Sachverhalt
1.
1.1
Die
Eltern
von
X.___,
geb oren
2024,
meldeten
diese
am
8.
April
2024
(Eingangsdatum)
unter
Hinweis
auf
das
Geburtsgebrechen
Ziff.
313
(Urk.
7/1/5)
bei
der
Eidgenössischen
Invalidenversicherung
zum
Bezug
von
Leistungen
der
Invalidenversicherung
(medizinische
Massnahmen)
an
(Urk.
7/1-2).
Die
Sozial versicherungsanstalt
des
Kantons
Zürich,
IV-Stelle,
holte
daraufhin
den
Bericht
des
Spitals
A.___
vom
2.
Mai
2024
ein
(Urk.
7/8)
und
sprach
der
Ver sicherten
mit
Mitteilung
vom
1 9.
Juli
202 4
die
Kostenvergütung
für
medizinische
Massnahmen
zur
Behandlung
des
Geburtsgebrechens
Ziff .
3 13
des
Anhangs
der
Verordnung
des
Eidgenössische n
Departement s
des
Innern
über
die
Geburtsge brechen
(GgV-EDI;
a ngeborene
Herz-
und
Gefässfehlbildungen)
für
den
Zeitraum
vom
21.
März
2024
bis
28.
Februar
2038
(ohne
Vorbeugemassnahmen
gegen
Herzinnenhautentzündung
[ Endocarditis ])
zu
(Urk.
7/11).
Mit
Vorbescheid
vom
19.
Juli
2024
kündigte
die
IV-Stelle
zudem
an,
die
Kostenvergütung
für
medi zinische
Massnahmen
zur
Behandlung
des
Geburtsgebrechens
Ziff.
314
Anhang
GgV-EDI
(a ngeborene
Kardiomyopathien
und
Rhythmusstörungen)
werde
abge lehnt,
da
keine
Therapie
(medikamentös,
katheterinterventionell
oder
operativ)
notwendig
sei
(Urk.
7/12).
Mit
Verfügung
vom
25.
September
2024
wies
die
IV-Stelle
das
Leistungsgesuch
für
medizinische
Massnahmen
zur
Behandlung
des
Geburtsgebrechens
Ziff.
314
Anhang
GgV-EDI
wie
angekündigt
ab
(Urk.
7/14).
Diese
Verfügung
erwuchs
unangefochten
in
Rechtskraft.
1.2
Am
21.
Januar
202 5
beantragte
Dr.
med.
O .___,
leitender
Arzt
Kinderneuro logie
des
Zentrums
für
Kinder-
und
Jugendmedizin
des
Spitals
B.___,
für
die
Versicherte
die
Kostengutsprache
für
medizinische
Massnahmen
(Physio-
und
Ergotherapie)
zur
Behandlung
der
Geburtsgebrechen
Ziff.
395
respektive
Ziff.
390
Anhang
GgV-EDI
(Urk.
7/15).
Die
IV-Stelle
holte
daraufhin
den
Bericht
von
Dr.
O .___
vom
21.
März
2025
ein
(Urk.
7/28) .
Mit
Mitteilung
vom
15.
April
2025
sprach
die
IV-Stelle
der
Versicherten
die
Kostenvergütung
für
medizinische
Massnahmen
zur
Behandlung
des
Geburtsgebrechens
Ziff.
395
Anhang
GgV-EDI
(pathologische
n euromotorische
Symptome)
für
den
Zeitraum
vom
15.
Juli
2024
bis
längstens
am
28.
Februar
2026
(vollendetes
zweites
Altersjahr)
zu
(Urk.
7/34).
Mit
weiteren
Mitteilungen
vom
15.
April
2025
sprach
die
IV-Stelle
der
Versicher ten
die
Kostenvergütung
für
Ergotherapie
zweimal
wöchentlich
vom
10.
Februar
2025
bis
28.
Februar
2026
(Urk.
7/35)
und
für
ambulante
Physiotherapie
vom
19.
Dezember
2024
bis
28.
Februar
2026
(Urk.
7/36)
nach
ärztlicher
Verordnung
im
Rahmen
des
Geburtsgebrechens
Ziff.
395
Anhang
GgV-EDI
zu.
1.3
Mit
Schreiben
vom
8.
April
2025
unterstützte
Dr.
O .___
zusätzlich
den
Antrag
auf
Kostengutsprache
für
die
Behandlung
der
Versicherten
im
Kindertherapie zentrum
der
C.___
mittels
intensiver
Kinderphysiotherapie
im
Umfang
von
vier-
bis
sechsmal
eine
Woche
pro
Jahr
mit
jeweils
vier
Therapi e einheiten
pro
Tag
während
sechs
Be handlungstagen
bis
Ende
2028
und
der
Nutzung
eines
TheraTogs-Anzugs
(Rumpforthese;
Urk.
7/32).
Hierzu
verwies
er
auf
den
Bericht
des
Kinder therapiezentrums
C.___
vom
1.
April
2025
(Urk.
7/30).
Mit
Vorbescheid
vom
12.
Mai
2025
stellte
die
IV-Stelle
d ie
Abweisung
des
Leistungs begehrens
um
Kostenübernahme
der
Behandlung
mittels
intensiver
Kinderphy siotherapie
und
der
TheraTogs-Orthese
in
Aussicht
(Urk.
7/43).
Dagegen
wurde
von
Seiten
der
Versicherten
am
27.
Mai
2025
(Urk.
7/48)
und
am
16.
Juli
2025
(Urk.
7/62)
unter
Beilage
des
Berichts
der
heilpädagogischen
Frühberatung
vom
15.
Juli
2025
(Urk.
7/61)
Einwände
erhoben .
Mit
Verfügung
vom
23.
Juli
2025
wies
die
IV-Stelle
das
Leistun g s begehren
betreffend
intensive
Kinderphysio therapie
und
TheraTogs-Orthese
wie
vorbeschieden
ab
(Urk.
7/ 65
=
Urk.
2).
2.
Hiergegen
erhob en
die
Eltern
der
Versicherten,
vertreten
durch
Rechtsanwältin
Emsale
Selmani,
mit
Eingabe
vom
1 5 .
September
2025
Beschwerde
und
bean tragte n,
die
Verfügung
vom
23.
Juli
2025
sei
aufzuheben
und
die
Beschwerdegeg nerin
sei
zu
verpflichten,
der
Beschwerdeführerin
Kostengutsprache
für
medi zinische
Massnahmen
(intensive
Kinderphysiotherapie
und
TheraTogs-Orthese)
zu
gewähren;
eventualiter
sei
die
Verfügung
vom
23.
Juli
2025
aufzuheben
und
die
Sache
sei
zur
Neubeurteilung
an
die
Beschwerdegegnerin
zurückzuweisen
(Urk.
1
S.
2).
Die
Beschwerdegegnerin
schloss
in
der
Beschwerdeantwort
vom
24.
Oktober
2025
auf
Abweisung
der
Beschwerde
(Urk.
6),
worüber
die
Rechts vertreterin
der
Beschwerdeführerin
mit
Verfügung
vom
30.
Oktober
2025
in
Kenntnis
gesetzt
wurde
(Urk.
8).
Das
Gericht
zieht
Erwägungen (19 Absätze)
E. 1 des
Bundesgesetz es
über
die
Invalidenversicherung
(IVG)
bis
zum
vollendeten
20.
Altersjahr
Anspruch
auf
medizinische
Massnahmen
zur
Behandlung
von
Geburtsgebrechen
(Art.
E. 3 bis
Abs.
2
IVV).
Der
Leistungsanspruch
bei
Geburtsgebrechen
gemäss
Art.
13
IVG
besteht
-
anders
als
nach
der
allgemeinen
Bestimmung
des
Art.
12
IVG
-
unabhängig
von
der
Möglichkeit
einer
späteren
Eingliederung
in
das
Erwerbsleben
(Art.
E. 3.1 f.
mit
Hinweisen;
Urteil
des
Bun desgerichts
K
156/01
vom
30.
Oktober
2003
E.
4.3.2,
Rz.
1219
KSME),
ist
(noch)
nicht
erbracht .
Vor
diesem
Hintergrund
ist
die
Beschwerdegegnerin
im
ange fochtenen
Entscheid
(Urk.
2
S.
2)
zu
Recht
den
nachvollziehbaren
Ausführungen
der
RAD-Ärztin
gefolgt,
wonach
die
Intensivwochen
gemäss
verschi e dener
Ein zelbeobachtungen
und
auch
der
Literatur
jeweils
zu
einer
kurzfristigen
Verbes serung
des
Bewegungsverhaltens
führen
würden,
wobei
im
Vergleich
zur
regel mässig
erfolgenden
Einzelphysiotherapie
unklar
sei,
ob
eine
Verbesserung
im
langfristigen
Verlauf
erzielt
werden
könne
(Urk.
7/64/3).
Dagegen
sind
die
gel tend
gemachten
konkreten
Fortschritte
der
Beschwerdeführerin
nach
den
Inten sivwochen
bei
C.___,
welche
durch
die
Physiotherapeutin
im
Schreiben
vom
15.
Juli
2025
(Urk.
3/8
=
Urk.
7/61)
und
von
Dr.
O .___
in
der
vom
12.
September
2025
(Urk.
3/9)
bestätigt
worden
seien
(Urk.
1
S.
6
f.),
in
Bezug
auf
die
Voraussetzung
der
Wirksamkeit
ohne
einen
allgemeingültigen
Nachweis
nach
wissenschaftlichen
Methoden
(Art.
14
Abs.
2
IVG;
vgl.
dazu
oben
E.
1.2.2)
nicht
entscheidend.
Denn
für
den
Nachweis
der
therapeutischen
Wirksamkeit
reicht
der
blosse
Hinweis
auf
die
Wirkung
im
Einzelfall
nach
der
Formel
« post
hoc
ergo
propter
hoc »
praxisgemäss
nicht
aus
(vgl.
BGE
145
V
97
E.
E. 3.2.1 Es
ist
ausgewiesen,
dass
bei
der
Beschwerdeführerin
aufgrund
der
bei
ihr
fest gestellten
neuromotorischen
Symptome
im
Sinne
einer
muskulären
Tonusregu lationsstörung,
eines
auffälligen
Haltungsmusters
und
einer
pathologischen
Spontanmotorik
(Urk.
7/13/1)
das
Geburtsgebrechen
gemäss
Ziff.
395
Anhang
GgV-EDI
beziehungsweise
aufgrund
der
später,
am
E. 3.2.2 und
E.
3.3.1)
-
die
DM I -Physiotherapie
nicht
als
indizierte
und
wirksame
Behandlung
ausgewiesen.
Eine
davon
unabhängige,
separate
Nutzung
und
Kostenvergütung
eines
Thera Togs-Anzugs
oder
einer
anderen
Rumpforthese
wurde
nicht
beantragt
und
ist
nicht
angezeigt,
zumal
hierfür
keine
ärztliche
Indikation
festgestellt
wurde
und
keine
ärztliche
Verordnung
vorliegt
(vgl.
oben
E.
3.2.2).
Damit
hat
es
sein
Bewenden.
E. 3.3 2
Bezüglich
des
von
der
C.___
(Urk.
7/30/5)
empfohlenen
TheraTogs-Anzugs
befand
die
RAD-Ärztin,
dass
es
sich
dabei
nicht
um
ein
von
der
IV
anerkanntes
Hilfsmittel
handle
(Urk.
7/64/3),
was
von
Seiten
der
Beschwerdeführerin
nicht
in
Abrede
gestellt
wurde
(Urk.
1
S.
6
ff.).
Dazu
ist
anzumerken,
dass
f ür
die
Abgabe
von
Behandlungsgeräten,
die
einen
notwendigen
Bestandteil
einer
medizinischen
Eingliederungsmassnahme
im
Sinne
der
Art .
12
und
13
IVG
bilden
und
die
nicht
in
der
im
Anhang
zur
Verordnung
über
die
Abgabe
von
Hilfsmitteln
durch
die
Invalidenversicherung
(HVI)
enthaltenen
Liste
aufgeführt
sind,
die
Art .
3-9
HVI
sinngemäss
gelten
(Art.
1
Abs.
2
HVI).
Nach
ständiger
Rechtsprechung
de s
Bundesgerichts
besteht
Anspruch
auf
Abgabe
von
Gegenständen
unter
diesem
Titel
nur,
wenn
sie
not wendigerweise
Bestandteil
einer
medizinischen
Eingliederungs massnahme
nach
Art.
12
oder
13
IVG
bilden.
Dafür
ist
entscheidend,
ob
sie
in
engem,
unmittel barem
Zusammenhang
mit
der
von
der
Invalidenversiche rung
übernommenen
medizinischen
Vorkehr
stehen
(vgl.
BGE
131
V
9
E.
5.2.2.1
mit
Hinweisen). Hier
wurde
d ie
Versorgung
der
Beschwerdeführerin
mit
einem
TheraTogs-Anzug
als
unterstützende
Ergänzung
zur
DMI-Physiotherapie
respektive
zum
Programm
der
C.___
im
Sinne
eines
Gesamtprogramms
geltend
gemacht .
Dr.
O .___
beschrieb
die
Nutzung
des
TheraTogs-Anzugs
(Rumpforthese)
im
Schreiben
vom
8.
April
2025
als
Teil
des
Intensivprogramms
im
Kindertherapiezentrum
C.___
(Urk.
7 /32/1).
Jedoch
ist
-
wie
ausgeführt
(E.
E. 3.3.1 In
Bezug
auf
das
WZW-Kriterium
(Art.
14
Abs.
2
IVG)
der
Wirksamkeit
der
Behandlungen
hat
die
Beschwerdegegnerin
sodann
zu
Recht
auf
eine
allgemeine,
von
den
Behandlungsergebnissen
des
vorliegenden
Anwendungsfall s
losgelöste
Beurteilung
der
RAD-Ärztin
abgestellt,
wonach
die
wissenschaftliche
Evidenz
der
Überlegenheit
der
betreffenden
Therapiemethode
gegenüber
der
konventionellen
regelmässigen
Physiotherapie
fehle
(Urk.
7/64/3) .
Dagegen
wurde
von
Seiten
der
Beschwerdeführerin
(Urk.
1
S.
6
f.)
nichts
vorgebracht,
was
darauf
schliessen
liesse,
dass
es
sich
bei
der
DMI-Therapie
mit
vier
bis
sechs
Intensivwochen
pro
Jahr
im
Kinderphysiotherapiezentrum
C.___
-
gegenüber
der
ärztlich
ver ordneten
konventionellen
regelmässigen
Physio -
und
Ergo therapie
-
um
eine
wissenschaftlich
anerkannte
Behandlungsmethode
handelt.
Im
Bericht
der
C.___
vom
1.
April
2025
wurde
im
Anhang
4
mit
dem
Titel
«Kinder physiotherapie
-
Dynamic
Movement
Intervention»
angemerkt,
dass
erste
Fall studien
(Case
Reports)
erstellt
worden
seien,
welche
die
Effizienz
der
DMI-Thera pie
dokumentieren
und
aufzeigen
würden,
dass
die
Methode
vielversprechende
Ergebnisse
in
der
Behandlung
von
Kindern
mit
motorischen
Entwicklungs verzögerungen
liefere.
Auch
das
Kindertherapiezentrum
C.___
dokumentiere
mittels
« Gross
Motor
Function
Measure »
(GMFM)
und,
wenn
angebracht,
mittels
«Peabody
Development
Scale
3»
den
Fortschritt
der
therapierten
Kinder
und
erarbeite
erste
Case
Reports,
um
die
Grundlage
für
wissenschaftliche
Unter suchungen
zu
bilden
(Urk.
7/ 30/18).
Die
Erforschung
der
Wirksamkeit
der
DMI-Therapie
ist
mit
anderen
Worten
erst
in
den
Anfängen.
Weitere
einschlägige
Studien,
die
über
erste
Fallstudien
(ohne
Therapievergleiche)
hinausgehen
(wie
publizierte
randomisierte
kontrollierte
Studien,
Doppelblindstudien),
wurden
nicht
genannt.
Der
Nachweis
im
Sinne
von
Art.
14
Abs.
2
IVG,
namentlich
mit
nach
international
anerkannten
Richtlinien
verfassten
wissenschaftlichen
(Langzeit-)Studien
(BGE
133
V
115
E.
E. 3.4.1 Nach
dem
Gesagten
ist
nicht
zu
beanstanden,
dass
die
Beschwerdegegnerin
die
Kostenvergütung
der
im
Kindertherapiezentrum
C.___
durchgeführten
intensiven
Kinderphysiotherapie
mit
vier
bis
sechs
Intensivwochen
pro
Jahr
und
eines
TheraTogs-Anzug s
(Rumpforthese;
Urt.
7/32/1)
abgelehnt
hat.
E. 3.4.2 Sämtliche
Vorbringen
von
Seiten
der
Beschwerdeführerin
führen
zu
keiner
anderen
Betrachtungsweise.
Namentlich
ist
die
Berufung
auf
die
Ausnahmerege lung
in
Art.
2
Abs.
2
IVV
(Urk.
1
S.
10
f.)
unbehelflich.
Denn
diese
basiert
auf
der
Kompetenzbestimmung
von
Art.
14 ter
Abs.
2
IVG,
wonach
der
Bundesrat
vor sehen
kann,
dass
di e
Kosten
für
medizinische
Eingliederungsmassnahmen
nach
Art .
12
IVG
übernommen
werden,
die
den
WZW - Grundsätzen
nac h
Art .
14
Ab s.
2
IVG
nicht
entsprechen,
wenn
diese
Massnahmen
für
die
Eingliederung
notwendig
sind.
Er
bestimmt
Art
und
Umfang
der
Massnahmen.
Art.
14 ter
Abs.
2
IVG
ermöglich t
somit
eine
Ausnahme
zu
Art.
14
Abs.
2
IVG
für
die
medizinischen
Massnahmen,
die
für
die
Eingliederung
notwendig
sind.
Diese
Regelungs kompetenz
bezieht
sic h
allein
auf
medizinische
Eingliederungsmassnahmen
nach
Art .
12
IVG
und
nicht
auch
auf
die
hier
zu
beurteilenden
anfechtungs-
und
streit gegenständlichen
medizinischen
Massnahmen
nach
Art.
13
IVG,
die
unabhängig
von
der
Möglichkeit
einer
späteren
Eingliederung
in
das
Erwerbsleben
zu
ge währen
sind
(Art.
8
Abs.
2
IVG).
M it
Art.
2
Abs.
2
IVV
hat
der
Bundesrat
von
seiner
Regelungskompetenz
denn
auch
im
Rahmen
von
Art.
14 ter
Abs.
2
IVG
Gebrauch
gemacht,
indem
er
die
Übernahme
von
medizinischen
Eingliederungs massnahmen
(nach
Art.
12
IVG)
unter
bestimmten,
die
Eingliederung
betref fenden
Voraussetzungen
einräumt.
Und
zwar
können
laut
Art.
2
Abs.
2
IVV
medizinische
Eingliederungsmassnahmen,
die
den
WZW - Grundsätzen
nach
Art.
14
Abs.
2
IVG
nicht
entsprechen,
von
der
Invalidenversicherung
über nommen
werden,
wenn
es
sich
um
einen
Fall
mit
hohem
Eingliederungspotenzial
handelt
(lit.
a)
und
die
möglichen
Einsparungen
durch
eine
Eingliederung
höher
sind
als
die
Kosten
der
medizinischen
Eingliederungsmassnahmen
(lit.
b;
vgl.
dazu
die
Erläuterungen
zu
Art.
2
Abs.
2
IVV
in
Rz.
33.2
f.
KSME
unter
dem
2.
Teil
mit
dem
Titel
«Medizinische
Massnahmen
zur
Eingliederung
nach
Art.
12
IVG»;
dagegen
Rz.
6.2
f.
KSME
im
1.
Teil
«Der
Anspruch
auf
medizinische
Massnahmen
der
IV
bei
Geburtsgebrechen
nach
Art.
13
IVG»,
wonach
medizinische
Leistungen,
welche
die
WZW-Kriterien
nicht
erfüllen,
von
der
IV
nicht
übernommen
werden) .
Ebenfalls
nicht
gefolgt
werden
kann
d er
Ansicht
von
Seiten
der
Beschwerde führerin,
d ie
Verweigerung
der
Leistung
im
vorliegenden
Fall
stelle
eine
sachlich
nicht
erklärbare
Ungleichbehandlung
dar,
da
verschiedene
IV-Stellen
in
ver gleichbaren
Fällen
eine
Kostengutsprache
für
die
beantragten
Massnahmen
einer
DMI-Intensivtherapie
und
Versorgung
mit
einer
TheraTogs-Orthese
erteilt
hätten
(Urk.
1
S .
11) .
Dazu
erklärte
die
RAD-Ärztin
in
ihrer
Stellungnahme
vom
22.
