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IV.2025.00605

Rückweisung zur weiteren Abklärung bei übereinstimmenden Parteianträgen.

Zürich SozVersG · 2025-12-17 · Deutsch ZH
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Erwägungen (1 Absätze)

E. 17 Dezember 2025 in Sachen X.___, geb. 2021 Beschwerdeführer gesetzlich vertreten durch die Eltern Y.___ und Z.___ diese vertreten durch Rechtsanwältin Isabel Bernhard Procap Schweiz Frohburgstrasse 4, Postfach, 4601 Olten gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin

Dispositiv
  1. D er im Jahr 2021 früh geborene X.___ wurde a m
  2. Juli 2021 (Eingangs datum) durch seine Eltern als gesetzliche Ver treter bei der Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Leistungen der Invaliden versicherung für Minderjährige angemeldet (Urk. 9/2). In der Folge wurden verschiedene Geburtsgebrechen anerkannt und Leistungen ausgerichtet . Unter an derem beschied die IV Stelle dem Versicherten mit Mitteilung vom
  3. Januar 2024 aufgrund einer links- und beinbetonten cerebralen Bewegungsstörung (Urk. 9/31/5 f., 9/32/2) , die Kosten für die Behandlung des Geburtsgebrechens Ziff. 390 (angebo rene infantile Zerebralparese [ spastisch, dyskinetisch , ataktisch ] ) vom
  4. März 2023 bis 31. Mai 2035 zu übernehmen (Urk. 9 / 35 ). In diesem Zusammenhang wurde gleichentags Kostengutsprache für die ambulante Physiotherapie nach ärztlicher Verordnung im Umfang von wöchentlichen Therapiesitzungen ab
  5. August 2023 bis
  6. Mai 20 3 5 erteilt (Urk. 9 / 34 ) , welche am
  7. Dezember 2024 auf zwei Thera piesitzungen pro Woche ausgeweitet wurde (Urk. 9/60) . Am 13. August 2024 wurde im Zusammenhang mit dem Geburtsgebrechen Ziff. 390 sodann Kosten gutsprache für ambulante Ergotherapie erteilt (Urk. 9/46) . Im Verlauf der Behand lung ersuchte die Therapiestelle A.___ AG, stellvertretend für den Versi cherten, um Kostengutsprache für eine intensive Physiotherapie (Gesuch vom
  8. Februar 2025 [Urk. 9/ 66- 68]). Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (Vorbescheid vom
  9. April 2025 [Urk. 9/81], Einwand vom
  10. Mai 2025 [Urk. 9/82, 86]) verfügte die IV-Stelle am 15. Juli 2025 die Abweisung des Leistungsbe gehrens (Urk.  9 / 106 = Urk. 2).
  11. Dagegen liessen die Eltern des Versicherte n mit Eingabe vom 15. September 2025 Beschwerde erheben und beantrage n , die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, Kostengutsprache für medizinische Massnahmen (intensive Physiotherapie) nach Art. 13 IVG zu erteilen (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 26. November 2025 beantragte die Beschwerdegegnerin, die Angelegenheit sei zur Vornahme von weiteren Abklärungen und einer Neuprüfung des Leistungsanspruchs an sie zurück zuweisen. Gemäss Rücksprache mit dem r egionalen ä rztlichen Dienst (RAD) sei die für drei Wochen verordnete intensive Physiotherapie im Anschluss an die Behandlung mit der Botulinum toxin-A-Injektion notwendig, um die Symptome der Zerebralparese zu verbes sern , weshalb die Kosten durch die IV-Stelle übernommen werden könnten . Damit die konkrete Kostengutsprache festgelegt werden könne, sei durch die Durch führungsstelle eine detaillierte Aufstellung vorzunehmen und der Beschwerde gegnerin einzureichen (Urk. 8, 10) . Die Rechtsvertreterin des Versicherten schloss sich mit Stel lungnahme vom 15. Dezember 2025 dem Antrag auf Rückweisung an (Urk. 13).
  12. Es liegen übereinstimmende Parteianträge auf Rückweisung der Sache zur wei teren Abklärung vor. Eine solche steht mit der Rechts- und Aktenlage im Ein klang, womit die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen ist, als die angefochtene Verfügung vom 15. Juli 2025 aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegeg nerin zurückzuweisen ist, damit diese weitere Abklärungen vornehme und hernach über das Leistungsbegehren de s Versicherten neu verfüge. 4 . 4 .1      Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung [ IVG ] ) und auf Fr. 4 00.-- anzu setzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 4.2      Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung sowohl für die Frage der Auferlegung der Gerichtskosten wie auch der Parteientschädigung als vollstän diges Obsiegen (BGE 137 V 57; vgl. auch BGE 141 V 281 E. 11.1 mit Hinweis), weshalb der rechtskundig vertretene Versicherte Anspruch auf eine Parteient schädigung hat.      Die P artei entschädigung ist gemäss Art. 61 lit . g des Bundesgesetz es über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ( GSVGer ) – ohne Rücksicht auf den Streitwert – nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens zu bemessen. Rechtsanwältin Isabel Bernhard hat keine Honorarnote eingereicht. Unter Berücksichtigung besagter Grundsätze ist die de m vertretenen Versicherten zustehende Parteientschädigung ermessensweise auf Fr. 1 ’ 2 00.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Das Gericht erkennt:
  13. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 15. Juli 2025 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgten weiteren Abklä rungen über den Leistungsanspruch von X.___ neu verfüge.
  14. Die Gerichtskosten von Fr. 400 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
  15. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Versicherten eine Parteientschädigung von Fr. 1 ' 200 .-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen. 4 .      Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Isabel Bernhard - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5 .      Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem
  16. August sowie vom
  17. Dezember bis und mit dem
  18. Januar (Art. 46 BGG).      Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.      Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin FehrSchilling
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2025.00605 I. Kammer Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter Ersatzrichter Wilhelm Gerichtsschreiberin Schilling Urteil vom

