgen verschiedener Störungen und Erkrankungen des Nervensystems darstellen. Die Intensivwochen würden gemäss verschiedener Einzelbeobachtungen und auch der Literatur jeweils zu einer kurzfristigen Verbesserung des Bewegungsapparates führen, was bei der Beschwerdeführerin auch beobachtet worden sei und durch die Heilpädagogin im Schreiben vom
  49. Juli 2025 bestätigt worden sei. Bisher sei jedoch unklar, ob durch diese Intensivwochen eine Verbesserung im lang fristigen Verlauf erzielt werden könne, dies im Vergleich zur regelmässig erfolgenden Einzelphysiotherapie. Des Weiteren gehe aus dem Schreiben des behandelnden Kinderneurologen Dr. O .___ vom
  50. April 2025 (Urk. 7/32) hervor, dass die Eltern der Beschwerdeführerin das Intensivprogramm und die im Programm beinhaltete Nutzung eines TheraTogs-Anzuges gewünscht hätten. Dieses Ansinnen werde zwar vom Kinderneurologen unterstützt, jedoch habe dieser die Indikation dazu nicht gestellt. Eine medizinische Notwendigkeit für diese Intensivbehandlung könne daraus nicht gefolg er t werden. Der TheraTogsDouble-Anzug werde vom Institut (Kindertherapiezentrum C.___ ; Urk. 7/30) empfohlen, welches die Intensivwochen durchführe. Gemäss dem Institut führe es zu einem sanften sensorischen Input und unterstütze nach haltige Therapieerfolge zuhause. Im Gegensatz zu den von der Invaliden versiche rung bereits übernommenen ärztlich verordneten Knöchelorthesen entspreche dieser Anzug keinem IV-anerkannten Hilfsmittel. Auch in der Literaturliste des Instituts seien keine Studien aufgeführt, welche dem aktuell gültigen Standard einer Zulassungsstudie entsprächen (z.B. Doppelblindstudie). Es könne daher keine Kostenübernahme für die intensive Kinderphysiotherapie und einen TheraTogs-Anzug erteilt werden, zumal die wissenschaftliche Evidenz der Über legenheit dieser Therapiemethode gegenüber der konventionellen regelmässigen Physiotherapie fehle (Urk. 2 S. 2 f. ). 2 .2      V on Seiten der Beschwerdeführerin wird dagegen vorgebracht, ihre Eltern hätten die vom Kindertherapiezentrum C.___ empfohlene Therapie ihrer Tochter trotz finanzieller Schwierigkeiten im Juni 2025 auf eigene Kosten begonnen. Bereits nach kurzer Zeit hätten sich deutliche Verbesserungen gezeigt. Die Beschwerdeführerin schiele weniger und könne ihre linke Hand besser öffnen. Dass die Eltern bereit seien, diese Belastung auf sich zu nehmen, unterstreiche die Bedeutung der Therapie für die Entwicklung ihrer Tochter. D ie beantragte DMI-Therapie (Dynamic Movement Intervention = dynamische Bewegungsinterven tion ) und die TheraTogs-Orthese seien für diese nachweislich wirksam, zweckmässig und wirtschaftlich. Für die Voraussetzung der Wirksamkeit sei erforderlich, dass eine Massnahme nachweislich geeignet sei, die Folgen eines Geburtsgebrechens zu mildern und die Entwicklung des Kindes im Hinblick auf die Eingliederung zu fördern. Dies sei hier erfüllt. Denn mehrere Fachpersonen hätten konkrete Fort schritte bestätigt. So habe die Physiotherapeutin die eindrücklichen Fort schritte der Beschwerdeführerin nach den Intensivwochen bei C.___ (im Schreiben vom
  51. Juli 2025; Urk. 3/8 = Urk. 7/61) festgehalten . Zudem habe der behan delnde Kinderneurologe Dr. O .___ die beantragten Massnahmen bereits im April 2025 unterstützt und in der E-Mail vom
  52. September 2025 (Urk. 3/9) bestätigt, dass die Beschwerdeführerin Fortschritte mache und von der Inten sivtherapie profitiere. Diese ärztliche Bestätigung aktueller Verbesserungen sei ein starkes Indiz für die Wirksamkeit. Auch die Voraussetzung der Zweckmässigkeit der Massnahmen sei erfüllt. Denn nach den vorliegenden ärztlichen und therapeu tischen Stellungnahmen erweise sich die DMI-Intensivtherapie in Kombination mit der TheraTogs-Orthese als jene Behandlung, die hinsichtlich der angestrebten Verbesserung der Motorik und Selbständigkeit der Beschwerdeführerin den grössten Erfolg verspreche. Die blockweise Intensivtherapie «Massed Practice» setze gezielte Reize in hoher Frequenz, die nachweislich die Neuroplastizität för dern und neue Bewegungsmuster verankern würden. Die Beschwerdeführerin habe dadurch bereits messbare Fortschritte erzielt, etwa beim Aufbau von Körper spannung, beim stabileren Sitzen und in der Anbahnung des Kriechens. Die Ein zelphysiotherapie dagegen ermögliche (nur) eine gewisse Stabilisierung und reiche nicht aus, um die erheblichen Entwicklungsrückstände der Beschwerde führerin aufzuholen. Die ergänzende Versorgung mit einer TheraTogs-Orthese sei ebenfalls zweckmässig. Sie verbessere die Rumpfstabilität und Haltung und wirke als Verstärker der physiother a peutischen Übungen. Studien würden eine signifi kante Verbesserung der posturalen Kontrolle und der funktionellen Fähigkeiten bei Kindern mit Zerebralparese belegen. Die Orthese sei zudem nicht invasiv, individuell anpassbar und mit anderen Hilfsmitteln kombinierbar, so dass keine zusätzlichen Risiken entstünden. Damit seien die beantragten Massnahmen aus vorausschauender Sicht die bestmögliche Behandlung im konkreten Einzelfall; sie seien geeignet, die motorische Entwicklung der Beschwerdeführerin zu för dern, ihre Selbständigkeit zu erhöhen und damit ihre Integration in Alltag und Gesellschaft zu sichern. Das Kriterium der Wirtschaftlichkeit sodann sei erfüllt, da zwischen Kosten und Nutzen der beantragten Therapie ein optimales Ver hältnis bestehe , diese im konkreten Einzelfall die besten Erfolgsaussichten biete und die mittel- und langfristig en Einsparungen sowie die erhebliche Steigerung der Eingliederungschancen der Beschwerdeführerin die Aufwendungen bei weitem über wiegen würden . Zwar handle es sich um ein kostenintensiveres Programm als die regelmässig verordneten Therapien. Jedoch sei die angeblich kostengünstigere Alternative faktisch nicht verfügbar und mit dieser würde im Ergebnis wegen den Unterbrüchen von mehreren Wochen keine wirksame Behandlung sichergestellt werden. Denn die Beschwerdeführerin habe wegen der Kündigung der Ergotherapeutin über Monate hinweg nur einmal im Monat ergotherapeutisch behandelt werden können. Die Intensivtherapie weise zudem eine deutlich grössere medizinische Zweckmässigkeit als die vereinzelten konventionellen Therapiesitzungen auf. Die durch die Physiotherapeutin dokumentierten Fortschritte würden die Eignung der Massnahmen zur Förderung einer nachhaltigen motorischen Entwicklung bele gen. Damit seien die Massnahmen nicht nur wirksamer, sondern auch langfristig kostensparender. Hinzu komme, dass die Kosten der Intensivwochen an die Stelle der ohnehin ärztlich verordneten Therapien treten würden und nicht zu einer Verdoppelung der Aufwendungen führen würden. Die vorhandenen Res sourcen würden gebündelt eingesetzt und eine grössere therapeutische Wirkung erzielen, was die Wirtschaftlichkeit der beantragten Massnahmen unterstreiche. Im Übri gen bestehe im Sinne einer Ausnahmeregelung die Möglichkeit eine medizinische Eingliederungsmassnahme auch dann zu vergüten, wenn eines der WZW-Kriterien noch nicht erfüllt sei. So sei eine Kostenübernahme beispielsweise auch dann möglich, wenn die Wirksamkeit noch nicht vollständig belegt sei und weitere Erfahrungen notwendig seien. Art. 2 Abs. 2 IVV sehe gerade für Kon stellationen, in denen die wissenschaftliche Evidenz noch nicht vollständig abgesichert sei, die Möglichkeit einer Vergütung ausdrücklich vor, sofern die Ein gliederungschancen besonders hoch seien . Diese seien bei der Beschwerdeführerin angesichts der dokumentierten Fortschritte durch die Intensivtherapie gegeben. Die Argumentation der RAD-Ärztin, wonach unklar sei, ob die Inten sivtherapie langfristig wirksamer sei als konventionelle Physiotherapie, greife daher nicht. Zudem sei nicht ersichtlich, weshalb die Beschwerdeführerin schlechter gestellt werden sollte, als andere Kinder, für welche verschiedene IV-Stellen in vergleich baren F ällen eine Kostengutsprache für die beantragten Massnahmen erteilt hätten . Damit anerkenne die IV-Praxis selbst, dass eine Kostenübernahme trotz noch nicht abschliessender Evidenz gerechtfertigt sei. Die Verweigerung der Leistung im vorliegenden Fall stelle eine sachlich nicht erklärbare Ungleichbe handlung dar. Die Ablehnung durch die Beschwerdegegnerin sei somit unbegrün det und aufzuheben (Urk. 1 S. 6 ff.). 2 .3      Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die Kosten vergütung der beantragten medizinischen Massnahmen einer intensiven Kinderphysiotherapie mit vier bis sechs Intensivwochen pro Jahr und eines TheraTogs-Anzug s (Rumpf orthese) zu Recht abgelehnt hat.
  53. 3.1      Bei der als Zwilling in der 3 0 . Schwangerschaftswoche (Urk. 7/13/3) frühgebo renen Beschwerdeführerin wurde gemäss dem Bericht d er Klinik für Neonatologie des Spitals A.___ vom
  54. Juli 2024 anlässlich der neurolo gischen Entwicklungskontrolle gleichen Datums ein knapp altersentsprechende motorischer Entwicklungsstand mit Störung der Muskeltonusregulation mit einer an den Extremitäten betonten muskulären Hypertonie festgestellt. Es sei die Fort setzung der Physiotherapie zur Förderung der Bewegungs- und Haltungskon trolle , vor allem in der Bau ch lage, indiziert (Urk. 7/13/3-4). Am
  55. August 2024 meldeten die Ärzte des E.___ der Beschwerdegegnerin die Indikation zur dem ent sprechenden Behandlung des Geburtsgebrechen s Ziff. 395 Anhang GgV-EDI mit/bei neuromot or ische n Symptome n im Sinne einer muskulären Tonusregula tionsstörung, eines auffälligen Haltungsmusters und einer pathologischen Spon tanmotorik (Urk. 7/13/1).      Dr. O .___ , leitende r Arzt Kinderneurologie vom Spital B.___ , erklärte zu seinem Antrag auf Kostengutsprache für medizinische Massnahmen für die Geburtsgebrechen Ziff. 395 beziehungsweise Ziff. 390 Anhang GgV-EDI sowie für Physiotherapie und Ergotherapie vom
  56. Januar 2025 , die Beschwerdeführerin zeige eine Spa s tizität mit erhöhtem Muskeltonus in den Extremitäten und erniedrigtem Rumpf tonus. Sie werde physiotherapeutisch behandelt . Da sie auch eine beeinträchtigte Greiffunktion zeige, empfehle er zusätzlich Ergotherapie (Urk. 7/15/1).      In seinem Bericht vom
  57. März 2025 führte Dr. O .___ dazu aus , nach Zu weisung vom Spital A.___ in die Kinderneurologie des Spitals B.___ sei die Diagnose einer bila teralen spastischen Zerebralparese gestellt worden . I n der Magnetresonanztomo graphie (MRT) vom
  58. Februar 2025 habe sich eine periventrikuläre Leukomala zie als Ursache für die Zerebralparese gezeigt. Es lägen die Geburtsgebrechen Ziff. 395 beziehungsweise Ziff. 390 Anhang GgV-EDI vor. Der Gesundheitszu stand sei besserungsfähig und die Möglichkeit einer späteren Eingliederung ins Erwerb s leben könne durch medizinische Massnahmen wesentlich verbessert werden . Die Beschwerdeführerin benötige im Sinne einer Langzeittherapie, zunächst für zwei Jahre, Kinderphysiotherapie zweimal pro Woche zur Behand lung der Spastizität mit regelmässigen Dehnungsübungen und Kräftigung der Muskulatur sowie zur Unterstützung einer möglichst physiologischen motori schen Entwicklung und Verhinderung von orthopädischen Sekundärschäden. Zudem sei Ergotherapie indiziert in einer Frequenz von einmal pro Woche zu nächst für zwei Jahre, gegebenenfalls auch als Intervalltherapie zur Verbesserung der Handfunktion, Förderung möglichst physiologischer Bewegungsmuster und zur Ausnutzung der in dieser Entwicklungsphase noch besser ausgeprägten neu ronalen Plastizität. Prognostisch sei von einer bleibenden motorischen Beein trächtigung mit der Notwendigkeit einer therapeutischen Unterstützung min destens bis zum Abschluss des Längenwachstums auszugehen (Urk. 7/28/1-3).      Im Schreiben vom
  59. April 2025 mit dem Titel «Antrag für Kostengutsprache für intensive Kinderphysiotherapie 4-6x1 Woche/Jahr im Kindertherapiezentrum C.___ und TheraTogs Orthese» erklärte Dr. O .___ sodann, die Beschwerde führerin sei vor Kurzem im Kindertherapiezentrum C.___ untersucht worden und die Eltern wollten mit ihr das darin beschriebene Intensivprogramm, be stehend aus vier- bis sechsmal jährlich eine Woche Intensivtherapie mit vier Therapieeinheiten pro Tag während sechs Behandlungstagen bis Ende 2028 durchführen. Zusätzlich beinhalte das Programm die Nutzung eines TheraTogs-Anzugs als Rumpforthese. Er unterstütze dieses Ansinnen aus fachärztlicher Sicht und verweise auf den ausführlichen Bericht des Kindertherapiezentrum s C.___ (Urk. 7/30) mit den Empfehlungen und eingesetzten Verfahren (Urk. 7/32/1).      Im besagten Bericht des Kindertherapiezentrum s C.___ vom
  60. April 2025 mit dem Titel «Kurzbericht physiotherapeutische Untersuchung & Therapieem p fehlung» wurde ausgeführt, es best ünden bei der Beschwerdeführerin eine deutliche Muskelschwäche in Gesäss- und Beinmuskulatur sowie ein erhöhter Muskeltonus in Händen, Füssen, Sprunggelenken, Knien und Hüften ohne Kontrakturen oder Verkürzungen der grossen Gelenke oder Muskeln. Indiziert seien und empfohlen würden eine DMI ABC-Intensivphysiotherapie, eine TheraTogs-Orthese und eine Galileo Vibrationsplatte. Die DMI ABC-Intensivphysiotherapie ziele darauf ab, durch gezielte Übungen die Neuroplastizität zu fördern und korrekte Bewegungs muster zu erlernen. Bei der TheraTogs-Orthese handle es sich um eine senso-motorisch dynamische Orthese, die zur Verbesserung der Rumpfstabilität und Haltung beitrage . Die Galileo Vibrationsplatte diene zur Stimulation der Muskeln und der sensorischen Wahrnehmung sowie der Muskeltonusregulation. Weiter würden k indgerecht spielerische und funktionelle Kräftigungsübungen (konzen trisch, isometrisch, exzentrisch) in der sagittalen, frontalen und transversalen Ebene mittels Therasuit und Spidercage sowie funktionelle Elektrostimulation NISE-STIM / TASES empfohlen (Urk. 7/30/3-7) . Die empfohlene Frequenz von vier Therapieeinheiten täglich (zwei Sitzungen am Vormittag, zwei am Nach mittag) während einer Woche mit sechs Behandlungstagen vier- bis sechsmal jährlich bis Ende 2028 unterstütze das Konzept des «Massed Practice Learning», um durch gezielte Wiederholungen optimale motorische Fortschritte und neuro plastische Veränderungen zu erzielen. Das Konzept des «Massed Practice Lear ning» basiere auf der Annahme, dass häufige und intensive Wiederholungen innerhalb kurzer Zeiträume zu einem besseren motorischen Lernen führen wür den. Die vorgeschlagene Frequenz gewährleiste somit die bestmögliche thera peu tische Unterstützung, um den Patienten in seiner motorischen Entwicklung opti mal zu fördern und langfristige Behandlungserfolge zu sichern (Urk. 7/30/8).      Im Schreiben vom
  61. Juli 2025 erklärte D.___ von der Heilpädagogischen Frühberatung, sie bestätige die eindrücklichen Fortschritte der Beschwerdeführerin , welche jeweils nach den Intensivwochen bei C.___ b eobachtet werden könn t en. Es sei der Be schwerdeführerin gelungen, mehr Körperspannung aufzubauen, wodurch sie aufrechter und stabiler sitzen könne. Dies ermögliche ihr eine bessere Kopf- und Augenkontrolle; sie könne fokussierter und zielgerichteter ihre Umgebung erkun den. Auch sei sie in der Bewegungsentwicklung vorangekommen; si e könne sich vorwärts ziehen und dabei bereits die Hüfte leicht abheben, so dass die Anbah nung zum Kriechen sichtbar sei. Sie zeige zudem mehr Selbstvertrauen und wehre sich gegenüber der Schwester. Sie bleibe vermehrt an einer Herausforderung dran, bis sie das Ge wünschte erreicht habe (Urk. 3/8 = Urk. 7/61).      Dr. O .___ erklärte in der E-Mail vom
  62. September 2025, er habe sich anlässlich der klinischen Verlaufskontrolle vom
  63. Juli 2025 vergewissern können, dass die Beschwerdeführerin gute Fortschritte mache und von der Intensivtherapie habe profitieren können (Urk. 3/9). 3.2 3.2.1      Es ist ausgewiesen , dass bei der Beschwerdeführerin aufgrund der bei ihr fest gestellten neuromotorischen Symptome im Sinne einer muskulären Tonusregu lationsstörung, eines auffälligen Haltungsmusters und einer pathologischen Spontanmotorik (Urk. 7/13/1) das Geburtsgebrechen gemäss Ziff. 395 Anhang GgV-EDI beziehungsweise aufgrund der später, am
  64. Januar 2025 schliesslich diagnostizierten bilateralen spastischen Zerebralparese (Urk. 7/28/1-2 ) das Geburtsgebrechen gemäss Ziff. 39 0 Anhang GgV-EDI gegeben sind . Unstrittig hat die Beschwerdeführerin gemäss Art. 13 Abs. 1 IVG grundsätzlich Anspruch auf Kosten vergütung der zur Behandlung dieser Geburtsgebrechen - im Sinne der WZW-Kriterien (Art. 14 Abs. 2 IVG) - notwendigen medizinischen Massnahmen . Die Beschwerdegegnerin bejahte ihre Leistungspflicht zunächst zur Behandlung des Geburtsgebrechen s gemäss Ziff. 395 Anhang GgV-EDI - entsprechend dem Text im Anhang GgV-EDI (« welche in den ersten zwei Lebensjahren auftreten» ; vgl. auch Rz. 395.1 KSME ) - bis zum vollendeten zweiten Lebensjahr der im Frühjahr 2024 geborenen Beschwerdeführerin ( vgl. Mitteilungen vom