Juli
2025
schlüssig,
dass
in
Einzelfällen
eine
einmalige
Intensivtherapieeinheit
über nommen
werden
könne .
Kinder
mit
dem
Geburtsgebrechen
Ziff.
395
und
Ziff.
390
Anhang
GgV-EDI
hätten
jedoch
heterogene
gesundheitliche
Einschränkungen;
denn
diese
Geburtsgebrechen
würden
Folgen
verschiedener
Störungen
und
Er krankungen
des
Nervensystems
darstellen
(Urk.
7/64/3).
Die
vorgelegten
Fall beispiele
(Urk.
3/11/1-3)
sind
mit
dem
vorliegenden
Sachverhalt
denn
auch
nicht
vergleichbar.
So
stammt
die
Kostengutsprache
vom
12.
Juni
2025
(Urk.
3/11.1)
aus
dem
Kanton
Solothurn
und
wurde
für
ein
anderes
Geburtsgebrechen,
nämlich
nach
Ziff.
470
Anhang
GgV-EDI
(Stoffwechselstörungen),
sowie
für
lediglich
zwei
Wochen
verfügt.
Der
weiter
vorgelegten
zum
Teil
geschwärzten,
wahr scheinlich
von
der
Beschwerdegegnerin
erlassenen
Mitteilung
von
2025
(weiteres
Datum
geschwärzt;
Urk.
3/11.2)
ist
ferner
nicht
zu
entnehmen,
für
welches
Ge burtsgebrechen
die
Kostengutsprache
erfolgte
und
welche
Störungen
sowie
Er krankungen
respektive
medizinischen
Indikationen
mit
der
zugesprochenen
intensiven
DMI-Physiotherapie
behandelt
werden
sollten.
Auch
aus
der
vorge legten
Mitteilung
der
IV-Stelle
Schwyz
vom
11.
Februar
2025
betreffend
eine
Kostengutsprache
für
eine
Rumpforthese
(Urk.
3/11.3)
gehen
die
zu
behandelnden
Störungen
und
Er krankungen
respektive
medizinischen
Indikationen
nicht
hervor.
Ausserdem
wurde
dort
zur
Behandlung
des
Geburtsgebrechens
Ziff.
390
Anhang
GgV-EDI
eine
Kostengutsprache
für
eine
Kombination
von
zwei
Orthesen-Systemen,
und
zwar
für
das
TheraAlign - Dragonfly - TLSO -System
inklusive
eines
TheraTog s -Systems
erteilt,
wobei
dies
-
anders
als
hier
-
nicht
im
Rahmen
eines
Intensivpro gramms
zur
Unterstützung
der
physiotherapeutischen
Behandlung
vorgesehen
wurde.
Schliesslich
stammt
auch
dieser
Entscheid
aus
einem
anderen
Kanton.
Eine
ungleiche
Behandlung
in
der
Rechtsan wendung
(vgl.
Art.
8
Abs.
1
der
Bundesverfassung :
Gebot
der
rechtsgleichen
Behandlung)
respektive
ein
willkürliche r
Entscheid
(Art.
9
BV:
Grundsatz
des
Willkürverbots;
BGE
149
I
125
E.
5.1,
147
V
312
E.
6.3.2,
145
II
E. 3.4.3 Im
Ergebnis
erweist
sich
die
angefochtene
Verfügung
vom
23.
Juli
2025
(Urk.
2)
als
rechtmässig.
Die
Beschwerde
ist
folglich
abzuweisen.
4 .
Da
es
im
vorliegenden
Verfahren
um
die
Bewilligung
oder
die
Verweigerung
von
Versicherungsleistungen
geht,
ist
das
Verfahren
kostenpflichtig.
Die
Gerichts kosten
sind
nach
dem
Verfahrensaufwand
und
unabhängig
vom
Streitwert
im
Rahmen
von
Fr.
200.--
bis
Fr.
1'000.--
festzulegen
(Art.
69
Abs.
1 bis
IVG)
sowie
ermessensweise
auf
Fr.
7 00.--
anzusetzen.
A usgangsgemäss
sind
sie
der
unter liegenden
Beschwerdeführerin
aufzuerlegen. Das
Gericht
erkennt: 1.
Die
Beschwerde
wird
abgewiesen. 2.
Die
Gerichtskosten
von
Fr.
700 .--
werden
der
Beschwerdeführerin
auferlegt.
Rechnung
und
Einzahlungsschein
werden
der
Kostenpflichtigen
nach
Eintritt
der
Rechtskraft
zugestellt. 3.
Zustellung
gegen
Empfangsschein
an: - Rechtsanwältin
Emsale
Selmani - Sozialversicherungsanstalt
des
Kantons
Zürich,
IV-Stelle - Bundesamt
für
Sozialversicherungen sowie
an: - Gerichtskasse
(im
Dispositiv
nach
Eintritt
der
Rechtskraft) 4 .
Gegen
diesen
Entscheid
kann
innert
30
Tagen
seit
der
Zustellung
beim
Bundesgericht
Beschwerde
eingereicht
werden
(Art.
82
ff.
in
Verbindung
mit
Art.
90
ff.
des
Bundesgesetzes
über
das
Bundesgericht,
BGG).
Die
Frist
steht
während
folgender
Zeiten
still:
vom
siebenten
Tag
vor
Ostern
bis
und
mit
dem
siebenten
Tag
nach
Ostern,
vom
15.
Juli
bis
und
mit
dem
15.
August
sowie
vom
18.
Dezember
bis
und
mit
dem
2.
Januar
(Art.
46
BGG).
Die
Beschwerdeschrift
ist
dem
Bundesgericht,
Schweizerhofquai
6,
6004
Luzern,
zuzustellen.
Die
Beschwerdeschrift
hat
die
Begehren,
deren
Begründung
mit
Angabe
der
Beweismittel
und
die
Unterschrift
der
beschwerdeführenden
Partei
oder
ihrer
Rechts vertretung
zu
enthalten;
der
angefochtene
Entscheid
sowie
die
als
Beweismittel
ange rufenen
Urkunden
sind
beizulegen,
soweit
die
Partei
sie
in
Händen
hat
(Art.
42
BGG). Sozialversicherungsgericht
des
Kantons
Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin FehrHartmann
E. 8 Abs.
2
IVG).
Eingliederungszweck
ist
die
Behebung
oder
Milderung
der
als
Folge
eines
Geburtsgebrechens
eingetretenen
Beeinträchtigung
(BGE
143
V
1
E.
5.2.4.2,
115
V
202
E.
4e/cc;
Urteil
des
Bundesgerichts
I
897/05
vom
E. 14 Rz.
12
S.
169).
Der
Nachweis
der
Wirksamkeit
ist
in
der
Regel
nach
international
anerkannten
Richtlinien
verfasste n
wissen schaftliche n
(Langzeit-)Studien
zu
erbringen .
D abei
geht
es
um
eine
vom
einzelnen
Anwendungsfall
losgelöste
und
retrospektive
allgemeine
Bewertung
der
Behandlungsergebnisse
(vgl.
BGE
133
V
115
E.
3. 1
f.
mit
Hinweisen;
Urteil
des
Bundesgerichts
K
156/01
vom
30.
Oktober
2003
E.
4.3.2;
vgl.
auch
Rz.
1219
des
Kreisschreiben s
über
die
medizinischen
Eingliederungsmassnahmen
der
IV
[ KSME;
gültig
ab
1.
Januar
2022,
Stand:
1.
Januar
2025 ]).
Die
Zweckmässigkeit
setzt
die
Wirksamkeit
der
Behandlung
voraus.
Zweckmässig
ist
jene
Anwendung,
die
gemessen
am
angestrebten
Erfolg
und
unter
Berücksich tigung
der
Risiken
aus
vorausschauender
Sicht
den
besten
diagnostischen
oder
therapeutischen
Nutzen
im
Einzelfall
aufweist
(BGE
151
V
158
E.
3.3.2,
145
V
116
E.
3.2.2).
Die
Zweckmässigkeit
fragt
unter
anderem
nach
der
medizinischen
Indikation
der
Leistung.
Fehlt
im
Einzelfall
die
medizinische
Indikation
für
eine
bestimmte
Massnahme,
kann
nur
der
Verzicht
darauf
zweckmässig
sein
(BGE
125
V
95
E.
4a
f.;
vgl.
Eugster,
Krankenversicherung,
in:
Schweizerisches
Bundesver waltungsrecht
[SBVR],
3.
Aufl age,
Rz.
331
ff.
S.
508
f.).
Das
Kriterium
der
Wirtschaftlichkeit
dient
als
Massstab
für
die
Auswahl
unter
den
wirksamen
und
zweckmässigen
Behandlungsalternativen.
Bei
vergleichbarem
medizinischem
Nutzen
gilt
die
kostengünstigste
Alternative
als
wirtschaftlich;
zwischen
Kosten
und
Nutzen
soll
ein
optimales
Verhältnis
erreicht
werden.
Eine
vergleichsweise
grössere
medizinische
Zweckmässigkeit
kann
die
Übernahme
einer
teureren
Applikation
rechtfertigen.
Unwirksame
und
unzweckmässige
Behandlungen
sind
stets
auch
unwirtschaftlich
(BGE
151
V
158
E.
3.3.3
mit
Hinweisen). 1. 3
Medizinische
Massnahmen
nach
Art.
13
IVG
werden
gemäss
Art.
1
GgV-EDI
(in
Kraft
ab
dem
1.
Januar
2022)
i.V.m.
Ziff.
390
Anhang
GgV-EDI
unter
anderem
gewährt
für
a ngeborene
infantile
Zerebralparese
(spastisch,
dyskinetisch,
atak tisch) .
Als
Geburtsgebrechen
nach
Art.
13
IVG
gelten
laut
Ziff.
395
Anhang
GgV-EDI
ausserdem
n euromotorische
Symptome
im
Sinne
eindeutig
pathologischer
Bewe gungsmuster
(asymmetrische
Bewegungsmuster,
eingeschränkte
Variabilität
der
Spontanmotorik
[Stereotypien])
oder
weitere,
im
Verlauf
als
zunehmend
doku mentierte
Symptome
(asymmetrisches
Haltungsmuster,
Opisthotonus,
persistie rende
Primitivreaktionen
sowie
ausgeprägte
qualitative
Auffälligkeiten
des
Mus keltonus
[Rumpfhypotonie
bei
erhöhtem
Tonus
im
Bereiche
der
Extremitäten]),
welche
in
den
ersten
zwei
Lebensjahren
auftreten,
als
mögliche
Frühsymptome
einer
zerebralen
Lähmung
gelten
und
therapiebedürftig
sind.
Ein
motorischer
Entwicklungsrückstand
und
ein
Plagiozephalus
gelten
nicht
als
Geburtsgebrechen
im
Sinne
der
Ziff .
395
Anhang
GgV-EDI . 2 . 2 .1
Zur
Begründung
der
angefochtenen
Verfügung
führte
die
Beschwerdegegnerin
gestützt
auf
die
entsprechenden
Stellungnahmen
von
Dr.
med.
B.___,
Fachärztin
der
Neurologie,
vom
regionalen
ärztlichen
Dienst
(RAD)
vom
28.
April
2025
(Urk.
7/42)
und
vom
22.
Juli
2025
(Urk.
7/64/2-3)
aus,
die
beantragte n
medizinischen
Massnahmen
einer
intensiven
Kinderphysiotherapie
und
eines
TheraTogs-Anzug
(Rumpfo rthese)
seien
in
den
entsprechenden
Richtlinien
der
IV
nicht
als
leitliniengerechte
Therapiemassnahmen
aufgeführt.
Es
sei
dem
Antrag
auch
keine
wissenschaftliche
Evidenz
beigelegt
worden,
welche
darauf
hinweise,
dass
mit
diesen
Massnahmen
im
Vergleich
zur
konventionellen
Therapie
eine
längerfristig
verbesserte
Behandlung
der
neurologischen
Auffälligkeiten
erreicht
werden
könne.
Das
Geburtsgebrechen
Ziff.
395
Anhang
GgV-EDI
sei
nur
bis
zum
Erreichen
des
zweiten
Geburtstages
gültig
und
werde
anerkannt,
sofern
sich
in
den
ersten
zwei
Lebensjahren
eine
zerebrale
Parese
zeige.
Das
Geburtsgebrechen
Ziff.
390
Anhang
GgV-EDI
werde
ab
dem
zweiten
Lebensjahr
verfügt,
sofern
die
zerebrale
Parese
endgültig
bestätigt
werde.
Eine
gleichzeitige
Anerkennung
bei der
Geburtsgebrechen
erfolge
damit
nicht,
was
allerdings
auch
keine
Konsequen zen
bezüglich
der
Kostenübernahme
habe,
da
über
beide
Geburtsgebrechen
die
gleichen
Massnahmen
übernommen
würden.
Mit
dem
Nachweis
von
Anzeichen
einer
zerebralen
Parese
bestehe
zwar
die
Indikation
zur
Physiotherapie,
weshalb
die
Kostenübernahme
für
diese
Massnahme
auch
erfolgt
sei
(vgl.
Verfügungen
vom
E. 15 Juli
2025
erklärte
D.___
von
der
Heilpädagogischen
Frühberatung,
sie
bestätige
die
eindrücklichen
Fortschritte
der
Beschwerdeführerin,
welche
jeweils
nach
den
Intensivwochen
bei
C.___
b eobachtet
werden
könn t en.
Es
sei
der
Be schwerdeführerin
gelungen,
mehr
Körperspannung
aufzubauen,
wodurch
sie
aufrechter
und
stabiler
sitzen
könne.
Dies
ermögliche
ihr
eine
bessere
Kopf-
und
Augenkontrolle;
sie
könne
fokussierter
und
zielgerichteter
ihre
Umgebung
erkun den.
Auch
sei
sie
in
der
Bewegungsentwicklung
vorangekommen;
si e
könne
sich
vorwärts
ziehen
und
dabei
bereits
die
Hüfte
leicht
abheben,
so
dass
die
Anbah nung
zum
Kriechen
sichtbar
sei.
Sie
zeige
zudem
mehr
Selbstvertrauen
und
wehre
sich
gegenüber
der
Schwester.
Sie
bleibe
vermehrt
an
einer
Herausforderung
dran,
bis
sie
das
Ge wünschte
erreicht
habe
(Urk.
3/8
=
Urk.
7/61).
Dr.
O .___
erklärte
in
der
vom
12.
September
2025,
er
habe
sich
anlässlich
der
klinischen
Verlaufskontrolle
vom
2.
Juli
2025
vergewissern
können,
dass
die
Beschwerdeführerin
gute
Fortschritte
mache
und
von
der
Intensivtherapie
habe
profitieren
können
(Urk.
3/9).
E. 17 Januar
2025
schliesslich
diagnostizierten
bilateralen
spastischen
Zerebralparese
(Urk.
7/28/1-2)
das
Geburtsgebrechen
gemäss
Ziff.
39 0
Anhang
GgV-EDI
gegeben
sind .
Unstrittig
hat
die
Beschwerdeführerin
gemäss
Art.
13
Abs.
1
IVG
grundsätzlich
Anspruch
auf
Kosten vergütung
der
zur
Behandlung
dieser
Geburtsgebrechen
-
im
Sinne
der
WZW-Kriterien
(Art.
14
Abs.
2
IVG)
-
notwendigen
medizinischen
Massnahmen .
Die
Beschwerdegegnerin
bejahte
ihre
Leistungspflicht
zunächst
zur
Behandlung
des
Geburtsgebrechen s
gemäss
Ziff.
395
Anhang
GgV-EDI
-
entsprechend
dem
Text
im
Anhang
GgV-EDI
(« welche
in
den
ersten
zwei
Lebensjahren
auftreten»;
vgl.
auch
Rz.
395.1
KSME)
-
bis
zum
vollendeten
zweiten
Lebensjahr
der
im
Frühjahr
2024
geborenen
Beschwerdeführerin
(vgl.
Mitteilungen
vom
15.
April
2025;
Urk.
7/34-36).
Dazu
führte
d ie
RAD-Ärztin
Dr.
P .___
in
ihrer
Stellungnahme
vom
E. 22 Juli
2025
dazu
mithin
korrekt
erklärt,
es
gehe
aus
dem
Schreiben
des
Kinderneuro logen
vom
8.
April
2025
hervor,
dass
die
Eltern
das
Intensivprogramm
und
die
im
Programm
beinhaltete
Nutzung
eines
TheraTogs-Anzugs
wünschten.
Er
unter stütze
zwar
dieses
Ansinnen,
er
habe
jedoch
die
Indikation
dazu
nicht
gestellt.
Eine
medizinische
Notwendigkeit
für
diese
Intensivbehandlung
könne
daraus
nicht
gefolgert
werden
(Urk.
7/64/3).
Dem
ist
zuzustimmen .
Ohne
ärztlich
be stätigte
medizinische
Indikation
ist
die
Zweckmässigkeit
der
Behandlungen
(Art.
14
Abs.
2
IVG)
nicht
ausgewiesen
(vgl.
BGE
125
V
95
E.
4 b;
Eugster,
a.a.O.,
Rz.
33 4
S.
50 9) .
Die
betreffenden
therapeutischen
Behandlungen
liegen
damit
auch
nicht
innerhalb
des
(dort
abschliessend
aufgeführten)
Umfangs
für
medizi nische
Massnahmen
nach
Art.
14
Abs.
1
IVG;
namentlich
sind
es
keine
Leistun gen
nach
Art.
14
Abs.
1
lit.
a
Ziff.
3
IVG,
welche
von
Personen
durchgeführt
werden,
die
auf
Anordnung
oder
im
Auftrag
eines
Arztes
oder
eines
Chiropraktors
erbracht
werden.
E. 27 Oktober
201 6
E.
4.2,
je
mit
Hinweisen).
D ie
Voraussetzung
der
Wirksamkeit
der
DMI-Intensivphysiotherapie
ist
somit
(unab hängig
von
den
Fortschritten
der
Beschwerdeführerin)
nicht
erfüllt.
Nicht
stichhaltig
ist
ferner
auch
das
Vorbringen
von
Seiten
der
Beschwerde führerin,
die
(bereits
zugesprochene)
Alternative
der
Behandlung
mit
regel mässiger
wöchentlicher
Physio-
und
Ergotherapie
(Urk.
7/35-36)
sei
wegen
der
Kündigung
der
Ergotherapeutin
faktisch
nicht
verfügbar,
weshalb
keine
wirksame
Behandlung
sichergestellt
sei
(Urk.
1
S.
9).
Denn
die
Ergotherapie
ist
auch
bei
einem
anderen
Ergotherapeuten
/
einer
anderen
Ergotherapeutin
durchführbar.
Eine
allgemeine
faktische
Unmöglichkeit
einer
regelmässigen
wöchentlichen
Ergotherapie
kann
aus
den
geltend
gemachten
Umständen
jedenfalls
nicht
abgeleitet
werden.
Die
Wirksamkeit
des
beantragten
Intensivprogramms
ist
zudem
unabhängig
davon
zu
beurteilen.
E. 32 E.
5.1,
125
I
166
E.
2a,
122
I
343
E.
4a),
was
rechtsprechungsgemäss
grundsätzlich
nur
dann
gegeben
ist,
wenn
die
nämliche
Behörde
gleichartige
Fälle
ohne
sachlichen
Grund
unterschiedlich
beurteilt
hat
(vgl.
BGE
138
I
321
E.
5.3.6,
115
Ia
81
E.
3c,
104
Ia
156
E.
2b),
lässt
sich
damit
jedenfalls
nicht
begründen.