17. Dezember 2025 in Sachen X.___, geb. 2021 Beschwerdeführer gesetzlich vertreten durch die Eltern Y.___ und Z.___ diese vertreten durch Rechtsanwältin Isabel Bernhard Procap Schweiz Frohburgstrasse 4, Postfach, 4601 Olten gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin 1.

D er

im

Jahr

2021

früh geborene

X.___

wurde

a m

5.

Juli

2021

(Eingangs datum) durch seine Eltern als gesetzliche Ver treter bei der Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Leistungen der Invaliden versicherung für Minderjährige angemeldet (Urk.

9/2). In der Folge wurden verschiedene

Geburtsgebrechen

anerkannt

und

Leistungen

ausgerichtet .

Unter

an derem

beschied

die

IV Stelle

dem

Versicherten

mit

Mitteilung

vom

17.

Januar

2024 aufgrund

einer

links-

und

beinbetonten

cerebralen

Bewegungsstörung

(Urk.

9/31/5

f., 9/32/2), die Kosten für die Behandlung des Geburtsgebrechens Ziff.

390 (angebo rene

infantile

Zerebralparese

[ spastisch,

dyskinetisch,

ataktisch ])

vom

1.

März

2023 bis 31.

Mai 2035 zu übernehmen (Urk.

9 / 35). In diesem Zusammenhang wurde gleichentags Kostengutsprache für die ambulante Physiotherapie nach ärztlicher Verordnung

im

Umfang

von

wöchentlichen

Therapiesitzungen

ab

24.

August

2023 bis

31.

Mai

20 3 5

erteilt

(Urk.

9 / 34),

welche

am

13.

Dezember

2024

auf

zwei

Thera piesitzungen pro Woche ausgeweitet wurde (Urk.

9/60) . Am 13.

August 2024 wurde im Zusammenhang mit dem Geburtsgebrechen Ziff.

390 sodann Kosten gutsprache für ambulante Ergotherapie erteilt (Urk.

9/46) . Im Verlauf der Behand lung ersuchte die Therapiestelle A.___ AG, stellvertretend für den Versi cherten,

um

Kostengutsprache

für

eine

intensive

Physiotherapie

(Gesuch

vom

12.

