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IV.2025.00537

Der Anspruchsbeurteilung liegt keine hinreichend medizinisch abgestützte Einschätzung der Restarbeitsfähigkeit zu Grunde. Die Verletzung der Abklärungspflicht durch die IV-Stelle zieht die Aufhebung ihres Entscheides und die Rückweisung der Angelegenheit zur Vornahme der noch nötigen Sachverhaltsabklärungen nach sich.

Zürich SozVersG · 2025-11-21 · Deutsch ZH
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Sachverhalt

1.

X.___ , geboren 1966, absolvierte in seinem Herkunftsland Y.___ eine Hochschula usbildung im Versicherungsbereich ( Urk. 7/2/6). In der Schweiz war er seit 2010 für verschiedene Arbeitgeber tätig, zuletzt für die Z.___ GmbH mit Sitz in A.___ und daneben zusätzlich für die B.___ in A.___ ( Urk. 7/6 ; vgl. auch Urk. 7/91 ). Bei der Z.___ GmbH war er für die Lagerverwaltung und die Logistik

zuständig ( Urk. 7/15/3). Am 1 1. Juni 2023 meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf verschiedene nach einem Unfall am 2 8. Dezember 2022 und dessen operative r Behandlung aufgetretene Beschwerden, namentlich eine Läsion des Nervus

radialis links, eine Entzündung des linken Schulter- und des linken Handgelenks mit Zittern der Hand und der Finger, bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an ( Urk. 7/2). Im Rahmen des daraufhin eröffneten Verfahrens tätigte die Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, Abklärungen zu den beruflich-erwerblichen Verhältnissen und zu den gesundheitlichen Belangen ( Urk. 7/5 ff.). Mit Vor bescheid vom 7. April 2025 setzte die IV-Stelle den Versicherten darüber in Kenntnis, sie gedenke das Leistungsgesuch abzuweisen, da insbesondere ein Rentenanspruch nicht ausgewiesen sei ( Urk. 7/88). Nachdem der Versicherte da gegen Einwand erhoben und insbesondere die Gewährung von Eingliederungs massnahmen beantragt hatte ( Urk. 7/92, Urk. 7/99, Urk. 7/101), erliess die IV-Stelle am 1 9. Juni 2025 die Verfügung, mit der sie den Anspruch auf berufliche Massnahmen und auf eine Rente gleichermassen verneinte und das Leistungs begehren - wie mit dem Vorbescheid angekündigt - abwies ( Urk. 7/103 = Urk. 2). 2.

Gegen die Verfügung vom 1 9. Juni 2025 ( Urk. 1) erhob der durch Rechtsanwalt lic. iur. Tobias Figi , Zürich, vertretene Versicherte mit Eingabe vom 2 1. August

2025 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, in Aufhebung der an gefochtenen Ver fügung sei die IV-Stelle zur Erbringung von Eingliederungsmass nahmen zu ver pflichten . Eventualiter sei ihm spätestens ab 1. Dezember 2023 und unbefristet eine ganze Rente zuzusprechen. Subeventualiter sei eine ortho pädische Begut achtung

mit Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) zu veranlassen (S. 2). Die IV-Stelle beantragte in der Beschwerdeantwort vom 1.

Oktober 2025 die Abweisung der Beschwerde ( Urk. 6). Davon wurde dem Beschwerdeführer am 1 3. Oktober 2025 Kenntnis gegeben ( Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten. Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 202 2. Entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE 144 V 210 E. 4.3.1) ist nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu diesem Zeitpunkt ein Renten anspruch entstanden ist. Steht ein erst nach dem 1. Januar 2022 entstandener Rentenanspruch zur Diskussion, findet darauf das seit diesem Zeitpunkt geltende Recht Anwendung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_452/2023 vom 24. Januar

2024 E. 3.2.1 mit Hinweisen).

Auf Grund der am 1 1. Juni 2023 anhängig gemachten Anmeldung bei der Invalidenversicherung ( Urk. 7/2) könnten allfällige Leistungen beruflicher Art. frühestens im Zeitpunkt von deren Geltendmachung und der Anspruch auf eine Invalidenrente frühestens ab Dezember 2023

entstanden sein ( Art. 10 Abs. 1 IVG , Art. 29 Abs. 1

u. 3 IVG). In dieser übergangsrechtlichen Konstellation ist die seit 1. Januar 2022 geltende Rechtslage massgebend, die im Folgenden

soweit nichts anderes vermerkt ist jeweils in dieser Version wiedergegeben, zitiert und angewendet wird. 1.2

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3

Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte haben gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit: a.

diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähig keit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und b.

die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind.

Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Aus übung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen sind insbesondere zu berücksichtigen: a.

das Alter; b.

der Entwicklungsstand; c.

die Fähigkeiten der versicherten Person; und d.

die zu erwartende Dauer des Erwerbslebens (Abs. 1 bis ).

Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Abs. 3 in medizinischen Mass nahmen ( lit . a), Beratung und Begleitung ( lit . a bis ), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung ( lit . a ter ), Massnahmen beruflicher Art ( lit . b) und in der Abgabe von Hilfsmitteln ( lit . d). 1.4

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind. Eine Rente nach Abs. 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Art. 8 Abs. 1 bis und 1 ter nicht ausgeschöpft sind (Art. 28 Abs. 1 bis IVG). Gemäss Art. 28b Abs. 1 IVG wird die Höhe des Rentenanspruchs in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt. 1.5

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 140 V 193 E. 3.2 mit Hinweisen). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin führte zur Begründung ihres Entscheides aus, seit dem 2 8. Dezember 2022 leide der Beschwerdeführer nach dem Heben eines schweren Gegenstandes an diversen linksseitigen Schmerzen. Seine berufliche Tätigkeit habe er nur noch erschwert ausführen können. Darüber hinaus leide er unter Herzproblemen, befinde sich diesbezüglich aber nicht mehr in ärztlicher Behandlung, weswegen von einer guten Prognose auszugehen sei. Die Ab klärungen hätten ergeben, dass der Beschwerdeführer einer dem Leiden an gepassten Tätigkeit vollumfänglich nachgehen könnte. Zumutbar seien Tätig keiten mit geringer linksseitiger Gewichtsbelastung. Mit dem Antritt einer passenden Anstellung lasse sich ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen. Daran würde selbst ein leidensangepasster Abzug vom Invalideneinkommen im Umfang von 25 % nichts ändern. Anspruch auf Massnahmen beruflicher Art bestehe nicht. Der Beschwerdeführer sei erwerblich betrachte t ungelernt und es sei ihm aus medizinischer Sicht möglich, mit Hilfe der Arbeitsvermittlung der Arbeitslosenversicherung eine angepasste Tätigkeit zu suchen ( Urk. 2 S. 1 f.).

In der Beschwerdeantwort verzichtete die Beschwerdegegnerin auf weitere Aus führungen zur Sache ( Urk. 6). 2.2

Zu seinem Hauptantrag machte der Beschwerdeführer geltend, Eingliederungs leistungen gingen dem Rentenanspruch vor, weswegen der diesbezügliche An spruch geprüft werden müsse , auch wenn eine derartige Massnahme nicht beantragt worden sei. Da von einer andauernden gesundheitsbedingten Erwerbs einbusse von mindestens 20 % auszugehen sei, kämen berufliche Massnahmen konkret in Betracht. Dabei sei zu berücksichtigten, dass der linke Arm nur noch als Hilfe eingesetzt werden könne und zwischenzeitlich an beiden Schultern ein subacromiales Impingement vorliege, weswegen auch der rechte Arm nur sehr beschränkt einsetzbar sei ( Urk. 1 S. 14-16 Ziff. 6).