Dispositiv
- 1.1 Die Eltern von X.___ , geb oren 2024 , meldeten diese am
- April 2024 (Eingangsdatum) unter Hinweis auf das Geburtsgebrechen Ziff. 313 (Urk. 7/1/5) bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung (medizinische Massnahmen) an (Urk. 7/1-2 ). Die Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte daraufhin den Bericht des Spitals A.___ vom
- Mai 2024 ein (Urk. 7/8 ) und sprach der Ver sicherten mit Mitteilung vom 1
- Juli 202 4 die Kostenvergütung für medizinische Massnahmen zur Behandlung des Geburtsgebrechens Ziff . 3 13 des Anhangs der Verordnung des Eidgenössische n Departement s des Innern über die Geburtsge brechen (GgV-EDI; a ngeborene Herz- und Gefässfehlbildungen) für den Zeitraum vom
- März 2024 bis
- Februar 2038 ( ohne Vorbeugemassnahmen gegen Herzinnenhautentzündung [ Endocarditis ] ) zu (Urk. 7/11 ). Mit Vorbescheid vom
- Juli 2024 kündigte die IV-Stelle zudem an, die Kostenvergütung für medi zinische Massnahmen zur Behandlung des Geburtsgebrechens Ziff. 314 Anhang GgV-EDI (a ngeborene Kardiomyopathien und Rhythmusstörungen ) werde abge lehnt , da keine Therapie (medikamentös, katheterinterventionell oder operativ) notwendig sei (Urk. 7/12). Mit Verfügung vom
- September 2024 wies die IV-Stelle das Leistungsgesuch für medizinische Massnahmen zur Behandlung des Geburtsgebrechens Ziff. 314 Anhang GgV-EDI wie angekündigt ab (Urk. 7/14). Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. 1.2 Am
- Januar 202 5 beantragte Dr. med. O .___ , leitender Arzt Kinderneuro logie des Zentrums für Kinder- und Jugendmedizin des Spitals B.___ , für die Versicherte die Kostengutsprache für medizinische Massnahmen (Physio- und Ergotherapie) zur Behandlung der Geburtsgebrechen Ziff. 395 respektive Ziff. 390 Anhang GgV-EDI (Urk. 7/15). Die IV-Stelle holte daraufhin den Bericht von Dr. O .___ vom
- März 2025 ein ( Urk. 7/28 ) . Mit Mitteilung vom
- April 2025 sprach die IV-Stelle der Versicherten die Kostenvergütung für medizinische Massnahmen zur Behandlung des Geburtsgebrechens Ziff. 395 Anhang GgV-EDI ( pathologische n euromotorische Symptome ) für den Zeitraum vom
- Juli 2024 bis längstens am
- Februar 2026 (vollendetes zweites Altersjahr) zu (Urk. 7/34). Mit weiteren Mitteilungen vom
- April 2025 sprach die IV-Stelle der Versicher ten die Kostenvergütung für Ergotherapie zweimal wöchentlich vom
- Februar 2025 bis
- Februar 2026 (Urk. 7/35) und für ambulante Physiotherapie vom
- Dezember 2024 bis
- Februar 2026 (Urk. 7/36) nach ärztlicher Verordnung im Rahmen des Geburtsgebrechens Ziff. 395 Anhang GgV-EDI zu. 1.3 Mit Schreiben vom
- April 2025 unterstützte Dr. O .___ zusätzlich den Antrag auf Kostengutsprache für die Behandlung der Versicherten im Kindertherapie zentrum der C.___ mittels intensiver Kinderphysiotherapie im Umfang von vier- bis sechsmal eine Woche pro Jahr mit jeweils vier Therapi e einheiten pro Tag während sechs Be handlungstagen bis Ende 2028 und der Nutzung eines TheraTogs-Anzugs (Rumpforthese ; Urk. 7/32). Hierzu verwies er auf den Bericht des Kinder therapiezentrums C.___ vom
- April 2025 (Urk. 7/30). Mit Vorbescheid vom
- Mai 2025 stellte die IV-Stelle d ie Abweisung des Leistungs begehrens um Kostenübernahme der Behandlung mittels intensiver Kinderphy siotherapie und der TheraTogs-Orthese in Aussicht (Urk. 7/43 ). Dagegen wurde von Seiten der Versicherten am
- Mai 2025 (Urk. 7/48) und am
- Juli 2025 ( Urk. 7/62 ) unter Beilage des Berichts der heilpädagogischen Frühberatung vom
- Juli 2025 (Urk. 7/61) Einwände erhoben . Mit Verfügung vom
- Juli 2025 wies die IV-Stelle das Leistun g s begehren betreffend intensive Kinderphysio therapie und TheraTogs-Orthese wie vorbeschieden ab (Urk. 7/ 65 = Urk. 2).
- Hiergegen erhob en die Eltern der Versicherten, vertreten durch Rechtsanwältin Emsale Selmani, mit Eingabe vom 1 5 . September 2025 Beschwerde und bean tragte n , die Verfügung vom
- Juli 2025 sei aufzuheben und die Beschwerdegeg nerin sei zu verpflichten, der Beschwerdeführerin Kostengutsprache für medi zinische Massnahmen (intensive Kinderphysiotherapie und TheraTogs-Orthese) zu gewähren; eventualiter sei die Verfügung vom
- Juli 2025 aufzuheben und die Sache sei zur Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin schloss in der Beschwerdeantwort vom
- Oktober 2025 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6 ), worüber die Rechts vertreterin der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom
- Oktober 2025 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 8 ). Das Gericht zieht in Erwägung: 1 . 1 .1 Versicherte haben g emäss Art. 13 Abs. 1 des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung (IVG) bis zum vollendeten
- Altersjahr Anspruch auf medizinische Massnahmen zur Behandlung von Geburtsgebrechen (Art. 3 Abs. 2 des Bundesgesetz es über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts , ATSG ). Medizinische Mass nahmen nach Abs . 1 werden gewährt für die Behandlung angeborener Missbildungen, genetischer Krankheiten sowie prä- und perinatal aufgetretener Leiden, die: a. fachärztlich diagnostiziert sind; b. die Gesundheit beeinträchtigen; c. einen bestimmten Schweregrad aufweisen; d. eine langdauernde oder komplexe Behandlung erfordern; und e. mit medizinischen Massnahmen nach Artikel 14 behandelbar sind. Als Geburtsgebrechen gelten diejenigen Krankheiten, die bei vollendeter Geburt bestehen (Art. 3 Abs. 2 ATSG). Der Anspruch auf Behandlung eines Geburtsgebrechens beginnt mit der Einleitung von medizinischen Massnahmen, frühestens jedoch nach vollendeter Geburt (Art. 3 ter Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung , IVV ). Er erlischt am Ende des Monats, in dem die versicherte Person das
- Altersjahr vollendet hat (Art. 3 ter Abs. 2 IVV). Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) erstellt die Liste nach Art. 14 ter Abs. 1 lit. b IVG mit den Geburtsgebrechen, für die medizinische Massnahmen nach Art . 13 IVG gewährt werden (Art. 3 bis Abs. 1 IVV). Es kann nähere Vorschriften über die Liste erlassen (Art. 3 bis Abs. 2 IVV). Der Leistungsanspruch bei Geburtsgebrechen gemäss Art. 13 IVG besteht - anders als nach der allgemeinen Bestimmung des Art. 12 IVG - unabhängig von der Möglichkeit einer späteren Eingliederung in das Erwerbsleben (Art. 8 Abs. 2 IVG). Eingliederungszweck ist die Behebung oder Milderung der als Folge eines Geburtsgebrechens eingetretenen Beeinträchtigung (BGE 143 V 1 E. 5.2.4.2 , 115 V 202 E. 4e/cc ; Urteil des Bundesgerichts I 897/05 vom
- Februar 2006 E. 1). 1 .2 1.2.1 Art. 14 IVG konkretisiert die mit der Gesetzesreform «Weiterentwicklung der IV» ( WEIV ; in Kraft ab
- Januar 2022) angestrebte Vereinheitlichung und Harmo nisierung der Praxis der Invalidenversicherung und der obligatorischen Kranken pflegeversicherung (OKP) bezüglich der Leistungen von medizinischen Mass nahmen . So orientiert sich die Aufzählung der von der IV übernommenen medi zinischen Massnahmen in Abs. 1 an Art. 25-25a des Bundesgesetz es über die Krankenversicherung ( KVG ; vgl. BBl 2017 2562 und 2651; Meyer/Reichmuth, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG,
- Auflage 2022, Art. 13 Rz. 1 S. 147 , Art. 14 Rz. 1 S. 165 f. ). Die medizinischen Massnahmen umfassen nach Art. 14 Abs. 1 IVG unter anderem die Behandlungen und die dazugehörenden Untersuchungen, die ambulant oder stationär, sowie die Pflegeleistungen, die in einem Spital durchgeführt werden von Ärztinnen oder Ärzten, Chiropraktorinnen oder Chiropraktoren und Per sonen, die auf Anordnung oder im Auftrag einer Ärztin oder eines Arztes beziehungsweise einer Chiropraktorin oder eines Chiropraktors Leistungen erbringen (lit. a). Gemäss Art. 14 Abs. 4 IVG ist b eim Entscheid über die Gewä h rung von ambulanten oder stationären medizinischen Behandlungen auf den Vorschlag des behandelnden Arztes oder der behandelnden Ärztin und auf die persönlichen Verhältnisse der Versicherten in angemessener Weise Rücksicht zu nehmen.
- 2 .2 Die medizinischen Massnahmen müssen - wie in der OKP (vgl. Art. 32 KVG ) - wirksam, zweckmässig und wirtschaftlich sein (WZW-Kriterien ; Art. 14 Abs. 2 Satz 1 IVG ) . Eine Leistung gilt als wirksam, wenn sie objektiv geeignet ist, auf den ange strebten medizinischen (diagnostischen, therapeutischen oder pflegerischen) Nutzen hinzuwirken bzw. wenn sie den Verlauf einer Krankheit günstig beein flusst ( BGE 151 V 158 E. 3.3.1 mit Hinweisen). Die Wirksamkeit muss nach wis senschaftlichen Methoden nachgewiesen sein; im Fall von seltenen Krankheiten wird die Häufigkeit des Auftretens einer Krankheit berücksichtigt (Art. 14 Abs. 2 Satz 2 IVG). Massgebend ist der medizinische Wissenschaftlichkeitsbegriff, das heisst die Betrachtungsweise gemäss OKP , welche prinzipiell auch auf die medizi nischen Massnahmen der Invalidenversicherung Anwendung findet (vgl. BGE 145 V 97 E. 7.1, 123 V 53 E. 2b/cc ; Urteil des Bundesgerichts 8C_523/2016 vom
- Oktober 2016 E. 2.2 mit Hinweisen ). Als wissenschaftlich anerkannt gilt eine Behandlungsmethode, wenn sie von Forschern und Praktikern der medizinischen Wissenschaft auf breiter Basis akzeptiert ist. Entscheidend sind dabei das Ergebnis der Erfahrungen und der Erfolg einer bestimmten Behandlung (BGE 121 V 289 E. 7a; Urteil des Bundesgerichts 8C_523/2016 vom
- Oktober 2016 E. 2.2, Meyer/Reichmuth, a.a.O., Art. 14 Rz. 12 S. 169). Der Nachweis der Wirksamkeit ist in der Regel nach international anerkannten Richtlinien verfasste n wissen schaftliche n (Langzeit-)Studien zu erbringen . D abei geht es um eine vom einzelnen Anwendungsfall losgelöste und retrospektive allgemeine Bewertung der Behandlungsergebnisse (vgl. BGE 133 V 115 E.
- 1 f. mit Hinweisen ; Urteil des Bundesgerichts K 156/01 vom
- Oktober 2003 E. 4.3.2 ; vgl. auch Rz. 1219 des Kreisschreiben s über die medizinischen Eingliederungsmassnahmen der IV [ KSME; gültig ab
- Januar 2022, Stand:
- Januar 2025 ] ). Die Zweckmässigkeit setzt die Wirksamkeit der Behandlung voraus. Zweckmässig ist jene Anwendung, die gemessen am angestrebten Erfolg und unter Berücksich tigung der Risiken aus vorausschauender Sicht den besten diagnostischen oder therapeutischen Nutzen im Einzelfall aufweist ( BGE 151 V 158 E. 3.3.2, 145 V 116 E. 3.2.2). Die Zweckmässigkeit fragt unter anderem nach der medizinischen Indikation der Leistung. Fehlt im Einzelfall die medizinische Indikation für eine bestimmte Massnahme, kann nur der Verzicht darauf zweckmässig sein ( BGE 125 V 95 E. 4a f. ; vgl. Eugster, Krankenversicherung, in: Schweizerisches Bundesver waltungsrecht [SBVR],
- Aufl age , Rz. 331 ff. S. 508 f. ). Das Kriterium der Wirtschaftlichkeit dient als Massstab für die Auswahl unter den wirksamen und zweckmässigen Behandlungsalternativen. Bei vergleichbarem medizinischem Nutzen gilt die kostengünstigste Alternative als wirtschaftlich; zwischen Kosten und Nutzen soll ein optimales Verhältnis erreicht werden. Eine vergleichsweise grössere medizinische Zweckmässigkeit kann die Übernahme einer teureren Applikation rechtfertigen. Unwirksame und unzweckmässige Behandlungen sind stets auch unwirtschaftlich (BGE 151 V 158 E. 3.3.3 mit Hinweisen ).
- 3 Medizinische Massnahmen nach Art. 13 IVG werden gemäss Art. 1 GgV-EDI (in Kraft ab dem
- Januar 2022) i.V.m. Ziff. 390 Anhang GgV-EDI unter anderem gewährt für a ngeborene infantile Zerebralparese (spastisch, dyskinetisch, atak tisch) . Als Geburtsgebrechen nach Art. 13 IVG gelten laut Ziff. 395 Anhang GgV-EDI ausserdem n euromotorische Symptome im Sinne eindeutig pathologischer Bewe gungsmuster (asymmetrische Bewegungsmuster, eingeschränkte Variabilität der Spontanmotorik [Stereotypien]) oder weitere, im Verlauf als zunehmend doku mentierte Symptome (asymmetrisches Haltungsmuster, Opisthotonus, persistie rende Primitivreaktionen sowie ausgeprägte qualitative Auffälligkeiten des Mus keltonus [Rumpfhypotonie bei erhöhtem Tonus im Bereiche der Extremitäten]), welche in den ersten zwei Lebensjahren auftreten, als mögliche Frühsymptome einer zerebralen Lähmung gelten und therapiebedürftig sind. Ein motorischer Entwicklungsrückstand und ein Plagiozephalus gelten nicht als Geburtsgebrechen im Sinne der Ziff . 395 Anhang GgV-EDI . 2 . 2 .1 Zur Begründung der angefochtenen Verfügung führte die Beschwerdegegnerin gestützt auf die entsprechenden Stellungnahmen von Dr. med. B.___ , Fachärztin der Neurologie, vom regionalen ärztlichen Dienst (RAD) vom
- April 2025 (Urk. 7/42) und vom
- Juli 2025 (Urk. 7/64/2-3) aus , die beantragte n medizinischen Massnahmen einer intensiven Kinderphysiotherapie und eines TheraTogs-Anzug ( Rumpfo rthese) seien in den entsprechenden Richtlinien der IV nicht als leitliniengerechte Therapiemassnahmen aufgeführt. Es sei dem Antrag auch keine wissenschaftliche Evidenz beigelegt worden, welche darauf hinweise, dass mit diesen Massnahmen im Vergleich zur konventionellen Therapie eine längerfristig verbesserte Behandlung der neurologischen Auffälligkeiten erreicht werden könne. Das Geburtsgebrechen Ziff. 395 Anhang GgV-EDI sei nur bis zum Erreichen des zweiten Geburtstages gültig und werde anerkannt, sofern sich in den ersten zwei Lebensjahren eine zerebrale Parese zeige. Das Geburtsgebrechen Ziff. 390 Anhang GgV-EDI werde ab dem zweiten Lebensjahr verfügt, sofern die zerebrale Parese endgültig bestätigt werde. Eine gleichzeitige Anerkennung bei der Geburtsgebrechen erfolge damit nicht , was allerdings auch keine Konsequen zen bezüglich der Kostenübernahme habe , da über beide Geburtsgebrechen die gleichen Massnahmen übernommen würden. Mit dem Nachweis von Anzeichen einer zerebralen Parese bestehe zwar die Indikation zur Physiotherapie, weshalb die Kostenübernahme für diese Massnahme auch erfolgt sei (vgl. Verfügungen vom
- April 2025, Urk. 7/34-36). Bezüglich der beantragten und aktuell allein beurteilten Intensivtherapie bis 2028 mit vier bis sechs Intensivwochen pro Jahr mit jeweils vier Therapieeinheiten pro Tag gelte dagegen, dass in Einzelfällen eine einmalige Intensivtherapieeinheit übernommen werde n könne . Kinder mit dem Geburtsgebrechen Ziff. 395 und Ziff. 390 Anhang GgV-EDI hätten hetero gene gesundheitliche Einschränkungen ; denn diese Geburtsgebrechen würden Folgen verschiedener Störungen und Erkrankungen des Nervensystems darstellen. Die Intensivwochen würden gemäss verschiedener Einzelbeobachtungen und auch der Literatur jeweils zu einer kurzfristigen Verbesserung des Bewegungsapparates führen, was bei der Beschwerdeführerin auch beobachtet worden sei und durch die Heilpädagogin im Schreiben vom
- Juli 2025 bestätigt worden sei. Bisher sei jedoch unklar, ob durch diese Intensivwochen eine Verbesserung im lang fristigen Verlauf erzielt werden könne, dies im Vergleich zur regelmässig erfolgenden Einzelphysiotherapie. Des Weiteren gehe aus dem Schreiben des behandelnden Kinderneurologen Dr. O .___ vom
- April 2025 (Urk. 7/32) hervor, dass die Eltern der Beschwerdeführerin das Intensivprogramm und die im Programm beinhaltete Nutzung eines TheraTogs-Anzuges gewünscht hätten. Dieses Ansinnen werde zwar vom Kinderneurologen unterstützt, jedoch habe dieser die Indikation dazu nicht gestellt. Eine medizinische Notwendigkeit für diese Intensivbehandlung könne daraus nicht gefolg er t werden. Der TheraTogsDouble-Anzug werde vom Institut (Kindertherapiezentrum C.___ ; Urk. 7/30) empfohlen, welches die Intensivwochen durchführe. Gemäss dem Institut führe es zu einem sanften sensorischen Input und unterstütze nach haltige Therapieerfolge zuhause. Im Gegensatz zu den von der Invaliden versiche rung bereits übernommenen ärztlich verordneten Knöchelorthesen entspreche dieser Anzug keinem IV-anerkannten Hilfsmittel. Auch in der Literaturliste des Instituts seien keine Studien aufgeführt, welche dem aktuell gültigen Standard einer Zulassungsstudie entsprächen (z.B. Doppelblindstudie). Es könne daher keine Kostenübernahme für die intensive Kinderphysiotherapie und einen TheraTogs-Anzug erteilt werden, zumal die wissenschaftliche Evidenz der Über legenheit dieser Therapiemethode gegenüber der konventionellen regelmässigen Physiotherapie fehle (Urk. 2 S. 2 f. ). 2 .2 V on Seiten der Beschwerdeführerin wird dagegen vorgebracht, ihre Eltern hätten die vom Kindertherapiezentrum C.___ empfohlene Therapie ihrer Tochter trotz finanzieller Schwierigkeiten im Juni 2025 auf eigene Kosten begonnen. Bereits nach kurzer Zeit hätten sich deutliche Verbesserungen gezeigt. Die Beschwerdeführerin schiele weniger und könne ihre linke Hand besser öffnen. Dass die Eltern bereit seien, diese Belastung auf sich zu nehmen, unterstreiche die Bedeutung der Therapie für die Entwicklung ihrer Tochter. D ie beantragte DMI-Therapie (Dynamic Movement Intervention = dynamische Bewegungsinterven tion ) und die TheraTogs-Orthese seien für diese nachweislich wirksam, zweckmässig und wirtschaftlich. Für die Voraussetzung der Wirksamkeit sei erforderlich, dass eine Massnahme nachweislich geeignet sei, die Folgen eines Geburtsgebrechens zu mildern und die Entwicklung des Kindes im Hinblick auf die Eingliederung zu fördern. Dies sei hier erfüllt. Denn mehrere Fachpersonen hätten konkrete Fort schritte bestätigt. So habe die Physiotherapeutin die eindrücklichen Fort schritte der Beschwerdeführerin nach den Intensivwochen bei C.___ (im Schreiben vom
- Juli 2025; Urk. 3/8 = Urk. 7/61) festgehalten . Zudem habe der behan delnde Kinderneurologe Dr. O .___ die beantragten Massnahmen bereits im April 2025 unterstützt und in der E-Mail vom
- September 2025 (Urk. 3/9) bestätigt, dass die Beschwerdeführerin Fortschritte mache und von der Inten sivtherapie profitiere. Diese ärztliche Bestätigung aktueller Verbesserungen sei ein starkes Indiz für die Wirksamkeit. Auch die Voraussetzung der Zweckmässigkeit der Massnahmen sei erfüllt. Denn nach den vorliegenden ärztlichen und therapeu tischen Stellungnahmen erweise sich die DMI-Intensivtherapie in Kombination mit der TheraTogs-Orthese als jene Behandlung, die hinsichtlich der angestrebten Verbesserung der Motorik und Selbständigkeit der Beschwerdeführerin den grössten Erfolg verspreche. Die blockweise Intensivtherapie «Massed Practice» setze gezielte Reize in hoher Frequenz, die nachweislich die Neuroplastizität för dern und neue Bewegungsmuster verankern würden. Die Beschwerdeführerin habe dadurch bereits messbare Fortschritte erzielt, etwa beim Aufbau von Körper spannung, beim stabileren Sitzen und in der Anbahnung des Kriechens. Die Ein zelphysiotherapie dagegen ermögliche (nur) eine gewisse Stabilisierung und reiche nicht aus, um die erheblichen Entwicklungsrückstände der Beschwerde führerin aufzuholen. Die ergänzende Versorgung mit einer TheraTogs-Orthese sei ebenfalls zweckmässig. Sie verbessere die Rumpfstabilität und Haltung und wirke als Verstärker der physiother a peutischen Übungen. Studien würden eine signifi kante Verbesserung der posturalen Kontrolle und der funktionellen Fähigkeiten bei Kindern mit Zerebralparese belegen. Die Orthese sei zudem nicht invasiv, individuell anpassbar und mit anderen Hilfsmitteln kombinierbar, so dass keine zusätzlichen Risiken entstünden. Damit seien die beantragten Massnahmen aus vorausschauender Sicht die bestmögliche Behandlung im konkreten Einzelfall; sie seien geeignet, die motorische Entwicklung der Beschwerdeführerin zu för dern, ihre Selbständigkeit zu erhöhen und damit ihre Integration in Alltag und Gesellschaft zu sichern. Das Kriterium der Wirtschaftlichkeit sodann sei erfüllt, da zwischen Kosten und Nutzen der beantragten Therapie ein optimales Ver hältnis bestehe , diese im konkreten Einzelfall die besten Erfolgsaussichten biete und die mittel- und langfristig en Einsparungen sowie die erhebliche Steigerung der Eingliederungschancen der Beschwerdeführerin die Aufwendungen bei weitem über wiegen würden . Zwar handle es sich um ein kostenintensiveres Programm als die regelmässig verordneten Therapien. Jedoch sei die angeblich kostengünstigere Alternative faktisch nicht verfügbar und mit dieser würde im Ergebnis wegen den Unterbrüchen von mehreren Wochen keine wirksame Behandlung sichergestellt werden. Denn die Beschwerdeführerin habe wegen der Kündigung der Ergotherapeutin über Monate hinweg nur einmal im Monat ergotherapeutisch behandelt werden können. Die Intensivtherapie weise zudem eine deutlich grössere medizinische Zweckmässigkeit als die vereinzelten konventionellen Therapiesitzungen auf. Die durch die Physiotherapeutin dokumentierten Fortschritte würden die Eignung der Massnahmen zur Förderung einer nachhaltigen motorischen Entwicklung bele gen. Damit seien die Massnahmen nicht nur wirksamer, sondern auch langfristig kostensparender. Hinzu komme, dass die Kosten der Intensivwochen an die Stelle der ohnehin ärztlich verordneten Therapien treten würden und nicht zu einer Verdoppelung der Aufwendungen führen würden. Die vorhandenen Res sourcen würden gebündelt eingesetzt und eine grössere therapeutische Wirkung erzielen, was die Wirtschaftlichkeit der beantragten Massnahmen unterstreiche. Im Übri gen bestehe im Sinne einer Ausnahmeregelung die Möglichkeit eine medizinische Eingliederungsmassnahme auch dann zu vergüten, wenn eines der WZW-Kriterien noch nicht erfüllt sei. So sei eine Kostenübernahme beispielsweise auch dann möglich, wenn die Wirksamkeit noch nicht vollständig belegt sei und weitere Erfahrungen notwendig seien. Art. 2 Abs. 2 IVV sehe gerade für Kon stellationen, in denen die wissenschaftliche Evidenz noch nicht vollständig abgesichert sei, die Möglichkeit einer Vergütung ausdrücklich vor, sofern die Ein gliederungschancen besonders hoch seien . Diese seien bei der Beschwerdeführerin angesichts der dokumentierten Fortschritte durch die Intensivtherapie gegeben. Die Argumentation der RAD-Ärztin, wonach unklar sei, ob die Inten sivtherapie langfristig wirksamer sei als konventionelle Physiotherapie, greife daher nicht. Zudem sei nicht ersichtlich, weshalb die Beschwerdeführerin schlechter gestellt werden sollte, als andere Kinder, für welche verschiedene IV-Stellen in vergleich baren F ällen eine Kostengutsprache für die beantragten Massnahmen erteilt hätten . Damit anerkenne die IV-Praxis selbst, dass eine Kostenübernahme trotz noch nicht abschliessender Evidenz gerechtfertigt sei. Die Verweigerung der Leistung im vorliegenden Fall stelle eine sachlich nicht erklärbare Ungleichbe handlung dar. Die Ablehnung durch die Beschwerdegegnerin sei somit unbegrün det und aufzuheben (Urk. 1 S. 6 ff.). 2 .3 Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die Kosten vergütung der beantragten medizinischen Massnahmen einer intensiven Kinderphysiotherapie mit vier bis sechs Intensivwochen pro Jahr und eines TheraTogs-Anzug s (Rumpf orthese) zu Recht abgelehnt hat.