  65. April 2025; Urk. 7/34-36). Dazu führte d ie RAD-Ärztin Dr. P .___ in ihrer Stellungnahme vom
  66. Juli 2025 nachvollziehbar aus, mit der Physiotherapie, welche mit dem Nach weis von Anzeichen einer zerebralen Parese indiziert sei, könne zwar keine Hei lung des geschädigten Hirngewebes erfolgen, die Bewegungsabläufe könnten je doch entscheidend gefördert werden, sekundäre Schädigungen wie Kontrakturen, Luxationen und Überlastungen könnten damit reduziert werden. Die Physio therapie sei damit eine unbestrittene medizinische Massnahme, welche daher für die Dauer der Anerkennung zugesprochen worden sei (Urk. 7/64/2). Grundlage für diese Kostengutsprache für medizinische Massnahmen in grundsätzlicher Hin sicht (Urk. 7/34) und im Besonderen für Physiotherapie und Ergotherapie nach ärztlicher Verordnung je zweimal wöchentlich (Urk. 7/3 5 -36) bildete n der Antrag von Dr. O .___ vom
  67. Januar 2025 (Urk. 7/15/1) und sein Bericht vom
  68. März 2025 (Urk. 7/28/1-3). Darin hatte Dr. O .___ die Indikation zur Behandlung der Beschwerdeführerin mit regelmässiger, zweimal respektive einmal wöchentlicher Physiotherapie und Ergotherapie dargelegt. Ausserdem liegen ärztliche Verord nungen vor (Urk. 7/20, Urk. 7/22). 3.2.2      D agegen ist eine ärztlich attestierte Indikation zur strittigen und hier zu beur teilenden Intensivbehandlung mit vier bis sechs Intensivwochen à sechs Behand lungstage n (vier Therapieeinheiten pro Tag) Kinderphysiotherapie pro Jahr und mit der Nutzung eines TheraTogs-Anzugs weder den Berichten von Dr. O .___ noch anderen ärztlichen Berichten zu entnehmen. Dr. O .___ hat in seinem Schreiben vom
  69. April 2025 lediglich erklärt, dass er das Ansinnen der Eltern zu dieser Behandlung unterstütze (Urk. 7/ 32 ) , nicht jedoch, dass er aus medizini schen Gründen eine Erweiterung der von ihm lediglich ein- bis zweimal pro Woche empfohlenen Physiotherapie und E rgotherapie als indiziert erachte. Es liegt auch keine ärztlichen Verordnung zur therapeutischen Intensivbehandlung der Beschwerdeführerin im Kindertherapiezentrum C.___ vor (vgl. Rz. 1203 KSME) . Die RAD-Ärztin Dr. P .___ hat in ihrer Stellungnahme vom
  70. Juli 2025 dazu mithin korrekt erklärt, es gehe aus dem Schreiben des Kinderneuro logen vom
  71. April 2025 hervor, dass die Eltern das Intensivprogramm und die im Programm beinhaltete Nutzung eines TheraTogs-Anzugs wünschten. Er unter stütze zwar dieses Ansinnen, er habe jedoch die Indikation dazu nicht gestellt. Eine medizinische Notwendigkeit für diese Intensivbehandlung könne daraus nicht gefolgert werden (Urk. 7/64/3 ). Dem ist zuzustimmen . Ohne ärztlich be stätigte medizinische Indikation ist die Zweckmässigkeit der Behandlungen (Art. 14 Abs. 2 IVG) nicht ausgewiesen (vgl. BGE 125 V 95 E. 4 b ; Eugster, a.a.O., Rz. 33 4 S. 50 9 ) . Die betreffenden therapeutischen Behandlungen liegen damit auch nicht innerhalb des (dort abschliessend aufgeführten ) Umfangs für medizi nische Massnahmen nach Art. 14 Abs. 1 IVG ; namentlich sind es keine Leistun gen nach Art. 14 Abs. 1 lit. a Ziff. 3 IVG, welche von Personen durchgeführt werden, die auf Anordnung oder im Auftrag eines Arztes oder eines Chiropraktors erbracht werden. 3.3 3.3.1      In Bezug auf das WZW-Kriterium (Art. 14 Abs. 2 IVG) der Wirksamkeit der Behandlungen hat die Beschwerdegegnerin sodann zu Recht auf eine allgemeine, von den Behandlungsergebnissen des vorliegenden Anwendungsfall s losgelöste Beurteilung der RAD-Ärztin abgestellt , wonach die wissenschaftliche Evidenz der Überlegenheit der betreffenden Therapiemethode gegenüber der konventionellen regelmässigen Physiotherapie fehle (Urk. 7/64/3) . Dagegen wurde von Seiten der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 6 f.) nichts vorgebracht, was darauf schliessen liesse, dass es sich bei der DMI-Therapie mit vier bis sechs Intensivwochen pro Jahr im Kinderphysiotherapiezentrum C.___ - gegenüber der ärztlich ver ordneten konventionellen regelmässigen Physio - und Ergo therapie - um eine wissenschaftlich anerkannte Behandlungsmethode handelt. Im Bericht der C.___ vom
  72. April 2025 wurde im Anhang 4 mit dem Titel «Kinder physiotherapie - Dynamic Movement Intervention» angemerkt , dass erste Fall studien (Case Reports) erstellt worden seien, welche die Effizienz der DMI-Thera pie dokumentieren und aufzeigen würden, dass die Methode vielversprechende Ergebnisse in der Behandlung von Kindern mit motorischen Entwicklungs verzögerungen liefere. Auch das Kindertherapiezentrum C.___ dokumentiere mittels « Gross Motor Function Measure » (GMFM ) und, wenn angebracht, mittels «Peabody Development Scale 3» den Fortschritt der therapierten Kinder und erarbeite erste Case Reports, um die Grundlage für wissenschaftliche Unter suchungen zu bilden (Urk. 7/ 30/18). Die Erforschung der Wirksamkeit der DMI-Therapie ist mit anderen Worten erst in den Anfängen. Weitere einschlägige Studien, die über erste Fallstudien (ohne Therapievergleiche) hinausgehen (wie publizierte randomisierte kontrollierte Studien, Doppelblindstudien) , wurden nicht genannt. Der Nachweis im Sinne von Art. 14 Abs. 2 IVG, namentlich mit nach international anerkannten Richtlinien verfassten wissenschaftlichen (Langzeit-)Studien (BGE 133 V 115 E. 3.1 f. mit Hinweisen; Urteil des Bun desgerichts K 156/01 vom
  73. Oktober 2003 E. 4.3.2, Rz. 1219 KSME) , ist (noch) nicht erbracht . Vor diesem Hintergrund ist die Beschwerdegegnerin im ange fochtenen Entscheid (Urk. 2 S. 2) zu Recht den nachvollziehbaren Ausführungen der RAD-Ärztin gefolgt , wonach die Intensivwochen gemäss verschi e dener Ein zelbeobachtungen und auch der Literatur jeweils zu einer kurzfristigen Verbes serung des Bewegungsverhaltens führen würden, wobei im Vergleich zur regel mässig erfolgenden Einzelphysiotherapie unklar sei, ob eine Verbesserung im langfristigen Verlauf erzielt werden könne (Urk. 7/64/3). Dagegen sind die gel tend gemachten konkreten Fortschritte der Beschwerdeführerin nach den Inten sivwochen bei C.___ , welche durch die Physiotherapeutin im Schreiben vom
  74. Juli 2025 ( Urk. 3/8 = Urk. 7/61) und von Dr. O .___ in der E-Mail vom
  75. September 2025 (Urk. 3/9) bestätigt worden seien (Urk. 1 S. 6 f.), in Bezug auf die Voraussetzung der Wirksamkeit ohne einen allgemeingültigen Nachweis nach wissenschaftlichen Methoden (Art. 14 Abs. 2 IVG; vgl. dazu oben E. 1.2.2) nicht entscheidend. Denn für den Nachweis der therapeutischen Wirksamkeit reicht der blosse Hinweis auf die Wirkung im Einzelfall nach der Formel « post hoc ergo propter hoc » praxisgemäss nicht aus (vgl. BGE 145 V 97 E. 8.4 , Urteil des Bundesgerichts 8C_523/2016 vom
  76. Oktober 201 6 E. 4.2, je mit Hinweisen). D ie Voraussetzung der Wirksamkeit der DMI-Intensivphysiotherapie ist somit (unab hängig von den Fortschritten der Beschwerdeführerin ) nicht erfüllt.      Nicht stichhaltig ist ferner auch das Vorbringen von Seiten der Beschwerde führerin , die (bereits zugesprochene) Alternative der Behandlung mit regel mässiger wöchentlicher Physio- und Ergotherapie (Urk. 7/35-36) sei wegen der Kündigung der Ergotherapeutin faktisch nicht verfügbar, weshalb keine wirksame Behandlung sichergestellt sei (Urk. 1 S. 9). Denn die Ergotherapie ist auch bei einem anderen Ergotherapeuten / einer anderen Ergotherapeutin durchführbar. Eine allgemeine faktische Unmöglichkeit einer regelmässigen wöchentlichen Ergotherapie kann aus den geltend gemachten Umständen jedenfalls nicht abgeleitet werden. Die Wirksamkeit des beantragten Intensivprogramms ist zudem unabhängig davon zu beurteilen. 3.3. 2      Bezüglich des von der C.___ (Urk. 7/30/5) empfohlenen TheraTogs-Anzugs befand die RAD-Ärztin, dass es sich dabei nicht um ein von der IV anerkanntes Hilfsmittel handle (Urk. 7/64/3), was von Seiten der Beschwerdeführerin nicht in Abrede gestellt wurde (Urk. 1 S. 6 ff.). Dazu ist anzumerken, dass f ür die Abgabe von Behandlungsgeräten, die einen notwendigen Bestandteil einer medizinischen Eingliederungsmassnahme im Sinne der Art . 12 und 13 IVG bilden und die nicht in der im Anhang zur Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (HVI) enthaltenen Liste aufgeführt sind, die Art . 3-9 HVI sinngemäss gelten (Art. 1 Abs. 2 HVI). Nach ständiger Rechtsprechung de s Bundesgerichts besteht Anspruch auf Abgabe von Gegenständen unter diesem Titel nur, wenn sie not wendigerweise Bestandteil einer medizinischen Eingliederungs massnahme nach Art. 12 oder 13 IVG bilden. Dafür ist entscheidend, ob sie in engem, unmittel barem Zusammenhang mit der von der Invalidenversiche rung übernommenen medizinischen Vorkehr stehen (vgl. BGE 131 V 9 E. 5.2.2.1 mit Hinweisen). Hier wurde d ie Versorgung der Beschwerdeführerin mit einem TheraTogs-Anzug als unterstützende Ergänzung zur DMI-Physiotherapie respektive zum Programm der C.___ im Sinne eines Gesamtprogramms geltend gemacht . Dr. O .___ beschrieb die Nutzung des TheraTogs-Anzugs (Rumpforthese) im Schreiben vom
  77. April 2025 als Teil des Intensivprogramms im Kindertherapiezentrum C.___ (Urk. 7 /32/1). Jedoch ist - wie ausgeführt (E. 3.2.2 und E. 3.3.1) - die DM I -Physiotherapie nicht als indizierte und wirksame Behandlung ausgewiesen. Eine davon unabhängige, separate Nutzung und Kostenvergütung eines Thera Togs-Anzugs oder einer anderen Rumpforthese wurde nicht beantragt und ist nicht angezeigt, zumal hierfür keine ärztliche Indikation festgestellt wurde und keine ärztliche Verordnung vorliegt (vgl. oben E. 3.2.2). Damit hat es sein Bewenden. 3.4 3.4.1      Nach dem Gesagten ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin die Kostenvergütung der im Kindertherapiezentrum C.___ durchgeführten intensiven Kinderphysiotherapie mit vier bis sechs Intensivwochen pro Jahr und eines TheraTogs-Anzug s (Rumpforthese; Urt. 7/32/1) abgelehnt hat. 3.4.2      Sämtliche Vorbringen von Seiten der Beschwerdeführerin führen zu keiner anderen Betrachtungsweise. Namentlich ist die Berufung auf die Ausnahmerege lung in Art. 2 Abs. 2 IVV (Urk. 1 S. 10 f.) unbehelflich. Denn diese basiert auf der Kompetenzbestimmung von Art. 14 ter Abs. 2 IVG, wonach der Bundesrat vor sehen kann, dass di e Kosten für medizinische Eingliederungsmassnahmen nach Art . 12 IVG übernommen werden, die den WZW - Grundsätzen nac h Art . 14 Ab s. 2 IVG nicht entsprechen, wenn diese Massnahmen für die Eingliederung notwendig sind. Er bestimmt Art und Umfang der Massnahmen. Art. 14 ter Abs. 2 IVG ermöglich t somit eine Ausnahme zu Art. 14 Abs. 2 IVG für die medizinischen Massnahmen, die für die Eingliederung notwendig sind. Diese Regelungs kompetenz bezieht sic h allein auf medizinische Eingliederungsmassnahmen nach Art . 12 IVG und nicht auch auf die hier zu beurteilenden anfechtungs- und streit gegenständlichen medizinischen Massnahmen nach Art. 13 IVG , die unabhängig von der Möglichkeit einer späteren Eingliederung in das Erwerbsleben zu ge währen sind (Art. 8 Abs. 2 IVG). M it Art. 2 Abs. 2 IVV hat der Bundesrat von seiner Regelungskompetenz denn auch im Rahmen von Art. 14 ter Abs. 2 IVG Gebrauch gemacht, indem er die Übernahme von medizinischen Eingliederungs massnahmen (nach Art. 12 IVG) unter bestimmten , die Eingliederung betref fenden Voraussetzungen einräumt. Und zwar können laut Art. 2 Abs. 2 IVV medizinische Eingliederungsmassnahmen, die den WZW - Grundsätzen nach Art. 14 Abs. 2 IVG nicht entsprechen, von der Invalidenversicherung über nommen werden, wenn es sich um einen Fall mit hohem Eingliederungspotenzial handelt (lit. a) und die möglichen Einsparungen durch eine Eingliederung höher sind als die Kosten der medizinischen Eingliederungsmassnahmen (lit. b ; vgl. dazu die Erläuterungen zu Art. 2 Abs. 2 IVV in Rz. 33.2 f. KSME unter dem
  78. Teil mit dem Titel «Medizinische Massnahmen zur Eingliederung nach Art. 12 IVG»; dagegen Rz. 6.2 f. KSME im
  79. Teil «Der Anspruch auf medizinische Massnahmen der IV bei Geburtsgebrechen nach Art. 13 IVG» , wonach medizinische Leistungen, welche die WZW-Kriterien nicht erfüllen, von der IV nicht übernommen werden ) .      Ebenfalls nicht gefolgt werden kann d er Ansicht von Seiten der Beschwerde führerin , d ie Verweigerung der Leistung im vorliegenden Fall stelle eine sachlich nicht erklärbare Ungleichbehandlung dar , da verschiedene IV-Stellen in ver gleichbaren Fällen eine Kostengutsprache für die beantragten Massnahmen einer DMI-Intensivtherapie und Versorgung mit einer TheraTogs-Orthese erteilt hätten (Urk. 1 S . 11 ) . Dazu erklärte die RAD-Ärztin in ihrer Stellungnahme vom
  80. Juli 2025 schlüssig , dass in Einzelfällen eine einmalige Intensivtherapieeinheit über nommen werden könne . Kinder mit dem Geburtsgebrechen Ziff. 395 und Ziff. 390 Anhang GgV-EDI hätten jedoch heterogene gesundheitliche Einschränkungen; denn diese Geburtsgebrechen würden Folgen verschiedener Störungen und Er krankungen des Nervensystems darstellen (Urk. 7/64/3). Die vorgelegten Fall beispiele (Urk. 3/11/1-3) sind mit dem vorliegenden Sachverhalt denn auch nicht vergleichbar. So stammt die Kostengutsprache vom
  81. Juni 2025 (Urk. 3/11.1) aus dem Kanton Solothurn und wurde für ein anderes Geburtsgebrechen, nämlich nach Ziff. 470 Anhang GgV-EDI ( Stoffwechselstörungen ) , sowie für lediglich zwei Wochen verfügt. Der weiter vorgelegten zum Teil geschwärzten, wahr scheinlich von der Beschwerdegegnerin erlassenen Mitteilung von 2025 (weiteres Datum geschwärzt ; Urk. 3/11.2 ) ist ferner nicht zu entnehmen, für welches Ge burtsgebrechen die Kostengutsprache erfolgte und welche Störungen sowie Er krankungen respektive medizinischen Indikationen mit der zugesprochenen intensiven DMI-Physiotherapie behandelt werden sollten. Auch aus der vorge legten Mitteilung der IV-Stelle Schwyz vom
  82. Februar 2025 betreffend eine Kostengutsprache für eine Rumpforthese (Urk. 3/11.3) gehen die zu behandelnden Störungen und Er krankungen respektive medizinischen Indikationen nicht hervor. Ausserdem wurde dort zur Behandlung des Geburtsgebrechens Ziff. 390 Anhang GgV-EDI eine Kostengutsprache für eine Kombination von zwei Orthesen-Systemen, und zwar für das TheraAlign - Dragonfly - TLSO -System inklusive eines TheraTog s -Systems erteilt, wobei dies - anders als hier - nicht im Rahmen eines Intensivpro gramms zur Unterstützung der physiotherapeutischen Behandlung vorgesehen wurde. Schliesslich stammt auch dieser Entscheid aus einem anderen Kanton. Eine ungleiche Behandlung in der Rechtsan wendung ( vgl. Art. 8 Abs. 1 der Bundesverfassung : Gebot der rechtsgleichen Behandlung ) respektive ein willkürliche r Entscheid ( Art. 9 BV: Grundsatz des Willkürverbots ; BGE 149 I 125 E. 5.1, 147 V 312 E. 6.3.2, 145 II 32 E. 5.1, 125 I 166 E. 2a, 122 I 343 E. 4a ) , was rechtsprechungsgemäss grundsätzlich nur dann gegeben ist , wenn die nämliche Behörde gleichartige Fälle ohne sachlichen Grund unterschiedlich beurteilt hat ( vgl. BGE 138 I 321 E. 5.3.6 , 115 Ia 81 E. 3c , 104 Ia 156 E. 2b), lässt sich damit jedenfalls nicht begründen. 3.4.3      Im Ergebnis erweist sich die angefochtene Verfügung vom
  83. Juli 2025 (Urk. 2) als rechtmässig. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen. 4 .      Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder die Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichts kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) sowie ermessensweise auf Fr. 7 00.-- anzusetzen. A usgangsgemäss sind sie der unter liegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt:
  84. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  85. Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
  86. Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Emsale Selmani - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4 .      Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom
  87. Juli bis und mit dem
  88. August sowie vom
  89. Dezember bis und mit dem
  90. Januar (Art. 46 BGG).      Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.      Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechts vertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel ange rufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin FehrHartmann
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des

