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IV.2025.00572

Gestützt auf RAD-Beurteilung mindestens 70 % arbeitsfähig. Abweisung.

Zürich SozVersG ·IV · 2026-06-10 · Deutsch ZH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

1.

X.___, geboren 1962 und zuletzt tätig als selb stän dige Y.___ -Therapeutin sowie als Angestellte in der Admi ni stration, meldete sich am 2 0. März 2021 unter Hinweis auf eine Erschöpfungs depression bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stell e, zum Leistungsbezug an (Urk. 7/12). Am 2 1. Oktober 2021 teilte die IV Stelle mit, dass keine Eingliederungsmassnahmen möglich seien und der Renten anspruch geprüft werde (Urk. 7/38).

Mit Schreiben vom 2 4. Mai 2022 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass sie eine fachspezifische Abkl ä rung der Verdachtsdiagnose Mastzellsyndrom mit Empfehlung eines Antidepressivums im Hinblick auf Wechselwirkungen mit den somatischen Diagnosen, eine mindestens vier- bis sechswöchige teilstationäre psychiatrische Behandlung mit Etablierung des Antidepressivums sowie danach einen nahtlosen Übergang in eine störungsspezifische ambulante pharmakolo gisch e und psychotherapeutische Behandlung mit einer Behandlungsfrequenz von einmal pro Woche aufzunehmen habe (Urk. 7/59) . Am 1 6. Juni 2022 (Urk. 7/63) informierte die Versicherte über ihre Behandlung im Spital Z.___, und am 1 5. Juni 2022 (Urk. 7/64) meldete sich die behan delnde Psychotherapeutin. Die IV-Stelle forderte die Versicherte unter Hinweis auf eine abgesagte ambulante Verlaufskontrolle mit Schreiben vom 7. März 2023 auf, die Massnahmen durchzuführen, ansonsten ihr Leistungsgesuch nicht geprüft werden könne. Falls die Massnahme nicht bis Ende Juni durchgeführt worden sei, könne dies zur Folge habe, dass sie den Gesundheitszustand so beur teile, als ob die Massnahme durchgeführt worden wäre. Dasselbe gelte, wenn sie nicht bis zum 7. April 2023 mitgeteilt habe, wo sie die Massnahme durchführe. Dies könne zur Kürzung von Leistungen führen oder dazu, dass auf ein allfälliges « Verschlechterungsgesuch » nicht eingetreten werde (Urk. 7/74).

Nach Erklärungen der behand e lnden Psycho therapeutin

(Urk. 7/76) und dem (erneu ten) Beizug der Akten des Krankentaggeldversicherers (Urk. 7/79) stellte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 1 3. April 2023 die Abweisung des Leistungsge suchs in Aussicht (Urk. 7/81) . Die Versicherte erhob hiergegen am 1 7. Mai 2023 Einwand (Urk. 7/82; ergänzende Einwandbegründung vom 2 3. Juni 2023, Urk. 7/88), woraufhin die IV-Stelle weitere Berichte einholte. Mit Vorbescheid vom 1 7. April 2025 stellte die IV-Stelle erneut die Abweisung des Leistungsge suchs in Aussicht (Urk. 7/161), woraufhin die Versicherte am 2 2. April 2025 wie der Einwand erhob (Urk. 7/162; ergänzende Einwandbegründung vom 2 7. Mai 2025, Urk. 7/165). Mit Verfügung vom 4. Juli 2025 wies die IV-Stelle das Leis tungsbegehren ab (Urk. 2). 2.

Die Versicherte erhob am 8. September 2025 Beschwerde am hiesigen Gericht und beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und es seien weitere Abklärungen vorzunehmen. Eventualiter sei die Angelegenheit an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit diese weitere Abklärungen vornehme und hernach neu über den Leistungsanspruch entscheide. Mit Beschwerdeantwort vom 2 7. Oktober 2025 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 7/1-170), worüber die Beschwerdeführerin am 2 8. Oktober 2025 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 8). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht

Erwägungen (27 Absätze)

E. 1.1 Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung dafür, dass gestützt auf die medizinischen Unterlagen sowie die Einschätzung des regionalen ärztlichen Dienstes (RAD) von einer 70%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen

sei . Zudem seien nicht alle möglichen Therapieoptionen ausgeschöpft. Ein Anspruch auf eine Invalidenrente bestehe nur, wenn eine voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbsunfähigkeit von mindestens 40 % vorliege. In casu sei dies nicht der Fall (Urk. 2).

E. 1.2 Die Beschwerdeführerin liess demgegenüber vorbringen (Urk. 1), dass die Begrün dung in der Verfügung nicht ausreichend sei, da sich die Beschwerdegegnerin nicht mit den Vorbringen im Vorbescheidverfahren auseinandergesetzt habe. Damit sei das rechtliche Gehör verletzt sowie der Anspruch auf ein faires Verfah ren. Der RAD habe ausgeführt, dass sie zu 70 % arbeitsfähig sei. Insbesondere argumentiere der RAD, dass dies gestützt auf das Ressourcenniveau und die fe h lende Therapieeskalation überwiegend wahrscheinlich sei. Bezüglich der Thera pie optionen, welche noch nicht ausgeschöpft seien, bleibe aber unklar, was damit gemeint sei und wovon auszugehen

sei, wenn diese ausgeschöpft wären. Auch das hohe Ak t ivitätsniveau lasse sich nicht den Akten entnehmen und ent spreche auch nicht den Tatsachen. Die vom RAD angegebenen Tätigkeiten übe die Beschwer deführerin, wenn überhaupt, nur in geringem Ausmass aus. Die Tätig keit als Y.___ -Therapeutin habe sie aufgeben müssen und als Hunde sitterin arbeite sie nur in kleinem Pensum, mehr sei ihr nicht möglich. Auch im Haushalt und bei der Versorgung des Ferienhauses sei sie eingeschränkt. Dies zeige auch der Bericht von Psychotherapeutin lic. p hil. A.___ vom 1 8. März 202 5. Sie habe einen unergiebigen med i zinischen A b klärungs- und Behandlungs marathon hinter sich, bei dem keine klare Einordnung der beste henden Beschwerden habe vorgenommen werden können, womit es auch nicht gelungen sei, ein klares, aus sichtsreiches Behandlungskonzept zu entwickeln. Ihr vorzuwerfen, sie schöpfe Therapieoptionen nicht aus, gehe daher nicht an. Der RAD vermöge ebenso wenig eine fundierte abschliessende Einordnung der beste henden gesundheitlichen Beschwerden vorzunehmen.

Auch die Festsetzung der Arbeitsfähigkeit auf 70 % sei nicht nachvollziehbar, da unklar bleibe, welche gesundheitlichen Einschränkungen bestünden. Es liege nach wie vor keine umfassende Untersuchung und Beurteilung des Gesundheits zustandes vor. Es seien weitere Abklärungen vorzunehmen und die Arbeits fähig keit unter Berücksichtigung aller Befunde und Diagnosen sowie ihrer Wechsel wirkungen festzulegen.

E. 2 IVG).

E. 2.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten. Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 202 2. Entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE 144 V 210 E. 4.3.1) ist nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu diesem Zeitpunkt ein Renten anspruch entstanden ist. Steht ein erst nach dem 1. Januar 2022 entstandener Rentenanspruch zur Diskussion, findet darauf das seit diesem Zeitpunkt geltende Recht Anwendung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_452/2023 vom 24. Januar 2024 E. 3.2.1 mit Hinweisen).

Auf Grund der im März 2021 anhängig gemachten Anmeldung bei der Invaliden versicherung könnten allfällige Leistungen frühestens ab September 2021 ausge richtet werden (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG). In dieser übergangsrechtlichen Konstel lation ist die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesene Rechtslage massgebend, die im Folgenden

soweit nichts anderes vermerkt ist jeweils in dieser Version wiedergegeben, zitiert und angewendet wird.

E. 2.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 2.3 Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krank heit ist jedoch nicht ohne Weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invali dität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbs fähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 2.4 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs.

E. 2.5 Die regionalen ärztlichen Dienste (RAD) stehen den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Sie setzen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funktio nelle Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich a usz uüben. Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Art. 59 Abs. 2 bis IVG). Nach Art. 49 IVV beurteilen die RAD die medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüfmethoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fach kompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen (Abs. 1). Die RAD können Versicherte bei Bedarf selber ärztlich unter su chen. Sie halten die Untersuchungsergebnisse schriftlich fest (Abs. 2; Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweis auf BGE 135 V 254 E. 3.3.2).

Die Funktion interner RAD-Berichte besteht darin, aus medizinischer Sicht gewissermassen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Verwal tung und Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu entschei den haben – den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und zu würdi gen, wozu namentlich auch gehört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wertung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere Ansicht abzustellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzunehmen sei. Sie würdigen die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht (Urteil des Bundes gerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweisen).

Der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 IVV ist mit jenem exter ner medizinischer Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den praxis gemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifika tionen verfügt (BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Soll ein Versicherungsfall ohne Einho lung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswür digung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Fest stellungen, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 145 V 97 E. 8.5, 142 V 58 E. 5.1 mit Hinweisen).

Reine Aktengutachten sind beweiskräftig, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich fest stehenden medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztliche Befas sung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (Urteil des Bundes gerichts 8C_750/2020 vom 23. April 2021 E. 4 mit Hinweisen).

E. 3 4 .2

Nachdem ein erster Termin in der Allergologie des Spital Z.___ erfolgt war (vgl. Urk. 7/72), ersuchte lic. phil. A.___ die Beschwerdegegnerin erneut darum, von weiteren Auflagen abzusehen (Urk. 7/76).

E. 3.1 5

Dr. med. L.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, notierte in ihrem von der Beschwerdeführerin eingeholten Bericht vom 1 1. August 2025, dass im Vordergrund eine ausgeprägte Fatigue, schnelle Erschöpf barkeit, Mühe sich zu konzentrieren, rezidivierende Kopfschmerzen, Schwindel und Gelenksschmerzen stünden. Zudem leide sie unter sehr trockener und schuppender Haut, die sich schnell in Rötung, rhagadenbildende und juckende Hautveränderungen vor allem im Gesicht, an Lippen und Händen über gingen, die sie über Tage stark einschränkten. Unberechenbar träten abdominelle Beschwerde n mit Nausea, Blähungen, Diarrhoe und Krämpfen auf. Innert kurzer Zeit sei ein Gewichtsverlust von 10 kg aufgetreten (aktueller BMI 19

kg/m 2). Als Therapeutin sei sie voll arbeitsunfähig. Für die anderen Tätigkeiten habe sie die Beschwerdeführerin zu 65 % arbeitsunfähig geschrieben. In Anbetracht der kom plexen medizinischen Sachlage sei die gesundheitliche Zumutbarkeit der Tätig keiten sehr schwierig und nur interdisziplinär zu beurteilen. Hinzu komme, dass die Symptomatik sich zum Teil sehr unberechenbar verschlechtern könne (Urk. 3/3). 4. 4 .1

Vorab ist zu prüfen, ob die Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durchdringt, da diesfalls die angefochtene Verfügung ungeachtet der Erfolg saussichten der Beschwerde aufzuheben wäre.

Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Beschwerdegegnerin habe sich nicht mit den Vorbringen im Vorbescheidverfahren auseinandergesetzt, womit der Anspruch auf rechtliches Gehör sowie auf ein faires Verfahren verletzt sei (Urk. 1).

Die Begründungspflicht als Ausfluss des Anspruchs auf rechtliches Gehör bedeu tet nicht, dass sich die Behörde mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinan dersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss. Es genügt, wenn die Begründung kurz die Überlegungen nennt, auf die sich der Entscheid stützt und dieser sachgerecht angefochten werden kann (Urteil des Bundesgerichts 8C_511/2007 vom 2 2. November 2007 E. 4.2.2 mit weiteren Hin weisen). Nach der Rechtsprechung kann eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen kann. Von einer Rück weisung der Sache an die Verwaltung ist selbst bei einer schwerwiegenden Ver letzung des rechtlichen Gehörs dann abzusehen, wenn und soweit die Rückwei sung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffe nen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 133 I 201 E.2.2).

Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung in der Tat nicht spezifisch auf die Argumente der Beschwerdegegnerin ein. Sie erklärte aber, dass ihrer Meinung nach eine Arbeitsfähigkeit von 70 % vorliege und damit kein renten begründender Invaliditätsgrad resultiere .

Damit konnte d ie Beschwer deführer in die angefochtene Verfügung sachgerecht anfechten . Eine Verletzung der Begründungspflicht und damit des Anspruchs auf rechtliches Gehör oder ein faires Verfahren liegt daher nicht vor. 5.

5.1

RAD-Ärztin Dr. J.___ nahm ihre Aktenbeurteilung in Kenntnis der relevanten Vorakten vor, berücksichtigte die vo n

der Beschwerdeführer in geklagten Beschwerden und setzte sich mit diesen hinreichend auseinander. Die Darlegung der medizinischen Zusammenhänge ist einleuchtend und nachvollziehbar. An der Schlüssigkeit ihrer Stellungnahme bestehen keine auch nur geringen Zweifel, wie nachfolgend darzulegen ist. 5.2 5.2.1

Dr. med.

M.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, stellte in seiner arbeitsprognostischen Standortbestimmung fest, dass das objektiv zu schätzende berufliche Funktionspotenzial/Capacity leistungspsychologisch-verhaltens neurologisch zu schätzen sei (Urk. 7/56 /37-38). In der Folge wurde am 7. September 2021 eine verhaltensneurologisch-leistungspsychologische Abklä rung durch Dr. E.___ durchgeführt (E. 3.2). Sie ging von einer 20%igen Ein schränkung der Leistungsfähigkeit bei vollem Pensum aus, wobei aufgrund der Belastbarkeit eine volle Arbeitsunfähigkeit von 4-6 Wochen zu veranschlagen sei, danach sei eine graduelle Steigerung vorzunehmen . 5.2.2

Med. pract.

F.___

attestierte am 3 1. Januar 2022 F olgendes (E. 3.3, Urk. 7/55/10): «Eine Arbeitsunfähigkeit, auch aus psychiatrischer Sicht, schein t aktuell ausgewiesen.» Des Weiteren konstatierte sie, dass weitere Abklärungen aus somatischer Sicht und damit die Option einer adäquaten Behandlung der kör perlichen, aber auch der psychischen Problematik, Grun d voraussetzungen seien, damit die Arbeitsfähigkeit grundsätzlich gesteigert werden könne (Urk. 7/55/10). Damit berücksichtigte med. pract.

F.___ nebst den psychischen Beschwerden auch die geklagten somatischen Beschwerden .

Des Weiteren empfahl med. pract.

F.___ eine aus psychiatrischer Sicht leitliniengetreue Behandlung der Depression inklusive Gabe von Antidepressiv a, nach welcher unter Umständen berufliche Massnahmen möglich und indiziert seien (Urk. 7/55/10). Aufgrund dessen wurde der Beschwerdeführerin die Auflage zur Behandlung gemacht, welche sie allerdings nicht durchführen liess (vgl.

Urk. 7/59 sowie E. 5.2.3). 5.2.3

Lic. phil. A.___ hielt in ihrem Bericht vom 1 8. März 2025

- wie schon bereits in früheren Berichten (vgl. E. 3.1; E. 3.4, E. 3.7) - nebst psychiatrischen Diagnosen auch mehrere somatische Diagnosen, darunter die Verdachtsdiagnose MCAS, mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit fest (vgl. E. 3.14). Hierzu ist festzuhalten, dass lic. phil. A.___ aus somatischer Sicht nicht hinreichend qualifiziert ist, eine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit vorzunehmen. Darüber hinaus wurde die Verdachts diagnose MCAS von den Allergologen des Spital Z.___ bereits ausgeschlossen (E. 3.8.2) und a uch die von lic. phil. A.___ angegebenen vermehrten Reaktionen auf Tierhaare und Tierfutter konnte durch die Dermatologie des Spital Z.___ nicht objek tiviert werden (vgl. E. 3.10). Ihre Einschätzung der Arbeits- und Leistungs fä higkeit der Beschwerdeführer i n basiert im Wesentlichen auf den von der Beschwer deführerin geschilderten Beschwerden, welche zu einem grossen Teil soma tischer Natur sind.

Des Weiteren ist der Leidensdruck der Beschwerdeführerin entgegen ihren eige nen Angaben gegenüber den Behandlern als mässig zu werten, da - soweit aus den Akten ersichtlich - trotz Empfehlung von Dr. B.___ und med. pract.

F.___

(vgl. Urk. 7/55/8) k eine intensivierte psychiatrisch/psychotherapeutische

Behandlung mit Gabe von Antidepressiva aufgenommen wurde und auch diverse somatische Abklärungen und Behandlungen von ihr nicht in Anspruch genom men wurden (vgl. hierzu insbesondere E. 3.9).

Zusammenfassend vermögen die Berichte von lic. phil. A.___ die Beurteilung von Dr. J.___ nicht in Zweifel zu ziehen. 5. 3 5.3.1

Aus allergologischer Sicht attestierte der behandelnde Arzt der Allergologie des Spital Z.___ im von der Beschwerdegegnerin eingeholten Bericht vom 1. März 2024, dass die Beschwerdeführerin aufgrund einer Histaminintoleranz mit zunehmender Malnutrition und depressiven Episoden zu 80-90 %

in der Leistungsfähigkeit ein ge schränkt sei, wobei er gleichzeitig beim Ressourcenprofil für eine berufliche Tätigkeit festhielt, dass die Beschwerdeführerin drei Tage in der Woche Dogsitting sowie 1-2 Stunden wöchentlich einer selbständigen Tätigkeit nachgehe, was im Schnitt einer leichten Tätigkeit von ca. 3-4 Stunden täglich entspreche (Urk. 7/123 /3, E. 3.8 .1). Es ist entsprechend davon a u szu gehen, dass die Ein schät zung der Arbeits un fähigkeit insbesondere auf den subjektiven Angaben der Beschwer deführerin bzw. anhand der Krankschreibung der Hausärztin sowie unter Berücksichtigung ihre r beklagten psychischen Beschwerden erfolgte, wie dies auch aus dem Bericht vom 1 2. März 2024 hervorgeht (vgl. E. 3.8.2).

Aus den weiteren im Recht liegenden Berichten der Allergologie und der Klinik H.___

geht keine Arbeitsunfähigkeit hervor (vgl. E. 3.5, E. 3.6, E.

3.10) 5.

E. 3.1.1 Im von der Beschwerdegegnerin eingeholten Bericht vom 2 2. April 2021 notier ten Dr. med. B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, und lic.

phil. A.___, eidg. a nerkannte Psychotherapeutin, folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/21): - Mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1) - Erschöpfungssyndrom (Burn-out-Syndrom, ICD-10 Z73) - Mastzellaktivierungssyndrom (MCAS)

Die Beschwerdeführerin sei im Herbst 2020 zugewiesen worden. Sie habe neben der therapeutischen Arbeit als Y.___ -Therapeutin seit 20 Jahren die Admini stra tion einer C.___ geführt. An diesem Arbeitsplatz habe sie eine sich zuspitzende Situation von Ausgrenzung von wichtigen Entscheidungs pro zessen erfahren, so dass sie nicht mehr in der Lage gewesen sei, da zu arbeite n . Eine Rückkehr an diesen Arbeitsplatz sei aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr möglich. Ende 2020 habe sie eine Ausbildung als D.___ und Hunde sitterin abgeschlossen und begonnen, in diesem Bereich eine Selbstän digkeit aufzubauen. Diese Arbeit sei von der gesundheitlichen Situation her länger fristig passend und befriedigend. Es sei nicht abzuschätzen, wie gut es ihr gelingen werde, daraus eine Existenzsicherung zu erwirtschaften.

E. 3.1.2 Im Verlaufsbericht vom 6. Januar 2022 führten Dr. B.___ und lic. phil. A.___ aus, dass die Beschwerdeführerin die Tätigkeit in der Administration aufgegeben habe. Als Therapeutin könne sie pro Woche ein bis zwei langjährige Patientinnen behandeln, neue Patientinnen lösten so grossen Stress aus, dass sich ihre körper lichen und psychischen Symptome rasch derart verstärkten, dass eine Arbeits tä tigkeit nicht möglich sei. Sie betreue in der privaten Wohnung in sehr kleinem Rahmen Hunde. Mehr als wenige Stunden pro Woche sei dies nicht möglich, es bewege sich im Rahmen eines kleinen Zusatzverdienstes. Ihre Belastbarkeit sei so stark eingeschränkt, dass auch längerfristig ein Pensum von mehr als 20 % mit grosser Wahrscheinlichkeit nicht mehr möglich sei - das bedeute langfristig eine Verminderung der Leistungsfähigkeit um 80 % (Urk. 7/44).

E. 3.2 Aus gastroenterologischer Sicht wurden diverse weitere Abklärungen als auch Therapien empfohlen, w elche die Beschwerdeführerin allerdings ablehnte. Dies lässt auf einen geringen Leidensdruck schliessen, da sie ansonsten zumindest die weiteren diagnostischen Abklärungen hätte durchführen lassen (vgl. E. 3.9).

Endokrinologisch wurden keine Auffälligkeiten entdeckt (E. 3.11). 5.

E. 3.3 Auch der erst im Beschwerdeverfahren eingereichte Bericht von Prof. Dr. K.___ ändert nichts an der Einschätzung von Dr. J.___ : Kardiologisch wurde keine Arbeitsunfähigkeit attestiert und die Beschwerdeführerin erreichte 177 % Soll auf der Laufband Ergometrie. Die EKG-Veränderungen bei Belastungen zie hen nicht überwiegend wahrscheinlich eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit nach sich (vgl. E. 3. 1 3). 5.3.4

Die von Dr.