- 3.1 Bei der als Zwilling in der 3 0 . Schwangerschaftswoche (Urk. 7/13/3) frühgebo renen Beschwerdeführerin wurde gemäss dem Bericht d er Klinik für Neonatologie des Spitals A.___ vom
- Juli 2024 anlässlich der neurolo gischen Entwicklungskontrolle gleichen Datums ein knapp altersentsprechende motorischer Entwicklungsstand mit Störung der Muskeltonusregulation mit einer an den Extremitäten betonten muskulären Hypertonie festgestellt. Es sei die Fort setzung der Physiotherapie zur Förderung der Bewegungs- und Haltungskon trolle , vor allem in der Bau ch lage, indiziert (Urk. 7/13/3-4). Am
- August 2024 meldeten die Ärzte des E.___ der Beschwerdegegnerin die Indikation zur dem ent sprechenden Behandlung des Geburtsgebrechen s Ziff. 395 Anhang GgV-EDI mit/bei neuromot or ische n Symptome n im Sinne einer muskulären Tonusregula tionsstörung, eines auffälligen Haltungsmusters und einer pathologischen Spon tanmotorik (Urk. 7/13/1). Dr. O .___ , leitende r Arzt Kinderneurologie vom Spital B.___ , erklärte zu seinem Antrag auf Kostengutsprache für medizinische Massnahmen für die Geburtsgebrechen Ziff. 395 beziehungsweise Ziff. 390 Anhang GgV-EDI sowie für Physiotherapie und Ergotherapie vom
- Januar 2025 , die Beschwerdeführerin zeige eine Spa s tizität mit erhöhtem Muskeltonus in den Extremitäten und erniedrigtem Rumpf tonus. Sie werde physiotherapeutisch behandelt . Da sie auch eine beeinträchtigte Greiffunktion zeige, empfehle er zusätzlich Ergotherapie (Urk. 7/15/1). In seinem Bericht vom
- März 2025 führte Dr. O .___ dazu aus , nach Zu weisung vom Spital A.___ in die Kinderneurologie des Spitals B.___ sei die Diagnose einer bila teralen spastischen Zerebralparese gestellt worden . I n der Magnetresonanztomo graphie (MRT) vom
- Februar 2025 habe sich eine periventrikuläre Leukomala zie als Ursache für die Zerebralparese gezeigt. Es lägen die Geburtsgebrechen Ziff. 395 beziehungsweise Ziff. 390 Anhang GgV-EDI vor. Der Gesundheitszu stand sei besserungsfähig und die Möglichkeit einer späteren Eingliederung ins Erwerb s leben könne durch medizinische Massnahmen wesentlich verbessert werden . Die Beschwerdeführerin benötige im Sinne einer Langzeittherapie, zunächst für zwei Jahre, Kinderphysiotherapie zweimal pro Woche zur Behand lung der Spastizität mit regelmässigen Dehnungsübungen und Kräftigung der Muskulatur sowie zur Unterstützung einer möglichst physiologischen motori schen Entwicklung und Verhinderung von orthopädischen Sekundärschäden. Zudem sei Ergotherapie indiziert in einer Frequenz von einmal pro Woche zu nächst für zwei Jahre, gegebenenfalls auch als Intervalltherapie zur Verbesserung der Handfunktion, Förderung möglichst physiologischer Bewegungsmuster und zur Ausnutzung der in dieser Entwicklungsphase noch besser ausgeprägten neu ronalen Plastizität. Prognostisch sei von einer bleibenden motorischen Beein trächtigung mit der Notwendigkeit einer therapeutischen Unterstützung min destens bis zum Abschluss des Längenwachstums auszugehen (Urk. 7/28/1-3). Im Schreiben vom
- April 2025 mit dem Titel «Antrag für Kostengutsprache für intensive Kinderphysiotherapie 4-6x1 Woche/Jahr im Kindertherapiezentrum C.___ und TheraTogs Orthese» erklärte Dr. O .___ sodann, die Beschwerde führerin sei vor Kurzem im Kindertherapiezentrum C.___ untersucht worden und die Eltern wollten mit ihr das darin beschriebene Intensivprogramm, be stehend aus vier- bis sechsmal jährlich eine Woche Intensivtherapie mit vier Therapieeinheiten pro Tag während sechs Behandlungstagen bis Ende 2028 durchführen. Zusätzlich beinhalte das Programm die Nutzung eines TheraTogs-Anzugs als Rumpforthese. Er unterstütze dieses Ansinnen aus fachärztlicher Sicht und verweise auf den ausführlichen Bericht des Kindertherapiezentrum s C.___ (Urk. 7/30) mit den Empfehlungen und eingesetzten Verfahren (Urk. 7/32/1). Im besagten Bericht des Kindertherapiezentrum s C.___ vom
- April 2025 mit dem Titel «Kurzbericht physiotherapeutische Untersuchung & Therapieem p fehlung» wurde ausgeführt, es best ünden bei der Beschwerdeführerin eine deutliche Muskelschwäche in Gesäss- und Beinmuskulatur sowie ein erhöhter Muskeltonus in Händen, Füssen, Sprunggelenken, Knien und Hüften ohne Kontrakturen oder Verkürzungen der grossen Gelenke oder Muskeln. Indiziert seien und empfohlen würden eine DMI ABC-Intensivphysiotherapie, eine TheraTogs-Orthese und eine Galileo Vibrationsplatte. Die DMI ABC-Intensivphysiotherapie ziele darauf ab, durch gezielte Übungen die Neuroplastizität zu fördern und korrekte Bewegungs muster zu erlernen. Bei der TheraTogs-Orthese handle es sich um eine senso-motorisch dynamische Orthese, die zur Verbesserung der Rumpfstabilität und Haltung beitrage . Die Galileo Vibrationsplatte diene zur Stimulation der Muskeln und der sensorischen Wahrnehmung sowie der Muskeltonusregulation. Weiter würden k indgerecht spielerische und funktionelle Kräftigungsübungen (konzen trisch, isometrisch, exzentrisch) in der sagittalen, frontalen und transversalen Ebene mittels Therasuit und Spidercage sowie funktionelle Elektrostimulation NISE-STIM / TASES empfohlen (Urk. 7/30/3-7) . Die empfohlene Frequenz von vier Therapieeinheiten täglich (zwei Sitzungen am Vormittag, zwei am Nach mittag) während einer Woche mit sechs Behandlungstagen vier- bis sechsmal jährlich bis Ende 2028 unterstütze das Konzept des «Massed Practice Learning», um durch gezielte Wiederholungen optimale motorische Fortschritte und neuro plastische Veränderungen zu erzielen. Das Konzept des «Massed Practice Lear ning» basiere auf der Annahme, dass häufige und intensive Wiederholungen innerhalb kurzer Zeiträume zu einem besseren motorischen Lernen führen wür den. Die vorgeschlagene Frequenz gewährleiste somit die bestmögliche thera peu tische Unterstützung, um den Patienten in seiner motorischen Entwicklung opti mal zu fördern und langfristige Behandlungserfolge zu sichern (Urk. 7/30/8). Im Schreiben vom
- Juli 2025 erklärte D.___ von der Heilpädagogischen Frühberatung, sie bestätige die eindrücklichen Fortschritte der Beschwerdeführerin , welche jeweils nach den Intensivwochen bei C.___ b eobachtet werden könn t en. Es sei der Be schwerdeführerin gelungen, mehr Körperspannung aufzubauen, wodurch sie aufrechter und stabiler sitzen könne. Dies ermögliche ihr eine bessere Kopf- und Augenkontrolle; sie könne fokussierter und zielgerichteter ihre Umgebung erkun den. Auch sei sie in der Bewegungsentwicklung vorangekommen; si e könne sich vorwärts ziehen und dabei bereits die Hüfte leicht abheben, so dass die Anbah nung zum Kriechen sichtbar sei. Sie zeige zudem mehr Selbstvertrauen und wehre sich gegenüber der Schwester. Sie bleibe vermehrt an einer Herausforderung dran, bis sie das Ge wünschte erreicht habe (Urk. 3/8 = Urk. 7/61). Dr. O .___ erklärte in der E-Mail vom
- September 2025, er habe sich anlässlich der klinischen Verlaufskontrolle vom
- Juli 2025 vergewissern können, dass die Beschwerdeführerin gute Fortschritte mache und von der Intensivtherapie habe profitieren können (Urk. 3/9). 3.2 3.2.1 Es ist ausgewiesen , dass bei der Beschwerdeführerin aufgrund der bei ihr fest gestellten neuromotorischen Symptome im Sinne einer muskulären Tonusregu lationsstörung, eines auffälligen Haltungsmusters und einer pathologischen Spontanmotorik (Urk. 7/13/1) das Geburtsgebrechen gemäss Ziff. 395 Anhang GgV-EDI beziehungsweise aufgrund der später, am
- Januar 2025 schliesslich diagnostizierten bilateralen spastischen Zerebralparese (Urk. 7/28/1-2 ) das Geburtsgebrechen gemäss Ziff. 39 0 Anhang GgV-EDI gegeben sind . Unstrittig hat die Beschwerdeführerin gemäss Art. 13 Abs. 1 IVG grundsätzlich Anspruch auf Kosten vergütung der zur Behandlung dieser Geburtsgebrechen - im Sinne der WZW-Kriterien (Art. 14 Abs. 2 IVG) - notwendigen medizinischen Massnahmen . Die Beschwerdegegnerin bejahte ihre Leistungspflicht zunächst zur Behandlung des Geburtsgebrechen s gemäss Ziff. 395 Anhang GgV-EDI - entsprechend dem Text im Anhang GgV-EDI (« welche in den ersten zwei Lebensjahren auftreten» ; vgl. auch Rz. 395.1 KSME ) - bis zum vollendeten zweiten Lebensjahr der im Frühjahr 2024 geborenen Beschwerdeführerin ( vgl. Mitteilungen vom
- April 2025; Urk. 7/34-36). Dazu führte d ie RAD-Ärztin Dr. P .___ in ihrer Stellungnahme vom
- Juli 2025 nachvollziehbar aus, mit der Physiotherapie, welche mit dem Nach weis von Anzeichen einer zerebralen Parese indiziert sei, könne zwar keine Hei lung des geschädigten Hirngewebes erfolgen, die Bewegungsabläufe könnten je doch entscheidend gefördert werden, sekundäre Schädigungen wie Kontrakturen, Luxationen und Überlastungen könnten damit reduziert werden. Die Physio therapie sei damit eine unbestrittene medizinische Massnahme, welche daher für die Dauer der Anerkennung zugesprochen worden sei (Urk. 7/64/2). Grundlage für diese Kostengutsprache für medizinische Massnahmen in grundsätzlicher Hin sicht (Urk. 7/34) und im Besonderen für Physiotherapie und Ergotherapie nach ärztlicher Verordnung je zweimal wöchentlich (Urk. 7/3 5 -36) bildete n der Antrag von Dr. O .___ vom
- Januar 2025 (Urk. 7/15/1) und sein Bericht vom
- März 2025 (Urk. 7/28/1-3). Darin hatte Dr. O .___ die Indikation zur Behandlung der Beschwerdeführerin mit regelmässiger, zweimal respektive einmal wöchentlicher Physiotherapie und Ergotherapie dargelegt. Ausserdem liegen ärztliche Verord nungen vor (Urk. 7/20, Urk. 7/22). 3.2.2 D agegen ist eine ärztlich attestierte Indikation zur strittigen und hier zu beur teilenden Intensivbehandlung mit vier bis sechs Intensivwochen à sechs Behand lungstage n (vier Therapieeinheiten pro Tag) Kinderphysiotherapie pro Jahr und mit der Nutzung eines TheraTogs-Anzugs weder den Berichten von Dr. O .___ noch anderen ärztlichen Berichten zu entnehmen. Dr. O .___ hat in seinem Schreiben vom
- April 2025 lediglich erklärt, dass er das Ansinnen der Eltern zu dieser Behandlung unterstütze (Urk. 7/ 32 ) , nicht jedoch, dass er aus medizini schen Gründen eine Erweiterung der von ihm lediglich ein- bis zweimal pro Woche empfohlenen Physiotherapie und E rgotherapie als indiziert erachte. Es liegt auch keine ärztlichen Verordnung zur therapeutischen Intensivbehandlung der Beschwerdeführerin im Kindertherapiezentrum C.___ vor (vgl. Rz. 1203 KSME) . Die RAD-Ärztin Dr. P .___ hat in ihrer Stellungnahme vom
- Juli 2025 dazu mithin korrekt erklärt, es gehe aus dem Schreiben des Kinderneuro logen vom
- April 2025 hervor, dass die Eltern das Intensivprogramm und die im Programm beinhaltete Nutzung eines TheraTogs-Anzugs wünschten. Er unter stütze zwar dieses Ansinnen, er habe jedoch die Indikation dazu nicht gestellt. Eine medizinische Notwendigkeit für diese Intensivbehandlung könne daraus nicht gefolgert werden (Urk. 7/64/3 ). Dem ist zuzustimmen . Ohne ärztlich be stätigte medizinische Indikation ist die Zweckmässigkeit der Behandlungen (Art. 14 Abs. 2 IVG) nicht ausgewiesen (vgl. BGE 125 V 95 E. 4 b ; Eugster, a.a.O., Rz. 33 4 S. 50 9 ) . Die betreffenden therapeutischen Behandlungen liegen damit auch nicht innerhalb des (dort abschliessend aufgeführten ) Umfangs für medizi nische Massnahmen nach Art. 14 Abs. 1 IVG ; namentlich sind es keine Leistun gen nach Art. 14 Abs. 1 lit. a Ziff. 3 IVG, welche von Personen durchgeführt werden, die auf Anordnung oder im Auftrag eines Arztes oder eines Chiropraktors erbracht werden. 3.3 3.3.1 In Bezug auf das WZW-Kriterium (Art. 14 Abs. 2 IVG) der Wirksamkeit der Behandlungen hat die Beschwerdegegnerin sodann zu Recht auf eine allgemeine, von den Behandlungsergebnissen des vorliegenden Anwendungsfall s losgelöste Beurteilung der RAD-Ärztin abgestellt , wonach die wissenschaftliche Evidenz der Überlegenheit der betreffenden Therapiemethode gegenüber der konventionellen regelmässigen Physiotherapie fehle (Urk. 7/64/3) . Dagegen wurde von Seiten der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 6 f.) nichts vorgebracht, was darauf schliessen liesse, dass es sich bei der DMI-Therapie mit vier bis sechs Intensivwochen pro Jahr im Kinderphysiotherapiezentrum C.___ - gegenüber der ärztlich ver ordneten konventionellen regelmässigen Physio - und Ergo therapie - um eine wissenschaftlich anerkannte Behandlungsmethode handelt. Im Bericht der C.___ vom
- April 2025 wurde im Anhang 4 mit dem Titel «Kinder physiotherapie - Dynamic Movement Intervention» angemerkt , dass erste Fall studien (Case Reports) erstellt worden seien, welche die Effizienz der DMI-Thera pie dokumentieren und aufzeigen würden, dass die Methode vielversprechende Ergebnisse in der Behandlung von Kindern mit motorischen Entwicklungs verzögerungen liefere. Auch das Kindertherapiezentrum C.___ dokumentiere mittels « Gross Motor Function Measure » (GMFM ) und, wenn angebracht, mittels «Peabody Development Scale 3» den Fortschritt der therapierten Kinder und erarbeite erste Case Reports, um die Grundlage für wissenschaftliche Unter suchungen zu bilden (Urk. 7/ 30/18). Die Erforschung der Wirksamkeit der DMI-Therapie ist mit anderen Worten erst in den Anfängen. Weitere einschlägige Studien, die über erste Fallstudien (ohne Therapievergleiche) hinausgehen (wie publizierte randomisierte kontrollierte Studien, Doppelblindstudien) , wurden nicht genannt. Der Nachweis im Sinne von Art. 14 Abs. 2 IVG, namentlich mit nach international anerkannten Richtlinien verfassten wissenschaftlichen (Langzeit-)Studien (BGE 133 V 115 E. 3.1 f. mit Hinweisen; Urteil des Bun desgerichts K 156/01 vom
- Oktober 2003 E. 4.3.2, Rz. 1219 KSME) , ist (noch) nicht erbracht . Vor diesem Hintergrund ist die Beschwerdegegnerin im ange fochtenen Entscheid (Urk. 2 S. 2) zu Recht den nachvollziehbaren Ausführungen der RAD-Ärztin gefolgt , wonach die Intensivwochen gemäss verschi e dener Ein zelbeobachtungen und auch der Literatur jeweils zu einer kurzfristigen Verbes serung des Bewegungsverhaltens führen würden, wobei im Vergleich zur regel mässig erfolgenden Einzelphysiotherapie unklar sei, ob eine Verbesserung im langfristigen Verlauf erzielt werden könne (Urk. 7/64/3). Dagegen sind die gel tend gemachten konkreten Fortschritte der Beschwerdeführerin nach den Inten sivwochen bei C.___ , welche durch die Physiotherapeutin im Schreiben vom
- Juli 2025 ( Urk. 3/8 = Urk. 7/61) und von Dr. O .___ in der E-Mail vom
- September 2025 (Urk. 3/9) bestätigt worden seien (Urk. 1 S. 6 f.), in Bezug auf die Voraussetzung der Wirksamkeit ohne einen allgemeingültigen Nachweis nach wissenschaftlichen Methoden (Art. 14 Abs. 2 IVG; vgl. dazu oben E. 1.2.2) nicht entscheidend. Denn für den Nachweis der therapeutischen Wirksamkeit reicht der blosse Hinweis auf die Wirkung im Einzelfall nach der Formel « post hoc ergo propter hoc » praxisgemäss nicht aus (vgl. BGE 145 V 97 E. 8.4 , Urteil des Bundesgerichts 8C_523/2016 vom