Zum Antrag auf Zusprechung einer Rente führte der Beschwerdeführer aus, spätestens seit dem Unfall vom 1 8. Dezember 2022 sei er unbestrittenermassen gänzlich arbeitsunfähig. Da sich in der Folge eine Invalidität abgezeichnet habe, sei am 1 1. Juni 2023 die Anmeldung zum Leistungsbezug erfolgt. Der Renten anspruch sei somit am 1. Dezember 2023 entstanden. Aufgrund der medizinischen Unterlagen sei es ausgewiesen, dass die bisherige Tätigkeit leidens bedingt nicht mehr ausgeübt werden könne und eine berufliche Neuorientierung nötig sei. Im Feststellungsblatt für den Beschluss habe die Beschwerdegegnerin anerkannt , dass aufgrund des fortgeschrittenen Alters auf dem ersten Arbeits markt keine Vermittelbarkeit mehr gegeben sei. Prof. Dr. med. C.___ , Chefarzt der Klinik für Orthopädie Hand- und Unfallchirurgie, Stadtspital D.___ , habe die verbliebene Erwerbs fähigkeit mit noch höchstens 50

% eingeschätzt. Der linke Arm könnte höchstens noch hilfsweise eingesetzt werden und auch die rechte Schulter sei nicht belastbar. Ohne Eingliederungsmassnahme fehle es an der wirtschaftlichen Verwertbarkeit de r Restarbeitsfähigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt, was zum Anspruch auf eine ganze Rente führe. Die Unfall versicherung habe aufgrund des Unfalles vom 28.

Dezember 2022 bis zum 1 1. Mai 2025 Taggelder ausgerichtet ( Urk. 1 S. 16 ff. Ziff. 7).

Den Subeventualantrag betreffend falle in Betracht,

dass keine Begutachtung, weder versicherungsintern noch extern, stattgefunden habe. Prof. C.___ habe als behandelnder Orthopäde bestätigt , dass nur noch eine leichte Tätigkeit im Büro im Umfang von höchsten 50 % in Betracht falle. Dies widerspreche der Annahme der Beschwerdegegnerin, eine angepasste Tätigkeit komme vollschichtig in Frage. Somit sei die Einholung einer orthopädischen Expertise mit EFL, erforderlich. Nur so könne die Beschwerdegegnerin der ihr obliegenden Abklärungspflicht nach kommen ( Urk. 1 S. 18 f. Ziff. 8). 3. 3. 1

Die Beschwerdegegnerin stützte

sich für ihren Entscheid auf d en Bericht

von Prof.

C.___

vom 1 2. Februar 2025 ( Urk. 7/ 8 4 )

mit der Feststellung, bezüglich der angestammten Tätigkeit sei zwar weiterhin von einer vollständigen Arbeits unfähigkeit auszugehen, eine angepasste Tätigkeit jedoch sei vollumfänglich zu mutbar ( Urk. 7/8 7/5 f.) . Prof. C.___

nannte im betreffenden Bericht als Diagnosen (1) einen Status nach i atrogener schwerer axonaler Läsion des Ramus profun dus radialis bei Status nach distale r

Bizepssehnenreinsertion vom 1 0. Januar 2023 bei Ruptur vom 2 8. Oktober (richtig: Dezember) 2022 , (2) eine Frozen

Shoulder links mit Status nach s ubakromialer Infiltration am 28.

September 2023 mit vorübergehend gutem Ansprechen , (3) einen Diabetes mellitus Typ II und (4) eine koronare Herzerkrankung (KHK) mit Status nach Stent vor Jahren ( Urk. 7/84/1). Ferner führte er aus , dass aufgrund de s Zustand es an der linken Schulter lediglich noch Tätigkeiten zumutbar seien , die keinen Einsatz resp ektive keine Belastungen des linken Arms erforder te n ( Urk. 7/84/2) . Dies ist unbestritten. Hingegen ergibt sich nicht, wie dies der Beschwerdeführer geltend macht ( Urk. 1 S. 15 f. Ziff. 6.8), dass auch die Schulter resp ektive der Arm rechts erheblich , das heisst in der Weise beeinträchtigt sind , dass auch rechtsseitig nur noch ein hilfsweiser Einsatz möglich wäre .

Prof. C.___ gelangte , wie seinem Folgebericht vom 1 1. Juni 2025 zu entnehmen ist, vielmehr unter Bestätigung der vollständigen Arbeitsunfähigkeit für die bisherige Tätigkeit zur Beurteilung, für eine angepasste leichte Tätigkeit, beispielsweise im Büro, könne von einer Arbeitsfähigkeit von 50 % ausgegangen werden . Eine uneingeschränkte Rest arbeitsfähigkeit bestehe hingegen nicht, da der Beschwerdeführer täglich Schmerzen habe und sich daher mehrere Stunden am Tag ausruhen müsse. Mit einer weiteren Besserung könne

- abgesehen von der Funktionserhaltung mittels L angzeittherapie

- nicht gerechnet werden

( Urk. 7/100 /2 ; vgl. auch Urk.

7/105/11-12).

Keine der Parteien teilt diese Beurteilung. Der Beschwerdeführer erachtet auf grund der funktionellen Beeinträchtigung eine Tätigkeit auf dem ersten Arbeits markt gar nicht mehr für zumutbar, während die Beschwerdegegnerin von einer grundsätzlich uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit ausgeht ( Urk. 1 S. 17 Ziff. 7.7, Urk. 2 S. 2). Inwiefern der Einschätzung des behandelnden Arztes Prof. C.___

effektiv zu folgen ist , in einer anpassten Tätig keit sei von einer Arbeitsfähigkeit von nur noch 50 % aus zu geh en, erschliesst sich tatsächlich nicht ohne Weiteres . Zwar erwähnt e

Prof .

C.___ über die funktionellen Beeinträchtigungen hinaus das Auftreten von Schmerzen auch bei als angepasst zu bezeichnenden Belastungen und Einsätzen, offen bleibt aber, weswegen dies die Restarbeitsfähigkeit im angegebenen

erheblichen Umfang von 50 % reduzier en soll , denn zur Qualität der auch bei adäquaten Belastungen auf tretenden Beschwerden machte Prof. C.___ keine weiteren Angaben (Urk.

7/10 0/2) . Somit bildet unter dem für den Rechtsanwender zentralen Aspekt der Nachvollziehbarkeit die Einschätzung von Prof. C.___

keine rechts genügliche Grundlage, um von einer dauerhaft um 50 % eingeschränkten Arbeitsfähigkeit auch in einer optimal angepassten Tätigkeit auszugehen. 3.2

Die Höhe der Restarbeitsfähigkeit betreffend wich die Beschwerdegegnerin denn auch von der Einschätzung von Prof. C.___ ab , was unter den aufgezeigten Gesichtspunkten grundsätzlich nicht zu beanstanden ist. Allerdings vermag sich ihre Annahme, es sei

vielmehr von einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit auszugehen

( Urk. 7/87/5 f., Urk. 7/102) ,

ihrerseits auf keine hinreichende medizinischen Beweisgrundlage zu stützen. Die letzte Beurteilung durch d en Regionalen ärztlichen Dienst (RAD) vor Verfügungserlass datiert vom 2 9. Januar 2025, wobei sich Dr. med. E.___ , Fachärztin für Chirurgie, seinerzeit noch nicht in die Lage versetzt sah, eine abschliessende Ein schätzung vornehmen zu können und um Wiedervorlage der Angelegenheit nach Einholung weiterer Informationen im ebenfalls involvierten Fachgebiet der Kardiologie und nach Einholung weiterer Berichte bezüglich Hand und Schulter vom Unfallversicherer , der Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG (nachfolgend: Zürich), ersuchte (Urk.