L.___

im Bericht vom 1 1. August 2025 attestierte Arbeits unfähigkeit entspricht dem durch die Beschwerdeführerin ausgeübten Pensum .

W arum ihr eine Tätigkeit als Therapeutin vollumfänglich nicht mehr möglich sein soll, aber die Dogsitter-Tätigkeit bzw. «die anderen Tätigkeiten» noch zu 35 % zumutbar seien, bleibt ohne Erklärung nicht nachvollziehbar (vgl.

E. 3.15). Des Weiteren macht e

Dr.

L.___

keine konkreten, objektiv fassbaren Aspekte namhaft, die Dr. J.___ entgangen sind) oder die zu einer ande ren Beurteilung Anlass geben würden.

5.4

Zusammenfassend ist gestützt auf die Stellungnahme von Dr. J.___ insbesondere unter Berücksichtigung des behandlungsanamnestisch fraglich ausgewiesenen Leidensdrucks von einer Arbeits fähigkeit von mindestens 70 % im ersten Arbeits markt ausz ugehen . Dies ist unter Berücksichtigung der nicht ausgeschöpften Behand lungsoptionen als grosszügig zu werten, da fraglich ist, ob die Beschwerden unter leitliniengerechter Behandlung überhaupt langandauernd bzw. invalidenversicherungsrechtlich rele vant wären. Wie folgend gezeigt wird, kann dies allerdings offen bleiben (vgl. E. 6).

Von weiteren Abklärungen, wie von der Beschwerdeführerin gefordert, sind keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb darauf in antizipierter Beweis würdigung (vgl. BGE 122 V 157 E. 1d mit Hinweisen) zu verzichte n ist .

E. 3.5 Im von der Beschwerdegegnerin eingeholten Bericht der Ärzte der Allergologie Spital Z.___ vom 3. August 2023 (Urk. 7/90) hielten diese folgende Diagnosen fest: - Blähungen, Diarrhoe, Magen- und Darmkrämpfe sowie Nausea in zeitli chem Zusammenhang mit Konsum von histamin

- und salicylatreicher Nahrung - Rhinoconju n ctivale Beschwerden - Hand- und Lippenekzem - Anstrengungsdyspnoe

Die Ärzte konstatierten, dass der Gesundheitszustand stationär sei. Sie hätten keine Arbeitsunfähigkeit attestiert und somit auch keine Beurteilung der Res sourcen bezüglich Tätigkeitsausübung vorgenommen. Aktuell warteten sie auf eine Kostengutsprache zur Histamintoleranzabklärung im stationären Setting.

E. 3.6.1 Die Beschwerdeführerin befand sich vom 2 5. bis zum 2 8. September 2023 stationär in der Klinik H.___

zur oralen, doppelblinden, Nocebo-kontrol lierten, gewichtsadaptierten, titrierten Histaminprovokationstestung . Die Behand ler konstatierten, dass eine Histaminintoleranz vorliege. Sie empfählen die Fort führung der bereits durchgeführten histaminarmen Kost und hätten Empfehlun gen zur Behandlung von histaminbedingten Beschwerden gegeben. Hinsichtlich der im Rahmen der Testung gesehenen Erhöhung der Pankreasamylase im Serum rieten sie zur Kontrolle der Bauchspeicheldrüse. Im Serum sei auch eine Vermin derung des Vitamin s B12 aufgefallen, sie hätten zur Durchführung einer Substitutions therapie geraten (Urk. 7/104).

E. 3.7 Lic. phil. A.___ hielt in ihrem von der Beschwerdegegnerin eingeholten Verlaufs bericht vom 1 0. November 2023 (Urk. 7/101) fest, dass der lange andauernde Stress durch die schulmedizinisch nicht eindeutig diagnostizierbaren körperlichen Beschwerden sowie die Auseinandersetzung mit Versicherungen und die damit verbundene finanziell unsichere Zukunft die Beschwerden verstärkten. Die Wechsel wirkung zwischen lange andauerndem Stress und körperlichen Beschwerden bestärke die vermutete zusätzliche Diagnose einer somatoformen Störung (ICD-10 F45).

Die unberechenbar auftretenden körperlichen Symptome, insbesondere starker Juckreiz und Ekzeme an Mund und Händen sowie Verdauungsprobleme, machten zusätzlich zu den beschriebenen psychischen Beschwerden eine Tätigkeit als The ra peutin nicht mehr möglich. Sie sei weiterhin auf der Suche nach einer Tätig keit im administrativen Bereich in einem Pensum bis maximal 30 % . Aus gesund heit lichen Gründen sei ein höheres Pensum auch langfristig nicht möglich.

Die selbständige Tätigkeit als Hundesitterin sei nur deshalb möglich, weil sie das Pensum sehr frei gestalten könne. Es gehe dabei um ein sehr kleines und wech seln des Arbeitspensum, das in keiner Weise existenzsichernd sei oder werden könne.

Als Therapeutin sei sie voll arbeitsunfähig, in einer angepassten Tätigkeit 70 80 %.

E. 3.8.1 Im von der Beschwerdegegnerin eingeholten Bericht der Allergologie des Spital Z.___

vom 1. März 2024 hielt der behandelnde Arzt eine Histaminintoleranz mit zuneh men der Malnutrition und depressive n Episoden mit Auswirkungen auf die Arbeits fähigkeit fest. Die Beschwerdeführerin arbeite aktuell drei Tage die Woche als Dogsitterin und ein bis zwei Stunden pro Woche als Selbständige, im gesam ten im Durchschnitt damit ca. drei bis vier Stunden täglich in einer leichten Tätig keit. Die Leistungsfähigkeit sei im Umfang von 80-90 % vermindert. Eine gastro enterologische Abklärung sei ausstehend (Urk. 7/123).

E. 3.8.2 Die Behandler der Allergologie des Spital Z.___ konstatierten im Bericht vom 1 2. März 2024, dass die Diagnose der Histaminintoleranz bestätigt worden sei. Für ein differential dia gnostisch mögliches Mastzellaktivierungssyndrom ergäben sich aufgrund der wiederholt normalen Tryptasewerte keine Hinweise. Die Beschwer deführerin leide unter gastroenterologischen Beschwerden, welche auch durch eine hochdosierte Antihistaminikumtherapie nicht relevant gebessert hätte n, sowie unter einer zunehmenden Malnutrition aufgrund der strikten Nahrungs mitteleinschränkung. In diesem Rahmen und erschwerend hinzu kämen persön liche Belastungsfaktoren, da sie nun auch zunehmend psychisch an depressiven Episoden leide. Sie sei bereits seit ca. zwei Jahren von ihrer Hausärztin voll arbeits unfähig in ihrem Job (selbständige Praxis) sowie im Verlauf zu 65 % von einem stundenweise ausgeführten Bürojob krankgeschrieben worden. Aktuell arbeite sie an drei Tagen pro Woche als Hundesitterin (Urk. 7/122).

E. 3.9 Im Bericht vom 8. Juli 2024 hielten die behandelnden Ärzte der Gastroenterologie und Hepatologie des Spital Z.___ fest, dass die Beschwerdeführerin zur Mitbeurteilung bei chronischen Abdominalbeschwerden überwiesen worden sei. Insgesamt prä sentiere sie sich stark leidend unter der Symptomatik. Es zeige sich ein diffuses Symptombild mit insbesondere morgendlichen Beschwerden mit Nausea, Kopf schmerzen und Stuhlunregelmässigkeiten. Die Kriterien für ein Reizdarmsyndrom seien bei anamnestische m Fehlen von Schmerzen jedoch formal nicht erfüllt. Akten anamnestisch könnten jedoch rezidivierende Schmerzepisoden in Erfah rung gebracht werden, weshalb ein Reizdarmsyndrom dennoch wahrscheinlich scheine. Als weitere Komponente könne bei postprandialer Aggravation der Beschwer den auch ein SIB O oder eine FODMAP-Intoleranz vorliegen. Obschon bis anhin nicht nachgewiesen, könnte in Kombination der oben beschriebenen Symptome ein Mastzellaktivierungssyndrom die Beschwerden gut erklären. Es sei die Durchführung eines H2-Atemtests zur Beurteilung eines SIBP bzw. einer FODMAP-Intoleranz besprochen worden, was sie ablehne. Ebenfalls lehne sie die Durchführung einer Gastroskopie bei dyspeptischen Beschwerden ab. Eine Low FODMAP-Diät sei ebenfalls besprochen worden, was sie nicht durchführen wolle. Sie hätten sich daher auf eine probatorische 4-6wöchige PP I -Therapie geeinigt, da dies bis anhin nicht erfolgt sei (Urk. 7/133).

E. 3.10 Die Ärzte der Allergologie Spital Z.___ notierten in ihrem Bericht vom 1 6. August 2024, dass sie die Typ I-Sensib i lisierung auf Hundeepithelien bei fehlender Klinik von untergeordneter klinischer Relevanz interpretierten, eine entsprechende nasale Provokationstestung sei negativ ausgefallen. Zusammenfassend könne abgesehen von der in H.___ objektivierten Histaminintoleranz keine allergologische Ursache der Beschwerden nachgewiesen werden. Sie empfählen die bereits zuvor emp f oh lene hochdosierte Therapie mit Antihistaminika sowie Daosin Kapseln vor den Mahlzeiten. Gegebenenfalls könne eine Therapie mit Cannabinoiden versucht werden. Bezüglich de s persistierenden Juckreiz es an den Händen gingen sie von einem atopisch bedingten Handekzem, differentialdiagnostisch Exsikkations ekzem aus. Die Beschwerdeführerin sei auf die Wichtigkeit der regelmässigen Rückfettung sowie Anwendung von topischen Steroiden im Akutfall aufmerksam gemacht worden. Sie empfählen die Durchführung einer UVBnb Lichttherapie, diese könne bei ihnen oder wohnortnah durchgeführt werden. Sie schlössen den Fall ab, eine Nachkontrolle sei nicht geplant (Urk. 7/139).

E. 3.11 Die Ärzte der Endokrinologie am Spital I.___ sahen die Beschwerde führerin am 1 5. und 3 0. August 202 4. Im Bericht vom 3 0. August 2024 konsta tierten sie, dass die Beschwerdeführerin bei diffusem Beschwerdebild zur Mitbe urteilung und Abklärung einer endokrinologischen Ursache überwiesen worden sei. Klinisch sowie im Labor finde sich kein Anhalt für eine endokrinologische Störung. Laborchemisch seien praktisch alle Hormonachsen getestet worden, wobei normwertige Parameter und keine signifikanten Auffälligkeiten gefunden worden seien (Urk. 7/149).