- Oktober 201 6 E. 4.2, je mit Hinweisen). D ie Voraussetzung der Wirksamkeit der DMI-Intensivphysiotherapie ist somit (unab hängig von den Fortschritten der Beschwerdeführerin ) nicht erfüllt. Nicht stichhaltig ist ferner auch das Vorbringen von Seiten der Beschwerde führerin , die (bereits zugesprochene) Alternative der Behandlung mit regel mässiger wöchentlicher Physio- und Ergotherapie (Urk. 7/35-36) sei wegen der Kündigung der Ergotherapeutin faktisch nicht verfügbar, weshalb keine wirksame Behandlung sichergestellt sei (Urk. 1 S. 9). Denn die Ergotherapie ist auch bei einem anderen Ergotherapeuten / einer anderen Ergotherapeutin durchführbar. Eine allgemeine faktische Unmöglichkeit einer regelmässigen wöchentlichen Ergotherapie kann aus den geltend gemachten Umständen jedenfalls nicht abgeleitet werden. Die Wirksamkeit des beantragten Intensivprogramms ist zudem unabhängig davon zu beurteilen. 3.3. 2 Bezüglich des von der C.___ (Urk. 7/30/5) empfohlenen TheraTogs-Anzugs befand die RAD-Ärztin, dass es sich dabei nicht um ein von der IV anerkanntes Hilfsmittel handle (Urk. 7/64/3), was von Seiten der Beschwerdeführerin nicht in Abrede gestellt wurde (Urk. 1 S. 6 ff.). Dazu ist anzumerken, dass f ür die Abgabe von Behandlungsgeräten, die einen notwendigen Bestandteil einer medizinischen Eingliederungsmassnahme im Sinne der Art . 12 und 13 IVG bilden und die nicht in der im Anhang zur Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (HVI) enthaltenen Liste aufgeführt sind, die Art . 3-9 HVI sinngemäss gelten (Art. 1 Abs. 2 HVI). Nach ständiger Rechtsprechung de s Bundesgerichts besteht Anspruch auf Abgabe von Gegenständen unter diesem Titel nur, wenn sie not wendigerweise Bestandteil einer medizinischen Eingliederungs massnahme nach Art. 12 oder 13 IVG bilden. Dafür ist entscheidend, ob sie in engem, unmittel barem Zusammenhang mit der von der Invalidenversiche rung übernommenen medizinischen Vorkehr stehen (vgl. BGE 131 V 9 E. 5.2.2.1 mit Hinweisen). Hier wurde d ie Versorgung der Beschwerdeführerin mit einem TheraTogs-Anzug als unterstützende Ergänzung zur DMI-Physiotherapie respektive zum Programm der C.___ im Sinne eines Gesamtprogramms geltend gemacht . Dr. O .___ beschrieb die Nutzung des TheraTogs-Anzugs (Rumpforthese) im Schreiben vom
- April 2025 als Teil des Intensivprogramms im Kindertherapiezentrum C.___ (Urk. 7 /32/1). Jedoch ist - wie ausgeführt (E. 3.2.2 und E. 3.3.1) - die DM I -Physiotherapie nicht als indizierte und wirksame Behandlung ausgewiesen. Eine davon unabhängige, separate Nutzung und Kostenvergütung eines Thera Togs-Anzugs oder einer anderen Rumpforthese wurde nicht beantragt und ist nicht angezeigt, zumal hierfür keine ärztliche Indikation festgestellt wurde und keine ärztliche Verordnung vorliegt (vgl. oben E. 3.2.2). Damit hat es sein Bewenden. 3.4 3.4.1 Nach dem Gesagten ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin die Kostenvergütung der im Kindertherapiezentrum C.___ durchgeführten intensiven Kinderphysiotherapie mit vier bis sechs Intensivwochen pro Jahr und eines TheraTogs-Anzug s (Rumpforthese; Urt. 7/32/1) abgelehnt hat. 3.4.2 Sämtliche Vorbringen von Seiten der Beschwerdeführerin führen zu keiner anderen Betrachtungsweise. Namentlich ist die Berufung auf die Ausnahmerege lung in Art. 2 Abs. 2 IVV (Urk. 1 S. 10 f.) unbehelflich. Denn diese basiert auf der Kompetenzbestimmung von Art. 14 ter Abs. 2 IVG, wonach der Bundesrat vor sehen kann, dass di e Kosten für medizinische Eingliederungsmassnahmen nach Art . 12 IVG übernommen werden, die den WZW - Grundsätzen nac h Art . 14 Ab s. 2 IVG nicht entsprechen, wenn diese Massnahmen für die Eingliederung notwendig sind. Er bestimmt Art und Umfang der Massnahmen. Art. 14 ter Abs. 2 IVG ermöglich t somit eine Ausnahme zu Art. 14 Abs. 2 IVG für die medizinischen Massnahmen, die für die Eingliederung notwendig sind. Diese Regelungs kompetenz bezieht sic h allein auf medizinische Eingliederungsmassnahmen nach Art . 12 IVG und nicht auch auf die hier zu beurteilenden anfechtungs- und streit gegenständlichen medizinischen Massnahmen nach Art. 13 IVG , die unabhängig von der Möglichkeit einer späteren Eingliederung in das Erwerbsleben zu ge währen sind (Art. 8 Abs. 2 IVG). M it Art. 2 Abs. 2 IVV hat der Bundesrat von seiner Regelungskompetenz denn auch im Rahmen von Art. 14 ter Abs. 2 IVG Gebrauch gemacht, indem er die Übernahme von medizinischen Eingliederungs massnahmen (nach Art. 12 IVG) unter bestimmten , die Eingliederung betref fenden Voraussetzungen einräumt. Und zwar können laut Art. 2 Abs. 2 IVV medizinische Eingliederungsmassnahmen, die den WZW - Grundsätzen nach Art. 14 Abs. 2 IVG nicht entsprechen, von der Invalidenversicherung über nommen werden, wenn es sich um einen Fall mit hohem Eingliederungspotenzial handelt (lit. a) und die möglichen Einsparungen durch eine Eingliederung höher sind als die Kosten der medizinischen Eingliederungsmassnahmen (lit. b ; vgl. dazu die Erläuterungen zu Art. 2 Abs. 2 IVV in Rz. 33.2 f. KSME unter dem
- Teil mit dem Titel «Medizinische Massnahmen zur Eingliederung nach Art. 12 IVG»; dagegen Rz. 6.2 f. KSME im
- Teil «Der Anspruch auf medizinische Massnahmen der IV bei Geburtsgebrechen nach Art. 13 IVG» , wonach medizinische Leistungen, welche die WZW-Kriterien nicht erfüllen, von der IV nicht übernommen werden ) . Ebenfalls nicht gefolgt werden kann d er Ansicht von Seiten der Beschwerde führerin , d ie Verweigerung der Leistung im vorliegenden Fall stelle eine sachlich nicht erklärbare Ungleichbehandlung dar , da verschiedene IV-Stellen in ver gleichbaren Fällen eine Kostengutsprache für die beantragten Massnahmen einer DMI-Intensivtherapie und Versorgung mit einer TheraTogs-Orthese erteilt hätten (Urk. 1 S . 11 ) . Dazu erklärte die RAD-Ärztin in ihrer Stellungnahme vom
- Juli 2025 schlüssig , dass in Einzelfällen eine einmalige Intensivtherapieeinheit über nommen werden könne . Kinder mit dem Geburtsgebrechen Ziff. 395 und Ziff. 390 Anhang GgV-EDI hätten jedoch heterogene gesundheitliche Einschränkungen; denn diese Geburtsgebrechen würden Folgen verschiedener Störungen und Er krankungen des Nervensystems darstellen (Urk. 7/64/3). Die vorgelegten Fall beispiele (Urk. 3/11/1-3) sind mit dem vorliegenden Sachverhalt denn auch nicht vergleichbar. So stammt die Kostengutsprache vom
- Juni 2025 (Urk. 3/11.1) aus dem Kanton Solothurn und wurde für ein anderes Geburtsgebrechen, nämlich nach Ziff. 470 Anhang GgV-EDI ( Stoffwechselstörungen ) , sowie für lediglich zwei Wochen verfügt. Der weiter vorgelegten zum Teil geschwärzten, wahr scheinlich von der Beschwerdegegnerin erlassenen Mitteilung von 2025 (weiteres Datum geschwärzt ; Urk. 3/11.2 ) ist ferner nicht zu entnehmen, für welches Ge burtsgebrechen die Kostengutsprache erfolgte und welche Störungen sowie Er krankungen respektive medizinischen Indikationen mit der zugesprochenen intensiven DMI-Physiotherapie behandelt werden sollten. Auch aus der vorge legten Mitteilung der IV-Stelle Schwyz vom
- Februar 2025 betreffend eine Kostengutsprache für eine Rumpforthese (Urk. 3/11.3) gehen die zu behandelnden Störungen und Er krankungen respektive medizinischen Indikationen nicht hervor. Ausserdem wurde dort zur Behandlung des Geburtsgebrechens Ziff. 390 Anhang GgV-EDI eine Kostengutsprache für eine Kombination von zwei Orthesen-Systemen, und zwar für das TheraAlign - Dragonfly - TLSO -System inklusive eines TheraTog s -Systems erteilt, wobei dies - anders als hier - nicht im Rahmen eines Intensivpro gramms zur Unterstützung der physiotherapeutischen Behandlung vorgesehen wurde. Schliesslich stammt auch dieser Entscheid aus einem anderen Kanton. Eine ungleiche Behandlung in der Rechtsan wendung ( vgl. Art. 8 Abs. 1 der Bundesverfassung : Gebot der rechtsgleichen Behandlung ) respektive ein willkürliche r Entscheid ( Art. 9 BV: Grundsatz des Willkürverbots ; BGE 149 I 125 E. 5.1, 147 V 312 E. 6.3.2, 145 II 32 E. 5.1, 125 I 166 E. 2a, 122 I 343 E. 4a ) , was rechtsprechungsgemäss grundsätzlich nur dann gegeben ist , wenn die nämliche Behörde gleichartige Fälle ohne sachlichen Grund unterschiedlich beurteilt hat ( vgl. BGE 138 I 321 E. 5.3.6 , 115 Ia 81 E. 3c , 104 Ia 156 E. 2b), lässt sich damit jedenfalls nicht begründen. 3.4.3 Im Ergebnis erweist sich die angefochtene Verfügung vom
- Juli 2025 (Urk. 2) als rechtmässig. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen. 4 . Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder die Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichts kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG) sowie ermessensweise auf Fr. 7 00.-- anzusetzen. A usgangsgemäss sind sie der unter liegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt:
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
- Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Emsale Selmani - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4 . Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom
- Juli bis und mit dem
- August sowie vom
- Dezember bis und mit dem
- Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechts vertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel ange rufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin FehrHartmann
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht des
Kantons
Zürich IV.2025.00612
I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende Sozialversicherungsrichterin Curiger Sozialversicherungsrichter Kübler Gerichtsschreiberin Hartmann Urteil vom 28.
Mai
2026 in
Sachen X.___,
geb.
2024 Beschwerdeführerin gesetzlich
vertreten
durch
die
Eltern X.___ und Y.___ diese
vertreten
durch
Rechtsanwältin
Emsale
Selmani schadenanwaelte
AG Monbijoustrasse
34,
Postfach,
3001
Bern gegen Sozialversicherungsanstalt
des
Kantons
Zürich,
IV-Stelle Röntgenstrasse
17,
Postfach,
8087
Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.
1.1
Die
Eltern
von
X.___,
geb oren
2024,
meldeten
diese
am
8.
April
2024
(Eingangsdatum)
unter
Hinweis
auf
das
Geburtsgebrechen
Ziff.
313
(Urk.
7/1/5)
bei
der
Eidgenössischen
Invalidenversicherung
zum
Bezug
von
Leistungen
der
Invalidenversicherung
(medizinische
Massnahmen)
an
(Urk.
7/1-2).
Die
Sozial versicherungsanstalt
des
Kantons
Zürich,
IV-Stelle,
holte
daraufhin
den
Bericht
des
Spitals
A.___
vom
2.
Mai
2024
ein
(Urk.
7/8)
und
sprach
der
Ver sicherten
mit
Mitteilung
vom
1 9.
Juli
202 4
die
Kostenvergütung
für
medizinische
Massnahmen
zur
Behandlung
des
Geburtsgebrechens
Ziff .
3 13
des
Anhangs
der
Verordnung
des
Eidgenössische n
Departement s
des
Innern
über
die
Geburtsge brechen
(GgV-EDI;
a ngeborene
Herz-
und
Gefässfehlbildungen)
für
den
Zeitraum
vom
21.
März
2024
bis
28.
Februar
2038
(ohne
Vorbeugemassnahmen
gegen
Herzinnenhautentzündung
[ Endocarditis ])
zu
(Urk.
7/11).
Mit
Vorbescheid
vom
19.
Juli
2024
kündigte
die
IV-Stelle
zudem
an,
die
Kostenvergütung
für
medi zinische
Massnahmen
zur
Behandlung
des
Geburtsgebrechens
Ziff.
314
Anhang
GgV-EDI
(a ngeborene
Kardiomyopathien
und
Rhythmusstörungen)
werde
abge lehnt,
da
keine
Therapie
(medikamentös,
katheterinterventionell
oder
operativ)
notwendig
sei
(Urk.
7/12).
Mit
Verfügung
vom
25.
September
2024
wies
die
IV-Stelle
das
Leistungsgesuch
für
medizinische
Massnahmen
zur
Behandlung
des
Geburtsgebrechens
Ziff.
314
Anhang
GgV-EDI
wie
angekündigt
ab
(Urk.
7/14).
Diese
Verfügung
erwuchs
unangefochten
in
Rechtskraft.
1.2
Am
21.
Januar
202 5
beantragte
Dr.
med.
O .___,
leitender
Arzt
Kinderneuro logie
des
Zentrums
für
Kinder-
und
Jugendmedizin
des
Spitals
B.___,
für
die
Versicherte
die
Kostengutsprache
für
medizinische
Massnahmen
(Physio-
und
Ergotherapie)
zur
Behandlung
der
Geburtsgebrechen
Ziff.
395
respektive
Ziff.
390
Anhang
GgV-EDI
(Urk.
7/15).
Die
IV-Stelle
holte
daraufhin
den
Bericht
von
Dr.
O .___
vom
21.
März
2025
ein
(Urk.
7/28) .
Mit
Mitteilung
vom
15.
April
2025
sprach
die
IV-Stelle
der
Versicherten
die
Kostenvergütung
für
medizinische
Massnahmen
zur
Behandlung
des
Geburtsgebrechens
Ziff.
395
Anhang
GgV-EDI
(pathologische
n euromotorische
Symptome)
für
den
Zeitraum
vom
15.
Juli
2024
bis
längstens
am
28.
Februar
2026
(vollendetes
zweites
Altersjahr)
zu
(Urk.
7/34).
Mit
weiteren
Mitteilungen
vom
15.
April
2025
sprach
die
IV-Stelle
der
Versicher ten
die
Kostenvergütung
für
Ergotherapie
zweimal
wöchentlich
vom
10.
Februar
2025
bis
28.
Februar
2026
(Urk.
7/35)
und
für
ambulante
Physiotherapie
vom
19.
Dezember
2024
bis
28.
Februar
2026
(Urk.
7/36)
nach
ärztlicher
Verordnung
im
Rahmen
des
Geburtsgebrechens
Ziff.
395
Anhang
GgV-EDI
zu.
1.3
Mit
Schreiben
vom
8.
April
2025
unterstützte
Dr.
O .___
zusätzlich
den
Antrag
auf
Kostengutsprache
für
die
Behandlung
der
Versicherten
im
Kindertherapie zentrum
der
C.___
mittels
intensiver
Kinderphysiotherapie
im
Umfang
von
vier-
bis
sechsmal
eine
Woche
pro
Jahr
mit
jeweils
vier
Therapi e einheiten
pro
Tag
während
sechs
Be handlungstagen
bis
Ende
2028
und
der
Nutzung
eines
TheraTogs-Anzugs
(Rumpforthese;
Urk.
7/32).
Hierzu
verwies
er
auf
den
Bericht
des
Kinder therapiezentrums
C.___
vom
1.
April
2025
(Urk.
7/30).
Mit
Vorbescheid
vom
12.
Mai
2025
stellte
die
IV-Stelle
d ie
Abweisung
des
Leistungs begehrens
um
Kostenübernahme
der
Behandlung
mittels
intensiver
Kinderphy siotherapie
und
der
TheraTogs-Orthese
in
Aussicht
(Urk.
7/43).
Dagegen
wurde
von
Seiten
der
Versicherten
am
27.
Mai
2025
(Urk.
7/48)
und
am
16.
Juli
2025
(Urk.
7/62)
unter
Beilage
des
Berichts
der
heilpädagogischen
Frühberatung
vom
15.
Juli
2025
(Urk.
7/61)
Einwände
erhoben .
Mit
Verfügung
vom
23.
Juli
2025
wies
die
IV-Stelle
das
Leistun g s begehren
betreffend
intensive
Kinderphysio therapie
und
TheraTogs-Orthese
wie
vorbeschieden
ab
(Urk.
7/ 65
=
Urk.
2).
2.
Hiergegen
erhob en
die
Eltern
der
Versicherten,
vertreten
durch
Rechtsanwältin
Emsale
Selmani,
mit
Eingabe
vom
1 5 .
September
2025
Beschwerde
und
bean tragte n,
die
Verfügung
vom
23.
Juli
2025
sei
aufzuheben
und
die
Beschwerdegeg nerin
sei
zu
verpflichten,
der
Beschwerdeführerin
Kostengutsprache
für
medi zinische
Massnahmen
(intensive
Kinderphysiotherapie
und
TheraTogs-Orthese)
zu
gewähren;
eventualiter
sei
die
Verfügung
vom
23.
Juli
2025
aufzuheben
und
die
Sache
sei
zur
Neubeurteilung
an
die
Beschwerdegegnerin
zurückzuweisen
(Urk.
1
S.
2).
Die
Beschwerdegegnerin
schloss
in
der
Beschwerdeantwort
vom
24.
Oktober
2025
auf
Abweisung
der
Beschwerde
(Urk.
6),
worüber
die
Rechts vertreterin
der
Beschwerdeführerin
mit
Verfügung
vom
30.
Oktober
2025
in
Kenntnis
gesetzt
wurde
(Urk.
8).
Das
Gericht
zieht
in
Erwägung: 1 . 1 .1
Versicherte
haben
g emäss
Art.
13
Abs.
1
des
Bundesgesetz es
über
die
Invalidenversicherung
(IVG)
bis
zum
vollendeten
20.
Altersjahr
Anspruch
auf
medizinische
Massnahmen
zur
Behandlung
von
Geburtsgebrechen
(Art.
3
Abs.
2
des
Bundesgesetz es
über
den
Allgemeinen
Teil
des
Sozialversicherungsrechts,
ATSG).
Medizinische
Mass nahmen
nach
Abs .
1
werden
gewährt
für
die
Behandlung
angeborener
Missbildungen,
genetischer
Krankheiten
sowie
prä-
und
perinatal
aufgetretener
Leiden,
die: a.
fachärztlich
diagnostiziert
sind; b.
die
Gesundheit
beeinträchtigen; c.
einen
bestimmten
Schweregrad
aufweisen; d.
eine
langdauernde
oder
komplexe
Behandlung
erfordern;
und e.
mit
medizinischen
Massnahmen
nach
Artikel
14
behandelbar
sind.
Als
Geburtsgebrechen
gelten
diejenigen
Krankheiten,
die
bei
vollendeter
Geburt
bestehen
(Art.