7/87/4). Die Beschwerdegegnerin nahm in der Folge ins besondere die bereits erwähnten Bericht e von Prof. C.___

vom 1 2. Februar und vom 1 1. Juni 2025 ( Urk. 7/84, Urk. 7/100) und darüber hinaus weitere Unterlagen aus dem Unfalld ossier der Zürich ( Urk. 7/105) zu den Akten. Unter diesen befinde n sich ebenfalls d ie

erwähnten Bericht e von Prof. C.___ vom 1 2. Februar 2025 und 1 1. Juni 2025 ( Urk. 7/105/11-12 , Urk. 7/105/75-76 = Urk. 7/105/106-107 ) , die versicherungsmedizinische Beurteilung durch Dr. med. F.___ , Facharzt für Chirurgie, vom 1 3. Mai 2025 betreffend Integritäts entschädigung ( Urk. 7/105/63-64) und darüber hinaus die Verfügung der Zürich betreffend Anspruch auf Dauerleistungen im Zusammenhang mit dem Unfall ereignis vom 2 8. Dezember 2022 ( Invalidenrente und Integritätsentschädigung; Urk. 7/105/58-60).

Eine Wiedervorlage des ergänzten Dossiers an die RAD-Ärztin vor Verfügungserlass unterblieb. Die Beschwerdegegnerin stützte sich stattdessen auf eine Einschätzung der Kundenberatung (KB) , welche in Abweichung von der Beurteilung durch Prof. C.___

den Standpunkt vertrat, eine angepasste Tätigkeit sei grundsätzlich vollschichtig zumutbar ( Urk. 7/87/5 f. , Urk.

7/102 ). Eine Ein schätzung dieser Art, insbesondere wenn sie von der Beurteilung des behandelnden Arztes abw eicht , vermag eine ärztliche Expertise nicht zu ersetzen , zumal a uch Prof. C.___ in seinem Bericht vom 1 1. Juni 2025 weitere Abklärungen arbeitsmedizinischer Art für notwendig erachtet hatte (Urk.

7/100/2). Andere ärztliche Beurteilungen, auf die abgestellt werden könnte, sind nicht aktenkundig. Die Zürich

hatte für ihre n Entscheid , was den Anspruch auf eine Integritätsentschädigung betrifft, auf die Einschätzung von Dr. F.___ abgestellt, welche für die hier zentrale Frage der Beurteilung der Rest arbeitsfähigkeit ausser Betracht fällt, und sie hatte den Anspruch auf eine Invalidenrente der Unfallversicherung betreffend die Einschätzung

der Beschwerdegegnerin übernommen, eine angepasste Tätigkeit sei vollumfänglich zumutbar

( Urk. 7/105/58 f. ). Selbige aber ist, wie dargelegt, weder medizinisch begründet noch nachvollziehbar. 3.3

Die gegenwärtige Aktenlage erlaubt keine abschliessende Beurteilung der trotz des eingetretenen Gesundheitsschadens noch vorhandenen erwerblichen Ressourcen des Beschwerdeführers. Weder der Anspruch auf allfällige Ein gliederungsmassnahmen noch derjenige auf eine Invalidenrente kann gestützt auf den derzeitigen Erkenntnisstand abschliessend getroffen werden. Hierzu sind insbesondere auf orthopädischem Fachgebiet weitere Abklärungen erforderlich. Der Umstand, dass die Zürich für ihren Entscheid betreffend Anspruch auf eine Invalidenr ente der Unfallversicherung von einer uneingeschränkten Restarbeits fähigkeit ausging, ist für das vorliegende Verfahren nicht bindend . Zwar sind b ereits abgeschlossene Invaliditätsfestlegungen des einen Versicherungsträgers vom anderen mitzuberücksichtigen , jedoch hat die Zürich ihrer Beurteilung keine überzeugende ärztliche Expertise zu Grunde gelegt , sondern sie hat sich hier der als nicht überzeugend

zu beurteil enden Einschätzung der Beschwerdegegnerin angeschlossen (vgl. vorstehende E. 3.2; zur Frage der Bindungswirkung vgl. BGE 133 V 549 E. 6, 126 V 388 E. 2d sowie Urteil des Bundesgerichts 8C_429/2021 vom 1 7. Mai 2022 E. 5.1, je mit Hinweisen ). D a d ie Beschwerdegegnerin ihren Entscheid mithin verfrüht und in Verletzung der ihr obliegenden Abklärungs pflicht ( Art. 43 Abs. 1 ATSG) getroffen hat, ist

die Sache in Gutheissung der Beschwerde (vgl. Rechtsbegehren Ziff. 3; Urk. 1 S. 2) an die IV-Stelle zurückzu weisen ( § 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht; GSVGer) , damit diese die noch erforderlichen Abklärungen vornehme und über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers erneut verfüge. 4. 4.1

Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Im vorliegenden Verfahren sind sie ermessensweise auf Fr. 700.-- anzusetzen. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen, unabhängig davon, ob sie beantragt oder ob das Begehren im Haupt- oder Eventualantrag gestellt wird (BGE 141 V 281 E. 11.1, 137 V 210 E. 7.1, 137 V 57 E. 2.2). Folglich sind die Gerichtskosten der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 4.2

Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Ver waltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung sowohl für die Frage der Auferlegung der Gerichtskosten wie auch der Parteientschädigung als voll ständiges Obsiegen (BGE 137 V 57; vgl. auch BGE 141 V 281 E. 11.1 mit Hinweis), weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Parteientschädigung hat .

Die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung bemisst

sich nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses

und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert ( § 34 Abs. 3 GSVGer) .

Als angemessen erweist sich in Anwendung der genannten Grundsätze eine Prozess entschädigung von Fr. 3’200 .-- (Auslagenersatz und Mehrwertsteuer inbegriffen). Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 1 9. Juni 2025 aufgehoben und es wird die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit diese im Sinne der Erwägungen weitere Abklärungen treffe und hernach über den Leistungsanspruch von X.___ erneut entscheid e . 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Partei entschädigung von Fr. 3’200 .-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Tobias Figi - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber Grieder-MartensWilhelm

Erwägungen (13 Absätze)

E. 1 X.___ , geboren 1966, absolvierte in seinem Herkunftsland Y.___ eine Hochschula usbildung im Versicherungsbereich ( Urk. 7/2/6). In der Schweiz war er seit 2010 für verschiedene Arbeitgeber tätig, zuletzt für die Z.___ GmbH mit Sitz in A.___ und daneben zusätzlich für die B.___ in A.___ ( Urk. 7/6 ; vgl. auch Urk. 7/91 ). Bei der Z.___ GmbH war er für die Lagerverwaltung und die Logistik

zuständig ( Urk. 7/15/3). Am 1 1. Juni 2023 meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf verschiedene nach einem Unfall am 2 8. Dezember 2022 und dessen operative r Behandlung aufgetretene Beschwerden, namentlich eine Läsion des Nervus

radialis links, eine Entzündung des linken Schulter- und des linken Handgelenks mit Zittern der Hand und der Finger, bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an ( Urk. 7/2). Im Rahmen des daraufhin eröffneten Verfahrens tätigte die Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, Abklärungen zu den beruflich-erwerblichen Verhältnissen und zu den gesundheitlichen Belangen ( Urk. 7/5 ff.). Mit Vor bescheid vom 7. April 2025 setzte die IV-Stelle den Versicherten darüber in Kenntnis, sie gedenke das Leistungsgesuch abzuweisen, da insbesondere ein Rentenanspruch nicht ausgewiesen sei ( Urk. 7/88). Nachdem der Versicherte da gegen Einwand erhoben und insbesondere die Gewährung von Eingliederungs massnahmen beantragt hatte ( Urk. 7/92, Urk. 7/99, Urk. 7/101), erliess die IV-Stelle am 1 9. Juni 2025 die Verfügung, mit der sie den Anspruch auf berufliche Massnahmen und auf eine Rente gleichermassen verneinte und das Leistungs begehren - wie mit dem Vorbescheid angekündigt - abwies ( Urk. 7/103 = Urk. 2).