E. 3.12 Dr. med. J.___, Fachärztin für Neurologie, RAD, notierte in ihrer Stellung nahme vom 1 2. November 2024, dass kein IV-relevanter Gesundheits schaden vorliege. Die psychologische Beurteilung zur Zumutbarkeit einer Behand lung halte einer fachärztlichen Einschätzung nicht stand. Zudem äussere sich die Psychologin fachfremd zu somatischen Diagnosen, zähle Diagnosen auf, welche nicht somatisch bestätigt seien und leite daraus eine Arbeitsunfähigkeit ab. In der Klinik H.___ sei eine Histamin-Intoleranz diagnostiziert worden. Gemäss Leitlinie würden eine Ernährung s umstellung und Medikation empfohlen, was auch von den Behandlern in H.___ empfohlen worden sei. Es sei zumutbar, diese Empfehlungen umzusetzen. Aus der Diagnose könne noch auf keine beruf liche Leistungsminderung geschlossen werden. Es sei erneut eine ablehnende Hal tung der Beschwerdeführerin zu einer empfohlenen Diagnostik dokumentiert, was nicht nachvollziehbar sei und die Schwere der geltend gemachten Funktionsein schränkungen in Frage stelle.

Eine Schadenminderungspflicht sei nicht mehr angezeigt. Der geltend gemachte Schweregrad der Einschränkungen sei mit dem hohen Aktivitätsniveau (Hunde sitter-Tätigkeit, Haushalt, Versorgung des Ferienhauses in G.___) und der fehlenden Therapieeskalation nicht vereinbar. Es sei ein verbessertes psychische Funktionsniveau im Vergleich zur RAD-Stellungnahme vom 1 6. Mai 2022 über wiegend wahrscheinlich. Eine fachärztliche psychiatrische Behandlung fehle, eine mittelschwere bis schwere depressive Episode könne hieraus nicht abgeleitet wer den.

Es liege weder eine fachärztliche dermatologische noch psychiatrische Beurtei lung vor, die eine 90%ige Leistungseinschränkung hinreichend erkläre. Die Beur teilung der Psychologin sei nicht zulässig. Unter Berücksichtigung aller Doku mente, der Beurteilung des Schweregrades, Leidensdrucks und Aktivitätsniveaus sei mindestens eine 70%ige Arbeitsfähigkeit für jede Tätigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt ausgewiesen. Ein entsprechende s Ressourcenniveau mit ausrei chender Flexibilität, Mobilität, Kommunikations-, Widerstands- und Selbstbe hauptungsfähigkeit könne anhand der dokumentierten Art der Tätigkeiten (Büro, Hundesitterin) angenommen werden (Urk. 7/164/8 f.).

E. 3.14 Im von der Beschwerdegegnerin eingeholten Bericht vom 1 8. März 2025 hielt lic.

phil .

A.___ aus psychiatrischer Sicht (1) eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1) sowie (2) ein Erschöpfungssyndrom (Burn-out-Syndrom, ICD-10 Z73) fest. Des Weiteren hätten die Histamin-Intoleranz, die Neurodermitis, zuneh mende dermatologische Probleme, in Abklärung befindliche kardiologische Prob leme sowie die Verdachtsdiagnosen Salicylat-Unverträglichkeit und MCAS Aus wirkungen auf die Arbeitsfähigkeit.

Aktuell sei die Arbeit als Therapeutin gar nicht mehr möglich, unter anderem wegen der verstärkten dermatologischen Probleme. Sie werde ihren Therapieraum per Ende März 2025 aufgeben. Sie arbeite seit längerer Zeit in einem kleinen Pensum als Hundesitterin. Damit erziele sie ein sehr kleines Einkommen. Auch diese Arbeit führe sie immer mehr an ihre Grenzen. Zur immer mehr einge schränkten Belastbarkeit kämen zunehmend allergische Reaktionen auf Tierhaare oder Tierfutter, die ihre Hautausschläge verstärkten.

Die Beschwerdeführerin leide unter einem sehr ausgeprägten Morgentief, Aktivi tät und Leistung seien ihr in den ersten Stunden nach dem Aufwachen unmög lich. Sie leide dann oft unter fast unerträglich stark juckenden Hautausschlägen, die sie längere Zeit unter Wasser kühlen müsse. Dazu kämen starke Kopf schmerzen, Übelkeit, laufende Nase, tränende Augen, Unregelmässigkeiten im Herzbereich sowie ein generalisiertes Krankheitsgefühl. Mehrmaliger Stuhlgang sei zusätzlich einschränkend, zeitweise trete unerklärlicher Durchfall auf. Diese Stunden seien begleitet von einer starken inneren Unruhe und Gefühlen von Hoffnungslosigkeit und Erschöpfung. Das Morgentief zeige sich in unter schied licher Ausprägung, aber tendenziell zunehmend. Nach dem Aufstehen vergingen mindestens drei Stunden, bis sie in der Lage sei, irgendeiner Aktivität nachzu gehen. Diese Zeit sei für sie sehr kräfteraubend. Nach dem Mittagessen sei eine Ruhezeit unerlässlich und erst anschliessend werde die psychische und körper liche Befindlichkeit einigermassen erträglich. Gute Momente erlebe sie aus schliesslich am späteren Nachmittag und Abend. Sie habe aber keine Kraft für private Aktivitäten und soziale Kontakte, sondern sei erschöpft von den Aktivi täten des Tages und vom Ertragen ihrer vielfältigen Beschwerden. Nachts träten Einschlaf- und Durchschlafprobleme auf. CBD habe eine hilfreiche Wirkung bezüg lich Einschlafens, nicht aber bezüglich Durchschlafen s .

Die Arbeitsfähigkeit sei sowohl angestammt als auch angepasst wesentlich einge schränkt. In ihrem Beruf als Therapeutin sei sie aktuell und künftig voll arbeitsunfähig. Dazu trügen die Unberechenbarkeit des Auftretens ihrer Symptome sowie ihre Erschöpfung und ihre stark eingeschränkte Belastbarkeit wesentlich bei. Eine Verbesserung ihrer gesundheitlichen Situation sei nicht realistisch. Die bisherige Zeit seit Therapiebeginn habe eine stetige Ver - schlechterung ihres Zustan des und der Leistungsfähigkeit gezeigt (Urk. 7/156).

E. 6 Die Beschwerdegegnerin ging davon aus, dass der Beschwerdeführerin mit einer Arbeitsfähigkeit von mindestens 70 % die Erzielung eines rentenausschliessenden Einkommens möglich ist (Urk. 2;

vgl. Auszug aus dem individuellen Konto, Urk. 7/48), was aufgrund der Aktenlage plausibel ist und seitens der Beschwer deführerin nicht substantiiert bestritten wurde (vgl. Urk. 1). Für eine nähere Prü fung von Amtes wegen besteht kein Anlass

(BGE 125 V 413 E. 1b und 2c).

Die angefochtene Verfügung erweist sich damit als rechtens und die Beschwerde ist vollumfänglich abzuweisen.

E. 6.2 Im Anschluss an die Abklärung befand sich die Beschwerdeführerin vom 2 9. September bis 9. Oktober 2023 in der stationären Rehabilitationsbehandlung in der Dermatologie der Klinik H.___ (Austrittsbericht vom 3 1. Januar 2024, Urk. 7/118)

Die Ärzte notierten folgende Diagnosen: - Histaminintoleranz - Atopisches Ekzem, superinfiziert - Verdacht auf Rhinoconjunctivit i s

allergica

perennialis - Anstrengungsdyspnoe - Tinnitus - Vertigo - Cephalgien - Vitamin-B12-Mangel - ECP-Erhöhung im Serum - Hyperpankreasamylasämie im Serum

Therapieziel war die Minderung des Juckreizes sowie die Besserung des Hautzu standsbildes.

Sie hielten an den bereits anlässlich der Abklärung gemachten Behandlungs empfehlungen fest und ergänzten, dass die Substitutionstherapie mit Vitamin-B12 bereits umgesetzt worden sei. Die gesehene Erhöhung des eosinophilen kationi schen Proteins korreliere mit der Akuität des allergischen Asthmas und teil weise des atopischen Ekzems. Sie empfählen Verlaufskontrollen. Aufgrund des Nachweises einer bakteriellen Superinfektion der Haut der Hände mit Staphy lococcus

aureus hätten sie zur topischen Applikation von Cerave regene rierender Handcreme geraten, welche unterstützend die Hautbarriere zu stärken vermöge. Es empfählen sich Verlaufskontrollen.

E. 7 Da die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen zu beurteilen war, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Sie sind ermessensweise auf Fr. 800.-- anzusetzen und ausgangsgemäss der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zuge stellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Viktor Györffy - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes ge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubCasanova

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2025.00572 III. Kammer Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna Ersatzrichter Sonderegger Gerichtsschreiberin Casanova Urteil vom 1 0. Juni 2026 in Sachen X.___ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Viktor Györffy Peyrot, Schlegel und Györffy Rechtsanwälte Beethovenstrasse 47, 8002 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___, geboren 1962 und zuletzt tätig als selb stän dige Y.___ -Therapeutin sowie als Angestellte in der Admi ni stration, meldete sich am 2 0. März 2021 unter Hinweis auf eine Erschöpfungs depression bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stell e, zum Leistungsbezug an (Urk. 7/12). Am 2 1. Oktober 2021 teilte die IV Stelle mit, dass keine Eingliederungsmassnahmen möglich seien und der Renten anspruch geprüft werde (Urk. 7/38).

Mit Schreiben vom 2 4. Mai 2022 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass sie eine fachspezifische Abkl ä rung der Verdachtsdiagnose Mastzellsyndrom mit Empfehlung eines Antidepressivums im Hinblick auf Wechselwirkungen mit den somatischen Diagnosen, eine mindestens vier- bis sechswöchige teilstationäre psychiatrische Behandlung mit Etablierung des Antidepressivums sowie danach einen nahtlosen Übergang in eine störungsspezifische ambulante pharmakolo gisch e und psychotherapeutische Behandlung mit einer Behandlungsfrequenz von einmal pro Woche aufzunehmen habe (Urk. 7/59) . Am 1 6. Juni 2022 (Urk. 7/63) informierte die Versicherte über ihre Behandlung im Spital Z.___, und am 1 5. Juni 2022 (Urk. 7/64) meldete sich die behan delnde Psychotherapeutin. Die IV-Stelle forderte die Versicherte unter Hinweis auf eine abgesagte ambulante Verlaufskontrolle mit Schreiben vom 7. März 2023 auf, die Massnahmen durchzuführen, ansonsten ihr Leistungsgesuch nicht geprüft werden könne. Falls die Massnahme nicht bis Ende Juni durchgeführt worden sei, könne dies zur Folge habe, dass sie den Gesundheitszustand so beur teile, als ob die Massnahme durchgeführt worden wäre. Dasselbe gelte, wenn sie nicht bis zum 7. April 2023 mitgeteilt habe, wo sie die Massnahme durchführe. Dies könne zur Kürzung von Leistungen führen oder dazu, dass auf ein allfälliges « Verschlechterungsgesuch » nicht eingetreten werde (Urk. 7/74).