Februar 2025 [Urk.

9/ 66- 68]). Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (Vorbescheid

vom

30.

April

2025

[Urk.

9/81],

Einwand

vom

6.

Mai

2025

[Urk.

9/82, 86]) verfügte die IV-Stelle am 15.

Juli 2025 die Abweisung des Leistungsbe gehrens (Urk. 9 / 106 = Urk. 2). 2.

Dagegen liessen die Eltern des Versicherte n mit Eingabe vom 15.

September 2025 Beschwerde erheben und beantrage n, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, Kostengutsprache für medizinische Massnahmen (intensive Physiotherapie) nach Art.

13 IVG zu erteilen (Urk.

1). Mit Beschwerdeantwort vom 26.

November 2025 beantragte die Beschwerdegegnerin, die Angelegenheit sei zur Vornahme von weiteren Abklärungen und einer Neuprüfung des Leistungsanspruchs an sie zurück zuweisen. Gemäss Rücksprache mit dem r egionalen ä rztlichen Dienst (RAD) sei die für drei Wochen verordnete intensive Physiotherapie im Anschluss an die Behandlung mit der Botulinum toxin-A-Injektion notwendig, um die Symptome der Zerebralparese zu verbes sern, weshalb die Kosten durch die IV-Stelle übernommen werden könnten . Damit die konkrete Kostengutsprache festgelegt werden könne, sei durch die Durch führungsstelle eine detaillierte Aufstellung vorzunehmen und der Beschwerde gegnerin einzureichen (Urk.

8, 10) . Die Rechtsvertreterin des Versicherten schloss sich mit Stel lungnahme vom 15.

Dezember 2025 dem Antrag auf Rückweisung an (Urk. 13). 3.

Es liegen übereinstimmende Parteianträge auf Rückweisung der Sache zur wei teren Abklärung vor. Eine solche steht mit der Rechts- und Aktenlage im Ein klang, womit die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen ist, als die angefochtene Verfügung vom 15. Juli 2025 aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegeg nerin zurückzuweisen ist, damit diese weitere Abklärungen vornehme und hernach über das Leistungsbegehren de s

Versicherten neu verfüge. 4 . 4 .1

Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrens aufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art.

69 Abs.

1 bis

des Bundesgesetz es über die Invalidenversicherung [ IVG ]) und auf Fr.

4 00.-- anzu setzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 4.2

Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwal tung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung sowohl für die Frage der Auferlegung der Gerichtskosten wie auch der Parteientschädigung als vollstän diges Obsiegen (BGE

137 V 57; vgl. auch BGE 141 V 281 E.

11.1 mit Hinweis), weshalb der

rechtskundig vertretene Versicherte Anspruch auf eine Parteient schädigung hat.

Die P artei entschädigung ist gemäss Art.

61 lit .

g des Bundesgesetz es über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) in Verbindung mit §

34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) – ohne Rücksicht auf den Streitwert – nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens zu bemessen. Rechtsanwältin Isabel Bernhard hat keine Honorarnote eingereicht. Unter Berücksichtigung besagter Grundsätze ist die de m vertretenen Versicherten zustehende Parteientschädigung ermessensweise auf Fr.

1 ’ 2 00.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 15.

Juli 2025 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese nach erfolgten weiteren Abklä rungen über den Leistungsanspruch von X.___

neu verfüge. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 400 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Versicherten

eine Parteientschädigung von Fr. 1 ' 200 .-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen. 4 .

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwältin Isabel Bernhard - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse 5 .

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde

eingereicht

werden

(Art.

82

ff.

in

Verbindung

mit

Art.

90

ff.

des

Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis

und

mit

dem

15.

August

sowie

vom

18.

Dezember

bis

und

mit

dem

2.

Januar

(Art.

46

BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die

Beschwerdeschrift

hat

die

Begehren,

deren

Begründung

mit

Angabe

der

Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu

enthalten;

der

angefochtene

Entscheid

sowie

die

als

Beweismittel

angerufenen

Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin FehrSchilling