Kantons

Zürich IV.2025.00612

I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende Sozialversicherungsrichterin Curiger Sozialversicherungsrichter Kübler Gerichtsschreiberin Hartmann Urteil vom 28.

Mai

2026 in

Sachen X.___,

geb.

2024 Beschwerdeführerin gesetzlich

vertreten

durch

die

Eltern X.___ und Y.___ diese

vertreten

durch

Rechtsanwältin

Emsale

Selmani schadenanwaelte

AG Monbijoustrasse

34,

Postfach,

3001

Bern gegen Sozialversicherungsanstalt

des

Kantons

Zürich,

IV-Stelle Röntgenstrasse

17,

Postfach,

8087

Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

1.1

Die

Eltern

von

X.___,

geb oren

2024,

meldeten

diese

am

8.

April

2024

(Eingangsdatum)

unter

Hinweis

auf

das

Geburtsgebrechen

Ziff.

313

(Urk.

7/1/5)

bei

der

Eidgenössischen

Invalidenversicherung

zum

Bezug

von

Leistungen

der

Invalidenversicherung

(medizinische

Massnahmen)

an

(Urk.

7/1-2).

Die

Sozial versicherungsanstalt

des

Kantons

Zürich,

IV-Stelle,

holte

daraufhin

den

Bericht

des

Spitals

A.___

vom

2.

Mai

2024

ein

(Urk.

7/8)

und

sprach

der

Ver sicherten

mit

Mitteilung

vom

1 9.

Juli

202 4

die

Kostenvergütung

für

medizinische

Massnahmen

zur

Behandlung

des

Geburtsgebrechens

Ziff .

3 13

des

Anhangs

der

Verordnung

des

Eidgenössische n

Departement s

des

Innern

über

die

Geburtsge brechen

(GgV-EDI;

a ngeborene

Herz-

und

Gefässfehlbildungen)

für

den

Zeitraum

vom

21.

März

2024

bis

28.

Februar

2038

(ohne

Vorbeugemassnahmen

gegen

Herzinnenhautentzündung

[ Endocarditis ])

zu

(Urk.

7/11).

Mit

Vorbescheid

vom

19.

Juli

2024

kündigte

die

IV-Stelle

zudem

an,

die

Kostenvergütung

für

medi zinische

Massnahmen

zur

Behandlung

des

Geburtsgebrechens

Ziff.

314

Anhang

GgV-EDI

(a ngeborene

Kardiomyopathien

und

Rhythmusstörungen)

werde

abge lehnt,

da

keine

Therapie

(medikamentös,

katheterinterventionell

oder

operativ)

notwendig

sei

(Urk.

7/12).

Mit

Verfügung

vom

25.

September

2024

wies

die

IV-Stelle

das

Leistungsgesuch

für

medizinische

Massnahmen

zur

Behandlung

des

Geburtsgebrechens

Ziff.

314

Anhang

GgV-EDI

wie

angekündigt

ab

(Urk.

7/14).