Nach Erklärungen der behand e lnden Psycho therapeutin

(Urk. 7/76) und dem (erneu ten) Beizug der Akten des Krankentaggeldversicherers (Urk. 7/79) stellte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 1 3. April 2023 die Abweisung des Leistungsge suchs in Aussicht (Urk. 7/81) . Die Versicherte erhob hiergegen am 1 7. Mai 2023 Einwand (Urk. 7/82; ergänzende Einwandbegründung vom 2 3. Juni 2023, Urk. 7/88), woraufhin die IV-Stelle weitere Berichte einholte. Mit Vorbescheid vom 1 7. April 2025 stellte die IV-Stelle erneut die Abweisung des Leistungsge suchs in Aussicht (Urk. 7/161), woraufhin die Versicherte am 2 2. April 2025 wie der Einwand erhob (Urk. 7/162; ergänzende Einwandbegründung vom 2 7. Mai 2025, Urk. 7/165). Mit Verfügung vom 4. Juli 2025 wies die IV-Stelle das Leis tungsbegehren ab (Urk. 2). 2.

Die Versicherte erhob am 8. September 2025 Beschwerde am hiesigen Gericht und beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und es seien weitere Abklärungen vorzunehmen. Eventualiter sei die Angelegenheit an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit diese weitere Abklärungen vornehme und hernach neu über den Leistungsanspruch entscheide. Mit Beschwerdeantwort vom 2 7. Oktober 2025 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 7/1-170), worüber die Beschwerdeführerin am 2 8. Oktober 2025 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 8). 3.

Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.

1.1

Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung dafür, dass gestützt auf die medizinischen Unterlagen sowie die Einschätzung des regionalen ärztlichen Dienstes (RAD) von einer 70%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen

sei . Zudem seien nicht alle möglichen Therapieoptionen ausgeschöpft. Ein Anspruch auf eine Invalidenrente bestehe nur, wenn eine voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbsunfähigkeit von mindestens 40 % vorliege. In casu sei dies nicht der Fall (Urk. 2). 1.2

Die Beschwerdeführerin liess demgegenüber vorbringen (Urk. 1), dass die Begrün dung in der Verfügung nicht ausreichend sei, da sich die Beschwerdegegnerin nicht mit den Vorbringen im Vorbescheidverfahren auseinandergesetzt habe. Damit sei das rechtliche Gehör verletzt sowie der Anspruch auf ein faires Verfah ren. Der RAD habe ausgeführt, dass sie zu 70 % arbeitsfähig sei. Insbesondere argumentiere der RAD, dass dies gestützt auf das Ressourcenniveau und die fe h lende Therapieeskalation überwiegend wahrscheinlich sei. Bezüglich der Thera pie optionen, welche noch nicht ausgeschöpft seien, bleibe aber unklar, was damit gemeint sei und wovon auszugehen

sei, wenn diese ausgeschöpft wären. Auch das hohe Ak t ivitätsniveau lasse sich nicht den Akten entnehmen und ent spreche auch nicht den Tatsachen. Die vom RAD angegebenen Tätigkeiten übe die Beschwer deführerin, wenn überhaupt, nur in geringem Ausmass aus. Die Tätig keit als Y.___ -Therapeutin habe sie aufgeben müssen und als Hunde sitterin arbeite sie nur in kleinem Pensum, mehr sei ihr nicht möglich. Auch im Haushalt und bei der Versorgung des Ferienhauses sei sie eingeschränkt. Dies zeige auch der Bericht von Psychotherapeutin lic. p hil. A.___ vom 1 8. März 202 5. Sie habe einen unergiebigen med i zinischen A b klärungs- und Behandlungs marathon hinter sich, bei dem keine klare Einordnung der beste henden Beschwerden habe vorgenommen werden können, womit es auch nicht gelungen sei, ein klares, aus sichtsreiches Behandlungskonzept zu entwickeln. Ihr vorzuwerfen, sie schöpfe Therapieoptionen nicht aus, gehe daher nicht an. Der RAD vermöge ebenso wenig eine fundierte abschliessende Einordnung der beste henden gesundheitlichen Beschwerden vorzunehmen.

Auch die Festsetzung der Arbeitsfähigkeit auf 70 % sei nicht nachvollziehbar, da unklar bleibe, welche gesundheitlichen Einschränkungen bestünden. Es liege nach wie vor keine umfassende Untersuchung und Beurteilung des Gesundheits zustandes vor. Es seien weitere Abklärungen vorzunehmen und die Arbeits fähig keit unter Berücksichtigung aller Befunde und Diagnosen sowie ihrer Wechsel wirkungen festzulegen. 2.

2.1

Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten. Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 202 2. Entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE 144 V 210 E. 4.3.1) ist nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu diesem Zeitpunkt ein Renten anspruch entstanden ist. Steht ein erst nach dem 1. Januar 2022 entstandener Rentenanspruch zur Diskussion, findet darauf das seit diesem Zeitpunkt geltende Recht Anwendung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_452/2023 vom 24. Januar 2024 E. 3.2.1 mit Hinweisen).

Auf Grund der im März 2021 anhängig gemachten Anmeldung bei der Invaliden versicherung könnten allfällige Leistungen frühestens ab September 2021 ausge richtet werden (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG). In dieser übergangsrechtlichen Konstel lation ist die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesene Rechtslage massgebend, die im Folgenden

soweit nichts anderes vermerkt ist jeweils in dieser Version wiedergegeben, zitiert und angewendet wird. 2.2

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kom menden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesund heitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2.3

Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krank heit ist jedoch nicht ohne Weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invali dität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbs fähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2.4

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betäti gen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Vier telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). 2.5

Die regionalen ärztlichen Dienste (RAD) stehen den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Sie setzen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funktio nelle Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich a usz uüben. Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Art. 59 Abs. 2 bis IVG). Nach Art. 49 IVV beurteilen die RAD die medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüfmethoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fach kompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen (Abs. 1). Die RAD können Versicherte bei Bedarf selber ärztlich unter su chen. Sie halten die Untersuchungsergebnisse schriftlich fest (Abs. 2; Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweis auf BGE 135 V 254 E. 3.3.2).

Die Funktion interner RAD-Berichte besteht darin, aus medizinischer Sicht gewissermassen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Verwal tung und Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu entschei den haben – den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und zu würdi gen, wozu namentlich auch gehört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wertung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere Ansicht abzustellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzunehmen sei. Sie würdigen die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht (Urteil des Bundes gerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweisen).

Der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 IVV ist mit jenem exter ner medizinischer Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den praxis gemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifika tionen verfügt (BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Soll ein Versicherungsfall ohne Einho lung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswür digung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Fest stellungen, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 145 V 97 E. 8.5, 142 V 58 E. 5.1 mit Hinweisen).

Reine Aktengutachten sind beweiskräftig, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich fest stehenden medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztliche Befas sung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (Urteil des Bundes gerichts 8C_750/2020 vom 23. April 2021 E. 4 mit Hinweisen). 3.

Die medizinische Aktenlage stellt sich im Wesentlichen folgendermassen dar: 3.1 3.1.1

Im von der Beschwerdegegnerin eingeholten Bericht vom 2 2. April 2021 notier ten Dr. med. B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, und lic.

phil. A.___, eidg. a nerkannte Psychotherapeutin, folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/21): - Mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1) - Erschöpfungssyndrom (Burn-out-Syndrom, ICD-10 Z73) - Mastzellaktivierungssyndrom (MCAS)

Die Beschwerdeführerin sei im Herbst 2020 zugewiesen worden. Sie habe neben der therapeutischen Arbeit als Y.___ -Therapeutin seit 20 Jahren die Admini stra tion einer C.___ geführt. An diesem Arbeitsplatz habe sie eine sich zuspitzende Situation von Ausgrenzung von wichtigen Entscheidungs pro zessen erfahren, so dass sie nicht mehr in der Lage gewesen sei, da zu arbeite n . Eine Rückkehr an diesen Arbeitsplatz sei aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr möglich. Ende 2020 habe sie eine Ausbildung als D.___ und Hunde sitterin abgeschlossen und begonnen, in diesem Bereich eine Selbstän digkeit aufzubauen. Diese Arbeit sei von der gesundheitlichen Situation her länger fristig passend und befriedigend. Es sei nicht abzuschätzen, wie gut es ihr gelingen werde, daraus eine Existenzsicherung zu erwirtschaften. 3.1.2

Im Verlaufsbericht vom 6. Januar 2022 führten Dr. B.___ und lic. phil. A.___ aus, dass die Beschwerdeführerin die Tätigkeit in der Administration aufgegeben habe. Als Therapeutin könne sie pro Woche ein bis zwei langjährige Patientinnen behandeln, neue Patientinnen lösten so grossen Stress aus, dass sich ihre körper lichen und psychischen Symptome rasch derart verstärkten, dass eine Arbeits tä tigkeit nicht möglich sei. Sie betreue in der privaten Wohnung in sehr kleinem Rahmen Hunde. Mehr als wenige Stunden pro Woche sei dies nicht möglich, es bewege sich im Rahmen eines kleinen Zusatzverdienstes. Ihre Belastbarkeit sei so stark eingeschränkt, dass auch längerfristig ein Pensum von mehr als 20 % mit grosser Wahrscheinlichkeit nicht mehr möglich sei - das bedeute langfristig eine Verminderung der Leistungsfähigkeit um 80 % (Urk. 7/44). 3.2

Am 7. September 2021 fand zuhanden der Krankentaggeldversicherung eine ver haltens neurologisch-leistungspsychologische Abklärung bei Dr. med. E.___, Fachärztin Neurologie, statt. Sie konstatierte zusammenfassend, dass aus verhaltensneurologisch-psychopathologischer bzw. verhaltensneurologisch-leistungspsychologischer Sicht, bei guter Mitarbeit und Anstrengungsbe reit schaft, für die angestammte Tätigkeit als Büroangestellte und für jede andere bil dungsadäquate Tätigkeit eine 20%ige Einschränkung der arbeitsbezogenen Capacity vorliege (20 % arbeitsunfähig bei Vollzeitpensum). Aufgrund der Beson der heiten der aktuell demonstrierten Ressourcen/Belastbarkeit sei in Bezug auf die Arbeitsbelastung eine volle Arbeitsunfähigkeit während 4-6 Wochen zu ver anschlagen, nachfolgend sollte eine graduelle Steigerung erfolgen. Bei protra hiertem Verlauf sei eine Reevaluation vorzunehmen (Urk. 7/79/ 7). 3. 3

Med. pract. F.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, diagnostizierte im Rahmen ihres psychiatrischen Konsiliums vom 3 1. Januar 2022 zuhanden der Krankentaggeldversicherung eine mittelschwere bis schwere depressive Episode (ICD-10 F32.2/3).