3
Abs.
2
ATSG).
Der
Anspruch
auf
Behandlung
eines
Geburtsgebrechens
beginnt
mit
der
Einleitung
von
medizinischen
Massnahmen,
frühestens
jedoch
nach
vollendeter
Geburt
(Art.
3 ter
Abs.
1
der
Verordnung
über
die
Invalidenversicherung,
IVV).
Er
erlischt
am
Ende
des
Monats,
in
dem
die
versicherte
Person
das
20.
Altersjahr
vollendet
hat
(Art.
3 ter
Abs.
2
IVV).
Das
Eidgenössische
Departement
des
Innern
(EDI)
erstellt
die
Liste
nach
Art.
14 ter
Abs.
1
lit.
b
IVG
mit
den
Geburtsgebrechen,
für
die
medizinische
Massnahmen
nach
Art .
13
IVG
gewährt
werden
(Art.
3 bis
Abs.
1
IVV).
Es
kann
nähere
Vorschriften
über
die
Liste
erlassen
(Art.
3 bis
Abs.
2
IVV).
Der
Leistungsanspruch
bei
Geburtsgebrechen
gemäss
Art.
13
IVG
besteht
-
anders
als
nach
der
allgemeinen
Bestimmung
des
Art.
12
IVG
-
unabhängig
von
der
Möglichkeit
einer
späteren
Eingliederung
in
das
Erwerbsleben
(Art.
8
Abs.
2
IVG).
Eingliederungszweck
ist
die
Behebung
oder
Milderung
der
als
Folge
eines
Geburtsgebrechens
eingetretenen
Beeinträchtigung
(BGE
143
V
1
E.
5.2.4.2,
115
V
202
E.
4e/cc;
Urteil
des
Bundesgerichts
I
897/05
vom
13.
Februar
2006
E.
1). 1 .2 1.2.1
Art.
14
IVG
konkretisiert
die
mit
der
Gesetzesreform
«Weiterentwicklung
der
IV»
(WEIV;
in
Kraft
ab
1.
Januar
2022)
angestrebte
Vereinheitlichung
und
Harmo nisierung
der
Praxis
der
Invalidenversicherung
und
der
obligatorischen
Kranken pflegeversicherung
(OKP)
bezüglich
der
Leistungen
von
medizinischen
Mass nahmen .
So
orientiert
sich
die
Aufzählung
der
von
der
IV
übernommenen
medi zinischen
Massnahmen
in
Abs.
1
an
Art.
25-25a
des
Bundesgesetz es
über
die
Krankenversicherung
(KVG;
vgl.
BBl
2017
2562
und
2651;
Meyer/Reichmuth,
Rechtsprechung
des
Bundesgerichts
zum
IVG,
4.
Auflage
2022,
Art.
13
Rz.
1
S.
147,
Art.
14
Rz.
1
S.
165
f.).
Die
medizinischen
Massnahmen
umfassen
nach
Art.
14
Abs.
1
IVG
unter
anderem
die
Behandlungen
und
die
dazugehörenden
Untersuchungen,
die
ambulant
oder
stationär,
sowie
die
Pflegeleistungen,
die
in
einem
Spital
durchgeführt
werden
von
Ärztinnen
oder
Ärzten,
Chiropraktorinnen
oder
Chiropraktoren
und
Per sonen,
die
auf
Anordnung
oder
im
Auftrag
einer
Ärztin
oder
eines
Arztes
beziehungsweise
einer
Chiropraktorin
oder
eines
Chiropraktors
Leistungen
erbringen
(lit.
a).
Gemäss
Art.
14
Abs.
4
IVG
ist
b eim
Entscheid
über
die
Gewä h rung
von
ambulanten
oder
stationären
medizinischen
Behandlungen
auf
den
Vorschlag
des
behandelnden
Arztes
oder
der
behandelnden
Ärztin
und
auf
die
persönlichen
Verhältnisse
der
Versicherten
in
angemessener
Weise
Rücksicht
zu
nehmen.
1. 2 .2
Die
medizinischen
Massnahmen
müssen
-
wie
in
der
OKP
(vgl.
Art.
32
KVG)
-
wirksam,
zweckmässig
und
wirtschaftlich
sein
(WZW-Kriterien;
Art.
14
Abs.
2
Satz
1
IVG) .
Eine
Leistung
gilt
als
wirksam,
wenn
sie
objektiv
geeignet
ist,
auf
den
ange strebten
medizinischen
(diagnostischen,
therapeutischen
oder
pflegerischen)
Nutzen
hinzuwirken
bzw.
wenn
sie
den
Verlauf
einer
Krankheit
günstig
beein flusst
(BGE
151
V
158
E.
3.3.1
mit
Hinweisen).
Die
Wirksamkeit
muss
nach
wis senschaftlichen
Methoden
nachgewiesen
sein;
im
Fall
von
seltenen
Krankheiten
wird
die
Häufigkeit
des
Auftretens
einer
Krankheit
berücksichtigt
(Art.
14
Abs.
2
Satz
2
IVG).
Massgebend
ist
der
medizinische
Wissenschaftlichkeitsbegriff,
das
heisst
die
Betrachtungsweise
gemäss
OKP,
welche
prinzipiell
auch
auf
die
medizi nischen
Massnahmen
der
Invalidenversicherung
Anwendung
findet
(vgl.
BGE
145
V
97
E.
7.1,
123
V
53
E.
2b/cc;
Urteil
des
Bundesgerichts
8C_523/2016
vom
27.
Oktober
2016
E.
2.2
mit
Hinweisen).
Als
wissenschaftlich
anerkannt
gilt
eine
Behandlungsmethode,
wenn
sie
von
Forschern
und
Praktikern
der
medizinischen
Wissenschaft
auf
breiter
Basis
akzeptiert
ist.
Entscheidend
sind
dabei
das
Ergebnis
der
Erfahrungen
und
der
Erfolg
einer
bestimmten
Behandlung
(BGE
121
V
289
E.
7a;
Urteil
des
Bundesgerichts
8C_523/2016
vom
27.
Oktober
2016
E.
2.2,
Meyer/Reichmuth,
a.a.O.,
Art.
14
Rz.
12
S.
169).
Der
Nachweis
der
Wirksamkeit
ist
in
der
Regel
nach
international
anerkannten
Richtlinien
verfasste n
wissen schaftliche n
(Langzeit-)Studien
zu
erbringen .
D abei
geht
es
um
eine
vom
einzelnen
Anwendungsfall
losgelöste
und
retrospektive
allgemeine
Bewertung
der
Behandlungsergebnisse
(vgl.
BGE
133
V
115
E.
3. 1
f.
mit
Hinweisen;
Urteil
des
Bundesgerichts
K
156/01
vom
30.
Oktober
2003
E.
4.3.2;
vgl.
auch
Rz.
1219
des
Kreisschreiben s
über
die
medizinischen
Eingliederungsmassnahmen
der
IV
[ KSME;
gültig
ab
1.
Januar
2022,
Stand:
1.
Januar
2025 ]).
Die
Zweckmässigkeit
setzt
die
Wirksamkeit
der
Behandlung
voraus.
Zweckmässig
ist
jene
Anwendung,
die
gemessen
am
angestrebten
Erfolg
und
unter
Berücksich tigung
der
Risiken
aus
vorausschauender
Sicht
den
besten
diagnostischen
oder
therapeutischen
Nutzen
im
Einzelfall
aufweist
(BGE
151
V
158
E.
3.3.2,
145
V
116
E.
3.2.2).
Die
Zweckmässigkeit
fragt
unter
anderem
nach
der
medizinischen
Indikation
der
Leistung.
Fehlt
im
Einzelfall
die
medizinische
Indikation
für
eine
bestimmte
Massnahme,
kann
nur
der
Verzicht
darauf
zweckmässig
sein
(BGE
125
V
95
E.
4a
f.;
vgl.
Eugster,
Krankenversicherung,
in:
Schweizerisches
Bundesver waltungsrecht
[SBVR],
3.
Aufl age,
Rz.
331
ff.
S.
508
f.).
Das
Kriterium
der
Wirtschaftlichkeit
dient
als
Massstab
für
die
Auswahl
unter
den
wirksamen
und
zweckmässigen
Behandlungsalternativen.
Bei
vergleichbarem
medizinischem
Nutzen
gilt
die
kostengünstigste
Alternative
als
wirtschaftlich;
zwischen
Kosten
und
Nutzen
soll
ein
optimales
Verhältnis
erreicht
werden.
Eine
vergleichsweise
grössere
medizinische
Zweckmässigkeit
kann
die
Übernahme
einer
teureren
Applikation
rechtfertigen.
Unwirksame
und
unzweckmässige
Behandlungen
sind
stets
auch
unwirtschaftlich
(BGE
151
V
158
E.
3.3.3
mit
Hinweisen). 1. 3
Medizinische
Massnahmen
nach
Art.
13
IVG
werden
gemäss
Art.
1
GgV-EDI
(in
Kraft
ab
dem
1.
Januar
2022)
i.V.m.
Ziff.
390
Anhang
GgV-EDI
unter
anderem
gewährt
für
a ngeborene
infantile
Zerebralparese
(spastisch,
dyskinetisch,
atak tisch) .
Als
Geburtsgebrechen
nach
Art.
13
IVG
gelten
laut
Ziff.
395
Anhang
GgV-EDI
ausserdem
n euromotorische
Symptome
im
Sinne
eindeutig
pathologischer
Bewe gungsmuster
(asymmetrische
Bewegungsmuster,
eingeschränkte
Variabilität
der
Spontanmotorik
[Stereotypien])
oder
weitere,
im
Verlauf
als
zunehmend
doku mentierte
Symptome
(asymmetrisches
Haltungsmuster,
Opisthotonus,
persistie rende
Primitivreaktionen
sowie
ausgeprägte
qualitative
Auffälligkeiten
des
Mus keltonus
[Rumpfhypotonie
bei
erhöhtem
Tonus
im
Bereiche
der
Extremitäten]),
welche
in
den
ersten
zwei
Lebensjahren
auftreten,
als
mögliche
Frühsymptome
einer
zerebralen
Lähmung
gelten
und
therapiebedürftig
sind.
Ein
motorischer
Entwicklungsrückstand
und
ein
Plagiozephalus
gelten
nicht
als
Geburtsgebrechen
im
Sinne
der
Ziff .
395
Anhang
GgV-EDI . 2 . 2 .1
Zur
Begründung
der
angefochtenen
Verfügung
führte
die
Beschwerdegegnerin
gestützt
auf
die
entsprechenden
Stellungnahmen
von
Dr.
med.
B.___,
Fachärztin
der
Neurologie,
vom
regionalen
ärztlichen
Dienst
(RAD)
vom
28.
April
2025
(Urk.
7/42)
und
vom
22.
Juli
2025
(Urk.
7/64/2-3)
aus,
die
beantragte n
medizinischen
Massnahmen
einer
intensiven
Kinderphysiotherapie
und
eines
TheraTogs-Anzug
(Rumpfo rthese)
seien
in
den
entsprechenden
Richtlinien
der
IV
nicht
als
leitliniengerechte
Therapiemassnahmen
aufgeführt.
Es
sei
dem
Antrag
auch
keine
wissenschaftliche
Evidenz
beigelegt
worden,
welche
darauf
hinweise,
dass
mit
diesen
Massnahmen
im
Vergleich
zur
konventionellen
Therapie
eine
längerfristig
verbesserte
Behandlung
der
neurologischen
Auffälligkeiten
erreicht
werden
könne.
Das
Geburtsgebrechen
Ziff.
395
Anhang
GgV-EDI
sei
nur
bis
zum
Erreichen
des
zweiten
Geburtstages
gültig
und
werde
anerkannt,
sofern
sich
in
den
ersten
zwei
Lebensjahren
eine
zerebrale
Parese
zeige.
Das
Geburtsgebrechen
Ziff.
390
Anhang
GgV-EDI
werde
ab
dem
zweiten
Lebensjahr
verfügt,
sofern
die
zerebrale
Parese
endgültig
bestätigt
werde.
Eine
gleichzeitige
Anerkennung
bei der
Geburtsgebrechen
erfolge
damit
nicht,
was
allerdings
auch
keine
Konsequen zen
bezüglich
der
Kostenübernahme
habe,
da
über
beide
Geburtsgebrechen
die
gleichen
Massnahmen
übernommen
würden.
Mit
dem
Nachweis
von
Anzeichen
einer
zerebralen
Parese
bestehe
zwar
die
Indikation
zur
Physiotherapie,
weshalb
die
Kostenübernahme
für
diese
Massnahme
auch
erfolgt
sei
(vgl.
Verfügungen
vom
15.
April
2025,
Urk.
7/34-36).
Bezüglich
der
beantragten
und
aktuell
allein
beurteilten
Intensivtherapie
bis
2028
mit
vier
bis
sechs
Intensivwochen
pro
Jahr
mit
jeweils
vier
Therapieeinheiten
pro
Tag
gelte
dagegen,
dass
in
Einzelfällen
eine
einmalige
Intensivtherapieeinheit
übernommen
werde n
könne .
Kinder
mit
dem
Geburtsgebrechen
Ziff.
395
und
Ziff.
390
Anhang
GgV-EDI
hätten
hetero gene
gesundheitliche
Einschränkungen;
denn
diese
Geburtsgebrechen
würden
Folgen
verschiedener
Störungen
und
Erkrankungen
des
Nervensystems
darstellen.
Die
Intensivwochen
würden
gemäss
verschiedener
Einzelbeobachtungen
und
auch
der
Literatur
jeweils
zu
einer
kurzfristigen
Verbesserung
des
Bewegungsapparates
führen,
was
bei
der
Beschwerdeführerin
auch
beobachtet
worden
sei
und
durch
die
Heilpädagogin
im
Schreiben
vom
15.
Juli
2025
bestätigt
worden
sei.
Bisher
sei
jedoch
unklar,
ob
durch
diese
Intensivwochen
eine
Verbesserung
im
lang fristigen
Verlauf
erzielt
werden
könne,
dies
im
Vergleich
zur
regelmässig
erfolgenden
Einzelphysiotherapie.
Des
Weiteren
gehe
aus
dem
Schreiben
des
behandelnden
Kinderneurologen
Dr.
O .___
vom
8.
April
2025
(Urk.
7/32)
hervor,
dass
die
Eltern
der
Beschwerdeführerin
das
Intensivprogramm
und
die
im
Programm
beinhaltete
Nutzung
eines
TheraTogs-Anzuges
gewünscht
hätten.
Dieses
Ansinnen
werde
zwar
vom
Kinderneurologen
unterstützt,
jedoch
habe
dieser
die
Indikation
dazu
nicht
gestellt.
Eine
medizinische
Notwendigkeit
für
diese
Intensivbehandlung
könne
daraus
nicht
gefolg er t
werden.
Der
TheraTogsDouble-Anzug
werde
vom
Institut
(Kindertherapiezentrum
C.___;
Urk.
7/30)
empfohlen,
welches
die
Intensivwochen
durchführe.
Gemäss
dem
Institut
führe
es
zu
einem
sanften
sensorischen
Input
und
unterstütze
nach haltige
Therapieerfolge
zuhause.
Im
Gegensatz
zu
den
von
der
Invaliden versiche rung
bereits
übernommenen
ärztlich
verordneten
Knöchelorthesen
entspreche
dieser
Anzug
keinem
IV-anerkannten
Hilfsmittel.
Auch
in
der
Literaturliste
des
Instituts
seien
keine
Studien
aufgeführt,
welche
dem
aktuell
gültigen
Standard
einer
Zulassungsstudie
entsprächen
(z.B.
Doppelblindstudie).
Es
könne
daher
keine
Kostenübernahme
für
die
intensive
Kinderphysiotherapie
und
einen
TheraTogs-Anzug
erteilt
werden,
zumal
die
wissenschaftliche
Evidenz
der
Über legenheit
dieser
Therapiemethode
gegenüber
der
konventionellen
regelmässigen
Physiotherapie
fehle
(Urk.
2
S.
2
f.). 2 .2
V on
Seiten
der
Beschwerdeführerin
wird
dagegen
vorgebracht,
ihre
Eltern
hätten
die
vom
Kindertherapiezentrum
C.___
empfohlene
Therapie
ihrer
Tochter
trotz
finanzieller
Schwierigkeiten
im
Juni
2025
auf
eigene
Kosten
begonnen.
Bereits
nach
kurzer
Zeit
hätten
sich
deutliche
Verbesserungen
gezeigt.
Die
Beschwerdeführerin
schiele
weniger
und
könne
ihre
linke
Hand
besser
öffnen.
Dass
die
Eltern
bereit
seien,
diese
Belastung
auf
sich
zu
nehmen,
unterstreiche
die
Bedeutung
der
Therapie
für
die
Entwicklung
ihrer
Tochter.
D ie
beantragte
DMI-Therapie
(Dynamic
Movement
Intervention
=
dynamische
Bewegungsinterven tion)
und
die
TheraTogs-Orthese
seien
für
diese
nachweislich
wirksam,
zweckmässig
und
wirtschaftlich.
Für
die
Voraussetzung
der
Wirksamkeit
sei
erforderlich,
dass
eine
Massnahme
nachweislich
geeignet
sei,
die
Folgen
eines
Geburtsgebrechens
zu
mildern
und
die
Entwicklung
des
Kindes
im
Hinblick
auf
die
Eingliederung
zu
fördern.
Dies
sei
hier
erfüllt.
Denn
mehrere
Fachpersonen
hätten
konkrete
Fort schritte
bestätigt.
So
habe
die
Physiotherapeutin
die
eindrücklichen
Fort schritte
der
Beschwerdeführerin
nach
den
Intensivwochen
bei
C.___
(im
Schreiben
vom
15.
Juli
2025;
Urk.
3/8
=
Urk.
7/61)
festgehalten .
Zudem
habe
der
behan delnde
Kinderneurologe
Dr.
O .___
die
beantragten
Massnahmen
bereits
im
April
2025
unterstützt
und
in
der
vom
12.
September
2025
(Urk.
3/9)
bestätigt,
dass
die
Beschwerdeführerin
Fortschritte
mache
und
von
der
Inten sivtherapie
profitiere.
Diese
ärztliche
Bestätigung
aktueller
Verbesserungen
sei
ein
starkes
Indiz
für
die
Wirksamkeit.
Auch
die
Voraussetzung
der
Zweckmässigkeit
der
Massnahmen
sei
erfüllt.
Denn
nach
den
vorliegenden
ärztlichen
und
therapeu tischen
Stellungnahmen
erweise
sich
die
DMI-Intensivtherapie
in
Kombination
mit
der
TheraTogs-Orthese
als
jene
Behandlung,
die
hinsichtlich
der
angestrebten
Verbesserung
der
Motorik
und
Selbständigkeit
der
Beschwerdeführerin
den
grössten
Erfolg
verspreche.
Die
blockweise
Intensivtherapie
«Massed
Practice»
setze
gezielte
Reize
in
hoher
Frequenz,
die
nachweislich
die
Neuroplastizität
för dern
und
neue
Bewegungsmuster
verankern
würden.
Die
Beschwerdeführerin
habe
dadurch
bereits
messbare
Fortschritte
erzielt,
etwa
beim
Aufbau
von
Körper spannung,
beim
stabileren
Sitzen
und
in
der
Anbahnung
des
Kriechens.
Die
Ein zelphysiotherapie
dagegen
ermögliche
(nur)
eine
gewisse
Stabilisierung
und
reiche
nicht
aus,
um
die
erheblichen
Entwicklungsrückstände
der
Beschwerde führerin
aufzuholen.
Die
ergänzende
Versorgung
mit
einer
TheraTogs-Orthese
sei
ebenfalls
zweckmässig.
Sie
verbessere
die
Rumpfstabilität
und
Haltung
und
wirke
als
Verstärker
der
physiother a peutischen
Übungen.
Studien
würden
eine
signifi kante
Verbesserung
der
posturalen
Kontrolle
und
der
funktionellen
Fähigkeiten
bei
Kindern
mit
Zerebralparese
belegen.
Die
Orthese
sei
zudem
nicht
invasiv,
individuell
anpassbar
und
mit
anderen
Hilfsmitteln
kombinierbar,
so
dass
keine
zusätzlichen
Risiken
entstünden.
Damit
seien
die
beantragten
Massnahmen
aus
vorausschauender
Sicht
die
bestmögliche
Behandlung
im
konkreten
Einzelfall;
sie
seien
geeignet,
die
motorische
Entwicklung
der
Beschwerdeführerin
zu
för dern,
ihre
Selbständigkeit
zu
erhöhen
und
damit
ihre
Integration
in
Alltag
und
Gesellschaft
zu
sichern.