E. 1.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten. Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 202 2. Entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE 144 V 210 E. 4.3.1) ist nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu diesem Zeitpunkt ein Renten anspruch entstanden ist. Steht ein erst nach dem 1. Januar 2022 entstandener Rentenanspruch zur Diskussion, findet darauf das seit diesem Zeitpunkt geltende Recht Anwendung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_452/2023 vom 24. Januar

2024 E. 3.2.1 mit Hinweisen).

Auf Grund der am 1 1. Juni 2023 anhängig gemachten Anmeldung bei der Invalidenversicherung ( Urk. 7/2) könnten allfällige Leistungen beruflicher Art. frühestens im Zeitpunkt von deren Geltendmachung und der Anspruch auf eine Invalidenrente frühestens ab Dezember 2023

entstanden sein ( Art. 10 Abs. 1 IVG , Art. 29 Abs. 1

u. 3 IVG). In dieser übergangsrechtlichen Konstellation ist die seit 1. Januar 2022 geltende Rechtslage massgebend, die im Folgenden

soweit nichts anderes vermerkt ist jeweils in dieser Version wiedergegeben, zitiert und angewendet wird.

E. 1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 1.3 Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte haben gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit: a.

diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähig keit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und b.

die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind.

Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Aus übung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen sind insbesondere zu berücksichtigen: a.

das Alter; b.

der Entwicklungsstand; c.

die Fähigkeiten der versicherten Person; und d.

die zu erwartende Dauer des Erwerbslebens (Abs. 1 bis ).

Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Abs. 3 in medizinischen Mass nahmen ( lit . a), Beratung und Begleitung ( lit . a bis ), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung ( lit . a ter ), Massnahmen beruflicher Art ( lit . b) und in der Abgabe von Hilfsmitteln ( lit . d).

E. 1.4 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind. Eine Rente nach Abs. 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Art. 8 Abs. 1 bis und 1 ter nicht ausgeschöpft sind (Art. 28 Abs. 1 bis IVG). Gemäss Art. 28b Abs. 1 IVG wird die Höhe des Rentenanspruchs in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt.

E. 1.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 140 V 193 E. 3.2 mit Hinweisen).

E. 2 S. 1 f.).

In der Beschwerdeantwort verzichtete die Beschwerdegegnerin auf weitere Aus führungen zur Sache ( Urk. 6).

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin führte zur Begründung ihres Entscheides aus, seit dem 2 8. Dezember 2022 leide der Beschwerdeführer nach dem Heben eines schweren Gegenstandes an diversen linksseitigen Schmerzen. Seine berufliche Tätigkeit habe er nur noch erschwert ausführen können. Darüber hinaus leide er unter Herzproblemen, befinde sich diesbezüglich aber nicht mehr in ärztlicher Behandlung, weswegen von einer guten Prognose auszugehen sei. Die Ab klärungen hätten ergeben, dass der Beschwerdeführer einer dem Leiden an gepassten Tätigkeit vollumfänglich nachgehen könnte. Zumutbar seien Tätig keiten mit geringer linksseitiger Gewichtsbelastung. Mit dem Antritt einer passenden Anstellung lasse sich ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen. Daran würde selbst ein leidensangepasster Abzug vom Invalideneinkommen im Umfang von 25 % nichts ändern. Anspruch auf Massnahmen beruflicher Art bestehe nicht. Der Beschwerdeführer sei erwerblich betrachte t ungelernt und es sei ihm aus medizinischer Sicht möglich, mit Hilfe der Arbeitsvermittlung der Arbeitslosenversicherung eine angepasste Tätigkeit zu suchen ( Urk.

E. 2.2 Zu seinem Hauptantrag machte der Beschwerdeführer geltend, Eingliederungs leistungen gingen dem Rentenanspruch vor, weswegen der diesbezügliche An spruch geprüft werden müsse , auch wenn eine derartige Massnahme nicht beantragt worden sei. Da von einer andauernden gesundheitsbedingten Erwerbs einbusse von mindestens 20 % auszugehen sei, kämen berufliche Massnahmen konkret in Betracht. Dabei sei zu berücksichtigten, dass der linke Arm nur noch als Hilfe eingesetzt werden könne und zwischenzeitlich an beiden Schultern ein subacromiales Impingement vorliege, weswegen auch der rechte Arm nur sehr beschränkt einsetzbar sei ( Urk. 1 S. 14-16 Ziff. 6).

Zum Antrag auf Zusprechung einer Rente führte der Beschwerdeführer aus, spätestens seit dem Unfall vom 1 8. Dezember 2022 sei er unbestrittenermassen gänzlich arbeitsunfähig. Da sich in der Folge eine Invalidität abgezeichnet habe, sei am 1 1. Juni 2023 die Anmeldung zum Leistungsbezug erfolgt. Der Renten anspruch sei somit am 1. Dezember 2023 entstanden. Aufgrund der medizinischen Unterlagen sei es ausgewiesen, dass die bisherige Tätigkeit leidens bedingt nicht mehr ausgeübt werden könne und eine berufliche Neuorientierung nötig sei. Im Feststellungsblatt für den Beschluss habe die Beschwerdegegnerin anerkannt , dass aufgrund des fortgeschrittenen Alters auf dem ersten Arbeits markt keine Vermittelbarkeit mehr gegeben sei. Prof. Dr. med. C.___ , Chefarzt der Klinik für Orthopädie Hand- und Unfallchirurgie, Stadtspital D.___ , habe die verbliebene Erwerbs fähigkeit mit noch höchstens 50

% eingeschätzt. Der linke Arm könnte höchstens noch hilfsweise eingesetzt werden und auch die rechte Schulter sei nicht belastbar. Ohne Eingliederungsmassnahme fehle es an der wirtschaftlichen Verwertbarkeit de r Restarbeitsfähigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt, was zum Anspruch auf eine ganze Rente führe. Die Unfall versicherung habe aufgrund des Unfalles vom 28.

Dezember 2022 bis zum 1 1. Mai 2025 Taggelder ausgerichtet ( Urk. 1 S. 16 ff. Ziff. 7).

Den Subeventualantrag betreffend falle in Betracht,

dass keine Begutachtung, weder versicherungsintern noch extern, stattgefunden habe. Prof. C.___ habe als behandelnder Orthopäde bestätigt , dass nur noch eine leichte Tätigkeit im Büro im Umfang von höchsten 50 % in Betracht falle. Dies widerspreche der Annahme der Beschwerdegegnerin, eine angepasste Tätigkeit komme vollschichtig in Frage. Somit sei die Einholung einer orthopädischen Expertise mit EFL, erforderlich. Nur so könne die Beschwerdegegnerin der ihr obliegenden Abklärungspflicht nach kommen ( Urk. 1 S. 18 f. Ziff. 8).

E. 3 1

Die Beschwerdegegnerin stützte

sich für ihren Entscheid auf d en Bericht

von Prof.

C.___

vom 1 2. Februar 2025 ( Urk. 7/

E. 3.2 Die Höhe der Restarbeitsfähigkeit betreffend wich die Beschwerdegegnerin denn auch von der Einschätzung von Prof. C.___ ab , was unter den aufgezeigten Gesichtspunkten grundsätzlich nicht zu beanstanden ist. Allerdings vermag sich ihre Annahme, es sei

vielmehr von einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit auszugehen

( Urk. 7/87/5 f., Urk. 7/102) ,

ihrerseits auf keine hinreichende medizinischen Beweisgrundlage zu stützen. Die letzte Beurteilung durch d en Regionalen ärztlichen Dienst (RAD) vor Verfügungserlass datiert vom 2 9. Januar 2025, wobei sich Dr. med. E.___ , Fachärztin für Chirurgie, seinerzeit noch nicht in die Lage versetzt sah, eine abschliessende Ein schätzung vornehmen zu können und um Wiedervorlage der Angelegenheit nach Einholung weiterer Informationen im ebenfalls involvierten Fachgebiet der Kardiologie und nach Einholung weiterer Berichte bezüglich Hand und Schulter vom Unfallversicherer , der Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG (nachfolgend: Zürich), ersuchte (Urk.