Bei der Beschwerdeführerin habe sich offensichtlich auf eine seit Jahren beste hende, einschränkende körperliche Symptomatik inzwischen auch ein depressives Zustandsbild entwickelt. Bei der körperlichen Erkrankung scheine es sich um ein relativ seltenes Krankheitsbild zu handeln, das bisher noch nicht hinreichend und lege artis diagnostiziert worden sei. Weitere Abklärungen seien hier sicherlich angezeigt. Durch den langjährigen Verlauf scheine die Beschwerdeführerin aus serdem eine grosse Skepsis entwickelt zu haben bezüglich schulmedizinischer Inter ven tionen, was die Behandlung der hinzugekommenen depressiven Sympto matik erschwere. Durch die Kombination der körperlichen und psychischen Symptome scheine sie aktuell nicht mehr in der Lage zu sein, auf ihre zahlreichen Ressourcen (Freude an der therapeutischen Tätigkeit, berufliches Engagement, Reisen in ihr Ferienhaus in G.___ als Ausgleich und Kontakt zur dort leben den Tochter) zurückgreifen zu können, was im Sinne eines Circulus vitiosus zu einer Abwärtsspirale und Verstärkung der Symptome geführt habe. Es sei hier zwingend eine klare somatische Abklärung und

interdisziplinäres Vorgehen nötig, um den Leide n sdruck zu vermindern und, wenn überhaupt, einen beruf lichen Wiedereinstieg möglich zu machen.

Eine Arbeitsunfähigkeit, auch aus psy chiatri scher Sicht, schein e aktuell ausgewiesen.

Der weitere Verlauf w e rd e aber überwiegend abhängig sein v o n der Behandel barkeit der s omatischen Grunderkrankung und auch vom Ansprechen auf die abso lut indizierte,

und durchaus trotz MCAS mögliche an tid e pressive Medikation .

Gesa m thaft betrachtet schein e die aktuelle Arbeitsunfähigkeit von 100 % aus aktuel ler

Sicht ausgewiesen. Aus rein psychiatrischer Sicht wäre möglicherweise eine rein

administrative Tätigkeit ohne direkten Patienten kontakt denkbar, aber auch

dies in nur eingeschränktem Masse (Urk. 7/55/9 f.). 3. 4

3. 4 .1

Lic. phil. A.___ nahm a m 1 5. Juni 2022 Stellung zur von der Beschwer degegnerin auferlegten Schadenminderungspflicht. Sie hielt fest, dass die Depression in unmittelbarem Zusammenhang mit der somatischen Erkrankung stehe. Die vermutete Salicylat-Unverträglichkeit und das MCAS würden zur Zeit weiter abgeklärt. Die Beschwerdeführerin leide unter weiteren, zeitweise sehr starken Beschwerden. Die weitere Behandlung sei wesentlich abhängig von den weiteren somatischen Abklärungen. Bis dahin bitte sie, dass auf weitere Auflagen verzich tet werde (Urk. 7/64). 3. 4 .2

Nachdem ein erster Termin in der Allergologie des Spital Z.___ erfolgt war (vgl. Urk. 7/72), ersuchte lic. phil. A.___ die Beschwerdegegnerin erneut darum, von weiteren Auflagen abzusehen (Urk. 7/76). 3.5

Im von der Beschwerdegegnerin eingeholten Bericht der Ärzte der Allergologie Spital Z.___ vom 3. August 2023 (Urk. 7/90) hielten diese folgende Diagnosen fest: - Blähungen, Diarrhoe, Magen- und Darmkrämpfe sowie Nausea in zeitli chem Zusammenhang mit Konsum von histamin

- und salicylatreicher Nahrung - Rhinoconju n ctivale Beschwerden - Hand- und Lippenekzem - Anstrengungsdyspnoe

Die Ärzte konstatierten, dass der Gesundheitszustand stationär sei. Sie hätten keine Arbeitsunfähigkeit attestiert und somit auch keine Beurteilung der Res sourcen bezüglich Tätigkeitsausübung vorgenommen. Aktuell warteten sie auf eine Kostengutsprache zur Histamintoleranzabklärung im stationären Setting. 3.6

3.6.1

Die Beschwerdeführerin befand sich vom 2 5. bis zum 2 8. September 2023 stationär in der Klinik H.___

zur oralen, doppelblinden, Nocebo-kontrol lierten, gewichtsadaptierten, titrierten Histaminprovokationstestung . Die Behand ler konstatierten, dass eine Histaminintoleranz vorliege. Sie empfählen die Fort führung der bereits durchgeführten histaminarmen Kost und hätten Empfehlun gen zur Behandlung von histaminbedingten Beschwerden gegeben. Hinsichtlich der im Rahmen der Testung gesehenen Erhöhung der Pankreasamylase im Serum rieten sie zur Kontrolle der Bauchspeicheldrüse. Im Serum sei auch eine Vermin derung des Vitamin s B12 aufgefallen, sie hätten zur Durchführung einer Substitutions therapie geraten (Urk. 7/104). 3. 6.2

Im Anschluss an die Abklärung befand sich die Beschwerdeführerin vom 2 9. September bis 9. Oktober 2023 in der stationären Rehabilitationsbehandlung in der Dermatologie der Klinik H.___ (Austrittsbericht vom 3 1. Januar 2024, Urk. 7/118)

Die Ärzte notierten folgende Diagnosen: - Histaminintoleranz - Atopisches Ekzem, superinfiziert - Verdacht auf Rhinoconjunctivit i s

allergica

perennialis - Anstrengungsdyspnoe - Tinnitus - Vertigo - Cephalgien - Vitamin-B12-Mangel - ECP-Erhöhung im Serum - Hyperpankreasamylasämie im Serum

Therapieziel war die Minderung des Juckreizes sowie die Besserung des Hautzu standsbildes.

Sie hielten an den bereits anlässlich der Abklärung gemachten Behandlungs empfehlungen fest und ergänzten, dass die Substitutionstherapie mit Vitamin-B12 bereits umgesetzt worden sei. Die gesehene Erhöhung des eosinophilen kationi schen Proteins korreliere mit der Akuität des allergischen Asthmas und teil weise des atopischen Ekzems. Sie empfählen Verlaufskontrollen. Aufgrund des Nachweises einer bakteriellen Superinfektion der Haut der Hände mit Staphy lococcus

aureus hätten sie zur topischen Applikation von Cerave regene rierender Handcreme geraten, welche unterstützend die Hautbarriere zu stärken vermöge. Es empfählen sich Verlaufskontrollen. 3.7

Lic. phil. A.___ hielt in ihrem von der Beschwerdegegnerin eingeholten Verlaufs bericht vom 1 0. November 2023 (Urk. 7/101) fest, dass der lange andauernde Stress durch die schulmedizinisch nicht eindeutig diagnostizierbaren körperlichen Beschwerden sowie die Auseinandersetzung mit Versicherungen und die damit verbundene finanziell unsichere Zukunft die Beschwerden verstärkten. Die Wechsel wirkung zwischen lange andauerndem Stress und körperlichen Beschwerden bestärke die vermutete zusätzliche Diagnose einer somatoformen Störung (ICD-10 F45).

Die unberechenbar auftretenden körperlichen Symptome, insbesondere starker Juckreiz und Ekzeme an Mund und Händen sowie Verdauungsprobleme, machten zusätzlich zu den beschriebenen psychischen Beschwerden eine Tätigkeit als The ra peutin nicht mehr möglich. Sie sei weiterhin auf der Suche nach einer Tätig keit im administrativen Bereich in einem Pensum bis maximal 30 % . Aus gesund heit lichen Gründen sei ein höheres Pensum auch langfristig nicht möglich.

Die selbständige Tätigkeit als Hundesitterin sei nur deshalb möglich, weil sie das Pensum sehr frei gestalten könne. Es gehe dabei um ein sehr kleines und wech seln des Arbeitspensum, das in keiner Weise existenzsichernd sei oder werden könne.

Als Therapeutin sei sie voll arbeitsunfähig, in einer angepassten Tätigkeit 70 80 %. 3.8

3.8.1

Im von der Beschwerdegegnerin eingeholten Bericht der Allergologie des Spital Z.___

vom 1. März 2024 hielt der behandelnde Arzt eine Histaminintoleranz mit zuneh men der Malnutrition und depressive n Episoden mit Auswirkungen auf die Arbeits fähigkeit fest. Die Beschwerdeführerin arbeite aktuell drei Tage die Woche als Dogsitterin und ein bis zwei Stunden pro Woche als Selbständige, im gesam ten im Durchschnitt damit ca. drei bis vier Stunden täglich in einer leichten Tätig keit. Die Leistungsfähigkeit sei im Umfang von 80-90 % vermindert. Eine gastro enterologische Abklärung sei ausstehend (Urk. 7/123). 3.8.2

Die Behandler der Allergologie des Spital Z.___ konstatierten im Bericht vom 1 2. März 2024, dass die Diagnose der Histaminintoleranz bestätigt worden sei. Für ein differential dia gnostisch mögliches Mastzellaktivierungssyndrom ergäben sich aufgrund der wiederholt normalen Tryptasewerte keine Hinweise. Die Beschwer deführerin leide unter gastroenterologischen Beschwerden, welche auch durch eine hochdosierte Antihistaminikumtherapie nicht relevant gebessert hätte n, sowie unter einer zunehmenden Malnutrition aufgrund der strikten Nahrungs mitteleinschränkung. In diesem Rahmen und erschwerend hinzu kämen persön liche Belastungsfaktoren, da sie nun auch zunehmend psychisch an depressiven Episoden leide. Sie sei bereits seit ca. zwei Jahren von ihrer Hausärztin voll arbeits unfähig in ihrem Job (selbständige Praxis) sowie im Verlauf zu 65 % von einem stundenweise ausgeführten Bürojob krankgeschrieben worden. Aktuell arbeite sie an drei Tagen pro Woche als Hundesitterin (Urk. 7/122).

3.9

Im Bericht vom 8. Juli 2024 hielten die behandelnden Ärzte der Gastroenterologie und Hepatologie des Spital Z.___ fest, dass die Beschwerdeführerin zur Mitbeurteilung bei chronischen Abdominalbeschwerden überwiesen worden sei. Insgesamt prä sentiere sie sich stark leidend unter der Symptomatik. Es zeige sich ein diffuses Symptombild mit insbesondere morgendlichen Beschwerden mit Nausea, Kopf schmerzen und Stuhlunregelmässigkeiten. Die Kriterien für ein Reizdarmsyndrom seien bei anamnestische m Fehlen von Schmerzen jedoch formal nicht erfüllt. Akten anamnestisch könnten jedoch rezidivierende Schmerzepisoden in Erfah rung gebracht werden, weshalb ein Reizdarmsyndrom dennoch wahrscheinlich scheine. Als weitere Komponente könne bei postprandialer Aggravation der Beschwer den auch ein SIB O oder eine FODMAP-Intoleranz vorliegen. Obschon bis anhin nicht nachgewiesen, könnte in Kombination der oben beschriebenen Symptome ein Mastzellaktivierungssyndrom die Beschwerden gut erklären. Es sei die Durchführung eines H2-Atemtests zur Beurteilung eines SIBP bzw. einer FODMAP-Intoleranz besprochen worden, was sie ablehne. Ebenfalls lehne sie die Durchführung einer Gastroskopie bei dyspeptischen Beschwerden ab. Eine Low FODMAP-Diät sei ebenfalls besprochen worden, was sie nicht durchführen wolle. Sie hätten sich daher auf eine probatorische 4-6wöchige PP I -Therapie geeinigt, da dies bis anhin nicht erfolgt sei (Urk. 7/133). 3.10