Das
Kriterium
der
Wirtschaftlichkeit
sodann
sei
erfüllt,
da
zwischen
Kosten
und
Nutzen
der
beantragten
Therapie
ein
optimales
Ver hältnis
bestehe,
diese
im
konkreten
Einzelfall
die
besten
Erfolgsaussichten
biete
und
die
mittel-
und
langfristig en
Einsparungen
sowie
die
erhebliche
Steigerung
der
Eingliederungschancen
der
Beschwerdeführerin
die
Aufwendungen
bei
weitem
über wiegen
würden .
Zwar
handle
es
sich
um
ein
kostenintensiveres
Programm
als
die
regelmässig
verordneten
Therapien.
Jedoch
sei
die
angeblich
kostengünstigere
Alternative
faktisch
nicht
verfügbar
und
mit
dieser
würde
im
Ergebnis
wegen
den
Unterbrüchen
von
mehreren
Wochen
keine
wirksame
Behandlung
sichergestellt
werden.
Denn
die
Beschwerdeführerin
habe
wegen
der
Kündigung
der
Ergotherapeutin
über
Monate
hinweg
nur
einmal
im
Monat
ergotherapeutisch
behandelt
werden
können.
Die
Intensivtherapie
weise
zudem
eine
deutlich
grössere
medizinische
Zweckmässigkeit
als
die
vereinzelten
konventionellen
Therapiesitzungen
auf.
Die
durch
die
Physiotherapeutin
dokumentierten
Fortschritte
würden
die
Eignung
der
Massnahmen
zur
Förderung
einer
nachhaltigen
motorischen
Entwicklung
bele gen.
Damit
seien
die
Massnahmen
nicht
nur
wirksamer,
sondern
auch
langfristig
kostensparender.
Hinzu
komme,
dass
die
Kosten
der
Intensivwochen
an
die
Stelle
der
ohnehin
ärztlich
verordneten
Therapien
treten
würden
und
nicht
zu
einer
Verdoppelung
der
Aufwendungen
führen
würden.
Die
vorhandenen
Res sourcen
würden
gebündelt
eingesetzt
und
eine
grössere
therapeutische
Wirkung
erzielen,
was
die
Wirtschaftlichkeit
der
beantragten
Massnahmen
unterstreiche.
Im
Übri gen
bestehe
im
Sinne
einer
Ausnahmeregelung
die
Möglichkeit
eine
medizinische
Eingliederungsmassnahme
auch
dann
zu
vergüten,
wenn
eines
der
WZW-Kriterien
noch
nicht
erfüllt
sei.
So
sei
eine
Kostenübernahme
beispielsweise
auch
dann
möglich,
wenn
die
Wirksamkeit
noch
nicht
vollständig
belegt
sei
und
weitere
Erfahrungen
notwendig
seien.
Art.
2
Abs.
2
IVV
sehe
gerade
für
Kon stellationen,
in
denen
die
wissenschaftliche
Evidenz
noch
nicht
vollständig
abgesichert
sei,
die
Möglichkeit
einer
Vergütung
ausdrücklich
vor,
sofern
die
Ein gliederungschancen
besonders
hoch
seien .
Diese
seien
bei
der
Beschwerdeführerin
angesichts
der
dokumentierten
Fortschritte
durch
die
Intensivtherapie
gegeben.
Die
Argumentation
der
RAD-Ärztin,
wonach
unklar
sei,
ob
die
Inten sivtherapie
langfristig
wirksamer
sei
als
konventionelle
Physiotherapie,
greife
daher
nicht.
Zudem
sei
nicht
ersichtlich,
weshalb
die
Beschwerdeführerin
schlechter
gestellt
werden
sollte,
als
andere
Kinder,
für
welche
verschiedene
IV-Stellen
in
vergleich baren
F ällen
eine
Kostengutsprache
für
die
beantragten
Massnahmen
erteilt
hätten .
Damit
anerkenne
die
IV-Praxis
selbst,
dass
eine
Kostenübernahme
trotz
noch
nicht
abschliessender
Evidenz
gerechtfertigt
sei.
Die
Verweigerung
der
Leistung
im
vorliegenden
Fall
stelle
eine
sachlich
nicht
erklärbare
Ungleichbe handlung
dar.
Die
Ablehnung
durch
die
Beschwerdegegnerin
sei
somit
unbegrün det
und
aufzuheben
(Urk.
1
S.
6
ff.). 2 .3
Strittig
und
zu
prüfen
ist,
ob
die
Beschwerdegegnerin
die
Kosten vergütung
der
beantragten
medizinischen
Massnahmen
einer
intensiven
Kinderphysiotherapie
mit
vier
bis
sechs
Intensivwochen
pro
Jahr
und
eines
TheraTogs-Anzug s
(Rumpf orthese)
zu
Recht
abgelehnt
hat.
3. 3.1
Bei
der
als
Zwilling
in
der
3 0 .
Schwangerschaftswoche
(Urk.
7/13/3)
frühgebo renen
Beschwerdeführerin
wurde
gemäss
dem
Bericht
d er
Klinik
für
Neonatologie
des
Spitals
A.___
vom
15.
Juli
2024
anlässlich
der
neurolo gischen
Entwicklungskontrolle
gleichen
Datums
ein
knapp
altersentsprechende
motorischer
Entwicklungsstand
mit
Störung
der
Muskeltonusregulation
mit
einer
an
den
Extremitäten
betonten
muskulären
Hypertonie
festgestellt.
Es
sei
die
Fort setzung
der
Physiotherapie
zur
Förderung
der
Bewegungs-
und
Haltungskon trolle,
vor
allem
in
der
Bau ch lage,
indiziert
(Urk.
7/13/3-4).
Am
14.
August
2024
meldeten
die
Ärzte
des
E.___
der
Beschwerdegegnerin
die
Indikation
zur
dem ent sprechenden
Behandlung
des
Geburtsgebrechen s
Ziff.
395
Anhang
GgV-EDI
mit/bei
neuromot or ische n
Symptome n
im
Sinne
einer
muskulären
Tonusregula tionsstörung,
eines
auffälligen
Haltungsmusters
und
einer
pathologischen
Spon tanmotorik
(Urk.
7/13/1).
Dr.
O .___,
leitende r
Arzt
Kinderneurologie
vom
Spital
B.___,
erklärte
zu
seinem
Antrag
auf
Kostengutsprache
für
medizinische
Massnahmen
für
die
Geburtsgebrechen
Ziff.
395
beziehungsweise
Ziff.
390
Anhang
GgV-EDI
sowie
für
Physiotherapie
und
Ergotherapie
vom
21.
Januar
2025,
die
Beschwerdeführerin
zeige
eine
Spa s tizität
mit
erhöhtem
Muskeltonus
in
den
Extremitäten
und
erniedrigtem
Rumpf tonus.
Sie
werde
physiotherapeutisch
behandelt .
Da
sie
auch
eine
beeinträchtigte
Greiffunktion
zeige,
empfehle
er
zusätzlich
Ergotherapie
(Urk.
7/15/1).
In
seinem
Bericht
vom
21.
März
2025
führte
Dr.
O .___
dazu
aus,
nach
Zu weisung
vom
Spital
A.___
in
die
Kinderneurologie
des
Spitals
B.___
sei
die
Diagnose
einer
bila teralen
spastischen
Zerebralparese
gestellt
worden .
I n
der
Magnetresonanztomo graphie
(MRT)
vom
24.
Februar
2025
habe
sich
eine
periventrikuläre
Leukomala zie
als
Ursache
für
die
Zerebralparese
gezeigt.
Es
lägen
die
Geburtsgebrechen
Ziff.
395
beziehungsweise
Ziff.
390
Anhang
GgV-EDI
vor.
Der
Gesundheitszu stand
sei
besserungsfähig
und
die
Möglichkeit
einer
späteren
Eingliederung
ins
Erwerb s leben
könne
durch
medizinische
Massnahmen
wesentlich
verbessert
werden .
Die
Beschwerdeführerin
benötige
im
Sinne
einer
Langzeittherapie,
zunächst
für
zwei
Jahre,
Kinderphysiotherapie
zweimal
pro
Woche
zur
Behand lung
der
Spastizität
mit
regelmässigen
Dehnungsübungen
und
Kräftigung
der
Muskulatur
sowie
zur
Unterstützung
einer
möglichst
physiologischen
motori schen
Entwicklung
und
Verhinderung
von
orthopädischen
Sekundärschäden.
Zudem
sei
Ergotherapie
indiziert
in
einer
Frequenz
von
einmal
pro
Woche
zu nächst
für
zwei
Jahre,
gegebenenfalls
auch
als
Intervalltherapie
zur
Verbesserung
der
Handfunktion,
Förderung
möglichst
physiologischer
Bewegungsmuster
und
zur
Ausnutzung
der
in
dieser
Entwicklungsphase
noch
besser
ausgeprägten
neu ronalen
Plastizität.
Prognostisch
sei
von
einer
bleibenden
motorischen
Beein trächtigung
mit
der
Notwendigkeit
einer
therapeutischen
Unterstützung
min destens
bis
zum
Abschluss
des
Längenwachstums
auszugehen
(Urk.
7/28/1-3).
Im
Schreiben
vom
8.
April
2025
mit
dem
Titel
«Antrag
für
Kostengutsprache
für
intensive
Kinderphysiotherapie
4-6x1
Woche/Jahr
im
Kindertherapiezentrum
C.___
und
TheraTogs
Orthese»
erklärte
Dr.
O .___
sodann,
die
Beschwerde führerin
sei
vor
Kurzem
im
Kindertherapiezentrum
C.___
untersucht
worden
und
die
Eltern
wollten
mit
ihr
das
darin
beschriebene
Intensivprogramm,
be stehend
aus
vier-
bis
sechsmal
jährlich
eine
Woche
Intensivtherapie
mit
vier
Therapieeinheiten
pro
Tag
während
sechs
Behandlungstagen
bis
Ende
2028
durchführen.
Zusätzlich
beinhalte
das
Programm
die
Nutzung
eines
TheraTogs-Anzugs
als
Rumpforthese.
Er
unterstütze
dieses
Ansinnen
aus
fachärztlicher
Sicht
und
verweise
auf
den
ausführlichen
Bericht
des
Kindertherapiezentrum s
C.___
(Urk.
7/30)
mit
den
Empfehlungen
und
eingesetzten
Verfahren
(Urk.
7/32/1).
Im
besagten
Bericht
des
Kindertherapiezentrum s
C.___
vom
1.
April
2025
mit
dem
Titel
«Kurzbericht
physiotherapeutische
Untersuchung
&
Therapieem p fehlung»
wurde
ausgeführt,
es
best ünden
bei
der
Beschwerdeführerin
eine
deutliche
Muskelschwäche
in
Gesäss-
und
Beinmuskulatur
sowie
ein
erhöhter
Muskeltonus
in
Händen,
Füssen,
Sprunggelenken,
Knien
und
Hüften
ohne
Kontrakturen
oder
Verkürzungen
der
grossen
Gelenke
oder
Muskeln.
Indiziert
seien
und
empfohlen
würden
eine
DMI
ABC-Intensivphysiotherapie,
eine
TheraTogs-Orthese
und
eine
Galileo
Vibrationsplatte.
Die
DMI
ABC-Intensivphysiotherapie
ziele
darauf
ab,
durch
gezielte
Übungen
die
Neuroplastizität
zu
fördern
und
korrekte
Bewegungs muster
zu
erlernen.
Bei
der
TheraTogs-Orthese
handle
es
sich
um
eine
senso-motorisch
dynamische
Orthese,
die
zur
Verbesserung
der
Rumpfstabilität
und
Haltung
beitrage .
Die
Galileo
Vibrationsplatte
diene
zur
Stimulation
der
Muskeln
und
der
sensorischen
Wahrnehmung
sowie
der
Muskeltonusregulation.
Weiter
würden
k indgerecht
spielerische
und
funktionelle
Kräftigungsübungen
(konzen trisch,
isometrisch,
exzentrisch)
in
der
sagittalen,
frontalen
und
transversalen
Ebene
mittels
Therasuit
und
Spidercage
sowie
funktionelle
Elektrostimulation
NISE-STIM
/
TASES
empfohlen
(Urk.
7/30/3-7) .
Die
empfohlene
Frequenz
von
vier
Therapieeinheiten
täglich
(zwei
Sitzungen
am
Vormittag,
zwei
am
Nach mittag)
während
einer
Woche
mit
sechs
Behandlungstagen
vier-
bis
sechsmal
jährlich
bis
Ende
2028
unterstütze
das
Konzept
des
«Massed
Practice
Learning»,
um
durch
gezielte
Wiederholungen
optimale
motorische
Fortschritte
und
neuro plastische
Veränderungen
zu
erzielen.
Das
Konzept
des
«Massed
Practice
Lear ning»
basiere
auf
der
Annahme,
dass
häufige
und
intensive
Wiederholungen
innerhalb
kurzer
Zeiträume
zu
einem
besseren
motorischen
Lernen
führen
wür den.
Die
vorgeschlagene
Frequenz
gewährleiste
somit
die
bestmögliche
thera peu tische
Unterstützung,
um
den
Patienten
in
seiner
motorischen
Entwicklung
opti mal
zu
fördern
und
langfristige
Behandlungserfolge
zu
sichern
(Urk.
7/30/8).
Im
Schreiben
vom
15.
Juli
2025
erklärte
D.___
von
der
Heilpädagogischen
Frühberatung,
sie
bestätige
die
eindrücklichen
Fortschritte
der
Beschwerdeführerin,
welche
jeweils
nach
den
Intensivwochen
bei
C.___
b eobachtet
werden
könn t en.
Es
sei
der
Be schwerdeführerin
gelungen,
mehr
Körperspannung
aufzubauen,
wodurch
sie
aufrechter
und
stabiler
sitzen
könne.
Dies
ermögliche
ihr
eine
bessere
Kopf-
und
Augenkontrolle;
sie
könne
fokussierter
und
zielgerichteter
ihre
Umgebung
erkun den.
Auch
sei
sie
in
der
Bewegungsentwicklung
vorangekommen;
si e
könne
sich
vorwärts
ziehen
und
dabei
bereits
die
Hüfte
leicht
abheben,
so
dass
die
Anbah nung
zum
Kriechen
sichtbar
sei.
Sie
zeige
zudem
mehr
Selbstvertrauen
und
wehre
sich
gegenüber
der
Schwester.
Sie
bleibe
vermehrt
an
einer
Herausforderung
dran,
bis
sie
das
Ge wünschte
erreicht
habe
(Urk.
3/8
=
Urk.
7/61).
Dr.
O .___
erklärte
in
der
vom
12.
September
2025,
er
habe
sich
anlässlich
der
klinischen
Verlaufskontrolle
vom
2.
Juli
2025
vergewissern
können,
dass
die
Beschwerdeführerin
gute
Fortschritte
mache
und
von
der
Intensivtherapie
habe
profitieren
können
(Urk.
3/9). 3.2 3.2.1
Es
ist
ausgewiesen,
dass
bei
der
Beschwerdeführerin
aufgrund
der
bei
ihr
fest gestellten
neuromotorischen
Symptome
im
Sinne
einer
muskulären
Tonusregu lationsstörung,
eines
auffälligen
Haltungsmusters
und
einer
pathologischen
Spontanmotorik
(Urk.
7/13/1)
das
Geburtsgebrechen
gemäss
Ziff.
395
Anhang
GgV-EDI
beziehungsweise
aufgrund
der
später,
am
17.
Januar
2025
schliesslich
diagnostizierten
bilateralen
spastischen
Zerebralparese
(Urk.
7/28/1-2)
das
Geburtsgebrechen
gemäss
Ziff.
39 0
Anhang
GgV-EDI
gegeben
sind .
Unstrittig
hat
die
Beschwerdeführerin
gemäss
Art.
13
Abs.
1
IVG
grundsätzlich
Anspruch
auf
Kosten vergütung
der
zur
Behandlung
dieser
Geburtsgebrechen
-
im
Sinne
der
WZW-Kriterien
(Art.
14
Abs.
2
IVG)
-
notwendigen
medizinischen
Massnahmen .
Die
Beschwerdegegnerin
bejahte
ihre
Leistungspflicht
zunächst
zur
Behandlung
des
Geburtsgebrechen s
gemäss
Ziff.
395
Anhang
GgV-EDI
-
entsprechend
dem
Text
im
Anhang
GgV-EDI
(« welche
in
den
ersten
zwei
Lebensjahren
auftreten»;
vgl.
auch
Rz.
395.1
KSME)
-
bis
zum
vollendeten
zweiten
Lebensjahr
der
im
Frühjahr
2024
geborenen
Beschwerdeführerin
(vgl.
Mitteilungen
vom
15.
April
2025;
Urk.
7/34-36).
Dazu
führte
d ie
RAD-Ärztin
Dr.
P .___
in
ihrer
Stellungnahme
vom
22.
Juli
2025
nachvollziehbar
aus,
mit
der
Physiotherapie,
welche
mit
dem
Nach weis
von
Anzeichen
einer
zerebralen
Parese
indiziert
sei,
könne
zwar
keine
Hei lung
des
geschädigten
Hirngewebes
erfolgen,
die
Bewegungsabläufe
könnten
je doch
entscheidend
gefördert
werden,
sekundäre
Schädigungen
wie
Kontrakturen,
Luxationen
und
Überlastungen
könnten
damit
reduziert
werden.
Die
Physio therapie
sei
damit
eine
unbestrittene
medizinische
Massnahme,
welche
daher
für
die
Dauer
der
Anerkennung
zugesprochen
worden
sei
(Urk.
7/64/2).
Grundlage
für
diese
Kostengutsprache
für
medizinische
Massnahmen
in
grundsätzlicher
Hin sicht
(Urk.
7/34)
und
im
Besonderen
für
Physiotherapie
und
Ergotherapie
nach
ärztlicher
Verordnung
je
zweimal
wöchentlich
(Urk.
7/3 5 -36)
bildete n
der
Antrag
von
Dr.
O .___
vom
21.
Januar
2025
(Urk.
7/15/1)
und
sein
Bericht
vom
21.
März
2025
(Urk.
7/28/1-3).
Darin
hatte
Dr.
O .___
die
Indikation
zur
Behandlung
der
Beschwerdeführerin
mit
regelmässiger,
zweimal
respektive
einmal
wöchentlicher
Physiotherapie
und
Ergotherapie
dargelegt.
Ausserdem
liegen
ärztliche
Verord nungen
vor
(Urk.
7/20,
Urk.
7/22). 3.2.2
D agegen
ist
eine
ärztlich
attestierte
Indikation
zur
strittigen
und
hier
zu
beur teilenden
Intensivbehandlung
mit
vier
bis
sechs
Intensivwochen
à
sechs
Behand lungstage n
(vier
Therapieeinheiten
pro
Tag)
Kinderphysiotherapie
pro
Jahr
und
mit
der
Nutzung
eines
TheraTogs-Anzugs
weder
den
Berichten
von
Dr.
O .___
noch
anderen
ärztlichen
Berichten
zu
entnehmen.
Dr.
O .___
hat
in
seinem
Schreiben
vom
8.
April
2025
lediglich
erklärt,
dass
er
das
Ansinnen
der
Eltern
zu
dieser
Behandlung
unterstütze
(Urk.
7/ 32),
nicht
jedoch,
dass
er
aus
medizini schen
Gründen
eine
Erweiterung
der
von
ihm
lediglich
ein-
bis
zweimal
pro
Woche
empfohlenen
Physiotherapie
und
E rgotherapie
als
indiziert
erachte.
Es
liegt
auch
keine
ärztlichen
Verordnung
zur
therapeutischen
Intensivbehandlung
der
Beschwerdeführerin
im
Kindertherapiezentrum
C.___
vor
(vgl.
Rz.
1203
KSME) .
Die
RAD-Ärztin
Dr.
P .___
hat
in
ihrer
Stellungnahme
vom
22.
Juli
2025
dazu
mithin
korrekt
erklärt,
es
gehe
aus
dem
Schreiben
des
Kinderneuro logen
vom
8.
April
2025
hervor,
dass
die
Eltern
das
Intensivprogramm
und
die
im
Programm
beinhaltete
Nutzung
eines
TheraTogs-Anzugs
wünschten.
Er
unter stütze
zwar
dieses
Ansinnen,
er
habe
jedoch
die
Indikation
dazu
nicht
gestellt.
Eine
medizinische
Notwendigkeit
für
diese
Intensivbehandlung
könne
daraus
nicht
gefolgert
werden
(Urk.
7/64/3).
Dem
ist
zuzustimmen .
Ohne
ärztlich
be stätigte
medizinische
Indikation
ist
die
Zweckmässigkeit
der
Behandlungen
(Art.
14
Abs.
2
IVG)
nicht
ausgewiesen
(vgl.
BGE
125
V
95
E.
4 b;
Eugster,
a.a.O.,
Rz.
33 4
S.
50 9) .
Die
betreffenden
therapeutischen
Behandlungen
liegen
damit
auch
nicht
innerhalb
des
(dort
abschliessend
aufgeführten)
Umfangs
für
medizi nische
Massnahmen
nach
Art.
14
Abs.