Diese

Verfügung

erwuchs

unangefochten

in

Rechtskraft.

1.2

Am

21.

Januar

202 5

beantragte

Dr.

med.

O .___,

leitender

Arzt

Kinderneuro logie

des

Zentrums

für

Kinder-

und

Jugendmedizin

des

Spitals

B.___,

für

die

Versicherte

die

Kostengutsprache

für

medizinische

Massnahmen

(Physio-

und

Ergotherapie)

zur

Behandlung

der

Geburtsgebrechen

Ziff.

395

respektive

Ziff.

390

Anhang

GgV-EDI

(Urk.

7/15).

Die

IV-Stelle

holte

daraufhin

den

Bericht

von

Dr.

O .___

vom

21.

März

2025

ein

(Urk.

7/28) .

Mit

Mitteilung

vom

15.

April

2025

sprach

die

IV-Stelle

der

Versicherten

die

Kostenvergütung

für

medizinische

Massnahmen

zur

Behandlung

des

Geburtsgebrechens

Ziff.

395

Anhang

GgV-EDI

(pathologische

n euromotorische

Symptome)

für

den

Zeitraum

vom

15.

Juli

2024

bis

längstens

am

28.

Februar

2026

(vollendetes

zweites

Altersjahr)

zu

(Urk.

7/34).

Mit

weiteren

Mitteilungen

vom

15.

April

2025

sprach

die

IV-Stelle

der

Versicher ten

die

Kostenvergütung

für

Ergotherapie

zweimal

wöchentlich

vom

10.

Februar

2025

bis

28.

Februar

2026

(Urk.

7/35)

und

für

ambulante

Physiotherapie

vom

19.

Dezember

2024

bis

28.

Februar

2026

(Urk.

7/36)

nach

ärztlicher

Verordnung

im

Rahmen

des

Geburtsgebrechens

Ziff.

395

Anhang

GgV-EDI

zu.

1.3

Mit

Schreiben

vom

8.

April

2025

unterstützte

Dr.

O .___

zusätzlich

den

Antrag

auf

Kostengutsprache

für

die

Behandlung

der

Versicherten

im

Kindertherapie zentrum

der

C.___

mittels

intensiver

Kinderphysiotherapie

im

Umfang

von

vier-

bis

sechsmal

eine

Woche

pro

Jahr

mit

jeweils

vier

Therapi e einheiten

pro

Tag

während

sechs

Be handlungstagen

bis

Ende

2028

und

der

Nutzung

eines

TheraTogs-Anzugs

(Rumpforthese;

Urk.

7/32).

Hierzu

verwies

er

auf

den

Bericht

des

Kinder therapiezentrums

C.___

vom

1.

April

2025

(Urk.

7/30).

Mit

Vorbescheid

vom

12.

Mai

2025

stellte

die

IV-Stelle

d ie

Abweisung

des

Leistungs begehrens

um

Kostenübernahme

der

Behandlung

mittels

intensiver

Kinderphy siotherapie

und

der

TheraTogs-Orthese

in

Aussicht

(Urk.

7/43).

Dagegen

wurde

von

Seiten

der

Versicherten

am

27.

Mai

2025

(Urk.

7/48)

und

am

16.

Juli

2025

(Urk.

7/62)

unter

Beilage

des

Berichts

der

heilpädagogischen

Frühberatung

vom

15.

Juli

2025

(Urk.

7/61)

Einwände

erhoben .

Mit

Verfügung

vom

23.

Juli

2025

wies

die

IV-Stelle

das

Leistun g s begehren

betreffend

intensive

Kinderphysio therapie

und

TheraTogs-Orthese

wie

vorbeschieden

ab

(Urk.

7/ 65

=

Urk.

2).

2.

Hiergegen

erhob en

die

Eltern

der

Versicherten,

vertreten

durch

Rechtsanwältin

Emsale

Selmani,

mit

Eingabe

vom

1 5 .

September

2025

Beschwerde

und

bean tragte n,

die

Verfügung

vom

23.

Juli

2025

sei

aufzuheben

und

die

Beschwerdegeg nerin

sei

zu

verpflichten,

der

Beschwerdeführerin

Kostengutsprache

für

medi zinische

Massnahmen

(intensive

Kinderphysiotherapie

und

TheraTogs-Orthese)

zu

gewähren;

eventualiter

sei

die

Verfügung

vom

23.

Juli

2025

aufzuheben

und

die

Sache

sei

zur

Neubeurteilung

an

die

Beschwerdegegnerin

zurückzuweisen

(Urk.

1

S.

2).

Die

Beschwerdegegnerin

schloss

in

der

Beschwerdeantwort

vom

24.

Oktober

2025

auf

Abweisung

der

Beschwerde

(Urk.

6),

worüber

die

Rechts vertreterin

der

Beschwerdeführerin

mit

Verfügung

vom

30.

Oktober

2025

in

Kenntnis

gesetzt

wurde

(Urk.

8).

Das

Gericht

zieht

in

Erwägung: 1 . 1 .1

Versicherte

haben

g emäss

Art.

13

Abs.

1

des

Bundesgesetz es

über

die

Invalidenversicherung

(IVG)

bis

zum

vollendeten

20.

Altersjahr

Anspruch

auf

medizinische

Massnahmen

zur

Behandlung

von

Geburtsgebrechen

(Art.

3

Abs.

2

des

Bundesgesetz es

über

den

Allgemeinen

Teil

des

Sozialversicherungsrechts,

ATSG).

Medizinische

Mass nahmen

nach

Abs .

1

werden

gewährt

für

die

Behandlung

angeborener

Missbildungen,

genetischer

Krankheiten

sowie

prä-

und

perinatal

aufgetretener

Leiden,

die: a.

fachärztlich

diagnostiziert

sind; b.

die

Gesundheit

beeinträchtigen; c.

einen

bestimmten

Schweregrad

aufweisen; d.

eine

langdauernde

oder

komplexe

Behandlung

erfordern;

und e.

mit

medizinischen

Massnahmen

nach

Artikel

14

behandelbar

sind.

Als

Geburtsgebrechen

gelten

diejenigen

Krankheiten,

die

bei

vollendeter

Geburt

bestehen

(Art.

3

Abs.

2

ATSG).

Der

Anspruch

auf

Behandlung

eines

Geburtsgebrechens

beginnt

mit

der

Einleitung

von

medizinischen

Massnahmen,

frühestens

jedoch

nach

vollendeter

Geburt

(Art.

3 ter

Abs.

1

der

Verordnung

über

die

Invalidenversicherung,

IVV).

Er

erlischt

am

Ende

des

Monats,

in

dem

die

versicherte

Person

das

20.

Altersjahr

vollendet

hat

(Art.

3 ter

Abs.

2

IVV).

Das

Eidgenössische

Departement

des

Innern

(EDI)

erstellt

die

Liste

nach

Art.

14 ter

Abs.

1

lit.

b

IVG

mit

den

Geburtsgebrechen,

für

die

medizinische

Massnahmen

nach

Art .

13

IVG

gewährt

werden

(Art.

3 bis

Abs.

1

IVV).

Es

kann

nähere

Vorschriften

über

die

Liste

erlassen

(Art.

3 bis

Abs.

2

IVV).

Der

Leistungsanspruch

bei

Geburtsgebrechen

gemäss

Art.

13

IVG

besteht

-

anders

als

nach

der

allgemeinen

Bestimmung

des

Art.

12

IVG

-

unabhängig

von

der

Möglichkeit

einer

späteren

Eingliederung

in

das

Erwerbsleben

(Art.

8

Abs.

2

IVG).

Eingliederungszweck

ist

die

Behebung

oder

Milderung

der

als

Folge

eines

Geburtsgebrechens

eingetretenen

Beeinträchtigung

(BGE

143

V

1

E.

5.2.4.2,

115

V

202

E.

4e/cc;

Urteil

des

Bundesgerichts

I

897/05

vom

13.

Februar

2006

E.

1). 1 .2 1.2.1

Art.

14

IVG

konkretisiert

die

mit

der

Gesetzesreform

«Weiterentwicklung

der

IV»

(WEIV;

in

Kraft

ab

1.

Januar

2022)

angestrebte

Vereinheitlichung

und

Harmo nisierung

der

Praxis

der

Invalidenversicherung

und

der

obligatorischen

Kranken pflegeversicherung

(OKP)

bezüglich

der

Leistungen

von

medizinischen

Mass nahmen .

So

orientiert

sich

die

Aufzählung

der

von

der

IV

übernommenen

medi zinischen

Massnahmen

in

Abs.

1

an

Art.

25-25a

des

Bundesgesetz es

über

die

Krankenversicherung

(KVG;

vgl.

BBl

2017

2562

und

2651;

Meyer/Reichmuth,

Rechtsprechung

des

Bundesgerichts

zum

IVG,

4.

Auflage

2022,

Art.

13

Rz.

1

S.

147,

Art.

14

Rz.

1

S.

165

f.).

Die

medizinischen

Massnahmen

umfassen

nach

Art.

14

Abs.

1

IVG

unter

anderem

die

Behandlungen

und

die

dazugehörenden

Untersuchungen,

die

ambulant

oder

stationär,

sowie

die

Pflegeleistungen,

die

in

einem

Spital

durchgeführt

werden

von

Ärztinnen

oder

Ärzten,

Chiropraktorinnen

oder

Chiropraktoren

und

Per sonen,

die

auf

Anordnung

oder

im

Auftrag

einer

Ärztin

oder

eines

Arztes

beziehungsweise

einer

Chiropraktorin

oder

eines

Chiropraktors

Leistungen

erbringen

(lit.

a).

Gemäss

Art.

14

Abs.

4

IVG

ist

b eim

Entscheid

über

die

Gewä h rung

von

ambulanten

oder

stationären

medizinischen

Behandlungen

auf

den

Vorschlag

des

behandelnden

Arztes

oder

der

behandelnden

Ärztin

und

auf

die

persönlichen

Verhältnisse

der

Versicherten

in

angemessener

Weise

Rücksicht

zu

nehmen.

1. 2 .2

Die

medizinischen

Massnahmen

müssen

-

wie

in

der

OKP

(vgl.

Art.

32

KVG)

-

wirksam,

zweckmässig

und

wirtschaftlich

sein

(WZW-Kriterien;

Art.

14

Abs.

2

Satz

1

IVG) .

Eine

Leistung

gilt

als

wirksam,

wenn

sie

objektiv

geeignet

ist,

auf

den

ange strebten

medizinischen

(diagnostischen,

therapeutischen

oder

pflegerischen)

Nutzen

hinzuwirken

bzw.

wenn

sie

den

Verlauf

einer

Krankheit

günstig

beein flusst

(BGE

151

V

158

E.

3.3.1

mit

Hinweisen).

Die

Wirksamkeit

muss

nach

wis senschaftlichen

Methoden

nachgewiesen

sein;

im

Fall

von

seltenen

Krankheiten

wird

die

Häufigkeit

des

Auftretens

einer

Krankheit

berücksichtigt

(Art.

14

Abs.

2

Satz

2

IVG).

Massgebend

ist

der

medizinische

Wissenschaftlichkeitsbegriff,

das

heisst

die

Betrachtungsweise

gemäss

OKP,

welche

prinzipiell

auch

auf

die

medizi nischen

Massnahmen

der

Invalidenversicherung

Anwendung

findet

(vgl.

BGE

145

V

97

E.

7.1,

123

V

53

E.

2b/cc;

Urteil

des

Bundesgerichts

8C_523/2016

vom

27.

Oktober

2016

E.

2.2

mit

Hinweisen).

Als

wissenschaftlich

anerkannt

gilt

eine

Behandlungsmethode,

wenn

sie

von

Forschern

und

Praktikern

der

medizinischen

Wissenschaft

auf

breiter

Basis

akzeptiert

ist.

Entscheidend

sind

dabei

das

Ergebnis

der

Erfahrungen

und

der

Erfolg

einer

bestimmten

Behandlung

(BGE

121

V

289

E.

7a;

Urteil

des

Bundesgerichts

8C_523/2016

vom

27.

Oktober

2016

E.

2.2,

Meyer/Reichmuth,

a.a.O.,

Art.

14

Rz.

12

S.

169).

Der

Nachweis

der

Wirksamkeit

ist

in

der

Regel

nach

international

anerkannten

Richtlinien

verfasste n

wissen schaftliche n

(Langzeit-)Studien

zu

erbringen .

D abei

geht

es

um

eine

vom

einzelnen

Anwendungsfall

losgelöste

und

retrospektive

allgemeine

Bewertung

der

Behandlungsergebnisse

(vgl.

BGE

133

V

115

E.

3. 1

f.

mit

Hinweisen;

Urteil

des

Bundesgerichts

K

156/01

vom

30.

Oktober

2003

E.

4.3.2;

vgl.

auch

Rz.

1219

des

Kreisschreiben s

über

die

medizinischen

Eingliederungsmassnahmen

der

IV

[ KSME;

gültig

ab

1.

Januar

2022,

Stand:

1.

Januar

2025 ]).

Die

Zweckmässigkeit

setzt

die

Wirksamkeit

der

Behandlung

voraus.

Zweckmässig

ist

jene

Anwendung,

die

gemessen

am

angestrebten

Erfolg

und

unter

Berücksich tigung

der

Risiken

aus

vorausschauender

Sicht

den

besten

diagnostischen

oder

therapeutischen

Nutzen

im

Einzelfall

aufweist

(BGE

151

V

158

E.

3.3.2,

145

V

116

E.

3.2.2).

Die

Zweckmässigkeit

fragt

unter

anderem

nach

der

medizinischen

Indikation

der

Leistung.

Fehlt

im

Einzelfall

die

medizinische

Indikation

für

eine

bestimmte

Massnahme,

kann

nur

der

Verzicht

darauf

zweckmässig

sein

(BGE

125

V

95

E.

4a

f.;

vgl.