7/87/4). Die Beschwerdegegnerin nahm in der Folge ins besondere die bereits erwähnten Bericht e von Prof. C.___

vom 1 2. Februar und vom 1 1. Juni 2025 ( Urk. 7/84, Urk. 7/100) und darüber hinaus weitere Unterlagen aus dem Unfalld ossier der Zürich ( Urk. 7/105) zu den Akten. Unter diesen befinde n sich ebenfalls d ie

erwähnten Bericht e von Prof. C.___ vom 1 2. Februar 2025 und 1 1. Juni 2025 ( Urk. 7/105/11-12 , Urk. 7/105/75-76 = Urk. 7/105/106-107 ) , die versicherungsmedizinische Beurteilung durch Dr. med. F.___ , Facharzt für Chirurgie, vom 1 3. Mai 2025 betreffend Integritäts entschädigung ( Urk. 7/105/63-64) und darüber hinaus die Verfügung der Zürich betreffend Anspruch auf Dauerleistungen im Zusammenhang mit dem Unfall ereignis vom 2 8. Dezember 2022 ( Invalidenrente und Integritätsentschädigung; Urk. 7/105/58-60).

Eine Wiedervorlage des ergänzten Dossiers an die RAD-Ärztin vor Verfügungserlass unterblieb. Die Beschwerdegegnerin stützte sich stattdessen auf eine Einschätzung der Kundenberatung (KB) , welche in Abweichung von der Beurteilung durch Prof. C.___

den Standpunkt vertrat, eine angepasste Tätigkeit sei grundsätzlich vollschichtig zumutbar ( Urk. 7/87/5 f. , Urk.

7/102 ). Eine Ein schätzung dieser Art, insbesondere wenn sie von der Beurteilung des behandelnden Arztes abw eicht , vermag eine ärztliche Expertise nicht zu ersetzen , zumal a uch Prof. C.___ in seinem Bericht vom 1 1. Juni 2025 weitere Abklärungen arbeitsmedizinischer Art für notwendig erachtet hatte (Urk.

7/100/2). Andere ärztliche Beurteilungen, auf die abgestellt werden könnte, sind nicht aktenkundig. Die Zürich

hatte für ihre n Entscheid , was den Anspruch auf eine Integritätsentschädigung betrifft, auf die Einschätzung von Dr. F.___ abgestellt, welche für die hier zentrale Frage der Beurteilung der Rest arbeitsfähigkeit ausser Betracht fällt, und sie hatte den Anspruch auf eine Invalidenrente der Unfallversicherung betreffend die Einschätzung

der Beschwerdegegnerin übernommen, eine angepasste Tätigkeit sei vollumfänglich zumutbar

( Urk. 7/105/58 f. ). Selbige aber ist, wie dargelegt, weder medizinisch begründet noch nachvollziehbar.

E. 3.3 Die gegenwärtige Aktenlage erlaubt keine abschliessende Beurteilung der trotz des eingetretenen Gesundheitsschadens noch vorhandenen erwerblichen Ressourcen des Beschwerdeführers. Weder der Anspruch auf allfällige Ein gliederungsmassnahmen noch derjenige auf eine Invalidenrente kann gestützt auf den derzeitigen Erkenntnisstand abschliessend getroffen werden. Hierzu sind insbesondere auf orthopädischem Fachgebiet weitere Abklärungen erforderlich. Der Umstand, dass die Zürich für ihren Entscheid betreffend Anspruch auf eine Invalidenr ente der Unfallversicherung von einer uneingeschränkten Restarbeits fähigkeit ausging, ist für das vorliegende Verfahren nicht bindend . Zwar sind b ereits abgeschlossene Invaliditätsfestlegungen des einen Versicherungsträgers vom anderen mitzuberücksichtigen , jedoch hat die Zürich ihrer Beurteilung keine überzeugende ärztliche Expertise zu Grunde gelegt , sondern sie hat sich hier der als nicht überzeugend

zu beurteil enden Einschätzung der Beschwerdegegnerin angeschlossen (vgl. vorstehende E. 3.2; zur Frage der Bindungswirkung vgl. BGE 133 V 549 E. 6, 126 V 388 E. 2d sowie Urteil des Bundesgerichts 8C_429/2021 vom 1 7. Mai 2022 E. 5.1, je mit Hinweisen ). D a d ie Beschwerdegegnerin ihren Entscheid mithin verfrüht und in Verletzung der ihr obliegenden Abklärungs pflicht ( Art. 43 Abs. 1 ATSG) getroffen hat, ist

die Sache in Gutheissung der Beschwerde (vgl. Rechtsbegehren Ziff. 3; Urk. 1 S. 2) an die IV-Stelle zurückzu weisen ( § 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht; GSVGer) , damit diese die noch erforderlichen Abklärungen vornehme und über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers erneut verfüge. 4. 4.1

Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Im vorliegenden Verfahren sind sie ermessensweise auf Fr. 700.-- anzusetzen. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen, unabhängig davon, ob sie beantragt oder ob das Begehren im Haupt- oder Eventualantrag gestellt wird (BGE 141 V 281 E. 11.1, 137 V 210 E. 7.1, 137 V 57 E. 2.2). Folglich sind die Gerichtskosten der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 4.2

Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Ver waltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung sowohl für die Frage der Auferlegung der Gerichtskosten wie auch der Parteientschädigung als voll ständiges Obsiegen (BGE 137 V 57; vgl. auch BGE 141 V 281 E. 11.1 mit Hinweis), weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Parteientschädigung hat .

Die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung bemisst

sich nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses

und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert ( § 34 Abs. 3 GSVGer) .

Als angemessen erweist sich in Anwendung der genannten Grundsätze eine Prozess entschädigung von Fr. 3’200 .-- (Auslagenersatz und Mehrwertsteuer inbegriffen). Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 1 9. Juni 2025 aufgehoben und es wird die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit diese im Sinne der Erwägungen weitere Abklärungen treffe und hernach über den Leistungsanspruch von X.___ erneut entscheid e . 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Partei entschädigung von Fr. 3’200 .-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Tobias Figi - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber Grieder-MartensWilhelm

E. 8 4 )

mit der Feststellung, bezüglich der angestammten Tätigkeit sei zwar weiterhin von einer vollständigen Arbeits unfähigkeit auszugehen, eine angepasste Tätigkeit jedoch sei vollumfänglich zu mutbar ( Urk. 7/8 7/5 f.) . Prof. C.___

nannte im betreffenden Bericht als Diagnosen (1) einen Status nach i atrogener schwerer axonaler Läsion des Ramus profun dus radialis bei Status nach distale r

Bizepssehnenreinsertion vom 1 0. Januar 2023 bei Ruptur vom 2 8. Oktober (richtig: Dezember) 2022 , (2) eine Frozen

Shoulder links mit Status nach s ubakromialer Infiltration am 28.

September 2023 mit vorübergehend gutem Ansprechen , (3) einen Diabetes mellitus Typ II und (4) eine koronare Herzerkrankung (KHK) mit Status nach Stent vor Jahren ( Urk. 7/84/1). Ferner führte er aus , dass aufgrund de s Zustand es an der linken Schulter lediglich noch Tätigkeiten zumutbar seien , die keinen Einsatz resp ektive keine Belastungen des linken Arms erforder te n ( Urk. 7/84/2) . Dies ist unbestritten. Hingegen ergibt sich nicht, wie dies der Beschwerdeführer geltend macht ( Urk. 1 S. 15 f. Ziff. 6.8), dass auch die Schulter resp ektive der Arm rechts erheblich , das heisst in der Weise beeinträchtigt sind , dass auch rechtsseitig nur noch ein hilfsweiser Einsatz möglich wäre .

Prof. C.___ gelangte , wie seinem Folgebericht vom 1 1. Juni 2025 zu entnehmen ist, vielmehr unter Bestätigung der vollständigen Arbeitsunfähigkeit für die bisherige Tätigkeit zur Beurteilung, für eine angepasste leichte Tätigkeit, beispielsweise im Büro, könne von einer Arbeitsfähigkeit von 50 % ausgegangen werden . Eine uneingeschränkte Rest arbeitsfähigkeit bestehe hingegen nicht, da der Beschwerdeführer täglich Schmerzen habe und sich daher mehrere Stunden am Tag ausruhen müsse. Mit einer weiteren Besserung könne

- abgesehen von der Funktionserhaltung mittels L angzeittherapie

- nicht gerechnet werden

( Urk. 7/100 /2 ; vgl. auch Urk.