Die Ärzte der Allergologie Spital Z.___ notierten in ihrem Bericht vom 1 6. August 2024, dass sie die Typ I-Sensib i lisierung auf Hundeepithelien bei fehlender Klinik von untergeordneter klinischer Relevanz interpretierten, eine entsprechende nasale Provokationstestung sei negativ ausgefallen. Zusammenfassend könne abgesehen von der in H.___ objektivierten Histaminintoleranz keine allergologische Ursache der Beschwerden nachgewiesen werden. Sie empfählen die bereits zuvor emp f oh lene hochdosierte Therapie mit Antihistaminika sowie Daosin Kapseln vor den Mahlzeiten. Gegebenenfalls könne eine Therapie mit Cannabinoiden versucht werden. Bezüglich de s persistierenden Juckreiz es an den Händen gingen sie von einem atopisch bedingten Handekzem, differentialdiagnostisch Exsikkations ekzem aus. Die Beschwerdeführerin sei auf die Wichtigkeit der regelmässigen Rückfettung sowie Anwendung von topischen Steroiden im Akutfall aufmerksam gemacht worden. Sie empfählen die Durchführung einer UVBnb Lichttherapie, diese könne bei ihnen oder wohnortnah durchgeführt werden. Sie schlössen den Fall ab, eine Nachkontrolle sei nicht geplant (Urk. 7/139). 3.11

Die Ärzte der Endokrinologie am Spital I.___ sahen die Beschwerde führerin am 1 5. und 3 0. August 202 4. Im Bericht vom 3 0. August 2024 konsta tierten sie, dass die Beschwerdeführerin bei diffusem Beschwerdebild zur Mitbe urteilung und Abklärung einer endokrinologischen Ursache überwiesen worden sei. Klinisch sowie im Labor finde sich kein Anhalt für eine endokrinologische Störung. Laborchemisch seien praktisch alle Hormonachsen getestet worden, wobei normwertige Parameter und keine signifikanten Auffälligkeiten gefunden worden seien (Urk. 7/149). 3.12

Dr. med. J.___, Fachärztin für Neurologie, RAD, notierte in ihrer Stellung nahme vom 1 2. November 2024, dass kein IV-relevanter Gesundheits schaden vorliege. Die psychologische Beurteilung zur Zumutbarkeit einer Behand lung halte einer fachärztlichen Einschätzung nicht stand. Zudem äussere sich die Psychologin fachfremd zu somatischen Diagnosen, zähle Diagnosen auf, welche nicht somatisch bestätigt seien und leite daraus eine Arbeitsunfähigkeit ab. In der Klinik H.___ sei eine Histamin-Intoleranz diagnostiziert worden. Gemäss Leitlinie würden eine Ernährung s umstellung und Medikation empfohlen, was auch von den Behandlern in H.___ empfohlen worden sei. Es sei zumutbar, diese Empfehlungen umzusetzen. Aus der Diagnose könne noch auf keine beruf liche Leistungsminderung geschlossen werden. Es sei erneut eine ablehnende Hal tung der Beschwerdeführerin zu einer empfohlenen Diagnostik dokumentiert, was nicht nachvollziehbar sei und die Schwere der geltend gemachten Funktionsein schränkungen in Frage stelle.

Eine Schadenminderungspflicht sei nicht mehr angezeigt. Der geltend gemachte Schweregrad der Einschränkungen sei mit dem hohen Aktivitätsniveau (Hunde sitter-Tätigkeit, Haushalt, Versorgung des Ferienhauses in G.___) und der fehlenden Therapieeskalation nicht vereinbar. Es sei ein verbessertes psychische Funktionsniveau im Vergleich zur RAD-Stellungnahme vom 1 6. Mai 2022 über wiegend wahrscheinlich. Eine fachärztliche psychiatrische Behandlung fehle, eine mittelschwere bis schwere depressive Episode könne hieraus nicht abgeleitet wer den.

Es liege weder eine fachärztliche dermatologische noch psychiatrische Beurtei lung vor, die eine 90%ige Leistungseinschränkung hinreichend erkläre. Die Beur teilung der Psychologin sei nicht zulässig. Unter Berücksichtigung aller Doku mente, der Beurteilung des Schweregrades, Leidensdrucks und Aktivitätsniveaus sei mindestens eine 70%ige Arbeitsfähigkeit für jede Tätigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt ausgewiesen. Ein entsprechende s Ressourcenniveau mit ausrei chender Flexibilität, Mobilität, Kommunikations-, Widerstands- und Selbstbe hauptungsfähigkeit könne anhand der dokumentierten Art der Tätigkeiten (Büro, Hundesitterin) angenommen werden (Urk. 7/164/8 f.). 3.1 3

Prof. Dr. med. K.___, Fachärztin für Kardiologie, untersuchte die Beschwerdeführerin am 1 9. Dezember 202 4. Sie hielt fest, dass bei der Beschwer de führerin atypische Beschwerden bestünden. Sie erreiche 177 % Soll auf der Laufband Ergometrie ohne schwere Ischämie . Aber es bestünden einerseits deutliche EKG-Veränderungen bei der Belastung und auch eine stark positive Familien anamnese für koronare Herzkrankheit (KHK) neben der Dyslipidämie. Zur besseren Beratung werde bei grenzwertigem Befund der Stress - Echokardio graphie ein CT Herz geplant, danach werde über das weitere Vorgehen entschie den. Bezüglich der atrialen Tachykardie denke sie, dass es sich eher um eine supra ventri kuläre Tachykardie als ein Vorhofflimmern handle gemäss den Bildern. Im Moment bestehe noch keine Indikation für eine Antikoagulation. Aller dings sei ein Statin zu empfehlen. Sie werde die Befunde auch noch mit dem Rhythmologen anlässlich der nächsten Konsultation besprechen (Urk. 3/3). 3.14

Im von der Beschwerdegegnerin eingeholten Bericht vom 1 8. März 2025 hielt lic.

phil .

A.___ aus psychiatrischer Sicht (1) eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1) sowie (2) ein Erschöpfungssyndrom (Burn-out-Syndrom, ICD-10 Z73) fest. Des Weiteren hätten die Histamin-Intoleranz, die Neurodermitis, zuneh mende dermatologische Probleme, in Abklärung befindliche kardiologische Prob leme sowie die Verdachtsdiagnosen Salicylat-Unverträglichkeit und MCAS Aus wirkungen auf die Arbeitsfähigkeit.

Aktuell sei die Arbeit als Therapeutin gar nicht mehr möglich, unter anderem wegen der verstärkten dermatologischen Probleme. Sie werde ihren Therapieraum per Ende März 2025 aufgeben. Sie arbeite seit längerer Zeit in einem kleinen Pensum als Hundesitterin. Damit erziele sie ein sehr kleines Einkommen. Auch diese Arbeit führe sie immer mehr an ihre Grenzen. Zur immer mehr einge schränkten Belastbarkeit kämen zunehmend allergische Reaktionen auf Tierhaare oder Tierfutter, die ihre Hautausschläge verstärkten.

Die Beschwerdeführerin leide unter einem sehr ausgeprägten Morgentief, Aktivi tät und Leistung seien ihr in den ersten Stunden nach dem Aufwachen unmög lich. Sie leide dann oft unter fast unerträglich stark juckenden Hautausschlägen, die sie längere Zeit unter Wasser kühlen müsse. Dazu kämen starke Kopf schmerzen, Übelkeit, laufende Nase, tränende Augen, Unregelmässigkeiten im Herzbereich sowie ein generalisiertes Krankheitsgefühl. Mehrmaliger Stuhlgang sei zusätzlich einschränkend, zeitweise trete unerklärlicher Durchfall auf. Diese Stunden seien begleitet von einer starken inneren Unruhe und Gefühlen von Hoffnungslosigkeit und Erschöpfung. Das Morgentief zeige sich in unter schied licher Ausprägung, aber tendenziell zunehmend. Nach dem Aufstehen vergingen mindestens drei Stunden, bis sie in der Lage sei, irgendeiner Aktivität nachzu gehen. Diese Zeit sei für sie sehr kräfteraubend. Nach dem Mittagessen sei eine Ruhezeit unerlässlich und erst anschliessend werde die psychische und körper liche Befindlichkeit einigermassen erträglich. Gute Momente erlebe sie aus schliesslich am späteren Nachmittag und Abend. Sie habe aber keine Kraft für private Aktivitäten und soziale Kontakte, sondern sei erschöpft von den Aktivi täten des Tages und vom Ertragen ihrer vielfältigen Beschwerden. Nachts träten Einschlaf- und Durchschlafprobleme auf. CBD habe eine hilfreiche Wirkung bezüg lich Einschlafens, nicht aber bezüglich Durchschlafen s .

Die Arbeitsfähigkeit sei sowohl angestammt als auch angepasst wesentlich einge schränkt. In ihrem Beruf als Therapeutin sei sie aktuell und künftig voll arbeitsunfähig. Dazu trügen die Unberechenbarkeit des Auftretens ihrer Symptome sowie ihre Erschöpfung und ihre stark eingeschränkte Belastbarkeit wesentlich bei. Eine Verbesserung ihrer gesundheitlichen Situation sei nicht realistisch. Die bisherige Zeit seit Therapiebeginn habe eine stetige Ver - schlechterung ihres Zustan des und der Leistungsfähigkeit gezeigt (Urk. 7/156). 3.1 5

Dr. med. L.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, notierte in ihrem von der Beschwerdeführerin eingeholten Bericht vom 1 1. August 2025, dass im Vordergrund eine ausgeprägte Fatigue, schnelle Erschöpf barkeit, Mühe sich zu konzentrieren, rezidivierende Kopfschmerzen, Schwindel und Gelenksschmerzen stünden. Zudem leide sie unter sehr trockener und schuppender Haut, die sich schnell in Rötung, rhagadenbildende und juckende Hautveränderungen vor allem im Gesicht, an Lippen und Händen über gingen, die sie über Tage stark einschränkten. Unberechenbar träten abdominelle Beschwerde n mit Nausea, Blähungen, Diarrhoe und Krämpfen auf. Innert kurzer Zeit sei ein Gewichtsverlust von 10 kg aufgetreten (aktueller BMI 19

kg/m 2). Als Therapeutin sei sie voll arbeitsunfähig. Für die anderen Tätigkeiten habe sie die Beschwerdeführerin zu 65 % arbeitsunfähig geschrieben. In Anbetracht der kom plexen medizinischen Sachlage sei die gesundheitliche Zumutbarkeit der Tätig keiten sehr schwierig und nur interdisziplinär zu beurteilen. Hinzu komme, dass die Symptomatik sich zum Teil sehr unberechenbar verschlechtern könne (Urk. 3/3). 4. 4 .1

Vorab ist zu prüfen, ob die Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durchdringt, da diesfalls die angefochtene Verfügung ungeachtet der Erfolg saussichten der Beschwerde aufzuheben wäre.

Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Beschwerdegegnerin habe sich nicht mit den Vorbringen im Vorbescheidverfahren auseinandergesetzt, womit der Anspruch auf rechtliches Gehör sowie auf ein faires Verfahren verletzt sei (Urk. 1).

Die Begründungspflicht als Ausfluss des Anspruchs auf rechtliches Gehör bedeu tet nicht, dass sich die Behörde mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinan dersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss. Es genügt, wenn die Begründung kurz die Überlegungen nennt, auf die sich der Entscheid stützt und dieser sachgerecht angefochten werden kann (Urteil des Bundesgerichts 8C_511/2007 vom 2 2. November 2007 E. 4.2.2 mit weiteren Hin weisen). Nach der Rechtsprechung kann eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen kann. Von einer Rück weisung der Sache an die Verwaltung ist selbst bei einer schwerwiegenden Ver letzung des rechtlichen Gehörs dann abzusehen, wenn und soweit die Rückwei sung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffe nen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 133 I 201 E.2.2).

Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung in der Tat nicht spezifisch auf die Argumente der Beschwerdegegnerin ein. Sie erklärte aber, dass ihrer Meinung nach eine Arbeitsfähigkeit von 70 % vorliege und damit kein renten begründender Invaliditätsgrad resultiere .

Damit konnte d ie Beschwer deführer in die angefochtene Verfügung sachgerecht anfechten . Eine Verletzung der Begründungspflicht und damit des Anspruchs auf rechtliches Gehör oder ein faires Verfahren liegt daher nicht vor. 5.

5.1

RAD-Ärztin Dr. J.___ nahm ihre Aktenbeurteilung in Kenntnis der relevanten Vorakten vor, berücksichtigte die vo n

der Beschwerdeführer in geklagten Beschwerden und setzte sich mit diesen hinreichend auseinander. Die Darlegung der medizinischen Zusammenhänge ist einleuchtend und nachvollziehbar. An der Schlüssigkeit ihrer Stellungnahme bestehen keine auch nur geringen Zweifel, wie nachfolgend darzulegen ist. 5.2 5.2.1

Dr. med.

M.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, stellte in seiner arbeitsprognostischen Standortbestimmung fest, dass das objektiv zu schätzende berufliche Funktionspotenzial/Capacity leistungspsychologisch-verhaltens neurologisch zu schätzen sei (Urk. 7/56 /37-38). In der Folge wurde am 7. September 2021 eine verhaltensneurologisch-leistungspsychologische Abklä rung durch Dr. E.___ durchgeführt (E. 3.2). Sie ging von einer 20%igen Ein schränkung der Leistungsfähigkeit bei vollem Pensum aus, wobei aufgrund der Belastbarkeit eine volle Arbeitsunfähigkeit von 4-6 Wochen zu veranschlagen sei, danach sei eine graduelle Steigerung vorzunehmen . 5.2.2

Med. pract.

F.___

attestierte am 3 1. Januar 2022 F olgendes (E. 3.3, Urk. 7/55/10): «Eine Arbeitsunfähigkeit, auch aus psychiatrischer Sicht, schein t aktuell ausgewiesen.» Des Weiteren konstatierte sie, dass weitere Abklärungen aus somatischer Sicht und damit die Option einer adäquaten Behandlung der kör perlichen, aber auch der psychischen Problematik, Grun d voraussetzungen seien, damit die Arbeitsfähigkeit grundsätzlich gesteigert werden könne (Urk. 7/55/10). Damit berücksichtigte med. pract.

F.___ nebst den psychischen Beschwerden auch die geklagten somatischen Beschwerden .

Des Weiteren empfahl med. pract.

F.___ eine aus psychiatrischer Sicht leitliniengetreue Behandlung der Depression inklusive Gabe von Antidepressiv a, nach welcher unter Umständen berufliche Massnahmen möglich und indiziert seien (Urk. 7/55/10). Aufgrund dessen wurde der Beschwerdeführerin die Auflage zur Behandlung gemacht, welche sie allerdings nicht durchführen liess (vgl.

Urk. 7/59 sowie E. 5.2.3). 5.2.3

Lic. phil. A.___ hielt in ihrem Bericht vom 1 8. März 2025

- wie schon bereits in früheren Berichten (vgl. E. 3.1; E. 3.4, E. 3.7) - nebst psychiatrischen Diagnosen auch mehrere somatische Diagnosen, darunter die Verdachtsdiagnose MCAS, mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit fest (vgl. E. 3.14). Hierzu ist festzuhalten, dass lic. phil. A.___ aus somatischer Sicht nicht hinreichend qualifiziert ist, eine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit vorzunehmen. Darüber hinaus wurde die Verdachts diagnose MCAS von den Allergologen des Spital Z.___ bereits ausgeschlossen (E. 3.8.2) und a uch die von lic. phil. A.___ angegebenen vermehrten Reaktionen auf Tierhaare und Tierfutter konnte durch die Dermatologie des Spital Z.___ nicht objek tiviert werden (vgl. E. 3.10). Ihre Einschätzung der Arbeits- und Leistungs fä higkeit der Beschwerdeführer i n basiert im Wesentlichen auf den von der Beschwer deführerin geschilderten Beschwerden, welche zu einem grossen Teil soma tischer Natur sind.

Des Weiteren ist der Leidensdruck der Beschwerdeführerin entgegen ihren eige nen Angaben gegenüber den Behandlern als mässig zu werten, da - soweit aus den Akten ersichtlich - trotz Empfehlung von Dr. B.___ und med. pract.

F.___

(vgl. Urk. 7/55/8) k eine intensivierte psychiatrisch/psychotherapeutische

Behandlung mit Gabe von Antidepressiva aufgenommen wurde und auch diverse somatische Abklärungen und Behandlungen von ihr nicht in Anspruch genom men wurden (vgl. hierzu insbesondere E. 3.9).

Zusammenfassend vermögen die Berichte von lic. phil. A.___ die Beurteilung von Dr. J.___ nicht in Zweifel zu ziehen. 5. 3 5.3.1

Aus allergologischer Sicht attestierte der behandelnde Arzt der Allergologie des Spital Z.___ im von der Beschwerdegegnerin eingeholten Bericht vom 1. März 2024, dass die Beschwerdeführerin aufgrund einer Histaminintoleranz mit zunehmender Malnutrition und depressiven Episoden zu 80-90 %

in der Leistungsfähigkeit ein ge schränkt sei, wobei er gleichzeitig beim Ressourcenprofil für eine berufliche Tätigkeit festhielt, dass die Beschwerdeführerin drei Tage in der Woche Dogsitting sowie 1-2 Stunden wöchentlich einer selbständigen Tätigkeit nachgehe, was im Schnitt einer leichten Tätigkeit von ca. 3-4 Stunden täglich entspreche (Urk. 7/123 /3, E. 3.8 .1). Es ist entsprechend davon a u szu gehen, dass die Ein schät zung der Arbeits un fähigkeit insbesondere auf den subjektiven Angaben der Beschwer deführerin bzw. anhand der Krankschreibung der Hausärztin sowie unter Berücksichtigung ihre r beklagten psychischen Beschwerden erfolgte, wie dies auch aus dem Bericht vom 1 2. März 2024 hervorgeht (vgl. E. 3.8.2).

Aus den weiteren im Recht liegenden Berichten der Allergologie und der Klinik H.___

geht keine Arbeitsunfähigkeit hervor (vgl. E. 3.5, E. 3.6, E.

3.10) 5. 3.2

Aus gastroenterologischer Sicht wurden diverse weitere Abklärungen als auch Therapien empfohlen, w elche die Beschwerdeführerin allerdings ablehnte. Dies lässt auf einen geringen Leidensdruck schliessen, da sie ansonsten zumindest die weiteren diagnostischen Abklärungen hätte durchführen lassen (vgl. E. 3.9).

Endokrinologisch wurden keine Auffälligkeiten entdeckt (E. 3.11). 5. 3.3

Auch der erst im Beschwerdeverfahren eingereichte Bericht von Prof. Dr. K.___ ändert nichts an der Einschätzung von Dr. J.___ : Kardiologisch wurde keine Arbeitsunfähigkeit attestiert und die Beschwerdeführerin erreichte 177 % Soll auf der Laufband Ergometrie. Die EKG-Veränderungen bei Belastungen zie hen nicht überwiegend wahrscheinlich eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit nach sich (vgl. E. 3. 1 3). 5.3.4

Die von Dr.

L.___

im Bericht vom 1 1. August 2025 attestierte Arbeits unfähigkeit entspricht dem durch die Beschwerdeführerin ausgeübten Pensum .

W arum ihr eine Tätigkeit als Therapeutin vollumfänglich nicht mehr möglich sein soll, aber die Dogsitter-Tätigkeit bzw. «die anderen Tätigkeiten» noch zu 35 % zumutbar seien, bleibt ohne Erklärung nicht nachvollziehbar (vgl.

E. 3.15). Des Weiteren macht e

Dr.

L.___

keine konkreten, objektiv fassbaren Aspekte namhaft, die Dr. J.___ entgangen sind) oder die zu einer ande ren Beurteilung Anlass geben würden.

5.4

Zusammenfassend ist gestützt auf die Stellungnahme von Dr. J.___ insbesondere unter Berücksichtigung des behandlungsanamnestisch fraglich ausgewiesenen Leidensdrucks von einer Arbeits fähigkeit von mindestens 70 % im ersten Arbeits markt ausz ugehen . Dies ist unter Berücksichtigung der nicht ausgeschöpften Behand lungsoptionen als grosszügig zu werten, da fraglich ist, ob die Beschwerden unter leitliniengerechter Behandlung überhaupt langandauernd bzw. invalidenversicherungsrechtlich rele vant wären. Wie folgend gezeigt wird, kann dies allerdings offen bleiben (vgl. E. 6).

Von weiteren Abklärungen, wie von der Beschwerdeführerin gefordert, sind keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb darauf in antizipierter Beweis würdigung (vgl. BGE 122 V 157 E. 1d mit Hinweisen) zu verzichte n ist . 6.

Die Beschwerdegegnerin ging davon aus, dass der Beschwerdeführerin mit einer Arbeitsfähigkeit von mindestens 70 % die Erzielung eines rentenausschliessenden Einkommens möglich ist (Urk. 2;

vgl. Auszug aus dem individuellen Konto, Urk. 7/48), was aufgrund der Aktenlage plausibel ist und seitens der Beschwer deführerin nicht substantiiert bestritten wurde (vgl. Urk. 1). Für eine nähere Prü fung von Amtes wegen besteht kein Anlass

(BGE 125 V 413 E. 1b und 2c).

Die angefochtene Verfügung erweist sich damit als rechtens und die Beschwerde ist vollumfänglich abzuweisen. 7.

Da die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen zu beurteilen war, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Sie sind ermessensweise auf Fr. 800.-- anzusetzen und ausgangsgemäss der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Das Gericht erkennt: 1.

Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zuge stellt. 3.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Viktor Györffy - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 4.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes ge setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu stellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit tel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin GräubCasanova