Eugster,

Krankenversicherung,

in:

Schweizerisches

Bundesver waltungsrecht

[SBVR],

3.

Aufl age,

Rz.

331

ff.

S.

508

f.).

Das

Kriterium

der

Wirtschaftlichkeit

dient

als

Massstab

für

die

Auswahl

unter

den

wirksamen

und

zweckmässigen

Behandlungsalternativen.

Bei

vergleichbarem

medizinischem

Nutzen

gilt

die

kostengünstigste

Alternative

als

wirtschaftlich;

zwischen

Kosten

und

Nutzen

soll

ein

optimales

Verhältnis

erreicht

werden.

Eine

vergleichsweise

grössere

medizinische

Zweckmässigkeit

kann

die

Übernahme

einer

teureren

Applikation

rechtfertigen.

Unwirksame

und

unzweckmässige

Behandlungen

sind

stets

auch

unwirtschaftlich

(BGE

151

V

158

E.

3.3.3

mit

Hinweisen). 1. 3

Medizinische

Massnahmen

nach

Art.

13

IVG

werden

gemäss

Art.

1

GgV-EDI

(in

Kraft

ab

dem

1.

Januar

2022)

i.V.m.

Ziff.

390

Anhang

GgV-EDI

unter

anderem

gewährt

für

a ngeborene

infantile

Zerebralparese

(spastisch,

dyskinetisch,

atak tisch) .

Als

Geburtsgebrechen

nach

Art.

13

IVG

gelten

laut

Ziff.

395

Anhang

GgV-EDI

ausserdem

n euromotorische

Symptome

im

Sinne

eindeutig

pathologischer

Bewe gungsmuster

(asymmetrische

Bewegungsmuster,

eingeschränkte

Variabilität

der

Spontanmotorik

[Stereotypien])

oder

weitere,

im

Verlauf

als

zunehmend

doku mentierte

Symptome

(asymmetrisches

Haltungsmuster,

Opisthotonus,

persistie rende

Primitivreaktionen

sowie

ausgeprägte

qualitative

Auffälligkeiten

des

Mus keltonus

[Rumpfhypotonie

bei

erhöhtem

Tonus

im

Bereiche

der

Extremitäten]),

welche

in

den

ersten

zwei

Lebensjahren

auftreten,

als

mögliche

Frühsymptome

einer

zerebralen

Lähmung

gelten

und

therapiebedürftig

sind.

Ein

motorischer

Entwicklungsrückstand

und

ein

Plagiozephalus

gelten

nicht

als

Geburtsgebrechen

im

Sinne

der

Ziff .

395

Anhang

GgV-EDI . 2 . 2 .1

Zur

Begründung

der

angefochtenen

Verfügung

führte

die

Beschwerdegegnerin

gestützt

auf

die

entsprechenden

Stellungnahmen

von

Dr.

med.

B.___,

Fachärztin

der

Neurologie,

vom

regionalen

ärztlichen

Dienst

(RAD)

vom

28.

April

2025

(Urk.

7/42)

und

vom

22.

Juli

2025

(Urk.

7/64/2-3)

aus,

die

beantragte n

medizinischen

Massnahmen

einer

intensiven

Kinderphysiotherapie

und

eines

TheraTogs-Anzug

(Rumpfo rthese)

seien

in

den

entsprechenden

Richtlinien

der

IV

nicht

als

leitliniengerechte

Therapiemassnahmen

aufgeführt.

Es

sei

dem

Antrag

auch

keine

wissenschaftliche

Evidenz

beigelegt

worden,

welche

darauf

hinweise,

dass

mit

diesen

Massnahmen

im

Vergleich

zur

konventionellen

Therapie

eine

längerfristig

verbesserte

Behandlung

der

neurologischen

Auffälligkeiten

erreicht

werden

könne.

Das

Geburtsgebrechen

Ziff.

395

Anhang

GgV-EDI

sei

nur

bis

zum

Erreichen

des

zweiten

Geburtstages

gültig

und

werde

anerkannt,

sofern

sich

in

den

ersten

zwei

Lebensjahren

eine

zerebrale

Parese

zeige.

Das

Geburtsgebrechen

Ziff.

390

Anhang

GgV-EDI

werde

ab

dem

zweiten

Lebensjahr

verfügt,

sofern

die

zerebrale

Parese

endgültig

bestätigt

werde.

Eine

gleichzeitige

Anerkennung

bei der

Geburtsgebrechen

erfolge

damit

nicht,

was

allerdings

auch

keine

Konsequen zen

bezüglich

der

Kostenübernahme

habe,

da

über

beide

Geburtsgebrechen

die

gleichen

Massnahmen

übernommen

würden.

Mit

dem

Nachweis

von

Anzeichen

einer

zerebralen

Parese

bestehe

zwar

die

Indikation

zur

Physiotherapie,

weshalb

die

Kostenübernahme

für

diese

Massnahme

auch

erfolgt

sei

(vgl.

Verfügungen

vom

15.

April

2025,

Urk.

7/34-36).

Bezüglich

der

beantragten

und

aktuell

allein

beurteilten

Intensivtherapie

bis

2028

mit

vier

bis

sechs

Intensivwochen

pro

Jahr

mit

jeweils

vier

Therapieeinheiten

pro

Tag

gelte

dagegen,

dass

in

Einzelfällen

eine

einmalige

Intensivtherapieeinheit

übernommen

werde n

könne .

Kinder

mit

dem

Geburtsgebrechen

Ziff.

395

und

Ziff.

390

Anhang

GgV-EDI

hätten

hetero gene

gesundheitliche

Einschränkungen;

denn

diese

Geburtsgebrechen

würden

Folgen

verschiedener

Störungen

und

Erkrankungen

des

Nervensystems

darstellen.

Die

Intensivwochen

würden

gemäss

verschiedener

Einzelbeobachtungen

und

auch

der

Literatur

jeweils

zu

einer

kurzfristigen

Verbesserung

des

Bewegungsapparates

führen,

was

bei

der

Beschwerdeführerin

auch

beobachtet

worden

sei

und

durch

die

Heilpädagogin

im

Schreiben

vom

15.

Juli

2025

bestätigt

worden

sei.

Bisher

sei

jedoch

unklar,

ob

durch

diese

Intensivwochen

eine

Verbesserung

im

lang fristigen

Verlauf

erzielt

werden

könne,

dies

im

Vergleich

zur

regelmässig

erfolgenden

Einzelphysiotherapie.

Des

Weiteren

gehe

aus

dem

Schreiben

des

behandelnden

Kinderneurologen

Dr.

O .___

vom

8.

April

2025

(Urk.

7/32)

hervor,

dass

die

Eltern

der

Beschwerdeführerin

das

Intensivprogramm

und

die

im

Programm

beinhaltete

Nutzung

eines

TheraTogs-Anzuges

gewünscht

hätten.

Dieses

Ansinnen

werde

zwar

vom

Kinderneurologen

unterstützt,

jedoch

habe

dieser

die

Indikation

dazu

nicht

gestellt.

Eine

medizinische

Notwendigkeit

für

diese

Intensivbehandlung

könne

daraus

nicht

gefolg er t

werden.

Der

TheraTogsDouble-Anzug

werde

vom

Institut

(Kindertherapiezentrum

C.___;

Urk.

7/30)

empfohlen,

welches

die

Intensivwochen

durchführe.

Gemäss

dem

Institut

führe

es

zu

einem

sanften

sensorischen

Input

und

unterstütze

nach haltige

Therapieerfolge

zuhause.

Im

Gegensatz

zu

den

von

der

Invaliden versiche rung

bereits

übernommenen

ärztlich

verordneten

Knöchelorthesen

entspreche

dieser

Anzug

keinem

IV-anerkannten

Hilfsmittel.

Auch

in

der

Literaturliste

des

Instituts

seien

keine

Studien

aufgeführt,

welche

dem

aktuell

gültigen

Standard

einer

Zulassungsstudie

entsprächen

(z.B.

Doppelblindstudie).

Es

könne

daher

keine

Kostenübernahme

für

die

intensive

Kinderphysiotherapie

und

einen

TheraTogs-Anzug

erteilt

werden,

zumal

die

wissenschaftliche

Evidenz

der

Über legenheit

dieser

Therapiemethode

gegenüber

der

konventionellen

regelmässigen

Physiotherapie

fehle

(Urk.

2

S.

2

f.). 2 .2

V on

Seiten

der

Beschwerdeführerin

wird

dagegen

vorgebracht,

ihre

Eltern

hätten

die

vom

Kindertherapiezentrum

C.___

empfohlene

Therapie

ihrer

Tochter

trotz

finanzieller

Schwierigkeiten

im

Juni

2025

auf

eigene

Kosten

begonnen.

Bereits

nach

kurzer

Zeit

hätten

sich

deutliche

Verbesserungen

gezeigt.

Die

Beschwerdeführerin

schiele

weniger

und

könne

ihre

linke

Hand

besser

öffnen.

Dass

die

Eltern

bereit

seien,

diese

Belastung

auf

sich

zu

nehmen,

unterstreiche

die

Bedeutung

der

Therapie

für

die

Entwicklung

ihrer

Tochter.

D ie

beantragte

DMI-Therapie

(Dynamic

Movement

Intervention

=

dynamische

Bewegungsinterven tion)

und

die

TheraTogs-Orthese

seien

für

diese

nachweislich

wirksam,

zweckmässig

und

wirtschaftlich.

Für

die

Voraussetzung

der

Wirksamkeit

sei

erforderlich,

dass

eine

Massnahme

nachweislich

geeignet

sei,

die

Folgen

eines

Geburtsgebrechens

zu

mildern

und

die

Entwicklung

des

Kindes

im

Hinblick

auf

die

Eingliederung

zu

fördern.

Dies

sei

hier

erfüllt.

Denn

mehrere

Fachpersonen

hätten

konkrete

Fort schritte

bestätigt.

So

habe

die

Physiotherapeutin

die

eindrücklichen

Fort schritte

der

Beschwerdeführerin

nach

den

Intensivwochen

bei

C.___

(im

Schreiben

vom

15.

Juli

2025;

Urk.

3/8

=

Urk.

7/61)

festgehalten .

Zudem

habe

der

behan delnde

Kinderneurologe

Dr.

O .___

die

beantragten

Massnahmen

bereits

im

April

2025

unterstützt

und

in

der

E-Mail

vom

12.

September

2025

(Urk.

3/9)

bestätigt,

dass

die

Beschwerdeführerin

Fortschritte

mache

und

von

der

Inten sivtherapie

profitiere.

Diese

ärztliche

Bestätigung

aktueller

Verbesserungen

sei

ein

starkes

Indiz

für

die

Wirksamkeit.

Auch

die

Voraussetzung

der

Zweckmässigkeit

der

Massnahmen

sei

erfüllt.

Denn

nach

den

vorliegenden

ärztlichen

und

therapeu tischen

Stellungnahmen

erweise

sich

die

DMI-Intensivtherapie

in

Kombination

mit

der

TheraTogs-Orthese

als

jene

Behandlung,

die

hinsichtlich

der

angestrebten

Verbesserung

der

Motorik

und

Selbständigkeit

der

Beschwerdeführerin

den

grössten

Erfolg

verspreche.

Die

blockweise

Intensivtherapie

«Massed

Practice»

setze

gezielte

Reize

in

hoher

Frequenz,

die

nachweislich

die

Neuroplastizität

för dern

und

neue

Bewegungsmuster

verankern

würden.

Die

Beschwerdeführerin

habe

dadurch

bereits

messbare

Fortschritte

erzielt,

etwa

beim

Aufbau

von

Körper spannung,

beim

stabileren

Sitzen

und

in

der

Anbahnung

des

Kriechens.

Die

Ein zelphysiotherapie

dagegen

ermögliche

(nur)

eine

gewisse

Stabilisierung

und

reiche

nicht

aus,

um

die

erheblichen

Entwicklungsrückstände

der

Beschwerde führerin

aufzuholen.

Die

ergänzende

Versorgung

mit

einer

TheraTogs-Orthese

sei

ebenfalls

zweckmässig.

Sie

verbessere

die

Rumpfstabilität

und

Haltung

und

wirke

als

Verstärker

der

physiother a peutischen

Übungen.

Studien

würden

eine

signifi kante

Verbesserung

der

posturalen

Kontrolle

und

der

funktionellen

Fähigkeiten

bei

Kindern

mit

Zerebralparese

belegen.

Die

Orthese

sei

zudem

nicht

invasiv,

individuell

anpassbar

und

mit

anderen

Hilfsmitteln

kombinierbar,

so

dass

keine

zusätzlichen

Risiken

entstünden.

Damit

seien

die

beantragten

Massnahmen

aus

vorausschauender

Sicht

die

bestmögliche

Behandlung

im

konkreten

Einzelfall;

sie

seien

geeignet,

die

motorische

Entwicklung

der

Beschwerdeführerin

zu

för dern,

ihre

Selbständigkeit

zu

erhöhen

und

damit

ihre

Integration

in

Alltag

und

Gesellschaft

zu

sichern.

Das

Kriterium

der

Wirtschaftlichkeit

sodann

sei

erfüllt,

da

zwischen

Kosten

und

Nutzen

der

beantragten

Therapie

ein

optimales

Ver hältnis

bestehe,

diese

im

konkreten

Einzelfall

die

besten

Erfolgsaussichten

biete

und

die

mittel-

und

langfristig en

Einsparungen

sowie

die

erhebliche

Steigerung

der

Eingliederungschancen

der

Beschwerdeführerin

die

Aufwendungen

bei

weitem

über wiegen

würden .

Zwar

handle

es

sich

um

ein

kostenintensiveres

Programm

als

die

regelmässig

verordneten

Therapien.