7/105/11-12).

Keine der Parteien teilt diese Beurteilung. Der Beschwerdeführer erachtet auf grund der funktionellen Beeinträchtigung eine Tätigkeit auf dem ersten Arbeits markt gar nicht mehr für zumutbar, während die Beschwerdegegnerin von einer grundsätzlich uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit ausgeht ( Urk. 1 S. 17 Ziff. 7.7, Urk. 2 S. 2). Inwiefern der Einschätzung des behandelnden Arztes Prof. C.___

effektiv zu folgen ist , in einer anpassten Tätig keit sei von einer Arbeitsfähigkeit von nur noch 50 % aus zu geh en, erschliesst sich tatsächlich nicht ohne Weiteres . Zwar erwähnt e

Prof .

C.___ über die funktionellen Beeinträchtigungen hinaus das Auftreten von Schmerzen auch bei als angepasst zu bezeichnenden Belastungen und Einsätzen, offen bleibt aber, weswegen dies die Restarbeitsfähigkeit im angegebenen

erheblichen Umfang von 50 % reduzier en soll , denn zur Qualität der auch bei adäquaten Belastungen auf tretenden Beschwerden machte Prof. C.___ keine weiteren Angaben (Urk.

7/10 0/2) . Somit bildet unter dem für den Rechtsanwender zentralen Aspekt der Nachvollziehbarkeit die Einschätzung von Prof. C.___

keine rechts genügliche Grundlage, um von einer dauerhaft um 50 % eingeschränkten Arbeitsfähigkeit auch in einer optimal angepassten Tätigkeit auszugehen.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich IV.2025.00537 II. Kammer Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens, Vorsitzende Sozialversicherungsrichter Bachofner Sozialversicherungsrichterin Käch Gerichtsschreiber Wilhelm Urteil vom 2 1. November 2025 in Sachen X.___ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Tobias Figi Fankhauser Rechtsanwälte Rennweg 10, 8022 Zürich gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Beschwerdegegnerin Sachverhalt: 1.

X.___ , geboren 1966, absolvierte in seinem Herkunftsland Y.___ eine Hochschula usbildung im Versicherungsbereich ( Urk. 7/2/6). In der Schweiz war er seit 2010 für verschiedene Arbeitgeber tätig, zuletzt für die Z.___ GmbH mit Sitz in A.___ und daneben zusätzlich für die B.___ in A.___ ( Urk. 7/6 ; vgl. auch Urk. 7/91 ). Bei der Z.___ GmbH war er für die Lagerverwaltung und die Logistik

zuständig ( Urk. 7/15/3). Am 1 1. Juni 2023 meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf verschiedene nach einem Unfall am 2 8. Dezember 2022 und dessen operative r Behandlung aufgetretene Beschwerden, namentlich eine Läsion des Nervus

radialis links, eine Entzündung des linken Schulter- und des linken Handgelenks mit Zittern der Hand und der Finger, bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an ( Urk. 7/2). Im Rahmen des daraufhin eröffneten Verfahrens tätigte die Sozialversicherungs anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, Abklärungen zu den beruflich-erwerblichen Verhältnissen und zu den gesundheitlichen Belangen ( Urk. 7/5 ff.). Mit Vor bescheid vom 7. April 2025 setzte die IV-Stelle den Versicherten darüber in Kenntnis, sie gedenke das Leistungsgesuch abzuweisen, da insbesondere ein Rentenanspruch nicht ausgewiesen sei ( Urk. 7/88). Nachdem der Versicherte da gegen Einwand erhoben und insbesondere die Gewährung von Eingliederungs massnahmen beantragt hatte ( Urk. 7/92, Urk. 7/99, Urk. 7/101), erliess die IV-Stelle am 1 9. Juni 2025 die Verfügung, mit der sie den Anspruch auf berufliche Massnahmen und auf eine Rente gleichermassen verneinte und das Leistungs begehren - wie mit dem Vorbescheid angekündigt - abwies ( Urk. 7/103 = Urk. 2). 2.

Gegen die Verfügung vom 1 9. Juni 2025 ( Urk. 1) erhob der durch Rechtsanwalt lic. iur. Tobias Figi , Zürich, vertretene Versicherte mit Eingabe vom 2 1. August

2025 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, in Aufhebung der an gefochtenen Ver fügung sei die IV-Stelle zur Erbringung von Eingliederungsmass nahmen zu ver pflichten . Eventualiter sei ihm spätestens ab 1. Dezember 2023 und unbefristet eine ganze Rente zuzusprechen. Subeventualiter sei eine ortho pädische Begut achtung

mit Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) zu veranlassen (S. 2). Die IV-Stelle beantragte in der Beschwerdeantwort vom 1.

Oktober 2025 die Abweisung der Beschwerde ( Urk. 6). Davon wurde dem Beschwerdeführer am 1 3. Oktober 2025 Kenntnis gegeben ( Urk. 8). Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1

Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invaliden versicherung (IVV) in Kraft getreten. Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 202 2. Entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE 144 V 210 E. 4.3.1) ist nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu diesem Zeitpunkt ein Renten anspruch entstanden ist. Steht ein erst nach dem 1. Januar 2022 entstandener Rentenanspruch zur Diskussion, findet darauf das seit diesem Zeitpunkt geltende Recht Anwendung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_452/2023 vom 24. Januar

2024 E. 3.2.1 mit Hinweisen).

Auf Grund der am 1 1. Juni 2023 anhängig gemachten Anmeldung bei der Invalidenversicherung ( Urk. 7/2) könnten allfällige Leistungen beruflicher Art. frühestens im Zeitpunkt von deren Geltendmachung und der Anspruch auf eine Invalidenrente frühestens ab Dezember 2023

entstanden sein ( Art. 10 Abs. 1 IVG , Art. 29 Abs. 1

u. 3 IVG). In dieser übergangsrechtlichen Konstellation ist die seit 1. Januar 2022 geltende Rechtslage massgebend, die im Folgenden

soweit nichts anderes vermerkt ist jeweils in dieser Version wiedergegeben, zitiert und angewendet wird. 1.2

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbs unfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 1.3

Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte haben gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit: a.

diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähig keit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und b.

die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind.

Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Aus übung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen sind insbesondere zu berücksichtigen: a.

das Alter; b.

der Entwicklungsstand; c.

die Fähigkeiten der versicherten Person; und d.

die zu erwartende Dauer des Erwerbslebens (Abs. 1 bis ).

Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Abs. 3 in medizinischen Mass nahmen ( lit . a), Beratung und Begleitung ( lit . a bis ), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung ( lit . a ter ), Massnahmen beruflicher Art ( lit . b) und in der Abgabe von Hilfsmitteln ( lit . d). 1.4

Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die: a.

ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b.

während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindes tens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c.

nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind. Eine Rente nach Abs. 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Art. 8 Abs. 1 bis und 1 ter nicht ausgeschöpft sind (Art. 28 Abs. 1 bis IVG). Gemäss Art. 28b Abs. 1 IVG wird die Höhe des Rentenanspruchs in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt. 1.5

Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 140 V 193 E. 3.2 mit Hinweisen). 2. 2.1

Die Beschwerdegegnerin führte zur Begründung ihres Entscheides aus, seit dem 2 8. Dezember 2022 leide der Beschwerdeführer nach dem Heben eines schweren Gegenstandes an diversen linksseitigen Schmerzen. Seine berufliche Tätigkeit habe er nur noch erschwert ausführen können. Darüber hinaus leide er unter Herzproblemen, befinde sich diesbezüglich aber nicht mehr in ärztlicher Behandlung, weswegen von einer guten Prognose auszugehen sei. Die Ab klärungen hätten ergeben, dass der Beschwerdeführer einer dem Leiden an gepassten Tätigkeit vollumfänglich nachgehen könnte. Zumutbar seien Tätig keiten mit geringer linksseitiger Gewichtsbelastung. Mit dem Antritt einer passenden Anstellung lasse sich ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen. Daran würde selbst ein leidensangepasster Abzug vom Invalideneinkommen im Umfang von 25 % nichts ändern. Anspruch auf Massnahmen beruflicher Art bestehe nicht. Der Beschwerdeführer sei erwerblich betrachte t ungelernt und es sei ihm aus medizinischer Sicht möglich, mit Hilfe der Arbeitsvermittlung der Arbeitslosenversicherung eine angepasste Tätigkeit zu suchen ( Urk. 2 S. 1 f.).