1
IVG;
namentlich
sind
es
keine
Leistun gen
nach
Art.
14
Abs.
1
lit.
a
Ziff.
3
IVG,
welche
von
Personen
durchgeführt
werden,
die
auf
Anordnung
oder
im
Auftrag
eines
Arztes
oder
eines
Chiropraktors
erbracht
werden.
3.3 3.3.1
In
Bezug
auf
das
WZW-Kriterium
(Art.
14
Abs.
2
IVG)
der
Wirksamkeit
der
Behandlungen
hat
die
Beschwerdegegnerin
sodann
zu
Recht
auf
eine
allgemeine,
von
den
Behandlungsergebnissen
des
vorliegenden
Anwendungsfall s
losgelöste
Beurteilung
der
RAD-Ärztin
abgestellt,
wonach
die
wissenschaftliche
Evidenz
der
Überlegenheit
der
betreffenden
Therapiemethode
gegenüber
der
konventionellen
regelmässigen
Physiotherapie
fehle
(Urk.
7/64/3) .
Dagegen
wurde
von
Seiten
der
Beschwerdeführerin
(Urk.
1
S.
6
f.)
nichts
vorgebracht,
was
darauf
schliessen
liesse,
dass
es
sich
bei
der
DMI-Therapie
mit
vier
bis
sechs
Intensivwochen
pro
Jahr
im
Kinderphysiotherapiezentrum
C.___
-
gegenüber
der
ärztlich
ver ordneten
konventionellen
regelmässigen
Physio -
und
Ergo therapie
-
um
eine
wissenschaftlich
anerkannte
Behandlungsmethode
handelt.
Im
Bericht
der
C.___
vom
1.
April
2025
wurde
im
Anhang
4
mit
dem
Titel
«Kinder physiotherapie
-
Dynamic
Movement
Intervention»
angemerkt,
dass
erste
Fall studien
(Case
Reports)
erstellt
worden
seien,
welche
die
Effizienz
der
DMI-Thera pie
dokumentieren
und
aufzeigen
würden,
dass
die
Methode
vielversprechende
Ergebnisse
in
der
Behandlung
von
Kindern
mit
motorischen
Entwicklungs verzögerungen
liefere.
Auch
das
Kindertherapiezentrum
C.___
dokumentiere
mittels
« Gross
Motor
Function
Measure »
(GMFM)
und,
wenn
angebracht,
mittels
«Peabody
Development
Scale
3»
den
Fortschritt
der
therapierten
Kinder
und
erarbeite
erste
Case
Reports,
um
die
Grundlage
für
wissenschaftliche
Unter suchungen
zu
bilden
(Urk.
7/ 30/18).
Die
Erforschung
der
Wirksamkeit
der
DMI-Therapie
ist
mit
anderen
Worten
erst
in
den
Anfängen.
Weitere
einschlägige
Studien,
die
über
erste
Fallstudien
(ohne
Therapievergleiche)
hinausgehen
(wie
publizierte
randomisierte
kontrollierte
Studien,
Doppelblindstudien),
wurden
nicht
genannt.
Der
Nachweis
im
Sinne
von
Art.
14
Abs.
2
IVG,
namentlich
mit
nach
international
anerkannten
Richtlinien
verfassten
wissenschaftlichen
(Langzeit-)Studien
(BGE
133
V
115
E.
3.1
f.
mit
Hinweisen;
Urteil
des
Bun desgerichts
K
156/01
vom
30.
Oktober
2003
E.
4.3.2,
Rz.
1219
KSME),
ist
(noch)
nicht
erbracht .
Vor
diesem
Hintergrund
ist
die
Beschwerdegegnerin
im
ange fochtenen
Entscheid
(Urk.
2
S.
2)
zu
Recht
den
nachvollziehbaren
Ausführungen
der
RAD-Ärztin
gefolgt,
wonach
die
Intensivwochen
gemäss
verschi e dener
Ein zelbeobachtungen
und
auch
der
Literatur
jeweils
zu
einer
kurzfristigen
Verbes serung
des
Bewegungsverhaltens
führen
würden,
wobei
im
Vergleich
zur
regel mässig
erfolgenden
Einzelphysiotherapie
unklar
sei,
ob
eine
Verbesserung
im
langfristigen
Verlauf
erzielt
werden
könne
(Urk.
7/64/3).
Dagegen
sind
die
gel tend
gemachten
konkreten
Fortschritte
der
Beschwerdeführerin
nach
den
Inten sivwochen
bei
C.___,
welche
durch
die
Physiotherapeutin
im
Schreiben
vom
15.
Juli
2025
(Urk.
3/8
=
Urk.
7/61)
und
von
Dr.
O .___
in
der
vom
12.
September
2025
(Urk.
3/9)
bestätigt
worden
seien
(Urk.
1
S.
6
f.),
in
Bezug
auf
die
Voraussetzung
der
Wirksamkeit
ohne
einen
allgemeingültigen
Nachweis
nach
wissenschaftlichen
Methoden
(Art.
14
Abs.
2
IVG;
vgl.
dazu
oben
E.
1.2.2)
nicht
entscheidend.
Denn
für
den
Nachweis
der
therapeutischen
Wirksamkeit
reicht
der
blosse
Hinweis
auf
die
Wirkung
im
Einzelfall
nach
der
Formel
« post
hoc
ergo
propter
hoc »
praxisgemäss
nicht
aus
(vgl.
BGE
145
V
97
E.
8.4,
Urteil
des
Bundesgerichts
8C_523/2016
vom
27.
Oktober
201 6
E.
4.2,
je
mit
Hinweisen).
D ie
Voraussetzung
der
Wirksamkeit
der
DMI-Intensivphysiotherapie
ist
somit
(unab hängig
von
den
Fortschritten
der
Beschwerdeführerin)
nicht
erfüllt.
Nicht
stichhaltig
ist
ferner
auch
das
Vorbringen
von
Seiten
der
Beschwerde führerin,
die
(bereits
zugesprochene)
Alternative
der
Behandlung
mit
regel mässiger
wöchentlicher
Physio-
und
Ergotherapie
(Urk.
7/35-36)
sei
wegen
der
Kündigung
der
Ergotherapeutin
faktisch
nicht
verfügbar,
weshalb
keine
wirksame
Behandlung
sichergestellt
sei
(Urk.
1
S.
9).
Denn
die
Ergotherapie
ist
auch
bei
einem
anderen
Ergotherapeuten
/
einer
anderen
Ergotherapeutin
durchführbar.
Eine
allgemeine
faktische
Unmöglichkeit
einer
regelmässigen
wöchentlichen
Ergotherapie
kann
aus
den
geltend
gemachten
Umständen
jedenfalls
nicht
abgeleitet
werden.
Die
Wirksamkeit
des
beantragten
Intensivprogramms
ist
zudem
unabhängig
davon
zu
beurteilen. 3.3. 2
Bezüglich
des
von
der
C.___
(Urk.
7/30/5)
empfohlenen
TheraTogs-Anzugs
befand
die
RAD-Ärztin,
dass
es
sich
dabei
nicht
um
ein
von
der
IV
anerkanntes
Hilfsmittel
handle
(Urk.
7/64/3),
was
von
Seiten
der
Beschwerdeführerin
nicht
in
Abrede
gestellt
wurde
(Urk.
1
S.
6
ff.).
Dazu
ist
anzumerken,
dass
f ür
die
Abgabe
von
Behandlungsgeräten,
die
einen
notwendigen
Bestandteil
einer
medizinischen
Eingliederungsmassnahme
im
Sinne
der
Art .
12
und
13
IVG
bilden
und
die
nicht
in
der
im
Anhang
zur
Verordnung
über
die
Abgabe
von
Hilfsmitteln
durch
die
Invalidenversicherung
(HVI)
enthaltenen
Liste
aufgeführt
sind,
die
Art .
3-9
HVI
sinngemäss
gelten
(Art.
1
Abs.
2
HVI).
Nach
ständiger
Rechtsprechung
de s
Bundesgerichts
besteht
Anspruch
auf
Abgabe
von
Gegenständen
unter
diesem
Titel
nur,
wenn
sie
not wendigerweise
Bestandteil
einer
medizinischen
Eingliederungs massnahme
nach
Art.
12
oder
13
IVG
bilden.
Dafür
ist
entscheidend,
ob
sie
in
engem,
unmittel barem
Zusammenhang
mit
der
von
der
Invalidenversiche rung
übernommenen
medizinischen
Vorkehr
stehen
(vgl.
BGE
131
V
9
E.
5.2.2.1
mit
Hinweisen). Hier
wurde
d ie
Versorgung
der
Beschwerdeführerin
mit
einem
TheraTogs-Anzug
als
unterstützende
Ergänzung
zur
DMI-Physiotherapie
respektive
zum
Programm
der
C.___
im
Sinne
eines
Gesamtprogramms
geltend
gemacht .
Dr.
O .___
beschrieb
die
Nutzung
des
TheraTogs-Anzugs
(Rumpforthese)
im
Schreiben
vom
8.
April
2025
als
Teil
des
Intensivprogramms
im
Kindertherapiezentrum
C.___
(Urk.
7 /32/1).
Jedoch
ist
-
wie
ausgeführt
(E.
3.2.2
und
E.
3.3.1)
-
die
DM I -Physiotherapie
nicht
als
indizierte
und
wirksame
Behandlung
ausgewiesen.
Eine
davon
unabhängige,
separate
Nutzung
und
Kostenvergütung
eines
Thera Togs-Anzugs
oder
einer
anderen
Rumpforthese
wurde
nicht
beantragt
und
ist
nicht
angezeigt,
zumal
hierfür
keine
ärztliche
Indikation
festgestellt
wurde
und
keine
ärztliche
Verordnung
vorliegt
(vgl.
oben
E.
3.2.2).
Damit
hat
es
sein
Bewenden.
3.4 3.4.1
Nach
dem
Gesagten
ist
nicht
zu
beanstanden,
dass
die
Beschwerdegegnerin
die
Kostenvergütung
der
im
Kindertherapiezentrum
C.___
durchgeführten
intensiven
Kinderphysiotherapie
mit
vier
bis
sechs
Intensivwochen
pro
Jahr
und
eines
TheraTogs-Anzug s
(Rumpforthese;
Urt.
7/32/1)
abgelehnt
hat.
3.4.2
Sämtliche
Vorbringen
von
Seiten
der
Beschwerdeführerin
führen
zu
keiner
anderen
Betrachtungsweise.
Namentlich
ist
die
Berufung
auf
die
Ausnahmerege lung
in
Art.
2
Abs.
2
IVV
(Urk.
1
S.
10
f.)
unbehelflich.
Denn
diese
basiert
auf
der
Kompetenzbestimmung
von
Art.
14 ter
Abs.
2
IVG,
wonach
der
Bundesrat
vor sehen
kann,
dass
di e
Kosten
für
medizinische
Eingliederungsmassnahmen
nach
Art .
12
IVG
übernommen
werden,
die
den
WZW - Grundsätzen
nac h
Art .
14
Ab s.
2
IVG
nicht
entsprechen,
wenn
diese
Massnahmen
für
die
Eingliederung
notwendig
sind.
Er
bestimmt
Art
und
Umfang
der
Massnahmen.
Art.
14 ter
Abs.
2
IVG
ermöglich t
somit
eine
Ausnahme
zu
Art.
14
Abs.
2
IVG
für
die
medizinischen
Massnahmen,
die
für
die
Eingliederung
notwendig
sind.
Diese
Regelungs kompetenz
bezieht
sic h
allein
auf
medizinische
Eingliederungsmassnahmen
nach
Art .
12
IVG
und
nicht
auch
auf
die
hier
zu
beurteilenden
anfechtungs-
und
streit gegenständlichen
medizinischen
Massnahmen
nach
Art.
13
IVG,
die
unabhängig
von
der
Möglichkeit
einer
späteren
Eingliederung
in
das
Erwerbsleben
zu
ge währen
sind
(Art.
8
Abs.
2
IVG).
M it
Art.
2
Abs.
2
IVV
hat
der
Bundesrat
von
seiner
Regelungskompetenz
denn
auch
im
Rahmen
von
Art.
14 ter
Abs.
2
IVG
Gebrauch
gemacht,
indem
er
die
Übernahme
von
medizinischen
Eingliederungs massnahmen
(nach
Art.
12
IVG)
unter
bestimmten,
die
Eingliederung
betref fenden
Voraussetzungen
einräumt.
Und
zwar
können
laut
Art.
2
Abs.
2
IVV
medizinische
Eingliederungsmassnahmen,
die
den
WZW - Grundsätzen
nach
Art.
14
Abs.
2
IVG
nicht
entsprechen,
von
der
Invalidenversicherung
über nommen
werden,
wenn
es
sich
um
einen
Fall
mit
hohem
Eingliederungspotenzial
handelt
(lit.
a)
und
die
möglichen
Einsparungen
durch
eine
Eingliederung
höher
sind
als
die
Kosten
der
medizinischen
Eingliederungsmassnahmen
(lit.
b;
vgl.
dazu
die
Erläuterungen
zu
Art.
2
Abs.
2
IVV
in
Rz.
33.2
f.
KSME
unter
dem
2.
Teil
mit
dem
Titel
«Medizinische
Massnahmen
zur
Eingliederung
nach
Art.
12
IVG»;
dagegen
Rz.
6.2
f.
KSME
im
1.
Teil
«Der
Anspruch
auf
medizinische
Massnahmen
der
IV
bei
Geburtsgebrechen
nach
Art.
13
IVG»,
wonach
medizinische
Leistungen,
welche
die
WZW-Kriterien
nicht
erfüllen,
von
der
IV
nicht
übernommen
werden) .
Ebenfalls
nicht
gefolgt
werden
kann
d er
Ansicht
von
Seiten
der
Beschwerde führerin,
d ie
Verweigerung
der
Leistung
im
vorliegenden
Fall
stelle
eine
sachlich
nicht
erklärbare
Ungleichbehandlung
dar,
da
verschiedene
IV-Stellen
in
ver gleichbaren
Fällen
eine
Kostengutsprache
für
die
beantragten
Massnahmen
einer
DMI-Intensivtherapie
und
Versorgung
mit
einer
TheraTogs-Orthese
erteilt
hätten
(Urk.
1
S .
11) .
Dazu
erklärte
die
RAD-Ärztin
in
ihrer
Stellungnahme
vom
22.
Juli
2025
schlüssig,
dass
in
Einzelfällen
eine
einmalige
Intensivtherapieeinheit
über nommen
werden
könne .
Kinder
mit
dem
Geburtsgebrechen
Ziff.
395
und
Ziff.
390
Anhang
GgV-EDI
hätten
jedoch
heterogene
gesundheitliche
Einschränkungen;
denn
diese
Geburtsgebrechen
würden
Folgen
verschiedener
Störungen
und
Er krankungen
des
Nervensystems
darstellen
(Urk.
7/64/3).
Die
vorgelegten
Fall beispiele
(Urk.
3/11/1-3)
sind
mit
dem
vorliegenden
Sachverhalt
denn
auch
nicht
vergleichbar.
So
stammt
die
Kostengutsprache
vom
12.
Juni
2025
(Urk.
3/11.1)
aus
dem
Kanton
Solothurn
und
wurde
für
ein
anderes
Geburtsgebrechen,
nämlich
nach
Ziff.
470
Anhang
GgV-EDI
(Stoffwechselstörungen),
sowie
für
lediglich
zwei
Wochen
verfügt.
Der
weiter
vorgelegten
zum
Teil
geschwärzten,
wahr scheinlich
von
der
Beschwerdegegnerin
erlassenen
Mitteilung
von
2025
(weiteres
Datum
geschwärzt;
Urk.
3/11.2)
ist
ferner
nicht
zu
entnehmen,
für
welches
Ge burtsgebrechen
die
Kostengutsprache
erfolgte
und
welche
Störungen
sowie
Er krankungen
respektive
medizinischen
Indikationen
mit
der
zugesprochenen
intensiven
DMI-Physiotherapie
behandelt
werden
sollten.
Auch
aus
der
vorge legten
Mitteilung
der
IV-Stelle
Schwyz
vom
11.
Februar
2025
betreffend
eine
Kostengutsprache
für
eine
Rumpforthese
(Urk.
3/11.3)
gehen
die
zu
behandelnden
Störungen
und
Er krankungen
respektive
medizinischen
Indikationen
nicht
hervor.
Ausserdem
wurde
dort
zur
Behandlung
des
Geburtsgebrechens
Ziff.
390
Anhang
GgV-EDI
eine
Kostengutsprache
für
eine
Kombination
von
zwei
Orthesen-Systemen,
und
zwar
für
das
TheraAlign - Dragonfly - TLSO -System
inklusive
eines
TheraTog s -Systems
erteilt,
wobei
dies
-
anders
als
hier
-
nicht
im
Rahmen
eines
Intensivpro gramms
zur
Unterstützung
der
physiotherapeutischen
Behandlung
vorgesehen
wurde.
Schliesslich
stammt
auch
dieser
Entscheid
aus
einem
anderen
Kanton.
Eine
ungleiche
Behandlung
in
der
Rechtsan wendung
(vgl.
Art.
8
Abs.
1
der
Bundesverfassung :
Gebot
der
rechtsgleichen
Behandlung)
respektive
ein
willkürliche r
Entscheid
(Art.
9
BV:
Grundsatz
des
Willkürverbots;
BGE
149
I
125
E.
5.1,
147
V
312
E.
6.3.2,
145
II
32
E.
5.1,
125
I
166
E.
2a,
122
I
343
E.
4a),
was
rechtsprechungsgemäss
grundsätzlich
nur
dann
gegeben
ist,
wenn
die
nämliche
Behörde
gleichartige
Fälle
ohne
sachlichen
Grund
unterschiedlich
beurteilt
hat
(vgl.
BGE
138
I
321
E.
5.3.6,
115
Ia
81
E.
3c,
104
Ia
156
E.
2b),
lässt
sich
damit
jedenfalls
nicht
begründen.
3.4.3
Im
Ergebnis
erweist
sich
die
angefochtene
Verfügung
vom
23.
Juli
2025
(Urk.
2)
als
rechtmässig.
Die
Beschwerde
ist
folglich
abzuweisen.
4 .
Da
es
im
vorliegenden
Verfahren
um
die
Bewilligung
oder
die
Verweigerung
von
Versicherungsleistungen
geht,
ist
das
Verfahren
kostenpflichtig.
Die
Gerichts kosten
sind
nach
dem
Verfahrensaufwand
und
unabhängig
vom
Streitwert
im
Rahmen
von
Fr.
200.--
bis
Fr.
1'000.--
festzulegen
(Art.
69
Abs.
1 bis
IVG)
sowie
ermessensweise
auf
Fr.
7 00.--
anzusetzen.
A usgangsgemäss
sind
sie
der
unter liegenden
Beschwerdeführerin
aufzuerlegen. Das
Gericht
erkennt: 1.
Die
Beschwerde
wird
abgewiesen. 2.
Die
Gerichtskosten
von
Fr.
700 .--
werden
der
Beschwerdeführerin
auferlegt.
Rechnung
und
Einzahlungsschein
werden
der
Kostenpflichtigen
nach
Eintritt
der
Rechtskraft
zugestellt. 3.
Zustellung
gegen
Empfangsschein
an: - Rechtsanwältin
Emsale
Selmani - Sozialversicherungsanstalt
des
Kantons
Zürich,
IV-Stelle - Bundesamt
für
Sozialversicherungen sowie
an: - Gerichtskasse
(im
Dispositiv
nach
Eintritt
der
Rechtskraft) 4 .
Gegen
diesen
Entscheid
kann
innert
30
Tagen
seit
der
Zustellung
beim
Bundesgericht
Beschwerde
eingereicht
werden
(Art.
82
ff.
in
Verbindung
mit
Art.
90
ff.
des
Bundesgesetzes
über
das
Bundesgericht,
BGG).
Die
Frist
steht
während
folgender
Zeiten
still:
vom
siebenten
Tag
vor
Ostern
bis
und
mit
dem
siebenten
Tag
nach
Ostern,
vom
15.
Juli
bis
und
mit
dem
15.
August
sowie
vom
18.
Dezember
bis
und
mit
dem
2.
Januar
(Art.
46
BGG).
Die
Beschwerdeschrift
ist
dem
Bundesgericht,
Schweizerhofquai
6,
6004
Luzern,
zuzustellen.
Die
Beschwerdeschrift
hat
die
Begehren,
deren
Begründung
mit
Angabe
der
Beweismittel
und
die
Unterschrift
der
beschwerdeführenden
Partei
oder
ihrer
Rechts vertretung
zu
enthalten;
der
angefochtene
Entscheid
sowie
die
als
Beweismittel
ange rufenen
Urkunden
sind
beizulegen,
soweit
die
Partei
sie
in
Händen
hat
(Art.
42
BGG). Sozialversicherungsgericht
des
Kantons
Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin FehrHartmann