Jedoch

sei

die

angeblich

kostengünstigere

Alternative

faktisch

nicht

verfügbar

und

mit

dieser

würde

im

Ergebnis

wegen

den

Unterbrüchen

von

mehreren

Wochen

keine

wirksame

Behandlung

sichergestellt

werden.

Denn

die

Beschwerdeführerin

habe

wegen

der

Kündigung

der

Ergotherapeutin

über

Monate

hinweg

nur

einmal

im

Monat

ergotherapeutisch

behandelt

werden

können.

Die

Intensivtherapie

weise

zudem

eine

deutlich

grössere

medizinische

Zweckmässigkeit

als

die

vereinzelten

konventionellen

Therapiesitzungen

auf.

Die

durch

die

Physiotherapeutin

dokumentierten

Fortschritte

würden

die

Eignung

der

Massnahmen

zur

Förderung

einer

nachhaltigen

motorischen

Entwicklung

bele gen.

Damit

seien

die

Massnahmen

nicht

nur

wirksamer,

sondern

auch

langfristig

kostensparender.

Hinzu

komme,

dass

die

Kosten

der

Intensivwochen

an

die

Stelle

der

ohnehin

ärztlich

verordneten

Therapien

treten

würden

und

nicht

zu

einer

Verdoppelung

der

Aufwendungen

führen

würden.

Die

vorhandenen

Res sourcen

würden

gebündelt

eingesetzt

und

eine

grössere

therapeutische

Wirkung

erzielen,

was

die

Wirtschaftlichkeit

der

beantragten

Massnahmen

unterstreiche.

Im

Übri gen

bestehe

im

Sinne

einer

Ausnahmeregelung

die

Möglichkeit

eine

medizinische

Eingliederungsmassnahme

auch

dann

zu

vergüten,

wenn

eines

der

WZW-Kriterien

noch

nicht

erfüllt

sei.

So

sei

eine

Kostenübernahme

beispielsweise

auch

dann

möglich,

wenn

die

Wirksamkeit

noch

nicht

vollständig

belegt

sei

und

weitere

Erfahrungen

notwendig

seien.

Art.

2

Abs.

2

IVV

sehe

gerade

für

Kon stellationen,

in

denen

die

wissenschaftliche

Evidenz

noch

nicht

vollständig

abgesichert

sei,

die

Möglichkeit

einer

Vergütung

ausdrücklich

vor,

sofern

die

Ein gliederungschancen

besonders

hoch

seien .

Diese

seien

bei

der

Beschwerdeführerin

angesichts

der

dokumentierten

Fortschritte

durch

die

Intensivtherapie

gegeben.

Die

Argumentation

der

RAD-Ärztin,

wonach

unklar

sei,

ob

die

Inten sivtherapie

langfristig

wirksamer

sei

als

konventionelle

Physiotherapie,

greife

daher

nicht.

Zudem

sei

nicht

ersichtlich,

weshalb

die

Beschwerdeführerin

schlechter

gestellt

werden

sollte,

als

andere

Kinder,

für

welche

verschiedene

IV-Stellen

in

vergleich baren

F ällen

eine

Kostengutsprache

für

die

beantragten

Massnahmen

erteilt

hätten .

Damit

anerkenne

die

IV-Praxis

selbst,

dass

eine

Kostenübernahme

trotz

noch

nicht

abschliessender

Evidenz

gerechtfertigt

sei.

Die

Verweigerung

der

Leistung

im

vorliegenden

Fall

stelle

eine

sachlich

nicht

erklärbare

Ungleichbe handlung

dar.

Die

Ablehnung

durch

die

Beschwerdegegnerin

sei

somit

unbegrün det

und

aufzuheben

(Urk.

1

S.

6

ff.). 2 .3

Strittig

und

zu

prüfen

ist,

ob

die

Beschwerdegegnerin

die

Kosten vergütung

der

beantragten

medizinischen

Massnahmen

einer

intensiven

Kinderphysiotherapie

mit

vier

bis

sechs

Intensivwochen

pro

Jahr

und

eines

TheraTogs-Anzug s

(Rumpf orthese)

zu

Recht

abgelehnt

hat.

3. 3.1

Bei

der

als

Zwilling

in

der

3 0 .

Schwangerschaftswoche

(Urk.

7/13/3)

frühgebo renen

Beschwerdeführerin

wurde

gemäss

dem

Bericht

d er

Klinik

für

Neonatologie

des

Spitals

A.___

vom

15.

Juli

2024

anlässlich

der

neurolo gischen

Entwicklungskontrolle

gleichen

Datums

ein

knapp

altersentsprechende

motorischer

Entwicklungsstand

mit

Störung

der

Muskeltonusregulation

mit

einer

an

den

Extremitäten

betonten

muskulären

Hypertonie

festgestellt.

Es

sei

die

Fort setzung

der

Physiotherapie

zur

Förderung

der

Bewegungs-

und

Haltungskon trolle,

vor

allem

in

der

Bau ch lage,

indiziert

(Urk.

7/13/3-4).

Am

14.

August

2024

meldeten

die

Ärzte

des

E.___

der

Beschwerdegegnerin

die

Indikation

zur

dem ent sprechenden

Behandlung

des

Geburtsgebrechen s

Ziff.

395

Anhang

GgV-EDI

mit/bei

neuromot or ische n

Symptome n

im

Sinne

einer

muskulären

Tonusregula tionsstörung,

eines

auffälligen

Haltungsmusters

und

einer

pathologischen

Spon tanmotorik

(Urk.

7/13/1).

Dr.

O .___,

leitende r

Arzt

Kinderneurologie

vom

Spital

B.___,

erklärte

zu

seinem

Antrag

auf

Kostengutsprache

für

medizinische

Massnahmen

für

die

Geburtsgebrechen

Ziff.

395

beziehungsweise

Ziff.

390

Anhang

GgV-EDI

sowie

für

Physiotherapie

und

Ergotherapie

vom

21.

Januar

2025,

die

Beschwerdeführerin

zeige

eine

Spa s tizität

mit

erhöhtem

Muskeltonus

in

den

Extremitäten

und

erniedrigtem

Rumpf tonus.

Sie

werde

physiotherapeutisch

behandelt .

Da

sie

auch

eine

beeinträchtigte

Greiffunktion

zeige,

empfehle

er

zusätzlich

Ergotherapie

(Urk.

7/15/1).

In

seinem

Bericht

vom

21.

März

2025

führte

Dr.

O .___

dazu

aus,

nach

Zu weisung

vom

Spital

A.___

in

die

Kinderneurologie

des

Spitals

B.___

sei

die

Diagnose

einer

bila teralen

spastischen

Zerebralparese

gestellt

worden .

I n

der

Magnetresonanztomo graphie

(MRT)

vom

24.

Februar

2025

habe

sich

eine

periventrikuläre

Leukomala zie

als

Ursache

für

die

Zerebralparese

gezeigt.

Es

lägen

die

Geburtsgebrechen

Ziff.

395

beziehungsweise

Ziff.

390

Anhang

GgV-EDI

vor.

Der

Gesundheitszu stand

sei

besserungsfähig

und

die

Möglichkeit

einer

späteren

Eingliederung

ins

Erwerb s leben

könne

durch

medizinische

Massnahmen

wesentlich

verbessert

werden .

Die

Beschwerdeführerin

benötige

im

Sinne

einer

Langzeittherapie,

zunächst

für

zwei

Jahre,

Kinderphysiotherapie

zweimal

pro

Woche

zur

Behand lung

der

Spastizität

mit

regelmässigen

Dehnungsübungen

und

Kräftigung

der

Muskulatur

sowie

zur

Unterstützung

einer

möglichst

physiologischen

motori schen

Entwicklung

und

Verhinderung

von

orthopädischen

Sekundärschäden.

Zudem

sei

Ergotherapie

indiziert

in

einer

Frequenz

von

einmal

pro

Woche

zu nächst

für

zwei

Jahre,

gegebenenfalls

auch

als

Intervalltherapie

zur

Verbesserung

der

Handfunktion,

Förderung

möglichst

physiologischer

Bewegungsmuster

und

zur

Ausnutzung

der

in

dieser

Entwicklungsphase

noch

besser

ausgeprägten

neu ronalen

Plastizität.

Prognostisch

sei

von

einer

bleibenden

motorischen

Beein trächtigung

mit

der

Notwendigkeit

einer

therapeutischen

Unterstützung

min destens

bis

zum

Abschluss

des

Längenwachstums

auszugehen

(Urk.

7/28/1-3).

Im

Schreiben

vom

8.

April

2025

mit

dem

Titel

«Antrag

für

Kostengutsprache

für

intensive

Kinderphysiotherapie

4-6x1

Woche/Jahr

im

Kindertherapiezentrum

C.___

und

TheraTogs

Orthese»

erklärte

Dr.

O .___

sodann,

die

Beschwerde führerin

sei

vor

Kurzem

im

Kindertherapiezentrum

C.___

untersucht

worden

und

die

Eltern

wollten

mit

ihr

das

darin

beschriebene

Intensivprogramm,

be stehend

aus

vier-

bis

sechsmal

jährlich

eine

Woche

Intensivtherapie

mit

vier

Therapieeinheiten

pro

Tag

während

sechs

Behandlungstagen

bis

Ende

2028

durchführen.

Zusätzlich

beinhalte

das

Programm

die

Nutzung

eines

TheraTogs-Anzugs

als

Rumpforthese.

Er

unterstütze

dieses

Ansinnen

aus

fachärztlicher

Sicht

und

verweise

auf

den

ausführlichen

Bericht

des

Kindertherapiezentrum s

C.___

(Urk.

7/30)

mit

den

Empfehlungen

und

eingesetzten

Verfahren

(Urk.

7/32/1).

Im

besagten

Bericht

des

Kindertherapiezentrum s

C.___

vom

1.

April

2025

mit

dem

Titel

«Kurzbericht

physiotherapeutische

Untersuchung

&

Therapieem p fehlung»

wurde

ausgeführt,

es

best ünden

bei

der

Beschwerdeführerin

eine

deutliche

Muskelschwäche

in

Gesäss-

und

Beinmuskulatur

sowie

ein

erhöhter

Muskeltonus

in

Händen,

Füssen,

Sprunggelenken,

Knien

und

Hüften

ohne

Kontrakturen

oder

Verkürzungen

der

grossen

Gelenke

oder

Muskeln.

Indiziert

seien

und

empfohlen

würden

eine

DMI

ABC-Intensivphysiotherapie,

eine

TheraTogs-Orthese

und

eine

Galileo

Vibrationsplatte.

Die

DMI

ABC-Intensivphysiotherapie

ziele

darauf

ab,

durch

gezielte

Übungen

die

Neuroplastizität

zu

fördern

und

korrekte

Bewegungs muster

zu

erlernen.

Bei

der

TheraTogs-Orthese

handle

es

sich

um

eine

senso-motorisch

dynamische

Orthese,

die

zur

Verbesserung

der

Rumpfstabilität

und

Haltung

beitrage .

Die

Galileo

Vibrationsplatte

diene

zur

Stimulation

der

Muskeln

und

der

sensorischen

Wahrnehmung

sowie

der

Muskeltonusregulation.

Weiter

würden

k indgerecht

spielerische

und

funktionelle

Kräftigungsübungen

(konzen trisch,

isometrisch,

exzentrisch)

in

der

sagittalen,

frontalen

und

transversalen

Ebene

mittels

Therasuit

und

Spidercage

sowie

funktionelle

Elektrostimulation

NISE-STIM

/

TASES

empfohlen

(Urk.

7/30/3-7) .

Die

empfohlene

Frequenz

von

vier

Therapieeinheiten

täglich

(zwei

Sitzungen

am

Vormittag,

zwei

am

Nach mittag)

während

einer

Woche

mit

sechs

Behandlungstagen

vier-

bis

sechsmal

jährlich

bis

Ende

2028

unterstütze

das

Konzept

des

«Massed

Practice

Learning»,

um

durch

gezielte

Wiederholungen

optimale

motorische

Fortschritte

und

neuro plastische

Veränderungen

zu

erzielen.

Das

Konzept

des

«Massed

Practice

Lear ning»

basiere

auf

der

Annahme,

dass

häufige

und

intensive

Wiederholungen

innerhalb

kurzer

Zeiträume

zu

einem

besseren

motorischen

Lernen

führen

wür den.

Die

vorgeschlagene

Frequenz

gewährleiste

somit

die

bestmögliche

thera peu tische

Unterstützung,

um

den

Patienten

in

seiner

motorischen

Entwicklung

opti mal

zu

fördern

und

langfristige

Behandlungserfolge

zu

sichern

(Urk.

7/30/8).

Im

Schreiben

vom

15.

Juli

2025

erklärte

D.___

von

der

Heilpädagogischen

Frühberatung,

sie

bestätige

die

eindrücklichen

Fortschritte

der

Beschwerdeführerin,

welche

jeweils

nach

den

Intensivwochen

bei

C.___

b eobachtet

werden

könn t en.

Es

sei

der

Be schwerdeführerin

gelungen,

mehr

Körperspannung

aufzubauen,

wodurch

sie

aufrechter

und

stabiler

sitzen

könne.

Dies

ermögliche

ihr

eine

bessere

Kopf-

und

Augenkontrolle;

sie

könne

fokussierter

und

zielgerichteter

ihre

Umgebung

erkun den.

Auch

sei

sie

in

der

Bewegungsentwicklung

vorangekommen;

si e

könne

sich

vorwärts

ziehen

und

dabei

bereits

die

Hüfte

leicht

abheben,

so

dass

die

Anbah nung

zum

Kriechen

sichtbar

sei.

Sie

zeige

zudem

mehr

Selbstvertrauen

und

wehre

sich

gegenüber

der

Schwester.

Sie

bleibe

vermehrt

an

einer

Herausforderung

dran,

bis

sie

das

Ge wünschte

erreicht

habe

(Urk.

3/8

=

Urk.

7/61).

Dr.

O .___

erklärte

in

der

E-Mail

vom

12.