In der Beschwerdeantwort verzichtete die Beschwerdegegnerin auf weitere Aus führungen zur Sache ( Urk. 6). 2.2

Zu seinem Hauptantrag machte der Beschwerdeführer geltend, Eingliederungs leistungen gingen dem Rentenanspruch vor, weswegen der diesbezügliche An spruch geprüft werden müsse , auch wenn eine derartige Massnahme nicht beantragt worden sei. Da von einer andauernden gesundheitsbedingten Erwerbs einbusse von mindestens 20 % auszugehen sei, kämen berufliche Massnahmen konkret in Betracht. Dabei sei zu berücksichtigten, dass der linke Arm nur noch als Hilfe eingesetzt werden könne und zwischenzeitlich an beiden Schultern ein subacromiales Impingement vorliege, weswegen auch der rechte Arm nur sehr beschränkt einsetzbar sei ( Urk. 1 S. 14-16 Ziff. 6).

Zum Antrag auf Zusprechung einer Rente führte der Beschwerdeführer aus, spätestens seit dem Unfall vom 1 8. Dezember 2022 sei er unbestrittenermassen gänzlich arbeitsunfähig. Da sich in der Folge eine Invalidität abgezeichnet habe, sei am 1 1. Juni 2023 die Anmeldung zum Leistungsbezug erfolgt. Der Renten anspruch sei somit am 1. Dezember 2023 entstanden. Aufgrund der medizinischen Unterlagen sei es ausgewiesen, dass die bisherige Tätigkeit leidens bedingt nicht mehr ausgeübt werden könne und eine berufliche Neuorientierung nötig sei. Im Feststellungsblatt für den Beschluss habe die Beschwerdegegnerin anerkannt , dass aufgrund des fortgeschrittenen Alters auf dem ersten Arbeits markt keine Vermittelbarkeit mehr gegeben sei. Prof. Dr. med. C.___ , Chefarzt der Klinik für Orthopädie Hand- und Unfallchirurgie, Stadtspital D.___ , habe die verbliebene Erwerbs fähigkeit mit noch höchstens 50

% eingeschätzt. Der linke Arm könnte höchstens noch hilfsweise eingesetzt werden und auch die rechte Schulter sei nicht belastbar. Ohne Eingliederungsmassnahme fehle es an der wirtschaftlichen Verwertbarkeit de r Restarbeitsfähigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt, was zum Anspruch auf eine ganze Rente führe. Die Unfall versicherung habe aufgrund des Unfalles vom 28.

Dezember 2022 bis zum 1 1. Mai 2025 Taggelder ausgerichtet ( Urk. 1 S. 16 ff. Ziff. 7).

Den Subeventualantrag betreffend falle in Betracht,

dass keine Begutachtung, weder versicherungsintern noch extern, stattgefunden habe. Prof. C.___ habe als behandelnder Orthopäde bestätigt , dass nur noch eine leichte Tätigkeit im Büro im Umfang von höchsten 50 % in Betracht falle. Dies widerspreche der Annahme der Beschwerdegegnerin, eine angepasste Tätigkeit komme vollschichtig in Frage. Somit sei die Einholung einer orthopädischen Expertise mit EFL, erforderlich. Nur so könne die Beschwerdegegnerin der ihr obliegenden Abklärungspflicht nach kommen ( Urk. 1 S. 18 f. Ziff. 8). 3. 3. 1

Die Beschwerdegegnerin stützte

sich für ihren Entscheid auf d en Bericht

von Prof.

C.___

vom 1 2. Februar 2025 ( Urk. 7/ 8 4 )

mit der Feststellung, bezüglich der angestammten Tätigkeit sei zwar weiterhin von einer vollständigen Arbeits unfähigkeit auszugehen, eine angepasste Tätigkeit jedoch sei vollumfänglich zu mutbar ( Urk. 7/8 7/5 f.) . Prof. C.___

nannte im betreffenden Bericht als Diagnosen (1) einen Status nach i atrogener schwerer axonaler Läsion des Ramus profun dus radialis bei Status nach distale r

Bizepssehnenreinsertion vom 1 0. Januar 2023 bei Ruptur vom 2 8. Oktober (richtig: Dezember) 2022 , (2) eine Frozen

Shoulder links mit Status nach s ubakromialer Infiltration am 28.

September 2023 mit vorübergehend gutem Ansprechen , (3) einen Diabetes mellitus Typ II und (4) eine koronare Herzerkrankung (KHK) mit Status nach Stent vor Jahren ( Urk. 7/84/1). Ferner führte er aus , dass aufgrund de s Zustand es an der linken Schulter lediglich noch Tätigkeiten zumutbar seien , die keinen Einsatz resp ektive keine Belastungen des linken Arms erforder te n ( Urk. 7/84/2) . Dies ist unbestritten. Hingegen ergibt sich nicht, wie dies der Beschwerdeführer geltend macht ( Urk. 1 S. 15 f. Ziff. 6.8), dass auch die Schulter resp ektive der Arm rechts erheblich , das heisst in der Weise beeinträchtigt sind , dass auch rechtsseitig nur noch ein hilfsweiser Einsatz möglich wäre .

Prof. C.___ gelangte , wie seinem Folgebericht vom 1 1. Juni 2025 zu entnehmen ist, vielmehr unter Bestätigung der vollständigen Arbeitsunfähigkeit für die bisherige Tätigkeit zur Beurteilung, für eine angepasste leichte Tätigkeit, beispielsweise im Büro, könne von einer Arbeitsfähigkeit von 50 % ausgegangen werden . Eine uneingeschränkte Rest arbeitsfähigkeit bestehe hingegen nicht, da der Beschwerdeführer täglich Schmerzen habe und sich daher mehrere Stunden am Tag ausruhen müsse. Mit einer weiteren Besserung könne

- abgesehen von der Funktionserhaltung mittels L angzeittherapie

- nicht gerechnet werden

( Urk. 7/100 /2 ; vgl. auch Urk.

7/105/11-12).

Keine der Parteien teilt diese Beurteilung. Der Beschwerdeführer erachtet auf grund der funktionellen Beeinträchtigung eine Tätigkeit auf dem ersten Arbeits markt gar nicht mehr für zumutbar, während die Beschwerdegegnerin von einer grundsätzlich uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit ausgeht ( Urk. 1 S. 17 Ziff. 7.7, Urk. 2 S. 2). Inwiefern der Einschätzung des behandelnden Arztes Prof. C.___

effektiv zu folgen ist , in einer anpassten Tätig keit sei von einer Arbeitsfähigkeit von nur noch 50 % aus zu geh en, erschliesst sich tatsächlich nicht ohne Weiteres . Zwar erwähnt e

Prof .

C.___ über die funktionellen Beeinträchtigungen hinaus das Auftreten von Schmerzen auch bei als angepasst zu bezeichnenden Belastungen und Einsätzen, offen bleibt aber, weswegen dies die Restarbeitsfähigkeit im angegebenen

erheblichen Umfang von 50 % reduzier en soll , denn zur Qualität der auch bei adäquaten Belastungen auf tretenden Beschwerden machte Prof. C.___ keine weiteren Angaben (Urk.