September

2025,

er

habe

sich

anlässlich

der

klinischen

Verlaufskontrolle

vom

2.

Juli

2025

vergewissern

können,

dass

die

Beschwerdeführerin

gute

Fortschritte

mache

und

von

der

Intensivtherapie

habe

profitieren

können

(Urk.

3/9). 3.2 3.2.1

Es

ist

ausgewiesen,

dass

bei

der

Beschwerdeführerin

aufgrund

der

bei

ihr

fest gestellten

neuromotorischen

Symptome

im

Sinne

einer

muskulären

Tonusregu lationsstörung,

eines

auffälligen

Haltungsmusters

und

einer

pathologischen

Spontanmotorik

(Urk.

7/13/1)

das

Geburtsgebrechen

gemäss

Ziff.

395

Anhang

GgV-EDI

beziehungsweise

aufgrund

der

später,

am

17.

Januar

2025

schliesslich

diagnostizierten

bilateralen

spastischen

Zerebralparese

(Urk.

7/28/1-2)

das

Geburtsgebrechen

gemäss

Ziff.

39 0

Anhang

GgV-EDI

gegeben

sind .

Unstrittig

hat

die

Beschwerdeführerin

gemäss

Art.

13

Abs.

1

IVG

grundsätzlich

Anspruch

auf

Kosten vergütung

der

zur

Behandlung

dieser

Geburtsgebrechen

-

im

Sinne

der

WZW-Kriterien

(Art.

14

Abs.

2

IVG)

-

notwendigen

medizinischen

Massnahmen .

Die

Beschwerdegegnerin

bejahte

ihre

Leistungspflicht

zunächst

zur

Behandlung

des

Geburtsgebrechen s

gemäss

Ziff.

395

Anhang

GgV-EDI

-

entsprechend

dem

Text

im

Anhang

GgV-EDI

(« welche

in

den

ersten

zwei

Lebensjahren

auftreten»;

vgl.

auch

Rz.

395.1

KSME)

-

bis

zum

vollendeten

zweiten

Lebensjahr

der

im

Frühjahr

2024

geborenen

Beschwerdeführerin

(vgl.

Mitteilungen

vom

15.

April

2025;

Urk.

7/34-36).

Dazu

führte

d ie

RAD-Ärztin

Dr.

P .___

in

ihrer

Stellungnahme

vom

22.

Juli

2025

nachvollziehbar

aus,

mit

der

Physiotherapie,

welche

mit

dem

Nach weis

von

Anzeichen

einer

zerebralen

Parese

indiziert

sei,

könne

zwar

keine

Hei lung

des

geschädigten

Hirngewebes

erfolgen,

die

Bewegungsabläufe

könnten

je doch

entscheidend

gefördert

werden,

sekundäre

Schädigungen

wie

Kontrakturen,

Luxationen

und

Überlastungen

könnten

damit

reduziert

werden.

Die

Physio therapie

sei

damit

eine

unbestrittene

medizinische

Massnahme,

welche

daher

für

die

Dauer

der

Anerkennung

zugesprochen

worden

sei

(Urk.

7/64/2).

Grundlage

für

diese

Kostengutsprache

für

medizinische

Massnahmen

in

grundsätzlicher

Hin sicht

(Urk.

7/34)

und

im

Besonderen

für

Physiotherapie

und

Ergotherapie

nach

ärztlicher

Verordnung

je

zweimal

wöchentlich

(Urk.

7/3 5 -36)

bildete n

der

Antrag

von

Dr.

O .___

vom

21.

Januar

2025

(Urk.

7/15/1)

und

sein

Bericht

vom

21.

März

2025

(Urk.

7/28/1-3).

Darin

hatte

Dr.

O .___

die

Indikation

zur

Behandlung

der

Beschwerdeführerin

mit

regelmässiger,

zweimal

respektive

einmal

wöchentlicher

Physiotherapie

und

Ergotherapie

dargelegt.

Ausserdem

liegen

ärztliche

Verord nungen

vor

(Urk.

7/20,

Urk.

7/22). 3.2.2

D agegen

ist

eine

ärztlich

attestierte

Indikation

zur

strittigen

und

hier

zu

beur teilenden

Intensivbehandlung

mit

vier

bis

sechs

Intensivwochen

à

sechs

Behand lungstage n

(vier

Therapieeinheiten

pro

Tag)

Kinderphysiotherapie

pro

Jahr

und

mit

der

Nutzung

eines

TheraTogs-Anzugs

weder

den

Berichten

von

Dr.

O .___

noch

anderen

ärztlichen

Berichten

zu

entnehmen.

Dr.

O .___

hat

in

seinem

Schreiben

vom

8.

April

2025

lediglich

erklärt,

dass

er

das

Ansinnen

der

Eltern

zu

dieser

Behandlung

unterstütze

(Urk.

7/ 32),

nicht

jedoch,

dass

er

aus

medizini schen

Gründen

eine

Erweiterung

der

von

ihm

lediglich

ein-

bis

zweimal

pro

Woche

empfohlenen

Physiotherapie

und

E rgotherapie

als

indiziert

erachte.

Es

liegt

auch

keine

ärztlichen

Verordnung

zur

therapeutischen

Intensivbehandlung

der

Beschwerdeführerin

im

Kindertherapiezentrum

C.___

vor

(vgl.

Rz.

1203

KSME) .

Die

RAD-Ärztin

Dr.

P .___

hat

in

ihrer

Stellungnahme

vom

22.

Juli

2025

dazu

mithin

korrekt

erklärt,

es

gehe

aus

dem

Schreiben

des

Kinderneuro logen

vom

8.

April

2025

hervor,

dass

die

Eltern

das

Intensivprogramm

und

die

im

Programm

beinhaltete

Nutzung

eines

TheraTogs-Anzugs

wünschten.

Er

unter stütze

zwar

dieses

Ansinnen,

er

habe

jedoch

die

Indikation

dazu

nicht

gestellt.

Eine

medizinische

Notwendigkeit

für

diese

Intensivbehandlung

könne

daraus

nicht

gefolgert

werden

(Urk.

7/64/3).

Dem

ist

zuzustimmen .

Ohne

ärztlich

be stätigte

medizinische

Indikation

ist

die

Zweckmässigkeit

der

Behandlungen

(Art.

14

Abs.

2

IVG)

nicht

ausgewiesen

(vgl.

BGE

125

V

95

E.

4 b;

Eugster,

a.a.O.,

Rz.

33 4

S.

50 9) .

Die

betreffenden

therapeutischen

Behandlungen

liegen

damit

auch

nicht

innerhalb

des

(dort

abschliessend

aufgeführten)

Umfangs

für

medizi nische

Massnahmen

nach

Art.

14

Abs.

1

IVG;

namentlich

sind

es

keine

Leistun gen

nach

Art.

14

Abs.

1

lit.

a

Ziff.

3

IVG,

welche

von

Personen

durchgeführt

werden,

die

auf

Anordnung

oder

im

Auftrag

eines

Arztes

oder

eines

Chiropraktors

erbracht

werden.

3.3 3.3.1

In

Bezug

auf

das

WZW-Kriterium

(Art.

14

Abs.

2

IVG)

der

Wirksamkeit

der

Behandlungen

hat

die

Beschwerdegegnerin

sodann

zu

Recht

auf

eine

allgemeine,

von

den

Behandlungsergebnissen

des

vorliegenden

Anwendungsfall s

losgelöste

Beurteilung

der

RAD-Ärztin

abgestellt,

wonach

die

wissenschaftliche

Evidenz

der

Überlegenheit

der

betreffenden

Therapiemethode

gegenüber

der

konventionellen

regelmässigen

Physiotherapie

fehle

(Urk.

7/64/3) .

Dagegen

wurde

von

Seiten

der

Beschwerdeführerin

(Urk.

1

S.

6

f.)

nichts

vorgebracht,

was

darauf

schliessen

liesse,

dass

es

sich

bei

der

DMI-Therapie

mit

vier

bis

sechs

Intensivwochen

pro

Jahr

im

Kinderphysiotherapiezentrum

C.___

-

gegenüber

der

ärztlich

ver ordneten

konventionellen

regelmässigen

Physio -

und

Ergo therapie

-

um

eine

wissenschaftlich

anerkannte

Behandlungsmethode

handelt.

Im

Bericht

der

C.___

vom

1.

April

2025

wurde

im

Anhang

4

mit

dem

Titel

«Kinder physiotherapie

-

Dynamic

Movement

Intervention»

angemerkt,

dass

erste

Fall studien

(Case

Reports)

erstellt

worden

seien,

welche

die

Effizienz

der

DMI-Thera pie

dokumentieren

und

aufzeigen

würden,

dass

die

Methode

vielversprechende

Ergebnisse

in

der

Behandlung

von

Kindern

mit

motorischen

Entwicklungs verzögerungen

liefere.

Auch

das

Kindertherapiezentrum

C.___

dokumentiere

mittels

« Gross

Motor

Function

Measure »

(GMFM)

und,

wenn

angebracht,

mittels

«Peabody

Development

Scale

den

Fortschritt

der

therapierten

Kinder

und

erarbeite

erste

Case

Reports,

um

die

Grundlage

für

wissenschaftliche

Unter suchungen

zu

bilden

(Urk.

7/ 30/18).

Die

Erforschung

der

Wirksamkeit

der

DMI-Therapie

ist

mit

anderen

Worten

erst

in

den

Anfängen.

Weitere

einschlägige

Studien,

die

über

erste

Fallstudien

(ohne

Therapievergleiche)

hinausgehen

(wie

publizierte

randomisierte

kontrollierte

Studien,

Doppelblindstudien),

wurden

nicht

genannt.

Der

Nachweis

im

Sinne

von

Art.

14

Abs.

2

IVG,

namentlich

mit

nach

international

anerkannten

Richtlinien

verfassten

wissenschaftlichen

(Langzeit-)Studien

(BGE

133

V

115

E.

3.1

f.

mit

Hinweisen;

Urteil

des

Bun desgerichts

K

156/01

vom

30.

Oktober

2003

E.

4.3.2,

Rz.

1219

KSME),

ist

(noch)

nicht

erbracht .

Vor

diesem

Hintergrund

ist

die

Beschwerdegegnerin

im

ange fochtenen

Entscheid

(Urk.

2

S.

2)

zu

Recht

den

nachvollziehbaren

Ausführungen

der

RAD-Ärztin

gefolgt,

wonach

die

Intensivwochen

gemäss

verschi e dener

Ein zelbeobachtungen

und

auch

der

Literatur

jeweils

zu

einer

kurzfristigen

Verbes serung

des

Bewegungsverhaltens

führen

würden,

wobei

im

Vergleich

zur

regel mässig

erfolgenden

Einzelphysiotherapie

unklar

sei,

ob

eine

Verbesserung

im

langfristigen

Verlauf

erzielt

werden

könne

(Urk.

7/64/3).

Dagegen

sind

die

gel tend

gemachten

konkreten

Fortschritte

der

Beschwerdeführerin

nach

den

Inten sivwochen

bei

C.___,

welche

durch

die

Physiotherapeutin

im

Schreiben

vom

15.

Juli

2025

(Urk.

3/8

=

Urk.

7/61)

und

von

Dr.

O .___

in

der

E-Mail

vom

12.

September

2025

(Urk.

3/9)

bestätigt

worden

seien

(Urk.

1

S.

6

f.),

in

Bezug

auf

die

Voraussetzung

der

Wirksamkeit

ohne

einen

allgemeingültigen

Nachweis

nach

wissenschaftlichen

Methoden

(Art.

14

Abs.

2

IVG;

vgl.

dazu

oben

E.

1.2.2)

nicht

entscheidend.

Denn

für

den

Nachweis

der

therapeutischen

Wirksamkeit

reicht

der

blosse

Hinweis

auf

die

Wirkung

im

Einzelfall

nach

der

Formel

« post

hoc

ergo

propter

hoc »

praxisgemäss

nicht

aus

(vgl.

BGE

145

V

97

E.

8.4,

Urteil

des

Bundesgerichts

8C_523/2016

vom

27.

Oktober

201 6

E.

4.2,

je

mit

Hinweisen).

D ie

Voraussetzung

der

Wirksamkeit

der

DMI-Intensivphysiotherapie

ist

somit

(unab hängig

von

den

Fortschritten

der

Beschwerdeführerin)

nicht

erfüllt.

Nicht

stichhaltig

ist

ferner

auch

das

Vorbringen

von

Seiten

der

Beschwerde führerin,

die

(bereits

zugesprochene)

Alternative

der

Behandlung

mit

regel mässiger

wöchentlicher

Physio-

und

Ergotherapie

(Urk.

7/35-36)

sei

wegen

der

Kündigung

der

Ergotherapeutin

faktisch

nicht

verfügbar,

weshalb

keine

wirksame

Behandlung

sichergestellt

sei

(Urk.

1

S.

9).

Denn

die

Ergotherapie

ist

auch

bei

einem

anderen

Ergotherapeuten

/

einer

anderen

Ergotherapeutin

durchführbar.

Eine

allgemeine

faktische

Unmöglichkeit

einer

regelmässigen

wöchentlichen

Ergotherapie

kann

aus

den

geltend

gemachten

Umständen

jedenfalls

nicht

abgeleitet

werden.

Die

Wirksamkeit

des

beantragten

Intensivprogramms

ist

zudem

unabhängig

davon

zu

beurteilen. 3.3. 2

Bezüglich

des

von

der

C.___

(Urk.

7/30/5)

empfohlenen

TheraTogs-Anzugs

befand

die

RAD-Ärztin,

dass

es

sich

dabei

nicht

um

ein

von

der

IV

anerkanntes

Hilfsmittel

handle

(Urk.

7/64/3),

was

von

Seiten

der

Beschwerdeführerin

nicht

in

Abrede

gestellt

wurde

(Urk.

1

S.

6

ff.).

Dazu

ist

anzumerken,

dass

f ür

die

Abgabe

von

Behandlungsgeräten,

die

einen

notwendigen

Bestandteil

einer

medizinischen

Eingliederungsmassnahme

im

Sinne

der

Art .

12

und

13

IVG

bilden

und

die

nicht

in

der

im

Anhang

zur

Verordnung

über

die

Abgabe

von

Hilfsmitteln

durch

die

Invalidenversicherung

(HVI)

enthaltenen

Liste

aufgeführt

sind,

die

Art .

3-9

HVI

sinngemäss

gelten

(Art.

1

Abs.

2

HVI).

Nach

ständiger

Rechtsprechung

de s

Bundesgerichts

besteht

Anspruch

auf

Abgabe

von

Gegenständen

unter

diesem

Titel

nur,

wenn

sie

not wendigerweise

Bestandteil

einer

medizinischen

Eingliederungs massnahme

nach

Art.

12

oder

13

IVG

bilden.

Dafür

ist

entscheidend,

ob

sie

in

engem,

unmittel barem

Zusammenhang

mit

der

von

der

Invalidenversiche rung

übernommenen

medizinischen

Vorkehr

stehen

(vgl.

BGE

131

V

9

E.

5.2.2.1

mit

Hinweisen). Hier

wurde

d ie

Versorgung

der

Beschwerdeführerin

mit

einem

TheraTogs-Anzug

als

unterstützende

Ergänzung

zur

DMI-Physiotherapie

respektive

zum

Programm

der

C.___

im

Sinne

eines

Gesamtprogramms

geltend

gemacht .

Dr.

O .___

beschrieb

die

Nutzung

des

TheraTogs-Anzugs

(Rumpforthese)

im

Schreiben

vom

8.

April

2025

als

Teil

des

Intensivprogramms

im

Kindertherapiezentrum

C.___

(Urk.

7 /32/1).

Jedoch

ist

-

wie

ausgeführt

(E.

3.2.2

und

E.

3.3.1)

-

die

DM I -Physiotherapie

nicht

als

indizierte

und

wirksame

Behandlung

ausgewiesen.

Eine

davon

unabhängige,

separate

Nutzung

und

Kostenvergütung

eines

Thera Togs-Anzugs

oder

einer

anderen

Rumpforthese

wurde

nicht

beantragt

und

ist

nicht

angezeigt,

zumal

hierfür

keine

ärztliche

Indikation

festgestellt

wurde

und

keine

ärztliche

Verordnung

vorliegt

(vgl.

oben

E.

3.2.2).

Damit

hat

es

sein

Bewenden.

3.4 3.4.1

Nach

dem

Gesagten

ist

nicht

zu

beanstanden,

dass

die

Beschwerdegegnerin

die

Kostenvergütung

der

im

Kindertherapiezentrum

C.___

durchgeführten

intensiven

Kinderphysiotherapie

mit

vier

bis

sechs

Intensivwochen

pro

Jahr

und

eines

TheraTogs-Anzug s

(Rumpforthese;

Urt.

7/32/1)

abgelehnt

hat.

3.4.2

Sämtliche

Vorbringen

von

Seiten

der

Beschwerdeführerin

führen

zu

keiner

anderen

Betrachtungsweise.

Namentlich

ist

die

Berufung

auf

die

Ausnahmerege lung

in

Art.

2

Abs.

2

IVV

(Urk.

1

S.

10

f.)

unbehelflich.

Denn

diese

basiert

auf

der

Kompetenzbestimmung

von

Art.

14 ter

Abs.

2

IVG,

wonach

der

Bundesrat

vor sehen

kann,

dass

di e

Kosten

für

medizinische

Eingliederungsmassnahmen

nach

Art .

12

IVG

übernommen

werden,

die

den

WZW - Grundsätzen

nac h

Art .

14

Ab s.

2

IVG

nicht

entsprechen,

wenn

diese

Massnahmen

für

die

Eingliederung

notwendig

sind.

Er

bestimmt

Art

und

Umfang

der

Massnahmen.

Art.

14 ter

Abs.

2

IVG

ermöglich t

somit

eine

Ausnahme

zu

Art.

14

Abs.

2

IVG

für

die

medizinischen

Massnahmen,

die

für

die

Eingliederung

notwendig

sind.

Diese

Regelungs kompetenz

bezieht

sic h

allein

auf

medizinische

Eingliederungsmassnahmen

nach

Art .

12

IVG

und

nicht

auch

auf

die

hier

zu

beurteilenden

anfechtungs-

und

streit gegenständlichen

medizinischen

Massnahmen

nach

Art.

13

IVG,

die

unabhängig

von

der

Möglichkeit

einer

späteren

Eingliederung

in

das

Erwerbsleben

zu

ge währen

sind

(Art.

8

Abs.

2

IVG).

M it

Art.

2

Abs.

2

IVV

hat

der

Bundesrat

von

seiner

Regelungskompetenz

denn

auch

im

Rahmen

von

Art.

14 ter

Abs.

2

IVG

Gebrauch

gemacht,

indem

er

die

Übernahme

von

medizinischen

Eingliederungs massnahmen

(nach

Art.

12

IVG)

unter

bestimmten,

die

Eingliederung

betref fenden

Voraussetzungen

einräumt.

Und

zwar

können

laut

Art.

2

Abs.

2

IVV

medizinische

Eingliederungsmassnahmen,

die

den

WZW - Grundsätzen

nach

Art.

14

Abs.

2

IVG

nicht

entsprechen,

von

der

Invalidenversicherung

über nommen

werden,

wenn

es

sich

um

einen

Fall

mit

hohem

Eingliederungspotenzial

handelt

(lit.

a)

und

die

möglichen

Einsparungen

durch

eine

Eingliederung

höher

sind

als

die

Kosten

der

medizinischen

Eingliederungsmassnahmen

(lit.

b;

vgl.

dazu

die

Erläuterungen

zu

Art.

2

Abs.

2

IVV

in

Rz.

33.2

f.

KSME

unter

dem

2.

Teil

mit

dem

Titel

«Medizinische

Massnahmen

zur

Eingliederung

nach

Art.

12

IVG»;

dagegen

Rz.

6.2

f.

KSME

im

1.

Teil

«Der

Anspruch

auf

medizinische

Massnahmen

der

IV

bei

Geburtsgebrechen

nach

Art.

13

IVG»,

wonach

medizinische

Leistungen,

welche

die

WZW-Kriterien

nicht

erfüllen,

von

der

IV

nicht

übernommen

werden) .

Ebenfalls

nicht

gefolgt

werden

kann

d er

Ansicht

von

Seiten

der

Beschwerde führerin,

d ie

Verweigerung

der

Leistung

im

vorliegenden

Fall

stelle

eine

sachlich

nicht

erklärbare

Ungleichbehandlung

dar,

da

verschiedene

IV-Stellen

in

ver gleichbaren

Fällen

eine

Kostengutsprache

für

die

beantragten

Massnahmen

einer

DMI-Intensivtherapie

und

Versorgung

mit

einer

TheraTogs-Orthese

erteilt

hätten

(Urk.

1

S .

11) .

Dazu

erklärte

die

RAD-Ärztin

in

ihrer

Stellungnahme

vom

22.

Juli

2025

schlüssig,

dass

in

Einzelfällen

eine

einmalige

Intensivtherapieeinheit

über nommen

werden

könne .

Kinder

mit

dem

Geburtsgebrechen

Ziff.

395

und

Ziff.

390

Anhang

GgV-EDI

hätten

jedoch

heterogene

gesundheitliche

Einschränkungen;

denn

diese

Geburtsgebrechen

würden

Folgen

verschiedener

Störungen

und

Er krankungen

des

Nervensystems

darstellen

(Urk.

7/64/3).

Die

vorgelegten

Fall beispiele

(Urk.

3/11/1-3)

sind

mit

dem

vorliegenden

Sachverhalt

denn

auch

nicht

vergleichbar.

So

stammt

die

Kostengutsprache

vom

12.

Juni

2025

(Urk.

3/11.1)

aus

dem

Kanton

Solothurn

und

wurde

für

ein

anderes

Geburtsgebrechen,

nämlich

nach

Ziff.

470

Anhang

GgV-EDI

(Stoffwechselstörungen),

sowie

für

lediglich

zwei

Wochen

verfügt.

Der

weiter

vorgelegten

zum

Teil

geschwärzten,

wahr scheinlich

von

der

Beschwerdegegnerin

erlassenen

Mitteilung

von

2025

(weiteres

Datum

geschwärzt;

Urk.

3/11.2)

ist

ferner

nicht

zu

entnehmen,

für

welches

Ge burtsgebrechen

die

Kostengutsprache

erfolgte

und

welche

Störungen

sowie

Er krankungen

respektive

medizinischen

Indikationen

mit

der

zugesprochenen

intensiven

DMI-Physiotherapie

behandelt

werden

sollten.

Auch

aus

der

vorge legten

Mitteilung

der

IV-Stelle

Schwyz

vom

11.

Februar

2025

betreffend

eine

Kostengutsprache

für

eine

Rumpforthese

(Urk.

3/11.3)

gehen

die

zu

behandelnden

Störungen

und

Er krankungen

respektive

medizinischen

Indikationen

nicht

hervor.

Ausserdem

wurde

dort

zur

Behandlung

des

Geburtsgebrechens

Ziff.

390

Anhang

GgV-EDI

eine

Kostengutsprache

für

eine

Kombination

von

zwei

Orthesen-Systemen,

und

zwar

für

das

TheraAlign - Dragonfly - TLSO -System

inklusive

eines

TheraTog s -Systems

erteilt,

wobei

dies

-

anders

als

hier

-

nicht

im

Rahmen

eines

Intensivpro gramms

zur

Unterstützung

der

physiotherapeutischen

Behandlung

vorgesehen

wurde.

Schliesslich

stammt

auch

dieser

Entscheid

aus

einem

anderen

Kanton.

Eine

ungleiche

Behandlung

in

der

Rechtsan wendung

(vgl.

Art.

8

Abs.

1

der

Bundesverfassung :

Gebot

der

rechtsgleichen

Behandlung)

respektive

ein

willkürliche r

Entscheid

(Art.

9

BV:

Grundsatz

des

Willkürverbots;

BGE

149

I

125

E.

5.1,

147

V

312

E.

6.3.2,

145

II

32

E.

5.1,

125

I

166

E.

2a,

122

I

343

E.

4a),

was

rechtsprechungsgemäss

grundsätzlich

nur

dann

gegeben

ist,

wenn

die

nämliche

Behörde

gleichartige

Fälle

ohne

sachlichen

Grund

unterschiedlich

beurteilt

hat

(vgl.

BGE

138

I

321

E.

5.3.6,

115

Ia

81

E.

3c,

104

Ia

156

E.

2b),

lässt

sich

damit

jedenfalls

nicht

begründen.

3.4.3

Im

Ergebnis

erweist

sich

die

angefochtene

Verfügung

vom

23.

Juli

2025

(Urk.

2)

als

rechtmässig.

Die

Beschwerde

ist

folglich

abzuweisen.

4 .

Da

es

im

vorliegenden

Verfahren

um

die

Bewilligung

oder

die

Verweigerung

von

Versicherungsleistungen

geht,

ist

das

Verfahren

kostenpflichtig.

Die

Gerichts kosten

sind

nach

dem

Verfahrensaufwand

und

unabhängig

vom

Streitwert

im

Rahmen

von

Fr.

200.--

bis

Fr.

1'000.--

festzulegen

(Art.

69

Abs.

1 bis

IVG)

sowie

ermessensweise

auf

Fr.

7 00.--

anzusetzen.

A usgangsgemäss

sind

sie

der

unter liegenden

Beschwerdeführerin

aufzuerlegen. Das

Gericht

erkennt: 1.

Die

Beschwerde

wird

abgewiesen. 2.

Die

Gerichtskosten

von

Fr.

700 .--

werden

der

Beschwerdeführerin

auferlegt.

Rechnung

und

Einzahlungsschein

werden

der

Kostenpflichtigen

nach

Eintritt

der

Rechtskraft

zugestellt. 3.

Zustellung

gegen

Empfangsschein

an: - Rechtsanwältin

Emsale

Selmani - Sozialversicherungsanstalt

des

Kantons

Zürich,

IV-Stelle - Bundesamt

für

Sozialversicherungen sowie

an: - Gerichtskasse

(im

Dispositiv

nach

Eintritt

der

Rechtskraft) 4 .

Gegen

diesen

Entscheid

kann

innert

30

Tagen

seit

der

Zustellung

beim

Bundesgericht

Beschwerde

eingereicht

werden

(Art.

82

ff.

in

Verbindung

mit

Art.

90

ff.

des

Bundesgesetzes

über

das

Bundesgericht,

BGG).

Die

Frist

steht

während

folgender

Zeiten

still:

vom

siebenten

Tag

vor

Ostern

bis

und

mit

dem

siebenten

Tag

nach

Ostern,

vom

15.

Juli

bis

und

mit

dem

15.

August

sowie

vom

18.

Dezember

bis

und

mit

dem

2.

Januar

(Art.

46

BGG).

Die

Beschwerdeschrift

ist

dem

Bundesgericht,

Schweizerhofquai

6,

6004

Luzern,

zuzustellen.

Die

Beschwerdeschrift

hat

die

Begehren,

deren

Begründung

mit

Angabe

der

Beweismittel

und

die

Unterschrift

der

beschwerdeführenden

Partei

oder

ihrer

Rechts vertretung

zu

enthalten;

der

angefochtene

Entscheid

sowie

die

als

Beweismittel

ange rufenen

Urkunden

sind

beizulegen,

soweit

die

Partei

sie

in

Händen

hat

(Art.

42

BGG). Sozialversicherungsgericht

des

Kantons

Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin FehrHartmann