7/10 0/2) . Somit bildet unter dem für den Rechtsanwender zentralen Aspekt der Nachvollziehbarkeit die Einschätzung von Prof. C.___

keine rechts genügliche Grundlage, um von einer dauerhaft um 50 % eingeschränkten Arbeitsfähigkeit auch in einer optimal angepassten Tätigkeit auszugehen. 3.2

Die Höhe der Restarbeitsfähigkeit betreffend wich die Beschwerdegegnerin denn auch von der Einschätzung von Prof. C.___ ab , was unter den aufgezeigten Gesichtspunkten grundsätzlich nicht zu beanstanden ist. Allerdings vermag sich ihre Annahme, es sei

vielmehr von einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit auszugehen

( Urk. 7/87/5 f., Urk. 7/102) ,

ihrerseits auf keine hinreichende medizinischen Beweisgrundlage zu stützen. Die letzte Beurteilung durch d en Regionalen ärztlichen Dienst (RAD) vor Verfügungserlass datiert vom 2 9. Januar 2025, wobei sich Dr. med. E.___ , Fachärztin für Chirurgie, seinerzeit noch nicht in die Lage versetzt sah, eine abschliessende Ein schätzung vornehmen zu können und um Wiedervorlage der Angelegenheit nach Einholung weiterer Informationen im ebenfalls involvierten Fachgebiet der Kardiologie und nach Einholung weiterer Berichte bezüglich Hand und Schulter vom Unfallversicherer , der Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG (nachfolgend: Zürich), ersuchte (Urk.

7/87/4). Die Beschwerdegegnerin nahm in der Folge ins besondere die bereits erwähnten Bericht e von Prof. C.___

vom 1 2. Februar und vom 1 1. Juni 2025 ( Urk. 7/84, Urk. 7/100) und darüber hinaus weitere Unterlagen aus dem Unfalld ossier der Zürich ( Urk. 7/105) zu den Akten. Unter diesen befinde n sich ebenfalls d ie

erwähnten Bericht e von Prof. C.___ vom 1 2. Februar 2025 und 1 1. Juni 2025 ( Urk. 7/105/11-12 , Urk. 7/105/75-76 = Urk. 7/105/106-107 ) , die versicherungsmedizinische Beurteilung durch Dr. med. F.___ , Facharzt für Chirurgie, vom 1 3. Mai 2025 betreffend Integritäts entschädigung ( Urk. 7/105/63-64) und darüber hinaus die Verfügung der Zürich betreffend Anspruch auf Dauerleistungen im Zusammenhang mit dem Unfall ereignis vom 2 8. Dezember 2022 ( Invalidenrente und Integritätsentschädigung; Urk. 7/105/58-60).

Eine Wiedervorlage des ergänzten Dossiers an die RAD-Ärztin vor Verfügungserlass unterblieb. Die Beschwerdegegnerin stützte sich stattdessen auf eine Einschätzung der Kundenberatung (KB) , welche in Abweichung von der Beurteilung durch Prof. C.___

den Standpunkt vertrat, eine angepasste Tätigkeit sei grundsätzlich vollschichtig zumutbar ( Urk. 7/87/5 f. , Urk.

7/102 ). Eine Ein schätzung dieser Art, insbesondere wenn sie von der Beurteilung des behandelnden Arztes abw eicht , vermag eine ärztliche Expertise nicht zu ersetzen , zumal a uch Prof. C.___ in seinem Bericht vom 1 1. Juni 2025 weitere Abklärungen arbeitsmedizinischer Art für notwendig erachtet hatte (Urk.

7/100/2). Andere ärztliche Beurteilungen, auf die abgestellt werden könnte, sind nicht aktenkundig. Die Zürich

hatte für ihre n Entscheid , was den Anspruch auf eine Integritätsentschädigung betrifft, auf die Einschätzung von Dr. F.___ abgestellt, welche für die hier zentrale Frage der Beurteilung der Rest arbeitsfähigkeit ausser Betracht fällt, und sie hatte den Anspruch auf eine Invalidenrente der Unfallversicherung betreffend die Einschätzung

der Beschwerdegegnerin übernommen, eine angepasste Tätigkeit sei vollumfänglich zumutbar

( Urk. 7/105/58 f. ). Selbige aber ist, wie dargelegt, weder medizinisch begründet noch nachvollziehbar. 3.3

Die gegenwärtige Aktenlage erlaubt keine abschliessende Beurteilung der trotz des eingetretenen Gesundheitsschadens noch vorhandenen erwerblichen Ressourcen des Beschwerdeführers. Weder der Anspruch auf allfällige Ein gliederungsmassnahmen noch derjenige auf eine Invalidenrente kann gestützt auf den derzeitigen Erkenntnisstand abschliessend getroffen werden. Hierzu sind insbesondere auf orthopädischem Fachgebiet weitere Abklärungen erforderlich. Der Umstand, dass die Zürich für ihren Entscheid betreffend Anspruch auf eine Invalidenr ente der Unfallversicherung von einer uneingeschränkten Restarbeits fähigkeit ausging, ist für das vorliegende Verfahren nicht bindend . Zwar sind b ereits abgeschlossene Invaliditätsfestlegungen des einen Versicherungsträgers vom anderen mitzuberücksichtigen , jedoch hat die Zürich ihrer Beurteilung keine überzeugende ärztliche Expertise zu Grunde gelegt , sondern sie hat sich hier der als nicht überzeugend

zu beurteil enden Einschätzung der Beschwerdegegnerin angeschlossen (vgl. vorstehende E. 3.2; zur Frage der Bindungswirkung vgl. BGE 133 V 549 E. 6, 126 V 388 E. 2d sowie Urteil des Bundesgerichts 8C_429/2021 vom 1 7. Mai 2022 E. 5.1, je mit Hinweisen ). D a d ie Beschwerdegegnerin ihren Entscheid mithin verfrüht und in Verletzung der ihr obliegenden Abklärungs pflicht ( Art. 43 Abs. 1 ATSG) getroffen hat, ist

die Sache in Gutheissung der Beschwerde (vgl. Rechtsbegehren Ziff. 3; Urk. 1 S. 2) an die IV-Stelle zurückzu weisen ( § 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht; GSVGer) , damit diese die noch erforderlichen Abklärungen vornehme und über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers erneut verfüge. 4. 4.1

Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Im vorliegenden Verfahren sind sie ermessensweise auf Fr. 700.-- anzusetzen. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen, unabhängig davon, ob sie beantragt oder ob das Begehren im Haupt- oder Eventualantrag gestellt wird (BGE 141 V 281 E. 11.1, 137 V 210 E. 7.1, 137 V 57 E. 2.2). Folglich sind die Gerichtskosten der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 4.2

Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Ver waltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung sowohl für die Frage der Auferlegung der Gerichtskosten wie auch der Parteientschädigung als voll ständiges Obsiegen (BGE 137 V 57; vgl. auch BGE 141 V 281 E. 11.1 mit Hinweis), weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Parteientschädigung hat .

Die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung bemisst

sich nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses

und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert ( § 34 Abs. 3 GSVGer) .

Als angemessen erweist sich in Anwendung der genannten Grundsätze eine Prozess entschädigung von Fr. 3’200 .-- (Auslagenersatz und Mehrwertsteuer inbegriffen). Das Gericht erkennt: 1.

In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der Sozial versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 1 9. Juni 2025 aufgehoben und es wird die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit diese im Sinne der Erwägungen weitere Abklärungen treffe und hernach über den Leistungsanspruch von X.___ erneut entscheid e . 2.

Die Gerichtskosten von Fr. 700 .-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt. 3.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Partei entschädigung von Fr. 3’200 .-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen. 4.

Zustellung gegen Empfangsschein an: - Rechtsanwalt Tobias Figi - Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle - Bundesamt für Sozialversicherungen sowie an: - Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) 5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundes gesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar ( Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis mittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat ( Art. 42 BGG). Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber Grieder-MartensWilhelm